Zegierungs-Blatt G rohhergogtt um Sachsen-Weimar-Eisenath. Weimar. 13. Januar 1892. Nummer 1. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs. pflicht und die Entwerthung und Vernichtung von Marken, Seite 1. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ver- gütungssätze für die Naturalverpflegung an die bewaffnete Macht im Frieden im Jahr 1892 betr., Seite 6. — Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des „Janus“, Wechselseitige Lebens-Ver- sicherungs-Anstalt in Wien, und der „Urania“, Aktien-Gesellschaft für Kranken-, Unfall= und Lebens-Versicherung zu Dresden betr., Seite 6 und 7. — Reichs-Gesetzblatt und Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 7. Ministerial-Bekanntmachungen. [III I. Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. Dezember 1890 — Regierungs-Blatt Seite 204 — und vom 5. Ja- nuar 1891 — Regierungs-Blatt Seite 3 — die nachstehend abgedruckte, zur Ausführung des Reichsgesetzes betreffend die Invaliditäts= und Altersversiche- rung vom 22. Juni 1889 erlassene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Dezember 1891 über 1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver- sicherungspflicht, 2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken, — Nr. 306 des Deutschen Reichs-Anzeigers —, welche an Stelle der mit der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1890 zum Abdruck ge- brachten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 — Regierungs-Blatt Seite 205 — getreten ist, hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthum bringen, ordnen wir gleichzeitig an, daß die durch Absatz 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Januar 1891 den Organen der Krankenkassen, welchen die Einziehung der Beiträge für die denselben angehörigen Versicherten übertragen ist, aufgegebene Ent- werthung der Marken künftighin nicht mehr in der durch Absatz 2 der Mini- 1892 1