v 21 Regierungs-Blatt für das Großherzogthun Sachsen -Weimar-Eisenach. Weimar. 27. Februar 1892. Nummer 4. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, eine Beschränkung der Einholung der Genehmigung bei der Königlich Säch- sischen Lotteriedirektion zu Leipzig zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Großherzogthum betr., Seite 21. — Ministerial-Bekanntmachung, die Erhöhung mehrerer Ansätze für Gefangenen-Verpflegung betr., Seite 22. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Hanseatischen Feuer- Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg betr., Seite 22. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 22. Ministerial-Bekanntmachungen. [16) I. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. November 1881 (Regierungs-Blatt Seite 243) wird hiermit verordnet: Die Einholung der Genehmigung bei der Königlich Sächsischen Lotterie- direktion zu Leipzig zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Groß- herzogthum ist bis auf Weiteres nicht mehr erforderlich, wenn dieselben mit Ausstellungen für Kunst, Gewerbe, Forst= und Landwirthschaft im Großherzog- thum verbunden sind oder zum Besten von milden Stiftungen oder Wohl- thätigkeitsvereinen im Großherzogthum veranstaltet werden und wenn die Ge- winne nicht in Geld bestehen, der Gesammtwerth der letzteren aber den Betrag von 10 000 0l nicht übersteigt. Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der obengedachten Bekannt- machung, namentlich in Betreff der für öffentliche Lotterien und Ausspielungen einzuholenden Erlanbniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums. Weimar, den 12. Februar 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. v. Groß. 1892 4