Regierungs-Blatt Großherzogihun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 6. Weimar. 25. März 1892. Inhalt: Gesetz, die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen betr., Seite 33. — Ministerial- Verordnung, die Führung der Hypothekenbücher betr., Seite 34. — Ministerial-Bekanntmachung, das Ergebniß der Nachwahl eines Landtags-Abgeordneten Seitens der Höchstbesteuerten aus Nichtgrundbesitz im V. Ver- waltungsbezirk betr., Seite 35. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Militärdienst- Versicherungs. Anstalt zu Hannover betr., Seite 35. — Reichs-Gesetzblatt und Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 35 und 36. |(261 Gesetz, die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen betreffend; vom 9. März 1892. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: Die Bezirksausschüsse sind berechtigt, für den Verwaltungsbezirk oder einzelne Theile desselben die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen für mittellose wandernde Gesellen und Arbeiter zu beschließen und den hierdurch entstehenden Aufwand nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. April 1890 — Regierungs-Blatt Seite 98 — durch Vertheilung auf die betheiligten Gemeinden aufzubringen. 1892 6