Regierung-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 9. Weimar. 2. April 1892. Inhalt: Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen betreffend, vom 10. Dezember 1884, Seite 60. — Nachtrag zu dem Gesetz vom 9. Februar 1881, betreffend die Unter- bringung verwahrloster Kinder, Seite 66. — Ministeral-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der „Urania“, Aktien-Gesellschaft für Kranken-, Unfall- und Lebens-Versicherung zu Dresden, betr., Seite 68. — Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 68. 138 Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen betreffend, vom 10. Dezember 1884; vom 23. März 1892. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 20c. verordnen nachträglich zu dem Gesetze, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen betreffend, vom 10. Dezember 1884 — Regierungs-Blatt Seite 207 — mit Zustimmung des getrenen Landtags, wie folgt: Die Revisions-Kommission (vgl. § 155 des Gesetzes vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher Rechte) entscheidet an Stelle des Staats- Ministeriums auch in denjenigen Fällen, in welchen nicht der Staatsfiskus als entschädigungsberechtigte oder entschädigungsverpflichtete Partei auftritt. Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen bereits anhängigen Fälle, in welchen die Entscheidung des Staats-Ministeriums noch nicht ergangen ist. 1892 11