67 II. In § 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1881 werden die Worte „vollendeten achtzehnten Lebensjahre“ abgeändert in „vollendeten zwanzigsten Lebensjahre“. l J. Der 8 17 des Gesetzes vom 9. Februar 1881 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nicht durch das besondere Verhältniß Abweichungen bedingt sind und ohne Beschränkung auf die in § bestimmte Altersgrenze, auch dann entsprechende Anwendung, wenn das Vormundschaftsgericht in Ausübung der ihm obliegenden vormundschaftlichen Fürsorge für verwahrloste Kinder — vgl. § 16 des Gesetzes vom 27. März 1872 über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen, § 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen — die Unterbringung zur Zwangserziehung für erforderlich erklärt.“ IV. Die obigen Bestimmungen gelten auch für diejenigen Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens bereits in Zwangserziehung untergebracht sind oder bezüglich deren der Antrag auf Zwangserziehung gestellt ist. Es gelten daher die in Zwangserziehung befindlichen Personen als bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr untergebracht; die zur Entscheidung stehenden Anträge auf Ausdehnung der Zwangserziehung bis zum vollendeten achtzehnten Lebens- jahr erledigen sich dadurch von selbst, während Anträge auf Ausdehnung über das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus rechtzeitig vor Ablauf des letzteren einzubringen sind. vV Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar, den 23. März 1892. * Carl Alexander. v. Groß. Vollert. v. Borberg.