77 Regierungs-BZlatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 11. Weimar. 14. April 1892. Inhalt: Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, Seite 77. — Ministerial. Bekannt- machung, Vorschriften für die amtliche Prüfung von gläsernen Meßwerkzeugen zur Untersuchung der Milch bei der Großherzoglichen Prüfungsanstalt für Thermometer in Ilmenau betr., Seite 79. — Ministerial- Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Persönlichkeit an die Großherzogliche Musik- schule zu Weimar betr., Seite 84. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Frank- furter Transport- Unfall- und Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft betr., Seite 84. 43. Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder; vom 30. März 1892. Wir Carl Alerxander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: § 1. Der Bezirksausschuß kann beschließen, daß für an Milzbrand gefallene Rinder innerhalb des Verwaltungsbezirks auch dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn nicht eine Tödtung auf polizeiliche Anordnung stattgefunden hat (§ 13 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ist als- dann auch für diejenigen auf polizeiliche Anordnung getödteten Rinder zu ge- 1892 13