93 ierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar. 4. Mai 1892. JInhalt: Nachtrag zu dem Gesetze über die Gebände-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums Sachsen vom 16. Juni 1881, Seite 93. — Ortsgesetz für die Residenzstadt Eisenach, die Benutzung des dasigen Schlacht- hofs betr., Seite 95. — Gesetz, betreffend die freiwillige Veränßerung kleiner Bestandtheile von Fidei- kommiß- und Lehngütern ohne Einwilligung der Fideikommiß= und Lehnfolge-Berechtigten, Seite 98. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Eisenbahn von Orlamünde durch das Orlathal zum Anschluß an die Preußische Staatsbahn von Gera nach Probstzella hinsichtlich der im Großherzogthum berührt werdenden Fluren und Bestellung eines Kommissars für die Leitung des Enteignungsgeschäfts betr., Seite 100. — Ministerial-Bekanntmachung, Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog- thum an die See-, Fluß- und Landtransport-Versicherungs. Gesellschaft „Agrippina“ zu Köln betr., Seite 100. Nummer 14. (501 Nachtrag zu dem Gesetze über die Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzog= thums Sachsen vom 16. Juni 1881; vom 16. April 1892. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu dem Gesetze über die Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums Sachsen vom 16. Juni 1881 was folgt: SI. Zusatz zu § 92 des Gesetzes vom 16. Juni 1881: 5. In Orten mit Hochdruckwasserleitung, welcher Hydranten in aus- reichender Anzahl und mit ausreichender Druckhöhe angeschlossen sind, 1892 16