Zegierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar. 14. Mai 1892. Nummer 15. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, eine Ergänzung des Musters der Bescheinigung über Eintragungen in die standesamtlichen Geburtsregister betr., Seite 101. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Großherzogl. und Herzogl. Sächsischen Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen für die Zeit vom 1. April 1892 bis dahin 1893 betr., Seite 102. — Ministerial- Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Mecklen- burgische Vieh-Versicherungs-Gesellschaft zu Güstrow betr., Seite 103. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Frankfurter Transport-Unfall- und Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft betrz Sitte 10— Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche eich, Seite 103. Ministerial-Bekanntmachungen. [61!) I. In den Bescheinigungen über die auf mündliche Anzeige zu den standesamtlichen Geburtsregistern erfolgten Eintragungen von Geburtsfällen (§ 13 Ziffer 2 der Ministerialinstruktion für die Standesbeamten vom 13. De- zember 1875) ist fernerhin auch die Religion der Eltern bezüglich der außerehelichen Mutter des Kindes anzugeben. Die S. 497 des Regierungs- Blattes für 1875 abgedruckten Muster dieser Bescheinigung werden dem- entsprechend hiermit ergänzt. Uebrigens genügt es, wenn die Bezeichnung der Religion in abgekürzter Weise (mit „evang.“ „kath.“ „israel.“ u. s. w.) den Namen der Eltern bezüglich dem Namen der außerehelichen Mutter in der Bescheinigung angeschrieben wird. Die Standesbeamten haben sich nach Vorstehendem zu richten. Weimar, den 30. April 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement der Justiz. v. Groß. 1892 17