105 Regierungs-BVlatt Großherzogihun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 16. Weimar. 3. Juni 1892. Inhalt: Steuergesetz für die Jahre 1893, 1894 und 1895, Seite 105. 166 Steuergesetz für die Jahre 1893, 1894 und 1895; vom 7. Mai 1892. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg c. 2c. Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthums für die nächste Finanz- periode — die Jahre 1893, 1894 und 1895 — durch Verabschiedung mit dem sechs und zwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etatsjahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 die nachstehend be- zeichneten Steuern für die Jahre 1893, 1894 und 1895 verwilligt worden: J. Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund— 1892 18