& 109 Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 17. Weimar. 14. Juni 1892. Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend den Verkauf und Transport von Roth-, Damm= und Rehwild, Seite 109. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Ver- einigten Staaten zu New. York „Equitable“ betr., Seite 112. /671 I. Ministerial-Verordnung, betreffend den Verkauf und Transport von Roth-, Damm= und Rehwild. Auf Grund des § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 wird mit höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: § 1. Wer Roth-, Damm= und Rehwild, in ganzen Stücken oder zerlegt, be- fördert, in Orte einführt, verkauft, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt oder feilbietet, hat auf polizeiliches Erfordern den rechtmäßigen Erwerb des Wildes nachzuweisen. Wer Wild der genannten Art durch die Post oder Eisenbahn versendet, hat den Nachweis auch den Post= und Eisenbahnbeamten gegenüber zu führen. 82. Der in § 1 vorgeschriebene Nachweis wird erbracht durch einen Wild- schein, welchen der Inhaber der Jagd, auf welcher das Wild erlegt worden ist, oder dessen berechtigter Vertreter (Jagdverwalter, Jagdaufseher u. s. w.) unter Angabe dieser Eigenschaft, und zwar für jedes Stück einzeln, auszu- stellen hat. 1892 19