jerungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 19. Weimar. 26. Juni 1892. Inhalt: Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetz vom 30. März 1892, die Entschädigung für an Milzbrand ge— fallene Rinder betreffend, Seite 117. — Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 und des Reichsgesetzes, betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892, Seite 119. I74. Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetz vom 30. März 1892, die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder betreffend, vom 18. Juni 1892. 1 Zur endgültigen Bestreitung von Entschädigungen für an Milzbrand ge— fallenes Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder, Kälber) ist für die Rind— viehbesitzer in den Ortschaften eines jeden Verwaltungsbezirks, für welchen der zuständige Bezirksausschuß die Anwendung des Gesetzes vom 30. März 1892 — Regierungs-Blatt Seite 77 — beschlossen hat, eine besondere Kasse zu bilden, welche von dem Rechnungsführer der Verbandskasse der Rindvieh= besitzer mit zu führen ist. 2. Die Einnahmen dieser Kassen bestehen aus denjenigen Beiträgen, welche von den Rindviehbesitzern zur Deckung der im vorhergehenden Jahre für vor- gekommene, aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer des Großherzogthums vorschußweise bezahlte Entschädigungen für an Milzbrand gefallenes Rindvieh zu erheben sind. 1892 21