119 5. Hat der Bezirksausschuß die Anwendung des Gesetzes vom 30. März d. J. für den Verwaltungsbezirk beschlossen, so ist dieses vom Bezirksdirektor öffentlich bekannt zu machen, auch von den Gemeindevorständen innerhalb der einzelnen Gemeindebezirke in ortsüblicher Weise zu verkündigen. Weimar, den 18. Juni 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. v. Groß. 75 Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 und des NReichsgesetzes, betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann- schaften, vom 10. Mai 1892, vom 22. Juni 1892. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 — Reichs- Gesetzblatt Seite 59 —, sowie des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892 — Reichs-Gesetzblatt Seite 661 — wird mit höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: §1. Als Lieferungsverbände im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 haben nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzblatt Seite 129 — die Verwaltungsbezirke zu gelten. 82. Für jeden Lieferungsverband werden auf Grund des 86 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 mehrere Kommissionen gebildet, dergestalt, daß für jeden Amtsgerichtsbezirk eine Kommission besteht. Jede Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.