177 Regierungs-Blatt Großherzogihun Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar. 16. August 1892. Nummer 21. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen betr., Seite 177. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Lebens--Versicherungs-Bank „Kosmos“ zu Zeist betr., Seite 178. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 179. Ministerial-Bekanntmachungen. [/78) I. Nach dem Reichsgesetze vom 19. Mai 1891, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Haudfeuerwaffen (Reichs-Gesetzblatt 1891 S. 109), dürfen Handfeuerwaffen jeder Art nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vor- schriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen versehen sind. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem das Gesetz seinem ganzen Um- fange nach in Kraft tritt (voraussichtlich 1. Jannar 1893), sind Handfener- waffen auf Antrag der Einsender durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnende Behörde mit einem Vorrathszeichen zu versehen und es finden u. A. auch auf solche mit dem Vorrathszeichen versehene Handfeuerwaffen die Vorschriften des Gesetzes solange keine Anwendung, als an den Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen wird, während, wenn eine solche Ver- änderung vorgenommen wird, die Waffen dieser Art der sonst durch das Gesetz vorgeschriebenen Prüfung unterliegen. Nachdem in der Ausführungsverordnung vom 22. Juni d. J. (Reichs- Gesetzblatt S. 674) unter Ziffer 22 der Bundesrath die Form des Vorraths- 1892 29