01 Begierungs-Blat für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 24. Weimar 30. September 1892. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes bez. der Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 betr., S. 201. — Ministerial-Bekanntmachung, das Ausschreiben einer ein- sachen Abgabe zur Verbandskasse der Pferde= und Rindviehbesitzer des Großherzogthums betr., Seite 201. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 202. Ministerial-Bekanntmachungen. [/88) I. Mit höchster Genehmigung wird hiermit in Ausführung des Reichs- gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 477) verordnet: Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 62 Abs. 2 des Gesetzes gilt der Bezirksausschuß. Weimar, den 21. September 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. v. Groß. (89] II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 — zu leistenden Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 8§ 27 ff. des erstgedachten Gesetzes eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel, Maulthier und Maulesel und 1892 33