210 § 12. Das statistische Bureau zu Weimar ist beauftragt, die Revision und weitere Bearbeitung des gesammten Materials der Viehzählung nach den vom Bundes- rath des Deutschen Reichs gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmt- liche Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des statistischen Bureaus in Bezug auf etwa verzögerte Einsendung der Zählpapiere, sowie wegen etwa nöthiger Aufklärung der in die Hauslisten eingestellten An- gaben und wegen der Berichtigung und endgültigen Feststellung des Zählungs- ergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen Weimar, den 18. Oktober 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. v. Groß. Weimar. — Hof-Buchdruckerei.