214 [99] IV. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juni 1878 (Regierungs-Blatt Seite 97) wird nachstehend 1. der am 22. August d. J. vereinbarte Nachtrag zu dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Feldabahn vom 16. März 1878 nebst dem Regulativ für den Erneuerungsfonds der Feldabahn, 2. der Vertrag vom 6. August 1887 über den Eintritt der Lokalbahn= aktiengesellschaft zu München in den obengedachten Betriebsvertrag mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vorbehaltene Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung und des Aufsichtsrathes der Lokalbahnaktiengesellschaft zu München zu dem Vertrage vom 22. August ds. Is. ertheilt worden ist. Weimar, den 19. Oktober 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement def Innern. Für den Departements-Chef: Wobenins. Zwischen dem Großherzoglichen Geheimen Regierungsrath Dr. Slevogt in Vertretung der Großherzoglichen Staatsregierung und dem Eisenbahndirektor Krüzner in Vertretung der Lokalbahnaktiengesellschaft zu München ist unter Vorbehalt der Genehmigung Seitens ihrer Auftraggeber folgender Nachtrag zum Vertrage über den Ban und Betrieb der Feldabahn vom 16. März 1878 vereinbart worden: 1 Soweit nicht nachstehend etwas Besonderes bestimmt ist, bewendet es überall bei den Festsetzungen des gedachten Vertrages vom 16. März 1878, der Verträge vom 19. September 1883 und vom 6. August 1887. Die Dauer des Betriebsvertrages wird bis zum 1. Januar 1906 ver- längert, während von diesem Zeitpunkte ab die einjährigen Kündigungsfristen des § 49 des Vertrags vom 16. März 1878 eintreten.