227 (109| III. Unter Bezugnahme auf die Betriebsordnung für die Haupt-Eisen- bahnen Deutschlands und die Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 691 und 764 flgde.) wird hierdurch mit höchster Genehmigung bestimmt, daß unter der Bezeichnung Landesaufsichts- behörde und Aussichtsbehörde im Sinne dieser Vorschriften das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium zu verstehen ist. Weimar, den 23. November 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. v. Groß. [110) Das 4 1., 42. und 43. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: Nr. 2052 Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, vom 15. November 1892; unter „ 2053 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- lands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rück- sichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegen- stände in Gemäßheit des § 1 letzter Absatz der Ausführungs- Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 15. November 1892; unter „ 2054 Verordnung, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwest-afrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 1892; unter „ 2055 Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen, vom 7. November 1892; unter 2056 Gesetz, betr. die Anwendung der für die Einfuhr von Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. No- vember 1892. Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 46 und 47: S. 649 Abänderung des fünften Nachtrags zu dem Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen;