Regierung-BZlatt Großherzogthum Sahsen= Weimar= Eisenack. Nummer 30. Weimar. * 17. Dezember 1892. Inhalt: Ministerial- ————— die Versteuerung des Dienst= und sonstigen Einkommens betr., Seite 229. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung des Exequatur Namens des Reichs an den Französischen Generalkonsul Etienne Louis Emile Champy zu Leipzig betr., Seite 237. Ministerial-Bekanntmachungen. [I111) I. In Gemäßheit des § 15 des neu revidirten Gesetzes über die all- gemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 werden alle Diejenigen, welche 1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus Reichs-, Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus den Kassen der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar- kassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen, 2. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, 3. Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art, ingleichen Leibrenten zu beziehen und dieses Einkommen nach § 4 des vorgedachten Gesetzes vom 10. September 1883 in Verbindung mit dem revidirten Gesetze über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und dem Nachtrage hierzu vom 28. Februar 1872 im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, 1892 40