240 2. Freiwillige Theilnahme Anderer, z. B. der Pfarrverweser und Kollaboratoren, findet nicht statt. 3. Auswärtige Geistliche, welche innerhalb des Großherzogthums Filialstellen zu verwalten haben, sind von der Theilnahme an der Anstalt ausgeschlossen. 4. In den Dienst der evangelischen Landeskirche von auswärts ein— tretende Geistliche, welche bereits Mitglieder einer auswärtigen Pensions— anstalt sind, können auf ihren Antrag von der Theilnahme an der Anstalt befreit werden. Wünschen sie später in die Anstalt einzutreten, so kann dies dann gestattet werden, wenn sie außer dem Antrittsgelde und bezüglich Beförderungsgelde (§ 4) diejenigen Beiträge (§ 5), und zwar ohne Zinsen, nachzahlen, welche sie bei alsbaldigem Eintritte in die Anstalt zu entrichten gehabt haben würden. II. Vom Verlust der Mitgliedschaft. 82. Freiwilliger Rücktritt von der Theilnahme an der Anstalt ist nur in den Fällen des § 5 Ziff. 3 zulässig. Im Uebrigen erlischt die Mitglied- schaft mit dem Tage, an welchem der Geistliche in Folge gerichtlicher oder Dienstuntersuchung seines Amtes verlustig wird oder das letztere frei- willig, ausdrücklich oder stillschweigend, aufgiebt. In diesen Fällen geht das Mitglied seiner Ansprüche an die Anstalt, sowie der geleisteten Antritts- gelder, Beförderungsgelder und Beiträge (88 4 und 5) verlustig III. Von den Mitteln der Pensionsanstalt im Allgemeinen. 83. Die regelmäßigen Einkünfte der Anstalt bestehen: 1. in dem Antritts- und Beförderungsgelde der Mitglieder (8 4), 2. in den jährlichen Beiträgen derselben (8 5), 3. in dem Vakanzertrage geistlicher Stellen (8 6), 4. in der Abgabe von Vakanzerträgen, welche nicht der Anstalt zufließen, mit Einschluß der daraus zu zahlenden Vikariatsgehalte, und in der Abgabe von Besoldungsabzügen (§8 7), 5. in den Zinsen des Kapitalvermögens der Anstalt,