241 6. in den Abgaben vom Gesangbuche, vom Katechismus und von der biblischen Geschichte, 7. in den Zuschüssen aus Landesmitteln. Die Hälfte der unter 1 und 2 bezeichneten Einnahmen wird alljährlich an die Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen des Groß- herzogthums abgegeben. IV. Vom Antritts= und Beförderungsgelde insbesondere. 84. Das Antrittsgeld der Mitglieder besteht in 2 vom Hundert der Jahres— besoldung. Bei eintretender Erhöhung der letzteren wird ein Beförderungs— geld in der Höhe von 2 vom Hundert des Mehrbetrags berechnet. Insoweit das dotationsmäßige Stelleinkommen in Rechnung zu ziehen ist, wird die jeweilig geltende Besoldungstabelle zu Grunde gelegt. Die Besoldung wird zur Berechnung des Antritts-, wie des Beförderungs— geldes auf 50 abwärts abgerundet. « Das Antrittsgeld und das Beförderungsgeld, welche bis auf weitere Ver— abschiedung mit der Landessynode in der angegebenen Höhe von 2 vom Hundert erhoben werden, sind gleichzeitig mit den zunächst fälligen Beiträgen (§ 5) zu entrichten. V. Von den Beiträgen insbesondere. 85. 1. Der jährliche Beitrag eines Mitgliedes besteht bis auf weitere Ver- abschiedung mit der Landessynode in 2 vom Hundert der Jahresbesoldung. Insoweit das dotationsmäßige Stelleinkommen in Rechnung zu ziehen ist, wird die jeweilig geltende Besoldungstabelle zu Grunde gelegt. Die Besoldung wird zur Berechnung des Beitrags auf 50 abwärts ab- gerundet. 2. In den Ruhestand versetzte Geistliche haben diejenigen Beiträge zu zahlen, welche dem Betrage des ihnen ausgesetzten Ruhegehaltes ent- sprechen. Der Ruhegehalt wird zur Berechnung des Beitrags auf 50 abwärts ab- gerundet. 3. In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche zur Zeit der Pensionirung pensionsberechtigte Angehörige nicht haben, können aus der 42