49 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 32. Weimar. 29. Dezember 1892. Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, die Festsetzung des Werthes von Naturalbezügen nach § 1 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 betr., Seite 249. — Ministerial- Bekanntmachung, die Mittheilung von Verzeichnissen über Dienstein- kommen Seitens der Staats- und Hofkassen pp. an die Rechnungsämter und Stener-Lokalkommissionen betr., Seite 249. — Ministerial- Bekanntmachung, Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von un- denaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken betr., Seite 250. — Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des § 30 des Reichsgesetzes, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, Seite 252. — Ministerial-Bekanntmachung, Rege- lung des Verfahrens bei Beurlaubung von Beamten und Hilfsarbeitern zu militärischen Friedensübungen betr., Seite 253. — Ministerial- Bekanntmachung, Zutheilung des Großherzogthums an den Amtsbezirk des schon früher mit dem Reichsexequatur ausgestatteten Brasilianischen Generalkonsuls in Hamburg Dr. Ignacio José Alves de Souza jr. betr., Seite 256. Ministerial-Bekanntmachungen. (114] I. Im Hinblick auf die Bestimmung in § 1 Absatz 5 des Kranken- versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 379), nach welcher der Werth von Naturalbezügen von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt wird, wird mit höchster Genehmigung für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch ver- ordnet, daß die bezeichnete Festsetzung von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu erfolgen hat. Weimar, den 7. Dezember 1892. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. v. Groß. [115] II. Bei dem bevorstehenden Beginne der neuen Finanzperiode der Jahre 1893, 1894 und 1895 wird hiermit auf die Vorschrift im § 6 der 1892 44