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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1892</idno>
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        Regierungs-Blatt
Groß  gthum

Sachsen-Weimar-Eisenach
auf  das  Jahrl1892.

 

Sechsundsiebzigster  Juhrgang.

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        <pb n="3" />
        I

Abersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1892
erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

Tag

des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

 

Nr.  des
Reg.=Blattes.


 

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

 

 

4.  Januar

3.  Februar

12.  Februar
20.  Februar
24.  Februar
27.  Februar
27.  Februar
29.  Februar

2.  März

 

Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  vom  22.  Juni  1889,  1.  die  Befreiung  vorübergehender
  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht,

  2.  die  Entwerthung  und  Vernichtung  von
Marken  betreffend.
Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung,  betreffend  baupolizeiliche
  Vorschriften  vom  7.  Juli  1881.
Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Beschränkung  der  Einholung
  der  Genehmigung  bei  der  Königl.  Sächsischen
Lotteriedirektion  zu  Leipzig  zu  öffentlichen  Lotterien
und  Ausspielungen  im  Großherzogthum  betreffend.
Ministerial  Bekanntmachung,  die  Erhöhung  mehrerer
Ansätze  für  Gefangenen-Verpflegung  betreffend.
Dritter  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung
einer  allgemeinen  Waisen-Versorgungsanstalt  des  Großherzogthums
  vom  14.  November  1843.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
  durch  die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik
  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  besonderen
  Standesamts  für  den  Gemeindebezirk  Hötzelsroda
  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  Ausführungs-Bestimmungen

  zu  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891  über  das

Reichsschuldbuch  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren

  durch  die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  betr.

 

 

20

27—31

69—706
        <pb n="4" />
        IV

 

Tag

 

 

Nr.  des  Seite  des
des  J  1  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes

  2c.  Blattes.  Blattes.

9.  März  Gesetz,  die  Einrichtung  von  Naturalverpflegungsstationen  6  33—34

betreffend.  r  6

9.  März  Ministerial-Verordnung,  die  Führung  der  Hypotheken-  6  34
bücher  betreffend.

21.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Einlösung  der  Reichs-  7  43
zinsscheine  betreffend.

21.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  auf  die  Gewerbesteuer  8  62—63
der  Handlungsreisenden  bezügliche  belgische  Ministerial=Verordnung
  betreffend.

22.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Ge-  8  15—61
werbe-Ordnung  über  Arbeitsbücher  und  Arbeitszeugnisse,
sowie  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken  rc.  betreffend.

23.  März  Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  der  Entschädigung  9  65—66

D2Q7  in  Enteignungsfällen  betreffend,  vom  10.Dezember  1889.  ,
23.  März  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  9.  Februar  1881,  betreffend  9  66—67
die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.

30.  März  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  1  77—79
gefallene  Rinder.

I.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  Vorschriften  für  die  amt-  11  79—84
liche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Unter-  und  92
suchung  der  Milch  bei  der  Großherzogl.  Prüfungsanstalt
für  Thermometer  in  Ilmenau  betreffend.  9

6.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  Ausführung  des  §  155  12  85—87
Abs.  2  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes
  vom  1.  Juni  1891  betreffend.

12.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Ausfüh=  13  90—91
rungs-Verordnung  zu  dem  Gesetz  über  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom
1.  Februar  1875  betreffend.  ·  ;
13.  April  Gesetz,  betreffend  die  Vollstreckungsbeamten  der  Gemeinden.  13  89—90
13.  April  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  die  Benutzung  14,2  95—98
*  des  dasigen  Schlachthofs  betreffend.  Z„
16.  April  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Gebäude-Brandver-  14  93—94
1  sicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums  Sachsen  vom  1
3  16.  Juni  1881.  »
20.  April  Gesetz,  betr.  die  freiwillige  Veräußerung  kleiner  Bestand-  14  98—99
tiheile  von  Fideikommiß=  und  Lehngütern  ohne  Einmwilligung
  der  Fideikommiß=  und  Lehnfolge-Berechtigten.
20.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Eisen-  14  100

 

bahn  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß
  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach
Probstzella  hinsichtlich  der  im  Großherzogthum  berührt
werdenden  Fluren  und  Bestellung  eines  Kommissars
für  die  Leitung  des  Enteignungsgeschäfts  betreffend.
        <pb n="5" />
        trag  zu  dem  Vertrage  über  den  Bau  und  Betrieb  der
Feldabahn  vom  10.  März  1878  nebst  dem  Regulativ

 

i

für  den  Erneuerungsfonds  der  Feldabahn,  sowie  2.  den

Vertrag  vom  6.  August  1887  über  den  Eintritt  der

|

 

 

 

 

 

 

1.
I

Tag  Nr.  des  Seite  des
des  J  1  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
30.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Ergänzung  des  Musters  15  101
der  Bescheinigung  über  Eintragungen  in  die  standes—
antlichen  Geburtsregister  betreffend.
7.  Mai  Steuergesetz  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895.  116  105—108
1.  Juni  #  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Verkauf  und  #  17  109—112
Teransport  von  Roth-,  Damm=  und  Rehwild.
10.  Juni  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Fleisch  von  perl-  18  114—115
sichtigem  Schlachtvieh.
10.  Juni  #  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1874  über  18  113—114
die  Besoldungen  und  Alterszulagen  der  Volksschullehrer.
17.  Juni  Ministerial-Bekanntmachung,  die  neue  Postordnung  für  20  121.—73
das  Deutsche  Reich  betreffend.  .
18.  Juni  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetz  vom  30.  März  19  117—119
1892,  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Rinder  betreffend.  6  "
22.  Juni  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichss  19  119—120
gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in
den  Dienst  einberufener  Mannschaften  vom  28.  Febrnar
1888  und  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unterstützung
  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
  Mannschaften  vom  10.  Mai  1892.
26.  Juli  1  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Prüfung  der  Läufe  und  21  177—178
Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  betreffend.
10.  August  Verordnung,  die  Einführung  eines  neuen  Regulativs  22  181—194
über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  «--
  zum  höheren  Justizdienst  betreffend.  #
25.  August  Verordnung,  die  Verleihung  von  Medaillen  betreffend.  23  197—198
21.  September  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ansführung  des  Reichss  24  201
gesetzes  bez.  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haf-"tung
  vom  20.  April  1892  betreffend.  »

21.  September  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Verfahren  bei  Erhebung  25  #  204—205
der  von  den  Judengemeinden  und  Juden  im  Groß-  1
herzogthum  aufzubringenden  Beiträge  zur  Besoldung  -
des  Landrabbiners  betreffend.

8.  Oktober  Siebenter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzogl.  25  203—20
Sachsischen  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom
weißen  Falken.  "
19.  Oktober  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Anwendung  vereinfachter  27  211
Bescheinigungen  über  standesamtlich  registrirte  Geburtsfälle
  in  Ersatzangelegenheiten  betreffend.
19.  Oktober  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  1.  einen  Nache  27  211-220
        <pb n="6" />
        VI

 

Tag
des

Gesetzes  2c.

Inhalt.

 

Reg.
Blattes.

Seite  des
Regierungslattes.


 

20.  Oktober

22.  Oktober

14.  November
14.  November
22.  November
3.  Dezember
5.  Dezember

7.  Dezember

!7.  Dezember
20.  Dezember

22.  Dezember

 

 

Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  München  in  den  vorgedachten
  Betriebsvertrag.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  die  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  der  Eisenbahnbetriebsbeamten,
  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands,  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Verpflichtung
der  Standesbeamten  zur  jährlichen  unentgeltlichen
Ausreichung  eines  Auszugs  aus  dem  Geburtsregister
des  um  siebenzehn  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres,
  enthaltend  alle  Eintragungen  der  Geburtsfälle
von  Kindern  männlichen  Geschlechts  innerhalb  der  Gemeinde,
  an  den  Gemeindevorstand.

Nachtrag  zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  25.  Juli
1889,  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1889  über  die  Haltung
der  Zuchtstiere  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Vorbereitungsdienst
  und  die  Prüfung  der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehilfen.


Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
und  die  Bahnordnung  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Versteuerung  des  Dienstund

  sonstigen  Einkommens  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  Regelung  des  Verfahrens  bei  #

Beurlaubung  von  Beamten  und  Hilfsarbeitern  zu  militärischen
  Friedensübungen  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Festsetzung  des  Werthes
von  Naturalbezügen  nach  §  1  Abs.  5  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung
des  Reichsgesetzes  vom  10.  April  1892  betreffend.
Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogthum
  Sachsen.  ..  .
Ministerial-Bekanntmachung,  Vorschriften  für  die  steuer—
freie  Verwendung  von  undenaturirtem  Branntwein  zu

Heil-,  wissenschafilichen  und  gewerblichen  Zwecken  betr.
Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §30
des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung  der
bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887.

27

 

 

 

 

 

I
·  i

I

S
d

 

 

213

225—226

226

229—238

253—256

2490

239  —  248

250—252

252
        <pb n="7" />
        II.

Sachverzeichniß

zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1892.

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
Inhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
A.

Ackermann,  Großherzogl.  Amtsrichter  zu  Weida,  zum  Expropriations--Aerzte,

  Prüfungs-Kommission.

Kommissar  für  die  Enteignung  des  Areals  für  die  Erweiterung  der
Haltestelle  Weida-Altstadt  bestellt.  Ministerial-Bekanntmachung.

Bekanntmachungen  .  .  .

Agenten,  aiammtmankhungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  2c.  von

9.

Versicherungs-Gesellschaften:

.Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  „Janus“,  Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt

  in  Wien  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .

desgleichen  der  „Urania“,  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfall—

und  Lebens-Versicherung  zu  Dresden

3.  desgleichen  der  Allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Ge—

sellschaft  zu  Berllllnnnrii.

.#desgleichen  der  Transatlantischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft

  zu  Hambucnngg  .....

.desgleichenderFrankfurterLebens-Versicherungs-Gesellschaft...
«.ErtheilungderErlaubnißzumGeschäftsbetriebimGroßherzogthum

  an  die  Vaterländische  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Dresssen

.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft

  zu  Hambuͤrg  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .

desgleichen  der  „M##nania“,  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu

KdhTnnnnnnnnnnn.  .  .  ..
desgleichen  der  Deutschen  Militärdienst-Versicherungs-Anstalt  zu
Hannover

 

30.  Januar
10.  Novbr.
"(23.  Dezbr.

2.  Januar
2.  Januar
(21.  März
(13.  Januar
13.  April
18.  Januar
27.  Jannar

6.  Febr.
20.  Febr.
23.  Febr.

19.  März

 

18
222
258

6
68
91
16
19
19
22
31
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

Tag

 

 

Seite  des
Inhalt.  2  eg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
10.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Liqguidaionanrnr  .  .  .  .  ..  18.  März  44
11.  desgleichen  der  Frankfurter  Transport-Unfall-  und  Glas-Ver-24.  März  84
sicherungs--Aktien--Gesellschaft  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ...  3.  Mai  103
12.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  an  die  See-,  Fluß=  und  Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft
  „Agrippina“  zu  Köln  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  19.  April  100
13.  desgleichen  an  die  Mecklenburgische  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Güstttton  .,  2.  Mai  103
14.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  #
der  Vereinigten  Staaten  zu  New-York,  „Equitable“.  .  .  .  .  .  ..  .  ..  14.  Mai  112
15.  desgleichen  des  Allgemeinen  Deutschen  Versicherungs-Vereins  zu  ·
Stuttgart...............................................  17.  Mai  115
16.  desgleichen  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Hagel—  »
schaden,,CeIesmBexltn................................  1.  Juni  15
17.  desgleichen  der  Lebens-Versicherungs-Bank  „Kosmos“  zu  Zeist.  7.  Juli  178
18.  desgleichen  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“
in  Berlnnn.  16.  August  195
19.  desgleichen  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.  27.  August  199
20.  Bekanntmachung,  die  Liquidation  der  Reichs-Versicherungs-  Bank
zu  Bremen  (Versicherungs-Gesellschaft  e.  G.)  beeert.  20.  Augnst  199
21.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs=  Gesellschaft
„Armmia“,  Militärdienstkosten=  und  Ausstener-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Mündhen  ..  24.  Septbr.  205
22.  desgleichen  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in
Lübkbeaaaaaaa  17.  Oktober  213
23.  desgleichen  der  Allgemeinen  Renten-,  Kapital-  und  Lebens-Ver-  ·»
sicherungs-Bank  „Toulonia“  in  Leipzigaga  31.  Oktober  223
24.  desgleichen  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  Z„
„Union“  zu  Berlin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  3.  Novbr.  223
25.  desgleichen  der  Allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Mannhhen  .  .  .  .  .  ..  9.  Novbr.  224
Allstedt,  Sterbe-  und  Unterstützungskasse  der  Handarbeiter  daselbst,  mit
den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen  8.  August  193
Altersversicherung  s.  unter  Invaliditätsversicherung.
Apel,  Otto,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-
  Gesellschaft  zu  Frankfurt  a/  M.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  6.  Febr.  19
Apolda,  Kranken-,  Invaliden-  und  Pensionskasse  „Eintracht“  im  Fabrik—
Etablissement  der  Firma  Chr.  Zimmermann  &amp;amp;  Sohn,  mit  den
Rechten  einer  milden  Stiftung  versegen  21.  Septbr.  204
Apotheker,  Prüfungs-Kommission.  Bekanntmachung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10.  Novbr.  223
Arzneitaxe  für  das  Jahr  1893.  Minnisterial-  Bekamtmachung  .  .  .  ..  22.  Dezbr.  257

Ausspielungen  s.  u.  Lotterien.
        <pb n="9" />
        IX

 

Tag

Seite  des

 

 

 

II

 

J  n  h  al  t.  des  Reg.
Gesetzes  24.  Blattes.
B.
Baupolizeiliche  Vorschriften,  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung  vom
7.  Juli  1888888.„„  3.  Febr.  17
Banten,  Unfallversicherung  s.  u.  Unfallversicherung.
Belgien,  Gewerbestener  der  Handlungsreisenden.  Bekanntmachung  einer
bezüglichen  belgischen  Ministerial-Verordnng  ..  21.  März  62
Beurlaubung  von  Beamten  und  Hilfsarbeitern  zu  militärischen  Friedensübungen.
  Regelung  des  Verfahrens  hierbei.  Ministerial-Bekanntmachng
  »-.·.........................  ...5.Dezbr.  253
Bezirksausschüsse,  Neuwahlen.  Ministerial-Bekanntmachng  .  6  9.  April  86
Brauntwein,  undenaturirter.  Vorschriften  über  dessen  Verwendung  zu
Heil-,  wissenschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken.  Ministerial-Bekanntmachung
  .  .  .  .  .  ..  20.  Dezbr.  250
Buick,  David,  Ertheilung  des  Exequatur  Seitens  des  Reichs  als  Konsul
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg.  Ministerial=Bekanntmachung
  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  ..  ....  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  12.  April  91
C.
Central-Blatt  für  das  deutsche  Reich.  Inhaltsanzeigen  3  3
104.  174.
180.  195.
202.  220.
2#
45t
Champy,  Emile,  zu  Leipzig,  Französischer  Generalkonsul.  Exequatur-  #
ertheilung  namens  des  Reichs.  Ministerial-Bekanntmachung  8.  Dezbr.  238
E.
Einkommenstener,  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Versteuerung  des  Dienstund
  sonstigen  Einkommens  brrrerrr.  3.  Dezbr.  229
„  Mittheilung  von  Verzeichnissen  über  Diensteinkommen  Seitens
der  Staats=  und  Hofkassen  2c.  an  die  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen.
  Ministerial  Bekanntmachng  8.  Dezbr.  2s19
Eisenach,  „Aktien-Brauerei  Eisenach“,  Aktiengesellschaft.  Höchstes  Privilegium
  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihe-  #
schhieeenenn  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9.  Januar  9
„  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  die  Benutzung  des
dasigen  Schlachthofs  btrttrr.  13.  April  95
Eisenbahn-Angelegenheiten:
Weida-Altstadt,  Haltestelle.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die
Enteignung  des  erforderlichen  Areals  für  deren  Erweiterung
und  Bestellung  eines  Expropriations-Kommissass  30.  Januar  18
        <pb n="10" />
        Inhalt.

Tag

des

Gesetzes  2c.

 

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.  Höchstes  Privilegium  zur  Ausgabe
von  Inhaberpapieren.  Ministerial-Bekanntmachng  ..
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Eisenbahn  von
Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische
Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella  hinsichtlich  der  im  Großherzogthum
  berührt  werdenden  Fluren  und  Bestellung  eines  Kommissars
  für  die  Leitung  des  Enteignungsgeschäfts  betreffend
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die
Haupteisenbahnen  Deutschlands,  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,  die  Signalordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Normen  für  den  Bau  und
die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  die  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Vertrage
  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Feldabahn  vom  10.  März  1878
nebst  dem  Regulativ  für  den  Erneuerungsfonds  der  Feldabahn,
sowie  2.  den  Vertrag  vom  6.  August  1887  über  den  Eintritt  der
Lokalbahn-Aktiengesellschaft  zu  München  in  den  vorgedachten
Betriebsvertrag
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Betriebsordnung
für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  der  Bahnordnung
für  die  Nebenbahnen  Deutschlands  betreffend
Entschädigung  in  Enteignungsfällen,  deren  Feststellung.
zu  dem  Gesetz  vom  10.  Dezember  1884.
Evangelische  Geistliche,  Satzungen  für  die  Wittwen  und  Waisen  derselben
im  Großherzogthum

S

Fideikommißgüter.  F.

Gesetz,  betreffend  die  freiwillige  Veräußerung  kleiner  Bestandtheile
von  Fideikommiß=  und  Lehngütern  ohne  Einwilligung  der  Fideikommiß=
  und  Lehnfolge-Berechtigten

Fischer,  Emil,  zu  Weimar,  Hauptagent  der

Aktien-  Gesellschaft  zu  Köln
desgleichen  der  Versicherungs-  Gesellschaft  „Arminia“,  Militärdienstkosten=

  und  Aussteuer-Versicherungs-Aktien-  Gesellschaft  in  München

Fischer,  Amtsrichter  zu  Neustadt  a,|O.,  mit  der  Leitung  des  Enteignungs--l



-----------------------Rl1enanis1«Versicherungs-





geschäfts  für  die  Ausführung  der  Eisenbahn  von  Orlamünde
durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn
von  Gera  nach  Probstzella  betraut.  Ministerial-Bekanntmachung
Franke,  F.,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Liquidation  ...............................
desgleichen  der  Allgemeinen  Renten-,  Kapital-  und  Lebens-Versicherungs-Bank
  „Teulonia“  zu  Leipzig  ...................

2

20.

—

19.

23.
23.

17

20.

.  März

.April

Oktober

Oktober

Novbr.
März

Dezbr.

.  April
.  Febr.
.Septbr.

April

.März

31.  Oktober

69

100

213

98
31

205

100

44

 

223
        <pb n="11" />
        XI

 

Tag

Seite  des

 

 

 

 

 

 

n  h  t.  des  Reg.-J
  Gesetzes  rc.  Vlatts.
G.
Gebäude-Brandversicherungs-Austalt  des  Großherzogthums.
Ministerial-Bekanntmachung.  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Versicherungsbeitrags
  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  betr.  11.  April  87
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  16.  Juni  188  .  .  .  .  ..  .  .  ...  ..6.  April  93
Gefangenen-Verpflegung.  Erhöhung  mehrerer  Ansätze  für  solche.  Ministerial-Bekanntmachngngngng
  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  200.  Febr.  22
Gemeinden,  Vollstreckungsbeamten.  Gesses.  .  13.  April  89
Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehilfen,  deren  Vorbereitungs-  #
dienst  und  Prüfung.  Ministerial-Bekanntmachung  II1.  Novbr.  226
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Reichsgesetz  vom  20.  April  1892.
Ministerial-Bekanntmachung  in  Betreff  dessen  Ausführung  21.  Septbr.  201
Gewerbe-Orduung,  deren  Abänderung  bezüglich  der  Arbeitsbücher  und
Arbeitszeugnisse,  sowie  hinsichtlich  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken.  Bekanntmachung  22.  März  45
„  Ausführung  des  §  155  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1891.  Ministerial-Bekanntmachng  6.  April  83
Göpfart,  Wilhelm,  in  Weimar,  Hauptagent  des  Allgemeinen  Deutschen
Versicherungs-Vereins  zu  Stuttgacnttt:  .  .  .  .  17.  Mai  115
desgleichen  der  Allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Mannhini  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  9.  Novbr.  224
Göschwitz,  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.
Bekanntmachung  der  Höchsten  Genehmigungsurkunde  zur  Ausgabe
von  Inhaberpapieren  .  .  .  .  ..  27.  Febr.  37
H.
von  Hagen,  Ferdinand,  Sekonde-Lieutenant  a.  D.,  Hauptagent  der  „Union“,
Allgemeine  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin.  3.  Nobbr.  223
Handfenerwaffen,  Prüfung  deren  Läufe  und  Verschlüsse.  Ministerial-Bekanntmachung
  zu  dem  Reichsgesetze  vom  19.  Mai  1899.  26.  Juli  177
Hansorden,  Großh.  Sächsischer,  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken.
Siebenter  Nachtrag  zu  den  Ordensstatuten  vom  18.  Oktober  1815  8.  Oktober  203
Hesse,  Ludwig,  Kaufmann  zu  Weimar.  Hauptagent  der  Hanseatischen
Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Hambueg  .  .  .  .  .  .  20.  Febr.  22
Hypothekenbücher,  deren  Führung.  Ministerial-Verordnng  .  9.  März  34
J.
Jena,  Verschönerungsverein,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlich—
keitversehen.....................................,......  16.  März  44
Ilmenau,  Großh.  Thermometer-Prüfungsanstalt.  Vorschriften  für  die
amtliche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  ·
derMilch.Ministerial-Bekanntmachung....................  I.  April  79u.  92

 

II*
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

Tag  Seite  des
J  n  h  alt.  des  Reg.-Gesetzes

  2c.  Blattes.

 

 

Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Reichsgesetz  vom  22.  Juni  880.  »
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  vorübergehender
Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht  und  die  Entwerthung  I

undVernichtungvonMarken.............  ................  1.  Jannar  D!
Indengemeinden  und  Inden  im  Großherzogthum.  Verfahren  bei  Erhebung
der  von  denselben  aufzubringenden  Beiträge  zur  Besoldung  des

Landrabbiners.  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  21.  Septbr.  204
Juristische  Prüfungen,  Höchste  Verordnung,  die  Einführung  eines  neuen  I
Regulativs  über  diese  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienst

  betreffennn.  10.  August  18

i

i

—

K.  i
Kirchhof,  Paul,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Urauia“,  Aktien-Gesellschaft
für  Kranken-,  Unfall-  und  Lebens-Versicherung  zu  Dresden.

Bekanntmahnnna  2.  Januar  7
Klotz,  Hermann,  Waisenhausdirektor  a.  D.  zu  Weimar,  Hauptagent  der
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in  Berlin  .  .  .  .  .  16.  August  195

Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
  vom  10.  April  1892,  Festsetzung  des  Werthes  von  Naturalbezügen

  nach  §  1  Abs.  5.  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  .  .  .  ..  T.  Dezbr.  249
Kutzleb,  Otto,  zu  Ilmenau,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  der  Vereinigten  Staaten  zu  New-York  „Equitable“  .  .  .  14.  Mai  112
.
l

Landes-Braudversichcrungs-Austalts.u.Gebäude-Brandversicherungs--Anstalt
  des  Großherzogthums.

Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine.  Vergütungssätze  im  Falle  einer
Mobilmachung  in  der  Zeit  vom  I.  April  1892  bis  1.  April  1893.
Ministerial-Bekanntmachg  ..  .  .  .  .  ..  20.

Landtagswahlen:

Nachwahl  eines  Landtags-Abgeordneten  durch  die  Höchstbesteuerten
aus  Nichtgrundbesitz  im  V.  Verwaltungsbezirk.  Ausschreibung.  7.  März  26
Bekanntmachung  des  Wahlergebnise  .  .  .  .  ...  19.  März  35

Lehngüter,  freiwillige  Veräußerung  kleiner  Bestandtheile  s.  unter  Fidei-  6
kommißgüter.  i

Lotterien,  öffentliche,  und  Ausspielungen  im  Großherzogthum.  Beschränkung
der  Einholung  der  Genehmigung  bei  der  Königl.  Sächsischen  ·
Lotterie-Direktion  zu  Leipzig  für  Lotterien  mit  Ausstellungen  2c.

Januar  8

 

6

Ministerial-Bekanntmachn  .  I2.  Febr.
Lubk,  H.,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter  Transport-Unfallund
  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  für  die  Unfall  Versicherungs-Geschäfte
  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..

 

24.  März  8
        <pb n="13" />
        XIII

 

Tag

 

 

 

 

Seite  des
Inhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
M.
Martini,  August,  Rentier  zu  Apolda,  Hauplagent  der  Lebens-Versicherungs-Bank
  „Kosmos“  zu  Zeft4t4:.O  7.  Juli  178
Manl,  H.  O.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Lübeg  .  .  .  ..  17.  Oktober  213
Medaillen,  deren  Verleihung.  Höchste  Verordnng  25.  August  197
Milchuntersuchung  s.  unter  Ilmenau,  Großh.  Thermometer-Prüfungs-Anstalt.

Militärische  Angelegenheiten.
Vergütungssätze  bei  Naturallieferungen  an  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  während  des  Jahres  1892.  Bekanntmachung  .  .  .  2.  Januar  6
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mann—
schaften  vom  28.  Februar  1888  und  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  ein—
berufenen  Mannschaften  vom  10.  Mai  1893  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  22.  Juni  119
Milzbrand,  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Ninderr  ...  30.  März  77
Ausführungs-Verordnung  dazu  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18.  Juni  117
Mobilmachung,  Vergütungssätze  für  Landlieferungen  an  die  Kriegsmagazine
in  der  Zeit  vom  1.  April  1892  bis  1.  April  1893.  Ministerial-Bekanntmachung
  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  20.  Januar  18
Müllenberg,  Hugo,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Hagelschaden  „Ceres“  in  Berlin.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1.  Juni  115
U
N.  1
Naturalbezüge,  Festsetzung  des  Werthes  nach  dem  Krankenversicherungs-  3
gesetz  s.  unter  Krankenversicherungsgesetz.
Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze  1
im  Jahre  1892.  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2.  Januar  6
Naturalverpflegungsstationen,  deren  Einrichtung.  Gesetz.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9.  März  35
P.
Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
im  Großherzogthum.  Satzungen  derselen  .  .  .  17.  Dezbr.  239
Perlsüchtiges  Schlachtvieh,  Genuß  von  Fleisch  desselben.  Ministerial=Bekanntmachgg
  .  .  .  ...  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10.  Juni  114
Personenstand-Beurkundung  s.  auch  unter  Standesämter.
Ministerial-Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Ausführungs-Verordnung
zum  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  der
Eheschließung  vom  1.  Februar  187  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  13.  April  89
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
J  n  h  alt.  5½%  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Ergänzung  des  Musters  der  Bescheinigung
  über  Eintragungen  in  die  standesamtlichen  Geburtsregister
  betresffedrdd  .  .  .  .  ..·  30.  April  101
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Anwendung  vereinfachter  Bescheini-  1
gungen  über  standesamtlich  registrirte  Geburtsfälle  in  Ersatzangelegenheiten
  betresseen  .  ...  19.  Oktober  211
Postordnung,  neue,  für  das  Deutsche  Reich.  Ministerial-Bekanntmachung  17.  Juni  12s
Prüfungs-Kommissionen  in  Jenai  6
1.  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.  Bekanntmachung  .  29.  April  102
2.  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte,  sowie  für  die  ärztliche  10.  Novbr.  222
Vorprüfung,  und  für  die  Prüfung  der  Apotheker  (23.  Dezbr.  258
R.  6
Rehwild,  s.  unter  Wild.
Reichs-Gesetzblatt.  Inhaltsanzeigen  .  ..  .  16.  20.
22.  35.
88.  91.
103.  116.
.  179.202.
6  24.221.
58.
Reichsschuldbuch.  Gesetz  vom  31.  Mai  1891,  Ausführungs-Bestimmungen
hierzu.  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  29.  Febr.  27
Reichszinsscheine,  deren  Einlösung.  Ministerial-Bekanntmachunng  .  .  .  .  21.  März  43
Richter,  Oswin,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen
deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlilnn  .  ..  13.  Januar  16
Rothwild,  s.  unter  Wild.
Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  s.  unter  Eisenbahn-Angelegenheiten.
S.  1
Schlachtvieh,  perlsüchtiges.  Fleischgenuß.  Ministerial-Bekanntmachung  10.  Juni  114
Schmidt,  Franz,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Vaterländischen
Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Dressen  27.  Januar  19
Schmidt,  Karl,  Apotheker  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Urania“  Kranken-,  »
Unfall-undLebens-VersicherungzuDresden................  21.  März  68
Schulen,  höhere,  Lehramt  an  solchen.  Prüfungs-Kommission.  Bekannt—
mahngngngg  .  .  .  .  ...  .  29.  April  102
Schuster,  Robert,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen  deutschen
Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  13.  Apiil  91
de  Souza  jr.,  Dr.  Ignacio  José  Alves,  brasilianischer  Generalkonsul  in
Hamburg.  Zuweisung  des  Großherzogthums  an  dessen  Amtsbezirk.
  Ministerial-Bekanntmachng  23.  Dezbr.  256
Spackeler,  H.,  Rentier  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Transatlantischen
Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Hamburg  .  18.  Januar  16
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

i
»  Tag  Seite  des
Inhalt.  E  des  Neg-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Standesämter:
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  besonderen  Standesamts
  für  Hötzelsroda  betreffdeeh.  27.  Febr.  26

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Standesbeamten
  zur  jährlichen  unentgeltlichen  Ausreichung  eines  Auszugs
aus  dem  Geburtsregister  des  um  siebenzehn  Jahre  zurückliegenden
Kalenderjahres,  enthaltend  alle  Eintragungen  der  Geburtsfälle
männlichen  Geschlechts  innerhalb  der  Gemeinde,  an  den  Gemeindevorstndes
  -..................

Steinert,KarlAugust,Jnspcktorqueimar,Hauptagentdes,,.1anus«
Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt  in  Wien.  Bekannt—
machun

Stenergemachun  die  Jahre  1893,  1894  und  1895  f.
kommensteuer

auch  unter  Ein-Thomas,

  W.,  Gutsbesitzer  in  Berka  a-J.,  Hauptagent  der  Mecklenburgischen
Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Güstrow

u.

Ulrich,  Paul,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter  Transport-Unfallund
  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  für  die  Unfall-Versicherungs-Geschäfte
  derselen  .  .  ...

Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen.  Ministerial-Bekanntmachung
  zur  Ausführung  des  §  30  des  Reichsgesetzes
vom  11.  Juli  1887

V.

Verwahrloste  Kinder,  deren  Unterbringung.

Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  9.  Februar  188!
Viehseuchengesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  die-  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände
  im  Jahre  1892  betreffend
Ministerial-Bekanntmachung,  das  Ausschreiben  einer  einfachen  Abgabe
zur  Verbandskasse  der  Pferde=  und  Rindviehbesitzer  des  Großherzogthums
  betreffeeeeeen  .  .  .  .  .  ..
Viehzählung  am  1.  Dezember  1892.  Ministerial-Bekanntmachung
Volksschullehrer.  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1874
über  die  Besoldungen  und  Alterszulagen  der  Volksschullehrer
Vollstreckungsbeamten  in  Gemeinden.  Gesetz

2.  Januar

7.  Mai

2.  Mai

3.  Mai

22.  Dezbr.

23.  März

2.  März

12.  Septbr.
18.  Oktober

I11.  Juni
13.  April

 

 

22.  Oktober  22!

105

103

201
207

113
89
        <pb n="16" />
        XVI

 

«  Tag  Seite  des
J  I  h  A#  b  t.  des  Reg.-l


Gesetzes  2c.  Blattes.

 

W.

l
Waisen-Versorgungsanstalt,  allgemeine,  des  Großherzogthums.  Lritter
Nachtrag  zu  dem  Statut  über  deren  Gründung  vom  14.  No-  -

vember  1843.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  24.  Febr.  25
Weimar,  Wittwen=  und  Waisen-Versorgungsanstalt  der  Bürgerschullehrer
der  Großh.  Residenzstadt,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit
  und  einer  milden  Stiftung  versehen  23.  März  14
„  Großh.  Musikschule,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit
  verseen.  30.  März  81
Weitz,  Georg,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Militärdienst-Versicherungs-Anstalt
  zu  Hannorter  .  ..  19.  März  55
desgleichen  der  See-,  Fluß=  und  Landtransport-Versicherungs-Gesell-  "
schaft  „Agrippina“  zu  sS  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  19.  April  100
desgleichen  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.  27.  August  199
Wild,  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Verkauf  und  Transport  von
Roth-,  Damm=  und  Rehwldd  ..  .  .  .  ..  I.  Juni  109
Z.
Zahnärzte,  Prüfungs-Kommission.  Bekanntmachng  ..  .  10.  Novbr.  222

Zuchtstierhaltung,  Nachtrag  zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom
25.  Juli  1889,  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1889  über  die  Haltung  «
von  Zuchtstieren  betreffedddddl  14.  Novbr.  221

-
        <pb n="17" />
        Zegierungs-Blatt
G  rohhergogtt  um
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Weimar.  13.  Januar  1892.

 

 

 

 

 

Nummer  1.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  beir.  die  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungs.
pflicht  und  die  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken,  Seite  1.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vergütungssätze
  für  die  Naturalverpflegung  an  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  im  Jahr  1892  betr.,  Seite  6.  —
Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  des  „Janus“,  Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  in  Wien,  und  der  „Urania“,  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfall=  und  Lebens-Versicherung
zu  Dresden  betr.,  Seite  6  und  7.  —  Reichs-Gesetzblatt  und  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  7.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[III  I.  Indem  wir  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen
vom  12.  Dezember  1890  —  Regierungs-Blatt  Seite  204  —  und  vom  5.  Januar
  1891  —  Regierungs-Blatt  Seite  3  —  die  nachstehend  abgedruckte,  zur
Ausführung  des  Reichsgesetzes  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  vom  22.  Juni  1889  erlassene  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers
vom  24.  Dezember  1891  über
1.  die  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht,

2.  die  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken,
—  Nr.  306  des  Deutschen  Reichs-Anzeigers  —,  welche  an  Stelle  der  mit
der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1890  zum  Abdruck  gebrachten
  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  27.  November  1890
—  Regierungs-Blatt  Seite  205  —  getreten  ist,  hierdurch  noch  besonders  zur
Kenntniß  der  Betheiligten  im  Großherzogthum  bringen,  ordnen  wir  gleichzeitig
an,  daß  die  durch  Absatz  1  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Januar
1891  den  Organen  der  Krankenkassen,  welchen  die  Einziehung  der  Beiträge
für  die  denselben  angehörigen  Versicherten  übertragen  ist,  aufgegebene  Entwerthung
  der  Marken  künftighin  nicht  mehr  in  der  durch  Absatz  2  der  Mini-1892
  1
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        2

sterial-Bekanntmachung  vom  5.  Jannar  1891  vorgeschriebenen  Weise  —  mittels
eines  Strichs  —,  sondern  nur  in  der  Weise  zu  erfolgen  hat,  daß  auf  den
einzelnen  Marken  —  handschriftlich  oder  unter  Anwendung  eines  Stempels  —
der  Entwerthungstag  in  Ziffern  angegeben  wird,  zum  Beispiel  15.  3.  92.

Wir  machen  hierbei  darauf  aufmerksam,  daß  nach  der  Bestimmung  unter
Ziffer  II.  3  a  der  nachstehend  abgedruckten  Entschließung  des  Bundesraths
künftighin  auch  für  die  durch  Arbeitgeber  und  Versicherte  stattfindende  Entwerthung
  von  Marken  nur  noch  die  vorstehend  bemerkte  Art  der  Entwerthung
durch  Angabe  des  Entwerthungstags  zur  Anwendung  zu  bringen  ist,  während
andere  Entwerthungszeichen  unzulässig  sind.

Weimar,  den  4.  Jannar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Bekaunutmachung,

betreffend  die  Durchführung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung.
Vom  24.  Dezember  1891.

Nachdem  der  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  22.  Dezember  d.  J.  einige
Abänderungen  der  Vorschriften  über  die  Entwerthung  von  Marken  bei  der
Invaliditäts=  und  Altersversicherung  (Bekanntmachung  vom  27.  November  1890,
Centralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  369)  beschlossen  hat,  werden  die  Anordnungen
  des  Bundesraths  über:

1)  die  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht,

2)  die  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken
in  der  veränderten  Fassung,  welche  sie  durch  die  Beschlüsse  vom  22.  d.  M.
erhalten  haben,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  24.  Dezember  1891.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  hat  der  Bundes-
        <pb n="19" />
        3

rath  auf  Grund  der  §§.  3  Absatz  3,  109,  112,  114,  117,  120,  125  a.  a.
O.  beschlossen,  was  folgt:

I.  Befreinng  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht.
(§  3  Absatz  3.)

A.  Vorübergehende  Dienstleistungen  sind  in  folgenden  Fällen  als  eine
die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  nicht  anzusehen:

1)  wenn  sie  von  solchen  Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt
  nicht  verrichten,

a.  nur  gelegentlich,  insbesondere  zu  gelegentlicher  Aushülfe,

b.  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen
ein  geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht
ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem
  Verhältniß  steht,

c.  zur  Hülfsleistung  bei  Unglücksfällen  oder  Verheerungen  durch
Naturereignisse

verrichtet  werden;

2)  wenn  sie  von  solchen  Berufsarbeitern,  die  in  einem  regelmäßigen,
die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  zu  einem
bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  ohne  Unterbrechung  dieses  Verhältnisses  bei
anderen  Arbeitgebern  nebenher,  sei  es  nur  gelegentlich  zur  Aushülfe,  sei  es
regelmäßig  verrichtet  werden;

3)  wenn  sie  auf  Seeschiffen  im  Auslande  von  solchen  Personen  verrichtet
  werden,  die  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehören;

4)  wenn  sie  von  Aufwärtern  oder  Aufwärterinnen  und  ähnlichen  zu  niederen
  häuslichen  Diensten  von  kurzer  Dauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen
thätigen  Personen  verrichtet  werden;

5)  wenn  sie  in  Verpflegungsstationen  oder  in  ähnlichen  Einrichtungen
gegen  eine  Geldentschädigung  verrichtet  werden,  welche  nicht  als  Entgelt  für
die  gelieferte  Arbeit,  sondern  als  eine  Unterstützung  zum  Zweck  des  besseren
Fortkommens  gewährt  wird.

B.  Die  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  ermächtigt,  mit
Zustimmung  des  Reichskanzlers  widerruflich  anzuordnen,  daß  und  inwieweit
vorübergehende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer,  denen  der  Aufenthalt  in
Grenzbezirken  des  Inlandes  auf  fest  bestimmte  kurze  Zeit  behufs  Ausführung

17
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        4

vorübergehender  Arbeiten  behördlich  gestattet  ist,  sowie  vorübergehend  im  In—
lande  stattfindende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer,  welche  übungsgemäß  in
Flößereibetrieben  beschäftigt  werden,  als  eine  die  Versicherungspflicht  begrün—
dende  Beschäftigung  nicht  anzusehen  sind.

II.  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken.
(88.  109,  112,  114,  117,  120,  125.)

Entwerthung.

1)  Sofern  auf  Grund  der  8§§.  112  oder  114  a.  a.  O.  die  Einziehung
der  Beiträge  durch  Organe  von  Krankenkassen,  durch  Gemeindebehörden  oder
durch  andere  von  der  Landes-Centralbehörde  bezeichnete  oder  von  der  Versicherungsanstalt
  eingerichtete  Stellen  (Hebestellen)  erfolgt,  kann  die  Landes-Centralbehörde
  anordnen,  daß  von  der  die  Beiträge  einziehenden  Stelle  die
den  eingezogenen  Beiträgen  entsprechenden  Marken  alsbald  nach  deren  Einklebung
  zu  entwerthen  sind  (§.  109  a.  a.  O.).  Bei  derartigen  Anordnungen
ist  die  Art  der  Entwerthung  von  der  Landes-Centralbehörde  zu  regeln;  dabei
darf  die  Angabe  des  Entwerthungstages  vorgeschrieben  werden.

2)  (Fortgefallen.)

3)  Sofern  auf  Grund  des  §.  111  a.  a.  O.  für  den  Bezirk  einer  Versicherungsanstalt
  durch  das  Statut  derselben  für  Versicherte,  welche  nicht  in
einem  regelmäßigen  Arbeitsverhältniß  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,
oder  für  einzelne  Klassen  solcher  Versicherten  bestimmt  worden  ist,  daß  sie  befugt
  sind,  die  Versicherungsbeiträge  statt  der  Arbeitgeber  im  Voraus  zu  entrichten,
  kann  die  Landes-Centralbehörde  anordnen,  daß  die  betreffenden  Marken
entwerthet  werden,  sobald  die  Einziehung  der  Hälfte  des  Werthes  der  betreffenden
  Marke  von  dem  zur  Entrichtung  der  Beiträge  verpflichteten  Arbeitgeber
erfolgt.  Bei  derartigen  Anordnungen  ist  die  Art  der  Entwerthung  von  der
Landes-Centralbehörde  zu  regeln;  dabei  darf  die  Angabe  des  Entwerthungstages
  vorgeschrieben  werden.

3)  a.  Unbeschadet  der  nach  Ziffern  1  und  3  etwa  erlassenen  weiteren
Anordnungen  sind  Arbeiter  und  Versicherte,  sowie  die  die  Beiträge  einziehenden
Organe  von  Krankenkassen,  Gemeindebehörden  und  besonderen  Stellen  (Hebestellen)
  befugt,  die  in  die  Quittungskarten  eingeklebten  Marken  handschriftlich
oder  unter  Anwendung  eines  Stempels  zu  entwerthen.
        <pb n="21" />
        5

Diese  Entwerthung  darf  aber  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  auf  den
einzelnen  Marken  der  Entwerthungstag  in  Ziffern  angegeben  wird,  zum  Beispiel
  15.  3.  92.  Andere  Entwerthungszeichen  sind  unzulässig.

3)  b.  Soweit  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  oder  anderer
vom  Bundesrath  erlassener  Anordnungen  eine  Verpflichtung  zur  Entwerthung
von  Marken  besteht,  ist  diese  Verpflichtung  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  der
Ziffer  3  a  Absatz  2  von  demjenigen  zu  erfüllen,  welcher  die  Marken  einzukleben
  hat.

In  den  Fällen  der  Ziffern  1  und  3  kann  durch  die  Landes-Centralbehörde
  die  Verpflichtung  anderweit  geregelt  werden.

Ist  die  Entwerthung  unterblieben,  so  ist  sie  bei  der  ferneren  Einklebung
von  Beitragsmarken  nachzuholen.

4)  Ueber  die  Form  der  Entwerthung  der  Marken  in  den  Fällen  des
§.  117  Absatz  4  und  des  §.  120  kann  die  Landes-Centralbehörde  besondere
Anordnung  treffen.

5)  Marken,  welche  nicht  bereits  anderweit  entwerthet  worden  sind,  müssen
entwerthet  werden,  nachdem  die  die  Marken  enthaltende  Quittungskarte  zum
Umtausch  eingereicht  worden  ist.  Diese  Entwerthung  liegt  den  Vorständen
der  Versicherungsanstalten  oder  anderen  von  der  Landes-Centralbehörde  bezeichneten
  Stellen  ob;  sie  ist,  sofern  sie  bisher  etwa  versäumt  sein  sollte,  von
jeder  Behörde,  an  welche  die  Karte  nach  dem  Umtausch  gelangt,  nachzuholen.
Die  Form  der  Entwerthung  bleibt  der  entwerthenden  Stelle  freigestellt.  Auf
die  Außenseite  der  Onittungskarte  ist  handschriftlich  oder  unter  Verwendung
eines  Stempels  der  Vermerk  „eutwerthet“  zu  setzen  und  die  entwerthende
Stelle  zu  bezeichnen.

6)  Bei  der  Entwerthung  dürfen  die  Marken  nicht  unkenntlich  gemacht
werden.  Insbesondere  müssen  der  Geldwerth  der  Marke,  die  Lohnklasse  und
die  Versicherungsanstalt,  für  welche  die  Marke  ausgegeben  ist,  bei  Doppelmarken
  auch  die  Kennzeichen  der  Zusatzmarke,  erkennbar  bleiben.

7)  Wer  den  vorstehenden  oder  den  von  der  Landes-Centralbehörde  auf
Grund  der  Bestimmungen  in  Ziffer  1,  3  oder  4  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,
  kann  für  jeden  Fall,  sofern  nicht  nach  anderen  Vorschriften  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  belegt  werden.  Die  Haftung  für  den
durch  die  Zuwiderhandlung  verursachten  Schaden  bleibt  hierdurch  unberührt.
        <pb n="22" />
        Vernichtung.

8)  Die  Vernichtung  von  Marken  (§.  125  a.  a.  O.)  erfolgt  durch  Ab—
reißen  oder  völlige  Unkenntlichmachung.  Dabei  ist  auf  die  QOnittungskarte
handschriftlich  oder  unter  Verwendung  von  Stempeln  der  Vermertt:
Marken  vernichtet“,  sowie  die  Bezeichnung  der  die  Vernichtung  vornehmenden
Stelle  zu  setzen.  Die  Vernichtung  von  Marken  kann  auch  dadurch  erfolgen,
daß  dieselben  durch  einen  darauf  gesetzten  amtlichen  Vermerk  als  ungültig  erklärt
  werden.

 

*)  Hier  ist  die  Zahl  der  vernichteten  Marken  einzurücken.

/2)  II.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Dezember
v.  J.  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
in  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetz-Blatt  Seite  52)  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1892  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag
zu  gewähren  sind:

mit  Brot,  ohne  Brot,
a)  für  die  volle  Tageskost  1—#  —  J  85  J4
b)  für  die  Mittagskost  —  „  52  „  47  „
c)  für  die  Abendkost  —  „  29  „  24  „
d)  für  die  Morgenkost  —  „  19  „  14  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  Keuntnuiß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Wobkenius.

[I3]  III.  Daß  von  der  Direktion  des  „Janus",  Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  in  Wien  an  Stelle  des  Otto  König  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Inspektor  Karl  August  Steinert  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezug-
        <pb n="23" />
        7

nahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  März  1885  (Regierungs—
Blatt  Seite  35)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  2.  Januar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

[4]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  „Urania“  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,
Unfall-  und  Lebens-Versicherung  zu  Dresden  an  Stelle  des  Inspektors  Otto
Wernekke  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Paul  Kirchhof  da—
selbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  1891
(Regierungs-Blatt  Seite  111)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  2.  Jannar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

/5)  V.  Das  31.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  vom  Jahre  1891  enthält  unter

Nr.  1980  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchführung  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  vom  24.  Dezember  189  1;  unter

Nr.  1981  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  Meßwerkzeugen  zur

Bestimmung  der  Dichte  von  Mineralölen,  vom  23.  Dezember  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  1
von  1892:
S.  1  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Entwerthung  der  Marken,
S.  2  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Salzsteuer-Gesetz  in
Bezug  auf  Abraumsalze,  sowie  Abänderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
  bezw.  des  statistischen  Waarenverzeichnisses.
        <pb n="24" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="25" />
        Begierung-latt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.“

 

 

 

 

 

28.  Januar  1892.

Juhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  das  Höchste  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  der  Aktiengesellschaft  „Aktien-Brauerei  Eisenach“,  Seite  9.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,
Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin
und  der  Transatlantischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Hamburg  betreffend,  Seite  16.  —
Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  16.

 

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

l61  1I.  Nachstehend  wird  das  Höchste  Privilegium  vom  9.  Jannar  1892,
betreffend  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  im  Gesammtbetrage  von  50  000  Mk.
durch  die  Aktiengesellschaft  „Aktien-Brauerei  Eisenach“  zu  Eisenach  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  9.  Januar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

Nachdem  der  Aufsichtsrath  der  Aktiengesellschaft  „Aktien-Brauerei  Eisenach"
in  statutenmäßiger  Vertretung  dieser  Gesellschaft  am  16.  November  1891

1892  2
        <pb n="26" />
        10

beschlossen  hat,  behufs  Verstärkung  der  Betriebsmittel  und  Vergrößerung  des
Geschäfts  eine  Anleihe  aufzunehmen  und  zu  diesem  Zweck  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Anleihescheine  im  Gesammtbetrage  von  50  000  Mk.  auszustellen,  wollen  Wir

in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  #  1888  zur  Ausstellung  von  Anleihescheinen

  zum  Betrage  von  50  000  Mk.,  in  Buchstaben  Fünfzig  Tausend  Mark,
welche  in  100  Abschnitten  zu  500  Mk.  nach  dem  auliegenden  Muster  auszufertigen,
  mit  Vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  dem  festgestellten
  Tilgungsplane  mittelst  Verloosung  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Durch  vorstehendes  Privilegium  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber
der  Anleihescheine  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen.

Gegeben  Weimar,  den  9.  Januar  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.

 

Schema  A.  Vorderseite.

Anleiheschein

der

Atiengesellschaft  Aktien  -Brauerei  Eisenach

über

Fünf  Hundert  Mark  Neichswährung.
Serie  C.  No.

Urkundlich  wird  hiermit  bekannt,  daß  der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
  den  Betrag  von  500  (/7  Reichswährung,  deren  Empfang  hiermit
bescheinigt  wird,  von  der  Aktien-Brauerei  Eisenach  zu  fordern  hat.  Diese
Summe  bildet  einen  Theil  der  auf  Grund  der  nachstehend  abgedruckten  Beschlußfassung
  des  Aufsichtsraths  vom  16.  November  1891  aufzunehmenden  Anleihe
von  Fünfzig  Tausend  Mark  Reichswährung.
        <pb n="27" />
        11

Die  Verzinsung  dieses  Kapitals  erfolgt  mit  Vier  vom  Hundert  jährlich
und  die  Tilgung  der  Anleihe  durch  Ausloosung  nach  Maßgabe  des  beigefügten
Tilgungsplans.  Die  Aktien-Brauerei  hat  jedoch  das  Recht,  abweichend  vom
Tilgungsplan  die  Anleihe  auch  früher  ganz  oder  theilweise  durch  Verloosung
zurückzuzahlen.

Eisenach,  den

Aktien-Brauerei  Eisenach.
(L.  S.)  Der  Aufsichtsrath.  Der  Vorstand.

Vorsitzender.

Zu  Schema  A.  Rückseite.

Der  Aufsichtsrath  der  Aktiengesellschaft  Aktien-Brauerei  Eisenach  zu  Eisenach  hat  über  die
Aufnahme  einer  Anleihe  am  16.  November  1891  Folgendes  beschlossen:

81.

Die  Aktien-Brauerei  Eisenach  nimmt  zur  Verstärkung  des  Betriebskapitals  eine  Anleihe
von  Fünfzig  Tausend  Mark  auf,  welche  Seitens  der  Inhaber  der  auszugebenden  Schuldver—
schreibungen  unkündbar  ist  und  von  der  Aktien-Brauerei  mit  Vier  vom  Hundert  jährlich  ver—
zinst  wird.

§  2.

Ueber  diese  Anleihe  werden  von  der  Aktien-Brauerei  Eisenach  auf  den  Inhaber  lautende
Schuldverschreibungen  über  Fünf  Hundert  Mark  unter  den  fortlaufenden  Nummern  1  bis  100
und  der  Bezeichnung  Ser.  C.  in  100  Stücken  ausgefertigt,  welche  unter  sich  gleiche  Rechte  haben.

§  3.

Den  auszustellenden  Schuldverschreibungen  werden  Zinsscheine  für  einen  zehnjährigen
Zeitraum  und  Anweisungen  zur  Erneuerung  der  Zinsscheine  beigegeben.

Nach  Ablauf  von  10  Jahren  erfolgt  die  Ausgabe  neuer  Zinsscheine  und  Anweisungen
durch  den  Vorstand  der  Aktien-Brauerei  gegen  Ablieferung  der  früheren  Anweisungen.

84.
Die  Zahlung  der  4  prozentigen  Zinsen  erfolgt  in  halbjährigen  Terminen,  jedesmal  am
30.  Juni  und  am  31.  Dezember  gegen  Rückgabe  des  betreffenden  Zinsscheines  bei  der  Kasse
der  Aktien-Brauerei  und  zwar  ohne  Legitimationsprüfung.

85.
Die  Tilgung  der  Anleihe  geschieht  innerhalb  33  Jahren  vom  31.  Dezember  1892  ab  durch
jährliche  Ausloosung  von  3  Stück,  im  letzten  (33.)  Jahre  von  4  Stück  Schuldverschreibungen,
und  Einlösung  derselben  zum  Nennwerthe.

2*
        <pb n="28" />
        12

Die  Ausloosung  erfolgt  alljährlich  einmal  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Juli  durch  den
Vorsitzenden  des  Aufsichtsraths  und  den  Vorstand.

Nach  geschehener  Ausloosung  sind  die  Nummern  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen
mit  Angabe  ihres  Betrages  unter  der  Aufforderung  zu  dessen  Abhebung  am  31.  Dezember
desselben  Jahres  und  ebenso  alljährlich  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (8  10)  die
Nummern  der  in  früheren  Verloosungen  gezogenen,  deren  Beträge  noch  nicht  abgehoben  sind,
bekannt  zu  machen  und  zwar  in  den  Eisenacher  Zeitungen.

86.

Die  Rückzahlung  der  ausgeloosten  Beträge  erfolgt  bei  unserer  Kasse  an  dem  auf  die
Ausloosung  folgenden  nächsten  31.  Dezember  gegen  Rückgabe  der  Schuldverschreibungen  und
ver  dazu  gehörigen  Zinsscheine  der  Letzteren,  soweit  sie  über  den  Rückzahlungstermin  hinaus
ällig  werden.

Für  fehlende,  noch  fällige  Zinsscheine  wird  der  Betrag  von  der  Kapitalsumme  gekürzt.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  ausgeloosten  oder  gekündigten  Schuldscheine  zurückzuzahlen
sind,  hört  deren  Verzinsung  auf.

§  7.

Ist  eine  Schuldverschreibung  dergestalt  beschädigt,  daß  sie  zum  Umlauf  nicht  mehr  geeignet
ist,  der  wesentliche  Inhalt  nebst  den  Unterscheidungsmerkmalen  aber  sich  noch  mit  Sicherheit
erkennen  läßt,  so  kann  der  Inhaber  gegen  Auslieferung  derselben  und  gegen  Erstattung  der
Kosten  von  der  Aktien-Brauerei  die  Ausstellung  einer  neuen  Urkunde  verlangen,  welche  den
nämlichen  Inhalt  wie  die  beschädigte  und  den  Zusatz  zu  erhalten  hat,  daß  sie  an  die  Stelle
der  letzteren  getreten  sei.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  an  der  beschädigten  Urkunde  ein  Theil
fehlt,  dessen  Innehabung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  ebenfalls  berechtigen
würde,  die  Aushändigung  einer  neuen  Urkunde  oder  einer  dieselbe  ersetzenden  Bescheinigung
zu  erlangen.

88.

Wird  eine  Haupturkunde  vernichtet  oder  beschädigt,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  vor—
liegen,  unter  welchen  nach  §  7  die  Ausfertigung  einer  Urkunde  ohne  Weiteres  stattfindet,  oder
kommt  sie  dergestalt  abhanden,  daß  unbekannt  ist,  in  weffe  Händen  sie  sich  befindet,  so
kann  das  gerichtliche  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  derselben  beantragt

werden,  insoweit  nicht  die  durch  die  Urkunde  verbriefte  Forderung  bereits  ausgezahlt  oder
verjährt  ist.

§  9.

Die  Inhaber  der  Anleihescheine  sind  bis  zum  Nennwerth  derselben  und  der  davon  zu
fordernden  Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  und  als  solche  berechtigt,  wegen  ihrer  Forderung
an  Kapital  und  Zinsen,  an  das  gesammte  Vermögen  der  Aktiengesellschaft  „Aktien-Brauerei
Eisenach“"  sich  zu  halten.

So  lange  die  sämmtlichen  ausgegebenen  Anleihescheine  nicht  eingelöst  sind  oder  der  zur
Einlösung  derselben  erforderliche  Geldbetrag  nicht  gerichtlich  hinterlegt  ist,  darf  die  Aktiengesellschaft
  keines  ihrer  Grundstücke  veräußern.  Vertauschung  von  Liegenschaften  oder  Zwangsenteignungen
  gehören  nicht  zu  den  untersagten  Veräußerungen,  es  muß  jedoch  in  solchen  Fällen
eine  etwa  stattfindende  baare  Herauszahlung,  bezw.  der  Erlös  bei  Zwangsenteignungen,  zu
neuen  Erwerbungen  von  Liegenschaften  oder  zur  Verbesserung  der  vorhandenen  verwendet  oder
        <pb n="29" />
        13

aber  zur  außerordentlichen  über  die  planmäßige  Tilgung  der  Anleihe  hinausgehenden  Tilgung
benutzt  werden.

8  10.

Die  Ansprüche  an  die  Aktien-Brauerei  aus  den  in  81  bezeichneten  Urkunden  verjähren
in  Ansehung  fälliger  Kapitale,  wenn  dieselben  binnen  31  Jahren,  6  Wochen  und  3  Tagen,
vom  Flälligkeitstermine  an,  nicht  erhoben  worden  sind,  und  rücksichtlich  fälliger  Zinsen  binnen
10  Jahren  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  März  1839  88  1  und  5.

§  11.

Hinsichtlich  der  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen,
  Zinsscheine  und  Zinsscheinanweisungen  finden  die  Bestimmungen  des  §  12  des
Gesetzes  vom  10.  Mai  1879  Anwendung.

Eisenach,  den
Der  Aussichtsrath  und  Vorstand  der  Aktien-Brauerei  Eisenach.

Zu  Schema  A.  Rückseite.
Tilgungsplan
über  die

von  der  Aktien  -Brauerei  Eisenach  aufzunehmende  unkündbare  Anleihe  von  50  000  .
Es  gelangen  zur  Rückzahlung  je  am  31.  Dezember:

1892  3  Schuldverschreibungen  =  1500  4ä  Transp.51  Schuldverschreibungen  —  25500  4
1893  3  „  —  1500,„  1909  3  „  —  1500„
1894  3  „  —  1500„  1910  3  „  1500  „
1895  3  „  —  1500„  1911  3  »  -1500»
1896  3  »  -1500,,  1912  3  »  -—1500»
1897  3  »  -1500,,  1913  3  „  —  1500  „
1898  3  „  —  1500,1914  3  »  -1500»
1899  3  „  —  1500)  1915  3  »  -1500»
1900  3  »  -1500»19163  »  1500  „
1901  3  »  -1500,,  1917  3  „  -—  1500  „
1902  3  »  -1500,,  1918  3  »  -1500»
1903  3  »  -1500,,19193  „  —  1500  „
1904  3  »  -1500»10203  »  -1500»
1905  3  »  -1500»  1921  3  »  -1500»
1906  3  »  -1500,,  1922  3  »  -1500»
1907  3  »  -1500»  1923  3  »  -1500»
1908  3  »  -1500»  1924  4  »  2000  „
Transp.  51  »  -25500.-øSk-.1W  »  -50000-ø
        <pb n="30" />
        14

Schema  B.

Zinsschein-Anweisung.

 

 

 

 

 

 

Zur  Abhebung  der  zweiten  Meihe  Zinsscheine

für  die  zehn  Jahre  vom  1.  Jannar  1902  bis  31.  Dezember  1911.

 

 

 

 

 

 

Zinsschein-Anweifung

zur
Schuldverschreihung  der  Atien-Branerei  Eisenach
Serie  C.  Jo.  über  500  #  Reichswährung.

Der  Inhaber  empfängt  gegen  diese  Anweisung
die  zweite  Reihe  Zinsscheine  für  die  zehn  Jahre  vom

durch  den  Kassirer  der  Aktien-Brauerei  Eisenach,  dafern
dieselben  nicht  dem  Inhaber  der  Haupturkunde  ausgehändigt
  worden  sind.  (58  12  des  Gesetzes  vom
10.  Mai  1879,  verbunden  mit  §  15  des  Gesetzes  vom
9.  April  1879.)

Eisenach,  den

Ktien-Brauerei  Sisenach.

Der  Ausfsichtsrath.  Der  Vorstand.

(Siegel.)
Vorsitzender.
        <pb n="31" />
        15
Schema  C.

Finsschein.

 

 

1

No.  1.  Erster  Zinsschein  No.  1.

zur

Schuldverschreibung  der  Aktien-Brauerei
Eisenach

Serie  C.  No.  über  500  /#  Reichswährung.
Der  Inhaber  empfängt  am  30.  Juni  1892
an  halbjährigen  Zinsen
Zehn  Mark  Reichswährung
aus  der  Kasse  der  Aktien-Brauerei  Eisenach.
Eisenach,  den
Aktien-Brauerei  Eisenach.
Der  Aussichtsrath.  Der  Vorstand.

 

Dieser  Zinsschein  verjährt,  wenn  dessen  Betrag

nicht  innerhalb  zehn  Jahre  nach  Ablauf  desjenigen
Jahres,  in  welchem  er  fällig  geworden  ist,  erhoben

 

 

 

Vorsitzender.

 

 

 

 

Die  übrigen  19  Stück  ebenso  mit  den  fortlaufenden  Nummern  2  bis  20  und  den
Fälligkeitsterminen  je  am  30.  Juni  und  am  31.  Dezember.
        <pb n="32" />
        16

[71  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versiche—
rungs-Gesellschaft  zu  Berlin  an  Stelle  des  Richard  Hartung  zu  Weimar,  bis—
herigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Oswin  Richter  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezug—
nahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  März  1890  (Regierungsblatt
  Seite  71)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  13.  Januar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

[8  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Transatlantischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Hamburg  an  Stelle  des  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
  Max  Heydenreich  zu  Weimar,  der  Rentier  H.  Spackeler  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  November  1890
(Regierungsblatt  Seite  210)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  18.  Januar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[9]  Das  1.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1982  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
189  1/92  vom  4.  Januar  1892.

Weimar.  —  Hofbuchdruckerei.
        <pb n="33" />
        17

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.

 

 

 

 

 

17.  Februar  1892.

 

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung,  betr.  baupolizeiliche  Vorschriften  vom  7.  Juli  1881,  Seite  17.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  Enteignung  des  erforderlichen  Areals  für  die  Erweiterung  der  Haltestelle
Weida-Altstadt  und  Bestellung  des  Großherzogl.  Amtsrichters  Ackermann  zu  Weida  zum  Expropriations-Kommissar
  betr.,  Seite  18.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung
etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom
1.  April  1892  bis  zum  1.  April  1893  betr.,  Seite  18.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Bestellung  eines
Hauptagenten  für  die  Frankfurter  Lebens--Versicherungs-Gesellschaft  zu  Frankfurt  aM.  betr.,  Seite  19.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  an
die  Vaterländische  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Dresden  betr.,  Seite  19.  —  Inhaltsverzeichniß  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  20.

 

(10.  J.  Nachtrag

zu  der  Ministerial-Verordnung,  betreffend  baupolizeiliche  Vorschriften,
vom  7.  Juli  1881.

Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  nachträglich
  zu  den  Vorschriften  über  die  Holzbekleidung  der  Umfassungswände  in
§7  Ziffer  11  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881  —  Regierungs-Blatt
  Seite  106  —  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

Das  in  87  Ziffer  11  der  genannten  Ministerial-Verordnung  enthaltene
Verbot  der  Bekleidung  der  Umfassungswände  mit  Bretern,  Latten,  Schindeln
und  anderem  Holzwerk  findet  an  und  für  sich  auch  Anwendung  auf  diejenigen
Fälle,  in  welchen  die  Breter  oder  das  sonstige  Holzwerk  die  Unterlage  für
eine  Bekleidung  mit  Schiefer  oder  einem  anderen  unverbrennlichen  Stoffe
bilden  sollen.  Es  soll  jedoch  eine  Ausnahme  hiervon  für  Gebäude,  welche  in
nicht  geschlossener  Bauweise  und  zwar  in  einer  Entfernung  von  mindestens
10  Meter  von  den  nächstgelegenen  Gebäuden  der  benachbarten  Hofraithen  neu
errichtet  werden,  hierdurch  allgemein  unter  der  Voraussetzung  nachgelassen

1892  3
        <pb n="34" />
        18

werden,  daß  die  mit  Schiefer  oder  einem  anderen  unverbrennlichen  Stoffe  zu
bekleidenden  Umfassungswände  massiv  oder  mit  Fachmauerwerk  hergestellt  sind.

In  anderen  Fällen  bedarf  die  unter  Anwendung  einer  Holzunterlage  vor—
zunehmende  Bekleidung  von  Umfassungswänden  mit  Schiefer  oder  einem  anderen
unverbrennlichen  Stoffe  der  Genehmigung  des  Bezirksdirektors,  welche  nur
dann  ertheilt  werden  darf,  wenn  diese  Herstellungsweise  mit  Rücksicht  auf  die
Bauart,  Entfernung  und  Benutzungsweise  der  benachbarten  Gebäude  der  gleichen
und  der  anliegenden  Hofraithen  zu  Bedenken  keine  Veranlassung  giebt.

Die  Vorschriften  in  §  7  Ziffer  4—8  der  Ministerial-Verordnung  vom
7.  Juli  1881  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Weimar,  den  3.  Februar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[11|  II..  Nach  erfolgter  landespolizeilicher  Genehmigung  des  Entwurfes  für
die  Erweiterung  der  Haltestelle  Weida-Altstadt  ist  der  Königlich  Sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889
(Regierungs-Blatt  Seite  51)  die  Befugniß  zur  Enteignung  des  erforderlichen
Areals  ertheilt  worden.

Es  werden  betroffen  die  Grundstücke  11940,  1199,  1200,  1200°%,
1201  und  12015  des  Katasters  für  Weida.

Als  Kommissar  für  die  gedachte  Enteignung  ist  der  Großherzogliche  Amtsrichter
  Ackermann  zu  Weida  ernannt  worden.

Weimar,  den  30.  Januar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[/12)  III.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1892  bis  zum  1.  April  1893
        <pb n="35" />
        19

im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagaziue  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachtt

 

 

 

Festelelle  Vergütungssätze  für  100  silogramm

Haupt-  Zugehörige  –  ·  -
Marktort.  Lieferungsverbände.  Weizen.  e  5  Noggen.  Me  Haser.  Heu.  Stroh.
TFT  K  “4  T4  7“  3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar  I.  u.  II.  Verw.-Bez.  642N  22EZ

Eisenach  III.  u.  IV.  „  18  14  21  66  15  444  —  5614441

Neustadta/O.  V.  »  17892159162921041441587472
.  l

 

 

 

 

 

Weimar,  den  20.  Januar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Wokenius.

[13)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Frankfurt  aM.  der  Kaufmann  Otto  Apel  zu  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  zur

öffentlichen  Kenntniß  gebracht
Weimar,  den  27.  Januar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[141  V.  Der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Dresden  ist
die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Kaufmann
Franz  Schmidt  in  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  Februar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Wobkenius.
3*
        <pb n="36" />
        20

[15
Nr.

Das  2.,  3.,  4.,  5.  u.  6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn,  vom  6.  Dezember  1891;  unter
Viehseuchen-Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn,  vom  6.  Dezember  1891;  unter

Handels-,  Zoll-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Italien,  vom  6.  Dezember  1891;  unter

Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891;  unter

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Rumäniens  zu  der  unterm
3.  November  1881  abgeschlossenen  Reblaus-Konvention,  vom
19.  Januar  1892;  unter

Handels=  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Belgien,  vom  6.  Dezember  1891;  unter

Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  über
den  gegenseitigen  Patent-,  Muster=  und  Markenschutz,  vom  6.  Dezember
  1891.

Weimar.  —  Hofbuchdruckerei.
        <pb n="37" />
        v  21
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Weimar.  27.  Februar  1892.

 

 

 

Nummer  4.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Beschränkung  der  Einholung  der  Genehmigung  bei  der  Königlich  Sächsischen
  Lotteriedirektion  zu  Leipzig  zu  öffentlichen  Lotterien  und  Ausspielungen  im  Großherzogthum  betr.,
Seite  21.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Erhöhung  mehrerer  Ansätze  für  Gefangenen-Verpflegung
betr.,  Seite  22.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hamburg  betr.,  Seite  22.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  22.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[16)  I.  Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  19.  November  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  243)  wird  hiermit  verordnet:

Die  Einholung  der  Genehmigung  bei  der  Königlich  Sächsischen  Lotteriedirektion
  zu  Leipzig  zu  öffentlichen  Lotterien  und  Ausspielungen  im  Großherzogthum
  ist  bis  auf  Weiteres  nicht  mehr  erforderlich,  wenn  dieselben  mit
Ausstellungen  für  Kunst,  Gewerbe,  Forst=  und  Landwirthschaft  im  Großherzogthum
  verbunden  sind  oder  zum  Besten  von  milden  Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsvereinen
  im  Großherzogthum  veranstaltet  werden  und  wenn  die  Gewinne
  nicht  in  Geld  bestehen,  der  Gesammtwerth  der  letzteren  aber  den  Betrag
von  10  000  0l  nicht  übersteigt.

Im  übrigen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  obengedachten  Bekanntmachung,
  namentlich  in  Betreff  der  für  öffentliche  Lotterien  und  Ausspielungen
einzuholenden  Erlanbniß  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums.

Weimar,  den  12.  Februar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
1892  4
        <pb n="38" />
        22

[17]  II.  Im  Einverständniß  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerial-Departement
der  Finanzen  sind  durch  das  unterzeichnete  Ministerial-Departement  die  in  der
Anlage  A.  zur  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1874  (Seite  505
des  Regierungs-Blattes)  aufgeführten  Ansätze  für  Gefangenen-Verpflegung
unter  e  für  eine  Portion  warme  Kost  auf  30  Pf.  und  unter  1  für  eine  Portion
warme  Suppe  auf  20  Pf.  festgestellt  worden,  dergestalt,  daß  diese  erhöhten
Ansätze  für  die  vom  1.  März  l.  Is.  ab  den  Gefangenen  zu  gewährenden
Leistungen  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  treten.
Weimar,  den  20.  Februar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

[181  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hamburg  an  Stelle  des  verstorbenen  Rentiers  Radmann  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Ludwig  Hesse
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1891
(Regierungs-Blatt  Seite  43)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnuiß  gebracht.
Weimar,  den  20.  Februar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

[19  Das  7.,  8.,  9.,  10.  u.  11.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:
Nr.  1990  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Italien  über  den  gegenseitigen

  Patent-,  Muster=  und  Markenschutz,  vom  18.  Jannar
1892;  unter

1991  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze
auf  Getreide,  Holz  und  Wein,  vom  30.  Januar  1892;  unter

1992  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,
vom  30.  Januar  1892;  unter

1

77
        <pb n="39" />
        1

23

er  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden

  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen
Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse,  vom  30.  Jannar  1892;  unter

1994  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  das

Reichsschuldbuch,  vom  24.  Januar  1892;  unter

1995  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen

in  der  Schweiz,  vom  31.  Januar  1892;  unter

1996  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf

Grund  der  Gesetze  vom  11.  Februar  1882,  vom  16.  März  1886,
vom  22.  März  1891  und  vom  1.  Juni  1891,  vom  22.  Jannar
1892;  unter

1997  Deklaration,  betreffend  die  theilweise  Verlängerung  des  deutschspanischen

  Handels=  und  Schifffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883,
vom  16.  Jannar  1892.

Das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  2,
3,  4,  5,  6  und  7:
S.  5

10

15

16

19

25

35

37

68

Aufnahme  der  Artikel  „bkalifornischer  Honig“  und  „eingemachter
Ingber“  in  die  Anlage  C  zum  Privatlager-Regulativ;
Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Reichsbeamten  zur  Verordnung,
betreffend  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten;
u.  92  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll—
und  Steuerstellen;
Errichtung  von  Stellen  für  die  Untersuchung  der  Seeleute  auf  Farbenblindheit
  in  Bremen  und  Bremerhaven;
Abänderungen  des  §  48,  sowie  der  Anlage  D  des  Betriebs-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  vom  31.  Mai  1891,  betreffend
  das  Reichsschuldbuch;
Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen;

Abänderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif,  des
statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter;
Bestimmungen  über  die  Kontrole  des  zum  niederen  Zollsatz  auf  Cognak
zu  verarbeitenden  Weins;

4
        <pb n="40" />
        24

77

77)

77

69

73

74

77

81

86

91

Anleitung  zur  Unterscheidung  der  Pferde  im  Alter  bis  zu  zwei  Jahren
von  älteren  Pferden;

Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  vom  30.  Jannar  1892,  betreffend
  die  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf  Getreide,
Holz  und  Wein;

Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden
Waaren;

Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung,  sowie  des  Musters  15
zu  §  84  der  Wehrordnung;

Deklaration,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  mit  Spanien.  —
Notenwechsel,  betreffend  Aufrechterhaltung  von  Bestimmungen  des
Karlsruher  Protokolls  vom  27.  August  1869  neben  dem  Handelsvertrag
mit  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891;

Vorläufige  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine
  und  Moste  nebst  Anleitung  für  die  Untersuchung  von  Verschnitt-Wein
  und  Most  auf  den  Alkohol=  bezw.  Fruchtzuckergehalt  und
Extraktgehalt,  sowie  Abänderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
in  Folge  Ablaufs  des  Handelsvertrags  mit  Spanien;  Verzeichniß  derjenigen
  Zoll=  und  Steuerstellen,  welchen  in  Ausführung  des  Handelsvertrags
  mit  der  Schweiz  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  sogenannten
Plattstichgewebe  aus  Baumwolle  (Nr.  2.  d.  5  des  Zolltarifs)  zu  den
ermäßigten  Zöllen  beigelegt  worden  ist;

Abänderungen  des  Privatlager-Regulativs,  sowie  des  Konten-Regulativs.

Weimar.  —  Hofbuchdruckerei.
        <pb n="41" />
        25

Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  16.  März  1892.

Inhalt:  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisen-Versorgungsanstalt  des
Großherzogthums  vom  14.  November  1843,  Seite  25.  —  Ministerial  Bekanntmachung,  die  Errichtung
eines  besonderen  Standesamts  für  den  Gemeindebezirk  Hötzelsroda  betr.,  Seite  26.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  Nachwahl  eines  Landtags--Abgeordneten  durch  die  Höchstbesteuerten  aus  Nichtgrundbesitz
im  V.  Verwaltungsbezirk  betr.,  Seite  26.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Ausführungs.  Bestimmungen  zu
dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891  über  das  Reichsschuldbuch  betr.,  Seite  27.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Rhenania“,  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Köln,  betr.,  Seite  31.—
Ministerial-Bekanntmachung,  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände  betr.,  Seite  32.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[20)  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisen-Versorgungsanstalt
  des  Großherzogthums  vom  14.  November  1843,  vom  24.  Februar  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  hierdurch  im  Anschluß  an  §  9  des  Statuts  über  die  Gründung
einer  allgemeinen  Waisen=  Versorgungsanstalt  des  Großherzogthums  vom
14.  November  1843  und  unter  Wiederaufhebung  der  Bestimmung  unter  Nr.  2
des  Nachtrags  vom  9.  Dezember  1874  was  folgt:

Der  für  jeden  Zögling  der  allgemeinen  Waisen-Versorgungsanstalt
nach  §  9  des  Statuts  vom  14.  November  1843  bei  der  Konfirmation
1892  5
        <pb n="42" />
        26

zu  gewährende  Beitrag  zur  Festkleidung  wird  auf  Zwanzig  Reichsmark
festgesetzt.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  24.  Februar  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/21)  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen  worden  ist,
den  Gemeindebezirk  Hötzelsroda  aus  dem  Standesamtsbezirk  Eisenach  vom

1.  Juli  d.  J.  an  auszusondern  und  für  den  gedachten  Gemeindebezirk  Hötzelsroda
  ein  besonderes  Standesamt  zu  errichten.

Weimar,  den  27.  Februar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

[(22)  II.  Der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Geheime  Rath  a.  D.  Hugo
Müller  aus  Wöhlsdorf,  welcher  zum  Abgeordneten  für  den  XXVI.  ordentlichen
Landtag  seitens  derjenigen  Wahlberechtigten  im  V.  Verwaltungsbezirk  gewählt
worden  war,  welche  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz  ein  jährliches
Einkommen  von  wenigstens  dreitausend  Mark  versteuern,  hat  laut  Erklärung
vom  4.  ds.  Mts.  aus  Gesundheitsrücksichten  sein  Mandat  niedergelegt.

Gemäß  §  11  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852,  betreffend  die  Wahl  der
Landtags-Abgeordneten,  wird  hierdurch  die  Neuwahl  eines  Abgeordneten  an
Stelle  des  Geheimen  Rath  a.  D.  Muüller  ausgeschrieben.

Zum  Wahlkommissar  ist  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath
Schenk  in  Neustadt  O.  ernannt  worden.

Weimar,  den  7.  März  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="43" />
        27

[23]  III.  Der  Inhalt  der  von  dem  Reichskanzler  unter  dem  27.  Januar  1892
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  25)  veröffentlichten

Ausführungsbestimmungen

zu  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch
(Reichsgesetzblatt  Seite  321)

wird  ohne  die  zugehörigen  Anlagen  nachstehend  mit  dem  Bemerken  abgedruckt,
daß  als  Zahlstellen  für  Zinsen  der  Buchschuld  diejenigen  Großherzoglichen
Rechnungsämter  ausersehen  sind,  an  deren  Sitze  nicht  eine  mit  Kasseneinrichtung
  versehene  Reichsbankanstalt  sich  befindet.

Weimar,  den  29.  Februar  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch
(Reichs-Gesetzbl.  S.  321).

Artikel  1  (§8§  2  und  4  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891).
1.  Ueber  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  in  das  Reichsschuldbuch
werden  getrennte  Bücher  geführt.
Jedes  dieser  Bücher  zerfällt  in  sieben  Abtheilungen:
Abtheilung  I  für  physische  Personen  (§  4  Nr.  1  des  Gesetzes),
»  11fürHaudelsfirmen(§4Nr.2daselbft),
„  III  für  eingetragene  Genossenschaften,
„  IV  für  eingeschriebene  Hülfskassen,
»  V  für  juristische  Personen,
zu  III  bis  V,  sofern  sie  im  Jnlande  ihren  Sitz  haben  (§  4  Nr.  3  daselbst),
„  VI  für  Vermögensmassen  ohne  juristische  Persönlichkeit,  wie  Stiftungen,  Anstalten,
  Familienfideikommisse,  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen
Behörde  oder  unter  deren  Aufsicht  geführt  wird  (§  4  Nr.  4  daselbst),
„  VII  für  Vermögensmassen,  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß  über
die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  nachweisen
(ebendaselbst).
Für  jede  Abtheilung  werden  so  viel  einzelne  Konten  angelegt,  als  Gläubiger  einzutragen
sind.  Jedes  Konto  wird  nach  dem  beifolgenden  Muster  J  eingerichtet.

5*
        <pb n="44" />
        28

Zu  jeder  Abtheilung  ist  ein  alphabetisches  Namenregister  zu  führen.

Die  Abschrift  des  Reichsschuldbuchs  wird  in  einem  besonderen  Gebäude  aufbewahrt.  Die
Abschrift  der  einzelnen  Eintragungen  wird  spätestens  eine  Woche  nach  den  Eintragungen  selbst
bewirkt.

2.  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  zur  Umwandlung  in  eine  Buchschuld  eingereichten
Reichsschuldverschreibungen  zum  Umlauf  brauchbar  sind  (§  2  des  Gesetzes)  ist  Folgendes  zu
beachten:

Die  Schuldverschreibungen  dürfen  nicht  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt  oder  von  einem  Gericht
oder  einer  mit  Vollstreckungsbefugniß  ausgestatteten  Behörde  mit  Beschlag  belegt  sein.  Befindet
sich  eine  Außerkurssetzung  darauf  vermerkt,  so  muß  auch  der  Vermerk  ordnungsmäßiger  Wiederinkurssetzung
  sich  vorfinden.  Die  Umwandlung  befleckter  oder  beschädigter  Stücke  ist  nur  zulässig,
wenn  nach  dem  Ermessen  der  Reichsschuldenverwaltung  der  Antragsteller  sich  als  der  rechtmäßige
Besitzer  der  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  ausgewiesen  hat.  Jeder  eingereichten  Schuldverschreibung
  müssen  die  noch  nicht  fälligen  Zinsscheine  (Kupons)  und  der  dazu  gehörige  Erneuerungsschein
  (Talon,  Anweisung)  beigefügt  sein.  Nur  den  Schuldverschreibungen,  welche  in  einem  dem
Fälligkeitstermin  der  Zinsen  vorangehenden  Monat  eingereicht  werden,  sind  die  nächstfälligen  Zinsscheine
  nicht  beizufügen.

Artikel  2  (§  3  a.  a.  O.).

1.  Zu  dem  Antrage  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  ist  das  beiliegende  Muster  II  zu
benutzen.

2.  Die  Bezeichnung  des  Gläubigers  muß  so  genau  erfolgen,  daß  die  Unterscheidung  von
einem  anderen  mit  Sicherheit  geschehen  kann.

Bei  physischen  Personen  sind  anzugeben:

a)  der  Familienname,

b)  die  Vornamen,

c)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsname,

d)  der  Beruf  oder  Stand,

e)  der  Wohnort  und  soweit  erforderlich  die  Wohnung.

Bei  großjährigen  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  ist  der  Grund  der  Entmündigung
(z.  B.  entmündigt  wegen  Geisteskrankheit),  bei  minderjährigen  Personen  ihr  Geburtstag  und  Geburtsort
  oder  Name,  Stand  und  letzter  Wohnort  des  Vaters  anzugeben.

3.  Die  gleichen  genauen  Angaben  (siehe  2  a  bis  e)  sind  erforderlich  für  die  als  zum  Zinsempfang
  berechtigt  bestellten  physischen  Personen,  seien  dies  nun  Bevollmächtigte  oder  Vormünder
oder  andere  gesetzliche  Vertreter.

4.  Etwaige  Beschränkungen  der  Gläubiger  in  Bezug  auf  Kapital  oder  Zinsen  sind  am
Schlusse  zu  beantragen.

5.  Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  juristischen  Person,  Handelsfirma,  eingetragenen
  Genossenschaft  oder  eingeschriebenen  Hilfskasse  geschehen,  so  ist,  soweit  es  nicht  notorisch,
dem  Antrage  das  Zeugniß  der  zuständigen  öffentlichen  Behörde  beizufügen,  durch  welches  dargethan
wird,  bei  juristischen  Personen,  daß  sie  rechtliche  Existenz  und  ihren  Wohnsitz  im  Inlande  haben,
        <pb n="45" />
        29

bei  den  Firmen,  daß  sie  mit  der  angegebenen  Bezeichnung  und  Wohnung  im  Handelsregister,  bei
eingetragenen  Genossenschaften,  daß  sie  in  einem  Genossenschaftsregister  im  Inlande  eingetragen,
und  bei  eingeschriebenen  Hilfskassen,  daß  sie  als  Kassen  innerhalb  dieses  Gebiets  zugelassen  sind.

Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  Vermögensmasse  erfolgen,  deren  Verwaltung
von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  oder  beaufsichtigt  wird,  so  ist  die  Reichsschuldenverwaltung
befugt,  zu  verlangen,  daß  durch  geeignete  Urkunden  die  Eigenschaft  der  Behörde  als  einer  öffent—
lichen  und  ihre  Zuständigkeit  nachgewiesen  werde.

6.  Werden  Schuldverschreibungen  mit  verschiedenen  Zinssätzen  gleichzeitig  zur  Umwandlung
eingereicht,  so  sind  für  dieselben  getrennte  Anträge  zu  stellen.

7.  Jedem  Antrage  ist  ein  besonderes  Verzeichniß  nach  dem  beiliegenden  Muster  III  bei—
zufügen,  in  welchem  die  mit  dem  Antrage  überreichten  Schuldverschreibungen  nach  Jahrgang,  Littera,
Nummer  und  Nennbetrag  aufgeführt  sind.  Die  Schuldverschreibungen  sind  nach  den  Jahrgängen
und  innerhalb  dieser  nach  den  Littern  und  der  Nummerfolge  zu  ordnen.  Liegen  einem  Antrage  zu
verschiedenen  Terminen  verzinsliche  Schuldverschreibungen  bei  (z.  B.  3½  oder  3  prozentige  Schuldverschreibungen,
  theils  mit  Jannar—Juli-,  theils  mit  April—Oktober-Zinsen),  so  sind  die  betreffenden
Schuldgattungen  in  dem  Verzeichnisse  gesondert,  unter  sich  ebenfalls  nach  den  Jahrgängen,  Littern
und  der  Nummerfolge  geordnet,  aufzuführen.

8.  Der  Einlieferer  erhält  sofort  nach  dem  Eingange  einen  Empfangsschein  über  Zahl  und
Nennbetrag  der  eingelieferten  Werthpapiere.  Der  Schein  muß  von  dem  Rendanten  und  dem  Oberbuchhalter
  des  Schuldbuchbureaus  oder  von  deren  Stellvertretern  unterschrieben  sein.

9.  Jede  Eintragung  in  das  Reichsschuldbuch  wird  von  einem  Mitgliede  der  Reichsschuldenverwaltung
  und  dem  Buchführer  unterschrieben.

10.  Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  befugt,  Ergänzungen  der  in  den  Gesuchen  gemachten
Angaben  zu  erfordern,  sofern  dies  zur  Klarstellung  der  in  dem  Reichsschuldbuch  zu  bewirkenden
Eintragungen  angezeigt  erscheint.

Ablehnende  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

Artikel  3  (§  6  a.  a.  O.).

Bei  Theilübertragungen  und  Theillöschungen  müssen  sowohl  die  Beträge,  deren  Uebertragung
  oder  Löschung  beantragt  wird,  als  auch  die  Restbeträge,  über  welche  eine  Verfügung  nicht
stattfinden  soll,  in  Schuldverschreibungen  der  betreffenden  Reichsanleihe  darstellbar  sein.

Dies  gilt  für  jeden  Posten  besonders,  falls  es  sich  um  Eintragungen  handelt,  welche  aus
mehreren  zu  verschiedenen  Terminen  verzinslichen  Posten  zusammengesetzt  sind.

Artikel  4  (87  a.  a.  O.).

Von  den  Vertretern  der  Handelsfirmen,  der  eingetragenen  Genossenschaften  und  der  eingeschriebenen
  Hilfskassen  ist  bei  Stellung  der  im  87  des  Gesetzes  bezeichneten  Anträge  durch  eine
öffentliche  Urkunde  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Antragsteller  zur  Zeichnung  für  die  Firma
beziehungsweise  zur  Vertretung  der  Genossenschaft  oder  Kasse  legitimirt  sind.
        <pb n="46" />
        30

Ob  die  Verwalter  der  im  §  4  Nr.  4  a.  a.  O.  erwähnten  Vermögensmassen  bei  Stellung
eines  Antrags  nach  §  7  a.  a.  O.  von  neuem  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde,  welche  sie
zur  Verfügung  über  die  Masse  legitimirt,  beizubringen  haben,  darüber  hat  in  jedem  einzelnen  Falle
die  Reichsschuldenverwaltung  zu  entscheiden.

Artikel  5  (8  14  a.  a.  O.).
1.  Auf  jedes  Benachrichtigungsschreiben  über  Eintragung  einer  Buchforderung  ist  in  einer
besonders  in  die  Augen  fallenden  Form  der  Vermerk  zu  setzen:
Dies  Schriftstück  gilt  nicht  als  eine  über  die  Forderung  ausgestellte  Verschreibung.
2.  Die  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  u.  s.  w.  an  Stelle  zur  Löschung  gelangter
Forderungen  geschieht  an  den  dazu  von  der  Reichsschuldenverwaltung  legitimirt  befundenen  Berechtigten
durch  die  preußische  Kontrole  der  Staatspapiere  in  Berlin,
oder  durch  eine  mit  Kasseneinrichtung  versehene  Zweiganstalt  der  Reichsbank,
oder  durch  eine  von  der  betreffenden  Landesregierung  für  diesen  Zweck  zur  Verfügung
  gestellte  Landeskasse,
nach  Prüfung  der  Identität  des  Berechtigten  gegen  Quittung.
Hat  der  Berechtigte  die  Zusendung  durch  die  Post  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  in  der
Form  des  §  10  Absatz  2  des  Gesetzes  beantragt,  so  ist  die  Reichsschuldenverwaltung  ermächtigt,
diesem  Antrage  zu  entsprechen.  Die  Sendung  geschieht  alsdann  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten.
  Der  Posteinlieferungsschein  dient  bis  zum  Eingang  der  Quittung  als  Rechnungsbelag.
3.  Die  Mittheilung  der  in  Gemäßheit  des  §  14  daselbst  zu  erlassenden  Benachrichtigungsschreiben
  geschieht  mittelst  verschlossener  Briefe  durch  die  Post,  und  sofern  es  besonders  beantragt
wird,  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“.
4.  Postsendungen,  welchen  Inhaberpapiere  beiliegen,  sind  nach  ihrem  vollen  Nennwerth
zu  deklariren,  außer  wenn  ein  anderes  in  der  Form  des  §  10  Absatz  2  des  Gesetzes  beantragt  wird.
5.  Wegen  der  Zinssendungen  kommen  §  18  des  Gesetzes  und  der  nachstehende  Artikel  7
zur  Anwendung.  .
Artikel  6  (8  15  a.  a.  O.).
Bei  der  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  sind  der  Hinterlegungsstelle  Abschrift  des
Kontos  und,  falls  die  ganze  Forderung  hinterlegt  wird,  die  auf  das  gelöschte  Konto  bezüglichen
Akten  mitzutheilen.
Die  Betheiligten  sind  von  dem  Verfügten  gleichzeitig  zu  benachrichtigen.

Artikel  7  (§8  17  und  18  a.  a.  O.).
1.  Die  Berichtigung  der  Zinsen  kann  erfolgen:

a)  durch  die  preußische  Staatsschulden-Tilgungskasse  in  Berlin  mittelst  Baarzahlung
oder,  wenn  dem  Empfangsberechtigten  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  eröffnet  ist,
durch  Gutschrift  auf  dessen  Konto;

b)  durch  die  Reichsbankhauptkasse,  sämmtliche  Reichsbankhauptstellen,  die  Reichsbankstellen,
  die  mit  Kasseneinrichtung  versehenen  Nebenstellen  und  die  Reichsbank-Kommandite
  in  Insterburg;
        <pb n="47" />
        31

e)  an  Orten,  an  welchen  sich  keine  der  unter  b  bezeichneten  Reichsbankanstalten  befindet,
  durch  die  in  der  Anlage  IV  bezeichneten  Landeskassen,
zu  b  und  c  mittelst  Baarzahlung;
d)  mittelst  Uebersendung  durch  die  Post  im  Inlande.

2.  Die  Reichsschuldenverwaltung  bestimmt,  auf  welchem  Wege  die  Zahlung  erfolgen  soll,
und  berücksichtigt  dabei  thunlichst  die  Wünsche  der  Gläubiger.  Anträge  auf  eine  Aenderung  des
bisherigen  Zahlungsweges  können  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur  Berücksichtigung  finden,
wenn  sie  bis  zum  ersten  Tage  des  Monats  vor  diesem  Termin  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
eingehen.

3.  Die  Baarzahlung  durch  eine  öffentliche  Kasse,  Reichsbankhauptstelle  oder  Reichsbankstelle
  (zu  1a  bis  c)  erfolgt  gegen  Quittung.  Bei  Prüfung  der  Legitimation  und  Identität  des
Empfängers  sind  die  Zahlstellen  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  gewissenhaft
  zu  verfahren.

4.  Wird  die  Baarzahlung  bei  der  bestimmten  Zahlstelle  bis  zum  Ablauf  des  mit  dem
Fälligkeitstermin  beginnenden  Kalenderquartals  nicht  erhoben,  so  wird  der  Empfangsberechtigte
mit  dem  Betrage  bei  der  preußischen  Staatsschulden-Tilgungskasse  auf  eine  Restliste  gesetzt,  und  die
Zahlung  kann  alsdann  erst  erfolgen,  sobald  ein  Antrag  von  dem  Berechtigten  an  die  preußische
Staatsschulden-Tilgungskasse  direkt  gerichtet  wird.

Artikel  8  (819  a.  a.  O.).
Aenderungen  in  der  Person  oder  Wohnung  des  Zinsen-Empfängers  können  für  den  nächsten
Fälligkeitstermin  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  die  schriftliche  Meldung  darüber  bis  zum  ersten
Tage  des  diesem  Termin  voraufgehenden  Monats  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  eingeht.

 

[/24)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  „Rhenania“,  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Köln,  an  Stelle  des  C.  Martin  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  Emil  Fischer  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  26.  April  1880  (Regierungs-Blatt  Seite  67)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  23.  Februar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.
        <pb n="48" />
        32

[25]  V.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  im  §  33  des  Ausführungsgesetzes
  vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  wird  von  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme  der
Pferde=  und  Rindviehbestände
Sonnabend,  der  9.  April  d.  J.,
hierdurch  bestimmt.
Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das
weiter  Erforderliche  wahrzunehmen.
Weimar,  den  2.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

 

Weimar.  —  Hofbuchdruckerei.
        <pb n="49" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  25.  März  1892.

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  die  Einrichtung  von  Naturalverpflegungsstationen  betr.,  Seite  33.  —  Ministerial-  Verordnung,
die  Führung  der  Hypothekenbücher  betr.,  Seite  34.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der
Nachwahl  eines  Landtags-Abgeordneten  Seitens  der  Höchstbesteuerten  aus  Nichtgrundbesitz  im  V.  Verwaltungsbezirk
  betr.,  Seite  35.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen
Militärdienst-  Versicherungs.  Anstalt  zu  Hannover  betr.,  Seite  35.  —  Reichs-Gesetzblatt  und  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  35  und  36.

 

|(261  Gesetz,  die  Einrichtung  von  Naturalverpflegungsstationen  betreffend;  vom  9.  März  1892.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Die  Bezirksausschüsse  sind  berechtigt,  für  den  Verwaltungsbezirk  oder
einzelne  Theile  desselben  die  Einrichtung  von  Naturalverpflegungsstationen  für
mittellose  wandernde  Gesellen  und  Arbeiter  zu  beschließen  und  den  hierdurch
entstehenden  Aufwand  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  18.  April  1890  —
Regierungs-Blatt  Seite  98  —  durch  Vertheilung  auf  die  betheiligten  Gemeinden
aufzubringen.

1892  6
        <pb n="50" />
        34

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  9.  März  1892.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

 

Ministerial-Verordnung,
die  Führung  der  Hypothekenbücher  betreffend.
([27]  1I.  Unter  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  sowohl  in  den  durch  §  5  der  Minsterial-Verordnung
  vom  7.  März  1874  (Seite  109  Regierungs-Blatts)  betroffenen
Fällen,  als  auch  dann,  wenn  aus  sonstigem  Anlaß  Entschließung  darüber  zu
ergehen  hat,  ob  Real-Hypothekenbücher  an  Stelle  von  Personal-Hypothekenbüchern
  oder  umgekehrt  bei  den  Unterpfandsbehörden  geführt  werden  sollen  (  29
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  12.  März  1841  Seite  25  des  Regierungs-Blatts)
  die  Entscheidung  von  dem  Präsidenten  des  zuständigen  Landgerichts  nach
vernommenem  Gutachten  der  Unterpfandsbehörde  zu  ertheilen  ist.  Der  Landgerichts-Präsident
  hat  überall  dann,  wenn  ihm  wegen  seiner  Entscheidung
erhebliche  Zweifel  beigehen,  diese  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
behufs  der  von  letzterem  zu  fassenden  Entschließung  zu  berichten.  Der  Unterpfandsbehörde
  ist  vorbehalten,  wegen  der  vom  LandgerichtsPräsidenten  ertheilten
Entscheidung  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  Vorstellung  zu  thun.

Soweit  die  bisher  erlassenen  Vorschriften  mit  Vorstehendem  nicht  übereinstimmen,
  sind  sie  aufgehoben.

Weimar,  den  9.  März  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

v.  Groß.
        <pb n="51" />
        35

(28)  II.  An  Stelle  des  aus  Gesundheitsrücksichten  ausgeschiedenen  Wirklichen
Geheimen  Rath  Hugo  Müller  aus  Wöhlsdorf  ist  durch  diejenigen  Wahlberechtigten
  im  V.  Verwaltungs-Bezirk,  welche  aus  anderen  Quellen  als  dem
Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  dreitausend  Mark  versteuern,
  der  Lederfabrikant  Hermann  Krahner  sen.  in  Neustadt  a/O.  zum
Abgeordneten,  dessen  Amtsdauer  bis  zum  Zusammentritt  des  dem  XX  VI.  Landtag
folgenden  ordentlichen  Landtags  währt,  gewählt  worden.

Weimar,  den  19.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[/29)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Militärdienst-Versicherungs-Anstalt
  zu  Hannover  an  Stelle  des  Albert  Steyer  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Georg  Weitz  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernaunt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  21.  September  1891  (Regierungs-Blatt  Seite  98)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  19.  März  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenins.

[30)  Das  12.,  13.,  14.  und  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  1998  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  189  1/92  und  die  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Marine,  vom
22.  Februar  1892;  unter

„  1999  Gesetz,  betr.  die  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,  vom
28.  Februar  1892;  unter
„  2000  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
        <pb n="52" />
        36

jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  vom  11.  März  1892;
unter

Nr.  2001  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  vom
11.  März  1892;  unter

„  2002  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Cichorienfabriken,  vom  17.  März  1892;
unter

„  2003  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
auf  Steinkohlenbergwerken,  vom  17.  März  1892.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  10
und  11:

S.  103  Beförderung  fäulnißfähiger  thierischer  Abfälle  in  Wagenladungen
auf  den  Eisenbahnen;

„  104  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Stempelabgaben
  für  Lotterieloose  oder  Spielausweise;

„  105  Verzeichniß  derjenigen  Zoll=  und  Steuerstellen,  welchen  außer  den
Zuckersteuerstellen  Befugnisse  bezüglich  der  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Begleitscheinen  über  inländischen  Zucker  beigelegt
worden  sind;

„  133  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  Rußland.

Weimar.  —  Hofbuchdruckerei.
        <pb n="53" />
        ierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  7.  Weimar.  29.  März  1892.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  durch  die  Sächsisch-Thüringische  Portland-=Cement-
  Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  betr.,  Seite  37.  —  Ministerial  -  Bekanntmachung,  die  Einlösung
  der  Reichszinsscheine  betr.,  Seite  43.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte
einer  juristichen  Persönlichkeit  betr.,  Seite  44.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte
einer  juristischen  Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung  an  die  Wittwen=  und  Waisen-Versorgungsanstalt  der
Bürgerschullehrer  der  Großherzoglichen  Residenzstadt  Weimar  betr.,  Seite  44.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lübecker  Feuerversicherungs-Gesellschaft  in  Liquidation  betr.,  Seite  44.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[31  I.  Nachstehend  wird  die  höchste  Genehmigungsurkunde,  betreffend  die  Ausgabe
von  Inhaberpapieren  durch  die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik
Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  27.  Februar  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  Wir  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  über
die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  vom  24%  1888  der  Sächsisch-Thü-7



1892
        <pb n="54" />
        38
ringischen  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  die  Genehmigung
ertheilt  haben,  zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer  Anleihe  von  100  000  Mark.

Inhaberpapiere  nach  dem  angefügten  Muster  nebst  Anleihe-Bedingungen  und
Tilgungsplan  auszustellen  und  in  Umlauf  zu  setzen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  soll  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar,  den  27.  Februar  1892.

Carl  Alexander.

 

v.  Groß.

Gchuldverschreibung

über
Fünfhundert  Mark
Deutsche  Reichswährung
No.  der  5%  igen  Anleihe  —  Abtheilung  B.

der

Lächsisch  -Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik
Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz

von  Mark  100000  Deutsche  Reichswährung.

———f

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  hat  einen  Antheil  von  500  Mark  an  der  von
der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  in  ihrer  außerordentlichen
  General-Versammlung  am  31.  Oktober  1891  beschlossenen  und  von  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Staatsregierung  unter  dem  27.  Februar  1892  genehmigten  Anleihe  von  100000
Mark  Deutsche  Reichswährung.
        <pb n="55" />
        39

Die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  verpflichtet  sich  hier—
durch,  dieses  Darlehn  von  500  Mark  mit  5  vom  Hundert  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April
und  1.  Oktober  jeden  Jahres  zahlbar,  zu  verzinsen.

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  ist  den  auf  der  Rückseite  abgedruckten  Anleihe=Bedingungen
  unterworfen.

Göschwitz,  den  1.  April  1892.
Sächsisch-Thüringische  Vortland-Cement-Jabrik
Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.

Der  Aufsichtsrath:  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter:
Ernst  Kohl.  G.  Prüssing.

Eingetragen  in  das  Controllbuch  Blatt

Anleihe-Bedingungen.

Die  mit  Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  auf  Grund  des
Beschlusses  der  General-Versammlung  der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik
Prüssing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  beschlossene  Anleihe  von  100000  Mark  Deutsche  Reichswährung
erfolgt  gegen  Ausstellung  von  Schuldverschreibungen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1.  Die  Schuldverschreibungen  lauten  auf  den  Inhaber  und  werden  in  200  Stücken  von
je  500  Mark  unter  Nummer  1  bis  200,  Abtheilung  B,  ausgefertigt.

2.  Die  Schuldverschreibungen  sollen  vom  1.  April  1892  ab,  jährlich  mit  5  vom  Hundert  in
halbjährlichen  Zielen  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  verzinst  werden.  Sämmtliche
Schuldverschreibungen  haben  unter  sich  gleiche  Rechte.

3.  Die  Schuldverschreibungen  sind  mit  Zinsscheinen  für  10  Jahre  und  einer  Zinsleiste
versehen.

4.  Die  Tilgung  der  Anleihe  erfolgt  vom  1.  April  1893  ab  nach  dem  beigefügten  Tilgungsplan,
  doch  behält  sich  die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  in
Göschwitz  das  Recht  vor,  die  Tilgung  zu  verstärken  oder  früher  zu  bewirken.  Bis  zu  vollständig
erfolgter  Rückzahlung  der  Anleihe  findet  spätestens  am  1.  Juli  jeden  Jahres  in  Anwesenheit
eines  Vertreters  des  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsgerichts  zu  Jena  die  Ziehung  der  im
nächsten  Jahre  zur  Rückzahlung  gelangenden  Schuldverschreibungen  statt.  Die  Nummern  der

77
        <pb n="56" />
        40

gezogenen  Schuldverschreibungen  werden  durch  die  Gesellschafts-Blätter  (Reichsanzeiger  und
Jenaer  Zeitung)  bekannt  gegeben.  Einer  besonderen  Benachrichtigung  der  Besitzer  von  Schuld—
verschreibungen  bedarf  es  in  keinem  Falle.  Schuldverschreibungen,  welche  zur  Rückzahlung
aufgerufen  sind,  und  deren  Betrag  nicht  innerhalb  fünf  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine
  erhoben  wird,  verfallen  zu  Gunsten  der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik
Prüssing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz.

5.  Die  Zinsen  der  Schuldverschreibungen,  sowie  die  Kapitalbeträge  der  zur  Einlösung
bestimmten  Schuldverschreibungen  werden  außer  bei  der  Kasse  der  Sächsisch-Thüringischen
Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  auch  zahlbar  gemacht  bei  den  jeweilig
bekannt  zu  machenden  Bankstellen  in  Weimar  und  Jena.

6.  Die  Zinsscheine  verjähren  in  vier  Jahren  und  zwar  vom  Tage  der  Fälligkeit  ab
gerechnet.

7.  Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  den
Bestimmungen  der  Deutschen  Civil-Prozeßordnung  und  des  Großherzoglich  Sächsisch-Weimarischen
Gesetzes  vom  10.  Mai  1879.  .

8.  Die  Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  hört  mit  ihrem  Fälligkeitstermine  auf.
Der  Betrag  solcher  Zinsscheine,  welche  bei  Rückempfang  des  Darlehens  nicht  mit  zurückgegeben,
  nach  Fälligkeit  des  Kapitals  aber  zahlbar  werden,  wird  am  Hauptstamme  des  Darlehens
  gekürzt.

9.  Die  ausgeloosten  und  getilgten  Schuldverschreibungen  werden  werthlos  gemacht  und
der  betreffenden  Jahresrechnung  als  Beleg  beigefügt.

10.  Sollten  die  Zinsen  zur  Verfallzeit  nicht  pünktlich  gezahlt  werden,  so  ist  der  Gläubiger
berechtigt,  den  Betrag  der  in  seinem  Besitze  befindlichen  Schuldverschreibungen  sosort  ohne
vorherige  Kündigung  von  der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.
zu  Göschwitz  einzuziehen.

11.  Diese  Anleihe  erfolgt  unbeschadet  der  Rechte  der  unter  dem  1.  Januar  1889  herausgegebenen
  ersten  Anleihe  von  Mark  150000  und  führt  zur  weiteren  Unterscheidung  von
letzterer  die  Bezeichnung  „Abtheilung  B“.

12.  Die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  ist
nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft  zu  machen,  welches  die  dieser  neuen  Auleihe  eingeräumten
Rechte  irgendwie  beeinträchtigt  oder  schmälert.
        <pb n="57" />
        41
sss
Zinsleiste

Schuldverschreibung  Ur.  000.

)l  Gegen  Rückgabe  dieser  Zinsleiste  erfolgt,  sofern  die  dazu
16  gehörige  Schuldverschreibung  nicht  inzwischen  ausgelost  ist,  nach

 
 

Fälligkeit  des  20.  Zinsscheines  die  Aushändigung  der  fernerweit  •5
zu  der  betreffenden  Schuldverschreibung  auszugebenden  Zinsscheine.

Göschwitz,  den  189.

S  —

I  Sächsisch-Chüringische  dariinnd  Viencnt  Labrit
8  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.

Der  Aussichtsrath.  Der  8—  haftende  Gesellschafter.  8
Ernst  Kohl.  G.  Prüssing.

Kontroleur:
8  (Eigenhändige  Unterschrift.)

SKk  vorc3

R—

 

IJ.IJJVG—sGJ—  —

1.  Zinsschein.

 

#

 

Fünf  und  zwanzig  Mark  am  1.  Sie  189  .  fällige  Zinsen  8
·  derSchuldverschretbunng...··»..derSachstschsThüringischdnI·;’"
Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  über  Fünf-8
  hundert  Mark  sind  gegen  diesen  Zinsschein  zu  erhalten.
Göschwitz,  den  189
¾l#  Sigish-##iriniscr  Portnd-Leurst-Küri
8  Prüssing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz
Der  Aussichtsrath.  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter.
"  Ernst  Kohl.  G.  Prüssing.
.  Blatt  Versährt  am  1.  prt  18.)  “q#
Wu
        <pb n="58" />
        42

Tilgungsplan

über

200  Stück  5  %%%ige  Schuldscheine  à  500  Mark  =  100000  Mark
der  Sächsisch  -Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik  Prüssing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.

Alljährlich  werden  durchschnittlich  7000  Mark  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verwendet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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  DIng  sgsddIlcfikskaeciigtgszksszbzyedsks
"  NottSchuld-  tcen  igun  .Zins-  werden:  tra  alte  Bemerkungen
No.  1  April  summe  Peosn  zur  betrag  phelt  5  8
J  4  Stück  4  4
1..8931100000  7000  5000  4  20007000  —  Sollte  infolge  Beschlusses
2.  1894  98000  7000  4900  4  2000%0|6900  100  dDer  General-Versammlung
3.1895  96000  7100  4800  4  2000  6800  300  ein  Mal  oder  wiederholt
4.  1896  94000  7350  4700  5  2500|900  100  eine  höhere  Tilgung,  als
5.  1897  91500  7100  4575  5  2500|7075  25ieser  Tilgungsplau  vor-6.
  1898  89000  7025  4450  5  2500  6950  75chreibt,  erfolgen,  so  bleibt
7.1899  86500  7075  4325  5  2500,6825  250|bie  Verpflichtung  zur  Til-8.
  1900  84000  7250  4200  6  3000°200  50  ung  in  den  folgenden  Jah-9.901
  81000  7050  4050  6  300050  —  ren  nach  Maßgabe  dieser
10.  1902  78000  7000  30900  6  3000s|6900]  100Ttabelle  dennoch  bestehen,
11.14  75000  7100  3750  6  3000%0750  350  bis  die  Tilgung  aller  Schuld-12.4004
  72000  7350  3600  7  3500  250/fscheine  erfolgt  sein  wird.
13.1905  68500  7250  3425  7  3500  925  325
14.1906  65000  7325  3250  8  400|ê  75
15.907  61000  7075  3050  8  4000  7050  25
16.  1908  57000  7025  2850  8  4000  6850  175
17.  1909  53000  7175  2650  9  4500  7150  25
18.  1910  48500  7025  2425  9  45006925  100
19.  1911  44000  7100  2200  9  45006700  400
20.1912  39500  7400  1975  10  5000%06975  425
21.1913  3450  1725  11  55007225  200
22.1914  29000  7200  1450  11  55006950  250
23.4915  23500  7250  1175  12  6000|7175  75
24.1916  17500  7075  875  12  6000  6875  200
25.  19J17  11500  7200  575  13  6500|7075  125
26.918  5000  Ende  250  10  5000s|5250Ende.
Sa.400  100000
        <pb n="59" />
        43

(32  II.  Der  Juhalt  einer  von  der  Reichsschuldenverwaltung  erlassenen  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einlösung  der  Reichszinsscheine,  wird  nachstehend  zu
öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  21.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Reichsschuldenverwaltung.  Berlin,  den  4.  März  1892
4  "  erlin,  .  Marz

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlösung  der  Reichszinsscheine.

Die  Einlösung  der  Zinsscheine  der  Reichsanleihen  wird  bis  auf  Weiteres  schon  mit  dem
21.  des  dem  Fälligkeitstermin  voraufgehenden  Monats  beginnen.

Dieselbe  erfolgt  gemäß  der  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Mai  1890
außer  bei  der  Königlich  Preußischen  Staatsschulden-Tilgungskasse  in  Berlin  bis  auf  Weiteres  auch
bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  daselbst,  bei  sämmtlichen  Reichsbank-Hauptstellen  und  Reichsbankstellen,
bei  der  Reichsbank-Kommandite  in  Insterburg  und  bei  den  mit  Kasseneinrichtung  versehenen  Reichsbank-Nebenstellen,
  sowie  bei  denjenigen  Kaiserlichen  Ober-Postkassen,  an  deren  Sitz  sich  keine  solche
Bankanstalt  befindet.

Die  Zinsscheine  sind,  nach  den  Jahrgängen  der  Anleihen  und  den  Werthabschnitten  geordnet,
den  Einlösungsstellen  mit  einem  Verzeichniß  vorzulegen,  welches  die  Stückzahl  und  den  Betrag
für  jeden  Werthabschnitt  angiebt,  aufgerechnet  ist  und  des  Einliefernden  Namen  und  Wohnung
ersichtlich  macht.

Die  Königlich  Preußische  Staatsschulden-Tilgungskasse  ist  für  die  Zinsschein-Einlösung  werktäglich
  von  9  bis  1  Uhr  mit  Ausschluß  des  vorletzten  Werktages  in  jedem  Monat,  am  letzten
Monatstage  aber  von  11  bis  1  Uhr  geöffnet.

Reichsschuldenverwaltung.
Merleker.
        <pb n="60" />
        44

[33)]  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Verschönerungs-Verein
  in  Jena  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  zu  verleihen  geruht.
Weimar,  den  16.  März  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[/34)  IV.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Wittwen=  und
Waisen-Versorgungsanstalt  der  Bürgerschullehrer  Großherzoglicher  Residenzstadt
Weimar  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung
gnädigst  zu  verleihen  gernht.
Weimar,  den  23.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[35)  V.  Daß  von  der  Sub-Direktion  der  Lübecker  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  in  Liquidation  an  Stelle  des  Otto  Haupt  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  J.  F.  Franke  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  8.  Februar  1891  (Regierungs-Blatt  Seite  13)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  18.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

 

 

Weimar.  —  Hos-Buchdrucderei.
        <pb n="61" />
        ierungs-Blatt
für  das
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  W.  e  im  #.  r.  3  0.  März  1892  v

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Gewerbe-Ordnung  über  Arbeitsbücher  und  Arbeitszeugnisse,
  sowie  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken  2c.  betr.,
Seite  45.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  auf  die  Gewerbesteuer  der  Handlungsreisenden  bezügliche
belgische  Ministerial.  Verordnung  betr.,  Seite  62.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(36/  I.  Zur  Ausführung  der  Vorschriften,  die  in  dem  Reichsgesetz  vom  1.  Juni
1891  (Reichsgesetz-Blatt  S.  261),  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbe-Orduung,
  über  die  Arbeitsbücher  und  Arbeitszeugnisse,  sowie  über  die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken  rc.  und
über  die  Arbeits-Ordnungen  enthalten  sind,  wird  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

A.  Arbeitsbücher  und  Arbeitszengnisse.
(§8  107—114  der  Gewerbe-Ordnung.)

I.  Eines  Arbeitsbuches  bedürfen  die  aus  der  Volksschule  entlassenen  minderjährigen
  gewerblichen  Arbeiter  ohne  Unterschied  des  Geschlechts.  Hiernach
sind,  abweichend  von  dem  bisher  geltenden  Rechte,  Personen  unter  21  Jahren
von  der  Führung  eines  Arbeitsbuches  entbunden,  sofern  sie  nach  den  geltenden
Bestimmungen  großjährig  oder  für  großfährig  erklärt  sind.

Zu  den  „gewerblichen  Arbeitern“,  welche  für  den  Fall  der  Minderzährigkeit
  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet  sind,  gehören,  wie  aus  der
gegenwärtigen  Fassung  der  neberschrift  des  Titels  VII  der  Gewerbe-Ordnung
erhellt,  auch  die  Betriebs-Beamten,  Werkmeister  und  Techniker.

1892  8
        <pb n="62" />
        46

Ob  die  Arbeiter  ausdrücklich  als  „Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Betriebs—
Beamte,  Werkmeister,  Techniker  oder  Fabrik-Arbeiter“  angenommen  sind  oder
nur  thatsächlich  als  solche  beschäftigt  werden,  ob  sie  von  Handwerkern  oder
von  größeren  Gewerbe-Unternehmern  angenommen  sind,  ob  sie  in  deren  Be—
hausung,  ob  sie  in  Werkstuben,  Werkstätten,  in  Fabriken,  im  Freien,  insbesondere
auch  auf  Bauplätzen  und  bei  Bauten  arbeiten,  ist  unerheblich.

Die  Arbeiter  in  Hüttenwerken,  auf  Zimmerplätzen  und  anderen  Bauhöfen
sowie  auf  Werften  gehören  zu  den  gewerblichen  Arbeitern  und  sind  demnach
zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet.

II.  Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  sind  ausdrücklich
  entbunden

Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften.

III.  Nach  den  bisherigen  Bestimmungen  waren  auch  die  in  Fabriken  beschäftigten
  Kinder  unter  14  Jahren  von  der  Führung  eines  Arbeitsbuches
entbunden,  da  diese  Personen,  ebenso  wie  die  noch  zum  Besuche  der  Volksschule
  verpflichteten,  in  Fabriken  beschäftigten  jungen  Leute  von  14—  16  Jahren
nach  §  137  Absatz  1  a.  a.  O.  eine  Arbeitskarte  führen  mußten.

Nachdem  die  Verpflichtung  zur  Führung  einer  Arbeitskarte  durch  die  neue
Fassung  des  §  137  aufgehoben  worden  ist,  tritt  nach  §  137  Absatz  1  auch
für  die  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichteten  Kinder,  welche
in  Fabriken  und  diesen  gleichstehenden  Anlagen  beschäftigt  werden,  die  Verpflichtung
  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  ein.

Die  Bestimmungen  des  bisherigen  §  137  über  die  Arbeitskarten  und  die
dazu  unter  B  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  November  1878  (Regierungs-Blatt
  Seite  261  ff.)  ergangenen  Ausführungs-Vorschriften  bleiben
dagegen  für  diejenigen  Kinder  und  diejenigen  zum  Besuche  der  Volksschule  noch
verpflichteten  jungen  Leute  von  14—  16  Jahren,  welche  ausweislich  der  für
sie  ausgestellten  Arbeitskarte  bereits  vor  dem  1.  Juni  1891  in  Fabriken  und
diesen  gleichstehenden  Anlagen  beschäftigt  waren,  solange  in  Geltung,  bis  für
sie  nach  Vollendung  des  14.  Lebensjahres  und  nach  Beendigung  der  Schulpflicht
  ein  Arbeitsbuch  ausgestellt  worden  ist,  keinesfalls  aber  länger  als  bis
zum  1.  April  1894  (Artikel  9  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891,).
        <pb n="63" />
        47

IV.  Zu  den  gewerblichen  Arbeitern  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  unter
Anderen  nicht  zu  rechnen  und  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  nicht  ver—
pflichtet:

1.  Kinder,  welche  bei  ihren  Angehörigen  und  für  diese,  und  zwar  nicht  auf
Grund  eines  Arbeits-Vertrages,  mit  gewerblichen  Arbeiten  beschäftigt  sind;

2.  Personen,  welche  im  Gesinde-Verhältnisse  stehen;

3.  die  mit  gewöhnlichen  auch  außerhalb  des  Gewerbes  vorkommenden  Arbeiten
  beschäftigten  Tagelöhner  und  Handarbeiter.

V.  Personen,  welche  nach  der  Auffassung  der  Behörde  vermöge  der  Art
ihrer  Beschäftigung  eines  Arbeitsbuches  nicht  bedürfen,  ist  die  Ausstellung  eines
solchen,  wenn  sie  von  ihnen  beantragt  wird,  nicht  zu  verweigern.

VI.  Die  Arbeitsbücher  werden  von  den  Gemeinde-Vorständen  als  Orts-Polizeibehörden
  ausgestellt.  Sie  müssen  vom  1.  April  1892  an  nach
Format,  Papier  und  Druck  der  von  dem  Herrn  Reichskanzler  festgestellten
Einrichtung  entsprechen,  wie  solche  aus  den  bei  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektionen
  befindlichen  Mustern  zu  ersehen  ist,  und  insbesondere  für  die  Eintragungen
  der  Arbeitgeber  mindestens  24  Seiten  enthalten.  Arbeitsbücher  mit
größerer  Seitenzahl  sind  zulässig,  doch  müssen  die  Angaben  der  Seitenzahl,
sowie  die  Vordrucke  für  die  Eintragungen  und  deren  Nummerirung  bis  zur
letzten  Seite  fortlaufen.  Die  Arbeitsbücher  für  männliche  Arbeiter  müssen
einen  blauen,  diejenigen  für  weibliche  einen  braunen  Unschlag  haben.

VII.  Ueber  die  ausgestellten  Arbeitsbücher  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde
ein  für  jedes  Kalenderjahr  abschließendes  Verzeichniß  nach  dem  Formular  B  Regierungs-Blatt
  1878  Seite  271  zu  führen.  (8  110.)

VIII.  Die  Orts-Polizeibehörde  hat  Arbeitsbücher  nur  für  solche  Arbeiter
auszustellen,  welche  im  Bezirk  entweder  ihren  letzten  dauernden  Aufenthalt
gehabt  oder  falls  ein  solcher  im  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  nicht  stattgefunden
hat,  ihren  ersten  deutschen  Arbeitsort  gewählt  haben  (§  108).  Die  Ausstellung
eines  Arbeitsbuches  darf  überdies  nur  erfolgen,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,

daß  für  den  Arbeiter  bis  dahin  ein  Arbeitsbuch  noch  nicht  ausgestellt,
oder  daß  das  für  ihn  ausgestellte  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder
nicht  mehr  brauchbar  oder  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,
8“
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        48

oder  daß  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht  sind,

oder  daß  von  dem  Arbeitgeber  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung
des  Arbeitsbuches  verweigert  wird  (88  108,  109,  112).

IX.  Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Arbeitsbuches  nicht  von  dem
Vater  oder  Vormunde  gestellt,  so  hat  die  Orts-Polizeibehörde  den  Nachweis
zu  fordern,  daß  der  Vater  oder  Vormund  dem  Antrage  zustimmt,  oder  in  den
Fällen,  wo  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  beschafft  werden  kann,  oder  wo
der  Vater  ohne  genügenden  Grund  und  zum  Nachtheil  des  Arbeiters  die  Zustimmung
  verweigert,  daß  die  Gemeinde-Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  der
Arbeiter  seinen  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt  oder  wo,  in  Ermangelung
eines  solchen  innerhalb  des  Deutschen  Reiches,  der  Arbeiter  seinen  ersten
deutschen  Arbeitsort  gewählt  hat,  die  Zustimmung  des  Vaters  ergänzt  hat
GE  108).

Daß  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen  sei,  wird  in  der  Regel
nur  anzunehmen  sein,  wenn  der  letztere  körperlich  oder  geistig  unfähig  ist,  eine
Erklärung  abzugeben,  oder  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  der  Art  ist,
daß  ein  mündlicher  oder  schriftlicher  Verkehr  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Eine
Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vormundes  ist  im  Gesetze  nicht  vorgesehen
und  demnach  auch  nicht  auszusprechen.  Die  Ergänzung  der  Zustimmung  des
Vaters  ist,  wo  sie  gesetzlich  begründet  erscheint,  schriftlich  auszusprechen  und
mit  Unterschrift  und  Siegel  zu  versehen.

Der  Nachweis  der  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes  ist  durch
Beibringung  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärung  des  Vaters  oder
Vormundes,  der  Nachweis  der  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vaters  ist  durch
eine  schriftliche  Bescheinigung  der  vorbezeichneten  Gemeinde-Behörde  zu  erbringen.


X.  Soweit  nicht  anderweit  feststeht,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuch  der
Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  ist  darüber  eine  Bescheinigung  des  Schul-Vorstandes
  desjenigen  Ortes  zu  erfordern,  wo  der  Arbeiter  aus  der  Volksschule
entlassen  ist.

XI.  Sofern  Jahr,  Tag  und  Ort  der  Geburt  des  Arbeiters  nicht  anderweit
  feststehen,  ist  die  Beibringung  einer  Geburts-Urkunde  (Geburts-,  Tauf-Scheines)
  zu  fordern.
        <pb n="65" />
        49

XII.  Die  Ausstellung  des  Arbeitsbuches  erfolgt  durch  Ausfüllung  der
beiden  ersten  Seiten  des  Formulars.  Die  Nummer  des  Arbeitsbuches  muß

mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  (VII)  übereinstimmen.


Die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  darf  erst  erfolgen,  wenn  sämmtliche
Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  ausgefüllt  sind.

XIII.  1.  Wird  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle
eines  früheren  bei  der  Orts-Polizeibehörde  beantragt,  so  hat
diese  festzustellen,  von  welcher  Behörde  und  in  welchem  Jahre
das  letztere  ausgestellt  war,  sowie,  ob  dasselbe  vollständig  ausgefüllt,
  oder  unbrauchbar  geworden,  oder  verloren  gegangen,
oder  vernichtet  ist.  Das  Ergebuniß  dieser  Feststellung  ist  in
das  Arbeitsbuch  Seite  2  unten  und  in  das  Verzeichniß  der
Arbeitsbücher  (VII)  Spalte  7  einzutragen  (§  109  Absatz  2).

2.  Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar
geworden,  so  ist  es  auf  der  letzten  Seite  durch  amtlichen  Vermerk
zu  schließen  (§  109  Absatz  1).

3.  Die  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuches  ist  der  Behörde,  welche
das  frühere  Arbeitsbuch  ausgestellt  hat,  unter  Angabe  des  Jahres
der  Ausstellung  anzuzeigen  und  von  dieser  in  ihrem  Verzeichnisse
der  Arbeitsbücher  (VII)  unter  der  Rubrik  „Bemerkungen“  zu
vermerken.  Die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  kann
auch  dann  nicht  verweigert  werden,  wenn  das  frühere  Arbeitsbuch
  von  dem  Inhaber  absichtlich  unbrauchbar  gemacht  oder
vernichtet  ist.  In  diesem  Falle  ist  aber  die  Bestrafung  des
Arbeiters  nach  §  150  Nr.  3  der  Gewerbe-Ordnung  herbeizuführen.

Ingleichen  ist  die  Bestrafung  des  Arbeitgebers  oder  seines
bevollmächtigten  Betriebsleiters  nach  §  146  Nr.  3  und  150
Nr.  2  a.  a.  O.  herbeizuführen,  sofern  unzulässige  Eintragungen
oder  Vermerke  in  das  Arbeitsbuch  gemacht  worden  sind  oder
ohne  rechtmäßigen  Grund  seine  Aushändigung  verweigert  wird.

4.  Bei  der  Vornahme  der  Eintragungen  in  die  Arbeitsbücher  durch
die  hierzu  bevollmächtigten  Betriebsleiter  (§  111  Absatz  2)  ist
darauf  zu  achten,  daß  die  letzteren  ihre  Unterschrift  mit  einem
        <pb n="66" />
        50

das  Vollmachts-Verhältniß  ausdrückenden  Zusatze  zu  versehen
haben.

XIV.  Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  muß  kosten-  und  stempelfrei  er—
folgen.  Nur  für  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines
unbrauchbar  gewordenen,  verloren  gegangenen  oder  vernichteten  kann  eine  Gebühr
bis  zum  Betrage  von  50  Pfeunigen  erhoben  werden.  (§  109  Absatz  2.)  Ist
die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuchs  durch  Verschulden  des  Arbeitgebers
nothwendig  geworden,  so  ist  diese  Gebühr  von  dem  Arbeitgeber  einzuziehen.
(§  112  Absatz  1.)

XV.  Während  der  bisherige  §  107  die  Arbeitgeber  verpflichtete,  das
Arbeitsbuch  an  den  Arbeiter  selbst  auszuhändigen,  hat  die  Aushändigung  des
Arbeitsbuches  nunmehr  bei  Arbeitern  unter  16  Jahren  an  den  Vater  oder
Vormund  zu  erfolgen.  Bei  Arbeitern  über  16  Jahren  hat  dies  dann  zu
geschehen,  wenn  der  Vater  oder  der  Vormund  es  ausdrücklich  verlangt.  Mit
Genehmigung  der  Gemeinde-Behörde  des  im  §  108  bezeichneten  Ortes  kann
die  Aushändigung  auch  an  die  Mutter  oder  einen  sonstigen  Angehörigen  oder
unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Diese  Genehmigung  ist  insbesondere  in  solchen  Fällen  zu  ertheilen,  wo
die  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  an  den  Vater  oder  Vormund  wegen  dessen
Abwesenheit  oder  Erkrankung  schwer  zu  bewirken  ist  oder  wegen  mangeluder
geistiger  oder  sittlicher  Qualifikation  des  Vaters  zum  Nachtheil  des  minderjährigen
  Arbeiters  gereichen  würde.  Zur  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  an
„sonstige  Angehörige“  des  Arbeiters  ist  die  Genehmigung  nur  zu  ertheilen,
wenn  der  Aushändigung  an  die  Mutter  Gründe  der  vorbezeichneten  Art  oder
andere  triftige  Gründe  entgegenstehen,  und  endlich  an  den  Arbeiter  selbst  nur
dann,  wenn  dies  auch  bezüglich  der  sonstigen  Angehörigen  desselben  der  Fall
ist.  Unter  „Angehörigen"  sind  solche  Verwandte  oder  Hausgenossen  des
minderjährigen  Arbeiters  zu  verstehen,  welche  an  Stelle  der  Eltern  oder  in
Vertretung  des  Vormundes  thatsächlich  die  Pflege  und  Fürsorge  für  denselben
ausüben.

XVI.  Ein  Zeugniß  über  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  sowie  über
Führung  und  Leistungen  (§  113)  kann  sowohl  der  minderjährige  Arbeiter  selbst
als  sein  Vater  oder  Vormund  fordern.  Die  Aushändigung  des  Arbeitszeng-
        <pb n="67" />
        51

nisses  erfolgt  an  den  Arbeiter,  auch  an  denjenigen,  der  das  18.  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat,  unmittelbar,  falls  nicht  der  Vater  oder  Vormund
verlangt  hat,  daß  die  Aushändigung  an  ihn  geschehe.  Die  Gemeinde-Behörde
darf  die  Genehmigung  zur  unmittelbaren  Aushändigung  des  Zeugnisses  an
den  Arbeiter  gegen  den  Willen  des  Vates  oder  Vormundes  nur  dann  ertheilen,
wenn  die  Aushändigung  an  letzteren  wegen  mangelnder  geistiger  oder  sittlicher
Qualifikation  des  Vaters  oder  aus  anderen  Gründen  zum  offenbaren  Nachtheil
des  minderjährigen  Arbeiters  gereichen  würde.

XVII.  Die  Orts-Polizeibehörden  haben  sich  sofort  mit  einer  hinreichenden
Anzahl  von  neuen  Formularen  zu  Arbeitsbüchern  zu  versehen  und  solche  fortlaufend
  vorräthig  zu  halten.  Die  bisher  benutzten  Formulare  sind  als  unbrauchbar
  zu  vernichten.

Für  den  erstmaligen  Bedarf  an  Formularen  kommt  in  Betracht,  daß
im  Hinblick  auf  die  Aenderungen,  welche  die  §§  107—  114  der  Gewerbe-Ordnung
  und  die  Einrichtung  des  Arbeitsbuchs  mit  dem  1.  April  1892
erfahren,  von  diesem  Zeitpunkt  an  sich  auch  diejenigen  minderjährigen  Arbeiter
mit  einem  den  neuen  Bestimmungen  entsprechenden  Arbeitsbuch  versehen
müssen,  welche  bereits  vorher  in  Beschäftigung  getreten  sind.  Die  bisherigen
Arbeitsbücher  sind  als  nicht  mehr  brauchbar  durch  einen  amtlichen  Vermerk
zu  schließen.  Eine  Gebühr  darf  für  diese  durch  den  Erlaß  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1891  nothwendig  gewordene  Ersetzung  der  bisherigen  Arbeitsbücher
durch  neue  nicht  erhoben  werden.  Es  empfiehlt  sich,  die  Arbeiter  und  Arbeitgeber
  durch  wiederholte  Bekanntmachungen  unter  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen
  des  §  150  Ziffer  1  und  2  der  Gewerbe-Ordnung  hierauf  aufmerksam
  zu  machen  und  dabei  gleichzeitig  auch  die  unter  III  bezeichneten
Bestimmungen  hervorzuheben.

Sollten  die  Orts-Polizeibehörden  sich  einen  den  ersten  Anforderungen
genügenden  Vorrath  von  Formularen  nicht  zeitig  genug  beschaffen  können,  so
sind  zunächst  diejenigen  Arbeiter,  welche  in  eine  neue  Beschäftigung  eintreten
und  sodann  unter  den  übrigen  diejenigen  Kinder  und  jungen  Leute,  welche  in
Fabriken  und  diesen  gleichstehenden  Anlagen  (vergl.  unter  l)  beschäftigt  sind,
mit  Arbeitsbüchern  zu  versehen.
        <pb n="68" />
        52

B.  Arbeits-Ordnungen.
(§8§  134  a  bis  134  h  der  Gewerbe-Ordnung.)

I.  Die  Verpflichtung  zum  Erlaß  einer  Arbeits-Ordnung  besteht  für  jede
Fabrik  und  jede  durch  §  154  Absatz  2  ihr  gleichgestellte  Anlage,  welche
während  der  Zeit  ihres  Betriebes  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter
beschäftigt.  Bei  Ermittelung  dieser  Zahl  kommen  nicht  in  Anrechnung:

a.  diejenigen  Arbeiter,  welche  wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit
oder  aus  anderen  Gründen  nur  vorübergehend  angenommen  werden,
b.  die  Betriebs-Beamten,  Werkmeister  und  Techniker.

II.  Die  Arbeits-Ordnung,  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  in  zwei
Ausfertigungen  der  Orts-Polizeibehörde  einzureichen.

Letztere  hat  eine  Ausfertigung  alsbald  dem  Fabriken-Inspektor  zu  übersenden.


III.  Die  Ortspolizei-Behörde  hat  nach  Eingang  der  Arbeits-Ordnungen
und  der  dazu  erlassenen  Nachträge  zu  prüfen,  ob  diese  vorschriftsmäßig  erlassen
sind  und  ob  ihr  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft  (§  1341).
Diese  Prüfung  ist  so  rasch  vorzunehmen,  wie  es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer
Gründlichkeit  möglich  ist.

Bei  jeder  Arbeits-Ordnung  und  jedem  Nachtrag  ist  insbesondere  zu
prüfen:

a.  ob  die  Vorschrift  des  §  134  d  über  die  Anhörung  der  großjährigen
Arbeiter  oder  eines  Arbeiter-Ausschusses,  soweit  diese  Vorschrift  Anwendung
  findet,  beachtet  ist  und  sofern  nur  die  Anhörung  eines  ständigen
Arbeiter-Ausschusses  stattgefunden  hat,  ob  dieser  den  Vorschriften  des
§  134h  entspricht,

b.  ob  die  Arbeits-Ordnung  alle  im  ersten  Absatz  des  §  134  b  sub  1  bis
4  erforderten  Bestimmungen  enthält,

c.  ob  die  etwa  vorgesehenen  Aufkündigungs-Fristen  für  beide  Theile  gleich
bemessen  sind  (vgl.  §  122),

d.  ob  die  Bestimmung  für  großjährige  Arbeiter  sich  auf  deren  Verhalten
im  Betriebe  beschränken,

C.  ob  die  Strafbestimmungen  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,
ob  die  Geldstrafen  die  gesetzlich  zulässige  Höhe  nicht  übersteigen,  und
        <pb n="69" />
        53

in  welcher  Weise  die  Strafgelder  und  die  nach  §  134  Absatz  2  verwirkten
  Lohnbeträge  zum  Besten  der  Arbeiter  verwendet  werden.

IV.  Da  die  Prüfung  nicht  an  eine  bestimmte  Frist  gebunden  ist  und  die
Ortspolizei-Behörde  zu  jeder  Zeit,  wenn  sie  einen  Mangel  in  der  Arbeits-Ordnung
  entdeckt,  die  Beseitigung  desselben  anordnen  kann,  so  empfiehlt  es  sich
namentlich  in  der  ersten  Zeit,  mit  Vorsicht  vorzugehen  und  soweit  nicht  Beschwerden
von  Arbeitern  vorliegen,  zunächst  nur  wegen  zweifelloser  Lücken  und  Gesetzwidrigkeiten
  die  Ersetzung  oder  Abänderung  anzuordnen.  In  dieser  Anordnung
kann  —  namentlich,  wenn  die  Arbeits-Ordnung  noch  andere  rechtlich  zweifelhafte
  Bestimmungen  enthält  —  ausdrücklich  darauf  hingewiesen  werden,  daß
die  Anordnung  weiterer  Abänderungen  vorbehalten  bleibe.

V.  Gegen  die  Anordnung  der  Orts-Polizeibehörde  findet  binnen  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungs-Behörde  statt  (§  1341
Absatz  2).

VI.  Auf  Arbeits-Ordnungen,  welche  vor  dem  ersten  Jannar  1891
erstmalig  erlassen  sind,  finden  die  Vorschriften  der  §§  134  d  und  134e
Absatz  1  über  die  Anhörung  der  Arbeiter  keine  Anwendung.  Dies  gilt  für
die  vor  dem  ersten  Januar  1891  erlassenen  Arbeits-Ordnungen  auch  dann,  wenn
sie  nach  diesem  Zeitpunkt,  aber  vor  dem  1.  April  1892  abgeändert  oder  vollständig
  revidirt  und  umgestaltet  worden  sind.  Dagegen  finden  die  §§  134
und  134e  Absatz  1  Anwendung  auf  alle  nach  dem  1.  Januar  1891  erstmalig
erlassenen  Arbeits-Ordnungen  und  auf  alle  Nachträge,  durch  welche  nach  dem
1.  April  1892  früher  erlassene  Arbeits-Ordnungen  abgeändert  werden.

Aus  der  Vorschrift  des  §  134a  Absatz  1:  „der  Erlaß  erfolgt  durch
Aushang“  ist  nicht  zu  folgern,  daß  ältere  Arbeits-Ordnungen,  deren  Aushang
nicht  stattgefunden  hat,  nicht  als  erlassen  gelten;  sie  müssen  vielmehr  von  dem
Zeitpunkt  an  als  erlassen  angesehen  werden,  wo  sie  in  anderer  Form,  z.  B.
durch  Behändigung  allen  Arbeitern  zugänglich  geworden  sind.  Dagegen  müssen
vom  1.  April  1892  an  nach  §  134c  Absatz  2  alle  Arbeits-Ordnungen  an
geeigneter,  allen  Arbeitern  zugänglicher  Stelle  ausgehängt  sein.

1892  0
        <pb n="70" />
        64

C.  Anzeige,  Verzeichniß  und  Auszüge  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern.
(§  138  der  Gewerbe-Ordnung.)

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Fabriken  und  diesen  gleichstehenden  Anlagen  darf  nicht  stattfinden,  bevor  der
Arbeitgeber  der  Orts-Polizeibehörde  die  im  §  138  der  Gewerbe-Ordnung
vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  hat.

Die  Fabriken,  welche  jugendliche  Arbeiter  beschäftigten,  unterlagen  bereits
bisher  dieser  Anzeigepflicht.  Neu  hinzugetreten  ist  diese  für  Fabriken,  welche
Arbeiterinnen  über  16  Jahren  beschäftigen.  Sie  gilt  sowohl  für  diejenigen
Fabriken,  welche  erst  am  oder  nach  dem  1.  April  1892  mit  solcher  Beschäftigung
  beginnen,  als  auch  für  diejenigen  Fabriken,  welche  bereits  vorher
Arbeiterinnen  über  16  Jahren  beschäftigt  haben.  Letzteren  Fabriken  ist  zur
Erstattung  der  Anzeige  Frist  bis  zum  16.  April  1892  zu  gewähren.

Als  den  Fabriken  gleichstehende  Anlagen  sind  anzusehen:

1.  Hüttenwerke,  Zimmerplätze  und  andere  Bauhöfe,  Werfte  und  solche
Ziegeleien,  über  Tage  betriebene  Brüche  und  Gruben,  welche  nicht  blos
vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden,  Bergwerke,
Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten,  unterirdisch  betriebene  Brüche  oder
Gruben  (8  154  Absatz  2,  §  154  a  Absatz  1),

2.  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Verwendung  von  Dampfkraft
  stattfindet  und  nach  Erlaß  der  im  Art.  9  des  Ges.  vom  1.  Juni
1891  vorgesehenen  Kaiserl.  Verordnung  alle  Werkstätten,  in  denen
durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend  zur
Verwendung  kommen.  (§  154  Abs.  3  und  Art.  9  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1891.)

II.  Die  Anzeige  ist  schriftlich  zu  erstatten  und  muß  ersehen  lassen,  ob  in
dem  Betriebe  Kinder  unter  14  Jahren,  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
und  Arbeiterinnen  über  16  Jahren,  oder  welche  dieser  drei  Arbeiterklassen
beschäftigt  werden  sollen.  Jede  eingehende  Anzeige  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde
  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  alle  im  §  138  Abs.  2  vorgeschriebenen  Angaben
enthält,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall,  zur  Vervollständigung  zurückzugeben.

Die  eingehenden  Anzeigen  sowie  die  später  etwa  eingehenden  Verände-
        <pb n="71" />
        56

rungs-Anzeigen  sind  zu  den  Akten  der  Orts-Polizeibehörde  zu  nehmen,  welche
für  jede  Fabrik  besonders  zu  führen  sind.

III.  Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Veränderungs-Anzeigen
ist  von  der  Orts-Polizeibehörde  nach  den  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
  einzusehenden  Formularen  je  ein  Verzeichniß  der  Fabriken,  welche
Arbeiterinnen  über  16  Jahren  und  derjenigen,  welche  jugendliche  Arbeiter
beschäftigen,  zu  führen.  Diese  Verzeichnisse  sind  dem  Fabriken-Inspektor  auf
Ersuchen  zur  Einsicht  vorzulegen.

IV.  Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  im  §  138  vorgeschriebene  Anzeige
gemacht  hat,  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde  darauf  hinzuweisen,  sofern  er
Arbeiterinnen  beschäftigt,  daß  er  in  den  betreffenden  Arbeitsräumen  den  in
§  138  Absatz  2  erwähnten,  unten  abgedruckten  Auszug  D  aus  den  Bestimmungen
über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahren,  und  sofern  er
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt,  daß  er  in  den  betreffenden  Arbeitsräumen  das
im  §  138  Abs.  2  erwähnte  Verzeichniß  (nach  dem  Formular  F)  und  den
ebendaselbst  erwähnten  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  (s.  unten  unter  E)  auszuhängen  hat.

D.  Aussicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Arbeitsbücher  und  die
Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  der  jugendlichen  Arbeiter.
(8  1395  der  Gewerbe-Ordnung.)

I.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  die  Arbeitsbücher  und  die  Beschäftigung
  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  betreffenden  Bestimmungen
der  §§  107  bis  114  und  135  bis  139b  der  Gewerbe-Ordnung  wird  von
den  Orts-Polizeibehörden  und  dem  besondern  auf  Grund  des  §  139b  der
Gewerbe-Ordnung  angestellten  Aufsichts-Beamten  wahrgenommen.

II.  Die  Befolgung  der  die  Arbeitsbücher  betreffenden  Bestimmungen  ist
von  den  Orts-Polizeibehörden  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit  und  durch
besondere  bei  den  Gewerbe-Unternehmern  ihres  Bezirks  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende
  Revisionen  sorgfältig  zu  überwachen.

Bei  jeder  Revision  hat  der  revidirende  Beamte  folgende  Punkte  festzustellen:

*P*Pß
        <pb n="72" />
        .Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  revidirten  Anlage  zur  Zeit  beschäftigten

  Arbeiter

a)  zwischen  16  und  21  Jahren,
b)  zwischen  14  und  16  Jahren,
)  unter  14  Jahren?

In  allen  Rubriken  a,  b  und  c  sind  diese  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern
  festzustellen.  Außerdem  ist,  soweit  dies  thunlich,  die  Zahl
der  Arbeiterinnen  über  21  Jahren  zu  ermitteln.

Sind  sämmtliche  minderjährigen  Arbeiter  (mit  Ausnahme  der  unter
Alll  Absatz  3  bezeichneten)  mit  vorschriftsmäßig  ausgefüllten  Arbeitsbüchern
  versehen?

Ist  in  den  Arbeitsräumen,  in  denen  Arbeiterinnen  über  16  Jahren
beschäftigt  werden,  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ausgehängt?


Stimmen  die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit,  die  Arbeitszeit  an  den
Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  und  die  Mittagspause  der  Arbeiterinnen
über  16  Jahren  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  (8§  137  Absatz  1—4)
und  mit  der  der  Orts-Polizeibehörde  erstatteten  Anzeige  überein?

.  Wird  denjenigen  Arbeiterinnen  über  16  Jahren,  welche  ein  Hauswesen

zu  besorgen  haben,  auf  ihren  Antrag  eine  1½⅛/  stündige  Mittagspause
gewährt?

Werden  nicht  Arbeiterinnen  entgegen  der  Vorschrift  des  §  137  Absatz  5
der  Gewerbe-Ordnung  während  der  ersten  4  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft
  beschäftigt  oder  ist,  sofern  eine  Beschäftigung  während  der  folgenden
  2  Wochen  stattfindet,  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes,  welches
diese  Beschäftigung  für  zulässig  erklärt,  beigebracht  worden?

Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  denen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
werden,  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  das  Verzeichniß
  der  jugendlichen  Arbeiter  ausgehängt?

Stimmen  die  Angaben  dieses  Verzeichnisses  über  Arbeitszeit  und  Pausen

mit  der  der  Orts-Polizeibehörde  gemachten  Anzeige  überein?

Stimmen  die  in  die  Verzeichnisse  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter

mit  dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern
  überein?
        <pb n="73" />
        57

10.  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  und  den  auf  den  Verzeichnissen  eingetragenen
Angaben  überein?

III.  Bezüglich  derjenigen  jugendlichen  Arbeiter,  welche  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  unter  Alll  Absatz  3  zur  Führung  einer  Arbeitskarte  spätestens
bis  1.  April  1894  verpflichtet  sind,  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde  festzustellen,
ob  die  Arbeitskarten  für  diese  entsprechend  den  Bestimmungen  des  bisherigen
§  137  über  die  Arbeitskarten  und  den  dazu  ergangenen  Ausführungs-Vorschriften
  ausgestellt  sind.  Die  Orts-Polizeibehörde  hat  bis  dahin  auch  das
Jahres-Verzeichniß  der  ausgestellten  Arbeitskarten  nach  dem  Formular  D  der
Auweisung  vom  10.  November  1878  fortzuführen.

IV.  Nach  jeder  Revision  einer  den  Bestimmungen  der  §§  135  bis  139b
der  Gewerbe-Ordnung  unterworfenen  Anlage  hat  die  Orts-Polizeibehörde  das
Datum  derselben  in  die  nach  OIII  zu  führenden  Verzeichnisse  der  Fabriken  2c.
einzutragen.  Werden  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt,  so  ist  außerdem  auf  den
in  den  Arbeitsräumen  aushängenden  Verzeichnissen  ein  Revisions-Vermerk  zu
machen.  Nach  Vornahme  jeder  Revision  ist  ferner  dabei  die  festgestellte  Anzahl
der  Kinder,  der  jungen  Leute,  der  Arbeiterinnen  zwischen  16  und  21  Jahren
und  der  Arbeiterinnen  über  21  Jahren  gleichfalls  in  die  nach  CllI  zu
führenden  Verzeichnisse  der  Fabriken  u.  s.  w.  einzutragen.

V.  Alljährlich  im  Monat  Dezember  haben  die  Orts-Polizeibehörden  der
höheren  Verwaltungs-Behörde  eine  Uebersicht  der  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen
Fabriken  u.  s.  w.,  in  denen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
werden,  nach  dem  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  einzusehenden
Formular  einzureichen.

VI.  Im  Laufe  des  Sommers  1892  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde  eine
allgemeine  Revision  sämmtlicher  gewerblichen  Anlagen  vorzunehmen.  Bei  dieser
ist  hauptsächlich  festzustellen,  ob  die  zur  Zeit  beschäftigten  minderjährigen
Arbeiter  mit  vorschriftsmäßig  ausgestellten  und  ausgefüllten,  den  neuen  Vorschriften
  entsprechenden  Arbeitsbüchern  versehen  sind,  ob  in  den  Fabriken  und
den  ihnen  gleich  gestellten  Anlagen  die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  befolgt  werden  und  ob  die  aushängenden
  Verzeichnisse  der  jugendlichen  Arbeiter  und  die  Auszüge  aus  den
        <pb n="74" />
        58

Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahren
und  von  jugendlichen  Arbeitern  den  in  dieser  Anweisung  vorgeschriebenen
Formularen  entsprechen.

Bei  dieser  ersten  ordentlichen  Revision  sind  die  Arbeitgeber  auf  die  vor—
gefundenen  Mängel  aufmerksam  zu  machen  und  zu  ihrer  ungesäumten  Abstellung
unter  Hinweis  auf  die  betreffenden  Strafbestimmungen  (§  146  Nr.  2  und  3,
§  149  Nr.  7  und  §  150  Nr.  1,  2  und  3)  aufzufordern.

Die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  November  1878  (Regierungs-Blatt
  Seite  261  ff.)  ist  aufgehoben,  soweit  sie  nicht  in  Bezug  auf  einzelne
Bestimmungen  (vergl.  A  III)  ausdrücklich  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  bleibt.

Weitere  Ausführungsvorschriften  bleiben  vorbehalten.
Weimar,  den  22.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.

–

D.
Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung  über  die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahren.

(Vergl.  §§  137  und  138  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891.)

I.  Wer  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  einer  Fabrik  beschäftigen  will,  muß
hiervon  der  Orts-Polizeibehörde  vorher  schriftliche  Anzeige  machen.  (§  138  Abf.  1.)

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die
Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,
Art  der  Beschäftigung.  —  Soll  hierin  eine  Aenderung  eintreten,  so  muß  davon  vorher
  der  Behörde  weitere  Anzeige  gemacht  werden.  (§  138  Abs.  2.)

II.  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden  täglich,
an  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt
werden.  (§  137  Abs.  2.)  ·

DieArbeitsstundeudürfennichtindicNachtzeitzwischenZVeUhrAbends
        <pb n="75" />
        59

und  5⅛½  Uhr  Morgens  fallen.  Am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der  Festtage
ist  die  Beschäftigung  nach  5½  Uhr  Nachmittags  verboten.  (§  137  Abft.  1.)

III.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens
einstindige  Mittagspause  gewährt  werden.

Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind
auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  sofern  diese
nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.  (§  137  Abs.  4.)

IV.  Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt
  nicht  und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn
das  Zengniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.  (C.  137  Abs.  ö.)

In  jedem  Arbeitsraum,  wo  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt  werden,
ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.
(§  138  Abs.  2.)

E.

Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbe-Orduung  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter.
(Vergl.  §  138  Abs.  2  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891.)

I.  Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
(G.-O.  §  135  Abs.  1.)

II.  Kinder  über  13  Jahre  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn
sie  nicht  mehr  zum  Besuch  der  Volksschule  verpflichtet  sind.  (G.-O.  §  135  Abf.  1.)

III.  Minderjährige  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  durch
die  Polizei-Behörde  ihres  letzten  dauernden  Aufenthalts-Ortes  oder  ihres  ersten
deutschen  Arbeits-Ortes  ausgestellten  Arbeitsbuche  versehen  sind,  welches  von  dem
Arbeitgeber  einzufordern,  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen  jeder  Zeit  vorzulegen
  ist.  (G.-O.  §§  107  und  108.)  (Vergl.  auch  die  in  jedem  Arbeitsbuche
abgedruckten  §§  111  und  112  der  Gewerbe-Ordnung.)

IV.  Wer  Kinder  unter  14  Jahren  oder  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
in  einer  Fabrik  beschäftigen  will,  muß  hiervon  der  Orts-Polizeibehörde  vorher  schriftlich
  Anzeige  machen.  (G.-O.  §  138  Abs#.  1.)

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die
Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,
        <pb n="76" />
        60

Art  der  Beschäftigung.  —  Soll  hierin  eine  Aenderung  eintreten,  so  muß  davon
vorher  der  Behörde  weitere  Anzeige  gemacht  werden.  (G.-O.  §  138  Abf.  2.)

V.  In  jedem  Arbeitsraume,  in  welchem  jugendliche  Arbeiter  unter  16  Jahren
beschäftigt  werden,  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der
darin  beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  der  Arbeitstage,  des  Beginns
und  Endes  der  Arbeitszeit,  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen  ausgehängt  sein.
(G.-O.  §  138  Abst.  2.)

VI.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  sechs  Stunden,  junge
Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt
  werden.  (G.-O.  §  135  Abs.  2  und  3.)

Die  Arbeitsstunden  aller  Arbeiter  unter  16  Jahren  dürfen  nicht  vor  5½  Uhr
Morgens  beginnen  und  nicht  über  8  ½  Uhr  Abends  dauern.  (G.-O.  §  139  Abs.  1.)
Die  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren  dürfen  überdies  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden
  der  Festtage  nicht  nach  5⅛½  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.  (G.-O.
9  137  Abf.  1.)

VII.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter  16  Jahren
regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.  Für  solche,  welche  nur  6  Stunden  täglich  beschäftigt
  werden,  muß  die  Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen
muß  mindestens  Mittags  eine  einstündige  sowie  Vor=  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige
  Pause  gewährt  werden.  (G.-O.  §  136  Abf.  I.)

VIII.  Während  der  Pausen  darf  den  Arbeitern  unter  16  Jahren  eine  Beschäftigung
  im  Fabrik-Betriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in
welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig  eingestellt
werden,  oder  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien  nicht  thunlich  und  andere  geeignete
Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnißmäßige  Schwierigkeiten  nicht  beschafft  werden
können.  (§  136  Abs.  2.)

IX.  An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der  vom  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Katechumenen=  und  Konfirmanden  -,  Beicht=  und  Kommunion-Unterricht  bestimmten
  Stunden  dürfen  Arbeiter  unter  16  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.
(§  136  Abs.  3.)

In  jedem  Arbeitsraume,  wo  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  werden,
ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  denutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.
(§  138  Abf.  2.)
        <pb n="77" />
        1892

10

F.
(§  138  Abs.  2  der  Gewerbe-Ordnung.)

der  in  der  ...  Fabri  zu

Verzeichniß

beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter.

 

 

I.  Junge  Burschen
von  14  bis  16  Jahren.

Beginn:  Ende:
Uhr
Uhr
der  Mittagspause  Uhr  Uhr

der  Arbeitszeit  Uhr

der  Vormittagspause

der  Nachmittagspause.  Uhr

II.  Junge  Mädchen
von  14  bis  16  Zahren.

Beginn:  Ende:
1.  der  Arbeitszeit  Uhr
a.  an  den  Wochentagen
  außer
Sonnabend  Uhr
b.  an  den  Vorabenden
  der  Sonnund
  Festtage  Uhr
2.  der  Vormittagspause  Uhr
3.  der  Mittagspause  Uhr
4.  der  Nachmittagspause
  ..  Uhr
àa.  an  den  Wochentagen
  außer
Sonnabnd  Uhr
b.  an  den  Vorabenden
  der  Sonnund
  Festtage  Uhr

Uhr

Uhr
Uhr
Uhr

Uhr

Uhr

Uhr

III.  Kinder
unter  14  Jahren.

A.  Vormittags  beschäftigte.
Beginn:  Ende:

der  Pause  Uhr  Uhr

der  Arbeitszeit  Uhr  Uhr

 

Ei

l
Wohnort.
i

UZHW

und  Zuname.  Tag.  Jahr.

Vor-  «  Geburts-  Wohnort.
und  Zuname.  Tag.  Jahr.

à½6  Adl3

Vor-  Geburtsund

  Zuname.  Tag.  Jahr.

Wohnort.

1126  Ml#

 

1  Vor-  Geburts-I


1
I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

i
l
i
l
I  l

 

 

 

B.  Nachmittags  beschäftigte.
Beginn:  Ende:
der  Arbeitszit  Uhr

der  Pause  Uhr  Uhr

 

 

El

 

61
        <pb n="78" />
        62

[37]  II.  Auf  Grund  einer  Mittheilung  des  Reichsamtes  des  Innern  und
unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  des  Handels-  und  Zollvertrages  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Belgien  vom  6.  Dezember  vor.  Is.  (Reichs-Gesetzblatt
  für  1892  Seite  241  f.)  wird  eine  die  Gewerbesteuer  der  Handlungsreisenden
  betreffende  belgische  Ministerial-Verordnung  vom  31.  Januar  d.  J.
auszugsweise  in  Uebersetzung  mit  dem  Bemerken  hierunter  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Ertheilung  der  für  die  diesseitigen  Handlungs—
reisenden  die  Befreiung  von  Gewerbesteuer  in  Belgien  zur  Folge  habenden
Gewerbelegitimationskarten  auch  ferner  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren
zuständig  sind.  ·

Weimar,  den  21.  März  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

Uebersetzung.
Nr.  2221.

Direkte  Steuern.
Nr.  1022.  —  Gewerbestener  der  ausländischen  Handlungsreisenden.

Brüssel,  den  31.  Januar  1892.

§  1.  Nach  dem  Wortlaute  der  am  6.  Dezember  1891  mit  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  geschlossenen  Handelsverträge  (R  2215  und  2216)  können  Kaufleute,  Fabrikanten  und
andere  Gewerbetreibende  dieser  Staaten  sowie  ihre  Handlungsreisenden  in  Belgien  Bestellungen,
auch  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen  und  Waareneinkäufe  für  Rechnung  eines  deutschen
oder  österreichisch-ungarischen  Hauses  machen,  ohne  deswegen  eine  Gewerbesteuer  zu  zahlen,  so
lange  solche  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende  oder  Handlungsreisende,  welche
in  Belgien  angesessen  sind  und  in  Deutschland  oder  in  Oesterreich-Ungarn  für  Rechnung  eines
belgischen  Hauses  reisen,  daselbst  von  der  Zahlung  einer  Gewerbe=  oder  Einkommensteuer
befreit  sind.

§  2.  Der  Nachweis,  daß  man  das  Recht  zur  Ausübung  der  vorerwähnten  Berufs-
        <pb n="79" />
        63

geschäfte  erworben  hat,  wird  durch  Vorlegung  einer  Legitimationskarte  geführt,  welche  den  den
Verträgen  beigegebenen  Mustern  entspricht.

Diese  Karte  ist  nur  für  das  Jahr  gültig,  in  welchem  sie  ausgestellt  worden  ist.

§  3.  In  Belgien  wird  die  Legitimationskarte  (Nr.  268  oder  269)  von  dem  Einnehmer
der  direkten  Steuern  derjenigen  Gemeinde  ausgestellt,  in  welcher  der  Reisende  zur  Gewerbesteuer
ver  anlagt  ist.  Der  Einnehmer  hat  in  die  Karte  das  Signalement  des  Inhabers  einzutragen,
welcher  die  Karte  mit  seiner  Namensunterschrift  zu  versehen  hat.

§  6.  Gemäß  Artikel  12  erstreckt  sich  der  Handelsvertrag  mit  Deutschland  auf  das

Großherzogthum  Luxemburg.

Der  Finanzminister.
gez.:  A.  Beerngert.
        <pb n="80" />
        Weimar.  —  Hofbuchdruckerei.
        <pb n="81" />
        Regierung-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  9.  Weimar.

 

2.  April  1892.

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend,  vom
10.  Dezember  1884,  Seite  60.  —  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  9.  Februar  1881,  betreffend  die  Unterbringung
  verwahrloster  Kinder,  Seite  66.  —  Ministeral-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
„Urania“,  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfall-  und  Lebens-Versicherung  zu  Dresden,  betr.,  Seite  68.  —
Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  68.

 

138  Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend,
vom  10.  Dezember  1884;  vom  23.  März  1892.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20c.
verordnen  nachträglich  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in
Enteignungsfällen  betreffend,  vom  10.  Dezember  1884  —  Regierungs-Blatt
Seite  207  —  mit  Zustimmung  des  getrenen  Landtags,  wie  folgt:

Die  Revisions-Kommission  (vgl.  §  155  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869
über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte)  entscheidet  an  Stelle  des  Staats-Ministeriums
  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nicht  der  Staatsfiskus
als  entschädigungsberechtigte  oder  entschädigungsverpflichtete  Partei  auftritt.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  diejenigen  bereits
anhängigen  Fälle,  in  welchen  die  Entscheidung  des  Staats-Ministeriums  noch
nicht  ergangen  ist.

1892  11
        <pb n="82" />
        66

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  23.  März  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

391  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  9.  Februar  1881,  betreffend  die  Unterbringung  verwahrloster
Kinder;  vom  23.  März  1892.

Wir  Carl  Alerxander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.
verordnen  in  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  188  1,  betreffend  die

Unterbringung  verwahrloster  Kinder  —  Regierungs-Blatt  von  1881  Seite  5  —
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

 

J.

An  Stelle  der  Bestimmung  des  §  8  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  9.  Februar
1881  tritt  folgende  Bestimmung:

„Das  Recht  der  Zwangserziehung  hört,  abgesehen  von  der  Aufhebung
des  Unterbringungsbeschlusses  im  Fall  des  S5,  auf
lmit  dem  vollendeten  achtzehnten  Lebensjahr  des  Zöglings,
mit  dem  Beschluß  der  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung,
mit  der  Verheirathung  des  weiblichen  Zöglings,
mit  dem  Eintritt  des  Zöglings  zum  Dienst  im  stehenden  Heer  oder
in  der  stehenden  Marine."

#—
        <pb n="83" />
        67

II.

In  §  8  Absatz  5  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1881  werden  die  Worte
„vollendeten  achtzehnten  Lebensjahre“  abgeändert  in  „vollendeten  zwanzigsten
Lebensjahre“.  l

J.

Der  8  17  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1881  wird  aufgehoben  und  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden,  soweit  nicht  durch  das  besondere
Verhältniß  Abweichungen  bedingt  sind  und  ohne  Beschränkung  auf  die  in
§  bestimmte  Altersgrenze,  auch  dann  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Vormundschaftsgericht  in  Ausübung  der  ihm  obliegenden  vormundschaftlichen
Fürsorge  für  verwahrloste  Kinder  —  vgl.  §  16  des  Gesetzes  vom  27.  März
1872  über  die  elterliche  Gewalt  und  das  Vormundschaftswesen,  §  11  des
Gesetzes  vom  24.  Juni  1874  über  das  Volksschulwesen  —  die  Unterbringung
zur  Zwangserziehung  für  erforderlich  erklärt.“

IV.

Die  obigen  Bestimmungen  gelten  auch  für  diejenigen  Personen,  welche
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  bereits  in  Zwangserziehung  untergebracht  sind
oder  bezüglich  deren  der  Antrag  auf  Zwangserziehung  gestellt  ist.  Es  gelten
daher  die  in  Zwangserziehung  befindlichen  Personen  als  bis  zum  vollendeten
achtzehnten  Lebensjahr  untergebracht;  die  zur  Entscheidung  stehenden  Anträge
auf  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  bis  zum  vollendeten  achtzehnten  Lebensjahr
  erledigen  sich  dadurch  von  selbst,  während  Anträge  auf  Ausdehnung  über
das  vollendete  achtzehnte  Lebensjahr  hinaus  rechtzeitig  vor  Ablauf  des  letzteren
einzubringen  sind.  vV

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  23.  März  1892.

*  Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.
        <pb n="84" />
        68

Ministerial-Bekanntmachung.

[40]  Daß  von  der  Direktion  der  „Urania“,  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,
Unfall-  und  Lebens-Versicherung  zu  Dresden,  an  Stelle  des  Paul  Kirchhof  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Apotheker  Karl  Schmidt
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Januar  d.  J.
(Regierungs-Blatt  Seite  7)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  21.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[41)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  12
und  13:

S.  139  Aenderungen  der  Ausführungsbestimmungen  und  Dienstvorschriften

zu  dem  Gesetze  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des
Wuiaarevverkehrs;

„  152  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen;

„  153  Ergänzungen  der  Hafen=  und  der  Schiffsbau-Regulative  (Zollfreiheit
von  Schiffsutensilien);

„  155  Abänderung  der  Instruktion  über  die  Führung  der  Eintragsrolle;

„  158  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  für  Bewerbungen  um  Stellen
der  Marine-Verwaltung  zuständigen  Behörden.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="85" />
        .  69
Regierungs-Zlatt
für  da
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weinar.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  durch  die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
betr.,  Seite  69.

 

 

 

 

6.  April  1892.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[42)]  Nachstehend  wird  das  höchste  Privilegium  vom  19.  Februar  d.  J.,  betreffend
  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  im  Gesammtbetrage  von  100000  Mk.
durch  die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Ruhla,  zur  öffentlichen  Kenntniß

gebracht.
Weimar,  den  2.  März  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.
urkunden  hiermit:

Nachdem  die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  Grund  des  Beschlusses
der  Generalversammlung  vom  26.  September  1891  darauf  angetragen  hat,
eine  vierprocentige  Prioritäts-Anleihe  von

1892  12
        <pb n="86" />
        70

Einhundert  Tausend  Mark
zur  Erweiterung  der  Bahnanlagen  und  Vermehrung  der  Betriebsmittel  aufnehmen
  und  für  diese  Anleihe  auf  den  Inhaber  ausgestellte  Prioritäts-Obligationen
nach  dem  Muster  der  im  Jahre  1883  genehmigten  Anleihe  ausgeben  zu  dürfen,
ertheilen  Wir  zu  dieser  Anleihe  hiermit  Unsere  landesfürstliche  Zustimmung.
So  geschehen  Weimar,  den  19.  Februar  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.

 

Schemata  zu  den  4%  Obligationen  der  Ruhlaer  Eisenbahn.

 

Schema  A.  Dorderseite.
Abth.  A  (3).  NVo.
4%
Prioritäts=  Obligation
der
Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
über

Fünfhundert  Mark
Deutsche  Reichswährung.

Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  hat  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  General-Versammlung
  vom  26.  September  1891  eine  Prioritäts-Anleihe  im  Betrage  von

Ein  Hundert  Causend  Markt
aufgenommen  und  dafür,  nach  Empfang  des  Werthes,  260  Obligationen  in  zwei  Abtheilungen,
A  und  B,  emittirt,  nämlich:
Abtheilung  A:  160  Stück  à  500  Mark  No.  1—160  =  Mark  80000,
»  B:  100  „  „  200  17  77  1—100  —  „  20000,

Sa.  Mark  100000,
        <pb n="87" />
        71

in  welchen  gegenwärtige  Obligation  mit  inbegriffen  und  deren  Inhaber  auf  Höhe  des  darin  ver—
schriebenen  Kapitals  nebst  Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  ist.

Für  die  Verzinsung  und  Amortisation  sämmtlicher  Obligationen  gelten  insbesondere  folgende
Bestimmungen:

2.

S#

Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zinscoupons  für  10  Jahre  und  Talons  zur
Erhebung  neuer  Zinscoupons  ausgegeben.

Sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  haben  unter  sich  gleiche  Rechte  und  werden  jährlich
mit  4  %  verzinst.

Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando  bei  Herrn  B.  M.  Strupp  in

Meiningen  und  seinen  Filialen  in  Ruhla,  Gotha,  Hildburghausen  und  Salzungen  ausgezahlt.


Zinsen  der  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren  von  dem  in  den

betr.  Conpons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile
der  Gesellschaft.

Jeder  Zinscoupon  ist  ungültig,  wenn  die  Vorderseite  desselben  durchkrenzt  oder  durchlocht  ist.
6.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  zum  Neunwerthe  durch  Ausloosung
  laut  des  untenstehenden  Tilgungsplanes.  Der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  unter  Genehmigung  der  betheiligten  Staatsregierungen
auch  größere  und  frühere  Rückzahlungen  zu  leisten,  als  nach  dem  Tilgungsplane  zu  geschehen
  haben  würde.

Die  Nummern  der  hiernach  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  jährlich  im

Monat  April  und  zwar  in  einem  durch  die  Gesellschaftsblätter  vorher  bekannt  zu  machenden
  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  die  Befugniß
haben,  unter  Zuziehung  einer  Gerichtsperson  durch  das  Loos  bestimmt  und  sodann  durch
die  Gesellschaftsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Die  Auszahlung  des  Betrags
jeder  Prioritäts-Obligation  erfolgt  an  dem  darauf  folgenden  1.  Juli  bei  dem  Herrn
B.  M.  Strupp  in  Meiningen  und  seinen  Filialen  in  Ruhla,  Gotha,  Hildburghausen  und
Salzungen  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Prioritäts-Obligationen  gegen
Auslieferung  derselben  nebst  den  dazu  gehörigen,  noch  nicht  fällig  gewordenen  Conpons
sammt  Talons.  Die  Verzinsung  hört  mit  diesem  Tage  auf  und  wird  der  Betrag  etwa
fehlender  Conpons  vom  Kapitale  in  Abzug  gebracht.

Obligationen,  welche  zur  Rückzahlung  aufgerufen  und  für  welche  der  Betrag  nicht  innerhalb

  10  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  erhoben  wird,  verfallen  zu  Gunsten  der
Gesellschaftskasse.

9.  Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihe  Geschäft  zu  machen,

welches  die  den  nach  diesem  Plane  auszugebenden  100000  Marlk  Prioritäts  Obligationen
eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigt  oder  schmälert.

Ruhla,  den  1.  Februar  1892.

Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.
Die  Direktion.
127
        <pb n="88" />
        72  Tilgungsplan
über  die  von  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  aufzunehmende  Prioritäts-Anleihe
von  100000  Mark  mit  4  %.  Perzinsung  und  1  .  jährlicher  Cilgung.

 

 

 

 

—'O6IiB6üAdtUtutt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapital  Verzinsung  Tilgung  Restüberschreibung
apita  für  das  in  Stück  zu  am  zur  Tilgungsquote
MA  MA  Jahr  MA  500  A  200  .A  1.  Juli  A  des  Jahres

———  r  *  –  ,

100000  4000  1892  1000  2  —  1893  —  1893

99000  3960  3  1000  2  —  4  40  4

98000  3920  4  1000  2  —  5  80  5
97000  3880  5  1000  2  —  6  120  6

96000  3840  6  1000  2  —  7  160  7

95000  3800  7  1200  2  l  8  —  8

93800  3752  8  1200  2  1  9  48  9
92600  3704  9  1200  2  1  1900  96  1900
91400  3656  1900  1200  2  1  1  144  1
90200  3608  I  1200  2  1  2  192  2
89000  3560  2  1400  2  2  3  40  3
87600  3504  3  1400  2  2  4  96  4
86200  3448  4  1400  2  2  5  152  5
84800  3392  5  1600  2  3  6  8  6
83200  3328  6  1600  2  3  7  72  7
81600  3264  7  1600  2  3  8  136  8
80000  3200  8  1800  2  4  9  —  9
78200  3128  9  1800  2  4  10  72  10
76400.  3056  10  1800  2  4  11  144  11
74600  2984  11  2000  4  —  12  16  12
72600  2904  12  2000  4  —  13  96  13
70600  2824  13  2000  4  —  14  176  14
68600  2744  14  2200  4  1  15  56  15
66400  2656  15  2200  4  1  16  144  16
64200  2568  16  2400  4  2  17  32  17
61800  2472  17  2400  4  2  18  128  18

59400  2376  18  2600  4  3  19  24  19

56800  2272  19  2600  4  3  20  128  20

54200  2168  20  2800  4  4  21  32  21

51400  2056  21  2800  4  4  22  144  22

48600  1944  22  3000  4  5  23  56  23

45600  1824  23  3000  4  5  24  176  24

42600  1704  24  3200  4  6  25  96  25

39400  1576  25  3100  4  7  26  24  26

36000  1440  26  3400  6  7  27  160  27

32600  1304  27  3600  6  3  28  96  28

29000  1160  28  3800  6  4  29  40  290

25200  1008  29  3800  8  4  30  192  30

21400  856  30  4000  8  —  31  144  31
17400  696  31  4200  8  1  32  104  32
13200  528  32  4400  8  2  33  72  33
8800  352  33  4600  8  3  34  48  34
4200  168  1934  4200  8  1  —  —  —

100000  160  100
        <pb n="89" />
        Schema  B.

 

 

 

 

Abth.  No.

 

1—20.  Zinsroupon.

        
    
    
    
        
      

Zehn  Mark  —  Pfg.
(Vier  Mark  —  Pfg.)
hat  Inhaber  gegen  diesen  Schein  vom  2.  Januar  (I.  Juli)  ab
von  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  durch  das  Bankhans  B.  M.  Strupp
in  Meiningen  zu  empfangen.

Ruhla,  am

Ruhlaer  Eisenbahn-Geselschaft.
Die  Direktion.

Ende  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  den  SIamr

 

 

 

 

   
  

 

 

 

   
 
 

 

 

 

 

 

 

4%  Prioritäte  -Obligation  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
Abth  à  500  (200)  Mark  Vo

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  binnen  Jahresfrist

 

die  II.  Serie  der  Zinsconpons  auf  die  nächsten  10  Jahre  ..  ..·...............·....

gsofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Direltion  der  Gesellschaft

rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.  —  Nach  Ablauf  der  Jahresfrist  erfolgt

Ruhla,  am

Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.
Die  Direktion.

ab  bei  dem  Bankhause  B.  M.  Strupp  in  Meiningen

die  Ausgabe  der  neuen  Coupons  nebst  Talon  nur  an  die  Inhaber  der  Obligation.

 

 

 

 

r
        <pb n="90" />
        74

—

für  die  auszugebenden

4%  Drioritäts-Obligationen
der

Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.

dd.

81.

Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem
sub  A  beigeschlossenen  Schema  und  zwar:

Schema  A:  auf  weißem  Papier  mit  schwarzem  Aufdruck  auf  braun  schraffirtem  Grunde  aus—

gefertigt.

Die  Prioritätsanleihe  umfaßt

Abtheilung  A:  160  Stück  à  500  Mark  No.  1—160  =  Mark  80000,
B:  100  „  „  200  „  „  1—100  =  „  20  000,
zusammen  Mark  100000.

Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  nach  Schema  B  und  C  Zinscoupons  für  10  Jahre
und  Talons  zur  Erhebung  nenuer  Zinscoupons  ausgegeben.  Die  folgenden  Serien  der  Zinscoupons
werden  den  Inhabern  der  mit  der  vorhergehenden  Serie  ausgegebenen  Talous  gegen  deren  Rückgabe
  verabfolgt,  wird  hiergegen  vor  der  Ausreichung  der  neuen  Coupons  Widerspruch  erhoben,  so

erfolgt  dieselbe  an  die  Besitzer  der  Prioritäts-Obligationen  gegen  besondere  Qnittung.

§2.

Sämmtliche  nach  §  1  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  haben  unter  sich  gleiche  Rechte
und  werden  jährlich  mit  4%  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando
bei  dem  Herrn  B.  M.  Strupp  in  Meiningen  und  seinen  Filialen  in  Ruhla,  Gotha,  Hildburghausen
  und  Salzungen  ausgezahlt.  Zinsen  der  Prioritäts-Obligation,  deren  Erhebung  innerhalb
4  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Coupon  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen  ist,
verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

§  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung  laut  des  beigefügten
  Tilgungsplanes.

Der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Amortisations-Fonds
  stetig  oder  zeitweise  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  dieser  Prioritäts-Obligationen
zu  beschleunigen,  auch  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens  die  ganze  Anleihe,  bezüglich  den
Rest  derselben,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen  und  durch
Zahlung  des  Nennwerthes  und  der  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  die  Schuldverschreibungen  einzulösen.
        <pb n="91" />
        75

84.

Die  Nummern  der  nach  §  3  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  jährlich  im
Monat  April  und  zwar  in  einem,  mindestens  14  Tage  vorher  durch  einmalige  Insertion  in  den
Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen
  die  Befugniß  haben,  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  erste  Verloosung  findet  im  Jahre  1893  statt.

Ueber  die  Verhandlungen  ist  von  einem  Gerichtsbeamten  ein  Protokoll  aufzunehmen.

85.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen  14  Tagen  nach  Ab—
haltung  des  in  §  4  gedachten  Termines  durch  die  in  §  10  genannten  Blätter  öffentlich  bekannt
gemacht.  Die  Auszahlung  des  Betrages  jeder  Prioritäts-Obligation  erfolgt  an  dem  darauf  folgenden
  1.  Juli  bei  dem  Herrn  B.  M.  Strupp  in  Meiningen  und  seinen  Filialen  in  Ruhla,  Gotha,
Hildburghausen  und  Salzungen  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Prioritäts-Obligationen
gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  dem  genannten  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  auf.
Die  Coupons  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  den  ausgeloosten
Prioritäts-Obligationen  gleichzeitig  zu  übergeben.

Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden,  noch  nicht  fälligen  Zinscoupons
von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  vorkommenden  Falls  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  zum  Zwecke  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  nebst  den  noch  nicht
fälligen  Coupons  werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Direktion  und  einer  Gerichtsperson,
die  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt,  und,  daß  das  geschehen,  wird  unter  Angabe
der  Nummern  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht.

86.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge
und  der  davon  nach  §  2  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  und  als  solche  befugt,
wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  an  das  gesammte  Vermögen  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
und  dessen  Erträge  sich  zu  halten.

87.

Solange  nicht  die  sämmtlichen  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen  eingelöst  sind  oder  der
zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft  keines  ihrer
Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  Bahnkörper,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und  zum  voll—
ständigen  Transportbetriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.

Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  Staaten,  zum
Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Corporationen  oder  Individuen  zum  Zweck  öffentlicher  Einrichtungen
oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waaren-Niederlagen,  oder  sonstigen,  den  Nutzen  des  Bahn—
betriebes  und,  ohne  diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,
sowie  die  Vertauschung  und  Zwangsenteignung  gehört  nicht  zu  diesen  untersagten  Veräußerungen.

Auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vor—
behalten,  welche  nach  einem  Atteste  des  betreffenden  Regierungskommissars  zum  Transportbetriebe
der  Bahn  nicht  nothwendig  sind.
        <pb n="92" />
        76

88.
Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihe-Geschäft  zu  machen,  welches
die  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden
100000  Mark
Prioritäts-Obligationen  eingeräumten  Rechte  irgendwie  beeinträchtigt  oder  schmälert.

809.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind  und  der  Bekannt—
machung  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet  nicht  rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden
während  der  nächsten  10  Jahre  von  der  Direktion  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  alljährlich
einmal  öffentlich  ausgerufen,  gehen  sie  dessen  ungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  den—
selben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe  der  Nummern  der  nach  Beendigung
dieses  Verfahröns  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt
  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts  -Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr.
Doch  steht  es  der  General-Versammlung  mit  Genehmigung  der  Regierungen  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realisirung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

810.

Die  in  88  2,  3,  5  und  9  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  in  den
statutenmäßigen  Gesellschaftsblättern.

11.

Sind  Prioritäts-Obligationen,  Zinscoupons  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar  geworden,
  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit  kein
Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf
Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Fall  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Prioritäts-Obligationen  an
Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  stattgehabtem  Aufgebotsverfahren,
für  welches  die  gesetzlichen  Vorschriften  maßgebend  sind.

Eine  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zinscoupons  findet  nicht
statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der  die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben
innerhalb  des  in  §  2  gedachten,  vierjährigen  Zeitraumes  bei  der  Direktion  angezeigt  und  seinen
Anspruch  durch  Ueberreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papieres  und  im  Falle
des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Prioritäts-Obligation  selbst  bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom
Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  berechnenden,  einjährigen  präklusivischen  Frist  gegen  Rückgabe
  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  von  der  Direktion  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt;
  im  Fall  des  Verlustes  jedoch  nur  dann,  wenn  der  betreffende  Zinscoupon  nicht  vorher
anderweitig  in  gutem  Glauben  an  den  Präsentanten  desselben  ausgezahlt  wurde.

Auch  die  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verlorener  Talons  findet  nicht  statt.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="93" />
        77

Regierungs-BZlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  14.  April  1892.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  Seite  77.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,
  Vorschriften  für  die  amtliche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  der  Milch
bei  der  Großherzoglichen  Prüfungsanstalt  für  Thermometer  in  Ilmenau  betr.,  Seite  79.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Großherzogliche  Musikschule
  zu  Weimar  betr.,  Seite  84.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter
  Transport-  Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  betr.,  Seite  84.

43.  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder;  vom  30.  März  1892.

Wir  Carl  Alerxander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

§  1.

Der  Bezirksausschuß  kann  beschließen,  daß  für  an  Milzbrand  gefallene
Rinder  innerhalb  des  Verwaltungsbezirks  auch  dann  eine  Entschädigung  zu
gewähren  ist,  wenn  nicht  eine  Tödtung  auf  polizeiliche  Anordnung  stattgefunden
hat  (§  13  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880.

Eine  Entschädigung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  ist  alsdann
  auch  für  diejenigen  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Rinder  zu  ge-1892

  13
        <pb n="94" />
        78

währen,  für  welche  nach  den  Vorschriften  der  §§  7  und  8  des  Ausführungsgesetzes
  vom  17.  April  1889  in  Verbindung  mit  §  62  Ziffer  1  des  Reichsgesetzes
  vom  23.  Juni  1880  wegen  festgestellten  Milzbrandes  eine  Entschädigung
aus  der  Staatskasse  nicht  stattfindet.

§2.

Die  nach  §  1  zu  gewährende  Entschädigung  beträgt  vier  Fünftel  des
durch  Schätzung  festgestellten  Werthes  der  Thiere  ohne  Rücksicht  auf  den
Minderwerth,  welchen  das  Thier  dadurch  erleidet,  daß  es  mit  der  Seuche
behaftet  ist.

Auf  die  zu  leistende  Entschädigung  wird  die  aus  Privatverträgen  zahlbare
Versicherungssumme  zu  vier  Fünfteln  in  Anrechnung  gebracht.

§  3.
Die  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
der  §§  9—  19  des  Ausführungsgesetzes  vom  17.  April  1889  —  Regierungs-Blatt
  Seite  79  —.

84.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg,  wenn  einer  der  in  den  8861

Ziffer  1  und  2,  62  Ziffer  2  und  63  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880
bezeichneten  Fälle  vorliegt.

85.
Die  nach  §  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  gewährende  Entschädigung

wird  vorschußweise  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  gezahlt  (§8  28,
36  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889).

§  6.
Die  während  eines  Jahres  auf  Grund  des  §  5  gezahlten  Beträge  werden
im  nächstfolgenden  Jahre  von  den  Rindviehbesitzern  desjenigen  Verwaltungsbezirks,
  welchem  die  Entschädigungsberechtigten  angehört  haben,  gleichzeitig  mit
der  nach  §  28  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889  geordneten  Abgabe  nach  der
Stückzahl  des  Rindviehbestandes,  im  Uebrigen  unter  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  letztgedachten  Gesetzes,  wieder  beigezogen.
        <pb n="95" />
        79

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  30.  März  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[44]  1.  Nachdem  bei  der  Großherzoglichen  Prüfungsanstalt  für  Thermometer
in  Ilmenau  neuerdings  die  Einrichtungen  für  eine  amtliche  Prüfung  von
gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  der  Milch  getroffen  worden  sind,
werden  die  bis  auf  Weiteres  hierfür  maßgebenden  Vorschriften  nachstehend  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Prüfungsscheine  über  die  in  Rede
stehenden  Prüfungen  mit  der  Unterschrift:  Großherzoglich  Sächsische
Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  in  Ilmenau  ausgefertigt  werden.
Weimar,  den  1.  April  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Vorschriften
für  die  amtliche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  der  Milch.

Es  werden  zur  Prüfung  zugelassen:

I.  Aräometer  zur  Bestimmung  der  Dichte  von  Milch  (Milchprober,  Milchwaage,
  Laktodensimeter)  und  ätherischen  Milchfettlösungen  (Aräometer
zur  Fettbestimmung  nach  Professor  Dr.  Soxrhlet).

II.  Meßgläser  zur  Milchfettbestimmung,  wie  Cremometer  und  Laktobutyrometer,
  Büretten  und  Pipetten  zur  Milchuntersuchung.

13“
        <pb n="96" />
        80

J.
Für  die  aräometrischen  Meßwerkzeuge  gelten  folgende  Vorschriften:

8SI.

Es  sind  zulässig  Aräometer  und  Thermo-Aräometer,  welche  bei  der
Temperatur  15  Grad  der  hunderttheiligen  Scale  die  Dichte  der  Milch  oder
Milchfettlösung,  bezogen  auf  reines  Wasser  größter  Dichte,  an  einer  nach
halben  oder  ganzen  Einheiten  der  dritten  Dezimale  fortschreitenden  Scalen—
eintheilung  angeben.

Die  Thermometer  der  Thermo-Aräometer  sollen  die  Temperatur  in  Graden
der  hunderttheiligen  Scale  anzeigen.

82.

Bis  auf  Weiteres  werden  auch  solche  Aräometerscalen  zugelassen,  deren
Graduirung  zwar  nach  Angaben  des  spezifischen  Gewichts  ausgeführt,  jedoch
nach  der  Hälfte  der  Einheiten  der  dritten  Dezimale“)  beziffert  ist,  wie  beim
berliner  polizeilichen  Milchprober.

83.

Die  Aräometertheilung  soll  bei  den  Milchprobern  wenigstens  von  1,022

—  22  —  11  der  berliner  Scale  bis  1,037  —  37  —  18,5  der  berliner  Scale,

von  0,743  =  43  bis  0,766  =  66  reichen.
Die  Thermometertheilung  soll  wenigstens  reichen  bei  den  Milchprobern
von  0  bis  25  Grad,  bei  den  Milchfettprobern  von  10  bis  25  Grad.

§  4.

1.  Die  äußeren  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zur  Achse  symmetrischen
  Verlauf  haben,  so  daß  die  Spindel  in  einer  Flüssigkeit  schwimmend
sich  lothrecht  einstellt.

2.  Der  äußere  Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  darf  nicht  mehr  als
34  Millimeter,  der  des  Stempels  der  Milchprober  nur  zwischen  3,5  und  7,
der  des  Stempels  der  Milchfettprober  nur  zwischen  2  und  3,5  Millimeter
betragen.

*)  d.  i.  nach  der  Hälfte  der  Einheiten  der  dritten  Dezimale  vom  Unterschiede  des  spezifischen
Gewichtes  der  Milch  gegen  das  des  reinen  Wassers  größter  Dichte.
        <pb n="97" />
        81

Bei  flachen  Stempeln  wird  hier  das  Mittel  aus  dem  größten  und  kleinsten
Durchmesser  als  mittlerer  Durchmesser  angenommen.

3.  Die  Scalen  sollen  durch  dauerhafte  Bindemittel  an  der  Glaswand
befestigt  sein.  Die  Aräometerscale  soll  sich  gut  an  die  innere  Wand  des
Stempels  anlegen,  die  Thermometerscale  an  die  thermometrische  Kapillarröhre.
Tarirungsmittel  zur  letzten  Ausgleichung  sind  an  der  Innenseite  der  Scalen
unverrückbar  anzubringen.

4.  Es  ist  bis  auf  Weiteres  zulässig,  bei  den  Thermo-Aräometern  die
Kapillarröhre  des  Thermometers,  welche  gewöhnlich  im  unteren  Glaskörper
endigt,  bis  in  den  oberen  Theil  des  Stempels  reichen  zu  lassen  und  die
Thermometerscale  oberhalb  der  Aräometerscale  anzubringen.

5.  Der  obere  Rand  der  Papierscale  im  Stempel  soll  wenigstens  10  Millimeter
  unterhalb  der  Kuppe,  der  untere  Rand  am  unteren  Ende  des  Stempels
sich  befinden,  doch  dürfen  Scalenstriche  nur  soweit  aufgetragen  sein,  als  der
Stempel  noch  vollständig  cylindrisch  ist.  Der  obere  Rand  der  Papierscale  im
unteren  Glaskörper  soll  wenigstens  15  mm  unterhalb  der  Stelle  endigen,  an
welcher  die  Verjüngung  beginnt.

6.  Die  Scaleneintheilung  soll  ohne  augenfällige  Fehler  ausgeführt  sein;
benachbarte  Intervalle  dürfen  höchstens  um  den  vierten  Theil  ihrer  Länge  von
einander  abweichen.  Die  kürzesten  Theilstriche  der  Aräometertheilung  sollen
wenigstens  über  ein  Viertel  des  Stempelumfangs  sich  erstrecken.

7.  Auf  der  Aräometerscale  darf  die  Entfernung  von  zwei  Theilstrichen,
welche  aufeinander  folgenden  Einheiten  der  dritten  Dezimale  des  spezifischen
Gewichts  entsprechen,  nicht  weniger  als  2  und  nicht  mehr  als  6  mm  betragen.
Die  Eintheilung  der  Thermometerscale  soll  so  ausgeführt  sein,  daß  ein  Zehntel-Grad
  noch  geschätzt  werden  kann.

8.  Jedes  Instrument  soll  in  unzweidentiger  Weise  als  Aräometer  für
Milch  oder  Milchfettlösung  und  jede  Thermometerscale  im  besonderen  als
hunderttheilig  gekennzeichnet  sein.

85.
Ergiebt  die  Prüfung,  daß  die  Fehler  der  Aräometerscale  0,001  -1  =  0,5
der  berliner  Scale  und  die  der  Thermometerscale

bei  Theilung  in  ganze  oder  halbe  Grade  0,4  Grad,
1  fünftel  5’  0,2  1

#  ’77
        <pb n="98" />
        82

nicht  übersteigen,  so  wird  über  das  Prüfungsergebniß  ein  Prüfungsschein  aus—
gestellt,  welcher  die  ermittelten  Fehler  der  aräometrischen  Angaben
bei  Theilung  nach  Einheiten  der  dritten  Dezimale  in  Fünfteln,
„  „  „  halben  Einheiten  der  dritten  Dezimale  in  Zehnteln
der  dritten  Dezimale
und  die  zeitigen  Fehler  der  thermometrischen  Angaben  in  Zehntel-Graden  angiebt.

Am  Aräometer  sind  diejenigen  Angaben  maßgebend,  welche  der  Schnittlinie
  des  ebenen  Flüssigkeitsspiegels  und  der  Scalenfläche  entsprechen.

Als  Keunzeichen  der  vollzogenen  Prüfung  wird  außerdem  auf  jedes  Instrument
  eine  laufende  Nummer,  der  Stempel  der  Großherzoglich  Sächsischen
Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  zu  Ilmenau  und  das  Gewicht  des  Instrumentes
  in  Milligramm  aufgeätzt.  Ferner  wird  an  den  obersten  Theilstrichen
der  Aräometer=  und  Thermometer-Scale  je  ein  Aetzstrich  aufgebracht  und  die
Spindelkuppe  durch  einen  kleinen  Aetzstempel  geschützt.

86.

An  Gebühren  werden  erhoben:
Für  die  Prüfung  und  Prüfungsbescheinigung,  sowie  Stempelung

eines  Aräometers  ohne  Thermometer  (bei  Theilung  in  0,001)  =  1,00.3%
Für  desgleichen  (bei  Theilung  in  0,0005)  1,25  „
Für  desgleichen  mit  Thermometer  (bei  aräometrischer  Theilung

in  0,001)  1,.50  „
Für  desgleichen  mit  Thermomete  et  ariometzijche  T

in  0,0000)  ..  -2,00»
Für  die  aräometrische  Prüfung  an  einer  Scalenstelle  0,25  „
Für  die  thermometrische  Prüfung  an  einer  Scalenstelll  0,15,

II.

Für  die  Meßgläser  (Meßflaschen),  Meßröhren,  Meßchlinder  (mit  Fuß),
Büretten  und  Pipetten  gelten,  soweit  diese  Meßgeräthe  nicht  unter
die  Bestimmungen  der  Aichordnung  fallen,  folgende  Vorschriften:

1.
Zulässig  sind  Meßgefäße,  welche  bei  15  Grad  der  hunderttheiligen  Scale
den  Raumgehalt  von  Flüssigkeitsmengen  nach  den  in  der  Aichordnung  vorgeschriebenen
  Maaßeinheiten  zu  messen  gestatten.
        <pb n="99" />
        83
82.

Die  durchsichtigen  Wandflächen  sollen  einen  gleichmäßigen  zur  Achse
symmetrischen  Verlauf  haben  und  schlierenfrei  sein.  Die  Begrenzung  der
Flüssigkeitsstände  soll  durch  aufgeätzte  oder  eingeschliffene  Strichmarken  geschehen,
  welche  zur  Achse  des  Meßgefäßes  senkrecht  stehen  und  wenigstens  ein
Viertel  des  Umfanges  der  Glaswand  an  der  betreffenden  Stelle  umfassen.

Zumessungen  von  Flüssigkeitsmengen,  welche  der  in  §5  angegebenen  Fehlergrenze
  entsprechen,  sollen  an  jeder  Ablesungsmarke  noch  deutlich  erkennbar  sein.

§  3.

Fortlaufende  Dezimaleintheilung  ist  nur  an  chlindrischen  Flächen  anzubringen
  und  es  dürfen  hierbei  die  Abstände  zweier  benachbarter  Flüssigkeitsmarken
  an  Meßchlindern  nicht  weniger  als  1,5,  an  Meßröhren  und  Büretten
nicht  weniger  als  0,7  Millimeter  betragen.

84.

Die  Bezeichnung  der  Flüssigkeitsmarken  soll  je  nach  der  Maaßgröße  in
dezimalen  Bruchtheilen  des  Liters  (Abkürzung:  1),  nach  Kubikzentimetern  (Abkürzung:
  cem)  und  deren  Bruchtheilen  in  deutlicher  Weise  ausgeführt  sein.
An  der  obersten  Ablesungsmarke  oder  an  anderer  deutlich  erkennbarer  Stelle
ist  der  Raumgehaltsbezeichnung  hinzuzufügen:  „bei  15  Grad  C.“  (150  C.).

85.

Die  Prüfung  erfolgt  im  Allgemeinen  bei  den  Meßchlindern,  Meßröhren
und  Meßflaschen  durch  Zulauf,  bei  den  Büretten  und  Pipetten  durch  Ablauf.

Ergiebt  die  Prüfung,  daß  die  Fehler  ½50  der  Raumgehaltsangabe  der
obersten  Flüssigkeitsmarke  nicht  überschreiten,  so  wird  ein  Prüfungsschein  ausgefertigt,
  welcher  die  ermittelten  Fehler  in  Kubikzentimetern  oder  in  Zehntel-Kubikzentimetern
  angiebt.

Ferner  werden  als  Kennzeichen  der  vollzogenen  Prüfung  auf  jedes  Meßgefäß
  eine  laufende  Nummer  und  der  Stempel  der  Großherzoglich  Sächsischen
Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  zu  Ilmenau  aufgeätzt.

Pipetten  erhalten  keinen  Prüfungsschein,  sondern  werden  nur  an  der
Flüssigkeitsmarke  gestempelt.
        <pb n="100" />
        84

86.
An  Gebühren  werden  erhoben:
Für  die  Prüfung  und  Prüfungsbescheinigung  einer  Meßflasche.  0,50.M
Für  desgleichen  eines  Meßchlinders  (Cremometerse  .  0,60,
Für  desgleichen  einer  Meßröhre  gbnznneess)  0060  „
Für  desgleichen  einer  Bürete  0)75  „
Für  desgleichen  einer  Pipette  0020  „
Außerdem  für  jede  Prüfung  an  einer  Ablesungsmarke  0)15  „

 

[45)  II.  Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  sind  der  Großherzoglichen  Musikschule  zu  Weimar  die  Rechte  einer
juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  30.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

[46)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Transport-Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Kaufmanns  Fritz  Freund,  in
Firma  C.  F.  Freund,  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Paul
H.  Lubk  daselbst  für  die  Unfall-Versicherungsgeschäfte  der  genannten  Gesellschaft
  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  August  189  1
(Regierungs-Blatt  Seite  90)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  24.  März  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        J  85

Regierungs-Blatt
Großherzogthun

Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Weimar.  16.  April  1892.

 

 

 

 

 

Nummer  12.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  Ausführung  des  §  155  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  betr.,  Seite  85.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Neuwahlen  der  Mitglieder
des  Bezirksans  schusses  betr.,  Seite  86.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Ausschreiben  eines  ordentlichen
Versicherungsbeitrags  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt  betr.,  Seite  87.  —  Inhalt  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
  Seite  88.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/47|  1.  Zur  Ausführung  des  §  155  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  261)  wird
Folgendes  bestimmt:
1.  Unter  der  Bezeichnung
höhere  Verwaltungsbehörde

in  den  Fällen  der  §§  105%  Absatz  1  und  2,  1204  Absatz  4,  1344k  Absatz  2,
1384  Absatz  2,  139,  142,  154  Absatz  2  ist  der  Bezirksausschuß  bezw.  der
Bezirksdirektor  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  dem  Gesetz  vom  18,  Septbr.  1509

2.  Juni  1870
(Regierungs-Blatt  1869  Seite  313)  zu  verstehen.
2.  Unter  der  Bezeichnung

untere  Verwaltungsbehörde,  Polizeibehörde
und  vorgesetzte  Behörde

in  den  Fällen  des  §  105%  Absatz  4,  §  147  vorletzter  und  letzter  Absatz  und
§  1384  Absatz  3  ist  der  Bezirksdirektor  zu  verstehen.
3.  Unter  der  Bezeichnung
Polizeibehörde
in  den  Fällen  der  8§  105b,  108,  109,  1204  Absatz  1  und  4,  130,  139  Absatz  5;
1892  14
        <pb n="102" />
        86

Ortspolizeibehörde
in  den  Fällen  der  88  105“  Absatz  2,  114,  138;

Untere  Verwaltungsbehörde
in  den  Fällen  der  §§  1054,  115,  134·,  1344  Absatz  1,  1348,  1388  Absatz
  1,  3,  4  und  5,  139  Absatz  1;
Gemeindebehörde
in  den  Fällen  der  §§  113,  116  ist  regelmäßig  der  Gemeindevorstand  als
Ortspolizeibehörde  zu  verstehen,  wobei  aber  in  allen  vorstehend  unter  3  bezeichneten
  Angelegenheiten  im  Uebrigen  an  den  sonst  gesetzlich  vorhandenen
Zuständigkeitsverhältnissen  zwischen  Orts=  und  Landespolizeibehörden  nichts

geändert  wird,  soweit  nicht  in  der  Gewerbeordnung  selbst  etwas  Anderes  ausdrücklich
  bestimmt  ist.

Weimar,  den  6.  April  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[481  II.  Da  der  Ablauf  des  dreijährigen  Zeitraumes,  auf  dessen  Dauer  die
dermaligen  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  gewählt  sind,  bevorsteht,  so  wird
die  Vornahme  der  deshalb  erforderlichen  neuen  Wahlen  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  9.  Mai  1853  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  hiermit
  angeordnet  und  es  werden  insbesondere  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter
  und  Steuerlokalkommissionen  auf  die  Vorschriften  des  sinngemäß  zur
Anwendung  kommenden  Gesetzes  vom  6.  April  1852  über  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten
  wegen  Anfertigung  der  Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,
welche  aus  inländischem  Grundbesitz  (zweite  Abtheilung  der  Steuerrolle)  ein
jährliches  Einkommen  von  wenigstens  dreitausend  Mark  versteuern,  bezüglich
Derjenigen,  welche  mit  einem  Jahreseinkommen  von  wenigstens  dreitausend
Mark  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz  zur  ersten  und  dritten  Abtheilung
  der  Steuerrolle  eingezeichnet  sind  und  wegen  Abgabe  der  gedachten  Zusammenstellungen
  an  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren,  sowie  auf  die
Bestimmung  des  Nachtragsgesetzes  vom  19.  August  1884  wegen  Nichtberücksichtigung
  der  von  dem  Gesammteinkommen  der  fraglichen  Stenerpflichtigen
        <pb n="103" />
        87

geeignetenfalls  in  Abzug  gebrachten  Schuldzinsen  bei  Aufstellung  der  eben—
gedachten  Verzeichnisse  hierdurch  hingewiesen.
Weimar,  den  9.  April  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[49)  III.  Auf  dem  Grunde  der  §§  93  und  98  des  Gesetzes  vom  16.  Juni
1881  in  Verbindung  mit  dem  Nachtrage  dazu  vom  23.  März  1891  —  Regierungs-Blatt
  Seite  23  —  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Versicherungsbeitrag
  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt  im  Betrage  von

acht  Zehnteln  einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  dieser  Beitrag  mit  dem

30.  April  dieses  Jahres

von  den  bei  der  Landesanstalt  versicherten  Gebändebesitzern  zu  erheben  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen  vom  30.  April
d.  J.  an  (§  97  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881)  an  die  Ortssteuereinnahmen
abzuführen,  und  die  letzteren  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung
  und  Ablieferung  an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig
Sorge  zu  tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  alsbald  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  in  §  52  der
Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  den  11.  April  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="104" />
        88
50

unter:

Nr.

77.

77

Das  16.,  17.,  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten

2004  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf

Steinkohlenbergwerken,  Zink=  und  Bleibergwerken  und  auf
Kokereien  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  vom  24.  März  1892;
unter

2005  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien,
vom  24.  März  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Ermittelung  der  Zahl  der  in  Fabriken
und  diesen  gleichstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen,
vom  26.  März  1892;  unter

Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle
  vom  1.  Juni  1891,  vom  18.  März  1892;  unter
Verordnung,  betr.  die  Klasseneintheilung  einzelner  Orte,  vom
28.  März  1892;  unter

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Etatsjahr  1892/93,  vom  30.  März  1892;  unter

Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,
  vom  30.  März  1892;  unter

Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete,
vom  30.  März  1892;  unter

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  Kamerun,  Togo  und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet
für  das  Etatsjahr  1892/93,  vom  30.  März  1892.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="105" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.  27.  April  1892.

Nummer  13.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vollstreckungsbeamten  der  Gemeinden,  Seite  89.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
Ergänzung  der  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  1.  Februar  1875  betr.,  Seite  90.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Ertheilung  des
Exequatur  Seitens  des  Deutschen  Reichs  an  Herru  David  S.  K.  Buick  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  betr.,  Seite  91.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen
Deutschen  Hagel--Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin  betr.,  Seite  91.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  91.  —  Berichtigung,  Seite  92.

 

(511  Gesetz,  betreffend  die  Vollstreckungsbeamten  der  Gemeinden;  vom  13.  April  1892.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getrenuen  Landtags,  wie  folgt:

Die  Gemeindevorstände  können  sich  auch  in  Angelegenheiten  des  Gesetzes
über  die  polizeiliche  Straffestsetzung  vom  12.  April  1879  —  Regierungs-Blatt
S.  153  —  und  des  Gesetzes  über  die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  und
Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  vom  8.  Mai  1879  —  Regierungs-Blatt
S.  245  —  zur  Vollstreckung  in  bewegliche  körperliche  Sachen,  zur  Einziehung
und  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen  der  auf  Grund  des  §  5  des
Gesetzes  die  Zwangsbeitreibung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  betreffend

1892  15
        <pb n="106" />
        90

vom  13.  Mai  1879  —  Regierungs-Blatt  S.  309  —  von  ihnen  bestellten
eigenen  Vollstreckungsbeamten  bedienen.

Auf  die  Gebühren  dieser  Vollstreckungsbeamten  finden  auch  in  den  vor—
bezeichneten  Fällen  die  Bestimmungen  in  §  129  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen
  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom  5.  Januar  1887  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  13.  April  1892.

6(6.  Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

/52)  I.  Die  vom  Reichskanzler  erlassene,  in  Nr.  14  des  Central-Blatts  für
das  Deutsche  Reich  vom  laufenden  Jahre  abgedruckte  Verordnung  vom  10.  März
1892,  betreffend  die  Form  der  zu  den  Nebenregistern  zu  bringenden  beglaubigten
  Abschriften  und  der  Auszüge  aus  dem  Standesregister  wird  nachstehend
noch  besonders  zur  Kenntniß  der  Standesbeamten,  um  sich  darnach  zu  richten,
gebracht.

Weimar,  den  12.  April  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

Auf  Grund  des  §  83  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  23  —  hat  der  Bundesrath  zur
Ergänzung  der  Ausführungs-Verordnung  vom  22.  Juni  1875  —  Central-Blatt  S.  386  —
Folgendes  bestimmt:

Die  bei  der  Vornahme  einer  Eintragung  in  das  Standesregister  am  Rande  vermerkten
Zusätze,  Löschungen  oder  Abänderungen  —  §  13  Absatz  4  des  Gesetzes  —  sind  als  solche  in
der  in  das  Nebenregister  einzutragenden  beglaubigten  Abschrift  der  Eintragung  —  §  14  Absatz  1
des  Gesetzes  —  wiederzugeben.
        <pb n="107" />
        91

In  die  Auszüge  aus  dem  Standesregister  —  §  15  Absatz  2  des  Gesetzes  —  ist  unter
Weglassung  der  bei  der  Vornahme  der  Eintragung  am  Rande  vermerkten  Zusätze,  Löschungen
oder  Abänderungen  nur  der  berichtigte  Wortlaut  der  Eintragung  aufzunehmen.

Berlin,  den  10.  März  1892.

Der  Neichskanzler.
Graf  v.  Caprivi.

[53]  II.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Silas  C.  Halsey  zum  Konsul  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg  ernannten  Herrn  David
S.  K.  Buick,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur
  Seitens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  12.  April  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

(541  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns  Oswin  Richter  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Robert  Schuster  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Januar  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Seite  16)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  13.  April  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

155]  Das  20.,  21.,  22.  und  23.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:
Nr.  2013  das  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883,  vom  10.  April
1892;  unter
„  2014  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  10.  April  1892;  unter
        <pb n="108" />
        92

Nr.  2015  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs,  vom
6.  April  1892;  unter

„  2016  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1892/93,  vom  10.  April  1892;  unter

„  2017  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  über  den  gegenseitigen  Schutz  der
Urheberrechte.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  14,
15,  16  und  17:

S.  161  Ergänzung  der  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom
1.  Februar  1875;

„  162  Abänderung  der  vorläufigen  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung
der  Verschnitt-Weine  und  Moste;

„  162  Aenderungen  von  Tarasätzen;

„  165  Zulassung  gemischter  Privattransitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß
von  den  unter  Nr.  9  des  Zolltarifs  aufgeführten  Waaren  in  Mainz;

„  165  Anderweite  Festsetzung  der  Zollgrenze  des  Hamburgischen  Freihafengebietes;


„  166  Regulativ  für  die  Errichtung  einer  Kommission  für  Arbeiterstatistik;


„  171  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Anlage  D  zu  §  48  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;

„  172  Veränderung  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen;

„  175  Ergänzung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Stellen,  an  welche  Ersuchen
  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind;

„  177  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Reichsbeamten  zur  Verordnung,
betreffend  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten.

Berichtigung.  In  Nummer  11  des  Regierungs-Blatts  vom  14.  April  d.  J.  ist  in  den
Seite  79  flg.  abgedruckten  „Vorschriften  für  die  amtliche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen
zur  Untersuchung  der  Milch"  im  §  4  Absatz  2—6  —  Seite  78  und  79  —  statt  des  Wortes
Stempel  „Stengel"“  zu  lesen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="109" />
        93

ierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Weimar.  4.  Mai  1892.

JInhalt:  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Gebände-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums  Sachsen  vom
16.  Juni  1881,  Seite  93.  —  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  die  Benutzung  des  dasigen  Schlachthofs
  betr.,  Seite  95.  —  Gesetz,  betreffend  die  freiwillige  Veränßerung  kleiner  Bestandtheile  von  Fideikommiß-
  und  Lehngütern  ohne  Einwilligung  der  Fideikommiß=  und  Lehnfolge-Berechtigten,  Seite  98.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum
Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella  hinsichtlich  der  im  Großherzogthum
berührt  werdenden  Fluren  und  Bestellung  eines  Kommissars  für  die  Leitung  des  Enteignungsgeschäfts  betr.,
Seite  100.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  an  die  See-,  Fluß-  und  Landtransport-Versicherungs.  Gesellschaft  „Agrippina“  zu  Köln  betr.,  Seite  100.

Nummer  14.

 

(501  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums
  Sachsen  vom  16.  Juni  1881;  vom  16.  April  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  dem

Gesetze  über  die  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums
Sachsen  vom  16.  Juni  1881  was  folgt:

SI.
Zusatz  zu  §  92  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881:
5.  In  Orten  mit  Hochdruckwasserleitung,  welcher  Hydranten  in  ausreichender
  Anzahl  und  mit  ausreichender  Druckhöhe  angeschlossen  sind,
1892  16
        <pb n="110" />
        94

ist  für  Gebäude  erster  bis  fünfter  Beitragsklasse  (§8  38,  39,  40,
91  und  92  Ziffer  1,  2,  3)  eine  Ermäßigung  der  Beitragseinheit
um  1  Pfennig  von  je  100  Mark  Versicherungssumme  zuzugestehen,
wenn  das  Gebände  in  seiner  Gesammtheit  im  Wirkungskreise  solcher
Wasserleitungseinrichtungen  gelegen  ist.

Für  Gebäude,  welche  bei  der  Landesanstalt  schon  versichert  sind,
erfolgt  bis  zur  nächsten  allgemeinen  Neuwürderung  solche  Beitrags-Ermäßigung
  nur  auf  Antrag.  Solchenfalls  tritt  die  Ermäßigung  zu
Anfang  des  dem  Antrage  nächstfolgenden  Kalenderjahres  ein.

Die  durch  den  Antrag  erwachsenden  Kosten  sind  vom  Antragsteller
  zu  tragen.

SII.
8  98  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

In  jedem  Kalenderjahre,  und  zwar  regelmäßig  in  der  ersten
Hälfte  desselben  ist  ein  ordentlicher  Versicherungsbeitrag  im  Be—
trage  einer  Beitrags-Einheit  (88  91,  92)  oder  voller  Zehntel
derselben  zur  Landesanstalt  auszuschreiben  und  zu  erheben.  Der  Ertrag
daraus  dient  zunächst  zur  Deckung  des  laufenden  Bedarfs  der  Anstalt.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  ordentlichen  Jahresbeiträge  der
Versicherten  erfolgt  durch  Gesetz.  Jedem  ordentlichen  Landtage  soll
deshalb  eine  Vorlage  gemacht  werden.

Für  das  Jahr  1893  und  ferner  bis  auf  weiteres  wird  dieser
ordentliche  Versicherungsbeitrag  auf  Sechs  Zehntel  einer  Beitrags—
Einheit  (§§  91,  92)  festgestellt.

Das  Gesetz  vom  23.  März  189  1  verliert  mit  Ende  des  Jahres
1892  seine  Geltung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  16.  April  1892.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.
        <pb n="111" />
        95

[(57.  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  die  Benutzung  des  dasigen  Schlachthofs
betreffend;  vom  13.  April  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben,  nachdem  die  Fleischer-Innung  zu  Eisenach  einen  öffentlichen  Schlachthof
  erbaut  hat,  auf  Grund  von  §  4  Ziffer  6  Absatz  2  des  revidirten  Grundgesetzes
  vom  15.  Oktober  1850  in  Verbindung  mit  den  Artikeln  11  und  94
der  Gemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1874,  des  §  1  des  Gesetzes  vom
7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizei-Behörden  und
des  §  23  Absatz  2  der  Reichsgewerbeordnung  nach  Gehör  Unseres  Staats-Ministeriums
  in  Uebereinstimmung  mit  den  Behörden  der  Residenzstadt  Eisenach
für  die  Letztere  in  Betreff  der  Benutzung  dieses  Schlachthofes  zu  verordnen
beschlossen,  wie  folgt:  :

Nach  Inbetriebsetzung  des  öffentlichen  Schlachthofes  der  Fleischer-Innung
darf  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  Stadt  Eisenach  das  Schlachten  von
Rind=  und  Schaf-Vieh,  Schweinen,  Ziegen  und  Pferden,  und  zwar  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  das  Schlachten  gewerbsmäßig  oder  nicht  gewerbsmäßig  betrieben
wird,  ausschließlich  in  dem  öffentlichen  Schlachthofe  der  Fleischer-Innung  vorgenommen
  werden.

Der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor  kann  von  dieser  Bestimmung  in
solchen  Fällen  Befreiung  ertheilen,  in  welchen  es  sich  um  ein  alleinstehendes
und  vom  Schlachthofe  entferntes  Gebäude  oder  Gehöfte  handelt  und  Sicherheit
  geboten  wird,  daß  das  in  diesen  Gebänden  geschlachtete  Vieh  nur  in  der
eigenen  Wirthschaft  verwendet  wird.

Die  Befreiung  wird  nur  auf  Widerruf  ertheilt.

Auf  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  unter  6  Wochen  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

16.
        <pb n="112" />
        §  2.

Wenn  ein  dem  Schlachthofzwange  unterliegendes  Stück  Vieh  durch
schwere  Erkrankung,  Lähmung,  Beinbruch  oder  dergleichen  Unfälle  zum  Gehen
unfähig  geworden  und  der  Transport  desselben  zu  Wagen  unausführbar  ist,
so  hat  der  Besitzer  des  Thieres  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Schlachthofs-Verwalter
  oder  dessen  Vertreter  sofort  benachrichtigt  wird,  welcher  dann  durch
Hinausgabe  eines  Befundscheines  über  die  Verwendbarkeit  oder  Beanstandung,
sowie  über  die  Zulässigkeit  des  Schlachtens  außerhalb  des  Schlachthofes  vorläufig.
  zu  entscheiden  hat.  Dem  Besitzer  des  Thieres  steht  das  Recht  zu,
binnen  24  Stunden  Beschwerde  gegen  die  von  dem  Schlachthofs-Verwalter
oder  dessen  Vertreter  getroffene  Anordnung  bei  dem  Gemeinde-Vorstande  zu
erheben,  welcher  mit  Vorbehalt  des  Instanzenzuges  entscheidet.

Die  Kosten  einer  unbegründeten  Beschwerde  hat  der  Beschwerdeführer,
die  Kosten  einer  begründeten  Beschwerde  hat  die  Schlachthofsverwaltung  zu
tragen.

83.

Die  nachstehenden,  mit  dem  Schlachten  in  unmittelbarem  Zusammenhang
stehenden  Verrichtungen:  das  Abhäuten  und  Ausweiden  geschlachteten  Viehes,
das  Reinigen  der  Gedärme  und  Eingeweide,  das  Brühen,  das  Enthaaren  und
die  Verwerthung  des  Blutes,  soweit  dasselbe  nicht  zur  Wurstbereitung  ge—
braucht  wird,  dürfen,  und  zwar  auch  dann,  wenn  nach  §  2  das  Schlachten
außerhalb  des  Schlachthofes  stattgefunden  hat,  nur  im  Schlachthofe  vorgenommen
werden,  es  sei  denn,  daß  dann,  wenn  das  Schlachten  nach  §  2  außerhalb  des
Schlachthofes  gestattet  worden  ist,  der  Schlachthofs-Verwalter  oder  dessen  Vertreter
  auch  die  Vornahme  der  mit  dem  Schlachten  in  unmittelbarem  Zusammenhange
  stehenden  Verrichtungen  außerhalb  des  Schlachthofes  für  zulässig  erklärt.
Kälber  und  Ziegen  dürfen,  nachdem  sie  vollständig  ausgeschlachtet  und  gereinigt
sind,  in  den  Häuten  aus  dem  Schlachthofe  entfernt  werden.

84.

Alles  in  den  Schlachthof  gelangende  Schlachtvieh  ist  zur  Feststellung  seines
Gesundheitszustandes  sowohl  vor,  als  nach  dem  Schlachten  einer  Untersuchung
durch  den  Schlachthofsverwalter  oder  dessen  Vertreter,  welche  beide  approbirte
Thierärzte  und  vom  Gemeinde-Vorstande  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet
  sein  müssen,  zu  unterwerfen.
        <pb n="113" />
        97

85.
Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  (88  1  bis  4)  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

86.
Für  die  Benutzung  des  Schlachthofes,  welche  bei  Erfüllung  der  allgemein
vorgeschriebenen  Bedingungen  Niemandem  versagt  werden  darf,  sowie  für  die
Bemühungen  der  Schlachthofsbeamten  werden  Gebühren  nach  einem  von  der

Innung  aufzustellenden  Tarife  erhoben,  welcher  der  Genehmigung  des  Gemeinderaths
  unterliegt.
87.

Anspruch  auf  Entschädigung  für  den  Wegfall  der  Benutzung  bestehender
Privatschlächtereien  haben  nur  die  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  solcher
Schlächtereien,  welche  rechtsgültig  bestehen,  und  bei  deren  Genehmigung  der
Widerruf  der  letzteren  nicht  vorbehalten  ist.

Die  Zahlung  aller  Entschädigungen  für  die  Aufhebung  der  Privat—
schlächtereien  fällt  ausschließlich  der  Fleischer-Fnnung  zur  Last.

88.
Die  Gewährung  von  Entschädigungen  erfolgt  nur  nach  Maßgabe  folgender
Bestimmungen:

1.  Es  ist  Ersatz  zu  leisten  für  den  erweislichen,  wirklichen  Schaden,  der
dadurch  entsteht,  daß  die  zum  Schlachtbetriebe  dienenden  Gebäude  und
Einrichtungen  ihrer  Bestimmung  entzogen  werden.  Hierbei  ist  lediglich
der  Umfang  zu  berücksichtigen,  welchen  die  Benutzung  jener  Gebäude
und  jene  Einrichtungen  zum  Schlachtbetriebe  bei  Jubetriebsetzung  des
öffentlichen  Schlachthofes  in  rechtsgültiger  Weise  gehabt  haben.

Bei  Berechnung  des  Schadens  ist  der  Ertrag,  welcher  von  den
Grundstücken  und  Einrichtungen  bei  anderweiter  Benutzung  erzielt
werden  kann,  von  dem  bisherigen  Ertrage  in  Abzug  zu  bringen.
Eine  Entschädigung  für  Nachtheile,  welche  aus  Erschwerungen  oder
Störungen  des  Geschäftsbetriebes  hergeleitet  werden,  findet  nicht  statt.

2.  Die  Feststellung  der  Höhe  des  Schadenersatzes  erfolgt  zunächst  im
Verwaltungswege.  Der  Auspruch  ist  bei  dessen  Verlust  binnen
3  Monaten,  vom  Erscheinen  einer  desfallsigen,  vom  Gemeinde-Vorstand
        <pb n="114" />
        98

zu  erlassenden,  mit  der  Veröffentlichung  über  die  Betriebseröffnung
zu  verbindenden  Bekanntmachung  ab,  bei  dem  Gemeinde-Vorstande
anzumelden.

Wird  eine  Vereinbarung  in  einem  vom  Gemeinde-Vorstande  zu
haltenden  Sühnetermine  nicht  erreicht,  so  entscheidet  in  erster  Instanz
der  Gemeinde-Vorstand  über  die  Entschädigung.  Gegen  dessen  Entscheidung
  findet  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  den  Bezirksausschuß
innerhalb  einer  ausschließlichen  Frist  von  14  Tagen  statt.

Will  sich  der  Ersatzfordernde  bei  der  Entscheidung  auch  des  Bezirksausschusses
  nicht  beruhigen,  so  steht  ihm  die  Beschreitung  des
Rechtsweges  zu;  der  letztere  muß  jedoch  bei  dessen  Verlust  binnen
4  Wochen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
beschritten,  beziehungsweise  muß  binnen  dieser  Frist  die  Klage  bei
dem  zuständigen  Gerichte  erhoben  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  vorstehendes  Ortsgesetz  von  Uns  Höchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  worden.

Weimar,  den  13.  April  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

 

(581  Gesetz,  betreffend  die  freiwillige  Veräußerung  kleiner  Bestandtheile  von  Fideikommiß=  und
Lehngütern  ohne  Einwilligung  der  Fideikommiß=  und  Lehnfolge-Berechtigten;  vom  20.  April  1992.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  im  Betreff  der  freiwilligen
Veräußerung  kleiner  Bestandtheile  von  Fideikommiß=  und  Lehngütern  ohne  Einwilligung
  der  Fideikommiß=  und  Lehnfolge-Berechtigten  was  folgt:
        <pb n="115" />
        99

81.

Der  Besitzer  eines  Fideikommiß-  oder  Lehngutes  ist  befugt,  einzelne  Be—
standtheile  desselben  auch  ohne  Einwilligung  der  zur  Fideikommiß=  beziglich
Lehnfolge  Berechtigten  zu  verkaufen  oder  gegen  anderen  Grundbesitz  mit  oder
ohne  baare  Tauschzugabe  zu  vertauschen,  sofern  die  Großherzogliche  Revisionskommission
  bezeugt,  daß  die  Veräußerung  den  Fideikommiß=  beziehungsweise  Lehnfolge-Berechtigten
  unschädlich  sei.  82

Ein  solches  Unschädlichkeits-Zeugniß  ist  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  der
Gegenstand,  dessen  Abtretung  vom  Hauptgut  erfolgen  soll,  im  Verhältniß  zu
dem  Gesammtbestande  des  Gutes  von  geringem  Werth  und  Umfang  ist  und
die  zu  gewährende  Gegenleistung  den  Werth  des  abzutretenden  Gegenstandes
mindestens  erreicht.

§  3.

Der  abgetretene  Gegenstand  scheidet  zufolge  der  Veräußerung,  deren  Erfordernisse
  sich  im  Uebrigen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  bestimmen,  aus  dem
Verbande  des  Hauptgutes  aus  und  an  seiner  Stelle  wird  die  vertragsmäßige
Gegenleistung  (das  Kaufgeld,  das  eingetanschte  Grundstück,  die  Tauschzugabe)
Bestandtheil  der  Fideikommiß=  bezüglich  Lehns-Substanz.

84.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Verwendung  der  erzielten  Kaufgelder
und  baaren  Tauschzugaben  kommen  die  etwaigen,  für  die  einzelnen  Fideikommiß—
stiftungen  und  Lehnsverbände  verbindlichen  besonderen  Bestimmungen  in  An—
sehung  der  Fideikommiß-  oder  Lehn-Berechtigten,  beim  Mangel  solcher  besonderen
Bestimmungen  aber  die  Vorschriften  über  die  Verwendung  von  Ablösungs—
Kapitalien  in  den  88  131  bis  136  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  grund—
herrlicher  Rechte  vom  28.  April  1869  zur  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  20.  April  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.
        <pb n="116" />
        100

Ministerial-Bekanntmachungen.

[59]  1.  Im  Anschluß  an  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1888  (Regierungs-Blatt
Seite  109),  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855
auf  die  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die
Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella,  wird  hiermit  bekannt  gemacht,
  daß
1.  die  demnächst  zur  Ausführung  gelangende  Schlußstrecke  der  Eisenbahn
die  Fluren  Köstitz,  Döbritz,  Nimritz,  Rehmen,  Oppurg  berühren  wird
und  daß
2.  die  Leitung  des  Enteignungsgeschäfts  in  den  gedachten  Fluren  dem
Großherzoglichen  Amtsrichter  Fischer  zu  Neustadt  a/Orla  übertragen
worden  ist.
Weimar,  den  20.  April  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[60|  II.  Der  See-,  Fluß=  und  Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft  „Agrippina"
zu  Köln  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges
  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  Georg  Weitz  zu
Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  19.  April  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

Weimar.  —  Hof#-Buchdruckerei.
        <pb n="117" />
        Zegierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  14.  Mai  1892.

 

 

 

 

Nummer  15.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Ergänzung  des  Musters  der  Bescheinigung  über  Eintragungen  in  die
standesamtlichen  Geburtsregister  betr.,  Seite  101.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung
der  in  Jena  bestehenden  Großherzogl.  und  Herzogl.  Sächsischen  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1892  bis  dahin  1893  betr.,  Seite  102.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  an  die  Mecklenburgische
  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Güstrow  betr.,  Seite  103.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter  Transport-Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
betrz  Sitte  10—  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  103.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[61!)  I.  In  den  Bescheinigungen  über  die  auf  mündliche  Anzeige  zu  den
standesamtlichen  Geburtsregistern  erfolgten  Eintragungen  von  Geburtsfällen
(§  13  Ziffer  2  der  Ministerialinstruktion  für  die  Standesbeamten  vom  13.  Dezember
  1875)  ist  fernerhin  auch  die  Religion  der  Eltern  bezüglich  der
außerehelichen  Mutter  des  Kindes  anzugeben.  Die  S.  497  des  Regierungs-Blattes
  für  1875  abgedruckten  Muster  dieser  Bescheinigung  werden  dementsprechend
  hiermit  ergänzt.  Uebrigens  genügt  es,  wenn  die  Bezeichnung  der
Religion  in  abgekürzter  Weise  (mit  „evang.“  „kath.“  „israel.“  u.  s.  w.)  den
Namen  der  Eltern  bezüglich  dem  Namen  der  außerehelichen  Mutter  in  der
Bescheinigung  angeschrieben  wird.

Die  Standesbeamten  haben  sich  nach  Vorstehendem  zu  richten.

Weimar,  den  30.  April  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.
1892  17
        <pb n="118" />
        102

[(62]  II.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische
Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
ist  für  die  vom  1.  April  1892  bis  dahin  1893  dauernde  Prüfungsperiode  in
folgender  Weise  zusammengesetzt  worden:

Vorsitzender:
Universitäts-Curator  Staatsrath  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:

für  evangelische  Religionslehre:  Professor  Dr.  Nippold;

für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Jüngst;

für  deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Kluge  und  Professor  Dr.  Litzmann;


für  lateinische  Sprache:  Dr.  Goetz;

für  griechische  Sprache:  Olberschulrath  Dr.  von  Bamberg;

für  französische  Sprache:  Professor  Dr.  Schwan;

für  englische  Sprache:  Professor  Dr.  Kluge;

für  hebräische  Sprache:  Kirchenrath  Dr.  Siegfried;

für  Geschichte:  Hofrath  Dr.  Gelzer  und  Gymnasialdirektor  Hofrath
Dr.  Richter;

für  Geographie:  Professor  Dr.  Pechuêl-Lösche;

für  Mathematik:  Professor  Dr.  Frege;

für  Physik:  Professor  Dr.  Winkelmann;

für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;

für  Mineralogie:  Professor  Dr.  Kalkowsky;

für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;

für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel;

für  Philosophie  und  Pädagogik:  Hofrath  Dr.  Eucken.

Weimar,  den  29.  April  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Kuhn.
        <pb n="119" />
        103

l63)  III.  Der  Mecklenburgischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Güstrow
ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges
Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Gutsbesitzer
W.  Thomas  in  Berka  a/J.  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  2.  Mai  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

s64/]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Transport-Unfall=  und
Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  an  Stelle  des  Paul  H.  Lubk  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Paul  Ulrich  daselbst  für  die  Unfall-Versicherungs-Geschäfte
  der  genannten  Gesellschaft  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  24.  März  d.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  87)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  3.  Mai  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  de  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[65]  Das  24.,  25.,  26.,  27.  und  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten
  unter:
Nr.  2018  Gesetz,  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  vom

20.  April  1892;  unter

2019  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund
der  Gesetze  vom  16.  Februar  1882,  16.  März  1886,  22.  Februar
1892,  30.  März  1892  und  10.  April  1892,  vom  20.  April
1892;  unter

’)v
        <pb n="120" />
        104

77)

7)

2020

2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028

2029

2030

Weltpostvertrag;  unter

Uebereinkommen,  betr.  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe;  unter

Uebereinkommen,  betr.  den  Postanweisungsdienst;  unter
Uebereinkunft,  betr.  den  Austausch  von  Postpacketen;  unter
Uebereinkommen,  betr.  den  Postauftragsdienst;  unter
Uebereinkommen,  betr.  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften;
  unter

Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
  Getränken,  vom  20.  April  1892;  unter
Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  zuvor  gedachten  Gesetzes,
  vom  29.  April  1892;  unter

Gesetz,  betr.  die  Vergütung  des  Kakaozolles  bei  der  Ausfuhr  von
Kakaowaaren,  vom  22.  April  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken,  vom
29.  April  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in
Hechelräumen  und  dergl.,  vom  29.  April  1892.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  19:

S.  185  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Zuckersteuergesetz  vom  31.  Mai  1891;
„  205  Bestimmungen  über  die  Zuckerstatistik.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="121" />
        105
Regierungs-BVlatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  3.  Juni  1892.

Inhalt:  Steuergesetz  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895,  Seite  105.

 

 

 

 

 

 

 

166  Steuergesetz  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895;  vom  7.  Mai  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthums  für  die  nächste  Finanzperiode
  —  die  Jahre  1893,  1894  und  1895  —  durch  Verabschiedung  mit
dem  sechs  und  zwanzigsten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt
worden  ist,  sind  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
in  den  gedachten  Etatsjahren,  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über
die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816  die  nachstehend  bezeichneten
  Steuern  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895  verwilligt  worden:

J.
Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume
vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern  (alte  Landsteuern,  alte  Grund—
1892  18
        <pb n="122" />
        106

steuern)  nach  den  deshalb  bestehenden  oder  weiter  verfassungsmäßig  ergehenden
gesetzlichen  Bestimmungen.

II.

Als  indirekte  Steuern  außer  und  neben  den  auf  der  Verfassung
und  Gesetzgebung  des  deutschen  Reichs  beruhenden  und  in  die  Reichskasse
fließenden  indirekten  Steuern,  nämlich  zur  Zeit  den  Zöllen,  der  Tabak—
steuer,  Rübenzuckersteuer,  Salzstener,  Branntweinstener,  Brausteuer,
  den  Uebergangsabgaben  von  Branntwein  und  Bier,  dem
Spielkartenstempel,  der  Wechselstempelsteuer,  der  statistischen
Gebühr  und  den  Stempelabgaben  für  Werthpapiere,  Kauf=  und  sonstige
Anschaffungsgeschäfte  und  Lotterieloose,  welche  im  Großherzogthume  —  was
die  Steuer  und  die  Uebergangsabgabe  von  Bier  anlangt,  jedoch  mit  Ausnahme
des  Vordergerichts  Ostheim  —  nach  Maßgabe  der  bestehenden  und  künftig
ergehenden  Gesetze  und  Verordnungen  zur  Erhebung  kommen:

1.  Die  Kontrole-Abgabe  von  Vieh=  und  Gewerbesalz,  auf  Grund
des  Bundesgesetzes  vom  12.  October  1867  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
  vom  15.  Juni  1875;

2.  die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze
vom  12.  Mai  1852  und  den  Nachträgen  dazu  vom  15.  December
1853  und  vom  10.  Februar  1868;

3.  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Unmherziehen  nach  dem
Gesetze  vom  12.  April  1877  und  nach  den  in  Folge  von  Verträgen
und  Vereinbarungen  mit  außerdeutschen  Staaten  getroffenen  oder
weiter  zu  treffenden  Anordnungen;

4.  in  dem  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  im  Amtsgerichtsbezirke  Ostheim,
  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melwpers:

a.  der  Malzaufschlag,

b.  die  Uebergangsabgaben  von  Bier  und  geschrotenem
Malze,

zu  aà,  b  nach  den  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  24.  Mai

1843  im  Vordergerichte  Ostheim  eingeführten  oder  noch  einzuführenden

Königlich  Bayerischen  Gesetzen  und  Verordnungen.
        <pb n="123" />
        107

III.

An  allgemeiner  direkter  Steuer  im  gesammten  Groß—

herzogthume:

1.  an  Einkommensteuer  von  dem  nach  dem  revidirten  Gesetze  über
die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869,
sowie  den  Nachträgen  hierzu  und  nach  dem  neurevidirten  Gesetze  über
die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  zu  er—
mittelnden  und  festzustellenden  steuerpflichtigen  Gesammteinkommen  der
im  Großherzogthume  der  Besteuerung  unterliegenden  physischen  und
juristischen  Personen,  Personenvereine,  Genossenschaften,  Gesellschaften,
Gemeinschaften,  Stiftungen,  Anstalten  und  erwerbsfähigen  Vermögens—
massen  (Konkurs-,  Liquidationsmassen  und  dergleichen)  in  folgenden
siebzehn  Steuerstufen  und  Stufensätzen:

I.  Steuerstufe:  O,8  von  100  bei  einem  Einkommen  bis  490  A  einschließlich

II.  „  1,2  „  100  „  „  „  von  500—  690./7,
III.  „  1,6  „  100  „  „  »  ,,700——990,,
1v.,,  2,0,,100,,»  »  »1000—1490,,
v.,,  2,4»100,,,,  ,,  »1500——2990»
vI.,,  2,5,,100»»  »  ,,3000—4990»
v11.,,  2,6,,100»,,  »  ,,5000—6990»
v111.,,  2,8  „  100  „  „  ,,  ,,7000——8990,,

1X.»  3,0»100»»  »  ,,9000—10990»
X.»  3,1,,100,,,,  ,,  ,,11000—--14990»
X1.,,  3,2»100,,»  »  ,,15000-—19990»
X11.,,  3,3»100»,,  ,,  ,,20000—-·29990»
x111.,,3,4»100,,»  ,,  ,,30000—39990»
x1v.,,  3,5,,100,,»  »  ,,40000—49990»
xv.,,  3,6,,100,,,,  »  ,,50000—59990,,
Xv1.,,  3,7»100,,,,  »  »60000—69990,,
XVIl.  ,,  3,8  „  100  „  „  „  „  70000  —7  und  mehr

zu  erheben  sind.

Die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden  Besitzer  von
Grundstücken,  Gewerbsanstalten  und  gewerblichen  Niederlassungen
haben  jedoch  ihr  im  Großherzogthume  steuerpflichtiges  Gesammtein--
        <pb n="124" />
        108

kommen,  sofern  es  in  den  Steuerstufen  I,  II  oder  III  zu  versteuern
ist,  durchweg  mit  zwei  vom  Hundert  zu  verstenern;

2.  von  dem  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogthume
nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen  Bestimmungen
  darüber.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion
ertheilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  revidirten  Grundgesetzes
über  die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816,

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den
Terminen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und
Verordnungen  bestimmt  sind,  in  ungetrennten  Summen  und  in  den
gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten  zu  Unseren  Steuerhebestellen,  zu
welchen  es  sich  gebührt,  pünktlich  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  als  ein  für  die  Jahre  1893,
1894  und  1895  giltiges  allgemeines  Landesgesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar  am  7.  Mai  1892.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="125" />
        &amp;amp;  109
Regierungs-Blatt
Großherzogthun

Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  14.  Juni  1892.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Verkauf  und  Transport  von  Roth-,  Damm=  und  Rehwild,  Seite  109.
—  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der  Vereinigten
  Staaten  zu  New.  York  „Equitable“  betr.,  Seite  112.

 

/671  I.  Ministerial-Verordnung,
betreffend  den  Verkauf  und  Transport  von  Roth-,  Damm=  und  Rehwild.

Auf  Grund  des  §  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  7.  Jannar  1854  wird
mit  höchster  Genehmigung  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

§  1.

Wer  Roth-,  Damm=  und  Rehwild,  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt,  befördert,
  in  Orte  einführt,  verkauft,  in  Läden,  auf  Märkten  oder  sonst  auf
irgend  eine  Art  zum  Verkaufe  ausstellt  oder  feilbietet,  hat  auf  polizeiliches
Erfordern  den  rechtmäßigen  Erwerb  des  Wildes  nachzuweisen.

Wer  Wild  der  genannten  Art  durch  die  Post  oder  Eisenbahn  versendet,
hat  den  Nachweis  auch  den  Post=  und  Eisenbahnbeamten  gegenüber  zu  führen.

82.

Der  in  §  1  vorgeschriebene  Nachweis  wird  erbracht  durch  einen  Wildschein,
  welchen  der  Inhaber  der  Jagd,  auf  welcher  das  Wild  erlegt  worden
ist,  oder  dessen  berechtigter  Vertreter  (Jagdverwalter,  Jagdaufseher  u.  s.  w.)
unter  Angabe  dieser  Eigenschaft,  und  zwar  für  jedes  Stück  einzeln,  auszustellen
  hat.

1892  19
        <pb n="126" />
        110

Der  Wildschein  muß  von  der  Ortspolizeibehörde  beglaubigt  und  unter—
siegelt  sein.

Diese  Beglaubigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Aussteller  zur  Führung
eines  Dienstsiegels  berechtigt  und  dieses  dem  Wildscheine  beigedrückt  ist.

Bei  zerlegtem  Wilde  genügt  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift  des  für
das  ganze  Wild  ausgestellten  Wildscheines.

 

83.
.  Jeder  Wildschein  muß  nach  dem  nebenstehen—
Wildschein.  .  .  .  »
,  den  Formular  deutlich  mit  Tinte  ausgefüllt  und

Verwaltungsbezirk:  nterschrieb  in  und  enthalten:

Gemeindebezirk  (Forstrevier):  u  ie  en  sein  u  enthatten:  Z„
Wildgattung:  1.  die  Bezeichnung  des  Verwaltungsbezirks,
Geschlecht  2.  den  Namen  des  Gemeindebezirks  (Forst-Erlegt
  am:  reviers),

Jagoherechtigtere  8  in  welchem  (zu  1  und  2)  das  Wild  er-...................

  en......teu  “

legt  worden  ist,

 

 

I2I  3.  die  Wildgattung,
Beglaubigt  durb  4.  das  Geschlecht,

(L.  S)  5.  den  Tag  der  Erlegung,
Gültigkeitsdauer  bis  zum  6.  den  Tag  der  Ausstellung,
Verlängert  anm  7.  den  Beglaubigungsvermerk  (82),
bis  uw.  -—  8.  die  Giltigkeitsdauer  (§  5),

durch  9.

den  etwaigen  Verlängerungsvermerk  (8  5).

Der  Tag  und  Monat  der  Erlegung  darf  nicht  in  Ziffern  eingetragen,
sondern  muß  vollständig  ausgeschrieben  werden.
Wildscheine,  welche  den  Anforderungen  in  den  §§  2  und  3  nicht  entsprechen,

  sind  ungültig.

 

84.
Der  Wildschein,  dessen  Ausfertigung  auf  festem,  dauerhaften  Papier  oder
auf  Pappe  zu  erfolgen  hat,  muß  an  dem  zugehörigen  Stücke  befestigt  sein.

8  5.
Die  Giltigkeitsdauer  eines  Wildscheines  beträgt  10  Tage  von  der  Ausstellung
  ab  gerechnet.
        <pb n="127" />
        111

Diese  Frist  kann  auf  Antrag  des  Inhabers  des  Wildes  von  der  Orts—
polizeibehörde  desjenigen  Orts,  an  welchem  das  Wild  sich  bei  Ablauf  derselben
befindet,  jedoch  auf  nicht  mehr  als  im  Ganzen  4  Wochen  verlängert  werden.

86.
Für  Wild,  welches  ins  Großherzogthum  eingebracht  wird,  wird  der  in
81  vorgeschriebene  Nachweis  durch  einen  Berechtigungsausweis  erbracht,  welcher
nach  den  für  den  Erlegungsort  hierüber  bestehenden  Vorschriften  ausgestellt  ist.
Bestehen  derartige  Vorschriften  für  den  Erlegungsort  nicht,  so  ist  der
Nachweis  durch  eine  den  88  2  und  3  entsprechende  Bescheinigung  zu  erbringen.

87.

Ein  Wildschein  oder  sonstiger  Berechtigungsausweis  der  vorerwähnten
Art  ist  nicht  erforderlich:

a)  wenn  bei  Beförderung  von  Wild,  welches  auf  Grund  eigener  Jagd—
berechtigung  erlegt  ist,  der  Jagdberechtigte  selbst,  sein  berechtigter
Vertreter,  Jagdverwalter  oder  Jagdaufseher  zugegen  ist  und  sich  als
solcher  auf  Erfordern  ausweisen  kann,

b)  für  Wild,  welches  der  Jagdberechtigte  selbst  oder  in  Abwesenheit
desselben  und  seines  berechtigten  Vertreters  der  mit  einem  schriftlich
ertheilten  Erlaubnißscheine  (§  15  Absatz  4  des  Nachtragsgesetzes  vom
17.  Mai  1853,  Regierungs-Blatt  Seite  111)  versehene  Jäger  auf  der
Jagd  oder  auf  der  Rückkehr  von  derselben  bei  sich  führt  oder  durch
Beauftragte  von  der  Schußstelle  nach  seinem  Wohnorte  bringen  läßt,

J)  für  Wild,  welches  von  der  zuständigen  Behörde  beschlagnahmt  worden  ist,

d)  für  Theile  zerlegten  Wildes,  welche  innerhalb  derselben  Ortschaft  von
der  Verkaufs=  oder  Aufbewahrungsstelle  nach  der  Wohnung  des  Käufers
oder  einem  sonstigen  Bestimmungsorte  befördert  werden,

e)  für  Theile  zerlegten  Wildes,  welche  bereits  zum  Genusse  zubereitet
sind.

88.
Den  Jagdberechtigten,  sowie  den  sonstigen  in  §  2  bezeichneten  Personen
ist  es  untersagt,  Wildscheine,  welche  noch  nicht  vollständig  ausgefüllt  sind,  an
nicht  jagdberechtigte  Personen  auszuhändigen.
        <pb n="128" />
        112

89.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Ver—
ordnung  unterliegen,  soweit  nicht  nach  sonstigen  Vorschriften  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist,  einer  Geldstrafe  bis  zu  60.  s  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen.

Gleicher  Strafe  verfällt,  wer  bei  der  Beförderung,  Versendung  oder  beim
Verkaufe  von  Wild  einen  Wildschein  benutzt,  der  nicht  für  das  betreffende
Stück  ausgestellt  ist.

810.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Die  Bestimmungen  in  §  8  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  des  Wildes
vom  19.  April  1876  —  Regierungs-Blatt  Seite  65  —  werden  hierdurch
nicht  berührt.

Weimar,  den  1.  Juni  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachung.
(68)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der
Vereinigten  Staaten  zu  New-York  „Equitable“  an  Stelle  des  Albert  Steyer
zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Otto  Kutzleb  zu  Ilmenan
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1891  (Regierungs-Blatt
  Seite  86)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  14.  Mai  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="129" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  21.  Juni  1892.

Inhalt:  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1874  über  die  Besoldungen  und  Alterszulagen  der  Volksschullehrer,
  Seite  113.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Fleisch  von  perlsüchtigem  Schlachtvieh,  Seite  114.
—  Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  des  Allgemeinen  Deutschen  Versicherungsvereins
  zu  Stuttgart  und  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Hagelschaden  „Ceres“  in  Berlin
betr.,  Seite  115.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  116.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(69.1  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1871  über  die  Besoldungen  und  Alterszulagen
  der  Volksschullehrer;  vom  11.  Juni  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  hierdurch  zur  weiteren  Verbesserung  des  Diensteinkommens  der  Volksschullehrer
  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

81.

Neben  dem  ihnen  bisher  schon  gesetzlich  gewährleisteten  Einkommen  an
Mindestbesoldung  und  Alterszulagen  wird  den  Volksschullehrern  eine  Besoldungs—
zulage  von  jährlich  100  MA  und  nach  fünfjähriger  Dienstzeit  in  definitiver  An—
stellung  durch  Erhöhung  der  ersten  Alterszulage  (§  4  des  Gesetzes  über  die
Besoldungen  und  Alterszulagen  der  Volksschullehrer  vom  24.  Juni  1874)  eine
weitere  Zulage  von  jährlich  50.  gewährt.

189P2  20
        <pb n="130" />
        114

82.
Die  Mindestgehalte  der  Rektoren  gegliederter  Schulen  werden  in  den  nicht
klassificirten  Orten  auf  1600  MA,  in  den  Orten
III.  Klasse  auf  1900  MA,
II.  ,,  2200  „
I.  „  „  2500  „

83.

Soweit  in  den  vorhandenen  Stelldotationen  die  hierzu  erforderlichen
Mittel  nicht  vorhanden  sind,  werden  die  Besoldungszulagen  der  88  1  und  2
aus  der  Staatskasse  gewährt.

84.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Schloß  Belvedere,  den  11.  Juni  1892.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

festgesetzt.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[70)  1I.  In  Uebereinstimmung  mit  den  Vorschriften,  welche  durch  einen
Ministerial-Erlaß  für  das  Königreich  Preußen  vom  26.  März  d.  J.  über  die
Beurtheilung  der  Genießbarkeit  und  Verwerthung  des  Fleisches  von  perlsüchtigem
  Schlachtvieh  erlassen  worden  sind,  wird  vom  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums  hierdurch  Folgendes  verordnet:


Eine  gesundheitsschädliche  Beschaffenheit  des  Fleisches  von  perlsiüchtigem
Rindvieh  ist  der  Regel  nach  dann  anzunehmen,  wenn  das  Fleisch  Perlknoten
enthält  oder  das  perlsüchtige  Thier,  ohne  daß  sich  in  seinem  Fleisch  Perlknoten
finden  lassen,  abgemagert  ist.
        <pb n="131" />
        115

Dagegen  ist  das  Fleisch  eines  perlsüchtigen  Thieres  für  genießbar  (nicht
gesundheitsschädlich)  zu  halten,  wenn  das  Thier  gut  genährt  ist  und

1.  die  Perlknoten  ausschließlich  in  einem  Organ  vorgefunden  werden,  oder

2.  falls  zwei  oder  mehrere  Organe  daran  erkrankt  sind,  diese  Organe

in  derselben  Körperhöhle  liegen  und  mit  einander  direkt  oder  durch
Lymphgefäße  oder  durch  solche  Blutgefäße  verbunden  sind,  welche  nicht
dem  großen  Kreislauf,  sondern  dem  Lungen=  oder  dem  Pfortader-Kreislauf
  angehören.

Fleisch,  welches  nach  Vorstehendem  als  genießbar  anzusehen  ist,  ist  dem
freien  Verkehr  zu  überlassen;  in  zweifelhaften  Fällen  hat  hierüber  die  Ortspolizeibehörde
  nach  Gehör  des  Bezirksthierarztes  oder  bei  Behinderung  desselben
  eines  anderen  approbirten  Thierarztes  unter  Vorbehalt  des  Instanzenzugs
  zu  entscheiden.

Weimar,  den  10.  Juni  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junern.
v.  Groß.

/71|  II.  Daß  von  der  Direktion  des  Allgemeinen  Deutschen  Versicherungs-Vereins
  in  Stuttgart  an  Stelle  des  verstorbenen  Aug.  Zimmermann  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  desselben,  der  Bureauvorsteher  Wilhelm  Göpfert
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1890“
(Regierungsblatt  Seite  10)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  17.  Mai  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

I72)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
gegen  Hagelschaden  „Ceres“  in  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns  Ernst  Weege
zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Hugo  Müllenberg  daselbst
        <pb n="132" />
        116.

zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter

Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  April  1891  (Regierungs-Blatt

  Seite  40)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  1.  Juni  1892.

73

unter:

77

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Slevogt.

Das  29.,  30.,  31.  und  32.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten

2031

2032
2033

2034

2035

2036

2037

General-Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  nebst  Deklaration,
  vom  2.  Juli  1890;  unter

Gesetz,  betr.  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften,  vom  10.  Mai  1892;  unter
Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  7.  Mai  1892;  unter
Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  §  87  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  und  des  §  95  des  Gesetzes,  betr.
die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886,
vom  16.  Mai  1892;  unter

Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnungen  vom  16.  August
1876,  4.  März  1879  und  10.  Februar  1890,  betr.  die  Kautionen
der  bei  der  Militär=  und  Marineverwaltung  angestellten  Beamten,
vom  14.  Mai  1892;  unter

Gesetz  über  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  30.  Mai  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze
vom  10.  Mai  1892  über  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu
Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,  vom  2.  Juni  1892.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="133" />
        jerungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  26.  Juni  1892.

Inhalt:  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetz  vom  30.  März  1892,  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  ge—
fallene  Rinder  betreffend,  Seite  117.  —  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betr.
die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  vom  28.  Februar  1888  und  des
Reichsgesetzes,  betr.  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,
vom  10.  Mai  1892,  Seite  119.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I74.  Ausführungs-Verordnung
zu  dem  Gesetz  vom  30.  März  1892,
die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder  betreffend,
vom  18.  Juni  1892.

1

Zur  endgültigen  Bestreitung  von  Entschädigungen  für  an  Milzbrand  ge—
fallenes  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder,  Kälber)  ist  für  die  Rind—
viehbesitzer  in  den  Ortschaften  eines  jeden  Verwaltungsbezirks,  für  welchen  der
zuständige  Bezirksausschuß  die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892
—  Regierungs-Blatt  Seite  77  —  beschlossen  hat,  eine  besondere  Kasse  zu
bilden,  welche  von  dem  Rechnungsführer  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
  mit  zu  führen  ist.

2.

Die  Einnahmen  dieser  Kassen  bestehen  aus  denjenigen  Beiträgen,  welche
von  den  Rindviehbesitzern  zur  Deckung  der  im  vorhergehenden  Jahre  für  vorgekommene,
  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  des  Großherzogthums
vorschußweise  bezahlte  Entschädigungen  für  an  Milzbrand  gefallenes  Rindvieh
zu  erheben  sind.

1892  21
        <pb n="134" />
        118

Die  Höhe  dieser  Abgabe  für  das  Stück  bestimmt  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  nach  dem  Bedürfnisse  unter
Abrundung  auf  volle  Pfennige.

3.

Die  Erhebung  der  Abgabe,  deren  Ausschreibung  jedesmal  für  einen  der
nach  dem  Gesetze  vom  17.  April  1889  zur  Erhebung  von  Viehabgabe  zu  be—
stimmenden  Fälligkeitstage  zu  erfolgen  hat,  geschieht  durch  die  Ortssteuerein—
nehmer  auf  Grund  der  ihnen  zugefertigten,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
17.  April  1889  aufgestellten  Viehstandsverzeichnisse  in  der  Weise,  daß  von
jedem  Rindviehbesitzer  der  ausgeschriebene  Abgabebetrag  für  das  Stück  so  viel
mal  erhoben  wird,  als  in  dem  Viehstandsverzeichnisse  die  auf  seinen  Namen
eingetragene  Rindviehstückzahl  ausmacht.

Die  Ortssteuereinnehmer  haben  diese  Abgabe  mit  der  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  17.  April  1889  erhobenen  Abgabe  gemeinschaftlich  an  das
zuständige  Rechnungsamt  ihres  Bezirks  abzuliefern  und  erhalten  für  ihre  Be—
mühung  von  dem  Betrag  der  Abgabe  die  im  §  34  des  vorgedachten  Gesetzes
geordnete  Hebegebühr  von  2,5  %.

4.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  haben  von  den  Ortssteuereinnehmern
die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  erhobenen  Abgaben  an—
zunehmen  und  an  die  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  abzuliefern.

Dabei  haben  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  diese  Abgabe  in
Spalte  17  der  ortsweisen  Zusammenstellung  (Anlage  B  der  Verordnung  vom
28.  August  1889,  Regierungs-Blatt  Seite  185),  getrennt  von  der  nach  Maß—
gabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889  erhobenen  Abgabe,  auf  besonderem
Stande  einzustellen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  in  der  genannten  Zusammen—
stellung  für  jeden  Ort  zwei  Zeilen  freizulassen,  auf  deren  erster  die  Abgabe,
welche  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889  und  auf  deren  zweiter
die  Abgabe,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  zu  erheben
ist,  eingetragen  wird.

Für  ihre  Bemühungen  beziehen  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter
eine  Oberhebegebühr  von  1,2  0/0  von  dem  Betrage  der  Abgabe.
        <pb n="135" />
        119
5.
Hat  der  Bezirksausschuß  die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  30.  März  d.  J.
für  den  Verwaltungsbezirk  beschlossen,  so  ist  dieses  vom  Bezirksdirektor  öffentlich

bekannt  zu  machen,  auch  von  den  Gemeindevorständen  innerhalb  der  einzelnen
Gemeindebezirke  in  ortsüblicher  Weise  zu  verkündigen.

Weimar,  den  18.  Juni  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

75  Ministerial-Verordnung
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Unterstützung  von  Familien  in  den
Dienst  eingetretener  Mannschaften  vom  28.  Februar  1888  und  des  NReichsgesetzes,
betr.  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,
  vom  10.  Mai  1892,
vom  22.  Juni  1892.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien
in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  vom  28.  Februar  1888  —  Reichs-Gesetzblatt
  Seite  59  —,  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung  von
Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,  vom  10.  Mai
1892  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  661  —  wird  mit  höchster  Genehmigung
hierdurch  verordnet,  was  folgt:

§1.

Als  Lieferungsverbände  im  Sinne  des  §  3  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1888  haben  nach  §  17  Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  129  —  die  Verwaltungsbezirke
zu  gelten.

82.

Für  jeden  Lieferungsverband  werden  auf  Grund  des  86  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1888  mehrere  Kommissionen  gebildet,  dergestalt,  daß  für
jeden  Amtsgerichtsbezirk  eine  Kommission  besteht.

Jede  Kommission  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.
        <pb n="136" />
        120
83.

Der  Vorsitzende  sowie  ein  Stellvertreter  für  denselben  wird  von  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  bestellt.

Die  Beisitzer  sowie  je  ein  Stellvertreter  für  dieselben  werden  vom  Be—
zirksausschusse  gewählt.

Die  Namen  der  Mitglieder  der  Kommission  werden  vom  Bezirksdirektor
öffentlich  bekannt  gemacht.

84.

Die  Amtsdauer  der  Kommission  beträgt  vier  Jahre,  erstmalig  berechnet
vom  1.  Juli  1892  ab.

Scheidet  ein  Mitglied  der  Kommission  innerhalb  der  Wahlperiode  aus,
so  wird  an  Stelle  desselben  für  den  Rest  der  Wahlperiode  in  gleicher  Weise
ein  Nachfolger  bestellt.

85.

Die  Mitglieder  der  Kommission  erhalten  aus  Veranlassung  ihrer  Theil—
nahme  an  den  Sitzungen  derselben  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten—
vergütungen  nach  Maßgabe  der  für  die  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse
geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  —  Gesetz  vom  12.  Dezember  1888,  Regierungs-Blatt
  Seite  157  —.

Der  hierdurch  entstehende  Aufwand  gehört  zu  den  Bezirkslasten  —  Gesetz
vom  18.  April  1890,  Regierungs-Blatt  Seite  98  —.

86.
Die  Auszahlung  der  nach  den  Gesetzen  vom  28.  Februar  1888  und  vom
10.  Mai  1892  zu  leistenden  Unterstützungen  erfolgt  vorschußweise  aus  der
Kasse  derjenigen  Gemeinde,  innerhalb  deren  der  Unterstützungsberechtigte  zur
Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalts—
ort  hat  —  §  18  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  —.
Weimar,  den  22.  Juni  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="137" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  20.  Weimar.  7.  Juli  1892.
Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  neue  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.,  Seite  121.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  174.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[76)  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  neue  Postordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  11.  Juni  1892,  welche  am  1.  Juli  1892
an  Stelle  der  bis  dahin  gültigen  Postordnung  vom  8.  März  1879  —  Regierungs-Blatt
  Seite  173  —  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar,  den  17.  Juni  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Stier.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende
  Postordnung  erlassen.

Abschnitt  I.
Postsendungen.

81.
Allgemeine  Beschaffenheit  der  Postsendungen.
1  Die  Postsendungen  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,
verschlossen  und  mit  Aufschrift  versehen  sein.
1892  22
        <pb n="138" />
        122

82.
Meistgewicht.
1  Es  beträgt  das  Meistgewicht:
eines  Briefes  250  Gramm,
einer  Drucksache  1  Kilogramm,
einer  Waarenprobe  250  Gramm,
eines  Packets  50  Kilogramm.

§  3.
Außenseite.

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  auf  die  Beförderung
bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand,  seine  Firma,  sowie  seine  Wohnung  vermerken.
  Bei  Briefen  können  weitere  Angaben  und  Abbildungen,  welche  sich  auf  den  Stand,
die  Firma  oder  das  Geschäft  des  Absenders  beziehen,  unter  der  Bedingung  hinzugefügt
werden,  daß  die  sämmtlichen,  nicht  die  Beförderung  betreffenden  Vermerke  r2c.  in  ihrer  Ausdehnung
  etwa  den  sechsten  Theil  des  Briefumschlags  nicht  überschreiten  und  am  oberen
Rande  des  Briefumschlags  auf  der  Vorderseite  oder  Rückseite  sich  befinden.  Auf  der  Rückseite
  der  Briefumschläge,  und  zwar  auf  der  Verschlußklappe,  können  außerdem  solche  Zeichen
und  Abbildungen  angebracht  werden,  welche  im  Allgemeinen  als  Ersatz  für  einen  Siegeloder
  Stempelabdruck  anzusehen  sind.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen,
  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen  siehe  §8§  4,  14,  15,
17  und  19.

.  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftsendung,  bei  Packetsendungen
an  gleicher  Stelle  auf  die  Post-Packetadresse  zu  kleben.

84.
Begleitadresse  zu  Packeten.

1  Jeder  Packetsendung  muß  eine  Begleitadresse  (Post-Packetadresse)  in  der  von  der
Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.

1  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.

I  Für  Formulare,  welche  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag  der
Freimarke  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
abgelassen.

Iy  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe
und  Stärke  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen
übereinstimmen.

V  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  zu  schriftlichen  oder  gedruckten
Mittheilungen  benutzt  werden.

VI  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt
oder  an  den  bestellenden  Boten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch  abgetrennt  und  vom
Empfänger  zurückbehalten  werden.
        <pb n="139" />
        123

§  5.
Mehrere  Packete  zu  einer  Begleitadresse.

1  Mehr  als  drei  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.  Auch  ist  es
nicht  zulässig,  Packete  mit  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe  mittels  einer  Begleitadresse
  zu  versenden.

u  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,  so  muß  auf  derselben
  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

#  Jedes  Nachnahmepacket  muß  von  einer  besonderen  Post-Packetadresse  begleitet  sein.

86.
Aufschrift.

1In  der  Aufschrift  müssen  der  Bestimmungsort  und  der  Empfänger  so  bestimmt  be—
zeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

I1  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  „postlagernd“  bezeichneten  Sendungen,  für  welche
die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Bei  anderen  Sendungen  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“
darf  statt  des  Namens  des  Empfängers  eine  Angabe  in  Buchstaben  oder  Ziffern  angewendet
sein.

.  Bei  Postsendungen  nach  Ortschaften  ohne  Postanstalt  ist  in  der  Aufschrift  außer
dem  eigentlichen  Bestimmungsorte  noch  diejenige  Postanstalt  anzugeben,  von  welcher  aus  die
Bestellung  der  Sendung  an  den  Empfänger  bewirkt  werden,  oder  die  Abholung  erfolgen
soll.  Wenn  der  Bestimmungsort  zwar  mit  einer  Postanstalt  versehen  ist,  aber  nicht  zu
den  allgemeiner  bekannten  Orten  gehört,  so  ist  seine  Lage  in  der  Aufschrift  noch  näher  zu
bezeichnen.

!V.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der  Begleitadresse
enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt  werden  kann.
Zur  Aufschrift  gehört  auch,  daß  im  Fall  der  Frankirung  der  Vermerk  „frei“  rc.  und  im  Fall
des  Verlangens  der  Eilbestellung  der  Vermerk  „durch  Eilboten“  2c.  angegeben  wird.  Nachnahmepackete
  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  der  Nachnahme  (8  21)  versehen  sein.

v  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der  Umhüllung
oder  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  ausgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf  befestigten
Papiere  r2c.  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Ausfschrift  eine  haltbar
  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem  festen  Stoff  zu  benutzen.
  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  des  Bestimmungsorts  mit  unverlöschlichem
Stoff  geschrieben  oder  gedruckt  sein.  r

Werthangabe.

1  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  derselbe  bei  Briefen
in  der  Aufschrift,  bei  anderen  Sendungen  in  der  Aufschrift  der  Begleitadresse  und  des  zugehörigen
  Packets  ersichtlich  gemacht  werden.

.  Die  Angabe  des  Werths  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Der  angegebene
Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

22*
        <pb n="140" />
        124

in  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  welchen  dieselben
zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln
und  ähnlichen  Dokumenten  derjenige  Betrag  anzugeben,  welcher  voraussichtlich  zu  verwenden
sein  würde,  um  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu  erlangen,  oder  um  die
Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der  Forderung  entgegenstellen  würden,
wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  Entspricht  die  Werthangabe  den  vorstehenden  Regeln  nicht,
so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  irrthümlich  zu  hohen
Werthangabe  darf  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungs—
gebühr  nicht  hergeleitet  werden.

1v  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
werden  daher  nur  dann  als  Werthsendungen  behandelt,  wenn  auf  der  Sendung  außer  dem
Nachnahmebetrage  ausdrücklich  ein  Werth  angegeben  ist.

Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

88.
Verpackung.

1  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des
Umfangs  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet
sein.

u  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werth,  welche  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem
Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Hülle  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.

l  Schwerere  Gegenstände  müssen,  insofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  festere
Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier  verpackt
  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutenderem  Werth,  insbesondere  solche,  welche  durch  Nässe,  Reibung
oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  2c.,  müssen  nach  Maßgabe  ihres
Werths,  Umfangs  und  Gewichts  in  genügend  sicherer  Weise  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder
in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  2c.  verpackt  sein.

Vv  Sendungen  mit  einem  Inhalt,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich  werden  könnte,
müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten
  müssen  mit  starken  Reifen  versehen  sein.  Kleinere  mit  Flüssigkeiten  angefüllte  Gefäße
(Flaschen,  Krüge  2c.)  sind  noch  besonders  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

VI.  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  der  Beförderung
eine  neue  Verpackung  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  dafür  von  dem  Empfänger  eingezogen,
demselben  aber  erstattet,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  nachträglich  übernimmt.

§  9.
Verschluß.
1  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß  haltbar  und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne
Beschädigung  oder  Eröffnung  desselben  dem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.
        <pb n="141" />
        125

11  Bei  Packeten  mit  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets  durch  Siegellack
mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.

in  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittels  Siegel  oder  Bleie
abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit  des  In.
halts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Bei  Sendungen,  deren  Umhüllung  aus  Packpapier
  besteht,  kann  der  Verschluß  mittels  eines  guten  Klebstoffes  oder  mittels  Siegelmarken
hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken  in  Anwendung  kommen,
sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.

!V  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen  sind,  sowie  bei
gut  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern,  auch  fest  vernagelten  Kisten,  bedarf  es  ebenfalls
keines  weiteren  Verschlusses  durch  Siegel  oder  Bleie.

Vv  Desgleichen  können  gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,
Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen,  Rehe  2c.,  ohne  Siegel=  oder  Bleiverschluß
angenommen  werden.

8  10.
Besondere  Auforderungen  bezüglich  der  Werthsendungen.

1  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  u.  s.  w.)  müssen
mit  einem  haltbaren  Umschlage  versehen  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe  Petschaft  in  gutem
Lack  hergestellten  Siegelabdrücken  dergestalt  verschlossen  sein,  daß  eine  Verletzung  des  Inhaltes
ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung  des  Umschlages  oder  des  Siegelverschlusses  nicht
möglich  ist.

11  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder  dergleichen  eingeschlagen
  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung  ihrer  Lage  während
der  Beförderung  nicht  stattfinden  kann.

in  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer  fest  zu  verpacken.

17  Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  2  Kilogramm  dürfen,  sofern  der  Werth  bei  Papiergeld
  nicht  10000  Mark  und  bei  baarem  Geld  nicht  1000  Mark  übersteigt,  in  Packeten  von
starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  und  gut  verschnürtem  Papier  eingeliefert  werden.

V  Bei  schwererem  Gewicht  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung  in
haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt  und  vernäht,  sowie
die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

VI  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  u.  s.  w.  versandt  werden,  können  in
dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  darin  gehörig  eingerollt
oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls  müssen  die  Beutel  aus  wenigstens  doppelter
  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz
sein.  Da  wo  der  Kuoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel
deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schnur,  welche  den  Kropf  umgiebt,  muß  durch  den  Kropf  selbst
hindurchgezogen  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

yn  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt
sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln  versehen,  die  Eisenbeschläge
  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern
        <pb n="142" />
        126

können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  ver—
sehen  sein.

VIn  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden  Böden
dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Um—
schnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

IX  Bei  Packeten  mit  baarem  Geld  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt  sein.
Gelder,  welche  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen,  müssen  zunächst  in  Beutel
oder  Packete  verpackt  werden.

811.
Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

1  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,  deren
Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,  Druck
oder  sonst  leicht  entzündlichen  Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

1  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen  Gegenstände
  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe  des  Inhalts  zu  verlangen  und,
falls  dieselbe  verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung  abzulehnen.

.  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung
des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Gesetzen  —  für  jeden
entstehenden  Schaden  zu  haften.  ·

IV  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen  ablehnen,
sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel  die  Zuführung
  derselben  an  den  Bestimmungsort  nicht  möglich  ist.

§  12.
Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.

1  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzt  sind,
unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen
  werden.  Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl
auf  die  Begleitadresse,  als  auf  die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung
zu  treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  die  Annahme  derselben  durch  den  Empfänger
  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung  erfolgt.
Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:

1.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)

2.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)  “

3.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)  7

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsort  ist  die
getroffene  Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,  daß,  im  Fall  der  Inhalt

,  zurück!
verkaufen!

telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten!
        <pb n="143" />
        127

der  Sendung  vor  Ausführung  der  etwa  anderweiten  Verfügung  des  Absenders  ersichtlich  dem
Verderben  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen  des  8  45  v  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

.  Für  dergleichen  Gegenstände  2c.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte  Sachen,
leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder
durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein
Verlust  entstanden  ist.

im  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und
Metallpatronen,  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutz  der  Pulverladung
dienenden  Blechmantel  müssen  in  Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und
als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse,  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.
Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß
weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen  der  Schrote,  noch  ein  Ausstreuen  des
Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,
für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

1vy  Die  im  §  11  n  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen
Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem
schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen,  Zündspiegel
  oder  Patronen  enthalten.

13.
Dringende  Packetsendungen.

1  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  dringende,  zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignete
Packetsendungen,  deren  beschleunigte  Uebermittelung  besonders  erwünscht  ist,  auf  Verlangen  der
Absender  mit  den  sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  nach  dem  Bestimmungsorte  zu
befördern.  Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder  eine  Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packetsendungen
  nicht  zulässig.

I.  Die  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch  einen
farbigen  Zettel,  welcher  in  fettem  schwarzen  Typendruck  oder,  bei  besonderen  Fällen,  in  großen
handschriftlichen  Zügen  die  Bezeichnung

„dringend“
und  darunter  eine  kurze  Angabe  des  Inhalts  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.  Die
zugehörigen  Begleitadressen  sind  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu  versehen.

Dringende  Packetsendungen  müssen  von  dem  Absender  frankirt  werden.  Als  Entschädigung
  für  die  aus  der  bevorzugten  Beförderung  und  der  abweichenden  Behandlung  der
Sendungen  sich  ergebenden  besonderen  Aufwendungen  2c.  ist  außer  dem  tarifmäßigen  Porto  und
außer  dem  etwaigen  Eilbestellgelde  (§  24)  eine  Gebühr  von  1  Mark  für  jedes  Stück  bei  der

Einlieferung  zu  entrichten.
814.

Postkarten.

1  Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  der  Absender  außer  den  auf  die  Beförderung
bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand  oder  seine  Firma,  sowie  seine  Wohnung
        <pb n="144" />
        128

vermerken.  Die  Rückseite  kann  zu  Mittheilungen  benutzt  werden.  Die  Aufschrift  und  die
Mittheilungen  können  mit  Tinte,  Bleifeder  oder  farbigem  Stift  geschrieben  werden;  nur  muß
die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.

I11  Postkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonst  strafbaren
Handlung  sich  ergiebt,  ferner  Postkarten,  welche  nach  Beseitigung  der  ursprünglichen  Aufschrift
oder  der  auf  der  Rückseite  zuerst  gemachten  Mittheilungen  mit  anderweiter  Aufschrift  oder  mit
neuen  Mittheilungen  versehen  zur  Post  geliefert  werden,  ebenso  Postkarten  mit  Beklebung,
z.  B.  mit  aufgeklebten  Photographien,  und  Postkarten  mit  angefügten  Waarenproben  sind  von
der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

in  Zu  den  Postkarten  mit  Antwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare  verwendet,
  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Antwort  dient.

iv  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Antwort  ist  auch  für  die
Antwort  das  Porto  vorauszubezahlen.

V  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  jede  Postkarte.  Für
Postkarten  mit  Antwort  werden  10  Pf.  erhoben.

VI.  Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.

n  Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  wird  nur  der  Betrag  des  Stempels
erhoben.

VIn  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe  und  Stärke
des  Papiers  mit  den  von  der  Post  gelieferten  übereinstimmen,  auch  auf  der  Vorderseite  mit
der  gedruckten  oder  geschriebenen  Ueberschrift  „Postkarte“  versehen  sein.

IX  Unfrankirte  Postkarten  und  solche  Postkarten,  welche  den  äußeren  Anforderungen  nicht
entsprechen,  unterliegen  dem  Porto  für  unfrankirte  Briefe.  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten
  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag  des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,
wobei  Bruchtheile  einer  Mark  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet
werden.  Wegen  der  Bestellkarten  für  die  Abholung  von  Packeten  durch  die  Packetbesteller  siehe
*2

15.
Drucksachen.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert  werden:  alle
durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie  und  Photographie
  vervielfältigten  Gegenstände,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

.  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger,  oder  als
außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,
zur  Einlieferung  gelangen.

a)  Bei  der  Einlieferung  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger.

n  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband,  oder
umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber  dergestalt  einfach  zusammengefaltet
        <pb n="145" />
        129

eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  (Verschnürung)
können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,  versandt  werden.  Das  Band
muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und  die  Beschränkung  des  Inhalts  der
Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band  gestattet  ist,  leicht  erkannt  werden  kann.
iv  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig,  jedoch  dürfen  solche  Karten  die
Bezeichnung  „Postkarte“  nicht  tragen.  Sind  mit  den  offenen  Karten  Formulare  zu  Antwortskarten
  verbunden,  so  dürfen  diese  Doppelkarten  gegen  das  Drucksachenporto  nur  dann  versandt
werden,  wenn  auf  den  Antwortskarten  sich  Postwerthzeichen  nicht  befinden.
Vv  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.
VI  Mehrere  Drucksachen  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versendet  werden,  die  einzelnen
Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften  oder  besonderen  Umschlägen  mit
Aufschrift  versehen  sein.

on.  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  unzulässig,  wenn  dieselben,
  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen  am
Inhalt  erhalten  haben,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen
geschrieben  oder  auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben
  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,
  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner  Wörter,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.
Es  soll  jedoch  gestattet  sein:

1.  auf  der  Außenseite  der  Drucksachensendungen  die  nach  §  3#1bei  Briefen  zulässigen
Vermerke  u.  s.  w.  unter  den  dort  vorgeschriebenen  Bedingungen  anzubringen;

2.  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Anfangsbuchstaben  üblicher  Formeln  zur  Erläuterung
des  Zwecks  der  Uebersendung  der  Karte  handschriftlich  anzugeben;

3.  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  den  Tag  der  Absendung,  die  Namensunterschrift
oder  Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

4.  den  Correcturbogen  das  Manuscript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen  und
Zusätze  zu  machen,  welche  die  Correctur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,  solche
Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

5.  Druckfehler  zu  berichtigen;

6.  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  dieselben  unleserlich  zu
machen;

7.  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt  werden  soll,
durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

8.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelscircularen  die  Preise,  sowie  den  Namen
des  Reisenden  und  den  Tag  seiner  Durchreise  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  einzutragen  oder  abzuändern;

0.  in  den  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich
anzugeben;

10.  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz  vom
22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem

1892  23
        <pb n="146" />
        130

Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags-  und  die  Doppelmarken  aufzukleben  und  die  auf—
geklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

11.  in  die  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern
eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen,  auch  diesen  Sendungen  eine  auf  den  Preis
der  übersandten  Gegenstände  bezügliche  Rechnung  beizufügen  und  letztere  mit  solchen
handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und
nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden
Mittheilung  haben;

12.  bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeitschriften,  Bilder  und
Musikalien)  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  auf  der  Rückseite  handschriftlich  zu  bezeichnen
  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

13.  Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen;

14.  bei  Drucksachen,  welche  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder
von  deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  abgesandt  werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem
Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen
oder  Namen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern
und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen.

vIn  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt  auf  alle  Entfernungen:

bis  50  Gramm  einschließlich.  3  Pf.
über  50  „  100  „  „  ......  »
„  100  „  250  „  ç„  100  „
„  250  „  500  „  ..  .  .  20„

„  500  Gramm  bis  Kilogramm  einschließlich  30  „
1X  Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag  des
fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark  nöthigenfalls  auf  eine
durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.  Drucksachen,  welche  den  sonstigen
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  oder  unfrankirt  sind,  gelangen  nicht  zur  Absendung.

b.  Bei  der  Einlieferung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

X  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  den  Bestimmungen  unter  entsprechende

  Drucksachen  anzusehen:
welche  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile
  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  können,  mit  der  die  Versendung
  erfolgen  soll;

2.  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch  unabhängig

  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

XI  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger  eine
Anmeldung  derselben  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  Portos  für
so  viele  Exemplare,  als  der  Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen
in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.
        <pb n="147" />
        131

Xn  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch
nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren  Blättern  be—
stehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher
Beilagen  befugt,  welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Be—
schaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

X1m  Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zur  Einlieferung
  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  ½¼  Pf.  Ein  bei  Berechnung
des  Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls  auf  eine  durch
5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

§  16.
Zur  Beförderung  gegen  die  Drucksachentaxe  bediugt  zugelassene  Schriftstücke.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  im  §  15  win  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  ferner  befördert
  werden:  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Chromographs  oder  mittels  eines
ähnlichen  Umdruckverfahrens,  nicht  aber  mittels  der  Kopirpresse,  auf  mechanischem  Wege  hergestellten
  Schriftstücke,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

u.  Die  Einlieferung  der  vorbezeichneten  Gegenstände,  auf  welche  im  Uebrigen  die  Bestimmungen
  des  §  15  i,  W.,  V  und  V1  Anwendung  finden,  muß  unter  der  Aufschrift  bestimmter
Empfänger  in  einer  Anzahl  von  mindestens  20  vollkommen  gleichlautenden  Exemplaren  am
Postschalter  erfolgen.

n  Die  Gegenstände  dürfen  nach  ihrer  Fertigung  mittels  Hektographs  u.  s.  w.  keinerlei
Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalt  erhalten  haben,  sei  es,  daß  diese  Zusätze  handschriftlich
nachgetragen,  oder  in  Gestalt  von  gedruckten  rc.  Zetteln  beigefügt  oder  eingeklebt  sind.

IV  Hektographien  2c.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht  genügender
  Zahl  zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung

ausgeschlossen.
817.

Waarenproben.

1  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waarenproben
  zugelassen,  die  keinen  Handelswerth  haben  und  nach  ihrer  Beschaffenheit,  Form  und
Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Waarenproben  dürfen  in  ihrer
Ausdehnung  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der  Breite  und  10  Centimeter  in
der  Höhe  nicht  überschreiten.  Erfolgt  die  Einlieferung  in  Rollenform,  so  dürfen  sie  keine  größere
Ausdehnung  haben,  als  30  Centimeter  in  der  Länge  und  15  Centimeter  im  Durchmesser.

.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen  als  in
Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann  unter  Band  in
offenen  Briefumschlägen  oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.  Wenn  Flüssigkeiten,  Oele,
fette  Stoffe,  trockene,  abfärbende  oder  nicht  abfärbende  Pulver,  sowie  lebende  Bienen  als
Waarenproben  versandt  werden  sollen,  so  muß  ihre  Verpackung  den  von  der  Postverwaltung
vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

237
        <pb n="148" />
        132

in  Die  Aufschrift  muß,  außer  dem  Namen  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsorts,
den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  In  der  Ausfschrift  dürfen  außerdem  nur  noch
vermerkt  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,

die  Nummern,

die  Preise  und

Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des  Maßes  und  der  Ausdehnung,  sowie  der
verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur  der  Waaren.

Diese  Angaben  dürfen  statt  in  der  Aufschrift  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich  enthalten
  sein.

Iv  Die  Ausschrift  darf  nicht  auf  einer  sogenannten  Fahne  der  Sendung  angehängt,  sondern
  muß  auf  dieser  selbst  angebracht  sein.

v  Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt  werden.  Mehrere
Waarenproben  dürfen  unter  derselben  Umhüllung  versandt  werden,  die  einzelnen  Proben  dürfen
aber  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften  oder  Umschlägen  mit  Aufschrift  versehen  sein.  Die
Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zu  einem  Versendungs-Gegenstande  bis  zum
Gewicht  von  250  Gramm  ist  gestattet;  die  bezüglich  der  Ausdehnung  gezogenen  Grenzen  finden
dabei  nur  so  weit  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Waarenproben  selbst  handelt;  die  Drucksachen
müssen  den  Bestimmungen  des  §  l5  entsprechen.

VI.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt,  gleichviel  ob  die  Waarenproben
  für  sich  allein  versandt  werden,  oder  ob  Drucksachen  damit  vereinigt  sind,  ohne  Unterschied
  der  Entfernung  und  des  Gewichts  10  Pf.

yun  Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag
des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark  nöthigenfalls  auf
eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.

Il  Waarenproben,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  oder  unfrankirt
  sind,  sowie  diejenigen  Waarenproben,  welche  einen  Handelswerth  haben,  oder  deren
Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde,  z.  B.  Gegenstände  aus  Glas,
scharfe  Instrumente  u.  dergl.,  gelangen  nicht  zur  Absendung.

8  18.
Einschreibsendungen.

1  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Briefe  mit  Zustellungsurkunde,  Postnachnahmesendungen,
  sowie  Packete  ohne  Werthangabe  —  ausschließlich  jedoch  der  dringenden
Packete  (§  13)  —,  können  unter  Einschreibung  befördert  und  müssen  zu  diesem  Zwecke  von  dem
Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen  werden.  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe
  muß  diese  Bezeichnung  auf  der  Begleitadresse  und  auf  dem  Packete  angegeben  sein;  die
Wirkung  der  Einschreibung  in  Bezug  auf  die  Gewährleistung  erstreckt  sich  in  diesem  Falle  nur
auf  das  Packet  und  nicht  zugleich  auch  auf  die  Begleitadresse.

u  Ueber  eine  eingeschriebene  Sendung  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.
        <pb n="149" />
        133

in  Für  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine  Einschreibgebühr  von
20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.
iv  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

§  19.
Postanweisungen.
1  Die  Postverwaltung  übermittelt  im  Wege  der  Postanweisung  Geldbeträge  bis  zu  vierhundert
  Mark  einschließlich.
.  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der
Entfernung:

bis  100  Marrr  20  Pf.
über  100  bis  200  Marr  30  „
„  200  „  400  40„

m  Zu  Postanweisungen  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,  welche  von  den  Postanstalten
  bezogen  sind.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare
  zu  Postanweisungen  postmäßig  zu  verwenden.  Ungestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen
  werden  von  den  Postanstalten  in  Mengen  von  mindestens  20  Stück  zum  Preise  von
10  Pf.  für  je  20  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  wird  nur  der  Betrag  des
Stempels  erhoben.

I!V  Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  ist  handschriftlich  mit  Tinte  zu  bewirken,  kann
aber  auch  durch  Druck  geschehen.  Die  Angabe  des  Geldbetrages  hat  in  der  Reichswährung  zu
erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

V  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  Mittheilungen  benutzt
  werden.

VI  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

VII  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  guittirten
Postanweisung.  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  kann  vom  Empfänger  zurückbehalten  werden.

vIn  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt  am  Bestimmungsort  muß,  sofern
  der  Betrag  nicht  durch  den  bestellenden  Boten  überbracht  wird,  spätestens  innerhalb  7  Tage,
vom  Tage  der  Aushändigung  der  Postanweisung  gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rückzahlung
  des  Geldes  an  den  Aufgeber  eingeleitet,  oder,  sofern  derselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,
das  für  unbestellbare  Sendungen  vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht.

1X  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsort  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich
  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung
der  Mittel  erfolgt  ist.

&amp;amp;*  Wenn  dem  Empfänger  eine  Postauweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat  derselbe
der  Postanstalt  am  Bestimmungsort  von  dem  Verluste  Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt
  wird  alsdann  bei  etwaiger  Vorlegung  der  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf  Weiteres
ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Empfängers,  durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Uebersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung
zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  muß  die  bei  der  Aufgabe  der  abhanden  ge-
        <pb n="150" />
        134

kommenen  Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsbescheinigung  von  dem  Aufgeber  vorgelegt  werden.
Die  Versendung  des  Doppels  von  dem  Aufgabe-  nach  dem  Bestimmungsorte  erfolgt  kostenfrei.

8  20.
Telegraphische  Postanweisungen.

1  Die  Ueberweisung  auf  Postanweisungen  eingezahlter  Beträge  kann  auf  Verlangen  des
Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  wenn  zwischen  der  Postanstalt  am  Aufgabeort
  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsort  oder  auf  einem  Theile  des  Weges  telegraphische
Verbindung  besteht.

I.  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,
  mittels  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht
der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche
Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das
Telegramm  mit  aufnimmt.

u  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  welche  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur
Post  gegeben  werden,  wird  das  Telegramm  von  der  Annahme-Postanstalt  mit  der  nächsten  Postgelegenheit
  der  am  schnellsten  zu  erreichenden,  dem  allgemeinen  Verkehre  dienenden  Telegraphenanstalt
  als  Einschreibsendung  zugeführt.

IV  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht
versehenen  Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms  von  der  letzten
Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs  Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Postgelegenheit
als  Einschreibsendung.

v  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr,

2.  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

Außerdem  kommt  zutreffendenfalls  zur  Erhebung:

a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur
nächsten  Telegraphenanstalt,  sofern  am  Aufgabeort  eine  dem  allgemeinen  Verkehre
  dienende  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden  ist;

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von
der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt,  falls  die
telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
  Postorte  gerichtet  ist;

I)  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerke  postlagernd  versehen  ist,  das
Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  am  Bestimmungsort  oder
für  die  Bestellung  von  der  letzten  Postanstalt  nach  dem  Wohnorte  des  Empfängers
  (§  24).

Die  Gebühren  unter  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es  in
sein  Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b  und  c  ebenfalls  vorausbezahlen  oder  deren
Entrichtung  dem  Empfänger  überlassen  will.
        <pb n="151" />
        136

VI  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  das  Telegramm  gleich  nach  der  Ankunft
dem  Empfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen
Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Quittung  des  Empfängers  versehenen  Telegramms.


vI  Die  Telegraphenanstalten  sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf
Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern
anzunehmen  oder  am  Bestimmungsort  auszuzahlen.

8  21.
Postnachnahmesendungen.

1  Postnachnahmen  sind  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich  bei  Briefen,  Drucksachen
und  Waarenproben  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm,  sowie  bei  Postkarten  und  Packeten
zulässig.

II  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Nachnahme  von
......  Mark...Pf.«(MarkfmnmeinZahlenuudBuchstaben,Pfennigsummenurin
Zahlen)  versehen  sein,  und  unmittelbar  darunter  die  deutliche  Angabe  des  Namens  und  Wohn—
orts  —  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders  enthalten.  Bei  Nachnahme—
packeten  müssen  vorstehende  Vermerke  sowohl  auf  dem  Packete  als  auch  auf  der  Begleitadresse
angebracht  sein.

in  Dem  Auflieferer  einer  Nachnahmesendung  wird  über  den  Betrag  eine  Bescheinigung
ertheilt.  Ist  über  die  Sendung  ohnehin  eine  Einlieferungsbescheinigung  zu  verabfolgen  (bei
Einschreib-  und  Werthsendungen),  so  wird  der  Nachnahmebetrag  in  diese  Bescheinigung  mit
vermerkt.

Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrages  aus—
gehändigt  werden.  Wird  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  dem  Eingange  eingelöst,
so  wird  sie  an  den  Aufgeber  zurückgesandt.  Dieses  gilt  auch  von  den  Nachnahmesendungen  mit
dem  Vermerke  „postlagernd“.  Im  Fall  der  Nachsendung  (8  44)  einer  Nachnahmesendung  wird
für  jeden  neuen  Bestimmungsort  eine  besondere  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  berechnet.

V  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Geldübermittelungsgebühr  zugesandt.  Auf  dem  Abschnitte,
  welchen  der  Empfänger  lostrennen  und  zurückbehalten  kann,  wird  postseitig  vermerkt,
auf  welche  Nachnahmesendung  sich  die  Postanweisung  bezieht.

VI  Nicht  eingelöste  Nachnahmesendungen  werden  dem  Absender  gegen  Rückgabe  der  unter
erwähnten  Bescheinigung  wieder  ausgehändigt.

vII  Für  Nachnahmesendungen  kommen  zur  Erhebung:

1.  Das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme.

Falls  eine  Werthangabe  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt  dem  Porto
die  Versicherungsgebühr  oder  Einschreibgebühr  hinzu.

2.  Eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.

3.  Die  Gebühren  für  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages  an  den  Absender,

und  zwar:
        <pb n="152" />
        136

bis  5  Mark..  .....10Pf.
über  5  „  1010100  20  „
„  100  „  20  330  „

„  200  „  40o  400  „
VIn.  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann  zu
entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.

§  22.
Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wechselaccepten.
1  Im  Wege  des  Postauftrages  können
a)  Gelder  bis  zum  Betrage  von  achthundert  Mark  einschließlich  eingezogen,  oder
b)  Wechsel  an  den  Bezogenen  behufs  Einholung  der  Annahme-Erklärung  versendet
werden.

.  Dem  Postauftrage  sind  die  einzulösenden  Papiere  (die  quittirte  Rechnung,  der  quittirte
Wechsel,  der  Zinsschein  rc.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung  leisten  soll,  oder
die  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel  beizufügen.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge
zu  einer  Sendung  ist  nicht  statthaft.  Einem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung  können  mehrere
Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.  zur  gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen
  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden  Betrages  darf  jedoch
800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso  können  einem  Postauftrage  zur  Accepteinholung  mehrere
Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  auf  den  nämlichen  Bezogenen  lauten  und  gleichzeitig  zur
Annahme-Erklärung  vorzuzeigen  sind.

1  Zu  den  Postaufträgen  für  Geldeinziehung  und  für  Accepteinholung  kommen  verschiedene
  Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je  10  Stück  bei  sämmtlichen  Postanstalten  zum  Verkauf  bereit  gehalten.  Den  Absendern  ist
nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht
ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen  ganz
oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

Iy  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  des  Zahlungspflichtigen  oder  des  Bezogenen,

den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  des  zur  Annahme  vorzuzeigenden
Wechsels,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt
sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  beigefügten  Anlagen
  einzurücken.  Ferner  ist  bei  diesen  Aufträgen  gestattet,  im  Auftragsformular  das  Datum
desjenigen  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages  erfolgen  soll.  Dieser
Zeitpunkt  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks  bezüglich
  des  Tages  der  Fälligkeit  des  Wechsels  und  die  Angabe  der  Wechselnummer  dem  Auftraggeber
  anheimgestellt.
        <pb n="153" />
        137

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  der  Auftragsformulare  dient  zur  Aufnahme  etwaiger
Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger  ver—
geblicher  Vorzeigung  geschehen  soll  (unter  vI).

V"  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  oder  an  den  Wechselbezogenen
  darf  das  Postauftrags-Formular,  welches  im  Fall  der  Einziehung  des  Betrages  oder
im  Fall  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  beuutzt  werden.
Briefe  dem  Postauftrage  als  Anlagen  beizufügen,  ist  nicht  statthaft.

VI  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher
Vorzeigung  an  ihn  zurückgesandt  oder  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen
Orte,  nicht  aber  nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrags,  weitergesandt  werde.  Dieses  Verlangen
  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen
Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postanftrags-Formulars
  auszudrücken.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum
Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  Formulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung
  einer  solchen  Person  bedarf.

V  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  an  die  Postanstalt,
  welche  die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der  Brief  ist
mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  naich  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen.  Soll
die  Vorzeigung  an  einem  bestimmten  Tage  geschehen,  dann  darf  die  Einlieferung  des  Postauftrags
  nicht  früher  als  sieben  Tage  vorher  erfolgen.

vm  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IX  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrages  gegen
Vorzeigung  des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  guittirten  Rechnung  (des  guittirten
Wechsels  2c.).  Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der
Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung  (Xym)  getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der
Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Die  siebentägige
Lagerfrist  ist  von  demjenigen  Tage  ab  zu  rechnen,  welcher  auf  den  Tag  des  ersten  stattgehabten
Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der
Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt;  hatte  der  Zahlungspflichtige
  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig
  verweigert,  so  unterbleibt  die  nochmalige  Vorzeigung  nach  Ablauf  der  siebentägigen
Frist.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung  des  Zahlungspflichtigen  selbst  oder
dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

X  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber
  mittels  Postanweisung  übermittelt.

X!  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  ist  es  überlassen,  dem  Postauftrage  das  ausgefüllte
Formular  der  Postanweisung  beizufügen.  Solche  Postanweisungen  sind  bis  zum  Meistbetrage
von  800  Mark  zulässig.  Die  Gebühr  für  eine  Postauftrags-Postanweisung  im  Betrage  von
mehr  als  400  Mark  ist  nach  denselben  Sätzen  zu  berechnen,  wie  für  zwei  Postanweisungen  bis

1892  24
        <pb n="154" />
        138

400  Mark.  In  dem  beizufügenden  Postanweisungs-Formulare  darf  nur  derjenige  Betrag  der
Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

An  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
des  beigefügten  Wechsels  an  den  Wechselbezogenen  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.  Als
bevollmächtigt  wird,  sofern  der  Bezogene  nicht  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  eine  im  Besonderen
  auf  die  Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  hat,  postseitig  jede
solche  Person  angesehen,  welche  zur  Empfangnahme  von  Ablieferungsscheinen  über  Sendungen
mit  einer  Werthangabe  im  Betrage  von  mehr  als  400  Mark  für  den  Bezogenen  berechtigt  ist.

m  Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme
  gilt  als  verweigert,  wenn  dieselbe  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt,  oder
wenn  der  Annahme-Erklärung  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

XIV  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug  an
den  Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesandt.

XV  Diejenigen  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accept
oder  einer  schriftlichen  Annahmeverweigerung  nicht  versehen  worden  sind,  werden  nach  sieben
Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  nicht  der  Auftraggeber  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite
des  Auftrags-Formulars  ein  anderes  Verfahren  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der
siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen  unter  1.

XVI  An  Sonntagen  und  an  allgemeinen  Feiertagen  findet  die  Vorzeigung  von  Postaufträgen
  nicht  statt.

XVII  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  andere
Bestimmungen  getroffen  (Xm),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,
sobald  feststeht,  daß  der  Zahlungspflichtige  oder  der  Wechselbezogene  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder
daß  die  Zahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahme-Erklärung  verweigert
  oder  von  dem  Bezogenen  oder  seinem  Bevollmächtigten  einc  die  Verweigerung  der
Annahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben
  wird.

XVI  Alle  Postaufträge,  auf  welchen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der  verweigerten
  Annahme  die  sofortige  Rücksendung,  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  oder
die  Weitergabe  zur  Protestaufnahme  verlangt  ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen
Vorzeigung  bz.  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung,  mittels  Einschreibbriefs
  zurück=  oder  weitergesandt.  Bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zum
Protest“  ist  mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,
Notar  2c.  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber
  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XIX  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen
Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben  Umfange  wie  für  die  auf  Postanweisungen
eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung
oder  für  rechtzeitige  Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen
  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des
Wechselrechts.
        <pb n="155" />
        139

xx  Für  einen  Postauftrag  kommen  folgende  Gebühren  in  Ansatz:
.  Porto  für  den  Postauftragsbrief  mit  ..  30  Pf.;
2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  für
die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Geldbetrages;
b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  Porto  für  die  Rücksendung  des  angenommenen
Wechsels  nit:t:t:i:i:A  30  Pf.
Das  Porto  unter  ist  vom  Auftraggeber  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr
  (2a)  wird  von  dem  eingezogenen  Geldbetrage  in  Abzug  gebracht.  Der  Portobetrag
unter  2b  wird  dem  Auftraggeber  bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.
Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrages  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,
so  wird  die  Rücksendung  des  Auftrags  und  die  Weitersendung  desselben  an  einen  anderen
Empfänger  oder  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen  Gebührenansatz
  bewirkt.

§  23.
Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen.

!1  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,
Landkarten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Bestimmungen  für  Drucksachen  (§  15)  entsprechen
und  ein  Gewicht  von  mehr  als  250  Gramm  haben,  darf  gegen  Zahlung  der  für  Drucksachen
festgesetzten  ermäßigten  Taxe  und  einer  besonderen,  vom  Absender  zu  entrichtenden  Gebühr  von
10  Pf.  ein  Postauftrag  zur  Einziehung  der  die  Sendung  betreffenden  Rechnung  beigefügt  werden.

f1  Die  Aufschrift  der  Sendungen  hat  zu  lauten:  „Postauftrag  zur  Bücherpostsendung
Nr.  .  .  .  (Geschäftsnummer)  nach  .  .  .  .  .  ...  (Name  der  Postanstalt,  in  deren  Bezirk  der
Empfänger  wohnt)“.

In  einem  mit  gleichlautender  Aufschrift  versehenen  Briefumschlage  ist  der  Sendung  ein
ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen,  sowie  ein  aus—
gefülltes  Postanweisungs-Formular  so  fest  beizufügen,  daß  unterwegs  sich  kein  Theil  von  der
Sendung  trennen  kann.  Auf  dem  Auftragsformulare  muß  der  Ueberschrift  „Postauftrag“  der
Vermerk  „zur  Bücherpostsendung“  zugesetzt  und  dahinter  die  Geschäftsnummer  wiederholt  sein.
Das  Verlangen  der  Weitergabe  oder  Weitersendung  ist  bei  diesen  Postaufträgen  nicht  zulässig.

Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Postauftrags  zu  einer  Bücherpostsendung  muß  entweder
der  Vermerk:  „Ohne  Frist“  oder  folgende  Quittungsformel  niedergeschrieben  sein:  „Die  Anlagen
  dieses  Postauftrags  habe  ich  ohne  Zahlung  des  umstehend  angegebenen  Geldbetrages
empfangen  .

u  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung
nicht  ertheilt,  sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter  Zahlung  der  Einschreibgebühr
(§  18)  ausdrücklich  verlangt  hat.

iv  Die  Vorzeigung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen  und
ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen
  (8  22).

Wird  die  Annahme  sofort  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den  Absender  kostenfrei
zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei'der  Einlieferung  eingeschrieben  worden

24*
        <pb n="156" />
        140

war.  Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  bei  solchen  Sendungen,  deren  Postauftrag  den  Vermerk  „Ohne
Frist“  trägt,  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht  geleistet  wird.  In  den  übrigen
Fällen  ist  es  dem  Empfänger  überlassen,  die  Anlagen  des  Postauftrags  entweder  unter  Zahlung
des  vollen  Geldbetrages,  welcher  auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen  der
späteren  Berichtigung  dieses  Betrages  anzunehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen
gegen  Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der  Post—
auftrag  wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichtigung  der  Auf—
tragssumme  vorgezeigt.  Die  siebentägige  Lagerfrist  ist  von  demjenigen  Tage  ab  zu  rechnen,
welcher  auf  den  Tag  des  ersten  stattgehabten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.  Ist  auch  bei
dieser  zweiten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht  zu  erlangen,  so  wird  der  mit  entsprechender  Be—
scheinigung  des  bestellenden  Boten  zu  versehende  Postauftrag  sammt  beigefügtem  Postanweisungs-Formular
  ohne  Anschreiben  als  Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.  Eine  Zurücknahme
der  Drucksachen  seitens  der  Post  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.  Die  weitere  Abwickelung  der
Angelegenheit  bleibt  vielmehr  dem  Absender  und  Empfänger  überlassen.

V  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden  den  Absendern
mittels  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung  des  tarifmäßigen
Frankos  für  letztere.

VI  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere
  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen,  sowie  für  rechtzeitige  Vorzeigung,
  Bestellung,  Rücksendung  2c.  wird  nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung  unter
Einschreibung  eingeliefert  worden,  so  findet  Gewährleistung  in  gleichem  Umfange  wie  für  Einschreibsendungen
  statt.

§  24.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt
werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig  das  Verlangen
  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten  erfolgen
soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichung
hervorzuhebende  Vermerke:  „durch  Eilboten“,  „durch  besonderen  Boten“,  „besonders  zu  bestellen“,
  „sofort  zu  bestellen“".  Bezeichnungen,  wie  eito,  eilissime,  dringend,  eilig“  2c.  sind  zur
Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

1.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  dem  Vermerk
„durch  Eilboten“  2c.  hinzuzufügen  „Bote  bezahlt".

Iu  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
  wohnen,  sowie  bei  Sendungen  mit  Zustellungsurkunde  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen.

!y  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  Sendungen  mit
Werthangabe  bis  zum  Betrag  von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  werden
den  Eilboten  mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer  Werth-
        <pb n="157" />
        141

angabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  auf  die  Begleitadresse  oder  den  Abliefe—
rungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist  indeß  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts-  und  Werth—
grenzen  allgemein  oder  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die
unter  v  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es
sich  um  Werthsendungen,  Postanweisungen  oder  Packete  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Nachtstunden
  beschränken.  Wünscht  der  Absender  der  Eilsendung,  daß  dieselbe  nicht  während  der
Nachtstunden  bestellt  werde,  so  kann  er  solches  durch  einen  entsprechenden  Vermerk  in  der  Aufschrift
  bestimmen.

V.  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Fall  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:

u)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,  und  zwar:

1.  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen,  sowie  bei  Briefsendungen
mit  Nachnahme,  Postanweisungen  nebst  den  Beträgen,  Briefen  mit  Werthangabe
bis  400  Mark,  Ablieferungsscheinen  über  Geldbriefe  mit  höherer  Werthangabe
und  Begleitadressen  ohne  die  zugehörigen  Packete:  für  jede  Sendung  25  Pf.;

2.  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrag  von
400  Mark,  wenn  die  Sendungen  selbst  bestellt  werden:  für  jedes  Packet  40  Pf.;

b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Postanstalten,  und  zwar:
bei  den  unter  a  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  60  Pf.,  bei  den
unter  à  2  bezeichneten  Gegenständen  für  jedes  Packet  90  Pf.

B.  Im  Fall  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger:
bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Bestellungen
  im  Ortsbestellbezirk  für  den  Bestellgang  mindestens  25  Pf.  und,  wenn  Packete  abzutragen
  sind,  mindestens  40  Pf.  in  Ansatz  kommen.

VI  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten
an  denselben  Empfänger  wird  das  Botenlohn  nur  zum  einfachen  Betrage  erhoben.  Sind  mit
Eilbriefen  zugleich  Eilpackete  abzutragen,  so  kommen  die  Botenlohnsätze  für  Packete  in  Anwendung.
  Werden  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilpostsendungen
  abgetragen,  für  welche  das  Eilbestellgeld  im  Voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei
welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger  das  wirkliche  Botenlohn  abzüglich  der
im  Voraus  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende
  Telegramme  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VII  Reichen  bei  Briefsendungen,  welche  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  verwendeten
  Freimarken  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  nicht  uus,  so  kommen  für
die  Sendungen  die  Sätze  unter  v  B  zur  Erhebung  nach  Abzug  des  durch  Freimarken  vorausbezahlten
  Theiles  der  Gebühr.

vum  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohns,  so  ist  die  Sendung  als
unbestellbar  zu  behandeln.

1X  Eine  Beförderung  von  Sendungen  mittels  Eilboten  vom  Einlieferungsort  nach  einem
anderen  Postorte  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  der  Absender  die  besondere
        <pb n="158" />
        142

Beförderung  von  Sendungen,  welcher  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem
anderen  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den
beiden  Postanstalten  nicht  über  15  Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen
müssen  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts  den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  der
Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.
Für  derartige  Eilsendungen  sind  durchweg,  also  auch  im  Fall  der  Vorausbezahlung  durch  den
Absender,  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter  vAb  bezeichneten
Sätze,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen  der  Aufgabe-Postanstalt  einen  an—
gemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.  Verweigert  der  Empfänger  die
Zahlung  des  Botenlohns,  so  wird  ihm  die  Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter
Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.  und  schriftlicher  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den
Absender  bezeichnet.  Die  Kosten  der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

§25.
Bahnhofsbriefe.

!1  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof  unmittelbar
  nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat
er  solches  der  Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen.  Die  Postanstalt  stellt  dem  Empfänger
gegen  Entrichtung  der  im  Absatz  w  festgesetzten  Gebühr  ein  durch  Beidrücken  des  Amtsssiegels
zu  beglaubigendes  Ausweisschreiben  aus,  in  welchem  der  Name  des  Absenders  und  des
Empfängers,  der  Eisenbahnzug,  mit  welchem  die  Briefe  regelmäßig  Beförderung  erhalten  sollen,
sowie  die  Zeitdauer,  für  welche  das  Ausweisschreiben  gelöst  wird,  anzugeben  sind.

Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben
Zuge  aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

in  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur  Beförderung
als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung  befördert  werden,  noch  das
Gewicht  von  250  Gramm  überschreiten.  Zum  Verschluß  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,
welche  mit  einem  breiten  rothen  Rande  versehen  sind  und  am  Kopf  in  großen  Buchstaben  die
Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlages  ist  der  Name  des
Absenders  anzugeben.

!Vv  Bahnhofsbriefe  müssen  in  allen  Fällen  vom  Absender  frankirt  zur  Post  gegeben  werden.
Die  neben  dem  Porto  zu  entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem
bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten  Briefes  von  einem  und  demselben  Absender  an  einen
Empfänger  beträgt  12  Mark  für  den  Kalendermonat  und  ist  von  dem  Empfänger  mindestens
für  einen  Monat  im  Voraus  zu  zahlen.

V  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens.
  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  §  24  v
unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.
        <pb n="159" />
        143

826.
Briefe  mit  Postzustellungsurkunde.

1  MWünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes  über  die  erfolgte
Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe  eine  gehörig  ausgefüllte
  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift  äußerlich  beigefügt  werden;  zugleich  muß  in  der  Aufschrift
  vermerkt  sein:  „Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“.  Auf  die
Außenseite  der  zusammengefalteten  Zustellungsurkunde  ist  vom  Absender  des  Briefes  die  für
die  Rücksendung  erforderliche  Aufschrift  zu  setzen.

In  Betreff  der  Bestellung  rc.  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  §  41.

1.  Für  Sendungen  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto,
2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf,
3.  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde.

Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  !  die  Einschreibgebühr  von
20  Pf.  hinzu.

11  Formulare,  welche  sowohl  zu  Urschriften,  als  auch  zu  Abschriften  von  Zustellungsurkunden
  verwendbar  sind,  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück

bezogen  werden.  Die  Lieferung  von  Formularen  an  Gerichte,  Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsschreiber
  erfolgt  unentgeltlich.

827.
Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

1  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen
  2c.  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
zurückgegeben  werden.

.  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen  Bedentung  ungeachtet,  die  Beförderung
  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung  geschehen,
  wenn  aus  den  gerügten  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder  eine  Störung
der  Ordnung  im  Dienstbetrieb  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung
  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  in  der  Aufschrift  durch  die  Worte  „Auf  meine
Gefahr"  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  eine  Einlieferungsbescheinigung
ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers  in  der  Bescheinigung
einen  Vermerk  niederzuschreiben.

Ii  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  beanstandet
  worden  ist,  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  welche  aus
einer  vorschriftswidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.  Ebenso
hat  der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen
entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen
  sind  (§§  11  und  12).
        <pb n="160" />
        144

8  28.
Zeitungsvertrieb.

1  Soll  eine  Zeitung  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben  werden,  so  hat  der  Ver—
leger  eine  entsprechende  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung  vor—
geschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.

§  29.
Ort  der  Einlieferung.

1  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  soweit  dieselben
nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (1),  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.
Die  als  Ergänzungsanlagen  in  Landorten  errichteten  Posthülfstellen  besitzen  nicht  die  Eigenschaft
von  Postanstalten  und  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen  beschränkt  (vu).

I1  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  Gegenstände  nicht  ein  Anderes
bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt  oder  unfrankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen
  und  Waarenproben  mittels  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu  bringen.  Es  ist  auch
gestattet,  derartige  Sendungen  den  Postbegleitern,  Postillonen  und  Beförderern  von  Botenposten,
wenn  dieselben  sich  unterwegs  im  Dienst  befinden,  sowie  den  Führern  der  zu  Postzwecken
dienenden  Privat-Personenfuhrwerke,  zu  übergeben.

A.  In  Städten,  in  welchen  mit  Pferden  auszuführende  Packetbestellfahrten  bestehen,  dürfen
den  Packetbestellern  gewöhnliche  Packete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  übergeben  werden.
Es  ist  auch  gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus  der  Wohnung  schriftlich
zu  bestellen.  Für  derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten  kommt  eine  Gebühr  nicht  zur  Erhebung;
  dieselben  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den  bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Den  Landbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten  Sendungen  übergeben  werden:

gewöhnliche  oder  einzuschreibende:  Briefe,  Postkarten,  Briefe  mit  Zustellungsurkunde,
Drucksachen  und  Waarenproben,

Postanweisungen,

gewöhnliche  Packete,

Nachnahmesendungen,  und

Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werthbetrage  von  400  Mark.

Zur  Mitnahme  von  Packeten  sind  die  Landbriefträger  zu  Fuß  nur  insoweit  verpflichtet,
als  die  Packete  geschützt  untergebracht  werden  können  und  Unzuträglichkeiten  —  sei  es  in  Betreff
der  Beförderung  oder  Bestellung  der  sonstigen  Sendungen  —  nicht  zu  besorgen  sind.

1V  Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellungsgange  ein  Annahmebuch  mit  sich,
in  welches  er  die  von  ihm  angenommenen  Werth=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,
gewöhnlichen  Packete  und  Nachnahmesendungen  einzutragen  hat.  Zum  Eintragen  dieser  Sendungen
  ist  auch  der  Auflieferer  befugt.  Ein  gleiches  Annahmebuch  zum  Eintragen  der  gewöhnlichen
  Packete  führt  auch  jeder  nach  den  Bestimmungen  unter  m  zur  Annahme  gewöhnlicher
Packete  ermächtigte  Packetbesteller  auf  seiner  Bestellfahrt  mit  sich.  Die  Ertheilung  des  Einlieferungsscheins
  über  die  vom  Landbriefträger  angenommenen  Werth:  und  Einschreibsendungen,
        <pb n="161" />
        145

Postanweisungen  und  Nachnahmesendungen  erfolgt  erst  durch  die  Postanstalt;  der  Landbriefträger
  ist  verpflichtet,  den  Einlieferungsschein  dem  Auflieferer,  wenn  möglich  beim  nächsten
Bestellgang,  zu  überbringen.

V  Für  die  von  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten  portopflichtigen
  Einschreibbriefsendungen,  Packete  bis  2⅛½  Kilogramm  einschließlich,  Postanweisungen
und  Briefe  mit  Werthangabe  (uu)  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch  die
Postanstalt  des  Amtsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt  bestimmt  sind,
außer  dem  Porto  und  den  sonstigen  Gebühren,  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  welche  im  Voraus
entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.  Gelangen  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm
  zur  Einsammlung,  so  ist  unter  denselben  Voraussetzungen  eine  Nebengebühr  im  Betrage
der  für  gleich  schwere  Packete  festgesetzten  Landbestellgebühr  (§  38  vul)  zu  entrichten.

VI  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
  Packete  um)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  welche
im  Voraus  zu  entrichten  ist.

VII.  Bei  den  Posthülfstellen  dürfen  gewöhnliche  Briefsendungen  und  bei  denjenigen  Posthülfstellen,
  welche  von  der  vorgesetzten  Ober-Postdirektion  zur  Annahme  von  Packeten  ermächtigt
sind,  auch  Packete  ohne  Werthangabe  eingeliefert  werden.  Die  Annahme  von  Einschreib=  und
Werthsendungen,  sowie  von  Postanweisungen  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen
des  Inhabers  der  Posthülfstelle.  Für  die  Einlieferung  von  Sendungen  bei  einer  Posthilsstelle
wird  keine  Nebengebühr  erhoben.

8  30.
Zeit  der  Einlieferung.

1  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Dienststunden  und,  wenn
die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  erfolgen
soll,  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

a)  Dienststunden.

I1  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  sind  im  Allgemeinen:


1.  in  dem  Sommer-Halbjahr  (vom  1.  April  bis  letzten  September)  von  7  Uhr  Morgens
bis  1  Uhr  Mittags,

2.  in  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  Oktober  bis  letzten  März)  von  8  Uhr  Morgens

bis  1  Uhr  Mittags,  und
3.  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.
Die  Ober-Postdirektionen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Postverbindungen
und  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  die  Dienststunden  zu  verlegen,  auszudehnen  oder  zu
beschränken.

.  An  Sonntagen  und  an  allgemeinen  Feiertagen  fallen  die  Dienststunden  von  9  Uhr
Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags  aus.  Zwischen  5  und  8  Uhr  Nachmittags  findet  mindestens
während  einer  Stunde  und  längstens  während  zwei  Stunden  der  Dienstverkehr  mit  dem
Publikum  ununterbrochen  statt.  Auf  welchen  Zeitraum  innerhalb  vorstehender  Grenzen  der

1892  25
        <pb n="162" />
        146

Schalterdienst  sich  zu  erstrecken  hat,  wird  für  jede  Postanstalt  durch  die  vorgesetzte  Ober-Post—
direktion  nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse  bestimmt.  Die  Ober  Postdirektionen  können  in  besonderen
  Fällen  die  Beschränkung  der  Dienststunden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen
zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufheben.

Iy  Die  von  den  Ober-Postdirektionen  in  Bezug  auf  die  Dienststunden  der  Postanstalten
getroffenen  Festsetzungen  müssen  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  werden.

b)  Schlußzeit.
V  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten  tritt  ein:
1.  Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche  dem  Absender
eine  Einlieferungsbescheinigung  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange
  der  Post.
Bei  Postanstalten  auf  den  Eisenbahnhöfen  tritt  für  die  bezeichneten  Gegenstände
  die  Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  des
Zuges  ein;  auch  können  diese  Gegenstände  bis  unmittelbar  vor  dem  Abgange
des  Zuges,  soweit  der  Bahnsteig  zugänglich  ist,  in  die  Briefkasten  der  Bahnpostwagen
  gelegt  werden.
2.  Für  einzuschreibende  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange
  der  Post;  jedoch  sind  sämmtliche  Postanstalten  berechtigt,  im  Fall  durch
denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  zugleich  eingeliefert  werden,
eine  Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  zu  nehmen.
3.  Für  alle  anderen  Gegenstände:
eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  der  Post.

VI  Falls  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorstehend
bestimmten  Schlußzeiten  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein  sollte,
können  die  Ober-Postdirektionen  eine  angemessene  Verlängerung  der  Schlußzeiten  eintreten  lassen.

VII  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten  um
so  viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  von  der  Postanstalt  nach  dem  Bahnhofe
  zu  befördern  und  auf  dem  Bahnhofe  selbst  überzuladen.

VIIl  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der  Ablauf
  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  insofern  nicht  nach  Maßgabe  des  Abgangs  der  Post  die
Schlußzeit  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen  früher  eintritt.

IX  Die  an  oder  in  den  Posthäusern  befindlichen  Briefkasten  müssen  bei  Eintritt  der
Schlußzeit  jeder  Post,  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten
auch  noch  vor  deren  Abgang,  geleert  werden.  Bei  Sendungen,  welche  in  Briefkasten  fern  vom
Posthaus  gelegt  werden,  ist  auf  Mitbeförderung  mit  der  zunächst  abgehenden  Post  nur  insoweit
zu  rechnen,  als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Leerung  der  Kasten  vor  Schluß
der  in  Betracht  kommenden  Posten  zum  Posthause  gelangen.
        <pb n="163" />
        147

X  Bei  denjenigen  Postanstalten  und  selbstständigen  Telegraphenanstalten,  welche  von  der
Postbehörde  hierzu  besonders  ermächtigt  sind,  dürfen  Einschreibbriefsendungen  zu  solchen  Postbeförderungsgelegenheiten,
  welche  außerhalb  oder  kurz  nach  Beginn  der  für  den  Verkehr  am
Schalter  bestimmten  Dienststunden  sich  darbieten,  auf  Verlangen  auch  außerhalb  der  Dienststunden
  angenommen  werden.  Voraussetzung  für  die  zu  ertheilende  Ermächtigung  ist,  daß  zur
Zeit  der  Einlieferung  auch  ohnehin  ein  Beamter  oder  mehrere  Beamte  bei  der  Verkehrsanstalt
dienstlich  anwesend  sind.  Für  jeden  Brief  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.
im  Voraus  zu  entrichten.  Bei  Postanstalten  muß  die  Einlieferung  bis  spätestens  eine  halbe
Stunde  vor  dem  Abgange  der  Post,  bei  Telegraphenanstalten  so  zeitig  erfolgen,  daß  die  Briefe
eine  halbe  Stunde  vor  dem  Abgange  der  Post  der  Ortspostanstalt  überliefert  werden  können.
Werden  durch  denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  eingeliefert,  so  kann  eine
Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.

XI  Unter  den  nämlichen  Voraussetzungen  und  bis  zu  denselben  Schlußzeiten  (X)  dürfen
bei  denjenigen  Postanstalten,  welche  von  der  Postbehörde  hierzu  besonders  ermächtigt  sind,  auch
gewöhnliche  Packetsendungen  auf  Verlangen  außerhalb  der  Schalterdienststunden  angenommen
werden.  Die  Packete  müssen  als  „dringende“  bezeichnet  sein.  Für  jedes  Packet  ist,  neben  den
im  §  13  für  dringende  Packetsendungen  festgesetzten  Gebühren,  eine  besondere  Einlieferungsgebühr
  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.

831.
Frankirungsvermerk.

1  Briefe  u.  s.  w.,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt
oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  derartig  beschaffene  Briefe
oder  Briefe  mit  Frankirungsvermerk,  für  welche  das  Porto  nicht  durch  Postwerthzeichen  entrichtet
  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  wird  die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks
  amtlich  bescheinigt,  die  Briefe  aber  werden  als  unfrankirt  behandelt.

u  Wenn  Briefe,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern  unfrankirt
  oder  ungenügend  frankirt  in  den  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden  diese  Briefe
am  Aufgabeort  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  zur  Frankirung  zurückgegeben.

§  32.
Einlieferungsschein.

1  Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  einen  Einlieferungsschein
  auszustellen  hat,  wird  durch  den  ertheilten  Schein  bewiesen;  der  Einlieferer  hat  sich  daher
nicht  zu  entfernen,  ohne  diesen  Schein  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Vermag  der  Absender
  diesen  Schein  nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,
wenn  dieselbe  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist  oder  nicht  in  anderer  Weise
überzeugend  nachgewiesen  wird.

8§  33.
Rückschein.

1  Wünscht  der  Absender  einer  Packetsendung  ohne  Werthangabe,  einer  Einschreibsendung

oder  einer  Sendung  mit  Werthangabe  eine  von  dem  Empfänger  auszustellende  Empfangs-257
        <pb n="164" />
        148

bescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung
„Rückschein“  in  der  Aufschrift  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich  namhaft  machen
oder  angeben,  an  wen  der  Rückschein  abzuliefern  ist.

Sendungen  gegen  Rückschein  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Für  die  Beschaffung
  des  Rückscheins  ist  außer  dem  Porto  2c.  eine  Gebühr  von  20  Pf.  vom  Absender  ebenfalls
  im  Voraus  zu  entrichten.

Die  Weigerung  des  Empfängers,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  eine  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung.

§  34.
Leitung  der  Postsendungen.

1  Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.

835.
Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Abänderung  von  Aufschriften  durch  den  Absender.
Der  Absender  einer  Postsendung  kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  deren  Ausschrift
abändern  lassen,  so  lange  die  Sendung  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.  Bei  Sendungen
  mit  Werthangabe  über  400  Mark  ist  das  Verlangen  einer  Abänderung  der  Aufschrift
nicht  zulässig.

II  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Ort  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsort,  ausnahmsweise
  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt
  wird.

im  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von  welcher
die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlages  oder  der
Begleitadresse  2c.  und  den  Einlieferungsschein,  sofern  ein  solcher  über  die  Sendung  ertheilt
ist,  abgiebt.

iv  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  sie  zurückfordert  oder
eine  Abänderung  ihrer  Aufschrift  wünscht,  sich  als  Absender  auszuweisen  (ul)  und  den  Gegenstand
  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsortes  schriftlich  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  derselbe
unzweifelhaft  als  der  verlangte  zu  erkennen  ist.

V  Die  hierauf  bezüglichen  Verlangen  werden  entweder  brieflich  oder  telegraphisch  von  der
Postanstalt  auf  Kosten  des  Absenders  ausgefertigt  und  abgesandt.  Letzterer  hat  dafür  zu  entrichten:

1.  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;


2.  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Taxe  des  Telegramms
  nach  dem  gewöhnlichen  Tarif.

VI  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt  das  Franko
bei  Rückgabe  des  Briefumschlages  oder  der  Begleitadresse  erstattet.

VII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  finden  hinsichtlich  der  Portoerhebung  für  die
Rückbeförderung  dieselben  Bestimmungen  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  45  wun)
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Rückporto  eintretendenfalls  nach  der  wirklich  zurückgelegten
  Beförderungsstrecke  berechnet  wird.
        <pb n="165" />
        149

836.
Aushändigung  von  Postsendungen  an  die  Empfänger  an  Unterwegsorten.

1  Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen  sich
gehörig  ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  sofern  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken
entgegenstehen  und  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.
Eine  Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

§  37.

Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  die  Postbeamten.

1  Hat  der  Siegel=  oder  sonstige  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  derselbe
von  dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung  der  Namensunterschrift
  des  Postbeamten  wiederhergestellt.

I11  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweiten  Verschlusses  einer  Sendung
  mit  baarem  Geld  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme  des  Inhalts  der
Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  erst  festgestellt,  ob  der
angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden  ist.

In  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im  Dienst  anwesend
  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  zur  Feststellung  des  Inhalts  sofort  ein
zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerufen.  Ist  ein  zweiter  Beamter  nicht  im  Dienst,  jedoch  ein
Postunterbeamter  zugegen,  so  wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

!Vy  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß  der  Sendung
stattgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder  um  Packete  mit  oder
ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsort  der  Empfänger
davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines
Postbeamten  im  Postdienstzimmer  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  sich  einzufinden.  Etwaige
Erinnerungen,  welche  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren
Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befsund  festgestellt  wird.
Leistet  der  Empfänger  dem  Ersuchen  keine  Folge,  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf  Eröffnung
  der  Sendung,  so  ist  mit  deren  Bestellung  und  Aushändigung  nach  Maßgabe  der
folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.

v  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden
Einsicht  der  Sendung  enthalten;  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung  eine  Verhandlung
aufgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung  der  Maßregel,  der  Hergang  bei  derselben
und  das  Ergebniß  niederzuschreiben  sind.

I  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  zum  Zweck  der  Prüfung  über
die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne
weiteres  Verfahren  befuugt.  g  38

Bestellung.
1  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  den  Empfängern
ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:
        <pb n="166" />
        150

auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  und  Postkarten,
auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Drucksachen  und  Waarenproben,
auf  Postanweisungen,
auf  Postaufträge,
auf  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten,
6.  auf  Ablieferungsscheine  (Begleitadressen)  über  Sendungen  mit  Werthangabe  und  über
Einschreibpackete.

Die  für  Bewohner  von  Landorten  mit  Posthülfstelle  bestimmten  gewöhnlichen  Brief—
sendungen  und,  soweit  thunlich,  auch  die  Packete  ohne  Werthangabe  werden  der  Posthülfstelle
zugeführt,  und  hier  entweder  durch  den  Inhaber  der  Posthülfstelle  abgetragen,  oder  zur  Ab—
holung  bereit  gehalten  (§  42).  Wenn  im  letzteren  Fall  die  Sendungen  bis  zur  nächsten  Ankunft
  des  Landbriefträgers  bei  der  Posthülfstelle  nicht  von  dem  Empfänger  abgeholt  sind,  so
erfolgt  die  Bestellung  durch  den  Landbriefträger.

II.  Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen  Briefe  mit  Werthangabe,
  Packete  mit  und  ohne  Werthangabe,  sowie  Einschreibpackete  und  ferner  die  Geldbeträge
auf  Grund  des  Ablieferungsscheins  (der  Begleitadresse,  der  Postanweisung)  von  der  Post  abgeholt
  werden.

in  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  und  der  Einschreibpackete  im  Ortsbestellbezirk
  werden  erhoben:  «

1.  bei  den  Postämtern  I.  Klasse:

a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  10  Pf.,
b)  für  schwerere  Packelte  .  15  „
Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  Verfügung  der  obersten  Postbehörde  die  Bestellgebühr

  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  auf  15  Pf.  und  bei  schwereren  Packeten  auf  20  Pf.  festgesetzt
  werden.

2.  bei  den  übrigen  Postanstalten:
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  5  Pf.,
b)  für  schwerere  Packke  10  „
Gehört  mehr  als  ein  Packet  zu  einer  Begleitadresse,  so  wird  für  das  schwerste  Packet  die
ordnungsmäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Packet  aber  nur  eine  Gebühr  von  5  Pf.  erhoben.
I!V  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe  und  der  Packete  mit  Werthangabe
im  Ortsbestellbezirk  werden  erhoben:
1.  für  Briefe  mit  Werthangabe:
a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark  .  .  5Pf.,
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  und  bis  3000  Mark.  .  .  10
2.  für  Packete  mit  Werthangabe:
die  Sätze  für  Bestellung  gewöhnlicher  Packete,  mindestens  aber  die  Sätze  unter  1.
v  An  Orten,  wo  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  als  3000  Mark  bestellt  werden,
ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  große  Orte  kann  die  oberste  Postbehörde

  die  Bestellgebühr  auch  bei  Einschreibpacketen  und  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von
3000  Mark  und  weniger  auf  20  Pf.  festsetzen.

S  d  —

"n
        <pb n="167" />
        151

VI  Für  die  Bestellung  von  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen  im  Ortsbestellbezirk
werden  für  jede  Postanweisung  5  Pf.  erhoben.

VII  Für  das  Abtragen  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  bis  2½  Kilogramm  schweren
Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  der  Einschreibpackete  bis  2½  gilogramm  und  der  Postanweisungen
  nach  dem  Landbestellbezirke  werden  durchweg  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.  Gelangen
  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm  zur  Bestellung,  so  beträgt  das  Bestellgeld
  20  Pf.  für  das  Stück.

In  Orten  mit  Posthülfstelle  wird  bei  Bestellung  der  Packete  durch  den  Inhaber  der
Hülfstelle  durchweg  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.

vIn  Die  Bestellgebühren  können  vom  Absender  im  Voraus  entrichtet  werden.  In  solchem
Falle  ist  in  der  Aufschrift  der  Sendung  von  dem  Absender  der  Vermerk  „frei  einschließlich
Bestellgeld“  niederzuschreiben.

IX  Die  Bestellgebühren  werden  auch  von  portofreien  Sendungen  erhoben.

X  An  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  werden  Postsendungen
  in  gleichem  Umfange  wie  an  Empfänger  im  Bereich  anderer  Postorte  angenommen.
Wegen  der  Ausnahme  in  Betreff  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  siehe  §  24  un.

X!  Für  Briefe  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
kommt  im  Frankirungsfall,  sowie  für  Dienstbriefe,  eine  Gebühr  von  5  Pf.,  im  Nichtfrankirungsfall
  eine  Gebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  soweit  nicht  abweichende  Sätze  durch  die  oberste
Postbehörde  augeordnet  sind.  Bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  wird  für  die  Rücksendung
der  Zustellungsurkunde  eine  weitere  Gebühr  nicht  erhoben.  Bei  eingeschriebenen  Briefen  tritt
den  vorstehenden  Sätzen  die  Einschreibgebühr  und  bei  Briefen  mit  Postnachnahme  die  Vorzeigegebühr
  hinzu.

Xu  Alle  übrigen  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des
Aufgabe-Postorts  eingeliefert  werden,  unterliegen  denselben  Taxen  (einschließlich  der  Bestellgebühren),
  wie  die  mit  den  Posten  von  weiterher  eingegangenen  gleichartigen  Sendungen  mit
der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den  Taxen  die  Entfernung  mit  in  Betracht  kommt,  der  für  die
geringste  Entfernungsstufe  bestimmte  Satz  in  Anwendung  zu  bringen  ist.

Xm  Eine  Porto=  und  Gebührenfreiheit  findet  bei  Besorgungen  an  Einwohner  im  Ortsoder
  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  nicht  statt.

zn  Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind
sowohl  nach  dem  Ortsbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar
jährlich  zu  entrichten:

a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt  werden  60  Pf.,
b)  bei  Zeitungen,  welche  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich  bestellt  werden  1  Mark,
I)  bei  Zeitungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal  täglich

bestellt  werden  I.  Mark  60  Pf.,
d)  bei  Zeitungen,  welche  täglich  mehrmals  erscheinen,  sir  jede  tägliche
Bestellung  ....  ....1Maxk

o)fü1d1camtltchcn  Verordnungsblätter.  ..........  60  Pf.
        <pb n="168" />
        152

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für  welchen  die
Vorausbezahlung  des  Bezugspreises  für  die  Zeitung  crfolgt  ist.  Die  Zahl  der  Bestellungen
richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden  ist.  Der  bei  Berechnung  des
Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark  ist  eintretendenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.
930.
Zeit  der  Bestellung.

1  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  eingegangenen
Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen  sind.  Wegen  der  Eilsendungen  siehe  §  24.

.  Sendungen  mit  dem  Vermerke  in  der  Ausfschrift:  „postlagernd“  werden  bei  der  Postanstalt
  des  Bestimmungsorts  aufbewahrt  (§  45  1  Punkt  3  und  4)  und  dem  Empfänger  behändigt,
  wenn  sich  derselbe  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.

840.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

1  Die  Bestellung  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.  Postsendungen,
  welche  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben  ausgehändigt  werden,
wenn  dieselben  sich  als  solche  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der  gerichtlichen  Erbbescheinigung
  2c.  ausgewiesen  haben;  so  lange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kommen  für  die
Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen  die  Vorschriften  im  Absatz  u  in  Anwendung.

Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  an  ihn  zu  bestellenden
Sendungen  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die
Gattungen  der  Sendungen  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte
befugt  sein  soll.  Insofern  die  Gesetze  nicht  eine  besondere  Form  der  Vollmachten  vorschreiben,
muß  die  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht,  wenn  deren  Richtigkeit  nicht  ganz
außer  Zweifel  steht,  von  einem  Beamten,  welcher  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt
  ist,  unter  Beidrückung  desselben,  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  muß  bei  der  Postanstalt,
  welche  die  Bestellung  ausführen  läßt,  niedergelegt  werden.

1.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  an  A.  bei  B.,  so  ist  dieser
zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des  erstgenannten
Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben
  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Ausfschrift  angegeben,
so  kann  die  Bestellung  dieser  Gegenstände  an  den  Gastwirth  auch  dann  erfolgen,  wenn  der
Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so
erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  die  zuerst  genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

i1.  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Bevollmächtigter
  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger  rc.  der  Zutritt
zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Briefe,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  der  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten
und  der  Packete  selbst,  ferner  der  Anlagen  der  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen,
        <pb n="169" />
        153

sofern  der  dafür  einzuziehende  Betrag  sogleich  berichtigt  wird,  an  einen  Haus(Geschäfts)beamten,
ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  sonstigen  Angehörigen,  oder  an  einen  Dienstboten  des
Empfängers  bez.  des  Bevollmächtigten  desselben.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach
die  Bestellung  und  Aushändigung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  Hauswirth,  an
den  Wohnungsgeber  oder  an  den  Thürhüter  des  Hauses.

I1y  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (1)  an  seiner  Wohnung  oder  an
seinen  Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefe,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten  insoweit  in  den  Briefkasten
  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet  und  andere  Verabredungen  nicht

bestehen.
Vv  1.  Einschreibsendungen,
2.  Postanweisungen,
3.  Telegraphische  Postanweisungen,
4.  Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  je  400  Mark,
5.  Begleitadressen,  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  einer  Werthangabe

  von  je  400  Mark
sind  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird  der  Empfänger
oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger
oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet;  so  können  die  bezeichneten  Gegenstände  auch
an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten  desselben  bestellt
  werden.

Postanweisungen  und  telegraphische  Postanweisungen  von  mehr  als  400  Mark,  Ablieserungsscheine
  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark,  sowie
Begleitadressen  zu  Packeten  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark  müssen  an  den
Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Postanweisungen,  der  telegraphischen  Postanweisungen
  und  der  Ablieferungsscheine,  ferner  der  Begleitadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten
und  zu  Packeten  mit  Werthangabe  hat  stets  an  den  Empfänger  selbst  stattzufinden,  wenn  die
Sendungen  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Eigenhändig“  versehen  sind.

VI  Lautet  bei  gewöhnlichen  Packetsendungen,  bei  Einschreibsendungen,  bei  Postanweisungen,
bei  telegraphischen  Postanweisungen  und  bei  Sendungen  mit  Werthangabe  die  Aufschrift:
„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“"  so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
„An  A.  abzugeben  bei  B.“/(A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  nach  den
„An  A.  im  Hause  des  B.“  Bestimmungen  unter  in  und  V  Empfangsberechtigten
„An  A.  wohnhaft  bei  erfolgen;
lautet  die  Aufschrift  dagegen:
„An  A.  zu  Händen  des  B.“  so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten
„An  A.  abzugeben  an  B.“  [Enpfänger  (A.),  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B.),
„An  A.  für  B."  deren  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  nach  den  Be-„An
  A.  per  Adresse  des  B.  stimmungen  iun  und  v  Empfangsberechtigten  erfolgen.

1892  26
        <pb n="170" />
        164

vI  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten
  bestellt  werden.

vIn  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und  von
Sendungen  mit  Werthangabe,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe  gegen  Rückschein,  darf
nur  gegen  Empfangsbekenntniß  geschehen;  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  oder
dasjenige  Familienglied,  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)
  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung  oder  der  Begleitadresse  vorgedruckte
Quittung  zu  unterschreiben

1X  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender  deutscher
Fürsten,  an  Militärpersonen,  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,  Pensionaten  2c.  erfolgt
  auf  Grund  der  mit  den  zuständigen  Behörden  oder  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten
getroffenen  besonderen  Abkommen  an  die  von  den  Behörden  2c.  beauftragten  Personen.

X  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen  dürfen  an
den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger  oder  Boten  der
Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

XI  In  Betreff  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben  Bestimmungen,

  welche  bezüglich  der  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen
maßgebend  sind.

XI  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zum  Zweck  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung
an  die  zuständigen  Zoll=  und  Stenerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung  erlischt,
  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  auf
Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.

§  41.
Bestellung  der  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde.

1  Auf  die  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen  in
den  §§  165  bis  174  und  178  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  30.  Januar
1877  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers  der  bestellende
Bote  der  Postanstalt  tritt.

11  In  Betreff  der  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde,  welche  von  deutschen
Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs=  oder  Staatsbehörden  ausgehen,  bewendet
  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

i.  Die  Porto=  und  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde  müssen
sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger  entrichtet  werden.  Will  der  Absender
die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Schreibens  zunächst  nur  das  Porto
für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,  die  anderen  Beträge  werden
erst  auf  Grund  der  vollzogen  zurückkommenden  Zustellungsurkunde  von  ihm  eingezogen.  Im
Uebrigen  bleibt  der  Absender  für  alle  Beträge  haftbar,  welche  bei  der  Bestellung  der  Sendung
vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.  Falls  jedoch  die  Zustellung  nicht  ausgeführt
        <pb n="171" />
        155

werden  kann,  kommt  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte
  zum  Ansatz.

§  4.
Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.

1  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen
  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung  nach  Maßgabe
  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen  und  diese  Erklärung
bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schriftliche  Erklärung  muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt
sein,  wie  die  Vollmacht  im  Falle  des  §  401.  Die  Aushändigung  erfolgt  alsdann  innerhalb
der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  festgesetzten  Dienststunden.  Die  Postverwaltung
ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  eine  und  dieselbe  Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahme  der
für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.

Die  Abholung  von  Postsendungen  bei  Posthülfstellen  ist  ohne  Abgabe  einer  schriftlichen
Abholungserklärung  gestattet.

I1  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,  von
eingeschriebenen  Packeten,  von  Sendungen  mit  Werthangabe  oder  von  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen
  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung:

a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete,  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe

und  die  Begleitadressen,  sowie  etwaige  Ablieferungsscheine,

b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  Ablieferungsscheinen,

e)  die  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

Il  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben  müssen  für  die  Abholer  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt
  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Abholungszeit  in  die  gewöhnlichen  Dienststunden  fällt.  Eine
Verlängerung  jener  Frist  ist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Postbehörde  zulässig.

iv  Bei  eingeschriebenen  Briefen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst  nur  der
Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten,  sowie  bei  Packeten  mit  Werthangabe
  zunächst  nur  die  Begleitadresse  oder  der  etwaige  Ablieferungsschein  an  den  Abholer
verabfolgt.  Bei  Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag  dem
Abholer  ausgehändigt.

V  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,
durch  Boten  der  Postanstalt:

1.  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;

2.  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  oder  auf  die  Vorzeigung

  von  Postaufträgen  ankommt;

3.  wenn  der  Empfänger  den  zu  bestellenden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange,
  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§  12)  nicht  binnen  24  Stunden  nach
dem  Eintreffen  abholen  läßt.

26“
        <pb n="172" />
        166

§  43.
Anshändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung  der  Begleitadressen  und  der  Ablieferungsscheine,
  sowie  Anszahlung  baarer  Beträge.

1  Die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete,  soweit  dieselben  dem  Empfänger  nicht
in  die  Wohnung  bestellt  werden,  erfolgt  während  der  Dienststunden  in  der  Postanstalt  an  denjenigen,
  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und  die  zu  dem  Packete  gehörige  Begleitadresse
zurückgiebt.

11  Eingeschriebene  Sendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  ferner  bei  Postanweisungen
  die  Geldbeträge,  werden,  insofern  die  Abholung  von  der  Post  erfolgt,  an  denjenigen
  ausgehändigt,  welcher  der  Postanstalt  den  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten
unterschriebenen  Ablieferungsschein,  die  quittirte  Begleitadresse  oder  die  unterschriebene  Postanweisung
  überbringt  und  aushändigt.

I  Eine  Untersuchung  über  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten
Siegels  unter  dem  Ablieferungsscheine  u.  s.  w.,  sowie  eine  weitere  Prüfung  der  Berechtigung
desjenigen,  welcher  diesen  Schein  u.  s.  w.  überbringt,  liegt  der  Postanstalt  nach  §  49  des  Gesetzes
  über  das  Postwesen  nicht  ob.

8  44.
Nachsendung  der  Postsendungen.

1  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein  neuer
Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner  Postanweisungen  nachgesendet,  wenn  er  nicht
eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,
  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung
  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.

11  Bei  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  auf  Verlangen
  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für  das  Porto,  auch  des  Empfängers.

Ir.  Für  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  wird  im  Fall  der  Nachsendung  das
Porto  und  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  der
Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen
  findet  ein  neuer  Ansatz  von  Porto  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,
  sowie  die  Gebühr  von  1  Mark  für  dringende  Packetsendungen  und  die
Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal
angesetzt.

Iy7  Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeitung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,  im  Lauf  der
Bezugszeit  die  Ueberweisung  der  Zeitung  auf  eine  andere  Postanstalt  verlangt,  so  erfolgt  die
Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  Die  Ueberweisungsgebühr  kommt  ebenso  oft  in
Ansatz,  wie  der  Bezieher  im  Lauf  der  Bezugszeit  die  Bestimmungs-Postanstalt  gewechselt  zu
sehen  wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen  wird,  an  welchem
der  Bezug  ursprünglich  stattgesunden  hat,  ist  für  die  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr
nicht  zu  erheben.
        <pb n="173" />
        157

8  45.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort.
1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsort  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
nach  den  Vorschriften  im  §  44  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3.  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd"  versehen  ist  und  nicht  innerhalb
eines  Monats  vom  Tag  des  Eintreffens  an  gerechnet,  bei  Sendungen  mit  lebenden
Thieren  (§  12)  nicht  spätestens  2  Tage  (d.  i.  #mal  24  Stunden)  nach  dem  Eintreffen
  von  der  Post  abgeholt  wird;

4.  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie  mit  „postlagernd“
  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Ankunft
am  Bestimmungsort  eingelöst  wird;

5.  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Aushändigung  der  Geldbetrag
  nicht  in  Empfang  genommen  wird;

6.  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an
welchem  der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn  eine
solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

Bevor  in  dem  Falle  zu  1  Punkt  1  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene  Sendung
deshalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Empfänger  gleichbenannte  Personen
im  Ort  sich  befinden  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  eine
Unbestellbarkeits-Meldung,  unter  Beifügung  der  Begleitadresse,  nach  dem  Aufgabeorte  gesandt
werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des
Empfängers  zu  veranlassen.

Das  gleiche  Verfahren  kann  ebenfalls  zur  Anwendung  gelangen  bei  unbestellbaren  Briefen
mit  Werthangabe  und  bei  Postanweisungen.

In  Wenn  der  Absender  die  sofortige  Rücksendung  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener
Packete  im  Fall  der  Unbestellbarkeit  vermieden  zu  sehen  wünscht,  so  hat  er  auf  der  Vorderseite
der  Begleitadresse  in  hervortretender  Weise  den  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,
  sowie  seinen  Namen  und  seine  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch
mittels  Stempelabdrucks  oder  durch  Typendruck  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet
demnächst  am  Bestimmungsort  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsortes  auf
Kosten  des  Absenders  eine  Unbestellbarkeits-Meldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt  erlassen.  Letztere
hat  demnächst  bei  dem  Absender  anzufragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere
Person,  sei  es  an  demselben  oder  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgehändigt
werden  soll.  Auf  Grund  der  Bestimmung  des  Absenders  ist  die  Unbestellbarkeits-Meldung  von
der  Aufgabe-Postanstalt  zu  beantworten.

Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Empfänger  gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der
Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in
derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt
werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung  an  den  dritten  Empfänger  ebenfalls  nicht  stattfinden
        <pb n="174" />
        158

können,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.  Die  Bezeichnung  mehrerer  Personen,  welchen  das
Packet  im  Fall  der  Unbestellbarkeit  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,  ist  nicht  gestattet.

1iv  Für  die  Beförderung  jeder  nach  den  Bestimmungen  unter  u  und  iu  zu  erlassenden
Unbestellbarkeits  Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  an  die  Postanstalt  am  Bestimmungsort
der  Sendung  werden  dem  Absender  die  Portokosten  mit  20  Pf.  angerechnet.  Verweigert  im
Fall  zu  u  der  Absender  die  Zahlung,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung
keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.  Im  Fall
zu  im  ist  der  Absender  zur  Zahlung  der  Portokosten  unter  allen  Umständen  verpflichtet.  Die
Rückleitung  der  Sendung  nach  dem  Aufgabeorte  geschieht  in  beiden  Fällen,  sofern  der  Absender
seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  abgiebt.

Vv  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  worden,  ohne
Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderben
  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  Grund
zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten  werde,  von
der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung  des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders
  erfolgen.

VI  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  eintretendenfalls,
daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  oder  auf  der  Begleitadresse  zu
vermerken.

VII  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon
tritt  nur  ein  bezüglich  der  unter  ½  6  bezeichneten  Briefe,  sowie  bezüglich  derjenigen  Briefe
welche  von  einer  mit  dem  Empfänger  gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden.  Bei
Briefen  der  letzteren  Art  ist  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  die  Personen,  welche  die  Eröffnung
irrthümlich  bewirkt  haben,  eine  bezügliche  Bemerkung  unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite
  des  Briefes  niederschreiben.

VIII  Für  zurückzusendende  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  ist  das  Porto  und
die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag
von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein
neuer  Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,  sowie  die
Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.
  Dagegen  wird  für  zurückzusendende  dringende  Packetsendungen  die  Gebühr  von  1  Mark
in  dem  Falle  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  auch  bei  der  Rücksendung  die  Behandlung
  nach  Vorschrift  des  §  131  ausdrücklich  verlangt  hat.

8  46.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeort
1  Die  nach  Maßgabe  des  §  15  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Abgangsorte
zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.
I11  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender
  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger
        <pb n="175" />
        159

gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Ist  über  eine  Sendung  dem  Absender  ein  besonderer  Einlieferungsschein
  ertheilt  worden,  so  muß  derselbe  bei  der  Wiederaushändigung  der  Sendung
zurückgegeben  werden.

.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsort  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die
Sendung  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesandt,  welche  dieselbe  mittels  Stempels  als
unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender  zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der
Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichteten
Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren
Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittels  Siegelmarke  oder  Dienstsiegels,
welche  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

#  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  derselbe  aber  die  Annahme  verweigert,  oder
innerhalb  14  Tage  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der
Postanweisung  die  Sendung  oder  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände
  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  und  verwendet,  Briefe  und  die  zum
Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die  zum
Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tag
des  Eingangs  derselben  bei  der  Ober-Postdirektion  gerechnet,  vernichtet;  dagegen  wird

1.  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  oder  bei
Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden  haben,
ohnec  daß  dieser  angegeben  worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,

2.  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe

der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in
Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  welche  eine  genaue  Bezeichnung
  des  Gegenstandes  unter  Angabe  des  Abgangs=  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des
Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  bei  der
Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches
Blatt  bekannt  gemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  welche  dem
Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.
VII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen  verkauft.

§  47.
Laufschreiben  wegen  Postsendungen.
1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  bezüglich  einer  zur  Post  gelieferten
Sendung  beträgt  20  Pf.
1  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben
  soll  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben  werden,  in
welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  festgestellt  wird.
        <pb n="176" />
        160

in  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  vor  dem  Erlasse  des
Laufschreibens  zu  entrichten;  die  Rückerstatlung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage
durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

!V  Für  Laufschreiben,  welche  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

8  48.
Nachliefernng  von  Zeitungen.

1  Wenn  bei  verspätet  erfolgender  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung
der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die  Zeitungs—
verlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das  Franko
von  10  Pf.  zu  entrichten.  Ebenso  ist,  wenn  Bezieher  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung
einzelner  ihnen  fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen,  für  das  dieserhalb  an  die  Verlags-Postanstalt
  zu  richtende  postamtliche  Schreiben  das  Franko  von  10  Pf.  zu  entrichten.

40.
Verkauf  von  Postwerthzeichen.

1  Die  Freimarken,  sowie  die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu
dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

n.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die  Abstempelung
  von  Postkarten  mit  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den  bei  jeder
Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.

im  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen
Reichs-Anzeiger  und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten
zum  Nennwerth  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein
Umtausch  nicht  mehr  statt.  Die  Reichs-Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen
baar  einzulösen.

1V  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Postanweisungs-Formularen  und  Postkarten
ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
(Freimarken,  gestempelter  Postanweisungs-Formulare  und  Postkarten)  ist  die  Postverwaltung

nicht  verpflichtet.
850.

Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.

1  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach
der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur  Frankirung
der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

II  Reicht  das  am  Abgangsort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto
vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,
  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Ausland  gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des
Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  2c.  Bei  anderen  Sendungen  kann
der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den  Absender  nam-
        <pb n="177" />
        161

haft  macht  und  den  Briefumschlag  oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der
fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

III  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert,  oder  kann  der
Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen
  will,  verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

1V  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein
Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren
Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,  insofern  die
Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

v  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet  und
kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Die  Reichs=  und  Staatsbehörden
  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger  Sendungen
  zum  Zweck  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender  die  Briefumschläge
an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Packete  handelt,  sich  schriftlich  an  die
Postanstalt  zu  wenden.

VI  Jn  Fällen,  in  welchen  das  Porto  gestundet  wird,  ist  dafür  monatlich  eine  Stundungsgebühr
  zu  erheben.  Dieselbe  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden  Theil  einer
Mark,  mindestens  aber  50  Pf.  Wenn  in  einem  Monat  Porto  nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

VII  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Vermittelung  der
Abgabe  der  für  ihn  eingehenden  oder  der  Einlieferung  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen
Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Zeitungen  mit  den  vorbeifahrenden  Posten
verschlossene  Taschen  befördert  werden,  ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pf.  für
den  Monat  zu  erheben.

Abschnitt  II.
Personenbeförderung  mittels  der  Posten.

851.
Meldung  zur  Reise.

!1  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:

a)  bei  den  Postanstalten,  oder

b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirektionen
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

a)  bei  den  Postanstalten.
I1  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Wochentage  vor  der  Abreise
und  spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.
Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:
1892  27
        <pb n="178" />
        162

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze  offen  sind:
fünf  Minuten,  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen  erforderlich  wird:
fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  Post.

iv  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten
  Dienststunden  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,
auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Abfertigung  der  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldung
—  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  ausnahmsweise
  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,  insofern  dadurch  die  pünktliche
Absendung  derselben  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann  die  Annahme  nur
dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn  zu  der  Post  Beiwagen  überhaupt
nicht  gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  auf  den  Unterwegs-Stationen
  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind,  oder  wenn  auf  der  Station  nur  eine
beschränkte  Gestellung  von  Beiwagen  stattfindet.

VI  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet  die  Annahme  nur
unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen
  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII.  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  können
Plätze  nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit  vergeben
werden,  als  sich  bis  zum  Abgang  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet
haben,  welche  bis  zur  nächsten  Station  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der
Reisende  einen  vorhandenen  Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  das  Personengeld
  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt.

b)  An  Haltestellen.

V#n  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch  unbesetzte
  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  offen  sind.  Gepäck  von  solchen  Reisenden
kann  nur  insoweit  zugelassen  werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im
Personenraum  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  nicht
geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

!X  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne
Station  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden  Postanstalt
  mit  Station  melden,  von  dort  ab  einen  Platz  nehmen  und  das  entsprechende  Personengeld
  erlegen.

§  52.
Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

1  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1.  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel
erregenden  Uebeln  behaftet  sind,
        <pb n="179" />
        163

2.  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen,
oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen,
3.  Gefangene  und

4.  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

8  53.
Fahrschein.

1  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen
Entrichtung  des  Personengeldes  den  Fahrschein.

.  Bei  durchgehenden  Posten  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit  des
Eintreffens  der  anschließenden  Posten  oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden,  und  es  liegt  dem
Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

i.  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Meldung
  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung  unter  den  im
Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

iv  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  ausgenommen  worden  sind,
können  einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  ausgestellt  erhalten,  und  haben  das
Personengeld  bei  dieser  Postanstalt  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Postschaffner
oder  Postillon  zu  entrichten.

g  54.
Grundsätze  der  Personengeld-Erhebung.
1  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder
a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,  unter  Anwendung
  des  bei  dem  Kurse  für  das  Kilometer  angeordneten  Satzes,  oder

b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Kurs  angeordneten  besonderen  Satze.

Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsort  zur  Erhebung,
sofern  dieser  auf  dem  Kurse  liegt  und  sich  daselbst  eine  Postanstalt  befindet.

H.  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse
fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte
  des  Kurses  erlegt  werden;  der  Reisende  kann  auch  nur  bis  zu  diesen  Punkten  den
Fahrschein  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  Neuem  melden  und
einen  Platz  lösen,  sofern  nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des  Personengeldes  getroffen
worden  sind.

a)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

iv  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei
Stationen  auf  dem  Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,  kommt,  gleichviel,
ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet  oder  nicht,  das  Personengeld  nach  der
wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  30  Pf.  zur  Erhebung.

b)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.
V  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden  Personen
sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden  Station  ab  gesichert  haben,  das  Personengeld

27“"
        <pb n="180" />
        164

nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten  Station,  oder,  wenn  die  Reisenden
schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,  bis  zu  diesem  erhoben.  In  jedem  Falle  kommt
jedoch  mindestens  der  Betrag  von  30  Pf.  zur  Erhebung.

VI  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten
Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

c)  Für  Kinder.

vIn  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  vier  Jahren  wird  Personengeld  nicht
erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern  muß  auf
dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen  werden.

VIII  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  vier  Jahren  ist  das  volle  Personengeld
zu  erheben  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen  der  abgeschlossenen
  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind  bis  zum
Alter  von  acht  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  bis  zu  diesem  Alter  aber  können  für  das
Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  Familie  mit  den  Kindern  sich
auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränkt.  Diese  Vergünstigung  kann  nur  für  den  Hauptwagen
  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden  werden,  als  auf  Beibehaltung
der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.  E

Erstattung  von  Personengeld.

1  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,  wenn  die  Postanstalt
  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden
  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch  dann  zulässig  sein,
wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  verhindert  ist
und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.

11  Die  Erstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Quittung  mit  demjenigen
  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die  mit  der  Post  noch  nicht
zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

56.
Verbindlichkeit  der  Reisenden  in  Betreff  der  Abreise.

1  Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen
den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Fahrschein  bezeichneten  Abgangszeit  sich
zur  Abreise  bereit  halten,  auch  den  Fahrschein  zu  ihrem  Ausweis  bei  sich  führen,  widrigenfalls
sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  ihre  Ausschließung  von  der  Mit=  oder  Weiterreise
erfolgt,  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Haben  solche  Personen  Reisegepäck
  auf  der  Post,  so  wird  dasselbe  bis  zur  Postanstalt,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,
befördert  und  bis  zum  Eingang  der  weiteren  Bestimmung  seitens  der  zurückgebliebenen  Personen
aufbewahrt.

§  57.
Plätze  der  Reisenden.

1  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern  über  den
Sitzplätzen.
        <pb n="181" />
        165

u  Bezüglich  der  Folge  der  Plätze  in  den  Beiwagen  gilt  als  Regel,  daß  zuerst  die  Eck—
plätze  des  Vorderraumes,  dann  der  Vorderbank  und  der  Rückbank  des  Mittelraumes,  zuletzt  in
derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  kommen.

in  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  rücken  die  nach  ihnen  folgenden  Personen  im  Haupt—
wagen  und  in  den  Beiwagen  um  soviel  Nummern  vor,  als  Plätze  frei  werden.

a)  Bei  dem  Zugange  auf  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt.
!V  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen  den
vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der  Plätze  nach.

b)  Bei  dem  Uebergange  auf  einen  anderen  Kurs.

V  Reisende,  welche  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den  für  den
letzteren  Kurs  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

c)  Bei  Reisenden  nach  Zwischenorten.

VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte  benutzen
wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen  kann,  allen  bis
zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze  in  dem  Beiwagen
einnehmen.

d)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

l  Reisende,  welche  von  den  Postschaffnern  oder  Postillonen  unterwegs  an  Haletestellen
aufgenommen  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Station  hinaus  den  bei
dieser  zutretenden  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

vIn  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden
  Plätze  entscheidet  der  abfertigende  Beamte,  und,  wenn  die  Reisenden  sich  nicht  bei
dessen  Entscheidung  beruhigen,  der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Der  getroffenen  Entscheidung
haben  sich  die  Reisenden,  vorbehaltlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

868.
Reisegepäck.

!1  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  gestattet,
als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.  8§  I,  2,  1!
und  12).

II  Kleine  Gegenstände,  welche  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraum
untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

in  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die
Uebergabe  desselben  von  den  Reisenden  an  Postschaffner  und  Postillone  ist  an  Orten,  an  welchen
sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.  Das  Reisegepäck  muß,  wenn  dafür  ein  bestimmter  Werth
angegeben  wird,  den  für  andere  mit  der  Post  zu  versendende  Werthgegenstände  gegebenen  Bestimmungen
  entsprechend  verpackt,  versiegelt  und  bezeichnet  sein;  die  Bezeichnung  muß,  außer
dem  Worte:  „Reisegepäck“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschrei-
        <pb n="182" />
        166

bung  erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne  Werthangabe  bedarf
es  einer  Bezeichnung  nicht.

1v  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen  besteht,  muß
spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins  bei  der
Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat  der  Reisende  auf  die
Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung
der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.  Soweit  Reisende  von  einer  Post  auf  die  andere
oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  um—
geschrieben,  so  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der
Post  ohne  Versäumniß  anzunehmen.

v  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung  (Gepäck—
schein).  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung  des  Reisegepäcks
erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

§  59.
Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.

1  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von
15  Kilogramm  bewilligt.

.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto  zu
entrichten.  Dasselbe  beträgt  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche  der  Personengeld-Erhebung
  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines
Kilogramms:

1.  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.;
2.,  »  über75»10»  »  50,,.

in  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für
jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und
zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe  5  Pf.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil  von  300  Mark,
mindestens  jedoch  10  Pf.

!v  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein  genommen
  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfrachtportos  das  Freigewicht
für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesammtgewichte
  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  und  derselben  Familie
oder  zu  einem  und  demselben  Hausstande  gehören.

Vv  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach  denselben
  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

§  60.
Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.
!1  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  nur
während  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückgabe
  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.
        <pb n="183" />
        167

u  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt
in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

"  61.
Wartezimmer  der  Postanstalten.
1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der  Aufenthalt
in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsort:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,
3.  am  Endpunkt  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
4.  beim  Uebergang  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

I1  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die  Ankunft  der  Post
erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer
  Zahl  gestattet  werden.

862.
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

1  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

u  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung
des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern
getroffenen  Anordnungen  zu  sügen.

Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen
  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung  zum
Rauchen  gegeben  haben.

IV  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit
  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,  können
—  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,  unterwegs
von  dem  Postschaffner,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen
entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  solche  Reisende  ihr  Gepäck

bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen;  sie  gehen  des  gezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen
Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  III.
Extrapostbeförderung.
863.
Allgemeine  Bestimmungen.
1  Die  Gestellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt  werden,
auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden  zu  befördern.

Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Gestellung  von
Extrapostpferden  nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäck.
        <pb n="184" />
        168

z  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung  von
Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände  von
einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  überhaupt  ohne  Gefahr
und  Nachtheil  bewerkstelligt  werden  kann.

Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden  der
Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

§  64.
Zahlungssätze.
a)  Für  die  Pferde.
1  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Extrapostpferd  und  für  jedes  Kilometer  20  Pf.  zu  zahlen.

"b)  Wagengeld.
Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder
Schlittens  für  das  Kilometer  ..  .  10Pf.

In  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht
verpflichtet.

iv  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benutzen,
wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen  mit  dem
Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt,  und  dessen  Sorge
es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen  Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

c)  Bestellgebühr.
v  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapostwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.  Auf
anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,  findet  die  Erhebung  der  Bestellgebühr

nicht  statt.
d)  Schmiergeld.

VI  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  der  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,  sind

25  Pf.  zu  zahlen.
Pf.  zu  zah  c)  Beleuchtungskosten.

vun  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen  zu  erleuchten.
Für  die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der  vorschriftsmäßigen
Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.
Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Erleuchtung  verlangt  wird,  von  den
Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren  berichtigt  werden.

f)  Wegegeld  und  sonstige  Wege=  2c.  Abgaben.
vIll  Das  etwaige  Wegegeld,  sowie  die  sonstigen  Wege=  2c.  Abgaben  werden  nach  den
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung
kommt  bei  Berechnung  des  Wegegeldes  nicht  in  Betracht.

8)  Postillonstrinkgeld.
I!X  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden  Postillon
für  das  Kilometer  10  Pf.
        <pb n="185" />
        169

)  Rückbenutzung  einer  Extrapost.

X  Extrapostreisende,  die  sich  am  Bestimmungsort  ihrer  Reise  nicht  über  6  Stunden  aufhalten,
  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benutzten  Pferden  und  Wagen  einer  Station
die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt  darüber  erklären,
für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  a,  b,  c  und  8  sich  ergebenden  Beträge,
  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die  Kosten  für  eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometern
  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige  Stilllager  des  Gespanns  und
des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der  Ankunft  und  dem  Antritt  der  Rückfahrt  muß
den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt
werden.  Will  der  Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als  auf  der  Hinfahrt,
  so  wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen
  nicht  Anwendung  finden.

i)  Vorausbestellung  von  Extrapostpferden.

Xl  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung  der
Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei  unterbliebener
Benutzung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  verbunden  ist.  In  dem  Laufzettel  muß
Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung
der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt,  oder
ob  ein  offener,  ein  ganz=  oder  halbverdeckter  Stationswagen  verlangt  wird,  sowie  ob  und  mit
welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Die  Abfassung  solcher  Laufzettel  ist  Sache
des  Reisenden.  Die  Postverwaltung  hält  sich  an  denjenigen,  welcher  den  Laufzettel  unterschrieben
  hat.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Ort  ansässig  oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,  so
muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  Beförderung  eines  Laufzettels  mit  den
Posten  zur  Vorausbestellung  von  Extrapostpferden  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

k)  Wartegeld.

An  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger  als
eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Postanstalt  vor  der  Abfahrt
Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde
  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer  Aufenthalt
  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

um  Für  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit  Gebrauch
gemacht  wird,  für  welche  die  Bestellung  erfolgt  ist,  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld  von
25  Pf.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen  Wartens

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  gerechnet,
b)  bei  im  Ort  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an  gerechnet,

zu  entrichten.
!)  Abbestellung  von  Extraposten.

XIV  Benutzt  ein  im  Ort  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,  so
hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,  wenn
dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag  des

1892  28
        <pb n="186" />
        170

bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen-  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,  sowie  die  Bestell—
gebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

m)  Entgegensendung  von  Extrapostpferden  und  Wagen.

xv  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen  Stationen
auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesandt  und  möglichst
auf  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.
Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.
Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem  Um—
spannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten
Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige  Wartegeld  zu  zahlen.

XV  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:

1.  das  bestimmungsmäßige  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeld,

a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  andern  15  Kilometer  oder
mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer,

2.  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsort  der
Extrapost  zu  berechnen  ist.

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben  die  Fahrt  nach
derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt.
Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer  Poststraße  oder
außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden:

1.  Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum  Ort
der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeldes
  nach  der  wirklichen  Entfernung,

2.  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimmungsmäßigen
Gebühren,

3.  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin  die
Extrapost  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,
die  Hälfte  der  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  denjenigen
  Theil  des  Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet
wird,  auf  welcher  die  Extrapostbeförderung  stattgefunden  hat.

n)  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern.

XVII  Für  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren  für
eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

o)  Extraposten,  welche  über  eine  Station  hinaus  benutzt  werden.

XV.  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kilometer  hinter  oder
seitwärts  einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten  Poststation  die
Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum
        <pb n="187" />
        171

Bestimmungsort  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,
jedoch  mindestens  für  15  Kilometer  gegeben  werden.

xix  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  oder  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkte  ab  und
über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsort  entfernt  liegt,  so
kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen
Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  hinausgefahren  werden.

p)  Extraposttarif.
xx  In  dem  Postdienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapostpferden  bestimmten
Station  befindet  sich  ein  Extraposttarif,  dessen  Vorlegung  der  Reisende  verlangen  und  aus
welchem  derselbe  den  für  jede  Station  zu  zahlenden  Betrag  des  Postgeldes  und  aller  Neben—

kosten  ersehen  kann.
65.

Zahlung  und  Onittung.

1  Die  Gebühren  für  die  Extrapostreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des  Trinkgeldes,  welches
erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise
  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

1.  Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  unaufgefordert
  ein  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich  auf  Erfordern  über  die
geschehene  Bezahlung  der  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  durch  Vorzeigung  der  Quittung
ausweisen  und  hat  solche  daher  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten  bis  zu  dem  Orte  bei  sich
zu  führen,  bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.  Unterläßt  er  solches,  so  hat  er  unter  Umständen
zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung  über  die
Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen,  oder  die  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt
  wird.

in  Die  Entrichtung  der  Extrapostgelder  für  alle  Stationen  eines  gewissen  Kurses  auf
einmal  bei  der  Abfahrt  am  Abgangsorte  ist  nur  auf  solchen  Kursen  statthaft,  auf  welchen  wegen
der  Vorausbezahlung  hierauf  berechnete  Einrichtungen  bestehen.

tVv  Macht  der  Reisende  von  einer  solchen  Vergünstigung  Gebrauch,  so  hat  derselbe  für
die  Besorgung  des  Rechnungsgeschäfts,  und  zwar  für  jede  Beförderung,  welche  die  Ausstellung
eines  besonderen  Begleitzettels  erfordert,  eine  gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde  zu  erhebende
Gebühr  zu  zahlen.  Diese  Rechnungsgebühr  beträgt  1  Mark.

V.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  werden  das  Extrapostgeld  und  sämmtliche  Nebenkosten,
als  Wagengeld,  Bestellgebühr,  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgeld  von  der  Postanstalt  am
Abgangsort  für  alle  Stationen,  soweit  der  Reisende  solches  wünscht,  voraus  erhoben;  das
Postillonstrinkgeld  jedoch  nur  dann,  wenn  dessen  Vorausbezahlung  von  dem  Reisenden  gewünscht
wird.  Das  Schmiergeld  und  die  Erleuchtungskosten  werden  da  bezahlt,  wo  der  Wagen  des
Reisenden  wirklich  geschmiert  wird,  oder  wo  der  Posthalter  auf  Verlangen  des  Reisenden  für
Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.

VI  Findet  der  Reisende  sich  veranlaßt,  unterwegs  den  ursprünglich  beabsichtigten  Weg
vor  der  Ankunft  in  dem  Orte,  bis  wohin  die  Vorausbezahlung  stattgesunden  hat,  zu  verlassen,

28“
        <pb n="188" />
        172

oder  auf  einer  Zwischenstation  zurückzubleiben,  ohne  die  Reise  bis  zum  Bestimmungsort  fortzusetzen,
  so  wird  das  zuviel  bezahlte  Extrapostgeld  ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahmc  der
Rechnungsgebühr,  dem  Reisenden  von  derjenigen  Postanstalt,  wo  derselbe  seine  Reise  ändert
oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung  und  gegen  Empfangsbescheinigung
über  den  Betrag,  erstattet.
8  66.
Bespannung.

1  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen,  sowie
nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

11  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl
Pferde  für  eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches  zunächst  dem  abfertigenden
  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.  Kommt  keine  Vereinigung
zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu,  und  bei  dieser  behält
es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der
Beschwerdeführung  bei  der  Ober-Postdirektion,  sein  Bewenden.

i.  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

§  67.
Abfertigung.
a)  Bei  vorausbestellten  Extraposten

1  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit  gehalten
  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

.  Für  weiterhin  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft  aufgeschirrt
stehen,  und  auf  Stationen,  auf  welchen  die  Posthalterei  über  200  Schritte  vom  Posthaus  entfernt
  liegt,  in  der  Nähe  des  letzteren  aufgestellt  werden.

In  Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,  bei  vorausbestellten
  Extraposten  innerhalb  10  Minnten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen  verwendet,  so
tritt  diesen  Fristen  noch  so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Aufpackung  und  Befestigung
  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

b)  Bei  nicht  vorausbestellten  Extraposten.

iv  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,  wenn  der
Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,  und  wenn  ein  Stationswagen
  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde  weiterbefördert  werden.

Vv.  Auf  Stationen,  bei  welchen  selten  Extraposten  vorkommen,  und  wo  zu  deren  Beförderung
  Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  die  Reisenden  sich  denjenigen
Aufenthalt  gefallen  lassen,  welcher  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.

8  68.
Beförderungszeit.
1  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  oberste  Postbehörde
für  die  Beförderung  der  Extraposten  allgemein  vorgeschrieben  sind,  erfolgen.  Eine,  jene  Be-
        <pb n="189" />
        173

förderungsfrist  enthaltende  Uebersicht  muß  sich  in  dem  Dienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung
von  Extrapostpferden  bestimmten  Station  befinden  und  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Ein—
sicht  vorgelegt  werden.

a)  Beförderungszeit  bei  nicht  normalmäßiger  Bespannung.

.  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  der  Reisende
durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  befördert  wird,  als  nach  dem  Umfange  der  Ladung,
sowie  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich  waren,  so  kann
derselbe  auf  das  Einhalten  der  normalmäßigen  Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.

65)  Anhalten  unterwegs.

in  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon  ohne
Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist  ihm  zwar
gestattet,  ur  Erholung  der  Pferde  einmal  anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht  über  eine  Viertelstunde
  dauern.  Auf  diesen  Aufenthalt  ist  bei  Feststellung  der  Beförderungsfrist  gerücksichtigt
worden,  und  es  muß  daher  einschließlich  desselben  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit  eingehalten
  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht  ohne  Aufsicht
  lassen.

8  69.
Postillone.
a)  Dienstkleidung.

1  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorn
versehen  sein.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  obersten  Postbehörde
festgesetztes  Abzeichen  zu  tragen.

b)  Sitz  des  Postillons.

Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.  Ist
daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.  Bei
ganz  leichtem  Fuhrwerk  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden  besetzt  ist,
der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  kurzen  Stationen  eine  zweispännige
Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.  Bei  dreiund
  vierspännigem  Fuhrwerk  muß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende
keinen  Platz  auf  dem  Wagen  gestattet.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß
stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,  insofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren

9  "4%
vom  Bock  verlangt.  c)  Wechseln  mit  den  Pferden.

u  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar  nicht,  bei  sich  begegnenden
  Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  beiderseitigen  Reisenden
geschehen.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende  Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt  wieder  eingeholt
werden.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.

d)  Vorfahren  beim  Post=  oder  Gasthause.
!V  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob  bei  der  Ankunft  auf  der  Station  beim  Posthaus
oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren  werden  soll.  Wird  nicht
        <pb n="190" />
        174

beim  Posthaus  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon,  wenn  der  Reisende  es  verlangt,  die  Pferde
zur  Weiterreise  bestellen.
e)  Führung  der  Pferde.
v  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder
dessen  Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der  Postillon  die  Befugniß,  sogleich
auszuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Reisende  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  sollte.

870.
Beschwerden.
1  Sofern  der  Extrapostreisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  ist  er  berechtigt,  dieselbe  in
den  Begleitzettel  einzutragen.
871.
Inkrafttreten.
1  Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  11.  Juni  1892.

Der  Reich  skanzler.

In  Vertretung:
von  Stephan.

[/77  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  20,

21,  22,  23,  24,  25  und  26:

S.  317  Bezug  von  Invaliden=  und  Altersrenten  in  ausländischen  Bezirken;
„  320  u.  426  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der
Zoll=  und  Steuerstellen;

327  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  internationalen  Ausstellung  für
Musik=  und  Theaterwesen  in  Wien  zurückgebrachten  deutschen  Güter;

„  389  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe
nicht  gehörigen  Pflänzlinge;

391  Gesammt=  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
  Lehranstalten;

408  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für
die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingesandten  Waaren.  Abänderung

77
        <pb n="191" />
        414

415

423
426

467

468

468

175

der  Justruktion  für  l.  die  zolltechnische  Unterscheidung  des  Talgs
und  der  unter  Nr.  261  des  Zolltarifs  fallenden  Kerzenstoffe;
II.  Die  Untersuchung  der  Konsistenz  thierischer  Fette  und  llII.  die
Denaturirung  des  Talgs  schmalzartiger  Konsistenz;

Verzeichniß  der  zur  Untersuchung  der  deklarirten  Verschnitt-Weine
und  Moste  auf  ihre  Eigenschaft  als  solche  ermächtigten  Zoll=  und
Steuerstellen;

Abänderung  der  Vorschriften,  betr.  die  Anwendung  der  vertragsmäßigen
  Zollsätze  auf  Getreide,  Holz  und  Wein;
Branntwein-Gebühren-Ordnung;

Errichtung  von  Stellen  für  die  Untersuchung  der  Seeleute  auf
Farbenblindheit  in  Preußen;

Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen;

Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Rückvergütung  der  Brausteuer
bei  der  Ausfuhr  von  Bier;

Aufnahme  der  Netze  für  die  Hochseefischerei  in  die  Nachweisung
der  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  zu  rechnenden  Inventarienstücke.
        <pb n="192" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.

 

 

 

———
        <pb n="193" />
        177
Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  16.  August  1892.

 

 

 

 

 

Nummer  21.
Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  betr.,  Seite  177.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens--Versicherungs-Bank  „Kosmos“  zu
Zeist  betr.,  Seite  178.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  179.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/78)  I.  Nach  dem  Reichsgesetze  vom  19.  Mai  1891,  betreffend  die  Prüfung
der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Haudfeuerwaffen  (Reichs-Gesetzblatt  1891
S.  109),  dürfen  Handfeuerwaffen  jeder  Art  nur  dann  feilgehalten  oder  in  den
Verkehr  gebracht  werden,  wenn  ihre  Läufe  und  Verschlüsse  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  in  amtlichen  Prüfungsanstalten  geprüft  und  mit
Prüfungszeichen  versehen  sind.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  das  Gesetz  seinem  ganzen  Umfange
  nach  in  Kraft  tritt  (voraussichtlich  1.  Jannar  1893),  sind  Handfenerwaffen
  auf  Antrag  der  Einsender  durch  die  Ortspolizeibehörde  oder  eine
andere  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnende  Behörde  mit  einem
Vorrathszeichen  zu  versehen  und  es  finden  u.  A.  auch  auf  solche  mit
dem  Vorrathszeichen  versehene  Handfeuerwaffen  die  Vorschriften  des  Gesetzes
solange  keine  Anwendung,  als  an  den  Waffen  keine  Veränderung  des  Kalibers
oder  des  Verschlusses  vorgenommen  wird,  während,  wenn  eine  solche  Veränderung
  vorgenommen  wird,  die  Waffen  dieser  Art  der  sonst  durch  das  Gesetz
vorgeschriebenen  Prüfung  unterliegen.

Nachdem  in  der  Ausführungsverordnung  vom  22.  Juni  d.  J.  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  674)  unter  Ziffer  22  der  Bundesrath  die  Form  des  Vorraths-1892

  29
        <pb n="194" />
        178

zeichens,  welches  in  einem  V  mit  der  Reichskrone  darüber  bestehen  soll,  und
die  Stellen,  an  welchen  dasselbe  an  den  betreffenden  Waffen  aufzuschlagen  ist,
bestimmt  hat,  wird  dies  hierdurch  —  im  Uebrigen  unter  Verweisung  auf  die
sonst  einschlagenden  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  und  der  Ausführungs—
verordnung  —  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  zugleich
zur  weiteren  Ausführung  der  erwähnten  Bestimmung  im  Interesse  der  be—
treffenden  Gewerbetreibenden  des  Großherzogthums  Nachstehendes  bestimmt:

1.

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  werden  die  erforderlichen  Stempel
zu  dem  Vorrathszeichen  bereit  halten.

Die  Abstempelung  der  Waffen  erfolgt  auf  Antrag  der  betreffenden  Ge—
werbetreibenden  entweder  am  Sitze  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  durch
von  letzterem  unmittelbar  bezeichnete  Sachverständige  oder  auf  Veranlassung
des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  am  Wohnorte  des  betreffenden  Gewerbetreibenden
  durch  einen  von  dem  Gemeindevorstande  des  Wohnorts  zu  beauftragenden
  Sachverständigen.

Die  Stempel  zu  dem  Vorrathszeichen  für  die  Gemeindevorstände  haben
letztere  durch  Vermittelung  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  zu  beziehen.

3.
Für  die  Aufschlagung  des  Vorrathszeichens  wird  eine  Gebühr  von  20  Pf.
für  jede  Handfeuerwaffe  erhoben.
Weimar,  den  26.  Juli  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chesf:
Wokbkenius.

[/79]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Bank  „Kosmos“
zu  Zeist  im  Königreich  der  Niederlande  an  Stelle  des  Hermann  Fritsch  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Rentier  August  Martini  zu
Apolda  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
        <pb n="195" />
        179

unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  September  1891
(Regierungsblatt  Seite  97)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  7.  Juli  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokbkeninus.

[80)  Das  33.,  34.,  35.  und  36.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:
Nr.  2038  Verordnung,  betr.  die  dem  Landeshauptmann  der  Neu-Guinea-77



77

2039

2040

20  41

2042

2043

2044

2045

2046

2047

Kompagnie  zustehenden  richterlichen  und  Verwaltungsbefugnisse,
vom  15.  Juni  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom
19.  Mai  1891,  vom  22.  Juni  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Aichordnung  und  der
Aichgebühren-Taxe,  vom  6.  Mai  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden
  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen
Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse,  vom  30.  Juni  1892;  unter
Bekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden
  Zollsätze  auf  rumänische  Erzeugnisse,  vom  2.  Juli  1892;
unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands,  vom  5.  Juli  1892;  unter
Bekanntmachung,  betr.  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahn-Betriebsbeamten,  vom  5.  Juli  1892;  unter
Bekanntmachung,  betr.  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands,  vom  3.  Juli  1892;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  vom  5.  Juli  1892;
unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands,  vom  5.  Juli  1892.
        <pb n="196" />
        180

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  27,
28,  29  und  30:

S.  472  Zollamtliche  Abfertigung  der  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch

479

487

489

490

508

516

565

566

570

das  Deutsche  Zollgebiet  mit  der  Eisenbahn  bestimmten  Passagier—
effekten;  ·
Ausführungs-Bestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betr.  die  Vergütung
des  Kakaozolles  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren;

Auslegung  des  Wortes  Christofle  in  Tarif  B  zum  deutsch-schweizerischen
  Handels=  und  Zollvertrag;

Ergänzung  der  Bestimmungen  in  §  48  des  Betriebs-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  der  Anlage  D  zu  diesem
Paragraphen;

Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Convention  entsprechend  erklärten
  Gartenbau-Anlagen;

Bedingungen  für  die  Betheiligung  an  einer  Stadt-Fernsprecheinrichtung;


Entwürfe  zu  Statuten  für  eine  Ortskrankenkasse  und  für  eine
Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  nebst  Erläuterungen;

Weitere  provisorische  Regelung  der  Handelsbeziehungen  zwischen
Deutschland  und  Spanien;

Provisorische  Regelung  der  Handelsbeziehungen  zwischen  dem  Reiche
und  Rumänien;

Abänderung  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  in
Bezug  auf  Spirituosen;

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="197" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  die  Einführung  eines  neuen  Regulativs  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung
zum  höheren  Iustizdienste  betreffend,  Seite  181.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur
der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in  Berlin  betr.,  S.  195.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Ertheilung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  die  Sterbe-=  und  Unterstützungskasse  der  Handarbeiter
in  Allstedt  betr.,  Seite  195.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  195.

 

(811  Verordnung,  die  Einführung  eines  neuen  Regulativs  über  die  juristischen  Prüfungen  und
die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste  betreffend;  vom  10.  August  1892.

Wir  Carl  Alerxander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  20c.
verordnen,  was  folgt:

Die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste
  (§  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungs-Gesetze
vom  20.  März  1879)  erfolgen  nach  Maßgabe  des  nachstehenden  neuen  Regulativs,
  welches  auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  den  übrigen  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Thüringischen  Oberlandesgerichte  in  Jena  betheiligten  Regierungen
  der  Thüringischen  Staaten  festgestellt  worden  ist,  unter  folgenden
näheren  Bestimmungen:

I.  Die  in  dem  Regulativ  der  Landesjustizuverwaltung  zugewiesenen  Befugnisse
  werden  durch  Unser  Staats-Ministerium  ausgeübt.

1892  30
        <pb n="198" />
        182

II.  Das  Staats-Ministerium  bestimmt  die  Bezirke  der  Landgerichte,  in
welchen  die  einzelnen  Referendare  dem  Vorbereitungsdienste  sich  zu  unterziehen
  haben.  Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes,
  sowie  die  Zuweisung  der  Referendare  an  Großherzogliche  Behörden
und  Rechtsanwälte  (§  21  des  Regulativs)  steht  in  jedem  Landgerichtsbezirke
dem  Präsidenten  des  Landgerichts  kraft  ein  für  alle  Mal  ertheilten  Auftrags
des  Staats-Ministeriums  zu.

Die  Zuweisung  der  Referendare  an  das  gemeinschaftliche  Thüringische
Oberlandesgericht  oder  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  diesem  erfolgt  durch  das
Staats-Ministerium.

Die  im  §22  des  Regulativs  erwähnten  Zeugnisse  sind  zunächst  dem
Landgerichts-Präsidenten  und  durch  diesen  dem  Staats-Ministerium  zu  übermitteln.


III.  Während  der  Vorbereitungszeit  ist  der  Referendar  der  Regel  nach
mindestens  ein  und  ein  halbes  Jahr  beim  Amtsgericht,  sechs  Monate  beim
Landgericht,  einige  Monate  bei  der  Staatsanwaltschaft  und  sechs  Monate  beim
Rechtsanwalt  zu  beschäftigen.

Die  Beschäftigung  beim  Amtsgericht  ist  regelmäßig  so  zu  theilen,  daß
der  Referendar  das  erste  Jahr  der  Vorbereitungszeit  hindurch  und  noch  sechs
Monate  gegen  den  Schluß  der  Vorbereitungszeit  beim  Amtzgericht  beschäftigt
wird.  Der  Referendar  darf  auch,  jedoch  höchstens  sechs  Monate,  unter  entsprechender
  Kürzung  der  obenbezeichneten  Zeiträume  mit  Genehmigung  des
kompetenten  Ministerial-Departements  bei  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
beschäftigt  werden.  Im  Fall  der  Beschäftigung  des  Referendars  bei  einer
Verwaltungsbehörde  finden  die  §§  22,  23  und  24  des  Regulativs  geeignete
Anwendung.

IV.  Die  Verpflichtung  der  Referendare  geschieht  durch  Abnahme  des  in
der  Beilage  A,  die  Verpflichtung  der  Gerichtsassessoren  durch  Abnahme  des  in
der  Beilage  B  des  Gesetzes  über  den  Civilstaatsdienst  vom  8.  März  1850
formulirten  Eides.

V.  Auch  zu  einer  juristische  Vorbildung  voraussetzenden  Stelle  im
höheren  Verwaltungsdienste  soll  in  der  Regel  Niemand  befördert  werden,  welcher
nicht  beide  juristische  Prüfungen  bestanden  hat.

VI.  Das  nachstehende  neue  Regulativ  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893
in  Kraft.
        <pb n="199" />
        183

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  höchsteigenhändig  voll—
zogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  am  10.  August  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

Neues  Regulativ,  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung
zum  höheren  Justizdienste  betreffend.

Erster  Titel.
Die  erste  juristische  Prüfung.

§  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  ist  an  den
Präsidenten  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena
zu  richten.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

1.  das  Zeugniß  der  Reife  zur  Universität;

2.  das  Zeugniß  über  die  Militärverhältnisse;

3.  die  Universitäts-Abgangszeugnisse  nebst  den  darin  angeführten  oder
besonders  ausgestellten  Zeugnissen  über  den  Besuch  von  seminaristischen
und  sonstigen  Uebungsvorlesungen;

4.  ein  in  deutscher  Sprache  abgefaßter  Lebenslauf,  in  welchem  insbesondere
  der  Gang  der  Universitätsstudien  darzulegen  ist,  auch  die
Disciplinen  bezeichnet  werden  mögen,  denen  etwa  der  Rechtskandidat
vorzugsweise  Fleiß  und  Interesse  zugewendet  hat.

Das  Gesuch  und  der  demselben  beizufügende  Lebenslauf  sind  von  dem

Rechtskandidaten  eigenhändig  zu  schreiben.

82.
Liegt  zwischen  dem  Abgange  von  der  Universität  und  dem  Gesuche  um
Zulassung  zur  ersten  Prüfung  ein  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Jahre,  so  hat
30=
        <pb n="200" />
        184

der  Rechtskandidat  über  seine  Führung  während  dieses  Zeitraumes  ein  Zeugniß
der  Obrigkeit  des  Aufenthaltsortes  vorzulegen.

83.

Nach  Prüfung  des  Gesuchs  hat  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  die
Zulassung  oder  Zurückweisung  des  Rechtskandidaten  zu  verfügen.

Bei  Prüfung  des  Gesuchs  ist  zu  erwägen,  ob  nach  den  Universitäts-Abgangszengnissen
  oder  sonstigen  Zengnissen  anzunehmen  ist,  daß  der  Rechtskandidat
  ein  dem  §#2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  den  Vorschriften  des
&amp;amp;  7  dieses  Regulativs  entsprechendes  Rechtsstudium  betrieben  hat.

Die  Zurückweisung  des  Gesuchs  hat  insbesondere  zu  erfolgen,  wenn  der
Rechtskandidat  nicht  während  der  ganzen  vorgeschriebenen  Studienzeit  bei  der
juristischen  Fakultät  eingeschrieben  war  oder  wenn  der  Rechtskandidat  nach
den  vorgelegten  Zeugnissen  sein  Studium  so  wenig  methodisch  eingerichtet

hat,  daß  dasselbe  als  ein  ordnungsmäßiges  Rechtsstudium  nicht  angesehen
werden  kann.

84.

Gegen  eine  zurückweisende  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesammt—
heit  der  beim  Oberlandesgericht  betheiligten  Regierungen  statt.

Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  ein—
zureichen.  Die  Entscheidung  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen
  im  §  21  des  Vertrages  über  die  Errichtung  des  gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts  vom  19.  Februar  1877  und  Artikel  4  des  Accessions=Vertrages
  vom  23.  April  1878.

85.

Die  Prüfung  erfolgt  bei  dem  Oberlandesgericht  durch  eine  aus  drei  Mit—
gliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  bestehende  Prüfungskommission.

Den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Kommission  ernennt  der  Prä—
sident  des  Oberlandesgerichts  aus  dem  Kreise  der  Mitglieder  dieses  Gerichts
und  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Professoren  der  Rechtswissenschaft
an  der  Universität  Jena.

Alljährlich  wird  eine  Kommission  zur  Prüfung  derjenigen  Rechtskandidaten,
welche  innerhalb  der  dem  1.  April  vorhergehenden  sechs  Monate  und  eine
zweite  Kommission  zur  Prüfung  derjenigen  Rechtskandidaten,  welche  innerhalb
        <pb n="201" />
        185

der  dem  1.  Oktober  vorhergehenden  sechs  Monate  zur  Prüfung  zugelassen
worden  sind,  bestellt.

Falls  sich  unter  den  zu  prüfenden  Rechtskandidaten  ein  naher  Verwandter
oder  Verschwägerter  eines  Mitgliedes  der  jeweiligen  Prüfungskommission  befindet,
  ist  neben  dieser  eine  besondere  Prüfungskommission  zu  bestellen.

§  6.
Die  erste  Prüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen.
Die  schriftliche  Prüfung  setzt  sich  zusammen  aus  der  Fertigung  einer
wissenschaftlichen  Arbeit  und  aus  der  Beantwortung  einer  Anzahl  schriftlicher
Fragen.
87.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  bilden  die  Disciplinen  des  öffentlichen  und
Privatrechtes  und  der  Rechtsgeschichte,  sowie  die  Grundlagen  der  Staats—
wissenschaften.

Die  Prüfung  muß  auf  Erforschung  der  positiven  Kenntnisse  des  Rechts—
kandidaten,  seiner  Einsicht  in  das  Wesen  und  die  geschichtliche  Entwickelung
der  Rechtsverhältnisse,  sowie  darauf  gerichtet  werden,  ob  sich  der  Rechtskandidat
überhaupt  die  für  seinen  künftigen  Beruf  erforderliche  allgemeine  rechts-  und
staatswissenschaftliche  Bildung  erworben  habe.

88.

Die  wissenschaftliche  Aufgabe  ist  dem  zugelassenen  Rechtskandidaten  nach
vorgängiger  Verständigung  mit  den  übrigen  Mitgliedern  der  Kommission  über
die  zu  ertheilende  Aufgabe  vom  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zur
schriftlichen  Beantwortung  zu  übergeben.

Der  Rechtskandidat  kann  wählen,  ob  die  Aufgabe  dem  gemeinen  Cibvil—
recht,  dem  deutschen  Privatrecht,  dem  Handelsrecht,  dem  Kirchenrecht,  dem
Civilprozeßrecht  oder  dem  Strafrecht  angehören  solle.

§  9.
Die  Arbeit  ist  binnen  einer  sechswöchigen  Frist  in  Reinschrift  abzuliefern.
Am  Schlusse  hat  der  Rechtskandidat  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeit  selbstständig
  angefertigt  und  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften  sich
dabei  nicht  bedient  habe.
        <pb n="202" />
        186

Rechtskandidaten,  welche  sich  einer  Verletzung  der  bezüglich  der  selbstständigen
  Anfertigung  der  Arbeit  abzugebenden  Versicherung  schuldig  gemacht
haben,  werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer
von  der  Prüfung  ausgeschlossen.  Dies  gilt  auch  in  den  Fällen,  wo  durch
Verschweigung  der  bei  der  Arbeit  benutzten  Quellen  eine  Täuschung  der  Examinatoren
  beabsichtigt  worden  ist.

Die  Ausschließung  eines  Rechtskandidaten  von  der  Prüfung  verfügt
der  Präsident  des  Oberlandesgerichts.  Gegen  die  Verfügung  findet  Beschwerde
  an  die  Gesammtheit  der  beim  Oberlandesgericht  betheiligten  Regierungen
  statt.

§  10.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  begutachtet  worden  ist,  wird  der  Rechtskandidat  zur  Beantwortung
der  schriftlichen  Fragen  und  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.

Zu  einem  Prüfungstermine  sollen  nicht  mehr  als  vier  Rechtskandidaten
geladen  werden.

Die  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  erfolgt  unter  Klausur.  Welche
Hilfsmittel  bei  den  Klausurarbeiten  zu  gestatten  sind,  bestimmt  die  Prüfungskommission.


Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich.

§  11.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  ist  ermächtigt,  einen  Rechtskandidaten,
  ohne  daß  eine  nochmalige  Zulassung  besonders  auszuwirken  ist,
dann  nachprüfen  zu  lassen,  wenn  der  Rechtskandidat  ohne  sein  Verschulden
durch  außerordentliche  Umstände  an  rechtzeitiger  Einreichung  der  schriftlichen
Arbeit  oder  am  Erscheinen  im  Prüfungstermine  verhindert  worden  ist.

Es  ist  jedoch  solchen  Falls  die  etwa  verspätet  eingereichte  Arbeit  nicht
nachträglich  anzunehmen,  vielmehr  ist  auf  Antrag  des  Rechtskandidaten  und
zwar  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  alsbald  oder  nach  Ablauf  einer  Frist,
welche  bis  zu  sechs  Monate  erstreckt  werden  kann,  eine  neue  Aufgabe  zur
schriftlichen  Bearbeitung  zu  ertheilen.

Hat  dagegen  der  Rechtskandidat  die  rechtzeitige  Einreichung  der  schriftlichen
  Arbeit  oder  den  Prüfungstermin  ohne  triftige  Abhaltungsgründe  ver-
        <pb n="203" />
        187

säumt,  so  bedarf  es,  wenn  er  sich  von  Neuem  der  Prüfung  unterziehen  will,
einer  nochmaligen  Zulassung  zu  letzterer.

Bei  wiederholter  unentschuldbarer  Säumniß  in  Einreichung  der  schriftlichen
  Arbeit  oder  bei  wiederholtem  unentschuldbaren  Ausbleiben  im  Prüfungstermin
  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

–12.
Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,
ob  dieselbe  „ausreichend“",  „gut“,  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,

wird  durch  Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesammtergebnisse  der
schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  entschieden.

8  13.

Ueber  die  Prüfung  jedes  Rechtskandidaten  sind  Akten  zu  führen,  in
welche  die  schriftlichen  Arbeiten,  die  Begutachtungen  der  letzteren,  sowie  An—
gaben  über  die  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung  und  über  das  Gesammt—
ergebniß  der  Prüfung  aufzunehmen  sind.

814.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird  für  die  Zeit  von  mindestens
sechs  Monaten  behufs  besserer  Vorbereitung  von  der  Prüfungs-Kommission
zurückgewiesen.

Wenn  die  schriftliche  Arbeit  (§  9)  nach  dem  einstimmigen  Urtheil  der
Mitglieder  der  Prüfungskommission  den  Anforderungen  genügt,  so  kann  die
wiederholte  Prüfung  auf  die  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  unter
Klaufur  und  auf  die  mündliche  Prüfung  beschränkt  werden.

Wer  die  wiederholte  Prüfung  nicht  besteht,  ist  von  einer  weiteren  Prüfung
ausgeschlossen.

15.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  das  Ergebniß  derselben  ein
Zeugniß  des  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission.

8  16.
Für  die  erste  Prüfung  werden  an  Gebühren  von  jedem  Kandidaten
Dreißig  Mark  erhoben.
        <pb n="204" />
        188

§  17.
Ueber  die  Aufnahme  des  Geprüften  als  Referendar  in  den  Vorbereitungsdienst
  des  einzelnen  Staates  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  letzteren.
Der  für  den  Vorbereitungsdienst  angenommene  Referendar  wird  für  denselben
  eidlich  verpflichtet.
Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.

Zweiter  Titel.
Der  Vorbereitungsdienst.

818.

Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden
kann,  eine  Vorbereitungszeit  von  drei  Jahren  im  praktischen  Justizdienst  zurück—
gelegt  haben.

819.

Während  der  Vorbereitungszeit  sind  die  Referendare  bei  Gerichten  und

Staatsanwaltschaften,  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen.

8  20.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß
sich  dieselben  in  sämmtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen  und  staats—
anwaltschaftlichen  ingleichen  des  Gerichtsschreiberei-  und  Bureaudienstes,  sowie
des  Rechtsanwaltsberufs  eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  er—
werben,  wie  sie  zur  selbständigen  Verwaltung  des  Amtes  eines  Richters  oder
Staatsanwaltes,  sowie  zur  selbständigen  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft
erforderlich  ist.

821.

Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
steht  der  Landesjustizverwaltung  zu.  Durch  dieselbe  erfolgt  insbesondere  die
Zuweisung  der  Referendare  an  die  Behörden  und  Rechtsanwälte.

8  22.
Die  besondere  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt
den  Vorständen  der  Gerichte,  den  Staatsanwälten  und  den  Rechtsanwälten  ob,
welchen  der  Referendar  zur  Beschäftigung  überwiesen  ist.
        <pb n="205" />
        189

Dieselben  haben  zugleich  mit  der  Beendigung  der  Beschäftigung  ein
Zeugniß  über  das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten,  sowie  über  die
Leistungen  des  Referendars  und  die  in  denselben  hervorgetretenen  Mängel  der
Landesjustizverwaltung  zu  übermitteln.

Das  Zeugniß  ist  dem  Referendar  nicht  auszuhändigen.

8  23.

Die  Referendare  sind  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Ge—
richten  und  der  Staatsanwaltschaft  einem  oder  mehreren  Richtern  beziehungsweise
  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zu  überweisen.

Diese  haben  die  Ausbildung  und  Schulung  derselben  in  allen  Zweigen
der  gerichtlichen  und  staatsanwaltschaftlichen  Thätigkeit,  einschließlich  der  Justizverwaltung
  und  des  Bureaudienstes,  zu  leiten  und  zu  fördern.  Sie  werden
dabei  der  Ausbildung  der  Referendare  in  schriftlichen  Arbeiten  ihre  besondere
Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  darauf  zu  achten  haben,  daß  dieselben  nicht
bloß  pünktlich,  sondern  auch  in  einer  sorgfältigen  Form  erledigt  werden.

Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  dem  einzelnen  Beamten  nicht  mehr  Referendare
  überwiesen  werden,  als  mit  der  Aufgabe  einer  wirksamen  Beschäftigung
oder  Ueberwachung  verträglich  erscheint.

Es  ist  ferner  darauf  zu  halten,  daß  die  Referendare  regelmäßig  den
Sitzungen  beiwohnen,  die  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  mündlich  vortragen,
ihre  Ansicht  in  freiem  Vortrag  entwickeln,  auch  in  anderen  als  in  den  von
ihnen  selbst  bearbeiteten  Sachen  in  geeigneter  Weise  zur  Darlegung  ihrer
Ansicht  veranlaßt  werden.  Auch  sind  die  Referendare  in  ausgedehntem  Maße
zur  Wahrnehmung  der  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers  heranzuziehen.

8  24.

Der  Referendar  hat  ein  Geschäftsverzeichniß  zu  führen,  in  welchem  eine
Uebersicht  seiner  Thätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen
Geschäfte  zu  geben  ist.

Dasselbe  ist  allmonatlich  der  mit  der  besonderen  Leitung  des  Vor—
bereitungsdienstes  betrauten  Person  zu  übergeben  und  von  dieser  zum  Zeichen
genommener  Einsicht  mit  einem  Vermerke  zu  versehen.

1892  31
        <pb n="206" />
        190

Dritter  Titel.
Die  zweite  juristische  Prüfung.

25.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  juristischen  Prüfung  ist  an  die
Landesjustizuerwaltung  desjenigen  Staates  zu  richten,  für  welchen  die  Prüfung
abgelegt  werden  soll.

In  dem  Gesuch  ist  nachzuweisen,  daß  der  Referendar  seiner  Militärpflicht
genügt  habe  oder  vom  Militärdienste  ganz  oder  theilweise  befreit  sei.

Dem  Gesuche  ist  das  Geschäftsverzeichniß  (8§  24)  beizufügen.

8  26.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Referendar  in  Folge  von  Krankheit  oder
von  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  dem  Vorbereitungsdienst  ent—
zogen  war,  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  in
Anrechnung  zu  bringen,  soweit  dieselbe  während  eines  Jahres  den  Zeitraum
von  acht  Wochen  nicht  übersteigt.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Referendar  in  Folge  von  Beurlaubung  oder  aus
anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienste  während  eines  Jahres  auf  die
Dauer  von  nicht  mehr  als  vier  Wochen  entzogen  war.

Durch  das  Zusammentreffen  der  Fälle  des  Absatz  1  und  2  wird  ein  Anspruch
  auf  Anrechnung  von  mehr  als  acht  Wochen  nicht  begründet.

827.

Wenn  die  Prüfung  des  Gesuchs  und  der  vorliegenden  Zeugnisse  (8  22)
ergiebt,  daß  der  Referendar  den  Vorbereitungsdienst  vorschriftsmäßig  abgeleistet
hat  und  daß  er  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  vorbereitet  zu  erachten
ist,  erfolgt  Seitens  der  Landesjustizverwaltung  die  Zulassung  zur  zweiten
Prüfung  durch  Ertheilung  des  Auftrags  zur  Vornahme  derselben  an  das  Oberlandesgericht.
  Dem  Auftrag  wird  das  Geschäftsverzeichniß  (§  24)  beigefügt
werden.

28.

Bei  dem  Oberlandesgericht  wird  eine  aus  acht  Mitgliedern  bestehende

Prüfungskommission  gebildet.  Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  ernennt
        <pb n="207" />
        191

die  Mitglieder  und  aus  denselben  den  Vorsitzenden.  Bei  Verhinderung  des
Vorsitzenden  ernennt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  für  jeden  einzelnen
Fall  einen  Stellvertreter,  auf  welchen  die  volle  Thätigkeit  des  Vorsitzenden
übergeht.

Die  einzelnen  Prüfungen  erfolgen  durch  den  Vorsitzenden  und  vier  von
diesem  bestimmte  Mitglieder  der  Kommission.

829.

Die  zweite  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche,  und  soll  einen
wesentlich  praktischen  Charakter  an  sich  tragen.

Durch  dieselbe  ist  festzustellen,  ob  der  Referendar  sich  eine  gründliche
Kenntniß  des  Reichsrechts,  des  gemeinen  Rechts  und  des  Partikularrechts
erworben  hat,  und  ob  er  für  befähigt  zu  erachten  ist,  im  praktischen  Justizdienste
  als  Richter,  Staatsanwalt  und  Rechtsanwalt  eine  selbständige  Stellung
mit  Erfolg  einzunehmen.

830.

Die  schriftliche  Prüfung  hat  eine  rechtswissenschaftliche  Arbeit,  eine
Relation  und  die  Beantwortung  einer  Anzahl  an  praktische  Fälle  sich  an—
schließender  schriftlicher  Fragen  zum  Gegenstande.

§  31.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  hat  nach  vorgängiger  Verständigung
  mit  den  übrigen  zur  Vornahme  der  Prüfung  bestimmten  Mitgliedern
der  Kommission  (§  28)  über  die  zu  ertheilenden  Aufgaben  dem  zur  Prüfung
zugelassenen  Referendar  die  Aufgabe  zur  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und
nach  deren  Ablieferung  Prozeßakten  zur  Anfertigung  einer  schriftlichen  Relation
zuzufertigen.

Die  wissenschaftliche  Arbeit  ist  binnen  einer  achtwöchigen,  die  Relation
binnen  einer  vom  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zu  bestimmenden  Frist
von  drei  bis  acht  Wochen  in  Reinschrift  abzuliefern.  Am  Schlusse  der  Arbeiten
hat  der  Referendar  zu  versichern,  daß  er  dieselben  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt
  und  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften  sich  dabei  nicht
bedient  habe.

Referendare,  welche  sich  einer  Verletzung  der  bezüglich  der  selbständigen
Anfertigung  der  Arbeiten  abzugebenden  Versicherung  schuldig  gemacht  haben,

31*
        <pb n="208" />
        192

werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von
der  Prüfung  durch  die  Landesjustizverwaltung  ausgeschlossen  werden.  Dies
gilt  auch  in  den  Fällen,  wo  durch  Verschweigung  der  bei  den  Arbeiten  be—
nutzten  Quellen  eine  Täuschung  der  Examinatoren  beabsichtigt  worden  ist.

§  32.

Die  Relation  muß  eine  vollständige  und  wohlgeordnete  Darstellung  des
Sach=  und  Rechtsverhältnisses,  ein  begründetes  Gutachten  und  einen  Urtheilsentwurf
  enthalten.

§  33.

Die  Relation  kann  aus  laufenden  oder  zurückgelegten  Akten  erstattet
werden.

Dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  sind  auf  sein  Ersuchen  von
den  Vorständen  der  Gerichte  zur  Prüfung  geeignete  Prozeßakten  mitzutheilen.

§  34.

Dem  Ermessen  der  Prüfungskommission  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  der
Relation  aus  Prozeßakten  eine  schriftliche  Relation  auf  Grund  mündlicher
Prozeßverhandlungen  unter  Bestimmung  einer  anderen  entsprechenden  Frist
(§  31  Absatz  2)  zur  Aufgabe  zu  stellen.

§  35.

Die  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  erfolgt  unter  Klausur.  Welche
Hilfsmittel  bei  den  Klausurarbeiten  zu  gestatten  sind,  bestimmt  die  Prüfungskommission.


l  36.

Die  Beurtheilung  der  schriftlichen  Arbeiten  liegt  denjenigen  Mitgliedern
der  Prüfungskommission  ob,  vor  welchen  der  Referendar  die  mündliche  Prüfung
ablegen  soll.  Die  Beurtheilung  der  schriftlichen  Arbeiten  durch  drei  Mitglieder
(einschließlich  des  Vorsitzenden)  soll  genügen,  wenn  die  Beurtheilungen  derselben
im  Wesentlichen  übereinstimmend  ausgefallen  sind.  Wird  die  rechtswissenschaftliche
  Arbeit  und  die  Relation  für  völlig  mißlungen  erachtet,  so  kann  der  Referendar
  auf  Bericht  der  Prüfungskommission  von  der  Landessjustizverwaltung
sofort  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückverwiesen  werden.
        <pb n="209" />
        193

837.

Die  mündliche  Prüfung  erfolgt  vor  fünf  Mitgliedern  der  Prüfungs—
kommission  einschließlich  des  Vorsitzenden  derselben.

Mit  der  Prüfung  ist  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  zu  verbinden,  welche
dem  Referendar  drei  Tage  vor  dem  Prüfungstermin  zugestellt  werden.

Die  Prüfung  ist  öffentlich.

Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehrere,  jedoch  nicht  über  sechs  Refe—
rendare  vorgeladen  werden.

838.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  ist  ermächtigt,  einen  Referendar,
ohne  daß  eine  nochmalige  Zulassung  besonders  auszuwirken  ist,  dann  nach—
prüfen  zu  lassen,  wenn  der  Referendar  ohne  sein  Verschulden  durch  außer—
ordentliche  Umstände  an  rechtzeitiger  Einreichung  der  rechtswissenschaftlichen
Arbeit  oder  der  Relation  oder  am  Erscheinen  in  einem  Prüfungstermin  ver—
hindert  worden  ist.

Es  ist  jedoch  solchen  Falls  die  etwa  verspätet  eingereichte  rechtswissen—
schaftliche  Arbeit  oder  die  verspätet  eingereichte  Relation  nicht  nachträglich
anzunehmen,  vielmehr  ist  auf  Antrag  des  Referendars  und  zwar  nach  dem
Ermessen  des  Vorsitzenden  alsbald  oder  nach  Ablauf  einer  Frist,  welche  bis  zu
sechs  Monate  erstreckt  werden  kann,  eine  bezügliche  neue  Aufgabe  zur  schrift—
lichen  Beantwortung  zu  ertheilen.

Hat  dagegen  der  Referendar  die  rechtzeitige  Einreichung  der  rechtswissen—
schaftlichen  Arbeit  oder  der  Relation  oder  hat  er  einen  Prüfungstermin  ohne
triftige  Abhaltungsgründe  versäumt,  so  bedarf  es,  wenn  er  sich  von  Neuem  der
Prüfung  unterziehen  will,  einer  nochmaligen  Zulassung  zu  letzterer.

Bei  wiederholter  unentschuldigter  Säumniß  in  Einreichung  der  wissen—
schaftlichen  Arbeit  oder  der  Relation  oder  bei  wiederholtem  unentschuldigten
Ausbleiben  in  einem  Prüfungstermin  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

839.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,
ob  dieselbe  „ausreichend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird
durch  Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesammtergebnisse  der  schriftlichen
und  mündlichen  Prüfung  entschieden.
        <pb n="210" />
        194

840.

Von  dem  Ausfall  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  der  Prüfungs—
kommission  die  Landesjustizverwaltung  durch  Vorlegung  der  Prüfungsakten  in
Kenntniß  zu  setzen.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  der  Referendar  von  der  Landes—
justizverwaltung  auf  eine  nach  Gehör  der  Prüfungskommission  zu  bestimmende
Zeit  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückgewiesen.

8  41.

Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  zweiten  Prüfung  gestattet,  deren
Erfolglosigkeit  den  Ausschluß  vom  höheren  Justizdienste  bewirkt.

8  42.

Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,
daß  eine  zweite  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  eine  zweite  Relation  oder
beide  nicht  zu  fordern  seien,  sofern  nach  dem  einstimmigen  Urtheile  der  Mit—
glieder  der  Prüfungskommission,  vor  welchen  die  Prüfung  abgelegt  worden  ist,
die  eine  oder  andere  oder  beide  den  Anforderungen  genügen.

8  43.
Für  die  zweite  Prüfung  werden  an  Gebühren  je  fünf  und  vierzig  Mark
erhoben.
        <pb n="211" />
        195

Ministerial-Bekanntmachungen.

[82]  J.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutsch—
land“  in  Berlin  an  Stelle  des  Otto  Haupt  in  Weimar,  bisherigen  Haupt—
agenten  derselben,  der  Waisenhausdirektor  a.  D.  Hermann  Klotz  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezug—
nahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1891  (Regierungs—
Blatt  Seite  13)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  16.  August  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[83)  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  gnädigste  Entschließung
  gefaßt,  der  Sterbe=  und  Unterstützungskasse  der  Handarbeiter  in
Allstedt  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen.
Weimar,  den  8.  August  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wokbkenius.

[84)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  32
und  33:

S.  581  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tara;

„  582  Aenderungen  von  Tarasätzen;

„  588  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.
        <pb n="212" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="213" />
        Regierungs-Mlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  10.  September  1892.

Inhalt:  Verordnung,  die  Verleihung  von  Medaillen  betreffend,  Seite  197.  —  Ministerial--Bekanntmachung,  die
Liquidirung  der  Reichs-  Versicherungsbank  in  Bremen  (Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.)  betr.,  S.  199.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
betr.,  Seite  199.

 

 

 

 

 

 

(851  Verordnung,  die  Verleihung  Unserer  Medaillen  betreffend;  vom  25.  August  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  in  Betreff  der  von  Uns  zu  verleihenden  Medaillen,  unter  Aufhebung
der  Verordnung  vom  7.  Dezember  1889,  wie  folgt:

1.

Die  für  Verdienste,  welche  durch  eine  Wirksamkeit  in  Angelegenheiten
des  Großherzogthums  Sachsen  und  des  deutschen  Reichs  erworben  sind,  von
Uns  zu  verleihende  Medaille  (Verdienst-Medaille)  besteht  aus  einer  runden
Schaumünze,  deren  Vorderseite  Unser  Bildniß  zeigt,  während  die  Rückseite  die
Inschrift  „dem  Verdienste“  enthält,  umrahmt  von  einem  aus  Eichenlaub
geflochtenen  Kranze.  2

Die  zur  Anerkennung  für  sonstige  löbliche  Leistungen,  oder  gute  Dienste
von  Uns  zu  verleihende  Medaille  (Anerkennungs-Medaille)  besteht  aus
1892  32
        <pb n="214" />
        198

einer  runden  Schaumünze,  deren  Vorderseite  Unser  Bildniß  zeigt,  während  die
Rückseite  Unseren  Namenszug  mit  darüber  schwebender  Krone  ohne  sonstige
Inschrift  oder  Umkränzung  trägt.
3.
Die  unter  1  und  2  gedachten  Medaillen  werden  in  Gold,  Silber  oder
Bronze  verliehen  und  am  landesfarbigen  Band  getragen.

4.

Für  hervorragende  Verdienste  auf  dem  Gebiet  der  Wissenschaft  und  Künste
behalten  Wir  Uns  vor,  eine  goldene  Medaille,  deren  Vorder-  und  Rückseite
der  Vorschrift  unter  Ziffer  1  sonst  entspricht,  zum  Tragen  am  Bande  Unseres
Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  und  zwar
in  zwei  Klassen,  nämlich

die  erste  Klasse  in  ovaler  Form  mit  dem  Bande  des  Komthurkreuzes
zum  Tragen  um  den  Hals,

die  zweite  Klasse  in  der  gewöhnlichen  Form  mit  dem  Bande  des  Ritter—
kreuzes  zum  Tragen  auf  der  Brust.

Der  Inhaber  einer  Medaille  zweiter  Klasse  hat  dieselbe,  wenn  ihm  später
die  höhere  Klasse  verliehen  werden  sollte,  an  den  Ordenskanzler  zurückzusenden.

5

Die  Verleihung  der  unter  1  bis  4  gedachten  Medaillen  erfolgt  durch
Uns  auf  den  Vorschlag  Unseres  Staats-Ministeriums.

6

Die  unter  1  bis  4  gedachten  Medaillen  verbleiben  nach  dem  Ableben  des
Inhabers  Eigenthum  seiner  Familie  und  Erben.

Würde  die  Familie  die  Absicht  haben,  eine  solche  Medaille  zu  veräußern,
so  kann  dies  nur  auf  dem  Wege  geschehen,  daß  dieselbe  gegen  Erstattung  des
Metallwerthes  an  das  Ordenssekretariat  abgegeben  wird.

So  geschehen  und  gegeben

Scheveningen,  den  25.  August  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.
        <pb n="215" />
        199

Ministerial-Bekanntmachungen.
[86]  J.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1884  (Re—
gierungs-Blatt  Seite  119)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
die  Reichs-Versicherungsbank  zu  Bremen  (Versicherungsgesellschaft  a.  G.)  mit
dem  1.  März  d.  J.  in  Liquidation  getreten  ist.
Weimar,  den  20.  August  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

[S87|  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
an  Stelle  des  Kalligraphen  Adalbert  Rost  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  Georg  Weitz  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  11.  August  1884  (Regierungs-Blatt  Seite  164)  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  27.  August  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.
        <pb n="216" />
        —

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="217" />
        01

 

Begierungs-Blat

für  das

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar  30.  September  1892.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  bez.  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  vom  20.  April  1892  betr.,  S.  201.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Ausschreiben  einer  einsachen
  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Pferde=  und  Rindviehbesitzer  des  Großherzogthums  betr.,  Seite  201.  —
Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  202.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/88)  I.  Mit  höchster  Genehmigung  wird  hiermit  in  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  vom  20.  April
1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  477)  verordnet:

Als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  62  Abs.  2  des  Gesetzes
gilt  der  Bezirksausschuß.

Weimar,  den  21.  September  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm.
v.  Groß.

(89]  II.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  —  Regierungs-Blatt  Seite  79  —
zu  leistenden  Entschädigungen  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und
auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  Thiere  wird  auf  Grund  der  8§  27  ff.  des
erstgedachten  Gesetzes
eine  einfache  Abgabe  von  Zwanzig  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,
Maulthier  und  Maulesel  und
1892  33
        <pb n="218" />
        202

eine  einfache  Abgabe  in  der  durch  Ministerial-Verordnung  vom  22.  Juni
1890  —  Regierungs-Blatt  Seite  123  —  festgestellten  Höhe  für
jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
  daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  von  den  betreffenden
  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe
der  festgestellten  Viehstandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die
Ortssteuereinnahmen  pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für
rechtzeitige  Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden
Großherzogl.  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Vorschrift  vom
28.  August  1889  —  Regierungs-Blatt  Seite  175  —  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar,  den  12.  September  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

[90)  Das  37.  und  38.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  2048  Bekanntmachung,  betr.  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe,
vom  1.  September  1892;  unter

„  2049  Verordnung,  betr.  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet,
  vom  6.  September  1892.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  37,
38  und  39:

S.  606  Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen  Stellen;

„  613  vorübergehende  Ergänzung  der  Postordnung  für  die  Danuer  der
Choleraepidemie;

„  617  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

 

Weimar.  —  Hos--Buchdruckerei.
        <pb n="219" />
        203

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  25.  Weimar.  8.  Oktober  1892.

Inhalt:  Siebenter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hansordeus  der  Wachsamkeit  oder
vom  weißen  Falken,  Seite  203.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ertheilung  der  Rechte  einer
milden  Stiftung  an  die  im  Fabrik-Etablissement  der  Firma  Chr.  Zimmermann  und  Sohn  in  Apolda  bestehende
  Kranken-,  Invaliden=  und  Pensionskasse  „Eintracht"“,  Seite  204.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  das  Verfahren  bei  Erhebung  der  von  den  Judengemeinden  und  Juden  im  Großherzogthum  aufzubringenden
  Beiträge  zur  Besoldung  des  Landrabbiners,  Seite  204.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Gesellschaft  „Arminia“  Militärdienstkosten=  und  Aussteuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  München  betr.,  Seite  205.

 

 

(91]  Siebenter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  der  Wach—
samkeit  oder  vom  weißen  Falken;  vom  8.  Oktober  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  ꝛc.

verordnen  zusätzlich  zu  8  10  der  Statuten  Unseres  Hausordens  der  Wach—
samkeit  oder  vom  weißen  Falken  vom  18.  Oktober  1815,  wie  folgt:

Die  Ordenszeichen  werden  künftighin  in  zweifacher  Form  verliehen
  und  zwar  dergestalt,  daß  die  in  §  10  der  Statuten  bestimmte
(ältere)  Form  der  Ordenszeichen  künftighin  der  Regel  nach  für  Verdienste,
  die  um  das  Großherzogliche  Haus  oder  das  Wohl  des  Landes
erworben  worden  sind,  gewählt  werden  soll.  Die  für  andere  Aus-1892

  34
        <pb n="220" />
        204

zeichnungen  zu  wählende  neuere  Form  unterscheidet  sich  von  der
älteren  dadurch,  daß  in  allen  drei  Ordensklassen  der  viereckige,  roth
und  grün  emaillirte  Stern  und,  was  den  zum  Großkreuz  gehörigen
Stern  anlangt,  die  grün  emaillirten  Kreuzflügel  weggelassen  werden.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  8.  Oktober  1892.

Carl  Alexander.

  

v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[92!)  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  im  Fabrik-Etablissement
  der  Firma  Chr.  Zimmermann  und  Sohn  in  Apolda  bestehenden
Kranken-,  Invaliden=  und  Pensionskasse  „Eintracht“  die  Rechte  einer  milden
Stiftung  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Weimar,  den  21.  September  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(/93)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  über  das  Verfahren  bei  Erhebung
der  von  den  Judengemeinden  und  Inden  im  Großherzogthum  aufzubringenden
Beiträge  zur  Besoldung  des  Landrabbiners  Folgendes  verordnet:

l.
§  1  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1874  (Regierungs-Blatt  Seite  203)
erhält  nachstehende  Fassung:
Die  israelitischen  Aufsichtsbehörden  haben  alljährlich  zu  Anfang
des  Jahres  den  Rechnungsämtern  und  Steuer-Lokalkommissionen  ihres
Bezirks  Verzeichnisse  der  in  deren  Bereiche  befindlichen  Juden  zuzusenden.
        <pb n="221" />
        205

Diese  Verzeichnisse  sind  von  den  Rechnungsämtern  und  Stener—
Lokalkommissionen,  sobald  nach  Maßgabe  des  §  74  des  neurevidirten
Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September
1883  die  Auswerfung  der  Einzel-Steuerbeträge  für  das  laufende
Jahr  erfolgt  ist,  durch  Eintragung  der  letzteren  zu  ergänzen  und
hierauf  an  die  Aufsichtsbehörden  bis  Mitte  April  jeden  Jahres  zurückzugeben.


Die  Aufsichtsbehörden  haben  dann  auf  Grund  der  Verzeichnisse
die  Einkommensteuerbeträge  der  Judengemeinden  und  einzelnen  Juden
ihres  Bezirks  zusammenzustellen  und  diese  Zusammenstellungen  unter
Beifügung  der  Verzeichnisse  spätestens  bis  Ende  April  jeden  Jahres
an  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Cultus,  einzusenden.

II.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Weimar,  den  21.  September  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.
v.  Boxberg.

[/94/  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Gesellschaft  „Arminia“
Militärdienstkosten=  und  Aussteuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  München
an  Stelle  des  Kaufmanns  Hugo  Oberländer  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  der  Subdirektor  Emil  Fischer  daselbst  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Febrnar  1891  (Regierungs-Blatt  Seite  18)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  24.  September  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.
        <pb n="222" />
        Weimar.  —  Hof—-Buchdruckerei.
        <pb n="223" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

20.  Oktober  1892.

 

 

 

 

 

 

Nummer  26.  Weimar.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1892  betreffend,  Seite  207.

 

195  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1892  betreffend,  zugleich  als  Anweisung
für  die  Gemeindevorstände.

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  des  Deutschen  Reichs  vom
7.  Juli  d.  J.  hat  in  allen  Staaten  des  Deutschen  Reichs  eine  Viehzählung
nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  d.  J.  stattzufinden  und  soll  diese  Zählung
von  Haus  zu  Haus  erfolgen.

Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Großherzogthum  hiermit
  Folgendes  bestimmt:
SI.

Die  Zählung  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,
Schweine,  Ziegen  und  Bienenstöcke.
·  §2.

Die  Leitung  und  Ausführung  der  Aufnahmen  erfolgt  durch  die  Gemeinde—
vorstände,  welche  nach  Bedürfniß  bis  zum  22.  November  d.  J.  bestimmt  ab—
gegrenzte  Zählbezirke  zu  bilden  und  geeignete  Zähler  zu  bestellen  haben.

83.

Die  Aufnahme  erfolgt  am  1.  Dezember  d.  J.  mittelst  gedruckter  Haus—
listen,  welche  den  Gemeindevorständen  im  Oktober  d.  J.  durch  das  statistische
Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  in  der  nach  dem  Be-1892

  35
        <pb n="224" />
        208

dürfnisse  der  einzelnen  Gemeinden  berechneten  Zahl  nebst  den  erforderlichen
Exemplaren  der  Gemeindekontrolliste  (§  11)  und  der  gegenwärtigen,  zugleich
als  Anweisung  dienenden  Bekanntmachung  mit  besonderem  Lieferschein  zugehen
werden.  84

Die  Gemeindevorstände  haben  in  der  Zeit  zwischen  dem  18.  und  27.  Novem—
ber  d.  J.  in  jedes  Haus  (Gehöft,  Anwesen,  Hofraithe)  ein  Exemplar  der  Haus—
liste  (§  3)  dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Vertreter  einhändigen  zu  lassen  und
dabei  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  kein  Hausgrundstück  übergangen  werde,
auch  wenn  in  demselben  keine  der  Thiergattungen,  auf  welche  die  Erhebung
sich  bezieht,  gehalten  wird.  86

Reicht  die  Zahl  der  übersandten  Hauslisten  für  die  Zahl  der  Empfangs—
berechtigten  nicht  aus,  so  sind  die  nöthigen  Nachbestellungen  sofort  unmittelbar
an  das  statistische  Bureau  zu  Weimar  zu  richten.

86.

Zur  Ausfüllung  der  Hauslisten  in  der  aus  dem  Formular  ersichtlichen
Weise  und  nach  den  dort  abgedruckten  Bestimmungen  sind  die  Hausbesitzer
oder  deren  Stellvertreter  verpflichtet;  die  Ausfüllung  erfolgt  nicht  für  jede
Haushaltung  besonders,  sondern  in  der  Art,  daß  der  gesammte  Viehbestand
des  Hauses  (Gehöftes  rc.)  nach  den  bei  den  einzelnen  Viehgattungen  vorgeschriebenen
  Abtheilungen  in  der  Hausliste  ungetrennt  zur  Aufzeichnung  gebracht,
  sonach  der  Viehbestand  mehrerer  im  Hause  (Gehöft  2c.)  etwa  befindlicher
Haushaltungen  zusammengefaßt  wird.

87.
Die  in  der  Hausliste  vorgeschriebenen  Angaben  über  die  Stückzahl  sind
mit  thunlichster  Sorgfalt  und  Genauigkeit  zu  bewirken
Zur  Erzielung  vollständiger,  richtiger  und  korrekter  Angaben  haben  die
Gemeindevorstände  oder  die  Zähler  bei  Austheilung  der  Hauslisten  die  Hausbesitzer,
  da  nöthig,  entsprechend  zu  instruiren.

88.
Die  Ausfüllung  der  Hauslisten  hat  am  1.  Dezember  d.  J.  zu  erfolgen,
etwa  nöthig  werdende  Nachzählungen  sind  überall  auf  den  Stand  der  Vieh—
haltung  am  1.  Dezember  d.  J.  zu  beziehen.
        <pb n="225" />
        209

89.

In  denjenigen  Häusern  (Gehöften  ꝛc.),  in  welchen  keine  der  bei  der
Zählung  in  Betracht  kommenden  Thiergattungen  gehalten  wird  (§  4),  ist  die
Hausliste  von  dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Vertreter  mit  „Vakat“  oder
„Werden  nicht  gehalten“  zu  bezeichnen,  am  Schlusse  zu  unterschreiben  und  wie
die  übrigen  Hauslisten  zur  Abholung  bereit  zu  halten.

810.

Vom  5.  Dezember  d.  J.  ab  ist  durch  die  Gemeindevorstände  die  Wiedereinsammlung
  der  sämmtlichen  Hauslisten  vornehmen  zu  lassen  und  dafür  zu
sorgen,  daß  dieselbe  spätestens  bis  zum  8.  Dezember  d.  J.  vollständig  beendet
  sei.

Bei  und  nach  der  Einsammlung  sind  die  Hauslisten  einer  genauen  Prüfung
auf  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Ausfüllung  zu  unterwerfen  und  die
etwa  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sofort  zu  veranlassen.

Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  auch  die  Hauslisten,  welche  nur
das  Nichtvorhandensein  sämmtlicher  in  den  Bereich  der  Zählung  fallender
Viehgattungen  bezeugen  (§  9),  ebenfalls  vollständig  und  mit  dem  Namen  des
Hausbesitzers  oder  dessen  Vertreters  unterschrieben,  wieder  eingehen.

8  11.

Auf  Grund  der  revidirten  Hauslisten  haben  sodann  die  Gemeindevorstände
die  Gemeinde-Kontrolliste  aufzustellen,  in  welche  nach  dem  ihnen  zugegangenen
  Formular  lediglich  die  Gesammtsummen  jeder  der  gezählten  8  Viehgattungen
  für  jedes  Haus  (Gehöft  2c.)  einzutragen  sind.

Nach  Aufstellung  der  Gemeindekontrolliste  ist  die  letztere,  versehen  mit  dem
darunter  zu  setzenden  Zeugnisse  der  von  dem  Gemeindevorstand  bewirkten  Prüfung
und  der  dabei  konstatirten  Richtigkeit  nebst  den  sämmtlichen  nach  der  Nummerfolge
  geordneten  Hauslisten  und  dem  Lieferscheine,  auf  welchem  letzteren  neben
der  Ziffer  der  erhaltenen  die  Zahl  der  nach  §  9  unausgefüllt  gebliebenen
Hauslisten  anzugeben  ist,  in  dauerhafter  Verpackung  und  zusammengeschnürt
spätestens  bis  zum  5.  Januar  1893  an  das  statistische  Bureau  Vereinigter
Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  portofrei  einzusenden.
        <pb n="226" />
        210

§  12.

Das  statistische  Bureau  zu  Weimar  ist  beauftragt,  die  Revision  und  weitere
Bearbeitung  des  gesammten  Materials  der  Viehzählung  nach  den  vom  Bundesrath
  des  Deutschen  Reichs  gefaßten  Beschlüssen  vorzunehmen.

Zur  Sicherung  der  gehörigen  Ausführung  dieses  Auftrags  haben  sämmtliche
  Gemeindevorstände  allen  Anforderungen,  welche  von  dem  Vorstand  des
statistischen  Bureaus  in  Bezug  auf  etwa  verzögerte  Einsendung  der  Zählpapiere,
sowie  wegen  etwa  nöthiger  Aufklärung  der  in  die  Hauslisten  eingestellten  Angaben
  und  wegen  der  Berichtigung  und  endgültigen  Feststellung  des  Zählungsergebnisses
  überhaupt  an  sie  gelangen,  mit  der  erforderlichen  Beschleunigung
und  Sorgfalt  nachzukommen

Weimar,  den  18.  Oktober  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="227" />
        211

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  27.  *  Weimar.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Anwendung  vereinfachter  Bescheinigungen  über  standesamtlich  registrirte
Geburtsfälle  in  Ersatzangelegenheiten  betr.,  Seite  211.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Lübeck  betr.,  Seite  213.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  die  Bestimmungen
über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausristung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  die  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  Seite  213.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  1.  einen  Nachtrag
zu  dem  Vertrage  über  den  Ban  und  Betrieb  der  Feldabahn  vom  16.  März  1878  nebst  dem  Regulativ  für
den  Ernenerungsfonds  der  Feldabahn,  sowie  2.  den  Vertrag  vom  6.  August  1887  über  den  Eintritt  der
Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  München  in  den  vorgedachten  Betriebsvertrag,  Seite  214.  —  Inhaltsverzeichniß
  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  220.

5.  November  1892.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(96!  I.  Zur  Erleichterung  des  Geschäftsgangs  und  Verminderung  des  Schreibwerks
  bei  den  Standesämtern  werden  dieselben  hierdurch  ermächtigt,  statt  der
Geburtsregisterauszüge,  welche  in  Ersatzangelegenheiten,  z.  B.  für  die  Anmeldung
zur  Stammrolle,  den  freiwilligen  Eintritt  in  das  Heer,  in  das  Kadettenkorps,
in  eine  Unteroffiziersschule  oder  für  dergleichen  militärische  Zwecke  auf  Antrag
der  Betheiligten  gebührenfrei  auszustellen  sind,  vereinfachte  Bescheinigungen  über
standesamtlich  registrirte  Geburtsfälle  unter  Anwendung  des  nachstehend  abgedruckten
  Musters  auszufertigen.

Weimar,  den  19.  Oktober  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

1892  36
        <pb n="228" />
        212

Geburts-Schein.
Nur  gültig  in  Angelegenheiten  des  Heeresersatzes.
Vor-undZunamen:............................·........·..·......·.....·....................·...·.................·..·.....................·.....
Geburtstag  und  Ort:

Vor-  und  Zunamen,  sowie  Stand  des  Vaters:

Vor=  und  Zunamen  der  Mutter:

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="229" />
        213

[97)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
in  Lübeck  an  Stelle  des  A.  Meisezahl  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  der  Kaufmann  H.  Otto  Maul  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  September  1886  (Negierungsblatt  Seite  261)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  17.  Oktober  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[98)  III.  Gemäß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892
auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse
treten  an  Stelle  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  30.  November  1885,  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten
  und  Lokomotivführern  vom  12.  Juni  1878,  der  Signalordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  30.  November  1885,  der  Normen
für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom
30.  November  1885,  und  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (Regierungsblatt  von  1878  Seite  151
und  von  1886  Seite  3  folg.)

1.  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,

2.  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,

3.  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,

4.  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen

Deutschlands,

5.  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
wie  solche  unter  dem  5.  Juli  1892  in  Nr.  36  des  Reichs-Gesetzblattes  (1892
Seite  691  folg.)  von  dem  Herrn  Reichskanzler  bekannt  gemacht  worden  sind.

Weimar,  den  20.  Oktober  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokbenius.

36“
        <pb n="230" />
        214

[99]  IV.  Im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1878
(Regierungs-Blatt  Seite  97)  wird  nachstehend
1.  der  am  22.  August  d.  J.  vereinbarte  Nachtrag  zu  dem  Vertrage  über
den  Bau  und  Betrieb  der  Feldabahn  vom  16.  März  1878  nebst
dem  Regulativ  für  den  Erneuerungsfonds  der  Feldabahn,
2.  der  Vertrag  vom  6.  August  1887  über  den  Eintritt  der  Lokalbahnaktiengesellschaft
  zu  München  in  den  obengedachten  Betriebsvertrag
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  vorbehaltene
Genehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  und  des  Aufsichtsrathes
der  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  München  zu  dem  Vertrage  vom  22.  August
ds.  Is.  ertheilt  worden  ist.
Weimar,  den  19.  Oktober  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  def  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

Zwischen  dem  Großherzoglichen  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Slevogt
in  Vertretung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  und  dem  Eisenbahndirektor
Krüzner  in  Vertretung  der  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  München  ist  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung  Seitens  ihrer  Auftraggeber  folgender

Nachtrag
zum  Vertrage  über  den  Ban  und  Betrieb  der  Feldabahn  vom  16.  März  1878

vereinbart  worden:
1

Soweit  nicht  nachstehend  etwas  Besonderes  bestimmt  ist,  bewendet  es
überall  bei  den  Festsetzungen  des  gedachten  Vertrages  vom  16.  März  1878,
der  Verträge  vom  19.  September  1883  und  vom  6.  August  1887.

Die  Dauer  des  Betriebsvertrages  wird  bis  zum  1.  Januar  1906  verlängert,
  während  von  diesem  Zeitpunkte  ab  die  einjährigen  Kündigungsfristen
des  §  49  des  Vertrags  vom  16.  März  1878  eintreten.
        <pb n="231" />
        215

I.
Die  Lokalbahnaktiengesellschaft  verpflichtet  sich  zu  der  von  ihr  unter  dem
15.  Oktober  1891  in  Vorschlag  gebrachten  Herabsetzung  der  Personen=  und  n
Gütertarife.  (Vgl.  den  anliegenden  Entwurf.))  -

—
III.  «
Die  bisher  in  Gemäßheit  des  §  38  des  Vertrages  vom  16.  März  1878
von  der  Lokalbahnaktiengesellschaft  gezahlte  Pachtsumme  von  12000  soll
zuzüglich  2292  “  Jahresbetrag  der  Zinsen  für  die  in  Gemäßheit  des  Vertrages
  vom  19.  September  1883  ausgeführten  Erweiterungen,  solange  die  Bruttoeinnahme
  aus  der  Bahn  den  Betrag  von  jährlich  115000  (/)  nicht  übersteigt,
auch  ferner  gezahlt,  dagegen  bei  jeder  weiteren  Bruttoeinnahme  von  1000  „  um
200  J  erhöht  werden.  *

Die  Erneuerung  des  Oberbaues  hat  nach  Maßgabe  des  auliegenden  Regulatives
  insoweit  aus  dem  Erneuerungsfonds  der  Feldabahn  zu  erfolgen,  als  die  ,
demselben  vom  Beginne  der  neuen  Betriebsperiode  zufließenden  Einnahmen  an  Beii  V
trägen  der  Lokalbahnaktiengesellschaft,  den  Zinsen  hiervon  und  dem  Erlös  aus  Altmaterial
  zur  Bestreitung  des  erwachsenden  Aufwandes  ausreichen.  Sollte  dieser

Aufwand  die  bezeichneten  Einnahmen  überschreiten,  so  ist  der  Ueberstieg  von  der
Betriebspächterin  zu  tragen.

In  Bezug  auf  die  künftige  Berechnung  der  Abgabe  vom  Reinertrage  der
Feldabahn  wird  gegenseitig  anerkannt,  daß  sich  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Jannar
1893  die  Gewinne  und  Verluste  der  Betriebspächterin  im  Sinne  des  §  29  des
Betriebsvertrages  gegen  einander  aufheben.

VI.

Während  die  Vereinbarungen  unter  I—V  mit  dem  1.  Jannar  1893  in  Kraft
treten,  wird  die  Lokalbahnaktiengesellschaft  in  Erwägung  ziehen,  ob  es  angängig
sei,  die  Ermäßigung  der  Personentarife  schon  am  1.  Oktober  d.  J.  einzuführen.

Salzungen,  den  22.  August  1892.

Lokalbahnaktiengesellschaft.
Dr.  Slevogt.  V.  Krüzner.

*)  Der  in  Ziffer  II  des  Nachtrags  erwähnte  als  Anlage  4A  bezeichnete  Tarifentwurf  ist
nicht  zum  Abdruck  bestimmt.
        <pb n="232" />
        216

B.
Regulativ  für  den  Erneuerungsfonds  der  Feldabahn.
81.

Die  Erneuerung  des  Oberbaues  der  Feldabahn,  nämlich
1.  der  Schienen  und  des  Kleineisenzeugs,
2.  der  Weichen  nebst  Herz=  und  Kreuzungsstücken,
3.  der  Schwellen
in  Haupt=  und  Nebengeleisen  erfolgt  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen
aus  dem  Erneuerungsfonds  der  Feldabahn.
Alle  übrigen  Erneuerungs=  und  Reparaturkosten,  insbesondere  die  Arbeitslöhne
  für  das  Auswechseln  der  obengenannten  Theile  des  Oberbaues  sind
unter  den  Betriebsausgaben  zu  verrechnen.

82.
In  den  Erneuerungsfonds  fließen
1.  die  in  Gemäßheit  des  §  36  des  Vertrages  vom  16.  März  1878  von
der  Betriebspächterin  zu  zahlende  jährliche  Rücklage  von  100  —  für
jeden  angefangenen  Kilometer  der  Bahnstrecke,
2.  der  Erlös  für  das  aus  diesem  Fonds  zu  erneuernde  ausrangirte
Material,

3.  die  Zinsen  der  vorhandenen  Bestände.

Sollte  in  einem  Jahre  des  vom  1.  Jannar  1893  an  laufenden  Betriebspachtverhältnisses
  der  seit  dem  1.  Januar  1893  aufgesammelte  Bestand  des
Erneuerungsfonds  für  die  nothwendige  Erneuerung  des  Oberbaues  nicht  ausreichen,
  so  verpflichtet  sich  die  Lokalbahnaktiengesellschaft,  das  Mehrerforderniß
als  Betriebsausgabe  zu  bestreiten  und  erlangt  erst  dann  einen  Anspruch  auf
unverzinsliche  Erstattung  des  Betrages  aus  dem  Erneuerungsfonds,  wenn  derselbe
  in  den  Folgejahren  Mittel  verfügbar  haben  sollte.  Auf  Erstattung  eines
die  Mittel  des  Erneuerungsfonds  übersteigenden  Aufwandbetrages  haben  die
Betriebspächter  bei  dereinstiger  Auflösung  des  Pachtverhältnisses  keinen  Anspruch.

§  3.
Im  Monat  September  jeden  Jahres  hat  die  Lokalbahnaktiengesellschaft
über  den  nächstjährigen  Bedarf  an  Erneuerungen  dem  Großherzoglichen  Staats-
        <pb n="233" />
        217

Ministerium  ein  Verzeichniß  vorzulegen  und  es  ist  auf  Grund  desselben  der
Bedarf  des  folgenden  Jahres  festzustellen.

Sollten  hierüber  zwischen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  und
der  Lokalbahnaktiengesellschaft  Meinungsverschiedenheiten  entstehen  und  sollte
namentlich  Seitens  des  ersteren  eine  größere  Aufwendung  für  Erneuerungen  als
erforderlich  bezeichnet  werden,  so  ist  die  streitige  Frage  nach  Art.  48  Ziffer  2
des  Vertrages  vom  16.  März  1878  im  schiedsgerichtlichen  Verfahren  zum
Austrag  zu  bringen.

84.

Der  vor  dem  Beginn  des  neuen  Betriebspachtverhältnisses  angesammelte

Erneuerungsfonds  und  dessen  Zinsenerträgniß  werden  durch  die  Bestimmungen

dieses  Regulativs  nicht  berührt.
Lokalbahnaktiengesellschaft.
Dr.  Slevogt.  V.  Krüzner.

Pachtvertrags-Nachtrag.

Nachdem  die  Lokomotivfabrik  von  Krauß  und  Cie.  zu  München  gebeten
hat,  die  Betriebspachtung  der  Feldabahn  an  die  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu
München  abtreten  zu  dürfen  und  diesem  Gesuche  von  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  stattgegeben  worden,  ist  zwischen  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium,  der  Lokomotivfabrik  von  Krauß  und  Cie,  zu
München  und  der  genannten  Lokalbahngesellschaft  der  gegenwärtige

Vertrag
abgeschlossen  worden:
1.

Die  Lokomotivfabrik  von  Krauß  und  Cie.  zu  München  tritt  mit  Ge—
nehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  den  Betrieb  der  Feldabahn,
welchen  sie  nach  dem  Vertrage  vom  16.  März  1878  bis  zum  1.  Januar  1891
von  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  übernommen  hat,  mit  allen  Rechten
und  Pflichten  an  die  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  München  ab.  Gleichzeitig
überträgt  die  Lokomotivfabrik  der  gedachten  Gesellschaft  ihre  Rechte  an  der
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  bestellten  Betriebskaution  von
20  000  —/  und  an  den  Betriebsmitteln  der  Feldabahn,  welche  nach  8  41  des
        <pb n="234" />
        218

Betriebsvertrags  behufs  Kautionsbestellung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
als  deren  Eigenthum  überwiesen  worden  sind,  unter  Vorbehalt  des  Nießbrauchs
des  Betriebsunternehmers  für  die  Dauer  des  Betriebspachtes  und  gegen  gleich—
zeitige  Pflicht  des  Betriebsunternehmers  zur  Unterhaltung  und  Tragung  der
Gefahr  des  Eigenthümers.

Die  Lokomotivfabrik  von  Krauß  und  Cie.  verzichtet  auf  alle  und  jede
Ansprüche,  die  sie  aus  dem  erwähnten  Betriebsvertrage  dem  Großherzoglichen
Staatsfiskus  gegenüber  etwa  begründen  könnte,  auf  das  Rechtsbeständigste,
welcher  Verzicht  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  in  verfassungsmäßiger
  Vertretung  des  Großherzoglichen  Staatsfiskus  angenommen  wird.

2

Die  Lokalbahnaktiengesellschaft  übernimmt  den  Betriebspacht  der  Feldabahn
  auf  Grund  des  Pachtvertrags  vom  16.  März  1878  nebst  Nachtrag  vom
19.  September  1883,  sowie  auf  Grund  der  diesem  Vertrage  nachstehend  beigefügten
  Inventare.

3.

Die  Lokalbahnaktiengesellschaft  unterwirft  sich  den  sämmtlichen  in  dem
angezogenen  Pachtvertrage  nebst  Nachtrag  enthaltenen  Bedingungen,  und  ver—
pflichtet  sich  insbesondere,  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  das  im  §  38  des
Pachtvertrages  vereinbarte  Pachtgeld  von  jährlich  9000  #  (Neun  Tausend
Mark)  für  1887  und  12000  „¾  (Zwölf  Tausend  Mark)  je  für  die  Betriebsjahre
  1888,  1889,  1890,  sowie  auch  die  vierprozentigen  Zinsen  für  die  nach
dem  Vertrage  vom  19.  September  1883  von  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
  weiter  noch  auf  die  Feldabahn  verwendeten  Beträge  und  die  sonstigen
Leistungen  pünktlich  zu  entrichten.

4

Alle  Ansprüche  des  Großherzoglichen  Staatsfiskus,  welche  aus  dem  wegen
der  Feldabahn  mit  der  Lokomotivfabrik  von  Krauß  und  Cie.  zu  München  bestandenen
  Pachtverhältnisse  dieser  gegenüber  etwa  erwachsen  sind  und  bis  zu
ihrem  Pachtaustritte  noch  erwachsen,  übernimmt  die  Lokalbahnaktiengesellschaft
zur  eigenen  Vertretung  und  hat  sich  in  dieser  Beziehung  ohne  Zuthun  des
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  mit  ihrer  Pachtvorgängerin  auseinanderzusetzen.
        <pb n="235" />
        219

5

Die  Lokalbahnaktiengesellschaft  verzichtet  hiermit  auf  eine  besondere  Uebergabe
  der  Feldabahn  unter  Entsagung  der  Einrede  der  nicht  oder  nicht  vollständig
  erfolgten  Uebergabe,  indem  sie  dem  Großherzoglichen  Staatsfiskus
gegenüber  bekennt,  daß  ihr  die  Feldabahn  nebst  Betriebsmitteln  und  Inventar
von  ihrer  Pachtvorgängerin  in  allen  ihren  Theilen  vollständig  übergeben  worden
ist  und  daß  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  seinen  desfallsigen  pachtvertragsmäßigen
  Verpflichtungen  durchgehends  entsprochen  hat.

6.

Es  wird  beiderseitig  anerkannt,  daß  das  unter  A  diesem  Vertrage  beigefügte
  Ausstattungsinventar  der  Stationen  diejenigen  Gegenstände  enthält,
welche  auf  Grund  des  Bau=  und  Betriebsvertrages  vom  16.  März  1878  nebst
Bauprogramm  und  Kostenanschlag  von  der  Lokomotivfabrik  von  Krauß  und  Cie.
zu  beschaffen  gewesen,  von  der  Staatsregierung  nach  §  18  der  Betriebspächterin
überlassen  worden  und  nach  §  40  des  Vertrages  bei  Auflösung  des  Pachtvertrages
  zurückzugeben  sind.

Dagegen  bilden  die  unter  B  des  Inventars  verzeichneten,  während  der
bisherigen  Betriebszeit  beschafften,  sowie  die  etwa  in  der  Folge  noch  zu  beschaffenden
  Ausstattungsgegenstände  denjenigen  Theil  des  Inventars,  dessen
Werth  unter  der  in  §  43  des  Pachtvertrages  bedungenen  Voraussetzung  der
Betriebspächterin  zu  ersetzen  ist.

Es  wird  Seitens  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  ausdrücklich  anerkannt,
  daß  die  in  dem  auliegenden  sog.  Betriebsmittel-Konto  unter  IV  bis  X
verzeichneten  Gegenstände  in  Bezug  auf  die  Uebernahme  Seitens  der  Staatsregierung
  bei  Auflösung  des  Betriebsvertrages  nach  §  42  desselben  gleich  den
Betriebsmitteln  behandelt  werden  sollen,  während  für  die  in  §  39  des  Vertrages
  geordnete  Amortisation  der  Betriebsmittel  nur  die  Transportmittel  im
Sinne  des  §  21  des  Vertrages  berücksichtigt  werden  dürfen.

Ferner  wird  von  der  Lokalbahnaktiengesellschaft  anerkannt,  daß  in  die
jeweilige  Betriebsrechnung  Zinsen  von  dem  Betrage  des  Betriebsmittel-Konto
nur  insoweit  eingestellt  werden  dürfen,  als  dasselbe  nicht  in  den  früheren
Betriebsjahren  nach  Maßgabe  des  Vertrages  §  39  amortisirt  worden  ist.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  gegenwärtige  Nachtrag  zum  Bau=  und  Betriebsvertrag
  über  die  Feldabahn  vom  16.  März  1878  nebst  Nachtrag  vom  19.  Sep-1892

  37
        <pb n="236" />
        220

tember  1883  in  drei  gleichlautenden  Exemplaren  abgefaßt  und  von  den  drei
Theilen  gehörig  vollzogen  worden.
Weimar,  den  6.  August  1887.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
gez.  v.  Groß.

ppa.  TLokomotivfabrik  Krauß  und  Cie.
U.  Baumann.

Lokalbahnaktiengesellschaft.
V.  Krüzner.

[100)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
41,  42  und  43:

S.  624  Rückwirkende  Kraft  der  seitens  einer  Lehranstalt  ausgestellten  Zeugnisse
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
  Militärdienst;

„  624  Aenderungen  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten
  bestimmten  Stellen;

„  628  Krankenversicherung  im  Arbeiterverhältniß  zur  Post  und  Telegraphen=Verwaltung
  stehender  Personen;

„  631  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen;


„  632  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit  des  zu  Eisenbahn-Frachtbriefen
  zu  verwendenden  Papiers;

„  632  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="237" />
        221

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

18.  November  1892.

 

7——8“

Nummer  28.

 

 

Weimar.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Verpflichtung  der  Standesbeamten  zur  jährlichen  unentgeltlichen
Ausreichung  eines  Auszugs  aus  dem  Geburtsregister  des  um  siebenzehn  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres,
  enthaltend  alle  Eintragungen  der  Geburtsfälle  von  Kindern  männlichen  Geschlechts  innerhalb
der  Gemeinde,  an  den  Gemeindevorstand,  Seite  221.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung
  der  bei  der  Gesammt-Universität  Jena  bestehenden  Commissionen  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und
Zahnärzte,  für  die  ärztliche  Vorprüsung  und  für  die  Prüfung  der  Apotheker  während  der  Zeit  vom
1.  November  1892  bis  31.  Oktober  1893  betr.,  Seite  222.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in
den  Hauptagenturen  der  Allgemeinen  Renten-Kapital=  und  Lebens-Versicherungs-Bank  „Teutonia“  zu
Leipzig,  der  Allgemeinen  Versicherungs=  Aktien-Gesellschaft  „Union“"  zu  Berlin  und  der  Allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Mannheim  betr.,  Seite  223  und  224.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  224.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[101]  I.  Unter  Bezugnahme  auf  §  46  Ziffer  7  der  Deutschen  Wehrordnung
und  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  November  1875  —  Seite  462
des  Regierungs-Blatts  —  werden  die  Großherzoglichen  Standesbeamten  darauf
hingewiesen,  daß  sie  fortan  zum  15.  Januar  jedes  Jahres  einen  Auszug  aus
dem  Geburtsregister  des  um  siebenzehn  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres,
daher  zum  15.  Jannar  1893  einen  Auszug  aus  dem  Jahre  1876,  enthaltend
alle  Eintragungen  der  Geburtsfälle  von  Kindern  männlichen  Geschlechts  innerhalb
  der  Gemeinde  an  den  Gemeindevorstand  unentgeltlich  einzureichen  haben.
Die  Formulare  hierzu  werden  den  Standesbeamten  durch  Vermittelung  der
Gemeindevorstände  von  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  zugefertigt
werden.
Weimar,  den  22.  Oktober  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.
1892  38
        <pb n="238" />
        222

[102]  II.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt—
Universität  zu  Jena  bestehenden  Commissionen  für  die  Prüfung  der
Aerzte  und  Zahnärzte,  für  die  ärztliche  Vorprüfung  und  für  die
Prüfung  der  Apotheker  werden  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1892
bis  31.  Oktober  1893  —  die  Commission  für  die  ärztliche  Vorprüfung  auf
das  mit  dem  1.  Oktober  1892  beginnende  Jahr  —  in  folgender  Weise  zu—
sammengesetzt  sein:

I.  Die  Commission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:
Wirklicher  Geheimer  Rath,  Professor  Dr.  Ried;
Stellvertreter:
Geheimer  Hofrath,  Professor  Dr.  Müller;
Mitglieder:
für  Anatomie:  Hofrath,  Professor  Dr.  Fürbringer;  für  Physiologie:
Professor  Dr.  Biedermann;  für  pathologische  Anatomie  und  allgemeine
  Pathologie:  Geheimer  Hofrath,  Professor  Dr.  Müller;  für  die
chirurgisch-ophthalmiatrische  Prüfung  und  zwar  a)  für  Chirurgie:
Wirklicher  Geheimer  Rath,  Professor  Dr.  Ried  und  Hofrath,  Professor
Dr.  Riedel,  b)  für  Augenheilkunde:  Professor  Dr.  Wagenmann;  für
innere  Medicin  und  Pharmakologie  und  zwar  a)  für  innere  Medicin:
Geheimer  Medicinalrath,  Professor  Dr.  Seidel  und  Professor  Dr.  Stintzing,
b)  für  Pharmakologie:  Geheimer  Medicinalrath,  Professor  Dr.  Seidel;  für
Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer  Hofrath,  Professor  Dr.  Schultze
und  Professor  Dr.  Skutsch;  für  Hygiene  und  Impftechnik:  Hofrath,
Professor  Dr.  Gärtner.

ll.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der
Aerzte  eingesetzten  Commission  der  Privatdocent  Dr.  Witzel  beigeordnet.

III.  Die  Commission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:
Vorsitzender:
Der  jeweilige  Decau  der  medicinischen  Facultät;
Mitglieder:
für  Anatomie:  Hofrath,  Professor  Dr.  Fürbringer;  für  Physiologie:
Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik:  Professor  Dr.  Winkelmann;  für
        <pb n="239" />
        223

Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;  für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel;  für
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl.

IV.  Die  Commission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:
Vorsitzender:
Professor  Dr.  Stahl;
Mitglieder:
für  Physik:  Professor  Dr.  Schäffer;  für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;
für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;  für  Pharmacie:  Apotheker  Dr.  Stütz
und  Dr.  Hertz.
Weimar,  den  10.  November  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.
v.  Boxberg.

[103)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Renten-Kapital=  und
Lebens-Versicherungs-Bank  „Teutonia“  zu  Leipzig  an  Stelle  des  Robert
Schuster  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  J.  F.  Franke  daselbst
  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1890
(Regierungs-Blatt  Seite  36)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  31.  Oktober  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(104/  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  „Union“  Allgemeine  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin  an  Stelle  des  Rentiers  A.  Meisezahl  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Seconde-Lieutenant  a.  D.  Ferdinand
von  Hagen  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
        <pb n="240" />
        224

3.  April  1887  (Regierungs-Blatt  Seite  254)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  3.  November  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[105)  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Mannheim  an  Stelle  des  Glasermeisters  Alfred  Heyne  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Wilhelm  Goepfert  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1891  (Regierungs-Blatt
  Seite  134)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  9.  November  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Wokeninus.

[106)  Das  39.  und  40.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:
Nr.  2050  Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890;  unter

„  2051  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom
26.  Oktober  1892.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  45:
S.  641  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  zum  Gebrauche  für  die  bewaffnete
  Macht  vorbereiteten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände;
„  642  Nachtrag  zum  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst

  berechtigten  Lehr-Anstalten.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="241" />
        25

ierungs-Blat

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

2.  Dezember  1892.

Inhalt:  Nachtrag  zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  25.  Juli  1889,  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1889  über  die
Haltung  der  Zuchtstiere  betreffend,  Seite  225.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Vorbereitungsdienst
  und  die  Prüfung  der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehilfen,  Seite  226.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  die  Ausführung  der  Betriebsordnung  für  die  Haupt-Eisenbahnen  Deutschlands  und  der
Bahnordnung  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  betreffend,  Seite  227.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  227.

 

 

 

 

 

 

Nummer  29.  Weimar.

 

 

(1071  1.  Nachtrag

zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  28.  Juli  1889,  das  Gesetz  vom  18.  Mai
1889  über  die  Haltung  der  Zuchtstiere  betreffend.

In  Abänderung  der  Ausführungs-Verordnung  vom  25.  Juli  1889  —
Regierungs-Blatt  S.  165  —,  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1889  über  die
Haltung  der  Zuchtstiere  betr.  —  Regierungs-Blatt  S.  101  —,  wird  mit  höchster
Genehmigung  hierdurch  Folgendes  verordnet:

der  Ausführungs-Verordnung  vom  25.  Juli  1889  erhält  folgende  Fassung:

Die  Zahl  derjenigen  Kühe  und  Kalbinnen,  für  welche  mindestens
ein  Zuchtstier  gehalten  werden  muß,  wird  —  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  —  auf  100  festgestellt.

Für  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  muß  ein  weiterer  Zuchtstier
  gehalten  werden.  Jedoch  bleibt  es  dem  Bezirksdirektor  nachgelassen,
bei  besonderer  Güte  des  vorhandenen  Zuchtstiers,  solange  die  überschießende
  Zahl  das  erste  Hundert  nicht  mehr  als  um  20  überschreitet,
auf  Ansuchen  von  der  Anschaffung  eines  weitern  Zuchtstiers  zeitweilig
noch  zu  entbinden,  auch  bei  Haltung  von  zwei  oder  mehr  Zuchtstieren

1892  39
        <pb n="242" />
        226

unter  der  gleichen  Voraussetzung  besonderer  Güte  derselben  zu  gestatten,
daß  bis  zu  125  Kühe  und  Kalbinnen  auf  den  einzelnen  Zuchtstier  ge—
rechnet  werden.
Weimar,  den  14.  November  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(1081  III.  Als  Nachtrag  zur  Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1880,
betreffend  den  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  der  Gerichtsschreiber  und
Gerichtsschreibergehilfen  (S.  77  des  Regierungs-Blatts)  wird  hiermit  bestimmt:

J.
Der  letzte  Absatz  des  §  16  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
Im  Uebrigen  finden  auf  den  Vorbereitungsdienst  die  §§  2,  4,  6
und  7  entsprechende  Anwendung;  es  bedarf  jedoch  nicht  des  Nachweises
der  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erforderlichen  wissenschaftlichen
  Befähigung.  11

Der  §  20  lautet:

Unter  Entbindung  von  dem  im  §  1  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Erforderniß  können  zur  Gerichtsschreiberprüfung  zugelassen  werden

1.  Personen,  welche  nach  Ernennung  zu  Gerichtsschreibergehilfen
als  solche  drei  Jahre  lang  zur  besonderen  Zufriedenheit  der  Behörde
gearbeitet  haben.

2.  Personen,  welche  nach  gut  bestandener  Gerichtsschreibergehilfenprüfung
  drei  Jahre  lang  mit  ausgezeichneten  Leistungen  im  Gerichtsschreiberei=
  bezüglich  Bureaudienst  bei  Justizbehörden  thätig  gewesen  sind.

III.
Gegenwärtiger  Nachtrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.
Weimar,  den  14.  November  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
v.  Groß.
        <pb n="243" />
        227

(109|  III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Betriebsordnung  für  die  Haupt-Eisenbahnen
  Deutschlands  und  die  Bahnordnung  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands
vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  691  und  764  flgde.)  wird  hierdurch
mit  höchster  Genehmigung  bestimmt,  daß  unter  der  Bezeichnung  Landesaufsichtsbehörde
  und  Aussichtsbehörde  im  Sinne  dieser  Vorschriften  das  unterzeichnete
Großherzogliche  Staats-Ministerium  zu  verstehen  ist.
Weimar,  den  23.  November  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

[110)  Das  4  1.,  42.  und  43.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  2052  Bekanntmachung,  betr.  die  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands,  vom  15.  November  1892;  unter
„  2053  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich
  der  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände
  in  Gemäßheit  des  §  1  letzter  Absatz  der  Ausführungs-Bestimmungen
  zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr,  vom  15.  November  1892;  unter
„  2054  Verordnung,  betr.  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des
Personenstandes  für  das  südwest-afrikanische  Schutzgebiet,  vom
8.  November  1892;  unter
„  2055  Bekanntmachung,  betr.  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Bier
im  Umherziehen,  vom  7.  November  1892;  unter
2056  Gesetz,  betr.  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  von  Deutschland
vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  24.  November
  1892.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  46
und  47:

S.  649  Abänderung  des  fünften  Nachtrags  zu  dem  Gesammtverzeichniß  der
den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen;
        <pb n="244" />
        228

649

667

667

667

neues  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwär—
tern  verpflichteten  Privat-Eisenbahnen;

Herabsetzung  der  Mindestmenge,  für  welche  bei  der  Ausfuhr  alko—
holartiger  Essenzen  Steuervergütung  gewährt  werden  kann;
Abänderung  des  §  17  Abs.  2  des  Regulativs,  betr.  die  Steuerfreiheit
  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken;

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Statistik  der  Branntweinbrennereien
  und  der  Branntweinbesteuerung;

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen;

Abänderung  der  Formulare  zu  den  nach  den  Gesetzen  über  die
Krankenversicherung  und  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  zu  liefernden
  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüssen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="245" />
        Regierung-BZlatt

Großherzogthum
Sahsen=  Weimar=  Eisenack.

 

 

 

Nummer  30.  Weimar.  *  17.  Dezember  1892.

 

 

Inhalt:  Ministerial-  —————  die  Versteuerung  des  Dienst=  und  sonstigen  Einkommens  betr.,  Seite  229.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ertheilung  des  Exequatur  Namens  des  Reichs  an  den  Französischen
Generalkonsul  Etienne  Louis  Emile  Champy  zu  Leipzig  betr.,  Seite  237.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[I111)  I.  In  Gemäßheit  des  §  15  des  neu  revidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  werden  alle  Diejenigen,
welche

1.  Diensteinkommen,  Gehalte,  Wartegelder  oder  Pensionen  aus
Reichs-,  Hof-,  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen,  namentlich  aus
den  Kassen  der  Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den
Kassen  von  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und  Sparkassen,
  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen  anerkannten  Kranken=  und
Berufsgenossenschaftskassen,

2.  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,

3.  Zinsen  und  Gewinnantheile  (Dividenden)  von  Kapitalien  aller  Art,
ingleichen  Leibrenten  zu  beziehen  und  dieses  Einkommen  nach  §  4  des
vorgedachten  Gesetzes  vom  10.  September  1883  in  Verbindung  mit  dem
revidirten  Gesetze  über  die  Steuer-Verfassung  des  Großherzogthums  vom
18.  März  1869  und  dem  Nachtrage  hierzu  vom  28.  Februar  1872  im
Großherzogthume  zur  Versteuerung  anzumelden  haben,

1892  40
        <pb n="246" />
        230

daran  erinnert,  diese  Anmeldung  bis  zum

15.  Jannar  1893
unter  genauer  Beobachtung  der  desfallsigen  Vorschriften  (§§  18  bis  27  des
Gesetzes  vom  10.  September  1883)  und  überall  nach  Anleitung  der  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  13.  Oktober  1883  beigefügten  Muster  A,  B  bei
den  zuständigen  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen  (88  6,  18,
23  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)  einzureichen.

Hierbei  wird  zugleich  auf  Folgendes  aufmerksam  gemacht:

J.

Steuerpflichtig  im  Großherzogthume  und  von  den  Bezugsberechtigten
selbst  oder  deren  Vertretern  (8§  17  des  neu  revidirten  Gesetzes  über  die
Einkommensteuer  vom  10.  September  1883)  zur  Versteuerung  anzumelden
  (zu  fatiren)  sind:

1.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  einer  Großherzoglichen  Staatskasse:

von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger,
  d.  i.  Angehöriger  des  Großherzogthums,  oder  eines
andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Landes,  oder  Fremder,
d.  i.  nicht  Reichsangehöriger  ist,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes
  oder  des  Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten,  in  dem  Falle
jedoch,  wenn  ein  solcher  Bezug  von  dem  Großherzogthume  und  anderen
  Staaten  gemeinsam  gewährt  und  durch  Staatsverträge  nicht
etwas  Anderes  bestimmt  wird,  nur  mit  dem  antheiligen  Betrage,
welcher  vertragsmäßig  vom  Großherzogthume  gewährt  wird;

2.  Gehalts=  und  andere  Dienstbezüge  aus  einer  Reichskasse:
von  Jedem,  welcher  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Großherzogthume
  hat;
3.  Wartegeld  und  Pension  aus  einer  Reichskasse:
a)  von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  seinen  Wohnsitz  im  Großherzogthume
  hat,  jedoch  mit  Ausnahme
aa)  Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume  einen
solchen  auch  in  einem  andern  Lande  des  deutschen  Reichs  haben  und
        <pb n="247" />
        231

nicht  dem  Großherzogthume,  sondern  diesem  andern  Lande  als  Heimaths—
lande  angehören,  ingleichen

bb)  Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume  einen
solchen  auch  in  einem  andern  deutschen  Lande  haben,  und  entweder
zugleich  in  beiden  Staaten,  oder  in  keinem  derselben  die  Staats—
angehörigkeit  besitzen,  aber  am  Orte  ihres  Wohnsitzes  im  andern
Lande  des  Reichs  sich  aufhalten  und  daselbst  zu  den  direkten  persön—
lichen  Steuern  zugezogen  sind,

b)  von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  sich  im  Großherzogthume
aufhält,  ohne  in  einem  andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Lande
einen  Wohnsitz  zu  haben;

4.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  der  Kasse  eines  fremden,
d.  h.  nicht  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Staates:
a)  von  Reichsangehörigen,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im
Großherzogthume  haben,  und

b)  von  Fremden,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörigen,  welche  im  Großherzogthume
  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen;

5.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  einer  Großherzoglichen  Hofkasse:
a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,
b)  von  Reichsangehörigen,  welche  ohne  Wohnsitz  im  Reichsgebiete
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reichs  nehmen,

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;


6.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  den  Kassen  inländischer,  d.  h.  dem  Großherzogthume  angehöriger
Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von
inländischen  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  sowie  aus  den  als
öffentliche  Kassen  anerkannten  Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen:


40“
        <pb n="248" />
        232

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,

b)  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche  ohne
Wohnsitz  im  deutschen  Reiche  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  letzteren
  nehmen,  so  lange  sie  nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  des
fremden  Staates  besitzen,  in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen
haben,  und

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;


7.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  Hofkassen  eines

anderen  Staates,  ingleichen  aus  den  Kassen  ausländischer,

d.  h.  dem  Großherzogthume  nicht  angehöriger  Gemeinden,  Kirchen

und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von  ausländischen

Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf

Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften

und  Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen  anerkannten

Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen:

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,  dafern  sie  nicht
außerhalb  des  Reichsgebietes  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen,

b)  von  Fremden,  welche  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt
  nehmen;

Wartegeld  und  Pension  aus  Hofkassen  eines  anderen  Staates,
ingleichen  aus  den  Kassen  ausländischer  Gemeinden,  Kirchen  und
Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von  ausländischen  Stiftungen,
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen
  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und
Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen  anerkannten  Krankenund
  Berufsgenossenschaftskassen:

von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen;

9.  Zinsen  und  Gewinnantheile  von  Kapitalien  aller  Art  einschließlich

  von  Aktien,  Antheilen  an  Kommanditgesellschaften,

Loosen  zu  Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  ingleichen  Leibrenten:

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,  mit  Einschluß
der  juristischen  Personen,  Vereine  u.  s.  w.,  welche  ihren  Sitz  im
Großherzogthume  haben,  ingleichen
        <pb n="249" />
        233

b)  von  denjenigen  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,
welche  ohne  Wohnsitz  in  einem  zum  dentschen  Reiche  gehörigen  Lande
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reiches  nehmen,  so  lange  dieselben
nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  des  fremden  Staates  besitzen,
in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen  haben,

mit  Ausnahme  der  zu  a)  und  b)  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtigen
Zinsen  und  Gewinnantheile  von  denjenigen  Kapitalien,  welche  und  so  lange
dieselben  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  außerhalb
des  Reichsgebietes  an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt
  oder  hinterlegt  worden  sind;

c)  von  Fremden  insoweit,  als  solche  Kapitalien  von  ihnen  in  Folge
eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt  oder
hinterlegt  worden  sind.

Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  nur  diejenigen
Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  inländischen  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden  und  daher  nach  §  48
des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  als  Theil  des  Reingewinns  bei  der
Einschätzung  dieser  Gesellschaften  und  Genossenschaften  zu  berechnen  sind.

10.  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf
Grundbesitz  im  Großherzogthume  dinglich  ruhen:

von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger
  oder  Fremder  ist,  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,
Vereine  u.  s.  w.,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes  oder  des
Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten.

II.

Dagegen  sind  ohne  Unterschied  der  Bezugsberechtigten  und  des  Wohn—
sitzes  und  des  Aufenthaltsortes  überhaupt  im  Großherzogthume  nicht  steuer—
pflichtig:

1.  Gehalts-  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  der  Staatskasse  eines  anderen  Landes  des  deutschen  Reichs;
        <pb n="250" />
        234

2.  Wartegeld  und  Pension  aus  der  Kasse  eines  fremden,  d.  h.  nicht
zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Staates;

3.  das  Einkommen  aus  Erbzinsen  und  anderen  grundherrlichen  Ge—
fällen,  welche  auf  Grundbesitz  außerhalb  des  Großherzogthums
dinglich  ruhen.

III.
Hinsichtlich  des  nach  Ziffer  !  von  den  Bezugsberechtigten  selbst
zur  Versteuerung  anzumeldenden  (zu  fatirenden)  Einkommens  wird
weiter  Folgendes  hervorgehoben:

1.  Zur  richtigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  eines  jeden  anmeldungspflichtigen
  Einkommens  ist  in  der  Regel  der  Bezugsberechtigte  selbst  verpflichtet.
  Außerdem  haben  für  dieselbe  einzustehen  (§  17  des  neu  revidirten
Gesetzes  vom  10.  September  1883):

a)  in  Rücksicht  auf  das  hierher  gehörige  Einkommen  von  Vermögen,
welches  einem  Nießbrauche  unterworfen  ist  —  der  Nießbrauchberechtigte,
  demnach  z.  B.  der  Ehemann,  welcher  den  Abwurf  des
Vermögens  seiner  Ehefrau  bezieht,  der  Vater  oder  die  Mutter,  welche
den  Abwurf  des  Vermögens  ihrer  Kinder  beziehen;

b)  bei  dergleichen  Einkommen  aus  Vermögen,  welches  unter  vormundschaftlicher
  Verwaltung  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt,
  möge  es  einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem
Verschwender,  einem  Abwesenden,  oder  einem  aus  sonst  einem  Grunde
unter  Pflegschaft  Stehenden  gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;

c)  bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkursmasse
  oder  einer  anderen  erwerbsfähigen  Vermögensmasse  ist,  der
Verwalter  der  Konkurs=  oder  Vermögensmasse;

d)  bei  einem  dergleichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Gemeinden
oder  anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Gesellschaften
  u.  s.  w.  die  geordneten  zeitigen  Vorstände,  und  zwar  als
Gesammtschuldner.

2.  Die  Anmeldung  hat  nach  Mark  und  Pfennigen  (Reichsmünze)  zu
erfolgen.

3.  Es  sind  das  Diensteinkommen  und  die  ständigen  Vergütungen  nicht  blos
der  definitiv  Angestellten,  sondern  auch  der  nur  provisorisch  und  auf
        <pb n="251" />
        5.

235

Widerruf  angenommenen  Reichs-,  Staats-,  Hof=  und  anderer  öffentlicher
Diener,  ingleichen  der  Gerichts-Assessoren,  der  im  Vorbereitungsdienste
stehenden  Referendare,  Rechnungsamts-Accessisten,  Forstgehülfen,  Praktikanten,
  der  Gerichtsvollzieher  und  Vollstreckungsbeamten,  ferner  jeder
Dienstbezug  aus  den  Kassen  von  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen
anerkannten  Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen,  namentlich  auch
das  Einkommen,  welches  Haupt=  oder  Unter-Agenten,  sei  es  unmittelbar
aus  den  Kassen  der  auf  Aktien  gegründeten  Versicherungsgesellschaften
(§  4  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)  oder  aus  dritter
Hand  (§  21  a.  a.  O.)  beziehen,  anzumelden  und  ist  hierbei  zwischen  bestallungsmäßig
  gewährleistetem  und  anderem  Diensteinkommen  ein  Unterschied
  nicht  zu  machen.  Auch  sind  ständige  Vergütungen,  welche  nur
widerruflich  oder  auf  bestimmte  Zeit  verwilligt  sind,  ingleichen  solche
wiederkehrende  Bezüge  mit  anzumelden,  welche  nicht  in  der  Bestallung
zugesichert  sind,  sondern  unmittelbar  auf  dem  Grunde  gesetzlicher  Bestimmungen
  bezogen  werden,  sofern  sie  nicht  unter  die  nach  §  22  des  Gesetzes
  vom  10.  September  1883  außer  Ansatz  zu  lassenden  Bezüge
fallen.

Die  zufälligen  aber  wiederkehrenden  steuerpflichtigen  Bezüge  (Accidenzien),
wenn  sie  nicht  durch  Bestallungs-Dekret  oder  Reskript,  oder  bei  Geist—
lichen  und  öffentlichen  Lehrern  durch  bestätigte  Besoldungs-Tabellen  ver—
anschlagt  sind,  und  welche  demzufolge  nach  einem  da  möglich  dreijährigen
  Durchschnitte  anzumelden  sind,  wie  Rechnungs-,  Feststellungs-,
Archiv-,  Kataster-,  Kollektur-,  Zähl-,  Erinnerungs-,  Pfändungs-,
  Feldgeschworenen=  und  dergleichen  Gebühren,  sind,
dafern  sich  deren  Durchschnitt  im  Laufe  der  gegenwärtigen  Finanz-Periode
verändert  hat,  nach  §  16  der  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober
1883  beim  Beginne  der  neuen  Finanz-Periode  anderweit  zu  berechnen
und  neu  anzumelden.

Hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  von  Kapitalrenten  und  Gewinnantheilen
  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Kapitale  im  Großherzogthume
  oder  außerhalb  desselben,  auf  Hypothek  oder  Handschrift,  oder
        <pb n="252" />
        236

auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staats-Papieren,  in  Loosen
zu  Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  auf  längere  oder  auf  kürzere  Zeit  angelegt
sind,  und  ob  der  verzinsliche  Ausstand  auf  einem  Darlehen  oder  auf
einem  andern  Rechtsgeschäfte  beruht.

Es  sind  demnach  auch  z.  B.  die  Zinsrenten  von  verzinslichen  Kauf—
geldern,  Ablösungs-Kapitalen,  Kautionen,  die  Zinsen  und  Ge—
winnantheile  von  Aktien,  an  Kommanditgesellschaften,  von  Loosen  zu
Lotterieanleihen  (abgesehen  von  den  Ausnahmen  unter  19)  anzumelden.
Diejenigen,  welche  bei  den  Sparkassen  des  Inlandes,  ingleichen  bei
inländischen  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragenen
Spar=  und  Vorschuß-Vereinen  einen  Kapital-Betrag  von  zusammen
  noch  nicht  vollen  Drei  Hundert  Mark  Reichsmünze  angelegt
haben,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  hiervon  zur  Versteuerung  anzumelden.


Es  wird  besonders  hervorgehoben  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
Renten  von  verzinslichen  Kapitalien  und  Gewinnantheile  von  Aktien
ihrem  vollen  Betrage  nach  zur  Versteuerung  anzumelden  sind  und  daß
es  nicht  mehr  gestattet  ist,  höhere  als  fünfprozentige  Zinsrenten  und
Gewinnantheile  nur  mit  fünf  Prozent  vom  Neunwerthe  der  Kapitale  anzumelden
  (§  24  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

Bei  Aktien  und  anderen  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen  gleichmäßigen
  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  letztverflossenen  Jahre  bezogene
Abwurf  zu  Grunde  zu  legen.  Bei  Loosen  zu  Lotterieanleihen  ist  der
planmäßige  Zinsfuß  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  Zinsen  erst  bei  der
Ausloosung  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt  werden,  dagegen  auch  ohne
Rücksicht  auf  einen  möglichen  Gewinn  zur  Anmeldung  zu  verzeichnen.
Es  genügt  jedoch,  wenn  statt  des  planmäßigen  Zinsfußes  ein  solcher  mit
vier  Prozent  eingestellt  wird  (§  26  des  Gesetzes  vom  10.  September
1883).

Wenn  eine  neue  Anmeldung  an  Stelle  der  früheren  treten  und

letzere  außer  Geltung  setzen  soll,  ist  dieses  auf  der  neuen  Anmeldung
ausdrücklich  und  deutlich  zu  bemerken,  da  außerdem  die  frühere  Anmeldung
  neben  der  neuen  fortbesteht  und  die  neue  Anmeldung  als  Nachtrag
  zu  der  früheren  gilt.
        <pb n="253" />
        237

8.  Jeder  neue  Erwerb  eines  anmeldungspflichtigen  Einkommens  und  jede
Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  eintritt,  ist  in  gleicher  Weise,
wie  beim  Beginne  der  bevorstehenden  Finanz-Periode  bis  zum  15.  Januar
  1893  auch  ferner  im  Laufe  derselben  zu  Anfang  desjenigen  mit
dem  1.  Juli  bezüglich  1.  Januar  beginnenden  Halbjahres,  an  dessen
erstem  Tage  der  Steuerpflichtige  sich  im  Rechte  des  Bezuges  jenes  neuen
oder  veränderten  Einkommens  befindet,  spätestens  bis  zum  15.  Juli,  beziehungsweis
  bis  zum  15.  Januar  (§8  15  des  neu  revidirten  Gesetzes  vom
10.  September  1883)  bei  Vermeidung  der  in  den  §§  16  und  79  desselben
  Gesetzes  bestimmten  Strafen  und  Nachtheile  anzumelden.

9.  Einer  neuen  Anmeldung  anmeldungspflichtigen  Einkommens  jeder  Art  bedarf
  es  dagegen  nicht,  wenn  solches  bereits  mit  dem  vollen  Betrage  versteuert
  wird,  und  eine  Veränderung  rücksichtlich  desselben  nicht
eingetreten  ist.

10.  Hinsichtlich  eines  jeden  bisher  in  der  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle
versteuerten  Einkommens,  dessen  Abmeldung  oder  veränderte  Anmeldung
bis  zum

15.  Januar  1893

nicht  erfolgt,  wird  die  stillschweigend  erneuerte  Anmeldung  des  betreffenden
  Einkommens  so  lange  angenommen,  als  dasselbe  nicht  rechtzeitig
  beim  Beginne  eines  Halbjahres  abgemeldet  oder  verändert  angemeldet
  worden  sein  wird  (§  16  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

IV.

Schuldzinsen  dürfen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  im  §  47  des
Gesetzes  vom  10.  September  1883,  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  der  Anmeldung
  eines  zur  ersten  Abtheilung  der  Stenerrolle  gehörigen  Einkommens
nicht  abgezogen  werden,  sondern  sind,  wenn  deren  Abzug  beantragt  wird,  von
dem  Steuerpflichtigen  unter  genauer  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des
Gläubigers,  des  Kapitalbetrages  der  Schuld,  des  Zinsfußes,  des  Jahresbetrages
  der  Schuldzinsen  und  des  Datums  der  etwa  ausgestellten  Schuldurkunde
beim  Rechnungsamte  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  spätestens  bis  zum
8.  Januar  jeden  Jahres,  und  wenn  das  Steuerkapital  eines  Stenerpflichtigen
  für  das  zweite  Halbjahr  einzustellen  ist,  spätestens  bis  zum  8.  Juli  jeden

1892  41
        <pb n="254" />
        238

Jahres  offen  und  bezüglich  erneuert  schriftlich  zu  verzeichnen  und  bei  der
Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  vom  Rechnungsamte  oder
der  Steuer-Lokal-Kommission  in  Abzug  zu  bringen.
Weimar  den  3.  Dezember  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

/112)  II.  Dem  zum  Französischen  Generalkonsul  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig
ernaunnten  Herrn  Etienne  Louis  Emile  Champy,  zu  dessen  Amtsbezirk  das
Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  8.  Dezember  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="255" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  24.  Dezember  1892.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogthum
  Sachsen,  Seite  239.

113.  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
im  Großherzogthum  Sachsen;  vom  17.  Dezember  1892.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
errichten  hierdurch  mit  Zustimmung  der  evangelischen  Landessynode  folgende

Satzungen
der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
im  Großherzogthum  Sachsen.
I.  Von  der  Berechtigung  zur  Mitgliedschaft.

§  1.

1.  Zur  Theilnahme  an  der  Anstalt  sind  alle  fest  angestellte  Geistliche
der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums  berechtigt  und  verpflichtet.
Die  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Geistlichen  beginnt  mit  dem  Tage  des  Eintritts
  in  den  Genuß  der  Besoldung  desjenigen  geistlichen  Amts,  welches  er
zuerst  fest  übertragen  erhält.

1892  42
        <pb n="256" />
        240

2.  Freiwillige  Theilnahme  Anderer,  z.  B.  der  Pfarrverweser  und
Kollaboratoren,  findet  nicht  statt.

3.  Auswärtige  Geistliche,  welche  innerhalb  des  Großherzogthums
Filialstellen  zu  verwalten  haben,  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Anstalt

ausgeschlossen.

4.  In  den  Dienst  der  evangelischen  Landeskirche  von  auswärts  ein—
tretende  Geistliche,  welche  bereits  Mitglieder  einer  auswärtigen  Pensions—
anstalt  sind,  können  auf  ihren  Antrag  von  der  Theilnahme  an  der  Anstalt
befreit  werden.  Wünschen  sie  später  in  die  Anstalt  einzutreten,  so  kann
dies  dann  gestattet  werden,  wenn  sie  außer  dem  Antrittsgelde  und  bezüglich
Beförderungsgelde  (§  4)  diejenigen  Beiträge  (§  5),  und  zwar  ohne  Zinsen,
nachzahlen,  welche  sie  bei  alsbaldigem  Eintritte  in  die  Anstalt  zu  entrichten
gehabt  haben  würden.

II.  Vom  Verlust  der  Mitgliedschaft.
82.

Freiwilliger  Rücktritt  von  der  Theilnahme  an  der  Anstalt  ist  nur
in  den  Fällen  des  §  5  Ziff.  3  zulässig.  Im  Uebrigen  erlischt  die  Mitgliedschaft
  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Geistliche  in  Folge  gerichtlicher  oder
Dienstuntersuchung  seines  Amtes  verlustig  wird  oder  das  letztere  freiwillig,
  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  aufgiebt.  In  diesen  Fällen  geht
das  Mitglied  seiner  Ansprüche  an  die  Anstalt,  sowie  der  geleisteten  Antrittsgelder,
  Beförderungsgelder  und  Beiträge  (88  4  und  5)  verlustig

III.  Von  den  Mitteln  der  Pensionsanstalt  im  Allgemeinen.
83.

Die  regelmäßigen  Einkünfte  der  Anstalt  bestehen:

1.  in  dem  Antritts-  und  Beförderungsgelde  der  Mitglieder  (8  4),

2.  in  den  jährlichen  Beiträgen  derselben  (8  5),

3.  in  dem  Vakanzertrage  geistlicher  Stellen  (8  6),

4.  in  der  Abgabe  von  Vakanzerträgen,  welche  nicht  der  Anstalt
zufließen,  mit  Einschluß  der  daraus  zu  zahlenden  Vikariatsgehalte,
und  in  der  Abgabe  von  Besoldungsabzügen  (§8  7),

5.  in  den  Zinsen  des  Kapitalvermögens  der  Anstalt,
        <pb n="257" />
        241

6.  in  den  Abgaben  vom  Gesangbuche,  vom  Katechismus  und  von
der  biblischen  Geschichte,
7.  in  den  Zuschüssen  aus  Landesmitteln.
Die  Hälfte  der  unter  1  und  2  bezeichneten  Einnahmen  wird  alljährlich
an  die  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums
  abgegeben.

IV.  Vom  Antritts=  und  Beförderungsgelde  insbesondere.

84.

Das  Antrittsgeld  der  Mitglieder  besteht  in  2  vom  Hundert  der  Jahres—
besoldung.  Bei  eintretender  Erhöhung  der  letzteren  wird  ein  Beförderungs—
geld  in  der  Höhe  von  2  vom  Hundert  des  Mehrbetrags  berechnet.

Insoweit  das  dotationsmäßige  Stelleinkommen  in  Rechnung  zu  ziehen
ist,  wird  die  jeweilig  geltende  Besoldungstabelle  zu  Grunde  gelegt.

Die  Besoldung  wird  zur  Berechnung  des  Antritts-,  wie  des  Beförderungs—
geldes  auf  50  abwärts  abgerundet.  «

Das  Antrittsgeld  und  das  Beförderungsgeld,  welche  bis  auf  weitere  Ver—
abschiedung  mit  der  Landessynode  in  der  angegebenen  Höhe  von  2  vom
Hundert  erhoben  werden,  sind  gleichzeitig  mit  den  zunächst  fälligen  Beiträgen
(§  5)  zu  entrichten.

V.  Von  den  Beiträgen  insbesondere.

85.

1.  Der  jährliche  Beitrag  eines  Mitgliedes  besteht  bis  auf  weitere  Verabschiedung
  mit  der  Landessynode  in  2  vom  Hundert  der  Jahresbesoldung.

Insoweit  das  dotationsmäßige  Stelleinkommen  in  Rechnung  zu  ziehen
ist,  wird  die  jeweilig  geltende  Besoldungstabelle  zu  Grunde  gelegt.

Die  Besoldung  wird  zur  Berechnung  des  Beitrags  auf  50  abwärts  abgerundet.


2.  In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche  haben  diejenigen  Beiträge
zu  zahlen,  welche  dem  Betrage  des  ihnen  ausgesetzten  Ruhegehaltes  entsprechen.


Der  Ruhegehalt  wird  zur  Berechnung  des  Beitrags  auf  50  abwärts  abgerundet.


3.  In  den  Ruhestand  versetzte  Geistliche,  welche  zur  Zeit  der
Pensionirung  pensionsberechtigte  Angehörige  nicht  haben,  können  aus  der

42
        <pb n="258" />
        242

Anstalt  ausscheiden,  jedoch  gehen  sie  solchen  Falles  der  geleisteten  Antritts—
gelder,  Beförderungsgelder  und  Beiträge  (88  4  und  5)  verlustig.

4.  Die  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  haben  auf  die  Dauer  des
ihnen  zu  gewährenden  Gnadenhalbjahres  die  jährlichen  Beiträge  zur  Anstalt  in
gleichem  Maße  zu  entrichten,  wie  sie  der  Verstorbene  zuletzt  zu  entrichten  hatte.

5.  Die  Beiträge  sind  in  halbjährigen  gleichen  Theilbeträgen  am  1.  April
und  1.  Oktober  nachzahlbar  an  die  zuständige  Großherzogliche  Superintendentur
abzugewähren.  Die  Beiträge  sind  jedoch  nur  bis  zu  demjenigen  Tage  zu
zahlen,  an  welchem  die  Zahlung  der  Besoldung  (85  Ziffer  1)  oder  des  Ruhegehaltes
  (§  5  Ziffer  2)  aufhört.

Die  Superintendentur  stellt  eine  Empfangsbescheinigung  in  dem  Quittungsbuche
  des  Mitgliedes  aus  und  sendet  die  Beiträge  vor  Ablauf  des  betreffenden
Monats  an  die  Kasseverwaltung  der  Anstalt  ein.

6.  Neuangestellte  Geistliche,  deren  Eintritt  in  die  Anstalt  nicht  mit  einem
der  bezeichneten  Zahlungstage  zusammenfällt,  zahlen  das  erste  Mal  nur  den
verhältnißmäßig  auf  die  Zeit  zwischen  dem  Tage  des  Eintritts  in  den  Genuß

der  Besoldung  (§  1  Ziffer  1)  und  dem  nächsten  Zahlungstage  zu  berechnenden
Betrag.

Dagegen  wird  bei  Erhöhung  der  Jahresbesoldung  das  laufende  Halbjahr,
  in  welches  die  Besoldungserhöhung  fällt,  rückwärts  für  voll  gerechnet.

7.  Jeder  etwa  rückständig  bleibende  Beitrag  wird  im  Verwaltungswege
dem  säumigen  Mitgliede  an  seiner  bereitesten  Besoldung,  bezüglich  an  seinem
Ruhegehalte,  bei  seinem  erfolgten  Ableben  aber  seinen  Hinterbliebenen  je  nach
Umständen  an  dem  Begräbnißgelde  oder  an  dem  ersten  Pensions-Theilbetrage
gekürzt.

VI.  Von  den  Vakanzerträgen  insbesondere.

86.

1.  Die  Erträge  von  Vakanzen  geistlicher  Stellen  fließen  der  Anstalt
nach  Bestreitung  der  Vikariatskosten  bis  zur  Wiederbesetzung  der  Stellen  zu,
jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  eines  halben  Jahres,  vom  Schlusse  des  Gnaden—
halbjahres  an  oder,  wenn  kein  solches  besteht,  vom  Eintritte  der  Vakanz  an  gerechnet.

2.  Das  der  Anstalt  gebührende  Vakanzgut  hat  der  neueintretende  Geist—
liche  oder,  wenn  eine  Vakanzkasse  eingerichtet  worden,  die  letztere  zu  übernehmen
und  abzugewähren.
        <pb n="259" />
        243

3.  Bei  länger  dauernden  Vakanzen  ist  das  Vakanzgut  unter  Zugrundelegung
  des  wirklichen  Stellertrags  zu  berechnen,  während  es  bei  kürzeren
Vakanzen  nach  Maßgabe  des  Betrages,  mit  welchem  die  Besoldungstheile  in
der  geltenden  Besoldungstabelle  verauschlagt  sind,  festzustellen  ist.  Die
Berechnung  findet  letzteren  Falles  von  dem  Gesammtbetrage  der  Tabelle  im
Ganzen  statt,  so  daß  nur,  wo  Holz  oder  Entgelt  dafür  zu  /  auf  die  Wintermonate
  und  zu  1⅛  auf  die  Sommermonate  zu  rechnen  sind,  die  entsprechende
Berechnung  dafür  von  der  Ermittelung  des  übrigen  Stelleinkommens  zu  sondern  ist.

4.  Die  Abgewährung  des  Vakanzgutes  hat  innerhalb  sechs  Monaten  vom
Tage  der  Einführung  des  neuen  Geistlichen  an  stattzufinden.  Erfolgt  die
Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  sind  von  der  Zeit  des  Ablaufs  derselben
  Zinsen  zu  5  vom  Hundert  von  dem  rückständigen  Betrage  zu  bezahlen,
wenn  nicht  der  Zahlungspflichtige  zuvor  Stundung  erwirkt  hat.  Diese  soll
jedoch  in  der  Regel  nur  dann  verwilligt  werden,  wenn  die  für  die  Zahlung
vorzugsweise  in  Frage  kommenden  erheblicheren  Besoldungsstücke  während  der
sechsmonatigen  Frist  nicht  fällig  geworden  sind.

87.

Insoweit  das  Vakanzgut  einer  geistlichen  Stelle  nach  86  nicht  ohnedies
der  Anstalt  zufließt,  hat  die  letztere  jährlich  2  vom  Hundert  des  Vakanzertrags
  so  lange  zu  beziehen,  als  die  betreffende  Vakanz  dauert.

Ist  in  dem  Vikariatsgehalt  eine  Vergütung  für  Transportaufwand
mit  enthalten,  so  wird  letztere  bei  Berechnung  der  Prozentabgabe  außer  Ansatz
gelassen  (§  3  Ziffer  4).

Die  Abgabe  vom  Vakanzertrage  fließt  der  Anstalt  auch  von  denjenigen
Besoldungsabzügen  zu,  welche  den  Geistlichen  zu  Gunsten  des  Centralfonds
auferlegt  werden,  und  wird  aus  letzterem  entrichtet.

VII.  Von  dem  Begräbnißgelde,  den  Pensionen  und  den  Unterstützungen.

88.

Die  regelmäßigen  Leistungen  der  Anstalt  an  die  Hinterbliebenen  derjenigen
Geistlichen,  welche  als  Mitglieder  der  Anstalt  verstorben  sind,  bestehen  in  Ge—
währung  eines  Beitrags  zu  den  Begräbnißkosten  und  einer  jährlichen
Pension  an  die  dazu  Berechtigten.
        <pb n="260" />
        244

1.  Das  Begräbnißgeld  besteht,  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  16,
in  100  /  und  ist  alsbald  nach  dem  Ableben  des  Mitglieds  zu  zahlen.  Zum
Bezuge  des  Begräbnißgeldes  sind  in  nachstehender  Reihenfolge,
unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  den  Begräbnißaufwand  aus  ihren  Mitteln
bestreiten,  berechtigt:  die  Wittwe,  die  leiblichen  Nachkommen,  die  leiblichen
Eltern  und  Voreltern,  die  Seitenverwandten  bis  zu  den  Bruders-  und  Schwesterkindern
  einschlüssig.  Abgesehen  von  der  Wittwe  entscheidet  die  Ordnung  der
gesetzlichen  Intestaterbfolge.

Sind  mehrere  Bezugsberechtigte  vorhanden,  so  kann  die  Zahlung  mit
rechtlicher  Wirkung  für  die  übrigen  an  einen  derselben  erfolgen.

Sind  Bezugsberechtigte  nicht  vorhanden,  so  geht  das  Begräbnißgeld  der
Anstalt  zu  Gute.  Reicht  aber  in  diesem  Falle  der  Nachlaß  des  Verstorbenen
zur  Deckung  der  nothwendigen  Kosten  seiner  Beerdigung  nicht  aus,  so  hat  die
Anstalt  den  Fehlbetrag,  jedoch  höchstens  100  J7,  zuzuschießen.

Von  den  Mitgliedern  der  Anstalt  selbst  kann  über  das  Begräbnißgeld
nicht  verfügt  werden.

2.  Die  Pension  der  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen
Mitgliedes  besteht,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  den  88  11  und  15,  in
einem  Fünftheile  der  zuletzt  bezogenen  Jahresbesoldung,  dergestalt
  jedoch,  daß  sie  mindestens  460  —  und  höchstens  700  7  jährlich  beträgt.

3.  Wenn  die  jährlichen  Mittel  (8  3)  der  Anstalt  nicht  zureichen  sollten,
um  die  festgesetzte  Pension  (siehe  auch  §  11  und  §  15)  zu  gewähren,  so  sind
sämmtliche  zum  Genusse  derselben  Berechtigte  verpflichtet,  sich  auf  kürzere  oder
längere  Zeit  einen  verhältnißmäßigen  Abzug  gefallen  zu  lassen.  Eine
Entschließung  darüber,  daß  ein  solcher  Abzug  stattzufinden  habe,  bedarf  der
Zustimmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Synode.

4.  Unter  den  Hinterbliebenen  verstorbener  Mitglieder  haben  Anspruch
auf  Gewährung  der  Pension

a)  die  Wittwe  auf  Lebenszeit,
b)  die  ehelichen  Kinder,  und  zwar  ein  jedes  bis  zum  erfüllten
einundzwanzigsten  Lebensjahre.

5.  Der  geschiedenen  Ehegattin  eines  verstorbenen  Mitgliedes,  ingleichen
der  Wittwe  eines  Mitgliedes,  welches  erst  nach  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  sich  verheirathet  hat,  sowie  den  in  einer  solchen  Ehe  erzeugten  Kindern,
steht  ein  Recht  auf  Pension  nicht  zu.
        <pb n="261" />
        245

§  9.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen
Monats,  in  welchem  die  halbjährige  Gnadenzeit  abläuft,  und  endet  mit  dem
Monate,  in  welchem  der  Tod  der  Wittwe  oder  des  Kindes  eingetreten  ist,  bezüglich
  das  Kind  sein  einundzwanzigstes  Lebensjahr  erfüllt  hat.

8  10.

Der  Anspruch  auf  Pension  geht  während  der  in  89  vorge—
schriebenen  Genußzeit  verloren:

1.  hinsichtlich  der  Wittwe  durch  anderweite  Verehelichung  oder  durch  außereheliche
  Schwangerschaft;

2.  hinsichtlich  der  Kinder  durch  Verehelichung  oder  durch  außereheliche
Schwangerschaft;

3.z  hinsichtlich  jedes  Pensionsberechtigten  durch  rechtskräftige  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  durch  Niederlassung  in  einem  außerdeutschen
Lande,  wenn  die  ministerielle  Genehmigung  zu  dieser  Niederlassung  nicht  ertheilt
  ist  —  §  12  am  Ende  —.

Auch  in  diesen  Fällen  wird  die  Pension  bis  zum  Schlusse  desjenigen
Monats  gezahlt,  in  welchem  der  Anspruch  auf  dieselbe  verloren  geht.

§  11.

In  Betreff  der  Vertheilung  der  Pension  unter  die  verschiedenen
Berechtigten  gelten  folgende  Grundsätze:

1.  Ist  nur  eine  Wittwe  vorhanden,  so  hat  dieselbe  die  ganze  Pension
zu  beziehen.

2.  Ist  außer  der  Wittwe  noch  ein  pensionsberechtigtes  Kind  vorhanden,
so  erhält  die  Wittwe  zwei  Drittel,  das  Kind  aber  ein  Drittel  der  Pension.

3.  Zwischen  der  Wittwe  und  mehreren  pensionsberechtigten  Kindern
ist  die  Pension  nach  Köpfen  zu  theilen.

4.  Die  Antheile  der  Kinder,  und  zwar  auch  derjenigen  aus  einer  früheren
Ehe  des  Mitgliedes,  hinsichtlich  deren  die  Wittwe  Mutterstelle  vertritt,  hat
die  Wittwe  zu  beziehen.

5.  Sind  nur  Kinder  als  Pensionsberechtigte  vorhanden,  so  haben  diese
die  Pension  nach  Köpfen  zu  theilen,  jedoch  soll,  wenn  nur  ein  Kind  vorhanden
ist,  dasselbe  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  ganzen  Pension  zu  beanspruchen  haben.
        <pb n="262" />
        246

6.  Stirbt  einer  der  Berechtigten,  oder  verliert  er  das  Recht  zum  ferneren
Pensionsbezug  (durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  sich  die  Berechtigung  be—
schränkt,  oder  aus  einem  anderen  Grunde),  so  wächst  der  Pensionsautheil,  vor—
behältlich  der  Bestimmung  unter  Ziffer  2  und  5,  den  übrigen  Betheiligten
zu  gleichen  Antheilen  zu.

§  12.

1.  Die  Pensionen  werden  in  vierteljährigen,  nachzahlbaren  Theilbeträgen
(je  am  1.  April,  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Fanuar)  abgewährt,  und  zwar  zum  ersten
Termin  so  viel,  als  auf  die  vom  Ablaufe  des  Gnadenhalbjahrs  bis  dahin
verflossene  Zeit  entfällt,  fernerhin  aber  jedes  Mal  ein  Viertel  der  für  das
ganze  Jahr  bestimmten  Pension,  sofern  nicht  schon  vorher  der  Pensionsbezug
geendet  hat.

2.  Die  Empfangsbescheinigungen  sind  von  der  Wittwe,  bezüglich
in  ihrer  Eigenschaft  als  Inhaberin  der  elterlichen  Gewalt,  auszustellen.  Ist
für  die  Kinder  ein  Vormund  bestellt,  so  hat  dieser  die  Empfangsbescheinigung
auszufertigen.

Jeder  Empfangsbescheinigung  ist  ein  Zeugniß  des  Ortspfarrers  des  betreffenden
  Pensionsberechtigten  darüber  beizufügen,  daß  der  letztere  noch  lebt
und  die  Pensionsberechtigung  nicht  verloren  hat.

Bei  der  erstmaligen  Erhebung  einer  Waisenpension  ist  ein  Zeugniß  der
Obervormundschaftsbehörde  beizubringen,  in  welchem  auch  die  Geburtszeit  der
Kinder  anzugeben  ist.

3.  Die  Pensionen  können  auch  außerhalb  des  Großherzogthums
bezogen  werden.  Es  ist  jedoch,  wenn  der  Bezugsberechtigte  innerhalb  des
deutschen  Reiches  wohnt,  bei  Erhebung  jedes  Pensionsbetrags  ein  von  einem
Pfarramt  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Behörde  ausgestelltes  Lebeus=  und
bezüglich  Wittwenstandszeugniß  beizubringen.

Wenn  die  Pension  in  einem  außerdeutschen  Lande  bezogen  werden
soll,  so  muß  hierzu  die  Genehmigung  Unseres  Staats-Ministeriums,  Departement
des  Kultus,  eingeholt  und  je  nach  dessen  Ermessen  eine  im  Großherzogthum
wohnende  Person  mit  der  Empfangnahme  des  Geldes  beauftragt  werden.  Auch
ist  die  Vorlegung  eines  von  der  zuständigen  Kaiserlich  deutschen  Konsularbehörde
  oder  von  der  ordentlichen  Gerichtsbehörde  oder  von  einem  öffentlichen
Notare  ausgestellten  Lebens=  und  bezüglich  Wittwenstandszeugnisses  erforderlich.
        <pb n="263" />
        247

8  13.

Nach  Maßgabe  der  jeweilig  nach  Verabschiedung  mit  der  Landessynode,
bezüglich  mit  dem  Landtage  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  können

1.  besonders  hilfsbedürftige  pensionsberechtigte  Wittwen  und  minderjährige
  Kinder  verstorbener  Mitglieder  neben  ihren  regelmäßigen  Pensionsbezügen
  außerordentliche  einmalige  Unterstützungen  erhalten,

2.  unverheirathete  Töchter  verstorbener  Mitglieder,  welche  das
21.  Lebensjahr  erfüllt  und  keine  pensionsberechtigte  Mutter  mehr  haben,  sofern
sie  vermögenslos  und  ohne  ihre  Schuld,  namentlich  durch  Alter  oder  Gebrechlichkeit,
  zu  selbst  nur  nothdürftigem  Selbsterwerb  unfähig  sind,  einmalige  oder
bis  auf  Widerruf  verwilligte  wiederkehrende  Unterstützungen  erhalten.  Die
jährliche  Unterstützung  für  eine  Tochter  darf  jedoch  nicht  mehr  betragen,  als
die  letztere  als  Pension  erhalten  haben  würde,  wenn  sie  noch  pensionsberechtigt
  wäre.

Daneben  bleibt  Uns  vorbehalten,  auf  Antrag  Unseres  Kirchenraths  Ehefrauen,
  Wittwen  oder  Kindern  solcher  Geistlichen,  welche  in  Folge  einer  gerichtlichen
  oder  Dienstuntersuchung  ihres  Amtes  verlustig  gegangen  sind,  aus  der
Kasse  der  Anstalt  eine  einmalige  oder  fortlaufende,  doch  widerrufliche,  jährliche
Unterstützung  bis  höchstens  zur  Hälfte  der  den  Pfarr-Wittwen  und  -Waisen  ausgewiesenen

  Pension  (8  8  Ziffer  2  und  3)  dann  zu  verwilligen,  wenn  sie  derselben
  würdig  und  bedürftig  sind.

VIII.  Von  der  Verwaltung  der  Pensionsanstalt.
814.

1.  Die  Verwaltung  der  Pensionsanstalt,  welche  auch  fernerhin  die  Rechte
einer  milden  Stiftung  genießt  und  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Weimar  hat,  wird
von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  geführt,
  dessen  Kasseverwaltung  auch  die  Kassegeschäfte  der  Anstalt  besorgt.

2.  Der  besondere  Verwaltungsaufwand  wird  aus  den  Mitteln  der  Anstalt
bestritten.

3.  Die  Jahresrechnungen  der  Anstalt  sind  stets  der  nächsten  ordentlichen
Landessynode  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.  Die  Landessynode  hat  das  Recht,
Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen  zu  stellen.

4.  In  Fällen,  welche  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Satzungen  oder
jeweilig  bestehender  Gesetze,  bezüglich  unter  sinngemäßer  Anwendung  der

1892  43
        <pb n="264" />
        248

letzteren,  sich  nicht  entscheiden  lassen,  ist  nach  Gehör  Unseres  durch  den  stän—
digen  Synodalausschuß  verstärkten  Großherzoglichen  Kirchenraths  Unsere  Ent—
schließung  einzuholen.

5.  Nur  mit  Zustimmung  der  Landessynode  können  Aenderungen  an  den
Satzungen  der  Anstalt  vorgenommen  werden.

IX.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
8  15.

Hinsichtlich  der  Pensionen  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der
gegenwärtigen  Satzungen  bereits  bezugsberechtigten  Wittwen
und  Waisen  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

8  16.

Die  Hinterbliebenen  der  vor  dem  1.  Januar  1855  im  Weimarischen
oder  Neustädter  Kreise  fest  angestellten  Geistlichen  erhalten  ein  Begräbnißgeld
von  150  —  ausgezahlt.

§  17.

Hinsichtlich  der  Theilnahme  des  evangelischen  Pfarrers  von  Luxemburg
an  der  Pensionsanstalt  bewendet  es  bei  Unserer  Verordnung  vom  20.  Dezember
  1868.

8  18.

Gegenwärtige  Satzungen  treten  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Hinsichtlich  der  Beiträge  pp.  (§§  4—7)  verbleibt  es  bis  zum  1.  Oktober
1894  bei  dem  durch  den  Nachtrag  vom  24.  Dezember  1890  geordneten  Zuschlag
  von  einem  halben  Prozent  zu  den  zeitherigen  Beiträgen  von  2  Prozent
und  bezüglich  1  Prozent.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Satzungen  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Insiegel  versehen  lassen.

Weimar,  den  17.  Dezember  1892.

Carl  Alexander.
v.  Borberg.

 

Weimar.  —  Hofs-.  Buchdruckerei.
        <pb n="265" />
        49

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  29.  Dezember  1892.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Festsetzung  des  Werthes  von  Naturalbezügen  nach  §  1  Absatz  5  des
Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  10.  April  1892
betr.,  Seite  249.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Mittheilung  von  Verzeichnissen  über  Diensteinkommen
  Seitens  der  Staats-  und  Hofkassen  pp.  an  die  Rechnungsämter  und  Stener-Lokalkommissionen
betr.,  Seite  249.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  Vorschriften  für  die  steuerfreie  Verwendung  von  undenaturirtem
  Branntwein  zu  Heil-,  wissenschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  betr.,  Seite  250.  —
Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  30  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Unfallversicherung  der
bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887,  Seite  252.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Regelung
  des  Verfahrens  bei  Beurlaubung  von  Beamten  und  Hilfsarbeitern  zu  militärischen  Friedensübungen
betr.,  Seite  253.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  Zutheilung  des  Großherzogthums  an  den  Amtsbezirk

des  schon  früher  mit  dem  Reichsexequatur  ausgestatteten  Brasilianischen  Generalkonsuls  in  Hamburg
Dr.  Ignacio  José  Alves  de  Souza  jr.  betr.,  Seite  256.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(114]  I.  Im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  in  §  1  Absatz  5  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
vom  10.  April  1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  379),  nach  welcher  der  Werth
von  Naturalbezügen  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt  wird,  wird
mit  höchster  Genehmigung  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums  hierdurch  verordnet,
  daß  die  bezeichnete  Festsetzung  von  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  zu  erfolgen  hat.
Weimar,  den  7.  Dezember  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[115]  II.  Bei  dem  bevorstehenden  Beginne  der  neuen  Finanzperiode  der
Jahre  1893,  1894  und  1895  wird  hiermit  auf  die  Vorschrift  im  §  6  der
1892  44
        <pb n="266" />
        260

Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober  1883  noch  besonders  hingewiesen,
wonach  die  sämmtlichen  Großherzoglichen  Staats=  und  Hofkassen,  ingleichen
  die  Kassen  der  Gemeinden,  Kirchen,  der  vom  Staate  anerkannten
Religionsgesellschaften,  der  öffentlichen  Schulen,  Stiftungen,  der  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Sparkassen,  der  eingetragenen
Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften,  sowie  die  Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen
  zur  Herbeiführung  einer  Kontrole  über  richtig
erfolgte  Anmeldung  von  Diensteinkommen  vollständige  Verzeichnisse  aller
von  ihnen  zu  zahlenden  anmeldungspflichtigen  Bezüge  bis  zum  8.  Januar
1893  und  die  in  dieser  Beziehung  ferner  etwa  vorkommenden  Veränderungen
(Ab=  und  Zugänge)  —  nicht  aber  auch  Ausfallscheine  —  halbjährlich,  jedesmal
  spätestens  bis  zum  8.  Juli  und  bis  zum  8.  Januar  den  zuständigen
Rechnungsämtern  und  Steuerlokalkommissionen  zu  übersenden  haben.

Weimar,  den  8.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(116|  III.  Unter  Hinweis  auf  die  durch  Bundesraths-Beschluß  vom  18.  November
  d.  J.  genehmigten  Vorschriften  für  die  steuerfreie  Verwendung  von
undenaturirtem  Branntwein  zu  Heil-,  wissenschaftlichen  und  gewerblichen
Zwecken  (vergl.  Reichscentralblatt  Seite  695)  werden  die  Bestimmungen  im
§  17  Ziffer  2  Absatz  1  und  §  18  Absatz  1  dieser  Vorschriften,  wonach  die  in
dem  nachstehenden  Verzeichniß  aufgeführten  alkoholhaltigen  Präparate  aus  steuerfreiem
  Branntwein  nicht  hergestellt  werden  dürfen,  unter  Aufhebung  der  bisherigen
  bezüglichen  Vorschriften  (vergl.  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
20.  Dezember  1889,  Regierungs--Blatt  Seite  273)  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums
  sofort  in  Kraft  gesetzt.
Weimar,  den  20.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="267" />
        251

Verzeich  niß
derjenigen  zu  Heilzwecken  geeigneten  alkoholhaltigen  Präparate,  zu  deren  Herstellung
undenaturirter  Branntwein  steuerfrei  nicht  verwendet  werden  darf.

Aquac  dentifriciae  alcoholicae

Spiritus

absolutus  (Accohol  absolutus)

dethereus

Calami

Carvi

Cinnamonni

dilutus

Formicarum

Juniperi

Melissae
„  Compositus

Menthae  erispae
)  piperitae

Myristicae

vini  Ara

„  Cognac  (spiritus  e  vino)

„  Gallici
„  Rum

*„)
Tinctura  Absinthül.

Aloös  composita

amara

aromatica

Aurantii  ··«
,,  fructus  immaturi

Calami  «
,,composita

Capsici

Cardamomm  ..

Caryophyll

Chinae  (Cinchonae,  Quinquinae)

 

*)  Bemerkung.

Ber  Weingeist  und  verdünnter  Wein
Branntwein  insoweit  steuerfrei  hergestellt  werden,  als  sie

Alkoholhaltige  Zahn=  und  Mundwasser
und  Zahntinkturen  aller  Art.
Weingeist).
Absoluter  Alkohol.
Hoffmannstropfen.
almusspiritus.
Kümmelspiritus.
Zimmetspiritus.
Verdünnter  Weingeist?).
Ameisenspiritus.
Wachholderspiritus.
Melissenspiritus.
Karmelitergeist.
Krauseminzspiritus.
Pfefferminzspiritus.
Muskatspiritus.
Arak.
Kognak.
Franzbranntwein.
um.
Wermuthtinktur.
Zusammengesetzte  Aloötinktur.
Bittere  Tinktur.
Aromatische  Tinktur.
Pomeranzentinktur.
Pomeranzentinktur  aus  unreifen  Früchten.
Kalmustinktur.
usammengesetzte  Kalmustinktur.
panischpfeffertinktur.
Kardamomtinktur.
Kreidenelkentinktur.
Chinatinktur.

zeist  dürfen  von  dem  Berechtigten  aus  undenaturirtem
estimmt  sind,  in  der  Apotheke,  Heilmittelfabrik  u.  s.  w.

zur  Bereitung  anderer  nicht  in  dem  Verzeichniß  aufgeführter  pharmazeutischer  Präparate  zu  dienen  (§.17  Ziffer  2
Absatz  2  und  §  18  Absatz  2  der  Vorschriften).

44•
        <pb n="268" />
        262

Tinctura  Chinae  (Cinchonae,  Quinquinae)

composita..  .  .  .  Zusammengesetzte  Chinatinktur.
Cinnamomi
Galangae  alganttinktur.
„  Gentianeee  Enziantinktur.
“  „  composita  Zusammengesetzte  Enziantinktur.
t  Limonii  ...  Limonentinktur.
5  Macidbis  Muskattinktur.
„  Menthae  crispala  Krauseminztinktur.
„  „  Diperitsse  Pfefferminztinktur.
5  Santalin  Sandeltinktur.
/  Vanilkeena  Vanilletinktur.
»  Zingiberis......  ngwertinktur.
5  „  fortioo  ..  tarke  Ingwertinktur.

Außerdem  alle  Artikel,  die  ohne  Zweifel  zu  Genußzwecken  dienen,  z.  B.

Liköre,  Essenzen  zur  Likörfabrikation,  Bitterschnäpse,  Pfefferminzplätzchen
und  dergl.

I117|  IV.  Auf  Grund  des  §.30  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  —
Reichs-Gesetzblatt  S.  287  —  wird  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  und  Verwaltungskosten,
  welche  der  Versicherungsanstalt  aus  Unfällen  bei  den  im  §  21  lit.  b
des  genannten  Gesetzes  bezeichneten  Bauarbeiten  —  d.  h.  bei  Bauarbeiten,
zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,  nicht  mehr  als  sechs  Arbeitstage
thatsächlich  verwendet  werden  —  erwachsen  sind,  werden  für  das  Gebiet  des
Großherzogthums  von  Beginn  des  Jahres  1893  ab  auf  die  Verwaltungsbezirke
  umgelegt  und  innerhalb  derselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  die  Vertheilung
  der  Bezirkslasten  auf  die  Gemeinden  betreffend,  vom  18.  April  1890
—  Regierungs-Blatt  S.  98  —  aufgebracht.

Weimar,  den  22.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="269" />
        253

(118!]  V.  Zu  Regelung  des  Verfahrens  bei  Beurlaubung  von  Beamten  und
Hilfsarbeitern  zu  militärischen  Friedensübungen  wird  Folgendes  bestimmt:

Die  Beamten  und  Hilfsarbeiter  sind  von  den  ihnen  vorgesetzten  Behörden
  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  militärische  Gestellungsbefehle  und  vorläufige
  Benachrichtigungen  von  einer  ihnen  bevorstehenden  Friedensübung
der  vorgesetzten  Civilbehörde  sofort  nach  dem  Empfange  vorzulegen
  und  daß  sie  sich  des  Einverständnisses  dieser  Behörde  zu  versichern  haben,
bevor  sie  ihre  Einberufung  zu  einer  solchen  Uebung  ihrerseits  auregen  oder
Anfragen  der  Militärbehörde  über  ihre  Abkömmlichkeit,  über  den  Zeitpunkt
und  die  Dauer  von  Friedensübungen  beantworten.  Derartige  Anzeigen,  in
welchen  die  Beamten  und  Hilfsarbeiter  ihre  eigenen  Wünsche  kurz  vorzutragen
und  bei  freiwilligen  Uebungen  um  Ertheilung  des  erforderlichen
Urlaubs,  sonst  aber  um  rechtzeitige  Entbindung  von  den  Dienstgeschäften
zu  bitten  haben,  sind  als  Eilsachen  zu  behandeln  und  mit  gutachtlicher  Aeußerung
  über  die  Abkömmlichkeit  der  Betreffenden  vorzulegen.  Bei  der  Prüfung
der  einzelnen  Anträge  ist  den  militärischen  Interessen  sowie  den  MWünschen
der  Beamten  und  Hilfsarbeiter  Rechnung  zu  tragen,  soweit  es  sich  mit  den
Auforderungen  des  Civildienstes  vereinbaren  läßt.  Iunsbesondere  ist,  bevor
die  Herbeiführung  der  Entbindung  eines  Beamten  oder  Hilfsarbeiters  von
einer  Uebung  oder  die  Verweigerung  des  Urlaubs  dazu  beantragt  wird,  stets
zu  erwägen,  ob  der  Betreffende  bei  einer  Verlegung  der  Uebungszeit  als  abkömmlich
  bezeichnet  werden  kann.

Daß  der  Staatskasse  durch  die  Einberufung  von  Beamten  und  Hilfsarbeitern
  zu  einer  Uebung  Stellvertretungskosten  entstehen,  ist  thunlichst  zu  vermeiden;
  es  werden  jedoch  derartige  unvermeidliche  Kosten  —  abgesehen  von
freiwilligen  Uebungen  —  auf  die  Staatskasse  angewiesen  werden.

Eine  Zusammenstellung  der  wichtigeren  militärischen  Bestimmungen  über

die  Friedensübungen  der  Offiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
ist  hier  beigefügt.

Weimar,  den  5.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.
        <pb n="270" />
        264

Zusammenstellung

der  wichtigeren  militärischen  Bestimmungen  über  die  Friedensübungen  der  Offiziere  und

a)

b)

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.
I.  Dienstpflicht.
Zum  Beurlaubtenstande  gehören  die  Offiziere,  Beamten  und  Maunschaften

der  Reserve  und  Landwehr,  sowie  die  Mannschaften  der  Ersatzreserve.
(Deutsche  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  §  109  Ziffer  4.)

Die  Dienstpflicht  dauert:

im  stehenden  Heere  (aktive  Dienstpflicht  und  Reservepflicht)  7  Jahre,

in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  5  Jahre,

in  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird,  und

in  der  Ersatzreserve  12  Jahre  vom  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres
ab,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird.

(D.  W.  O.  86,  §  12  Ziffer  2  und  5  und  §  13  Ziffer  2.)

Reserve-Offiziere  können  auf  ihren  Wunsch  und  im  Einverständnisse  mit
dem  Truppentheile,  welchem  sie  angehören  über  den  gesetzlichen  Zeitpunkt
hinaus  in  der  Reserve  verbleiben.

Die  Versetzung  der  Offiziere  von  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  zur
Landwehr  zweiten  Aufgebots  erfolgt  auf  den  eigenen  Antrag  der  Offiziere
oder  wenn  das  Dienstinteresse  es  gebietet.  «

Auf  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  Allgemeinen  hat  das  längere  Ver—
bleiben  in  der  Reserve  beziehungsweise  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots
keinen  Einfluß.

Für  Offiziere,  welche  dem  zweiten  Aufgebot  der  Landwehr  angehören,
ist  nach  erfüllter  Gesammtdienstpflicht  die  Verabschiedung  behufs  Ueber—
führung  zum  Landsturm  nachzusuchen,  sofern  sie  nicht  freiwillig  im  Be—
urlaubtenverhältnisse  verbleiben  wollen.

(Heerordnung  vom  22.  November  1888  §  44  Ziffer  3,  4,  5  und  8.)

II.  Regelmäßige  gesetzliche  Uebungen.
A.  Mannschaften.
Die  Reservisten  sind  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen  verpflichtet,  welche
die  Dauer  von  je  8  Wochen  nicht  überschreiten  sollen.  Jede  Einberufung

zum  aktiven  Dienst  im  Heere  zählt  dabei  für  eine  Uebung.
(D.  W.  O.  8§  116  Ziffer  1.)
        <pb n="271" />
        b)

266

Die  Mannschaften  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  können  zweimal  auf

8  bis  14  Tage  zu  Uebungen  einberufen  werden.
(D.  W.  O.  §  116  Ziffer  2.)

Die  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots  gehörigen  Personen  werden  zu
Uebungen  nicht  herangezogen.

(D.  W.  O.  §  116  Ziffer  5.)
Die  Ersatzreservisten  sind  zur  Ableistung  von  drei  Uebungen  verpflichtet,
von  welchen  die  erste  10  Wochen,  die  zweite  6  Wochen  und  die  dritte
4  Wochen  dauert.

(D.  W.  O.  §  117  Ziffer  1.)

Die  Offizieraspiranten  der  Reserve  müssen  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem
aktiven  Dienst  zwei  achtwöchige  Uebungen  ableisten,  um  ihre  dienstliche
und  außerdienstliche  Befähigung  zur  Beförderung  zum  Offizier  darzuthun.
Diese  Uebungen  finden  in  der  Regel  in  den  beiden  auf  die  Entlassung

aus  dem  aktiven  Dienst  folgenden  Jahren  statt.
(H.  O.  §  46  Ziffer  1.)

B.  Offiziere.
Die  Offiziere  der  Reserve  können  dreimal  zu  vier=  bis  achtwöchigen

Uebungen  herangezogen  werden.  Jede  Einberufung  bei  außergewöhnlicher

Veranlassung  (Mobilmachung  2c.)  ist  dabei  als  eine  Uebung  zu  rechnen.
(D.  W.  O.  §  116  Ziffer  6  und  7.)

Die  Offiziere  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  sind  zu  Uebungen  bei  Linientruppentheilen
  behufs  Darlegung  ihrer  Befähigung  zur  Weiterbeförderung,
im  Uebrigen  aber  nur  zu  den  gewöhnlichen  Uebungen  der  Landwehr  (II.  A.  b.)
heranzuziehen.  «

(D.  W.  O.  8  116  Ziffer  8.)

Die  Befähigung  zur  Weiterbeförderung  müssen  diese  Offiziere  durch
eine  vier=  bis  achtwöchige  Uebung  bei  Linientruppentheilen  darthun.

(H.  O.  §  53  Ziffer  2.)
Offiziere  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  sind  zu  Uebungen  nicht  verpflichtet.


(H.  O.  §  53  Ziffer  3.)

III.  Besondere  oder  freiwillige  Uebungen.
Zu  den  besonderen  oder  freiwilligen  Uebungen,  welche  auf  die  gesetzlichen

  Uebungen  keine  Anrechnung  finden,  dürfen  die  Betheiligten  nur  mit
ihrem  Einverständnisse  herangezogen  werden.
        <pb n="272" />
        256

Dazu  gehören  u.  A.:

a)  Die  Uebungen  der  Offiziere  und  Mannschaften  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots,

  auch  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Beförderung  beabsichtigt  werden.
(D.  W.  O.  §  116  Ziffer  5  und  H.  O.  8§  53  Ziffer  3.)

b)  Die  Uebungen,  zu  welchen  sich  Offizieraspiranten  der  Landwehr  ersten
Aufgebots  für  den  Fall  der  Beförderung  zum  Landwehr-Offizier  zu  verpflichten
  haben.

(H.  O.  §  48  Ziffer  4.)

c)  Die  Uebungen  von  Offizieraspiranten  der  Reserve,  welche  zur  Wiederholung
  einer  der  unter  II.  A.  e.  bezeichneten  beiden  Uebungen  nach  erfolgloser
  Ableistung  stattfinden  sollen.

(P.  O.  §  40  Ziffer  2.)

d)  Die  Uebungen  von  Offizieraspiranten,  welche  im  Falle  des  §  46  Ziffer  11
der  Heerordnung  vom  22.  November  1888  über  die  Grenzen  der  regelmäßigen
  gesetzlichen  Uebungen  hinausgehen.

e)  Die  Uebungen  zur  nachträglichen  Erlangung  und  zur  Wiedererwerbung  der
Eigenschaft  als  Offizieraspirant.

(H.  O.  §  45  Ziffer  3  und  §  46  Ziffer  6"  und  v.)

1)  Die  Uebungen,  zu  welchen  sich  Offiziere  der  Reserve  für  den  Fall  ihres
Verbleibens  im  Reserveverhältnisse  über  die  gesetzliche  Dauer  hinaus  (I.  C.)
bereit  zu  erklären  haben.

(H.  O.  §  52  Ziffer  3.)

I119)  VI.  Das  Großherzogthum  ist  dem  Amtsbezirk  des  schon  früher  mit
dem  Reichsexequatur  ausgestatteten  Brasilianischen  Generalkonsuls  in  Hamburg
Dr.  Ignacio  José  Alves  de  Souza  jr.  zugetheilt  worden.

Weimar,  den  23.  Dezember  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="273" />
        Zegierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  33.  W  eimar.  31.  Dezember  1892.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Arzneitaxe  für  das  Jahr  1893  betr.,  Seite  257.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  der  bei  der  Gesammt-Universität  Jena  bestehenden  Commission
  für  die  Prüfung  der  Aerzte  betr.,  Seite  258.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  258.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(120]  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  28.  Dezember  1891  —  Regierungs-Blatt  von  1891

S.  157  —,  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch
Folgendes  verordnet:  v

Die  im  Verlage  von  Rudolf  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzuneitaxe  für  1893  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten
  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  für  die  Apotheker  des  Großherzogthums
  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1893  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  1  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  22.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
1892  15
        <pb n="274" />
        258

[/121)  II.  In  der  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  Jena  bestehenden  Commission  für  die  Prüfung  der  Aerzte  ist  für
das  laufende  Prüfungsjahr  der  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  von  Ried  auf
seinen  Antrag  in  Rücksicht  auf  seine  Gesundheit  des  Prüfungsauftrags  für
Chirurgie  enthoben  und  Hofrath  Professor  Dr.  Riedel  zum  ersten  und  der
Privatdocent  Dr.  Häckel  zum  zweiten  Examinator  für  Chirurgie  ernannt  worden.

Weimar,  den  23.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.
v.  Boxberg.

[122)  Das  44.,  45.,  46.,  47.  und  48.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten
  unter:
Nr.  2057  Bekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden
  Zollsätze  auf  rumänische  Erzeugnisse,  vom  26.  November
1892;  unter
„  2058  Bekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden
  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen
Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse,  vom  29.  November  1892;  unter
„  2059  Verordnung,  betr.  das  Schürfen  im  Schutzgebiet  von  Kamerun,
vom  28.  November  1892;  unter
„  2060  Gesetz,  betr.  die  Einführung  des  §  75  a  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  14.  Dezember  1892;  unter
„  2061  Verordnung  über  die  Führung  der  Reichsflagge,  vom  8.  November
1892;  unter
„  2062  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnungen  vom  16.  August
1876  und  vom  22.  Mai  1891,  betr.  die  Kautionen  der  bei  der
Militär=  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten,  vom
4.  Dezember  1892;  unter
„  2063  Verordnung,  betr.  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Helgoland,
  vom  14.  Dezember  1892;  unter
„  2064  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betr.  die
Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen,  vom
20.  Dezember  1892;  unter
        <pb n="275" />
        259

Nr.  2065  Bekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die

S.

1

77

Nummern  ga,  ba,  b6,  by,  be,  c,  de,  e  (Mais)  und  1(gemalzte
  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf
die  rumänischen  Erzeugnisse,  vom  22.  Dezember  1892.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  50,
51  und  52:

690
694

694

708

713
713

Ergänzung  zum  §  3  des  Weinlager-Regulativs;

Abkommen  über  die  weitere  provisorische  Regelung  der  Handelsbeziehungen
  mit  Spanien;  —  desgl.  mit  Rumänien;

Vorschriften  für  die  steuerfreie  Verwendung  von  undenaturirtem
Branntwein  zu  Heil-,  wissenschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken;
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen;

Abänderung  des  §  16  des  Privatlager-Regulativs;

Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
  für  das  Jahr  1893.
        <pb n="276" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
