& Regierungs-Zlatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 8. Weimar. 4. April 1894. Inhalt: Ministerial-Bekonntmachung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betr., Seite 41.— Ministerial- Bekanntmachung, die Aussellung von Ursprungszeugnissen für die in das Ausland auszuführenden deutschen Erzeugnisse betr., Seite 42. — Ministerial. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Grohherzogl. und Geizoif- Sächs. Kommisston zur Frisuhn für das Lehramt an höheren Schulen betr., eit Ministerial-Bekanntmachungen. (32) I. Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 8. März d. J. gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Viehseuchen- angelegenheiten Folgendes verordnet: 1. Die Ortspolizeibehörde hat jeden im Gemeindebezirke festgestellten ersten Ausbruch von Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, und Lungenseuche des Rindviehs (§ 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, Reichs-Gesetzblatt Seite 153) sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden — innerhalb und außerhalb des Großherzogthums — auf mündlichem oder schrift- lichem Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf orts- übliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infektionen von bisher 1894 8