Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 23. Weimar. 13. Oktober 1894. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorsichtsbedingungen, unter welchen künftig zur Versicherung bei der Landesanstalt Gebäude zugelassen werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen Kraftanlagen oder von Gas., Petroleum., Venzin- und dergleichen Motoren stauifindet, Seite 287. — Mini- slerial-Bekanntmachung, betr. die Aufgabe des Gelanab iebs im Großherzogthum seitens der Lebens-Ver- sicherungs--Gesellschaft Equitable“ in New. York, Seite Ministerial-Bekanntmachungen. [101) I.. Auf Grund der Bestimmungen in § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt vom 16. Juni 1881 und in § 47 Ab- satz 6 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 bringen wir Folgendes zur öffentlichen Kenntniß. A. Zu § 6 II 2 der Ausführungs-Verordnung. Zum Zwecke einer allgemeinen Regelung sind die Großherzogl. Rechnungs- ämter mit Unterweisung darüber versehen worden, unter welchen Vorsichts- bedingungen künftig zur Versicherung bei der Landesanstalt Gebäude zugelassen werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen Kraftanlagen oder von Gas-, Petroleum-, Benzin= und dergleichen Motoren stattfindet. Druckexemplare dieser Bedingungen können von den Rechnungsämtern be- zogen werden. B. Zu § 47 der Ausführungs-Verordnung. Sofern und solange den Vorsichtsbedingungen (vergl. vorstehend unter A) entsprochen wird, treten hinsichtlich der Beitragsentrichtung folgende Be- stimmungen ein. 1894 15