<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1894</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        egierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar  =  Eisenach
˙auf  das  Jahr  1894.

 

Achtundsiebzigster  Jahrgang.

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlan.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        I

Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1894
erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.=Blattes.


Seite  des
Regierungs.
Blattes.

 

3.  Jannar

6.  Februar

8.  Februar

14.  Februar
22.  Februar

24.  Februar

28.  Februar

 

Ministerial-Verordnung,  betreffend  das  Verbot  für  die  Privat-Briefbeförderungs-Unternehmungen

  bez.  der  Anbringung
von  Briefkasten  an  den  Straßenseiten  der  Häuser  und
bez.  der  Aufnahme  des  Wortes  „Post“  in  ihre  Firmenbezeichnung.


Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Anweisung
  über  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und
dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  von
Quittungskarten  (§8§  101  ff.  des  Gesetzes  betreffend  die
Invaliditäts=  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889,
Reichs-Gesetzblatt  S.  97)  vom  3.  November  1890  —  Regierungs-Blatt
  S.  153.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  neue  Archivordnung  des
Großherzogl.  Sächs.  Geheimen  Haupt=  und  Staatsarchivs
zu  Weimar  und  die  Vernichtung  (Kassation)  der  Akten
betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  jagdbaren  Vögel.

Gesetz  vom  22.  Februar  1894  wegen  definitiver  Fortdauer
des  provisorischen  Gesetzes  vom  18.  November  1893,  betreffend
  eine  Authentische  Interpretation  des  §  4  Absatz  1
des  Gesetzes  über  den  Bergbau  vom  22.  Juni  1857.

Gesetz,  betreffend  die  kirchlichen  Umlagen  in  den  evangelischen
Kirchgemeinden  des  Großherzogthums  Sachsen.

Nachtrag  vom  28.  Februar  1894  zu  dem  Gesetze,  die  Anlegung
  vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen
gehöriger  Gelder  betreffend  vom  16.  Juni  1881.

l
l

l

 

 

6—7

10—13

17—18
        <pb n="4" />
        am  31.  Oltober  jeden  Jahres  in  allen  evangelischen

Schulen  des  Großherzogthums  zur  Erinnerung  an  die

Reformation.

 

T  Nr.  des  Seite  des
8  J  n  h  alt.  *  Regierungs.
Gesetzes  2c.  Blattes.  lattes.
n
28.  Febrnar  Gesetz  vom  28.  Februar  1894,  betreffend  einen  (dritten)  6  33—34
Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetze  vom  18.  März  1869
über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  Sachsen.
7.  März  Nachtrag  zu  dem  Ausführungs-Gesetz  vom  20.  März  1879  6  35
zzu  dem  deutschen  Gerichtsverfassungs-Gesetz  vom  27.  Jannar
1877.
d.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Versendung  von  Spreng4  19—23
stoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  auf  Land=  und  Wasserwegen  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift)
  betreffend.  «
14.  März  Ministerial-Verordnung,  die  Sicherung  des  Betriebes  auf  den  7  37
Nebeneisenbahnen  betreffend.  «
24.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Nachrichtendienst  in  Vieh-  8  141—12
seuchenangelegenheiten  betreffend.
28.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausstellung  von  Ursprungs.  8  12—143
zeugnissen  für  die  in  das  Ausland  auszuführenden  deutschen
Erzeugnisse  betreffend.
29.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderung  des  Absatz  2  Ziffer  7  59  17
&amp;amp;  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Volksschulgesetzes
vom  20.  März  1875  betreffend.  i
2.  April  Siebenter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  17.  November  18699  9  45—16
über  Errichtung  einer  Landes-Kreditkasse.  «
II.  April  Gesetz  vom  11.  April  1894,  betreffend  Aenderung  des  Ge=  10  19—86
setzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  vom  5.  Jannar  1887.  »
1I.  April  Neu  redigirtes  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  10  97–220
Verwaltungssachen.

1.  Mai  Ministerial-Verordnung  zum  Schutze  nützlicher  Vögel.  l11  221—223
11.  Mai  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetze  vom  11.  April  12  229—237
1894,  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,
betreffend.

6.  Juni  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchführung  des  13  237—239
Nachtrag-Gesetzes  vom  28.  Februar  1894  zu  dem  revidirten
  Gesetze  vom  18.  März  1869  über  die  Stenerverfassung
des  Großherzogthums.  I
15.  Juni  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Feier  der  Kirchweih-  14  211—242
feste.

31.  Juli  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Abhaltung  einer  Feier  17  256—257
        <pb n="5" />
        Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

 

Nr.  des
eg.-Blaties.


Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

 

15.  August

18.  September

18.  September

21.  September

I.  Oktober

 

6.  Oktober

21.  November

30.  November

11.  Dezember

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  einen  Staatsvertrag
zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  der  Großherzogl.
Sächsischen  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen
Verbindung  Großherzogl.  Sächsischer  Ortschaften  mit  den
Königl.  Preußischen  Kirchengemeinden  Heringen  und
Philippsthal  und  der  Königl.  Preußischen  Ortschaft
Nöhrigshöfe  mit  der  Großherzogl.  Sächsischen  Kirchengemeinde
  Vacha.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der
Bahnordnung  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands  auf  den
im  Großherzogthum  belegenen  Theil  der  Eisenbahn  von
Oberröblingen  a.  d.  H.  nach  Allstedt.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines
Standesamts  in  Vitzeroda  für  Vitzeroda,  Gasteroda  und
Abteroda.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Vorsichtsbedingungen,
unter  welchen  künftig  zur  Versicherung  bei  der  Landesanstalt
  Gebäude  zugelassen  werden,  in  welchen  Maschinenbetrieb
  unter  Anwendung  von  elektrischen  Kraftanlagen
oder  von  Gas-,  Petroleum-,  Benzin=  und  dergl.  Motoren
stattfindet.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der
Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  aus  dem  Großherzogthum
  in  der  Herzogl.  Gothaischen  Beschußanstalt  in
Zella-Mehlis.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  eines

 

Standesamts  in  Sünna  für  Sünna  mit  Räsa  und
Deicheroda  und  den  Höfen  Hüttenroda,  Mosa,  Mühl“-wärts

  und  Nodenberg.

Landesherrliches  Patent,  betreffend  den  Uebergang  der

Rechte  und  des  Titels  des  Erbgroßherzogs  von  Sachsen,
Königliche  Hoheit,  auf  den  Prinzen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

  Herzog  zu  Sachsen,  Herrn  Wilhelm
Ernst.

Ministerial-Verordnung  zur  Verhütung  der  Einschleppung
von  Pockenerkrankungen  durch  fremdländische  Arbeiter.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über
den  Verkehr  ausländischer  Handlungsreisender  in  Rußland

  und  über  den  Verkehr  russischer  Handlungsreisender

im  Ausland.

17

 

21

22

23

22

 

26

!a

29

253—256

281

283

287—289

283—285

296

303  304

307—309

313—315
        <pb n="6" />
        VI

 

 

Tag  J  h  t  N.  des  „eite  des
n  u  .  egierungs-Gesetzes
  2c.  Blas.  r  s
13.  Dezemberr  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  28  311

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  auf
den  im  Großherzogthum  liegenden  Theil  der  Eisenbahn
von  Triptis  nach  Blankenstein.
24.  Dezember!  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Wegfall  drer  29  315—316
mehreren  Behörden  nachgelassenen  Befugniß  zur  Benutzung
des  Porto-Aversionirungsvermerks  für  Sendungen  an
Empfänger  im  Ortsbestellbezirk.
29.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Arzneitaxe  frr  29  316—317
1895.
        <pb n="7" />
        zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1894.

II.

Sachverzeichniß

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
eg.
Blattes.

 

Agenten.  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  von  Ver-E8.0.



—  □#  S  St

11.
12.

13.
4.

sicherungs-Gesellschaften.

.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum

an  die  Deutsche  Kapital-Versicherungs-Anstalt  „Wilhelma“  in  Berlin
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
gegen  Hagelschaden  a.  G.  „Ceres“  in  Berinn
desgleichen  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  in  Essen
Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
an  die  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.  zu  Plau  i.  M.

Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Concordia“,  Kölnische  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft

  in  ssSSSSSS  .  .  ...

.  desgleichen  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der  Vereinigten

Staaten  zu  New  York  „Equitabtbell
besgleichen  der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  in
reen::

desgleichen  der  „Gegenseitigkeit“,  Versicherungs-Gesellschaft  von  1855

zu  Leipzig...  .....

.  desgleichen  der  Renten-  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt  in  Darmstadt
10.

desgleichen  der  Allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft  in
Mannhiiiiiii::
desgleichen  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a/H.
desgleichen  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in
MagdeunnSSS3g
desgleichen  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Gesellschaft  in  Aachen
desgleichen  der  Allgemeinen  Versorgungs-Anstalt  im  Großherzogthum
Baden  in  Karlsruhe  .  .  ..  ·......·...·.··

 

5.  März

12.  Februar
20.  Februar

6.  März
12.  März
14.  März
15.  März

6.  April
26.  April

7.  April
2.  Mai

5.  Mai
10.  Mai

12.  Mai
        <pb n="8" />
        VIII

 

T  a  g  Seite  des

Inhalt.

eg.-Gelche
  2c.  Blattes.

 

 

15.  Wechsel  in  der  Hauptagent,  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Frankfurt!  ajWW7777777.  12.  Mai  235
16.  desgleichen  des  Lübecker  Feuer-  ersicherungs-  Vereins  von  1826  I11.  Juni  243

17.  Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum

  an  die  Transport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Bayerischer
Lloyd“  in  Münhenn  ..  .  ...  11.  Juni  243

18.  desgleichen  an  die  Hinterbliebenen-  Kasse  des  Verbandes  Deutscher
Beamten-Vereine  in  Berlrlly  18.  Juni  243

19.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens-Versicherungs-Bank  „Kosmos“
in  Zeist  im  Königreich  der  Niederlanee  .  .  .  ...  20.  Juni  247

20.  besgleichen  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in
.................................  30.  Juni  248

simeen  dr  Versicherungs-Gesellschaft  „Deutscher  Phönix“  in  "

............................  16.  Juli  251
#er.  „Alemanniaa  „,  Versicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig.  #6.  Juli  251
des  Feuer-Assekuranz-Vereins  in  Altann  .  ..  16.  Juli  251

der  Kranken-,  Unfall=  und  Lebens-Versicherungs-Aktien-„Uranin“
  zu  Dresdsden  3.  August  257

25.  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs=  und  Spar-Bank
  in  Schwerin  11111.  II.  August  257

26.  desgleichen  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der  Vereinigten
Staaten  zu  New  York  Equitabesss  .  ...  13.  August  259

27.  Die  Ertheilung  der  Erlaubuiß  zum  Geschäftsbetrieb  an  die  Allgemeine
  Deutsche  Vieh=  Versicherungs-  Gesellschaft  in  Lübececk  !7.  August  270

28.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lübessee  ...  22.  August  270

29.  desgleichen  der  Ersten  deutschen  Kautions=  und  Allgemeinen  Versicherungs-Anstalt
  „Fides“  in  Mannhen  .  ...  21.  August  271

30.  desgleichen  der  Hagel-  Versicherungs-Bank  für  Deutschland  von  1867
in  Bellna-  12.  Septbr.  282

31.  desgleichen  der  See,  Süüt  und  Landtrausport-Versicherungs-Gesellschaft
  „Agrippina“  in  .  24.  Septbr.  285

32.  Die  Aufgabe  des  Geschäftsteirieles  im  Großherzogthum  seitens  der
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  Equitable“  in  New  Jork  9.  Oktober  286

33.  Wechsel  in  der  Haptagentur  der  Schweizerischen  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Wintertr  ..  25.  Oktober  301

34.  desgleichen  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Rhenania“  in  sKKK-  19.  Novbr.  309

35.  desgleichen  in  der  Hauptagentur  der  Ersten  Oesterreichischen  Allgemeinen
  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  in  Wien  8.  Dezbr.  312

Altersversicherung  s.  u.  Invaliditätsversicherung.

Apel,  Otto,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Hagelschaden  a.  G.  „Ceres“  in  Berlin,  Ministerial-Bekanntmachna
  l

 

 

Februar  13
        <pb n="9" />
        IX

 

JInhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
eg.-Blattes.


 

Apel,  Otto,  Kaufmann  in  Weimar,  hauptagent  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs=
  und  Spar-Bank  in  Schwerin  i  M.,  Ministerial-Bekanntmachn
  ....  .  ...

Archivordnung,  neue,  des  Großherzogl.  Sächsischen  Geh.  Haupt=  und  Staats-Archivs
  zu  Weimar  und  die  Vernichtung  (Kassation)  der  Akten.
Ministerial-Bekanntmachngggagagaa

Arzneitaxe  für  1895,  Ministerial-Bekanntmachnz

B.

Berga  a/E.,  der  vereinigten  Hospital-  und  Kaiser  Wilhelm-Stiftung  daselbst
die  Rechte  einer  milden  Stiftung  ertheilt.  Ministerial-Bekanntmachung

Bergbau-Gesetz  vom  22.  Juni  1857.

Gesetz  vom  22.  Februar  1894  wegen  definitiver  Fortdauer  des  provisorischen
  Gesetzes  vom  18.  November  1893  über  eine  Authentische  Interpretation
  des  §  4  Absage„

Bley,  Karl,  Königl.  Stations-Einnehmer  in  Weimar,  Hauptagent  der  Hinterbliebenen-Kasse
  des  Verbandes  Deutscher  Beamten-Vereine  in  Berlin.
Ministerial-Bekanntmachg

Briefbeförderungs  =  Unternehmungen  s.  Privat-Briefbeförderungs-Unternehmungen.


Brüheim,  Emil,  Schneidermeister  in  Weimar,  Hauptagent  der  Schweizerischen
Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Winterthur.  Ministerial-Bekanntmachngngngngnn


Buhler,  Edunard,  Kaufmann  in  Jena,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Bank
  „Kosmos“  in  Zeist  im  Königreich  der  Niederlande.  Ministerial-Bekanntmachnn
  ....  ....

C.
Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich.  Inhaltsanzeigge  .  ...

Decrais,  Julien,  Französischer  General-Konsul,  zu  Leipzig.  Ministerial-Bekanntmachnnngg
  ...
Dennstedt,  E.,  Versicherungs-Beamte  in  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen
Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft  in  Mannheim.  Ministerial-Bekanntmachggggga
  .  ...
Depositen,  öffentliche,  Gesetz  über  Anlegung  zu  solchen  gehöriger  Gelder  vom
16.  Juni  1881.  Nachtrag  hirt4  ...
Deutsches  Gerichtsverfassungs-Gesetz  vom  27.  Jannar  1877;  Nachtrag  zu
dem  Ausführungs-Gesetz  vom  20.  März  157909

 

 

 

 

.  August

d.  Februar

29.  Dezbr.

16.  Juni

22.  Februar

18.  Juni

.  Oktober

!.
Eu

20.  Juni

10.  März

27.  April

½
□

28.  Februar

.  März
11

—–

 

6.
298.  309.
312.  317.
        <pb n="10" />
        Ta  Seite  des
Inhalt.  2  eg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Deutsche  Gocthe-Stiftung,  die  Uebertragung  der  Verwaltung  derselben  auf
das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Kultus.
Ministerial-Bekanntmachngnggagaa  25.  Angust  276
Döllstädt,  Hermann,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  der  Vereinigten  Staaten  zu  New  York  „Equitable“.
Ministerial-Bekanntmachn  .....  13.  Angust  258
E.
Ebermann,  Erust,  Amtmann,  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Deutschen
Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  in  Lübeck.  Ministerial-Bekanntmachung  17.  August  270
Ehrsam,  Alexander,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Fraukfurter
Lebens-Versicherungs-Anstalt  in  Frankfurt  a  M.  Ministerial-Bekanntmachggggggg;;
  12.  Mai  235
Eisenbahn-Angelegenheiten.
Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Sicherung  des  Betriebes  auf  den
Nebeneisenbaonen  ...  14.  März  37
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  Bahnordnung
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  auf  den  im  Großherzogthum
belegenen  Theil  der  Eisenbahn  von  Oberröblingen  a.  d.  H.  nach  Allstedt  18.  Septbr.  281
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vorgedachten
Bahnordnung  auf  den  im  Großherzogthum  liegenden  Theil  der  Eisenbahn
  von  Triptis  nach  Blankenstten  13.  Dezbr.  311
„Elisabeth-Stiftung“,  in  Weimar,  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und
milden  Stiftung  verliehen.  Ministerial-Bekanntmachung.  6.  Juli  249
Erbgroßherzog  von  Sachsen,  Königl.  Hoheit,  Uebergang  der  Rechte  und  des
Titels  auf  den  Prinzen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Herzog  zu
Sachsen,  Herrn  Wilhelm  Ernst.  Landesherrliches  Patent  21.  Norbr.  303
Exequatur
dem  Französischen  General-Konsul  Julien  Decrais  in  Leipzig  ertheilt;
Ministerial-Bekanntmachngnggga  10.  März  32
dem  Italienischen  Konsul  Kaufmann  Friedrich  Wilhelm  Max  Krause  in
Leipzig  ertheilt;  Ministerial-Bekanntmachngg  7.  April  225
dem  Konsul  der  Republik  Chile  Karl  Strathmann  in  Leipzig  ertheilt;
Ministerial-Bekanntmachnngnggag  7.  April  225
Fischer,  Emil,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Trausport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Bayerischer  Lloyd“  in  München.  Ministerial-Bekanntmahnaa;;;;;;;
  11.  Juni  243
Forstgeldereinnahme  in  Weimar,  Aufhebung  derselben  und  Uebergang  von
deren  Geschäften  an  das  Großherzogliche  Rechnungsamt  in  Weimar.
Ministerial-Bekanntmacchn  30.  Novbr.  312

g
Frankenheim,  Hülfskasse,  Personalwechsel  in  der  Stiftungsverwaltung.  Ministerial-Bekanntmachna


 

4.  Januar
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
des  eg.-J
  n  h  alt  Gesetzes  2c.  Blahes.
Freimaurerloge  „Zur  Akazie  am  Saalestrande  zu  Wenigenjena“,  die  Rechte
einer  juristischen  Person  verliehen.  Ministerial-Bekanntmachung  13.  Juli  250
G.
Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums.  Ministerial-Bekanntmachung.
  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Beitrags  zur
Landes-Brandversicherungsanstalteee  31.  März  46
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Vorsichtsbedingungen,  unter  welchen
künftig  zur  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  Gebäude  zugelassen
werden,  in  welchen  Maschinenbetrieb  unter  Anwendung  von  elektrischen
Kraftanlagen  oder  von  Gas-,  Petroleum-,  Benzin=  und  dergleichen
Motoren  stattfindet  ...  24.  Septbr.  287
Gerichtsverfassungs-Gesetz,  Deutsches,  vom  27.  Januar  1877.  Nachtrag  zu
dem  Ausführungs-Gesetz  vom  20.  März  1897990  7.  März  33
Goethe-Stiftung  s.  Deutsche  Goethe-Stiftung.
Handelsagentur  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Verlegung  des  Amtssites
  von  Erfurt  nach  Weizmen  .  ...  2.  Januar  2
Handfeuerwaffen,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der
Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  aus  dem  Großherzogthum
in  der  Herzogl.  Gothaischen  Beschußanstalt  in  Zella-Mehlis  1.  Oktober83
Handlungsreisende,  Bestimmungen  über  den  Verkehr  ausländischer  Hnlina.
reisender  in  Rußland  und  über  den  Verkehr  russischer  Handlungsreisender
  im  Ausland.  Ministerial-Bekanntmachng  11.  Dezbr.  313
Hauser,  J.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Reuten=  und  Lebens--Versicherungs-Anstalt
  in  Darmstadt.  Ministerial-Bekanntmachang  26.  April  226
Derselbe,  Hauptagent  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg
  alS.  Ministerial-Bekanntmachnhnngng  2.  Mai  226
Heinemann,  H.,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Versorgungs-Anstalt
  im  Großherzogthum  Baden  zu  Karlsruhe.  Ministerial-Bekanntmachn
  12.  Mai  235
Hildebrandt,  H.  E.,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-Gesellschaft
  „Deutscher  Phönix“  in  Frankfurt  a  M.  Ministerial=Bekanntmachna
  16.  Juli  251
Hoerchner,  ½  Hauptagent  der  „Concordia“,  Kölnische  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Köln,  zu  Jena.  Ministerial-Bekanntmachung  12.  März  38
Hufelandsche  Stiftung  für  Wittwen  und  Waisen,  die  Rechte  einer  juristischen
Person  und  milden  Stiftung  verliehen.  Ministerial-Bekanntmachung  12.  Januar  3.  4
Jagdwesen.  J.
Gesetz,  betreffend  die  jagdbaren  Böre  14.  Februar  5
Ministerial-Verordnung  zum  Schutze  nützlicher  Böogee  ...  1.  Mai  221

II*
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

Ta  Seite  des
I  1  h  al  t.  Reg.
Gesetzes  2c.Blattes.
Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Reichs-Gesetz  vom  22.  Juni  1889.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Anweisung  über
das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch,  sowie  bei  der  „
Erneuerung  (Ersetzung)  von  Quittungskaren  6.  Februsr  6
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  der  Beiträge  für  i
dieHausgcwcrbctrcibcudcnderTextilindustrie...........·.  11.  Februar  277
K.
Kämmerer,  Oskar,  Hauptagent  der  See-,  Fluß=  und  Landtrausport-Versiche-  »
Rings-Gesellschaft,,Agt-ipinn«"inKöln.Ministerial-Brknnntmachung24.Scptbr·«285
Kclluet,W.,HauptagcutdctVieh-«Sei-sichernngs-Gcfcllfchafta.G.znPlaaiJM.
Ministerial-Bckauutmachung................·.....  6.  März  24
Kipferling,  A.,  zu  Eisenach,  Hauptagent  des  Lübecker  Feuer  Versicherungs-Vereins
  von  1826  zu  Lübeck.  Ministerial-Bekanntmachung  11.  Juni  213
Kirchliche  Angelegenheiten.
Staatsvertrag  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  der  Grohherzogl.
Sächsischen  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
Großherzogl.  Sächsischer  Ortschaften  mit  den  Königl.  Preußischen
Kirchengemeinden  Heringen  und  Philippsthal  und  der  Königl.
Preußischen  Ortschaft  Röhrigshöfe  mit  der  Großherzogl.  Sächsischen
Kirchengemeinde  Vacha.  Ministerial-Bekanntmachng  15.  August  253
Die  Wahlen  zur  sechsten  ordentlichen  Landes-Synode.  Ministerial-Bekanntmaun·.....·............·....·.......
  28·Auguftl273
Kirchliche  Umlagen  in  den  evangelischen  Kirchgemeinden  des  Großherzogthums,  1
ce..................·........·......  24.  Febrnar  10
Kirchweihfeste,  deren  Feier.  Ministerial-Verordnnng  15.  Juni  21
Klotz,  Hermann,  Waisenhaus-Direktor  a.  D.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  U
Ersten  Deutschen  Kautions=  und  Allgemeinen  Versicherungs-Anstalt
„Fides“  in  Mannheim.  Ministerial-Bekanntmachaung  24.  August  271
Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen.  !
Gesetz  über  Aenderung  des  Gesetzes  vom  5.  Januar  189070  .  ..  11.  Aprii  19
Neu  redigirtes  Geseeeeee  11.  April  87
Ausführungs-Verordnung  hierzu.....  11.  Mai  229
Krähmer,  Reinh.,  in  Weimar,  Hauptagent  des  Feuer-Assekuranz-Vereins  in  .
lltona.  Ministerial-Bekanntmachung...  16.  Juli  251
Krause,  Friedrich  Wilhelm  Max,  Kaufmann,  Italienischer  Konsul  in  Leipzig.
Ministerial-Bekanntmachung....  ..  7.  Aprill  225
Kredit-Kasse  für  das  Großherzogthum.  Gesetz  über  deren  Errichtung  vom  1
17.  November  1869.
Siebenter  Nachtrag  hirzz  ...  2.  April  15

L.
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt  s.  u.  Gebäude-Brandversiche-I


rungs-Anstalt.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

Tag  Seite  des
.  des  Reg.
3  n  h  alt  Gesetzes  2c.  Dlackes.
Landes-Kreditkasse,  Gesetz  vom  17.  November  1869  über  deren  Errichtung.
Siebenter  Nachtrag  hierzuu...  ..  .  .  ...  2.  April  45
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine:
Vergütungssätze  im  Fall  einer  Mobilmachung  in  der  Zeit  vom  l.  April
1894  bis  dahin  1895.  Ministerial-Bekanntmachng  18.  Jannar  7
Landestrauer  in  Folge  des  Ablebens  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Erbgroßherzogs
Carl  August.  Ministerial-Bekanntmachnzz  21.  Novbbr.  305
Wiederaufhebung  der  angeordneten  Trauerkundgebungen.  Ministerial-Bekanntmachnna
  28.  Dezbr.  316
Landes-Synode,  die  Wahlen  zur  sechsten  ordentlichen.  Ministerial-Bekanntmachung  28.  Angust  273
öchster  Erlaß,  betreffend  die  Eröffnung  derselben  12.  Oktober  291
inisterial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Abgeordneten  für  dieselbe  22.  Oktober  292
Landtags-Ersatz-Wahl,  Ministerial-Bekanntmachnggg  .  .  ..  29.  Jannar  7
Laudtags-Wahlen.
Ministerial-Bekanntmachung,  Vorbereitung  der  Wahlen  zum  XXVII.
ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthuumm  .  ...  2.  Mai  221
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ernennung  von  Wahlkommissaren  für
die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  demselllllen  20.  Juni  245
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Wahlen  der
Abgeordneten  für  den  XXVII.  ordentlichen  *  .........  5.  Novbr.  299
Lipsius  —  Richard  Adelbert  Lipsius-Stiftung  —,  die  Rechte  einer  juristischen
  Persönlichkeit  und  milden  Stiftung  verliehen.  Ministerial-Bekanntmahhnzz
  .  ...  17.  Juli  249
M.
Matz,  Nichard,  Kaufmann  in  Jena,  Hauptagent  der  „Uranin“,  Kranken-,
Unfall-,  und  Lebens-Versicherungs-Aktien=  Gesellschaft  zu  Dresden.
Ministerial-  Bekanntmachna  3.  August  257
Militärische  Angelegenheiten.
Vergütungssätze  bei  Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  im  Jahre  1894.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  2.  Jannar  3
Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des
Diensteinkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden.
Ministerial-  Belanntmachung  ......................  12.  Septbr.  277
Mobilmachung.  Vergütungssätze  für  Landlieferungen  an  die  Kriegsmagazine
in  der  Zeit  vom  1.  April  1894  bis  dahin  1895.  Ministerial-Bekanntmachggagaa;;;
  18.  Jannar  7
Munitionsgegenstände  der  Militär-  und  Marineverwaltung,  deren  Versendung
auf  Land=  und  Wasserwegen  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift).
Ministerial-Bekanntmachn  8.  März  19
N.
Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze  für
das  Jahr  1894.  Ministerial-Bekanntmachngg  2.  Jonuar  3
        <pb n="14" />
        IIV

 

Tag  Seite  des
des.  Reg.
Geseczes  2c.  Blattes.

Inha  lt.

 

O.
Ostheim  v.  d.  Rhön,  Einrichtung  einer  Sparkasse  daselbst.  Ministerial-Bekanntmachn
  ....  .......·.  18.  August  261

Pferdebestände,  deren  Aufnahme,  s.  u.  Viehseuchengesetz.
Pockenerkrankungen,  Ministerial-Verordnung  zur  Verhütung  deren  Einschleppung
  durch  fremdländische  Arbeiier  30.  Novbr.  307
Porto-Aversionirung,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Wegfall  der
mehreren  Behörden  nachgelassenen  Befugniß  zur  Benutzung  des  Porto-Aversionirungsvermerks
  für  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezrrtrtrtrtt
  ...  ...  ..  .  24.  Dezbr.  315
Privat-Briefbeförderungs-Unternehmungen,  Verbot  der  Anbringung  von
Briefkasten  an  den  Straßenseiten  der  Häuser  und  der  Aufnahme  des

Wortes  „Post“  in  ihre  Firmenbezeichng  3.  Januar  1
Prüfungs-Kommission  für  die  Apothekergehülfen.  Ministerial-Bekanntmachung  1.  Jannar  2
Prüfungs-Kommissionen  zu  Jena

für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.  Ministerial-Bekanntmachung  .28.  März  43
für  die  Aerzte  und  Zahnärzte  und  für  die  ärztliche  Vorprüfung.  Ministerial-Bekanntmahnngngngngngngggnnn

  ...p  17.  Oktober  296

für  die  Apotheker.  Ministerial-Bekanntmachng.  25.  Oktober  297

R.

Reformation,  die  Abhaltung  einer  Feier  am  31.  Oktober  jeden  Jahres  in
allen  evangelischen  Schulen  des  Großherzogthums  zur  Erinnerung  an

dieselbe.  Ministerial-Verordnggggaga  31.  Juli  256
Reichsgesetz-Blatt.  Inhaltsanzeienst  4
227.228.
235.  236.
239.  244.
248.  252.
258.  276.
25.  298.
309.  312.
Reichsstempelabgaben,  Vollziehung  von  Revisionen  nach  §  39  Absatz  2  des  317.
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894.  Ministerial-Bekanntmachung.·..............................
  13.  Juli  250

Rindviehbestände,  deren  Aufnahme,  s.  u.  Viehseuchengesetz.

Rohrbach,  C.  F.,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank
  in  Essen.  Ministerial-Bekanntmachung  20.  Februar  14

Rohrberg,  Franz,  Rentier  in  Weimar,  Hauptagent  der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Dresden.  Ministerial-Bekanntmachung  15.  März  38

Roßbach,  Franz,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Magdeburg.  Ministerial-Bekanntmachung  5.  Mai  227
        <pb n="15" />
        XV

 

 

Tag  Sie  des
½  des
J  n  h  alt  Gesetzes  2c.  Ficches.
Roßbach,  Franz,  in  Weimar,  Leuptagent  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Aahenn:  10.  Mai  234
S.
5hleifer.,  Ernst,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Rhenania“  in  Köln.  Ministerial-Bekanntmachuung  19.  Norbr.309
Schnicke,  Edmund,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-
  Gesellschaft  in  Lübeck.  Ministerial-Bekanntmachung.  22.  August  270
Schulfeier,  die  Abhaltung  einer  solchen  in  allen  evangelischen  Schulen  des  Großherzogthums
  zur  Erinnerung  an  die  Reformation,  s.  Reformation.1.  Juli  256
Sparkasse,  Einrichtung  einer  solchen  in  Ostheim  v.  d.  Rhön.  Ministerial-Bekanntmachnaa
  ..  18.  August  261
Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  der  Militär=  und  Marineverwaltung,
deren  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift).
  Ministerial-Bekanntmachn  8.  März  19
Staatsvertrag  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  der  Großherzogl.  Sächsischen
  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  Großherzogl.
  Sächsischer  Ortschaften  mit  den  Königl.  Preußischen  Kirchengemeinden
  Heringen  und  Philippsthal  und  der  Königl.  Preußischen
  Ortschaft  Röhrigshöfe  mit  der  Großherzogl.  Sächsischen  Kirchengemeinde
  Vacha.  Ministerial-Bekanntmachnnngng  15.  August  253
Standesämter.
Die  Errichtung  eines  Standesamts  in  Vitzeroda  für  Vitzeroda,  Gasteroda
und  Abteroda.  Ministerial-Bekanntmachng  18.  Septbr.  283
Stegmann,  C.  A.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  der  Vereinigten  Staaten  zu  New  „York  „Equitable“.  Ministerial-Bekanntmachngnggaga
  .........  14.  März  38
Derselbe,  Hauptagent  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“
in  Berlin.  inisterial-Bekanntmachng  30.  Juni  248
Derselbe,  Hauptagent  der  Hagelversicherungsbank  für  Deutschland  von  1867
in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachgg  12.  Septbr.  282
Stephan,  Gustav,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Gegenseitigkeit“,  Versicherungs-Gesellschaft
  von  1855  zu  Leipzig.  Ministerial-Bekanntmachung  6.  April  225
Derselbe,  Hauptagent  der  Ersten  Oesterreichischen  Allgemeinen  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Wien.  Ministerial-Bekanntmachung.  d.  Dezbr.  312
Sterbekasse  Weimarischer  Lehrer,  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichteit
und  milden  Stiftung  verliehen.  Ministerial-Bekanntmachung  12.  Februar  s
Steuerverfassung  des  Großherzogthums,  revidirtes  Gesetz  vom  18.  März  80e.
3.  Nachtrag  hirrggzjzz  .  ...  25.  Februar  33
Mise  .Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchführung  dieses  Nachtrags-  9
tz....·...........·................  6.  Juni  237
Strathmann,  Karl,  in  Leipzig,  Konsul  der  Republik  Chile.  Ministerial-Bekanntmachna
  7.  April  225

Synode  s.  Landes-Synode.
        <pb n="16" />
        XVI

 

Inhalt.

Tag  Seite  des
des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.

 

u.
Ulrich,  Paul,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  „Alemannia“,  Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Leipzig  ...................
Ursprungszeugnisse,  deren  Ausstellung  für  die  in  das  Ausland  auszuführenden
deutschen  Erzeugnisse.  Ministerial-Bekanntmachnng

Viehseuchengesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände
  im  Jahre  19225202022022  .  ...
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheieeeen

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ausschreibung  einer  Abgabe  zur

 

Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthm  .  .  .  .  ...
Volksschulgesetz  vom  20.  März  1875.

Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderung  des  Absatz  2  Ziffer  7  87  der

Ausführungs-Verordnung  gdddddddz

Voigt,  S.,  zu  Eisenach,  Hauptagent  r#r  deutschen  Kapital-Versicherungs-Anstalt!

Wilhelma“  in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachng
Vorummoschaftic  Gelder,  Gesetz  über  deren  Anlegung  vom  16.  Juni  1881.

Nachtrag  hirrsszszs

W.  1
Wenigenjena,  Freimaurerloge  „Zur  Akazie  am  Saalestrande  zu  Wenigenjena“,
  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen.  Ministerial- 



16.  Juli  251
28.  März  12
2.  März  23

i
24.  März  L
25.  Juni  216
29.  März  17

5.  Februar  8

28.  Februar  17
i

Bekanntmachung....·.·.....................  13.  Juli  250

———

1
        <pb n="17" />
        1

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Beimat—  Eisenack.

Nummer  1.  Weimar.  20.  Jannar  1894.

 

 

 

Inhalt:  Minigerial-Verordnung,  das  Verbot  für  die  Privat-Briefbeförd  bez.  der  Anbringung
Briefkosten  an  den  Straßenseiten  der  Häuseo  und  *W  der  nn  des  .n  „Post“  in  ihre  Firmenborichrun
  beir.,  Seite  1.  —  Ministerial-Bekanmmachung,  die  Zusammensetzung  der  Kommission  zur
Prülfung  der  Apothekergehülfen  für  die  Jahre  1894,  1895  und  1896  betr.,  Seite  2.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Verlegung  des  Amtssitzes  der  Handelsagentur  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  von  Erfurt
nach  Weimar  betr.,  Seite  2.  —  Ministerial.  Belanntmachung,  Wechsel  in  dem  Mitgliederbestande  der  Stistungsverwaltung
  der  Sulfstafe  für  Frankenheim  betr.,  Seite  2.  —  Ministerial-  Belanntmachung,  die  Vergütuns.
sätze  für  die  Naturalverpflegung  der  bewaffneten  Macht  im  Frieden  im  Jahre  1894  betr.,  Seite  3
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  und  einer  milden  Stisiuung
an  die  Hujelandsche  Stiftung  für  Wittwen  und  Waisen  zu  Weimar  betr.,  Seite  3.  —  Inhalts-Verzeichniß
aus  dem  Reichs.  Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  *

 

Ministerial-Verordnung.

I1I!  I.  Auf  Grund  des  §  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  7.  Jannar  1854  wird
mit  höchster  Genehmigung  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

Unternehmungen  außer  der  Post,  welche  gewerbsmäßig  die  Beförderung
  von  Briefen  betreiben,  ist  das  Anbringen  von  Briefkasten
an  den  Straßenseiten  der  Häuser  und  die  Aufnahme  des  Wortes
„Post“  in  ihre  Firmenbezeichnung  bei  einer  Geldstrafe  bis  zu  60  M
oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  untersagt.

Weimar,  den  3.  Januar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

1894  l
        <pb n="18" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

[(2|)  II.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betreffend,  vom  13.  November
1875  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Kommission  zur  Prüfung
der  Apothekergehülfen  auf  die  drei  Jahre  vom  1.  Januar  1894  bis  zum
1.  Januar  1897  ernannt  worden  sind:

zum  Vorsitzenden
der  Referent  für  Medizinalangelegenheiten  in  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium,
  Geheime  Medizinalrath  Dr.  von  Conta,  hier,

zu  Mitgliedern
der  Großherzogl.  Medizinal-Assessor,  Apotheker  Lüdde,  und  der  Apotheker
Dr.  Julius  Hoffmann,  beide  hier,
zum  stellvertretenden  Mitglied
der  Apotheker  Dr.  Eduard  Stütz  zu  Jena.
Weimar,  den  1.  Januar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(3)  III.  Der  Amtssitz  der  bisher  in  Erfurt  bestandenen  Handelsagentur  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  ist  von  Erfurt  nach  Weimar  verlegt  und
demgemäß  die  Beamten  dieser  Behörde,  der  Handelsagent  Thomas  Ewing
Moore  und  der  Vicehandelsagent  Paul  Teichmann,  welchen  bereits  früher
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden  ist,  in  gleicher  Eigenschaft
nach  Weimar  versetzt  worden.
Weimar,  den  2.  Januar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(41  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  an  Stelle  des  als  Finanzassessor
nach  Weimar  versetzten  Großherzoglichen  Bezirkskommissars  Dr.  von  der  Osten
        <pb n="19" />
        3

der  Großherzogliche  Bezirkskommissar  Heinemann  in  Dermbach  und  an  Stelle
des  verstorbenen  Großherzoglichen  Bezirksarztes  Medizinalrath  Dr.  Köhler  der
Großherzogliche  Bezirksarzt  Dr.  Moser  in  Dermbach  zum  Mitglied  der
Stiftungsverwaltung  der  Hilfskasse  für  Frankenheim  ernannt  worden.
Weimar,  den  4.  Januar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

15)  V.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Dezember
1893  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
im  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februnar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  52)  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1894  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag

zu  gewähren  sind:  ·
mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost  .  .  .  .  .  ..  80  Pf.  65  Pf.
b)  für  die  Mittagskot  .  ..  40  „  35  „
)  für  die  Abendktt  25  „  20  „
d)  für  die  Morgenk6ot  .  ...  15  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  Keuntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(6!  VI.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  der  von  den  verstorbenen
  Geschwistern  Regierungsrath  August  Hufeland  und  Stiftsdame  Fräulein
Louise  Hufeland,  früher  in  Weimar,  unter  dem  Namen

„Hufelandsche  Stiftung  für  Wittwen  und  Waisen“
        <pb n="20" />
        4

errichteten  Stiftung  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden  Stiftung
zu  verleihen  geruht  hat,  wird  dies  hiermit  öffentlich  bekannt  gegeben.
Weimar,  den  12.  Januar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

[I7]  Das  39.  Stück  für  1893  und  das  1.  Stück  für  1894  des  Reichs-Gesetzblattes
  enthalten  unter:
Nr.  2137  Handels=  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Serbien,  vom  21./9.  August  1892;  unter
„  2138  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien,  betr.
den  gegenseitigen  Muster=  und  Markenschutz,  vom  21./9.  August
1892;  unter
„  2139  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Rumänien,  vom  21.  Oktober  1893.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
1  und  2;:

S.  1  und  2  Bestellung  zweier  Stations-Kontroleure;
„  5  Bestellung  eines  Reichs-Bevollmächtigten.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        5

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sadtsen-  Weimar—  Eisenach.

Nummer  2.  6  Weimar.  23.  Februar  1894.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  pe#n  S  Seite  5.  —  Ministerial.  S  betr.  Abänderung  der  Anweisung
  über  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)
von  Quittungskarten  (8§8  101  ff.  des  Gsehzes  betr.  die  Iwaligttäss-“  und  Altersversicherung  vom  22.  Juui
1889,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  97)  vom  3.  November  1890  —  Regierungs-Blatt  Seit  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  woht  des  zabember  10  Gottfried  Kalmring  in  Hurepleben  zum  Beneg.
abgeordneten  betr.,  Seite  7.  —  Ministerial.  Welauntmachung,  die  Durchschnittspreise  für  die  Verglitung  etwaiger
Landlieserungen  für  die  Ktiegenagezine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom  1.  April

1895  betr.,  Seite  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Ertbeilung  der  Erlaubniß  zum
Geschäftsbetrieb  *  Erohherzogium  an  die  Deutsche  Kapital--Versicherungs-Anstalt  Wilhelmn  in  Berlin,
Seite  8S.  —  Ministerial  -Bekanntmachung,  die  Verleihung  jirissscher  Persönlichkeit  und  der  Rechte  einer
milden  Stiftung  an  die  Sierbekasse  Weimarischer  Lehrer  betr.,  Seite

 

 

 

 

 

8  Gesetz,  betreffend  die  jagdbaren  Vögel;  vom  14.  Februar  1894.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:
Als  jagdbare  Vögel  haben  künftighin  nur  die  nachgenannten  Vögelgattungen
u  gelten:
Auer-  und  Birkwild,  Fasanen,  Haselwild,  Trappen,  Rebhühner,  Wachteln
und  Lerchen,
2.  Schnepfen,  Enten,  wilde  Schwäne  und  alles  andere  Sumpf=  und  Wassergeflügel,

1894

1
        <pb n="22" />
        3.  alle  Drosselarten,

4.  die  rabenartigen  Vögel  (Kolkraben,  Rabenkrähen,  Nebelkrähen,  Saat—
krähen,  Dohlen,  Elstern,  Eichelheher,  Nuß-  oder  Tannenheher),

5.  die  Wildtauben  (Ringeltanben,  Hohltauben,  Turteltauben)  und  die  Möven,

6.  die  Raubvögel.

Die  Bestimmungen  in  89  des  Gesetzes  vom  19.  April  1876  —  Regierungs-Blatt
  Seite  65  —  und  in  §  4  des  Gesetzes  vom  12.  Januar  1881  —
Regierungs-Blatt  Seite  2  —  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  am  14.  Februar  1894.

(□  Carl  Alexander.
#

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[9  I.  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Anweisung  über  das  Verfahren
bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  von  QOnittungskarten
  (§§  10|]  ff.  des  Gesetzes  betr.  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni
1889,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  97)  vom  3.  November  1890  —  Regierungs-Blatt  Seite  153  —.
Der  Absatz  2  von  den  Worten:  „Bleibt  demgemä.“  .  .  bis  .  .  .  .  „zu

machen“  und  der  Absatz  3  der  Ziffer  6  der  Anweisung  vom  3.  November  1890

wird  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

„Bleibt  demgemäß  die  Zulässigkeit  der  Ausstellung  zweifelhaft  und  lassen
sich  die  Zweifel  nicht  alsbald  beseitigen,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  der  Ausgabestelle
  überlassen,  entweder  die  Ausstellung  der  Karte  auszusetzen  und  der  für
ihren  Bezirk  zuständigen  Versicherungsanstalt  unter  Mittheilung  der  die  Zweifel
begründenden  Umstände  Gelegenheit  zur  Aeußerung  binnen  einer  kurz  bemessenen
Frist  zu  geben  oder  die  Karte  auszustellen  und  der  Versicherungsanstalt  unter
Mittheilung  der  Bedenken  von  der  Ausstellung  der  Karte  Kenntniß  zu  geben.

Ist  im  ersteren  Falle  die  Versicherungsanstalt  mit  der  Ausstellung  der
Karte  einverstanden  oder  geht  eine  Aeußerung  von  ihr  binnen  der  gesetzten
Frist  nicht  ein,  so  hat  die  Ausgabestelle  die  Karte  alsbald  auszustellen.
        <pb n="23" />
        7

Widerspricht  dagegen  die  Versicherungsanstalt  der  Ausstellung,  so  ist  die
Sache  in  beiden  Fällen  als  Streitigkeit  im  Sinne  der  88  122,  123  a.  a.  O.
zu  behandeln,  kurzer  Hand  an  die  zur  Entscheidung  zuständige  Verwaltungsbehörde
  abzugeben  und  die  endgültige  Erledigung  dieser  Streitigkeit  abzuwarten.
Je  nach  dem  Ergebniß  dieses  Verfahrens  ist  die  Ausstellung  der  Qnittungskarte,
  sofern  sie  noch  nicht  erfolgt  war,  vorzunehmen  oder  endgültig  abzulehnen.
War  die  Karte  aber  bereits  ausgestellt,  so  ist  nöthigenfalls  die  Einziehung  der
Karte  und  die  Vernichtung  der  verwendeten  Marken  nach  Maßgabe  des
§  125  a.  a.  O.  (vergl.  Ziffer  I!  8  der  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember
1891  R.-G.-Bl.  S.  399)  zu  veranlassen.

Wird  die  Ausstellung  der  Karte  aus  anderen  Gründen  als  wegen  bestehender
  Zweifel  über  die  Versicherungspflicht  oder  über  das  Recht  zur  Selbstversicherung
  abgelehnt,  so  steht  dem  Antragsteller  die  Beschwerde  im  Aunssichtswege
  zu.“

Weimar,  den  6.  Februar  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(10]  II.  An  Stelle  des  aus  Gesundheitsrücksichten  ausgeschiedenen  Abgeordneten.
Oberamtsrichter  Instizrath  Carl  Schwanitz  in  Ilmenau  ist  durch  die  allgemeinen.
Wahlen  im  IV.  Wahlbezirk  der  Bürgermeister  Gottfried  Kalmring  in  Kerspleben
  zum  Abgeordneten,  dessen  Amtsdauer  bis  zum  Zusammentritt  des  dem
XXVI.  ordentlichen  Landtag  folgenden  ordentlichen  Landtags  dauert,  gewählt
worden,  und  hat  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  29.  Jannar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(11]  III.  In  Gemähheit  des  §  19  des  Reichs-  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1894  bis  zum  1.  April  1895
im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:
        <pb n="24" />
        Festgestellte  Vergütungssätze  für  100  Kilogramm
Haupt-  Zugehörige  —
Marktort.  Lieferungsverbände.  Vehen  -  Roggen  ur  ———  Stroh
—  ZIA  AILLK  LA  AÆIæe.  ILAA
Weimar  I.  u.  II.  Verw.  Bez.  1707  4  2054%%66642  4
Eisenach  III.  u.  IV.  „  1752  2  96  15  85  20440%0
Beuftadt  u0.W.  1  W  EEILIBIILLIEE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weim  ar,  den  18.  Jannar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

II2)  IV.  Der  Deutschen  Kapital-Versicherungs-Anstalt  Wilhelma  in  Berlin
ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges
Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  S.  Voigt  zu
Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  5.  Februar  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

/13]  V.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zufolge
Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  „der
Sterbekasse  Weimarischer  Lehrer“  auf  dem  Grunde  der  überreichten
Satzungen  die  juristische  Persönlichkeit  und  die  Rechte  einer  milden  Stiftung
verliehen  worden  sind.
Weimar,  den  12.  Februar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.  6
        <pb n="25" />
        9

Regierung-latt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar=  Eisenac.

Nummer  3.  Weimar.“  3.  März  1  1894.

 

Inhalt:  Gese  vom  22.  J  1894  wegen  definitiver  Vorwauer  des  provisorischen  Gekers  vom  18.  November.  1893,
treffend  eine  Authentische  Interpretation  des  §  4  Absatz  1  des  Gesetzes  ilber  den  Bergbau  vom  22.  Juni
taur  Seite  9.  —  Gesctz  vom  24.  Febrnar  1894,  betreffend  die  kirchlichen  Umlagen  in  den  cvangelischen  Kirch.
gemeinden  des  Großherzogthums  Sachsen,  Seile  10.  —  Minislerial=  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen
  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Hagelschaden  a.  G.  Ceres  in  Berlin  und  der  Wesldenischen
  Versicherungs-Altien-Bank  in  Essen  beir.,  Seite  13  und  14.  —  Inhalis.  Verzeichniß  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  14.

[14)  Gesetz  vom  22.  Febrnar  1891  wegen  definitiver  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes  vom
18.  November  1893  betreffend  eine  Authentische  Interpretation  des  §  4  Absatz  1  des
Gesetzes  über  den  Bergbau  vom  22.  Juni  1857.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  wie  folgt:

Das  provisorische  Gesetz  vom  18.  November  1893  betreffend  eine
Authentische  Interpretation  des  §  4  Absatz  1  des  Gesetzes  über  den  Bergbau
vom  22.  Juni  1857  bleibt  als  definitives  Gesetz  in  Wirksamkeit.

1894  3
        <pb n="26" />
        10

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar  am  22.  Februar  1894.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

(15.  Gesetz,  betreffend  die  kirchlichen  Umlagen  in  den  evangelischen  Kirchgemeinden  des  Großherzogthums
  Sachsen;  vom  24.  Februar  1894.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  und  der  Landessynode,
was  folgt:
§  1.

Der  §  25  der  Kirchgemeindeordnung  vom  24.  Juni  1851,  insoweit  er

bisher  noch  Geltung  hatte,  und  das  Nachtragsgesetz  vom  22.  Februar  1854

sind  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  treten  vom  1.  Januar  1894  an  die  nachstehenden
  Bestimmungen.
82.

Jede  Kirchgemeinde  ist  verpflichtet,  für  Erhaltung,  bezüglich  Beschaffung
der  Mittel  zur  Befriedigung  ihrer  kirchlichen  Bedürfnisse  zu  sorgen,  soweit  dieselben
  nicht  durch  Leistungen,  welche  auf  anderen  Rechtsgründen  beruhen,  zu
decken  sind.  Unter  diesen  Mitteln  ist  Alles  zu  verstehen,  was  zur  Erhaltung
und  Förderung  des  kirchlichen  Lebens  in  ihr  gehört.
        <pb n="27" />
        11

83.

1.  Werden  zu  kirchlichen  Zwecken  Umlagen  nöthig,  so  werden  sie  auf
sämmtliche  Mitglieder  der  betreffenden  Kirchgemeinde  nach  Verhältniß  der
Heranziehung  derselben  zu  den  Gemeindesteuern  vertheilt.

2.  Hierbei  ist  das  Einkommen,  welches  ein  Mitglied  der  Kirchgemeinde
als  Juhaber  oder  Mitinhaber  eines  unter  dem  Namen  einer  Firma  betriebenen
Handelsgewerbes  oder  Handelsgeschäfts,  oder  als  Mitglied  eines  Personen—
vereins  nach  der  Gemeindesteuerrolle  zu  verstenern  hat,  dem  gemeindesteuer—
pflichtigen  Einkommen  der  zur  kirchlichen  Umlage  beitragspflichtigen  Person
gleichzuachten,  bezüglich  demselben  hinzuzurechnen,  und  zwar  wird  bis  zum
Nachweise  eines  andern  vertragsmäßigen  Theilungsverhältnisses  angenommen,
daß  die  Betheiligten  die  Steuer,  mit  welcher  die  Firma  oder  der  Personen—
verein  in  die  Gemeindesteuerrolle  eingetragen  ist,  nach  Köpfen  gleichmäßig  zu
tragen  haben.

84.

1.  Die  Bestimmung  in  §  3,  Ziffer  1,  findet  auch  dann  Anwendung,
wenn  eine  von  der  politischen  Gemeinde  im  Wege  des  Ortsstatuts  vorgenommene
  besondere  Regelung  nur  in  der  Festsetzung  eines  je  nach  der  Höhe
des  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  verschiedenen  Prozentsatzes  der
Heranziehung  desselben  zur  Gemeindebesteuerung  besteht.

2.  Erstreckt  sich  die  in  Betreff  der  Umlegung  der  Gemeindelasten  bestehende
  ortsstatutarische  Regelung  auf  andere  Punkte  als  die  Festsetzung
eines  verschiedenen  Prozentsatzes  —  Ziffer  1  —,  so  bleibt  es  dem  Kirchgemeindevorstande
  überlassen,  entweder  diese  Regelung  auch  für  die  kirchlichen
Umlagen  gelten  zu  lassen,  oder  die  Vertheilung  der  letzteren  in  anderer  geeigneter
  Weise  zu  regeln.  Letzteres  kann  indessen  nur  mit  Genehmigung
Unseres  Staatsministeriums  und  mit  der  Beschränkung  geschehen,  daß  bei  der
Feststellung  des  zur  Aufbringung  der  kirchlichen  Umlagen  heranzuziehenden  Einkommens
  nicht  über  dasjenige  Einkommen  der  Beitragspflichtigen  hinausgegangen
werden  darf,  welches  nach  den  allgemeinen  landesgesetzlichen  Bestimmungen  der
Heranziehung  zu  den  Gemeindelasten  des  gleichen  Ortes  unterfällt.

§  5.
1.  Handelt  es  sich  in  einer  zusammengesetzten  Parochie  um  Aufbringung
  gemeinsamer  Parochiallasten,  so  bewendet  es,  wenn  bereits
3
        <pb n="28" />
        12

feststeht,  zu  welchen  Antheilen  die  einzelnen  Orte  zu  diesen  Lasten  beizutragen
haben,  bei  den  Bestimmungen  im  §  3,  bezüglich  im  §  4.

2.  Sind  diese  Antheile  nicht  bestimmt,  so  unterliegt  es  der  Beschlußfassung
  der  Kirchgemeindevorstände,  welche  in  Ansehung  der  Tochterorte  in
gemeinschaftlicher  Berathung  —  §  15  der  Kirchgemeindeordnung  —  stattzufinden
hat,  ob  es  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  Umlagen  bei  der  Bestimmung  im
§  3,  Ziffer  1,  verbleiben  oder  ob  dieselbe  in  anderer  geeigneter  Weise  vorgenommen
  werden  soll.  Auf  eine  Regelung  dieser  letzteren  Art  finden  die
Bestimmungen  im  letzten  Satze  des  §  4  Anwendung.

3.  Kommt  ein  Beschluß  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Art  nicht  zu
Stande,  oder  erlangt  er  die  Genehmigung  nicht,  so  bestimmt  —  unter  Ausschluß
des  Rechtswegs  —  nach  Gehör  der  Kirchgemeinde-Vorstände  und  des  Bezirksausschusses
  Unser  Staatsministerium  diese  Antheile,  deren  Aufbringung  alsdann
nach  Ziffer  1  erfolgt.

86.

Werden  Gemeindeumlagen  nicht  erhoben,  so  erfolgt  die  Vertheilung
der  zu  kirchlichen  Zwecken  nöthigen  Umlagen  nach  Verhältniß  der  behufs  Berechnung
  der  Stimmberechtigung  in  der  Gemeinde  festgestellten  Einkommenbeträge
  der  Beitragspflichtigen  oder  nach  Beschluß  des  Kirchgemeindevorstandes
in  anderer  geeigneter  Weise.  Die  Bestimmung  im  letzten  Satze  des  §  4  findet
auch  hier  Anwendung.

87.

1.  Keinem  Mitgliede  der  Kirchgemeinde  darf  die  Aufbringung  von  mehr
als  einem  Fünftheil  der  ganzen,  seine  Kirchgemeinde  treffenden  Umlage  an—
gesonnen  werden.

2.  Wegen  der  früher  dem  vormaligen  Oberappellationsgerichte  zu  Jena
angehörig  gewesenen  Personen,  sowie  wegen  der  bei  der  Gesammtuniversität
zu  Jena  angestellten  Lehrer,  Beamten  und  Diener  bewendet  es  gegenüber  der
Kirchgemeinde  bei  dem  bisherigen  Rechtsverhältniß.

88.
1.  Wo  ein  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  abweichendes  Herkommen
  ricksichtlich  der  kirchlichen  Umlagen  besteht  und  dasselbe  nach  einem
von  dem  Kirchgemeindevorstande  zu  fassenden  Beschlusse  der  kirchlichen  Umlage-
        <pb n="29" />
        13

erhebung  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  so  ist  mit  der  im  letzten  Satze  des
§  4  bezeichneten  Beschränkung  hiernach  zu  verfahren.

2.  Bestehen  in  einer  zusammengesetzten  Parochie  (§  5)  Rechtsnormen
über  die  Beitragspflicht  der  einzelnen  zu  derselben  gehörigen  Orte  —  Mutterort,
  Tochterorte,  eingepfarrte  Orte  —  so  hat  es  bei  denselben  zu  bewenden,
und  zwar  insbesondere  auch  dann,  wenn  ein  Ort  oder  mehrere  Orte  dem
Großherzogthum  nicht  angehören.  6§%

Nach  Einstellung  der  einzelnen  Umlage-Beträge  in  die  Umlage-Rolle  ist
die  letztere  acht  Tage  lang  zur  Einsichtnahme  für  die  Betheiligten  in  die  sie
betreffenden  Einträge  vom  Kirchgemeindevorstande  aufzulegen,  was  vorher  in
ortslüblicher  Weise  bekannt  zu  geben  ist.  Etwaige  Berufung  der  betheiligten
Kirchgemeindemitglieder  sind  binnen  vierzehntägiger,  ausschließender  Frist,  die
mit  dem  Ablauf  des  letzten  Tages  der  Auflegung  der  Umlage-Rolle  beginnt,
bei  dem  Kirchgemeindevorstande  einzuwenden,  welcher  die  Entscheidung  der  zuständigen
  Kircheninspektion  einholt.  Gegen  diese  Entscheidung  ist  binnen  vierzehntägiger,
  ausschließender  Frist,  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Eröffnungstages
beginnt,  die  bei  der  zuständigen  Kircheninspektion  einzuwendende  Oberberufung
au  Unser  Staatsministerium  nur  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  unrichtige
Anwendung  gesetzlicher  oder  Vollzugsbestimmungen  handelt.  Weitere  Rechtsmittel
  finden  nicht  statt.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  24.  Februar  1894.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I16)  I.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
gegen  Hagelschaden  a.  G.  Ceres  in  Berlin  an  Stelle  des  Hugo  Millenberg
zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Kaufmann  Otto  Apel  in
        <pb n="30" />
        14

Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1892
(Regierungs-Blatt  Seite  115)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  Februar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[I7|)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Westdentschen  Versicherungs-Aktien-Bank
in  Essen  an  Stelle  des  verstorbenen  Alwin  Fischer  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  C.  F.  Rohrbach  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1884  (Regierungs-Blatt
  Seite  211)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  20.  Februar  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[I8!  Das  2.,  3.,  4.,  5.  und  6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2140  Gesetz,  betr.  die  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Invalide
aus  den  Kriegen  vor  1870  und  an  deren  Hinterbliebene;  unter

„  2141  Bekanntmachung,  betr.  die  am  30.  Dezember  1893  zu  Madrid
unterzeichnete  Erklärung  wegen  Regelung  der  Handelsbeziehungen
zu  Spanien;  unter

„  2142  Erklärung,  betr.  die  Verlängerung  des  bestehenden  Handelsprovisoriums
  zwischen  dem  Reich  und  Spanien;  unter

„  2143  Bekanntmachung,  betr.  den  Markenschutz  in  Bulgarien;  unter

„  2144  Bekanntmachung,  betr.  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands,
  der  Niederlande,  Oesterreichs  und  Ungarns,  sowie  der
Schweiz  und  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisen-
        <pb n="31" />
        15

bahnen  Deutschlands  und  der  Schweiz,  rücksichtlich  der  nach  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890  (Neichs.  Gesetzblatt  von  1892  S.  793  ff.)
von  der  Beförderung  ausgeschlossenen  oder  bedingungsweise  zugelassenen
  Gegenstände;  unter

Nr.  2145  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften

4,
S.

für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

5,  6  und  8:

9  Terminpreise  für  raffinirtes  amerikanisches  Petroleum  an  der  Hamburger
  Börse;

10  Berichtigung  des  sechsten  Nachtrages  zu  dem  Gesammtverzeichniß
der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen;

15  und  Seite  57  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen
der  Zoll=  und  Stenerstellen;

16  Aenderung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung;

19  Abänderung  des  Regulativs  für  die  Errichtung  einer  Kommission
für  Arbeiterstatistik;

19  Anerkennung  ausländischer  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen;

23  Vorschriften,  betr.  die  Veranlagung  der  Brennereien  zum  Kontingente

45

57

für  die  Kontingents-Periode  1893/96;

Ergänzung  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  25.  Juni  1891,  betr.
die  Zollbehandlung  von  Mineralöl  zu  Raffinations-Zwecken;
Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz.
        <pb n="32" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="33" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen:  Weinar-  Eisenac.

Nummer  4.  Weimar.  13.  März  1894.

Juhalt:  Nachtrag  vom  28.  Fo#er-  1894  zu  dem  Gesetze,  die  FF  vormundschallsccker  und  zu  Nanusschen
Depositen  gehöriger  Gelder  betreffend,  vom  16.  Juni  1881,  Seite  17.  —  Ministerial-Belannlmachung,  die
Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land.
und  Wasserwegen  (Sprengstoff.  Versendungsvorschrift)  betr.,  Seite  19.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  Be.
stimmung  des  Termins  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde-  und  Rindviehbestände  betr.,  Seite  23.  —
Ministerial-  Belannimochung,  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  an  die  Vieh-  „Versicherungs.
Gesellschaft  a.  G.  zu  Plau  i.  M.  betr.,  Seite  24.

 

 

I  9  Nachtrag  vom  28.  Februar  1894  zu  dem  Gesetze,  die  Aulegung  vormundschaftlicher  und  zu
öffentlichen  Depositen  gehöriger  Gelder  betreffend,  vom  16.  Juni  1981.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  in  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Anlegung  vormundscheftlicher
und  zu  öffentlichen  Depositen  gehöriger  Gelder  vom  16.  Juni  1881  und  unter
Aufhebung  des  Nachtragsgesetzes  vom  2.  April  1890  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  wie  folgt:
Der  §  3  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881  erhält  folgende  Fassung:
§  3.
Die  Anlegung  ist  ferner  zulässig:
1.  in  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  der  Hauptstaatskasse
oder  der  Landes-Kreditkasse  des  Großherzogthums;
1894  4
        <pb n="34" />
        18

2.  in  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  des  deutschen  Reichs
oder  eines  deutschen  Bundesstaats;

Hin  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  deutschen  Reiche
oder  von  einem  deutschen  Bundesstaate  ohne  Zeitbeschränkung  gesetzlich
gewährleistet  ist;

Hin  Königlich  Preußischen  und  Königlich  Sächsischen  Rentenbriefen;

Hin  Pfandbriefen  der  im  Königreich  Preußen  und  im  Königreich  Sachsen
mit  staatlicher  Genehmigung  bestehenden  Landschaften  oder  landschaftlichen
  Kreditvereine;

—  die  unter  2—5  genannten  Werthpapiere  jedoch  nur  in  der
Beschränkung,  daß  sie  an  einer  der  drei  Börsen  zu  Berlin,
Frankfurt  aM.  oder  Leipzig  notirt  sein  müssen  —

6.  bei  Ortsgemeinden  des  Großherzogthums  und  —  mit  ausdrücklicher
Genehmigung  der  Vormundschafts=  oder  Aufsichtsbehörde  —  bei
kommunalen  Korporationen  anderer  Bundesstaaten  (Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden  und  dergleichen)  oder  bei  deren  Kreditanstalten  gegen
Schuldverschreibungen,  welche  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend
ansgestellt  und  entweder  seitens  der  Gläubiger  kündbar  sind  oder
einer  planmäßigen  allmählichen  Tilgung  unterliegen;

7.  bei  den  landesherrlich  bestätigten  Sparkassen  im  Großherzogthume,
jedoch  ohne  besondere  Genehmigung  der  Vormundschafts=  oder  Aufsichtsbehörde
  nicht  über  den  Betrag  von  Fünfhundert  Mark  für  jeden
einzelnen  Bevormundeten  oder  sonstigen  Betheiligten;

8.  bei  der  Reichsbank,  jedoch  ohne  besondere  Genehmigung  der  Vormundschafts=
  oder  Aufsichtsbehörde  nicht  über  die  Dauer  von  sechs
Monaten.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  28.  Februar  1894.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

–
E

8
—

"1.
i.

—
        <pb n="35" />
        19

Ministerial-Bekanntmachungen.

(20)  1I.  In  Ausführung  eines  vom  Bundesrath  am  20.  Juli  1893  gefaßten
Beschlusses  wird  die  nachstehende  Verordnung  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf
Land=  und  Wasserwegen!)  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift)  hierdurch  erlassen:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Bei  Versendungen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der
Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen  ohne  militärische
  Begleitung  sind  die  in  Folge  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
15.  Juni  1893  in  der  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Juli  1893  (Regierungs-Blatt
  Seite  110  folg.)  und  7.  September  1893  (Regierungs-Blatt  Seite  123)
erlassenen  Bestimmungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,
  mit  der  Einschränkung  maßgebend,  daß  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung,
  Bezeichnung  und  Verpackung  der  Behälter  durch  den  seitens  der
absendenden  Behörde  ausgefertigten  Frachtschein  als  nachgewiesen  anzusehen
ist  und  nicht  der  polizeilichen  Prüfung  unterliegt.

Für  alle  unter  militärischer  Begleitung  stattfindenden  Versendungen
von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  auf  Land=  und  Wasserwegen  gelten  die  vorerwähnten  Bestimmungen
nach  Maßgabe  der  nachstehend  zu  den  einzelnen  Paragraphen  aufgeführten
Zusatzvorschriften.

Welchen  Sendungen  ein  militärisches  Begleitkommando  beizugeben  ist,
sowie  die  Zusammensetzung  und  Stärke  des  letzteren,  bestimmt  die  Militärbeziehungsweise
  Marinebehörde.

Zu  §§  2  und  3.

a)  Die  Bestimmungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  und
die  nachstehenden  Vorschriften  kommen  nur  in  Anwendung  bei  denjenigen
Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen,  welche  in  Ausführung  des  §  35
Ziffer  7  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-Ordnung)
  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  23)

1)  Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär-  und
Marineverwaltung  auf  Eisenbahnen  sind  in  den  Militär-Transport.  Ordunngen  für  Eisenbahnen  vom  26.  Jonnar
1887  (Reichs-Gesetzblatt  S.  9)  und  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  S.  23)  enthalten.

4
        <pb n="36" />
        20

von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  jeweilig  als  „zur
Gefahrklasse  gehörig“  bezeichnet  sind  —  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  7.  März  1888  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
Seite  106  —,  sowie  bei  allen  von  der  Militär-  und  Marineverwaltung  zu
Versuchszwecken  bestimmten,  noch  nicht  eingeführten  Sprengstoffen  und
Munitionsgegenständen;  dieselben  finden  jedoch  keine  Anwendung  bei  denjenigen
  der  vorbezeichneten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände,  welche  in
Taschen  oder  Tornister  der  Mannschaften  verpackt  oder  in  Kriegsfahrzeuge
  oder  auf  Kriegsschiffe  verladen  sind.  Diese,  sowie  alle  übrigen
in  der  Militär=  und  Marineverwaltung  eingeführten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
  unterliegen  bei  der  Versendung  unter  militärischer  Begleitung
weder  dieser  Vorschrift  noch  den  Eingangs  gedachten  Bestimmungen.

b)  Die  Einholung  der  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  zur  Versendung,
  Aufbewahrung  und  Verausgabung  von  im  §  2  nicht  aufgeführten,  zu
Versuchszwecken  bestimmten  Sprengstoffen  2c.  ist  nicht  erforderlich.

Zu  §  4.

a)  Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  jedes  Verwaltungsbezirks,  durch
dessen  Bereich  die  Sendung  geht,  ist  von  der  absendenden  Behörde  die  betreffende
  Marschroute  und  die  Größe  der  Sendung  mitzutheilen.  Der  Bezirksdirektor
  hat  die  betheiligten  Unterbehörden  anzuweisen,  die  erforderlichen  Anordnungen
  zum  schnellen  und  sicheren  Fortkommen  der  Sendung  zu  treffen.

Außer  dieser  Benachrichtigung  erhalten  die  Polizeibehörden  der  Durchzugsorte
  kurz  zuvor  auch  noch  eine  Mittheilung  durch  den  Führer  des  Begleitkommandos
  über  den  Zeitpunkt  des  Eintreffens  der  Sendung  am  Orte.

Bei  Versendungen,  welche  in  einem  Tage  zur  Ausführung  kommen,  sind
seitens  der  absendenden  Behörde  nur  die  betheiligten  Ortspolizeibehörden  in
Kenntniß  zu  setzen,  worauf  diese  die  für  die  Sicherung  und  ungehinderte
Durchführung  der  Sendung  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen  haben.

Eine  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  erfolgt  nicht,  wenn  das  Gewicht
der  Sendung  weniger  als  250  kg  beträgt,  und  ferner  nicht  bei  allen  Versendungen
  innerhalb  der  Garnisonen  und  der  zu  denselben  gehörigen  Anlagen.
In  diesen  Fällen  hat  die  Militärbehörde  allein  die  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln
  zu  treffen.  Wenn  unter  besonderen  Umständen  auch  hierbei  die  Hülfe-
        <pb n="37" />
        21

leistung  der  Polizeibehörde  erwünscht  ist,  so  hat  diese  auf  Ansuchen  der
Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Unterstützung  zu  ge—
währen.

b)  Der  Vorlage  des  Frachtscheins  an  die  Ortspolizeibehörde  des  Absendeortes
  zur  Visirung  bedarf  es  nicht,  auch  darf  von  dieser  Behörde  die  Vorlage
der  bescheinigten  Lieferscheine  nicht  verlangt  werden.

Zu  85.
Die  Vorschrift  dieses  Paragraphen  findet  auf  Sendungen  der  Militär—
und  Marineverwaltung  nicht  Anwendung.

Zu  86.

a)  Die  in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  Packgefäße  für  Sprengstoffe
  und  Munitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem
Abschlusse  der  Sprengladung,  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer
Verpackung  und  Inhaltsbezeichnung  und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen
entsprechend  zu  erachten.

b)  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder
Kisten  nur  dann  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung
länger  als  einen  Tag  dauert.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

Zu  §  8.

Wenn  das  Verladen  oder  Abladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle
als  vor  der  Fabrik  oder  dem  Lagerraum  oder  innerhalb  dieser  Räume  geschehen
  soll,  so  ist  seitens  der  Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten
  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde  hierzu  einzuholen  und  von  letzterer
die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Ladestelle  erforderliche  Polizeimannschaft
  zu  stellen.

Zu  §9.
a)  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen
von  Haar=  oder  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen
mit  Strohbändern  ersetzt  werden.
        <pb n="38" />
        22

b)  Zwischen  die  Kasten  und  Körbe  mit  geladenen  Geschossen  brauchen
Haardecken  oder  andere  Mittel  nicht  gelegt  zu  werden,  nur  oberhalb  ist  die
Ladung  mit  Haardecken  zu  bedecken.

Zu  8§  12  und  13.

a)  Den  von  den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen  von  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der
Sendungen  ergehenden  Aufforderungen  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen
—  insbesondere  zum  Anhalten,  zum  langsamen  Vorbeifahren  oder  Vorbeireiten,
zum  Ausweichen,  zum  Unterlassen  des  Rauchens,  zum  Auslöschen  von  Feuer
—  haben  Wagenführer,  Reiter  und  andere  Personen  ungesäumt  Folge  zu
leisten.

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Begleitkommandos
  zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach
§  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzblatt
von  1876  S.  115)  bestraft.

b)  Entgegenkommende  oder  den  Transport  einholende  Fuhrwerke  oder
Reiter  müssen  den  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Wagen  ganz  ausweichen.

c)  Dem  Führer  des  Begleitkommandos  ist  es  gestattet,  erforderlichenfalls
neben  den  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Wagen  in  schneller  Gangart  zu  reiten.

d)  Besteht  die  Sendung  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Wagen,  so
können  Gruppen  von  zwei  bis  drei  Wagen  gebildet  werden,  in  welchen  die
einzelnen  Wagen  nur  10  m  Abstand  halten;  die  Gruppen  müssen  jedoch  in
mindestens  50  m  Entfernung  von  einander  bleiben.

Zu  §  15.

Die  Fuhrwerke  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder  geheizten  Lokomotiven
mindestens  300  m  entfernt  bleiben  Bei  Wegestrecken,  auf  welchen  wegen  der
gleichlanfenden  Richtung  der  Eisenbahn  und  des  Weges  oder  wegen  des  Verkehrs
  auf  der  Bahn  der  vorstehenden  Vorschrift  nicht  genügt  werden  kann,  ist
der  Eisenbahnbehörde,  der  die  unmittelbare  Betriebsleitung  der  betreffenden
Strecke  obliegt,  durch  die  absendende  Behörde  von  dem  beabsichtigten  Transporte
  Mittheilung  zu  machen.  Die  Eisenbahnbehörde  hat  dann  die  zur  Beseitigung
  der  Gefahr  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen.
        <pb n="39" />
        23

Zu  §  18.

Die  Anzeige  über  eine  Sendung,  deren  weitere  Beförderung  bedenklich
scheint,  ist  seitens  des  Führers  des  Begleitkommandos  in  Garnisonorten  der
Kommandantur  beziehungsweise  dem  Garnisonältesten  und  nur  an  anderen
Orten  der  Polizeibehörde  zu  erstatten;  diese  Stellen  haben  dann  das  zur  gefahrlosen
  weiteren  Behandlung  der  Sendung  Nöthige  zu  veranlassen.

Die  Zuziehung  eines  von  dem  Absender  zu  entsendenden  Sachverständigen
zu  fordern  oder  die  Vernichtung  der  Sendung  anzuordnen,  ist  die  Polizeibehörde
  nicht  befugt.

Zu  §  19.

Bei  der  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  von
nicht  mehr  als  35  kg  Bruttogewicht  haben  von  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes
  nur  die  Zusatzvorschriften  in  §§  8  und  9  Giltigkeit.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Wasserverkehr.
Zu  §  21.
Die  Zusatzvorschriften  zu  88  8,  9,  12  und  13  (Punkt  a),  15,  18  und
19  finden  auch  für  den  Wasserverkehr  Anwendung.

Zu  §  23.
Die  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Kähne  sind  vor  allen  anderen
Kähnen  durch  die  Schleusen  zu  schaffen.
Ein  gleichzeitiges  Durchschleusen  anderer  Kähne  mit  den  mit  Sprengstoffen
beladenen  ist  unstatthaft.
IV.  Schlußbestimmung.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1894  in  Kraft.

Weimar,  den  8.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.

/211  II.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  §  33  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über  die
        <pb n="40" />
        24

Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  wird  von  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme  der
Pferde-  und  Rindviehbestände
Freitag  der  30.  März  ds.  Js.

hierdurch  bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das
weiter  Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar,  den  2.  März  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

(22)  III.  Der  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.  zu  Plau  i.  M.  ist  die  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  W.  Kellner  in

Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  6.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="41" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  17.  März  1894.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  neue  Archivordnung  des  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Haupt.  und
Staatsarchivs  zu  Weimar  und  die  Vernichtung  (Kassation)  der  Alten  beir.,  Seite  25.  —  Ministerial-Belanntmachung,
  die  arttheilung  des  Exequatur  an  den  Französischen  General-Konful  Julien  Decrais  in  Leipzig
betr.,  Seite

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(23)  I.  Nachdem  für  das  Großherzoglich  Sächsische  Geheime  Haupt=  und  Staatsarchiv
  hier  eine  neue  Archivordnung  erlassen  worden  ist,  werden  in  dem  nachstehenden
  Auszug  diejenigen  Bestimmungen  derselben,  welche  für  weitere  Kreise
Bedeutung  haben,  bekannt  gemacht.  Es  wird  dabei  bemerkt,  daß  es  bezüglich
der  Vernichtung  (Kassation)  entbehrlicher  Akten  bei  den  darüber  bestehenden
besonderen  Vorschriften,  so  bezüglich  der  Akten  der  Gerichte  und  staatsanwaltschaftlichen
  Behörden  bei  dem  Regulativ  vom  9.  Juni  1884  (Regierungs-Blatt
Seite  106  fl.),  bezüglich  der  Akten  der  Kircheninspektionen  bei  dem  Generalreskript
  vom  20.  April  1868  (Sammlung  der  kirchlichen  Gesetze  und  Verordnungen
  Seite  167),  bezüglich  der  Akten  der  politischen,  Kirch=  und  Schulgemeinden
  bei  der  Bestimmung  in  §  2  der  Höchsten  Verordnung  vom  14.  Januar
1891  (Regierungs-Blatt  Seite  7)  bewendet.  Insonderheit  wird  an  die  allgemeine
  Anordnung  erinnert,  daß  vor  jeder  Vernichtung  ein  Verzeichniß  der
hierzu  ausgesonderten  Akten  —  von  Unterbehörden  durch  Vermittelung  der
vorgesetzten  Dienstbehörde  —  an  das  zuständige  Ministerial-Departement  einzusenden
  ist,  damit  dieses  eine  Prüfung  selbst  vornehmen  oder  nach  Befinden
durch  die  Verwaltung  des  Geheimen  Haupt=  und  Staatsarchivs  vornehmen
lassen  kann.
1894  5
        <pb n="42" />
        26

Sofern  jedoch  bei  größeren  Aktenbeständen,  namentlich  der  Gerichte,  die
Aufstellung  eines  solchen  Verzeichnisses  mit  einem  unverhältnißmäßigen  Aufwand
  an  Zeit  und  Mühe  verknüpft  sein  würde,  soll  es  auch  genügen,  wenn
unter  zusammenfassender  Bezeichnung  der  Zahl,  des  Inhalts  und  der  Entstehungszeit
  der  zur  Vernichtung  bestimmten  Akten  Bericht  erstattet  wird.

Weimar,  den  8.  Februar  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

Auszug
aus  der
Archivordnung  für  das  Großherzogliche  Geheime  Haupt-  und  Staatsarchiv
zu  Weimar.

I.  Allgemeine  Einrichtung.
1.

Aufgaben  und  Bestände  des  Geheimen  Haupt=  und  Staatsarchivs.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Geheime  Haupt=  und  Staatsarchiv  ist  dazu
bestimmt,  Urkunden,  Akten  und  sonstige  Schriftstücke,  die  sich  auf  die  Geschichte,
die  Besitz=  und  Rechtsverhältnisse  sowie  die  Verwaltung  des  Großherzogthums
beziehen,  zu  vereinigen,  für  den  Gebrauch  der  Behörden  wie  für  die  wissenschaftliche
  Benutzung  zu  ordnen  und  zu  erhalten.

Zu  dem  Archiv  gehören  als  besondere  Abtheilungen:

Die  Flur=  und  Landesgrenzkarten-Abtheilung  mit  Zubehör,
4  die  Abtheilung  für  die  Originalrezesse  der  Großherzoglichen  General-Ablösungs-Kommission
  und  die  dazugehörigen  Karten,

3.  die  Petschafts-Sammlung,

4.  die  Sammlung  von  Münz=  und  Medaillen-Stempeln  und

5.  das  in  dem  Großherzoglichen  Residenzschloß  zu  Weimar  aufbewahrte

Großherzogliche  Hausarchiv.

In  dem  Alchivgebäude  befindet  sich  auch  das  gemeinschaftliche  Hauptarchiv
  des  Sachsen-Ernestinischen  Gesammthauses,  für  dessen  Verwaltung  besondere
  Vorschriften  gelten.
        <pb n="43" />
        27

82.
Oberaufsicht.
Das  Geheime  Haupt-  und  Staatsarchiv  untersteht  dem  Kultusdepartement
des  Großherzoglichen  Staatsministeriums.

83.
Personal.

Das  Personal  des  Archivs  besteht  zur  Zeit  aus  dem  Archivvorstand,  zwei

Archivaren,  einem  Archivgehilfen  und  einem  Diener.
84.
Der  Archivvorstand.

Die  Geschäftsleitung  steht  dem  Archivvorstand  zu.  Er  vertritt  das  Archiv
nach  außen,  unterzeichnet  alle  Ausfertigungen  und  bewahrt  das  Amtssiegel.

In  Behinderungsfällen  und  bei  Beurlaubung  fällt  die  Vertretung  dem
nächststehenden  Archivar  zu.

86.
Arbeitszeit.

Während  der  Dienststunden  (vom  1.  März  bis  31.  Oktober  von  9  Uhr
Vormittags  bis  1  Uhr  und  von  3  bis  5  Uhr  Nachmittags,  vom  1.  November
bis  letzten  Febrnar  von  9  Uhr  Vormittags  bis  2  Uhr  Nachmittags)  müssen
die  Archivbeamten  an  Werktagen  zur  Erledigung  ihrer  Arbeiten  im  Archivgebäude
  anwesend  sein.  Die  Arbeitszeit  des  Archivdieners,  der  zugleich  die
Dienergeschäfte  bei  der  Großherzoglichen  Zeichenschule  besorgt,  wird  von  dem
Archivvorstand  besonders  festgesetzt.

II.  Ablieferung  von  Archivalien  an  das  Archiv.
§59.
Seitens  der  Hof=  und  Staatsbehörden.

An  das  Archiv  sind  von  den  Großherzoglichen  Hof=  und  Staatsbehörden
alle  alten  Urkunden,  Akten  und  sonstigen  Schriftstücke  abzugeben,  die  dauernde
rechtliche  oder  wissenschaftliche  Bedeutung  haben.

Die  wissenschaftliche  Bedeutung  kann  namentlich  eine  geschichtliche  (landes-,
kirchen-,  familien-,  kulturgeschichtliche),  statistische,  literarische  oder  psychologische
  sein.

57
        <pb n="44" />
        28

§  10.
Seitens  der  Gemeinden.

Die  politischen,  Kirchen=  und  Schulgemeinden  sind  zur  Abgabe  wenigstens
dann  verpflichtet,  wenn  ihnen  geeignete  feuersichere,  staubfreie  und  trockene  Aufbewahrungsräume
  nicht  zu  Gebote  stehen  (Höchste  Verordnung  vom  14.  Januar
1891  —  Regierungs-Blatt  Seite  7  —).

§  11.
Zeit  der  Ablieferung.

Akten  sollen  regelmäßig  erst  nach  Ablauf  von  60  Jahren  seit  ihrem
Abschluß,  Rechnungen  nach  Ablauf  von  100  Jahren  nach  ihrer  Legung  abgegeben
  werden.

Es  bleibt  jedoch  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  ausnahmsweise  Akten,
namentlich  wichtigere  Akten  der  Gerichte  sowie  Rechnungen  und  Urkunden,
auch  früher  im  Archiv  hinterlegen  zu  lassen.

812.
Verfahren.

Ueber  die  Abgabe  von  Archivalien  an  das  Geheime  Haupt=  und  Staatsarchiv
  befindet  dasjenige  Ministerialdepartement,  in  dessen  Geschäftsbereiche
dieselben  ergangen  sind.

813.
Verzeichniß  der  abzugebenden  Stücke.

Vor  jeder  Abgabe  von  Archivalien  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  einige
wenige  Stücke  handelt,  ein  genaues  Verzeichniß  der  abzugebenden  Schriften
dem  Archiv  durch  Vermittelung  des  zuständigen  Ministerialdepartements  zu
etwaiger  Aeußerung  zu  übersenden.

IV.  Benutzung  des  Archivs.

8  26.
Durch  inländische  Behörden.

Den  Großherzoglichen  Hof-  und  Staatsbehörden  sind  Archivalien,  deren
Einsicht  die  Erledigung  des  Dienstes  erfordert,  auf  schriftliches  oder  mündliches
Ersuchen  mitzutheilen.  Geht  dem  Archivvorstand  ein  Bedenken  gegen  die  Mittheilung
  bei,  so  hat  er  zuvor  an  das  Ministerialdepartement  des  Kultus  zu
        <pb n="45" />
        29

berichten.  An  Stelle  wichtigerer  oder  leicht  zu  beschädigender  Urkunden,
namentlich  solcher  mit  Siegeln,  sind,  wenn  möglich,  beglaubigte  Abschriften
mitzutheilen.

Akten  müssen  vor  der  Hinausgabe  geheftet  und  mit  der  Blattzahl  versehen
  sein.  Sämmtliche  hinauszugebende  Stücke  sind  durch  farbige  Zettel  als
Eigenthum  des  Archivs  kenntlich  zu  machen,  in  denen  zugleich  um  thunlichste
Schonung  der  Archivalien,  namentlich  um  Vermeidung  des  Brechens  gesiegelter
Urkunden  bei  der  Zurücksendung,  ersucht  wird.

Ob  die  mit  der  Post  zu  versendenden  Stücke  durch  Werthangabe  zu  versichern
  seien,  ist  dem  Ermessen  des  Archivvorstandes  überlassen.

Von  der  Benutzung  ausgeschlossen  sind  solche  Schriftstücke,  deren  Bekanntwerden
  das  Staatsinteresse  gefährden  würde.

Die  Hinausgabe  erfolgt  nur  gegen  Empfangsbescheinigung,  zu  welcher
das  Archiv  die  Formulare  liefert.  In  der  Empfangsbescheinigung  ist  eine
Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  deren  die  Rückgabe  zu  erfolgen  hat.

Die  hinauszugebenden  Stücke  sind  in  ein  Ausleihebuch  genau  einzutragen.
Nach  Ablauf  der  Rückgabefrist  ist  die  Rückgabe  auf  geeignete  Weise  in  Erinnerung
  zu  bringen.  Die  zurückgegebenen  Stücke  sind  nach  Prüfung  ihrer
Vollständigkeit  und  Unverletztheit  im  Ausleihebuch  zu  löschen.

§  27.
Durch  nichtstaatliche  Behörden  und  Behörden  außerhalb  des  Großherzogthums.
An  Behörden  außerhalb  des  Großherzogthums  sowie  an  inländische,  nichtstaatliche
  Behörden  (Kirchen-,  Schul=  und  Gemeindebehörden)  dürfen  Archivalien
nur  mit  Genehmigung  desjenigen  Ministerialdepartements,  in  dessen  Bereiche
sie  ergangen  sind,  versendet  werden.  Der  Archivvorstand  hat  die  Mittheilungsgesuche
  dem  betreffenden  Departement  mit  gutachtlichem  Bericht  einzusenden.

528.
Durch  Private.
Privatpersonen,  die  das  Archiv  zu  benutzen  wünschen,  haben  sich  mit
einem  schriftlichen  oder  mündlichen  Gesuch  an  den  Archivvorstand  zu  wenden.
Die  Benutzung  des  Archivs  im  Allgemeinen  ist  nicht  gestattet.  Die
Antragsteller  haben  vielmehr  die  Gegenstände  ihrer  Forschungen  im  Einzelnen
zu  bezeichnen.
        <pb n="46" />
        30

§  29.
Auskunftsertheilung.

Handelt  es  sich  nur  um  Auskunftsertheilung  oder  um  Entnahme  von
Abschriften  aus  Archivalien  rein  privaten,  insbesondere  genealogischen  Inhalts
oder  geschichtlich-wissenschaftlicher  Natur,  so  ist  der  Archivvorstand  ermächtigt,
den  Anträgen  ohne  Weiteres  stattzugeben,  sofern  ihm  dies  bei  pflichtmäßiger
Prüfung  unbedenklich  erscheint.

Ausgedehntere  Benutzung.

Gehen  ihm  Bedenken  bei,  oder  handelt  es  sich  um  eine  ausgedehntere
Benutzung  des  Archivs,  so  hat  er  die  Entscheidung  des  Ministerialdepartements
des  Kultus  einzuholen.

Sind  die  Antragsteller  hier  gänzlich  fremd,  so  hat  der  Archivvorstand
vorher  Erkundigungen  über  sie  einzuziehen.

Notorisch  Unfähige,  übel  Beleumundete  und  solche  Personen,  denen  die
Erlaubniß  zur  Benutzung  des  Archivs  wegen  Verstößen  gegen  die  Archivordnung
  entzogen  worden  ist,  kann  der  Archivvorstand  ohne  Weiteres  abweisen.

830.
Entnahme  von  Abschriften.

Die  Entnahme  von  Abschriften  kann  durch  den  Antragsteller  selbst  oder
durch  einen  geeigneten  Beauftragten  erfolgen.  Das  Archivpersonal  ist  zur
Anfertigung  von  Abschriften  für  Privatpersonen  nicht  verpflichtet.

Dem  Archivgehilfen  ist  gestattet,  die  Entnahme  von  Abschriften  und  Anfertigung
  von  Auszügen  für  Privatpersonen  gegen  eine  von  dem  Archivvorstande
festzustellende  Gebühr  von  75  für  jede  volle  oder  angefangene  Arbeitsstunde
zu  übernehmen,  soweit  ihm  hierzu  nach  Erledigung  seiner  Dienstgeschäfte  die
Zeit  verbleibt.

Die  Beglaubigung  von  Abschriften  kann  nur  durch  den  Archivvorstand
oder  die  Archivare  geschehen.

Die  Beglaubigungsgebühr  beträgt  für  jede  angefangene  Seite  der  Abschrift
  10  &amp;amp;,  mindestens  aber  40  ,  und  ist  zur  Archivkasse  zu  vereinnahmen.

Der  Archivvorstand  berechnet  die  Gebühr,  fordert  den  Zahlungspflichtigen
bei  Abgabe  der  beglaubigten  Abschrift  zur  Zahlung  an  die  Alchipvkasse  auf
und  übermittelt  alsdann  der  letzteren  die  Berechnung,  unter  Angabe  des
Zahlungspflichtigen,  zur  Erhebung.
        <pb n="47" />
        31

831.
Benutzung  im  Lesezimmer.
Die  Benutzung  der  Archivalien  durch  Privatpersonen  darf  nur  während
der  Geschäftsstunden  im  Lesezimmer  des  Archivs  erfolgen.

Versendung  nach  auswärts.

Zur  Benutzung  durch  auswärtige  Privatpersonen  dürfen  Archivalien  an
auswärtige  Archive  versendet  werden,  wenn  das  auswärtige  Archiv

a)  Gegenseitigkeit  der  Versendung  zusichert  und  sich  verpflichtet,

b)  die  Archivalien  den  Benutzern  nur  an  E-chiostelle  vorzulegen,  sowie

c)  im  Falle  der  Beschädigung  und  des  Abhandenkommens  der  Archivalien

  für  den  von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium  nach
freiem  Ermessen  festzusetzenden  Entschädigungsbetrag  aufzukommen.

Zur  Versendung  ist  die  Genehmigung  des  Ministerialdepartements  des
Kultus  erforderlich.

Im  Uebrigen  finden  auch  bei  diesen  Ausleihungen  die  Bestimmungen  in
§  26  Anwendung.

8  44.
Pflichtexemplare.

Die  Benutzer  sind  verpflichtet,  von  jeder  Veröffentlichung,  die  sie  mit
Hilfe  des  Archivs  bewirken,  ein  Exemplar  an  die  Archivbibliothek  unentgeltlich
abzuliefern.

8  46.
Besondere  Bestimmungen  wegen  einzelner  Archivbestandtheile.

1.  Die  Verfügung  über  das  Großherzogliche  Hausarchiv  und  also
auch  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Benutzung  desselben  behalten  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  Höchstsich  Selbst  vor.

Die  Ertheilung  der  Höchsten  Erlaubniß  wird  durch  das  Ministerialdepartement
  des  Kultus  vermittelt.

Die  Benutzung  der  Archivalien  des  Hausarchivs  hat  ebenfalls  im  Alchiv-Lesezimmer
  zu  erfolgen.

2.  Die  Original-Rezesse  der  General-Ablösungskommission
und  die  dazu  gehörigen  Karten  werden  nur  Großherzoglichen  Behörden  und
solchen  Privatpersonen  vorgelegt,  welche  eine  schriftliche  Erlaubniß  der  General=Ablösungskommission
  beibringen.
        <pb n="48" />
        32

3.  Von  den  Stücken  der  Münz-  und  Medaillen-Sammlung  können
unter  Aufsicht  eines  Archivbeamten  Staniolabdrücke  genommen  werden.

Abgüsse  der  Münzen  und  Medaillen  sowie  der  Petschafte  dürfen  nur
von  einem  durch  den  Archivvorstand  hierzu  ermächtigten,  von  dem  Auftraggeber
zu  honorirenden  Sachverständigen  angefertigt  werden.

Zur  Nachprägung  von  Münzen  und  Medaillen  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Ministerialdepartements  des  Kultus,  welches  sich  nach  Befinden
zuvor  mit  dem  Ministerialdepartement  der  Finanzen  in  das  Einbenehmen
setzen  wird.

([24)  II.  Dem  an  Stelle  des  abberufenen  Herrn  Champy  zum  Französischen
General-Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig  ernannten  Herru  Julien  Decrais,
zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens
des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar  den  10.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

Weimar.  —  Hos.  Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        33

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenac.

Nummer  6.  *  Weimar.  20.  März  1894.

Inhalt:  .7r*  Kom  28.  Frr#o  1894,  ###resend  einen  (dritten)  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetze  vom  18.  März
r  die  Steuerverfossung  des  Großherzogihums  Sachsen,  Seite  33.  —  Nachtrag  zu  dem  Ausführungs-630
  brn  20.  März  1879  zu  dem  Deuchen  Gerichisverfassungs-  Gesetz  vom  27.  Jannar  1877;  vom
7.  März  1894,  Seite  35.  —  Inbals.  „Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  filr  das
Deutsche  Reich  Seite  35,  Seite  3

 

(25)  Gesetz  vom  28.  Februar  1894,  betreffend  einen  (dritten)  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetze
vom  18.  März  1869  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  Sachsen.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  zur  Ergänzung  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869  unter  Zustimmung  des  getrenen
Landtags  wie  folgt:
J.

§  15  Ziffer  9  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869  erhält  folgenden  Zusatz:

„Das  Gleiche  gilt,  soweit  nicht  Einkommen  aus  Grundbesitz  in  Frage
kommt  —  und  zwar  mit  rückwirkender  Kraft  —  hinsichtlich  der  in  Folge  reichsoder
  landesgesetzlicher  Vorschriften  bestehenden  Krankenkassen  (einschließlich  der
Gemeindekrankenversicherungen),  Berufsgenossenschaften,  Knappschaftskassen,  sowie
  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt.“

1894  6
        <pb n="50" />
        34

II.

Der  letzte  Absatz  unter  III  B  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1872,  betreffend
  einen  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetze  vom  18.  März  1869  über
die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  Sachsen,  erhält  folgende  Fassung:

Nehmen  Fremde  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt,  so
haben  dieselben

6.  auch  das  Einkommen  aus  ihrer  Erwerbs-  und  Geschäftsthätigkeit
  überhaupt  in  demselben  Umfange  wie  die  Staatsangehörigen;


7.  das  Diensteinkommen,  welches  sie  von  einem  fremden
Staate,  ingleichen  von  einer  dem  Großherzogthume  nicht  angehörigen
Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen;

8.  das  Einkommen  aus  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktivkapitalien
  bezüglich  Aktien  oder  Leibrenten  und  endlich

9.  das  Einkommen  aus  ausländischem  Grundbesitz  und
aus  ausländischen  Gewerbsanstalten,  sofern  und  soweit  dasselbe
  neben  ihrem  sonstigen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen  zur
Erfüllung  des  Aufwandes  für  ihren  Haushalt  im  Großherzogthume
für  erforderlich  zu  erachten  ist,

hier  zu  versteuern.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar  den  28.  Februar  1894.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.
        <pb n="51" />
        35

26  Nachtrag  zu  dem  Ausführungs-Gesetz  vom  20.  März  1879  zu  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungs-Gesetz
  vom  27.  Jannar  1877;  vom  7.  März  1894.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.
verordnen  nachträglich  zu  dem  Ausführungs-Gesetz  vom  20.  März  1879  zu  dem
Deutschen  Gerichtsverfassungs-Gesetz  vom  27.  Jannar  1877  unter  Zustimmung
des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Der  §  14  Absatz  1  wird  durch  nachstehende  Bestimmung  ersetzt:

Bei  den  Amtsgerichten  ist  der  Verschluß  der  Depositen  einem  Amtsrichter
und  einem  zweiten  Beamten,  der  mit  der  Führung  des  Depositenbuchs  beauftragt
  wird,  als  gemeinschaftliche  Obliegenheit  zu  übertragen;  dem  Staatsministerium
  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Verschluß  der  Depositen  zwei  nicht
richterlichen  Beamten  als  gemeinschaftliche  Obliegenheit  zu  übertragen.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  7.  März  1894.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

(27])  Das  7.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter

Nr.  2146  Gesetz,  betr.  die  Ausführung  des  internationalen  Vertrages  vom
tu  eeo.  zur  Unterdrückung  des  Branntweinhandels  unter

den  Nordseefischern  auf  hoher  See;  unter
„  2147  Bekanntmachung,  betr.  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.
        <pb n="52" />
        36

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  9
und  10:
S.  61  Verfügung  behufs  Uebertragung  konsularischer  Befugnisse  auf  den
Landeshauptmann  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie;
„  62  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstandsakten  im  Schutzgebiet
von  Kamerun;
„  62  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  internationalen  medizinisch-hygieinischen
Ausstellung  in  Rom  zurückgebrachten  deutschen  Güter;
„  68  Bestellung  eines  Stations-Kontroleurs;
68  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

77

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="53" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Weimar.  27.  März  1894.

W#t:  #nsseerkal-  ercchnung.  die  Schhrrung  des  Betriebes  auf  den  ———2  rr.  Sert  37.  —  —
Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Concordi#,  Cölnische  Lebens.  Versicherungs.Gesellschaft,
in  Cöln,  der  Lebens-Versicherungs=  Gesellschaft  der  Vereinigten  Staaten  zu  New  York  „Equitable“  und  der
Vaterländischen  Viehversicherungs--Gesellschaft  in  Dresden  beir.,  Seite  38  und  39.

 

Nummer  7.

 

Ministerial---Verordnung.
([28)  I.  Im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  in  §  44  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  23.  November  1892  Seite  227  des  Regierungs-Blatts)  wird
im  Interesse  der  Sicherheit  des  Bahnbetriebes,  sowie  des  Straßenverkehrs
hierdurch  Folgendes  verordnet:

Die  Führer  von  Dampfpflügen,  Dampfstraßenwalzen,  Dampfdreschmaschinen,
Lokomobilen,  sowie  überhaupt  von  allen  solchen  Fahrzeugen,  welche  in  Folge
ihrer  Bauart  oder  ihrer  Ladung  ein  ungewöhnliches  Geräusch  verursachen  und
dadurch  dem  Geschirrführer  die  rechtzeitige  und  zuverlässige  Wahrnehmung  der
von  den  Zügen  ausgehenden  Pfeifen=  und  Glockensignale  erschweren,  haben  in
angemessener  Entfernung  von  unbewachten  Bahnübergängen  kurze  Zeit  anzuhalten
  und  die  Fahrt  über  den  Uebergang  erst  dann  fortzusetzen,  wenn  keinerlei
Anzeichen  das  Herannahen  eines  Zuges  oder  einer  Lokomotive  ankündigen.

Zuwiderhandelnde  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §  45  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  bestraft.

Weimar,  den  14.  März  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
1894  7
        <pb n="54" />
        38
Ministerial-Bekanntmachungen.

(29)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Concordia,  Cölnische  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Cöln,  an  Stelle  des  F.  B.  Dittmar  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  Hugo  Hoerchner  in  Jena,  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  März  1891  (Regierungs-Blatt
Seite  27)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  März  1894
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(30)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
der  Vereinigten  Staaten  zu  New  York  „Equitable“  an  Stelle  des  Otto
Kutzleb  in  Ilmenan,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  C.  A.  Stegmann
in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Mai
1892  (Regierungs-Blatt  Seite  112)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(31]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Dresden  an  Stelle  des  Kaufmanns  Franz  Schmidt  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Rentier  Franz  Rohrberg  in  Weimar  zum
        <pb n="55" />
        39

Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1892  (Regierungs-Blatt
  Seite  19)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  15.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="56" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        &amp;amp;
Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  4.  April  1894.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekonntmachung,  den  Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheiten  betr.,  Seite  41.—  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Aussellung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  in  das  Ausland  auszuführenden  deutschen
Erzeugnisse  betr.,  Seite  42.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  in  Jena  bestehenden
Grohherzogl.  und  Geizoif-  Sächs.  Kommisston  zur  Frisuhn  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  betr.,
eit

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(32)  I.  Auf  Grund  eines  vom  Bundesrathe  in  der  Sitzung  vom  8.  März  d.  J.
gefaßten  Beschlusses  wird  hierdurch  über  den  Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheiten
  Folgendes  verordnet:

1.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  jeden  im  Gemeindebezirke  festgestellten
ersten  Ausbruch  von
Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel,
Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs,  der  Schafe,  Ziegen  und  Schweine,
und
Lungenseuche  des  Rindviehs
(§  10  Ziffer  3,  4  und  5  des  Viehseuchengesetzes  vom  23.  Juni
1880,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  153)
sofort  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  Gemeinden  —
innerhalb  und  außerhalb  des  Großherzogthums  —  auf  mündlichem  oder  schriftlichem
  Wege  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  den  Seuchenausbruch  auf  ortsübliche
  Weise  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.
2.  Ist  nach  erfolgter  Feststellung  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einem
Ort  der  beamtete  Thierarzt  zur  Feststellung  weiterer  Infektionen  von  bisher
1894  8
        <pb n="58" />
        42

noch  nicht  betroffenen  Gehöften  nicht  zugezogen  worden  (§  15  des  Viehseuchengesetzes),
  so  hat  die  Polizeibehörde  demselben  von  jedem  solchen  Falle  sofort
Mittheilung  zu  machen.

3.  Jeder  Großherzogliche  Bezirksthierarzt  hat  am  letzten  Tage  jeden
Monats,  und  zwar  zum  ersten  Mal  am  30.  April  1894,  für  seinen  Dienstbezirk
  auf  einer  Postkarte  eine  Mittheilung  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt
in  Berlin  abzusenden,  aus  welcher  sich  ergiebt,  in  wieviel  Gemeinden  und  Gehöften
  des  Dienstbezirks  an  jenem  Tage  die  oben  unter  1  genannten  drei
Seuchen  herrschten,  d.  h.  nach  den  geltenden  Vorschriften  noch  nicht  für  erloschen
erklärt  werden  konnten.  Das  Nichtvorhandensein  einer  Seuche  ist  durch  eine
Null  kenntlich  zu  machen.

Weimar,  den  24.  März  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(33)  II.  Nachdem  in  Handelsverträgen  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und
auswärtigen  Staaten  neuerdings  wiederholt  die  Bestimmung  getroffen  worden
ist,  daß  die  in  das  Ausland  ausgeführten  deutschen  Erzeugnisse  von  Ursprungszeugnissen
  begleitet  sein  sollen,  werden  die  Gemeindevorstände  (Ortspolizeibehörden)
  des  Großherzogthums  hierdurch  ermächtigt,  derartige  Zeugnisse  hinsichtlich
  der  innerhalb  ihrer  Gemeindebezirke  erzeugten  Industrie=  oder  Bodenerzeugnisse
  auf  Antrag  auszustellen.

Ein  Formular  zu  einem  solchen  Ursprungszeugnisse  folgt  nachstehend.

An  der  Befugniß  der  Bezirksdirektoren,  auf  entsprechenden  Antrag  auch
ihrerseits  derartige  Zeugnisse  auszustellen,  wird  hierdurch  nichts  geändert.

Weimar,  den  28.  März  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="59" />
        43

Formular.

 

Großherzogthum  Sachsen.

Ursprungszengniß.
Der  unterzeichnete  Gemeindevorstandin  ebescheinigt
hiermit,  daß  die  nachstehend  verzeichneten,  von  dem  pp.  Fabrikanten  (Firma)  in
an  die  Firma  pp.  vpversandten

Güter  deutsches  Industrie-(oder  Boden-)  Erzeugniß  sind.
(Angabe  der  Waaren  nach  Zahl  der  Colli,  Zeichen,  Nummern,  Bruttogewicht
und  Gattung  der  Waaren.)
„  den

Der  Gemeindevorstand.
(Gemeindeslempel.)  (unterschrift.)

 

 

 

(34)  IIII.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische
Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  ist
für  die  vom  1.  April  1894  bis  dahin  1895  dauernde  Prüfungsperiode  in
folgender  Weise  zusammengesetzt:

Vorsitzender:
Universitäts-Curator,  Geheimer  Staatsrath  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:
für  evangelische  Religionslehre:  Professor  Dr.  Wendt;
für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Jüngst;
für  deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Kauffmann;
für  lateinische  Sprache:  Professor  Dr.  Goetz;
für  griechische  Sprache:  Professor  Dr  Kleemann;
für  französische  Sprache:  Professor  Dr.  Cloötta;
für  englische  Sprache:  Professor  Dr.  Franz;
für  hebräische  Sprache:  Geheimer  Kirchenrath  Dr.  Siegfried;
für  alte  Geschichte:  Hofrath  Dr.  Gelzer;  ,
für  mittlere  und  neuere  Geschichte:  Privatdocent  Dr.  Stephan  Stoy;
        <pb n="60" />
        44

für
für
für
für
für
für
für
für

Geographie:  Professor  Dr.  Pechuöl-Lösche;
Mathematik:  Professor  Dr.  Frege;
Physik:  Professor  Dr.  Winkelmann;
Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;
Mineralogie:  Professor  Dr.  Linck;
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;
Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel  und
Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Hofrath  Dr.  Eucken.
Weimar,  den  28.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="61" />
        45

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen—  Weimar-  Eisenac.

Nummer  9.  Weimar.“  7.  April  1894.

Inhalt:  dhur  ochtrag  zu  dem  FF  vom  17.  November  1869  über  Errichtung  einer  Landes  Kreditkasse;  vom
„Seite  45.  —  Minisierial·  Bekanntmachung,  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Landes-“
  ’37  beir.,  Seite  46.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderung  des  Absatz  2  Ziffer  7  8
der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Volksschulgesetzes  vom  20.  März  1875  betr.,  Seite  4  —  Inhalt
Verzeichniß  aus  dem  Reichs.  Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Neich,  Seite  4

 

 

 

(35)  Siebenter  Nachtrag  zu  dem  Gesese  vom  17.  November  1869  über  Errichtung  einer  Landes-Kreditkasse;
  vom  2.  April  18

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  nachträglich  zu  dem  Gesetze
über  Errichtung  einer  Landes-Kreditkasse  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  vom  17.  November  1869,  was  folgt:

Die  Landes-Kreditkasse  ist  ermächtigt,  die  in  ihrem  Geschäftshause  befindlichen
  Behältnisse  zur  Aufbewahrung  von  Werthsachen  unter  der  Bedingung
miethweise  zur  Verfügung  zu  stellen,  daß  sie  hierbei  keinerlei  Haftbarkeit  zu
übernehmen  hat.

Das  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzesnachtrages
beauftragt.

1894  9
        <pb n="62" />
        46

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  2.  April  1894.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

Ministerial--Bekanntmachungen.

(36)  I.  Auf  Grund  der  §§  93  und  98  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881  in
Verbindung  mit  dem  Nachtrage  dazu  vom  16.  April  1892  —  Regierungs-Blatt
  Seite  93  —  wird  hierdurch  ein  ordentlicher

Beitrag  zur  Landesbrandversicherungsanstalt
im  Betrage  von
Sechs  Zehnteln  einer  Beitragseinheit

ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Füälligkeit  desselben  der

16.  April  dieses  Jahres
bestimmt.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  Sechs  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen  vom  16.  April  d.  J.
an  (§97  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen.


Die  letzteren  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung
und  Ablieferung  an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig  Sorge  zu
tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  alsbald  zuzustellen.
        <pb n="63" />
        47

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  in  §  52  der
Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  am  31.  März  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

(37]  II.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  wird  hiermit  verordnet,  daß  der  zweite  Absatz  von  Ziffer  7  §7  der
Verordnung  zur  Ausführung  des  Volksschulgesetzes  vom  20.  März  1875  mit
Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Abänderung  der
Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891,  Art.  3  §  135;  Art.  7  88§  154,  154
und  Art.  9  folgende  Fassung  erhält:

„Schulkinder  dürfen  weder  vor  der  Vormittagsschule  noch  zwischen
dieser  und  der  Nachmittagsschule  mit  anstrengender  Haus=  oder  Feldarbeit
  beschäftigt  werden.  Nach  der  Nachmittagsschule  ist  ihnen  zur
Erholung  und  zur  Fertigung  ihrer  Schularbeiten  eine  Zeit  von  mindestens
zwei  Stunden  zu  gestatten.

In  Fabriken  und  den  in  Art.  7  §§  154  und  154  des  Reichsgesetzes
  vom  1.  Juni  1891,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbe-Ordnung,
aufgeführten  gewerblichen  Anlagen  dürfen  Schulkinder  überhaupt  nicht,  —
für  Fabriken  und  dergleichen  Anlagen  außerhalb  derselben  aber
nur,  wenn  sie  das  12.  Lebensjahr  bereits  vollendet  haben  und  jedenfalls
täglich  nicht  länger  als  zwei  Stunden  beschäftigt  werden."

Weimar,  den  29.  März  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

(38]  Das  8.,  9.,  10.  und  11.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  2148  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Rußland;
  unter
        <pb n="64" />
        48

12

Nr.  2149

„  2150

„  2151

,  2152

„  2153

,  2154
„,  2155
„,  2156
„,  2157

„,  2158

Gesetz,  betr.  die  Aenderung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  und  die  Ergänzung  des  Strafgesetzbuchs  vom  12.  März
1894;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870;  unter
Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Berichtigung  der  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügten  Liste;  unter

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Etatsjahr  1894/95;  unter

Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen;
  unter

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Etatsjahr  1894/95;  unter

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1893/94;  unter

Gesetz,  betr.  die  Verlängerung  des  Handelsprovisoriums  zwischen
dem  Reich  und  Spanien;  unter

Bekanntmachung,  betr.  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
von  Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie;  unter
Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Anlage  B.  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  18.  März  1894.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  11,

und  13:

S.  73  Ergänzung  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  in  Bezug  auf  den
Artikel  „Petroleum“;

„  75  Abänderung  der  Bestimmung  über  Ursprungszeugnisse  für  die  aus
meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren;

„  78  Aenderung  der  in  die  Vorschriften  über  die  Civilversorgung  der
Militäranwärter  ausgenommenen  Bedingungen  für  die  Erlangung
des  Forstversorgungsscheines.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="65" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  10.  Weimar  19.  Mai  1894.
Inhalt:  Gesetz  vom  11.  WMril.  1894,  bek#nr  Verdernng  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen
  5.  Jann  7,  Seite  49.  —  n  redigirtes  Gesetz  lber  das  Kostenwesen  in  Gerichtsund

  #rraftungolnen.  dem  .  ren  ,  Seite

139)  Gesetz  vom  11.  April  1894,  betreffend  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in
Gerichts-  und  Verwaltungssachen  vom  5.  Januar  1887.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  wie  folgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen

vom  5.  Januar  1887  wird  wie  folgt  abgeändert:
81.

8  1  des  Gesetzes  lautet:

Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Uebergangsbestimmungen.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1894  in  Kraft.

Die  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  ingleichen  Schreibund
  Bestellgebühren  (§§  18  und  19)  sind  vom  1.  Juli  1894  an,  ohne  Unter-1894

  10
        <pb n="66" />
        50

schied  des  Zeitpunktes,  wo  sie  erwuchsen,  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zu  berechnen.  Für  die  vor  dem  1.  Juli  1894  aufgestellten
Kostenrechnungen  bewendet  es  bei  der  Berechnung  nach  den  bisherigen  Bestimmungen.


Die  vor  dem  1.  Juli  1894  erwachsenen  Auslagen  —  mit  Ausnahme
der  Schreibgebühren  —  und  Nebengebühren  sind  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  in  Ansatz  zu  bringen.

§5  2.
Zu  §  3  und  §  103.
a)  §  3  Ziffer  1  lautet:
1.  Das  Gebührenwesen  bei  der  Universität  Jena,
b)  Im  §  103  Zisfer  1  werden  gestrichen:
bei  Ziffer  III:  „der  Universitätskurator",
bei  Ziffer  IV:  „die  ordentlichen  Universitätsprofessoren“,

bei  Ziffer  V:  „die  ordentlichen  Honorar=  und  außerordentlichen.
Universitätsprofessoren"“,

bei  Ziffer  VI:  „die  Professoren"“,
c)  Zu  Ziffer  IV  des  §  103  werden  die  Worte:  „sowie  der  Immediatkommissionen
  für  die  akademischen  Finanzen  und  für  das  katholische  Kirchenund
  Schulwesen“  ersetzt  durch  die  Worte:

sowie  der  Immediatkommission  für  das  katholische  Kirchen=  und
Schulwesen,
§  3.
In  §  3  lautet  Ziffer  4:

4.  die  Stolgebühren  der  Kirchendiener,  sowie  die  Entrichtungen  der  in
den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  befindlichen  und  der  von  solchen
abgehenden  Schüler,

84.
§  4  lautet  von  Ziffer  3  ab  wie  folgt:

3.  auf  die  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  nach  dem  Gesetze  vom
9.  April  1879  (s.  §  26  daselbst);

4.  auf  die  Gebühren  und  Auslagen  der  Friedensrichter;
        <pb n="67" />
        51

5.  auf  die  Sporteln  (einschließlich  der  Schreib-  und  Bestellgebühren)  in
den  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Konkursen,  welche
noch  nach  den  vor  dem  1.  Oktober  1879  in  Geltung  gewesenen
Proceßgesetzen  zu  erledigen  sind.

In  diesen  Beziehungen  (Ziffer  1—5)  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
  und  zwar  zu  Ziffer  5  auch  hinsichtlich  des  im  §  20  des  Gesetznachtrags
  vom  26.  Januar  1872  geordneten  Zuschlags.
Gleiches,  wie  unter  Ziffer  1—4,  findet  auch  statt:
6.  in  Beziehung  auf  das  Sportel=  und  Gebührenwesen  in  Angelegenheiten

der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung  (1.  s.  w.  wie  unter  der  seitherigen
  Nr.  5  des  §  4  des  Gesetzes).

85.
Zu  87.
Nach  den  Worten  „zweiter  Abschnitt“  werden,  innerhalb  der  Klammer,
die  Worte:
sowie  88  19  und  32
und  nach  den  Worten:  „dem  Staatsministerium“  die  Worte:
zugleich  für  die  Revisionskommission  (8§  47,  4e)
eingefügt.
86.

In  8  11  wird  folgende  Ziffer  3  eingeschoben:

3.  Die  deutschen  Bundesstaaten,  soweit  die  Gegenseitigkeit  ausreichend
gesichert  erscheint,  in  allen  Angelegenheiten,  die  weder  der  ordentlichen
streitigen  Gerichtsbarkeit  angehören,  noch  die  Erwerbung,  Belastung
oder  Veräußerung  unbeweglichen  Vermögens  betreffen.

Die  bisherigen  Ziffern  3  und  4  werden  Ziffer  4  und  5.

§  7.
Die  Anmerkung  zu  §  11  erhält  folgenden  Zusatz:
Unter  milden  Stiftungen  im  Sinne  von  Ziffer  5  und  §  12  Ziffer  17
sind  auch  die  in  dem  Gesetz  vom  11.  November  1886  zur  Erläuterung
des  §  15  Ziffer  9  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869  bezeichneten  Zuwendungen
zu  verstehen.
10*
        <pb n="68" />
        52

88.
Zu  §  12.

Ziffer  6  erhält  folgende  Fassung:
6.  in  der  Beschwerdeinstanz  in  Kostenangelegenheiten  (§  46  Absatz  2),

dafern  nicht  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen
  wird,  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner  zur
Last  fallen;

Nach  Ziffer  24  wird  folgende  Nummer  25  eingefügt:

25.

für  Verhandlungen  auf  eingewendete  Berufung  oder  Beschwerde  in
anderen  als  Kostenangelegenheiten  (Ziffer  6)  dann,  wenn  von  der
entscheidenden  Stelle  die  Aufhebung  oder  Abänderung  der  angefochtenen
  Entschließung  ausgesprochen  und  hierbei  zugleich  beschlossen
wird,  daß  aus  Billigkeitsgründen  die  in  der  Berufungs=  oder  Beschwerdeinstanz
  erwachsenen  Kosten  —  ganz  oder  theilweise  —  außer
Ansatz  zu  lassen  sind.

§  9.

§  12  Ziffer  21b  erhält  folgende  Fassung:

wenn  der  elterliche  oder  vorelterliche  Nachlaß,  welcher  ganz  oder  zum
Theil  an  Minderjährige,  sowie  an  nach  erlangter  Volljährigkeit  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende  geisteskranke  und
gebrechliche  Personen  übergeht,  nach  Abzug  der  Schulden  300  MA  nicht
übersteigt,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  diese  Gebührenfreiheit
nicht  auch  auf  die  Kosten  von  Uebereignungen  und  Pfandsachen  (§  48
und  folg.,  56  folg.)  sich  erstreckt.

#  10.

8  12  Ziffer  22  erhält  vor  „erfolgen“  folgenden  Zusatz:

verglichen  mit  dem  Gesetze  vom  17.  April  1889

§  11.

In  §  15  Ziffer  2  lauten  die  Eingangsworte:
2.  Die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth=  und  Postnachnahmesendungen
        <pb n="69" />
        53

§*  12.
§  16  lautet:
Schreibgebühren  (§  18)  und  Bestellgebühren  (§  19)  werden  in  gebührenfreien
  Angelegenheiten  für  die  Staatskasse  nicht  erhoben.

§  13.
Zu  §  19.
In  der  „Anmerkung“  wird  vor  dem  Worte  „und“  eingeschaltet:
§  82  Absatz  1
§  14.
Der  letzte  Satz  des  §  19  erhält  folgende  Fassung:
Die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth=  und  Postnachnahmesendungen
werden  neben  den  Bestellgebühren  besonders  in  Ansatz  gebracht.

8  15.
8  21  erhält  folgende  Fassung:

Oeffentliche  Beamte  als  Zeugen  und  Sachverständige.

1.  Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung
  nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  derselben  geltenden
Vorschriften  (88  96  ff.),  falls  sie  zugezogen  werden:

a)  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres
Amtes  Kenntniß  erhalten  haben,

b)  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes
zugezogen  werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst
oder  des  Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung
  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes
gehört.

2.  Wenn  Medizinal-,  Berg=  oder  Steuerrevisionsbeamte  oder  Vermessungsrevisoren
  als  Sachverständige  zugezogen  werden,  so  sind  denselben
Nebengebühren  (Verrichtungsgebühren),  soweit  ihnen  solche  nach  Maßgabe
  des  §  25  und  der  besonderen  Taxvorschriften  im  dritten  Abschnitte
  dieses  Gesetzes  (§  1141,  §  115,  §  119  Ziffer  1,  4,  §  122
Ziffer  VII,  VIII)  zugewiesen  sind,  besonders  zu  vergüten.
        <pb n="70" />
        54

3.  Werden  nach  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  Tagegelder,  Nachtgelder
und  Reisekostenvergütungen  gewährt,  so  findet,  soweit  nicht  unter
Ziffer  2  etwas  Anderes  geordnet  ist,  eine  weitere  Vergütung  an  den
Zeugen  oder  Sachverständigen  nicht  statt.

4.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Gebühren  der  öffentlichen  Beamten  als
Zeugen  und  Sachverständige  die  Vorschriften  des  §  136  dieses  Gesetzes
Anwendung.

8  16.

Zu  §  25  wird  in  Absatz  4  nach  den  Worten:  „wenn  deren  Zahlung“
eingeschaltet:

der  Großherzoglichen  Familie,  dem  Großherzoglichen  Kronfiskus,

§  17.
Im  §  28,  zweiter  Satz,  werden  die  Worte:
„Verweigern  sie  die  Werthangabe“
ersetzt  durch  die  Worte:
Erfolgt  die  Werthangabe  nicht

§  18.
Zu  §  29.
Aus  §  29  werden  in  Wegfall  gebracht  die  Worte:
„Meter“  (zweimal),
„oder  nach  Kilometern  des  Wegs“  und
„jedes  angefangene  Kilometer"

–  19.
In  §  30  werden  die  Worte:
„aller  dabei  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  insbesondere"
gestrichen.
8  20.
Zu  §  31.
Der  letzte  Absatz  lautet:
Diese  Bestimmungen  finden  auf  §§  125,  129,  130  und  152  keine
Anwendung.
        <pb n="71" />
        55

8  21.
Zu  §  38.
Der  Anmerkung  werden  hinter  den  Eingangsworten  „In  der  Beschwerdeinstanz“
  beigefügt  die  Worte:
in  Kostenangelegenheiten,
ferner  wird  das  eingeklammerte  Citat  verändert  in:

(§  12  Ziffer  6,  vergleiche  auch  §  12  Ziffer  25.)

Zu  §  47.  522.
1.  Unter  Ziffer  1  wird  hinter  dem  Wort  „Registraturen“  eingeschaltet:

—  .  jedoch  §  55  Ziffer  1  und  §  95  Ziffer  20.

2.  Hinter  Ziffer  1  vor  „Anmerkungen“  wird  folgender  Satz  eingeschoben:

Betrifft  jedoch  die  Niederschreibung  die  Aufnahme  einer  Vollmacht,
  so  ist  eine  Bauschgebühr  zu  erheben  von  16  bis  10  .J7.
3.  Hinter  Ziffer  5  tritt  der  Absatz:
Wird  der  Eid  oder  das  Angelöbniß  gleichzeitig  mehreren  Personen
abgenommen,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  zweite  und  weitere
Person  um  je  —  #  50  7.
4.  In  Ziffer  7  fallen  die  Worte:
„und  Vorlegen"
hinweg.
5.  An  Stelle  der  Anmerkung  zu  Ziffer  7  treten:
Anmerkungen:

1.  Zusammengehörige,  durch  mehrere  Bände  fortlaufende  Akten
sind  für  einen  Aktenband  zu  zählen.

2.  Die  Behörde  kann  von  Erhebung  der  Gebühr  absehen,  wenn
das  Aufsuchen  der  aktlichen  Verhandlung  zur  Förderung
wissenschaftlicher  Zwecke,  namentlich  auf  dem  Gebiete
der  Geschichte,  erfolgt.

§  23.
Im  §  48  unter  Ziffer  21  wird  statt  der  Worte  „vom  Hundert“  gesetzt:
von  je  100  A  (8  29).
        <pb n="72" />
        8  24.
Zu  §  48.
Anmerkung  3  erhält  folgende  Fassung:
Betreffen  Tauschverträge  (§  27  Ziffer  3)  auch  außerhalb  des  Großherzogthums
  belegene  Grundstücke,  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem
Werthe  der  innerhalb  desselben  gelegenen  Grundstücke  zu  berechnen.

§25.
Zu  §  49  Ziffer  3  und  4.
Ziffer  3  und  4  lauten:

Ziffer  3.  Tritt  ein  Grundstückserwerber  sein  Recht  auf  Uebereignung
vor  unterschriftlicher  Vollziehung  der  Uebereignungsurkunde  an  einen
Dritten  oder  an  mehrere  Dritte  ab,  so  bedarf  es  nicht  der  vorgängigen
Uebereignung  an  den  Abtretenden,  um  die  Uebereignung  an  den  oder
die  Dritten  bewirken  zu  können.  Es  wird  jedoch  in  allen  solchen
Fällen  für  diejenigen  gerichtlichen  Verhandlungen,  welche  lediglich  zur
Vorbereitung  der  Uebereignung  auf  den  Abtretenden  stattgefunden
haben  und  für  die  später  beantragte  Uebereignung  auf  einen  Dritten
oder  auf  mehrere  Dritte  bedeutungslos  sind,  die  Gebühr  nach  §  51
Anmerkung  3  und  für  die  gerichtliche  Verhandlung  der  Abtretung
selbst  ein  Zehntel  der  im  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
bestimmten  Gebühr,  jedoch  mindestens  1  —#  und  höchstens  20  berechnet.
  (Vergl.  §  88  Absatz  2.)

In  Erbfällen  findet  das  Vorstehende  keine  Anwendung,  vielmehr
  hat  in  denselben,  soweit  nicht  unter  Ziffer  4  etwas  Anderes
geordnet  ist,  die  vorgängige  Erbzuschreibung  an  den  Abtretenden  zu
erfolgen.

Ziffer  4.  In  Erbfällen,  bei  welchen  sich  die  Erben  alsbald  in  die
Nachlaßgrundstücke  theilen,  oder  solche  einem  oder  mehreren  der  Miterben
  überlassen,  bedarf  es  nicht  erst  einer  gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung.
  Nach  Ablauf  einer  sechsmonatigen  Frist  nach  des  Erblassers
  Tode  aber  hat  das  Gericht  zur  gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung
  sofort  vorzuschreiten  und  wenn  nöthig,  die  Erben  zur
Beibringung  des  dazu  Erforderlichen  durch  Strafauflagen  anzuhalten.
        <pb n="73" />
        57

Wird  indessen  vor  unterschriftlicher  Vollziehung  des  Erbscheins  eine
Erbtheilung  noch  angezeigt,  so  ist  auch  dann  noch  ohne  vorgängige
Gesammterbzuschreibung  die  Uebereignung  der  jedem  einzelnen  Erben
zugetheilten  Grundstücke  an  diesen  unmittelbar  zu  bewirken.

§  26.
Zu  §  49.

An  Stelle  der  Ziffer  6  wird  gesetzt:
Erwirbt  der  Miteigenthümer  eines  Grundbesitzes  andere  ideelle  Theile
an  demselben,  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  der  neuerworbenen
  Theile  zu  berechnen.
Wird  eine  bestehende  ideelle  Gemeinschaft  durch  Realtheilung  des
Grundbesitzes  unter  die  bisherigen  Eigenthümer  aufgehoben,  so  ist
die  Gebühr  nach  dem  Gesammtwerthe  des  nun  vertheilten  Grundbesitzes
  dergestalt  zu  berechnen,  daß  die  Hälfte  der  Ansätze  des  §  48
zu  Grunde  gelegt  und  jedem  Erwerber  derjenige  Gebührenbetrag  zugerechnet
  wird,  welcher  dem  Werthe  des  von  ihm  reell  übernommenen
Grundbesitzes  entspricht.  Die  Mindestgebühr  beträgt  eine  Mark.

*
#

h

827.
Im  850  Ziffer  1  werden  hinter  den  Worten:  „durch  den  Tod  oder
durch  Scheidung“  eingeschaltet  die  Worte:
sowie  bei  vertragsmäßiger  Wiederaufhebung  der  ehelichen  Güter—
gemeinschaft
und  ferner  hinter  den  Worten:  „im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe“  die  Worte:
sowie  im  Falle  vertragsmäßiger  Wiederaufhebung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft

Der  erste  Absatz  in  8  28.

§  51  Anmerkung  4  erhält  folgende  neue  Fassung:

4.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  unter  Ziffer  3  sowie  unter  Ziffer  4
werden  die  verschiedenen  Einzeichnungen,  wenn  sie  unter  derselben
Nummer  des  Hypothekenfoliums  stehen,  in  ihren  Beträgen  zusammen
gerechnet.

1894  11
        <pb n="74" />
        58

5  29.
Zu  §52  werden  die  Worte:  „zusammen  verkauft,  vertauscht  oder  vererbt
  werden“  durch  die  Worte:
vertauscht  oder  zusammen  verkauft  oder  zusammen  vererbt  werden
ersetzt.
830.
Als  neuer  §  53  wird  eingeschoben:

Handelsgesellschaften  (offene  Gesellschaften,  Kommanditgesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung),  ingleichen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  auf  deren  Firma  unbewegliches  Eigenthum
gerichtlich  übereignet  ist  oder  wird,  haben  alle  30  Jahre  von  der
letzten  Uebereignung  ab,  vorbehältlich  der  Gebühr  für  die  gerichtliche
  Uebereignung  (§  48),  als  Gebührenersatz  die  Hälfte  der  in  §  48
bestimmten  Gebühr  nach  Verhältniß  des  jeweiligen  Werthes  des  Gegenstandes
  (§  28)  zu  entrichten.

Eisenbahnen  sind  von  der  Entrichtung  befreit.

Die  Entrichtung  wird,  wenn  die  Uebereignung  auf  die  Firma
vor  dem  1.  Jannar  1866  erfolgt  ist,  zum  ersten  Male  am  1.  Januar
1896,  in  allen  anderen  Fällen  zum  ersten  Male  30  Jahre  nach  erfolgter
  gerichtlicher  Uebereignung  und  sodann  weiter  von  30  zu  30
Jahren  fällig.

831.
Der  Inhalt  der  bisherigen  §§  53  und  54  wird  unter  §  54  zusammengefaßt.

832.
Zu  §  53  (künftig  §  54).
1.  Die  Ueberschrift  vor  §  53  (künftig  §  54)  wird  geändert  in:

2.  Verträge  und  Urkunden  anderer  Art,  deren  Verlautbarung
  und  Bestätigung.
2.  Am  Schlusse  von  §  53  (künftig  §  54)  wird  zugesetzt:
4.  Für  die  gerichtliche  Bestätigung  einer  Naturaltheilung  von  Grundstücken,
  ohne  gleichzeitige  Eigenthumsveränderung  und  ohne  Neuaus-
        <pb n="75" />
        59

fertigung  einer  Uebereignungsurkunde,  ist  eine  Bauschgebühr  mit  einem
Drittel  der  in  §  48  bestimmten  Gebührensätze,  mindestens  aber  mit
1  /  zu  berechnen.  Die  Bestimmungen  in  §  51  finden  entsprechende
Anwendung.
8  33.
Im  8  53  (künftig  §  54)  zu  Ziffer  1  wird  die  Anmerkung  angefügt:

1.  Für  die  Aufnahme  des  Erbvertheilungsvertrags  (Erbauseinandersetzungsvertrags)
  bei  gerichtlicher  Ordnung  eines  Nachlasses  kommt
die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  nicht  zum  Ansatz.

Die  gegenwärtige  Anmerkung  erhält  Ziffer  2.

5  34.
Im  853  (künftig  §  54)  zu  Ziffer  2  wird  folgende  Anmerkung  zugefügt:
Diesem  Ansatz  unterliegen  auch  Ernährungsverträge  nach  dem
Gesetz  vom  26.  April  1833.  Ist  aber  die  Behörde,  welche  den  Ernährungsvertrag
  bestätigt,  dieselbe,  welche  die  Uebereignungsurkunden
über  die  abzugebenden  Grundstücke  allein,  oder  im  Falle  des  §  52
die  Haupturkunde  ausfertigt,  so  ist  neben  der  Uebereignungsgebühr
die  vorstehende  Gebühr  für  Bestätigung  des  Ernährungsvertrages  nur

zu  einem  Dritttheil  zu  berechnen.

§  35.
Zu  8§53  (künftig  §  54).
Unter  Ziffer  3  wird  angefügt:

3.  Dafern  für  die  Höhe  der  Gebühr  vorwiegend  der  Werth  der
Sache  den  Maßstab  abgiebt  (§  30),  sollen  solgende  Gebührensätze  Anwendung
  finden,  nämlich:

zu  Ziffer  1  bei  einem  Werthe
l-  bis  500.4:  1.
über  500  „  bis  1000.4:  2,
1000  „  „  2000  „  3  1
„  2000  „  „  4000  „  4,
„  4000  „  „  6000  „  5
„  6000  „  „  8000  „  6  „

—  —
        <pb n="76" />
        60

7.  über  8000  bis  11.000.4  8  üb

8.

9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
26.

o  r  m—

„  11000  „  „  14000  „  10
„  14000  „  „  17000  „  12
„  17000  „  „  20000  „  14
„  20000  „  „  25000  „  16
„  25.000  „  „  30  000  „  18
„  30000  „  „  40000  „  21
„  40000  „  „  50  000  „  24
„  50000  „  „  60000  „  27
„  60000  „  „  70000  „  30
„  70000  „  „  80000  „  33
„  80000  „  „  90000  „  36
„  90000  „  „  100000  „  38
„  100000  „  „  110000  „  40
„  110  000  „  „  120,000  „  42
„  120  000  „  „  130000  „  44
„  130  000  „  „  140000  „  46
„  140000  „  „  150  000  „;  48

„  150  00)  50
zu  Ziffer  2  bei  einem  Werthe
bis  1000.4  3%

über  1000  „  bis  20006f  41
„  2000  „  „  4000  „  6  „
„  4000  „  „  6000  „„  8  „
„  6000  „  „  8000  „  10  „
„  8000  „  „  11000  „  12  „
„  11000  „  „  14000  „  14  „
„  14000  „  „  17000  „  16  „
„  17000  „  „  20000  „  18  „
„  20000  „  „  25000  „  21  „
„  25.000  „  „  30000  „  24  „
„  30  000  „  „  40000  „  27  „
„  40000  „  „  50000  „  30  „
„  50000  „  „  60000  „  33  „
        <pb n="77" />
        (Insinuation).

1.
2.

-

15.  über  60  000  =
70000
80  000
90  000

100000

110  000

16.
17.
18.
19.
20.

bis
über

77

300
600
1000
2000
3000
4000

11

77

77

77

77

77

"
77“

bis  70  000  6:

77

77

77

77

80  000
90  000
100  000
110000

§  36.
Im  8§54  (künftig  §  54  Ziffer  5)  wird  hinter  den
lautbarung“  eingeschaltet:

837.
Zu  §  55.
Die  Anmerkung  zu  Ziffer  1  erhält  die  Ziffer  1,  und  unter  2  wird  folgende
neue  Anmerkung  eingeschoben:
2.  Wird  Grundbesitz  mit  beweglicher  Habe  gleichzeitig  veräußert,  die
Mitveräußerung  der  beweglichen  Habe  vor  Gericht  mit  anerkannt  und
in  der  Urkunde  auf  Antrag  besonders  mit  bezeugt,  so  ist  die  Gebühr
für  das  Zeugniß  nach  1  besonders  zu  berechnen.

838.
Zu  §  55.
Unter  Ziffer  2  wird  eingeschoben:

2.  Dafern  für  die  Höhe  der  Gebühr  vorwiegend  der  Werth  der  Sache
den  Maßstab  abgiebt  (§  30),  sollen  zu  Ziffer  1  folgende  Gebührenansätze
  Anwendung  finden,  (jedoch  für  Randzeugnisse  und  Rekognitionszeugnisse
  und  die  die  letzteren  vertretenden  Registraturen
nur  zur  Hälfte)  bei  einem  Werthe:

300  M:

bis

600
1  000
2000
3000
4000
5000

·
77
·
77
·
77

i„  :

4

1—

J  K  T  d  —

61

Worten:  „Für  Ver-40
        <pb n="78" />
        62

8.  über  5000  A  bis  7000  4:  7.6  3
9.,  7000  „  „  10000  „  8  „  —,
10.  „  10  000  „  „  150000  „  9  —,
11.  ,  15000  „  „  20000  „  10  „  —,
12.  ,  20  000  „  „  25000  „  11  „,„  —,
13.  ,  25000  „  „  30  000  „  12  „  —,

14.  „  30000  „„  35000  „  13  „  —  „
15.  ,  35  000  „„  40  000  „  14  „  —,
16.  ,  40  000  „  50000  „  16  „  —,
17.  „  50  000  „  „  60  000  „  18  „  —  ,„
18.  „  60  0O000  :::„  „  20  „  —„
§  39.
Zu  8  55.

A.  Hinter  den  Anmerkungen  zu  Ziffer  1  wird  weiter  eingeschoben  als
neuer  Absatz:
3.  Für  Wiederinkurssetzung  eines  Werthpapiers  eine  Bauschgebühr  von
50  %  bis  2.7..  (S.  jedoch  §  12  Ziffer  15.)  Bestellgebühr  und  Schreibgebühr
  wird  daneben  nicht  erhoben.
B.  Ziffer  4  (früher  Ziffer  2)  lautet:
4.  Bescheinigung  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  der  Urschrift
neben  der  Auslage  für  die  Abschrift
für  jede  Seiie  —  6  53
mindestens  aber  —  ,  30  „

8  40.

Zu  §  56.

A.  In  der  zweiten  Zeile  (unter  Ziffer  1)  werden  die  Worte:
„bei  einem  Kapitalbetrage“  durch  die  Worte:
„bei  einem  Betrage“

ersetzt.

B.  Hinter  Ziffer  22  tritt  als  neuer  Absatz:
Wird  neben  dem  Hauptbetrage  ein  in  Zahlen  ausgedrückter  Betrag
für  Nebenforderungen  (Zinsen,  Kosten,  Vertragsstrafen  u.  s.  w.)  eingetragen,
  so  ist  die  Gebühr  von  der  Gesammtsumme  zu  berechnen.
        <pb n="79" />
        63

§  41.
Zeile  4  lautet-  Zu  8  68.
—  40  von  einem  Betrage  von  je  1000  /70#  29),  mindestens
aber  —  A  50
§  42.
A.  Ziffer  2  lautet:  Zu  861.
2.  Für  Löschung  eines  andern  vorgemerkten  Rechts  sowie  einer  die  Verpfändung
  einer  Forderung  betreffenden  Einzeichnung  —  6  50
bis  3  J.
B.  Ziffer  5  lantet:

Wird  ein  besonderer  Löschungsschein  verlangt,  so  ist  für  diesen  noch
1.  zu  berechnen;  beträgt  jedoch  die  gelöschte  Summe  nicht  über
300  —,  so  kommen  nur  50  zum  Ansatz.

8  43.
Zu  §  62.

A.  Der  Satz  unter  Ziffer  2  lautet:

2.  bei  Verzichten  anderer  Personen,  und  zwar  für  jede  einzelne,  ein
Drittel  der  Gebühr,  zusammen  jedoch  höchstens  die  ganze  Gebühr  für
die  Eintragung  bezüglich  für  die  Vormerkung,  mindestens  aber  1  46.

mDer  nächstfolgende  Absatz  lautet:
Wenn  eine  besondere  Urkunde  darüber  ausgefertigt  wird,  so  ist  für
diese  in  beiden  Fällen  noch  1.—/  zu  berechnen;  hat  jedoch  der  Gegenstand
des  Verzichts  nicht  über  300  —#  Werth,  so  kommen  nur  50  F  in
Ansatz.

!.  Vor  dem  Worte:  „Anmerkungen“  wird  ein  neuer  Satz  dahin  eingeschaltet:
Fallen  die  verzichtenden  Personen  theils  unter  Ziffer  1,  theils  unter
Ziffer  2,  so  sind  die  Gebühren  je  nach  obigen  Ansätzen,  zusammen
jedoch  höchstens  die  ganze  Gebühr  für  die  Eintragung  bezüglich  Vormerkung
  zu  berechnen.  Dafern  nöthig,  ist  die  Gebühr  für  die  einzelnen
Verzicht  leistenden  Personen  nach  dem  Theilverhältniß  unter  Ziffer  1
und  2  auszuwerfen.

□—

—
        <pb n="80" />
        64

D.  Anmerkung  1  lautet:

1.  Bürgschaften,  Verzichts=  oder  Kautionsleistungen,  welche  im  Zusammenhang
  mit  einer  Hypothekenbestellung  gerichtlich  errichtet,  niedergeschrieben
oder  anerkannt  und  beurkundet  werden,  sind,  insofern  sie  sich  nicht  als
Verzicht  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Hypothek  oder  eines  vorgemerkten
Rechtes  zu  Gunsten  eines  anderen  Gläubigers  darstellen,  nach  §  47
in  Ansatz  zu  bringen.

8  44.
Zu  §  63.

wird  folgende  Anmerkung  unter  Ziffer  1  eingeschoben:
Besteht  zu  Ziffer  2  die  Aufnahme  der  Schuld=  und  Pfandverschreibung
in  Ausfüllung  eines  Formulars,  so  kommen  ohne  besondere  Berechnung
des  letzteren  50.F  in  Ansatz.

Die  jetzige  Anmerkung  1  erhält  die  Ziffer  2,  die  jetzige  Anmerkung  2  die
Ziffer  3.

E

##

8  46.
Die  Ueberschrift  im  zweiten  Abschnitt  B.  4  (vor  §  56)  lautet:

4.  Führung  der  Hypothekenbücher;  Handelssachen,  Angelegenheiten
  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
Genossenschaftssachen;  Führung  der  Zeichen=  und  Muster-Register;
  Angelegenheiten  der  Dissidenten.

§  65  erhält  die  Ueberschrift:
Handelssachen,  Angelegenheiten  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  Genossenschaftssachen.
und  lautet:
A.  Handelssachen  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung.
I.  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  wenn  die  Eintragung  betrifft
1.  einen  Einzelkaufmann:
a)  für  die  erste  Eintragung  .  .ö·j-btle·Æ
b)  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung  150  F  bis  54;
        <pb n="81" />
        65

2.  eine  offene  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  oder
eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung:

Ka)  für  die  erste  Eintragung  .  ·6.-J6bcs20.-Jb)

  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  bezügliche

  Eintragung  oder  Löschung  .  3M  bis  10  %¼;

3.  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  eine  Aktiengesellschaft:

a)  für  die  erste  Eintragung  30  bis  200  4,
b)  für  jede  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  im  Gesellschaftsvertrage
15  bis  100  J4,

IP)  für  jede  sonstige  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  bezügliche
  Eintragung  oder  Löschung  .  .  SAM  bis  20  J7.

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung,
  als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  bewirkt  werden,
so  ist  für  die  Eintragung  in  jedes  dieser  Register  die  Gebühr  besonders  zu
erheben.

Der  Gebührenansatz  umfaßt  neben  der  Eintragung  zugleich  alle  dieselbe
vorbereitenden  Verhandlungen  und  Beschlüsse  mit  Einschluß  der  vorschriftsmäßigen
  Bekanntmachung,  nicht  aber  auch  der  bezüglichen  Auslagen.  Dagegen
sind  für  die  durch  ein  gesetzliches  Zwangsverfahren  oder  durch  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  veranlaßten  Geschäfte,  für  Entscheidungen,  durch  welche
Anträge  oder  Beschwerden  als  unvollständig,  unzulässig  oder  unbegründet  zurückgewiesen
  werden,  für  ertheilte  Zeugnisse  oder  Bescheinigungen  die  Gebühren
besonders  in  Ansatz  zu  bringen.

Anmerkung:

In  Betreff  der  in  Ansatz  kommenden  Gebühren,  wenn  Beschränkungen
der  Verfügungsbefugniß  von  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft  in  das
Hypothekenbuch  einzutragen  oder  in  diesem  zu  köschen  sind,  siehe  §  58
Ziffer  3  und  §  61  Ziffer  3.

II.  Nachstehende  besondere  Gerichtsverhandlungen:
1.  Entschließung  wegen  Berufung  oder  Ermächtigung  zur  Berufung  einer
Generalversammlung  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  einer
solchen  in  den  Fällen  der  Artikel  188  Absatz  2,  210  a  Absatz  1,
237  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  10  bis  50  36;
1894  12
        <pb n="82" />
        66

2.  Leitung  einer  Generalversammlung  der  Aktionäre  einer  Aktiengesellschaft

  im  Falle  des  Artikel  210  a  des  Handelsgesetzbuchs,  wenn  die
Verhandlung  innerhalb  zwei  Stunden  beendet  ift.  30  ½,
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noch  10  —7;

Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Kommanditgesellschaft

  auf  Aktien  oder  einer  Aktiengesellschaft,  sowie  in  der  Versammlung
  der  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
durch  einen  dazu  abgeordneten  Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung

  innerhalb  zwei  Stunden  beendet  ist  155,
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noh  36;
Anmerkung:

Diese  Gebühr  kommt  neben  der  unter  Ziffer  2  geordneten  Gebühr

nicht  zur  Erhebung.

4.

n

Ernennung  von  Revisoren  im  Falle  des  Artikel  222  a  des  Handelsgesetzbuchs,
  Ernennung,  Beiordnung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren
in  den  Fällen  der  Artikel  133,  134,  172,  206,  244  des  Handelsgesetzbuchs
  und  des  §  66  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,
Bestellung  von  Bevollmächtigten  zur  Prozeßführung  in  den  Fällen
der  Artikel  195,  223  des  Handelsgesetzbuchs  10¼  bis  15  3;

Entschließung  wegen  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  Vorlegung  von

Handelsbüchern  und  Papieren  nach  Artikel  160,  253  des  Handelsgesetzbuchs
  ..  ..5-bts.30.-ä

.Entschlteßungwegen  Anordnung  des  Verkaufs  eines  Foustpfands,

von  Kommissions-  oder  Frachtgut,  wegen  der  Niederlegung  von
Handels-  oder  Frachtgut  nach  Artikel  310,  323,  375,  407,  409
des  Handelsgesetzbuch  5#7  bis  20

Ernennung  eines  Sachverständigen  in  den  Fällen  der  Artikel  348,

407,  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Handelsbüchern  nach  Artikel
246  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs  und  zur  Einsicht  von  Büchern
und  Schriften  nach  875  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April
1892  .  ..  3  bis  10  4;

Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung

  zu  geben  sind  nach  Artikel  145  des  Handelsgesetzbuchs  und
nach  §  75  Absatz  1  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  sowie
        <pb n="83" />
        67

Bestimmung  des  Orts,  an  welchem  Handelsbücher  niederzulegen  sind
nach  Artikel  246  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  3  bis  10  .M.

Anmerkung:
Die  Gebühr  unter  ll  umfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung
dienenden  Handlungen.

B.  Genossenschaftssachen.

1.  Entschließung  wegen  Ermächtigung  zur  Berufung  einer  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstands  einer  solchen  nach
§  43  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  10  —/  bis  50  J6;

2.  Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Genuosseuschaft
durch  einen  dazu  abgeordneten  Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung
  innerhalb  zwei  Stunden  beendet  ist  152½,
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  nocch  3.;

3.  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  nach  §  81  des  Gesetzes
vom  1.  Mai  1889  .  ·.10·J-blsl5-Ø

4.  Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung
zu  geben  sind,  sowie  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Büchern  und  Schriften
nach  §  90  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889.  3  —  bis  10  J7.

Anmerkung:
Die  Gebühr  unter  1—4  unfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung
dienenden  Handlungen.

5.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  zweiter  Instanz  über  die  im
§  150  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  bezeichneten  Anträge  sind  die
Gebühren  des  §  47  Ziffer  4b  des  Gesetzes,  für  die  durch  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  und  durch  Anträge  auf  Ausstellung
von  Zeugnissen  und  Bescheinigungen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1889  veranlaßten  Geschäfte  sind  die  Gebühren  des  §  47
und  des  §  55  des  Gesetzes  anzusetzen).

*)  Folgende  reichsgesetzliche  Hestimmungen  kommen  in  Betracht:

§5151  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889:  „Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über
die  in  vorstehendem  Laragraphen  (5  150)  brieicheen  Anräge,  sowie  für  die  6#  eunwragungen  und  Vorbemerkungen  werden
nicht  erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach  §8  79,  80  und  8  „  Gerichtskostengesetzes  stait.=8

  150  desselben  Gesetzes:  „Gegen  die  Eschewoun  über  Anträge  4h  tw  des  en  in  das  Genossenschaftsregister
oder  die  Liste  der  Genossen  oder  aus  Vormerkung  in  der  letzteren  finden  die  Rechtsmittel  statt,  welche  gegen  die  Entscheidung
  über  Eintragungen  in  das  Handelsregisler  zulässig  sind.“

12•
        <pb n="84" />
        68

§  46.
Im  8  66  lautet  statt  „Anmerkungen"

Anmerkung:
Bei  Eintragungen  in  die  Zeichen=  und  Musterregister  kommen
betreffs  der  Gebühren  und  Auslagen  die  einschlagenden  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  zur  Anwendung.“)

847.
Zu  §  67  tritt  als

Anmerkung:
Das  in  Anmerkung  2  zu  Ziffer  7  des  §  47  Bestimmte  findet  hier  entsprechende
  Anwendung.

*  48.
Die  Ueberschrift  zu  §  68  lautet:
5.  Letztwillige  Verfügungen;  Todeserklärung  Verschollener.
Vor  der  ersten  Zeile  des  §  68  wird  eingerückt:
A.  Letztwillige  Verfügungen.
Am  Schlusse  des  §  68  wird  angefügt:

1  Es  kommen  folgende  reichsgesetzliche  Bestimmungen  in  Betracht:

.  Der  8  7  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874:  „Für  die  erste  Eintragung  eines  Zeichens,
welches  kensh  i  nicht  geschützt  ist,  wird  eine  Gebühr  von  fünfzig  Mark“  entrichtet.  —  Von  der  Entrichtung  einer
Gebühr  für  die  Eintragung  solcher  Zeichen,  welche  bis  zum  Begiun  des  Jahres  1375  im  Verkehr  allgemein  als  Kennzeichen
  der  Waaren  eines  bestimmten  Gewerbtreibenden  gegolten  haben,!  i-  fie  Landesregierungen  entbinden.  —
Andere  Eintragungen  und  kböschungen  geschehen  unentgeltlich.“  —  Ferner  §  6,  Schlußsat,  desselben  Gesetzes:  „Die
Kosten  der  Bekanntmachung  der  Eintragung  hat  der  Juhaber  der  Nema-  zu  trage

Wegen  der  Auslagen  flir  die  Velanmimachungen  siehe  den  Erlaß  des  Rei  slanzierams  vom  22.  Dezember  1886,

Seite  143  des  Regierunge  Blattes  für  1887.
Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modeen.  vom  11.  Jannar  1876:  „Alle
Eingaben  Dre  #  Atteste,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,  Auszüge  u.  f.  w.,  welche  die  Eintragung  in  das  Muster.
register  betressen,  sind  stempelfrei.  —  Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  eingzelnen  Musters  oder  eines  Packets
mit  Mustern  n  iso(S«))wn-dinsoferndtcochntzfktstankntchtlangeralsdketJahkebcankanchtwird  (§8  Absatz  1),
eine  Gebühr  von  1.6  für  jedes  Jahr  erhoben.  —  Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §  8  Absach  2  eine  längere
Schutzsfrist  in  Wusprich,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr  bis  zum  zehnten  Jahre  einschließlich  eine  Gebühr  von  2.4  ,
von  elf  bis  fünfzehn  Jahren  eine  Gebühr  von  3  .4  für  jedes  einzelne  Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  —  Für
jeden  Eintragungsschein,  .  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister  wird  eine  Gebthr  von  je  1.4
Fasen  Ferner  89  9,  Schlußsatz,  desselben  Gesctes:  „Die  Eintragung  und  die  Verlängerung  der  Schutrist
5  Absog  2  2)  wird  W  im  Deutischen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der

Fenrüsa  zu  trag

egen  der  kuzlogen  für  die  —  siehe  den  Erlaß  des  Reichskanzleramts  vom  23.  Dezember  1886,

Seite  148  des  Regierungs.  Blattes  für  1887,  8§  2.
        <pb n="85" />
        69

B.  Todeserklärung  Verschollener.

In  einem  Verfahren  nach  dem  Gesetz  vom  1.  März  1839  werden  zwei
Zehntel  der  Gebühr  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  berechnet

1.  für  die  Thätigkeit  bis  zum  Erlaß  der  Ladungen  zum  Anmeldungstermin

  einschließlich  (§§  18,  19  des  Gesetzes  vom  1.  März  1839),

2.  für  die  Verhandlung  im  Anmeldungstermine  (§  22  desselben  Gesetzes),

3.  für  die  Entscheidung  nach  angestandenem  Anmeldungstermine  (§  24

desselben  Gesetzes).

Die  Höhe  der  Gebühr  bestimmt  sich  nach  dem  Werthe  des  vom  Verschollenen
  zurückgelassenen  Vermögens;  ist  vom  Verschollenen  kein  Vermögen
zurückgelassen  worden  oder  kann  dessen  Betrag  nicht  festgestellt  werden,  so
kommt  die  Vorschrift  im  §  10  Absatz  1  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
zur  entsprechenden  Anwendung.  Findet  ein  ungetrenntes  Verfahren  gegen
mehrere  Verschollene  statt,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem  Gesammtbetrage  des
zurückgelassenen  Vermögens  bezüglich  nach  dem  Gesammtbetrage  der  nach  der
angezogenen  Vorschrift  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  zu  ermitteluden
Werthe  berechnet.

849.

Im  870  wird  zwischen  dem  ersten  und  dem  zweiten  Absatz  folgender

Absatz  eingeschaltet:
Der  Beendigung  der  Vormundschaft  ist  gleichzuachten  die  Abgabe
derselben  an  eine  nicht  Weimarische  Behörde,  während,  wenn  die
Vormundschaft  an  ein  anderes  Weimarisches  Gericht  zur  Fortführung
abgegeben  wird,  die  Gebühr  von  dem  zuletzt  thätigen  Gericht  zu  berechnen
  ist.
850.
Zu  §  71.

a)  Die  Schlußworte  des  Absatz  1  lauten:

—  —  —  des  Gegenstandes  oder  Interesses,  wegen  dessen  die  besondere
  Vormundschaft  geführt  worden  ist.

b)  Im  zweiten  Absatz  treten  an  Stelle  der  Worte  „nicht  über  6  Monate“
die  Worte:

nicht  über  1  Jahr
        <pb n="86" />
        70

851.
8  73  Zeile  7,  8  und  9  lautet:
welche  der  Vormund  dem  Mündel  durch  Hypothekenbestellung,  Hinterlegung
  oder  Bürgen  leistet,  sowie  deren  Wiederaufhebung  gebührenfrei
  bleibt.

§  74  erhält  die  Ueberschrift:

Unschätzbarkeit  der  Jahreseinnahme  c2c.;  Nichtberücksichtigung
gewisser  Einnahmen.

52.

und  lantet:

Bei  Unschätzbarkeit  der  Jahreseinnahme  (§  69),  des  reinen  Vermögensbestandes
  (§  70)  oder  des  Werths  des  Gegenstands  beziglich
Interesses  (§71)  wird  durch  freies  richterliches  Ermessen  der  Werthbetrag
  festgesetzt,  welcher  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu
legen  ist.

Waisenpensionen,  Wittwenpensionen  der  wegen  Geisteskrankheit
oder  Gebrechlichkeit  Bevormundeten  und  Unterstützungen  kommen  bei
Berechnung  der  für  die  Höhe  der  Gebühren  maßgebenden  Einnahmesummen
  nicht  in  Anschlag.

§  53.
Der  gegenwärtige  §  75  fällt  weg.
§  75  lautet  wie  der  gegenwärtige  §  76  (mit  Ueberschrift)  unter  Weglassung
  der  Anmerkung.
§  54.

§  76  lautet  mit  der  Ueberschrift:

Sonstige  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts.

1.  Die  Gebühren  für  Verhandlungen  über  Einleitung  einer  Vormundschaft,
  welche  zur  Vormundsbestellung  nicht  führen,  sind  nach  §  47
zu  berechnen;  jedoch  darf  ihr  Gesammtbetrag  den  entsprechenden  Ansatz
  des  §  70  Absatz  1  nicht  übersteigen.  Der  §  72  findet  dabei
Anwendung.

2.  Nach  vorstehenden  Bestimmungen  unter  1  sind  auch  die  Gebühren
für  die  gesammte  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichtes  in  denjenigen
  Fällen  zu  berechnen,  in  welchen  sie  ohne  Bestellung  eines
        <pb n="87" />
        71

Vormundes  gemäß  §  14  und  §  15  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die
elterliche  Gewalt  und  das  Vormundschaftswesen  vom  27.  März  1872
einzutreten  hat.  Die  Berechnung  der  Gebühren  erfolgt  bei  Beendigung
  dieser  Thätigkeit.
855.
Zu  878.
Die  Worte  unter  Ziffer  IV  Absatz  1:
„einschlüssig  des  an  die  Hauptstaatskasse  ausgeliehenen“
werden  gestrichen.
8  656.
Zu  §  78  Ziffer  V
wird  hinter  dem  zweiten  Absatz  als  dritter  Absatz  eingeschaltet:
Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  in  den  Fällen
des  §  76  Ziffer  2.
857.
Im  880  Absatz2
werden  die  Worte  angefügt:
über  deren  Höhe  auch  die  nach  dem  ersten  Absatz  zu  berechnende
Gebühr  nicht  hinauszugehen  hat.

868.
§581  erster  Absatz
lautet:
Im  Verfahren  nach  dem  Gesetz  vom  12.  Mai  1879  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  kommen  für  Entscheidungen
der  im  §  35  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bezeichneten  Art  die
daselbst  geordneten  Gebühren  zum  Ansatz.  Auf  Fälle  der  Zurücknahme
  des  gestellten  Antrags  findet  §  46  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  Anwendung.

869.

Im  882  vird  im  ersten  Absatz,  erste  Zeile,  das  Wort:  „Gebühren“  durch
das  Wort:  „Kosten“  ersetzt.
        <pb n="88" />
        72

860.
Zu  8  84.
In  der  ersten  Zeile  wird  statt  des  §  51  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen
850
angeführt.
861.
Der  letzte  Absatz  des  §  88  erhält  folgenden  Zusatz:
Ebenso  Dienergebühren  nach  §  130.  I.  des  Gesetzes.

862.
Zu  8  90.
Derselbe  lautet:
Für  freiwillige  Versteigerung  oder  freiwilligen  Verkauf  aus
freier  Hand  durch  das  Gericht,  einschließlich  der  Erhebung  und  Abgewährung
  des  Erlöses,  sind  als  Bauschgebühr  in  Ansatz  zu  bringen:
1.  wenn  es  sich  um  bewegliche  Sachen,  Forderungen  oder  andere
Vermögensrechte  handelt:
von  dem  Betrage  des  erzielten  Erlöses
bis  zu  100  —#  5  vom  Hundert,
von  dem  Betrage
über  100  bis  zu  300  #  :  3  vom  Hundert,
½  300  “  ½“  7“  1000  „  „  2  7½  «  -
»1000»«,,,,5000»:1,,  »,
»5000»..·...V2»  „  „
jedoch  nicht  unter  2—9;  §.29  findet  keine  Anwendung;
2.  wenn  es  sich  um  unbewegliche  Gegenstände  handelt:
1  vom  Tausend  (§  29)  des  erzielten  Erlöses,  mindestens
aber  5.##  und  höchstens  250  Führt  die  Versteigerung
(der  freiwillige  Verkauf)  nicht  zum  Kaufabschlusse,  so  werden
nur  2  bis  50.¾“  in  Ansatz  gebracht.  Werden  bewegliche
Gegenstände  mit  den  unbeweglichen  zusammen  ungetrennt
versteigert  oder  verkauft,  so  findet  für  beide  die  für  die
letzteren  bestimmte  Gebühr  Anwendung.
        <pb n="89" />
        73

Daneben  sind  zu  1  und  2  Auslagen  und  Nebengebühren  (§8  117  und
130  II)  besonders  zu  vergüten.  Soweit  aber  die  Einzahlung  des  Erlöses
nicht  an  den  die  Versteigerung  bewirkenden  Beamten  als  solchen,  sondern  bei
dem  Gerichte  erfolgt,  ist  unter  Wegfall  der  Zählgebühr  des  §  117  die  Hinterlegungsgebühr
  des  §  78  oder  die  Zählgebühr  des  §  79  in  Ansatz  zu  bringen.

In  Vormundschaftssachen  und  in  Fällen  des  §  76  Ziffer  2  wird,  unbeschadet

  der  Bestimmung  des  §  72,  die  Gebühr  nur  zur  Hälfte,  mindestens
aber  mit  1.J7  berechnet.
863.
Zu  §  94.

Ziffer  5  lautet:

Erlaubniß  zur  Annahme  eines  andern  Namens  oder  eines  Wappens
5.—/  bis  1000.  M

Die  Anmerkung  zu  Ziffer  5  bis  mit  9  lautet  im  ersten  Absatze:

Der  Diener  erhält  bei  jeder  dieser  Gnadenerweisungen,  auch  wenn
sie  gebührenfrei  erfolgt,  eine  Nebengebühr  von  3.M.

Dieser  Anmerkung  geht  voraus  die  neue  „Anmerkung  zu  Ziffer  5,  8  und  9“:
Ausnahmsweise  kann  auf  Grund  höchster  Entschließung  von  Berechnung
  der  Gebühr  abgesehen  werden.

In  Ziffer  10  wird  das  Wort:

„Fideikommisses“  geändert  in  „Familien-Fideikommisses“.

Ziffer  11  lautet:

Erlaubniß

a)  zur  Errichtung  einer  anderen,  landesherrliche  Genehmigung
bedürfenden  Stiftung,  sofern  dieselbe  nicht  als  eine  fromme
oder  gemeinnützige  zu  betrachten  ist,

b)  zur  Errichtung  eines  Vertrages  oder  einer  letztwilligen  Verordnung,
  durch  welche  mehrere  Personen  ernannt  werden,  die  sich
die  Erbschaft  oder  einzelne  Vermögensgegenstände  nach  einander
  restituiren  sollen,  20.  bis  1000.A/M

Unter  „Anmerkungen  zu  Ziffer  13  und  14“  lautet  die  Ziffer  2:

Es  bleibt  vorbehalten,  ausnahmsweise  Straferlaß  oder  Strafverwandlung
  gebührenfrei  zu  ertheilen.

1894  13
        <pb n="90" />
        74

864.
8  95  Ziffer  1  lautet:
Dispensation  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit,  von  der  ge—
setzlichen  Wartezeit  verwittweter  oder  geschiedener  Frauen,  hinsichtlich
des  Aufgebots,  sowie  von  Beibringung  des  im  82  Ziffer  2  des
Gesetzes  vom  11.  März  1878  für  Ausländer  zwecks  der  Eheschließung
erforderlichen  Nachweises.

8665.
Zu  §  95.
Ziffer  4  lautet:

4.  Für  Verleihung  des  Bürgerrechts  (Artikel  25  der  neuen  Gemeindeordnung
  vom  24.  Juni  1874)

in  Gemeinden  von  weniger  als  1000  Einwohnern  3./  bis  5  /,

in  Gemeinden  von  1000  bis  mit  5000  Einwohnern  5./¾#  bis  10  J7,

in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Einwohnern  10  /  bis  15  MA
mit  Einschluß  des  Bürgerscheines  (Artikel  30  daselbst).

866.
Zu  §  95.
Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:
a)  Für  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  —  Gesetz
vom  -  1888  —  5/  bis  300  .  M.
b)  Für  die  Verleihung  einer  Konzession  (u.  s.  w.  wie  bisher).

§  67.
Zu  §  95.
Ziffer  21  erhält  folgende  Fassung:  «
21.  Bescheinigung  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  der  Ur—
schrift  neben  der  Auslage  für  die  Abschrift

für  jede  Seite  ...  .  .  —  A  SBM,
mindestens  aber  ..........—  30

1  1½2
        <pb n="91" />
        75

868.
Zu  §  95.
Der  Anmerkung  Ziffer  2  wird  folgender  Satz  angefügt:
Nur  in  den  Fällen  unter  Ziffer  8  findet  insoweit,  als  die  Vorverhandlungen
  bei  den  Gemeindevorständen  ergangen  sind,  die  Berechnung

  von  Gebühren  für  dieselben  zu  Gunsten  der  Gemeindekasse
  statt.

§  69.

Zu  §  97.
Unter  a  wird  das  Wort

„Grenzregelungen“
abgeändert  in

„Flurgrenzregelungen“.

870.
Zu  §  98.
wird  beigefügt:

Anmerkung:  Siehe  jedoch  hinsichtlich  der  Amtsanwälte  §  103  Ziffer  VI.

§  71.
Zu  §  99.
Die  Worte:
„nach  dem  Orte  der  Bestimmung“
werden  gestrichen.
8  72.
8  102  lautet:
Die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Reiseentschädigungen
  der  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  und  Schöffen
bei  den  Schöffengerichten  bleiben  unverändert.  Auch  bleiben  die  im
Gesetze  vom  30.  Juni  1874  enthaltenen  Bestimmungen  über  Diäten
und  Nachtquartiergelder  der  bei  Schwurgerichten  beschäftigten  Staatsbeamten
  in  Kraft.
Zu  §  103.
Die  Worte  am  Schlusse  von  Ziffer  V:
13“
        <pb n="92" />
        76

„wenn  sie  in  besonderem  Auftrage  reisen“
kommen  in  Wegfall,  dagegen  werden  die  Worte  angefügt:
sowie  Mitglieder  der  Steuer-Berufungskommissionen;
Am  Schlusse  von  Ziffer  VI  werden  die  Worte  angefügt:
sowie  Mitglieder  der  Steuer-Prüfungskommissionen;

§  73.
Zu  §  103.
In  Ziffer  V  wird  „der  Finanzprokurator“  gestrichen.
In  Ziffer  VI  lautet  die  erste  Zeile:
VI.  6#  —  3  Archivare,  Sekretäre  und  Revisoren  der

§  7.
Zu  §  103.
Unter  Ziffer  VII  erste  Zeile  wird  hinter  den  Worten  „Gerichtsschreiber
bei  Amtsgerichten“  eingeschaltet  das  Wort:
Gerichtsschreibergehilfen;
dagegen  werden  in  Ziffer  VIII  die  Worte:
„Gerichtsschreibergehilfen  und“
gestrichen,  so  daß  gesagt  wird:
Expedienten,  Kanzlisten  und  Kopisten,  sowie  nicht  angestellte  Protokollführer
  bei  Behörden  u.  s.  w.

§  75.
Zu  §  109.
1.  In  Absatz  2,  Zeile  2  wird  vor  dem  Worte  „darf“  eingeschaltet:
sowie  in  anderen  unabweisbaren  Ausnahmefällen
2.  In  Absatz  3,  Zeile  4  werden  die  Worte:
„auf  die  Höhe  desselben“
ersetzt  durch:
darauf,  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  solcher  erwachsen  ist,
        <pb n="93" />
        77

8  76.
Zu  §  111.
Derselbe  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

Soweit  Dienstreisen  nicht  auf  Eisenbahnen  und,  die  Klassen  VI,  VII
und  VIII  anlangend,  nicht  mittels  Post  zurückzulegen  sind,  können
Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Beförderung  des  Reisegepäcks,
  statt  des  wirklichen  Aufwandes  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
und  in  welcher  Höhe  ein  solcher  erwächst,  in  Ansatz  gebracht  werden:

a)  von  Personen  der  Klassen  W  und  VI  mit  30  ,

b)  „  „  „  „  VlII  und  VIII  „  20  „,

c)  „  „  „  Klasse  IX  mit  10  „
für  jedes  Kilometer  des  Weges  (§  99).  Der  aus  den  Einzelstrecken
des  bei  der  Dienstreise  zurückzulegenden  Weges  in  der  Summe  etwa
sich  mit  ergebende  Bruchtheil  des  Kilometers  wird  für  ein  volles
Kilometer  gerechnet.

Für  Strecken,  welche  während  des  Dienstgeschäftes  selbst  zu  Fuß
zurückgelegt  werden,  dürfen  Kilometergebühren  nicht  in  Ansatz  gebracht
  werden;  dies  gilt  aber  nicht  auch  für  Fälle,  in  welchen  —  wie
z.  B.  bei  Botengängen,  bei  Gefangenenbegleitung,  bei  Begleitung  von
Pulvertransporten,  —  die  Zurücklegung  des  Weges  selbst  zum  Zweck
des  Dienstgeschäftes  gehört.

Anmerkung:  Wird  für  einen  Theil  des  zurückzulegenden  Weges,  z.  B.  für
den  Hinweg  oder  den  Rückweg,  der  Aufwand  für  Fuhrwerk  (§  110)
berechnet,  so  bedarf  die  Berechnung  von  Kilometergebühr  für  den
übrigen  Theil  des  Weges  besonderer  Rechtfertigung.

§  77.
*  114  Abschnitt  B
erhält  folgende  Ueberschrift:
Gebühren  des  Bezirksarztes  oder  dessen  Stellvertreters.
Auch  im  Uebrigen  wird  in  diesem  Paragraphen  das  Wort:
„Amtsphysikus“  durch  „Bezirksarzt“  ersetzt.
        <pb n="94" />
        78

8  78.
Zu  §  115.
Unter  Ziffer  1  wird  nach  den  Worten  „welcher  Art  sie  sein  mögen“  eingeschoben:

mit  Ausnahme  der  in  §  4e  des  Nachtrags  vom  15.  Mai  1889  zur
Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  gedachten  Fälle
Unter  Ziffer  2  wird  nach  den  Worten  „Eine  Reisekostenvergütung  findet"
eingeschoben:
abgesehen  von  den  in  §  4e  des  Nachtrags  vom  15.  Mai  1889  zur
Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  bezeichneten  Fällen

§  79.
Zu  §  116.

1.  Unter  I  Ba  wird  statt:  „examen  pro  candidatura“  gesetzt:

examen  pro  licentia  concionandi,
2.  Unter  I  Be  wird  gesetzt:

.  für  die  Anstellungsprüfung  eines  Schulamtskandidaten  6  —7
3.  Unter  ]  Be  wird  eingefügt:

e.  für  die  Prüfung  einer  Boltsschullehrerin  oder  einer  Lehrerin  der

weiblichen  Handarbeiten.  .  ..  .  .  6M
4.  Dann  folgt:
f.  für  die  Rektoratsprüfung  eines  Lehrers.  .  .  .  .  18  MA
8  80.
Zu  §  116.

Ziffer  II  lautet:
Ferner  sind,  wenn  die  Prüfung  bei  dem  Staatsministerium  oder  dem
Kirchenrathe  stattfindet,  für  den  Diener  2.3/  von  jedem  Geprüften
zu  erheben.
8  BI.
Zu  §  117.
Nach  den  Worten:  „In  Vormundschaftssachen“  wird  eingeschaltet:  „und
in  Fällen  des  §  76  Ziffer  2“.
        <pb n="95" />
        79

8  82.
Zu  §  118.

1.  Unter  X  lautet  die  erste  Zeile:

den  Rektoren  und  Schullehrern,  einschließlich  der  Tagegelder  und

2.  Die  Anmerkungen  am  Schluß  des  §  118  lauten:

1.  Mußten  die  unter  X]  genannten  Personen  nachweislich  ein
Fuhrwerk  benutzen,  z.  B.  wegen  besonders  ungünstiger  Witterung
oder  wegen  Krankheit,  und  werden  die  Kosten  dafür  durch  die  Kilometergebühr
  nicht  gedeckt,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde  ausnahmsweise
  dem  entsprechende  Reisekostenvergütung  in  Ansatz  bringen  lassen.

2.  Für  ihr  Erscheinen  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Kirchoder
  Schulortes  haben  die  unter  XI  genannten  Personen  die  vorstehend
  bestimmten  Bezüge  —  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles
unter  Anmerkung  1  —  nicht  zu  erhalten,  auch  wenn  sie  außerhalb
dieses  Bezirkes  wohnen.

§s  83.
Zu  §  120.

1.  In  Ziffer  1a  wird  gestrichen:

2.

„Vergl.  §  31.“

Daselbst  wird  dem  letzten  Absatze  folgender  Satz  zugefügt:

Die  unter  a  bestimmten  Gebühren  finden  voll  auch  bei  dem  Katastereintrage
  von  Grundstücks-Theilungen  ohne  Eigenthumsübertragung
  für  die  Theil-Items  Anwendung.

In  Ziffer  3  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

Pflichttheilsberechtigte  Erwerber  (§§  74,  78,  81  des  Gesetzes  vom
6.  April  1833)  entrichten  die  Ansätze  unter  Ziffer  1  und  2  zu  zwei
Dritttheilen.  Uebersteigt  aber  der  sich  aus  diesen  Ansätzen  ergebende
Gesammtbetrag  die  Summe  von  4¼  50.%,  so  ist  von  dem  Mehrbetrage
  nur  ein  Dritttheil  zu  entrichten.

Aus  Ziffer  6  wird  der  zweite  Absatz  gestrichen.
.Am  Schlusse  des  §  120  wird  zugefügt:

Anmerkung  zu  1,  3  und  4:  §  31  findet  nur  auf  die  Summe
der  Gebühr  jedes  Ab=  und  Zuschreibungsfalles  Anwendung.
        <pb n="96" />
        80

8  84.
Zu  §  121.

Unter  B  2  wird  als  neuer  dritter  Absatz  eingeschaltet:

Gehört  zur  Hofraithe  ein  Wohnhaus,  so  beträgt  die  Gebühr  mindestens:
in  Städten  —  M  50,
im  Uebrigen  —  „  40  „

Der  Schlußsatz  unter  B  24d#

Zählt  ein  Konto  mehr  als  zwei  Besitzer,  so  ist  für  jeden  weiteren
Mitbesitzer  überdies  noch  —  4¼4  1.3  anzusetzen

wird  abgetrennt  und  unter  dem  Buchstaben  e  eingestellt,  dem  jetzigen  Satze  e
aber  der  Buchstabe  k  vorgesetzt.

B  4  wird  durch  folgende  Worte  ersetzt:

Werden  gleichzeitig  mehrere  Ausfertigungen  eines  Auszuges  begehrt,
z.  B.  doppelt  zu  Kaufbriefen,  so  sind  für  die  zweite  und  fernere
Ausfertigung  nur  die  unter  B  3  vorstehend  gedachten,  um  die  Hälfte
zu  erhöhenden  Schreibgebühren  zu  berechnen.  Die  Mindestgebühr
beträgt  20  K.
§  85.
Zu  §  122.

1.  Unter  Ziffer  VII  wird  als  dritter  Absatz  neu  eingeschaltet:

Das  Staats-Ministerium  kann  für  Feldmesser,  welche  keine  Besoldung
oder  andere  ständige  Vergütung  aus  einer  Staatskasse  beziehen,
das  Tagegeld  in  geeigneten  Fällen  bis  auf  7#  täglich  erhöhen.
Das  Mehr  über  täglich  5  —#  fällt  der  Staatskasse  zur  Last,  wenn
es  sich  um  Arbeiten  handelt,  welche  der  Bezirks-Steuerrevision  obliegen
oder  ganz  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden.

2.  Unter  Ziffer  VII  werden  im  vorletzten  Absatze  die  Worte:  „insbesondere

auch  zur  Kostenbeitreibung“  gestrichen.

3.  Unter  Ziffer  VIII  werden  aus  dem  ersten  Absatze  die  Worte:

wobei  im  Falle  des  Bezuges  von  Kilometergebühren  der  Aufwand
für  das  Fortschaffen  von  Instrumenten,  Karten,  Büchern  und  dergleichen
  nicht  besonders  in  Ansatz  kommen  darf

abgestrichen.
        <pb n="97" />
        81

§  86.
Zu  §  129.
1.  In  Ziffer  2,  am  Schlusse  wird  zugesetzt:
mindestens  aber  107
2.  In  Ziffer  3,  Absatz  2  Zeile  3,  am  Schlusse  wird  eingeschaltet:
Auch  ist  die  Hälfte  dieser  Sätze  zu  berechnen,  wenn  bei  Unterbleiben
der  Pfändung  wegen  Mangels  von  Pfandgegenständen  der  Rückstand
nebst  der  Gebühr  des  Vollstreckungsbeamten  später  noch  vom  Schuldner
beigebracht  wird.
3.  Nach  Ziffer  3  wird  eingeschaltet:

4.  An  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  bei  der  Pfändung  von
Geldforderungen  finden  für  die  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
an  den  Schuldner  und  den  Drittschuldner  die  unter  3.  vorstehenden
Ansätze  dergestalt  Anwendung,  daß  sie  für  diese  Geschäfte  zusammen
bei  jeder  Pfändung  nur  einmal  und  mit  höchstens  1—  50  in
Ansatz  kommen.

Daneben  für  die  etwaige  Gelderhebung  und  Ablieferung:  die
Hälfte  der  unter  3.  vorstehenden  Ansätze.

4.  Am  Schlusse  von  Ziffer  4  (nun  5)  Absatz  1  wird  zugesetzt:

Diese  Gebühr  fließt  dem  Gemeindevorstande  zu,  wenn  ein  solcher
die  Versteigerung  auf  Antrag  ausführt.

5.  Zwischen  den  jetzigen  Ziffern  4  und  5  (welche  die  Bezeichnung  5
und  7  erhalten)  wird  eingeschaltet:

6.  Das  Vorstehende  unter  1,  3,  4  und  5  findet  auch  Anwendung,
wenn  ein  Gerichtsvollzieher  die  Geschäfte  des  Vollstreckungsbeamten
versieht,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß  im  Falle  der  Unbeibringbarkeit
  der  Gebühr  desselben  diese  Gebühr  —  und  zwar  zu  Ziffer  3
zur  Hälfte  auch  dann,  wenn  die  Pfändung  wegen  Mangels  von
Pfandgegenständen  unterbleibt  —  vom  Auftraggeber  (Gläubiger)  zu
zahlen  ist.

Nach  Einschaltung  dieser  neuen  Ziffer  6  kommt  der  jetzige  letzte
Absatz  des  §  in  Wegfall  und  wird  im  vorletzten  (künftig  letzten)  Absatze
  statt:  5  gesetzt:  7,  weiter  in  der  ersten  Zeile  des  drittletzten
(künftig  vorletzten)  Absatzes  statt:  4  gesetzt:  5.

1894  14
        <pb n="98" />
        82

§  87.
Zu  §  130.
1.  Ziffer  1  erhält  folgende  veränderte  Fassung:
I.  Dem  Diener,  wenn  er  zur  Erhebung  oder  Auszahlung  eines
Darlehnskapitals  oder  sonstigen  Geldbetrages  außerhalb  des  Gerichtsgebäudes
  amtlich  beauftragt  wird  und  die  Kosten  nicht  der  Staatskasse
  zur  Last  fallen,

bei  Beträgen  von
a)  50  bis  mit  150:  —  50  N,

b)  150  „  „  300  „  —  „  75  „
c)  300  „  „  500  „  1  „  —  „
d)  500  „  „  1000  „  1  „  50  „
e)  1000  „  „  3000  „  2  „  —  „
1)  3000  „  „  6000  5%„  3  „  —  „
g)  6000  „  10000  5

h)  bei  höheren  Beträgen  von  je  5000  %  mehr  (629)  nech
1—  —,  vom  Gesammtbetrage  aber  höchstens  30—7  —

Anmerkung:  Wenn  infolge  eines  Auftrags  eine  Mehrzahl  von  Gelbpoten
in  Beträgen  von  weniger  als  50  “  erhoben  oder  ausgezahlt
wird,  so  richtet  sich  die  Gebühr  nach  deren  Gesammtbetrage.

2.  In  Ziffer  IlI,  und  zwar  in  der  zweiten  Zeile,  wird  statt  des  Wortes
„Versteigerung“  gesetzt:
freiwilligen  Versteigerung  (8  90).

888.
Unter  bisheriger  Ueberschrift  wird
8  132
im  Eingange  gefaßt  wie  folgt:
Wenn  im  Großherzoglichen  Gendarmeriekorps  dienende  Gendarmen
oder  Polizeidiener  im  Stationsorte  zu  Verrichtungen,  welche  nicht
zu  ihren  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  gehören,  zugezogen  werden,
haben  sie,  soweit  nicht  cc.
        <pb n="99" />
        83

889.
Zu  §  134.
In  Ziffer  2,  Absatz  3,  werden  die  Worte:
wenn  sich  seine  Gebühr  unter  Anwendung  obiger  Sätze  bei  einem
Geschäfte  nicht  wenigstens  auf  den  Betrag  der  Tagegebühr  (Ziffer  3)
für  zwei  Stunden  beläuft
gestrichen.  8  00.

Zu  §8  118  und  138.

a)  Zu  Ziffer  IV.  Absatz  4  des  §  118.  Hinter  den  Worten:
„ein  besonderer  Rechnungsverständiger  zugezogen“  wird  eingeschaltet:
„—  f.  §  138  —“.

b)  Der  Eingang  des  §  138  lautet:

Wenn  in  umfänglicheren  oder  verwickelteren  Rechnungssachen  —
abgesehen  von  solchen  des  Staatsrechnungswesens  —  die  Behörde
sich  der  Beihilfe  von  Rechnungsverständigen  bedient,  so  erhalten
  die  letzteren,  vorbehaltlich  abweichenden  Uebereinkommens  2c.

§  91.

§  139  erhält  folgende  Fassung:

Gebühren  der  Ortstaxatoren.

Bei  den  von  verpflichteten  Taxatoren  (Ortstaxatoren)  im  Gemeindebezirke
  ihres  Wohnortes  vorzunehmenden  Abschätzungen  und  Würderungen  erhält
  jeder  Taxator  nur:

a)  für  die  Abschätzung  von  solchen  beweglichen  Gegenständen,  zu
deren  Würderung  keine  besonderen  technischen  Kenntnisse  erforderlich
sind,  an  Gebühr:

wenn  der  Werth  der  abgeschätzten  Sachen  die

Summe  von  50  7  nicht  übersteigt.  —  #  50½
bei  einem  höheren  Werthe  derselben.

bis  mit  150%  1.  —3,

„  .  ..1,,50»,

für  je  10070  mehr  (6  *  .  ..—,,50»,

1edoch111chtuber.·.  .  ..6»—,,;
14*
        <pb n="100" />
        ist  hierbei  eine  verhältnißmäßig  große  Menge  zu  würdern,  so  können
die  vorstehenden  Sätze  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  der  zuständigen
Behörde  bis  zum  Anderthalbfachen  erhöht  werden;

b)  für  die  Werthschätzung  von  Grundstücken,  mit  Ausnahme  von  Hof—

raithen  (8  121.  B.  2.  c.),  bei  welcher  nur  die  katastermäßige  Beschreibung
  des  Gegenstandes  mit  beigesetzter  Taxe  geliefert  wird,
neben  der  Auslage  für  den  Katasterauszug  an  Gebühr:
aa)  bei  einem  Werthe  der  gewürderten  Grundstücke  von  1000.J/#
oder  weniger:
für  die  erste  Seite  des  Auszuges  —  50
für  jede  weitere  Seite  —  „  20  „;
bb)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  r  mehr  als  1000  bis
5000  4
für  die  erste  Seite  des  Auszuges  ..  —  M  75.3
für  jede  weitere  Seite.  —  „  25  „;
cc)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  5000  bis
12000  A:
für  die  erste  Seite  des  Auszuges  .  .  1M  32
für  jede  weitere  Seite  —  30  „
dd)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  12  000  bis
25.000  4:
für  die  erste  Seite  des  Auszuges  2  *
für  jede  weitere  Seite  —  40,
ee)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  25  oo.:
für  die  erste  Seite  des  Auszugeges  39  —
für  jede  weitere  Seiie  —  „  50„;
für  einen  Würderungsschein  über  eine  Hofraithe  (Gebände  mit  Zubehör)
  eine  Gebühr  von  1.  bis  10.4;

d)  für  Abgabe  eines  ausführlich  begründeten  Würderungsscheines,  auf

besonderes  Verlangen  eines  solchen,  zu  a.  b.  c.  eine  Gebühr  von
2.MA  bis  20.  A

Anmerkungen:

1.  Wenn  ein  Würderungsschein  eine  Hofraithe  oder  mehrere  Hofraithen
und  andere  Grundstücke  umfaßt,  sind  die  Ansätze  unter  b  und  c  neben
        <pb n="101" />
        85

einander  zulässig,  dergestalt,  daß  die  Gebühr  hinsichtlich  anderer
Grundstücke,  als  Hofraithen,  für  sich  gesondert  berechnet  wird.

2.  Werden  mehrere  Ausfertigungen  eines  Würderungsscheines  begehrt,  so
ist  die  Gebühr  für  jede  weitere  Ausfertigung  nach  8  26  Absatz  1  zu
berechnen,  höchstens  aber  die  Gebühr  für  die  erste  Ausfertigung.

892.
Zu  §  140.
Im  ersten  Absatze  wird  am  Schlusse  eingeschaltet:
dd)  2.#  50  für  jede  etwa  nothwendige  Uebernachtung  außerhalb
des  Wohnortes.
§  93.
Zu  §  151.
Statt  des  zweiten  Absatzes  wird  gesetzt:
Von  der  Bestellung  eines  besonderen  Kostenbuchführers  darf  ausnahmsweise
  abgesehen  werden.

§  94.
Zu  §  152.
Unter  b  wird  nach  den  Worten:  „drei  vom  Hundert“  eingeschaltet:
und  Mangels  eines  besonderen  Kostenbuchführers  drei  und  ein
halb  vom  Hundert

5  95.
Ferner  zu  §  152.
Am  Schlusse,  jedoch  vor  der  Anmerkung,  wird  in  besonderem  Absatze
angefügt:

Dem  Staatsministerium  ist  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  statt
dieser  Gebühren  Gesammtvergütungen,  welche  den  nach  den  vorstehenden
  Sätzen  sich  berechnenden  Gebührenertrag  nicht  überschreiten
dürfen,  zu  gewähren  oder  die  Gebührensätze  bei  der  Dienstanstellung
zu  ermäßigen.
        <pb n="102" />
        86

Artikel  II.

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  das  ganze  Gesetz  über
das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen  mit  Berücksichtigung  der
vom  Landtage  beschlossenen  und  solcher  Abänderungen,  welche  nur  redaktioneller,
nicht  sachlicher  Art  sind,  unter  dem  Ausfertigungstage  dieses  Gesetzes  neu  be—
kannt  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  11.  April  1894.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.
        <pb n="103" />
        40  Neu  redigirtes  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  vom

II.  April  1894
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  26c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  II  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  betreffend
  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  vom  5.  Jannar  1887,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,
  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.

Kosten  (Gebühren,  Auslagen  und  Nebengebühren)
im  Allgemeinen.
§  1.
Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Uebergangsbesti

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1894  in  in  Kaft.
Die  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  ingleichen  Schreibund
  Bestellgebühren  (§§  18  und  19)  sind  vom  1.  Juli  1894  an,  ohne  Unterschied
  des  Zeitpunktes,  wo  sie  erwuchsen,  nach  den  Bestimmungen  des  gegen-
        <pb n="104" />
        88

wärtigen  Gesetzes  zu  berechnen.  Für  die  vor  dem  1.  Juli  1894  aufgestellten
Kostenrechnungen  bewendet  es  bei  der  Berechnung  nach  den  bisherigen  Bestimmungen.


Die  vor  dem  1.  Juli  1894  erwachsenen  Auslagen  und  Nebengebühren
sind  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  in  Ansatz  zu  bringen.

82.
Verhältniß  zu  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Kosten.

Die  Bestimmungen  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  und  der  deutschen
Gebührenordnungen,  ingleichen  die  sonstigen  reichsgesetzlichen  oder  auf  Grund
von  Reichsgesetzen  erlassenen  Bestimmungen  über  Kosten  werden  durch  dieses
Gesetz  nicht  betroffen.

In  denjenigen  Rechtssachen,  auf  welche  die  deutschen  Prozeßgesetze  Anwendung
  finden,  kommen  die  Bestimmungen  der  §§  11,  12  Ziffer  10,  42,  43
Absatz  2,  78,  79,  141  flg.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

838.
Nichtanwendbarkeit  des  Gesetzes.

Gegenwärtiges  Gesetz  erstreckt  sich  nicht  auf

1.  das  Gebührenwesen  bei  der  Universität  Jena,

2.  die  Archivgebühren  bei  dem  Großherzoglichen  Geheimen  Haupt=  und
Staatsarchiv  und  bei  dem  Sachsen-Ernestinischen  gemeinschaftlichen  Hauptarchiv
zu  Weimar,

3.  Stätte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  und  Wochenmarkts-Gebühren,

4.  die  Stolgebühren  der  Kirchendiener,  sowie  die  Entrichtungen  der  in
den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  befindlichen  und  der  von  solchen  abgehenden
  Schüler,

5.  die  Bestimmungen  im  dritten  Kapitel  des  zweiten  Theiles  der  Medizinalordnung
  vom  1.  Juli  1858  und  in  dem  Gesetznachtrage  vom  24.  Februar  1872.

84.
Fortsetzung.
Gegenwärtiges  Gesetz  —  jedoch  mit  Ausnahme  des  vierten  Abschnittes
—  findet  ferner  keine  Anwendung
        <pb n="105" />
        89

1.  auf  die  Sportel-  und  Gebühren-Sätze  in  Lehnsangelegenheiten
66  60,  61,  115  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  Sporteln  und  Gebühren  vom
31.  August  1865);

2.  auf  die  Gebührensätze  für  die  Eintragung  vorgemerkter  Privilegien
((  29  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1879),  sowie  für  Uebertragungen  und
Löschungen  in  den  Privilegienbüchern;

3.  auf  die  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  nach  dem  Gesetze  vom
9.  April  1879  (s.  §  26  daselbs);

4.  auf  die  Gebühren  und  Auslagen  der  Friedensrichter;

5.  auf  die  Sporteln  (einschließlich  der  Schreib=  und  Bestellgebühren)  in
den  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Konkursen,  welche  noch
nach  den  vor  dem  1.  Oktober  1879  in  Geltung  gewesenen  Prozeßgesetzen  zu
erledigen  sind.

In  diesen  Beziehungen  (Ziffer  1—5)  verbleibt  es  bei  den  bisherigen
Bestimmungen  und  zwar  zu  Ziffer  5  auch  hinsichtlich  des  im  §  20  des  Gesetznachtrages
  vom  26.  Jannar  1872  geordneten  Zuschlages.

Gleiches,  wie  unter  Ziffer  1—4,  findet  auch  statt:

6.  in  Beziehung  auf  das  Sportel=  und  Gebührenwesen  in  Angelegenheiten
  der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung,  einschließlich  der  damit
zusammenhängenden  Wasserregulirungen  (§21  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869);
jedoch  mit  der  Bestimmung,  daß,  soweit  nicht  Spezialkommissare,  Feldmesser
und  Boniteure  in  Frage  sind,  Nebengebühren  und  Auslagen,  welche  nach  den
für  jene  Angelegenheiten  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in  Ansatz  kommen,
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  entsprechend  dem  §  1
desselben,  zu  berechnen  sind.

Hinsichtlich  der  Entscheidungsgründe  bei  der  Generalkommission  und  der
Revisionskommission  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

85.
Auslegung  des  Gesetzes.

Niemals  darf,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  8§  1  bis  mit  4,  für
eine  amtliche  Handlung  etwas  gefordert  werden,  für  die  sich  nicht  in  gegenwärtigem
  Gesetz  nach  unzweifelhaftem  Wortverstande  ein  bestimmter  Ansatz  findet.

Ausdehnung  der  bestimmten  Ansätze  auf  ähnliche  Fälle  ist  nicht  statthaft
und  namentlich  auch  nicht  durch  längere  Uebung  zu  begründen.

1894  15
        <pb n="106" />
        90

86.
Fortsetzung.
Die  Entscheidung  etwa  entstehender  Zweifel  über  den  Sinn  des  Gesetzes
im  Wege  der  Auslegung  steht  dem  Staats-Ministerium  zu.  Das  Ergebniß  ist
geeigneten  Falls  zum  Behuf  einer  gleichmäßigen  Anwendung  des  Gesetzes
durch  das  Regierungsblatt  zu  veröffentlichen.

§  7.
Behörden,  welche  Gebühren  berechnen.

Gebühren  (zweiter  Abschnitt,  sowie  §§  19  und  32)  werden  nur  berechnet
bei  den  Gerichten,  den  Bergämtern,  dem  Staats-Ministerium,  zugleich  für  die
Revisionskommission  (§  47  Ziff.  4e),  den  Bezirksdirektoren,  zugleich  für  die
Bezirksausschüsse,  den  Schulämtern,  dem  Kirchenrathe,  der  Immediatkommission
für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen,  den  Kircheninspektionen,  den
Gemeindevorständen.

88.
Gebührenpflichtigkeit.  Regel  und  Ausnahme.

Die  Zulässigkeit  von  Gebühren  ist  in  allen  Angelegenheiten,  welche  bei
den  Gerichten,  als  solchen,  oder  bei  den  Bergämtern  in  Rechtssachen  verhandelt
werden,  Regel,  in  Verwaltungsangelegenheiten  Ausnahme.

89.
Gebührenpflichtige  Verwaltungsangelegenheit
Von  Verwaltungsangelegenheiten  unterliegen  —  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  der  §§  11  und  12  —  blos  folgende  Gegenstände  dem  Ansatze
von  Gebühren:
1.  Verhandlungen  über  jede  besondere  landesherrliche  oder  obrigkeitliche
Erlaubniß,  Vergünstigung  oder  Bescheinigung,  wie  namentlich  über

Rang=  und  Titelverleihungen,  Standeserhöhungen,

Konzessionen,  Dispensationen,

Genehmigung  von  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen,  einschließlich  der
Anlagen  zur  Benntzung  fließender  Gewässer  für  Gewerbs=  oder  Wirthschaftszwecke,


Naturalisation  und  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit,  soweit  reichsgesetzlich
  nichts  anderes  bestimmt  ist  (§  24  des  Reichsgesetzes  über  die
        <pb n="107" />
        91

Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom
1.  Juni  1870),

Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts,  sowie  Beibehaltung  desselben  bei

dem  Aufgeben  des  Wohnsitzes,

Genehmigung  der  Errichtung,  Abänderung  oder  Aufhebung  von  Innungen

und  anderen  Privatkorporationen;
Anmerkung:

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Erlaubniß,  Vergünstigung  oder  Bescheinigung  ertheilt  wird,
werden  neben  der  Gebühr  für  die  Ertheilung  die  Gebühren  für  die  Vorverhandlungen  besonders
berechnet,  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetz  etwas  anderes  bestimmt  ist  (§§  94  und  95);  wird
der  Antrag  abgewiesen,  so  kommen  die  Gebühren  für  die  durch  denselben  veranlaßten  Verhandlungen
  in  Ansatz.

2.  in  Wasserbauangelegenheiten  nach  dem  Gesetz  vom  16.  Februar  1854
über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  und  über  die.  Benutzung  derselben:
die  Verhandlungen  wegen  Bestätigung  von  Verträgen  über  die  Unterhaltung
von  Wasserbauwerken  durch  den  Bezirksdirektor  (§  5  des  angez.  Gesetzes),
wegen  Genehmigung  von  Anlagen  zur  Benutzung  fließender  Gewässer  für  Gewerbs=
  oder  Wirthschaftszwecke  (§§  28,  29,  34  bis  37  des  angez.  Gesetzes;
s.  auch  oben  1.  Absatz  4),  wegen  der  Aich=  oder  Sicherpfähle  (88§  38,  39
das.),  wegen  Zwangsenteignungen  für  Wasserbenutzungsanstalten  (§  67  das.),
wegen  Vernachlässigung  gesetzlicher  Obliegenheiten  (§  87  das.);

3.z  streitige  Gesindesachen  (8§  1  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1880),
sowie  Streitigkeiten  über  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Innungsgenossen
(65  95  und  104  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche  Reich),  Streitigkeiten
der  Gewerbtreibenden  mit  ihren  Arbeitern  nach  §  120  a  der  Gewerbeordnung;

4.  Dienstverpflichtungen,  mit  Ausnahme  der  Verpflichtungen  für  den
Staats=  oder  Kirchendienst,  sowie  für  den  Dienst  der  politischen  und  Schulgemeinden;


5.  Untersuchungen  wegen  solcher  Uebertretungen,  welche  zur  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden  gehören  —  vergl.  jedoch  §  12  Ziffer  3
und  4  —,  einschließlich  der  Untersuchungen  wegen  Disziplinarvergehen,  dafern
der  Schuldige  wegen  der  Uebertretung  oder  des  ordnungswidrigen  Verhaltens,
oder  eine  andere  Person  wegen  einer  wider  besseres  Wissen  gemachten  oder
auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhenden  falschen  Anzeige  in  die  Kosten  verurtheilt
  wird;

157
        <pb n="108" />
        92

6.  die  in  §  47  Ziffer  5,  6,  7,  8,  sowie  §§  94  und  95  aufgeführten
Gegenstände.

10.
Gebührenpflichtige  Bergbausachen.

Von  Bergbausachen  unterliegen  —  vorbehältlich  der  Bestimmungen  der
§§  11  und  12  —  dem  Ansatze  von  Gebühren  nur  die  Verhandlungen  der
Bergbehörden:

1.  in  Schürf-,  Muthungs=  und  Beleihungssachen,  sowie  in  den  auf  Erlöschung
  des  Bergwerkseigenthums  (Abschnitt  IX  des  Berggesetzes  vom
22.  Juni  1857)  bezüglichen  Angelegenheiten,

2.  in  Streitigkeiten  zwischen  Bergwerkseigenthümern,  Offizianten  und
Bergarbeitern  nach  §  106  des  Berggesetzes,

3.  bei  Kollisionen  zwischen  verschiedenen  Bergbauunternehmungen  in  einem
Grubenfelde  nach  §  60  das.,

4.  über  Einräumung  der  in  §  109  das.  bezeichneten  Dienstbarkeiten  und
über  die  Entschädigungen  dafür  (§  111  das.),

5.  über  Zwangsabtretung  und  Belastung  zu  Bergbanzwecken  (88  127  flg.,
154  das.),

6.  über  Bergschäden  und  deren  Vergütung  (§  142  das.).

§  11.
Persönliche  Gebührenfreiheit.

Von  Zahlung  der  Gebühren  sind  in  Gerichtssachen  wie  in  den  dem  Gebührensatze
  unterliegenden  Verwaltungssachen  (§§  8,  9,  10)  befreit:

1.  die  Großherzogliche  Familie  in  allen  Angelegenheiten,  die  weder  der
ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  angehören,  noch  die  Erwerbung,  Belastung
oder  Veräußerung  unbeweglichen  Vermögens  betreffen;

2.  das  Reich;

3.  die  deutschen  Bundesstaaten,  soweit  die  Gegenseitigkeit  ausreichend
gesichert  erscheint,  in  allen  Angelegenheiten,  die  weder  der  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  angehören,  noch  die  Erwerbung,  Belastung  oder  Veräußerung
unbeweglichen  Vermögens  betreffen;
        <pb n="109" />
        93

4.  der  Großherzogliche  Kron-,  Staats=  und  Kammerfiskus,  ingleichen  die
Großherzoglichen  Staatsanstalten,  z.  B.  die  Landeskreditkasse,  die  Gebändebrandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  und  die  Landesheilanstalten;

5.  die  dem  Großherzogthum  angehörigen  Kirchen,  geistlichen  Stellen,
Schulen,  milden  Stiftungen,  sowie  andere  Anstalten  im  Großherzogthume,
denen  die  Rechte  milder  Stiftungen  ertheilt  sind,  in  allen  Angelegenheiten,
welche  nicht  die  Erwerbung,  Belastung  oder  Veräußerung  unbeweglichen  Vermögens
  betreffen.

Anmerkung  zu  §  11:

Vergleiche  auch  §§  13,  14,  16,  25  und  42.

Unter  milden  Stiftungen  im  Sinne  von  Ziffer  5  und  §  12  Ziffer  17  sind  auch  die  in  dem
Gesetz  vom  11.  November  1886  zur  Erläuterung  des  §  15  Ziffer  9  des  revidirten  Gesetzes  über
die  Stenerverfassung  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869  bezeichneten  Zuwendungen  zu
verstehen.

812.
Sachliche  Gebührenfreiheit.

Gebühren  werden  in  Gerichtssachen  wie  in  den  dem  Gebührenansatze
unterliegenden  Verwaltungssachen  (88  8,  9  und  10)  nicht  erhoben:

1.  für  Verhandlungen,  welche  ausschließlich  den  öffentlichen  Dienst
des  Staates  oder  der  Kirche,  besonders  auch  die  Handhabung  der  Dienstaufsicht
betreffen,  wohin  namentlich  auch  Erinnerungen  an  eine  rückständige  Berichtserstattung
  oder  Beschlußfassung  und  für  andere  Verfügungen  zur  Herbeiführung
derselben  gehören,  dafern  nicht  dem  säumigen  Beamten  oder  Privaten  (siehe
auch  8  13)  die  Kosten  auferlegt  werden;

2.  für  Verhandlungen,  welche  blos  aus  der  Oberaufsicht  über  Vermögen
  von  Staatsanstalten,  Gemeinden,  Kirchen,  geistlichen  Stellen,  Schulen,
milden  Stiftungen  oder  von  anderen  mit  dem  Rechte  milder  Stiftungen  versehenen
  Anstalten  im  Großherzogthume  hervorgehen,  wie  namentlich  wegen
Genehmigung  zur  Prozeßführung,  zur  Grundstücksveräußerung,  zur  Aufnahme
von  Darlehen,  zur  Eingehung  von  Pachtverträgen  u.  s.  w.;

3.  in  Untersuchungssachen,  welche  in  Folge  von  Staatsverträgen  oder
nach  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  (jetzt  §  46  des  Zollstrafgesetzes  vom
1.  Mai  1838,  8§  20  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend,  vom  18.  März  1836)
gebührenfrei  sind;
        <pb n="110" />
        94

4.  im  polizeilichen  Straffestsetzungsverfahren  und  im  Strafanforderungsverfahren
  (§§  14  und  16  des  Gesetzes  über  die  polizeiliche  Straffestsetzung
vom  12.  April  1879);

5.  für  Feststellung  von  Kosten,  wenn  sie  von  Amts  wegen  geschieht
(§§  45,  124,  127),  ingleichen  für  Entscheidungen  über  Erinnerungen  gegen.
Kostenansätze  nach  §  46  Absatz  1;

6.  in  der  Beschwerdeinstanz  in  Kostenangelegenheiten  (§  46  Absatz  2),
dafern  nicht  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen  wird,
oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen;

7.  für  die  auf  Antrag  der  zur  Erhebung  zuständigen  Behörden  (§§  35,  141)
ergehenden  Verfügungen  zur  Beitreibung  von  Kosten,  einschließlich  der  Einzeichnung
  von  Hilfspfandrechten  zu  deren  Sicherstellung  und  der  Verhandlungen
wegen  Pfändung  von  Forderungen,  nicht  aber  wegen  Zwangsversteigerung  oder
Zwangsverwaltung  unbeweglichen  Vermögens;

8.  für  Verhandlungen  wegen  Erlaß  oder  Stundung  von  Kosten  oder
öffentlichen  Abgaben  und  Gefällen;

9.  für  Verhandlungen  wegen  Verleihung  von  Unterstützungen;

10.  für  Zenugnisse  über  Armuth  oder  Unterstützungsbedürftigkeit,  einschließlich
  der  Vorverhandlungen;

11.  für  die  Beglaubigung  der  von  Unterbehörden  zum  Zwecke  des  Gebrauchs
  im  Auslande  ausgestellten  Zeugnisse  und  für  Verhandlungen  deshalb;

12.  für  die  auf  allgemeiner  Anordnung  bernhende  Ausstellung,  Beglaubigung
  und  Einsendung  der  Todtenscheine  über  das  Ableben  Fremder  im  Großherzogthum
  und  für  Verhandlungen  deshalb;

13.  für  gerichtliche  Anerkennungszeugnisse  zu  den  dem  Großherzoglichen
Kron-,  Staats=  oder  Kammerfiskus  oder  einer  Staatsanstalt  (§  11  Ziffer  4)
auszustellenden  Bescheinigungen  der  Gläubiger  über  den  Empfang  von  Geldern
oder  Werthpapieren  und  für  Verhandlungen  deshalb;

14.  für  die  Anlegung  hinterlegter  Gelder  bei  der  Hauptstaatskasse  und
für  die  Rückziehung  derselben;

15.  für  die  Außerkurssetzung  der  bei  öffentlichen  Behörden  hinterlegten.
Werthpapiere,  ingleichen  für  die  Wiederinkurssetzung  derselben;

16.  in  Angelegenheiten,  welche  den  Abschluß  oder  die  Aenderung  von
Pacht-,  Mieth-,  Dienst=  und  Arbeitsverträgen  mit  dem  Großherzoglichen  Kron-,
        <pb n="111" />
        95

Staats=  oder  Kammerfiskus  oder  mit  Großherzoglichen  Staatsanstalten,  oder  die
Sicherheitsleistung  (durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  Werthpopieren,  durch
Pfandbestellung  oder  Bürgschaft)  für  den  Großherzoglichen  Kron-,  Staats=  oder
Kammerfiskus  oder  für  Großherzogliche  Staatsanstalten  Seitens  der  in  einem
Dienst-,  Pacht-,  Mieth=  oder  anderen  Vertragsverhältniß  zu  denselben  stehenden
Personen,  oder  die  Aufhebung  oder  Rückgewähr  einer  solchen  Sicherheitsleistung
zum  Gegenstande  haben;

17.  in  Angelegenheiten  der  unter  Ziffer  16  bezeichneten  Art  von  Kirchen,
geistlichen  Stellen,  Schulen,  milden  Stiftungen  oder  andern  mit  dem  Rechte
einer  milden  Stiftung  versehenen  Anstalten  im  Großherzogthume,  ingleichen
für  Verhandlungen  wegen  Anerkennung  von  Leistungen  an  dieselben;

18.  für  Verhandlungen,  welche  sich  auf  den  Erwerb  von  Grundstücken
durch  Gemeinden  zu  Ortsverbindungswegen  beziehen;

19.  in  Angelegenheiten  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  in  §§  22,  23,  25,  26  des  Gesetzes  über  die  Gebände-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  vom  16.  Juni  1881;

20.  in  Vormundschaftssachen  nach  Maßgabe  des  §  72;

21.  für  Nachlaßverhandlungen,

a)  welche  ausschließlich  zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Kollateralgelder
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  durch  unbegründete  Bestreitung  der  Abgabe
oder  durch  zu  niedrige  Angabe  des  Betrages  des  Nachlasses  Seitens
des  Abgabepflichtigen  besondere  Verhandlungen  veraulaßt  werden,  welchenfalls
  dieser  die  Kosten  dafür  zu  tragen  hat;

wenn  der  elterliche  oder  vorelterliche  Nachlaß,  welcher  ganz  oder  zum
Theil  au  Minderjährige,  sowie  an  nach  erlangter  Volljährigkeit  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende  geisteskranke  und
gebrechliche  Personen  übergeht,  nach  Abzug  der  Schulden  300  J  nicht
übersteigt,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  diese  Gebührenfreiheit  nicht
auch  auf  die  Kosten  von  Uebereignungen  und  Pfandsachen  (§8§  48  u.  flg.,
56  flg.)  sich  erstreckt;

22.  für  Verhandlungen  wegen  Erwerbungen  für  Eisenbahnen,  soweit  diese
Erwerbungen  nach  dem  Gesetze  über  die  bei  Anlegung  der  Werra-Bahn
erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  vom  26.  November  1855,
verglichen  mit  dem  Gesetze  vom  17.  April  1889,  erfolgen;

b

0
        <pb n="112" />
        96

23.  für  Lehnsauszüge,  welche  den  zur  Erhebung  grundherrlicher  Gefälle
Berechtigten  auf  deren  Antrag  nach  8  16  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei
Uebertragung  des  Eigenthums  an  Immobilien  betreffend,  vom  20.  April  1833
und  §  2  des  Nachtragsgesetzes  vom  14.  März  1872  zugefertigt  werden;

24.  für  Verhandlungen  wegen  Anerkennung  öffentlicher  Flurkarten,  Fundbücher
  und  Kataster  nach  Maßgabe  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Flurkarten,
  Fundbücher  und  Kataster,  deren  Beweiskraft  und  Bekanntmachung,  vom
12.  März  1839;

25.  für  Verhandlungen  auf  eingewendete  Berufung  oder  Beschwerde  in
anderen  als  Kostenangelegenheiten  (Ziffer  6)  dann,  wenn  von  der  entscheidenden
  Stelle  die  Aufhebung  oder  Abänderung  der  angefochtenen  Entschließung
ausgesprochen  und  hierbei  zugleich  beschlossen  wird,  daß  aus  Billigkeitsgründen
die  in  der  Bernfungs=  oder  Beschwerdeinstanz  erwachsenen  Kosten  —  ganz  oder
theilweise  —  außer  Ansatz  zu  lassen  sind.

Anmerkung  zu  8§8  12:
Vergleiche  auch  §§  13,  114,  16  und  25.
8  13.
Ausnahmen  von  der  Gebührenfreiheit.

In  Angelegenheiten,  für  welche  nach  §§  8  bis  12  die  Gebührenfreiheit
besteht,  sind  ausnahmsweise  Gebühren  zu  berechnen  für  Verhandlungen,  welche
veranlaßt  worden  sind:

a)  durch  Nichtbefolgung  gesetzlicher  oder  obrigkeitlicher  Anordnungen,
erlassener  Auflagen,  Ladungen  und  anderer  Verfügungen,
b)  durch  offenbar  unbegründete  Anträge  oder  Einwendungen.  Vergl.
auch  §  12  Ziffer  6.
Anmerkung:

Für  die  nach  §  11  Ziffer  4  und  5  gebührenfreien  Persönlichkeiten  sind  in  solchen  Fällen  die
schuldigen  Beamten  oder  Vertreter  kostenpflichtig  (8  35).

§  14.
Auslagen  im  Allgemeinen.
Die  Erstattung  der  Auslagen  (§  15)  liegt  dem  Kostenpflichtigen  (§  35)  ob.
Auf  die  Auslagen  erstreckt  sich  die  Gebührenfreiheit  nicht.
Siehe  aber  §  16.
        <pb n="113" />
        97

8  15.
Fortsetzung.

An  Auslagen  werden,  soweit  nicht  in  besonderen  Gesetzen  Abweichendes
bestimmt  ist,  erhoben:

1.  die  Schreibgebühren;

2.  die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth-  und  Postnachnahme-Sendungen
und  die  besonderen  Botenlöhne  (§§  19  und  20);  andere  Postgebühren  aber
nur  dann,  wenn  Gebühren  (zweiter  Abschnitt)  nicht  in  Ansatz  kommen;

3.  die  Telegraphengebühren;

4.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
  Kosten;

5.  die  den  Beamten  zustehenden  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten;

6.  die  den  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  gewährenden  Gebühren  und
Auslagen  (vergl.  §  21);

7.  die  den  zugezogenen  Ortsgerichtsschöffen,  Feldgeschworenen,  Ortstaxatoren,
  Feldmessern,  Rechnungsverständigen  und  andern  nicht  durch  ihre  Anstellung
  zu  unentgeltlicher  Verrichtung  verpflichteten  Personen  zu  zahlenden
Beträge  (vergl.  §  25);

8.  die  einer  ersuchten  Behörde  außerhalb  des  Großherzogthums  zu
zahlenden  Beträge;

9.  die  Kosten  der  Strafhaft  und  die  in  §  79  Ziffer  8  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  erwähnten  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  im  Verwaltungswege
  erlassenen  Bestimmungen,  ingleichen  die  Kosten  für  den  Transport  von
Gefangenen  und  Schüblingen;

10.  die  Kosten  für  das  Fortschaffen  von  Sachen.

Anmerkung  zu  Ziffer  9:

Die  voraussichtlichen  Kosten  der  Strafvollstreckung  gelten  behufs  Zwangsvollstreckung  in

das  Vermögen  des  Verurtheilten  nach  erlangter  Rechtskraft  des  Urtheils  einem  sälligen  Kostenvorschuß

  (8§  41,  82  und  143)  gleich.  Erfolgt  Sicherstellung  der  Kostenforderung,  so  ist  von  der
Zwangsbeitreibung  noch  nicht  erwachsener  Strafvollstreckungskosten  abzusehen.

8  16.
Fortsetzung.
Schreibgebühren  (§  18)  und  Bestellgebühren  (§  19)  werden  in  gebührenfreien
  Angelegenheiten  für  die  Staatskasse  nicht  erhoben.
1894  16
        <pb n="114" />
        98

817.
Schreib-  und  Expeditionsmaterialien.

Schreib=  und  Expeditionsmaterialien  sind  den  Betheiligten  nicht  in  Ansatz
zu  bringen,  sondern  aus  der  Verwaltungskasse  der  Behörde,  oder  —  auf  dem
Grunde  besonderer  Vereinbarung  —  von  dem  Beamten  zu  bestreiten.

Die  Auslagen  für  bessere,  als  gewöhnliche  Ausstattung  von  Adelsbriefen
und  sonstigen  wichtigen  Familienurkunden  (§  94  Ziffer  1  bis  12,  Anmerkung),
oder  wo  das  gegenwärtige  Gesetz  dieses  sonst  (z.  B.  §  122  I  3)  anordnet,
werden  besonders  vergütet.

§  18.
Schreibgebühren.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.

Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig
Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig  —  vergleiche
jedoch  §  47  Ziffer  8  —,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege
stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  für  voll  gerechnet.

Der  Gebührensatz  für  Schriftstücke  in  vorwiegend  in  Ziffern  bestehender
oder  tabellarischer  Form  ist  je  nach  Beschaffenheit  der  Arbeit  durch  billiges
Ermessen  festzusetzen.

19.
Bestellgebühren.

An  Bestellgebühren  werden  bei  jeder  ausgefertigten  Kostenrechnung,  wenn
darin  Gebühren  (§  7)  berechnet  sind,  von  dem  Gesammtbetrage  der  letzteren
—  ausschließlich  der  Auslagen  und  Nebengebühren  —  als  Zuschlag  zu  den
Gebühren  in  Ansatz  gebracht:

bei  einem  Betrage  nicht  über  50#  10
„  „  „  bis  mit  2  20  „
77  7  77  77  77  4  7  :  30  77
„  „  „  „  „  6  „  40  „
„  „  „  „  „  8  „  50  „
77  77  7  7  77  10  11  :  60  7
„  „  „  „  „  12  „  70  „
„  „  „  „  „  15  „  80  „

77  77  7  7  77  2  0  11  9  0  7
        <pb n="115" />
        99

bei  einem  Betrage  bis  mit  25  M:  1.  M  —  HH
77  77  *  77  77  77  :  1  77  50  77

100  „  „  2  ?"  2„½5

77  7  77  7.  11
77  s#½d  77  77  17  200  7*7  :  2  77  50  77
„  „  über  200  „  3  „  —  „

Anmerkung:

Vergleiche  jedoch  §  2,  §  82  Absatz  1  und  die  Anmerkung  2  zu  §  95.

Durch  die  Bestellgebühren  wird  der  Ersatz  der  Postgebühren  mit  gewährt.
Die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth=  und  Postnachnahme-Sendungen
werden  neben  den  Bestellgebühren  besonders  in  Ansatz  gebracht.

*iie
Besondere  Botenlöhne.

Einen  besonderen  Botenlohn  neben  den  Bestellgebühren  in  Ansatz  zu
bringen  ist  nur  statthaft,  wenn  in  dringenden  Fällen  die  Bestellung  auf  keine
andere  Art  zeitig  genug  geschehen  kounte.

Der  Botenlohn  beträgt  alsdann,  soweit  nicht  für  Post-Eilboten  andere
Gebührensätze  bestehen,  für  jedes  Kilometer  (§  29)  des  Hin=  und  des  Rückweges
  fünf  Pfennig,  mindestens  aber  funfzig  Pfennig.  Ein  höherer  Botenlohn
  darf  nur  angesetzt  werden,  wenn  die  Unvermeidlichkeit  desselben  bescheinigt
  ist.

§  21.
Heffentliche  Beamte  als  Zeugen  und  Sachverständige.

1.  Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung
  nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  derselben  geltenden  Vorschriften
(68  96  ff.),  falls  sie  zugezogen  werden:

(a)  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes
Kenntniß  erhalten  haben,

b)  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,
  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  zu  den
Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

2.  Wenn  Medizinal-,  Berg=  oder  Steuerrevisionsbeamte  oder  Vermessungsrevisoren

  als  Sachverständige  zugezogen  werden,  so  sind  denselben  Neben-16*
        <pb n="116" />
        100

gebühren  (Verrichtungsgebühren),  soweit  ihnen  solche  nach  Maßgabe  des  §  25
und  der  besonderen  Taxvorschriften  im  dritten  Abschnitte  dieses  Gesetzes
(&amp;amp;  114  I,  §  115,  §  119  Ziffer  1,  4,  §  122  Ziffer  VII,  VIII)  zugewiesen  sind,
besonders  zu  vergüten.

3.  Werden  nach  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  Tagegelder,  Nachtgelder
und  Reisekostenvergütungen  gewährt,  so  findet,  soweit  nicht  unter  Ziffer  2
etwas  anderes  geordnet  ist,  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen
  nicht  statt.

4.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Gebühren  der  öffentlichen  Beamten  als
Zeugen  und  Sachverständige  die  Vorschriften  des  §  136  dieses  Gesetzes  Anwendung.


§  22.
Anspruch  auf  Zeugen=  und  Sachverständigen-Gebühren.

Die  Gebühren  der  Zengen  und  Sachverständigen  werden  nur  auf  Verlangen
  derselben  gewährt.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen
drei  Monaten  nach  Beendigung  der  Zuziehung  oder  Abgabe  des  Gutachtens
bei  der  zuständigen  Behörde  nicht  angebracht  wird.

23.
Jahlung  der  Auslagen  aus  den  Verwaltungskassen.
Die  Auslagen  werden  von  der  Verwaltungskasse  der  Behörde  gezahlt,
bei  welcher  sie  erwachsen  sind.  Vergleiche  auch  §  41.

24.
Fortsetzung.

Wenn  Gemeindevorstände  in  ihrer  Eigenschaft  als  Ortspolizeibehörden
in  den  Fällen  des  §  1  b  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  oder  als  Hilfsbeamte
  der  Staatsanwaltschaft  (§  153  des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  27.  Januar  1877)  thätig  sind,  werden  denselben  die  hierbei  entstandenen
nothwendigen  Auslagen  der  in  §  15  Ziffer  4,  8,  9,  10  und  in  §  20  bezeichneten
  Art  erstattet.

25.
Nebengebühren.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Gebühren  bringt,  soweit  nicht  im

gegenwärtigen  Gesetze  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  auch  die  Ver-
        <pb n="117" />
        101

pflichtung  zur  Entrichtung  der  Nebengebühren,  d.  i.  der  nach  diesem
Gesetze  (dritter  Abschnitt)  an  einzelne  Personen  für  bestimmte  Verrichtungen
zu  gewährenden  Gebühren,  auch  in  so  weit  mit  sich,  als  diese  letzteren  nicht
Auslagen  sind  (8  14).

Die  Nebengebühren  sind  auch  in  gebührenfreien  Angelegenheiten  von  den
Betheiligten  zu  entrichten,  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ausdrücklich
etwas  anderes  bestimmt  ist  und  soweit  nicht  ein  besonderer  Befreiungsgrund
für  dieselben  eintritt.

Das  Verhältniß  der  Staatskasse  zu  den  im  Dienste  des  Staates  stehenden
  Personen  bleibt  hiervon  unberührt.

Im  Staatsdienste  stehende  Personen,  welche  als  solche  eine  Besoldung
oder  sonstige  ständige  Arbeitsvergütung  beziehen,  erhalten  die  in  diesem  Gesetze
bestimmten  Nebengebühren,  wenn  deren  Zahlung  der  Großherzoglichen  Familie,
dem  Großherzoglichen  Kronfiskus,  der  Staatskasse  oder  einer  anderen  aus
dieser  unterhaltenen  Kasse  des  Großherzogthums  zur  Last  fällt,  nur  in  so
weit,  als  ihnen  solche  ausdrücklich  zugewiesen  sind.

Ingleichen  haben  Gemeindebeamte  solche  Nebengebühren  aus  der  Gemeindekasse
  nur  in  so  weit  zu  beanspruchen,  als  nicht  ein  anderes  durch  Ortsstatut
  oder  sonst  giltig  vorgeschrieben  oder  vereinbart  ist;  vergl.  auch  §  101
Absatz  2.

In  Angelegenheiten,  welche  ausschließlich  den  öffentlichen  Dienst  des
Staates  betreffen  (§  12  Ziffer  1),  sind  öffentliche  Beamte  Nebengebühren
überhaupt  nur  in  so  weit  in  Ansatz  zu  bringen  befugt,  als  ihnen  dieselben
bestallungs=  oder  instruktionsmäßig  zugestanden  werden.

Andere  als  die  in  §  15  Ziffer  7  bezeichneten  Nebengebühren  sind  erst
nach  deren  Bezahlung  durch  den  Kostenpflichtigen  (§§  35  bis  40)  von  der
Einnahmebehörde  (§  141)  an  den  Bezugsberechtigten  abzugewähren.

8  26.

Urkundenausfertigung  und  mehrfache  Ausfertigung  von  Schriftstücken.
Wird  eine  Urkunde  mehrfach  ausgefertigt,  so  tritt  der  bestimmte  Gebühren—
saß  für  jede  Ausfertigung  ein.  Uebersteigt  aber  der  Gebührensatz  eine  Mark,
so  wird  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  nur  eine  Mark  außer
den  Schreibgebühren  berechnet.  Enthält  eine  Urkunde  mehrere  dem  Gebühren—
        <pb n="118" />
        102

ansatze  unterworfene  Geschäfte,  so  ist  für  jedes  derselben  der  bestimmte  Ansatz
zu  berechnen,  dafern  nichts  anderes  im  Gesetze  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Von  gleichlautenden  Ausfertigungen  anderer  Art,  die  an  verschiedene
Personen  ergehen,  wie  Ladungen,  Benachrichtigungen  u.  s.  w.,  wird  jede  besonders
  berechnet,  wennschon  nur  ein  Entwurf  verfaßt  war.

§27.
Werthsermittelung.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Gebühr  nach  Verhältniß  des  Werthes
des  Gegenstandes  zu  berechnen  ist,  sind,  wenn  der  Werth  des  an  sich  schätzbaren
  Gegenstandes  aus  den  Verhandlungen  selbst  nicht  klar  hervorgeht,
folgende  Bestimmungen  maßgebend:

1.  Bei  Kauf=  und  Erbpachtverträgen  wird  der  wahre,  volle  Kaufpreis
oder  Ueberlassungspreis,  einschließlich  der  bedungenen  Nebenleistungen  (z.  B.  Erbstandgeld,
  Schlüsselgeld,  Uebernahme  von  Schulden  u.  s.  w.)  als  Werth  angenommen.


Besteht  die  Gegenleistung  ganz  oder  zum  Theil  in  einem  Auszug,  so
sind  bei  Veranschlagung  desselben  Wohnung,  Beleuchtung  und  Heizung  nur
dann  mit  zu  rechnen,  wenn  eine  besondere  Wohnung  ausbedungen  worden  ist.
Bei  Auszugsveranschlagungen  soll,  sofern  die  Betheiligten  nicht  eine  vorschriftsmäßige
  Würderung  des  Hauptgegenstandes  beibringen,  nach  welcher  dann  die
Gebühr  auszuwerfen  ist,  zunächst  von  der  Behörde  ein  billiger  Bauschbetrag
vorgeschlagen  und  nur  dann  eine  Würderung  angeordnet  werden,  wenn  sich
die  Betheiligten  dabei  nicht  beruhigen.

2.  Bei  Schenkungen,  wozu  auch  die  Verträge  gehören,  bei  welchen  die
Gegenleistung  aus  freigebiger  Absicht  geringer  bestimmt  wird,  als  der  Werth
der  Leistung  beträgt,  ist  die  Gebühr  nach  dem  Schätzungswerthe  des  Gegenstandes
  der  Schenkung  anzusetzen.  Dies  gilt  namentlich  von  Schenkungen  mit
der  Auflage  einer  Alimentation,  bei  elterlichen  Abtretungen  unter  Vorbcehalt
von  Alimenten  u.  s.  w.

3.  Bei  Tauschverträgen  kommt  nur  der  Werth  des  einen  und  bei  ungleichem
  Werthe  der  des  werthvolleren  Gegenstandes  in  Anschlag.

4.  Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth  bestimmt,
welchen  dieselbe.  für  das  herrschende  Grundstück  hat.
        <pb n="119" />
        103

5.  Als  Werth  einer  ablösbaren  Grundlast  ist  der  Ablösungswerth  derselben
  anzunehmen,  welcher,  soweit  nöthig,  durch  eine  kürzliche  Abschätzung
(6  28)  zu  ermitteln  ist.

6.  Bei  Abschätzung  von  Früchten  sind  die  zuletzt  bekannt  gemachten  durchschnittlichen
  Fruchtzinsablösungspreise  des  betreffenden  Landestheils  (§  57  des
Ablösungsgesetzes  vom  28.  April  1869)  zu  Grunde  zu  legen.

7.  Der  Werth  wiederkehrender  Nutzungen  oder  Leistungen  wird  nach  dem
Werthe  des  einjährigen  Bezugs  berechnet,  und  zwar:

auf  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des  Bezugsrechts
  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  ist,
auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter

Dauer  des  Bezugsrechts;  bei  bestimmter  Dauer  ist  der  Gesammtbetrag

der  künftigen  Bezüge  maßgebend,  wenn  er  der  geringere  ist.

*  28.
Fortsetzung.

Soweit  vorstehende  Bestimmungen  (§  27)  nicht  anwendbar  oder  nicht
ausreichend  sind,  hat  die  Behörde  den  Werth  von  den  Betheiligten  selbst  angeben
  zu  lassen,  und  sind  dieselben  den  wahren  Werth  anzugeben  verpflichtet.
Erfolgt  die  Werthangabe  nicht  oder  hat  die  Behörde  Grund,  die  gemachte
Werthangabe  für  unrichtig  zu  halten,  so  hat  die  Behörde  sofort  eine  kürzliche
Abschätzung  durch  Sachverständige  zu  veranlassen,  auf  welche  anzutragen  den
Betheiligten  in  allen  Fällen  freisteht.

Eine  solche  kürzliche  Abschätzung  durch  Sachverständige  ist  auch  dann  zu
veranlassen,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ein  obwaltendes  erhebliches
Mißverhältniß  des  in  dem  Veräußerungsvertrage  (besonders  zwischen  nahen
Verwandten  oder  Verschwägerten)  angegebenen  Kauf=  oder  Ueberlassungspreises
zu  dem  Werthe  des  Gegenstandes  die  Vermuthung  begründet,  daß  nicht  der
wahre  volle  Kauf=  oder  Ueberlassungspreis  angegeben  worden  sei,  oder  daß
eine  Schenkung  (§  27  Ziffer  2)  vorliege.

Alle  derartigen  Ermittelungen  sind  für  die  Betheiligten  kostenfrei,  so
lange  nicht  die  Absicht  einer  Gebührenhinterziehung  hervortritt  oder  die  Behheiligten
  nicht  selbst  eine  Abschätzung  verlangen.

Bei  Ermittelung  des  Werthes  von  Bergwerkseigenthum  kann  das  Bergamt
  die  in  diesem  Paragraphen  vorgeschriebene  Schätzung  selbst  vornehmen.
        <pb n="120" />
        104

829.
Bemessung  der  Gebühren  nach  Maßeinheiten.

Bei  den  Ansätzen  der  Gebühren  und  Nebengebühren  wird,  soweit  nicht
ein  anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  in  den  Fällen,  wo  sich  diese  Ansätze
  uach  gewissen  Maßeinheiten  bestimmen,  z.  B.  von  je  hundert  Mark,  nach
je  zehn,  fünf  2c.  Ar,  Items,  Aktenblättern  u.  s.  w.,  oder  nach  Seiten  eines
Schriftstückes,  oder  nach  Stunden  des  Geschäfts,  jede  angefangene  Maßeinheit,
also  jedes  angefangene  Hundert,  zehn  oder  fünf  2c.  Mark,  Ar  u.  s.  w.,  jede
angefangene  Seite,  jede  angefangene  Stunde,  für  voll  gerechnet.

Da  wo  die  Gebühr  nach  dem  Umfange  eines  Schriftstückes  bemessen
wird,  findet  die  Maßbestimmung  im  zweiten  Absatze  des  §  18  entsprechende
Anwendung.

8  30.
Wahl  des  höheren  oder  niedrigeren  Ansatzes.

Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  oder  Nebengebühr  einen
Spielraum  gewährt,  ist  der  Ansatz  unter  Berücksichtigung  des  Umfanges,  der
Schwierigkeit,  der  Wichtigkeit  und  des  Werthes  der  Sache  und,  soweit  die
Bestimmungen  des  §  94  und  des  §  95  Ziffer  1  und  2  in  Frage  kommen,
zugleich  auch  mit  Berücksichtigung  der  Vermögensverhältnisse  der  Zahlungspflichtigen
  nach  billigem  Ermessen  der  Behörden  zu  bestimmen.

§  31.
Mindestbetrag  eines  Ansatzes.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  oder  Nebengebühr  ist  zwanzig  Pfennig.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.
Die  Abrundung  erfolgt  bei  jedem  einzelnen  Gebührenansatze.
Diese  Bestimmungen  finden  auf  §§  125,  129,  130  und  152  keine
Anwendung.
§  32.
Zuschlag  bei  Verrichtungen  außerhalb  der  Gerichtsstelle,  aber  innerhalb  des
Gemeindebezirkes  der  letzteren.
Für  gerichtliche  Verhandlungen,  welche  auf  Antrag  Betheiligter  außerhalb
der  Gerichtsstelle,  jedoch  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Gerichtssitzes  vor-
        <pb n="121" />
        105

genommen  werden,  wird  neben  dem  sonstigen  Gebührenansatze  eine  besondere
Zusatzgebühr  erhoben,  welche,  je  nachdem  bei  der  Verhandlung  die  Gerichtsbank
  mit  zwei  Gerichtspersonen  oder  nur  mit  einer  Gerichtsperson  besetzt  ist,
3  /¾#  oder  2  „/  für  jede  Stunde  der  Verrichtung  (§  29),  höchstens  aber  für
den  Tag  9  #  oder  6  J—N#  beträgt.

Für  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  oder  einer  Wechselinterventionserklärung,
  für  Versteigerungen  von  Mobilien,  von  Früchten  auf  dem  Halm
und  von  Holz  auf  dem  Stamme,  für  die  Vornahme  von  Inventuren,  für
Siegelungen  und  Entsiegelungen  findet  die  Erhebung  obiger  Zusatzgebühr

nicht  statt.
§  33.

Nichtabschluß  amtlicher  Handlungen.
Kommt  eine  amtliche  Handlung  nicht  zur  vollständigen  Ausführung,  so  sind
die  einzelnen  Gebührensätze  für  bewirkte  Ausfertigungen,  Niederschriften  u.  s.  w.
uur  zu  acht  Zehntel  zu  berechnen.  Deren  Gesammtbetrag  darf  aber,  wenn
für  die  vollendete  amtliche  Handlung  ein  Bauschsatz  als  Gebühr  zu  erheben
  sein  würde,  acht  Zehntel  dieses  Bauschansatzes  nicht  überschreiten.

834.
Fortsetzung.
Untterlassen  die  Betheiligten,  nachdem  sie  die  Thätigkeit  einer  Behörde
in  Anspruch  genommen  haben,  länger  als  drei  Monate,  von  der  letzten  behördlichen
  Verfügung  an  gerechnet,  den  Abschluß  der  amtlichen  Handlung  herbeizuführen,
  für  welche  ein  Bauschansatz  als  Gebühr  zu  erheben  sein  würde,
so  ist  nach  der  Bestimmung  des  §  33  zu  verfahren.  Die  solchenfalls  erhobenen
  Gebühren  kommen  auf  den  Bauschansatz  der  Gebühr  für  die  vollendete
amtliche  Handlung  in  Anrechnung,  wenn  innerhalb  eines  Jahres  von  dem
Zeitpunkte  der  letzten  behördlichen  Verfügung  ab  die  Betheiligten  dasjenige
vornehmen,  was  ihrerseits  zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  erforderlich  ist.

35.
Verpflichtung  zur  Kostenzahlung.

Die  Kosten  (Gebühren,  Auslagen,  Nebengebühren)  sind  von  demjenigen
zu  bezahlen,  welcher  sie  durch  seinen  Antrag  oder  seine  Schuld  veraulaßt  hat,
soweit  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  bestimmt  ist.

1894  17
        <pb n="122" />
        106

Hierdurch  wird  die  Frage,  ob  im  Dieuste  des  Staates  stehende  Personen
für  amtlich  veranlaßte  Verrichtungen  Nebengebühren  aus  der  Staatskasse  zu
beanspruchen  haben,  nicht  berührt.  Vergl.  8  28.

Sind  die  Kosten  durch  den  Antrag  oder  die  Schuld  mehrerer  Personen
veranlaßt  worden,  so  haften  dieselben,  vorbehältlich  der  Ausgleichung  unter
einander,  als  Gesammtschuldner.

836.

Fortsetzung.  Zahlungsfrist.

Bei  Ausfertigung  von  Urkunden  und  Zeugnissen  sind  die  Kosten,  und
zwar  jedesmal  vor  der  Aushändigung,  zu  bezahlen:
a)  in  Unterpfandssachen  von  demjenigen,  welcher  sie  ausbringt,  vorbehältlich
  der  Bestimmungen  in  §§  340  und  341  des  Pfandgesetzes  vom
6.  Mai  1839;

b)  für  Kauf-,  Schenlungs=  und  andere  Erwerbsurkunden  von  dem  Erwerber;
P)  für  alle  übrigen  Urkunden  und  Zeugnisse  von  dem,  welcher  sie  ausbringt,

vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmung  in  §  131.

837.
Fortsetzung.

Die  Kosten  der  Erbschaftsregelungen  sind  von  den  Erben  nach  Verhältniß
  ihrer  Erbtheile  zu  erlegen.

838.
Fortsetzung.

Für  Entscheidungen  und  das  vorangegangene  Verfahren  sind  die  Kosten
von  demjenigen  zu  bezahlen,  welchem  sie  durch  die  Entscheidung  auferlegt  sind.

Für  die  Auferlegung  solcher  Kosten  —  mit  Ausnahme  der  Kosten  in
Strafsachen  (Disziplinar-,  Polizei=  2c.-Strafsachen)  —  kommen  die  Bestimmungen
in  Buch  J  Abschnitt  II  Tit.V  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  zur  entsprechenden
  Anwendung.

Die  durch  die  Entscheidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
Kosten  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung  oder  Abänderung  der  Entscheidung
erfolgt.  Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beiträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
  bestehen  bleibt,  nicht  statt.
        <pb n="123" />
        107

Sind  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  von  der  einen  oder  der
andern  Partei  durch  Uebereinkunft  beider  Parteien  übernommen,  so  haftet  jede
Partei  wenigstens  für  die  Hälfte  derselben.  Diese  Haftbarkeit  kann  jedoch
erst  geltend  gemacht  werden,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche
Vermögen  der  Partei,  welche  die  Kosten  übernommen  hat,  erfolglos  geblieben  ist.
Anmerkung:

In  der  Beschwerde-Instanz  in  Kostenangelegenheiten  werden  für  die  Entscheidung  und  das
vorausgegangene  Verfahren  Gebühren  erhoben,  soweit  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen
oder  zurückgewiesen  wird,  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen.  Insoweit
dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  (§  12  Ziffer  6,  vergleiche  auch  §  12  Ziffer  25.)

Nimmt  die  Partei,  durch  deren  Antrag  das  Verfahren  veranlaßt  worden
ist,  den  Antrag  zurück,  oder  unterläßt  sie  länger  als  drei  Monate,  von  der
letzten  behördlichen  Verfügung  an  gerechnet,  die  Entscheidung  der  Sache  herbeizuführen,
  so  sind  ihr  die  Kosten  des  Verfahrens  zuzurechnen,  soweit  dieselben
nicht  bereits  einer  andern  Partei  auferlegt  sind.

§  39.
Fortsetzung.
In  Strafsachen  werden  die  Kosten,  welche  dem  verurtheilten  Beschuldigten
zur  Last  fallen,  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  fällig.
Im  Uebrigen  werden  die  Kosten  fällig,  sobald  die  Handlung,  für  welche
sie  berechnet  werden,  vollendet  ist.  Vergleiche  auch  §§  36  und  40.

8  40.
Fortsetzung.

Die  Kosten  für  Abschriften,  Abzeichnungen  und  Auszüge,  welche  nicht
von  Amts  wegen  zu  ertheilen  sind,  hat  der  Antragsteller,  und  zwar  vor  der
Aushändigung,  zu  bezahlen.

Die  Anfertigung  kann  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die  Kosten  deckenden
Betrages  abhängig  gemacht  werden.

8  41.
Auslagenvorschuß.

Bei  jedem  Antrage  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  Auslagen
verbunden  sind,  kann  von  dem  Antragsteller  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender
  Vorschuß  gefordert  werden.  Vergleiche  aber  §8  82.

17*
        <pb n="124" />
        108

Die  Vornahme  der  Handlung  kann  von  der  Bezahlung  des  Auslagenvorschusses
  abhängig  gemacht  werden.

842.
Gebührenfreiheit  in  streitigen  Parteisachen.  Mahnverfahren.

Soweit  in  streitigen  Parteisachen  demjenigen,  welchem  die  Gebührenfreiheit
zusteht,  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  werden,  sind  Gebühren  überhaupt
nicht  zu  erheben  und  erhobene  zurückzuzahlen.

Soweit  der  Gegner  der  gebührenfreien  Partei  die  Kosten  des  Verfahrens
zu  tragen  hat,  sind  die  Kosten  von  diesem  zu  erheben.

Im  Mahnverfahren  nach  8  628  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  findet
die  in  §  11  Ziffer  4  und  5  bestimmte  Gebührenfreiheit  nur  mit  der  Einschränkung
  statt,  daß  der  gebührenfreie  Antragsteller  zur  einstweiligen  Zahlung
fälliger  Kosten  verpflichtet  ist,  daß  jedoch  auf  seinen  Antrag  die  Erstattung  der
von  ihm  gezahlten  Gebühren  zu  erfolgen  hat,  wenn  der  Beklagte  nicht  ersatzpflichtig
  oder  nicht  zahlungsfähig  ist.  Vergleiche  jedoch  §  13.

8  43.
Einstweilige  Befreiung  Zahlungsunfähiger  von  Kostenzahlung.
Außeransatzlassen  unbeibringlicher  Kosten.

Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  offenkundig  oder  durch  obrigkeitliche
Zeugnisse  bescheinigt  ist,  haben  auch  in  den  Angelegenheiten,  auf  welche  die
deutschen  Prozeßgesetze  keine  Anwendung  finden,  auf  einstweilige  Befreiung
von  den  Kosten  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.

Die  Behörden  sind  befugt,  Kosten,  die  als  offenbar  unbeibringlich
erscheinen,  außer  Ansatz  zu  lassen.

8  44.

Niederschlagung  von  Kosten  und  Gewährung  von  Gebührenfreiheit.

Die  Behörden  sind  befugt,  Kosten,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung
  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  außer  Ansatz
zu  lassen,  oder  niederzuschlagen  und  für  abweisende  Bescheide,  wenn  der  Antrag
auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit
beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.
        <pb n="125" />
        109

Im  ersten  Falle  kann  derjenige  Beamte,  welcher  durch  grobes  Verschulden
Auslagen  verursacht  hat,  durch  die  Aufsichtsbehörde  zur  Bezahlung  derselben
verurtheilt  werden.

*  45.
Kostenfeststellung.

Die  Betheiligten,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  haben  das  Recht,  auf
Feststellung  der  in  Ansatz  gebrachten  Gebühren,  Auslagen  oder  Nebengebühren
anzutragen.  Jede  Feststellung  —  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  —  ist,
soweit  nicht  dieses  Gesetz  abweichende  Bestimmung  enthält,  durch  diejenige
Behörde  zu  bewirken,  bei  welcher  die  Kosten  erwachsen  sind,  jedoch  sind  die
Kostenrechnungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  und  der  in  öffentlicher
Pflicht  stehenden  Personen  durch  deren  nächste  Aufsichtsbehörde  festzustellen.

Der  feststellenden  Behörde  sind  auf  Erfordern  die  in  Ansatz  gebrachten
Auslagen  zu  bescheinigen.

Die  Feststellung  kann  von  der  Behörde,  durch  welche  sie  erfolgt  ist,  sowie
von  der  in  §  46  Absatz  2  bezeichneten  höheren  Instanz  von  Amts  wegen  berichtigt
  werden.

Gegen  die  Feststellung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
in  §  46  Absatz  2  statt.

§  46.
Entscheidungen  über  Erinnerungen  gegen  Kostenansätze  und  Rechtsmittel.

Ueber  Erinnerungen  der  Betheiligten,  einschließlich  des  Staatsfiskus,
gegen  den  Ansatz  von  Gebühren,  Auslagen  oder  Nebengebühren  entscheidet  die
Behörde,  welche  zur  Feststellung  zuständig  ist  (§  45),  gebührenfrei  (6  12
Ziffer  5).  Die  Entscheidung  kann  von  der  Behörde,  welche  dieselbe  getroffen
hat,  sowie  von  der  im  nächsten  Absatz  bezeichneten  höheren  Instanz  von  Amts
wegen  geändert  werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet,  je  nachdem  sie  durch  ein  Amtsgericht  oder
durch  eine  andere  Behörde  erfolgt  ist,  Beschwerde  an  das  Landgericht,  oder
an  das  Staats-Ministerium  statt.  Falls  die  beschwerende  Entscheidung  von
dem  Landgerichte  oder  dem  Staats-Ministerium  selbst  ausgegangen  ist,  hat
das  eine  wie  das  andere,  jedoch  unter  Wechsel  des  Referenten  und  unter
Ausschluß  des  ersten  Referenten  von  der  Berathung  bezüglich  Schlußfassung,
        <pb n="126" />
        110

zu  entscheiden.  Hinsichtlich  der  Kosten  kommt  die  Bestimmung  in  8  12  Ziffer  6
zur  Anwendung.

Bei  Erinnerungen  der  Betheiligten  kann  die  Zwangsvollstreckung  ohne
oder  gegen  entsprechende  Sicherheitsleistung  vorläufig  beanstandet  werden.

Bweiter  Ibschnitt.
Gebühren.

A.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  Gerichts=  und  Verwaltungssachen.
847.

Die  nachstehend  bezeichneten  Handlungen  behördlicher  Thätigkeit  unter—
liegen,  soweit  nicht  nach  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  eine  Bauschgebühr
dieselben  mit  umfaßt,  oder  für  bestimmte  Fälle  ein  anderer  Ansatz  besonders
vorgeschrieben  ist,  folgenden  Gebührenansätzen:

1.  Niederschreibungen  (Registraturen  —  s.  jedoch  8  65  Ziffer  1  und
8  95  Ziffer  20  —  und  Protokolle)

für  jede  Seite  (§  29  Absatz  2)  50%
Betrifft  jedoch  die  Niederschreibung  die  Aufnahme  einer
Vollmacht,  so  ist  eine  Bauschgebühr  zu  erheben  von.  1.%/  bis  10  J.
Anmerkungen:
1.  Zustellungsregistraturen  sind  durchgehends  gebührenfrei.
2.  Mehrere  in  derselben  Angelegenheit  an  demselben  Tage  unmittelbar  nach  einander  aufgenommene

  Protokolle,  für  welche  die  Gebühr  demselben  Zahlungspflichtigen  zur  Last  fällt,  werden
rücksichtlich  des  Gebührenansatzes  wie  ein  fortlaufendes  Protokoll  behandelt.

3.  Für  alle  einer  Niederschreibung  in  der  Form  schriftlicher  Aufsätze  als  Beilagen  angefügte
  Schriftstücke,  z.  B.  Eidesformeln,  Inventarverzeichnisse,  wird  die  Gebühr  wie  für  Nieder—
schreibungen  berechnet.

2.  Ausfertigungen,  einschließlich  der  Berichte,  Beschlüsse  und  Umläufe
(Zirkularladungen,  Zirtularbenachrichtiguugen)

für  die  erste  Seiie  1M  —M,
für  jede  weitere  Seie  —  50

77  7

3.  Beschlüsse,  welche  urschriftlich  vorgelegt  werden,  die  Hälfte
der  Gebühr  für  Ausfertigungen  (Ziffer  2).
        <pb n="127" />
        111

4.  Entscheidungen,  sie  mögen  besonders  ausgefertigt  oder  nur  zu
Protokoll  ertheilt  werden  (letzteren  Falles  außer  dem  Protokollansatz,  aber  einschließlich
  der  Eröffnung),  wenn  sie  ertheilt  sind

a)  von  einem  Amtsgerichtte  iie  1—10  %,
b)  von  einem  Kollegialgerichte  ..  »2—15»,
)  von  einer  unteren  Verwaltungsbehörde  „  1—  3  „„
d)  von  einer  höheren  Verwaltungsbehörddede  „  2—  10  „  „
e)  von  der  Revisionskommission,  soweit  es  sich  nicht  um  Angelegenheiten

  der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung

  handelt,  und  von  dem  Staats-Ministeriim#  „  2—15  „

In  streitigen  Gesindesachen  (§  1  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1880),
sowie  Streitigkeiten  über  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Innungsgenossen
68  95  und  104  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche  Reich)  und  Streitigkeiten
  der  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Arbeitern  nach  §  120  a  der  Gewerbeordnung
  kann  bis  auf  die  Hälfte  der  in  Nr.  1—4  normirten  Gebührensätze
herabgegangen  werden.

5.  Abnahme  eines  Eides  oder  Angelöbnisses  an  Eidesstatt
(außer  dem  Ansatze  für  das  Protokoll)  10  F.

Wird  der  Eid  oder  das  Angelöbniß  gleichzeitig  mehreren  Personen  abgenommen,
  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  zweite  und  weitere  Person  um

je  —  5450  .

6.  Auf  Antrag  Betheiligter  vorgenommene  obrigkeitliche  Feststellung
der  Kostenrechnung  von  Behörden,  Beamten,  Aerzten  und  anderen  bei  Ausübung
  ihres  Berufes  an  öffentliche  Taxvorschriften  gebundenen  Personen  (vergl.
jedoch  88  45  und  46)

von  je  30  A6  des  Geldbetrages  der  gestellten  Rechnung  (§  29)  —  47  503;
bei  Apothekerrechnungen  von  obigem  Betrage  jedoch  —  „  „
bis  1  „  —  „

7.  Auf  Antrag  einer  Privatperson  oder  Partei  bewirktes  Aufsuchen  solcher
aktlichen  Verhandlungen,  weler  rückwärts  vor  zehn  Jahren  geschlossen  worden  sind,

für  jeden  Aktenband  60  JF.

Siehe  auch  §  67.

Anmerkungen:

1.  Zusammengehörige,  durch  mehrere  Bände  fortlaufende  Akten  sind  für  einen  Aktenband
zu  zählen.
        <pb n="128" />
        112

2.  Die  Behörde  kann  von  Erhebung  der  Gebühr  absehen,  wenn  das  Aufsuchen  der  altlichen
Verhandlung  zur  Förderung  wissenschaftlicher  Zwecke,  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Ge—
schichte  erfolgt.

8.  Abschriften  oder  Auszüge  aus  sehr  alten,  mühsam  zu  lesenden  Akten
oder  Urkunden

für  jede  Seite  (6  183.  —  25-.

B.  Gerichtssachen.
1.  Eigenthumsveränderungen

8  48.

Für  gerichtliche  Uebereignung  unbeweglichen  Eigenthumes,  sowie
für  gerichtliche  Bestellung,  Uebertragung  oder  Aufhebung  solcher  dinglicher
Rechte  an  fremden  Immobilien,  welche  der  Einzeichnung  im  Hypothekenbuche
nicht  bedürfen:  wenn  der  Werth  des  Gegenstandes  (88  27,  28)  beträgt:

bis  30.A:  IA
über  30  „  40  „  1  „  50  „
„  40  „  „  60  „
„  60  „  „  90  „
„  90  „  „  120  „
120  „  „  170  „
„  170  „  „  240  „
„  240  „  „  310  „
»  310  „  „  400  „
„  400  „  „  500  „  13  „  —„

.—
S#  #0  Jeee
1—
—  e  c  d
1

11.  ,  500  ,„  „  600  „  15  „  —,
12.  ,  600  „  „  800  „  17  „  —  ,
13.,  800  ,„  „  1000  „  20  „  —,
14.  „  1000  „  „  1300  „„  23  „  —,
15.  „,  1  300  „  „  1  600  „  26,  —,
16.  ,  1  600  „  „  2000  „  30  „  —,
17.  ,  2000  „  „  2500  „  34  „  —  ,

—
□
—

2500  L  »  3000  „%  ½  38  1
        <pb n="129" />
        113

19.  über  3000.A  bis  4000.  A:  42  A  M

20.  „  4000  „  „  4600  „  46  „  —  „

21.  „  4600  „  „  60  000  „  1  „  von  je  100  —6  29);

22.  von  60  000.—  ab  treten  —  50%%  von  je  100  Æ  (8  29)
des  Mehrwerths  hinzu;

23.  wenn  der  Werth  des  Gegensaudes  in  Geld  nicht  anschlagbar
  ist  2.-#  bis  30.47.

Anmerkungen:

1.  Die  hier  bestimmte  Gebühr  findet  auch  Anwendung  bei  Bestellung  einer  Zubehörung
eines  Grundstücks  und  ist  in  diesem  Falle  nach  dem  Werthe  der  Zubehörung  oder  bei  Unschätbarkeit
derselben  nach  vorstehender  Ziffer  23  zu  bestimmen.

2.  Unter  der  gerichtlichen  Uebereignung  unbeweglichen  Eigenthumes  ist  die  berggerichtliche
lebertragung  des  Bergwerkseigenthumes  (8§  12  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1857)  mit
einbegrissen,  und  es  findet  dasjenige,  was  durch  die  §§  48,  49,  51,  52,  53  des  gegenwärtigen
Gesetzes  für  Immobilien  bestimmt  wird,  auch  für  das  Bergwerkseigenthum  (verliehene  Grubenfelder,
Hilfsbaue  u.  s.  w.)  Anwendung.

3.  Betreffen  Tauschverträge  (§  27  Ziffer  3)  auch  außerhalb  des  Großherzogthums  belegene
Grundstücke,  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  der  innerhalb  desselben  gelegenen  Grundstücke
zu  berechnen.

§  49.

Die  im  vorigen  Paragraphen  bestimmten  Gebühren  finden  statt  ohne
Unterschied  hinsichtlich  des  Rechtstitels  der  Erwerbung  oder  Befreiung,  mag
solcher  auf  dem  Gesetze  unmittelbar,  auf  richterlichem  Urtheile,  auf  Vertrag
oder  auf  letztwilliger  Verfügung  beruhen,  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen
und  näheren  Bestimmungen:

1.  Bei  allen  im  Verhältnisse  von  Vorfahren  (Eltern  oder  Voreltern),
Abkömmlingen  und  Ehegatten  zu  einander  vorkommenden  Erbzuschreibungen,
seien  sie  durch  gesetzliche,  letztwillige  oder  vertragsmäßige  Erbfolge  oder  auch
durch  Lehens=  oder  Fideikommißfolge  herbeigeführt,  ingleichen  bei  Erbtheilungen
in  Bezug  auf  den  Nachlaß  eines  Vorfahren,  Abkömmlings  oder  Ehegatten
sindet  nur  die  Hälfte  und  bei  elterlichen  (großelterlichen,  urgroßelterlichen)
Abtretungsverträgen  finden  nur  zwei  Drittel  vorstehender  Ansätze  statt,
mindestens  aber  hat  die  Gebühr  für  eine  Urkunde  eine  Mark  zu  betragen.

Unter  elterlichen  Abtretungsverträgen  sind  aber  nur  diejenigen  zu  verstehen,
  welche  mit  Bezug  auf  künftige  Beerbung  geschlossen  werden.

Diese  Ausnahmen  finden  jedoch  auf  Stiefkinder  oder  Stiefeltern  keine
Anwendung,  während  sic  auf  Geschwister  dann  anwendbar  sind,  wenn  es  sich

1894  18
        <pb n="130" />
        114

um  Vertheilung  elterlichen  (großelterlichen,  urgroßelterlichen)  Eigenthumes,  nicht
aber  um  Abtretung  oder  Vererbung  sonstigen  Vermögens  handelt.

Erhalten  Stiefkinder  mit  leiblichen  Kindern  eine  gemeinschaftliche  Uebereignungsurkunde
  ausgefertigt,  so  tritt  die  Gebühr  in  Hinsicht  auf  die  Stief—
kinder,  je  nach  ihrem  Antheile  an  den  ererbten  oder  abgetretenen  Grundstücken,
im  vollen  Ansatz  ein.

2.  Bei  erbschaftlichen  Grundstücksvertheilungen,  einschlüssig  derer,  welche
auf  antizipirter  Erbfolge  beruhen,  zwischen  Abkömmlingen,  Vorfahren,  leib—
lichen  Geschwistern  oder  deren  Abkömmlingen  ist  die  Gebühr  nicht  nach  den
einzelnen  Looszetteln,  sondern  blos  nach  dem  Gesammtwerthe  der  erb—
schaftlichen  Grundstücke  auszuwerfen  und  der  hierdurch  sich  ergebende  Gebührenbetrag
  von  den  Erben  gemeinschaftlich  nach  Verhältniß  ihrer  Antheile  (§  37)  zu
tragen.  Wenn  jedoch  ein  Erbe  allein  die  sämmtlichen  Grundstücke  annimmt,  so
hat  dieser  auch  allein  die  Gebühr  zu  tragen.

3.  Tritt  ein  Grundstückserwerber  sein  Recht  auf  Uebereignung  vor
unterschriftlicher  Vollziehung  der  Uebereignungsurkunde  an  einen  Dritten  oder
an  mehrere  Dritte  ab,  so  bedarf  es  nicht  der  vorgängigen  Uebereignung  an
den  Abtretenden,  um  die  Uebereignung  an  den  oder  die  Dritten  bewirken  zu
können.  Es  wird  jedoch  in  allen  solchen  Fällen  für  diejenigen  gerichtlichen
Verhandlungen,  welche  lediglich  zur  Vorbereitung  der  Uebereignung  auf  den
Abtretenden  stattgefunden  haben  und  für  die  später  beantragte  Uebereignung
auf  einen  Dritten  oder  auf  mehrere  Dritte  bedeutungslos  sind,  die  Gebühr  nach
§  51  Anmerkung  3  und  für  die  gerichtliche  Verhandlung  der  Abtretung  selbst
ein  Zehntel  der  im  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes')  bestimmten  Gebühr,
  jedoch  mindestens  1  und  höchstens  20  ¾  berechnet.  (Vergl.  8  88
Absatz  2.)

In  Erbfällen  findet  das  Vorstehende  keine  Anwendung,  vielmehr  hat  in
denselben,  soweit  nicht  unter  Ziffer  4  etwas  anderes  geordnet  ist,  die  vorgängige
  Erbzuschreibung  an  den  Abtretenden  zu  erfolgen.

4.  In  Erbfällen,  bei  welchen  sich  die  Erben  alsbald  in  die  Nachlaßgrundstücke
  theilen,  oder  solche  einem  oder  mehreren  der  Miterben  überlassen,
bedarf  es  nicht  erst  einer  gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung.  Nach  Ablauf
einer  sechsmonatigen  Frist  nach  des  Erblassers  Tode  aber  hat  das  Gericht  zur

*)  Am  Schlusse  des  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="131" />
        115

gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung  sofort  vorzuschreiten  und  wenn  nöthig,  die
Erben  zur  Beibringung  des  dazu  Erforderlichen  durch  Strafauflagen  anzuhalten.
Wird  indessen  vor  unterschriftlicher  Vollziehung  des  Erbscheins  eine  Erbtheilung
noch  angezeigt,  so  ist  auch  dann  noch  ohne  vorgängige  Gesammterbzuschreibung
die  Uebereignung  der  jedem  einzelnen  Erben  zugetheilten  Grundstücke  an  diesen
unmittelbar  zu  bewirken.

5.  Ueber  mehrere  in  Folge  eines  und  desselben  Geschäftes  oder  eines
und  desselben  Zuschlagsurtheils,  wenn  auch  von  verschiedenen  Vorbesitzern,
auf  einen  und  denselben  Erwerber  oder  auf  mehrere  Erwerber  zu  ideellen
Antheilen  gemeinsam  übergehende  Grundstücke  ist  stets  nur  eine  Urkunde
auszufertigen  und  die  Gebühr  nach  dem  Gesammtwerthe  —  vorbehältlich
der  Bestimmung  in  Ziffer  1  —  anzusetzen.

Insbesondere  findet  dieses  auch  Anwendung  auf  Abtretungen  bei  den
Zwangsenteignungen  von  Grundstücken  in  einer  und  derselben  Flur.

6.  a)  Erwirbt  der  Miteigenthümer  eines  Grundbesitzes  andere  ideelle
Theile  an  demselben,  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  der  neuerworbenen
  Theile  zu  berechnen.

b)  Wird  eine  bestehende  ideelle  Gemeinschaft  durch  Realtheilung  des
Grundbesitzes  unter  die  bisherigen  Eigenthümer  aufgehoben,  so  ist  die  Gebühr
nach  dem  Gesammtwerthe  des  nun  vertheilten  Grundbesitzes  dergestalt  zu  berechnen,
  daß  die  Hälfte  der  Ansätze  des  §  48  zu  Grunde  gelegt  und  jedem
Erwerber  derjenige  Gebührenbetrag  zugerechnet  wird,  welcher  dem  Werthe  des
von  ihm  reell  übernommenen  Grundbesitzes  entspricht.  Die  Mindestgebühr
beträgt  eine  Mark.

8  50.

Bei  denjenigen  Uebergängen  von  Grundeigenthum  und  dinglichen  Rechten
an  Grundeigenthum  (mit  Ausnahme  der  Hypotheken  und  der  im  Hypothekenbuche
  vorgemerkten  Rechte),  welche  in  Folge  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  24.  April  1833  noch  vorkommenden  allgemeinen  Gütergemeinschaft
erfolgen,  beträgt  die  Gebühr

1.  für  die  gegenseitige  gerichtliche  Uebereignung  der  von  den  Ehegatten
in  die  Ehe  eingebrachten  Grundstücke  zur  ehelichen  Gütergemeinschaft,  ingleichen
nach  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  oder  durch  Scheidung,  sowie  bei
vertragsmäßiger  Wiederaufhebung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  für  die

1
        <pb n="132" />
        116

gerichtliche  Uebereignung  der  in  Folge  dieser  Ereignisse  den  einzelnen  Ehe—
gatten  zufallenden  Grundstücke,  —  im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe,  sowie  im
Falle  vertragsmäßiger  Wiederaufhebung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,  jedoch
unter  Ausscheidung  derjenigen  Grundstücke,  welche  der  betreffende  Ehegatte  in
die  Ehe  gebracht  hat  —,  nur  ein  Viertel  der  im  §  48  bestimmten  Uebereignungsgebühr,
  berechnet  nach  dem  vollen  Werthe  der  übergehenden  Grundstücke,
  mindestens  aber  eine  Mark;

2.  wenn  in  Folge  des  Todes  eines  in  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten
  und  der  Wiederverheirathung  des  Ueberlebenden  den  aus  früheren  Ehen
vorhandenen  Kindern  ein  sogenannter  Voraus  ausgesetzt  wird,  für  die  Uebereignung
der  unter  diesem  Voraus  etwa  begriffenen  Grundstücke,  ohne  Unterschied,  ob
die  Kinder  dem  überlebenden  Ehegatten  gegenüber  leibliche  oder  Stiefkinder
sind,  nur  zwei  Drittel  der  im  §  48  bestimmten  Gebühr,  mindestens  aber
eine  Mark;

3.  wenn  in  Folge  der  Auflösung  der  anderweiten  Ehe  bei  dem  Vorhandensein
  von  Kindern  aus  früheren  Ehen  nach  Fuldaischem  Rechte  eine  sogenannte
  Grundtheilung  zwischen  den  Ehegatten  und  den  Kindern  eintritt,  von
dem  Werthe  der  den  Kindern  zufallenden  Grundstücke  die  Hälfte  der  in
48  bestimmten  Uebereignungsgebühr,  mindestens  aber  eine  Mark  für  jede
Urkunde.

In  dem  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Falle  haben  die  leiblichen  Kinder
des  überlebenden  oder  —  bei  Scheidungen  —  beider  Ehegatten,  da  sie  nach
der  Bestimmung  der  Fuldaischen  Gesetze  (Fortsetzung  der  gemeinen  Bescheide  VIa)
an  den  ihnen  bei  der  Grundtheilung  zufallenden  Grundstücken  kein  Eigenthum
erwerben,  solches  vielmehr,  wenn  auch  unter  Beschränkungen,  bei  ihren  leiblichen
  Eltern  verbleibt,  vorerst  keine  Uebereignungsgebühr  zu  bezahlen,  vielmehr
liegt  deren  Entrichtung  den  leiblichen  Eltern,  und  zwar  in  dem  unter  Ziffer  1
vorgeschriebenen  Maße  ob.

§  51.

Mit  den  Ansätzen  in  den  88§  48,  49,  50  sind  alle  Niederschriften  und
Ausfertigungen  der  hierländischen  Gerichte,  einschließlich  der  kein  neues  Geschäft
  beurkundenden  Nachträge  zu  Uebereignungsurkunden,  bezahlt,  welche  die
Uebereignung,  sowie  deren  Beurkundung  betreffen,  und  zwar  mit  Einschluß  der
erforderlichen  Bemerkungen  im  Hypothekenbuche,  bezüglich  im  Berg=  und  Berghypothekenbuche
  und  der  etwa  erforderlichen  Nachricht  zu  Spezialakten.
        <pb n="133" />
        117

Dagegen  sind  neben  den  Auslagen  (8  15)  noch  besonders  in  Ansatz  zu
bringen  die  Gebühren

1.  für,  wenn  auch  nur  protokollarisch  bewirkte,  Aufnahme  des  zu  bestätigenden
  Vertrags  seitens  des  Gerichts  nach  §  54;

2.  für  Anerkennung  des  Vertrags  oder  sonstigen  Rechtsgeschäfts  vor
einem  anderen  hierländischen  Gerichte  nach  §  47  Ziffer  1  u.  flg.;

3.  für  die  Einzeichnung  einer  vorbehaltenen  Hypothek  oder  anderer
vorbehaltener  Rechte  zu  Gunsten  eines  der  vertragschließenden  Theile
selbst  oder  zu  Gunsten  von  Vorfahren,  Abkömmlingen,  leiblichen  Geschwistern
oder  deren  Abkömmlingen,  oder  Ehegatten,  welchen  Falles  die  Uebereignungsgebühr
  um  5  Pfennig  von  je  100  /7  (629)  derjenigen  Summe,  wofür  der
Vorbehalt  geschieht,  oder  des  Werthes  des  vorbehaltenen  Rechtes  sich  erhöht,
mindestens  aber  50  Pfennig  zu  berechnen  sind;

Anmerkung:

Wird  die  Einzeichnung  des  Vorbehalts  erst  nach  Ausfertigung  der  Uebereignungsurkunde
und  nach  erfolgter  Ab=  und  Zuschrift  im  Kataster  beantragt  und  bewirkt,  so  ist  die  Gebühr  lediglich
nach  §§  56,  57,  58  und  63  zu  bemessen.  Dagegen  greift,  des  unterbliebenen  Antrags  ungeachtet,
die  Gebühr  unter  Ziffer  3  dann  Platz,  wenn  der  Richter  verpflichtet  war,  das  vor  der  Unterpfandsbehörde
  bestellte  Recht  von  Amts  wegen  vorzumerken  (8§  295,  296  des  Gesetzes  über  das  Recht
an  Faustpfändern  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1839).

Nicht  nach  Ziffer  3,  sondern  nach  §§  56,  57,  58  und  63  ist  die  Gebühr  zu  berechnen,  wenn
die  Einzeichnung  des  Vorbehalts  nicht  zu  Gunsten  von  Vorfahren,  Abkömmlingen,  leiblichen
Geschwistern  oder  deren  Abkömmlingen,  Ehegatten,  oder  zu  Gunsten  der  Personen  erfolgt,  welche
den  Vertrag  abgeschlossen  haben,  bei  dessen  gerichtlicher  Verlautbarung  der  Vorbehalt  gestellt  wird.
Die  ermäßigte  Gebühr  kommt  also  beispielsweise  nicht  zur  Berechnung,  wenn  der  Vorbehalt  zu
Gunsten  eines  (nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  Verwandtschaftsverhältnisse  stehenden)  Dritten
gestellt  wird,  welcher  dem  Grundstückskäufer  das  Kaufgeld  geliehen  hat  oder  welchem  vom  Verkäufer
die  Kaufgelder-Forderung  abgetreten  worden  ist.

4.  für  die  Uebertragung  früherer,  auf  den  neuen  Erwerber  übergehender
  Hypotheken  und  vorgemerkter  Rechte,  welchen  Falles  die  Uebereignungsgebühr
  um  5  Pfennig  von  je  100  #  (§  29)  des  Betrags  der  Hypothekenschuld
  und  der  vorgemerkten  Rechte,  mindestens  aber  um  50  Pfennig  sich
erhöht.

Dieser  Ansatz  tritt  auch  im  Falle  der  Bestellung  einer  Zubehörung
(5G  48  Anmerkung  1)  ein,  im  Falle  Hypotheken  auf  der  Hauptsache  oder  auf
der  Zubehörung  ruhen,  welche  auf  die  eine  oder  auf  die  andere  erstreckt
werden.
        <pb n="134" />
        118

Tritt  die  Ueberschreibung  der  Hypotheken  in  Folge  der  ehelichen  Güter—
gemeinschaft  ein  (§  50),  so  ist  nur  die  Hälfte  dieses  Ansatzes,  mindestens  aber
der  Betrag  von  50  Pfennig  zu  berechnen.

Ferner  sind  besonders  in  Ansatz  zu  bringen:
5.  die  in  §  47  Ziffer  7  und  8  bezeichneten  Gebühren.

Anmerkungen:

1.  Diejenigen  Verhandlungen,  welche  vorausgehen  müssen,  ehe  es  zur  Angabe  der  Theilung
oder  zur  Erbantretung  und  zum  Nachsuchen  um  die  Erbzuschreibung  kommt,  z.  B.  Testamentseröffnung,
  Auflagen  an  die  Gesammtheit  der  Erben,  Vergleichs=  und  Veräußerungsdekrete  u.  s.  w.,
ingleichen  Zerschlagung  und  Naturaltheilung  einzelner  Grundstücke,  bleiben  den  geeigneten  Gebührenansätzen
  unterworfen.

Bei  Zwangsenteignungen  sind  die  Gebühren  für  die  der  Uebereignung  vorangehenden
Enteignungsverhandlungen  über  die  Abtretung  und  Entschädigung  besonders  zu  berechnen.

2.  Ebenso  finden,  wenn  die  Bestätigung  in  mehreren  Ausfertigungen  erfolgt,  oder  auf  Ersordern
  beglaubigte  Abschrift  des  Vertrages  u.  s.  w.  ertheilt  wird,  die  in  den  8§  18,  26  und  55
Ziffer  2  geordneten  besonderen  Ansätze  statt.

Loosbriefe  sind  jedoch  niemals  wie  mehrere  Ausfertigungen  eines  und  desselben  Vertrages
anzusehen.  Ihre  Ausfertigung  ist  vielmehr  durch  die  für  jedes  Loos  zu  berechnende  Uebereignungsgebühr
  mit  bezahlt.

3.  Wird  der  gewöhnliche  Gang  des  Uebereignungsgeschäftes  durch  Ungehorsam  oder  sonstiges
Verschulden  der  Betheiligten,  Einspruch  oder  prozessualische  Zwischenakte  unterbrochen,  oder  machen
sich  überhaupt  gerichtliche  Nebenhandlungen  vor  oder  nach  der  Bestätigung  nöthig,  z.  B.  Berechnung
und  Abgewährung  des  Kaufgeldes:  so  treten  für  solche  ebenfalls  die  geeigneten  Ansätze  ein.  Für
eine  Nebenhandlung  ist  alles  zu  achten,  was  nicht  das  Uebereignungsgeschäft  selbst  betrifft.

4.  vDvei  Berechnung  der  Gebühr  unter  Ziffer  3  sowie  unter  Ziffer  4  werden  die  verschiedenen
Einzeichnungen,  wenn  sie  unter  derselben  Nummer  des  Hypothekenfoliums  stehen,  in  ihren  Beträgen
  zusammengerechnet.

Ist  der  Werth  des  Pfandgegenstandes  geringer  als  der  Werth  der  durch  die  Einzeichnungen
sicher  gestellten  Rechte,  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  ersterem  zu  berechnen.

Die  ermäßigte  Gebühr  unter  Ziffer  3  findet  keine  Anwendung  auf  solche  Familienfideikommisse
  und  Familienstiftungen,  welche  der  landesherrlichen  Genehmigung  bedürfen.  Vielmehr
wird  die  Gebühr  für  Vormerkung  derselben  nach  §  58  Ziffer  2  berechnet.

§52.

In  Fällen,  in  welchen  Grundstücke,  welche  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken
  liegen,  vertanscht  oder  zusammen  verkauft  oder  zusammen  vererbt
werden  (§  49  Ziffer  5),  hat  blos  diejenige  Behörde,  unter  welcher  der  Hauptgegenstand
  belegen,  oder  diejenige,  bei  welcher  die  Bestätigung  zuerst  nachgesucht
  worden  ist,  eine  das  ganze  Geschäft  umfassende  Urkunde  auszufertigen,
die  übrigen  zuständigen  Behörden  aber  haben  ihre  Bestätigung  der  letzteren
anzufügen,  auch  einen  kostenfreien  Auszug  der  Haupturkunde,  soweit  solche  sie
        <pb n="135" />
        119

angeht,  bei  ihren  Akten  zu  behalten.  Nur  die  erste  Behörde  hat,  und  zwar
vollständig,  die  Kosten  zu  berechnen.
853.

Handelsgesellschaften  (offene  Gesellschaften,  Kommanditgesellschaften,  Kom—
manditgesellschaften  auf  Aktien,  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung),  ingleichen  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  auf  deren  Firma
unbewegliches  Eigenthum  gerichtlich  übereignet  ist  oder  wird,  haben  alle  30  Jahre
von  der  letzten  Uebereignung  ab,  vorbehältlich  der  Gebühr  für  die  gerichtliche
Uebereignung  (§  48),  als  Gebührenersatz  die  Hälfte  der  in  §  48  bestimmten
Gebühr  nach  Verhältniß  des  jeweiligen  Werthes  des  Gegenstandes  (§  28)  zu
entrichten.

Eisenbahnen  sind  von  der  Entrichtung  befreit.

Die  Entrichtung  wird,  wenn  die  Uebereignung  auf  die  Firma  vor  dem
1.  Januar  1866  erfolgt  ist,  zum  ersten  Male  am  1.  Jannar  1896,  in  allen
anderen  Fällen  zum  ersten  Male  30  Jahre  nach  erfolgter  gerichtlicher  Uebereignung
  und  sodann  weiter  von  30  zu  30  Jahren  fällig.

2.  Verträge  und  Urkunden  anderer  Art,  deren  Verlantbarung  und  Bestätigung.
§54.

Protokolle  über  Aufnahme  von  Verträgen  (z.  B.  Kauf-,  Tauschoder
  Alimentationsverträgen,  Erbverträgen,  Eheberedungen,  Wahlkindschaftsoder
  Einkindschaftsverträgen,  Pacht=  oder  Miethuertrigen  u.  s.  w.),  soweit  für
sie  nicht  besondere  Ansätze  bestehern  ..  1AM  bis  50  .Æ.
Anmerkungen:

1.  Für  die  Aufnahme  des  Erbvertheilungsvertrags  (Erbausei  trags)  bei
gerichtlicher  Ordnung  eines  Nachlasses  kommt  die  vorstehend  bestimmte  haer  d  zum  Ansatz.

2.  Wird  über  den  errichteten  Vertrag  die  Ausfertigung  einer  besonderen  Urkunde  verlangt,
so  ist  für  diese  die  für  Ausfertigungen  bestimmte  Gebühr  (8  47  Ziffer  2)  noch  besonders  in  Ansatz
zu  bringen.

2.  Gerichtliche  Bestätigung  von  Verträgen  und  Urkunden,  soweit  für
sie  nicht  besondere  Ansätze  bestehen  .3  #  bis  50  +0F.
Anmerkung:

Diesem  Ansatz  unterliegen  auch  Ernährungsverträge  nach  dem  Gesetz  vom  26.  April  1833.
Ist  aber  die  Behörde,  welche  den  Ernährungsvertrag  bestätigt,  dieselbe,  welche  die  Uebereignungsurkunden
  über  die  abzugebenden  Grundstücke  allein,  oder  im  Falle  des  §  52  die  Haupturkunde  ausfertigt,

  so  ist  neben  der  Uebereignungsgebühr  die  vorstehende  Gebühr  für  Bestätigung  des  Ernährungsvertrages
  nur  zu  einem  Dritttheil  zu  berechnen.

*8
        <pb n="136" />
        120

3.  Dafern  für  die  Höhe  der  Gebühr  vorwiegend  der  Werth  der  Sache
den  Maßstab  abgiebt  (§  30),  sollen  folgende  Gebührensätze  Anwendung  finden,
nämlich:

zu  Ziffer  1  bei  einem  Werthe

1.  bis  500  4  ;  .  1.-6

2.  über  500  „  bis  1000.  2
„  1000  „  „  2000  „  3
„  2000  „  „  4000  „  4
«  4000»»  6000»:  5«
»  6000  „  „  8000  „  6
8000  „  „  11  000  „  8
„  11000  „  „  14000  „  10
„  14000  „  „  17000  „  12  „
„  17000  „  „  20  000  „  14,
11.  „  20000  „  „  25000  „  1
12.  „  25000  „  „  30  000  „  18  „
13.  „  30000  „  „  40  000  „  21  „
14.  „  40000  „  „  50000  „  24  ".
15.  „  50000  „  „  60  000  „  27  „
16.  „  60000  „  „  70000  „  30  „
17.  „  70000  „  „  80  000  „  33  „
18.  „  80000  „  „  90  000  „  36  “"
19.  „,  90000  „  „  100000  „  38  Rr
20.  „  100  000  „  „  110000  „  40  .
21.  „  110  000  „  „  120000  „  42  „
22.  „  120000  ,  130  000  „  44  „
23.  „  130  000  „  „  140000  „  46  „
24.  „  140  000  „  „  150000  „  48  5C

—
S  00  M

25.  „,  150000  50  „
zu  Ziffer  2  bei  einem  Werthe
1.  bis  1000  82f2  3  Mï
2.  über  1000  „  bis  2000  4.
3.  „  2000  „  „  41000  „  6  „
4.  „  4000  „  „  6000  „  8  „
        <pb n="137" />
        121

5.  über  6000  A  bis  8000  M:  10  Æ
6.  „  8000  „  „  11000  „  12  „
7.  „  11  000  „  „  14000  „  14  1
8.  „  14000  „  „  17000  „  16  „
9.  „  17000  „  „  20000  „  18  „
10.  „  20000  „  „  25000  „  21  „
11.  „  25000  „  „  30000  „  24  „
12.  „  30  000  „  „  40000  „  27  „
13.  „  40000  „  „  50000  „:  30  „
14.  „  50000  „  „  60000  „  33  „
15.  „  60  000  „  „  70000  „  36  „
16.  „  70000  „  „  80000  „  39  „
17.  „  80000  „  „  90000  „  42  „
18.  „  90  000  „  „  100  000  „  45  t
19.  „  100  000  „  „  110000  „  48  t„
20.  „  110  00)0  50  „

4.  Für  die  gerichtliche  Bestätigung  einer  Naturaltheilung  von  Grundstücken,
  ohne  gleichzeitige  Eigenthumsveränderung  und  ohne  Neuausfertigung
einer  Uebereignungsurkunde,  ist  eine  Bauschgebühr  mit  einem  Drittel  der
in  §  48  bestimmten  Gebührensätze,  mindestens  aber  mit  1  //  zu  berechnen.
Die  Bestimmungen  in  §  51  finden  entsprechende  Anwendung.

5.  Für  Verlautbarung  (Insinuation)  von  Schenkungen  beweglichen
Vermögens  sind  als  Bauschgebühr  50  Pfennig  von  jedem  Hundert  Mark  des
Werthes  zu  berechnen  (5§  29).  #

3.  Zengnisse.
6  55.

1.  Zeugnisse,  soweit  nicht  ein  anderer  Ansatz  ausdrücklich  vorgzeschrieben
  ist  ...........  l-bis20.-J-z
jedoch  blose  Randzeugnisse  und  Rekognitionszeugnisse,  sowie  Regi—
straturen,  welche  die  letzteren  vertreten,  nur  die  Hälfte.

Anmerkungen:

1.  Hierunter  fallen  auch  Urkunden  nach  §  702  Ziffer  5  der  deutschen  Zivilprozeßordnung.

2.  Wird  Grundbesitz  mit  beweglicher  Habe  gleichzeitig  veräußert,  die  Mitveräußerung  der
beweglichen  Habe  vor  Gericht  mit  anerkannt  und  in  der  Urkunde  auf  Antrag  besonders  mit  bezeugt,
so  ist  die  Gebühr  für  das  Zeugniß  nach  1  besonders  zu  berechnen.

1894  19
        <pb n="138" />
        122

2.  Dafern  für  die  Höhe  der  Gebühr  vorwiegend  der  Werth  der  Sache
den  Maßstab  abgiebt  (§  30),  sollen  zu  Ziffer  1  folgende  Gebührensätze  Anwendung
  finden  —  jedoch  für  Randzeugnisse  und  Rekognitionszeugnisse
und  die  die  letzteren  vertretenden  Registraturen  nur  zur  Hälfte  —

bei  einem  Werthe:

1.  bis  300  —:

·..  1.J-—Æ
2.  über  300  „  bis  600  :

1
3.  „„  600  „  „  1000  „  2  „  —  „
4.,  1000  „  2000,  3  „  -,
5.  „  2000  „  „  3000  „  4  „  —  „
6.  7  3000  *  „  4000  „  „  5  ".  ½
7.  7  4000  *  „  5000  ?"  „  6  „  „½
8.  „  5000  „  „  7000  „  7  —  „
9.,  7000  „  „  10000,  8„  -,
10.  „  10  000  „  „  15000  „  9"  —  „
11.  ,  15  000  „  „  20000  „  10  „  —,
12.  „  20000  „  „  25  000  „  11  „—  „
13.  „  25000  „  „  30000  „  12  „  —  „
14.  ,  30  000  „  35  000  „  13„  -,
15.  „  35000  „  „  40  000  „  14  „—  „
16.,  40  000  „,„  50000  „  16  „  -,
17.  „  50  000  „  „  60000  „  18  „  —  „

18.  60  00  z„„„„„:  ..  20  „  —  „

3.  Für  Wiederinkurssetzung  eines  Werthpapiers  eine  Bauschgebühr  von
50  bis  2  „.  (S.  jedoch  §  12  Ziffer  15.)  Bestellgebühr  und  Schreibgebühr
  wird  daneben  nicht  erhoben.

4.  Bescheinigungen  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  der  Urschrift
neben  der  Auslage  für  die  Abschrift

für  jede  Seit..  53

mindestens  aber  ,  30  „
        <pb n="139" />
        123

4.  Führung  der  Hypothekenbücher;  Handelssachen,  Angelegenheiten  der  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaftssachen;  Führung  der  Zeichen=  und  Musterregister;
Angelegenheiten  der  Dissidenten.

8  56.
Führung  der  Hypothekenbücher.

Für  Eintragung  einer  Hypothek  in  das  Hypothekenbuch:

10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.

—HEEIE

bei  einem  Betrage  bis  50  4:

7“  7  5„  über  50  M  bis
«  »  100»»
««  ,,  ,,200»»
»  «  «  »  300  »  »
«  »  «  »  400  «  »
»  »  «  »  500  ö5  77
14  »  «  »  600  J77  «
»,,  ,,  «700»,,
«  «  «  »  800  «  «
«  «  «  «  900  »  «
,,,,  »  ,,1000,,,,
»  »  «  «  1100  «  »
,,,,  «  „  1300  „  „
,,,,  ,,  ,,1500»,,
«  «  «  «  1700  «  «
«,,  »  „  1900  „  „
„  „  „  „  2100  „  „
,,,,  »  „  2300  „  „
„  „  „  „  2500  „  „

2700  „

von  3000  .#  ab  treten  —./  25

Mehrbetrags  hinzu.

77

—
100  4:  2  „  —  ,„
200  „  2,,  50,
300  5%%  3  ’'!V.  ½
400  «  3  „  50  «
500  «  4  1  —
600  „  4  „  50  „
700  „  5,  —,
800  „  5„  50  „
900  %  6  „  —,

1000  „  6  „  50%
1100  „  7  „  —,
1300  „  8  „  —,
1500  „  9  —,
1700  „  10  „  —,
1900  „  11  „  —,

2100  „  12  „  —  „

2300  „  13  „  —,

2500  „  14  „  —,

2700  „  15  „  —,

3000

von  je

*êçl  17  77  —  „
100./%  E  29)  des

Wird  neben  dem  Hauptbetrage  ein  in  Zahlen  ausgedrückter  Betrag  für
Nebenforderungen  (Zinsen,  Kosten,  Vertragsstrafen  u.  s.  w.)  eingetragen,  so  ist

die  Gebühr  von  der  Gesammtsumme  zu  berechnen.

197
        <pb n="140" />
        124

Anmerkungen:

1.  Hinsichtlich  der  Hypotheken  am  Bergwerkseigenthume  sind  die  Bestimmungen  der
§§  56  bis  mit  64  ebenfalls  maßgebend,  und  was  darin  für  Immobilien  gesagt  ist,  auch  vom
Bergwerkseigenthume  zu  verstehen.

2.  Wegen  vorbehaltener  Hypotheken  und  sonstiger  Rechte  siehe  §  51  Ziffer  3.

Die  dort  ersichtliche  Bestimmung  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  in  Folge  des  Todes
eines  Ehegatten,  welcher  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  und  der  Wiederverehelichung
des  Ueberlebenden  den  aus  der  früheren  Ehe  vorhandenen  Kindern  ein  in  Geld  bestehender  „Voraus"
ausgesetzt  wird,  dessen  hypothekarische  Sicherstellung  erfolgt.

3.  Ist  der  Werth  des  Pfandgegenstandes  geringer  als  die  eingetragene  Summe,  so  ist  die
Gebühr  nur  nach  ersterem  zu  bestimmen.

4.  Wird  eine  Hypothek  gleichzeitig  für  dieselbe  ungetheilte  Schuld  auf  verschiedene  Immobilien
  bestellt,  so  ist  die  Gebühr  doch  nur  einfach  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Schuld,  bezüglich
dem  Gesammtwerthe  der  Pfandgegenstände  (Anmerkung  3)  anzusetzen.  Dasselbe  tritt  auch  ein,  wenn
die  Hypothek  von  Mehreren  bestellt  wird,  oder  die  Pfandgegenstände  in  verschiedenen  Fluren
belegen  sind.

5.  Werden  einzelne  Pfandgegenstände  aus  mehreren  gemeinschaftlich  verpfändeten  oder  werden
sämmtliche  Pfandgegenstände  freigegeben  und  andere  dafür  eingesetzt,  oder  wird  die  Sicherheit
einer  hypothekarischen  Forderung  durch  Hinzufügung  neuer  Pfandgrundstücke  verstärkt:  so  ist  —  und
zwar  im  ersteren  Falle  neben  der  nach  §  61  Ziffer  4  zu  berechnenden  Gebühr  für  die  Löschung  —
die  Gebühr  nach  der  Hälfte  des  Werthes  (§§  27  und  28)  der  neu  verpfändeten  Grundstücke  zu
bemessen;  es  darf  jedoch  die  sich  ergebende  Gebühr  nicht  über  die  Hälfte  der  Gebühr  für  die  Eintragung
  der  Hypothek  (§  56)  ansteigen.

8  57.
Fortsetzung.

Für  die  blose  Vormerkung  eines  Pfandrechts  im  Hypothekenbuche
findet  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  für  die  Eintragung  (§  56)  statt.

Ist  aber  die  Summe,  für  welche  das  Pfandrecht  vorgemerkt  werden  soll,
noch  unbestimmt,  so  sind  1—/  bis  10¾  als  Gebühr  in  Ansatz  zu  bringen.

Erfolgt  später  die  Eintragung,  so  wird  auf  die  Gebühr  für  letztere  die
Gebühr  für  die  Vormerkung  aufgerechnet.

§  58.
Fortsetzung.

1.  Für  die  Vormerkung  anderer  Rechte  wird  —  vorbehältlich  der  Bestimmung
  in  §  51  Ziffer  3  —  die  Hälfte  der  Gebühr  für  Eintragung  einer
Hypothek  (§  56)  berechnet.

Wird  ein  Eigenthumsanspruch  vorgemerkt,  und  kommt  es  später  zur
Uebereignung,  so  ist  die  für  die  Vormerkung  berechnete  Gebühr  auf  die  Uebereignungsgebühr
  aufzurechnen.
        <pb n="141" />
        125

2.  Für  die  Vormerkung  von  Familienfideikommissen  und  anderen
landesherrlicher  Genehmigung  bedürfenden  Stiftungen,  sofern  dieselben  nicht
als  fromme  oder  gemeinnützige  zu  betrachten  sind,  wird  1  vom  Hundert  berechnet.


Für  Vormerkung  eines  Nachfolgeberechtigten  kommt  0,1  vom  Houndert
in  Ansatz.

Ist  jedoch  bei  Fideikommissen  nur  eine  einmalige  Substitution  in
Frage  und  deshalb  landesherrliche  Genehmigung  zur  Errichtung  nicht  erforderlich,
  so  wird  die  Gebühr  nach  Ziffer  1  und  geeigneten  Falles  nach  §  51
Ziffer  3  berechnet.

Anmerkung  zu  Ziffer  2

Vergl.  auch  §  94  Ziffer  10,  11,  12.

3.  Für  die  Einzeichnung  der  Beschränkung  einer  Verfügungsbefugniß
einzelner  Eigenthümer  innerhalb  einer  Handelsgesellschaft"'"  werden  1./#  bis
50  MA  berechnet.

§59.
Fortsetzung.

Für  die  Uebertragung  einer  Hypothek  auf  einen  anderen  Gläubiger:
ein  Viertel  der  Gebühr  für  die  Eintragung  (§  56),  mindestens  aber  504%
und  für  die  Bemerkung  einer  sonstigen  Veränderung  im  Hypothekenbuche

—  40%  von  einem  Betrage  von  je  1000  —/  (529),  mindestens  aber
—  50  47.
Anmerkung:

Wird  die  Pfändung  einer  durch  Hypothek  versicherten  Forderung,  ingleichen  die  Ueberweisung
derselben  an  den  Gläubiger  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  in  das  Hypothekenbuch  eingezeichnet,
  so  ist  die  Gebühr  für  Uebertragung  einer  Hypothek  auf  einen  anderen  Gläubiger  in
Ansatz  zu  bringen.

Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  der  Pfandschuldner  die  Stelle  einer  von  ihm  getilgten,
aber  noch  nicht  gelöschten  Pfandschuld  einem  neuen  Gläubiger  einräumt.

860.
Fortsetzung.
Für  die  Erneuerung  einer  Eintragung  oder  Vormerkung  die  Hälfte

des  Ansatzes  für  Eintragung  G  oder  Bormertung  ss  57  und  58),  mindestens
  jedoch  ..  .—.J650J-«

E)Siehe§§25und27derAnöiiihnuthVckokdsumgvom16.Oltober1862311111Haitdclsgcicybttchcn
        <pb n="142" />
        126
wenn  sie  aber  bei  Gelegenheit  einer  anderen  Einzeichnung  erfolgt,  nicht
über  .  ..  ·.  .  ...1.-50-J2

Anmerkung  zu  8  59  und  60:

Erfolgt  die  Erneuerung  der  Hypothek  in  Folge  einer  Uebertragung  derselben,  so  wird  nur
für  letztere  die  Gebühr  berechnet.

86I.
Fortsetzung.
1.  Für  Löschung  einer  eingetragenen  oder  vorgemerkten  Hypothek  oder
eines  Theils  der  eingezeichneten  Summe,  wenn  die  zu  löschende  Summe

nicht  über  300  M  beträgt.  —4509,
bis  mit  30005  .......1«—,,,
vonwccterenlOOOJZG  29)  noch  .  .  .  —,„  50,
und  bei  unbestimmter  Summe..  ..  —„  50,

bis  3„  —  „

2.  Für  Löschung  eines  anderen  vorgemerkten  Rechtes,  sowie  einer  die
Verpfändung  einer  Forderung  betreffenden  Einzeichnung  —  7  50.  bis  3..

3.  Für  die  Löschung  der  Beschränkung  einer  Verfügungsbefugniß  einzelner
Eigenthümer  innerhalb  einer  Handelsgesellschaft)  —  50  F  bis  25  ..

4.  Für  Löschung  sämmtlicher  Pfandgegenstände  im  Falle  ihres  gleichzeitigen
  Ersatzes  durch  andere  Pfandgegenstände  (§  56  Anmerkung  5),  sowie
für  Löschung  einzelner  Pfandgegenstände  von  mehreren  für  dieselbe  Schuld
zusammen  verpfändeten,  im  Ganzen  —  /.  507.

In  Fällen  der  letztbezeichneten  Art  ist  bei  Löschung  des  letzten  Pfandgegenstandes
  die  volle  Löschungsgebühr  von  der  ganzen  noch  ungelöschten
Schuldsumme  zu  entrichten.

5.  Wird  ein  besonderer  Löschungsschein  verlangt,  so  ist  für  diesen  noch
1.¾  zu  berechnen;  beträgt  jedoch  die  gelöschte  Summe  nicht  über  300  J17,
so  kommen  nur  50.33  zum  Ausatz.

Anmerkung  zu  1,  2,  3:

Ist  der  Werth  des  Unterpfandes  geringer  als  die  zu  löschende  Summe,  so  ist  die  Löschungsgebühr
  nur  nach  jenem  zu  bemessen.

Anmerkung  zu  1  bis  5:
Die  Babl  der  Pfandschuldner  ist  auf  die  Höhe  der  Löschungsgebühr  ohne  Einfluß.

 

 

*)  Siehe  8§  25  und  27  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Oltober  1862  zum  Handelsgesetzbuche.
        <pb n="143" />
        127

862.
Fortsetzung.

Für  den  Verzicht  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Hypothek  oder  eines
vorgemerkten  Rechtes  zu  Gunsten  eines  anderen  Gläubigers,  ohne  Unterschied,
ob  derselbe  in  die  Hauptschuldurkunde  aufgenommen  oder  blos  zu  Protokoll
erklärt  wird:

1.  bei  Verzichten  der  Ehegatten,  Vorfahren  oder  Abkömmlinge,  und  zwar
für  jeden  einzelnen,  ein  Sechstel,  im  Ganzen  jedoch  höchstens  drei  Sechstel
der  Gebühr  für  die  Eintragung  (8  56),  bezuglich  für  die  Vormerkung  (88§  57
und  58),  mindestens  aber  —  7  50

2.  bei  Verzichten  anderer  Personen,  und  zwar  für  jede  einzelne,  ein
Drittel  der  Gebühr,  zusammen  jedoch  höchstens  die  ganze  Gebühr  für  die
Eintragung,  bezüglich  für  die  Vormerkung,  mindestens  abbber  1  47

Wenn  eine  besondere  Urkunde  darüber  ausgefertigt  wird,  so  ist  für  diese
in  beiden  Fällen  noch  1  /  zu  berechnen;  hat  jedoch  der  Gegenstand  des
Verzichts  nicht  über  300  „  Werth,  so  kommen  nur  50  3  in  Ansatz.

Ist  die  Forderung,  zu  deren  Gunsten  der  Verzicht  geleistet  wird,  geringer
als  die  bevorzugte  Forderung,  so  wird  die  Gebühr  für  den  Verzicht  nur  nach
ersterer  bemessen.

Fallen  die  verzichtenden  Personen  theils  unter  Ziffer  1,  theils  unter
Ziffer  2,  so  sind  die  Gebühren  je  nach  obigen  Ansätzen,  zusammen  jedoch
höchstens  die  ganze  Gebühr  für  die  Eintragung  bezüglich  Vormerkung  zu  berechnen.
Dafern  nöthig,  ist  die  Gebühr  für  die  einzelnen  Verzicht  leistenden  Personen
nach  dem  Theilverhältniß  unter  Ziffer  1  und  2  auszuwerfen.

Anmertunsen

Bürgschaften,  Verzicht=  oder  Kantionsleistungen,  welche  im  Zusammenhange  mit
einer  Hnpochsochalnen,  gerichtlich  errichtet,  niedergeschrieben  oder  anerkannt  und  beurkundet
werden,  sind,  insofern  sie  sich  nicht  als  Verzicht  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Hypothek  oder  eines
vorgemerkten  Rechtes  zu  Gunsten  eines  anderen  Gläubigers  darstellen,  nach  §  47  in  Ansatz  zu  bringen.

2.  Wird  neben  einem  Verzichte  auf  eine  Hypothek  oder  ein  vorgemerktes  Recht  zugleich
eine  weitere  Bürgschaft  geleistet,  so  ist  immer  nur  die  Gebühr  für  den  Verzicht  oder  für  die
Bürgschaft  zu  berechnen,  und  zwar  dergestalt,  daß  der  höhere  Ansatz  von  beiden  Platz  greift.

3.  Bürgschaften  und  Verzichte  für  die  Verbindlichkeiten  eines  Rechnungsführers  oder  Pachters
aus  dessen  Verwaltung  oder  Pachtverhältnisse  im  Allgemeinen  sind  immer  nur  als  auf  unbestimmte
Summen  gerichtet  anzusetzen.

4.  Hypothekenbestellungen  sind  ohne  Unterschied,  ob  solche  für  eigene  oder  fremde  Verbindlichleit
  ersolgen,  nach  §  56  flg.  und  nicht  nach  §  62  zu  berechnen.
        <pb n="144" />
        128

863.
Fortsetzung.

Mit  den  Ansätzen  in  den  88  56  bis  62  sind  alle  Gebühren  für  gericht—
liche  Niederschriften  und  Ausfertigungen  der  hierländischen  Gerichte,  einschließlich
  der  kein  neues  Geschäft  beurkundenden  Nachträge  zu  Pfandurkunden,  von
der  Angabe  der  Hypothek  oder  von  dem  sonstigen  Antrage  auf  Eintragung,
Vormerkung,  Uebertragung,  Ueberschreibung,  Ernenerung,  Löschung  oder  Beurkundung
  bis  zur  Bemerkung  im  Hypothekenbuche  und  bis  zur  Aushändigung
der  Urkunde  bezahlt.  Dagegen  sind  neben  den  Auslagen  (§  15)  noch  besonders
  in  Ansatz  zu  bringen  die  Gebühren

1.  für  Anerkennung  des  Vertrags  oder  sonstigen  Rechtsgeschäfts  vor
einem  anderen  hierländischen  Gerichte  nach  §  47  Ziffer  1  u.  flg.;

2.  für,  wenn  auch  nur  protokollarisch  bewirkte,  gerichtliche  Aufnahme  der
Schuld=  und  Pfandverschreibung,  wenn  dem  Gerichte  kein  Aufsatz  überreicht
wird,  nach  §  54,  sowie

3.  die  in  §  47  Ziffer  7  und  8  bezeichneten  Gebühren.

Anmerkungen:

çl  1.  Besteht  zu  Ziffer  2  die  Aufnahme  der  Schuld=  und  Pfandverschreibung  in  Ausfüllung
eines  Formulars,  so  kommen  ohne  besondere  Berechnung  des  letzteren  50  F  in  Ansatz.

2.  Für  die  einer  Pfandurkunde  einverleibten  Zeugnisse,  z.  B.  über  Nichtvorhandensein
älterer  Hypotheken,  Ledigkeit  des  Schuldners  u.  s.  w.,  ist  nichts  zu  berechnen.

3.  Die  Bestimmungen  der  Anmerkungen  zu  §  51  finden  auch  auf  Unterpfandssachen  entsprechende
  Anwendung.
864.
Fortsetzung.
Sind  die  für  eine  ungetheilte  Schuld  zugleich  verpfändeten  Grundstücke
in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  gelegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
des  §  52  zur  Anwendung.

Aumerkung  zu  8§8§  56  bis  64:

Wegen  der  Gebühren  für  Einzeichnungen  und  Löschungen  im  Hypothekenbuche,  welche  in
Zwangsversteigerungs=  und  Zwangsverwaltungssachen  bewirkt  werden,  siehe  §  88.  Vergl.  auch
§5  12  Ziffer  7.
        <pb n="145" />
        129

865.
Handelssachen,  Angelegenheiten  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
Genossenschaftssachen.
A.  Handelssachen  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung.
I.  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  wenn  die  Eintragung  betrifft
1.  einen  Einzelkaufmann:

a)  für  die  erste  Eintragung  3.  bis  10  J3,
b)  für  jede  spätere  auf  die  kwechsoerhalius  der  Firma  bezügliche  Eintragung
  oder  Löschung  150%  bis  56

2.  eine  offene  Handelsgesellschaft  ver  eine  Kommanditgesellschaft  oder
eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung:

a)  für  die  erste  Eintragung  6.  bis  20  M,

b)  für  jede  spätere  auf  die  Niechtsverhalinisse  der  Gesellschaft  bezügliche
Eintragung  oder  Löschun  .  .3.J-b1510.-3.

  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  eine  Aktiengesellschaft:

a)  für  die  erste  Eintragung  30  “  bis  200  M,

b)  für  jede  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  im  Gesellschaftsvertrage
15  —“  bis  100  J¼,

JP)  für  jede  sonstige  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung  .  5  bis  20  A.

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Hondelsregister  der  Hauptniederlassung,
  als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  bewirkt  werden,
so  ist  für  die  Eintragung  in  jedes  dieser  Register  die  Gebühr  besonders  zu
erheben.

Der  Gebührenansatz  umfaßt  neben  der  Eintragung  zugleich  alle  dieselbe
vorbereitenden  Verhandlungen  und  Beschlüsse  mit  Einschluß  der  vorschriftsmäßigen
  Bekanntmachung,  nicht  aber  auch  der  bezüglichen  Auslagen.  Dagegen
sind  für  die  durch  ein  gesetzliches  Zwangsverfahren  oder  durch  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  veranlaßten  Geschäfte,  für  Entscheidungen,  durch  welche
Anträge  oder  Beschwerden  als  unvollständig,  unzulässig  oder  unbegründet  zurückgewiesen
  werden,  für  ertheilte  Zeugnisse  oder  Bescheinigungen  die  Gebühren
besonders  in  Ansatz  zu  bringen.

1894  20
        <pb n="146" />
        130

Anmerkung:

In  Betreff  der  in  Ausatz  kommenden  Gebühren,  wenn  Beschränkungen  der  Verfügungsbefugniß
  von  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft  in  das  zypothelenbuch  einzutragen  oder  in
diesem  zu  löschen  sind,  siehe  §  58  Ziffer  3  und  §  61  Ziffer  3

II.  Nachstehende  besondere  Gerichtsverhandlungen:
1.  Entschließung  wegen  Berufung  oder  Ermächtigung  zur  Berufung  einer
Generalversammlung  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  einer  solchen  in
den  Fällen  der  Artikel  188  Absatz  2,  210  a  Absatz  1,  237  Absatz  3  des
Handelsgesetzbuchs  J—z10  /“  bis  50  4#;
2.  Leitung  einer  Ceneralversammlung  der  Aktionäre  einer  Aktiengesellschaft

im  Falle  des  Artikel  210  a  des  Handelsgesetzbuchs,  wenn  die  Verhandlung
innerhalb  zwei  Stunden  beendet  istt.  30
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noch.  10—4
3.  Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Kommanditgesellschaft

auf  Aktien  oder  einer  Aktiengesellschaft,  sowie  in  der  Versammlung  der  Gesellschafter
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  durch  einen  dazu  abgeordneten
Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung  innerhalb  zwei  Stunden  beendet  ist  15,
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noh  3.

Anumerkung:
Diese  Gebühr  kommt  neben  der  unter  Ziffer  2  geordneten  Gebühr  nicht  zur  Erhebung.

4.  Ernennung  von  Revisoren  im  Falle  des  Artikel  222  a  des  Handelsgesetzbuchs,
  Ernennung,  Beiordnung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  in  den
Fällen  der  Artikel  133,  134,  172,  206,  244  des  Handelsgesetzbuchs  und  des
§  66  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  Bestellung  von  Bevollmächtigten
zur  Prozeßführung  in  den  Fällen  der  Artikel  195,  223  des  Handelsgesetzbuchs

10  —  bis  15  ;

5.  Entschließung  wegen  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  Vorlegung  von

Handelsbüchern  und  Papieren  nach  Artikel  160,  253  des  Handelsgesetzbuchs
5./  bis  30  ;

6.  Entschließung  wegen  Anordnung  des  Verkaufs  eines  Faustpfands,  von
Kommissions=  oder  Frachtgut,  wegen  der  Niederlegung  von  Handels=  oder
Frachtgut  nach  Artikel  310,  323,  375,  407,  409  des  Handelsgesetzbuchs

5  —  bis  20.

7.  Ernennung  eines  Sachverständigen  in  den  Fällen  der  Artikel  348,

407,  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Handelsbüchern  nach  Artikel  246  Absatz  2
        <pb n="147" />
        131

des  Handelsgesetzbuchs  und  zur  Einsicht  von  Büchern  und  Schriften  nach  §  75
Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  18999  3  —  bis  10.4;

8.  Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung
  zu  geben  sind  nach  Artikel  145  des  Handelsgesetzbuchs  und  nach  §  75
Absatz  1  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  sowie  Bestimmung  des  Orts,
an  welchem  Handelsbücher  niederzulegen  siud-  nach  Artikel  246  Absatz  1  des
Handelsgesetztuuchs  .3.  bis  10.  AC.

Anmerkung:
Die  Gebühr  unter  II  umfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung  dienenden  Handlungen.

B.  Genossenschaftssachen.

1.  Entschließung  wegen  Ermächtigung  zur  Berufung  einer  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstands  einer  solchen  nach  §  43
Absatz  3  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  18889  10.  bis  50  9;

2.  Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Genossenschaft  durch
einen  dazu  abgeordneten  Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung  innerhalb

zwei  Stunden  beendet  iit  15„
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noch  39;

3.  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  nach  8  81  des  Gesetzes
vom  1.  Mai  1889  J—z10  bis  15.%

4.  Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung
zu  geben  sind,  sowie  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Büchern  und  Schriften
nach  §  90  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  3  =  bis  10  J7.
Anmerkung:

Die  Gebühr  unter  1—4  umfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung  dienenden  Handlungen.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  zweiter  Instanz  über  die  im
§  150  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  bezeichneten  Anträge  sind  die  Gebühren
des  §  47  Ziffer  4b  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  für  die  durch  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  und  durch  Anträge  auf  Ausstellung  von  Zeugnissen  und  Bescheinigungen
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1839  veranlaßten  Geschäfte  sind
die  Gebühren  des  §  47  und  des  §55  des  gegenwärtigen  Gesetzes  anzusetzen").

Wolgende,  eichsgesebliche  Bestimmungen  kommen  in  Betracht:

Gesetzes  vom  1.  Mai  1889:  „Gegen  die  Entscheidung  ilber  Anträge  auf  Eintagung  in  das  Genossenshajiaregsen
  n  die  Liste  der  Genossen  oder  auf  Vormerkung  in  der  lebteren  sinden  die  Rechtsmittel  stalt,  welche
gegen  die  Ennscheidung  lber  Eintragungen  in  das  Handelsregister  zulässig  sind.“

5  elben  Gesetzes:  „Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über  die  in  vorstehendem
  urapeliegen  (6  150)  bezeichneten  Anträge,  sowie  flr  die  Eintragungen  und  Vormerkungen  werden  nicht
erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach  §§  79,  80  und  80b  des  Gerichtskostengesetzes  statt.“

207
        <pb n="148" />
        132

§66.
Führung  anderer  Register.

Jede  Eintragung  in  das  Dissidentenregister  —  außer  den  nach
diesem  Gesetze  zu  bemessenden  Ansätzen  für  die  vorkommenden  Protokolle,
Zeugnisse  und  sonsigen  amtlichen  Berrichtungen  (§6  des  Gesetzes  vom  10.
Februar  1864)  —.  1.
Anmerkung:

Bei  Eintragungen  in  die  Zeichen=  und  Muster-Register  kommen  betreffs  der  Gebühren
und  Auslagen  die  einschlagenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.")

§  67.
Vorlegung  öffentlicher  Bücher  oder  Register.

Auf  Antrag  einer  Privatperson  oder  Partei  bewirkte  Vorlegung  eines
beim  Gericht  geführten  öffentlichen  Buches  oder  Registers  (z.  B.  Hypothekenoder
  Privilegienbuches,  Handels-,  Genossenschafts-,  Zeichen-,  Muster=  oder
Dissidenten-Registers)  zur  Einsichtnahme  an  Gerichtsstelle.  —  4.50  F.
Anmerkung:

Das  in  Anmerkung  2  zu  Ziffer  7  des  §  47  Bestimmte  findet  hier  entsprechende  Anwendung.


 

*)  Es  kommen  folgende  reichsgesetzliche  Bestimmungen  in  Betracht:
1.  Der  §  7  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874:  „Für  die  erste  Eimragung  eines  Zeichens,
woersches  landesgesetzlich  nicht  geschützt  ist,  wird  eine  Gebühr  von  fünfzig  Mark  entrichtet.  —  Von  der  Entrichtung  einer
bühr  für  die  Eintragung  solcher  Zeichen,  welche  bis  zum  Begiun  des  Jahres  1875  im  Verkehr  allgemein  als  Kenn-8
  der  Waaren  eines  bestimmten  Gewerbtreibenden  gegolten  haben,  lönnen  die  Landesregierungen  entbinden.  —
Andere  Eintragungen  und  böschungen  geschehen  unemtgltlch.  —  Ferner  §  6,  Schlußfab,  desselben  Gesetzes:  „Die
osten  der  Belammimachung  der  Eintagung  hat  der  Inbaber  der  Firma  zu
der  Auslagen  für  die  Sieimmhmn  siehe  den  Erlaß  des  didel  azleranis  vom  22.  Dezember  1886,
Seite  143  d  Regierungs·  Blattes  fülr
2.  Der  §  12  des  Gesetzes,  dür  e  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,  vom  11.  Jannar  1876:  „Alle
Eingaben,  Verhandlungen,  Auresee,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,  Auszüge  u.  s.  w.,  welche  die  Eintragung  in  das  Muster.
register  beressen,  sud  benpetfrei.  Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  Ceinzelnen  Musters  oder  eines  Redets
mit  Mustern  u.  s.  w.  (§9)  wird,  insofern  die  Schutzirist  auf  nicht  länger  als  drei  Jahre  beauspruckt.  wird  (8  8  Absatz  1),
eine  Gebühr  von  7.  für  jedes  Jahr  erhoben.  —  Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §  8  Absoath  2  eine  längere
Schutzfrist  in  Anspruch,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr  bis  zum  zehnten  Jahre  Pöbele  sa  *  Gebühr  von  2.4,
von  elf  bis  fünizehn  Jahren  eine  Gebühr  von  3.“  für  jedes  einzelne  Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  —  Für
jeden  Eintragungsschein=  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister  wird  eine  Gebühr  von  je  1.4
erhoben.“  —  Ferner  §6  9P,  Schlußsatz,  desselben  Gesetzes:  „Die  Eintragung  und  die  Verlängerung  der  Schutzffrist
(§  8  Absatz2)  wi  *w  im  Deutschen  Reichsanzeiger  beiannt  gemacht.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der
Anmeldende  zu
We  dl  den  der  Anzagen  für  die  Velanmtmachungen  siehe  den  Erlaß  des  Reichskanzleramts  vom  23.  Dezember  1886,
Seite  148  des  Regierungs-Blattes  für  1887,  5  2
        <pb n="149" />
        133

5.  Letztwillige  Verfügungen;  Todeserklärung  Verschollener.
A.  Letztwillige  Verfügungen.
868.
1.  Protokolle  über  Aufnahme  und  Hinterlegung,  einschließlich  des
Hinterlegungsscheines,
a)  einer  letztwilligen  Verfügung...  34  bis  30  -,
b)  eines  Nachtrags  dan  2  „  „  15  „
2.  Protokolle  über  blose  Hinterlegu  ng  einer  letztwilligen  Verfügung
oder  eines  Nachtrages  zu  einer  solchen,  einschließlich  des  Hinterlegungsscheines
2•M  bis  15  .#.
3.  Protokolle  über  Zurücknahme  einer  letztwilligen  Verfücun  oder

eines  Nachtrages  zu  einer  solchen  2.MA  bis  10  J7.
4.  Protokolle  über  Eröffnung  einer  solchen  Verfügung  2  „  „  15  „
Anmerkungen:

1.  In  den  vorstehenden  Gebührensätzen  ist  nach  §  78  Ziffer  I.  2  die  Gebühr  für  die  Hinterlegung
  und  Herausnahme  inbegriffen.

2.  Wird  nach  einmal  geschehener  Eröffnung  der  letztwilligen  Verfügung  dieselbe  später  anderen,
im  Eröffnungstermine  nicht  erschienenen  Betheiligten  eröffnet,  so  ist  hierfür  die  Gebühr  nach
§  47  zu  berechnen.

3.  Wird  eine  gemeinschaftliche  letztwillige  Verfügung  nach  ihrer  erstmaligen  Eröffnung  wieder
hinterlegt  und  später  von  neuem  eröffnet,  so  greist  dann  der  Ansatz  in  Ziffer  4  nochmals  Platz.

4.  Wenn  neben  der  letztwilligen  Verfügung  gleichzeitig  Nachträge  zu  derselben,  neben  dem
Testamente  gleichzeitig  Kodizille  zurückgegeben  oder  eröffnet  werden,  so  steigt  der  Protokollansatz
deshalb  nicht.

5.  Wenn  auf  Antrag  des  Hinterlegers  einer  letztwilligen  Verfügung  dieselbe
  dem  Depositum  entnommen  und  dem  Hinterleger  zur  Einsichtnahme  vorgelegt
  oder  vorgelesen,  dann  aber  wieder  zum  Depositum  gebracht  id,  einschließlich

  der  Entsiegelung  und  Wiederversiegelllg  —  5

B.  Todeserklärung  Verschollener.
In  einem  Verfahren  nach  dem  Gesetz  vom  1.  März  1839  werden  zwei
Zehntel  der  Gebühr  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes)  berechnet
1.  für  die  Thätigkeit  bis  zum  Erlaß  der  Ladungen  zum  Anmeldungstermin
  einschließlich  (§§  18,  19  des  Gesetzes  vom  1.  März  1839),
2  für  die  Verhandlung  im  Anmeldungstermine  (8  22  desselben  Gesetzes),

)  Am  Schuusse  des  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="150" />
        134

3.  für  die  Entscheidung  nach  angestandenem  Anmeldungstermine  (824

desselben  Gesetzes).

Die  Höhe  der  Gebühr  bestimmt  sich  nach  dem  Werthe  des  vom  Ver—
schollenen  zurückgelassenen  Vermögens;  ist  vom  Verschollenen  kein  Vermögen
zurückgelassen  worden  oder  kann  dessen  Betrag  nicht  festgestellt  werden,  so
kommt  die  Vorschrift  im  §  10  Absatz  1  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes)
zur  entsprechenden  Anwendung.  Findet  ein  ungetrenntes  Verfahren  gegen
mehrere  Verschollene  statt,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem  Gesammtbetrage  des
zurückgelassenen  Vermögens  bezüglich  nach  dem  Gesammtbetrage  der  nach  der
angezogenen  Vorschrift  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  zu  ermittelnden
Werthe  berechnet.

6.  Vormundschaftssachen.

869.

Rechnungs-Feststellung.

Für  die  Feststellung  einer  Vormundschaftsrechnung  kommen  in  Ansatz,

wenn  der  in  der  Rechnung  nachgewiesene  Reinabwurf  des  Vermögens  des  Bevormundeten,
  nach  Abzug  auch  der  Schuldzunfen  beträgt:

über  60  bis  100  Æb

„  100  „  „  200

„  200  „  „  400  „

„  400  „  „  700

„  700  „  „  1000

„  1000  „  „  1500  „

„  1500  „  „  2500

„  2500  „  „  4000

und  von  weiteren  je  1000  „  (§  29)  noch

V  =  —
S  -PS-JM·  d  —

870.
Allgemeine  Thätigkeit.
Für  die  gesammte  sonstige  Thätigkeit  der  Obervormundschaftsbehörde
wird  bei  Beendigung  der  Vormundschaft  berechnet,  wenn  das  verwaltete  Ver—
mögen  nach  Abzug  der  Schulden  beträgt:

*7)  Am  Schlusse  des  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="151" />
        135

über  100  bis  200  %  1•
5?7  200  77  5?  300  «  2  »
,,300,,»400».  Z»
»  400  «  «  500  «  ·  -  4  »
»  500  7  7  1000  ?7%  «  5  77
„  1000  „  „  1500  „  7  „
„  1500  „  „  2500  „  100  „
„  2500  „  „  3500  „  .  ..14,,
,,3500,,»5000«  20,,

undvonweiterenjcöcoo»(§29)uoch.5».

Der  Beendigung  der  Vormundschaft  ist  gleichzuachten  die  Abgabe  der—
selben  an  eine  nicht  Weimarische  Behörde,  während,  wenn  die  Vormundschaft
an  ein  anderes  Weimarisches  Gericht  zur  Fortführung  abgegeben  wird,  die
Gebühr  von  dem  zuletzt  thätigen  Gericht  zu  berechnen  ist.

Umfaßt  die  Vormundschaft  einen  Zeitraum  von  unter  5  Jahren,  so
ermäßigt  sich  die  Gebühr  um  die  Hälfte,  umfaßt  sie  dagegen  einen  Zeitraum
von  über  10  Jahren,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  um  die  Hälfte.

Der  Gebührenberechnung  wird  der  Durchschnitt  aus  dem  reinen  Vermögen
zu  Grunde  gelegt,  welches  nach  den  Abschlüssen  der  ersten  und  der  letzten
Vormundschaftsrechnung  sich  ergiebt.  Ist  aber  nur  eine  solche  Rechnung  ab—
gelegt,  so  ist  der  Abschluß  dieser  maßgebend.

Wird  ausnahmsweise  eine  Vormundschaftsrechnung  nicht  gelegt,  so  ist  der
Gebührenberechnung  der  Durchschnitt  des  Vermögensbestandes  am  Ende  des
ersten  und  des  letzten  derjenigen  Jahre  zu  Grunde  zu  legen,  für  welche  solcher
sich  feststellen  läßt.  Läßt  sich  der  Vermögensbestand  für  nur  ein  Jahr  feststellen,
  so  ist  dieser  maßgebend.

§  71.
Besondere  Vormundschaften.

Bei  besonderen  Vormundschaften  (8§§  7,  8,  9,  14,  15,  16,  22  bis  mit
27  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872)  werden  die  in  den  88  69  und  70
bestimmten  Gebühren  gleichfalls  erhoben;  es  wird  jedoch  zu  §  70  der  Berechnung
  nicht  der  Gesammtwerth  des  reinen  Vermögens  zu  Grunde  gelegt,  sondern
der  Werth  des  Gegenstandes  oder  Interesses,  wegen  dessen  die  besondere  Vormundschaft
  geführt  worden  ist.
        <pb n="152" />
        136

Dauert  die  besondere  Vormundschaft  nicht  über  1  Jahr,  so  tritt  an  die
Stelle  der  Gebühr  des  §  70  eine  Gebühr  von  —  MA  50  bis  20  .  —  M.

8  72.
Gebührenfreiheit.

Beträgt  zu  §§  69  und  71  der  Vermögensreinabwurf  nicht  mehr  als
jährlich  50—/,  und  beträgt  zu  §§  70  und  71  das  reine  Vermögen  und  bezüglich
  der  Werth  des  Gegenstandes  oder  Interesses  durchschnittlich  nicht  mehr
als  100  “  so  werden  nur  die  erwachsenen  Auslagen  berechnet.

873.
Fortsetzung  zu  §§  69  bis  72.

Neben  den  Gebühren  in  den  §§  69  bis  mit  71,  sowie  neben  den  erwachsenen
  Auslagen  (mit  Einschluß  der  Nebengebühr  eines  zur  Prüfung  der
Vormundschaftsrechnung  etwa  zugezogenen  Sachverständigen  —  §  138  —)
werden  in  Vormundschaftssachen  nur  Uebereignungs-,  Hypotheken-,  sowie  Hinterlegungs-,
  Zähl=  und  Versteigerungs-Gebühren  (8§  48  flg.,  56  flg.,  78,  79,
90,  117)  in  Ansatz  gebracht,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  die  Sicherstellung,
welche  der  Vormund  dem  Mündel  durch  Hypothekenbestellung,  Hinterlegung
oder  Bürgen  leistet,  sowie  deren  Wiederaufhebung  gebührenfrei  bleibt.

Die  Berechnung  der  Uebereignungs=  und  Hypothekengebühren  findet  auch
im  Falle  der  in  §  72  bezeichneten  Gebührenfreiheit  statt.

§5  74.
Unschätzbarkeit  der  Jahreseinnahme  2c.;  Nichtberücksichtigung  gewisser
Einnahmen.

Bei  Unschätzbarkeit  der  Jahreseinnahme  (§  69),  des  reinen  Vermögensbestandes
  (§  70)  oder  des  Werths  des  Gegenstands  bezüglich  Interesses  (§  71)
wird  durch  freies  richterliches  Ermessen  der  Werthbetrag  festgesetzt,  welcher  der
Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Waisenpensionen,  Wittwenpensionen  der  wegen  Geisteskrankheit  oder
Gebrechlichkeit  Bevormundeten  und  Unterstützungen  kommen  bei  Berechnung
der  für  die  Höhe  der  Gebühren  maßgebenden  Einnahmesummen  nicht  in
Anschlag.
        <pb n="153" />
        137

8  75.
Vormundschaft  über  Mehrere.

Erstreckt  sich  die  Vormundschaft  über  mehrere  Personen,  so  sind  die  Gebühren
  (§8  69  bis  mit  71)  für  jede  derselben  nach  ihrem  Antheile  besonders
zu  berechnen,  und  zwar  auch  dann,  wenn  nur  eine  Vormundschaftsrechnung
geführt  wurde.

8  76.
Sonstige  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts.

1.  Die  Gebühren  für  Berhandlungen  über  Einleitung  einer  Vormundschaft,
  welche  zur  Vormundsbestellung  nicht  führen,  sind  nach  §  47  zu  berechnen;
  jedoch  darf  ihr  Gesammtbetrag  den  entsprechenden  Ansatz  des  870
Absatz  1  nicht  übersteigen.  Der  8  72  findet  dabei  Anwendung.

2.  Nach  vorstehenden  Bestimmungen  unter  1  sind  auch  die  Gebühren
für  die  gesammte  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichtes  in  denjenigen  Fällen
zu  berechnen,  in  welchen  sie  ohne  Bestellung  eines  Vormunds  gemäß  §  14
und  §  15  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  elterliche  Gewalt  und  das  Vormundschaftswesen
  vom  27.  März  1872  einzutreten  hat.  Die  Berechnung  der  Gebühren
  erfolgt  bei  Beendigung  dieser  Thätigkeit.

7.  Rechnungssachen  anderer  Art.
§  77.

1.  Für  die  Feststellung  von  Rechnungen  über  Vermögens=  oder
Einnahmenverwaltung  in  Privatsachen  mit  Ausnahme  der  Vormundschaftssachen
(§  69  flg.)  kommen  in  Ansatz:  wenn  die  berechnete  Einnahme  beträgt

bis  mit  1000  K  1  —950,

„  „  200ß  3  „  —  „
Von  weiteren  je  200  J//  (6  29)  treten  10  Pfennig  hinzu,  jedoch  darf  die  gesammte
  Gebühr  den  Betrag  von  20  /  nicht  übersteigen.

2.  Durch  diese  Gebühr  sind  zugleich  alle  Niederschreibungen,  Ausfertigungen
  und  Termine  vom  Eingange  der  Rechnung  bis  zur  vollendeten  Abnahme
  bezahlt,  nicht  aber  die  Nebengebühr  eines  zur  Prüfung  der  Rechnung
etwa  zugezogenen  Sachverständigen  (§  138).  Auch  etwaige  förmliche  Feststellungsscheine
  werden  nicht  besonders  in  Ansatz  gebracht.

1894  21
        <pb n="154" />
        138

3.  Umfaßt  eine  Rechnung  mehrjährige  Einkünfte,  oder  unterliegen
mehrere  Jahresrechnungen  gleichzeitig  der  Feststellung,  so  richtet  sich  die
Gebühr  nach  dem  Betrage  der  Einnahme  jedes  einzelnen  Jahres.

Insoweit  die  Rechnung  über  einen  kürzeren  als  zwölfmonatigen  Zeit—
raum  abgelegt  ist,  wird  die  für  denselben  nachgewiesene  Einnahme  als  Jahreseinnahme
  von  gleicher  Höhe  angenommen.

Anmerkungen:

1.  Die  in  der  Rechnung  etwa  enthaltenen  Einnahmen  an  aufgenommenen  oder  rückgezahlten
  Kapitalien,  sowie  an  Uebertrag  aus  einer  Vorrechnung  bleiben  bei  der  Gebührenberechnung
außer  Ansatz.

2.  Wenn  eine  besondere  Ausgabenrechnung,  z.  B.  über  einen  Bau,  geführt  wird,  ohne  daß
die  Hauptrechnung  (Ziffer  1),  in  welche  die  Summe  dieser  Ausgaben  übergetragen  wird,  der  Feststellung
  unterliegt,  so  berechnet  sich  der  Gebührenansatz  für  die  Abnahme  dieser  besonderen  Rechnung
  lediglich  nach  der  in  letzterer  vorkommenden  Ausgabe,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Einnahmequelle
  und  auf  den  von  der  Rechnung  umfaßten  Zeitraum.

8.  Hinterlegungen,  Zählgebühr.
878.
Hinterlegungen.

Bei  gerichtlichen  Hinterlegungen,  und  zwar  auch  in  solchen  Angelegenheiten,
  auf  welche  die  deutschen  Prozeßordnungen  Anwendung  erleiden,  kommen
einschließlich  des  Hinterlegungsscheins  folgende  Gebühren  in  Ansatz:

I.  von  der  ursprünglichen  Einnahme

1.  für  je  100  17  (6  29)

a)  in  baarem  Gele  —„  25.7,
b)  Werth  in  Kostbarkeiten  —  „  10  „
c)  Nennwerth  in  Schuldurkunden  und  J  visizen  W

papieren  —  „  10  „„
in  allen  Fällen  aber  mindestens  ...  —,,50»,

2.  für  Uebereignungs-  und  andere  Urkunden,  welche  einen  zu  Geld  an—
schlagbaren  Werth  nicht  haben,  mit  Ausschluß  jedoch  von  letztwilligen
Verfügungen  und  ihren  Nachträgen  —  vergl.  §  68  —  50  bis  10  M,;

II.  von  der  wirklichen  Ausgabe,  d.  h.  nicht  auch  von  der  blos  durch
Ausleihung  veranlaßten,  ebenso  viel,  wie  von  der  ursprünglichen  Einnahme.
III.  Die  von  der  ursprünglichen  Einnahme  und  von  der  wirklichen
Ausgabe  zu  erhebende  Hinterlegungsgebühr  ist  nur  bei  der  ersten  Einlegung
        <pb n="155" />
        139

und  bei  der  letzten  Ausgabe  in  Ansatz  zu  bringen,  dergestalt,  daß,  so  lange
der  Grund  der  Hinterlegung  der  nämliche  bleibt,  auch  wenn  der  Gegenstand
der  letzteren  von  einem  hierländischen  Gerichte  an  das  andere  übergeht,  keine
doppelte  Hinterlegungsgebühr,  sondern  die  Einnahmegebühr  nur  von  der  ur—
sprünglichen  Einnahme  bei  derjenigen  Stelle,  wo  diese  stattgefunden  hat,  und
die  Ausgabegebühr  nur  von  der  wirklichen  Ausgabe  bei  derjenigen  Stelle,
welche  diese  bewirkt,  zu  entrichten  ist.  Es  ist  jedoch  gestattet,  die  Berechnung
der  Gebühr  nicht  bis  zu  völliger  Entschüttung  des  Depositums  auszusetzen,
sondern  dieselbe  in  geeigneten  Zwischenräumen  zu  bewirken.

Anmerkungen:

1.  Wenn  die  bei  der  Hinterlegung  von  Kostbarkeiten  Betheiligten  damit  einverstanden
sind  und  nicht  eine  auf  ihre  Kosten  vorzunehmende  Würderung  beantragen,  so  wird  letztere  durch
richterliches  Ermessen  ersetzt.

2.  Bei  börsenmäßigen  Werthpapieren,  deren  Nennwerth  nicht  den  wirklichen  Werth  ausdrückt,
  ist  dann,  wenn  der  letztere  wenigstens  25  vom  Hundert  mehr  oder  weniger  beträgt,  als  der
Nenuwerth,  der  bekannte  wirkliche  Werth  (Kurswerth)  zur  Zeit  der  Hinterlegung  bezüglich
Verausgabung  zu  Grunde  zu  legen,  und  bleibt  den  Betheiligten  auch  nachgelassen,  diesen  Werth
nachzuweisen.

Für  Zinsleisten  neben  den  Hauptwerthpapieren  ist  eine  besondere  Hinterlegungsgebühr
nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Für  noch  nicht  fällige  Zins=  oder  Gewinnantheilsscheine  ist  weder  bei  der  Einnahme,
  noch  bei  der  Ausgabe  eine  besondere  Hinterlegungsgebühr  zu  berechnen.  Dagegen  ist
bei  der  Ausgabe  fälliger  Zins=  oder  Gewinnantheilsscheine  der  Betrag  derselben  doppelt
anzusetzen.

Bei  jedem  gemeinschaftlichen  Werthgegenstande  kommt  nur  der  Antheil  derjenigen  Person
in  Betracht,  in  welcher  der  Grund  der  Hinterlegung  liegt.

IV.  Bei  Ausleihung  und  Wiedereinziehung  hinterlegten  Geldes  mit  Inbegriff
  der  Aufbewahrung  der  Schuldurkunden,  für  jede  Ausleihung  und
ebenso  für  jede  Wiedereinziehung  von  je  100  —#  (§  2090)  —  15..

Wenn  hinterlegte  Urkunden  zum  Behufe  der  Einziehung  und  Wiederausleihung
  des  durch  sie  verbrieften  Kapitals  oder  zu  einem  anderen  vorübergehenden
  Zwecke  zurückgenommen,  nachher  aber  dieselben  Urkunden  oder  an
ihrer  Stelle  andere  Urkunden  von  gleichem  Werthe  wieder  hinterlegt  werden,
so  ist  dafür  keine  Hinterlegungsgebühr  anzusetzen.  Würde  hingegen  an  die
Stelle  der  zurückgenommenen  Urkunde  eine  Urkunde  von  höherem  Betrage
hinterlegt,  so  ist  solche,  insoweit  sie  den  Betrag  der  herausgenommenen  übersteigt,
  als  eine  neu  hinterlegte  anzusehen  und  für  diesen  Mehrbetrag
die  Hinterlegungsgebühr  anzusetzen.  Ebenso  ist,  wenn  an  die  Stelle  der
herausgenommenen  eine  Urkunde  von  minderem  Betrage  hinterlegt  wird,  von

21*
        <pb n="156" />
        140

dem  Werthsunterschiede  zwischen  beiden  seiner  Zeit  (Ziffer  III  und  VI)  die
von  der  wirklichen  Ausgabe  (Ziffer  II)  zu  berechnende  Hinterlegungsgebühr
anzusetzen.

V.  Bei  Hinterlegungen  für  Bevormundete  ist  nur  die  Hälfte  der
Ansätze  unter  Ziffer  1  bis  mit  IV  zu  entrichten,  dafern  der  Grund  der  Hinterlegung
  lediglich  in  der  Bevormundung  liegt.  (Siehe  jedoch  §  73  Absatz  I.)

Wenn  Erben  oder  andere  Rechtsnachfolger  eines  Bevormundeten  hinterlegte
  Gegenstände  desselben  aus  dem  Depositum  ausgeantwortet  erhalten,  so
haben  sie  dafür  die  volle  für  die  wirkliche  Ausgabe  (Ziffer  II)  geordnete
Hinterlegungsgebühr  zu  entrichten,  wenn  nicht  die  Erben  oder  Rechtsnachfolger
selbst  im  Sinne  gegenwärtiger  Ziffer  V  bevormundet  sind.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  in  den  Fällen  des
§  76  Ziffer  2.

VI.  Die  Hinterlegungsgebühr  darf  nicht  nach  den  einzelnen  Einnahmeposten
  und  Ausgabeposten  berechnet  werden,  sondern  nur  nach  der  Gesammt-Einnahme
  oder  Ausgabe  des  auf  einem  Konto  des  Depositenbuches  aufgeführten
  Depositums.  (Siehe  jedoch  Ziffer  III  a.  E.)

Auch  findet  die  Hinterlegungsgebühr  überhaupt  nur  dann  statt,  wenn  der
Gegenstand  vorher  wirklich  in  das  Depositenbuch  eingetragen  und  in  den  Depositenbehälter
  gekommen  war,  nicht  also,  wenn  z.  B.  das  Geld  blos  bei  Gericht
  aufgezählt  und  sofort  wieder  ausgezahlt  wird  (§  79).

§  79.
Zählgebühr.

Wenn  Geld  bei  Gericht  eingezahlt  und,  ohne  daß  es  in  das  Depositenbuch
  einzutragen  gewesen  ist,  durch  das  Gericht  wieder  ausgezahlt  wird,  so
wird,  und  zwar  auch  in  solchen  Angelegenheiten,  auf  welche  die  deutschen
Prozeßordnungen  Anwendung  erleiden,  als  Zählgebühr  2  Pfennig  von  je  10  J/#
(§  29)  in  Ansatz  gebracht.

9.  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.
8  80.
Arrestvollziehung  und  Hilfspfandrechte.
Bei  Anträgen  auf  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen
(8  811  der  Zivil-Prozeßordnung),  ingleichen  bei  Anträgen  auf  Bestellung  eines
        <pb n="157" />
        141

Hilfspfandrechtes  an  unbeweglichem  Vermögen  (§  9  des  Gesetzes  vom  12.  Mai
1879  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen)  finden  die
Vorschriften  des  §  35  und  des  §  46  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes)  entsprechende
  Anwendung.

Erfolgt  jedoch  die  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  Hypothek,  so  kommen
  ausschließlich  die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  (88  56,  57,  63)
von  der  Unterpfandsbehörde  zu  erhebenden  Kosten  in  Ansatz,  über  deren  Höhe
auch  die  nach  dem  ersten  Absatz  zu  berechnende  Gebühr  nicht  hinauszugehen  hat.

88I.
Zwangsvollstreckungen.

Im  Verfahren  nach  dem  Gesetz  vom  12.  Mai  1879  über  die  Zwangsvollstrechung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  kommen  für  Entscheidungen  der
im  §  35  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes'))  bezeichneten  Art  die  daselbst
geordneten  Gebühren  zum  Ansatz.  Auf  Fälle  der  Zurücknahme  des  gestellten
Antrags  findet  §  46  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes')  Anwendung.

Bei  Anträgen  auf  Zulassung  des  Beitritts  zum  Verfahren  (88  25,  95
des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen)
wird  die  Hälfte  der  in  Absatz  1  bestimmten  Gebühren  erhoben,  soweit  der
Antrag  zurückgewiesen  bezüglich  zurückgenommen  wird.  Soweit  dies  nicht  der
Fall  ist,  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

882.

Anwendbarkeit  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes.  Kostenvorschuß.

Auf  die  Kosten  im  Vollstreckungsverfahren  (§§  80  und  folg.)  finden
die  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  im  ersten  Abschnitt,  in  den
§§  12,  13,  14,  16,  17  des  zweiten  Abschnittes,  im  fünften  und  sechsten  Abschnitt
  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Abschnitt  9,
58§  80  bis  89,  abweichende  Vorschriften  enthalten  sind.

Der  vom  Antragsteller  zu  zahlende  Kostenvorschuß  beträgt  soviel,  als  die
Gebühr  für  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  (§  81)  und  die  erforderlichen
Auslagen,  mindestens  aber  15.—/.  Hierbei  wird  die  Gebühr  nach  dem  Werthe
der  im  Vollstreckungsantrage  bezeichneten,  in  Beschlag  zu  nehmenden  Grundstücke
  berechnet.

*)  Am  Schlusse  dieses  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="158" />
        142

Ist  aber  der  Antrag  zugleich  auf  Eintragung  oder  Vormerkung  eines
Hilfspfandrechts  im  Hypothekenbuche  gerichtet,  so  ist  der  Gebührenvorschuß
nach  der  Gebühr  hierfür  (88  56,  57,  63),  falls  sie  die  höhere  ist,  zu  bemessen.

883.
Zwangsversteigerung.

Im  Zwangsversteigerungsverfahren  werden  außer  den  in  §  81  bestimmten
Gebühren  erhoben:

1.  für  die  Beschlagnahme,  sobald  die  Vormerkung  derselben  im  Hypothekenbuche
  erfolgt  ist  (§  15  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen)  zwei  Zehntel  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes))
  bestimmten  Gebühr;

2.  für  die  Verhandlung  im  Versteigerungstermine  zwei  Zehntel  derselben
  Gebühr;

3.  für  die  Ertheilung  des  Zuschlags  zwei  Zehntel  derselben  Gebühr;

4.  für  das  Vertheilungsverfahren,  sobald  der  Termin  zur  Vertheilung
der  Immobiliarmasse  anberaumt  worden  ist  (§  69  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen),  die  in  §  42  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes?)  bestimmte  Gebühr.

8  84.
Fortsetzung.

Im  fortgesetzten  Versteigerungsverfahren  (§§  44,  50,  61  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen)  wird  für  die
Verhandlung  in  jedem  neuen  Versteigerungstermin  die  Hälfte  der  in  §  83
Ziffer  2  bestimmten  Gebühr,  desgleichen  in  den  Fällen  der  Wiederversteigerung
  (§  61  des  angezogenen  Gesetzes)  für  die  Ertheilung  des  Zuschlags  an
den  neuen  Ersteher  die  Hälfte  der  in  §  83  Ziffer  3  bestimmten  Gebühr
erhoben.

Die  in  §  83  Ziffer  4  bestimmte  Gebühr  für  das  Vertheilungsverfahren
wird  bis  zur  Erledigung  des  ganzen  Zwangsvollstreckungsverfahrens  durch  die
Schlußvertheilung  nur  einmal  erhoben.

*)  Am  Schlusse  dieses  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="159" />
        143

8  85.
Fortsetzung.

Die  in  §  83  Ziffer  1,  2,  3  bestimmten  Sätze  werden  nach  der  Er—
stehungssumme,  wenn  es  aber  nicht  zum  Zuschlage  kommt,  nach  der  Würderungssumme
  berechnet.  Erreicht  in  dem  Falle,  wenn  es  zum  Zuschlage  kommt,
die  Erstehungssumme  nicht  die  Hälfte  der  Würderungssumme,  so  ist  der  hälftige
Betrag  der  Würderungssumme  zu  Grunde  zu  legen.

Ist  der  Betrag  der  Schulden,  für  welche  die  Beschlagnahme  erfolgt
(58  14,  25  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen),  niedriger  als  der  nach  Absatz  1  zu  Grunde  zu  legende  Werthsbetrag,
  so  wird  die  in  §  83  Ziffer  1  bestimmte  Gebühr  nach  dem  Schuldenbetrag
  berechnet.

Wenn  in  einem  Verfahren  mehrere  Gegenstände  zur  Versteigerung  gebracht
  werden,  so  sind  die  in  §  83  Ziffer  1,  2  und  3  bestimmten  Sätze  nach
dem  Gesammtbetrage  der  Gegenstände  zu  berechnen.

886.
Zwangsverwaltung.

Im  Zwangsverwaltungsverfahren  werden  außer  den  in  §  81  bestimmten
Gebühren  erhoben:

1.  für  die  Beschlagnahme,  sobald  die  Vormerkung  derselben  im  Hypothekenbuche
  erfolgt  ist  (§  95  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen),  zwei  Zehntel  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes')
  bestimmten  Gebühr;

2.  für  die  Ueberweisung  der  Verwaltung  an  den  Verwalter  (§  99  des
Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen)  zwei
Zehntel  derselben  Gebühr;

3.  für  das  Einweisungsverfahren,  sobald  der  Termin  zur  Einweisung  in
die  Einkünfte  anberaumt  worden  ist  (§  102  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen),  die  in  §  42  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes!)
  bestimmte  Gebühr;

4.  für  die  Prüfung,  Abnahme  und  Feststellung  der  Rechnungen  des  Verwalters
  (§  96  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen)  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  (§  77)  bestimmten  Kosten.

*)  Am  Schlusse  dieses  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="160" />
        144

887.
Nachträgliche  Anmeldung  von  Forderungen.

Für  jeden  besonderen  Termin  zur  nachträglichen  Einstellung  einer  Forde—
rung  in  den  Vertheilungs=  oder  Einweisungsplan  (88§  76,  77,  103,  105  des
Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen)  werden
nach  dem  Betrage  der  einzustellenden  Forderung  drei  Zehntel  der  in  §  8
des  deutschen  Gerichtskostengesetzes')  bestimmten  Gebühr,  und  wenn  der  Antrag
  vor  dem  Termine  zurückgenommen  wird,  ein  Zehntel  derselben  Gebühr
erhoben.

888.
Gebühren  für  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Die  Sätze  in  den  88  83,  84  und  86  enthalten  die  Vergütung  zugleich
auch  für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  veranlaßte  Thätigkeit  der  Unterpfandsbehörde,
  wie  namentlich  für  alle  Einzeichnungen  und  Löschungen  im
Hypothekenbuche.

Wenn  vor  der  Ausfertigung  der  Uebereignungsurkunde  der  Ersteher  sein
Erstehungsrecht  an  einen  Dritten  oder  mehrere  Dritte  abtritt  und  die  Uebereignung
  auf  diesen  oder  diese  erfolgt  (§  49  Ziffer  4),  ist  ein  Zehntel  der
in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes')  bestimmten  Gebühr,  jedoch  mindestens
  1  —#  und  höchstens  20  J/“  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Kosten  für  gerichtliche  Hinterlegungen  und  für  die  gerichtliche  Uebereignung,
  ingleichen  für  die  Uebertragung  von  Hypotheken,  welche  der  Ersteher
übernimmt  (8§  84  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen),  sowie  Zählgebühren  sind  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  (88  48,  49,  51,  52,  59  flg.,  78,  79)  besonders  zu  erheben;
ebenso  Dienergebühren  nach  §  130  I.

889.
Beschwerde-Instanz.
Für  die  Beschwerde-Instanz  wird  die  in  den  88  45  und  46  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes)  bestimmte  Gebühr  erhoben.

*)  Am  Schlusse  dieses  Gesetzes  abgedrud  .
        <pb n="161" />
        145

10.  Freiwillige  Versteigerungen  und  Verläufe  aus  freier  Hand.

890.
Für  freiwillige  Versteigerung  oder  freiwilligen  Verkauf  aus  freier
Hand  durch  das  Gericht,  einschließlich  der  Erhebung  und  Abgewährung  des
Erlöses,  sind  als  Bauschgebühr  in  Ansatz  zu  bringen:
1.  wenn  es  sich  um  bewegliche  Sachen,  Forderungen  oder  andere  Ver—
mögensrechte  handelt:
von  dem  Betrage  des  erzielten  Erlöses
bis  zu  100  —#:  5  vom  Hundert,
von  dem  Betrage
über  100.¼¾  bis  zu  300  —#:  3  vom  Hundert,
„  300  „  „  „  1000  „  2
b  1000,  „  „  5000  „  1

77  77  7

77  7  *“

77  "  “  ½
jedoch  nicht  unter  2.4;  8  29  findet  keine  Anwendung;
2.  wenn  es  sich  um  unbewegliche  Gegenstände  handelt:

1  vom  Tausend  (§  29)  des  erzielten  Erlöses,  mindestens  aber  5.9
und  höchstens  250  —9.  Führt  die  Versteigerung  (der  freiwillige  Verkauf)
  nicht  zum  Kaufabschlusse,  so  werden  nur  2  bis  50  in  Ansatz
gebracht.  Werden  bewegliche  Gegenstände  mit  den  unbeweglichen  zusammen
  ungetrennt  versteigert  oder  verkauft,  so  findet  für  beide  die
für  die  letzteren  bestimmte  Gebühr  Anwendung.

Daneben  sind  zu  1  und  2  Anslagen  und  Nebengebühren  (88  117  und
130  II)  besonders  zu  vergüten.  Soweit  aber  die  Einzahlung  des  Erlöses
nicht  an  den  die  Versteigerung  bewirkenden  Beamten  als  solchen,  sondern
bei  dem  Gerichte  erfolgt,  ist  unter  Wegfall  der  Zählgebühr  des  §  117  die
Hinterlegungsgebühr  des  §  78  oder  die  Zählgebühr  des  §  79  in  Ansatz  zu
bringen.

In  Vormundschaftssachen  und  in  Fällen  des  §  76  Ziffer  2  wird,  unbeschadet
  der  Bestimmung  des  §  72,  die  Gebühr  nur  zur  Hälfte,  mindestens
aber  mit  1./8  berechnet.

1894  22
        <pb n="162" />
        146

11.  Forst-  und  Feldrügesachen.

891.

In  Forst=  und  Feldrügesachen  (§  4  des  Gesetzes  vom  26.  März  1879)
finden  die  auf  die  Kosten  in  Strafsachen  bezüglichen  Vorschriften  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Gebühren  nur
mit  fünf  Zehnteln  dessen,  was  nach  jenen  Vorschriften  an  Gerichtsgebühren
in  Ansatz  zu  bringen  sein  würde,  zu  berechnen  sind.

Auch  ist  das  Gericht,  so  oft  die  hiernach  zu  berechnenden  Kosten  außer
allem  Verhältnisse  zu  der  Schwere  der  Strafthat  und  zu  der  Vermögenslage
des  Zahlungspflichtigen  erscheinen,  befugt,  die  Kosten  auf  einen  unter  den  gesetzlichen
  Ansatz  herabgehenden  runden  Betrag  zu  beschränken,  jedoch  so,  daß
die  Auslagen  mit  gedeckt  werden.

12.  Leistung  der  Rechtshülfe.

8  92.

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  nichtweimarischen  Gerichts  (siehe
jedoch  §  2)  sind  außer  den  Auslagen  zu  erheben:

1.  wenn  eine  Handlung  vorgenommen  wird,  für  welche  im  gegenwärtigen
Gesetze  Gebühren  bestimmt  sind,  diese  Gebühren;

2.  wenn  nur  um  die  Zustellung  oder  Aushändigung  eines  Schriftstückes
ersucht  ist,  ein  Zehntel  der  Sätze  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes,)
  jedoch  nicht  über  10  J9.

Die  bestehenden  Staatsverträge  werden  hierdurch  nicht  berührt.

13.  Bergbansachen.

§  93.
1.  Für  Ertheilung  eines  Schürfscheis  2—6  —
2.  Für  Verlängerung  eines  solhen  .  1,  50  „

*)  Am  Schlusse  dieses  Gesetes  abgedruckt.
        <pb n="163" />
        147

3.  Für  jede  Verleihung  eines  Grubenfeldes
bis  mit  1  Maßeinheit  (8  49  des  Gesetzes  vom

22.  Juni  1857).  3—9  —4
bis  mit  5  Maßeinheien  5  „  —„
,  10  ,,  .........10,,—,,
,,,,50  »  .........20»—,,
»,,100  »  .........40,,—,,
„  „  150  „  60  „  —„

„  200  80  „  —,

für  jede  weitere  Maßeinheit  noch.  ,  25  „

4.  Für  die  Konzession  zu  einem  Hilfsbae  4  „  —„
bis  20  „  —  ,„

5.  Für  Erörterung  und  Entscheidung
a)  der  Angelegenheiten  unter  §  10  Ziffer  3,  4,  6,
sowie  bei  Ermittelung  der  durch  Schürfarbeiten  entstehenden
  Schäden  (§8§  33,  34  des  Berggesetz  4  „  —  „

bis  12  ½%
b)  der  Angelegenheiten  unter  §  10  Ziffer  5,  soweit
solche  den  Bergbehörden  obliegen  .  4,  —  „

bis  20  „  —  „
6.  Für  die  Verleihung  von  Grubenwassern

auf  ein  Rad  von  2  Meter  Durchmesser  5  „  —„
auf  jedes  weitere  Meter  des  Durchmesserrs.  1,  —,.
Anmerkungen:

1.  Die  Gebühren  unter  Ziffer  1—6  sind  sämmtlich  Bauschsätze  und  umsassen  sonach  alle
bei  der  betreffenden  Angelegenheit  vorkommende  gebührenpflichtige  Handlungen.  Neben  der  Bauschgebühr
  werden  jedoch  Anslagen  und  Nebengebühren  berechnet.

2.  Zu  Ziffer  3  und  4  bleibt  dem  Staatsministerium  die  Bestimmung  des  jedesmaligen
Ansatzes,  bei  Ziffer  3  aber  insbesondere  auch  eine  Ermäßigung  des  vorgeschriebenen  Ansatzes
für  jeden  einzelnen  Fall  vorbehalten.

7.  Im  Uebrigen  finden  die  Ansätze  in  den  §§  47  und  53,  je  nach  Maßgabe
  des  Falles,  auch  in  Bergbausachen  Anwendung.  Die  dort  ersichtlichen
Ansätze  treten  auch,  wenn  es  in  den  Angelegenheiten  unter  Ziffer  1—6  zur
Ertheilung  des  Schürfscheins,  der  Verleihung,  der  Konzession  oder  zur  Zwangsabtretung,
  Dienstbarkeitsbestellung  2c.  nicht  kommt,  für  alle  schon  vorgekommene

22*
        <pb n="164" />
        148

Handlungen  ein,  jedoch  dergestalt,  daß  der  Gesammtbetrag  den  Betrag  der  betreffenden
  Bauschgebühr  im  einzelnen  Falle  nicht  übersteigen  darf.
8.  Die  Knappenbücher,  nicht  aber  auch  Ersatzausfertigungen  (§  95
Ziffer  14),  sind  kostenfrei  zu  liefern  und  auszufertigen.
9.  Dispensationen  in  Bergbausachen
durch  die  Bergämter  ...  2.  A  bis  10  ÆA,
durch  das  Staatsministerium..  .  .  .  ..  2  „  „  50  „

C.  Verwaltungssachen.

§  94.
Gnadenerweisungen.
1.  Ertheilung  der  Rechte  ehelicher  Geburtt  5.“  bis  200  J
2.  Volljährigkeitsdekrete  10  „  „  200  „
3.  Trennung  einer  Ehe  aus  landesherrlicher  Moctvollkommenheit
  10  „  „  500  „

4.  Dispensationen  von  dem  Verbote  der  Ehe  zwischen
einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen

  3  ,„  „  150  „
5.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  anderen  Namens

oder  eines  Wappernn  5  „  „  1000  „
6.  Verleihung  des  Adels  oder  anderer  Standes.

erhöhungen  .  500  „  „2000  „

7.  Nochgesuchte  Anertemung  eines  auswärts  ertheilten

  neuen  Adels  oder  einer  auswärts  ertheilten

sonstigen  Standeserhöhnng  .  100  „  „  500  „
8.  Auf  Nachsuchen  ertheilte  Titel,  unter  Verücksichtigung

  der  üblichen,  mit  dem  Titel  verbundenen  Rangverhältnise

  .  50  „  „  1000  „
9.  Nachgesuchte  zr  eines  auswärts  ertheilten
  Tites  ..  ...20,,,,300,,.

Anmerkung  zu  Ziffer  5,  8  und  9:
Ausnahmsweise  kann  auf  Grund  höchster  Entschließung  von  Berechnung  der  Gebühr  ab—
gesehen  werden.
        <pb n="165" />
        149

Anmerkung  zu  Ziffer  5  bis  mit  9:
Der  Diener  erhält  bei  jeder  dieser  Gnadenerweisungen,  auch  wenn  sie  gebührenfrei  erfolgt,
eine  Nebengebühr  von  3.4.

Beträgt  jedoch  die  Gebühr
über  25  /,  so  erhält  derselbe  6.4,
·0

77  77  77  -  7  77  7

7“  500  I77  I"*“  11  77  12  7

10.  Erlaubniß  zur  Errichtuns  eines  FamiienFideikommisses
  .  100.  Sbis  3000.J7.
11.  Erlaubniß
a)  zur  Errichtung  einer  anderen,  landesherrliche
Genehmigung  bedürfenden  Stiftung,  sofern  dieselbe
  nicht  als  eine  fromme  oder  gemeinnützige
zu  betrachten  ist,
b)  zur  Errichtung  eines  Vertrages  oder  einer  letztwilligen
  Verordnung,  durch  welche  mehrere  Personen
  ernannt  werden,  die  sich  die  Erbschaft
oder  einzelne  Vermögensgegenstände  nach  einander
  restituiren  solln  .  20,  „  1000  „
12.  Erlaubniß  zur  Abänderung  eines  Fideikommisses
oder  einer  anderen  landesherrlich  genehmigten  Stiftung,
sofern  dieselbe  nicht  als  eine  fromme  oder  gemeinnühige
zu  betrachten  istt.  ...  ....  .10„„500,.
Anmerkung  zu  Ziffer  1  bis  12:
Bei  Ausfertigung  von  Adelsbriefen  und  sonstigen  wichtigen  Famillenurkunden  sind  die  Auslagen

  für  Schreib=  und  Expeditionsmaterialien  im  Sinne  des  §  17  Absatz  2  neben  den  obigen
Gebühren  und  den  Auslagen  für  Rein=  und  Abschriften  (§§  15  und  18)  zu  entrichten.

Anmerkung  zu  Ziffer  10,  11,  12:
Vergl.  auch  §  58  Ziffer  2.
13.  Niederschlagung  einer  Untersuchlng  5.  bis  500.J7.
14.  Straferlaß  oder  Strafverwandlung  mit  Vorbehalt

  der  an  Stelle  der  verwandelten  Strafe  etwa  tretenden

  Geldsumme  .........  1,,»50,,.

Anmerkungen  zu  Ziffer  13  und  14:

1.  Die  Ansätze  unter  13  und  14  umfassen  sowohl  die  Urkunde  selbst,  als  die  Ausfertigung,
womit  sie  an  die  Behörde  gelangt,  oder  worin  statt  einer  besonderen  Urkunde  die  Begnadigung
ausgesprochen  wird.
        <pb n="166" />
        150

Dagegen  unterliegen  alle  anderen  in  diesen  Angelegenheiten  bei  den  Ober=  und  Unterbehörden
  ergangenen  Verhandlungen  dort  den  geeigneten  Gebührenansätzen.

Die  Bestimmung  der  dem  Ermessen  vorbehaltenen  Ansätze  richtet  sich  jedesmal  nach  den
Vermögensumständen  des  Bittenden  und  nach  der  sonstigen  Sachbewandtniß,  und  sie  ist  in  den  an
die  böcste  Behörde  zu  erstattenden  Berichten  —  wo  thunlich  —  gutachtlich  vorzuschlagen.

Es  bleibt  vorbehalten,  ausnahmsweise  Straferlaß  oder  Strafverwandlung  gebührenfrei
zu  ertheilen

15.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  100  bis  500.4.

Werden  aber  zugleich  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  verliehen,  so
greift  diese  Gebühr  nicht  Platz.

§5  95.
Erlaubnißscheine  und  sonstige  Beurkundungen.

1.  Dispensation  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit,
  von  der  gesetzlichen  Wartezeit  verwittweter  oder  geschiedener
  Frauen,  hinsichtlich  des  Aufgebotes,  sowie  von
Beibringung  des  im  §  2  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  11.  März
1878  für  Ausländer  zwecks  der  Eheschließung  erforderlichen

Nachweises  3.  bis  150.J7.
2.  Naturalisationsurkunden  655  2  und  s  des  Bundesgesetzes

  vom  1.  Juni  18700  5  ,„  „  100  „
Wiederverleihungsurkunden  (8  21  Asatz  4  vefein

nicht  über  20  „

3.  Entlassungsurkunden  5  14  15  und  24  des  Bundesgesetzes

  vom  1.  Juni  1870),  soweit  sie  nicht  bostenffer  zu

ertheilen  sind  3
4.  Für  Verleihung  des  Vurgerrechts  (Artikel  25  der

neuen  Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874)

in  Gemeinden  von  weniger  als  1000  Einwohnen..  3  „  „  5  „
in  Gemeinden  von  1000  bis  mit  5000  Einwohnen.  5  ,„  „  10  „
in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Einwohnen  10  „„  15  „
mit  Einschluß  des  Bürgerscheins  (Artikel  30  daselbst).
5.  a)  Für  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
  —  Gesetz  vom  1  188.  5,  „  300  „

b)  Für  die  Verleihung  einer  Konzession,  eines  Privilegs  oder  einer
anderen  Berechtigung  zu  einem  Gewerbsbetriebe,  auf  welche  die  Gewerbeord-
        <pb n="167" />
        151

nung  für  das  deutsche  Reich  Anwendung  nicht  erleidet,  wird  die  Gebühr
jedesmal  mit  Rücksicht  auf  den  für  den  Beliehenen  erwachsenden  finanziellen
Vortheil  bestimmt.
6.  Für  Bestätigung  von  Innungsstatuten  (Innungsausschuß-,
  Innungsverbands-Statuten  2c.)  z5..“  bis  10./6.
Für  Bestätigung  von  Nebenstatuten  und  Statutenänderungen  kann  bis
zu  3./  herabgegangen  werden.
7.  Empfangsbescheinigung  über  die  erfolgte  Anzeige
eines  stehenden  Gewerbebetriebes  (§  15  der  Gewerbeordnung)  1  /#  bis  5  —.
8.  Erlaubnißertheilung
a)  zu  gewerblichen  Anlagen  (nach  §  16  flg.  vergl.  mit

§  22  der  Gewerbeordnunggg  5  „  „  300  „
b)  an  Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung

  (§§  29  bis  33  a  und  34  der  Gewerbeordnung)

  bedürfen  5  „  „  150  „

9.  Wandergewerbescheine  zum  Gewerbebetrieb'  im  Unherziehen,  welche
ausgestellt  werden  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen:

a)  in  §  55  Ziffer  1—3  (vergl.  §  61)  der  Gewerbeordnung  1.#
b)  in  §  55  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  1  —  bis  5„

10.  Für  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines  auf
einen  andern  Bezirk  nach  §  60  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  55%  „  1  „

11.  a)  Legitimationsscheine  und  Legitimationskarten  in

Gemäßheit  der  §5  43  und  44a  Absatz  1—5  der

Gewerbeordnung  .  50  „  „  1  „
b)  Erlaubnißscheine  der  Ortspolizeibehörde  zur  vorübergehenden

  Ausübung  der  in  §  55  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung

  bezeichneten  Gewerbe  (§  60  a  der  Gewerbeordnung),

  sowie  nach  §  56  Ziffer  1  und  ds  59

Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  ..  .  50  „  „  10  „

Anmerkung  zu  Ziffer  6  bis  11:

Die  Höhe  der  mit  Spielraum  gegebenen  Sätze  ist  mit  Rücksicht  auf  Umfang  und  Art  des
Betriebs,  die  Zeitdauer  der  Gestattung,  die  Umfänglichkeit  der  Verhandlungen,  bezüglich  die  Höhe
der  Gewerbsstener  zu  bemessen.

12.  Gewerbelegitimationskarten  zum  Waarenaufkauf  und

Bestellungssuchen  (§  44  a  letzter  Absatz  der  Gewerbeordnung)  3  A.
        <pb n="168" />
        152

13.  Ministerial-Reisepässe  .....  Z-Andere
  Reisepässe  und  Paßkarten  ...  l».
14.  Gesindebücher,  Sittenzeugnisse,  Zeugnisse  der  Ge.
meindevorstände  zur  Erlangung  von  Wandergewerbescheinen,
Abmeldungszeugnisse  beim  Wegzug  aus  einem  Orte,  zweite
oder  weitere  Ausfertigungen  von  solchen  Arbeitsbüchern,
Impfscheinen  und  anderen  Zeugnissen,  deren  erste  Ausfertigung

  kostenfrei  zu  erfolgen  hat,.  ..  —  50  F.
15.  Bauerlaubnißscheine.  .  .  .  .  .  .  bis  15  —6.
16.  Dispensationen  in  Bonpolizeisochen  und  in  anderen

sicherheitspolizeilichen  Angelegenheiten  2  „  „  50  „
17.  Jahres-Jagdschein  8  „„
18.  Tages-Jagdscheinen  .....  1,,.
19.  Visiren  eines  Gesindedienstünches  ...  .—.J610·P
20.  Zeugnisse,  Bescheinigungen,  Erlaubnißscheine,

soweit  nicht  ein  anderer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  1  .

jedoch  blose  Randzeugnisse  und  Rekognitionszengnisse,  sowie  Registraturen,
  welche  die  letzteren  vertreten,  nur  die  Hälfte.

21.  Bescheinigung  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  der  Urschrift
neben  der  Auslage  für  die  Abschrift

für  jede  Seie  —  53%
mindestens  aaeer  ...  .  ...  —  „  30  „
Anmerkungen:

1.  Bezüglich  der  Tanzerlaubnißscheine  ist  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  März
1879,  §8  5  flg.,  zu  verweisen.

2.  Neben  den  Ansätzen  unter  Ziffer  1  bis  14,  17,  18,  19  werden  Bestellgebühren  (§  19),
sowie  Gebühren  für  die  auf  denselben  Gegenstand  fich  unmiitelbar  beziehenden  Vorverhandlungen
ebensowenig  wie  Schreibgebühren  (8  18)  berechnet,  wogegen  die  sonstigen  Auslagen  (§  9  Ziffer  1,
Anmerkung  und  §  15)  zu  erstatten  sind.

Nur  in  den  Fällen  unter  Ziffer  8  findet  insoweit,  als  die  Vorverhandlungen  bei  den
Gemeindevorständen  ergangen  sind,  die  Berechnung  von  Gebühren  für  dieselben  zu  Gunsten  der
Gemeindekasse  statt.
        <pb n="169" />
        163

Dritter  Abschnitt.
Auslagen  und  Nebengebühren.
1.  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosteuvergütungen  der  Beamten  bei  Dienstreisen.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
896.

Den  Staatsdienern  und  den  im  8  103  mit  aufgeführten  Gemeindebeamten,
  fowie  den  zu  Geschäften  des  öffentlichen  Dienstes  sonst  bestellten  oder
beauftragten  Personen,  ingleichen  der  höheren  Großherzoglichen  Hofdienerschaft
werden  nach  den  folgenden  Bestimmungen  (§§8  96  bis  113)  bei  Dienstreisen
außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes

a)  Tagegelder

b)  Nachtgelder

zur  Vergütung  des  ihnen  während  der  Reise  entstehenden  Aufwandes
für  Unterhalt  und  Unterkommen  gewährt

und

J)  die  nothwendigen  Reisekosten  vergütet.
Anmerkungen:
"1  1.  Als  zu  dem  Gemeindebezirke  eines  Ortes  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gehörig
sollen  die  Grundbesitzungen  angesehen  werden,  deren  Bewohner  diesem  Gemeindebezirk  zugewiesen
sind.  (Art.  3  der  Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874.)

2.  Wenn  der  Wohnort  nicht  mit  dem  zeitigen  Stationsorte  zusammenfällt,  tritt  der  letztere
an  Stelle  des  ersteren.

·  3.  Auch  die  Kosten  eines  für  Verhandlungen  etwa  nothwendigen  besonderen  Geschäftszimmers
  werden  vergütet.

4.  Hinsichtlich  der  niedern  Hofdienerschaft  werden  die  Vergütungen  vom  Hoffarschallamte
oder  der  sonst  vorgesetzten  Behörde  bestimmt.

§597.
Ausnahmsweise  werden  auch  bei  Verrichtungen  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  des  Wohnortes
a)  Tagegelder  (§  103)  dann  gewährt,  wenn  das  Geschäft  außerhalb  der
Ortslage  —  z.  B.  bei  Flurzügen  und  weitläufigen  Flurgrenzregelungen  —
an  einem  Tage  mehr  als  fünf  Stunden  dauert,
b)  nothwendige  Fuhrkosten  ersetzt,  wenn  die  Verrichtung  in  einer  Entfernung
  von  mehr  als  zwei  Kilometer  von  der  Grenze  des  Orts  ab
1894  23
        <pb n="170" />
        154

Statt  findet,  und  der  Beamte  durch  außergewöhnliche  Umstände  genöthigt
ist,  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen.

8  88.

Die  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  sind  überall  nach
den  Sätzen  derjenigen  im  8  103  aufgeführten  dienstlichen  Eigenschaft  in  Ansatz
zu  bringen,  in  welcher  das  auswärtige  Dienstgeschäft  verrichtet  wird.
Anmerkung:

Siehe  jedoch  hinsichtlich  der  Amtsanwälte  8  103  Ziffer  VI.

899.

Bei  Dienstreisen  sind  die  nächsten  benntzbaren  Wege  einzuhalten.  Für
etwa  gewählte  unnöthige  Umwege  dürfen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reise—
kostenvergütungen  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

8  100.

Werden  von  einer  Person  (§  96)  mehrere  auswärtige  Amtshandlungen
in  verschiedenen  Angelegenheiten  an  einem  Orte  oder  an  verschiedenen  Orten
an  einem  und  demselben  Tage  vorgenommen,  so  sind  die  Tagegelder
nur  eines  Tages,  und  zwar  voll  oder  zur  Hälfte  je  nach  der  Gesammtzeitdauer
  (§  103  vorletzter  Satz),  unter  die  verschiedenen  Angelegenheiten  verhältnißmäßig
  zu  vertheilen,  wenn  mehrere  Kostenpflichtige  betheiligt  sind.

Diese  Bestimmung  findet,  wenn  die  Abwesenheit  vom  Wohnorte  (8  96)
über  Nacht  dauert,  auf  die  Nachtgelder  und  weiteren  Tagegelder  entsprechende
Anwendung.

In  gleicher  Weise  sind  die  in  solchen  Fällen  zu  berechnenden,  nicht  gesondert
  erwachsenen  Reisekostenvergütungen  (§  108  flg.)  nach  den  Angelegenheiten
  zu  vertheilen,  wegen  deren  die  Reisen  unternommen  sind.

§  10  1.

Bezirksdirektoren  und  deren  Stellvertreter,  Forstbeamte,  Steueraufsichtsbeamte,
  Wegebaubeamte,  Gendarmen,  Polizeidiener  und  die  Diener  der  Gerichts=
  und  Verwaltungsbehörden  haben  überhaupt  Tagegelder,  bezüglich  Nachtgelder,
  sowie  Reisekostenvergütungen  aus  der  Staatskasse  nur  insoweit  zu
        <pb n="171" />
        155

beziehen,  als  ihnen  solche  bestallungs=  oder  instruktionsmäßig  oder  durch  eine
besondere  Gesetzesvorschrift  zugestanden  werden.

Gemeindebeamte  haben  dergleichen  Bezüge  aus  der  Gemeindekasse
nur  insoweit  zu  beauspruchen,  als  nicht  ein  Anderes  durch  Ortsstatut  oder
sonst  giltig  vorgeschrieben  oder  vereinbart  ist.

8  102.

Die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Reiseentschädigungen
der  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  und  Schöffen  bei  den  Schöffengerichten
  bleiben  unverändert.  Auch  bleiben  die  im  Gesetze  vom  30.  Juni
1874  enthaltenen  Bestimmungen  über  Diäten  und  Nachtquartiergelder  der  bei
Schwurgerichten  beschäftigten  Staatsbeamten  in  Kraft.

II.  Tagegelder  und  Nachtgelder.
§  103.

1.  Die  Tagegelder  (§  96a)  werden  für  jeden  Kalendertag  (von  Mitternacht
  zu  Mitternacht  gerechnet)  der  Dienstreise  nach  folgenden  Sätzen  und
Klassen  (unbeschadet  jeder  sonstigen  Rangordnung)  gewährt:

I.  15  Staatsminister,  wirkliche  Geheimräthe  und  Oberhofchargen
  mit  dem  Prädikate  „Excellenz“;

II.  12  —  Chefs  der  Ministerialdepartements,  der  Präsident  des
Oberlandesgerichts,  außerordentliche  Gesandte,  Oberhofchargen  ohne  das  Prädikat
  „Excellenz“;

III.  10#50  Ministerialdirektoren,  Senatspräsidenten  und  der  Oberstaatsanwalt
  bei  dem  Oberlandesgericht,  Landgerichtspräsidenten,  Ministerresidenten;
  ferner  der  Vorsitzende  des  Hofmarschallamtes,  Hausmarschälle,  Hofmarschälle,
  Landjägermeister,  Schloßhauptmann,  dafern  ihnen  nicht  der  Rang
einer  Oberhofcharge  verliehen  ist;

IV.  9  LVortragende  Räthe  in  den  Ministerialdepartements,  der
Oberbaudirektor,  Mitglieder  der  Revisionskommission,  des  Kirchenrathes,  sowie
der  Immediatkommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen,  Oberlandesgerichtsräthe,
  Landgerichtsdirektoren,  der  Vorstand  der  Forsttaxationskommission,
  der  Vorsitzende  der  Generalkommission,  Direktoren  der  Gymnasien

23*
        <pb n="172" />
        156

und  Realgymnasien,  Oberhofprediger,  Bezirksdirektoren,  Regierungskommissare  bei
Eisenbahnen,  der  Gendarmeriechef,  Generalkonsuln,  Hofstallmeister,  Kammerherrn;

V.  7§  503  Amtsgehilfen  des  Oberbandirektors,  Mitglieder  der  Generalkommission,
  der  Vermessungsdirektor,  Landrichter,  Staatsanwälte  bei  dem
Oberlandesgerichte  und  den  Landgerichten,  Amtsrichter,  der  Oberrendant  der
Hauptstaatskasse,  der  Revisionsvorstand  im  Ministerialdepartement  der  Finanzen,
Forstinspektoren,  Bezirksschulinspektoren,  die  Vorstände  der  Bibliotheken,  des
Geheimen  Haupt=  und  Staatsarchives  und  des  Museums,  Professoren  an  den
Gymnasien  und  Realgymnasien,  Direktoren  der  Seminare  und  der  höheren
Bürgerschulen,  Superintendenten,  Hofprediger,  der  Landdechant,  der  Landrabbiner,
  Bezirkskommissare,  der  Fabrikeninspektor,  Direktoren  der  Landesheilanstalten
  und  der  Strafanstalten,  Bürgermeister  in  Städten  mit  mindestens
10  000  Einwohnern,  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,  sowie  Mitglieder  der
Steuer-Berufungskommissionen;

VI.  6  —  Archivare,  Sekretäre  und  Revisoren  der  Ministerialdepartements,
  sowie  der  Generalkommission,  Amtsanwälte,  sofern  sie  nicht  durch
ihre  dienstliche  Hauptstellung  zu  einem  höhern  Satz  berechtigt  sind,  Buchhalter
und  Kassirer  bei  Ober=  und  Mittelbehörden  und  bei  der  Landes-Kreditkasse,
ordinirte  Geistliche,  Rektoren  der  Bürgerschulen  in  Städten  mit  wenigstens
10  000  Einwohnern,  der  Direktor  der  Blinden=  und  Taubstummenanstalt,  Gerichtsassessoren,
  Gerichtsschreiber  bei  Kollegialgerichten,  Rechnungsamts=  und
Steueramtsvorstände,  Oberstenerkontroleure,  der  Bergmeister,  Forstkommissare,
Forsttaxatoren,  Forstgeometer,  Revierförster,  Steuerrevisoren,  Baninspektoren,
Landbaumeister,  Bezirksbaumeister,  Bezirksbauführer,  Vermessungsrevisoren,
Bürgermeister  in  Städten  mit  weniger  als  10  000,  aber  mindestens  5000  Einwohnern,
  Bürgermeisterstellvertreter  und  Polizeiinspektoren  in  Städten  mit
mindestens  10  000  Einwohnern,  sowie  Mitglieder  der  Steuer-Prüfungskommissionen;


VII.  450SGerichtsreferendare,  Gerichtsschreiber  bei  Amtsgerichten,
Gerichtsschreibergehilfen,  Bergschreiber,  Markscheider,  Berggeschworene,  Baukontroleure,
  Bauassistenten,  Revisionsassistenten,  Steuerrevisionsassistenten,  Feldmesser,
  Unterförster,  Forstassistenten,  Forstkandidaten,  Forsttaxationsgehilfen,  Rechnungsamts=
  und  Steueramtsassistenten,  Steuerrezepturverwalter,  Forstgeldereinnehmer,
  Archiv=  und  Kasseassistenten,  Rechnungsamtsaccessisten,  Revisionsgehilfen,
  Kanzleisekretäre,  Registratoren,  Kassirer  bei  Unterbehörden  und
        <pb n="173" />
        157

Landesanstalten  2c.,  Reltoren  der  Volksschnlen  in  Gemeinden  unter  10000  Ein—
wohnern,  Bürgermeister  in  den  Gemeinden  mit  weniger  als  5000,  aber
mindestens  1000  Einwohnern,  Bürgermeisterstellvertreter  in  Gemeinden  mit
weniger  als  10000,  aber  mindestens  1000  Einwohnern;

VIII.  3—  —  H  Erxrpedienten,  Kanzlisten  und  Kopisten,  sowie  nicht  an—
gestellte  Protokollführer  bei  Behörden  und  den  Landesanstalten,  Gendarmeriewachtmeister
  und  Obergendarmen,  Bürgermeister  und  Bürgermeisterstellvertreter
in  Gemeinden  von  weniger  als  1000  Einwohnern;

IX.  2—  —.  Steneraufseher,  Gendarmen,  Polizeidiener,  Diener  und
Boten  bei  Behörden,  Aufseher  und  Wärter  bei  den  Landesanstalten.

2.  Die  unter  I.,  II.,  III.,  IV.  bezeichneten  Personen  sind  berechtigt,  für
Bedienung  täglich  1—/  50  in  Ansatz  zu  bringen.

3.  Die  vorstehenden  Ansätze  werden  nur  zur  Hälfte  ihres  Betrages  für
solche  Tage  gewährt,  an  welchen  die  dienstliche  Abwesenheit  weniger  als  sechs
Stunden  nothwendige  Zeitdauer  hat.

4.  Etwaige  unter  I.  bis  IX.  nicht  namentlich  aufgeführte  Staats=  und
Hofdiener  und  zu  Geschäften  des  öffentlichen  oder  Hofdienstes  sonst  bestellte
oder  beanftragte  Personen  werden  wie  diejenigen  namentlich  aufgeführten  beurtheilt,
  denen  sie  in  der  Dienstabstufung  gleichstehen,  worüber  das  Staatsministerium
  bezüglich  Hofmarschallamt  entscheidet.

§  104.

In  der  Kostenberechnung  ist  stets  Anfang  und  Ende  der  Dienstreise  nach
Tag  und  Stunde  zu  bemerken,  widrigenfalls  für  den  Tag,  hinsichtlich  dessen  eine
mindestens  sechsstündige  Dauer  nicht  ersichtlich  ist,  die  Tagegelder  nur  nach  dem
halben  Satze  gewährt  werden.

§  105.

Wenn  bei  der  Dienstreise  außerhalb  des  Wohnortes  (§  96)  übernachtet
werden  muß,  werden  für  Wohnung  über  Nacht,  Beleuchtung,  Heizung,  Trinkgelder
  neben  den  Tagegeldern  (§  103)  Nachtgelder  gewährt  mit:

4—  —  den  Personen  der  Klassen  I.  und  II.  ·

3  »  —«  »  «  «  «  III.  IV.  V.

2„  50  „  „  »  »  ,,VlVll.Vlll.

1  „  50  „  „  „  Klasse  IX.  -

Nachtfahrt  gilt  nicht  als  Auswärtsübernachtung.

für  jede  Nacht.
        <pb n="174" />
        §  106.

Erfordern  Dienstreisen  über  die  Grenzen  des  Großherzogthums  Sachsen
hinaus  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann  das  Staatsministerium
die  Ansätze  für  Tagegelder,  Nachtgelder  und  bezüglich  für  Bedienung  (§  103
Ziffer  1  und  2,  §  105)  angemessen  erhöhen,  jedoch  in  den  Klassen  I  bis  IV
höchstens  um  die  Hälfte.

§  107.

Die  Vergütung  eines  für  Wohnung  über  Nacht,  Beleuchtung,  Heizung,
Trinkgelder  und  bezüglich  Bedienung  über  die  in  §§  103,  105,  106  bestimmten
  Sätze  etwa  nöthig  gewordenen,  im  Einzelnen  nachzuweisenden  Mehraufwandes
  bleibt  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  vorbehalten.

III.  Reisekosten-Vergütungen.

8  108.

An  Reisekosten  (5  960)  wird  der  wirkliche  nothwendige  Aufwand  inner—
halb  der  in  §§  109  bis  111  bestimmten  Grenzen  vergütet.

8109.
Bei  Dienstreisen,  soweit  solche  auf  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden
können,  sind  berechtigt:

a)  Personen  der  Klassen  I  bis  IV  (§  103)  zur  Fahrt  in  erster  Wagenklasse;

b)  Personen  der  Klassen  V  bis  VII  (§  103)  zur  Fahrt  in  zweiter
Wagenklasse;

c)  Personen  der  Klassen  VIII  und  IX  (8  103)  zur  Fahrt  in  dritter
Wagenklasse.

d)  Hat  ein  Beamter  der  Klassen  I  bis  IV  einen  Diener  auf  die  Reise
mitgenommen,  so  ist  der  Beamte  berechtigt,  auch  dessen  Eisenbahn-Fahrkosten
  nach  den  Sätzen  für  die  dritte  Wagenklasse  in  Ansatz  zu
bringen.

Bei  nothwendiger  Benutzung  eines  Eisenbahnzuges,  welcher  die  dritte
Wagenklasse  nicht  führt,  sowie  in  anderen  unabweisbaren  Ausnahmefällen  darf
zu  c  und  d  statt  der  letzteren  die  zweite  Wagenklasse  benutzt  werden.
        <pb n="175" />
        159

Nothwendige  Nebenaufwände,  namentlich  für  den  Zugang  zur  Eisenbahn
und  für  den  Abgang  von  derselben,  ingleichen  für  die  Beförderung  des  Reisegepäcks
  werden  besonders  erstattet.  Statt  des  wirklichen  Aufwandes  und  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  solcher  erwachsen  ist,  können.
jedoch  für  jeden  Zugang  zur  Eisenbahn  und  ebenso  für  jeden  Abgang  von
derselben,  mit  Einschluß  des  Aufwandes  für  Aufgabe  und  Abnahme  des  Reisegepäcks,
  in  Rechnung  stellen:

Personen  der  Klassen  I  bis  VII.  —236950  7,
„  „  „  VIII  und  —.  —,  25  „
ei  dem  Uebergange  von  einer  Bahn  nach  einer  andern  desselben  Ortes

in  Fällen,  wenn  auf  dem  Reisewege  ein  solcher  Uebergang  erfolgt,  wird  nur
der  Betrag  der  nothwendigen  Auslagen  ersetzt.

Soweit  Personen  freie  Fahrt  auf  der  Eisenbahn  zusteht,  sind  sie  nicht
zum  Ansatz  und  Bezuge  des  entsprechenden  Personen-Eisenbahnfahrgeldes  berechtigt.


*  110.

Sovweit  zweckmäßig  eine  Eisenbahn  nicht  benutzt  werden  kann,  sind  berechtigt:

a)  Personen  der  Klassen  1  bis  V  (§5  103)  zur  Benntzung  eines  zweispännigen
  Wagens,

b)  Personen  der  Klassen  VI  bis  VIII,  mit  Ausnahme  der  unter  VIII  genannten
  Bürgermeister  und  Bürgermeisterstellvertreter,  nur  zur  Benutzung
eines  einspännigen  Wagens  und  auch  dieses  nur,  wenn  nicht  eine  billigere
Personenpost  zweckmäßig  hat  benutzt  werden  können;  die  Kosten  eines
zweispännigen  Wagens  aber  werden  ihnen  ausnahmsweise  dann  erstattet,
wenn  ein  einspänniger  Wagen  nicht  hat  erlangt  werden  können  oder
ein  solcher  in  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  oder  die  Länge  des  zu
befahrenden  Weges  unzureichend  ist.

P)  Personen  der  Klasse  IX  und  die  in  Klasse  VIII  bezeichneten  Bürgermeister
  und  Bürgermeisterstellvertreter  erhalten  regelmäßig  nur  die  in
§5  111  bestimmten  Kilometergebühren.  Ausnahmsweise  werden  ihnen
die  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  für  Klasse  VIII  vergütet,
  wenn  sie  durch  außergewöhnliche  Umstände,  wie  wegen  zu  großer
Entfernung  oder  wegen  dringlicher  Eile  der  Verrichtung  genöthigt  waren,
ein  Fuhrwerk  zu  benutzen.
        <pb n="176" />
        160

In  Fällen,  in  welchen  mehrere  Personen  einer  Behörde  bei  einem  auswärtigen
  Dienstgeschäfte  betheiligt  sind,  hat  soweit  thunlich  die  Benutzung  eines
gemeinschaftlichen  Wagens  Statt  zu  finden  und  kann,  wenn  dies  thunlich  ist,
an  Reisekosten  nicht  mehr  als  der  Aufwand  für  einen  solchen  Wagen  berechnet
werden.  Wird  in  solchen  Fällen  der  Aufwand  für  einen  Wagen  berechnet,
so  können  daneben  von  Personen,  die  in  demselben  mitgenommen  worden  sind,
Kilometergebühren  (§  111)  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

§  111.

Soweit  Dienstreisen  nicht  auf  Eisenbahnen  und,  die  Klassen  VI,  VII
und  VIII  aulangend,  nicht  mittels  Post  zurückzulegen  sind,  können  Reisekosten,
einschließlich  der  Kosten  der  Beförderung  des  Reisegepäcks,  statt  des  wirklichen
Aufwandes  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  solcher
erwächst,  in  Ansatz  gebracht  werden:

a)  von  Personen  der  Klassen  W  und  VI  mit  30  3,

b)  „  „  ,,  »VIlundvllI»20»,

c),,  »  „  Klasse  IX  mit  10  „
für  jedes  Kilometer  des  Weges  (§  99).  Der  aus  den  Einzelstrecken  des  bei
der  Dienstreise  zurückzulegenden  Weges  in  der  Summe  etwa  sich  mit  ergebende
Bruchtheil  des  Kilometers  wird  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet.

Für  Strecken,  welche  während  des  Dienstgeschäftes  selbst  zu  Fuß  zurückgelegt
  werden,  dürfen  Kilometergebühren  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden;  dies
gilt  aber  nicht  auch  für  Fälle,  in  welchen  —  wie  z.  B.  bei  Botengängen,  bei
Gefangenenbegleitung,  bei  Begleitung  von  Pulvertransporten,  —  die  Zurücklegung
  des  Weges  selbst  zum  Zweck  des  Dienstgeschäftes  gehört.

Anmerkung:
Wird  für  einen  Theil  des  zurückzulegenden  Weges,  z.  B.  für  den  Hinweg  oder  den  Rückweg,

der  Aufwand  für  Fuhrwerk  (§  110)  berechnet,  so  bedarf  die  Berechnung  von  Kilometergebühr  für
den  übrigen  Theil  des  Weges  besonderer  Rechtfertigung.

§  112.

Gestattet  ist  die  Fixirung  der  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Reisekosten
  der  Verwaltungsbeamten,  wenn  dieselbe  bei  der  Anstellung  vorbehalten
wurde  oder  auf  Vereinbarung  beruht.
        <pb n="177" />
        161
8113.
Werden  Staatsdiener,  welche  eine  Gesammtvergütung  für  Fuhrkosten  oder
für  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen  (§  112),  wegen  Urlaubs
oder  sonstiger  Verhinderung  vertreten,  so  haben  sie  ihren  Stellvertreter  angemessen

  zu  entschädigen.  Diese  Entschädigung  und  die  unter  besonderen  Umständen
  zulässigen  Ausnahmen  bestimmt  das  Staatsministerium.

2.  Gebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  rc
der  Medizinalbeamten.

8114.
I.  Verrichtungsgebühren.
A.  Gebühren  der  Mitglieder  der  Medizinal-Kommission.
Für  Gutachten  in  Parteisachen  erhalten  je  nach  der  Wichtigkeit  oder
Schwierigkeit  der  Sache
der  Referent  3.  bis  20  %
die  Mitvotanten  zusammen  die  Hälfte  dessen,  was  der  Referent  erhält.

B.  Gebühren  des  Bezirksarztes  oder  dessen  Stellvertreters.
I.  Bei  folgenden  Untersuchungen:
1.  für  Untersuchung  des  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes  eines

Lebenden  1  04  bis  10;
2.  für  die  außere  Untersuchung  einer  menschlichen  Leiche  (amtliche
Leichenschau)  .  ..  2  bis  10  MA;
3.  für  die  2  Untersuchunga  mit  T  (Sektion)  einer  menschlichen
  Leiche  ·10K  %  bis  20  MA,;

Anmerkung  zu  Ziffer  I.  2  und  3:

Bei  Bemessung  des  Gebührenansatzes  kommt  hier  außer  den  in  §  30  des  gegenwärtigen
Gesetzes  bezeichneten  Rücksichten  auch  der  Grad  der  eingetretenen  Verwesung  in  Betracht.

4.  für  eine  sonstige  von  der  Gerichts—-  oder  Polizeibehörde  angeordnete
Untersuchung  .  ..1.-JØbile·-6,

II.  für  die  Aussteliung,  eines  infaßhen  Defundscheines  oder  schriftlichen
Zeugnisses,  sowie  für  Ertheilung  einer  behördlich  verlangten  schriftlichen  Auskunft
ohne  nähere  gutachtliche  Ausführung,  einschlüssig  der  Reinschrift  1/  bis  3  —9;

1894  24  —
        <pb n="178" />
        162
III.  für  ein  schriftliches  Gutachten  mit  vissenschaftlichen  Gegründung,

einschlüssig  der  Reinschrift  2  bis  30./%
IV.  für  die  Abwartung  eines  Termins  vor  einer  ereniic  Behbre

für  die  erste  Stunde  (6  22)9)0  3.MAÆ,

für  jede  weitere  Stunde  .........2,,,

jedoch  für  einen  Tag  nicht  über  12  M.

Findet  in  dem  Termine  eine  der  vorbezeichneten  Verrichtungen  Statt,  so
ist  gleichwohl  nur  die  Gebühr  für  die  Abwartung  des  Termins  in  Ansatz  zu
bringen,  jedoch  auch  statt  derselben,  wenn  der  Ansatz  für  die  Verrichtung
mehr  beträgt,  der  letztere  zulässig.

Bei  Terminen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  werden
die  zulässigen  Tagegelder  (II)  besonders  vergütet.

V.  Die  Bestimmungen  unter  IV  finden  auch  bei  der  Leitung  und  Ueberwachung
  behördlich  angeordneter  Desinfektionen  nach  Maßgabe  der  aufzuwendenden
  Zeit  Statt.

C.  Gebühren  des  Amtswundarztes  oder  dessen  Stellvertreters.
1.  Wenn  derselbe  ein  approbirter  Arzt  ist,  dieselben  Gebühren  wie  der
Bezirksarzt  unter  B;

2.  Wenn  derselbe  nicht  zu  den  approbirten  Aerzten  gehört,  nur  2/8  der
unter  B  bestimmten  Sätze.

D.  Gebühren  des  Bezirksthierarztes  oder  dessen  Stellvertreters.
I.  Bei  Untersuchungen:

1.  an  einem  lebenden  Thiere  1  bis  4
bei  der  Untersuchung  einer  Mehrzahl  lebender  Thier  füre  eine  Stunde  (8  29)
der  erforderten  Zeit  .  ZW,

jedoch  für  einen  Tag  nicht  über  10  .  Æ;
2.  an  einem  gefallenen  Thiere:
a)  mittelst  Besichtigung.  ..  EIII—
b)  mittelst  Leitung  und  Mitbeforgung  der  Oeffnung  3  bis  6  „
In  Ansehung  dieser  Verrichtungen  an  Saugfohlen,  Kälbern,  Eseln,
Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  ist  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze  zulässig.
II.  Für  die  unter  B  II,  III,  IV,  V  gedachten  Verrichtungen  nur  ¾  der
dort  bestimmten  Sätze.
        <pb n="179" />
        163

E.  Gebühren  des  Apothekenrevisors.
Für  die  Visitation  einer  Apotheke  und  den  darüber  zu  erstattenden  Bericht
18  „,
mit  Einschluß  der  Vergütung  für  einen  etwa  zugezogenen  Gehilfen;
wird  nur  eine  Nachyisitation  mittelst  Untersuchung  einzelner  Gegenstände
vorgenommen,  die  Hälfte  dieses  Betrages.

II.  Cagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  2c.

Hinsichtlich  der  den  Medizinalbeamten  bei  Dienstreisen  zukommenden  Tagegelder,
  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  finden  die  Vorschriften  unter
Ziffer  1  des  dritten  Abschnittes  (88  96  flg.)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  dem  Bezirksarzt,  ingleichen  dem  Amtswundarzt,  wenn  der  letztere
approbirter  Arzt  ist,

a)  an  Tagegeldern  für  ieden,  Kalenderttg  93,
b)  Nachtgelder  nach  Klasse  V.
Jp)  Reisekosten  „  „  V,

2.  dem  Amtswundarzt,  wenn  derselbe  nicht  zu  den  approbirten  Aerzten

gehört,  und  dem  Bezirksthierarzt
a)  an  Tagegeldern  für  jeden  Kalendertteagggn  6  43,
b)  Nachtgelder  nach  Klasse  VI,
)  Reisekosten  „  „  VI

vergütet  werden,  vorbehältlich  der  näheren  Bestimmungen  des  §  115.

§  115.
Fortsetzung.

Rücksichtlich  der  Verrichtungsgebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  sonstigen
  Auslagen  sind  folgende  nähere  Bestimmungen  zu  beachten:

1.  Jeder  Medizinalbeamte,  welcher  aus  Staatsmitteln  einen  Dienstgehalt
bezieht,  hat  innerhalb  des  ihm  zur  Wirksamkeit  angewiesenen  Bereiches  für
amtliche  Verrichtungen,  welcher  Art  sie  sein  mögen,  mit  Ausnahme  der  in
§  4e  des  Nachtrages  vom  15.  Mai  1889  zur  Medizinalordnung  vom  1.  Juli
1858  gedachten  Fälle,  Verrichtungsgebühren  aus  den  Staats=  oder
Gemeindekassen  niemals,  also  auch  nicht  vorschußweise,  in  Anspruch  zu
nehmen;  insbesondere  findet  für  den  von  ihm  armen  Kranken  (im  Sinne  des

245
        <pb n="180" />
        164

Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850,  8  36)  zu
leistenden  Beistand  ein  Anspruch  auf  Verrichtungsgebühren  an  einen  Armenverband
  des  Großherzogthums  nicht  Statt.  Wo  jedoch  arme  Kranke  im  Sinne
des  gedachten  Gesetzes  zahlungsfähige  ernährungspflichtige  Ehegatten  oder  Verwandte,
  ingleichen  wo  verunglückte  Personen  Vermögen  haben,  bezüglich  Selbstmörder
  solches  hinterlassen,  besteht  der  Gebührenanspruch  an  jene  Ernährungspflichtigen,
  wie  an  diese  letztere  Hinterlassenschaft.

2.  Die  bei  dienstlichen  Verrichtungen  eines  Medizinalbeamten  nothwendigen
  Auslagen  (mit  Einschluß  der  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Schreibgebühren)
sind  von  derjenigen  Kasse,  welcher  dieselben,  wenn  der  Zahlungspflichtige  nicht
auch  zahlungsfähig,  zur  Last  fallen  würden,  vorschußweise  alsbald  zu  erstatten
  (vergl.  §  24).

Eine  Reisekostenvergütung  findet,  abgesehen  von  den  in  §  4e  des  Nachtrages
  vom  15.  Mai  1889  zur  Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  bezeichneten
  Fällen,  nicht  Statt,  wenn  der  Medizinalbeamte  für  Pferdehaltung
ein  Fixum  aus  der  Staatskasse  bezieht  und  die  Reise  seinen  Dienstbezirk
betrifft,  welchen  Falles  ihm  nur  für  jedes  nothwendige  Pferdefutter  unterwegs
75  Pfennig  und  etwaige  Auslagen  für  Wege=  und  Brückengeldabgaben  erstattet
  werden.

Bei  ärztlicher  Behandlung  armer  Kranker  außerhalb  des  Wohnortes  findet
ein  Tagegeldansatz  überhaupt  nur  dann  statt,  wenn  die  hierdurch  nothwendig
veranlaßte  Abwesenheit  vom  Wohnorte  über  drei  Stunden  beträgt.

3.  In  Fällen,  wo  eine  zahlungspflichtige  und  zahlungsfähige  Privatperson
  vorhanden  ist,  hat  diese  neben  den  Auslagen  auch  die  taxmäßigen  Verrichtungsgebühren
  (8  114  1)  zu  bezahlen.

4.  Wird  ein  Medizinalbeamter  zu  dienstlichen  Verrichtungen  außerhalb
seines  Bezirks  besonders  beauftragt,  so  erhält  derselbe  sowohl  dann,  wenn
die  ihn  beauftragende  Behörde  den  diesfallsigen  Aufwand  zu  tragen  hat,  als
auch  dann,  wenn  eine  zahlungspflichtige  Privatperson  eintritt,  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung  und  von  zahlungspflichtigen  Privatpersonen
  daneben  auch  Verrichtungsgebühr  (Ziffer  3).

5.  Nichtbeamtete  Aerzte  und  Thierärzte,  wenn  sie  zu  den  unter  §  114
aufgeführten  Verrichtungen  amtlich  veranlaßt  werden,  haben  Anspruch  auf  dieselben
  Gebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen,  welche
        <pb n="181" />
        165

den  beamteten  Aerzten  und  bezüglich  Thierärzten  in  den  Fällen  zustehen,  in
denen  eine  zahlungspflichtige  und  zahlungsfähige  Privatperson  eintritt  (Ziffer  3).

Anmerkungen:

1.  Für  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Gebühren  rc.  kommen  die  Bestimmungen  des  §  45
und  bezüglich  des  §  23  zur  Anwendung,  soweit  nicht  §  17  der  Reichsgebührenordnung  für  Zeugen

und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  Platz  greift.

2.  Hinsichtlich  der  Gebühren  von  Medizinalbeamten  in  der  Eigenschaft  als  Zeugen  oder

Sachverständige  vergl.  §§  21  und  22.

3.  Prüfungsgebühren.
*  116.

I.  An  Prüfungsgebühren  werden  von  jedem  Geprüften  erhoben:

A.  Für  jede  Prüfung
a)  eines  Kandidaten  der  Rechte  (erste  juristische  Prüfung)
b)  eines  Referendars  (zweite  juristische  Prüfung)
)  eines  Anwärters  für  den  Dienst  der  Gerichtessreibrgehie
und  der  Gerichtsvollzieher

d)  eines  Anwärters  für  den  Dienst  der  Gerichtsschreiber  .
B.  Für  jede  Prüfung
a)  eines  Kandidaten  der  Theologie  (sowohl  für  die  erste  theo—

logische  Prüfung:  examen  pro  licentia  concionandi,  als
für  die  zweite:  examen  pro  ministerio)  .··

b)  für  ein  bloses  colloquium

J%)  für  die  Anstellungsprüfung  eines  Schulamtskandidaten

d)  für  die  Prüfung  einer  Lehrerin  zur  Ertheilung  von  Unterricht
  an  höheren  Mädchenschulen,  ingleichen  fur  die  Prüfung
zur  Leitung  derartiger  Anstalten

e)  für  die  Prüfung  einer  Volksschullehrerin  oder  einer  Echreriꝛ
der  weiblichen  Handarbeiten  .  .

f)  für  die  Rektoratsprüfung  eines  Lehrers

C.  Für  jede  Prüfung
a)  eines  Arztes  zur  Ausübung  aatsarztlicher  Berrichtungen
b)  eines  Fleischbeschauers
c)  im  Hufbeschlage.

30  M
45

9„
18  „

24
12  «

12»

6»

24  «

10  «
        <pb n="182" />
        166
D.  Für  jede  Prüfung

a)  eines  Forstkandidaten  (Oberförsterprüfung  24.
b)  eines  Baubeflissenen  (Bauführerprüfungg  24  „
c)  eines  Bauführers  (Banmeisterprüfung)  sowohl  1.  für  Hochbau.

als  2.  für  Wege=  und  Wasserbau,  zu  1.  und  2.  1  24  „
d)  eines  Rechnungspraktikanten  (Accessistenprüfun)  25  „
e)  eines  Anwärters  für  den  Steueraufsichtsdient  5  „
f)  eines  Anwärters  für  die  Stellung  eines  Geometers  oder  eines

Markscheiders  18  „
8)  eines  Anwärters  für  die  Stellung  eines  Berggeschworenen  .  S  „.

Erfolgt  nur  eine  theilweise  Prüfung  oder  Nachprüfung,  so  ist  auch  nur
ein  verhältnißmäßiger,  von  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde  zu  bestim—
mender  Theil  der  vorstehenden  Gebührenansätze  zu  erheben.

Diese  Ansätze  erhöhen  sich  um  die  Hälfte,  wenn  auf  besonderen  Antrag
des  zu  Prüfenden  die  Prüfung  außerhalb  der  ordnungsmäßigen  Zeit  besonders
  erfolgt.

Die  Mitglieder  der  Kommission  für  die  Prüfungen  im  Hufbeschlag
erhalten  für  jeden  Prüfungstag  eine  Vergütung  von  je  6  A.

Im  Uebrigen  werden  die  vorstehenden  Gebühren  unter  die  mit  der  Prüfung
  Betrauten  zu  gleichen  Theilen  vertheilt,  soweit  nicht  im  einzelnen  Fall
von  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

II.  Ferner  sind,  wenn  die  Prüfung  bei  dem  Staatsministerium  oder  dem
Kirchenrathe  stattfindet,  für  den  Diener  2¾  von  jedem  Geprüften  zu  erheben.

III.  Neben  den  unter  I.  und  lII.  bestimmten  Gebühren  finden  Ansätze  für
Niederschriften,  Berichte,  Zeugnisse  und  andere  Ausfertigungen  nicht  Statt.

Tagegelder  und  Reisekosten  für  einen  etwa  von  auswärts  zugezogenen
Prüfenden  werden  aus  öffentlichen  Mitteln  bezahlt.
Anmerkung  zu  8§  116:
Wegen  der  Gebühren  für  die  Prüfung
von  Aerzten,  Zahnärzten,  Thierärzten,  Apothekern  und  Apothekergehilfen,  sowie
von  Kandidaten  des  höheren  Schulamtes
siehe:
II  §7  der  Bekanntmachung  des  Bundeskanzlers  vom  25.  September  1869,  Bundesariesian
  Peite  635  flg.,  sowie
§

der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  März  1875,  Reichs-Zentralblatt
Seite  2
        <pb n="183" />
        167

§  4  der  Bekanntmachung  vom  13.  November  1875,  Regierungs-Blatt  1876  Seite  17  und
Reichs-Zentralblatt  1875  Seite  761,

§§  11  und  23  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  die  Prüfung  der  Thierärzte  betreffend,
vom  27.  März  1878,  Reichs-Zentralblatt  Seite  160,

824  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  Juni  1883,  die  ärztliche  Prüfung  betreffend,
  Reichs-Zentralblatt  Seite  196,

§5  10  der  Bekaumtwachung  von  demselben  Tage,  die  ärztliche  Vorprüfung  betreffend,  Reichs-Zentralblatt
  1883,  Seite  199;

zu  b:  §  15  der  Uerandn  vom  24.  Juli  1874,  Regierungs-Blatt  Seite  319.

4.  Zählgebühren  bei  Versteigerungen.

§  117.

Bei  Versteigerungen  der  in  §  90  bezeichneten  Art,  welche  nicht  durch
einen  Gerichtsvollzieher  ausgeführt  werden,  ist  außer  der  dort  bestimmten  Gebühr
  der  gleiche  Betrag  als  Zählgebühr  des  die  Versteigerung  und  die  Erhebung
  des  Erlöses  bewirkenden  Beamten  in  Ansatz  zu  bringen.  In  Vormundschaftssachen
  und  in  Fällen  des  §  76  Ziffer  2  wird  diese  Gebühr  nur  zur
Hälfte,  mindestens  aber  mit  1  7  berechnet,  soweit  §  72  nicht  Anwendung
findet.

Von  der  Zählgebühr  erhält  der  Diener  die  Hälfte,  wenn  durch  diesen
die  Einzelerhebung  der  Kaufgelder  geschieht.  Siehe  auch  §  130  unter  II.
Anmerkung:

Wird  die  Versteigerung  durch  einen  richterlichen  Beamten  ausgeführt,  so  ist  die  etwaige
Zählgebühr,  mit  Ausnahme  des  Dienerantheils,  zur  Staatskasse  zu  berechnen.

5.  Gebühren  bei  den  geistlichen  und  Schulbehörden.

8  118.
I.  Für  die  Ordination  eines  evangelischen  Geistlichen
dem  damit  Beauftragten  .  6  A,
dem  Kantor  und  dem  Kirchner  des  Ortes  der  Oddination  je  1  „
Zahlungspflichtig  ist  der  Ordinirte.

Anmerkung:

Hinsichtlich  des  Gebührenwesens  bei  den  Weihen  katholischer  Geistlicher  bleibt  das  bestehende
  Herkommen  maßgebend.
        <pb n="184" />
        168

II.  Bei  definitiver  Besetzung  einer  evangelischen  geistlichen
Stelle  für  die  von  der  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Bestätigung  des
Vergleichs  über  die  Besoldung  und  das  Inventar  vorkommenden  Geschäfte

den  beiden  Mitgliedern  der  Kircheninspeltion  zusammen  ..  .  30  M,
dem  Gerichtsschreiber  .  ..  7  „.

Besteht  die  Einführungskommisston  aus  dem  weltlichen  Mitgliede  der
Kircheninspektion  und  einem  besonderen  geistlichen  Kommissar,  so  hat  der  letztere
nur  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten  zu  erhalten,  mithin
  keinen  Antheil  an  der  den  Mitgliedern  der  Kircheninspektion  zustehenden
Gebühr.

Der  diakonirende  Geistliche  erhält..  3.
Anmerkungen:

1.  Außer  für  den  besonderen  geistlichen  Kommissar  werden  bei  der  Einführung  keine  Tagegelder,
  aber  Reisekosten  gewährt.

Wird  ein  Mitglied  der  Kircheninspektion,  abgesehen  von  dem  Falle  der  Abordnung  eines
besonderen  geistlichen  Kommissars,  in  einem  Theile  der  ihm  obliegenden  Geschäfte  vertreten,  so
entscheidet,  wenn  die  Betheiligten  sich  nicht  selbst  einigen,  das  Staatsministerium  über  die  Theilung
der  Gebührenhälfte  an  15.4.

Bei  der  Einführung  ferner

an  den  neuen  Geistlichen  für  die  Speisung  der  Kommission,  des  diakonirenden

Geistlichen,  der  mit  Kirchendienst  betrauten  Schullehrer,  der  Mitglieder

des  Kirchgemeindevorstandes  und  des  Kirchrechnungsführers  40  —7.

Gehören  Filiale  zur  Pfarrkirche,  bei  welcher  der  neue  Geistliche  eingeführt
wird,  so  empfängt  derselbe  noch  1  —&amp;amp;  50  für  jeden  Schullehrer,  jedes
Mitglied  des  Kirchgemeindevorstands  und  jeden  Kirchrechnungsführer  der  Filiale.

Zahlungspflichtig  sind,  sofern  über  die  Tragung  der  Einführungskosten
durch  Vertrag  oder  Herkommen  nicht  etwas  anderes  festgestellt  ist,  wobei  es
bewendet,  die  betreffende  Kirchgemeinde  und,  wo  mehrere  Kirchgemeinden  zur
Parochie  gehören,  diese  gemeinschaftlich  zu  gleichen  Theilen.  Die  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekosten  des  besonderen  geistlichen  Kommissars  fallen  der
Staatskasse  zur  Last.

Anmerkung:

Hinsichtlich  der  Ansätze  bei  Besetzung  katholischer  geistlicher  Stellen  bleibt  das  bestehende
Herkommen  maßgebend.

III.  Für  Verpachtungen  von  Kirchen=  und  Pfarreigrundstücken,
  wenn  solche  ausnahmsweise  durch  die  betreffende  kirchliche  Aufsichts-
        <pb n="185" />
        169

behörde  selbst  abgeschlossen  werden,  den  Mitgliedern  der  Aufsichtsbehörde  zusammen:

wenn  die  Gesammtsumme  des  Pachtgeldes  während  der  ganzen  Dauer  des
Vertrages  nicht  über  2000  M  beträgt,  von  je  200  5/7  (§29).  1  □,
wenn  die  Gesammtsumme  über  2000  J—,  aber  nicht  über  10  000  beträgt,

treten  dann  noch  hinzu  von  weiteren  je  500  5J7  (629)  1
und  hierzu  noch,  wenn  die  Gesammtsumme  über  10000  MA  beträgt,  von
weiteren  je  1000  J1¼  (62799  ..  LJØ

Zahlungspflichtig  sind  die  Pächter.  Wenn  eine  Urkunde  für  mehrer
Pächter  ausgefertigt  wird,  so  ist  der  Antheil  eines  jeden  an  der  nach  der  Gesammtsumme
  des  Pachtgeldes  für  alle  zu  berechnenden  Gebühr  nach  dem  Verhältniß
  des  auf  den  einzelnen  fallenden  Pachtgeldes  auszuwerfen.

Anmerkung:

Bei  der  Immediat-Kommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  wird  die  Gebühr
unter  Ziffer  III  nicht  berechnet.

IV.  Für  Prüfung  und  Abnahme  jeder  Kirchrechnung  den  Mitgliedern
  der  Aufsichtsbehörde  zusammen,  wenn  die  Jahreseinnahme,  nach  Abzug
  der  Gewährschaft  der  vorigen  Rechnung,  ausgenommener  Darlehen,  zurückgezahlter
  Kapitalien,  der  Ablösungskapitalien,  wie  der  sonstigen  Einnahme  von
Bestandtheilen  des  Stammvermögens  und  der  Zinsen  von  Pfarreikapitalien,
betragen  hat:

nicht  über  100  4.  3,
„  „  20  4  „„
„  „  400  „  5  „
„  „  600  „  6  „
„  „  800  „  7  „
,  »1000»  8,
und  hierzu  noch  bei  einem  Betrage  der  ehrebeiniahne  über  1000  M  von
weiteren  je  300  %%  (8  2229)  1  3—#,
jedoch  im  Ganzen  höchstenns  20  „

Bestehen  neben  der  Kirchrechnung  besondere  Legatenrechnungen,  so  wird
die  Gebühr  von  der  Gesammtsumme  der  Jahreseinnahmen  der  Hauptrechnung
und  der  Legatenrechnung  in  Ansatz  gebracht.

Besondere  Rechnungen  über  Pfarreikapitalien  werden  unentgeltlich  geprüft
und  abgenommen.

1894  25
        <pb n="186" />
        170

Anmerkung:

Handelt  es  sich  um  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchrechnung  derjenigen  Gemeinde,  deren
Pfarrer  das  geistliche  Mitglied  der  Kircheninspektion  ist,  so  sällt  die  Gebühr  dem  das  Geschäft
allein  besorgenden  weltlichen  Mitgliede  ganz  zu.

Wird  behufs  der  Nachlegung  der  Belege  und  der  Nachrechnung  der  Zahlen
bei  umfänglicheren  und  verwickelteren  Rechnungen  ein  besonderer  Rechnungsverständiger
  zugezogen  —  s.  §  138  —,  so  erhält  dieser  noch  besonders  vier
Zehntel  obiger  Ansätze,  vorbehaltlich  abweichender  Vereinbarung.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Kirchkasse.

Aumerkung:

Im  Geschäftsbereich  der  Immediat-Kommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen
bewendet  es  hinsichtlich  der  Gebühren  für  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen  bei  dem
bestehenden  Herkommen.

V.  Die  Bestimmungen  unter  IV  finden  auch  auf  die  Prüfung  und  Abnahme
  der  Jahresrechnungen  der  israelitischen  Kultusgemeinden
Anwendung.

Auch  haben  die  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörden  über  die  israelitischen
Angelegenheiten  zusammen  für  die  Prüfung  und  Feststellung  des  jährlichen
Kultusetats  der  Kultusgemeinden  die  Hälfte  der  unter  IV  Absatz  1  bestimmten
Ansätze  zu  beziehen.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Kultusgemeinde.

VI.  Dem  Superintendenten  für  Einweihung  einer  neuen  Kirche
einschließlich  der  Einweihungspredigt  oder  Rdde  12½
Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Kirchkasse.
Aumerkungen:

1.  Daneben  werden  Tagegelder  und  Nachtgelder  nicht  gewährt,  wohl  aber  Reisekosten  vergütet.

2.  Für  die  Spezial-Kirchenvisitationen  sind  außer  den  geordneten  Tagegeldern,  Nachtgeldern
  und  Reisekosten,  welche  —  insoweit  durch  Vertrag  oder  Herkommen  nicht  etwas  Anderes
festgestellt  ist  —  den  betreffenden  Kirchkassen  zur  Last  fallen,  Gebühren  von  den  Visitatoren
nicht  zu  berechnen.

VII.  Den  Pfarrämtern  in  Privatsachen

a)  für  Berichte  in  Kirchsiuhlangelegenheiten  12503,
b)  für  ein  Pfarramtszeugnif  1  „  —  „,
c)  und  wenn  das  Zeugniß  mehr  als  eine  Person  beri

für  jede  dieser  mehreren  Personen  noch  —  „  30  „

d)  für  die  beantragte  Vorlegung  der  Kirchenbücher  zur
Einsicht,  ingleichen  für  das  Nachschlagen  der  Kirchen-
        <pb n="187" />
        bücher  zur  Ertheilung  einer  verlangten  Auskunft,  sofern
nicht  damit  die  Ausstellung  eines  mit  der  bestimmten
Gebühr  in  Ansas  zu  bringenden  Pfarramtszeugnisses
verbunden  ist,  —.50  Z

Von  Amts  wegen  zu  ertheilende  Pfarramtszeugnisse,  namentlich  auch
Geburtszeugnisse  behufs  der  Anmeldung  zur  Militärstammrolle,  wie  das  Vorlegen
  und  Nachschlagen  der  Kirchenbücher  in  dergleichen  Angelegenheiten,  und
Auskunftsertheilungen  an  die  Standesbeamten  sind  gebührenfrei.

Die  Gebühren  für  kirchliche  Zeugnisse  über  Geburten,  Trauungen  und
Todesfälle  fließen  in  die  Ortskirchkasse,  welch  letztere  das  Papier  für  diese
Zeugnisse  zu  liefern  hat.

Nur  bei  Zeugnissen,  welche  zur  Aufstellung  von  Stammbäumen  verlangt
werden,  kommen  die  Gebühren  dem  ausstellenden  Geistlichen,  bezüglich  dem
Kirchner,  je  nach  Ortsherkommen  zu.

Zahlungspflichtig  sind  die  Betheiligten.

Die  nach  Verordnung  des  Kirchenrathes  auszustellenden  Zeugnisse  über
Taufen  und  Traunungen,  sowie  die  Konfirmationszeugnisse  sind  den  Betheiligten
unentgeltlich  auszufertigen.  Die  Formulare  werden  auf  Kosten  der  Ortskirchkasse
  beschafft.

Anmerkung:
Im  Geschäftsbereiche  der  Immediat-  Kommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen

  bewendet  es  bei  dem  bestehenden  Herkommen,  daß  die  Gebühren  für  pfarramtliche  Zeugnisse
  und  das  Nachschlagen  der  Kirchenbücher  dem  betreffenden  Pfarrstellinhaber  zukommen.

VIII.  Dem  Landrabbiner  kommen  für  amtliche  Zengnisse,  wie  für  das
Vorlegen  und  Nachschlagen  der  israelitischen  Register  die  unter  VII  bestimmten
Gebühren  zu.

IX.  Den  angestellten  Geistlichen,  einschließlich  der  Tagegelder,  Nachtgelder
  und  Reisekosten,

für  die  Theilnahme  an  der  Einführung  eines  Superintendenten

oder  des  Landdechantten  ...  -50Ø,
für  die  Theilnahme  an  den  geordneten  w  und  Ge.
neralvisitationskonferenzen  3  —  „

Findet  die  Einführung  oder  Konferen  am  Wohnorte  des  Geistlichen
Statt,  so  erhält  derselbe  die  Hälfte  obiger  Ansätze.

25*
        <pb n="188" />
        172

Zahlungspflichtig  sind  die  betreffenden  Kirchkassen;  wenn  mehrere  Kirchgemeinden
  zur  Parochie  gehören,  die  einzelnen  Kirchkassen  der  Parochie  gemeinschaftlich
  zu  gleichen  Theilen.

X.  Den  Rektoren  und  Schullehrern,  einschließlich  der  Tagegelder  und
Reisekosten,  für  die  Theilnahme  an  den  angeordneten  Lehrerkonferenzen  2  J9.

Findet  die  Konferenz  an  dem  Wohnorte  des  Lehrers  Statt,  so  erhält
derselbe  die  Hälfte  obiger  Gebühr.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Schulkasse.

XI.  Die  Mitglieder  der  evangelischen  Kirchgemeindevorstände,
  der  katholischen  Kirchvorsteherämter  und  der  israelitischen
  Kultusgemeindevorstände,  sowie  der  Schulvorstände,  ingleichen
Kirchrechnungsführer  haben,  wenn  sie  als  solche  auf  Anordnung  oder
mit  nachfolgender  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  in  Sachen,  die  nicht
ihr  persönliches  Interesse  betreffen,  außer  dem  Gemeindebezirke  ihres  Wohnortes
  zu  erscheinen  haben,  an  Tagegeld,  Nachtgeld  und  Reisekostenvergütung
zu  erhalten:

der  Ortsgeistliche  3  —%
der  Schullehrer,  wie  jedes  sonstige  Vorstandsmitglie,  ingleichen
der  Kirchrechnungsführer  2  „  —  „

und  außerdem,  wenn  der  Wohnort  dieser  Personen  von  dem
außer  dem  Gemeindebezirke  ihres  Wohnortes  gelegenen
Orte,  wo  sie  zu  erscheinen  haben,  mehr  als  zwei  Kilometer
entfernt  ist,  für  jedes  Kilometer  des  Hinwegs  und  des
Rückwegs  (§  110)  .·  —-  5

Diese  Gebühren  finden  jedoch  in  effentlichen  und  in  Gemeindeangelegenheiten
  nur  dann  Statt,  wenn  und  soweit  dafür  keine  Bauschvergütung  aus  der
Gemeindekasse  gewährt  wird.

Zahlungspflichtig  sind  die  betreffenden  Kirchkassen,  israelitischen  Kultuskassen
  oder  Schulkassen.
Anmerkungen:
1.  Mußten  die  unter  Ziffer  XI  genannten  Personen  nachweislich  ein  Fuhrwerk  benuten,
z.  B.  wegen  besonders  ungünstiger  Witterung  oder  wegen  Krankheit,  und  werden  die  Kosten  dafür

bucch  die  Kilometergebühr  nicht  gedeckt,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde  ausnahmsweise  dem  entsprechende
  Reisekostenvergütung  in  Ansatz  bringen  lassen.

*½ie
        <pb n="189" />
        173

2.  Für  ihr  Erscheinen  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Kirch-  oder  Schulortes  haben
die  unter  XI  genannten  Personen  die  vorstehend  bestimmten  Bezüge  —  mit  alleiniger  Ausnahme
  des  Falles  unter  Anmerkung  1  —  nicht  zu  erhalten,  auch  wenn  sie  außerhalb  dieses
Bezirks  wohnen.

6.  Gebühren  der  Bergbeamten.

§  119.

Neben  den  Gebühren  des  §  93  und  neben  den  sonst  im  dritten  Abschnitte
dieses  Gesetzes  geordneten,  auf  die  Bergämter  oder  deren  Beamte  anwendbaren
  Bezügen  sind  vom  Bergbanunternehmer  (Antragsteller)  weiter  zu  entrichten:


1.  Für  den  Bergmeister:

a)  für  jede  Grubenbefahrung  bei  Schürfarbeiten  und  deren  Wiederaufgebung,
  bei  Aufnahme  des  Nachweises  über  die  Existenz  eines  Minerals
zum  Zweck  der  Prüfung  von  Muthungen,  bei  dem  Auflässigwerden  von  Gruben
und  überhaupt  in  Fällen,  in  welchen  die  bergbaulichen  Anlagen  und  deren
Betriebsverhältnisse,  oder  der  Bergbaunnternehmer  selbst  die  Befahrung  veranlassen,
  insoweit  es  sich  nicht  um  die  folgenden  Fälle  b  und  c  handelt,

wenn  das  Geschäft,  ausschließlich  der  Hin.  und  Nückeeise,  nicht  über  drei

Stunden  Zeit  erfordert

außerden  «  ..4
für  Gehilfen  des  Bergmeisters  wird  die  Hälfte  dieser  Ansätze  berechnet;

b)  für  Prüfung  oder  Anfertigung  eines  Betriebsplaues,  einschlüssig  der
Befahrungen,  je  nach  Beschaffenheit  der  Sache  3.—7  bis  75  M;

)  für  Erörterung  und  Feststellung  der  Bedingungen  bei  Verleihung
einer  Konzession  zur  Benutzung  von  Grubenwassern,  sowie  für  Prüfung  und
Entscheidung  der  Anträge  auf  Neubau  oder  Aeuderung  von  Wasserwerken,
nach  Beschaffenheit  der  Sache  J3  bis  15./.
Anmerkungen:

1.  In  geeigneten  Fällen  können,  mit  Zustimmung  des  Staatsministeriums,  diese  Ansätze
unter  b  und  c  bis  zum  Doppelten  erhöht,  auch  diese  Gebühren  den  Gehilfen  des  Bergmeisters
bei  Vertrelung  desselben  zugestanden  werden.

2.  Für  die  in  Ausführung  der  Reichs-Gewerbeordnung  erforderlichen  Besichtigungen  der
bergbaulichen  und  Salinenanlagen  durch  den  Bergmeister  als  Bergrevierbeamten  oder  durch  dessen
Gehilfen  (die  Berggeschworenen)  werden  besondere  Vergütungen  gewährt,  welche  das  Staatsministerium
  je  nach  dem  Umfange  der  dabei  in  Ausführung  gebrachten  Verrichtungen  zu  bemessen
und  deren  Zahlung  dasselbe  aus  der  Staatskasse  zu  bewilligen  hat.

7

5
        <pb n="190" />
        174

2.  Für  den  Bergamtmann  und  den  Bergmeister  gemeinschaftlich:

a)  für  die  Ertheilung  eines  Schürfscheiness.  .  .  2M  —;
b)  für  die  Verleihung  eines  Grubenfeldes
bis  mit  1  Maßeinheit  (8  999).  2  „  —  „
„  „  50  Maßeinheien  3„  „  —  „„
über  50  „  6  „  —  „;
c)  für  eine  Konzession  zum  Hilfsban  oder  eine  Verleihung
  von  Grubenwassen  2  „  —  „

wenn  die  Ausfertigung  der  Urkunde  (zu  a,  b  oder  )  durch  das  Bergamt
erfolgt.
3.  Für  den  Buchführenden:
a)  für  das  Eintragen  des  Schürfscheines  in  das  Schürfbuch  —  50  Z;
b)  für  den  Eintrag  einer  Verleihung  bei  neugemuthetem
oder  hinzugemuthetem  Felde  in  das  Bergbuch
bei  einem  Grubenfelde  bis  mit  200  Maßeinheiten.
darüber  2  —

—
2
2

»  «1
c)furden  Eintrag  der  Vermessungsergebnisse  in  das
Bergbuch
bei  einem  Felde  bis  mit  200  Maßeinheiien  —  „  50  „
darüber  1  „  —  „
d)  für  den  Eintrage  einer  .  Besizveränderung,  sonie  für  die
§  179  des  Berggesetzes  vorgeschriebene  Bemerkung  des  Freiwerdens,
  wie  bei  c;
e)  für  jeden  Eintrag  auf  dem  Grunde  der  §§  64,  65,
112,  149  des  Berggesetzes  —  „  50  „;
f)  für  das  Nachschlagen  des  Vergbiches  auf  Nachsuchen
dazu  berechtigter  Personen  —  „  50  „
8)  für  einen  Auszug  oder  ein  Zeugniß  aus  dem  Bergbuche
  einschlüssig  des  Aufschlagens  und  der  BeglaubigunngI  „  —  „

4.  Die  im  Großherzogthume  zugelassenen  Markscheider
sind  berechtigt,  neben  den  gesetzlichen  Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reisekostenvergütungen,
  welche  sie  den  Bergbaunnternehmern  zu  berechnen  haben,
denselben  bei  Arbeiten  über  Tage  eine  Verrichtungsge  bühr  von  gleicher
        <pb n="191" />
        175

Höhe  anzufordern,  wie  solche  den  Feldmessern  durch  dieses  Gesetz  bei  Aus—
führung  von  Privatarbeiten  zugestanden  ist  (§  122  Ziffer  VIII).

Bei  Arbeiten  unter  Tage  tritt  Erhöhung  dieser  Gebühr  um  die  Hälfte
ein.  Findet  die  Arbeit  des  Markscheiders  theilweis  über  und  theilweis  unter
Tage  Statt,  dann  ist  die  Verrichtungsgebühr  nach  Verhältniß  der  darauf  verwendeten
  Zeit  antheilig  zu  berechnen.

Wenn  das  auswärtige  Geschäft  einschlüssig  der  Reise  weniger  als  sechs
Stunden  erfordert,  dann  ist  mehr  nicht  als  die  Hälfte  der  bezüglichen
Tagesgebühr  in  Rechnung  zu  stellen.

Die  Verrichtungsgebühr  erhöht  sich  jedoch  weiter  um  die  Hälfte,  wenn
die  Arbeit  zwar  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  bezüglich
Stationsortes,  jedoch  außerhalb  der  Wohnung  vorzunehmen  ist  und  Tagegelder
  dafür  nicht  zu  berechnen  sind  (§  97a).

Für  die  nöthigen  Instrumente  hat  der  Markscheider  selbst  zu  sorgen.
Auslagen  an  Gehilfenlöhnen,  Botenlöhnen,  für  das  Fortschaffen  der  Instrumente
  u.  s.  w.  dagegen  sind  dem  Markscheider  besonders  zu  vergüten.

Nicht  minder  hat  der  Markscheider  bei  Hausarbeiten,  also  namentlich  bei
Fertigung  von  Berechnungen  und  Rissen,  bei  Rißabzeichnungen,  Zusammenstellung
  von  Rissen,  bei  Nachtragungen  auf  Rissen,  bei  daran  sich  schließenden
Buchungen,  bei  Begutachtungen  und  überhaupt  solchen  in  das  Gebiet  der
Markscheidearbeiten  fallenden  Verrichtungen,  welche  ihm  von  Seiten  eines
Bergamtes  oder  eines  Bergbauunternehmers  übertragen  werden,  oder  welche
nach  den  bestehenden  oder  noch  ertheilt  werdenden  Markscheidervorschriften  des
Großherzogthums  von  ihm  ohne  Weiteres  in  Ausführung  zu  bringen  sind,  die
gleiche  Gebühr  zu  berechnen,  welche  den  Feldmessern  für  Hausarbeiten  in
Angelegenheiten  von  Privatpersonen  durch  dieses  Gesetz  zugestanden  ist  (§  122
Ziffer  VII),  unter  Einhaltung  zugleich  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften  hinsichtlich
  der  Arbeitszeit  und  deren  Berechnung,  ingleichen  hinsichtlich  der  besonderen
  Vergütung  dabei  in  Frage  kommender  Auslagen  für  Rißpapier  und  andere
dabei  nothwendige  Erfordernisse,  mit  Ausnahme  der  benöthigten  Instrumente.

Anmerkung:

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  mit  dem  Markscheider
bei  größeren  Rißabzeichnungen,  Rißzusammenstellungen,  Begutachtungen  und  dergleichen  im  Voraus
ein  Abkommen  nach  ermäßigten  oder  Bauschsätzen  abgeschlossen  werden  kann.

Wenn  der  Bergmeister  die  Geschäfte  des  Markscheiders  versieht,  hat  derselbe  die  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  in  seiner  ersteren  Eigenschaft  zu  berechnen.
        <pb n="192" />
        176

7.  Gebühren  der  Steuereinnehmer  und  Katasterführer.

8120.
Ab-  und  Zuschreibegebühren  bei  Grundstücks-Besitzveränderungen
(69  des  Gesetzes  vom  11.  März  1839).
1.  Für  das  Abschreiben  und  Zuschreiben,  einschließlich  des  Vermerkes
auf  der  Urkunde,  zusammen:
a)  bei  walzenden  Grundstücken  für  jedes  Item:

aa)  wenn  das  Item  nicht  über  10  Ar  hält.  —  8N#3,

bb)  „  „  „  üiber  10  Ar  bis  25  Ar  hält,  —  „  15  „

co)  7.  7  «  »  25  «  «  50  «  «-—»  30  *“  ?
dd)  „  »  »  „  50  „  „  1  Hektar  „,  —  „  50  „
ee)  «  «  «  «  1  Hektar  «  2  7  5  2„  70  7
fl)  „  «  «  «  2  »  4  7½“  „  „  1  ".  „
—  ,,  »  ,  4»  halt  ....1»50»,
daneben  noch  besonders  von  jedem  Wohnhause
in  den  Städten  —  „  50  „,„
im  Uebrigen  —  „  40  „
zu  aa  und  bb  aber  mindestens  zusammen  —  „  20

Bei  gleichzeitigem  Ab=  und  Zuschreiben  von  mehr  als  zeh  n  Items  aber
bestehen  nur  für  die  in  der  Uebereignungsurkunde  zuerst  verzeichneten  zehn
Items  die  vorstehenden  Ansätze,  dagegen  besteht  für  die  weiter  folgenden  Items
nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze.

Die  unter  a  bestimmten  Gebühren  finden  voll  auch  bei  dem  Kataster-Eintrage
  von  Grundstücks-Theilungen  ohne  Eigenthumsübertragung
für  die  Theil-Items  Anwendung.

b)  Bei  gebundenen  Gütern  von  jedem  Gesammtverbande  (Item),  falls  es
sich  um  die  Ab=  und  Zuschreibung  ganzer  Konten  oder  ideeller  Theile  derselben
  handelt:

wenn  das  Item  zusammen  nicht  über  50  Ar  hält.  —  „#  50
über  50  Ar  bis  1  Hektar  hält,  —  „  60  „

«  «  »  »
«  »  «  »  „  1  Hektar  «  2  ½  *7  2„½“  80  „  „
7  “  «  «  »  2  ½  7  4  »  «-  1  „  —
«  «  «  »  «  4  7  «  8  7  „*  „  1  «  50  «-
        <pb n="193" />
        177

wenn  das  Item  zusammen  über  8  Hektar  bis  12  Hektar  hält,  2  —  MF.
12  ½“  “  20  u  *  ?  3  „  —

77  #  77  11  *
i½  ½  «  »  «  20  ½“  hält,  498  "%.  %
Wird  dagegen  nur  ein  (nicht  ideeller)  Theil  der  auf  dem  Konto  angeschriebenen

  gebundenen  Güter  abgeschrieben  und  auf  ein  anderes  Konto  übergetragen,

  so  kommen  die  Gebührensätze  unter  a  mit  der  Beschränkung  in  Anwendung,

  daß  die  Gebühr  für  ein  gebundenes  Gut  höchstens  mit  8  —
in  Ansatz  kommen  darf.

Anmerkung  zu  Ziffer  1  a  und  b:

Unter  der  Benennung  „Item“  ist  im  gegenwärtigen  Gesetze,  wo  nichts  Abweichendes  bestimmt
  wird,  jeder  zu  einem  selbständigen  Ganzen  für  sich  einheitlich  verbundene  Grundbesitz  verstanden,
  wie  solcher  bei  walzenden  Grundstücken  regelmäßig  unter  einer  besonderen  Fundbuchs-Nummer
  begriffen,  bei  gebundenem  Gute  durch  die  entsprechende  Bezeichnung  der  Gebundenheit
in  allen  seinen  einzelnen  Bestandtheilen  als  eine  ungetrennte  Einheit  zusammengefaßt  ist,
auch  wenn  diese  Bestandtheile  im  Fundbuche  unter  verschiedenen  Nummern  vorkommen.  Von  einem
gebundenen  Gute  abgetrennte  Bestandtheile,  welche  gleichwohl  unter  sich  noch  gebunden  erscheinen,
gelten  in  jedem  Besitzveränderungsfalle  zusammen  für  sich  als  eine  Gebundenheit  (ein  Item).

Soweit  das  Gesetz  nicht  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt,  gilt
hierbei  ein  Item  auch  dann  nur  als  ein  solches,  wenn  dasselbe  aus  verschiedenen  Theilstücken
oder  Kulturarten  besteht,  gleichviel,  ob  diese  in  besonderen  Unterabtheilungen  erscheinen  oder  nicht.

Bei  der  Berechnung  der  Items  unter  a  wird  der  ganze  Flächengehalt  einer  Hofraithe  ohne
Kürzung  des  auf  das  Wohnhaus  fallenden  Areals  berücksichtigt.

2.  a)  Erwerben  mehrere  Personen  ein  Jtem  zu  gemeinschaftlichem  Eigenthume,
  so  erhöhen  sich  deshalb  die  Ansätze  unter  Ziffer  1  nicht,  dagegen
  wird  auch  bei  der  Veräußerung  oder  Vererbung  einzelner  ideeller
Antheile  an  solchen  gemeinschaftlichen  Items  jeder  einzelne  Antheil,
oder  wenn  mehrere  in  eine  Hand  fallen,  der  hierdurch  neu  gebildete
Antheil  am  Ganzen  jedesmal  wie  ein  Item  behandelt.

b)  Bei  Theilungen  und  Zerschlagungen  zählt  jeder  als  besonderes
Treunstück  abgelöste  und  veräußerte  Theil  wie  ein  Item.

Nur  als  ein  Item  werden  behandelt:

)  die  sämmtlichen  ideellen  Antheile  eines  gemeinschaftlich  besessenen
Items,  wenn  sie  zusammen  an  einen  Erwerber  übergehen,

d)  die  Trennstücke  eines  früher  als  Item  oder  Gebundenheit  bestandenen
Grundbesitzes,  wenn  sie,  nachdem  sie  in  eine  Hand  zusammengebracht
sind,  dann  zusammen  weiter  veräußert  werden;  wenn  aber  hierbei  nicht
blos  das  Ganze,  als  solches,  sondern  alle  seine  einzelnen  Theile  abgeschrieben
  und  zugeschrieben  werden  müssen,  so  treten  für  jede

1894  26
        <pb n="194" />
        178

Seite  (§  18)  der  Zuschreibung  20  Pfennig  besondere  Vergütung

  hinzu.

3.  Pflichttheilsberechtigte  Erwerber  (§§  74,  78,  81  des  Gesetzes  vom
6.  April  1833)  entrichten  die  Ansätze  unter  Ziffer  1  und  2  zu  zwei  Dritttheilen.
  Uebersteigt  aber  der  sich  aus  diesen  Ansätzen  ergebende  Gesammtbetrag
  die  Summe  von  4“  50  ,  so  ist  von  dem  Mehrbetrage  nur  ein
Dritttheil  zu  entrichten.  Hierbei  gelten  folgende  nähere  Bestimmungen:

a)  Wenn  bei  Grundstücksveräußerungen  die  Erwerber  im  Verhältnisse
zum  Vorbesitzer  Pflichttheilsberechtigte  sind,  so  genießen  sie  in  Ansehung
  der  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren  die  den  Pfilichttheilsberechtigten
  zugestandene  Begünstigung,  gleichviel  auf  welchem
Grunde  die  Grundstückserwerbung  beruht,  ob  auf  Beerbung  oder  auf
einem  Geschäfte  unter  Lebenden.

Auch  in  den  Fällen,  wo  eine  Theilung  zwischen  den  Erben  eintritt,
findet  die  Begünstigung  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers  hinsichtlich
  der  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren  dann  Statt,
wenn  eine  gemeinschaftliche  Erbzuschreibung  nicht  vorausgegangen  ist.
Ist  hingegen  eine  solche  vorausgegangen,  so  fällt  im  Theilungsfalle
die  Begünstigung  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers  als  solcher
hinweg.

Wenn  ein  Ehepaar  von  den  Eltern  des  einen  Ehegatten  ein  Grundstück
  oder  mehrere  erwirbt,  so  ist  die,  beiden  Erwerbern  gemeinschaftlich
  nur  einfach  anzusinnende  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühr
in  der  Weise  anzusetzen,  daß  bei  Berechnung  des  auf  den  pflichttheilsberechtigten
  Ehegatten  fallenden  Antheiles  die  gesetzliche  Begünstigung
desselben  berücksichtigt  wird,  der  andere  Ehegatte  aber  die  Hälfte  der
vollen  Gebühr  zu  zahlen  hat.

b

V

4.  Bei  denjenigen  Uebergängen  von  Grundeigenthun,  welche  in  Folge
der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  24.  April  1833  vorkommenden  allgemeinen
  ehelichen  Gütergemeinschaft  erfolgen  (vgl.  Nachtrag  vom  1.  April  1862)
ist  in  Ansatz  zu  bringen:

a)  für  die  Zuschreibung  der  von  den  Ehegatten  in  die  Ehe  eingebrachten  zu
ehelicher  Gütergemeinschaft  gegenseitig  gerichtlich  übereigneten  Grundstücke,
        <pb n="195" />
        179

ingleichen  nach  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  oder  durch  völlige

Scheidung,  bezüglich  lebenslängliche  Trennung  von  Tisch  und  Bett,  für

die  Abschreibung  und  Zuschreibung  der  in  Folge  dieser  Ereignisse  den

einzelnen  Ehegatten  zufallenden  und  gerichtlich  übereigneten  Grundstücke
nur  ein  Viertel  der  oben  unter  1  angegebenen  Abschreibe=  und  Zu—
schreibegebühren,  keinenfalls  aber  mehr  als  L.  A  50  F;  im  vorgedachten

Falle  der  Auflösung  der  Ehe  werden  diejenigen  Grundstücke  nicht  mit—

berechnet,  welche  der  überlebende  Ehegatte  mit  in  die  Ehe  gebracht  hat;

b)  wenn  in  Folge  des  Todes  eines  in  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehe—

gatten  und  der  Wiederverheirathung  des  Ueberlebenden  den  aus  früheren

Ehen  vorhandenen  Kindern  ein  sogenannter  Voraus  ausgesetzt  wird,

für  die  Abschreibung  und  Zuschreibung  der  unter  diesem  Voraus  etwa

begriffenen  und  gerichtlich  übereigneten  Grundstücke,  ohne  Unterschied,
ob  die  Kinder  dem  überlebenden  Ehegatten  gegenüber  leibliche  oder

Stiefkinder  sind,  nur  die  Hälfte  der  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren

  (1),  keinenfalls  aber  mehr  als  3  “  von  jedem

Kinde;

c)  wenn  in  Folge  der  Auflösung  der  anderweiten  Ehe  bei  dem  Vorhandensein
  von  Kindern  aus  den  früheren  Ehen  nach  Fuldaischem  Rechte  eine
sogenannte  Grundtheilung  zwischen  den  Ehegatten  und  den  Kindern
eintritt,  von  den  den  Kindern  zufallenden  und  ihnen  übereigneten  Grundstücken
  die  Hälfte  der  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren  (1),  jedoch
niemals  mehr  als  3  —  von  jedem  Kinde.

In  dem  unter  c  bezeichneten  Falle  haben  die  leiblichen  Kinder  des

überlebenden  oder  —  bei  Scheidungen  —  beider  Ehegatten  (da  sie  an  den
ihnen  bei  der  Grundtheilung  zufallenden  Grundstücken  kein  Eigenthum  erwerben,
solches  vielmehr,  wenn  auch  unter  Beschränkungen,  bei  ihren  leiblichen  Eltern
verbleibt)  vorerst  keine  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühr  zu  entrichten,  vielmehr
  liegt  deren  Entrichtung  den  leiblichen  Eltern,  jedoch  in  dem  unter  a
vorgeschriebenen  Maße,  ob.

5.  Alle  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren

  finden  auch  auf  diejenigen  Besitzveränderungen  an  einem  zur  Zusammenlegung
  gezogenen  Grundbesitze  Anwendung,  welche  nach  Bestätigung
des  Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Planes,  jedoch  vor  Einführung  des

267
        <pb n="196" />
        180

neuen  Katasters  lediglich  auf  dem  Grunde  eines  der  ersteren  erfolgen  und  von
der  Steuerrevision  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung  des  Katasters  vorläufig
angemerkt  werden.  Der  Steuerrevisor  tritt  hier  in  die  Bezugsberechtigung
des  Katasterführers.

6.  Die  Abschreibe-  und  Zuschreibegebühren  stehen  dem  Katasterführer  zu.
Derselbe  hat,  wenn  er  nicht  zugleich  Steuereinnehmer  ist,  an  diesen  ein  Drittel
der  von  ihm  erhobenen  Gebühren  abzugeben.  Pfennigbruchtheile  werden  zu
Gunsten  des  Steuereinnehmers  auf  volle  Pfennige  abgerundet.

Es  bleibt  jedoch  dem  Staatsministerium  vorbehalten,  die  Abschreibeund
  Zuschreibegebühren  dem  Katasterführer  in  Fällen  ganz  zu  überweisen,
wo  demselben  die  dem  Steuereinnehmer  obliegenden  Geschäfte  der  Richtigstellung
  der  Grundsteuerheberegister,  namentlich  durch  Lieferung  terminlicher
Erhebungsverzeichnisse,  mit  übertragen  werden.

Anmerkung  zu  1,  3  und  4:
§  31  findet  nur  auf  die  Summe  der  Gebühr  jedes  Ab=  und  Zuschreibungs-Falles  Anwendung.

8121.
Sonstige  Gebühren.
A.  Für  das  Vorlegen,  einschlüssig  des  Aufschlagens,

eines  Fundbuches,  eines  Steuerkatasters,  eines  Heberegisters.  —.7  20.5,
und  wo  es  sich  um  das  Aufschlagen  von  mehr  als  sechs  Blatt
handelt,  für  jedes  weitere  noch  —  „  4„
Für  das  Vorlegen  einer  Flurkarte  (im  Auftrage  der  Stenerrevision)
  —  „  30  „
und  wo  es  sich  um  nehr  als  er  Blatt  wae,  1  uuweitere
  noch  —  „  5  „
Anmerkung:

Im  Falle  hinzutretender  mündlicher  Auskunftsertheilung  bleibt  es  unbenommen,  anstatt
vorstehender  Sätze  die  Gebühren  nach  Sat  D  dieses  Paragraphen  zu  berechnen.

B.  1.  Für  einen  Auszug  aus  einem  Heberegister  von  jeder
angefangenen  Seite  (6§  18)  —  “  10  3
mindestens  aber  im  Gunzen  ..  .  —„30,.
2.  Für  einen  Auszug  aus  einem  Sienerkataster,
a)  wenn  derselbe  nicht  mehr  als  einhundert  Items  (7  120
Anmerkung  zu  Ziffer  1)  umfaßt,  von  jedem  Jten  —  „,  6  „,
        <pb n="197" />
        mindestens  aber  im  Ganzen

und  wenn  die  Fläche  des  oder  der  Items  zi  neh
als  ein  Hektar  hält,  mindestens

b)  wenn  derselbe  mehr  als  100  Itens  T  von  den
ersten  100  Items  zusammen  ...

von  jedem  weiteren  Item

)  bei  Hofraithen  und  bei  gebundenen  Gütern  werden  jedoch
vic  im  Auszuge  (a,  b)  vorkommenden  Unterabtheilungen  eines
Items,  wenn  deren  Flächengehalt  besonders  angegeben  ist,  außer
dem  Gesammtitem  selbst  dergestalt  als  besondere  Items  mit
angesetzt,  daß  je  drei  derselben  für  ein  Item,  wenn  aber
das  Item  nur  zwei  Unterabtheilungen  enthält,  diese  zusammen
als  ein  Zusatzitem  gezählt  werden.

Unter  Hofraithe  ist  hier  der  ganze,  vom  Item  umfaßte
Verband  aller  ihrer  Kulturarten  (Wohnhaus,  Nebengebäude,
Hof,  Garten  2c.)  verstanden.

Gehört  zur  Hofraithe  ein  Wohnhaus,  so  beträgt  die  Gebühr
mindestens:

in  den  Städten
im  Uebrigen  .

d)  Enthält  ein  Kotasterauszug  mehrere  Konten,  so  find  für
jede  Besitzerangabe  jedes  zweiten  und  weiteren  Konto  neben  den
Sätzen  unter  2  a,  b  noch
zu  berechnen.

e)  Zählt  ein  Konto  mehr  als  zwei  Besiver.  so  ist  fur
jeden  weiteren  Mitbesitzer  überdies  noch  .
anzusetzen.

f)  Werden  auf  Verlangen  nur  einzelne  Katasterspalten
z.  B.  Fundbuchsnummern,  Flächengehalt,  Grundsteuer,  für  sich
oder  mehrere  zusammen,  in  der  Reihenfolge  der  Katasterkonten
ausgezogen,  so  sind  die  Itemsansätze  unter  Ziffer  2  a,  b  für
jede  der  genannten  Spalten  (alte  und  neue  Fundbuchsnummer
zusammen,  sowie  alter  und  neuer  Flächengehalt  zusammen  für
je  eine  Spalte  gerechnet)  nur  je  zum  vierten  Theile,  für

—

77

“7
6  1

77

181
30.3%

50  „

50  77  7
40  „
        <pb n="198" />
        182

die  Spalte  „Lage  und  Gegenstand“  (Grundstücksbeschreibung)
zur  Hälfte,  für  alle  ausgezogenen  Spalten  zusammen  aber
niemals  mehr  als  voll,  in  Ansatz  zu  bringen  und  daneben,
wenn  auch  die  Besitzernamen  anzugeben  sind,  weiter  noch  für

jedes  Konto  (Ziffer  200)s  ——  233,
mindestens  aber  im  Ganzen  —  „  30  „;
werden  endlich  in  der  Reihenfolge  der  Katasterkonten  nur  die
Besitzernamen  ausgezogen,  so  werden  für  jedes  Konto  —  „  4  „
mindestens  aber  im  Gegddgeen  .  —  „  30  „
berechnet.

Im  Falle  besonderer  Erschwerniß  kann  das  Staatsministerium  eine  Erhöhung
  vorstehender  Sätze,  jedoch  nicht  mehr  als  um  den  hälftigen  Betrag
derselben,  eintreten  lassen.

3.  Abschriften  von  vorhandenen  Verzeichnissen  der  Besitzernamen

  werden  mit  —  10
für  jede  Seite  (§  18)  berechnet,  mindestens  aber  r  eine  solche
Abschrift  —  „  20  „

4.  Werden  gleichzeitig  mehrere  Ausfertigungen  eines  Auszuges
  begehrt,  z.  B.  doppelt  zu  Kaufbriefen,  so  sind  für  die
zweite  und  sernere  Ausfertigung  nur  die  unter  B.  3  vorstehend
gedachten,  um  die  Hälfte  zu  erhöhenden  Schreibgebühren  zu
berechnen.  Die  Mindestgebühr  beträüt  —  „  20  „„

C.  1.  Für  Vergleichung  einer  vorgelegten  Erundstücksbeschreibung
  mit  dem  Inhalte  des  Steuerkatasters  die  entsprechenden
  Sätze  unter  B  2  zum  dritten  Theile,  mindestens  —  „  30  „

2.  Wenn  Abschriften  der  in  B  Ziffer  3  bezeichneten  Art
zur  Vergleichung  vorgelegt  werden,  für  jede  Seite  ..  —  „  3  „„

mindestens  aber  für  das  Geschäft.  —„  20  „
Anmerkung  zu  0:

Ist  wegen  der  besonderen  Beschaffenheit  des  Katasters  oder  sonst  die  Arbeit  ungewöhnlich
schwierig  oder  zeitraubend,  so  kann,  nach  Ermessen  und  mit  Zustimmung  des  Staatsministeriums,
eine  Erhöhung  der  Gebühr  unter  G1  bis  zur  Hälfte  der  Sätze  unter  B  2,  bis  zu  drei  Vierteln
derselben  aber  alsdann  eintreten,  wenn  zur  Berichtigung  oder  Vervollständigung  mangelhaft
gefundener  oder  zu  dem  Inhalte  des  fortgeführten  Katasters  nicht  mehr  passender  Vorlagen  die
Lieferung  von  Nachträgen,  Nachtragszengnissen  oder  Zusammenstellungen  (dafern  und  soweit  deren

Fertigung  der  Katasterführer  vermöge  seines  dienstlichen  Wirkungskreises  zu  übernehmen  verpflichtet
ist)  nöthig  und  beansprucht  wird.
        <pb n="199" />
        183

Ergiebt  sich  bei  der  Prüfung  wegen  Mangelhaftigkeit  der  Vorlage  die  Unthunlichkeit  der
Vergleichung,  so  ist  die  Gebühr  für  die  zu  der  Prüfung  aufgewendete  Zeit  nach  D  zu  berechnen.
Anmerkung  zu  B  und  C:

Für  das  Aufschlagen  der  Bücher,  das  Vergleichen  und  Beglaubigen  wird  neben  den
Sätzen  unter  B,  ingleichen  für  das  Ausschlagen  und  Beglaubigen  neben  den  Sätzen  unter  C,
eine  besondere  Gebühr  nicht  berechnet;  ebensowenig  für  Tabellenpapier  und  anderes  Schreibmaterial.


D.  Für  schriftliche  Arbeiten  anderer,  als  der  unter  §  120  und  §  121  B,  e
aufgeführten  Art,  sowie  für  mündliche  Auskunftsertheilungen  in  Privatangelegenheiten,
  insofern  solche  Arbeiten  zu  übernehmen  Steuereinnehmer  und
Katasterführer  vermöge  ihres  dienstlichen  Wirkungskreises  verpflichtet  sind,  berechnen
  dieselben  nach  Maßgabe  der  darauf  zu  verwenden  gewesenen  und  verwendeten
  Zeit

für  jede  Viertelstude  20
für  den  Tag  aber  höchstens  .  4,,—»

E.  Besondere  Verläge  für  Porto,  Botenlohn  und  bei  Packetsendungen
für  Packstoffe  sind  in  Privatangelegenheiten  besonders  in  Rechnung  zu  stellen
und  zu  bescheinigen.  Für  die  Verpackung  von  Akten,  Büchern  2c.  können  je
15  Pfennig  für  ein  Packet  auch  ohne  besonderen  Beleg  in  Ansatz  gebracht
werden.

8.  Gebühren  der  Steuerrevisions-Beamten  und  Feldmesser  (Geometer).

§  122.

Die  Steuerrevisionsbeamten  und  verpflichteten  Feldmesser
(vergl.  jedoch  §  25)  sind  zu  berechnen  befugt:
I.  Für  Karten-Abzeichnungen  und  =  Auszüge:
1.  Für  Abzeichnungen  von  Flur=  und  Spezialkarten  und  für
Auszüge  aus  diesen  Karten:
a)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  1000  dargestelt  ist:
für  jedes  Hektar.  ..  .  5k7  20.
und  außerdem  noch
von  jedem  in  dieser  Fläche  ie  abgegrenzten
Theilstücke  —  „  2  „
für  jede  Hofraithe  aber  ..  .  —  „1565,
bis  —  „  20„  ;
        <pb n="200" />
        184

b)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  2000  dargestellt  ist:
von  jedem  Hektar  bei  einer  durchschnittlichen  Theilung
bis  zu  10  Ar  —  253
½  ½  25  »  -»  20  “
über  25  „  —  „,  15  „
außerdem  noch  für  jede  Hofraithe  wie  unter  a;
c)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  4000  dargestellt  ist:
die  Gebührensätze  unter  b  zu  zwei  Dritteln;
d)  im  Ganzen  aber  für  die  Abzeichnung  oder  den  Auszug  wenigsteus  1.9—
2.  Für  Abzeichnungen  von  Uebersichts=  oder  Generalkarten  im  Maßstabe
  von  1:8000:
a)  für  je  10  Hektar  ohne  Bergzeichnung,  je  nach  der  geringeren  oder

größeren  Menge  von  Kulturverschiedenheiten  —  10
bis  „  20  !
mindestens  aber  2  „  —„;

b)  für  je  10  Hektar  mit  Bergzeichnung  je  noch  der  Schwierigteit  derselben.
40

bis  1  77  —  11

mindestens  aber  4  „  50  „;

3.  Papier  und  Leinwand  werden  neben  den  Saten  unter  1  und  2  besonders
  vergütet.

4.  Für  Vergleichung  vorgelegter  Flurkarten-Abzeichnungen  oder  =  Auszüge
  mit  der  Flurkarte:
a)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  1000  bis  einschlüssig  1:  2000
dargestellt  ist:

für  je  10  Hektar  bei  einer  durchschnittlichen  Theilung

bis  zu  10  Ar  —  MA  30.3.

«  »  25  „½  25  «-über

  25  „  —  „  20  „

außerdem  noch  für  jede  Hofraithe.  .·  —  3,,;
mindestens  sind  für  Vergleichung  einer  vorgelegten  Flurkartenabzeichuung
  oder  eines  Sturlartenauszuges  zu

berechnen  zuläsieg  —  „  50  „;
        <pb n="201" />
        186

b)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  unter  1:  2000  bis  einschlüssig  1:  4000
dargestellt  ist:  die  Gebuhrensabe  unter  4a  zu  zwei  Dritteln,  mindestens
  abern  .  .  —ASOM.

Die  Sätze  unter  Ziffer  4  ist  der  Sieuerrevisor  auch  dann  in  Ansatz  zu
bringen  befugt,  wenn  er  die  Fertigung  der  Abzeichnung  2c.  einem  Dritten
übertragen,  die  Prüfung  aber  selbst  vorzunehmen  hatte.

Anmerkungen  zu  J:

ir  die  Beglaubigung  wird  etwas  Besonderes  nicht  berechnet.

Die  über  die  vollen  10  Hektar  bei  Ziffer  2  und  4  überschießenden  Beträge  werden  wie
volle  i  Hektar  berechnet  (§  29)

3.  Die  „Theilung“  Aferi  und  4)  ist  nach  den  auf  der  Karte  nach  ihrer  Kulturverschiedenheit
  dargestellten  (im  Fundbuche  also  regelmäßig  mit  besonderem  Flächengehalte  angegebenen)
  Grundstücksabschnitten,  auch  Durchschnitten  (von  Wegen,  Gräben,  Bächen  2c.)  zu  bemessen,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Theilstücke  Jtems  (§  120,  Anm.  zu  Ziffer  1)  für  sich  bilden  oder
nicht.  Als  „Hofraithe“  (1  Ziffer  1  und  4)  soll  hier  nur  das  von  Gebäuden  und  von  Hofstätte
umfaßte  Areal  berechnet  werden.  Die  Höhe  der  Hofraithensätze  in  den  Fällen  der  Ziffer  1a,  b,  #
innerhalb  der  gesetzlich  gegebenen  Grenzen  (mit  Rücksicht  auf  den  Kartirungsmaßstab,  den  durchschnittlichen
  Flächengehalt,  die  Theilung  der  in  Betracht  kommenden  Hofraithen  2c.)  näher  zu  bestimmen,
  bleibt  der  Aufsichtsbehörde  überlassen.

4.  In  Fällen,  welche  sich  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  unterordnen  lassen,  ist  sowohl
  für  die  Anfertigung  von  Karten-Abzeichnungen  und  =  Auszügen,  als  für  deren  Prüfung  und
Beglaubigung,  die  Vergütung  der  Arbeit  nach  der  Arbeitszeit  zu  bezahlen,  und  zwar  nach  den
Sätzen  unter  VII,  bei  Abzeichnungen  und  Auszügen  das  Papier  und  die  Leinwand  noch  besonders
  (1  3).

5.  Die  Bestimmungen  unter  1  gelten  auch  für  den  Vermessungsdirektor  und  die  Vermessungsrevisoren
  hinsichtlich  der  jeweilig  bei  denselben  in  Arbeit  oder  Verwahrung  befindlichen  Karten,
soweit  von  ihnen  Abzeichnungen  oder  Auszüge  für  Private  zu  fertigen  bezüglich  zu  beglaubigen
  sind.

II.  Für  Abschriften  von  Fundbüchern  und  Steuerkatastern:

1.  Für  die  Abschrift  eines  Fundbuches  oder  Stenerkatasters
wird  die  Gebühr  nach  §  18  angesetzt,  dem  Staatsministerium  auch  vorbehalten,
das  von  ihm  zu  bestimmende  Schreibmaß  geeigneten  Falles  mit  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Items  (§  120  Anmerk.  zu  Ziffer  1)  zu  regeln.  Für  das  nöthige
Papier,  die  Tabelleneinrichtung,  das  Vergleichen  und  Beglaubigen  wird  eine
besondere  Gebühr  nicht  in  Ansatz  gebracht.

Anmerkung:

Erwachsen  aus  der  Einrichtung  und  Beschaffenheit  der  Fundbücher  und  Kataster,  zumal  der

älteren  und  nicht  kontoweise  geführten  Kataster,  oder  sonst  besondere  Schwierigkeiten  für  die  Abschriftsfertigung,

  so  kann,  nach  Ermessen  und  mit  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde,  der  Ansatz  des
§*  18  bis  zum  doppelten  Betrage  erhöht  werden.

1894  27
        <pb n="202" />
        186

2.  Für  die  Vergleichung  einer  vorgelegten  solchen  Abschrift
(Ziffer  1)  mit  dem  Fundbuche  bezüglich  Steuerkataster  werden  die  Sätze  unter
Ziffer  1  bezüglich  in  der  nachgelassenen  Erhöhung  (Anm.  zu  Ziffer  1)  zum
fünften  Theile  berechnet.

Für  bewirkte  Berichtigung  und  Beglaubigung  findet  ein  besonderer  Gebührensatz
  nicht  Statt.  Die  Bestimmung  des  Schlußsatzes  der  Ziffer  4  unter  I
findet  auch  hier  Anwendung.

III.  Für  Vergleichung  eines  Steuerkatasters  mit  dem  Fundbuche:
für  je  einhundert  Items  (§§  29  u.  120,  Anmerkung  zu  Ziffer  1)  —.9730  3,
bei  Hofraithen  und  gebundenem  Gute  jedoch  mit  der  bei  §  121  B  2c  bezeichneten
  näheren  Bestimmung,  und  weiter,  wenn  sich  die  Vergleichung
auf  den  ursprünglichen  Text  mit  den  nachfolgenden  Veränderungen
erstreckt  oder  sonst  wesentliche  Erschwerungen  für  die  Arbeit  hervortreten,
bis  zu  dem  doppelten  Betrage  nach  Ermessend  der  Aufictsbehörde  mindestens
  aber  —  50
IV.  Für  folgende  Aabeiten:
1.  das  Vorlegen,  einschlüssig  des  Aufschlagens,  von  Grundbüchern,
Flurkarten  oder  Heberegistern,
2.  Auszüge  aus  Steuerkatastern  oder  Heberegistern,
3.  Vergleichung  vorgelegter  Grundstücksbeschreibungen  mit  dem
Steuerkataster
gelten  die  für  die  Katasterführer  im  §  121  A,  B,  C  ertheilten  Vorschriften,
jedoch  dergestalt,  daß,  wo  dieselben  auf  die  Sätze  unter  D  desselben  Paragraphen
  Bezug  nehmen,  an  deren  Stelle  die  Sätze  unter  VII  des  gegenwärtigen
  Paragraphen  treten.

V.  Für  Auszüge  aus  Fundbüchern:

1.  für  einen  Auszug  aus  dem  Fundbuche  —  30-2
umfaßt  derselbe  mehr  als  2  Seiten  (6  18),  so  wird  die  Gebühr  für  jede
weitere  nach  II  Ziffer  1  berechnet;

2.  für  Vergleichung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeschreibung  mit  dem
Fundbuche  —  9202
umfaßt  dieselbe  mehr  als  2  Seiten,  so  wird  für  jede  folgende  nach  II  2
verfahren.
        <pb n="203" />
        187

VI.  In  Theilungs=  und  Zerschlagungsfällen  für  die  Abgaben—
vertheilung  mit  Einschluß  der  nöthigen  Vorberechnung  und  für  die  Katastrirung:


a)  von  jedem  walzenden  Grundstücke  mit  einmaliger  einfacher  Theilung

—  450  ½

und  für  jedes  weitere  Theilstück  noch  —  „  8„;

b)  bei  gleichzeitiger  Theilung  mehrerer  neben  einander  liegender  Grundstücke

  aber  (z.  B.  bei  Straßenzügen)  von  jedem  einmal  getheilten  Grundstücke

  nuur  .  .—-630Zund

  für  jedes  weitere  Theilstück  noch  ,  8,;

J)  bei  Zerschlagung  gebundener  Güter  für  jdee  —,  50,
bis  —

und,  wenn  dabei  Grundstäcstheilungen  vortommen,  für  jedes  Theilstück

außerden  —  8.%.

d)  weiter  aber  (neben  den  Satzen  a,  b,  D  ,  für  die  erforderlichen  Ausfertigungen

  und  Niederschriften,  mit  Ausnahme  der  Offizialarbeiten
(z.  B.  Einholung  der  Genehmigung  zu  Besteuerungsentwürfen)  und
bloser  Uebersendungsschreiben,  für  jede  Seit  —450-,
für  jede  dritte  und  weiter  folgende  Seite  jedoch  nur.  —  „  25  „

Anmerkung  zu  Vl:

Bei  der  Naturaltheilung  ist  die  Gebühr  für  die  auf  Vornahme  der  Theilung  selbst  gerichtete
  Arbeit  (Flächenberechnung,  Kartirung,  Berichtigung  des  Fundbuches  nach  der  Karte)  als
Hausarbeit  (VII)  noch  besonders  zu  berechnen.

Anmerkung  zu  1  bis  VI:

Treten  zu  den  im  Vorstehenden  namentlich  aufgeführten  Arbeiten  noch  andere  hinzu,  z.  B.
besondere  Zusammenstellungen  vorgefundener  Abweichungen  zwischen  Flurkarten  und  vorgelegten
Abzeichnungen,  zwischen  Fundbuch  und  Kataster,  zwischen  den  Grundbüchern  und  Karten  oder  den
mit  ersteren  zu  vergleichenden  vorgelegten  Grundstücksbeschreibungen,  Nachträge  zu  den  letzteren
oder  zu  den  Kartenabzeichnungen  auf  Grund  eingetretener  Veränderungen  in  den  Originalien,
oder  gehen  die  Anträge  auf  Ermittelung  lediglich  solcher  Abweichungen  oder  auf  Vornahme  anderer
Erörterungen  und  auf  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  den  Sachbefund,  oder  sind  Zusammenstelungen,
  z.  B.  des  Gesammtgrundbesitzes  einer  oder  mehrerer  Personen  aus  nicht  kontoweise
geführten  Katastern  des  in  gewisse  Flurabschnitte  fallenden  Grundbesitzthumes  zu  liefern,  so  ist  für
solche  besondere  Arbeiten  die  Gebühr  nach  VII  zu  berechnen.

VII.  Für  Hausarbeit  bei  Flächenberechnungen,  Nachträgen  auf  Karten
oder  in  Büchern,  Einbreitungen,  Begutachtungen,  sowie  bei  anderen  Arbeiten,
für  welche  das  Gesetz  besondere  Gebührensätze  nicht  bestimmt  (vgl.  auch  IV  am

27“
        <pb n="204" />
        188

Ende,  Anmerkung  zu  VI,  Anmerkung  zu  I  bis  V.),  beziehen  der  Steuerrevifor,
dessen  Assistent  und  der  Feldmesser  täglig  5  —E
wenn  aber  die  Arbeit  (ohne  Unterschied,  ob  sie  unterbrochen  an  verschiedenen
Tagen  oder  ununterbrochen  gefertigt  wird)  zusammengenommen  nicht  mindestens
acht  Stunden  erfordert,  nach  Verhältuiß  der  darauf  nothwendig  verwendeten
Zeit,  wenigstens  abern  —  40  F.

Ausgeschlossen  bleiben  hiervon  die  an  die  Oberbehsrde  erstatteten  Berichte
  und  sonstigen  Offizialarbeiten,  sowie  blose  Uebersendungsschreiben.

Das  Staatsministerium  kann  für  Feldmesser,  welche  keine  Besoldung  oder
andere  ständige  Vergütung  aus  einer  Staatskasse  beziehen,  das  Taggeld  in
geeigneten  Fällen  bis  auf.  ..  7.  —
täglich  erhöhen.  Das  Mehr  über  täglich  5  /  fällt  der  Staatskasse  zur  Last,
wenn  es  sich  um  Arbeiten  handelt,  welche  der  Bezirks-Steuerrevision  obliegen
oder  ganz  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden.

Beschränkt  sich  die  Arbeit  einer  Stenerrevision  lediglich  auf  aktenmäßige
Niederschriften  und  Ausfertigungen  (z.  B.  Verordnungen,  Beschlüsse,  Ladungen,
Mittheilungen  an  Behörden,  dienstaufsichtliche  Vorschritte  gegen  Geometer,  wo
dieselben  zur  Kostentragung  verurtheilt  werden),  so  darf  sich  der  hiernach  als
Hausarbeit  zu  berechnende  Betrag  jedoch  niemals  höher  belaufen,  als  dafür
nach  den  Sätzen  in  Ziffer  VId  sich  berechnet.

Auch  in  den  Fällen  der  Ziffer  VII  wird  für  Abschriften  nur  die  in
§  18  bestimmte  Schreibgebühr  gewährt.

VIII.  Bei  auswärtigen  Verrichtungen  beziehen  die  Steuerrevisoren,
deren  Assistenten  und  die  verpflichteten  Feldmesser  täglich  5%  —  F  an
Verrichtungsgebühren,  wenn  jedoch  das  auswärtige  Geschäft  einschlüssig
der  Reise  weniger  als  6  Stunden  erfordert,  nur  die  Hälfte;

daneben,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  8§§  96  bis  111,  die
zulässigen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen.

Diese  Verrichtungsgebühr  erhöht  sich  um  die  Hälfte,  wenn  das  Geschäft
  zwar  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  bezüglich  Stationsortes,
  jedoch  außerhalb  der  Wohnung  im  Freien  vorzunehmen  ist  und  Tagegelder
  dafür  nicht  zu  berechnen  sind  (§  97a).

Anmerkungen  zu  I  bis  VIII:

1.  Die  Anwendbarkeit  vorstehender  Bestimmungen  beschränkt  sich  auch  in  Ansehung  der
Feldmesser  auf  solche  Geschäfte,  zu  deren  Vornahme  dieselben  als  solche  zuständig  sind.  Denselben
        <pb n="205" />
        189

werden,  wenn  die  Kosten  von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,  Gebühren  nach  88  122  und  123
W  soweit  nicht  eine  abweichende  Vereinbarung  getroffen  ist.

2.  Neben  den  Gebühren  der  Steuerrevisionsbeamten  und  Feldmesser  sind  (außer  den  Ver—
lägen  für  Papier  und  Leinwand  im  Falle  der  Ziffer  1  3)  die  baaren  Aufwände  für  Porto,
Botenlohn  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  unter  VIII),  Bestellungen  2c.,  für  Ablohnung  der  bei
dem  Geschäfte  zugezogenen  Feldgeschworenen,  Schätzer,  Kettenzieher  und  sonstiger  zur  Auskunftsertheilung
  oder  zur  Handdienstleistung  verwendeter  Personen,  endlich  die  Schreibgebühr  für  Abschriften
  (nach  §  18),  nicht  aber  auch  für  Reinschriften,  noch  besonders  in  Rechnung  zu  stellen  und
nöthigenfalls  zu  bescheinigen.  Bezüglich  der  Verpackungskosten  gilt  das  bei  §  121  unter  E
Bestimmte  auch  hier.

§  123.

Fortsetzung.

1.  Die  Gebühren  der  Feldmesser  bei  der  Landesvermessung  und  bei
der  Katastrirung  regeln  sich  nach  den  deshalb  jeweilig  bestehenden  Vertragsverhältnissen.


2.  Für  die  Prüfung  einer  Flurmessung  bezieht  der  Vermessungsrevisor
oder  der  an  seiner  Statt  damit  Beauftragte:

a)  für  Prüfung  der  Aufnahme,  der  Flächenberechnung,  des  Fundbuches,
der  Reinkarte  und  der  Generalkarte

für  jede  Hofraithe  (§  122  1  Anm.  33  3  22•9

im  Uebrigen  für  je  10  Hektar  —  „
wobei  die  über  die  vollen  10  Hektar  überschießenden  Flichenkrent
wie  volle  10  Hektar  berechnet  werden  (§  29).

Die  Vertheilung  dieser  beiden  Gebührensätze  auf  die  einzelnen  Arbeiten
  in  Fällen,  in  welchen  die  letzteren  von  verschiedenen  Personen  ausgeführt
  werden,  steht  dem  Staatsministerium  zu.

Hierneben  bei  Prüfung  der  Aufnahme  für  die  dabei  vorkommenden  auswärtigen
  Verrichtungen  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und
Reisekostenvergütungen  eines  Vermessungsrevisors.
3.  Für  technische  Hausarbeiten,  z.  B.  Begutachtungen,  welche  nicht  die
Natur  der  Flurmessungsprüfungen  haben,  bezieht  der  Vermessungsrevisor  oder
der  an  seiner  Statt  Beauftragte  nach  der  Vorschrift  in  §  122  unter  VII
täglich  5  —/,  mindestens  aber  40  F.

4.  Für  die  Anfertigung  und  Prüfung  von  Abzeichnungen  solcher  Karten,
welche  bei  der  Vermessungsbehörde  jeweilig  in  Aufbewahrung  sind,  kommen
dieselben  Gebührenbestimmungen  in  Anwendung,  welche  für  die  Steuerrevisionsbeamten
  gelten.

b
        <pb n="206" />
        190

Anmerkungen:
1.  Obige  Bezüge  stehen  dem  Vermessungsrevisor  neben  seinem  festen  Gehalte  oder  Wochengelde
  zu,  wenn  er  nicht  bei  der  Anstellung  ausdrücklich  für  dieselben  mit  abgefunden  ist.

n  Fällen,  weiche  eine  Vereinfachung  oder  Abkürzung  der  Prüfungsarbeiten  gestatten,  z.  B.
bei  Vermessieg  größerer  Forstbezirke,  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Staatsministeriums  vorbehalten,
die  Revisionsgebühr  zu  ermäßigen.

2.  Die  obigen  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  fraglichen  Prüfungen  in  Ablösungs=  und
Gr  Anwendung.  Die  Vertheilung  der  unter  2#  bestimmten  Gebühren.
sätze  ¾  die  Betheiligten  findet  in  diesen  Sachen  durch  die  General-Kommission  Statt.

3.  Im  Uebrigen  bleiben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Obliegenheiten  und  Leistungen
  der  Gemeinden  und  einzelnen  Personen  bei  der  Landesvermessung  und  Katastrirung,  insbesondere
  die  der  Gesetze  vom  15.  Mai  1821,  vom  12.,  vom  15.  und  vom  30.  März  1839  und
vom  5.  März  1851,  auch  dem  gegenwärtigen  Gesetze  gegenüber,  in  Geltung.  Dabei  wird  bestimmt,
daß  die  der  Grunbbesitzerschaft  einer  Flur  nach  dem  Gesetze  vom  15.  März  1839  obliegenden
Leistungen  in  gleicher  Weise  wie  die  in  §  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1851  aufgeführten
Leistungen  bei  Flurmessungen  von  der  Gemeinde  zu  bestreiten,  daß  die  hiernach  von  der  Gemeinde
zu  bestreitenden  Leistungen  bei  Neumessungen  oder  Katastrirungen  einzelner  Orts=  oder  Flurtheile,
z.  B.  neuer  Ortspläne,  auch  nur  von  den  dabei  betroffenen  Grundbesitzern  wieder  beizuziehen  sind,
daß  die  am  Schlusse  des  8  15  daselbst  gedachten  Kosten,  wenn  mehr  als  zwei  Betheiligte  bei  einer
Grenzsteinsetzung  bestehen,  nach  entsprechendem  Verhältnisse  auf  diese  alle  zu  vertheilen  sind,  daß
sich  endlich  der  ausnahmsweise  Maßstab  des  §  16  daselbst  auf  die  Kosten  der  Anschaffung,  nicht
aber  der  Anfuhr  und  Setzung  der  fraglichen  Grenzsteine  erstreckt.

§  124.
Feststellung.
Die  Kostenrechnungen  der  Feldmesser  unterliegen  der  Feststellung:

a)  bei  Landesgrenz=  und  Flurmessungsangelegenheiten  durch  die  mit  der
Leitung  der  Landesvermessung  beauftragte  Behörde;

b)  im  Uebrigen  (vergl.  jedoch  §  4  Ziffer  5  und  §  123,  Anmerkung  2)
durch  die  Steuerrevision,  in  deren  Aufsichtsbereich  die  Arbeit  fällt,
soweit  darauf  angetragen  wird  (§  12  Ziffer  5  und  §  45).

9.  Gebühren  der  Rechnungsbeamten  und  anderer  Persouen  bei  Erhebung
grundherrlicher  Gefälle.

§  125.
1.  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren.
Für  das  Abschreiben  und  Zuschreiben  zusammen:
von  jedem  Item  .  .  ..  ..  .  ...-—.-534.H«,
        <pb n="207" />
        jedoch  nur  die  Hälfte  hiervon,  wenn  das  Item  weniger

als  15  Ar  hält;  bei  gebundenen  Gütern,  die  an  Fläche
mehr  als  2  Hektar  halten  1  —#
und,  wenn  sie  über  4  Hektar  haltten2  „  —,„
Wenn  auf  mehreren  Grundstücken  zusammen  ein  nicht  auf  die  einzelnen
ausgeworfener  Zins  haftet,  so  ist  für  die  Abschreibung  und  Zuschreibung  dieses
Zinses  die  Gebühr  nur  einfach,  wie  von  einem  gebundenen  Gute,  zu  entrichten.
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  120  in  der  Anmerkung  zu

Ziffer  1a  und  b,  in  Ziffer  2,  3  und  4  auch  hier  Anwendung.

Anmerkung:

In  jedem  Besitzveränderungsfalle  ist  es  unbedingt  Pflicht  der  betheiligten  Grundstücksbesitzer,
das  Abschreiben  und  Zuschreiben  in  den  Grund=  und  Erbzinsbüchern  bewirken  zu  lassen,  und  haftet
für  die  Gebührenzahlung  zunächst  der  erwerbende  Theil.

2.  In  Angelegenheiten  und  auf  Nachsuchen  dazu  berechtigter  Personen
a)  für  das  Aufschlagen  eines  Erbzinsbuches  oder  eines

anderen  Grundbuches  —  20N#
wenn  es  sich  um  mehr  als  6  Blätter  2  für  jedes
weitere  Blatt  noch  —  „  4„;
b)  für  einen  Auszug  oder  ein  geugniß  boraus,  einschlüssig
  des  Aufschlagens.  .  —  „  30  „
und,  wenn  es  sich  um  mehr  als  6  Items  handelt,  für
jedes  weitere  Jtem  noch  —  „  4„
Für  die  Beglaubigung  wird  etwas  Besonderes  icht  berechnet.
Anmerkung:

Die  Prüfung  einschlüssig  Richtigstellung  derjenigen  Grundstücksbeschreibungen,  welche  den
Einnahmebehörden  bei  Eigenthumsveränderungen  vor  der  Uebereignung  vorgelegt  werden,  ist  von
ihnen  kostenfrei  zu  bewirken.

3.  Für  die  Vertheilung  der  grundherrlichen  Gefälle  bei  Grundstücks—
theilungen  und  Zerschlagungen  und  für  das  Eintragen  der  entstandenen  neuen
Items  mit  dem  auf  sie  vertheilten  Erbriuse  in  das  Erbbuch,

von  jedem  Theilie  10
jedoch  im  Ganzen  mindestesss  —,  50  „
        <pb n="208" />
        192

10.  Gebühren  der  Rechnungsamts-  und  Revisionsbeamten  in  Angelegenheiten

der  Gebäudeb  andversicherung
§  126.

1.  Für  jeden  Versicherungsschein  über  die  Gebäude  einer  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt
  versicherten  Hofraithe  (§§  254  und  59  des  Gesetzes

vom  16.  Juni  188117)  —  #  30N#.
wenn  aber  in  den  Versicherungsschein  mehr  als  fünf  Gebände  aufgenommen
sind,  von  jedem  weiteren  Gebäunde  noch.  —  49.

Hiervon  erhält  je  die  Hälfte:
der  Vorstand  des  Rechnungsamtes  und  der  betreffende  Ministerialrevisionsbeamte.


2.  Für  das  Aufschlagen  eines  Brandversicherungskatasters  auf  Nachsuchen
dazu  berechtigter  Personen  —  20

in  Fällen,  wenn  es  sich  um  nehr  als  füuf  Hofraithen  handelt,  für  jede
weitere  noch  —  45..

3.  Für  einen  Auszug  uus  dem  Vrandversicherungskataster,  einschlüssig

Aufschlagens  und  Beglaubigens  —  9§  303
wenn  der  Auszug  mehr  als  fünf  Gebäude  zmi,  u  jedes  weitere  Gebäude
noch  —  6  3.

4.  Für  die  Beglaubigung  eines  solchen  von  einem  Anderen  nicht  amtlich

gefertigten  Auszuges,
wenn  er  nicht  mehr  als  fünf  Gebäude  umfatt  –  20  3
von  jedem  weiteren  Gebäude  noch  .

5.  Für  jeden  Genehmigungsvermerk  zu  der  Verstcherungsurkunde  über  die
Versicherung  von  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen  bei  anderen  Anstalten  als  der
Landesbrandversicherungsanstalt  oder  über  die  Verlängerung  einer  docchen  Versicherung,
  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  1  —#.

11  2  7!

11.  Gebühren  der  Staatsbaubeamten.

8127.
Werden  Staatsbaubeamte  von  einer  öffentlichen  Behörde  zu  amtlichen
Verrichtungen  in  Privatangelegenheiten,  wie  namentlich  auch  in  Angelegenheiten
  der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung  (vergl.  §  4  Ziffer  5),
        <pb n="209" />
        193

herangezogen,  oder  wird  ihre  Thätigkeit  von  einer  öffentlichen  Behörde,  einschließlich
  der  Gemeindevorstände,  Schulvorstände  und  Kirchgemeindevorstände,
zu  Privatarbeiten  für  politische  Gemeinden,  Schulgemeinden,  Kirchgemeinden,
öffentliche  Stiftungen  und  andere  öffentliche  Anstalten  in  Anspruch  genommen,
so  haben  dieselben,  sofern  sie  nicht  nach  ihrer  Dienstanstellung  zur  unentgeltlichen
  Verrichtung  verbunden  sind,  und  sofern  nicht  die  Kosten  der  Staatskasse
zur  Last  fallen,  neben  den  gesetzlichen  Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reisekostenvergütungen
  die  Gewährung  besonderer,  nach  dem  Maße  der  geleisteten
Arbeit  zu  bemessender  Gebühren  zu  beanspruchen,  über  deren  Höhe  und  Feststellung
  von  dem  Staatsministerium  durch  allgemeine  Verordnung  Bestimmung
getroffen  wird.
12.  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.
8  128.

In  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Zivilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung
  oder  die  Konkursordnung  nicht  Anwendung  findet,  hat  der  Gerichtsvollzieher
  folgende  Gebühren  zu  beziehen:

1.  Für  Zustellungen  und  Vollstreckungshandlungen  die  in  der
deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni  1878,  bezüglich
  in  dem  Reichsgesetze  vom  29.  Juni  1881,  die  Abänderung  von  Bestimmungen
  des  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  betr.,  für  die  entsprechenden  Amtshandlungen  geordneten  Gebühren,
jedoch  in  den  Fällen,  wo  der  Gerichtsvollzieher  die  betreffende  Handlung  im
von  Amts  wegen  ertheilten  Auftrage  einer  Behörde  vorgenommen
hat,  nur  fünf  Zehntel  derselben.

2.  Für  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  (einschlüssig  der  Abschrift
  des  Wechsels  im  Proteste  und  der  Abschrift  des  Protestaktes  im  Wechselprotestregister),
  sowie  für  die  Aufnahme  einer  Wechselinterventionserkläng
  13ç950  F.
Anmerkung:

Wenn  die  Aufnahme  einer  Interventionserklärung  mit  dem  Protestakte  an  demselben  Tage
in  derselben  Wohnung  Statt  findet,  darf  für  erstere  eine  besondere  Gebühr  nicht  berechnet  werden.

3.  Für  die  freiwillige  Versteigerung  von  Mobilien,  von  Früchten
auf  dem  Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme  die  in  §7  der  deutschen
Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  bestimmten  Gebühren.

1894  28
        <pb n="210" />
        194

4.  Für  die  Vornahme  von  Inventuren  im  Auftrage  des  Gerichtes
oder  des  Konkursverwalters  nach  dem  Werthe  der  inventarisirten  Gegenstände
die  in  §  4  der  Gebührenordnung,  bezüglich  in  Art.  III  Ziffer  3  des  Gesetzes
vom  29.  Juni  1881,  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Gebührenordnung
betr.,  bestimmten  Gebühren.

5.  Für  Siegelungen  und  für  Entsiegelungen  im  Auftrage  des  Gerichtes
  oder  des  Konkursverwalters,  sofern  mit  denselben  nicht  eine  in  deren
Auftrage  vorzunehmende  Inventur  verbunden  sftt.  1  50  F.

Hinsichtlich  der  Zahlungspflichtigen  und  der  Berechnung  der  vorstehenden
Gebühren,  sowie  hinsichtlich  der  Vergütung  der  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers
finden  die  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  vom  24.  Juni  1878  und  des
Gesetzes  vom  29.  Juni  1881  entsprechende  Anwendung.

Jedoch  werden  für  diejenigen  Amtshandlungen  eines  Gerichtsvollziehers,
welche  von  einer  Behörde  von  Amts  wegen  angeordnet  worden  sind,  die
Schreibgebühren  nur  zu  fünf  Zehnteln  vergütet  und  an  die  Stelle  der
tarifmäßigen  Reisekosten  tritt  eine  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessene,
jedenfalls  aber  sieben  Zehntel  des  tarifmäßigen  Betrages  nicht  übersteigende
Vergütung  für  die  entstandenen  Unkosten.

Anmerkung:

Wegen  der  Gebühren  im  Verfahren  der  Beitreibung  rückständiger  öffentlicher  Abgaben  und
anderer  Esfäle  im  Verwaltungswege  siehe  §  129.

13.  Gebühren  der  Vollstreckungsbeamten  .  im  Verfahren  der  Beitreibung  rückständiger
öffentlicher  Abgaben  und  anderer  Gefälle  im  Verwaltungswege.

§  129.

Im  Verfahren  der  Beitreibung  rückständiger  öffentlicher  Abgaben  und
anderer  Gefälle  im  Verwaltungswege  sind  vom  Schuldner  zu  zahlen:
1.  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  für  die  durch  denselben  ausgeführte
  Erinnerung  an  die  Abentrichtung  (§  4  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879),
wenn  der  Rückstand  beträgt  zusammen:
bis  mit  1074  —  10.2
10  „  „  2000  —  20  „

77

20  J77  «  40  «  -  «  ·  s  —  30  7°“

77
        <pb n="211" />
        196

40  bis  mit  70  .  40.,
70  7“  »  100  5%  %  50  7%

100  „  „  150ft  —  „  60  „
150  „  „  200  —  „  70  „
200  1  1  300  »  «---—»  80  -*1—
300  „„  500)0  1  „  —  „,
über  500)  1  „  50  „

2.  Gebühren  für  etwaige  vorschriftsmäßige  Vorerinnerung  durch  einen
von  der  Orts-Einnahmestelle  beauftragten  Gemeindediener  u.  s.  w.  mit  der
Hälfte  der  Sätze  unter  1,  mindestens  aber  10  F.

3.  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  für  die  Pfändung  beweglicher

körperlicher  Sachen,  sowie  von  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch  nicht
getrennt  sind,

wenn  der  Rückstand  beträgt  zusammen:

bis  mit  10  —  4
10  14  77  20  77  -  «  ·  -  —  60  :!
20  7“  «  30  7  ssss  —  11  80  !o  7
30  7°  7  60  «  1  *——i——-——
60  »  »  100  7  1  75  50  -!*½—-100

  77  7  200  ?  ssss  2  r-17N  N...

200  „  „  5000  3  „  —„,

500  77  7  1000  7“  4  !7%  2½%

über  1000  „  5  —

Unterbleibt  die  Pfändung,  weil  der  Schuldner  bei  Vorzeigung  des  Auspfändungsbefehles
  alsbald  den  Rückstand  vollständig  abentrichtet,  so  ermäßigen
sich  diese  Gebühren  auf  die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze.

Auch  ist  die  Hälfte  dieser  Sätze  zu  berechnen,  wenn  bei  Unterbleiben
der  Pfändung  wegen  Mangels  von  Pfandgegenständen  der  Rückstand  nebst  der
Gebühr  des  Vollstreckungsbeamten  später  noch  vom  Schuldner  beigebracht  wird.

Außer  dieser  Gebühr  sind  bei  jeder  ausgeführten  Pfändung  zu  entrichten:

für  die  Abschrift  des  Pfändungsprotokolss  —  10  F.

4.  An  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  bei  der  Pfändung  von
Geldforderungen  finden  für  die  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den
28“
        <pb n="212" />
        196

Schuldner  und  den  Drittschuldner  die  unter  3  vorstehenden  Ansätze  dergestalt
Anwendung,  daß  sie  für  diese  Geschäfte  zusammen  bei  jeder  Pfändung  nur
einmal  und  mit  höchstens  1—/  50  F  in  Ansatz  kommen.

Daneben  für  die  etwaige  Gelderhebung  und  Ablieferung:  die  Hälfte
der  unter  3  vorstehenden  Ansätze.

5.  Gebühren  für  die  Versteigerung  gepfändeter  körperlicher  Sachen,

falls  dieselbe  nicht  von  der  Vollstreckungsbehörde  selbst  ausgeführt  wird:
die  Sätze  unter  Ziffer  3,  jedoch  nicht  nach  der  Höhe  des  beizutreibenden

Rückstandes,  sondern  nach  dem  aus  den  gepfändeten  Gegenständen  erzielten

Erlöse  bemessen.

Diese  Gebühr  fließt  dem  Gemeindevorstande  zu,  wenn  ein  solcher  die
Versteigerung  auf  Antrag  ausführt.

Unterbleibt  die  Versteigerung,  weil  der  Auftrag  dazu  durch  Zahlung  des
Rückstandes  oder  sonst  erledigt  ist,  so  ist,  wenn  der  Vollstreckungsbeamte  sich  an
den  Ort  der  Versteigerung  schon  begeben  hat,  statt  der  Versteigerungsgebühr
eine  Gebühr  nach  den  Sätzen  unter  Ziffer  1,  mindestens  aber  mit  —¾  40
zu  zahlen.

6.  Das  Vorstehende  unter  1,  3,  4  und  5  findet  auch  Anwendung,  wenn
ein  Gerichtsvollzieher  die  Geschäfte  des  Vollstreckungsbeamten  versieht,  jedoch
mit  der  Aenderung,  daß  im  Falle  der  Unbeibringbarkeit  der  Gebühr  desselben
diese  Gebühr  —  und  zwar  zu  Ziffer  3  zur  Hälfte  auch  dann,  wenn  die
Pfändung  wegen  Mangels  von  Pfandgegenständen  unterbleibt  —  vom  Auftraggeber
  (Gläubiger)  zu  zahlen  ist.

7.  Gebühren  jedes  zur  Pfändung  etwa  zugezogenen  Zeugen  (8  679

der  Zivilprozeßordnung):
für  jede  Stunde  (§  29)  —  60  F.

Neben  den  Gebühren  unter  1  bis  5  6  findet  leine  Vergütung  für  Reise—
kosten  Statt.  Dagegen  fallen  andere  Auslagen,  welche  bei  der  Pfändung  und
dem  Verkauf  der  Pfandgegenstände  nach  dem  freien  Ermessen  der  Vollstreckungsbehörde
  als  nothwendig  erwachsen,  dem  Schuldner  zur  Last  (§  697  der  Zivilprozeßordnung,
  §§  7  und  14  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879).

Die  Gebühren  unter  1  bis  7  sind  in  der  Regel  von  Seiten  der  Empfangsberechtigten
  unmittelbar  zu  erheben  und  zu  gquittiren.
        <pb n="213" />
        197

14.  Dienergebühren.

8  130.
Bei  den  Gerichten.
I.  Dem  Diener,  wenn  er  zur  Erhebung  oder  Auszahlung  eines  Darlehns—

kapitals  oder  sonstigen  Geldbetrages  außerhalb  des  Gerichtsgebäudes  amtlich
beauftragt  wird  und  die  Kosten  nicht  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,

bei  Beträgen  von
a)  50  bis  mit  150—#/:  —  50  3,

b)  150  »  «  300  *  „„  75  7“
0)  300  7  7“  500  „  :„  1  !7%..  „½%
d)  500  „  „  1000  „  1  „  50  „
e)  1000  „  „  3000  „  2  „  —  „
f)  3000  «  «  6000  „  :„  3  *  4t„
g)  6000  „  10000  5  „  —

b)  bei  höheren  Beträgen  von  je  s000  /  mehr  (5  29)  nech
1.  —,  vom  Gesammtbetrage  aber  höchstens  30  A  —

Anmerkung:

Wenn  infolge  eines  Auftrags  eine  Mehrzahl  von  Geldposten  in  Beträgen  von  weniger
als  50  A  erhoben  oder  ausgezahlt  wird,  so  richtet  sich  die  Gebühr  nach  deren  Gesammtbetrage.

II.  Dem  Diener,  wenn  er  bei  einer  von  einem  Gerichtsbeamten,  nicht
aber  vom  Gerichtsvollzieher,  ausgeführten  freiwilligen  Versteigerung  (§  90)  den
Ausruf  bewirkt,

von  je  100  —8  des  Gesammterlöses  (6  29)  —  55,
höchstens  aber  20  /  und  mindestenns  —  „  50  „
und  wenn  die  Versteigerung  über  4  Stunden  dauert,  1000
mindestens  ....  1,,50,,,
wenn  über  6  Stunden,  täglich  mindestens  .  .  .  2,„  —„

Siehe  auch  §  117.

Anmerkung  zu  I  und  II:

Neben  diesen  Gebühren  werden  Tagegelder  u.  s.  w.  (§§  96  flg.)  gewährt,  wenn  das  Geschäft
außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  (§  96)  des  Dieners  Statt  findet.
        <pb n="214" />
        198

8  131.
Bei  dem  Staatsministerium.
Bei  Ausfertigung  einer  Urkunde  über  Verkauf  oder  Verpachtung  fiskalischer
Grundstücke,  z.  B.  eines  Kammergutes,  hat  der  Käufer  oder  Pachter  zu  zahlen
LA  bis  3.A.

Anmerkung:
Weitere  Dienergebühren  sind  in  §§  94  und  116  aufgeführt.

8132.
Nebengebühren  der  Gendarmen  2c.  für  Verrichtungen  im  Stationsorte.
Wenn  im  Großherzoglichen  Gendarmeriekorps  dienende  Gendarmen  oder
Polizeidiener  im  Stationsorte  zu  Verrichtungen,  welche  nicht  zu  ihren
eigentlichen  Dienstobliegenheiten  gehören,  zugezogen  werden,  haben  sie,  soweit
nicht  bestallungs=  oder  instruktionsmäßig  etwas  anderes  bestimmt  ist,  an  Tagesgebühr
  zu  beziehen:
der  Wachtmeister  oder  Obergendrm  2——
der  Gendarm  oder  Polizeidiener  (Schutzmann)  1  „  50  „
wenn  aber  die  Verrichtung  weniger  als  6  Stunden  dauert,  je  die  Hälfte
dieser  Sätze.

15.  Gebühren  der  Bürgermeister  und  der  übrigen  Gemeindebeamten.

5  133.
Gemeindebeamte  sollen  erhalten:
I.  wenn  sie  in  Geschäften  der  Rechtspflege  thätig  sind:
1.  Für  schriftliche  Arbeiten:

a)  für  Anfertigung  von  Kaufverträgen,  Erbscheinen,  Loosbriefen,  Schenkungsurkunden,
  Pfandscheinen,  Nachlaßverzeichnissen  und  dergl.  (§  2c  des
Gesetzes  vom  5.  März  1850)  —  50  FE  bis  1—

und  für  jede  dritte  und  weitere  Seite  (§  18)  noch  —  „  25  „

b)  für  andere  schriftliche  Arbeiten  in  gebührenpflichtigen  Rechtssachen,  wie
Berichte,  Anzeigen,  Verzeichnisse,  Auszüge,  Anerkennungs=  und  andere
Zeugnisse,  soweit  ein  zahlungsfähiger  Kostenschuldner  vorhanden  ist,

5  bis  1.  0
und  für  jede  dritte  und  weitere  Seite  noch  —  „  10

7“  7
        <pb n="215" />
        199

Anmerkung  zu  a  und  b:

Die  zur  Anfertigung  dieser  Arbeiten  verwendete  Zeit  wird  nicht  besonders  vergütet.  Betreffs
  der  Ausmessung  der  dafür  bestimmten  Gebühren  wird  auf  die  Vorschriften  des  §  30
hingewiesen.

2.  Für  sonstige  Verrichtungen  (Versteigerungen  u.  s.  w.)  in  gebühreupflichtigen
  Rechtssachen,  soweit  ein  bhlungsfähiger  Kostenschulduer  vorhanden  ist,
für  jede  Stunde  des  Geschäfts  (8  29)  ..  —  550  3,
jedoch  für  den  ganzen  Tag  höchstenn  3  —  „  „

an  Zählgebühren  aber  ein  und  ein  halb  vom  Hundert  des  Erlöses;
wenn  bei  Versteigerungen  der  Gemeindediener  oder  eine  andere  zugezogene
Person  den  Ausruf  bewirkt,  wird  hierfür  die  in  §  130  unter  II  bestimmte
Gebühr  berechnet.

3.  Für  nothwendige  Wege  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes,
soweit  nicht  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  nach  den
88  96  flg.  zu  berechnen  sind,  neben  der  nach  der  Zeit  bemessenen  Gebühr
unter  Ziffer  2  eine  Reisekostenvergütung  von  zehn  Pfennig,  soweit  aber
der  Weg  unter  Benntzung  einer  Eisenbahn  zurückgelegt  werden  kann,  von  nur
fünf  Pfennig  für  jedes  Kilometer  des  *  Hiuwegs  wie  des  Nucwegs  (§  111),
jedoch  mindesteenns  —  50  F.

II.  Gemeindebeamte  haben  für  nothwendige  Wege  in  Polizei--  und  Verwaltungssachen
  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes,  soweit  nicht
Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  nach  den  88  96  flg.  zu
berechnen  sind,  zu  erhalten:

bei  Entfernungen  vom  Wohnort  bis  mit  2  Kilometer  —  4  60  3,
darüber  hinaus  bis  mit  4  Kilometer  .,  „  —  „
für  je  4  weitere  Kilomeeeer  —  ,  50  „

Für  den  Rückweg  ist,  wenn  derselbe  an  dem  nänmlichen  Tage  erfolgen
kann,  der  hälftige  Ansatz  hinzuzurechnen.  Ist  aber  der  Rückweg  an  dem
nämlichen  Tage  wegen  der  Entfernung  und  der  Dauer  des  Geschäfts  unthunlich,
so  ist  obiger  Ansatz  nochmals  ganz  zu  berechnen.

Die  in  gegenwärtigem  Paragraph  geordneten  Nebengebühren  sind  nur
insoweit  für  den  betreffenden  Gemeindebeamten  zu  berechnen,  als  keine  Bauschvergütung
  dafür  aus  der  Gemeindekasse  einzutreten  hat,  solchenfalls  dagegen
für  die  letztere  zu  berechnen  (vergl.  Artikel  104  der  Gemeindeordnung  vom
        <pb n="216" />
        200

24.  Juni  1874).  Auch  darf  Gemeinden  die  Wegegebühr  nur  einmal  an
cinem  Tage  angerechnet  werden,  wenngleich  die  Reise  mehrere  Gemeindeangelegenheiten
  betraf.

Anmerkungen:

1.  Die  Ansätze  dieses  Paragraphen  gehören  nicht  zu  den  Auslagen,  welche  nach  §  24  von
der  Staatskasse  gezahlt  werden.

2.  Wenn  Gemeindebeamte  als  Sachverständige  thätig  werden,  erhalten  sie  die  nach  §  136  zu
berechnenden  Gebühren.

3.  Botenlohn  für  Beförderung  schriftlicher  Eingaben  an  die  Behörden  findet  in  der  Regel
nicht,  sondern  nur  dann  Statt,  wenn  die  Absendung  durch  besondere  Lohnboten  unumgänglich  nothwendig
  war,  was  auf  der  Eingabe  pflichtmäßig  zu  bemerken  ist.

4.  §  97a  findet  auf  §  133  entsprechende  Anwendung.

I.  Für  den  Straßenausruf  einer  behördlichen  Bekanntmachung  durch  den
#  oder  eine  andere  Person,  wo  ein  solcher  Ausruf  üblich  oder

als  angemessen  erachtet  t.  50%  bis  1./.

16.  Gebühren  der  Feldgeschworenen.
(§§  4  u.  flg.,  31  u.  flg.  des  Gesetzes  vom  5.  März  1851.)
§  134.

Die  Feldgeschworenen  haben,  soweit  nicht  durch  Ortsstatut  oder  Vereinbarung
  andere  Bestimmungen  getroffen  sind  oder  getroffen  werden,  folgende
Gebühren  zu  beziehen:

1.  Für  die  allgemeine  Beaufsichtigung  der  Grenzen  und  Grenzmarken
(§  35  des  Gesetzes  vom  5.  März  1851)

für  je  10  Hektar  (5  29)  des  Flächengehaltes  der  Füur  jährlich  aus  der

Gemeindekasse  —  #  60  J,
in  welche  sich  sämmtliche  Feldgeschworene  des  Ortes  zu  theilen  haben.

2.  Als  Steinsetzerlohn,  wobei  das  Geschäft  nach  dem  Stück  vergütet
wird,  sonach  keine  Tagegebühr  (3)  Statt  findet:

a)  von  jedem  Grenzsteine,  welcher  die  unter  Ziffer  VIlb  des  Gesetzes  vom

14.  Dezember  1871  vorgeschriebene  Größe  besirnt.  —  /  16  Z;
b)  von  jedem  kleineren  unter  Ziffer  VIIle  daselbst  beschriebenen  Grenzsteine
—  MA  12  ;

c)  wenn  ein  Stein  herausgenommen  wird,  ohne  Wiedereinsetzung  eines
solchen  an  dessen  Stelle,  der  hälftige  Betrag  der  unter  a  und  b  angegebenen
  Gebühr;  wird  aber  ein  Stein  herausgenommen  und  ein  solcher
        <pb n="217" />
        201

an  dessen  Stelle  wieder  eingesetzt,  zusammen  der  1½  fache  Betrag  jener
Gebühr.

In  den  vorstehenden  Gebührensätzen  ist  die  Vergütung  etwa  zugezogener
Hilfsarbeiter  mit  inbegriffen.

Sind  bei  der  Steinsetzung  mehrere  Feldgeschworene  betheiligt,  so  haben
sich  dieselben  in  die  Gebühren  zu  theilen;  jedoch  ist  jeder  Feldgeschworene
berechtigt,  die  Bezahlung  nach  dem  Stück  abzulehnen  und  die  Tagegebühr
(Ziffer  3)  nach  Maßgabe  der  auf  das  Geschäft  verwendeten  Zeit  neben  der
Vergütung  etwa  zugezogener  Hilfsarbeiter  zu  berechnen.

d4)  Bei  der  Setzung  von  Landesgrenzsteinen  und  von  Flurgrenzsteinen  erfolgt
  die  Vergütung  nach  Maßgabe  der  auf  das  Geschäft  verwendeten
Zeit  durch  die  unter  Ziffer  3  bestimmte  Tagegebühr,  mit  welcher  jedoch
nicht  zugleich  die  Vergütung  etwa  zugezogener  Hilfsarbeiter  geleistet
wird.

3.  Tagegebühr  bei  Verlagungen  und  sonstigen  Geschäften,  zu  denen  die
Feldgeschworenen  zugezogen  werden  oder  beauftragt  sind:

a)  auf  dem  Felde  einschlüssig  des  Weges
aa)  in  Gemeinden  von  weniger  als  1500  Einwohnern:

für  jede  Stunde  (8  222999  —3
im  Ganzen  aber  mindestens  —  „  60  „
für  den  ganzen  Tag  von  8  Arbeitsstunden  und
darüber  jedoch  nicht  über  2  „  40  „
bb)  in  Gemeinden  von  1500  bis  mit  6000  Einvehnem.
für  jede  Stunde  (85  29).  .  .  .....  „  35  „
im  Ganzen  aber  mindestenns  —  „  70  „
für  den  ganzen  Tag  von  8  Arbeitsstunden  und
darüber  jedoch  nicht  mehr  als.  .  ..  2  „  80„;
cc)  in  Gemeinden  von  mehr  als  6000  Einwohnernfür
  jede  Stunde  (85  29).  —,  40  „
im  Ganzen  aber  mindestens  —  „  80  „,
für  den  ganzen  Tag  von  8  Arbeitsstunden  und
darüber  jedoch  nicht  mehr  als.  .  .  .  3,  20,;

b)  für  Stubenarbeit  drei  Viertel  dieser  Sätze.
1894  29
        <pb n="218" />
        202

4.  Für  schriftliche  Aufsätze,  Zeugnisse,  Gutachten,  mit  Ausnahme  der—
jenigen,  welche  ihnen  als  Offizialarbeit  obliegen  oder,  wie  bei  Ziffer  1  oben,

unter  der  Gesammtvergütung  mit  begriffen  sind.  —9  50
und  für  jede  dritte  und  weitere  Seite  (6§  18)  noh.  „  10  „
17.  Gebühren  der  Ortsgerichtsschöffen  und  Urkundspersonen.

*§  135.

1.  Jeder  der  für  den  einzelnen  Ort  bestellten  Gerichtsschöffen,  sowie  jede
sonstige  Urkundsperson  erhält  für  jede  Stunde  (6  20)  —  4  50

und  höchstens  für  den  ganzen  Tag  „

2.  Für  schriftliche  Aufsätze  jeder  Art  erhalten  dieselben.  eine  Vergütung
von  50  Pfennig.  Jede  dritte  und  weitere  Seite  des  Aufsatzes  (§  18)  wird  mit
10  Pfennig  bezahlt.  Die  zur  Anfertigung  des  Aufsatzes  verwendete  Zeit  wird
nicht  besonders  vergütet.

3.  Bei  nothwendigen  Wegen  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Wohnsitzes
  beträgt  die  Reisevergütung,  welche  neben  der  Gebühr  unter  Ziffer  1
gewährt  wird,  für  jedes  Kilometer  (§  111)  des  Hinwegs  und  des  Rückwegs

jedoch  nicht  unter  —  „  50  „
Anmerkungen:

1.  Werden  Ortsgerichtsschöffen  und  Urkundspersonen  als  Sachverständige  vernommen,  so
beziehen,  sie  Gebühren  nach  §  1

Die  Gebühren  der  e  (angsvollsreckungen  im  Verwaltungswege  zugezogenen  Zeugen
sind  in  *  129  Ziffer  7  angegeben.

18.  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen.

§  136.
Allgemeines.

1.  Sowohl  auf  diejenigen  gerichtlichen  Angelegenheiten,  welche  durch  die
deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffen  werden,  als  auch  auf  Angelegenheiten
  der  Verwaltung  findet  neben  dem,  was  gegenwärtiges  Gesetz  sonst
hierüber  bestimmt  (vergl.  insbesondere  §§  21  bis  24,  136  bis  140),  die
Gebührenordnung  des  deutschen  Reichs  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
30.  Juni  1878  in  den  8§  2  bis  13  und  15  5)  entsprechende  Anwendung

)  Am  Schlusse  dieses  Gesetzes  abgedruckt.
        <pb n="219" />
        203

insoweit,  als  diese  Paragraphen  nicht  in  Widerspruch  mit  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  stehen,  und  als  nicht  durch  Uebereinkommen  abweichende
Bestimmungen  getroffen  sind.

Wo  dort  vom  „Gericht“  die  Rede  ist,  tritt  an  dessen  Stelle  die  betreffende
Verwaltungsbehörde,  wenn  es  sich  um  Verwaltungssachen  handelt.

2.  Wird  ein  Sachverständiger  zugleich  als  Zeuge  vernommen,  so  ist  seine
Zeugengebühr  ausgeschlossen.

§  137.
Fortsetzung.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Kostenzahlung,  Kostenbeitreibung
und  Kostenvorschußleistung,  ingleichen  die  unter  Ziffer  2  des  §  136  enthaltene,
treten  auch  für  solche  Gebühren  der  Sachverständigen  in  Geltung,  bezüglich
deren  nach  Ziffer  1  daselbst  durch  Uebereinkommen  Bestimmung  getroffen  ist.

8  138.
Rechnungsgebühren.

Wenn  in  ummfänglicheren  oder  verwickelteren  Rechnungssachen  —  abgesehen
  von  solchen  des  Staatsrechnungswesens  —  die  Behörde  sich  der  Beihilfe
  von  Rechnungsverständigen  bedient,  so  erhalten  die  letzteren,  vorbehaltlich
  abweichenden  Uebereinkommens:

1.  Für  die  Anfertigung  jedes  Bogens  einer  förmlichen  Rechnung

1.50%  bis  450  7.
2.  Für  das  Prüfen  einer  Rechnung,  wenn  dieselbe  eine  jährliche  reine
Einnahme  im  Sinne  des  §  77  von

nicht  über  150./  umfaßt,  —.  MÆA  50  bis  1.  Æ,
7°  «  300  «  »  «  «»  «-«
  «  600  «  «  1  77“  50  l!7  ?„7  3  *
7°  7“  1500  «  »  2  7%  „½%  11  6  7„
77  77  3000  77.  77  4  77  50  77  77  12  77  7
77  7“.  30000  77  J77  9  ""%  12  «  30  7?
darüber  hinaus  aber  .  30  „  —„  „  45  „,

bei  Rechnungen,  welche  keinen

  jährlichen  Abwurf
umfassen,  .  —,,50,,,,30,,.

29*
        <pb n="220" />
        204

Anmerkungen:

1.  Innerhalb  der  gezogenen  Grenzen  ist  die  Prüfungsgebühr  nicht  blos  nach  der  Höhe  der
jährlichen  reinen  Einnahme,  sondern  vorzüglich  je  nach  der  mit  der  Prüfung  verbundenen  Schwierigkeit
  und  nach  dem  Zeitaufwande  zu  bemessen.

2.  Auf  die  Anzahl  der  Erinnerungen  kommt  es  nicht  an,  wohl  aber  können  dem  Rechnungsverständigen
  in  wichtigen  Fällen,  wo  viele  Akten  zum  Zwecke  der  Rechnungsprüfung  durchzusehen
sind,  dafür  noch  besonders  3  bis  12  “  bewilligt  werden.

3.  Wird  eine  Vormundschaftsrechnung  wegen  des  geringen  Umfangs  der  Verwaltung  ausnahmsweise
  auf  mehrere  Jahre  zusammen  gelegt,  so  darf  für  deren  Prüfung  nur  um  die  Hälfte
mehr  angesetzt  werden,  als  der  Betrag  einer  reinen  Jahreseinnahme  zuläßt.

3.  Für  Rechnungsauszüge:

für  den  ersten  Bogen  19S  bis2

und  für  jedes  weitere  Blatt  noch  .  .  —  „50,  „L,.
4.  Für  Rechnungsgutachten:

für  den  ersten  Begen  2  „  —,  „  44

und  für  jedes  weitere  Blatt  noch  1  „  —,  „  2„

5.  Für  Rechnungsübersichten  und  Vertheilungsentwürfe:
2-—½  bis  124
und  für  jedes  drei  Bogen  übersteigende  Blatt  noch  1,„  —,  „  „
6.  Für  Rachlegung  von  Versteigerungsprotokollen,  Inventaren
und  Schuldberechnungen  1Sbis  6..

§  139.
Gebühren  der  Ortstaxatoren.

Bei  den  von  verpflichteten  Taxatoren  (Ortstaxatoren)  im  Gemeindebezirke
ihres  Wohnortes  vorzunehmenden  Abschätzungen  und  Würderungen  erhält  jeder
Taxator  nur:

a)  für  die  Abschätzung  von  solchen  beweglichen  Gegenständen,  zu  deren
Würderung  keine  besonderen  technischen  Kenntnisse  erforderlich  sind,
an  Gebühr:

wenn  der  Werth  der  abgeschätzten  Sechen  d  die  Summe  von  50  MA

nicht  übersteigt.  .  .—-650Æ
bei  einem  höheren  Werthe  derselben.

bis  mit  150  AÆA..  1  —3,

„  „  500  ,  1  „  50„,

für  je  300  /¾  mehr  (8  e  .  .  —  „50O,„

jedoch  nicht  über  .  ..  .  .6,„  —,
        <pb n="221" />
        205

ist  hierbei  eine  verhältnißmäßig  große  Menge  zu  würdern,  so  können
die  vorstehenden  Sätze  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  der  zuständigen
Behörde  bis  zum  Anderthalbfachen  erhöht  werden;

b)  für  die  Werthschätzung  von  Grundstücken,  mit  Ausnahme  von  Hof—
raithen  (§  121.  B.  2.  c.),  bei  welcher  nur  die  katastermäßige  Be—
schreibung  des  Gegenstandes  mit  beigesetzter  Taxe  geliefert  wird,
neben  der  Auslage  für  den  Katasterauszug  an  Gebühr:
aa)  bei  einem  Werthe  der  gewürderten  Grundstücke  von  1000  J

oder  weniger:

für  die  erste  Seite  des  Auszuges  ——  0

für  jede  weitere  Seiie  .  —  „  20  „;

bb)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  #1000  bis  5000.

für  die  erste  Seite  des  Auszuges  ...  —.J-75.P

furxedewettereSerte...  .——,,25»,

co)betememWerthederGruudstuckcvon  mehr  als  5000  bis
12000  MA:

für  die  erste  Seite  des  Auszuges  1–3

für  jede  weitere  Seie  —  „  30  „;

dd)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  12  000  bis
25000  4

für  die  erste  Seite  des  Auszuges-  2  —  —

für  jede  weitere  Seiie  —  „  40  „;

ee)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  jmehr  uls  25000  4:

für  die  erste  Seite  des  Auszuges  3  —

für  jede  weitere  Seite  .  —  „  50  „

)  für  einen  Würderungsschein  über  eine  2  Gebiude  mit  Zubehör)

  eine  Gebühr  von  ..  1  bis  10  MA;

d)  für  Abgabe  eines  ausführlich  begründeten  Widerungsscheines,  auf
besonderes  Verlangen  eines  solchen,  zu  a.  b.  c.  eine  Gebühr  von
2  bis  20  J7.

Anmerkungen:
1.  Wenn  ein  Würderungsschein  eine  Hofraithe  oder  mehrere  Hofraithen  und  andere  Grundstücke

  umfaßt,  sind  die  Ansätze  unter  b  und  c  neben  einander  zulässig,  dergestalt,  daß  die  Gebühr
hinsichtlich  anderer  Grundstücke,  als  Hofraithen,  für  sich  gesondert  berechnet  wird.
        <pb n="222" />
        206

2.  Werden  mehrere  Ausfertigungen  eines  Würderungsscheines  begehrt,  so  ist  die  Gebühr
für  jede  weitere  Ausfertigung  nach  §  26  Absatz  1  zu  berechnen,  höchstens  aber  die  Gebühr  für  die
erste  Ausfertigung.

§  140.

Gebühren  der  Würderungsgewerken  in  Angelegenheiten  der  Gebäude-1L

  Se  Sin  donsta#lt

 

(§§  23,  25  und  26  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881.)

Für  Würderungsgeschäfte  außerhalb  der  allgemeinen  Gebäudeneuwürderung,
jedem  Gewerken:

a)  bei  Verrichtungen  im  Wohnorte  des  Baugewerken  oder  innerhalb  zwei
Kilometer  Entfernung  von  demselben:  50  bis  80  Pfennig  für  jede
auf  das  Geschäft  nothwendig  verwendete  Stunde  (§  29);
b)  bei  Verrichtungen  in  Entfernungen  von  mehr  als  zwei  Kilometer  vom
Wohnorte  des  Bangewerken:
aa)  —  MA  60  bis  1  J/F  20.N&amp;amp;  für  jede  nothwendig  verwendete
Stunde;

bb)  —  —ç5  FN  fur  jedes  Kilometer  der  auf  dem  Hinwege  und  dem
Rückwege  zusammen  zurückgelegten  Entfernung,  soweit  Eisenbahn
benutzt  werden  kann;

c)  höchstens  2—¾  für  je  zehn  Kilometer  solchen  Weges,  welcher
weder  mittels  der  Eisenbahn  noch  im  Wagen  des  Rechnungsbeamten
  zurückgelegt  werden  kann;

dd)  2.  50.3N  für  jede  etwa  nothwendige  Uebernachtung  außerhalb
des  Wohnortes.

Zu  a  und  b  aa  darf  die  auf  die  Wege  verwendete  Zeit  mit  in  Ansatz
gebracht  werden  und  ist  die  Gebühr  für  jeden  Tag  höchstens  mit  dem  Zehnfachen
  der  Gebühr  für  eine  Stunde  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Reiseentschädigung  unter  cc  wird  nur  gewährt,  soweit  nach  den
persönlichen  Verhältnissen  des  Sachverständigen  oder  nach  äußeren  Umständen
die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen  zu  erachten  ist.

Der  Vereinbarung  der  Verwaltung  der  Landesbrandversicherungsanstalt
mit  den  Würderungsgewerken  bleibt  überlassen,  für  Geschäfte  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt
  andere  als  die  vorangegebenen  Gebühren,  insbesondere
        <pb n="223" />
        207

auch  die  Gebühren  für  die  Geschäfte  allgemeiner  Gebäudeneuwürderungen
(§  27  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  188  1),  zu  bestimmen.

Vierter  Abschnitt.

Verwaltung  des  Kostenwesens.
A.  Bei  den  Staatsbehörden.

§  141.
Zuständige  Behörden.

Die  Kosten  werden  bei  der  Behörde  in  Ansatz  gebracht,  bei  welcher  die
kostenpflichtige  Handlung  vorkommt.

Für  Ausnahmen  hiervon  erläßt  das  Staatsministerium  die  erforderlichen
Vorschriften.

Die  Erhebung  der  Kosten,  sowie  die  Rechnungslegung  über  dieselben
liegen  den  zuständigen  Einnahmestellen  ob.

Die  Zwangsbeitreibung  der  fälligen  Kosten  und  Kostenvorschüsse  erfolgt
durch  die  Vollstreckungsbehörde  nach  §  3  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879
mit  Nachtrag  vom  18.  Dezember  1880.

§  142.
Kostenrechnung.

Dem  Zahlungspflichtigen  ist  eine  mit  amtlicher  Unterschrift  ausgefertigte
Kostenrechnung  durch  einen  Beauftragten  der  Behörde  oder  durch  Vermittelung
  der  Post  zuzustellen,  in  welcher  allgemeinverständlich  anzugeben  ist,
wofür  die  einzelnen  Ansätze  Statt  finden,  und  welche  die  Aufforderung  zur
Zahlung  an  die  zu  benennende  Einnahmestelle  binnen  sieben  Tagen,  vom  Tage
der  Zustellung  ab,  zu  enthalten  hat.

Wird  die  Ausfertigung,  für  welche  die  Kosten  berechnet  werden,  an  den
Zahlungspflichtigen  selbst  mit  der  Eröffnung  seiner  Kostenzahlungspflicht  oder
der  Aufforderung  zur  Kostenzahlung  gerichtet,  so  darf  die  Kostenrechnung  auf
diese  Ausfertigung  geschrieben  werden.
        <pb n="224" />
        208

8  143.
Zahlungsauflage  für  Kostenvorschüsse.

Auch  bei  jeder  Vorschußeinforderung  (§  15  Anmerkung,  §§  41  und  82
dieses  Gesetzes  und  §§  81  flg.  des  Reichsgerichtskostengesetzes  vom  18.  Juni
1878)  ist  dem  Antragsteller  eine  unter  amtlicher  Unterschrift  ausgefertigte
Zahlungsauflage,  in  welcher  die  Zahlungsfrist  und  die  Einnahmestelle,  an
welche  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  anzugeben  sind,  zuzustellen,  soweit  nicht  die
Anforderung  durch  die  Behörde  selbst  bereits  geschehen  ist.

§  144.
Fortsetzung  zu  §§#  142  und  143.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §§  36,  39,  40  ist  Niemand  schuldig,
Kosten  irgend  einer  Art  früher  zu  entrichten,  als  ihm  die  Kostenrechnung  zugestellt
  ist  (§  142).  Jedoch  können  bis  zur  Zahlung  fälliger  Kosten  hinterlegte
  Werthsachen  des  Kostenschuldners  zurückbehalten  werden.

Ein  zu  den  Akten  oder  zum  Kostenbuche  gebrachter  amtlicher  Vermerk,
daß  die  Kostenrechnung  zur  Beförderung  an  den  Zahlungspflichtigen  bei  der
Post  aufgegeben  worden  sei,  genügt  zur  Bescheinigung  der  erfolgten  Zustellung
der  Kostenrechnung  an  den  Zahlungspflichtigen  dergestalt,  daß  dem  Letzteren
der  Beweis  der  etwa  behaupteten  Nichtzustellung  obliegt.

Dasselbe  gilt  von  der  Zustellung  der  Auflage  zur  Zahlung  eines  Kostenvorschusses.
  "

Hinsichtlich  der  Gebühren  in  §  95  Ziffer  9  bis  14,  17,  18,  19,  und
hinsichtlich  der  in  den  88  120,  121  A,  125,  126,  129,  134,  139,  140  bezeichneten
  Nebengebühren  ist  mündliche  Anforderung  ohne  Hinausgabe  einer
Kostenrechnung  statthaft.

§  145.
Quittungsertheilung.

Ueber  die  gezahlten  Kosten  muß  alsbald  QOnittung  ertheilt  werden.

Erfolgte  jedoch  die  Zahlung  mittelst  der  Post,  so  ist  nur  auf  Verlangen
des  Zahlungspflichtigen  von  der  Einnahmestelle  Quittung  zu  ertheilen.

Dasselbe  gilt  von  eingezahlten  Kostenvorschüssen.

Ausnahmsweise  darf  die  Onittungsertheilung  bei  Gebühren  unterbleiben,
welche  auf  Erlaubnißscheinen  rc.  (vergl.  z.  B.  88  95  und  126  Ziffer  1  und  5)
angegeben  sind  und  bei  Hinausgabe  dieser  erhoben  werden.
        <pb n="225" />
        209

8  146.
Kostenbeitreibung.

Für  die  Beibringung  der  Kosten  gelten  auch  folgende  allgemeine  Be—
stimmungen:

1.  In  Füllen,  in  welchen  der  Kostenpflichtige  eine  Geldstrafe  zu  ent—
richten  hat,  können  mit  dieser  auch  die  Kosten  des  Verfahrens  ausnahmsweise
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (§  495  der  Strafprozeßordnung  und  §  12
Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  polizeiliche  Straffestsetzung  vom  12.  April  1879)
beigetrieben  werden.

2.  Die  Erhebung  von  Kosten  und  Kostenvorschüssen  durch  Postnachnahme
  oder  Postauftrag  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Zahlungsfrist  fruchtlos
verstrichen  ist,  oder  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  damit  im  Voraus  einverstanden
  erklärt  hat.

3.  Nach  Ablauf  von  vier  Wochen  seit  der  Zustellung  der  Kostenrechnung
ist,  falls  der  Kostenrückstand  dann  noch  besteht,  dessen  Zwangsbeitreibung  zu
bewirken,  soweit  nicht  von  der  Behörde  in  geeigneten  Ausnahmefällen  weitere
Zahlungsfrist  ertheilt  wird.

Die  Zwangsbeitreibung  fälliger  Kosten  darf  schon  früher  geschehen
in  Fällen,  in  welchen  die  Verzögerung  zur  Unbeibringbarkeit  der  Kosten
führen  kann.

Zahlungsfristen  über  zwölf  Monate  hinaus  können  nur  von  dem  Staatsministerium
  ertheilt  werden.

§5  147.
Verjährung.

Jede  Kostenforderung,  sowie  jede  Forderung  auf  Erstattung  zuviel  gezahlter
  Kosten  verjährt  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  26.  März  1839  und
des  Nachtrages  dazu  vom  6.  September  1844  binnen  vier  Jahren.

Dasselbe  gilt  von  der  Nachforderung  von  Kosten  wegen  irrigen  Ansatzes,
soweit  nicht  der  §  5  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  vom  18.  Juni  1878
Anwendung  findet.

Diejenigen,  durch  deren  Schuld  die  rechtzeitige  Geltendmachung  von
Kosten  unterblieb,  haften  für  den  daraus  entstandenen  Schaden.

1894  30
        <pb n="226" />
        210

8  148.
Kostenrückstände  am  Jahresschlusse.

Vorbehaltlich  dieser  Haftpflicht  dürfen  Kostenrückstände  je  am  Jahresschlusse
  in  Rechnung  geführt  werden,  wenn  bescheinigt  wird,  daß  sie  zur  Zeit
nicht  beibringlich  sind  und  daß  hinsichtlich  der  Reste  aus  früheren  Jahren
gegen  die  im  Bezirke  der  Kostenhebestelle  wohnenden  Schuldner  bei  eigener  Zuständigkeit
  Zwangsbeitreibung  verfügt,  gegen  die  übrigen  Schuldner  die  Zwangsbeitreibung
  an  geeigneter  Stelle  beantragt  worden  ist.

8  149.
Sicherstellung  re.  fälliger  Kosten.

Zum  Zwecke  der  Sicherstellung  und  Beitreibung  fälliger  Kosten  durch  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  des  Kostenschuldners  wird
die  nach  §§  9,  11  und  25  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  vom  12.  Mai  1879  erforderliche  vollstreckbare
Urkunde  durch  das  nach  §  10  des  Gesetzes  über  die  Zwangsbeitreibung
öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  vom  13.  Mai  1879  an  das  zuständige
Vollstreckungsgericht  zu  richtende  Ersuchen  der  Vollstreckungsbehörde  ersetzt.

8  150.
Abschlagszahlungen  auf  fällige  Kosten.

Das  auf  fällige  Kosten  vom  Zahlungspflichtigen  Erlangte  ist  zuerst  auf
die  etwa  inbegriffenen  Auslagen  (mit  Einschluß  derjenigen  anderer  Behörden,
sowie  etwaiger  Strafvollstreckungskosten),  dann  auf  Nebengebühren,  auf  etwaige
Gebühren  der  Behörden  anderer  Staaten  und  zuletzt  auf  die  Gebühren  der
Behörde,  bei  welcher  die  Sache  anhängig  ist,  zu  verrechnen.

Hinsichtlich  der  beiberechneten  Kosten  der  Behörden  anderer  Staaten  wird
dieses  Verfahren  insoweit  eingehalten,  als  Gegenseitigkeit  geübt  wird.

Ist  der  Kosteupflichtige  schuldig,  Schadenersatz  zu  leisten  (Gesetz  vom
10.  Januar  1884),  so  wird  nur  der  etwaige  Ueberrest  zu  ganzer  oder  theilweiser
  Deckung  des  Schadenersatzes  verwendet.

Ist  neben  den  Kosten  eine  Geldstrafe  zu  entrichten,  so  ist  zunächst  diese,
vor  jenen,  zu  decken.

Auf  geleistete  Kostenvorschüsse  findet  das  hinsichtlich  der  Gebühren  und
Auslagen  in  diesem  Paragraph  Bestimmte  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
        <pb n="227" />
        211

der  Vorschuß  zunächst  zur  Deckung  derjenigen  Auslagen  und  Gebühren  verwendet
  wird,  für  welche  derselbe  geleistet  ist.

§*  151.

S.  *—  r.

Bei  denjenigen  Behörden,  welche  zur  Berechnung  von  Gebühren  berechtigt
sind  (8  7),  werden  regelmäßig

ein  Kostenbuchführer

K&amp;amp;  4

und

beschäftigt.
Von  der  Bestellung  eines  besonderen  Kostenbuchführers  darf  ausnahmsweise
  abgesehen  werden.

Die  Geschäfte  der  Kostenerheber  bei  den  Amtsgerichten  können  den  Rechnungsämtern
  mit  übertragen  werden.

ein  Kostenerheber

8  162.
Gebühren  der  in  §  161  bezeichneten  Beamten  und  der  Untereinnehmer.
Für  die  Berechnung  und  Buchung  bezüglich  die  Erhebung  der  Gebühren
(§§  19  und  32,  sowie  zweiter  Abschnitt)  erhalten:
a)  der  Kostenbuchführer:
eins  vom  Hundert  der  berechneten  und  von  ihm  in  Solleinnahme
gebuchten  Gebühren;
b)  der  Kostenerheber:
drei  vom  Hundert  und,  wenn  ein  besonderer  Kostenbuchführer  nicht
angestellt  ist,  drei  und  ein  halb  vom  Hundert  der  berechneten
und  nach  dem  Eingang  zur  Kasse  von  ihm  in  Isteinnahme  gebuchten
Gebühren,  wovon  jedoch,  falls  die  Erhebung  durch  den  Diener  erfolgt,
ein  Fünftel  an  diesen  abzugeben  ist,  wenn  nicht  derselbe  bei  der
Anstellung  zur  unentgeltlichen  Erhebung  ausdrücklich  verpflichtet  oder
mit  demselben  ein  anderes  Abkommen  getroffen  ist;
P)  Untereinnehmer:
zwei  vom  Hundert  der  von  ihnen  auftragsweise  beigebrachten  Gebühren
  von  Oberbehörden.
30“
        <pb n="228" />
        212

Soweit  solche  Untereinnehmergebühren  zur  Zahlung  kommen,  mindert  sich
die  Hebegebühr  des  Kostenerhebers  (b)  von  drei  auf  zwei  vom  Hundert.

Diese  Gebührensätze  werden  auch  von  den  unter  den  Kosten  berechneten,
zur  Staatskasse  erstatteten  Auslagen,  nicht  aber  von  den,  vom  Kostenerheber  mit
einzunehmenden,  nach  dem  Eingange  an  die  Bezugsberechtigten  abzugewährenden
Nebengebühren,  Strafgeldern,  Schadenersatzgeldern  2c.  gewährt.

Dem  Staatsministerium  ist  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  statt  dieser
Gebühren  Gesammtvergütungen,  welche  den  nach  den  vorstehenden  Sätzen  sich
berechnenden  Gebührenertrag  nicht  überschreiten  dürfen,  zu  gewähren  oder  die
Gebührensätze  bei  der  Dienstanstellung  zu  ermäßigen.

Anmerkung:
Bei  Berechnung  dieser  Gebühren  finden  8§  29  und  31  keine  Anwendung.

8  153.
Haftpflicht  der  Beamten.

Die  mit  der  Aufstellung  und  Prüfung  der  Kostenrechnungen,  mit  der
Kostenbuchführung  und  Kostenerhebung  betrauten,  sowie  die  das  Zurücklegen.
der  Akten  besorgenden  und  die  Beamten,  denen  die  Anordnung  der  Anforderung
  von  Kostenvorschüssen  obliegt,  haben,  wenn  sie  den  in  Bezug  auf  das
Kostenwesen  ihnen  obliegenden  Pflichten  nicht  nachkommen,  den  etwa  veranlaßten
  Schaden  unter  solidarischer  Haftpflicht,  vorbehältlich  etwaiger  Erstattungsansprüche,
  zu  ersetzen.  Vergl.  auch  §  147  letzten  Absatz.

Obliegenheit  der  Vorstände  der  Behörden  ist  es,  zu  überwachen,  daß  bei
diesen  überall,  soweit  erforderlich,  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
genau  beachtet  werden.

*  154.
Ausführungsvorschriften.

Die  Ausführungsvorschriften  für  das  Kostenwesen  werden  vom  Staatsministerium

  erlassen.

B.  Bei  den  Gemeindevorfländen  sowie  anderen  Stellen  und  Personen.

155.

Die  Bestimmungen  in  8§  144,  145,  146  Ziffer  2,  147  und  154  finden
auch  auf  Kosten  Anwendung,  welche  nicht  bei  Staatsbehörden  berechnet  werden.
        <pb n="229" />
        213

Die  Zwangsbeitreibung  solcher  Kosten,  mit  Einschluß  der  Nebengebühren
und  Auslagen  der  Gemeindebeamten,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  13.  Mai  1879  und  durch  die  nach  §  3  desselben  zu  bestimmenden  Vollstreckungsbehörden
  ist  insoweit  statthaft,  als  dem  Zahlungspflichtigen  eine  mit
amtlicher  Unterschrift  ausgefertigte  Kostenrechnung  unter  Stellung  einer  mindestens
  siebentägigen  Zahlungsfrist  zugestellt  wurde,  diese  Zahlungsfrist  fruchtlos
  abgelaufen  ist  und  die  Kosten,  falls  der  Schuldner  innerhalb  dieser  Frist
es  beantragt,  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  festgestellt  worden  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  11.  April  1894.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.
        <pb n="230" />
        214

Inhaltsübersicht.

I.  Kosten  (Gebühren,  Auslagen  und
88  Nebengebühren)  im  Allgemeinen.

l.  Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Uebergangsbestimmungen.


2.  Verhältniß  zu  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften
  über  Kosten.

3  und  4.  Nichtanwendbarkeit  des  Gesetzes.

5  und  6.  Auslegung  des  Gesetzes.

7.  Behörden,  welche  Gebühren  berechnen.

8.  Gebührenpflichtigkeit.  Regel  und  Ausnahme.

9.  Gebührenpflichtige  Verwaltungsangelegenheiten.


10.  Gebührenpflichtige  Bergbausachen.

11.  Persönliche  Gebührenfreiheit.

12.  Sachliche  Gebührenfreiheit.

13.  Ausnahmen  von  der  Gebührenfreiheit.

14,  15  und  16.  Auslagen  im  Allgemeinen.

17.  Schreib=  und  Expeditionsmaterialien.

18.  Schreibgebühren.

19.  Bestellgebühren.

20.  Besondere  Botenlöhne.

21.  Oeffentliche  Beamte  als  Zeugen  und  Sachverständige.


22.  Anspruch  auf  Zeugen=  und  Sachverständigenebühren.

23  und  24.  Zahlung  der  Auslagen  aus  den  Verwaltungskassen.


25.  Nebengebühren.

26.  Urkundenausfertigung  und  mehrfache  Ausfertigung
  von  Schriftstücken.

27  und  28.  Werthsermittelung.

29.  Bemessung  der  Gebühren  nach  Maßeinheiten.

30.  Wahl  des  höheren  oder  niedrigeren  Ansatzes.


 

8

31.  Mindestbetrag  eines  Ansatzes.

32.  Zuschlag  bei  Verrichtungen  außerhalb  der
Gerichtsstelle,  aber  innerhalb  des  Ge—
meindebezirks  der  letzteren.

und  34.  Nichtabschluß  amtlicher  Handlungen.

bis  40.  Verpflichtung  zur  Kostenzahlung.
Zahlungsfrist.

41.  Auslagenvorschuß.

—W*
S  □

42.  Gebührenfreiheit  in  streitigen  Parteisachen.
Mahnverfahren.

43.  Einstweilige  Befreiung  Zahlungsunfähiger
von  Kostenzahlung.  Außeransatzlassen  unbeibringlicher
  Kosten.

44.  Niederschlagung  von  Kosten  und  Gewährung

von  Gebührenfreiheit.

45.  Kostenfeststellung.

46.  Entscheidungen  über  Erinnerungen  gegen
Kostenansätze  und  Rechtsmittel.

II.  Gebühren.
47.  A.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  Gerichtsund
  Verwaltungssachen.
B.  Gerichtssachen.
8  bis  53.  1.  Eigenthumsveränderungen.
.  2.  Verträge  und  Urkunden  anderer
Art,  deren  Verlautbarung  und  Bestätigung.

55.  3.  Zeugnisse.
4.  Führung  der  Hypothekenbücher,
andelssachen,  Angelegenheiten
der  Gesellschaften  mit  beschränkter

ll.

E□
—
        <pb n="231" />
        s5
Haftung,  Genossenschaftssachen;
Führung  der  Zeichen-  und  Muster—
register;  Angelegenheiten  der
Dissidenten.

56  bis  64.  Führung  der  Hypothekenbücher.

65.  Handelssachen  2c.,  Genossenschaftssachen.

66.  Führung  anderer  Register.

67.  Vorlegung  öffentlicher  Bücher  oder  Register.

68.  5.  Letztwillige  Verfügungen;  Todes-83



erklärung  Verschollener.
6.  Vormundschafts  sachen.

4.Rechnungsfeststellung.

.Allgemeine  Thätigkeit.

.  Besondere  Vormmmschaften.

.  Gebührenfreiheit.

.  Fortsetzung  zu  88  689  bis  72.
Unschätzbarkeit  der  Jahreseinnahme  2c.;  Nichtberücksichtigung

  gewisser  Einnahmen.

.  Vormundschaft  über  Mehrere
.Sonstige  Thätigkeit  des  Vormundschaßtsgerichtes.



.  7.  Rechnungssachen  anderer  Art.

8.  Hinterlegungen,  Zählgebühr.

.  Zinkerlegungem

ählgebuͤhr
9.  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen.

4  Arrestvollziehung  und  Hilfspfandrechte.
.  Zwangsvollstreckungen.
.  Anwendbarkeit  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes.

  Kostenvorschuß.
bis  85.  Zwangsversteigerung.

86.  Zwangsverwaltung.

87.
88.
89.
90.

91.
92.
93.

—

Nachträgliche  Anmeldung  von  Forderungen.

Gebühren  für  Handlungen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

Beschwerde-Instanz.

10.  Freiwillige  Versteigerungen  und
Verkäufe  aus  freier  Hand.

11.  Forst=  und  Feldrügesachen.
12.  Leistung  der  Rechtshilfe.
13.  Bergbausachen.

 

94.
95.

96

114

116.
117.

119.

—
—ê

121.

122

125.

126.

127.
128.

130.

215

C.  Verwaltungssachen.
Gnadenerweisungen.
Erlaubnißscheine  und  sonstige  Beurkundungen.


III.  Auslagen  und  Nebengebühren.

bis  113.  1.  Tagegelder,  Nachtgelder
und  Reisekostenvergütungen  der
Beamten  bei  Dienstreisen.

und  115.  2.  Gebühren,  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen
  2c.  der  Medizinalbeamten.
3.  Prüfungsgebühren.
4.  Zählgebühren  bei
rungen.

Versteige-.

  5.  Gebühren  bei  den  geistlichen  und

Schulbehörden.
6.  Gebühren  der  Bergbeamten.

7.  Gebühren  der  Steuereinnehmer
und  Kataster  führer.

.Ab=  und  Zuschreibegebühren  bei  Grundstücks-Besitzveränderungen.



Sonstige  Gebühren.

bis  124.  8.  Gebühren  der  Steuerrevisionsbeamten
  und  Feldmesser  (Geometer).


9.  Gebühren  der  Rechnungsbeamten
und  anderer  Personen  bei  Erhebung
  grundherrlicher  Gefälle.
10.  Gebühren  der  Rechnungsamtsund
  Revisionsbeamten  in  Angelegenheiten
  der  Gebäudebrandversicherung.


11.  Gebühren  der  Staatsbaubeamten.

12.  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.


.  13.  Gebühren  der  Vollstreckungsbeamten

  u.  s.  w.  im  Verfahren  der
Beitreibung  rückständiger  öffentlicher
  Abgaben  und  anderer  Gefälle
  im  Verwaltungswege.

14.  Dienergebühren.
Bei  den  Gerichten.
        <pb n="232" />
        216

88

131.
132.

133.

134.
135.

136

138.
139.
140.

Bei  dem  Staats-Ministerium.
Nebengebühren  der  Gendarmen  2c.  für  Verrichtungen
  im  Stationsorte.

15.  Gebühren  der  Bürgermeister  und
der  übrigen  Gemeindebeamten.

16.  Gebühren  der  Feldgeschworenen.

17.  Gebühren  der  Ortsgerichtsschöfsen
  und  Urkundspersonen.

18.  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen.


und  137.  Allgemeines.
Rechnungsgebühren.

Gebühren  der  Ortstaxatoren.

Gebühren  der  Würderungsgewerken  in  Angelegenheiten
  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt.


 

.l

141.
142.
143.
144.
.  Quittungsertheilung.
146.
147.
148.
Sicherstellung  2c.  fälliger
150.
151.
152.

153.
154.

155.

IV.  Verwaltung  des  Kostenwesens.
A.  Bei  den  Staatsbehörden.
Zaständige  Behörden.
ostenrechnung.
Zahlungsauflage  für  Kostenvorschüsse.
Fortsetzung  zu  §§  142  und  143.

Kostenbeitreibung.

Verjährung.

Kostenrückstände  am  Jahresschlusse.
Kosten.
Abschlagszahlungen  auf  fällige  Kosten.
Kostenverwaltungsbeamte.

Gebühren  der  im  §  151  bezeichneten  Beamten
  und  der  Untereinnehmer.
Haftpflicht  der  Beamten.
Ausführungsvorschriften.

B.  Bei  den  Gemeindevorständen  sowic  anderen
Stellen  und  Personen.
        <pb n="233" />
        Auszug  aus  dem  deutschen  Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni  1878
mit  Nachtrag  vom  29.  Juni  1881.

88.
In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden  die  Gebühren  nach  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes
  erhoben.
Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe:
1.  bis  20  #  einschließliggg  14,
2.  von  mehr  als  20  bis  604  einschließlich  2  „  40  4
3.  60  120  4

1  7!  77  7.  7  ½  1  60  1

4  77  1  r-  120  77  200  177  77  7  ’  50  n
5  ·  n  11  200  7  300  11  *□  1  1  11
6.  11  *  1  300  «  150  I7  nn  1  5  11
J.  11  11  1  450  1  650  77  77  20  11
8  11  11  7  650  !"  900  11  11  26  11
9.  11  11  11  900  11  1  200  11  7  32  11
0.  11  11  !7!  1  200  -  1  600  11  11  38  77
11.  „„  „  1600  „  2100  „  «  44«
1  2.  t  »  »  2  1  00  7  2700  77  7  50  11
13.  7*".  #  11  2700  11  3400  11  «  56  11
14.  11  t1  77  3400  11  4300  77  7  62  7#
15.  „  „  „  4300  „  5400  „  „  68  „
1  6.  I'7?  77  77  5400  77.  6700  7  17  74  n
7.  1  »  »  6700  7  8200  «  «  81  7

„  8200  „  10000  „  ,  90
Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  2000  ¼  und  die  Gebühren  um  je  10  .K.
810.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  wird  der  Werth  des  Steitgegenstandes  zu  2000  A,
ausnahmsweise  niedriger  und  höher,  jedoch  nicht  unter  200  A  und  nicht  über  50  000  MA  angenommen.


§  35.

Zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,  einschließlich  des
vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge:

.  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollftreckug  (Zivilprozeßordnung

  §§  647,  657,  688,  690  Absatz  3,  §§  696,  710  Absatz  4);

1894  31
        <pb n="234" />
        218

2.  auf  gerichtliche  Handlungen  der  anwabbroku  (Zivilprozeßordnung  §§  684,  700,  723,
724,  726,  729,  Absatz  1,  88  736,  738,  715  bis  747,  754,  755,  771  Absotz  4,
85  772,  781  40  2,  8§8  782,  810  Absatz  2

3.  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  (Zivilprozeßordnung
  88  801,  802,  813,  815  bis  822),  soweit  nicht  nachträglich  eine  Gebühr
des  §  26  Nr.  9  zur  Erhebung  tommt;

sowie

4.  über  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise  der  Zwangsvollstreckung
  oder  das  bei  derselben  vom  Gerichtsvollzieher  zu  beobachtende  Verfahren  oder
die  von  ihm  in  Ansatz  gebrachten  Kosten  oder  die  Weigerung  desselben  betreffen,  einen
Vollstreckungsauftrag  zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung  dem  Auftrage  gemäß
auszuführen  (Zivilprozeßordnung  §  685).

4.

Für  das  Vertheilungsverfahren  (Zivilprozeßordnung  §8  758  bis  763,  768)  werden  fünf  Zehntheile
  und,  wenn  das  Verfahren  vor  dem  Termine  zur  Ausführung  der  Vertheilung  erledigt  wird,
drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§  8)  erhoben.

8  45.  «

Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,  einschließlich  des
vorangegangenen  Verfahrens,  in  der  Beschwerdeinstanz,  soweit  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen
  oder  zurückgewiesen  wird  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen.
Insoweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Diese  Vorschrift  kommt  bei  Anträgen  auf  Aenderung  einer  Entscheidung  des  beauftragten  oder
ersuchten  Richters  oder  des  Gerichtsschreibers  (Zivilprozeßordnung  §  539)  zur  entsprechenden  Anwendung.


8  46.

Wird  eine  Klage,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,  bevor
ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,  so  wird  ein  Zehntheil  der  Gebühr  erhoben,  welche
für  die  beantragte  Entscheidung  oder  im  Fall  des  8  43  für  die  beantragte  Verhandlung  zu  erheben
sein  würde.

Diese  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  ein  zur  Terminsbestimmung  eingereichter  Schriftsatz
vor  Bestimmung  des  Termins  zurückgezogen  ist.

Betrifft  die  Zurücknahme  nur  einen  Theil  des  Streitgegenstandes,  während  über  einen  anderen
Theil  verhandelt,  entschieden  oder  ein  Vergleich  aufgenommen  wird,  so  ist  die  Gebühr  für  die
Zurücknahme  nur  insoweit  zu  erheben,  als  die  Verhandlungsgebühr  oder  die  Entscheidungsgebühr
sich  erhöht  haben  würde,  wenn  die  Verhandlung,  die  Entscheidung  oder  der  Vergleich  auf  den  zurückgenommenen
  Theil  erstreckt  worden  wäre.

Auszug  aus  der  deutschen  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
vom  30.  Juni  1878.

82.
Der  Zeuge  erhält  eine  Entschädigung  für  die  erforderliche  Zeitversäumniß  im  Betrage  von
zehn  Pfennig  bis  zu  einer  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.
Die  Entschädigung  ist  unter  Berücksichtigung  des  von  dem  Zeugen  versäumten  Erwerbes  zu
bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn  Stunden  zu  gewähren.
        <pb n="235" />
        219

Personen,  welche  durch  gemeine  Handarbeit,  Handwerksarbeit  oder  geringeren  Gewerbebetrieb
ihren  Unterhalt  suchen,  oder  sich  in  gleichen  Verhältnissen  mit  solchen  Personen  befinden,  erhalten
die  nach  dem  geringsten  Satze  zu  bemessende  Entschädigung  auch  dann,  wenn  die  Versäumniß  eines
Erwerbes  nicht  Statt  gefunden  hat.

§  3.

Der  Sachverständige  erhält  für  seine  Leistungen  eine  Vergütung  nach  Maßgabe  der  erforderlichen
  Zeitversäumniß  im  Betrage  bis  zu  zwei  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.

Die  Vergütung  ist  unter  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhältnisse  des  Sachverständigen  zu
bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn  Stunden  zu  gewähren.

Außerdem  sind  dem  Sachverständigen  die  auf  die  Vorbereitung  des  Gutachtens  verwendeten
Kosten,  sowie  die  für  eine  Untersuchung  verbrauchten  Stoffe  und  Werkzeuge  zu  vergüten.

84.
Bei  schwierigen  Untersuchungen  und  Sachprüfungen  ist  dem  Sachverständigen  auf  Verlangen
für  die  aufgetragene  Leistung  eine  Vergütung  nach  dem  üblichen  Preise  derselben  und  für  die  außerdem
  stattfindende  Theilnahme  an  Terminen  die  im  §  3  bestimmte  Vergütung  zu  gewähren.

85.
Als  versäumt  gilt  für  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  auch  die  Zeit,  während  welcher  er
seine  gewöhnliche  Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann.

86.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  außerhalb  seines  Aufenthaltsortes  einen  Weg  bis  zur
Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist  ihm  außer  den  nach  8§  2  bis  5  zu
bestimmenden  Beträgen  eine  Entschädigung  für  die  Reise  und  für  den  durch  die  Abwesenheit
von  dem  Aufenthaltsorte  verursachten  Aufwand  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu
gewähren.

87.

Soweit  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  oder  nach
äußeren  Umständen  die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen  zu  erachten  ist,  sind  als
Reiseentschädigung  die  nach  billigem  Ermessen  in  dem  einzelnen  Falle  erforderlichen  Kosten  zu  gewähren.
  In  anderen  Fällen  beträgt  die  Reiseentschädigung  für  jedes  angefangene  Kilometer  des
Hinweges  und  des  Rückweges  fünf  Pfennig.

88.

Die  Entschädigung  für  den  durch  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte  verursachten  Aufwand
ist  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  bemessen,  soll  jedoch
den  Betrag  von  fünf  Mark  für  jeden  Tag,  an  welchem  der  Zeuge  oder  Sachverständige  abwesend
  gewesen  ist,  und  von  drei  Mark  für  jedes  außerhalb  genommene  Nachtquartier  nicht  überschreiten.


89.
Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  innerhalb  seines  Aufenthaltsortes  einen  Weg  bis  zu
einer  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist  ihm  für  den  ganzen  zurückgelegten
  Weg  eine  Reiseentschädigung  nach  den  Vorschriften  des  §  7  zu  gewähren.

§  10.
Konnte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  den  erforderlichen  Weg  ohne  Benutzung  von  Trausportmitteln
  nicht  zurücklegen,  so  sind  die  nach  billigem  Ermessen  erforderlichen  Kosten  auch  außer
den  in  den  8§§  6,  9  bestimmten  Fällen  zu  gewähren.
        <pb n="236" />
        220

811.
Abgaben  für  die  erforderliche  Benutzung  eines  Weges  sind  in  jedem  Falle  zu  erstatten.

812.
Bedarf  der  Zeuge  wegen  jugendlichen  Alters  oder  wegen  Gebrechen  eines  Begleiters,  so  sind
die  bestimmten  Entschädigungen  für  Beide  zu  gewähren.

813.

Soweit  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  besondere  Taxvorschriften  bestehen,  welche
an  dem  Orte  des  Gerichts,  vor  welches  die  Ladung  erfolgt,  und  an  dem  Aufenthaltsorte  des  Sachverständigen
  gelten,  kommen  lediglich  diese  Vorschriften  in  Anwendung.  Gelten  solche  Taxvorschriften
nur  an  einem  dieser  Orte,  oder  gelten  an  demselben  verschiedene  Taxvorschriften,  so  kann  der  Sachverständige
  die  Anwendung  der  ihm  günstigeren  Bestimmungen  verlangen.

Dolmetscher  erhalten  Entschädigung  als  Sachverständige  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,
sofern  nicht  ihre  Leistungen  zu  den  Pflichten  eines  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehören.

814.

Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder  und  Erstattung  von  Reisekosten  nach  Maßgabe  der

für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,  falls  sie  zugezogen  werden:

1.  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  Kenntniß  erhalten

aben;

2.  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen  werden  und  die
Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung
der  Begutachtung  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und  Reisekosten  gewährt,  so

findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  nicht  statt.

*  15.

Ist  ein  Sachverständiger  für  die  Erstattung  von  Gutachten  im  Allgemeinen  beeidigt,  so  können
die  Gebühren  für  die  bei  bestimmten  Gerichten  vorkommenden  Geschäfte  durch  Uebereinkommen
bestimmt  werden.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="237" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  .  Weimar  Eisenac.

Nummer  11.  Weimar.  12.  Mai  1894.

Inhalt:  Ministerial.  Verordnung  zum  Schutze  nühzlicher  Vögel,  Seite  221.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vorbereitung
  der  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  XXVII.  ordentlichen  Laudtag  des  Großherzoglhums  beir.,

224.  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  die  Eriheilung  des  Exequatur  an  den  zum  Italienischen  Konsul

1½  ½  Amtssitz  in  Leipzig  ernannten  Kaufmann  Friedrich  Wilhelm  Max  Krause  zud  au  den  zum  Konsul

der  Republik  Chile  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig  ernanuten  Herrn  Karl  Strathmann  betr.,  Seile  225.  —
Ministerial-  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  „Gegenseitigleit",  Versicherungögesellschalt

on  1855  zu  Leipzig,  der  Renten-  und  Lebensversicherungs.  Anstalt  im  Darmstadt,  der  allgemeinen  Spiegelhoes.

  Versicherungs-Gesellschaft  in  Manuheim,  der  Feuer-Versicherungs.  Gesellschaft  zu  Brandenburg  alH.  und
der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Magdeburg  beir.,  Seite  225,  226  und  227.  —  Junhalts-Verzeichuiß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblaut  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seile  227  und  228.

 

 

 

Ministerial-Verordnung
zum  Schutze  nützlicher  Vögel.
41  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  in  §  P  des  Gesetzes  über
die  Schonzeit  des  Wildes  vom  19.  April  1876  —  Regierungs-Blatt
Seite  65  —,  im  zweiten  Absatze  des  Gesetzes,  betreffend  die  jagdbaren
Vögel,  vom  14.  Februar  1894  —  Regierungs-Blatt  Seite  5  —  und  in  §  9
des  Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888  —
Reichs-Gesetzblatt  Seite  111  —  wird  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
7.  Januar  1854  —  Regierungs-Blatt  Seite  17  —  mit  höchster  Genehmigung
hierdurch  verordnet,  was  folgt:
§  1.

Das  Fangen,  Schießen  und  jede  andere  Tödtung  der  in  der  Anlage  A
aufgeführten  Vogelarten  ist  untersagt  und  zwar  auch  in  Ansehung  derjenigen.
Fangmittel  und  Zeiten,  für  welche  das  Gesetz  vom  22.  März  1888  ein  Verbot
  nicht  enthält.

1894  32
        <pb n="238" />
        222

Dem  Fangen  wird  jedes  Nachstellen  zum  Zwecke  des  Fangens  oder  Tödtens
von  Vögeln,  insbesondere  das  Aufstellen  von  Netzen,  Schlingen,  Leimruthen  oder
anderen  Vorrichtungen  gleichgeachtet.

§  2.

Ausnahmen  von  dem  vorstehenden  Verbot,  welches  auch  für  die  Jagdberechtigten
  Geltung  hat,  finden  nur  in  demselben  Umfange  statt,  in  welchem
auf  Grund  des  §  5  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  22.  März  1888  von
den  Bezirksdirektoren  —  vgl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Dezember
1888,  Regierungs-Blatt  1889  Seite  1  —  Ausnahmen  nachgelassen  werden.

83.

Von  den  in  82  gedachten  Ausnahmefällen  abgesehen  ist  jedes  Feilhalten

und  Handeln  mit  den  in  der  Anlage  A  genanuten  Bogelarten  untersagt.

84.

Der  Fang  der  Wachholderdrosseln  und  der  Weindrosseln  (Krammetsvögel)
in  Dohnen  ist  während  des  ganzen  Jahres  verboten.  Der  Faug  derselben  auf
dem  Vogelherd  bleibt  den  Jagdberechtigten  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis
31.  Dezember  mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  die  hierbei  unbeabsichtigt  mit.
gefangenen,  nach  §  1  geschützten  Vögel  sofort  wieder  in  Freiheit  zu  setzen  sind.

§  5.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden,
soweit  nicht  nach  anderen  Vorschriften  hierdurch  härtere  Strafen  verwirkt
werden,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  —#  oder  mit  Haft  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  es  unterläßt,  Kinder  oder  andere
unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aufsicht  untergeben  sind
und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  von  der  Uebertretung  dieser  Vorschriften
  abzuhalten.

Neben  der  Geldstrafe  oder  Haft  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig
getödteten,  eingefangenen  oder  feilgebotenen  Vögel,  die,  soweit  sie  lebend,  in
Freiheit  zu  setzen  sind,  zu  erkennen.

Weimar,  den  1.  Mai  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="239" />
        223

Anlage  A.
Verzeichuiß  der  Vogelarten  zu  §  1  der  Verordunng.

Nachtigall,

Blankehlchen,

Wiesenschmätzer
Schwarzkehl

Rothkehlchen,

“–*
roth

Steinllisch  (Geeinschnäter)

die  drei  Laubvogelarten  (der  schwirrende
Laubvogel,  der  Fitis  und  der  Weiden-Spottvogel

  (Gartenspötter),  lzeisig),

Bleikehlchen  (Brannelle),

Grasmücke  (wälsche  oder  Garten-Grasmücke,
  Müllerchen,  Grasmücke  schlechthin
  und  gesperberte  Grasmücke),

Plattmönch,

Bachstelze,

gelbe  Baseälze  (Bergstelze  und  Schafoder
  Kuhstelze),

Spitzlerche  (gewöhnliche  Spitzlerche  oder
Baumpieper,  Wiesenpieper  und  Brach-Zammkonig,

  (lerche),

oldhähnchen,

Fintmeise  (Kohlmeise),

Blaumeise,
Tannenmeise,
Schwarzkopfmeise,

aubenmeise,
chwanzmeise,

Pirol  (Goldamsel),

die  beiden  Drosselarten:  Zippe  oder  Singdrossel
  und  Schnärrer  oder  Misteldrossel,

Amsel,

Mandelkrähe  (Blauracke),

MWasserstaar  (Wasseramsel),

Rohrsänger  (Rohrdrossel  oder  großer
Rohrsperling,  Rohrsperling,  Sumpfsänger
  und  Binsensänger),

(Braunkehlchen  oder

chen),

berche  (Feldlerche,  Heidelerche  und  Mist-)


Hammerlmg  (Gelbhämmerling,  Gersthämmerling
  oder  Strumpfwirker,  Orolan
  und  Rohrhämmerling),

Gimpel  (Dompfaff),

Fee  (Leinzeisig),

Sii  tieglitz,

Hänfling,

dint  (Edelfink),
irlitz,  (Kehle),

Steinsperling  (der  Sperling  mit  gelber

Fliegenschnaper  (der  graue  und  der

hwarze“,

Baumhäkel  (Baumlänfer),
Blauspecht  (Spechtmeise  oder  Kleiber),
Wiedehopf,
Stallschwalbe,
Mehlschwalbe  (Hausschwalbe),
Uferschwalbe,
Thurmschwalbe  (Mauerschwalbe,  Segler),
Nachtschatten  (Ziegenmelker  oder  Nachttaar,

  (schwalbe),
Schwarzspecht,
Grünspecht  (der  große  und  der  kleine),
Buntspecht  (der  große,  der  mittlere  und
Wendehals,  (der  kleine),
Kukuk,
Schleiereule,
Sumpfeule  (Krauntenle),
Ohreule(Waldohreule  und  Sumpfohreule),
Stein=  und  Waldkauz,
Steinkänzchen,
Kibitz,
Saatkrähe,
Dohle,
Storch  (der  weiße  und  der  schwarze).
327
        <pb n="240" />
        224

Ministerial-Bekanntmachungen.

(42)  II.  Höchster  Entschließung  zufolge  soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten
  für  den  nächsten  —  den  sieben  und  zwanzigsten  —  ordentlichen
Landtag  des  Großherzogthums  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852
im  Laufe  des  Monats  September  dieses  Jahres  vorgenommen  werden.
Das  unterzeichnete,  nach  §  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
  Leitung  des  Wahlgeschäfts  betraute  Staats-Ministerium  bringt  hierdurch
  diese  höchste  Entschließung  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen
  mit  Einschluß  der  Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen
Bezirksdirektoren  für  den  Umfang  ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden
  Anweisung  werden  getroffen  werden.
Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu
folgenden  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:
I.  Die  Großherzoglichen  Rechunngsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
  haben  innerhalb  14  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an
1.  nach  §  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen
Derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches
Einkommen  von  mindestens  Dreitausend  Mark  versteuern,  auf  Grund
der  Steuerrollen  zu  fertigen,  ingleichen

2.  nach  §  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  eine  Zusammenstellung  der  Vorund
  Zunamen  derjenigen  männlichen  Staatsangehörigen  anzufertigen,
welche  in  den  Stenerrollen  der  ersten  und  dritten  Abtheilung  zusammengenommen
  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen  als
dem  Grundbesitze  im  Betrage  von  wenigstens  Dreitausend  Mark  eingezeichnet
  stehen,  sodann  aber  beide  Zusammenstellungen  an  den  zuständigen
  Bezirksdirektor  einzusenden.  (Vergleiche  zu  Ziffer  1  und  2
auch  Nachtragsgesetz  vom  19.  August  1884,  Regierungs-Blatt  Seite  163.)

1I.  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst
  die  Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst
berechtigten  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer
Gemeinde  des  Großherzogthums  besitzen,  und  denen  die  in  den  8§  7,  54  und
55  des  zuerst  erwähnten  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,
  sofort  aufzustellen  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte
        <pb n="241" />
        225

zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner  aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung
  des  durch  den  Bezirksdirektor  nach  §  58  des  angezogenen  Gesetzes
  anzusetzenden  Wahltags,  bezüglich  die  Verfügung  wegen  Bildung  der
Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahlkommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.

Weimar,  den  2.  Mai  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(43)  III.  Dem  an  Stelle  des  aus  dem  Amte  ausgeschiedenen  Herrn  Edmund
Becker  zum  Italienischen  Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig  ernannten  Kaufmann
  Friedrich  Wilhelm  Max  Krause,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzog-=thum
  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  7.  April  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

44)  !IV.  Dem  an  Stelle  des  aus  dem  Amt  ausgeschiedenen  Herrn  W.  Graupenstein
  zum  Consul  der  Republik  Chile  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig  ernannten
Herrn  Karl  Strathmann,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  7.  April  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

(45]  V.  Daß  von  der  Direktion  der  „Gegenseitigkeit“,  Versicherungsgesellschaft
von  1855  zu  Leipzig,  an  Stelle  des  Selmar  Voigt  zu  Eisenach,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Gustav  Stephan  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
        <pb n="242" />
        226

Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1890  (Regierungs-Blatt
Seite  244)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  6.  April  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[46!1  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Renten=  und  Lebensversicherungs-Anstalt
in  Darmstadt  an  Stelle  des  Paul  Horn  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  J.  Hauser  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  20.  Dezember  1893  (Regierungs-Blatt  Seite  138)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  26.  April  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[47)  VII.  Daß  von  der  Direktion  der  allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Mannheim  an  Stelle  des  Paul  Horn  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Versicherungsbeamte  E.  Dennstedt  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernaunt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1893
(Regierungs-Blatt  Seite  136)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  27.  April  1894.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

(48!  VIII.  Daß  von  der  Direktion  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Brandenburg  a./H.  an  Stelle  des  Kaufmanns  C.  Reinhardt  zu  Weimar,  bis-
        <pb n="243" />
        227

herigen  Hauptagenten  derselben,  der  Tischlermeister  Julius  Hauser  zu  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  September  1891
(Regierungs-Blatt  Seite  98)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Mai  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(49)  IX.  Daß  von  der  Direktion  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Magdeburg  an  Stelle  des  Kaufmann  Hugo  Oberländer  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Franz  Roßbach  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1891  (Regierungs-Blatt
  Seite  9)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  5.  Mai  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(50)  Das  12.,  13.,  14.,  15.,  16.,  17.  und  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes
enthalten  unter:
Nr.  2159  Bekanntmachung,  betr.  die  Verlängerung  des  Handelsprovisoriums
zwischen  dem  Reich  und  Spanien;  unter
„  2160  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine;  unter
„  2161  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli
1879;  unter
„  2162  und  2167  Bekanntmachungen,  betr.  Ergänzung  und  Berichtigung
der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügten  Liste;  unter
        <pb n="244" />
        228

2163  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  aus  Grund

der  Gesetze  vom  16.  März  1886,  23.  Juli  1893  und  18.  März
1894;  unter

2164  Internationale  Uebereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  die  Cholera;
unter

2165  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Erhebung  von

Reichsstempelabgaben  vom  ,  185  unter

2166  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Reichsstempelgesetzes;
unter

2168  Bekanntmachung,  betr.  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  14,
15,  16  und  17:

81  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Rußland,  betr.  die  gegenseitige
  Uebernahme  früherer  Angehöriger  der  beiden  Länder;

91  Abänderung  des  §  3  der  Branntwein-Gebühren-Ordnung;

92  Abänderung  des  Konten-Regulativs  in  betreff  des  Artikels  „künstliche
  Zähne“;

92  und  102  Bestellung  von  Stations-Kontroleuren;

92  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen;

103  Verzeichniß  der  Zuckersteuerstellen  im  deutschen  Zollgebiet;

115  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in
Deutsch-Ostafrika;

117  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen
Reich  bestehenden  Ersatzkommissionen;

118  Gewährung  eines  Gewichtsabzugs  bei  der  Verzollung  havarirter
Waaren;

118  Abänderung  der  Ziffer  II  der  Anlage  C  zu  den  Vorschriften  über
die  Denaturirung  des  Branntweins  hinsichtlich  des  spezifischen
Gewichts  des  Terpentinöls.

Weimar.  —  dof  ·  Buchdrucerei.
        <pb n="245" />
        Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  1.  Juni  1894.

Inhalt:  Ausflihrungs,  Verordnung  zu  dem  Gesetze  vom  11.  April  1894,  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
betr.,  Seite  229.  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Aachen-Leipziger
Versicherungs--Gesellschaft  in  Aachen,  der  allgemeinen  Versorgungsaustalt  im  Großherzogthum  Baden  in  Karlsruhe
  und  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs.  Gesellschaft  zu  Frankfurt  o0M.  beir.,  Seite  234  und  235.  —
Inhalts-Verzeichniß  ous  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  235.

 

 

 

 

51!  Ausführungs-Verordnung
zu  dem  Gesetze  vom  I1.  April  1894,
die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  betreffend,
vom  11.  Mai  1894.

Auf  Grund  des  §  154  des  Gesetzes  über  die  Kosten  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen  vom  11.  April  1894,  Regierungsblatt  Seite  87,  wird
behufs  Ausführung  der  nachbezeichneten  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Folgendes
verordnet:

81.
Zu  §  15  Ziffer  9  des  Gesetzes.

Die  Kosten  der  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  mit  Ausnahme  der  in
Wegfall  gekommenen  Einschlußgebühren  werden  auch  fernerhin  nach  den  vor
dem  Gesetze  vom  5.  Januar  1887  bestehenden  Vorschriften  zum  Ansatz  gebracht.

§  2.
Zu  §§  21  und  136  des  Gesetzes.
1.  Für  die  in  Ziffer  2  des  §  21  genannten  Beamten  gelten  die  dort
bezeichneten  Bestimmungen  des  Gesetzes  als  die  besonderen  Taxvorschriften  im
1894  33
        <pb n="246" />
        230

Sinne  der  deutschen  Gebühren-Ordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
30.  Juni  1878.

2.  In  den  Fällen  der  Ziffer  1b  in  §  21  des  Gesetzes  dürfen  an  die
unter  Ziffer  2  daselbst  genannten  Beamten  nur  Tagegelder,  Nachtgelder  und
Reisekostenvergütungen,  sowie  etwaige  sonstige  Auslagen  vorschußweise  aus
der  Staatskasse  gezahlt  werden,  nicht  aber  auch  die  Nebengebühren  (Verrichtungsgebühren).
  Vielmehr  sind  die  letzteren  an  Personen  der  dort  bezeichneten  Beamtenklassen
  erst  auszuzahlen,  sobald  sie  aus  einem  eingezahlten  Kostenvorschusse
gedeckt  werden  können,  oder  nachdem  dieselben  vom  Kostenpflichtigen  gezahlt  sind.

Hinsichtlich  der  Bezirks=  und  Landgerichtsärzte  verbleibt  es  jedoch  bei  den
Bestimmungen  im  Nachtrag  vom  15.  Mai  1889  zur  Medizinal-Ordnung  vom
1.  Juli  1858  8  4e  1  (Regierungsblatt  Seite  105).

3.  Findet  die  Zuziehung  der  unter  Ziffer  2  des  §  21  genannten  Beamten
  als  Sachverständige  an  ihrem  Wohnorte  statt,  so  sind  denselben  die
dort  geordneten  Nebengebühren  mit  der  vorstehend  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Maßgabe  gleichfalls  zu  vergüten.

4.  Wird  ein  gegen  festen  Gehalt  angestellter  öffentlicher  Beamter  als
Zeuge  an  seinem  Aufenthaltsorte,  oder  wird  er  als  Zeuge  über  Umstände,  von
welchen  er  nicht  in  Ausübung  seines  Amtes  Kenntniß  erhalten  hat,  außerhalb
seines  Aufenthaltsortes  vernommen,  so  findet  in  der  Regel  ein  Anspruch  auf
Entschädigung  für  Zeitversäumniß  nicht  statt.  Denn  die  im  §  2  der  deutschen
Gebühren-Ordnung  vom  30.  Juni  1878  bestimmte  Entschädigung  für  Zeitversäumniß
  gebührt  einem  Zeugen  nur  dann,  wenn  mit  der  Zeitversäumniß
eine  Erwerbsversäumniß  verbunden  ist,  und  eine  solche  erleiden  öffentliche
festbesoldete  Beamte  durch  ihre  Vernehmung  als  Zeugen  meist  nicht.  Jedoch
ist  dem  mit  fester  Besoldung  angestellten,  als  Zeugen  vernommenen  Beamten
unbenommen,  den  besonderen  Nachweis  einer  Erwerbsversäumniß  zu  führen,
während  demjenigen  Beamten,  welcher  neben  seinem  Amtseinkommen  auch  Einkommen
  aus  sonstiger  Erwerbsthätigkeit  bezieht,  die  Vermuthung  zur  Seite
steht,  er  erleide  durch  die  Vernehmung  als  Zeuge  eine  Erwerbsversäumniß.
In  beiden  letzteren  Fällen  kann  daher  ein  Anspruch  des  Beamten,  als  Zeuge
für  die  Zeitversäumniß  entschädigt  zu  werden,  aus  §  2  der  Gebühren-Ordnung
  begründet  werden.

Die  Behörden  haben,  dafern  öffentlichen  Beamten  Entschädigung  nach
§#2  der  Gebühren-Ordnung  aus  der  Staatskasse  gewährt  wird,  zum  Ausgabe-
        <pb n="247" />
        231

beleg  zu  bemerken,  daß  Erwerbsversäumniß  nachgewiesen  oder  aus  welchen
Gründen  solche  als  wahrscheinlich  anzunehmen  sei.

5.  Die  Großherzoglichen  Gendarmen,  einschließlich  der  Wachtmeister,
sowie  —  bei  Forstrügesachen  —  die  Großherzoglichen  Forstbeamten,  Forstaufseher
  und  Forstkreiser  erhalten  in  Fällen  der  Ziffer  1  in  §  14  der
deutschen  Gebührenordnung  vom  30.  Juni  1878  und  in  8  21  des  Gesetzes
vom  11.  April  1894  niemals  vorschußweise  aus  der  Staatskasse  (Verwaltungskasse,
  Gerichtskasse):

a)  Zeugengebühren  überhaupt,  wenn  deren  Vernehmung  innerhalb
des  Gemeindebezirkes  ihres  Wohn-(Stations-)  Ortes  oder  doch  innerhalb
  einer  Eutfernung  von  zwei  Kilometer  von  dem  letzteren  erfolgt,

b)  Reisekostenvergütungen,  wenn  nach  den  persönlichen  Verhältnissen
  des  Zeugen  oder  nach  äußeren  Umständen  die  Benutzung  von
Transportmitteln  nicht  für  angemessen  zu  erachten  ist,  oder  wenn  der
Beamte  eine  ständige  Vergütung  für  Pferdehaltung  oder  Reisekosten
aus  der  Staatskasse  erhält,  und  die  Reise  bei  Gendarmen  den  Dienstbezirk,
  bei  Forstbeamten  den  Anmtsgerichtsbezirk  des  Wohnortes
(Stationsortes)  nicht  überschreitet.

6.  Insoweit  aus  Ziffer  2—5  sich  etwas  anderes  nicht  ergiebt,  sind  auch

an  öffentliche  Beamte  die  ihnen  zustehenden  Zeugen=  und  Sachverständigen-Gebühren
  auf  Verlangen  vorschußweise  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen.

§  3.
Zu  8§§  22,  136  flg.  des  Gesetzes.

Ergeben  sich  bei  der  Bemessung  der  den  Zeugen  und  Sachverständigen,
oder  der  den  zugezogenen,  durch  ihre  Anstellung  zu  unentgeltlicher  Verrichtung
nicht  verpflichteten  sonstigen  Personen  (§  15  Ziffer  7  des  Gesetzes)  zu  gewährenden
  Beträge  Zweifel  im  Einzelfalle,  so  darf  deren  Zahlung  stets  erst
nach  deren  Feststellung  erfolgen.

Vergl.  §8§  12  Ziffer  5,  25  und  45  des  Gesetzes.

Dies  findet,  wenn  fraglich  ist,  ob  die  Geldbeträge  höher  oder  niedriger
zu  bemessen  seien,  mithin  der  Zweifel  nur  hinsichtlich  eines  Theiles  der  Beträge
  besteht,  nur  auf  diese  Theilbeträge  Anwendung.

Damit  bei  allen  Behörden  des  Großherzogthums  eine  wünschenswerthe
Uebereinstimmung  in  der  Anwendung  der  Gebührensätze  für  Zeugen  und

33
        <pb n="248" />
        282

Sachverständige  ohne  Beeinträchtigung  der  nöthigen  Ersparnißrücksichten
nach  Thunlichkeit  herbeigeführt  werde,  wird  erwartet,  daß  bei  der  Bemessung
solcher  auszuzahlenden  Gebühren  überall  die  Verhältnisse  der  verschiedenen
Erwerbsklassen,  sowie  der  Umstand  sorgfältige  Beachtung  finden,  daß  die  zulässig
  höchsten  Gebühren-Einheitssätze  im  Großherzogthum  nur  an  wenigen
Orten  und  auch  für  diese  nur  ausnahmsweise  anzuwenden  sein  werden.

84.
Zu  §  30  des  Gesetzes.

Der  zulässig  niedrigste  Gebührensatz  ist  regelmäßig  nur  in  ganz  geringfügigen
  Sachen,  dagegen  der  zulässig  höchste  Gebührensatz  überhaupt  nur
ausnahmsweise  in  außergewöhnlich  umfangreichen,  schwierigen  und  wichtigen
Sachen  anzuwenden;  in  Sachen  anderer  Art  ist  innerhalb  dieser  Grenzen  der
Gebührensatz  nach  Verhältniß  des  in  §  30  bestimmten  Maßes  zu  ermessen.

Daß  bei  der  Wahl  solcher  Kostensätze  maßvoll  und  angemessen  verfahren
werde,  ist  von  den  Oberbeamten  der  Behörden  zu  überwachen.

85.
Zu  §  82  Absatz  2  des  Gesetzes.
Bei  Bemessung  des  Kostenvorschusses  sind  auch  die  Auslagen  für
Bekanntmachungen  und  an  Reisekosten  für  etwaige  auswärtige  Verrichtungen
ausreichend  zu  veranschlagen.

86.
Zu  s  106  des  Gesetzes.

1.  Bei  Dienstreisen  über  die  Grenzen  des  Großherzogthumes  hinaus  darf
ohne  Erbringung  besonderen  Nachweises  für  den  wirklichen  Mehraufwand  das
Anderthalbfache  der  Ansätze  für  Tagegelder,  Nachtgelder  und  beziehungsweise  für
Bedienung  (§  103  Ziffer  1,  2  und  §  105  des  Gesetzes)  in  Rechnung  gestellt
werden,  wenn  und  soweit  die  Dienstreise  die  Uebernachtung  außerhalb  des  Großherzogthumes
  in  einer  Stadt  von  mehr  als  100000  Einwohnern  erfordert  hat.

2.  An  Gendarmerie-Wachtmeister,  Obergendarmen,  Gendarmen  und  Diener
(§§  103  und  105,  VIII  und  IX)  ist  das  Anderthalbfache  der  Ansätze  für  Tagegelder
  und  Nachtgelder  bei  jeder  wegen  Gefangenenschubs  nach  einem  außerhalb
des  Großherzogthumes  gelegenen  Orte  zu  unternehmenden  Dienstreise  zu  gewähren.
        <pb n="249" />
        283

3.  Weitergehende  als  die  unter  1  und  2  vorbezeichneten  erhöhten  Ver—
gütungen  dürfen  bei  Dienstreisen  über  die  Grenzen  des  Großherzogthumes  hinaus
nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Staatsministeriums  auf  Nachweis  des
nothwendig  erwachsenen  wirklichen  Aufwandes  (§  107  des  Gesetzes)  gewährt
werden.

§  7.
Zu  §  127  des  Gesetzes.

Hinsichtlich  des  Bezuges  von  Gebühren  der  Großherzoglichen  Staatsbaubeamten
  für  Arbeiten  in  Privatangelegenheiten,  zu  denen  sie  von  einer
öffentlichen  Behörde  herangezogen  oder  in  Anspruch  genommen  werden,  hat
es  bei  den  Bestimmungen  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  April  1887
(Seite  165  des  Regierungsblattes)  mit  der  Maßgabe  zu  verbleiben,  daß  an
Stelle  der  dort  angeführten  Vorschriften  des  Kostengesetzes  vom  5.  Januar
1887  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  11.  April  1894  Anwendung
  finden.

88.
Zu  §  133  des  Gesetzes.

Die  Gemeindevorstände  außerhalb  des  Amtssitzes  der  Amtsgerichte  sind
berechtigt,  für  protokollarische  Erklärungen,  zu  deren  Aufnahme  sie  nach  §  15
des  Gesetzes  vom  20.  März  1879  zur  Ausführung  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  (Regierungsblatt  Seite  117)  in  Angelegenheiten  der  nicht
streitigen  Gerichtsbarkeit  vom  Amtsgerichte  beauftragt  werden,  Gebühren  nach
§  133  Ziffer  I.  1.  b.  des  Gesetzes  vom  11.  April  1894  aus  der  Gerichtskasse
zu  beanspruchen.  Solche  Gebühren  werden  bei  der  letzteren  im  Monats-Auslagenverzeichniß
  verausgabt.  Dieselben  werden  durch  die  nach  dem  Kostengesetze
  in  der  Angelegenheit  für  die  Staatskasse  zu  berechnenden  „Gebühren“
mit  gedeckt,  wenn  die  letzteren  in  Bauschsätzen  (vergl.  §  47  Absatz  1  desselben
Gesetzes)  bestehen,  sind  also  solchenfalls  nicht  neben  den  letzteren  dem  Kostenpflichtigen
  zum  Ersatz  anzusinnen.

Auf  dergleichen  Gebühren  findet  der  §  155  des  letztbezeichneten  Gesetzes
keine  Anwendung.

§  9.
Zu  §  146  des  Gesetzes.

Alle  Verwalter  Großherzoglicher  Staatskassen  sind  verpflichtet,  auf  Antrag
einer  Großherzoglichen  Kostenhebestelle  den  Betrag  von  Kosten,  welche  Staats-
        <pb n="250" />
        234

diener  oder  Hilfsarbeiter  schulden,  deren  Besoldungen  oder  sonstige  Dienstbezüge
  aus  solchen  Kassen  gezahlt  werden,  durch  Abzüge  aus  diesen  Bezügen
beizubringen  und  an  die  beantragende  Kostenhebestelle  abzuliefern.

8  10.
Zu  8  152a  des  Gesetzes.

Auf  die  Gebühren  der  Kostenbuchführer  dürfen,  falls  dieselben  mit  einer
Anschlagssumme  auf  die  Besoldung  aufgerechnet  sind,  Abschlagszahlungen  je
bis  zur  Höhe  des  Aufrechnungsbetrages  nach  den  für  die  Zahlung  der  Be—
soldung  bestehenden  Vorschriften  vom  Bezirks-Rechnungsamte  geleistet  werden,
jedoch  nur  gegen  Quittungen,  in  welchen  der  Vorbehalt  nachträglicher  Ausgleichung
  nach  Maßgabe  des  von  den  neu  in  Soll-Einnahme  gestellten  Gebühren
  sich  berechnenden  einprozentigen  Betrages  anerkannt  wird,  und  mit  der
Beschränkung,  daß  im  letzten  Jahresviertel  niemals  mehr,  als  hiernach  sich
berechnet,  an  Buchführer-Gebühr  für  das  ganze  Rechnungsjahr  bezüglich  (bei
Beamtenwechsel  im  Laufe  des  Jahres)  für  den  betreffenden  Jahrestheil  zur
Erfüllung  gezahlt  werden  darf.

Weimar,  am  11.  Mai  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachungen.

152!)  I.  Daß  von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Aachen  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hugo  Oberländer  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Franz  Roß  bach  daselbst  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1891  (Regierungs-Blatt  Seite  9)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  10.  Mai  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  Cheft:
Krause.
        <pb n="251" />
        235

(53)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  allgemeinen  Versorgungsanstalt  im
Großherzogthum  Baden  zu  Karlsruhe  an  Stelle  des  Redakteurs  und  Buchhändlers
  Curt  Weißbach  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der
Kaufmann  H.  Heinemann  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  14.  November  1893  (Regierungs-Blatt  Seite  135)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  Mai  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Krause.

(547  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Frankfurt  /M.  an  Stelle  des  Kaufmanns  Otto  Haupt  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Alexander  Ehrsam
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  August  1893
(Regierungs-Blatt  Seite  125)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  Mai  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(55)  Das  19.,  20.,  21.,  22.  und  23.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter:
Nr.  2169  Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen;  unter
„  2170  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Abwehr
  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  153);  unter
„  2171  Internationaler  Vertrag  zur  Unterdrückung  des  Branntweinhandels
unter  den  Nordseefischern  auf  hoher  See;  unter
        <pb n="252" />
        236

Nr.  2172  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  §  41  der  Konkursordnung;  unter
„  2173  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  unter
2174  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen;  unter
„  2175  Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
für  die  Etatsjahre  1892/93  und  1893/94;  unter
„  2176  Gesetz,  betr.  die  Abzahlungsgeschäfte.

s
3

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  18,
19,  20  und  21.
S.  121  Ausführungsvorschriften  A  zum  Reichsstempelgesetz  vom  27.  April
894

„  152  Bestimmungen  B  über  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  nach
dem  Reichsstempelgesetz  zu  entrichtenden  Abgaben;

„  178  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,  betr.  die  Abänderung
des  Zolltarifgesetzes,  vom  14.  April  1894;

„  207  Regulativ,  betr.  die  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der
Ausfuhr  von  Mühlen=  oder  Mälzereifabrikaten;

„  243  Regulativ  für  Privattransitlager  von  den  in  Nr.  9  des  Zolltarifs
aufgeführten  Waaren  (Getreide  pp.)  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde;


„  268  Zolltarifirung  baumwollener  gerauhter  Putztücher  in  Ausführung
des  Handels=  und  Zollvertrags  mit  Belgien;

„  268  Anrechnung  und  Einlösung  der  Branntweinsteuer-Berechtigungsund
  Vergütungsscheine;

„  268  und  269  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen
der  Zoll=  und  Steuerstellen;

„  269  und  270  Aenderung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung;

„  270  Berichtigung  der  Aenderungen  der  deutschen  Wehrordnung.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.  —
        <pb n="253" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  9.  Juni  1894.

Inhalt:  Wissterial.  Gekanntmoachung;  betr.  die  Durchführung  des  Nachtrag-Gesezes  vom  28.  Februar  1894  zu  dem
evidirten  Gesetze  vom  18.  März  1  869  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums,  Seite  237.  —
Inhalte.  Jareschen  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  239.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[561  Auf  Grund  des  §  1  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine
Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  bringen  wir  zur  folgerichtigen
Durchführung  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  d.  J.,  betreffend  einen  (dritten)
Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetze  vom  18.  März  1869  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums  Sachsen  hierdurch  Folgendes  zur  öffentlichen
Kenntniß:

I.  Fremde,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörige,  welche  im  Großherzogthume
  wohnen,  oder  sich  dauernd  in  demselben  aufhalten,  werden  hierdurch
noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  sie  nach  dem  vorgedachten  Gesetze  vom
28.  Februar  d.  J.  außer  ihrem  bisher  schon  im  Großherzogthume  steuerpflichtigen
  Einkommen  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  auch  ihr  Einkommen  aus  Zinsen
und  Dividenden  von  Aktivkapitalien  bezüglich  Aktien,  sowie  aus  Leibrenten,
ingleichen  ihr  Einkommen  aus  ausländischem  Grundbesitze  und  aus  ausländischen
  Gewerbsanstalten,  sofern  und  soweit  dasselbe  neben  ihrem
sonstigen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen  zur  Erfüllung  des  Aufwandes  für
ihren  Haushalt  im  Großherzogthume  als  erforderlich  zu  erachten  ist,  im  Großherzogthume
  zu  versteuern  haben.

II.  In  Folge  dessen  haben  Fremde  in  gleicher  Weise,  wie  die  sonstigen
im  Großherzogthume  wohnenden  oder  dauernd  sich  aufhaltenden  Steuerpflich-1894

  34
        <pb n="254" />
        238

tigen,  ihr  Einkommen  aus  Zinsen  und  Dividenden  ingleichen  aus  Leibrenten
nach  88  15  flg.  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  10.  September  1883  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  gedrohten
Steuerhinterziehungsstrafen  bis  zum  15.  Jannar,  bezüglich  bis  zum  15.  Juli
jeden  Jahres  —  erstmalig  bis  zum  15.  Juli  dieses  Jahres  —  und
zwar  nach  ihrer  Wahl  offen  oder  in  verschlossenem  Briefumschlage  ordnungsmäßig
  an  zumelden.  (Vergl.  88§  24  bis  27  des  Gesetzes  vom  10.  September
1883  und  Formular  B  zur  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober  1883.)

III.  Dagegen  ist  das  neben  ihrem  sonstigen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen
  zur  Erfüllung  des  Aufwandes  für  ihren  Haushalt  im  Großherzog-=thume
  als  erforderlich  zu  erachtende  Einkommen  aus  ausländischem  Grundbesitze
  und  aus  ausländischen  Gewerbsanstalten  von  den  geordneten  Schätzungsorganen
  zur  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  ihres  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes
  unter  entsprechender  Angabe  in  der  Bemerkungsspalte  einzuschätzen.
Nach  §  40  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  steht  dem  Steuerpflichtigen
  die  Befugniß  zu,  dieses  Einkommen  bis  längstens  zum  8.  Juli  dieses
Jahres  zu  erklären  (zu  deklariren),  und  nach  §  39  dieses  Gesetzes  ist  jeder
Abzuschätzende  verpflichtet,  dem  Gemeindevorstande,  dem  Rechnungsamte,  der
Stenerlokalkommission  und  den  Schätzungsorganen  alle  zu  einer  richtigen  Abschätzung
  erforderlichen  Anskünfte  bei  Vermeidung  der  im  §  83  des  Gesetzes
bestimmten  Geldstrafe  auf  Verlangen  unweigerlich  und  unverzüglich  zu  ertheilen.

IV.  Um  für  die  nach  vorstehender  Ziffer  III  etwa  gebotenen  Einschätzungen
die  erforderlichen  Unterlagen  zu  beschaffen,  haben  die  Gemeindevorstände  die
betreffenden  Steuerpflichtigen  zur  Einreichung  erschöpfender  Einkommenerklärungen
und  Anskunftertheilungen  unter  Beachtung  der  Vorschrift  am  Schlusse  des  vorgedachten
  §  83  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  aufzufordern.  Diese
Erklärungen  und  die  bei  den  Rechnungsämtern  und  Stenerlokalkommissionen
eingegangenen  Anmeldungen  über  Kapitalzinsen  u.  s.  w.  sind  der  zuständigen
Schätzungskommission  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

V.  Von  der  Schätzungskommission  ist  sodann  der  gesammte  Haushaltungsaufwand
  des  betreffenden  Steuerpflichtigen  zu  veranschlagen.  Dafern  und  soweit
  dieser  Haushaltungsaufwand  nicht  durch  das  zur  ersten  Abtheilung  der
Steuerrolle  angemeldete,  oder  durch  das  sonstige  bisher  schon  steuerpflichtige  Einkommen
  desselben  gedeckt  wird,  ist  das  zur  Erfüllung  dieses  Aufwandes  als  er-
        <pb n="255" />
        239

forderlich  zu  erachtende  Einkommen  —  jedoch  nur,  so  weit  solches  aus  ausländischem
Grundbesitze  oder  aus  ausländischen  Gewerbsanstalten  bezogen  wird  —  zur
dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle,  für  das  zweite  Halbjahr  1894  erstmalig
zur  dritten  Abtheilung  der  betreffenden  Zugangs=  und  Veränderungsliste  einzuschätzen.
  Eine  solche  Einschätzung  hat  demnach  erst  dann  zu  erfolgen,  wenn
und  soweit  das  von  dem  betreffenden  Stenerpflichtigen  angemeldete  und  das
sonst  steuerpflichtige  Einkommen  desselben  zur  Bestreitung  des  Haushaltungsaufwandes
  nicht  ausreicht.

Weimar  am  6.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Nothe.

(57]  Das  24.,  25.  und  26.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2177  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von
Stren=  und  Futtermitteln;  unter

„  2178  Verordnung,  betr.  die  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus
Spanien  und  den  spanischen  Kolonien  kommende  Waaren;
unter

„  2179  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat

  für  das  Etatsjahr  18944/95;  unter

S.  461  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Aichordnung

und  der  Aichgebühren-Taxe.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  22
und  23:
S.  273  Verordnung,  betr.  die  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien
und  den  spanischen  Kolonien  kommende  Waaren;
„  277  Bestimmungen  über  zollfreien  Einlaß  der  von  der  Welt-Ausstellung
  in  Antwerpen  zurückgelangenden  deutschen  Güter.
        <pb n="256" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="257" />
        241

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  14.  Weimar.  23.  Juni  1894.
Inhalt:

Ninisterial-Verordnung,  betr.  die  Feier  der  Kirchweihfeste,  Seite  241.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die
errheilung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  die  vereinigte  Hospital-  und  Kaiser  Wilhelm.  Stiftung  in
erga  a#  Elster  betr.,  Seite  212.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des
übecker  Feuerversicherungs-Vereins  von  1826,  Seite  243.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  betr.  die  Erheilung
  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  an  die  Transport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,
  Bayerischer  Lloyd  in  München,  und  an  die  Hinterblicbenen-Kasse  des  Verbands  Deutscher  Beamtenvereine
  in  Berlin,  Seite  243.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich,  Seite  244.

LKrben

 

 

 

 

Ministerial-Verordnung,
betreffend  die  Feier  der  Kirchweihfeste.

(58)]  In  Folge  der  Höchsten  Verordnung  vom  29.  April  1893,  betreffend
die  Verlegung  des  Buß=  und  Bettags  (Kirchliches  Verordnungsblatt  S.  273),
in  Berücksichtigung  des  von  der  V.  ordentlichen  Landessynode  gestellten  Antrags
(Ziff.  V  der  Erklärungsschrift  vom  22.  November  1892,  S.  149  der  Schriftstücke)
  und  im  Anschluß  an  den  Erlaß  des  Großherzoglichen  Kirchenraths  vom
27.  August  1890,  betreffend  die  Feier  des  Kirchweihfestes  (Kirchliches  Verordnungsblatt
  S.  228),  verordnen  wir  im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen
  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  sowie  mit  dem  durch  den
Synodalausschuß  verstärkten  Großherzoglichen  Kirchenrath  Folgendes:

1.

In  der  Bußtagswoche  sind  keine  Kirchweihfeste  zu  halten.  Demnach
ist  in  allen  den  Kirchgemeinden,  in  welchen  das  Kirchweihfest  nach  dem  bisherigen
  Gebrauche  stets  oder  zuweilen  in  die  Woche  vor  dem  letzten  Trinitatis=1894

  35
        <pb n="258" />
        242

sonntag  fallen  würde,  für  die  ständige  Verlegung  dieses  Festes  in  eine  andere
Woche  alsbald  Sorge  zu  tragen.
2.

In  denjenigen  Kirchgemeinden,  wo  das  Kirchweihfest  bisher  mit  dem
Reformationsfest  zusammenfiel  oder  am  Montag,  bezüglich  Dienstag  nach
dem  für  das  Reformationsfest  bestimmten  Sonntag  gehalten  wurde,  ist  das
Kirchweihfest  von  jetzt  an  auf  den  Sonntag,  bezüglich  Montag  vor  dem
Reformationsfest  oder,  wenn  dies  in  einzelnen  Orten  nicht  wohl  möglich  sein
sollte,  auf  den  Sonntag,  bezüglich  Montag  nach  dem  Reformationsfest  zu
verlegen.  Diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  das  Kirchweihfest  am  Donnerstag
gefeiert  wird,  werden  von  dieser  Aenderung  nicht  betroffen.

3.

Diejenigen  Kirchweihfeste,  welche  bis  jetzt  am  Dienstag  gefeiert  wurden,
sind  auf  den  Montag  zu  verlegen  und  in  der  Weise  zu  halten,  daß  der
unmittelbar  vorausgehende  Sonntag  die  Weihe  eines  ersten  Feiertags  empfange.

Hierbei  ist  zu  bemerken,  daß  der  Verlegung  eines  bisher  am  Dienstag
gefeierten  Kirchweihfestes  auf  den  vorausgehenden  Sonntag  selbst  ein  Bedenken
  nicht  entgegensteht.

Weimar,  den  15.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

59]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  mit  den  Rechten
einer  juristischen  Person  bereits  beliehenen  vereinigten  Hospital-  und  Kaiser-Wilhelm-Stiftung
  in  Berga  a/E.  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  ertheilen
gnädigst  geruht.

Weimar  am  16.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="259" />
        243

(60)  II.  Daß  von  der  Direktion  des  Lübecker  Feuerversicherungs-Vereins
von  1826  zu  Lübeck  an  Stelle  des  Selmar  Voigt  zu  Eisenach,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  A.  Kipferling  zu  Eisenach  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1891  (Regierungsblatt  Seite  89.  90)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  11.  Juni  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(61)  III.  Der  Transport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,  Bayerischer  Lloyd
in  München,  ist  die  Erlanbniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf
desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Emil  Fischer
zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(62)  IV.  Der  Hinterbliebenen-Kasse  des  Verbandes  Deutscher  Beamten-Vereine
in  Berlin  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges
  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Königl.  Stations-=Einnehmer
  Karl  Bley  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="260" />
        244

[63]  Das  27.  und  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2182  Gesetz,  betr.  den  Schutz  der  Brieftauben  und  den  Brieftaubenverkehr
  im  Kriege;  unter

„  2183  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  Abgabentarife  für  die  Kanalstrecke
Holtenau-Rendsburg  und  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Holtenau;  unter

„  2184  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  dem  Freistaate  Columbien.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  24
und  25:
S.  287  Ergänzung  des  Verzeichnisses  !  der  Anlage  A  zum  Schiffbau-Regulativ
  (Zollfreiheit  der  Schiffsbaumaterialien);
„  285,  287  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der
Zoll=  und  Stenerstellen.

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="261" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  7.  Juli  1894.

Inhalt:  Ninisterial-  *  die  —  von  Wahlkommissaren  für  die  Wahl  der  cEelbgeordneten  zum
nächsten  ordentlichen  Landtag  betr.,  Seite  245.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Ausschreibung
einer  Abg  8  zur  Verhandskasse  der  Viehbesiter  des  Großherzogthums,  behufs  Bestechung  tir  zu  leistenden
Ensschöds  ung  für  an  NRotz  oder  Lungenfeuche  erkrankte  Thiere,  Seite  246.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,
betr.  W  ecker  in  den  Hauptagenturen  der  Lebens-Versicherungsbank  „Kosmos“  in  Zeist  im  Königreich  der
Niederlande,  Seite  247,  und  der  Lebens-Versicherungsgesellschaft,  „Deutschland“  in  Berlin,  Seite  248.
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-  Blatt.  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  248.

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(641  I.  Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  III  unserer  Bekanntmachung  vom  2.  Mai
dieses  Jahres  —  Regierungsblatt  Nr.  11  und  Weimarische  Zeitung  Nr.  106  —,
betreffend  die  Wahl  der  Abgeordneten  für  den  nächsten  XXVII.  ordentlichen
Landtag,  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  zu  Wahlkommissaren
  für  die  Wahl  der  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  zu
wählenden  Abgeordneten  die  nachbenannten  Herren  ernannt  worden  sind:

I.  für  die  Wahl  der  vormals  reichsritterschaftlichen  Grundbesitzer:
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  Schmith  in  Dermbach,

II.  für  die  Wahlen  derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein
Einkommen  von  wenigstens  3000  J  versteuern:

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Kohlschmidt
in  Weimar,

III.  für  die  Wahlen  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen
Quellen  als  dem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens
3000  J  versteuern:

1894  36
        <pb n="262" />
        246

im  I.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Regierungsrath  Krahmer  in  Weimar,
im  II.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Dr.  Linsen  barth  in  Apolda,
im  III.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Landgerichtsdirektor  Dr.  Graef  in  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Piltz  in  Lengsfeld,
im  V.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Schenk  in  Neustadt
  a0  Orla.
Weimar,  den  26.  Juni  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(65]  II.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  88§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  —  Regierungsblatt  Seite  79  —  zu  leistenden  Entschädigungen
für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
  Thiere  wird  auf  Grund  der  §§  27  ff.  des  erstgedachten  Gesetzes
eine  einfache  Abgabe  von  Zehn  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,
Maulthier  und  Maulesel  und
eine  einfache  Abgabe  in  der  durch  Ministerialverordnung  vom
22.  Juni  1890  —  Regierungsblatt  Seite  123  —  festgestellten
Höhe  für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder
und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt
ausgeschrieben,  daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  d.  Is.  von  den  betreffenden
  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.
Gleichzeitig  bestimmen  wir  mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  vom  30.  März  1892
—  Regierungsblatt  Seite  77  —  und  die  Ausführungsverordnung  hierzu  vom
18.  Juni  1892  —  Regierungsblatt  Seite  117  —,  daß  zur  Deckung  der  für
        <pb n="263" />
        247

das  Jahr  1893  vorschußweise  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  gezahlten
  Entschädigungen  in  Milzbrandfällen  die  hierzu  erforderliche  Abgabe  in

Höhe  von
16  Z  für  das  Stück  Rindvieh  im  l.  Verwaltungsbezirke,
36  77  7  77  77  7  11  II.  -
6  11  77  77  t  7  1/  III.  1
16  11  *n  77  77  7)  11  IV.  tt

40  “  7  “  »  «  »  V.  »
von  den  Rindviehbesitzern  gleichzeitig  mit  der  oben  geordneten  Abgabe  zur
Verbandskasse  zu  entrichten  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  der
festgestellten  Viehstandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Ortssteuereinnahmen
  pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige
  Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden  Großherzoglichen
  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Vorschrift  vom  28.  August
1889  —  Regierungsblatt  Seite  175  —  und  Ziffer  3  der  Ausführungsverordnung
  vom  18.  Juni  1892  —  Regierungsblatt  Seite  117  —  gehörig
Sorge  zu  tragen.

Weimar,  den  25.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(661  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungsbank  „Kosmos"“  in
Zeist  im  Königreich  der  Niederlande  an  Stelle  des  Rentiers  August  Martini
zu  Apolda,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Eduard  Buhler
in  Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1892
(Regierungsblatt  Seite  178)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  20.  Juni  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="264" />
        248

[67]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“
  in  Berlin  an  Stelle  des  Waisenhausdirektors  a.  D.  Hermann  Klotz  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  C.  A.  Stegmann  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  August  1892  (Regierungsblatt
  Seite  195)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juni  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

!68]  Das  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2185  Verordnung,  betr.  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  26
und  27:

S.  291  Bestimmungen  für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  Schrauben.
„"  297  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige

  Deutsche  im  Schutzgebiete  von  Togo.
„"  299  Gesammt-Verzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90
der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="265" />
        0
Regierungs-Blatt
für  da
Großler  aathum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  26.  Juli  1894.

Inhalt:  Miniseeriol-  #Belanmmachungen,  betr.  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden  Stiftung
u  die  „Elisabeth-Stifiung“  und  die  gabscherd-Adelder4  O#lus  .  Seite  249.—  Ministerial-  Bekannt- 



 

machung,  betr.  die  Vollziehung  von  Nevisionen  nach  8  bsatz  2  des  Nechsstempe  esetzes,  Seite  250.  —
Ministerial-  .Bekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  r  Giner.  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Freimaurerloge
  „Zur  Alazie  am  Saalstrande  zu  Wenigenjena“,  Seite  250.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,

betr.  Wechsel  euu  den  Hauptagenturen  der  Versicherungs.  Gesellschaft  „Deutscher  Phönix“  in  Fraukfurt  am.
der  „Alemannia“,  Versicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig,  **x  Feuer-Assecuranz-Vereins-“  in  Altona,  Seite  251
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs.  Gesetzblatt  und  dem  &amp;amp;  entral-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  222.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
(69])  1.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zufolge  Höchster
Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  der  unter  dem
Namen  „Elisabeth-Stiftung“"  mit  dem  Sitz  in  Weimar  begründeten  und
unter  dem  Protektorate  Ihrer  Hoheit  der  Frau  Herzogin  Johann  von  Meckleuburg-Schwerin,
  Prinzessin  Elisabeth  von  Sachsen,  stehenden  Stiftung,  welche
dazu  dienen  soll,  einigen  armen,  von  ihren  Vätern  verlassenen  Kindern  die
Wohlthaten  der  Großherzoglichen  Waisenversorgungsanstalt  zugänglich  zu  machen,
die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden  Stiftung  verliehen  worden  sind.
Weimar,  den  6.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

(70)  II.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zufolge  Höchster

Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  der  unter  dem

Namen  „Richard-Adelbert-Lipsius-Stiftung“  begründeten  Stiftung
1894  37
        <pb n="266" />
        250

mit  dem  Sitz  in  Jena,  welche  zur  Unterstützung  tüchtiger  theologischer  Privatdocenten
  oder  Habilitanden  in  Jena,  in  zweiter  Linie  zur  Gewährung  von
Mitteln  an  begabte  und  strebsame  Candidaten  der  Theologie  für  Ausführung
bestimmter  wissenschaftlicher  Aufgaben  oder  einer  Studienreise  dienen  soll,
die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung  verliehen
  worden  sind.
Weimar,  den  17.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

(71)  IIII.  Zur  Vollziehung  von  Revisionen  nach  §  39  Absatz  2  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894  (Reichsgesetzblatt  von  1894  Seite  381)
sind  bis  auf  Weiteres

die  Großherzoglichen  Ministerialrevisoren  Krafft  und  Bachmann  hier
beauftragt.

Dieselben  sind  von  uns  in  Einverständniß  mit  dem  Ministerialdepartement
der  Justiz  zugleich  ermächtigt  worden,  behufs  Prüfung  der  richtigen  Versteuerung
  von  Wechseln  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  vom  10.  Juni  1869
(Reichsgesetzblatt  Seite  193)  und  vom  4.  Juni  1879  (Reichsgesetzblatt  Seite  151)
bei  den  Großherzoglichen  Gerichten  die  Vorlegung  einschlagender  Akten  und
von  den  Gerichtsvollziehern  die  Vorlegung  der  Wechselprotestregister  zu  verlangen.

Weimar  am  13.  Juli  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement!  ver  Finanzen.

I72)  IV.  Durch  Höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
sind  der  Freimaurerloge  „Zur  Akazie  am  Saalstrande  zu  Wenigenjena“  die
Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden.
Weimar  am  13.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="267" />
        251

(73)  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Gesellschaft  „Deutscher
Phönix“"  in  Frankfurt  aM.  an  Stelle  des  F.  B.  Dittmar  in  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  H.  E.  Hildebrandt  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1893
(Regierungsblatt  Seite  136)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

/74]  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  „Alemannia“  Versicherungs-Gesellschaft  zu
Leipzig  an  Stelle  des  Waisenhausdirektors  a.  D.  Hermann  Klotz  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Paul  Ulrich  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  August  1893  (Regierungsblatt
  Seite  125)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(75]  VII.  Daß  von  der  Direktion  des  Feuer-Assecuranz-Vereins  in  Altona
an  Stelle  des  Reisebeamten  Ferdinand  Ebert  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  der  Privatier  Reinhold  Krähmer  daselbst  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1893  (Regierungsblatt  Seite  31)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="268" />
        252

![776!)  Das  30.,  31.  und  32.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2186  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  vom  12.  Mai  1894  und  des  Gesetzes,  betr.  den

Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni  1891;
„  2187  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  dem  internationalen  Ueber--
  einkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste;
„  2188  Verordnung,  betr.  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden
  Reisenden.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  28

und  29:
S.  316  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund

  Steuerstellen;
„  322  Bestellung  zweier  Stations-Controleure.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="269" />
        Zegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  21.  August  1894.

Inhalt:  Mäinisterial-  Bekanntmachung,  betr.  einen  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großerzoglich
  Söchsischen  Negierung  wegen  Aushebung  der  parochialen  Verbindung  Grohherzoglich  Sächsischer
acV  mit  den  Königlich  Preußischen  Kirchengemeinden  Heringen  und  Philippsthal  und  cer  Königlich
Preußischen  Ortschaft  Röhrigshöse  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  Kirchengemeinde  Vacha,  Seite  253.
MAinil  berial  Verordnung,  beir.  die  Abhaltung  einer  Feier  am  31.  Ollober  jeden  Jahres  in  allen  wangelischen
ule  Grohherzogihums  zur  Erinnerung  an  die  Miemtien.  Seite  256.  —  Ministerial:  Belannt-Fiee
  e  betr.  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Kranken.,  Unfall-  und  6
schaft  „Urania“  zu  Dresden,  der  Mecklenburgischen  bclenspeischernge.  und  Spar-  Bank  in  Schwerin  i.  M.,
der  Lebens-Versicherungs-  Gesellschaft  der  Vereinigten  Staaten  zu  New.  Dork  .Equitable“,  Seite  257  und  25.
—  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Bial!  für  das  Deutsche  Reich,  Seile  258.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.
I77|]  1.  Nachdem  der  nachstehende  Staatsvertrag  vom  16./20.  Februar  d.  J.:

IStaatsvertrag
zwischen  der  Königlich  Prenßischen  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  wegen
Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  Großherzoglich  Sächsischer  Ortschaften  mit  den
Königlich  Prenßischen  Kirchengemeinden  Heringen  und  Philippsthal  und  der
Königlich  Prenßischen  Ortschaft  Rährigshöfe  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  Kirchengemeinde
  Vacha.

Zur  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  Weimarischen  Ortschaften
Vitzeroda,  Abteroda  und  Gasteroda  mit  der  Preußischen  Kirchengemeinde
Heringen  und  der  Weimarischen  Ortschaften  Oberzella,  Schwenga,  Heiligenroda,
  Niederndorf,  Sachsenhain  und  des  Schäferhauses  Unterzella  mit  der
Preußischen  Kirchengemeinde  Philippsthal  sowie  der  Preußischen  Ortschaft
Röhrigshöfe  mit  der  Weimarischen  Kirchengemeinde  Vacha  ist  durch  die  von
den  beiden  Hohen  Staatsregierungen  dazu  beauftragten  Kommissarien,  und  zwar:

1894  38.
        <pb n="270" />
        264

Königlich  Preußischerseits:
den  Konsistorialrath  Gustav  Stölting  zu  Cassel,
Großherzoglich  Sächsischerseits:
den  Ministerialdirektor  Dr.  jur.  Karl  Kuhn  zu  Weimar,
folgender  Staatsvertrag  —  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  —
abgeschlossen  worden:
Artikel  1.

Die  parochiale  Verbindung,  in  welcher  die  evangelischen  Bewohner  der
im  Großherzogthum  Sachsen  gelegenen  Ortschaften  Vitzeroda,  Abteroda  und
Gasteroda  mit  der  im  Preußischen  Gebiete  belegenen  Kirchengemeinde  Heringen
und  diejenige,  in  welcher  die  evangelischen  Bewohner  der  im  Großherzogthum
Sachsen  gelegenen  Ortschaften  Oberzella,  Schwenga,  Heiligenroda,  Niederndorf,
  Sachsenhain  und  Schäferhaus  Unterzella  mit  der  Preußischen  Kirchengemeinde
  Philippsthal  stehen,  ferner  die  parochiale  Verbindung  der  evangelischen
Bewohner  der  Preußischen  Ortschaft  Röhrigshöfe  mit  der  Weimarischen  Kirchengemeinde
  Vacha  hört  vom  1.  April  1894  an  auf.

Artikel  2.

Alle  aus  dem  Parochialverbande  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  der
evangelischen  Bewohner  der  Ortschaften  Vitzeroda,  Abteroda  und  Gasteroda
gegenüber  der  Kirchengemeinde,  den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen  Instituten
  zu  Heringen,  desgleichen  diejenigen  der  Ortschaften  Oberzella,  Schwenga,
Heiligenroda,  Niederndorf,  Sachsenhain  und  des  Schäferhauses  Unterzella
gegenüber  der  Kirchengemeinde,  den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen  Instituten
  zu  Philippsthal  und  diejenigen  der  Ortschaft  Röhrigshöfe  gegenüber  der
Kirchengemeinde,  den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen  Instituten  zu  Vacha
werden  mit  dem  genannten  Zeitpunkt  aufgehoben.

Artikel  3.

Insbesondere  gehen  von  dem  1.  April  1894  an  auf  die  Filialpfarrei
Vitzeroda  über  die  Rechte  der  Pfarrei  Heringen  an  der  im  Grundsteuer-Kataster
von  Vitzeroda  unter  Nr.  1967  verzeichneten  Pfarrwiese,  groß  1,40,65  ha,
das  Recht  auf  Stolgebühren  für  Taufen,  Tranungen,  Begräbnisse,  Confirmandengeld,
  Communikantengeld,  Neujahrsgeschenk  der  Confirmanden  und  Grün-
        <pb n="271" />
        255

donnerstagseier;  dagegen  verbleibt  der  Pfarrei  Heringen  das  Recht  auf  eine
Ablösungsrente  für  Hafer  aus  Vitzeroda  und  den  Bezug  von  7  Metzen  Hafer
aus  Gasteroda  im  Werthe  von  43  —#  43  3,  vorbehaltlich  ihrer  etwaigen
Ablösung.

Die  Bezüge  der  Küsterstelle  zu  Heringen  aus  den  zu  Heringen  gehörigen
Weimarischen  Ortschaften  an  baarem  Gelde,  an  Gebühren  für  Taufen,  Trauungen,
  Begräbnisse  und  Gründonnerstagseiern  gehen  vom  1.  April  1894  an
auf  die  Schulstelle  zu  Vitzeroda  über.

Die  evangelischen  Bewohner  der  ausscheidenden  Weimarischen  Ortschaften
verzichten  auf  alle  Eigenthumsansprüche  an  der  Kirche,  den  geistlichen  Gebäuden
und  dem  Friedhofe  zu  Heringen  und  auf  das  Mitbenutzungsrecht  an  letzterem.

Artikel  4.

Ingleichen  gehen  vom  1.  April  1894  an  die  Rechte  der  Pfarrei  Philippsthal
  auf  die  Lieferungen  von  12  Anspännern  in  Oberzella  von  2  Metzen  stellbaren
  Ackers,  der  freien  Fahrt  der  Ernte  von  diesem  Lande,  auf  die  Lieferung
von  13¼  Metzen  Korn,  zu  welcher  7  Anspänner  aus  Oberzella  verpflichtet
sind,  die  Ansprüche  auf  Stolgebühren,  Opfergeld,  Opferstroh  und  die  Rente
von  78  26  aus  der  Kirchenkasse  zu  Oberzella  auf  eine  der  beiden  geistlichen
  Stellen  in  Vacha  über.

Die  Verpflichtung  Oberzella'—s,  in  jedem  dritten  Jahre  den  Zaun  des
Pfarrgartens  in  Philippsthal  in  Stand  zu  setzen,  hört  auf.

Die  Kirchenkasse  zu  Philippsthal  verzichtet  auf  das  bisherige  Opfergeld
der  Kirchenkasse  von  Oberzella  zu  Gunsten  der  Kirchenkasse  von  Vacha.

Die  Bezüge  der  Küsterstelle  zu  Philippsthal  von  31  Metzen  Korn,  Gebühren
  und  Opfergeld  aus  den  Weimarischen  Ortschaften  gehen  auf  die  Schulstelle
  in  Oberzella  über.

Die  aus  der  Parochie  Philippsthal  ausscheidenden  evangelischen  Bewohner
der  Weimarischen  Ortschaften  verzichten  auf  freie  Vorhaltung  der  Kirche,  Pfarrei
und  Küsterwohnung  in  Philippsthal.

Artikel  5.

Die  evangelischen  Bewohner  der  Preußischen  Ortschaft  Röhrigshöfe  treten
am  1.  April  1894  in  den  Verband  der  eine  Filialgemeinde  von  Philippsthal
38*
        <pb n="272" />
        256

bildenden  Kirchengemeinde  Heimboldshausen.  Ihre  Verpflichtung  zur  Zahlung
von  Stolgebühren  an  die  Inhaber  der  geistlichen  Stellen  zu  Vacha,  von  Gebühren
  an  die  Chorschüler  und  die  Läuter,  sowie  diejenige,  zur  Bewirthschaftung
  der  Ländereien  der  Oberpfarrstelle  in  Vacha  Ackerfrohne  zu  leisten,  hört
auf;  sie  verzichten  auf  alle  ihnen  an  der  Kirche  und  den  geistlichen  Gebäuden
zu  Vacha  zustehenden  Rechte,  auch  auf  dasjenige,  ihre  Todten  auf  dem  Friedhofe
  zu  Vacha  zu  bestatten.
Artikel  6.

Für  die  von  den  berechtigten  Stellen  und  Parochianen  geleisteten  Verzichte
  wird  eine  Entschädigung  von  den  bisher  verpflichteten  Seiten  nicht
gewährt.

Cassel,  den  16.  Februar  1894.

Gustau  Stölting,  Konsistorialrath.

Weimar,  den  20.  Februar  1894.

Dr.  Karl  Kuhn,  Ministerialdirektor.

seitens  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  unterm  31.  v.  Mts.  und
seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unterm  26.  v.  Mts,  mit  der  Maßgabe
  ratifizirt  worden  ist,  daß  als  Zeitpunkt  für  dessen  Inkrafttreten  der
1.  Oktober  1894  festgesetzt  wird,  bringen  wir  diesen  Staatsvertrag  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar,  den  15.  August  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Kuhn.

Ministerial-Verordnung.

/781  III.  Auf  Antrag  der  V.  ordentlichen  Landessynode  und  in  Folge  höchster
Entschließung  vom  17.  Dezember  1892  verordnen  wir  hiermit,  daß  am  31.  Oktober
  jeden  Jahres  in  allen  evangelischen  Schulen  des  Großherzogthums  unter
        <pb n="273" />
        257

Aussetzung  des  Unterrichts  an  diesem  Tage  eine  Feier  zur  Erinnerung
an  die  Reformation  abgehalten  werde.
Weimar,  den  31.  Juli  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(79)  IIII.  Daß  von  der  Direktion  der  „Urania“,  Kranken-,  Unfall=  und  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Dresden,  an  Stelle  des  Königl.  Landrathes
  a.  D.  Emil  Freymark  in  Jena,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der
Kaufmann  Richard  Matz  in  Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  18.  Februar  1893  (Regierungsblatt  Seite  31)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  3.  Angust  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(80)  IV.  Daß  von  der  Mecklenburgischen  Lebensversicherungs=  und  Spar-Bank
  in  Schwerin  i.  M.  an  Stelle  des  Hofschuhmachers  Albert  Eschner  in
Stadtsulza,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Otto  Apel  in
Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  August  1889
(Regierungsblatt  Seite  171)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements  Chef:
Krause.
        <pb n="274" />
        268

[81]  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der
Vereinigten  Staaten  zu  New-York  „Equitable“  an  Stelle  des  C.  A.  Stegmann
  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Hermann
Döllstädt  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
14.  März  d.  Is.  (Regierungsblatt  Seite  38)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Weimar  am  13.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Kraufe.

[82!)  Das  33.,  34.  und  35.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2189  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den

Orden  der  Gesellschaft  Jesu.

2190  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  der  Orientalischen  Republik  Uruguay.

2191  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweinepest.

2192  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz,
betr.  den  gegenseitigen  Patent-,  Muster=  und  Markenschutz.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  30,
31,  32  und  33:
S.  326  Abänderung  des  Zollregulativs  für  Reisschälmühlen;

Anweisung  für  die  Ermittelung  der  zollpflichtigen  Menge  und
für  die  Berechnung  des  Zolles  bei  der  Zollabfertigung  von
Mineral-Leuchtöl  nach  dem  Raumgehalt;

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine
  und  -Moste;

Zollbehandlung  der  in  Theilungslagern  befindlichen  spanischen
Weine;

Abänderung  von  Tarasätzen;

Zollamtliche  Prüfung  von  Mühlenfabrikaten.
        <pb n="275" />
        259

Abänderung  des  Verzeichnisses  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen
  zuständigen  Behörden  in  der  Schweiz.

Bekanntmachung,  betr.  die  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
  gebildeten  Lieferungsverbände  und  die  hinsichtlich  der
Kriegsleistungen  der  Gemeinden  zuständigen  Behörden.
Anerkennung  ausländischer  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen
im  Deutschen  Reich.

Versteuerung  inländischer  Werthpapiere.
        <pb n="276" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="277" />
        Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sacsen:  Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.“  31.  August  1894.

Inhalt:  Ministerial  —.  betr.  Einrichtung  einer  Sparkasse  in  Ostheim  v.  d.  Rhön,  Seile  261.  —  Ministerial
  „Belauntmachung.  betr.  Ertheilung  der  Erlanbniß  zum  Geschäftsbetrieb  an  die  Allgemeine  Deutlsche
Viehversicherungs-Gesellschaft  in  bübeck,  Seite  270.  —  Ministerial-Bekanutmachungen,  beir.  Wechsel  in  den
Hauptagenturen  der  deutschen  bübensbersiherungegeluschan  in  Lübeck  und  der  ersten  Deutschen  Cantionsund
  Allgemeinen  Versicherungs-Anstalt  „Fides“  in  Man  zuhein,  Seite  270  und  271.  —  Inhalts-Verzeichniß
aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  271

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

183)  1.  Nachdem  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
Seine  Königliche  Hoheit  der  Erbgroßherzog  der  durch  die  Gemeindebehörden
zu  Ostheim  v.  d.  Rhön  in  das  Leben  gerufenen  Sparkasse  daselbst,  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  der  vorgelegten,  nachstehend  ihrem  wesentlichen  Inhalt
nach  abgedruckten  Statuten,  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  zu  ertheilen
  geruht  haben,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  18.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Satzungen  der  städtischen  Sparkasse  zu  Ostheim  v.  d.  Rhön.
1.  Zweck  und  rechtliche  Eigenschaften  der  Sparkasse.
81.

Die  Sparkasse  zu  Ostheim  v.  d.  Rhön  bilder  ein  besonderes  selbständiges  Rechtssubsell  und  wird
unter  Aufssicht  der  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  dieser  Satzungen  verwaltet  und  führt  den  Namen:
„Städtische  Sparkasse  zu  Ostheim  v.  d.  Rhön"“.

1894  39
        <pb n="278" />
        262

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
steht  das  Recht  der  Oberaussicht  über  dieselbe  zu.  Der  Erstere  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,
daß  die  Anstalt  den  Satzungen  und  den  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Normativ-Bestimmungen
gemäß  verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zweck  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem
gesammten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die  etwa
gefundenen  Mißstände  abzustellen.  82

Sie  hat  den  Zweck,  allen  Personen,  die  sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  Gelegenheit
  zur  sichern  verzinslichen  Anlegung  von  Ersparnissen  verschiedener  Größe  und  zur  Erlangung
  von  Darlehen  zu  geben.

83.

Alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  bilden  eine  städtische  Schuld  der  Gemeinde  Ostheim  und
werden  von  letzterer  erfüllt,  soweit  das  eigene  Vermögen  der  Sparkasse  nicht  hinreicht.

Von  dem  erwachsenden  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
der  verbleibende  Ueberschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.

Der  anzusammelnde  Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe
wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem  besonderen
Anhang  zur  Sparkasserechnung  verrechnet.  Die  diesem  Reservesonds  zugewiesenen  Kapitalien
müssen  stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale
hinzugefügt  werden,  auch  wenn  der  Reservefonds  die  statutenmäßige  Höhe  bereits  erreicht  hat.

Sobald  der  Reservefonds  über  zehn  Prozent  der  Einlagen  sich  erhebt,  fällt  der  übersteigende
Betrag  der  Kämmereikasse  von  Ostheim  zu.

Beträgt  der  Reservefonds  über  fünf  Prozent,  aber  unter  zehn  Prozent  der  Einlagen,  so
kann  die  Hälfte  des  jährlichen  Reingewinns  aus  dem  Sparkassegeschäft  der  Gemeinde  Ostheim
überwiesen  werden,  während  die  andere  Hälfte  dem  Reservesonds  verbleibt.

Wenn  die  Sparkasse  zu  Ostheim  jemals  eingehen  sollte,  fällt  der  Reservesonds  der  politischen
Gemeinde  Ostheim  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche  Reingewinn
  wird,  soweit  derselbe  nicht  zur  Ergänzung  des  Reservefonds  auf  die  satzungsgemäße  Höhe
zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  von  Ostheim  überwiesen.

84.

Ueber  die  Einlagen  wird  jedem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  versehenes
Sparkassebuch  ausgefertigt,  in  welches  der  Vor-  und  Zuname  und  der  Wohnort  des  Einlegers
genau  einzutragen  ist.

Das  Buch  ist  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsausschusses  (§  20),  dem  Kassirer  und
dem  Gegenbuchführer  zu  unterschreiben  und  es  sind  demselben  gegenwärtige  Satzungen  im  Auszuge
beizufügen.

Für  das  Sparkassebuch  sind  alsbald  bei  der  ersten  Einlage  zwanzig  Pfennig  zu  bezahlen.
        <pb n="279" />
        263

II.  Annahme,  Verzinsung,  Zurückzahlung  und  Verjährung  der  Einlagen,
bezüglich  Zinsen.

85.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  betreffen,  dürfen  nur  im  Geschäftslokale
  derselben  vorgenommen  werden,  ausgenommen,  wenn  die  Vornahme  einzelner  solcher  Geschäfte
außerhalb  dieses  Lokals  auf  Grund  einer  schriftlichen,  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses
  der  Sparkasse  erfolgt.

Die  Sparkasse  nimmt  Einlagen  von  einer  Mark,  als  dem  geringsten  Betrag,  an.  Ueber
den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  und  den  höchsten  zulässigen  Gesammtbetrag  eines  Einlegers
hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

66.

Die  Annahme  von  Einlagen  kann  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  versagt  werden,  wenn  solches
im  Interesse  der  Kasse  nothwendig  erscheint.

Eine  solche  allgemeine  Maßregel  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  sind  dabei  zunächst  die
größeren  Beträge  auszuschließen,  kleinere  aber,  die  als  wirkliche  Ersparnisse  weniger  bemittelter
Personen  erscheinen,  möglichst  zu  berücksichtigen.

§  7.

Die  Sparkasse  verzinst  jede  Einlage,  jedoch  von  1  bis  5  Mark  nur  je  die  vollen  Mark,  und
von  5  Mark  aufwärts  nur  je  die  vollen  5  Mark  so,  daß  Einlagen  zwischen  5  und  10  Mark  nur
zu  5  Mark,  Einlagen  zwischen  10  und  15  Mark  nur  zur  10  Mark,  u.  s.  w.,  verzinst  werden.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderath
bestimmt.

Eine  beschlossene  Aenderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  in  noch  einer  hier  gelesenen  Zeitung  bekannt  zu  machen  und  diese
Bekanntmachung  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

Die  Zinsen  werden  nur  für  volle  Monate  berechnet,  so  daß  diejenigen  Beträge,  welche  im
Laufe  eines  Monats  eingezahlt  werden,  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  diejenigen
Beträge  aber,  welche  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  werden,  nur  bis  zum  Schlusse  des
vorhergehenden  Monats  zu  verzinsen  sind.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  welches  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt,  und  wird  darnach  der  gefundene
Zinsenbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.

Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisirte  Zinsbetrag  gleich
den  Einlagen  mit  verzinst,  doch  werden  auf  Wunsch  die  Zinsen  den  Einlegern  in  dem  auf  das
betreffende  Rechnungsjahr  (Kalenderjahr)  folgenden  Monat  Januar  ausgezahlt,  ohne  daß  es  einer
Kündigung  bedarf.

Um  diese  kapitalisirten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in  den
ausgestellten  Einlagebüchern  nicht  nöthig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Sparkasse  hierzu
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.

39*
        <pb n="280" />
        264

Wünscht  sie  ein  Betheiligter  dennoch,  so  wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,
wenn  das  laufende  Geschäft  es  gestattet,  oder  sonst  zu  geeigneter,  vorher  bekannt  zu  machender
Zeit  bewirkt.  8

88.

Rückzahlungen  von  Einlagen  in  Beträgen  bis  einschließlich  50  Mark  erfolgen  in  der  Regel  sofort.

Rückzahlungen  höherer  Beträge  sind  nur  auf  vorgängige  Kündigung  zulässig.

Die  Kündigungsfristen  betragen  bei  einer  Summe

bis  100  Mark  ½  Monat,
1  200  «  1  »-«
  300  5  2  »-„
  500  „  und  darüber  hinaus  3  Monate.

Falls  ein  größerer  Baarvorrath  in  der  Kasse  vorhanden  ist,  bezügl.  die  Geldmittel  ausreichen,
kann  eine  jede  Einlage  auf  Verlangen  ohne  Kündigung  sofort  zurückgezahlt  werden.

In  diesem  Falle  fallen  die  vom  Tage  der  Zurückzahlung  an  bis  zum  Ablauf  der  satzungsmäßigen
  Kündigungsfrist  erwachsenden  Zinsen  zur  Hälfte  der  Sparkasse  zu  und  es  wird  diese
Hälfte  bei  Auszahlung  der  Einlagen  in  Abzug  gebracht.

Bei  allgemeinen  Geldkrisen,  namentlich  beim  Ausbruch  eines  Krieges,  kann  diese  Kündigungsfrist
  vom  Gemeinderath  für  alle  Einlagen  auf  sechs  Monate  ausgedehnt  werden,  gegen  welchen
Beschluß  der  Rechtsweg  ausgeschlossen  ist.

Auf  ein  und  dasselbe  Einlagebuch  können  nicht  mehrere  Kündigungen  nebeneinander,  also
zugleich,  laufen.

Die  Sparkassetage  und  Geschäftsstunden  werden  vom  Gemeinderath  festgesetzt  und  öffentlich
bekannt  gegeben.

89.

Der  bloße  Besitz  des  Spareinlagebuchs  berechtigt  zur  Erhebung  von  Kapital  und  Zinsen,
demnach  zahlt  die  Sparkasse  gültig  an  jeden  Inhaber  des  Spareinlagebuchs  und  es  werden  in
letzterem  die  geleisteten  Zahlungen  sofort  abgeschrieben.

Wird  der  ganze  Einlagebetrag  oder  der  Rest  desselben  nebst  Zinsen  zurückgenommen,  so  ist
das  Spareinlagebuch  anstatt  der  Quittung  zurückzugeben.

Die  zurückgegebenen  Spareinlagebücher  werden  kassirt  und  noch  zehn  Jahre  lang  nach  Revision
der  betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.

So  wenig  es  zur  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  einer  besonderen  Quittung  des
Buchinhabers  bedarf,  ebensowenig  wird  ohne  Vorzeigung  oder  ohne  Ablieferung  des  Spareinlagebuchs
  auf  eine  besondere  Quittung  des  Einlegers  oder  seines  Rechtsnachfolgers  irgend  eine  Zahlung
geleistet.

§  10.
Vermißte  Spareinlagebücher  werden  durch  das  nachfolgend  festgestellte  Verfahren  für  ungültig
erklärt:

a)  Die  Anmeldung  des  Verlustes  eines  Spareinlagebuchs  geschieht  gültiger  Weise  nur  durch
die  als  Einleger  im  Hauptbuche  der  Sparkasse  bezeichnete  Person  oder  durch  solche,
welche  das  an  dem  verlorenen  Spareinlagebuch  erworbene  Recht  bescheinigen  können,
wobei  jedoch  Eidesantrag  ausgeschlossen  bleibt.
        <pb n="281" />
        265

hb)  Ist  die  Anzeige  von  dem  Verlust  eines  Spareinlagebuchs  gültig  erfolgt,  so  wird  darüber
von  dem  Vorstande  der  Sparkasse  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen,  in  welchem
auch  der  Nebenumstände,  z.  B.  der  Legitimation  zur  Sache,  Erwähnung  geschieht.  Der
Anzeiger  hat  das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  und  erhält  sofort  ein  Zeugniß  über
die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  von  dem  Sparkassevorstand  ansgestellt.

Zugleich  wird  der  Name  des  Einlegers  und  der  Werth  des  Buches  auf  eine  im
Geschäftslokal  ausgehängte  Tafel  eingezeichnet.

c)  Der  Sparkassevorstand  bewirkt  nun  ohne  Verzug  die  Bekanntmachung  des  angemeldeten
Verlustes  in  einer  hier  gelesenen  und  in  der  Weimarischen  Zeitung.  Derselbe  bestimmt
eine  dreimonatliche  Frist,  deren  letzter  Tag  ausdrücklich  anzudeuten  ist,  binnen  welcher
diejenigen,  welche  an  dem  vermißten  Spareinlagebuch  rechtlichen  Anspruch  zu  haben
glauben,  bei  dem  Sparkassevorstand  sich  anzumelden  haben,  unter  der  Verwarmung,  daß,
wenn  sich  außer  dem  Anzeiger  auf  diese  Aufforderung  Niemand  melden  würde,  alsdann
das  fragliche  Spareinlagebuch  und  alle  demselben  anhängenden  Rechte  für  vernichtet
geachtet,  der  Geldbetrag  desselben  aber  zur  freien  Verfügung  dessen  gestellt  werden  soll,
welcher  die  Anzeige  des  Verlustes  gemacht  hat.

Diese  öffentliche  Bekanntmachung  ist  innerhalb  der  laufenden  dreimonatlichen
Frist  in  angemessenen  Zwischenräumen  noch  zweimal  zu  wiederholen.  Für  die  Kosten
der  Bekanntmachung  hat  jedenfalls  der  Anzeiger  einzustehen.

d!)  Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  Jemand,  der  Ansprüche  irgend  einer  Art  an
das  vermißte  Spareinlagebuch  macht,  so  ist  die  Erledigung  der  Sache  von  der  Gerichtsbehörde
  zu  erwarten  und  die  Verwaltung  der  Sparkasse  wird  inzwischen  den  Betrag
des  streitigen  Spareinlagebuchs  innebehalten,  bis  rechtskräftig  erkannt  ist,  an  wen  die
Zahlung  zu  leisten  sei.

)  Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  Niemand,  um  Ansprüche  an  das  vermißte
Spareinlagebuch  zu  machen,  welches  in  den  Akten  ausdrücklich  zu  bemerken  ist,  so  wird
von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  ein  von  diesen  zu  unterschreibender
  Beschluß  gefaßt,  vermöge  dessen  auf  Grund  der  erfolgten  Anzeige  und
ösfentlichen  Bekanntmachung  das  fragliche  Spareinlagebuch  mit  allen  demselben  anhängenden
  Rechten  für  vernichtet  und  ungültig  erllärt  und  dessen  ganzer  Betrag,  soweit
er  nach  den  Büchern  der  Sparkasse  noch  nicht  erhoben  ist,  zur  freien  Verfügung  des
Anzeigers  gestellt,  welcher  das  nach  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  ausgesertigte
Zeugniß  wieder  zurückzugeben  hat.

11.
Dem  Verwaltungsausschuß  der  Sparkasse  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Einlagen  mit  einer
dreimonatlichen  Zahlungsfrist  zu  kündigen.
Die  Kündigung  wird  bewirkt  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  bekannten
Einlegers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch,  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  in  einer  hier  gelesenen  und  in  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="282" />
        266

Jede  in  der  letzteren  Weise  durch  die  Zeitung  bewirkte  Kündigung  muß  die  Angabe  des
Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,  des  Bandes  und  des  Blattes  des  Sparkasse-Hauptbuches,
in  und  auf  welchem  die  Einlage  eingetragen  ist,  der  auf  dem  Einlagebuch  bemerkten  Buchstaben
und  Nummer,  sowie  die  Angabe  des  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zurückzuzahlenden  Betrags
an  Kapital  und  Zinsen  enthalten.

Diese  Bekanntmachung  ist  zwei  Mal,  je  nach  Ablauf  eines  Monats,  zu  wiederholen.  Die
Kündigungsfrist  läuft,  wenn  die  Kündigung  in  das  Einlagebuch  eingeschrieben  wird,  vom  Tage
dieser  Einschreibung,  wenn  sie  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bewirkt  wird,  vom  Tage  der
Ausgabe  des  die  Kündigung  enthaltenden  Blattes  an.

Mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage  nebst
Zinsen  auf.

Um  sich  ganz  vom  Schuldverhältnisse  zu  befreien,  bleibt  der  Sparkasse  unbenommen,  Kapital
und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  beim  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsgericht  Ostheim
zu  hinterlegen  und  es  sind  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  von  dem  hinterlegten  Betrage  zu
kürzen.

*  12.
Die  von  der  Sparkasse  ausgeliehenen  Darlehen  darf  die  Sparkasse  ohne  Angabe  eines
Grundes,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  und  zwar  diejenigen
a)  gegen  Hypothek  nach  vorhergegangener  dreimonatlicher  Kündigung,
b)  die  gegen  Haudschein  nach  vorhergegangener  einmonatlicher  Kündigung
zurücksordern.
Bei  drohendem  Verluste  ist  sie  an  Kündigungsfristen  nicht  gebunden.

13.
Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten  Zinsen
gelten  solgende  Bestimmungen:

a)  Wenn  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zehn  Jahre  lang  weder  neue
Einlagen  auf  dasselbe  Einlagebuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein  Theil
der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlagen  auch  nur
einmal  erhoben,  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassebuch  zugeschrieben  worden  sind,  so
hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die
Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  ohne
Weiteres  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig  Jahre  hindurch
weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  theilweise
  zurückgefordert,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß  eine
öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  einem  hier  gelesenen
Blatte  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlagen
nebst  Zinsen  zurückzuziehen.
        <pb n="283" />
        267

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagebuch  mit  dem  Kapital  und
Zinsen  der  Sparkasse  eigenthümlich  zu  und  der  frühere  Besitzer,  sowie  der  Inhaber  des
Buches  verliert  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  der  Frist,  so  werden  jedenfalls  die
Kosten  der  obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagebuchs  abgezogen.

)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt,  aber  in
dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  von  einem  Inhaber  des  Einlagebuchs
irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  oder  abgeschrieben,  oder  eine  neue  Einlage  darauf
gezahlt  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen  worden,  so  wird  dadurch  die  nach  der  Bestimmung
  unter  b  bedungene  Verjährung  unterbrochen  und  es  beginnt  dann  die  Verzinsung
des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche
Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monats.  Zugleich  fängt  aber  auch  von  der
Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten  Einlage  die  unter  a  und  b  vertragsmäßig
  bestimmte  Verjährungsfrist  in  gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an.  Dasselbe  tritt
dann  weiter  auch  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig  ein.

814.
Die  Ausleihung  von  Sparkassegeldern  darf  in  der  Regel  nur  gegen  hypothekarische  Sicherheit
erfolgen.  Die  hypothekarische  Anlage  gilt  dann  als  sicher,  wenn  durch  die  Hypothek  mit  Hinzurechnung
  der  etwa  vorgehenden  Hypotheken  ein  Feld=  oder  Wiesengrundstück  nicht  über  drei  Fünftel,
ein  Grundstück  anderer  Art  nicht  über  die  Hälfte  des  Schätzungswerthes  beschwert  wird.
Brandgut  ist  dabei  stets  nur  mit  dem  Betrage  in  Anschlag  zu  bringen,  mit  welchem  es  in
der  inländischen  oder  einer  andern  staatlichen  Brandversicherungsanstalt  versichert  ist,  insoweit  die
Versicherungssumme  den  gegenwärtigen  Schätzungswerth  nicht  übersteigt.
Die  Anlegung  von  Sparkassegeldern  ist  ferner  zulässig:
1.  an  politische,  Kirchen=  und  Schul-Gemeinden  des  Großherzogthums,  auf  Schuldverschreibungen,
welche  von  den  gesetzlichen  Vertretern  derselben  ausgestellt  und  mit  der  Genehmigung  der
zuständigen  vorgesetzten  Behörde  versehen  sind;
auf  Handscheine  gegen  Hinterlegung
a)  von  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  der  Hauptstaatskasse  oder  der  Landeskreditkasse
  des  Großherzogthums;

b)  von  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  des  deutschen  Reichs  oder  eines
deutschen  Bundesstaats;

)  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  deutschen  Reiche  oder  von  einem
deutschen  Bundesstaate  ohne  Zeitbeschränkung  gesetzlich  gewährleistet  ist;

ch)  von  Königlich  Preußischen  und  Königlich  Sächsischen  Rentenbriefen;

e)  von  Pfandbriefen  der  im  Königreich  Preußen  oder  im  Königreich  Sachsen  mit  staatlicher
Genehmigung  bestehenden  Landschaften  oder  landschaftlichen  Kreditvereine;

—  die  unter  b  bis  c  genannten  Werthpapiere  jedoch  nur  in  der  Beschränkung,  daß

sie  an  einer  der  drei  Börsen  zu  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  oder  Leipzig  notirt  sein

müssen  und  zu  höchstens  achtzig  Prozent  des  Tageskurses  beliehen  werden.

*l
        <pb n="284" />
        268

3.  bei  den  landesherrlich  bestätigten  Sparkassen  im  Großherzogthume;

4.  bei  der  Reichsbank.

Für  den  Fall,  daß  die  verfügbaren  Gelder  auf  die  vorstehend  unter  1  bis  4  erwähnte  Art
nicht  untergebracht  werden  können,  sind  dieselben  in  Werthpapieren  der  vorstehend  unter  Ziffer  2  bis  4
bezeichneten  Art  verzinslich  anzulegen.

Zu  Ziffer  2  muß  sich  der  Darlehnsempfänger  verpflichten,  bei  eintretendem  Sinken  des
Kurses  um  ein  Zehntel  oder  mehr,  die  angegebene  Sicherheit  in  ausreichender  Weise  zu  verstärken.

Für  den  Fall  der  verweigerten  Sicherheitsbestellung,  oder  wenn  der  Schuldner  mit  den  Zinsen
zwei  Wochen  über  den  Verfalltag  hinaus  im  Rückstande  bleibt,  ist  die  Sparkasse  berechtigt,  die
verpfändeten  Papiere  ohne  Weiteres  auf  Höhe  ihrer  Forderung  außergerichtlich  zu  verkaufen  und  sich
aus  dem  Erlös  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  auf  Höhe  ihrer  Forderung  bezahlt  zu  machen.

Bei  Darlehen  kann  auf  Verlangen  des  Darleihenden  eine  Tilgungsrente  festgestellt  werden,
welche  neben  dem  Ueberschusse  des  fortlaufenden,  vom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale  zu  zahlenden
Zinsenbetrags  ein  Prozent  oder  einen  höheren,  mit  einhalb  theilbaren  Prozentsatz  betragen  muß.

Eigene  oder  als  Faustpfand  dienende,  auf  den  Inhaber  lautende  Werthpapiere  sind  von  der
Sparkasse  stets  außer  Kurs  zu  setzen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  für  ausgeliehene  Kapitalien  wird  vom  Gemeinderath  festgesetzt.

8  15.

Die  von  den  Erborgern  bei  dem  Geldempfang  auszustellenden  handschriftlichen  Urkunden  sind
nach  bestimmtem  Formular,  worin  namentlich  die  Befugniß  der  Sparkasse  hinsichtlich  des  Verkaufs
der  hinterlegten  Werthpapiere  besonders  zu  wahren  ist,  auszufertigen.  Zu  den  von  den  Erborgern
auszustellenden  Urkunden  über  Schuldkapitalien,  gleichviel,  ob  auf  Handschein  oder  gegen  Hypothek,
ist  je  ein  Schema  von  einem  von  dem  Gemeinderath  zu  ernennenden,  juristisch  gebildeten  Aktor  zu
entwerfen.  Nach  diesen  Schema's  sind  die  Schuldurkunden  auszustellen  und  hat  darüber  in  jedem
einzelnen  Falle  der  Verwaltungsausschuß  zu  wachen.

Es  darf  kein  Darlehen  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
über  die  erfolgte  Prüfung  der  Schuldurkunde  von  dem  ernannten  juristisch  gebildeten  Sachverständigen
beigebracht  ist.

III.  Verwaltung  der  Sparkasse.
8  16.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung,  bezüglich  eigene  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der  Sparkasse
  liegt  dem  Verwaltungsausschusse  ob.

Dieser  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,  welcher  in  Verhinderungsfällen  durch  den
Bürgermeister-Stellvertreter  vertreten  wird,  als  Vorstand,  und  aus  vier  durch  den  Gemeinderath
zu  wählenden  sachkundigen  Männern,  wovon  zwei  aus  dem  Gemeinderath  und  zwei  aus  der  übrigen
Bürgerschaft  sein  sollen,  welche  der  Vorstand  in  doppelter  Zahl  vorschlagen  kann.

Von  den  vier  Ausschußmitgliedern  scheiden  alljährlich  mit  Schluß  des  Rechnungsjahres  zwei,
die  am  längsten  fungirt  haben,  aus  und  werden  dafür  zwei  Andere  gewählt;  doch  sind  die  Ausscheidenden
  wieder  wählbar.
        <pb n="285" />
        269

Ueber  das  erste  Ausscheiden  entscheidet  das  Loos.  Die  zunächst  Ausscheidenden  haben  ein
volles  Jahr  die  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen,  während  die  beiden  Andern  nur  Stellvertreter  sind;
es  werden  die  Ersteren  jedoch  für  ihre  Mühewaltung  honorirt.

Das  Honorar  bestimmt  der  Gemeinderath.

Die  Namen  sämmtlicher  vier  Ausschußmitglieder  sind  alljährlich  in  einer  hier  gelesenen  und
in  der  Weimarischen  Zeitung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§  17.

Alle  Darlehnsaufnahme-Gesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche,
sind  bei  dem  Vorstande  anzubringen  und  liegt  demselben  die  Prüfung  der  Urkunden,  die  Aktenführung,
  der  Vortrag  bei  der  Berathung,  sowie  überhaupt  die  Beaufsichtigung  der  laufenden  Geschäfte
  ob.

8  18.

Nach  vorgängiger  Prüfung  der  Anmeldungen,  bezüglich  der  mit  überreichten  Urkunden  (8  17)
hat  der  Vorstand  dieselben  den  Ausschußmitgliedern  mitzutheilen  und  darüber  mit  denselben,  sowie
über  alle  übrigen  die  Sparkasse  betreffenden  Angelegenheiten  Entschließung  zu  fassen,  wobei  Stimmenmehrheit
  entscheidet  und  nur  dem  dissentirenden  Vorstande  das  Recht  zusteht,  die  Sache  an  den
Gemeinderath  zur  endgültigen  Entscheidung  zu  verweisen.

Bei  den  durch  den  Vorstand  anberaumten  Berathungen  haben  alle  Ausschußmitglieder  zu
erscheinen;  der  Ausschuß  ist  aber  beschlußfähig,  auch  wenn  nur  drei  Mitglieder  erschienen  sind.

Der  Kassirer  kann  zu  den  Berathungen  des  Verwaltungsausschusses  vom  Letzteren  zugezogen
werden;  es  steht  demselben  jedoch  ein  Stimmrecht  nicht  zu.

19.
Der  Verwaltungsausschuß  vertritt  die  Anstalt  in  allen  auf  dieselbe  sich  beziehenden  Angelegenheiten,
  aktiv  und  passiv,  nach  Maßgabe  der  Satzungen.

8  20.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Sparkasse
auszustellen,  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  und  über  Löschungen  der  der  Sparkasse
bestellten  Hypotheken  und  Privilegien,  sowie  überhaupt  Erklärungen  aller  Art  abzugeben,  ist  der
Vorstand  mit  den  vier  Ausschußmitgliedern  befugt.

Es  sind  aber  auch  solche  Erklärungen  für  die  Sparkasse  rechtsverbindlich,  wenn  sie  unter
Bezugnahme  auf  einen  diesbezüglichen  Beschluß  des  Verwaltungsausschusses  von  dem  Vorstande
und  zwei  Ausschußmitgliedern  abgegeben  worden  sind.

Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehnskapitalien  der  Sparkasse  und  über  von  solchen
Kapitalien  gezahlte  Zinsen,  wie  über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und  Rücknahmen
müssen  die  Unterschrift  wenigstens  eines  Ausschußmitgliedes,  des  Gegenbuchführers  und  in  allen
Fällen  des  Kassirers  tragen.

8  21.

Dem  Kassirer  liegt  die  Führung,  bezügl.  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  sowie  die  Einnahme

und  Ausgabe  der  Gelder  unter  seiner  Verantwortlichkeit  ob.  Er  ist  von  dem  Gemeindevorstand
1894  40
        <pb n="286" />
        270

zu  verpflichten  und  hat  eine  in  ihrer  Höhe  von  dem  Gemeinderathe  festzusetzende  verzinsliche
Kaution  zu  bestellen.
8  22.

Anu  Sparkassetagen  hat  während  der  festgesetzten  Geschäftsstunden  wenigstens  ein  Ausschußmitglied
  im  Sparkasselokal  zu  fungiren  und  im  Behinderungsfalle  für  das  Erscheinen  eines  Stellvertreters
  zu  sorgen.

Der  Erschienene  hat  auf  Verlangen  des  Kassirers  denselben  bei  Einnahme  und  Ausgabe  der
Gelder  zu  unterstützen.

8  23.

Die  Gegenbuchführung  wird  durch  einen  ständigen  Kontroleur  besorgt,  welcher  zugleich  die
vorkommenden  Schreibereien  zu  besorgen  hat.

Der  Kassirer  und  der  Gegenbuchführer  werden  von  dem  Gemeinderathe  angestellt  und  mit
weiterer  erforderlicher  Instruktion  über  ihre  Obliegenheiten  und  Arbeitszeiten  versehen.

8  24.

Spätestens  bis  Ende  Juni  jeden  Jahres  ist  die  Sparkasse-Rechnung  über  das  letzte  Geschäftsjahr
  zu  fertigen,  von  dem  Kontroleur  in  seiner  Eigenschaft  als  Revisor  zu  prüfen  und  durch  den
Gemeindevorstand  dem  Gemeinderathe  zur  weiteren  Prüfung  und  Justifikation  zu  übergeben.

8  25.

Gegenwärtige  Satzungen  treten  mit  dem  Tage  der  Publikation  derselben  in  Kraft.

Ostheim  v.  d.  Rhön,  den  1.  August  1894.

Der  Gemeindevorstand  und  Gemeinderath.
R.  Streng,  Bürgermeister.  Steinmetz,  Vorsitzender.

[84)  II.  Der  Allgemeinen  Deutschen  Viehversicherungs-Gesellschaft  in  Lübeck
ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges
Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.  Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte
Gesellschaft  den  Amtmann  Ernst  Ebermann  in  Eisenach  zum  Haupt-Agenten
für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  17.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[85]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  deutschen  Lebensversicherungsgesellschaft
in  Lübeck  an  Stelle  des  Kaufmanns  H.  Otto  Maul  in  Weimar,  bisherigen
        <pb n="287" />
        271

Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Edm.  Schnicke  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1892  (Regierungsblatt
Seite  213)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  22.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[86)  IV.  Daß  von  dem  Vorstand  der  ersten  Deutschen  Cautions=  und  Allgemeinen
  Versicherungs-Anstalt  „Fides“  in  Mannheim  an  Stelle  des  Lehrers  a.  D.
Franz  Chemnitius  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Waisenhausdirektor
  a.  D.  Hermann  Klotz  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  7.  November  1891  (Regierungsblatt  Seite  137)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  24.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(87)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  34
und  35:

S.  360  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten
  Gartenbau=  2c.  Anlagen.

„  377  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

„  381  Bekanntmachung,  betr.  die  Beförderung  ungesalzener  frischer  Häute
in  Einzelsendungen  auf  den  Eisenbahnen.
        <pb n="288" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="289" />
        Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  7.  September  1894.

Juhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Wahlen  zur  sechsten  ordentlichen  Landes-  Synode,  Seite  273.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Uebertragung  der  Verwaltung  der  Deutschen  Goethestiftung  auf  das
Großherzogliche  Sächf.  Staateminissterium,  Departement  des  Kultus,  Seite  276.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  276

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

1881  I.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  auf  Grund  der
Synodal-Ordnung  für  die  evangelische  Landeskirche  die  Wahl  der  Abgeordneten
  für  die  sechste  ordentliche  Landes-Synode  anzuordnen
gnädigst  beschlossen  haben,  so  werden  von  dem  unterzeichneten,  mit  der  allgemeinen
  Leitung  der  Wahlgeschäfte  betrauten  Kultus-Departement  des  Großherzoglichen
  Staatsministeriums  folgende  weitere  Anordnungen  andurch  bekannt
gemacht:
J.

Die  Wahlen  der  von  den  Kirchgemeindevorständen  nach  §  7  der  Synodal-Ordnung
  zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner  haben  bis  spätestens  den
24.  September  d.  Js.  zu  erfolgen.  Sie  werden  in  vertraulichen  Sitzungen,
welche  nach  den  Vorschriften  in  §§  12,  13,  14,  16  der  Kirchgemeinde-Ordnung
vom  24.  Juni  1851  abzuhalten  sind,  vorgenommen  und  geschehen  durch  Stimmzettel
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  sämmtlichen
  Kirchgemeindevorstandsmitgliedern,  welche  an  der  Sitzung  Theil  genommen
haben,  zu  unterzeichnen.  Dasselbe  muß  von  dem  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes
  spätestens  am  26.  September  d.  Is.  dem  für  den  be-1894

  41
        <pb n="290" />
        274

treffenden  Wahlbezirk  ernannten  Kommissar  übermittelt  werden.  Bei  eintretender
  Säumniß  hat  der  Kommissar  das  Protokoll  von  dem  säumigen  Vorsitzenden
  durch  einen  auf  Kosten  desselben  abzuordnenden  Warteboten  abholen
zu  lassen.

II.

Als  Tag  der  Wahl  sämmtlicher  Abgeordneten  zur  Synode  wird
der  10.  Oktober  d.  Is.  bestimmt.

III.

Zu  Kommissaren  für  die  Leitung  dieser  Wahlen  in  den  durch  den
Nachtrag  vom  23.  Dezember  1882  (S.  76,  77  des  kirchlichen  Verordnungszur
  Synodal-Ordnung  bestimmten  fünfzehn  Wahlbezirken  werden  erblattes)


nannt:

#

7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.

14.
15.

—

für
für
für
für

für
für

für
für
für
für
für
für
für

für
für

den  I.  Wahlbezirk:  Amtsrichter  Huschke  zu  Weimar,

den  II.  Wahlbezirk:  Justizrath  Kohlschmidt  zu  Weimar,

den  III.  Wahlbezirk:  Justizrath  Hohmann  zu  Blankenhain,

den  IV.  Wahlbezirk:  Oberamtsrichter  Dr.  Linsenbarth  zu
Apolda,

den  V.  Wahlbezirk:  Oberamtsrichter  Keßler  zu  Großrudestedt,

den  VI.  Wahlbezirk:  Oberamtsrichter  Dr.  Ackermann  zu  Buttstädt,


den  VII.  Wahlbezirk:  Justizrath  Kind  zu  Allstedt,

den  VIII.  Wahlbezirk:  Justizrath  Friderici  zu  Jena,

den  IX.  Wahlbezirk:  Amtsrichter  Dr.  Jungherr  zu  Jena,

den  X.  Wahlbezirk:  Geheimer  Justizrath  Piltz  zu  Eisenach,

den  XlI.  Wahlbezirk:  Amtsgerichtsrath  Jungherr  zu  Eisenach,

den  XII.  Wahlbezirk:  Oberamtsrichter  Trautvetter  zu  Vacha,

den  XIII.  Wahlbezirk:  Oberamtsrichter  Becker  zu  Kaltennordheim,


den  XIV.  Wahlbezirk:  Justizrath  Schenk  zu  Neustadt  a/O.,

den  XV.  Wahlbezirk:  Amtsrichter  Ackermann  zu  Weida.

Sovweit  der  eine  oder  andere  dieser  Kommissare  behindert  sein  sollte,  den
Auftrag  zu  besorgen,  tritt  für  ihn  derjenige  Beamte  ein,  welcher  überhaupt
für  ihn  in  Verhinderungsfällen  als  weltliches  Mitglied  der  Kircheninspektion
thätig  zu  sein  haben  würde.
        <pb n="291" />
        275

IV.

Die  ernannten  Wahl-Kommissare  haben,  jeder  für  seinen  Wahlbezirk,  den
Ort  und  die  Stunde  für  den  Anfang  der  am  10.  Oktober  d.  Is.  abzuhaltenden
Wahlversammlung  zu  bestimmen  und  sofort  nach  dem  26.  September  d.  Is.
in  einem  geeigneten,  in  ihrem  Bezirke  verbreiteten  öffentlichen  Nachrichtsblatte,
unter  Hinweisung  auf  gegenwärtige  Bekanntmachung,  mit  der  Aufforderung
bekannt  zu  geben,  daß  die  Geistlichen,  welche  als  Pfarrer,  Diakone  oder  Vikare
im  ordentlichen  Kirchendienst  aktiv  in  den  Parochieen  des  Bezirks  sind  und
das  geistliche  Wahlrecht  auszuüben  haben,  sowie  die  nach  §  7  der  Synodal-Ordnung
  von  den  Kirchgemeindevorständen  zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner
am  bestimmten  Ort  und  zur  bestimmten  Zeit  sich  zu  der  anberaumten  Wahlversammlung
  einzufinden  haben.

Im  Uebrigen  ist  nach  den  in  den  §§  8—  10  der  Synodal-Ordnung  enthaltenen
  Vorschriften,  zugleich  auch  unter  entsprechender  Anwendung  der  in  den
§§  12—26  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  für  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  getroffenen  Bestimmungen  zu  verfahren,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß
die  in  §  13  vorgeschriebene  dreistündige  Frist  nicht  eingehalten  zu  werden  braucht.

Uebrigens  ist  zu  beachten,  daß  zur  Wahl  der  Ersatzmänner  erst  nach
erfolgter  Wahl  der  Abgeordneten  zu  schreiten  ist.

V.
Die  Beachtung  der  unterm  21.  Dezember  1886  veröffentlichten  authen—
tischen  Auslegung  des  §  7  der  Synodal-Ordnung  (Seite  151  des  kirchlichen
Verordnungsblattes)  wird  noch  besonders  zur  Pflicht  gemacht.

VI.

Auch  die  Wahl  des  nach  §  5  der  Synodal-Ordnung  von  der  theologischen
  Fakultät  zu  Jena  zu  wählenden  Abgeordneten  hat  am  10.  Oktober
d.  Is.  zu  erfolgen.  Ueber  das  Ergebniß  dieser  Wahl  giebt  der  Dekan  der
Fakultät,  unter  Beifügung  des  aufzunehmenden  und  von  den  Mitgliedern  der
Fakultät  zu  unterzeichnenden  Wahlprotokolls,  zeitig  anher  Nachricht.

Weimar,  den  28.  August  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.
        <pb n="292" />
        276

(89|)  II.  Nachdem  der  Goetheverein  in  Weimar,  der  zugleich  der  geschäftsführende
  Verein  der  Deutschen  Goethestiftung  war,  zu  bestehen  aufgehört  hat,
ist  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
die  Verwaltung  der  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  beliehenen
Deutschen  Goethestiftung  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staatsministerium
  übertragen  worden,  was  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.
Weimar,  den  25.  August  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

"90]  Das  36.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  2193  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August
1876,  betr.  die  Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  bei  der
Marineverwaltung  angestellten  Beamten.

„  2194  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  23.  April
1879,  betr.  den  Urlaub  der  gesandtschaftlichen  Konsularbeamten
und  deren  Stellvertretung.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="293" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  20.  Weimar.  15.  September  1894.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Erhebung  der  Beiträge  für  die  Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie,
  Seite  277.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Miltürfiskus
  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen  berufenen  e#miitikärbehörden,  Seite  279.
Inhalts.Verzeichniß  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seit

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

!191)  1.  Die  nachfolgende,  mit  der  in  Ansehung  des  Großherzogthums  ertheilten
Zustimmung  der  unterzeichneten  Landes-Centralbehörde  erlassene  Anordnung
des  Vorstandes  der  Thüringischen  Versicherungs-Anstalt  hier  vom  10.  Juli  d.  Is.
wird  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  den  Gemeindebehörden
  für  die  Einziehung  der  Beiträge  der  versicherungspflichtigen
Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie  auf  Grund  des  §  112
Abs.  3  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungs-Gesetzes  vom  22.  Juni  1889
von  der  Versicherungs-Anstalt  zu  gewährende  Vergütung  für  das  Großherzogthum
  hierdurch  auf  vier  Prozent  der  eingezogenen  Beiträge  festgesetzt  wird,
während  es,  soweit  die  Einziehung  der  Beiträge  durch  Krankenkassen  erfolgt,
bei  den  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  November
1890  —  Regierungsblatt  Seite  200  —  und  vom  7.  Oktober  1893  —  Regierungsblatt
  Seite  127  —  zu  verbleiben  hat.

Weimar,  den  11.  September  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

1894  12
        <pb n="294" />
        278

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Ziffer  5  der  Bekanntmachung  vom  1.  März  1894,  des
8  112  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  und  der  88  27  und  28  des
bestätigten  Statuts  der  Thüringischen  Versicherungs-Anstalt  ist  vom  unter—
zeichneten  Vorstand  beschlossen  worden,  daß  die  Beiträge  für  die  nach  der  Be—
kanntmachung  vom  1.  März  1894  versicherungspflichtigen  Hausgewerbetreibenden
der  Textilindustrie,  welche  einer  Orts-,  Betriebs-(Fabriks-),  Innungs-Krankenkasse,
  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  landesrechtlichen  Einrichtung
ähnlicher  Art  als  pflichtige  Mitglieder  nicht  angehören,  durch  die  Gemeindebehörden
  für  Rechnung  der  Versicherungs-Anstalt  von  den  Versicherten  einzuziehen
  und  die  den  eingezogenen  Beiträgen  entsprechenden  Marken  in  die
Quittungskarten  der  Versicherten  einzukleben  und  zu  entwerthen  sind.  Soweit
gemäß  §  9  der  erwähnten  Bekanntmachung  von  Fabrikanten  die  Verpflichtung
zur  Beitragsleistung  für  ihre  Hausgewerbetreibenden  und  die  von  denuselben
versicherungspflichtig  beschäftigten  Hülfspersonen  freiwillig  übernommen,  oder
soweit  ihnen  diese  Verpflichtung  durch  Beschluß  der  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  auferlegt  worden  ist,  haben  die  Gemeindebehörden  die  Beiträge
  von  den  Fabrikanten  u.  s.  w.  einzuziehen.

Die  Hausgewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  ihre  Beschäftigungsverhältnisse
  drei  Tage  nach  deren  Beginn  bei  den  Gemeindevorständen  an=  und  innerhalb
  gleicher  Frist  nach  ihrer  Beendigung  abzumelden.

Gleiche  An=  bezw.  Abmeldungen  haben  auch  bei  einer  Unterbrechung
der  Beschäftigung  für  länger  als  eine  Arbeitswoche  zu  erfolgen.  Soweit  die
Fabrikanten  die  Beitragsleistung  selbst  übernommen  haben  oder  hierzu  durch
Beschluß  der  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  verpflichtet  worden  sind,
liegt  die  Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung  den  Fabrikanten  ob.

Seitens  der  Gemeindebehörden  können  für  die  An=  und  Abmeldung  besondere
  Formulare  vorgeschrieben  werden.

Die  erstmalige  Anmeldung  hat  bis  zum  1.  Oktober  d.  Is.  zu  erfolgen.

Wer  die  vorstehenden  An=  und  Abmeldungen  unterläßt,  wird  gemäß  §  112
Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark
belegt.

Die  Gemeindebehörden  können  die  ihnen  nach  Vorstehendem  zufallenden
Obliegenheiten  anderen  Stellen,  insbesondere  den  Organen  der  ihren  Bezirk
        <pb n="295" />
        279

umfassenden  Krankenkassen  und  Gemeinde-Kranken-Versicherungen,  übertragen,
haben  aber  hierzu  die  Genehmigung  ihrer  Aufsichtsbehörde  einzuholen  und  von
den  danach  getroffenen  Einrichtungen  und  von  allen  späteren  Veränderungen
derselben  den  Vorstand  der  Versicherungs-Anstalt  ungesäumt  in  Kenntniß  zu
setzen.

Soweit  eine  solche  Uebertragung  stattgefunden  hat,  oder  soweit  im  einzelnen
  Falle  die  Krankenversicherungspflicht  im  gesetzlich  geordneten  Wege  auf
die  Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie  ausgedehnt  worden  ist,  tritt  an
Stelle  der  Gemeindebehörde  die  zuständige  Krankenkasse  bezw.  die  Gemeinde-Kranken-Versicherung
  in  der  Weise,  daß  letztere  bezüglich  der  Erhebung  der
Beiträge,  der  Verwendung  und  Entwerthung  der  Marken,  der  Ausstellung,
des  Umtausches,  der  Erneuerung  rc.  von  Onittungskarten  auch  für  die  Hausgewerbetreibenden
  alle  diejenigen  Verpflichtungen  übernimmt,  welche  den  Krankenkassen
  2c.  durch  frühere  Bekanntmachungen  der  betheiligten  Landes-Centralbehörden
  für  ihre  Mitglieder  auferlegt  worden  sind.

Weimar,  den  10.  Juli  1894.

Thüringische  Versicherungs-Anstalt.
Der  Verstand.

!192)  II.  Im  Anschluß  an  die  Veröffentlichung  vom  1.  Oktober  1881  (S.  228
des  Regierungsblatts)  macht  man  hierdurch  darauf  aufmerksam,  daß  für  den
Bereich  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung  eine  neue  Nachweisung
derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
  und  der  Pensionen  der  Offiziere  und  Beamten  berufen  sind,  den
Militärfiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  88  730  ff.  der  Civilprozeß-=ordnung
  zu  vertreten,  aufgestellt  und  in  Nr.  37  des  XXlII.  Jahrgangs  des
Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  zum  Abdrucke  gebracht  worden  ist.
Die  Gerichts-Behörden  und  Beamten  des  Großherzogthums,  insbesondere  auch
die  Gerichtsvollzieher  haben  bei  den  entsprechenden  Zahlungsverboten  und  Zustellungen
  an  den  Militärfiskus  diese  neue  Nachweisung  zu  beachten.
Weimar,  12.  September  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.
        <pb n="296" />
        280

[93]  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  36
und  37:

S.  388  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung
des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden;


„  390  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="297" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  *  Weimar  20.  September  1°  1894.

 

 

Inhalt:  Ministerial.  Bekanmmachung,  betr.  die  Anwendung  der  Bohnordnung  für  die  Nebeneisenbohnen  Deutlschands
  auf  den  im  Großherzogthum  belegenen  Theil  der  Eisenbahn  von  Oberröblingen  a.  d.  H.  nach  Allstedt,
—  281.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Hagel-Versicherungsbant
für  Deutschland  Lon  1867  in  Berlin,  Seile  2822.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Central.  Blatt  filr  das
Deutsche  Reich,  Seite  282.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

!194]  1.  Auf  Grund  des  §  74  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  ist  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  die  Anwendung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
vom  5.  Juli  1892  —  veröffentlicht  in  Nr.  36  des  Reichsgesetzblattes  vom
5.  Juli  1892  —  auf  den  im  Großherzogthum  belegenen  Theil  der  Eisenbahn
von  Oberröblingen  a.  d.  H.  nach  Allstedt  vom  Tage  der  Eröffnung  des
Betriebes  auf  derselben  ab  von  uns  genehmigt  worden.  Die  in  Gemäßbeit
des  §  43  dieser  Bahnordnung  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  innerhalb
des  Bahngebietes  und  bei  der  Beförderung  von  Personen  und  Sachen  in  Ergänzung
  des  §  44  der  Bahnordnung  zu  erlassenden  Anordnungen  der  Bahnverwaltung
  werden  durch  Aushang  in  den  Warteräumen  nach  Maßgabe  des
§  46  der  Bahnordnung  bekannt  gemacht  werden.

Weimar,  den  18.  September  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

4
1894  3
        <pb n="298" />
        282

[95)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Hagel-Versicherungsbank  für  Deutschland
von  1867  in  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns  Louis  Sattler  in  Neustadt  a,  O.,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  C.  A.  Stegmann  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1885  (Regierungsblatt
Seite  86)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  September  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(96)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  38:

S.  394  Befugniß  zur  stempelfreien  Abstempelung  von  inländischen  Aktien
und  Abstempelung  von  Genußscheinen;
Bestellung  eines  Stations-Kontroleurs.

„  395  Neues  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
  verpflichteten  Privat-Eisenbahnen.

Weimar.  —  Hos-.  Buchdruckerei.
        <pb n="299" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  8.  Oktober  1894.

 

 

Juhalt:  Ministerial-Bekanmtmachung,  betr.  Errichiung  eines  Standesamts  in  Vitzeroda  für  Vitzeroda,  Gasteroda
und  Abteroda,  Seite  283.  —  Minislerial.  Bekanntmachung,  betr.  die  Prüsung  der  Läufe  und  Verschllsse
der  Handseuervessen  aus  dem  Großherzogthum  in  der  erzoglich  Gothaischen  Beschußanstalt  i  in  Zella-Mehlis,
Seite  283.  —  Ministerial--  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptogentur  der  Schr  Fluß=  und  Land--
  .Verstchernng3  ¼.  Gesellschaft  ,  „Agrehpinor  in  Köln,  Seite  —  Inhalt  6Verzäichiß  uns  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central.=  vioit  filr  das  Deutsche  Reich,  -  285  und  286.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(97]  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen  worden  ist,
die  Gemeindebezirke  Vitzeroda,  Gasteroda  und  Abteroda  aus  dem  Standesamtsbezirk
  Berka  aW.  vom  1.  Jannar  1895  an  auszusondern  und  für  die  gedachten
  Gemeindebezirke  ein  besonderes  Standesamt  mit  dem  Sitze  in  Vitzeroda
  zu  errichten.
Weimar,  den  18.  September  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

!1981  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  April  1893,

die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  aus  dem  Großherzogthum

  in  der  Herzoglich  Gothaischen  Beschußanstalt  in  Zella-Mehlis

betreffend  (S.  41  des  Regierungs-Blattes  von  1893),  wird  hierdurch  bekannt
1894  44
        <pb n="300" />
        284

gemacht,  daß  nach  einer  Mittheilung  des  Herzoglich  Sächs.  Staatsministeriums
zu  Gotha  für  die  Beschußanstalt  Zella-Mehlis  vom  1.  Oktober  1894  ab  der

nachstehende  Gebührentarif  eingeführt  ist.
Weimar,  den  1.  Oktober  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Gebührentarif

für  die  Prüfung  und  Stempelung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen.

A.  Erster  Beschuß.

1.  Für  jeden  Schrot=  oder  Einzelgeschoßlauf.

B.  Zweiter  Beschuß.

2.  Für  jeden  Schrot=  oder  Einzelgeschoßlauf

3.  für

Teschins,  Stockflinten  und  Kurzwaffen  jedoch  nur

C.  Einmaliger  Beschuß.

4.  Wie  bei  B,

5.  für

□

für
7.  für

für
für

##5

10.  bei
11.  bei

indessen  bei  Waffen  mit  Flobertmunition:
jeden  Schrot=  oder  Einzelgeschoßlauf

bei  Revolvern:

jede  Waffe  mit  Central=  oder  Randzündung
jede  Waffe  mit  Stiftzündung
bei  Terzerolen:

jeden  Vorderladerlauf

jeden  Hinterladerlauf

D.  Prüfung  mit  Nitropulver
(rauchschwachem  Pulver).
Militärgewehren  M/88  für  jeden  Lauf  als  einziger  Beschuß
Privatgewehren  für  jeden  Lauf

30  .

50
25

30
25

—  SEO#

75
50
        <pb n="301" />
        285

E.  Beschuß  nach  Veränderungen.
Wie  bei  B,  C  oder  D.

Die  Prüfung  zu  D  Ziffer  11  darf  nur  erfolgen,  nachdem  die  vorgeschriebene
  Prüfung  mit  „neuem  Gewehrpulver  M/71“  vorangegangen  ist.

Für  die  Prüfungen  zu  B  und  D  Ziffer  11  hat  der  Einsender  die
Patronenhülsen,  zu  D  Ziffer  11  auch  die  Gebrauchsgeschosse  und  das  Gebrauchspulver
  unentgeltlich  zu  liefern;  die  Beschußanstalt  ist  indessen  berechtigt,
diese  Materialien  selbst  zu  liefern  und  dafür  den  Selbstkostenpreis,  auf  volle
Pfennige  nach  oben  abgerundet,  mit  in  Rechnung  zu  stellen.

Dieser  Tarif  tritt  am  1.  Oktober  1894  in  Kraft.  Indessen  findet  für
die  Prüfung  solcher  Waffen  und  Waffentheile,  die  vor  diesem  Tage  bei  der
Beschußanstalt  eingegangen  sind,  der  bisher  gültige  Tarif  vom  28.  März  1893
auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Prüfung  erst  nach  dem  1.  Oktober  1894
erfolgt.

/99)  III.  Daß  von  der  See-,  Fluß=  und  Landtrausport-Versicherungs-Gesellschaft
  „Agrippina“  in  Köln  an  Stelle  des  Georg  Weitz  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  Oskar  Kämmerer  zu  Apolda  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  April  1892  (Regierungs-Blatt
Seite  100)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  24.  September  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

l100)  Das  37.,  38.  und  39.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2195  Bekanntmachung  über  die  seitens  der  Niederlande  erfolgte  Ratifikation
  der  internationalen  Uebereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen
die  Cholera;
„  2196  Bekanntmachung,  betr.  die  Beziehungen  zu  Griechenland  wegen
gegenseitigen  Markenschutzes;
        <pb n="302" />
        286

Nr.  2197  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen
in  auswärtigen  Staaten;

„  2198  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  39
und  40:

S.  413  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Reichsbeamten  zur  Verordnung,
betr.  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der
Reichsbeamten,  vom  21.  Juni  1875;

„  414  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im
Reichsdienst  (Marine-Verwaltung)  vorbehaltenen  Stellen;

„  414  desgl.  in  dem  Verzeichniß  der  Anstellungsbehörden;

„  422  Errichtung  einer  Kommission  für  die  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  in  Lübeck.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="303" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  13.  Oktober  1894.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Vorsichtsbedingungen,  unter  welchen  künftig  zur  Versicherung  bei  der
Landesanstalt  Gebäude  zugelassen  werden,  in  welchen  Maschinenbetrieb  unter  Anwendung  von  elektrischen
Kraftanlagen  oder  von  Gas.,  Petroleum.,  Venzin-  und  dergleichen  Motoren  stauifindet,  Seite  287.  —  Minislerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Aufgabe  des  Gelanab  iebs  im  Großherzogthum  seitens  der  Lebens-Versicherungs--Gesellschaft
  Equitable“  in  New.  York,  Seite

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[101)  I..  Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  91  Absatz  3  des  Gesetzes  über
die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  vom  16.  Juni  1881  und  in  §  47  Absatz
  6  der  Ausführungs-Verordnung  vom  8.  Juli  1881  bringen  wir  Folgendes
zur  öffentlichen  Kenntniß.

A.  Zu  §  6  II  2  der  Ausführungs-Verordnung.

Zum  Zwecke  einer  allgemeinen  Regelung  sind  die  Großherzogl.  Rechnungsämter
  mit  Unterweisung  darüber  versehen  worden,  unter  welchen  Vorsichtsbedingungen
  künftig  zur  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  Gebäude  zugelassen
werden,  in  welchen  Maschinenbetrieb  unter  Anwendung  von  elektrischen
Kraftanlagen  oder  von  Gas-,  Petroleum-,  Benzin=  und  dergleichen
Motoren  stattfindet.

Druckexemplare  dieser  Bedingungen  können  von  den  Rechnungsämtern  bezogen
  werden.

B.  Zu  §  47  der  Ausführungs-Verordnung.

Sofern  und  solange  den  Vorsichtsbedingungen  (vergl.  vorstehend  unter  A)
entsprochen  wird,  treten  hinsichtlich  der  Beitragsentrichtung  folgende  Bestimmungen
  ein.

1894  15
        <pb n="304" />
        288

I.  Bei  Gasmotoren.

.Gebäude,  in  welchen  Gasmotoren  von  nicht  mehr  als  drei  Pferdestärken

betrieben  werden,  bleiben  von  den  in  §  47  der  Ausführungs-Verordnung
unter  1  und  2a,  b  und  c  bestimmten  Beitragszuschlägen  ausnahmslos
befreit.

Bei  größerer,  jedoch  sechs  Pferdestärken  nicht  übersteigender  Kraftleistung

der  Gasmotoren  werden  die  unter  1  genannten  Beitragszuschläge  dann
nicht  erhoben,  wenn  im  Motorbetriebe  nur  unverbrennliche  Stoffe
zur  Verarbeitung  gelangen.

Werden  in  Betrieben,  welche  Gasmotoren  von  mehr  als  drei,  jedoch  nicht

mehr  als  sechs  Pferdestärken  anwenden,  leicht  entzündliche  oder  leicht
brennbare  Stoffe  (wie  Holz,  Faserstoffe,  Getreide  —  zur  Mehlgewinnung
  oder  zum  Reinigen  —,  Papier,  Lumpen,  Wolle  und  dergleichen)
verarbeitet,  so  sind  an  Beitragszuschlägen  von  je  100  MA  Ver—
sicherungssumme  zu  berechunen,
a)  wenn  die  Maschinen  und  das  gangbare  Zeug  hauptsächlich  aus
Metall  bestehen  ..  sechs  Pfennig,
b)  wenn  aber  die  Maschinen  und  das  gangbare  Zeug  im  Wesentlichen
  aus  Holz  bestehen  oder  das  gangbare  Zeug  in  mehrere
Geschosse  übergreift  Nzwölf  Pfennig.
Bei  den  in  §  47  unter  c#  bestimmten  weiteren  Zuschlägen  bewendet
es  mit  der  Maßgabe,  daß  solche  für  Holzarbeiter-Werkstätten  (Tischlereien,
Drechslereien,  Glasereien  und  dergleichen)  in  der  Regel  nicht  erhoben
werden.

Bezüglich  der  Gewährung  von  Beitragsermäßigungen  für  Betriebe  mit

Gasmotoren  von  mehr  als  sechs  Pferdestärken  bleibt  die  Entscheidung
für  den  Einzelfall  vorbehalten.

Durch  die  unter  1,  2  und  3  festgesetzten  Befreiungen  und  Ermäßigungen

werden  die  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  3  und  folgende  in  §  47
der  Ausführungs-Verordnung  zu  erhebenden  Beitragszuschläge  nicht  berührt.

II.  Bei  Elektromotoren.
Die  Bestimmungen  unter  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Gebände,

in  welchen  Maschinenbetrieb  mittelst  Elektromotoren  stattfindet,  nicht  aber  auf
Gebäude  mit  Elektricitäts-Erzeugern.
        <pb n="305" />
        289

III.  Bei  Petrolenm-,  Benziu-  und  dergleichen  Motoren.

Hinsichtlich  der  Beiträge  für  Gebäude,  in  welchen  zum  Maschinenbetriebe
Petroleum-,  Benzin-  und  dergleichen  Motoren  angewendet  werden,
gelten  auch  ferner  die  bisherigen  Bestimmungen,  sofern  nicht  eine  Abweichung
im  einzelnen  Falle  von  uns  genehmigt  wird.

Weimar,  den  24.  September  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Finanzen.
Nothe.

[102]  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1877
(Regierungs-Blatt  Nr.  27)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Equitable“  in  New-York  ihren
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  aufgegeben  hat  und  sich  darauf  beschränken
wird,  die  bestehenden  Policen  abzuwickeln.

Zum  derzeitigen  General-Bevollmächtigten  in  Deutschland  ist  Dr.  Karl
Gründler  in  Berlin  ernannt  worden,  an  den  die  Betheiligten  hierdurch  verwiesen
  werden.

Weimar,  den  9.  Oktober  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="306" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="307" />
        291

BZegierungs-Zlatt
QJ  vure  „

Nummer  24.  Weimar.  30.  Oktober  1894.

 

Inhalt:  Höchster  Erlaß,  betr.  die  Eröffnung  der  sechsten  ordentlichen  Landessynode,  Seite  291.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  de  Abgcordneten  für  die  sechste  ordentliche  Landessynode,  Seite  202.  —  Ministerial-Bekannt.
machung,  betr.  Errichtung  eines  Standesamts  in  Sünna  für  Sünna  mit  Räsa  und  Deicheroda  und  den
Höfen  Hürtenrod,  Mosa,  Mühlwärts  und  Nodenberg,  Seilte  296.  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  betr.
die  Zusammensetzung  der  bei  der  Gesammt.  Universität  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  Prllfung  der
Aerzie  und  Zahnärzie,  für  die  ärztliche  Vorprüsung  und  für  die  Prüfung  der  Apotheker  während  der  Zeit
vom  1.  Oktober,  bez.  1.  November  1991  bis  dahin  1895,  Seite  296  und  297.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus
dem  Reichs.  Gkieockan  und  dem  Central=  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  298.

 

(1031.  Höchster  Erlaß.  ie  Eröffnung  der  sechsten  ordentlichen  Landessynode  betr.,  vom

2.  Oktober
Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.
haben  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt,  die  sechste  ordentliche  Landessynode
der  evangelischen  Kirche  des  Großherzogthums  am  11.  November  d.  Is.,  als
dem  25.  Sonntage  nach  Trinitatis,  nach  vorausgegangenem  Gottesdienste  in
Unserer  Haupt=  und  Stadtkirche  zu  Weimar,  Mittags  um  12  Uhr,  in  dem  zu
den  Versammlungen  der  Landessynode  bestimmten  Sitzungssaale  des  Großherzoglichen
  Fürstenhauses  daselbst  eröffnen  zu  lassen.
1894  46
        <pb n="308" />
        292

Indem  Wir  dieses  hierdurch  kund  und  zu  wissen  thun,  ergeht  an  die
für  die  Landessynode  ernannten  und  gewählten  Abgeordneten  Unser  Begehren,
sich  hierzu  an  bezeichneter  Stelle  rechtzeitig  einzufinden.

Geschehen  Weimar,  den  12.  Oktober  1894.

Im  Namen  und  Auftrag
Unseres  Herrn  Vaters  Königlichen  Hoheit  und  Gnaden.

Carl  August.

von  Borberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[104/  1.  Zur  sechsten  ordentlichen  Landessynode  sind  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  in  8§8  3  flg.  der  Synodalordnung  vom  29.  März  1873  folgende
Abgeordnete  ernannt  und  gewählt  worden:

A.  Von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  sind  ernanut:
Hof-  und  Garnisonprediger  Dilthey  in  Weimar,
Superintendent  Dr.  Behr  in  Buttstädt,
Landgerichtspräsident  Appelius  in  Eisenach,

Geheimer  Justizrath  Krieger  in  Jena.
B.  Von  der  theologischen  Fakultät  in  Jena  ist  erwählt:
Kirchenrath  Professor  D.  Hilgenfeld  in  Jena.
C.  Von  den  Kirchgemeinden  sind  gewählt:
im  I.  Wahlbezirke:
Generalsuperintendent  D.  Hesse  in  Weimar,
Professor  Dr.  Köhler  daselbst
als  Abgeordnete,
Archidiakonus  Jacobi  in  Weimar,
Oberschulrath  Dr.  Leidenfrost  daselbst
als  Ersatzmänner;
        <pb n="309" />
        293

im  II.  Wahlbezirke:
Geheimer  Kirchenrath  Förtsch  in  Mellingen,
Bürgermeister  Sondhaus  daselbst
als  Abgeordnete,
Pfarrer  Winter  in  Nohra,
Bürgermeister  Jacob  in  Rödigsdorf
als  Ersatzmänner;
im  III.  Wahlbezirke:
Kirchenrath  Bogenhard  in  Blankenhain,
Bürgermeister-Stellv.  Hergt  in  Ilmenau
als  Abgeordnete,
Pfarrer  Oßke  in  Magdala,
Rektor  em.  Gärtner  in  Blankenhain
als  Ersatzmänner;
im  IV.  Wahlbezirke:
Superintendent  Küchler  in  Apolda,
Gutsbesitzer  Walther  in  Mattstedt
als  Abgeordnete,
Pfarrer  Alberti  in  Flurstedt,
Rektor  Fischer  in  Apolda
als  Ersatzmänner;
im  V.  Wahlbezirke:
Superintendent  Spieß  in  Großrudestedt,
Gutsbesitzer  Weißbach  in  Ollendorf
als  Abgeordnete,
Adjunkt  Löle  in  Eichelborn,
Bürgermeister  Hildebrandt  in  Stotternheim
als  Ersatzmänner;
im  VI.  Wahlbezirke:
Pfarrer  Buhler  in  Großneuhausen,
Oberamtsrichter  Dr.  Ackermann  in  Buttstädt
als  Abgeordnete,
46
        <pb n="310" />
        294

Pfarrer  Petzold  in  Teutleben,
Landwirth  Schröter  in  Pfiffelbach
als  Ersatzmänner;

im  VII.  Wahlbezirke:
Pfarrer  Buhler  in  Landgrafroda,
Geheimer  Regierungsrath  Stier  in  Weimar
als  Abgeordnete,
Pfarrer  Osterloh  in  Wolferstedt,
Bürgermeister-Stellv.  Klaus  in  Allstedt
als  Ersatzmänner;

im  VIII.  Wahlbezirke:
Superintendent  Braasch  in  Jena,
Schulrath  Stier  in  Apolda

als  Abgeordnete,
Pfarrer  Ackermann  in  Wenigenjena,
Professor  Dr.  Wilhelm  in  Jena

als  Ersatzmänner;

im  IX.  Wahlbezirke:
Superintendent  Rauch  in  Dornburg,
Rektor  Neumärker  in  Biürgel
als  Abgeordnete,
Pfarrer  Stölten  in  Frauenprießnitz,
Gutsbesitzer  Töpfer  in  Mertendorf
als  Ersatzmänner;

im  X.  Wahlbezirke:
Archidiakonus  Kieser  in  Eisenach,
Professor  Dr.  Schmidt  daselbst
als  Abgeordnete,
Diakonus  Trabert  in  Eisenach,
Schuldirektor  Ackermann  daselbst
als  Ersatzmänner;
        <pb n="311" />
        im  XI.  Wahlbezirke:
Superintendent  Hunnius  in  Creuzburg,
Oberkammerherr  Frh.  v.  Rotenhan  auf  Neuenhof

als  Abgeordnete,
Pfarrer  Schneyer  in  Bischofroda,
Rektor  Bez  in  Creuzburg

als  Ersatzmänner;

im  XII.  Wahlbezirke:
Superintendent  Krug  in  Gerstungen,
Bürgermeister  Gutzeit  in  Vacha

als  Abgeordnete,
Oberpfarrer  Böhmel  in  Berka  a/Werra,
Bürgermeister  a.  D.  Koch  daselbst

als  Ersatzmänner;

im  XIII.  Wahlbezirke:
Superintendent  Bach  in  Dermbach,
Lehrer  Preiß  in  Reichenhausen

als  Abgeordnete,
Adjunkt  Dietrich  in  Kaltensundheim,
Rektor  Rabich  in  Kaltennordheim
als  Ersatzmänner;

im  XIV.  Wahlbezirke:
Pfarrer  Superintendent  a.  D.  Frenkel  in  Neunhofen,
Justizrath  Schenk  in  Neustadt  a  Orla

als  Abgeordnete,
Pfarrer  Böttger  in  Oberpöllnitz,
Bürgermeister  Seiffert  in  Grobengereuth
als  Ersatzmänner;

im  XV.  Wahlbezirke:
Superintendent  Walther  in  Weida,
Rittergutsbesitzer  Reichardt  in  Endschütz

als  Abgeordnete,
        <pb n="312" />
        296

Pfarrer  Nagel  in  Niederpöllnitz,
Rektor  Feine  in  Weida

als  Ersatzmänner.

Es  wird  dies  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  sämmt—
liche  Gewählte  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen  haben.

Weimar,  den  22.  Oktober  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

(105|  II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen  worden  ist,  die
Gemeindebezirke  Sünna  mit  Räsa  und  Deicheroda  mit  den  Höfen  Hüttenroda,
Mosa,  Mühlwärts  und  Rodenberg  aus  dem  Standesamtsbezirk  Pferdsdorf
b/Vacha  vom  1.  Januar  1895  an  auszusondern  und  für  die  gedachten  Ortschaften
  ein  besonderes  Standesamt  mit  dem  Sitze  in  Sünna  zu  errichten.

Weimar,  den  6.  Oktober  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

[106)  IIII.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  Prüfung  der
Aerzte  und  Zahnärzte,  sowie  für  die  ärztliche  Vorprüfung  werden
auf  das  Jahr  vom  1.  November  1894  bis  dahin  1895,  bezüglich  der  letzteren
auf  das  mit  dem  1.  Oktober  1894  beginnende  Jahr  in  folgender  Weise  zusammengesetzt
  sein:
1.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Müller;
Stellvertreter:  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner;
        <pb n="313" />
        297

Mitglieder:  für  Anatomie:  Hofrath  Professor  Dr.  Fürbringer,
für  Physiologie:  Professor  Dr.  Biedermann,  für  pathologische
  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:  Geheimer
Hofrath  Professor  Dr.  Müller,  für  die  chirurgisch-ophthalmiatrische
  Prüfung,  und  zwar  a)  für  Chirurgie:  Hofrath
Professor  Dr.  Riedel  und  Privatdozent  Dr.  Häckel,  b)  für
Augenheilkunde:  Professor  Dr.  Wagemann,  für  innere
Medizin  und  Pharmakologic,  und  zwar  a)  für  innere
Medizin:  Professor  Dr.  Stintzing  und  Professor  Dr.  Krehl,
b)  für  Pharmakologie:  Geheimer  Medizinalrath  Dr.  Seidel,
für  Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer  Hofrath  Professor
Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Skutsch,  für  Hygiene  und
Impftechnik:  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner.

II.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der  Aerzte
eingesetzten  Kommission  der  Privatdozent  Dr.  Witzel  beigeordnet.
III.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:

Vorsitzender:  Der  Dekan  der  medizinischen  Fakultät,  d.  Zt.
Professor  Dr.  Stintzing;

Mitglieder:  für  Anatomie:  Hofrath  Professor  Dr.  Fürbringer,
für  Physiologie:  Professor  Dr.  Biedermann,  für  Physik:
Professor  Dr.  Winkelmann,  für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr,
für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel,  für  Botanik:  Professor
Dr.  Stahl.

Weimar,  den  17.  Oktober  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

(107)  IV.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehende  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker
  wird  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1894  bis  dahin  1895,  wie
folgt,  zusammengesetzt  sein:
        <pb n="314" />
        298

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl;

Mitglieder:  für  Physik:  Professor  Dr.  Schäffer,  für  Chemie:
Professor  Dr.  Knorr,  für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,  für
Pharmazie:  Apotheker  Dr.  Stütz  und  Chemiker  Dr.  Hertz.

Weimar,  den  25.  Oktober  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

I108]  Das  40.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2199  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
41,  42  und  43:
S.  424  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen;
„  431  Bestimmungen  über  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und
Moste.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="315" />
        299

Regierungs-Blatt
s  ielud  „

Nummer  25.  Weimar.  **  15.  .November  1894.

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-  Delanmmachung,  beir.  das  Ergebniß  der  Wahlen  der  Abgeorpneten  für  den  XXVII.  ordent.
lichen  Landtag,  S  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Schweizerischen
  mmrtes  Aktien-Gesellschaft  in  Winterthur,  Seite  301.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[109)  1.  Die  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staatsministeriums  vom
2.  Mai  dss.  Is.  angeordnete  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den
sieben  und  zwanzigsten  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthums  hat  folgendes
Ergebniß  gehabt:
Es  wurden  gewählt:
a)  durch  die  begüterte  ehemalige  Reichsritterschaft:

1.  der  Königlich  Sächsische  Rittmeister  g.  D.  und  Großherzoglich  Sächsische
  Kammerherr  Freiherr  Alexander  von  Boyneburgk  in  Stedtfeld
bei  Eisenach;

b)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches
  Einkommen  von  wenigstens  3000  Mark  versteuern:

2.  der  Großherzogliche  Ober-Kammerherr  Freiherr  Georg  von  Rotenhan
in  Neuenhof  bei  Eisenach,

3.  der  Großherzoglich  Sächsische  Schloßhauptmann  und  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  Kammerherr  Hans  Lutze  von  Wurmb  in
Porstendorf,

1894  47
        <pb n="316" />
        300

4.  der  Großherzogliche  Oberschenk  Heinrich  von  Helldorff  in  Schwer-5.



stedt,
der  Gutsbesitzer  Friedrich  Kobe  in  Rannstedt;

J)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  anderen  Quellen  als  inländischem
Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigsteus  3000  Mark  verstenern:

6.

7.

8.

9.

10.

im  l.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Eisenbahndirektor  Baurath  Ernst
Kohl  in  Weimar,

im  II.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Kaufmann  Hermann  Ferdinand
Müller  in  Apolda,

im  III.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Großherzogliche  Landgerichts-Präsident
  Julius  Appelius  in  Eisenach,

im  IV.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter
Friedrich  Trautvetter  in  Vacha,

im  V.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Lederfabrikant  Hermann  Krahner
sen.  in  Neustadt  a/O.;

d)  durch  die  allgemeinen  Wahlen:

11.
12.
13.
14.
15.
16.

17.

im  I.  Wahlbezirk:  der  Kaufmann  C.  A.  Meyer  in  Weimar,

im  II.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Carl  Jacob  in  Rödigsdorf,
im  III.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Hermann  Ellinger  in  Nöda,
im  IV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Gottfried  Kalmring  in
Kerspleben,

im  V.  Wahlbezirk:  der  Rittergutsbesitzer  Emil  Heubel  in  München
bei  Berka  a,J.,

im  VI.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister-Stellvertreter  Eduard
Dornbluth  in  Jena,

im  VII.  Wahlbezirk:  der  Mühlenbesitzer  August  Knüpfer  in  Dorndorf,


#iim  VIII.  Wahlbezirk:  der  Restaurateur  August  Baudert  in  Apolda,
im  IX.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Franz  Kalkof  in  Rastenberg,
.  im  X.  Wahlbezirk:  der  Mühlenbesitzer  Max  Weineck  in  Oldisleben,
.  im  XI.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Oberförster  Huldreich

Matthes  in  Eisenach,
        <pb n="317" />
        22.

23.

24.

25.
26.
27.

28.

29.

30.
31.

301

im  XII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Christian  Gerlach  in
Marksuhl,

im  XIII.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  Dr.  Georg
Eucken-Addenhausen  in  Eisenach,

im  XIV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  a.  D.  Simon  Koch  in
Berka  a/W.,

im  XV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Carl  Simon  in  Tiefenort,
im  XVI.  Wahlbezirk:  der  Frühmesser  Aloys  Hagemann  in  Geisa,
im  XVII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Richard  Streng  in  Ostheim,


im  XVIII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Hermann  Seiffert  in
Grobengereuth,

im  XIX.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Franz  Eduard  Kolbe  in
Auma,

im  XX.  Wahlbezirk:  der  Rechtsanwalt  Oscar  Schönemann  in  Gera,
im  XXI.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Heinrich  Fritzsche  in
Berga  a//E.

Sämmtliche  Gewählte  haben  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  5.  November  1894.

(n101  UI.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Daß  von  der  Direktion  der  Schweizerischen  Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft

  in  Winterthur  an  Stelle  des  Georg  Weitz  in  Weimar,  bisherigen

  Hauptagenten  derselben,  der  Schneidermeister  Emil  Brüheim  zu  Weimar

zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter

Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  November  1888

(Regierungsblatt  S.  156)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  25.  Oktober  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="318" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="319" />
        Zegierungs-Blatt
——.

Nummer  26.  Weimar.  24.  November  1894.

Inhalt:  Landesberrliches  Patent,  betr.  den  Uebergeng  der  Rechte  und  des  Titels  des  Erbgroßherzogs  von  Sachsen,  Königliche
  Snbohei,  auf  den  Prinzen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Herzogs  zu  Sachsen,  wrn  Wilhelm  Ernst,
Seite  303.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  beir.  Anordnungen  wegen  der  Landestrauer  in  Folge  des  Ablebens
  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Erbgroßherzogs  Carl  August  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Herzogs  zu
Sachsen,  Seite  305.

 

 

 

(1111  Landesherrliches  Patent,  betr.  den  Uebergang  der  Rechte  und  des  Titels  des  Erbgroßherzogs
  von  Sachsen,  Königliche  Hoheit,  auf  den  Prinzen  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Herzogs  zu  Sachsen,  Herrn  Wilhelm  Ernst.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Chüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Plankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2C.  2c.
entbieten  zuvor  Unsern  Gruß  und  Unsere  landesfürstliche  Gnade:

Nachdem  durch  Gottes,  des  Allmächtigen,  unerforschlichen  Rathschluß
der  Durchlauchtigste  Fürst  und  Herr,  Herr  Carl  August,  Erbgroßherzog
von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Herzog  zu  Sachsen,  Unseres  vielgeliebten
1894  48
        <pb n="320" />
        304

Herrn  Sohnes  Königliche  Hoheit,  zur  tiefsten  Betrübniß  Unseres  Hauses
und  Unseres  Landes  von  dieser  Welt  abgerufen  worden  und  demzufolge
nach  den  in  Unserem  Großherzoglichen  Hause  geltenden  Bestimmungen
Höchstseine  Rechte  und  Titel  auf  Höchstseinen  hinterlassenen  ältesten  Herrn
Sohn,  Herrn  Wilhelm  Ernst,  Prinzen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Herzog  zu  Sachsen,  Unsern  vielgeliebten  Herrn  Enkel,  nunmehr  Königliche
  Hoheit,  übergegangen  sind,  so  thun  Wir  dieses  allen  Unseren  getreuen
Unterthanen  ohne  Unterschied  hiermit  kund.

Zu  allen  Unseren  getreuen  Unterthanen  versehen  Wir  Uns,  daß  sie
ihre  Liebe  für  den  entschlafenen  hochverehrten  Fürsten  dadurch  bethätigen
werden,  daß  sie  Höchstseinem  Sohn,  dem  nunmehrigen  Erbgroßherzog,
treue  Ergebenheit  und  Verehrung  bezeigen.

Gegeben  Weimar,  am  21.  November  1894.

Carl  Alexander.
v.  Groß.
        <pb n="321" />
        305

Ministerial-Bekanntmachung.

[112!  Für  die  in  Folge  des  Todes  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Erbgroßherzogs
  Carl  August  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Herzogs  zu  Sachsen,
anzulegende  Trauer  werden  von  heute  ab  bis  auf  Weiteres  folgende  Anordnungen
  getroffen:

Unbeschadet  des  für  die  Trauer  am  Großherzoglichen  Hofe  von  Seiten
des  Großherzoglichen  Hofmarschallamtes  zu  erlassenden  Trauerreglements
und  unbeschadet  dessen,  was  Großherzogliche  Staatsdiener,  überhaupt
Großherzogliche  Unterthanen,  in  dieser  Hinsicht  aus  eigenem  freien  Antriebe
  thun  mögen,  wird  als  das  Mindeste,  wozu  jeder  Großherzogliche
Staatsdiener  verpflichtet  ist,  hiermit  angeordnet,  daß  er  mit  einem
schwarzen  Flor  um  den  linken  Oberarm  und  um  den  Hut  unkleidet
gehe.

Die  Departements  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,  die
kollegialisch  organisirten  Staatsbehörden,  der  Oberstaatsanwalt,  die  Bezirksdirektoren
  haben  zu  allen  ihren  Ausfertigungen,  die  Gesammt-Universität,
  der  Curator  der  Universität,  das  Oberlandesgericht,  der
General--Zolldirektor  zu  allen  im  Großherzoglichen  Dienst  allein  oder
mit  erfolgenden  Ausfertigungen,  die  übrigen  Großherzoglichen  Staatsbehörden
  aber  nur  zu  ihren  Berichten  schwarz  geränderten  Papieres  sich
zu  bedienen.

Dagegen  sind  schwarzer  Siegellack  und  schwarze  Oblaten  von  allen
Großherzoglichen  Behörden  ohne  Unterschied  zu  gebrauchen.

Weimar,  den  21.  November  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

v.  Groß.
        <pb n="322" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="323" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  27.  Weimar.  8.  Dezember  1894.

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betr.  Verhütung  der  ane  von  odtenerkrankungen  durch  fremdländische
Arbeiter,  Seite  307.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-
  Gesellschaft  „Rhenania“  in  Köln,  Seite  309.  —  kesr  Aru  Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und

dem  Cemtral-  Blatt  für  das  Deutsche  Neich,  Seite  309.

 

Ministerial-Verordnung

zur  Verhütung  der  Einschleppung  von  Pockenerkrankungen
durch  fremdländische  Arbeiter.

[113)  I.  Im  Hinrblick  auf  die  Gefahren,  welche  in  Beziehung  auf  die  Einschleppung
  von  Pockenerkrankungen  durch  fremdländische  Arbeiter  bestehen,  wird
mit  Höchster  Genehmigung  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar
1854  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

§  1.

Arbeitgeber,  bei  welchen  Arbeiter  aus  Rußland  oder  Oesterreich-Ungarn
in  Arbeit  treten,  sind,  falls  die  letzteren  sich  nicht  nachweisbar  bereits  länger  als
sechs  Wochen  innerhalb  des  deutschen  Reichs  aufhalten,  verpflichtet,  die  durch
die  Ministerial-Verordnung  vom  16.  Mai  1876  —  Reg.-Bl.  S.  106  —
vorgeschriebene  Anmeldung  bei  der  Ortspolizeibehörde  innerhalb  längstens
vierundzwanzig  Stunden  von  deren  Ankunft  ab  zu  bewirken  und  hierbei  außer
den  in  §  1  der  Ministerial-Verordnung  vom  16.  Mai  1876  angeordneten
Angaben  die  Zeit  der  Ueberschreitung  der  Grenze  des  deutschen  Reichs  mit
anzugeben.

1894  49
        <pb n="324" />
        308

Stammen  die  Arbeiter  aus  einem  anderen  Staatsgebiete  außerhalb  des
deutschen  Reichs  als  Rußland  oder  Oesterreich-Ungarn,  so  ist  der  Arbeitgeber
verpflichtet,  dieselben  zu  befragen,  ob  in  ihrer  Heimath  der  allgemeine  Impfzwang
  besteht.  Wenn  nach  deren  Angabe  dieses  nicht  der  Fall  oder  der
Impfzwang  erst  in  den  letzten  zehn  Jahren  eingeführt  worden  ist,  so  hat  der
Arbeitgeber  auch  hinsichtlich  dieser  Arbeiter  die  obige  Anzeige  zu  bewirken.

*  2.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  vom  Inhalte  der  nach  §  1  erfolgten  Anmeldungen
  sofort  nach  deren  Eingang  dem  zuständigen  Bezirksarzte  mit  dem
Ersuchen  Kenntniß  zu  geben,  die  angemeldeten  Arbeiter  einer  Untersuchung
zu  unterziehen.

§  3.

Der  Bezirksarzt  hat  diese  Untersuchung  so  bald  wie  möglich  und  längstens
innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  vom  Eintreffen  der  Arbeiter  ab  vorzunehmen
und  an  solchen  Personen  unter  denselben,  welche  sich  dabei  über  eine  in  den
letzten  zehn  Jahren  vorausgegangene  erfolgreiche  Impfung  oder  überstandene
Blatternerkrankung  nicht  auszuweisen  vermögen,  alsbald  die  Schutzpockenimpfung
  zu  bewirken.

§  4.

Werden  bei  der  nach  §  3  vorzunehmenden  Untersuchung  unter  den  Ankömmlingen
  Pockenerkrankungen  festgestellt  oder  treten  später  unter  denselben
oder  den  gemeinsam  mit  ihnen  beschäftigten  oder  wohnenden  Arbeitern  Pockenfälle
  auf,  so  ist  hiervon  durch  die  Ortspolizeibehörde  und  die  behandelnden
Aerzte  sofort  dem  Bezirksdirektor  und  bezw.  dem  Bezirksarzte  Anzeige  zu
erstatten  und  weiter  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  (vgl.  §  13
des  Impfgesetzes  vom  26.  Mai  1826  und  Ministerial-Verordnung  vom
28.  Februar  1865)  zu  verfahren.

§  5.

Die  gesetzlich  zu  berechnenden  Auslagen  des  Bezirksarztes  für  die  nach
§  3  vorzunehmende  Untersuchung  und  die  Kosten  der  daselbst  vorgeschriebenen
Impfungen  werden  aus  der  Verwaltungskasse  des  Bezirksdirektors  bezahlt.
        <pb n="325" />
        309

86.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  §  1  werden,  insoweit  nicht
durch  dieselben  nach  sonstigen  strafgesetzlichen  Bestimmungen  eine  härtere
Strafe  verwirkt  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  Sechzig  Mark  oder  Haft  bis  zu
Vierzehn  Tagen  bestraft.

Weimar,  den  30.  November  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachung.
II141  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Rhenania“  in  Köln  an  Stelle  des  Emil  Fischer  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Ernst  Schleifer  zu  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1892  (Regierungsblatt
  Seite  31)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  19.  November  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[115]  Das  41.  und  42.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  2200  Verordnung,  betr.  den  Termin  für  die  Berufung  des  Reichstags.

„  2201  Verordnung,  betr.  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse
auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
44,  45,  46,  47,  48  und  49:

S.  439  Namhaftmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma.
        <pb n="326" />
        310

S.  447  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund

  Steuerstellen.

„  449  Nachtrags-Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

453  Beitritt  der  Niederlande  zu  den  Vereinbarungen  über  die  zollsichere
Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehr.

457  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1894,
betr.  den  Schutz  der  Brieftauben  und  den  Brieftaubenverkehr
im  Kriege.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="327" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsei##  Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  (13.  Dezember  1894.

Inhalt:  Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.  die  **  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
auf  den  im  Großherzogthum  liegenden  Theil  der  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein,  Seite  311.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  beir.  die  Aufhebung  der  Forügeldereimnahme  in  Weimar  und  lUebergang  deren
Geschäfte  an  das  Großherzogliche  Rechnungsamt  in  Weimar,  Seite  312.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,
betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  ersten  Oesterreichischen“  Allgemeinen  Unfall--Versicherungs-Gesellschaft
in  Wien,  Seite  312.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  312.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[1161  I.  Auf  Grund  des  §74  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  ist  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn=Amtes
  die  Anwendung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  —  veröffentlicht  in  Nr.  36  des  Reichs-Gesetzblattes
vom  21.  Juli  1892  —  auf  den  im  Großherzogthum  liegenden  Theil  der
Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  demselben  ab  von  uns  genehmigt  worden.  Die  in  Gemäßheit
des  §  43  dieser  Bahnordnung  behufs  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  innerhalb
  des  Bahngebietes  sowie  bei  der  Beförderung  von  Personen  und  Sachen
in  Ergänzung  des  §  44  zu  erlassenden  Anordnungen  werden  durch  Anshang
in  den  Warteräumen  nach  Maßgabe  des  §  46  der  Bahnordnung  bekannt
gemacht  werden.
Weimar,  den  13.  Dezember  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

50
1894
        <pb n="328" />
        312

[117]  II.  Wir  bringen  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  zufolge  Höchster  Entschließung
  mit  dem  Beginn  des  Jahres  1895  die  in  Weimar  bestehende
Forstgeldereinnahme  aufgehoben  wird  und  deren  Geschäfte  au  das  Großherzog—
liche  Rechnungsamt  in  Weimar  übergehen.

Weimar,  den  30.  November  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Nothe.

[118]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  ersten  Oesterreichischen  Allgemeinen
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  in  Wien  an  Stelle  des  Kaufmanns  Ulrich
in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Gustav  Stephan  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1890
(Regierungsblatt  Seite  230)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  8.  Dezember  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[119)  Das  43.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  2202  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  50:

S.  465  Namhaftmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="329" />
        Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenack.

 

Nummer  29.  Weimar  31.  Dezember  1894.

Inhalt:

r*7  ———  '?  r*  S###ungen  über  den  N#eh  ——  „dandlungsriender  in

Rußland  und  über  den  Verkehr  russischer  Handlungsreisender  im  Ausland,  Seit  3.  —  Miniserial=Bekanntmachung,
  beir.  den  Wegfall  der  mehreren  Behörden  nachgelassenen  #eee  er-  Benutzung  des
Porto-Aversionirungsvermerks  für  Sen  an  Empsfänger  im  Ortsbestellbezirk,  Seite  315.  —  Ministerial.
Bekauntmachung,  betr.  Aushebung  der  in  Folge  des  Todes  Seiner  Königlichen  Kbeit  des  Hochseligen  Erbgrohherzogs
  Carl  August  angeordneten  Krauerkundgebungen,  Seite  —  Ministerial-  Bekanntmachung,
beir.  die  Arzueitaxe  für  1895,  Seite  316.  —  Hnhalts  ·  Verzeichniß  3½  dem  —n  Gesetzblatt  und  dem
Central-  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  317.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(120|  1.  Die  vom  Reichsamt  des  Innern  in  Uebersetzung  anher  mitgetheilten,
von  der  russischen  Regierung  in  Ausführung  des  Artikels  12  des  deutschrussischen
  Handelsvertrags  erlassenen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  ausländischer
  Handlungsreisender  in  Rußland  und  über  den  Verkehr  russischer
Handlungsreisender  im  Ausland  nebst  einer  Abschrift  des  Formulars  der
Legitimationskarten  russischer  Handlungsreisender  in  der  französischen  Fassung
werden  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  für  die  betheiligten  Behörden  und
Interessenten  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  11.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
Uebersetzung.
Bestimmungen
für  ausländische  Handlungereisende,  die  nach  Rußland  kommen.
Ausländische  Handlungsreisende  (Commis-voyageurs)  sind  beim  Betreten  des  Gebietes  des

russischen  Reiches  verpflichtet,  in  einem  Grenzzollamte  einen  Commisschein  1.  Klasse  zu  lösen  und
für  einen  solchen  Schein  die  vorgeschriebene  Steuer  zu  bezahlen.  Dieser  Schein,  der  vom  Tage

1894  51
        <pb n="330" />
        314

seiner  Ausfertigung  bis  zum  1./13.  Januar  des  nächsten  Jahres  Gültigleit  hat,  wird  an  den  Nationalpaß
  des  Commis-voyageur  angenäht  und  muß  zusammen  mit  einer  Legitimationskarte  vor  dem
Beginn  der  kommerziellen  Operationen  des  Commis-voyageur  behufs  eines  zu  machenden  Vermerks
  bei  einem  der  Cameralhöfe  oder  einem  der  Steuerinspektoren  jenes  Ortes  vorgewiesen
werden,  welchen  der  Commis-voyageur  zunächst  besucht.“)

Die  der  Verzollung  unterliegenden  Gegenstände,  welche  von  den  Commis-voyageurs  als
Waarenproben  eingeführt  werden,  werden  zollfrei  herein=  und  herausgelassen  unter  der  Bedingung,
daß  diese  Gegenstände,  falls  sie  nicht  verkauft  werden  sollten,  innerhalb  einer  sechsmonatlichen  Frist,
gerechnet  vom  Tage  ihrer  Einfuhr,  wieder  ausgeführt  werden.

Die  zur  Reise  nach  Rußland  ausgefertigten  Pässe  ausländischer  Juden,  welche  als  Handlungsreisende
  protokollarisch  verzeichneter  und  überhaupt  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze  registrirter
Handelsfirmen  fungiren,  werden  seitens  der  Kaiserlich  russischen  Konsulate  visirt,  nachdem  die
Commis  eine  bezügliche  Bescheinigung  ihrer  Firmen  eingereicht  haben;  hierbei  wird  auf  dem  Passe
vermerkt,  daß  der  Inhaber  desselben  Commis-voyageur  ist,  ferner  die  Nummer  seiner  Legitimationskarte
  und  der  Ort,  wo  dieselbe  ausgefertigt  worden  ist.

Ein  ausländischer  Jude  darf  während  der  Frist,  auf  welche  der  Paß  visirt  worden  ist  und
bei  einem  fristlosen  Passe  im  Laufe  von  sechs  Monaten  unter  Beobachtung  der  für  Ausländer  zur
Reise  nach  Rußland  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  die  Grenze  mehrfach  passiren.

 

*)  Anmerkung.
Im  Gebiet  des  Großfürstenthums  Finland  wird  das  Gewerbe  der  Handlungsreisenden  bis  zum  Erlasse  besonderer
  Verfügungen  über  diesen  Gegenstand  mit  einer  Handelssteuer  nicht  belastet.

Bestimmungen
für  russische  Handlungsreisende,  welche  in  das  Ausland  reisen.

§*  1.  Als  Handlungsreisende  oder  Commis-voyxageurs  werden  Personen  betrachtet,  welche
im  Auftrage  der  Besitzer  von  Handels=  resp.  Industrieunternehmungen  mit  Waarenproben  oder
ohne  solche  ins  Ausland  reisen,  um  Bestellungen  auf  Waaren  anzunehmen  oder  solche  zu  kaufen.

§  2.  Ein  ins  Ausland  gehender  Handlungsreisender  ist  verpflichtet,  ein  besonderes  Dokument
  bei  sich  zu  führen,  um  dieses  den  ausländischen  Behörden  auf  deren  Verlangen  vorzuweisen;
in  dem  Dokument  wird  bescheinigt,  daß  der  Inhaber  desselben  seitens  des  Handels=  resp.  Industrieunternehmens
  auf  Rechnung  desselben  zur  Ausführung  der  im  §  I  gedachten  Operationen  ermächtigt
  ist.

§  3.  Die  im  §  2  erwähnten  Bescheinigungen  werden  auf  Grund  eines  schriftlichen  beglaubigten
  Gesuches  der  Inhaber,  bezw.  der  Vertreter  besagter  Unternehmungen  nach  Feststellung
der  Existenz  dieser  letzteren  von  den  örtlichen  Cameralhöfen  ausgefertigt.

—  8  4.  Die  im  g  3  angeführten  Bescheinigungen  werden  nach  dem  hier  beiliegenden  Muster
auf  die  Frist  eines  Jahres,  vom  1./13.  Januar  an  gerechnet,  ausgestellt.
        <pb n="331" />
        Carte  de  Légitimation

 

delivrée  par  la  Chambre  de  Finances  dde

Le  4  »  189
Valable  pour  T’annee  1895.
Le  porteur  de  la  présente  carte,  M
est  autorisc  par

à  ellecluer  en  qualitc  de  commis-voyageur,  au  nom  et  pour  le  compte  de
I  4  des  achals  de  marchandises
el  à  prendre  des  commandes,  en  portant  avec  soi  des  Schantillons,  mais  point  de  marchandises.
Ce  due  la  Chambre  de  Financcs  de  cerlisie  par  les  dues
signalures  ct  par  Dapposilion  du  sccau.
Gérant

Secrctaire

Le  commis  voyageur  doit  dans  chaque  pays  se  conlormer  aux  toutes  les  prescriptions  el  lois
en  vigueur  pour  cette  classe  d’industriels.  Dans  I'Empire  Allemand  il  est  lenu  de  suivre  les  regles
Suivantes:

Les  achats  de  marchandises  ne  peuvent  etre  ellectucs  due  chez  les  marchands  ou  los  producleurs
  desdites  marchandises,  ou  bien  dans  les  établissements  publiques  de  commerce.  —  Le
porteur  de  cette  carle  doit  I’avoir  sur  soi  alin  de  pouvoir  la  presenter  à  la  demande  des  aulorités
locales.  Cette  carte  ne  peut  pas  eire  transmise  à  une  autre  personne.

Dans  le  Grand-Duché  de  Luxembourg  les  commis-voyageurs  sont  aulorises  à  rechercher  des
commandes  (sauf  celles  relatives  aux  boissons  alcooliques)  exclusivement  chez  les  personnes  laisant
commerce  de  marchandises  dont  le  commis  voyageur  porte  avec  soi  les  échanfillons.

II21|]  II.  Die  nach  Ziffer  I  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  April
1893  (S.  50  des  Regierungsblattes  von  1893)  nachgelassene  Befugniß  zur
Benutzung  des  Porto-Aversionirungsvermerks  für  Sendungen  an
Empfänger  im  Ortsbestellbezirke  der  Aufgabepostanstalten  in  Weimar,  Eisenach,
  Apolda  und  Jena  bleibt  vom  1.  Januar  1895  an  nur  noch  für
die  Großherzoglichen  Landgerichte  in  Weimar  und  Eisenach  und  für  die  Staats-
        <pb n="332" />
        316

anwaltschaft  bei  diesen  Behörden,  ingleichen  für  die  Großherzoglichen  Amts—
gerichte  in  Weimar,  Eisenach,  Apolda  und  Jena  in  Geltung,  kommt  dagegen
für  sämmtliche  übrige  bisher  Berechtigte  vom  genannten  Zeit—
punkte  an  in  Wegfall.

Es  wird  dies  mit  Rücksicht  darauf,  daß  in  der  Zeit  vom  1.  September
bis  einschließlich  30.  November  1895  eine  ernente  Porto=  und  Bestellgebühren-Ermittelung
  mit  rückwirkender  Zahlungsverpflichtung  vom  1.  Jannar  1895  ab
stattfinden  wird,  hierdurch  mit  der  Veranlassung  zur  Keuntniß  der  betheiligten
Großherzoglichen  Behörden  und  Beamten  gebracht,  vom  Anfange  des  Jahres
1895  ab  hierauf  gehörig  zu  achten.

Weimar,  den  24.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Groß.

/122)  III.  Mit  Höchster  Ermächtigung  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  die
durch  unsere  Bekanntmachung  vom  21.  November  d.  J.  bis  auf  Weiteres  in
Folge  des  Todes  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Hochseligen  Erbgroßherzogs
Carl  August  angeordneten  Trauerkundgebungen  der  Großherzoglichen  Staatsdiener
  und  Staatsbehörden  mit  dem  1.  Jannar  1895  nicht  mehr  Statt  zu
finden  haben.
Weimar,  den  28.  Dezember  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Groß.

(123)  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  30.  Dezember  1893  —  Regierungsblatt  von  1893
S.  138,  139  —,  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch
Folgendes  verordnet:
I.

Die  im  Verlag  von  R.  Gaertuers  Verlagsbuchhandlung,  Hermann  Heyfelder,
  in  Berlin  erschienene  Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1895  wird
hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen",
        <pb n="333" />
        317

für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm
eingeführt.
II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1895  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer!]  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  29.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

[124]  Das  44.  und  45.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2203  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  über
die  Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten,
  sowie  anderen  von  Deutschland  abhängigen  Gebieten
und  den  Gebieten  Ihrer  Großbritannischen  Majestät.

„  2204  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Berichtigung  der  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügten  Liste.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  51

und  52:

S.  470  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Veröffentlichung
  von  Nachweisungen,  betr.  die  Produktion,  die  Versteuerung
  und  den  Bestand  inländischen  Branntweins.

475  Herstellung  der  Kontingente  der  landwirthschaftlichen  Kartoffelbrennereien
  für  das  laufende  Betriebsjahr;  —  Veränderungen
in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

476  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
  für  das  Jahr  1895.

77
        <pb n="334" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
