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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894.</title>
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            <idno>rbl_swe_1894</idno>
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        egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar = Eisenach 
˙auf das Jahr 1894. 
  
Achtundsiebzigster Jahrgang. 
Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlan.
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        I 
Aebersicht 
der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1894 
erschienenen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge. 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Inhalt. 
Nr. des 
Reg.= 
Blattes. 
Seite des 
Regierungs. 
Blattes. 
  
3. Jannar 
6. Februar 
8. Februar 
14. Februar 
22. Februar 
24. Februar 
28. Februar 
  
Ministerial-Verordnung, betreffend das Verbot für die Privat- 
Briefbeförderungs-Unternehmungen bez. der Anbringung 
von Briefkasten an den Straßenseiten der Häuser und 
bez. der Aufnahme des Wortes „Post“ in ihre Firmen- 
bezeichnung. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Abänderung der An- 
weisung über das Verfahren bei der Ausstellung und 
dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von 
Quittungskarten (§8§ 101 ff. des Gesetzes betreffend die 
Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, 
Reichs-Gesetzblatt S. 97) vom 3. November 1890 — Re- 
gierungs-Blatt S. 153. 
Ministerial-Bekanntmachung, die neue Archivordnung des 
Großherzogl. Sächs. Geheimen Haupt= und Staatsarchivs 
zu Weimar und die Vernichtung (Kassation) der Akten 
betreffend. 
Gesetz, betreffend die jagdbaren Vögel. 
Gesetz vom 22. Februar 1894 wegen definitiver Fortdauer 
des provisorischen Gesetzes vom 18. November 1893, be- 
treffend eine Authentische Interpretation des § 4 Absatz 1 
des Gesetzes über den Bergbau vom 22. Juni 1857. 
Gesetz, betreffend die kirchlichen Umlagen in den evangelischen 
Kirchgemeinden des Großherzogthums Sachsen. 
Nachtrag vom 28. Februar 1894 zu dem Gesetze, die An- 
legung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen 
gehöriger Gelder betreffend vom 16. Juni 1881. 
l 
l 
l 
  
  
6—7 
10—13 
17—18
        <pb n="4" />
        am 31. Oltober jeden Jahres in allen evangelischen 
Schulen des Großherzogthums zur Erinnerung an die 
Reformation. 
  
T Nr. des Seite des 
8 J n h alt. * Regierungs. 
Gesetzes 2c. Blattes. lattes. 
n 
28. Febrnar Gesetz vom 28. Februar 1894, betreffend einen (dritten) 6 33—34 
Nachtrag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 
über die Steuerverfassung des Großherzogthums Sachsen. 
7. März Nachtrag zu dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 1879 6 35 
zzu dem deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetz vom 27. Jannar 
1877. 
d. März Ministerial-Bekanntmachung, die Versendung von Spreng4 19—23 
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Ma- 
rineverwaltung auf Land= und Wasserwegen (Sprengstoff- 
Versendungsvorschrift) betreffend. « 
14. März Ministerial-Verordnung, die Sicherung des Betriebes auf den 7 37 
Nebeneisenbahnen betreffend. « 
24. März Ministerial-Bekanntmachung, den Nachrichtendienst in Vieh- 8 141—12 
seuchenangelegenheiten betreffend. 
28. März Ministerial-Bekanntmachung, die Ausstellung von Ursprungs. 8 12—143 
zeugnissen für die in das Ausland auszuführenden deutschen 
Erzeugnisse betreffend. 
29. März Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung des Absatz 2 Ziffer 7 59 17 
&amp; der Verordnung zur Ausführung des Volksschulgesetzes 
vom 20. März 1875 betreffend. i 
2. April Siebenter Nachtrag zu dem Gesetze vom 17. November 18699 9 45—16 
über Errichtung einer Landes-Kreditkasse. « 
II. April Gesetz vom 11. April 1894, betreffend Aenderung des Ge= 10 19—86 
setzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs- 
sachen vom 5. Jannar 1887. » 
1I. April Neu redigirtes Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und 10 97–220 
Verwaltungssachen. 
1. Mai Ministerial-Verordnung zum Schutze nützlicher Vögel. l11 221—223 
11. Mai Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze vom 11. April 12 229—237 
1894, die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen, 
betreffend. 
6. Juni Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des 13 237—239 
Nachtrag-Gesetzes vom 28. Februar 1894 zu dem revi- 
dirten Gesetze vom 18. März 1869 über die Stenerverfassung 
des Großherzogthums. I 
15. Juni Ministerial-Verordnung, betreffend die Feier der Kirchweih- 14 211—242 
feste. 
31. Juli Ministerial-Verordnung, betreffend die Abhaltung einer Feier 17 256—257
        <pb n="5" />
        Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Inhalt. 
  
Nr. des 
eg.- 
Blaties. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
  
15. August 
18. September 
18. September 
21. September 
I. Oktober 
  
6. Oktober 
21. November 
30. November 
11. Dezember 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend einen Staatsvertrag 
zwischen der Königl. Preußischen und der Großherzogl. 
Sächsischen Regierung wegen Aufhebung der parochialen 
Verbindung Großherzogl. Sächsischer Ortschaften mit den 
Königl. Preußischen Kirchengemeinden Heringen und 
Philippsthal und der Königl. Preußischen Ortschaft 
Nöhrigshöfe mit der Großherzogl. Sächsischen Kirchen- 
gemeinde Vacha. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der 
Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands auf den 
im Großherzogthum belegenen Theil der Eisenbahn von 
Oberröblingen a. d. H. nach Allstedt. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines 
Standesamts in Vitzeroda für Vitzeroda, Gasteroda und 
Abteroda. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Vorsichtsbedingungen, 
unter welchen künftig zur Versicherung bei der Landes- 
anstalt Gebäude zugelassen werden, in welchen Maschinen- 
betrieb unter Anwendung von elektrischen Kraftanlagen 
oder von Gas-, Petroleum-, Benzin= und dergl. Motoren 
stattfindet. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen aus dem Groß- 
herzogthum in der Herzogl. Gothaischen Beschußanstalt in 
Zella-Mehlis. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Errichtung eines 
  
Standesamts in Sünna für Sünna mit Räsa und 
Deicheroda und den Höfen Hüttenroda, Mosa, Mühl“- 
wärts und Nodenberg. 
Landesherrliches Patent, betreffend den Uebergang der 
Rechte und des Titels des Erbgroßherzogs von Sachsen, 
Königliche Hoheit, auf den Prinzen von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, Herzog zu Sachsen, Herrn Wilhelm 
Ernst. 
Ministerial-Verordnung zur Verhütung der Einschleppung 
von Pockenerkrankungen durch fremdländische Arbeiter. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über 
den Verkehr ausländischer Handlungsreisender in Ruß- 
land und über den Verkehr russischer Handlungsreisender 
im Ausland. 
17 
  
21 
22 
23 
22 
  
26 
!a 
29 
253—256 
281 
283 
287—289 
283—285 
296 
303 304 
307—309 
313—315
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        VI 
  
  
Tag J h t N. des „eite des 
n u . egierungs- 
Gesetzes 2c. Blas. r s 
13. Dezemberr Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der 28 311 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands auf 
den im Großherzogthum liegenden Theil der Eisenbahn 
von Triptis nach Blankenstein. 
24. Dezember! Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Wegfall drer 29 315—316 
mehreren Behörden nachgelassenen Befugniß zur Benutzung 
des Porto-Aversionirungsvermerks für Sendungen an 
Empfänger im Ortsbestellbezirk. 
29. Dezember Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Arzneitaxe frr 29 316—317 
1895.
        <pb n="7" />
        zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1894. 
II. 
Sachverzeichniß 
  
Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
eg. 
Blattes. 
  
Agenten. Bekanntmachungen über Bestellung von Hauptagenten von Ver- 
E8.0. 
— □# S St 
11. 
12. 
13. 
4. 
sicherungs-Gesellschaften. 
. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum 
an die Deutsche Kapital-Versicherungs-Anstalt „Wilhelma“ in Berlin 
Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft 
gegen Hagelschaden a. G. „Ceres“ in Berinn 
desgleichen der Westdeutschen Versicherungs-Aktien-Bank in Essen 
Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum 
an die Vieh-Versicherungs-Gesellschaft a. G. zu Plau i. M. 
Wechsel in der Hauptagentur der „Concordia“, Kölnische Lebens- 
Versicherungs-Gesellschaft in ssSSSSSS . . ... 
. desgleichen der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten 
Staaten zu New York „Equitabtbell 
besgleichen der Vaterländischen Vieh-Versicherungs-Gesellschaft in 
reen:: 
desgleichen der „Gegenseitigkeit“, Versicherungs-Gesellschaft von 1855 
zu Leipzig... ..... 
. desgleichen der Renten- und Lebens-Versicherungs-Anstalt in Darmstadt 
10. 
desgleichen der Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft in 
Mannhiiiiiii:: 
desgleichen der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Brandenburg a/H. 
desgleichen der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in 
MagdeunnSSS3g 
desgleichen der Aachen-Leipziger Versicherungs-Gesellschaft in Aachen 
desgleichen der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt im Großherzogthum 
Baden in Karlsruhe . . .. ·......·...·.·· 
  
5. März 
12. Februar 
20. Februar 
6. März 
12. März 
14. März 
15. März 
6. April 
26. April 
7. April 
2. Mai 
5. Mai 
10. Mai 
12. Mai
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        VIII 
  
T a g Seite des 
Inhalt. 
eg.- 
Gelche 2c. Blattes. 
  
  
15. Wechsel in der Hauptagent, der Frankfurter Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Frankfurt! ajWW7777777. 12. Mai 235 
16. desgleichen des Lübecker Feuer- ersicherungs- Vereins von 1826 I11. Juni 243 
17. Die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog- 
thum an die Transport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Bayerischer 
Lloyd“ in Münhenn .. . ... 11. Juni 243 
18. desgleichen an die Hinterbliebenen- Kasse des Verbandes Deutscher 
Beamten-Vereine in Berlrlly 18. Juni 243 
19. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-Versicherungs-Bank „Kosmos“ 
in Zeist im Königreich der Niederlanee . . . ... 20. Juni 247 
20. besgleichen der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Deutschland“ in 
................................. 30. Juni 248 
simeen dr Versicherungs-Gesellschaft „Deutscher Phönix“ in " 
............................ 16. Juli 251 
#er. „Alemanniaa „, Versicherungs-Gesellschaft zu Leipzig. #6. Juli 251 
des Feuer-Assekuranz-Vereins in Altann . .. 16. Juli 251 
der Kranken-, Unfall= und Lebens-Versicherungs-Aktien- 
„Uranin“ zu Dresdsden 3. August 257 
25. der Mecklenburgischen Lebens-Versicherungs= und Spar- 
Bank in Schwerin 11111. II. August 257 
26. desgleichen der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten 
Staaten zu New York Equitabesss . ... 13. August 259 
27. Die Ertheilung der Erlaubuiß zum Geschäftsbetrieb an die All- 
gemeine Deutsche Vieh= Versicherungs- Gesellschaft in Lübececk !7. August 270 
28. Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft in Lübessee ... 22. August 270 
29. desgleichen der Ersten deutschen Kautions= und Allgemeinen Ver- 
sicherungs-Anstalt „Fides“ in Mannhen . ... 21. August 271 
30. desgleichen der Hagel- Versicherungs-Bank für Deutschland von 1867 
in Bellna- 12. Septbr. 282 
31. desgleichen der See, Süüt und Landtrausport-Versicherungs-Gesell- 
schaft „Agrippina“ in . 24. Septbr. 285 
32. Die Aufgabe des Geschäftsteirieles im Großherzogthum seitens der 
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Equitable“ in New Jork 9. Oktober 286 
33. Wechsel in der Haptagentur der Schweizerischen Unfall-Versicherungs- 
Gesellschaft in Wintertr .. 25. Oktober 301 
34. desgleichen in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft 
„Rhenania“ in sKKK- 19. Novbr. 309 
35. desgleichen in der Hauptagentur der Ersten Oesterreichischen All- 
gemeinen Unfall-Versicherungs-Gesellschaft in Wien 8. Dezbr. 312 
Altersversicherung s. u. Invaliditätsversicherung. 
Apel, Otto, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Deutschen Versicherungs- 
Gesellschaft gegen Hagelschaden a. G. „Ceres“ in Berlin, Ministerial- 
Bekanntmachna l 
  
  
Februar 13
        <pb n="9" />
        IX 
  
JInhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
eg.- 
Blattes. 
  
Apel, Otto, Kaufmann in Weimar, hauptagent der Mecklenburgischen Lebens- 
Versicherungs= und Spar-Bank in Schwerin i M., Ministerial- 
Bekanntmachn .... . ... 
Archivordnung, neue, des Großherzogl. Sächsischen Geh. Haupt= und Staats- 
Archivs zu Weimar und die Vernichtung (Kassation) der Akten. 
Ministerial-Bekanntmachngggagagaa 
Arzneitaxe für 1895, Ministerial-Bekanntmachnz 
B. 
Berga a/E., der vereinigten Hospital- und Kaiser Wilhelm-Stiftung daselbst 
die Rechte einer milden Stiftung ertheilt. Ministerial-Bekanntmachung 
Bergbau-Gesetz vom 22. Juni 1857. 
Gesetz vom 22. Februar 1894 wegen definitiver Fortdauer des proviso- 
rischen Gesetzes vom 18. November 1893 über eine Authentische Inter- 
pretation des § 4 Absage„ 
Bley, Karl, Königl. Stations-Einnehmer in Weimar, Hauptagent der Hinter- 
bliebenen-Kasse des Verbandes Deutscher Beamten-Vereine in Berlin. 
Ministerial-Bekanntmachg 
Briefbeförderungs = Unternehmungen s. Privat-Briefbeförderungs- 
Unternehmungen. 
Brüheim, Emil, Schneidermeister in Weimar, Hauptagent der Schweizerischen 
Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Winterthur. Ministerial- 
Bekanntmachngngngngnn 
Buhler, Edunard, Kaufmann in Jena, Hauptagent der Lebens-Versicherungs- 
Bank „Kosmos“ in Zeist im Königreich der Niederlande. Ministerial- 
Bekanntmachnn .... .... 
C. 
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Inhaltsanzeigge . ... 
Decrais, Julien, Französischer General-Konsul, zu Leipzig. Ministerial- 
Bekanntmachnnngg ... 
Dennstedt, E., Versicherungs-Beamte in Weimar, Hauptagent der Allgemeinen 
Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim. Ministerial- 
Bekanntmachggggga . ... 
Depositen, öffentliche, Gesetz über Anlegung zu solchen gehöriger Gelder vom 
16. Juni 1881. Nachtrag hirt4 ... 
Deutsches Gerichtsverfassungs-Gesetz vom 27. Jannar 1877; Nachtrag zu 
dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 157909 
  
  
  
  
. August 
d. Februar 
29. Dezbr. 
16. Juni 
22. Februar 
18. Juni 
. Oktober 
!. 
Eu 
20. Juni 
10. März 
27. April 
½ 
□ 
28. Februar 
. März 
11 
—– 
  
6. 
298. 309. 
312. 317.
        <pb n="10" />
        Ta Seite des 
Inhalt. 2 eg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Deutsche Gocthe-Stiftung, die Uebertragung der Verwaltung derselben auf 
das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Kultus. 
Ministerial-Bekanntmachngnggagaa 25. Angust 276 
Döllstädt, Hermann, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Lebens-Versiche- 
rungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu New York „Equitable“. 
Ministerial-Bekanntmachn ..... 13. Angust 258 
E. 
Ebermann, Erust, Amtmann, in Eisenach, Hauptagent der Allgemeinen Deutschen 
Vieh-Versicherungs-Gesellschaft in Lübeck. Ministerial-Bekanntmachung 17. August 270 
Ehrsam, Alexander, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Fraukfurter 
Lebens-Versicherungs-Anstalt in Frankfurt a M. Ministerial-Bekannt- 
machggggggg;; 12. Mai 235 
Eisenbahn-Angelegenheiten. 
Ministerial-Verordnung, betreffend die Sicherung des Betriebes auf den 
Nebeneisenbaonen ... 14. März 37 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands auf den im Großherzogthum 
belegenen Theil der Eisenbahn von Oberröblingen a. d. H. nach Allstedt 18. Septbr. 281 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vorgedachten 
Bahnordnung auf den im Großherzogthum liegenden Theil der Eisen- 
bahn von Triptis nach Blankenstten 13. Dezbr. 311 
„Elisabeth-Stiftung“, in Weimar, die Rechte einer juristischen Person und 
milden Stiftung verliehen. Ministerial-Bekanntmachung. 6. Juli 249 
Erbgroßherzog von Sachsen, Königl. Hoheit, Uebergang der Rechte und des 
Titels auf den Prinzen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog zu 
Sachsen, Herrn Wilhelm Ernst. Landesherrliches Patent 21. Norbr. 303 
Exequatur 
dem Französischen General-Konsul Julien Decrais in Leipzig ertheilt; 
Ministerial-Bekanntmachngnggga 10. März 32 
dem Italienischen Konsul Kaufmann Friedrich Wilhelm Max Krause in 
Leipzig ertheilt; Ministerial-Bekanntmachngg 7. April 225 
dem Konsul der Republik Chile Karl Strathmann in Leipzig ertheilt; 
Ministerial-Bekanntmachnngnggag 7. April 225 
Fischer, Emil, in Weimar, Hauptagent der Trausport-Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft „Bayerischer Lloyd“ in München. Ministerial-Bekannt- 
mahnaa;;;;;;; 11. Juni 243 
Forstgeldereinnahme in Weimar, Aufhebung derselben und Uebergang von 
deren Geschäften an das Großherzogliche Rechnungsamt in Weimar. 
Ministerial-Bekanntmacchn 30. Novbr. 312 
g 
Frankenheim, Hülfskasse, Personalwechsel in der Stiftungsverwaltung. Mini- 
sterial-Bekanntmachna 
  
4. Januar
        <pb n="11" />
        XI 
  
  
  
  
  
Tag Seite des 
des eg.- 
J n h alt Gesetzes 2c. Blahes. 
Freimaurerloge „Zur Akazie am Saalestrande zu Wenigenjena“, die Rechte 
einer juristischen Person verliehen. Ministerial-Bekanntmachung 13. Juli 250 
G. 
Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums. Ministerial- 
Bekanntmachung. Ausschreiben eines ordentlichen Beitrags zur 
Landes-Brandversicherungsanstalteee 31. März 46 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Vorsichtsbedingungen, unter welchen 
künftig zur Versicherung bei der Landesanstalt Gebäude zugelassen 
werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen 
Kraftanlagen oder von Gas-, Petroleum-, Benzin= und dergleichen 
Motoren stattfindet ... 24. Septbr. 287 
Gerichtsverfassungs-Gesetz, Deutsches, vom 27. Januar 1877. Nachtrag zu 
dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 1897990 7. März 33 
Goethe-Stiftung s. Deutsche Goethe-Stiftung. 
Handelsagentur der Vereinigten Staaten von Amerika, Verlegung des Amts- 
sites von Erfurt nach Weizmen . ... 2. Januar 2 
Handfeuerwaffen, Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen aus dem Großherzogthum 
in der Herzogl. Gothaischen Beschußanstalt in Zella-Mehlis 1. Oktober83 
Handlungsreisende, Bestimmungen über den Verkehr ausländischer Hnlina. 
reisender in Rußland und über den Verkehr russischer Handlungs- 
reisender im Ausland. Ministerial-Bekanntmachng 11. Dezbr. 313 
Hauser, J., in Weimar, Hauptagent der Reuten= und Lebens--Versicherungs- 
Anstalt in Darmstadt. Ministerial-Bekanntmachang 26. April 226 
Derselbe, Hauptagent der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Branden- 
burg alS. Ministerial-Bekanntmachnhnngng 2. Mai 226 
Heinemann, H., Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Allgemeinen Ver- 
sorgungs-Anstalt im Großherzogthum Baden zu Karlsruhe. Ministerial- 
Bekanntmachn 12. Mai 235 
Hildebrandt, H. E., Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Versicherungs- 
Gesellschaft „Deutscher Phönix“ in Frankfurt a M. Ministerial= 
Bekanntmachna 16. Juli 251 
Hoerchner, ½ Hauptagent der „Concordia“, Kölnische Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft in Köln, zu Jena. Ministerial-Bekanntmachung 12. März 38 
Hufelandsche Stiftung für Wittwen und Waisen, die Rechte einer juristischen 
Person und milden Stiftung verliehen. Ministerial-Bekanntmachung 12. Januar 3. 4 
Jagdwesen. J. 
Gesetz, betreffend die jagdbaren Böre 14. Februar 5 
Ministerial-Verordnung zum Schutze nützlicher Böogee ... 1. Mai 221 
II*
        <pb n="12" />
        XII 
  
  
  
  
Ta Seite des 
I 1 h al t. Reg. 
Gesetzes 2c.Blattes. 
Invaliditäts= und Altersversicherung. Reichs-Gesetz vom 22. Juni 1889. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anweisung über 
das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der „ 
Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskaren 6. Februsr 6 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Erhebung der Beiträge für i 
dieHausgcwcrbctrcibcudcnderTextilindustrie...........·. 11. Februar 277 
K. 
Kämmerer, Oskar, Hauptagent der See-, Fluß= und Landtrausport-Versiche- » 
Rings-Gesellschaft,,Agt-ipinn«"inKöln.Ministerial-Brknnntmachung24.Scptbr·«285 
Kclluet,W.,HauptagcutdctVieh-«Sei-sichernngs-Gcfcllfchafta.G.znPlaaiJM. 
Ministerial-Bckauutmachung................·..... 6. März 24 
Kipferling, A., zu Eisenach, Hauptagent des Lübecker Feuer Versicherungs- 
Vereins von 1826 zu Lübeck. Ministerial-Bekanntmachung 11. Juni 213 
Kirchliche Angelegenheiten. 
Staatsvertrag zwischen der Königl. Preußischen und der Grohherzogl. 
Sächsischen Regierung wegen Aufhebung der parochialen Verbindung 
Großherzogl. Sächsischer Ortschaften mit den Königl. Preußischen 
Kirchengemeinden Heringen und Philippsthal und der Königl. 
Preußischen Ortschaft Röhrigshöfe mit der Großherzogl. Sächsischen 
Kirchengemeinde Vacha. Ministerial-Bekanntmachng 15. August 253 
Die Wahlen zur sechsten ordentlichen Landes-Synode. Ministerial-Bekannt- 
maun·.....·............·....·....... 28·Auguftl273 
Kirchliche Umlagen in den evangelischen Kirchgemeinden des Großherzogthums, 1 
ce..................·........·...... 24. Febrnar 10 
Kirchweihfeste, deren Feier. Ministerial-Verordnnng 15. Juni 21 
Klotz, Hermann, Waisenhaus-Direktor a. D., in Weimar, Hauptagent der U 
Ersten Deutschen Kautions= und Allgemeinen Versicherungs-Anstalt 
„Fides“ in Mannheim. Ministerial-Bekanntmachaung 24. August 271 
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen. ! 
Gesetz über Aenderung des Gesetzes vom 5. Januar 189070 . .. 11. Aprii 19 
Neu redigirtes Geseeeeee 11. April 87 
Ausführungs-Verordnung hierzu..... 11. Mai 229 
Krähmer, Reinh., in Weimar, Hauptagent des Feuer-Assekuranz-Vereins in . 
lltona. Ministerial-Bekanntmachung... 16. Juli 251 
Krause, Friedrich Wilhelm Max, Kaufmann, Italienischer Konsul in Leipzig. 
Ministerial-Bekanntmachung.... .. 7. Aprill 225 
Kredit-Kasse für das Großherzogthum. Gesetz über deren Errichtung vom 1 
17. November 1869. 
Siebenter Nachtrag hirzz ... 2. April 15 
L. 
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt s. u. Gebäude-Brandversiche- 
I 
rungs-Anstalt.
        <pb n="13" />
        XIII 
  
  
  
Tag Seite des 
. des Reg. 
3 n h alt Gesetzes 2c. Dlackes. 
Landes-Kreditkasse, Gesetz vom 17. November 1869 über deren Errichtung. 
Siebenter Nachtrag hierzuu... .. . . ... 2. April 45 
Landlieferungen für die Kriegsmagazine: 
Vergütungssätze im Fall einer Mobilmachung in der Zeit vom l. April 
1894 bis dahin 1895. Ministerial-Bekanntmachng 18. Jannar 7 
Landestrauer in Folge des Ablebens Sr. Königl. Hoheit des Erbgroßherzogs 
Carl August. Ministerial-Bekanntmachnzz 21. Novbbr. 305 
Wiederaufhebung der angeordneten Trauerkundgebungen. Ministerial- 
Bekanntmachnna 28. Dezbr. 316 
Landes-Synode, die Wahlen zur sechsten ordentlichen. Ministerial-Bekanntmachung 28. Angust 273 
öchster Erlaß, betreffend die Eröffnung derselben 12. Oktober 291 
inisterial-Bekanntmachung, betreffend die Abgeordneten für dieselbe 22. Oktober 292 
Landtags-Ersatz-Wahl, Ministerial-Bekanntmachnggg . . .. 29. Jannar 7 
Laudtags-Wahlen. 
Ministerial-Bekanntmachung, Vorbereitung der Wahlen zum XXVII. 
ordentlichen Landtag des Großherzogthuumm . ... 2. Mai 221 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ernennung von Wahlkommissaren für 
die Wahl der Abgeordneten zu demselllllen 20. Juni 245 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Wahlen der 
Abgeordneten für den XXVII. ordentlichen * ......... 5. Novbr. 299 
Lipsius — Richard Adelbert Lipsius-Stiftung —, die Rechte einer juristi- 
schen Persönlichkeit und milden Stiftung verliehen. Ministerial- 
Bekanntmahhnzz . ... 17. Juli 249 
M. 
Matz, Nichard, Kaufmann in Jena, Hauptagent der „Uranin“, Kranken-, 
Unfall-, und Lebens-Versicherungs-Aktien= Gesellschaft zu Dresden. 
Ministerial- Bekanntmachna 3. August 257 
Militärische Angelegenheiten. 
Vergütungssätze bei Naturalleistungen an die bewaffnete Macht im 
Frieden im Jahre 1894. Ministerial-Bekanntmachung .. 2. Jannar 3 
Nachweisung der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung des 
Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen Militärbehörden. 
Ministerial- Belanntmachung ...................... 12. Septbr. 277 
Mobilmachung. Vergütungssätze für Landlieferungen an die Kriegsmagazine 
in der Zeit vom 1. April 1894 bis dahin 1895. Ministerial-Bekannt- 
machggagaa;;; 18. Jannar 7 
Munitionsgegenstände der Militär- und Marineverwaltung, deren Versendung 
auf Land= und Wasserwegen (Sprengstoff-Versendungsvorschrift). 
Ministerial-Bekanntmachn 8. März 19 
N. 
Naturalleistungen an die bewaffnete Macht im Frieden. Vergütungssätze für 
das Jahr 1894. Ministerial-Bekanntmachngg 2. Jonuar 3
        <pb n="14" />
        IIV 
  
Tag Seite des 
des. Reg. 
Geseczes 2c. Blattes. 
Inha lt. 
  
O. 
Ostheim v. d. Rhön, Einrichtung einer Sparkasse daselbst. Ministerial- 
Bekanntmachn .... .......·. 18. August 261 
Pferdebestände, deren Aufnahme, s. u. Viehseuchengesetz. 
Pockenerkrankungen, Ministerial-Verordnung zur Verhütung deren Ein- 
schleppung durch fremdländische Arbeiier 30. Novbr. 307 
Porto-Aversionirung, Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Wegfall der 
mehreren Behörden nachgelassenen Befugniß zur Benutzung des Porto- 
Aversionirungsvermerks für Sendungen an Empfänger im Orts- 
bestellbezrrtrtrtrtt ... ... .. . 24. Dezbr. 315 
Privat-Briefbeförderungs-Unternehmungen, Verbot der Anbringung von 
Briefkasten an den Straßenseiten der Häuser und der Aufnahme des 
Wortes „Post“ in ihre Firmenbezeichng 3. Januar 1 
Prüfungs-Kommission für die Apothekergehülfen. Ministerial-Bekanntmachung 1. Jannar 2 
Prüfungs-Kommissionen zu Jena 
für das Lehramt an höheren Schulen. Ministerial-Bekanntmachung .28. März 43 
für die Aerzte und Zahnärzte und für die ärztliche Vorprüfung. Mini- 
sterial-Bekanntmahnngngngngngngggnnn ...p 17. Oktober 296 
für die Apotheker. Ministerial-Bekanntmachng. 25. Oktober 297 
R. 
Reformation, die Abhaltung einer Feier am 31. Oktober jeden Jahres in 
allen evangelischen Schulen des Großherzogthums zur Erinnerung an 
dieselbe. Ministerial-Verordnggggaga 31. Juli 256 
Reichsgesetz-Blatt. Inhaltsanzeienst 4 
227.228. 
235. 236. 
239. 244. 
248. 252. 
258. 276. 
25. 298. 
309. 312. 
Reichsstempelabgaben, Vollziehung von Revisionen nach § 39 Absatz 2 des 317. 
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894. Ministerial-Bekannt- 
machung.·.............................. 13. Juli 250 
Rindviehbestände, deren Aufnahme, s. u. Viehseuchengesetz. 
Rohrbach, C. F., Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Westdeutschen Ver- 
sicherungs-Aktien-Bank in Essen. Ministerial-Bekanntmachung 20. Februar 14 
Rohrberg, Franz, Rentier in Weimar, Hauptagent der Vaterländischen Vieh- 
Versicherungs-Gesellschaft in Dresden. Ministerial-Bekanntmachung 15. März 38 
Roßbach, Franz, in Weimar, Hauptagent der Magdeburger Lebens-Versiche- 
rungs-Gesellschaft in Magdeburg. Ministerial-Bekanntmachung 5. Mai 227
        <pb n="15" />
        XV 
  
  
Tag Sie des 
½ des 
J n h alt Gesetzes 2c. Ficches. 
Roßbach, Franz, in Weimar, Leuptagent der Aachen-Leipziger Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft in Aahenn: 10. Mai 234 
S. 
5hleifer., Ernst, Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft „Rhenania“ in Köln. Ministerial-Bekanntmachuung 19. Norbr.309 
Schnicke, Edmund, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Deutschen Lebens- 
Versicherungs- Gesellschaft in Lübeck. Ministerial-Bekanntmachung. 22. August 270 
Schulfeier, die Abhaltung einer solchen in allen evangelischen Schulen des Groß- 
herzogthums zur Erinnerung an die Reformation, s. Reformation.1. Juli 256 
Sparkasse, Einrichtung einer solchen in Ostheim v. d. Rhön. Ministerial- 
Bekanntmachnaa .. 18. August 261 
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militär= und Marineverwaltung, 
deren Versendung auf Land= und Wasserwegen (Sprengstoff-Versen- 
dungsvorschrift). Ministerial-Bekanntmachn 8. März 19 
Staatsvertrag zwischen der Königl. Preußischen und der Großherzogl. Sächsi- 
schen Regierung wegen Aufhebung der parochialen Verbindung Groß- 
herzogl. Sächsischer Ortschaften mit den Königl. Preußischen Kirchen- 
gemeinden Heringen und Philippsthal und der Königl. Preußi- 
schen Ortschaft Röhrigshöfe mit der Großherzogl. Sächsischen Kirchen- 
gemeinde Vacha. Ministerial-Bekanntmachnnngng 15. August 253 
Standesämter. 
Die Errichtung eines Standesamts in Vitzeroda für Vitzeroda, Gasteroda 
und Abteroda. Ministerial-Bekanntmachng 18. Septbr. 283 
Stegmann, C. A., in Weimar, Hauptagent der Lebens-Versicherungs-Gesell- 
schaft der Vereinigten Staaten zu New „York „Equitable“. Mini- 
sterial-Bekanntmachngnggaga ......... 14. März 38 
Derselbe, Hauptagent der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Deutschland“ 
in Berlin. inisterial-Bekanntmachng 30. Juni 248 
Derselbe, Hauptagent der Hagelversicherungsbank für Deutschland von 1867 
in Berlin. Ministerial-Bekanntmachgg 12. Septbr. 282 
Stephan, Gustav, zu Weimar, Hauptagent der „Gegenseitigkeit“, Versiche- 
rungs-Gesellschaft von 1855 zu Leipzig. Ministerial-Bekanntmachung 6. April 225 
Derselbe, Hauptagent der Ersten Oesterreichischen Allgemeinen Unfall- 
Versicherungs-Gesellschaft in Wien. Ministerial-Bekanntmachung. d. Dezbr. 312 
Sterbekasse Weimarischer Lehrer, die Rechte einer juristischen Persönlichteit 
und milden Stiftung verliehen. Ministerial-Bekanntmachung 12. Februar s 
Steuerverfassung des Großherzogthums, revidirtes Gesetz vom 18. März 80e. 
3. Nachtrag hirrggzjzz . ... 25. Februar 33 
Mise .Bekanntmachung, betreffend die Durchführung dieses Nachtrags- 9 
tz....·...........·................ 6. Juni 237 
Strathmann, Karl, in Leipzig, Konsul der Republik Chile. Ministerial- 
Bekanntmachna 7. April 225 
Synode s. Landes-Synode.
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        XVI 
  
Inhalt. 
Tag Seite des 
des Reg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
  
u. 
Ulrich, Paul, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der „Alemannia“, Ver- 
sicherungs-Gesellschaft zu Leipzig ................... 
Ursprungszeugnisse, deren Ausstellung für die in das Ausland auszuführenden 
deutschen Erzeugnisse. Ministerial-Bekanntmachnng 
Viehseuchengesetz, dessen Ausführung. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufnahme der Pferde= und Rindvieh- 
bestände im Jahre 19225202022022 . ... 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Nachrichtendienst in Vieh- 
seuchenangelegenheieeeen 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Ausschreibung einer Abgabe zur 
  
Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthm . . . . ... 
Volksschulgesetz vom 20. März 1875. 
Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung des Absatz 2 Ziffer 7 87 der 
Ausführungs-Verordnung gdddddddz 
Voigt, S., zu Eisenach, Hauptagent r#r deutschen Kapital-Versicherungs-Anstalt! 
Wilhelma“ in Berlin. Ministerial-Bekanntmachng 
Vorummoschaftic Gelder, Gesetz über deren Anlegung vom 16. Juni 1881. 
Nachtrag hirrsszszs 
W. 1 
Wenigenjena, Freimaurerloge „Zur Akazie am Saalestrande zu Wenigen- 
jena“, die Rechte einer juristischen Person verliehen. Ministerial- 
  
16. Juli 251 
28. März 12 
2. März 23 
i 
24. März L 
25. Juni 216 
29. März 17 
5. Februar 8 
28. Februar 17 
i 
Bekanntmachung....·.·..................... 13. Juli 250 
——— 
1
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        1 
egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Beimat— Eisenack. 
Nummer 1. Weimar. 20. Jannar 1894. 
  
  
  
Inhalt: Minigerial-Verordnung, das Verbot für die Privat-Briefbeförd bez. der Anbringung 
Briefkosten an den Straßenseiten der Häuseo und *W der nn des .n „Post“ in ihre Firmen- 
borichrun beir., Seite 1. — Ministerial-Bekanmmachung, die Zusammensetzung der Kommission zur 
Prülfung der Apothekergehülfen für die Jahre 1894, 1895 und 1896 betr., Seite 2. — Ministerial-Bekannt- 
machung, die Verlegung des Amtssitzes der Handelsagentur der Vereinigten Staaten von Amerika von Erfurt 
nach Weimar betr., Seite 2. — Ministerial. Belanntmachung, Wechsel in dem Mitgliederbestande der Stistungs- 
verwaltung der Sulfstafe für Frankenheim betr., Seite 2. — Ministerial- Belanntmachung, die Vergütuns. 
sätze für die Naturalverpflegung der bewaffneten Macht im Frieden im Jahre 1894 betr., Seite 3 
Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person und einer milden Stisiuung 
an die Hujelandsche Stiftung für Wittwen und Waisen zu Weimar betr., Seite 3. — Inhalts-Verzeichniß 
aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite * 
  
Ministerial-Verordnung. 
I1I! I. Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 wird 
mit höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: 
Unternehmungen außer der Post, welche gewerbsmäßig die Be- 
förderung von Briefen betreiben, ist das Anbringen von Briefkasten 
an den Straßenseiten der Häuser und die Aufnahme des Wortes 
„Post“ in ihre Firmenbezeichnung bei einer Geldstrafe bis zu 60 M 
oder Haft bis zu 14 Tagen untersagt. 
Weimar, den 3. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1894 l
        <pb n="18" />
        Ministerial-Bekanntmachungen. 
[(2|) II. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. November 
1875 wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur Prüfung 
der Apothekergehülfen auf die drei Jahre vom 1. Januar 1894 bis zum 
1. Januar 1897 ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden 
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium, Geheime Medizinalrath Dr. von Conta, hier, 
zu Mitgliedern 
der Großherzogl. Medizinal-Assessor, Apotheker Lüdde, und der Apotheker 
Dr. Julius Hoffmann, beide hier, 
zum stellvertretenden Mitglied 
der Apotheker Dr. Eduard Stütz zu Jena. 
Weimar, den 1. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(3) III. Der Amtssitz der bisher in Erfurt bestandenen Handelsagentur der 
Vereinigten Staaten von Amerika ist von Erfurt nach Weimar verlegt und 
demgemäß die Beamten dieser Behörde, der Handelsagent Thomas Ewing 
Moore und der Vicehandelsagent Paul Teichmann, welchen bereits früher 
das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden ist, in gleicher Eigenschaft 
nach Weimar versetzt worden. 
Weimar, den 2. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(41 IV. Zufolge höchster Entschließung ist an Stelle des als Finanzassessor 
nach Weimar versetzten Großherzoglichen Bezirkskommissars Dr. von der Osten
        <pb n="19" />
        3 
der Großherzogliche Bezirkskommissar Heinemann in Dermbach und an Stelle 
des verstorbenen Großherzoglichen Bezirksarztes Medizinalrath Dr. Köhler der 
Großherzogliche Bezirksarzt Dr. Moser in Dermbach zum Mitglied der 
Stiftungsverwaltung der Hilfskasse für Frankenheim ernannt worden. 
Weimar, den 4. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
15) V. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 
1893 im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften 
im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februnar 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 52) der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das 
Jahr 1894 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag 
zu gewähren sind: · 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost . . . . . .. 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskot . .. 40 „ 35 „ 
) für die Abendktt 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenk6ot . ... 15 „ 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Keuntniß gebracht. 
Weimar, den 2. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(6! VI. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog der von den ver- 
storbenen Geschwistern Regierungsrath August Hufeland und Stiftsdame Fräulein 
Louise Hufeland, früher in Weimar, unter dem Namen 
„Hufelandsche Stiftung für Wittwen und Waisen“
        <pb n="20" />
        4 
errichteten Stiftung die Rechte einer juristischen Person und milden Stiftung 
zu verleihen geruht hat, wird dies hiermit öffentlich bekannt gegeben. 
Weimar, den 12. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
[I7] Das 39. Stück für 1893 und das 1. Stück für 1894 des Reichs-Gesetz- 
blattes enthalten unter: 
Nr. 2137 Handels= und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und 
Serbien, vom 21./9. August 1892; unter 
„ 2138 Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betr. 
den gegenseitigen Muster= und Markenschutz, vom 21./9. August 
1892; unter 
„ 2139 Handels-, Zoll= und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen 
Reich und Rumänien, vom 21. Oktober 1893. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
1 und 2;: 
S. 1 und 2 Bestellung zweier Stations-Kontroleure; 
„ 5 Bestellung eines Reichs-Bevollmächtigten. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        5 
egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sadtsen- Weimar— Eisenach. 
Nummer 2. 6 Weimar. 23. Februar 1894. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die pe#n S Seite 5. — Ministerial. S betr. Abänderung der An- 
weisung über das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) 
von Quittungskarten (8§8 101 ff. des Gsehzes betr. die Iwaligttäss-“ und Altersversicherung vom 22. Juui 
1889, Reichs-Gesetzblatt Seite 97) vom 3. November 1890 — Regierungs-Blatt Seit — 
Ministerial-Bekanntmachung, die woht des zabember 10 Gottfried Kalmring in Hurepleben zum Beneg. 
abgeordneten betr., Seite 7. — Ministerial. Welauntmachung, die Durchschnittspreise für die Verglitung etwaiger 
Landlieserungen für die Ktiegenagezine im Falle einer Mobilmachung während der Zeit vom 1. April 
1895 betr., Seite Ministerial- Bekanntmachung, die Ertbeilung der Erlaubniß zum 
Geschäftsbetrieb * Erohherzogium an die Deutsche Kapital--Versicherungs-Anstalt Wilhelmn in Berlin, 
Seite 8S. — Ministerial -Bekanntmachung, die Verleihung jirissscher Persönlichkeit und der Rechte einer 
milden Stiftung an die Sierbekasse Weimarischer Lehrer betr., Seite 
  
  
  
  
  
8 Gesetz, betreffend die jagdbaren Vögel; vom 14. Februar 1894. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Als jagdbare Vögel haben künftighin nur die nachgenannten Vögelgattungen 
u gelten: 
Auer- und Birkwild, Fasanen, Haselwild, Trappen, Rebhühner, Wachteln 
und Lerchen, 
2. Schnepfen, Enten, wilde Schwäne und alles andere Sumpf= und Wasser- 
geflügel, 
1894 
1
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        3. alle Drosselarten, 
4. die rabenartigen Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saat— 
krähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß- oder Tannenheher), 
5. die Wildtauben (Ringeltanben, Hohltauben, Turteltauben) und die Möven, 
6. die Raubvögel. 
Die Bestimmungen in 89 des Gesetzes vom 19. April 1876 — Re- 
gierungs-Blatt Seite 65 — und in § 4 des Gesetzes vom 12. Januar 1881 — 
Regierungs-Blatt Seite 2 — werden hierdurch nicht berührt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 14. Februar 1894. 
(□ Carl Alexander. 
# 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[9 I. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anweisung über das Verfahren 
bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von QOnittungs- 
karten (§§ 10|] ff. des Gesetzes betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 
1889, Reichs-Gesetzblatt Seite 97) vom 3. November 1890 — Regierungs-Blatt Seite 153 —. 
Der Absatz 2 von den Worten: „Bleibt demgemä.“ . . bis . . . . „zu 
machen“ und der Absatz 3 der Ziffer 6 der Anweisung vom 3. November 1890 
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Bleibt demgemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft und lassen 
sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so bleibt es dem Ermessen der Aus- 
gabestelle überlassen, entweder die Ausstellung der Karte auszusetzen und der für 
ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt unter Mittheilung der die Zweifel 
begründenden Umstände Gelegenheit zur Aeußerung binnen einer kurz bemessenen 
Frist zu geben oder die Karte auszustellen und der Versicherungsanstalt unter 
Mittheilung der Bedenken von der Ausstellung der Karte Kenntniß zu geben. 
Ist im ersteren Falle die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der 
Karte einverstanden oder geht eine Aeußerung von ihr binnen der gesetzten 
Frist nicht ein, so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszustellen.
        <pb n="23" />
        7 
Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die 
Sache in beiden Fällen als Streitigkeit im Sinne der 88 122, 123 a. a. O. 
zu behandeln, kurzer Hand an die zur Entscheidung zuständige Verwaltungs- 
behörde abzugeben und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. 
Je nach dem Ergebniß dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Qnittungs- 
karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. 
War die Karte aber bereits ausgestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der 
Karte und die Vernichtung der verwendeten Marken nach Maßgabe des 
§ 125 a. a. O. (vergl. Ziffer I! 8 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 
1891 R.-G.-Bl. S. 399) zu veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen be- 
stehender Zweifel über die Versicherungspflicht oder über das Recht zur Selbst- 
versicherung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Aunssichts- 
wege zu.“ 
Weimar, den 6. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(10] II. An Stelle des aus Gesundheitsrücksichten ausgeschiedenen Abgeordneten. 
Oberamtsrichter Instizrath Carl Schwanitz in Ilmenau ist durch die allgemeinen. 
Wahlen im IV. Wahlbezirk der Bürgermeister Gottfried Kalmring in Kersp- 
leben zum Abgeordneten, dessen Amtsdauer bis zum Zusammentritt des dem 
XXVI. ordentlichen Landtag folgenden ordentlichen Landtags dauert, gewählt 
worden, und hat die auf ihn gefallene Wahl angenommen. 
Weimar, den 29. Jannar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(11] III. In Gemähheit des § 19 des Reichs- Gesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnitts- 
preise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1894 bis zum 1. April 1895 
im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die 
Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
        <pb n="24" />
        Festgestellte Vergütungssätze für 100 Kilogramm 
Haupt- Zugehörige — 
Marktort. Lieferungsverbände. Vehen - Roggen ur ——— Stroh 
— ZIA AILLK LA AÆIæe. ILAA 
Weimar I. u. II. Verw. Bez. 1707 4 2054%%66642 4 
Eisenach III. u. IV. „ 1752 2 96 15 85 20440%0 
Beuftadt u0.W. 1 W EEILIBIILLIEE 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Weim ar, den 18. Jannar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
II2) IV. Der Deutschen Kapital-Versicherungs-Anstalt Wilhelma in Berlin 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges 
Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den S. Voigt zu 
Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
/13] V. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge 
Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs „der 
Sterbekasse Weimarischer Lehrer“ auf dem Grunde der überreichten 
Satzungen die juristische Persönlichkeit und die Rechte einer milden Stiftung 
verliehen worden sind. 
Weimar, den 12. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 6
        <pb n="25" />
        9 
Regierung-latt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar= Eisenac. 
Nummer 3. Weimar.“ 3. März 1 1894. 
  
Inhalt: Gese vom 22. J 1894 wegen definitiver Vorwauer des provisorischen Gekers vom 18. November. 1893, 
treffend eine Authentische Interpretation des § 4 Absatz 1 des Gesetzes ilber den Bergbau vom 22. Juni 
taur Seite 9. — Gesctz vom 24. Febrnar 1894, betreffend die kirchlichen Umlagen in den cvangelischen Kirch. 
gemeinden des Großherzogthums Sachsen, Seile 10. — Minislerial= Bekanntmachungen, Wechsel in den Haupt- 
agenturen der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft gegen Hagelschaden a. G. Ceres in Berlin und der Wesl- 
denischen Versicherungs-Altien-Bank in Essen beir., Seite 13 und 14. — Inhalis. Verzeichniß aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 14. 
[14) Gesetz vom 22. Febrnar 1891 wegen definitiver Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 
18. November 1893 betreffend eine Authentische Interpretation des § 4 Absatz 1 des 
Gesetzes über den Bergbau vom 22. Juni 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt: 
Das provisorische Gesetz vom 18. November 1893 betreffend eine 
Authentische Interpretation des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Bergbau 
vom 22. Juni 1857 bleibt als definitives Gesetz in Wirksamkeit. 
1894 3
        <pb n="26" />
        10 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 22. Februar 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
(15. Gesetz, betreffend die kirchlichen Umlagen in den evangelischen Kirchgemeinden des Groß- 
herzogthums Sachsen; vom 24. Februar 1894. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode, 
was folgt: 
§ 1. 
Der § 25 der Kirchgemeindeordnung vom 24. Juni 1851, insoweit er 
bisher noch Geltung hatte, und das Nachtragsgesetz vom 22. Februar 1854 
sind aufgehoben. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1894 an die nach- 
stehenden Bestimmungen. 
82. 
Jede Kirchgemeinde ist verpflichtet, für Erhaltung, bezüglich Beschaffung 
der Mittel zur Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen, soweit die- 
selben nicht durch Leistungen, welche auf anderen Rechtsgründen beruhen, zu 
decken sind. Unter diesen Mitteln ist Alles zu verstehen, was zur Erhaltung 
und Förderung des kirchlichen Lebens in ihr gehört.
        <pb n="27" />
        11 
83. 
1. Werden zu kirchlichen Zwecken Umlagen nöthig, so werden sie auf 
sämmtliche Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde nach Verhältniß der 
Heranziehung derselben zu den Gemeindesteuern vertheilt. 
2. Hierbei ist das Einkommen, welches ein Mitglied der Kirchgemeinde 
als Juhaber oder Mitinhaber eines unter dem Namen einer Firma betriebenen 
Handelsgewerbes oder Handelsgeschäfts, oder als Mitglied eines Personen— 
vereins nach der Gemeindesteuerrolle zu verstenern hat, dem gemeindesteuer— 
pflichtigen Einkommen der zur kirchlichen Umlage beitragspflichtigen Person 
gleichzuachten, bezüglich demselben hinzuzurechnen, und zwar wird bis zum 
Nachweise eines andern vertragsmäßigen Theilungsverhältnisses angenommen, 
daß die Betheiligten die Steuer, mit welcher die Firma oder der Personen— 
verein in die Gemeindesteuerrolle eingetragen ist, nach Köpfen gleichmäßig zu 
tragen haben. 
84. 
1. Die Bestimmung in § 3, Ziffer 1, findet auch dann Anwendung, 
wenn eine von der politischen Gemeinde im Wege des Ortsstatuts vor- 
genommene besondere Regelung nur in der Festsetzung eines je nach der Höhe 
des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens verschiedenen Prozentsatzes der 
Heranziehung desselben zur Gemeindebesteuerung besteht. 
2. Erstreckt sich die in Betreff der Umlegung der Gemeindelasten be- 
stehende ortsstatutarische Regelung auf andere Punkte als die Festsetzung 
eines verschiedenen Prozentsatzes — Ziffer 1 —, so bleibt es dem Kirch- 
gemeindevorstande überlassen, entweder diese Regelung auch für die kirchlichen 
Umlagen gelten zu lassen, oder die Vertheilung der letzteren in anderer ge- 
eigneter Weise zu regeln. Letzteres kann indessen nur mit Genehmigung 
Unseres Staatsministeriums und mit der Beschränkung geschehen, daß bei der 
Feststellung des zur Aufbringung der kirchlichen Umlagen heranzuziehenden Ein- 
kommens nicht über dasjenige Einkommen der Beitragspflichtigen hinausgegangen 
werden darf, welches nach den allgemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen der 
Heranziehung zu den Gemeindelasten des gleichen Ortes unterfällt. 
§ 5. 
1. Handelt es sich in einer zusammengesetzten Parochie um Auf- 
bringung gemeinsamer Parochiallasten, so bewendet es, wenn bereits 
3
        <pb n="28" />
        12 
feststeht, zu welchen Antheilen die einzelnen Orte zu diesen Lasten beizutragen 
haben, bei den Bestimmungen im § 3, bezüglich im § 4. 
2. Sind diese Antheile nicht bestimmt, so unterliegt es der Beschluß- 
fassung der Kirchgemeindevorstände, welche in Ansehung der Tochterorte in 
gemeinschaftlicher Berathung — § 15 der Kirchgemeindeordnung — stattzufinden 
hat, ob es hinsichtlich der Vertheilung der Umlagen bei der Bestimmung im 
§ 3, Ziffer 1, verbleiben oder ob dieselbe in anderer geeigneter Weise vor- 
genommen werden soll. Auf eine Regelung dieser letzteren Art finden die 
Bestimmungen im letzten Satze des § 4 Anwendung. 
3. Kommt ein Beschluß der unter Ziffer 2 bezeichneten Art nicht zu 
Stande, oder erlangt er die Genehmigung nicht, so bestimmt — unter Ausschluß 
des Rechtswegs — nach Gehör der Kirchgemeinde-Vorstände und des Bezirks- 
ausschusses Unser Staatsministerium diese Antheile, deren Aufbringung alsdann 
nach Ziffer 1 erfolgt. 
86. 
Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so erfolgt die Vertheilung 
der zu kirchlichen Zwecken nöthigen Umlagen nach Verhältniß der behufs Be- 
rechnung der Stimmberechtigung in der Gemeinde festgestellten Einkommen- 
beträge der Beitragspflichtigen oder nach Beschluß des Kirchgemeindevorstandes 
in anderer geeigneter Weise. Die Bestimmung im letzten Satze des § 4 findet 
auch hier Anwendung. 
87. 
1. Keinem Mitgliede der Kirchgemeinde darf die Aufbringung von mehr 
als einem Fünftheil der ganzen, seine Kirchgemeinde treffenden Umlage an— 
gesonnen werden. 
2. Wegen der früher dem vormaligen Oberappellationsgerichte zu Jena 
angehörig gewesenen Personen, sowie wegen der bei der Gesammtuniversität 
zu Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener bewendet es gegenüber der 
Kirchgemeinde bei dem bisherigen Rechtsverhältniß. 
88. 
1. Wo ein von den vorstehenden Bestimmungen abweichendes Her- 
kommen ricksichtlich der kirchlichen Umlagen besteht und dasselbe nach einem 
von dem Kirchgemeindevorstande zu fassenden Beschlusse der kirchlichen Umlage-
        <pb n="29" />
        13 
erhebung zu Grunde gelegt werden soll, so ist mit der im letzten Satze des 
§ 4 bezeichneten Beschränkung hiernach zu verfahren. 
2. Bestehen in einer zusammengesetzten Parochie (§ 5) Rechtsnormen 
über die Beitragspflicht der einzelnen zu derselben gehörigen Orte — Mutter- 
ort, Tochterorte, eingepfarrte Orte — so hat es bei denselben zu bewenden, 
und zwar insbesondere auch dann, wenn ein Ort oder mehrere Orte dem 
Großherzogthum nicht angehören. 6§% 
Nach Einstellung der einzelnen Umlage-Beträge in die Umlage-Rolle ist 
die letztere acht Tage lang zur Einsichtnahme für die Betheiligten in die sie 
betreffenden Einträge vom Kirchgemeindevorstande aufzulegen, was vorher in 
ortslüblicher Weise bekannt zu geben ist. Etwaige Berufung der betheiligten 
Kirchgemeindemitglieder sind binnen vierzehntägiger, ausschließender Frist, die 
mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflegung der Umlage-Rolle beginnt, 
bei dem Kirchgemeindevorstande einzuwenden, welcher die Entscheidung der zu- 
ständigen Kircheninspektion einholt. Gegen diese Entscheidung ist binnen vier- 
zehntägiger, ausschließender Frist, welche mit dem Ablaufe des Eröffnungstages 
beginnt, die bei der zuständigen Kircheninspektion einzuwendende Oberberufung 
au Unser Staatsministerium nur dann zulässig, wenn es sich um unrichtige 
Anwendung gesetzlicher oder Vollzugsbestimmungen handelt. Weitere Rechts- 
mittel finden nicht statt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 24. Februar 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I16) I. Daß von der Direktion der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft 
gegen Hagelschaden a. G. Ceres in Berlin an Stelle des Hugo Millenberg 
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Kaufmann Otto Apel in
        <pb n="30" />
        14 
Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. Juni 1892 
(Regierungs-Blatt Seite 115) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[I7|) II. Daß von der Direktion der Westdentschen Versicherungs-Aktien-Bank 
in Essen an Stelle des verstorbenen Alwin Fischer in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann C. F. Rohrbach in Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Dezember 1884 (Regierungs- 
Blatt Seite 211) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 20. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[I8! Das 2., 3., 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2140 Gesetz, betr. die Gewährung von Unterstützungen an Invalide 
aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene; unter 
„ 2141 Bekanntmachung, betr. die am 30. Dezember 1893 zu Madrid 
unterzeichnete Erklärung wegen Regelung der Handelsbeziehungen 
zu Spanien; unter 
„ 2142 Erklärung, betr. die Verlängerung des bestehenden Handels- 
provisoriums zwischen dem Reich und Spanien; unter 
„ 2143 Bekanntmachung, betr. den Markenschutz in Bulgarien; unter 
„ 2144 Bekanntmachung, betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der 
Schweiz und für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisen-
        <pb n="31" />
        15 
bahnen Deutschlands und der Schweiz, rücksichtlich der nach dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
vom 14. Oktober 1890 (Neichs. Gesetzblatt von 1892 S. 793 ff.) 
von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zu- 
gelassenen Gegenstände; unter 
Nr. 2145 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
4, 
S. 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
5, 6 und 8: 
9 Terminpreise für raffinirtes amerikanisches Petroleum an der Ham- 
burger Börse; 
10 Berichtigung des sechsten Nachtrages zu dem Gesammtverzeichniß 
der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen; 
15 und Seite 57 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen 
der Zoll= und Stenerstellen; 
16 Aenderung der Landwehr-Bezirks-Eintheilung; 
19 Abänderung des Regulativs für die Errichtung einer Kommission 
für Arbeiterstatistik; 
19 Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen; 
23 Vorschriften, betr. die Veranlagung der Brennereien zum Kontingente 
45 
57 
für die Kontingents-Periode 1893/96; 
Ergänzung des Bundesrathsbeschlusses vom 25. Juni 1891, betr. 
die Zollbehandlung von Mineralöl zu Raffinations-Zwecken; 
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz.
        <pb n="32" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="33" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen: Weinar- Eisenac. 
Nummer 4. Weimar. 13. März 1894. 
Juhalt: Nachtrag vom 28. Fo#er- 1894 zu dem Gesetze, die FF vormundschallsccker und zu Nanusschen 
Depositen gehöriger Gelder betreffend, vom 16. Juni 1881, Seite 17. — Ministerial-Belannlmachung, die 
Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land. 
und Wasserwegen (Sprengstoff. Versendungsvorschrift) betr., Seite 19. — Ministerial. Bekanntmachung, Be. 
stimmung des Termins für die diesjährige Aufnahme der Pferde- und Rindviehbestände betr., Seite 23. — 
Ministerial- Belannimochung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb an die Vieh- „Versicherungs. 
Gesellschaft a. G. zu Plau i. M. betr., Seite 24. 
  
  
I 9 Nachtrag vom 28. Februar 1894 zu dem Gesetze, die Aulegung vormundschaftlicher und zu 
öffentlichen Depositen gehöriger Gelder betreffend, vom 16. Juni 1981. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Gesetzes über die Anlegung vormundscheftlicher 
und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder vom 16. Juni 1881 und unter 
Aufhebung des Nachtragsgesetzes vom 2. April 1890 mit Zustimmung des 
getreuen Landtags, wie folgt: 
Der § 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 erhält folgende Fassung: 
§ 3. 
Die Anlegung ist ferner zulässig: 
1. in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen der Hauptstaatskasse 
oder der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums; 
1894 4
        <pb n="34" />
        18 
2. in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des deutschen Reichs 
oder eines deutschen Bundesstaats; 
Hin Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem deutschen Reiche 
oder von einem deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung gesetzlich 
gewährleistet ist; 
Hin Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen; 
Hin Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im Königreich Sachsen 
mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften oder landschaft- 
lichen Kreditvereine; 
— die unter 2—5 genannten Werthpapiere jedoch nur in der 
Beschränkung, daß sie an einer der drei Börsen zu Berlin, 
Frankfurt aM. oder Leipzig notirt sein müssen — 
6. bei Ortsgemeinden des Großherzogthums und — mit ausdrücklicher 
Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde — bei 
kommunalen Korporationen anderer Bundesstaaten (Provinzen, Kreisen, 
Gemeinden und dergleichen) oder bei deren Kreditanstalten gegen 
Schuldverschreibungen, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechend 
ansgestellt und entweder seitens der Gläubiger kündbar sind oder 
einer planmäßigen allmählichen Tilgung unterliegen; 
7. bei den landesherrlich bestätigten Sparkassen im Großherzogthume, 
jedoch ohne besondere Genehmigung der Vormundschafts= oder Auf- 
sichtsbehörde nicht über den Betrag von Fünfhundert Mark für jeden 
einzelnen Bevormundeten oder sonstigen Betheiligten; 
8. bei der Reichsbank, jedoch ohne besondere Genehmigung der Vor- 
mundschafts= oder Aufsichtsbehörde nicht über die Dauer von sechs 
Monaten. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 28. Februar 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
– 
E 
8 
— 
"1. 
i. 
—
        <pb n="35" />
        19 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(20) 1I. In Ausführung eines vom Bundesrath am 20. Juli 1893 gefaßten 
Beschlusses wird die nachstehende Verordnung über die Versendung von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf 
Land= und Wasserwegen!) (Sprengstoff-Versendungsvorschrift) hierdurch erlassen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne mili- 
tärische Begleitung sind die in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 
15. Juni 1893 in der Ministerial-Verordnung vom 28. Juli 1893 (Regierungs- 
Blatt Seite 110 folg.) und 7. September 1893 (Regierungs-Blatt Seite 123) 
erlassenen Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Spreng- 
stoffen, mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsmäßige Ein- 
richtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der 
absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen 
ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt. 
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen 
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever- 
waltung auf Land= und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen 
nach Maßgabe der nachstehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten 
Zusatzvorschriften. 
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, 
sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär- 
beziehungsweise Marinebehörde. 
Zu §§ 2 und 3. 
a) Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und 
die nachstehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen 
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 
Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens- 
Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23) 
1) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und 
Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transport. Ordunngen für Eisenbahnen vom 26. Jonnar 
1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 23) enthalten. 
4
        <pb n="36" />
        20 
von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur 
Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind — Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 7. März 1888 — Central-Blatt für das Deutsche Reich 
Seite 106 —, sowie bei allen von der Militär- und Marineverwaltung zu 
Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen; dieselben finden jedoch keine Anwendung bei den- 
jenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in 
Taschen oder Tornister der Mannschaften verpackt oder in Kriegs- 
fahrzeuge oder auf Kriegsschiffe verladen sind. Diese, sowie alle übrigen 
in der Militär= und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitions= 
gegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung 
weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Bestimmungen. 
b) Die Einholung der Genehmigung der Landespolizeibehörde zur Ver- 
sendung, Aufbewahrung und Verausgabung von im § 2 nicht aufgeführten, zu 
Versuchszwecken bestimmten Sprengstoffen 2c. ist nicht erforderlich. 
Zu § 4. 
a) Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor jedes Verwaltungsbezirks, durch 
dessen Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die be- 
treffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Der Bezirks- 
direktor hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen An- 
ordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen. 
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durch- 
zugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleit- 
kommandos über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte. 
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind 
seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in 
Kenntniß zu setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte 
Durchführung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht 
der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Ver- 
sendungen innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. 
In diesen Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaß- 
regeln zu treffen. Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfe-
        <pb n="37" />
        21 
leistung der Polizeibehörde erwünscht ist, so hat diese auf Ansuchen der 
Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Unterstützung zu ge— 
währen. 
b) Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absende- 
ortes zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage 
der bescheinigten Lieferscheine nicht verlangt werden. 
Zu 85. 
Die Vorschrift dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militär— 
und Marineverwaltung nicht Anwendung. 
Zu 86. 
a) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Spreng- 
stoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem 
Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer 
Verpackung und Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen 
entsprechend zu erachten. 
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder 
Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung 
länger als einen Tag dauert. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
Zu § 8. 
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle 
als vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume ge- 
schehen soll, so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnison- 
ältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer 
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizei- 
mannschaft zu stellen. 
Zu §9. 
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen 
von Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen 
mit Strohbändern ersetzt werden.
        <pb n="38" />
        22 
b) Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen 
Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die 
Ladung mit Haardecken zu bedecken. 
Zu 8§ 12 und 13. 
a) Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der 
Sendungen ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen 
— insbesondere zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbeireiten, 
zum Ausweichen, zum Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer 
— haben Wagenführer, Reiter und andere Personen ungesäumt Folge zu 
leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Be- 
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach 
§ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 
von 1876 S. 115) bestraft. 
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder 
Reiter müssen den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
c) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls 
neben den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
d) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so 
können Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die 
einzelnen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in 
mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben. 
Zu § 15. 
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven 
mindestens 300 m entfernt bleiben Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der 
gleichlanfenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen des Ver- 
kehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift nicht genügt werden kann, ist 
der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden 
Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von dem beabsichtigten Trans- 
porte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Be- 
seitigung der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
        <pb n="39" />
        23 
Zu § 18. 
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich 
scheint, ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der 
Kommandantur beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen 
Orten der Polizeibehörde zu erstatten; diese Stellen haben dann das zur ge- 
fahrlosen weiteren Behandlung der Sendung Nöthige zu veranlassen. 
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen 
zu fordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizei- 
behörde nicht befugt. 
Zu § 19. 
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von 
nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Ab- 
schnittes nur die Zusatzvorschriften in §§ 8 und 9 Giltigkeit. 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
Zu § 21. 
Die Zusatzvorschriften zu 88 8, 9, 12 und 13 (Punkt a), 15, 18 und 
19 finden auch für den Wasserverkehr Anwendung. 
Zu § 23. 
Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen 
Kähnen durch die Schleusen zu schaffen. 
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen 
beladenen ist unstatthaft. 
IV. Schlußbestimmung. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft. 
Weimar, den 8. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
/211 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 33 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die
        <pb n="40" />
        24 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der 
Pferde- und Rindviehbestände 
Freitag der 30. März ds. Js. 
hierdurch bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 2. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
(22) III. Der Vieh-Versicherungs-Gesellschaft a. G. zu Plau i. M. ist die Er- 
laubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen 
widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den W. Kellner in 
Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 6. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="41" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 17. März 1894. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die neue Archivordnung des Großherzoglich Sächsischen Geheimen Haupt. und 
Staatsarchivs zu Weimar und die Vernichtung (Kassation) der Alten beir., Seite 25. — Ministerial-Belannt- 
machung, die arttheilung des Exequatur an den Französischen General-Konful Julien Decrais in Leipzig 
betr., Seite 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(23) I. Nachdem für das Großherzoglich Sächsische Geheime Haupt= und Staats- 
archiv hier eine neue Archivordnung erlassen worden ist, werden in dem nach- 
stehenden Auszug diejenigen Bestimmungen derselben, welche für weitere Kreise 
Bedeutung haben, bekannt gemacht. Es wird dabei bemerkt, daß es bezüglich 
der Vernichtung (Kassation) entbehrlicher Akten bei den darüber bestehenden 
besonderen Vorschriften, so bezüglich der Akten der Gerichte und staatsanwalt- 
schaftlichen Behörden bei dem Regulativ vom 9. Juni 1884 (Regierungs-Blatt 
Seite 106 fl.), bezüglich der Akten der Kircheninspektionen bei dem General- 
reskript vom 20. April 1868 (Sammlung der kirchlichen Gesetze und Verord- 
nungen Seite 167), bezüglich der Akten der politischen, Kirch= und Schul- 
gemeinden bei der Bestimmung in § 2 der Höchsten Verordnung vom 14. Januar 
1891 (Regierungs-Blatt Seite 7) bewendet. Insonderheit wird an die all- 
gemeine Anordnung erinnert, daß vor jeder Vernichtung ein Verzeichniß der 
hierzu ausgesonderten Akten — von Unterbehörden durch Vermittelung der 
vorgesetzten Dienstbehörde — an das zuständige Ministerial-Departement ein- 
zusenden ist, damit dieses eine Prüfung selbst vornehmen oder nach Befinden 
durch die Verwaltung des Geheimen Haupt= und Staatsarchivs vornehmen 
lassen kann. 
1894 5
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        26 
Sofern jedoch bei größeren Aktenbeständen, namentlich der Gerichte, die 
Aufstellung eines solchen Verzeichnisses mit einem unverhältnißmäßigen Auf- 
wand an Zeit und Mühe verknüpft sein würde, soll es auch genügen, wenn 
unter zusammenfassender Bezeichnung der Zahl, des Inhalts und der Ent- 
stehungszeit der zur Vernichtung bestimmten Akten Bericht erstattet wird. 
Weimar, den 8. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
Auszug 
aus der 
Archivordnung für das Großherzogliche Geheime Haupt- und Staatsarchiv 
zu Weimar. 
I. Allgemeine Einrichtung. 
1. 
Aufgaben und Bestände des Geheimen Haupt= und Staatsarchivs. 
Das Großherzoglich Sächsische Geheime Haupt= und Staatsarchiv ist dazu 
bestimmt, Urkunden, Akten und sonstige Schriftstücke, die sich auf die Geschichte, 
die Besitz= und Rechtsverhältnisse sowie die Verwaltung des Großherzogthums 
beziehen, zu vereinigen, für den Gebrauch der Behörden wie für die wissen- 
schaftliche Benutzung zu ordnen und zu erhalten. 
Zu dem Archiv gehören als besondere Abtheilungen: 
Die Flur= und Landesgrenzkarten-Abtheilung mit Zubehör, 
4 die Abtheilung für die Originalrezesse der Großherzoglichen General- 
Ablösungs-Kommission und die dazugehörigen Karten, 
3. die Petschafts-Sammlung, 
4. die Sammlung von Münz= und Medaillen-Stempeln und 
5. das in dem Großherzoglichen Residenzschloß zu Weimar aufbewahrte 
Großherzogliche Hausarchiv. 
In dem Alchivgebäude befindet sich auch das gemeinschaftliche Haupt- 
archiv des Sachsen-Ernestinischen Gesammthauses, für dessen Verwaltung be- 
sondere Vorschriften gelten.
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        27 
82. 
Oberaufsicht. 
Das Geheime Haupt- und Staatsarchiv untersteht dem Kultusdepartement 
des Großherzoglichen Staatsministeriums. 
83. 
Personal. 
Das Personal des Archivs besteht zur Zeit aus dem Archivvorstand, zwei 
Archivaren, einem Archivgehilfen und einem Diener. 
84. 
Der Archivvorstand. 
Die Geschäftsleitung steht dem Archivvorstand zu. Er vertritt das Archiv 
nach außen, unterzeichnet alle Ausfertigungen und bewahrt das Amtssiegel. 
In Behinderungsfällen und bei Beurlaubung fällt die Vertretung dem 
nächststehenden Archivar zu. 
86. 
Arbeitszeit. 
Während der Dienststunden (vom 1. März bis 31. Oktober von 9 Uhr 
Vormittags bis 1 Uhr und von 3 bis 5 Uhr Nachmittags, vom 1. November 
bis letzten Febrnar von 9 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags) müssen 
die Archivbeamten an Werktagen zur Erledigung ihrer Arbeiten im Archiv- 
gebäude anwesend sein. Die Arbeitszeit des Archivdieners, der zugleich die 
Dienergeschäfte bei der Großherzoglichen Zeichenschule besorgt, wird von dem 
Archivvorstand besonders festgesetzt. 
II. Ablieferung von Archivalien an das Archiv. 
§59. 
Seitens der Hof= und Staatsbehörden. 
An das Archiv sind von den Großherzoglichen Hof= und Staatsbehörden 
alle alten Urkunden, Akten und sonstigen Schriftstücke abzugeben, die dauernde 
rechtliche oder wissenschaftliche Bedeutung haben. 
Die wissenschaftliche Bedeutung kann namentlich eine geschichtliche (landes-, 
kirchen-, familien-, kulturgeschichtliche), statistische, literarische oder psycho- 
logische sein. 
57
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        28 
§ 10. 
Seitens der Gemeinden. 
Die politischen, Kirchen= und Schulgemeinden sind zur Abgabe wenigstens 
dann verpflichtet, wenn ihnen geeignete feuersichere, staubfreie und trockene Auf- 
bewahrungsräume nicht zu Gebote stehen (Höchste Verordnung vom 14. Januar 
1891 — Regierungs-Blatt Seite 7 —). 
§ 11. 
Zeit der Ablieferung. 
Akten sollen regelmäßig erst nach Ablauf von 60 Jahren seit ihrem 
Abschluß, Rechnungen nach Ablauf von 100 Jahren nach ihrer Legung ab- 
gegeben werden. 
Es bleibt jedoch vorbehalten, in einzelnen Fällen ausnahmsweise Akten, 
namentlich wichtigere Akten der Gerichte sowie Rechnungen und Urkunden, 
auch früher im Archiv hinterlegen zu lassen. 
812. 
Verfahren. 
Ueber die Abgabe von Archivalien an das Geheime Haupt= und Staats- 
archiv befindet dasjenige Ministerialdepartement, in dessen Geschäftsbereiche 
dieselben ergangen sind. 
813. 
Verzeichniß der abzugebenden Stücke. 
Vor jeder Abgabe von Archivalien ist, sofern es sich nicht um einige 
wenige Stücke handelt, ein genaues Verzeichniß der abzugebenden Schriften 
dem Archiv durch Vermittelung des zuständigen Ministerialdepartements zu 
etwaiger Aeußerung zu übersenden. 
IV. Benutzung des Archivs. 
8 26. 
Durch inländische Behörden. 
Den Großherzoglichen Hof- und Staatsbehörden sind Archivalien, deren 
Einsicht die Erledigung des Dienstes erfordert, auf schriftliches oder mündliches 
Ersuchen mitzutheilen. Geht dem Archivvorstand ein Bedenken gegen die Mit- 
theilung bei, so hat er zuvor an das Ministerialdepartement des Kultus zu
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        29 
berichten. An Stelle wichtigerer oder leicht zu beschädigender Urkunden, 
namentlich solcher mit Siegeln, sind, wenn möglich, beglaubigte Abschriften 
mitzutheilen. 
Akten müssen vor der Hinausgabe geheftet und mit der Blattzahl ver- 
sehen sein. Sämmtliche hinauszugebende Stücke sind durch farbige Zettel als 
Eigenthum des Archivs kenntlich zu machen, in denen zugleich um thunlichste 
Schonung der Archivalien, namentlich um Vermeidung des Brechens gesiegelter 
Urkunden bei der Zurücksendung, ersucht wird. 
Ob die mit der Post zu versendenden Stücke durch Werthangabe zu ver- 
sichern seien, ist dem Ermessen des Archivvorstandes überlassen. 
Von der Benutzung ausgeschlossen sind solche Schriftstücke, deren Bekannt- 
werden das Staatsinteresse gefährden würde. 
Die Hinausgabe erfolgt nur gegen Empfangsbescheinigung, zu welcher 
das Archiv die Formulare liefert. In der Empfangsbescheinigung ist eine 
Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Rückgabe zu erfolgen hat. 
Die hinauszugebenden Stücke sind in ein Ausleihebuch genau einzutragen. 
Nach Ablauf der Rückgabefrist ist die Rückgabe auf geeignete Weise in Er- 
innerung zu bringen. Die zurückgegebenen Stücke sind nach Prüfung ihrer 
Vollständigkeit und Unverletztheit im Ausleihebuch zu löschen. 
§ 27. 
Durch nichtstaatliche Behörden und Behörden außerhalb des Großherzogthums. 
An Behörden außerhalb des Großherzogthums sowie an inländische, nicht- 
staatliche Behörden (Kirchen-, Schul= und Gemeindebehörden) dürfen Archivalien 
nur mit Genehmigung desjenigen Ministerialdepartements, in dessen Bereiche 
sie ergangen sind, versendet werden. Der Archivvorstand hat die Mittheilungs- 
gesuche dem betreffenden Departement mit gutachtlichem Bericht einzusenden. 
528. 
Durch Private. 
Privatpersonen, die das Archiv zu benutzen wünschen, haben sich mit 
einem schriftlichen oder mündlichen Gesuch an den Archivvorstand zu wenden. 
Die Benutzung des Archivs im Allgemeinen ist nicht gestattet. Die 
Antragsteller haben vielmehr die Gegenstände ihrer Forschungen im Einzelnen 
zu bezeichnen.
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        30 
§ 29. 
Auskunftsertheilung. 
Handelt es sich nur um Auskunftsertheilung oder um Entnahme von 
Abschriften aus Archivalien rein privaten, insbesondere genealogischen Inhalts 
oder geschichtlich-wissenschaftlicher Natur, so ist der Archivvorstand ermächtigt, 
den Anträgen ohne Weiteres stattzugeben, sofern ihm dies bei pflichtmäßiger 
Prüfung unbedenklich erscheint. 
Ausgedehntere Benutzung. 
Gehen ihm Bedenken bei, oder handelt es sich um eine ausgedehntere 
Benutzung des Archivs, so hat er die Entscheidung des Ministerialdepartements 
des Kultus einzuholen. 
Sind die Antragsteller hier gänzlich fremd, so hat der Archivvorstand 
vorher Erkundigungen über sie einzuziehen. 
Notorisch Unfähige, übel Beleumundete und solche Personen, denen die 
Erlaubniß zur Benutzung des Archivs wegen Verstößen gegen die Archiv- 
ordnung entzogen worden ist, kann der Archivvorstand ohne Weiteres abweisen. 
830. 
Entnahme von Abschriften. 
Die Entnahme von Abschriften kann durch den Antragsteller selbst oder 
durch einen geeigneten Beauftragten erfolgen. Das Archivpersonal ist zur 
Anfertigung von Abschriften für Privatpersonen nicht verpflichtet. 
Dem Archivgehilfen ist gestattet, die Entnahme von Abschriften und An- 
fertigung von Auszügen für Privatpersonen gegen eine von dem Archivvorstande 
festzustellende Gebühr von 75 für jede volle oder angefangene Arbeitsstunde 
zu übernehmen, soweit ihm hierzu nach Erledigung seiner Dienstgeschäfte die 
Zeit verbleibt. 
Die Beglaubigung von Abschriften kann nur durch den Archivvorstand 
oder die Archivare geschehen. 
Die Beglaubigungsgebühr beträgt für jede angefangene Seite der Ab- 
schrift 10 &amp;, mindestens aber 40 , und ist zur Archivkasse zu vereinnahmen. 
Der Archivvorstand berechnet die Gebühr, fordert den Zahlungspflichtigen 
bei Abgabe der beglaubigten Abschrift zur Zahlung an die Alchipvkasse auf 
und übermittelt alsdann der letzteren die Berechnung, unter Angabe des 
Zahlungspflichtigen, zur Erhebung.
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        31 
831. 
Benutzung im Lesezimmer. 
Die Benutzung der Archivalien durch Privatpersonen darf nur während 
der Geschäftsstunden im Lesezimmer des Archivs erfolgen. 
Versendung nach auswärts. 
Zur Benutzung durch auswärtige Privatpersonen dürfen Archivalien an 
auswärtige Archive versendet werden, wenn das auswärtige Archiv 
a) Gegenseitigkeit der Versendung zusichert und sich verpflichtet, 
b) die Archivalien den Benutzern nur an E-chiostelle vorzulegen, sowie 
c) im Falle der Beschädigung und des Abhandenkommens der Archi- 
valien für den von dem Großherzoglichen Staatsministerium nach 
freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigungsbetrag aufzukommen. 
Zur Versendung ist die Genehmigung des Ministerialdepartements des 
Kultus erforderlich. 
Im Uebrigen finden auch bei diesen Ausleihungen die Bestimmungen in 
§ 26 Anwendung. 
8 44. 
Pflichtexemplare. 
Die Benutzer sind verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die sie mit 
Hilfe des Archivs bewirken, ein Exemplar an die Archivbibliothek unentgeltlich 
abzuliefern. 
8 46. 
Besondere Bestimmungen wegen einzelner Archivbestandtheile. 
1. Die Verfügung über das Großherzogliche Hausarchiv und also 
auch die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung desselben behalten Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog Höchstsich Selbst vor. 
Die Ertheilung der Höchsten Erlaubniß wird durch das Ministerial- 
departement des Kultus vermittelt. 
Die Benutzung der Archivalien des Hausarchivs hat ebenfalls im Alchiv- 
Lesezimmer zu erfolgen. 
2. Die Original-Rezesse der General-Ablösungskommission 
und die dazu gehörigen Karten werden nur Großherzoglichen Behörden und 
solchen Privatpersonen vorgelegt, welche eine schriftliche Erlaubniß der General= 
Ablösungskommission beibringen.
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        32 
3. Von den Stücken der Münz- und Medaillen-Sammlung können 
unter Aufsicht eines Archivbeamten Staniolabdrücke genommen werden. 
Abgüsse der Münzen und Medaillen sowie der Petschafte dürfen nur 
von einem durch den Archivvorstand hierzu ermächtigten, von dem Auftraggeber 
zu honorirenden Sachverständigen angefertigt werden. 
Zur Nachprägung von Münzen und Medaillen bedarf es der Ge- 
nehmigung des Ministerialdepartements des Kultus, welches sich nach Befinden 
zuvor mit dem Ministerialdepartement der Finanzen in das Einbenehmen 
setzen wird. 
([24) II. Dem an Stelle des abberufenen Herrn Champy zum Französischen 
General-Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Herru Julien Decrais, 
zu dessen Amtsbezirk das Großherzogthum gehört, ist das Exequatur Namens 
des Reichs ertheilt worden. 
Weimar den 10. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        33 
Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisenac. 
Nummer 6. * Weimar. 20. März 1894. 
Inhalt: .7r* Kom 28. Frr#o 1894, ###resend einen (dritten) Nachtrag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 
r die Steuerverfossung des Großherzogihums Sachsen, Seite 33. — Nachtrag zu dem Ausführungs- 
630 brn 20. März 1879 zu dem Deuchen Gerichisverfassungs- Gesetz vom 27. Jannar 1877; vom 
7. März 1894, Seite 35. — Inbals. „Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt filr das 
Deutsche Reich Seite 35, Seite 3 
  
(25) Gesetz vom 28. Februar 1894, betreffend einen (dritten) Nachtrag zu dem revidirten Gesetze 
vom 18. März 1869 über die Steuerverfassung des Großherzogthums Sachsen. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ergänzung des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung 
des Großherzogthums vom 18. März 1869 unter Zustimmung des getrenen 
Landtags wie folgt: 
J. 
§ 15 Ziffer 9 des Gesetzes vom 18. März 1869 erhält folgenden Zusatz: 
„Das Gleiche gilt, soweit nicht Einkommen aus Grundbesitz in Frage 
kommt — und zwar mit rückwirkender Kraft — hinsichtlich der in Folge reichs- 
oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Krankenkassen (einschließlich der 
Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossenschaften, Knappschaftskassen, so- 
wie der Thüringischen Versicherungsanstalt.“ 
1894 6
        <pb n="50" />
        34 
II. 
Der letzte Absatz unter III B des Gesetzes vom 28. Februar 1872, be- 
treffend einen Nachtrag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 über 
die Steuerverfassung des Großherzogthums Sachsen, erhält folgende Fassung: 
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so 
haben dieselben 
6. auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs- und Ge- 
schäftsthätigkeit überhaupt in demselben Umfange wie die Staats- 
angehörigen; 
7. das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden 
Staate, ingleichen von einer dem Großherzogthume nicht angehörigen 
Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen; 
8. das Einkommen aus Zinsen und Dividenden von Aktiv- 
kapitalien bezüglich Aktien oder Leibrenten und endlich 
9. das Einkommen aus ausländischem Grundbesitz und 
aus ausländischen Gewerbsanstalten, sofern und soweit das- 
selbe neben ihrem sonstigen staatssteuerpflichtigen Einkommen zur 
Erfüllung des Aufwandes für ihren Haushalt im Großherzogthume 
für erforderlich zu erachten ist, 
hier zu versteuern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar den 28. Februar 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
        <pb n="51" />
        35 
26 Nachtrag zu dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 1879 zu dem Deutschen Gerichts- 
verfassungs-Gesetz vom 27. Jannar 1877; vom 7. März 1894. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen nachträglich zu dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 1879 zu dem 
Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetz vom 27. Jannar 1877 unter Zustimmung 
des getreuen Landtags, was folgt: 
Der § 14 Absatz 1 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
Bei den Amtsgerichten ist der Verschluß der Depositen einem Amtsrichter 
und einem zweiten Beamten, der mit der Führung des Depositenbuchs be- 
auftragt wird, als gemeinschaftliche Obliegenheit zu übertragen; dem Staats- 
ministerium bleibt jedoch vorbehalten, den Verschluß der Depositen zwei nicht 
richterlichen Beamten als gemeinschaftliche Obliegenheit zu übertragen. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 7. März 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
(27]) Das 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter 
Nr. 2146 Gesetz, betr. die Ausführung des internationalen Vertrages vom 
tu eeo. zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter 
den Nordseefischern auf hoher See; unter 
„ 2147 Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Ge- 
sammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
        <pb n="52" />
        36 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 9 
und 10: 
S. 61 Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den 
Landeshauptmann für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie; 
„ 62 Ermächtigung zur Vornahme von Civilstandsakten im Schutzgebiet 
von Kamerun; 
„ 62 Zollfreier Einlaß der von der internationalen medizinisch-hygieinischen 
Ausstellung in Rom zurückgebrachten deutschen Güter; 
„ 68 Bestellung eines Stations-Kontroleurs; 
68 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
77 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="53" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Weimar. 27. März 1894. 
W#t: #nsseerkal- ercchnung. die Schhrrung des Betriebes auf den ———2 rr. Sert 37. — — 
Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Concordi#, Cölnische Lebens. Versicherungs.Gesellschaft, 
in Cöln, der Lebens-Versicherungs= Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu New York „Equitable“ und der 
Vaterländischen Viehversicherungs--Gesellschaft in Dresden beir., Seite 38 und 39. 
  
Nummer 7. 
  
Ministerial---Verordnung. 
([28) I. Im Anschluß an die Bestimmungen in § 44 der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Ministerial-Bekannt- 
machung vom 23. November 1892 Seite 227 des Regierungs-Blatts) wird 
im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes, sowie des Straßenverkehrs 
hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Führer von Dampfpflügen, Dampfstraßenwalzen, Dampfdreschmaschinen, 
Lokomobilen, sowie überhaupt von allen solchen Fahrzeugen, welche in Folge 
ihrer Bauart oder ihrer Ladung ein ungewöhnliches Geräusch verursachen und 
dadurch dem Geschirrführer die rechtzeitige und zuverlässige Wahrnehmung der 
von den Zügen ausgehenden Pfeifen= und Glockensignale erschweren, haben in 
angemessener Entfernung von unbewachten Bahnübergängen kurze Zeit anzu- 
halten und die Fahrt über den Uebergang erst dann fortzusetzen, wenn keinerlei 
Anzeichen das Herannahen eines Zuges oder einer Lokomotive ankündigen. 
Zuwiderhandelnde werden nach Maßgabe der Bestimmung im § 45 der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands bestraft. 
Weimar, den 14. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1894 7
        <pb n="54" />
        38 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(29) II. Daß von der Direktion der Concordia, Cölnische Lebens-Versiche- 
rungs-Gesellschaft in Cöln, an Stelle des F. B. Dittmar zu Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, Hugo Hoerchner in Jena, zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1891 (Regierungs-Blatt 
Seite 27) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. März 1894 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(30) III. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft 
der Vereinigten Staaten zu New York „Equitable“ an Stelle des Otto 
Kutzleb in Ilmenan, bisherigen Hauptagenten derselben, C. A. Stegmann 
in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, 
wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Mai 
1892 (Regierungs-Blatt Seite 112) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht. 
Weimar, den 14. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(31] IV. Daß von der Direktion der Vaterländischen Vieh-Versicherungs-Gesell- 
schaft in Dresden an Stelle des Kaufmanns Franz Schmidt in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Rentier Franz Rohrberg in Weimar zum
        <pb n="55" />
        39 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Februar 1892 (Regierungs- 
Blatt Seite 19) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 15. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="56" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        &amp; 
Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 4. April 1894. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekonntmachung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betr., Seite 41.— Ministerial- 
Bekanntmachung, die Aussellung von Ursprungszeugnissen für die in das Ausland auszuführenden deutschen 
Erzeugnisse betr., Seite 42. — Ministerial. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden 
Grohherzogl. und Geizoif- Sächs. Kommisston zur Frisuhn für das Lehramt an höheren Schulen betr., 
eit 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(32) I. Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 8. März d. J. 
gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Viehseuchen- 
angelegenheiten Folgendes verordnet: 
1. Die Ortspolizeibehörde hat jeden im Gemeindebezirke festgestellten 
ersten Ausbruch von 
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 
und 
Lungenseuche des Rindviehs 
(§ 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 
1880, Reichs-Gesetzblatt Seite 153) 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden — 
innerhalb und außerhalb des Großherzogthums — auf mündlichem oder schrift- 
lichem Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf orts- 
übliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem 
Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infektionen von bisher 
1894 8
        <pb n="58" />
        42 
noch nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseuchen- 
gesetzes), so hat die Polizeibehörde demselben von jedem solchen Falle sofort 
Mittheilung zu machen. 
3. Jeder Großherzogliche Bezirksthierarzt hat am letzten Tage jeden 
Monats, und zwar zum ersten Mal am 30. April 1894, für seinen Dienst- 
bezirk auf einer Postkarte eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt 
in Berlin abzusenden, aus welcher sich ergiebt, in wieviel Gemeinden und Ge- 
höften des Dienstbezirks an jenem Tage die oben unter 1 genannten drei 
Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen 
erklärt werden konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine 
Null kenntlich zu machen. 
Weimar, den 24. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(33) II. Nachdem in Handelsverträgen zwischen dem deutschen Reiche und 
auswärtigen Staaten neuerdings wiederholt die Bestimmung getroffen worden 
ist, daß die in das Ausland ausgeführten deutschen Erzeugnisse von Ursprungs- 
zeugnissen begleitet sein sollen, werden die Gemeindevorstände (Ortspolizei- 
behörden) des Großherzogthums hierdurch ermächtigt, derartige Zeugnisse hin- 
sichtlich der innerhalb ihrer Gemeindebezirke erzeugten Industrie= oder Boden- 
erzeugnisse auf Antrag auszustellen. 
Ein Formular zu einem solchen Ursprungszeugnisse folgt nachstehend. 
An der Befugniß der Bezirksdirektoren, auf entsprechenden Antrag auch 
ihrerseits derartige Zeugnisse auszustellen, wird hierdurch nichts geändert. 
Weimar, den 28. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
        <pb n="59" />
        43 
Formular. 
  
Großherzogthum Sachsen. 
Ursprungszengniß. 
Der unterzeichnete Gemeindevorstandin ebescheinigt 
hiermit, daß die nachstehend verzeichneten, von dem pp. Fabrikanten (Firma) in 
an die Firma pp. vpversandten 
Güter deutsches Industrie-(oder Boden-) Erzeugniß sind. 
(Angabe der Waaren nach Zahl der Colli, Zeichen, Nummern, Bruttogewicht 
und Gattung der Waaren.) 
„ den 
Der Gemeindevorstand. 
(Gemeindeslempel.) (unterschrift.) 
  
  
  
(34) IIII. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist 
für die vom 1. April 1894 bis dahin 1895 dauernde Prüfungsperiode in 
folgender Weise zusammengesetzt: 
Vorsitzender: 
Universitäts-Curator, Geheimer Staatsrath Dr. Eggeling; 
Examinatoren: 
für evangelische Religionslehre: Professor Dr. Wendt; 
für katholische Religionslehre: Pfarrer Jüngst; 
für deutsche Sprache: Professor Dr. Kauffmann; 
für lateinische Sprache: Professor Dr. Goetz; 
für griechische Sprache: Professor Dr Kleemann; 
für französische Sprache: Professor Dr. Cloötta; 
für englische Sprache: Professor Dr. Franz; 
für hebräische Sprache: Geheimer Kirchenrath Dr. Siegfried; 
für alte Geschichte: Hofrath Dr. Gelzer; , 
für mittlere und neuere Geschichte: Privatdocent Dr. Stephan Stoy;
        <pb n="60" />
        44 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
Geographie: Professor Dr. Pechuöl-Lösche; 
Mathematik: Professor Dr. Frege; 
Physik: Professor Dr. Winkelmann; 
Chemie: Professor Dr. Knorr; 
Mineralogie: Professor Dr. Linck; 
Botanik: Professor Dr. Stahl; 
Zoologie: Professor Dr. Häckel und 
Philosophie und Pädagogik: Geheimer Hofrath Dr. Eucken. 
Weimar, den 28. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="61" />
        45 
egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen— Weimar- Eisenac. 
Nummer 9. Weimar.“ 7. April 1894. 
Inhalt: dhur ochtrag zu dem FF vom 17. November 1869 über Errichtung einer Landes Kreditkasse; vom 
„Seite 45. — Minisierial· Bekanntmachung, Ausschreiben eines ordentlichen Beitrags zur Landes- 
“ ’37 beir., Seite 46. — Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung des Absatz 2 Ziffer 7 8 
der Verordnung zur Ausführung des Volksschulgesetzes vom 20. März 1875 betr., Seite 4 — Inhalt 
Verzeichniß aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Neich, Seite 4 
  
  
  
(35) Siebenter Nachtrag zu dem Gesese vom 17. November 1869 über Errichtung einer Landes- 
Kreditkasse; vom 2. April 18 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags nachträglich zu dem Gesetze 
über Errichtung einer Landes-Kreditkasse für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach vom 17. November 1869, was folgt: 
Die Landes-Kreditkasse ist ermächtigt, die in ihrem Geschäftshause befind- 
lichen Behältnisse zur Aufbewahrung von Werthsachen unter der Bedingung 
miethweise zur Verfügung zu stellen, daß sie hierbei keinerlei Haftbarkeit zu 
übernehmen hat. 
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzesnachtrages 
beauftragt. 
1894 9
        <pb n="62" />
        46 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(36) I. Auf Grund der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 in 
Verbindung mit dem Nachtrage dazu vom 16. April 1892 — Regierungs- 
Blatt Seite 93 — wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt 
im Betrage von 
Sechs Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Füälligkeit desselben der 
16. April dieses Jahres 
bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sechs Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 16. April d. J. 
an (§97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen ab- 
zuführen. 
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung 
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu 
tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen.
        <pb n="63" />
        47 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, am 31. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
(37] II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs wird hiermit verordnet, daß der zweite Absatz von Ziffer 7 §7 der 
Verordnung zur Ausführung des Volksschulgesetzes vom 20. März 1875 mit 
Rücksicht auf die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung der 
Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, Art. 3 § 135; Art. 7 88§ 154, 154 
und Art. 9 folgende Fassung erhält: 
„Schulkinder dürfen weder vor der Vormittagsschule noch zwischen 
dieser und der Nachmittagsschule mit anstrengender Haus= oder Feld- 
arbeit beschäftigt werden. Nach der Nachmittagsschule ist ihnen zur 
Erholung und zur Fertigung ihrer Schularbeiten eine Zeit von mindestens 
zwei Stunden zu gestatten. 
In Fabriken und den in Art. 7 §§ 154 und 154 des Reichs- 
gesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung, 
aufgeführten gewerblichen Anlagen dürfen Schulkinder überhaupt nicht, — 
für Fabriken und dergleichen Anlagen außerhalb derselben aber 
nur, wenn sie das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben und jedenfalls 
täglich nicht länger als zwei Stunden beschäftigt werden." 
Weimar, den 29. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
(38] Das 8., 9., 10. und 11. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2148 Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Ruß- 
land; unter
        <pb n="64" />
        48 
12 
Nr. 2149 
„ 2150 
„ 2151 
, 2152 
„ 2153 
, 2154 
„, 2155 
„, 2156 
„, 2157 
„, 2158 
Gesetz, betr. die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs vom 12. März 
1894; unter 
Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870; unter 
Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügten Liste; unter 
Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das 
Etatsjahr 1894/95; unter 
Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver- 
waltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisen- 
bahnen; unter 
Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz- 
gebiete auf das Etatsjahr 1894/95; unter 
Gesetz, betr. die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94; unter 
Gesetz, betr. die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen 
dem Reich und Spanien; unter 
Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung 
von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie; unter 
Bekanntmachung, betr. Abänderung der Anlage B. zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 18. März 1894. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 11, 
und 13: 
S. 73 Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses in Bezug auf den 
Artikel „Petroleum“; 
„ 75 Abänderung der Bestimmung über Ursprungszeugnisse für die aus 
meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren; 
„ 78 Aenderung der in die Vorschriften über die Civilversorgung der 
Militäranwärter ausgenommenen Bedingungen für die Erlangung 
des Forstversorgungsscheines. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="65" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 10. Weimar 19. Mai 1894. 
Inhalt: Gesetz vom 11. WMril. 1894, bek#nr Verdernng des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts- und Ver- 
waltungssachen 5. Jann 7, Seite 49. — n redigirtes Gesetz lber das Kostenwesen in Gerichts- 
und #rraftungolnen. dem . ren , Seite 
139) Gesetz vom 11. April 1894, betreffend Aenderung des Gesetzes über das Kostenwesen in 
Gerichts- und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen 
vom 5. Januar 1887 wird wie folgt abgeändert: 
81. 
8 1 des Gesetzes lautet: 
Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangsbestimmungen. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1894 in Kraft. 
Die Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen, ingleichen Schreib- 
und Bestellgebühren (§§ 18 und 19) sind vom 1. Juli 1894 an, ohne Unter- 
1894 10
        <pb n="66" />
        50 
schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1894 aufgestellten 
Kostenrechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Be- 
stimmungen. 
Die vor dem 1. Juli 1894 erwachsenen Auslagen — mit Ausnahme 
der Schreibgebühren — und Nebengebühren sind nach den bisherigen Bestim- 
mungen in Ansatz zu bringen. 
§5 2. 
Zu § 3 und § 103. 
a) § 3 Ziffer 1 lautet: 
1. Das Gebührenwesen bei der Universität Jena, 
b) Im § 103 Zisfer 1 werden gestrichen: 
bei Ziffer III: „der Universitätskurator", 
bei Ziffer IV: „die ordentlichen Universitätsprofessoren“, 
bei Ziffer V: „die ordentlichen Honorar= und außerordentlichen. 
Universitätsprofessoren"“, 
bei Ziffer VI: „die Professoren"“, 
c) Zu Ziffer IV des § 103 werden die Worte: „sowie der Immediat- 
kommissionen für die akademischen Finanzen und für das katholische Kirchen- 
und Schulwesen“ ersetzt durch die Worte: 
sowie der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und 
Schulwesen, 
§ 3. 
In § 3 lautet Ziffer 4: 
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, sowie die Entrichtungen der in 
den öffentlichen Unterrichtsanstalten befindlichen und der von solchen 
abgehenden Schüler, 
84. 
§ 4 lautet von Ziffer 3 ab wie folgt: 
3. auf die Kosten des Aufgebotsverfahrens nach dem Gesetze vom 
9. April 1879 (s. § 26 daselbst); 
4. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter;
        <pb n="67" />
        51 
5. auf die Sporteln (einschließlich der Schreib- und Bestellgebühren) in 
den anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursen, welche 
noch nach den vor dem 1. Oktober 1879 in Geltung gewesenen 
Proceßgesetzen zu erledigen sind. 
In diesen Beziehungen (Ziffer 1—5) verbleibt es bei den bisherigen Bestim- 
mungen und zwar zu Ziffer 5 auch hinsichtlich des im § 20 des Gesetznach- 
trags vom 26. Januar 1872 geordneten Zuschlags. 
Gleiches, wie unter Ziffer 1—4, findet auch statt: 
6. in Beziehung auf das Sportel= und Gebührenwesen in Angelegenheiten 
der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (1. s. w. wie unter der seit- 
herigen Nr. 5 des § 4 des Gesetzes). 
85. 
Zu 87. 
Nach den Worten „zweiter Abschnitt“ werden, innerhalb der Klammer, 
die Worte: 
sowie 88 19 und 32 
und nach den Worten: „dem Staatsministerium“ die Worte: 
zugleich für die Revisionskommission (8§ 47, 4e) 
eingefügt. 
86. 
In 8 11 wird folgende Ziffer 3 eingeschoben: 
3. Die deutschen Bundesstaaten, soweit die Gegenseitigkeit ausreichend 
gesichert erscheint, in allen Angelegenheiten, die weder der ordentlichen 
streitigen Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens betreffen. 
Die bisherigen Ziffern 3 und 4 werden Ziffer 4 und 5. 
§ 7. 
Die Anmerkung zu § 11 erhält folgenden Zusatz: 
Unter milden Stiftungen im Sinne von Ziffer 5 und § 12 Ziffer 17 
sind auch die in dem Gesetz vom 11. November 1886 zur Erläuterung 
des § 15 Ziffer 9 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung 
des Großherzogthums vom 18. März 1869 bezeichneten Zuwendungen 
zu verstehen. 
10*
        <pb n="68" />
        52 
88. 
Zu § 12. 
Ziffer 6 erhält folgende Fassung: 
6. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten (§ 46 Absatz 2), 
dafern nicht die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückge- 
wiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur 
Last fallen; 
Nach Ziffer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt: 
25. 
für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in 
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der 
entscheidenden Stelle die Aufhebung oder Abänderung der ange- 
fochtenen Entschließung ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen 
wird, daß aus Billigkeitsgründen die in der Berufungs= oder Be- 
schwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder theilweise — außer 
Ansatz zu lassen sind. 
§ 9. 
§ 12 Ziffer 21b erhält folgende Fassung: 
wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum 
Theil an Minderjährige, sowie an nach erlangter Volljährigkeit unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende geisteskranke und 
gebrechliche Personen übergeht, nach Abzug der Schulden 300 MA nicht 
übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebührenfreiheit 
nicht auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen (§ 48 
und folg., 56 folg.) sich erstreckt. 
# 10. 
8 12 Ziffer 22 erhält vor „erfolgen“ folgenden Zusatz: 
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889 
§ 11. 
In § 15 Ziffer 2 lauten die Eingangsworte: 
2. Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahmesendungen
        <pb n="69" />
        53 
§* 12. 
§ 16 lautet: 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
§ 13. 
Zu § 19. 
In der „Anmerkung“ wird vor dem Worte „und“ eingeschaltet: 
§ 82 Absatz 1 
§ 14. 
Der letzte Satz des § 19 erhält folgende Fassung: 
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahmesendungen 
werden neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht. 
8 15. 
8 21 erhält folgende Fassung: 
Oeffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige. 
1. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten- 
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden 
Vorschriften (88 96 ff.), falls sie zugezogen werden: 
a) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres 
Amtes Kenntniß erhalten haben, 
b) als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes 
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst 
oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begut- 
achtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes 
gehört. 
2. Wenn Medizinal-, Berg= oder Steuerrevisionsbeamte oder Vermessungs- 
revisoren als Sachverständige zugezogen werden, so sind denselben 
Nebengebühren (Verrichtungsgebühren), soweit ihnen solche nach Maß- 
gabe des § 25 und der besonderen Taxvorschriften im dritten Ab- 
schnitte dieses Gesetzes (§ 1141, § 115, § 119 Ziffer 1, 4, § 122 
Ziffer VII, VIII) zugewiesen sind, besonders zu vergüten.
        <pb n="70" />
        54 
3. Werden nach den Vorschriften unter Ziffer 1 Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet, soweit nicht unter 
Ziffer 2 etwas Anderes geordnet ist, eine weitere Vergütung an den 
Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
4. Im Uebrigen finden auf die Gebühren der öffentlichen Beamten als 
Zeugen und Sachverständige die Vorschriften des § 136 dieses Gesetzes 
Anwendung. 
8 16. 
Zu § 25 wird in Absatz 4 nach den Worten: „wenn deren Zahlung“ 
eingeschaltet: 
der Großherzoglichen Familie, dem Großherzoglichen Kronfiskus, 
§ 17. 
Im § 28, zweiter Satz, werden die Worte: 
„Verweigern sie die Werthangabe“ 
ersetzt durch die Worte: 
Erfolgt die Werthangabe nicht 
§ 18. 
Zu § 29. 
Aus § 29 werden in Wegfall gebracht die Worte: 
„Meter“ (zweimal), 
„oder nach Kilometern des Wegs“ und 
„jedes angefangene Kilometer" 
– 19. 
In § 30 werden die Worte: 
„aller dabei in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere" 
gestrichen. 
8 20. 
Zu § 31. 
Der letzte Absatz lautet: 
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125, 129, 130 und 152 keine 
Anwendung.
        <pb n="71" />
        55 
8 21. 
Zu § 38. 
Der Anmerkung werden hinter den Eingangsworten „In der Beschwerde- 
instanz“ beigefügt die Worte: 
in Kostenangelegenheiten, 
ferner wird das eingeklammerte Citat verändert in: 
(§ 12 Ziffer 6, vergleiche auch § 12 Ziffer 25.) 
Zu § 47. 522. 
1. Unter Ziffer 1 wird hinter dem Wort „Registraturen“ eingeschaltet: 
— . jedoch § 55 Ziffer 1 und § 95 Ziffer 20. 
2. Hinter Ziffer 1 vor „Anmerkungen“ wird folgender Satz ein- 
geschoben: 
Betrifft jedoch die Niederschreibung die Aufnahme einer Voll- 
macht, so ist eine Bauschgebühr zu erheben von 16 bis 10 .J7. 
3. Hinter Ziffer 5 tritt der Absatz: 
Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen 
abgenommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere 
Person um je — # 50 7. 
4. In Ziffer 7 fallen die Worte: 
„und Vorlegen" 
hinweg. 
5. An Stelle der Anmerkung zu Ziffer 7 treten: 
Anmerkungen: 
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten 
sind für einen Aktenband zu zählen. 
2. Die Behörde kann von Erhebung der Gebühr absehen, wenn 
das Aufsuchen der aktlichen Verhandlung zur Förderung 
wissenschaftlicher Zwecke, namentlich auf dem Gebiete 
der Geschichte, erfolgt. 
§ 23. 
Im § 48 unter Ziffer 21 wird statt der Worte „vom Hundert“ gesetzt: 
von je 100 A (8 29).
        <pb n="72" />
        8 24. 
Zu § 48. 
Anmerkung 3 erhält folgende Fassung: 
Betreffen Tauschverträge (§ 27 Ziffer 3) auch außerhalb des Groß- 
herzogthums belegene Grundstücke, so ist die Gebühr nur nach dem 
Werthe der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke zu berechnen. 
§25. 
Zu § 49 Ziffer 3 und 4. 
Ziffer 3 und 4 lauten: 
Ziffer 3. Tritt ein Grundstückserwerber sein Recht auf Uebereignung 
vor unterschriftlicher Vollziehung der Uebereignungsurkunde an einen 
Dritten oder an mehrere Dritte ab, so bedarf es nicht der vorgängigen 
Uebereignung an den Abtretenden, um die Uebereignung an den oder 
die Dritten bewirken zu können. Es wird jedoch in allen solchen 
Fällen für diejenigen gerichtlichen Verhandlungen, welche lediglich zur 
Vorbereitung der Uebereignung auf den Abtretenden stattgefunden 
haben und für die später beantragte Uebereignung auf einen Dritten 
oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach § 51 
Anmerkung 3 und für die gerichtliche Verhandlung der Abtretung 
selbst ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes 
bestimmten Gebühr, jedoch mindestens 1 —# und höchstens 20 be- 
rechnet. (Vergl. § 88 Absatz 2.) 
In Erbfällen findet das Vorstehende keine Anwendung, viel- 
mehr hat in denselben, soweit nicht unter Ziffer 4 etwas Anderes 
geordnet ist, die vorgängige Erbzuschreibung an den Abtretenden zu 
erfolgen. 
Ziffer 4. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die 
Nachlaßgrundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Mit- 
erben überlassen, bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzu- 
schreibung. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach des Erb- 
lassers Tode aber hat das Gericht zur gemeinschaftlichen Erbzu- 
schreibung sofort vorzuschreiten und wenn nöthig, die Erben zur 
Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten.
        <pb n="73" />
        57 
Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine 
Erbtheilung noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige 
Gesammterbzuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben 
zugetheilten Grundstücke an diesen unmittelbar zu bewirken. 
§ 26. 
Zu § 49. 
An Stelle der Ziffer 6 wird gesetzt: 
Erwirbt der Miteigenthümer eines Grundbesitzes andere ideelle Theile 
an demselben, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der neuer- 
worbenen Theile zu berechnen. 
Wird eine bestehende ideelle Gemeinschaft durch Realtheilung des 
Grundbesitzes unter die bisherigen Eigenthümer aufgehoben, so ist 
die Gebühr nach dem Gesammtwerthe des nun vertheilten Grund- 
besitzes dergestalt zu berechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 
zu Grunde gelegt und jedem Erwerber derjenige Gebührenbetrag zu- 
gerechnet wird, welcher dem Werthe des von ihm reell übernommenen 
Grundbesitzes entspricht. Die Mindestgebühr beträgt eine Mark. 
* 
# 
h 
827. 
Im 850 Ziffer 1 werden hinter den Worten: „durch den Tod oder 
durch Scheidung“ eingeschaltet die Worte: 
sowie bei vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Güter— 
gemeinschaft 
und ferner hinter den Worten: „im Falle der Auflösung der Ehe“ die Worte: 
sowie im Falle vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Güter- 
gemeinschaft 
Der erste Absatz in 8 28. 
§ 51 Anmerkung 4 erhält folgende neue Fassung: 
4. Bei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 4 
werden die verschiedenen Einzeichnungen, wenn sie unter derselben 
Nummer des Hypothekenfoliums stehen, in ihren Beträgen zusammen 
gerechnet. 
1894 11
        <pb n="74" />
        58 
5 29. 
Zu §52 werden die Worte: „zusammen verkauft, vertauscht oder ver- 
erbt werden“ durch die Worte: 
vertauscht oder zusammen verkauft oder zusammen vererbt werden 
ersetzt. 
830. 
Als neuer § 53 wird eingeschoben: 
Handelsgesellschaften (offene Gesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung), ingleichen Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften, auf deren Firma unbewegliches Eigenthum 
gerichtlich übereignet ist oder wird, haben alle 30 Jahre von der 
letzten Uebereignung ab, vorbehältlich der Gebühr für die gericht- 
liche Uebereignung (§ 48), als Gebührenersatz die Hälfte der in § 48 
bestimmten Gebühr nach Verhältniß des jeweiligen Werthes des Gegen- 
standes (§ 28) zu entrichten. 
Eisenbahnen sind von der Entrichtung befreit. 
Die Entrichtung wird, wenn die Uebereignung auf die Firma 
vor dem 1. Jannar 1866 erfolgt ist, zum ersten Male am 1. Januar 
1896, in allen anderen Fällen zum ersten Male 30 Jahre nach er- 
folgter gerichtlicher Uebereignung und sodann weiter von 30 zu 30 
Jahren fällig. 
831. 
Der Inhalt der bisherigen §§ 53 und 54 wird unter § 54 zusammen- 
gefaßt. 
832. 
Zu § 53 (künftig § 54). 
1. Die Ueberschrift vor § 53 (künftig § 54) wird geändert in: 
2. Verträge und Urkunden anderer Art, deren Ver- 
lautbarung und Bestätigung. 
2. Am Schlusse von § 53 (künftig § 54) wird zugesetzt: 
4. Für die gerichtliche Bestätigung einer Naturaltheilung von Grund- 
stücken, ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung und ohne Neuaus-
        <pb n="75" />
        59 
fertigung einer Uebereignungsurkunde, ist eine Bauschgebühr mit einem 
Drittel der in § 48 bestimmten Gebührensätze, mindestens aber mit 
1 / zu berechnen. Die Bestimmungen in § 51 finden entsprechende 
Anwendung. 
8 33. 
Im 8 53 (künftig § 54) zu Ziffer 1 wird die Anmerkung angefügt: 
1. Für die Aufnahme des Erbvertheilungsvertrags (Erbauseinander- 
setzungsvertrags) bei gerichtlicher Ordnung eines Nachlasses kommt 
die vorstehend bestimmte Gebühr nicht zum Ansatz. 
Die gegenwärtige Anmerkung erhält Ziffer 2. 
5 34. 
Im 853 (künftig § 54) zu Ziffer 2 wird folgende Anmerkung zugefügt: 
Diesem Ansatz unterliegen auch Ernährungsverträge nach dem 
Gesetz vom 26. April 1833. Ist aber die Behörde, welche den Er- 
nährungsvertrag bestätigt, dieselbe, welche die Uebereignungsurkunden 
über die abzugebenden Grundstücke allein, oder im Falle des § 52 
die Haupturkunde ausfertigt, so ist neben der Uebereignungsgebühr 
die vorstehende Gebühr für Bestätigung des Ernährungsvertrages nur 
zu einem Dritttheil zu berechnen. 
§ 35. 
Zu 8§53 (künftig § 54). 
Unter Ziffer 3 wird angefügt: 
3. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der 
Sache den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen solgende Gebührensätze An- 
wendung finden, nämlich: 
zu Ziffer 1 bei einem Werthe 
l- bis 500.4: 1. 
über 500 „ bis 1000.4: 2, 
1000 „ „ 2000 „ 3 1 
„ 2000 „ „ 4000 „ 4, 
„ 4000 „ „ 6000 „ 5 
„ 6000 „ „ 8000 „ 6 „ 
— —
        <pb n="76" />
        60 
7. über 8000 bis 11.000.4 8 üb 
8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
26. 
o r m— 
„ 11000 „ „ 14000 „ 10 
„ 14000 „ „ 17000 „ 12 
„ 17000 „ „ 20000 „ 14 
„ 20000 „ „ 25000 „ 16 
„ 25.000 „ „ 30 000 „ 18 
„ 30000 „ „ 40000 „ 21 
„ 40000 „ „ 50 000 „ 24 
„ 50000 „ „ 60000 „ 27 
„ 60000 „ „ 70000 „ 30 
„ 70000 „ „ 80000 „ 33 
„ 80000 „ „ 90000 „ 36 
„ 90000 „ „ 100000 „ 38 
„ 100000 „ „ 110000 „ 40 
„ 110 000 „ „ 120,000 „ 42 
„ 120 000 „ „ 130000 „ 44 
„ 130 000 „ „ 140000 „ 46 
„ 140000 „ „ 150 000 „; 48 
„ 150 00) 50 
zu Ziffer 2 bei einem Werthe 
bis 1000.4 3% 
über 1000 „ bis 20006f 41 
„ 2000 „ „ 4000 „ 6 „ 
„ 4000 „ „ 6000 „„ 8 „ 
„ 6000 „ „ 8000 „ 10 „ 
„ 8000 „ „ 11000 „ 12 „ 
„ 11000 „ „ 14000 „ 14 „ 
„ 14000 „ „ 17000 „ 16 „ 
„ 17000 „ „ 20000 „ 18 „ 
„ 20000 „ „ 25000 „ 21 „ 
„ 25.000 „ „ 30000 „ 24 „ 
„ 30 000 „ „ 40000 „ 27 „ 
„ 40000 „ „ 50000 „ 30 „ 
„ 50000 „ „ 60000 „ 33 „
        <pb n="77" />
        (Insinuation). 
1. 
2. 
- 
15. über 60 000 = 
70000 
80 000 
90 000 
100000 
110 000 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
bis 
über 
77 
300 
600 
1000 
2000 
3000 
4000 
11 
77 
77 
77 
77 
77 
" 
77“ 
bis 70 000 6: 
77 
77 
77 
77 
80 000 
90 000 
100 000 
110000 
§ 36. 
Im 8§54 (künftig § 54 Ziffer 5) wird hinter den 
lautbarung“ eingeschaltet: 
837. 
Zu § 55. 
Die Anmerkung zu Ziffer 1 erhält die Ziffer 1, und unter 2 wird folgende 
neue Anmerkung eingeschoben: 
2. Wird Grundbesitz mit beweglicher Habe gleichzeitig veräußert, die 
Mitveräußerung der beweglichen Habe vor Gericht mit anerkannt und 
in der Urkunde auf Antrag besonders mit bezeugt, so ist die Gebühr 
für das Zeugniß nach 1 besonders zu berechnen. 
838. 
Zu § 55. 
Unter Ziffer 2 wird eingeschoben: 
2. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der Sache 
den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen zu Ziffer 1 folgende Gebühren- 
ansätze Anwendung finden, (jedoch für Randzeugnisse und Re- 
kognitionszeugnisse und die die letzteren vertretenden Registraturen 
nur zur Hälfte) bei einem Werthe: 
300 M: 
bis 
600 
1 000 
2000 
3000 
4000 
5000 
· 
77 
· 
77 
· 
77 
i„ : 
4 
1— 
J K T d — 
61 
Worten: „Für Ver- 
40
        <pb n="78" />
        62 
8. über 5000 A bis 7000 4: 7.6 3 
9., 7000 „ „ 10000 „ 8 „ —, 
10. „ 10 000 „ „ 150000 „ 9 —, 
11. , 15000 „ „ 20000 „ 10 „ —, 
12. , 20 000 „ „ 25000 „ 11 „,„ —, 
13. , 25000 „ „ 30 000 „ 12 „ —, 
14. „ 30000 „„ 35000 „ 13 „ — „ 
15. , 35 000 „„ 40 000 „ 14 „ —, 
16. , 40 000 „ 50000 „ 16 „ —, 
17. „ 50 000 „ „ 60 000 „ 18 „ — ,„ 
18. „ 60 0O000 :::„ „ 20 „ —„ 
§ 39. 
Zu 8 55. 
A. Hinter den Anmerkungen zu Ziffer 1 wird weiter eingeschoben als 
neuer Absatz: 
3. Für Wiederinkurssetzung eines Werthpapiers eine Bauschgebühr von 
50 % bis 2.7.. (S. jedoch § 12 Ziffer 15.) Bestellgebühr und Schreib- 
gebühr wird daneben nicht erhoben. 
B. Ziffer 4 (früher Ziffer 2) lautet: 
4. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seiie — 6 53 
mindestens aber — , 30 „ 
8 40. 
Zu § 56. 
A. In der zweiten Zeile (unter Ziffer 1) werden die Worte: 
„bei einem Kapitalbetrage“ durch die Worte: 
„bei einem Betrage“ 
ersetzt. 
B. Hinter Ziffer 22 tritt als neuer Absatz: 
Wird neben dem Hauptbetrage ein in Zahlen ausgedrückter Betrag 
für Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, Vertragsstrafen u. s. w.) ein- 
getragen, so ist die Gebühr von der Gesammtsumme zu berechnen.
        <pb n="79" />
        63 
§ 41. 
Zeile 4 lautet- Zu 8 68. 
— 40 von einem Betrage von je 1000 /70# 29), mindestens 
aber — A 50 
§ 42. 
A. Ziffer 2 lautet: Zu 861. 
2. Für Löschung eines andern vorgemerkten Rechts sowie einer die Ver- 
pfändung einer Forderung betreffenden Einzeichnung — 6 50 
bis 3 J. 
B. Ziffer 5 lantet: 
Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch 
1. zu berechnen; beträgt jedoch die gelöschte Summe nicht über 
300 —, so kommen nur 50 zum Ansatz. 
8 43. 
Zu § 62. 
A. Der Satz unter Ziffer 2 lautet: 
2. bei Verzichten anderer Personen, und zwar für jede einzelne, ein 
Drittel der Gebühr, zusammen jedoch höchstens die ganze Gebühr für 
die Eintragung bezüglich für die Vormerkung, mindestens aber 1 46. 
mDer nächstfolgende Absatz lautet: 
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wird, so ist für 
diese in beiden Fällen noch 1.—/ zu berechnen; hat jedoch der Gegenstand 
des Verzichts nicht über 300 —# Werth, so kommen nur 50 F in 
Ansatz. 
!. Vor dem Worte: „Anmerkungen“ wird ein neuer Satz dahin eingeschaltet: 
Fallen die verzichtenden Personen theils unter Ziffer 1, theils unter 
Ziffer 2, so sind die Gebühren je nach obigen Ansätzen, zusammen 
jedoch höchstens die ganze Gebühr für die Eintragung bezüglich Vor- 
merkung zu berechnen. Dafern nöthig, ist die Gebühr für die einzelnen 
Verzicht leistenden Personen nach dem Theilverhältniß unter Ziffer 1 
und 2 auszuwerfen. 
□— 
—
        <pb n="80" />
        64 
D. Anmerkung 1 lautet: 
1. Bürgschaften, Verzichts= oder Kautionsleistungen, welche im Zusammen- 
hang mit einer Hypothekenbestellung gerichtlich errichtet, niedergeschrieben 
oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich nicht als 
Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines vorgemerkten 
Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach § 47 
in Ansatz zu bringen. 
8 44. 
Zu § 63. 
wird folgende Anmerkung unter Ziffer 1 eingeschoben: 
Besteht zu Ziffer 2 die Aufnahme der Schuld= und Pfandverschreibung 
in Ausfüllung eines Formulars, so kommen ohne besondere Berechnung 
des letzteren 50.F in Ansatz. 
Die jetzige Anmerkung 1 erhält die Ziffer 2, die jetzige Anmerkung 2 die 
Ziffer 3. 
E 
## 
8 46. 
Die Ueberschrift im zweiten Abschnitt B. 4 (vor § 56) lautet: 
4. Führung der Hypothekenbücher; Handelssachen, An- 
gelegenheiten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Genossenschaftssachen; Führung der Zeichen= und Muster- 
Register; Angelegenheiten der Dissidenten. 
§ 65 erhält die Ueberschrift: 
Handelssachen, Angelegenheiten der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, Genossenschaftssachen. 
und lautet: 
A. Handelssachen und Angelegenheiten der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung. 
I. Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkaufmann: 
a) für die erste Eintragung . .ö·j-btle·Æ 
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung 150 F bis 54;
        <pb n="81" />
        65 
2. eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft oder 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 
Ka) für die erste Eintragung . ·6.-J6bcs20.-J- 
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft be- 
zügliche Eintragung oder Löschung . 3M bis 10 %¼; 
3. eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 30 bis 200 4, 
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage 
15 bis 100 J4, 
IP) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezüg- 
liche Eintragung oder Löschung . . SAM bis 20 J7. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden, 
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu 
erheben. 
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe 
vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts- 
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen 
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung 
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche 
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück- 
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren 
besonders in Ansatz zu bringen. 
Anmerkung: 
In Betreff der in Ansatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen 
der Verfügungsbefugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das 
Hypothekenbuch einzutragen oder in diesem zu köschen sind, siehe § 58 
Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3. 
II. Nachstehende besondere Gerichtsverhandlungen: 
1. Entschließung wegen Berufung oder Ermächtigung zur Berufung einer 
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer 
solchen in den Fällen der Artikel 188 Absatz 2, 210 a Absatz 1, 
237 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs 10 bis 50 36; 
1894 12
        <pb n="82" />
        66 
2. Leitung einer Generalversammlung der Aktionäre einer Aktiengesell- 
schaft im Falle des Artikel 210 a des Handelsgesetzbuchs, wenn die 
Verhandlung innerhalb zwei Stunden beendet ift. 30 ½, 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch 10 —7; 
Protokollführung in der Generalversammlung einer Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft, sowie in der Versamm- 
lung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
durch einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhand- 
lung innerhalb zwei Stunden beendet ist 155, 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noh 36; 
Anmerkung: 
Diese Gebühr kommt neben der unter Ziffer 2 geordneten Gebühr 
nicht zur Erhebung. 
4. 
n 
Ernennung von Revisoren im Falle des Artikel 222 a des Handels- 
gesetzbuchs, Ernennung, Beiordnung oder Abberufung von Liquidatoren 
in den Fällen der Artikel 133, 134, 172, 206, 244 des Handels- 
gesetzbuchs und des § 66 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, 
Bestellung von Bevollmächtigten zur Prozeßführung in den Fällen 
der Artikel 195, 223 des Handelsgesetzbuchs 10¼ bis 15 3; 
Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder Vorlegung von 
Handelsbüchern und Papieren nach Artikel 160, 253 des Handels- 
gesetzbuchs .. ..5-bts.30.-ä 
.Entschlteßungwegen Anordnung des Verkaufs eines Foustpfands, 
von Kommissions- oder Frachtgut, wegen der Niederlegung von 
Handels- oder Frachtgut nach Artikel 310, 323, 375, 407, 409 
des Handelsgesetzbuch 5#7 bis 20 
Ernennung eines Sachverständigen in den Fällen der Artikel 348, 
407, Ermächtigung zur Einsicht von Handelsbüchern nach Artikel 
246 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zur Einsicht von Büchern 
und Schriften nach 875 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April 
1892 . .. 3 bis 10 4; 
Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Ver- 
wahrung zu geben sind nach Artikel 145 des Handelsgesetzbuchs und 
nach § 75 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, sowie
        <pb n="83" />
        67 
Bestimmung des Orts, an welchem Handelsbücher niederzulegen sind 
nach Artikel 246 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs 3 bis 10 .M. 
Anmerkung: 
Die Gebühr unter ll umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung 
dienenden Handlungen. 
B. Genossenschaftssachen. 
1. Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer Generalver- 
sammlung oder zur Ankündigung des Gegenstands einer solchen nach 
§ 43 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 10 —/ bis 50 J6; 
2. Protokollführung in der Generalversammlung einer Genuosseuschaft 
durch einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhand- 
lung innerhalb zwei Stunden beendet ist 152½, 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde nocch 3.; 
3. Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren nach § 81 des Gesetzes 
vom 1. Mai 1889 . ·.10·J-blsl5-Ø 
4. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Verwahrung 
zu geben sind, sowie Ermächtigung zur Einsicht von Büchern und Schriften 
nach § 90 des Gesetzes vom 1. Mai 1889. 3 — bis 10 J7. 
Anmerkung: 
Die Gebühr unter 1—4 unfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung 
dienenden Handlungen. 
5. Für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz über die im 
§ 150 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 bezeichneten Anträge sind die 
Gebühren des § 47 Ziffer 4b des Gesetzes, für die durch Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen und durch Anträge auf Ausstellung 
von Zeugnissen und Bescheinigungen auf Grund des Gesetzes vom 
1. Mai 1889 veranlaßten Geschäfte sind die Gebühren des § 47 
und des § 55 des Gesetzes anzusetzen). 
*) Folgende reichsgesetzliche Hestimmungen kommen in Betracht: 
§5151 des Gesetzes vom 1. Mai 1889: „Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über 
die in vorstehendem Laragraphen (5 150) brieicheen Anräge, sowie für die 6# eunwragungen und Vorbemerkungen werden 
nicht erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach §8 79, 80 und 8 „ Gerichtskostengesetzes stait.= 
8 150 desselben Gesetzes: „Gegen die Eschewoun über Anträge 4h tw des en in das Genossenschaftsregister 
oder die Liste der Genossen oder aus Vormerkung in der letzteren finden die Rechtsmittel statt, welche gegen die Ent- 
scheidung über Eintragungen in das Handelsregisler zulässig sind.“ 
12•
        <pb n="84" />
        68 
§ 46. 
Im 8 66 lautet statt „Anmerkungen" 
Anmerkung: 
Bei Eintragungen in die Zeichen= und Musterregister kommen 
betreffs der Gebühren und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen 
Bestimmungen zur Anwendung.“) 
847. 
Zu § 67 tritt als 
Anmerkung: 
Das in Anmerkung 2 zu Ziffer 7 des § 47 Bestimmte findet hier ent- 
sprechende Anwendung. 
* 48. 
Die Ueberschrift zu § 68 lautet: 
5. Letztwillige Verfügungen; Todeserklärung Verschollener. 
Vor der ersten Zeile des § 68 wird eingerückt: 
A. Letztwillige Verfügungen. 
Am Schlusse des § 68 wird angefügt: 
1 Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht: 
. Der 8 7 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874: „Für die erste Eintragung eines Zeichens, 
welches kensh i nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark“ entrichtet. — Von der Entrichtung einer 
Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Begiun des Jahres 1375 im Verkehr allgemein als Kenn- 
zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbtreibenden gegolten haben,! i- fie Landesregierungen entbinden. — 
Andere Eintragungen und kböschungen geschehen unentgeltlich.“ — Ferner § 6, Schlußsat, desselben Gesetzes: „Die 
Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Juhaber der Nema- zu trage 
Wegen der Auslagen flir die Velanmimachungen siehe den Erlaß des Rei slanzierams vom 22. Dezember 1886, 
Seite 143 des Regierunge Blattes für 1887. 
Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modeen. vom 11. Jannar 1876: „Alle 
Eingaben Dre # Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. f. w., welche die Eintragung in das Muster. 
register betressen, sind stempelfrei. — Für jede Eintragung und Niederlegung eines eingzelnen Musters oder eines Packets 
mit Mustern n iso(S«))wn-dinsoferndtcochntzfktstankntchtlangeralsdketJahkebcankanchtwird (§8 Absatz 1), 
eine Gebühr von 1.6 für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absach 2 eine längere 
Schutzsfrist in Wusprich, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 2.4 , 
von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 .4 für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. — Für 
jeden Eintragungsschein, . für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebthr von je 1.4 
Fasen Ferner 89 9, Schlußsatz, desselben Gesctes: „Die Eintragung und die Verlängerung der Schutrist 
5 Absog 2 2) wird W im Deutischen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der 
Fenrüsa zu trag 
egen der kuzlogen für die — siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 23. Dezember 1886, 
Seite 148 des Regierungs. Blattes für 1887, 8§ 2.
        <pb n="85" />
        69 
B. Todeserklärung Verschollener. 
In einem Verfahren nach dem Gesetz vom 1. März 1839 werden zwei 
Zehntel der Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes berechnet 
1. für die Thätigkeit bis zum Erlaß der Ladungen zum Anmeldungs- 
termin einschließlich (§§ 18, 19 des Gesetzes vom 1. März 1839), 
2. für die Verhandlung im Anmeldungstermine (§ 22 desselben Gesetzes), 
3. für die Entscheidung nach angestandenem Anmeldungstermine (§ 24 
desselben Gesetzes). 
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Werthe des vom Ver- 
schollenen zurückgelassenen Vermögens; ist vom Verschollenen kein Vermögen 
zurückgelassen worden oder kann dessen Betrag nicht festgestellt werden, so 
kommt die Vorschrift im § 10 Absatz 1 des deutschen Gerichtskostengesetzes 
zur entsprechenden Anwendung. Findet ein ungetrenntes Verfahren gegen 
mehrere Verschollene statt, so wird die Gebühr nach dem Gesammtbetrage des 
zurückgelassenen Vermögens bezüglich nach dem Gesammtbetrage der nach der 
angezogenen Vorschrift des deutschen Gerichtskostengesetzes zu ermitteluden 
Werthe berechnet. 
849. 
Im 870 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender 
Absatz eingeschaltet: 
Der Beendigung der Vormundschaft ist gleichzuachten die Abgabe 
derselben an eine nicht Weimarische Behörde, während, wenn die 
Vormundschaft an ein anderes Weimarisches Gericht zur Fortführung 
abgegeben wird, die Gebühr von dem zuletzt thätigen Gericht zu be- 
rechnen ist. 
850. 
Zu § 71. 
a) Die Schlußworte des Absatz 1 lauten: 
— — — des Gegenstandes oder Interesses, wegen dessen die be- 
sondere Vormundschaft geführt worden ist. 
b) Im zweiten Absatz treten an Stelle der Worte „nicht über 6 Monate“ 
die Worte: 
nicht über 1 Jahr
        <pb n="86" />
        70 
851. 
8 73 Zeile 7, 8 und 9 lautet: 
welche der Vormund dem Mündel durch Hypothekenbestellung, Hinter- 
legung oder Bürgen leistet, sowie deren Wiederaufhebung gebühren- 
frei bleibt. 
§ 74 erhält die Ueberschrift: 
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme c2c.; Nichtberücksichtigung 
gewisser Einnahmen. 
52. 
und lantet: 
Bei Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme (§ 69), des reinen Ver- 
mögensbestandes (§ 70) oder des Werths des Gegenstands beziglich 
Interesses (§71) wird durch freies richterliches Ermessen der Werth- 
betrag festgesetzt, welcher der Gebührenberechnung zu Grunde zu 
legen ist. 
Waisenpensionen, Wittwenpensionen der wegen Geisteskrankheit 
oder Gebrechlichkeit Bevormundeten und Unterstützungen kommen bei 
Berechnung der für die Höhe der Gebühren maßgebenden Einnahme- 
summen nicht in Anschlag. 
§ 53. 
Der gegenwärtige § 75 fällt weg. 
§ 75 lautet wie der gegenwärtige § 76 (mit Ueberschrift) unter Weg- 
lassung der Anmerkung. 
§ 54. 
§ 76 lautet mit der Ueberschrift: 
Sonstige Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts. 
1. Die Gebühren für Verhandlungen über Einleitung einer Vormund- 
schaft, welche zur Vormundsbestellung nicht führen, sind nach § 47 
zu berechnen; jedoch darf ihr Gesammtbetrag den entsprechenden An- 
satz des § 70 Absatz 1 nicht übersteigen. Der § 72 findet dabei 
Anwendung. 
2. Nach vorstehenden Bestimmungen unter 1 sind auch die Gebühren 
für die gesammte Thätigkeit des Vormundschaftsgerichtes in den- 
jenigen Fällen zu berechnen, in welchen sie ohne Bestellung eines
        <pb n="87" />
        71 
Vormundes gemäß § 14 und § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die 
elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 
einzutreten hat. Die Berechnung der Gebühren erfolgt bei Beendi- 
gung dieser Thätigkeit. 
855. 
Zu 878. 
Die Worte unter Ziffer IV Absatz 1: 
„einschlüssig des an die Hauptstaatskasse ausgeliehenen“ 
werden gestrichen. 
8 656. 
Zu § 78 Ziffer V 
wird hinter dem zweiten Absatz als dritter Absatz eingeschaltet: 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung in den Fällen 
des § 76 Ziffer 2. 
857. 
Im 880 Absatz2 
werden die Worte angefügt: 
über deren Höhe auch die nach dem ersten Absatz zu berechnende 
Gebühr nicht hinauszugehen hat. 
868. 
§581 erster Absatz 
lautet: 
Im Verfahren nach dem Gesetz vom 12. Mai 1879 über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen kommen für Entscheidungen 
der im § 35 des deutschen Gerichtskostengesetzes bezeichneten Art die 
daselbst geordneten Gebühren zum Ansatz. Auf Fälle der Zurück- 
nahme des gestellten Antrags findet § 46 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes Anwendung. 
869. 
Im 882 vird im ersten Absatz, erste Zeile, das Wort: „Gebühren“ durch 
das Wort: „Kosten“ ersetzt.
        <pb n="88" />
        72 
860. 
Zu 8 84. 
In der ersten Zeile wird statt des § 51 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
850 
angeführt. 
861. 
Der letzte Absatz des § 88 erhält folgenden Zusatz: 
Ebenso Dienergebühren nach § 130. I. des Gesetzes. 
862. 
Zu 8 90. 
Derselbe lautet: 
Für freiwillige Versteigerung oder freiwilligen Verkauf aus 
freier Hand durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Ab- 
gewährung des Erlöses, sind als Bauschgebühr in Ansatz zu bringen: 
1. wenn es sich um bewegliche Sachen, Forderungen oder andere 
Vermögensrechte handelt: 
von dem Betrage des erzielten Erlöses 
bis zu 100 —# 5 vom Hundert, 
von dem Betrage 
über 100 bis zu 300 # : 3 vom Hundert, 
½ 300 “ ½“ 7“ 1000 „ „ 2 7½ « - 
»1000»«,,,,5000»:1,, », 
»5000»..·...V2» „ „ 
jedoch nicht unter 2—9; §.29 findet keine Anwendung; 
2. wenn es sich um unbewegliche Gegenstände handelt: 
1 vom Tausend (§ 29) des erzielten Erlöses, mindestens 
aber 5.## und höchstens 250 Führt die Versteigerung 
(der freiwillige Verkauf) nicht zum Kaufabschlusse, so werden 
nur 2 bis 50.¾“ in Ansatz gebracht. Werden bewegliche 
Gegenstände mit den unbeweglichen zusammen ungetrennt 
versteigert oder verkauft, so findet für beide die für die 
letzteren bestimmte Gebühr Anwendung.
        <pb n="89" />
        73 
Daneben sind zu 1 und 2 Auslagen und Nebengebühren (§8 117 und 
130 II) besonders zu vergüten. Soweit aber die Einzahlung des Erlöses 
nicht an den die Versteigerung bewirkenden Beamten als solchen, sondern bei 
dem Gerichte erfolgt, ist unter Wegfall der Zählgebühr des § 117 die Hinter- 
legungsgebühr des § 78 oder die Zählgebühr des § 79 in Ansatz zu bringen. 
In Vormundschaftssachen und in Fällen des § 76 Ziffer 2 wird, un- 
beschadet der Bestimmung des § 72, die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens 
aber mit 1.J7 berechnet. 
863. 
Zu § 94. 
Ziffer 5 lautet: 
Erlaubniß zur Annahme eines andern Namens oder eines Wappens 
5.—/ bis 1000. M 
Die Anmerkung zu Ziffer 5 bis mit 9 lautet im ersten Absatze: 
Der Diener erhält bei jeder dieser Gnadenerweisungen, auch wenn 
sie gebührenfrei erfolgt, eine Nebengebühr von 3.M. 
Dieser Anmerkung geht voraus die neue „Anmerkung zu Ziffer 5, 8 und 9“: 
Ausnahmsweise kann auf Grund höchster Entschließung von Berech- 
nung der Gebühr abgesehen werden. 
In Ziffer 10 wird das Wort: 
„Fideikommisses“ geändert in „Familien-Fideikommisses“. 
Ziffer 11 lautet: 
Erlaubniß 
a) zur Errichtung einer anderen, landesherrliche Genehmigung 
bedürfenden Stiftung, sofern dieselbe nicht als eine fromme 
oder gemeinnützige zu betrachten ist, 
b) zur Errichtung eines Vertrages oder einer letztwilligen Verord- 
nung, durch welche mehrere Personen ernannt werden, die sich 
die Erbschaft oder einzelne Vermögensgegenstände nach ein- 
ander restituiren sollen, 20. bis 1000.A/M 
Unter „Anmerkungen zu Ziffer 13 und 14“ lautet die Ziffer 2: 
Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder Strafver- 
wandlung gebührenfrei zu ertheilen. 
1894 13
        <pb n="90" />
        74 
864. 
8 95 Ziffer 1 lautet: 
Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit, von der ge— 
setzlichen Wartezeit verwittweter oder geschiedener Frauen, hinsichtlich 
des Aufgebots, sowie von Beibringung des im 82 Ziffer 2 des 
Gesetzes vom 11. März 1878 für Ausländer zwecks der Eheschließung 
erforderlichen Nachweises. 
8665. 
Zu § 95. 
Ziffer 4 lautet: 
4. Für Verleihung des Bürgerrechts (Artikel 25 der neuen Ge- 
meindeordnung vom 24. Juni 1874) 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern 3./ bis 5 /, 
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnern 5./¾# bis 10 J7, 
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern 10 / bis 15 MA 
mit Einschluß des Bürgerscheines (Artikel 30 daselbst). 
866. 
Zu § 95. 
Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren — Gesetz 
vom - 1888 — 5/ bis 300 . M. 
b) Für die Verleihung einer Konzession (u. s. w. wie bisher). 
§ 67. 
Zu § 95. 
Ziffer 21 erhält folgende Fassung: « 
21. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Ur— 
schrift neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seite ... . . — A SBM, 
mindestens aber ..........— 30 
1 1½2
        <pb n="91" />
        75 
868. 
Zu § 95. 
Der Anmerkung Ziffer 2 wird folgender Satz angefügt: 
Nur in den Fällen unter Ziffer 8 findet insoweit, als die Vor- 
verhandlungen bei den Gemeindevorständen ergangen sind, die Be- 
rechnung von Gebühren für dieselben zu Gunsten der Gemeinde- 
kasse statt. 
§ 69. 
Zu § 97. 
Unter a wird das Wort 
„Grenzregelungen“ 
abgeändert in 
„Flurgrenzregelungen“. 
870. 
Zu § 98. 
wird beigefügt: 
Anmerkung: Siehe jedoch hinsichtlich der Amtsanwälte § 103 Ziffer VI. 
§ 71. 
Zu § 99. 
Die Worte: 
„nach dem Orte der Bestimmung“ 
werden gestrichen. 
8 72. 
8 102 lautet: 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädi- 
gungen der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen 
bei den Schöffengerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im 
Gesetze vom 30. Juni 1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten 
und Nachtquartiergelder der bei Schwurgerichten beschäftigten Staats- 
beamten in Kraft. 
Zu § 103. 
Die Worte am Schlusse von Ziffer V: 
13“
        <pb n="92" />
        76 
„wenn sie in besonderem Auftrage reisen“ 
kommen in Wegfall, dagegen werden die Worte angefügt: 
sowie Mitglieder der Steuer-Berufungskommissionen; 
Am Schlusse von Ziffer VI werden die Worte angefügt: 
sowie Mitglieder der Steuer-Prüfungskommissionen; 
§ 73. 
Zu § 103. 
In Ziffer V wird „der Finanzprokurator“ gestrichen. 
In Ziffer VI lautet die erste Zeile: 
VI. 6# — 3 Archivare, Sekretäre und Revisoren der 
§ 7. 
Zu § 103. 
Unter Ziffer VII erste Zeile wird hinter den Worten „Gerichtsschreiber 
bei Amtsgerichten“ eingeschaltet das Wort: 
Gerichtsschreibergehilfen; 
dagegen werden in Ziffer VIII die Worte: 
„Gerichtsschreibergehilfen und“ 
gestrichen, so daß gesagt wird: 
Expedienten, Kanzlisten und Kopisten, sowie nicht angestellte Protokoll- 
führer bei Behörden u. s. w. 
§ 75. 
Zu § 109. 
1. In Absatz 2, Zeile 2 wird vor dem Worte „darf“ eingeschaltet: 
sowie in anderen unabweisbaren Ausnahmefällen 
2. In Absatz 3, Zeile 4 werden die Worte: 
„auf die Höhe desselben“ 
ersetzt durch: 
darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher erwachsen ist,
        <pb n="93" />
        77 
8 76. 
Zu § 111. 
Derselbe erhält folgende veränderte Fassung: 
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen und, die Klassen VI, VII 
und VIII anlangend, nicht mittels Post zurückzulegen sind, können 
Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisege- 
päcks, statt des wirklichen Aufwandes und ohne Rücksicht darauf, ob 
und in welcher Höhe ein solcher erwächst, in Ansatz gebracht werden: 
a) von Personen der Klassen W und VI mit 30 , 
b) „ „ „ „ VlII und VIII „ 20 „, 
c) „ „ „ Klasse IX mit 10 „ 
für jedes Kilometer des Weges (§ 99). Der aus den Einzelstrecken 
des bei der Dienstreise zurückzulegenden Weges in der Summe etwa 
sich mit ergebende Bruchtheil des Kilometers wird für ein volles 
Kilometer gerechnet. 
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß 
zurückgelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz ge- 
bracht werden; dies gilt aber nicht auch für Fälle, in welchen — wie 
z. B. bei Botengängen, bei Gefangenenbegleitung, bei Begleitung von 
Pulvertransporten, — die Zurücklegung des Weges selbst zum Zweck 
des Dienstgeschäftes gehört. 
Anmerkung: Wird für einen Theil des zurückzulegenden Weges, z. B. für 
den Hinweg oder den Rückweg, der Aufwand für Fuhrwerk (§ 110) 
berechnet, so bedarf die Berechnung von Kilometergebühr für den 
übrigen Theil des Weges besonderer Rechtfertigung. 
§ 77. 
* 114 Abschnitt B 
erhält folgende Ueberschrift: 
Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters. 
Auch im Uebrigen wird in diesem Paragraphen das Wort: 
„Amtsphysikus“ durch „Bezirksarzt“ ersetzt.
        <pb n="94" />
        78 
8 78. 
Zu § 115. 
Unter Ziffer 1 wird nach den Worten „welcher Art sie sein mögen“ ein- 
geschoben: 
mit Ausnahme der in § 4e des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur 
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 gedachten Fälle 
Unter Ziffer 2 wird nach den Worten „Eine Reisekostenvergütung findet" 
eingeschoben: 
abgesehen von den in § 4e des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur 
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 bezeichneten Fällen 
§ 79. 
Zu § 116. 
1. Unter I Ba wird statt: „examen pro candidatura“ gesetzt: 
examen pro licentia concionandi, 
2. Unter I Be wird gesetzt: 
. für die Anstellungsprüfung eines Schulamtskandidaten 6 —7 
3. Unter ] Be wird eingefügt: 
e. für die Prüfung einer Boltsschullehrerin oder einer Lehrerin der 
weiblichen Handarbeiten. . .. . . 6M 
4. Dann folgt: 
f. für die Rektoratsprüfung eines Lehrers. . . . . 18 MA 
8 80. 
Zu § 116. 
Ziffer II lautet: 
Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staatsministerium oder dem 
Kirchenrathe stattfindet, für den Diener 2.3/ von jedem Geprüften 
zu erheben. 
8 BI. 
Zu § 117. 
Nach den Worten: „In Vormundschaftssachen“ wird eingeschaltet: „und 
in Fällen des § 76 Ziffer 2“.
        <pb n="95" />
        79 
8 82. 
Zu § 118. 
1. Unter X lautet die erste Zeile: 
den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und 
2. Die Anmerkungen am Schluß des § 118 lauten: 
1. Mußten die unter X] genannten Personen nachweislich ein 
Fuhrwerk benutzen, z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung 
oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür durch die Kilo- 
metergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahms- 
weise dem entsprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen. 
2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch- 
oder Schulortes haben die unter XI genannten Personen die vor- 
stehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Ausnahme des Falles 
unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn sie außerhalb 
dieses Bezirkes wohnen. 
§s 83. 
Zu § 120. 
1. In Ziffer 1a wird gestrichen: 
2. 
„Vergl. § 31.“ 
Daselbst wird dem letzten Absatze folgender Satz zugefügt: 
Die unter a bestimmten Gebühren finden voll auch bei dem Kataster- 
eintrage von Grundstücks-Theilungen ohne Eigenthums- 
übertragung für die Theil-Items Anwendung. 
In Ziffer 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom 
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 zu zwei 
Dritttheilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen ergebende 
Gesammtbetrag die Summe von 4¼ 50.%, so ist von dem Mehr- 
betrage nur ein Dritttheil zu entrichten. 
Aus Ziffer 6 wird der zweite Absatz gestrichen. 
.Am Schlusse des § 120 wird zugefügt: 
Anmerkung zu 1, 3 und 4: § 31 findet nur auf die Summe 
der Gebühr jedes Ab= und Zuschreibungsfalles Anwendung.
        <pb n="96" />
        80 
8 84. 
Zu § 121. 
Unter B 2 wird als neuer dritter Absatz eingeschaltet: 
Gehört zur Hofraithe ein Wohnhaus, so beträgt die Gebühr mindestens: 
in Städten — M 50, 
im Uebrigen — „ 40 „ 
Der Schlußsatz unter B 24d# 
Zählt ein Konto mehr als zwei Besitzer, so ist für jeden weiteren 
Mitbesitzer überdies noch — 4¼4 1.3 anzusetzen 
wird abgetrennt und unter dem Buchstaben e eingestellt, dem jetzigen Satze e 
aber der Buchstabe k vorgesetzt. 
B 4 wird durch folgende Worte ersetzt: 
Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Auszuges begehrt, 
z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die zweite und fernere 
Ausfertigung nur die unter B 3 vorstehend gedachten, um die Hälfte 
zu erhöhenden Schreibgebühren zu berechnen. Die Mindestgebühr 
beträgt 20 K. 
§ 85. 
Zu § 122. 
1. Unter Ziffer VII wird als dritter Absatz neu eingeschaltet: 
Das Staats-Ministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung 
oder andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen, 
das Tagegeld in geeigneten Fällen bis auf 7# täglich erhöhen. 
Das Mehr über täglich 5 —# fällt der Staatskasse zur Last, wenn 
es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision obliegen 
oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden. 
2. Unter Ziffer VII werden im vorletzten Absatze die Worte: „insbesondere 
auch zur Kostenbeitreibung“ gestrichen. 
3. Unter Ziffer VIII werden aus dem ersten Absatze die Worte: 
wobei im Falle des Bezuges von Kilometergebühren der Aufwand 
für das Fortschaffen von Instrumenten, Karten, Büchern und der- 
gleichen nicht besonders in Ansatz kommen darf 
abgestrichen.
        <pb n="97" />
        81 
§ 86. 
Zu § 129. 
1. In Ziffer 2, am Schlusse wird zugesetzt: 
mindestens aber 107 
2. In Ziffer 3, Absatz 2 Zeile 3, am Schlusse wird eingeschaltet: 
Auch ist die Hälfte dieser Sätze zu berechnen, wenn bei Unterbleiben 
der Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen der Rückstand 
nebst der Gebühr des Vollstreckungsbeamten später noch vom Schuldner 
beigebracht wird. 
3. Nach Ziffer 3 wird eingeschaltet: 
4. An Gebühren des Vollstreckungsbeamten bei der Pfändung von 
Geldforderungen finden für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses 
an den Schuldner und den Drittschuldner die unter 3. vorstehenden 
Ansätze dergestalt Anwendung, daß sie für diese Geschäfte zusammen 
bei jeder Pfändung nur einmal und mit höchstens 1— 50 in 
Ansatz kommen. 
Daneben für die etwaige Gelderhebung und Ablieferung: die 
Hälfte der unter 3. vorstehenden Ansätze. 
4. Am Schlusse von Ziffer 4 (nun 5) Absatz 1 wird zugesetzt: 
Diese Gebühr fließt dem Gemeindevorstande zu, wenn ein solcher 
die Versteigerung auf Antrag ausführt. 
5. Zwischen den jetzigen Ziffern 4 und 5 (welche die Bezeichnung 5 
und 7 erhalten) wird eingeschaltet: 
6. Das Vorstehende unter 1, 3, 4 und 5 findet auch Anwendung, 
wenn ein Gerichtsvollzieher die Geschäfte des Vollstreckungsbeamten 
versieht, jedoch mit der Aenderung, daß im Falle der Unbeibring- 
barkeit der Gebühr desselben diese Gebühr — und zwar zu Ziffer 3 
zur Hälfte auch dann, wenn die Pfändung wegen Mangels von 
Pfandgegenständen unterbleibt — vom Auftraggeber (Gläubiger) zu 
zahlen ist. 
Nach Einschaltung dieser neuen Ziffer 6 kommt der jetzige letzte 
Absatz des § in Wegfall und wird im vorletzten (künftig letzten) Ab- 
satze statt: 5 gesetzt: 7, weiter in der ersten Zeile des drittletzten 
(künftig vorletzten) Absatzes statt: 4 gesetzt: 5. 
1894 14
        <pb n="98" />
        82 
§ 87. 
Zu § 130. 
1. Ziffer 1 erhält folgende veränderte Fassung: 
I. Dem Diener, wenn er zur Erhebung oder Auszahlung eines 
Darlehnskapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichts- 
gebäudes amtlich beauftragt wird und die Kosten nicht der Staats- 
kasse zur Last fallen, 
bei Beträgen von 
a) 50 bis mit 150: — 50 N, 
b) 150 „ „ 300 „ — „ 75 „ 
c) 300 „ „ 500 „ 1 „ — „ 
d) 500 „ „ 1000 „ 1 „ 50 „ 
e) 1000 „ „ 3000 „ 2 „ — „ 
1) 3000 „ „ 6000 5%„ 3 „ — „ 
g) 6000 „ 10000 5 
h) bei höheren Beträgen von je 5000 % mehr (629) nech 
1— —, vom Gesammtbetrage aber höchstens 30—7 — 
Anmerkung: Wenn infolge eines Auftrags eine Mehrzahl von Gelbpoten 
in Beträgen von weniger als 50 “ erhoben oder ausgezahlt 
wird, so richtet sich die Gebühr nach deren Gesammtbetrage. 
2. In Ziffer IlI, und zwar in der zweiten Zeile, wird statt des Wortes 
„Versteigerung“ gesetzt: 
freiwilligen Versteigerung (8 90). 
888. 
Unter bisheriger Ueberschrift wird 
8 132 
im Eingange gefaßt wie folgt: 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen 
oder Polizeidiener im Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht 
zu ihren eigentlichen Dienstobliegenheiten gehören, zugezogen werden, 
haben sie, soweit nicht cc.
        <pb n="99" />
        83 
889. 
Zu § 134. 
In Ziffer 2, Absatz 3, werden die Worte: 
wenn sich seine Gebühr unter Anwendung obiger Sätze bei einem 
Geschäfte nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühr (Ziffer 3) 
für zwei Stunden beläuft 
gestrichen. 8 00. 
Zu §8 118 und 138. 
a) Zu Ziffer IV. Absatz 4 des § 118. Hinter den Worten: 
„ein besonderer Rechnungsverständiger zugezogen“ wird eingeschaltet: 
„— f. § 138 —“. 
b) Der Eingang des § 138 lautet: 
Wenn in umfänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — 
abgesehen von solchen des Staatsrechnungswesens — die Behörde 
sich der Beihilfe von Rechnungsverständigen bedient, so er- 
halten die letzteren, vorbehaltlich abweichenden Uebereinkommens 2c. 
§ 91. 
§ 139 erhält folgende Fassung: 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeinde- 
bezirke ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen er- 
hält jeder Taxator nur: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu 
deren Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich 
sind, an Gebühr: 
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die 
Summe von 50 7 nicht übersteigt. — # 50½ 
bei einem höheren Werthe derselben. 
bis mit 150% 1. —3, 
„ . ..1,,50», 
für je 10070 mehr (6 * . ..—,,50», 
1edoch111chtuber.·. . ..6»—,,; 
14*
        <pb n="100" />
        ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können 
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen 
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden; 
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof— 
raithen (8 121. B. 2. c.), bei welcher nur die katastermäßige Be- 
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, 
neben der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr: 
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000.J/# 
oder weniger: 
für die erste Seite des Auszuges — 50 
für jede weitere Seite — „ 20 „; 
bb) bei einem Werthe der Grundstücke von r mehr als 1000 bis 
5000 4 
für die erste Seite des Auszuges .. — M 75.3 
für jede weitere Seite. — „ 25 „; 
cc) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 5000 bis 
12000 A: 
für die erste Seite des Auszuges . . 1M 32 
für jede weitere Seite — 30 „ 
dd) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 12 000 bis 
25.000 4: 
für die erste Seite des Auszuges 2 * 
für jede weitere Seite — 40, 
ee) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 25 oo.: 
für die erste Seite des Auszugeges 39 — 
für jede weitere Seiie — „ 50„; 
für einen Würderungsschein über eine Hofraithe (Gebände mit Zu- 
behör) eine Gebühr von 1. bis 10.4; 
d) für Abgabe eines ausführlich begründeten Würderungsscheines, auf 
besonderes Verlangen eines solchen, zu a. b. c. eine Gebühr von 
2.MA bis 20. A 
Anmerkungen: 
1. Wenn ein Würderungsschein eine Hofraithe oder mehrere Hofraithen 
und andere Grundstücke umfaßt, sind die Ansätze unter b und c neben
        <pb n="101" />
        85 
einander zulässig, dergestalt, daß die Gebühr hinsichtlich anderer 
Grundstücke, als Hofraithen, für sich gesondert berechnet wird. 
2. Werden mehrere Ausfertigungen eines Würderungsscheines begehrt, so 
ist die Gebühr für jede weitere Ausfertigung nach 8 26 Absatz 1 zu 
berechnen, höchstens aber die Gebühr für die erste Ausfertigung. 
892. 
Zu § 140. 
Im ersten Absatze wird am Schlusse eingeschaltet: 
dd) 2.# 50 für jede etwa nothwendige Uebernachtung außerhalb 
des Wohnortes. 
§ 93. 
Zu § 151. 
Statt des zweiten Absatzes wird gesetzt: 
Von der Bestellung eines besonderen Kostenbuchführers darf aus- 
nahmsweise abgesehen werden. 
§ 94. 
Zu § 152. 
Unter b wird nach den Worten: „drei vom Hundert“ eingeschaltet: 
und Mangels eines besonderen Kostenbuchführers drei und ein 
halb vom Hundert 
5 95. 
Ferner zu § 152. 
Am Schlusse, jedoch vor der Anmerkung, wird in besonderem Absatze 
angefügt: 
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in einzelnen Fällen statt 
dieser Gebühren Gesammtvergütungen, welche den nach den vorstehen- 
den Sätzen sich berechnenden Gebührenertrag nicht überschreiten 
dürfen, zu gewähren oder die Gebührensätze bei der Dienstanstellung 
zu ermäßigen.
        <pb n="102" />
        86 
Artikel II. 
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, das ganze Gesetz über 
das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen mit Berücksichtigung der 
vom Landtage beschlossenen und solcher Abänderungen, welche nur redaktioneller, 
nicht sachlicher Art sind, unter dem Ausfertigungstage dieses Gesetzes neu be— 
kannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
        <pb n="103" />
        40 Neu redigirtes Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, vom 
II. April 1894 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 26c. 
verordnen auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom heutigen Tage, be- 
treffend Aenderung des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver- 
waltungssachen vom 5. Jannar 1887, mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Kosten (Gebühren, Auslagen und Nebengebühren) 
im Allgemeinen. 
§ 1. 
Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangsbesti 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1894 in in Kaft. 
Die Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen, ingleichen Schreib- 
und Bestellgebühren (§§ 18 und 19) sind vom 1. Juli 1894 an, ohne Unter- 
schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen-
        <pb n="104" />
        88 
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1894 aufgestellten 
Kostenrechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Be- 
stimmungen. 
Die vor dem 1. Juli 1894 erwachsenen Auslagen und Nebengebühren 
sind nach den bisherigen Bestimmungen in Ansatz zu bringen. 
82. 
Verhältniß zu den reichsgesetzlichen Vorschriften über Kosten. 
Die Bestimmungen des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen 
Gebührenordnungen, ingleichen die sonstigen reichsgesetzlichen oder auf Grund 
von Reichsgesetzen erlassenen Bestimmungen über Kosten werden durch dieses 
Gesetz nicht betroffen. 
In denjenigen Rechtssachen, auf welche die deutschen Prozeßgesetze An- 
wendung finden, kommen die Bestimmungen der §§ 11, 12 Ziffer 10, 42, 43 
Absatz 2, 78, 79, 141 flg. des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
838. 
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes. 
Gegenwärtiges Gesetz erstreckt sich nicht auf 
1. das Gebührenwesen bei der Universität Jena, 
2. die Archivgebühren bei dem Großherzoglichen Geheimen Haupt= und 
Staatsarchiv und bei dem Sachsen-Ernestinischen gemeinschaftlichen Hauptarchiv 
zu Weimar, 
3. Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= und Wochenmarkts-Gebühren, 
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, sowie die Entrichtungen der in 
den öffentlichen Unterrichtsanstalten befindlichen und der von solchen abgehen- 
den Schüler, 
5. die Bestimmungen im dritten Kapitel des zweiten Theiles der Medizinal- 
ordnung vom 1. Juli 1858 und in dem Gesetznachtrage vom 24. Februar 1872. 
84. 
Fortsetzung. 
Gegenwärtiges Gesetz — jedoch mit Ausnahme des vierten Abschnittes 
— findet ferner keine Anwendung
        <pb n="105" />
        89 
1. auf die Sportel- und Gebühren-Sätze in Lehnsangelegenheiten 
66 60, 61, 115 Ziffer 2 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren vom 
31. August 1865); 
2. auf die Gebührensätze für die Eintragung vorgemerkter Privilegien 
(( 29 des Gesetzes vom 10. Mai 1879), sowie für Uebertragungen und 
Löschungen in den Privilegienbüchern; 
3. auf die Kosten des Aufgebotsverfahrens nach dem Gesetze vom 
9. April 1879 (s. § 26 daselbs); 
4. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter; 
5. auf die Sporteln (einschließlich der Schreib= und Bestellgebühren) in 
den anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursen, welche noch 
nach den vor dem 1. Oktober 1879 in Geltung gewesenen Prozeßgesetzen zu 
erledigen sind. 
In diesen Beziehungen (Ziffer 1—5) verbleibt es bei den bisherigen 
Bestimmungen und zwar zu Ziffer 5 auch hinsichtlich des im § 20 des Gesetz- 
nachtrages vom 26. Jannar 1872 geordneten Zuschlages. 
Gleiches, wie unter Ziffer 1—4, findet auch statt: 
6. in Beziehung auf das Sportel= und Gebührenwesen in Angelegen- 
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung, einschließlich der damit 
zusammenhängenden Wasserregulirungen (§21 des Gesetzes vom 5. Mai 1869); 
jedoch mit der Bestimmung, daß, soweit nicht Spezialkommissare, Feldmesser 
und Boniteure in Frage sind, Nebengebühren und Auslagen, welche nach den 
für jene Angelegenheiten bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ansatz kommen, 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, entsprechend dem § 1 
desselben, zu berechnen sind. 
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe bei der Generalkommission und der 
Revisionskommission bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
85. 
Auslegung des Gesetzes. 
Niemals darf, vorbehältlich der Bestimmungen in 8§ 1 bis mit 4, für 
eine amtliche Handlung etwas gefordert werden, für die sich nicht in gegen- 
wärtigem Gesetz nach unzweifelhaftem Wortverstande ein bestimmter Ansatz findet. 
Ausdehnung der bestimmten Ansätze auf ähnliche Fälle ist nicht statthaft 
und namentlich auch nicht durch längere Uebung zu begründen. 
1894 15
        <pb n="106" />
        90 
86. 
Fortsetzung. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes 
im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist 
geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes 
durch das Regierungsblatt zu veröffentlichen. 
§ 7. 
Behörden, welche Gebühren berechnen. 
Gebühren (zweiter Abschnitt, sowie §§ 19 und 32) werden nur berechnet 
bei den Gerichten, den Bergämtern, dem Staats-Ministerium, zugleich für die 
Revisionskommission (§ 47 Ziff. 4e), den Bezirksdirektoren, zugleich für die 
Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission 
für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den 
Gemeindevorständen. 
88. 
Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme. 
Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Angelegenheiten, welche bei 
den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt 
werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme. 
89. 
Gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheit 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be- 
stimmungen der §§ 11 und 12 — blos folgende Gegenstände dem Ansatze 
von Gebühren: 
1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche 
Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über 
Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen, 
Konzessionen, Dispensationen, 
Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der 
Anlagen zur Benntzung fließender Gewässer für Gewerbs= oder Wirth- 
schaftszwecke, 
Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs- 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die
        <pb n="107" />
        91 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870), 
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, sowie Beibehaltung desselben bei 
dem Aufgeben des Wohnsitzes, 
Genehmigung der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung von Innungen 
und anderen Privatkorporationen; 
Anmerkung: 
In den Fällen, in welchen die Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung ertheilt wird, 
werden neben der Gebühr für die Ertheilung die Gebühren für die Vorverhandlungen besonders 
berechnet, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§§ 94 und 95); wird 
der Antrag abgewiesen, so kommen die Gebühren für die durch denselben veranlaßten Verhand- 
lungen in Ansatz. 
2. in Wasserbauangelegenheiten nach dem Gesetz vom 16. Februar 1854 
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die. Benutzung derselben: 
die Verhandlungen wegen Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung 
von Wasserbauwerken durch den Bezirksdirektor (§ 5 des angez. Gesetzes), 
wegen Genehmigung von Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Ge- 
werbs= oder Wirthschaftszwecke (§§ 28, 29, 34 bis 37 des angez. Gesetzes; 
s. auch oben 1. Absatz 4), wegen der Aich= oder Sicherpfähle (88§ 38, 39 
das.), wegen Zwangsenteignungen für Wasserbenutzungsanstalten (§ 67 das.), 
wegen Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten (§ 87 das.); 
3.z streitige Gesindesachen (8§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880), 
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen 
(65 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich), Streitigkeiten 
der Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120 a der Gewerbeordnung; 
4. Dienstverpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtungen für den 
Staats= oder Kirchendienst, sowie für den Dienst der politischen und Schul- 
gemeinden; 
5. Untersuchungen wegen solcher Uebertretungen, welche zur Zustän- 
digkeit der Verwaltungsbehörden gehören — vergl. jedoch § 12 Ziffer 3 
und 4 —, einschließlich der Untersuchungen wegen Disziplinarvergehen, dafern 
der Schuldige wegen der Uebertretung oder des ordnungswidrigen Verhaltens, 
oder eine andere Person wegen einer wider besseres Wissen gemachten oder 
auf grober Fahrlässigkeit beruhenden falschen Anzeige in die Kosten ver- 
urtheilt wird; 
157
        <pb n="108" />
        92 
6. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie §§ 94 und 95 aufgeführten 
Gegenstände. 
10. 
Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der 
§§ 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der 
Bergbehörden: 
1. in Schürf-, Muthungs= und Beleihungssachen, sowie in den auf Er- 
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom 
22. Juni 1857) bezüglichen Angelegenheiten, 
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und 
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes, 
3. bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem 
Grubenfelde nach § 60 das., 
4. über Einräumung der in § 109 das. bezeichneten Dienstbarkeiten und 
über die Entschädigungen dafür (§ 111 das.), 
5. über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbanzwecken (88 127 flg., 
154 das.), 
6. über Bergschäden und deren Vergütung (§ 142 das.). 
§ 11. 
Persönliche Gebührenfreiheit. 
Von Zahlung der Gebühren sind in Gerichtssachen wie in den dem Ge- 
bührensatze unterliegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9, 10) befreit: 
1. die Großherzogliche Familie in allen Angelegenheiten, die weder der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens betreffen; 
2. das Reich; 
3. die deutschen Bundesstaaten, soweit die Gegenseitigkeit ausreichend 
gesichert erscheint, in allen Angelegenheiten, die weder der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung 
unbeweglichen Vermögens betreffen;
        <pb n="109" />
        93 
4. der Großherzogliche Kron-, Staats= und Kammerfiskus, ingleichen die 
Großherzoglichen Staatsanstalten, z. B. die Landeskreditkasse, die Gebände- 
brandversicherungsanstalt des Großherzogthums und die Landesheilanstalten; 
5. die dem Großherzogthum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen, 
Schulen, milden Stiftungen, sowie andere Anstalten im Großherzogthume, 
denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, in allen Angelegenheiten, 
welche nicht die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Ver- 
mögens betreffen. 
Anmerkung zu § 11: 
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16, 25 und 42. 
Unter milden Stiftungen im Sinne von Ziffer 5 und § 12 Ziffer 17 sind auch die in dem 
Gesetz vom 11. November 1886 zur Erläuterung des § 15 Ziffer 9 des revidirten Gesetzes über 
die Stenerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 bezeichneten Zuwendungen zu 
verstehen. 
812. 
Sachliche Gebührenfreiheit. 
Gebühren werden in Gerichtssachen wie in den dem Gebührenansatze 
unterliegenden Verwaltungssachen (88 8, 9 und 10) nicht erhoben: 
1. für Verhandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst 
des Staates oder der Kirche, besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht 
betreffen, wohin namentlich auch Erinnerungen an eine rückständige Berichts- 
erstattung oder Beschlußfassung und für andere Verfügungen zur Herbeiführung 
derselben gehören, dafern nicht dem säumigen Beamten oder Privaten (siehe 
auch 8 13) die Kosten auferlegt werden; 
2. für Verhandlungen, welche blos aus der Oberaufsicht über Ver- 
mögen von Staatsanstalten, Gemeinden, Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, 
milden Stiftungen oder von anderen mit dem Rechte milder Stiftungen ver- 
sehenen Anstalten im Großherzogthume hervorgehen, wie namentlich wegen 
Genehmigung zur Prozeßführung, zur Grundstücksveräußerung, zur Aufnahme 
von Darlehen, zur Eingehung von Pachtverträgen u. s. w.; 
3. in Untersuchungssachen, welche in Folge von Staatsverträgen oder 
nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (jetzt § 46 des Zollstrafgesetzes vom 
1. Mai 1838, 8§ 20 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836) 
gebührenfrei sind;
        <pb n="110" />
        94 
4. im polizeilichen Straffestsetzungsverfahren und im Strafanforderungs- 
verfahren (§§ 14 und 16 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung 
vom 12. April 1879); 
5. für Feststellung von Kosten, wenn sie von Amts wegen geschieht 
(§§ 45, 124, 127), ingleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen. 
Kostenansätze nach § 46 Absatz 1; 
6. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten (§ 46 Absatz 2), 
dafern nicht die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird, 
oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen; 
7. für die auf Antrag der zur Erhebung zuständigen Behörden (§§ 35, 141) 
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten, einschließlich der Ein- 
zeichnung von Hilfspfandrechten zu deren Sicherstellung und der Verhandlungen 
wegen Pfändung von Forderungen, nicht aber wegen Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung unbeweglichen Vermögens; 
8. für Verhandlungen wegen Erlaß oder Stundung von Kosten oder 
öffentlichen Abgaben und Gefällen; 
9. für Verhandlungen wegen Verleihung von Unterstützungen; 
10. für Zenugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein- 
schließlich der Vorverhandlungen; 
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge- 
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb; 
12. für die auf allgemeiner Anordnung bernhende Ausstellung, Beglaubi- 
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß- 
herzogthum und für Verhandlungen deshalb; 
13. für gerichtliche Anerkennungszeugnisse zu den dem Großherzoglichen 
Kron-, Staats= oder Kammerfiskus oder einer Staatsanstalt (§ 11 Ziffer 4) 
auszustellenden Bescheinigungen der Gläubiger über den Empfang von Geldern 
oder Werthpapieren und für Verhandlungen deshalb; 
14. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und 
für die Rückziehung derselben; 
15. für die Außerkurssetzung der bei öffentlichen Behörden hinterlegten. 
Werthpapiere, ingleichen für die Wiederinkurssetzung derselben; 
16. in Angelegenheiten, welche den Abschluß oder die Aenderung von 
Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeitsverträgen mit dem Großherzoglichen Kron-,
        <pb n="111" />
        95 
Staats= oder Kammerfiskus oder mit Großherzoglichen Staatsanstalten, oder die 
Sicherheitsleistung (durch Hinterlegung von Geld oder Werthpopieren, durch 
Pfandbestellung oder Bürgschaft) für den Großherzoglichen Kron-, Staats= oder 
Kammerfiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten Seitens der in einem 
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen Vertragsverhältniß zu denselben stehenden 
Personen, oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung 
zum Gegenstande haben; 
17. in Angelegenheiten der unter Ziffer 16 bezeichneten Art von Kirchen, 
geistlichen Stellen, Schulen, milden Stiftungen oder andern mit dem Rechte 
einer milden Stiftung versehenen Anstalten im Großherzogthume, ingleichen 
für Verhandlungen wegen Anerkennung von Leistungen an dieselben; 
18. für Verhandlungen, welche sich auf den Erwerb von Grundstücken 
durch Gemeinden zu Ortsverbindungswegen beziehen; 
19. in Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungsanstalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in §§ 22, 23, 25, 26 des Gesetzes über die Gebände- 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881; 
20. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des § 72; 
21. für Nachlaßverhandlungen, 
a) welche ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Kollateralgelder 
erfolgen, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe 
oder durch zu niedrige Angabe des Betrages des Nachlasses Seitens 
des Abgabepflichtigen besondere Verhandlungen veraulaßt werden, welchen- 
falls dieser die Kosten dafür zu tragen hat; 
wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum 
Theil au Minderjährige, sowie an nach erlangter Volljährigkeit unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende geisteskranke und 
gebrechliche Personen übergeht, nach Abzug der Schulden 300 J nicht 
übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebührenfreiheit nicht 
auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen (§8§ 48 u. flg., 
56 flg.) sich erstreckt; 
22. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese 
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855, 
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889, erfolgen; 
b 
0
        <pb n="112" />
        96 
23. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle 
Berechtigten auf deren Antrag nach 8 16 des Gesetzes, das Verfahren bei 
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833 
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden; 
24. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur- 
karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom 
12. März 1839; 
25. für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in 
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der entscheiden- 
den Stelle die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschließung 
ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen wird, daß aus Billigkeitsgründen 
die in der Bernfungs= oder Beschwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder 
theilweise — außer Ansatz zu lassen sind. 
Anmerkung zu 8§8 12: 
Vergleiche auch §§ 13, 114, 16 und 25. 
8 13. 
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit. 
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit 
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche 
veranlaßt worden sind: 
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen, 
erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen, 
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl. 
auch § 12 Ziffer 6. 
Anmerkung: 
Für die nach § 11 Ziffer 4 und 5 gebührenfreien Persönlichkeiten sind in solchen Fällen die 
schuldigen Beamten oder Vertreter kostenpflichtig (8 35). 
§ 14. 
Auslagen im Allgemeinen. 
Die Erstattung der Auslagen (§ 15) liegt dem Kostenpflichtigen (§ 35) ob. 
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht. 
Siehe aber § 16.
        <pb n="113" />
        97 
8 15. 
Fortsetzung. 
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes 
bestimmt ist, erhoben: 
1. die Schreibgebühren; 
2. die Postgebühren für Einschreib-, Werth- und Postnachnahme-Sendungen 
und die besonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber 
nur dann, wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen; 
3. die Telegraphengebühren; 
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten; 
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten; 
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und 
Auslagen (vergl. § 21); 
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa- 
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An- 
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden 
Beträge (vergl. § 25); 
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu 
zahlenden Beträge; 
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs- 
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von 
Gefangenen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen. 
Anmerkung zu Ziffer 9: 
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in 
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem sälligen Kosten- 
vorschuß (8§ 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der 
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen. 
8 16. 
Fortsetzung. 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
1894 16
        <pb n="114" />
        98 
817. 
Schreib- und Expeditionsmaterialien. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz 
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem 
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten. 
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen 
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung), 
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet, 
werden besonders vergütet. 
§ 18. 
Schreibgebühren. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche 
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege 
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet. 
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender 
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges 
Ermessen festzusetzen. 
19. 
Bestellgebühren. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn 
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren 
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den 
Gebühren in Ansatz gebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50# 10 
„ „ „ bis mit 2 20 „ 
77 7 77 77 77 4 7 : 30 77 
„ „ „ „ „ 6 „ 40 „ 
„ „ „ „ „ 8 „ 50 „ 
77 77 7 7 77 10 11 : 60 7 
„ „ „ „ „ 12 „ 70 „ 
„ „ „ „ „ 15 „ 80 „ 
77 77 7 7 77 2 0 11 9 0 7
        <pb n="115" />
        99 
bei einem Betrage bis mit 25 M: 1. M — HH 
77 77 * 77 77 77 : 1 77 50 77 
100 „ „ 2 ?" 2„½5 
77 7 77 7. 11 
77 s#½d 77 77 17 200 7*7 : 2 77 50 77 
„ „ über 200 „ 3 „ — „ 
Anmerkung: 
Vergleiche jedoch § 2, § 82 Absatz 1 und die Anmerkung 2 zu § 95. 
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt. 
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahme-Sendungen 
werden neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht. 
*iie 
Besondere Botenlöhne. 
Einen besonderen Botenlohn neben den Bestellgebühren in Ansatz zu 
bringen ist nur statthaft, wenn in dringenden Fällen die Bestellung auf keine 
andere Art zeitig genug geschehen kounte. 
Der Botenlohn beträgt alsdann, soweit nicht für Post-Eilboten andere 
Gebührensätze bestehen, für jedes Kilometer (§ 29) des Hin= und des Rück- 
weges fünf Pfennig, mindestens aber funfzig Pfennig. Ein höherer Boten- 
lohn darf nur angesetzt werden, wenn die Unvermeidlichkeit desselben beschei- 
nigt ist. 
§ 21. 
Heffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige. 
1. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten- 
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden Vorschriften 
(68 96 ff.), falls sie zugezogen werden: 
(a) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes 
Kenntniß erhalten haben, 
b) als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen 
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Ge- 
werbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den 
Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört. 
2. Wenn Medizinal-, Berg= oder Steuerrevisionsbeamte oder Vermessungs- 
revisoren als Sachverständige zugezogen werden, so sind denselben Neben- 
16*
        <pb n="116" />
        100 
gebühren (Verrichtungsgebühren), soweit ihnen solche nach Maßgabe des § 25 
und der besonderen Taxvorschriften im dritten Abschnitte dieses Gesetzes 
(&amp; 114 I, § 115, § 119 Ziffer 1, 4, § 122 Ziffer VII, VIII) zugewiesen sind, 
besonders zu vergüten. 
3. Werden nach den Vorschriften unter Ziffer 1 Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet, soweit nicht unter Ziffer 2 
etwas anderes geordnet ist, eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sach- 
verständigen nicht statt. 
4. Im Uebrigen finden auf die Gebühren der öffentlichen Beamten als 
Zeugen und Sachverständige die Vorschriften des § 136 dieses Gesetzes An- 
wendung. 
§ 22. 
Anspruch auf Zeugen= und Sachverständigen-Gebühren. 
Die Gebühren der Zengen und Sachverständigen werden nur auf Ver- 
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen 
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens 
bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird. 
23. 
Jahlung der Auslagen aus den Verwaltungskassen. 
Die Auslagen werden von der Verwaltungskasse der Behörde gezahlt, 
bei welcher sie erwachsen sind. Vergleiche auch § 41. 
24. 
Fortsetzung. 
Wenn Gemeindevorstände in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörden 
in den Fällen des § 1 b des Gesetzes vom 5. März 1850 oder als Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft (§ 153 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 27. Januar 1877) thätig sind, werden denselben die hierbei entstandenen 
nothwendigen Auslagen der in § 15 Ziffer 4, 8, 9, 10 und in § 20 bezeich- 
neten Art erstattet. 
25. 
Nebengebühren. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bringt, soweit nicht im 
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch die Ver-
        <pb n="117" />
        101 
pflichtung zur Entrichtung der Nebengebühren, d. i. der nach diesem 
Gesetze (dritter Abschnitt) an einzelne Personen für bestimmte Verrichtungen 
zu gewährenden Gebühren, auch in so weit mit sich, als diese letzteren nicht 
Auslagen sind (8 14). 
Die Nebengebühren sind auch in gebührenfreien Angelegenheiten von den 
Betheiligten zu entrichten, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich 
etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund 
für dieselben eintritt. 
Das Verhältniß der Staatskasse zu den im Dienste des Staates stehen- 
den Personen bleibt hiervon unberührt. 
Im Staatsdienste stehende Personen, welche als solche eine Besoldung 
oder sonstige ständige Arbeitsvergütung beziehen, erhalten die in diesem Gesetze 
bestimmten Nebengebühren, wenn deren Zahlung der Großherzoglichen Familie, 
dem Großherzoglichen Kronfiskus, der Staatskasse oder einer anderen aus 
dieser unterhaltenen Kasse des Großherzogthums zur Last fällt, nur in so 
weit, als ihnen solche ausdrücklich zugewiesen sind. 
Ingleichen haben Gemeindebeamte solche Nebengebühren aus der Ge- 
meindekasse nur in so weit zu beanspruchen, als nicht ein anderes durch Orts- 
statut oder sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist; vergl. auch § 101 
Absatz 2. 
In Angelegenheiten, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des 
Staates betreffen (§ 12 Ziffer 1), sind öffentliche Beamte Nebengebühren 
überhaupt nur in so weit in Ansatz zu bringen befugt, als ihnen dieselben 
bestallungs= oder instruktionsmäßig zugestanden werden. 
Andere als die in § 15 Ziffer 7 bezeichneten Nebengebühren sind erst 
nach deren Bezahlung durch den Kostenpflichtigen (§§ 35 bis 40) von der 
Einnahmebehörde (§ 141) an den Bezugsberechtigten abzugewähren. 
8 26. 
Urkundenausfertigung und mehrfache Ausfertigung von Schriftstücken. 
Wird eine Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der bestimmte Gebühren— 
saß für jede Ausfertigung ein. Uebersteigt aber der Gebührensatz eine Mark, 
so wird für die zweite und jede weitere Ausfertigung nur eine Mark außer 
den Schreibgebühren berechnet. Enthält eine Urkunde mehrere dem Gebühren—
        <pb n="118" />
        102 
ansatze unterworfene Geschäfte, so ist für jedes derselben der bestimmte Ansatz 
zu berechnen, dafern nichts anderes im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. 
Von gleichlautenden Ausfertigungen anderer Art, die an verschiedene 
Personen ergehen, wie Ladungen, Benachrichtigungen u. s. w., wird jede be- 
sonders berechnet, wennschon nur ein Entwurf verfaßt war. 
§27. 
Werthsermittelung. 
In den Fällen, in welchen die Gebühr nach Verhältniß des Werthes 
des Gegenstandes zu berechnen ist, sind, wenn der Werth des an sich schätz- 
baren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht, 
folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. Bei Kauf= und Erbpachtverträgen wird der wahre, volle Kaufpreis 
oder Ueberlassungspreis, einschließlich der bedungenen Nebenleistungen (z. B. Erb- 
standgeld, Schlüsselgeld, Uebernahme von Schulden u. s. w.) als Werth an- 
genommen. 
Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Theil in einem Auszug, so 
sind bei Veranschlagung desselben Wohnung, Beleuchtung und Heizung nur 
dann mit zu rechnen, wenn eine besondere Wohnung ausbedungen worden ist. 
Bei Auszugsveranschlagungen soll, sofern die Betheiligten nicht eine vorschrifts- 
mäßige Würderung des Hauptgegenstandes beibringen, nach welcher dann die 
Gebühr auszuwerfen ist, zunächst von der Behörde ein billiger Bauschbetrag 
vorgeschlagen und nur dann eine Würderung angeordnet werden, wenn sich 
die Betheiligten dabei nicht beruhigen. 
2. Bei Schenkungen, wozu auch die Verträge gehören, bei welchen die 
Gegenleistung aus freigebiger Absicht geringer bestimmt wird, als der Werth 
der Leistung beträgt, ist die Gebühr nach dem Schätzungswerthe des Gegen- 
standes der Schenkung anzusetzen. Dies gilt namentlich von Schenkungen mit 
der Auflage einer Alimentation, bei elterlichen Abtretungen unter Vorbcehalt 
von Alimenten u. s. w. 
3. Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei un- 
gleichem Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Anschlag. 
4. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth bestimmt, 
welchen dieselbe. für das herrschende Grundstück hat.
        <pb n="119" />
        103 
5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth der- 
selben anzunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschätzung 
(6 28) zu ermitteln ist. 
6. Bei Abschätzung von Früchten sind die zuletzt bekannt gemachten durch- 
schnittlichen Fruchtzinsablösungspreise des betreffenden Landestheils (§ 57 des 
Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869) zu Grunde zu legen. 
7. Der Werth wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 
Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Be- 
zugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter 
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag 
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. 
* 28. 
Fortsetzung. 
Soweit vorstehende Bestimmungen (§ 27) nicht anwendbar oder nicht 
ausreichend sind, hat die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst an- 
geben zu lassen, und sind dieselben den wahren Werth anzugeben verpflichtet. 
Erfolgt die Werthangabe nicht oder hat die Behörde Grund, die gemachte 
Werthangabe für unrichtig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche 
Abschätzung durch Sachverständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den 
Betheiligten in allen Fällen freisteht. 
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu 
veranlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwaltendes erhebliches 
Mißverhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen 
Verwandten oder Verschwägerten) angegebenen Kauf= oder Ueberlassungspreises 
zu dem Werthe des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der 
wahre volle Kauf= oder Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß 
eine Schenkung (§ 27 Ziffer 2) vorliege. 
Alle derartigen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so 
lange nicht die Absicht einer Gebührenhinterziehung hervortritt oder die Be- 
hheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen. 
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Berg- 
amt die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen.
        <pb n="120" />
        104 
829. 
Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten. 
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht 
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese An- 
sätze uach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach 
je zehn, fünf 2c. Ar, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten eines 
Schriftstückes, oder nach Stunden des Geschäfts, jede angefangene Maßeinheit, 
also jedes angefangene Hundert, zehn oder fünf 2c. Mark, Ar u. s. w., jede 
angefangene Seite, jede angefangene Stunde, für voll gerechnet. 
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftstückes bemessen 
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende 
Anwendung. 
8 30. 
Wahl des höheren oder niedrigeren Ansatzes. 
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder Nebengebühr einen 
Spielraum gewährt, ist der Ansatz unter Berücksichtigung des Umfanges, der 
Schwierigkeit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache und, soweit die 
Bestimmungen des § 94 und des § 95 Ziffer 1 und 2 in Frage kommen, 
zugleich auch mit Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zahlungs- 
pflichtigen nach billigem Ermessen der Behörden zu bestimmen. 
§ 31. 
Mindestbetrag eines Ansatzes. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze. 
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125, 129, 130 und 152 keine 
Anwendung. 
§ 32. 
Zuschlag bei Verrichtungen außerhalb der Gerichtsstelle, aber innerhalb des 
Gemeindebezirkes der letzteren. 
Für gerichtliche Verhandlungen, welche auf Antrag Betheiligter außerhalb 
der Gerichtsstelle, jedoch innerhalb des Gemeindebezirkes des Gerichtssitzes vor-
        <pb n="121" />
        105 
genommen werden, wird neben dem sonstigen Gebührenansatze eine besondere 
Zusatzgebühr erhoben, welche, je nachdem bei der Verhandlung die Gerichts- 
bank mit zwei Gerichtspersonen oder nur mit einer Gerichtsperson besetzt ist, 
3 /¾# oder 2 „/ für jede Stunde der Verrichtung (§ 29), höchstens aber für 
den Tag 9 # oder 6 J—N# beträgt. 
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes oder einer Wechselinterventions- 
erklärung, für Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm 
und von Holz auf dem Stamme, für die Vornahme von Inventuren, für 
Siegelungen und Entsiegelungen findet die Erhebung obiger Zusatzgebühr 
nicht statt. 
§ 33. 
Nichtabschluß amtlicher Handlungen. 
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind 
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w. 
uur zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn 
für die vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu er- 
heben sein würde, acht Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten. 
834. 
Fortsetzung. 
Untterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thätigkeit einer Behörde 
in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten be- 
hördlichen Verfügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung her- 
beizuführen, für welche ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben sein würde, 
so ist nach der Bestimmung des § 33 zu verfahren. Die solchenfalls er- 
hobenen Gebühren kommen auf den Bauschansatz der Gebühr für die vollendete 
amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von dem 
Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige 
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses erforderlich ist. 
35. 
Verpflichtung zur Kostenzahlung. 
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen 
zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veraulaßt hat, 
soweit nicht für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist. 
1894 17
        <pb n="122" />
        106 
Hierdurch wird die Frage, ob im Dieuste des Staates stehende Personen 
für amtlich veranlaßte Verrichtungen Nebengebühren aus der Staatskasse zu 
beanspruchen haben, nicht berührt. Vergl. 8 28. 
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen 
veranlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter 
einander, als Gesammtschuldner. 
836. 
Fortsetzung. Zahlungsfrist. 
Bei Ausfertigung von Urkunden und Zeugnissen sind die Kosten, und 
zwar jedesmal vor der Aushändigung, zu bezahlen: 
a) in Unterpfandssachen von demjenigen, welcher sie ausbringt, vorbehält- 
lich der Bestimmungen in §§ 340 und 341 des Pfandgesetzes vom 
6. Mai 1839; 
b) für Kauf-, Schenlungs= und andere Erwerbsurkunden von dem Erwerber; 
P) für alle übrigen Urkunden und Zeugnisse von dem, welcher sie ausbringt, 
vorbehältlich jedoch der Bestimmung in § 131. 
837. 
Fortsetzung. 
Die Kosten der Erbschaftsregelungen sind von den Erben nach Verhält- 
niß ihrer Erbtheile zu erlegen. 
838. 
Fortsetzung. 
Für Entscheidungen und das vorangegangene Verfahren sind die Kosten 
von demjenigen zu bezahlen, welchem sie durch die Entscheidung auferlegt sind. 
Für die Auferlegung solcher Kosten — mit Ausnahme der Kosten in 
Strafsachen (Disziplinar-, Polizei= 2c.-Strafsachen) — kommen die Bestimmungen 
in Buch J Abschnitt II Tit.V der deutschen Zivilprozeßordnung zur entsprechen- 
den Anwendung. 
Die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung der 
Kosten erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung 
erfolgt. Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beiträge findet, soweit der Ge- 
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt.
        <pb n="123" />
        107 
Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der 
andern Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen, so haftet jede 
Partei wenigstens für die Hälfte derselben. Diese Haftbarkeit kann jedoch 
erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche 
Vermögen der Partei, welche die Kosten übernommen hat, erfolglos geblieben ist. 
Anmerkung: 
In der Beschwerde-Instanz in Kostenangelegenheiten werden für die Entscheidung und das 
vorausgegangene Verfahren Gebühren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen 
oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. Insoweit 
dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. (§ 12 Ziffer 6, vergleiche auch § 12 Ziffer 25.) 
Nimmt die Partei, durch deren Antrag das Verfahren veranlaßt worden 
ist, den Antrag zurück, oder unterläßt sie länger als drei Monate, von der 
letzten behördlichen Verfügung an gerechnet, die Entscheidung der Sache her- 
beizuführen, so sind ihr die Kosten des Verfahrens zuzurechnen, soweit dieselben 
nicht bereits einer andern Partei auferlegt sind. 
§ 39. 
Fortsetzung. 
In Strafsachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten 
zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig. 
Im Uebrigen werden die Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche 
sie berechnet werden, vollendet ist. Vergleiche auch §§ 36 und 40. 
8 40. 
Fortsetzung. 
Die Kosten für Abschriften, Abzeichnungen und Auszüge, welche nicht 
von Amts wegen zu ertheilen sind, hat der Antragsteller, und zwar vor der 
Aushändigung, zu bezahlen. 
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden 
Betrages abhängig gemacht werden. 
8 41. 
Auslagenvorschuß. 
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher Auslagen 
verbunden sind, kann von dem Antragsteller ein zur Deckung derselben hin- 
reichender Vorschuß gefordert werden. Vergleiche aber §8 82. 
17*
        <pb n="124" />
        108 
Die Vornahme der Handlung kann von der Bezahlung des Auslagen- 
vorschusses abhängig gemacht werden. 
842. 
Gebührenfreiheit in streitigen Parteisachen. Mahnverfahren. 
Soweit in streitigen Parteisachen demjenigen, welchem die Gebührenfreiheit 
zusteht, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Gebühren überhaupt 
nicht zu erheben und erhobene zurückzuzahlen. 
Soweit der Gegner der gebührenfreien Partei die Kosten des Verfahrens 
zu tragen hat, sind die Kosten von diesem zu erheben. 
Im Mahnverfahren nach 8 628 der deutschen Zivilprozeßordnung findet 
die in § 11 Ziffer 4 und 5 bestimmte Gebührenfreiheit nur mit der Ein- 
schränkung statt, daß der gebührenfreie Antragsteller zur einstweiligen Zahlung 
fälliger Kosten verpflichtet ist, daß jedoch auf seinen Antrag die Erstattung der 
von ihm gezahlten Gebühren zu erfolgen hat, wenn der Beklagte nicht ersatz- 
pflichtig oder nicht zahlungsfähig ist. Vergleiche jedoch § 13. 
8 43. 
Einstweilige Befreiung Zahlungsunfähiger von Kostenzahlung. 
Außeransatzlassen unbeibringlicher Kosten. 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig oder durch obrigkeitliche 
Zeugnisse bescheinigt ist, haben auch in den Angelegenheiten, auf welche die 
deutschen Prozeßgesetze keine Anwendung finden, auf einstweilige Befreiung 
von den Kosten Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- 
vertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, die als offenbar unbeibringlich 
erscheinen, außer Ansatz zu lassen. 
8 44. 
Niederschlagung von Kosten und Gewährung von Gebührenfreiheit. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, welche durch eine unrichtige Behand- 
lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, außer Ansatz 
zu lassen, oder niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag 
auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit 
beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
        <pb n="125" />
        109 
Im ersten Falle kann derjenige Beamte, welcher durch grobes Verschulden 
Auslagen verursacht hat, durch die Aufsichtsbehörde zur Bezahlung derselben 
verurtheilt werden. 
* 45. 
Kostenfeststellung. 
Die Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, haben das Recht, auf 
Feststellung der in Ansatz gebrachten Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren 
anzutragen. Jede Feststellung — auf Antrag oder von Amts wegen — ist, 
soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmung enthält, durch diejenige 
Behörde zu bewirken, bei welcher die Kosten erwachsen sind, jedoch sind die 
Kostenrechnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der in öffentlicher 
Pflicht stehenden Personen durch deren nächste Aufsichtsbehörde festzustellen. 
Der feststellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten 
Auslagen zu bescheinigen. 
Die Feststellung kann von der Behörde, durch welche sie erfolgt ist, sowie 
von der in § 46 Absatz 2 bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen be- 
richtigt werden. 
Gegen die Feststellung findet Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
in § 46 Absatz 2 statt. 
§ 46. 
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze und Rechtsmittel. 
Ueber Erinnerungen der Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, 
gegen den Ansatz von Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren entscheidet die 
Behörde, welche zur Feststellung zuständig ist (§ 45), gebührenfrei (6 12 
Ziffer 5). Die Entscheidung kann von der Behörde, welche dieselbe getroffen 
hat, sowie von der im nächsten Absatz bezeichneten höheren Instanz von Amts 
wegen geändert werden. 
Gegen die Entscheidung findet, je nachdem sie durch ein Amtsgericht oder 
durch eine andere Behörde erfolgt ist, Beschwerde an das Landgericht, oder 
an das Staats-Ministerium statt. Falls die beschwerende Entscheidung von 
dem Landgerichte oder dem Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat 
das eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und unter 
Ausschluß des ersten Referenten von der Berathung bezüglich Schlußfassung,
        <pb n="126" />
        110 
zu entscheiden. Hinsichtlich der Kosten kommt die Bestimmung in 8 12 Ziffer 6 
zur Anwendung. 
Bei Erinnerungen der Betheiligten kann die Zwangsvollstreckung ohne 
oder gegen entsprechende Sicherheitsleistung vorläufig beanstandet werden. 
Bweiter Ibschnitt. 
Gebühren. 
A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Gerichts= und Verwaltungssachen. 
847. 
Die nachstehend bezeichneten Handlungen behördlicher Thätigkeit unter— 
liegen, soweit nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Bauschgebühr 
dieselben mit umfaßt, oder für bestimmte Fälle ein anderer Ansatz besonders 
vorgeschrieben ist, folgenden Gebührenansätzen: 
1. Niederschreibungen (Registraturen — s. jedoch 8 65 Ziffer 1 und 
8 95 Ziffer 20 — und Protokolle) 
für jede Seite (§ 29 Absatz 2) 50% 
Betrifft jedoch die Niederschreibung die Aufnahme einer 
Vollmacht, so ist eine Bauschgebühr zu erheben von. 1.%/ bis 10 J. 
Anmerkungen: 
1. Zustellungsregistraturen sind durchgehends gebührenfrei. 
2. Mehrere in derselben Angelegenheit an demselben Tage unmittelbar nach einander auf- 
genommene Protokolle, für welche die Gebühr demselben Zahlungspflichtigen zur Last fällt, werden 
rücksichtlich des Gebührenansatzes wie ein fortlaufendes Protokoll behandelt. 
3. Für alle einer Niederschreibung in der Form schriftlicher Aufsätze als Beilagen an- 
gefügte Schriftstücke, z. B. Eidesformeln, Inventarverzeichnisse, wird die Gebühr wie für Nieder— 
schreibungen berechnet. 
2. Ausfertigungen, einschließlich der Berichte, Beschlüsse und Umläufe 
(Zirkularladungen, Zirtularbenachrichtiguugen) 
für die erste Seiie 1M —M, 
für jede weitere Seie — 50 
77 7 
3. Beschlüsse, welche urschriftlich vorgelegt werden, die Hälfte 
der Gebühr für Ausfertigungen (Ziffer 2).
        <pb n="127" />
        111 
4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu 
Protokoll ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber ein- 
schließlich der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind 
a) von einem Amtsgerichtte iie 1—10 %, 
b) von einem Kollegialgerichte .. »2—15», 
) von einer unteren Verwaltungsbehörde „ 1— 3 „„ 
d) von einer höheren Verwaltungsbehörddede „ 2— 10 „ „ 
e) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An- 
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen- 
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim# „ 2—15 „ 
In streitigen Gesindesachen (§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880), 
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen 
68 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und Streitig- 
keiten der Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120 a der Gewerbe- 
ordnung kann bis auf die Hälfte der in Nr. 1—4 normirten Gebührensätze 
herabgegangen werden. 
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt 
(außer dem Ansatze für das Protokoll) 10 F. 
Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen ab- 
genommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere Person um 
je — 5450 . 
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung 
der Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Aus- 
übung ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen (vergl. 
jedoch 88 45 und 46) 
von je 30 A6 des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§ 29) — 47 503; 
bei Apothekerrechnungen von obigem Betrage jedoch — „ „ 
bis 1 „ — „ 
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen solcher 
aktlichen Verhandlungen, weler rückwärts vor zehn Jahren geschlossen worden sind, 
für jeden Aktenband 60 JF. 
Siehe auch § 67. 
Anmerkungen: 
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten sind für einen Aktenband 
zu zählen.
        <pb n="128" />
        112 
2. Die Behörde kann von Erhebung der Gebühr absehen, wenn das Aufsuchen der altlichen 
Verhandlung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, namentlich auf dem Gebiete der Ge— 
schichte erfolgt. 
8. Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu lesenden Akten 
oder Urkunden 
für jede Seite (6 183. — 25-. 
B. Gerichtssachen. 
1. Eigenthumsveränderungen 
8 48. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes, sowie 
für gerichtliche Bestellung, Uebertragung oder Aufhebung solcher dinglicher 
Rechte an fremden Immobilien, welche der Einzeichnung im Hypothekenbuche 
nicht bedürfen: wenn der Werth des Gegenstandes (88 27, 28) beträgt: 
bis 30.A: IA 
über 30 „ 40 „ 1 „ 50 „ 
„ 40 „ „ 60 „ 
„ 60 „ „ 90 „ 
„ 90 „ „ 120 „ 
120 „ „ 170 „ 
„ 170 „ „ 240 „ 
„ 240 „ „ 310 „ 
» 310 „ „ 400 „ 
„ 400 „ „ 500 „ 13 „ —„ 
.— 
S# #0 Jeee 
1— 
— e c d 
1 
11. , 500 ,„ „ 600 „ 15 „ —, 
12. , 600 „ „ 800 „ 17 „ — , 
13., 800 ,„ „ 1000 „ 20 „ —, 
14. „ 1000 „ „ 1300 „„ 23 „ —, 
15. „, 1 300 „ „ 1 600 „ 26, —, 
16. , 1 600 „ „ 2000 „ 30 „ —, 
17. , 2000 „ „ 2500 „ 34 „ — , 
— 
□ 
— 
2500 L » 3000 „% ½ 38 1
        <pb n="129" />
        113 
19. über 3000.A bis 4000. A: 42 A M 
20. „ 4000 „ „ 4600 „ 46 „ — „ 
21. „ 4600 „ „ 60 000 „ 1 „ von je 100 —6 29); 
22. von 60 000.— ab treten — 50%% von je 100 Æ (8 29) 
des Mehrwerths hinzu; 
23. wenn der Werth des Gegensaudes in Geld nicht anschlag- 
bar ist 2.-# bis 30.47. 
Anmerkungen: 
1. Die hier bestimmte Gebühr findet auch Anwendung bei Bestellung einer Zubehörung 
eines Grundstücks und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zubehörung oder bei Unschätbarkeit 
derselben nach vorstehender Ziffer 23 zu bestimmen. 
2. Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berggerichtliche 
lebertragung des Bergwerkseigenthumes (8§ 12 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857) mit 
einbegrissen, und es findet dasjenige, was durch die §§ 48, 49, 51, 52, 53 des gegenwärtigen 
Gesetzes für Immobilien bestimmt wird, auch für das Bergwerkseigenthum (verliehene Grubenfelder, 
Hilfsbaue u. s. w.) Anwendung. 
3. Betreffen Tauschverträge (§ 27 Ziffer 3) auch außerhalb des Großherzogthums belegene 
Grundstücke, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke 
zu berechnen. 
§ 49. 
Die im vorigen Paragraphen bestimmten Gebühren finden statt ohne 
Unterschied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, mag 
solcher auf dem Gesetze unmittelbar, auf richterlichem Urtheile, auf Vertrag 
oder auf letztwilliger Verfügung beruhen, jedoch mit folgenden Ausnahmen 
und näheren Bestimmungen: 
1. Bei allen im Verhältnisse von Vorfahren (Eltern oder Voreltern), 
Abkömmlingen und Ehegatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, 
seien sie durch gesetzliche, letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge oder auch 
durch Lehens= oder Fideikommißfolge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen 
in Bezug auf den Nachlaß eines Vorfahren, Abkömmlings oder Ehegatten 
sindet nur die Hälfte und bei elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) 
Abtretungsverträgen finden nur zwei Drittel vorstehender Ansätze statt, 
mindestens aber hat die Gebühr für eine Urkunde eine Mark zu betragen. 
Unter elterlichen Abtretungsverträgen sind aber nur diejenigen zu ver- 
stehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung geschlossen werden. 
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefeltern keine 
Anwendung, während sic auf Geschwister dann anwendbar sind, wenn es sich 
1894 18
        <pb n="130" />
        114 
um Vertheilung elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) Eigenthumes, nicht 
aber um Abtretung oder Vererbung sonstigen Vermögens handelt. 
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern eine gemeinschaftliche Ueber- 
eignungsurkunde ausgefertigt, so tritt die Gebühr in Hinsicht auf die Stief— 
kinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen Grundstücken, 
im vollen Ansatz ein. 
2. Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche 
auf antizipirter Erbfolge beruhen, zwischen Abkömmlingen, Vorfahren, leib— 
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen ist die Gebühr nicht nach den 
einzelnen Looszetteln, sondern blos nach dem Gesammtwerthe der erb— 
schaftlichen Grundstücke auszuwerfen und der hierdurch sich ergebende Gebühren- 
betrag von den Erben gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer Antheile (§ 37) zu 
tragen. Wenn jedoch ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke annimmt, so 
hat dieser auch allein die Gebühr zu tragen. 
3. Tritt ein Grundstückserwerber sein Recht auf Uebereignung vor 
unterschriftlicher Vollziehung der Uebereignungsurkunde an einen Dritten oder 
an mehrere Dritte ab, so bedarf es nicht der vorgängigen Uebereignung an 
den Abtretenden, um die Uebereignung an den oder die Dritten bewirken zu 
können. Es wird jedoch in allen solchen Fällen für diejenigen gerichtlichen 
Verhandlungen, welche lediglich zur Vorbereitung der Uebereignung auf den 
Abtretenden stattgefunden haben und für die später beantragte Uebereignung 
auf einen Dritten oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach 
§ 51 Anmerkung 3 und für die gerichtliche Verhandlung der Abtretung selbst 
ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes') bestimmten Ge- 
bühr, jedoch mindestens 1 und höchstens 20 ¾ berechnet. (Vergl. 8 88 
Absatz 2.) 
In Erbfällen findet das Vorstehende keine Anwendung, vielmehr hat in 
denselben, soweit nicht unter Ziffer 4 etwas anderes geordnet ist, die vor- 
gängige Erbzuschreibung an den Abtretenden zu erfolgen. 
4. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaß- 
grundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Miterben überlassen, 
bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung. Nach Ablauf 
einer sechsmonatigen Frist nach des Erblassers Tode aber hat das Gericht zur 
*) Am Schlusse des Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="131" />
        115 
gemeinschaftlichen Erbzuschreibung sofort vorzuschreiten und wenn nöthig, die 
Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten. 
Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine Erbtheilung 
noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammterbzuschreibung 
die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grundstücke an diesen 
unmittelbar zu bewirken. 
5. Ueber mehrere in Folge eines und desselben Geschäftes oder eines 
und desselben Zuschlagsurtheils, wenn auch von verschiedenen Vorbesitzern, 
auf einen und denselben Erwerber oder auf mehrere Erwerber zu ideellen 
Antheilen gemeinsam übergehende Grundstücke ist stets nur eine Urkunde 
auszufertigen und die Gebühr nach dem Gesammtwerthe — vorbehältlich 
der Bestimmung in Ziffer 1 — anzusetzen. 
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen bei den 
Zwangsenteignungen von Grundstücken in einer und derselben Flur. 
6. a) Erwirbt der Miteigenthümer eines Grundbesitzes andere ideelle 
Theile an demselben, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der neu- 
erworbenen Theile zu berechnen. 
b) Wird eine bestehende ideelle Gemeinschaft durch Realtheilung des 
Grundbesitzes unter die bisherigen Eigenthümer aufgehoben, so ist die Gebühr 
nach dem Gesammtwerthe des nun vertheilten Grundbesitzes dergestalt zu be- 
rechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 zu Grunde gelegt und jedem 
Erwerber derjenige Gebührenbetrag zugerechnet wird, welcher dem Werthe des 
von ihm reell übernommenen Grundbesitzes entspricht. Die Mindestgebühr 
beträgt eine Mark. 
8 50. 
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten 
an Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken und der im Hypotheken- 
buche vorgemerkten Rechte), welche in Folge der nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Gütergemeinschaft 
erfolgen, beträgt die Gebühr 
1. für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten 
in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen 
nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch Scheidung, sowie bei 
vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft für die 
1
        <pb n="132" />
        116 
gerichtliche Uebereignung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehe— 
gatten zufallenden Grundstücke, — im Falle der Auflösung der Ehe, sowie im 
Falle vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, jedoch 
unter Ausscheidung derjenigen Grundstücke, welche der betreffende Ehegatte in 
die Ehe gebracht hat —, nur ein Viertel der im § 48 bestimmten Ueber- 
eignungsgebühr, berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden Grund- 
stücke, mindestens aber eine Mark; 
2. wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe- 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen 
vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung 
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob 
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stiefkinder 
sind, nur zwei Drittel der im § 48 bestimmten Gebühr, mindestens aber 
eine Mark; 
3. wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vor- 
handensein von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine so- 
genannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von 
dem Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der in 
48 bestimmten Uebereignungsgebühr, mindestens aber eine Mark für jede 
Urkunde. 
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder 
des überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach 
der Bestimmung der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VIa) 
an den ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum 
erwerben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib- 
lichen Eltern verbleibt, vorerst keine Uebereignungsgebühr zu bezahlen, vielmehr 
liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, und zwar in dem unter Ziffer 1 
vorgeschriebenen Maße ob. 
§ 51. 
Mit den Ansätzen in den 88§ 48, 49, 50 sind alle Niederschriften und 
Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließlich der kein neues Ge- 
schäft beurkundenden Nachträge zu Uebereignungsurkunden, bezahlt, welche die 
Uebereignung, sowie deren Beurkundung betreffen, und zwar mit Einschluß der 
erforderlichen Bemerkungen im Hypothekenbuche, bezüglich im Berg= und Berg- 
hypothekenbuche und der etwa erforderlichen Nachricht zu Spezialakten.
        <pb n="133" />
        117 
Dagegen sind neben den Auslagen (8 15) noch besonders in Ansatz zu 
bringen die Gebühren 
1. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, Aufnahme des zu be- 
stätigenden Vertrags seitens des Gerichts nach § 54; 
2. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.; 
3. für die Einzeichnung einer vorbehaltenen Hypothek oder anderer 
vorbehaltener Rechte zu Gunsten eines der vertragschließenden Theile 
selbst oder zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen Geschwistern 
oder deren Abkömmlingen, oder Ehegatten, welchen Falles die Uebereignungs- 
gebühr um 5 Pfennig von je 100 /7 (629) derjenigen Summe, wofür der 
Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes sich erhöht, 
mindestens aber 50 Pfennig zu berechnen sind; 
Anmerkung: 
Wird die Einzeichnung des Vorbehalts erst nach Ausfertigung der Uebereignungsurkunde 
und nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster beantragt und bewirkt, so ist die Gebühr lediglich 
nach §§ 56, 57, 58 und 63 zu bemessen. Dagegen greift, des unterbliebenen Antrags ungeachtet, 
die Gebühr unter Ziffer 3 dann Platz, wenn der Richter verpflichtet war, das vor der Unterpfands- 
behörde bestellte Recht von Amts wegen vorzumerken (8§ 295, 296 des Gesetzes über das Recht 
an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839). 
Nicht nach Ziffer 3, sondern nach §§ 56, 57, 58 und 63 ist die Gebühr zu berechnen, wenn 
die Einzeichnung des Vorbehalts nicht zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen 
Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Ehegatten, oder zu Gunsten der Personen erfolgt, welche 
den Vertrag abgeschlossen haben, bei dessen gerichtlicher Verlautbarung der Vorbehalt gestellt wird. 
Die ermäßigte Gebühr kommt also beispielsweise nicht zur Berechnung, wenn der Vorbehalt zu 
Gunsten eines (nicht in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse stehenden) Dritten 
gestellt wird, welcher dem Grundstückskäufer das Kaufgeld geliehen hat oder welchem vom Verkäufer 
die Kaufgelder-Forderung abgetreten worden ist. 
4. für die Uebertragung früherer, auf den neuen Erwerber übergehen- 
der Hypotheken und vorgemerkter Rechte, welchen Falles die Ueber- 
eignungsgebühr um 5 Pfennig von je 100 # (§ 29) des Betrags der Hypo- 
thekenschuld und der vorgemerkten Rechte, mindestens aber um 50 Pfennig sich 
erhöht. 
Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Bestellung einer Zubehörung 
(5G 48 Anmerkung 1) ein, im Falle Hypotheken auf der Hauptsache oder auf 
der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder auf die andere erstreckt 
werden.
        <pb n="134" />
        118 
Tritt die Ueberschreibung der Hypotheken in Folge der ehelichen Güter— 
gemeinschaft ein (§ 50), so ist nur die Hälfte dieses Ansatzes, mindestens aber 
der Betrag von 50 Pfennig zu berechnen. 
Ferner sind besonders in Ansatz zu bringen: 
5. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
1. Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es zur Angabe der Theilung 
oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt, z. B. Testaments- 
eröffnung, Auflagen an die Gesammtheit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungsdekrete u. s. w., 
ingleichen Zerschlagung und Naturaltheilung einzelner Grundstücke, bleiben den geeigneten Gebühren- 
ansätzen unterworfen. 
Bei Zwangsenteignungen sind die Gebühren für die der Uebereignung vorangehenden 
Enteignungsverhandlungen über die Abtretung und Entschädigung besonders zu berechnen. 
2. Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehreren Ausfertigungen erfolgt, oder auf Er- 
sordern beglaubigte Abschrift des Vertrages u. s. w. ertheilt wird, die in den 8§ 18, 26 und 55 
Ziffer 2 geordneten besonderen Ansätze statt. 
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehrere Ausfertigungen eines und desselben Vertrages 
anzusehen. Ihre Ausfertigung ist vielmehr durch die für jedes Loos zu berechnende Uebereignungs- 
gebühr mit bezahlt. 
3. Wird der gewöhnliche Gang des Uebereignungsgeschäftes durch Ungehorsam oder sonstiges 
Verschulden der Betheiligten, Einspruch oder prozessualische Zwischenakte unterbrochen, oder machen 
sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach der Bestätigung nöthig, z. B. Berechnung 
und Abgewährung des Kaufgeldes: so treten für solche ebenfalls die geeigneten Ansätze ein. Für 
eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was nicht das Uebereignungsgeschäft selbst betrifft. 
4. vDvei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 4 werden die verschiedenen 
Einzeichnungen, wenn sie unter derselben Nummer des Hypothekenfoliums stehen, in ihren Be- 
trägen zusammengerechnet. 
Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als der Werth der durch die Einzeichnungen 
sicher gestellten Rechte, so ist die Gebühr nur nach ersterem zu berechnen. 
Die ermäßigte Gebühr unter Ziffer 3 findet keine Anwendung auf solche Familienfidei- 
kommisse und Familienstiftungen, welche der landesherrlichen Genehmigung bedürfen. Vielmehr 
wird die Gebühr für Vormerkung derselben nach § 58 Ziffer 2 berechnet. 
§52. 
In Fällen, in welchen Grundstücke, welche in verschiedenen Amtsgerichts- 
bezirken liegen, vertanscht oder zusammen verkauft oder zusammen vererbt 
werden (§ 49 Ziffer 5), hat blos diejenige Behörde, unter welcher der Haupt- 
gegenstand belegen, oder diejenige, bei welcher die Bestätigung zuerst nach- 
gesucht worden ist, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, 
die übrigen zuständigen Behörden aber haben ihre Bestätigung der letzteren 
anzufügen, auch einen kostenfreien Auszug der Haupturkunde, soweit solche sie
        <pb n="135" />
        119 
angeht, bei ihren Akten zu behalten. Nur die erste Behörde hat, und zwar 
vollständig, die Kosten zu berechnen. 
853. 
Handelsgesellschaften (offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kom— 
manditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung), ingleichen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, auf deren Firma 
unbewegliches Eigenthum gerichtlich übereignet ist oder wird, haben alle 30 Jahre 
von der letzten Uebereignung ab, vorbehältlich der Gebühr für die gerichtliche 
Uebereignung (§ 48), als Gebührenersatz die Hälfte der in § 48 bestimmten 
Gebühr nach Verhältniß des jeweiligen Werthes des Gegenstandes (§ 28) zu 
entrichten. 
Eisenbahnen sind von der Entrichtung befreit. 
Die Entrichtung wird, wenn die Uebereignung auf die Firma vor dem 
1. Januar 1866 erfolgt ist, zum ersten Male am 1. Jannar 1896, in allen 
anderen Fällen zum ersten Male 30 Jahre nach erfolgter gerichtlicher Ueber- 
eignung und sodann weiter von 30 zu 30 Jahren fällig. 
2. Verträge und Urkunden anderer Art, deren Verlantbarung und Bestätigung. 
§54. 
Protokolle über Aufnahme von Verträgen (z. B. Kauf-, Tausch- 
oder Alimentationsverträgen, Erbverträgen, Eheberedungen, Wahlkindschafts- 
oder Einkindschaftsverträgen, Pacht= oder Miethuertrigen u. s. w.), soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehern .. 1AM bis 50 .Æ. 
Anmerkungen: 
1. Für die Aufnahme des Erbvertheilungsvertrags (Erbausei trags) bei 
gerichtlicher Ordnung eines Nachlasses kommt die vorstehend bestimmte haer d zum Ansatz. 
2. Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer besonderen Urkunde verlangt, 
so ist für diese die für Ausfertigungen bestimmte Gebühr (8 47 Ziffer 2) noch besonders in Ansatz 
zu bringen. 
2. Gerichtliche Bestätigung von Verträgen und Urkunden, soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehen .3 # bis 50 +0F. 
Anmerkung: 
Diesem Ansatz unterliegen auch Ernährungsverträge nach dem Gesetz vom 26. April 1833. 
Ist aber die Behörde, welche den Ernährungsvertrag bestätigt, dieselbe, welche die Uebereignungs- 
urkunden über die abzugebenden Grundstücke allein, oder im Falle des § 52 die Haupturkunde aus- 
fertigt, so ist neben der Uebereignungsgebühr die vorstehende Gebühr für Bestätigung des Ernährungs- 
vertrages nur zu einem Dritttheil zu berechnen. 
*8
        <pb n="136" />
        120 
3. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der Sache 
den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen folgende Gebührensätze Anwendung finden, 
nämlich: 
zu Ziffer 1 bei einem Werthe 
1. bis 500 4 ; . 1.-6 
2. über 500 „ bis 1000. 2 
„ 1000 „ „ 2000 „ 3 
„ 2000 „ „ 4000 „ 4 
« 4000»» 6000»: 5« 
» 6000 „ „ 8000 „ 6 
8000 „ „ 11 000 „ 8 
„ 11000 „ „ 14000 „ 10 
„ 14000 „ „ 17000 „ 12 „ 
„ 17000 „ „ 20 000 „ 14, 
11. „ 20000 „ „ 25000 „ 1 
12. „ 25000 „ „ 30 000 „ 18 „ 
13. „ 30000 „ „ 40 000 „ 21 „ 
14. „ 40000 „ „ 50000 „ 24 ". 
15. „ 50000 „ „ 60 000 „ 27 „ 
16. „ 60000 „ „ 70000 „ 30 „ 
17. „ 70000 „ „ 80 000 „ 33 „ 
18. „ 80000 „ „ 90 000 „ 36 “" 
19. „, 90000 „ „ 100000 „ 38 Rr 
20. „ 100 000 „ „ 110000 „ 40 . 
21. „ 110 000 „ „ 120000 „ 42 „ 
22. „ 120000 , 130 000 „ 44 „ 
23. „ 130 000 „ „ 140000 „ 46 „ 
24. „ 140 000 „ „ 150000 „ 48 5C 
— 
S 00 M 
25. „, 150000 50 „ 
zu Ziffer 2 bei einem Werthe 
1. bis 1000 82f2 3 Mï 
2. über 1000 „ bis 2000 4. 
3. „ 2000 „ „ 41000 „ 6 „ 
4. „ 4000 „ „ 6000 „ 8 „
        <pb n="137" />
        121 
5. über 6000 A bis 8000 M: 10 Æ 
6. „ 8000 „ „ 11000 „ 12 „ 
7. „ 11 000 „ „ 14000 „ 14 1 
8. „ 14000 „ „ 17000 „ 16 „ 
9. „ 17000 „ „ 20000 „ 18 „ 
10. „ 20000 „ „ 25000 „ 21 „ 
11. „ 25000 „ „ 30000 „ 24 „ 
12. „ 30 000 „ „ 40000 „ 27 „ 
13. „ 40000 „ „ 50000 „: 30 „ 
14. „ 50000 „ „ 60000 „ 33 „ 
15. „ 60 000 „ „ 70000 „ 36 „ 
16. „ 70000 „ „ 80000 „ 39 „ 
17. „ 80000 „ „ 90000 „ 42 „ 
18. „ 90 000 „ „ 100 000 „ 45 t 
19. „ 100 000 „ „ 110000 „ 48 t„ 
20. „ 110 00)0 50 „ 
4. Für die gerichtliche Bestätigung einer Naturaltheilung von Grund- 
stücken, ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung und ohne Neuausfertigung 
einer Uebereignungsurkunde, ist eine Bauschgebühr mit einem Drittel der 
in § 48 bestimmten Gebührensätze, mindestens aber mit 1 // zu berechnen. 
Die Bestimmungen in § 51 finden entsprechende Anwendung. 
5. Für Verlautbarung (Insinuation) von Schenkungen beweglichen 
Vermögens sind als Bauschgebühr 50 Pfennig von jedem Hundert Mark des 
Werthes zu berechnen (5§ 29). # 
3. Zengnisse. 
6 55. 
1. Zeugnisse, soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vor- 
gzeschrieben ist ........... l-bis20.-J-z 
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Regi— 
straturen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
Anmerkungen: 
1. Hierunter fallen auch Urkunden nach § 702 Ziffer 5 der deutschen Zivilprozeßordnung. 
2. Wird Grundbesitz mit beweglicher Habe gleichzeitig veräußert, die Mitveräußerung der 
beweglichen Habe vor Gericht mit anerkannt und in der Urkunde auf Antrag besonders mit bezeugt, 
so ist die Gebühr für das Zeugniß nach 1 besonders zu berechnen. 
1894 19
        <pb n="138" />
        122 
2. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der Sache 
den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen zu Ziffer 1 folgende Gebührensätze An- 
wendung finden — jedoch für Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse 
und die die letzteren vertretenden Registraturen nur zur Hälfte — 
bei einem Werthe: 
1. bis 300 —: 
·.. 1.J-—Æ 
2. über 300 „ bis 600 : 
1 
3. „„ 600 „ „ 1000 „ 2 „ — „ 
4., 1000 „ 2000, 3 „ -, 
5. „ 2000 „ „ 3000 „ 4 „ — „ 
6. 7 3000 * „ 4000 „ „ 5 ". ½ 
7. 7 4000 * „ 5000 ?" „ 6 „ „½ 
8. „ 5000 „ „ 7000 „ 7 — „ 
9., 7000 „ „ 10000, 8„ -, 
10. „ 10 000 „ „ 15000 „ 9" — „ 
11. , 15 000 „ „ 20000 „ 10 „ —, 
12. „ 20000 „ „ 25 000 „ 11 „— „ 
13. „ 25000 „ „ 30000 „ 12 „ — „ 
14. , 30 000 „ 35 000 „ 13„ -, 
15. „ 35000 „ „ 40 000 „ 14 „— „ 
16., 40 000 „,„ 50000 „ 16 „ -, 
17. „ 50 000 „ „ 60000 „ 18 „ — „ 
18. 60 00 z„„„„„: .. 20 „ — „ 
3. Für Wiederinkurssetzung eines Werthpapiers eine Bauschgebühr von 
50 bis 2 „. (S. jedoch § 12 Ziffer 15.) Bestellgebühr und Schreib- 
gebühr wird daneben nicht erhoben. 
4. Bescheinigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seit.. 53 
mindestens aber , 30 „
        <pb n="139" />
        123 
4. Führung der Hypothekenbücher; Handelssachen, Angelegenheiten der Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, Genossenschaftssachen; Führung der Zeichen= und Musterregister; 
Angelegenheiten der Dissidenten. 
8 56. 
Führung der Hypothekenbücher. 
Für Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch: 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
—HEEIE 
bei einem Betrage bis 50 4: 
7“ 7 5„ über 50 M bis 
« » 100»» 
«« ,, ,,200»» 
» « « » 300 » » 
« » « » 400 « » 
» » « » 500 ö5 77 
14 » « » 600 J77 « 
»,, ,, «700»,, 
« « « » 800 « « 
« « « « 900 » « 
,,,, » ,,1000,,,, 
» » « « 1100 « » 
,,,, « „ 1300 „ „ 
,,,, ,, ,,1500»,, 
« « « « 1700 « « 
«,, » „ 1900 „ „ 
„ „ „ „ 2100 „ „ 
,,,, » „ 2300 „ „ 
„ „ „ „ 2500 „ „ 
2700 „ 
von 3000 .# ab treten —./ 25 
Mehrbetrags hinzu. 
77 
— 
100 4: 2 „ — ,„ 
200 „ 2,, 50, 
300 5%% 3 ’'!V. ½ 
400 « 3 „ 50 « 
500 « 4 1 — 
600 „ 4 „ 50 „ 
700 „ 5, —, 
800 „ 5„ 50 „ 
900 % 6 „ —, 
1000 „ 6 „ 50% 
1100 „ 7 „ —, 
1300 „ 8 „ —, 
1500 „ 9 —, 
1700 „ 10 „ —, 
1900 „ 11 „ —, 
2100 „ 12 „ — „ 
2300 „ 13 „ —, 
2500 „ 14 „ —, 
2700 „ 15 „ —, 
3000 
von je 
*êçl 17 77 — „ 
100./% E 29) des 
Wird neben dem Hauptbetrage ein in Zahlen ausgedrückter Betrag für 
Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, Vertragsstrafen u. s. w.) eingetragen, so ist 
die Gebühr von der Gesammtsumme zu berechnen. 
197
        <pb n="140" />
        124 
Anmerkungen: 
1. Hinsichtlich der Hypotheken am Bergwerkseigenthume sind die Bestimmungen der 
§§ 56 bis mit 64 ebenfalls maßgebend, und was darin für Immobilien gesagt ist, auch vom 
Bergwerkseigenthume zu verstehen. 
2. Wegen vorbehaltener Hypotheken und sonstiger Rechte siehe § 51 Ziffer 3. 
Die dort ersichtliche Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn in Folge des Todes 
eines Ehegatten, welcher in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, und der Wiederverehelichung 
des Ueberlebenden den aus der früheren Ehe vorhandenen Kindern ein in Geld bestehender „Voraus" 
ausgesetzt wird, dessen hypothekarische Sicherstellung erfolgt. 
3. Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als die eingetragene Summe, so ist die 
Gebühr nur nach ersterem zu bestimmen. 
4. Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Immo- 
bilien bestellt, so ist die Gebühr doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der Schuld, bezüglich 
dem Gesammtwerthe der Pfandgegenstände (Anmerkung 3) anzusetzen. Dasselbe tritt auch ein, wenn 
die Hypothek von Mehreren bestellt wird, oder die Pfandgegenstände in verschiedenen Fluren 
belegen sind. 
5. Werden einzelne Pfandgegenstände aus mehreren gemeinschaftlich verpfändeten oder werden 
sämmtliche Pfandgegenstände freigegeben und andere dafür eingesetzt, oder wird die Sicherheit 
einer hypothekarischen Forderung durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt: so ist — und 
zwar im ersteren Falle neben der nach § 61 Ziffer 4 zu berechnenden Gebühr für die Löschung — 
die Gebühr nach der Hälfte des Werthes (§§ 27 und 28) der neu verpfändeten Grundstücke zu 
bemessen; es darf jedoch die sich ergebende Gebühr nicht über die Hälfte der Gebühr für die Ein- 
tragung der Hypothek (§ 56) ansteigen. 
8 57. 
Fortsetzung. 
Für die blose Vormerkung eines Pfandrechts im Hypothekenbuche 
findet nur die Hälfte der Gebühr für die Eintragung (§ 56) statt. 
Ist aber die Summe, für welche das Pfandrecht vorgemerkt werden soll, 
noch unbestimmt, so sind 1—/ bis 10¾ als Gebühr in Ansatz zu bringen. 
Erfolgt später die Eintragung, so wird auf die Gebühr für letztere die 
Gebühr für die Vormerkung aufgerechnet. 
§ 58. 
Fortsetzung. 
1. Für die Vormerkung anderer Rechte wird — vorbehältlich der Be- 
stimmung in § 51 Ziffer 3 — die Hälfte der Gebühr für Eintragung einer 
Hypothek (§ 56) berechnet. 
Wird ein Eigenthumsanspruch vorgemerkt, und kommt es später zur 
Uebereignung, so ist die für die Vormerkung berechnete Gebühr auf die Ueber- 
eignungsgebühr aufzurechnen.
        <pb n="141" />
        125 
2. Für die Vormerkung von Familienfideikommissen und anderen 
landesherrlicher Genehmigung bedürfenden Stiftungen, sofern dieselben nicht 
als fromme oder gemeinnützige zu betrachten sind, wird 1 vom Hundert be- 
rechnet. 
Für Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt 0,1 vom Houndert 
in Ansatz. 
Ist jedoch bei Fideikommissen nur eine einmalige Substitution in 
Frage und deshalb landesherrliche Genehmigung zur Errichtung nicht erforder- 
lich, so wird die Gebühr nach Ziffer 1 und geeigneten Falles nach § 51 
Ziffer 3 berechnet. 
Anmerkung zu Ziffer 2 
Vergl. auch § 94 Ziffer 10, 11, 12. 
3. Für die Einzeichnung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß 
einzelner Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft"'" werden 1./# bis 
50 MA berechnet. 
§59. 
Fortsetzung. 
Für die Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger: 
ein Viertel der Gebühr für die Eintragung (§ 56), mindestens aber 504% 
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung im Hypothekenbuche 
— 40% von einem Betrage von je 1000 —/ (529), mindestens aber 
— 50 47. 
Anmerkung: 
Wird die Pfändung einer durch Hypothek versicherten Forderung, ingleichen die Ueberweisung 
derselben an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt in das Hypothekenbuch ein- 
gezeichnet, so ist die Gebühr für Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger in 
Ansatz zu bringen. 
Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der Pfandschuldner die Stelle einer von ihm getilgten, 
aber noch nicht gelöschten Pfandschuld einem neuen Gläubiger einräumt. 
860. 
Fortsetzung. 
Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung die Hälfte 
des Ansatzes für Eintragung G oder Bormertung ss 57 und 58), min- 
destens jedoch .. .—.J650J-« 
E)Siehe§§25und27derAnöiiihnuthVckokdsumgvom16.Oltober1862311111Haitdclsgcicybttchcn
        <pb n="142" />
        126 
wenn sie aber bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung erfolgt, nicht 
über . .. ·. . ...1.-50-J2 
Anmerkung zu 8 59 und 60: 
Erfolgt die Erneuerung der Hypothek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird nur 
für letztere die Gebühr berechnet. 
86I. 
Fortsetzung. 
1. Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek oder 
eines Theils der eingezeichneten Summe, wenn die zu löschende Summe 
nicht über 300 M beträgt. —4509, 
bis mit 30005 .......1«—,,, 
vonwccterenlOOOJZG 29) noch . . . —,„ 50, 
und bei unbestimmter Summe.. .. —„ 50, 
bis 3„ — „ 
2. Für Löschung eines anderen vorgemerkten Rechtes, sowie einer die 
Verpfändung einer Forderung betreffenden Einzeichnung — 7 50. bis 3.. 
3. Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß einzelner 
Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft) — 50 F bis 25 .. 
4. Für Löschung sämmtlicher Pfandgegenstände im Falle ihres gleich- 
zeitigen Ersatzes durch andere Pfandgegenstände (§ 56 Anmerkung 5), sowie 
für Löschung einzelner Pfandgegenstände von mehreren für dieselbe Schuld 
zusammen verpfändeten, im Ganzen — /. 507. 
In Fällen der letztbezeichneten Art ist bei Löschung des letzten Pfand- 
gegenstandes die volle Löschungsgebühr von der ganzen noch ungelöschten 
Schuldsumme zu entrichten. 
5. Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch 
1.¾ zu berechnen; beträgt jedoch die gelöschte Summe nicht über 300 J17, 
so kommen nur 50.33 zum Ausatz. 
Anmerkung zu 1, 2, 3: 
Ist der Werth des Unterpfandes geringer als die zu löschende Summe, so ist die Löschungs- 
gebühr nur nach jenem zu bemessen. 
Anmerkung zu 1 bis 5: 
Die Babl der Pfandschuldner ist auf die Höhe der Löschungsgebühr ohne Einfluß. 
  
  
*) Siehe 8§ 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oltober 1862 zum Handelsgesetzbuche.
        <pb n="143" />
        127 
862. 
Fortsetzung. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines 
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied, 
ob derselbe in die Hauptschuldurkunde aufgenommen oder blos zu Protokoll 
erklärt wird: 
1. bei Verzichten der Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge, und zwar 
für jeden einzelnen, ein Sechstel, im Ganzen jedoch höchstens drei Sechstel 
der Gebühr für die Eintragung (8 56), bezuglich für die Vormerkung (88§ 57 
und 58), mindestens aber — 7 50 
2. bei Verzichten anderer Personen, und zwar für jede einzelne, ein 
Drittel der Gebühr, zusammen jedoch höchstens die ganze Gebühr für die 
Eintragung, bezüglich für die Vormerkung, mindestens abbber 1 47 
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wird, so ist für diese 
in beiden Fällen noch 1 / zu berechnen; hat jedoch der Gegenstand des 
Verzichts nicht über 300 „ Werth, so kommen nur 50 3 in Ansatz. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer 
als die bevorzugte Forderung, so wird die Gebühr für den Verzicht nur nach 
ersterer bemessen. 
Fallen die verzichtenden Personen theils unter Ziffer 1, theils unter 
Ziffer 2, so sind die Gebühren je nach obigen Ansätzen, zusammen jedoch 
höchstens die ganze Gebühr für die Eintragung bezüglich Vormerkung zu berechnen. 
Dafern nöthig, ist die Gebühr für die einzelnen Verzicht leistenden Personen 
nach dem Theilverhältniß unter Ziffer 1 und 2 auszuwerfen. 
Anmertunsen 
Bürgschaften, Verzicht= oder Kantionsleistungen, welche im Zusammenhange mit 
einer Hnpochsochalnen, gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet 
werden, sind, insofern sie sich nicht als Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines 
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach § 47 in Ansatz zu bringen. 
2. Wird neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder ein vorgemerktes Recht zugleich 
eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Gebühr für den Verzicht oder für die 
Bürgschaft zu berechnen, und zwar dergestalt, daß der höhere Ansatz von beiden Platz greift. 
3. Bürgschaften und Verzichte für die Verbindlichkeiten eines Rechnungsführers oder Pachters 
aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind immer nur als auf unbestimmte 
Summen gerichtet anzusetzen. 
4. Hypothekenbestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder fremde Verbindlich- 
leit ersolgen, nach § 56 flg. und nicht nach § 62 zu berechnen.
        <pb n="144" />
        128 
863. 
Fortsetzung. 
Mit den Ansätzen in den 88 56 bis 62 sind alle Gebühren für gericht— 
liche Niederschriften und Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließ- 
lich der kein neues Geschäft beurkundenden Nachträge zu Pfandurkunden, von 
der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage auf Eintragung, 
Vormerkung, Uebertragung, Ueberschreibung, Ernenerung, Löschung oder Be- 
urkundung bis zur Bemerkung im Hypothekenbuche und bis zur Aushändigung 
der Urkunde bezahlt. Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch be- 
sonders in Ansatz zu bringen die Gebühren 
1. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.; 
2. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, gerichtliche Aufnahme der 
Schuld= und Pfandverschreibung, wenn dem Gerichte kein Aufsatz überreicht 
wird, nach § 54, sowie 
3. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
çl 1. Besteht zu Ziffer 2 die Aufnahme der Schuld= und Pfandverschreibung in Ausfüllung 
eines Formulars, so kommen ohne besondere Berechnung des letzteren 50 F in Ansatz. 
2. Für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhandensein 
älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts zu berechnen. 
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen zu § 51 finden auch auf Unterpfandssachen ent- 
sprechende Anwendung. 
864. 
Fortsetzung. 
Sind die für eine ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten Grundstücke 
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegen, so kommen die Bestimmungen 
des § 52 zur Anwendung. 
Aumerkung zu 8§8§ 56 bis 64: 
Wegen der Gebühren für Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche, welche in 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungssachen bewirkt werden, siehe § 88. Vergl. auch 
§5 12 Ziffer 7.
        <pb n="145" />
        129 
865. 
Handelssachen, Angelegenheiten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Genossenschaftssachen. 
A. Handelssachen und Angelegenheiten der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung. 
I. Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkaufmann: 
a) für die erste Eintragung 3. bis 10 J3, 
b) für jede spätere auf die kwechsoerhalius der Firma bezügliche Ein- 
tragung oder Löschung 150% bis 56 
2. eine offene Handelsgesellschaft ver eine Kommanditgesellschaft oder 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 
a) für die erste Eintragung 6. bis 20 M, 
b) für jede spätere auf die Niechtsverhalinisse der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschun . .3.J-b1510.- 
3. eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 30 “ bis 200 M, 
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage 
15 —“ bis 100 J¼, 
JP) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschung . 5 bis 20 A. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Hondelsregister der Hauptnieder- 
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden, 
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu 
erheben. 
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe 
vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts- 
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen 
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung 
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche 
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück- 
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren 
besonders in Ansatz zu bringen. 
1894 20
        <pb n="146" />
        130 
Anmerkung: 
In Betreff der in Ausatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen der Verfügungs- 
befugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das zypothelenbuch einzutragen oder in 
diesem zu löschen sind, siehe § 58 Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3 
II. Nachstehende besondere Gerichtsverhandlungen: 
1. Entschließung wegen Berufung oder Ermächtigung zur Berufung einer 
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer solchen in 
den Fällen der Artikel 188 Absatz 2, 210 a Absatz 1, 237 Absatz 3 des 
Handelsgesetzbuchs J—z10 /“ bis 50 4#; 
2. Leitung einer Ceneralversammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft 
im Falle des Artikel 210 a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Verhandlung 
innerhalb zwei Stunden beendet istt. 30 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch. 10—4 
3. Protokollführung in der Generalversammlung einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft, sowie in der Versammlung der Gesell- 
schafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen dazu abgeordneten 
Gerichtsbeamten, wenn die Verhandlung innerhalb zwei Stunden beendet ist 15, 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noh 3. 
Anumerkung: 
Diese Gebühr kommt neben der unter Ziffer 2 geordneten Gebühr nicht zur Erhebung. 
4. Ernennung von Revisoren im Falle des Artikel 222 a des Handels- 
gesetzbuchs, Ernennung, Beiordnung oder Abberufung von Liquidatoren in den 
Fällen der Artikel 133, 134, 172, 206, 244 des Handelsgesetzbuchs und des 
§ 66 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, Bestellung von Bevollmächtigten 
zur Prozeßführung in den Fällen der Artikel 195, 223 des Handelsgesetzbuchs 
10 — bis 15 ; 
5. Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder Vorlegung von 
Handelsbüchern und Papieren nach Artikel 160, 253 des Handelsgesetzbuchs 
5./ bis 30 ; 
6. Entschließung wegen Anordnung des Verkaufs eines Faustpfands, von 
Kommissions= oder Frachtgut, wegen der Niederlegung von Handels= oder 
Frachtgut nach Artikel 310, 323, 375, 407, 409 des Handelsgesetzbuchs 
5 — bis 20. 
7. Ernennung eines Sachverständigen in den Fällen der Artikel 348, 
407, Ermächtigung zur Einsicht von Handelsbüchern nach Artikel 246 Absatz 2
        <pb n="147" />
        131 
des Handelsgesetzbuchs und zur Einsicht von Büchern und Schriften nach § 75 
Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April 18999 3 — bis 10.4; 
8. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Ver- 
wahrung zu geben sind nach Artikel 145 des Handelsgesetzbuchs und nach § 75 
Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, sowie Bestimmung des Orts, 
an welchem Handelsbücher niederzulegen siud- nach Artikel 246 Absatz 1 des 
Handelsgesetztuuchs .3. bis 10. AC. 
Anmerkung: 
Die Gebühr unter II umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung dienenden Handlungen. 
B. Genossenschaftssachen. 
1. Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer Generalver- 
sammlung oder zur Ankündigung des Gegenstands einer solchen nach § 43 
Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Mai 18889 10. bis 50 9; 
2. Protokollführung in der Generalversammlung einer Genossenschaft durch 
einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhandlung innerhalb 
zwei Stunden beendet iit 15„ 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch 39; 
3. Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren nach 8 81 des Gesetzes 
vom 1. Mai 1889 J—z10 bis 15.% 
4. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Verwahrung 
zu geben sind, sowie Ermächtigung zur Einsicht von Büchern und Schriften 
nach § 90 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 3 = bis 10 J7. 
Anmerkung: 
Die Gebühr unter 1—4 umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung dienenden Handlungen. 
Für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz über die im 
§ 150 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 bezeichneten Anträge sind die Gebühren 
des § 47 Ziffer 4b des gegenwärtigen Gesetzes, für die durch Verhängung von 
Ordnungsstrafen und durch Anträge auf Ausstellung von Zeugnissen und Beschei- 
nigungen auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1839 veranlaßten Geschäfte sind 
die Gebühren des § 47 und des §55 des gegenwärtigen Gesetzes anzusetzen"). 
Wolgende, eichsgesebliche Bestimmungen kommen in Betracht: 
Gesetzes vom 1. Mai 1889: „Gegen die Entscheidung ilber Anträge auf Eintagung in das Genossen- 
shajiaregsen n die Liste der Genossen oder auf Vormerkung in der lebteren sinden die Rechtsmittel stalt, welche 
gegen die Ennscheidung lber Eintragungen in das Handelsregister zulässig sind.“ 
5 elben Gesetzes: „Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die in vor- 
stehendem urapeliegen (6 150) bezeichneten Anträge, sowie flr die Eintragungen und Vormerkungen werden nicht 
erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach §§ 79, 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt.“ 
207
        <pb n="148" />
        132 
§66. 
Führung anderer Register. 
Jede Eintragung in das Dissidentenregister — außer den nach 
diesem Gesetze zu bemessenden Ansätzen für die vorkommenden Protokolle, 
Zeugnisse und sonsigen amtlichen Berrichtungen (§6 des Gesetzes vom 10. 
Februar 1864) —. 1. 
Anmerkung: 
Bei Eintragungen in die Zeichen= und Muster-Register kommen betreffs der Gebühren 
und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.") 
§ 67. 
Vorlegung öffentlicher Bücher oder Register. 
Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirkte Vorlegung eines 
beim Gericht geführten öffentlichen Buches oder Registers (z. B. Hypotheken- 
oder Privilegienbuches, Handels-, Genossenschafts-, Zeichen-, Muster= oder 
Dissidenten-Registers) zur Einsichtnahme an Gerichtsstelle. — 4.50 F. 
Anmerkung: 
Das in Anmerkung 2 zu Ziffer 7 des § 47 Bestimmte findet hier entsprechende An- 
wendung. 
  
*) Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht: 
1. Der § 7 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874: „Für die erste Eimragung eines Zeichens, 
woersches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark entrichtet. — Von der Entrichtung einer 
bühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Begiun des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kenn- 
8 der Waaren eines bestimmten Gewerbtreibenden gegolten haben, lönnen die Landesregierungen entbinden. — 
Andere Eintragungen und böschungen geschehen unemtgltlch. — Ferner § 6, Schlußfab, desselben Gesetzes: „Die 
osten der Belammimachung der Eintagung hat der Inbaber der Firma zu 
der Auslagen für die Sieimmhmn siehe den Erlaß des didel azleranis vom 22. Dezember 1886, 
Seite 143 d Regierungs· Blattes fülr 
2. Der § 12 des Gesetzes, dür e das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Jannar 1876: „Alle 
Eingaben, Verhandlungen, Auresee, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in das Muster. 
register beressen, sud benpetfrei. Für jede Eintragung und Niederlegung eines Ceinzelnen Musters oder eines Redets 
mit Mustern u. s. w. (§9) wird, insofern die Schutzirist auf nicht länger als drei Jahre beauspruckt. wird (8 8 Absatz 1), 
eine Gebühr von 7. für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absoath 2 eine längere 
Schutzfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre Pöbele sa * Gebühr von 2.4, 
von elf bis fünizehn Jahren eine Gebühr von 3.“ für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. — Für 
jeden Eintragungsschein= sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 1.4 
erhoben.“ — Ferner §6 9P, Schlußsatz, desselben Gesetzes: „Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzffrist 
(§ 8 Absatz2) wi *w im Deutschen Reichsanzeiger beiannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der 
Anmeldende zu 
We dl den der Anzagen für die Velanmtmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 23. Dezember 1886, 
Seite 148 des Regierungs-Blattes für 1887, 5 2
        <pb n="149" />
        133 
5. Letztwillige Verfügungen; Todeserklärung Verschollener. 
A. Letztwillige Verfügungen. 
868. 
1. Protokolle über Aufnahme und Hinterlegung, einschließlich des 
Hinterlegungsscheines, 
a) einer letztwilligen Verfügung... 34 bis 30 -, 
b) eines Nachtrags dan 2 „ „ 15 „ 
2. Protokolle über blose Hinterlegu ng einer letztwilligen Verfügung 
oder eines Nachtrages zu einer solchen, einschließlich des Hinterlegungsscheines 
2•M bis 15 .#. 
3. Protokolle über Zurücknahme einer letztwilligen Verfücun oder 
eines Nachtrages zu einer solchen 2.MA bis 10 J7. 
4. Protokolle über Eröffnung einer solchen Verfügung 2 „ „ 15 „ 
Anmerkungen: 
1. In den vorstehenden Gebührensätzen ist nach § 78 Ziffer I. 2 die Gebühr für die Hinter- 
legung und Herausnahme inbegriffen. 
2. Wird nach einmal geschehener Eröffnung der letztwilligen Verfügung dieselbe später anderen, 
im Eröffnungstermine nicht erschienenen Betheiligten eröffnet, so ist hierfür die Gebühr nach 
§ 47 zu berechnen. 
3. Wird eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung nach ihrer erstmaligen Eröffnung wieder 
hinterlegt und später von neuem eröffnet, so greist dann der Ansatz in Ziffer 4 nochmals Platz. 
4. Wenn neben der letztwilligen Verfügung gleichzeitig Nachträge zu derselben, neben dem 
Testamente gleichzeitig Kodizille zurückgegeben oder eröffnet werden, so steigt der Protokollansatz 
deshalb nicht. 
5. Wenn auf Antrag des Hinterlegers einer letztwilligen Verfügung die- 
selbe dem Depositum entnommen und dem Hinterleger zur Einsichtnahme vor- 
gelegt oder vorgelesen, dann aber wieder zum Depositum gebracht id, ein- 
schließlich der Entsiegelung und Wiederversiegelllg — 5 
B. Todeserklärung Verschollener. 
In einem Verfahren nach dem Gesetz vom 1. März 1839 werden zwei 
Zehntel der Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes) berechnet 
1. für die Thätigkeit bis zum Erlaß der Ladungen zum Anmeldungs- 
termin einschließlich (§§ 18, 19 des Gesetzes vom 1. März 1839), 
2 für die Verhandlung im Anmeldungstermine (8 22 desselben Gesetzes), 
) Am Schuusse des Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="150" />
        134 
3. für die Entscheidung nach angestandenem Anmeldungstermine (824 
desselben Gesetzes). 
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Werthe des vom Ver— 
schollenen zurückgelassenen Vermögens; ist vom Verschollenen kein Vermögen 
zurückgelassen worden oder kann dessen Betrag nicht festgestellt werden, so 
kommt die Vorschrift im § 10 Absatz 1 des deutschen Gerichtskostengesetzes) 
zur entsprechenden Anwendung. Findet ein ungetrenntes Verfahren gegen 
mehrere Verschollene statt, so wird die Gebühr nach dem Gesammtbetrage des 
zurückgelassenen Vermögens bezüglich nach dem Gesammtbetrage der nach der 
angezogenen Vorschrift des deutschen Gerichtskostengesetzes zu ermittelnden 
Werthe berechnet. 
6. Vormundschaftssachen. 
869. 
Rechnungs-Feststellung. 
Für die Feststellung einer Vormundschaftsrechnung kommen in Ansatz, 
wenn der in der Rechnung nachgewiesene Reinabwurf des Vermögens des Be- 
vormundeten, nach Abzug auch der Schuldzunfen beträgt: 
über 60 bis 100 Æb 
„ 100 „ „ 200 
„ 200 „ „ 400 „ 
„ 400 „ „ 700 
„ 700 „ „ 1000 
„ 1000 „ „ 1500 „ 
„ 1500 „ „ 2500 
„ 2500 „ „ 4000 
und von weiteren je 1000 „ (§ 29) noch 
V = — 
S -PS-JM· d — 
870. 
Allgemeine Thätigkeit. 
Für die gesammte sonstige Thätigkeit der Obervormundschaftsbehörde 
wird bei Beendigung der Vormundschaft berechnet, wenn das verwaltete Ver— 
mögen nach Abzug der Schulden beträgt: 
*7) Am Schlusse des Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="151" />
        135 
über 100 bis 200 % 1• 
5?7 200 77 5? 300 « 2 » 
,,300,,»400». Z» 
» 400 « « 500 « · - 4 » 
» 500 7 7 1000 ?7% « 5 77 
„ 1000 „ „ 1500 „ 7 „ 
„ 1500 „ „ 2500 „ 100 „ 
„ 2500 „ „ 3500 „ . ..14,, 
,,3500,,»5000« 20,, 
undvonweiterenjcöcoo»(§29)uoch.5». 
Der Beendigung der Vormundschaft ist gleichzuachten die Abgabe der— 
selben an eine nicht Weimarische Behörde, während, wenn die Vormundschaft 
an ein anderes Weimarisches Gericht zur Fortführung abgegeben wird, die 
Gebühr von dem zuletzt thätigen Gericht zu berechnen ist. 
Umfaßt die Vormundschaft einen Zeitraum von unter 5 Jahren, so 
ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, umfaßt sie dagegen einen Zeitraum 
von über 10 Jahren, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte. 
Der Gebührenberechnung wird der Durchschnitt aus dem reinen Vermögen 
zu Grunde gelegt, welches nach den Abschlüssen der ersten und der letzten 
Vormundschaftsrechnung sich ergiebt. Ist aber nur eine solche Rechnung ab— 
gelegt, so ist der Abschluß dieser maßgebend. 
Wird ausnahmsweise eine Vormundschaftsrechnung nicht gelegt, so ist der 
Gebührenberechnung der Durchschnitt des Vermögensbestandes am Ende des 
ersten und des letzten derjenigen Jahre zu Grunde zu legen, für welche solcher 
sich feststellen läßt. Läßt sich der Vermögensbestand für nur ein Jahr fest- 
stellen, so ist dieser maßgebend. 
§ 71. 
Besondere Vormundschaften. 
Bei besonderen Vormundschaften (8§§ 7, 8, 9, 14, 15, 16, 22 bis mit 
27 des Gesetzes vom 27. März 1872) werden die in den 88 69 und 70 
bestimmten Gebühren gleichfalls erhoben; es wird jedoch zu § 70 der Berech- 
nung nicht der Gesammtwerth des reinen Vermögens zu Grunde gelegt, sondern 
der Werth des Gegenstandes oder Interesses, wegen dessen die besondere Vor- 
mundschaft geführt worden ist.
        <pb n="152" />
        136 
Dauert die besondere Vormundschaft nicht über 1 Jahr, so tritt an die 
Stelle der Gebühr des § 70 eine Gebühr von — MA 50 bis 20 . — M. 
8 72. 
Gebührenfreiheit. 
Beträgt zu §§ 69 und 71 der Vermögensreinabwurf nicht mehr als 
jährlich 50—/, und beträgt zu §§ 70 und 71 das reine Vermögen und be- 
züglich der Werth des Gegenstandes oder Interesses durchschnittlich nicht mehr 
als 100 “ so werden nur die erwachsenen Auslagen berechnet. 
873. 
Fortsetzung zu §§ 69 bis 72. 
Neben den Gebühren in den §§ 69 bis mit 71, sowie neben den er- 
wachsenen Auslagen (mit Einschluß der Nebengebühr eines zur Prüfung der 
Vormundschaftsrechnung etwa zugezogenen Sachverständigen — § 138 —) 
werden in Vormundschaftssachen nur Uebereignungs-, Hypotheken-, sowie Hinter- 
legungs-, Zähl= und Versteigerungs-Gebühren (8§ 48 flg., 56 flg., 78, 79, 
90, 117) in Ansatz gebracht, mit der Maßgabe jedoch, daß die Sicherstellung, 
welche der Vormund dem Mündel durch Hypothekenbestellung, Hinterlegung 
oder Bürgen leistet, sowie deren Wiederaufhebung gebührenfrei bleibt. 
Die Berechnung der Uebereignungs= und Hypothekengebühren findet auch 
im Falle der in § 72 bezeichneten Gebührenfreiheit statt. 
§5 74. 
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme 2c.; Nichtberücksichtigung gewisser 
Einnahmen. 
Bei Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme (§ 69), des reinen Vermögens- 
bestandes (§ 70) oder des Werths des Gegenstands bezüglich Interesses (§ 71) 
wird durch freies richterliches Ermessen der Werthbetrag festgesetzt, welcher der 
Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist. 
Waisenpensionen, Wittwenpensionen der wegen Geisteskrankheit oder 
Gebrechlichkeit Bevormundeten und Unterstützungen kommen bei Berechnung 
der für die Höhe der Gebühren maßgebenden Einnahmesummen nicht in 
Anschlag.
        <pb n="153" />
        137 
8 75. 
Vormundschaft über Mehrere. 
Erstreckt sich die Vormundschaft über mehrere Personen, so sind die Ge- 
bühren (§8 69 bis mit 71) für jede derselben nach ihrem Antheile besonders 
zu berechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Vormundschaftsrechnung 
geführt wurde. 
8 76. 
Sonstige Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts. 
1. Die Gebühren für Berhandlungen über Einleitung einer Vormund- 
schaft, welche zur Vormundsbestellung nicht führen, sind nach § 47 zu be- 
rechnen; jedoch darf ihr Gesammtbetrag den entsprechenden Ansatz des 870 
Absatz 1 nicht übersteigen. Der 8 72 findet dabei Anwendung. 
2. Nach vorstehenden Bestimmungen unter 1 sind auch die Gebühren 
für die gesammte Thätigkeit des Vormundschaftsgerichtes in denjenigen Fällen 
zu berechnen, in welchen sie ohne Bestellung eines Vormunds gemäß § 14 
und § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormund- 
schaftswesen vom 27. März 1872 einzutreten hat. Die Berechnung der Ge- 
bühren erfolgt bei Beendigung dieser Thätigkeit. 
7. Rechnungssachen anderer Art. 
§ 77. 
1. Für die Feststellung von Rechnungen über Vermögens= oder 
Einnahmenverwaltung in Privatsachen mit Ausnahme der Vormundschaftssachen 
(§ 69 flg.) kommen in Ansatz: wenn die berechnete Einnahme beträgt 
bis mit 1000 K 1 —950, 
„ „ 200ß 3 „ — „ 
Von weiteren je 200 J// (6 29) treten 10 Pfennig hinzu, jedoch darf die ge- 
sammte Gebühr den Betrag von 20 / nicht übersteigen. 
2. Durch diese Gebühr sind zugleich alle Niederschreibungen, Ausferti- 
gungen und Termine vom Eingange der Rechnung bis zur vollendeten Ab- 
nahme bezahlt, nicht aber die Nebengebühr eines zur Prüfung der Rechnung 
etwa zugezogenen Sachverständigen (§ 138). Auch etwaige förmliche Fest- 
stellungsscheine werden nicht besonders in Ansatz gebracht. 
1894 21
        <pb n="154" />
        138 
3. Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, oder unterliegen 
mehrere Jahresrechnungen gleichzeitig der Feststellung, so richtet sich die 
Gebühr nach dem Betrage der Einnahme jedes einzelnen Jahres. 
Insoweit die Rechnung über einen kürzeren als zwölfmonatigen Zeit— 
raum abgelegt ist, wird die für denselben nachgewiesene Einnahme als Jahres- 
einnahme von gleicher Höhe angenommen. 
Anmerkungen: 
1. Die in der Rechnung etwa enthaltenen Einnahmen an aufgenommenen oder rückge- 
zahlten Kapitalien, sowie an Uebertrag aus einer Vorrechnung bleiben bei der Gebührenberechnung 
außer Ansatz. 
2. Wenn eine besondere Ausgabenrechnung, z. B. über einen Bau, geführt wird, ohne daß 
die Hauptrechnung (Ziffer 1), in welche die Summe dieser Ausgaben übergetragen wird, der Fest- 
stellung unterliegt, so berechnet sich der Gebührenansatz für die Abnahme dieser besonderen Rech- 
nung lediglich nach der in letzterer vorkommenden Ausgabe, ohne Rücksicht auf ihre Einnahme- 
quelle und auf den von der Rechnung umfaßten Zeitraum. 
8. Hinterlegungen, Zählgebühr. 
878. 
Hinterlegungen. 
Bei gerichtlichen Hinterlegungen, und zwar auch in solchen Angelegen- 
heiten, auf welche die deutschen Prozeßordnungen Anwendung erleiden, kommen 
einschließlich des Hinterlegungsscheins folgende Gebühren in Ansatz: 
I. von der ursprünglichen Einnahme 
1. für je 100 17 (6 29) 
a) in baarem Gele —„ 25.7, 
b) Werth in Kostbarkeiten — „ 10 „ 
c) Nennwerth in Schuldurkunden und J visizen W 
papieren — „ 10 „„ 
in allen Fällen aber mindestens ... —,,50», 
2. für Uebereignungs- und andere Urkunden, welche einen zu Geld an— 
schlagbaren Werth nicht haben, mit Ausschluß jedoch von letztwilligen 
Verfügungen und ihren Nachträgen — vergl. § 68 — 50 bis 10 M,; 
II. von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von der blos durch 
Ausleihung veranlaßten, ebenso viel, wie von der ursprünglichen Einnahme. 
III. Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen 
Ausgabe zu erhebende Hinterlegungsgebühr ist nur bei der ersten Einlegung
        <pb n="155" />
        139 
und bei der letzten Ausgabe in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß, so lange 
der Grund der Hinterlegung der nämliche bleibt, auch wenn der Gegenstand 
der letzteren von einem hierländischen Gerichte an das andere übergeht, keine 
doppelte Hinterlegungsgebühr, sondern die Einnahmegebühr nur von der ur— 
sprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese stattgefunden hat, und 
die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei derjenigen Stelle, 
welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist jedoch gestattet, die Berechnung 
der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüttung des Depositums auszusetzen, 
sondern dieselbe in geeigneten Zwischenräumen zu bewirken. 
Anmerkungen: 
1. Wenn die bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Betheiligten damit einverstanden 
sind und nicht eine auf ihre Kosten vorzunehmende Würderung beantragen, so wird letztere durch 
richterliches Ermessen ersetzt. 
2. Bei börsenmäßigen Werthpapieren, deren Nennwerth nicht den wirklichen Werth aus- 
drückt, ist dann, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger beträgt, als der 
Nenuwerth, der bekannte wirkliche Werth (Kurswerth) zur Zeit der Hinterlegung bezüglich 
Verausgabung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten auch nachgelassen, diesen Werth 
nachzuweisen. 
Für Zinsleisten neben den Hauptwerthpapieren ist eine besondere Hinterlegungsgebühr 
nicht in Ansatz zu bringen. 
Für noch nicht fällige Zins= oder Gewinnantheilsscheine ist weder bei der Ein- 
nahme, noch bei der Ausgabe eine besondere Hinterlegungsgebühr zu berechnen. Dagegen ist 
bei der Ausgabe fälliger Zins= oder Gewinnantheilsscheine der Betrag derselben doppelt 
anzusetzen. 
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen Person 
in Betracht, in welcher der Grund der Hinterlegung liegt. 
IV. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung hinterlegten Geldes mit In- 
begriff der Aufbewahrung der Schuldurkunden, für jede Ausleihung und 
ebenso für jede Wiedereinziehung von je 100 —# (§ 2090) — 15.. 
Wenn hinterlegte Urkunden zum Behufe der Einziehung und Wieder- 
ausleihung des durch sie verbrieften Kapitals oder zu einem anderen vorüber- 
gehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder an 
ihrer Stelle andere Urkunden von gleichem Werthe wieder hinterlegt werden, 
so ist dafür keine Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Würde hingegen an die 
Stelle der zurückgenommenen Urkunde eine Urkunde von höherem Betrage 
hinterlegt, so ist solche, insoweit sie den Betrag der herausgenommenen über- 
steigt, als eine neu hinterlegte anzusehen und für diesen Mehrbetrag 
die Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Ebenso ist, wenn an die Stelle der 
herausgenommenen eine Urkunde von minderem Betrage hinterlegt wird, von 
21*
        <pb n="156" />
        140 
dem Werthsunterschiede zwischen beiden seiner Zeit (Ziffer III und VI) die 
von der wirklichen Ausgabe (Ziffer II) zu berechnende Hinterlegungsgebühr 
anzusetzen. 
V. Bei Hinterlegungen für Bevormundete ist nur die Hälfte der 
Ansätze unter Ziffer 1 bis mit IV zu entrichten, dafern der Grund der Hinter- 
legung lediglich in der Bevormundung liegt. (Siehe jedoch § 73 Absatz I.) 
Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Bevormundeten hinter- 
legte Gegenstände desselben aus dem Depositum ausgeantwortet erhalten, so 
haben sie dafür die volle für die wirkliche Ausgabe (Ziffer II) geordnete 
Hinterlegungsgebühr zu entrichten, wenn nicht die Erben oder Rechtsnachfolger 
selbst im Sinne gegenwärtiger Ziffer V bevormundet sind. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung in den Fällen des 
§ 76 Ziffer 2. 
VI. Die Hinterlegungsgebühr darf nicht nach den einzelnen Einnahme- 
posten und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt- 
Einnahme oder Ausgabe des auf einem Konto des Depositenbuches aufge- 
führten Depositums. (Siehe jedoch Ziffer III a. E.) 
Auch findet die Hinterlegungsgebühr überhaupt nur dann statt, wenn der 
Gegenstand vorher wirklich in das Depositenbuch eingetragen und in den De- 
positenbehälter gekommen war, nicht also, wenn z. B. das Geld blos bei Ge- 
richt aufgezählt und sofort wieder ausgezahlt wird (§ 79). 
§ 79. 
Zählgebühr. 
Wenn Geld bei Gericht eingezahlt und, ohne daß es in das Depositen- 
buch einzutragen gewesen ist, durch das Gericht wieder ausgezahlt wird, so 
wird, und zwar auch in solchen Angelegenheiten, auf welche die deutschen 
Prozeßordnungen Anwendung erleiden, als Zählgebühr 2 Pfennig von je 10 J/# 
(§ 29) in Ansatz gebracht. 
9. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
8 80. 
Arrestvollziehung und Hilfspfandrechte. 
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen 
(8 811 der Zivil-Prozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines
        <pb n="157" />
        141 
Hilfspfandrechtes an unbeweglichem Vermögen (§ 9 des Gesetzes vom 12. Mai 
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) finden die 
Vorschriften des § 35 und des § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes) ent- 
sprechende Anwendung. 
Erfolgt jedoch die Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek, so kom- 
men ausschließlich die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (88 56, 57, 63) 
von der Unterpfandsbehörde zu erhebenden Kosten in Ansatz, über deren Höhe 
auch die nach dem ersten Absatz zu berechnende Gebühr nicht hinauszugehen hat. 
88I. 
Zwangsvollstreckungen. 
Im Verfahren nach dem Gesetz vom 12. Mai 1879 über die Zwangs- 
vollstrechung in das unbewegliche Vermögen kommen für Entscheidungen der 
im § 35 des deutschen Gerichtskostengesetzes')) bezeichneten Art die daselbst 
geordneten Gebühren zum Ansatz. Auf Fälle der Zurücknahme des gestellten 
Antrags findet § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes') Anwendung. 
Bei Anträgen auf Zulassung des Beitritts zum Verfahren (88 25, 95 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) 
wird die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühren erhoben, soweit der 
Antrag zurückgewiesen bezüglich zurückgenommen wird. Soweit dies nicht der 
Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. 
882. 
Anwendbarkeit des deutschen Gerichtskostengesetzes. Kostenvorschuß. 
Auf die Kosten im Vollstreckungsverfahren (§§ 80 und folg.) finden 
die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes im ersten Abschnitt, in den 
§§ 12, 13, 14, 16, 17 des zweiten Abschnittes, im fünften und sechsten Ab- 
schnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht in dem gegenwärtigen Abschnitt 9, 
58§ 80 bis 89, abweichende Vorschriften enthalten sind. 
Der vom Antragsteller zu zahlende Kostenvorschuß beträgt soviel, als die 
Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung (§ 81) und die erforderlichen 
Auslagen, mindestens aber 15.—/. Hierbei wird die Gebühr nach dem Werthe 
der im Vollstreckungsantrage bezeichneten, in Beschlag zu nehmenden Grund- 
stücke berechnet. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="158" />
        142 
Ist aber der Antrag zugleich auf Eintragung oder Vormerkung eines 
Hilfspfandrechts im Hypothekenbuche gerichtet, so ist der Gebührenvorschuß 
nach der Gebühr hierfür (88 56, 57, 63), falls sie die höhere ist, zu bemessen. 
883. 
Zwangsversteigerung. 
Im Zwangsversteigerungsverfahren werden außer den in § 81 bestimmten 
Gebühren erhoben: 
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypo- 
thekenbuche erfolgt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen) zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes)) bestimmten Gebühr; 
2. für die Verhandlung im Versteigerungstermine zwei Zehntel der- 
selben Gebühr; 
3. für die Ertheilung des Zuschlags zwei Zehntel derselben Gebühr; 
4. für das Vertheilungsverfahren, sobald der Termin zur Vertheilung 
der Immobiliarmasse anberaumt worden ist (§ 69 des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes?) bestimmte Gebühr. 
8 84. 
Fortsetzung. 
Im fortgesetzten Versteigerungsverfahren (§§ 44, 50, 61 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird für die 
Verhandlung in jedem neuen Versteigerungstermin die Hälfte der in § 83 
Ziffer 2 bestimmten Gebühr, desgleichen in den Fällen der Wiederversteige- 
rung (§ 61 des angezogenen Gesetzes) für die Ertheilung des Zuschlags an 
den neuen Ersteher die Hälfte der in § 83 Ziffer 3 bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Die in § 83 Ziffer 4 bestimmte Gebühr für das Vertheilungsverfahren 
wird bis zur Erledigung des ganzen Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die 
Schlußvertheilung nur einmal erhoben. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="159" />
        143 
8 85. 
Fortsetzung. 
Die in § 83 Ziffer 1, 2, 3 bestimmten Sätze werden nach der Er— 
stehungssumme, wenn es aber nicht zum Zuschlage kommt, nach der Würde- 
rungssumme berechnet. Erreicht in dem Falle, wenn es zum Zuschlage kommt, 
die Erstehungssumme nicht die Hälfte der Würderungssumme, so ist der hälftige 
Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu legen. 
Ist der Betrag der Schulden, für welche die Beschlagnahme erfolgt 
(58 14, 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen), niedriger als der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Werths- 
betrag, so wird die in § 83 Ziffer 1 bestimmte Gebühr nach dem Schulden- 
betrag berechnet. 
Wenn in einem Verfahren mehrere Gegenstände zur Versteigerung ge- 
bracht werden, so sind die in § 83 Ziffer 1, 2 und 3 bestimmten Sätze nach 
dem Gesammtbetrage der Gegenstände zu berechnen. 
886. 
Zwangsverwaltung. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren werden außer den in § 81 bestimmten 
Gebühren erhoben: 
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken= 
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes') bestimmten Gebühr; 
2. für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) zwei 
Zehntel derselben Gebühr; 
3. für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in 
die Einkünfte anberaumt worden ist (§ 102 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes!) bestimmte Gebühr; 
4. für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver- 
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen) die in dem gegenwärtigen Gesetze (§ 77) bestimmten Kosten. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="160" />
        144 
887. 
Nachträgliche Anmeldung von Forderungen. 
Für jeden besonderen Termin zur nachträglichen Einstellung einer Forde— 
rung in den Vertheilungs= oder Einweisungsplan (88§ 76, 77, 103, 105 des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) werden 
nach dem Betrage der einzustellenden Forderung drei Zehntel der in § 8 
des deutschen Gerichtskostengesetzes') bestimmten Gebühr, und wenn der An- 
trag vor dem Termine zurückgenommen wird, ein Zehntel derselben Gebühr 
erhoben. 
888. 
Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Die Sätze in den 88 83, 84 und 86 enthalten die Vergütung zugleich 
auch für die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Thätigkeit der Unter- 
pfandsbehörde, wie namentlich für alle Einzeichnungen und Löschungen im 
Hypothekenbuche. 
Wenn vor der Ausfertigung der Uebereignungsurkunde der Ersteher sein 
Erstehungsrecht an einen Dritten oder mehrere Dritte abtritt und die Ueber- 
eignung auf diesen oder diese erfolgt (§ 49 Ziffer 4), ist ein Zehntel der 
in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes') bestimmten Gebühr, jedoch min- 
destens 1 —# und höchstens 20 J/“ in Ansatz zu bringen. 
Die Kosten für gerichtliche Hinterlegungen und für die gerichtliche Ueber- 
eignung, ingleichen für die Uebertragung von Hypotheken, welche der Ersteher 
übernimmt (8§ 84 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen), sowie Zählgebühren sind nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes (88 48, 49, 51, 52, 59 flg., 78, 79) besonders zu erheben; 
ebenso Dienergebühren nach § 130 I. 
889. 
Beschwerde-Instanz. 
Für die Beschwerde-Instanz wird die in den 88 45 und 46 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes) bestimmte Gebühr erhoben. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedrud .
        <pb n="161" />
        145 
10. Freiwillige Versteigerungen und Verläufe aus freier Hand. 
890. 
Für freiwillige Versteigerung oder freiwilligen Verkauf aus freier 
Hand durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Abgewährung des 
Erlöses, sind als Bauschgebühr in Ansatz zu bringen: 
1. wenn es sich um bewegliche Sachen, Forderungen oder andere Ver— 
mögensrechte handelt: 
von dem Betrage des erzielten Erlöses 
bis zu 100 —#: 5 vom Hundert, 
von dem Betrage 
über 100.¼¾ bis zu 300 —#: 3 vom Hundert, 
„ 300 „ „ „ 1000 „ 2 
b 1000, „ „ 5000 „ 1 
77 77 7 
77 7 *“ 
77 " “ ½ 
jedoch nicht unter 2.4; 8 29 findet keine Anwendung; 
2. wenn es sich um unbewegliche Gegenstände handelt: 
1 vom Tausend (§ 29) des erzielten Erlöses, mindestens aber 5.9 
und höchstens 250 —9. Führt die Versteigerung (der freiwillige Ver- 
kauf) nicht zum Kaufabschlusse, so werden nur 2 bis 50 in Ansatz 
gebracht. Werden bewegliche Gegenstände mit den unbeweglichen zu- 
sammen ungetrennt versteigert oder verkauft, so findet für beide die 
für die letzteren bestimmte Gebühr Anwendung. 
Daneben sind zu 1 und 2 Anslagen und Nebengebühren (88 117 und 
130 II) besonders zu vergüten. Soweit aber die Einzahlung des Erlöses 
nicht an den die Versteigerung bewirkenden Beamten als solchen, sondern 
bei dem Gerichte erfolgt, ist unter Wegfall der Zählgebühr des § 117 die 
Hinterlegungsgebühr des § 78 oder die Zählgebühr des § 79 in Ansatz zu 
bringen. 
In Vormundschaftssachen und in Fällen des § 76 Ziffer 2 wird, un- 
beschadet der Bestimmung des § 72, die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens 
aber mit 1./8 berechnet. 
1894 22
        <pb n="162" />
        146 
11. Forst- und Feldrügesachen. 
891. 
In Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879) 
finden die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des deutschen 
Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühren nur 
mit fünf Zehnteln dessen, was nach jenen Vorschriften an Gerichtsgebühren 
in Ansatz zu bringen sein würde, zu berechnen sind. 
Auch ist das Gericht, so oft die hiernach zu berechnenden Kosten außer 
allem Verhältnisse zu der Schwere der Strafthat und zu der Vermögenslage 
des Zahlungspflichtigen erscheinen, befugt, die Kosten auf einen unter den ge- 
setzlichen Ansatz herabgehenden runden Betrag zu beschränken, jedoch so, daß 
die Auslagen mit gedeckt werden. 
12. Leistung der Rechtshülfe. 
8 92. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines nichtweimarischen Gerichts (siehe 
jedoch § 2) sind außer den Auslagen zu erheben: 
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche im gegenwärtigen 
Gesetze Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren; 
2. wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstückes 
ersucht ist, ein Zehntel der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes,) jedoch nicht über 10 J9. 
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt. 
13. Bergbansachen. 
§ 93. 
1. Für Ertheilung eines Schürfscheis 2—6 — 
2. Für Verlängerung eines solhen . 1, 50 „ 
*) Am Schlusse dieses Gesetes abgedruckt.
        <pb n="163" />
        147 
3. Für jede Verleihung eines Grubenfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (8 49 des Gesetzes vom 
22. Juni 1857). 3—9 —4 
bis mit 5 Maßeinheien 5 „ —„ 
, 10 ,, .........10,,—,, 
,,,,50 » .........20»—,, 
»,,100 » .........40,,—,, 
„ „ 150 „ 60 „ —„ 
„ 200 80 „ —, 
für jede weitere Maßeinheit noch. , 25 „ 
4. Für die Konzession zu einem Hilfsbae 4 „ —„ 
bis 20 „ — ,„ 
5. Für Erörterung und Entscheidung 
a) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 3, 4, 6, 
sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten ent- 
stehenden Schäden (§8§ 33, 34 des Berggesetz 4 „ — „ 
bis 12 ½% 
b) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 5, soweit 
solche den Bergbehörden obliegen . 4, — „ 
bis 20 „ — „ 
6. Für die Verleihung von Grubenwassern 
auf ein Rad von 2 Meter Durchmesser 5 „ —„ 
auf jedes weitere Meter des Durchmesserrs. 1, —,. 
Anmerkungen: 
1. Die Gebühren unter Ziffer 1—6 sind sämmtlich Bauschsätze und umsassen sonach alle 
bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende gebührenpflichtige Handlungen. Neben der Bausch- 
gebühr werden jedoch Anslagen und Nebengebühren berechnet. 
2. Zu Ziffer 3 und 4 bleibt dem Staatsministerium die Bestimmung des jedesmaligen 
Ansatzes, bei Ziffer 3 aber insbesondere auch eine Ermäßigung des vorgeschriebenen Ansatzes 
für jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
7. Im Uebrigen finden die Ansätze in den §§ 47 und 53, je nach Maß- 
gabe des Falles, auch in Bergbausachen Anwendung. Die dort ersichtlichen 
Ansätze treten auch, wenn es in den Angelegenheiten unter Ziffer 1—6 zur 
Ertheilung des Schürfscheins, der Verleihung, der Konzession oder zur Zwangs- 
abtretung, Dienstbarkeitsbestellung 2c. nicht kommt, für alle schon vorgekommene 
22*
        <pb n="164" />
        148 
Handlungen ein, jedoch dergestalt, daß der Gesammtbetrag den Betrag der be- 
treffenden Bauschgebühr im einzelnen Falle nicht übersteigen darf. 
8. Die Knappenbücher, nicht aber auch Ersatzausfertigungen (§ 95 
Ziffer 14), sind kostenfrei zu liefern und auszufertigen. 
9. Dispensationen in Bergbausachen 
durch die Bergämter ... 2. A bis 10 ÆA, 
durch das Staatsministerium.. . . . .. 2 „ „ 50 „ 
C. Verwaltungssachen. 
§ 94. 
Gnadenerweisungen. 
1. Ertheilung der Rechte ehelicher Geburtt 5.“ bis 200 J 
2. Volljährigkeitsdekrete 10 „ „ 200 „ 
3. Trennung einer Ehe aus landesherrlicher Moct- 
vollkommenheit 10 „ „ 500 „ 
4. Dispensationen von dem Verbote der Ehe zwischen 
einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mit- 
schuldigen 3 ,„ „ 150 „ 
5. Erlaubniß zur Annahme eines anderen Namens 
oder eines Wappernn 5 „ „ 1000 „ 
6. Verleihung des Adels oder anderer Standes. 
erhöhungen . 500 „ „2000 „ 
7. Nochgesuchte Anertemung eines auswärts er- 
theilten neuen Adels oder einer auswärts ertheilten 
sonstigen Standeserhöhnng . 100 „ „ 500 „ 
8. Auf Nachsuchen ertheilte Titel, unter Verücksich- 
tigung der üblichen, mit dem Titel verbundenen Rang- 
verhältnise . 50 „ „ 1000 „ 
9. Nachgesuchte zr eines auswärts er- 
theilten Tites .. ...20,,,,300,,. 
Anmerkung zu Ziffer 5, 8 und 9: 
Ausnahmsweise kann auf Grund höchster Entschließung von Berechnung der Gebühr ab— 
gesehen werden.
        <pb n="165" />
        149 
Anmerkung zu Ziffer 5 bis mit 9: 
Der Diener erhält bei jeder dieser Gnadenerweisungen, auch wenn sie gebührenfrei erfolgt, 
eine Nebengebühr von 3.4. 
Beträgt jedoch die Gebühr 
über 25 /, so erhält derselbe 6.4, 
·0 
77 77 77 - 7 77 7 
7“ 500 I77 I"*“ 11 77 12 7 
10. Erlaubniß zur Errichtuns eines FamiienFidei= 
kommisses . 100. Sbis 3000.J7. 
11. Erlaubniß 
a) zur Errichtung einer anderen, landesherrliche 
Genehmigung bedürfenden Stiftung, sofern die- 
selbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige 
zu betrachten ist, 
b) zur Errichtung eines Vertrages oder einer letzt- 
willigen Verordnung, durch welche mehrere Per- 
sonen ernannt werden, die sich die Erbschaft 
oder einzelne Vermögensgegenstände nach ein- 
ander restituiren solln . 20, „ 1000 „ 
12. Erlaubniß zur Abänderung eines Fideikommisses 
oder einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung, 
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnühige 
zu betrachten istt. ... .... .10„„500,. 
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 12: 
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen Famillenurkunden sind die Aus- 
lagen für Schreib= und Expeditionsmaterialien im Sinne des § 17 Absatz 2 neben den obigen 
Gebühren und den Auslagen für Rein= und Abschriften (§§ 15 und 18) zu entrichten. 
Anmerkung zu Ziffer 10, 11, 12: 
Vergl. auch § 58 Ziffer 2. 
13. Niederschlagung einer Untersuchlng 5. bis 500.J7. 
14. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vor- 
behalt der an Stelle der verwandelten Strafe etwa treten- 
den Geldsumme ......... 1,,»50,,. 
Anmerkungen zu Ziffer 13 und 14: 
1. Die Ansätze unter 13 und 14 umfassen sowohl die Urkunde selbst, als die Ausfertigung, 
womit sie an die Behörde gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung 
ausgesprochen wird.
        <pb n="166" />
        150 
Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter- 
behörden ergangenen Verhandlungen dort den geeigneten Gebührenansätzen. 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach den 
Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den an 
die böcste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich vorzuschlagen. 
Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder Strafverwandlung gebührenfrei 
zu ertheilen 
15. Verleihung der juristischen Persönlichkeit 100 bis 500.4. 
Werden aber zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so 
greift diese Gebühr nicht Platz. 
§5 95. 
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen. 
1. Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündig- 
keit, von der gesetzlichen Wartezeit verwittweter oder ge- 
schiedener Frauen, hinsichtlich des Aufgebotes, sowie von 
Beibringung des im § 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. März 
1878 für Ausländer zwecks der Eheschließung erforderlichen 
Nachweises 3. bis 150.J7. 
2. Naturalisationsurkunden 655 2 und s des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 18700 5 ,„ „ 100 „ 
Wiederverleihungsurkunden (8 21 Asatz 4 vefein 
nicht über 20 „ 
3. Entlassungsurkunden 5 14 15 und 24 des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870), soweit sie nicht bostenffer zu 
ertheilen sind 3 
4. Für Verleihung des Vurgerrechts (Artikel 25 der 
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874) 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnen.. 3 „ „ 5 „ 
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnen. 5 ,„ „ 10 „ 
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnen 10 „„ 15 „ 
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 30 daselbst). 
5. a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaber= 
papieren — Gesetz vom 1 188. 5, „ 300 „ 
b) Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer 
anderen Berechtigung zu einem Gewerbsbetriebe, auf welche die Gewerbeord-
        <pb n="167" />
        151 
nung für das deutsche Reich Anwendung nicht erleidet, wird die Gebühr 
jedesmal mit Rücksicht auf den für den Beliehenen erwachsenden finanziellen 
Vortheil bestimmt. 
6. Für Bestätigung von Innungsstatuten (Innungs- 
ausschuß-, Innungsverbands-Statuten 2c.) z5..“ bis 10./6. 
Für Bestätigung von Nebenstatuten und Statutenänderungen kann bis 
zu 3./ herabgegangen werden. 
7. Empfangsbescheinigung über die erfolgte Anzeige 
eines stehenden Gewerbebetriebes (§ 15 der Gewerbeordnung) 1 /# bis 5 —. 
8. Erlaubnißertheilung 
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 flg. vergl. mit 
§ 22 der Gewerbeordnunggg 5 „ „ 300 „ 
b) an Gewerbetreibende, welche einer besonderen Ge- 
nehmigung (§§ 29 bis 33 a und 34 der Gewerbe- 
ordnung) bedürfen 5 „ „ 150 „ 
9. Wandergewerbescheine zum Gewerbebetrieb' im Unherziehen, welche 
ausgestellt werden in Gemäßheit der Bestimmungen: 
a) in § 55 Ziffer 1—3 (vergl. § 61) der Gewerbeordnung 1.# 
b) in § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung 1 — bis 5„ 
10. Für Ausdehnung eines Wandergewerbescheines auf 
einen andern Bezirk nach § 60 Absatz 2 der Gewerbeordnung 55% „ 1 „ 
11. a) Legitimationsscheine und Legitimationskarten in 
Gemäßheit der §5 43 und 44a Absatz 1—5 der 
Gewerbeordnung . 50 „ „ 1 „ 
b) Erlaubnißscheine der Ortspolizeibehörde zur vor- 
übergehenden Ausübung der in § 55 Ziffer 4 der Ge- 
werbeordnung bezeichneten Gewerbe (§ 60 a der Ge- 
werbeordnung), sowie nach § 56 Ziffer 1 und ds 59 
Ziffer 4 der Gewerbeordnung .. . 50 „ „ 10 „ 
Anmerkung zu Ziffer 6 bis 11: 
Die Höhe der mit Spielraum gegebenen Sätze ist mit Rücksicht auf Umfang und Art des 
Betriebs, die Zeitdauer der Gestattung, die Umfänglichkeit der Verhandlungen, bezüglich die Höhe 
der Gewerbsstener zu bemessen. 
12. Gewerbelegitimationskarten zum Waarenaufkauf und 
Bestellungssuchen (§ 44 a letzter Absatz der Gewerbeordnung) 3 A.
        <pb n="168" />
        152 
13. Ministerial-Reisepässe ..... Z- 
Andere Reisepässe und Paßkarten ... l». 
14. Gesindebücher, Sittenzeugnisse, Zeugnisse der Ge. 
meindevorstände zur Erlangung von Wandergewerbescheinen, 
Abmeldungszeugnisse beim Wegzug aus einem Orte, zweite 
oder weitere Ausfertigungen von solchen Arbeitsbüchern, 
Impfscheinen und anderen Zeugnissen, deren erste Aus- 
fertigung kostenfrei zu erfolgen hat,. .. — 50 F. 
15. Bauerlaubnißscheine. . . . . . . bis 15 —6. 
16. Dispensationen in Bonpolizeisochen und in anderen 
sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten 2 „ „ 50 „ 
17. Jahres-Jagdschein 8 „„ 
18. Tages-Jagdscheinen ..... 1,,. 
19. Visiren eines Gesindedienstünches ... .—.J610·P 
20. Zeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnißscheine, 
soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, 1 . 
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszengnisse, sowie Registra- 
turen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
21. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seie — 53% 
mindestens aaeer ... . ... — „ 30 „ 
Anmerkungen: 
1. Bezüglich der Tanzerlaubnißscheine ist auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 
1879, §8 5 flg., zu verweisen. 
2. Neben den Ansätzen unter Ziffer 1 bis 14, 17, 18, 19 werden Bestellgebühren (§ 19), 
sowie Gebühren für die auf denselben Gegenstand fich unmiitelbar beziehenden Vorverhandlungen 
ebensowenig wie Schreibgebühren (8 18) berechnet, wogegen die sonstigen Auslagen (§ 9 Ziffer 1, 
Anmerkung und § 15) zu erstatten sind. 
Nur in den Fällen unter Ziffer 8 findet insoweit, als die Vorverhandlungen bei den 
Gemeindevorständen ergangen sind, die Berechnung von Gebühren für dieselben zu Gunsten der 
Gemeindekasse statt.
        <pb n="169" />
        163 
Dritter Abschnitt. 
Auslagen und Nebengebühren. 
1. Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosteuvergütungen der Beamten bei Dienstreisen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
896. 
Den Staatsdienern und den im 8 103 mit aufgeführten Gemeinde- 
beamten, fowie den zu Geschäften des öffentlichen Dienstes sonst bestellten oder 
beauftragten Personen, ingleichen der höheren Großherzoglichen Hofdienerschaft 
werden nach den folgenden Bestimmungen (§§8 96 bis 113) bei Dienstreisen 
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
a) Tagegelder 
b) Nachtgelder 
zur Vergütung des ihnen während der Reise entstehenden Aufwandes 
für Unterhalt und Unterkommen gewährt 
und 
J) die nothwendigen Reisekosten vergütet. 
Anmerkungen: 
"1 1. Als zu dem Gemeindebezirke eines Ortes im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gehörig 
sollen die Grundbesitzungen angesehen werden, deren Bewohner diesem Gemeindebezirk zugewiesen 
sind. (Art. 3 der Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874.) 
2. Wenn der Wohnort nicht mit dem zeitigen Stationsorte zusammenfällt, tritt der letztere 
an Stelle des ersteren. 
· 3. Auch die Kosten eines für Verhandlungen etwa nothwendigen besonderen Geschäfts- 
zimmers werden vergütet. 
4. Hinsichtlich der niedern Hofdienerschaft werden die Vergütungen vom Hoffarschallamte 
oder der sonst vorgesetzten Behörde bestimmt. 
§597. 
Ausnahmsweise werden auch bei Verrichtungen innerhalb des Gemeinde- 
bezirks des Wohnortes 
a) Tagegelder (§ 103) dann gewährt, wenn das Geschäft außerhalb der 
Ortslage — z. B. bei Flurzügen und weitläufigen Flurgrenzregelungen — 
an einem Tage mehr als fünf Stunden dauert, 
b) nothwendige Fuhrkosten ersetzt, wenn die Verrichtung in einer Ent- 
fernung von mehr als zwei Kilometer von der Grenze des Orts ab 
1894 23
        <pb n="170" />
        154 
Statt findet, und der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt 
ist, sich eines Fuhrwerks zu bedienen. 
8 88. 
Die Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen sind überall nach 
den Sätzen derjenigen im 8 103 aufgeführten dienstlichen Eigenschaft in Ansatz 
zu bringen, in welcher das auswärtige Dienstgeschäft verrichtet wird. 
Anmerkung: 
Siehe jedoch hinsichtlich der Amtsanwälte 8 103 Ziffer VI. 
899. 
Bei Dienstreisen sind die nächsten benntzbaren Wege einzuhalten. Für 
etwa gewählte unnöthige Umwege dürfen Tagegelder, Nachtgelder und Reise— 
kostenvergütungen nicht in Ansatz gebracht werden. 
8 100. 
Werden von einer Person (§ 96) mehrere auswärtige Amtshandlungen 
in verschiedenen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten 
an einem und demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder 
nur eines Tages, und zwar voll oder zur Hälfte je nach der Gesammtzeit- 
dauer (§ 103 vorletzter Satz), unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen, wenn mehrere Kostenpflichtige betheiligt sind. 
Diese Bestimmung findet, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte (8 96) 
über Nacht dauert, auf die Nachtgelder und weiteren Tagegelder entsprechende 
Anwendung. 
In gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht ge- 
sondert erwachsenen Reisekostenvergütungen (§ 108 flg.) nach den Angelegen- 
heiten zu vertheilen, wegen deren die Reisen unternommen sind. 
§ 10 1. 
Bezirksdirektoren und deren Stellvertreter, Forstbeamte, Steueraufsichts- 
beamte, Wegebaubeamte, Gendarmen, Polizeidiener und die Diener der Ge- 
richts= und Verwaltungsbehörden haben überhaupt Tagegelder, bezüglich Nacht- 
gelder, sowie Reisekostenvergütungen aus der Staatskasse nur insoweit zu
        <pb n="171" />
        155 
beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine 
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden. 
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse 
nur insoweit zu beauspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder 
sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist. 
8 102. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen 
der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen bei den Schöffen- 
gerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni 
1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei 
Schwurgerichten beschäftigten Staatsbeamten in Kraft. 
II. Tagegelder und Nachtgelder. 
§ 103. 
1. Die Tagegelder (§ 96a) werden für jeden Kalendertag (von Mitter- 
nacht zu Mitternacht gerechnet) der Dienstreise nach folgenden Sätzen und 
Klassen (unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung) gewährt: 
I. 15 Staatsminister, wirkliche Geheimräthe und Oberhof- 
chargen mit dem Prädikate „Excellenz“; 
II. 12 — Chefs der Ministerialdepartements, der Präsident des 
Oberlandesgerichts, außerordentliche Gesandte, Oberhofchargen ohne das Prä- 
dikat „Excellenz“; 
III. 10#50 Ministerialdirektoren, Senatspräsidenten und der Ober- 
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Landgerichtspräsidenten, Minister- 
residenten; ferner der Vorsitzende des Hofmarschallamtes, Hausmarschälle, Hof- 
marschälle, Landjägermeister, Schloßhauptmann, dafern ihnen nicht der Rang 
einer Oberhofcharge verliehen ist; 
IV. 9 LVortragende Räthe in den Ministerialdepartements, der 
Oberbaudirektor, Mitglieder der Revisionskommission, des Kirchenrathes, sowie 
der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen, Ober- 
landesgerichtsräthe, Landgerichtsdirektoren, der Vorstand der Forsttaxations- 
kommission, der Vorsitzende der Generalkommission, Direktoren der Gymnasien 
23*
        <pb n="172" />
        156 
und Realgymnasien, Oberhofprediger, Bezirksdirektoren, Regierungskommissare bei 
Eisenbahnen, der Gendarmeriechef, Generalkonsuln, Hofstallmeister, Kammerherrn; 
V. 7§ 503 Amtsgehilfen des Oberbandirektors, Mitglieder der Ge- 
neralkommission, der Vermessungsdirektor, Landrichter, Staatsanwälte bei dem 
Oberlandesgerichte und den Landgerichten, Amtsrichter, der Oberrendant der 
Hauptstaatskasse, der Revisionsvorstand im Ministerialdepartement der Finanzen, 
Forstinspektoren, Bezirksschulinspektoren, die Vorstände der Bibliotheken, des 
Geheimen Haupt= und Staatsarchives und des Museums, Professoren an den 
Gymnasien und Realgymnasien, Direktoren der Seminare und der höheren 
Bürgerschulen, Superintendenten, Hofprediger, der Landdechant, der Land- 
rabbiner, Bezirkskommissare, der Fabrikeninspektor, Direktoren der Landesheil- 
anstalten und der Strafanstalten, Bürgermeister in Städten mit mindestens 
10 000 Einwohnern, Mitglieder der Bezirksausschüsse, sowie Mitglieder der 
Steuer-Berufungskommissionen; 
VI. 6 — Archivare, Sekretäre und Revisoren der Ministerial= 
departements, sowie der Generalkommission, Amtsanwälte, sofern sie nicht durch 
ihre dienstliche Hauptstellung zu einem höhern Satz berechtigt sind, Buchhalter 
und Kassirer bei Ober= und Mittelbehörden und bei der Landes-Kreditkasse, 
ordinirte Geistliche, Rektoren der Bürgerschulen in Städten mit wenigstens 
10 000 Einwohnern, der Direktor der Blinden= und Taubstummenanstalt, Ge- 
richtsassessoren, Gerichtsschreiber bei Kollegialgerichten, Rechnungsamts= und 
Steueramtsvorstände, Oberstenerkontroleure, der Bergmeister, Forstkommissare, 
Forsttaxatoren, Forstgeometer, Revierförster, Steuerrevisoren, Baninspektoren, 
Landbaumeister, Bezirksbaumeister, Bezirksbauführer, Vermessungsrevisoren, 
Bürgermeister in Städten mit weniger als 10 000, aber mindestens 5000 Ein- 
wohnern, Bürgermeisterstellvertreter und Polizeiinspektoren in Städten mit 
mindestens 10 000 Einwohnern, sowie Mitglieder der Steuer-Prüfungskom- 
missionen; 
VII. 450SGerichtsreferendare, Gerichtsschreiber bei Amtsgerichten, 
Gerichtsschreibergehilfen, Bergschreiber, Markscheider, Berggeschworene, Bau- 
kontroleure, Bauassistenten, Revisionsassistenten, Steuerrevisionsassistenten, Feld- 
messer, Unterförster, Forstassistenten, Forstkandidaten, Forsttaxationsgehilfen, Rech- 
nungsamts= und Steueramtsassistenten, Steuerrezepturverwalter, Forstgelder- 
einnehmer, Archiv= und Kasseassistenten, Rechnungsamtsaccessisten, Revisions- 
gehilfen, Kanzleisekretäre, Registratoren, Kassirer bei Unterbehörden und
        <pb n="173" />
        157 
Landesanstalten 2c., Reltoren der Volksschnlen in Gemeinden unter 10000 Ein— 
wohnern, Bürgermeister in den Gemeinden mit weniger als 5000, aber 
mindestens 1000 Einwohnern, Bürgermeisterstellvertreter in Gemeinden mit 
weniger als 10000, aber mindestens 1000 Einwohnern; 
VIII. 3— — H Erxrpedienten, Kanzlisten und Kopisten, sowie nicht an— 
gestellte Protokollführer bei Behörden und den Landesanstalten, Gendarmerie- 
wachtmeister und Obergendarmen, Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern; 
IX. 2— —. Steneraufseher, Gendarmen, Polizeidiener, Diener und 
Boten bei Behörden, Aufseher und Wärter bei den Landesanstalten. 
2. Die unter I., II., III., IV. bezeichneten Personen sind berechtigt, für 
Bedienung täglich 1—/ 50 in Ansatz zu bringen. 
3. Die vorstehenden Ansätze werden nur zur Hälfte ihres Betrages für 
solche Tage gewährt, an welchen die dienstliche Abwesenheit weniger als sechs 
Stunden nothwendige Zeitdauer hat. 
4. Etwaige unter I. bis IX. nicht namentlich aufgeführte Staats= und 
Hofdiener und zu Geschäften des öffentlichen oder Hofdienstes sonst bestellte 
oder beanftragte Personen werden wie diejenigen namentlich aufgeführten be- 
urtheilt, denen sie in der Dienstabstufung gleichstehen, worüber das Staats- 
ministerium bezüglich Hofmarschallamt entscheidet. 
§ 104. 
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Dienstreise nach 
Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag, hinsichtlich dessen eine 
mindestens sechsstündige Dauer nicht ersichtlich ist, die Tagegelder nur nach dem 
halben Satze gewährt werden. 
§ 105. 
Wenn bei der Dienstreise außerhalb des Wohnortes (§ 96) übernachtet 
werden muß, werden für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trink- 
gelder neben den Tagegeldern (§ 103) Nachtgelder gewährt mit: 
4— — den Personen der Klassen I. und II. · 
3 » —« » « « « III. IV. V. 
2„ 50 „ „ » » ,,VlVll.Vlll. 
1 „ 50 „ „ „ Klasse IX. - 
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung. 
für jede Nacht.
        <pb n="174" />
        § 106. 
Erfordern Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthums Sachsen 
hinaus einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Staatsministerium 
die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und bezüglich für Bedienung (§ 103 
Ziffer 1 und 2, § 105) angemessen erhöhen, jedoch in den Klassen I bis IV 
höchstens um die Hälfte. 
§ 107. 
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, 
Trinkgelder und bezüglich Bedienung über die in §§ 103, 105, 106 be- 
stimmten Sätze etwa nöthig gewordenen, im Einzelnen nachzuweisenden Mehr- 
aufwandes bleibt der Entscheidung des Staatsministeriums vorbehalten. 
III. Reisekosten-Vergütungen. 
8 108. 
An Reisekosten (5 960) wird der wirkliche nothwendige Aufwand inner— 
halb der in §§ 109 bis 111 bestimmten Grenzen vergütet. 
8109. 
Bei Dienstreisen, soweit solche auf Eisenbahnen zurückgelegt werden 
können, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen I bis IV (§ 103) zur Fahrt in erster Wagenklasse; 
b) Personen der Klassen V bis VII (§ 103) zur Fahrt in zweiter 
Wagenklasse; 
c) Personen der Klassen VIII und IX (8 103) zur Fahrt in dritter 
Wagenklasse. 
d) Hat ein Beamter der Klassen I bis IV einen Diener auf die Reise 
mitgenommen, so ist der Beamte berechtigt, auch dessen Eisenbahn- 
Fahrkosten nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse in Ansatz zu 
bringen. 
Bei nothwendiger Benutzung eines Eisenbahnzuges, welcher die dritte 
Wagenklasse nicht führt, sowie in anderen unabweisbaren Ausnahmefällen darf 
zu c und d statt der letzteren die zweite Wagenklasse benutzt werden.
        <pb n="175" />
        159 
Nothwendige Nebenaufwände, namentlich für den Zugang zur Eisenbahn 
und für den Abgang von derselben, ingleichen für die Beförderung des Reise- 
gepäcks werden besonders erstattet. Statt des wirklichen Aufwandes und ohne 
Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher erwachsen ist, können. 
jedoch für jeden Zugang zur Eisenbahn und ebenso für jeden Abgang von 
derselben, mit Einschluß des Aufwandes für Aufgabe und Abnahme des Reise- 
gepäcks, in Rechnung stellen: 
Personen der Klassen I bis VII. —236950 7, 
„ „ „ VIII und —. —, 25 „ 
ei dem Uebergange von einer Bahn nach einer andern desselben Ortes 
in Fällen, wenn auf dem Reisewege ein solcher Uebergang erfolgt, wird nur 
der Betrag der nothwendigen Auslagen ersetzt. 
Soweit Personen freie Fahrt auf der Eisenbahn zusteht, sind sie nicht 
zum Ansatz und Bezuge des entsprechenden Personen-Eisenbahnfahrgeldes be- 
rechtigt. 
* 110. 
Sovweit zweckmäßig eine Eisenbahn nicht benutzt werden kann, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen 1 bis V (§5 103) zur Benntzung eines zwei- 
spännigen Wagens, 
b) Personen der Klassen VI bis VIII, mit Ausnahme der unter VIII ge- 
nannten Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, nur zur Benutzung 
eines einspännigen Wagens und auch dieses nur, wenn nicht eine billigere 
Personenpost zweckmäßig hat benutzt werden können; die Kosten eines 
zweispännigen Wagens aber werden ihnen ausnahmsweise dann erstattet, 
wenn ein einspänniger Wagen nicht hat erlangt werden können oder 
ein solcher in Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die Länge des zu 
befahrenden Weges unzureichend ist. 
P) Personen der Klasse IX und die in Klasse VIII bezeichneten Bürger- 
meister und Bürgermeisterstellvertreter erhalten regelmäßig nur die in 
§5 111 bestimmten Kilometergebühren. Ausnahmsweise werden ihnen 
die Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Klasse VIII ver- 
gütet, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände, wie wegen zu großer 
Entfernung oder wegen dringlicher Eile der Verrichtung genöthigt waren, 
ein Fuhrwerk zu benutzen.
        <pb n="176" />
        160 
In Fällen, in welchen mehrere Personen einer Behörde bei einem aus- 
wärtigen Dienstgeschäfte betheiligt sind, hat soweit thunlich die Benutzung eines 
gemeinschaftlichen Wagens Statt zu finden und kann, wenn dies thunlich ist, 
an Reisekosten nicht mehr als der Aufwand für einen solchen Wagen berechnet 
werden. Wird in solchen Fällen der Aufwand für einen Wagen berechnet, 
so können daneben von Personen, die in demselben mitgenommen worden sind, 
Kilometergebühren (§ 111) nicht in Ansatz gebracht werden. 
§ 111. 
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen und, die Klassen VI, VII 
und VIII aulangend, nicht mittels Post zurückzulegen sind, können Reisekosten, 
einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisegepäcks, statt des wirklichen 
Aufwandes und ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher 
erwächst, in Ansatz gebracht werden: 
a) von Personen der Klassen W und VI mit 30 3, 
b) „ „ ,, »VIlundvllI»20», 
c),, » „ Klasse IX mit 10 „ 
für jedes Kilometer des Weges (§ 99). Der aus den Einzelstrecken des bei 
der Dienstreise zurückzulegenden Weges in der Summe etwa sich mit ergebende 
Bruchtheil des Kilometers wird für ein volles Kilometer gerechnet. 
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß zurück- 
gelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz gebracht werden; dies 
gilt aber nicht auch für Fälle, in welchen — wie z. B. bei Botengängen, bei 
Gefangenenbegleitung, bei Begleitung von Pulvertransporten, — die Zurück- 
legung des Weges selbst zum Zweck des Dienstgeschäftes gehört. 
Anmerkung: 
Wird für einen Theil des zurückzulegenden Weges, z. B. für den Hinweg oder den Rückweg, 
der Aufwand für Fuhrwerk (§ 110) berechnet, so bedarf die Berechnung von Kilometergebühr für 
den übrigen Theil des Weges besonderer Rechtfertigung. 
§ 112. 
Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Reise- 
kosten der Verwaltungsbeamten, wenn dieselbe bei der Anstellung vorbehalten 
wurde oder auf Vereinbarung beruht.
        <pb n="177" />
        161 
8113. 
Werden Staatsdiener, welche eine Gesammtvergütung für Fuhrkosten oder 
für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen (§ 112), wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter an- 
gemessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um- 
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium. 
2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc 
der Medizinalbeamten. 
8114. 
I. Verrichtungsgebühren. 
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission. 
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder 
Schwierigkeit der Sache 
der Referent 3. bis 20 % 
die Mitvotanten zusammen die Hälfte dessen, was der Referent erhält. 
B. Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei folgenden Untersuchungen: 
1. für Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zustandes eines 
Lebenden 1 04 bis 10; 
2. für die außere Untersuchung einer menschlichen Leiche (amtliche 
Leichenschau) . .. 2 bis 10 MA; 
3. für die 2 Untersuchunga mit T (Sektion) einer mensch- 
lichen Leiche ·10K % bis 20 MA,; 
Anmerkung zu Ziffer I. 2 und 3: 
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den in § 30 des gegenwärtigen 
Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht. 
4. für eine sonstige von der Gerichts—- oder Polizeibehörde angeordnete 
Untersuchung . ..1.-JØbile·-6, 
II. für die Aussteliung, eines infaßhen Defundscheines oder schriftlichen 
Zeugnisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Auskunft 
ohne nähere gutachtliche Ausführung, einschlüssig der Reinschrift 1/ bis 3 —9; 
1894 24 —
        <pb n="178" />
        162 
III. für ein schriftliches Gutachten mit vissenschaftlichen Gegründung, 
einschlüssig der Reinschrift 2 bis 30./% 
IV. für die Abwartung eines Termins vor einer ereniic Behbre 
für die erste Stunde (6 22)9)0 3.MAÆ, 
für jede weitere Stunde .........2,,, 
jedoch für einen Tag nicht über 12 M. 
Findet in dem Termine eine der vorbezeichneten Verrichtungen Statt, so 
ist gleichwohl nur die Gebühr für die Abwartung des Termins in Ansatz zu 
bringen, jedoch auch statt derselben, wenn der Ansatz für die Verrichtung 
mehr beträgt, der letztere zulässig. 
Bei Terminen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes werden 
die zulässigen Tagegelder (II) besonders vergütet. 
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch bei der Leitung und Ueber- 
wachung behördlich angeordneter Desinfektionen nach Maßgabe der aufzuwen- 
denden Zeit Statt. 
C. Gebühren des Amtswundarztes oder dessen Stellvertreters. 
1. Wenn derselbe ein approbirter Arzt ist, dieselben Gebühren wie der 
Bezirksarzt unter B; 
2. Wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten gehört, nur 2/8 der 
unter B bestimmten Sätze. 
D. Gebühren des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei Untersuchungen: 
1. an einem lebenden Thiere 1 bis 4 
bei der Untersuchung einer Mehrzahl lebender Thier füre eine Stunde (8 29) 
der erforderten Zeit . ZW, 
jedoch für einen Tag nicht über 10 . Æ; 
2. an einem gefallenen Thiere: 
a) mittelst Besichtigung. .. EIII— 
b) mittelst Leitung und Mitbeforgung der Oeffnung 3 bis 6 „ 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte dieser Ansätze zulässig. 
II. Für die unter B II, III, IV, V gedachten Verrichtungen nur ¾ der 
dort bestimmten Sätze.
        <pb n="179" />
        163 
E. Gebühren des Apothekenrevisors. 
Für die Visitation einer Apotheke und den darüber zu erstattenden Bericht 
18 „, 
mit Einschluß der Vergütung für einen etwa zugezogenen Gehilfen; 
wird nur eine Nachyisitation mittelst Untersuchung einzelner Gegenstände 
vorgenommen, die Hälfte dieses Betrages. 
II. Cagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen 2c. 
Hinsichtlich der den Medizinalbeamten bei Dienstreisen zukommenden Tage- 
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen finden die Vorschriften unter 
Ziffer 1 des dritten Abschnittes (88 96 flg.) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. dem Bezirksarzt, ingleichen dem Amtswundarzt, wenn der letztere 
approbirter Arzt ist, 
a) an Tagegeldern für ieden, Kalenderttg 93, 
b) Nachtgelder nach Klasse V. 
Jp) Reisekosten „ „ V, 
2. dem Amtswundarzt, wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten 
gehört, und dem Bezirksthierarzt 
a) an Tagegeldern für jeden Kalendertteagggn 6 43, 
b) Nachtgelder nach Klasse VI, 
) Reisekosten „ „ VI 
vergütet werden, vorbehältlich der näheren Bestimmungen des § 115. 
§ 115. 
Fortsetzung. 
Rücksichtlich der Verrichtungsgebühren, Tagegelder, Nachtgelder und sonsti- 
gen Auslagen sind folgende nähere Bestimmungen zu beachten: 
1. Jeder Medizinalbeamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt 
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für 
amtliche Verrichtungen, welcher Art sie sein mögen, mit Ausnahme der in 
§ 4e des Nachtrages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli 
1858 gedachten Fälle, Verrichtungsgebühren aus den Staats= oder 
Gemeindekassen niemals, also auch nicht vorschußweise, in Anspruch zu 
nehmen; insbesondere findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des 
245
        <pb n="180" />
        164 
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850, 8 36) zu 
leistenden Beistand ein Anspruch auf Verrichtungsgebühren an einen Armen- 
verband des Großherzogthums nicht Statt. Wo jedoch arme Kranke im Sinne 
des gedachten Gesetzes zahlungsfähige ernährungspflichtige Ehegatten oder Ver- 
wandte, ingleichen wo verunglückte Personen Vermögen haben, bezüglich Selbst- 
mörder solches hinterlassen, besteht der Gebührenanspruch an jene Ernährungs- 
pflichtigen, wie an diese letztere Hinterlassenschaft. 
2. Die bei dienstlichen Verrichtungen eines Medizinalbeamten nothwendi- 
gen Auslagen (mit Einschluß der Tagegelder, Nachtgelder und Schreibgebühren) 
sind von derjenigen Kasse, welcher dieselben, wenn der Zahlungspflichtige nicht 
auch zahlungsfähig, zur Last fallen würden, vorschußweise alsbald zu er- 
statten (vergl. § 24). 
Eine Reisekostenvergütung findet, abgesehen von den in § 4e des Nach- 
trages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 be- 
zeichneten Fällen, nicht Statt, wenn der Medizinalbeamte für Pferdehaltung 
ein Fixum aus der Staatskasse bezieht und die Reise seinen Dienstbezirk 
betrifft, welchen Falles ihm nur für jedes nothwendige Pferdefutter unterwegs 
75 Pfennig und etwaige Auslagen für Wege= und Brückengeldabgaben er- 
stattet werden. 
Bei ärztlicher Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet 
ein Tagegeldansatz überhaupt nur dann statt, wenn die hierdurch nothwendig 
veranlaßte Abwesenheit vom Wohnorte über drei Stunden beträgt. 
3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat- 
person vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Ver- 
richtungsgebühren (8 114 1) zu bezahlen. 
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb 
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn 
die ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als 
auch dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privat= 
personen daneben auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3). 
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114 
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die- 
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche
        <pb n="181" />
        165 
den beamteten Aerzten und bezüglich Thierärzten in den Fällen zustehen, in 
denen eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson eintritt (Ziffer 3). 
Anmerkungen: 
1. Für die Prüfung und Feststellung der Gebühren rc. kommen die Bestimmungen des § 45 
und bezüglich des § 23 zur Anwendung, soweit nicht § 17 der Reichsgebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige vom 30. Juni 1878 Platz greift. 
2. Hinsichtlich der Gebühren von Medizinalbeamten in der Eigenschaft als Zeugen oder 
Sachverständige vergl. §§ 21 und 22. 
3. Prüfungsgebühren. 
* 116. 
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben: 
A. Für jede Prüfung 
a) eines Kandidaten der Rechte (erste juristische Prüfung) 
b) eines Referendars (zweite juristische Prüfung) 
) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtessreibrgehie 
und der Gerichtsvollzieher 
d) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtsschreiber . 
B. Für jede Prüfung 
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo— 
logische Prüfung: examen pro licentia concionandi, als 
für die zweite: examen pro ministerio) .·· 
b) für ein bloses colloquium 
J%) für die Anstellungsprüfung eines Schulamtskandidaten 
d) für die Prüfung einer Lehrerin zur Ertheilung von Unter- 
richt an höheren Mädchenschulen, ingleichen fur die Prüfung 
zur Leitung derartiger Anstalten 
e) für die Prüfung einer Volksschullehrerin oder einer Echreriꝛ 
der weiblichen Handarbeiten . . 
f) für die Rektoratsprüfung eines Lehrers 
C. Für jede Prüfung 
a) eines Arztes zur Ausübung aatsarztlicher Berrichtungen 
b) eines Fleischbeschauers 
c) im Hufbeschlage. 
30 M 
45 
9„ 
18 „ 
24 
12 « 
12» 
6» 
24 « 
10 «
        <pb n="182" />
        166 
D. Für jede Prüfung 
a) eines Forstkandidaten (Oberförsterprüfung 24. 
b) eines Baubeflissenen (Bauführerprüfungg 24 „ 
c) eines Bauführers (Banmeisterprüfung) sowohl 1. für Hochbau. 
als 2. für Wege= und Wasserbau, zu 1. und 2. 1 24 „ 
d) eines Rechnungspraktikanten (Accessistenprüfun) 25 „ 
e) eines Anwärters für den Steueraufsichtsdient 5 „ 
f) eines Anwärters für die Stellung eines Geometers oder eines 
Markscheiders 18 „ 
8) eines Anwärters für die Stellung eines Berggeschworenen . S „. 
Erfolgt nur eine theilweise Prüfung oder Nachprüfung, so ist auch nur 
ein verhältnißmäßiger, von der die Prüfung anordnenden Behörde zu bestim— 
mender Theil der vorstehenden Gebührenansätze zu erheben. 
Diese Ansätze erhöhen sich um die Hälfte, wenn auf besonderen Antrag 
des zu Prüfenden die Prüfung außerhalb der ordnungsmäßigen Zeit beson- 
ders erfolgt. 
Die Mitglieder der Kommission für die Prüfungen im Hufbeschlag 
erhalten für jeden Prüfungstag eine Vergütung von je 6 A. 
Im Uebrigen werden die vorstehenden Gebühren unter die mit der Prü- 
fung Betrauten zu gleichen Theilen vertheilt, soweit nicht im einzelnen Fall 
von der die Prüfung anordnenden Behörde etwas Anderes bestimmt wird. 
II. Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staatsministerium oder dem 
Kirchenrathe stattfindet, für den Diener 2¾ von jedem Geprüften zu erheben. 
III. Neben den unter I. und lII. bestimmten Gebühren finden Ansätze für 
Niederschriften, Berichte, Zeugnisse und andere Ausfertigungen nicht Statt. 
Tagegelder und Reisekosten für einen etwa von auswärts zugezogenen 
Prüfenden werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt. 
Anmerkung zu 8§ 116: 
Wegen der Gebühren für die Prüfung 
von Aerzten, Zahnärzten, Thierärzten, Apothekern und Apothekergehilfen, sowie 
von Kandidaten des höheren Schulamtes 
siehe: 
II §7 der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 25. September 1869, Bundes- 
ariesian Peite 635 flg., sowie 
§ 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875, Reichs-Zentralblatt 
Seite 2
        <pb n="183" />
        167 
§ 4 der Bekanntmachung vom 13. November 1875, Regierungs-Blatt 1876 Seite 17 und 
Reichs-Zentralblatt 1875 Seite 761, 
§§ 11 und 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, die Prüfung der Thierärzte betreffend, 
vom 27. März 1878, Reichs-Zentralblatt Seite 160, 
824 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, die ärztliche Prüfung be- 
treffend, Reichs-Zentralblatt Seite 196, 
§5 10 der Bekaumtwachung von demselben Tage, die ärztliche Vorprüfung betreffend, Reichs- 
Zentralblatt 1883, Seite 199; 
zu b: § 15 der Uerandn vom 24. Juli 1874, Regierungs-Blatt Seite 319. 
4. Zählgebühren bei Versteigerungen. 
§ 117. 
Bei Versteigerungen der in § 90 bezeichneten Art, welche nicht durch 
einen Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist außer der dort bestimmten Ge- 
bühr der gleiche Betrag als Zählgebühr des die Versteigerung und die Er- 
hebung des Erlöses bewirkenden Beamten in Ansatz zu bringen. In Vormund- 
schaftssachen und in Fällen des § 76 Ziffer 2 wird diese Gebühr nur zur 
Hälfte, mindestens aber mit 1 7 berechnet, soweit § 72 nicht Anwendung 
findet. 
Von der Zählgebühr erhält der Diener die Hälfte, wenn durch diesen 
die Einzelerhebung der Kaufgelder geschieht. Siehe auch § 130 unter II. 
Anmerkung: 
Wird die Versteigerung durch einen richterlichen Beamten ausgeführt, so ist die etwaige 
Zählgebühr, mit Ausnahme des Dienerantheils, zur Staatskasse zu berechnen. 
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden. 
8 118. 
I. Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen 
dem damit Beauftragten . 6 A, 
dem Kantor und dem Kirchner des Ortes der Oddination je 1 „ 
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer Geistlicher bleibt das be- 
stehende Herkommen maßgebend.
        <pb n="184" />
        168 
II. Bei definitiver Besetzung einer evangelischen geistlichen 
Stelle für die von der Erledigung der Stelle an bis zur Bestätigung des 
Vergleichs über die Besoldung und das Inventar vorkommenden Geschäfte 
den beiden Mitgliedern der Kircheninspeltion zusammen .. . 30 M, 
dem Gerichtsschreiber . .. 7 „. 
Besteht die Einführungskommisston aus dem weltlichen Mitgliede der 
Kircheninspektion und einem besonderen geistlichen Kommissar, so hat der letztere 
nur die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu erhalten, mit- 
hin keinen Antheil an der den Mitgliedern der Kircheninspektion zustehenden 
Gebühr. 
Der diakonirende Geistliche erhält.. 3. 
Anmerkungen: 
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden bei der Einführung keine Tage- 
gelder, aber Reisekosten gewährt. 
Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von dem Falle der Abordnung eines 
besonderen geistlichen Kommissars, in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten, so 
entscheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staatsministerium über die Theilung 
der Gebührenhälfte an 15.4. 
Bei der Einführung ferner 
an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kommission, des diakonirenden 
Geistlichen, der mit Kirchendienst betrauten Schullehrer, der Mitglieder 
des Kirchgemeindevorstandes und des Kirchrechnungsführers 40 —7. 
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue Geistliche eingeführt 
wird, so empfängt derselbe noch 1 —&amp; 50 für jeden Schullehrer, jedes 
Mitglied des Kirchgemeindevorstands und jeden Kirchrechnungsführer der Filiale. 
Zahlungspflichtig sind, sofern über die Tragung der Einführungskosten 
durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas anderes festgestellt ist, wobei es 
bewendet, die betreffende Kirchgemeinde und, wo mehrere Kirchgemeinden zur 
Parochie gehören, diese gemeinschaftlich zu gleichen Theilen. Die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekosten des besonderen geistlichen Kommissars fallen der 
Staatskasse zur Last. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich der Ansätze bei Besetzung katholischer geistlicher Stellen bleibt das bestehende 
Herkommen maßgebend. 
III. Für Verpachtungen von Kirchen= und Pfarreigrund- 
stücken, wenn solche ausnahmsweise durch die betreffende kirchliche Aufsichts-
        <pb n="185" />
        169 
behörde selbst abgeschlossen werden, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde zu- 
sammen: 
wenn die Gesammtsumme des Pachtgeldes während der ganzen Dauer des 
Vertrages nicht über 2000 M beträgt, von je 200 5/7 (§29). 1 □, 
wenn die Gesammtsumme über 2000 J—, aber nicht über 10 000 beträgt, 
treten dann noch hinzu von weiteren je 500 5J7 (629) 1 
und hierzu noch, wenn die Gesammtsumme über 10000 MA beträgt, von 
weiteren je 1000 J1¼ (62799 .. LJØ 
Zahlungspflichtig sind die Pächter. Wenn eine Urkunde für mehrer 
Pächter ausgefertigt wird, so ist der Antheil eines jeden an der nach der Ge- 
sammtsumme des Pachtgeldes für alle zu berechnenden Gebühr nach dem Ver- 
hältniß des auf den einzelnen fallenden Pachtgeldes auszuwerfen. 
Anmerkung: 
Bei der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen wird die Gebühr 
unter Ziffer III nicht berechnet. 
IV. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den Mit- 
gliedern der Aufsichtsbehörde zusammen, wenn die Jahreseinnahme, nach Ab- 
zug der Gewährschaft der vorigen Rechnung, ausgenommener Darlehen, zurück- 
gezahlter Kapitalien, der Ablösungskapitalien, wie der sonstigen Einnahme von 
Bestandtheilen des Stammvermögens und der Zinsen von Pfarreikapitalien, 
betragen hat: 
nicht über 100 4. 3, 
„ „ 20 4 „„ 
„ „ 400 „ 5 „ 
„ „ 600 „ 6 „ 
„ „ 800 „ 7 „ 
, »1000» 8, 
und hierzu noch bei einem Betrage der ehrebeiniahne über 1000 M von 
weiteren je 300 %% (8 2229) 1 3—#, 
jedoch im Ganzen höchstenns 20 „ 
Bestehen neben der Kirchrechnung besondere Legatenrechnungen, so wird 
die Gebühr von der Gesammtsumme der Jahreseinnahmen der Hauptrechnung 
und der Legatenrechnung in Ansatz gebracht. 
Besondere Rechnungen über Pfarreikapitalien werden unentgeltlich geprüft 
und abgenommen. 
1894 25
        <pb n="186" />
        170 
Anmerkung: 
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung derjenigen Gemeinde, deren 
Pfarrer das geistliche Mitglied der Kircheninspektion ist, so sällt die Gebühr dem das Geschäft 
allein besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu. 
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen 
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs- 
verständiger zugezogen — s. § 138 —, so erhält dieser noch besonders vier 
Zehntel obiger Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Aumerkung: 
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen 
bewendet es hinsichtlich der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen bei dem 
bestehenden Herkommen. 
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab- 
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden 
Anwendung. 
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen 
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen 
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten 
Ansätze zu beziehen. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde. 
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche 
einschließlich der Einweihungspredigt oder Rdde 12½ 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Aumerkungen: 
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, wohl aber Reisekosten vergütet. 
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den geordneten Tagegeldern, Nacht- 
geldern und Reisekosten, welche — insoweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes 
festgestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Gebühren von den Visitatoren 
nicht zu berechnen. 
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen 
a) für Berichte in Kirchsiuhlangelegenheiten 12503, 
b) für ein Pfarramtszeugnif 1 „ — „, 
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person beri 
für jede dieser mehreren Personen noch — „ 30 „ 
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur 
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen-
        <pb n="187" />
        bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, sofern 
nicht damit die Ausstellung eines mit der bestimmten 
Gebühr in Ansas zu bringenden Pfarramtszeugnisses 
verbunden ist, —.50 Z 
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszeugnisse, namentlich auch 
Geburtszeugnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor- 
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und 
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei. 
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und 
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese 
Zeugnisse zu liefern hat. 
Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt 
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem 
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu. 
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten. 
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zeugnisse über 
Taufen und Traunungen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten 
unentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch- 
kasse beschafft. 
Anmerkung: 
Im Geschäftsbereiche der Immediat- Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
wesen bewendet es bei dem bestehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug- 
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden Pfarrstellinhaber zukommen. 
VIII. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zengnisse, wie für das 
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten 
Gebühren zu. 
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nacht- 
gelder und Reisekosten, 
für die Theilnahme an der Einführung eines Superintendenten 
oder des Landdechantten ... -50Ø, 
für die Theilnahme an den geordneten w und Ge. 
neralvisitationskonferenzen 3 — „ 
Findet die Einführung oder Konferen am Wohnorte des Geistlichen 
Statt, so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze. 
25*
        <pb n="188" />
        172 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen; wenn mehrere Kirch- 
gemeinden zur Parochie gehören, die einzelnen Kirchkassen der Parochie gemein- 
schaftlich zu gleichen Theilen. 
X. Den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und 
Reisekosten, für die Theilnahme an den angeordneten Lehrerkonferenzen 2 J9. 
Findet die Konferenz an dem Wohnorte des Lehrers Statt, so erhält 
derselbe die Hälfte obiger Gebühr. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Schulkasse. 
XI. Die Mitglieder der evangelischen Kirchgemeindevor- 
stände, der katholischen Kirchvorsteherämter und der israeliti- 
schen Kultusgemeindevorstände, sowie der Schulvorstände, ingleichen 
Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche auf Anordnung oder 
mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde in Sachen, die nicht 
ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeindebezirke ihres Wohn- 
ortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und Reisekostenvergütung 
zu erhalten: 
der Ortsgeistliche 3 —% 
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglie, ingleichen 
der Kirchrechnungsführer 2 „ — „ 
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem 
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen 
Orte, wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer 
entfernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des 
Rückwegs (§ 110) .· —- 5 
Diese Gebühren finden jedoch in effentlichen und in Gemeindeangelegen- 
heiten nur dann Statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der 
Gemeindekasse gewährt wird. 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus- 
kassen oder Schulkassen. 
Anmerkungen: 
1. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nachweislich ein Fuhrwerk benuten, 
z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür 
bucch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahmsweise dem ent- 
sprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen. 
*½ie
        <pb n="189" />
        173 
2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch- oder Schulortes haben 
die unter XI genannten Personen die vorstehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Aus- 
nahme des Falles unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn sie außerhalb dieses 
Bezirks wohnen. 
6. Gebühren der Bergbeamten. 
§ 119. 
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte 
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend- 
baren Bezügen sind vom Bergbanunternehmer (Antragsteller) weiter zu ent- 
richten: 
1. Für den Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wieder- 
aufgebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals 
zum Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben 
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren 
Betriebsverhältnisse, oder der Bergbaunnternehmer selbst die Befahrung ver- 
anlassen, insoweit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt, 
wenn das Geschäft, ausschließlich der Hin. und Nückeeise, nicht über drei 
Stunden Zeit erfordert 
außerden « ..4 
für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hälfte dieser Ansätze berechnet; 
b) für Prüfung oder Anfertigung eines Betriebsplaues, einschlüssig der 
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Sache 3.—7 bis 75 M; 
) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung 
einer Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und 
Entscheidung der Anträge auf Neubau oder Aeuderung von Wasserwerken, 
nach Beschaffenheit der Sache J3 bis 15./. 
Anmerkungen: 
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staatsministeriums, diese Ansätze 
unter b und c bis zum Doppelten erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters 
bei Vertrelung desselben zugestanden werden. 
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung erforderlichen Besichtigungen der 
bergbaulichen und Salinenanlagen durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch dessen 
Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen gewährt, welche das Staats- 
ministerium je nach dem Umfange der dabei in Ausführung gebrachten Verrichtungen zu bemessen 
und deren Zahlung dasselbe aus der Staatskasse zu bewilligen hat. 
7 
5
        <pb n="190" />
        174 
2. Für den Bergamtmann und den Bergmeister gemeinschaftlich: 
a) für die Ertheilung eines Schürfscheiness. . . 2M —; 
b) für die Verleihung eines Grubenfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (8 999). 2 „ — „ 
„ „ 50 Maßeinheien 3„ „ — „„ 
über 50 „ 6 „ — „; 
c) für eine Konzession zum Hilfsban oder eine Ver- 
leihung von Grubenwassen 2 „ — „ 
wenn die Ausfertigung der Urkunde (zu a, b oder ) durch das Bergamt 
erfolgt. 
3. Für den Buchführenden: 
a) für das Eintragen des Schürfscheines in das Schürfbuch — 50 Z; 
b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem 
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch 
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten. 
darüber 2 — 
— 
2 
2 
» «1 
c)furden Eintrag der Vermessungsergebnisse in das 
Bergbuch 
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiien — „ 50 „ 
darüber 1 „ — „ 
d) für den Eintrage einer . Besizveränderung, sonie für die 
§ 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei- 
werdens, wie bei c; 
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der §§ 64, 65, 
112, 149 des Berggesetzes — „ 50 „; 
f) für das Nachschlagen des Vergbiches auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — „ 50 „ 
8) für einen Auszug oder ein Zeugniß aus dem Berg- 
buche einschlüssig des Aufschlagens und der BeglaubigunngI „ — „ 
4. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider 
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen, welche sie den Bergbaunnternehmern zu berechnen haben, 
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsge bühr von gleicher
        <pb n="191" />
        175 
Höhe anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Aus— 
führung von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII). 
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte 
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter 
Tage Statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver- 
wendeten Zeit antheilig zu berechnen. 
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs 
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der bezüglichen 
Tagesgebühr in Rechnung zu stellen. 
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn 
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich 
Stationsortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a). 
Für die nöthigen Instrumente hat der Markscheider selbst zu sorgen. 
Auslagen an Gehilfenlöhnen, Botenlöhnen, für das Fortschaffen der Instru- 
mente u. s. w. dagegen sind dem Markscheider besonders zu vergüten. 
Nicht minder hat der Markscheider bei Hausarbeiten, also namentlich bei 
Fertigung von Berechnungen und Rissen, bei Rißabzeichnungen, Zusammen- 
stellung von Rissen, bei Nachtragungen auf Rissen, bei daran sich schließenden 
Buchungen, bei Begutachtungen und überhaupt solchen in das Gebiet der 
Markscheidearbeiten fallenden Verrichtungen, welche ihm von Seiten eines 
Bergamtes oder eines Bergbauunternehmers übertragen werden, oder welche 
nach den bestehenden oder noch ertheilt werdenden Markscheidervorschriften des 
Großherzogthums von ihm ohne Weiteres in Ausführung zu bringen sind, die 
gleiche Gebühr zu berechnen, welche den Feldmessern für Hausarbeiten in 
Angelegenheiten von Privatpersonen durch dieses Gesetz zugestanden ist (§ 122 
Ziffer VII), unter Einhaltung zugleich der für diese bestehenden Vorschriften hin- 
sichtlich der Arbeitszeit und deren Berechnung, ingleichen hinsichtlich der beson- 
deren Vergütung dabei in Frage kommender Auslagen für Rißpapier und andere 
dabei nothwendige Erfordernisse, mit Ausnahme der benöthigten Instrumente. 
Anmerkung: 
Durch die vorstehenden Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, daß mit dem Markscheider 
bei größeren Rißabzeichnungen, Rißzusammenstellungen, Begutachtungen und dergleichen im Voraus 
ein Abkommen nach ermäßigten oder Bauschsätzen abgeschlossen werden kann. 
Wenn der Bergmeister die Geschäfte des Markscheiders versieht, hat derselbe die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenvergütungen in seiner ersteren Eigenschaft zu berechnen.
        <pb n="192" />
        176 
7. Gebühren der Steuereinnehmer und Katasterführer. 
8120. 
Ab- und Zuschreibegebühren bei Grundstücks-Besitzveränderungen 
(69 des Gesetzes vom 11. März 1839). 
1. Für das Abschreiben und Zuschreiben, einschließlich des Vermerkes 
auf der Urkunde, zusammen: 
a) bei walzenden Grundstücken für jedes Item: 
aa) wenn das Item nicht über 10 Ar hält. — 8N#3, 
bb) „ „ „ üiber 10 Ar bis 25 Ar hält, — „ 15 „ 
co) 7. 7 « » 25 « « 50 « «-—» 30 *“ ? 
dd) „ » » „ 50 „ „ 1 Hektar „, — „ 50 „ 
ee) « « « « 1 Hektar « 2 7 5 2„ 70 7 
fl) „ « « « 2 » 4 7½“ „ „ 1 ". „ 
— ,, » , 4» halt ....1»50», 
daneben noch besonders von jedem Wohnhause 
in den Städten — „ 50 „,„ 
im Uebrigen — „ 40 „ 
zu aa und bb aber mindestens zusammen — „ 20 
Bei gleichzeitigem Ab= und Zuschreiben von mehr als zeh n Items aber 
bestehen nur für die in der Uebereignungsurkunde zuerst verzeichneten zehn 
Items die vorstehenden Ansätze, dagegen besteht für die weiter folgenden Items 
nur die Hälfte dieser Ansätze. 
Die unter a bestimmten Gebühren finden voll auch bei dem Kataster- 
Eintrage von Grundstücks-Theilungen ohne Eigenthumsübertragung 
für die Theil-Items Anwendung. 
b) Bei gebundenen Gütern von jedem Gesammtverbande (Item), falls es 
sich um die Ab= und Zuschreibung ganzer Konten oder ideeller Theile der- 
selben handelt: 
wenn das Item zusammen nicht über 50 Ar hält. — „# 50 
über 50 Ar bis 1 Hektar hält, — „ 60 „ 
« « » » 
« » « » „ 1 Hektar « 2 ½ *7 2„½“ 80 „ „ 
7 “ « « » 2 ½ 7 4 » «- 1 „ — 
« « « » « 4 7 « 8 7 „* „ 1 « 50 «-
        <pb n="193" />
        177 
wenn das Item zusammen über 8 Hektar bis 12 Hektar hält, 2 — MF. 
12 ½“ “ 20 u * ? 3 „ — 
77 # 77 11 * 
i½ ½ « » « 20 ½“ hält, 498 "%. % 
Wird dagegen nur ein (nicht ideeller) Theil der auf dem Konto ange- 
schriebenen gebundenen Güter abgeschrieben und auf ein anderes Konto über- 
getragen, so kommen die Gebührensätze unter a mit der Beschränkung in An- 
wendung, daß die Gebühr für ein gebundenes Gut höchstens mit 8 — 
in Ansatz kommen darf. 
Anmerkung zu Ziffer 1 a und b: 
Unter der Benennung „Item“ ist im gegenwärtigen Gesetze, wo nichts Abweichendes be- 
stimmt wird, jeder zu einem selbständigen Ganzen für sich einheitlich verbundene Grundbesitz ver- 
standen, wie solcher bei walzenden Grundstücken regelmäßig unter einer besonderen Fundbuchs- 
Nummer begriffen, bei gebundenem Gute durch die entsprechende Bezeichnung der Gebundenheit 
in allen seinen einzelnen Bestandtheilen als eine ungetrennte Einheit zusammengefaßt ist, 
auch wenn diese Bestandtheile im Fundbuche unter verschiedenen Nummern vorkommen. Von einem 
gebundenen Gute abgetrennte Bestandtheile, welche gleichwohl unter sich noch gebunden erscheinen, 
gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zusammen für sich als eine Gebundenheit (ein Item). 
Soweit das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, gilt 
hierbei ein Item auch dann nur als ein solches, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilstücken 
oder Kulturarten besteht, gleichviel, ob diese in besonderen Unterabtheilungen erscheinen oder nicht. 
Bei der Berechnung der Items unter a wird der ganze Flächengehalt einer Hofraithe ohne 
Kürzung des auf das Wohnhaus fallenden Areals berücksichtigt. 
2. a) Erwerben mehrere Personen ein Jtem zu gemeinschaftlichem Eigen- 
thume, so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, da- 
gegen wird auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller 
Antheile an solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil, 
oder wenn mehrere in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete 
Antheil am Ganzen jedesmal wie ein Item behandelt. 
b) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes 
Treunstück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item. 
Nur als ein Item werden behandelt: 
) die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besessenen 
Items, wenn sie zusammen an einen Erwerber übergehen, 
d) die Trennstücke eines früher als Item oder Gebundenheit bestandenen 
Grundbesitzes, wenn sie, nachdem sie in eine Hand zusammengebracht 
sind, dann zusammen weiter veräußert werden; wenn aber hierbei nicht 
blos das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab- 
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, so treten für jede 
1894 26
        <pb n="194" />
        178 
Seite (§ 18) der Zuschreibung 20 Pfennig besondere Ver- 
gütung hinzu. 
3. Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom 
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 zu zwei Dritt- 
theilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen ergebende Gesammt- 
betrag die Summe von 4“ 50 , so ist von dem Mehrbetrage nur ein 
Dritttheil zu entrichten. Hierbei gelten folgende nähere Bestimmungen: 
a) Wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse 
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An- 
sehung der Abschreibe= und Zuschreibegebühren die den Pfilicht- 
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel auf welchem 
Grunde die Grundstückserwerbung beruht, ob auf Beerbung oder auf 
einem Geschäfte unter Lebenden. 
Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt, 
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin- 
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibegebühren dann Statt, 
wenn eine gemeinschaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist. 
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle 
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher 
hinweg. 
Wenn ein Ehepaar von den Eltern des einen Ehegatten ein Grund- 
stück oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Erwerbern gemeinschaft- 
lich nur einfach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibegebühr 
in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheils- 
berechtigten Ehegatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung 
desselben berücksichtigt wird, der andere Ehegatte aber die Hälfte der 
vollen Gebühr zu zahlen hat. 
b 
V 
4. Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthun, welche in Folge 
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 vorkommenden allge- 
meinen ehelichen Gütergemeinschaft erfolgen (vgl. Nachtrag vom 1. April 1862) 
ist in Ansatz zu bringen: 
a) für die Zuschreibung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten zu 
ehelicher Gütergemeinschaft gegenseitig gerichtlich übereigneten Grund- 
stücke,
        <pb n="195" />
        179 
ingleichen nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige 
Scheidung, bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett, für 
die Abschreibung und Zuschreibung der in Folge dieser Ereignisse den 
einzelnen Ehegatten zufallenden und gerichtlich übereigneten Grundstücke 
nur ein Viertel der oben unter 1 angegebenen Abschreibe= und Zu— 
schreibegebühren, keinenfalls aber mehr als L. A 50 F; im vorgedachten 
Falle der Auflösung der Ehe werden diejenigen Grundstücke nicht mit— 
berechnet, welche der überlebende Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat; 
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe— 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren 
Ehen vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, 
für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa 
begriffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied, 
ob die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder 
Stiefkinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe- 
gebühren (1), keinenfalls aber mehr als 3 “ von jedem 
Kinde; 
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhanden- 
sein von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine 
sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern 
eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereigneten Grund- 
stücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibegebühren (1), jedoch 
niemals mehr als 3 — von jedem Kinde. 
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des 
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten (da sie an den 
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben, 
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Eltern 
verbleibt) vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibegebühr zu entrichten, viel- 
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, jedoch in dem unter a 
vorgeschriebenen Maße, ob. 
5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe- 
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Planes, jedoch vor Einführung des 
267
        <pb n="196" />
        180 
neuen Katasters lediglich auf dem Grunde eines der ersteren erfolgen und von 
der Steuerrevision zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Katasters vorläufig 
angemerkt werden. Der Steuerrevisor tritt hier in die Bezugsberechtigung 
des Katasterführers. 
6. Die Abschreibe- und Zuschreibegebühren stehen dem Katasterführer zu. 
Derselbe hat, wenn er nicht zugleich Steuereinnehmer ist, an diesen ein Drittel 
der von ihm erhobenen Gebühren abzugeben. Pfennigbruchtheile werden zu 
Gunsten des Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet. 
Es bleibt jedoch dem Staatsministerium vorbehalten, die Abschreibe- 
und Zuschreibegebühren dem Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen, 
wo demselben die dem Steuereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtig- 
stellung der Grundsteuerheberegister, namentlich durch Lieferung terminlicher 
Erhebungsverzeichnisse, mit übertragen werden. 
Anmerkung zu 1, 3 und 4: 
§ 31 findet nur auf die Summe der Gebühr jedes Ab= und Zuschreibungs-Falles Anwendung. 
8121. 
Sonstige Gebühren. 
A. Für das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, 
eines Fundbuches, eines Steuerkatasters, eines Heberegisters. —.7 20.5, 
und wo es sich um das Aufschlagen von mehr als sechs Blatt 
handelt, für jedes weitere noch — „ 4„ 
Für das Vorlegen einer Flurkarte (im Auftrage der Stener- 
revision) — „ 30 „ 
und wo es sich um nehr als er Blatt wae, 1 uu- 
weitere noch — „ 5 „ 
Anmerkung: 
Im Falle hinzutretender mündlicher Auskunftsertheilung bleibt es unbenommen, anstatt 
vorstehender Sätze die Gebühren nach Sat D dieses Paragraphen zu berechnen. 
B. 1. Für einen Auszug aus einem Heberegister von jeder 
angefangenen Seite (6§ 18) — “ 10 3 
mindestens aber im Gunzen .. . —„30,. 
2. Für einen Auszug aus einem Sienerkataster, 
a) wenn derselbe nicht mehr als einhundert Items (7 120 
Anmerkung zu Ziffer 1) umfaßt, von jedem Jten — „, 6 „,
        <pb n="197" />
        mindestens aber im Ganzen 
und wenn die Fläche des oder der Items zi neh 
als ein Hektar hält, mindestens 
b) wenn derselbe mehr als 100 Itens T von den 
ersten 100 Items zusammen ... 
von jedem weiteren Item 
) bei Hofraithen und bei gebundenen Gütern werden jedoch 
vic im Auszuge (a, b) vorkommenden Unterabtheilungen eines 
Items, wenn deren Flächengehalt besonders angegeben ist, außer 
dem Gesammtitem selbst dergestalt als besondere Items mit 
angesetzt, daß je drei derselben für ein Item, wenn aber 
das Item nur zwei Unterabtheilungen enthält, diese zusammen 
als ein Zusatzitem gezählt werden. 
Unter Hofraithe ist hier der ganze, vom Item umfaßte 
Verband aller ihrer Kulturarten (Wohnhaus, Nebengebäude, 
Hof, Garten 2c.) verstanden. 
Gehört zur Hofraithe ein Wohnhaus, so beträgt die Gebühr 
mindestens: 
in den Städten 
im Uebrigen . 
d) Enthält ein Kotasterauszug mehrere Konten, so find für 
jede Besitzerangabe jedes zweiten und weiteren Konto neben den 
Sätzen unter 2 a, b noch 
zu berechnen. 
e) Zählt ein Konto mehr als zwei Besiver. so ist fur 
jeden weiteren Mitbesitzer überdies noch . 
anzusetzen. 
f) Werden auf Verlangen nur einzelne Katasterspalten 
z. B. Fundbuchsnummern, Flächengehalt, Grundsteuer, für sich 
oder mehrere zusammen, in der Reihenfolge der Katasterkonten 
ausgezogen, so sind die Itemsansätze unter Ziffer 2 a, b für 
jede der genannten Spalten (alte und neue Fundbuchsnummer 
zusammen, sowie alter und neuer Flächengehalt zusammen für 
je eine Spalte gerechnet) nur je zum vierten Theile, für 
— 
77 
“7 
6 1 
77 
181 
30.3% 
50 „ 
50 77 7 
40 „
        <pb n="198" />
        182 
die Spalte „Lage und Gegenstand“ (Grundstücksbeschreibung) 
zur Hälfte, für alle ausgezogenen Spalten zusammen aber 
niemals mehr als voll, in Ansatz zu bringen und daneben, 
wenn auch die Besitzernamen anzugeben sind, weiter noch für 
jedes Konto (Ziffer 200)s —— 233, 
mindestens aber im Ganzen — „ 30 „; 
werden endlich in der Reihenfolge der Katasterkonten nur die 
Besitzernamen ausgezogen, so werden für jedes Konto — „ 4 „ 
mindestens aber im Gegddgeen . — „ 30 „ 
berechnet. 
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Staatsministerium eine Er- 
höhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr als um den hälftigen Betrag 
derselben, eintreten lassen. 
3. Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Be- 
sitzernamen werden mit — 10 
für jede Seite (§ 18) berechnet, mindestens aber r eine solche 
Abschrift — „ 20 „ 
4. Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Aus- 
zuges begehrt, z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die 
zweite und sernere Ausfertigung nur die unter B. 3 vorstehend 
gedachten, um die Hälfte zu erhöhenden Schreibgebühren zu 
berechnen. Die Mindestgebühr beträüt — „ 20 „„ 
C. 1. Für Vergleichung einer vorgelegten Erundstücks- 
beschreibung mit dem Inhalte des Steuerkatasters die ent- 
sprechenden Sätze unter B 2 zum dritten Theile, mindestens — „ 30 „ 
2. Wenn Abschriften der in B Ziffer 3 bezeichneten Art 
zur Vergleichung vorgelegt werden, für jede Seite .. — „ 3 „„ 
mindestens aber für das Geschäft. —„ 20 „ 
Anmerkung zu 0: 
Ist wegen der besonderen Beschaffenheit des Katasters oder sonst die Arbeit ungewöhnlich 
schwierig oder zeitraubend, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung des Staatsministeriums, 
eine Erhöhung der Gebühr unter G1 bis zur Hälfte der Sätze unter B 2, bis zu drei Vierteln 
derselben aber alsdann eintreten, wenn zur Berichtigung oder Vervollständigung mangelhaft 
gefundener oder zu dem Inhalte des fortgeführten Katasters nicht mehr passender Vorlagen die 
Lieferung von Nachträgen, Nachtragszengnissen oder Zusammenstellungen (dafern und soweit deren 
Fertigung der Katasterführer vermöge seines dienstlichen Wirkungskreises zu übernehmen verpflichtet 
ist) nöthig und beansprucht wird.
        <pb n="199" />
        183 
Ergiebt sich bei der Prüfung wegen Mangelhaftigkeit der Vorlage die Unthunlichkeit der 
Vergleichung, so ist die Gebühr für die zu der Prüfung aufgewendete Zeit nach D zu berechnen. 
Anmerkung zu B und C: 
Für das Aufschlagen der Bücher, das Vergleichen und Beglaubigen wird neben den 
Sätzen unter B, ingleichen für das Ausschlagen und Beglaubigen neben den Sätzen unter C, 
eine besondere Gebühr nicht berechnet; ebensowenig für Tabellenpapier und anderes Schreib- 
material. 
D. Für schriftliche Arbeiten anderer, als der unter § 120 und § 121 B, e 
aufgeführten Art, sowie für mündliche Auskunftsertheilungen in Privat- 
angelegenheiten, insofern solche Arbeiten zu übernehmen Steuereinnehmer und 
Katasterführer vermöge ihres dienstlichen Wirkungskreises verpflichtet sind, be- 
rechnen dieselben nach Maßgabe der darauf zu verwenden gewesenen und ver- 
wendeten Zeit 
für jede Viertelstude 20 
für den Tag aber höchstens . 4,,—» 
E. Besondere Verläge für Porto, Botenlohn und bei Packetsendungen 
für Packstoffe sind in Privatangelegenheiten besonders in Rechnung zu stellen 
und zu bescheinigen. Für die Verpackung von Akten, Büchern 2c. können je 
15 Pfennig für ein Packet auch ohne besonderen Beleg in Ansatz gebracht 
werden. 
8. Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und Feldmesser (Geometer). 
§ 122. 
Die Steuerrevisionsbeamten und verpflichteten Feldmesser 
(vergl. jedoch § 25) sind zu berechnen befugt: 
I. Für Karten-Abzeichnungen und = Auszüge: 
1. Für Abzeichnungen von Flur= und Spezialkarten und für 
Auszüge aus diesen Karten: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestelt ist: 
für jedes Hektar. .. . 5k7 20. 
und außerdem noch 
von jedem in dieser Fläche ie abgegrenzten 
Theilstücke — „ 2 „ 
für jede Hofraithe aber .. . — „1565, 
bis — „ 20„ ;
        <pb n="200" />
        184 
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 2000 dargestellt ist: 
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar — 253 
½ ½ 25 » -» 20 “ 
über 25 „ — „, 15 „ 
außerdem noch für jede Hofraithe wie unter a; 
c) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 4000 dargestellt ist: 
die Gebührensätze unter b zu zwei Dritteln; 
d) im Ganzen aber für die Abzeichnung oder den Auszug wenigsteus 1.9— 
2. Für Abzeichnungen von Uebersichts= oder Generalkarten im Maß- 
stabe von 1:8000: 
a) für je 10 Hektar ohne Bergzeichnung, je nach der geringeren oder 
größeren Menge von Kulturverschiedenheiten — 10 
bis „ 20 ! 
mindestens aber 2 „ —„; 
b) für je 10 Hektar mit Bergzeichnung je noch der Schwierigteit derselben. 
40 
bis 1 77 — 11 
mindestens aber 4 „ 50 „; 
3. Papier und Leinwand werden neben den Saten unter 1 und 2 be- 
sonders vergütet. 
4. Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten-Abzeichnungen oder = Aus- 
züge mit der Flurkarte: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 bis einschlüssig 1: 2000 
dargestellt ist: 
für je 10 Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar — MA 30.3. 
« » 25 „½ 25 «- 
über 25 „ — „ 20 „ 
außerdem noch für jede Hofraithe. .· — 3,,; 
mindestens sind für Vergleichung einer vorgelegten Flur= 
kartenabzeichuung oder eines Sturlartenauszuges zu 
berechnen zuläsieg — „ 50 „;
        <pb n="201" />
        186 
b) wenn die Karte im Maßstabe von unter 1: 2000 bis einschlüssig 1: 4000 
dargestellt ist: die Gebuhrensabe unter 4a zu zwei Dritteln, min- 
destens abern . . —ASOM. 
Die Sätze unter Ziffer 4 ist der Sieuerrevisor auch dann in Ansatz zu 
bringen befugt, wenn er die Fertigung der Abzeichnung 2c. einem Dritten 
übertragen, die Prüfung aber selbst vorzunehmen hatte. 
Anmerkungen zu J: 
ir die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet. 
Die über die vollen 10 Hektar bei Ziffer 2 und 4 überschießenden Beträge werden wie 
volle i Hektar berechnet (§ 29) 
3. Die „Theilung“ Aferi und 4) ist nach den auf der Karte nach ihrer Kultur- 
verschiedenheit dargestellten (im Fundbuche also regelmäßig mit besonderem Flächengehalte ange- 
gebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durchschnitten (von Wegen, Gräben, Bächen 2c.) zu bemessen, 
ohne Rücksicht darauf, ob diese Theilstücke Jtems (§ 120, Anm. zu Ziffer 1) für sich bilden oder 
nicht. Als „Hofraithe“ (1 Ziffer 1 und 4) soll hier nur das von Gebäuden und von Hofstätte 
umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe der Hofraithensätze in den Fällen der Ziffer 1a, b, # 
innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den Kartirungsmaßstab, den durch- 
schnittlichen Flächengehalt, die Theilung der in Betracht kommenden Hofraithen 2c.) näher zu be- 
stimmen, bleibt der Aufsichtsbehörde überlassen. 
4. In Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unterordnen lassen, ist so- 
wohl für die Anfertigung von Karten-Abzeichnungen und = Auszügen, als für deren Prüfung und 
Beglaubigung, die Vergütung der Arbeit nach der Arbeitszeit zu bezahlen, und zwar nach den 
Sätzen unter VII, bei Abzeichnungen und Auszügen das Papier und die Leinwand noch be- 
sonders (1 3). 
5. Die Bestimmungen unter 1 gelten auch für den Vermessungsdirektor und die Vermessungs- 
revisoren hinsichtlich der jeweilig bei denselben in Arbeit oder Verwahrung befindlichen Karten, 
soweit von ihnen Abzeichnungen oder Auszüge für Private zu fertigen bezüglich zu beglau- 
bigen sind. 
II. Für Abschriften von Fundbüchern und Steuerkatastern: 
1. Für die Abschrift eines Fundbuches oder Stenerkatasters 
wird die Gebühr nach § 18 angesetzt, dem Staatsministerium auch vorbehalten, 
das von ihm zu bestimmende Schreibmaß geeigneten Falles mit Rücksicht auf 
die Zahl der Items (§ 120 Anmerk. zu Ziffer 1) zu regeln. Für das nöthige 
Papier, die Tabelleneinrichtung, das Vergleichen und Beglaubigen wird eine 
besondere Gebühr nicht in Ansatz gebracht. 
Anmerkung: 
Erwachsen aus der Einrichtung und Beschaffenheit der Fundbücher und Kataster, zumal der 
älteren und nicht kontoweise geführten Kataster, oder sonst besondere Schwierigkeiten für die Ab- 
schriftsfertigung, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, der Ansatz des 
§* 18 bis zum doppelten Betrage erhöht werden. 
1894 27
        <pb n="202" />
        186 
2. Für die Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift 
(Ziffer 1) mit dem Fundbuche bezüglich Steuerkataster werden die Sätze unter 
Ziffer 1 bezüglich in der nachgelassenen Erhöhung (Anm. zu Ziffer 1) zum 
fünften Theile berechnet. 
Für bewirkte Berichtigung und Beglaubigung findet ein besonderer Ge- 
bührensatz nicht Statt. Die Bestimmung des Schlußsatzes der Ziffer 4 unter I 
findet auch hier Anwendung. 
III. Für Vergleichung eines Steuerkatasters mit dem Fundbuche: 
für je einhundert Items (§§ 29 u. 120, Anmerkung zu Ziffer 1) —.9730 3, 
bei Hofraithen und gebundenem Gute jedoch mit der bei § 121 B 2c be- 
zeichneten näheren Bestimmung, und weiter, wenn sich die Vergleichung 
auf den ursprünglichen Text mit den nachfolgenden Veränderungen 
erstreckt oder sonst wesentliche Erschwerungen für die Arbeit hervortreten, 
bis zu dem doppelten Betrage nach Ermessend der Aufictsbehörde min- 
destens aber — 50 
IV. Für folgende Aabeiten: 
1. das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, von Grundbüchern, 
Flurkarten oder Heberegistern, 
2. Auszüge aus Steuerkatastern oder Heberegistern, 
3. Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem 
Steuerkataster 
gelten die für die Katasterführer im § 121 A, B, C ertheilten Vorschriften, 
jedoch dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben Para- 
graphen Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des gegen- 
wärtigen Paragraphen treten. 
V. Für Auszüge aus Fundbüchern: 
1. für einen Auszug aus dem Fundbuche — 30-2 
umfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (6 18), so wird die Gebühr für jede 
weitere nach II Ziffer 1 berechnet; 
2. für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung mit dem 
Fundbuche — 9202 
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird für jede folgende nach II 2 
verfahren.
        <pb n="203" />
        187 
VI. In Theilungs= und Zerschlagungsfällen für die Abgaben— 
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für die Kata- 
strirung: 
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung 
— 450 ½ 
und für jedes weitere Theilstück noch — „ 8„; 
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund- 
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jedem einmal getheilten Grund- 
stücke nuur . .—-630Z- 
und für jedes weitere Theilstück noch , 8,; 
J) bei Zerschlagung gebundener Güter für jdee —, 50, 
bis — 
und, wenn dabei Grundstäcstheilungen vortommen, für jedes Theilstück 
außerden — 8.%. 
d) weiter aber (neben den Satzen a, b, D , für die erforderlichen Aus- 
fertigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten 
(z. B. Einholung der Genehmigung zu Besteuerungsentwürfen) und 
bloser Uebersendungsschreiben, für jede Seit —450-, 
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch nur. — „ 25 „ 
Anmerkung zu Vl: 
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme der Theilung selbst ge- 
richtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung, Berichtigung des Fundbuches nach der Karte) als 
Hausarbeit (VII) noch besonders zu berechnen. 
Anmerkung zu 1 bis VI: 
Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Arbeiten noch andere hinzu, z. B. 
besondere Zusammenstellungen vorgefundener Abweichungen zwischen Flurkarten und vorgelegten 
Abzeichnungen, zwischen Fundbuch und Kataster, zwischen den Grundbüchern und Karten oder den 
mit ersteren zu vergleichenden vorgelegten Grundstücksbeschreibungen, Nachträge zu den letzteren 
oder zu den Kartenabzeichnungen auf Grund eingetretener Veränderungen in den Originalien, 
oder gehen die Anträge auf Ermittelung lediglich solcher Abweichungen oder auf Vornahme anderer 
Erörterungen und auf Ausstellung von Zeugnissen über den Sachbefund, oder sind Zusammen- 
stelungen, z. B. des Gesammtgrundbesitzes einer oder mehrerer Personen aus nicht kontoweise 
geführten Katastern des in gewisse Flurabschnitte fallenden Grundbesitzthumes zu liefern, so ist für 
solche besondere Arbeiten die Gebühr nach VII zu berechnen. 
VII. Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten 
oder in Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen Arbeiten, 
für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht bestimmt (vgl. auch IV am 
27“
        <pb n="204" />
        188 
Ende, Anmerkung zu VI, Anmerkung zu I bis V.), beziehen der Steuerrevifor, 
dessen Assistent und der Feldmesser täglig 5 —E 
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen 
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht mindestens 
acht Stunden erfordert, nach Verhältuiß der darauf nothwendig verwendeten 
Zeit, wenigstens abern — 40 F. 
Ausgeschlossen bleiben hiervon die an die Oberbehsrde erstatteten Be- 
richte und sonstigen Offizialarbeiten, sowie blose Uebersendungsschreiben. 
Das Staatsministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung oder 
andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen, das Taggeld in 
geeigneten Fällen bis auf. .. 7. — 
täglich erhöhen. Das Mehr über täglich 5 / fällt der Staatskasse zur Last, 
wenn es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision obliegen 
oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden. 
Beschränkt sich die Arbeit einer Stenerrevision lediglich auf aktenmäßige 
Niederschriften und Ausfertigungen (z. B. Verordnungen, Beschlüsse, Ladungen, 
Mittheilungen an Behörden, dienstaufsichtliche Vorschritte gegen Geometer, wo 
dieselben zur Kostentragung verurtheilt werden), so darf sich der hiernach als 
Hausarbeit zu berechnende Betrag jedoch niemals höher belaufen, als dafür 
nach den Sätzen in Ziffer VId sich berechnet. 
Auch in den Fällen der Ziffer VII wird für Abschriften nur die in 
§ 18 bestimmte Schreibgebühr gewährt. 
VIII. Bei auswärtigen Verrichtungen beziehen die Steuerrevisoren, 
deren Assistenten und die verpflichteten Feldmesser täglich 5% — F an 
Verrichtungsgebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft einschlüssig 
der Reise weniger als 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte; 
daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den 8§§ 96 bis 111, die 
zulässigen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen. 
Diese Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn das Ge- 
schäft zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stations- 
ortes, jedoch außerhalb der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a). 
Anmerkungen zu I bis VIII: 
1. Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt sich auch in Ansehung der 
Feldmesser auf solche Geschäfte, zu deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. Denselben
        <pb n="205" />
        189 
werden, wenn die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind, Gebühren nach 88 122 und 123 
W soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. 
2. Neben den Gebühren der Steuerrevisionsbeamten und Feldmesser sind (außer den Ver— 
lägen für Papier und Leinwand im Falle der Ziffer 1 3) die baaren Aufwände für Porto, 
Botenlohn (vorbehaltlich der Bestimmung unter VIII), Bestellungen 2c., für Ablohnung der bei 
dem Geschäfte zugezogenen Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Auskunfts- 
ertheilung oder zur Handdienstleistung verwendeter Personen, endlich die Schreibgebühr für Ab- 
schriften (nach § 18), nicht aber auch für Reinschriften, noch besonders in Rechnung zu stellen und 
nöthigenfalls zu bescheinigen. Bezüglich der Verpackungskosten gilt das bei § 121 unter E 
Bestimmte auch hier. 
§ 123. 
Fortsetzung. 
1. Die Gebühren der Feldmesser bei der Landesvermessung und bei 
der Katastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Ver- 
tragsverhältnissen. 
2. Für die Prüfung einer Flurmessung bezieht der Vermessungsrevisor 
oder der an seiner Statt damit Beauftragte: 
a) für Prüfung der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Fundbuches, 
der Reinkarte und der Generalkarte 
für jede Hofraithe (§ 122 1 Anm. 33 3 22•9 
im Uebrigen für je 10 Hektar — „ 
wobei die über die vollen 10 Hektar überschießenden Flichenkrent 
wie volle 10 Hektar berechnet werden (§ 29). 
Die Vertheilung dieser beiden Gebührensätze auf die einzelnen Arbei- 
ten in Fällen, in welchen die letzteren von verschiedenen Personen aus- 
geführt werden, steht dem Staatsministerium zu. 
Hierneben bei Prüfung der Aufnahme für die dabei vorkommenden aus- 
wärtigen Verrichtungen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen eines Vermessungsrevisors. 
3. Für technische Hausarbeiten, z. B. Begutachtungen, welche nicht die 
Natur der Flurmessungsprüfungen haben, bezieht der Vermessungsrevisor oder 
der an seiner Statt Beauftragte nach der Vorschrift in § 122 unter VII 
täglich 5 —/, mindestens aber 40 F. 
4. Für die Anfertigung und Prüfung von Abzeichnungen solcher Karten, 
welche bei der Vermessungsbehörde jeweilig in Aufbewahrung sind, kommen 
dieselben Gebührenbestimmungen in Anwendung, welche für die Steuerrevisions- 
beamten gelten. 
b
        <pb n="206" />
        190 
Anmerkungen: 
1. Obige Bezüge stehen dem Vermessungsrevisor neben seinem festen Gehalte oder Wochen- 
gelde zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich für dieselben mit abgefunden ist. 
n Fällen, weiche eine Vereinfachung oder Abkürzung der Prüfungsarbeiten gestatten, z. B. 
bei Vermessieg größerer Forstbezirke, bleibt es dem Ermessen des Staatsministeriums vorbehalten, 
die Revisionsgebühr zu ermäßigen. 
2. Die obigen Bestimmungen finden auch auf die fraglichen Prüfungen in Ablösungs= und 
Gr Anwendung. Die Vertheilung der unter 2# bestimmten Gebühren. 
sätze ¾ die Betheiligten findet in diesen Sachen durch die General-Kommission Statt. 
3. Im Uebrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Obliegenheiten und Lei- 
stungen der Gemeinden und einzelnen Personen bei der Landesvermessung und Katastrirung, ins- 
besondere die der Gesetze vom 15. Mai 1821, vom 12., vom 15. und vom 30. März 1839 und 
vom 5. März 1851, auch dem gegenwärtigen Gesetze gegenüber, in Geltung. Dabei wird bestimmt, 
daß die der Grunbbesitzerschaft einer Flur nach dem Gesetze vom 15. März 1839 obliegenden 
Leistungen in gleicher Weise wie die in § 41 des Gesetzes vom 5. März 1851 aufgeführten 
Leistungen bei Flurmessungen von der Gemeinde zu bestreiten, daß die hiernach von der Gemeinde 
zu bestreitenden Leistungen bei Neumessungen oder Katastrirungen einzelner Orts= oder Flurtheile, 
z. B. neuer Ortspläne, auch nur von den dabei betroffenen Grundbesitzern wieder beizuziehen sind, 
daß die am Schlusse des 8 15 daselbst gedachten Kosten, wenn mehr als zwei Betheiligte bei einer 
Grenzsteinsetzung bestehen, nach entsprechendem Verhältnisse auf diese alle zu vertheilen sind, daß 
sich endlich der ausnahmsweise Maßstab des § 16 daselbst auf die Kosten der Anschaffung, nicht 
aber der Anfuhr und Setzung der fraglichen Grenzsteine erstreckt. 
§ 124. 
Feststellung. 
Die Kostenrechnungen der Feldmesser unterliegen der Feststellung: 
a) bei Landesgrenz= und Flurmessungsangelegenheiten durch die mit der 
Leitung der Landesvermessung beauftragte Behörde; 
b) im Uebrigen (vergl. jedoch § 4 Ziffer 5 und § 123, Anmerkung 2) 
durch die Steuerrevision, in deren Aufsichtsbereich die Arbeit fällt, 
soweit darauf angetragen wird (§ 12 Ziffer 5 und § 45). 
9. Gebühren der Rechnungsbeamten und anderer Persouen bei Erhebung 
grundherrlicher Gefälle. 
§ 125. 
1. Abschreibe= und Zuschreibegebühren. 
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusammen: 
von jedem Item . . .. .. . ...-—.-534.H«,
        <pb n="207" />
        jedoch nur die Hälfte hiervon, wenn das Item weniger 
als 15 Ar hält; bei gebundenen Gütern, die an Fläche 
mehr als 2 Hektar halten 1 —# 
und, wenn sie über 4 Hektar haltten2 „ —,„ 
Wenn auf mehreren Grundstücken zusammen ein nicht auf die einzelnen 
ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Abschreibung und Zuschreibung dieses 
Zinses die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute, zu entrichten. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 120 in der Anmerkung zu 
Ziffer 1a und b, in Ziffer 2, 3 und 4 auch hier Anwendung. 
Anmerkung: 
In jedem Besitzveränderungsfalle ist es unbedingt Pflicht der betheiligten Grundstücksbesitzer, 
das Abschreiben und Zuschreiben in den Grund= und Erbzinsbüchern bewirken zu lassen, und haftet 
für die Gebührenzahlung zunächst der erwerbende Theil. 
2. In Angelegenheiten und auf Nachsuchen dazu berechtigter Personen 
a) für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines 
anderen Grundbuches — 20N# 
wenn es sich um mehr als 6 Blätter 2 für jedes 
weitere Blatt noch — „ 4„; 
b) für einen Auszug oder ein geugniß boraus, ein- 
schlüssig des Aufschlagens. . — „ 30 „ 
und, wenn es sich um mehr als 6 Items handelt, für 
jedes weitere Jtem noch — „ 4„ 
Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes icht berechnet. 
Anmerkung: 
Die Prüfung einschlüssig Richtigstellung derjenigen Grundstücksbeschreibungen, welche den 
Einnahmebehörden bei Eigenthumsveränderungen vor der Uebereignung vorgelegt werden, ist von 
ihnen kostenfrei zu bewirken. 
3. Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Grundstücks— 
theilungen und Zerschlagungen und für das Eintragen der entstandenen neuen 
Items mit dem auf sie vertheilten Erbriuse in das Erbbuch, 
von jedem Theilie 10 
jedoch im Ganzen mindestesss —, 50 „
        <pb n="208" />
        192 
10. Gebühren der Rechnungsamts- und Revisionsbeamten in Angelegenheiten 
der Gebäudeb andversicherung 
§ 126. 
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt versicherten Hofraithe (§§ 254 und 59 des Gesetzes 
vom 16. Juni 188117) — # 30N#. 
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fünf Gebände aufgenommen 
sind, von jedem weiteren Gebäunde noch. — 49. 
Hiervon erhält je die Hälfte: 
der Vorstand des Rechnungsamtes und der betreffende Ministerialrevisions- 
beamte. 
2. Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — 20 
in Fällen, wenn es sich um nehr als füuf Hofraithen handelt, für jede 
weitere noch — 45.. 
3. Für einen Auszug uus dem Vrandversicherungskataster, einschlüssig 
Aufschlagens und Beglaubigens — 9§ 303 
wenn der Auszug mehr als fünf Gebäude zmi, u jedes weitere Gebäude 
noch — 6 3. 
4. Für die Beglaubigung eines solchen von einem Anderen nicht amtlich 
gefertigten Auszuges, 
wenn er nicht mehr als fünf Gebäude umfatt – 20 3 
von jedem weiteren Gebäude noch . 
5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Verstcherungsurkunde über die 
Versicherung von Gebäuden oder Gebäudetheilen bei anderen Anstalten als der 
Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängerung einer docchen Ver- 
sicherung, dem Vorstande des Rechnungsamtes 1 —#. 
11 2 7! 
11. Gebühren der Staatsbaubeamten. 
8127. 
Werden Staatsbaubeamte von einer öffentlichen Behörde zu amtlichen 
Verrichtungen in Privatangelegenheiten, wie namentlich auch in Angelegen- 
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (vergl. § 4 Ziffer 5),
        <pb n="209" />
        193 
herangezogen, oder wird ihre Thätigkeit von einer öffentlichen Behörde, ein- 
schließlich der Gemeindevorstände, Schulvorstände und Kirchgemeindevorstände, 
zu Privatarbeiten für politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, 
öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten in Anspruch genommen, 
so haben dieselben, sofern sie nicht nach ihrer Dienstanstellung zur unentgelt- 
lichen Verrichtung verbunden sind, und sofern nicht die Kosten der Staatskasse 
zur Last fallen, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen die Gewährung besonderer, nach dem Maße der geleisteten 
Arbeit zu bemessender Gebühren zu beanspruchen, über deren Höhe und Fest- 
stellung von dem Staatsministerium durch allgemeine Verordnung Bestimmung 
getroffen wird. 
12. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
8 128. 
In Angelegenheiten, auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeß- 
ordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung findet, hat der Gerichts- 
vollzieher folgende Gebühren zu beziehen: 
1. Für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen die in der 
deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878, be- 
züglich in dem Reichsgesetze vom 29. Juni 1881, die Abänderung von Be- 
stimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher betr., für die entsprechenden Amtshandlungen geordneten Gebühren, 
jedoch in den Fällen, wo der Gerichtsvollzieher die betreffende Handlung im 
von Amts wegen ertheilten Auftrage einer Behörde vorgenommen 
hat, nur fünf Zehntel derselben. 
2. Für die Aufnahme eines Wechselprotestes (einschlüssig der Ab- 
schrift des Wechsels im Proteste und der Abschrift des Protestaktes im Wechsel- 
protestregister), sowie für die Aufnahme einer Wechselinterventions- 
erkläng 13ç950 F. 
Anmerkung: 
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an demselben Tage 
in derselben Wohnung Statt findet, darf für erstere eine besondere Gebühr nicht berechnet werden. 
3. Für die freiwillige Versteigerung von Mobilien, von Früchten 
auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme die in §7 der deutschen 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
1894 28
        <pb n="210" />
        194 
4. Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichtes 
oder des Konkursverwalters nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände 
die in § 4 der Gebührenordnung, bezüglich in Art. III Ziffer 3 des Gesetzes 
vom 29. Juni 1881, Abänderung von Bestimmungen der Gebührenordnung 
betr., bestimmten Gebühren. 
5. Für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Ge- 
richtes oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren 
Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden sftt. 1 50 F. 
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden 
Gebühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers 
finden die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878 und des 
Gesetzes vom 29. Juni 1881 entsprechende Anwendung. 
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, 
welche von einer Behörde von Amts wegen angeordnet worden sind, die 
Schreibgebühren nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der 
tarifmäßigen Reisekosten tritt eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene, 
jedenfalls aber sieben Zehntel des tarifmäßigen Betrages nicht übersteigende 
Vergütung für die entstandenen Unkosten. 
Anmerkung: 
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und 
anderer Esfäle im Verwaltungswege siehe § 129. 
13. Gebühren der Vollstreckungsbeamten . im Verfahren der Beitreibung rückständiger 
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle im Verwaltungswege. 
§ 129. 
Im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und 
anderer Gefälle im Verwaltungswege sind vom Schuldner zu zahlen: 
1. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die durch denselben ausge- 
führte Erinnerung an die Abentrichtung (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879), 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 1074 — 10.2 
10 „ „ 2000 — 20 „ 
77 
20 J77 « 40 « - « · s — 30 7°“ 
77
        <pb n="211" />
        196 
40 bis mit 70 . 40., 
70 7“ » 100 5% % 50 7% 
100 „ „ 150ft — „ 60 „ 
150 „ „ 200 — „ 70 „ 
200 1 1 300 » «---—» 80 -*1— 
300 „„ 500)0 1 „ — „, 
über 500) 1 „ 50 „ 
2. Gebühren für etwaige vorschriftsmäßige Vorerinnerung durch einen 
von der Orts-Einnahmestelle beauftragten Gemeindediener u. s. w. mit der 
Hälfte der Sätze unter 1, mindestens aber 10 F. 
3. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die Pfändung beweglicher 
körperlicher Sachen, sowie von Früchten, welche von dem Boden noch nicht 
getrennt sind, 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 10 — 4 
10 14 77 20 77 - « · - — 60 :! 
20 7“ « 30 7 ssss — 11 80 !o 7 
30 7° 7 60 « 1 *——i——-—— 
60 » » 100 7 1 75 50 -!*½—- 
100 77 7 200 ? ssss 2 r-17N N... 
200 „ „ 5000 3 „ —„, 
500 77 7 1000 7“ 4 !7% 2½% 
über 1000 „ 5 — 
Unterbleibt die Pfändung, weil der Schuldner bei Vorzeigung des Aus- 
pfändungsbefehles alsbald den Rückstand vollständig abentrichtet, so ermäßigen 
sich diese Gebühren auf die Hälfte der vorstehenden Sätze. 
Auch ist die Hälfte dieser Sätze zu berechnen, wenn bei Unterbleiben 
der Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen der Rückstand nebst der 
Gebühr des Vollstreckungsbeamten später noch vom Schuldner beigebracht wird. 
Außer dieser Gebühr sind bei jeder ausgeführten Pfändung zu entrichten: 
für die Abschrift des Pfändungsprotokolss — 10 F. 
4. An Gebühren des Vollstreckungsbeamten bei der Pfändung von 
Geldforderungen finden für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den 
28“
        <pb n="212" />
        196 
Schuldner und den Drittschuldner die unter 3 vorstehenden Ansätze dergestalt 
Anwendung, daß sie für diese Geschäfte zusammen bei jeder Pfändung nur 
einmal und mit höchstens 1—/ 50 F in Ansatz kommen. 
Daneben für die etwaige Gelderhebung und Ablieferung: die Hälfte 
der unter 3 vorstehenden Ansätze. 
5. Gebühren für die Versteigerung gepfändeter körperlicher Sachen, 
falls dieselbe nicht von der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeführt wird: 
die Sätze unter Ziffer 3, jedoch nicht nach der Höhe des beizutreibenden 
Rückstandes, sondern nach dem aus den gepfändeten Gegenständen erzielten 
Erlöse bemessen. 
Diese Gebühr fließt dem Gemeindevorstande zu, wenn ein solcher die 
Versteigerung auf Antrag ausführt. 
Unterbleibt die Versteigerung, weil der Auftrag dazu durch Zahlung des 
Rückstandes oder sonst erledigt ist, so ist, wenn der Vollstreckungsbeamte sich an 
den Ort der Versteigerung schon begeben hat, statt der Versteigerungsgebühr 
eine Gebühr nach den Sätzen unter Ziffer 1, mindestens aber mit —¾ 40 
zu zahlen. 
6. Das Vorstehende unter 1, 3, 4 und 5 findet auch Anwendung, wenn 
ein Gerichtsvollzieher die Geschäfte des Vollstreckungsbeamten versieht, jedoch 
mit der Aenderung, daß im Falle der Unbeibringbarkeit der Gebühr desselben 
diese Gebühr — und zwar zu Ziffer 3 zur Hälfte auch dann, wenn die 
Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen unterbleibt — vom Auftrag- 
geber (Gläubiger) zu zahlen ist. 
7. Gebühren jedes zur Pfändung etwa zugezogenen Zeugen (8 679 
der Zivilprozeßordnung): 
für jede Stunde (§ 29) — 60 F. 
Neben den Gebühren unter 1 bis 5 6 findet leine Vergütung für Reise— 
kosten Statt. Dagegen fallen andere Auslagen, welche bei der Pfändung und 
dem Verkauf der Pfandgegenstände nach dem freien Ermessen der Vollstreckungs- 
behörde als nothwendig erwachsen, dem Schuldner zur Last (§ 697 der Zivil- 
prozeßordnung, §§ 7 und 14 des Gesetzes vom 13. Mai 1879). 
Die Gebühren unter 1 bis 7 sind in der Regel von Seiten der Em- 
pfangsberechtigten unmittelbar zu erheben und zu gquittiren.
        <pb n="213" />
        197 
14. Dienergebühren. 
8 130. 
Bei den Gerichten. 
I. Dem Diener, wenn er zur Erhebung oder Auszahlung eines Darlehns— 
kapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichtsgebäudes amtlich 
beauftragt wird und die Kosten nicht der Staatskasse zur Last fallen, 
bei Beträgen von 
a) 50 bis mit 150—#/: — 50 3, 
b) 150 » « 300 * „„ 75 7“ 
0) 300 7 7“ 500 „ :„ 1 !7%.. „½% 
d) 500 „ „ 1000 „ 1 „ 50 „ 
e) 1000 „ „ 3000 „ 2 „ — „ 
f) 3000 « « 6000 „ :„ 3 * 4t„ 
g) 6000 „ 10000 5 „ — 
b) bei höheren Beträgen von je s000 / mehr (5 29) nech 
1. —, vom Gesammtbetrage aber höchstens 30 A — 
Anmerkung: 
Wenn infolge eines Auftrags eine Mehrzahl von Geldposten in Beträgen von weniger 
als 50 A erhoben oder ausgezahlt wird, so richtet sich die Gebühr nach deren Gesammtbetrage. 
II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht 
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten freiwilligen Versteigerung (§ 90) den 
Ausruf bewirkt, 
von je 100 —8 des Gesammterlöses (6 29) — 55, 
höchstens aber 20 / und mindestenns — „ 50 „ 
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden dauert, 1000 
mindestens .... 1,,50,,, 
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens . . . 2,„ —„ 
Siehe auch § 117. 
Anmerkung zu I und II: 
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§§ 96 flg.) gewährt, wenn das Geschäft 
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes (§ 96) des Dieners Statt findet.
        <pb n="214" />
        198 
8 131. 
Bei dem Staatsministerium. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer 
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen 
LA bis 3.A. 
Anmerkung: 
Weitere Dienergebühren sind in §§ 94 und 116 aufgeführt. 
8132. 
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte. 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder 
Polizeidiener im Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren 
eigentlichen Dienstobliegenheiten gehören, zugezogen werden, haben sie, soweit 
nicht bestallungs= oder instruktionsmäßig etwas anderes bestimmt ist, an Tages- 
gebühr zu beziehen: 
der Wachtmeister oder Obergendrm 2—— 
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutzmann) 1 „ 50 „ 
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte 
dieser Sätze. 
15. Gebühren der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten. 
5 133. 
Gemeindebeamte sollen erhalten: 
I. wenn sie in Geschäften der Rechtspflege thätig sind: 
1. Für schriftliche Arbeiten: 
a) für Anfertigung von Kaufverträgen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungs- 
urkunden, Pfandscheinen, Nachlaßverzeichnissen und dergl. (§ 2c des 
Gesetzes vom 5. März 1850) — 50 FE bis 1— 
und für jede dritte und weitere Seite (§ 18) noch — „ 25 „ 
b) für andere schriftliche Arbeiten in gebührenpflichtigen Rechtssachen, wie 
Berichte, Anzeigen, Verzeichnisse, Auszüge, Anerkennungs= und andere 
Zeugnisse, soweit ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist, 
5 bis 1. 0 
und für jede dritte und weitere Seite noch — „ 10 
7“ 7
        <pb n="215" />
        199 
Anmerkung zu a und b: 
Die zur Anfertigung dieser Arbeiten verwendete Zeit wird nicht besonders vergütet. Be- 
treffs der Ausmessung der dafür bestimmten Gebühren wird auf die Vorschriften des § 30 
hingewiesen. 
2. Für sonstige Verrichtungen (Versteigerungen u. s. w.) in gebühreupflich- 
tigen Rechtssachen, soweit ein bhlungsfähiger Kostenschulduer vorhanden ist, 
für jede Stunde des Geschäfts (8 29) .. — 550 3, 
jedoch für den ganzen Tag höchstenn 3 — „ „ 
an Zählgebühren aber ein und ein halb vom Hundert des Erlöses; 
wenn bei Versteigerungen der Gemeindediener oder eine andere zugezogene 
Person den Ausruf bewirkt, wird hierfür die in § 130 unter II bestimmte 
Gebühr berechnet. 
3. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes, 
soweit nicht Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den 
88 96 flg. zu berechnen sind, neben der nach der Zeit bemessenen Gebühr 
unter Ziffer 2 eine Reisekostenvergütung von zehn Pfennig, soweit aber 
der Weg unter Benntzung einer Eisenbahn zurückgelegt werden kann, von nur 
fünf Pfennig für jedes Kilometer des * Hiuwegs wie des Nucwegs (§ 111), 
jedoch mindesteenns — 50 F. 
II. Gemeindebeamte haben für nothwendige Wege in Polizei-- und Ver- 
waltungssachen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes, soweit nicht 
Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den 88 96 flg. zu 
berechnen sind, zu erhalten: 
bei Entfernungen vom Wohnort bis mit 2 Kilometer — 4 60 3, 
darüber hinaus bis mit 4 Kilometer ., „ — „ 
für je 4 weitere Kilomeeeer — , 50 „ 
Für den Rückweg ist, wenn derselbe an dem nänmlichen Tage erfolgen 
kann, der hälftige Ansatz hinzuzurechnen. Ist aber der Rückweg an dem 
nämlichen Tage wegen der Entfernung und der Dauer des Geschäfts unthunlich, 
so ist obiger Ansatz nochmals ganz zu berechnen. 
Die in gegenwärtigem Paragraph geordneten Nebengebühren sind nur 
insoweit für den betreffenden Gemeindebeamten zu berechnen, als keine Bausch- 
vergütung dafür aus der Gemeindekasse einzutreten hat, solchenfalls dagegen 
für die letztere zu berechnen (vergl. Artikel 104 der Gemeindeordnung vom
        <pb n="216" />
        200 
24. Juni 1874). Auch darf Gemeinden die Wegegebühr nur einmal an 
cinem Tage angerechnet werden, wenngleich die Reise mehrere Gemeinde- 
angelegenheiten betraf. 
Anmerkungen: 
1. Die Ansätze dieses Paragraphen gehören nicht zu den Auslagen, welche nach § 24 von 
der Staatskasse gezahlt werden. 
2. Wenn Gemeindebeamte als Sachverständige thätig werden, erhalten sie die nach § 136 zu 
berechnenden Gebühren. 
3. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in der Regel 
nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten unumgänglich noth- 
wendig war, was auf der Eingabe pflichtmäßig zu bemerken ist. 
4. § 97a findet auf § 133 entsprechende Anwendung. 
I. Für den Straßenausruf einer behördlichen Bekanntmachung durch den 
# oder eine andere Person, wo ein solcher Ausruf üblich oder 
als angemessen erachtet t. 50% bis 1./. 
16. Gebühren der Feldgeschworenen. 
(§§ 4 u. flg., 31 u. flg. des Gesetzes vom 5. März 1851.) 
§ 134. 
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Ortsstatut oder Verein- 
barung andere Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden, folgende 
Gebühren zu beziehen: 
1. Für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken 
(§ 35 des Gesetzes vom 5. März 1851) 
für je 10 Hektar (5 29) des Flächengehaltes der Füur jährlich aus der 
Gemeindekasse — # 60 J, 
in welche sich sämmtliche Feldgeschworene des Ortes zu theilen haben. 
2. Als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet 
wird, sonach keine Tagegebühr (3) Statt findet: 
a) von jedem Grenzsteine, welcher die unter Ziffer VIlb des Gesetzes vom 
14. Dezember 1871 vorgeschriebene Größe besirnt. — / 16 Z; 
b) von jedem kleineren unter Ziffer VIIle daselbst beschriebenen Grenzsteine 
— MA 12 ; 
c) wenn ein Stein herausgenommen wird, ohne Wiedereinsetzung eines 
solchen an dessen Stelle, der hälftige Betrag der unter a und b an- 
gegebenen Gebühr; wird aber ein Stein herausgenommen und ein solcher
        <pb n="217" />
        201 
an dessen Stelle wieder eingesetzt, zusammen der 1½ fache Betrag jener 
Gebühr. 
In den vorstehenden Gebührensätzen ist die Vergütung etwa zugezogener 
Hilfsarbeiter mit inbegriffen. 
Sind bei der Steinsetzung mehrere Feldgeschworene betheiligt, so haben 
sich dieselben in die Gebühren zu theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene 
berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tagegebühr 
(Ziffer 3) nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten Zeit neben der 
Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter zu berechnen. 
d4) Bei der Setzung von Landesgrenzsteinen und von Flurgrenzsteinen er- 
folgt die Vergütung nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten 
Zeit durch die unter Ziffer 3 bestimmte Tagegebühr, mit welcher jedoch 
nicht zugleich die Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter geleistet 
wird. 
3. Tagegebühr bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die 
Feldgeschworenen zugezogen werden oder beauftragt sind: 
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges 
aa) in Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern: 
für jede Stunde (8 222999 —3 
im Ganzen aber mindestens — „ 60 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht über 2 „ 40 „ 
bb) in Gemeinden von 1500 bis mit 6000 Einvehnem. 
für jede Stunde (85 29). . . ..... „ 35 „ 
im Ganzen aber mindestenns — „ 70 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht mehr als. . .. 2 „ 80„; 
cc) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern= 
für jede Stunde (85 29). —, 40 „ 
im Ganzen aber mindestens — „ 80 „, 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht mehr als. . . . 3, 20,; 
b) für Stubenarbeit drei Viertel dieser Sätze. 
1894 29
        <pb n="218" />
        202 
4. Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten, mit Ausnahme der— 
jenigen, welche ihnen als Offizialarbeit obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben, 
unter der Gesammtvergütung mit begriffen sind. —9 50 
und für jede dritte und weitere Seite (6§ 18) noh. „ 10 „ 
17. Gebühren der Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen. 
*§ 135. 
1. Jeder der für den einzelnen Ort bestellten Gerichtsschöffen, sowie jede 
sonstige Urkundsperson erhält für jede Stunde (6 20) — 4 50 
und höchstens für den ganzen Tag „ 
2. Für schriftliche Aufsätze jeder Art erhalten dieselben. eine Vergütung 
von 50 Pfennig. Jede dritte und weitere Seite des Aufsatzes (§ 18) wird mit 
10 Pfennig bezahlt. Die zur Anfertigung des Aufsatzes verwendete Zeit wird 
nicht besonders vergütet. 
3. Bei nothwendigen Wegen außerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn- 
sitzes beträgt die Reisevergütung, welche neben der Gebühr unter Ziffer 1 
gewährt wird, für jedes Kilometer (§ 111) des Hinwegs und des Rückwegs 
jedoch nicht unter — „ 50 „ 
Anmerkungen: 
1. Werden Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen als Sachverständige vernommen, so 
beziehen, sie Gebühren nach § 1 
Die Gebühren der e (angsvollsreckungen im Verwaltungswege zugezogenen Zeugen 
sind in * 129 Ziffer 7 angegeben. 
18. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
§ 136. 
Allgemeines. 
1. Sowohl auf diejenigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die 
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, als auch auf Angelegen- 
heiten der Verwaltung findet neben dem, was gegenwärtiges Gesetz sonst 
hierüber bestimmt (vergl. insbesondere §§ 21 bis 24, 136 bis 140), die 
Gebührenordnung des deutschen Reichs für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 in den 8§ 2 bis 13 und 15 5) entsprechende Anwendung 
) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="219" />
        203 
insoweit, als diese Paragraphen nicht in Widerspruch mit Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes stehen, und als nicht durch Uebereinkommen abweichende 
Bestimmungen getroffen sind. 
Wo dort vom „Gericht“ die Rede ist, tritt an dessen Stelle die betreffende 
Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Verwaltungssachen handelt. 
2. Wird ein Sachverständiger zugleich als Zeuge vernommen, so ist seine 
Zeugengebühr ausgeschlossen. 
§ 137. 
Fortsetzung. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Kostenzahlung, Kostenbeitreibung 
und Kostenvorschußleistung, ingleichen die unter Ziffer 2 des § 136 enthaltene, 
treten auch für solche Gebühren der Sachverständigen in Geltung, bezüglich 
deren nach Ziffer 1 daselbst durch Uebereinkommen Bestimmung getroffen ist. 
8 138. 
Rechnungsgebühren. 
Wenn in ummfänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — abge- 
sehen von solchen des Staatsrechnungswesens — die Behörde sich der Bei- 
hilfe von Rechnungsverständigen bedient, so erhalten die letzteren, vor- 
behaltlich abweichenden Uebereinkommens: 
1. Für die Anfertigung jedes Bogens einer förmlichen Rechnung 
1.50% bis 450 7. 
2. Für das Prüfen einer Rechnung, wenn dieselbe eine jährliche reine 
Einnahme im Sinne des § 77 von 
nicht über 150./ umfaßt, —. MÆA 50 bis 1. Æ, 
7° « 300 « » « «» «- 
« « 600 « « 1 77“ 50 l!7 ?„7 3 * 
7° 7“ 1500 « » 2 7% „½% 11 6 7„ 
77 77 3000 77. 77 4 77 50 77 77 12 77 7 
77 7“. 30000 77 J77 9 ""% 12 « 30 7? 
darüber hinaus aber . 30 „ —„ „ 45 „, 
bei Rechnungen, welche kei- 
nen jährlichen Abwurf 
umfassen, . —,,50,,,,30,,. 
29*
        <pb n="220" />
        204 
Anmerkungen: 
1. Innerhalb der gezogenen Grenzen ist die Prüfungsgebühr nicht blos nach der Höhe der 
jährlichen reinen Einnahme, sondern vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig- 
keit und nach dem Zeitaufwande zu bemessen. 
2. Auf die Anzahl der Erinnerungen kommt es nicht an, wohl aber können dem Rechnungs- 
verständigen in wichtigen Fällen, wo viele Akten zum Zwecke der Rechnungsprüfung durchzusehen 
sind, dafür noch besonders 3 bis 12 “ bewilligt werden. 
3. Wird eine Vormundschaftsrechnung wegen des geringen Umfangs der Verwaltung aus- 
nahmsweise auf mehrere Jahre zusammen gelegt, so darf für deren Prüfung nur um die Hälfte 
mehr angesetzt werden, als der Betrag einer reinen Jahreseinnahme zuläßt. 
3. Für Rechnungsauszüge: 
für den ersten Bogen 19S bis2 
und für jedes weitere Blatt noch . . — „50, „L,. 
4. Für Rechnungsgutachten: 
für den ersten Begen 2 „ —, „ 44 
und für jedes weitere Blatt noch 1 „ —, „ 2„ 
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe: 
2-—½ bis 124 
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch 1,„ —, „ „ 
6. Für Rachlegung von Versteigerungsprotokollen, Inventaren 
und Schuldberechnungen 1Sbis 6.. 
§ 139. 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeindebezirke 
ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen erhält jeder 
Taxator nur: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren 
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, 
an Gebühr: 
wenn der Werth der abgeschätzten Sechen d die Summe von 50 MA 
nicht übersteigt. . .—-650Æ 
bei einem höheren Werthe derselben. 
bis mit 150 AÆA.. 1 —3, 
„ „ 500 , 1 „ 50„, 
für je 300 /¾ mehr (8 e . . — „50O,„ 
jedoch nicht über . .. . .6,„ —,
        <pb n="221" />
        205 
ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können 
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen 
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden; 
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof— 
raithen (§ 121. B. 2. c.), bei welcher nur die katastermäßige Be— 
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, 
neben der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr: 
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000 J 
oder weniger: 
für die erste Seite des Auszuges —— 0 
für jede weitere Seiie . — „ 20 „; 
bb) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als #1000 bis 5000. 
für die erste Seite des Auszuges ... —.J-75.P 
furxedewettereSerte... .——,,25», 
co)betememWerthederGruudstuckcvon mehr als 5000 bis 
12000 MA: 
für die erste Seite des Auszuges 1–3 
für jede weitere Seie — „ 30 „; 
dd) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 12 000 bis 
25000 4 
für die erste Seite des Auszuges- 2 — — 
für jede weitere Seiie — „ 40 „; 
ee) bei einem Werthe der Grundstücke von jmehr uls 25000 4: 
für die erste Seite des Auszuges 3 — 
für jede weitere Seite . — „ 50 „ 
) für einen Würderungsschein über eine 2 Gebiude mit Zu- 
behör) eine Gebühr von .. 1 bis 10 MA; 
d) für Abgabe eines ausführlich begründeten Widerungsscheines, auf 
besonderes Verlangen eines solchen, zu a. b. c. eine Gebühr von 
2 bis 20 J7. 
Anmerkungen: 
1. Wenn ein Würderungsschein eine Hofraithe oder mehrere Hofraithen und andere Grund- 
stücke umfaßt, sind die Ansätze unter b und c neben einander zulässig, dergestalt, daß die Gebühr 
hinsichtlich anderer Grundstücke, als Hofraithen, für sich gesondert berechnet wird.
        <pb n="222" />
        206 
2. Werden mehrere Ausfertigungen eines Würderungsscheines begehrt, so ist die Gebühr 
für jede weitere Ausfertigung nach § 26 Absatz 1 zu berechnen, höchstens aber die Gebühr für die 
erste Ausfertigung. 
§ 140. 
Gebühren der Würderungsgewerken in Angelegenheiten der Gebäude- 
1L Se Sin donsta#lt 
  
(§§ 23, 25 und 26 des Gesetzes vom 16. Juni 1881.) 
Für Würderungsgeschäfte außerhalb der allgemeinen Gebäudeneuwürderung, 
jedem Gewerken: 
a) bei Verrichtungen im Wohnorte des Baugewerken oder innerhalb zwei 
Kilometer Entfernung von demselben: 50 bis 80 Pfennig für jede 
auf das Geschäft nothwendig verwendete Stunde (§ 29); 
b) bei Verrichtungen in Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom 
Wohnorte des Bangewerken: 
aa) — MA 60 bis 1 J/F 20.N&amp; für jede nothwendig verwendete 
Stunde; 
bb) — —ç5 FN fur jedes Kilometer der auf dem Hinwege und dem 
Rückwege zusammen zurückgelegten Entfernung, soweit Eisenbahn 
benutzt werden kann; 
c) höchstens 2—¾ für je zehn Kilometer solchen Weges, welcher 
weder mittels der Eisenbahn noch im Wagen des Rechnungs- 
beamten zurückgelegt werden kann; 
dd) 2. 50.3N für jede etwa nothwendige Uebernachtung außerhalb 
des Wohnortes. 
Zu a und b aa darf die auf die Wege verwendete Zeit mit in Ansatz 
gebracht werden und ist die Gebühr für jeden Tag höchstens mit dem Zehn- 
fachen der Gebühr für eine Stunde in Ansatz zu bringen. 
Die Reiseentschädigung unter cc wird nur gewährt, soweit nach den 
persönlichen Verhältnissen des Sachverständigen oder nach äußeren Umständen 
die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist. 
Der Vereinbarung der Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt 
mit den Würderungsgewerken bleibt überlassen, für Geschäfte bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt andere als die vorangegebenen Gebühren, insbesondere
        <pb n="223" />
        207 
auch die Gebühren für die Geschäfte allgemeiner Gebäudeneuwürderungen 
(§ 27 des Gesetzes vom 16. Juni 188 1), zu bestimmen. 
Vierter Abschnitt. 
Verwaltung des Kostenwesens. 
A. Bei den Staatsbehörden. 
§ 141. 
Zuständige Behörden. 
Die Kosten werden bei der Behörde in Ansatz gebracht, bei welcher die 
kostenpflichtige Handlung vorkommt. 
Für Ausnahmen hiervon erläßt das Staatsministerium die erforderlichen 
Vorschriften. 
Die Erhebung der Kosten, sowie die Rechnungslegung über dieselben 
liegen den zuständigen Einnahmestellen ob. 
Die Zwangsbeitreibung der fälligen Kosten und Kostenvorschüsse erfolgt 
durch die Vollstreckungsbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 
mit Nachtrag vom 18. Dezember 1880. 
§ 142. 
Kostenrechnung. 
Dem Zahlungspflichtigen ist eine mit amtlicher Unterschrift ausgefertigte 
Kostenrechnung durch einen Beauftragten der Behörde oder durch Ver- 
mittelung der Post zuzustellen, in welcher allgemeinverständlich anzugeben ist, 
wofür die einzelnen Ansätze Statt finden, und welche die Aufforderung zur 
Zahlung an die zu benennende Einnahmestelle binnen sieben Tagen, vom Tage 
der Zustellung ab, zu enthalten hat. 
Wird die Ausfertigung, für welche die Kosten berechnet werden, an den 
Zahlungspflichtigen selbst mit der Eröffnung seiner Kostenzahlungspflicht oder 
der Aufforderung zur Kostenzahlung gerichtet, so darf die Kostenrechnung auf 
diese Ausfertigung geschrieben werden.
        <pb n="224" />
        208 
8 143. 
Zahlungsauflage für Kostenvorschüsse. 
Auch bei jeder Vorschußeinforderung (§ 15 Anmerkung, §§ 41 und 82 
dieses Gesetzes und §§ 81 flg. des Reichsgerichtskostengesetzes vom 18. Juni 
1878) ist dem Antragsteller eine unter amtlicher Unterschrift ausgefertigte 
Zahlungsauflage, in welcher die Zahlungsfrist und die Einnahmestelle, an 
welche die Zahlung zu leisten ist, anzugeben sind, zuzustellen, soweit nicht die 
Anforderung durch die Behörde selbst bereits geschehen ist. 
§ 144. 
Fortsetzung zu §§# 142 und 143. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 36, 39, 40 ist Niemand schuldig, 
Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als ihm die Kostenrechnung zu- 
gestellt ist (§ 142). Jedoch können bis zur Zahlung fälliger Kosten hinter- 
legte Werthsachen des Kostenschuldners zurückbehalten werden. 
Ein zu den Akten oder zum Kostenbuche gebrachter amtlicher Vermerk, 
daß die Kostenrechnung zur Beförderung an den Zahlungspflichtigen bei der 
Post aufgegeben worden sei, genügt zur Bescheinigung der erfolgten Zustellung 
der Kostenrechnung an den Zahlungspflichtigen dergestalt, daß dem Letzteren 
der Beweis der etwa behaupteten Nichtzustellung obliegt. 
Dasselbe gilt von der Zustellung der Auflage zur Zahlung eines Kosten- 
vorschusses. " 
Hinsichtlich der Gebühren in § 95 Ziffer 9 bis 14, 17, 18, 19, und 
hinsichtlich der in den 88 120, 121 A, 125, 126, 129, 134, 139, 140 be- 
zeichneten Nebengebühren ist mündliche Anforderung ohne Hinausgabe einer 
Kostenrechnung statthaft. 
§ 145. 
Quittungsertheilung. 
Ueber die gezahlten Kosten muß alsbald QOnittung ertheilt werden. 
Erfolgte jedoch die Zahlung mittelst der Post, so ist nur auf Verlangen 
des Zahlungspflichtigen von der Einnahmestelle Quittung zu ertheilen. 
Dasselbe gilt von eingezahlten Kostenvorschüssen. 
Ausnahmsweise darf die Onittungsertheilung bei Gebühren unterbleiben, 
welche auf Erlaubnißscheinen rc. (vergl. z. B. 88 95 und 126 Ziffer 1 und 5) 
angegeben sind und bei Hinausgabe dieser erhoben werden.
        <pb n="225" />
        209 
8 146. 
Kostenbeitreibung. 
Für die Beibringung der Kosten gelten auch folgende allgemeine Be— 
stimmungen: 
1. In Füllen, in welchen der Kostenpflichtige eine Geldstrafe zu ent— 
richten hat, können mit dieser auch die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise 
im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 495 der Strafprozeßordnung und § 12 
Absatz 2 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879) 
beigetrieben werden. 
2. Die Erhebung von Kosten und Kostenvorschüssen durch Postnach- 
nahme oder Postauftrag ist nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist fruchtlos 
verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus ein- 
verstanden erklärt hat. 
3. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung der Kostenrechnung 
ist, falls der Kostenrückstand dann noch besteht, dessen Zwangsbeitreibung zu 
bewirken, soweit nicht von der Behörde in geeigneten Ausnahmefällen weitere 
Zahlungsfrist ertheilt wird. 
Die Zwangsbeitreibung fälliger Kosten darf schon früher geschehen 
in Fällen, in welchen die Verzögerung zur Unbeibringbarkeit der Kosten 
führen kann. 
Zahlungsfristen über zwölf Monate hinaus können nur von dem Staats- 
ministerium ertheilt werden. 
§5 147. 
Verjährung. 
Jede Kostenforderung, sowie jede Forderung auf Erstattung zuviel ge- 
zahlter Kosten verjährt nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. März 1839 und 
des Nachtrages dazu vom 6. September 1844 binnen vier Jahren. 
Dasselbe gilt von der Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes, 
soweit nicht der § 5 des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 
Anwendung findet. 
Diejenigen, durch deren Schuld die rechtzeitige Geltendmachung von 
Kosten unterblieb, haften für den daraus entstandenen Schaden. 
1894 30
        <pb n="226" />
        210 
8 148. 
Kostenrückstände am Jahresschlusse. 
Vorbehaltlich dieser Haftpflicht dürfen Kostenrückstände je am Jahres- 
schlusse in Rechnung geführt werden, wenn bescheinigt wird, daß sie zur Zeit 
nicht beibringlich sind und daß hinsichtlich der Reste aus früheren Jahren 
gegen die im Bezirke der Kostenhebestelle wohnenden Schuldner bei eigener Zu- 
ständigkeit Zwangsbeitreibung verfügt, gegen die übrigen Schuldner die Zwangs- 
beitreibung an geeigneter Stelle beantragt worden ist. 
8 149. 
Sicherstellung re. fälliger Kosten. 
Zum Zwecke der Sicherstellung und Beitreibung fälliger Kosten durch die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Kostenschuldners wird 
die nach §§ 9, 11 und 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen vom 12. Mai 1879 erforderliche vollstreckbare 
Urkunde durch das nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsbeitreibung 
öffentlicher Abgaben und Gefälle vom 13. Mai 1879 an das zuständige 
Vollstreckungsgericht zu richtende Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ersetzt. 
8 150. 
Abschlagszahlungen auf fällige Kosten. 
Das auf fällige Kosten vom Zahlungspflichtigen Erlangte ist zuerst auf 
die etwa inbegriffenen Auslagen (mit Einschluß derjenigen anderer Behörden, 
sowie etwaiger Strafvollstreckungskosten), dann auf Nebengebühren, auf etwaige 
Gebühren der Behörden anderer Staaten und zuletzt auf die Gebühren der 
Behörde, bei welcher die Sache anhängig ist, zu verrechnen. 
Hinsichtlich der beiberechneten Kosten der Behörden anderer Staaten wird 
dieses Verfahren insoweit eingehalten, als Gegenseitigkeit geübt wird. 
Ist der Kosteupflichtige schuldig, Schadenersatz zu leisten (Gesetz vom 
10. Januar 1884), so wird nur der etwaige Ueberrest zu ganzer oder theil- 
weiser Deckung des Schadenersatzes verwendet. 
Ist neben den Kosten eine Geldstrafe zu entrichten, so ist zunächst diese, 
vor jenen, zu decken. 
Auf geleistete Kostenvorschüsse findet das hinsichtlich der Gebühren und 
Auslagen in diesem Paragraph Bestimmte mit der Maßgabe Anwendung, daß
        <pb n="227" />
        211 
der Vorschuß zunächst zur Deckung derjenigen Auslagen und Gebühren ver- 
wendet wird, für welche derselbe geleistet ist. 
§* 151. 
S. *— r. 
Bei denjenigen Behörden, welche zur Berechnung von Gebühren berechtigt 
sind (8 7), werden regelmäßig 
ein Kostenbuchführer 
K&amp; 4 
und 
beschäftigt. 
Von der Bestellung eines besonderen Kostenbuchführers darf ausnahms- 
weise abgesehen werden. 
Die Geschäfte der Kostenerheber bei den Amtsgerichten können den Rech- 
nungsämtern mit übertragen werden. 
ein Kostenerheber 
8 162. 
Gebühren der in § 161 bezeichneten Beamten und der Untereinnehmer. 
Für die Berechnung und Buchung bezüglich die Erhebung der Gebühren 
(§§ 19 und 32, sowie zweiter Abschnitt) erhalten: 
a) der Kostenbuchführer: 
eins vom Hundert der berechneten und von ihm in Solleinnahme 
gebuchten Gebühren; 
b) der Kostenerheber: 
drei vom Hundert und, wenn ein besonderer Kostenbuchführer nicht 
angestellt ist, drei und ein halb vom Hundert der berechneten 
und nach dem Eingang zur Kasse von ihm in Isteinnahme gebuchten 
Gebühren, wovon jedoch, falls die Erhebung durch den Diener erfolgt, 
ein Fünftel an diesen abzugeben ist, wenn nicht derselbe bei der 
Anstellung zur unentgeltlichen Erhebung ausdrücklich verpflichtet oder 
mit demselben ein anderes Abkommen getroffen ist; 
P) Untereinnehmer: 
zwei vom Hundert der von ihnen auftragsweise beigebrachten Ge- 
bühren von Oberbehörden. 
30“
        <pb n="228" />
        212 
Soweit solche Untereinnehmergebühren zur Zahlung kommen, mindert sich 
die Hebegebühr des Kostenerhebers (b) von drei auf zwei vom Hundert. 
Diese Gebührensätze werden auch von den unter den Kosten berechneten, 
zur Staatskasse erstatteten Auslagen, nicht aber von den, vom Kostenerheber mit 
einzunehmenden, nach dem Eingange an die Bezugsberechtigten abzugewährenden 
Nebengebühren, Strafgeldern, Schadenersatzgeldern 2c. gewährt. 
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in einzelnen Fällen statt dieser 
Gebühren Gesammtvergütungen, welche den nach den vorstehenden Sätzen sich 
berechnenden Gebührenertrag nicht überschreiten dürfen, zu gewähren oder die 
Gebührensätze bei der Dienstanstellung zu ermäßigen. 
Anmerkung: 
Bei Berechnung dieser Gebühren finden 8§ 29 und 31 keine Anwendung. 
8 153. 
Haftpflicht der Beamten. 
Die mit der Aufstellung und Prüfung der Kostenrechnungen, mit der 
Kostenbuchführung und Kostenerhebung betrauten, sowie die das Zurücklegen. 
der Akten besorgenden und die Beamten, denen die Anordnung der Anforde- 
rung von Kostenvorschüssen obliegt, haben, wenn sie den in Bezug auf das 
Kostenwesen ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, den etwa veran- 
laßten Schaden unter solidarischer Haftpflicht, vorbehältlich etwaiger Er- 
stattungsansprüche, zu ersetzen. Vergl. auch § 147 letzten Absatz. 
Obliegenheit der Vorstände der Behörden ist es, zu überwachen, daß bei 
diesen überall, soweit erforderlich, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
genau beachtet werden. 
* 154. 
Ausführungsvorschriften. 
Die Ausführungsvorschriften für das Kostenwesen werden vom Staats- 
ministerium erlassen. 
B. Bei den Gemeindevorfländen sowie anderen Stellen und Personen. 
155. 
Die Bestimmungen in 8§ 144, 145, 146 Ziffer 2, 147 und 154 finden 
auch auf Kosten Anwendung, welche nicht bei Staatsbehörden berechnet werden.
        <pb n="229" />
        213 
Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren 
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 13. Mai 1879 und durch die nach § 3 desselben zu bestimmenden Voll- 
streckungsbehörden ist insoweit statthaft, als dem Zahlungspflichtigen eine mit 
amtlicher Unterschrift ausgefertigte Kostenrechnung unter Stellung einer min- 
destens siebentägigen Zahlungsfrist zugestellt wurde, diese Zahlungsfrist frucht- 
los abgelaufen ist und die Kosten, falls der Schuldner innerhalb dieser Frist 
es beantragt, von der vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
        <pb n="230" />
        214 
Inhaltsübersicht. 
I. Kosten (Gebühren, Auslagen und 
88 Nebengebühren) im Allgemeinen. 
l. Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangs- 
bestimmungen. 
2. Verhältniß zu den reichsgesetzlichen Vor- 
schriften über Kosten. 
3 und 4. Nichtanwendbarkeit des Gesetzes. 
5 und 6. Auslegung des Gesetzes. 
7. Behörden, welche Gebühren berechnen. 
8. Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme. 
9. Gebührenpflichtige Verwaltungsangelegen- 
heiten. 
10. Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
11. Persönliche Gebührenfreiheit. 
12. Sachliche Gebührenfreiheit. 
13. Ausnahmen von der Gebührenfreiheit. 
14, 15 und 16. Auslagen im Allgemeinen. 
17. Schreib= und Expeditionsmaterialien. 
18. Schreibgebühren. 
19. Bestellgebühren. 
20. Besondere Botenlöhne. 
21. Oeffentliche Beamte als Zeugen und Sach- 
verständige. 
22. Anspruch auf Zeugen= und Sachverständigen- 
ebühren. 
23 und 24. Zahlung der Auslagen aus den Ver- 
waltungskassen. 
25. Nebengebühren. 
26. Urkundenausfertigung und mehrfache Aus- 
fertigung von Schriftstücken. 
27 und 28. Werthsermittelung. 
29. Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten. 
30. Wahl des höheren oder niedrigeren An- 
satzes. 
  
8 
31. Mindestbetrag eines Ansatzes. 
32. Zuschlag bei Verrichtungen außerhalb der 
Gerichtsstelle, aber innerhalb des Ge— 
meindebezirks der letzteren. 
und 34. Nichtabschluß amtlicher Handlungen. 
bis 40. Verpflichtung zur Kostenzahlung. 
Zahlungsfrist. 
41. Auslagenvorschuß. 
—W* 
S □ 
42. Gebührenfreiheit in streitigen Parteisachen. 
Mahnverfahren. 
43. Einstweilige Befreiung Zahlungsunfähiger 
von Kostenzahlung. Außeransatzlassen un- 
beibringlicher Kosten. 
44. Niederschlagung von Kosten und Gewährung 
von Gebührenfreiheit. 
45. Kostenfeststellung. 
46. Entscheidungen über Erinnerungen gegen 
Kostenansätze und Rechtsmittel. 
II. Gebühren. 
47. A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Gerichts- 
und Verwaltungssachen. 
B. Gerichtssachen. 
8 bis 53. 1. Eigenthumsveränderungen. 
. 2. Verträge und Urkunden anderer 
Art, deren Verlautbarung und Be- 
stätigung. 
55. 3. Zeugnisse. 
4. Führung der Hypothekenbücher, 
andelssachen, Angelegenheiten 
der Gesellschaften mit beschränkter 
ll. 
E□ 
—
        <pb n="231" />
        s5 
Haftung, Genossenschaftssachen; 
Führung der Zeichen- und Muster— 
register; Angelegenheiten der 
Dissidenten. 
56 bis 64. Führung der Hypothekenbücher. 
65. Handelssachen 2c., Genossenschaftssachen. 
66. Führung anderer Register. 
67. Vorlegung öffentlicher Bücher oder Register. 
68. 5. Letztwillige Verfügungen; Todes- 
83 
erklärung Verschollener. 
6. Vormundschafts sachen. 
4.Rechnungsfeststellung. 
.Allgemeine Thätigkeit. 
. Besondere Vormmmschaften. 
. Gebührenfreiheit. 
. Fortsetzung zu 88 689 bis 72. 
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme 2c.; Nicht- 
berücksichtigung gewisser Einnahmen. 
. Vormundschaft über Mehrere 
.Sonstige Thätigkeit des Vormundschaßts- 
gerichtes. 
. 7. Rechnungssachen anderer Art. 
8. Hinterlegungen, Zählgebühr. 
. Zinkerlegungem 
ählgebuͤhr 
9. Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen. 
4 Arrestvollziehung und Hilfspfandrechte. 
. Zwangsvollstreckungen. 
. Anwendbarkeit des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes. Kostenvorschuß. 
bis 85. Zwangsversteigerung. 
86. Zwangsverwaltung. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
— 
Nachträgliche Anmeldung von Forderungen. 
Gebühren für Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Beschwerde-Instanz. 
10. Freiwillige Versteigerungen und 
Verkäufe aus freier Hand. 
11. Forst= und Feldrügesachen. 
12. Leistung der Rechtshilfe. 
13. Bergbausachen. 
  
94. 
95. 
96 
114 
116. 
117. 
119. 
— 
—ê 
121. 
122 
125. 
126. 
127. 
128. 
130. 
215 
C. Verwaltungssachen. 
Gnadenerweisungen. 
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkun- 
dungen. 
III. Auslagen und Nebengebühren. 
bis 113. 1. Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütungen der 
Beamten bei Dienstreisen. 
und 115. 2. Gebühren, Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenver- 
gütungen 2c. der Medizinalbeamten. 
3. Prüfungsgebühren. 
4. Zählgebühren bei 
rungen. 
Versteige- 
. 5. Gebühren bei den geistlichen und 
Schulbehörden. 
6. Gebühren der Bergbeamten. 
7. Gebühren der Steuereinnehmer 
und Kataster führer. 
.Ab= und Zuschreibegebühren bei Grund- 
stücks-Besitzveränderungen. 
Sonstige Gebühren. 
bis 124. 8. Gebühren der Steuerrevi- 
sionsbeamten und Feldmesser (Geo- 
meter). 
9. Gebühren der Rechnungsbeamten 
und anderer Personen bei Er- 
hebung grundherrlicher Gefälle. 
10. Gebühren der Rechnungsamts- 
und Revisionsbeamten in Angelegen- 
heiten der Gebäudebrandversiche- 
rung. 
11. Gebühren der Staatsbaubeamten. 
12. Gebühren der Gerichtsvoll- 
zieher. 
. 13. Gebühren der Vollstreckungs- 
beamten u. s. w. im Verfahren der 
Beitreibung rückständiger öffent- 
licher Abgaben und anderer Ge- 
fälle im Verwaltungswege. 
14. Dienergebühren. 
Bei den Gerichten.
        <pb n="232" />
        216 
88 
131. 
132. 
133. 
134. 
135. 
136 
138. 
139. 
140. 
Bei dem Staats-Ministerium. 
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Ver- 
richtungen im Stationsorte. 
15. Gebühren der Bürgermeister und 
der übrigen Gemeindebeamten. 
16. Gebühren der Feldgeschworenen. 
17. Gebühren der Ortsgerichts- 
schöfsen und Urkundspersonen. 
18. Gebühren der Zeugen und Sach- 
verständigen. 
und 137. Allgemeines. 
Rechnungsgebühren. 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Gebühren der Würderungsgewerken in An- 
gelegenheiten der Gebäudebrandversiche- 
rungsanstalt. 
  
.l 
141. 
142. 
143. 
144. 
. Quittungsertheilung. 
146. 
147. 
148. 
Sicherstellung 2c. fälliger 
150. 
151. 
152. 
153. 
154. 
155. 
IV. Verwaltung des Kostenwesens. 
A. Bei den Staatsbehörden. 
Zaständige Behörden. 
ostenrechnung. 
Zahlungsauflage für Kostenvorschüsse. 
Fortsetzung zu §§ 142 und 143. 
Kostenbeitreibung. 
Verjährung. 
Kostenrückstände am Jahresschlusse. 
Kosten. 
Abschlagszahlungen auf fällige Kosten. 
Kostenverwaltungsbeamte. 
Gebühren der im § 151 bezeichneten Be- 
amten und der Untereinnehmer. 
Haftpflicht der Beamten. 
Ausführungsvorschriften. 
B. Bei den Gemeindevorständen sowic anderen 
Stellen und Personen.
        <pb n="233" />
        Auszug aus dem deutschen Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 
mit Nachtrag vom 29. Juni 1881. 
88. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des Streitgegen- 
standes erhoben. 
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe: 
1. bis 20 # einschließliggg 14, 
2. von mehr als 20 bis 604 einschließlich 2 „ 40 4 
3. 60 120 4 
1 7! 77 7. 7 ½ 1 60 1 
4 77 1 r- 120 77 200 177 77 7 ’ 50 n 
5 · n 11 200 7 300 11 *□ 1 1 11 
6. 11 * 1 300 « 150 I7 nn 1 5 11 
J. 11 11 1 450 1 650 77 77 20 11 
8 11 11 7 650 !" 900 11 11 26 11 
9. 11 11 11 900 11 1 200 11 7 32 11 
0. 11 11 !7! 1 200 - 1 600 11 11 38 77 
11. „„ „ 1600 „ 2100 „ « 44« 
1 2. t » » 2 1 00 7 2700 77 7 50 11 
13. 7*". # 11 2700 11 3400 11 « 56 11 
14. 11 t1 77 3400 11 4300 77 7 62 7# 
15. „ „ „ 4300 „ 5400 „ „ 68 „ 
1 6. I'7? 77 77 5400 77. 6700 7 17 74 n 
7. 1 » » 6700 7 8200 « « 81 7 
„ 8200 „ 10000 „ , 90 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 ¼ und die Gebühren um je 10 .K. 
810. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Steitgegenstandes zu 2000 A, 
ausnahmsweise niedriger und höher, jedoch nicht unter 200 A und nicht über 50 000 MA an- 
genommen. 
§ 35. 
Zwei Zehntheile der Gebühr (§ 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des 
vorangegangenen Verfahrens, über Anträge: 
. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollftreckug (Zivil= 
prozeßordnung §§ 647, 657, 688, 690 Absatz 3, §§ 696, 710 Absatz 4); 
1894 31
        <pb n="234" />
        218 
2. auf gerichtliche Handlungen der anwabbroku (Zivilprozeßordnung §§ 684, 700, 723, 
724, 726, 729, Absatz 1, 88 736, 738, 715 bis 747, 754, 755, 771 Absotz 4, 
85 772, 781 40 2, 8§8 782, 810 Absatz 2 
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Zivil- 
prozeßordnung 88 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr 
des § 26 Nr. 9 zur Erhebung tommt; 
sowie 
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- 
vollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder 
die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen 
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß 
auszuführen (Zivilprozeßordnung § 685). 
4. 
Für das Vertheilungsverfahren (Zivilprozeßordnung §8 758 bis 763, 768) werden fünf Zehn- 
theile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, 
drei Zehntheile der Gebühr (§ 8) erhoben. 
8 45. « 
Drei Zehntheile der Gebühr (§ 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des 
vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde als unzulässig ver- 
worfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. 
Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. 
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder 
ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Zivilprozeßordnung § 539) zur entsprechenden An- 
wendung. 
8 46. 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor 
ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche 
für die beantragte Entscheidung oder im Fall des 8 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben 
sein würde. 
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter Schriftsatz 
vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist. 
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während über einen anderen 
Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen wird, so ist die Gebühr für die 
Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die Verhandlungsgebühr oder die Entscheidungsgebühr 
sich erhöht haben würde, wenn die Verhandlung, die Entscheidung oder der Vergleich auf den zurück- 
genommenen Theil erstreckt worden wäre. 
Auszug aus der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878. 
82. 
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im Betrage von 
zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes zu 
bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
        <pb n="235" />
        219 
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren Gewerbebetrieb 
ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen Personen befinden, erhalten 
die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die Versäumniß eines 
Erwerbes nicht Statt gefunden hat. 
§ 3. 
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der erforder- 
lichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen zu 
bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens verwendeten 
Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge zu vergüten. 
84. 
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf Verlangen 
für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und für die außer- 
dem stattfindende Theilnahme an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung zu gewähren. 
85. 
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während welcher er 
seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
86. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zur 
Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer den nach 8§ 2 bis 5 zu 
bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit 
von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
gewähren. 
87. 
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach 
äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist, sind als 
Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu ge- 
währen. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des 
Hinweges und des Rückweges fünf Pfennig. 
88. 
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand 
ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch 
den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige ab- 
wesend gewesen ist, und von drei Mark für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht über- 
schreiten. 
89. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zu 
einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurückge- 
legten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des § 7 zu gewähren. 
§ 10. 
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung von Traus- 
portmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforderlichen Kosten auch außer 
den in den 8§§ 6, 9 bestimmten Fällen zu gewähren.
        <pb n="236" />
        220 
811. 
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten. 
812. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Begleiters, so sind 
die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren. 
813. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen, welche 
an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sach- 
verständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften 
nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sach- 
verständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften dieses Gesetzes, 
sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes gehören. 
814. 
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der 
für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntniß erhalten 
aben; 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden und die 
Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung 
der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten gewährt, so 
findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
* 15. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im Allgemeinen beeidigt, so können 
die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen 
bestimmt werden. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="237" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- . Weimar Eisenac. 
Nummer 11. Weimar. 12. Mai 1894. 
Inhalt: Ministerial. Verordnung zum Schutze nühzlicher Vögel, Seite 221. — Ministerial-Bekanntmachung, die Vor- 
bereitung der Wahlen der Abgeordneten zum XXVII. ordentlichen Laudtag des Großherzoglhums beir., 
224. — Ministerial- Bekanntmachungen, die Eriheilung des Exequatur an den zum Italienischen Konsul 
1½ ½ Amtssitz in Leipzig ernannten Kaufmann Friedrich Wilhelm Max Krause zud au den zum Konsul 
der Republik Chile mit dem Amtssitz in Leipzig ernanuten Herrn Karl Strathmann betr., Seile 225. — 
Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der „Gegenseitigleit", Versicherungögesellschalt 
on 1855 zu Leipzig, der Renten- und Lebensversicherungs. Anstalt im Darmstadt, der allgemeinen Spiegel- 
hoes. Versicherungs-Gesellschaft in Manuheim, der Feuer-Versicherungs. Gesellschaft zu Brandenburg alH. und 
der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Magdeburg beir., Seite 225, 226 und 227. — Junhalts- 
Verzeichuiß aus dem Reichs-Gesetzblaut und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seile 227 und 228. 
  
  
  
Ministerial-Verordnung 
zum Schutze nützlicher Vögel. 
41 I. Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in § P des Gesetzes über 
die Schonzeit des Wildes vom 19. April 1876 — Regierungs-Blatt 
Seite 65 —, im zweiten Absatze des Gesetzes, betreffend die jagdbaren 
Vögel, vom 14. Februar 1894 — Regierungs-Blatt Seite 5 — und in § 9 
des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 — 
Reichs-Gesetzblatt Seite 111 — wird auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
7. Januar 1854 — Regierungs-Blatt Seite 17 — mit höchster Genehmigung 
hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Das Fangen, Schießen und jede andere Tödtung der in der Anlage A 
aufgeführten Vogelarten ist untersagt und zwar auch in Ansehung derjenigen. 
Fangmittel und Zeiten, für welche das Gesetz vom 22. März 1888 ein Ver- 
bot nicht enthält. 
1894 32
        <pb n="238" />
        222 
Dem Fangen wird jedes Nachstellen zum Zwecke des Fangens oder Tödtens 
von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruthen oder 
anderen Vorrichtungen gleichgeachtet. 
§ 2. 
Ausnahmen von dem vorstehenden Verbot, welches auch für die Jagd- 
berechtigten Geltung hat, finden nur in demselben Umfange statt, in welchem 
auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. März 1888 von 
den Bezirksdirektoren — vgl. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Dezember 
1888, Regierungs-Blatt 1889 Seite 1 — Ausnahmen nachgelassen werden. 
83. 
Von den in 82 gedachten Ausnahmefällen abgesehen ist jedes Feilhalten 
und Handeln mit den in der Anlage A genanuten Bogelarten untersagt. 
84. 
Der Fang der Wachholderdrosseln und der Weindrosseln (Krammetsvögel) 
in Dohnen ist während des ganzen Jahres verboten. Der Faug derselben auf 
dem Vogelherd bleibt den Jagdberechtigten in der Zeit vom 15. Oktober bis 
31. Dezember mit der Maßgabe gestattet, daß die hierbei unbeabsichtigt mit. 
gefangenen, nach § 1 geschützten Vögel sofort wieder in Freiheit zu setzen sind. 
§ 5. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, 
soweit nicht nach anderen Vorschriften hierdurch härtere Strafen verwirkt 
werden, mit Geldstrafe bis zu 150 —# oder mit Haft bestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere 
unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind 
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vor- 
schriften abzuhalten. 
Neben der Geldstrafe oder Haft ist auf Einziehung der verbotswidrig 
getödteten, eingefangenen oder feilgebotenen Vögel, die, soweit sie lebend, in 
Freiheit zu setzen sind, zu erkennen. 
Weimar, den 1. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
        <pb n="239" />
        223 
Anlage A. 
Verzeichuiß der Vogelarten zu § 1 der Verordunng. 
Nachtigall, 
Blankehlchen, 
Wiesenschmätzer 
Schwarzkehl 
Rothkehlchen, 
“–* 
roth 
Steinllisch (Geeinschnäter) 
die drei Laubvogelarten (der schwirrende 
Laubvogel, der Fitis und der Weiden- 
Spottvogel (Gartenspötter), lzeisig), 
Bleikehlchen (Brannelle), 
Grasmücke (wälsche oder Garten-Gras- 
mücke, Müllerchen, Grasmücke schlecht- 
hin und gesperberte Grasmücke), 
Plattmönch, 
Bachstelze, 
gelbe Baseälze (Bergstelze und Schaf- 
oder Kuhstelze), 
Spitzlerche (gewöhnliche Spitzlerche oder 
Baumpieper, Wiesenpieper und Brach- 
Zammkonig, (lerche), 
oldhähnchen, 
Fintmeise (Kohlmeise), 
Blaumeise, 
Tannenmeise, 
Schwarzkopfmeise, 
aubenmeise, 
chwanzmeise, 
Pirol (Goldamsel), 
die beiden Drosselarten: Zippe oder Sing- 
drossel und Schnärrer oder Misteldrossel, 
Amsel, 
Mandelkrähe (Blauracke), 
MWasserstaar (Wasseramsel), 
Rohrsänger (Rohrdrossel oder großer 
Rohrsperling, Rohrsperling, Sumpf- 
sänger und Binsensänger), 
(Braunkehlchen oder 
chen), 
berche (Feldlerche, Heidelerche und Mist- 
) 
Hammerlmg (Gelbhämmerling, Gerst- 
hämmerling oder Strumpfwirker, Oro- 
lan und Rohrhämmerling), 
Gimpel (Dompfaff), 
Fee (Leinzeisig), 
Sii tieglitz, 
Hänfling, 
dint (Edelfink), 
irlitz, (Kehle), 
Steinsperling (der Sperling mit gelber 
Fliegenschnaper (der graue und der 
hwarze“, 
Baumhäkel (Baumlänfer), 
Blauspecht (Spechtmeise oder Kleiber), 
Wiedehopf, 
Stallschwalbe, 
Mehlschwalbe (Hausschwalbe), 
Uferschwalbe, 
Thurmschwalbe (Mauerschwalbe, Segler), 
Nachtschatten (Ziegenmelker oder Nacht- 
taar, (schwalbe), 
Schwarzspecht, 
Grünspecht (der große und der kleine), 
Buntspecht (der große, der mittlere und 
Wendehals, (der kleine), 
Kukuk, 
Schleiereule, 
Sumpfeule (Krauntenle), 
Ohreule(Waldohreule und Sumpfohreule), 
Stein= und Waldkauz, 
Steinkänzchen, 
Kibitz, 
Saatkrähe, 
Dohle, 
Storch (der weiße und der schwarze). 
327
        <pb n="240" />
        224 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(42) II. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab- 
geordneten für den nächsten — den sieben und zwanzigsten — ordentlichen 
Landtag des Großherzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 
im Laufe des Monats September dieses Jahres vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der all- 
gemeinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier- 
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, 
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An- 
ordnungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen 
Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu- 
gehenden Anweisung werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu 
folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechunngsämter und Steuer-Lokal-Kom- 
missionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1. nach § 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches 
Einkommen von mindestens Dreitausend Mark versteuern, auf Grund 
der Steuerrollen zu fertigen, ingleichen 
2. nach § 48 jenes Gesetzes ortsweise eine Zusammenstellung der Vor- 
und Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, 
welche in den Stenerrollen der ersten und dritten Abtheilung zusammen- 
genommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen als 
dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Dreitausend Mark ein- 
gezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen an den zu- 
ständigen Bezirksdirektor einzusenden. (Vergleiche zu Ziffer 1 und 2 
auch Nachtragsgesetz vom 19. August 1884, Regierungs-Blatt Seite 163.) 
1I. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zu- 
nächst die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst 
berechtigten männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer 
Gemeinde des Großherzogthums besitzen, und denen die in den 8§ 7, 54 und 
55 des zuerst erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht ab- 
gehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte
        <pb n="241" />
        225 
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Be- 
kanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 58 des angezogenen Ge- 
setzes anzusetzenden Wahltags, bezüglich die Verfügung wegen Bildung der 
Urwahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkommissare 
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar, den 2. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(43) III. Dem an Stelle des aus dem Amte ausgeschiedenen Herrn Edmund 
Becker zum Italienischen Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Kauf- 
mann Friedrich Wilhelm Max Krause, zu dessen Amtsbezirk das Großherzog-= 
thum gehört, ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
Weimar, den 7. April 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern. 
v. Groß. 
44) !IV. Dem an Stelle des aus dem Amt ausgeschiedenen Herrn W. Graupen= 
stein zum Consul der Republik Chile mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten 
Herrn Karl Strathmann, zu dessen Amtsbezirk das Großherzogthum gehört, 
ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
Weimar, den 7. April 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern. 
v. Groß. 
(45] V. Daß von der Direktion der „Gegenseitigkeit“, Versicherungsgesellschaft 
von 1855 zu Leipzig, an Stelle des Selmar Voigt zu Eisenach, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Gustav Stephan zu Weimar zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
        <pb n="242" />
        226 
Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Dezember 1890 (Regierungs-Blatt 
Seite 244) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. April 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[46!1 VI. Daß von der Direktion der Renten= und Lebensversicherungs-Anstalt 
in Darmstadt an Stelle des Paul Horn in Weimar, bisherigen Hauptagenten 
derselben, J. Hauser in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum 
ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekannt- 
machung vom 20. Dezember 1893 (Regierungs-Blatt Seite 138) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 26. April 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[47) VII. Daß von der Direktion der allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs- 
Gesellschaft in Mannheim an Stelle des Paul Horn in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Versicherungsbeamte E. Dennstedt in Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernaunt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Dezember 1893 
(Regierungs-Blatt Seite 136) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 27. April 1894. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
(48! VIII. Daß von der Direktion der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Brandenburg a./H. an Stelle des Kaufmanns C. Reinhardt zu Weimar, bis-
        <pb n="243" />
        227 
herigen Hauptagenten derselben, der Tischlermeister Julius Hauser zu Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. September 1891 
(Regierungs-Blatt Seite 98) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 2. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(49) IX. Daß von der Direktion der Magdeburger Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft in Magdeburg an Stelle des Kaufmann Hugo Oberländer zu 
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Franz Roßbach in Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Januar 1891 (Regierungs- 
Blatt Seite 9) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(50) Das 12., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes 
enthalten unter: 
Nr. 2159 Bekanntmachung, betr. die Verlängerung des Handelsprovisoriums 
zwischen dem Reich und Spanien; unter 
„ 2160 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, 
die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine; unter 
„ 2161 Gesetz, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 
1879; unter 
„ 2162 und 2167 Bekanntmachungen, betr. Ergänzung und Berichtigung 
der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügten Liste; unter
        <pb n="244" />
        228 
2163 Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe aus Grund 
der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 
1894; unter 
2164 Internationale Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera; 
unter 
2165 Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Erhebung von 
Reichsstempelabgaben vom , 185 unter 
2166 Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Reichsstempelgesetzes; 
unter 
2168 Bekanntmachung, betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 14, 
15, 16 und 17: 
81 Uebereinkommen zwischen dem Reich und Rußland, betr. die gegen- 
seitige Uebernahme früherer Angehöriger der beiden Länder; 
91 Abänderung des § 3 der Branntwein-Gebühren-Ordnung; 
92 Abänderung des Konten-Regulativs in betreff des Artikels „künst- 
liche Zähne“; 
92 und 102 Bestellung von Stations-Kontroleuren; 
92 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen; 
103 Verzeichniß der Zuckersteuerstellen im deutschen Zollgebiet; 
115 Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in 
Deutsch-Ostafrika; 
117 Berichtigung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der im Deutschen 
Reich bestehenden Ersatzkommissionen; 
118 Gewährung eines Gewichtsabzugs bei der Verzollung havarirter 
Waaren; 
118 Abänderung der Ziffer II der Anlage C zu den Vorschriften über 
die Denaturirung des Branntweins hinsichtlich des spezifischen 
Gewichts des Terpentinöls. 
Weimar. — dof · Buchdrucerei.
        <pb n="245" />
        Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 1. Juni 1894. 
Inhalt: Ausflihrungs, Verordnung zu dem Gesetze vom 11. April 1894, die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen 
betr., Seite 229. — Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Aachen-Leipziger 
Versicherungs--Gesellschaft in Aachen, der allgemeinen Versorgungsaustalt im Großherzogthum Baden in Karls- 
ruhe und der Frankfurter Lebens-Versicherungs. Gesellschaft zu Frankfurt o0M. beir., Seite 234 und 235. — 
Inhalts-Verzeichniß ous dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 235. 
  
  
  
  
51! Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom I1. April 1894, 
die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen betreffend, 
vom 11. Mai 1894. 
Auf Grund des § 154 des Gesetzes über die Kosten in Gerichts= und 
Verwaltungssachen vom 11. April 1894, Regierungsblatt Seite 87, wird 
behufs Ausführung der nachbezeichneten Bestimmungen dieses Gesetzes Folgendes 
verordnet: 
81. 
Zu § 15 Ziffer 9 des Gesetzes. 
Die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit Ausnahme der in 
Wegfall gekommenen Einschlußgebühren werden auch fernerhin nach den vor 
dem Gesetze vom 5. Januar 1887 bestehenden Vorschriften zum Ansatz gebracht. 
§ 2. 
Zu §§ 21 und 136 des Gesetzes. 
1. Für die in Ziffer 2 des § 21 genannten Beamten gelten die dort 
bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes als die besonderen Taxvorschriften im 
1894 33
        <pb n="246" />
        230 
Sinne der deutschen Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878. 
2. In den Fällen der Ziffer 1b in § 21 des Gesetzes dürfen an die 
unter Ziffer 2 daselbst genannten Beamten nur Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen, sowie etwaige sonstige Auslagen vorschußweise aus 
der Staatskasse gezahlt werden, nicht aber auch die Nebengebühren (Verrichtungs- 
gebühren). Vielmehr sind die letzteren an Personen der dort bezeichneten Beamten- 
klassen erst auszuzahlen, sobald sie aus einem eingezahlten Kostenvorschusse 
gedeckt werden können, oder nachdem dieselben vom Kostenpflichtigen gezahlt sind. 
Hinsichtlich der Bezirks= und Landgerichtsärzte verbleibt es jedoch bei den 
Bestimmungen im Nachtrag vom 15. Mai 1889 zur Medizinal-Ordnung vom 
1. Juli 1858 8 4e 1 (Regierungsblatt Seite 105). 
3. Findet die Zuziehung der unter Ziffer 2 des § 21 genannten Be- 
amten als Sachverständige an ihrem Wohnorte statt, so sind denselben die 
dort geordneten Nebengebühren mit der vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten 
Maßgabe gleichfalls zu vergüten. 
4. Wird ein gegen festen Gehalt angestellter öffentlicher Beamter als 
Zeuge an seinem Aufenthaltsorte, oder wird er als Zeuge über Umstände, von 
welchen er nicht in Ausübung seines Amtes Kenntniß erhalten hat, außerhalb 
seines Aufenthaltsortes vernommen, so findet in der Regel ein Anspruch auf 
Entschädigung für Zeitversäumniß nicht statt. Denn die im § 2 der deutschen 
Gebühren-Ordnung vom 30. Juni 1878 bestimmte Entschädigung für Zeit- 
versäumniß gebührt einem Zeugen nur dann, wenn mit der Zeitversäumniß 
eine Erwerbsversäumniß verbunden ist, und eine solche erleiden öffentliche 
festbesoldete Beamte durch ihre Vernehmung als Zeugen meist nicht. Jedoch 
ist dem mit fester Besoldung angestellten, als Zeugen vernommenen Beamten 
unbenommen, den besonderen Nachweis einer Erwerbsversäumniß zu führen, 
während demjenigen Beamten, welcher neben seinem Amtseinkommen auch Ein- 
kommen aus sonstiger Erwerbsthätigkeit bezieht, die Vermuthung zur Seite 
steht, er erleide durch die Vernehmung als Zeuge eine Erwerbsversäumniß. 
In beiden letzteren Fällen kann daher ein Anspruch des Beamten, als Zeuge 
für die Zeitversäumniß entschädigt zu werden, aus § 2 der Gebühren-Ord- 
nung begründet werden. 
Die Behörden haben, dafern öffentlichen Beamten Entschädigung nach 
§#2 der Gebühren-Ordnung aus der Staatskasse gewährt wird, zum Ausgabe-
        <pb n="247" />
        231 
beleg zu bemerken, daß Erwerbsversäumniß nachgewiesen oder aus welchen 
Gründen solche als wahrscheinlich anzunehmen sei. 
5. Die Großherzoglichen Gendarmen, einschließlich der Wachtmeister, 
sowie — bei Forstrügesachen — die Großherzoglichen Forstbeamten, Forst- 
aufseher und Forstkreiser erhalten in Fällen der Ziffer 1 in § 14 der 
deutschen Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 und in 8 21 des Gesetzes 
vom 11. April 1894 niemals vorschußweise aus der Staatskasse (Ver- 
waltungskasse, Gerichtskasse): 
a) Zeugengebühren überhaupt, wenn deren Vernehmung innerhalb 
des Gemeindebezirkes ihres Wohn-(Stations-) Ortes oder doch inner- 
halb einer Eutfernung von zwei Kilometer von dem letzteren erfolgt, 
b) Reisekostenvergütungen, wenn nach den persönlichen Verhält- 
nissen des Zeugen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von 
Transportmitteln nicht für angemessen zu erachten ist, oder wenn der 
Beamte eine ständige Vergütung für Pferdehaltung oder Reisekosten 
aus der Staatskasse erhält, und die Reise bei Gendarmen den Dienst- 
bezirk, bei Forstbeamten den Anmtsgerichtsbezirk des Wohnortes 
(Stationsortes) nicht überschreitet. 
6. Insoweit aus Ziffer 2—5 sich etwas anderes nicht ergiebt, sind auch 
an öffentliche Beamte die ihnen zustehenden Zeugen= und Sachverständigen- 
Gebühren auf Verlangen vorschußweise aus der Staatskasse zu zahlen. 
§ 3. 
Zu 8§§ 22, 136 flg. des Gesetzes. 
Ergeben sich bei der Bemessung der den Zeugen und Sachverständigen, 
oder der den zugezogenen, durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung 
nicht verpflichteten sonstigen Personen (§ 15 Ziffer 7 des Gesetzes) zu ge- 
währenden Beträge Zweifel im Einzelfalle, so darf deren Zahlung stets erst 
nach deren Feststellung erfolgen. 
Vergl. §8§ 12 Ziffer 5, 25 und 45 des Gesetzes. 
Dies findet, wenn fraglich ist, ob die Geldbeträge höher oder niedriger 
zu bemessen seien, mithin der Zweifel nur hinsichtlich eines Theiles der Be- 
träge besteht, nur auf diese Theilbeträge Anwendung. 
Damit bei allen Behörden des Großherzogthums eine wünschenswerthe 
Uebereinstimmung in der Anwendung der Gebührensätze für Zeugen und 
33
        <pb n="248" />
        282 
Sachverständige ohne Beeinträchtigung der nöthigen Ersparnißrücksichten 
nach Thunlichkeit herbeigeführt werde, wird erwartet, daß bei der Bemessung 
solcher auszuzahlenden Gebühren überall die Verhältnisse der verschiedenen 
Erwerbsklassen, sowie der Umstand sorgfältige Beachtung finden, daß die zu- 
lässig höchsten Gebühren-Einheitssätze im Großherzogthum nur an wenigen 
Orten und auch für diese nur ausnahmsweise anzuwenden sein werden. 
84. 
Zu § 30 des Gesetzes. 
Der zulässig niedrigste Gebührensatz ist regelmäßig nur in ganz gering- 
fügigen Sachen, dagegen der zulässig höchste Gebührensatz überhaupt nur 
ausnahmsweise in außergewöhnlich umfangreichen, schwierigen und wichtigen 
Sachen anzuwenden; in Sachen anderer Art ist innerhalb dieser Grenzen der 
Gebührensatz nach Verhältniß des in § 30 bestimmten Maßes zu ermessen. 
Daß bei der Wahl solcher Kostensätze maßvoll und angemessen verfahren 
werde, ist von den Oberbeamten der Behörden zu überwachen. 
85. 
Zu § 82 Absatz 2 des Gesetzes. 
Bei Bemessung des Kostenvorschusses sind auch die Auslagen für 
Bekanntmachungen und an Reisekosten für etwaige auswärtige Verrichtungen 
ausreichend zu veranschlagen. 
86. 
Zu s 106 des Gesetzes. 
1. Bei Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthumes hinaus darf 
ohne Erbringung besonderen Nachweises für den wirklichen Mehraufwand das 
Anderthalbfache der Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und beziehungsweise für 
Bedienung (§ 103 Ziffer 1, 2 und § 105 des Gesetzes) in Rechnung gestellt 
werden, wenn und soweit die Dienstreise die Uebernachtung außerhalb des Groß- 
herzogthumes in einer Stadt von mehr als 100000 Einwohnern erfordert hat. 
2. An Gendarmerie-Wachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen und Diener 
(§§ 103 und 105, VIII und IX) ist das Anderthalbfache der Ansätze für Tage- 
gelder und Nachtgelder bei jeder wegen Gefangenenschubs nach einem außerhalb 
des Großherzogthumes gelegenen Orte zu unternehmenden Dienstreise zu gewähren.
        <pb n="249" />
        283 
3. Weitergehende als die unter 1 und 2 vorbezeichneten erhöhten Ver— 
gütungen dürfen bei Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthumes hinaus 
nur mit besonderer Genehmigung des Staatsministeriums auf Nachweis des 
nothwendig erwachsenen wirklichen Aufwandes (§ 107 des Gesetzes) gewährt 
werden. 
§ 7. 
Zu § 127 des Gesetzes. 
Hinsichtlich des Bezuges von Gebühren der Großherzoglichen Staats- 
baubeamten für Arbeiten in Privatangelegenheiten, zu denen sie von einer 
öffentlichen Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen werden, hat 
es bei den Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 28. April 1887 
(Seite 165 des Regierungsblattes) mit der Maßgabe zu verbleiben, daß an 
Stelle der dort angeführten Vorschriften des Kostengesetzes vom 5. Januar 
1887 die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 11. April 1894 An- 
wendung finden. 
88. 
Zu § 133 des Gesetzes. 
Die Gemeindevorstände außerhalb des Amtssitzes der Amtsgerichte sind 
berechtigt, für protokollarische Erklärungen, zu deren Aufnahme sie nach § 15 
des Gesetzes vom 20. März 1879 zur Ausführung des Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetzes (Regierungsblatt Seite 117) in Angelegenheiten der nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit vom Amtsgerichte beauftragt werden, Gebühren nach 
§ 133 Ziffer I. 1. b. des Gesetzes vom 11. April 1894 aus der Gerichtskasse 
zu beanspruchen. Solche Gebühren werden bei der letzteren im Monats- 
Auslagenverzeichniß verausgabt. Dieselben werden durch die nach dem Kosten- 
gesetze in der Angelegenheit für die Staatskasse zu berechnenden „Gebühren“ 
mit gedeckt, wenn die letzteren in Bauschsätzen (vergl. § 47 Absatz 1 desselben 
Gesetzes) bestehen, sind also solchenfalls nicht neben den letzteren dem Kosten- 
pflichtigen zum Ersatz anzusinnen. 
Auf dergleichen Gebühren findet der § 155 des letztbezeichneten Gesetzes 
keine Anwendung. 
§ 9. 
Zu § 146 des Gesetzes. 
Alle Verwalter Großherzoglicher Staatskassen sind verpflichtet, auf Antrag 
einer Großherzoglichen Kostenhebestelle den Betrag von Kosten, welche Staats-
        <pb n="250" />
        234 
diener oder Hilfsarbeiter schulden, deren Besoldungen oder sonstige Dienst- 
bezüge aus solchen Kassen gezahlt werden, durch Abzüge aus diesen Bezügen 
beizubringen und an die beantragende Kostenhebestelle abzuliefern. 
8 10. 
Zu 8 152a des Gesetzes. 
Auf die Gebühren der Kostenbuchführer dürfen, falls dieselben mit einer 
Anschlagssumme auf die Besoldung aufgerechnet sind, Abschlagszahlungen je 
bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrages nach den für die Zahlung der Be— 
soldung bestehenden Vorschriften vom Bezirks-Rechnungsamte geleistet werden, 
jedoch nur gegen Quittungen, in welchen der Vorbehalt nachträglicher Aus- 
gleichung nach Maßgabe des von den neu in Soll-Einnahme gestellten Ge- 
bühren sich berechnenden einprozentigen Betrages anerkannt wird, und mit der 
Beschränkung, daß im letzten Jahresviertel niemals mehr, als hiernach sich 
berechnet, an Buchführer-Gebühr für das ganze Rechnungsjahr bezüglich (bei 
Beamtenwechsel im Laufe des Jahres) für den betreffenden Jahrestheil zur 
Erfüllung gezahlt werden darf. 
Weimar, am 11. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
152!) I. Daß von der Direktion der Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft in Aachen an Stelle des Kaufmanns Hugo Oberländer zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, Franz Roß bach daselbst zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Januar 1891 (Regierungs-Blatt Seite 9) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 10. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements Cheft: 
Krause.
        <pb n="251" />
        235 
(53) II. Daß von der Direktion der allgemeinen Versorgungsanstalt im 
Großherzogthum Baden zu Karlsruhe an Stelle des Redakteurs und Buch- 
händlers Curt Weißbach in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der 
Kaufmann H. Heinemann zu Weimar zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 14. November 1893 (Regierungs-Blatt Seite 135) hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Krause. 
(547 III. Daß von der Direktion der Frankfurter Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Frankfurt /M. an Stelle des Kaufmanns Otto Haupt in 
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Alexander Ehrsam 
daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. August 1893 
(Regierungs-Blatt Seite 125) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(55) Das 19., 20., 21., 22. und 23. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten 
unter: 
Nr. 2169 Gesetz, betr. Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen; unter 
„ 2170 Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 153); unter 
„ 2171 Internationaler Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels 
unter den Nordseefischern auf hoher See; unter
        <pb n="252" />
        236 
Nr. 2172 Gesetz, betr. die Abänderung des § 41 der Konkursordnung; unter 
„ 2173 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs; unter 
2174 Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen; unter 
„ 2175 Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaus- 
halts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete 
für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94; unter 
„ 2176 Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte. 
s 
3 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 18, 
19, 20 und 21. 
S. 121 Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 
894 
„ 152 Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach 
dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben; 
„ 178 Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betr. die Abänderung 
des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894; 
„ 207 Regulativ, betr. die Gewährung einer Zollerleichterung bei der 
Ausfuhr von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten; 
„ 243 Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs 
aufgeführten Waaren (Getreide pp.) ohne Mitverschluß der Zoll- 
behörde; 
„ 268 Zolltarifirung baumwollener gerauhter Putztücher in Ausführung 
des Handels= und Zollvertrags mit Belgien; 
„ 268 Anrechnung und Einlösung der Branntweinsteuer-Berechtigungs- 
und Vergütungsscheine; 
„ 268 und 269 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen 
der Zoll= und Steuerstellen; 
„ 269 und 270 Aenderung der Landwehr-Bezirks-Eintheilung; 
„ 270 Berichtigung der Aenderungen der deutschen Wehrordnung. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. —
        <pb n="253" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 9. Juni 1894. 
Inhalt: Wissterial. Gekanntmoachung; betr. die Durchführung des Nachtrag-Gesezes vom 28. Februar 1894 zu dem 
evidirten Gesetze vom 18. März 1 869 über die Steuerverfassung des Großherzogthums, Seite 237. — 
Inhalte. Jareschen aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 239. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[561 Auf Grund des § 1 des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine 
Einkommensteuer vom 10. September 1883 bringen wir zur folgerichtigen 
Durchführung des Gesetzes vom 28. Februar d. J., betreffend einen (dritten) 
Nachtrag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums Sachsen hierdurch Folgendes zur öffentlichen 
Kenntniß: 
I. Fremde, d. h. Nicht-Reichsangehörige, welche im Großherzog= 
thume wohnen, oder sich dauernd in demselben aufhalten, werden hierdurch 
noch besonders darauf hingewiesen, daß sie nach dem vorgedachten Gesetze vom 
28. Februar d. J. außer ihrem bisher schon im Großherzogthume steuerpflich- 
tigen Einkommen vom 1. Juli d. J. ab auch ihr Einkommen aus Zinsen 
und Dividenden von Aktivkapitalien bezüglich Aktien, sowie aus Leibrenten, 
ingleichen ihr Einkommen aus ausländischem Grundbesitze und aus aus- 
ländischen Gewerbsanstalten, sofern und soweit dasselbe neben ihrem 
sonstigen staatssteuerpflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für 
ihren Haushalt im Großherzogthume als erforderlich zu erachten ist, im Groß- 
herzogthume zu versteuern haben. 
II. In Folge dessen haben Fremde in gleicher Weise, wie die sonstigen 
im Großherzogthume wohnenden oder dauernd sich aufhaltenden Steuerpflich- 
1894 34
        <pb n="254" />
        238 
tigen, ihr Einkommen aus Zinsen und Dividenden ingleichen aus Leibrenten 
nach 88 15 flg. des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommen- 
steuer vom 10. September 1883 bei Vermeidung der gesetzlich gedrohten 
Steuerhinterziehungsstrafen bis zum 15. Jannar, bezüglich bis zum 15. Juli 
jeden Jahres — erstmalig bis zum 15. Juli dieses Jahres — und 
zwar nach ihrer Wahl offen oder in verschlossenem Briefumschlage ordnungs- 
mäßig an zumelden. (Vergl. 88§ 24 bis 27 des Gesetzes vom 10. September 
1883 und Formular B zur Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883.) 
III. Dagegen ist das neben ihrem sonstigen staatssteuerpflichtigen Ein- 
kommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Haushalt im Großherzog-= 
thume als erforderlich zu erachtende Einkommen aus ausländischem Grund- 
besitze und aus ausländischen Gewerbsanstalten von den geordneten Schätzungs- 
organen zur dritten Abtheilung der Steuerrolle ihres Wohn= oder Aufenthalts- 
ortes unter entsprechender Angabe in der Bemerkungsspalte einzuschätzen. 
Nach § 40 des Gesetzes vom 10. September 1883 steht dem Steuerpflich- 
tigen die Befugniß zu, dieses Einkommen bis längstens zum 8. Juli dieses 
Jahres zu erklären (zu deklariren), und nach § 39 dieses Gesetzes ist jeder 
Abzuschätzende verpflichtet, dem Gemeindevorstande, dem Rechnungsamte, der 
Stenerlokalkommission und den Schätzungsorganen alle zu einer richtigen Ab- 
schätzung erforderlichen Anskünfte bei Vermeidung der im § 83 des Gesetzes 
bestimmten Geldstrafe auf Verlangen unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen. 
IV. Um für die nach vorstehender Ziffer III etwa gebotenen Einschätzungen 
die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, haben die Gemeindevorstände die 
betreffenden Steuerpflichtigen zur Einreichung erschöpfender Einkommenerklärungen 
und Anskunftertheilungen unter Beachtung der Vorschrift am Schlusse des vor- 
gedachten § 83 des Gesetzes vom 10. September 1883 aufzufordern. Diese 
Erklärungen und die bei den Rechnungsämtern und Stenerlokalkommissionen 
eingegangenen Anmeldungen über Kapitalzinsen u. s. w. sind der zuständigen 
Schätzungskommission zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
V. Von der Schätzungskommission ist sodann der gesammte Haushaltungs- 
aufwand des betreffenden Steuerpflichtigen zu veranschlagen. Dafern und so- 
weit dieser Haushaltungsaufwand nicht durch das zur ersten Abtheilung der 
Steuerrolle angemeldete, oder durch das sonstige bisher schon steuerpflichtige Ein- 
kommen desselben gedeckt wird, ist das zur Erfüllung dieses Aufwandes als er-
        <pb n="255" />
        239 
forderlich zu erachtende Einkommen — jedoch nur, so weit solches aus ausländischem 
Grundbesitze oder aus ausländischen Gewerbsanstalten bezogen wird — zur 
dritten Abtheilung der Steuerrolle, für das zweite Halbjahr 1894 erstmalig 
zur dritten Abtheilung der betreffenden Zugangs= und Veränderungsliste ein- 
zuschätzen. Eine solche Einschätzung hat demnach erst dann zu erfolgen, wenn 
und soweit das von dem betreffenden Stenerpflichtigen angemeldete und das 
sonst steuerpflichtige Einkommen desselben zur Bestreitung des Haushaltungs- 
aufwandes nicht ausreicht. 
Weimar am 6. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
(57] Das 24., 25. und 26. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2177 Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von 
Stren= und Futtermitteln; unter 
„ 2178 Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus 
Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren; 
unter 
„ 2179 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 18944/95; unter 
S. 461 Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Aichordnung 
und der Aichgebühren-Taxe. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 22 
und 23: 
S. 273 Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien 
und den spanischen Kolonien kommende Waaren; 
„ 277 Bestimmungen über zollfreien Einlaß der von der Welt-Aus- 
stellung in Antwerpen zurückgelangenden deutschen Güter.
        <pb n="256" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="257" />
        241 
egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 14. Weimar. 23. Juni 1894. 
Inhalt: 
Ninisterial-Verordnung, betr. die Feier der Kirchweihfeste, Seite 241. — Ministerial-Bekanntmachung, die 
errheilung der Rechte einer milden Stiftung an die vereinigte Hospital- und Kaiser Wilhelm. Stiftung in 
erga a# Elster betr., Seite 212. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur des 
übecker Feuerversicherungs-Vereins von 1826, Seite 243. — Ministerial-Bekanntmachungen, betr. die Er- 
heilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Transport-Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft, Bayerischer Lloyd in München, und an die Hinterblicbenen-Kasse des Verbands Deutscher Beamten- 
vereine in Berlin, Seite 243. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für 
das Deutsche Reich, Seite 244. 
LKrben 
  
  
  
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Feier der Kirchweihfeste. 
(58)] In Folge der Höchsten Verordnung vom 29. April 1893, betreffend 
die Verlegung des Buß= und Bettags (Kirchliches Verordnungsblatt S. 273), 
in Berücksichtigung des von der V. ordentlichen Landessynode gestellten Antrags 
(Ziff. V der Erklärungsschrift vom 22. November 1892, S. 149 der Schrift- 
stücke) und im Anschluß an den Erlaß des Großherzoglichen Kirchenraths vom 
27. August 1890, betreffend die Feier des Kirchweihfestes (Kirchliches Ver- 
ordnungsblatt S. 228), verordnen wir im Einvernehmen mit dem Großherzog- 
lichen Staatsministerium, Departement des Innern, sowie mit dem durch den 
Synodalausschuß verstärkten Großherzoglichen Kirchenrath Folgendes: 
1. 
In der Bußtagswoche sind keine Kirchweihfeste zu halten. Demnach 
ist in allen den Kirchgemeinden, in welchen das Kirchweihfest nach dem bis- 
herigen Gebrauche stets oder zuweilen in die Woche vor dem letzten Trinitatis= 
1894 35
        <pb n="258" />
        242 
sonntag fallen würde, für die ständige Verlegung dieses Festes in eine andere 
Woche alsbald Sorge zu tragen. 
2. 
In denjenigen Kirchgemeinden, wo das Kirchweihfest bisher mit dem 
Reformationsfest zusammenfiel oder am Montag, bezüglich Dienstag nach 
dem für das Reformationsfest bestimmten Sonntag gehalten wurde, ist das 
Kirchweihfest von jetzt an auf den Sonntag, bezüglich Montag vor dem 
Reformationsfest oder, wenn dies in einzelnen Orten nicht wohl möglich sein 
sollte, auf den Sonntag, bezüglich Montag nach dem Reformationsfest zu 
verlegen. Diejenigen Gemeinden, in welchen das Kirchweihfest am Donnerstag 
gefeiert wird, werden von dieser Aenderung nicht betroffen. 
3. 
Diejenigen Kirchweihfeste, welche bis jetzt am Dienstag gefeiert wurden, 
sind auf den Montag zu verlegen und in der Weise zu halten, daß der 
unmittelbar vorausgehende Sonntag die Weihe eines ersten Feiertags empfange. 
Hierbei ist zu bemerken, daß der Verlegung eines bisher am Dienstag 
gefeierten Kirchweihfestes auf den vorausgehenden Sonntag selbst ein Be- 
denken nicht entgegensteht. 
Weimar, den 15. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
59] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der mit den Rechten 
einer juristischen Person bereits beliehenen vereinigten Hospital- und Kaiser- 
Wilhelm-Stiftung in Berga a/E. die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen 
gnädigst geruht. 
Weimar am 16. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
        <pb n="259" />
        243 
(60) II. Daß von der Direktion des Lübecker Feuerversicherungs-Vereins 
von 1826 zu Lübeck an Stelle des Selmar Voigt zu Eisenach, bisherigen 
Hauptagenten derselben, A. Kipferling zu Eisenach zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Juli 1891 (Regierungsblatt Seite 89. 90) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(61) III. Der Transport-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Bayerischer Lloyd 
in München, ist die Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf 
desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Emil Fischer 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(62) IV. Der Hinterbliebenen-Kasse des Verbandes Deutscher Beamten-Vereine 
in Berlin ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf des- 
fallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Königl. Stations-= 
Einnehmer Karl Bley in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum 
bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="260" />
        244 
[63] Das 27. und 28. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2182 Gesetz, betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben- 
verkehr im Kriege; unter 
„ 2183 Allerhöchster Erlaß, betr. Abgabentarife für die Kanalstrecke 
Holtenau-Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu 
Holtenau; unter 
„ 2184 Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen dem 
Deutschen Reich und dem Freistaate Columbien. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 24 
und 25: 
S. 287 Ergänzung des Verzeichnisses ! der Anlage A zum Schiffbau- 
Regulativ (Zollfreiheit der Schiffsbaumaterialien); 
„ 285, 287 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der 
Zoll= und Stenerstellen. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="261" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 7. Juli 1894. 
Inhalt: Ninisterial- * die — von Wahlkommissaren für die Wahl der cEelbgeordneten zum 
nächsten ordentlichen Landtag betr., Seite 245. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Ausschreibung 
einer Abg 8 zur Verhandskasse der Viehbesiter des Großherzogthums, behufs Bestechung tir zu leistenden 
Ensschöds ung für an NRotz oder Lungenfeuche erkrankte Thiere, Seite 246. — Ministerial-Bekanntmachungen, 
betr. W ecker in den Hauptagenturen der Lebens-Versicherungsbank „Kosmos“ in Zeist im Königreich der 
Niederlande, Seite 247, und der Lebens-Versicherungsgesellschaft, „Deutschland“ in Berlin, Seite 248. 
Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central- Blatt. für das Deutsche Reich, Seite 248. 
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(641 I. Unter Bezugnahme auf Ziffer III unserer Bekanntmachung vom 2. Mai 
dieses Jahres — Regierungsblatt Nr. 11 und Weimarische Zeitung Nr. 106 —, 
betreffend die Wahl der Abgeordneten für den nächsten XXVII. ordentlichen 
Landtag, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu Wahlkom- 
missaren für die Wahl der nach § 2 des Gesetzes vom 6. April 1852 zu 
wählenden Abgeordneten die nachbenannten Herren ernannt worden sind: 
I. für die Wahl der vormals reichsritterschaftlichen Grundbesitzer: 
der Großherzogliche Bezirksdirektor Schmith in Dermbach, 
II. für die Wahlen derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein 
Einkommen von wenigstens 3000 J versteuern: 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrath Kohlschmidt 
in Weimar, 
III. für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen 
Quellen als dem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von wenigstens 
3000 J versteuern: 
1894 36
        <pb n="262" />
        246 
im I. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Regierungsrath Krahmer in Weimar, 
im II. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Dr. Linsen barth in Apolda, 
im III. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Landgerichtsdirektor Dr. Graef in Eisenach, 
im IV. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Piltz in Lengsfeld, 
im V. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrath Schenk in Neu- 
stadt a0 Orla. 
Weimar, den 26. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(65] II. Zur Bestreitung der nach den 88§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen — Regierungsblatt Seite 79 — zu leistenden Entschädigungen 
für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung ge- 
tödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27 ff. des erstgedachten Gesetzes 
eine einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel, 
Maulthier und Maulesel und 
eine einfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 
22. Juni 1890 — Regierungsblatt Seite 123 — festgestellten 
Höhe für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder 
und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. Is. von den be- 
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend 
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 
— Regierungsblatt Seite 77 — und die Ausführungsverordnung hierzu vom 
18. Juni 1892 — Regierungsblatt Seite 117 —, daß zur Deckung der für
        <pb n="263" />
        247 
das Jahr 1893 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer ge- 
zahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe in 
Höhe von 
16 Z für das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirke, 
36 77 7 77 77 7 11 II. - 
6 11 77 77 t 7 1/ III. 1 
16 11 *n 77 77 7) 11 IV. tt 
40 “ 7 “ » « » V. » 
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur 
Verbandskasse zu entrichten ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts- 
steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht- 
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß- 
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 28. August 
1889 — Regierungsblatt Seite 175 — und Ziffer 3 der Ausführungs- 
verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungsblatt Seite 117 — gehörig 
Sorge zu tragen. 
Weimar, den 25. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(661 III. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungsbank „Kosmos"“ in 
Zeist im Königreich der Niederlande an Stelle des Rentiers August Martini 
zu Apolda, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Eduard Buhler 
in Jena zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. Juli 1892 
(Regierungsblatt Seite 178) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="264" />
        248 
[67] IV. Daß von der Direktion der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Deutsch- 
land“ in Berlin an Stelle des Waisenhausdirektors a. D. Hermann Klotz zu 
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, C. A. Stegmann daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. August 1892 (Regierungs- 
blatt Seite 195) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
!68] Das 29. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2185 Verordnung, betr. die Abänderung und Ergänzung der Bestim- 
mungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 26 
und 27: 
S. 291 Bestimmungen für die Prüfung und Beglaubigung von Schrauben. 
„" 297 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär- 
pflichtige Deutsche im Schutzgebiete von Togo. 
„" 299 Gesammt-Verzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 
der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="265" />
        0 
Regierungs-Blatt 
für da 
Großler aathum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 26. Juli 1894. 
Inhalt: Miniseeriol- #Belanmmachungen, betr. die Verleihung der Rechte einer juristischen Person und milden Stiftung 
u die „Elisabeth-Stifiung“ und die gabscherd-Adelder4 O#lus . Seite 249.— Ministerial- Bekannt- 
  
  
machung, betr. die Vollziehung von Nevisionen nach 8 bsatz 2 des Nechsstempe esetzes, Seite 250. — 
Ministerial- .Bekanntmachung, betr. die Verleihung der r Giner. juristischen Persönlichkeit an die Frei- 
maurerloge „Zur Alazie am Saalstrande zu Wenigenjena“, Seite 250. — Ministerial-Bekanntmachungen, 
betr. Wechsel euu den Hauptagenturen der Versicherungs. Gesellschaft „Deutscher Phönix“ in Fraukfurt am. 
der „Alemannia“, Versicherungs-Gesellschaft zu Leipzig, **x Feuer-Assecuranz-Vereins-“ in Altona, Seite 251 
Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem &amp; entral-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 222. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(69]) 1. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge Höchster 
Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs der unter dem 
Namen „Elisabeth-Stiftung“" mit dem Sitz in Weimar begründeten und 
unter dem Protektorate Ihrer Hoheit der Frau Herzogin Johann von Meckleu- 
burg-Schwerin, Prinzessin Elisabeth von Sachsen, stehenden Stiftung, welche 
dazu dienen soll, einigen armen, von ihren Vätern verlassenen Kindern die 
Wohlthaten der Großherzoglichen Waisenversorgungsanstalt zugänglich zu machen, 
die Rechte einer juristischen Person und milden Stiftung verliehen worden sind. 
Weimar, den 6. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
(70) II. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge Höchster 
Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs der unter dem 
Namen „Richard-Adelbert-Lipsius-Stiftung“ begründeten Stiftung 
1894 37
        <pb n="266" />
        250 
mit dem Sitz in Jena, welche zur Unterstützung tüchtiger theologischer Privat- 
docenten oder Habilitanden in Jena, in zweiter Linie zur Gewährung von 
Mitteln an begabte und strebsame Candidaten der Theologie für Ausführung 
bestimmter wissenschaftlicher Aufgaben oder einer Studienreise dienen soll, 
die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und einer milden Stiftung ver- 
liehen worden sind. 
Weimar, den 17. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
(71) IIII. Zur Vollziehung von Revisionen nach § 39 Absatz 2 des Reichs- 
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichsgesetzblatt von 1894 Seite 381) 
sind bis auf Weiteres 
die Großherzoglichen Ministerialrevisoren Krafft und Bachmann hier 
beauftragt. 
Dieselben sind von uns in Einverständniß mit dem Ministerialdepartement 
der Justiz zugleich ermächtigt worden, behufs Prüfung der richtigen Versteue- 
rung von Wechseln nach Maßgabe der Reichsgesetze vom 10. Juni 1869 
(Reichsgesetzblatt Seite 193) und vom 4. Juni 1879 (Reichsgesetzblatt Seite 151) 
bei den Großherzoglichen Gerichten die Vorlegung einschlagender Akten und 
von den Gerichtsvollziehern die Vorlegung der Wechselprotestregister zu verlangen. 
Weimar am 13. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement! ver Finanzen. 
I72) IV. Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
sind der Freimaurerloge „Zur Akazie am Saalstrande zu Wenigenjena“ die 
Rechte einer juristischen Persönlichkeit verliehen worden. 
Weimar am 13. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="267" />
        251 
(73) V. Daß von der Direktion der Versicherungs-Gesellschaft „Deutscher 
Phönix“" in Frankfurt aM. an Stelle des F. B. Dittmar in Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann H. E. Hildebrandt daselbst 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Dezember 1893 
(Regierungsblatt Seite 136) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
/74] VI. Daß von der Direktion der „Alemannia“ Versicherungs-Gesellschaft zu 
Leipzig an Stelle des Waisenhausdirektors a. D. Hermann Klotz in Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Paul Ulrich daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. August 1893 (Regierungs- 
blatt Seite 125) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(75] VII. Daß von der Direktion des Feuer-Assecuranz-Vereins in Altona 
an Stelle des Reisebeamten Ferdinand Ebert in Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, der Privatier Reinhold Krähmer daselbst zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Februar 1893 (Regierungsblatt Seite 31) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="268" />
        252 
![776!) Das 30., 31. und 32. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2186 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der Waaren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des Gesetzes, betr. den 
Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891; 
„ 2187 Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Ueber- 
- einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste; 
„ 2188 Verordnung, betr. die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommen- 
den Reisenden. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 28 
und 29: 
S. 316 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= 
und Steuerstellen; 
„ 322 Bestellung zweier Stations-Controleure. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="269" />
        Zegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 21. August 1894. 
Inhalt: Mäinisterial- Bekanntmachung, betr. einen Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Groß- 
erzoglich Söchsischen Negierung wegen Aushebung der parochialen Verbindung Grohherzoglich Sächsischer 
acV mit den Königlich Preußischen Kirchengemeinden Heringen und Philippsthal und cer Königlich 
Preußischen Ortschaft Röhrigshöse mit der Großherzoglich Sächsischen Kirchengemeinde Vacha, Seite 253. 
MAinil berial Verordnung, beir. die Abhaltung einer Feier am 31. Ollober jeden Jahres in allen wangelischen 
ule Grohherzogihums zur Erinnerung an die Miemtien. Seite 256. — Ministerial: Belannt- 
Fiee e betr. Wechsel in den Hauptagenturen der Kranken., Unfall- und 6 
schaft „Urania“ zu Dresden, der Mecklenburgischen bclenspeischernge. und Spar- Bank in Schwerin i. M., 
der Lebens-Versicherungs- Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu New. Dork .Equitable“, Seite 257 und 25. 
— Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Bial! für das Deutsche Reich, Seile 258. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
I77|] 1. Nachdem der nachstehende Staatsvertrag vom 16./20. Februar d. J.: 
IStaatsvertrag 
zwischen der Königlich Prenßischen und der Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen 
Aufhebung der parochialen Verbindung Großherzoglich Sächsischer Ortschaften mit den 
Königlich Prenßischen Kirchengemeinden Heringen und Philippsthal und der 
Königlich Prenßischen Ortschaft Rährigshöfe mit der Großherzoglich Sächsischen Kirchen- 
gemeinde Vacha. 
Zur Aufhebung der parochialen Verbindung der Weimarischen Ortschaften 
Vitzeroda, Abteroda und Gasteroda mit der Preußischen Kirchengemeinde 
Heringen und der Weimarischen Ortschaften Oberzella, Schwenga, Heiligen- 
roda, Niederndorf, Sachsenhain und des Schäferhauses Unterzella mit der 
Preußischen Kirchengemeinde Philippsthal sowie der Preußischen Ortschaft 
Röhrigshöfe mit der Weimarischen Kirchengemeinde Vacha ist durch die von 
den beiden Hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Kommissarien, und zwar: 
1894 38.
        <pb n="270" />
        264 
Königlich Preußischerseits: 
den Konsistorialrath Gustav Stölting zu Cassel, 
Großherzoglich Sächsischerseits: 
den Ministerialdirektor Dr. jur. Karl Kuhn zu Weimar, 
folgender Staatsvertrag — vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung — 
abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die parochiale Verbindung, in welcher die evangelischen Bewohner der 
im Großherzogthum Sachsen gelegenen Ortschaften Vitzeroda, Abteroda und 
Gasteroda mit der im Preußischen Gebiete belegenen Kirchengemeinde Heringen 
und diejenige, in welcher die evangelischen Bewohner der im Großherzogthum 
Sachsen gelegenen Ortschaften Oberzella, Schwenga, Heiligenroda, Niedern- 
dorf, Sachsenhain und Schäferhaus Unterzella mit der Preußischen Kirchen- 
gemeinde Philippsthal stehen, ferner die parochiale Verbindung der evangelischen 
Bewohner der Preußischen Ortschaft Röhrigshöfe mit der Weimarischen Kirchen- 
gemeinde Vacha hört vom 1. April 1894 an auf. 
Artikel 2. 
Alle aus dem Parochialverbande entspringenden Rechte und Pflichten der 
evangelischen Bewohner der Ortschaften Vitzeroda, Abteroda und Gasteroda 
gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Insti- 
tuten zu Heringen, desgleichen diejenigen der Ortschaften Oberzella, Schwenga, 
Heiligenroda, Niederndorf, Sachsenhain und des Schäferhauses Unterzella 
gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Insti- 
tuten zu Philippsthal und diejenigen der Ortschaft Röhrigshöfe gegenüber der 
Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten zu Vacha 
werden mit dem genannten Zeitpunkt aufgehoben. 
Artikel 3. 
Insbesondere gehen von dem 1. April 1894 an auf die Filialpfarrei 
Vitzeroda über die Rechte der Pfarrei Heringen an der im Grundsteuer-Kataster 
von Vitzeroda unter Nr. 1967 verzeichneten Pfarrwiese, groß 1,40,65 ha, 
das Recht auf Stolgebühren für Taufen, Tranungen, Begräbnisse, Confir- 
mandengeld, Communikantengeld, Neujahrsgeschenk der Confirmanden und Grün-
        <pb n="271" />
        255 
donnerstagseier; dagegen verbleibt der Pfarrei Heringen das Recht auf eine 
Ablösungsrente für Hafer aus Vitzeroda und den Bezug von 7 Metzen Hafer 
aus Gasteroda im Werthe von 43 —# 43 3, vorbehaltlich ihrer etwaigen 
Ablösung. 
Die Bezüge der Küsterstelle zu Heringen aus den zu Heringen gehörigen 
Weimarischen Ortschaften an baarem Gelde, an Gebühren für Taufen, Trau- 
ungen, Begräbnisse und Gründonnerstagseiern gehen vom 1. April 1894 an 
auf die Schulstelle zu Vitzeroda über. 
Die evangelischen Bewohner der ausscheidenden Weimarischen Ortschaften 
verzichten auf alle Eigenthumsansprüche an der Kirche, den geistlichen Gebäuden 
und dem Friedhofe zu Heringen und auf das Mitbenutzungsrecht an letzterem. 
Artikel 4. 
Ingleichen gehen vom 1. April 1894 an die Rechte der Pfarrei Philipps- 
thal auf die Lieferungen von 12 Anspännern in Oberzella von 2 Metzen stell- 
baren Ackers, der freien Fahrt der Ernte von diesem Lande, auf die Lieferung 
von 13¼ Metzen Korn, zu welcher 7 Anspänner aus Oberzella verpflichtet 
sind, die Ansprüche auf Stolgebühren, Opfergeld, Opferstroh und die Rente 
von 78 26 aus der Kirchenkasse zu Oberzella auf eine der beiden geist- 
lichen Stellen in Vacha über. 
Die Verpflichtung Oberzella'—s, in jedem dritten Jahre den Zaun des 
Pfarrgartens in Philippsthal in Stand zu setzen, hört auf. 
Die Kirchenkasse zu Philippsthal verzichtet auf das bisherige Opfergeld 
der Kirchenkasse von Oberzella zu Gunsten der Kirchenkasse von Vacha. 
Die Bezüge der Küsterstelle zu Philippsthal von 31 Metzen Korn, Ge- 
bühren und Opfergeld aus den Weimarischen Ortschaften gehen auf die Schul- 
stelle in Oberzella über. 
Die aus der Parochie Philippsthal ausscheidenden evangelischen Bewohner 
der Weimarischen Ortschaften verzichten auf freie Vorhaltung der Kirche, Pfarrei 
und Küsterwohnung in Philippsthal. 
Artikel 5. 
Die evangelischen Bewohner der Preußischen Ortschaft Röhrigshöfe treten 
am 1. April 1894 in den Verband der eine Filialgemeinde von Philippsthal 
38*
        <pb n="272" />
        256 
bildenden Kirchengemeinde Heimboldshausen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung 
von Stolgebühren an die Inhaber der geistlichen Stellen zu Vacha, von Ge- 
bühren an die Chorschüler und die Läuter, sowie diejenige, zur Bewirthschaf= 
tung der Ländereien der Oberpfarrstelle in Vacha Ackerfrohne zu leisten, hört 
auf; sie verzichten auf alle ihnen an der Kirche und den geistlichen Gebäuden 
zu Vacha zustehenden Rechte, auch auf dasjenige, ihre Todten auf dem Fried- 
hofe zu Vacha zu bestatten. 
Artikel 6. 
Für die von den berechtigten Stellen und Parochianen geleisteten Ver- 
zichte wird eine Entschädigung von den bisher verpflichteten Seiten nicht 
gewährt. 
Cassel, den 16. Februar 1894. 
Gustau Stölting, Konsistorialrath. 
Weimar, den 20. Februar 1894. 
Dr. Karl Kuhn, Ministerialdirektor. 
seitens der Großherzoglich Sächsischen Regierung unterm 31. v. Mts. und 
seitens der Königlich Preußischen Regierung unterm 26. v. Mts, mit der Maß- 
gabe ratifizirt worden ist, daß als Zeitpunkt für dessen Inkrafttreten der 
1. Oktober 1894 festgesetzt wird, bringen wir diesen Staatsvertrag hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar, den 15. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Kuhn. 
Ministerial-Verordnung. 
/781 III. Auf Antrag der V. ordentlichen Landessynode und in Folge höchster 
Entschließung vom 17. Dezember 1892 verordnen wir hiermit, daß am 31. Ok- 
tober jeden Jahres in allen evangelischen Schulen des Großherzogthums unter
        <pb n="273" />
        257 
Aussetzung des Unterrichts an diesem Tage eine Feier zur Erinnerung 
an die Reformation abgehalten werde. 
Weimar, den 31. Juli 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(79) IIII. Daß von der Direktion der „Urania“, Kranken-, Unfall= und Lebens- 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Dresden, an Stelle des Königl. Land- 
rathes a. D. Emil Freymark in Jena, bisherigen Hauptagenten derselben, der 
Kaufmann Richard Matz in Jena zum Hauptagenten für das Großherzogthum 
ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. Februar 1893 (Regierungsblatt Seite 31) hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Angust 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(80) IV. Daß von der Mecklenburgischen Lebensversicherungs= und Spar- 
Bank in Schwerin i. M. an Stelle des Hofschuhmachers Albert Eschner in 
Stadtsulza, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Otto Apel in 
Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. August 1889 
(Regierungsblatt Seite 171) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements Chef: 
Krause.
        <pb n="274" />
        268 
[81] V. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der 
Vereinigten Staaten zu New-York „Equitable“ an Stelle des C. A. Steg- 
mann in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Hermann 
Döllstädt in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt 
worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
14. März d. Is. (Regierungsblatt Seite 38) hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 13. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Kraufe. 
[82!) Das 33., 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2189 Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über den 
Orden der Gesellschaft Jesu. 
2190 Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich 
und der Orientalischen Republik Uruguay. 
2191 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweinepest. 
2192 Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, 
betr. den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 30, 
31, 32 und 33: 
S. 326 Abänderung des Zollregulativs für Reisschälmühlen; 
Anweisung für die Ermittelung der zollpflichtigen Menge und 
für die Berechnung des Zolles bei der Zollabfertigung von 
Mineral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt; 
Abänderung der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Ver- 
schnitt-Weine und -Moste; 
Zollbehandlung der in Theilungslagern befindlichen spanischen 
Weine; 
Abänderung von Tarasätzen; 
Zollamtliche Prüfung von Mühlenfabrikaten.
        <pb n="275" />
        259 
Abänderung des Verzeichnisses der zur Ausstellung von Leichen- 
pässen zuständigen Behörden in der Schweiz. 
Bekanntmachung, betr. die auf Grund des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen gebildeten Lieferungsverbände und die hinsichtlich der 
Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. 
Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen 
im Deutschen Reich. 
Versteuerung inländischer Werthpapiere.
        <pb n="276" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="277" />
        Zegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sacsen: Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar.“ 31. August 1894. 
Inhalt: Ministerial —. betr. Einrichtung einer Sparkasse in Ostheim v. d. Rhön, Seile 261. — Mini- 
sterial „Belauntmachung. betr. Ertheilung der Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb an die Allgemeine Deutlsche 
Viehversicherungs-Gesellschaft in bübeck, Seite 270. — Ministerial-Bekanutmachungen, beir. Wechsel in den 
Hauptagenturen der deutschen bübensbersiherungegeluschan in Lübeck und der ersten Deutschen Cantions- 
und Allgemeinen Versicherungs-Anstalt „Fides“ in Man zuhein, Seite 270 und 271. — Inhalts-Verzeichniß 
aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 271 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
183) 1. Nachdem in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog der durch die Gemeindebehörden 
zu Ostheim v. d. Rhön in das Leben gerufenen Sparkasse daselbst, unter landes- 
herrlicher Genehmigung der vorgelegten, nachstehend ihrem wesentlichen Inhalt 
nach abgedruckten Statuten, die Rechte der juristischen Persönlichkeit zu er- 
theilen geruht haben, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 18. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Satzungen der städtischen Sparkasse zu Ostheim v. d. Rhön. 
1. Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse. 
81. 
Die Sparkasse zu Ostheim v. d. Rhön bilder ein besonderes selbständiges Rechtssubsell und wird 
unter Aufssicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieser Satzungen verwaltet und führt den Namen: 
„Städtische Sparkasse zu Ostheim v. d. Rhön"“. 
1894 39
        <pb n="278" />
        262 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
steht das Recht der Oberaussicht über dieselbe zu. Der Erstere hat insbesondere darüber zu wachen, 
daß die Anstalt den Satzungen und den zu deren Ausführung erlassenen Normativ-Bestimmungen 
gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem 
gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa 
gefundenen Mißstände abzustellen. 82 
Sie hat den Zweck, allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, Ge- 
legenheit zur sichern verzinslichen Anlegung von Ersparnissen verschiedener Größe und zur Er- 
langung von Darlehen zu geben. 
83. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse bilden eine städtische Schuld der Gemeinde Ostheim und 
werden von letzterer erfüllt, soweit das eigene Vermögen der Sparkasse nicht hinreicht. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten, 
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe 
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen 
Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservesonds zugewiesenen Kapitalien 
müssen stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale 
hinzugefügt werden, auch wenn der Reservefonds die statutenmäßige Höhe bereits erreicht hat. 
Sobald der Reservefonds über zehn Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der übersteigende 
Betrag der Kämmereikasse von Ostheim zu. 
Beträgt der Reservefonds über fünf Prozent, aber unter zehn Prozent der Einlagen, so 
kann die Hälfte des jährlichen Reingewinns aus dem Sparkassegeschäft der Gemeinde Ostheim 
überwiesen werden, während die andere Hälfte dem Reservesonds verbleibt. 
Wenn die Sparkasse zu Ostheim jemals eingehen sollte, fällt der Reservesonds der politischen 
Gemeinde Ostheim zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche Rein- 
gewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die satzungsgemäße Höhe 
zu verwenden ist, der Kämmereikasse von Ostheim überwiesen. 
84. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und der Wohnort des Einlegers 
genau einzutragen ist. 
Das Buch ist von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses (§ 20), dem Kassirer und 
dem Gegenbuchführer zu unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige Satzungen im Auszuge 
beizufügen. 
Für das Sparkassebuch sind alsbald bei der ersten Einlage zwanzig Pfennig zu bezahlen.
        <pb n="279" />
        263 
II. Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen, 
bezüglich Zinsen. 
85. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, dürfen nur im Geschäfts- 
lokale derselben vorgenommen werden, ausgenommen, wenn die Vornahme einzelner solcher Geschäfte 
außerhalb dieses Lokals auf Grund einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs- 
ausschusses der Sparkasse erfolgt. 
Die Sparkasse nimmt Einlagen von einer Mark, als dem geringsten Betrag, an. Ueber 
den einmaligen höchsten Einlagebetrag und den höchsten zulässigen Gesammtbetrag eines Einlegers 
hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
66. 
Die Annahme von Einlagen kann auf kürzere oder längere Zeit versagt werden, wenn solches 
im Interesse der Kasse nothwendig erscheint. 
Eine solche allgemeine Maßregel ist öffentlich bekannt zu machen und sind dabei zunächst die 
größeren Beträge auszuschließen, kleinere aber, die als wirkliche Ersparnisse weniger bemittelter 
Personen erscheinen, möglichst zu berücksichtigen. 
§ 7. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark, und 
von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur 
zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zur 10 Mark, u. s. w., verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderath 
bestimmt. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in noch einer hier gelesenen Zeitung bekannt zu machen und diese 
Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche im 
Laufe eines Monats eingezahlt werden, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen 
Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des 
vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rechnungs- 
jahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der gefundene 
Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. 
Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsbetrag gleich 
den Einlagen mit verzinst, doch werden auf Wunsch die Zinsen den Einlegern in dem auf das 
betreffende Rechnungsjahr (Kalenderjahr) folgenden Monat Januar ausgezahlt, ohne daß es einer 
Kündigung bedarf. 
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den 
ausgestellten Einlagebüchern nicht nöthig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Sparkasse hierzu 
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
39*
        <pb n="280" />
        264 
Wünscht sie ein Betheiligter dennoch, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, 
wenn das laufende Geschäft es gestattet, oder sonst zu geeigneter, vorher bekannt zu machender 
Zeit bewirkt. 8 
88. 
Rückzahlungen von Einlagen in Beträgen bis einschließlich 50 Mark erfolgen in der Regel sofort. 
Rückzahlungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. 
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Summe 
bis 100 Mark ½ Monat, 
1 200 « 1 »- 
« 300 5 2 »- 
„ 500 „ und darüber hinaus 3 Monate. 
Falls ein größerer Baarvorrath in der Kasse vorhanden ist, bezügl. die Geldmittel ausreichen, 
kann eine jede Einlage auf Verlangen ohne Kündigung sofort zurückgezahlt werden. 
In diesem Falle fallen die vom Tage der Zurückzahlung an bis zum Ablauf der satzungs- 
mäßigen Kündigungsfrist erwachsenden Zinsen zur Hälfte der Sparkasse zu und es wird diese 
Hälfte bei Auszahlung der Einlagen in Abzug gebracht. 
Bei allgemeinen Geldkrisen, namentlich beim Ausbruch eines Krieges, kann diese Kündigungs- 
frist vom Gemeinderath für alle Einlagen auf sechs Monate ausgedehnt werden, gegen welchen 
Beschluß der Rechtsweg ausgeschlossen ist. 
Auf ein und dasselbe Einlagebuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also 
zugleich, laufen. 
Die Sparkassetage und Geschäftsstunden werden vom Gemeinderath festgesetzt und öffentlich 
bekannt gegeben. 
89. 
Der bloße Besitz des Spareinlagebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, 
demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Spareinlagebuchs und es werden in 
letzterem die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so ist 
das Spareinlagebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Spareinlagebücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang nach Revision 
der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des 
Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Spareinlage- 
buchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung 
geleistet. 
§ 10. 
Vermißte Spareinlagebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für ungültig 
erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Spareinlagebuchs geschieht gültiger Weise nur durch 
die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person oder durch solche, 
welche das an dem verlorenen Spareinlagebuch erworbene Recht bescheinigen können, 
wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt.
        <pb n="281" />
        265 
hb) Ist die Anzeige von dem Verlust eines Spareinlagebuchs gültig erfolgt, so wird darüber 
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, in welchem 
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache, Erwähnung geschieht. Der 
Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ansgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im 
Geschäftslokal ausgehängte Tafel eingezeichnet. 
c) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten 
Verlustes in einer hier gelesenen und in der Weimarischen Zeitung. Derselbe bestimmt 
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher 
diejenigen, welche an dem vermißten Spareinlagebuch rechtlichen Anspruch zu haben 
glauben, bei dem Sparkassevorstand sich anzumelden haben, unter der Verwarmung, daß, 
wenn sich außer dem Anzeiger auf diese Aufforderung Niemand melden würde, alsdann 
das fragliche Spareinlagebuch und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet 
geachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden soll, 
welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. Für die Kosten 
der Bekanntmachung hat jedenfalls der Anzeiger einzustehen. 
d!) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art an 
das vermißte Spareinlagebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Gerichts- 
behörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag 
des streitigen Spareinlagebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die 
Zahlung zu leisten sei. 
) Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Niemand, um Ansprüche an das vermißte 
Spareinlagebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird 
von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein von diesen zu unter- 
schreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und 
ösfentlichen Bekanntmachung das fragliche Spareinlagebuch mit allen demselben an- 
hängenden Rechten für vernichtet und ungültig erllärt und dessen ganzer Betrag, soweit 
er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Verfügung des 
Anzeigers gestellt, welcher das nach der Bestimmung dieses Paragraphen ausgesertigte 
Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
11. 
Dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen mit einer 
dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekannt- 
machung in einer hier gelesenen und in der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="282" />
        266 
Jede in der letzteren Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des 
Namens, auf welchem das Konto steht, des Bandes und des Blattes des Sparkasse-Hauptbuches, 
in und auf welchem die Einlage eingetragen ist, der auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben 
und Nummer, sowie die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrags 
an Kapital und Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zwei Mal, je nach Ablauf eines Monats, zu wiederholen. Die 
Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom Tage 
dieser Einschreibung, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, vom Tage der 
Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen, Kapital 
und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglich Sächsischen Amtsgericht Ostheim 
zu hinterlegen und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem hinterlegten Betrage zu 
kürzen. 
* 12. 
Die von der Sparkasse ausgeliehenen Darlehen darf die Sparkasse ohne Angabe eines 
Grundes, soweit nicht im einzelnen Falle etwas Anderes bestimmt ist, und zwar diejenigen 
a) gegen Hypothek nach vorhergegangener dreimonatlicher Kündigung, 
b) die gegen Haudschein nach vorhergegangener einmonatlicher Kündigung 
zurücksordern. 
Bei drohendem Verluste ist sie an Kündigungsfristen nicht gebunden. 
13. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen 
gelten solgende Bestimmungen: 
a) Wenn zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang weder neue 
Einlagen auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein Theil 
der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch nur 
einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben worden sind, so 
hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die 
Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch 
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theil- 
weise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß eine 
öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und in einem hier gelesenen 
Blatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen 
nebst Zinsen zurückzuziehen.
        <pb n="283" />
        267 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital und 
Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Besitzer, sowie der Inhaber des 
Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt, aber in 
dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum von einem Inhaber des Einlagebuchs 
irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder eine neue Einlage darauf 
gezahlt und in dasselbe Buch eingetragen worden, so wird dadurch die nach der Bestim- 
mung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung 
des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche 
Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. Zugleich fängt aber auch von der 
Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten Einlage die unter a und b vertrags- 
mäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an. Dasselbe tritt 
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
814. 
Die Ausleihung von Sparkassegeldern darf in der Regel nur gegen hypothekarische Sicherheit 
erfolgen. Die hypothekarische Anlage gilt dann als sicher, wenn durch die Hypothek mit Hinzu- 
rechnung der etwa vorgehenden Hypotheken ein Feld= oder Wiesengrundstück nicht über drei Fünftel, 
ein Grundstück anderer Art nicht über die Hälfte des Schätzungswerthes beschwert wird. 
Brandgut ist dabei stets nur mit dem Betrage in Anschlag zu bringen, mit welchem es in 
der inländischen oder einer andern staatlichen Brandversicherungsanstalt versichert ist, insoweit die 
Versicherungssumme den gegenwärtigen Schätzungswerth nicht übersteigt. 
Die Anlegung von Sparkassegeldern ist ferner zulässig: 
1. an politische, Kirchen= und Schul-Gemeinden des Großherzogthums, auf Schuldverschreibungen, 
welche von den gesetzlichen Vertretern derselben ausgestellt und mit der Genehmigung der 
zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind; 
auf Handscheine gegen Hinterlegung 
a) von gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen der Hauptstaatskasse oder der Landes- 
kreditkasse des Großherzogthums; 
b) von gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des deutschen Reichs oder eines 
deutschen Bundesstaats; 
) von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem deutschen Reiche oder von einem 
deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung gesetzlich gewährleistet ist; 
ch) von Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen; 
e) von Pfandbriefen der im Königreich Preußen oder im Königreich Sachsen mit staatlicher 
Genehmigung bestehenden Landschaften oder landschaftlichen Kreditvereine; 
— die unter b bis c genannten Werthpapiere jedoch nur in der Beschränkung, daß 
sie an einer der drei Börsen zu Berlin, Frankfurt a. M. oder Leipzig notirt sein 
müssen und zu höchstens achtzig Prozent des Tageskurses beliehen werden. 
*l
        <pb n="284" />
        268 
3. bei den landesherrlich bestätigten Sparkassen im Großherzogthume; 
4. bei der Reichsbank. 
Für den Fall, daß die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1 bis 4 erwähnte Art 
nicht untergebracht werden können, sind dieselben in Werthpapieren der vorstehend unter Ziffer 2 bis 4 
bezeichneten Art verzinslich anzulegen. 
Zu Ziffer 2 muß sich der Darlehnsempfänger verpflichten, bei eintretendem Sinken des 
Kurses um ein Zehntel oder mehr, die angegebene Sicherheit in ausreichender Weise zu verstärken. 
Für den Fall der verweigerten Sicherheitsbestellung, oder wenn der Schuldner mit den Zinsen 
zwei Wochen über den Verfalltag hinaus im Rückstande bleibt, ist die Sparkasse berechtigt, die 
verpfändeten Papiere ohne Weiteres auf Höhe ihrer Forderung außergerichtlich zu verkaufen und sich 
aus dem Erlös wegen Kapital, Zinsen und Kosten auf Höhe ihrer Forderung bezahlt zu machen. 
Bei Darlehen kann auf Verlangen des Darleihenden eine Tilgungsrente festgestellt werden, 
welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden 
Zinsenbetrags ein Prozent oder einen höheren, mit einhalb theilbaren Prozentsatz betragen muß. 
Eigene oder als Faustpfand dienende, auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von der 
Sparkasse stets außer Kurs zu setzen. 
Die Höhe des Zinsfußes für ausgeliehene Kapitalien wird vom Gemeinderath festgesetzt. 
8 15. 
Die von den Erborgern bei dem Geldempfang auszustellenden handschriftlichen Urkunden sind 
nach bestimmtem Formular, worin namentlich die Befugniß der Sparkasse hinsichtlich des Verkaufs 
der hinterlegten Werthpapiere besonders zu wahren ist, auszufertigen. Zu den von den Erborgern 
auszustellenden Urkunden über Schuldkapitalien, gleichviel, ob auf Handschein oder gegen Hypothek, 
ist je ein Schema von einem von dem Gemeinderath zu ernennenden, juristisch gebildeten Aktor zu 
entwerfen. Nach diesen Schema's sind die Schuldurkunden auszustellen und hat darüber in jedem 
einzelnen Falle der Verwaltungsausschuß zu wachen. 
Es darf kein Darlehen aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem ernannten juristisch gebildeten Sachverständigen 
beigebracht ist. 
III. Verwaltung der Sparkasse. 
8 16. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Spar- 
kasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. 
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Verhinderungsfällen durch den 
Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand, und aus vier durch den Gemeinderath 
zu wählenden sachkundigen Männern, wovon zwei aus dem Gemeinderath und zwei aus der übrigen 
Bürgerschaft sein sollen, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres zwei, 
die am längsten fungirt haben, aus und werden dafür zwei Andere gewählt; doch sind die Aus- 
scheidenden wieder wählbar.
        <pb n="285" />
        269 
Ueber das erste Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden haben ein 
volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden Andern nur Stellvertreter sind; 
es werden die Ersteren jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. 
Das Honorar bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich in einer hier gelesenen und 
in der Weimarischen Zeitung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§ 17. 
Alle Darlehnsaufnahme-Gesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche, 
sind bei dem Vorstande anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden Ge- 
schäfte ob. 
8 18. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen, bezüglich der mit überreichten Urkunden (8 17) 
hat der Vorstand dieselben den Ausschußmitgliedern mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie 
über alle übrigen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmen- 
mehrheit entscheidet und nur dem dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den 
Gemeinderath zur endgültigen Entscheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle Ausschußmitglieder zu 
erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder erschienen sind. 
Der Kassirer kann zu den Berathungen des Verwaltungsausschusses vom Letzteren zugezogen 
werden; es steht demselben jedoch ein Stimmrecht nicht zu. 
19. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Anstalt in allen auf dieselbe sich beziehenden An- 
gelegenheiten, aktiv und passiv, nach Maßgabe der Satzungen. 
8 20. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Sparkasse 
auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschungen der der Sparkasse 
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist der 
Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. 
Es sind aber auch solche Erklärungen für die Sparkasse rechtsverbindlich, wenn sie unter 
Bezugnahme auf einen diesbezüglichen Beschluß des Verwaltungsausschusses von dem Vorstande 
und zwei Ausschußmitgliedern abgegeben worden sind. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über von solchen 
Kapitalien gezahlte Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen 
müssen die Unterschrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen 
Fällen des Kassirers tragen. 
8 21. 
Dem Kassirer liegt die Führung, bezügl. der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme 
und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er ist von dem Gemeindevorstand 
1894 40
        <pb n="286" />
        270 
zu verpflichten und hat eine in ihrer Höhe von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche 
Kaution zu bestellen. 
8 22. 
Anu Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden wenigstens ein Ausschuß- 
mitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen eines Stell- 
vertreters zu sorgen. 
Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und Ausgabe der 
Gelder zu unterstützen. 
8 23. 
Die Gegenbuchführung wird durch einen ständigen Kontroleur besorgt, welcher zugleich die 
vorkommenden Schreibereien zu besorgen hat. 
Der Kassirer und der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderathe angestellt und mit 
weiterer erforderlicher Instruktion über ihre Obliegenheiten und Arbeitszeiten versehen. 
8 24. 
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasse-Rechnung über das letzte Geschäfts- 
jahr zu fertigen, von dem Kontroleur in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen und durch den 
Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zur weiteren Prüfung und Justifikation zu übergeben. 
8 25. 
Gegenwärtige Satzungen treten mit dem Tage der Publikation derselben in Kraft. 
Ostheim v. d. Rhön, den 1. August 1894. 
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath. 
R. Streng, Bürgermeister. Steinmetz, Vorsitzender. 
[84) II. Der Allgemeinen Deutschen Viehversicherungs-Gesellschaft in Lübeck 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges 
Ansuchen widerruflich ertheilt worden. Es wird Solches und daß die gedachte 
Gesellschaft den Amtmann Ernst Ebermann in Eisenach zum Haupt-Agenten 
für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[85] III. Daß von der Direktion der deutschen Lebensversicherungsgesellschaft 
in Lübeck an Stelle des Kaufmanns H. Otto Maul in Weimar, bisherigen
        <pb n="287" />
        271 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Edm. Schnicke in Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Oktober 1892 (Regierungsblatt 
Seite 213) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[86) IV. Daß von dem Vorstand der ersten Deutschen Cautions= und All- 
gemeinen Versicherungs-Anstalt „Fides“ in Mannheim an Stelle des Lehrers a. D. 
Franz Chemnitius zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Waisen- 
hausdirektor a. D. Hermann Klotz daselbst zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 7. November 1891 (Regierungsblatt Seite 137) hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(87) Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 34 
und 35: 
S. 360 Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden 
und den Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend er- 
klärten Gartenbau= 2c. Anlagen. 
„ 377 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen. 
„ 381 Bekanntmachung, betr. die Beförderung ungesalzener frischer Häute 
in Einzelsendungen auf den Eisenbahnen.
        <pb n="288" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="289" />
        Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 7. September 1894. 
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlen zur sechsten ordentlichen Landes- Synode, Seite 273. — Mini- 
sterial-Bekanntmachung, betr. die Uebertragung der Verwaltung der Deutschen Goethestiftung auf das 
Großherzogliche Sächf. Staateminissterium, Departement des Kultus, Seite 276. — Inhalts-Verzeichniß aus 
dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 276 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1881 I. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der 
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abge- 
ordneten für die sechste ordentliche Landes-Synode anzuordnen 
gnädigst beschlossen haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der all- 
gemeinen Leitung der Wahlgeschäfte betrauten Kultus-Departement des Groß- 
herzoglichen Staatsministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt 
gemacht: 
J. 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal- 
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis spätestens den 
24. September d. Js. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen, 
welche nach den Vorschriften in §§ 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-Ordnung 
vom 24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen durch Stimm- 
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt- 
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen 
haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirch- 
gemeindevorstandes spätestens am 26. September d. Is. dem für den be- 
1894 41
        <pb n="290" />
        274 
treffenden Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei ein- 
tretender Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vor- 
sitzenden durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen 
zu lassen. 
II. 
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird 
der 10. Oktober d. Is. bestimmt. 
III. 
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den 
Nachtrag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungs- 
zur Synodal-Ordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden er- 
blattes) 
nannt: 
# 
7. 
8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
— 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
den I. Wahlbezirk: Amtsrichter Huschke zu Weimar, 
den II. Wahlbezirk: Justizrath Kohlschmidt zu Weimar, 
den III. Wahlbezirk: Justizrath Hohmann zu Blankenhain, 
den IV. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Linsenbarth zu 
Apolda, 
den V. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Keßler zu Großrudestedt, 
den VI. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Ackermann zu Butt- 
städt, 
den VII. Wahlbezirk: Justizrath Kind zu Allstedt, 
den VIII. Wahlbezirk: Justizrath Friderici zu Jena, 
den IX. Wahlbezirk: Amtsrichter Dr. Jungherr zu Jena, 
den X. Wahlbezirk: Geheimer Justizrath Piltz zu Eisenach, 
den XlI. Wahlbezirk: Amtsgerichtsrath Jungherr zu Eisenach, 
den XII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Trautvetter zu Vacha, 
den XIII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Becker zu Kalten- 
nordheim, 
den XIV. Wahlbezirk: Justizrath Schenk zu Neustadt a/O., 
den XV. Wahlbezirk: Amtsrichter Ackermann zu Weida. 
Sovweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den 
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt 
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion 
thätig zu sein haben würde.
        <pb n="291" />
        275 
IV. 
Die ernannten Wahl-Kommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den 
Ort und die Stunde für den Anfang der am 10. Oktober d. Is. abzuhaltenden 
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 26. September d. Is. 
in einem geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, 
unter Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung 
bekannt zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare 
im ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und 
das geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal- 
Ordnung von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner 
am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahl- 
versammlung einzufinden haben. 
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung ent- 
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den 
§§ 12—26 des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Landtags-Ab- 
geordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe jedoch, daß 
die in § 13 vorgeschriebene dreistündige Frist nicht eingehalten zu werden braucht. 
Uebrigens ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach 
erfolgter Wahl der Abgeordneten zu schreiten ist. 
V. 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authen— 
tischen Auslegung des § 7 der Synodal-Ordnung (Seite 151 des kirchlichen 
Verordnungsblattes) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theologi- 
schen Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 10. Oktober 
d. Is. zu erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Dekan der 
Fakultät, unter Beifügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der 
Fakultät zu unterzeichnenden Wahlprotokolls, zeitig anher Nachricht. 
Weimar, den 28. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg.
        <pb n="292" />
        276 
(89|) II. Nachdem der Goetheverein in Weimar, der zugleich der geschäfts- 
führende Verein der Deutschen Goethestiftung war, zu bestehen aufgehört hat, 
ist zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
die Verwaltung der mit den Rechten einer juristischen Person beliehenen 
Deutschen Goethestiftung dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats- 
ministerium übertragen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
wird. 
Weimar, den 25. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
"90] Das 36. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2193 Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 
1876, betr. die Kautionen der bei der Militär= und bei der 
Marineverwaltung angestellten Beamten. 
„ 2194 Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23. April 
1879, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen Konsularbeamten 
und deren Stellvertretung. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="293" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 20. Weimar. 15. September 1894. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden der Textil= 
industrie, Seite 277. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Nachweisung der zur Vertretung des Miltür- 
fiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen e#miitikärbehörden, Seite 279. 
Inhalts.Verzeichniß aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seit 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
!191) 1. Die nachfolgende, mit der in Ansehung des Großherzogthums ertheilten 
Zustimmung der unterzeichneten Landes-Centralbehörde erlassene Anordnung 
des Vorstandes der Thüringischen Versicherungs-Anstalt hier vom 10. Juli d. Is. 
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Ge- 
meindebehörden für die Einziehung der Beiträge der versicherungspflichtigen 
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie auf Grund des § 112 
Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-Gesetzes vom 22. Juni 1889 
von der Versicherungs-Anstalt zu gewährende Vergütung für das Großherzog- 
thum hierdurch auf vier Prozent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird, 
während es, soweit die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen erfolgt, 
bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 29. November 
1890 — Regierungsblatt Seite 200 — und vom 7. Oktober 1893 — Re- 
gierungsblatt Seite 127 — zu verbleiben hat. 
Weimar, den 11. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1894 12
        <pb n="294" />
        278 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 1. März 1894, des 
8 112 Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 und der 88 27 und 28 des 
bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs-Anstalt ist vom unter— 
zeichneten Vorstand beschlossen worden, daß die Beiträge für die nach der Be— 
kanntmachung vom 1. März 1894 versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden 
der Textilindustrie, welche einer Orts-, Betriebs-(Fabriks-), Innungs-Kranken- 
kasse, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung 
ähnlicher Art als pflichtige Mitglieder nicht angehören, durch die Gemeinde- 
behörden für Rechnung der Versicherungs-Anstalt von den Versicherten einzu- 
ziehen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die 
Quittungskarten der Versicherten einzukleben und zu entwerthen sind. Soweit 
gemäß § 9 der erwähnten Bekanntmachung von Fabrikanten die Verpflichtung 
zur Beitragsleistung für ihre Hausgewerbetreibenden und die von denuselben 
versicherungspflichtig beschäftigten Hülfspersonen freiwillig übernommen, oder 
soweit ihnen diese Verpflichtung durch Beschluß der zuständigen unteren Ver- 
waltungsbehörde auferlegt worden ist, haben die Gemeindebehörden die Bei- 
träge von den Fabrikanten u. s. w. einzuziehen. 
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Beschäftigungsverhält- 
nisse drei Tage nach deren Beginn bei den Gemeindevorständen an= und inner- 
halb gleicher Frist nach ihrer Beendigung abzumelden. 
Gleiche An= bezw. Abmeldungen haben auch bei einer Unterbrechung 
der Beschäftigung für länger als eine Arbeitswoche zu erfolgen. Soweit die 
Fabrikanten die Beitragsleistung selbst übernommen haben oder hierzu durch 
Beschluß der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde verpflichtet worden sind, 
liegt die Verpflichtung zur An= und Abmeldung den Fabrikanten ob. 
Seitens der Gemeindebehörden können für die An= und Abmeldung be- 
sondere Formulare vorgeschrieben werden. 
Die erstmalige Anmeldung hat bis zum 1. Oktober d. Is. zu erfolgen. 
Wer die vorstehenden An= und Abmeldungen unterläßt, wird gemäß § 112 
Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark 
belegt. 
Die Gemeindebehörden können die ihnen nach Vorstehendem zufallenden 
Obliegenheiten anderen Stellen, insbesondere den Organen der ihren Bezirk
        <pb n="295" />
        279 
umfassenden Krankenkassen und Gemeinde-Kranken-Versicherungen, übertragen, 
haben aber hierzu die Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde einzuholen und von 
den danach getroffenen Einrichtungen und von allen späteren Veränderungen 
derselben den Vorstand der Versicherungs-Anstalt ungesäumt in Kenntniß zu 
setzen. 
Soweit eine solche Uebertragung stattgefunden hat, oder soweit im ein- 
zelnen Falle die Krankenversicherungspflicht im gesetzlich geordneten Wege auf 
die Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie ausgedehnt worden ist, tritt an 
Stelle der Gemeindebehörde die zuständige Krankenkasse bezw. die Gemeinde- 
Kranken-Versicherung in der Weise, daß letztere bezüglich der Erhebung der 
Beiträge, der Verwendung und Entwerthung der Marken, der Ausstellung, 
des Umtausches, der Erneuerung rc. von Onittungskarten auch für die Haus- 
gewerbetreibenden alle diejenigen Verpflichtungen übernimmt, welche den Kranken- 
kassen 2c. durch frühere Bekanntmachungen der betheiligten Landes-Central- 
behörden für ihre Mitglieder auferlegt worden sind. 
Weimar, den 10. Juli 1894. 
Thüringische Versicherungs-Anstalt. 
Der Verstand. 
!192) II. Im Anschluß an die Veröffentlichung vom 1. Oktober 1881 (S. 228 
des Regierungsblatts) macht man hierdurch darauf aufmerksam, daß für den 
Bereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung eine neue Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Dienstein- 
kommens und der Pensionen der Offiziere und Beamten berufen sind, den 
Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 730 ff. der Civilprozeß-= 
ordnung zu vertreten, aufgestellt und in Nr. 37 des XXlII. Jahrgangs des 
Central-Blatts für das Deutsche Reich zum Abdrucke gebracht worden ist. 
Die Gerichts-Behörden und Beamten des Großherzogthums, insbesondere auch 
die Gerichtsvollzieher haben bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zu- 
stellungen an den Militärfiskus diese neue Nachweisung zu beachten. 
Weimar, 12. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß.
        <pb n="296" />
        280 
[93] Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 36 
und 37: 
S. 388 Nachweisung der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung 
des Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen Militär- 
behörden; 
„ 390 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="297" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. * Weimar 20. September 1° 1894. 
  
  
Inhalt: Ministerial. Bekanmmachung, betr. die Anwendung der Bohnordnung für die Nebeneisenbohnen Deutlsch- 
ands auf den im Großherzogthum belegenen Theil der Eisenbahn von Oberröblingen a. d. H. nach Allstedt, 
— 281. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Hagel-Versicherungsbant 
für Deutschland Lon 1867 in Berlin, Seile 2822. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Central. Blatt filr das 
Deutsche Reich, Seite 282. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
!194] 1. Auf Grund des § 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= 
amts die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
vom 5. Juli 1892 — veröffentlicht in Nr. 36 des Reichsgesetzblattes vom 
5. Juli 1892 — auf den im Großherzogthum belegenen Theil der Eisenbahn 
von Oberröblingen a. d. H. nach Allstedt vom Tage der Eröffnung des 
Betriebes auf derselben ab von uns genehmigt worden. Die in Gemäßbeit 
des § 43 dieser Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb 
des Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Er- 
gänzung des § 44 der Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahn- 
verwaltung werden durch Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des 
§ 46 der Bahnordnung bekannt gemacht werden. 
Weimar, den 18. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
4 
1894 3
        <pb n="298" />
        282 
[95) II. Daß von der Direktion der Hagel-Versicherungsbank für Deutschland 
von 1867 in Berlin an Stelle des Kaufmanns Louis Sattler in Neustadt a, O., 
bisherigen Hauptagenten derselben, C. A. Stegmann in Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Juli 1885 (Regierungsblatt 
Seite 86) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(96) Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 38: 
S. 394 Befugniß zur stempelfreien Abstempelung von inländischen Aktien 
und Abstempelung von Genußscheinen; 
Bestellung eines Stations-Kontroleurs. 
„ 395 Neues Gesammtverzeichniß der zur Anstellung von Militäranwär- 
tern verpflichteten Privat-Eisenbahnen. 
Weimar. — Hos-. Buchdruckerei.
        <pb n="299" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 8. Oktober 1894. 
  
  
Juhalt: Ministerial-Bekanmtmachung, betr. Errichiung eines Standesamts in Vitzeroda für Vitzeroda, Gasteroda 
und Abteroda, Seite 283. — Minislerial. Bekanntmachung, betr. die Prüsung der Läufe und Verschllsse 
der Handseuervessen aus dem Großherzogthum in der erzoglich Gothaischen Beschußanstalt i in Zella-Mehlis, 
Seite 283. — Ministerial-- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptogentur der Schr Fluß= und Land- 
- .Verstchernng3 ¼. Gesellschaft , „Agrehpinor in Köln, Seite — Inhalt 6Verzäichiß uns dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Central.= vioit filr das Deutsche Reich, - 285 und 286. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(97] I. Mit Bezugnahme auf die Anlage A der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamtsbezirke, 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist, 
die Gemeindebezirke Vitzeroda, Gasteroda und Abteroda aus dem Standesamts- 
bezirk Berka aW. vom 1. Jannar 1895 an auszusondern und für die ge- 
dachten Gemeindebezirke ein besonderes Standesamt mit dem Sitze in Vitze- 
roda zu errichten. 
Weimar, den 18. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
!1981 II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. April 1893, 
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen aus dem Groß- 
herzogthum in der Herzoglich Gothaischen Beschußanstalt in Zella-Mehlis 
betreffend (S. 41 des Regierungs-Blattes von 1893), wird hierdurch bekannt 
1894 44
        <pb n="300" />
        284 
gemacht, daß nach einer Mittheilung des Herzoglich Sächs. Staatsministeriums 
zu Gotha für die Beschußanstalt Zella-Mehlis vom 1. Oktober 1894 ab der 
nachstehende Gebührentarif eingeführt ist. 
Weimar, den 1. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Gebührentarif 
für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
A. Erster Beschuß. 
1. Für jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf. 
B. Zweiter Beschuß. 
2. Für jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf 
3. für 
Teschins, Stockflinten und Kurzwaffen jedoch nur 
C. Einmaliger Beschuß. 
4. Wie bei B, 
5. für 
□ 
für 
7. für 
für 
für 
##5 
10. bei 
11. bei 
indessen bei Waffen mit Flobertmunition: 
jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf 
bei Revolvern: 
jede Waffe mit Central= oder Randzündung 
jede Waffe mit Stiftzündung 
bei Terzerolen: 
jeden Vorderladerlauf 
jeden Hinterladerlauf 
D. Prüfung mit Nitropulver 
(rauchschwachem Pulver). 
Militärgewehren M/88 für jeden Lauf als einziger Beschuß 
Privatgewehren für jeden Lauf 
30 . 
50 
25 
30 
25 
— SEO# 
75 
50
        <pb n="301" />
        285 
E. Beschuß nach Veränderungen. 
Wie bei B, C oder D. 
Die Prüfung zu D Ziffer 11 darf nur erfolgen, nachdem die vor- 
geschriebene Prüfung mit „neuem Gewehrpulver M/71“ vorangegangen ist. 
Für die Prüfungen zu B und D Ziffer 11 hat der Einsender die 
Patronenhülsen, zu D Ziffer 11 auch die Gebrauchsgeschosse und das Ge- 
brauchspulver unentgeltlich zu liefern; die Beschußanstalt ist indessen berechtigt, 
diese Materialien selbst zu liefern und dafür den Selbstkostenpreis, auf volle 
Pfennige nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu stellen. 
Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. Indessen findet für 
die Prüfung solcher Waffen und Waffentheile, die vor diesem Tage bei der 
Beschußanstalt eingegangen sind, der bisher gültige Tarif vom 28. März 1893 
auch dann Anwendung, wenn die Prüfung erst nach dem 1. Oktober 1894 
erfolgt. 
/99) III. Daß von der See-, Fluß= und Landtrausport-Versicherungs-Gesell- 
schaft „Agrippina“ in Köln an Stelle des Georg Weitz zu Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, Oskar Kämmerer zu Apolda zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. April 1892 (Regierungs-Blatt 
Seite 100) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
l100) Das 37., 38. und 39. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2195 Bekanntmachung über die seitens der Niederlande erfolgte Rati- 
fikation der internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen 
die Cholera; 
„ 2196 Bekanntmachung, betr. die Beziehungen zu Griechenland wegen 
gegenseitigen Markenschutzes;
        <pb n="302" />
        286 
Nr. 2197 Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen 
in auswärtigen Staaten; 
„ 2198 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 39 
und 40: 
S. 413 Abänderung des Verzeichnisses der Reichsbeamten zur Verordnung, 
betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der 
Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875; 
„ 414 Abänderungen des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im 
Reichsdienst (Marine-Verwaltung) vorbehaltenen Stellen; 
„ 414 desgl. in dem Verzeichniß der Anstellungsbehörden; 
„ 422 Errichtung einer Kommission für die Prüfung der Maschinisten 
auf Seedampfschiffen in Lübeck. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="303" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 13. Oktober 1894. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorsichtsbedingungen, unter welchen künftig zur Versicherung bei der 
Landesanstalt Gebäude zugelassen werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen 
Kraftanlagen oder von Gas., Petroleum., Venzin- und dergleichen Motoren stauifindet, Seite 287. — Mini- 
slerial-Bekanntmachung, betr. die Aufgabe des Gelanab iebs im Großherzogthum seitens der Lebens-Ver- 
sicherungs--Gesellschaft Equitable“ in New. York, Seite 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[101) I.. Auf Grund der Bestimmungen in § 91 Absatz 3 des Gesetzes über 
die Gebäude-Brandversicherungsanstalt vom 16. Juni 1881 und in § 47 Ab- 
satz 6 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 bringen wir Folgendes 
zur öffentlichen Kenntniß. 
A. Zu § 6 II 2 der Ausführungs-Verordnung. 
Zum Zwecke einer allgemeinen Regelung sind die Großherzogl. Rechnungs- 
ämter mit Unterweisung darüber versehen worden, unter welchen Vorsichts- 
bedingungen künftig zur Versicherung bei der Landesanstalt Gebäude zugelassen 
werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen 
Kraftanlagen oder von Gas-, Petroleum-, Benzin= und dergleichen 
Motoren stattfindet. 
Druckexemplare dieser Bedingungen können von den Rechnungsämtern be- 
zogen werden. 
B. Zu § 47 der Ausführungs-Verordnung. 
Sofern und solange den Vorsichtsbedingungen (vergl. vorstehend unter A) 
entsprochen wird, treten hinsichtlich der Beitragsentrichtung folgende Be- 
stimmungen ein. 
1894 15
        <pb n="304" />
        288 
I. Bei Gasmotoren. 
.Gebäude, in welchen Gasmotoren von nicht mehr als drei Pferdestärken 
betrieben werden, bleiben von den in § 47 der Ausführungs-Verordnung 
unter 1 und 2a, b und c bestimmten Beitragszuschlägen ausnahmslos 
befreit. 
Bei größerer, jedoch sechs Pferdestärken nicht übersteigender Kraftleistung 
der Gasmotoren werden die unter 1 genannten Beitragszuschläge dann 
nicht erhoben, wenn im Motorbetriebe nur unverbrennliche Stoffe 
zur Verarbeitung gelangen. 
Werden in Betrieben, welche Gasmotoren von mehr als drei, jedoch nicht 
mehr als sechs Pferdestärken anwenden, leicht entzündliche oder leicht 
brennbare Stoffe (wie Holz, Faserstoffe, Getreide — zur Mehlge- 
winnung oder zum Reinigen —, Papier, Lumpen, Wolle und dergleichen) 
verarbeitet, so sind an Beitragszuschlägen von je 100 MA Ver— 
sicherungssumme zu berechunen, 
a) wenn die Maschinen und das gangbare Zeug hauptsächlich aus 
Metall bestehen .. sechs Pfennig, 
b) wenn aber die Maschinen und das gangbare Zeug im Wesent- 
lichen aus Holz bestehen oder das gangbare Zeug in mehrere 
Geschosse übergreift Nzwölf Pfennig. 
Bei den in § 47 unter c# bestimmten weiteren Zuschlägen bewendet 
es mit der Maßgabe, daß solche für Holzarbeiter-Werkstätten (Tischlereien, 
Drechslereien, Glasereien und dergleichen) in der Regel nicht erhoben 
werden. 
Bezüglich der Gewährung von Beitragsermäßigungen für Betriebe mit 
Gasmotoren von mehr als sechs Pferdestärken bleibt die Entscheidung 
für den Einzelfall vorbehalten. 
Durch die unter 1, 2 und 3 festgesetzten Befreiungen und Ermäßigungen 
werden die nach den Bestimmungen unter Ziffer 3 und folgende in § 47 
der Ausführungs-Verordnung zu erhebenden Beitragszuschläge nicht berührt. 
II. Bei Elektromotoren. 
Die Bestimmungen unter 1 finden entsprechende Anwendung auf Gebände, 
in welchen Maschinenbetrieb mittelst Elektromotoren stattfindet, nicht aber auf 
Gebäude mit Elektricitäts-Erzeugern.
        <pb n="305" />
        289 
III. Bei Petrolenm-, Benziu- und dergleichen Motoren. 
Hinsichtlich der Beiträge für Gebäude, in welchen zum Maschinenbetriebe 
Petroleum-, Benzin- und dergleichen Motoren angewendet werden, 
gelten auch ferner die bisherigen Bestimmungen, sofern nicht eine Abweichung 
im einzelnen Falle von uns genehmigt wird. 
Weimar, den 24. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
[102] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1877 
(Regierungs-Blatt Nr. 27) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Equitable“ in New-York ihren 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum aufgegeben hat und sich darauf beschränken 
wird, die bestehenden Policen abzuwickeln. 
Zum derzeitigen General-Bevollmächtigten in Deutschland ist Dr. Karl 
Gründler in Berlin ernannt worden, an den die Betheiligten hierdurch ver- 
wiesen werden. 
Weimar, den 9. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="306" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="307" />
        291 
BZegierungs-Zlatt 
QJ vure „ 
Nummer 24. Weimar. 30. Oktober 1894. 
  
Inhalt: Höchster Erlaß, betr. die Eröffnung der sechsten ordentlichen Landessynode, Seite 291. — Ministerial-Bekannt- 
machung, betr. de Abgcordneten für die sechste ordentliche Landessynode, Seite 202. — Ministerial-Bekannt. 
machung, betr. Errichtung eines Standesamts in Sünna für Sünna mit Räsa und Deicheroda und den 
Höfen Hürtenrod, Mosa, Mühlwärts und Nodenberg, Seilte 296. — Ministerial- Bekanntmachungen, betr. 
die Zusammensetzung der bei der Gesammt. Universität Jena bestehenden Kommissionen für die Prllfung der 
Aerzie und Zahnärzie, für die ärztliche Vorprüsung und für die Prüfung der Apotheker während der Zeit 
vom 1. Oktober, bez. 1. November 1991 bis dahin 1895, Seite 296 und 297. — Inhalts-Verzeichniß aus 
dem Reichs. Gkieockan und dem Central= Blatt für das Deutsche Reich, Seite 298. 
  
(1031. Höchster Erlaß. ie Eröffnung der sechsten ordentlichen Landessynode betr., vom 
2. Oktober 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
haben die gnädigste Entschließung gefaßt, die sechste ordentliche Landessynode 
der evangelischen Kirche des Großherzogthums am 11. November d. Is., als 
dem 25. Sonntage nach Trinitatis, nach vorausgegangenem Gottesdienste in 
Unserer Haupt= und Stadtkirche zu Weimar, Mittags um 12 Uhr, in dem zu 
den Versammlungen der Landessynode bestimmten Sitzungssaale des Groß- 
herzoglichen Fürstenhauses daselbst eröffnen zu lassen. 
1894 46
        <pb n="308" />
        292 
Indem Wir dieses hierdurch kund und zu wissen thun, ergeht an die 
für die Landessynode ernannten und gewählten Abgeordneten Unser Begehren, 
sich hierzu an bezeichneter Stelle rechtzeitig einzufinden. 
Geschehen Weimar, den 12. Oktober 1894. 
Im Namen und Auftrag 
Unseres Herrn Vaters Königlichen Hoheit und Gnaden. 
Carl August. 
von Borberg. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[104/ 1. Zur sechsten ordentlichen Landessynode sind in Gemäßheit der 
Bestimmungen in 8§8 3 flg. der Synodalordnung vom 29. März 1873 folgende 
Abgeordnete ernannt und gewählt worden: 
A. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog sind ernanut: 
Hof- und Garnisonprediger Dilthey in Weimar, 
Superintendent Dr. Behr in Buttstädt, 
Landgerichtspräsident Appelius in Eisenach, 
Geheimer Justizrath Krieger in Jena. 
B. Von der theologischen Fakultät in Jena ist erwählt: 
Kirchenrath Professor D. Hilgenfeld in Jena. 
C. Von den Kirchgemeinden sind gewählt: 
im I. Wahlbezirke: 
Generalsuperintendent D. Hesse in Weimar, 
Professor Dr. Köhler daselbst 
als Abgeordnete, 
Archidiakonus Jacobi in Weimar, 
Oberschulrath Dr. Leidenfrost daselbst 
als Ersatzmänner;
        <pb n="309" />
        293 
im II. Wahlbezirke: 
Geheimer Kirchenrath Förtsch in Mellingen, 
Bürgermeister Sondhaus daselbst 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Winter in Nohra, 
Bürgermeister Jacob in Rödigsdorf 
als Ersatzmänner; 
im III. Wahlbezirke: 
Kirchenrath Bogenhard in Blankenhain, 
Bürgermeister-Stellv. Hergt in Ilmenau 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Oßke in Magdala, 
Rektor em. Gärtner in Blankenhain 
als Ersatzmänner; 
im IV. Wahlbezirke: 
Superintendent Küchler in Apolda, 
Gutsbesitzer Walther in Mattstedt 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Alberti in Flurstedt, 
Rektor Fischer in Apolda 
als Ersatzmänner; 
im V. Wahlbezirke: 
Superintendent Spieß in Großrudestedt, 
Gutsbesitzer Weißbach in Ollendorf 
als Abgeordnete, 
Adjunkt Löle in Eichelborn, 
Bürgermeister Hildebrandt in Stotternheim 
als Ersatzmänner; 
im VI. Wahlbezirke: 
Pfarrer Buhler in Großneuhausen, 
Oberamtsrichter Dr. Ackermann in Buttstädt 
als Abgeordnete, 
46
        <pb n="310" />
        294 
Pfarrer Petzold in Teutleben, 
Landwirth Schröter in Pfiffelbach 
als Ersatzmänner; 
im VII. Wahlbezirke: 
Pfarrer Buhler in Landgrafroda, 
Geheimer Regierungsrath Stier in Weimar 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Osterloh in Wolferstedt, 
Bürgermeister-Stellv. Klaus in Allstedt 
als Ersatzmänner; 
im VIII. Wahlbezirke: 
Superintendent Braasch in Jena, 
Schulrath Stier in Apolda 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Ackermann in Wenigenjena, 
Professor Dr. Wilhelm in Jena 
als Ersatzmänner; 
im IX. Wahlbezirke: 
Superintendent Rauch in Dornburg, 
Rektor Neumärker in Biürgel 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Stölten in Frauenprießnitz, 
Gutsbesitzer Töpfer in Mertendorf 
als Ersatzmänner; 
im X. Wahlbezirke: 
Archidiakonus Kieser in Eisenach, 
Professor Dr. Schmidt daselbst 
als Abgeordnete, 
Diakonus Trabert in Eisenach, 
Schuldirektor Ackermann daselbst 
als Ersatzmänner;
        <pb n="311" />
        im XI. Wahlbezirke: 
Superintendent Hunnius in Creuzburg, 
Oberkammerherr Frh. v. Rotenhan auf Neuenhof 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Schneyer in Bischofroda, 
Rektor Bez in Creuzburg 
als Ersatzmänner; 
im XII. Wahlbezirke: 
Superintendent Krug in Gerstungen, 
Bürgermeister Gutzeit in Vacha 
als Abgeordnete, 
Oberpfarrer Böhmel in Berka a/Werra, 
Bürgermeister a. D. Koch daselbst 
als Ersatzmänner; 
im XIII. Wahlbezirke: 
Superintendent Bach in Dermbach, 
Lehrer Preiß in Reichenhausen 
als Abgeordnete, 
Adjunkt Dietrich in Kaltensundheim, 
Rektor Rabich in Kaltennordheim 
als Ersatzmänner; 
im XIV. Wahlbezirke: 
Pfarrer Superintendent a. D. Frenkel in Neunhofen, 
Justizrath Schenk in Neustadt a Orla 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Böttger in Oberpöllnitz, 
Bürgermeister Seiffert in Grobengereuth 
als Ersatzmänner; 
im XV. Wahlbezirke: 
Superintendent Walther in Weida, 
Rittergutsbesitzer Reichardt in Endschütz 
als Abgeordnete,
        <pb n="312" />
        296 
Pfarrer Nagel in Niederpöllnitz, 
Rektor Feine in Weida 
als Ersatzmänner. 
Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß sämmt— 
liche Gewählte die auf sie gefallene Wahl angenommen haben. 
Weimar, den 22. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
(105| II. Mit Bezugnahme auf die Anlage A der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamtsbezirke, wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist, die 
Gemeindebezirke Sünna mit Räsa und Deicheroda mit den Höfen Hüttenroda, 
Mosa, Mühlwärts und Rodenberg aus dem Standesamtsbezirk Pferdsdorf 
b/Vacha vom 1. Januar 1895 an auszusondern und für die gedachten Ort- 
schaften ein besonderes Standesamt mit dem Sitze in Sünna zu errichten. 
Weimar, den 6. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
[106) IIII. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt- 
Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der 
Aerzte und Zahnärzte, sowie für die ärztliche Vorprüfung werden 
auf das Jahr vom 1. November 1894 bis dahin 1895, bezüglich der letzteren 
auf das mit dem 1. Oktober 1894 beginnende Jahr in folgender Weise zu- 
sammengesetzt sein: 
1. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte: 
Vorsitzender: Geheimer Hofrath Professor Dr. Müller; 
Stellvertreter: Hofrath Professor Dr. Gärtner;
        <pb n="313" />
        297 
Mitglieder: für Anatomie: Hofrath Professor Dr. Fürbringer, 
für Physiologie: Professor Dr. Biedermann, für patho- 
logische Anatomie und allgemeine Pathologie: Geheimer 
Hofrath Professor Dr. Müller, für die chirurgisch-ophthalmi- 
atrische Prüfung, und zwar a) für Chirurgie: Hofrath 
Professor Dr. Riedel und Privatdozent Dr. Häckel, b) für 
Augenheilkunde: Professor Dr. Wagemann, für innere 
Medizin und Pharmakologic, und zwar a) für innere 
Medizin: Professor Dr. Stintzing und Professor Dr. Krehl, 
b) für Pharmakologie: Geheimer Medizinalrath Dr. Seidel, 
für Geburtshilfe und Gynäkologie: Geheimer Hofrath Professor 
Dr. Schultze und Professor Dr. Skutsch, für Hygiene und 
Impftechnik: Hofrath Professor Dr. Gärtner. 
II. Für die zahnärztlichen Prüfungen ist der für die Prüfung der Aerzte 
eingesetzten Kommission der Privatdozent Dr. Witzel beigeordnet. 
III. Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Der Dekan der medizinischen Fakultät, d. Zt. 
Professor Dr. Stintzing; 
Mitglieder: für Anatomie: Hofrath Professor Dr. Fürbringer, 
für Physiologie: Professor Dr. Biedermann, für Physik: 
Professor Dr. Winkelmann, für Chemie: Professor Dr. Knorr, 
für Zoologie: Professor Dr. Häckel, für Botanik: Professor 
Dr. Stahl. 
Weimar, den 17. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
(107) IV. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt- 
Universität zu Jena bestehende Kommission für die Prüfung der Apo- 
theker wird auf das Jahr vom 1. November 1894 bis dahin 1895, wie 
folgt, zusammengesetzt sein:
        <pb n="314" />
        298 
Vorsitzender: Professor Dr. Stahl; 
Mitglieder: für Physik: Professor Dr. Schäffer, für Chemie: 
Professor Dr. Knorr, für Botanik: Professor Dr. Stahl, für 
Pharmazie: Apotheker Dr. Stütz und Chemiker Dr. Hertz. 
Weimar, den 25. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
I108] Das 40. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2199 Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
41, 42 und 43: 
S. 424 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen; 
„ 431 Bestimmungen über Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und 
Moste. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="315" />
        299 
Regierungs-Blatt 
s ielud „ 
Nummer 25. Weimar. ** 15. .November 1894. 
  
  
  
Inhalt: Ministerial- Delanmmachung, beir. das Ergebniß der Wahlen der Abgeorpneten für den XXVII. ordent. 
lichen Landtag, S — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Schweize- 
rischen mmrtes Aktien-Gesellschaft in Winterthur, Seite 301. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[109) 1. Die auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staatsministeriums vom 
2. Mai dss. Is. angeordnete Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den 
sieben und zwanzigsten ordentlichen Landtag des Großherzogthums hat folgendes 
Ergebniß gehabt: 
Es wurden gewählt: 
a) durch die begüterte ehemalige Reichsritterschaft: 
1. der Königlich Sächsische Rittmeister g. D. und Großherzoglich Säch- 
sische Kammerherr Freiherr Alexander von Boyneburgk in Stedtfeld 
bei Eisenach; 
b) durch diejenigen Wahlberechtigten, welche aus inländischem Grundbesitz ein jähr- 
liches Einkommen von wenigstens 3000 Mark versteuern: 
2. der Großherzogliche Ober-Kammerherr Freiherr Georg von Rotenhan 
in Neuenhof bei Eisenach, 
3. der Großherzoglich Sächsische Schloßhauptmann und Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershausensche Kammerherr Hans Lutze von Wurmb in 
Porstendorf, 
1894 47
        <pb n="316" />
        300 
4. der Großherzogliche Oberschenk Heinrich von Helldorff in Schwer- 
5. 
stedt, 
der Gutsbesitzer Friedrich Kobe in Rannstedt; 
J) durch diejenigen Wahlberechtigten, welche aus anderen Quellen als inländischem 
Grundbesitz ein jährliches Einkommen von wenigsteus 3000 Mark verstenern: 
6. 
7. 
8. 
9. 
10. 
im l. Verwaltungs-Bezirk: der Eisenbahndirektor Baurath Ernst 
Kohl in Weimar, 
im II. Verwaltungs-Bezirk: der Kaufmann Hermann Ferdinand 
Müller in Apolda, 
im III. Verwaltungs-Bezirk: der Großherzogliche Landgerichts- 
Präsident Julius Appelius in Eisenach, 
im IV. Verwaltungs-Bezirk: der Großherzogliche Oberamtsrichter 
Friedrich Trautvetter in Vacha, 
im V. Verwaltungs-Bezirk: der Lederfabrikant Hermann Krahner 
sen. in Neustadt a/O.; 
d) durch die allgemeinen Wahlen: 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
im I. Wahlbezirk: der Kaufmann C. A. Meyer in Weimar, 
im II. Wahlbezirk: der Bürgermeister Carl Jacob in Rödigsdorf, 
im III. Wahlbezirk: der Bürgermeister Hermann Ellinger in Nöda, 
im IV. Wahlbezirk: der Bürgermeister Gottfried Kalmring in 
Kerspleben, 
im V. Wahlbezirk: der Rittergutsbesitzer Emil Heubel in München 
bei Berka a,J., 
im VI. Wahlbezirk: der Bürgermeister-Stellvertreter Eduard 
Dornbluth in Jena, 
im VII. Wahlbezirk: der Mühlenbesitzer August Knüpfer in Dorn- 
dorf, 
#iim VIII. Wahlbezirk: der Restaurateur August Baudert in Apolda, 
im IX. Wahlbezirk: der Bürgermeister Franz Kalkof in Rastenberg, 
. im X. Wahlbezirk: der Mühlenbesitzer Max Weineck in Oldisleben, 
. im XI. Wahlbezirk: der Großherzogliche Oberförster Huldreich 
Matthes in Eisenach,
        <pb n="317" />
        22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
301 
im XII. Wahlbezirk: der Bürgermeister Christian Gerlach in 
Marksuhl, 
im XIII. Wahlbezirk: der Großherzogliche Bezirksdirektor Dr. Georg 
Eucken-Addenhausen in Eisenach, 
im XIV. Wahlbezirk: der Bürgermeister a. D. Simon Koch in 
Berka a/W., 
im XV. Wahlbezirk: der Bürgermeister Carl Simon in Tiefenort, 
im XVI. Wahlbezirk: der Frühmesser Aloys Hagemann in Geisa, 
im XVII. Wahlbezirk: der Bürgermeister Richard Streng in Ost- 
heim, 
im XVIII. Wahlbezirk: der Bürgermeister Hermann Seiffert in 
Grobengereuth, 
im XIX. Wahlbezirk: der Bürgermeister Franz Eduard Kolbe in 
Auma, 
im XX. Wahlbezirk: der Rechtsanwalt Oscar Schönemann in Gera, 
im XXI. Wahlbezirk: der Bürgermeister Heinrich Fritzsche in 
Berga a//E. 
Sämmtliche Gewählte haben die auf sie gefallene Wahl angenommen. 
Weimar, den 5. November 1894. 
(n101 UI. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Daß von der Direktion der Schweizerischen Unfallversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft in Winterthur an Stelle des Georg Weitz in Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, der Schneidermeister Emil Brüheim zu Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. November 1888 
(Regierungsblatt S. 156) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="318" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="319" />
        Zegierungs-Blatt 
——. 
Nummer 26. Weimar. 24. November 1894. 
Inhalt: Landesberrliches Patent, betr. den Uebergeng der Rechte und des Titels des Erbgroßherzogs von Sachsen, König- 
liche Snbohei, auf den Prinzen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogs zu Sachsen, wrn Wilhelm Ernst, 
Seite 303. — Ministerial-Bekanntmachung, beir. Anordnungen wegen der Landestrauer in Folge des Ab- 
lebens Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogs zu 
Sachsen, Seite 305. 
  
  
  
(1111 Landesherrliches Patent, betr. den Uebergang der Rechte und des Titels des Erbgroß- 
herzogs von Sachsen, Königliche Hoheit, auf den Prinzen von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Herzogs zu Sachsen, Herrn Wilhelm Ernst. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Chüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Plankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2C. 2c. 
entbieten zuvor Unsern Gruß und Unsere landesfürstliche Gnade: 
Nachdem durch Gottes, des Allmächtigen, unerforschlichen Rathschluß 
der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Carl August, Erbgroßherzog 
von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog zu Sachsen, Unseres vielgeliebten 
1894 48
        <pb n="320" />
        304 
Herrn Sohnes Königliche Hoheit, zur tiefsten Betrübniß Unseres Hauses 
und Unseres Landes von dieser Welt abgerufen worden und demzufolge 
nach den in Unserem Großherzoglichen Hause geltenden Bestimmungen 
Höchstseine Rechte und Titel auf Höchstseinen hinterlassenen ältesten Herrn 
Sohn, Herrn Wilhelm Ernst, Prinzen von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Herzog zu Sachsen, Unsern vielgeliebten Herrn Enkel, nunmehr König- 
liche Hoheit, übergegangen sind, so thun Wir dieses allen Unseren getreuen 
Unterthanen ohne Unterschied hiermit kund. 
Zu allen Unseren getreuen Unterthanen versehen Wir Uns, daß sie 
ihre Liebe für den entschlafenen hochverehrten Fürsten dadurch bethätigen 
werden, daß sie Höchstseinem Sohn, dem nunmehrigen Erbgroßherzog, 
treue Ergebenheit und Verehrung bezeigen. 
Gegeben Weimar, am 21. November 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß.
        <pb n="321" />
        305 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[112! Für die in Folge des Todes Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß- 
herzogs Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogs zu Sachsen, 
anzulegende Trauer werden von heute ab bis auf Weiteres folgende An- 
ordnungen getroffen: 
Unbeschadet des für die Trauer am Großherzoglichen Hofe von Seiten 
des Großherzoglichen Hofmarschallamtes zu erlassenden Trauerreglements 
und unbeschadet dessen, was Großherzogliche Staatsdiener, überhaupt 
Großherzogliche Unterthanen, in dieser Hinsicht aus eigenem freien An- 
triebe thun mögen, wird als das Mindeste, wozu jeder Großherzogliche 
Staatsdiener verpflichtet ist, hiermit angeordnet, daß er mit einem 
schwarzen Flor um den linken Oberarm und um den Hut unkleidet 
gehe. 
Die Departements des Großherzoglichen Staatsministeriums, die 
kollegialisch organisirten Staatsbehörden, der Oberstaatsanwalt, die Be- 
zirksdirektoren haben zu allen ihren Ausfertigungen, die Gesammt- 
Universität, der Curator der Universität, das Oberlandesgericht, der 
General--Zolldirektor zu allen im Großherzoglichen Dienst allein oder 
mit erfolgenden Ausfertigungen, die übrigen Großherzoglichen Staats- 
behörden aber nur zu ihren Berichten schwarz geränderten Papieres sich 
zu bedienen. 
Dagegen sind schwarzer Siegellack und schwarze Oblaten von allen 
Großherzoglichen Behörden ohne Unterschied zu gebrauchen. 
Weimar, den 21. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß.
        <pb n="322" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="323" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 8. Dezember 1894. 
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Verhütung der ane von odtenerkrankungen durch fremdländische 
Arbeiter, Seite 307. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs- 
Aktien- Gesellschaft „Rhenania“ in Köln, Seite 309. — kesr Aru Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und 
dem Cemtral- Blatt für das Deutsche Neich, Seite 309. 
  
Ministerial-Verordnung 
zur Verhütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen 
durch fremdländische Arbeiter. 
[113) I. Im Hinrblick auf die Gefahren, welche in Beziehung auf die Ein- 
schleppung von Pockenerkrankungen durch fremdländische Arbeiter bestehen, wird 
mit Höchster Genehmigung auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 
1854 hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Arbeitgeber, bei welchen Arbeiter aus Rußland oder Oesterreich-Ungarn 
in Arbeit treten, sind, falls die letzteren sich nicht nachweisbar bereits länger als 
sechs Wochen innerhalb des deutschen Reichs aufhalten, verpflichtet, die durch 
die Ministerial-Verordnung vom 16. Mai 1876 — Reg.-Bl. S. 106 — 
vorgeschriebene Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde innerhalb längstens 
vierundzwanzig Stunden von deren Ankunft ab zu bewirken und hierbei außer 
den in § 1 der Ministerial-Verordnung vom 16. Mai 1876 angeordneten 
Angaben die Zeit der Ueberschreitung der Grenze des deutschen Reichs mit 
anzugeben. 
1894 49
        <pb n="324" />
        308 
Stammen die Arbeiter aus einem anderen Staatsgebiete außerhalb des 
deutschen Reichs als Rußland oder Oesterreich-Ungarn, so ist der Arbeitgeber 
verpflichtet, dieselben zu befragen, ob in ihrer Heimath der allgemeine Impf- 
zwang besteht. Wenn nach deren Angabe dieses nicht der Fall oder der 
Impfzwang erst in den letzten zehn Jahren eingeführt worden ist, so hat der 
Arbeitgeber auch hinsichtlich dieser Arbeiter die obige Anzeige zu bewirken. 
* 2. 
Die Ortspolizeibehörde hat vom Inhalte der nach § 1 erfolgten An- 
meldungen sofort nach deren Eingang dem zuständigen Bezirksarzte mit dem 
Ersuchen Kenntniß zu geben, die angemeldeten Arbeiter einer Untersuchung 
zu unterziehen. 
§ 3. 
Der Bezirksarzt hat diese Untersuchung so bald wie möglich und längstens 
innerhalb der nächsten drei Tage vom Eintreffen der Arbeiter ab vorzunehmen 
und an solchen Personen unter denselben, welche sich dabei über eine in den 
letzten zehn Jahren vorausgegangene erfolgreiche Impfung oder überstandene 
Blatternerkrankung nicht auszuweisen vermögen, alsbald die Schutzpocken- 
impfung zu bewirken. 
§ 4. 
Werden bei der nach § 3 vorzunehmenden Untersuchung unter den An- 
kömmlingen Pockenerkrankungen festgestellt oder treten später unter denselben 
oder den gemeinsam mit ihnen beschäftigten oder wohnenden Arbeitern Pocken- 
fälle auf, so ist hiervon durch die Ortspolizeibehörde und die behandelnden 
Aerzte sofort dem Bezirksdirektor und bezw. dem Bezirksarzte Anzeige zu 
erstatten und weiter nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen (vgl. § 13 
des Impfgesetzes vom 26. Mai 1826 und Ministerial-Verordnung vom 
28. Februar 1865) zu verfahren. 
§ 5. 
Die gesetzlich zu berechnenden Auslagen des Bezirksarztes für die nach 
§ 3 vorzunehmende Untersuchung und die Kosten der daselbst vorgeschriebenen 
Impfungen werden aus der Verwaltungskasse des Bezirksdirektors bezahlt.
        <pb n="325" />
        309 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1 werden, insoweit nicht 
durch dieselben nach sonstigen strafgesetzlichen Bestimmungen eine härtere 
Strafe verwirkt wird, mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark oder Haft bis zu 
Vierzehn Tagen bestraft. 
Weimar, den 30. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
II141 II. Daß von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft 
„Rhenania“ in Köln an Stelle des Emil Fischer in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Ernst Schleifer zu Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Februar 1892 (Regierungs- 
blatt Seite 31) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 19. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[115] Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2200 Verordnung, betr. den Termin für die Berufung des Reichstags. 
„ 2201 Verordnung, betr. die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse 
auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
44, 45, 46, 47, 48 und 49: 
S. 439 Namhaftmachung einer zur Zusammensetzung des allgemeinen 
Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigten Firma.
        <pb n="326" />
        310 
S. 447 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen. 
„ 449 Nachtrags-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
453 Beitritt der Niederlande zu den Vereinbarungen über die zollsichere 
Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr. 
457 Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894, 
betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr 
im Kriege. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="327" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsei## Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. (13. Dezember 1894. 
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betr. die ** der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
auf den im Großherzogthum liegenden Theil der Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein, Seite 311. — 
Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Aufhebung der Forügeldereimnahme in Weimar und lUebergang deren 
Geschäfte an das Großherzogliche Rechnungsamt in Weimar, Seite 312. — Ministerial- Bekanntmachung, 
betr. Wechsel in der Hauptagentur der ersten Oesterreichischen“ Allgemeinen Unfall--Versicherungs-Gesellschaft 
in Wien, Seite 312. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 312. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[1161 I. Auf Grund des §74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= 
Amtes die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892 — veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs-Gesetzblattes 
vom 21. Juli 1892 — auf den im Großherzogthum liegenden Theil der 
Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein vom Tage der Eröffnung des Be- 
triebes auf demselben ab von uns genehmigt worden. Die in Gemäßheit 
des § 43 dieser Bahnordnung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung inner- 
halb des Bahngebietes sowie bei der Beförderung von Personen und Sachen 
in Ergänzung des § 44 zu erlassenden Anordnungen werden durch Anshang 
in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung bekannt 
gemacht werden. 
Weimar, den 13. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
50 
1894
        <pb n="328" />
        312 
[117] II. Wir bringen zu öffentlicher Kenntniß, daß zufolge Höchster Ent- 
schließung mit dem Beginn des Jahres 1895 die in Weimar bestehende 
Forstgeldereinnahme aufgehoben wird und deren Geschäfte au das Großherzog— 
liche Rechnungsamt in Weimar übergehen. 
Weimar, den 30. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
[118] III. Daß von der Direktion der ersten Oesterreichischen Allgemeinen 
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft in Wien an Stelle des Kaufmanns Ulrich 
in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Gustav Stephan in Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Dezember 1890 
(Regierungsblatt Seite 230) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 8. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[119) Das 43. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2202 Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 50: 
S. 465 Namhaftmachung einer zur Zusammensetzung des allgemeinen 
Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigten Firma. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="329" />
        Zegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisenack. 
  
Nummer 29. Weimar 31. Dezember 1894. 
Inhalt: 
r*7 ——— '? r* S###ungen über den N#eh —— „dandlungsriender in 
Rußland und über den Verkehr russischer Handlungsreisender im Ausland, Seit 3. — Miniserial= 
Bekanntmachung, beir. den Wegfall der mehreren Behörden nachgelassenen #eee er- Benutzung des 
Porto-Aversionirungsvermerks für Sen an Empsfänger im Ortsbestellbezirk, Seite 315. — Ministerial. 
Bekauntmachung, betr. Aushebung der in Folge des Todes Seiner Königlichen Kbeit des Hochseligen Erb- 
grohherzogs Carl August angeordneten Krauerkundgebungen, Seite — Ministerial- Bekanntmachung, 
beir. die Arzueitaxe für 1895, Seite 316. — Hnhalts · Verzeichniß 3½ dem —n Gesetzblatt und dem 
Central- Blatt für das Deutsche Reich, Seite 317. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(120| 1. Die vom Reichsamt des Innern in Uebersetzung anher mitgetheilten, 
von der russischen Regierung in Ausführung des Artikels 12 des deutsch- 
russischen Handelsvertrags erlassenen Bestimmungen über den Verkehr aus- 
ländischer Handlungsreisender in Rußland und über den Verkehr russischer 
Handlungsreisender im Ausland nebst einer Abschrift des Formulars der 
Legitimationskarten russischer Handlungsreisender in der französischen Fassung 
werden zur Kenntnißnahme und Nachachtung für die betheiligten Behörden und 
Interessenten hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar, den 11. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Uebersetzung. 
Bestimmungen 
für ausländische Handlungereisende, die nach Rußland kommen. 
Ausländische Handlungsreisende (Commis-voyageurs) sind beim Betreten des Gebietes des 
russischen Reiches verpflichtet, in einem Grenzzollamte einen Commisschein 1. Klasse zu lösen und 
für einen solchen Schein die vorgeschriebene Steuer zu bezahlen. Dieser Schein, der vom Tage 
1894 51
        <pb n="330" />
        314 
seiner Ausfertigung bis zum 1./13. Januar des nächsten Jahres Gültigleit hat, wird an den National- 
paß des Commis-voyageur angenäht und muß zusammen mit einer Legitimationskarte vor dem 
Beginn der kommerziellen Operationen des Commis-voyageur behufs eines zu machenden Ver- 
merks bei einem der Cameralhöfe oder einem der Steuerinspektoren jenes Ortes vorgewiesen 
werden, welchen der Commis-voyageur zunächst besucht.“) 
Die der Verzollung unterliegenden Gegenstände, welche von den Commis-voyageurs als 
Waarenproben eingeführt werden, werden zollfrei herein= und herausgelassen unter der Bedingung, 
daß diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft werden sollten, innerhalb einer sechsmonatlichen Frist, 
gerechnet vom Tage ihrer Einfuhr, wieder ausgeführt werden. 
Die zur Reise nach Rußland ausgefertigten Pässe ausländischer Juden, welche als Hand- 
lungsreisende protokollarisch verzeichneter und überhaupt in Gemäßheit der Landesgesetze registrirter 
Handelsfirmen fungiren, werden seitens der Kaiserlich russischen Konsulate visirt, nachdem die 
Commis eine bezügliche Bescheinigung ihrer Firmen eingereicht haben; hierbei wird auf dem Passe 
vermerkt, daß der Inhaber desselben Commis-voyageur ist, ferner die Nummer seiner Legitimations- 
karte und der Ort, wo dieselbe ausgefertigt worden ist. 
Ein ausländischer Jude darf während der Frist, auf welche der Paß visirt worden ist und 
bei einem fristlosen Passe im Laufe von sechs Monaten unter Beobachtung der für Ausländer zur 
Reise nach Rußland bestehenden allgemeinen Vorschriften die Grenze mehrfach passiren. 
  
*) Anmerkung. 
Im Gebiet des Großfürstenthums Finland wird das Gewerbe der Handlungsreisenden bis zum Erlasse be- 
sonderer Verfügungen über diesen Gegenstand mit einer Handelssteuer nicht belastet. 
Bestimmungen 
für russische Handlungsreisende, welche in das Ausland reisen. 
§* 1. Als Handlungsreisende oder Commis-voyxageurs werden Personen betrachtet, welche 
im Auftrage der Besitzer von Handels= resp. Industrieunternehmungen mit Waarenproben oder 
ohne solche ins Ausland reisen, um Bestellungen auf Waaren anzunehmen oder solche zu kaufen. 
§ 2. Ein ins Ausland gehender Handlungsreisender ist verpflichtet, ein besonderes Doku- 
ment bei sich zu führen, um dieses den ausländischen Behörden auf deren Verlangen vorzuweisen; 
in dem Dokument wird bescheinigt, daß der Inhaber desselben seitens des Handels= resp. Industrie- 
unternehmens auf Rechnung desselben zur Ausführung der im § I gedachten Operationen er- 
mächtigt ist. 
§ 3. Die im § 2 erwähnten Bescheinigungen werden auf Grund eines schriftlichen be- 
glaubigten Gesuches der Inhaber, bezw. der Vertreter besagter Unternehmungen nach Feststellung 
der Existenz dieser letzteren von den örtlichen Cameralhöfen ausgefertigt. 
— 8 4. Die im g 3 angeführten Bescheinigungen werden nach dem hier beiliegenden Muster 
auf die Frist eines Jahres, vom 1./13. Januar an gerechnet, ausgestellt.
        <pb n="331" />
        Carte de Légitimation 
  
delivrée par la Chambre de Finances dde 
Le 4 » 189 
Valable pour T’annee 1895. 
Le porteur de la présente carte, M 
est autorisc par 
à ellecluer en qualitc de commis-voyageur, au nom et pour le compte de 
I 4 des achals de marchandises 
el à prendre des commandes, en portant avec soi des Schantillons, mais point de marchandises. 
Ce due la Chambre de Financcs de cerlisie par les dues 
signalures ct par Dapposilion du sccau. 
Gérant 
Secrctaire 
Le commis voyageur doit dans chaque pays se conlormer aux toutes les prescriptions el lois 
en vigueur pour cette classe d’industriels. Dans I'Empire Allemand il est lenu de suivre les regles 
Suivantes: 
Les achats de marchandises ne peuvent etre ellectucs due chez les marchands ou los pro- 
ducleurs desdites marchandises, ou bien dans les établissements publiques de commerce. — Le 
porteur de cette carle doit I’avoir sur soi alin de pouvoir la presenter à la demande des aulorités 
locales. Cette carte ne peut pas eire transmise à une autre personne. 
Dans le Grand-Duché de Luxembourg les commis-voyageurs sont aulorises à rechercher des 
commandes (sauf celles relatives aux boissons alcooliques) exclusivement chez les personnes laisant 
commerce de marchandises dont le commis voyageur porte avec soi les échanfillons. 
II21|] II. Die nach Ziffer I der Ministerial-Bekanntmachung vom 25. April 
1893 (S. 50 des Regierungsblattes von 1893) nachgelassene Befugniß zur 
Benutzung des Porto-Aversionirungsvermerks für Sendungen an 
Empfänger im Ortsbestellbezirke der Aufgabepostanstalten in Weimar, Eise- 
nach, Apolda und Jena bleibt vom 1. Januar 1895 an nur noch für 
die Großherzoglichen Landgerichte in Weimar und Eisenach und für die Staats-
        <pb n="332" />
        316 
anwaltschaft bei diesen Behörden, ingleichen für die Großherzoglichen Amts— 
gerichte in Weimar, Eisenach, Apolda und Jena in Geltung, kommt dagegen 
für sämmtliche übrige bisher Berechtigte vom genannten Zeit— 
punkte an in Wegfall. 
Es wird dies mit Rücksicht darauf, daß in der Zeit vom 1. September 
bis einschließlich 30. November 1895 eine ernente Porto= und Bestellgebühren- 
Ermittelung mit rückwirkender Zahlungsverpflichtung vom 1. Jannar 1895 ab 
stattfinden wird, hierdurch mit der Veranlassung zur Keuntniß der betheiligten 
Großherzoglichen Behörden und Beamten gebracht, vom Anfange des Jahres 
1895 ab hierauf gehörig zu achten. 
Weimar, den 24. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Groß. 
/122) III. Mit Höchster Ermächtigung wird hierdurch angeordnet, daß die 
durch unsere Bekanntmachung vom 21. November d. J. bis auf Weiteres in 
Folge des Todes Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Erbgroßherzogs 
Carl August angeordneten Trauerkundgebungen der Großherzoglichen Staats- 
diener und Staatsbehörden mit dem 1. Jannar 1895 nicht mehr Statt zu 
finden haben. 
Weimar, den 28. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Groß. 
(123) IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 30. Dezember 1893 — Regierungsblatt von 1893 
S. 138, 139 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch 
Folgendes verordnet: 
I. 
Die im Verlag von R. Gaertuers Verlagsbuchhandlung, Hermann Hey- 
felder, in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1895 wird 
hierdurch, jedoch ohne die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen",
        <pb n="333" />
        317 
für die Apotheken des Großherzogthums bis auf Weiteres als bindende Norm 
eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1895 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer!] bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 29. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
[124] Das 44. und 45. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2203 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über 
die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten 
und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät. 
„ 2204 Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügten Liste. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 51 
und 52: 
S. 470 Abänderung der Bestimmungen über die Aufstellung und Ver- 
öffentlichung von Nachweisungen, betr. die Produktion, die Ver- 
steuerung und den Bestand inländischen Branntweins. 
475 Herstellung der Kontingente der landwirthschaftlichen Kartoffel- 
brennereien für das laufende Betriebsjahr; — Veränderungen 
in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
476 Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Be- 
träge für das Jahr 1895. 
77
        <pb n="334" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
