49 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 5. Weimar. 2. März 1895. Inhalt: Geschöftsordnung für die Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums Sachsen- eimar. Eisenach, vom 16. Jannar 1895, Seite 49. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Nachweisung der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen Militärbehörden im Bereich der Königlich bayerischen, Königlich sächsischen und Königlich württembergischen Militärverwaltungen, Seite 67. — Ministerial-Belanntmachung, beir. eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs= Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, Seite 67. — Ministerial--Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptogentur der „Germania"“, Lebens-Versich Is-Aktien-Gesellschaft zu Sieitin, Seite 68. II4) Geschäftsordnung für die Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzog= thums Sachsen-Weimar Eisenach, vom 16. Januar 1895. Wir Carl Alerander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. ertheilen unter Zustimmung der Landes= Synode nachstehende Geschäftsordnung für die Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums. I. Eröffnung der Landes-Synode. §s 1. Sobald durch landesfürstliche Verordnung die Landes-Synode einberufen ist G 14 der Syn.-Ordn.), haben sich die Mitglieder derselben nach dem der 1895 8