Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 32. Weimar. 28. November 1895. Inhalt: Ainisterial Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betrefjend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895, e 409. — Ministerial- Belanntmachung, betr. Veränderungen in der Zusammensetzung des künsstlerischen, Zart Kineerarischen, des musikalischen und des bhotographischen Sachverständigen-Vereins, Seite 415. — Ministerial--Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Forstgelder- Untereinnahme zu Marksuhi, Seite 416. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Central-Blatt kUr das Deutsche Reich, Seite 416. Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895. [I115) Zur Ausführung des am 1. Januar 1896 in Kraft tretenden Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895 wird auf Grund des § 6 Absatz 2 desselben verordnet, was folgt: 81. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer geschieht durch das nach § 21 des Gesetzes über die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen vom 3. Sep- tember 1844 zuständige Amtsgericht mittelst eines Festsetzungs-Bescheides, welcher a) den Namen und Todestag des Erblassers; b) den Betrag der einzelnen steuerpflichtigen Anfälle unter näherer Be- zeichnung derselben (als Erbtheil, Vermächtniß, Schenkung auf den Todesfall u. s. w.) und die Namen der Bezugsberechtigten unter An- gabe des für die anzuwendende Steuerstufe nach § 2 des Gesetzes vom 10. April 1895 maßgebenden Verhältnisses derselben zum Erblasser; 1895 63