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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895.</title>
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            <idno>rbl_swe_1895</idno>
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        egierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach
auf  das  Jahr  1895.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlaus  Nachfolgern.
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        <pb n="3" />
        I

Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1895
erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

 

 

 

#1  m  Nr.  des  Seite  des
des  1  Inhalt.  MNeg.-,  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
24.  Dezbr.  1894  Ministerial-Verordnung  über  das  Schulbauwesen.  2  5—28
16.  Januar  1895  Geschäftsordnung  für  die  Landes-Synode  der  evangelischen  5  49—67
Loeandeskirche  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach.

2.  Februar  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  12.  April  1876,  4  41—42
betreffend  die  Aufbesserung  der  Besoldungen  der  evangelischen
  Geistlichen  und  die  Errichtung  eines  Centralfonds
  für  dieselben.
8.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  der  4  44  -47
Postordnung  vom  11.  Juni  1892.  "
13.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  4  43—44
1  den  Verkehr  der  Handlungsreisenden  in  Rumänien.
18.  Februar  .  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Fassung  5  67—68
der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.
22.  Februor  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Nachweisung  der  zur  5  67
Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Dienst-  "
einkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militär-  s
«behördenimBereichderKöniglichbayetischen,König-«
lich  sächsischen  und  Königlich  württembergischen  MilitärvLerwaltungen.

6.  März  Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  das  7  101—102
Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom  D
11.  April  1894.  I
        <pb n="4" />
        Nr.  des  Seite  des
Reg.=  Regierungs.

Tag  #  zn
Blattes.  Bilattes.
l

Inhalt.

des
Gesetzes  2c.

 

11.  März  Ausführungs-Anweisung,  betreffend  Ausnahmen  vom  Ver-  6  69—99

bot  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe  (mit  Ausnahme
  des  Handelsgewerbes).  «

20.  März  Gesetz,  betreffend  den  Handel  mit  Giften.  9  «  109.  110

21.  März  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9  1l11—123
20.  März  1895,  den  Handel  mit  Giften  betreffend.  i

24.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  8  105
Aänrzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.
3.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  10  126

Neuen  Negulativ  für  die  juristischen  Prüfungen  und  die
Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste.

8.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Nachtrag  zur  Ü  10  126
Prüfungsordnung  für  Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen
  und  Schulvorsteherinnen.  "
3.  April  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  Hunde.  14  217—2s9
10.  April  Gesetz,  betreffend  die  Konfession  der  Kinder  aus  gemischten  11  129—133

Ehen  zwischen  Evangelischen  und  Katholiken,  sowie  den
Konfessionswechsel  der  Evangelischen  und  Katholiken.

10.  April  Gesetz,  betreffend  die  Erbschaftssteuer.  14  220—222

13.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  für  eilige  Fälle  11  138.
nachgelassenen  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  der  Justizund
  Polizeibehörden  des  Großherzogthums  mit  Französischen
  Behörden.  #

16.  April  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetze  vom  10.  April  r11  133—137
1895,  betreffend  die  Konfession  der  Kinder  aus  gemischten
  Ehen  zwischen  Evangelischen  und  Katholiken,
sowie  den  Konfessionswechsel  der  Evangelischen  und

Katholiken.
17.  April  Gemeindeordnung  für  das  Großherzogthum  Sachsen-  13  145—210
Weimar-Eisenach.  i
18.  April  Ausführungs-Verordnung  hierzu.  13  2s1—215
19.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtungen  12  139—143
zur  Ausübung  einer  staatlichen  Kontrole  bei  dem  Vertrieb
des  Diphtherieserums  durch  die  Apotheken.
1.  Mai  Steuergesetz  für  die  Jahre  1896,  1897  und  1898.  15  225—228
1.  Mai  .  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Aufbewahrung  von  15  229

Giften  durch  andere  Personen  als  die  gewerbsmäßigen  „
I  Händler.
        <pb n="5" />
        T  a  g
Gesetzes  te

Nr.  des
eg.
Blattes.

Seite  des
Regierungs.
Blattes.

 

15.  Mai

15.  Mai
22.  Mai

1.  Juni
10.  Juli

10.  Juli

15.  Juli

20.  Juli

24.  Juli
26.  Juli

26.  Juli

13.  August

 

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  einen  zwischen  der
Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen
  Staatsregierung  abgeschlossenen  Staatsvertrag
  über  die  Aufhebung  der  unter  Ziffer  II  des
Partikular-Theilungs  -Recesses  vom  19.  August  1661
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Strafrechtspflege
vom  17./25.  April  1895.

Gesetz,  betreffend  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der
General-Kommission.

Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Anlage  und  den
Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Gräbereien.

Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem
Centralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen.

Gesetz,  betreffend  den  ordentlichen  Jahresbeitrag  zur
Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogthums
Sachsen  vom  Jahre  1896  an.

Verordnung  zur  Ausführung  des  esehes  über  die  Besteuerung
  der  Hunde  vom  3.  April

Ministerial-Bekanntmachung,  8  elegung  der
Konvention  über  die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rußland  vom
12.  November  1874
31.  Oktober  «

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des

Reichsgesetzes  vom  22.  Mai  1895  wegen  Gewährung

von  Behzilfen  an  Personen  des  Unteroffizier=  und
Mannschaftsstandes  des  Heeres  und  der  Marine  aus
dem  Feldzuge  von  1870/71  oder  früheren  Kriegen.

Kirchgemeindeordnung  für  die  evangelische  Landeskirche  des
Großherzogthums  Sachsen.

Zweiter  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  24.  Juni  1874  über
das  Volksschulwesen  im  Großherzogthum  Sachsen.

Ministerial-Verordnung,  betreffend  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Ausführungs-Verordnungen  vom  16.Dezbr.
1874  und  vom  20.  März  1875  zum  Volksschulgesetze.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  das  Reichsgesetz  über
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen
des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Koiserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni  1895,

und  Anweisung  zur  Stellung  von  Anträgen  zu  demselben

für  den  Bereich  des  Großherzogthums  Sachsen.

 

15

—

6
16

7

21

20

19

22

21

21

23

230.  231

 

233.  234
285—237
24.  242

1
267.  268.
T

255.  266

1247—249
l
2249-—202

277—30l
268.  269

269—273

333—345
        <pb n="6" />
        VI

 

„  3  9
f  rc.

14.  August

4.  September

5.  September

5.  September

28.  September
3.  Oktober

30.  Oktober

4.  November

9.  November

9.  November
18.  November
2.  Dezember

28.  Dezember

4*m

 

 

Seite  des
Regierungs-Blattes.


302—331

 

363—377

347—358

359—36s1

383—388
389—395

401

402

405  —408

409—  115

17.  418

118.  419

l  R
J  n  h  alt  *“
Ausführungs-Verordnung  zur  Kirchgemeindeordnung  für  die  22
evangelische  Landeskirche  des  Großherzogthums  Sachsen
vom  24.  Juli  1895  "
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ratifikation  des  25
Staatsvertrags  zwischen  Sachsen-Weimar  und  Preußen
über  die  zur  Zeit  dem  Weimar-Geraer,  Saal=  und
Werra-Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen  und
Bekanntgabe  der  Verträge,  betreffend  den  Uebergang  des
Weimar-Geraer,  Saal:  und  Werra-Eisenbahnunternehmens
  auf  den  Preußischen  Staat.
Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  evangelischen  "  24
Geistlichen.  %
Gesetz,  betreffend  die  Versetzung  der  evangelischen  Geist-  24
lichen  in  den  Ruhestand  und  die  Beiordnung  eines  Amtsgehilfen.

Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Flößerei  auf  der  27
Saale  im  Großherzogthum  Sachsen.
Ministerial-Befammtmachung  betreffend  die  Volkszählung  28
am  2.  Dezember  1895
Ministerial=  btennemochng.  betreffend  die  Erhöhung  der  30
den  Ortskrankenkassen  und  sicherungen
für  die  Einziehung  der  Invaliditäts=  und  Alersversiche-  I
rungsbeiträge  zu  gewährenden  Vergütung.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ausdehnung  der  30
Befugniß  des  Aichamts  zu  Jena.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  31
die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande
  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer
  und  Schweine.
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Eesetzes,  be=  32
treffend  die  Erbschaftssteuer,  vom  10.  April  1  «
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Khgs-  von  33
Diphtherieserum  in  den  Apotheken.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Neueintheilung  der  33
Aushebungsbezirke  im  I.  Verwaltungsbezirk.
35

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Arzneitaxe  für
1896.

432.  433
1
        <pb n="7" />
        II.

Sachverzeichniß

zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1895.

 

Inha  lt.  -  *

 

Ackermann,  Amtsrichter  zu  Weida,  Enteignungs-Kommissar  für  die  Er-  .
weiterung  des  Bahnhofs  Wünschendorf.  Ministerial-Bekanntmachung  14.  Oktober

1
l
A.  s

Agenten.  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  von  Versicherungs-Gesellschaften.

  6

Wechsel  in  der  Hauptagentur  .
l.  der  Frankfurter  Transport-,  Unfall=  und  Glas-Versicherungs-  Aktiengeselschaft=

  in  Frankfurt  aM.  .............................  24.  Januar
2.  d  sicher  llschaft  „Dordrecht“  zu  Dordrecht  III.  Februar
3.  der  „Germania“,  Lebens-  Persicherungs-  Aktien-Gesellschaft  zu  Stettin  22.  Februar
4.  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Rhenania“  in  Köln.  6.  März
5.  des  Lübecker  Feuer-Versicherungsvereins  von  1826  zu  Lübeck  1  16.  März
6.  der  „Urania“,  Kranken-,  Unfall=  und  Lebensversicherungs-Aktien--Gesellschast
  zu  Dresden  ...................................  ’l.Mai
7.  sic  Gesellschaft  von  New-York  „The  Mutual“  1.  Mai
8.  der  zemannia-.  Versicherungs=  Gesellshat  zu  Leipzig  3.  Mai
9.  der  Deutschland“  in  Berlin  .  .  ..  .  3.  Mai
10.  der  ersten  deuischen  Cautions=  und  Allgemeinen  Versicherungsanstalt
„Fides“,  jetzt  in  Berllnnnnn  ..  .  .  .  .  3.  Mai
11.  der  Hinterbliebenen-Kasse  des  Verbandes  deutscher  Beamtenvereine
in  Belrlnnnn.  ..  6.  Mai
12.  die  Zulassung  der  Feuerversich  #8Gesellschaft  „Rheinland“  in
Neuß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  ...............  15.  Mai
13.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktiengesellschaft
  „Union“  in  Berrlin.  17.  Mai
14.  desgleichen  des  Feuer-Assekuranz-Vereins  in  Altonn  .  .  .  .  21.  Mai
15.  desgleichen  der  Wechselseitigen  Lebens-  Versicherungsanstalt  „Janus“

 

 

 

 

 

 

 

 

in  Weeeeee  ...  20.  Juni

Gesetzes  2c.

1  Seile  des

t
Blailes.

38.  399
i

44

47

68
102.  103
106.  107

223

223
223.  224
231
231.  232
232
238

238
238.  239

243.  244
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

1

Inhalt.
16.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschäden-Vergütung
  in  Leipdieeegegeg  .  .  .  .  .  .
17.  desgleichen  der  Brandenburger  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Brandenburg  11KKKKKDKDKD.  ..

18.  desgleichen  des  Central-Vieh-Versicherungs-Vereins  zu  Berlin.

19.  Zulassung  der  Norddeutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.
in  Schwerin  iM.  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  ..  ...

Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantieversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  Friedrich  Wilhelm  in  Berlin.  .  .  ..

2

S

21.  desgleichen  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Dordrecht“  in
Dordrhtt  .
22.  desgleichen  der  Internationalen  Unfallversicherungs-Aktien-  esellschaft
  in  Wsen

23.  dessleichen  der  Hagel-Versicherungsbank  für  Deutschland  von  1867
in  Belna..  ...

24.  desgleichen  der  „Urania“,  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfallund
  Lebensversicherung  in  Dressen

25.  desgleichen  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in
atbur.........·........................·............

26.  Lembug.  der  Deutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.  zu
Plau  KKK....  .  ...

27.  desgleichen  der  Mannheimer  Versicherungs-Gesellschaft  in  Mannheim
28.  Zulassung  der  Süddeutschen  Feuerversicherungsbank  in  München
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogn
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Vaterländischen  Vieh-  Versicherungs.
Gesellschaft  zu  Dresdpdeen  ,
.  desgleichen  in  der  Hauptagentur  der  Vieh=  Veriicherungsgesehschoft

a.  G.  zu  Plau  int-=  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ...

29.

E

3

S

3

—

zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthn
Aichamt  zu  Jena,  Ausdehnung  dessen  Befugniß.  Ministerial-Bekanntmachung
Altersversicherung  s.  u.  Invaliditätsversicherung.
Apitzsch,  Alb.,  Kaufmann  in  Weimar,  Hoptaont  der  Mannheimer  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Mannheim.  Ministerial-Bekanntmachung
Arnold,  Hermann,  Professor  in  Weimar,  stellvertretendes  Mitglied  im  künstlerischen
  Sachverständigen-Verein.  Ministerial-Bekanntmachung.
Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich,  Nachtrag  dazu.  Minist.  Bekanntmachung

 

Arzneitaxe  für  1896.  Ministerial-Bekanntmachnngn  .  .  ...
B.

Vauschingen,  Karl,  Hauptagent  der  „Alemannia“,  Versicherungsgesellschaft

u  Leipzig.  Ministerial-  4hokemungng  .....................

Derselbe  Hauptagent  der  L  herungsgesellschaft  „Deutschland“

EEIIIIIIII

 

Zulassung  der  Versicherungs-Aktien.  Gesellschaft  „Securitas“  in  Berlin

 

,  ¾  9
„  rc.

22.  Juni

20.  August
20.  Septbr.
24.  Septbr.

26.  Septbr.

10.  Oktober
10.  Oktober

1

Seite  des

Reg.
Blattes.

244

244
252

378
380

380.  381

6

D

18.  Oktober

18.  Oktober
18.  Oktober

8.  Nopbr.
28.  Nopbr.
9.  Dezbr.

17.  Dezbr.
4.  Nopbr.

18.  Oktober

14.  Novbr.

24.  März
28.  Dezbr.

3.  Mai
3.  Mai

395
398
398
399

399
400

408
418
431.  432
432
402
400
416

105
432.  433

l
223.  224

231
        <pb n="9" />
        IX

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

Bezirksausschüsse,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Neuwahlen.
Bonger,  Georg,  Kaufmann  in  Jena,  Hauptagent  der  „Urania“,  Kranken-,
Unfall=  und  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Dresden.
Ministerial-Bekanntmachna
Büchner,  Fr.,  Lehrer  em.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Vaterländischen
wacharemsichrungsGeielichaft  zu  Dresden.  Ministerial-Bekanntmacnnngnggaa
  ..  ...  ..  .  .  ..

C.
Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  Inhaltsanzeige

...

Centralfonds  für  die  evangelische  Geistlichkeit.  Dritter  Nachtrag  zu  dem
Regulativ  vom  12.  April  1876,  betreffend  die  Aufbesserung  der
Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  die  Errichtung  eines
Centralfonds  für  dieselbhben  .  .  .  .  ..

Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Centralfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen  ...  ...

Chile,  Republik,  Kündigung  des  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrags
  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins  und  der
Republik  Chile  vom  1.  Februar  189880000  .  .  ..  .  ...

Creuzburg,  Uebertragung  der  Führung  des  dortigen  neuen  Katasters  auf
die  Großherzogliche  Bezirkskatasterführung  zu  Eisenach.  Ministerial-Bekanntmachggngngngn„

  .  ...

D.  12.  Novemb
Deutsch-Russischer  Nachlaß-Regulirungs-Vertrag  vom  Ji.  Oteter  1874,
Auslegung  desselben.  Ministerial-Bekanntmachng  .  ..
Diphtherieserum,  Vertrieb  desselben  durch  die  Apotheken.  Ministerial-Bekanntmachna

Desgleichen,  Ministerial-Bekanntmachuunn  ...

Dittmar,  Ferdin.  Bernh.  in  Weimar,  Hauptagent  der  „Urania“,  Aktiengesellschaft
  für  Kranken-,  Unfall=  und  Lebensversicherung  in  Dresden.
Ministerial-Bekanntmachnnn  .  ...  ..  .  .  ..

Erbschaftssteuer,  Gese.
Ausführungs-Verordnung  daddz.
Eisenbahn-Angelegenheiten.
Neue  Fassung  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.  Ministerial-Bekanntmachung  ..
Ratifikation  des  Staatsvertrags  zwischen  Sachsen-Weimar  und
Preußen  über  die  zur  Zeit  dem  Weimar-Geraer,  Saal=  und  Werra- 



22.  März

1.  Mai

28.  Novbr.

2.  Februar
1.  Juni

8.  Oktober
21.  Januar
15.  Juli
19.  April

18.  Novbr.

10.  Oktober

10.  April
9.  Nopbr.

18.  Februar

 

125.  126

223

418

3.48.  107.
127.  144.
239.
253.
382.  400.
404.—
420.

41.  42
241.

397

247—249

139—143
417.  418

398

220—222
409—415

67.  68
        <pb n="10" />
        n  alt.  ·  des  «  eg.-J
  h  Gesetzes  2c.  Blases.

Tag  »  Seite  des

 

Eisenbahn-Unternehmen  angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen  .

Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen  und  Bekanntgabe  der  Verträge,

betreffend  den  Uebergang  des  Weimar-Geraer,  Saal=  und  Werra-Eisenbahn-Unternehmens

  auf  den  Preußischen  Staat.  Ministerial-Bekanntmahnnngng

  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ...  "4.  Septbr.  363—377
Uebergang  der  Verwaltung  der  Weimar-Geraer,  Saal=  und!

Werra-Eisenbahn  auf  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Erfurt.)

Ministerial-Bekanntmachgngn  .  .  .  .  .  .  ..  6.  Septbr.  378
Enteignung  des  zur  Erweiterung  des  Bahnhofs  Wünschendorf  er—
forderlichen  Areals.  Ministerial-Bekanntmachng  1.  Oktober  398.  399

Exegnatur,  Ertheilung  l
an  den  Oraslianhschen  General-Konsul  1.  Klasse  Dr.  Arthur  Teixeira

de  Macedo  in  Hamburg.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  18.  April  138
au  den  Großbritannischen  General-Konsul  Baron  Christian  ##narnt  Bern-  J
hardvvuTauchnttzmLetszgMmistettalsBekanntmachung2.Dezbr.  419

F.
Flößerei  auf  der  Saale  im  Großherzogthum  Sachsen  —  Floßordnung  —

Ministerial-Verordndgdgdgdgdgdgaga  .  .  ..  .  .  ..  28.  Septbr.  383—388
Forstgelder-Untereinnahme  zu  Marksuhl,  deren  Aushebung.  Ministerial-Bekanntmachnn:

  4.  Nopbr.  41
Franke,  Ernst,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft

  in  Hamburrrgegeg  .  .  ...  .  .  .  ..  18.  Oktober  399

.  l
Gebände-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums.  Ministerial-Bekanntmachung,
  betreffend  Ausschreibung  eines  ordentlichen  Bei- 



1
trags  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  .  .  ...  18.  März  v!  106
Gesetz,  betreffend  den  ordentlichen  Jahresbeitrag  zu  derselben  vom  "(
Jahre  18996999999  .....  ..  ..  .  ....  .  ..  .  .  .  .  ..  10.  Juli  267.  268
Geistliche,  eangeliche,  die  Aufbesserung  deren  Besoldungen,  s.  Centralfonds
für  die  evangelische  Geistlichkeit.
Gemeindeordnung  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  17.  April  145—210
Ausführungs-Verordnung  hieryy  ..  .  .  .  .  ..  18.  April  211—215
General-Kommission,  Gesetz,  betreffend  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  derelben.
  1  15.  Mai  233.  234
Geschäftsverkehr  der  Justiz=  und  Polizeibehörden  des  Großherzogthums  mit
Französischen  Behörden  in  eiligen  Fällen.  Minist.-Bekanntmachung  13.  April  138
Gifte,  Handel  mit  denselben,  Geses  .  .  .  ..  ·  0.  März  109.  110
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  desselben  .  1.  März  111—123

2
Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Aufbewahrung  von  Giften  durch
andere  Personen  als  die  gewerbsmäßigen  Händler  1.  Mai  229
Gräbereien,  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Anlage  und  den  Betrieb  .
vonStembrüchenundGräberecen·.·...·...........·........  22.  Mai  235—237
        <pb n="11" />
        XI

 

Inhalt.

1

 

Handel  mit  Giften,  Gesee.
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  desselbhen  ..
Handlungsreisende,  Bestimmungen  über  deren  Verkehr  in  Rumänien.
inisterial-Bekanntmachna

Hartung,  Albert,  Buchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  in  Weimar,
Mitglied  des  litterarischen  und  des  künstlerischen  Sachverständigenese

  und  stellvertretendes  Mitglied  des  musikalischen  und  photophischen

  Sachverständigen-Vereinnnn  .  .  .  .  ...

w  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  der
Gegenbücher  über  die  Einnahmen  bei  der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse

  und  bei  der  Großherzoglichen  Staatsschuldentilgungskasse
Hindersin-  Karl,  Kaufmann,  Weimar,  Hauptagent  der  Brandenburger  Spiegelglas=
  Versicherungs-  Gesellschaft
Hinterlastenschaften,  Konvention  über  die  Regulirung  derselben  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Rußland  vom  2-Noobr.  1874.  Ministerial- 



*  Oktbr.
Bekanntmachung  über  deren  Auslegunng  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hundesteuer,  Gesssss  ..  ..  ....  ..  .  ..  .  .  .  .  .
Ausführungs-Verordngaga  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

J.
Jagdscheine,  Gebühr  für  dieselben  s.  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen.

Invaliditäts=  und  Altersversicherung,  Reichsgesetz  vom  22.  Juni  1889.

 

Ministerial.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  der  den  Ortskrankenkassen

  und  G
der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge  zu  gewährenden
Vergütun
Juristische  Prüfungen,  einen  Nachtrag  zum  Neuen  Regulativ  für  dieselben

 

und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdiensst  .  .  .  ..  i

I

Katasterführnug  für  Creuzburg  auf  die  Bezirkskatasterführung  in  Eisenach
übertragen.  Ministerial-  „Bekanntmachung

desgleichen  jür  Mittelhausen  a/Gera  auf  die  Bezirkskatasterführung  in  Groß--rudestedt

  übertragen.
Kirchliche  Angelegenheiten.

Geschäftsordnung  für  die  Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche

des  Großherzogthums

Ministerial-Bekanntmachung

Kirchgemeindeordnung  für  die  evangelische  Landeskirche  des  Großbherzogthums

  Sachhhen  .  .  .  ...
Ausführungs-Verordnung  hierzt  ..  .  .  .  .  ..
Die  Dienstvergehen  der  evangelischen  Geistlichen,  Gesetz

sicherungen  für  die  Einziehung

T  0n  9  Seiee  des
Reg.
*  rc.  Blaties.
20.  März  109—110
21.  März  111—123
13.  Februar  43.  44
14.  Nopbhr.  415
4.  Septbr.  350
29.  Juni  244
15.  Juli  247—249
l  3.  April  217—219
10.  Juli  255—266
|
30.  Oktober  401
3.  April  126
1
21.  Januar  3
12.  Oktober  400
I
16.  Januar  49—67
24.  Juli  277—30|
14.  August  302—33s
5.  Septbr.  347—358

II
        <pb n="12" />
        XII

Inhalt.

 

Die  Versetzung  der  evangelischen  Geilhichen  in  den  Ruhestand  und  die
Beiordnung  eines  Amtsgehilfen,  Ges
Konfession  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  zwischen  Evangelischen
und  Katholiken,  sowie  den  Konfessionswechsel  der  Evangelischen  und  T
Katholiken,  Gessss  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ...
Ausführungs-Verordnung  zu  diesem  Gesetz.  ..  «
Klopfleisch,  C.  Oskar,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  des  Central-  VBieh-  1
versicherungs-Vereins  zu  Belnnn  .  .  .  ..
Klopfleisch,  Rudolph,  Ziegeleibesitzer,  Stadtsulza,  Hauptagent  der  Gesellschaft
zu  gegenseitiger  Hagelschäden-Vergütung  in  Leipzig
Konvention  über  die  Regulirung  von  Hintelassenschaften  zwischen  dem

l
Deutschen  Reich  und  Rußland  vom  12.  Novbr.  1874.  Ministerial-I


 

31.  Obtbr.
Bekanntmachung  über  deren  Auslegng  .  .  ..  „
Korte,  Gustav,  Kaufmann,  Jena,  Hauptagent  der  Wechselseitigen  Lebens-=versicherungs-
  Anstalt  „Janus"“  in  Wien
Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  Nachtrag  vom  6.  März  1895
zu  dem  Gesetz  vom  11.  April  1992
Kretschmer,  Karl,  in  Weimar,  —  der  Lebensversicherungs-Gesell--schaft
  von  New-Yorl  „The  Mutual“.  Ministerial-Bekanntmachung
Kriegerverband  des  Großherzogthums  Sachsen,  Auflösung  der  Unterstützungskasse
  desselben.  Ministerial-Bekanntmachnn
2.
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt  s.  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt.
Landesherr,  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Großherzoglichen  Landgerichts
  Weimar,  die  erstinstanzliche  Verhandlung  und  Entscheidung
von  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familie
Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums,  Geschäftsordnung
  für  diesebeleleleleleelll  .  ...
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine.
Vergütungssätze  im  Fall  einer  Mobilmachung  in  der  Zeit  vom  1.  April
1895  bis  dahin  1896.  Ministerial--Bekanntmachng
Landtag,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Ersatzwahl
  eines  Landtagsabgeordnen
Lünzer,  Ottomar,  Weimar,  Hauptagent  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft
„Dordrecht"  zu  Dordrecht.  Ministerial-Bekanntmachung

 

M.
Marksuhl,  Forstgelder-Untereinnahme,  deren  Aufhebung.  Ministerial-Bekch.....................................·......

Mathesius,  haoe  Kön#  Stationseinnehmer  in  Weimar,  Hauptagent  der  Hinterbliebenen=
  Kasse  des  Verbandes  deutscher  Beamtenvereine  in  Berlin!

Tag
des
Gesetzes  2c.

5.  Septbr.
10.  April
16.  April
uli
2.  Juni
15.  Juli
20.  Juni
6.  März
1.  Mai

17.  Dezbr.

.  April

.  Januar

.  Januar

22.  April

—
—

.Februar

#

.  Novbr.

 

 

6.  Mai

Seite  des
Reg.-Blattes.


359—361

129—133

133—137
252

214

247—249
243.  244
101.  102
223

431

224
49—67

2.  3

143

416
232
        <pb n="13" />
        XIII

 

Tag  Seite  des
Inhalt.

des
Gesetzes  2c.

 

 

eg.
Blattes.

 

 

l
Militärische  Angelegenheiten.
Vergütungssätze  für  Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht  im  x
Frieden  im  Jahre  1895.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  2.  Jannar  2
Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des
Diensteinkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden
im  Bereich  der  Königlich  bayerischen,  Königlich  sächsischen  und
Königlich  württembergischen  Militärverwaltungen.  Ministerial-Bekanntmacchn
  .  ...  ...  ..  ..  ..  ..  .  ..  22.  Februar  67
Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Mai  1895  wegen  Gewährung
von  Beihilfen  an  Personen  des  Unteroffizier-  und  Mannschaftsstandes
  des  Heeres  und  der  Marine  aus  dem  Feldzuge  von  1870/71  "
oder  früheren  Krigeen.  20.  Juli  249—252
Ministerial=  Bekonnimschung.  betreffend  das  Reichsgesetz  über  die  Für-  «
sorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldaten-  «
standes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  i
abwärts,  vom  13.  Juni  1895,  und  Anweisungen  zur  Stellung  von  "
Anträgen  zu  demselben  für  den  Bereich  des  Großherzogthums  Sachsen  13.  August  333—345
Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Neueintheilung  der  Aushebungsbezirke
  im  I.  Verwaltungs-Beziikrk  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2.  Dezbr.  418.  419
Mobilmachung.  Vergütungssäte  für  Landlieferungen  an  die  Kriegsmagozine
in  der  Zeit  vom  1.  April  1895  bis  dahin  1896.  Ministerial-Bekanntmachnnnnnnn
  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...
Mittelhausen  aGera,  Uebertragung  der  Katasterführung  auf  die  Bezirkskatasterführung
  in  Großrudestedt.  Ministerial-Bekanntmachung
„Musterlager  ehiringister  Erzeugnisse“,  Verein,  die  Rechte  einer  juristichen

18.  Jannar  2.  3
12.  Oktober  400

 

Person  verliehen.  Ministerial-Bekanntmachlng  27.  Mai  242
Münchenbernsdorf,  Abänderung  des  Statuts  der  Sparbusse  daselbst.  Mini-  20  Dezbr
sterial-Bekauntmachn  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  1894  1.  2

N.  I

Nahrungsmittel,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  des  I
Befähigungsnachweises  zur  chemisch-technischen  Untersuchung  von
Nahrungemitteln  2c.  an  den  Professor  Dr.  Pfeiffer  in  Jena  und

den  Dr.  Franke  daselbst  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  23.  Septbr.  379
Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze  für  )

das  Jahr  1895.  Ministerial-Bekanntmachng  2.  Januar  2
Nebe,  Karl,  Dr.,  Landrichter,  Weimar,  stellvertretendes  Mitglied  des  litterar

  ischen  Sachverständigen-Vereins.  Ministerial=  Bekanntmachung  14.  Novbr.  415
Nebeling,  Adelbert,  Versicherungs-Inspektor  in  Weimar,  Hauptagent  der

Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Union“  in  Berlin.  l  17.  Mai  238

Hauptagent  der  Hagel-Versicherungsbank  für  Deutschland  von  1867  in!

Bl...............·.................................  -10.0ktober  398
Niedling,  August,  Auktionator  in  Apolda,  Hauptagent  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft

  „Rheinland“  in  Ne  15.  Mai  238
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Tag
n  alt.  des
J  h  1.  Gesebes  rc.
Norddeutsche  Grund-Credit-Bauk  in  Weimar,  das  Privilegium  zur  Ausgabe
von  Inhaberpapieren  ertheilt.  Ministerial-Bekanntmachung  6.  Februar
Noß,  Leopold,  Oberinspektor,  Hauptagent  der  Norddeutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
  auf  Gegenseitigkeit  in  Schwerin  i  1i.  20.  August
Postordnung  vom  11.  Juni  1892,  Abänderungen  derselben.  Ministerial-Bekanntmachn
  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8.  Februar
Prüfungs-Kommissionen  zu  Jena
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.  Ministerial-Bekanntmachung.  9.  März
für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte
und  für  die  Prüfung  der  Apotheker.  Ministerial-Bekanntmachung  23.  Oktober

Prüfungsordnung  für  Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen  und  Schulvorsteherinnen,

  Nachtrag  zu  derselben.  Ministerial-Bekanntmachung  3.

R.
Neichman,  Oskar,  Packer  in  Jena,  Hauptagent  der  Preußischen  Lebensund
  Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  Friedrich  Wilhelm

in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachnn  .  .  ..  20.

Reichs-Gesetzblatt.  Inhaltsanzeiieen:  .  ....

Riesenfeld,  Richard,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Vieh--Versicherungs-Gesell-April



Septbr.

schaft  a.  G.  zu  Plau  iM.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  9.  Dezbr.
Rötzscher,  ic  in  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
henania“  in  Köln.  Ministerial-Bekanntmachungng  .  .  ...  6.  März

Nohrbach,  F.,  Rentier  in  Weimar,  Hauptagent  der  Siü  ischen  Feuerversicherungsbank
  in  München.  Ministerial-Bekanntmachung.
Nohrberg,  4#  Weimar,  Hauptagent  des  Lübecker  Feuer-  Versicherungs-  Vereins
1826

 

8.  Novbr.

zu  Lübeck.  Ministerial-  Bekanntmachung;  ...........  16.  März
-  Hauptagent  der  Lebensversiche  sellschaf  t.„Dordrechtz
in  Dordrecht.  Ministerial-  Bekanntmachung  24.  Septbr.
S.
Sachverständigen-Verein,  gewerblicher,  Personenwechsel  bei  demselben.  Ministerial-Bekanntmachnn
  .  .  .  ..  ...  .....  .  .  .  .  ..  4.  Juli
Desgleichen,  Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des  künstlerischen,
des  litterarischen,  des  musikalischen  und  des  photographischen  Sachverständigen-Vereins.
  Ministerial-Bekanntmachnnng  .  ...  14.  Nopbr.

Schrickel,  Karl,  Weinhändler,  Hauptagent  der  „Germania“,  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft

  zu  Stettin.  Ministerial-Bekanntmachung  22.

Februar

Seite  des
eg.
Blaites.

29—40
378

44—47
103.  107
402.  403

126

102.  103
408
106.  107
380.  38

243

415.  416
68.
        <pb n="15" />
        XV

 

Inhalt.

Schulangelegenheiten:
Schulbauwesen,  Verordnung  über  dasselell  .  .  .  .
Zweiter  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  24.  Juni  1874  über  das  Volksschulwesen
Ministerial-Verordnung,  betreffend  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Ausführungsverordnungen  vom  16.  Dezember  1874  und  vom
20.  März  1875  zum  Volksschulgesee  .  .  .  ...
Seuthe,  Hubn,  Generalagent,  Hauptagent  des  Feuer-Assekuranz-Vereins
in  Altoaoaoaoa.
Sonntagsarbeit,  Ausführungs-Anweisung,  betreffend  Ausnahmen  vom  Verot
  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe  (mit  Ausnahme  des
Hondelsgewerbesh
Sparkassen.
Abänderung  des  Statuts  der  Sparkasse  zu  Münchenbernsdorf.  Ministerial-Bekanntmachn
  .  ...  .  .  .  ...

Staatsvertrag  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  "
ufhebung

Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung,  betreffend  die

der  unter  Ziffer  II  des  Partikular-Theilungs-Rezesses  vom  19.  August

1661  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Strafrechtspflege  vom

17/25.  April  19995556.
Standesämter.

Abzweigung  des  Gemeindebezirks  Unterbreizbach  von  dem  Standesamtsbezirk
  Vacha  und  Zuweisung  zu  dem  Standesamtsbezirk  Pferdsdorf.
Ministerial-Bekanntmachung.  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Steinbrüche,  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Anlage  und  den  Betrieb
von  Steinbrüchen  und  Gräbereeien  .  .  .  .  .  .  .
Steuerwesen.

Abtrennung  des  Ortes  Großlöbichau  von  dem  Bezirke  der  Steuerrezeptur
  Bürgel  und  Zuweisung  zu  dem  Bezirke  des  Steneramtes
Jena.  Ministerial-Bekanntmachng  .  .  ..

Besteuerung  der  Hunde,  Gesetz  ..  .  .  .....  ...  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ...

Ausführungs·  Verordnung  dazu.  ...........  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .

Erbschaftssteuer,  Geses.

Ausführungs-Verordnung  dazu  .  .  .  ....  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  ..

Ausübung  der  Kontrole  der  Brauereien  in  Dornburg,  Dorndorf,  Frauenprießnitz
  und  Naschhausen.  Ministerial-Bekanntmachung

Abtrennung  der  Orte  Azmannsdorf,  Bachstedt,  Großmölsen,  Hochstedt,
Kerspleben,  Kleinmölsen,  Linderbach,  Thalborn,  Töttleben  und
Wallichen  von  dem  Bezirke  der  Steuerrezeptur  Louisenhall  und
Zuweisung  zu  dem  Bezirke  des  Steueramtes  Weimar.  Ministerial- 



 

Bekanntmahnn  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .
Steuergesetz  für  die  Jahre  1896,  1897  und  189383  .  .  .  ..
Aufhebung  der  Großherzoglichen  Steuerrezeptur  in  Bürgel  und  Ueber

weisung  des  Geschäftsbereichs  derselben  an  das  Steueramt  in  Jena.

24.  Dezbr.
1894
26.  Juli

26.  Juli
21.  Mai

II.  März

29.  Dezbr.
1894

15.  Mai

30.  Oktober
22.  Mai

16.  März
3.  April
10.  Juli
10.  April
9.  Novbr.

15.  Juli

16.  Juli
1.  Mai

Ministerial-Bekanntmachung  .......  ...........  ...  .......  .  ..  23.  Novbr.

Blattes.

Seite  des

eq.-5

  -  28
268.  269

269—273
238.  239

69—99

de

230.  231

402

235—237

104
217—219
255—266
220—222
409—415

275

275
225—228

40
        <pb n="16" />
        XVI

 

Tag
des

n  h  alt.  Gesetzes  ꝛc.

 

Versteuerung  des  Dienst=  und  sonstigen  Einkommens.  Ministerial-Bekanntmachnngnggg
  .  ..  .  .  .  ...  13.  Dezbr.
Mittheilung  von  Berzeichnissen  über  Diensteinkommen  Seitens  der
Staats=  und  Hofkassen  2c.  an  die  Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen.
  Ministerial-Bekanntmachng  .  .  .  13.  Dezbr.

T.
von  Tauchnitz,  Christian  Karl  Bernhard,  Baron,  Großbritannischer  General-Konsul

  in  Leipzig.  Ministerial-Bekanntmachng  2.  Dezbr.
Teixeira  de  Macedo,  Arthur,  Dr.,  Brasilianischer  General-Konsul  in  Hamburg.
  Ministerial-  Bekanntmachung  ..........................  18.  April

Tröge,  Oskar,  in  Weimar,  Hauptagent  2  ersten  deutschen  Cautions-  und  «
Allgemeinen  Versicherungsanstalt  „Fides“  in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachna

  3.  Mai
u.  |
Ulrich,  Paul,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Internationalen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Winnn  .  ..  .  .  ..  26.  Septbr.
Unterstützungerasse  des  ehemaligen  Kriegerverbandes  des  Großherzogthums
Sachsen,  deren  Auflösung.  Ministerial-Bekanntmachung  .  17.  Dezbr.

V.
Viehseuchen-Gesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerial-  Bekanntmachung,  betresfen  die  Aufnahme  der  Pferde=  und

Rindviehbestände  im  Jahre  195  ..  4.  März
Ministerial-Bekanntmachung,  kene  Ausschreibung  von  Abgaben  zur  l
VetbaiidgkassedeiViehbesitzerdesGroßherzogthums-».........  23.  Juli

Veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  —

wege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine.  Ministerial-Bekanntmachngg
  9.  Novbr.

Boigt,  S.,  Kaufmann  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktien--Gesell
  schaft  „Securitas“  in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachung  17.  Dezbr.
Volkszählung  am  2.  Dezember  1895.  Ministerial-Bekanntmachung  .  7  Oktober

W.
Wasmund,  Eduard,  Hofvergolder,  in  Weimar,  Mitglied  des  gewerblichen
Sechverständigen-  ereins.  Ministerial=  Bekanntmachng  4.  Juli
Wedler,  Karl,  in  Jena,  Houpiagent.  der  Deutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft

  a.  G.  zu  Plau  .„„„  18.  Oktober

Weitz,  Georg,  in  Weimar,  Hauptagent  kder  Frankfurter  Transport.,  Unfallund
  Glasversicherungs-  Ubngesellscese  in  Frankfurt  a  M.  Ministerial-Bekanntmachn
  ..  .  .  ..  .  ..  24.  Januar

enten  des
3

l

i

I  421—430
430
Z

1

419
138

231.  232

431

102
274.  275

405—408

432
389—395

243

I
l
l
l
I
399

44
        <pb n="17" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  26.  Jannar  1895.

Inhalt:  Miinsteerial.  Bekannimachung,  betr.  Abänderung  des  Statuts  der  Sparkasse  zu  Münchenbernsdorf,  Seite  1.  —
Ministerial-  Bekamntmachung,  beir.  die  Verglitungssätze  für  die  Naluralverpflegung  der  bewaffneten  Macht  im
Frieden  im  Jahre  Seite  2.  —  Ministertal-Bekanntmachung,  beir.  die  Durchschniutspreise  für  die
Vergiltung  3-  für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der
Zeit  vom  1.  April  1895  bis  zum  1.  April  1896,  Seite  2.  —  Ministerial-Bekanmtmachung,  betr.  die  Ueberagung
  der  übrung  des  neuen  Katasters  von  Creuzburg  auf  die  Großherzogliche  Bezirkskatasterführung
zu  Eisenach,  3.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-  Gel  setzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  MNäch-  t  3.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[I]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  der  8  11  des  Statuts  der  Sparkasse
zu  Münchenbernsdorf  vom  20.  Juli  1889  (Regierungsblatt  von  1890  Seite  6)
durch  die  nachstehend  abgedruckte  Bestimmung  ersetzt  worden.

Weimar,  den  29.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Die  Sparkasse  leiht,  jedoch  nur  auf  inländische  Grundstücke  und  an  inländische  Gemeinden,
Kapitalien  unter  den  für  vormundschaftliche  Gelder  im  Großherzogthum  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  verzinslich  aus.

Die  im  Westkreis  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  und  im  Fürstenthum  Reuß  j.  L.
belegenen  Grundstücke  werden  den  inländischen  gleichgestellt.

Ausnahmsweise  darf  eine  Kapitalausleihung  auch  auf  andere,  außerhalb  des  Großherzogthums,
  im  Deutschen  Reiche  gelegene  Grundstücke  erfolgen,  wenn  deren  Schätzungswerth  ohne
Hinzurechnung  des  Werthes  der  etwa  darauf  stehenden  Gebäude  mündelmäßige  Sicherheit  bietet.

1895  1
        <pb n="18" />
        Auf  Verlangen  des  Darlehnsnehmers  kann  bei  der  Erborgung  eine  Tilgungsrente  festgestellt
  werden,  welche  neben  dem  Ueberschuß  des  fortlaufenden,  vom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale
zu  zahlenden  Zinsenbetrages  einhalb  vom  Hundert  oder  ein  Vielfaches  hiervon  betragen  muß.

Gegenwärtiger  Nachtrag  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  desselben  in  Kraft.

Münchenbernsdorf,  den  20.  Oktober  1894.

(,  8.)  Der  Stadtgemeindevorstand  und  Gemeinderath.
*;P  C.  F.  Schindler.  Hartwig  Poser.

[/2!)  II.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  Dezember
1894  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
im  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  52)  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1895  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag
zu  gewähren  sind:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  —¾  80  T,  —  +  65  0è,
b)  für  die  Mittagskost  —  „  40  „  —  35  „
)  für  die  Abendkost  —  „  25  „  —  „  20  „,
d)  für  die  Morgenkost  —  „  15  „  —  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(31  III.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1895  bis  zum  1.  April
1896  im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütungen  etwaiger  Landlieferungen
        <pb n="19" />
        3

für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht:

 

*  Festgestellte  Vergütungssätze  für  100  Kilogramm:

Haupt-  Zugehörige  S#e  *  —
Marktort.  Liefcrungsverbände.  Weizen.  rds.“  MRoggen.  m
IZIAZILAAILAI

 

 

Haser.  l  Heu.  Stroh.
4  27  72  4  1
6  844

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiner..#I.  u.  I1.  Verw.-Bez]16:%  0os  14  68

Eisenach.  .  .  III.u.  IV.  17  3020  75  3  5  S8Ö  4

Neustadt  aüh.  R„  16  5D2  20  5159  G4  3
-  l  l

 

Weimar,  den  18.  Januar  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

/4/  IV.  Daß  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Creuzburg  der  Großherzoglichen
  Bezirkskatasterführung  zu  Eisenach  übertragen  worden  ist,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  21.  Januar  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

15]  Das  46.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1894  und  das  1.  Stück
desselben  von  1895  enthalten  unter:
Nr.  2205  Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen
  von  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung.
„  2206  Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  53
von  1894  und  1,  2,  3  von  18f95:
S.  479  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe
nicht  gehörigen  Pflänzlinge.
        <pb n="20" />
        S.  480

7.

485

4

4
8

10

Bestimmungen  über  die  Gewährung  einer  Zollbegünstigung  beim
Schälen  von  Erdnüssen.

Veränderungs-Nachweis,  betr.  Feststellung  der  ortsüblichen  Tagelöhne
  gewöhnlicher  Tagearbeiter.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Arzueibuch  für  das  Deutsche
Reich.

Bestellung  eines  Stations-Kontroleurs.

Bundesrathsbeschluß,  betreffend  die  Zollbehandlung  der  Musterstücken
  von  künstlichen  Zähnen.

Ergänzung  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Befreiung  des  zu
landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes
von  der  Salzabgabe.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        NRegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  16.  Februar  1895.

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  Über  das  Schulbauwesen,  Seite  5.

 

Ministerial-Verordnung
über  das  Schulbauwesen.

I6!  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Ausführung  des  §  4  des  Volksschulgesetzes  vom  24.  Juni  1874
unter  gleichzeitiger  Aufhebung  der  Ministerial-Verordnung  vom  10.  November
1875  Folgendes  verordnet:

I.  Einrichtung  der  Schulhäuser.
1.  Die  Räume  des  Schulhauses  im  Allgemeinen.

81.

Das  Schulhaus  soll  in  der  Regel  nur  solche  Räume  enthalten,  welche
zu  Schulzwecken  oder  zu  Wohnungen  für  Lehrer  oder  Schuldiener  verwendet
werden.  Wenn  die  Absicht  besteht,  das  Schulhaus  auch  zu  anderen  Zwecken,
z.  B.  für  die  Gemeindeverwaltung,  zu  benutzen,  so  sind  beide  Theile  thunlichst
von  einander  abzuscheiden.  Ob  die  Lehrerwohnung  getrennt  von  den  Schulräumen
  zu  erbauen  oder  mit  den  letzteren  in  einem  Hause  einzurichten  sei,
ist  nach  Zweckmäßigkeitsgründen  im  einzelnen  Falle  zu  entscheiden.

1895  2
        <pb n="22" />
        Sind  an  einem  Orte  mehrere  Unterrichtszimmer  erforderlich,  so  ist  es
zur  Förderung  der  Unterrichtsertheilung  und  Schulzucht  wünschenswerth,  die
sämmtlichen  Klassen  in  einem  Gebäude  zu  vereinigen.

Dagegen  ist,  wenn  irgend  thunlich,  davon  abzusehen,  mehrere  Lehrerwohnungen
  in  einem  Hause  unterzubringen.  Soll  letzteres  dennoch  geschehen,
so  sind  die  einzelnen  Wohnungen  möglichst  von  einander  getrennt  einzurichten.

2.  Lage  des  Schulhauses.
82.

Der  Platz,  auf  dem  das  Schulhaus  gebaut  wird,  soll  möglichst  in  der
Mitte  des  Wohnbezirks  liegen,  für  den  es  bestimmt  ist;  er  soll  eben,  frei,
trocken  und  sonnig  sein  und  nicht  in  der  Nähe  von  stehenden  Gewässern,  sumpfigen
  Plätzen,  Düngerstätten  oder  Gewerbebetriebsstätten  sich  befinden,  welche
ungesunde  oder  übelriechende  Ausdünstungen  verbreiten  oder  wegen  geräuschvollen
  Betriebs  den  Unterricht  stören  und  belästigen.

Zunächst  am  Schulhaus  soll,  wenn  irgend  thunlich,  ein  freier,  trockener
Platz  für  die  in  §  23  bezeichneten  Zwecke  sich  befinden.  Muß  das  Schulhaus
in  der  Nähe  einer  Straße  erbaut  werden,  so  legt  man  diesen  Platz  am  besten
zwischen  Straße  und  Schulhaus.

Die  Wege  zum  Schulhaus  müssen  in  gutem  Stande  erhalten  werden.

Auch  ist  es  ein  dringendes  Erforderniß,  daß  das  zum  Schulhause  gehörige
Grundstück  mit  gutem  Trinkwasser  versehen  ist,  falls  sich  nicht  in  der  Nähe
des  Schulhauses  gutes,  der  Schuljugend  und  dem  Lehrer  jederzeit  zugängliches
Trinkwasser  befindet.

Der  Bauplatz  darf  kein  hochanstehendes  Grundwasser  haben,  da  sonst  die
Sicherung  des  Schulbaues  gegen  die  Grundfeuchtigkeit  zu  kostspielig  wird.
Die  Lage  und  Messung  des  Grundwassers  ist  daher  vor  Beginn  der  Bauarbeiten
  durch  Bohrung  festzustellen.

Auf  dem  Dache  des  Schulhauses  ist  die  Lage  der  Haupthimmelsrichtungen
durch  eine  sogenannte  Windrose  kenntlich  zu  machen.

3.  Bauliche  Beschaffenheit  der  Mauern  und  Wände.
83.
Die  Mauern  und  Wände  eines  Schulhauses  müssen  so  hergestellt  sein,
daß  sie  stets  trocken  sind.  Dachrinnen  nebst  Abfallrohren  dürfen  am  Gebäude
        <pb n="23" />
        7

nicht  fehlen.  Auch  muß  dem  Abfallwasser  möglichst  rascher  Abfluß  verschafft
werden,  zu  welchem  Zweck  die  Anlage  eines  Traufpflasters  von  1  m  Breite  um
das  ganze  Gebäude  herum  mit  anschließenden  Abführungsleitungen  erforderlich
  wird.

Die  Anbringung  von  Schneefängen  ist,  wenigstens  über  den  Eingängen,
zu  bewirken.

Massivbau  verdient  im  Allgemeinen  den  Vorzug  vor  Fachwerkbau.  Zur
Ausfüllung  der  Gefache  bei  Fachwerkbau  ist  nur  vollständig  trockenes  Material,
womöglich  gebrannter  Backstein  —  mit  Ausschluß  der  Luftbacksteine  —  zu
verwenden.

In  jedem  Falle,  auch  bei  ganz  trockenem  Baugrund,  ist  etwa  20  cm
über  der  Erdoberfläche  eine  sogenannte  Isolirschicht  aus  Asphalt  wagerecht  in
die  Mauern  einzulegen,  damit  die  Grundfeuchtigkeit  am  Aufsteigen  verhindert
werde.  In  besonderen  Fällen  ist  auch  auf  die  Herstellung  einer  seitlichen
Isolirung  Bedacht  zu  nehmen.

4.  Die  Schulzimmer.
a)  Eintheilung  derselben.

84.

Die  Schulzimmer  werden  am  besten  im  Erdgeschoß  des  Schulhauses
eingerichtet;  sind  mehrere  Stockwerke  zur  Unterbringung  der  Schulräume  nöthig,
so  ist  es  augemessen,  das  Erdgeschoß  für  die  jüngeren,  die  übrigen  Stockwerke
für  die  älteren  Schüler  zu  bestimmen.  Es  empfiehlt  sich,  die  Hauptfensterseite
der  Schulzimmer  nach  Süden,  Norden  oder  Osten  zu  legen.  Die  Westseite
ist,  wenn  irgend  thunlich,  zu  vermeiden.

Besondere  Schulräume  für  den  Zeichenunterricht  sind  nach  Norden  anzulegen.


Wenn  in  einem  Schulhause  Knaben=  und  Mädchenklassen  untergebracht
werden,  so  sind  die  Schulzimmer  für  beide  Geschlechter  womöglich  durch  besondere
  Eingänge  und  Hausfluren  von  einander  getrennt  zu  halten.

Auf  die  muthmaßlich  zu  erwartende  Zunahme  der  Schülerzahl  ist  bei  Neubauten
  entweder  in  der  Weise  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  Aushilferäume  sofort
mit  hergestellt  werden,  oder  es  ist  die  Anlage  des  Gebäudes  so  zu  gestalten,
daß  eine  künftig  nothwendig  werdende  Vergrößerung  bequem  durchführbar  ist.

2*
        <pb n="24" />
        b)  Größe  der  Schulzimmer.

§  5.
Für  die  Größe  der  einzelnen  Schulzimmer  sind  folgende  Sätze  maßgebend:



1.

2.

Was  die  Zimmerlänge  betrifft,  so  soll  dieselbe  —  ausgenommen  bei
Zeichensälen  —  in  der  Regel  nicht  mehr  als  höchstens  10  m  betragen.
Die  Zimmertiefe  ist  hauptsächlich  von  der  Fensterhöhe  abhängig.
Auch  diejenigen  Sitzplätze,  welche  an  der  der  Hauptfensterwand  gegenüberliegenden
  Wand  sich  befinden,  müssen  noch  genügend  erhellt  sein.
Die  Bodenfläche  eines  Schulzimmers  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der
Schüler,  welche  es  aufzunehmen  hat,  nach  der  Größe  der  für  die  Schüler
zu  verwendenden  Schulbänke  und  der  für  die  weiteren  Ausstattungsgegenstände,
  für  den  Ofen  und  für  die  Gänge  im  Zimmer  erforderlichen  Räume.
Die  Form  des  Schulzimmers  ist  für  den  gewöhnlichen  Unterricht  bei
kleineren  Klassen  bis  zu  40  Schülern  der  quadratischen  möglichst  zu
nähern,  wobei  zu  beachten  ist,  daß
2,0  m  freier  Raum  vor  der  vordersten  Schulbank,
0,4  m  Gangbreite  an  der  Fensterseite,
0,5  m  Breite  des  Mittelganges,
0,6  m  Breite  des  Ganges  an  der  Ofenseite,
0,3  m  Gangbreite  hinter  den  letzten  Schulbänken  verbleibt.
Nimmt  man  die  Breite  eines  Bankplatzes  mit  0,56  m  und  dessen
Tiefe  einschließlich  des  Tisches  mit  0,72  m  an,  so  ergiebt  sich:
5,98  oder  rund  6,00  m  Tiefe  (Breite)  des  Schulzimmers  bei  acht
Sitzplätzen  in  einer  Reihe  mit  Mittelgang.
Je  nach  der  Schülerzahl  ändert  sich  die  Länge  des  Schulzimmers.
Von  den  Plätzen  gehen  je  nach  der  Stellung  des  Ofens  einige
verloren.  Am  günstigsten  wird  die  Stellung  des  Ofens  neben  der  ersten
Bankreihe  sein.
Die  Breite  des  Ganges  an  der  Ofenseite  muß  von  0,6  m  auf
1,0  m  vergrößert  werden,  wenn  die  Eingangsthür  des  Schulzimmers
nicht  auf  den  freien  Platz  vor  den  Schulbänken  (§  8)  mündet.
In  diesem  Falle  beträgt  die  Tiefe  (Breite)  des  Schulzimmers  6,38
oder  6,40  m.
        <pb n="25" />
        9

b.  Die  Höhe  des  Schulzimmers  ergiebt  sich,  unter  Berücksichtigung  der
unter  Ziffer  1—4  angegebenen  Abmessungen,  aus  dem  für  das  Zimmer
erforderlichen  hohlen  Raume,  welcher  hinwiederum  nach  dem  jedem
Schüler  zuzuweisenden  Luftraum  sich  bestimmt.

Dieser  Luftraum  ist  für  jedes  Schulkind  auf  wenigstens  2,50  chm
zu  bemessen.

Als  geringste  Zimmerhöhe  für  kleinere  Schulklassen  sind  3  m  anzunehmen.


Unter  den  vorstehenden  Annahmen  ergiebt  sich  die  folgende  Tabelle,
aus  der  die  Größen  der  Schulsäle  nach  Länge,  Breite  und  Höhe  zu
bestimmen  sind,  und  zwar  nach  A  der  Tabelle,  wenn  die  Eingangsthür
auf  den  freien  Platz  vor  den  Schulbänken  führt.  Ist  dies  nicht  der
Fall,  so  sind  die  Maße  des  Schulsaals  aus  B  der  Tabelle  zu  bestimmen.

 

 

 

 

A.

Schülerzahl  40  48  5664  72  80
Breite  (Tiefe)  des  Schulsaals6,00  6,00  6,00/  6,00  6,00  6,00
Länge  »  »  5,906,60J7,308,10E8,809,50
Höhe  »  »  3,00  3,10  8,20  3,30  3,40  3,50

B.  I
E
Breite  (Tiefe)  des  Schulsaals  6,  40%  6,40  6,40  6,40  6,40
Länge  5,90  6,60  7,30  8,10  8,80  9,50
Höhe  „„  3-00  3,00  3,10  3,20  3,30  3,40

 

 

 

 

Wenn  bei  Umbauten  in  bereits  vorhandenen  Räumen  eine  geringere
Höhe  unabänderlich  gegeben  ist,  muß  doch  auf  Einhaltung  des  angegebenen
  Maßes  von  2,5  Kubikmetern  Luftraum  für  den  einzelnen  Schüler
Bedacht  genommen  werden.  «

6.  Da  nach  §  12  des  Volksschulgesetzes  die  Zahl  der  von  einem  Lehrer
zu  unterrichtenden  Kinder  in  der  Regel  80  nicht  übersteigen  darf,  so
sind  —  abgesehen  von  Zeichensälen  —  größere  als  auf  80  Kinder  berechnete
  Schulzimmer  nur  unter  ganz  besonderen  Verhältnissen  ausnahmsweise
  einzurichten.
        <pb n="26" />
        10

c)  Fußboden,  Wände,  Decken  und  Thüren  der  Schulzimmer.

86.

Der  Fußboden  eines  Schulzimmers  muß  eben  und  dicht  sein.

Im  Erdgeschoß  soll  derselbe  mindestens  0,5  m  über  dem  äußeren  Boden,
bezüglich  über  der  Oberkante  des  Traufpflasters  (vergl.  §  3)  liegen.  Eichene
oder  buchene  Fußböden  sind  den  Fußböden  von  weichem  Holze  vorzuziehen.
Namentlich  die  letzteren  sollen  von  Zeit  zu  Zeit  mit  siedendem  Leinöl  getränkt
werden.

Die  Dielbretter  müssen  wenigstens  3  cm  stark  und  mit  Spundung  (Feder
und  Nuth)  versehen  sein.

Befindet  sich  unter  dem  Schulzimmer  kein  Keller,  so  sind  die  Lagerhölzer
der  Dielung  auf  eine  wenigstens  7  cm  starke  Cementbetonschicht  zu  legen.
Der  Hohlraum  zwischen  den  Lagerhölzern  ist  mit  dem  Lüftungsrohr  des  Schulofens
  in  Verbindung  zu  setzen.

87.

Die  Wände  eines  Schulzimmers  müssen  glatt  geputzt  sein.

Der  Anstrich  der  Wände  muß  einfarbig,  licht,  und  zwar  entweder  von
blaugrauer  oder  grünlichgrauer,  giftfreier  Farbe  sein.  Blendende  Farben  sind
sorgfältig  zu  vermeiden.

Eine  Tapezirung  der  Wände  ist  nicht  räthlich;  dagegen  empfiehlt  sich  eine
Vertäfelung  der  Wände  bis  auf  mindestens  1  m  Höhe  vom  Boden  herauf.
Die  Vertäfelung  darf,  damit  hinter  ihr  Luftbewegung  stattfinden  kann,  nicht
dicht  auf  der  Wand  liegen  und  ist  mit  Oelfarbenanstrich  zu  versehen.

Der  Anstrich  der  Decke  soll  weiß  sein.

Stark  hervorragende  Unterzüge  unter  Decken  sind  thunlichst  zu  vermeiden.

Sind  zur  Unterstützung  der  Decke  Pfeiler  oder  Säulen  unvermeidlich,  so
müssen  sie,  unbeschadet  ihrer  Tragfähigkeit,  möglichst  schlank  und  womöglich
aus  Eisen  hergestellt  werden.

8.  8.

Wenn  ein  Schulzimmer  nur  eine  Thür  hat,  so  wird  diese  am  besten  in
der  der  Hauptfensterwand  (vergl.  §  10)  gegenüberliegenden  sogenannten  Ofenwand
  (vergl.  §  12)  angebracht  und  zwar  so,  daß  sie  auf  den  zwischen  der
vordersten  Schulbankreihe  und  der  Lehrpultwand  liegenden  freien  Raum  führt.
Wird,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  ausgiebigere  Lüftung,  eine  zweite  Thür
        <pb n="27" />
        11

nöthig,  so  sollte  dieselbe  womöglich  an  das  andere  Ende  der  Ofenwand  oder
in  die  der  Lehrpultwand  gegenüberliegende  Wand  zu  stehen  kommen.

Die  lichte  Weite  der  Thüren  soll  1  m,  ihre  lichte  Höhe  mindestens  2  m
betragen.

Die  Thüren  der  Schulzimmer  und  die  Hausthür  des  Schulhauses  müssen
nach  außen  aufschlagen.

§9.

Die  bauliche  Herstellung  der  Gebälke  und  die  Ausfüllung  zwischen  denselben
  ist  so  zu  wählen,  daß  das  Durchdringen  des  Schalls  von  einem  Stockwerk
  in  das  andere  möglichst  erschwert  wird.

Ebenso  ist  durch  die  Einrichtung  der  Zwischenwände  und  erforderlichen
Falls  durch  doppelte  Thüren  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  nicht  der  Schall
aus  einem  Lehrzimmer  in  ein  daneben  liegendes  dringen  kann.  Zur  Ausfüllung
  der  Balkendecken  kann  Lehm  verwendet  werden;  dagegen  ist  bei  Herstellung
  des  Mauerwerks,  Decken  und  Wandputzes  die  Anwendung  von  Lehm
unzulässig.

d)  Die  Fenster  der  Schulzimmer.

10.

Hinreichende  und  gut  vertheilte  Tageshelle  ist  für  die  Schulräume  dringendes
  Bedürfniß.  Dem  wird  um  so  sicherer  entsprochen,  je  höher  das  Licht
von  oben  einfällt,  und  es  sind  deshalb  die  Fenster  so  hoch  gegen  die  Decke
des  Zimmers  hinaufzuführen,  als  es  die  Decken=  bezüglich  Fensteranlage  irgend
zuläßt.  Die  Ueberdeckungen  der  Fensteröffnungen  sind  gradlinig  oder  flachbogig
  auszuführen.  Rundbögen  oder  Spitzbögen  sind  zu  vermeiden,  weil  sie
die  Lichtzuführung  beeinträchtigen.

Die  Fenster  eines  Schulzimmers  sind  so  anzubringen,  daß  das  Licht  den
Schülern  von  der  linken  Seite  und  etwa  auch  noch  vom  Rücken  her  zufällt.
Fenster  in  der  Lehrpultwand  sind  durchaus  verwerflich;  ebenso  die  Anlage  von
Fenstern  in  beiden  Langseiten.  Die  Gesammtfläche  der  lichten  Fensteröffnungen
  eines  Schulzimmers  soll  bei  vollkommen  freier  Lage  desselben
mindestens  ½8  und,  wenn  die  Helligkeit  durch  Nachbargebäude  und  dergl.
beschränkt  ist,  bis  zu  1/4  der  Fußbodenfläche  betragen.  Die  Brüstung  der  Fenuster
soll  nicht  unter  1  m  hoch  sein,  da  das  Licht,  welches  unter  Tischhöhe  einfällt,
  durch  Blendung  schaden  kann.  Die  Fensterpfeiler  sind  nicht  breiter  als
        <pb n="28" />
        12

1,3  m  zu  machen.  Bei  namhafter  Mauerdicke  ist  die  Laibung  der  Fensterpfeiler
  entsprechend  abzuschrägen.

Die  Fenster  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Zweck  der  Lüftung
jederzeit  leicht  und  vollständig  geöffnet  werden  können.  Zum  Feststellen  der
geöffneten  Fenster  sind  die  geeigneten  Vorrichtungen  anzubringen.

Ueber  die  mit  den  Fenstern  zu  verbindenden  Lüftungseinrichtungen  sind
die  Bestimmungen  des  §  13  zu  vergleichen.

Die  Fensterscheiben  müssen  hell  und  durchsichtig  sein.  Trübe  Fensterscheiben,
welche  durch  Reinigen  nicht  mehr  in  Stand  gesetzt  werden  können,  sind  durch
neue  zu  ersetzen.  Das  Schwitzwasser  der  Fenster  ist  in  Rinnen  aufzufangen
und  auf  zweckmäßige  Weise  abzuleiten.

Doppelfenster  sind  für  Schulzimmer  nur  dann  zu  empfehlen,  wenn  gute
Lüftungseinrichtungen  vorhanden  sind.

8  11.

Unmittelbares  oder  von  gegenüberstehenden  Gebäuden  zurückgeworfenes
Sonnenlicht  darf  während  der  Schulzeit  nicht  in  das  Schulzimmer  eindringen.
Um  dasselbe  abzuhalten,  sind  an  den  Fenstern  Vorhänge  von  ungebleichter
Leinwand  anzubringen,  welche  mit  Ringen  an  einer  eisernen,  über  dem  Fenster
befindlichen  Stange  befestigt  sind.

e)  Einrichtungen  zur  Heizung  der  Schulzimmer.
812.

Die  Oefen  zur  Heizung  der  Schulzimmer  werden  am  besten  an  der  der
Hauptfensterwand  (vergl.  8  10)  gegenüberliegenden  Wand  aufgestellt.

Oefen  aus  Thon  sind  den  eisernen  Oefen  vorzuziehen,  weil  sie  die  Wärme
länger  festhalten  und  auch  keine  lästige  Wärmestrahlung  entwickeln.

Da,  wo  gleichwohl  gewöhnliche  eiserne  Oefen  gesetzt  sind,  empfiehlt  es
sich,  sie  mit  einem  Mantel  aus  Blech  oder  gebranntem  Thon  zu  umgeben,  um
die  Strahlung  zu  mildern.

Im  Innern  des  Zimmers  heizbare  Oefen  sind  mit  Rücksicht  darauf,  daß
sie  einigermaßen  zur  Lüftung  mithelfen,  den  von  außen  heizbaren  vorzuziehen.

Bei  größeren,  auf  mehreren  Seiten  frei  liegenden  Schulsälen  ist  auf  die
Einsetzung  von  2  Oefen  Bedacht  zu  nehmen.
        <pb n="29" />
        13
f)  Einrichtungen  zur  Lüftung  der  Schulzimmer.

8  13.

Zur  Lufterneuerung  in  den  Schulzimmern  dienen  zunächst  die  Fenster
und  Thüren.  Da  das  Oeffnen  derselben  innerhalb  der  Schulzeit  nur  mit
wesentlichen  Einschränkungen  zulässig  ist,  so  ist  zum  Zweck  der  Lufterneuerung
während  des  Unterrichts  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  einzelne  Fensterscheiben,
namentlich  die  oberen,  geöffnet  und  vermöge  beweglicher  Stellvorrichtungen  mehr
oder  weniger  offen  gelassen  werden  können,  oder  daß  Stellklappen  aus  Glas
am  oberen  Theile  der  Fenster  angebracht  werden.  Den  Fenstern  gegenüber,
ungefähr  in  gleicher  Höhe,  können  in  der  Thür  oder  in  der  Wand  eine,  nach
Umständen  mehrere,  durch  Schieber  oder  Stellklappen

  
 

1

l-  verschließbare  Gegenöffnungen  angebracht  sein.
Auch  empfiehlt  es  sich,  frische  Luft  aus  der
A  Eingangsflur  zu  entnehmen  und  durch  die  Wand
schuhzimmer  ——8  Singngsftur  in  Zinkrohren  einzuführen.  Während  die  Eintrittsöffnung
  tief  liegt,  muß  die  Austrittsöffnung  der
4  Luft  im  Schulzimmer  in  einer  Höhe  von  etwa
2  m  angeordnet  werden,  damit  die  kalte  Luft  über
—  den  Köpfen  der  Schulkinder  einströmt.  Durch  eine

 

 

d:  Drossel  klappe.

g:  Gitter.

h:  Holzbekleidung.

2:  Zinkrohr  20cm.  O
1

sogen.  Drosselklappe  ist  der  Verschluß  des  Luftrohrs
zu  regeln  (vergl.  Zeichnung).

 

§5  14.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  Verwerthung  der  Ofenwärme  zur  Lufterneuerung
  in  den  Schulzimmern.  Die  Verbindung  von  Lüftungseinrichtungen
mit  den  Zimmeröfen  soll  theils  zur  Wegführung  der  verbrauchten  Zimmerluft,
theils  zur  Einführung  und  Erwärmung  frischer  Außenluft  dienen.  Dazu  ist
erforderlich,  daß  neben  jedem  Rauchrohr  ein  Lüftungsrohr  von  etwa  15/20  cm
Weite  angelegt  werde.  Sind  2  oder  mehrere  Rauchrohre  neben  einander  vorhanden,
  so  ist  je  zwischen  2  Rauchrohren  immer  ein  Lüftungsrohr  einzufügen.
In  jedem  Schulzimmer  erhält  das  zugehörige  Lüftungsrohr  2  durch  Klappen
und  Gitter  verschließbare  Oeffnungen,  welche  in  je  20  cm  Entfernung  vom
Boden  bezüglich  von  der  Decke  anzulegen  sind.  Die  Verschlußklappen  sind  so
zu  verbinden,  daß  stets  eine  der  beiden  Oeffnungen  verschlossen  ist.

1895  3
        <pb n="30" />
        14

Die  Einrichtung  der  Lüftungsvorrichtungen  ist  jedem  besonderen  Falle
anzupassen.

Die  Wirksamkeit  der  Vorrichtungen  wird  dadurch,  daß  der  Ofen  von
innen  heizbar  gemacht  ist,  gesteigert.  Für  sich  allein  bewirken  jedoch  von
innen  heizbare  Oefen  keine  genügende  Lüftung.

g)  Ausstattung  der  Schulzimmer.

*  15.

1.  Den  wichtigsten  Ausstattungsgegenstand  der  Schulzimmer  bilden  die
Schulbänke.  Sie  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  dem  Schüler  eine  gesundheitsgemäße
  Schreibstellung  ohne  Schwierigkeit  gestatten,  das  Stehen  zwischen
Tisch  und  Bank  zulassen  und  bei  dem  Zurücklehnen  des  Sitzenden  dem  Rücken
die  geeigneten  Stützpunkte  gewähren.

Soweit  es  mit  diesem  Hauptzwecke  verträglich  ist,  muß  zugleich  darauf  Bedacht
  genommen  werden,  daß  das  Aus=  und  Eingehen  der  Schüler,  die  Unterbringung
  der  Schulgeräthschaften,  endlich  die  Ueberwachung  der  Schüler  und  die
Beaufsichtigung  ihrer  Arbeit  von  Seiten  des  Lehrers  möglichst  erleichtert  werde.

Besondere  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  der  Schulbänke  werden
bei  der  zur  Zeit  noch  ungelösten  Schulbankfrage  nicht  gegeben  und  bleiben  für
später  vorbehalten.

Bei  jedem  Neubauentwurf  ist  indessen  auch  eine  Zeichnung  der  Schulbänke
  im  Maßstabe  1:10  vorzulegen,  deren  Prüfung  gleichzeitig  mit  den
Entwurfszeichnungen  stattfindet.

Bei  Anträgen  über  die  Beschaffung  neuer  Schulbänke  an  Stelle  alter
abgängiger  Schulbänke  entscheidet  das  Schulamt.  Die  Verwendung  von  Schulbänken
  nach  den  seit  längerer  Zeit  bewährten  Mustern  ist  zu  empfehlen.

2.  Der  Lehrersitz  soll  in  der  Regel  aus  einem,  auf  einem  Tritte  stehenden
Stuhle,  vor  welchem  ein  Tisch  mit  einem  verschließbaren  Kasten  sich  befindet,
bestehen.  Die  Vorderseite  des  Tisches  ist  mit  Brettbekleidung  zu  versehen.
Der  Tritt  für  den  Lehrersitz  wird  eine  Breite  von  1,2  m,  eine  Länge  von
1,2  m  bis  2,5  m  und  eine  Höhe  von  0,17  bis  0,19  m  zu  erhalten  haben.

Hinter  und  neben  dem  Lehrersitze  sind  die  erforderlichen  Vorrichtungen
zum  Aufhängen  der  Wandtafeln,  der  Karten  und  sonstiger  Lehrmittel  anzubringen.
  Die  Wandtafel  soll  mindestens  2  m  lang  und  1  m  hoch  sein.
        <pb n="31" />
        16

3.  In  jedem  Schulzimmer  soll  sich  ein  verschließbarer  Schrank  befinden,
in  welchem  das  Schülerbuch,  die  Censurliste,  die  Schulversäumnißliste,  das
Tagebuch,  die  übrigen  zur  Ausstattung  gehörigen  Bücher,  die  kleineren  Unter—
richtsmittel  und  dergl.,  nach  Befinden  auch  Bücher  der  Schulkinder,  aufzubewahren
  sind.

4.  In  jedem  Schulzimmer  soll  sich  ein  Thermometer  befinden,  welches
entfernt  vom  Ofen  1,2  bis  1,5  m  über  dem  Fußboden  aufzuhängen  ist,  und
zwar  an  einer  Stelle,  wo  die  Wärme  als  die  mittlere  des  Zimmers  angenommen
  werden  kann.

Während  der  Heizzeit  soll  die  Wärme  15  bis  16%  R  19  bis  20  C
betragen.

5.  In  jedem  Schulzimmer  soll  sich,  sofern  der  Ofen  nicht  mit  einem
Mantel  aus  Blech  oder  gebranntem  Thon  umgeben  ist  (vergl.  §  12),  ein
Ofenschirm  befinden,  welcher  am  zweckmäßigsten  aus  Eisenblech  mit  doppelten,
in  einem  Abstande  von  3  cm  von  einander  befindlichen  Wänden  herzustellen
ist  und  eine  Höhe  von  1,25  m  zu  erhalten  hat.  Die  Breite  des  Schirmes
soll  die  vordere  Ofenseite  um  wenigstens  20  cm  überragen;  außerdem  müssen
die  Ecken  um  wenigstens  10  cm  umgebogen  sein.

Für  die  Heizmittel  ist  ein  verschließbarer  Behälter  im  Schulzimmer  aufzustellen.


5.  Sonstige  Gelasse  für  Schulzwecke.

§5  16.

Außer  den  Schulzimmern  sind  für  größere  Lehranstalten  im  Schulgebäude
außer  einem  Schulsaal  und  einem  Zeichensaal  auch  die  nöthigen  Räume  zu
Sammlungen  (Bibliothek,  physikalisches  Kabinet  u.  s.  w.),  sowie  ein  Zimmer
zum  Aufenthalt  für  die  Lehrer  zu  beschaffen.  Auch  empfiehlt  es  sich,  in
größeren  Schulgebäuden  ein  besonderes  Zimmer  für  den  Rektor  der  Schule
einzurichten.  Ebenso  muß  bei  größeren  Lehranstalten  ein  Karzer  sich  befinden.
Derselbe  soll  hell,  von  außen  heizbar,  mindestens  3  m  hoch  sein  und  eine
Bodenfläche  von  mindestens  5  Quadratmetern  haben.

Der  bei  größeren  Schulanstalten  etwa  angestellte  Schuldiener  erhält
seine  Wohnung  am  besten  im  Erdgeschoß,  so  daß  er  die  Aus=  und  Eingänge
des  Schulhauses  übersehen  kann.  Die  Wohnung  soll  wenigstens  ein  heizbares

3*
        <pb n="32" />
        16

Wohnzimmer,  ein  heizbares  Schlafzimmer,  eine  Kammer,  Küche,  Dachboden
und  Kellerraum  umfassen.

6.  Die  Gänge  und  Treppen  des  Schulhauses.
817.

Sämmtliche  Gänge  eines  Schulhauses  sollen  hell  und  nicht  zugig  sein,
aber  doch  nach  Bedarf  jederzeit  rasch  gelüftet  werden  können.  Die  Hauptgänge
  sollen  nicht  unter  2,0  m  Breite  erhalten.  Befinden  sich  auf  beiden
Seiten  des  Ganges  Schulzimmer,  so  ist  die  Gangbreite  wenigstens  auf  2,50  m
zu  vergrößern.

Die  Treppen  sollen  der  Zahl  der  sie  benutzenden  Schüler  entsprechend
breit  gemacht  werden.  Die  geringste  lichte  Breite  muß  1,4  m  betragen.
Steigung  und  Auftritt  einer  Stufe  soll  zusammen  0,47  m  betragen  und  ist
für  die  Steigung  0,15  bis  0,17  m  am  besten  zu  nehmen.  Die  von  einem
Stockwerk  zum  andern  führenden  Treppen  dürfen  nicht  in  einem  Laufe  angelegt
  und  nicht  gewunden  sein;  am  besten  werden  sie  in  zwei  oder  drei  Arme
mit  dazwischenliegenden  Ruheplätzen  (Podesten)  gebrochen.

Die  Treppen  müssen  feuersicher  hergestellt  werden,  also  wenigstens  an
der  Unterseite  mit  Kalkputz  versehen  sein.

Ein  kräftiges  Geländer  mit  Handgriff  ist  an  der  inneren  Seite  der
Treppe  unentbehrlich,  an  der  äußeren  (an  die  Wände  des  Treppenhauses  anschließenden)
  Seite  genügt  ein  Handgriff.  Wird  die  Treppe  von  Schülern
sehr  verschiedener  Altersstufen  benutzt,  so  ist  die  Anbringung  mehrerer  Handgriffe
  in  verschiedenen  Höhen  wünschenswerth.  Der  oberste  Handgriff  an  der
freien  Seite  des  Treppenlaufes  soll  stets  so  gestaltet  sein,  daß  er  von  den
Schülern  nicht  als  Rutschbahn  benutzt  werden  kann.  Das  Treppenhaus  soll
gut  beleuchtet  sein.

Die  Treppen  müssen  sorgfältig  unterhalten  und  gereinigt  werden;  an  den
Treppen  vor  dem  Hause  sind  Schmutzeisen  oder  Besen  anzubringen.  Ist  der
nöthige  Raum  vorhanden,  so  sind  in  Vertiefungen  liegende  Eisenroste  zum  Abstreichen
  des  Schmutzes  anzubringen.  Auch  am  Fuße  jeder  inneren  Treppe
und  vor  jeder  Schulzimmerthüre  sind  Abstreicher,  Strohmatten  oder  Bürsten
nothwendig.

Die  Treppe  vor  dem  Hause  kann  von  drei  Seiten  her  zugänglich
gemacht  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  als  3  Stufen  hat.  Im  anderen  Falle
        <pb n="33" />
        17

ist  sie  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  der  Hausthür  entlang  des  Hauses  hinabzuführen
  und  an  ihrer  freien  Seite  mit  einem  kräftigen  Geländer  zu  versehen.

Größere  Schulhäuser  sollen  mehrere  Eingänge,  womöglich  von  verschiedenen
Straßen  aus,  haben.  Sollen  die  Gänge  zur  Ablegung  der  Ueberschuhe,  Regenschirme
  u.  s.  w.  benutzt  werden,  so  sind  die  oben  angegebenen  Breitenmaße  je
um  50  cm  zu  vergrößern.

7.  Die  Aborte.

8  18.

Besondere  Sorgfalt  ist  auf  die  Anlage  der  Aborte  zu  verwenden.

Es  ist  zu  empfehlen,  daß  die  Schülerabtritte  außerhalb  des  Schulhauses,
und  zwar  womöglich  nördlich  von  demselben,  angelegt  und  etwa  durch  einen
bedeckten  Gang  mit  dem  Schulhause  in  Verbindung  gesetzt  werden.

Bei  der  Wahl  des  Platzes  für  die  Aborte  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  die  Ausdünstungen  nicht  durch  den  herrschenden  Wind  dem  Schulhause
zugeführt  werden.

819.

Unter  den  gewöhnlichen  Aborteinrichtungen  empfehlen  sich  besonders  die—
jenigen,  bei  denen  feste  und  flüssige  Ausscheidungen  von  einander  getrennt
werden,  sei  es  durch  entsprechende  Einrichtung  der  Abtrittsgruben  oder  in
passend  eingerichteten  beweglichen  Tonnen.

Die  gemauerten  Gruben  oder  steinernen  Tröge  müssen  durchaus  wasserdicht
  gemacht  und  namentlich  auch  möglichst  luftdicht  bedeckt  werden.  Besser
als  gemauerte  Gruben  sind,  falls  für  rechtzeitige  Auswechselung  gesorgt  wird,
die  beweglichen  Tonnen,  selbst  in  dem  Falle,  wenn  sie  eine  Einrichtung  zur
Trennung  der  festen  Ausscheidungen  von  den  flüssigen  nicht  haben.

Die  Abtrittsröhren,  die  nicht  aus  Holz  bestehen  dürfen,  müssen  bis  in
die  Grube  oder  Tonne  hinabreichen,  frostfrei  angelegt  und  innen  glatt  sein.

820.

Jede  Schulklasse,  in  der  sich  Kinder  einerlei  Geschlechts  befinden,  braucht
einen  verschließbaren  Sitzraum,  jede  gemischte  Schulklasse  dagegen  für  jedes
Geschlecht  je  einen  verschließbaren  Sitzraum.  Für  alle  Knaben  einer  Schule
ist  außerdem  ein  besonderer  Pißraum  nothwendig.  Bei  größeren  Anstalten  ist
je  1  Sitz  für  40  Knaben  oder  25  Mädchen  zu  rechnen.
        <pb n="34" />
        18

Die  Sitzräume  für  Knaben  und  Mädchen  sind  durch  volle  Wände  von
einander  zu  scheiden  und  die  Eingänge  zu  diesen  Hauptabtheilungen  auf  entgegengesetzten
  Seiten  des  Abtrittsgebäudes  anzulegen.

Die  Breite  der  einzelnen  Sitzräume  soll  mindestens  0,75  m,  ihre  Länge
(Tiefe)  mindestens  1,4  m  betragen.  Die  Höhe  der  Sitze  ist  dem  Alter  der
Schulkinder  entsprechend  zwischen  0,33  und  0,43  m  zu  nehmen.

Zur  Verhütung  des  Darauftretens  empfiehlt  sich  die  Anwendung  geneigter,
d.  h.  von  vorn  nach  hinten  zu  ansteigender  Sitzbretter.

Jede  Sitzöffnung  ist  mit  einem  Deckel  zu  versehen.  Der  Pißraum  erhält
mindestens  1  m  Breite.  Wenn  die  Pißrinne  nicht  etwa  ganz  in  den  Boden
eingelassen  und  mit  Gitter  bedeckt,  sondern  einer  Wand  entlang  angebracht
werden  soll,  so  darf  der  obere  Rand  der  Pißrinne  am  höchsten  Punkte
nicht  über  0,65  m  und  am  niedrigsten  nicht  über  0,50  m  vom  Boden
abstehen.

Empfehlenswerth  ist  für  den  Pißraum  die  Anbringung  von  Abtheilungswänden,
  aus  Steinplatten  oder  aus  Holz  hergestellt,  0,55  bis  0,60  m  von
einander  entfernt,  1.5  m  vom  Boden  an  hoch  und  0,33  m  bereit.

Als  Anstrich  der  Pißrinne  und  der  Holzwände  im  Pißraume  wird  Steinkohlentheer
  empfohlen.

Die  Scheidewände  zwischen  den  einzelnen  Sitzräumen  der  für  je  ein
Geschlecht  bestimmten  Aborte  werden  am  besten  bis  zur  Decke  hinaufgeführt.
Wo  dies  nicht  möglich  sein  sollte,  müssen  die  Wände  mindestens  2,2  m  hoch
geführt  und  die  Sitzräume  oben  auf  eine  passende  Weise,  z.  B.  mittelst  eines
Drahtgeflechts,  so  geschlossen  werden,  daß  das  Hinübersehen  oder  Hinüberwerfen
  in  andere  Abtheilungen  unmöglich  ist.

Die  Sitzräume  sind  von  außen  je  mit  verschiedenen  Schlüsseln,  von  innen
mit  Haken  oder  Riegeln  verschließbar  zu  machen.

21.

Alle  Aborträume  sollen  sehr  hell  gemacht  werden;  die  Verglasung  der
Fenster  geschieht  am  besten  mit  Rohglas.

Um  das  Bemalen  und  Beschreiben  der  Abtrittswände  zu  verhindern,
können  diese  bis  auf  2  m  Höhe  vom  Boden  aus  entweder  mit  rauhem  Bewurf
versehen  oder  besser  mit  glasirten  Thonkacheln  verkleidet  und  die  Thüren  rauh
gesandelt  werden.
        <pb n="35" />
        19

Der  Fußboden  ist  von  Asphalt,  Cement  oder  Steinplattung  zu  fertigen
und  erhält  in  den  Pißräumen  gegen  die  Rinne  zu  ein  Gefälle;  die  Wand
längs  der  Rinne  ist  auf  etwa  1,5  m  Höhe  vom  Boden  aus  mit  Cement  zu
tünchen  oder  mit  Stein=  oder  Metallplatten  zu  bekleiden.  Können  die  flüssigen
Ausscheidungen  durch  eine  Rohrleitung  abgeleitet  werden,  so  ist  es  zweckmäßig,
wenn  man  die  Pißrinne  und  die  Wand  über  derselben  mit  fließendem  Wasser
überspült.

8.  Wasserversorgung.
822.

Eine  gute  Versorgung  mit  Wasser  ist  (vergl.  §  2)  dringendes  Bedürfniß
für  ein  Schulhaus,  theils  für  mancherlei  Zwecke  der  Schule  selbst,  theils  gegen
Feuersgefahr.  In  letzterer  Hinsicht  empfiehlt  sich  auch  die  Anschaffung  einiger
Feuereimer  und  Hand=  oder  Tragspritzen.  Wo  das  Schulgrundstück  an  eine
Wasserleitung  mit  Hochdruck  angeschlossen  ist,  wird  die  Anbringung  sogenannter
Feuerhähne  als  zweckmäßig  empfohlen.

Bei  größeren  Anstalten  ist  die  Anlegung  von  Brausebädern  als  wünschenswerth
  zu  erachten.

9.  Turuplatz.  Spielplatz.  Baumschule.
8  23.

1.  Da  das  Turnen  ein  nothwendiger  Gegenstand  des  Unterrichts  in  der
Volksschule  ist  (vergl.  §  2  des  Volksschulgesetzes),  so  hat  jede  Schulgemeinde
die  Verpflichtung,  einen  passenden  Turnuplatz  für  die  Schule  zu  beschaffen.
Der  Turuplatz  soll  für  die  gleichzeitig  auf  demselben  beschäftigte  Schülerzahl
hinlänglich  geränmig  sein  und  zwar  dergestalt,  daß  an  den  Grenzen  desselben
die  nöthigen  Turngeräthe  aufgestellt  und  im  Mittelfelde  die  Frei=  und  Ordnungsübungen
  ausgeführt  werden  können.  Der  in  der  Mitte  frei  bleibende  Platz
soll  so  bemessen  sein,  daß  für  jeden  Turner  etwa  3  qOm  Raum  vorhanden  sind.

Die  Form  des  Platzes  richtet  sich  nach  den  jeweilig  gegebenen  örtlichen
Verhältnissen,  jedoch  ist  das  Mittelfeld  desselben  als  Rechteck  mit  ebener  und
sester  Bodenfläche  herzurichten.  Die  Stellen  zur  Uebung  an  den  Geräthen
sind  mit  lockerem  Sande  oder  trockener  Lohe  auszufüllen  und  nöthigenfalls
durch  Abzugsgräben  trocken  zu  halten.

Die  Lage  des  Platzes  soll  hell,  aber  nicht  sonnig;  luftig,  aber  nicht
zugig  sein.
        <pb n="36" />
        20

Der  Turnplatz  ist  zu  umfriedigen  und  an  der  Grenze  womöglich  mit
Baumpflanzungen  zu  umgeben.

Auf  dem  Platze  sind  die  erforderlichen  Turngeräthe  anzubringen,  über
deren  Beschaffenheit  das  Hausmannsche  Buch  „Das  Turnen  in  der  Volksschule“,
  Weimar,  H.  Böhlau,  zu  vergleichen  ist.

An  Turngeräthen  müssen  auch  in  kleineren  Orten  zum  Mindesten  ein
Reck  und  zwei  Barren  von  verschiedener  Größe  vorhanden  sein.

Für  größere  Schulen  ist  die  Erbauung  einer  Turnhalle  anzustreben,
welche  gehörig  überdeckt  und  heizbar  sein  muß.  Die  Größenverhältnisse  einer
Turnhalle  für  50  bis  60  gleichzeitig  beschäftigte  Schüler  sind  folgende:  20  m
Länge,  8  bis  9  m  Breite  und  4  bis  5  m  Höhe.  Der  Fußboden  ist  zur
Vermeidung  von  Staub  gut  und  stark  zu  dielen.  Die  Dielen  sind  nicht  hohl
zu  legen.

2.  Zur  Ermöglichung  einer  angemessenen  körperlichen  Erholung  der
Schüler  während  der  Unterrichtspausen  ist  für  Knaben  und  Mädchen  ein
Spielplatz  wünschenswerth  (vergl.  §  2).

Derselbe  ist  so  anzulegen,  daß  er  vom  Schulhause  aus  übersehen  werden
kann.  Man  umgiebt  den  Platz,  welcher  mit  Kies  zu  beschütten  und  so  anzulegen
  ist,  daß  das  Regenwasser  leicht  abfließt,  mit  einem  Zaun  oder  einer
Hecke,  bepflanzt  die  Grenze  desselben  mit  schattengebenden  Bäumen  und  rüstet
ihn  noch  mit  einigen  feststehenden  Bänken  und  Turngeräthen,  sowie  mit  einem,
gutes  Wasser  gebenden,  laufenden  oder  Pumpbrunnen  aus.

Wo  in  der  unmittelbaren  Nähe  des  Schulgebäudes  für  den  Turnunterricht
ein  Turnplatz  oder  eine  Turnhalle  zur  Verfügung  steht,  können  nach  Umständen
diese  für  die  Zwecke  des  Spielplatzes  verwendet  werden.

3.  Die  Anlegung  einer  Baumschule  für  die  Zwecke  der  Schule  ist  in
jedem  Falle  anzustreben.  Der  Baunschulgarten  kann  dabei  zur  Vergrößerung
des  Spiel=  und  Turnplatzes  dienen.

10.  Die  Lehrerwohnungen.

824.
1.  Die  einem  Lehrer  zu  gewährende  Dienstwohnung  soll  zwar  auf
einfache  und  bescheidene  Ausprüche  berechnet,  aber  anständig  und  so  geräumig
sein,  daß  sie  selbst  für  eine  größere  Familie  eine  angenehme  Häuslichkeit
        <pb n="37" />
        21

bietet.  In  der  Regel  hat  eine  Lehrerwohnung  die  nachfolgend  bezeichneten
Räume  zu  enthalten:

a)  2  heizbare  zweifenstrige  Stuben  von  je  20  bis  26  qm  Grundfläche;

b)  2  zweifenstrige  Kammern  von  je  10  bis  16  qm  Grundfläche,  von  denen

eine  heizbar  sein  muß;

c)  1  Küche  von  9  bis  12  qm  Grundfläche;

d)  1  Speisekammer  von  4  bis  6  qm  Grundfläche;

e)  1  Keller  von  etwa  12  qm  Grundfläche;

)  1  gedielten  Dachboden;

g8)  einen  vom  Innern  des  Hauses  aus  zugänglichen  Abort;

h)  einen  geräumigen  Holz=  und  Kohlenstall.

Die  Küche  hat  zugleich  einen  Waschkessel  zu  erhalten,  wenn  ein  besonderes
Waschhaus  nicht  vorhanden  ist.  In  diesem  Falle  muß  die  Küche  wenigstens
15  qm  Grundfläche  erhalten.

Die  Wohnungsräume  des  Lehrers  sollen  in  der  Regel  2,80  bis  3  m
hoch  sein.

Weiter  ist  zu  gewähren:

i)  ein  Backofen,  wenn  in  dem  Orte  weder  ein  Bäcker  wohnt,  noch  ein
Gemeindebackhaus  vorhanden  ist,  und  endlich,  wenn  irgend  thunlich,

k)  ein  wenigstens  2  a  großer  Hausgarten,  sowie

1)  ein  gehörig  gepflasterter  oder  doch  mit  gepflasterten  Uebergängen  versehener
  Hof.

Die  Wohnungsräume  sind  thunlichst  nach  Süden  oder  Osten,  die  Küche,
die  Speisekammer,  sowie  der  Keller  und  die  Abortanlage  thunlichst  nach  Norden
zu  verlegen.

2.  Ist  mit  einer  Stelle  Landwirthschaft  verbunden,  und  sind  deshalb
nach  §  31  des  Volksschulgesetzes  die  entsprechenden  Wirthschaftsräume  zu
gewähren,  so  entscheidet  bei  vorhandenen  Irrungen  über  das  Maß  dieser
Leistung  zwischen  dem  Lehrer  und  dem  Schulvorstande  das  Schulamt,  und  an
letzter  Stelle  die  oberste  Schulbehörde  darüber,  welche  Wirthschaftsräume  im
einzelnen  Falle  zu  beschaffen  sind.

1895  4
        <pb n="38" />
        22

II.  Verfahren  bei  dem  Bau  und  der  Beaussichtigung  der  Schulhäuser.

11.  Verfahren  bei  Schulbauten.

25.

1.  Wird  die  Herstellung  neuer  Schulbaulichkeiten  oder  ein  umfassender,
die  bisherigen  Einrichtungen  wesentlich  verändernder  Ausbau  oder  Umban
von  der  Schulgemeinde  selbst  oder  von  einer  Schulaufsichtsbehörde  für  nöthig
erachtet,  so  hat  der  Schulvorstand  einen  tüchtigen  Bautechniker  mit  der  Anfertigung
  des  Bauentwurfs  zu  beauftragen.

2.  Der  Techniker  hat  für  Herstellung  eines  Lageplaus  und  der  erforderlichen
  Grund-,  Auf=  und  Durchschnittsrisse  des  Schulgebäudes,  bei  nicht  wagerechtem
  Bauplatze  zugleich  auch  für  einen  Höhenplan,  und  in  allen  Fällen  für
Aufstellung  eines  Kostenanschlags  zu  sorgen.

Es  erscheint  angezeigt,  in  die  Kostenanschläge  die  Kosten  für  die  Ausstattung
  der  Schulzimmer  mit  Lehrersitz,  Wandtafeln,  Schulbänken,  Schrank,
Vorhängen  u.  s.  w.  aufzunehmen.

In  den  Lageplan  ist  die  Umgebung  des  Bauplatzes  bis  auf  eine  Entfernung
  von  rund  20  Metern  mit  aufzunehmen.  Die  Himmelsgegenden  sind  in
der  bei  Karten  üblichen  Weise  anzugeben.  Der  Lageplan  ist  nach  einem  Maßstabe
  von  wenigstens  1:500  der  wirklichen  Länge  aufzutragen  (vergl.  §  2  der
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,
die  polizeiliche  Beanufsichtigung  der  Bauten  betreffend,  vom  7.  Juli  1881).

In  den  Baurissen  sollen  die  Maße  genan  eingeschrieben  werden;  in  den
Schulzimmern  ist  die  Stellung  der  Bänke,  des  Ofens  und  des  Lehrersitzes  nach
den  Angaben  in  §  5  Ziffer  4  und  §  15  Ziffer  1  einzuzeichnen.  Für  die
Schulbänke  ist  die  Größe  mit  56/72  cm  Grundfläche  für  jeden  Platz  einzutragen.


Die  Zeichnungen  sind  unter  Zugrundelegung  des  Metermaßes,  nach  einem
Maßstabe  von  1:100  der  wirklichen  Länge,  aufzutragen  und  die  durchschnittenen
Theile  durch  entsprechende  Farben  zu  bezeichnen.

Bei  Rissen  für  Umbauten  und  Erweiterungsbauten  sind  die  neu  auszuführenden
  Bautheile  von  den  beizubehaltenden  durch  Linien  von  abweichender
Farbe  zu  unterscheiden.
        <pb n="39" />
        23

Kommen  Bauten  in  Frage,  bezüglich  deren  voraussichtlich  verschiedene
Ansichten  über  den  Umfang  des  Baues  aufgestellt  werden  können,  so  empfiehlt
es  sich,  nicht  alsbald  zur  Ausarbeitung  der  vollständigen  Bauzeichnungen  zu
schreiten,  sondern  zunächst  nur  einen  mit  eingeschriebenen  Maßen  versehenen
vorläufigen  Entwurf  herstellen  zu  lassen.

3.  Hat  der  Bautechniker  die  Bauvorlagen  geliefert,  so  hat  der  Schulvorstand,
  nach  Einbenehmen  mit  der  Gemeindevertretung  im  Sinne  des  Erlasses
  vom  11.  August  1890  (Volksschulgesetzgebung  Seite  399),  dieselben  zu
prüfen,  sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
  der  Bauten  betreffend,  prüfen  zu  lassen  und  nach  Beseitigung  etwaiger
Anstände  dieselben,  einschließlich  des  Ergebnisses  der  nach  §  2  Absatz  5  vorzunehmenden
  Bodenuntersuchung,  an  das  Schulamt  einzusenden.  Dabei  ist
eine  ins  Einzelne  gehende  Bezeichnung  der  durch  den  Bau  zu  befriedigenden
Bedürfnisse  erforderlich,  sowie,  wenn  es  sich  um  die  Neuanlegung  oder  Veränderung
  von  Schulzimmern  handelt,  die  Beibringung  einer  Aufstellung  über
die  Zahl  der  Kinder,  welche  in  jedem  der  letztvergangenen  10  Jahre  schulpflichtig
  gewesen  sind  und  in  jedem  der  nächsten  5  Jahre  voraussichtlich
schulpflichtig  werden  (vergl.  Art.  9  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember
  1874  zum  Volksschulgesetz).

Wünscht  die  Gemeinde  zu  dem  Ban  eine  Unterstützung  aus  öffentlichen
Mitteln  zu  erhalten,  so  ist  das  diesfallsige  Gesuch  mit  dem  Einsendungsberichte
zu  verbinden  und  gehörig  zu  begründen  (vergl.  Art.  35  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  zum  Volksschulgesetz).

4.  Das  Schulamt  prüft  unter  Zuziehung  des  Großherzoglichen  Landbaumeisters
  den  Bauentwurf  und  stellt,  dafern  nöthig,  an  Ort  und  Stelle  die
ihm  erforderlich  erscheinenden  Ermittelungen  über  die  Zweckmäßigkeit  des
Entwurfs  an.  Entsprechen  Entwurf  und  Kostenanschlag  hinsichtlich  ihrer  Herstellung
  nicht  den  allgemein  giltigen  Vorschriften,  so  ist  das  Schulamt  befugt,
den  Entwurf  pp.  zur  nochmaligen  Herstellung  zurückzugeben.

Bestehen  irgend  welche  Zweifel  in  Bezug  auf  die  gesunde  Lage  eines
gewählten  Bauplatzes,  so  hat  das  Schulamt  das  Gutachten  des  zuständigen
Bezirksarztes  einzuholen.

Hierauf  sendet  das  Schulamt  den  Bauentwurf  mit  gutachtlichem  Berichte

4
        <pb n="40" />
        24

an  die  oberste  Schulbehörde  ein,  welche  über  Genehmigung  des  Entwurfs  endgiltig
  entscheidet.

Die  genehmigten  Baurisse  werden  abgestempelt  und  gehen  an  das  Schulamt
  zur  Weiterverfügung  zurück.

Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Bauzeichnungen  in  einfachen  Mappen
ungerollt  und  ungefaltet  zur  Vorlage  kommen.

5.  Handelt  es  sich  nur  um  Ausbesserungen  oder  solche  Umbauten  an
Schulhäusern,  welche  die  bestehenden  Einrichtungen  nicht  wesentlich  verändern,
  so  hat  der  Schulvorstand  zwar  auch  an  das  Schulamt  zu  berichten,
und  zum  Zweck  der  Genehmigung  die  nöthigen  Vorlagen  zu  machen,  allein
die  Berichtserstattung  des  Schulamts  an  die  oberste  Schulbehörde  ist  in  solchen
Fällen  nur  dann  erforderlich,  wenn  dem  Schulamte  gegen  den  Entwurf  wesentliche,
  nicht  auf  anderem  Wege  zu  beseitigende  Bedenken  beigehen.  Von  geringfügigen
  Ausbesserungen,  welche  lediglich  die  Instandhaltung  der  Gebäude
bezwecken  und  in  der  Regel  alljährlich  an  jedem  Gebäude  nöthig  zu  werden
pflegen,  braucht  auch  das  Schulamt  nicht  in  Kenntniß  gesetzt  zu  werden.

6.  Werden  umfassendere  Umbauten,  Ausbesserungen  oder  Neubauten  erforderlich,
  so  haben  die  Schulvorstände  und  Schulämter  darauf  zu  sehen,  daß
die  gesammten  Vorarbeiten  womöglich  im  Spätherbst  oder  Winter  beendigt
werden,  damit  die  Genehmigung  zur  Vornahme  des  Baues  zu  einer  Zeit  erfolgen
  kann,  welche  die  alsbaldige  Inangriffnahme  im  Frühjahre  ermöglicht.

7.  a)  Die  nächste  Aufsicht  über  Schulbaulichkeiten  steht  dem  Schulvorstande
  zu,  der  erforderlichen  Falls  einen  geeigneten  Sachverständigen  heranzuziehen
  hat,  und  es  hat  dieser  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ausführung
  der  Bauten  in  die  Hände  tüchtiger  Baugewerken  gelegt  werde,  daß
die  Bauverträge  gehörig  zum  Abschlusse  gelangen  und  daß  der  Bau  in  meisterhafter
  Weise  zur  Ausführung  gebracht  werde.

Mitglieder  des  Schulvorstandes  dürfen  nicht  mit  der  Ausführung  solcher
Bauarbeiten  betraut  werden,  falls  nicht  in  Ausnahmefällen  das  Schulamt  die
ausdrückliche  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

b)  Nächst  dem  Schulvorstande  liegt  es  dem  Schulamte  ob,  die  Schulbaulichkeiten
  in  ihrer  Ausführung  zu  überwachen  (vergl.  §  66  Z.  3  des  Volksschulgesetzes).
  Namentlich  hat  das  Schulamt  darauf  zu  sehen,  daß  die  Bauerlaubniß
  der  zuständigen  Polizeibehörde  gehörig  nachgesucht  werde,  daß  bei
        <pb n="41" />
        25

größeren  Bauten  die  Bauverträge  in  schlüssiger  Form  und  für  die  baupflichtige
Gemeinde  möglichst  günstig  abgeschlossen  werden,  daß  die  Schulvorstände  den
Fortgang  eines  Baues  gehörig  fördern,  und  daß  die  Baugewerken,  bezüglich
Unternehmer,  von  ihren  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  nicht  eher  entbunden
werden,  bis  durch  die  Abnahme  des  Baues  dessen  tüchtige  und  kunstgerechte
Ausführung  festgestellt  worden  ist.

c)  Die  Abnahme  aller  derjenigen  Bauten,  zu  deren  Inangriffnahme
die  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde  erforderlich  ist,  erfolgt  durch  das
Schulamt  unter  Zuziehung  des  Großherzoglichen  Landbaumeisters  oder  in  dessen
Behinderung  eines  anderen  geeigneten  Baubeamten.

Ueber  das  Ergebniß  der  Abnahme  des  Baues  ist  an  die  oberste  Schulbehörde
  zu  berichten.

Ist  der  Großherzogliche  Fiskus  baupflichtig,  so  bewendet  es  hinsichtlich
der  Abnahme  des  Baues  bei  den  bisher  bestandenen  Vorschriften,  es  ist  jedoch
das  Schulamt  von  derselben  vorher  zu  benachrichtigen.

Solche  Bauten,  welche  der  Genehmigung  des  Schulamtes  unterliegen,
nimmt  —  wenn  das  Schulamt  nicht  ein  Anderes  bestimmt  —  der  Schulvorstand
  ab.  Ueber  das  Ergebniß  der  Abnahme  berichtet  er  an  das  Schulamt.

8.  In  der  Regel  darf  ein  neuerbautes  Schulhaus,  sowie  eine  Lehrerwohnung
  oder  ein  Schulzimmer  in  einem  neuerbauten  Stockwerke  nicht  vor
Ablauf  von  9  Monaten  nach  Vollendung  des  Rohbaues  bezogen  werden.  Wird
eine  frühere  Benutzung  beabsichtigt,  so  ist  die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde,
sowie  des  Großherzoglichen  Schulamtes  dazu  nachzusuchen,  welche  nach  Umständen
  die  Frist  bis  auf  4  Monate  und  bei  neuerbauten  Stockwerken  auf
3  Monate  ermäßigen  dürfen,  wenn  durch  das  Gutachten  des  zuständigen“
Bezirksarztes  festgestellt  ist,  daß  der  Bau  vollständig  ausgetrocknet  und  ein
gesundheitliches  Bedenken  gegen  die  Benutzung  desselben  nicht  vorhanden  ist.

9.  Die  Erlaubniß  zur  Einweihung  eines  neuen  Schulhauses  ist  von
dem  Schulvorstande  bei  dem  Schulamte  zu  erbitten.

Von  der  bevorstehenden  Einweihung  größerer  Schulhäuser  für  gegliederte
Schulen  ist  die  oberste  Schulbehörde  durch  das  Schulamt  in  Kenntniß  zu
setzen.
        <pb n="42" />
        26

12.  Verfahren  bei  Beaufsichtigung  der  Schulhäuser.
8  26.

1.  Dem  Schulvorstande  liegt  es  ob,  die  Schulgebäude  in  ihrem  baulichen
  Zustande  und  in  ihrer  Benutzung  zu  beaufsichtigen.  Zu  dem  Zwecke
hat  derselbe  die  Schulgebäude  halbjährlich  zu  besichtigen,  oder  durch  einen  dazu
aus  seiner  Mitte  gewählten  Ausschuß  besichtigen  zu  lassen.  Ergeben  sich  bauliche
  Mängel,  so  ist  alsbald,  wenn  nöthig  nach  Gehör  eines  Bauverständigen,
für  deren  Abstellung  im  geordneten  Wege  zu  sorgen.

Die  Besichtigung  hat  sich  auch  auf  die  von  den  Lehrern  bewohnten
Räumlichkeiten  zu  erstrecken,  und  es  ist  darauf  zu  sehen,  daß  auch  diese  stets
in  pfleglicher  Weise  benutzt  und  in  jeder  Beziehung  sauber  gehalten  werden.

2.  Auf  die  gehörige  Instandhaltung  der  Schulhäuser  haben  namentlich
auch  die  Ortsschulaufseher  und  Lehrer  selbst  fortgesetzt  ihre  Aufmerksamkeit
  zu  richten,  und  es  ist  deren  Pflicht,  alle  Umstände  zur  Kenntniß  des
Schulvorstandes  zu  bringen,  welche  auf  die  bauliche  Beschaffenheit  der  Gebäude
sich  beziehen.

Hinsichtlich  der  Lüftung  und  Reinhaltung  der  Schulräume  wird
insbesondere  noch  Folgendes  bestimmt:

Die  Lüftung  mittelst  Oeffnung  der  Fenster  und  Thüren  (vergl.  8§  13)
muß,  und  zwar  auch  im  Winter,  sowohl  in  den  Unterrichtspansen,  als  nach
dem  Schlusse  der  Schulstunden  vorgenommen  werden.

Das  gleichzeitige  Oeffnen  ganzer  Fenster  und  der  Thüren  ist  in  der  Regel
nur  in  den  Pausen  zulässig.  Während  der  Unterrichtszeit  soll  daher,  soweit
erforderlich,  vorzugsweise  von  den  in  §  13  erwähnten  Einrichtungen  zur  Herstellung
  einer  beschränkteren  Luftzuströmung  Gebrauch  gemacht  werden.  Bei
der  in  den  Pausen  vorzunehmenden  ausgiebigeren  Lüftung  haben  die  Schüler,
namentlich  wegen  der  möglichen  Nachtheile  der  künstlich  erzeugten  Zugluft,
das  Schulzimmer  zu  verlassen.  Zu  ihrem  Aufenthalt  während  dieser  Zeit
dienen  die  in  §  23  erwähnten  Räumlichkeiten,  nöthigenfalls  auch  die  Gänge,
welche  während  der  Unterrichtszeit  gehörig  gelüftet  werden  müssen.

Die  Lehrer  haben  Aufsicht  darüber  zu  führen,  daß  die  Reinigung  der
Schulräume  in  ordnungsmäßiger  Weise  bewirkt  werde.  Namentlich  sollen
Schulzimmer,  Treppen  und  Gänge  in  der  Regel  täglich  von  Schmutz  und
        <pb n="43" />
        27

Staub  sorgfältig  gereinigt  und  während  des  Jahres  wenigstens  viermal,  nach
Bedürfniß,  und  wo  immer  möglich  auch  öfter,  gründlich  gescheuert  werden.

Durchgreifendere  Reinigungen  des  ganzen  Hauses,  Anstreichen  der  Wände
und  dergl.,  sollen  in  den  Ferien  so  zeitig  vorgenommen  und  so  rasch  gefördert
werden,  daß  alles  vor  dem  Wiederbeginn  des  Unterrichts  gehörig  trocknen
kann.  Die  Schulbänke,  sowie  der  Lehrersitz  sind  einige  Zeit  nach  dem  Auskehren
  des  Schulzimmers  abzuwischen,  auch  sind  Wände,  Oefen,  Kästen,  Gesimse,
  Schränke  u.  s.  w.  abzustäuben.

Die  Fenster  sind  stets  rein  zu  erhalten.

Ueberkleider  und  Regenschirme  und  dergl.  sollen  außerhalb  des  Schulzimmers
  abgelegt  werden  können,  zu  welchem  Zwecke  die  erforderlichen  Kleiderhaken
  und  Behälter  zum  Einstellen  der  Regenschirme  in  einem  besonderen  Gelasse
anzubringen  sind.

Daß  die  Schüler  vor  dem  Eintritt  ins  Schulzimmer  die  Fußbekleidung
gehörig  reinigen  und  an  den  Gebrauch  der  hierzu  vorhandenen  Einrichtungen
(vergl.  §  17)  sich  gewöhnen,  hat  der  Lehrer  sorgfältig  zu  überwachen.

Besondere  Beachtung  erfordert  die  Reinhaltung  der  Schulabtritte.  Die
Sitzbretter  sollen  täglich  gereinigt,  der  Boden  mindestens  einmal  in  der  Woche
abgewaschen  werden.  Die  rechtzeitige  Leerung,  regelmäßige  Lüftung  und  zeitweilige
  Desinfektion  durch  Einschüttung  einer  Lösung  von  Eisenvitriol,  Kalkwasser
  oder  Karbolsäure  in  die  Abtrittsröhren  und  Gruben  ist  dringend  zu
empfehlen.

3.  Die  Mitglieder  der  Schulämter  sind  verpflichtet,  bei  gelegentlicher
  Anwesenheit  im  Orte  die  Schulhäuser  nebst  Zubehör  in  Augenschein  zu
nehmen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mißstände  in  Bezug  auf  bauliche  Verhältnisse
  und  Benutzung  der  Schulhäuser  zu  veranlassen.

4.  Die  Dienstgegenstände,  über  welche  die  Lehrer  genaue  und  vollständige
Verzeichnisse  zu  ihrer  eigenen,  wie  zur  dienstlichen  Sicherheit  zu  führen  haben
(vergl.  Artikel  10  Z.  3  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874
zum  Volksschulgesetz),  sind  in  erster  Linie  der  Obhnt  der  Lehrer  selbst  anvertraut,
  es  sind  jedoch  auch  die  Schulvorstände  und  die  Schulinspektoren  verpflichtet,
  öfter  Besichtigungen  derselben  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß
mangelhafte  oder  fehlende  Stücke  ergänzt  und  beschafft  werden.  Das  Ver-
        <pb n="44" />
        28

zeichniß  der  Dienstgegenstände  soll  von  dem  Schulvorstande  alljährlich  zum
Mindesten  einmal  geprüft  werden.  Ueber  den  Befund  der  Prüfungen  ist
eine  vom  Vorsitzenden  des  Schulvorstandes  und  vom  Lehrer  zu  unterzeichnende
Niederschrift  zu  den  Schulvorstandsakten  zu  bringen.

Weimar,  den  24.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="45" />
        Begierungs-Blatt
e  —

Nummer  3.  Weimar.  21.  Februar  1395.

Juhalt:  Mirsterial-  Bekannimachung,  betr.  die  Ertheilung  des  *2  giums  an  die  Norddeutsche  Grund-Credit-Baus
zun  Weimar  zur  Ausgabe  von  Inhaberpopieren,  Seite  2

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

I7)  Nachstehend  wird  das  höchste  Privilegium  vom  1.  Dezember  1894,  betreffend
  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  durch  die  Norddeutsche  Grund-Credit-Bank
  zu  Weimar,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  6.  Februar  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großerzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  260.
urkunden  hiermit:

Nachdem  die  Norddeutsche  Grund-Credit-Bank  ihren  Sitz  von  Berlin
nach  Weimar  verlegt  und  das  beifolgende  Statut  Unsere  Genehmigung  er-1895
  5
        <pb n="46" />
        30

halten  hat,  ertheilen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  i  1888  (Regierungsblatt  Seite  5  und  56)  über  die  Ausgabe  von
Inhaberpapieren  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Junhaberpapieren,  Kommunal=
  und  Eisenbahn-Hypotheken-Obligationen  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsstatuts,
  insbesondere  Artikel  13.

Dic  vorstehende  Genehmigungsurkunde,  durch  welche  für  die  Befriedigung
der  Inhaber  der  ausgegebenen  Pfandbriefe  und  Obligationen  eine  Gewährleistung
  seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Gesellschaftsstatute
  durch  das  Regierungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  1.  Dezember  1894.

Carl  Alexander.
v.  Groß.

Genehmigungs-Urkunde.

Statut  der  Norddentschen  Grund-Credit-Bank

nach  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  am  1J.  Jannar  1895.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  l.
Die  unter  der  Firma:

Norddeutsche  Grund-Credit-  Bank

bestehende  Aktiengesellschaft  hat  zum  Zweck  die  Förderung  des  Real=  und  Kommunal-Credils  im
Gebiete  des  Deutschen  Reichs  und  den  Betrieb  der  in  Artikel  11  bezeichneten  Handelsgeschäfte.
Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Weimar  und  eine  Zweigniederlassung  in  Berlin.
Die  Errichtung  weiterer  Zweigniederlassungen  und  von  Agenturen  ist  zulässig.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  eine  gewisse  Zeit  nicht  beschränkt.

Artikel  2.
Bekanntmachungen  der  Gesellschaftsorgane  erfolgen  durch:
1.  den  Deutschen  Reichsanzeiger,
2.  die  Weimarische  Zeitung,
        <pb n="47" />
        31

3.  die  Berliner  Börsen-Zeitung,
4.  den  Berliner  Börsen-Courier,
gelten  jedoch  schon  dann  als  gehörig  erfolgt,  wenn  sie  im  Deutschen  Reichsanzeiger  veröffentlicht  sind.
Bei  Bekanntmachungen  der  Direktion  sind  die  für  die  Firmenzeichnung  geltenden  Formen
einzuhalten,  Bekanntmachungen  des  Aufsichtsraths  sind  von  dem  Vorsitenden  oder  seinem  Stellvertreter
  zu  unterzeichnen.

Zweiter  Titel.

Staatsaufsicht.
Artikel  3.

Die  Bank  steht  unter  der  Aufsicht  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung,  welche
besugt  ist,  außer  dem  als  Pfandhalter  (Artikel  13  ff.)  fungirenden  Kontrolbeamten  für  beständig  oder
für  einzelne  Fälle  einen  Kommissar  zu  bestellen.

Der  Kommissar  ist  insbesondere  befugt,  die  Gesellschaftsorgane  einschließlich  außerordentlicher
  Generalversammlungen  giltig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und  jederzeit  in
die  Kassen,  Bücher,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gesellschaft  Einsicht  zu  nehmen.

Dritter  Titel.

Das  Grund-Kapital.
Artikel  4.
Das  Grund-Kapital  der  Gesellschaft  beträgt  sieben  Millionen  fünfhunderttausend  Mart
und  ist  eingetheilt  in  7500  Aktien  über  je  zweihundert  Thaler  und  in  2500  Aktien  Über  je  eintausend

  zweihundert  Mark.
Artikel  5.

Die  Aktien  lauten  auf  den  Inhaber.

Artikel  6.

Die  Erhöhung  des  Grund-Kapitals  erfolgt  auf  Beschluß  der  Generalversammlung.  Eine
Erhöhung  des  Grund-Kapitals  auf  mehr  als  zwanzig  Millionen  Mark  bedars  der  Genehmigung
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung.

Die  Raten,  in  welchen  die  Einzahlungen  erfolgen  sollen,  sowie  die  sonstigen  Modalitäten
der  Ausgabe  bestimmt  der  Aufsichtsrath.

Wegen  der  Aufforderung  zur  Leistung  der  Einzahlungen  und  bei  verzögerter  Einzahlung  sind
die  Artikel  184  bis  184e,  219  des  Allgemeinen  Deutschen  Handels-Gesetzbuchs,  für  ausanstellende
Interimsscheine  die  Artikel  207,  207  a,  215  a  desselben  Gesetzes  maßgebend.

Artikel  7.

Sind  Aktien,  Interimsscheine,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar
geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  noch  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit
lein  Zweisel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  nach  Zustimmung  des  Aussichtsraths  besugt,  gegen  Einlieferung
  der  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  nene  gleichartige  unter  denselben  Nummern  auszusertigen
  und  auszureichen.
        <pb n="48" />
        32

Artikel  8.
Das  Aufgebot  verlorener  oder  vernichteter  Aktien  oder  Interimsscheine  ist  auf  Antrag  und
Kosten  des  Eigenthümers  in  dem  Gerichtsstande  der  Gesellschaft  in  Weimar  zu  bewirken.
Nach  ergangenem  Ausschlußurtheile  werden  neue  Aktien  oder  Interimsscheine  unter  neuen
Nummern  ausgefertigt.
Ein  Aufgebot  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  und  Talous  findet  nicht  statt.

Artikel  9.

Dividendenscheine  verjähren  zu  Gunsten  der  Bank  in  vier  Jahren  nach  dem  letzten  Dezember
des  Jahres,  in  welchem  ihr  Fälligkeitstermin  eingetreten  ist.

Wird  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Direktion  der  Verlust  von  Dividendenscheinen
angezeigt,  so  wird  ihr  Betrag  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  nachgezahlt,
  sofern  nicht  ein  Dritter  sie  inzwischen  eingereicht  und  den  Betrag  erhoben  hat.  Die  Annahme
  der  Anzeige  verpflichtet  die  Gesellschaft  weder  zur  Prüfung  der  Legitimation  eines  etwaigen
Präsentanten  noch  zur  Verweigerung  der  Auszahlung.

Wird  vor  Ausreichung  der  Dividendenscheine  ihrer  Verabreichung  an  den  Vorzeiger  des
Talons  widersprochen,  so  sind  die  Parteien  auf  gerichtliche  Entscheidung  zu  verweisen.  Im  Fall  der
Anzeige  von  dem  Verlust  eines  Talons  sind  dem  Inhaber  der  Aktie  nach  Ablauf  des  Zahltages  des
dritten  der  Dividendenscheine,  die  gegen  Einreichung  des  Talons  zu  empfangen  waren,  die  neuen
Dividendenscheine  zu  verabfolgen.

«  Artikel  10.

Die  Aktionäre  unterwerfen  sich  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie,  soweit  es
sich  um  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  gegen  die  Gesellschaft  oder  überhaupt  um  Streitigkeiten
mit  derselben  handelt,  dem  Gerichtsstande  der  Gesellschaft  in  Weimar.

Vierter  Titel.

Wirkungskreis  der  Bank.
Artikel  11.

Zur  Erreichung  des  Gesellschaftszwecks  betreibt  die  Gesellschaft  nachstehende  Geschäfte:

.  Gewährung  unkündbarer  und  kündbarer  Hypotheken=  und  Grundschulddarlehne  auf  ländlichen

  und  städtischen  Grundbesitz;

Erwerb,  Beleihung  und  Veräußerung  von  Hypotheken  und  Grundschulden;

Gewährung  von  Darlehnen  an  Stadt=  und  Landgemeinden,  Kreise,  Provinzen,  öffentliche
  Korporationen  und  Genossenschaften,  welche  das  Recht  zur  Erhebung  von  Umlagen
  besitzen,  gegen  oder  ohne  dingliche  Sicherheit;

.  Gewährung  von  Darlehnen  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen,  sofern  für  die
Darlehne  dingliche  Sicherheit  durch  Eintragung  im  Bahngrundbuche  oder  Eisenbahnbuche
  geschaffen  wird;

.  Ausgabe  von  Pfandbriefen,  Kommunal-Obligationen  und  Eisenbahn-Hypothekar=Obligationen
  auf  Grund  und  bis  zum  Belaufe  der  Forderungen  aus  den  unter  1—4
aufgeführten  Geschäften.  «

—

«-—


+

E1
        <pb n="49" />
        33

Die  Gesellschaft  ist  ferner  berechtigt:

6.  außer  den  für  ihre  Verwaltungszwecke  nöthigen  Gebäuden  zwecks  Sicherstellung  oder
Verwerthung  von  Gesellschaftsforderungen  Grundstücke  zu  erwerben,

7.  zur  Nutzbarmachung  flüssiger  Geldmittel  Wechsel  mit  einer  Verfallzeit  von  längstens
drei  Monaten  zu  discontiren  oder  zu  beleihen,  Effekten  zu  erwerben  oder  zu  beleihen,
welche  nach  den  Grundsätzen  der  Reichsbank  von  dieser  erworben  oder  beliehen  werden,
andere  jedoch  nur,  soweit  der  Aufsichtsrath  dies  für  zulässig  erachtet,

8.  Bankkommissionsgeschäfte  zu  betreiben.

Artikel  12.
Die  Beleihung  von  Grundstücken  darf,  soweit  die  Hypotheken  und  Grundschulden  als  Unterloge
  für  Pfandbriefe  benutzt  werden,  in  der  Regel  nur  zur  ersten  Stelle  und  zwar:
a)  bei  ländlichen  Grundstücken  bis  zu  25,
b)  bei  städtischen  Grundstücken  bis  zu  ½0,
bei  besonders  gut  gelegenen  Grundsticken  in  größeren  Städten  mit  fortschreitender  Entwickelung
  bis  zu  ½#,
JU0)  bei  Weinbergen,  Wäldern  und  solchen  Grundstücken,  deren  Ertrag  auf  Anpflanzungen
beruht,  bis  zu  ½,
4)  bei  Grundstücken  im  Eigenthum  von  eingetragenen  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  bis  zu  7/10
des  nach  pflichtgemäßer  Prüfung  und  Erwägung  aller  erheblichen  Umstände  durch  die  Bank  ermittelten
  Werthes  erfolgen.  Für  die  Werthsermittelung  sind  insbesondere  unverdächtige  Erwerbsdokumente,
  landschaftliche  oder  gerichtliche  Taxen  und  die  Feuerversicherungssumme  maßgebend.  Auf
den  verpfändeten  Grundstücken  befindliche  Baulichkeiten  müssen  gegen  Feuersgefahr  versichert  sein.
Das  Pfandrecht  der  Gesellschaft  ist  ausdrücklich  auf  die  Brandentschädigungsgelder  auszudehnen.

Von  der  Beleihung  ausgeschlossen  sind  Bergwerke,  Steinbrüche  und  Torfstiche.  Bei  der
Beleihung  von  Fabriken  und  gewerblichen  Anlagen  ist  nur  der  von  der  jeweiligen  Benutzungsart
unabhängige  dauernde  Werth  zu  berücksichtigen.

Die  Darlehnsvaluta  ist  dem  Schuldner  stets  in  baarem  Gelde  zu  gewähren.  Im  Uebrigen
bleiben  die  Bedingungen  des  Darlehns  der  Vereinbarung  zwischen  der  Bank  und  dem  Darlehusnehmer
  vorbehalten.

Artikel  13.
Pfandbriefe.

Die  Bank  giebt  bis  zur  Höhe  der  von  ihr  nach  Artikel  12  erworbenen  Hypotheken=  und
Grundschuldforderungen  auf  den  Inhaber  lautende  Pfandbriefe  aus.  Die  Pfandbriefe  sind  mit
Zinsscheinen  und  Talons  versehen  und  seitens  des  Gläubigers  nicht  kündbar.  Ihre  Rückzahlung
ersolgt  binnen  einer  vorher  zu  bestimmenden  Frist  und  in  vorher  festzusetzenden  Beträgen  mittelst
Verloosung  oder  Ankaufs.  Der  Bank  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  die  Tilgungsquote  zu
verstärken  oder  sämmtliche  noch  im  Umlauf  befindlichen  Pfandbriefe  auf  einmal  zu  kündigen.  Die
Bank  darf  den  Anfangstermin  der  Rückzahlung  bis  zur  Dauer  von  zehn  Jahren  hinausschieben.
        <pb n="50" />
        34

Die  Höhe  der  einzelnen  Pfandbriefbeträge,  den  Zinsfuß  und  die  Bedingungen  der  Amortisation
  bestimmt  der  Aufsichtsrath.  Wegen  des  Aufgebots  der  Pfandbriefe,  Zinsscheine  und  Talons
und  der  Verjährung  der  Zinsscheine  finden  die  Artikel  8  und  9  entsprechende  Anwendung.

Die  Bank  darf  Pfandbriefe  nicht  ausgeben,  bevor  der  Betrag  derselben  durch  hypothekarische
Forderungen  von  gleicher  Höhe  und  gleichem  Zinsertrage  gedeckt  ist.  Ein  von  dem  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsministerium  beauftragter  Beamter  hat  dies  besonders  zu  überwachen  und  auf
jedem  Pfandbrief  mit  seiner  Unterschrift  zu  bescheinigen.

Für  die  auszugebenden  Pfandbriefe  haften  die  zu  ihrer  Deckung  und  vorzugsweisen  Befriedigung
  bestimmten  Hypotheken=  und  Grundschuldforderungen,  sowie  das  Grund-Kapital  und  das
gesammte  sonstige  Vermögen  der  Gesellschaft.

Zur  Sicherung  des  den  Pfandbriefbesitzern  eingeräumten  Vorzugsrechts  und  damit  in  jedem
Falle  sämmtliche  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  bestimmten  hypothekarischen  Forderungen  zunächst
zur  Befriedigung  der  Pfandbriefbesitzer  dienen  und  von  anderen  Gläubigern  der  Bank  nicht  früher
in  Anspruch  genommen  werden  können,  bestellt  die  Bank  den  Pfandbriefbesitzern  an  den  vorerwähnten
Forderungen  ein  gemeinsames  Pfandrecht.  Die  entsprechenden  Verpfändungsurkunden  werden  zu
diesem  Zwecke  zugleich  mit  den  über  die  Forderungen  lautenden  Urkunden  dem  Kontrolbeamten  der
Aufsichtsbehörde,  der  als  Pfandhalter  für  die  Pfandbriefbesitzer  bestellt  ist,  übergeben.  Vorübergehend
  können  statt  der  hypothekarischen  Forderungen  deutsche  Reichs=  oder  Staatsanleihen,  landschaftliche
  Pfandbriefe  oder  baares  Geld  von  der  Bank  als  Faustpfand  hinterlegt  werden.

Aus  dem  Pfandbriefe  muß  das  Wesentliche  des  zwischen  der  Bank  und  dem  Pfandbriefinhaber
  bestehenden  Rechtsverhältnisses,  insbesondere  in  Betreff  der  Kündbarkeit  des  Pfandbriefes
ersichtlich  sein.

Die  Rechtsverhältnisse  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Statuts  ausgegebenen,  auf  Namen
lautenden  Pfandbriefe  bleiben  unverändert.

Artikel  14.
Kommunal-Obligationen.

In  Höhe  der  von  der  Bank  mit  oder  ohne  dingliche  Sicherheit  erworbenen  Darlehnssorderungen
  an  Stadt=  und  Landgemeinden,  Kreise,  Provinzen,  öffentliche  Korporationen  und  öffentliche
  Genossenschaften  werden  besondere,  auf  den  Inhaber  lautende,  verzinsliche  Obligationen
(Kommunal-Obligationen)  ausgegeben.

Für  diese  Obligationen  finden  die  Bestimmungen  in  Artikel  13  sinngemäß  Anwendung,  insbesondere
  haftet  den  Obligationsinhabern  neben  den  ihnen  zu  verpfändenden  Darlehnsforderungen
ebenfalls  das  Grund-Kapital,  sowie  das  gesammte  sonstige  Vermögen  der  Gesellschaft.

Artikel  15.
Eisenbahn-Hypothekar-Obligationen.

In  Höhe  der  mit  dinglicher  Sicherheit  au  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  gewährten
Darlehne,  welche  /160  des  Werthes  des  Bahnunternehmens  nicht  übersteigen  dürfen,  giebt  die  Bank
auf  den  Inhaber  lantende,  verzinsliche  Eisenbahn-Hypothekar-Obligationen  aus.
        <pb n="51" />
        36

Die  Bestimmungen  der  Artikel  12  und  13  kommen  für  diese  Darlehne  und  Obligationen
sinngemäß  zur  Anwendung;  insbesondere  haftet  auch  diesen  Obligationsinhabern  neben  den  ihnen
zu  verpfändenden  Bahnpfandschuld-Forderungen  das  Grund-Kapital,  sowie  das  gesammte  sonstige
Vermögen  der  Gesellschaft.

Artikel  16.

Die  Gesammtsumme  der  umlaufenden  Pfandbriefe,  Kommunal-Obligationen  und  Eisenbahn-Hypothekar-Obligationen
  darf  den  fünfzehnfachen  Betrag  des  baar  eingezahlten  Aktienkapitals  nicht
übersteigen.

Fünfter  Titel.
Bilanz,  Gewinn-Vertheilung,  Reservefonds.
Artikel  17.

Die  Bilanz  wird  für  das  Ende  eines  jeden  Kalenderjahres  aufgestellt.  Sie  ist  nebst  Gewinnund
  Verlust-Rechnung  und  mit  einem  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft
entwickelnden  Bericht  bis  zum  Ende  des  Monats  April  von  der  Direktion  dem  Aufsichtsrath  vorzulegen.


Artikel  18.

Von  dem  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinn  werden  zunächst  5  Procent  zur  Bildung
  des  gesetzlichen  Reservefonds  abgesetzt.  Sodann  erhalten  die  Aktionäre  1  Procent  des  eingezahlten
  Grund-Kapitals  als  Dividende.  Aus  dem  alsdann  verbleibenden  Gewinnrest  erhalten:

a)  10  Procent  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,

b)  die  Direktion  und  Beamten  die  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Beträge
als  Tantième.

Der  verbleibende  Ueberschuß  wird  zur  Verfügung  der  Generalversammlung  gestellt.

Hat  der  gesetzliche  Reservefonds  25  Procent  des  eingezahlten  Grund-Kapitals  erreicht,  so
sindet  eine  fernere  Zuwendung  an  ihn  nur  dann  und  bis  zur  Höhe  von  5  Procent  des  Relngewinns
  nur  insoweit  statt,  als  dies  zu  seiner  Ergänzung  nothwendig  sein  sollte.

Die  Auszahlung  der  Dividende  erfolgt  spätestens  vom  1.  Juli  sedes  Jahres  ab  an  den  Ueberbringer
  des  Dividendenscheins.

Sechster  Titel.
Verwaltung,  Geschäftsführung.
Artikel  19.
Die  Organe  der  Gesellschaft  sind  die  Direktion,  der  Aufsichtsrath  und  die  Generalversammlung.

A.  Direktion.
Artikel  20.
Den  Vorstand  der  Gesellschaft  bildet  eine  Direktion,  welche  nach  Bestimmung  des  Aufsichtsraths,
  abgesehen  von  etwa  zu  ernennenden  Stellvertretern,  aus  zwei  oder  mehr  Direktoren  besteht,
die  vom  Aussichtsrath  erwählt  werden.
        <pb n="52" />
        36

Die  Wahl  der  Direktoren  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  notariellem
Protokoll.

Zur  Rechtsverbindlichkeit  von  Erklärungen  für  die  Gesellschaft  ist  ersorderlich,  daß  sie
entweder

a)  von  zwei  Direktoren,  oder
b)  von  einem  Direktor  und  einem  Prokuristen
abgegeben  werden.

Stellvertretende  Direktoren  haben  in  Bezug  auf  die  Besuguiß  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  gleiche  Rechte  mit  den  Direktoren  und  bedürfen  für  ihre  Wirksamkeit  des  Nachweises  der
Verhinderung  der  Direktoren  nicht.

Schriftliche  Erklärungen  sind  für  die  Gesellschaft  nur  verbindlich,  wenn  sie  mit  der  Firma
der  Gesellschaft  versehen  und  von  zwei,  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  berechtigten  Personen  unterschrieben  sind.  Stellvertretende  Direktoren  haben  dabei  einen
das  Vertretungsverhältniß  anzeigenden  Zusatz  ihrem  Namen  beizufügen.

Die  Ertheilung  von  Vollmachten  für  einzelne  Geschäftszweige  ist  zulässig.

Die  Direktion  stellt  die  Beamten  der  Gesellschaft  an,  entläßt  und  suspendirt  dieselben.
Beamte  mit  einem  Jahresgehalte  von  über  3000  .  oder  mit  einer  längeren  als  dreimonatigen
Kündigungsfrist  kann  sie  nur  mit  Genehmigung  des  Aufsichtsraths  anstellen.

Artikel  21.
Bei  ihrer  Geschäftsführung  hat  die  Direktion  die  von  dem  Aussichtsrath  ertheilten  Instrultionen
  zu  befolgen;  an  seinen  Sitzungen  hat  sie  auf  Erfordern  Theil  zu  nehmen.

Artikel  22.

Die  Bezüge  der  Direktoren  richten  sich  nach  ihren  Anstellungsverträgen.

Jeder  Direktor  hat  bei  seinem  Amtsantritt  12000  „  nominal,  jeder  stellvertretende  Direktor
6000  ¾f  nominal,  in  Aktien  der  Gesellschaft  zu  hinterlegen,  und  kann  über  dieselben  während
seiner  Amtsdauer  und  bis  nach  erfolgter  Entlastung  nicht  versügen.

Artikel  23.

In  Fällen  von  Krankheit,  Abwesenheit  oder  anderer  Behinderung  können  die  Direktoren
durch  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  vertreten  werden.  Diese  Vertretung  ist  auf  einen  im  Voraus
begrenzten  Zeitraum  von  höchstens  6  Monaten  beschränkt.  Während  desselben  und  bis  zu  ihrer
Entlastung  dürfen  die  Vertreter  eine  Thätigkeit  im  Aufsichtsrath  nicht  ausüben.

B.  Aufsichtsrath.
Artikel  24.

Der  Aufsichtsrath  besteht  nach  Bestimmung  der  Generalversammlung  aus  mindestens  fünf
und  höchstens  zwölf  Mitgliedern,  welche  von  der  Generalversammlung  gewählt  werden.  Ihre
Amtsdauer  beträgt,  sofern  nicht  alsbald  bei  der  Wahl  ein  Anderes  bestimmt  wird,  vier  Jahre,
wobei  unter  einem  Jahre  die  Zeit  zwischen  zwei  ordentlichen  Generalversammlungen  zu  verstehen  ist.

Ausscheidende  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.
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        37

Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  aus,  so  erfolgt  die  Neuwahl  auf  den
Rest  derselben.

Der  Aufsichtsrath  gilt  als  gehörig  besetzt,  wenn  ihm  noch  fünf  Mitglieder  angehören;  ist
letzteres  nicht  mehr  der  Fall,  so  ist  eine  außerordentliche  Generalversammlung  zum  Zwecke  der
Ersatzwahl  für  die  Ausgeschiedenen  durch  den  Vorstand  einzuberufen.

Jedes  Aussichtsrathsmitglied  hat  6000  nominal  in  Aktien  der  Gesellschaft  zu  hinterlegen
und  kann  über  dieselben  erst  versügen,  nachdem  dem  Aufsichtsrath  für  das  Jahr,  in  welchem  das
Mitglied  ausgeschieden,  Entlastung  ertheilt  ist.  Neben  ihrem  Antheil  an  der  statutenmäßigen  Tantième
  erhalten  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  Ersatz  ihrer  Reisekosten  und  der  sonstigen  zur
Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  erforderlichen  Auslagen.

Artikel  25.

Der  Aussichtsrath  ernennt  und  suspendirt  die  Direktoren  und  ihre  Stellvertreter,  ertheilt
der  Direktion  Geschäfts-Instruktionen  und  beschließt  über  die  allgemeinen  Normen  des  Geldverkehrs.
Er  bestiumt  Zeit  und  Tagesordnung  der  ordentlichen  Generalversammlung,  sowie  die  Gratifikationen
der  Gesellschaftsbeamten  und  ihren  Antheil  an  der  Tantième.

Er  ist  verpflichtet  mindestens  zweimal  jährlich  durch  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder
die  Kasse  und  das  Portefeuille  zu  revidiren.

Artikel  26.

Der  Aufsichtsrath  wählt  alljährlich,  und  zwar  sofort  nach  der  Generalversammlung,  zu
notariellem  Protokoll  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Bei  dieser  Wahlhandlung
  führt  der  bisherige  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  den  Vorsitz.  Ist  keiner  derselben  in
den  Aufsichtsrath  wiedergewählt  worden,  so  gebührt  der  Vorsitz  dem  an  Lebensjahren  ältesten
Mitgliede.

Die  Wahl  ist  in  entsprechender  Weise  zu  wiederholen,  sobald  eines  jener  beiden  Aemter  zur
Erledigung  kommt  oder  sobald  nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  der  übrigen  Mitglieder  andauernde
  Unfähigkeit  zur  Verwaltung  des  betreffenden  Amtes  eingetreten  ist.

Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich  auf  Einladung  seines  Vorsitzenden  mindestens  alle  drei
Monate  einmal.  Die  Einladung  muß  stets  erfolgen,  sobald  drei  Aussichtsrathsmitglieder  oder  die
Direktion  darauf  antragen.

Der  Aussichtsrath  ist  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  drei  Mitglieder,  darunter  der  Vorsitzende
  oder  sein  Stellvertreter,  anwesend  sind.  Bei  allen  Beschlüssen  und  Wahlen  entscheidet  die
Mehrheit  der  Anwesenden;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  bei  Wahlen  das  Loos,
während  bei  Beschlüssen  die  Stimme  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters  doppelt  gezählt  wird.

C.  Genceralversammlung.
Artikel  27.
Die  Generalversammlung  ist  entweder  eine  ordentliche  oder  eine  außerordentliche;  erstere  findet
in  den  ersten  sechs  Monaten  des  Jahres  in  Weimar  statt.
Ordentliche  Generalversammlungen  werden  von  der  Direktion,  außerordentliche  von  dem
Vorsitzenden  des  Aussichtsraths,  der  Direktion  oder  dem  Kommissar  der  Aussichtsbehörde  berufen.
1895  6
        <pb n="54" />
        38

Die  Einladungen  werden  durch  einmalige  öffentliche  Bekanntmachung  dergestalt  erlassen,
daß  zwischen  dem  Datum  der  betreffenden  Zeitungsblätter  und  dem  Datum  der  Versammlung,  beide
Daten  nicht  mit  gerechnet,  ein  Zeitraum  von  mindestens  17  Tagen  liegt.

Aktionäre,  deren  Antheile  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Grund-Kapitals  darstellen,
sind  berechtigt,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der
Gründe  die  Berufung  der  Generalversammlung  zu  verlangen.  Die  Einladung  zu  einer  in  dieser
Weise  verlangten  Generalversammlung  muß  innerhalb  zwanzig  Tagen  nach  Eingang  des  Antrags
ergehen.

Artikel  28.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  wird  die  Bilanz  nebst  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  und  der  Geschäftsbericht  der  Direktion  mit  den  Bemerkungen  des  Aufsichtsraths  zur  Berathung,
  Beschlußfassung  und  Ertheilung  der  Entlastung  vorgelegt,  die  Vertheilung  des  Reingewinns
  festgestellt,  die  erforderliche  Wahl  von  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  vorgenommen  und
über  sonstige  Gegenstände  der  Tagesordnung  verhandelt.

Artikel  29.

In  der  Generalversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Aufsichtsraths,  beziehungsweise  sein
Stellvertreter  oder  ein  anderes  von  dem  Aufsichtsrath  zu  beauftragendes  Mitglied  den  Vorsitz,
ernennt  die  Stimmenzähler  und  leitet  die  Verhandlungen.

Ist  kein  Mitglied  des  Aussichtsraths  erschienen,  so  eröffnet  der  an  Lebensjahren  älteste
Aktionär  die  Versammlung  und  läßt  von  dieser  einen  Vorsitzenden  wählen.  Ist  eine  Generalversammlung
  auf  Ermächtigung  des  Gerichts  durch  mehrere  Aktionäre  berufen,  so  eröffnet  der  an
Lebensjahren  Aelteste  die  Versammlung  und  hat  das  Recht,  den  Vorsitz  an  einen  anderen  stimmberechtigten
  Aktionär  zu  übertragen;  ist  die  Versammlung  durch  einen  Aktionär  berufen,  so  gebührt
diesem  der  Vorsitz.

Artikel  30.

Stimmberechtigt  in  der  Generalversammlung  sind  diejenigen  Aktionäre,  welche  ihre  Aktien
oder  die  über  dieselben  lautenden  Depotscheine  der  Reichsbank  bis  spätestens  am  dritten  Werktage
vor  der  Generalversammlung  Nachmittags  5  Uhr  bei  den  in  der  Einladung  namhaft  gemachten
Stellen  hinterlegt  haben.

Ist  die  Generalversammlung  auf  Ermächtigung  des  Gerichts  durch  Aktionäre  berufen,  so  ist
die  Hinterlegungsstelle  durch  den  Handelsregister-Richter  zu  genehmigen,  sofern  diese  Stelle  eine
andere  ist,  als  die  Gesellschaftskasse.

Je  sechshundert  Mark  eingezahltes  Aktienkapital  geben  eine  Stimme.

Es  können  vertreten  werden:

Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  Wittwen  durch
großjährige  Söhne,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  oder  Pfleger,  Korporationen,  Institute
und  Aktiengesellschaften  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

In  allen  übrigen  Fällen  kann  ein  Aktionär  nur  durch  einen  anderen  Aktionär  vertreten
  werden.

Ueber  die  Auslieferung  der  Eintrittskarten  wird  in  der  Einladung  das  Erforderliche  bekannt
  gegeben.
        <pb n="55" />
        39

Artikel  31.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  erfolgen  vorbehaltlich  der  abweichenden  Bestimmungen
des  Gesetzes  oder  dieses  Statuts  mit  einfacher  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  giebt  der
Vorsitzende  den  Ausschlag.  Eine  Abstimmung  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln  muß  jedesmal  stattfinden,
  wenn  das  Resultat  einer  in  kürzerer  Form  stattgehabten  Abstimmung  entweder  vom  Vorsitzenden,
  oder  von  den  Stimmenzählern  für  zweifelhaft  erklärt  oder  auch,  wenn  es  nur  von  dem
vierten  Theile  der  in  der  Generalversammlung  anwesenden  Stimmberechtigten  verlangt  wird.

Die  Wahlen  werden,  falls  sie  nicht  einstimmig  durch  Zuruf  erfolgen,  durch  Abgabe  von
Wahlzetteln  bewirkt  und  die  unbedingte  Mehrheit  entscheidet.  Wird  diese  in  der  ersten  Wahlhandlung
  nicht  erreicht,  so  wird  eine  zweite  vorgenommen,  bei  welcher  die  Stimmen  nur  denjenigen
Personen  gegeben  werden  dürfen,  welchen  in  der  ersten  Wahlhandlung  die  zwei  höchsten  Stimmenzahlen
  zugefallen  waren.  Ist  auch  bei  dieser  Wahlhandlung  keine  unbedingte  Stimmenmehrheit  zu
erzielen,  so  findet  schließlich  eine  dritte  zwischen  zwei  Personen  statt,  welche  in  der  zweiten  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben;  sind  dieser  Personen  mehr  als  zwei,  so  entscheidet  das  von  der
Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos,  welche  von  ihnen  in  die  engere  Wahl  gebracht  werden,
wobei  jedoch,  wenn  die  höchste  Stimmenzahl  nur  einer  Person  zugefallen  ist,  diese  in  die  engere
Wahl  gebracht  und  durch  das  Loos  nur  entschieden  wird,  wer  von  denjenigen  hinzutritt,  welche  die
zweithöchste  Stimmenzahl  erhielten;  ebenso  entscheidet  auch  das  Loos,  wer  gewählt  ist,  in  dem
Falle,  daß  die  zwei  in  die  Wahl  gebrachten  Personen  eine  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  möchten.

Ueber  die  Giltigkeit  der  beigebrachten  Vollmachten,  sofern  sie  nicht  gerichtlich  oder  notariell
aufgenommen  oder  beglaubigt  sind,  entscheidet  der  Aufsichtsrath.

Artikel  32.

Das  Protokoll  wird  notariell  oder  gerichtlich  aufgenommen.

Es  enthält:

a)  den  Vermerk,  daß  durch  Vorlage  der  betreffenden  öffentlichen  Blätter  die  regelrechte
Berufung  der  Generalversammlung  nachgewiesen  worden  ist;

b)  die  Gegenstände  der  Verhandlung  und  —  ohne  die  für  und  gegen  in  der  Diskussion
vorgebrachten  Gründe  zu  erwähnen  —  das  Resultat  der  Abstimmungen  unter  Angabe,
ob  dieselben  in  abgekürzter  Form  oder  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln  erfolgt  sind,
und  in  letzterem  Falle  die  Anzahl  der  Stimmenden  und  der  abgegebenen  verneinenden
und  bejahenden  Stimmen;

c)  das  Resultat  der  Wahlhandlungen  unter  Angabe  der  abgegebenen  Wahlzettel  und
Stimmen.

Dem  Protokoll  ist  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Versammlung  zu  vollziehendes  Verzeichniß
der  Namen  der  erschienenen  und  vertretenen  Aktionäre  mit  Angabe  der  Stimmenzahl  beizufügen;
die  Beifügung  der  Vollmachten  ist  nicht  erforderlich.

Kein  Mitglied  der  Versammlung  kann  verlangen,  daß  sein  Votum  in  das  Protokoll  aufgenommen
  werde.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden,  den  Stimmenzählern  und  den  anwesenden  Mitgliedern
  des  Aufsichtsraths  und  des  Vorstands  unterschrieben;  die  Unterschrift  anderer  Aktionäre
        <pb n="56" />
        40

ist  nicht  erforderlich.  Eintretenden  Falls  ist  im  Protokoll  festzustellen,  aus  welchem  Grunde  die
Unterzeichnung  durch  die  eine  oder  die  andere  der  vorgenannten  Personen  abgelehnt  worden  ist.
Hat  der  Vorsitz  gewechselt,  so  genügt  die  Unterzeichnung  durch  Denjenigen,  der  am  Schlusse  der
Versammlung  den  Vorsitz  gehabt  hat.
Artikel  33.

Statutenänderungen  können  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  des  in  der  Generalversammlung
  vertretenen  Aktienkapitals  beschlossen  werden.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  34  werden  hiervon  nicht  berührt.

Artikel  34.

Statutenänderungen,  welche  eine  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Gesellschafts-Unternehmens
  bezwecken,  können  nur  in  einer  außerordentlichen,  zu  diesem  Zweck  besonders  berufenen
Generalversammlung  und  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  des  in  der  Versammlung  vertretenen
  Aktienkapitals  beschlossen  werden.

Artikel  35.

Jede  Statutenänderung  bedarf  der  Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  6  Absatz  1  werden  hiervon  nicht  berührt.

Siebenter  Titel.
Auflösung  der  Gesellschaft.
Artikel  36.

Für  die  Auflösung  der  Gesellschaft  gelten  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuchs.

Die  Gesellschaft  ist  außerdem  berechtigt,  in  der  in  Artikel  34  bestimmten  Weise  und  mit
Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  ihre  Liquidation  zu  beschließen.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        41

Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sacsen  ·  Weimar-  Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  *  28.  Februar  1895.

 

Juhalt:  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  12.  April  1876,  betreffend  die  Ansbesserung  der  Besoldungen  der
evangelischen  Geistlichen  und  die  Errichtung  eines  Centralfonds  für  dieselben,  vom  2.  Febrnar  1895,  Seite  41.  —
Mmestzrtäl.  Bekanntmachung,  beir.  die  Bestimmungen  über  den  Verkehr  der  Handlungsreisenden  in  Rumänien,

—  Ministerial-Belannimachung,  beir.  We  chsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter  Transport-,
*  und  Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft  in  Frankfurt  a/M..,  Seite  14.  —  Ministerial-  Belannmachung,
  betr.  Abänderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1892,  Seite  44.—  Ministerial-  Betanmtmachung,
betr.  Wechsel  in  der  Hauplagentur  der  bebensversicherungs.  Gesellschaft  „Dordrecht“  zu  Dordrecht,  Seite  47.-—
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs.  Gesetzblait  und  dem  Central=  Blau  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  47.

 

8)  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  12.  April  1876,  betreffend  die  Aufbesserung  der
Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  die  Errichtung  eines  Centralfonds  für  dieselben,
vom  2.  Februar  1895.

Wir  Carl  Alexrander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

§5  1.

Die  festangestellten  Geistlichen  erhalten  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
  auf  wenigstens  15  und  höchstens  20  Pfarr-  oder  Diakonatstellen
nur  die  zwei  ersten  und  auf  wenigstens  20  und  höchstens  30  Pfarr-  oder

1895  7
        <pb n="58" />
        42

Diakonatstellen  nur  die  drei  ersten  der  im  zweiten  Nachtrage  vom
24.  Dezember  1890  zu  dem  Regulativ  vom  12.  April  1876  festgesetzten
Alterszulagen.

§  2.

Darüber,  auf  welche  Stellen  der  §  1  Anwendung  zu  finden  hat,  entscheidet,
  unter  Berücksichtigung  der  Dotation  der  einzelnen  Stellen  und  des
Umfangs  der  mit  ihnen  verbundenen  amtlichen  Thätigkeit,  mit  Unserer  Genehmigung
  der  durch  den  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath.

§  3.
Von  der  in  Gemäßheit  des  §  2  getroffenen  Entscheidung  ist  jeder  ordentlichen
  Landessynode  bei  ihrem  ersten  Zusammentreten  von  der  Großherzoglichen
Kirchenregierung  Mittheilung  zu  machen.

84.

Insoweit  die  jeweiligen  Inhaber  der  nach  82  bestimmten  Stellen  weitere
Alterszulagen  bereits  beziehen,  hat  es  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
bei  deren  Fortgewährung  zu  bewenden,  während  die  Verwilligung  weiterer
Alterszulagen  an  dieselben  nicht  erfolgen  darf.

86.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Weimar,  den  2.  Februar  1895.

Carl  Alexander.
von  Borberg.
        <pb n="59" />
        43

Ministerial-Bekanntmachungen.

N  I.  Die  vom  Reichsamt  des  Innern  anher  mitgetheilten,  von  der  rumäni—
schen  Regierung  in  Ausführung  des  Artikels  3  Absatz  4  des  deutsch-rumänischen
Handelsvertrages  (Reichsgesetzblatt  1894  Seite  1  ff.)  erlassenen  Bestimmungen
über  den  Verkehr  der  Handlungsreisenden  werden  zur  Kenntnißnahme  und
Nachachtung  für  die  betheiligten  Behörden  und  Interessenten  hierdurch  bekannt
  gemacht.

Weimar,  den  13.  Februar  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Bestimmungen.

In  Rumänien  sind  die  Distrikts-Präfekturen  die  einzigen  Behörden,  welche  zur  Ertheilung
von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt  sind.

Die  deutschen  Handlungsreisenden  haben  in  Rumänien  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über
un  Handel  im  Umherziehen  und  des  Reglements  zu  diesem  Gesetze  zu  beobachten,  welche,  wie
solgt,  lauten:

Gesetz  Art.  5.  Die  Kommissionäre,  Agenten  und  alle  diesenigen,  welche  Geschäfte  zwischen
den  Fabrikanten,  Gewerbetreibenden  und  Kaufleuten  vermitteln,  haben  der  Handelskammer,  und  in
Ermangelung  einer  solchen,  dem  Ortsbürgermeisteramte  schriftlich  die  Häuser  anzugeben,  für  welche
sie  thätig  sind,  sowie  sich  darüber  auszuweisen,  daß  sie  befugt  sind,  die  betreffenden  Häuser  an  dem
Orte  zu  vertreten.

Sie  sind  ferner  verpflichtet,  der  Handelskammer  auch  die  etwaige  Entziehung  jener  Befugniß
anzuzeigen.

Sie  dürfen  nur  im  Namen  und  für  die  Grossisten  und  Detailhändler,  welche  sie  vertreten,
Waaren  anbieten  und  Bestellungen  entgegennehmen.

Reglement  zum  Gesetz,  Kapitel  III,  betreffend  die  Kommissionäre.

Art.  XXVIl.  Diejenigen,  welche  das  Gewerbe  eines  Kommissionärs,  Handelsagenten  oder
Vermittlers  zwischen  den  Fabrikanten  und  den  Kaufleuten  ausüben  wollen,  sei  es,  daß  sie  im  Lande
ansässig  sind,  sei  es  als  Handlungsreisende,  können  nur  dann  als  solche  thätig  sein,  wenn  sie  die
nachstehenden  Vorschriften  erfüllen:

7*
        <pb n="60" />
        44

I.  haben  dieselben  der  Handelskammer  oder,  Mangels  einer  solchen,  dem  Bürgermeisteramte
schriftlich  die  Häuser  oder  die  Fabriken  anzugeben,  für  welche  und  in  deren  Namen  sie  thätig  sind;

2.  haben  sie  zugleich  mit  dieser  Erklärung  beglaubigte  Abschrift  der  Vollmacht  zu  hinterlegen,
auf  Grund  deren  sie  arbeiten.

Art.  XXVIII.  Keine  Vollmacht  darf  von  der  Handelskammer  oder  von  der  Gemeindebehörde
  angenommen  werden,  die  nicht  authentisch  und  in  Gemähheit  der  Gesetze  des  Landes  ausgestellt
  ist,  aus  dem  sie  herrührt.

Die  von  fremden  Fabrikanten  ertheilten  Vollmachten  müssen  von  der  rumänischen  Gesandtschaft
  in  dem  betreffenden  Lande  beglanbigt  werden.

Art.  XXIX.  Die  Handelskammer,  welcher  eine  derartige  Vollmacht  vorgelegt  wird,  hat
dieselbe  einzutragen  und  Abschrift  davon  zurückzuhalten.

Wird  die  Vollmacht  einer  Gemeindebehörde  vorgelegt,  so  hat  diese  dieselbe  einzutragen  und
beglaubigte  Abschrift  davon  der  Handelskammer  des  Bezirks  zu  übermitteln.

Art.  XXX.  Die  Handelskammer  oder  die  Gemeindebehörde  hat  eine  dahin  gehende  Bescheinigung
  auszustellen,  daß  Abschrift  der  Vollmacht  binterlegt  worden  ist.

I10|1  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Trausport-,  Unfall=  und
Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft  in  Frankfurt  M.  an  Stelle  des  Kaufmanns
  Paul  Ulrich  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Georg
Weitz  zu  Weimar  für  die  Unfall-Versicherungsgeschäfte  der  gedachten  Gesellschaft
  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1892
(Regierungsblatt  Seite  103)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  24.  Jannar  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

I11|  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  30.  Jannar  d.  J.,  betreffend  Abänderungen  der  Post-
        <pb n="61" />
        45

ordnung  vom  11.  Juni  1892  —  Regierungsblatt  Seite  121  —  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  Februar  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

IAbänderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1899.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  11.  Juni  1892  in  folgenden  Punkten  abgeändert:
.  Im  §  3  „Außenseite“  ist  im  2.  Satz  des  Absatzes:  das  letzte  Wort  „befinden"

abzuändern  in:
hinziehen
.  Im  §17  „Waarenproben"  ist  im  3.  Satz  des  Absatzes  u  vor  dem  Worte  „Flüssigkeiten"
  ein  zuschalten:
Gegenstände  aus  Glas,
und  im  Absatz  vin  zu  streichen:
Gegenstände  aus  Glas,
.  Im  §  10  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"  ist  im  Absatz!  zwischen  dem
2.  und  3.  Satz  einzufügen:
Posisendungen  au  Gesellschaften  oder  Vereine  oder  an  Direktionen,  Ausschüsse,  Büreaus,  Expedilionen
  und  ähnliche  Firmen,  in  deren  Aufschrist  der  Empfänger  nicht  namentlich  bezeichnet  ist,
sind  an  diejenige  Person  auszuhändigen,  welche  der  Postanstalt  als  Direktor  (Vorsteher,  Inhaber)
des  Vereins,  des  Ausschusses,  des  Büreaus  2c.  bekannt  ist.
4.  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  am  Schluß  des  Absatzes  muu  hinzuzufügen:


Diese  Vorschriften  kommen  auch  bei  Nachsendung  derjenigen  Gegenstände,  welche  ursprünglich  nach
dem  Bestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  gerichtet  waren,  mit  der  Maßgabe  in  Anwendung,  daß
a)  bei  unfrankirten  Briefen  die  für  die  versuchte  Besorgung  an  die  Empfänger  im  Bestellbezirk
des  Ausgabe-Postorts  in  Ansatz  gekommenen  Gebühren  gestrichen,  und  diese  Gegenstände  mit
der  Taxe  für  unfrankirte  Sendungen  nach  der  neuen  Bestimmungs-Postanstalt  belegt  werden;

ferner,  daß
)  bei  frankirten  Briefen  das  von  dem  Absender  entrichtete  Franko  auf  denjenigen  Betrag  in

Anrechnung  gebracht  wird,  welcher  für  den  Gegenstand  zu  entrichten  sein  würde,  salls  derselbe

bei  der  nachsendenden  Postanstalt  als  frankirter  nen  zur  Aufgabe  käme:  die  Anwendung

von  Zuschlagporto  oder  die  Behandlung  als  unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendung
findet  daher  nicht  statt;  der  fehlende  Frankobetrag  wird  dem  Empfänger  als  Porto  angesetzt.

—
        <pb n="62" />
        46

5.  Im  8  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort“  sind  die
Absätzenn,  mund  m  zu  streichen;  an  deren  Stelle  ist  zu  setzen:

11  Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz  :  Punkt  1  bis  4  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene
Sendung  als  unbestellbar  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
  an  die  Aufgabe-Postanstalt  abzusenden,  um  die  Bestimmung  des  Absenders,  wenn  derselbe
ermittelt  werden  kann,  über  die  weitere  Behandlung  des  Packetes  einzuholen.  Die  Absendung  einer
Unbestellbarkeits-Meldung  hat  jedoch  zu  unterbleiben,  wenn  der  Absender  durch  einen  für  die
Bestimmungs-Postanstalt  verständlichen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Begleitadresse  und  in  der
Aufschrift  des  Packetes  die  sofortige  Rücksendung  desselben  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuche
  oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Lagerfrist  verlangt  oder  zum  Voraus  die  Zustellung
an  einen  andern  Empfänger,  sei  es  an  demselben  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen
Reichs,  vorgeschrieben  hat.

Ist  ein  Brief  mit  Werthangabe  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unanbringlich,  weil  mehrere
dem  Empfänger  gleichbenannte  Personen  im  Ort  sich  befinden,  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht
sicher  zu  unterscheiden  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  UnbestellbarkeitsMeldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren
Bezeichnung  des  Empfängers  zu  veranlassen.

Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  an
die  Postanstalt  am  Bestimmungsort  der  Sendung  hat  der  Absender  20  F  Porto  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  baar  zu  entrichten.

im  Ueber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Packet  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß
entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  zu  versuchen  sei,
oder  an  eine  andere  Person  und,  vergeblichenfalls,  an  eine  dritte  Person  erfolgen  solle,
oder  daß  das  Packet  an  ihn  selbst  zurückgesandt  werde.

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an  dem
ursprünglichen  Bestimmungsorte  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen  Reichs,  wohin  eintretendenfalls
  die  Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeits-Meldung  namhaft
gemachten  Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packetes  nach  dem  Aufgabeorte
ohne  Weiteres  zu  erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeits-Meldung  wird  nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,  doch
bleibt  derselbe  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die
Unbestellbarkeits-Meldung  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsenen  Kosten  bis
zur  Höhe  des  Betrages  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf  des  Packetes  nicht  gedeckt  wird.

w  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung  des  Portos  von  20  F  für  die  Beförderung  der
Unbestellbarkeits-Meldung  nebst  Antwort  (u),  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung
keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tage
nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgiebt.
        <pb n="63" />
        47
6.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeort“  ist  am  Schluß
des  Absatzes  '  hinzuzufügen:

Wohnt  der  Absender  in  dem  Bestellbezirke  einer  andern  Postanstalt  als  derjenigen,  bei  welcher
die  Aufgabe  erfolgt  war,  so  ist  die  Sendung  der  andern  Postanstalt  zur  Aushändigung  an  den
#bsender  und  Einziehung  der  darauf  haftenden  Beträge  zu  übersenden.  Durch  diese  weitere  Versendung
  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.  Handelt  es  sich  jedoch  um
unbestellbare  gewöhnliche  Briefe,  welche  ursprünglich  nach  dem  Bestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts
gerichtet  waren,  so  wird  bei  Ueberweisung  der  Briefe  an  die  andere  Postanstalt  das  Porto  nach
Vorschrift  im  §  44  u  berechnet  und  erhoben.

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  März  1895  in  Kraft.

Berlin,  30.  Januar  1895.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Stephan.

I121  Ivy.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Dordrecht“
  zu  Dordrecht  an  Stelle  des  Landesgeometers  Ferd.  Staffel  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Ottomar  Lünzer  zu  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1893  (Regierungsblatt
Seite  59)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  11.  Februar  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[13)  Das  2.,  3.,  4.,  5.  und  6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter:
Nr.  2207  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues.
„  2208  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken.
        <pb n="64" />
        48

*

c.  2209

,  2210

,  2211
„2212
„2213

„  2214

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken.
Verordnung,  betr.  das  völlige  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe
  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom
1.  Juni  1891.

Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe.

Bekanntmachung,  betr.  eine  II.  Ausgabe  der  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn-Frachtverkehr  beigefügten  Liste.
Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Fassung  der  Anlage  B  zur
Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

5  und  6:

S.  15

„17

„27

Berichtigung  des  Berzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatz—
kommissionen.

Ergänzung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit
Militäranwärtern.

Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung
des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden
  im  Ressort  der  Königl.  Bayerischen,  Königl.  Sächsischen
und  Königl.  Württembergischen  Militärverwaltungen.

Erscheinen  eines  neuen  Jahrgangs  des  Jahrbuchs  der  deutschen
Gerichtsverfassung.

Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das
Jahr  1895.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Abänderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1892.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="65" />
        49

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  2.  März  1895.
Inhalt:  Geschöftsordnung  für  die  Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums  Sachseneimar.
  Eisenach,  vom  16.  Jannar  1895,  Seite  49.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Nachweisung  der

zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen  berufenen
Militärbehörden  im  Bereich  der  Königlich  bayerischen,  Königlich  sächsischen  und  Königlich  württembergischen
Militärverwaltungen,  Seite  67.  —  Ministerial-Belanntmachung,  beir.  eine  neue  Fassung  der  Anlage  B  zur
Verkehrs=  Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  Seite  67.  —  Ministerial--Bekanntmachung,  betr.

Wechsel  in  der  Hauptogentur  der  „Germania"“,  Lebens-Versich  Is-Aktien-Gesellschaft  zu  Sieitin,  Seite  68.

 

 

 

II4)  Geschäftsordnung  für  die  Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums
  Sachsen-Weimar  Eisenach,  vom  16.  Januar  1895.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

ertheilen  unter  Zustimmung  der  Landes=  Synode  nachstehende

Geschäftsordnung
für  die  Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche
des  Großherzogthums.
I.  Eröffnung  der  Landes-Synode.
§s  1.
Sobald  durch  landesfürstliche  Verordnung  die  Landes-Synode  einberufen

ist  G  14  der  Syn.-Ordn.),  haben  sich  die  Mitglieder  derselben  nach  dem  der
1895  8
        <pb n="66" />
        60

Eröffnung  vorausgehenden  Gottesdienst  zu  der  bestimmten  Zeit  an  dem  bestimmten
  Ort,  versehen  mit  den  ihnen  ausgestellten  Legitimations-Urkunden
(§  10  der  Syn.-Ordn.),  zu  versammeln.  Das  älteste  Mitglied  führt  den
Vorsitz  bis  die  Wahl  des  Präsidenten,  die  zwei  jüngsten  Mitglieder  übernehmen
  die  Schriftführung  bis  die  Wahl  der  Schriftführer  (88  6,  45)  erfolgt
  ist.

Der  Vorsitzende  prüft  mit  Zuziehung  der  Schriftführer  die  Legitimationen
der  erschienenen  Mitglieder.

Für  außerordentliche  Synoden  derselben  Synodal-Periode  (§  12  der  Syn.=Ordn.)
  sind  der  Präsident  und  die  Schriftführer  der  vorausgegangenen  Synode

thätig  (6  6).  *

Sobald  mindestens  24  legitimirte  Mitglieder  erschienen  sind,  macht  der
Vorsitzende  (8§  1)  dem  Kultus-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  Anzeige,
  worauf  das  Erforderliche  wegen  Eröffnung  der  Synode  (8  14  der  Syn.=Ordn.)
  angeordnet  werden  wird.

§  3.

Bei  der  Eröffnung  haben  die  Mitglieder  der  Synode  das  vorgeschriebene
feierliche  Gelübde  (§  26  der  Syn.-Ordn.),  nachdem  ihnen  insgesammt  von
dem  Eröffnungskommissar  die  Gelöbnißformel  vorgelesen  worden  ist,  einzeln
mittelst  der  von  jedem  zu  sprechenden  Worte:

„Ich  gelobe  es  vor  Gott“
in  die  Hand  des  Kommissars  abzulegen.

§  4.
Mitglieder,  welche  nach  der  Eröffnung  der  Synode  eintreffen,  legen  dem
gewählten  Präsidenten  (§  6)  ihre  Legitimations-Urkunden  vor  und  das  Gelübde
(§  3)  in  dessen  Hand  ab  (§  26  der  Syn.-Ordn.).

II.  Kommissare  der  Kirchen-Regierung.

86.

Die  von  Uns  abgeordneten  Kommissare  (5  27  der  Syn.-Ordn.),  welche
der  Landes-Synode  namhaft  gemacht  werden,  sind  berechtigt,  an  allen  Verhandlungen
  der  Synode  im  Plenum  wie  in  den  Ausschüssen  ohne  Stimmrecht
Theil  zu  nehmen  und  müssen  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.
        <pb n="67" />
        51
III.  Beamte  der  Synode.
Präsident,  Vicepräsidenten,  Schriftführer.
§  6.

Nach  der  Eröffnung  vollzieht  jede  ordentliche  Landes-Synode  die
Wahlen  (§  45)  ihres  Präsidenten,  zweier  Vicepräsidenten  und  zweier  Schriftführer
  (§  25  der  Syn.-Ordn.).

In  den  außerordentlichen  Synoden  derselben  Synodal-Periode  (8  12
der  Syn.-Ordn.)  bleiben  der  Präsident,  die  Vicepräsidenten  und  die  Schriftführer
  der  vorausgegangenen  ordentlichen  Synode  in  Wirksamkeit.

87.

Dem  Präsidenten  liegt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  die  Handhabung
der  Ordnung  und  die  Vertretung  der  Synode  nach  außen  ob.

Der  Präsident  wird  in  Behinderungsfällen  von  den  Vicepräsidenten  nach
ihrer  Reihenfolge  vertreten;  auch  kann  er  denselben  einzelne  Präsidial-Geschäfte
übertragen.  88

Die  Schriftführer  haben  die  Anwesenheitslisten  (§  46)  und  die  Protokolle
in  den  Sitzungen  (§  15)  zu  führen,  den  Präsidenten  bei  Abstimmungen  durch
Vornahme  des  Aufrufs  und  durch  Vermerkung  der  Stimmen  (8  39)  wie  sonst
bei  der  Besorgung  seiner  Geschäfte  zu  unterstützen  und  die  schriftlichen  Ausfertigungen
  zu  besorgen,  welche  ihnen  derselbe  übertragen  wird.

Wenn  in  einer  Sitzung  kein  Schriftführer  anwesend  ist,  so  kann  die
Führung  des  Protokolls  in  derselben  von  dem  Präsidenten  einem  anderen  Abgeordneten
  übertragen  werden

Archiv,  Kanzlei,  Bedienung,  Kasse.
§9.

Das  für  das  Archiv  und  die  Kanzlei  wie  zur  Bedienung  erforderliche
Personal  wird  der  Landes-Synode  von  dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
  zur  Verfügung  gestellt.  Dasselbe  hat  den  Anweisungen  des
Präsidiums  Folge  zu  leisten.

Die  nöthigen  Auszahlungen  geschehen  bei  der  Kasse  des  Kultus-Departements
  gegen  Quittungen,  welchen  von  dem  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter
  (§§  7,  8)  die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  beizufügen  ist.

8*
        <pb n="68" />
        62
IV.  Prüfung  der  Wahlen.

8  10.

Soweit  Zweifel  in  Betreff  der  Giltigkeit  einer  Wahl  nicht  binnen  14
Tagen  nach  der  Wahlhandlung  beim  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
  schriftlich  eingebracht  worden  sind  (§  10  der  Syn.-Ordn.),  finden
später  nur  solche  Anfechtungen  der  Wahl  eines  Mitglieds  der  Synode  noch
statt,  welche  das  Vorhandensein  oder  die  Fortdauer  der  seine  Wahl  bedingenden
  Eigenschaften  betreffen  (§  13  der  Syn.-Ordn.).

Die  Synode  prüft  die  angefochtenen  Wahlen  durch  den  sofort  nach  der
Eröffnung  zu  wählenden  Ausschuß  (§  42),  welchem  zu  diesem  Behufe  die  von
dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  mitzutheilenden  Wahlakten
(§  10  der  Syn.-Ordn.)  zugestellt  werden,  und  fällt  auf  Bericht  des  Ausschusses
die  Entscheidung.

Bis  zur  Erklärung  der  Ungiltigkeit  seiner  Wahl  hat  das  Mitglied  Sitz
und  Stimme  in  der  Synode;  bei  der  Verhandlung  über  die  Ungiltigkeit  darf
dasselbe  die  ihm  nöthig  scheinende  Aufklärung  geben,  nicht  aber  an  der  Abstimmung
  selbst  Theil  nehmen.

V.  Sitzungen  der  Synode.

§  11.

Die  Sitzungen  der  Synode  sind  in  der  Regel  öffentlich  (§  24  der
Syn.-Ordn.).

Vertrauliche  Sitzungen  finden  statt,  wenn  die  vertrauliche  Verhandlung
von  der  Kirchen-Regierung  verlangt,  oder  auf  Antrag  eines  Kommissars  oder
des  Präsidenten  oder  einer  Anzahl  von  fünf  Mitgliedern  durch  die  Synode
beschlossen  wird.

Die  Berathung  und  Beschlußfassung  darüber,  ob  die  vertrauliche  Verhandlung
  eintreten  soll,  hat  nach  vorläufiger  Entfernung  der  Zuhörer  zu  geschehen.


8  12.

Jede  Sitzung  beginnt  und  schließt  mit  einem  kurzen  Gebet  (§  24  der
Syn.-Ordn.),  welches  ein  von  dem  Präsidenten  damit  beauftragtes  geistliches
Mitglied  der  Synode  spricht.
        <pb n="69" />
        53

8  13.
Der  Präsident  bestimmt  die  Zeit  jeder  Sitzung;  er  eröffnet  und  schließt
dieselbe.
Tagesordnung.

§  14.

Nach  Eröffnung  der  Sitzung  bringt  der  Präsident  die  Eingänge  durch
kurze  Inhaltsangabe  zur  Kenntniß  der  Versammlung  und  macht  die  nöthigen
Präsidial-Mittheilungen.

Hierauf  folgen  etwaige  Mittheilungen  der  Kommissare  und  die  von  einzelnen
  Mitgliedern  der  Synode  zu  stellenden  Anfragen  (8  17).

Uebrigens  ist  die  Tagesordnung  vom  Präsidenten  voraus  festzusetzen,  dabei
aber  zu  beachten,  daß  die  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung  vor  allen  übrigen
Angelegenheiten  zu  erledigen  sind  (§  22  der  Syn.-Ordn.).

Die  Tagesordnung  muß  unter  Angabe  der  Zeit  der  Sitzung  Tags  vorher
durch  Anschlag  im  Sitzungsgebäude,  zugleich  auch  besonders  den  Kommissaren
der  Kirchen-Regierung  (§  5)  durch  abschriftliche  Mittheilung,  bekannt  gemacht
werden.

Sie  wird  regelmäßig  vom  Präsidenten  am  Schlusse  einer  Sitzung  für
die  nächste  Sitzung  verkündet.

Eine  Aenderung  der  Tagesordnung  findet  statt:

1.  wenn  von  den  Kommissaren  mündliche  Mittheilungen  zu  machen  sind,
2.  wenn  von  denselben  die  Hinaussetzung  der  Berathung  auf  die  folgende
Sitzung  beantragt  wird,

wenn  die  Aenderung  von  der  Versammlung  mit  Zustimmung  der  Kommissare
  beschlossen  wird.

S

Sitzungs-Protokoll.
§  15.
Ueber  jede  Sitzung  der  Synode  ist  ein  Protokoll  zu  führen.
Das  Protokoll  muß  enthalten:
1.  die  amtlichen  Mittheilungen  des  Präsidenten,
2.  die  Anfragen  an  die  Kirchen-Regierung  (§  17)  in  wörtlicher  Fassung,
nebst  der  Bemerkung,  ob  sie  beantwortet  worden  sind;  wenn  die  Beant-
        <pb n="70" />
        wortung  in  einer  spätern  Sitzung  erfolgt,  so  ist  in  dem  Protokoll  über
diese  Sitzung  die  Bemerkung  der  erfolgten  Beantwortung  zu  machen.

3.  die  Anträge  und  Beschlüsse  in  wörtlicher  Fassung,

4.  bei  Abstimmungen,  falls  eine  Zählung  stattgefunden  hat,  die  Zahl  der
Stimmen  für  und  wider,  und  bei  namentlichen  Abstimmungen  auch  die
Namen  der  Mitglieder,  welche  für  und  wider  gestimmt  haben,

5.  bei  Wahlen  (§  45)  die  Namen  der  Gewählten  mit  Angabe  der  Stimmenzahlen,


6.  die  Vorgänge  und  Aeußerungen,  welche  eine  Verweisung  zur  Ordnung
oder  eine  Unterbrechung  oder  Aufhebung  der  Sitzung  zur  Folge  gehabt
haben  (88§  32,  47).

§  16.  .

Das  Protokoll  über  eine  öffentliche  Sitzung  ist  während  der  nächsten
Sitzung  im  Sitzungssaale  zur  Einsicht  auszulegen.

Wird  bis  zum  Schlusse  der  Sitzung  kein  Einspruch  dagegen  erhoben,  so
gilt  es  als  genehmigt.

Wird  ein  Einspruch  erhoben,  welcher  vom  Präsidenten  mit  Gehör  der
Schriftführer  nicht  sofort  erledigt  werden  kann,  so  entscheidet  die  Versammlung
über  denselben.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Präsidenten  und  dem  Protokollführer  (§  8)
vollzogen.

·  Anfragen.

817.

Anfragen  einzelner  Mitglieder  der  Synode  an  den  Präsidenten  über  die
Geschäfte  der  Synode  können  mündlich  gestellt  werden.

Anfragen  an  die  Kirchen-Regierung  über  Gegenstände,  welche  zum
Wirkungskreise  der  Synode  gehören,  müssen  schriftlich,  bestimmt  gefaßt  und
von  mindestens  fünf  Mitgliedern  unterschrieben,  dem  Vorsitzenden  überreicht
werden,  welcher  dieselben,  dafern  sie  nicht  sofort  beantwortet  werden,  den
Kommissaren  zur  Erklärung  darüber,  ob  und  wann  die  Beantwortung  erfolgen
soll,  abschriftlich  mittheilt.

An  die  Beantwortung  oder  deren  Ablehnung  schließt  sich  eine  weitere
Verhandlung  nicht  an.  Es  bleibt  nur  jedem  Mitgliede  der  Synode  überlassen,
  den  Gegenstand  durch  besondern  Antrag  weiter  zu  verfolgen.
        <pb n="71" />
        56
VI.  Berathungen  der  Synode.
A.  Berathungsgegenstände.
a)  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung.

8  18.

Die  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung  werden  gedruckt  an  die  Mitglieder

der  Synode  vertheilt.  Die  Berathung  über  dieselben  geht  allen  anderen  Berathungen
  voraus  (§  22  der  Syn.-Ordn.).

b)  Selbstständige  Anträge  von  Mitgliedern  der  Synode.

19.

Selbstständige  Anträge  einzelner  Mitglieder  der  Synode,  welche  mit
keinem  andern  Berathungsgegenstand  in  Verbindung  stehen,  sind  schriftlich  an
den  Präsidenten  zu  überreichen;  sie  müssen  von  mindestens  fünf  Mitgliedern
unterzeichnet  und  mit  der  Eingangsformel:

„die  Synode  wolle  beschließen“
versehen  sein.

Auch  sind  alle  Anträge  unzulässig,  welche  darauf  abzielen,  das  Bekenntniß
zum  Gegenstand  der  Beschlußfassung  zu  machen  (§  19  der  Syn.-Ordn.).

Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  gedruckt  in  die  Hände  der  Mitglieder
gelangt  sind,  auf  die  Tagesordnung  einer  folgenden  Sitzung  gebracht,  in
welcher  der  Antragsteller  das  Wort  zur  Begründung  erhält  und  sodann  die
Berathung  und  Beschlußfassung  erfolgt.

Jeder  Antrag  kann  von  dem  Antragsteller  zurückgezogen,  jedoch  von  jedem
andern  Mitgliede,  ohne  daß  es  dann  einer  weitern  Unterstützung  bedarf,  wieder
aufgenommen  werden.

c)  Petitionen  und  Beschwerden.

§  20.

Petitionen  und  Beschwerden  müssen  von  den  Bittstellern  oder  Beschwerdeführern
  unterzeichnet,  bei  Beschwerden  die  Unterschriften  auch  öffentlich  beglaubigt
  sein.  Unzulässig  sind  alle  Petitionen  und  Beschwerden,  welche  nicht
zum  Wirkungskreise  der  Landes-Synode  (§I§  16—20  der  Syn.-Ordn.)  gehören,
  oder  welche  beleidigende  Aeußerungen  enthalten,  endlich  auch  Beschwerden
        <pb n="72" />
        56

über  kirchliche  Behörden  oder  Beamte,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,  daß  sie
bis  zur  obersten  kirchlichen  Behörde  gelangt  und  dort  ohne  Abhilfe  geblieben
  sind.

Die  Petitionen  und  Beschwerden  werden  dem  dafür  bestellten  Ausschuß
(§  42)  zur  Berichtserstattung  überwiesen;  jedoch  können  Petitionen,  welche  mit
einem  Gegenstand  in  Verbindung  stehen,  welcher  bereits  einem  andern  Ausschuß
  (§  24)  überwiesen  ist,  an  diesen  verwiesen  werden.

Die  Versammlung  beschließt  auf  erstatteten  Bericht  nach  erfolgter  Berathung,
  ob  die  Petition  oder  Beschwerde  unberücksichtigt  zu  lassen,  oder  an
die  Kirchen-Regierung  zur  Kenntniß  oder  Erwägung  abzugeben,  oder  derselben
zur  geeigneten  Berücksichtigung  —  die  Beschwerde  zur  Abhilfe  —  zu  empfehlen,
  oder  ob  in  Bezug  auf  den  Gegenstand  ein  besonderer  Antrag  an  die
Kirchen-Regierung  zu  richten  sei.

B.  Verfahren  bei  den  Berathungen.
a)  Erste  und  zweite  Berathung.

8  21.
Alle  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung  (8  18),  sowie  alle  selbstständigen
Anträge  von  Abgeordneten  (§  19),  sind  zunächst  zur  ersten  Berathung  auf
die  Tagesordnung  der  Synode  zu  bringen.

8  22.

Die  erste  Berathung  erfolgt  frühestens  am  ersten  Tage,  nachdem  die
Berathungsgegenstände  gedruckt  in  die  Hände  der  Abgeordneten,  und,  soweit
selbstständige  Anträge  von  Abgeordneten  in  Frage  kommen,  diese  gedruckt  in
die  Hände  der  Regierungs-Kommissare  gekommen  sind,  und  ist  auf  eine  allgemeine
  Besprechung  über  die  Grundsätze  der  Vorlage  zu  beschränken.

Vor  Schluß  der  ersten  Berathung  auf  die  Vorlage  selbst  bezügliche  Abänderungsvorschläge
  (8  26)  einzubringen,  ist  nicht  gestattet.

§  23.
Die  zweite  Berathung  erfolgt  frühestens  am  Tage  nach  dem  Abschluß
der  ersten  Berathung,  und,  wenn  ein  Ausschuß  mit  der  Vorberathung  beauftragt
worden  ist,  frühestens  am  nächsten  Tage,  nachdem  die  Ausschußanträge  gedruckt
        <pb n="73" />
        57

in  die  Hände  der  Abgeordneten  und  der  Regierungs-Kommissare  gelangt  sind.
Auch  in  ihr  geht  bei  der  Berathung  einer  aus  mehreren  Theilen  bestehenden
Vorlage  auf  Verlangen  eines  Abgeordneten  oder  eines  Regierungs-Kommissars
der  Berathung  der  einzelnen  Theile  eine  allgemeine  Besprechung  voraus.

Die  besondere  Berathung  wird  über  jeden  einzelnen  Theil  der  Vorlage
oder  der  Anträge  der  Reihe  nach  eröffnet  und  geschlossen,  worauf  die  Abstimmung
  erfolgt.  Auf  Beschluß  der  Versammlung  kann  die  Reihenfolge  verlassen,
  ingleichen  die  Berathung  über  mehrere  Theile  verbunden  oder  über
verschiedene  zu  demselben  Theil  gestellte  Abänderungs-Anträge  (§5  26)  getrennt
werden.

Abänderungsvorschläge  können  in  der  Zeit  zwischen  der  ersten  und  zweiten
Berathung  und  in  der  letzteren  selbst  eingebracht  werden.

Am  Schluß  der  zweiten  Berathung  wird  über  die  Annahme  oder  Ablehnung
  der  Vorlage  abgestimmt.

8  24.

Ehe  die  erste  Berathung  geschlossen  wird,  hat  die  Synode  zu  beschließen,
ob  die  Vorlage  oder  ein  Theil  derselben  ohue  Weiteres  zur  zweiten  Be—
rathung  gestellt  oder  ob  dieselbe  —  ganz  oder  theilweise  —  an  einen  Ausschuß
zur  Vorberathung  und  Berichtserstattung  (§  42)  überwiesen  werden  soll.

b)  Ausnahmsweises  Verfahren.

826.

Die  Synode  kann  im  Einverständniß  mit  den  Kommissaren  der  Kirchen-Regierung
  im  einzelnen  Fall  beschließen,  von  den  vorgeschriebenen  Formen
und  Fristen  der  Berathung  abzugehen,  so  daß  namentlich  der  Druck  der  Vorlage
wie  der  Ausschußanträge  oder  des  Ausschußberichts  wegfällt,  oder  selbst  die
Verhandlung  erfolgt,  ohne  daß  der  Gegenstand  zuvor  auf  die  Tagesordnung
gebracht  worden  ist,  und  dergl  mehr.

c)  Abänderungs-Anträge.
8  26.
Die  Kommissare  und  jedes  Mitglied  der  Synode  sind  berechtigt,  während

der  Verhandlung  Abänderungen  der  Vorlage  zu  beantragen.
1895  9
        <pb n="74" />
        58.

Diese  Anträge  müssen  mit  der  Hauptfrage  in  wesentlicher  Verbindung
stehen  und  schriftlich  in  bestimmter  Fassung,  wie  die  abzuändernde  Vorlage
lauten  soll,  dem  Präsidenten  überreicht  werden,  welcher  sie  sofort,  jedoch  ohne
Unterbrechung  einer  Rede,  der  Versammlung  vorzulesen  hat.  Die  Verhandlung
über  dergleichen  Abänderungs-Anträge  ist  mit  der  Verhandlung  über  die  abzuändernde
  Vorlage  zu  verbinden.

d)  Rede-Ordnung.

§5  27.

Kein  Mitglied  der  Synode  darf  sprechen,  ohne  vorher  das  Wort  verlangt
und  vom  Präsidenten  erhalten  zu  haben.

Ist  der  Präsident  als  Berichtserstatter  thätig,  oder  will  er  sich  sonst  an
der  Verhandlung  als  Redner  betheiligen,  so  muß  er  auf  so  lange  den  Vorsitz
abtreten.

§  28.

Antragsteller  und  Berichtserstatter  erhalten  das  Wort  beim  Beginn  der
Verhandlung,  die  übrigen  Mitglieder  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Anmeldung
in  der  Weise,  daß  so  viel  als  möglich  zwischen  den  Rednern  für  und  wider
abgewechselt  wird.

§  29.

Keinem  Mitgliede,  den  Berichtserstatter  ausgenommen,  wird  das  Wort

über  den  Gegenstand  der  Verhandlung  mehr  als  zweimal  bewilligt.

8  30.

Außer  der  Reihe  ist  einem  Mitgliede  nur  zur  Berichtigung  einer  Thatsache
  oder  zur  Zurückweisung  eines  persönlichen  Angriffs  oder  zur  Geschäftsordnung
  das  Wort  zu  ertheilen.

Kein  Mitglied  außer  dem  Präsidenten  darf  einen  Redner  unterbrechen.

8  31.
Die  Redner  sprechen  vom  Platz  aus,  stehend,  und  gegen  den  Präsidenten
gewendet.
Das  Ablesen  schriftlicher  Vorträge  ist  den  Mitgliedern  der  Synode  nicht
gestattet.
        <pb n="75" />
        59

8  32.

Der  Präsident  hat  die  sprechenden  Mitglieder  bei  Abschweifungen  auf
den  Gegenstand  der  Verhandlung  zurück  zu  verweisen,  solche  Mitglieder  aber,
welche  gegen  die  Ordnung  verstoßen,  oder  sich  gesetzwidrige,  beleidigende  oder
sonst  unziemliche  Aeußerungen  zu  Schulden  kommen  lassen,  zur  Ordnung  zu
rufen  (8§  47).

Im  Wiederholungsfalle  und,  nachdem  er  zuvor  den  Redner  auf  diese
Folge  aufmerksam  gemacht  hat,  kann  der  Präsident  dem  Redner  das  Wort
entziehen,  nöthigenfalls  auch  über  die  Frage,  ob  demselben  über  den  verhandelten
  Gegenstand  das  Wort  überhaupt  für  die  Dauer  der  Sitzung  entzogen
  werden  soll,  von  der  Versammlung  ohne  Verhandlung  abstimmen  lassen.

§  33.

Wenn  ein  Mitglied  in  der  Versammlung  kirchliche  Beamte  einer  pflichtwidrigen
  oder  ehrenrührigen  Handlung  beschuldigt,  so  ist  es  verpflichtet,  auf
Verlangen  der  Kirchen-Regierung  dieselben  namhaft  zu  machen,  und  für  die
Wahrheit  seiner  Angabe  verantwortlich.

e)  Schluß  der  Verhandlung.

8  34.

Der  Antrag  auf  Schluß  der  Verhandlung  bedarf  der  Unterstützung  von
fünf  Mitgliedern,  worauf  die  Versammlung,  nachdem  noch  ein  Redner,  welcher
gegen  den  Schluß  sprechen  will,  gehört  worden  ist,  ohne  Weiteres  hierüber
Beschluß  faßt.

Antragsteller  (5  19)  und  Berichtserstatter  erhalten,  wenn  sie  es  verlangen,
noch  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  das  Wort.

Nimmt  ein  Kommissar  (§  5)  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  das
Wort,  so  ist  diese  aufs  Neue  eröffnet.

VII.  Beschlußfassung.

§  35.
Die  Landes-Synode  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  24  Mitglieder

anwesend  sind.
9*
        <pb n="76" />
        60

Sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Zur  Abänderung  der  Synodal-Ordnung
  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen,  in  allen  übrigen  Angelegenheiten
  nur  einfache  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  wird  in  der  folgenden  Sitzung  noch  einmal  abgestimmt.
  Ergiebt  sich  auch  da  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  dann  die
Stimme  des  Vorsitzenden  (§  23  der  Syn.-Ordn.).

Fragstellung.

8  36.
Der  Präsident  bestimmt  und  verkündet  die  Fragen,  über  welche  abge—
stimmt  werden  soll,  und  deren  Reihenfolge.

§  37.
Jede  Frage  ist  so  zu  stellen,  daß  sie  mit  Ja  oder  Nein  beantwortet
werden  kann.
Die  Theilung  jeder  nicht  einfachen  Frage  kann  verlangt  werden.
Liegen  mehrere  Fragen  vor,  so  ist  regelmäßig  die  Reihenfolge  nach  dem
Grundsatz  zu  bestimmen,  daß  diejenige  Frage  den  Vorrang  hat,  welche  sich  am
weitesten  von  der  ursprünglichen  Vorlage  entfernt.

8  38.

Ueber  die  Fragstellung  kann  das  Wort  begehrt  werden.

Wenn  Erinnerungen  gegen  dieselbe  erhoben  und  Abänderungen  beantragt
werden,  so  beschließt  darüber,  sofern  der  Präsident  nicht  zustimmt,  die  Versammlung.


Abstimmung.
8  39.

Die  Abstimmung  erfolgt  regelmäßig  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben.

Namentliche  Abstimmung  findet  statt,  wenn  darauf  von  einem  Kommissar
  oder  von  fünf  Mitgliedern  der  Synode  angetragen  wird.  Dieselbe
geschieht  in  der  Weise,  daß  ein  Schriftführer  (§  8)  alle  Mitglieder  der  Reihe
nach,  abwechselnd  das  eine  Mal  von  der  rechten,  und  das  andere  Mal  von
der  linken  Seite  anfangend,  namentlich  zur  Abstimmung  aufruft  und  diese  die
gestellte  Frage  mit  Ja  oder  Nein,  ohne  daß  etwas  Weiteres  beigefügt  werden
darf,  beantworten.
        <pb n="77" />
        61

Sogleich  nach  Beendigung  der  Abstimmung  verkündet  der  Präsident  das
Ergebniß  derselben,  bei  namentlicher  Abstimmung  unter  Angabe  des  Stimmverhältnisses.


Wiederaufnahme  der  Verhandlung.

8  40.
Die  Wiederaufnahme  der  Verhandlung  über  einen  durch  Abstimmung  erledigten
  Punkt  findet  nur  dann  statt,  wenn
1.  die  Synode  auf  einen  von  zehn  Mitgliedern  unterstützten  Antrag  die
nochmalige  Verhandlung  beschließt,  oder
2.  die  Kirchen-Regierung  die  nochmalige  Erwägung  empfiehlt.

8  41.

Bei  Rückäußerungen  der  Kirchen-Regierung  auf  die  von  der  Synode  beschlossenen
  Aenderungs-Vorschläge  hat  eine  Abstimmung  über  die  einzelnen
Punkte  nur  in  soweit  zru  geschehen,  als  von  der  Kirchen-Regierung  an  Stelle
ihrer  früheren  Vorschläge  neue  zur  Annahme  empfohlen  werden.  Außerdem
muß  fofort  über  das  Ganze  der  Vorlage,  wie  dieselbe  an  die  Synode  zurückgelangt
  ist,  abgestimmt  werden.

VIII.  Ausschüsse.

§  4.
Jede  Synode  hat  nach  der  Eröffnung  für  ihre  Dauer  drei  ständige
Vorberathungs-Ausschüsse,  nämlich
1.  einen  Ausschuß  behufs  Prüfung  der  Wahlen  (§  10),
2.  einen  Ausschuß  für  Gegeustände  der  kirchlichen  Gesetzgebung,
3.  einen  Ausschuß  für  Petitionen  und  Beschwerden  (§  20),  zu  bilden.

Auch  können  von  der  Synode  für  einzelne  Gesetzesvorlagen  oder  Anträge
besondere  Ausschüsse  bestellt  werden  (8  24).

Jeder  Vorberathungs=  oder  Zwischen-Ausschuß  (8  44)  besteht
regelmäßig  aus  fünf,  ausnahmsweise,  wenn  die  Synode  dies  besonders  beschließt,
  aus  sieben  von  der  Synode  aus  ihrer  Mitte  gewählten  (§  45)  Mitgliedern.
  Bei  Zwischen-Ausschüssen  bedarf  der  Beschluß  auf  Erhöhung  der
regelmäßigen  Zahl  ihrer  Mitglieder  noch  der  Genehmigung  der  Kirchen-Regierung.
        <pb n="78" />
        62

§  43.

Die  Sitzungen  der  Ausschüsse  sind  durch  den  Präsidenten  den  Mitgliedern
der  Synode,  wie  den  Kommissaren  (§  5),  vorher  bekannt  zu  machen.

Sie  sind  nicht  öffentlich;  doch  hat  jedes  auch  nicht  zu  denselben  gehörige
Mitglied  der  Synode  Zutritt.

Jeder  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  drei  seiner  Mitglieder  anwesend
sind;  besteht  jedoch  ein  Ausschuß  aus  sieben  Mitgliedern,  so  ist  zur  Beschlußfassung
  die  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.  Er
wählt  seinen  Vorsitzenden  und  seinen  Berichtserstatter.

Die  Berichtserstattung  in  der  Synode  erfolgt  mündlich,  aber  immer  sind
die  Ausschuß-Anträge  schriftlich  abzufassen.  Schriftliche  Berichtserstattung  ist
nur  ausnahmsweise  auf  besonderen  Beschluß  der  Synode  zulässig.

§  44.

Nach  der  Vertagung  oder  Schließung  der  Synode  (§  52)  können  Ausschüsse
  (Zwischen-Ausschüsse)  nur  mit  Genehmigung  der  Kirchen-Regierung
auf  besondere  Einberufung  durch  den  Präsidenten  zusammentreten.  Den  Mitgliedern
  derartiger  Zwischen-Ausschüsse  ist  eine  gleiche  Zahl  von  Stellvertretern
beizugeben,  welche  in  Fällen  der  Behinderung  von  Mitgliedern  nach  der  Reihenfolge
  ihrer  Wahl  eintreten.

IX.  Wahlen  in  der  Synode.

§  45.

Alle  Wahlen  in  der  Synode  geschehen  durch  Stimmzettel,  und  zwar
regelmäßig  in  einer  Abstimmung  nach  relativer  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.  Auch  werden,  wenn  mehrere  Personen  zu
einem  Zweck  zugleich  zu  wählen  sind,  regelmäßig  von  jedem  Abstimmenden
gleich  die  erforderlichen  Namen  zusammen  auf  einen  Stimmzettel  geschrieben.

Nur  der  Präsident  und  die  Vicepräsidenten  der  Synode,  wie  die  Mitglieder
  des  ständigen  Synodal-Ausschusses  und  deren  eventuelle  Stellvertreter
(§  30  der  Syn.-Ordn.),  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  jeder  besonders
  gewählt,  so  jedoch,  daß  wenn  über  eine  Wahl  zweimal  abgestimmt  worden
  ist,  ohne  diese  Stimmenmehrheit  zu  erreichen,  bei  der  dritten  Abstimmung
relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit  das  Loos  entscheidet.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  einer  Wahl  entscheidet  die  Synode.
        <pb n="79" />
        63
X.  Urlaub.

§  46.

Urlaub  für  die  Abwesenheit  bis  zur  Dauer  von  drei  Tagen  kann  der
Präsident,  für  eine  längere  Zeit  nur  die  Synode  verwilligen.  Urlaubsgesuche
auf  unbestimmte  Zeit  sind  unstatthaft.

Mitglieder,  welche  ohne  Urlaub  oder  ohne  begründete  Entschuldigung
mehr  als  drei  Sitzungen  nach  einander  nicht  beiwohnen,  können  durch  Beschluß
der  Synode  für  ausgeschieden  erklärt  werden.

Ueber  die  in  den  Sitzungen  anwesenden  Mitglieder  wird  von  den  Schriftführern
  eine  Liste  geführt.  Zugleich  haben  dieselben  die  Abwesenheitsfälle
überhaupt,  wie  alle  Urlaubsgesuche  und  Urlaubsertheilungen,  anzumerken.

XI.  Handhabung  der  Ordnung.

§  47.

Wenn  ein  Mitglied  der  Synode  die  Ordnung  verletzt,  so  wird  es  vom
Präsidenten  darauf  zurückgewiesen.  Das  Mitglied  ist  berechtigt,  dagegen
schriftlich  Einspruch  zu  thun,  worauf  die  Synode  in  der  folgenden  Sitzung
ohne  Verhandlung  darüber  entscheidet,  ob  der  Ordnungsruf  für  gerechtfertigt
zu  halten  ist.

Wenn  in  der  Versammlung  störende  Unruhe  entsteht,  so  kann  der  Präsident
  die  Sitzung  auf  bestimmte  Zeit  aussetzen  oder  ganz  aufheben.

§  48.

Werden  durch  die  Zuhörer  die  Verhandlungen  gestört,  so  hat  der  Präsident
für  Herstellung  der  Ruhe  und  Ordnung,  nöthigenfalls  mittelst  polizeilicher
Hilfe,  zu  sorgen.  Er  ist  befugt,  zu  diesem  Zwecke  die  störenden  Personen
entfernen,  oder  den  Zuhörerraum  ganz  räumen  zu  lassen.

XII.  Ausscheiden  von  Mitgliedern  aus  der  Synode.
§  49.

Sobald  aus  irgend  einer  Ursache  die  Stelle  eines  Mitglieds  der  Synode
erledigt  wird  (vergl.  z.  B.  §§  10,  46),  hat  der  Präsident  dem  Kultus-Departement
  des  Staats-Ministeriums  davon  sofort  Anzeige  zu  machen,  damit
zur  Ergänzung  der  Synode  das  Nöthige  geschehe.
        <pb n="80" />
        64

XIII.  Aeußerer  Geschäftsverkehr  der  Synode.

8  50.

Alle  für  die  Synode  bestimmten  Vorlagen  werden,  soweit  dies  nicht  durch
unmittelbares  landesfürstliches  Dekret  geschieht,  auf  Unsern  Befehl  von  dem
Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  an  die  Synode  mit  Schreiben
übermittelt,  und  ebenso  bringt  die  Synode  die  von  ihr  gefaßten  Beschlüsse
durch  Schreiben  an  das  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  zur
Kenntniß  der  Kirchen-Regierung  (§  21  der  Syn.-Ordn.).

§s  51.
Die  Landes-Synode  kann  nur  an  die  Kirchen-Regierung  Anträge  richten
und  darf  mit  keiner  andern  Landesbehörde  als  dem  Kultus-Departement  des
Staats-Ministeriums  in  irgend  eine  Geschäfts-Verbindung  treten.

XIV.  Vertagung  und  Schluß  der  Synode.
8  52.
Die  Vertagung  und  Schließung  der  Synode  erfolgt  nach  Unserer  Bestimmung
  (§  14  der  Syn.-Ordn.).
Mit  der  Vertagung  oder  Schließung  hört  jede  Thätigkeit  der  Synode  auf.

XV.  Geschäftsordnung  für  den  ständigen  Ausschuß  der  Synode.

*  53.

In  dem  ständigen  Ausschuß  der  Landes-Synode  (88  30—36  der  Syn.=Ordn.),
  welcher  von  jeder  ordentlichen  Synode  vor  ihrem  Schlusse  für  die
Zwischenzeit  bis  zum  Beginn  der  nächsten  ordentlichen  Synode  bestellt  wird
(§  45),  führt  der  Präsident  der  Landes-Synode  den  Vorsitz.  An  die  Stelle
desselben  tritt  in  Behinderungsfällen  der  erste,  wenn  auch  dieser  behindert  ist,
der  zweite  Vicepräsident  der  Landes-Synode.  Falls  der  den  Präsidenten  jeweilig
  vertretende  Vicepräsident  selbst  gewähltes  Mitglied  des  ständigen  Ausschusses
  ist,  wird  für  ihn  sein  Stellvertreter  (§  30  der  Syn.-Ordn.)  einberufen.


Der  Vorsitzende  vertritt  den  Ausschuß  nach  außen  und  leitet  die  Geschäfte
  desselben.
        <pb n="81" />
        65

Namentlich  nimmt  der  Ausschuß  durch  seinen  Vorsitzenden,  so  lange  die
Synode  selbst  noch  nicht  versammelt  ist,  die  für  dieselbe  bestimmten  Vorlagen
  und  sonstigen  Mittheilungen  der  Kirchen-Regierung,  sowie  die  sonst  an
die  Synode  gerichteten  oder  für  sie  bestimmten  Anträge  und  Zuschriften  in
Empfang  (§  31  der  Syn.-Ordn.).

Auch  bestellt  der  Vorsitzende,  soweit  thunlich  im  Einvernehmen  mit  dem
Ausschuß,  die  Glieder  desselben,  welche  den  einzelnen  Generalvisitationen  von
Diözesen  beiwohnen  sollen  (§  34  der  Syn.-Ordn.).

§  54.

Der  ständige  Ausschuß  der  Synode  versammelt  sich,  so  oft  es  sich
nöthig  macht  und  entweder  sein  Vorsitzender  oder  Unser  Kirchenrath  ihn  einberuft
  (§  36  der  Syn.-Ordn.).  Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet  den  Ausschuß
einzuberufen,  wenn  drei  Mitglieder  desselben  die  Einberufung  fordern.

Jedes  Mitglied  ist  verbunden,  an  den  Sitzungen  des  Ausschusses,  oder,
wenn  es  zu  den  Sitzungen  des  Kirchenraths  einberufen  ist  (§  35  der  Syn.=Ordn.),
  an  diesen  Sitzungen  Theil  zu  nehmen,  oder  in  Behinderungsfällen  bei
dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses,  bezüglich  des  Kirchenraths,  sich  rechtzeitig
zu  entschuldigen.

8  66.

Die  Sitzungen  des  ständigen  Ausschusses  der  Synode  finden  in  Weimar
statt.  Von  denselben  ist  vorher  dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
  durch  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses  Kenntniß  zu  geben.  Die
Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Doch  haben  die  Kommissare,  welche  das
Kultus-Departement  oder  der  Kirchenrath  dazu  abordnen  wird,  Zutritt  ohne
Stimmrecht  und  müssen  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  3  Mitglieder  anwesend  sind.  Er
beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

§  56.

In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  führt  ein  hierzu  gewähltes  Mitglied
desselben  das  Protokoll,  welches  den  wesentlichen  Inhalt  der  Verhandlungen
in  gedrängter  Kürze  enthält.

Diese  Protokolle  sind  der  nächsten  Synode  zur  Einsicht  vorzulegen  und
sie  kann  ihren  Druck  beschließen.

1895  10
        <pb n="82" />
        66

8  57.
Die  Ausfertigungen  des  Ausschusses  sind  von  den  Mitgliedern,  welche
an  der  Beschlußfassung  Theil  genommen  haben,  im  Entwurfe  zu  zeichnen  und
von  dem  Vorsitzenden  in  der  Reinschrift  zu  vollziehen.

8  58.
Der  ständige  Ausschuß  der  Synode  darf  mit  keiner  anderen  Landesbe—
hörde  als  mit  dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  und  mit  dem
Kirchenrath  geschäftlich  verkehren.

XVI.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Synode.

§  59.

Die  den  Mitgliedern  der  Landes-Synode  nach  §  37  der  Syn.-Ordn.
zu  gewährenden  Tagegelder  betragen  für  den  Tag  9  Mark  im  ganzen,
4,50  Mark  im  halben  Satz;  dem  Präsidenten  der  Synode  werden  bei  den
Versammlungen  derselben  für  den  Tag  12  Mark  im  ganzen,  6  Mark
im  halben  Satz  vergütet.

8  60.

Bei  den  Versammlungen  der  Synode  sind  die  Tagegelder  für  die  ganze
Dauer  der  Versammlung  vom  Anfangstage  bis  zum  Endtage,  außerdem  den
auswärts  wohnenden  Mitgliedern  auch  noch  für  die  Tage  der  Herreise  und
der  Rückreise  zu  gewähren.  Für  Tage,  an  welchen  ein  Mitglied  beurlaubt
gewesen  ist,  oder  an  einer  Sitzung  der  Synode,  ohne  durch  Krankheit  behindert
zu  sein,  keinen  Theil  genommen  hat,  sind  demselben  Tagegelder  nicht  zu  ge—
währen.  In  entsprechender  Weise  ist  bei  den  Versammlungen  des  ständigen
Ausschusses  der  Landes-Synode  wie  der  vorübergehenden  Ausschüsse  in  Zeiten,
wo  die  Synode  nicht  versammelt  ist,  ingleichen  bei  der  Theilnahme  von  Ausschußmitgliedern
  an  Generalvisitationen  und  Kirchenrathssitzungen  zu  verfahren.

861.
An  Reisekosten  werden  die  wirklichen,  nothwendigen  Auslagen,  bei  Eisenbahnverbindung
  das  Fahrgeld  für  die  ll.  Wagenklasse,  wo  eine  Personenpost
zu  benutzen  war,  das  Postgeld  erstattet.
        <pb n="83" />
        67
8  62.

Die  Auszählung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  erfolgt  bei  der  Kasse
des  Kultus-Departements  des  Staats-Ministeriums  (§  9),  und  zwar,  was  diese
Vergütungen  bei  den  Versammlungen  der  Synode  betrifft,  gegen  Anweisungen,
die  in  der  Kanzlei  der  Synode  (§  9)  auf  Grund  der  Anwesenheitslisten  (§  46)
allwöchentlich  auszuwerfen,  und  von  dem  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter
G#  7,  8)  mit  einem  Richtigkeitszeugniß  zu  versehen  sind.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  16.  Jannar  1895.

Carl  Alexander.

von  Borberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I15)  I.  Unter  Verweisung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  September
  1894  (Seite  279  des  Regierungs-Blatts)  macht  man  darauf  aufmerksam,
  daß  inzwischen  auch  für  den  Bereich  der  Königlich  bayerischen,
Königlich  sächsischen  und  Königlich  württembergischen  Militärverwaltungen
zuständigen  Orts  neue  Nachweisungen  der  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
  der  Offiziere  u.  s.  w.  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  als  Drittschuldners
  berufenen  Militär-Behörden  und  Personen  aufgestellt  worden  sind
und  daß  die  Bekanntmachung  hierüber  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich  Jahrgang  1895  Seite  18  fg.  sich  befindet.
Weimar,  den  22.  Februar  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

[/161  II.  Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  7.  Februar  1895
auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  hat  die
Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  die  in
        <pb n="84" />
        68

der  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  9.  Februar  d.  J.  in  Nr.  6
des  Reichs-Gesetzblattes  (1895  Seite  101f#g.)  enthaltene  neue  Fassung  erhalten.

Weimar,  den  18.  Februar  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
rause.

[17)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  „Germania“,  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Stettin,  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hugo  Rötscher  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  und  Weinhändler  Karl  Schrickel
hier  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1886
(Regierungsblatt  Seite  266)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  22.  Februar  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Weimar.  —  Hof-Buchdinckerei.
        <pb n="85" />
        Zegierung-BZlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  20.  März  1895.

 

Inhalt:  Ausführungs--Anweisung,  betr.  Ausnahmen  vom  Verbot  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe  (mit  Ausnahme
  des  Handelsgewerbes),  Seite  69.

 

Ausführungs-Anweisung,

betreffend  Ausnahmen  vom  Verbot  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe
(mit  Ausnahme  des  Handelsgewerbes).

(18]  Unter  Bezugnahme  auf  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  4.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  11),  betreffend  das  mit  dem  1.  April  1895  beginnende
völlige  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe  bezüglichen  Bestimmungen  der
Gewerbeordnungsnovelle  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  261)
wird  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbebetriebe  —  mit  Ausnahme  des  Handelsgewerbes
  —  (§8  1055,  1055  Abs.  1,  1054—  1055)  auf  Grund  einer  unter
den  Bundesregierungen  getroffenen  Verständigung  über  die  allgemeinen  hierbei
zu  befolgenden  Grundsätze  nachstehende  übersichtliche  Zusammenstellung  dessen,
was  von  den  Behörden  und  den  Gewerbetreibenden  hierbei  zu  beachten  ist,  bekannt
  gemacht.

Die  zuständigen  Behörden  werden  angewiesen  und  ermächtigt,  bei  Zulassung
  von  Ausnahmen  vom  Verbote  der  Sonntagsarbeit  in  den  Grenzen
ihrer  nach  der  Verordnung  vom  6.  April  1892  (Regierungs-Blatt  S  85)
geordneten  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften  zu  verfahren.


1895  11
        <pb n="86" />
        70

Insoweit  bis  zum  1.  April  1895  die  zuständigen  Behörden  über  die
Gestattung  von  Ausnahmen  noch  nicht  oder  nicht  in  allen  Richtungen  Entschließung
  getroffen  haben,  haben  bis  dahin,  wo  dies  erfolgt  ist,  die  nachstehenden
  auf  die  Ausnahmen  beziüglichen  Vorschriften  unter  B  III  ohne
Weiteres  auch  für  einzelne  Bezirke  und  Orte  als  in  Kraft  getreten  zu  gelten.

A.  Allgemeines.
(68  105  a,  105.5  Abs.  1,  1056  und  1054  der  G.-O.)

I.  Das  im  §  105b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  enthaltene  Verbot  gilt
nicht  für  die  Land=  und  Forstwirthschaft,  den  Gartenbau,  den  Weinbau,  die
Viehzucht,  den  Geschäftsbetrieb  der  Apotheker,  die  Ausübung  der  Heilkunde
und  der  schönen  Künste  und  die  im  §  6  Abs.  1,  Satz  1  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Gewerbe.

Ferner  sind  kraft  besonderer  Vorschrift  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit
  ausgenommen  Gast=  und  Schankwirthschaftsgewerbe,  Musikaufführungen,
Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  und  sonstige  Lustbarkeiten,  sowie
die  Verkehrsgewerbe  (§  1055).

II.  In  denjenigen  Handelsgewerben,  in  welchen  beim  Ladenverkauf  an
den  Waaren  Aenderungs=  oder  Zurichtungsarbeiten  vorgenommen  werden  (Gewerbe
  der  Hutmacher,  Blumenhändler,  Uhrmacher,  Fleischer  u.  dergl.),  ist  die
Beschäftigung  mit  diesen  Arbeiten  als  Beschäftigung  im  Handelsgewerbe  zu
betrachten  und  deshalb  an  Sonn=  und  Festtagen  während  der  für  das  betreffende
  Handelsgewerbe  freigegebenen  Zeit  gestattet.

III.  Verboten  ist  an  Sonn=  und  Festtagen  jede  Art  der  Beschäftigung
von  Arbeitern  „im  Betriebe“  der  unter  §  105b  Abs.  1  fallenden  Gewerbe,
also  im  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen
und  Gruben,  von  Hüttenwerken,  Fabriken  und  Werkstätten,  von  Zimmerplätzen
und  Bauhöfen  und  von  Ziegeleien.

Durch  die  Worte  „im  Betriebe“  ist  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  das
Verbot  nicht  nur  räumlich  für  die  Betriebsstätte,  in  welcher  sich  der  betreffende
Gewerbebetrieb  regelmäßig  abzuwickeln  pflegt,  sondern  für  jede  zu  dem  Gewerbebetriebe
  gehörige  Thätigkeit  gelten  soll.  So  dürfen  z.  B.  Monteure,
        <pb n="87" />
        71

Schlosser-,  Glaser-,  Maler-,  Tapezier-,  Barbiergehülfen  während  der  Sonntagsruhe
  auch  außerhalb  der  Betriebsstätte  nicht  beschäftigt  werden,  soweit  nicht
etwa  die  betreffenden  Arbeiten  gemäß  den  Vorschriften  der  §§  1058  bis  1#
statthaft  sind.

IV.  Das  Verbot  der  Sonntagsarbeit  gilt  auch  für  „Bauten  aller  Art“,
d.  h.  für  Hoch-,  Tief.,  Wege-,  Eisenbahn=  und  Wasserbauten,  sowie  für  Erdarbeiten,
  sofern  diese  nicht  Ausfluß  eines  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebes,
  des  Weinbaues  oder  des  Gartenbaues  sind,  ferner  nicht  nur  für  Neubauten,
  sondern  auch  für  Ausbesserungs=  und  Instandhaltungsarbeiten,  z.  B.
auch  für  das  Schornsteinfegergewerbe.

V.  Das  Verbot  der  Sonntagsarbeit  gilt  für  gewerbliche  Arbeiter  im
weitesten  Sinne,  also  nicht  nur  für  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
  und  andere  im  Betriebe  beschäftigte  Handarbeiter,  sondern  auch  für
Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker.

VI.  Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  soll  mindestens  dauern:
für  einzelne  Sonn=  und  Festtage  24  Stunden,
für  zwei  auf  einanderfolgende  Sonn=  und  Festtage  36  Stunden,
für  das  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest  48  Stunden.

Diese  Ruhezeiten  müssen  auch  in  solchen  Betrieben,  die  an  Werktagen
ununterbrochen  mit  regelmäßiger  Tag=  und  Nachtschicht  arbeiten,  gewährt
werden,  soweit  nicht  etwa  für  diese  Betriebe  gemäß  §  105°  bis  =  Ausnahmen
von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit  Platz  greifen.  Während  aber  in  Betrieben,
die  nur  bei  Tage  oder  in  unregelmäßigen  Schichten  zu  arbeiten  pflegen,  die
Ruhezeit  stets  von  12  Uhr  Nachts  an  gerechnet  werden  soll,  kann  in  Betrieben
mit  regelmäßiger  Tag=  und  Nachtschicht  die  Ruhezeit  schon  frühestens  um
6  Uhr  Abends  des  vorhergehenden  Werktags  und  spätestens  erst  um  6  Uhr
Morgens  des  Sonn=  oder  Festtages  beginnen,  wenn  für  die  auf  den  Beginn
der  Ruhezeit  folgenden  24  Stunden  der  Betrieb  ruht.

Für  alle  Fälle  gilt  die  Vorschrift,  daß  die  Ruhezeit  an  zwei  auf  einander
folgenden  Sonn=  und  Festtagen  stets  bis  6  Uhr  Abends  des  zweiten  Tages
dauern  muß.  Demnach  beträgt  die  Ruhezeit  in  Betrieben,  die  keine  regelmäßige
  Tag=  und  Nachtschicht  haben,  nicht  nur  36  Stunden,  sondern  mindestens

11*8
        <pb n="88" />
        72

42  Stunden  (von  der  Mitternachtsstunde  vor  dem  ersten  Tage  bis  6  Uhr
Abends  des  zweiten  Tags).

VII.  Jugendliche  Arbeiter  (§  135  der  Gewerbeordnung)  dürfen  in
Fabriken  und  den  in  §8  154  Abs.  2  und  1544  bezeichneten  gewerblichen  Anlagen
  an  Sonn=  und  Festtagen  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden  (8  136
Abs.  3  d.  G.-O.,  vgl.  auch  unten  zu  B.  4).

VIII.  Während  im  Handelsgewerbe,  soweit  es  in  offenen  Verkaufsstellen
betrieben  wird,  auch  die  Sonntagsarbeit  der  Arbeitgeber  Beschränkungen
unterliegt  (5  41  der  Gewerbeordnung),  ist  in  den  hier  in  Rede  stehenden
Gewerben  den  Arbeitgebern  und  selbstständigen  Gewerbetreibenden  die  Sonntagsarbeit
  durch  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  nicht  verwehrt,  soweit
nicht  landesgesetzliche  Bestimmungen  (§  105b.  Abs.  1)  oder  polizeiliche  Verordnungen
  —  zu  welchen  letzteren  insbesondere  die  über  die  äußere  Heilighaltung
der  Sonn=  und  Festtage  gehören  —  auch  die  gewerbliche  Arbeit  von  selbstständigen
  Gewerbetreibenden  an  Sonn=  und  Festtagen  ganz  oder  theilweise
untersagen.

B.  Ausnahmen  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen.
Gs  105—  1051  der  G.-O)

1.  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit  treten  ein:

a)  kraft  gesetzlicher  Vorschrift  (§  105%½,

b)  kraft  der  vom  Bundesrath  auf  Grund  des  §  1054  erlassenen  Vorschriften,

)  kraft  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  §  1052
getroffenen  Bestimmungen,

4)  kraft  der  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  8  1055.
ertheilten  besonderen  Erlaubniß,

e)  kraft  der  von  der  Landes-Centralbehörde  auf  Grund  des  §  105  Abs.  2
getroffenen  Entschließung.
2.  Nach  den  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  4.  April  1892

(Regierungsblatt  S.  85)  ist  zu  verstehen:

a)  unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des

§  10524  Abs.  1  und  2  der  Bezirksausschuß  bezw.  der  Bezirksdirektor
        <pb n="89" />
        73

18.  September  1869

nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  dem  Gesetz  vom  —.  Junk  i870

(Reg.-Bl.  1869  S.  313),
b)  unter  der  Bezeichnung  „untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  von
§5  105&amp;amp;  Abs.  4  der  Bezirksdirektor,
)  unter  der  Bezeichnung  „Ortspolizeibehörde“  (8§  1052  Abs.  2),  „untere
Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  von  §  1057  regelmäßig  der  Gemeindevorstand.


3.  Soweit  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  zu  Ziffer  ]  bis  V  in
Fabriken  und  den  in  §§  154  Abs.  2  und  1545  der  Gewerbe-Ordnung  bezeichneten
  gewerblichen  Anlagen  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit
Platz  greifen,  sind  in  diesen  Betrieben  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  außer  den  allgemeinen  Bedingungen,  an  welche  die  Zulassung  der
Sonntagsarbeit  geknüpft  ist,  auch  noch  die  Vorschriften  des  §  137  und  die
auf  Grund  der  §§  139  und  1395  erlassenen  Bestimmungen  zu  beachten.

4.  Da  in  den  unter  3  bezeichneten  Betrieben  die  Beschäftigung  jugendlicher
  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  im  Allgemeinen  verboten  ist,  und
Ausnahmen  von  diesem  Verbot  nur  auf  Grund  der  §§  139  und  139#  zugelassen
  werden  können,  so  dürfen  jugendliche  Arbeiter  in  diesen  Betrieben  auch
zu  den  nach  Ziffer  1  bis  V  zulässigen  Sonntagsarbeiten  nur  insoweit  herangezogen
  werden,  als  diese  Beschäftigung  auf  Grund  des  §  139  oder  des
§  139  an  Sonn=  und  Festtagen  ausdrücklich  gestattet  ist.

J.
Ausnahmen  kraft  gesetzlicher  Vorschrift.
(6§  1058.)

1.  Unter  diejenigen  Arbeiten,  auf  die  das  Verbot  der  Sonntagsarbeit
kraft  Gesetzes  keine  Anwendung  findet,  werden  in  §  1058  an  erster  Stelle
solche  Arbeiten  gerechnet,  die  in  Nothfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse
unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen.  Zu  den  Arbeiten  „in  Nothfällen“
gehören  solche  Arbeiten,  die  zur  Beseitigung  eines  Nothstandes  oder  zur  Abwendung
  einer  Gefahr  sofort  vorgenommen  werden  missen,  ferner  aber  auch
dringende  Arbeiten,  die  durch  Todesfälle,  Erkrankungen,  unvorhergesehene,
erhebliche  geschäftliche  Zwischenfälle  u.  s.  w.  erforderlich  werden,  dagegen  kann
        <pb n="90" />
        74

nicht  etwa  schlechthin  die  Erledigung  eiliger  Arbeiten  hierher  gerechnet  werden.
—  Unter  „öffentlichem  Interesse“  ist  nicht  nur  das  Interesse  des  Staates
oder  der  Gemeinde,  sondern  auch  dasjenige  des  Publikums  zu  verstehen.

2.  Die  Befugniß,  Reinigungs=  und  Instandhaltungsarbeiten,  durch  die
der  regelmäßige  Fortgang  des  eigenen  oder  eines  fremden  Betriebes  bedingt
ist,  Arbeiten,  von  denen  die  Wiederaufnahme  des  vollen  werktägigen  Betriebes
abhängig  ist,  sowie  solche  Arbeiten  vorzunehmen,  die  zur  Verhütung  des  Verderbens
  von  Rohstoffen  oder  des  Mißlingens  von  Arbeitserzeugnissen  erforderlich
sind,  ist  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  genannten  Arbeiten  nicht  an  Werktagen
  vorgenommen  werden  können  (§  1058  Abs.  1  Ziffer  3  und  4).

Die  Möglichkeit  ihrer  Vornahme  an  Werktagen  ist  nach  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  und  den  besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen  Betriebe
zu  beurtheilen.  Die  Befugniß  zur  Ausführung  der  bezeichneten  Arbeiten  wird
für  den  einzelnen  Gewerbetreibenden  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,  daß
andere  Betriebe  derselben  Gattung,  deren  Einrichtungen  indessen  wesentlich
verschieden  sind,  der  Sonntagsarbeit  nicht  bedürfen.  Wohl  aber  finden  die
Bestimmungen  keine  Anwendung,  wenn  und  sobald  es  dem  Gewerbetreibenden
möglich  ist,  ohne  erhebliche  Unzuträglichkeiten  für  den  Betrieb  oder  die  Arbeiter
und  ohne  unverhältnißmäßige  Opfer  sich  so  einzurichten,  daß  er  ohne  Sonntagsarbeit
  auskommen  kann.

3.  Die  Bestimmungen  des  §  105k#  finden  auch  auf  solche  Betriebe  Anwendung,
  für  die  nach  den  §§  1054  bis  4  und  §  1058  besondere  Ausnahmen
zugelassen  sind.

4.  Werden  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  mit  Arbeiten  beschäftigt,
die  kraft  gesetzlicher  Vorschrift  zulässig  sind,  so  müssen  die  Gewerbetreibenden
  in  das  im  §  105  Abs.  2  bezeichnete  Verzeichniß  für  jeden  einzelnen
  Sonn=  und  Festtag,  an  dem  eine  solche  Beschäftigung  stattgefunden  hat,
die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter,  die  Dauer  der  Beschäftigung  durch  Angabe
der  Lage  der  Arbeitsstunden,  sowie  die  Art  der  vorgenommenen  Arbeiten  eintragen.
  «

Das  Verzeichniß  muß  über  sämmtliche  während  des  betreffenden  Kalenderjahres
  auf  Grund  des  §  1058  vorgenommenen  Sonntagsarbeiten  Auskunft  geben.

Für  Arbeitgeber,  die  zahlreiche  Arbeiter  beschäftigen,  empfiehlt  es  sich,

U  das  Verzeichniß  nach  dem  anliegenden  Muster  zu  führen.
        <pb n="91" />
        75

Bei  Eintragung  der  Art  der  vorgenommenen  Arbeiten  genügt  es  —  so—
fern  es  sich  nicht  um  die  Bewachung  der  Betriebsanlagen,  sowie  um  die  Be—
aufsichtigung  des  Betriebes  handelt  —  nicht,  die  Arbeiten  allgemein  nach  der
in  den  Ziffern  1—5  des  §  105“  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  gegebenen  Bezeichnung
  anzuführen.  Vielmehr  muß  aus  den  Eintragungen  die  Art  der
Arbeit  soweit  zu  ersehen  sein,  daß  beurtheilt  werden  kann,  ob  sie  unter  die
in  diesen  Ziffern  bezeichneten  Arbeiten  fällt.

Die  Eintragungen  müssen  für  jeden  Sonn=  und  Festtag,  wenn  thunlich,
spätestens  am  folgenden  Wochentag  vorgenommen  werden.

5.  Während  die  im  §  1055  Abs.  1  unter  den  Ziffern  1,  2  und  5  bezeichneten
  Arbeiten  ohne  Beschränkung  vorgenommen  werden  können,  müssen
den  Arbeitern,  die  mit  den  unter  den  Ziffern  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten
an  Sonntagen  länger  als  3  Stunden  beschäftigt  oder  hierdurch  am  Besuch  des
Gottesdienstes  gehindert  werden,  die  im  Abs.  3  bezeichneten  Ruhezeiten  am
zweiten  oder  dritten  Sonntage  gewährt  werden  (§  105“  Abst.  3).

Die  Wahl,  ob  Sonntagsruhe  am  zweiten  oder  am  dritten  Sonntag  zu
gewähren  sei,  steht  den  Gewerbetreibenden  zu.

Für  die  Beschäftigung  an  den  nicht  auf  einen  Sonntag  fallenden  Festtagen
  braucht  ein  Ausgleich  durch  Freilassung  von  der  Arbeit  am  zweiten  oder
dritten  Sonntag  nicht  gewährt  zu  werden.

6.  Der  Bezirksdirektor  darf  auf  besonderen  Antrag  eine  allwöchentlich  zu
gewährende,  24  stündige  Wochentagsruhe  anstatt  der  Ruhe  am  zweiten  oder
dritten  Sonntag  nur  unter  der  Voraussetzung  zulassen,  daß  die  Arbeiter  am
Besuche  des  Gottesdienstes  nicht  gehindert  werden  (8  105“  Abs.  4).  Außerdem
  ist  die  Genehmigung  in  der  Regel  nur  zu  ertheilen,  wenn  die  Durchführung
  der  Ruhe  am  zweiten  oder  dritten  Sonntag  mit  unverhältnißmäßigen
Opfern  oder  mit  erheblichen  Unzuträglichkeiten  für  den  Betrieb  oder  die
Arbeiter  verbunden  sein  würde.

Die  Genehmigungsverfügung  ist  schriftlich  zu  erlassen.  Sie  muß  bestimmen,
  für  wie  viel  Arbeiter,  für  welche  Arbeiten  und  unter  welchen  Bedingungen
  die  Ausnahme  bewilligt  wird.  Die  Genehmigung  ist,  sofern  sich  die
Ausnahme  auf  mehr  als  vier  Sonntage  erstreckt,  nur  unter  dem  ausdrücklichen
Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  zu  ertheilen.
        <pb n="92" />
        76

Der  Bezirksdirektor  hat  die  Genehmigung  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,

E  nach  dem  beigefügten  Formular  anzulegen  ist.  Das  Verzeichniß  oder

eine  Abschrift  davon  ist  bis  zum  15.  Januar  jedes  Jahres  dem  Fabrikeninspektor

  zur  Benutzung  bei  Erstattung  des  Jahresberichts  mitzutheilen.  Eine

zweite  Abschrift  ist  gleichzeitig  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern,  einzusenden.

II.

Ausnahmen  für  Betriebe,  in  denen  Arbeiten  vorkommen,  die  ihrer  Natur  nach
eine  Unterbrechung  oder  einen  Aufschub  nicht  gestatten,  sowie  für  Campagneund
  Saison-Induftrieen.

E  1054.)

Umfang  und  Bedingungen  der  hierhergehörigen,  durch  den  Bundesrath
zugelassenen  Ausnahmen  ergeben  sich  aus  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  5.  Februar  1895  (R.-G.-Bl.  S.  12  ff.).

Zu  dieser  ist  Folgendes  zu  bemerken:

1.  Die  in  die  Bekanntmachung  ausgenommenen  Gewerbe  sind  im  Wesentlichen
  in  Anlehnung  an  die  Klassifikation  der  Gewerbestatistik  aufgezählt.
Wenn  in  einer  gewerblichen  Anlage  mehrere  unter  verschiedene  Gruppen  der
Gewerbestatistik  gehörige  Betriebe  vereinigt  sind,  wie  z.  B.  Hochofenwerke
und  Eisengießereien  (Gruppen  III  und  V),  so  greifen  für  diese  einzelnen  Betriebstheile
  die  verschiedenen  Ausnahmevorschriften  Platz.

2.  In  den  Bestimmungen  des  Bundesraths  sind  nur  die  auf  Grund  des
§  1054  zugelassenen  Sonntagsarbeiten  aufgezählt,  dagegen  nicht  diejenigen
Arbeiten,  die  nach  §  10558  Abs.  1  an  Sonn=  und  Festtagen  kraft  gesetzlicher
Vorschrift  vorgenommen  werden  können.

3.  Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  knüpfen  die  Gestattung  von
Sonntagsarbeiten  an  Bedingungen,  die  den  Arbeitern  ein  Mindestmaß  von
Ruhe  sichern.  Wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  Gefahr  im  Verzuge  ist,  dürfen
die  Arbeiter  während  dieser  Ruhezeit  zu  keinerlei  Arbeit,  auch  nicht  zu  den
im  §  1052  Abs.  1  bezeichneten  Arbeiten,  herangezogen  werden.

4.  In  allen  Fällen,  wo  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesraths  den
Arbeitern  mindestens  Ruhezeiten  gemäß  §  1058  Abs.  3  zu  gewähren  sind,  ist
gleichzeitig  dem  Bezirksdirektor  die  Ermächtigung  ertheilt,  analog  der  Bestimmung
        <pb n="93" />
        77

in  Abs.  4  des  §  1052#  an  Stelle  der  Ruhe  an  jedem  zweiten  oder  dritten
Sonntag  eine  allwöchentlich  zu  gewährende  24  stündige  Ruhezeit  an  einem
Werktage  zuzulassen,  sofern  die  Arbeiter  am  Besuche  des  sonntäglichen  Gottesdienstes
  nicht  behindert  werden.

In  das  nach  Ziffer  I.  6  dieser  Anweisung  zu  führende  Verzeichniß  hat
der  Bezirksdirektor  diese  Ausnahmebewilligung  nicht  einzutragen.

III.

Ausnahmen  für  Gewerbe  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  Sonn=  und  Festtagen
besonders  hervortretender  Bedürfnisse.

(8  1052  Abs.  1.)

1.  In  der  Regel  (vgl.  unten  Ziffer  7  und  8)  sind  Ausnahmen  nur  für
die  nachstehend  unter  a—o  benannten  Gewerbe  und  nicht  in  größerem  Umfange
  oder  unter  leichteren  Bedingungen,  als  im  Folgenden  angegeben,  zuzulassen:

a)  Blumenbindereien.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
mit  dem  Binden  von  Blumen,  Winden  von  Kränzen  u.  dgl.  während  der  für
den  Verkauf  von  Blumen  in  offenen  Verkaufsstellen  freigegebenen  Stunden
und  erforderlichen  Falls  auch  schon  für  zwei  Stunden  vor  dem  Beginne  des
Verkaufs,  aber  nicht  während  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  gestattet  werden.

Bedingung:  Wenn  die  Sonntagsarbeiten  länger  als  3  Stunden  dauern,
so  sind  die  Arbeiter  entweder  an  jedem  dritten  Sonntag  für  volle  36  Stunden
oder  an  jedem  zweiten  Sonntag  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens
bis  6  Uhr  Abends  oder  in  jeder  Woche  während  der  zweiten  Hälfte  eines
Arbeitstages,  und  zwar  spätestens  von  1  Uhr  Nachmittags  ab,  von  jeder  Arbeit
freizulassen.

b)  Gasanstalten  und  Elektrizitätswerke.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
mit  Arbeiten,  welche  für  den  Betrieb  unerläßlich  sind,  gestattet  werden.

Bedingung:  Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens
zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden,  oder  für  jeden  dritten
Sonntag  36  Stunden,  oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeits-1895

  12
        <pb n="94" />
        78

schichten  nicht  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.  Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  vor  und  nach
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  den
Ablösungsmannschaften  zu  gewährende  Ruhe  muß  das  Mindestmaß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

c)  Bäckerei=  und  Conditoreigewerbe.

1.  Die  Beschäftigung  von  Arbeitern  kann  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
während  10  Stunden  gestattet  werden.

Bedingung:  Jedem  Arbeiter  ist  an  jedem  Sonn=  und  Festtage  eine
ununterbrochene  Ruhe  von  14  Stunden  in  Bäckereien,  von  12  Stunden  in
Conditoreien  zu  gewähren.  Der  Beginn  dieser  Ruhezeit  ist  in  Bäßkereien
frühstens  von  12  Uhr  Nachts,  spätestens  von  8  Uhr  Morgens,  in  Conditoreien
frühstens  von  12  Uhr  Nachts,  spätestens  von  12  Uhr  Mittags  ab  zu  rechnen.
Ferner  ist  jedem  Arbeiter  mindestens  an  jedem  dritten  Sonntag  die  zum  Besuch
des  Gottesdienstes  erforderliche  Zeit  freizugeben.

2.  Diejenigen  Arbeiter,  welchen  nach  der  Bestimmung  zu  1.  eine  Ruhezeit
  von  14  bezw.  12  Stunden  zusteht,  dürfen  während  dieser  Ruhezeit  beschäftigt
  werden:

a)  in  Bäckereien  mit  Arbeiten,  die  zur  Vorbereitung  der  Wiederaufnahme
der  regelmäßigen  Arbeit  am  nächsten  Tage  nothwendig  sind,  sofern  sie
nach  6  Uhr  Abends  stattfinden  und  nicht  länger  als  eine  Stunde  dauern,

b)  in  Conditoreien  mit  der  Herstellung  und  dem  Austragen  leicht  verderblicher
  Waaren,  die  unmittelbar  vor  dem  Genuß  hergestellt  werden  müssen
(Eis,  Crêmes  u.  dergl.).

Bedingung  zu  b:  Sind  in  Conditoreien  Arbeiter  noch  nach  12  Uhr
Mittags  beschäftigt  worden,  so  müssen  sie  an  einem  der  nächsten  sechs
Werktage  von  Mittags  12  Uhr  ab  von  jeder  Arbeit  freigelassen  werden.

3.  Für  Gemeinden,  in  denen  die  Bäcker  ortsüblich  an  Sonn=  und  Festtagen
  für  ihre  Kunden  das  Ausbacken  der  von  diesen  bereiteten  Kuchen  oder
das  Braten  von  Fleisch  besorgen,  kann  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
gestattet  werden,  daß  in  jedem  Betriebe  ein  über  16  Jahre  alter  Arbeiter  mit
jenen  Arbeiten  während  höchstens  drei  Vormittagsstunden  über  die  unter  Ziffer  1
freigegebene  Zeit  hinaus  beschäftigt  wird.
        <pb n="95" />
        79

4.  Für  Betriebe,  in  denen  sowohl  Bäckerwaaren,  als  Conditorwaaren
hergestellt  werden,  ist  die  Beschäftigung  solcher  Arbeiter,  die  ausschließlich  mit
der  Herstellung  von  Conditorwaaren  beschäftigt  werden,  nach  den  Bestimmungen
für  Conditoreien,  die  Beschäftigung  der  übrigen  Arbeiter  nach  den  Bestimmungen
für  Bäckereien  zu  regeln.

Als  Bäckerwaare  ist  dasjenige  Backwerk  zu  behandeln,  welches  herkömmlich
unter  Verwendung  von  Hefe  oder  Sauerteig  ohne  Beimischung  von  Zucker
zum  Teig  hergestellt  wird.  Indessen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  für
ihren  Bezirk  oder  einzelne  Theile  desselben  abweichend  hiervon  darüber  Be—
stimmung  treffen,  ob  eine  Waare  ortsüblich  zu  den  Bäckerwaaren  zu  rechnen  ist.

d)  Fleischereigewerbe.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
für  3  Stunden,  welche  bis  zum  Beginn  der  für  den  Hauptgottesdienst  festgesetzten
  Unterbrechung  der  Verkaufszeit  im  Handelsgewerbe  reichen  dürfen,
gestattet  werden.

Wo  nach  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  diese  dreistündige  Arbeitszeit
  nicht  ausreichen  sollte,  können  ausnahmsweise  noch  zwei  weitere,  vor  den
Beginn  des  Hauptgottesdienstes  fallende  Stunden  freigegeben  werden.

Bedingunge:  wie  zu  a.

e)  Barbier=  und  Friseurgewerbe.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
im  Allgemeinen  nur  bis  2  Uhr  Nachmittags,  darüber  hinaus  aber  noch  insoweit
gestattet  werden,  als  sie  bei  der  Vorbereitung  von  öffentlichen  Theatervorstellungen
  und  Schaustellungen  erforderlich  ist.

Bedingung:  Wenn  die  Sonntagsarbeiten  länger  als  3  Stunden  dauern,
so  sind  die  Arbeiter  entweder  an  jedem  dritten  Sonntag  für  volle  36  Stunden
oder  an  jedem  zweiten  Sonntag  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens
bis  6  Uhr  Abends  oder  in  jeder  Woche  während  der  zweiten  Hälfte  eines
Arbeitstages,  und  zwar  spätestens  von  1  Uhr  Nachmittags  ab,  von  jeder  Arbeit
freizulassen.

Wenn  die  Arbeiter  durch  die  Sonntagsarbeiten  am  Besuch  des  Gottesdienstes
  behindert  werden,  so  ist  ihnen  an  jedem  dritten  Sonntag  die  zum
Besuch  des  Gottesdienstes  erforderliche  Zeit  freizugeben.

12•
        <pb n="96" />
        80

f)  Wasserversorgungsanstalten.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
mit  Arbeiten,  welche  für  den  Betrieb  unerläßlich  sind,  gestattet  werden.

Bedingung;:  bei  bloßem  Tagesbetrieb  wie  zu  e,  bei  ununterbrochenem
Betrieb  wie  zu  b.

8)  Badeanstalten.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
mit  Arbeiten,  welche  nicht  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können,  gestattet
  werden.

Bedingung:  wie  zu  e  für  Badeanstalten,  welche  nicht  nur  in  der
wärmeren  Jahreszeit  betrieben  werden.

Auf  Badeanstalten,  die  zu  Heilzwecken  bestimmt  sind,  finden,  wie  auf
Heilanstalten  überhaupt,  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die
Sonntagsruhe  keine  Anwendung  (vogl.  oben  zu  A.  I).

h)  Zeitungsdruckereien.

1.  Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen,
mit  Ausnahme  des  zweiten  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfeiertages,  bis
6  Uhr  Morgens  zur  Herstellung  der  Morgenausgabe  gestattet  werden.

Bedingung:  Nach  Herstellung  dieser  Ausgabe  muß  der  Betrieb  bis
um  6  Uhr  Morgens  des  folgenden  Werktages  ruhen.

2.  Das  Austragen  von  Zeitungen  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  bis  zum
Beginn  des  Hauptgottesdienstes  gestattet  werden.

Bedingung:  Beim  Vertrieb  der  Zeitungen  an  Sonn=  und  Festtagen
dürfen  Personen,  die  bei  der  Herstellung  der  Morgenausgabe  beschäftigt  gewesen
  sind,  nicht  Verwendung  finden.

1i)  Anstalten  zur  Verbreitung  telegraphischer  Nachrichten.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
mit  Arbeiten,  die  nicht  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können,  gestattet
werden.

Bedingung:  wie  zu  e.
        <pb n="97" />
        81

k)  Photographische  Anstalten.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern
4.l  an  den  letzten  vier  Sonntagen  vor  Weihnachten  zum  Zwecke  der  Aufnahme
  von  Porträts,  des  Kopirens  und  Retouchirens  für  10  Stunden,
bis  spätestens  7  Uhr  Abends,

Han  allen  übrigen  Sonn=  und  Festtagen  zum  Zwecke  der  Aufnahme  von
Porträts  für  5  Stunden  —  mit  zulässiger  Erhöhung  auf  6  Stunden
in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  Oktober  —  zugelassen  werden.

Die  zugelassene  Arbeitszeit  braucht  nicht  eine  ununterbrochene  zu  sein,
darf  jedoch  in  den  Fällen  unter  2  im  Sommerhalbjahr  (1.  April  bis
1.  Oktober)  nicht  über  5  Uhr,  im  Winterhalbjahr  (1.  Oktober  bis  1.  April)
nicht  über  3  Uhr  Nachmittags  ausgedehnt  werden.
Die  Ausnahme  unter  2  findet  keine  Anwendung  auf  den  ersten  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingstfeiertag.

Bedingung:  wie  zu  e.

—

D#

S

1)  Gewerbe  der  Garköche.
Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
gestattet  werden.
Bedingung:  wie  zu  e.

m)  Bierbrauereien,  Eisfabriken,  Molkereien.
Es  kann  die  Versorgung  der  Kundschaft  mit  Bier  und  Roheis  an  Sonnund
  Festtagen  während  der  für  den  Handel  mit  Bier,  Roheis  und  Molkereiprodukten
  freigegebenen  Stunden  gestattet  werden.

n)  Mineralwasser  abriken.
Es  kann  für  3  Stunden  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  während
der  wärmeren  Jahreszeit  die  Beschäftigung  mit  solchen  Arbeiten  gestattet
werden,  die  zur  Versorgung  der  Kundschaft  erforderlich  sind.

o)  Bekleidungs=  und  Reinigungsgewerbe.
(Wasch=  und  Bügelanstalten  cec.)
Soveit  sie  handwerksmäßig  betrieben  werden,  ist  die  Ablieferung  bestellter
Arbeit  an  Kunden  an  Sonn=  und  Festtagen  bis  zum  Beginn  des  Haupt-
        <pb n="98" />
        82

gottesdienstes  gestattet.  (Im  Uebrigen  vergleiche  Ziffer  8  unten  und  Reichs-Gesetzblatt
  1895  S.  58  Nr.  3  und  4.)

2.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  haben  für  die  unter  1.  a—o  aufgeführten
  Gewerbe  nur  soviel  Sonntagsarbeit  zu  gestatten,  als  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  geboten  erscheint.

Durch  die  Bestimmungen  zu  1  soll  im  Allgemeinen  also  nur
das  Höchstmaß  der  zulässigen  Ausnahmen  und  das  Mindestmaß
der  zu  gewährenden  Ruhezeiten  festgesetzt  werden.

3.  Insbesondere  kann  für  Betriebe  mit  Tag=  und  Nachtarbeit  die  Genehmigung
  zur  Sonntagsarbeit  von  der  Bedingung  abhängig  gemacht  werden,
daß  längere  als  18stündige  Wechselschichten  unzulässig  sind,  sofern  es  sich  um
anstrengende  Arbeiten  handelt  und  die  Beseitigung  der  24  stündigen  Wechselschichten
  durch  Einführung  8  stündiger  Schichten  oder  Einstellung  von  Ersatzmannschaften
  ohne  erhebliche  Unzuträglichkeiten  möglich  erscheint.

Auch  kann  für  Betriebe  mit  Tag=  und  Nachtarbeit  (z.  B.  Gasanstalten)
die  Zulassung  einer  beschränkten  Arbeit  an  Sonn=  und  Festtagen  davon  abhängig
  gemacht  werden,  daß  während  bestimmter  Stunden  an  diesen  Tagen
der  Betrieb  ruht.

4.  Für  die  nicht  ununterbrochen  arbeitenden  Betriebe  ist,  sofern  die
Durchführung  der  Bedingungen  im  §  1055  Abs.  3  möglich  erscheint,  von  der
Zulassung  der  Bedingung,  durch  welche  nur  die  Freigabe  eines  Nachmittags
an  einem  Wochentage  und  die  Gewährung  der  Gelegenheit  zum  Besuch  des
Gottesdienstes  an  jedem  dritten  Sonntag  vorgeschrieben  wird,  abzusehen.

5.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  nach  vorstehenden  Bestimmungen  nur
solche  Arbeiten  gestattet  werden  dürfen,  welche  für  den  Betrieb  unerläßlich
sind,  ist  es  zulässig,  daß  diese  Arbeiten  im  Einzelnen  bezeichnet  werden.

6.  Die  Ausnahmeregelung  braucht  nicht  für  den  ganzen  Verwaltungsbezirk
  einheitlich  zu  erfolgen,  sondern  sie  kann  für  den  Fall,  daß  die  Verhältnisse
  der  einzelnen  Gewerbe  an  den  einzelnen  Orten  des  Bezirks  verschieden
sind,  für  einzelne  Theile  des  Bezirks  oder  für  einzelne  Orte  verschieden  gestaltet
  werden.

7.  Unter  besonderen  Verhältnissen,  z.  B.  bei  Truppenzusammenziehungen,
größeren  Volksfesten,  Märkten  u.  dgl.  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zur
        <pb n="99" />
        83

Befriedigung  der  hierdurch  gesteigerten  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  für  einzelne
Ortschaften  oder  Bezirke  vorübergehend  oder  periodisch  auf  kurze  Zeit
weiterreichende  Ausnahmen,  als  die  unter  Ziffer  1.  a—o  vorgesehenen,  zulassen.

Die  vorstehend  vorgesehene  Zulassung  weiterreichender  Ausnahmen  für
bestimmte  oder  kurze  Zeit  begreift  auch  Ausnahmen  für  solche  Gewerbe  in  sich,
welche  vorstehend  unter  Ziffer  1.  a—o  nicht  genannt  sind,  sowie  auch  die  Gestattung
  weitergehender  Ausnahmen  oder  leichterer  Bedingungen  für  die  unter
Ziffer  1  a—o  aufgeführten  Gewerbe.

8.  Sollte  in  Zukunft  das  Bedürfniß  hervortreten,  weiter  reichende  Ausnahmen,
  als  die  unter  Ziffer  1.  a—#  vorgesehenen,  für  die  Dauer  zuzulassen,
  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  vor  der  Zulassung  solcher  Ausnahmen
  Anzeige  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
des  Innern,  zu  machen.

9.  Arbeiter,  welche  auf  Grund  der  zu  1—8  zugelassenen  Ausnahmebestimmungen
  mit  Sonntagsarbeiten  beschäftigt  werden,  sind  —  wenn  nicht
Gefahr  im  Verzuge  ist  —  während  der  ihnen  ausbedungenen  Ruhezeit  auch
nicht  zu  solchen  Arbeiten,  die  in  dem  betreffenden  Betriebe  auf  Grund  des
5*  1052  Abs.  1  vorgenommen  werden  dürfen,  und  auch  nicht  zu  Arbeiten  in
dem  etwa  mit  dem  Betriebe  verbundenen  Handelsgewerbe  heranzuziehen.

10.  Die  nach  vorstehenden  Vorschriften  unter  Ziffer  7  und  8  erlassenen
Ausnahmen  sind  in  den  zur  Aufnahme  amtlicher  Bekanntmachungen  dienenden
Blättern  zu  veröffentlichen.

IV.
Ausnahmen  für  Betriebe  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkraft.
(§  1055  Abs.  1  und  2.)

1.  Das  Gesetz  macht  die  Zulassung  der  Ausnahmen  bei  den  mit  Wind
oder  mit  Wasserkraft  arbeitenden  Betrieben  davon  abhängig,  daß  sie  als  Triebkraft
  ausschließlich  oder  vorwiegend  Wind  oder  Wasser  verwenden,  bei  den
mit  Wasserkraft  arbeitenden  Betrieben  außerdem  davon,  daß  die  Wasserkraft
eine  unregelmäßige  ist.

2.  Als  vorwiegend  mit  Wind  oder  Wasserkraft  arbeitend  ist  ein  Betrieb
dann  anzusehen,  wenn  eine  andere  Triebkraft  (Dampf,  Gas,  Elektrizität  u.  dgl.)
nur  beim  Versagen  der  Wind=  oder  Wasserkraft  eintritt  oder  wenn,  im  Falle
        <pb n="100" />
        84

des  Nebeneinanderwirkens  der  Wind=  oder  Wasserkraft  mit  einer  anderen  Triebkraft
  die  Wind=  oder  Wasserkraft  bei  normalem  Betriebe  die  Hauptkraft  ist.

Dies  ist  bei  Wassertriebwerken  in  der  Regel  dann  anzunehmen,  wenn
bei  mittlerem  Wasserstand  die  Wasserkraft  mehr  als  die  Hälfte  der  zu  dem
normalen  Betrieb  des  Werkes  erforderlichen  Kraft  liefert.

3.  Als  unregelmäßig  ist  eine  Wasserkraft  dann  anzusehen,  wenn  der
Wasserzufluß  während  der  jährlichen  Betriebszeit  in  Folge  elementarer  Einwirkungen
  (z.  B.  Trockenheit,  Hochwasser,  Frost),  oder  aus  anderen  Gründen
(Mitbenutzung  des  Wassers  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  Bewässerungsanlagen
u.  s.  w.)  erheblichen  Schwankungen  unterworfen  ist,  und  dadurch  ein  ununterbrochener
  oder  gleichmäßiger  Wasserbetrieb  unmöglich  gemacht  wird.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  Wasserkraft  unregelmäßig  ist,  sind  hiernach
  außergewöhnliche  Naturereignisse,  die  nicht  regelmäßig  während  der  jährlichen
  Betriebszeit  wiederkehren,  sowie  solche  Umstände  außer  Betracht  zu  lassen,
die  zwar  im  Laufe  des  Jahres  öfters  wiederkehren,  jedoch  die  ununterbrochene
oder  gleichmäßige  Fortführung  des  Betriebes  im  gewöhnlichen  Umfange  nicht
wesentlich  hindern.

4.  Die  Ausnahmen  haben  nur  den  Zweck,  Ausfälle  der  regelmäßigen
werktägigen  Arbeitszeit,  welche  durch  Versagen  der  Triebkraft  verursacht  werden,
auszugleichen,  soweit  ein  wirthschaftliches  Bedürfniß  hierzu  vorliegt.  In  der
Regel  wird  ein  solches  Bedürfniß  nicht  anzuerkennen  sein,  wenn  und  soweit
bisher  die  Sonntagsarbeit  nicht  üblich  war.

Bei  Gestattung  der  Ausnahmen  ist  thunlichst  zu  prüfen,  an  wieviel  Wochentagen
  während  der  jährlichen  Betriebszeit  die  Triebkraft  ganz  oder  theilweise
zu  versagen  pflegt,  und  dementsprechend  ist  die  Zahl  der  Sonn=  und  Festtage,
an  denen  eine  Beschäftigung  stattfinden  darf,  und  die  Dauer  dieser  Beschäftigung
  zu  bemessen.

5.  Ausnahmen  werden  nicht  zuzulassen  sein  für  größere  Betriebe,  welche
zwar  vorwiegend  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkraft  arbeiten,  sich
daneben  aber  ständig  einer  Hülfskraft  bedienen,  sofern  diese  Hülfskraft  an
Werktagen  beim  Versagen  der  Wind=  oder  Wasserkraft  die  Fortführung  des
Betriebes  in  einem  nicht  wesentlich  beschränkteren  Umfange  ermöglicht.

6.  Kommt  Wind  oder  Wasser  nur  in  einzelnen  Theilen  einer  gewerblichen
  Anlage  als  Triebkraft  in  Anwendung,  so  erstreckt  sich  die  Gestattung
        <pb n="101" />
        85

der  Sonntagsarbeit  nicht  nur  auf  diejenigen  Arbeiten,  welche  unter  Benutzung
des  Wind=  oder  Wassertriebwerks  ausgeführt  werden,  sondern  auch  auf  solche,
die  mit  jenen  Arbeiten  derart  im  Zusammenhange  stehen,  daß  sie  für  den
Betrieb  unerläßlich  sind.

7.  Für  die  Zulassung  der  Ausnahmen  kommen  zwei  Verfahren  in  Frage:

a)  Einmal  ist  der  Bezirksausschuß  bezw.  der  Bezirksdirektor  befugt,  nach
Lage  der  örtlichen  Verhältnisse  allgemeine  Ausnahmen  für  bestimmte
Betriebsarten  oder  Wasserläufe  zuzulassen,  sowie  einzelnen,  nach  Art,
Einrichtung  oder  Lage  des  Betriebes  der  besonderen  Regelung  bedürftigen
  Unternehmungen  Ausnahmen  zu  gewähren  (8  1055  Abs.  1).

b)  Daneben  hat  jeder  Triebwerksbesitzer  die  Möglichkeit,  für  seinen  Betrieb
in  einem  nach  den  Vorschriften  der  §§  20  und  21  der  Gewerbeordnung
sich  regelnden  Verfahren  besondere  Ausnahmen  zu  erwirken  (§  105s.
Abs.  2).

8.  Bei  Zulassung  von  Ausnahmen  unter  7#  ist  zwischen  den  Windmühlen
und  den  Wassergetreidemühlen  einerseits  und  den  übrigen  mit  unregelmäßiger
Wasserkraft  arbeitenden  Betrieben  andererseits  zu  unterscheiden.

9.  Auf  Grund  der  nach  Ziffer  4  und  5  vorgenommenen  Prüfung  kann
die  Beschäftigung  von  Arbeitern  mit  Arbeiten,  welche  für  den  Betrieb  unerläßlich
sind,  mit  Ausschluß  des  ersten  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingsttages,  gestattet
werden:

a)  für  die  mit  unregelmäßiger  Wasserkraft  arbeitenden  Betriebe  mit  Ausnahme
  der  Getreidemühlen
regelmäßig  an  nicht  mehr  als  12  Sonn=  und  Festtagen  im  Jahre,
b)  für  Windmühlen  —  im  Hinblick  auf  die  jährlich  wiederkehrenden  häusigen
  Unterbrechungen  der  regelmäßigen  werktägigen  Arbeitszeit  durch
ungünstige  Winde  —  und  für  Getreidewassermühlen  —  im  Hirnblick  auf
den  Wettbewerb  mit  den  Getreidewindmühlen  —
regelmäßig  an  nicht  mehr  als  26  Sonn=  und  Festtagen  im  Jahre.

Weitergehende  Ausnahmen  sind  nur  unter  besonderen  Umständen  und
zwar  nur  dann  zuzulassen,  wenn  dies  mit  Rücksicht  auf  die  wirthschaftliche
Lage  oder  sonstige  eigenartige  Verhältnisse  der  in  Betracht  kommenden  Betriebe
oder  Betriebsarten  geboten  erscheint.

1895  13
        <pb n="102" />
        86

Bedingungen:  Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten  gemäß
§  1058  Abs.  3  oder  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  oder  die  oben  in  der  Bedingung
  zu  III,  14  angegebenen  Ruhezeiten  zu  gewähren.

Die  Sonn=  oder  Festtagsarbeiten  sind  von  dem  Gewerbetreibenden
mit  den  im  §  1052  Abs.  2  bezeichneten  Angaben  über  die  Zahl  der  beschäftigten
  Arbeiter,  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung,  sowie  die  Art  der  vorgenommenen
  Arbeiten  in  das  daselbst  vorgeschriebene  Verzeichniß  (Anlage  1)
einzutragen  (vergl.  auch  oben  unter  B,  l.  4).

10.  Die  Bestimmungen  unter  III,  2—5,  7  und  9  finden  auf  die  hier
in  Rede  stehenden  Ausnahmen  entsprechende  Anwendung.

11.  Bei  den  nach  §§  20  und  21  der  Gewerbeordnung  zugelassenen  Ausnahmen
  empfiehlt  es  sich,  in  dem  Bescheide  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
daß  die  Ausnahmebewilligung  jederzeit  ganz  oder  theilweise  widerrufen  werden
kann,  und  ferner  vorzuschreiben,  daß  die  Ausnahmebewilligung  von  dem  Betriebsinhaber
  an  der  Betriebsstätte  aufzubewahren  und  auf  Erfordern  den  Polizeibeamten,
  sowie  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  vorzuzeigen  ist.

12.  Für  den  Widerruf  einer  Ausnahmebewilligung  ist  die  Behörde  zuständig,
  die  die  Bewilligung  ertheilt  hat.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den
§§  20  und  21  der  Gewerbeordnung.

V.
Ausnahmen  zur  Verhütung  eines  unverhältnißmäßigen  Schadens.
(8  105f.)

1.  Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  nach  §  1051  sind  von  dem
Gemeindevorstand  möglichst  schleunig  zu  erledigen.  Der  Unternehmer  darf  die
Sonntagsarbeiten  vor  Eingang  der  Genehmigung  nicht  vornehmen  lassen.  Die
nachträgliche  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  unzulässig.

2.  Die  Ausnahmen  dürfen  nur  vorübergehend  auf  bestimmte  Zeit  und
ferner  nur  unter  folgenden  zwei  Voraussetzungen  bewilligt  werden:

a)  das  Bedürfniß  zur  Sonntagsarbeit  darf  trotz  Aufwendung  gehöriger
Sorgfalt  nicht  vorherzusehen  gewesen  sein,

b)  der  durch  den  Ausfall  der  Sonntagsarbeit  drohende  Schaden  muß  unverhältnißmäßig,
  also  so  erheblich  sein,  daß  dem  gegenüber  die  Beeinträchtigung,
  welche  die  Sonntagsruhe  der  Arbeiter  durch  die  Ausnahmegestattung
  erfährt,  nicht  entscheidend  ins  Gewicht  fallen  kann.
        <pb n="103" />
        87

3.  Ausnahmen  nach  8  105  sind  der  Regel  nach  nicht  für  den  ersten

Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfeiertag,
Betrieb  für  bestimmte  Zeit  zuzulassen.

4.  Bei  Bewilligung  der  Ausnahmen
die  Dauer  der  Beschäftigung  der  Arbeiter

im  Uebrigen  für  jeden  einzelnen

ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
an  den  einzelnen  Sonn=  und  Festtagen

  thunlichst  beschränkt  wird.  Bei  mehr  als  fünfstündiger  Beschäftigungsdauer

  ist  erforderlichenfalls  vorzuschreiben,

daß  die  Bestimmungen  im  §  105“"

Abs.  3  oder  Abs.  4  oder  die  oben  unter  III.  18  angegebenen  Bedingungen

beobachtet  werden.

5.  Die  Genehmigungsverfügung  ist  schriftlich  zu  erlassen.  Aus  derselben
muß  zu  ersehen  sein,  für  wie  viel  Arbeiter,  für  welche  Arbeiten  und  unter

welchen  Bedingungen  die  Ausnahme  bewilligt  wird.

sofern  sich  die  Ausnahme  auf  mehr  als  vier  aufeinanderfolgende  Sonn=  und
Festtage  erstreckt,  nur  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt  des  jederzeitigen
Widerrufs  ertheilt  werden.  Endlich  ist  in  der  Verfügung  darauf  hinzuweisen,
daß  eine  Abschrift  derselben  innerhalb  der  Betriebsstätte  an  einer  den  Arbeitern
leicht  zugänglichen  Stelle  ausgehängt  werden  muß.

6.  Die  Genehmigung  ist  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,  welches  nach

dem  beigefügten  Formular  anzulegen  ist.

Das  Verzeichniß  oder  eine  Abschrift

davon  ist  bis  zum  15.  Januar  jedes  Jahres  dem  Bezirksdirektor  einzureichen
und  von  diesem  dem  Fabrikeninspektor  zur  Benutzung  bei  Erstattung  des

Jahresberichts  mitzutheilen.

C.  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen,  betreffend  die
Sonntagsruhe.
I.  Die  nächste  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die

Sonntagsruhe  im  Gewerbebetriebe  wird  von  den  Ortspolizeibehörden  und  den
besonderen  auf  Grund  des  §  1395  der  Gewerbeordnung  angestellten  Aufsichtsbeamten

  wahrgenommen.

II.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  Durchführung  der  die  Sonntagsruhe
  betreffenden  Bestimmungen  durch  besondere,  bei  den  Gewerbeunternehmern
ihres  Gemeindebezirks  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende  Revisionen  und  bei
jeder  sonst  sich  darbietenden  Gelegenheit  sorgfältig  zu  überwachen.

137

Die  Genehmigung  darf,

#
        <pb n="104" />
        88

—

·□5

E

Bei  den  Revisionen  sind  folgende  Punkte  festzustellen:

Ist  das  nach  §  105  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  und  B.  IV.  Ziffer  9

dieser  Anweisung  vorgeschriebene,  von  den  Gewerbetreibenden  zu  führende
Verzeichniß  vorhanden  und  ordnungsmäßig  geführt?

Sind  in  Betrieben,  welche  von  den  durch  die  Bestimmungen  des  Bundesraths

  zugelassenen  Ausnahmen  Gebrauch  machen,  die  vorgeschriebenen
Aushänge  der  Ausnahmevorschriften  vorhanden?

.Für  den  Fall,  daß  zur  Zeit  der  Revision  eine  Beschäftigung  nach  der

Ausnahmevorschrift  in  §  1054  stattfindet,  sind  die  vorgeschriebenen  Aushänge
  vorhanden?

Stimmt  die  Beschäftigung  der  Arbeiter  mit  den  erlassenen  Ausnahmevorschriften

  überein,  werden  insbesondere  die  Arbeiter  nicht  länger  als
zulässig  beschäftigt  und  werden  die  in  den  Genehmigungsbedingungen
vorgeschriebenen  Ruhezeiten  gewährt?

III.  Nach  jeder  Revision  ist  auf  dem  unter  II,  1  bezeichneten  Verzeichniß,

sowie  auf  den  unter  II,  2  und  3  bezeichneten  Aushängen  ein  Revisionsvermerk
zu  machen.

IV.  In  Fällen,  in  denen  es  der  Ortspolizeibehörde  zweifelhaft  ist,  ob

die  Beschäftigung  von  Arbeitern  mit  den  gesetzlichen  oder  Ausnahmevorschriften
in  Einklang  steht,  hat  sie  vor  Erstattung  der  Strafanzeige  an  den  Großherzog-=lichen
  Bezirksdirektor  zu  berichten  und  dessen  Entscheidung  einzuholen.

Weimar,  den  11.  März  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Anlage  1.
        <pb n="105" />
        89

Anlage  1
zu  BI4  der  Ausführungsanweisung  vom  11.  März  1895.

Verzeichniß

der  in  dem  Betriebe  des

 

u
(Name  des  Gewerbetreibenden  bez.  des  Betriebs)
im  Jahre  189.  auf  Grund  des  §  105&amp;amp;  der  Gewerbeordnung

vorgenommenen  Sonntagsarbeiten.

Vorbemerkung.  Zur  Eintragung  der  Namen  der  an  Sonn=  oder  Festtagen  beschäftigten
  Arbeiter  in  die  Spalte  3  des  nachstehenden  Verzeichnisses  ist  der  Gewerbetreibende
  nicht  verpflichtet.  Es  empfiehlt  sich  aber  wenigstens  die  Namen  derjenigen
Trbeiter  einzutragen,  die  mit  den  in  §  105#  Absatz  1  Ziffer  3  und  4  bezeichneten
Arbeiten  beschäftigt  werden.  Denn  anderenfalls  würde  es  dem  Gewerbetreibenden
häufig  nicht  möglich  sein,  zu  übersehen,  welchen  Arbeitern  die  im  §  105.  Absatz  3  vorgeschriebenen
  Ruhezeiten  zu  gewähren  sind.

In  Betrieben,  die  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkraft  arbeiten,  sind  auch
die  auf  Grund  des  §8  105.  vorgenommenen  Sonn=  und  Festtagsarbeiten  in  die  nachstehende
  Tabelle  einzutragen.
        <pb n="106" />
        90

 

1.

Tag
der

Beschäftigung.

2.
Zahl

der
beschäftigten
Arbeiter.

8.

Namen

der  beschäftigten  Arbeiter.

(Siehe  die  Vorbemerkung.)

4.

Angabe
der
Tagesslunden,
in  welche  die  Arbeitszeit
  fällt.
        <pb n="107" />
        91

 

5.

Angabe
der
vorgenommenen  Arbeiten.

Bemerkungen.
        <pb n="108" />
        Anlage  2.
        <pb n="109" />
        93

Anlage  2
zu  B  1  6  der  Ausführungsanweisung  vom  11.  März  1895.

Verzeichniß

der  von  dem  Großherzogl.  Direktor  des  Verwaltungsbezirks  3
auf  Grund  des  §  105  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  gestatteten  Asnahmen.

(Gestattung  einer  24  stündigen  Wochentagsruhe  anstatt  der  Sonntagsruhe.)

Das  Verzeichniß  ist  nach  Kalenderjahren  einzurichten.

1895  14
        <pb n="110" />
        94

 

Lausende
Nummer.

2.
*
Bezeichnung  des  Betriebes.
5
Name  des  Besitzers  oder  Leiters
des  Betriebes.

e)
Art  des  Betriebes.

3.
Belegenheit
des

Betriebes.

4.
Datum

der
Bewilligung

un
Aktenvermerk.

5.
Zahl
der  Arbeiter,
für  welche  die
Ausnahme
bewilligt  ist.

6.

Bezeichnung  der
Sonntagsorbeiten,
welche  die  Arbeiler

(Spoles)
verrichten.
        <pb n="111" />
        —  —

95

 

7.

Angabe
der
Tagessunden,
in  welche  die
Arbeitszeit  fällt.

8.

Dauer
der
Ausnahmebewilligung.



9.

Gründe
für  die
Ausnahmebewilligung.

Bemerkungen.
        <pb n="112" />
        Anlage  3.
        <pb n="113" />
        97

Anlage  3
zu  V6  der  Ausführungsanweisung  vom  11.  März  1895.

Verzeichniß

der  von  dem  Gemeindevorstandddd  .  auf  Grund  des  §  1054  der

Gewerbeordnung  gestatteten  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit.

Deas  Verzeichniß  ist  nach  Kalenderjahren  und  innerhalb  eines  jeden  Kalenderjahres
  nach  gewerblichen  Anlagen  thunlichst  so  einzurichten,  daß  jede  gewerbliche  Anlage
nur  einmal  aufgeführt  wird  und  soviel  Raum  erhält,  daß  mehrmalige  Ausnahmebewilligungen.
  unter  einander  eingetragen  werden  können.
        <pb n="114" />
        98

 

Lau  fende
Nummer.

2.
a)
Bezeichnung  des  Betriebes.

Name  des  Besitzers  oder  Leiters
des  Betriebes.

0)
Art  des  Betriebes.

3.
Belegenheit
des

Betriebes.

4.
Zahl
der
im  Betriebe
beschäftigten
Personen.

5.

Datum
der
Bewilligung
und

Aktenvermerk.

6.
Zahl
der  Arbeiter,
für  welche  die
Ausnadme
bewilligt  it.
        <pb n="115" />
        99

 

7.

Art
der  Arbeiten,

fr  welche  die  Ausnahme

bewilligt  ist.

8.

Angabe
der  Arbeitsstunden
  an

den  einzelnen
onn-  und
Festtagen.

9.

Angabe
der  Sonnund
  Festtage,
für  welche  die
Ausnadbme
bewilligt  ist.

10.

Gründe

der

Ausnahmebewilligung.

Bemerkungen.
        <pb n="116" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="117" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  22.  März  1895.

Jnhalt:  —  betr.  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  Üöer  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
April  1894;  vom  6.  März  1895,  Seite  101.  —  Ministerial-Bekanmmachung,  betr.  Bestimmung
l  Aln  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde-  und  Rindviehbestände,  Seite  102.  —  Ministerial-Belkann#tmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  Rhenania  in  Köln,
Seite  102.  —  inisterial.  Bekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  in  Jena  bestehenden  Großherzoglich
  und  Herzoglich  Sächs.  Kommissson  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Seite  103.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Abtrennung  des  Ortes  Großlöbichau  von  dem  Bezirke  der  Seeuerrecepiur
  Bürgel  und  Zuweisung  zu  dem  Bezirke  des  Steneramtes  Fena,  Seite  104.  —  Inhalts-Verzeichniß
ans  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  104.

119)  Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  das-  Kostenwesen  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen  vom  11.  April  1894;  vom  6.  März  18

Wir  Carl  Alexrander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  zu  dem  Gesetze  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungsscche
  vom  11.  April  1894  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  was
olgt:
*  §  1.
An  Stelle  der  Bestimmung  in  §  95  Nummer  17  und  18  des  Gesetzes
vom  11.  April  1894  tritt  folgende:
17.  Jahres-Jagdscheien  12  —  3,
18.  Tages-Jagdschein  1  450  .
1895  15
        <pb n="118" />
        102

§  2.
Die  Sätze  a  und  b  unter  I  A  des  §  116  kommen  in  Wegfall.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  6.  März  1895.

6  Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(20)  I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  §  33  des  Ausführungsgesetzes
  vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  wird  von  dem  unterzeichneten
Staatsministerium  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferdeund
  Rindviehbestände
Freitag  der  5.  April  d.  J.
hierdurch  bestimmt.
Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das
weiter  Erforderliche  wahrzunehmen.
Weimar,  den  4.  März  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(211  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  Rhenania
in  Köln  an  Stelle  des  Kaufmanns  Ernst  Schleifer  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Hugo  Rötzscher  hier  zum  Hauptagenten  für  das
        <pb n="119" />
        103
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung

  vom  19.  November  1894  (Regierungs-Blatt  Seite  309)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  März  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(22)  IIII  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Kommission
  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  ist
für  die  vom  1.  April  1895  bis  dahin  1896  dauernde  Prüfungsperiode  in
folgender  Weise  zusammengesetzt:

Vorsitzender:
Universitäts-Kurator,  Geheimer  Staatsrath  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:
für  evangelische  Religionslehre:  Professor  Dr.  Nippold;
für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Jüngst;
für  deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Kauffmann;
für  lateinische  Sprache:  Gymnasialdirektor,  Hofrath  Dr.  Richter;
für  griechische  Sprache:  Professor  Dr.  Hirzel;
für  französische  Sprache:  Professor  Dr.  Cloötta;
für  englische  Sprache:  Professor  Dr.  Franz;
für  hebräische  Sprache:  Geheimer  Kirchenrath  Dr.  Siegfried;
für  alte  Geschichte:  Hofrath  Dr.  Gelzer;
für  mittlere  und  neuere  Geschichte:  Professor  Dr.  Lorenz;
für  Geographie:  Professor  Dr.  Regel;
für  Mathematik:  Hofrath  Dr.  Thomae;
für  Physik:  Professor  Dr.  Winkelmann;
für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;
für  Mineralogie:  Professor  Dr.  Linck;
für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;
        <pb n="120" />
        104

für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel  und

für  Philosophie  und  Pädagogik:  Hofrath  Dr.  Liebmann.

Weimar,  den  9.  März  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

([231  IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Ort
Großlöbichau  vom  1.  April  d.  J.  an  von  dem  Bezirke  der  Steuerreceptur
Bürgel  abgetrennt  und  dem  Bezirke  des  Steueramtes  Jena  zugewiesen  wird.

Weimar,  den  16.  März  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

([24]  Das  7.,  8.,  9.  und  10.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr

77

7

2215

2216

2217

2218

2219

2220

Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verordnung,  betr.  den  Geschäftskreis,
  die  Einrichtung  und  die  Verwaltung  der  Deutschen
Seewarte.

Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Serbiens  und  Liechtensteins
zu  der  am  15.  April  1893  abgeschlossenen  internationalen
Uebereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  die  Cholera.
Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung
  vom  20.  Juni  1888.

Bekanntmachung,  betr.  den  Wortlaut  der  Schiffsvermessungsordnung.


Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.
Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Vorschriften  über  den
Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf
deutschen  Kriegsschiffen.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="121" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  27.  März  1895.

Inhalt:  Lssteral,  Betantmachung,  beir.  einen  am  1.  April  1895  in  Kraft  tretenden  Nachtrag  zum  Arzneibuch  für

utsche  Reich,  dritte  Ausgabe,  Seite  105.  —  Ministerial  Beanmimachung,  belr.  Ausschreibung  eines

b  Beitrags  zur  bondssbrndderstherungeangel,  Seite  106.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.

Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Lübecker  Feuerversicherungs-Vereins  von  1826  zu  Lübeck,  Seite  106.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  107.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(25)  I.  Zufolge  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Januar  d.  J.
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  4)  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  20.  Dezember  v.  J.  einen  Nachtrag  zum  Arzneibuch  für  das
Deutsche  Reich,  dritte  Ausgabe,  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß  die  neuen
Vorschriften  vom  1.  April  1895  in  Wirksamkeit  treten  sollen.

Es  wird  dies  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember
  1890,  die  Einführung  der  dritten  Ausgabe  des  Arzneibuchs  für  das
Deutsche  Reich  betreffend  (Regierungsblatt  1890  Seite  227),  hierdurch  zur
Nachachtung  und  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
der  Nachtrag,  sowie  ein  unter  Berücksichtigung  der  aus  dem  Nachtrage  sich  ergebenden
  Textänderungen  hergestellter  Neudruck  der  dritten  Ausgabe  des  Arzneibuchs
  in  R.  von  Deckers  Verlag  (G.  Schenck)  zu  Berlin  erschienen  und  im
Wege  des  Buchhandels  zu  beziehen  ist.  Der  Ladenpreis  beträgt  50  für
ein  Exemplar  des  Nachtrags,  2J/  für  ein  geheftetes  und  2,80  —  für  ein
gebundenes  Exemplar  des  Neudrucks.

Weimar,  den  24.  März  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
oß.

v.  Gro
1895  16
        <pb n="122" />
        106

[26]  II.  Auf  Grund  der  88  93  und  88  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881  in
Verbindung  mit  dem  Nachtrage  dazu  vom  16.  April  1892  —  Regierungsblatt
  Seite  93  —  wird  hierdurch  ein  ordentlicher

Beitrag  zur  Landesbrandversicherungsaustalt

im  Betrage  von
Sechs  Zehnteln  einer  Beitragseinheit

ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  desselben  der

1.  April  d.  J.
bestimmt.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  Sechs  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen  vom  1.  April  d.  J.
an  (§  97  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen.


Die  letzteren  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung
und  Ablieferung  an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig  Sorge  zu
tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  alsbald  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  nach  den  Vorschriften  in  §  52
der  Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungsblatt  Seite  174  flg.)
zu  verfahren.

Weimar,  den  18.  März  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

(27]  III.  Daß  von  der  Direktion  des  Lübecker  Feuerversicherungs-Vereins  von
1826  zu  Lübeck  an  Stelle  des  A.  Kipferling  in  Eisenach,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  F.  Rohrberg  in  Weimar  zum  Hauoptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-
        <pb n="123" />
        107

Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1894  (Regierungs-Blatt  Seite  243)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  16.  März  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

!28)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  7:

S.  36  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Salzsteuergesetz
in  Bezug  auf  Abraumsalze.
        <pb n="124" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="125" />
        09

Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  5.  April  1895

Inhalt:  Gesetz,  betr.  den  Handel  mit  Giften;  vom  20.  März  1895,  Seite  109.  —  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  20.  März  1895,  den  Handel  mit  Giften  betreffend,  Seite  111.

 

29|  Gesetz,  betreffend  den  Handel  mit  Giften;  vom  20.  März  1895.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
verordnen  über  den  Handel  mit  Giften  unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1858  —  Regierungs-Blatt  Seite  173  —  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  was  folgt:

§  1.

Zum  Handel  mit  Giften  ist,  soweit  derselbe  nicht  in  Verbindung  mit
dem  Apotheker-Gewerbe  betrieben  wird,  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich.


§  2.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  ein  vorhandenes  Bedürfniß  zur

Zulassung  des  beabsichtigten  Handels  nicht  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  hin-1895
  17
        <pb n="126" />
        110

sichtlich  der  Zuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten
Handel  Bedenken  bestehen.
83.

Die  Genehmigung  kann  in  der  Beschränkung  auf  bestimmte  Gifte  oder
auf  giftige  Farben  ertheilt  werden.

§  4.

Auf  die  Ertheilung  der  Genehmigung  finden  die  Bestimmungen  in  Art.  1
und  ll  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung  vom  chenire)
Anwendung.  «

§5·

Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  in  §  1  Absatz
  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1858  vorgesehene  Erlaubniß  erlangt  hat,
bedarf  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Erlaubniß  einer  weiteren  Genehmigung
nicht;  ebenso,  wer  bereits  vor  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1858  eine  Berechtigung
  im  Sinne  des  §  1  Absatz  2  des  gedachten  Gesetzes  erlangt  hat.

86.

Die  Bezeichnung  der  als  Gift  zu  behandelnden  Gegenstände  und  der
Erlaß  der  beim  Handel  mit  Giften  zu  beobachtenden  Vorschriften  erfolgt  durch
Unser  Staats-Ministerium.

§  7.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1895  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  20.  März  1895.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.
        <pb n="127" />
        111

Ministerial-Verordnung,

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  März  1895,  den  Handel  mit  Giften
betreffend.

(30)  Auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  vom  20.  März  d.  J.,  den  Handel  mit
Giften  betreffend,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  von  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  hierdurch  Folgendes  verordnet:

5  1.
Der  gewerbsmäßige  Handel  mit  Giften  unterliegt  den  Bestimmungen  der
562  bis  18.
Als  Gifte  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  die  in  Anlage  l  auf—  Aulage,
geführten  Drogen,  chemischen  Präparate  und  Zubereitungen.

§  2.

Vorräthe  von  Giften  müssen  übersichtlich  geordnet,  von  anderen  Waaren  s
getrennt,  und  dürfen  weder  über  noch  unmittelbar  neben  Nahrungs=  oder  Genußmitteln
  aufbewahrt  werden.

83.

Vorräthe  von  Giften,  mit  Ausnahme  der  auf  abgeschlossenen  Giftböden
verwahrten  giftigen  Pflanzen  und  Pflanzentheile  (Wurzeln,  Kräuter  u.  s.  w.),
müssen  sich  in  dichten,  festen  Gefäßen  befinden,  welche  mit  festen,  gut  schließen—
den  Deckeln  oder  Stöpseln  versehen  sind.

In  Schiebladen  dürfen  Farben,  sowie  die  übrigen  in  den  Abtheilungen
2  und  3  der  Anlage  1  aufgeführten  festen,  an  der  Luft  nicht  zerfließenden  oder
verdunstenden  Stoffe  aufbewahrt  werden,  sofern  die  Schiebladen  mit  Deckeln
versehen,  von  festen  Füllungen  umgeben  und  so  beschaffen  sind,  daß  ein  Verschütten
  oder  Verstäuben  des  Inhalts  ausgeschlossen  ist.

Außerhalb  der  Vorrathsgefäße  darf  Gift,  unbeschadet  der  Ausnahmebestimmung
  im  Absatz  1,  sich  nicht  befinden.

*  4.
Die  Vorrathsgefäße  müssen  mit  der  Aufschrift  „Gift“,  sowie  mit  der
Angabe  des  Inhalts  unter  Anwendung  der  in  der  Anlage  1  enthaltenen  Namen,
17*
        <pb n="128" />
        112

außer  denen  nur  noch  die  Anbringung  der  ortsüblichen  Namen  in  kleinerer
Schrift  gestattet  ist,  und  zwar,  bei  Giften  der  Abtheilung  1  in  weißer  Schrift
auf  schwarzem  Grunde,  bei  Giften  der  Abtheilungen  2  und  3  in  rother  Schrift
auf  weißem  Grunde,  deutlich  und  dauerhaft  bezeichnet  sein.  Vorrathsgefäße
für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und  Jod  dürfen  mittelst  Radir=  oder  Aetzverfahrens
  hergestellte  Aufschriften  auf  weißem  Grunde  haben.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Vorrathsgefäße  in  solchen  Räumen,  welche
lediglich  dem  Großhandel  dienen,  nicht  Anwendung,  sofern  in  anderer  Weise
für  eine,  Verwechselungen  ausschließende  Kennzeichnung  gesorgt  ist.  Werden
jedoch  aus  derartigen  Räumen  auch  die  für  eine  Einzelverkaufsstätte  des  Geschäftsinhabers
  bestimmten  Vorräthe  entnommen,  so  müssen,  abgesehen  von  der
im  Geschäfte  sonst  üblichen  Kennzeichnung,  die  Gefäße  nach  Vorschrift  des  Absatzes
  1  bezeichnet  sein.

865.

Die  in  Abtheilung  1  der  Anlage  l  genannten  Gifte  müssen  in  einem
besonderen,  von  allen  Seiten  durch  feste  Wände  unschlossenen  Raume  (Giftkammer)
  aufbewahrt  werden,  in  welchem  andere  Waaren  als  Gifte  sich  nicht
befinden.  Dient  als  Giftkammer  ein  hölzerner  Verschlag,  so  darf  derselbe  nur
in  einem  vom  Verkaufsraume  getrennten  Theile  des  Waarenlagers  angebracht
  sein.

Die  Giftkammer  muß  für  die  darin  vorzunehmenden  Arbeiten  ausreichend
durch  Tageslicht  erhellt  und  auf  der  Außenseite  der  Thür  mit  der  deutlichen
und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  versehen  sein.

Die  Giftkammer  darf  nur  dem  Geschäftsinhaber  und  dessen  Beauftragten
zugänglich  und  muß  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  verschlossen  sein.

86.

Innerhalb  der  Giftkammer  müssen  die  Gifte  der  Abtheilung  1  in  einem
verschlossenen  Behältnisse  (Giftschrank)  aufbewahrt  werden.

Der  Giftschrank  muß  auf  der  Außenseite  der  Thür  mit  der  deutlichen
und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  versehen  sein.

Bei  dem  Giftschranke  muß  sich  ein  Tisch  oder  eine  Tischplatte  zum  Abwiegen
  der  Gifte  befinden.

Größere  Vorräthe  von  einzelnen  Giften  der  Abtheilung  1  dürfen  außer-
        <pb n="129" />
        113

halb  des  Giftschrankes  aufbewahrt  werden,  sofern  sie  sich  in  verschlossenen  Ge—
fäßen  befinden.
8  7.

Phosphor  und  mit  solchem  hergestellte  Zubereitungen  müssen  außerhalb
des  Giftschrankes,  sei  es  innerhalb  oder  außerhalb  der  Giftkammer,  unter  Ver—
schluß  an  einem  frostfreien  Orte  in  einem  feuerfesten  Behältnisse,  und  zwar
gelber  (weißer)  Phosphor  unter  Wasser,  aufbewahrt  werden.  Ausgenommen
sind  Phosphorpillen;  auf  diese  finden  die  Bestimmungen  der  88  5  und  6  Anwendung.


Kalium  und  Natrium  sind  unter  Verschluß,  wasser-  und  feuersicher  und
mit  einem  sauerstofffreien  Körper  (Paraffinöl,  Steinöl  oder  dergleichen)  umgeben,
  aufzubewahren.

88.

Zum  ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Gifte  der  Abtheilung  1  und  zum
ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Gifte  der  Abtheilungen  2  und  3  sind  besondere
  Geräthe  (Waagen,  Mörser,  Löffel  und  dergleichen)  zu  verwenden,  welche
mit  der  deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  in  den,  dem  §  4  Absat  1
entsprechenden  Farben  versehen  sind.  In  jedem  zur  Aufbewahrung  von  giftigen
  Farben  dienenden  Behälter  muß  sich  ein  besonderer  Löffel  besinden.  Die
Geräthe  dürfen  zu  anderen  Zwecken  nicht  gebraucht  werden  und  sind  mit  Ausnahme
  der  Löffel  für  giftige  Farben  stets  rein  zu  halten.  Die  Geräthe  für
die  im  Giftschranke  befindlichen  Gifte  sind  in  diesem  aufzubewahren.  Auf  Gewichte
  finden  diese  Vorschriften  nicht  Anwendung.

Der  Verwendung  besonderer  Waagen  bedarf  es  nicht,  wenn  größere
Mengen  von  Giften  unmittelbar  in  den  Vorraths=  oder  Abgabegefäßen  gewogen
  werden.

§5  9.

Hinsichtlich  der  Aufbewahrung  von  Giften  in  den  Apotheken  greifen  nachfolgende
  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  §§  4,  5  und  8  Platz:
(Zus  4.)  Die  Bestimmungen  im  §  4  gelten  für  Apotheken  nur  insoweit,

als  sie  sich  auf  die  Gefäße  für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und
Jod  beziehen.  Im  Uebrigen  bewendet  es  hinsichtlich  der  Bezeichnung
  der  Gefäße  bei  den  hierüber  ergangenen  besonderen  Anordnungen.
        <pb n="130" />
        114

(Zu  8  5.)  Die  Giftkammer  darf,  falls  sie  in  einem  Vorrathsraume  eingerichtet
  wird,  auch  durch  einen  Lattenverschlag  hergestellt  werden.
Kleinere  Vorräthe  von  Giften  der  Abtheilung  1  dürfen  in  einem  besonderen,
  verschlossenen  und  mit  der  deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift
  „Gift“  oder  „Venena"“  oder  „Tabula  B“  versehenen  Behältnisse
  im  Verkaufsraume  oder  in  einem  geeigneten  Nebenraume  aufbewahrt
  werden.  Ist  der  Bedarf  an  Gift  so  gering,  daß  der  gesammte
  Vorrath  in  dieser  Weise  verwahrt  werden  kann,  so  besteht
eine  Verpflichtung  zur  Einrichtung  einer  besonderen  Giftkammer  nicht.

(Zu  §  8.)  Für  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  kleineren  Vorräthe
von  Giften  der  Abtheilung  1  sind  besondere  Geräthe  zu  verwenden
und  in  dem  für  diese  bestimmten  Behältnisse  zu  verwahren.  Für  die
in  den  Abtheilungen  2  und  3  bezeichneten  Gifte,  ausgenommen  Morphin,
  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  sind  besondere  Geräthe
nicht  erforderlich.

Gifte  dürfen  nur  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  den  von  ihm  hiermit  Beauftragten
  abgegeben  werden.

Abgabe  der
Giste.

5  11.

Ueber  die  Abgabe  der  Gifte  der  Abtheilungen  1  und  2  sind  in  einem
l  it  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehenen,  gemäß  Anlage  II  eingerichteten  Giftbuche
  die  daselbst  vorgesehenen  Eintragungen  zu  bewirken.  Die  Eintragungen
müssen  sogleich  nach  Verabfolgung  der  Waaren  von  dem  Verabfolgenden  selbst,
und  zwar  immer  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  nächst  vorhergehende  Eintragung
  ausgeführt  werden.  Das  Giftbuch  ist  zehn  Jahre  lang  nach  der
letzten  Eintragung  aufzubewahren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung  auf  die  Abgabe
der  Gifte,  welche  von  Großhändlern  an  Wiederverkäufer,  an  technische  Gewerbetreibende
  oder  an  staatliche  Untersuchungs=  oder  Lehranstalten  abgegeben
werden,  sofern  über  die  Abgabe  dergestalt  Buch  geführt  wird,  daß  der  Verbleib
  der  Gifte  nachgewiesen  werden  kann.

§*  12.
Gift  darf  nur  an  solche  Personen  abgegeben  werden,  welche  als  zuverlässig
  bekannt  sind  und  das  Gift  zu  einem  erlaubten  gewerblichen,  wirthschaft-
        <pb n="131" />
        115

lichen,  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Zwecke  benutzen  wollen.  Sofern
der  Abgebende  von  dem  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  sichere  Kenntniß
nicht  hat,  darf  er  Gift  nur  gegen  Erlaubnißschein  abgeben.
Die  Erlaubnißscheine  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  Prüfung  der
Sachlage  gemäß  Anlage  III  ausgestellt.  Dieselben  werden  in  der  Regel  nur-alege  170.
für  eine  bestimmte  Menge,  ausnahmsweise  auch  für  den  Bezug  einzelner  Gifte
während  eines,  ein  Jahr  nicht  übersteigenden  Zeitraumes  gegeben.  Der  Erlaubnißschein
  verliert  mit  dem  Ablaufe  des  vierzehnten  Tages  nach  dem  Ausstellungstage
  seine  Gültigkeit,  sofern  auf  demselben  etwas  Anderes  nicht  vermerkt  ist.
An  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  Gifte  nicht  ausgehändigt  werden.

§5  13.

Die  in  Abtheilung  1  und  2  verzeichneten  Gifte  dürfen  nur  gegen  schriftliche
  Empfangsbescheinigung  (Giftschein)  des  Erwerbers  verabfolgt  werden.
Wird  das  Gift  durch  einen  Beauftragten  abgeholt,  so  hat  der  Abgebende  (§  10)
auch  von  diesem  sich  den  Empfang  bescheinigen  zu  lassen.

Die  Bescheinigungen  sind  nach  dem  in  Anlage  IV  vorgeschriebenen  Muster.  Autoge  ir
auszustellen,  mit  den  entsprechenden  Nummern  des  Giftbuchs  zu  versehen  und
zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.

Im  Falle  des  §  11  Absatz  2  ist  die  Ausstellung  eines  Giftscheins  nicht
erforderlich.

814.

Gifte  müssen  in  dichten,  festen  und  gut  verschlossenen  Gefäßen  abgegeben
werden;  jedoch  genügen  für  feste,  an  der  Luft  nicht  zerfließende  oder  verdunstende
  Gifte  der  Abtheilungen  2  und  3  dauerhafte  Umhüllungen  jeder  Art,
sofern  durch  dieselben  ein  Verschütten  oder  Verstäuben  des  Inhalts  ausgeschlossen
  wird.

Die  Gefäße  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Umhüllungen  müssen  mit
der  im  §  4  Absatz  1  angegebenen  Bezeichnung  sowie  mit  dem  Namen  des  abgebenden
  Geschäftes  versehen  sein.  Bei  festen,  an  der  Luft  nicht  zerfließenden
oder  verdunstenden  Giften  der  Abtheilung  3  darf  an  Stelle  des  Wortes  Gift
die  Aufschrift  „Vorsicht“  verwendet  werden.

Bei  der  Abgabe  an  Wiederverkäufer,  technische  Gewerbetreibende  und
staatliche  Untersuchungs=  oder  Lehranstalten  genügt  indessen  jede  andere,  Verwechselungen
  ausschließende  Bezeichnung.
        <pb n="132" />
        Besondere
Vorschriften
lber  Farben.

Ungeziesermittel.


116

§  15.

Es  ist  verboten,  Gifte  in  Trink=  oder  Kochgefäßen  oder  in  solchen  Flaschen
oder  Krügen  abzugeben,  deren  Form  oder  Bezeichnung  die  Gefahr  einer  Verwechselung
  des  Inhalts  mit  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  herbeizuführen  geeignet
  ist.

8  16.

Auf  die  Abgabe  von  Giften  als  Heilmittel  in  den  Apotheken  finden  die

Vorschriften  der  §§  11  bis  14  nicht  Anwendung.

§  17.

Auf  gebrauchsfertige  Oel-,  Harz=  oder  Lackfarben,  soweit  sie  nicht  Arsenfarben
  sind,  finden  die  Vorschriften  der  §§  2  bis  14  nicht  Anwendung.  Das
Gleiche  gilt  für  andere  giftige  Farben,  welche  in  Form  von  Stiften,  Pasten
oder  Steinen  oder  in  geschlossenen  Tuben  zum  unmittelbaren  Gebrauch  fertig
gestellt  sind,  sofern  auf  jedem  einzelnen  Stück  oder  auf  dessen  Umhüllung  entweder
  das  Wort  „Gift“  beziehungsweise  „Vorsicht“  und  der  Name  der  Farbe
oder  eine  das  darin  enthaltene  Gift  erkennbar  machende  Bezeichnung  deutlich
angebracht  ist.

8  18.

Bei  der  Abgabe  der  unter  Verwendung  von  Gift  hergestellten  Mittel
gegen  schädliche  Thiere  (sogenannte  Ungeziefermittel)  ist  jeder  Packung  eine
Belehrung  über  die  mit  einem  unvorsichtigen  Gebrauche  verknüpften  Gefahren
beizufügen.

Arsenhaltiges  Fliegenpapier  feilzuhalten  oder  abzugeben,  ist  verboten.
Andere  arsenhaltige  Ungeziefermittel  dürfen  nur  mit  einer  in  Wasser  leicht
löslichen  grünen  Farbe  vermischt  feilgehalten  oder  abgegeben  werden;  dieselben
dürfen  nur  gegen  Erlaubnißschein  (§  12)  verabfolgt  werden.

Strychninhaltige  Ungeziefermittel  dürfen  nur  in  Form  von  vergiftetem
Getreide,  welches  in  tausend  Gewichtstheilen  höchstens  fünf  Gewichtstheile  sal.
petersaures  Strychnin  enthält  und  dauerhaft  dunkelroth  gefärbt  ist,  feilgehalten
oder  abgegeben  werden.

Vorstehende  Beschränkungen  können  zeitweilig  außer  Wirksamkeit  gesetzt
werden,  wenn  und  soweit  es  sich  darum  handelt,  unter  polizeilicher  Aufsicht
außerordentliche  Maßnahmen  zur  Vertilgung  von  schädlichen  Thieren,  z.  B.
Feldmäusen,  zu  treffen.
        <pb n="133" />
        117

819.

Personen,  welche  gewerbsmäßig  schädliche  Thiere  vertilgen  (Kammerjäger),
müssen  ihre  Vorräthe  von  Giften  und  gifthaltigen  Ungeziefermitteln  unter  Be—
achtung  der  Vorschriften  in  den  §§  2,  3,  4,  7  und,  soweit  sie  die  Vorräthe
nicht  bei  Ausübung  ihres  Gewerbes  mit  sich  führen,  in  verschlossenen  Räumen,
welche  nur  ihnen  und  ihren  Beauftragten  zugänglich  sind,  aufbewahren.  Sie
dürfen  die  Gifte  und  die  Mittel  an  Andere  nicht  überlassen.

8  20.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  Is.  in  Kraft.
Auch  die  Bestimmungen  der  §8§  4  und  6  über  die  Bezeichnung  der  Vorrathsgefäße
  und  die  Behältnisse  und  Geräthe  innerhalb  der  Giftkammer  finden
auf  Neuanschaffungen  und  Neueinrichtungen  alsdann  sofort,  im  Uebrigen  vom
1.  Juli  1898  ab  Anwendung.

Weimar,  den  21.  März  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Anlage  I.
Verzeichniß  der  Gifte.
Abtheilung  1.  mit  Ausnahme  des  Berliner  Blau

(Eisencyanür)  und  des  gelben  Blut-Akonitin,
  dessen  Verbindungen  und  Zu-  laugensalzes  (Kaliumeisencyanür),

Daturin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Digitalin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Emetin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Erythrophlein,  dessen  Verbindungen  und
HZubereitun,  en,

Flkdorwesserstefffiure  (Flußsäure),

Homatropin,  dessen  Verbindungen  und
Zubereitungen,

bereitungen,
Arsen,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,
  auch  Arsenfarben,
Atropin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,

Brucin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,

Curare  und  dessen  Präparate,
Chanmasserstoffsur  (Blausäure),  Cyankalium,
  die  sonstigen  cyanwasserstoffsauren
  Salze  und  deren  Lösungen,
1895

18

Gewerbe--betrieb
  der
Kammerjäger.
        <pb n="134" />
        118

Hyoscin  (Duboisin),  dessen  Verbindungen  sApomorphin,

und

Kantharidin,  dessen  Verbindungen  und
Zubereitungen,

Kolchicin,  dessen  Verbindungen  und  Zu—
bereitungen,

Koniin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Nikotin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Nitroglycerinlösungen,

Phosphor  (auch  rother,  sofern  er  gelben
Phosphor  enthält)  und  die  damit  bereiteten
  Mittel,  zum  Vertilgen  von
Ungeziefer,  1

Physostigmin,  dessen  Verbindungen  und

ubereitungen,

Pikrotoxin,
Qrecksilberpräparate,  auch  Farben,  außer

Quecksilberchlorür  (Kalomel)  und
Schwefelquecksilber  (Zinnober),

Zubereitungen,
Hyoscyamin  (Duboisin),  dessen  Verbindungen
  und  Zubereitungen,  .

Belladonna  blätter,  zextrakt,  tinktur,
-wurzela.

Bilsen  -zkraut,-samen,  Bilsenkraut  -extrakt,
-tinktur,

Bittermandelöl,  blausäurehaltiges,

Brechnuß  (Krähenaugen),  woie  die  damit
hergestellten  Ungeziefermittel,  Brechnußextraft,
  tinktur,

Brechweinstein,

Brom,
Bromgethyl,
Bromalhydrat,
Bromoform,

Butylchloralhydrat,

Calabar  extrakt,  samen,  -tinktur,

Cardol,

Chloraethyliden,  zweifach,

Chloralformamid,

Chloralhydrat,
Chloressigsäuren,
Chloroform,
Chromsäure,

 

Skopolamin,  dessen  Verbindungen  und  Cocain,  dessen  Verbindungen  und  Zu-Zubereitungen,



Strophanthin,

Strychnin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,
  mit  Ausnahme  von  strychninhaltigem
  Getreide,

Uransalze,  lösliche,  auch  Uranfarben,

Veratrin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen.
  .

Abtheilung  2.
Acetanilid  (Antifebrin),
Adonis  kraut,  %
Aethylenpräparate,
Agaricin,
Akonit  zextrakt,  knollen,  zkraut,  -tinktur,
Amylenhydrat,

 

bereitungen,

Convallamarin,  dessen  Verbindungen  und

Zubereitungen,

Couvallarin,  dessen  Verbindungen  und

Zubereitungen,

Elaterin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Erythrophleum,

Euphorbium,  "
Fingerhut  -blätter,  essig,  extrakt,  ätinktur,
Gelsemium  -wurzel,  tnktur,
Giftlattich  extrakt,  kraut,  -saft  (Laktukarium



),
Giftsumach  -blätter,  zexkrakt,  ztinktur,
Gottesgnaden  kraut,  zextrakt,  tinktur,
Gummigutti,  dessen  Lösungen  und  Zu-Amylnitrit,

  D

bereitungen,
        <pb n="135" />
        *8  indischer,  zextrakt,  ztinktur,

ydroxylamin,  dessen  Verbindungen  und

Zubereitungen,

Halnpen  zharz,  knollen,  -tinktur,
irschlorbeeröl,

Kodeln,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Kokkelskörner,

Kotoin,

Krotonöl,

Morphin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Narcein,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Narkotin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Nieswurz  (Helleborus),  grüne,
tinktur,  wurzel,

Nieswurz  (Helleborus),  schwarze,
tinktur,  wurzel,

Nitrobenzol  (Mirbanöh),

Opium  und  dessen  Zubereitungen  mit  Ausnahme
  von  Opium  wflaster  und  wasser,

Oxalsäure  (Kleesäure,  sog.  Zuckersäure),

Paraldehyd,

Pental,

Pilokarpin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,


Sabadill  zextrakt,  früchte,  tinktur,

Sadebaum  spitzen,  zextrakt,  öl,

Sankt  Ignatius  -samen,  inktur,

Santonin,

-extrakt,

-extrakt,

Scammonia  --harz  (Scammonium)-wurzel,

Schierling  (Konium)
-früchte,  -tinktur,

Senföl,  ätherisches,

Spanische  Fliegen  und  deren  weingeistige
und  ätherische  Zubereitungen,

kraut,  extrakt,

Stechapfel  -blätter,  extrakt,  samen,  tinktur,

  —  ausgenommen  zum  Rauchen
oder  Räuchern,

119

Strophanthus  -extrakt,-samen,  ztinktur,

Strychninhaltiges  Getreide,
Sulfonal  und  dessen  Ableitungen,
Thallin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,



Urethan,

Veratrum  (weiße  Nieswurz)  4tnktur,
-wurzel,

Wasserfhierling  kraut,  zextrakt,

Zeitlosen  zextrakt,  knollen,  -samen,  tinktur,
  wein.

Abtheilung  3.
Antimonchlorür,  fest  oder  in  Lösung,
Baryumverbindungen  außer  Schwerspath

(schwefelsaurem  Baryum),

Bittermandelwasser,

Bleiessig,

Bleizucker,

Brechwurzel  (lpecacuanha)  zextrakt,  tinktur,
  -wein,

Farben,  welche  Antimon,  Baryum,  Blei,
Chrom,  Gummigutti,  Kadmium,  Kupfer,
Pikrinsäure,  Zink  oder  Zinn  enthalten,
mit  Ausnahme  von:  Schwerspath
(schwefelsaurem  Baryum),  Chromoxyd,
Kupfer,  Zink,  Zinn  und  deren  Legirungen
  als  Metallfarben,  Schwefelkadmium,
  Schwefelzink,  Schwefelzinn

 

(als  Musivgold),  Zinkoxyd,  Zinnoxyd,
Goldsalze,
Jod  und  dessen  Präparate,  ausgenommen
zuckerhaltiges  Eisensodür  und  Jodschwefel,

odoform,  #
Kadmium  und  dessen  Verbindungen,  auch
mit  Brom  oder  Jod,
Kalilauge,  in  100  Gewichtstheilen  mehr
als  5  Gewichtstheile  Kaliumhydroxyd
1  enthaltend,
Kalium,
187
        <pb n="136" />
        120

Kaliumbichromat  (rothes  chromsaures  Ka=  Natriumhydroxyd  (Aetznatron,  Seifenlium,
  sogenanntes  Chromkali),  ein

Kaliumbioxalat  (Kleesalz),  Natronlauge,  in  100  Gewichtstheilen  mehr
Kaliumchlorat  chlorsaures  Kalium),  als  5  Gewichtsheile  Natriumhydroxyd
Kaliumchromat  (gelbes  chromsaures  Ka=  enthaltend,

ium),  Phenacetin,
Kaliumhydroxyd  (Aetzkali),  Pilkrinsäure  und  deren  Verbindungen,

Karbolsäure,  auch  rohe,  sowie  verflüssigte  Quecksilberchlorür  (Kalomel),
und  verdünnte,  in  100  Gewichtstheilen  6  Salpetersäure  (Scheidewasser),  auch  rau- 



mehr  als  3  Gewichtstheile  Karbolsäure  chende,

enthaltend,  Salzsäure,  auch  verdünnte,  in  100  Ge-Kirschlorbeerwasser,
  wichtstheilen  mehr  als  15  Gewichts-Koffein,
  dessen  Verbindungen  und  Zu=  bheile  wasserfreie  Säure  enthaltend,

bereitungen,  Schwefelkohlenstof,
Koloquinthen,  zextrakt,  -tinktur,  Schwefelsäure,  auch  verdünnte,  in  100  Ge-Kreosot,
  wichtstheilen  mehr  als  15  Gewichtstheile
Kresole,  Schwefelsäuremonohydrat  enthaltend,
Kupferverbindungen,  Silbersalze,  mit  Ausnahme  von  Chlor-Lobelien,
  zkraut,  tinktur,  silber,
Meerzwiebel,  zextrakt,  ztinktur,  wein,  Stephans  (Staphisagria)  -körner,
Mutterkorn,  extrakte  (Ergotin),  Zinksalze,  mit  Ausnahme  von  Zink-Natrium,
  karbonat,
Natriumbichromat,  Ziennsalze.

Anlage  II.
        <pb n="137" />
        Anlage  III.

Seite

Giftbuch.

 

w#ulunke  aausjurz

Bezeichnung
des
Erlaubniß--scheins
  nach
Behörde

Name.

Des  Giftes

Menge.

Zweck,
zu  welchem
das  Gift
vom
Erwerber
benutzt

werden  soll.

Des  Erwerbers

Name  und
Stand.

Wohnort
(Wohnung).

Stand.

Des  Abholenden

Name  und  Wohnort
(Wohnung).

Name
des
Verabfolgenden.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  II.

121
        <pb n="138" />
        122
(Name  der  ausstellenden  Behörde.)

Nr.

Erlaubnißschein

zum  Erwerb  von  Gift.

Der  2c.  (Name,  Stand)  zu  (Wohnort
und  Wohnung)

Die  (beziehungsweise  Firma)
wünscht  (Menge)  (Name  des  Gifts)  zu  erwerben,  um
damit  (Zweck,  zu  welchem  das  Gift  benutzt  werden  soll)

Gegen  dies  Vorhaben  ist  diesseits  nach  stattgefundener  Prüfung  nichts  zu

erinnern

,  den  ten  18

Der  Gemeindevorstand.
(Namensunterschrift.)
(Siegel.)

Dieser  Schein  macht  die  Ausstellung  einer  Empfangsbescheinigung  (Giftschein)  gemäß
§*  13  der  Ausführungs-Verordnung  vom  21.  März  1895  nicht  entbehrlich.  Er  verliert  mit
dem  Ablaufe  des  14.  Tages  nach  dem  Ausstellungstage  seine  Gültigkeit,  sofern  etwas  Anderes
oben  nicht  ausdrücklich  vermerkt  ist.

Anlage  IV.
        <pb n="139" />
        123

Anlage  IV.
Nr.  (des  Giftbuchs).
Giftschein.
Von  (Firma  des  abgebenden  Geschäfts)  zu  (Ort)

bekenne  ich  hierdurch
Zwecke  de
wohl  verschlossen  und  bezeichnet  erhalten  zu  haben.

Der  aus  einem  unvorsichtigen  Gebrauche  des  Giftes  entstehenden  Gefahren  wohl
bewußt,  werde  ich  dafür  Sorge  tragen,  daß  dasselbe  nicht  in  unbefugte  Hände  gelangt
und  nur  zu  dem  vorgedachten  Zwecke  verwendet  wird.

(Menge)  MName  des  Gifts)  zum

Das  Gift  soll  durch  abgeholt  werden.
(Wohnort,  Tag,  Monat,  Jahr  und  (Name  und  Vorname,  Stand  oder  Beruf  des
Wohnung.)  Erwerbers.)

(Eigenhändig  geschrieben.)

(Zusatz,  falls  das  Gift  durch  einen  Anderen  abgeholt  wird.)

Das  oben  bezeichnete  Gift  habe  ich  im  Auftrage  des
(Namen  des  Erwerbers)  in  Empfang  genommen  und  verspreche,  dasselbe  alsbald  unversehrt
  an  meinen  Auftraggeber  abzuliefern.

(Ort,  Tag,  Monat,  Jahr.)  (Name  und  Vorname,  Stand  oder  Beruf  des
Abholenden.)
(Eigenhändig  geschrieben.)
        <pb n="140" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="141" />
        Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  13.  April  1895

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  beir.  die  Vornahme  der  Bezirksausschuß-Wahlen,  Seite  125.  —  Nachtrag
Neuen  Regulativ,  die  juristischen  Prlsungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste  betr.,
Seite  126.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Nachtrag  zur  Prüfungsordnung  für  Lehrerinnen  an  höheren
Mädchenschulen  und  Schulvorsteherinnen,  Seite  126.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Geletzblatt

und  dem  Central  -Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  127.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(31)  I.  Da  der  dreijährige  Zeitraum,  auf  dessen  Dauer  die  dermaligen  Mitglieder
  des  Bezirksausschusses  gewählt  sind,  mit  dem  30.  Juni  d.  J.  abläuft,
so  wird  die  Vornahme  der  deshalb  erforderlichen  neuen  Wahlen  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1853  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  hiermit  angeordnet  und  es  werden  insbesondere  die  Großherzoglichen
Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen  auf  die  Vorschrift  des  sinngemäß
  zur  Anwendung  kommenden  Gesetzes  vom  6.  April  1852  über  die
Wahl  der  Landtagsabgeordneten,  wegen  Anfertigung  der  Zusammenstellung  der
Namen  derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  (zweite  Abtheilung  der
Steuerrolle)  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  Dreitausend  Mark  versteuern,
  bezüglich  derjenigen,  welche  mit  einem  Jahres-Einkommen  von  wenigstens
  Dreitausend  Mark  aus  andern  Quellen  als  dem  Grundbesitz  zur  ersten
und  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  eingezeichnet  sind,  und  wegen  Abgabe
der  gedachten  Zusammenstellungen  an  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren,
sowie  auf  die  Bestimmung  des  Nachtragsgesetzes  vom  19.  August  1884  wegen
Nichtberücksichtigung  der  von  dem  Gesammt-Einkommen  der  fraglichen  Steuer-1895
  19
        <pb n="142" />
        126

pflichtigen  geeignetenfalls  in  Abzug  gebrachten  Schuldzinsen  bei  Aufstellung
der  ebengedachten  Verzeichnisse  hierdurch  hingewiesen.

Weimar,  den  22.  März  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(32)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  der  §  43  des  Neuen  Regulativs,
die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste
betreffend  (S.  183  des  Regierungs-Blatts  für  1892),  durch  folgenden

§  43
ersetzt:
Für  die  zweite  Prüfung  werden  an  Gebühren  je  sechszig  Mark
erhoben.

Solches  wird  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  3.  April  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

[(33)  III.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  wird  hiermit  die  Bestimmung  in  §  7  der  Prüfungsordnung  für
Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen  und  Schulvorsteherinnen  vom
15.  Januar  1879  (Reg.-Bl.  S.  19ff.),  nach  welcher  für  die  Zulassung  zur
Lehrerinnenprüfung  das  vollendete  achtzehnte  Lebensjahr  festgesetzt  ist,  für  die
Zeit  vom  1.  Oktober  1897  ab  dahin  abgeändert,  daß  das  vollendete  neunzehnte
  Lebensjahr  als  Termin  an  die  Stelle  tritt.

Weimar,  den  3.  April  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.
        <pb n="143" />
        127

34  Das  11.  und  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2221

5

7

7

2222

2223

2224

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Etatsjahr  1895/96;

Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichs-Eisenbahnen;
Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Etatsjahr  1895/96;

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  8,

9  10,

S.

11,  12,  13  und  14:

52

„  66

14

77

69
99

Abänderungen  der  Dienstvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betr.  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem
Auslande  und  Bestimmungen  über  Aufstellung  von  Uebersichten
über  Einfuhrscheine;  —  Feststellung  von  Tarasätzen  für  Malz,
welches  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen
ausgeführt  wird;  —  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Tara  in  Bezug  auf  Petroleum;  —  Abänderung  des  Zoll=Regulativs
  für  Reisstärkefabriken;

Namhaftmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma;
Landwehr-Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich;
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen;  —  Abänderung  von  Tarasätzen.
        <pb n="144" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="145" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  11.  Weimar.  26.  April  1895.
Inhalt:  Gesez,  betr.  die  Konfession  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  zwischen  Goangelischen.  zuund  atholiten  sowie  den
Konfessionswechsel  der  Evangelischen  und  Katholiken;  vom  1895  Ausführungs-Verordnung

  zu  diesem  Gesetz;  vom  16.  April  1895,  Seite  W  —  Ministerial  Bekaiiiitiiiachiiiiq  betr.  den  für
eilige  Fälle  nachgelassenen  zunmiselbaren  Geschäftsverkehr  der  Justiz=  und  Polizeibehörden  des  Großherzogthums
mit  Französischen  Behörden,  —  Ministlerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ertheilung  des  Ereguatur
an  den  Brasilianischen  Oun.  Fu4  .  1.  Klasse  Dr.  Arthur  Teixeira  de  Macedo  in  Hamburg,  Seite  1

351  Gesetz,  betreffend  die  Konfession  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  zwischen  Evangelischen
und  Katholiken,  sowie  den  Konfessionswechsel  der  Evangelischen  und  Katholiken;  vom

10.  April  1895.
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  betreffs  der  Koufession  der
Kinder  aus  gemischten  Ehen  zwischen  Evangelischen  und  Katholiken,  sowie
betreffs  des  Konfessionswechsels  der  Evangelischen  und  Katholiken,  was  folgt:

§  1.
Die  Kinder  folgen  der  Konfession  des  Vaters.
Dies  gilt,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §  5,  auch  für  den  Fall,
wenn  der  Vater  seine  Konfession  wechselt.
1395  20
        <pb n="146" />
        130

Dem  Vater  ist  die  Bestimmung  nachgelassen,  daß  die  Kinder  in  der  von
seiner  Konfession  abweichenden  Konfession  der  Mutter  erzogen  werden  sollen.
Bei  der  getroffenen  Bestimmung  hat  es  zu  bewenden.

Durch  nachfolgende  Ehe  legitimirte,  desgleichen  von  einem  Ehepaar  an
Kindesstatt  angenommene  Kinder  werden  den  ehelich  geborenen  gleichgeachtet.

§  2.

Vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  5  sind  die  aus  einer  Ehe  stammenden,
  sowie  die  ihnen  gleichzuachtenden  Kinder  in  derselben  Konfession  zu  erziehen.


§  3.

Die  Bestimmung,  daß  die  Kinder  in  der  Konfession  der  Mutter  erzogen
werden  sollen,  kann  rechtsgiltig  nicht  früher,  als  nach  der  Geburt  des  ersten
Kindes  und  nur  durch  gerichtliche  oder  notarielle  Erklärung  getroffen  werden.

§  4.

Wird  die  Erziehung  der  Kinder  dem  Vater  durch  die  Vormundschaftsbehörde
  wegen  Unwürdigkeit  entzogen,  oder  tritt  dessen  Bevormundung  ein,  so
ist  ein  Konfessionswechsel  des  Vaters  (§  1  Absatz  2)  ohne  Einfluß  und  eine
Bestimmung  über  Konfessions-Aenderung  (8  1  Absatz  3)  ausgeschlossen.

86.

Auf  die  Konfession  derjenigen  Kinder,  die  das  12.  Lebensjahr  vollendet
haben,  hat  der  Konfessionswechsel  des  Vaters  keinen  Einfluß  und  es  kann  die
Konfession  dieser  Kinder  auch  durch  die  Bestimmung  des  Vaters  nicht  geändert
werden.

86.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  durch  Vertrag  (86  des
Gesetzes  vom  6.  Mai  1857)  bestimmte  konfessionelle  Erziehung  der  Kinder
kann,  so  lange  beide  Eltern  noch  am  Leben  sind,  nur  im  Einvernehmen  dieser
geändert  werden.

Nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossene  Verträge  über  die
religiöse  Erziehung  der  Kinder  sind  rechtlich  unverbindlich.
        <pb n="147" />
        131

87.
Wer  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  berechtigt,  seine  Konfession
  nach  eigener  freier  Ueberzeugung  selbst  zu  wählen.

88.

Wer  nach  vollendetem  18.  Lebensjahre  aus  der  evangelischen  oder  aus
der  katholischen  Kirche  austreten  will,  muß  dem  zuständigen  Geistlichen  seiner
Konfession  seine  Willensmeinung  erklären,  worauf  ihn  dieser  über  die  Wichtigkeit
  des  Schrittes  zu  belehren  und  darüber,  daß  dieses  geschehen,  ein  Zeugniß
auszustellen  hat.

Der  Austritt  selbst  ist  vor  einem  Gericht  oder  Notar  zu  erklären  und
es  ist  vom  Austretenden  diese  Erklärung  dem  Amtsgericht  seines  Wohnortes
oder  dauernden  Aufenthaltsortes  zu  überreichen,  wenn  sie  nicht  vor  diesem
Gericht  selbst  abgegeben  worden  ist.  In  allen  Fällen  ist  dem  letzteren  das
Zeugniß  über  die  Belehrung  zu  übergeben.

Zuständig  zu  Ausstellung  des  Zeugnisses  ist  der  Geistliche  des  Wohnorts
oder  des  dauernden  Aufenthaltsorts.

Weigert  sich  der  zuständige  Geistliche,  das  Zeugniß  auszustellen,  so  ist
er  vom  Amtsgerichte  aufzufordern,  die  Ausstellung  binnen  vier  Wochen  zu
bewirken.  Erfolgt  die  Ausstellung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  ist  von
dem  Erfordernisse  der  Zeugnißbeibringung  abzusehen.

Einer  Austrittserklärung,  welche  den  vorstehenden  Bedingungen  nicht  entspricht,
  kommt  eine  rechtliche  Bedeutung  nicht  zu.

§  9.

Das  Amtsgericht  hat  den  erfolgten  Austritt  in  das  von  jedem  Amtsgerichte
  zu  führende  „Austrittsregister“  einzutragen  und  binnen  einer
Woche  einen  Registerauszug  dem  evangelischen  Kirchgemeindevorstande,  bezüglich
  dem  katholischen  Kirchvorsteheramte  derjenigen  Gemeinde  zuzufertigen,  welcher
  der  Ausgetretene  bisher  angehörte.

8  10.
Der  Austritt  aus  der  evangelischen  oder  aus  der  katholischen  Kirche
bewirkt,  daß  der  Ausgetretene  zu  Leistungen,  welche  auf  der  Zugehörig—
20*
        <pb n="148" />
        132

keit  zur  Kirchgemeinde  beruhen,  vom  Beginne  des  auf  die  Anstrittserklärung
  folgenden  Kalenderjahres  an  nicht  mehr  verpflichtet  ist;  jedoch  hat
der  Ausgetretene  zu  den  Kosten  eines  außerordentlichen  Baues,  dessen  Nothwendigkeit
  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  in  dem  der  Austritt  erfolgt,
festgestellt  wird,  bis  zum  Ablauf  des  zweiten  auf  die  Austrittserklärung  folgenden
  Kalenderjahres  ebenso  beizutragen,  als  wenn  er  seinen  Austritt  nicht  erklärt
  hätte.

Leistungen,  welche  nicht  auf  der  persönlichen  Angehörigkeit  zur  Kicchgemeinde
  beruhen,  werden  durch  den  Austritt  nicht  berührt.

§  11.

Die  Festsetzung  der  Form,  in  welcher  die  Aufnahme  in  die  evangelische
oder  in  die  katholische  Kirche  zu  erfolgen  hat,  bleibt  der  betreffenden  Kirche
überlassen,  jedoch  darf  diese  Aufnahme  keinesfalls  öffentlich  vor  versammelter
Gemeinde  erfolgen.

Der  Aufgenommene  hat  im  Mangel  besonderer  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen
  zu  denjenigen  Lasten  der  ihn  aufnehmenden  Kirchgemeinde  beizutragen,
  die  nach  dem  Tage  der  Aufnahme  fällig  werden.

§  12.

Die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  noch  in
Geltung  gebliebenen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1864,  betreffend
  die  Dissidenten,  werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nur  insofern
berührt,  als  im  letzten  Absatze  des  §  1  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1864
auf  §  10  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1857,  betreffend  Abänderung  einiger
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823  über  das  Verhältniß  der
katholischen  Kirchen  und  Schulen,  Bezug  genommen  wird.  Dieser  §  10
wird  gleich  den  übrigen  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Widerspruch
stehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1857  hierdurch  aufgehoben.


Hiernach  bleiben  außer  den  §§  1,  2,  3  die  8§§  7,  8  Satz  1  und  §  9
des  zuletzt  genannten  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  in  den  Fällen
        <pb n="149" />
        133

des  angezogenen  87  nicht  der  Genuß  des  Abendmahles,  sondern  das  vollendete
12.  Lebensjahr  entscheidet.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  10.  April  1895.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

Ausführungs-Verordnung

zu  dem  Gesetze  vom  10.  April  18985,  betr.  die  Konfession  der  Kinder  aus
gemischten  Ehen  zwischen  Evangelischen  und  Katholiken,  sowie  den  Konfessionswechsel
  der  Evangelischen  und  Katholiken;  vom  16.  April  18985.

(361!  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1895,  betr.  die  Koufession
der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  zwischen  Evangelischen  und  Katholiken,  sowie
den  Konfessionswechsel  der  Evangelischen  und  Katholiken,  verordnet,  was  folgt:

Die  Erklärungen  über  die  Erziehung  von  Kindern  in  der  Konufession  der
Mutter  —  §  3  des  Gesetzes  —  sind,  wenn  sie  vor  einem  Großherzoglichen
Gerichte  abgegeben  werden,  zu  besonderen  Sammelakten  zu  nehmen.

II.

Bei  der  Erklärung  des  Austritts  —  §  8  —  vor  dem  Amtsgerichte  des
Wohnorts  oder  des  dauernden  Aufenthaltsorts,  sowie  bei  persönlicher  Ueberreichung
  oder  bei  Uebersendung  der  von  einem  anderen  Gerichte  oder  von
einem  Notar  aufgenommenen  Austrittserklärung  ist  dem  Großherzoglichen
Amtsgerichte  das  Belehrungszeugniß  des  Geistlichen  zu  übergeben.
        <pb n="150" />
        134

Ist  der  Uebertretende  nicht  in  der  Lage,  dies  alsbald  zu  thun,  so  ist
zwar  die  Austrittserklärung  entgegen  zu  nehmen,  der  Austretende  aber  anzuweisen,
  das  Belehrungszeugniß  binnen  angemessener  Frist  nachzubringen.

Erst  nach  Einreichung  des  Belehrungszeugnisses  darf  die  Eintragung  in
das  Austrittsregister  erfolgen,  es  sei  denn,  daß  der  zuständige  Geistliche,  obwohl
  der  Austretende  zu  der  vorschriftsmäßigen  Belehrung  sich  gestellt  hat,
die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert.  Solchen  Falles  erfolgt  der  Eintrag
  in  das  Austrittsregister  erst  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  dem  Geistlichen
gesetzten  vierwöchigen  Frist.

Als  Tag  des  erfolgten  Austritts  gilt  derjenige  Tag,  an  welchem  die
Vorbedingungen  zum  Eintrag  in  das  Austrittsregister  erfüllt  waren.

III.

Das  von  jedem  Großherzoglichen  Amtsgerichte  zu  führende  Austrittsregister
  —  §  9  —  ist  nach  dem  beigefügten  Muster  einzurichten.

Die  Verhandlungen,  auf  Grund  deren  der  Eintrag  in  das  Austrittsregister
  erfolgt,  sind  zu  besonderen  Sammelakten  zu  nehmen.

Auf  Verlangen  hat  das  Amtsgericht  das  Austrittsregister  sowie  die  einschlagenden
  Akten  den  Betheiligten  zur  Einsichtnahme  vorzulegen,  auch  Auszüge
daraus  zu  ertheilen.

IV.

Die  Kosten  bei  den  Großherzoglichen  Amtsgerichten  sind  nach  Maßgabe
des  §  47  und  der  sonst  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
11.  April  1894  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
zu  berechnen.

V.
Das  Gesetz  vom  10.  April  1895  tritt  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

VI.
Die  nach  Maßgabe  des  §  12  des  Gesetzes  vom  10.  April  1895  in

Geltung  bleibenden  §§  7  und  8  Satz  1,  sowie  §  9  des  Gesetzes  vom  6.  Mai
1857  lauten,  wie  folgt:

§  7.
Treten  beide  Eltern  zu  der  andern  Konfession  über,  so  ist  zu
unterscheiden  zwischen  denjenigen  Kindern,  welche  schon  zu  dem  Ge-
        <pb n="151" />
        135

nusse  des  Abendmahls  zugelassen  worden  sind,  und  denen,  bei  welchen
dieses  noch  nicht  der  Fall  ist.  Diese  letzteren  folgen  der  nunmehr
gewählten  Konfession  des  Elternpaares,  jene  verbleiben  in  der  Kon—
fession,  in  der  sie  bisher  unterrichtet  wurden.

Auch  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Kinder
Anwendung,  wenn  der  eine  oder  der  andere  Theil  einer  früher  gemischten
  Ehe  die  Konfession  ändert,  so  daß  nun  beide  Ehegatten  derselben
  Konfession  angehören.

Waren  aber  beide  Eltern  einer  und  derselben  Konfession  zugethan,
so  hat  die  Religions-Veränderung  des  einen  Theiles  keinen  Einfluß
auf  die  Erziehung  der  Kinder.

§  8  Satz  1.
Uneheliche  Kinder  und  solche  Kinder,  welche  in  Ehebruch  oder
Blutschande  erzeugt  werden,  folgen  der  Konfession  der  Mutter.

89.

Bei  Findlingskindern  hängt  die  Bestimmung  der  Konfession  von
demjenigen  ab,  welcher  die  Verpflegung  und  Erziehung  nach  den  Ge—
setzen  zu  bestreiten  hat  oder  freiwillig  übernimmt.  Im  Zweifel  aber
ist  für  die  Konfession  zu  entscheiden,  welche  am  Orte  des  Auffindens
eine  Kirche  hat,  und  wenn  dort  entweder  beide  Konfessionen  Kirchen
haben  oder  überhaupt  keine  Kirche  sich  befindet,  für  die,  welcher  die
Mehrzahl  der  Einwohner  angehört.

Sofern  aus  erheblichen  Gründen,  z.  B.  aus  einer  glaubwürdigen
bei  dem  Findlingskinde  gefundenen  Erklärung,  geschlossen  werden  kann,
daß  dasselbe  als  eheliches  Kind  einem  Vater  oder  als  uneheliches
einer  Mutter  einer  andern  Konfession  angehört,  als  die,  in  welcher
es  nach  vorstehenden  Bestimmungen  erzogen  werden  müßte,  behalten
Wir  Uns  vor,  dispensationsweise  ein  Anderes  anzuordnen.

Weimar,  den  16.  April  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.  v.  Boxberg.  Nothe.

Austrittsregister.
        <pb n="152" />
        136

 

Austrittshousende
  Tag  und  Jahr
Nummer  Namec.  Stand.  Geburtsort.

des  Jahres.  der  Geburt.

 

1895.
        <pb n="153" />
        register.
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Bisherige»Tagdes  Neue  Band  Besondere
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1805  21
        <pb n="154" />
        138

Ministerial-Bekanntmachungen.

(37]  1.  Nachdem  sich  der  in  unserer  Bekanntmachung  vom  11.  November  1874
(Reg.-Bl.  S.  374)  für  eilige  Fälle  nachgelassene  unmittelbare  Geschäftsverkehr
mit  den  Französischen  Behörden  in  Havre  als  ungeeignet  herausgestellt  hat,
weil  die  Französischen  Behörden  die  an  sie  gerichteten  Anträge  zunächst  regelmäßig
  zur  Aeußerung  und  Uebersetzung  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hävre
übermitteln  und  dieses  Verfahren  im  Allgemeinen  einen  Zeitverlust  zur  Folge
hat,  der  die  Ergreifung  flüchtiger  Verbrecher  unter  Umständen  vereiteln  kann,
werden  die  Justiz=  und  Polizeibehörden  des  Großherzogthums  hierdurch  angewiesen,
  sich  zur  Herbeiführung  von  Nachforschungen  in  Frankreich  und  zur
Erlangung  einer  Auskunft  von  dort  überhaupt  nicht  mehr  unmittelbar  an  die
Französischen  Behörden  zu  wenden,  sondern,  soweit  nicht  ein  anderer  Weg
vorgeschrieben  ist,  für  die  Ermittelung  und  Festnahme  von  Verbrechern  in
Paris  die  Vermittelung  der  dortigen  Kaiserlichen  Botschaft,  im  Uebrigen  aber
und  insbesondere,  wenn  es  sich  um  die  Verfolgung  von  Verbrechern  handelt,
die  sich  nach  Hävre,  Bordeaux,  Marseille  oder  anderen  Französischen  Hafenplätzen
  gewendet  haben,  die  Vermittelung  des  zuständigen  Kaiserlichen  Konsulats
in  Anspruch  zu  nehmen.

Weimar,  den  13.  April  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

(381  II.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Ignacio  José  Alves  de  Souza  jr.  zum
Brasilianischen  Generalkonsul  1.  Klasse  mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg  ernannten
Herrn  Dr.  Arthur  Teixeira  de  Macedo,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum
  gehört,  ist  das  Exequatur  im  Namen  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  18.  April  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="155" />
        Regierungs-BZlatt
e  4  a0  at  4  t

Nummer  12.  Weimar.  27.  Abpril  1895.

 

Inhalt:  Miniserial-  Bekanmmachung,  betr.  die  s*—  zur  GAuslibung  einer  staatlichen  Kontrole  bei  dem
Vertrieb  des  Dipyhtherieserums  durch  die  Apothelen,  Sei  —  Minislerial-  Bekannimachung,  bet
das  Ergebniß  der  Ersatzwahl  eines  Lendehhern  8  IV.  Wablberiet  des  Grotong  unwi--
  1.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-  Blatt#  für  das  Deutsche

eich,  Seite  143.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(39)  I.  Nachdem  das  Dihhtherieserum  durch  Kaiserliche  Verordnung  vom
31.  Dezember  v.  J.  (Reichs-Gesetzblatt  1895  Seite  1)  unter  diejenigen  Präparate
  eingereiht  worden  ist,  welche  nach  §  2  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  27.  Januar  1890,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  9),  und  dem  zugehörigen  Verzeichnisse  B  nur  in  Apotheken
feilgehalten  werden  dürfen,  sind  nach  einer  Mittheilung  des  Reichskanzlers
auf  Veranlassung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zum  Schutze  des
Publikums  gegen  den  Vertrieb  minderwerthiger,  verfälschter  oder  gesundheitsschädlicher
  Zubereitungen  dieses  Mittels  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur
Ausübung  einer  staatlichen  Kontrole  getroffen  worden,  indem  mit  der  Prüfung
des  zur  Abgabe  in  den  Apotheken  bestimmten  Serums  eine  besondere  in  Verbindung
  mit  dem  Königlichen  Institut  für  Infektionskrankheiten  in  Berlin
errichtete  Kontrolstation  betraut  worden  ist.

Mit  Rücksicht  hierauf  haben  wir  den  Beschluß  gefaßt,  daß  vom  1.  Mai
d.  J.  ab  in  den  Apotheken  nur  noch  Diphtherieserum  abgegeben  werden  darf,
welches  nachweislich  der  Prüfung  durch  die  nurgedachte  Kontrolstation  unterlegen
  hat.

1895  22
        <pb n="156" />
        140

Von  den  zur  Zeit  bestehenden  zwei  Fabrikationsstätten
1.  der  chemischen  Fabrik  auf  Aktien  vormals  E.  Schering  in  Berlin
und
2.  den  Farbwerken  vormals  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  zu  Höchst  a,M.

kann  kontrolirtes  Serum  mit  den  nachfolgend  angegebenen  Kennzeichen  bezogen
werden:

Die  kontrolirten  Fläschchen  sind  am  Stopfen  mit  Papier  überbunden
(tektirt)  und  plombirt.  Auf  dem  von  dem  Plombenverschluß  gesicherten
Deckpapier  tragen  dieselben  das  Datum  der  Prüfung  und  die  Kontrolnummer;
  auf  der  einen  Seite  der  Plombe  befindet  sich  als  Zeichen  der
Prüfungsstelle  ein  Adler,  auf  der  anderen  die  Zahl  der  in  der  Flüssigkeit
  enthaltenen  Immunisirungseinheiten.  Doch  ist  zugelassen,  die  Zahl
der  Immunisirungseinheiten  statt  auf  der  Plombe  auf  dem  Verbandpapier
  des  Stopfens  (Tektur)  der  Fläschchen  mit  Dauerfarbe  aufzudrucken.
Für  die  Werthbemessung  des  Serums  an  Immunisirungseinheiten  werden
bis  auf  Weiteres  3  Grade  zu  Grunde  gelegt,  je  nachdem  dasselbe  in
1  cem  mindestens  100,  150  oder  200  Immunisirungseinheiten  enthält.
Außerdem  wird  Ursprung  und  Hersteller  auf  den  Fläschchen  bezeichnet
sein.

Hinsichtlich  der  Aufbewahrung  und  Abgabe  des  Mittels  in  den  Apotheken
  werden  hierdurch  noch  die  nachstehenden  Anordnungen  getroffen:

1.  Das  Serum  antidiphthericum  ist  vor  Licht  geschützt  und  an
einem  zwar  kühlen,  aber  frostfreien  Orte  aufzubewahren,  da  das
Serum  durch  Gefrieren  nach  den  bisherigen  Beobachtungen  eine
bleibende  Trübung  erfahren  kann.

2.  Dasselbe  soll  klar  sein  und  darf  höchstens  einen  geringen  Bodensatz
  haben.  Serum  mit  bleibenden  Trübungen  oder  stärkerem
Bodensatz,  sowie  Serum  einer  bestimmten  Kontrolnummer,  dessen
Einziehung  auf  Grund  der  Untersuchung  der  Kontrolstation  bestimmt
  wird,  darf  nicht  abgegeben  werden.  Die  oben  genannten
beiden  Fabrikationsstätten  für  Serum  haben  sich  bereit  erklärt,
derartige  von  ihnen  gelieferte,  mit  Plombenverschluß  noch  versehene
  Fläschchen  gegen  einwandfreie  Präparate  franko  gegen  franko
umzutauschen.
        <pb n="157" />
        141

3.  Auf  das  Diphtherieserum  finden  die  Bestimmungen  in  den  88  1

6.

und  3  der  durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  September
1891  (Reg.-Blatt  Seite  101  ff.)  veröffentlichten  Vorschriften,  betreffend
  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  pp.  in  den  Apotheken,
  Anwendung,  so  daß  dasselbe  hinfort  nur  gegen  ärztliches
Recept  verabfolgt  werden  darf.

Der  Maximal-Berechnungspreis  des  Serum  antidiphthericum
ist  von  den  beiden  genannten  Fabrikationsstätten  für  den  Verkehr
mit  den  Apotheken  einheitlich  für  100  Immnunisirungseinheiten
auf  35  ,  für  die  zum  Bezuge  zu  ermäßigtem  Preise  berechtigten
  Institute,  Kassen,  Personen  pp.  (vergl.  weiter  unten
Ziffer  6)  auf  27½  J.  F  festgesetzt,  so  daß  sich  der  Fabrikpreis
für  ein  Fläschchen  enthaltend  Serum  mit  1000  Immunisirungseinheiten
  im  Höchstfalle  auf  3#  .50  2  beziehungsweise  2.56  753
stellt.
Das  dem  Apotheker  zustehende  Entgelt  für  seine  Bemühungen
beim  Vertriebe  des  Serums  wird  auf  durchschnittlich  7½  4&amp;amp;
für  100  Immunisirungseinheiten,  mindestens  aber  für  das  einzelne
Fläschchen  auf  50  und  höchstens  auf  1  —  festgesetzt,  so  daß
der  Apotheker  für  die  Abgabe  eines  Fläschchens  mit  1000  Immunisirungseinheiten
  75  &amp;amp;  erhält,  dagegen  bei  Fläschchen  mit
Serum  von  weniger  als  1000  Immunisirungseinheiten  im  Mindestbetrage
  50  &amp;amp;,  und  bei  Fläschchen  mit  Serum  von  mehr  als
1000  Immunisirungseinheiten  im  Höchstbetrage  1./#.
Hinsichtlich  der  zu  Ziffer  2  erwähnten  seitens  der  Kontrolstation
  etwa  zur  Einziehung  bestimmten  Fläschchen  wird  vorkommenden
  Falls  das  Erforderliche  bekannt  gemacht  werden.

Die  oben  genannten  beiden  Fabrikationsstätten  haben  sich  bereit
erklärt,  den  Apotheken  das  Serum  antidiphthericum  zu  dem  vorstehend
  unter  Ziffer  4  angegebenen  ermäßigten  Preise  abzulassen,
sofern  dasselbe  nachweislich  behufs  Verwendung  in  Universitätskliniken
  und  Polikliniken  oder  für  anderweite  öffentliche  Krankenanstalten
  oder  für  Personen  verlangt  wird,  deren  Recepte  aus
Staats=  oder  Gemeindemitteln,  sowie  von  Krankenkassen  im  Sinne
        <pb n="158" />
        142

des  Krankenkassengesetzes  oder  von  Vereinigungen  gezahlt  werden,
welche  die  öffentliche  Armenpflege  zu  ersetzen  oder  zu  erleichtern
bezwecken.  Diese  Vergünstigung  soll  indessen  nur  dann  gewährt
werden,  dafern  durch  Bezeichnung  einer  amtlichen  Vermittelungsstelle
  dafür  gesorgt  wird,  daß  eine  mißbräuchliche  Verwendung  des
auf  diese  Art  bezogenen  Serums  zu  anderen  als  den  angegebenen
Zwecken  ausgeschlossen  ist.

Zu  diesem  Behufe  wird  Folgendes  hierdurch  bestimmt:

Dafern  die  vorstehend  bezeichneten  Institute  oder  Personen
von  der  angegebenen  Vergünstigung  Gebrauch  zu  machen  wünschen,
haben  sie  dies  dem  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
anzuzeigen,  welcher  hiernach  für  den  betreffenden  Verwaltungsbezirk
entweder  selbst  die  amtliche  Vermittelungsstelle  übernimmt  oder
eine  andere  Centralstelle  bezeichnet,  durch  welche  der  Verkehr  mit
den  Fabrikationsstätten  einerseits  und  den  Apothekern  andererseits
in  folgender  Weise  vermittelt  wird:

Der  Apotheker  hat  sich  zunächst  einen  dem  örtlichen  Bedürfniß
entsprechenden  Vorrath  von  Fläschchen  zu  dem  gewöhnlichen  Fabrikpreis
  (35  &amp;amp;  für  100  Immunisirungseinheiten)  zu  beschaffen  und
von  diesem  bei  Bedarf  für  die  bezeichneten  Personen  gegen  ärztliches
  mit  Beglaubigungsvermerk  versehenes  Recept  Serum  zum
ermäßigten  Preise  abzugeben.  Den  Ersatz  für  derartig  abgegebene
Fläschchen  erhält  der  Apotheker  zu  ermäßigtem  Preise  von  der
Centralstelle  gegen  Einsendung  der  mit  amtlichem  Beglaubigungsvermerk
  versehenen  ärztlichen  Recepte.  Als  Beglaubigungsvermerk  gilt
der  Aufdruck  eines  behördlichen  Stempels,  oder  entsprechender  Vermerk
  des  Pfarrers,  Gemeinde-Vorstandes,  Armen-Vorstehers,  der
Ortspolizei  pp.  Hinsichtlich  der  Kassenrecepte  genügt  die  übliche
Stempelung,  welche  solche  Kassenrecepte  kennzeichnet.  Das  Porto
für  die  Ersatzsendungen,  welche  von  den  vermittelnden  Centralstellen
  aus  bezogen  werden,  geht  zu  Lasten  derjenigen  Fabrikationsstätte,
  deren  Serum  ursprünglich  verkauft  wurde.

Nach  der  Erklärung  der  beiden  genannten  Fabrikationsstätten
genügt  das  einfache  ärztliche  Attest  oder  die  Bescheinigung  des
        <pb n="159" />
        143

behandelnden  Arztes  nicht,  jedoch  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  der  Apotheker  in  eiligen  Fällen,  in  welchen,  wie  z.  B.  in  der
Nacht,  sich  ein  Beglaubigungsvermerk  nicht  hat  beschaffen  lassen,
zunächst  auch  auf  unbeglaubigtes  Recept  Serum  zu  ermäßigtem
Preise  abgebe,  sofern  der  Apotheker  nach  seiner  Kenntniß  der  Ver—
hältnisse  die  Ueberzeugung  hat,  daß  der  betreffende  Kranke  zum
Bezuge  des  Serums  zu  ermäßigtem  Preise  berechtigt  ist.  In
diesem  Falle  würde  der  Beglaubigungsvermerk  nachträglich  zu  be—
schaffen  sein.
Weimar,  den  19.  April  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(40)  II.  An  Stelle  des  verstorbenen  Bürgermeisters  Gottfried  Kalmring  aus
Kerspleben  ist  der  Bürgermeister  Paul  Eckardt  zu  Ilmenau  bei  der  vom
unterzeichneten  Staats-Ministerium  ausgeschriebenen  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
  im  IV.  Wahlbezirk  des  Großherzogthums  zum  Abgeordneten,
dessen  Amtsdauer  bis  zum  Zusammentritt  des  dem  XXVII.  Landtage  folgenden
  ordentlichen  Landtages  dauert,  gewählt  worden  und  hat  die  auf  ihn  gefallene
  Wahl  angenommen.

Weimar,  den  22.  April  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[41!  Das  13.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  2225  Gesetz,  betr.  die  Vornahme  einer  Berufs=  und  Gewerbezählung  im
Jahre  1895.
        <pb n="160" />
        144

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
15  und  16:
S.  103  Aenderungen  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten
  bestimmten  Stellen;
„  109  Ermächtigung  des  Konsuls  in  Alexandrien  zur  Ausstellung  von
Leichenpässen;
„  111  Ableben  eines  Stations-Kontroleurs.

Weimar.  —  Hos-  Buchdruckerei.
        <pb n="161" />
        146

Begierung-Platt
s  Gro  !  4  "!  m  n

Nummer  13.  Weimar.  13.  Mai  1895.

Inhalt:  Gemeindeordnung  flir  das  Großherzogthum  Sachsen  Weimar-  -  vom  17.  April  1895,  Seite  145.  —
Ausflihrungs-Verordnung  hierzu,  vom  18.  April  1895,  Seile  211

 

 

42  Gemeindeordnung  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,  vom  17.  April  1895.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Mit  Rücksicht  auf  die  weiter  fortgeschrittene  Entwickelung  des  Gemeindelebens
  und  die  auf  diesem  Gebiete  gemachten  Erfahrungen  haben  Wir  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtags  die  nachstehende

Gemeindeordnung

zu  erlassen  beschlossen:
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
Art.  1.
Das  ganze  Staatsgebiet  zerfällt  in  Gemeindebezirke.
Die  Bewohner  jedes  Gemeindebezirkes  bilden  eine  Gemeinde.
1895  23
        <pb n="162" />
        146

Art.  2.
Ein  Gemeindebezirk  umfaßt  das  ganze  innerhalb  eines  Ortes  und  dessen
Flurmarkung  oder  innerhalb  der  etwa  zu  einem  Gemeindebezirke  vereinigten
Orte  und  Fluren  gelegene  Gebiet  in  seiner  bisherigen  Abgrenzung.

Art.  3.

Jedes  Grundstück  im  Staate  muß  einem  Gemeindebezirke  angehören.
Ausgenommen  hiervon  sind  nur:

1.  diejenigen  Grundbesitzungen,  welche  der  unmittelbaren  Benutzung  des
Landesfürsten  vorbehalten  sind,  z.  B.  Schlösser  des  regierenden  Hauses
mit  den  dazu  gehörigen  Gärten  und  Anlagen,

2.  diejenigen  fiskalischen  Waldungen,  welche  zu  dem  Kameralforstbezirke
gehören.

Diese  ausgenommenen  Gebiete  haben  in  Betreff  der  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  zum  öffentlichen  Verkehr  erforderlichen  Wege,  Brücken  und  Stege,
wenn  und  insoweit  solche  ihr  Gebiet  berühren,  dieselben  Verpflichtungen,  wie
sie  den  Gemeinden  obliegen  (Art.  12).

Die  Bewohner  ausgenommener  Gebiete  —  mit  Ausnahme  des  Landesfürsten
  und  der  Glieder  seines  Hauses  —  gelten  als  Bewohner  desjenigen
Gemeindebezirkes,  welchem  sie  durch  den  Bezirksdirektor  zugewiesen  oder  noch
zuzuweisen  sind.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  zur
Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni.
1870  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Art.  4.

Die  Bildung  neuer,  sowie  die  Vereinigung  schon  bestehender  Gemeindebezirke
  kann  nur  mit  Unserer  Genehmigung  auf  Grund  eines  hierauf  gerichteten
Beschlusses  der  betheiligten  Gemeinden  nach  Gehör  der  zuständigen  Bezirksausschüsse
  erfolgen.

Eine  Vereinigung  bestehender  Gemeindebezirke  bezieht  sich  auch  auf  das
Vermögen  und  die  Schulden  derselben,  jedoch  unbeschadet  der  Privatrechte  Dritter.

Die  freiwillige  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  für  bestimmte  Gemeindezwecke,
  namentlich  auch  für  die  Polizeiverwaltung  und  den  Wegebau,  ist  gestattet,
bedarf  aber,  insoweit  sie  eine  dauernde  sein  soll,  Unserer  Genehmigung.
        <pb n="163" />
        147

Wird  zur  Bildung  neuer  oder  zur  Vereinigung  schon  bestehender  Ge—
meindebezirke  oder  auch  zur  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  für  bestimmte
Gemeindezwecke  von  den  betheiligten  Gemeinden  die  Zustimmung  versagt,  so
kann  diese  Zustimmung  von  den  betheiligten  Bezirksausschüssen  ergänzt  werden.

Die  Abänderung  bestehender  Gemeindebezirke  erfolgt  durch  Unfere  Ent—
schließung,  nachdem  vorher  die  betheiligten  Gemeinden  und  Bezirksausschüsse
gehört  worden  sind.

Art.  6.

Die  Gemeinden  haben  das  Recht  der  Persönlichkeit,  sie  können  Rechte
erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen.  Sie  genießen  die  in  den  Gesetzen
ihnen  zugestandenen  Vorrechte.

Art.  6.

Jeder  Gemeinde  sieht  die  selbständige  Verwaltung  ihrer  Gemeindeangelegenheiten
  mit  Einschluß  der  Ortspolizei  unter  gesetzlich  geordneter  Oberaufsicht
  des  Staates  zu  (Art.  160—  170).

Art.  7.

In  jeder  Gemeinde  besteht  ein  Gemeinderath,  um  dieselbe  in  dem  ihm
zugewiesenen  Geschäftskreise  zu  vertreten,  und  ein  Gemeindevorstand,  um  die
Gemeindeangelegenheiten  zu  verwalten.  Ausnahmsweise  kann  von  der  Vertretung
  der  Gemeinde  durch  einen  Gemeinderath  abgesehen  werden  (Art.  42).

Der  Gemeindevertretung  (dem  Gemeinderathe  oder,  wo  ein  solcher  nicht
besteht,  der  Gemeindeversammlung)  steht  die  Beschlußfassung,  dem  Gemeindevorstande
  die  Ausführung  zu  (Art.  83—89).

Art.  8.
Der  Gemeinde  steht  die  freie  Wahl  ihrer  Vertreter  und  Vorstände  zu
(Art.  46—82).
Art.  9.
Giltig  gefaßte  Beschlüsse  drücken  den  Gesammtwillen  der  Gemeinde  mit
verbindender  Kraft  aus.
Wohlerworbene  Rechte,  insbesondere  Rechtsansprüche  an  die  Gemeinde
und  deren  Vermögen,  können  durch  Gemeindebeschluß  nicht  beeinträchtigt

werden.
23*
        <pb n="164" />
        148

Art.  10.

Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  unter  Aufsicht  des  Staates  zur  Erreichung
  der  Gemeindezwecke,  insbesondere  auch  zur  Abänderung,  Erläuterung
und  Ergänzung  der  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Verfassung  der  Gemeinden,
ferner  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  innerhalb
  des  Gemeindebezirks,  Ortsstatute  mit  Strafbestimmungen  zu  errichten
(Art.  83  Z.  16).

Die  Ortsstatuten  müssen  mit  den  Bestimmungen  in  folgenden  Artikeln
dieses  Gesetzes:

Art.  1—9,  11—17,  19—29,  31,  32,  37,  38,  40—42,  45,  47,
48,  51,  58—67,  68  Abs.  3,  69—75,  79,  81,  82,  84—86,  89,
92—95,  97,  98,  100,  103—  106,  110,  111,  113—115,  118  hinsichtlich
  der  für  die  Urkunden  der  Gemeinden  geordneten  Form,  121—126,
140,  145,  147,  148,  150—  153,  155—  157,  160—172
im  Einklang  bleiben,  dürfen  mit  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  und  des
Staats  nicht  in  Widerspruch  stehen  und  werden  durch  solche  stets  aufgehoben,
bezüglich  abgeändert.

Dieselben  sind  vor  ihrer  Ausführung  dem  Bezirksausschusse  zur  Prüfung
und  Begutachtung  und  Uns  zur  Bestätigung  vorzulegen  (Art.  164,  170).  Ist
diese  erfolgt,  so  sind  die  Statuten  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Mit  dieser  Bekanntmachung  treten  dieselben  in  Kraft,  insofern  nicht  ein
anderer  Zeitpunkt  bestimmt  ist.

Die  Aufhebung  eines  bestätigten  Ortsstatuts  kann  nur  unter  Beobachtung
derselben  Normen  erfolgen,  welche  bei  Errichtung  desselben  einzuhalten  waren.

Art.  11.

Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden
Verbindlichkeiten  in  ihren  Bezirken  nach  Maßgabe  der  späteren  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  (Art.  127  folg.)  Steuern  zu  erheben  und  persönliche  Dienstleistungen
  zu  fordern.

Art.  12.

Die  Gemeinden  sind  zu  allen  Leistungen  verpflichtet,  welche  das  aus  dem

Gemeindezwecke  abgeleitete  Bedürfniß  nothwendig  erfordert,  oder  welche  ihnen
        <pb n="165" />
        149

sonst  durch  Gesetz  auferlegt  sind.  Sie  haben  die  Verpflichtung  zur  Herstellung
und  Erhaltung  aller  hierzu  erforderlichen  Einrichtungen  und  Ortsanstalten,
z.  B.  der  zum  öffentlichen  Verkehre  erforderlichen  Wege,  Brücken  und  Stege,
der  nöthigen  Kanäle,  Brunnen=  und  Wasserleitungen,  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit.

Die  Gemeinden  können  zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  vom  Staate
im  Verwaltungswege  angehalten,  auch  können  die  Leistungen  im  Weigerungssalle
  auf  Kosten  der  Gemeinden  angeordnet  und  ausgeführt  werden  (Art.  167).

Art.  13.

Das  Gemeindevermögen  umfaßt  diejenigen  Sachen,  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  welche  entweder  der  Gemeinde  selbst  oder  den  sämmtlichen  Einwohnern
  oder  den  sämmtlichen  Unterstützungswohnsitz-Berechtigten  oder  den
sämmtlichen  Ortsbürgern  in  dieser  Eigenschaft  zustehen  oder  obliegen.

Das  Stammvermögen  ist  in  seinem  Gesammtbestande  zu  erhalten.  Eine
Abweichung  von  dieser  Vorschrift  darf  nur  aus  dringlichen  Gründen  mit  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  —  Art.  163  —  stattfinden.  Eine  Verändewung
  einzelner  Theile  des  Stammvermögens  ist  gestattet,  wenn  der  Gesammtwerth
  nicht  vermindert  wird.  Außerordentliche  Kapital-Einnahmen  der  Gemeinde
wachsen  dem  Stammvermögen  zu,  dafern  nicht  bei  Schenkungen,  Vermächtnissen
  2c.  der  Geber  etwas  anderes  verordnet  hat.

Zur  Abtragung  von  Schulden  darf  das  Stammvermögen  in  der  Regel
nicht  verwendet  werden,  unbeschadet  jedoch  dem  Rechte  der  Gemeindegläubiger,
das  Gemeindevermögen  zu  ihrer  Befriedigung  in  Anspruch  zu  nehmen  (Art.  125).

Art.  14.

Handlungen  von  Seiten  des  Gemeindevorstandes  im  Namen  der  Gemeinde
sind,  wenn  das  Geschäft  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Gemeindevertretung
(Art.  7)  Entschließung  zu  fassen  hat  (Art.  83  verglichen  mit  Art.  39),  unter
Bezugnahme  auf  einen  solchen  entsprechenden  Beschluß  und  in  den  Fällen,  in
welchen  es  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  bedarf  (Art.  163),  unter
Bezugnahme  auf  die  Ertheilung  dieser  Genehmigung  abgeschlossen  worden  ist,
für  die  Gemeinde  in  der  Weise  rechtsverbindlich,  daß  der  Nachweis  eines
Mangels  hinsichtlich  der  zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
geordneten  Erfordernisse,  oder  des  Mangels  eines  solchen  Beschlusses  über-
        <pb n="166" />
        150

haupt  oder  der  Mangel  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  dem  Rechtsbestande
  des  fraglichen  Geschäfts  keinen  Eintrag  thun,  vielmehr  nach  Befinden
nur  einen  Ersatzanspruch  der  Gemeinde  gegen  den  betreffenden  Gemeindevorstand
begründen  soll.

Art.  15.

Zur  Ausübung  der  Regierungsrechte  in  den  einzelnen  Gemeinden,  z.  B.
in  Angelegenheiten  der  Landespolizei,  der  Wehrhaftmachung,  des  Steuerwesens
  2c.,  sind  die  Gemeinden  verbunden,  die  Staatsregierung  durch  ihre  Vorstände
  zu  unterstützen  (Art.  93).

Zweiter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.
1.  Von  den  Bürgern.

Art.  16.
Bürger  in  der  Gemeinde  sind  diejenigen  selbständigen  Personen,  welche
das  Bürgerrecht  in  derselben  erworben  haben.

Art.  17.
Das  Bürgerrecht  umfaßt:

1.  das  Recht  der  Mitbenutzung  und  Theilnahme  am  Gemeindegut,  soweit
nicht  dessen  Nutzungen  auf  dem  Grunde  genügender  Rechtstitel  Einzelnen
oder  einzelnen  Klassen  von  Gemeindegliedern  zustehen  oder  zugesprochen
werden  (Art.  122);

2.  das  Recht  der  Abstimmung  über  Gemeindeangelegenheiten  im  Allgemeinen,
insbesondere  aber  bei  Wahlen  zu  Gemeindeämtern;

3.  für  die  männlichen  Bürger  das  Recht  der  Wählbarkeit  zu  Gemeindeämtern
  nach  Maßgabe  der  hierbei  bestehenden  Vorschriften.

Art.  18.
Die  besondere  Berechtigung  der  Bürgerwittwen  auf  Mitbenutzung  und
Theilnahme  am  Gemeindegut,  soweit  sie  ihren  verstorbenen  Ehemännern  zustand,
richtet  sich  nach  jedes  Ortes  Gewohnheit  oder  Statut.
        <pb n="167" />
        151

Art.  19.
Das  Bürgerrecht  wird  durch  ausdrückliche  Verleihung  (Art.  21,  22,  24,
83  Z.  18,  89)  sowie  durch  definitive  Anstellung  im  Hof-,  Reichs-,  Staats-,
Kirchen=  und  Schuldienst  an  dem  den  Angestellten  als  Wohnsitz  angewiesenen.
Orte  erworben.
Lehrer  und  Beamte  der  Universität  Jena  stehen  in  Bezug  auf  das
Bürgerrecht  den  Staatsdienern  gleich.

Art.  20.
Die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  setzt  voraus:
1.  eine  physische  Person,
2.  rechtliche  Selbständigkeit,
3.  den  Besitz  der  Staatsangehörigleit  im  Großherzogthum,
4.  den  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.

Im  Uebrigen  wird  weder  durch  Geburt,  Geschlecht,  Beruf,  Religion  noch
durch  sonstige  persönliche  Verhältnisse  ein  Unterschied  in  der  Berechtigung  zu
Gewinnung  des  Bürgerrechts  gemacht.

Das  Bürgerrecht  muß  auf  Verlangen  der  Gemeindevertretung  von  denjenigen
  Personen  männlichen  Geschlechts  erworben  werden,  welche,  bei  dem
Vorhandensein  der  unter  Ziffer  1  bis  4  dieses  Artikels  genannten  Voraussetzungen,


a)  den  Unterstützungswohnsitz  im  Gemeindebezirke  erworben  haben,
oder
„b)  seit  drei  Jahren  ein  Wohnhaus  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
Anderen  im  Gemeindebezirke  besitzen,
oder
o)  seit  drei  Jahren  ein  Gewerbe  selbständig  im  Gemeindebezirke  betrieben
haben.

Gegen  Diejenigen,  welche  ihrer  Verpflichtung  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechts,
  sowie  der  Vorschrift  in  Artikel  26,  Absatz  3,  innerhalb  einer  ihnen
von  dem  Gemeindevorstande  zu  setzenden  Frist  nicht  nachkommen,  hat  der  Gemeindevorstand
  Geldstrafen  bis  zu  75  —¾  anzudrohen  und  gegebenen  Falls
für  verwirkt  zu  erklären.
        <pb n="168" />
        Art.  21.
Die  Bedingungen  der  Verleihung  des  Bürgerrechts  (Art.  19)  sind:

1.  eine  selbständige  Nahrung,  mag  dieselbe  auf  Grundbesitz,  Kapitalbesitz,
Rentenbezug,  Gewerbebetrieb,  Anstellung  oder  auf  andern  Erwerbsquellen
beruhen,

2.  Ansässigkeit  im  Gemeindebezirke  oder  ein  unmittelbar  vorausgegangener
zweijähriger  Aufenthalt  in  demselben.

Art.  22.
Eine  selbständige  Nahrung  ist  insbesondere  dann  nicht  vorhanden,  wenn
der  Aufzunehmende

a)  öffentliche  Unterstützung  bezieht  oder  im  Laufe  der  letzten  zwei  Jahre
bezogen  hat,
b)  im  Konkurse  befangen  ist.

Art.  23.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  besondere,  lediglich  aus  dem  Bürgerrechte
fließende  Nutzungen,  welche  aus  dem  Gemeindevermögen  an  die  Bürger  abgegeben
  werden  (Art.  122),  so  darf  für  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  ein  besonderes
  Einkaufsgeld  durch  Ortsstatut  bestimmt  werden,  welches  jedoch  den
zehnfachen  Betrag  der  nach  einer  zehnjährigen  Durchschnittsrechnung  dem  neuen
Bürger  in  einem  Jahre  nach  Abzug  der  darauf  ruhenden  Lasten  zugutekommenden
  Nutzungen  nicht  überschreiten  darf.  Dem  neuen  Bürger  bleibt  indessen
nachgelassen,  von  der  Bezahlung  des  Einkaufsgeldes  sich  dadurch  freizumachen,
daß  er  auf  die  bei  dessen  Feststellung  in  Betracht  gezogene  Gemeindenutzung
während  eines  Zeitraums  von  fünfzehn  Jahren  zu  Gunsten  der  Gemeindekasse
verzichtet.

Sonstige  Abgaben,  außer  der  gesetzlich  geordneten  Gebühr  für  Verleihung
des  Bürgerrechts,  dürfen  für  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  nicht  erhoben
werden.

Art.  24.

Die  Gemeindevertretung  kann  die  Bedingungen  der  Verleihung  des
Bürgerrechts  (Art.  21)  ganz  oder  theilweise  erlassen,  auch  bei  Ertheilung  des
Ehrenbürgerrechts  von  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  von  Gemeindeämtern
        <pb n="169" />
        163

und  Gemeindelasten  entbinden.  Auf  der  anderen  Seite  darf  aber  auch,  wenn
diese  Bedingungen  erfüllt  sind,  die  Verleihung  nicht  verweigert  werden.

Gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindevertretung  über  die  Verleihung
findet  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  statt.

Art.  25.
Das  Bürgerrecht  kann  von  einer  und  derselben  Person  in  mehreren  Ge—
meinden  erworben  und  gleichzeitig  besessen  werden.

Art.  26.

Wer  das  Bürgerrecht  durch  Anstellung  erworben  hat  (Art.  19),  hat  dem
Gemeindevorstande  über  die  Anstellung  durch  Bezugnahme  auf  die  hierüber  er—
lassene  amtliche  Bekanntmachung  oder  durch  Vorlegung  seiner  Anstellungsurkunde
genügenden  Nachweis  zu  erbringen.

Der  Gemeindevorstand  fertigt  alsdann  ebenso  wie  über  die  durch  Ver—
leihung  geschehene  Erwerbung  des  Bürgerrechts  einen  Bürgerschein  aus,  mit
dessen  Aushändigung  das  Bürgerrecht  in  Kraft  tritt.

Bei  Aushändigung  des  Bürgerscheines  haben  die  durch  Verleihung  und
Anstellung  aufgenommenen  Bürger,  mit  Ausnahme  der  Ehrenbürger,  dem  Ge—
meindevorstande  getreue  Erfüllung  der  Bürgerpflichten  anzugeloben.

Der  Zu-  und  Abgang  an  Bürgern  ist  in  das  zu  diesem  Zwecke  zu
führende  Buch  (Bürgerbuch)  einzutragen.

Art.  27.
Das  Bürgerrecht  geht  verloren:

1.  durch  den  Tod,

2.  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,

3.  durch  Aufgabe  des  Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke,  dafern  der  Wegziehende
  in  demselben  weder  mit  einem  Wohnhause  ansässig  bleibt,  noch
eine  selbständige  gewerbliche  Niederlassung  behält,  noch  innerhalb  eines
Jahres  sich  unter  Bestellung  eines  im  Gemeindebezirke  wohnhaften  Bevollmächtigten
  zur  Entrichtung  der  Gemeindeleistungen  das  Bürgerrecht
ausdrücklich  vorbehält,

4.  durch  ausdrückliche  Verzichtleistung,  sofern  eine  Verpflichtung  zum  Erwerb
  des  Bürgerrechts  nicht  besteht.

1895  24
        <pb n="170" />
        154

Art.  28.

Den  ihren  ständigen  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke  habenden  Bürgern
liegt  die  Pflicht  der  Uebernahme  von  Gemeindeämtern  und  von  Aufträgen  zum
Gemeindebesten  ob,  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  selbst  Ausnahmen  gestattet
sind  (Art.  48,  60,  61,  69,  75).

2.  Von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten.

 

A.  Von  der  Gemeindeversammlung
Art.  29.

Die  Gemeindeversammlung  wird  durch  diejenigen  gebildet,  welche  stimmberechtigt
  in  der  Gemeinde  sind.
Art.  30.
Stimmberechtigt  sind  alle  Personen,  welche  im  Besitze  des  Bürgerrechts
sich  befinden.
Ausnahmsweise  steht  ein  Stimmrecht  zu:

1.  den  juristischen  Personen,  welche  ihren  Sitz  im  Gemeindebezirke  haben
und  in  demselben  Grundstücke  besitzen  oder  Gewerbe  betreiben;

2.  denjenigen  physischen  und  juristischen  Personen,  sowie  den  nach  Art.  127
steuerpflichtigen  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften  und  ähnlichen
Erwerbsvereinen,  deren  der  Gemeindesteuer  des  betreffenden  Ortes
unterworfenes  Einkommen  (Art.  127  folg.)  das  gemeindesteuerpflichtige
Einkommen  eines  der  drei  mit  den  höchsten  Einkommenbeträgen  gemeindesteuerpflichtigen
  Bürger  des  Ortes  übersteigt,  ohne  daß  dieselben  nach
Vorstehendem  schon  im  Besitze  des  Stimmrechts  sind.

Hinsichtlich  des  Umfangs  der  Stimmberechtigung  gelten  folgende  Bestimmungen:


a)  Bei  Berechnung  der  zu  Gemeindeversammlungs-Beschlüssen  und  zu  Gemeinde-Wahlen
  erforderlichen  Zahl  von  Stimmen  ist  die  Höhe  des  der
Gemeindestener  des  betreffenden  Ortes  unterworfenen  Einkommens  des
Stimmberechtigten  dergestalt  zu  Grunde  zu  legen,  daß  derjenige,  welcher
ein  solches  Einkommen  bis  zu  500  —#  einschließlich  hat,  eine  Stimme,
derjenige,  welcher  ein  solches  500  —#  übersteigendes  hat,  für  jede  vollen
500  dieses  Einkommens  eine  weitere  Stimme  erhält.
        <pb n="171" />
        166

b)  Stimmberechtigten,  welche  zu  den  Gemeindeabgaben,  vermöge  einer  auf
Gesetz  oder  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhenden  Befreiung,  Etwas
nicht  beitragen,  gebührt  nur  eine  Stimme.

c)  Werden  Gemeindenmlagen  nicht  erhoben,  so  ist  das  Verhältniß  der
Stimmberechtigung  nach  den  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  des
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  bestehenden  Grundsätzen  zu  berechnen.

d)  Uebersteigt  die  Zahl  der  Stimmen  eines  Einzelnen  ein  Dritttheil  der
Zahl  der  Stimmen  sämmtlicher  Stimmberechtigten  in  der  Gemeinde,  so
ruhen  die  über  jenes  Dritttheil  ansteigenden  Stimmen  so  lange,  als
dieses  Verhältniß  dauert.  Die  in  Stellvertretung  abzugebenden  Stimmen
(Art.  31)  werden  hierbei  mit  in  Anrechnung  gebracht.

In  Gemeindebezirken,  welche  am  18.  Jannar  1854  schon  mehr  als  2000
Einwohner  umfaßten,  treten  obige  Bestimmungen  unter  a,  b,  c,  d  über  den
Umfang  der  Stimmberechtigung  nicht  in  Kraft,  sondern  in  solchen  Gemeinden
bleibt  es  bei  der  allgemeinen  Vorschrift  im  Eingange  und  oben  unter  1  und
2  dieses  Artikels.

Das  Stimmrecht  ruht  so  lange,  als  der  Stimmberechtigte

.  öffentliche  Armen-Unterstützung  bezieht,

im  Konkurse  befangen  ist,

sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,

.  seine  in  dem  letztverflossenen  Kalenderjahre  fällig  gewordenen  Gemeindeabgaben
  nicht  vollständig  berichtigt  hat,

5.  nicht  in  die  Liste  der  Stimmberechtigten  (Art.  47)  eingetragen  ist.

S  —

Art.  31.

Die  Ausübung  des  Stimmrechts  muß  in  der  Regel  in  Person  bewirkt
werden.  Ausnahmsweise  ist  Stellvertretung  durch  einen  dem  Gemeindevorstande
schriftlich  angezeigten  Bevollmächtigten  nachgelassen  den  in  Art.  30  unter  1
und  2  genannten  Stimmberechtigten,  sowie  denjenigen  Bürgern,  welche  durch
bescheinigte  Krankheit  oder  Abwesenheit  genügend  entschuldigt  sind.

Die  Stellvertretung  ist  dagegen  geboten  hinsichtlich  der  Frauen  und  Bevormundeten;
  für  die  letzteren  hat  der  Vormund,  für  die  ersteren  der  Ehemann,
Sohn,  Bruder,  Schwager,  Schwiegersohn  oder  Stiefsohn  in  vermuthlichem
Auftrage,  sonst  aber  schriftlich  zu  benennende  Bevollmächtigte  das  Stimmrecht
auszuüben.

24*
        <pb n="172" />
        166

Uebrigens  können  nur  solche  männliche  Personen  als  Stellvertreter  zugelassen
  werden,  welche  volljährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehreunrechte
sind.  Ein  Stellvertreter,  welcher  nicht  in  dem  Gemeindebezirke  wohnt,  ist  jedoch
nur  dann  zulässig,  wenn  von  dem  zu  Vertretenden  dem  Gemeindevorstande  ein
anderer  Bewohner  des  Bezirks  schriftlich  bezeichnet  wird,  welcher  zur  Annahme
und  Weiterbeförderung  aller  für  den  Vertretenen  bestimmten  Ladungen  und
Bekanntmachungen  in  Gemeinde-Angelegenheiten  ausersehen  und  bereit  ist.

Mehr  als  eine  Vollmacht  darf  nicht  übernommen  werden.

Art.  32.

Die  Zusammenberufung  der  Gemeindeversammlung  erfolgt  in  allen  Fällen,
wo  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch  den  Gemeindevorstand
  (s.  Art.  37).

Art.  33.

Soll  in  einer  Gemeindeversammlung  über  einen  Gegenstand  berathen  und
Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß,  mit  Ausnahme  eiliger  Fälle,  die  Einladung
wenigstens  einen  Tag  vorher,  unter  Angabe  des  Zweckes,  der  Zeit  und  des
Ortes  der  Versammlung  in  ortsüblicher  Weise,  durch  mündliche  Bestellung,
öffentlichen  Anschlag  oder  Aufruf  2c.,  geschehen.

Geldstrafen  bis  zu  3  —  können  vom  Gemeindevorstande  angedroht  und
müssen  gegebenenfalls  für  verwirkt  erklärt  werden  gegenüber  denjenigen  Stimmberechtigten,
  welche  ohne  hinreichenden  Hinderungsgrund  ausbleiben  oder  zu
spät  kommen.

Art.  34.

In  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern  darf  die  Zusammenberufung
  nach  Abtheilungen  erfolgen.  Es  darf  jedoch  eine  solche  Abtheilung
in  der  Regel  nicht  weniger  als  500  Einwohner  umfassen.  Die  über  die  Abstimmungsfragen
  abgegebenen  Stimmen  werden  in  diesem  Falle  aus  den  verschiedenen
  Abtheilungen  zusammengezählt.

Art.  35.

Alle  einer  Gemeindeversammlung  zur  Abstimmung  vorgelegte  Fragen
müssen  so  gefaßt  sein,  daß  ihre  Beantwortung  einfach  durch  „Ja“  oder  „Nein“
erfolgen  muß.
        <pb n="173" />
        167

Eine  Vortragserstattung  über  den  Gegenstand  der  Abstimmung  muß  vorausgehen,
  und  eine  Berathung  darüber  ist  zulässig.

Art.  36.

Den  Vorsitz  in  der  Versammlung  führt  derjenige,  welcher  dieselbe  einberufen
  hat.  Er  eröffnet  die  Sitzung,  leitet  die  Verhandlungen  und  bestimmt
den  Schluß.  Er  hat  das  Recht,  diejenigen  Mitglieder  der  Versammlung,
welche  Störungen  veranlassen,  zur  Ordnung  zu  verweisen,  oder  auch  aus  der
Versammlung  entfernen  zu  lassen;  ebenso  steht  ihm  in  solchen  Fällen  das
Recht  zu,  die  Versammlung  sofort  zu  schließen.  —  Wegen  Störung  der  Ordnung
  der  Versammlung  dürfen  neben  den  etwa  verwirkten  gerichtlichen  Strafen
in  jedem  Falle  von  dem  Vorsitzenden  Ordnungsstrafen  bis  zu  10  MA  verfügt
werden.

Beleidigungen  gegen  den  Vorsitzenden  unterliegen  der  Beurtheilung  nach
den  Gesetzen.

Art.  37.

Wenn  in  einer  Gemeinde  ein  Gemeinderath  nicht  besteht,  so  wählt  die
Gemeindeversammlung  in  getrennten  Wahlakten  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  einen  besonderen  Vorsitzenden,  welchem  dieselben  Rechte  zustehen  und
dieselben  Pflichten  obliegen,  wie  den  Vorsitzenden  der  Gemeinderäthe  (Art.
106  folg.)  und  außerdem  einen  Stellvertreter  desselben.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  sich  nach  Beendigung  der  Wahl  keine
absolute  Mehrheit  und  liegt  auch  keine  Stimmengleichheit  vor,  so  sind  diejenigen
  beiden  Wahlkandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.

Sollten  mehr  als  zwei  Kandidaten  die  meisten  Stimmen  gleichmäßig
erhalten  haben,  so  bestimmt  das  Loos  diejenigen  Beiden  unter  ihnen,  welche
in  die  engere  Wahl  übergehen  sollen.  Auch  bei  dieser  Wahl  entscheidet  die
absolute  Mehrheit  und  bei  Gleichheit  der  Stimmen  das  Loos.

Art.  38.
Die  Giltigkeit  eines  Gemeindeversammlungs-Beschlusses  ist  bedingt:
1.  durch  gehörige  Anordnung  und  Bekanntmachung  der  Gemeindeversammlung;
2.  durch  eine  die  Hälfte  der  von  den  Erschienenen  abzugebenden  Stimmen
übersteigende  Mehrheit  der  wirklich  abgegebenen  Stimmen,  wenn  nicht
        <pb n="174" />
        158

für  einzelne  Gegenstände,  z.  B.  die  Wahlen,  etwas  Anderes  gesetzlich
vorgeschrieben  ist.  Unbeschriebene  Stimmzettel  und  solche  Stimmzettel,
welche  lediglich  einen  mit  dem  Gegenstande  der  Verhandlung  nicht  im
Zusammenhange  stehenden  Inhalt  haben,  werden  nicht  gezählt.  Bei
Stimmengleichheit  muß  die  Abstimmung  in  einer  anderweit  anzuberaumenden
  Gemeindeversammlung  wiederholt  werden,  und  ergiebt  sich
auch  hier  Stimmengleichheit,  so  wird  die  vorgelegte  Frage  als  verneint
angesehen.

In  Beziehung  auf  die  Wahl  des  Gemeindevorstandes  tritt  als  weiteres

Erforderniß  für  die  Giltigkeit  des  Gemeindeversammlungs-Beschlusses  die  Bestimmung
  in  Art.  73  hinzu.

und
(Art.

Art.  39.
Der  Gemeinde  bleibt  das  Recht  der  freien  Wahl  des  Gemeindevorstandes
des  Gemeinderathes  vorbehalten.  In  Gemeinden  ohne  Gemeinderäthe
42)  haben  die  Gemeindeversammlungen  alle  Befugnisse  und  Obliegenheiten,

  welche  in  anderen  Gemeinden  den  Gemeinderäthen  überwiesen  sind

(Art.

1.
2.

83  folg.).
Art.  40.

Die  volle  Gemeindeversammlung  muß  berufen  werden:

zu  Vornahme  der  Gemeindewahlen;

wenn  Kraft  Gesetzes  oder  einer  Verordnung  eine  öffentliche  Verkündigung
an  die  Gemeinde  erfolgen  soll,  insofern  diese  nicht  durch  öffentliche
Blätter  oder  auf  andere  in  der  Gemeinde  gebräuchliche  Weise  mit  gleicher
Wirksamkeit  erfolgen  kann;

.  wenn  die  Vornahme  einer  Handlung  ausdrücklich  an  die  Entscheidung

der  Gemeindeversammlung  gebunden  ist;

.  in  Gemeinden  von  2000  Einwohnern  und  darunter,  wenn  von  den

höheren  Behörden  die  Vernehmung  der  Gemeindeversammlung  angeordnet
wird,  was  namentlich  geschehen  muß,  wenn  von  den  Inhabern  wenigstens
eines  Dritttheils  der  sämmtlichen  Stimmen  eine  schriftliche  Beschwerde
gegen  den  Gemeinderath  oder  den  Gemeindevorstand  angebracht  und
zugleich  beantragt  worden  ist,  die  Gemeindeversammlung  über  den  Beitritt
  zur  Beschwerde  zu  vernehmen;  in  diesem  Falle  beruft  und  leitet
        <pb n="175" />
        169

der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses  oder  ein  Beauftragter  desselben
die  Gemeindeversammlung;

5.  in  Gemeinden,  welche  keine  Gemeinderäthe  haben,  zur  Beschlußfassung
in  allen  denjenigen  Fällen,  für  welche  in  anderen  Gemeinden  den  Gemeinderäthen
  die  Entscheidung  übertragen  ist  (Art.  83);

6.  in  Gemeinden  von  2000  Einwohnern  und  darunter,  wenn  der  Gemeinderath
  und  der  Gemeindevorstand  übereinstimmend  die  Zusammenberufung
für  räthlich  halten.  In  diesem  Falle  faßt  die  Gemeindeversammlung
an  der  Stelle  des  Gemeinderathes  Beschluß,  wenn  nicht  bei  der  Berufung
derselben  etwas  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  worden  ist.

Art.  41.

Ueber  die  in  einer  Gemeindeversammlung  vorgekommenen  Verhandlungen,
insbesondere  über  die  Abstimmungen  und  die  gefaßten  Beschlüsse  hat  der
Schriftführer  der  Gemeinde  (Art.  101)  das  Wesentliche  in  einem  Protokolle
niederzuschreiben  und  dabei  zugleich  genau  anzugeben,  wie  den  Erfordernissen
der  Giltigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  (Art.  38)  entsprochen  worden  ist.

Das  Protokoll  ist  vor  dem  Schlusse  der  Versammlung,  nachdem  es  vorher
öffentlich  verlesen  worden  ist,  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Schriftführer  und
von  wenigstens  drei  Theilnehmern  der  Versammlung  zu  unterzeichnen.

B.  Bon  den  Gemeindebehörden.

Art.  42.

Gemeindebehörden  sind:

1.  der  Gemeinderath  und
2.  der  Gemeindevorstand.

Durch  Ortsstatut  kann  solchen  kleineren  Gemeinden,  bei  denen  die  Bestellung
  eines  Gemeinderathes  nicht  wohl  thunlich  erscheint,  und  als  welche  in
der  Regel  sich  solche  herausstellen,  welche  nicht  über  300  Einwohner  zählen,
gestattet  werden,  von  der  Wahl  eines  solchen  abzusehen.

Es  gilt  in  diesem  Falle  alles  das,  was  für  den  Gemeinderath  vorgeschrieben
ist,  für  die  Gemeindeversammlung  (Art.  39,  106  folg.).
        <pb n="176" />
        160

a)  Busammensetzung  derselben.

Art.  43.
Der  Gemeinderath  besteht  aus

6  Mitgliedern  in  Gemeinden  bis  500  Einwohner,

8  Mitgliedern  in  Gemeinden  von  501  bis  1000  Einwohnern,

10  Mitgliedern  in  Gemeinden  von  1001  bis  2000  Einwohnern,

12  Mitgliedern  in  Gemeinden  von  2001  bis  4000  Einwohnern
und  in  stärker  bevölkerten  Gemeinden  weiter  aus  je  zwei  Mitgliedern  auf  die
überschießende  Vollzahl  von  je  2000  Einwohnern.

Die  Gesammtzahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderathes  darf  nicht  mehr  als
dreißig  betragen.

Art.  44.

Der  Gemeindevorstand  besteht  aus  einem  Bürgermeister  und  einem  Stellvertreter
  desselben.

Dem  Gemeindevorstande  muß  ein  Rechnungsführer  und  das  dem  Bedürfniß
entsprechende  Dienerpersonal  beigegeben  werden.  Ob  dem  Gemeindevorstande
ein  besonderer  Schriftführer,  Bezirksvorsteher  und  sonstige  Gemeindebeamte  beizugeben
  seien,  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Gemeinderathes  ab.

Art.  45.

Durch  Ortsstatut  kann  für  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern
bestimmt  werden,  daß  der  Gemeindevorstand  außer  dem  Bürgermeister  und  bezüglich
  dem  Stellvertreter  desselben  noch  aus  einem  oder  mehreren  anderen
ständigen  Mitgliedern  (Stadträthen,  Beigeordneten)  bestehen  soll.

In  diesem  Falle  hat  das  Statut  zugleich  darüber  Bestimmung  zu  treffen:

a)  in  welcher  Weise  die  Wahl  dieser  Mitglieder  zu  erfolgen  hat,

b)  für  welche  Zeitdauer  die  Wahl  geschieht,

c)  ob  eine  Besoldung  aus  Gemeindemitteln  zu  gewähren  ist  oder  nicht
(besoldete,  unbesoldete  Stadträthe,  Beigeordnete),  und  wie  in  Beziehung
auf  Wartegeld,  Ruhegehalt  und  Pension  für  die  Angehörigen  die  Verhältnisse
  der  besoldeten  Mitglieder  zur  Gemeinde  zu  gestalten  sind,

d)  wie  die  Geschäftsvertheilung  zwischen  dem  Bürgermeister  und  den
übrigen  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  zu  regeln  ist,  insbesondere
        <pb n="177" />
        161

auch,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Erledigung  der  Geschäfte  durch
die  einzelnen  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  selbständig  oder  auf
Grund  kollegialischer  Entschließungen  zu  geschehen  und  in  welcher
Weise  die  Stellvertretung  des  Bürgermeisters  zu  erfolgen  hat.

Das  Ortsstatut  kann  bestimmen,  daß  alsdann  von  der  Wahl  eines  be—
sonderen  Stellvertreters  des  Bürgermeisters  (Art.  44)  abzusehen  ist.

In  allen  Fällen  muß  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Geschäfte  des
Gemeindevorstandes  dem  Bürgermeister  vorbehalten  bleiben.

b)  Wahl  derselben.

Art.  46.

Die  Wahl  der  Gemeindebehörden  erfolgt,  soweit  nicht  auf  Grund  des
Art.  45  etwas  Anderes  geordnet  ist,  von  der  Gemeindeversammlung.

Art.  47.

In  jeder  Gemeinde  werden  durch  den  Gemeindevorstand  alljährlich  Listen
der  Stimmberechtigten  mit  Angabe  der  Zahl  der  denselben  gebührenden  Stimmen
(Art.  30)  aufgestellt,  welche  in  der  Regel  für  die  Dauer  eines  Jahres  zur
Richtschnur  dienen.  Dieselben  sind  vom  1.  Oktober  jeden  Jahres  an  an  einem
öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  auf  die  Dauer  von  zehn  Tagen  auszulegen.
  Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit
der  Listen  mündlich  oder  schriftlich  bei  dem  Gemeindevorstande  Einwendungen
erheben,  über  deren  Triftigkeit  der  Gemeinderath  und  in  Gemeinden,  in  denen
ein  solcher  nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand  innerhalb  anderweiten  zehn
Tagen  Entschließung  zu  fassen  hat.  Binnen  zehn  Tagen  nach  Mittheilung  der
Entscheidung  ist  eine  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  zulässig,  welcher  spätestens
  drei  Wochen  vom  Eingange  derselben  endgiltig  zu  entscheiden  hat.

Eine  Aenderung  der  nach  Vorstehendem  festgestellten  Liste  findet  in  der
Zwischenzeit  nur  insofern  statt,  als  der  Gemeindevorstand  verpflichtet  ist,  neue
Bürger,  deren  Bürgerrecht  seit  der  Auslegung  in  Kraft  getreten  ist  (Art.  26),
in  derselben  nachzutragen  und  weggefallene  zu  streichen,  nach  Vornahme  solcher
Berichtigungen  aber  die  Gesammtzahl  der  Stimmen  im  Gemeindebezirke  stets
alsbald  neu  festzustellen.

1895  25
        <pb n="178" />
        162

Art.  48.

Wahlberechtigt  sind  alle  diejenigen,  welche  nach  Art.  30  das  Stimmrecht
ausüben  können,  wählbar  alle  stimmberechtigten  männlichen  Bürger,  welche  das
25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  die  zur  Bekleidung  eines  Gemeindeamtes
  erforderliche  Achtung  genießen.  Ob  und  inwiefern  ein  gewisser  Grad  der
Verwandtschaft  unter  den  Mitgliedern  der  Gemeindebehörden  die  Wählbarkeit
ausschließen  soll,  bleibt  ortsstatutarischer  Bestimmung  überlassen.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Bedingungen
der  Wählbarkeit.

aa)  Des  Gemeinderathes.

Art.  49.
Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.
Von  zwei  zu  zwei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder  aus  und  wird
durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Art.  50.

In  den  Gemeinderath  können  solche  Bürger  nicht  gewählt  werden,  welche
ein  mit  dem  Bezuge  ständiger  Gebühren  oder  einer  ständigen  Besoldung  versehenes
  Gemeindeamt,  oder  als  Staatsdiener  eine  Stelle  bei  einer  zur  Führung
der  Oberaufsicht  über  die  Gemeindeverwaltung  und  Ortspolizei  berufenen  Behörde
  bekleiden.  Als  ein  die  Wählbarkeit  ausschließendes  Gemeindeamt  ist  die
Stelle  eines  Feldgeschworenen,  Ortssteuereinnehmers  oder  Ortsbrandmeisters
(Oberfeuermannes)  nicht  anzusehen.

Art.  51.

Bei  der  Wahl  wird  die  für  die  Abstimmung  der  Gemeindeversammlung
aufgestellte  Liste  (Art.  47)  zu  Grunde  gelegt.

Art.  52.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderathes  finden  von
zwei  zu  zwei  Jahren  im  November  statt.

Ergänzungswahlen  zum  Ersatz  außergewöhnlich  ausgeschiedener  Mitglieder
sind  und  zwar  für  den  Rest  derjenigen  vier  Jahre,  auf  welche  der  Ausgeschiedene
gewählt  war,  sofern  dieser  Rest  mehr  als  sechs  Monate  beträgt,  eintretenden
Falles  alsbald  durch  den  Gemeindevorstand  zu  veranlassen.
        <pb n="179" />
        163

Art.  63.

Der  Gemeindevorstand  hat  den  Wahltermin  acht  Tage  vorher  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  in  der  ortsüblichen  Weise  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen.  Die  Vorladung  der  Wahlberechtigten  erfolgt  von  ihm  in  gleicher
Weise,  wie  zu  jeder  Gemeindeversammlung  (Art.  33).  Der  Gemeindevorstand
bestimmt  die  Stunde  des  Beginnens  und  des  Schlusses  der  Wahlhandlung.

Wo  eine  besondere  Bestimmung  nicht  getroffen  ist,  gilt  als  Regel,  daß
die  Wahlhandlung  an  dem  angesetzten  Tage  Vormittags  in  den  Stunden  von
9  bis  1  Uhr  und  Nachmittags  von  3  bis  7  Uhr  vorgenommen  wird.

Art.  54.
Von  dem  Ermessen  des  Gemeindevorstandes  hängt  es  ab,  die  Wähler
nach  Abtheilungen  (Art.  34)  vorladen  zu  lassen  und  für  jede  dieser  Abtheilungen
einen  Vorsitzenden  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  zu  ernennen.

Art.  55.

Zu  den  Wahlversammlungen  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.
Der  Gemeindevorstand  führt,  soweit  nicht  nach  Art.  54  ein  anderer  Vorsitzender
bestellt  ist,  in  solchen  den  Vorsitz  und  handhabt  die  Ordnung.

Der  Vorsitzende  wählt  aus  der  Wahlversammlung  unter  deren  Genehmigung
  zwei  bis  sechs  Mitglieder,  welche  mit  ihm  den  Wahlvorstand  bilden,  ihn
im  Wahlgeschäfte  unterstützen  und  kontroliren.

Für  den  Fall,  daß  beide  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  gleichzeitig
an  der  Leitung  der  Wahlhandlung  behindert  sein  sollten,  ist  dazu  von  dem
Bezirksdirektor  ein  Beauftragter  zu  ernennen.

Art.  56.

Der  Vorsitzende  eröffnet  zu  der  angesetzten  Stunde  die  Wahlversammlung,
verkündigt  den  Zweck  derselben,  bemerkt,  wie  viele  Mitglieder  des  Gemeinderathes
  zu  wählen  sind,  welche  Mitglieder  aus  dem  Gemeinderathe  ausscheiden
und  welche  in  demselben  verbleiben,  hebt  die  einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  hervor  und  fordert  die  erschienenen,  in  der  Wahlliste  vorzumerkenden
  Wähler  auf,  so  viele  Namen  auf  die  an  dieselben  nach  Verhältniß  des
Stimmrechtes  vertheilten,  mit  dem  Gemeindestempel  versehenen  Zettel  deutlich
zu  schreiben,  als  Mitglieder  zu  wählen  sind.

25“
        <pb n="180" />
        164

Art.  57.

Die  beschriebenen  Wahlzettel  werden  von  jedem  Wähler  persönlich  in  ein
aufgestelltes  Gefäß  gelegt.  Zusendung  der  Wahlzettel  ist  nicht  gestattet.  —
Abstimmung  durch  zulässige  Stellvertreter  ist  nur  denjenigen  erlaubt,  welche
ihr  Stimmrecht  überhaupt  durch  solche  (Art.  31)  ausüben  können.

Art.  58.

Wahlzettel,  aus  denen  bestimmte  wählbare  Personen  nicht  zu  erkennen
sind,  oder  ungestempelte  Wahlzettel  sind  wirkungslos.

Einzelne  Namen  nicht  wählbarer  oder  nicht  erkennbarer  Personen  beeinträchtigen
  die  Giltigkeit  der  auf  demselben  Wahlzettel  stehenden  zulässigen
Namen  nicht.  Wahlzettel,  auf  welchen  zu  viel  oder  zu  wenig  Namen  sich
verzeichnet  finden,  sind  zulässig;  im  ersten  Falle  werden  die  in  der  Reihenfolge
letzten  zuviel  geschriebenen  Namen  nicht  mitgezählt.

Art.  59.

Die  Wähler  sind  befugt,  der  Stimmenverlesung  und  -Zählung  beizuwohnen.
  Dieselbe  muß  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht  sein.  —  Der  Vorsitzende
  verliest  die  abgegebenen  Stimmen  und  die  Mitglieder  des  Wahlvorstandes
  (Art.  55)  verzeichnen  die  Stimmen  auf  von  ihnen  zu  führenden  und
zu  unterschreibenden  Zetteln.  Dieselben  unterzeichnen  mit  dem  Vorsitzenden
und  dem  Protokollführer  das  Protokoll.

Art.  60.
Gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  —  Wenn  einer  von  den  mit

gleichen  Stimmen  Gewählten  einen  zulässigen  Ablehnungsgrund  geltend  machen
will  und  kann,  so  ist  dies  vor  der  Loosziehung  zu  bewirken,  wodurch  dieser
von  derselben  ausscheidet  und  entweder  der  andere  mit  gleichen  Stimmen  Gewählte
  ohne  Weiteres  als  gewählt  anzusehen  ist,  oder,  wenn  deren  mehrere
sind,  das  Loos  nur  unter  diesen  entscheidet.

Art.  61.
Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Gemeinderathes  kann  nicht  ausgeschlagen
werden,  sobald  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  daraus  für  die  Gesundheit  be-
        <pb n="181" />
        166

sondere  Gefahr  oder  für  die  häuslichen  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachtheil
entstehen  werde.

Ausnahmsweise  kann  die  Wahl  ausgeschlagen  werden:  von  Staatsdienern,
von  Kirchen-  und  Schuldienern,  von  Aerzten,  ingleichen  von  denjenigen  Bürgern,
welche  unmittelbar  vor  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  ein  Gemeindeamt  während
der  vorschriftsmäßigen  Dienstzeit  verwaltet,  endlich  von  denjenigen,  welche  nicht
ihren  ständigen  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke,  oder  welche  das  60.  Lebensjahr
überschritten  haben.

Die  Ablehnung  der  Wahl  muß  binnen  einer  ausschließlichen,  von  der
Eröffnung  des  Wahlergebnisses  (Art.  66)  zu  berechnenden  zehntägigen  Frist
bei  dem  Gemeindevorstande  geltend  gemacht  und  begründet  werden.

Ein  einmal  angenommenes  Amt  kann  nicht  aufgegeben  werden,  wenn
nicht  inzwischen  solche  Verhältnisse  eingetreten  sind,  die  berechtigt  hätten,  das
Amt  gleich  nach  erfolgter  Wahl  auszuschlagen.

Art.  62.

Ueber  die  Gründe  der  Ablehnung  und  des  Aufgebens  entscheidet  zunächst
der  Gemeinderath,  sodann  auf  Berufung  endgiltig  der  Bezirksausschuß.

Im  Falle  ungerechtfertigter  Weigerung,  das  Amt  eines  Mitgliedes  des
Gemeinderathes  anzunehmen  oder  fortzuverwalten,  ist  dem  Betroffenen  für  die
Dauer  des  ihm  angesonnenen  bezüglich  bereits  übertragenen  Amtes  das  Stimmrecht
  zu  entziehen.

Art.  63.

Schlägt  ein  Gewählter  die  Wahl  aus  und  seine  Ablehnungsgründe  werden
  anerkannt,  so  ist  eine  neue  Wahl  für  die  Stelle  desselben  durch  den  Gemeindevorstand
  zu  veranlassen.

Art.  64.

Zur  Giltigkeit  der  Wahl  in  dem  anberaumten  Termine  ist  erforderlich,

daß  die  Vorladung  der  Wahlberechtigten  in  ortsüblicher  Weise  bewirkt  wurde.

Art.  65.

Beschwerden  in  Beziehung  auf  die  Wahl  müssen  innerhalb  zehn  Tagen
nach  dem  Wahltermine  bei  dem  Gemeindevorstande  mündlich  oder  schriftlich
angebracht  werden,  welcher  solche  nach  vorherigem  Gehör  des  Gemeinderathes
mit  den  Wahlakten  zur  endgiltigen  Entscheidung  an  den  Bezirksausschuß  ab-
        <pb n="182" />
        166

giebt.  Dieser  hat  wegen  wesentlicher  Unregelmäßigkeiten  oder  wegen  nachzuweisender
  gesetzlicher  Unzulässigkeit  einzelner  gewählter  Personen  die  Ungiltigkeit
der  Wahl  einzelner  oder  aller  Gewählter  auszusprechen  und  eine  neue  Wahl
anzuordnen.

Darüber,  ob  eine  gewählte  Person  die  erforderliche  Achtung  genießt
(Art.  48),  entscheidet  im  Falle  der  Anfechtung  oder  bei  in  dieser  Beziehung
später  entstandenen  Bedenken  (Art.  48  Abs.  2)  der  Bezirksausschuß  endgiltig.

Art.  66.
Das  Wahlergebniß  ist  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Wahlzettel  sind,  sobald  das  Wahlverfahren  als  rechtsbeständig  anzusehen
  ist,  zu  vernichten.
Art.  67.
Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderathes  neu  gewählten
Mitglieder  treten  mit  dem  Anfange  des  nach  der  anberaumten  Wahl  folgenden
Jahres  in  ihr  Amt;  die  Ausscheidenden  bleiben  bis  dahin  in  Thätigkeit.

bb)  Des  Gemeindevorstandes.
Art.  68.

Die  Wahl  des  Gemeindevorstandes  erfolgt  durch  die  Gemeindeversammlung
in  der  Regel  auf  sechs  Jahre.

Darüber,  ob  die  Anstellung  des  erst  zu  Wählenden  oder  auch  eines  schon
Gewählten  auf  längere  Zeit  oder  auf  Lebensdauer  zu  erstrecken  sei,  hat  —  und
zwar  in  denjenigen  Orten,  in  welchen  ein  Gemeinderath  besteht,  nur  auf
dessen  Antrag  —  die  Gemeindeversammlung  Entschließung  zu  fassen.

Wird  ein  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  nach  zurückgelegter  sechsjähriger
  Dienstzeit  in  das  bisher  von  ihm  bekleidete  Amt  wieder  gewählt,  so
erstreckt  sich,  soweit  nicht  nach  Art.  45  etwas  Anderes  geordnet  ist,  die  hierdurch
  begründete  fernere  Amtsdauer  auf  zwölf  Jahre  und  bei  alsdann  nochmals
  erfolgender  Wiederwahl  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern
auf  Lebenszeit,  in  Gemeinden  von  2000  Einwohnern  und  darunter  stets  auf
weitere  zwölf  Jahre.

Art.  69.

Hinsichtlich  der  Wählbarkeit  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  48  Anwendung.

  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  können
        <pb n="183" />
        167

nicht  gleichzeitig  das  Amt  eines  Gemeindevorstandsmitgliedes  versehen.  Sie
können  daher  nur  eine  auf  sie  gefallene  Wahl  in  den  Gemeindevorstand  annehmen
  und  in  das  Amt  eines  solchen  eintreten,  wenn  sie  ihr  geistliches  oder
Lehramt  niederlegen.

Dagegen  sind  Mitglieder  des  Gemeinderathes  in  den  Gemeindevorstand
wählbar.  Durch  die  Annahme  der  Wahl  scheiden  dieselben  aus  dem  Gemeinderathe
  aus.  Fällt  die  Wahl  auf  einen  Nichtbürger,  so  tritt  derselbe  mit  Uebertragung
  der  Stelle  ohne  Weiteres  in  den  Genuß  des  Bürgerrechtes  ein.

Art.  70.

Hinsichtlich  des  Wahlverfahrens  für  den  Gemeindevorstand  gelten  die  für
die  Wahlen  des  Gemeinderathes  aufgestellten  Grundsätze  und  Bestimmungen
(Art.  51—61,  63—66),  soweit  nicht  für  das  erstere  besondere  Vorschriften
gegeben  sind.

Dem  Bezirksdirektor  steht  jedoch  die  Auswahl  zu,  wenn  hinsichtlich  zweier
Wahlkandidaten  Stimmengleichheit  stattfindet.

Art.  7  1.

Die  Anordnung  und  Leitung  der  Wahl  des  Bürgermeisters,  mit  Einschluß
der  Ernennung  besonderer  Vorsitzender  nach  Art.  54,  liegt  dessen  bisherigem
Stellvertreter,  der  Wahl  des  Stellvertreters  dem  Bürgermeister  ob.  Insoweit
es  an  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  fehlt,  welche  hiernach  in  Thätigkeit
treten  können,  gehen  die  bezüglichen  Verrichtungen  auf  den  Bezirksdirektor
oder  einen  Beauftragten  desselben  über.

Art.  72.

Für  jedes  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  findet  eine  besondere,  in  der
Zeit  getrennte  Wahlverhandlung  statt.

Art.  73.

Zur  Giltigkeit  der  Wahl  in  dem  anberaumten  Termine  ist  erforderlich,
daß  die  Vorladung  der  Wahlberechtigten  in  ortsüblicher  Weise  bewirkt  wurde,
zwei  Dritttheile  der  im  Wahlbezirke  vorhandenen  Stimmen  im  Wahltermine
vertreten  und  in  diesem  abgegeben  worden  sind.
        <pb n="184" />
        168

Sind  nicht  zwei  Dritttheile  der  Stimmen  vertreten  gewesen,  oder  sind
nicht  für  so  viele  die  Wahlzettel  abgegeben  worden,  so  werden  die  abgegebenen
Stimmzettel  uneröffnet  gelassen  und  einstweilen  unter  Gemeindesiegel  gelegt.
Es  muß  sodann  ein  weiterer  Wahltermin  innerhalb  der  nächsten  acht  Tage
anbezielt  werden,  wozu  jedoch  nur  diejenigen  vorzuladen  sind,  welche  im  ersten
Termine  nicht  erschienen  sind  und  Wahlzettel  nicht  abgegeben  haben.

Werden  auch  in  diesem  Termine,  mit  Zurechnung  der  im  ersten  Termine
abgegebenen,  zwei  Dritttheile  der  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Stimmen
nicht  erreicht,  so  ist  das  Resultat  der  abgegebenen  Stimmen  als  giltige  Wahl
anzusehen.

Gewählt  ist  derjenige,  welcher  mehr  giltige  Stimmen  erhalten  hat,  als
die  übrigen  Kandidaten  zusammengenommen  (absolute  Stimmenmehrheit).

Ergiebt  sich  nach  Beendigung  der  ersten  Wahl  keine  absolute  Mehrheit,
so  sind  diejenigen  Kandidaten,  welche  die  meisten  giltigen  Stimmen  und  zu—
sammen  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  giltigen  Stimmen  erhalten  haben,
auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.

Sind  hiernach  mehr  als  zwei  Kandidaten  in  die  engere  Wahl  gekommen
und  macht  sich,  weil  die  letztere  keine  absolute  Mehrheit  ergeben  hat,  eine
nochmalige  engere  Wahl  nöthig,  so  ist  dieselbe  auf  diejenigen  beiden  Kandidaten
zu  beschränken,  welche  zusammen  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  und
bei  Stimmengleichheit  einiger  hierbei  in  Betracht  kommenden  Kandidaten
erforderlichen  Falles  derjenige,  der  mit  in  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist,
durch  das  Loos  zu  bestimmen.

Auch  bei  diesen  weiteren  Wahlen,  für  welche  die  nämlichen  Bestimmungen,
wie  für  die  erste  Wahl,  gelten,  entscheidet  absolute  Mehrheit;  bei  Stimmen—
gleichheit  steht  unter  beiden  Gewählten  dem  Bezirksdirektor  die  Auswahl  zu.

Art.  74.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  erfordert,  auch  in  den
Fällen  des  Art.  46,  zu  ihrer  Giltigkeit  die  Bestätigung  des  Bezirksdirektors,
welcher,  wenn  er  die  Bestätigung  versagen  zu  müssen  glaubt,  zuvor  den  Be—
zirksausschuß  zu  hören  hat.  Die  Versagung  der  Bestätigung  der  Wahl  ist
jedoch  nur  zulässig  im  Falle  des  Mangels  der  für  die  Wählbarkeit  bestehenden
allgemeinen  gesetzlichen  Erfordernisse  oder  der  zur  Verwaltung  des  Amtes
nothwendigen  Eigenschaften.
        <pb n="185" />
        169

Darüber,  ob  der  Gewählte  die  erforderliche  Achtung  genießt  (Art.  48),
entscheidet  bei  erhobenem  Zweifel,  nach  vorausgegangener  geeigneter  Erörterung,
der  Bezirksausschuß  endgiltig.

Gegen  eine  mit  Gründen  zu  unterstützende  abfällige  Bescheidung  ist  der
betreffenden  Gemeinde  sowohl,  als  dem  Gewählten  binnen  zehn  Tagen  der
Weg  der  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  eröffnet.

Wird  nach  Verwerfung  der  ersten  Wahl  die  Bestätigung  auch  der  zweiten
Wahl  versagt,  so  steht  dem  Staats-Ministerium  das  Recht  der  Besetzung  der
Stelle  nach  vernommenem  Gutachten  des  Bezirksausschusses  zu.

Jede  auf  Grund  des  Art.  68  Abs.  2  oder  des  Art.  45  erfolgende  Wahl
eines  Bürgermeisters  oder  sonstigen  Mitgliedes  des  Gemeindevorstandes  auf
Lebensdauer  bedarf  Unserer  Genehmigung.

Art.  75.

Die  Wahl  in  den  Gemeindevorstand  und  zu  den  in  den  Art.  76,  77
genannten  Gemeindeämtern,  sowie  die  Fortführung  des  einmal  übernommenen
Amtes  kann  von  einem  im  Gemeindebezirke  ständig  wohnenden  Bürger  (Art.  28)
nur  aus  triftigen  Gründen,  namentlich  aus  den  in  Art.  61  aufgeführten,  abgelehnt
  werden,  über  welche  zunächst  der  Gemeinderath  und  auf  Berufung  endgiltig
  der  Bezirksausschuß  entscheidet.

Im  Falle  ungerechtfertigter  Weigerung,  die  Wahl  in  den  Gemeindevorstand
  anzunehmen  oder  das  einmal  übernommene  Amt  eines  Mitgliedes
desselben  fortzuverwalten,  ist  dem  Betroffenen  für  die  Dauer  des  ihm  angesonnenen,
  bezüglich  bereits  übertragenen  Amtes  das  Stimmrecht  zu  entziehen.

Die  Wahl  in  den  Gemeindevorstand  und  zu  den  obengenannten  Gemeindeämtern
  über  eine  sechsjährige  Wahlperiode  hinaus,  sowie  die  Wahl  als  Mitglied
  des  Gemeindevorstandes  oder  als  sonstiger  Gemeindebeamter  in  den  Orten
von  mehr  als  2000  Einwohnern  kann  ohne  Weiteres  abgelehnt  werden.

Aktive  Hof=  und  Staatsdiener  bedürfen  zur  Annahme  eines  der  in  diesem
Artikel  bezeichneten  Gemeindeämter  der  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde.


Art.  76.

Werden  dem  Gemeindevorstande  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher  beigegeben,
  so  werden  dieselben  von  dem  Gemeinderathe  gewählt.  Eine  Beschränkung
  der  Wahl  auf  Bürger  des  betreffenden  Bezirks  findet  nicht  statt.

1895  26
        <pb n="186" />
        170

Art.  77.

Den  Rechnungsführer,  Schriftführer  und  die  sonstigen  Gemeindebeamten
mit  Ausnahme  des  Dienerpersonals  (Art.  78)  wählt  der  Gemeinderath.  Dem
Gemeindevorstande  steht  das  Recht  zu,  Vorschläge  zur  Besetzung  dieser  Stellen
zu  machen.

Die  Wahl  erfolgt  —  unbeschadet  des  Rechtes  des  Gemeinderathes,  eine
Probezeit  bis  zu  längstens  sechs  Monaten  zu  bestimmen  —  auf  mindestens
drei  Jahre.  Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit  ist  gestattet.  Bei  der  Wahl  des
Rechnungsführers  muß  auf  hinreichende  Sicherheit  gesehen  werden.

Art.  78.

Das  Dienerpersonal  stellt  der  Gemeindevorstand  auf  Kündigung  an,
nachdem  über  die  Zahl  und  den  Gehalt  des  Personals  der  Gemeinderath
Beschluß  gefaßt  hat.  Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit  ist  nicht  ausgeschlossen,
kann  jedoch  nur  mit  Zustimmung  des  Gemeinderathes  erfolgen.

Art.  79.

In  Orten  von  mehr  als  2000  Seelen  sind  die  Gemeindebeamten
(Art.  77)  und  das  Dienerpersonal  (Art.  78),  soweit  sie  nicht  auf  Lebenszeit
angestellt  werden  oder  sich  noch  innerhalb  der  längstens  sechsmonatlichen  Probezeit
befinden,  einer  dreimonatlichen  Kündigung  unterworfen  und  können  ohne  eine
solche,  auch  wenn  sie  auf  bestimmte  Zeit  angestellt  worden  sind,  ihres  Dienstes
nicht  entlassen  werden.  Nach  Ablauf  einer  erstmaligen  zehnjährigen  Dienstzeit
darf  die  Kündigung  nicht  ohne  triftige,  von  dem  Gemeindebeamten  verschuldete
Gründe  (grobe  Vernachlässigung  des  Dienstes,  strafbare  Handlungen  und  dergleichen)
  erfolgen,  über  welche  der  Gemeinderath  und  auf  Berufung  endgiltig
der  Bezirksausschuß  entscheidet.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  welche  Personen  zu  den  Gemeindebeamten
  und  zum  Dienerpersonale  zu  rechnen  sind;  auch  können  auf  diesem
Wege  die  Voraussetzungen  einer  zulässigen  Kündigung  näher  festgestellt  werden.

Durch  Beschluß  des  Gemeinderathes  kann  hinsichtlich  einzelner  Gemeindebeamten
  die  vorstehend  geordnete  zehnjährige  Frist  abgekürzt  werden.

Das  Gleiche  kann  durch  Ortsstatut  auch  in  Gemeinden  von  2000  Seelen
und  darunter  festgestellt  werden.
        <pb n="187" />
        171

Art.  80.
Der  Rechnungsführer,  Schriftführer,  sowie  die  sonstigen  Gemeindebeamten
und  das  Dienerpersonal  müssen  nicht  nothwendig  Bürger  sein.

Art.  81.

Gegen  das  bei  der  Wahl  des  Gemeindevorstandes  eingehaltene  Verfahren
kann  binnen  zehntägiger  ausschließlicher  Frist,  von  der  Verkündigung  des
Wahlergebnisses  an  gerechnet,  von  jedem  Stimmberechtigten  Beschwerde  an
den  Bezirksausschuß  gerichtet  werden.  Findet  dieser  wesentliche  Abweichungen
von  den  gesetzlichen  Erfordernissen,  so  hat  er  unter  Angabe  von  Gründen  eine
neue  Wahl  vorzuschreiben.  Gegen  einen  solchen  Beschluß  kann  innerhalb  zehn
Tagen  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  eingewendet  werden.

Art.  82.

Die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
in  einer  öffentlichen  Sitzung  der  Gemeindevertretung  durch  Handschlag  an
Eidesstatt  in  Pflicht  genommen.

Die  Verpflichtung  wird  von  dem  Bezirksdirektor  oder  von  einem  Beauf—
tragten  desselben  vorgenommen.  Wird  ein  Mitglied  des  Gemeindevorstandes
wieder  in  den  Gemeindevorstand  gewählt,  so  ist  eine  weitere  Verpflichtung
nicht  erforderlich.

Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher,  Rechnungsführer,  Schriftführer  sowie  die
sonstigen  Gemeindebeamten  und  das  Dienerpersonal  werden  durch  den  Gemeindevorstand
  verpflichtet.

C.  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Gemeindebehörden.
aa)  Des  Gemeinderathes.

Art.  83.

Der  Gemeinderath  vertritt  die  volle  Gemeinde  in  ihren  Rechten  und
Verpflichtungen.  Nach  gehöriger  Vorbereitung  der  einzelnen  Verwaltungsgegenstände
  durch  den  Gemeindevorstand  und  nach  Vernehmung  desselben  beschließt
der  Gemeinderath  über  folgende  Angelegenheiten:

26“
        <pb n="188" />
        172

.Abänderung  des  Gemeindebezirks  und  Vereinigung  der  Gemeinde  mit

einer  anderen  Gemeinde  für  bestimmte  Gemeindezwecke  unter  Vorbehalt
der  Ergänzung  der  Zustimmung  durch  den  Bezirksausschuß  (Art.  4);

Feststellung  des  jährlichen  Einnahme-  und  Ausgabe-Voranschlags  in  allen

Gemeindeverwaltungszweigen;

.Genehmigung  der  etwa  nöthig  werdenden  Uebersteigung  veranschlagter

Ausgabebeträge,  oder  der  Verwendung  vorkommender  Einnahme=  Ueberschüsse;

  ingleichen

Ausführung  solcher  Baulichkeiten  und  Verwendungen,  welche  im  Voranschlage

  nicht  aufgenommen  sind;

.  Abhörung  und  Justifikation  der  Gemeinderechnung;
Einführung  oder  Aenderung  von  Abgaben  oder  Leistungen  für  die  Gemeinde,

  mit  Einschluß  der  Erhebungsweise;

Ankauf  oder  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken,  einschlüssig  von

Gebäulichkeiten  oder  Gerechtsamen  der  Gemeinde;

Verminderung  des  Stammvermögens  (Art.  13);
Erwerbung  oder  Aufgebung  von  Rechten  überhaupt,  sowie  Eingehung

neuer  Verbindlichkeiten  für  die  Gemeinde,  soweit  nicht  schon  bei  Feststellung
  des  Voranschlags  die  diesfallsige  Befugniß  dem  Gemeindevorstande
eingeräumt  worden  ist,  namentlich  die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die
Gemeinde,  Verpachtung  von  Gemeindegrundstücken  und  Gerechtsamen,
Erlaß  von  Gemeinderückständen;

Veränderung  der  bisherigen  Bewirthschaftungsweise  des  Gemeindegutes;
Einziehung  von  Gemeindenutzungen  zum  Besten  der  Gemeinde  (Art.  122);
Verwilligung  von  Nutzungsrechten  am  Gemeindegute  (Art.  122);

Feststellung  der  Verkaufspreise  für  die  Nutzungen  aus  dem  Gemeindegute,

  insbesondere  aus  der  Gemeindewaldung,  soweit  diese  Feststellung
nicht  schon  bei  Genehmigung  des  Voranschlags  erfolgt  ist  und  soweit
der  Verkauf  nicht  im  Wege  des  Verstrichs  ohne  Vorbehalt  der  Genehmigung
  zrfolgt;

#die  Wahl  der  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher,  die  Anstellung  des  Gemeinderechnungsführers

  und  -Schriftführers,  des  Ortssteuereinnehmers,
sowie  der  sonstigen  Gemeindebeamten,  mit  Ausnahme  des  Dienerpersonals,
        <pb n="189" />
        16.
16.
17.
18.

20.

21.

173

die  Bestimmung  aller  Gehaltsbezüge  und  nicht  gesetzlich  vorgesehenen
Pensionen,  sowie  die  Beschlußfassung  über  die  Gewährung  der  gesetzlich
oder  ortsstatutarisch  vorgesehenen  Wartegelder  oder  Pensionen  aus  Ge—
meindekassen,  Anstellung  der  Gemeindediener  auf  Lebenszeit;

neue  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Gemeindezwecke;

Feststellung  ortsgesetzlicher  Bestimmungen  (Art.  10,  164,  170);
Prozeßführung  der  Gemeinden,  Abschluß  von  Vergleichen;

Verleihung  des  Bürgerrechtes  an  solche  Personen,  welche  den  Unterstützungswohnsitz
  im  Gemeindebezirke  nicht  haben,  Ertheilung  des  Ehren—
bürgerrechtes,  Erlaß  von  Bedingungen  des  Bürgerrechtes  oder  von  damit
verbundenen  Lasten  und  Leistungen  (Art.  24),  sowie  Entscheidung  darüber,
ob  Einzelnen  die  Gewinnung  des  Bürgerrechtes  angesonnen  werden  soll
(Art.  20);

Ablehnung  der  Wahl  zu  einem  Mitgliede  des  Gemeindevorstandes  oder

Gemeinderathes,  oder  zu  einem  der  Art.  76  und  77  genannten  Gemeindebeamten,
  sowie  Austritt  aus  einem  solchen  bereits  angetretenen  Amte
vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Wahl  getroffen  war;
Vorstellungen,  welche  gegen  Verfügungen  des  Gemeindevorstandes  wegen
versagter  Aufnahme  eines  Unterstützungswohnsitz-Berechtigten  in  den
Bürgerverband,  wegen  Umlegung  der  Gemeindelasten,  sowie  wegen  Verwaltung
  des  Gemeindevermögens  an  den  Gemeinderath  gelangen;

alle  sonstigen  Angelegenheiten,  welche  durch  gesetzliche  Bestimmung  ausdrücklich
  dem  Gemeinderathe  zur  Entschließung  überwiesen  sind.

Art.  84.

Dem  Gemeinderathe  steht  das  Recht  der  Beschwerdeführung  gegen  Gemeindebeamte

  und  Diener  zu.  Will  derselbe  von  diesem  Rechte  dem  Gemeindevorstande
  gegenüber  Gebrauch  machen,  so  kann  er  die  Beschwerde  unmittelbar
an  den  Bezirksdirektor  gelangen  lassen.  Dem  Gemeinderathe  gebührt  die  Ueberwachung
  der  ganzen  Gemeindeverwaltung,  zu  welchem  Behufe  er  die  Befugniß
hat,  sich  durch  Einsicht  in  die  Akten  und  Rechnungen,  oder  durch  Ernennung
von  Ausschüssen  aus  seiner  Mitte,  oder  durch  Auskunftserbittung  von  dem
Gemeindevorstande,  Ueberzeugung  über  Leitung  der  Verwaltung  und  die  Ausführung
  seiner  Beschlüsse,  die  gehörige  Verwendung  der  Gemeindeeinnahmen  und
die  Einhaltung  der  festgestellten  Voranschläge  zu  verschaffen.
        <pb n="190" />
        174

Art.  86.

Der  Gemeinderath  ist  verbunden,  sein  Gutachten  über  alle  Gegenstände
abzugeben,  welche  ihm  zu  diesem  Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden  vorgelegt
werden.

Art.  86.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sind  an  keine  Weisungen  ihrer  Wähler
gebunden.

Art.  87.

Der  Gemeinderath  ist  berechtigt,  Gegenstände  von  besonderer  Wichtigkeit
vor  der  Beschlußfassung  hierüber  durch  den  Gemeindevorstand  zur  Kenntniß
der  Gemeinde  zu  bringen  und  die  zu  fassenden  Beschlüsse  im  Entwurfe  vorzulegen,
  damit  es  jedem  Bürger  möglich  sei,  Erinnerungen  innerhalb  einer  zu
bestimmenden  Frist  bei  dem  Gemeindevorstande  oder  einem  von  diesem  dazu
besonders  Beauftragten  einzureichen,  welche  dann  bei  der  Beschlußfassung  in
Erwägung  zu  ziehen  sind.

Art.  88.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  erhalten  keine  Besoldung,  können
aber  die  Vergütung  nothwendiger  baarer  Auslagen  für  das  Gemeindeamt  in
Anspruch  nehmen.

bb)  Des  Gemeindevorstandes.

Art.  89.

Der  Gemeindevorstand  steht  an  der  Spitze  der  Gemeindeverwaltung;  er
ist  berufen,  für  die  Bekanntmachung  und  Ausführung  der  die  Gemeindeverwaltung
  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  der  Beschlüsse  der  ihm
vorgesetzten  Behörden  zu  sorgen,  die  unmittelbare  Leitung  aller  Verwaltungsgeschäfte
  mit  Einschluß  der  Polizei  zu  führen,  die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes
  oder  der  Gemeindeversammlung  vorzubereiten  und  zur  Ausführung  zu
bringen,  die  Gemeindeanstalten  und  Stiftungen,  sowie  das  Gemeindevermögen
zu  verwalten,  bezüglich  die  dazu  bestellten  besonderen  Beamten  zu  beaufsichtigen
und  letztere  zu  unterweisen,  über  die  Gemeindewaldungen  und  deren  Pflege,
über  die  richtige  Verwendung  ihrer  Nutzungen,  über  die  Baumpflanzungen  und
Obstanlagen,  über  das  gesammte  Bauwesen  mit  Einschluß  der  Brücken,  Wege
und  Stege,  des  Pflasters,  sowie  der  Brunnen  und  Wasserleitungen  die  Auf-
        <pb n="191" />
        176

sicht  zu  führen.  Derselbe  ist  für  eine  schleunige,  zweckmäßige  und  möglichst
billige  Ausführung  der  in  dieser  Beziehung  gefaßten  Beschlüsse  verantwortlich.
Er  hat  die  Gemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  ihre  Rechte  zu  wahren,
mit  Behörden  und  Privatpersonen  im  Namen  der  Gemeinde  zu  verhandeln,
den  Schriftenwechsel  für  dieselbe  zu  führen,  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde
  aufzubewahren,  die  Gemeindeabgaben  nach  den  Gesetzen  oder  Beschlüssen
zu  vertheilen  und  deren  Zwangsbeitreibung  anzuordnen.

Die  Fassung  selbständiger  Beschlüsse  steht  dem  Gemeindevorstande  insoweit
  zu,  als  diese  zur  Ausführung  gefaßter  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung,
zur  Anwendung  der  Gesetze  und  Ortsstatuten  gehören.

Insbesondere  verfügt  er  die  nachgesuchte  Aufnahme  Unterstützungswohnsitz-Berechtigter
  in  den  Bürgerverband.

Art.  90.

Der  Gemeindevorstand  hat  jedes  Jahr,  bevor  die  Prüfung  des  Voranschlags
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  erfolgt,  dem  Gemeinderathe  einen  vollständigen
  Bericht  über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten
  in  öffentlicher  Sitzung  zu  erstatten.

Art.  91.
Der  Gemeindevorstand  ist  Vertreter  der  Gemeinde  vor  Gericht  mit  der
Befugniß,  in  Rechtsstreitigkeiten  einen  Anwalt  anzunehmen.

Art.  92.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  gesammte  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sitten-,
Gesinde-,  Bau-,  Feuer-,  Gewerbe-,  Handels-,  Strom=  und  Wasser-Polizei  in
der  Gemeinde  und  deren  Bezirken  zu  handhaben.

Die  Grenzen  zwischen  der  von  dem  Gemeindevorstande  zu  handhabenden
Ortspolizei  und  der  den  Staatsbehörden  zustehenden  allgemeinen  Landespolizei
sind  nach  dem  Gesetze  zu  beurtheilen.

Art.  93.
Der  Gemeindevorstand  ist  dasjenige  Organ  der  Gemeinde,  dessen  sich
die  Staatsbehörden  bei  Ausübung  der  Regierungsrechte  in  den  Gemeinden
bedienen  dürfen  (Art.  15).
        <pb n="192" />
        176

Derselbe  ist  verpflichtet,  alle  Anträge,  welche  Mitglieder  der  Gemeinde
bei  der  Bezirksbehörde  stellen  wollen,  auf-  und  anzunehmen,  auch  soweit  als
es  nöthig  zur  Beschlußfassung  vorzubereiten.  Gesuche  um  Erlaß  und  Stundung
von  Staatsgefällen  hat  er  aufzunehmen  und  zu  der  Beschlußnahme  der  zuständigen
  Behörden  vorzubereiten.

Art.  94.

Dem  Gemeindevorstande  steht  die  Disziplinargewalt  über  die  Gemeinde—
beamten  (Art.  76,  77)  und  das  Dienerpersonal  der  Gemeinde  (Art.  78)  zu.
In  Ausübung  derselben  ist  er  berechtigt,  Verweis  und  Ordnungsstrafen  bis

zu  30  ¾  auszusprechen.
Auf  Berufung  hiergegen  entscheidet  endgiltig  der  Bezirksdirektor.

Art.  95.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  Befugniß,  die  Leistung  geforderter  Ge—
meindedienste,  soweit  erforderlich,  durch  Zwangsvollstreckung  herbeizuführen.

Geldstrafen,  welche  hierbei  für  verwirkt  erklärt  worden  sind,  kann  der  Gemeindevorstand
  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  auch  in  Handarbeit  umwandeln.
  Hierbei  sind  1—/  50  2&amp;amp;  Geldstrafe  gleichzuachten  einem  Tage
Handarbeit.

Art.  96.

Der  Gemeindevorstand  leitet  das  Armenwesen.  Ueber  die  Mitwirkung
anderer  Personen  hierbei  gelten  sinngemäß  die  entsprechenden  Bestimmungen
in  §  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.

Art.  97.

Dem  Gemeindevorstand  liegt  die  besondere  Aufsicht  über  das  Gemeindekasse=
  und  Rechnungswesen  ob.  Er  schreibt  die  Gemeinde-Rechnungsbelege  zur
Zahlung  aus,  sieht  auf  pünktliche  Legung  der  Rechnungen  und  prüft  in  jedem
Jahre  unter  Zuziehung  einiger  von  dem  Gemeinderathe  dazu  bestimmten  Mitglieder
  desselben  mehrmals  den  Kassehaushalt.

Art.  98.

Hat  die  Gemeindevertretung  einen  Beschluß  gefaßt,  welcher  nach  der
Ueberzeugung  des  Gemeindevorstandes  die  Befugnisse  derselben  überschreitet,
        <pb n="193" />
        177

oder  die  Verfassung  des  Staates  und  die  Gesetze  verletzt,  so  ist  derselbe  verpflichtet,
  die  Ausführung  des  Beschlusses  zu  versagen,  hat  aber  alsdann  sofort
die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  einzuholen,  welche  längstens  binnen
vier  Wochen  ertheilt  werden  muß.

Art.  99.

Die  Gemeinde-  oder  Bezirksvorsteher  haben  dem  Gemeindevorstande  bei
Vollziehung  der  Anordnungen  desselben  an  die  Hand  zu  gehen  und  ihn  in
allen  Gemeindeangelegenheiten,  insbesondere  bei  Verwaltung  des  Gemeinde—
vermögens  und  der  Gemeindeanstalten,  nach  seiner  Anweisung  zu  unterstützen.

Art.  100.

Der  Gemeinderechnungsführer  ist  verbunden,  dem  Gemeindevorstande  und
den  etwa  beigegebenen  Abgeordneten  des  Gemeinderathes  jederzeit  auf  Verlangen
  die  das  Rechnungswesen  betreffenden  Akten,  Bücher  und  sonstigen  Papiere
zur  Einsicht  vorzulegen,  sowie  sonstige  begehrte  Auskunft  zu  ertheilen  und
die  Kasse  zur  Prüfung  zu  öffnen.  Die  von  demselben  ausgestellte  Quittung
ist  auch  ohne  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  für  die  Gemeinde  rechtsverbindlich.
  Zur  Nachweisung  der  Bestellung  des  Betreffenden,  als  Rechnungsführers,
  genügt  eine  auf  Verlangen  des  zahlenden  Schuldners  beizufügende
diesfallsige  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes.

Im  Uebrigen  dienen  ihm  die  empfangenen  besonderen  Unterweisungen
zur  Nachachtung.

Art.  10  1.

Der  Schriftführer  sowie  alle  sonstigen  Gemeindebeamten  und  Diener
haben  sich  nach  den  ihnen  ertheilten  allgemeinen  und  besonderen  Dienst-Unterweisungen,
  sowie  im  Uebrigen  nach  den  Anweisungen  des  Gemeindevorstandes
zu  achten.

Art.  102.

Die  Bürgermeister  und  außerdem  in  den  die  Einwohnerzahl  von  2000
übersteigenden  Ortschaften  die  Bürgermeisterstellvertreter,  ferner  die  Rechnungsführer
  und  Schriftführer,  die  sonstigen  Gemeindebeamten  und  das  Dienerpersonal
  haben  Anspruch  auf  eine  den  Verhältnissen  der  Gemeinde  entsprechende
Besoldung,  deren  Feststellung  der  Gemeindevertretung  zusteht  Sollte  diese  Feststellung
  nicht  oder  unverhältnißmäßig  bewirkt  werden,  so  kann  der  Bezirks-1895

  27
        <pb n="194" />
        178

ausschuß  solche  auf  Anrufen  der  Betheiligten  vornehmen,  bezüglich  berichtigen.


Dem  Stellvertreter  des  Bürgermeisters  in  den  Gemeinden  von  2000  Einwohnern
  und  darunter,  sowie  den  Gemeinde=  oder  Bezirksvorstehern  steht  ein
solcher  Anspruch  nicht  zu,  doch  bleibt  den  Gemeinden,  in  welchen  von  denselben
umfänglichere  Leistungen  verlangt  werden,  überlassen,  denselben  angemessene
Vergütung  dafür  zu  verwilligen.

Art.  103.

In  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern  erlangt  in  den  Fällen
des  Art.  68  Abs.  2  und  3  der  Bürgermeister  durch  die  Bestätigung  oder  die
Uns  vorbehaltene  Genehmigung  der  Wahl  (Art.  74)  für  die  Dauer  der  Amtszeit
der  Gemeinde  gegenüber  in  Beziehung  auf  Diensteinkommen,  Wartegeld  und
Pension  für  sich  und  seine  Angehörigen  die  gleichen  Rechte,  wie  solche  den
durch  Dekret  angestellten  Staatsdienern  gegenüber  dem  Staate  gesetzlich  zustehen.


Das  Gleiche  findet  statt:

a)  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern,  und  in  anderen  Gemeinden
  unter  der  Voraussetzung  der  nachstehend  unter  b  geordneten
Berufsmäßigkeit,  auch  in  anderen  als  den  Fällen  des  Art.  68  Abs.  2
und  3  dann,  wenn  der  Gewählte  zum  Zwecke  der  Annahme  der  Wahl
aus  einem  mit  Pensionsberechtigung  verbundenen  Staats-,  Gemeinde=  oder
anderen  öffentlichen  Amte  —  innerhalb  oder  außerhalb  des  Großherzog-=thums
  —  unter  Verlust  dieser  Berechtigung  ausscheidet,
in  den  Fällen  des  Art.  68  Abs.  2  und  3  auch  in  den  Gemeinden  von
2000  Seelen  und  darunter,  insoweit  der  Bürgermeister  nach  Maßgabe
des  Umfanges  seiner  Beschäftigung  und  der  für  seine  Thätigkeit  festgesetzten
  Besoldung  als  berufsmäßiger  Gemeindebeamter  dergestalt
anzusehen  ist,  daß  die  Verrichtung  der  mit  seiner  Stellung  im  Gemeindevorstande
  verbundenen  Obliegenheiten  seine  Hauptbeschäftigung  darstellt
und  die  dafür  gewährte  Besoldung  geeignet  erscheint,  die  Grundlage
seines  Lebensunterhaltes  zu  bilden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Stellvertreter  des
Bürgermeisters  unter  der  Voraussetzung  Anwendung,  daß  derselbe  als  berufsmäßiger
  Gemeindebeamter  im  Sinne  der  Vorschrift  unter  b  anzusehen  ist.

b
        <pb n="195" />
        179

Ueber  das  Vorhandensein  der  vorstehend  unter  b  bezeichneten  Voraussetzung
  der  Berufsmäßigkeit  wird  im  Zweifel  vom  Bezirksausschusse  und  auf
Berufung  vom  Staats-Ministerium  entschieden.

Auf  demselben  Wege  ist,  im  Mangel  gütlicher  Einigung  zwischen  den
Betheiligten  und  der  Gemeindevertretung,  über  Ansprüche,  welche  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  des  Art.  104  zu  erheben  sind,  und  zwar
auf  Antrag  auch  schon  während  fortdauernder  Dienstzeit  des  betheiligten  Mitgliedes
  des  Gemeindevorstandes  endgiltig  zu  entscheiden.  Der  Rechtsweg  ist
nur  hinsichtlich  der  Höhe  der  zu  gewährenden  Bezüge  zugelassen.

Art.  104.

Scheidet  ein  Mitglied  des  Gemeindevorstandes,  welches  die  in  Art.  103
bezeichneten  Rechte  erlangt  hat,  nach  Ablauf  der  durch  Erstreckung  auf  längere
Zeit  oder  durch  Wiederwahl  (Art.  68,  Abs.  2  und  3)  begründeten  Dienstzeit
aus  dem  Amte  um  deswillen  aus,  weil  eine  weitere  Wiederwahl  nicht  erfolgt
ist,  so  behält  dasselbe  gegenüber  der  Gemeinde  den  Anspruch  auf  ein  Wartegeld
  bis  zur  Hälfte  seines  aus  der  Gemeindekasse  gewährten  Diensteinkommens
für  so  lange,  als  nicht  ein  etwaiger  Bezug  aus  Staats-,  Gemeinde=  oder  sonstigen
öffentlichen  Kassen  die  Hälfte  dieses  bisherigen  Diensteinkommens  erreicht.

Besteht  ein  solcher  Bezug  nicht,  so  ist  das  Wartegeld  in  Höhe  der
bezeichneten  Hälfte  zu  gewähren,  andernfalls,  solange  dieser  Bezug  weniger
als  die  gedachte  Hälfte  beträgt,  aus  der  Gemeindekasse  soviel  zuzuzahlen,  daß
diese  Hälfte  erreicht  wird.

Das  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  zahlende  Wartegeld
soll  denjenigen  Betrag  nicht  übersteigen,  welcher  dem  Betheiligten  zu  zahlen
wäre,  wenn  ihm  beim  Ausscheiden  aus  dem  Amte  Pension  nach  Maßgabe  des
Art.  103  zu  gewähren  sein  würde,  und  erreicht  seine  Endschaft  spätestens  mit
Vollendung  des  sechsten  Jahres  nach  dem  Ausscheiden.

Ueber  Ansprüche  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Artikels  wird  in  dem  in
Art.  103  vorgesehenen  Wege  entschieden.

Eine  Pensionsberechtigung  ist  mit  dem  Bezuge  des  vorstehend  geordneten
Wartegeldes  nicht  verbunden.

Art.  105.

Durch  Ortsstatut  ist  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern  festzustellen,
  daß  den  im  Sinne  des  Art.  103  unter  b  als  berufsmäßig  anzu-27°
        <pb n="196" />
        180

sehenden  sonstigen  Gemeindebeamten  mit  Einschluß  des  Dienerpersonals  (Art.  79),
sobald  dieselben  länger  als  zehn  Jahre  im  Gemeindedienste  sind,  für  die  Dauer
der  Dienstzeit  der  Gemeinde  gegenüber  in  Beziehung  auf  Diensteinkommen,
Wartegeld  und  Pension  für  sich  und  ihre  Angehörigen  die  gleichen  Rechte
einzuräumen  sind,  wie  solche  den  definitiv  angestellten  Staatsdienern  gegenüber
dem  Staate  gesetzlich  zustehen.

Durch  eine  nach  Art.  79  vom  Gemeinderathe  beschlossene  Abkürzung  der
zehnjährigen  Frist  wird  auch  die  vorstehend  geordnete  zehnjährige  Frist  gleichmäßig
  abgekürzt.

Das  Gleiche  kann  durch  Ortsstatut  auch  in  Gemeinden  von  2000  Seelen
und  darunter  festgestellt  werden.

Ueber  das  Vorhandensein  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzung  der
Berufsmäßigkeit  sowie  über  alle  sonstigen  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Artikels
erhobenen  Ansprüche  wird  erstinstanzlich  vom  Gemeinderathe,  auf  erhobene  Berufung
  zweitinstanzlich  und  endgiltig  vom  Bezirksausschusse  entschieden.  Der
Rechtsweg  ist  nur  hinsichtlich  der  Höhe  der  zu  gewährenden  Bezüge  zugelassen.

Das  Ortsstatut  kann  bestimmen,  daß  von  den  Gemeindebeamten  regelmäßige
  Beiträge  in  eine  zu  bildende  besondere  Pensionskasse  bis  zum  Betrage
von  höchstens  drei  Prozent  des  Diensteinkommens  zu  zahlen  sind  In  diesem
Falle  muß  das  Ortsstatut  zugleich  Bestimmung  dahin  treffen,  daß,  wenn  der
Gemeindebeamte  zu  Lebzeiten  aus  dem  Gemeindedienste  freiwillig  oder  unfreiwillig
  ausscheidet,  ohne  in  den  Besitz  einer  Pension  zu  gelangen  oder  ohne  in
eine  andere  mit  Pensionsberechtigung  verbundene  Stellung  einzutreten,  demselben
die  zur  Pensionskasse  geleisteten  Beiträge  —  ohne  Zinsen  —  zurückzugewähren
  sind.

D.  Geschäftsgang  bei  den  Gemeindebehörden.
aa)  Bei  dem  Gemeinderathe.

Art.  106.

Der  Gemeinderath  wählt  jährlich  mit  Beginn  des  Kalenderjahres  für  die
Dauer  desselben  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden  und  einen
oder  nach  Bedarf  zwei  Stellvertreter  desselben.  Der  Gemeindevorstand  hat
zu  diesem  Zwecke  die  erste  Versammlung  des  Gemeinderathes  zu  berufen.  Die
Leitung  der  Wahl  steht  dem  jedesmaligen  Alterspräsidenten  zu.  Bei  Stimmen-
        <pb n="197" />
        181

gleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  sich  nach  Beendigung  der  ersten  Wahl
keine  absolute  Mehrheit  und  liegt  auch  keine  Stimmengleichheit  vor,  so  sind
diejenigen  beiden  Wahlkandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.

Sollten  mehr  als  zwei  Kandidaten  die  meisten  Stimmen  gleichmäßig  erhalten,
  so  bestimmt  das  Loos  diejenigen  beiden  unter  ihnen,  welche  in  die
engere  Wahl  übergehen  sollen.  Auch  bei  dieser  Wahl  entscheidet  absolute
Mehrheit  und  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Der  Gemeinderath  versammelt  sich,  so  oft  es  seine  Geschäfte  erfordern.

Art.  107.

Die  Zusammenberufung  des  Gemeinderathes  geschieht  durch  den  Vorsitzenden.
  Sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertheile  der  Mitglieder
oder,  wo  deren  weniger  als  acht  vorhanden  sind,  von  mindestens  zwei  derselben,
oder  von  dem  Gemeindevorstande  gefordert  wird.

Art.  108.

Der  Gemeindevorstand  muß  zu  allen  Verhandlungen  des  Gemeinderathes
eingeladen  und  zu  einer  Aeußerung  seiner  Ansicht  zugelassen  werden.  Der
Gemeinderath  kann  verlangen,  daß  bei  bestimmten  Berathungsgegenständen  der
Gemeindevorstand  anwesend  sei.

Verhandlungen  des  Gemeinderathes  über  den  Gehalt  eines  Mitgliedes
des  Gemeindevorstandes  oder  über  Beschwerden  gegen  ein  Mitglied  desselben
finden  in  Abwesenheit  dieses  Mitgliedes  statt.

Art.  109.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein  für  allemal  vom
Gemeinderathe  festgestellt.  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  erfolgt  diese
mindestens  zwei  Tage  vorher.  Es  können  aber  auch  regelmäßige  Sitzungstage
festgestellt  werden.

Die  Angabe  der  Gegenstände,  worüber  berathen  werden  soll,  erfolgt  in
gewöhnlichen  Fällen  zwei  Tage  vor  der  Sitzung.

Die  Bestimmung  seines  Sitzungslokales  steht  dem  Gemeinderathe  und,
soweit  in  Beziehung  auf  das  gewöhnliche  Sitzungslokal  Hinderungsgründe  vorliegen,
  dem  Vorsitzenden  des  Gemeinderathes  zu.
        <pb n="198" />
        182

Art.  110.

Der  Gemeinderath  kann  nicht  beschließen,  wenn  nicht  mindestens  zwei
Dritttheile  seiner  Mitglieder  anwesend  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet
statt,  wenn  der  Gemeinderath  zum  zweitenmale  zur  Verhandlung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen,  aber  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  er—
schienen  ist.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
ausdrücklich  hingewiesen  werden.  Eine  fernere  Ausnahme  findet  bei  Gegenständen
  statt,  die  durchaus  keinen  Aufschub  leiden.

In  diesen  Fällen  fassen  die  Erschienenen  einen  Beschluß,  der  in  nächster
ordentlicher  Sitzung  behufs  der  Kenntnißnahme  Seitens  der  früher  Nichterschienenen
  vorgelegt  wird.

Von  dem  Vorsitzenden  des  Gemeinderathes  können  gegen  diejenigen  Mitglieder,
  welche  ohne  hinreichende  Entschuldigung  ausbleiben  oder  zu  spät
kommen,  Ordnungsstrafen  bis  zu  3  —#  ausgesprochen  werden,  wenn  nicht  über
die  Höhe  der  Strafe  ein  Anderes  statutarisch  bestimmt  werden  wird.

Ueber  die  Zulänglichkeit  der  Entschuldigung  hat  auf  eingewendete  Berufung
  der  Gemeinderath  in  der  nächstfolgenden  Gemeinderathssitzung  zu  entscheiden.


Wo  an  Stelle  des  Gemeinderathes  die  Gemeindeversammlung  in  Thätigkeit
tritt,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  keine  Anwendung.

Art.  111.

Ausnahmsweise  ist  in  einfachen  und  eiligen  Angelegenheiten  eine  schriftliche
  Abstimmung  durch  Zirkular  zulässig.  Der  auf  diese  Weise  gefaßte  Beschluß
  muß  in  der  nächsten  Sitzung  bekannt  gemacht  werden.

Dem  Gemeindevorstande  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  eines  solchen
Beschlusses  zu  verschieben  und  auf  mündliche  Berathung  anzutragen.

Art.  112.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  muß  in  einer  weiteren  Sitzung  eine  nochmalige  Berathung  und  Abstimmung
  erfolgen,  und  wenn  auch  hierbei  sich  Stimmengleichheit  ergiebt,  so
gilt  die  Frage  als  verneint.  Kein  Mitglied  des  Gemeinderathes  darf  sich
ohne  triftige  Gründe  seiner  Stimme  enthalten.  Die  Entscheidung  über  die
Triftigkeit  der  Gründe  steht  dem  Gemeinderathe  zu.
        <pb n="199" />
        183

Art.  113.

Wenn  in  dem  Gemeinderathe  über  die  unmittelbar  eigene  Angelegenheit
einzelner  Mitglieder  des  Gemeinderathes,  der  Ehefrauen  derselben  oder  ihrer
Verwandten  gerader  Linie  zu  verhandeln  ist,  so  dürfen  diese  an  der  Verhandlung
  darüber  nicht  Theil  nehmen.  Die  Beschlußfassung  hierüber  steht
den  unbetheiligten  Mitgliedern  des  Gemeinderathes  zu.  Sind  hierbei  Gemeinderaths.
  Vorsitzender  und  Stellvertreter  in  Frage,  so  wählen  die  unbetheiligten
  Mitglieder  für  die  Verhandlung  einen  besonderen  Vorsitzenden.
Kann  wegen  solcher  Ausschließungen  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht
gehalten  werden,  so  sind  für  den  vorliegenden  besonderen  Fall  an  der  Stelle
der  betheiligten  Mitglieder  des  Gemeinderathes  diejenigen  Gemeindebürger  als
stimmberechtigte  Mitglieder  desselben  zuzuziehen,  welche  bei  der  letzten  ordentlichen
  Gemeinderathswahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  und  unter
denen,  welche  gleiche  Stimmenzahl  haben,  entscheidet  das  Loos.  Sollten  auch
diese  Bürger  sämmtlich  oder  zum  Theil  wegen  unmittelbar  eigener  Betheiligung
  an  der  Sache  nicht  stimmfähig  sein,  so  daß  eine  beschlußfähige  Versammlung
  des  Gemeinderathes  nicht  herbeizuführen  ist,  so  ist  der  Fall  zur
Entscheidung  der  Gemeindeversammlung  auszusetzen.

Auch  in  der  nach  Vorstehendem  an  Stelle  des  Gemeinderathes  zur  Entscheidung
  berufenen  oder  nach  Art.  42  die  Stelle  des  Gemeinderathes  vertretenden
  Gemeindeversammlung  steht  in  obiger  Weise  den  Betheiligten  ein
Stimmrecht  nicht  zu.

Sinkt  solchergestalt  die  Zahl  der  Stimmen  unter  die  Hälfte  der  nach
der  Stimmliste  in  der  Gemeinde  überhaupt  abzugebenden  Stimmen  herab,  so
entscheidet  der  Bezirksausschuß.

Die  Bestimmungen  im  §  17  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869
werden  durch  vorstehende  Vorschriften  nicht  berührt.

Art.  114.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderathes  sind  öffentlich,  wenn  derselbe  nicht
beschließt,  aus  besonderen  Gründen  eine  Ausnahme  eintreten  zu  lassen.

Der  Antrag  auf  geheime  Sitzung  kann  vom  Gemeindevorstande  oder  von
einem  Dritttheile  der  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes  gestellt
werden;  die  Berathung  und  Beschlußfassung  hierüber  muß  in  geheimer  Sitzung
erfolgen.
        <pb n="200" />
        184

Die  Sitzungen  sind  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen;  auch  ist  vor  dem  Sitzungslokal  oder  in  demselben  in  der  Regel  das
Verzeichniß  der  zur  Berathung  vorliegenden  Gegenstände  wenigstens  einen  Tag
vor  der  Sitzung  anzuschlagen.

Art.  116.

Der  Vorsitzende  vertheilt  die  Geschäfte.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Ver—
sammlung.  Er  hat  das  Recht,  jede  Person  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen
  zu  lassen,  welche  öffentlich  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens
giebt,  oder  sonstige  Unruhe  verursacht.

Art.  116.

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend
gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  Die  Protokolle
müssen  nach  vorheriger  Vorlesung  und  Genehmigung  vor  dem  Schlusse  der
Sitzung  mindestens  vom  Vorsitzenden  und  Schriftführer  unterzeichnet  werden.
Die  Protokollführung  wird  von  einem  durch  den  Gemeinderath  gewählten
Schriftführer  besorgt.  Beschlüsse,  welche  eine  Thätigkeit  des  Gemeindevorstandes
  zur  Folge  haben  müssen,  sind  diesem  alsbald  mitzutheilen.

Art.  117.
Dem  Gemeinderathe  bleibt  überlassen,  die  näheren  Bestimmungen  des
Geschäftsganges  in  einer  besonderen  Geschäftsordnung  zu  ertheilen.

bb)  Bei  dem  Gemeindevorstande.

Art.  118.

Dem  Bürgermeister  liegt  die  Wahrnehmung  aller  Geschäfte  der  Gemeindeverwaltung
  im  Allgemeinen  ob  (Art.  89).  Er  weist  alle  in  den  verschiedenen
Verwaltungszweigen  vorkommenden  Ausgaben  zur  Zahlung  ein;  Zahlungen  an
den  Bürgermeister  werden  vom  Stellvertreter  desselben  eingewiesen.  In  den
Gemeinden,  in  welchen  ein  Schriftführer  für  den  Gemeindevorstand  nicht  angenommen
  ist,  besorgt  derselbe  die  Schrift=  und  Aktenführung.  Sämmtliche
Ausfertigungen  und  Urkunden  des  Gemeindevorstandes  sind  von  ihm  in  der
Reinschrift  zu  unterschreiben;  Urkunden  über  solche  Rechtsgeschäfte,  zu  denen
        <pb n="201" />
        185

die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  erforderlich  ist  (Art.  83),  müssen  vom
Vorsitzenden  derselben  mit  unterschrieben,  auch  entweder  mit  dem  Gemeindesiegel
  versehen  oder  von  den  Unterzeichnern  vor  Gericht  anerkannt  werden.
Ist  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  erforderlich,  so  ist  diese  der  Urkunde
  beizufügen.

Art.  119.

Der  Stellverteter  des  Bürgermeisters  hat  denselben  bei  Geschäftsanhäufungen
  zu  unterstützen  und  in  Verhinderungsfällen  ganz  zu  vertreten.

Bei  gleichzeitiger  Behinderung  beider  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
hat  der  Gemeinderath  einen  zeitweiligen  Stellvertreter  zu  bestellen  und  dem
Bezirksdirektor  hiervon  Anzeige  zu  machen.

In  den  Fällen  des  Art.  45  richtet  sich  die  Geschäftsvertheilung  nach
den  Bestimmungen  des  Ortsstatuts.

Zu  einer  länger  als  sieben  Tage  dauernden  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  hat,  soweit  nicht  die  Theilnahme  an  Landtagssitzungen  oder  eine  militärische
Dienstleistung  in  Frage  ist,  in  welchem  Falle  es  nur  einer  Anzeige  bedarf,
der  Bürgermeister  die  Genehmigung  des  Bezirksdirektors  einzuholen,  welcher,
falls  es  sich  um  einen  Urlaub  von  länger  als  vier  Wochen  handelt,  hierüber
den  Gemeinderath  hören  kann.

Mit  letzterer  Maßgabe  hat  im  Uebrigen  über  Urlaubsertheilung  an  den
Stellvertreter  des  Bürgermeisters,  an  sonstige  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
Gemeindebeamte  und  Dienerpersonal  der  Bürgermeister  selbständig  zu  befinden.

Art.  120.

Sowohl  zur  dauernden  Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige,  als  auch
zur  Erledigung  einzelner  bestimmter  Angelegenheiten  können  durch  gemeinschaftlichen
  Beschluß  des  Gemeinderathes  und  des  Gemeindevorstandes  besondere
Kommissionen  unter  dem  Vorsitze  des  Gemeindevorstandes  gebildet  werden.
Ist  nach  erfolgter  Einigung  über  die  Bildung  der  Kommission  ein  Einverständniß
  über  die  Wahl  der  Mitglieder  derselben  nicht  zu  erreichen,  so  wählt
die  zu  der  Kommission  bestimmten  Mitglieder  aus  dem  Gemeinderathe  dieser,
die  übrigen  Mitglieder  der  Gemeindevorstand.

Der  Gemeinderath  hat  die  den  Mitgliedern  zu  ersetzenden  Auslagen  und
etwa  für  ihre  Mühewaltung  in  besonderen  Aufträgen  zuzubilligende  Vergütung
zu  bestimmen.

1895  28
        <pb n="202" />
        186

3.  Von  den  Gemeindelasten.

a)  Allgemeine  Grundsütze.

Art.  121.

Die  Bedürfnisse  der  Gemeinden  sind  zunächst  durch  den  Abwurf  desjenigen
Gemeindevermögens,  welches  schon  bisher  lediglich  zur  Deckung  von  Gemeindeausgaben
  bestimmt  war  (Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne,  Kämmereivermögen),
  und  aus  den  für  besondere  Einrichtungen  vorhandenen  Stiftungen
und  Fonds  zu  bestreiten.

Art.  122.

Sind  diese  Einkünfte  nicht  zureichend  und  ist  Gemeindevermögen  vorhanden,
  welches  nach  dem  bisherigen  Ortsgebrauche  dem  Nutzungsrechte  einzelner
Gemeindemitglieder  oder  einzelner  Klassen  derselben  unterworfen  ist  (Gemeindevermögen
  im  weiteren  Sinne,  Bürger=  und  Nachbarvermögen),  so  sind  in  der
Regel  zunächst  diese  Nutzungen  gegen  den  Wegfall  der  etwaigen  Gegenleistungen,
  nach  Maßgabe  des  Bedarfs,  ganz  oder  theilweise  zurückzuziehen  und
zu  dem  zu  deckenden  Gemeindezwecke  zu  verwenden.

Ist  jedoch  das  Recht  auf  jene  Nutzungen  als  Zubehör  eines  Grundstückes
zu  betrachten,  oder  gründet  es  sich  auf  einen  genügenden  Rechtstitel,  so  sind
dieselben  der  Zurückziehung  und  Verwendung  zu  Gemeindezwecken  zwar  nicht
unterworfen,  wohl  aber  sind  die  Nutzungsberechtigten  die  von  ihnen  bisher
vorzugsweise  bestrittenen  Gemeindelasten  auch  fernerhin  in  dieser  Weise  zu
tragen  verpflichtet.

Als  ein  genügender  Rechtstitel  ist  es  nicht  zu  betrachten,  wenn  das  Nutzungsrecht
  als  Ausfluß  des  Bürgerrechtes  anzusehen  ist,  mag  auch  dafür  ein
besonderes  Einkaufsgeld  zu  entrichten  sein  (Art.  23).

Ueber  die  Gewährung  oder  Zurückziehung  von  Nutzungen  der  vorbemerkten
Art,  sowie  über  die  Tragung  der  damit  verbundenen  Gemeindelasten  entscheidet
  erstinstanzlich  die  Gemeindevertretung  und  auf  erhobene  Berufung
zweitinstanzlich  der  Bezirksausschuß.

Den  in  diesem  Wege  getroffenen  Entscheidungen  ist  so  lange  und  so
weit  nachzugehen,  als  nicht  über  hierauf  bezügliche  privatrechtliche  Ansprüche
der  Betheiligten  im  Rechtswege  endgiltig  entschieden  worden  ist.
        <pb n="203" />
        187

Art.  123.

Können  Gemeindebedürfnisse  durch  den  Abwurf  des  Gemeindevermögens
aus  den  für  besondere  Einrichtungen  vorhandenen  Stiftungen  und  Fonds
oder  aus  anderen  regelmäßigen  Einnahmequellen  nicht  gedeckt  werden,  so  sind
dieselben  durch  Gemeindeleistungen  aufzubringen  (Art.  127  bis  153).

Art.  124.

Die  Aufnahme  neuer  Schulden  zur  Befriedigung  von  Gemeindebedürf—
nissen  ist  nur  in  außerordentlichen,  besonders  dringenden  Fällen  gestattet,  und
darf  die  erforderliche  Genehmigung  (Art.  83  Z.  9,  163)  dazu  nur  dann  er—
theilt  werden,  wenn  zugleich  eine  Verzins-  und  Tilgungsrente  festgestellt  ist,
welche  letztere  mindestens  ein  Prozent  des  aufzunehmenden  Kapitals  und  den
Ueberschuß  der  bei  der  fortschreitenden  Schuldentilgung  geminderten  ursprünglichen
  Zinsen  betragen  muß.

Art.  125.

Für  Gemeindeschulden  und  überhaupt  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde
  haftet  zunächst  das  Gemeindevermögen  (Art.  13),  und  bei  Unzulänglichkeit
  desselben  haften  diejenigen,  welche  zu  den  Gemeindelasten  beizutragen
schuldig  sind,  nach  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht  im  einzelnen  Falle,  ohne
Unterschied,  ob  die  Schulden  und  sonstigen  Verbindlichkeiten  vor  oder  nach
ihrem  Eintritt  in  die  Gemeinde  entstanden  sind.  Der  Gläubiger  ist  berechtigt,
die  Einziehung  bestehender  Naturalnutzungen,  soweit  solche  überhaupt  zulässig
(Art.  122),  sowie  die  Ausschreibung  und  Beitreibung  von  Gemeindeumlagen
zum  Zweck  der  Tilgung  seiner  Forderung  zu  verlangen.

Ausscheidenden  Mitgliedern  der  Gemeinde  liegt  die  Gewährung  einer
Abfindung  für  die  bei  ihrem  Austritt  vorhandenen  Gemeindeschulden  nicht  ob.

Schulden,  welche  von  der  Gemeinde  nicht  zur  Erfüllung  eigener  Verpflichtungen,
  sondern  lediglich  für  einzelne  Gemeindemitglieder  oder  einzelne
Klassen  derselben  gemacht  worden  sind,  z.  B.  bei  Prozeßführung  der  Gemeinde
für  einzelne  Einwohnerklassen  u.  s.  w.,  haften  nur  auf  den  Betheiligten,  und
sind  andere  oder  neu  eintretende  Gemeindemitglieder  nur  dann  zur  Verzinsung
und  Tilgung  dieser  Schulden  beizutragen  verpflichtet,  wenn  dieselben  als
Rechtsnachfolger  der  Betheiligten  zu  betrachten  oder  in  die  betreffende  Klasse
eingetreten  sind.  Auf  die  Fälle,  in  welchen  die  Aufbringung  von  Kosten  des

28°
        <pb n="204" />
        188
Grundstücks-Zusammenlegungs=  und  Ablösungsverfahrens,  sowie  der  Ablösungs-Kapitalien
  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  21.  März  1883  und  5.  Juni  1889
durch  Vermittelung  der  Gemeinden  erfolgt,  findet  die  vorstehende  Bestimmung
keine  Anwendung.

Art.  126.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  Darlehen  rechtsgiltig  aufgenommen  worden
sind  (Art.  83  Z.  9,  163),  bedarf  es  zur  Begründung  der  Forderung  gegen
eine  Gemeinde,  auch  in  dem  im  Schlußabsatze  des  vorhergehenden  Artikels  bezeichneten
  Falle,  keines  Beweises  über  die  Verwendung  zu  ihrem  Nutzen,  sobald
  das  Darlehen  an  den  zum  Empfange  berechtigten  Rechnungsführer  ausgezahlt
  worden  ist.

b)  Von  der  Vertheilung  der  Gemeindelasten.

Art.  127.

Die  in  Geldbeträgen  bestehenden  Gemeindelasten  werden  auf  die  Bürger,
die  Einwohner,  die  im  Gemeindebezirke  ihren  Wohnsitz  oder  doch  eine  dauernde
Vertretung  habenden  juristischen  Personen,  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien
und  Aktien-Gesellschaften  und  ähnliche  Erwerbsvereine,  welche  selbständig
Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  begründen  können,  sowie  auf  diejenigen,
welche,  ohne  im  Gemeindebezirke  zu  wohnen,  in  demselben  Grundstücke  eigenthümlich
  besitzen,  oder  auf  Grund  eines  Nutzungsrechtes  aus  solchen  Grundstücken
  ein  Einkommen  beziehen,  an  Stelle  der  Eigenthümer,  oder  daselbst
ein  selbständiges  Gewerbe  betreiben,  nach  ihrem  Einkommen  vertheilt.

Art.  128.

Der  Heranziehung  zu  den  Gemeindesteuern  unterliegt,  soweit  nicht  nachstehend
  etwas  Anderes  geordnet  ist,  dasjenige  Einkommen,  mit  welchem  die
Beitragspflichtigen  (Art.  127)  in  die  drei  Abtheilungen  der  Staatssteuerrolle
des  betreffenden  Ortes  (ohne  den  Abzug  von  Schuldzinsen)  eingestellt  sind.
Vergleiche  jedoch  Art.  151.

Art.  129.

Insoweit  in  die  zweite  und  dritte  Abtheilung  der  Staatssteuerrolle  Einkommen
  mit  eingestellt  ist,  dessen  Einschätzung  an  einem  anderen  Orte  stattgefunden
  hat,  ist  dasselbe  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  134  —
        <pb n="205" />
        189

zunächst  nur  am  letzteren  Orte  und  nicht  an  demjenigen  Orte  gemeindesteuer—
pflichtig,  in  dessen  Staatssteuerrolle  es  übertragen  worden  ist.

Art.  130.

Dienstbezüge  aus  nicht  am  Wohnorte  des  Bezugsberechtigten  gelegenen
Dienstländereien,  welche  zur  ersten  Abtheilung  der  Staatssteuerrolle  angemeldet
  sind,  sind  mit  den  angemeldeten  Beträgen  an  demjenigen  Orte,  wo  die
Ländereien  liegen,  und  nicht  am  Wohnorte  des  Bezugsberechtigten  gemeindesteuerpflichtig.


Art.  131.

Das  Einkommen  von  Grund  und  Boden  in  Betreff  derjenigen  Grundbesitzungen
  innerhalb  des  Gemeindebezirkes,  hinsichtlich  deren  wegen  bestehender
Befreiung  von  der  Staatssteuer  eine  Einschätzung  zur  Staatssteuerrolle  nicht
stattfindet,  ist  gemeindesteuerpflichtig,  soweit  nicht  auf  Grund  des  Art.  150
Befreiung  von  der  Beitragspflicht  zu  den  Gemeindelasten  besteht.

Die  Ermittelung  dieses  Einkommens  erfolgt  durch  besondere  Abschätzung
(Art.  138).

Art.  132.

Bestehen  in  Betreff  sonstigen  Einkommens  Beitragspflichtiger  besondere
Befreiungsgründe  in  Bezug  auf  die  Heranziehung  zur  Staatssteuer,  ohne  welche
eine  Einstellung  dieses  Einkommens  zur  Staatssteuerrolle  des  betreffenden
Ortes  nach  den  bestehenden  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  erfolgen
haben  würde,  so  ist  dieses  Einkommen  in  dem  sich  nach  den  letzteren  Bestimmungen
  ergebenden  Umfange  gemeindesteuerpflichtig,  soweit  nicht  auch  hinsichtlich
  der  Beitragspflicht  zu  den  Gemeindelasten  auf  Grund  des  Art.  150
Befreiung  besteht.

Die  Ermittelung  dieses  Einkommens  erfolgt  durch  besondere  Abschätzung
(Art.  138).

Art.  133.

Insoweit  das  Einkommen  aus  Feld-  oder  Pachtgewerbe  nicht  an  dem
Orte,  wo  der  Grundbesitz  liegt,  sondern  an  dem  Orte,  von  welchem  aus  das
Gewerbe  betrieben  wird,  eingeschätzt  wird,  ist  dann,  wenn  der  zu  demselben
Betriebe  gehörige,  in  einer  anderen  Flur  liegende  Grundbesitz  zwanzig  Hektar
übersteigt,  ein  Theil  dieses  an  dem  Orte,  wo  der  Wirthschaftssitz  liegt,  ein-
        <pb n="206" />
        190

geschätzten  Einkommens  der  Gemeinde,  in  deren  Flur  derselbe  gelegen  ist,  zur
Gemeindebesteuerung  zu  überweisen.

Zu  diesem  Behufe  wird  zunächst  derjenige  Theil  dieses  Einkommens
berechnet,  welcher  sich  unter  Zugrundelegung  des  Verhältnisses  des  eingeschätzten
Einkommens  aus  Grund  und  Boden  der  in  Frage  befindlichen,  in  dem  anderen
Gemeindebezirke  gelegenen  Grundstücke  zu  dem  in  die  zweite  Abtheilung  der
Staatssteuerrolle  eingestellten  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  der  vom
Wirthschaftssitze  aus  bewirthschafteten  sämmtlichen  Grundstücke  ergiebt.

Von  dem  sich  aus  dieser  Berechnung  ergebenden  Betrage  ist  der  vierte
Theil  der  Gemeinde,  innerhalb  deren  der  Wirthschaftssitz  sich  befindet,  und
die  übrigen  drei  Viertel  der  Gemeinde,  innerhalb  deren  die  Grundstücke  gelegen
  sind,  zur  Gemeindebesteuerung  zu  überweisen.

Fehlt  es  an  einer  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden,  so
ist  solche  zum  Behufe  der  vorstehenden  Berechnung  in  der  aus  den  Art.  131,
138  ersichtlichen  Weise  besonders  zu  bewirken.

Die  Vornahme  der  obigen  Berechnung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der
Wirthschaftssitz  sich  befindet,  auf  dem  Wege  der  in  Art.  138  geordneten  besonderen
  Abschätzung.

Art.  134.

Bezieht  ein  Beitragspflichtiger,  welcher  einen  selbständigen  Haushalt  im
Gemeindebezirke  hat,  Einkommen,  welches  nicht  bereits  nach  den  obigen  Bestimmungen
  in  diesem  Gemeindebezirke  gemeindesteuerpflichtig  ist,  und  welches
nicht  zu  dem  oben  in  Art.  130  und  in  Art.  133  erwähnten  gehört,  so  kann,
soweit  nicht  andere  gesetzliche  Bestimmungen  entgegenstehen,  dasselbe  insofern
und  insoweit  zur  Gemeindesteuer  herangezogen  werden,  als  dasselbe,  neben  dem
nach  den  obigen  Bestimmungen  im  gleichen  Gemeindebezirke  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommen,  zur  Erfüllung  des  Aufwandes  für  den  Haushalt  im
Gemeindebezirke  für  erforderlich  zu  erachten  ist.

Die  Feststellung  des  hiernach  zur  Gemeindebesteuerung  heranzuziehenden
Betrags  erfolgt  durch  besondere  Abschätzung  (Art.  138).

Art.  135.
Ist  das  auf  Grund  des  Art.  134  zur  Gemeindesteuer  herangezogene  Einkommen
  nach  den  übrigen  Bestimmungen  dieser  Gemeindeordnung  an  einem
anderen  Orte  des  Großherzogthums  gemeindesteuerpflichtig,  so  wird  die  Ge-
        <pb n="207" />
        191

meindesteuerpflicht  dieses  anderen  Ortes  um  den  nach  Art.  134  festgestellten
Betrag  vermindert,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  des  an  dem  anderen  Orte
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  hinaus.

Sind  mehrere  andere  Orte  hierbei  in  Frage,  so  ist  der  Abzug  nach  dem
Verhältnisse  der  an  denselben  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  desselben
Beitragspflichtigen  zu  vertheilen.

Art.  136.

Neueinziehende  unterliegen  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindesteuern  erst
dann,  wenn  ihr  Aufenthalt  in  dem  Gemeindebezirke  die  Dauer  von  drei  Monaten
übersteigt,  solchen  Falles  aber  mit  rückwirkender  Kraft  auf  die  ganze  Dauer
des  Aufenthaltes.

Ergiebt  sich  hiernach  die  Veranlassung  zur  Feststellung  des  der  Heranziehung
  zu  den  Gemeindesteuern  zu  unterwerfenden  Einkommens  außerhalb  der
Zeit  der  regelmäßigen  Feststellung  der  Staats=  und  Gemeindestenerrolle,  so  ist
die  Feststellung  durch  besondere  Abschätzung  (Art.  138)  zu  bewirken.

Art.  137.

Insoweit  Zinsen  von  Schulden  bei  der  Feststellung  des  Reingewinnes  aus
Handels=  oder  handelsmäßigem  Gewerbebetriebe  in  der  Staatssteuerrolle  ohne
besondere  Anmeldung  Berücksichtigung  gefunden  haben,  hat  es  hierbei  auch
für  die  Heranziehung  zur  Gemeindebesteuerung  zu  bewenden.  Jedoch  ist,  falls
sich  unter  den  auf  diese  Weise  berücksichtigten  Schuldzinsen  auch  Zinsen  von
solchen  Schulden  befinden,  welche  durch  Eintragung  eines  Pfandrechts  auf
Grundbesitz  des  gleichen  Beitragspflichtigen  im  Gemeindebezirke  gesichert  sind,
der  Betrag  dieser  Zinsen  dem  zur  Gemeindebesteuerung  heranzuziehenden  Reingewinne
  wieder  zuzusetzen.

Die  Ermittelung  dieses  Zinsenbetrages  erfolgt  auf  Grund  beizuziehender
Angaben  des  Beitragspflichtigen  und,  soweit  erforderlich,  nach  Einsichtnahme
in  das  Hypothekenbuch  durch  besondere  Abschätzung  (Art.  138).

Art.  138.
Die  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorgesehene  besondere  Abschätzung

ist  durch  die  Ortssteuerschätzer  zu  bewirken.
In  denjenigen  Orten,  welche  zu  einem  zusammengesetzten  Schätzungsbezirke
  gehören,  ist  in  dem  Falle,  wenn  die  Zahl  der  dem  Orte  angehörigen
        <pb n="208" />
        192

Mitglieder  der  Einschätzungskommission  weniger  als  drei  beträgt,  die  Zahl  der—
selben  zum  Zwecke  der  Vornahme  der  besonderen  Abschätzung  bis  zur  Zahl  von
drei  zu  ergänzen.  Die  Ergänzungswahl  erfolgt  durch  die  Gemeindevertretung.

In  denjenigen  Orten,  in  welchen  der  Gemeindevorstand  nicht  zu  den
Mitgliedern  der  Schätzungskommission  gehört,  ist  der  Bürgermeister  oder  dessen
Stellvertreter  befugt,  an  den  Schätzungsverhandlungen  unter  Uebernahme  des
Vorsitzes  mit  Stimmberechtigung  Theil  zu  nehmen.

Art.  139.

Die  Umlegung  der  in  Geld  bestehenden  Gemeindelasten  auf  die  Beitragspflichtigen
  hat  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  151  —  mit  dem
gleichen  Prozentsatze  des  zur  Gemeindebesteuerung  heranzuziehenden  Einkommens
zu  erfolgen.

Art.  140.

Jedem  Beitragspflichtigen  ist  die  Höhe  des  Einkommens,  mit  welchem
derselbe  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen  wird,  und  der  sich  hiernach
ergebende  Betrag  der  Gemeindesteuer  schriftlich  zu  eröffnen.

Die  Eröffnung  hat  in  der  von  Unserem  Staats-Ministerium  festzusetzenden
Weise  zu  erfolgen.

Ist  der  Beitragspflichtige  verstorben,  ehe  die  Eröffnung  an  denselben
bewirkt  worden  ist,  so  hat  die  Eröffnung  an  die  Rechtsnachfolger  desselben  zu
geschehen.  So  lange  dieselben  noch  nicht  ermittelt  sind,  oder  soweit  sie  außerhalb
  des  Wohnsitzes  des  verstorbenen  Beitragspflichtigen  wohnen,  kann  die
Eröffnung  an  das  für  die  Erbschaft  zuständige  Amtsgericht  erfolgen.

Art.  141.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffene  Feststellung
  des  zur  Gemeindebesteuerung  heranzuziehenden  Einkommens  findet
binnen  ausschließender  Frist  von  zehn  Tagen  von  der  Eröffnung  (Art.  140)
ab  Berufung  an  die  Gemeindevertretung  und  gegen  deren  Entscheidung  binnen
ausschließender  Frist  von  vier  Wochen  Bernfung  an  den  Bezirksausschuß  statt.
Die  Verhandlung  der  Gemeindevertretung  und  des  Bezirksausschusses  findet
in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt.

In  den  Fällen  des  Art.  135  beginnt  der  Fristenlauf  erst  von  geschehener
Zustellung  aller  die  Höhe  der  Heranziehung  in  den  mehreren  betheiligten
        <pb n="209" />
        193

Gemeinden  betreffenden  Eröffnungen  und  für  die  Gemeindevorstände  der  be—
theiligten  anderen  Gemeinden  (Art.  144)  von  der  geschehenen  Benachrichtigung
über  die  dieselben  mit  betreffenden  Feststellungen  ab.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  noch  Beschwerde
an  Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  wegen  unrichtiger
Anwendung  gesetzlicher  oder  Vollzugsvorschriften  zulässig.

Art.  142.
Insoweit  die  Feststellung  der  Höhe  des  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens
  auf  der  Einstellung  zur  Staatssteuerrolle  beruht,  sind  in  Betreff
dieser  Höhe  die  in  Art.  141  geordneten  Rechtsmittel  ausgeschlossen.

Art.  143.

Abänderungen,  welche  in  Betreff  der  Einstellungen  in  die  Staatssteuerrolle
  in  dem  hierfür  gesetzlich  geordneten  Prüfungs=  und  Rechtsmittelverfahren
verfügt  werden,  gelten,  soweit  dieselben  nicht  den  für  die  Gemeindebesteuerung
ausgeschlossenen  Abzug  von  Schuldzinsen  betreffen,  auch  für  die  Veranlagung
zur  Gemeindesteuer.  Wird  hierbei  der  Ansatz  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens
  herabgesetzt  oder  erhöht,  so  ist  im  Falle  des  Art.  129  zugleich
mit  festzustellen,  welcher  Betrag  von  dem  herabgesetzten  oder  erhöhten  Ansatze
des  Gesammteinkommens  für  das  an  dem  anderen  Orte  eingeschätzte  Einkommen
der  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  und  welcher  Betrag  für  das  übrige  Einkommen
  zu  gelten  hat.

Art.  144.

Die  in  Art.  141  bezeichneten  Rechtsmittel  stehen  sowohl  dem  Beitragspflichtigen
  als  den  Gemeindevorständen  der  betheiligten  Orte  zu.

Die  Berufung  an  die  Gemeindevertretung  ist  beim  Gemeindevorstande  und,
falls  sie  von  dem  Gemeindevorstande  des  gleichen  Ortes  erhoben  wird,  beim
Vorsitzenden  der  Gemeindevertretung  einzuwenden.

Art.  145.

Die  Gemeindesteuern  sind  in  der  Regel  auf  das  laufende  Jahr  bei
Beginn  des  Jahres  festzusetzen  und  auf  die  Vierteljahre  zu  vertheilen.  Machen
sich  im  Laufe  des  Jahres  außerordentliche  Umlagen  erforderlich,  so  ist  gleichzeitig
  der  Erhebungstermin  zu  bestimmen.

1895  29
        <pb n="210" />
        194

Die  Gemeindesteuern  sind  mit  Beginn  des  Vierteljahres  für  das  Vierteljahr,
  bezüglich  mit  Eintritt  des  Erhebungstermins  für  außerordentliche  Umlagen,
  fällig.  Wenn  die  in  Art.  140  vorgesehene  Eröffnung  zu  Beginn  des
Vierteljahres  noch  nicht  erfolgt  ist,  so  tritt  die  Fälligkeit  erst  mit  der  Eröffnung
  ein.  Ist  der  Beitragspflichtige  zu  diesem  Zeitpunkte  bereits  verstorben,
  so  haben  die  Rechtsnachfolger  ebenso  wie  in  dem  Falle  der  geschehenen
Eröffnung  an  den  Erblasser  diejenigen  Umlagen,  welche  mit  fortdauerndem
Grundbesitze  oder  Gewerbebetriebe  im  Gemeindebezirke  zusammenhängen,  bis
zur  eigenen  Heranziehung  derselben,  die  Umlagen  von  dem  mit  dem  Ableben
erlöschenden  Einkommen  aus  persönlicher  Thätigkeit  (Arbeits-,  Dienst-Einkommen
  u.  dgl.)  bis  zum  Ablaufe  des  Sterbemonats,  sonstige  Umlagen  bis
zum  Ablaufe  des  Vierteljahres  zu  entrichten,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist.
Wenden  sich  einzelne  Stenerpflichtige  aus  dem  Gemeindebezirke  wesentlich  weg,
so  hört  ihre  Verpflichtung  zur  Steuerzahlung  mit  Beendigung  des  Monats,
in  welchem  sie  den  Gemeindebezirk  verlassen  und  hiervon  dem  Gemeindevorstande
  Anzeige  machen,  und,  wenn  ihr  dem  Gemeindevorstande  angezeigter  Abgang
  am  ersten  Tage  eines  Monats  erfolgt,  vom  Tage  des  Abganges  an,
insoweit  auf,  als  dieselbe  nicht  wegen  fortdauernden  Grundbesitzes  oder  Gewerbebetriebes
  im  Gemeindebezirke  auch  fernerhin  begründet  ist.  Bei  außerordentlichen
  Umlagen  hört  die  Verpflichtung  zur  Steuerzahlung  auf,  wenn  der
Steuerpflichtige  vor  dem  Erhebungstermin  wegzieht.

Durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  können  auch  monatliche  Erhebungstermine
  mit  der  Wirkung  bestimmt  werden,  daß  alsdann  die  Fälligkeit
mit  Beginn  des  einzelnen  Monats  eintritt.

Art.  146.
Als  Gemeindelasten  nach  Maßgabe  des  Art.  127  sind  nicht  anzusehen
a)  die  zur  Erhaltung  und  Verbesserung  desjenigen  Gemeindevermögens
erforderlichen  Kosten,  von  welchem  einzelne  Gemeindemitglieder  oder  die
Ortsbewohner  vermöge  besonderen  Rechtstitels  allein  Genuß  haben  oder
Vortheil  ziehen  (Art.  122);
b)  diejenigen  Aufwände,  welche,  ohne  im  Gemeindezwecke  (Art.  12)  begründet
  zu  sein,  auf  den  Vortheil  Einzelner  abzielen,  wie  Bewässerungsund
  Entwässerungs-Anstalten  zur  Verbesserung  der  Grundstücke,  Hebung
        <pb n="211" />
        195

der  Feld=  und  Wiesengräben,  Unterhaltung  der  Feldwege,  Versteinigung
der  Grundstücke,  Halten  des  Hirten  2c.

Dergleichen  Aufwände  (a  und  b)  sind  auf  die  Betheiligten  nach  Verhältniß
  des  Vortheils  oder  nach  Verhältniß  der  betroffenen  Grundstücke,  bezüglich
der  Höhe  des  gemeindesteuerpflichtigen  Grundeinkommens  von  denselben  auszuschlagen.


Wenn  ein  Gemeindebezirk  aus  mehreren  Ortschaften  besteht,  so  haben  die
Bewohner  der  einzelnen  Ortschaften  die  zur  Herstellung  und  Erhaltung  der
Gemeindeanstalten  erforderlichen  Kosten,  von  welchen  die  betreffende  Ortschaft
allein  Genuß  hat  oder  Vortheil  zieht,  allein  zu  tragen.

Art.  147.

Einrichtungen  der  Art,  wie  sie  der  Art.  146  unter  b  im  Auge  hat,
können  von  der  Gemeindebehörde  nur  dann  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  Betheiligten
  und  mit  dem  Erfolge,  die  Kosten  von  denselben  erheben  zu  können,
beschlossen  und  ausgeführt  werden,  wenn  ihre  Nothwendigkeit  auch  im  öffentlichen
  Interesse  begründet  ist,  die  bei  der  Einrichtung  Betheiligten  zur  Schlußfassung
  darüber  vorgeladen  worden  sind  und  sich  mehr  als  die  Hälfte  der
wirklich  Erschienenen  dafür  ausgesprochen  haben.  Ueber  das  Vorhandensein
eines  öffentlichen  Interesses  entscheidet  im  Zweifel  nach  gutachtlichem  Gehör
der  Gemeindevertretung  der  Bezirksausschuß.

Jeder,  der  ohne  im  Gemeindebezirke  zu  wohnen,  in  demselben  Grundstücke
eigenthümlich  besitzt,  hat  am  Sitze  der  Gemeindebehörde  der  betreffenden  Flur
einen  Beauftragten  zu  stellen  und  der  Behörde  schriftlich  anzuzeigen,  an  welchen
die  für  denselben  bestimmten  Ladungen  und  sonstigen  Verfügungen  in  Gemeindeund
  Markungsangelegenheiten  mit  gleicher  Wirkung  abgegeben  werden  können,
als  wenn  sie  diesem  selbst  eingehändigt  worden  wären.

Die  Mehrheit  bei  der  Abstimmung  wird  nicht  nach  der  Zahl  der  erschienenen
  Betheiligten  berechnet,  sondern  nach  dem  Verhältnisse  ihres  betroffenen
  Flächengehaltes,  bezüglich  nach  dem  Verhältnisse  des  auschlagsmäßig
  zu  leistenden  Beitrags  bemessen.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Gemeindebehörde  finden  die  sonst  zulässigen
Rechtsmittel  statt.

Wenn  durch  solche  Einrichtungen  ein  bloßes  Privatinteresse  befördert
wird,  so  hat  in  Ermangelung  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  die  Ge-29*
        <pb n="212" />
        196

meindebehörde  nur  vermittelnd  einzuschreiten  und  mit  Zustimmung  der  Be—
theiligten  zu  handeln.

Art.  148.

Indirekte  Abgaben,  soweit  sie  nicht  schon  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes
bestehen,  dürfen  nur  durch  Ortsstatut  eingeführt  werden.

Art.  149.

Persönliche  Dienste  für  allgemeine  Gemeindezwecke  sind  von  den  selbständigen
  Ortsbewohnern  zu  leisten.  Dieselben  sind,  wo  nicht  ein  gleichzeitiges
Zusammenwirken  Aller  erfordert  wird,  der  Reihe  nach  zu  leisten.  Wenn  zur
Befriedigung  des  vorliegenden  Bedürfnisses  der  Gemeinde  Geldbeiträge  ausgeschrieben
  sind,  der  Zweck  aber  nur  durch  Dienstleistungen  erreicht  werden
kann,  so  darf  die  Gemeinde  die  den  Geldbeiträgen  entsprechenden  Dienstleistungen
  fordern.  Umgekehrt  sind  aber  auch  bei  Wegebauten  oder  ähnlichen
ohne  besondere  Kunstfertigkeit  herzustellenden  Bauunternehmungen,  welche  lediglich
  durch  Geldbeiträge  bewirkt  werden  sollen,  die  einzelnen  Abgabepflichtigen
berechtigt,  die  auf  sie  kommenden  Beträge  nach  den  festgesetzten  Akkordpreisen
durch  persönliche  Dienste  abzuarbeiten,  wenn

a)  die  Betreffenden  entweder  zum  Voraus  in  den  ersten  acht  Tagen  jedes
Kalenderjahres,  oder  längstens  24  Stunden  nach  Veröffentlichung  des
Beschlusses,  bezüglich  nach  Bekanntmachung  einer  polizeilichen  Verordnung
über  den  fraglichen  Bau  sich  ausdrücklich  gegen  den  Gemeindevorstand
erbieten  und

b)  zu  den  möglich  zeitig  vorher  anzufordernden  Dienstleistungen  sich  auch
pünktlich  einfinden.

Die  Vertheilung  vorkommender  Hand=  und  Spanndienste  zur  Leistung
der  Gemeindearbeit  bleibt  in  der  Regel  der  Bestimmung  des  Gemeindevorstandes
  mit  Rücksicht  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Einzelnen  überlassen.

Im  Zweifel  und  wenn  nicht  besondere  Gesetze  etwas  Anderes  anordnen,
gilt  als  Regel:

1.  Handdienste  sind  von  allen  selbständigen  Ortsbewohnern  zu  leisten;
2.  Spanndienste  werden  von  den  Spannvieh  haltenden  Ortsbewohnern
nach  Verhältniß  der  Spannkraft  geleistet.  Die  Feststellung  des  Ver-
        <pb n="213" />
        197

hältnisses  zwischen  den  verschiedenen  Arten  Spannvieh  bleibt  der  Be—
stimmung  der  Gemeinden  nach  örtlichen  Verhältnissen  überlassen;

3.  werden  gleichzeitig  Spann-  und  Handdienste  ausgeschrieben,  so  gilt  ein
Tag  Spanndienst  gleich  drei  Tagen  Handdienst.  Werden  nur  Hand—
dienste  ausgeschrieben,  so  sind  auch  diejenigen  mit  heranzuziehen,  welche
Spannvieh  halten;

Stellvertretung  bei  den  Gemeindediensten  ist,  wenn  nicht  die  persönliche
Gegenwart  zur  Erreichung  des  Zweckes  durchaus  erforderlich  ist,  zulässig,
  sie  muß  jedoch  für  die  zu  verrichtende  Arbeit  vollkommen  tüchtig
sein.  Auch  ist  es  gestattet,  für  Spann=  und  Handdienste  im  einzelnen
Falle  bestimmte  Geldsummen  festzusetzen.

—

Art.  150.
Eine  Befreiung  von  Gemeindelasten  findet  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  statt:
1.  Eine  Heranziehung  zu  den  in  Geldbeträgen  bestehenden  Gemeindelasten
  ist  ausgeschlossen,  soweit

a)  nach  §  5  und  §  15,  Z.  1—7  und  9  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869  nebst  Nachträgen
  vom  11.  November  1886  und  28.  Februar  1894  eine  Befreiung
  von  direkten  Staatssteuern  besteht,  hinsichtlich  der  Universität
Jena  jedoch  mit  Ausnahme  der  derselben  gehörigen  Grundbesitzungen
im  Großherzogthum,  soweit  nicht  solche  (vgl.  die  Vorschrift  unter  b)
unmittelbar  zum  öffentlichen  Dienste  bestimmt  sind;

b)  die  dem  Reiche,  dem  Staate  oder  Kammerfiskus  und  der  Universität
Jena  gehörigen  Grundstücke  und  Anlagen  einschließlich  der  Gebäulichkeiten
  unmittelbar  zum  öffentlichen  Dienste  bestimmt  sind;

JP)  der  jährliche  Betrag  von  Pensionen  und  laufenden  Unterstützungen,
welche  die  nicht  zu  den  Offizieren  gehörigen,  in  Folge  einer  im
Kriege  erlittenen  Dienstbeschädigung  invalide  gewordenen  Personen
in  dieser  Eigenschaft  beziehen,  die  Summe  von  750  JV7/#  nicht  übersteigt.


2.  Befreiung  von  persönlichen  Diensten  (Art.  149)  genießen,  soweit  nicht
durch  Ortsstatut  eine  Erweiterung  bestimmt  wird,  die  Bürgermeister,  die
        <pb n="214" />
        198

□

r“

nach

Geistlichen,  die  Lehrer  und  die  im  aktiven  Landespolizei-Dienste  stehenden
Personen,  mit  Einschluß  der  Bahnpolizeibeamten,  ingleichen  alle  Augestellte,
  welche  Dienstpferde  oder  Dienstgeschirre  zu  halten  haben,  für  diese;

Leistungspflichtige  von  einem  höheren  Alter  als  65  Jahren  sollen  von
den  persönlich  zu  leistenden  Gemeinde-Handdiensten  befreit  bleiben.
Haben  aber  diese  Personen  Angehörige,  welche  über  sechzehn  Jahre  alt
sind,  Dienstboten  oder  Gewerbsgehilfen,  so  haben  sie  diese,  sofern  sie
diensttauglich  sind,  zu  den  zu  leistenden  Diensten,  vorbehaltlich  ortsstatutarischer
  Bestimmung,  zu  stellen.

Hinsichtlich  der  Ehrenbürger  finden  die  Vorschriften  in  Art.  24  Anwendung.


Das  aus  dem  Besitze  oder  Betriebe  von  Eisenbahnen  sich  ergebende
Einkommen  ist  nur  soweit  gemeindesteuerpflichtig,  als  diese  Verpflichtung
durch  besondere  gesetzliche  Regelung  oder  durch  Staatsverträge  oder
Konzessionsurkunden  begründet  wird.

Hinsichtlich  der  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben

  verbleibt  es  bei  dem  Gesetze  vom  11.  November  1886.

Wegen  der  der  Universität  Jena  angehörigen  Personen  verbleibt

es,  soweit  nicht  durch  Herkommen  oder  besondere  Uebereinkunft  zwischen
der  Universität  und  der  Stadtgemeinde  Jena  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  bei  der  Befreiung  von  Gemeindelasten  jeder  Art.

Soweit  Reichsgesetze  oder  Staatsverträge  andere  Festsetzungen  enthalten,

hat  es  hierbei  zu  bewenden.

Art.  151.
Wenn  es  eine  Gemeinde  vorzieht,  die  Umlegung  der  Gemeindelasten  nicht
den  Grundsätzen,  welche  für  Ermittelung  und  Feststellung  des  zur  Staatsbesteuerung

  zu  ziehenden  Einkommens,  bezüglich  für  die  Steuerveranlagung

selbst

bestehen,  sondern  nach  einem  anderen,  dem  Grundsatze  der  Gleichheit

und  Leistungsfähigkeit  des  Einzelnen  entsprechenden  Maßstabe  eintreten  zu
lassen,  so  bedarf  es  hierzu  besonderer  Regelung  im  Wege  des  Ortsstatutes.

Durch  Ortsstatut  kann  insbesondere  auch  bestimmt  werden:

a)  daß  die  Umlegung  mit  einem  nach  der  zunehmenden  Höhe  des  zur  Gemeindebesteuerung

  heranzuziehenden  Einkommens  steigenden  Prozentsatze
erfolgen  soll,
        <pb n="215" />
        199

b)  daß,  soweit  bei  Feststellung  des  der  staatlichen  Einkommensteuer  unterfallenden
  Einkommens  nach  der  Staatssteuerrolle  des  betreffenden  Ortes
ein  Abzug  von  Schuldzinsen  für  zulässig  befunden  wird,  ein  solcher
Abzug  —  ganz  oder  theilweise  —  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
Grundsätze  auch  hinsichtlich  des  zur  Gemeindebesteuerung  heranzuziehenden
  Einkommens  stattzufinden  hat:

1.

d

*

Auf  den  Ertrag  des  Grundbesitzes  innerhalb  der  Gemeinde,  wie
solcher  als  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  und  aus  Gebänden
zur  Staatssteuerrolle  eingeschätzt  worden  ist,  hat  der  Abzug  der
Schuldzinsen  sich  nicht  mit  zu  erstrecken.

Ein  Abzug  von  Schuldzinsen  für  solche  Hypothekenschuldkapitale,

welche  nicht  auf  Grundbesitz  des  Gemeindebezirkes  haften,  für  den
das  Ortsstatut  errichtet  wird,  findet  nicht  statt.

Wenn  für  Hypothekenschuldkapitale  neben  Grundbesitz  des  Gemeinde.

bezirkes,  für  welchen  das  Ortsstatut  errichtet  wird,  auch  Grundbesitz
eines  anderen  Gemeindebezirkes  mit  verpfändet  ist,  wird  der  in
Abzug  zu  bringende  Schuldzinsenbetrag  nach  Verhältuiß  des  Werthes
des  in  den  verschiedenen  Gemeindebezirken  gelegenen  verpfändeten
Grundbesitzes  berechnet.

Dem  Beitragspflichtigen  liegt  es  ob,  auf  Erfordern  den  Nachweis
  des  hierbei  in  Betracht  zu  ziehenden  Werthes  durch  Bezugnahme
  auf  die  bei  Gelegenheit  der  Verpfändung  zu  den  gerichtlichen
Akten  erbrachte  Schätzung  oder  durch  besondere  Schätzung  der  zuständigen
  Ortstaxatoren  zu  liefern.

Als  Einkommen,  welches  nach  der  Vorschrift  in  Art.  134  insoweit

zur  Gemeindesteuer  herangezogen  werden  kann,  als  dasselbe  zur  Erfüllung
  des  Aufwandes  für  den  Haushalt  im  Gemeindebezirke  für
erforderlich  zu  erachten  ist,  gilt  alsdann  nur  dasjenige  Einkommen,
welches  nach  Abzug  der  dem  Beitragspflichtigen  nachweislich  obliegenden,
  nicht  bereits  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
zum  Abzug  gebrachten  Schuldzinsen  verbleibt.

Auf  die  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zu  treffenden  Feststellungen

  haben  die  Bestimmungen  in  Art.  138,  140,  141  Anwendung
  zu  finden.
        <pb n="216" />
        200

Art.  152.

Gemeindebeschlüsse  über  Unternehmungen  und  Verwendungen,  welche  durch
Umlegung  von  Gemeindelasten  ausgeführt  werden  sollen,  sind  vor  ihrer  Ausführung
  in  ortsüblicher  Weise  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  Es
findet  gegen  dieselben  von  Seiten  der  Betheiligten  binnen  zehntägiger,  von
der  Zeit  der  Bekanntmachung  an  laufender  ausschließlicher  Frist  Berufung  an
den  Bezirksausschuß  statt,  wenn  nachgewiesen  werden  kann,  daß  das  fragliche
Unternehmen  oder  die  fragliche  Verwendung  außer  der  Verpflichtung  der  Gemeinde
  liege  und  zur  Erreichung  des  Gemeindezweckes  nicht  erforderlich  sei.  —
Die  angerufene  Behörde  hat  das  Recht,  die  Ausführung  des  bezüglichen  Gemeindebeschlusses
  zu  untersagen.

Gegen  Gemeindebeschlüsse  über  Unternehmungen  oder  Verwendungen,
welche  in  der  Verpflichtung  der  Gemeinde  und  im  Gemeindezweck  begründet,
durch  Umlegung  von  Gemeindelasten  ausgeführt  werden  sollen,  findet  Berufung
der  Betheiligten  hinsichtlich  der  Aufbringungsweise  der  diesfallsigen  Kosten
dann  statt,  wenn  eine  Neuanlage  oder  doch  die  wesentliche  Umänderung  einer
bestehenden  Anlage  beabsichtigt  wird,  die  Kosten  dieser  Herstellung  ganz  oder
zum  Theil  durch  Umlagen  aufgebracht  werden  sollen  und  die  zu  diesem
Zwecke  auf  das  Jahr  zu  zahlenden  Geldbeträge  den  Betrag  von  drei
Prozent  des  zur  Gemeindebesteuerung  zu  ziehenden  Einkommens  übersteigen,
oder  wenn  sich  die  Gemeindesteuer  überhaupt  mit  Hinzurechnung  der  beabsichtigten
  neuen  Umlage  über  sechs  Prozent  dieses  Einkommens  belaufen  würde.

Die  angerufene  Behörde  hat,  dafern  bei  angestellter  Erörterung  die
erhobene  Beschwerde  als  begründet  sich  erweist  und  die  Mittel  zur  Ausführung
des  fraglichen  Unternehmens  durch  Aufnahme  eines  Anlehens  oder  in  sonst
zulässiger  Weise  beschafft  werden  können,  die  Ausführung  des  Gemeindebeschlusses
  in  Bezug  auf  die  Ausschreibung  von  Umlagen  insoweit  zu  untersagen,
  als  dadurch  das  oben  angegebene  Maß  überschritten  werden  würde.

Die  Berufung  muß  binnen  zehn  Tagen  von  Zeit  der  erfolgten  Bekanntmachung
  des  Beschlusses,  daß  die  Kosten  der  beabsichtigten  Unternehmung  durch
Umlagen  aufgebracht  werden  sollen,  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  eingewendet
werden.

Zu  Unternehmungen,  welche  eine  Vertheilung  des  von  denselben  zu  erwartenden
  Gewinnes  an  die  beitragspflichtigen  Gemeindemitglieder  zum  Zweck
haben,  ist  die  Ausschrift  von  Gemeindeumlagen  unzulässig.  —  Ergeben  sich
        <pb n="217" />
        201

aus  einem  Gemeindegute,  welches  durch  Gemeindeumlagen  erworben  oder
wesentlich  nutzbarer  gemacht  worden  ist,  Ueberschüsse,  so  können  solche  nur
nach  Verhältniß  der  Beiträge  zur  Vertheilung  kommen.

Art.  163.

Gemeindeumlagen  unterliegen  nach  geschehener  schriftlicher  Eröffnung
(Art.  140),  soweit  dieselben  fällig  sind  (Art.  145),  der  Zwangsbeitreibung.

Die  Einwendung  eines  Rechtsmittels  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Etwa  zu  viel  gezahlte  Steuerbeträge  sind  nach  getroffener  rechtskräftiger  Ent—
scheidung  zurückzuerstatten,  zu  wenig  gezahlte  nachzuerheben.

Durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  kann  festgesetzt  werden,  daß  der
Erhebung  der  Gemeindeumlagen  für  das  erste  Vierteljahr  des  Kalenderjahres
allgemein  diejenigen  Feststellungen  zu  Grunde  gelegt  werden  sollen,  welche  für
deren  Erhebung  auf  das  letzte  Vierteljahr  des  abgelaufenen  Jahres  maßgebend
gewesen  sind.  Die  Bestimmungen  in  Art.  145  Abs.  2  finden  auch  in  diesem
Falle  Anwendung.  Einer  schriftlichen  Eröffnung  über  diese  Entschließung  an
die  Beitragspflichtigen  bedarf  es  nicht;  vielmehr  ist  solche  nur  in  ortsüblicher
Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

4.  Von  den  Voranschlägen  der  Gemeinde-Einnahmen  und
Ausgaben  und  von  den  Gemeinde-Rechnungen.

Art.  154.

Der  Gemeindevorstand  ist  verpflichtet,  alljährlich  Einnahme=  und  Ausgabe-Voranschläge
  für  das  nächstfolgende  Kalenderjahr  zu  entwerfen.  Der
Bezirksausschuß  kann  ausnahmsweise  mit  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
hiervon  Entbindung  ertheilen.  Die  gefertigten  Voranschläge  mit  den  erforderlichen
  Nachweisungen  und  Erläuterungen  sind  von  dem  Gemeindevorstande  an
einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  mindestens  acht  Tage  lang  zur
Einsicht  für  die  Beitragspflichtigen  aufzulegen,  und  jeder  derselben  ist  berechtigt,
Erinnerungen  hierzu  abzugeben.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Voranschläge
  mit  den  dazu  etwa  gestellten  Erinnerungen  dem  Gemeinderathe  spätestens
am  15.  November  zur  Prüfung  und  Feststellung  mitzutheilen,  welche  spätestens

1895  30
        <pb n="218" />
        202

8  Tage  vor  Beginn  des  Jahres,  für  welches  die  Voranschläge  bestimmt  sind,
beendigt  sein  muß.

Die  Unterlassung  der  geordneten  Förmlichkeiten  hat  nach  Befinden  eine
Ordnungsstrafe  gegen  die  Betheiligten  nicht  aber  die  Nichtigkeit  der  etwa  er—
folgten  Ausschreibung  von  Gemeindeumlagen  zur  Folge.

Art.  156.

Die  festgestellten  Voranschläge  hat  sich  der  Gemeindevorstand  zur  genauen
Richtschnur  dienen  zu  lassen.  Werden  Abweichungen  nöthig,  zeigen  sich  die
Ausgabensätze  ungenügend,  oder  machen  sich  Ausgaben  nothwendig,  die  nicht
vorgesehen  sind,  so  hat  der  Gemeindevorstand  hierzu  die  Genehmigung  des
Gemeinderathes  zeitig  einzuholen  (Art.  83  Ziffer  3,  4).

Art.  166.

Die  Rechnungen  müssen  bis  spätestens  zum  1.  Juni  des  auf  das  Rechnungsjahr
  folgenden  Jahres  von  dem  Gemeinderechnungsführer  mit  vollständigen
Belegen  an  den  Gemeindevorstand  abgegeben  sein.  Dieser  unterwirft  solche
einer  Vorprüfung  und  ertheilt  dazu  die  nöthig  erscheinende  Erläuterung,  insbesondere
  da,  wo  Abweichungen  vom  Voranschlage  sich  ergeben.

Mit  diesen  Erläuterungen  oder  mit  der  Bemerkung,  daß  der  Vorstand
nichts  hinzuzusetzen  habe,  müssen  alle  Rechnungen,  nachdem  dieselben  an  einem
öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht
Tage  lang  ausgelegen  haben,  dem  Gemeinderathe  spätestens  zum  1.  Oktober
des  auf  das  Rechnungsjahr  folgenden  Jahres  vom  Gemeindevorstande  mitgetheilt
  sein.

Art.  157.

Der  Gemeinderath  bewirkt  die  Revision  und  kann  zur  Vorbereitung  derselben
  eine  Kommission  oder  einen  besonderen  Rechnungsverständigen  wählen.
Die  Gemeindeaufsichtsbehörde  ist  jedoch  berechtigt,  die  Prüfung  der  Rechnung
durch  einen  Rechnungsverständigen  zu  verlangen  und  zu  diesem  Behufe  der
Gemeinde  einen  verpflichteten  Rechnungsverständigen  zuzuweisen.  Die  Erinnerungen
  gehen  dem  Gemeindevorstande  zur  Beibringung  der  Beantwortung
zu,  und  nach  deren  Vorlage  faßt  der  Gemeinderath  die  Beschlüsse.

Glaubt  der  Gemeindevorstand  oder  der  Rechnungsführer  sich  bei  diesen
Beschlüssen  nicht  beruhigen  zu  können,  so  steht  ihnen  die  Berufung  an  den
        <pb n="219" />
        203

Bezirksausschuß  zu,  der  hierüber  im  Verwaltungswege  endgiltig  entscheidet.
Wird  hiergegen  der  Rechtsweg  betreten,  so  hat  derselbe  keine  aufschiebende
Wirkung.
Art.  158.
Nach  den  Beschlüssen  über  die  Revisions-Erinnerungen,  bezüglich  nach
der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,  wird  die  Rechnung  abgeschlossen  und
justifzirt.  Den  Abschluß  unterzeichnet  der  Vorsitzende  der  Gemeindevertretung.

Art.  159.
Das  Geschäft  der  Revision  und  des  Abschlusses  der  Rechnungen  muß  binnen
drei  Monaten  von  der  Zeit  an,  wo  die  Rechnungen  an  den  Gemeinderath  abgegeben
  worden  sind,  beendigt  sein.

Dritter  Abschnitt.

Von  der  Oberaufsicht  des  Staates.

Art.  160.

Das  Oberaussichtsrecht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  erstreckt  sich  darauf,  daß  von  den  Gemeinden  und  ihren
Organen  Ueberschreitungen  ihrer  Befugnisse  zum  Nachtheile  des  Staates  oder
zur  Beeinträchtigung  der  staatsbürgerlichen  oder  Privatrechte  Einzelner  nicht
vorgenommen,  daß  rücksichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere  des  Gemeindevermögens  und  der  Ortspolizei,  die  Gesetze  gehörig
befolgt  und  von  den  Gemeinden  die  ihnen  obliegenden  öffentlichen  Verpflichtungen
  erfüllt  werden.

Art.  161.
Dasselbe  wird  zunächst  durch  den  Bezirksausschuß  ausgeübt.

Art.  162.

Der  Bezirksausschuß  oder  der  Bezirksdirektor  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  ist  diejenige
Behörde,  welche  über  alle  Beschwerden  und  Berufungen  in  Gemeindeangelegenheiten,
  mögen  sie  gegen  Gemeindebeamte  oder  gegen  Entschließungen  der  Ge-30*
        <pb n="220" />
        204

meindebehörden  oder  der  Gemeindeversammlung  von  Seiten  der  Betheiligten
erhoben  werden,  die  nächste  Entscheidung  zu  ertheilen  hat.

Art.  163.
Die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  ist  zu  Beschlüssen  der  Gemeindevertretung
  in  folgenden  Fällen  erforderlich:

1.  zur  Verminderung  des  Stammvermögens,  ohne  daß  jedoch  der  Rechtsbestand
  von  Rechtsgeschäften  Dritter  mit  Gemeinden  davon  abhängt;

2.  zu  Theilung  von  Gemeindegütern,  Gemeindenutzungen  oder  Kassenüberschüssen;


3.  zu  Uebernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf  die  Gemeinde;

4.  zu  Aufnahme  von  Anleihen,  welche  eine  Vermehrung  der  Gemeindeschulden
  herbeiführen,  also  nicht  zu  Abstoßung  schon  bestehender  Darlehnsschulden
  gemacht  werden  und  nicht  zu  den  Schulden  der  laufenden
Verwaltung  gehören  (Art.  124).

Art.  164.

Ortsstatuten  der  Gemeinden  (Art.  10)  unterliegen  vor  der  einzuholenden
landesherrlichen  Bestätigung  (Art.  170  Z.  2)  der  Prüfung  und  Begutachtung
des  Bezirksausschusses.

Art.  165.

Der  Bezirksausschuß  ist,  um  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß
die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  den  Gesetzen  gemäß  gehandhabt,
der  Haushalt  ordnungsmäßig  geführt  und  die  Obliegenheiten  der  Gemeinde
überall  erfüllt  werden,  berechtigt  und,  so  oft  die  ihm  bekannt  werdenden  Verhältnisse
  im  Interesse  der  Gemeinden  es  ihm  räthlich  erscheinen  lassen,  verpflichtet,
  Nachweisungen  über  den  Haushalt  der  Gemeiuden,  namentlich  über
die  Aufstellung  und  Einhaltung  der  Schuldentilgungspläne  und  der  Voranschläge,
  über  Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen,  über  die  Geschäftsführung
der  Gemeindevorstände  und  Gemeinderäthe,  sowie  über  die  Erfüllung  der  Gemeindeobliegenheiten
  zu  verlangen.

Er  ist  deshalb  berechtigt,  Akten,  Voranschläge,  Rechnungen  und  Protokollbücher
  einzufordern,  die  technische  Beaufsichtigung  größerer  Gemeindewaldungen
und  die  Prüfung  der  Gemeinderechnungen  durch  einen  Sachverständigen  auf
        <pb n="221" />
        205

Kosten  der  Gemeinde  anzuordnen  und  die  Ausführung  derartiger  Anordnungen
streng  zu  überwachen,  zu  dem  Ende  auch  Beauftragte  zur  Prüfung  der  Verhältnisse,
  insbesondere  auch  zur  Revision  der  Gemeindekasse,  unter  entsprechender
  Unterweisung  auf  Kosten  der  Gemeinde  an  Ort  und  Stelle  zu  senden  und
vorgekommene  Gesetzwidrigkeiten  und  Vernachlässigungen  in  Erörterung  zu  ziehen
und  zur  Beseitigung  derselben  die  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen.

Um  eine  gehörige  Handhabung  der  Ortspolizei  zu  sichern,  ist  der  Bezirksausschuß
  berechtigt,  bestimmte  Anforderungen  in  Beziehung  auf  Zahl  und
Eigenschaften  der  in  den  Gemeinden  anzustellenden  Polizeiaufsichtsorgane  festzusetzen
  und  Vorschriften  über  das  dienstliche  Verhalten  und  die  Ueberwachung
der  Polizeiaufsichtsorgane  der  Gemeinden  zu  erlassen.

Der  Bezirksdirektor  ist  befugt,  den  Gemeindevorstand  zur  Ausübung  der
ihm  zustehenden  Disziplinargewalt  gegen  die  Polizeiaufsichtsorgane  der  Gemeinden
  —  nöthigenfalls  unter  Strafandrohung  —  anzuhalten,  und  wenn  letztere
keinen  Erfolg  hat,  unmittelbar  mit  Disziplinarmaßregeln  gegen  die  Ortspolizeiaufsichtsbeamten
  vorzugehen.

Die  auf  Grund  dieses  Artikels  ergehenden  Entschließungen  des  Bezirksausschusses
  und  des  Bezirksdirektors  können  durch  Berufung  an  das  Staats-Ministerium
  angefochten  werden.

Art.  166.

Der  Bezirksausschuß  darf  Mitglieder  des  Gemeinderathes  und  des  Gemeindevorstandes,
  welche  ihre  Pflichten  verletzen,  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu
100  ¾  belegen.  Das  gleiche  Recht  steht  ihm  gegenüber  dem  Vorsitzenden
der  Gemeindeversammlung  (Art.  37)  und  dessen  Stellvertreter  zu.

Art.  167.

Wenn  die  Gemeindevertretung  sich  weigert,  gesetzlich  nothwendige  Ausgaben
der  Gemeinde  zu  genehmigen,  so  ist  der  Bezirksausschuß  ermächtigt,  dieselben
von  Amtswegen  in  den  Voranschlag  einzutragen  oder  die  außerordentliche  Aufbringung
  anordnen  und  vollziehen  zu  lassen.

Wird  seitens  der  Gemeinde  die  Voraussetzung  der  gesetzlichen  Nothwendigkeit
  der  Ausgabe  bestritten,  so  bleibt  ihr  gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  die  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  vorbehalten.

Verweigert  die  Gemeindevertretung,  in  den  ihr  überwiesenen  Angelegenheiten
  Beschlüsse  zu  fassen,  oder  steht  der  gefaßte  Beschluß  mit  bestehenden
        <pb n="222" />
        206

gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  im  Einklang,  so  ist  der  Bezirksausschuß  auf
von  ihm  vorhergegangene  Androhung  berechtigt,  an  Stelle  der  Gemeindevertretung
  mit  voller  rechtlicher  Wirkung  für  die  Gemeinde  Entschließung  zu
fassen.

Art.  168.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nachgelassene  Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  findet,  soweit  in  einzelnen  Bestimmungen  die  hierfür  laufende
Frist  nicht  anders  geordnet  ist,  binnen  einer  ausschließlichen  Frist  von  vierzehn
  Tagen  von  der  Eröffnung  der  angefochtenen  Entscheidung  ab  statt.

Gegen  zweitinstanzliche  Entscheidungen  des  Bezirksausschusses  in  Gemeindeangelegenheiten
  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel,  soweit  nicht  in  einzelnen
Bestimmungen  etwas  Anderes  geordnet  ist,  nicht  statt.  Das  allgemeine  Beschwerderecht
  und  die  Befugniß  des  Staats-Ministeriums,  auch  Amtshalber
sein  Oberaufsichtsrecht  (Art.  160)  auszuüben,  wird  durch  vorstehende  Bestimmung
nicht  berührt.

Gegen  erstinstanzliche  Entscheidungen  des  Bezirksausschusses,  welche  im
Gesetz  als  endgiltig  nicht  bezeichnet  sind,  ist  Berufung  an  das  Staats-Ministerium
  binnen  vierwöchentlicher  ausschließlicher  Frist  vom  Tage  der  Eröffnung
  der  Entscheidung  an  nachgelassen.

Art.  169.

Das  Staats-Ministerium  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  unmittelbar  in  allen  Fällen  aus,  in  welchen  solche
nicht  dem  Bezirksausschusse  überwiesen  oder  Uns  selbst  vorbehalten  ist.  Außer
den  zu  ertheilenden  Entscheidungen  auf  an  dasselbe  gelangte  Berufungen  und
Beschwerden  gehören  hierher  insbesondere  folgende  Fälle:

1.  Bei  wiederholter  oder  grober  Pflichtverletzung,  bei  geistiger  oder  körperlicher
  Unfähigkeit  zur  Besorgung  des  Dienstes,  sowie  bei  dem  Wegfall
eines  der  bei  Bestätigung  ihrer  Wahl  maßgebenden  sonstigen  Erfordernisse
  (Art.  74)  kann  das  Staats-Ministerium  nach  Vernehmung  des  Betheiligten
  durch  den  Bezirksdirektor  und  Gestattung  einer  Vertheidigungsschrift
  binnen  einer  zu  bestimmenden  ausschließlichen  Frist,  sowie  nach
Anhörung  des  Bezirksausschusses  die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
unter  Anführung  der  dafür  bestehenden  Gründe  auf  Zeit  oder  gänzlich
ihrer  Dienstverrichtungen  entheben  und  dabei  auch  über  Wegfall  ihrer
        <pb n="223" />
        —

r.

207

Gehaltsbezüge,  auch  in  denjenigen  Fällen,  wo  es  sich  nicht  um  geistige
oder  körperliche  Unfähigkeit  zur  Besorgung  des  Dienstes  handelt,  oder
wo  diese  Unfähigkeit  durch  eigene  grobe  Verschuldung  herbeigeführt  ist,
über  Wegfall  der  nach  Art.  103  erlangten  Rechte  Bestimmung  treffen.

Das  Staats-Ministerium  ist  berechtigt,  einzelne  Mitglieder  der  Gemeinderäthe

  sowie  die  Vorsitzenden  der  Gemeindeversammlung  in  Gemeinden
ohne  Gemeinderäthe,  auf  Antrag  der  Gemeinderäthe  bezüglich  der  Gemeindeversammlung
  wegen  inzwischen  eingetretenen  Verlustes  der  Wählbarkeit
  oder  wegen  andauernder  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten,  ungeachtet
  des  zur  Anwendung  gebrachten  Strafverfahrens  in  Art.  166,  zu
entlassen,  nicht  weniger  ganze  Gemeinderäthe,  welche  ihren  Obliegenheiten
  nicht  nachkommen,  nach  gutachtlicher  Vernehmung  des  Bezirksausschusses
  aufzulbsen,  wenn  von  wenigstens  einem  Dritttheile  der  stimmberechtigten
  Gemeindeglieder  darauf  angetragen  ist.

Dem  Staats-Ministerium  steht  das  Recht  zu,  aus  Gründen  des  allgemeinen

  Wohles  und  der  allgemeinen  Sicherheit,  sowie  wegen  ungenügender
  Geschäftsbesorgung  einzelnen  Gemeindevorständen  die  Verwaltung
der  Ortspolizei  gänzlich  oder  zum  Theil  zeitweise  zu  entziehen  und  an
andere  geeignete  Personen  in  oder  außer  der  Gemeinde  zu  übertragen.
Die  Gemeinde  ist  in  einem  solchen  Falle  zu  einem  Kostenbeitrage  verpflichtet,
  welcher  von  dem  Staats-Ministerium  nach  Verhältniß  der
Besoldung  des  Bürgermeisters  für  seine  gesammte  bisherige  Geschäftsbesorgung
  zu  dem  abgetrennten  Geschäftszweige  zu  bemessen  ist.  Daneben
  bleibt  die  Bestellung  von  Regierungs-Kommissaren  an  Bade=  und
Kurorten  mit  Uebertragung  der  diesfallsigen  ortspolizeilichen  Befugnisse
vorbehalten.

Werden  von  einer  Gemeinde  die  gesetzlich  nothwendigen  Wahlen  verweigert,
  oder  wird  die  Annahme  der  Wahl  oder  die  Fortverwaltung
eines  Amtes  zulässiger  Weise  von  den  zur  Besorgung  des  betreffenden
Amtes  geeigenschafteten  Gemeindegliedern  abgelehnt,  oder  auch  unzulässiger
  Weise  beharrlich  verweigert  (Art.  75),  oder  finden  sich  nach  dem
Ermessen  des  Staats-Ministeriums  in  den  Fällen  der  Art.  74  und  169
Ziffer  3  keine  geeigneten  Beamten  unter  den  Ortsbewohnern,  so  kann
das  Staats-Ministerium  mit  Beirath  des  Bezirksausschusses  eine  vor-
        <pb n="224" />
        läufige  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  anordnen,  ohne  dabei
an  Ortsbewohner  gebunden  zu  sein.
Das  Staats-Ministerium  ist  die  oberste  Dienstbehörde  der  Gemeindebeamten.


Art.  170.

Unserer  Entschließung  bedarf  es  in  den  nachstehenden  Fällen,  unbeschadet
jedoch  der  nach  allgemeinen  Gesetzen  und  Bestimmungen  Uns  vorbehaltenen
Entscheidungen  und  unbeschadet  der  Erledigung  der  an  Uns  gelangenden  Beschwerden:


1.  Die  auf  Grund  des  Art.  68  Abs.  2  oder  des  Art.  45  erfolgende  Wahl
eines  Mitgliedes  des  Gemeindevorstandes  auf  Lebenszeit  erfordert  Unsere
Genehmigung.

2.  Ortsstatuten  (Art.  10)  bedürfen  zu  ihrem  Erlasse  Unserer  Bestätigung
nach  vorausgegangener  Anhörung  des  Bezirksausschusses.  Diese  Bestätigung
  wird  nur  aus  bestimmten  der  Entscheidung  beizufügenden
Gründen  versagt  werden.

3.  Die  Bildung  neuer,  sowie  die  Vereinigung  schon  bestehender  Gemeindebezirke,
  die  dauernde  freiwillige  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  für
bestimmte  Gemeindezwecke  und  die  Abänderung  bestehender  Gemeindebezirke
  bedarf  Unserer  Genehmigung.

Vierter  Abschnitt.

Vorübergehende  Bestimmungen.

Art.  171.

Die  Bestimmungen  der  Art.  103,  104  finden  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  im  Dienst  befindlichen  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
  hinsichtlich  deren  die  Voraussetzungen  des  Art.  68  Abs.  2  oder
Abs.  3  vorliegen,  eintretenden  Falles  alsbald  Anwendung.  Der  Berechnung
des  Ruhegehaltes,  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  für  Angehörige  ist  in
Betreff  derselben  jedoch  nur  derjenige  Theil  des  Diensteinkommens  zu  Grunde
zu  legen,  welcher  durch  Einvernehmen  zwischen  ihnen  und  der  Gemeinde-
        <pb n="225" />
        209

vertretung  oder  im  Falle  der  Nichteinigung  unter  Vergleichung  mit  der  Be—
soldung  ähnlicher  Staatsämter  und  unter  Berücksichtigung  ihres  Dienstalters
durch  Entschließung  des  Bezirksausschusses  als  angemessenes  pensionsfähiges
Einkommen  festgestellt  wird.  Gegen  die  Entschließung  des  Bezirksausschusses
findet  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  statt.

Bereits  bestehende  vertragsmäßige  Berechtigungen  gleichen  oder  höheren
Umfanges  werden  hierdurch  nicht  berührt,  und  treten  solche  alsdann  an  Stelle
der  aus  diesem  Gesetze  hervorgehenden  Ansprüche.

Art.  172.

Kommt  ein  Ortsstatut  im  Sinne  des  Art.  105  Abs.  1  nicht  binnen  zwei
Jahren  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  zu  Stande  oder  wird  ein  bereits
bestehendes  Ortsstatut,  welches  den  Gemeindebeamten  geringere  Rechte  gewährt
oder  höhere  Leistungen  auferlegt,  nicht  binnen  gleicher  Frist  entsprechend
geändert,  so  kann  der  Bezirksausschuß  über  das  Statut  an  Stelle  der  Gemeindevertretung
  Beschluß  fassen.

Die  durch  das  Ortsstatut  festgestellten  Rechte  fallen  mit  dem  Inkrafttreten
  desselben  alsbald  auch  denjenigen  zu  dieser  Zeit  im  Dienst  befindlichen
Gemeindebeamten  zu,  hinsichtlich  deren  die  Voraussetzungen  des  Art.  105
vorliegen.

Bereits  bestehende  gleiche  oder  weitergehende  Berechtigungen,  welche  alsdaun
  an  Stelle  der  aus  dem  Statut  hervorgehenden  Ansprüche  treten,  werden
hierdurch  nicht  berührt.

Art.  173.

Die  gegenwärtige  Gemeindeordnung  tritt  an  Stelle  der  neuen  Gemeindeordnung
  vom  24.  Juni  1874  nebst  Nachtrag  vom  17.  April  1890  mit  dem
1.  Fanuar  1896  in  Kraft.

Ortsstatuten  können  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  schon
vor  dem  1.  Januar  1896  mit  der  Maßgabe  erlassen  und  verkündigt  werden,
daß  sie  gleichzeitig  mit  demselben  in  Kraft  treten.

Bereits  bestehende  Ortsstatuten,  deren  Errichtung  auch  nach  den  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Gemeindeordnung  zulässig  sein  würde,  bleiben,
falls  sie  nicht  inzwischen  aufgehoben  oder  abgeändert  werden,  auch  mit  dem
1.  Januar  1896  in  Kraft.

1895  31
        <pb n="226" />
        210

Art.  174.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Maßregeln  werden
von  Unserem  Staats-Ministerium  getroffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  17.  April  1895.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

Inhaltos-Urbersicht.

Erster  Abschnitt:  Allgemeine  Grundsäsgee  rt.  1—  15.
Zweiter  Abschnitt:  Besondere  Bestimmungen.

1.  Von  den  Bürgern.  .  „  16—  28
2.  Von  der  Verwaltung  der  Ernrindenngeiegenheiten.
A.  Von  der  Gemeindeversammlung.  .  „  29—  41
B.  Von  den  Gemeindebehörden.  „  42.
a)  Zusammensetzung  derselben  „  43.  44
b)  Wahl  derselbben  .  „  45—  48
8  Des  Gemeinderathes  .  .  .....»49—67.
bb)  Des  Gemeindevorstandes.  "„  68—  32.
C.  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der  Gene  indebehrden.
aa)  Des  Gemeinderathes  „  83—  88.
bb)  Des  Gemeindevorstandes.  „  89—105.
D.  Geschäftsgang  bei  den  Gemeindebehörden.
aa)  Bei  dem  Gemeinderathe  „  106—  117.
bb)  Bei  dem  Gemeindevorstande.  „  118—120.
3.  Von  den  Gemeindelasten.
a)  Allgemeine  Grundsäze  .  „  121—126.
b)  Von  der  Vertheilung  der  Gemeindelasten  .  »l27——153.
4.  Von  den  Voranschlägen  der  Gemeinde-  Einnahmen  und  Ausseben
und  von  den  Gemeinderechnungen  „  154—159.

Dritter  Abschnitt:  Von  der  Oberaufsicht  des  Staates  „  160—170.
Vierter  Abschnitt:  Vorübergehende  Bestimmunggegg.  „  171—174.
        <pb n="227" />
        211

Ministerial-Verordnung
zur  Ausführung  der  Gemeindeordnung.

(43)  Zur  Ausführung  der  nachstehend  bezeichneten  Artikel  der  Gemeindeordnung
vom  I7.  April  d.  J.  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  hierdurch  Folgendes  verordnet:

IH
Zu  Art.  13,  165.

Nach  Art.  13  der  Gemeindeordnung  sollen  außerordentliche  Kapital-Einnahmen
der  Gemeinde  in  der  Regel  dem  Stammvermögen  derselben  zuwachsen.  Zu  solchen
Einnahmen  gehört  auch  der  Erlös  außerordentlicher  Holzschläge  insoweit,  als  die
Mehrentnahme  gegen  den  planmäßigen  oder  durchschnittlichen  Jahresertrag  nicht
durch  Unterlassen  der  regelmäßigen  Holzschläge  in  den  nächstfolgenden  Jahren  ausgeglichen
  wird.  Damit  dieser  Theil  des  Stammvermögens  den  Gemeinden  erhalten
werde,  ist  von  den  Bezirksausschüssen  auch  fernerhin  geeignete  Vorkehrung  gegen
unzulässige  Verwendung  des  Erlöses  aus  außerordentlichen  Holzschlägen  in  den
Gemeindewaldungen  zu  treffen  und,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  sein  sollte,
namentlich  auch  darauf  hinzuwirken,  daß  nach  Maßgabe  des  Art.  165  der  Gemeindeordnung
  die  technische  Beaufsichtigung  größerer  Gemeindewaldungen  sowie  die  Feststellung
  von  Wirthschaftsplänen  erfolge  und  die  Einhaltung  der  letzteren  gehörig
überwacht  werde.

II.
Zu  Art.  130.

Besteht  hinsichtlich  der  Dienstbezüge  aus  Dienstländereien  eine  Veranschlagung
durch  Bestallungsdekret,  Reskript  oder  bestätigte  Besoldungstabelle  nicht,  so  erfolgt
die  Heranziehung  zur  Gemeindebesteuerung  an  dem  Orte,  wo  die  Ländereien  liegen,
nach  Maßgabe  der  nach  §  30  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  10.  September  1883  —  Regierungsblatt  S.  101  —  vom  Rechnungsamte
  vorzunehmenden  Berechnung,  und  ist  in  dem  Falle,  daß  die  Dienstländereien
in  verschiedenen  Gemeindebezirken  liegen,  diese  Berechnung  für  die  verschiedenen
Gemeindebezirke  besonders  zu  bewirken.

31*
        <pb n="228" />
        212

Besteht  hinsichtlich  der  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  belegenen  Dienstländereien
  nur  eine  Veranschlagung  des  Gesammteinkommens  durch  Bestallungsdekret,
Reskript  oder  bestätigte  Besoldungstabelle,  so  ist  zur  Regelung  der  nach  Art.  130  bestehenden
  Gemeindesteuerpflicht  eine  Vertheilung  dieses  Gesammteinkommens  auf  die
verschiedenen  Gemeindebezirke  auf  demselben  Wege  vorzunehmen,  auf  welchem  die
Veranschlagung  des  Gesammteinkommens  erfolgt  ist.

III.
Zu  Art.  133,  134,  135,  141.

Wird  auf  Grund  des  Art.  134  ein  nach  den  übrigen  Bestimmungen  in  den
Art.  127  ff.  an  einem  anderen  Orte  des  Großherzogthums  gemeindesteuerpflichtiges
Einkommen  ganz  oder  theilweise  an  demjenigen  Orte,  wo  der  Beitragspflichtige  einen
selbständigen  Haushalt  hat,  auf  dem  Wege  der  besonderen  Einschätzung  zur  Erfüllung
des  Aufwandes  für  diesen  Haushalt  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen,  so  hat
der  Gemeindevorstand  des  letzteren  Ortes  sofort,  nachdem  diese  besondere  Einschätzung
geschehen  ist,  dem  Gemeindevorstande  des  erstgenannten  Ortes  vom  Ergebnisse  derselben
  Kenntniß  zu  geben.

Sind  mehrere  andere  Orte  in  Frage,  so  hat  der  Gemeindevorstand  desjenigen
Ortes,  wo  die  besondere  Einschätzung  erfolgt,  die  Höhe  des  an  jedem  der  anderen
Orte  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  durch  Nachfrage  bei  den  Gemeindevorständen
  dieser  Orte  festzustellen,  alsdann  die  in  Art.  135  Abs.  2  vorgeschriebene
Vertheilung  vorzunehmen  und  vom  Ergebnisse  dieser  Vertheilung  unter  Mittheilung
sämmtlicher  Unterlagen  derselben  die  Gemeindevorstände  der  übrigen  betheiligten  Orte
zu  benachrichtigen.

Der  Gemeindevorstand  desjenigen  Ortes,  dessen  Gemeindesteuerpflicht  in  diesen
Fällen  um  den  in  Art.  135  Abs.  1  bezeichneten  Betrag  vermindert  wird,  hat  diese
Verminderung  zu  berechnen  und  Nachricht  hierüber  in  die  dem  Beitragspflichtigen
nach  Art.  140  zuzufertigende  Eröffnung  aufzunehmen  (vgl.  Z.  IV).

Die  Benachrichtigung  der  Gemeindevorstände  der  anderen  betheiligten  Orte
(Art.  141  Abs.  2)  hat  mittels  einfachen  Briefes  zu  erfolgen,  und  gilt  der  Eingangsvermerk
  des  Gemeindevorstandes  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  als  genügender
Nachweis  des  für  den  Fristenlauf  nach  Art.  141  Abs.  2,  Art.  144  maßgebenden
Empfangstages.

Das  Vorstehende  gilt  auch  für  die  in  den  Fällen  des  Art.  133  vorzunehmenden
  Benachrichtigungen  der  Gemeindevorstände  anderer  betheiligter  Orte.
        <pb n="229" />
        213

IV.
Zu  Art.  140.

Die  nach  Art.  140  vorgeschriebene  Benachrichtigung  der  Beitragspflichtigen  hat
durch  Zustellung  eines  Auszugs  aus  der  Gemeindesteuerrolle  zu  erfolgen,  für  welchen
in  der  Regel  das  nachstehende  Formular  unter  A  zu  verwenden  ist.

Aus  diesem  Formulare  können  für  den  einzelnen  Fall  die  in  demselben  nicht
in  Betracht  kommenden  Arten  von  Einkommen  weggelassen  werden.

Dagegen  ist  es  gestattet,  die  Benachrichtigung  durch  weitere  sachentsprechende
Zusätze,  z.  B.  durch  Belehrung  über  Zeit  und  Ort  von  Zahlungsleistungen,  Vorduuck
  von  Empfangsbescheinigungen  und  dergleichen,  zu  ergänzen.

Sonstige  Abweichungen  von  dem  Formulare  unter  4  bedürfen  der  Genehmigung
des  Bezirksdirektors.

Die  Zustellung  der  fraglichen  Auszüge  hat  entweder  in  der  Form  einfacher
Briefe  durch  die  Post  oder  mittels  besonderer  verpflichteter  Boten  —  ohne  Kosten
für  den  Empfänger  —  zu  erfolgen.  In  den  Fällen  der  Art.  27  Z.  3,  31  und
147  Abs.  2  hat  die  Eröffnung  an  den  allgemein  Beauftragten  zu  geschehen.

Zum  Nachweise  der  erfolgten  Zustellung  genügt  —  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  —  für  die  Berechnung  des  Fristenlaufes  (Art.  141)  die  Bescheinigung
eines  verpflichteten  Boten  darüber,  daß  derselbe  die  Sendung  mit  der  Adresse  des
Beitragspflichtigen  an  dem  in  der  Bescheinigung  oder  dem  zu  derselben  gehörigen
Verzeichnisse  angegebenen  Tage  zur  Post  gegeben  oder  an  denselben  in  einer  den
Vorschriften  über  die  Bestellung  durch  die  Post  entsprechenden  Weise  bestellt  habe.

Bei  Uebergabe  der  Sendungen  an  die  Post  gilt  —  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  —  der  auf  den  Aufgabetag  folgende  Tag  als  der  Empfangstag.

Weimar,  den  18.  April  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junern.
v.  Groß.

Anlage  A.
        <pb n="230" />
        A.

Anszug

aus  der  Gemeinde--Steuerrolle  füur  .
(Name  der  Gemeinde)

aufdasJahr.........................

ist  mit  einem  zur  Gemeindebesteuerung  heranzuziehenden  Einkommen  von
Mb  J  welches  sich  zusammensetzt  aus:

2  Abth.  I  der  Staatssteuerrolle  (angemeldetes  Einkommen
  aus  Gehalt,  Zinsen  u.  dergl.),

Abth.  II  der  Staatssteuerrolle  (geschätztes  Einkommen
  aus  Grund  und  Boden  und  aus  Gebäuden),


Abth.  III  der  Staatssteuerrolle  (geschätztes  Einkommen
  aus  Gewerbe-,  Landels-  und  Fabrikbetrieb
  und  aus  anderem  Erwerbe,  bei  Fremden
(Nicht-Reichsangehörigen)  auch  zur  Erfüllung
des  Aufwandes  für  den  Haushalt  im  Großherzogthume
  geschätztes  Einkommen  aus  ausländischem
  Grundbesitze  oder  aus  ausländischen
Gewerbsanstalten),

Dienstbezüge  aus  nicht  am  Wohnorte  des  Bezugsberechtigten
  gelegenen  Dienstländereien  (Art.  130
der  GO.),

geschätztes  Einkommen  aus  Grund  und  Boden,
welches  nicht  in  der  Staatssteuerrolle  eingetragen
ist  (Art.  131  der  GO.),

geschätztes  sonstiges  Einkommen,  welches  auf
Grund  besonderer  Befreiungsgründe  nicht  in  der
Siautsstuerrole  eingetragen  ist  (Art.  132  der

*)7

#
r
—

2
S
2

3

l
.
2

—
rE
*
.

.
E
        <pb n="231" />
        215

MÆ  7  Antheil  an  dmiinn  -
(dem  anderen  Orte,  von  welchem  aus
eingeschätzten  Einkommen

das  Gewerbe  betrieben  wird)

aus  Feld=  oder  Pachtgewerbe  (Art.  133  der  GO.),
geschätztes  Einkommen  zur  Erfüllung  des  Aufwandes
  für  den  Haushalt  im  Gemeindebezirke,
soweit  dasselbe  bei  Fremden  nicht  bereits  zur
dritten  Abtheilung  der  Staatssteuerrolle  eingeschätzt
  ist  (Art.  134  der  G.),

„  zuzusetzende  Schuldzinsen  (Art.  137  der  GO.),

abzügl  ich  von  535  wegen  Heranziehung  in
(Art.  133,  135  der  GO.)
zur  Gemeindesteuerrolle
(oder:  zur  Gemeindesteuerrolle  für  die  Zeit  vom  bis
nde  d.  J.  —  Art.  136  der  GO.  —)
eingetragen,  und  beträgt  die  hiervon  zu  entrichtende  Gemeindesteuer  zum
Satze  von  für  die  Mark

.#  H  vierteljährlich
(oder:  -.  „  —.  „  monatlich  —  Art.  145  Abs.  3  der  GO.  —).

ê
2

(Stempel  des  Gemeindevorstandes.)
        <pb n="232" />
        Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="233" />
        Regierungs-latt

für  das
Großherzogthum
Sachsen:  Weimar=  Eisenack.

Nummer  14.  Weimar.  «  17  Mai  1395.

Inhalt:  Gesel,  betr.  die  Bestenerung  3  Hunde,  vom  3.  April  1895,  Seite  217.  —  Gesetz,  beir.  die  JJ——
10.  April  1895,  Seite  220.  —  Ministerial.  .  Belanmtmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptogentur  der

53/,  nin“,  Kranksen.,  Unfall.  —  Lebensversicherungs.  Aktien-  Gesellschafe  zu  Dresden,  Seite  223.  —  Min
serrial.  Belanmmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  von  New  YVori
„The  Mutun!“,  Seite  223.  —  Laeiterian.  Belammimachnng,  beir.  Wechsel  in  der  Hanptagentur  der  „Alcmanninsa,
Versicherungsgesellschaft  zu  Leipzig,  Seite  223.  —  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Grohherzoglich  Sächsischen
  Landgerichts  Weimar,  betr.  dee  estellung  eines  Kommissars  und  dessen  Stellvertreters  für  die  erstinstanzliche
  Verhandlung  und  Eucscheidung  von  Rechtsangelrgenheiten  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder

der  landesherrlichen  Familie,  Seite  2

 

44)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  Hunde,  vom  3.  April  1895.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20c.
verordnen  über  die  Besteuerung  der  Hunde  unter  Zustimmung  des  getreuen
Landtages  was  folgt:
§5  1.
Jeder  Hund,  welcher  im  Großherzogthume  gehalten  wird,  ist  von  seinem
Besitzer  zu  versteuern.  Ausgenommen  sind  die  Hunde  von  Fremden,  wenn
1895  32
        <pb n="234" />
        218

diese  nicht  über  sechs  Wochen  in  einem  inländischen  Orte  verweilen,  sowie
Hunde  bis  zu  dem  Alter  von  drei  Monaten.

§  2.
Die  Steuer  beträgt  jährlich
a)  für  jeden  Hund,  der  aus  Anlaß  eines  Wirthschafts-,  Gewerbs=  oder
Berufsbedürfnisses  gehalten  wird  (Bedarfshund),  drei  Mark;
b)  für  jeden  Hund,  bei  dem  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft  (Luxushund),
zehn  Mark.
§  3.
Die  Steuer  fließt  in  die  Staatskasse.  Ortsstatutarisch  kann  ein  Steuerzuschlag
  zum  Vortheile  der  Gemeindekasse  bestimmt  werden.

84.

Die  Ermittelung  der  zu  besteuernden  Hunde  und  die  Aufstellung  der
Steuerlisten  mit  vorläufiger  Einstellung  der  Stenersätze  liegt  den  Ortspolizeibehörden
  ob.  Die  Festsetzung  der  Steuer  erfolgt  durch  die  Rechnungsämter,
die  Auslegung  der  Stenerlisten  durch  die  Gemeindevorstände.

Gegen  die  Festsetzung  des  Stenersatzes  steht  dem  Steuerpflichtigen  binnen
einer  vom  Tage  der  erfolgten  öffentlichen  Auslegung  der  Steuerliste  laufenden
ausschließlichen  Frist  von  14  Tagen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksdirektor  zu,

der  in  letzter  Instanz  entscheidet.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.

86.

Die  Steuer  wird  mit  Einschluß  des  etwaigen  ortsstatutarischen  Zuschlages
in  halbjährigen  Terminen  und  zwar  jedesmal  in  den  ersten  vierzehn  Tagen
des  April  und  des  Oktober  vorausbezahlt.

Für  einen  im  Laufe  des  Halbjahres  in  Zugang  kommenden  Hund  ist
die  Steuer  nebst  etwaigem  Zuschlag  im  vollen  halbjährigen  Betrage  zu  entrichten,
  wenn  nicht  der  neue  Hund  nur  an  die  Stelle  eines  abgegangenen  und
bereits  versteuerten  Hundes  desselben  Besitzers  getreten  ist.  Die  vierzehntägige
Zahlungs=  und  Beschwerdefrist  beginnt  mit  der  erfolgten  Benachrichtigung  des
Steuerpflichtigen,  welche  solchen  Falles  an  die  Stelle  der  öffentlichen  Auslegung
  der  Steuerliste  (8  4)  tritt.
        <pb n="235" />
        219

Für  einen  vor  dem  Beginn  eines  neuen  Steuer-Termines  abgängigen
Hund  findet  irgend  eine  Zurückzahlung  nicht  statt.

86.

Die  Zwangsbeitreibung  rückständiger  Hundestenern  erfolgt  durch  die

Nechnungsämter.
§  7.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1895  in  Kraft.  Von
demselben  Zeitpunkte  an  verliert  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1852  nebst  allen
Nachträgen  seine  Wirksamkeit;  jedoch  bleiben  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes
erlassenen  ortsstatutarischen  Bestimmungen  auch  ferner  in  Giltigkeit.

88.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorbereitungen  und
Anordnungen  werden  von  dem  Staats-Ministerium  getroffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  3.  April  1895.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

32“
        <pb n="236" />
        220

(451  Gesetz,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom  10.  April  1895.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Vermögenslage  der  allgemeinen
Waisenversorgungsanstalt  es  ohne  Schädigung  ihrer  segensreichen  Wirksamkeit
gestattet,  die  derselben  bisher  zugewiesenen  Abgaben  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen
  auch  für  andere  Staatszwecke  dienstbar  zu  machen,  im  Anschluß
an  das  Gesetz  vom  3.  September  1844  über  die  Abgabe  von  Erbschaften  und
Vermächtnissen  unter  Zustimmung  des  getrenen  Landtages,  wie  folgt:

81.

Die  durch  das  Gesetz  vom  3.  September  1844  der  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt
  zugewiesene  Abgabe  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  ist
fernerhin  an  die  Staatskasse  zu  entrichten.

Die  Vereinnahmung  und  Beitreibung  der  Erbschaftssteuer  erfolgt  durch
die  Rechnungsämter  unter  Aufsicht  und  Leitung  der  obersten  Landesfinanzbehörde,
  der  die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  überhaupt  fortan
zusteht.

8  2.
Die  Erbschaftsabgabe  beträgt,  vorbehaltlich  der  in  §  4  geordneten  Befreiungen,

1.  vier  vom  Hundert,  wenn  der  Anrfall  gelangt  an
a)  vollbürtige  oder  halbbürtige  Geschwister  oder  deren  Abkömmlinge;
b)  an  Wahlkinder  oder  deren  Abkömmlinge  (88  48,  55  des  Gesetzes  vom
6.  April  1833  über  die  Erbfolge  ohne  Testament  und  Vertrag);
        <pb n="237" />
        221

J)  an  natürliche  Kinder,  deren  Erzenger  die  Vaterschaft  urkundlich  oder
vor  Zeugen  anerkannt  hat;

)  an  Personen,  welche  dem  Hausstand  des  Erblassers  angehört  und
in  demselben  in  einem  Dienstverhältniß  gestanden  haben,  sofern  der
Anfall  den  Betrag  von  1000.0/  oder,  wenn  er  in  Pensionen,  Renten
oder  andern  auf  die  Lebenszeit  der  Bedachten  beschränkten  Nutzungen
besteht,  den  Kapitalwerth  von  2000  J¾  nicht  übersteigt;

2.  sechs  vom  Hundert,  wenn  der  Aufall  gelangt

a)  an  Seitenverwandte  der  aufsteigenden  Linien  bis  einschließlich  zum
sechsten  Grade  der  Verwandtschaft  (§  45  des  Gesetzes  vom  6.  April
1833);

b)  an  Stiefkinder  oder  deren  Abkömmlinge  oder  an  Stiefeltern;

)  an  Schwiegerkinder  oder  Schwiegereltern;

3.  acht  vom  Hundert  in  allen  übrigen  Fällen.

§  3.

Zu  den  der  Erbschaftsabgabe  unterliegenden  Schenkungen  auf  den  Todesfall
  (§  2  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844)  gehören  auch  die  zur  Vergeltung
  von  Dienstleistungen  gemachten  und  die  mit  einer  Auflage  belasteten
dergleichen  Schenkungen.  Den  Schenkungen  auf  den  Todesfall  werden  hinsichtlich
  der  Erbschaftsabgabe  solche  Schenkungen  unter  Lebenden  gleich  geachtet,
deren  Vollzug  bis  zum  Ableben  des  Schenkers  aufgeschoben  ist.

Unter  Schenkungen  sind  hierbei  alle  Rechtsgeschäfte  zu  verstehen,  bei
welchen  die  Absicht  auf  die  Bereicherung  des  einen  Theils  gerichtet  war,  auch
wenn  das  Geschäft  in  der  Form  eines  lästigen  Vertrags  abgeschlossen  ist.

Ebenso  unterliegen  der  Erbschaftsabgabe,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  eines
Jahresbetrags,  die  Anfälle  von  Hebungen  aus  Familienstiftungen,  welche  in
Folge  Todesfalls  auf  den  vermöge  stiftungsmäßiger  oder  gesetzlicher  Erbfolgeordnung
  Berufenen  übergehen.

8  4.
Die  in  den  883  und  4  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844  geordneten
Befreiungen  bestehen  fort.  Befreit  ist  auch  jeder  Aufall,  welcher  den  Werthsbetrag
  von  300  „9  nicht  übersteigt.
        <pb n="238" />
        85.
Von  den  Erträgnissen  der  Erbschaftsabgabe  wird  der  allgemeinen  Waisen—
versorgungsanstalt  alljährlich  derjenige  Betrag  überwiesen,  der  zur  Verwendung
für  Anstaltszwecke  jeweils  verabschiedungsmäßig  festgesetzt  wird.

86.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Januar  1896  in  Krast.

Die  zur  Ausführung  und  folgerichtigen  Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen  hat  das  Staats-Ministerium  zu  treffen.  Auch  soll
dasselbe  ermächtigt  sein,  in  den  Fällen  der  §§  7—9  des  Gesetzes  vom  3.  September
  1844  Abweichungen  von  den  dort  gegebenen  Vorschriften  zu  gestatten,
wenn  dies  zum  Zwecke  der  Ausgleichung  und  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen
  erforderlich  erscheint.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  10.  April  1895.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Nothe.
        <pb n="239" />
        223

Ministerial-Bekanntmachungen.

(46)  1.  Daß  von  der  Direktion  der  „Urania“,  Kranken-,  Unfall=  und  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Dresden  an  Stelle  des  Kaufmanns  Richard
Matz  in  Jena,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Kaufmann  Georg  Bonger
in  Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  August  1894
(Regierungsblatt  Seite  257)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  1.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(/47)  11.  Daß  von  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  von  New  York  „The
Mutual“  an  Stelle  des  Brandmeisters  Hermann  Goldner  in  Eisenach,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  Karl  Kretschmer  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  März  1889  (Regierungsblatt
Seite  41)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  1.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(481)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  „Alemannia“,  Versicherungsgesellschaft
zu  Leipzig,  an  Stelle  des  Kaufmanus  Paul  Ulrich  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Karl  Bauschinger  zu  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
        <pb n="240" />
        224

Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1894  (Regierungsblatt  Seite  251)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  3.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Bekanntmachung.

[49)  Zufolge  eingetretenen  Personalwechsels  hat  das  Präsidium  des  Groß.
herzoglich  Sächsischen  Landgerichts  hier  für  die  erstinstanzliche  Verhandlung
und  Entscheidung  derjenigen  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der
Mitglieder  der  landesherrlichen  Familie,  welche  nach  Bestimmung  der  Gesetze
an  sich  der  sachlichen  Zuständigkeit  eines  Amtsrichters  unterfallen  würden,  auf
Grund  des  §  7  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  20.  März  1879  zu  dem
deutschen  Gerichtsverfassungs-Gesetz
den  Großherzoglich  Sächsischen  Landgerichtsrath  Dr.  jur.  Linsenbarth  hier
als  Kommissar
vom  1.  Mai  1895  ab  und  für  den  Fall  dessen  Verhinderung
den  Großherzoglich  Sächsischen  Landrichter  Dr.  jur.  Fürbringer  hier
als  regelmäßigen  Stellvertreter  desselben
vom  1.  April  1895  ab  bestellt.

Es  wird  solches  mit  dem  Hinzufügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
daß  eine  etwaige  spätere  Aenderung  in  der  Person  des  Kommissars  oder
dessen  Stellvertreters  besonders  bekannt  gemacht  werden  wird.

Weimar,  den  30.  April  1895.

Der  Präsident
des  Großherzoglich  Sächsischen  Landgerichts.
Bachmann.

Weimar.  —  Hof-Buchdrugerei.
        <pb n="241" />
        225

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  28.  Mai  1895.

Inhalt:  —2  für  die  Jahre  1896,  1897  und  1898,  vom  1.  Mai  1895,  Seilte  225.  —  Ministerial.  (Verordnung,
die  Aufbewahrung  von  Gisten  durch  andere  Personen  als  die  gewerbsmäßigen  Händler,  Seile  229.
#I#r  dee  an  Bekanutmachung,  beir,  einen  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Sachsen-Weiningen
  schen  Sthateregiekung  abgeschlossenen  Staatsvertrag,  betressend  die  Aufhebung  der  unier  Zisfer  I1
des  Partikular:  Theilungs=  Recesses  vom  19.  August  1661  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Strafrechtspflege,
  Seite  230.  —  Ministerial.  Belauntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagenlur  der  Lebensversicherungsgesellschaft
  „Deutschland“  in  Berlin,  Seite  231.  —  Minislerial-Belannimachung,  beir.  Wechsel  in  der  Hauplagentur
  der  ersten  deutschen  Cautions-  und  Allgemeinen  Versicherungsanstalt.  „Ficlos“  in  Berlin,  Seite  231.—
Ministerial-  Bekannimachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Hinterbliebenen.  Kasse  des  Verbandes
Deutscher  Beamtenvereine  in  Berlin,  Seile  232.

 

150)  Steuergesetz  für  die  Jahre  1896,  1897  und  1898,  vom  1.  Mai  1895.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthums  für  die  nächste  Finanzperiode
  —  die  Jahre  1896,  1897,  1898  —  durch  Verabschiedung  mit  dem
siebenundzwanzigsten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt  worden
ist,  sind  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  in
den  gedachten  Etatsjahren  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über
die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816  die  nachstehend  bezeichneten
  Steuern  für  die  Jahre  1896,  1897  und  1898  verwilligt  worden:

1895  33
        <pb n="242" />
        J.

Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume
vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern  (alte  Landsteuern,  alte  Grundsteuern)
  nach  den  deshalb  bestehenden  oder  weiter  verfassungsmäßig  ergehen—
den  gesetzlichen  Bestimmungen.

II.

Als  indirekte  Steuern,  Aufwands=  und  Verkehrssteuern  außer  und
neben  den  auf  der  Verfassung  und  Gesetzgebung  des  deutschen  Reichs  beruhenden
  indirekten  Steuern:

1.  Die  Kontroleabgabe  von  Vieh=  und  Gewerbesalz,  auf  Grund
des  Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
  vom  1.  Februar  1893;

2.  Die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze
vom  3.  April  1895;

3.  Die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nach  dem
Gesetze  vom  12.  April  1877  und  nach  den  in  Folge  von  Verträgen
und  Vereinbarungen  mit  außerdeutschen  Staaten  getroffenen  und
weiter  zu  treffenden  Anordnungen;

4.  In  dem  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  im  Amtsgerichtsbezirke  Ostheim
  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers

a)  der  Malzaufschlag,
b)  die  Uebergangsabgaben  von  Bier  und  geschrotenem
Malze,
zu  a  und  b  nach  den  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  24.  Mai
1843  im  Vordergerichte  Ostheim  eingeführten  oder  noch  einzuführenden
  Königlich  Bayerischen  Gesetzen  und  Verordnungen;
5.  Die  Erbschaftssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1895.

III.

An  allgemeiner  direkter  Einkommensteuer  im  gesammten  Großherzogthume:


1.  Die  Einkommensteuer  von  dem  nach  dem  revidirten  Gesetze  über

die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869,
        <pb n="243" />
        227

sowie  den  Nachträgen  hierzu  und  nach  dem  neu  revidirten  Gesetze
über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  zu
ermittelnden  und  festzustellenden  Gesammteinkommen  der  im  Großherzogthume
  der  Besteuerung  unterliegenden  physischen  und  juristischen
Personen,  Personenvereine,  Genossenschaften,  Gesellschaften,  Gemeinschaften,
  Stiftungen,  Anstalten  und  erwerbsfähigen  Vermögensmassen
(Konkurs-,  Liquidationsmassen  und  dergleichen)  in  folgenden  einunddreißig
  Steuerstufen  und  Stufensätzen:

In  der  Steuerstufe

l:

II:
III:
IV:
V:
VI:
VII:
VIII:
IX:
X:
XI:
XII:
XIII:
XIV:
XV:
XVI:
XVII:
XVIII:
XIX:
XX:
XXI:
XXII:
XXIII:
XXIV:
XXV:

0,8  von  100  bei  einem  Einkommen  bis  300  —  ausschließlich,

0,9  „  100  „  „  „  von  300  —%  bis  400.  ausschl.,
1  "0  7  1  .„  0  7*  7  17  *  4  ·  0  *  7?  5  ·0  ·  1  7
1  „2  7*  1  00  7  7  7  7*  5  00  *  7  6  00  7  #
1  4  7*  1  00  11  7*  *—  7.  6  00  7  1*“  7  ·0  0  7“  t
1,5  77  100  7“  7*7  7  77  700  7*  77  800  1  7
1,  6  77  1  ·  ·0  7  7*  7  77  8  0  ·0  7  1  9  ·0  ·0  *  77
1  "7  7*  1  00  77  1*  11  7  9  00  77  77  1  000  7'7  77
1,8  11  100  1  1/  11  77  1000  7  17  1  100  11  7
1,9  7*7  100  7  i7!  77  11  1100  11  7  1200  *-  1/
2,0  11  100  7*  7*  11  7*  1200  7*7  7  1300  77  11
2,1  „  100  „  „  „  „  1300  „  „  1400  „  „
2,2  77  100  *  77  77  11  1400  77  7  1600  7*7!  77
2,3  #  100  11  77  7  77  1600  11  11  1800  77  7'7
2,4  7*“  100  7  77  7  7.  1800  77  11  2100  7*  11
2,5  77  100  7  1  7  1  2  100  7  1*  2400  11  *
2,6  7'7  100  77  77  7*7  11  2400  1  1  2700  77  11
2,7  „  100  „  „  „  „  2700  „  „  3000  „  „
2,8  11  100  11  7  1/  1  3000  7  11  3500  *7  7*7
2,9  77  100  *  *  *  7  3500  77  1  4000  11  *
3,0  17  100  11  77  *  7  4000  7'57!  77  4500  77  7
3,1  „  100  „  »  »  ,,4500»«5000»  «
3,2»100»  »  »  ,,5000»»6000»  »
3,3»100»  »  »  „  6000  „  „  7000  „  „
3,4  „  100  „  „  „  „  7000  „  „  3000  „  „

33°
        <pb n="244" />
        228

in  der  Steuerstufe
XXVI:  3,5  von  100  bei  einem  Einkommen  von  8000.%  bis  10000.J  ausschl.,

XXVII:  3,6  „  100  „  „  „  „  10000  „  „  12000  „  „

XXVIII:  3,7  „  100  „  „  „  „  12000  „  „  15000  „  „
XXIX:  3,8  „  100  „  „  „  „  15000  „  „  20000  „  „
XNN,  3,9  ,  100  „  „  »  »20000»»30000»»
XXNI:  4,0  „  100  „  „  „  „  30000  „  und  mehr.

Die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden  Besitzer  von
Grundstücken,  Gewerbsanstalten  und  gewerblichen  Niederlassungen
haben  jedoch  ihr  im  Großherzogthume  steuerpflichtiges  Gesammteinkommen,
  sofern  es  in  den  Steuerstufen  I  bis  X  einschließlich  zu
verstenern  ist,  durchweg  mit  zwei  vom  Hundert  zu  versteuern.

2.  Die  Abgabe  von  dem  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogthume

  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen  darüber.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion
ertheilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  revidirten  Grundgesetzes
über  die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816,

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den
Terminen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und
Verordnungen  bestimmt  sind,  in  ungetrennten  Summen  und  in  den
gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten  zu  Unseren  Stenerhebestellen,  zu
welchen  es  sich  gebührt,  pünktlich  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  als  ein  für  die  Jahre  1896,
1897  und  1898  giltiges  allgemeines  Landesgesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
eimar  am  1.  Mai  1895.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.
        <pb n="245" />
        229

Ministerial-Verordnung,
die  Aufbewahrung  von  Giften  durch  andere  Personen  als  die  gewerbsmäßigen
Händler  betreffend.

(51!)  Im  Anschlusse  an  die  Ministerial-Verordnung  vom  21.  März  1895
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  März  1895,  den  Handel  mit  Giften
betreffend  —  Reg.-Blatt  Seite  111  —,  wird  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
  vom  7.  Januar  1854  —  Reg.-Blatt  Seite  17  —  mit  Hoöchster  Genehmigung
  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

Die  Aufbewahrung  von  Giften  (§  1  der  Ministerial-Verordnung
vom  21.  März  1895),  welche  in  einer  den  bestehenden  Bestimmungen
entsprechenden  Weise  in  den  Besitz  anderer  als  derjenigen  Personen,
welche  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Giften  betreiben,  gelangen  und
welche  nicht  als  Heilmittel  in  einer  Apotheke  abgegeben  worden  sind,
hat  Seitens  der  Inhaber  außerhalb  des  ordnungsmäßigen  Gebrauchs
so  zu  erfolgen,  daß  solche  nur  ihnen  und  ihren  Beauftragten  zugänglich
  sind.

Auf  diese  Verpflichtung  sind  bei  der  Abgabe  von  Giften  die
Empfänger  durch  diejenigen  Personen,  welche  die  Abgabe  bewirken,  geeignet
  aufmerksam  zu  machen.

Hinsichtlich  derjenigen  Personen,  welche  gewerbsmäßig  schädliche
Thiere  vertilgen  (Kammerjäger),  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  in
§  19  der  Ministerial-Verordnung  vom  21.  März  1895.

Zuwiderhandlungen  werden,  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Strafgesetzen
  andere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  367  Ziffer  5  des  Reichs-Straf-Gesetzbuchs
  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  //  oder  mit  Haft  bestraft.

Weimar,  den  1.  Mai  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="246" />
        230

Ministerial-Bekanntmachungen.

152)  I.  Der  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningen'schen  Staatsregierung  abgeschlossene,  inzwischen  beiderseitig
ratificirte  Staatsvertrag  vom  17./25.  April  d.  J.  betreffend  die  Aufhebung
der  unter  Ziffer  II  des  Partikular-Theilungs-Recesses  vom  19.  August  1661
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Strafrechtspflege  wird  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

Zwischen
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  zu  Weimar  einerseits
und
der  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  zu  Meiningen  andererseits

ist  der  nachstehende
Staatsvertrag

unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  verabredet  und  abgeschlossen
  worden:

Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  II  des  Zillbacher  Partikular-Theilungs-Recesses
  vom  19.  August  1661  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Unterthanen  der
Aemter  Wasungen  und  Sandt  betreffend  und  die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen
  ergangenen  weiteren  Abmachungen,  so  insbesondere  der  Staatsvertrag
  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningen'schen
  Staatsregierung  vom  25.  März  1854,  die  Erstreckung  der
S.  Meiningen'schen  Forststrafgesetzgebung  auf  die  Zillbacher  Receßwaldungen
betreffend  nebst  Schlußprotokoll  vom  29.  desselben  Monates,  werden,  unbeschadet
  der  in  solchen  anerkannten  nicht  anderweit  beseitigten  privatrechtlichen
Befugnisse  der  zum  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  gehörigen  recessirten  Ortschaften
  und  deren  Einwohner,  aufgehoben,  und  in  Beziehung  auf  Strafrecht
        <pb n="247" />
        231

und  Zuständigkeit  und  Verfahren  in  Strafsachen  an  Stelle  der  aufgehobenen
Bestimmungen  lediglich  die  Reichs-  und  Landesgesetze  in  Wirksamkeit  gesetzt.

Auf  diejenigen  Strafthaten  jedoch,  welche  begangen  sind,  bevor  der  gegenwärtige
  Vertrag  in  Kraft  getreten  ist,  haben  die  bisher  giltigen  Bestimmungen
unverändert  Anwendung  zu  finden.

Der  gegenwärtige  Staatsvertrag  tritt  mit  dem  1.  Juni  1895  in  Kraft.

Weimar  Meiningen
am  17.  April  1895.  am  25.  April  1895.

Großherzogl.  S.  Staats-Ministerium.  Herzogl.  S.  Staats-Ministerium.

4  v.  Groß.  v.  Heim.

(53)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebensversicherungsgesellschaft  „Deutschland“
  in  Berlin  an  Stelle  des  C.  A.  Stegmann  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Karl  Bauschinger  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
IGroßherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  30.  Juni  1894  (Regierungsblatt  Seite  248)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  3.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(54/)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  ersten  deutschen  Cautions=  und  Allgemeinen
  Versicherungsanstalt  „Fides“,  jetzt  in  Berlin,  an  Stelle  des  Waisenhausdirektors
  a.  D.  Hermann  Klotz,  früher  hier,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
  Oskar  Tröge  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
        <pb n="248" />
        232

vom  24.  August  1894  (Regierungsblatt  Seite  27  1)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  3.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

155)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Hinterbliebenen=  Kasse  des  Verbandes
Deutscher  Beamtenvereine  in  Berlin  an  Stelle  des  Königlichen  Stationseinnehmers
  Karl  Bley,  früher  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
der  Königliche  Stationseinnehmer  Karl  Mathesius  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1894  (Regierungsblatt
Seite  243)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  Mai  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="249" />
        Regierungs-Blatt
9=  zen  9

Nummer  16.  Weimar.  1.  Inni  1895.

 

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  General-Kommission,  vom  15.  Mai  1895,  Seite  233.  —
Ministerial-Verordnung,  betr.  die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Gröbereien,  Seilte  235.  —
Ministerial.  Bekanntmachung,  beir.  die  Zulassung  der  Feuerversicherungs-  „Gesellschaft  „Rheinland“  in  Neuß
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,  Seite  238.  —  Minislerial-  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Allgemeinen  Versicherungs-Allien-Gesellschaft  „Union“  in  Berlin,  Seite  238.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Feuer-Assekuranz-Vereins  in  Altona,  Seite  238.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Neichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  239.

 

(56)  Gesetz,  betreffend  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  General-Kommission,  vom  15.Mai  1895.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

verordnen  in  Betreff  der  künftigen  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  General-Kommission
  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

§  1.

Vom  1.  Januar  1896  ab  entscheidet  die  General-Kommission  (8  152
des  Gesetzes  über  die  Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte  vom
28.  April  1869)  nach  Stimmenmehrheit  in  der  Zusammensetzung  von  nur

1895  34
        <pb n="250" />
        234

drei  Mitgliedern,  welche  gleiches  Stimmrecht  besitzen,  und  zwar  einem  rechtskundigen
  (zum  Richteramt  befähigten)  Mitgliede,  einem  ötonomisch  gebildeten
Mitgliede  und  einem  technischen  Mitgliede  für  Vermessungsangel

Ueber  Vorsitz  und  Stellvertretung  wird  von  Uns  Bestimmung  getroffen
werden.

§  2.

Wer  als  Mitglied  der  General-Kommission  an  einer  Entscheidung  Theil
genommen  hat,  ist  von  der  Theilnahme  an  einer  den  gleichen  Gegenstand  betreffenden
  Berathung  und  Entscheidung  der  Revisions-Kommission  (§  155  des
Gesetzes  vom  28.  April  1869)  ausgeschlossen.

§  3.

Vom  Staats-Ministerium  können  der  General-Kommission  auch  andere,
die  Landeskultur  betreffende  Angelegenheiten,  soweit  sie  nicht  durch  gesetzliche
Bestimmung  anderen  Behörden  zugewiesen  sind,  zur  Bearbeitung  überwiesen
werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Schloß  Belvedere  den  15.  Mai  1895.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Nothe.
        <pb n="251" />
        286

Ministerial-Verordnung,
die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Gräbereien  betreffend.

(57]  Nachdem  durch  die  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamtes  von
der  Steinbruchs-Berufsgenossenschaft  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  für
den  Schutz  der  in  Steinbrüchen  und  Gräbereien  beschäftigten
Personen  ausreichende  Fürsorge  getroffen  worden  ist,  erscheint  es  als  angemessen,
  die  auf  die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Gräbereien
  bezüglichen  landespolizeilichen  Bestimmungen  auf  dasjenige  zu  beschränken,
was  zum  Schutze  des  öffentlichen  Verkehrs  als  erforderlich  anzusehen
ist,  und  wird  demgemäß  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  unter  Aufhebung  der  Ministerial-Verordnung  vom  19.  März  1884
—  Reg.-Bl.  S.  33  —  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  7.  Jannar
1854  —  Reg.-Bl.  S.  17  —  hierdurch  Folgendes  verordnet:

81.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  Anwendung  auf  Stein-,
Kalk-,  Gips=  und  sonstige  Brüche,  für  welche  das  Gesetz  über  den  Bergbau
vom  22.  Juni  1857  —  Reg.-Bl.  S.  149  —  nicht  Platz  greift,  sowie  auf
Mergel-,  Thon-,  Ziegelerde-,  Kalk=  und  Sandgruben,  falls  diese  Brüche  und
Gruben  eine  Tiefe  von  mehr  als  1,5  m  haben  oder  in  denselben  Schießarbeit
betrieben  werden  soll.

§  2.

Wer  einen  Bruch  oder  eine  Grube  anlegen  und  betreiben,  bezw.  einen
geschlossenen  Betrieb  wieder  eröffnen  will,  hat  dieses  der  Ortspolizeibehörde
mindestens  drei  Tage  vorher  anzuzeigen.

Hinsichtlich  der  zur  Zeit  bereits  im  Betrieb  befindlichen  Brüche  und
Gruben  ist  aus  Veranlassung  der  gegenwärtigen  Verordnung  eine  erneute  Anzeige
  nicht  erforderlich.

Werden  Gruben  oder  Brüche  außer  Betrieb  gesetzt,  so  ist  Anzeige  hierüber
binnen  längstens  14  Tagen  nach  der  Einstellung  des  Betriebs  zu  erstatten.

Bei  Brüchen  und  Gruben  mit  zeitweisem  Betriebe  kann  die  Anzeige  unter
Angabe  der  jeweiligen  Betriebszeiten  ein  für  alle  Mal  gemacht  werden.

34*
        <pb n="252" />
        236

3.
Die  Anzeige  muß  enthalten:
1.  Namen  und  Wohnort  des  Unternehmers,
2.  genaue  Angabe  der  Oertlichkeit  des  Bruches  oder  der  Grube,
3.  Angabe,  in  welcher  Weise  der  Betrieb  stattfinden  soll.
Auf  Verlangen  der  Ortspolizeibehörde  ist  binnen  der  von  derselben  zu
bestimmenden  Frist  ein  Lageplan  nachzubringen.

8  4.

Die  Entfernung,  in  welcher  ein  Bruch  oder  eine  Grube  von  Nachbar—
grundstücken,  von  öffentlichen  Wegen  und  dergleichen  angelegt  oder  bis  zu  welcher
eine  bestehende  Anlage  ausgedehnt  werden  darf,  bestimmt  die  Ortspolizeibehörde.

Auf  deren  Erfordern  muß  der  Unternehmer,  soweit  nicht  Solches  nach
#§  367  3Z.  12  des  Reichsstrafgesetzbuchs  für  Gruben  an  Orten,  an  welchen
Menschen  verkehren,  ohnehin  vorgeschrieben  ist,  seinen  Bruch  oder  seine  Grube
mit  einer  Gefahr  für  Menschen  und  Vieh  ausschließenden  Einfriedigung  versehen.


§  5.

Schießarbeiten  dürfen  frühestens  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  beginnen
  und  müssen  spätestens  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  beendet
werden.

Mit  Rücksicht  auf  nahegelegene  Verkehrsstraßen,  auf  vorzunehmende  Feldarbeiten
  und  dergleichen  kann  die  Ortspolizeibehörde  besondere  Tageszeiten  bestimmen,
  an  welchen  allein  geschossen  werden  darf,  auch  sonstige  weitere  Vorsichtsmaßregeln
  zum  Schutze  des  öffentlichen  Verkehrs  anordnen.  Insbesondere
kann  dieselbe  bestimmen,  daß  vor  dem  Anzünden  der  Schüsse  auf  dem  Wege
oberhalb  und  unterhalb  in  einer  Entfernung  von  30  m  von  der  Grubenkante

an  gerechnet  Wachposten  mit  schwarzweißen  Fähnchen  zur  Warnung  der  Vorbeipassirenden
  aufgestellt  werden.

§  6.

Sprengmittel  sind  in  abgelegenen,  besonders  eingefriedigten  Lagerhäusern

aufzubewahren.  Als  geringste  zulässige  Entfernung  der  Lagerhäuser  von  den
Brüchen  ist  120  m  anzusehen.
        <pb n="253" />
        237

In  größeren  Brüchen  können  verlassene  Gesteinsstöße  zu  Lagerkammern
für  Sprengmittel  eingerichtet  werden,  jedoch  müssen  dieselben  wenigstens  120  m
von  öffentlichen  Wegen  und  mindestens  50  m  von  den  Arbeits-Strossen,  sowie
von  offenen  Feuern,  geheizten  Oefen  und  Herden  entfernt  und  durch  eine
weithin  sichtbare  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Sprengmittel  bezeichnet  sein.

Zündhütchen  oder  sonstige  Zündstoffe  dürfen  mit  den  Sprengmitteln  nicht
in  demselben  Raume  aufbewahrt  werden.

Aufbewahrungsräume  für  Sprengmittel  dürfen  nicht  mit  offenem  Lichte
betreten  werden.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  28.  Juli  1893,  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  betreffend
—  Reg.-Bl.  S.  110  —,  insbesondere  bei  dem  in  §  33  dieser  Ministerial=Verordnung
  geordneten  Erfordernisse  besonderer  ortspolizeilicher  Genehmigung
zur  Einrichtung  von  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte  und  von  besonderen
Magazinen.

§  7.

Bei  dauernder  Einstellung  des  Betriebes  eines  Bruches  oder  einer  Grube
müssen  von  dem  Unternehmer  alle  Vorkehrungen  getroffen  werden,  welche  für
die  öffentliche  Sicherheit  erforderlich  sind.

88.

Uebertretungen  der  vorstehenden  Vorschriften  sowie  der  in  denselben  der
Ortspolizeibehörde  vorbehaltenen  besonderen  Anordnungen  werden,  insofern  nicht
nach  sonstigen  Strafbestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geld
bis  zu  60  M  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Weimar,  den  22.  Mai  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="254" />
        238

Ministerial-Bekanntmachungen.

158)  1.  Der  Feuerversicherungs.  Gesellschaft  „Rheinland“  in  Neuß  ist  die
Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Auktionator
August  Niedling  in  Apolda  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  15.  Mai  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  -Chef:
Krause.

(59]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Union“  in  Berlin  an  Stelle  des  Versicherungsbeamten  Carl  Stegmann
zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Versicherungsinspektor
Adelbert  Nebeling  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  7.  November  1893  (Regierungsblatt  Seite  132)  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  17.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(60)  III.  Daß  von  der  Direktion  des  Feuer-Assekuranz-Vereins  in  Altona
an  Stelle  des  Privatiers  Reinhold  Krähmer  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  der  Generalagent  Gustav  Seuthe  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
        <pb n="255" />
        239

auf  die  Ministerial-Bekauntmachung  vom  16.  Juli  1894  (Regierungsblatt
Seite  251)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  21.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

l61!  Das  14.  und  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2226  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.

"  2227  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1895/96.

„  2228  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom
19.  Mai  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
17,  18,  19,  20  und  21:

S.  117  Bekanntmachung,  betr.  die  Vornahme  einer  Berufs=  und  Gewerbezählung
  im  Jahre  1895.

„  139  Bestimmungen  über  zollfreien  Einlaß  der  von  dem  internationalen
landwirthschaftlichen  Maschinenmarkt  in  Wien  zurückgelangenden
deutschen  Güter.

„  144  Nanmhaftmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma.

„  148  Bekanntmachung,  betr.  das  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.

„  148  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
  und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend
erklärten  Gartenbau=  pp.  Anlagen.

„  167  Aufnahme  des  Artikels  Gipsdielen  in  das  Verzeichniß  der  Massengüter.
        <pb n="256" />
        240

167

167

167

173
173

Zollfreiheit  von  Benzin  zum  Motorenbetrieb.

Zulassung  von  Wermuthpulver  zur  Denaturirung  von  Salz  bezo.
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Herstellung  von  Wermuthpulver.


Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tara.

Zollfreier  Einlaß  der  von  der  internationalen  Ausstellung  für
Hotel=  und  Reisewesen  in  Amsterdam  zurückgelangenden  deutschen
Güter.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="257" />
        241

egierungs-Blatt
n

Nummer  17.  Weimar.  8.  Juni  1395.

 

 

Inhalt:  ½  betr.  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Centralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen,  vom
1.  Juni  1895,  Seite  241.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechte  einer  jurihiischen
Person  an  den  Verein,  „Musterlager  thüringischer  Erzeugnisse“  in  Weimar,  Seite  242.  —  Inhalts-Verzeichniß

aus  dem  Reichs-  Gesetzbtatt,  Seite  242.

 

(62  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Centralfonds  für  die  evangelischen
Geistlichen,  vom  1.  Juni  1895.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Der  laut  Gesetzes  vom  26.  März  1890  aus  Staatsmitteln  verwilligte
jährliche  Beitrag  von  vierundfünfzig  Tausend  Mark  an  den  im  Großherzogthum

  bestehenden  Centralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  wird  vom
1.  Januar  1896  an  auf  vierundneunzig  Tausend  Mark  jährlich  erhöht.

1895  35
        <pb n="258" />
        242

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Schloß  Belvedere,  am  1.  Juni  1895.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(63),  Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  sind  dem  Vereine  „Musterlager  thüringischer  Erzeugnisse“  mit  dem
Sitze  zu  Weimar  auf  Grund  der  eingereichten  Satzungen  vom  29.  März  1895
die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden.
Weimar,  den  27.  Mai  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(64]  Das  16.  und  17.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  2229  Gesetz,  betr.  die  Aenderung  des  Zolltarifsgesetzes  und  des  Zolltarifs;
  vom  18.  Mai  1895.

2230  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Aichordnung  und  der
Aichgebühren-Taxe  sowie  der  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung
des  Getreideprobers.

2231  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betr.
die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs--  Jnvalidenfonds.

„"  2232  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,

die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine.

*7

1

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="259" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  13.  Juli  1895.

Irhons:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Personenwocchsel  bei  dem  gewerblichen  Sachverständigen-Verein,  Seite  243.
Ministerial-  -Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Wechselseitigen  Lebens-  Versicherungs-  Ansian
„nnber  in  Wien,  Seite  243.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  beir.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Gesellschast
  zu  gegenseitiger  Hagelschäden-  Vergiltung  in  Leipzig,  Seite  244.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  beir.
Dechel,  in  der  Hauptagenkur  der  Brandenburger  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a,H.,
Seite  244.  —  Ir  ahalts-  Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche

Reich,  Seite  245.246.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(65)]  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial  -Bekanntmachung  vom
11.  Januar  1878  (Seite  5  des  Regierungsblatts)  wird  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle  des  verstorbenen  Kommerzienraths
Oskar  Schulze  in  Apolda  der  Hofvergolder  Eduard  Wasmund  in  Weimar
Höchsten  Orts  als  stellvertretendes  Mitglied  des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins
  ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  4.  Juli  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

[661]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Wechselseitigen  Lebens-Versicherungs-Anstalt

  „Janus“  in  Wien  an  Stelle  des  Inspektors  Karl  August  Steinert  in

Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Gustav  Korte  in

Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
1895  36
        <pb n="260" />
        244

unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1892
(Regierungsblatt  Seite  6)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  20.  Juni  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(67|  IIII.  Daß  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschäden-Vergütung
  in  Leipzig  an  Stelle  des  Ludwig  Stollberg  in  Eisenach,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Ziegeleibesitzer  Rudolph  Klopfleisch
in  Stadtsulza  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  Juli
1893  (Regierungsblatt  Seite  70)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  22.  Juni  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(68]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Brandenburger  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Brandenburg  aH.  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hermann
Geipel  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Karl
Hindersin  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
17.  Oktober  1865  (Regierungsblatt  Seite  520)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  29.  Juni  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Slevogt.
        <pb n="261" />
        245

[69]  Das  18.,  19.,  20.,  21.,  22.,  23.,  24.,  25.  und  26.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes
  enthalten  unter:

Nr.  2233  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  den  Abgabentarif  für  den  Nord-Ostsee-77



—
E

S

2
2

⁊
#

2234

2235

2236

2237

2238

2239

2240

2241

2242

2243
2244
2245
2246

2247

Kanal,  vom  4.  Juni  1895.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1895/96,  vom  9.  Juni  1895.
Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1895/96,  vom
9.  Juni  1895.

Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushaltes
  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
  für  das  Etatsjahr  1894/95,  vom  9.  Juni  1895.
Gesetz,  betr.  die  Ausführung  des  mit  Oesterreich-Ungarn  abgeschlossenen
  Zollkartells,  vom  9.  Juni  1895.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes,  vom  9.  Juni
1895.

Gesetz  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und
Vollstreckung  von  Vermögensstrafen,  vom  9.  Juni  1895.
Gesetz,  betr.  die  Kaiserl.  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und
für  Kamerun,  vom  9.  Juni  1895.  "
Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom  12.  Juni  1895.
Gesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserl.
Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni  1895.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
24.  Juni  1887;  vom  16.  Juni  1895.

Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Branntweinstenergesetzes
vom  24.  Juni  1887;  vom  17.  Juni  1895.

Gesetz,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschifffahrt,
  vom  15.  Juni  1895.

Gesetz,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei,  vom
15.  Juni  1895.

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang
des  Kaiserlichen  Kanalamts,  vom  15.  Juni  1895.
        <pb n="262" />
        246

Nr.  2248  Bekanntmachung,  betr.  die  Unfallversicherungspflicht  der  Besatzung

77

2249

2250

2251

2252

von  Hochseefischereidampfern,  vom  14.  Juni  1895.
Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom  26.  Juni  1895.
Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai
1894  wegen  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus  Spanien  und
den  spanischen  Kolonien  kommende  Waaren,  vom  30.  Juni  1895.
Bekanntmachung,  betr.  die  Verlegung  der  Kaiserl.  Ober-Postdirektion
  in  Arnsberg  nach  Dortmund,  vom  26.  Juni  1895.
Bekanntmachung,  betr  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  B
zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  vom
1.  Juli  1895.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
22,  23,  24,  25  und  26:

S.

175

176
186

186

189

213

215

Abänderung  des  Verzeichnisses  der  in  den  Weinbaugebieten  des
Reichs  gebildeten  Weinbaubezirke.

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Salzsteuergesetz-Abänderung
  des  Verzeichnisses  der  Reichsbevollmächtigten  und
Stations-Kontroleure.

Veränderung  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Gesammt-Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
  Lehranstalten.

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz
vom  31.  Mai  1891  sowie  der  Bestimmungen  über  die  Zuckerstatistik.


Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  des  statistischen  Waarenverzeichnisses.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Stellen,  an  welche  Ersuchen
  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind.
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung
  des  Branntweinsteuergesetzes.

Weimar.  —  dof·  Buchdruceerei.
        <pb n="263" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  235.  Juli  1  1895.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Anslegung  der  Konvention  lüber  die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften.
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rußland  vom  ri  1874,  Seite  247.  —  Minislerial-Belanntmachung,
  betr.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Mai  1895  wegen  Gewährung  von  Beihilsen  an  Personen
des  Unteroffizier-  und  Munnschastassondes  des  Heeres  und  der  Marine  aus  dem  Feldzuge  von  1870/71  oder
früheren  Kriegen,  Seite  2419.  —  Ministerial.  (Baluntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagenkur  des  Central=Vieh-Versicherungs-Vereins
  zu  Berlin,  Seite  252.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und
dem  Central--Blalt  für  das  Deutsche  Neich,  Seite  253.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(70)  1.  Zur  Beseitigung  von  Zweifeln,  welche  bei  Auslegung  der  Konvention
über  die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften  zwischen  dem  Deutschen  Reich

und  Rußland  vom  12.  Fesner  1874  (Seite  136  des  Reichs-Gesetzblatts  für

1875)  auftauchen  können  und  behufs  Herbeiführung  einer  geordneten  Handhabung
  der  Vorschriften  dieser  Konvention  wird  hierdurch  im  Anschluß  an  die
Bekanntmachung  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministeriums,  Departement
  der  Justiz,  vom  12.  Februar  1887  (Seite  151  des  Regierungs-Blatts)
nachstehende  Erläuterung  gegeben  und  Bestimmung  getroffen:

1.  Die  Frage,  ob  bei  dem  Tode  eines  Russen  im  Großherzogthum  stets
und  namentlich  auch  in  denjenigen  Fällen,  für  welche  solches  durch  das  im
Großherzogthum  geltende  Recht  sonst  nicht  vorgesehen  ist,  eine  Siegelung  und
Inventarisirung  des  Nachlasses  durch  das  Amtsgericht  zu  bewirken  sei,  ist  dahin
zu  entscheiden,  daß  das  Amtsgericht  diese  Maßregel  nur  da  anznordnen  habe,
wo  das  Landesrecht  sie  vorschreibt.  Diese  Auslegung  ist  mit  dem  Wortlant

1895  37
        <pb n="264" />
        248

der  betreffenden  Bestimmungen  der  Konvention  wohl  vereinbar  und  sie  genügt
in  ihrem  Ergebniß  dem  Zwecke,  welchen  diese  verfolgen.  Eine  unbedingte
Verpflichtung  der  Landesbehörden,  in  allen  Fällen  die  Siegelung  des  Nachlasses
vorzunehmen,  würde  anderseits  zu  erheblichen  Unzuträglichkeiten  und  Schädigungen
  für  die  Betheiligten  führen.

Ist  das  Amtsgericht  der  Ansicht,  daß  beim  Ableben  eines  Russen  nach
Landesrecht  ein  Fall  der  gerichtlichen  Sicherstellung  und  Inventarisirung  des
Nachlasses  nicht  vorliege,  so  zeigt  es  dies  in  dem  an  das  Großherzogliche
Ministerial-Departement  des  Aeußern  (siehe  Schluß  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  12.  Februnar  1887)  zu  erstattenden  Bericht  an.  Würde  dessen
ungeachtet  die  Kaiserlich  Russische  Gesandtschaft  hier  Antrag  auf  gerichtliche
Sicherstellung  und  Inventarisirung  des  Nachlasses  stellen,  so  hat  das  Amtsgericht
  dem  zu  fügen.  Denn  nach  Artikel  9  der  Konvention  ist  die  Kaiserlich
Russische  Gesandtschaft  hier  in  ihrer  Eigenschaft  als  Konsularbehörde  für  das
Großherzogthum  die  Vertreterin  der  Erben  des  verstorbenen  Russischen  Staatsangehörigen
  und  daher  zu  solcher  Antragstellung  berechtigt.

2.  Nach  Artikel  2  der  Konvention  verbunden  mit  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  12.  Februar  1887  haben  die  Amtsgerichte  durch  Vermittlung
des  Großherzoglichen  Ministerial-Departements  des  Aeußern  der  Kaiserlich  Russischen
  Gesandtschaft  vom  Ableben  eines  Russen  unverzüglich  Nachricht  zu  geben.
Um  die  Amtsgerichte  in  den  Stand  zu  setzen,  dieser  Pflicht  nachzukommen,
haben  die  betroffenen  Gemeindevorstände  das  zuständige  Amtsgericht  vom  Ableben
  eines  Russischen  Staatsangehörigen  alsbald  in  Kenntniß  zu  setzen.  Ist
vom  Gemeindevorstand  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  3.  April  1852
(Seite  75  des  Regierungs-Blatts)  verbunden  mit  §  108  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872  (Seite  101  des  Regierungs-Blatts)  die  keinen  Aufschub  vertragende
  vorläufige  Sicherstellung  des  Nachlasses  vorgenommen  worden,  so  ist
dies  gleichzeitig  dem  zuständigen  Amtsgericht  anzuzeigen.  Mit  der  dem  Amtsgericht
  zu  machenden  Mittheilung  hat  der  Gemeindevorstand  den  Paß  des
Verstorbenen  einzusenden.  Der  Paß  ist  dem  Großherzoglichen  Ministerial-Departement
  des  Aeußern  vom  Amtsgericht  mit  der  zu  erstattenden  Anzeige
des  Todesfalls  zu  überreichen.

3.  Für  die  Fälle,  in  denen  das  Amtsgericht  an  Siegelung  und  Inventarisirung
  des  Nachlasses  eines  Russen  sich  nicht  betheiligt  und  die  Kaiserlich
Russische  Gesandtschaft  hier  zu  ihrem  Vorgehen  gemäß  Artikel  2  Absatz  3  und  7
        <pb n="265" />
        249

der  Konvention  der  Unterstützung  bedarf,  ist  letztere  ihr  durch  den  Gemeinde—
vorstand  des  Sterbeorts  zu  leisten.  Zu  dem  Ende  hat  der  Gemeindevorstand
der  Kaiserlich  Russischen  Gesandtschaft  auf  deren  Antrag  einen  Beamten  zu
steillen,  welcher  bei  der  Vornahme  der  Siegelung  und  Inventarisirung  des
Nachlasses  dem  Beauftragten  der  Kaiserlich  Russischen  Gesandtschaft  gegen
etwaige  Widersprüche  Dritter  Schutz  und  Beistand  zu  gewähren  hat.

4.  Nach  Artikel  4  der  Konvention  ist  der  Kaiserlich  Russischen  Konsularbehörde
  das  etwa  vorhandene  Testament  des  verstorbenen  Russischen  Staatsangehörigen
  auszuhändigen.  Die  Konvention  unterscheidet  dabei  nicht,  ob  das
Testament  gerichtlich  hinterlegt  ist  oder  nicht.  Die  von  Russen  hinterlassenen
Testamente  müssen  den  betroffenen  Russischen  Gerichten  zur  Bestätigung  und
zwar  urschriftlich  vorgelegt  werden,  auch  dann,  wenn  sie  nicht  einem  Russischen
Konsulate  zur  Eintragung  in  die  Konsularbücher  überreicht  waren.  Hiernach
ergiebt  sich  die  Verpflichtung  des  inländischen  Gerichts,  bei  dem  das  Testament
eines  verstorbenen  Russen  hinterlegt  ist,  dieses  Testament  in  Urschrift  an  die
Kaiserlich  Russische  Gesandtschaft  hier  gelangen  zu  lassen.  Dadurch  wird  das
Recht  und  die  Pflicht  des  Gerichts,  mit  der  Eröffnung  des  Testaments  vorzugehen,
  nicht  berührt.  Bei  Herausgabe  der  Urschrift  des  Testaments  ist
beglaubigte  Abschrift  desselben  zu  den  Gerichtsakten  zurückzubehalten.

Weimar,  den  15.  Juli  1895.

sng  .  Fiaa  sasberin,  Großherzogl.  S.  Staats-Ministerium,
epartement  des  Aeußern  ·
und  Innern.  Departement  der  Justiz.

v.  Groß.

I71|  I.  Nach  dem  Reichsgesetze  vom  22.  Mai  1895  —  R.-G.-Bl.  S.  237  —
werden  vom  1.  April  d.  J.  ab  aus  den  Mitteln  des  Reichs-JInvalidenfonds
Beträge  zur  Verfügung  gestellt
behufs  Gewährung  von  Beihilfen  an  solche  Personen  des
Unteroffizier=  und  Mannschaftsstandes  des  Heeres  und
der  Marine,  welche  an  dem  Feldzuge  von  1870/71  oder
an  den  von  deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriegen
37*
        <pb n="266" />
        250

ehrenvollen  Antheil  genommen  haben  und  sich  wegen
dauernder  gänzlicher  Erwerbsunfähigkeit  in  unterstützungsbedürftiger
  Lage  befinden  (Art.  l  3  des  Gesetzes).
Diese  Beihilfen  werden  nach  Art.  III  des  Gesetzes  nach  folgenden  Bestimmungen
  bewilligt:
§  1.
Die  Beihilfen  betragen  jährlich  120—#  und  werden  monatlich  im  Voraus
gezahlt.
Dieselben  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme.

§  2.
Ausgeschlossen  sind:
a)  Personen,  welche  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpensionen  oder
entsprechende  sonstige  Zuwendungen  beziehen,
b)  Personen,  welche  nach  ihrer  Lebensführung  der  beabsichtigten  Fürsorge
als  unwürdig  anzusehen  sind,
P)  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  des  deutschen  Indigenats  befinden.

83.
Bei  gleicher  Anwartschaft  entscheiden  für  den  Vorzug  in  nachstehender
Reihenfolge  in  der  Regel:
a)  Auszeichnung  vor  dem  Feinde,
b)  die  frühere  Feldzugsperiode,  an  welcher  der  Bewerber  theilgenommen  hat,
)  das  höhere  Lebensalter.
84.

Die  Zahlung  der  Beihilfen  ist  einzustellen,  sobald  eine  der  Voraussetzungen
  weggefallen  ist,  unter  denen  die  Bewilligung  stattgefunden  hat
(Art.  1  3,  III  82).

Zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  wird  für  das  Großherzogthum
hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Die  Auswahl  der  Personen,  welchen  nach  Maßgabe  der  Höhe  der  für
jedes  Etatjahr  den  einzelnen  Bundesstaaten  vom  Reiche  hierzu  zur  Verfügung
  gestellten  Summe  —  vergl.  Ziffer  7a  der  gegenwärtigen  Ver-
        <pb n="267" />
        2

251

ordnung  —  die  vorstehend  bezeichneten  Beihilfen  zu  gewähren  sind,  erfolgt
durch  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium.

Die  Gesuche  um  Gewährung  einer  solchen  Beihilfe  sind  —  schriftlich  oder

mündlich  —  von  den  Betheiligten  unter  Beifügung  der  erforderlichen
Nachweisungen,  insbesondere  des  Militärpasses  und  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  über  die  Erwerbsunfähigkeit,  bei  dem  Gemeindevorstand  des  Wohnortes
  anzubringen.

Der  Gemeindevorstand  hat  nach  der  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu

bewirkenden  Vornahme  der  erforderlichen  Erörterungen  das  Gesuch  nebst
Nachweisungen  und  sonstigen  in  der  Sache  ergangenen  Verhandlungen  an
den  Bezirksdirektor  einzusenden  und  sich  hierbei  über  die  Voraussetzungen
der  dauernden  gänzlichen  Erwerbsunfähigkeit  und  der  unterstützungsbedürftigen
  Lage  unter  genauer  Darlegung  der  Familien-,  Vermögensund
  Erwerbsverhältnisse  des  Gesuchstellers  berichtlich  auszusprechen,  auch
anzugeben,  ob  einer  der  oben  unter  §  2  gedachten  Ausschließungsgründe
vorhanden  ist.

Der  Bezirksdirektor  hat  eine  Prüfung  des  Gesuchs  und  der  stattgehabten

Verhandlungen  vorzunehmen,  gegebenen  Falles  für  entsprechende  Vervollständigung
  Sorge  zu  tragen  und  sodann  das  Gesuch  nebst  Anlagen
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  mit  gutachtlichem  Berichte  vorzulegen.


Den  Gesuchstellern  wird  durch  Vermittelung  des  Bezirksdirektors  und  des

Gemeindevorstands  Nachricht  darüber  zugehen,  ob  eine  Beihilfe  verwilligt
worden  und  wo  dieselbe  in  Empfang  zu  nehmen  ist.

Sobald  die  Voraussetzung  dauernder  gänzlicher  Erwerbsunfähigkeit  oder

der  unterstützungsbedürftigen  Lage  weggefallen  oder  einer  der  oben  in
§  2  bezeichneten  Ausschließungsgründe  eingetreten  ist,  hat  der  Gemeindevorstand
  hierüber  dem  Bezirksdirektor  behufs  der  Anzeige  an  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  sofort  Bericht  zu  erstatten.

.  In  Betreff  der  erstmaligen  Verwilligung  solcher  Beihilfen

ist  noch  besonders  das  Nachstehende  zu  beachten:
a)  Die  Gemeindevorstände  haben  auf  die  gegenwärtige
Ministerial-Bekanntmachung  sofort  in  ortsiblicher
Weise  hinzuweisen  und  diejenigen,  welche  auf  den  Bezug  einer
        <pb n="268" />
        252

b

C

/72)  III.
zu  Berlin  an  Stelle  des  Oberamtmanns  A.  Wagner  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  C.  Oscar  Klopfleisch  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1890  (Regierungs-Blatt
  Seite  193)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

derartigen  Beihilfe  Anwartschaft  zu  haben  glauben,  aufzufordern,
ihr  Gesuch  nebst  Nachweisungen  bis  zum  15.  August  d.  J.  bei
dem  Gemeindevorstand  einzureichen,  widrigenfalls  sie  Gefahr
laufen  würden,  bei  der  Beschlußfassung  über  die  zur  Zeit  verfügbaren
  Mittel,  welche  sich  nach  der  stattgehabten  Vertheilung  unter
die  Bundesstaaten  für  das  Jahr  vom  1.  April  1895  bis  dahin  1896
auf  12  840  —/  für  das  Großherzogthum  belaufen,  unberücksichtigt
zu  bleiben.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  Gesuche
nebst  Nachweisungen  unter  Beachtung  der  oben  unter  Ziffer  3
gegebenen  Vorschriften  binnen  einer  Woche  an  den  Bezirksdirektor
einzureichen,  welcher  dieselben  gesammelt  vor  Schluß  des  Monats
August  d.  J.  mit  einem  hierüber  aufzustellenden  Verzeichnisse  an
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  einzusenden  hat.

Insoweit  sich  besonderer  Umstände  wegen  die  vorstehend  unter  à
und  b  bezeichneten  Fristen  nicht  einhalten  lassen,  ist  die  nachträgliche
  Vorlegung  der  betreffenden  Gesuche  an  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  thunlichst  zu  beschleunigen.

Weimar,  den  20.  Juli  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Daß  von  der  Direktion  des  Central-Vieh-Versicherungs-Vereins

Weimar,  den  12.  Juli  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Stier.
        <pb n="269" />
        II#1

Nr.  2253

"  2254

„  2255
„  2256

„  2257

253

Das  27.,  28.  und  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Bekanntmachung,  betr.  die  Instruktion  zur  Ausführung  der  8§  19

bis  29  des  Gesetzes  vom  krin  uge  über  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehsenchen,  vom  27.  Juni  1895.

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872,  betr.
die  Gebühren  und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Denutschen
Reichs,  vom  5.  Juni  1895.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  12.  Juli  1895.
Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,  die
Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom  16.  Juli  1895.
Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in
Meiereien  (Molkereien)  und  Betrieben  zur  Sterilisirung  von
Milch,  vom  17.  Juli  1895.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

und  28:

„"  265

„  279

„  296

Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
  2c.  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe;
  —  Abänderung  des  Eisenbahn-Zollregulativs;  —  Abänderung
  von  Tarasätzen;  —  Anlage  8  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Branntweinsteuergesetz  vom  16.  Juni  1895.
Zollregulativ  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  bezw.  Abänderung
des  Zollregulativs  für  die  Unterelbe.

Zollbehandlung  der  vom  Auslande  als  Muster  eingehenden  Waaren;
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tara;  Verwendung  steuerfreien
  Branntweins  zur  Herstellung  von  Parfümerien,  Kopf-,  Mundund
  Zahnwassern.
        <pb n="270" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="271" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  3.  August  1895.

 

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde  vom  3.  April  1895,  Seite  255.

Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde
vom  3.  April  1898.

I74)  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde  vom  3.  April  1895
unter  Aufhebung  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  der  Hunde  vom  12.  Mai  1852  und  ihrer  Nachträge  Folgendes  hierdurch
  verordnet:

81.

Alljährlich  im  Beginne  des  Monats  März,  ingleichen  des  Monats  September
  haben  die  Gemeindevorstände  die  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  stenerpflichtigen
  Hunde  und  deren  Besitzer  genau  zu  ermitteln  und  darüber  nach
dem  angefügten  Muster  unter  A  Verzeichnisse  aufzustellen.

Formulare  zu  diesen  Verzeichnissen  sind  gegen  Empfangsbescheinigung  von
den  Rechnungsämtern  zu  beziehen.

Soweit  in  größeren  Orten  die  vollständige  Ermittelung  der  steuerbaren
Hunde  nicht  schon  durch  eigene  Nachforschungen  des  Polizeiaufsichtspersonales
bewirkt  werden  kann,  bleibt  es  den  Gemeindevorständen  nachgelassen,  die  Be—
sitzer  von  Hunden  unter  Audrohung  polizeilicher  Strafen  zur  Anmeldung  und

1895  38
        <pb n="272" />
        256

Abmeldung  ihrer  Hunde  an  den  vorerwähnten  Terminen  durch  öffentliche  Bekanntmachungen
  anzuhalten.

Bei  Aufstellung  der  Verzeichnisse  ist  zu  beachten,  daß  Personen,  welche
sich  nur  vorübergehend  im  Großherzogthume  aufhalten  (Fremde),  ihre  Hunde
erst  dann  und  zwar  für  die  Folgezeit  zu  versteuern  haben,  wenn  ihr  Aufenthalt
  im  Lande  die  Dauer  von  sechs  Wochen  übersteigt,  und  daß  für  junge
Hunde  —  gleichviel  ob  sie  noch  an  der  Mutter  sangen  oder  nicht  —  die
Steuer  erst  von  der  Zeit  an  zu  entrichten  ist,  wo  sie  das  Alter  von  drei
Monaten  erreicht  haben.

Die  Gemeindevorstände  haben  alsbald  den  von  jedem  Hunde  zu  entrichtenden
  Steuersatz  nach  der  Vorschrift  des  §  2  des  Gesetzes  und  der  Anleitung
in  §  2  dieser  Verordnung  in  das  Verzeichniß  einzutragen.

Die  Verzeichnisse  sind  durch  Unterschrift  und  Siegel  gehörig  zu  vollziehen
und  längstens  bis  zum  15.  des  Monats  an  das  zuständige  Rechnungsamt  abzugeben.
  Die  Rechnungsämter  haben  die  rechtzeitige  Einreichung  der  Verzeichnisse
  zu  überwachen  und  säumige  Gemeindevorstände  nicht  nur  sofort  auf
deren  Kosten  durch  abzusendende  Warteboten  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  aufzufordern,  sondern  dieselben  auch  nach  Befinden  dem  vorgesetzten  Bezirksdirektor
  zur  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  anzuzeigen.

§  2.

Da  die  Steuersätze  (§  2  des  Gesetzes)  verschieden  bemessen  sind,  je  nachdem
  die  Haltung  von  Hunden  aus  Anlaß  von  Wirthschafts-,  Gewerbs=  oder
Berufsbedürfnissen  oder  aus  anderen  Gründen  z.  B.  zum  Vergnügen  oder
aus  Liebhaberei,  aus  Rücksichten  der  Bequemlichkeit,  zu  Sportszwecken  und  dergleichen
  erfolgt,  so  ist  bei  Aufstellung  der  Steuerlisten  und  bei  Festsetzung  der
Stenerbeträge  in  jedem  einzelnen  Falle  genau  zu  erörtern  und  pflichtmäßig  zu
erwägen,  ob  der  Besitzer  eines  Hundes  desselben  zur  Führung  seiner  Wirthschaft,
  zum  Betriebe  seines  Gewerbes  oder  in  Ausübung  seines  Berufes  benöthigt
  ist  oder  nicht,  und  ob  demgemäß  der  für  die  s.  g.  Bedarfshunde  bestimmte
  niedere  oder  der  höhere  Steuersatz  Platz  zu  greifen  hat.

Mit  dem  niederen  Steuersatze  sind  regelmäßig  zu  belegen:
a)  Schäferhunde,  und  zwar  in  der  Regel  bis  zu  zwei  Stück  für  jede
gesondert  ausgetriebene  Herde;
        <pb n="273" />
        267

b)  Fleischerhunde,  und  zwar  in  der  Regel  mit  einem  Stück  für  jedes
Fleischergeschäft,  sofern  deren  Haltung  zum  Betriebe  des  Geschäfts
erforderlich  ist;

c)  die  in  Gehöften  zur  Bewachung  derselben  gehaltenen  Hunde  (Hofhunde),
  wenn  die  örtliche  Lage  des  Gehöftes  die  gedachte  Sicherheitsmaßregel
  nothwendig  macht,  und  wenn  die  Hunde  bei  Tage  regelmäßig
  an  der  Kette  gehalten  werden;

d)  Zughunde  nach  Maßgabe  des  Gewerbebedarfs  des  Besitzers.

Ebenso  kann

e)  von  den  Polizei-,  Post-,  Steuer-,  Forstbeamten  und  von  Personen,
welchen  die  Bewachung  von  Gefangenen  oder  öffentlicher  Kassen  übertragen
  ist,  wegen  dienstlicher  Bedürfnisse,  z.  B.  für  den  Nachtdienst
oder  zu  Dienstgängen  über  Land,  ein  Bedarfshund  (Diensthund)  gehalten
  werden.

Jagdhunde  sind  als  Bedarfshunde,  und  zwar  mit  einem  Stück  für
jeden  Besitzer,  nur  insoweit  anzuerkennen,  als  sie  von  Personen  gehalten
  werden,  welche  derselben  zur  Ausübung  eines  eigenen  oder  erpachteten
  oder  kraft  eines  von  dem  Jadgdberechtigten  ertheilten  ständigen
  Auftrags  zu  verwaltenden  Jagdrechts  innerhalb  des  Großherzogthums
  bedürfen.  Bei  mehreren  Pächtern  eines  Jagdbezirks  wird
nur  ein  Jagdhund  als  Bedarfshund  anerkannt.  —  Wenn  die  mehreren
Pächter  sich  nicht  darüber  einigen,  so  hat  der  Gemeindevorstand  denjenigen
  zu  bestimmen,  dessen  Jagdhund  als  Bedarfshund  versteuert
werden  soll.

f

83.

In  anderen  als  den  vorgedachten  Fällen  ist,  sofern  dies  nicht  wegen
besonderer,  in  den  Verzeichnissen  ausdrücklich  hervorzuhebender  Umstände  ge—
rechtfertigt  erscheint,  ein  Bedürfniß  zur  Hundehaltung  nicht  anzuerkennen;
insbesondere  gelten  Hunde,  welche  für  den  Hundehandel  oder  zum  Zwecke  des
gewerbsmäßigen  Betriebes  der  Hundezucht  und  Hundeabrichtung  gehalten  werden,
niemals  als  Bedarfshunde.

84.

Sobald  die  Steuerlisten  eingegangen  sind,  hat  das  Rechnungsamt  die—
selben,  sowohl  was  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Hundesteuer  als  die
38“
        <pb n="274" />
        258

Höhe  des  Steuersatzes  anlangt,  einer  Prüfung  zu  unterwerfen  und  die  zu
zahlende  Steuer  nach  den  Vorschriften  des  §  2  des  Gesetzes  und  der  88  2
und  3  dieser  Verordnung  festzusetzen.

Die  Rechnungsämter  haben  mit  Hülfe  der  Polizeiorgane  fortgesetzt  zu
überwachen,  daß  die  zur  Begründung  des  Steuersatzes  ermittelten  Thatsachen
richtig  und  vollständig  sind.

Weist  der  Besitzer  eines  in  das  Verzeichniß  im  März,  bezüglich  im  September
  aufgenommenen  Hundes  nach,  daß  er  denselben  schon  vor  dem  darauf
folgenden  1.  April  bezüglich  1.  Oktober  abgeschafft  hat,  so  ist  der  Hund  von
dem  Rechnungsamte  alsbald  in  dem  Verzeichnisse  abzustreichen.

Die  festgestellten  Steuerlisten  sind  mit  einem  Festsetzungsvermerke  zu  versehen
  und  den  Gemeindevorständen  zum  Zwecke  der  ungesäumten  Auslegung
zuzustellen.  .

Die  Auslegung  hat  derart  zu  erfolgen,  daß  der  Gemeindevorstand  einen
Termin  zur  Eröffnung  der  Steuerliste  an  die  Betheiligten  ansetzt  und  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  macht.  Der  Eröffnungstermin  ist  auf  zwei  nach

einander  folgende  Tage  —  in  den  Landgemeinden  mit  mindestens  dreistündiger,
in  den  Stadtgemeinden  mit  mindestens  fünfstündiger  Dauer  täglich  —  auzuberaumen.


Sobald  die  vorschriftsmäßige  Auslegung  erfolgt  ist,  ist  die  Steuerliste
mit  einer  Bescheinigung  hierüber  zu  versehen  und  unmittelbar  an  die  Ortsstenereinnehmer
  zur  Erhebung  der  festgesetzten  Steuer  abzugeben.

§  5.

Erhalten  die  Gemeindevorstände  davon  Kenntniß,  daß  steuerpflichtige  Hunde
versehentlicher  Weise  unversteuert  geblieben  sind,  oder  daß  steuerpflichtige  Hunde
im  Laufe  des  Halbjahres  neu  angeschafft  (§  5  des  Gesetzes),  oder  daß  bisher
steuerfreie  Hunde  steuerpflichtig  geworden  sind  (§  1  des  Gesetzes),  so  haben
sie  den  Rechnungsämtern  durch  Einreichung  von  Nachtragslisten  nach  dem

—n#  unter  B  mit  Beschleunigung  hiervon  Anzeige  zu  machen  und  gleichzeitig
  den  ihnen  angemessen  erscheinenden  Steuersatz  unter  kurzer  Angabe  der
Begründung  in  Vorschlag  zu  bringen.

Die  Rechnungsämter  haben  sodann  die  Stener  festzusetzen  und  hierauf
die  Nachtragslisten  zum  Zweck  der  Benachrichtigung  der  Hundebesitzer  von  der
erfolgten  Steuerfestsetzung  den  Gemeindevorständen  zugehen  zu  lassen.
        <pb n="275" />
        259

Die  Benachrichtigung  kann  mündlich,  oder  mittels  schriftlicher  Zu—
fertigung  erfolgen  und  ist  —  ohne  Kosten  für  den  Empfänger  —  durch
verpflichtete  Boten  zu  bewirken,  soweit  nicht  im  letzteren  Falle  die  Post  be—
nutzt  wird.

Zum  Nachweise  der  erfolgten  Benachrichtigung  genügt  die  Bescheinigung
des  die  Bestellung  bewirkenden  Boten,  daß  und  an  welchem  Tage  der  Steuer—
pflichtige  benachrichtigt  sei  oder,  falls  die  Benachrichtigung  auf  schriftlichem
Wege  erfolgt,  daß  das  Schriftstück  mit  der  Adresse  des  Steuerpflichtigen  an
dem  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Tage  zur  Post  gegeben  oder  an  den—
selben  in  einer  den  Vorschriften  über  die  Bestellung  durch  die  Post  entsprechenden
  Weise  bestellt  worden  sei.  Wird  die  Benachrichtigung  durch  Vermittelung
der  Post  bestellt,  so  gilt  —  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  —  der  auf
die  Aufgabe  folgende  Tag  als  der  Empfangstag.

Daß  und  wie  die  Benachrichtigung  des  Steuerpflichtigen  bewirkt  worden
ist,  ist  auf  der  Nachtragsliste  bei  dessen  Namen  kürzlich  zu  vermerken.

Ist  die  Benachrichtigung  der  Steuerpflichtigen  erfolgt,  so  haben  die  Gemeindevorstände
  die  Nachtragslisten  zur  Erhebung  der  festgesetzten  Beträge  an
die  Ortssteuereinnehmer  weiter  zu  geben.

86.

Nach  Empfang  der  Steuerlisten  haben  die  Ortssteuereinnehmer  auf  Grund
derselben  ein  Heberegister  anzufertigen  und  darin  auch  den  etwaigen  ortsstatutarischen
  Zuschlag  für  die  Gemeinden  zu  vermerken.  Die  Gemeindevorstände
  haben  deshalb  die  Ortssteuereinnehmer  rechtzeitig  mit  den  erforderlichen
Nachweisungen  zu  versehen.  Die  Ortssteuereinnehmer  haben  die  festgesetzten
Steuern  mit  Einschluß  des  etwaigen  ortsstatutarischen  Zuschlags  jedesmal  in
den  ersten  vierzehn  Tagen  des  April  und  des  Oktobers,  bezüglich  binnen  vierzehn
  Tagen  nach  Empfang  des  Auftrags  zur  nachträglichen  Erhebung  von
Steuern  (§  5)  gegen  Quittung  von  den  Zahlungspflichtigen  zu  erheben  und
die  an  die  Staats=  bezl  Gemeinde-Kasse  abzuliefernden  Gesammtbeträge  ihres
Bezirks  unter  Beifügung  von  Rückstandsverzeichnissen  bis  zum  1.  Mai,  bezüglich
  bis  zum  1.  November  an  das  vorgesetzte  Rechnungsamt  bezüglich  an  den
Gemeinderechnungsführer  abzuliefern,  die  Steuerlisten  aber  nebst  den  ihnen  ertheilten
  besonderen  Anweisungen  gleichzeitig  zurückzugeben.
        <pb n="276" />
        260

§  7.

Die  Rechnungsämter  sind  verpflichtet,  halbjährlich  über  die  sämmtlichen
aus  den  Orten  ihres  Bezirks  vorliegenden  Haupt=  und  Nachtragslisten  ein
Verzeichniß  (Bezirksverzeichniß)  anzufertigen  und  dasselbe  nebst  sämmtlichen
Unterlagen  bis  zum  1.  Juni  bezüglich  1.  Dezember  an  die  Rechnungsrevision
des  Finanzdepartements  einzureichen.  Das  von  der  Rechnungsrevision  festgestellte
  Bezirksverzeichniß  hat  als  Rechnungsbeleg  zu  dienen.

88.

Die  Zwangsbeitreibung  rückständiger  Hundesteuern  erfolgt  durch  die  Rechnungsämter
  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879,  die
Zwangsbeitreibung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  betreffend.

Von  der  Pfändung  des  unversteuert  gebliebenen  Hundes  ist  Abstand  zu
nehmen,  wenn  die  Zwangsversteigerung  desselben  nach  dem  Ermessen  des  Rechnungsamtes
  voraussichtlich  nicht  zur  Deckung  des  Steuerrückstandes  und  der
Kosten  führen  wird.

Ist  die  Zwangsbeitreibung  erfolglos  geblieben,  so  hat  das  Rechnungsamt
  dem  Gemeindevorstande  hiervon  mit  dem  Ersuchen  Anzeige  zu  machen,
nunmehr  im  polizeilichen  Interesse  das  Weitere  zu  verfügen.

Dem  Gemeindevorstande  liegt  alsdann  ob,  dem  Besitzer  des  unversteuerten
Hundes  alsbald  die  Abschaffung  desselben  aufzugeben,  und,  wenn  diese  Aufforderung
  erfolglos  bleibt,  oder  unausführbar  erscheint,  dafür  zu  sorgen,  daß
der  Hund  seinem  Besitzer  entzogen  und  entweder  für  die  Gemeindekasse  verwerthet
  oder  getödtet  wird.

§  9.

Jedem  Besitzer  eines  zur  Verstenerung  herangezogenen  Hundes  steht  das
Recht  zu,  innerhalb  vierzehntägiger  ausschließlicher  Frist  vom  Ablaufe  des
letzten  Eröffnungstages  der  Steuerliste  an,  beziehungsweise  nach  erfolgter  Benachrichtigung
  im  Falle  des  §  5,  Beschwerde  zu  erheben,  wenn  er  seine  Steuerpflicht
  bestreitet,  oder  den  Stenersatz  für  zu  hoch  oder  sonst  dem  Gesetze  und
dieser  Verordnung  nicht  entsprechend  finden  sollte.

Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Bezirksdirektor  anzubringen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksdirektors  steht  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  zu.
        <pb n="277" />
        261

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  ist  dem  Beschwerdeführer  durch  den  Bezirksdirektor  zu
eröffnen;  dem  zuständigen  Rechnungsamte  ist  eine  Abschrift  der  Entscheidung
mitzutheilen;  insoweit  auch  ortsstatutarische  Zuschläge  in  Frage  kommen,  ist
daneben  auch  dem  Gemeindevorstande  Nachricht  zu  geben.

Hat  das  eingewendete  Rechtsmittel  Erfolg,  so  ist  der  zuviel  gezahlte
Steuerbetrag  alsbald  zurückzuerstatten.

8  10.
Soll  ein  Ortszuschlag  neu  eingeführt  oder  erhöhet  werden,  so  ist  deshalb
besondere  ortsstatutarische  Bestimmung  nothwendig.

§5  11.

Die  Ortssteuereinnehmer  haben  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
für  die  Erhebung  der  von  diesem  Zeitpunkte  ab  fällig  werdenden  Hundestenern
einschließlich  des  etwaigen  Ortszuschlags

Zwei  und  Fünf  Zehntel
vom  Hundert  des  Ertrages  zu  beziehen.

*  12.
Auf  die  Anfertigung  der  für  das  Halbjahr  vom  1.  Oktober  1895  bis
zum  31.  März  1896  aufzustellenden  Stenerlisten  finden  die  §S  1,  2,  3
und  4  dieser  Verordnung  Anwendung.

Weimar  den  10.  Juli  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.

v.  Groß.  Für  den  Departements  Chef:
C.  Schenk.
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        A.
Hauptliste.

Verzeichniß  der  Hunde,

welche  im  Gemeindebezirke  So####nsteckt
für  das  halbe  Jahr  vom  1.  April  1895  bis  30.  September  1895
zu  versteuern  sind.

1895  39
        <pb n="280" />
        dV
□
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  1.  5.  6.  7.  .
r—  .  i  -  Des  Rechnrugiamlti
Zaht  der  dunde  Der  Besitzer  Hieisen  rbeeb
%  ven;  Woh  Bemerkung  zu  der  seitichier
.  ohnung  instellung  in  Fbiahres-  r  Eis  Lasbe
3  #0%  Namen,  Beruf.  (Straße  und  Spalte  2  und  son-  *  de  §  HPrue  ae
ährlich.  jfährlich.  Haus-Nr)  stige  Bemerkungen.
1  Kettenhund,
„  1  „
1  3  2Lange,  Moritz  Gutsbesitzer  Martt  20  i  Sul-  1430
slbung  der  eigenen
Jaod.
2  2  —  Leine,  Robert  Lumpen-  Marktstr.  1  Zughunde  3,00
sammler
3  1  1Aiiller,  Karl  Landwirth  Quergasse  5  (X.  6,50
4—  1  Shmieckk,  Nikolaus  Gastwirth  6  5,00
,  6%
n
5  —  2  Gclrullae,  August  Rentier  Lauge  Sir.  26  10,00
1  —  Sehiau,  Gottfried  Nacht-  „  „  n  Dienstwachhund  1,50
«  wächter
I
7—  TYKUMZCNkaxGätMek  Gartenstr.  10  10%
1
8  —  1Pommer,  Franz  Bäcker  Breitenstr.  22  5,00
9  1  MNeisfer,  Christian  Fleischer-  Untergasse  3  )Fleischerhund  6,0
meister  «  .
.  i
10—  15Dobcrmmm,JakobHunde-Acker-heil«  755%
züchter  I  s
Jagdhund  zur  L1
11  —  HDamm,  Nikolaus  Privat-  2  fbng  des  in  sän-  150
·  "*  digem  Auftragein  der
Forstaufseher  I  Figur-A  voialen-U
  [den  Gräslich  Hahn'-x
  schen  Jagdrechtes.
25  Summe.  Summe138%
v  Aufgestellt  "
"  Sonnenstedt  den  "

 

 

(Siegel.)

Der  Gemeindevorstand.
(Unterichrist.)
        <pb n="281" />
        B.
Nachtragsliste.
Nr  2.

Verzeichniß  von  Hunden,

welche  im  Gemeindebezirke  So'#cstedt
für  das  halbe  Jahr  vom  1.  Oktober  1894  bis  31.  März  1895
nachzuversteuern  sind.
        <pb n="282" />
        266

 

 

 

——————-pp  5  6.  ou  r-*l
**  »  «  Des  meindevor-  Des  Nechnungsemies
3  Bahl  der  Hunde  —  er  Besitzer  keihmernde  2  ?  s-.
  Bed  Lurus-  emerlung  zu  der  sael
rpate  —58  Namen,  Beruf.  Wobnung!Einstllenk  in  4w  ghi
z  nhgTog  der  Benachrichtigung  (Statze  und  Spalte  2  und  son.Steuerberrag,  N“i
2  fährlich.  iöbrlich..  des  Besitzers.  Haus-Nr#8.itge  Bemerkungen.  L
1  —  1  M#ntze,  Max  Gärtner  Gartenstr.  10  Einstellung  in  die!  10,00
I
—Benachuchttgtams1111800—  «Fsllstl::kkebllerbiecsellt«  J
N.  N.
«  Polizeidiener.
2  1  —  Müiller,  Carl  Landwirth  Ouergasse  3  Kettenhund;  1½0
—Schriftliche  Benachrichtigungam  am  1.  Februar  1895
o—  imn.  1895  ihm  selbst  behändigt.  angeschaft.  6  „
i  ·’  s«
Polizeidiener.  .
,  »  :  I«
3J—  2sclmlkchugustRentier  Lange  Str.  26  Haben  am  20/1.9510,
"  —  Benachrichtigt  Pe  "!r  Ju-  1895  —  D  seneysichtige
icht.
Pol  ccicuer.  errei  !
4  "
i  d-4.
  —  2  „Toa,  William  Privatier  bzig,  Der  Besitzer  Eng.  10,00
-  iarktstk  lolaudcr—l)atsichseuz  i
—  Schriftliche  Benachrichtigung  d  ei  10.  Januar  i895
unter  der  Adresse  des  Steuer-  bier  länger  als  6Wo.
)  pflichtigen  am  87#u.  1895  zur  Post  schen  vorübergehend
;  gegeben.  N.  N.  1  aufgehalien.  1
6n  Rathsdiener.  «
1  4D  —.
1  6Summe.  Summe  316%
a  "
Aufgestellt
C1  Sonnenstedt  den  1.  März  1895.
D  Eiegel.)  Der  Gemeindevorstand.
"1  (Unterschriit.:
6  (
D
(

 

 

 

 

 

 

 

 

Leimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="283" />
        267

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  13.  August  1895.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betressend  den  ordentlichen  Jahresbeitrag  zur  Gebäude-  Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogthums
  Sachsen  vom  Jahre  1896  an,  vom  10.  Juli  1895,  Seite  267.  —  Zweiter  Nachtrag  zum  Geseßz  vom
24.  Juni  1874  über  das  Volksschulwesen  im  Grohherzogihum  Sachsen,  vom  26.  Juli  1895,  Seite  268.  —
Ministerial.  Verordnung,  beir.  Abäuderung  einiger  Bestimmungen  der  Ausführungs-  Verordnungen  vom
16.  Dezember  1874  und  vom  20.  März  1875  zum  Volksschulgeselzje,  vom  26.  Juli  1895,  Seite  269.  —
Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Ausschreibung  von  Abgaben  zur  Verbandskasse  der  Biehbesier  des  Großherzogthums,
  Seite  274.  —  Ministerial-Belanntmachung,  deir.  Ansübung  der  Koutrole  der  Brauereien  in
Dornburg,  Dorndorf,  Frauenprießnitz  und  Naschhaufen,  Seile  275.  —  Ministerial-Belauntmachung,  betr.
Abtrennung  der  Orte  Azmannsdorf,  Bachstedt,  Grohmölsen,  Hochsted"t,  Kerspleben,  Kleinmölsen,  Linderbach,
Thalborn,  Töntleben  und  Wallichen  von  dem  Bezirke  der  Steuerreceptur  Lonisenhal  Seite  275.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblalt  und  dem  Central-Blatt  jür  das  Deutsche  Reich,  Seitc  276.

 

 

 

 

(75  Gesetz,  betreffend  den  ordentlichen  Jahresbeilrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des
Großherzogthums  Sachsen  vom  Jahre  1896  an,  vom  10.  Juli  1895.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  in  Gemäßheit  des  §  II  des
Gesetzes  vom  16.  April  1892,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  die
Gebäude-Brandversicherungsanstalt  vom  16.  Juni  1881,  was  folgt:

1895  40
        <pb n="284" />
        268

Vom  Jahre  1896  an  bis  auf  Weiteres  wird  der  ordentliche  Versiche—
rungsbeitrag  auf  fünf  Zehntel  einer  Beitrags-Einheit  (58  91,  92  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1881)  festgestellt.

Sollte  jedoch  der  Bestand  des  Reservefonds  nach  Abzug  der  noch  rückständigen
  Brandschadenvergütungen  unter  den  Betrag  von  zwei  Millionen
zweihunderttausend  Mark  herabsinken,  so  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,
für  die  Folgezeit  den  ordentlichen  Jahresbeitrag  wieder  auf  sechs  Zehntel
einer  Beitrags-Einheit  zu  erhöhen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Jena,  den  10.  Juli  1895.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  v.  Borberg.  Rothe.

[(761  Zweiter  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  97  J  Jumi  1874  über  das  Volksschulwesen  im  Großherzogthum
  Sachsen,  vom  26.  Juli  1895.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:
        <pb n="285" />
        269

Der  8  22  des  Volksschulgesetzes  vom  24.  Juni  1874  erhält  folgende
Fassung:
8  22.

Während  der  Behinderung  eines  Lehrers  oder  Rektors,  sowie  während
der  Vakanz  einer  Schulstelle  sind  die  übrigen  Lehrer  desselben  Ortes  oder
der  Umgegend  nach  Anordnung  des  Bezirksschulinspektors  zur  stellvertretenden
Aushülfe  verpflichtet.  Die  Stellvertretung  ist  nach  den  im  Verordnungswege
  zu  bestimmenden  Sätzen  zu  vergüten,  nicht  nur  wenn  sie  länger  als
einen  Monat  währt,  sondern  auch  wenn  sie  bei  einer  Vakanz  von  auswärtigen
  Lehrern  besorgt  wird.

Eine  Vergütung  findet  im  letzteren  Falle  nicht  statt,  soweit  die  Stellerträgnisse
  den  Hinterbliebenen  während  der  sogenannten  Gnadenzeit  zufließen.

Der  gegenwärtige  Gesetzesnachtrag  tritt  sofort  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Schloß  Belvedere,  den  26.  Juli  1895.

*  Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.

Ministerial-Verordnung.

/77)  Auf  Grund  des  §  67  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  vom  24.  Juni
1874  verordnen  wir  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  hiermit,  was  folgt:
I.  Die  Bestimmung  in  Artikel  3  Ziffer  12  der  Ausführungs-Verordnung
vom  16.  Dezember  1874  zum  Volksschulgesetz  erhält  nachstehende  Fassung:
Kinder,  welche  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  des  Bezirksschulinspektors
in  die  Schule  aufgenommen  werden,  bevor  sie  das  durch  das  Gesetz  be-40
        <pb n="286" />
        270

stimmte  schulpflichtige  Alter  erreicht  haben,  sind  zu  Ostern  des  Jahres
zu  entlassen,  wo  der  achtjährige  Schulbesuch  erfüllt  ist,  soweit  nicht  die
Bestimmung  in  §  5  Absatz  5  des  Volksschulgesetzes  Platz  greift.

Dasselbe  gilt,  wenn  Kinder  vor  Vollendung  des  6.  Lebensjahres
in  die  zu  dem  damaligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  zugehörige  auswärtige
Schule  nach  den  dort  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  aufgenommen
und  erst  später  in  eine  inländische  Schule  übergetreten  sind.

Im  Uebrigen  kann  die  Entlassung  aus  der  Schule  vor  der
bestimmten  Zeit  nur  in  den  dringlichsten  Fällen  stattfinden.  Hierzu
kann  die  vorgeschrittene  körperliche  und  geistige  Entwickelung  des  Kindes
allein  keinen  Grund  abgeben.

Ueber  die  vorzeitige  Entlassung  der  Schulkinder  hat  der  Bezirksschulinspektor
  zu  bestimmen,  der  aber  in  Fällen,  die  zu  besonderen  Bedenken
Anlaß  geben,  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde  einzuholen  hat.

Die  Entlassung  der  Kinder  aus  der  Schule  und  die  Unterbrechung
des  Schulbesuchs  ist  in  dem  Schülerbuch  einzutragen  (Vergl.  Ziffer  2.).

ll.  Die  Bestimmung  in  Artikel  4  Ziffer  VII  Absatz  2  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  zum  Volksschulgesetz,  nach  welcher  seitens
des  Schulamts  in  jedem  Fall  von  einer  ausgebrochenen  Epidemie  und  der
zeitweiligen  Schließung  der  Schule  oder  Entfernung  einzelner  Kinder  aus  derselben
  Anzeige  an  dic  oberste  Schulbehörde  zu  erstatten  ist,  kommt  in  Wegfall.

III.  Die  Bestimmungen  in  Artikel  12  Ziffer  6,  Ziffer  7  Absatz  1,  Ziffer  11
Absatz  4  und  Ziffer  12  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874
erhalten  folgende  Fassung:

Ziffer  6.

Diejenigen  Lehrer,  welche  während  der  Krankheit  oder  sonstigen
Behinderung  eines  Lehrers,  sowie  während  einer  Schulvakanz  vikariren,
erhalten,  soweit  die  Stellvertretung  nach  §  22  des  Gesetzes  —  neue
Fassung  vom  heutigen  Tage  —  nicht  unentgeltlich  zu  leisten  ist  oder
soweit  nicht  bei  länger  andauernden  Stellvertretungen  durch  einen
Vikar  seitens  der  obersten  Schulbehörde  im  einzelnen  Fall  etwas
Anderes  angeordnet  wird,

a)  für  jede  Lehrstunde,  welche  der  Lehrer  in  einer  anderen  Schule
oder  über  seine  regelmäßige  Stundenzahl  hinaus  ertheilt,  0,50  4;
        <pb n="287" />
        271

b)  für  die  Besorgung  der  dem  Lehrer  bei  einem  Hauptgottesdienste
obliegenden  Dienstverrichtungen  0,60  „9;

e)  für  die  Amtirung  bei  einem  Nebengottesdienst  0,30  MÆA;

d4)  für  die  Hin=  und  Rückwege  nach  und  von  derselben  auswärtigen
  Schule  oder  Kirche  eine  Reiseentschädigung  von  0,20  MA  für
jedes  angefangene  Kilometer  des  einmaligen  Hin=  und  des  einmaligen
Rückwegs,  bei  welchem  die  nächsten  benutzbaren  Wege  einzuhalten  sind,
und  zwar  zusammen  mindestens  0,50  J/,  höchstens  aber  2,00  J+.

Dabei  wird  noch  bestimmt:

e)  daß  sich  die  Reisekostenentschädigung,  dafern  der  Lehrer  an
demselben  Tage  und  an  demselben  Orte  Vormittags  und  Nachmittags
die  Stellvertretung  zu  besorgen  hat,  um  1,00  —/  erhöht;

t)  daß  ausnahmsweise  an  Stelle  der  unter  d  festgesetzten  Reiseentschädigung
  ein  letztere  übersteigender  nothwendiger  Reiseaufwand
auf  Anordnung  des  Schulamts  vergütet  wird,  wenn  sich  in  Folge  außergewöhnlicher
  Umstände,  wie  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen
dringlicher  Eile  die  Benutzung  eines  Fuhrwerks  nöthig  machte;

8)  daß  in  der  Regel  derjenige  Vikar,  welcher  den  Schulunterricht
besorgt,  auch  den  Kirchendienst  zu  verrichten  hat;

h)  daß  bei  einem  Vikariat  mit  mehreren  Lehrern  der  Kirchendienst
zwischen  diesen  regelmäßig  zu  wechseln  pflegt;

i)  daß  die  kirchlichen  Kasnalien  bez.  die  an  Stelle  derselben
tretende  feste  Geldentschädigung  erstere  in  allen  Fällen,  letztere  im  Falle
einer  Schulvakanz  auf  die  Dauer  der  Vakanzzeit  dem  stellvertretenden
Lehrer  zufallen  und

k)  daß  im  Falle  einer  Vakanz  dem  stellvertretenden  Lehrer  die
unter  a  festgesetzte  Vergütung  auch  dann  zukommt,  wenn  zwar  seine
regelmäßige  Stundenzahl  nicht  überschritten  wird,  aber  die  Vikarirung
derart  besorgt  wird,  daß  den  Schülern  derjenigen  Klasse,  in  welcher  der
Lehrer  fehlt,  mit  Schülern  einer  andern  Klasse  kombinirter  Unterricht
ertheilt  wird  und  dem  Lehrer  dadurch  eine  erhebliche  besondere  Anstrengung
  seiner  Kräfte  erwächst.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  einer
dieser  Fälle  eingetreten,  steht  dem  betreffenden  Bezirksschulinspektor  zu.
        <pb n="288" />
        272

Ziffer  7.  Absatz  1.

Ist  die  Stelle  eines  Rektors  zu  vikariren  oder  wird  die  Stellvertretung
  eines  solchen  erforderlich,  so  behält  sich  die  oberste  Schulbehörde
  die  Entschließung  darüber  vor,  ob  —  soweit  die  Stellvertretung
nach  §  22  des  Gesetzes  —  neue  Fassung  vom  heutigen  Tage  —  nicht
unentgeltlich  zu  erfolgen  hat,  neben  den  unter  Ziffer  6  gedachten  Gebühren
  dem  Vikar  bez.  Stellvertreter  noch  eine  besondere  Vergütung
für  die  Besorgung  der  Rektorats-Funktionen  zu  gewähren  sei.

Ziffer  11.  Absatz  4.

Es  bewendet  bei  der  Vorschrift  in  §  10,  C  der  Verordnung  vom
6.  September  1876,  die  Vakanzen  geistlicher  Stellen  betreffend  —
siehe  Regierungs-Blatt  S.  175  —,  nach  welcher  dem  Lehrer  für  seine
übrigen  Dienstleistungen  —  §  8  der  Verordnung  vom  6.  September
1876  —  eine  Bauschvergütung  von  6—30  —¾  für  das  Jahr  je  nach
dem  Umfang  der  Leistungen  zu  gewähren  ist  und  nach  welcher  die  den
Lehrern  zukommenden  Bezüge  während  der  ganzen  Vakanzzeit,  nicht
aber  während  der  sechsmonatlichen  Gnadenzeit  zu  gewähren  sind.

Endlich  bewendet  es  bei  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
22.  Februar  1879,  betreffend  die  Vergütung  der  Lehrer,  welche  zu
kirchlichen  Verrichtungen  in  Vertretung  der  zu  Vakanzpredigten  auswärts
beschäftigten  Geistlichen  herangezogen  werden  —  siehe  Volksschulgesetzgebung,
  S.  320  —,  nach  welcher  in  allen  Fällen,  in  denen  einem
Geistlichen  für  die  auswärts  zu  haltende  Vakanzpredigt  die  in  §  10  A2a
der  Verordnung  vom  6.  September  1876  geordnete  Verrichtungsgebühr
zu  gewähren  ist,  die  Lehrer  der  Parochie,  welche  zu  kirchlichen  Verrichtungen
  in  Vertretung  des  auswärts  beschäftigten  Geistlichen  herangezogen
  werden,  die  oben  bestimmten  Gebühren  zu  erhalten  haben.

Ziffer  12.

Fällt  eine  Pfarrei-Vakanz  mit  einer  Schul-Vakanz  oder  sonstigen
Vertretung  des  Lehrers  zusammen,  so  hat  der  in  Bezug  auf  die  kirchlichen
  Funktionen  vikarirende  Lehrer  die  Gebühren,  welche  für  die
Pfarrei-Vakanzen  geordnet  sind,  neben  den  Gebühren  für  Stellvertretung
  in  Bezug  auf  die  Schule  zu  beanspruchen,  vorausgesetzt,  daß
        <pb n="289" />
        273

er  sowohl  für  den  Pfarrer  als  auch  für  den  Lehrer  die  Stellvertretung
ausübt.  Die  Reisekostenentschädigung  ist  jedoch  in  diesem  Fall  nur
einmal  in  Ansatz  zu  bringen  und  in  der  in  Ziffer  11  Absatz  2  festgesetzten
  Höhe  aus  kirchlichen  Mitteln,  im  Uebrigen  aber  aus  den
Mitteln  der  Schulgemeinde  zu  gewähren.

IV.  Die  Bestimmung  in  Artikel  18  Ziffer  3  der  Ausführungs-Verordnung

vom  16.  Dezember  1874  erhält  folgende  Fassung:
Vor  der  Verwilligung  von  Alterszulagen  an  diejenigen  Lehrer  und
Rektoren,  welche  einen  Anspruch  auf  Erhöhung  ihrer  Besoldung  durch
die  geordneten  Alterszulagen  haben,  sind  die  Schulämter  bei  Zufertigung
eines  Verzeichnisses  der  betreffenden  Lehrer  und  Rektoren  darüber  gutachtlich
  zu  hören,  ob  die  dienstliche  und  außerdienstliche  Führung  derselben
  zu  Bedenken  gegen  die  Verwilligung  der  Alterszulage  Anlaß
giebt.

V.  Die  Bestimmung  in  §  9  Ziffer  6  der  Ministerial-Verordnung  vom
20.  März  1875  über  die  innere  Einrichtung  des  Volksschulwesens,  nach  welcher
die  Verhängung  von  körperlichen  Strafen  in  der  Fortbildungsschule  ausgeschlossen
  ist,  kommt  in  Wegfall.  Es  wird  jedoch  die  gewissenhafte  Befolgung
der  über  das  Maß  und  die  Art  der  Ausübung  des  Züchtigungsrechts  in  der
Unterweisung  über  die  Handhabung  der  Schulzucht  in  der  Volksschule  vom
16.  März  1891  aufgestellten  Grundsätze  und  der  in  der  Zukunft  in  dieser
Beziehung  etwa  noch  zu  gebenden  Weisungen  um  so  eindringlicher  zur  Pflicht
gemacht,  als  in  der  Fortbildungsschule  noch  mehr  wie  in  der  Volksschule  die
gedeihlichen  Erfolge  des  Unterrichts  von  einer  reiflich  erwogenen,  einerseits
jeden  Verdacht  von  Leidenschaft  und  Parteilichkeit  ausschließenden,  andererseits
von  Ernst  und  Würde  getragenen  Handhabung  der  Schulzucht  und  insbesondere
des  Zuchtmittels  der  körperlichen  Züchtigung  abzuhängen  pflegen.

Weimar,  den  26.  Juli  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.
        <pb n="290" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

[781  1.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  —  Regierungs-Blatt  Seite  79  —  zu  leistenden  Entschädigungen
  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung
getödtete  Thiere  wird  auf  Grund  der  88  27  ff.  des  erstgedachten  Gesetzes
einc  einfache  Abgabe  von  Zehn  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,  Maulthier
  und  Maulesel
und
eine  ein  fache  Abgabe  in  der  durch  Ministerial-Verordnung  vom  22.  Juni
1890  —  Regierungs-Blatt  Seite  123  —  festgestellten  Höhe
für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und
Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
  daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  von  den  betreffenden
Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.
Gleichzeitig  bestimmen  wir  mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  vom  30.  März  1892
—  Regierungs-Blatt  Seite  77  —  und  die  Ausführungs-Verordnung  hierzu
vom  18.  Juni  1892  —  Regierungs-Blatt  Seite  117  —,  daß  zur  Deckung
der  für  das  Jahr  1894  vorschußweise  aus  der  Verbandskasse  der  Rindvieh--besitzer
  gezahlten  Entschädigungen  in  Milzbrandfällen  die  hierzu  erforderliche
Abgabe  in  Höhe  von
9  für  das  Stück  Rindvieh  im  I.  Verwaltungsbezirke,

2

2  6  77  77  77  11  77  77  1  1  "  77
1  4  77  7  7  7“  77  77  1  1  J.  7°
3  4  11  77  77  77  77  11  1  V.  "  11

21  77  7  77  77  *  V.
von  den  Rindviehbesitzern  gleichzeitig  mit  der  oben  geordneten  Abgabe  zur
Verbandskasse  zu  entrichten  ist.
Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  der
festgestellten  Viehstandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Orts-
        <pb n="291" />
        275

steuereinnahmen  pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige
  Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden  Großherzoglichen
  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Vorschrift  vom
28.  August  1889  —  Regierungs-Blatt  Seite  175  —  und  Ziffer  3  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  18.  Juni  1892  —  Regierungs-Blatt  Seite  117  —
gehörig  Sorge  zu  tragen.
Weimar,  den  23.  Juli  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Stier.

/79]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  ist  die  Einrichtung  getroffen  worden,  daß  vom  1.  Oktober  d.  J.  an
bis  auf  Weiteres  die  Kontrole  der  Brauereien  in  Dornburg,  Dorndorf,
Frauenprießnitz  und  Naschhausen  durch  den  Herzoglichen  Steueraufseher
in  Camburg  ausgeübt  wird.
Weimar,  am  15.  Juli  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Für  den  Departements-Chef:
E.  Schenk.

[80)  III.  Wir  bringen  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  vom  1.  Oktober  d.  J.
an  die  Orte  Azmannsdorf,  Bachstedt,  Großmölsen,  Hochstedt,
Kerspleben,  Kleinmölsen,  Linderbach,  Thalborn,  Töttleben  und
Wallichen  von  dem  Bezirke  der  Steuerreceptur  Louisenhall  abgetrennt  und
dem  Bezirke  des  Steueramtes  Weimar  zugewiesen  werden.
Weimar,  am  16.  Juli  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
E.  Schenk.
1895  41
        <pb n="292" />
        276

[81]  Das  30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  2258  Verordnung,  betr.  die  Einführung  der  Strandungsordnung  in
Helgoland,  vom  20.  Juli  1895.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
29  und  30  u.  A.:

S.  300  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Schießbedarf,  welche  für
Häfen  der  Somali-Küste  oder  Aethiopien  bestimmt  sind,  aus
Deutsch-Ostafrika.

„  301  Bekanntmachung,  betr.  die  Beförderung  von  Kesselrückständen  von
der  Lederleimfabrikation,  Hundekoth  und  Kälbermagen  auf  den
Eisenbahnen;  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befrgnissen
  der  Zoll=  und  Stenerstellen;  Abänderung  der  Branntwein-Reinigungs-Ordnung.


Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="293" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  27.  August  1895.

Inhalt:  Arrchgemeindroronung  für  die  evangelische  Landeskirche  des  Großherzogthums  Shsen,  vom  24.  Juli  1895,
277.  —  Ausführungs-  Verordnung  hierzu,  vom  14.  August  1895,  Seite  302

(82  Kirchgemeindeordnung  für  die  evangelische  Landeskirche  des  Großherzogthums  Sachsen,  vom

24.  Juli  1895.
Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
erlassen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  hierdurch  folgende

Kirchgemeindeordnung
für  die  evangelische  Landeskirche  des  Großherzogthums  Sachsen:
I.
§  1.
Die  Kirchgemeinden.

Die  Kirchgemeinden  sind  entweder  Pfarrgemeinden  —  Muttergemeinden,
  Tochtergemeinden  —  oder  Personalgemeinden,  d.  h.

1895  42
        <pb n="294" />
        278

Gemeinden,  bei  denen  die  Zugehörigkeit  durch  Stand  oder  Stellung  bedingt
wird.  Sie  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person.

Die  eingepfarrten  Ortschaften  bilden  Theile  der  Pfarrgemeinde.

Die  Kirchgemeinde  hat  die  Aufgabe,  unter  Anregung  und  Leitung  des  in
ihr  bestehenden  geistlichen  Amtes  sich  zu  einer  Pflanzstätte  evangelischen  Glaubens
und  Lebens  zu  gestalten,  und  die  Befugniß,  innerhalb  der  rechtlichen  Grenzen
ihre  Angelegenheiten  selbständig  zu  ordnen.

Die  Kirchgemeinde  ist  verpflichtet,  für  Erhaltung,  bez.  Beschaffung  der
Mittel  zur  Befriedigung  ihrer  kirchlichen  Bedürfnisse  zu  sorgen,  soweit  dieselben
nicht  durch  Leistungen,  welche  auf  anderen  Rechtsgründen  beruhen,  zu  decken
sind.  Reichen  hierzu  die  ständigen  Einnahmen  aus  dem  Kirchvermögen  und
die  etwaigen  anderweiten  Leistungen  nicht  aus,  und  treten  nicht  außerordentliche
  Zuwendungen  ein,  so  sind  die  fehlenden  Mittel  durch  kirchliche  Umlagen
aufzubringen  (§  20).

Die  Kirchgemeinde  ist  insbesondere  auch  verpflichtet,  die  gesetzlichen  und
die  ihr  sonst  rechtlich  obliegenden  Leistungen  zur  Aufbringung  der  Besoldung
der  Geistlichen  und  der  Kosten  für  landeskirchliche  Zwecke  zu  tragen.

II.
8  2.
Parochialänderungen.

Ueber  Errichtung  und  Aufhebung  von  geistlichen  Stellen,  über
Aenderungen  in  der  Abgrenzung  von  Kirchgemeinden,  sowie  über  alle
sonstigen  Parochialänderungen  und  über  die  dadurch  entstehenden  rechtlichen
Folgen  für  Kirchen-  und  Pfarrgut,  ingleichen  für  die  Parochiallasten  entscheidet
mit  Unserer  Genehmigung  nach  vorgängigem  Gehör  der  Betheiligten  der  durch
den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath.

III.
83.
Mitgliedschaft  in  der  Kirchgemeinde.
1.  Alle  Christen  evangelischen  Bekenntnisses,  welche  innerhalb  des  Bezirks

der  Kirchgemeinde  wohnen,  sind  Mitglieder  derselben,  insoweit  sie  nicht  außerhalb
  des  Verbandes  der  Landeskirche  stehen.
        <pb n="295" />
        279

2.  Die  Frage  der  Zugehörigkeit  zu  einer  bestehenden  Personalgemeinde
wird  hierdurch  nicht  berührt.

3.  Es  ist  zulässig,  mehreren  Kirchgemeinden  anzugehören.  Der  Pfarrer
ist  Mitglied  jeder  Kirchgemeinde  seiner  Parochie.

84.
Pflichten  und  Rechte  der  Mitglieder  der  Kirchgemeinde.

Es  ist  Pflicht  der  Mitglieder  der  Kirchgemeinde,  die  gemeinsame  Aufgabe
der  letzteren,  sich  zu  einer  Pflanzstätte  evangelischen  Glaubens  und  Lebens  zu
gestalten,  ihrerseits  durch  die  Bethätigung  wahrhaft  christlichen  und  kirchlichen
Sinnes  in  ihrem  häuslichen  und  öffentlichen  Leben  erfüllen  zu  helfen,  das
Wohl  der  Kirche,  wie  der  Kirchgemeinde  nach  Kräften  zu  fördern,  die  kirchlichen
  Gesetze  und  Ordnungen  zu  befolgen,  den  ihnen  zufallenden  Theil  der
Kirchgemeindelasten  aufzubringen  und  ihnen  übertragene  kirchliche  Aemter  zu
übernehmen  und  gewissenhaft  zu  verwalten.

Dagegen  haben  die  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  Antheil  an  allen  kirchlichen
  Gnadenmitteln,  Anstalten  und  Einrichtungen,  sowie  an  allen  denjenigen
Gerechtsamen,  welche  den  Mitgliedern  der  Kirchgemeinde  durch  die  Verfassung
der  evangelischen  Landeskirche  gewährleistet  sind.

86.
Mitwirkung  der  Kirchgemeinde  bei  Berufung  der  Geistlichen.

1.  Jede  Kirchgemeinde  hat,  insoweit  ihr  nicht  schon  jetzt  ein  weitergehendes
Recht  zusteht  (56),  eine  Mitwirkung  bei  der  Berufung  ihrer  Geistlichen
dergestalt,  daß  kein  Geistlicher  eingeführt  werden  darf,  gegen  dessen  Gabe,  Lehre
und  Wandel  begründete  und  erhebliche  Einwendungen  von  ihr  gemacht  werden.
Sie  hat  die  Erklärung  über  Gabe,  Lehre  und  Wandel  binnen  der  von  Unserem
Kirchenrathe  gesetzten,  regelmäßig  vierwöchigen  Frist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
  abzugeben.

2.  Erfolgen  Einwendungen  gegen  Gabe,  Lehre  oder  Wandel,  so  wird  über
sie  von  Unserem  durch  den  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrath  endgiltig
entschieden.  Erweisen  sich  die  Einwendungen  als  unbegründet,  oder  finden  sie
sonst  ihre  Erledigung,  so  erfolgt  Unsere  Entschließung  über  die  Bestätigung
des  Geistlichen.

42*
        <pb n="296" />
        280

86.
Wahl  der  Geistlichen.
Das  einer  Anzahl  von  Gemeinden  zustehende  Recht,  den  Geistlichen
zu  wählen,  bleibt  unberührt,  ebenso  das  nach  §  5  der  Kirchgemeindeordnung

  vom  24.  Juni  1851  auf  die  Kirchgemeindevorstände  übergegangene
Wahlrecht.

IV.
87.
Der  Kirchgemeindevorstand.

1.  Jede  Kirchgemeinde  wird,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  8  22,
durch  den  Kirchgemeindevorstand  vertreten.

2.  Das  Amt  seiner  Mitglieder  ist  ein  Ehrenamt  und  als  solches  unentgeltlich
  zu  verwalten.

88.
Befähigung  zur  Mitgliedschaft.

1.  Alle  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  müssen  der  evangelischen
Landeskirche  angehören,  im  Genuß  der  kirchlichen  und  bürgerlichen  Ehrenrechte
sich  befinden  und  ihre  christliche  und  kirchliche  Gesinnung  durch  ihren  Wandel
bethätigen.

2.  Die  gewählten  Mitglieder  (§9  Z.  14)  müssen  das  30.  Lebensjahr
zurückgelegt  haben  (§  13  Z.  3).

3.  Nur  für  den  Patron  (§  9  Z.  4)  ist  die  Zugehörigkeit  zur  evangelischen
Landeskirche  nicht  Bedingung;  es  genügt  vielmehr,  wenn  er  evangelischen
Bekenntnisses  ist.

Die  Vertreter  der  Patrone  (§  9  Z.  4)  jedoch  müssen  den  sämmtlichen
Erfordernissen  der  Ziffer  1  genügen.

4.  Ueber  die  Frage,  ob  Jemand  befähigt  sei,  dem  Kirchgemeindevorstand
anzugehören,  entscheidet  die  Kircheninspektion  und  auf  eingewendete  Berufung
Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  im  Einbenehmen  mit
Unserm  Kirchenrathe.

§5  9.
Zusammensetzung  des  Kirchgemeindevorstandes.
1.  Der  Kirchgemeindevorstand  besteht  aus  folgenden  Mitgliedern:
        <pb n="297" />
        281

a)  aus  dem  Ortspfarrer  und  den  sonstigen  fest  angestellten  Geistlichen
der  Kirchgemeinde,

b)  aus  dem  Schullehrer,  der  den  evangelischen  Religionsunterricht  zu
ertheilen  hat,

c)  aus  dem  Bürgermeister,  dafern  die  Mehrzahl  der  Glieder  der
politischen  Gemeinde  evangelischen  Bekenntnisses  ist,  oder  im  Falle  der
Behinderung  dem  Stellvertreter  desselben,

d)  aus  den  gewählten  Mitgliedern.

2.  Ertheilen  an  der  Volksschule  innerhalb  des  Bezirks  der  Kirchgemeinde
mehrere  Lehrer  den  evangelischen  Religionsunterricht,  so  hat  der  erste  unter
ihnen  in  den  Kirchgemeindevorstand  einzutreten  und  bei  dessen  dauernder
Behinderung  der  nächstfolgende.

Bestehen  im  Bezirke  der  Kirchgemeinde  höhere  Lehranstalten  oder  eine
solche,  so  hat  der  Kirchgemeindevorstand  die  Befugniß,  einem  der  dort  mit
Ertheilung  des  evangelischen  Religionsunterrichts  betrauten  Lehrer  die  Mitgliedschaft
  zu  verleihen,  der  dann  neben  dem  Religionslehrer  der  Volksschule
  eintritt.

3.  Die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder  wird  durch  ein  von
dem  Kirchgemeindevorstand  zu  errichtendes  und  von  der  Kircheninspektion  zu
bestätigendes  Ortsstatut  festgesetzt,  hat  aber,  vorbehältlich  der  Bestimmungen
in  §  14,  mindestens  zwei  und,  wenn  weder  der  Bürgermeister  noch  dessen
Stellvertreter  in  den  Kirchgemeindevorstand  eintreten  kann,  mindestens  drei,  in
jedem  Falle  aber  —  mit  Einschluß  des  Bürgermeisters  oder  des  Stellvertreters
desselben  —  eins  mehr  zu  betragen  als  die  Zahl  der  durch  ihr  geistliches  bezw.
Schulamt  berufenen  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes.

4.  In  Kirchgemeinden,  wo  das  Patronatrecht  einer  Privatperson
zusteht,  ist  diese  Mitglied  des  Kirchgemeindevorstandes,  mag  sie  der  Kirchgemeinde
angehören  oder  nicht  (§  8  Z.  3).

Ist  der  Patron  der  Pfarrkirche  gleichzeitig  Patron  einer  Filialkirche,  so
gebührt  ihm  die  Mitgliedschaft  auch  im  Kirchgemeindevorstande  des  Filials.

Zwischen  mehreren  Patronen,  die  Privatpersonen  sind,  ist  ein  Abkommen
  darüber  zu  treffen,  wer  in  den  Kirchgemeindevorstand  einzutreten  hat.
Wird  ein  solches  nicht  getroffen,  so  ruht  für  die  Patrone  das  Recht  der
Mitgliedschaft.
        <pb n="298" />
        282

Ein  im  Orte  der  Kirchgemeinde  anwesender  Patron  hat  sein  Recht  der
Mitgliedschaft  persönlich  auszuüben.  Andernfalls  kann  er  sich  vertreten  lassen.
Der  Vertreter  (§  8  Z.  3)  darf  indessen  dem  Kirchgemeindevorstande  nicht  bereits
als  Mitglied  angehören.

Soll  für  Patroninnen  oder  für  minderjährige  oder  bevormundete  Patrone
das  Recht  der  Mitgliedschaft  ausgeübt  werden,  so  kann  dies  nur  durch  Vertreter
  geschehen.

Gehört  der  Patron  in  Folge  seines  geistlichen,  Schul=  oder  Gemeindeamtes
  dem  Kirchgemeindevorstand  an,  so  bleibt  es  ihm  unbenommen,  sich  in
seiner  Eigenschaft  als  Patron  einen  Vertreter  zu  bestellen.  Thut  er  es  nicht,
so  ruht  das  ihm  als  Patron  zustehende  Stimmrecht.

8  10.
Wirkungskreis  des  Kirchgemeindevorstandes.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  im  Allgemeinen  die  Aufgabe,  als  Bei—
stand  des  geistlichen  Amtes  an  der  Verwirklichung  des  Berufes  der  Kirchgemeinde,
eine  Pflanzstätte  evangelischen  Glaubens  und  Lebens  zu  sein,  mitzuwirken.  Im
Besonderen  hat  er  daher  namentlich  folgende  Rechte  und  Pflichten:

1.  Erhaltung  von  Zucht  und  Sitte,  sowie  Belebung
desschristlichen  Sinnes  in  der  Kirchgemeinde.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  alle  Zustände  und  Vorkommnisse  auf  dem
Gebiete  des  religiösen  und  des  sittlichen  Lebens  in  der  Gemeinde  sorgfältig
zu  beobachten,  sowie  die  Mittel  zu  berathen  und  anzuwenden,  welche  geeignet
sind,  alle  sitten=  und  seelenverderblichen  Einflüsse  zu  hindern  und  zu  bekämpfen,
lebendiges  Christenthum  aber  in  der  Gemeinde  und  deren  Gliedern  zu  pflegen
und  zu  fördern.  —  Insbesondere  hat  er  gegen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde,
welche  ihre  Pflicht  verabsäumen,  für  ihre  Ehe  die  kirchliche  Trauung  nachzusuchen,
  oder  die  unter  ihrer  Gewalt  stehenden  Kinder  taufen  oder  konfirmiren
zu  lassen,  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Verfahren  einzuleiten.

Der  Kirchgemeindevorstand  entscheidet  an  erster  Stelle  über  Entziehung
und  Wiederverleihung  der  kirchlichen  Ehrenrechte.

2.  Mitwirkung  bei  Besetzung  geistlicher  Stellen.

Wenn  eine  geistliche  Stelle  erledigt  wird,  so  hat  der  Kirchgemeindevorstand
unverzüglich  dem  Superintendenten  davon  Anzeige  zu  machen.  Bei  Berufung
        <pb n="299" />
        283

eines  neuen  Geistlichen  übt  der  Kirchgemeindevorstand,  insofern  ihm  nicht  das
Patronat  zusteht,  im  Namen  der  Kirchgemeinde  das  derselben  nach  §  5  zustehende
Recht  aus.

3.  Wahl  und  Beaufsichtigung  der  Kirchendiener.

Die  Geistlichen  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtsthätigkeit,  was  Lehre,
Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  die  übrigen  heiligen  Handlungen,
sowie  auch  ihre  amtliche  Geschäftsführung  anlangt,  von  dem  Kirchgemeindevorstand
  unabhängig.  Doch  ist  dieser  bei  jeder  Kirchenvisitation  über  die  Person
und  Amtsführung  des  Geistlichen,  über  sein  Verhältniß  zu  der  Gemeinde  und
sein  Ansehen  in  derselben,  sowie  über  die  christliche  Ordnung  seines  Hausstandes
  von  dem  Visitator  zu  vernehmen.

Die  Uebertragung  von  Kirchendiensten  an  den  einzelnen  Lehrer  seitens
der  obersten  Schulbehörde  kann,  soweit  nicht  die  Wahl  selbst  dem  Kirchgemeindevorstand
  zusteht,  nur  mit  Zustimmung  des  letzteren  geschehen.  Bei  schweren
Pflichtwidrigkeiten  des  Lehrers  in  Bezug  auf  seine  kirchlichen  Dienstverrichtungen
kann  der  Kirchgemeindevorstand  die  Enthebung  desselben  von  den  letzteren  bei
der  obersten  Schulbehörde  durch  Vermittelung  des  Schulamts  beantragen.

Alle  übrigen  Kirchendiener  (Kirchner,  Kirchrechnungsführer,  Altarleute,
Bälgetreter,  Läuter  u.  s.  w.)  hat  der  Kirchgemeindevorstand  zu  wählen,  zu  verpflichten,
  zu  beaufsichtigen  und  zu  entlassen.  Bestehende  besondere  Rechte  und
Verpflichtungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.  Nur  der  Kirchrechnungsführer
wird  von  der  Kircheninspektion  verpflichtet  (§  12  Z.  1).

4.  Fürsorge  für  den  religiösen  Unterricht  und
das  sittliche  Verhalten  der  Ingend.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
überwachen  und  die  Interessen  der  Kirchgemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.  Insbesondere  haben  die  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  das
Recht  und  die  Pflicht,  den  öffentlichen  Schulprüfungen  in  Bezug  auf  den
Religionsunterricht,  sowie  der  Prüfung  dieses  Unterrichts  durch  den  Superintendenten
  aus  Anlaß  der  Kirchenvisitation  beizuwohnen,  und  können  ihre  bei
diesen  Gelegenheiten  gemachten  Wahrnehmungen  zum  Gegenstand  der  Besprechung
im  Kirchgemeindevorstand  machen,  welcher  etwaige  Mißstände  in  der  religiösen
Unterweisung  oder  in  dem  sittlichen  Verhalten  der  Jugend  bei  der  Schulverwaltung
  zur  Anzeige  bringen  wird.  Der  Kirchgemeindevorstand  hat  die
        <pb n="300" />
        284

Pflicht,  den  Pfarrer  bei  Förderung  der  kirchlichen  Unterredungen  mit  der  konfirmirten
  Jugend,  wenn  nöthig  durch  persönliche  Einwirkung  auf  die  Eltern,
zu  unterstützen.  Auch  hat  der  Kirchgemeindevorstand  sich  die  Ueberwachung  des
sittlichen  Verhaltens  der  heranwachsenden  Jugend  angelegen  sein  zu  lassen.

5.  Mitwirkung  bei  der  christlichen  Liebesthätigkeit.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  die  zum  Zwecke  der  kirchlichen  Armenund
  Krankenpflege  in  der  Kirchgemeinde  verfügbaren  Mittel  zu  verwalten  und
über  ihre  zweckentsprechende  Verwendung  zu  beschließen.  Er  kann  sich  dabei
mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien  Vereinen
ins  Einvernehmen  setzen.

Der  Kirchgemeindevorstand  kann,  wie  aus  seiner  Mitte  (§  12  Z.  2),  so
auch  aus  der  Kirchgemeinde  einen  oder  mehrere  Helfer  (5  12  Z.  4)  bestellen,
welche  bei  der  Ermittelung  vorhandener  Nothstände,  bei  der  Pflege  der  christlichen
  Vereinsthätigkeit,  der  Verbreitung  christlicher  Schriften,  der  Sammlung
von  Kollekten  u.  s.  w.  den  Geistlichen  zu  unterstützen,  auch  diesem  alle  zu  ihrer
Kenntniß  kommenden  Fälle,  in  denen  ein  seelsorgerliches  Eingreifen  desselben
nöthig  oder  wünschenswerth  erscheint,  zur  Anzeige  zu  bringen  haben.

6.  Mitwirkung  bei  Abänderungen  in  der  Gottesdienstund
  Lehrordnung.

Neue  Formen  des  Gottesdienstes,  neue  Gesangbücher,  Katechismen  und
Agenden  können  nicht  ohne  Zustimmung  des  Kirchgemeindevorstandes  in  der
Gemeinde  eingeführt  werden.

Bei  Abänderung  der  Parochialordnung  sind  die  Kirchgemeindevorstände
vorher  gutachtlich  zu  hören  (8  2).

7.  Aufsicht  über  die  Feier  der  Sonn=  und  Festtage.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  über  die  Befolgung  der  hinsichtlich  der
Sonntagsheiligung  bestehenden  allgemeinen  Gesetze  und  örtlichen  Bestimmungen,
Sitten  und  Gebräuche,  sowie  über  die  äußere  Ordnung  bei  dem  Gottesdienste
und  den  heiligen  Handlungen  zu  wachen  und,  wenn  nöthig,  Anträge  in  dieser
Beziehung  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  stellen.  In  allen  das  Kirchstuhlwesen
  betreffenden  Fragen  entscheidet  der  Kirchgemeindevorstand  an  erster
Stelle.
        <pb n="301" />
        285

8.  Theilnahme  an  kirchlichen  Feierlichkeiten.

Die  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  haben  der  Prüfung  und  Annahme
  der  Konfirmanden,  der  Feier  der  Konfirmation,  der  Einführung  neuer
Geistlicher,  der  Einführung  der  Lehrer,  welchen  Religionsunterricht  oder  kirchliche
  Dienste  übertragen  werden,  den  Gottesdiensten  und  Versammlungen  aus
Anlaß  der  Spezialkirchenvisitationen  beizuwohnen.  Zu  den  Verhandlungen  aus
Anlaß  der  Generalkirchenvisitationen  entsendet  jeder  Kirchgemeindevorstand  zwei
Vertreter.

9.  Aufsicht  über  die  kirchlichen  und  geistlichen  Gebände,
sowie  über  die  Friedhöfe.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die
geistlichen  Gebände  in  baulichem,  dem  Bedürfnisse  allenthalben  entsprechendem
Stande  erhalten,  und  daß  sie  nicht  zu  Zwecken  verwendet  werden,  die  der
Würde  des  Ortes  widersprechen;  auch  hat  er  auf  würdige  Instandhaltung  der
Friedhöfe  und  deren  Umfriedigungen,  sowie  auf  Beobachtung  der  bestehenden
Friedhofsordnungen  und  Begräbnißordnungen  hinzuwirken.

10.  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des  kirchlichen  Vermögens
und  des  Vermögens  der  geistlichen  Stellen.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  das  Kirchenvermögen  mit  Einschluß  der
kirchlichen  Stiftungen  zu  verwalten  und  zu  beaufsichtigen,  auch  den  Bestand
wie  die  Nutzung  der  geistlichen  Pfründen,  unbeschadet  der  dem  Geistlichen
zustehenden  Verwaltungsbefugnisse,  zu  überwachen.  Seine  Zustimmung  ist
insonderheit  auch  erforderlich  bei  der  Verpachtung  der  zur  Pfarrstelle  gehörigen
Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen  Inhabers  hinaus  (5  24,  II
Z.  4).

Sobald  eine  geistliche  Stelle  erledigt  wird,  ohne  daß  zugleich  ein  anderer
Geistlicher  in  dieselbe  eintritt,  hat  der  Kirchgemeindevorstand  für  die  einstweilige
Sicherstellung  des  vorhandenen  Dienst=  und  Stellinventars,  erforderlichen  Falls
auch  der  einzelnen  Besoldungstheile  zu  sorgen  und  während  der  Vakanzzeit
das  gesammte  Stellinventar  gehörig  zu  überwachen  und  zu  bewahren,  insbesondere
  auch  die  Gebäude,  Gehöfte  und  Gärten  ordnungsmäßig  im  Stand
zu  erhalten  und  vor  Beschädigungen  zu  schützen.

1895  43
        <pb n="302" />
        286

11.  Rechtliche  Vertretung  der  Kirchgemeinde  u.  s.  w.
Der  Kirchgemeindevorstand  hat,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §  19,
in  Rechtsstreitigkeiten  die  Kirchgemeinde,  die  Kirchkasse,  die  kirchlichen  Stiftungen
und  die  geistlichen  Pfründen  zu  vertreten.

12.  Mitwirkung  bei  den  Wahlen  zur  Landessynode.
Der  Kirchgemeindevorstand  hat  den  Wahlmann,  bezüglich  die  Wahlmänner
für  die  Wahl  der  Synodalabgeordneten  zu  wählen.

§  11.
Vorsitz.

Der  Vorsitz  im  Kirchgemeindevorstand  steht  dem  Ortspfarrer  und  bei
dessen  Behinderung  dem  zweiten  fest  angestellten  Geistlichen  zu.  Ist  ein  solcher
nicht  vorhanden,  so  ist  für  Fälle  der  Behinderung  des  Ortspfarrers  ein  Mitglied
  des  Kirchgemeindevorstandes  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  durch  den
Kirchgemeindevorstand  zu  wählen,  was  auf  die  Dauer  der  Wahlzeit  der  gewählten
Mitglieder  geschieht.

Während  der  Vakanz  der  Pfarrstelle  in  solchen  Gemeinden,  wo  ein
zweiter  fest  angestellter  Geistlicher  nicht  vorhanden  ist,  übernimmt  der  Vikar
den  Vorsitz,  und  zwar  auch  dann,  wenn  er  kein  fest  angestellter  Geistlicher  ist.

*  12.
Inhaber  der  Aemter,  Beauftragte  und  Hilfspersonen.

1.  Der  Kirchgemeindevorstand  hat  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  (8  9)
einen  Schriftführer  zu  wählen,  dafern  der  Vorsitzende  die  Schriftführung
nicht  selbst  übernehmen  will  oder  vom  Kirchgemeindevorstand  nicht  ein  sonstiger
Schriftführer  gegen  Vergütung  bestellt  wird,  sowie  einen  Kirchrechnungsführer,
welchem  unter  Aufsicht  des  Vorsitzenden,  der  selbst  nicht  Kirchrechnungsführer
sein  darf,  die  Verwaltung  der  Kirchkasse  und  deren  etwa  vorhandenen  Nebenkassen
  obliegt.

Findet  sich  unter  den  Mitgliedern  keine  für  das  Amt  des  Kirchrechnungsführers
  geeignete  Persönlichkeit,  so  hat  der  Kirchgemeindevorstand  dieses  Amt
einer  andern  Person  zu  übertragen,  die  ihm  verantwortlich  ist.

Der  Kirchrechnungsführer,  welcher  von  der  Kircheninspektion  zu  verpflichten
ist,  hat  eine  angemessene  Sicherheit  zu  leisten,  wenn  er  von  dieser  Verpflichtung
        <pb n="303" />
        287

vom  Kirchgemeindevorstand  mit  Zustimmung  der  Kircheninspektion  nicht  be—
freit  wird.

Jedem  Kirchrechnungsführer  kann  vom  Kirchgemeindevorstand  eine  Ver—
gütung  zugebilligt  werden,  welche  sich  innerhalb  der  von  der  obersten  Kirchenbehörde
  im  Allgemeinen  festgestellten  Grenze  zu  halten  hat.

2.  Dem  Kirchgemeindevorstande  ist  es  gestattet,  auch  für  andere  Zweige
seiner  Thätigkeit,  namentlich  für  die  kirchliche  Vermögensverwaltung,  für  die
Beaufsichtigung  der  kirchlichen  Gebäude  und  Friedhöfe,  für  die  kirchliche  Armenund
  Krankenpflege  u.  s.  w.,  gewisse  Geschäfte  ein  zelnen  seiner  Mitglieder
(§  9)  oder  besonderen  Ausschüssen,  die  ihm  verantwortlich  sind,  zu
übertragen.

3.  Kollaboratoren  und  sonstige  Hilfsgeistliche  sind,  ohne  Mitglieder
des  Kirchgemeindevorstandes  zu  sein,  zu  den  Verhandlungen  des  letzteren  mit
berathender  Stimme  zuzuziehen.  Ebenso  können  auch  auf  Wunsch  des  Kirchgemeindevorstandes
  die  in  den  Ruhestand  versetzten  früheren  Ortsgeistlichen
  zugezogen  werden.

4.  Weiter  ist  der  Kirchgemeindevorstand  berechtigt,  die  für  das  Gebiet  der
christlichen  Liebesthätigkeit  bestellten  Helfer  (§  10  Z.  5),  welche  dem  Kirchgemeindevorstande
  nicht  angehören,  an  seinen  betreffenden  Verhandlungen  mit
berathender  Stimme  theilnehmen  zu  lassen.  «

§13.
Wahl,  Ablehnung  und  Ausscheiden.

1.  Die  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  werden,  insoweit  sie  nicht
in  Folge  ihres  Amtes  oder  des  Patronatrechts  in  diese  Körperschaft  berufen
sind,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  unter  Z.  5  und  §  14  Z.  5,  von  der
Kirchgemeindeversammlung  (§  22)  gewählt  (8  15).

2.  Zur  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  jedes  männliche  selbständige
Mitglied  der  Kirchgemeinde  berechtigt,  welches  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
hat  und  im  Genuß  der  kirchlichen  und  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befindet
(§22  Z.  1).  Wer  jedoch  ein  schweres  öffentliches,  nicht  wieder  gehobenes
Aergerniß  gegeben  hat,  darf  das  Wahlrecht  nicht  ausüben.

Selbständig  ist,  wer  einen  eigenen  Haus=  oder  Erwerbsstand  hat.

43*
        <pb n="304" />
        288

3.  Wählbar  ist  jedes  männliche  selbständige  Mitglied  der  Kirchgemeinde,
welches  den  Erfordernissen  des  §  8  Z.  1  genügt  und  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt
  hat.

4.  Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  6  Jahre;  die  Amtsdauer  derselben
  beginnt  mit  dem  auf  die  Wahl  folgenden  1.  Adventssonntage.

Die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  scheidet  in  der  bisherigen  Reihenfolge
  von  3  zu  3  Jahren  aus.

5.  Scheidet  innerhalb  der  Wahlzeit  ein  gewähltes  Mitglied  aus,  so  wählt
der  Kirchgemeindevorstand  für  den  Rest  der  Wahlzeit  ein  weiteres  Mitglied.

6.  Die  Wahl  kann  abgelehnt  werden  a)  von  denjenigen,  die  unmittelbar
vorher  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstands  gewesen  sind,  b)  bei  einem
Lebensalter  von  65  Jahren  und  c)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe.


7.  Ein  Mitglied,  welches  den  Erfordernissen  des  §  8  Z.  1  nicht  mehr
genügt,  insbesondere  den  öffentlichen  Gottesdienst  beharrlich  meidet  und  die
Sakramente  verschmäht,  oder  welches  seine  Amtspflichten  fortdauernd  verletzt,
ist  aus  dem  Kirchgemeindevorstande  auszuschließen.

Diese  Bestimmung  ist  nicht  auf  die  gewählten  Mitglieder  beschränkt.

8.  Abgesehen  von  dem  Falle  unter  Z.  7  kann  im  Laufe  der  Wahlzeit  ein
Mitglied  des  Kirchgemeindevorstandes  nur  aus  erheblichen  Gründen,  sowie  dann
ausscheiden,  wenn  es  das  65.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.

9.  Ueber  die  Fälle  unter  Z.  7  wird  nach  §  8  BZ.  4  entschieden  und  über
die  Erheblichkeit  der  Gründe  in  den  Fällen  unter  Z.  6  und  8  entscheidet  der
Kirchgemeindevorstand  und  auf  Berufung  die  Kircheninspektion.

10.  Wer  aus  für  unerheblich  erachteten  Gründen  die  Wahl  ablehnt  oder
ausscheidet,  verliert  auf  die  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war,  sein  Stimmrecht
in  der  Kirchgemeindeversammlung  (8  22).

§  14.
Vertretung  eingepfarrter  Ortschaften.
1.  Gehört  zu  einer  Kirchgemeinde  eine  eingepfarrte  Ortschaft,  die
eine  politische  Gemeinde  bildet,  oder  sind  mehrere  solche  eingepfarrte  Ortschaften

  vorhanden,  so  müssen  sie  im  Kirchgemeindevorstande  durch  gewählte
Mitglieder  vertreten  sein.
        <pb n="305" />
        289

2.  Diese  Vertretung  ist  durch  Ortsstatut  (8§9  Z.  3)  festzusetzen,  vorbehältlich
  der  unter  Z.  4  geordneten  Befugniß  der  Kircheninspektion.

3.Eingepfarrte  Theile  von  politischen  Gemeinden  haben  keinen  Anspruch
  auf  Vertretung  im  Kirchgemeindevorstande,  handelt  es  sich  jedoch  um
eine  Mehrzahl  solcher  Theile,  so  kann  ihnen  auf  Anordnung  der  Kircheninspektion
  im  Wege  des  Ortsstatuts  eine  Vertretung  gewährt  werden.

4.  In  der  Regel  ist  für  jede  eingepfarrte  Ortschaft,  die  eine  politische
Gemeinde  bildet,  von  den  dortigen  Wahlberechtigten  (§  13  Z.  2)  ein  Mitglied
in  den  Kirchgemeindevorstand  zu  wählen.  Es  kann  aber  von  der  Kircheninspektion
  angeordnet  werden,  daß  für  mehrere  kleine  eingepfarrte  Ortschaften
  zusammen  nur  ein  Mitglied  zu  wählen  ist,  wie  es  der  Kircheninspektion
  andererseits  auch  vorbehalten  bleibt,  hinsichtlich  größerer  eingepfarrter
  Ortschaften  anzuordnen,  daß  für  sie  mehrere  Mitglieder  gewählt
werden.

5.  Die  Bestimmung  in  8§  13  3Z.  5  leidet  entsprechende  Anwendung.

6.  Hat  die  eingepfarrte  Ortschaft  eine  eigene  Volksschule,  so  ist  der  den
Religionsunterricht  ertheilende  Lehrer,  bezw.  der  erste  Lehrer,  Mitglied  des
Kirchgemeindevorstandes  in  demjenigen  Orte,  wohin  sie  eingepfarrt  ist.

Auf  die  Zahl  der  aus  den  eingepfarrten  Ortschaften  zu  wählenden
Mitglieder  ist  dies  ohne  Einfluß.

Bei  dauernder  Behinderung  des  Lehrers  hat,  wenn  ein  zweiter  Lehrer
vorhanden  ist,  dieser  einzutreten.

§  15.
Wahlordnung.

Für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes
sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:

1.  Der  Kirchgemeindevorstand  hat  rechtzeitig  vor  der  Vornahme  einer
Neuwahl  (§  13  Z.  4)  eine  Liste  über  die  zur  Ausübung  des  Wahlrechts
  Berechtigten  aufzustellen  und  auszulegen.

Auf  diese  Auslegung  und  auf  Einwendungen  finden  die  Vorschriften  in
§  27  Z.  2  u.  3  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Wahlhandlung  wird  an  einem  oder  einigen  vorausgehenden,  aufeinander
  folgenden  Sonntagen  von  der  Kanzel  und,  wo  dies  herkömmlich  ist
        <pb n="306" />
        290

oder  für  zweckdienlich  erachtet  wird,  durch  öffentliche  Blätter  bekannt  gemacht.


Dabei  ist  anzugeben,  wo  die  Wahl  stattfindet,  wann  sie  beginnt  und
wann  sie  geschlossen  werden  wird.

Die  Dauer  der  Wahlzeit  richtet  sich  nach  dem  Ortsherkommen  und
Bedürfniß,  hat  aber  mindestens  eine  halbe  Stunde  zu  betragen.

3.  Die  Wahl  findet  regelmäßig  nach  beendigtem  Vormittagsgottesdienste
in  der  Kirche  oder,  wenn  dies  unthunlich  ist,  an  einem  sonst  geeigneten  Orte
statt.  Sie  wird  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes
  eröffnet,  in  welcher  die  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  aufgefordert
werden,  die  §§  7  bis  einschließlich  10,  13  und  14  der  Kirchgemeindeordnung
sorgfältig  zu  beachten.

4.  Die  Leitung  der  Wahlhandlung  bewirkt  ein  Wahlausschuß,  bestehend
aus  dem  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes  und  zwei  von  letzterem  zu
bestimmenden  Mitgliedern  des  Kirchgemeindevorstandes.

Der  Wahlausschuß  bestellt  einen  Schriftführer.

5.  Nur  solche  Personen,  die  in  der  Wahlliste  aufgeführt  sind,  dürfen
zur  Wahl  zugelassen  werden.

6.  Die  Wahl  geschieht  durch  persönliche  Abgabe  von  Stimmzetteln
ohne  Namensunterschrift,  welche  so  viele  Namen  enthalten  sollen,  als  Mitglieder
  zu  wählen  sind.

7.  Für  jede  betheiligte  Ortschaft  ist  ein  besonderes  Behältniß  zur
Einlegung  der  Stimmzettel  aufzustellen.

8.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  von  dem  Wahlausschusse  und  von
dem  Schriftführer  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen.

In  diesem  Protokoll  ist  die  Zahl  der  ihr  Stimmrecht  ausübenden  Mitglieder
  der  Kirchgemeinde  anzugeben.

9.  Ist  die  Abgabe  der  Stimmzettel  beendigt,  so  werden  die  auf  den
letzteren  verzeichneten  Namen  öffentlich  verlesen  und  in  dem  Protokoll  mit  der
Zahl  der  auf  jeden  Namen  gefallenen  Stimmen  vermerkt.

10.  Diejenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
sind  gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  bekannt  zu  machen,  und  der  Vorsitzende
        <pb n="307" />
        291

hat  dabei  die  Frage  zu  stellen,  ob  eine  Wahl  von  Seiten  eines  Wäh—
lers  beanstandet  werde.

Daß  dies  geschehen,  ist  in  dem  Protokoll  zu  bemerken.

Damit  wird  die  Wahlhandlung  geschlossen.

11.  Wird  während  der  Wahlhandlung  von  einem  Wähler  eine  Wahl
beanstandet  und  ist  der  Wahlausschuß  nicht  in  der  Lage,  den  Einspruch  alsbald
  zu  beseitigen,  oder  ist  der  Wahlausschuß  selbst  der  Ansicht,  daß  einem
Gewählten  die  Wählbarkeit  abgehe,  so  ist  die  Entscheidung  der  Kircheninspektion
durch  den  Kirchgemeindevorstand  einzuholen.

Nach  Schluß  der  Wahlhandlung  kann  eine  Wahl  seitens  der  Wähler
nicht  mehr  beanstandet  werden.

12.  Die  Wahl  der  aus  eingepfarrten  Ortschaften  von  den  dortigen
Wahlberechtigten  (§  13  Z.  2)  zu  wählenden  Mitglieder  wird  gleichzeitig  mit
der  Wahl  der  übrigen  Mitglieder  vorgenommen,  dergestalt  jedoch,  daß  die
Wähler  aus  diesen  eingepfarrten  Ortschaften  nur  so  viel  Namen  auf  die  Stimmzettel
  zu  schreiben  haben,  als  Mitglieder  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  sind.

Die  Wähler  aus  der  Gemeinde  des  Pfarrorts  dürfen  Mitglieder  aus
den  eingepfarrten  Orten  nicht  wählen.

Insoweit  nach  den  Bestimmungen  des  §  14  nur  ein  Mitglied  zu  wählen
ist,  findet  die  Neuwahl  nach  Ablauf  der  sechsjährigen  Wahlzeit  statt.

13.  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  in  herkömmlicher  Weise  öffentlich  bekannt
  zu  machen.

14.  Der  Ortsgeistliche  überträgt  am  1.  Adventssonntage  oder  an  einem
nächstgelegenen  Sonntage  den  Neugewählten  im  Gottesdienst  vor  versammelter
Gemeinde  im  Namen  der  Kirche  ihr  Amt  und  verpflichtet  dieselben  mittelst
Handschlags  an  Eidesstatt.

15.  Die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  sind  vom  Kirchgemeindevorstande
  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Wahl  der  Kircheninspektion  anzuzeigen.

16.
Sitzungen.
1.  Die  Sitzungen  des  Kirchgemeindevorstandes  haben  an  einem  angemessenen
  Orte  stattzufinden.  Sie  werden  anberaumt,  so  oft  es  das  Bedirfniß
  erfordert  und  so  oft  es  eine  vorgesetzte  Behörde  anordnet.  Sie  sind
        <pb n="308" />
        292

öffentlich,  wenn  der  Kirchgemeindevorstand  nicht  den  Ausschluß  der  Oeffent—
lichkeit  für  den  einzelnen  Fall  beschließt.  Geheimhaltung  des  in  vertraulicher
Sitzung  Berathenen  und  Beschlossenen  ist  strenge  Pflicht.

2.  Darüber,  ob  und  in  welcher  Weise  das  Stattfinden  der  Sitzungen
öffentlich  bekannt  zu  machen  sei,  befindet  der  Kirchgemeindevorstand.

3.  Die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  sind  zu  dessen
Sitzungen,  unter  Bezeichnung  der  Tagesordnung,  schriftlich  zu  laden,  und  jeder
Geladene  hat  auf  dem  betreffenden  Schriftstücke,  welches  dem  Vorsitzenden  zurückzugeben
  ist,  die  geschehene  Ladung  durch  seine  Namensunterschrift  zu  bescheinigen.


Ist  der  Patron  nicht  ortsanwesend,  so  braucht  er  persönlich  zu  den
Sitzungen  nicht  eingeladen  zu  werden.

4.  Der  Kirchgemeindevorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die
Hälfte  der  geladenen  Mitglieder  in  der  Sitzung  erschienen  ist.

5.  Der  Kirchgemeindevorstand  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

6.  Die  Beschlüsse  des  Kirchgemeindevorstandes  und  die  Namen  der  dabei
anwesend  gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Die
Protokolle  müssen  nach  vorheriger  Verlesung  und  Genehmigung  vor  dem  Schlusse
der  Sitzung  mindestens  vom  Vorsitzenden  und  Schriftführer  oder  vom  Vorsitzenden
  und  einem  zweiten  Mitgliede  des  Kirchgemeindevorstandes  unterzeichnet
  werden.

Wird  bei  wichtigeren  Verhandlungsgegenständen  namentliche  Abstimmung
  vorgenommen,  so  muß  aus  dem  Protokolle  zu  ersehen  sein,  welche  Mitglieder
  für  und  welche  gegen  die  Vorlage  gestimmt  haben.

*  17.
Ausfertigungen.

1.  Die  Ausfertigungen  des  Kirchgemeindevorstandes  werden  in  der
Regel  von  dem  Vorsitzenden  unterzeichnet.

2.  Schriftstücke  über  Rechtsgeschäfte,  die  eine  Verpflichtung  der  Kirche,
der  Kirchgemeinde,  einer  geistlichen  Stelle  oder  einer  kirchlichen  Stiftung  enthalten,
  kirchliche  Ortsstatute  und  Prozeßvollmachten  sind  von  dem  Vorsitzenden,
  dessen  Stellvertreter  und  einem  gewählten  Mitgliede
        <pb n="309" />
        293

zu  unterzeichnen,  und  zwar  so,  daß  die  amtliche  Eigenschaft  jedes  Unterzeich—
ners  zugesetzt  wird.
3.  Ist  der  Vorsitzende  oder  der  Stellvertreter  desselben  behindert,  so

unterschreibt  ein  zweites  gewähltes  Mitglied  neben  den  beiden  andern
Unterzeichnern.

4.  In  den  von  drei  Mitgliedern  zu  unterzeichnenden  Schriftstücken,
welche  stets  auch  mit  dem  Siegel  oder  Stempel  der  Kirche  zu  versehen  sind,
ist  auf  denjenigen  Beschluß  des  Kirchgemeindevorstands  Bezug  zu  nehmen,
auf  Grund  dessen  sie  ausgefertigt  werden.  Von  solchen  Beschlüssen  wird  an—
genommen,  daß  sie  rechtsgiltig  gefaßt  seien,  wenn  die  betreffende  Urkunde  sonst
die  vorschriftsmäßige  Form  hat.

8  18.
Ausführung  der  Beschlüsse.

1.  Der  Vorsitzende  hat  die  Beschlüsse  des  Kirchgemeindevorstandes
auszuführen.

2.  Sollte  jedoch  dem  Vorsitzenden  die  Ueberzeugung  inne  wohnen,  daß
der  gefaßte  Beschluß  dem  Interesse  der  Kirche,  der  Kirchgemeinde,  einer
geistlichen  Stelle  oder  einer  kirchlichen  Stiftung  zuwider  laufe,  so  ist  die  Ausführung
  zu  beanstanden  und  sofort  an  die  zunächst  vorgesetzte  kirchliche
Aussichtsbehörde  zu  berichten.  Letztere  bestätigt  entweder  den  gefaßten  Beschluß,
  oder  verweist  die  Angelegenheit  zur  nochmaligen  Beschlußfassung  an
den  Kirchgemeindevorstand  zurück.

Beanstandet  die  zunächst  vorgesetzte  kirchliche  Aufsichtsbehörde  auch  den
weiteren  Beschluß  des  Kirchgemeindevorstandes,  oder  kommt  ein  solcher  nicht
zu  Stande,  so  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  die  Entscheidung  Unseres  Staats-Ministeriums,
  Departement  des  Kultus,  bezw.  Unseres  Kirchenraths  einzuholen.

819.
Behördlich  beauftragte  Vertreter  und  persönliches  Interesse.
Auflösung  des  Kirchgemeindevorstands.

1.  Widerstreitet  das  Interesse  der  Kirchgemeinde,  der  politischen  Gemeinde
  oder  der  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  dem  der  Kirche,  einer
geistlichen  Stelle  oder  einer  kirchlichen  Stiftung,  so  hat  auf  Beschluß  Unseres
Staats-Ministeriums,  Departement  des  Kultus,  die  Kircheninspektion  das  letztere

1895  44
        <pb n="310" />
        294

wahrzunehmen  und  es  kann  von  ihr  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung
  der  Kirche,  der  geistlichen  Stelle  oder  der  kirchlichen  Stiftung  an
Stelle  des  Kirchgemeindevorstandes  einem  Beauftragten,  der  an  die  Weisungen
  der  Kircheninspektion  gebunden  ist,  übertragen  werden.

2.  Sind  bei  einer  der  Beschlußfassung  des  Kirchgemeindevorstandes  unterliegenden
  Angelegenheit  einzelne  Mitglieder  des  letzteren  mit  ihrem  persönlichen
  Interesse  betheiligt,  so  haben  sie  an  der  Beschlußfassung  nicht  und
an  der  Berathung  nur  dann  theilzunehmen,  wenn  dagegen  aus  der  Mitte  des
Kirchgemeindevorstandes  kein  Widerspruch  erfolgt.

3.  Sollte  ein  Kirchgemeindevorstand  seine  Pflichten  auffällig  vernachlässigen
  oder  verletzen,  so  kann  nach  vorgängiger  Vermahnung  Unser  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Kultus,  nach  gutachtlichem  Gehör  des  durch  den
Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenraths,  denselben  auflösen  und  die  Neuwahl
des  Kirchgemeindevorstandes  anordnen.

Solchen  Falles  kann  den  schuldigen  Mitgliedern  die  Wählbarkeit  auf
gewisse  Zeit,  doch  nicht  länger  als  auf  sechs  Jahre,  entzogen  werden.

Solange  die  angeordnete  Wahl  des  neuen  Kirchgemeindevorstandes  nicht
erfolgt,  leidet  Ziffer  1  entsprechende  Anwendung.

8  20.
Geschäftsordnung.

Den  Kirchgemeindevorständen  ist  es  gestattet,  im  Falle  des  Bedürfnisses
sich  eine  Geschäftsordnung  zu  geben.  Die  Bestimmungen  der  letzteren
dürfen  jedoch  gegen  bestehende  gesetzliche  oder  im  Verordnungswege  erlassene
Vorschriften  nicht  verstoßen.

8  21.
Zusammentreten  mehrerer  Kirchgemeindevorstände.

1.  Die  Kirchgemeindevorstände  der  Muttergemeinden  und  der  zu  letzteren
gehörigen  Tochtergemeinden,  sowie  die  Kirchgemeindevorstände  mehrerer  Kirchgemeinden
  desselben  Ortes  können  zur  Berathung  solcher  Gegenstände,  die
gemeinsame  Interessen  betreffen,  zusammentreten.

2.  Daß  eine  solche  gemeinschaftliche  Berathung  stattzufinden  habe,  darf
durch  die  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.
        <pb n="311" />
        295

3.  Den  Kirchgemeindevorständen  ist  nachgelassen,  in  solchen  Fällen  einen
gemeinschaftlichen  Ausschuß  aus  ihren  Mitgliedern  zu  wählen,  welcher  die
Verhandlungsgegenstände  vorzubereiten  hat.

4.  Die  Beschlußfassung  nach  solchen  gemeinschaftlichen  Berathungen  erfolgt
innerhalb  jedes  betheiligten  Kirchgemeindevorstandes  besonders.

5.  Widersprechen  sich  diese  Beschlüsse  und  kann  auch  durch  nochmalige
Berathung  und  Beschlußfassung  Uebereinstimmung  nicht  erzielt  werden,  so  entscheidet
  die  zunächst  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  und  auf  Berufung  Unser
Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  bezw.  Unser  Kirchenrath.

6.  Bei  der  Vorschrift  in  §7  Absatz  2  der  Synodalordnung  vom  29.  März
1873,  sowie  den  zum  Theil  abweichenden  Bestimmungen  in  §  5  des  Gesetzes
vom  24.  Februar  1894,  betr.  die  kirchlichen  Umlagen  in  den  evangelischen
Kirchgemeinden  des  Großherzogthums  Sachsen,  hat  es  zu  bewenden.

V.
8  22.

*  &amp;amp;G„:  rroena.  .  1
Die  g

1.  Die  Kirchgemeinde  (§  1)  findet  ihre  weitere  Vertretung  durch  die
Kirchgemeindeversammlung.

Sie  wird  durch  die  männlichen  selbständigen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde
gebildet,  welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  im  Genuß  der  kirchlichen
  und  bürgerlichen  Ehreurechte  sich  befinden  und  ein  schweres  öffentliches
Aergerniß  nicht  gegeben  haben  (§  13  Z.  2).

Von  dem  Erfordernisse  des  zurückgelegten  25.  Lebensjahres  wird  abgesehen
rücksichtlich  der  Geistlichen,  Patrone  und  Schullehrer.

2.  Die  Kirchgemeindeversammlung  ist  zuständig

a)  zur  Wahl  der  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes,
b)  zur  Wahl  der  Geistlichen,  wo  das  Wahlrecht  der  Kirchgemeinde  zusteht,
IP)  zur  Beschlußfassung  über  solche  Gegenstände,  die  von  Unserem  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Kultus,  oder  von  Unserem  Kirchenrathe
oder  mit  Genehmigung  einer  dieser  Behörden  auf  Beschluß  des  Kirchgemeindevorstandes
  wegen  besonderer  Wichtigkeit  ihr  vorgelegt  werden.
44*
        <pb n="312" />
        296

3.  Die  Kirchgemeindeversammlung  wird,  insoweit  nicht  eine  Aufsichtsbehörde
  für  den  einzelnen  Fall  etwas  Anderes  anordnet,  durch  den  Kirchgemeindevorstand
  berufen.

Vor  der  Anberaumung  der  Kirchgemeindeversammlung  ist  die  Liste  der
Stimmberechtigten  (§  15  Z.  1)  nach  dem  gegenwärtigen  Stand  zu  berichtigen.

Zu  der  Kirchgemeindeversammlung  sind  die  in  die  Liste  eingetragenen
stimmberechtigten  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  in  ortsüblicher  Weise,  unter
Bezeichnung  der  Tagesordnung,  einzuladen.

Jede  so  berufene  Kirchgemeindeversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn
mindestens  ein  Dritttheil  der  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Kirchgemeinde
anwesend  ist.

Erscheinen  weniger  Mitglieder,  so  wird  eine  zweite  Kirchgemeindeversammlung
  berufen,  die,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen,  beschlußfähig  ist.

Handelt  es  sich  jedoch  um  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes
  (§  15),  so  bedarf  es,  auch  wenn  nicht  ein  Dritttheil  der  Stimmberechtigten
  erschienen  ist,  der  Berufung  einer  zweiten  Kirchgemeindeversammlung
  nicht.

4.  Den  Vorsitz  in  der  Kirchgemeindeversammlung  führt,  insoweit  nicht
eine  Aufsichtsbehörde  für  den  einzelnen  Fall  etwas  Anderes  anordnet,  der
Vorsitzende  des  Kirchgemeindevorstandes,  bezüglich  dessen  Stellvertreter.

5.  Vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  15  Z.  6  über  die  Wahl  der
Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  erfolgt  die  Abstimmung  in  den  Kirchgemeindeversammlungen
  entweder  geheim  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln  ohne
Unterschrift  oder  öffentlich.

Insoweit  etwas  Anderes  nicht  vorgeschrieben  ist  oder  von  der  Versammlung
  beschlossen  wird,  wählt  der  Vorsitzende  der  Kirchgemeindeversammlung  die
Art  der  Abstimmung.

6.  Die  Kirchgemeindeversammlung  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

7.  Ueber  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches,
vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  15  Z.  8,  von  dem  Vorsitzenden,  bezüglich
von  dessen  Stellvertreter,  von  dem  Schriftführer  des  Kirchgemeindevorstandes
und  von  drei  Protokollzeugen  unterschrieben  wird,  die  der  Vorsitzende
bestimmt.
        <pb n="313" />
        297

8.  Die  Beschlüsse  der  Kirchgemeindeversammlung  werden  in  ortsüblicher
Weise  vom  Kirchgemeindevorstand  veröffentlicht  und  dann  ausgeführt.

Sollte  der  Mehrheit  des  Kirchgemeindevorstandes  oder  dessen  Vorsitzendem
die  Ueberzeugung  innewohnen,  daß  der  gefaßte  Beschluß  dem  Interesse  der
Kirche,  der  Kirchgemeinde,  einer  geistlichen  Stelle  oder  einer  kirchlichen  Stiftung
zuwiderlaufe,  so  erleiden  die  Bestimmungen  in  §18  Z.  2  entsprechende  Anwendung.

9.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  sind  unbeschadet  der  Rechtsnormen
gegeben,  welche  in  Bezug  auf  die  Wahl  der  Geistlichen  in  einer  Anzahl
Gemeinden  bestehen  (8§  6).

8  23.
Zusammentreten  mehrerer  Kirchg

1.  Von  Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  oder  von
Unserem  Kirchenrath  kann  für  einzelne  Fälle  angeordnet  oder  auf  Beschluß  der
Kirchgemeindevorstände  genehmigt  werden,  daß  die  Kirchgemeindeversammlungen
der  Muttergemeinden  und  der  Tochtergemeinden  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  über  Angelegenheiten  von  gemeinsamem  Interesse  zu  einer
Kirchgemeindeversammlung  zusammentreten.

2.  Die  Berufung  der  Versammlung  erfolgt  dann  durch  die  betheiligten
Kirchgemeindevorstände  gemeinsam,  insoweit  nicht  eine  Aufsichtsbehörde  für  den
einzelnen  Fall  etwas  Anderes  anordnet.

3.  Die  Bestimmungen  in  §  21  Z.  3  bis  einschließlich  5  leiden  entsprechende
  Anwendung,  insoweit  nicht  eine  Aufsichtsbehörde  für  den  einzelnen
Fall  etwas  Anderes  anordnet.

r’A#  r(rIr

VI.

8  24.
Genehmigung  von  Beschlüssen  des  Kirchgemeindevorstandes
und  der  Kirchg
Die  Beschlüsse  des  Kirchgemeindevorstandes  und  der  g  Kirchgemeindeversammlung
  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  den  nachstehend  aufgeführten
  Fällen:
I.  des  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Kultus,

1.  wenn  in  der  Dotation  der  geistlichen  Stellen  eine  Veränderung  eintreten
  soll,
        <pb n="314" />
        298

2.  bei  Neubanten  und  umfassenderen  Umbauten  von  Kirchen,  Kirchthürmen,
  Kapellen,  Friedhofshallen,  Pfarrhäusern  und  sonstigen  kirchlichen
Gebänden,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  II,  1,  sowie  bei  baulichen
  Herstellungen,  welche  die  äußere  oder  innere  Ansicht  einer  Kirche  oder
Kapelle  wesentlich  verändern,  ferner  bei  Einrichtung  von  Central-Heizungsoder
  Beleuchtungsanlagen  und  bei  solchen  Ausbesserungen,  deren  Kosten  auf
über  1000  veraunschlagt  sind,

3.  bei  Darlehnsaufnahmen,  wenn  in  Gemeinden  bis  zu  6000  Einwohnern
  die  zu  erborgende  Summe  über  3000  .J  und  in  Gemeinden  mit  über
6000  Einwohnern  über  6000  beträgt  oder  wenn  die  zu  einem  und  demselben
  Zwecke  aufzunehmenden  kleineren  Darlehen  zusammen  über  3000  J4,
bez.  über  6000  —/  betragen,

4.  bei  Veräußerungen  von  unbeweglichem  Kirchen-,  Pfarr=  oder
Stiftungsgut,  sowie  von  Gerechtsamen,  oder  von  beweglichen,  nicht  zu  den
regelmäßigen  Erträgnissen  gehörigen  Vermögensstücken  der  Kirchen  oder  Stiftungen,
  wenn  der  Gegenstand  der  Veräußerung  einen  Werth  von  über  500  M—
hat  oder  unschätzbar  ist,

5.  bei  Verwendung  von  Kapitalien,  die  zum  Stammvermögen
der  Kirchen,  geistlichen  Stellen  oder  Stiftungen  gehören;

II.  der  Kircheninspektion

1.  bei  Neubauten  und  umfassenderen  Umbauten  von  kleineren  kirchlichen
Nebengebänden  und  kleineren  Wirthschaftsgebäuden,  sowie,  vorbehältlich  der
Bestimmung  unter  Ziffer  I,  2,  bei  baulichen  Ausbesserungen,  welche  nach  den
bestehenden  Bestimmungen  baupolizeilicher  Genehmigung  bedürfen,

2.  bei  Darlehnsaufnahmen,  wenn  in  Gemeinden  bis  zu  6000  Einwohnern
  die  zu  erborgende  Summe  über  1000  ¾  bis  3000  —“  und  in
Gemeinden  mit  über  6000  Einwohnern  über  2000  —¾  bis  6000  beträgt,
oder  wenn  die  zu  einem  und  demselben  Zweck  aufzunehmenden  kleineren  Darlehen
  zusammen  über  1000  .¾  bis  3000  J,  bez.  über  2000  J  bis  6000  MA
betragen.

3.  bei  Veräußerungen  (iffer  1I,  4),  deren  Gegenstand  einen  Werth
bis  500  .  hat,  soweit  es  sich  nicht  um  bewegliche  Gegenstände  ohne  Kunstwerth
  handelt,  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmung  unter  I,  1,
        <pb n="315" />
        299

4.  bei  Verpachtung  von  Grundstücken  der  geistlichen  Stellen,  wenn
dadurch  auch  der  Dienstnachfolger  gebunden  sein  soll,

5.  bei  Ausschreibung  kirchlicher  Umlagen  (8  20).

VII.

§  25.
Kirchliche  Vermögensverwaltung.

1.  Bei  allen  Maßnahmen,  welche  die  kirchliche  Vermögensverwaltung
betreffen,  ist  es  Pflicht  der  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  keinerlei  Art  der  Verwendung  des  Kirchen=  oder  Stiftungsvermögens
  oder  der  Erträgnisse  desselben  für  andere  als  kirchliche  und  stiftungsgemäße,
  bezüglich  für  die  von  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  genehmigten
Zwecke  oder  für  die  sonst  nach  anerkannten  Rechtsgrundsätzen  dem  Kirchen=  oder
Stiftungsvermögen  aufruhenden  Lasten  erfolgt.

Diese  Bestimmung  erleidet  entsprechende  Anwendung  auf  das  Vermögen
und  die  Erträgnisse  der  geistlichen  Stellen.

2.  Die  Anlegung  von  Kirchen=  und  Stiftungskapitalien,
sowie  von  Kapitalien  der  geistlichen  Stellen  hat  der  Kirchgemeindevorstand
  nach  den  jeweilig  für  die  Anlegung  vormundschaftlicher  Gelder  bestehenden
  Gesetzen  und  Verordnungen  vorzunehmen.

3.  Diejenigen  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes,  die  den  Vorschriften
  unter  Ziffer  1  und  2  zuwiderhandeln,  haften  einer  für  alle  und  alle
für  einen  in  Betreff  des  dadurch  etwa  erwachsenen  Schadens.

4.  Bei  Darlehnsaufnahmen  ist  von  dem  Kirchgemeindevorstand  alsbald
wegen  der  allmäligen  Tilgung  des  Schuldkapitals  Beschluß  zu  fassen.

Die  Tilgungsrente  muß  mindestens  ein  Prozent  des  aufzunehmenden
Kapitals  und  den  Ueberschuß  der  bei  der  fortschreitenden  Schuldentilgung  geminderten
  ursprünglichen  Zinsen  betragen.

Der  Tilgungsplan  unterliegt  der  Genehmigung  derjenigen  Aussichtsbehörde,
  welche  die  Darlehnsaufnahme  zu  gestatten  hat  (§  24,  Z.  I,  3  und
Z.  II,  2),  und  kann  auch  in  Betreff  derjenigen  Darlehen,  welche  nach  den
Bestimmungen  des  §  24  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  nicht  bedürfen,
  von  der  Kircheninspektion  nach  deren  Ermessen  festgestellt  werden.
        <pb n="316" />
        300

8  26.
Kirchliche  Umlagen.

Hinsichtlich  der  kirchlichen  Umlagen  bewendet  es  bei  dem  Gesetze
vom  24.  Februar  1894.  Jedoch  hat  der  Pfarrer,  trotz  der  Bestimmung  am
Schlusse  des  §  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  nur  an  seinem  Wohnorte  zu
den  kirchlichen  Umlagen  beizutragen.

§  27.
Kirchrechnungen.

1.  Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kirchkasse  und  der  etwa
mit  ihr  verbundenen  Nebenkassen  ist  nach  Schluß  eines  jeden  Kalenderjahres,
und  zwar  längstens  binnen  drei  Monaten,  auf  dasselbe  Rechnung  zu  legen.

2.  Die  Kirchrechnung  wird  vierzehn  Tage  lang  an  einem  dazu  geeigneten
Orte  zur  Einsichtnahme  für  die  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  (§  22  Z.  1)
ausgelegt,  damit  etwaige  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  gestellt  werden
können.  Diese  Auslegung  ist  vorher  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt
zu  geben.

3.  Einwendungen  gegen  die  Kirchrechnung  und  deren  Anhänge  sind  bei
Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  der  vierzehntägigen  Auslegungsfrist  (Z.  2)
bei  dem  Kirchgemeindevorstand  anzubringen.  Ueber  dieselben  entscheidet,  dafern
sie  nicht  alsbald  vom  Kirchgemeindevorstand  erledigt  werden  können,  die
Kircheninspektion  und  auf  Berufung  Unser  Staats-Ministerium,  Departement
des  Kultus.

4.  Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Kirchrechnungen  liegt  der  Kircheninspektion
  ob.

VIII.

8  28.
Ausländische  Gemeinden.

Für  die  Rechtsverhältnisse  derjenigen  Parochien,  zu  denen  inländische
und  ausländische  Gemeinden  gehören,  bleiben  die  Verträge  und  sonstigen
Rechtsnormen  maßgebend,  so  daß  die  Bestimmungen  der  Kirchgemeindeordnung
nur  insoweit  Anwendung  finden,  als  sie  mit  diesen  Verträgen  und  sonstigen
Rechtsnormen  nicht  im  Widerspruch  stehen.
        <pb n="317" />
        301

8  29.
Ausführung  des  Gesetzes.

Alles,  was  zur  Ausführung  der  Kirchgemeindeordnung  nöthig  oder  dienlich
ist,  hat  Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  und  zwar,  soweit
dies  nach  den  bestehenden  Zuständigkeits-Bestimmungen  erforderlich  ist,  im  Einbenehmen
  mit  Unserem  Kirchenrathe,  zu  verordnen  und  wahrzunehmen.

*  30.
Inkrafttreten  des  Gesetzes.

Den  Zeitpunkt,  an  welchem  die  gegenwärtige  Kirchgemeindeordnung  in
Kraft  zu  treten  hat,  bestimmt  Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,
im  Einbenehmen  mit  Unserem  Kirchenrathe.

Gleichzeitig  sind  die  Kirchgemeindeordnung  vom  24.  Juni  1851  nebst
Nachträgen,  sowie  alle  sonstigen  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Widerspruch
stehenden  älteren  Bestimmungen  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Schloß  Belvedere,  den  24.  Juli  1895.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Borberg.

 

1895  45
        <pb n="318" />
        302

Ausführungs-Verordnung
vom  14.  Angust  1895
zur  Kirchgemeindeordnung  vom  21.  Juli  1898.

(83)  Mit  Hoöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
verordnen  wir  im  Einbenehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe  zur
Ausführung  der  Kirchgemeindeordnung  vom  24.  Juli  1895  auf  Grund  des
§  29  derselben,  was  folgt:

A.
Von  der  Mitgliedschaft  in  der  Kirchgemeinde.

1.

Nach  §  3  der  Kirchgemeindeordnung  sind  alle  Christen  evangelischen  Bekenntnisses,
  welche  innerhalb  des  Bezirks  der  Kirchgemeinde  wohnen,  Mitglieder
  derselben,  insoweit  sie  nicht  außerhalb  des  Verbandes  der  Landeskirche
stehen.

Daraus  ergiebt  sich,  daß  ein  nur  vorübergehender  Aufenthalt  die
Mitgliedschaft  in  der  Kirchgemeinde  nicht  begründet.  Uebersteigt  jedoch  der
Aufenthalt  in  dem  Bezirke  der  Kirchgemeinde  die  Dauer  von  drei  Monaten,
so  ist  in  der  Regel  anzunehmen,  daß  die  betreffende  Person  dort  wohne.

Das  Erforderniß  eines  eigenen  Haus=  oder  Erwerbsstandes  besteht  für
die  Mitgliedschaft  nicht.

Daraus  folgt,  daß  auch  Kinder,  wenn  sie  durch  die  Taufe  der  evangelischen
  Kirche  angehören,  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  sind.  Sie  können
jedoch  zu  den  kirchlichen  Umlagen  dann  nicht  herangezogen  werden,  wenn  ihr
Einkommen  bei  Bemessung  des  umlagepflichtigen  Einkommens  des  Familienhauptes
  bereits  berücksichtigt  worden  ist.

Auch  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen  gehören  regelmäßig  dann
zu  den  Mitgliedern  der  Kirchgemeinde,  wenn  sie  länger  als  drei  Monate  im
Bezirke  der  Kirchgemeinde  wohnen.  ,

Angehörige  von  evangelischen  Sekten  sind  nur  dann  zu  den  Mit—
gliedern  der  Kirchgemeinde  nicht  zu  zählen,  wenn  sie  aus  der  evangelischen
Landeskirche  förmlich  ausgetreten  sind.
        <pb n="319" />
        303

Angehörige  der  anglikanischen  Kirche  sind  nicht  Mitglieder  der  Kirchgemeinde.

Mehrfacher  Wohnsitz  begründet  die  Zugehörigkeit  zu  mehreren  Kirchgemeinden.

Nur  der  Pfarrer  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  Mitglied  jeder  Kirch
gemeinde  seiner  Parochie.
82.

Die  Listen,  welche  nach  §  15  der  Kirchgemeindeordnung  über  die  zur
Ausübung  des  Wahlrechts  Berechtigten  aufzustellen  sind,  haben  nach  §  13
Z.  2  nur  die  männlichen  selbständigen,  d.  h.  im  Besitze  eines  eigenen  Hausoder
  Erwerbsstandes  befindlichen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  zu  enthalten,
welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  im  Genuß  der  kirchlichen  und
bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden  und  kein  schweres  öffentliches  Aergerniß
gegeben  haben.

Die  Frage,  ob  ein  solches  Aergerniß  in  der  That  vorliege,  bedarf  der
gewissenhaftesten  und  vorurtheilsfreien  Erwägung  des  Kirchgemeindevorstandes.
Als  Beispiele  mögen  gelten:  Gotteslästerung,  Leben  in  wilder  Ehe,  fortgesetzte
Trunkfälligkeit  und  dergleichen.

Aber  auch  die  Frage  ist  sorgsam  zu  erwägen,  ob  solch'  ein  schweres
öffentliches  Aergerniß  nicht  als  gesühnt  zu  betrachten  sei.  Wie  nur  schwere,
in  der  Gemeinde  allgemein  verurtheilte  und  auf  Grund  ernster  sittlicher  Anschauung
  zu  verurtheilende  Verfehlungen  in  Betracht  kommen  dürfen,  so  hat
man  der  etwa  eingetretenen  Sühne  billige  Berücksichtigung  angedeihen  zu  lassen
und  bei  allem  Ernste  der  Sachbeurtheilung  muß  stets  die  rechte  christliche
Milde  walten,  die  nicht  eifert,  sondern  geduldig  trägt,  was  nach  Gottes  Wort
ertragen  werden  darf.

B.
Vom  Kirchgemeindevorstand.

5  3.

Daß  ein  Kirchenpatron  nur  dann  Mitglied  des  Kirchgemeindevorstands
  sein  kann,  wenn  er  evangelischen  Bekenntnisses  ist,  ergiebt  sich  aus
§  8  3.  3  der  Kirchgemeindeordnung.  Dagegen  bleibt  das  Präsentationsrecht
eines  Kirchenpatrons  durch  den  Umstand  unberührt,  daß  er  nicht  evangelischen
Bekenntnisses  ist.

45*
        <pb n="320" />
        304

84.

Die  Ortsstatute,  welche  nach  §  9  Z.  3  der  Kirchgemeindeordnung  in
jeder  Kirchgemeinde  zu  errichten  sind,  werden  in  der  Regel  zu  lauten  haben,
wie  folgt:

„Ortsstatut
über  die

Zusammensetzung  des  Kirchgemeindevorstands  in  der  Kirchgemeinde  N.

Neben  den  durch  ihr  Amt  berufenen  Mitgliedern,  nämlich  dem  Ortspfarrer,
  dem  Lehrer  und  dem  Bürgermeister,  sollen  dem  Kirchgemeindevorstande
  nach  dessen  Beschluß  vom  ..  ...  ds.  Is.  ....  gewählte  Mitglieder
  angehören.“

Sind  eingepfarrte  Ortschaften  vorhanden,  so  ist  die  weitere  Bestimmung
anzufügen:

„Diesen  treten  aus  den  eingepfarrten  Ortschaften  N.  und  .  gewählte
  Mitglieder  hinzu."

Kommt  ein  Patron  in  Frage,  so  ist  am  Eingang  des  Ortsstatuts  zu  sagen:

„Neben  dem  Kirchenpatron  und  den  durch  ihr  Amt  berufenen  Mitgliedern
  u.  s.  w."“

Wird  durch  das  Ortsstatut  die  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  erhöht,  oder
eingepfarrten  Ortschaften  eine  aus  mehreren  Personen  bestehende
Vertretung  gewährt,  so  ist  eine  Bestimmung  folgenden  Inhalts  in  das  Ortsstatut
  aufzunehmen:

„Die  auf  Grund  dieses  Ortsstatuts  neu  zu  wählenden  Mitglieder
werden  zum  ersten  Male  auf  die  Zeit  bis  zum  1.  November  1896  und  auf
weitere  sechs  Jahre  gewählt.

Die  erste  Hälfte  der  jetzt  im  Amte  befindlichen  gewählten  Mitglieder
scheidet  am  1.  November  1896  aus  und  ist  für  diesen  Zeitpunkt  durch
Neuwahl  zu  ergänzen.

Das  erstmalige  Ausscheiden  der  Hälfte  der  auf  Grund  dieses  Ortsstatuts
  neu  gewählten  Mitglieder  findet  (gleichzeitig  mit  dem  Ausscheiden
der  zweiten  Hälfte  der  jetzt  im  Amte  befindlichen  gewählten  Mitglieder)  am
1.  November  1899  statt,  und  zwar  bestimmt  die  Ausscheidenden  das  Loos.
Die  dann  im  Kirchgemeindevorstand  verbliebenen  gewählten  Mitglieder  haben
am  1.  November  1902  auszuscheiden."
        <pb n="321" />
        305

Statt  dieser  Bestimmung  ist  dann,  wenn  nur  ein  Mitglied  aus  einer
eingepfarrten  Ortschaft  gewählt  werden  soll  (8  15  Z.  12,  letzter  Absatz  der
Kirchgemeindeordnung),  zu  setzen:

„Das  auf  Grund  dieses  Ortsstatuts  neu  zu  wählende  Mitglied  wird
zum  ersten  Male  auf  die  Zeit  bis  zum  1.  November  1896  und  auf  weitere
sechs  Jahre  gewählt,  so  daß  es  am  1.  November  1902  auszuscheiden  hat."

Das  Ortsstatut  ist  unter  der  Orts=  und  Zeitangabe  zu  unterzeichnen:
„Der  Kirchgemeindevorstand.

.  N.  N.
Vorsitzender  Stellvertreter  gewähltes  Mitglied“,
des  Vorsitzenden

mit  dem  Kirchensiegel  zu  versehen  und  in  zwei  Ausfertigungen  der  Kircheninspektion
  zu  überreichen,  welche  die  eine  Ausfertigung  mit  Genehmigungszeugniß
  versehen  dem  Kirchgemeindevorstand  zurückzugeben,  die  andere  aber  zu
ihren  Akten  zu  nehmen  hat.  §65

Da  in  §  13  Z.  4  der  Kirchgemeindeordnung  der  Grundsatz  ausgesprochen
ist,  daß  das  Ausscheiden  der  gewählten  Mitglieder  in  der  bisherigen  Reihenfolge
  zu  geschehen  hat,  so  hat  bei  einer  ungeraden  Zahl  der  gewählten  Mitglieder
  zuerst  die  Minderzahl  auszuscheiden,  nach  Verlauf  der  andern  3  Jahre
die  Mehrzahl  und  es  wiederholt  sich  dann  diese  Wechselfolge.

86.

Bevor  die  Kircheninspektion  auf  Grund  des  §  14  der  Kirchgemeindeordnung
  wegen  Vertretung  der  eingepfarrten  Ortschaften  Entschließung  faßt,  ist
der  Kirchgemeindevorstand  gutachtlich  zu  hören.  Auch  empfihhlt  es  sich,  daß
die  eingepfarrten  Ortschaften  gehört  werden.

Die  Kircheninspektionen  werden  die  Vorerörterungen  in  Betreff  der  Ausführung
  von  §  9  Z.  3  und  §  14  schon  vor  dem  Inkrafttreten  der  Kirchgemeindeordnung
  vorzunehmen  haben,  damit  die  neue  Zusammensetzung  der
Kirchgemeindevorstände  thunlichst  bald  in  das  Leben  tritt.

§  7.
Ob  in  den  Fällen  des  §  21  Z.  5  der  Kirchgemeindeordnung  die  Entscheidung
  vom  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  oder  vom  Kirchenrathe
  zu  treffen  ist,  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit
        <pb n="322" />
        306

dieser  Behörden.  Da  aber  diese  Vorschriften  nicht  sämmtlich  öffentlich  bekannt
  gegeben  sind,  so  hat  die  den  Kirchgemeindevorständen  zunächst  vorgesetzte
Aufsichtsbehörde  —  die  Superintendentur  oder  die  Kircheninspektion  —  in
allen  solchen  Fällen  auf  eingelegte  Berufung  dem  Ministerialdepartement
des  Kultus  Vorlage  zu  machen,  welches  dann,  je  nach  der  Zuständigkeit,
entweder  selbst  entscheidet  oder  die  Sache  an  den  Kirchenrath  abgiebt.

C.
Von  der  Erledigung  und  Besetzung  der  geistlichen  Stellen.
88.

Die  Vokationsurkunde  wird,  insoweit  nicht  ein  anderes  rechtsbeständiges
  Herkommen  besteht,  bei  Stellen  landesherrlichen  Patronats,  sowie  bei
Stellen,  hinsichtlich  deren  der  Gemeinde  das  Wahlrecht  zusteht,  von  dem
Kirchenrathe,  bei  Stellen  aber,  deren  Patron  der  Kirchgemeindevorstand  oder
eine  Privatperson  ist,  von  diesen  ausgefertigt.

Die  Vokationsurkunde,  welche  ein  Kirchgemeindevorstand  oder  eine  Privatperson
  ausstellt,  ist  dem  Kirchenrathe  vor  der  Einführung  des  Geistlichen  rechtzeitig
  zur  Prüfung  vorzulegen.  Ihr  Inhalt  hat  der  zuletzt  genehmigten
Vokationsurkunde  für  die  betreffende  geistliche  Stelle  zu  gleichen  oder  denjenigen
  Vokationsurkunden  zu  entsprechen,  welche  der  Kirchenrath  ausstellt.

89.

Die  Einführung  fest  angestellter  Geistlicher  findet  in  einem
Hauptgottesdienste  vor  versammelter  Gemeinde  durch  die  Kircheninspektion  oder,
wenn  dem  Geistlichen  zugleich  das  Amt  eines  Superintendenten  übertragen
wird,  durch  einen  Beauftragten  des  Kirchenrathes  und  das  weltliche  Mitglied
der  Kircheninspektion  statt.

Nach  der  Predigt  des  einzuführenden  Geistlichen  eröffnet  das  geistliche
Mitglied  der  Einführungs-Kommission  der  Gemeinde,  daß  Einwendungen  gegen
Gabe,  Lehre  und  Wandel  des  Einzuführenden  nicht  erhoben,  bezüglich,  daß  die
vorgebrachten  Einwendungen  nicht  für  begründet  und  erheblich  erachtet  worden.
seien,  und  bedient  sich  hierbei  der  für  die  Investitur  S.  145,  146  des  Kirchenbuchs,
  Band  II  vorgeschriebenen  Formel.

Sodann  übergiebt  das  geistliche  Mitglied  der  Einführungs-Kommission
die  Vokationsurkunde  und  das  weltliche  Mitglied  derselben  die  Höchste  Be-
        <pb n="323" />
        307

stätigungsurkunde  an  den  neuen  Geistlichen,  nachdem  solche  von  ihnen  selbst
—  Generalrescript  vom  4.  September  1880,  kirchliches  Verordnungsblatt,
Seite  16  —  verlesen  worden  sind.

Schließlich  läßt  das  geistliche  Mitglied  der  Einführungs-Kommission  die
Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  Namens  der  Kirchgemeinde  die  treue
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  gegenüber  dem  neuen  Geistlichen  angeloben,
und  es  folgt  hierauf  die  eigentliche  Einweisung  nach  den  Vorschriften
S.  147  flg.  des  Kirchenbuchs,  Band  II.

8  10.

Die  Einführung  fest  angestellter  Geistlicher  als  Substituten  erfolgt  in
derselben  Weise  wie  die  Einführung  eines  wirklichen  Pfarrers.  Wird  nach
dem  Abgange  des  Emeritus  die  Stelle  dem  bisherigen  Substituten  vollständig
übertragen,  so  findet  eine  nochmalige  Einführung  des  betreffenden  Geistlichen
nicht  statt;  vielmehr  ist  nach  Maßgabe  von  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom
22.  März  1881  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  40  —  zu  verfahren.

§  11.
Vikare  (Pfarrverweser,  Diakonatsverweser)  werden  durch  den  Superintendenten
  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom
22.  März  1881  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  39  —  eingewiesen.

812.

Kollaboratoren  weist  der  Ortspfarrer  oder  ein  benachbarter  Pfarrer
ein  nach  Maßgabe  des  §  5  der  Verordnung  vom  4.  Januar  1854  —  Sammlung
  kirchlicher  Gesetze,  Seite  93  —.

§  13.

Zur  Einführung  eines  fest  angestellten  Geistlichen  in  ein  Pfarramt,  mit
welchem  die  provisorische  Verwaltung  einer  andern  Pfarrstelle  verbunden
  ist,  sind  nach  dem  Generalrescript  vom  5.  Mai  1879  —  Sammlung

kirchlicher  Gesetze,  Seite  381  —  auch  die  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes
  in  dem  zu  vikarirenden  Orte  zuzuziehen.
814.

Wie  die  Kircheninspektion  von  der  bevorstehenden  Versetzung  eines  Geistlichen
  rechtzeitig  den  Kirchgemeindevorstand  und,  wenn  es  sich  um  eine  Privat-
        <pb n="324" />
        308

patronatsstelle  handelt,  den  Patron  zu  benachrichtigen  hat  —  Generalrescript
vom  2.  Juli  1862,  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  148  —,  und  wie  es
Pflicht  des  Geistlichen  ist,  vom  Tage  seines  Abganges  aus  dem  bisherigen
Amte  rechtzeitig  der  Kircheninspektion,  sowie  dem  Superintendenten  vorher
Anzeige  zu  erstatten  —  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1868  und  §  2  der
Vakanzordnung  vom  6.  September  1876,  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  163
und  321  —,  so  hat  die  Kircheninspektion  ungesäumt  nach  der  Einführung
eines  Geistlichen  an  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  zu
berichten  —  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  18811,  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  59,  und  Bekanntmachung  vom  4.  März  1889,  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  212  —.

815.

Im  Uebrigen  sind  in  Betreff  der  Erledigung  und  Wiederbesetzung  geist—
licher  Stellen  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  6.  September  1876,
betreffend  die  Vakanzen  geistlicher  Stellen,  —  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,
Seite  321  flg.,  der  Generalrescripte  vom  7.  Juni  1852,  23.  Dezember  1871
und  14.  Februar  1878,  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  80,  213  und  352
—  und,  wenn  es  sich  um  die  Stelle  eines  Superintendenten  handelt,  weiter
diejenigen  der  Bekanntmachung  vom  26.  August  1890  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  227  —  sorgfältig  zu  beachten.

Betreffs  der  dem  Vakanzkasse-Rechnungsführer  zu  gewährenden
Vergütung  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  August  1883  —  kirchliches
Verordnungsblatt,  Seite  88  —  verwiesen.

*  16.

Hinsichtlich  des  Transportes  der  fest  angestellten  Geistlichen,  ihrer
Familie  und  ihres  Mobiliars  nach  dem  Orte  ihrer  Anstellung  bewendet  es
überall  bei  dem  bestehenden  Herkommen,  insoweit  nicht  etwa  vertragsweise
zwischen  der  Kirchgemeinde  und  dem  Geistlichen  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt
  wird.

Beträgt  jedoch  die  Entfernung  des  bisherigen  Wohnorts,  bezüglich  Aufenthaltsorts
  des  anziehenden  Geistlichen  von  dem  Orte  der  künftigen  Anstellung
mehr  als  50  Kilometer,  so  sind  die  Kirchgemeinden  berechtigt,  nach  ihrer  Wahl
die  erforderlichen  Fuhren  zu  leisten  oder  dem  anziehenden  Geistlichen,  wenn
        <pb n="325" />
        309

er  noch  nicht  fest  angestellt  war,  50  MA,  und  wenn  er  fest  angestellt  war,
100  MA  als  Vergütung  für  die  Umzugskosten  zu  bezahlen.

Die  gestellten  Gespanne  und  Wagen  müssen  zur  Beförderung  von  Möbeln
und  sonstigem  Hausrath  geeignet  sein.  Namentlich  sind  die  Wagen  mit  dem
erforderlichen  Verpackungsmaterial  und  mit  Vorrichtungen  zu  versehen,  die  das
Naßwerden  der  beförderten  Sachen  ausschließen.  Auch  sind  zum  Verladen,
zur  Begleitung  und  zum  Ausladen  geeignete  Personen  in  genügender  Anzahl
zu  stellen.

§  17.

Noch  nicht  fest  angestellte  Geistliche,  die  mit  der  Verwaltung  vakanter
Stellen  betraut  werden,  haben  von  der  Kirchgemeinde  eine  in  der  Regel  30  -7
nicht  übersteigende,  vom  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  festzusetzende
  Umzugskosten  -Vergütung  zu  erhalten.

Dagegen  erhalten  Kollaboratoren,  die  einem  Geistlichen  beigegeben
werden,  von  diesem  eine  angemessene,  erforderlichen  Falles  vom  Kirchenrathe
festzusetzende  Umzugskosten  =  Vergütung.

8  18.

Die  Kosten  der  Einführung  eines  fest  angestellten  Geistlichen  werden
nach  Maßgabe  des  §  118  des  Gesetzes  vom  11.  April  1894,  betreffend  das
Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  —  Regierungsblatt,  S.  168  —
in  Ansatz  gebracht  und  getragen.

Die  dem  Superintendenten  für  die  Einweisung  eines  Vikars  —  Bekanntmachung
  vom  22.  März  1881,  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  39  —
zukommenden  gesetzlichen  Tage=  und  Nachtgelder,  sowie  Reisekosten  sind  aus
dem  Vakanzertrage  der  betreffenden  Stelle  und,  soweit  dieser  nicht  ausreicht,
aus  der  Kirchkasse,  bezüglich  aus  den  Kirchkassen  der  Parochie  zu  zahlen.
Dagegen  sind  Einführungskosten  —  8§  118  des  Gesetzes  vom  11.  April  1894  —
nicht  zu  erheben.

19.

Fest  angestellte  Geistliche,  die  vor  Ablauf  von  6  Jahren  auf  ihren  Antrag
  versetzt  werden,  oder  sonst  freiwillig  aus  der  ihnen  übertragenen  Stelle
ausscheiden,  haben  auf  Verlangen  der  Kirchgemeinden  diesen  die  gezahlten
Umzugs=  und  Einführungskosten  zu  erstatten.

1895  46
        <pb n="326" />
        310

Der  Werth  der  von  den  Kirchgemeinden  bei  dem  Umzuge  geleisteten
Fuhren  ist  dabei  nach  ortsüblichen,  billigmäßigen  Ansätzen  zu  berücksichtigen.

8  20.

Jeder  Geistliche,  der  aus  dem  Dienste  der  evangelischen  Landeskirche  auszuscheiden
  wünscht,  hat  ein  Vierteljahr  vor  dem  Abgange  zu  kündigen.  Fällt
jedoch  das  Ende  der  Kündigungsfrist  in  die  Osterzeit,  so  kann  das  Ausscheiden
erst  nach  dem  Feste  erfolgen.

D.
Von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung.

I.  Das  Depositalwesen  der  Kirchen  und  geistlichen  Stellen  ist  geordnet
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1840  über  die  Verwaltung  der
öffentlichen  Depositen,  Regierungsblatt,  Seite  80  flg.,  nebst  Nachtrag  vom
29.  März  1873,  Regierungsblatt,  Seite  43,  verbunden  mit  dem  Gesetze
vom  16.  Juni  1881,  betreffend  die  Anlegung  vormundschaftlicher  und  zu
öffentlichen  Depositen  gehöriger  Gelder,  nebst  Ausführungs-Verordnung,  kirchliches
  Verordnungsblatt,  Seite  41  flg.,  und  mit  dem  Gesetzes-Nachtrage  vom
28.  Februar  1894,  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  287.

Mit  Rücksicht  auf  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  und  auf  Grund  des
§*  99  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1840  im  Verwaltungswege  getroffene
Anordnungen  wird  insbesondere  auf  folgende  Punkte  hingewiesen:

8  21.

Ueberall,  wo  das  Kirchen-,  Pfarrei-  oder  Stiftungsvermögen  erheblich  ist,
soll  thunlichst  auf  Anschaffung  feuer=  und  diebessicherer  Geldschränke
oder  Geldkasten  Bedacht  genommen  werden.  Wo  aber  solche  nicht  vorhanden
sind,  müssen  wenigstens  möglichst  feste  Depositenkästen  benutzt  werden.
Sie  sollen  von  Eisen,  oder  doch  von  starkem,  hartem,  womöglich  eisenbeschlagenem
  Holze  und  mit  besonders  guten  Schlössern  versehen  sein.  Kleinere
Depositenkästen  sind  in  verschlossenen  Schränken  oder  sonstigen  verschlossenen
Behältnissen  aufzubewahren  und  alle  Depositenkästen  müssen  in  verschließbaren
Räumen  sich  befinden.

8  22.

Die  Depositenkästen  und  -Schränke  sind  an  einem  möglichst  sicheren  Orte

in  der  Pfarrwohnung  aufzubewahren.
        <pb n="327" />
        311

Ist  dies  nicht  thunlich,  z.  B.  weil  die  Pfarrstelle  vakant  oder  weil  ein
genügend  sicherer  Anfbewahrungsort  in  der  Pfarrei  nicht  vorhanden  ist,  so  hat
der  Kirchgemeindevorstand  einen  andern  möglichst  sichern  Aufbewahrungsort  in
Vorschlag  zu  bringen  und  die  Kircheninspektion  soll  ermächtigt  sein,  darüber
Entschließung  zu  fassen,  ob  diesem  Vorschlage  stattzugeben  sei.  Bei  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  Kircheninspektion  und  Kirchgemeindevorstand  ist,  unter
Darlegung  der  thatsächlichen  Verhältnisse,  ministerielle  Entscheidung  einzuholen

§  23.

Die  getrennte  Aufbewahrung  der  Inhaberpapiere  einerseits  und
der  Zinsleisten  und  Zinsscheine  andererseits  ist  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
  vom  8.  Oktober  1885  zulässig  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
Seite  142  —.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldurkunden  des  Großherzoglichen
  Staats=  oder  Kammerfiskus  (mit  Einschluß  der  vom  Großherzogthum
  zur  Vertretung  übernommenen  vormals  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldurkunden
  auf  den  Inhaber)  und  der  Großherzoglichen  Landes-Kreditkasse
sind  ordnungsmäßig  außer  Kurs  zu  setzen.  Die  Vorschrift  der  Außerkurssetzung
  bezieht  sich  nicht  auf  sonstige  Inhaberpapiere,  weil  solche  vielfach
ihre  Börsenmäßigkeit  verlieren,  wenn  sie  außer  Kurs  gesetzt  werden.

Ueber  die  Außerkurssetzung  und  die  Inkurssetzung  ist  in  den  88  3  bis
mit  5  des  Gesetzes  vom  9.  April  1879  —  Regierungsblatt,  Seite  145  —
das  Erforderliche  bestimmt.

8  24.

Schuldepositen  dürfen  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom
22.  März  1881  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  38  —  in  dem  Kirchen-Depositorium
  mit  aufbewahrt  werden.

§  25.

Jeder  Depositenkasten  oder  -Schrank  muß  mindestens  unter  doppeltem
Verschlusse  sich  befinden.  Selbstverständlich  ist  es  unzulässig,  daß  ein
Schlüssel  sämmtliche  Schlösser  schließt.

Es  bewendet  bei  der  Vorschrift,  daß  je  ein  Schlüssel  in  den  Händen
des  Pfarrers,  bezüglich  seines  Stellvertreters  und  des  jeweiligen  Kirchrechnungsführers
  sein  soll,  dergestalt,  daß  keine  dieser  Personen  ohne  die

46
        <pb n="328" />
        312

andere  den  Kasten  öffnen  kann.  Nie  dürfen  daher  beide  Schlüssel  in  einer
Hand  sich  befinden.

Dabei  wird  auf  die  Bestimmung  in  §  97  Z.  1  des  Gesetzes  vom
12.  Februar  1840  hingewiesen,  nach  welcher  der  Pfarrer  und  der  Kirchrechnungsführer
  solidarisch  für  den  Inhalt  des  Depositenbehälters  zu  haften
haben.  Weiter  aber  ordnen  wir  an,  daß  alljährlich  bei  Einsendung  der  Kirchrechnung
  vom  Pfarrer  und  vom  Kirchrechnungsführer  die  gesetzmäßige  Führung
der  Depositenschlüssel  schriftlich  zu  bescheinigen  ist.

Die  Kircheninspektionen  und  die  Superintendenturen  haben  bei  jeder  sich
darbietenden  Gelegenheit  davon  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Schlüssel  in  den
Händen  des  Pfarrers  und  des  Kirchrechnungsführers  sich  befinden.

8  26.
Die  Führung  des  Depositenbuches  liegt  dem  Pfarrer  unter  Mitzeichnung
  des  Kirchrechnungsführers  ob.
Ist  der  Kirchrechnungsführer  zur  Führung  des  Depositenbuchs  befähigt,
so  kann  sie  ihm  vom  Pfarrer  übertragen  werden.  Solchen  Falles  hat  dann
der  Pfarrer  die  Mitzeichnung  vorzunehmen.

§  27.

Alle  Gelder  und  Urkunden,  die  zu  hinterlegen  sind,  müssen  spätestens
binnen  24  Stunden  hinterlegt  werden.

8  28.
Jeder  Depositenbuchführer  hat  ein  genaues  Verzeichniß  der  im
Depositum  befindlichen  Inhaberpapiere  außerhalb  des  Gebäudes,  in  welchem

das  Depositum  sich  befindet,  aufzubewahren,  in  welches  Veränderungen  im
Urkundenbestande  nachzutragen  sind.

8  29.

Wegen  Ueberwachung  der  Kündigungen,  Ausloosungen,  Konvertirungen
  und  Amortisirungen  der  zu  den  Depositen  gehörigen  Werthpapiere
  wird  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1892
—  Kirchen=  und  Schulblatt,  Seite  69  —  verwiesen.

Der  Vertrag  mit  der  Weimarischen  Bank  vom  16.  Juni  1881  —  kirchliches
  Verordnungsblatt,  Seite  48  —  ist  nebst  der  Ministerial-Bekannt-
        <pb n="329" />
        313

machung  vom  16.  Juni  1881  —  daselbst,  Seite  46  —  und  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  29.  August  1882  —  Regierungsblatt,  Seite  126  —
durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  April  1890  —  Regierungsblatt,
  Seite  84  —  außer  Geltung  gesetzt  worden.

830.

Ueber  die  Revision  der  Depositen  durch  die  Depositalverwaltung,  bezüglich
durch  die  Aufsichtsbehörde  enthalten  Vorschriften  die  Bekanntmachung  vom
22.  Februar  1857,  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  125,  sowie  §  17,
letzter  Absatz  der  Vakanzordnung  vom  6.  September  1876,  daselbst,  Seite  328
und  die  gegenwärtige  Ausführungs-Verordnung  §  44.

831.

II.  In  Betreff  der  Anlegung  verfügbarer  Kapitalien  ist  thun—
lichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  landwirthschaftliche  Grundstücke  zu
erwerben  —  General-Reskript  vom  28.  März  1851,  Sammlung  kirchlicher
Gesetze,  Seite  45  und  General-Reskript  vom  25.  Januar  1868,  daselbst,
Seite  164  —.

Nicht  ausgeschlossen  ist  auch  die  Erwerbung  geeigneter  Waldgrundstücke.

Vor  dem  Ankaufe  von  Grundstücken  sind  Würderungsscheine  der  verpflichteten
  Ortstaxatoren  beizuziehen.  Handelt  es  sich  um  Waldgrundstücke,  so  ist
auch  das  Gutachten  eines  Großherzoglichen  Forstbeamten  beizubringen.

Der  Genehmigung  zum  Ankauf  von  Grundstücken  bedarf  es  nur  dann,
wenn  durch  den  Ankauf  eine  Veränderung  in  der  Dotation  einer  geistlichen
Stelle  herbeigeführt  wird  —  §  24  Z.  I,  1  der  Kirchgemeindeordnung  —.

Insofern  erleiden  die  älteren  angezogenen  Bestimmungen  entsprechende
Abänderung.

8  32.

Ist  es  nicht  thunlich,  Grundstücke  zu  kaufen,  so  sind  verfügbare  Kapitalien
nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881,  betreffend  die  Anlegung
vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen  gehöriger  Gelder,  sowie  der
Ausführungs-Verordnung  von  demselben  Tage  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
Seite  41  flg.  —,  ingleichen  nach  Vorschrift  des  Nachtrags  vom  28.  Februar
1894  zu  dem  Gesetze  vom  16.  Juni  1881  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
Seite  287  —  anzulegen.
        <pb n="330" />
        314

In  §2  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881  ist  in  Bezug  auf  die  Ausleihung
  gegen  Hypothek  bestimmt:

„Die  hypothekarische  Anlage  gilt  dann  als  sicher,  wenn  durch  die
„Hypothek  mit  Hinzurechnung  der  etwa  vorgehenden  Hypotheken  ein  Feld-„oder
  Wiesengrundstück  nicht  über  drei  Fünftel,  ein  Grundstück
„anderer  Art  nicht  über  die  Hälfte  des  Schätzungswerthes  beschwert  wird.

„Brandgut  ist  dabei  stets  nur  mit  dem  Betrage  in  Anschlag  zu  bringen,
„mit  welchem  es  in  der  inländischen  Brandversicherungsanstalt  versichert  ist,
„insoweit  derselbe  den  Schätzungswerth  nicht  übersteigt.“

Hierzu  wird  verordnet,  daß  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes  selbst
bei  hinreichender  Unterpfandsbestellung  nur  mit  Genehmigung  der  Kircheninspektion
  ein  Darlehn  aus  der  Kirchkasse  oder  aus  einem  Pfarrei=  oder  Stiftungsfonds
  vorgestreckt  erhalten  dürfen.

Bei  Ausleihung  gegen  Hypothek  ist  auch  darauf  zu  achten,  daß  der  Erborger
  wirthschaftlich  ist  und  in  geordneten  Vermögensverhältnissen  lebt.

Durch  den  Gesetzes-Nachtrag  vom  28.  Februar  1894  ist  verordnet,
was  folgt:

„Die  Anlegung  ist  ferner  zulässig:

„1.  in  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  der  Hauptstnatstaffe
  oder  der  Landes-Kreditkasse  des  Großherzogthums;

„2.  in  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  des  Deutschen
„Reichs  oder  eines  deutschen  Bundesstaates;

„3.  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Deutschen
„Reiche  oder  von  einem  deutschen  Bundesstaate  ohne  Zeitbeschränkung  ge-„setzlich
  gewährleistet  ist;

4  in  Königlich  Preußischen  und  Königlich  Sächsischen  Rentenbriefen;

„5.  in  Pfandbriefen  der  im  Königreich  Preußen  und  im  Königreich
„Sachsen  mit  staatlicher  Genehmigung  bestehenden  Landschaften  oder  land-„schaftlichen
  Kreditvereine;

—  die  unter  2  —5  genannten  Werthpapiere  jedoch  nur  in  der  Beschränkung,
  daß  sie  an  einer  der  drei  Börsen  zu  Berlin,  Frankfurt  aM.
oder  Leipzig  notirt  sein  müssen  —

„6.  bei  Ortsgemeinden  des  Großherzogthums  und  —  mit  ausdrück-„licher
  Genehmigung  der  Vormundschafts=  oder  Aufsichtsbehörde  —  bei
        <pb n="331" />
        315

„kommunalen  Korporationen  anderer  Bundesstaaten  (Provinzen,  Kreisen,  Ge-„meinden
  und  dergleichen)  oder  bei  deren  Kreditanstalten  gegen  Schuldver-„schreibungen,
  welche  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend  ausgestellt
„und  entweder  seitens  der  Gläubiger  kündbar  sind,  oder  einer  planmäßigen
„allmählichen  Tilgung  unterliegen;

„7.  bei  den  landesherrlich  bestätigten  Sparkassen  im  Großherzogthume,
„jedoch  ohne  besondere  Genehmigung  der  Vormundschafts=  oder  Ausfsichts-„behörde
  nicht  über  den  Betrag  von  Fünfhundert  Mark  für  jeden  einzelnen
„Bevormundeten  oder  sonstigen  Betheiligten;

„8.  bei  der  Reichsbank,  jedoch  ohne  besondere  Genehmigung  der  Vor-„mundschafts=
  oder  Aufsichtsbehörde  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Monaten.“

§  33.

III.  Bei  Darlehns-Aufnahmen  können  kirchliche  Gebäude  und  Geräthe,
sowie  Friedhöfe  nicht  als  Unterpfand  dienen  und  ebensowenig  darf  Pfarroder
  Stiftungsgut  mit  Hypotheken  für  Schulden  der  Kirchgemeinden  beschwert
werden.

8  34.

IV.  Ueber  Grundstückszusammenlegung  und  Ablösung  sind  außer
in  dem  Gesetze  vom  28.  April  1869,  Regierungsblatt,  Seite  95  flg.,  ferner
in  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1869,  daselbst,  Seite  185  flg.,  sowie  in  dem
Gesetze  vom  13.  Juni  1878  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungs-Verordnung
vom  14.  Juni  1878,  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  357  flg.,  sowie
außer  in  dem  Gesetze  vom  5.  Juni  1889  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungs-Verordnung
  vom  6.  Juni  1889,  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  225flg.
Bestimmungen  getroffen  in  dem  Erlaß  vom  10.  Februar  1859,  Sammlung
kirchlicher  Gesetze,  Seite  130,  dem  General-Reskript  vom  23.  Januar  1863,
daselbst,  Seite  150,  dem  General-Reskript  vom  15.  März  1868,  daselbst,
Seite  164,  dem  General-Reskript  vom  13.  Juli  1869,  daselbst,  Seite  187,
und  dem  General-Reskript  vom  12.  Dezember  1877,  daselbst,  Seite  350.

836.
V.  Hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Kirchenund
  Pfarreiwaldungen  wird  verwiesen  auf  die  Höchste  Verordnung  vom
18.  Mai  1859  und  die  dazu  gehörige  Ausführungs-Verordnung  von  demselben
        <pb n="332" />
        316

Tage  —  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  134  flg.  —,  sowie  auf  den
Nachtrag  vom  26.  Juli  1884  und  die  dazu  gehörige  Ausführungs-Verordnung
von  demselben  Tage  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  103  flg.  —.

836.

VI.  Weiter  wird  aufmerksam  gemacht  auf  das  Reskript  vom  15.  März
1878,  betreffend  die  Repartition  von  Abgaben  bei  Zerstückelung  eines
Gutes,  —  Sammliung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  355  —,  auf  das  Gesetz  vom
12.  Mai  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen,  —  Sammliung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  387  —,  auf  die
Bekanntmachung  vom  7.  März  1885,  betreffend  die  Obliegenheiten  der  Kirchgemeindevorstände
  bei  Zwangsversteigerungen,  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  136  —  und  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  Jannar  1889,
betreffend  die  Erneuerung  von  Hypotheken,  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  201  —.

In  Betreff  der  Entschädigung  der  Pfarreien  für  kirchliche  Getreideabgaben
  ist  zu  vergleichen  das  Reskript  vom  25.  Oktober  1880  —  kirchliches
  Verordnungsblatt,  Seite  27  —.

Weiter  ist  zu  beachten  das  Gesetz  vom  8.  Mai  1879,  betreffend  die
Vollstreckung  der  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,
  und  die  dazu  gehörige  Ausführungs-Verordnung  vom
2.  August  1879  —  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  397  —,  sowie  das
Gesetz  vom  13.  Mai  1879,  betreffend  die  Zwangsbeitreibung  öffentlicher
  Abgaben  und  Gefälle,  —  daselbst,  Seite  388  —  und  der  Gesetzes-Nachtrag
  vom  18.  Dezember  1880  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
Seite  28  —.

§  37.

VII.  Die  Erhebung  kirchlicher  Umlagen  regelt  sich  nach  dem  Gesetze
vom  24.  Februar  1894  —  Regierungsblatt,  Seite  10,  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  284  —.

Macht  sich  die  Erhebung  kirchlicher  Umlagen  nöthig,  so  sind  die  deshalb
nöthigen  Vorkehrungen  so  zeitig  zu  treffen,  daß  die  Vereinnahmung  noch  in
dem  Jahre  erfolgen  kann,  in  welchem  das  Bedürfuiß  hervortritt.

Läßt  sich  bei  der  Ausschreibung  schon  im  Voraus  mit  Sicherheit  beurtheilen,
  daß  derjenige  Prozentsatz,  welcher  in  dem  betreffenden  Jahre  aus-
        <pb n="333" />
        317
geschrieben  werden  soll,  auch  in  den  folgenden  Jahren  zur  Erhebung  gelangen
muß,  um  die  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  decken  zu  können,  so  empfiehlt  es
sich,  nicht  für  jedes  Jahr  die  Erlaubniß  zur  Umlage-Erhebung  besonders
nachzusuchen,  sondern  alsbald  darum  zu  bitten,  daß  die  betreffende  kirchliche  Umlage
  bis  auf  Weiteres  auch  für  jedes  folgende  Jahr  erhoben  werden  dürfe.

Hinsichtlich  der  Genehmigung  zur  Ausschreibung  kirchlicher  Umlagen
ist  auf  §  24  Z.  1II,  5  der  Kirchgemeindeordnung  zu  verweisen,  sowie  auf
§  26  daselbst.  Aus  diesen  Bestimmungen  ergiebt  sich,  daß  die  Genehmigung
des  Staats-Ministeriums  nur  erforderlich  ist,  wenn  nach  §  4  Z.  2,  §  5
Z.  2  und  §  6  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1894  die  Vertheilung  der  kirchlichen
  Umlagen  „in  anderer  geeigneter  Weise"“  erfolgen  soll,  während  im
Uebrigen,  also  in  der  Regel,  die  Kircheninspektion  die  Genehmigung  zu
ertheilen  hat.

VIII.  In  Betreff  des  Kirchrechnungswesens  wird  Folgendes  verordnet:

8  38.

Der  Kirchrechnungs  führer  —  §  12  Z.  1  der  Kirchgemeindeordnung  —
haftet  mit  seinem  gesammten  Vermögen  für  alle  die  Kirchkasse  oder  deren
Nebenkassen  treffenden  Nachtheile,  insoweit  er  dieselben  verschuldet  hat.

Die  Kaution  desselben  soll  in  der  Regel  mindestens  der  Hälfte  der
laufenden  Jahreseinnahme  der  seiner  Verwaltung  unterstehenden  Kassen  entsprechen
  und  ist  durch  Bestellung  ausreichenden  Unterpfandes  an  Feldgrundstücken
  oder  durch  Einsetzung  von  mündelsicheren  Werthpapieren  zu  leisten.

Die  Vergütung  des  Rechnungsführers  darf  fünf  vom  Hundert  der
laufenden  Jahreseinnahme  nicht  übersteigen.  Als  laufende  Einnahmen  sind
insbesondere  nicht  anzusehen:  Vorräthe  früherer  Rechnungen,  ausgenommene
Schuld=  oder  zurückgezahlte  Aktiv-Kapitalien,  Schenkungen,  Vermächtnisse,  Ablösungs-Kapitalien,
  Grundstückskaufgelder  und  Erträge  außerordentlicher  Holzabtriebe.


§  39.

Der  Rechnungsführer  hat  alljährlich  ein  nach  der  Rechnung  eingerichtetes
Handbuch  und  auch  die  sonst  nothwendigen  Kassebücher  zu  führen.  Alle
Einnahmen  und  Ausgaben  sind  sofort  zu  buchen.  Der  Rechnungsführer  ist
verpflichtet,  dem  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes  jederzeit  die  Einsicht
der  Bücher  zu  gestatten.

1895  47
        <pb n="334" />
        318

8  40.

Bei  der  Verwendung  der  Mittel  der  Kirchkasse  ist  überall  die  größte
Sparsamkeit  zu  üben.  Die  Bestreitung  und  Verrechnung  der  Ausgaben
darf  nur  gegen  ordnungsmäßige  Belege  erfolgen,  welche  vor  der  Auszahlung
vom  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes  mit  Zahlungsermächtigung  zu
versehen  sind.  Ist  die  Ausgabe  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der
vorgesetzten  Behörden  erfolgt,  so  ist  bei  der  Zahlungsermächtigung  auf  die
betreffende  Verfügung  hinzuweisen,  während  bei  außergewöhnlichen,  den  Betrag
  von  20  AÆA  übersteigenden  Aufwänden  der  genehmigende  Beschluß  des
Kirchgemeindevorstandes  mit  anzugeben  ist.

§  41.

Die  Einnahme-Kapitel  der  Kirchrechnung  (§  44)  hat  zum  Zeichen  der
Richtigkeit  der  Vorsitzende  des  Kirchgemeindevorstandes  mit  seiner  Namensunterschrift
  zu  versehen,  auch  ist  bei  Holzverkäufen  eine  Bescheinigung  der
betreffenden  Forstverwaltung  beizubringen.

8  42.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  für  rechtzeitige  verzinsliche  Anlegung  der
zur  Rückzahlung  kommenden  Kapitalien  und  der  sonst  zu  Kapitalanlagen  verfügbaren
  Mittel  der  Kirchkasse,  unter  gehöriger  Beachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen
gehöriger  Gelder,  zu  sorgen.  Sind  Kapitalanlagen  zu  bewirken,  so  hat  der
Rechnungsführer  den  Vorsitzenden  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen,  welcher  dann
das  Erforderliche  wahrzunehmen  hat.  "

Die  zum  eigentlichen  Stammvermögen  der  Kirchen,  geistlichen
Stellen  oder  Stiftungen  gehörigen  Kapitalien  dürfen  ohne  Genehmigung
  des  Staats-Ministeriums  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  irgendwelcher
  Art  nicht  verwendet  werden;  dagegen  bleibt  wegen  Verwendung  solcher
Kapitalien,  die  für  Baulichkeiten  an  der  Kirche,  für  Anschaffung  einer  Orgel,
einer  Glocke  oder  dergleichen  aufgespart  worden  sind,  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  21.  April  1890  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  224  —
auch  weiter  in  Kraft.

Hinsichtlich  der  Verwendung  von  Stiftungskapitalien  sind  die  Bestimmungen
  der  Stiftung  maßgebend.
        <pb n="335" />
        319

Die  Unkosten  beim  An=  und  Verkauf  von  Werthpapieren,  sowie  bei  Beschaffung
  neuer  Zinsscheine  zu  Werthpapieren  sind  aus  dem  Zinsertrage,  bezüglich
  aus  der  laufenden  Einnahme,  nicht  aber  von  dem  Vermögen  zu  bestreiten.

8  43.

Auf  rechtzeitigen  Eingang  der  Einnahmen  ist  zu  achten.  Nöthigen—
falls  hat  deren  zwangsweise  Beiziehung  zu  erfolgen.

Einnahmerückstände,  welche  vor  länger  als  einem  Jahre  fällig
waren,  hat  die  Kircheninspektion  bei  der  Rechnungsprüfung  nur  dann  als  Gewährschaftsmittel
  bestehen  zu  lassen,  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß
alle  zur  Beiziehung  der  Rückstände  dienlichen  Mittel  erfolglos  angewendet
worden  sind.  Unbeibringliche  Einnahmen  dürfen  ohne  Genehmigung
des  Kirchgemeindevorstandes  nicht  niedergeschlagen  und  in  Rechnungsausgabe
gestellt  werden.

*§  44.

Die  Rechnungen  der  Kirchkasse  —  §  27  der  Kirchgemeindeordnung  —
sind  nach  dem  beigefügten  Muster  auf  das  Kalenderjahr  zu  legen  und
haben  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  betreffenden  Jahres  zu  enthalten.
Die  Rechnung  ist  von  dem  Rechnungsführer  zu  fertigen.  Bedient  sich  derselbe
  hierbei  fremder  Hilfe,  so  hat  er  die  dadurch  entstehenden  Kosten  dann
selbst  zu  bestreiten,  wenn  er  eine  Vergütung  bezieht.  Die  einzelnen  Einnahme=
  und  Ausgabeposten  sind  in  der  Rechnung  deutlich  zu  bezeichnen;  auch
ist  am  Ende  der  Rechnung  ein  Verzeichniß  der  rückständigen,  als  Gewährschaft
dienenden  Einnahmeposten  beizufügen.

Ueber  die  Verwaltung  bestehender  Nebenkassen,  zu  denen  auch  die
Pfarrfonds  gehören,  sind  besondere  Rechnungen  zu  legen  und  diese  der
Kirchrechnung  als  Anhänge  beizufügen.

Die  in  zwei  Stücken  anzufertigende  Rechnung  ist  nebst  den  in  geordneter
Reihenfolge  zu  heftenden  und  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehenden  Belegen
  bis  längstens  den  1.  April  an  den  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes
  abzugeben.  Der  Vorsitzende  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Rechnung
  zu  überzeugen  und  sodann  mit  dem  Rechnungsführer  in  Gegenwart  der
Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstands  oder  wenigstens  zweier  von  dem  Kirchgemeindevorstande
  zu  diesem  Zweck  gewählter  Mitglieder  zu  prüfen,  ob  die  in
der  Kirchrechnung  und  deren  Anhängen,  bezüglich  im  Depositenbuche  bezeich-47*
        <pb n="336" />
        320

neten  Werthpapiere  und  Gelder  im  Kirchdepositum  vorhanden  sind.  Ueber  den
Befund  ist  beiden  Rechnungsausfertigungen  am  Schlusse  eine  von  den  be—
theiligten  Personen  zu  unterzeichnende  Bescheinigung  beizufügen.

Hierauf  hat  die  in  §  27  Z.  2  der  Kirchgemeindeordnung  bestimmte
Auslegung  der  Rechnung  zu  erfolgen.  Nach  Ablauf  der  vierzehntägigen
Frist  ist  von  dem  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes  am  Ende  der  Rechnung
  weiter  zu  bescheinigen,  daß  die  Auslegung  der  Rechnung  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  sei,  auch  ob  und  welche  Erinnerungen  seitens  der
Mitglieder  der  Kirchgemeinde  gegen  die  Rechnung  etwa  gestellt  worden  sind.

Daß  nur  die  in  die  Wählerliste  —  §  15  3Z.  1  der  Kirchgemeindeordnung
  —  eingetragenen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  Erinnerungen  zu
stellen  berechtigt  sind,  ergiebt  sich  aus  §  27  Z.  2,  verbunden  mit  §  22  Z.  1
der  Kirchgemeindeordnung.

Weiter  ist  die  gesetzmäßige  Führung  der  Depositenschlüssel  zu  bescheinigen
  (§  25).

Die  eine  Rechnungsausfertigung  ist,  unter  Beifügung  der  zugehörigen  Belege,
  der  Quittungsbücher,  Pachtverträge  u.  s.  w.,  längstens  bis  zum  1.  Mai
der  Kircheninspektion  berichtlich  zu  überreichen,  wobei  anzugeben  ist,  welche
Verwendung  etwa  vorhandene  größere  Rechnungsvorräthe  finden  sollen.  Die
zweite  Rechnungsausfertigung  behält  der  Kirchgemeindevorstand  behufs  Beantwortung
  der  Erinnerungen  einstweilen  zurück.

8  46.

Die  Prüfung  der  Rechnung  besorgen  —  abgesehen  von  den  Rechnungen
der  Parochie  des  geistlichen  Mitgliedes,  welche  nur  von  dem  weltlichen  Mitgliede
  geprüft  und  festgestellt  werden  —,  beide  Glieder  der  Kircheninspektion
dergestalt,  daß,  wenn  nicht  ein  besonderer  Rechnungsverständiger  herangezogen
wird  —  §  118  Z.  IV  des  Kostengesetzes  vom  11.  April  1894,  Regierungsblatt,
  S.  170  —,  das  weltliche  Mitglied  die  Rechnung  und  Belege  prüft
und  die  Erinnerungen  entwirft,  welch'’  letztere  dann  dem  Superintendenten
zur  Stellung  etwaiger  weiterer  Erinnerungen  mitzutheilen  sind.

Die  Erinnerungen  sind  in  der  Regel  von  beiden  Mitgliedern  der  Kircheninspektion
  zu  unterzeichnen.

Die  gleichfalls  in  der  Regel  von  beiden  Mitgliedern  der  Kircheninspektion
  zu  unterzeichnende  Verfügung,  durch  welche  die  Beantwortung
        <pb n="337" />
        321

der  Erinnerungen  erfordert  wird,  ist  an  den  Kirchgemeindevorstand  zu
richten.

Die  Beantwortung,  bezüglich  Erledigung  der  Erinnerungen  liegt,  soweit
sie  den  Rechnungsführer  treffen,  diesem,  sonst  dem  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes
  ob.  Die  Beantwortung  ist  von  dem  Beantwortenden  zu
unterzeichnen.  Dann  hat  der  Vorsitzende  die  Beantwortungen,  von  welchen,
wie  von  den  Erinnerungen,  Abschriften  seitens  des  Kirchrechnungsführers  zurückzubehalten
  sind,  nebst  der  zweiten  Rechnungsausfertigung  an  die  Kircheninspektion
einzusenden.  Die  von  der  Kircheninspektion  zu  den  Erinnerungen  gefaßten  Beschlüsse
  werden  dem  Kirchgemeindevorstande  schriftlich  eröffnet;  auch  hat  die
Kircheninspektion  über  den  Abschluß  der  Rechnung,  welcher  alljährlich  bis
zum  1.  August  zu  erfolgen  hat,  einen  Feststellungsschein  für  den
Rechnungsführer  auszufertigen.

Die  zweite  Rechnungsausfertigung  nebst  Belegen  und  sonstigen  Unterlagen
  ist  dem  Kirchgemeindevorstand  zuzufertigen  und  von  diesem  sorgfältig
aufzubewahren.

Dem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  bleibt  vorbehalten,
die  Rechnungen  nebst  Belegen  und  Akten  von  Zeit  zu  Zeit  zu  einer  Nachprüfung
  einzufordern,  nach  Befinden  auch  die  Revision  einer  Kirchkasse  anzuordnen.


§  46.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Kirchrechnungen,  längstens  aber  bis
zum  1.  Oktober,  hat  die  Kircheninspektion  eine  Tabelle  über  den
Stand  des  Kirchrechnungswesens  ihres  Bezirks  nach  Maßgabe  des
beigefügten  Netzes  an  das  Kultusdepartement  des  Staats-Ministeriums  einzureichen,
  auch  etwa  nöthige  Erläuterungen  in  der  Tabelle  anzubringen  oder
berichtlich  vorzutragen.

8  47.

IX.  Für  jede  Kirche,  wie  für  jede  geistliche  Stelle  sind  vollständige  Inventar-Verzeichnisse
  anzulegen  und  fortzuführen.  Verpflichtet  hierzu  ist
der  Pfarrer.

Bei  den  Inventar-Verzeichnissen  der  geistlichen  Stellen  ist  das  Stellin
  ventar  von  dem  Dienstinventar  gesondert  zu  halten.

Die  Inventar-Verzeichnisse  sind  vom  Kirchgemeindevorstand,  und  zwar
durch  alle  Mitglieder,  zu  unterzeichnen.
        <pb n="338" />
        322

X.  In  Betreff  der  Baulichkeiten  der  Kirchgemeinden  wird,  unter  Bezugnahme
auf  824  Z.  1,2  und  II,  1  der  Kirchgemeindeordnung,  zunächst  auf  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  betreffend  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der
Bauten,  sowie  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  31.  August  1870,  auf  den
Gesetzes-Nachtrag  vom  6.  Juli  1881  und  auf  die  Ministerial-Verordnung  vom
7.  Juli  1881,  betreffend  baupolizeiliche  Vorschriften  —  Regierungsblatt  von  1869,
Seite  213  flg.,  von  1870,  Seite  84  und  von  1881,  Seite  105  flg.  —,  ingleichen  auf
die  Ministerial-Verordnung  vom  3.  Februar  1892  —  Regierungsblatt,  Seite  17  —
und  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  1881  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
Seite  51  —,  sowie  auf  die  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1893  —  kirchliches
Verordnungsblatt,  Seite  278  —  hierdurch  verwiesen.  Hiernächst  aber  ist  Folgendes
zu  beachten:

8  48.

Die  Vorbereitung  und  Vornahme  von  Baulichkeiten  ist  nur  anerkannt  tüch—
tigen  und  zuverlässigen  Bausachverständigen  und  Gewerken  anzuvertrauen.  Mitgliedern
  der  Kirchgemeindevorstände  darf  die  Bauausführung  in  der  Regel  nicht
übertragen  werden  —  Bekanntmachung  vom  17.  September  1883,  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  89  —.

849.

Handelt  es  sich  um  Neubauten  und  umfassendere  Umbauten  im
Sinne  des  §  24  Z.  I,  2  der  Kirchgemeindeordnung,  so  ist  zunächst  eine  Skizze  mit
überschlägiger  Berechnung  der  Baukosten  der  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.  An  Zeichnungen
  sind  zu  liefern:  zwei  Hauptgrundrisse,  eine  Ansicht  und  ein  Durchschnitt  im
Maßstabe  von  1:  200.  Die  überschlägige  Berechnung  der  Baukosten  ist  nach
Quadratmetern  der  bebauten  Grundfläche  und  nach  Kubikmetern  des  umbauten
Naumes,  bezüglich  bei  Kirchen  nach  Nutzeinheiten  aufzustellen.

850.

Entwürfe  zu  anderen  Neubauten  und  Umbauten  sowie  zu  Neubauten  nach
genehmigter  Skizze  sind  im  Maßstabe  von  1:  100  vollständig  mit  allen  Grundrissen,
  wenigstens  zwei  Ansichten  und  zwei  Durchschnitten  darzustellen.  Die  Kostenberechnung
  geschieht  durch  Massenberechnung  und  Kostenanschlag  in  der  üblichen  Form.

Diejenigen  Reparaturen,  Wiederherstellungen  und  Verbesserungen,  welche,  vorbehältlich
  der  Bestimmungen  in  §  24  Z.  I,  2  der  Kirchgemeindeordnung,  keiner
baupolizeilichen  Genehmigung  bedürfen,  finden  sich  zusammengestellt
        <pb n="339" />
        323

in  §  12  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881  —  Regierungsblatt,
Seite  131  —.
851.

Ju  allen  Fällen,  wo  die  Grundfläche  eines  bestehenden  Gebäudes  verändert
oder  ein  Gebäude  neu  aufgeführt  werden  soll,  ist  ein  Lageplan  im  Maßstabe  von
1:  500  vorzulegen,  in  welchem  die  Umgebung  des  Bauplatzes  bis  auf  eine  Entfernung
  von  etwa  40  Metern  mit  aufzunehmen  ist.  Die  Himmelsgegenden  sind
in  der  bei  Karten  üblichen  Weise  anzugeben,  so  daß  das  nördliche  Ende  des  Gebäudes
  die  obere,  das  südliche  die  untere  Seite  der  Zeichnung  einnimmt.

852.
Bei  nicht  wagerechtem  Gelände  sind  Profil-Zeichnungen  im  Maßstabe  von
1.  100  für  die  Längen,  und  1:  10  für  die  Höhen  beizugeben.

853.
Die  sämmtlichen  Bauzeichnungen  sind  in  einfachen  Mappen  oder  wenigstens
zwischen  dicke  Papptafeln  gelegt  einzusenden  —  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1887,
kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  160  —.

8  54.

Bei  Einreichung  jedes  Gesuchs  um  Genehmigung  von  Baulichkeiten  ist  des
Näheren  anzugeben,  wem  die  Baupflicht  obliegt,  und  auf  welche  Weise  die
Mittel  zum  Baue  beschafft  werden  sollen.

8  56.

Die  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Bauzeichnungen  werden  ab—
gestempelt.

856.

Die  Wahl  der  Bausachverständigen  und  Gewerken  bleibt  zwar  den
Kirchgemeindevorständen  überlassen,  jedoch  hat  die  Bauausführung  in  den  Fällen
des  §  24  Z.  I,  2  der  Kirchgemeindeordnung,  sowie  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  um
konstruktive  Herstellungen  handelt,  regelmäßig  ein  von  dem  Kirchgemeindevorstand  zu
beauftragender  Großherzoglicher  Baumeister  zu  leiten.  Abweichungen  von
dieser  Regel  kann  die  zuständige  Aufsichtsbehörde  auf  Nachsuchen  zulassen.

Die  Kosten  dieser  Bauleitung  hat  diejenige  Kirchgemeinde,  bezüglich  politische
  Gemeinde  zu  tragen,  aus  deren  Mitteln  der  Bau  ausgeführt  wird,  und  es  ist
        <pb n="340" />
        324

im  Uebrigen  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom  28.  April  1887,  Regierungsblatt,
  Seite  165  flg.  zu  verfahren.
857.

Alle  Baulichkeiten  sind  von  den  Kirchgemeindevorständen  und  bezüglich  von
Beauftragten  derselben  sorgfältig  zu  überwachen.

Die  Verpflichtung  hierzu  liegt  den  Kirchgemeindevorständen  auch  dann  ob,
wenn  die  Baukosten  von  der  politischen  Gemeinde  bestritten  werden  —  Bekanntmachung
  vom  15.  April  1858,  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  128  —.

Die  nächste  Beaufsichtigung  der  fertig  gestellten  Gebäude  liegt  dem  Kirchrechnungsführer
  dann  ob,  wenn  nicht  eine  andere  Person  vom  Kirchgemeindevorstande
beauftragt  wird.

8  58.

Bei  größeren  Bauten  ist  eine  besondere  Baurechnung  zu  führen.
Die  Auslegung,  Prüfung  und  Feststellung  derselben  erfolgt  nach  den  hinsichtlich  der
Kirchrechnungen  geltenden  Vorschriften.

859.
In  Betreff  der  Verfügung  wegen  gefahrdrohender  Baufälligkeit  der
kirchlichen  Gebäude  ist  der  Verordnung  vom  23.  Oktober  1893  —  kirchliches  Verordnungsblatt,
  Seite  278  —  nachzugehen.

8  60.

In  Betreff  der  Brandversicherung  von  kirchlichen  Gebäuden  wird  ver—
wiesen  auf  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1881  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  und  die  Ausführungs-Verordnung  dazu  vom  8.  Juli
1881  —  Regierungsblatt,  Seite  137  flg.  —,  auf  die  Verordnung  vom  30.  Dezember
1881  —  daselbst,  Seite  269  —,  auf  die  Verordnung  vom  20.  September  1882  —
daselbst,  Seite  175  —,  auf  die  Verordnung  vom  13.  November  1883  —  daselbst,
Seite  274  —,  auf  die  Nachtrags-Gesetze  vom  23.  März  1891  —  daselbst,  Seite  23  —
und  vom  16.  April  1892  —  daselbst,  Seite  93  —  sowie  auf  die  Bekanntmachung
vom  29.  April  1861  —  Sammliung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  146  —.

§  61.
Rücksichtlich  der  Baupflicht  der  Kirchen  gegenüber  den  Schulen  sind
zu  vergleichen  die  Verfügungen  vom  11.  Januar  1881,  11.  Oktober  1881  und
18.  Juni  1883  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  31,  51  und  85  —.
        <pb n="341" />
        325

862.

Es  wird  den  Kirchgemeinden  angelegentlich  empfohlen,  die  bauliche  Be—
schaffenheit  der  kirchlichen  Gebäude  von  Zeit  zu  Zeit  —  etwa  alle  fünf  Jahre  —
von  einem  Bausachverständigen  untersuchen  zu  lassen  und  bei  dem  Bevor—
stehen  von  Baulichkeiten  auf  Begründung  und  Vermehrung  eines  Baufonds  recht—
zeitig  Bedacht  zu  nehmen.

8  63.

Wegen  des  Stimmens  und  der  Reinigung  der  Orgeln  wird  auf  die  Be—
kanntmachung  vom  9.  Oktober  1883  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  91  —
Bezug  genommen.

8  64.

In  Betreff  der  Friedhöfe  wird  verwiesen  auf  das  Gesetz  vom  10.  Januar
1854  —  Sammlung  kirchlicher  Gesetze,  Seite  94  —,  auf  das  General-Reskript  vom
27.  Oktober  1863,  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  September  1867  —  Sammlung
kirchlicher  Gesetze,  Seite  150  und  162  —,  sowie  auf  die  Bekanntmachung  vom
8.  Mai  1886  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  149  —  und  auf  §  18  der
Kirchenvisitationsordnung  —  kirchliches  Verordnungsblatt,  Seite  175  —.

E.
Schlußbestimmung.
§  65.

Die  Kirchgemeindeordnung  vom  24.  Juli  1895  tritt  nebst  dieser  Ausführungs-Verordnung
  am  1.  Dezember  1895  in  Kraft.

Weimar,  den  14.  August  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.

1895  48
        <pb n="342" />
        326

Muster  zu  einer  Kirchrechnung.

(Ausschrift  für  das  Titelblatt.)
Rechnung
der  Kirche  in  J.  N.
für  das  Jahr

geführt  vom  Kirchrechnungsführer  N.  unter  Aufsicht  des  Vorsitzenden
vom  Kirchgemeindevorstand.

 

 

 

3  Beleg-M
Einnahme.
Cap.  I.
Vorrath  der  vorigen  Rechunng.
Cap.  II.
Erbzinsen  und  Lehngelder.
Cap.  III.
Pachtgelder  von  Kirchengrundstücken.
Cap.  IV.
Ziusen  von  ausgeliehenen  Kapitalien.
Zinsen.  Kapitalien

#

 

Sa.

Von  vorstehendem  Kapitalvermögen  rühren  +4.  3
aus  Ueberschüssen  her,  die  nach  dem  31.  Dezember  1883
verzinslich  angelegt  worden  sind.
        <pb n="343" />
        327

 

6

 

 

 

Einnahme.
Cap.  V.
Zurückgezahlte  Kapitalien.
Cap.  VI.
Aus  kirchlichen  Umlagen.

Cap.  VII.
Aus  dem  Klingelbeutel  oder  Becken.

Cap.  VIII.

Von  Hochzeiten,  Kindtaufen  und  Beerdigungen.

Cap.  IX.
Von  verloosten  Kirchenständen.

Ca
Von  Grabstellen.

Cap.  XI.
Vermächtnisse  und  Schenkungen.

Cap.  XII.
Insgemein.

Wiederholung  vorstehender  Einnahmen.

Ausgabe.
Cap.  I.
Mchrausgabe  der  vorigen  Rechnung.
Cap.  II.
Ausgeliehene  Kapitalien.
Cap.  III.
Für  Vrod,  Wein  und  Altarkerzen.
Cap.  IV.
Zahlungen  an  öffentliche  Kassen.

Beleg-JN

 

48*
        <pb n="344" />
        328

 

 

 

 

Ausgabe.

Cap.  V.
Baukosten:
a)  bei  der  Kirche.
b)  bei  der  Pfarrei.
le)  bei  der  Schule.)

Cap.  VI.
Besoldungen:
a)  dem  Pfarrer.
b)  dem  Lehrer.  .
c)demKirchrechnungsführer.
d)  den  andern  Kirchendienern.

Cap.  VII.

Auf  Unterhaltung  und  Vermehrung  des  Inventars.

Cap.  VIII.
Insgemein.

Wiederholung  vorstehender  Ausgaben.
Vergleichung  zwischen  Einnahme  und  Ausgabe.

(Unterschrift  des  Rechnungsführers.)

 

Beleg-X
        <pb n="345" />
        Tabelle

über

den  Stand  des  Kirchrechnungswesens  im  Bezirke  der

Großherzogl.  Kircheninspektion

für  das  Jahr
        <pb n="346" />
        330

 

 

Gewährschaft.
Name  Gewährschaft
des  aus  voriger  Einnahme.nsgabe.  Sonfine
Kirchen-Ortes.  Rechnung.  Baarvorrath.  Reste.  ershrchet,
12ZLAIZAIZIIA  IZIA—  4  7.
        <pb n="347" />
        331

 

 

Werbendes  Kapitalvermögen.  Tag  Tag  Bemerkuugen:
Aus  Ueber.  der  der  a)  Vermächtnisse,
Im  Ganzen.  schusen  woche  Schulden.  Einreichung  Feststellung  b)  eingezahlte  Ablösungskapitalien,
31.Dezbr.  1883  der  der  e)  zurilclgezahlte  Kapitalien,
angelegt  sind.  Rechnung.  Rechnung.  d))  ausgeliehene  Kapitalien.
rm  2  4  2  "4  2
        <pb n="348" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="349" />
        Regierungs-Blatt
v.ree

Nummer  23.  Weimar.  29.  August  1895.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  das  Reichsgesetz  über  die  Fürsorge  für  die  Witiwen  und  Waisen  der  Per-Ln
  nen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom

3.  Juni  1895,  und  Anweisungen  zur  Stellung  von  Anträgen  zu  demselben  für  den  Bereich  des  Groß-15.

  Jumi  1|  Sachsen,  Seite  3

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(84)  Die  88§  1  und  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni  1895  (R.-Ges.-Bl.
S.  261—264)  werden  nachstehend  abgedruckt  und  zugleich  die  zu  diesem  Gesetz
vom  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  unterm  16.  Juli  d.  J.  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  auszugsweise  bekannt  gemacht,  und  dabei  Folgendes
bestimmt:

Die  Anträge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  nach  der  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Militärdienst  verstorbenen  Personen
des  Soldatenstandes  (Gesetz  §  1  Abs.  2,  Bestimmungen  zu  §  2  und  3
Ziffer  34  und  Ziffer  5)  sind  bei  dem  Gemeindevorstande  des  Ortes,
wo  der  Verstorbene  zuletzt  gewohnt  hat,  anzubringen.

Der  betreffende  Gemeindevorstand  hat  den  Antrag  zur  weiteren
Vorbereitung  an  den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  einzureichen,
  von  welchem  unter  Beifügung  der  nach  den  Bestimmungen

1895  49
        <pb n="350" />
        erforderlichen  Beilagen  die  Vorlegung  an  das  unterzeichnete  Ministerial—
Departement  zu  bewirken  ist.

Die  Bescheinigungen  unter  den  Quittungen  (Ziffer  7  zu  §§  7—12)
sind  durch  die  Gemeindevorstände  auszustellen.

Weimar,  den  13.  August  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des
Reichsheeres  und  der  „Leiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts.  Vom  13.  Juni  1895.
(R.-Ges.-Bl.  S.  261/64.)

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  cc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,
was  folgt:
81.

Die  Wittwe  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimirten  Kinder
einer  dem  altiven  Heere  oder  der  altiven  Marine  angehörenden  Person  des  Soldatenstandes  vom
Feldwebel  abwärts  erhalten  aus  der  Reichskasse  Wittwen-  und  Waisengeld,  wenn  der  Ehemann
oder  Vater  nach  Ablauf  einer  mindestens  zehnjährigen  Dienstzeit  verstorben  ist.

Ist  der  Tod  die  Folge  einer  bei  Ausübung  des  Dienstes  erlittenen  Be—
schädigung,  so  ist  Wittwen=  und  Waisengeld  auch  schon  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit
und  selbst  dann  zuständig,  wenn  der  Ehemann  oder  Vater  zur  Zeit  seines  Todes  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  nicht  mehr  angehört  hat,  aber  vor  Ablauf  von  sechs  Jahren
nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  verstorben  ist  (§  38  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874).

Die  Berechnung  der  Dienstzeit  sowie  die  Feststellung  einer  Dienstbeschädigung  erfolgt  nach
den  bezüglichen  Bestimmungen  des  Militär-Pensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  nebst  Abänderungen
und  Ergänzungen  (§8§  60  beziehungsweise  59  und  83  ebenda).

§  2.
Das  Wittwengeld  beträgt  160  jährlich,  gleichviel  welcher  Charge  der  Ehemann  zur  Zeit
seines  Todes  angehört,  beziehungsweise  ob  und  welche  Pension  er  bezogen  hat.
Das  Waisengeld  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Ehemannes
zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  beträgt  32  .4  jährlich  für  jedes  Kind;  für  Kinder,
        <pb n="351" />
        335

deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des  Ehemannes  zum  Bezuge  von  Wittwengeld
  nicht  berechtigt  war,  54  #  jährlich  für  jedes  Kind.

Waisengeld  wird  für  Kinder,  welche  in  Militär-Erziehungsanstalten  ausgenommen  worden
sind,  nur  zu  demjenigen  Betrage  gezahlt,  bis  zu  welchem  für  das  betreffende  Kind  Pensionsgeld
oder  Erziehungsbeitrag  an  die  Anstalt  zu  entrichten  ist.

Bestimmungen

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1895,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom
Feldwebel  abwärts  (R.-Ges.-Bl.  S.  261/64.)

Zu  §  1.

1.  Das  Gesetz  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  die  Wittwen  und  Waisen  der  dem  Friedensstande
angehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts,  sondern  auch  auf  die  Wittwen
und  Waisen  der  aus  dem  Beurlaubtenstande  zum  Dienst  einberufenen,  sowie  der  in  Kriegszeiten,
bei  Mobilmachungen  oder  sonstigen  Verstärkungen  des  Reichsheeres  aufgebotenen  oder  freiwillig
eingetretenen  Mannschaften.

Ausgenommen  sind  jedoch  nach  §  14  dieses  Gesetzes  die  Wittwen  und  Waisen  der  der  Feldarmee
  (§  94  des  Militär-Pensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871)  angehörenden  Personen  des  Soldatenstandes
  vom  Feldwebel  abwärts  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Anspruch  auf  die  in  den  88§  95
und  96  a.  a.  O.  vorgesehenen  Bewilligungen  besteht.

2.  Für  die  Feststellung  der  Dienstbeschädigung  sind  auch  die  Bestimmungen  der  Instruktion
vom  26.  Juni  1877,  betreffend  das  Verfahren  bei  Anmeldung  und  Prüfung  der  Versorgungsansprüche
  invalider  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts,  sowie  der  Dienstanweisung  zur  Beurtheilung
der  Militärdienstfähigkeit  und  zur  Ausstellung  von  militärärztlichen  Zeugnissen  vom  1.  Februar
1894,  zu  beachten.

3.  Der  ursächliche  Zusammenhang  zwischen  Tod  und  Dienstbeschädigung  ist  durch  ärztliche
Zeugnisse  nachzuweisen  oder  durch  andere  geeignete  Beweismittel  zu  erbringen.  Die  Unterschriften
der  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  nicht  berechtigten  Civilärzte  bedürfen  der  amtlichen  Beglaubigung
  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  oder  Siegels.

4.  Den  rechtskräftig  geschiedenen  Ehefrauen  steht  ein  Anspruch  auf  Wittwengeld  nicht  zu;
dagegen  haben  die  hinterbliebenen  Kinder  aus  einer  geschiedenen  Ehe  Waisengeld,  und  zwar  nach
dem  Satze  für  Kinder,  deren  leibliche  Mutter  nicht  mehr  lebt,  selbst  dann  zu  beanspruchen,  wenn
eine  zum  Empfange  von  Wittwengeld  berechtigte  Stiefmutter  vorhanden  ist.

Auf  dieses  höhere  Waisengeld  haben  die  Kinder,  deren  wittwengeldberechtigte  Mutter  sich
wieder  verheirathet  hat,  keinen  Anspruch.

5.  Nur  die  ehelichen  leiblichen  und  die  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimirten  Kinder  des  Verstorbenen
  haben  Waisengeld  zu  beanspruchen.  Außereheliche,  Adoptiv-,  Pflege=  und  Stiefkinder  des
Verstorbenen  fallen  nicht  unter  das  Gesetz.

49
        <pb n="352" />
        336

Zu  8§  2  und  3.

1.  Die  Feststellung  und  Anweisung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  erfolgt  bei  dem  Kriegsministerium,
  Departement  für  das  Invalidenwesen.

2.  Die  Anträge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  im  aktiven  Militärdienst  verstorbenen
  Personen  des  Soldatenstandes  sind  von  dem  Truppentheil  oder  der  Behörde,  welchen
der  Verstorbene  etatsmäßig  angehört  hat  oder  welche  den  Pensionsvorschlag  hätten  vorlegen  müssen,
wenn  es  sich  um  die  Pensionirung  des  Verstorbenen  gehandelt  hätte,  auf  dem  Dienstwege  dem
Kriegsministerium,  Departement  für  das  Invalidenwesen,  einzureichen.

3.  Die  gleichfalls  dem  Kriegsministerium,  Departement  für  das  Invalidenwesen,  vorzulegenden
  Anträge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven
Militärdienste  verstorbenen  Personen  des  Soldatenstandes  haben  einzureichen:

a)  hinsichtlich  der  im  Königreich  Preußen  wohnenden  Bezugsberechtigten  diejenige  Königliche
Regierung,  in  deren  Bezirk  der  Verstorbene  zuletzt  gewohnt  hat  oder  aus  deren  Hauptkasse
die  von  dem  Verstorbenen  bezogene  Pension  zuletzt  gezahlt  worden  ist;  in  Berlin  das  Königliche
  Polizei-Präsidium;

b)  hinsichtlich  der  im  Großherzogthum  Baden  wohnenden  Bezugsberechtigten  die  Königliche
Intendantur  XIV.  Armeekorps  in  Karlsruhe;

J)  hinsichtlich  der  in  den  Reichslanden  wohnenden  Bezugsberechtigten  das  Kaiserliche
Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,  Abtheilung  für  Finanzen,  Gewerbe  und  Domänen;

)  hinsichtlich  derjenigen  Bezugsberechtigten,  welche  in  anderen  Bundesstaaten  —  mit  Ausschluß
  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  —  wohnen,  die  betreffenden
Landesregierungen  ohne  Betheiligung  der  Preußischen  Bezirksregierungen;

JD0)  hinsichtlich  derjenigen  Bezugsberechtigten,  welche  im  Königreich  Bayern  wohnen,  die
Regierung  in  Cassel,  im  Königreich  Sachsen  die  Regierung  in  Liegnitz,  im  Königreich
Württemberg  die  Regierung  in  Wiesbaden.

4.  Alle  Anträge  sind  nach  dem  beiliegenden  Muster  1  aufzustellen.  Welche  Belagstücke  den

——  Anträgen  beizufügen  sind,  ergeben  die  dem  Muster  1  vorgedruckten  Bemerkungen.

5.  Die  Vorbereitung  der  Anträge  zu  Za  liegt  den  Ortspolizeibehörden,  den  Landraths-,
Kreis=  oder  Bezirksämtern  ob,  in  deren  Bezirk  der  Verstorbene  zuletzt  gewohnt  hat,  und  an  welche
sich  die  Wittwen  oder  die  Vormünder  zunächst  zu  wenden  haben.

Wie  in  dieser  Beziehung  hinsichtlich  der  nicht  in  Preußen  wohnenden  Bezugsberechtigten
verfahren  werden  soll,  bestimmen  die  betreffenden  Landesregierungen.

Die  Militärbehörden  sind  verpflichtet,  allen  zur  Begründung  dieser  Anträge  an  sie  gelangenden
  Ersuchen  zu  entsprechen.

6.  Stirbt  eine  Wittwengeldempfängerin  unter  Hinterlassung  von  Kindern,  für  welche  Waisengeld
  zuständig  ist,  so  ist  die  anderweite  Feststellung  des  Waisengeldes  von  derjenigen  Behörde  zu
bewirken,  von  deren  Haupt=  2c.  Kasse  die  Gebührnisse  bis  dahin  verrechnet  sind  (von  der  Unterstützungs-Abtheilung
  des  Kriegsministeriums  für  die  aus  der  Militär-Pensionskasse  in  Berlin  Bezugsberechtigten;
  von  der  Königlichen  Intendantur  des  XIV.  Armeekorps  für  die  im  Großherzogthum
  Baden  wohnenden.  Bezugsberechtigten;  von  dem  Kaiserlichen  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen
        <pb n="353" />
        337

für  die  in  den  Reichslanden  wohnenden  Bezugsberechtigten;  von  den  Königlich  Preußischen  Regierungen
  in  allen  anderen  Fällen).

7.  Bei  Aufnahme  in  Militär-Erziehungsanstalten  im  Laufe  eines  Monats  tritt  die  Bestimmung
  im  Absatz  3  des  §  2  des  Gesetzes  mit  dem  Tage  nach  der  Aufnahme  in  Wirksamkeit.
Beim  Ausscheiden  wird  der  volle  Betrag  des  Waisengeldes  mit  dem  Tage  nach  der  Entlassung  aus
der  Militär-Erziehungsanstalt  zahlbar.  Die  Regelung  der  Waisengeldzahlung  ist  Sache  der  vorstehend
  unter  Ziffer  6  bezeichneten  Behörden.

Zu  §8  5.

Auf  die  nach  Maßgabe  des  Fürsorgegesetzes  vom  15.  März  1886  versorgungsberechtigten
Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts,  auf  die  nach
§  32  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes  vom  17.  Juni  1887  versorgungsberechtigten  Wittwen
und  Waisen  der  Zeugfeldwebel,  Zeugsergeanten,  Wallmeister  (Schirrmeister),  Registratoren  bei  den
Generalkommandos  und  der  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter  des  Kadettenkorps
(Artikel  16  der  Militär-Pensionsgesetzesnovelle  vom  22.  Mai  1893),  sowie  auf  die  nach  älteren
landesrechtlichen  Vorschriften  versorgungsberechtigten  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes
  vom  Feldwebel  abwärts  findet  das  vorliegende  Gesetz  nur  dann  Anwendung,  wenn  es
ihnen  gleich  günstig  oder  günstiger  ist.

Für  die  Versorgung  der  Hinterbliebenen  derjenigen  Mannschaften,  welche  nicht  unter  das
vorliegende  Gesetz  fallen,  bleiben  die  älteren  landesrechtlichen  Vorschriften  in  Kraft.

Zu  §8§  7  bis  12.

1.  Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  hat  durch  diejenigen  Kassen  zu  erfolgen,
welche  mit  der  Zahlung  der  Pensionsgebührnisse  an  die  Militärinvaliden  beauftragt  sind.

2.  An  wen  die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  die
der  verrechnenden  Kasse  vorgesetzte  Behörde  (vgl.  Ziffer  6  zu  §§  2  und  3).  Dabei  ist  von  dem
Grundsatze  auszugehen,  daß  die  Zahlung  nicht  von  den  Weitläufigkeiten  einer  gerichtlichen  Feststellung
  des  oder  der  Empfangsberechtigten  abhängig  gemacht  wird.

Für  gewöhrlich  ist

das  Wittwengeld  an  die  Wittwe,

das  Waisengeld,  wenn  die  Mutter  noch  lebt  und  für  die  Erziehung  der  Kinder,  sei  es
im  Hause  oder  außerhalb  der  Familie,  sorgt,  an  die  Mutter,  in  den  übrigen  Fällen,
sofern  nicht  überwiegende  Gründe  für  eine  Abweichung  vorliegen,  an  den  Vormund
oder  den  Pfleger  der  Kinder  zu  zahlen.

3.  Ueber  das  empfangene  Wittwen=  und  Waisengeld  sind  Einzel-(Monats-)  Quittungen
für  die  ersten  elf  Monate  des  von  April  zu  April  laufenden  Rechnungsjahres,  und  Jahresquittungen
  für  den  letzten  Monat  —  März  —  des  Rechnungsjahres  über  den  Gesammtbetrag  der
für  das  ganze  Rechnungsjahr  zuständigen  Gebührnisse  auszustellen.

Die  Aussteller  der  Jahresquittungen  haben  im  Text  der  Quittung  die  pflichtmäßige  Versicherung
  abzugeben,  daß  die  darin  aufgeführten  Wittwen=  und  Waisengeldberechtigten  die  deutsche
Staatsangehörigkeit  besitzen.
        <pb n="354" />
        338

Die  Gebührnisse  sind,  sofern  eine  und  dieselbe  Person  empfangsberechtigt  ist,  in  eine  gemeinschaftliche
  Quittung  nach  dem  anliegenden  Muster  2  aufzunehmen.
Zu  den  Quittungen  über  das  an  Vormünder  oder  Pfleger  gezahlte  Wittwen=  oder  Waiseneronr

  geld  ist  das  beigefügte  Muster  3  anzuwenden.
—  Sofern  die  Zahlung  von  Wittwen=  und  Waisengeld  an  Vormünder  oder  Pfleger  erfolgt,

hat  die  zahlende  Kasse  auf  der  Quittung  zu  bescheinigen,  daß  die  Legitimation  zur  Erhebung  der
Gelder  durch  Vorlegung  der  Bestallung  geführt  ist.

4.  Der  Betrag  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  ist  in  den  Quittungen  außer  mit  Zahlen
noch  mit  Buchstaben  anzugeben.

5.  Aus  der  Quittung  über  Wittwengeld  müssen  der  Name  und  die  Charge  des  verstorbenen
Ehemannes,  sowie  die  sämmtlichen  Vornamen  und  der  Geburtsname  der  Wittwe  ersichtlich  sein.
Der  letztere  ist  auch  in  der  Bescheinigung  unter  der  Quittung  anzugeben.

6.  In  den  Quittungen  über  Waisengeld  sind  die  sämmtlichen  Vornamen  und  der  Geburtsname,
  sowie  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  aller  waisengeldberechtigten  Kinder,  also  auch  derjenigen
  anzugeben,  für  welche  wegen  unentgeltlicher  Aufnahme  in  Militär-Erziehungsanstalten  das
Waisengeld  nicht  zahlbar  ist,  oder  für  welche  das  Waisengeld  an  die  Haupt-Militär-Waisenhauskasse
abgeführt  wird.

7.  Die  Jahresquittungen  —  vgl.  Nr.  3  —  bedürfen  in  allen  Fällen  der  aus  den  Mustern
2  und  3  näher  ersichtlichen  Bescheinigung  in  Bezug  auf  diejenigen  Thatsachen,  welche  auf  die  Zuständigkeit
  und  Höhe  der  Gebührnisse  von  Einfluß  sind.

Diese  Bescheinigung  hat  durch  öffentliche,  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigte  Beamte
  unter  deutlicher  Beidrückung  des  Dienstsiegels  oder  Stempels  zu  erfolgen.

8.  Quittungen,  welche  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  ausgestellt  werden,  sind  außerdem
in  Beziehung  auf  die  Unterschrift  zu  der  Bescheinigung  (Ziffer  7)  durch  einen  Deutschen  Gesandten
oder  Deutschen  Konsul  zu  beglaubigen,  wobei  zugleich  zum  Ausdruck  zu  bringen  ist,  daß  die  Berechtigten
  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Staatsangehörigkeit  befinden.

9.  Einzel=  (Monats-)  Quittungen  solcher  Bezugsberechtigten,  welche  das  Wittwen=  oder
Waisengeld  persönlich  an  der  Zahlungsstelle  erheben,  bedürfen  der  vorgeschriebenen  Bescheinigung
—  dgl.  Ziffer  7  —  nur  dann,  wenn  dem  zahlenden  Beamten  die  in  Betracht  kommenden  Personen
und  Verhältnisse  nicht  hinlänglich  bekannt  sind.

Ebenso  bedarf  es  der  Bescheinigung  —  vgl.  Ziffer  7  —  unter  den  Einzelquittungen  in
Fällen,  wo  die  Erhebung  des  Wittwen=  oder  Waisengeldes  durch  dritte  Personen  stattfindet,  nur
dann,  wenn  sich  nicht  aus  einer  unbedenklichen  und  vorschriftsmäßigen  Vollmacht  zweifellos  das
Erforderliche  ergiebt.

10.  Die  Quittungen  und  die  dazu  gehörigen  Bescheinigungen  dürfen  nicht  vor  dem
ersten  Tage  desjenigen  Monats  ausgestellt  sein,  für  welchen  gezahlt  werden  soll.

11.  Bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  haben  sich  die  Wittwen=  und  Waisengeldempfänger  wegen
Ueberweisung  auf  eine  andere  Kasse  an  die  seitherige  Zahlungsstelle  zu  wenden.  Die  Ueberweisungen
  verfügen  die  der  zahlenden  Kasse  vorgesetzten  Behörden  —  vgl.  Ziffer  6  zu  8§§  2  und  3.

Bronsart  v.  Schellendorff.

7
—
        <pb n="355" />
        Muster  1.
        <pb n="356" />
        Muster  1.

Antrag

auf  Feststellung  und  Anweisung  von  Wittwen=  und  Waisengeldern  auf'  Grund  des  Gesetzes

vom  13.  Juni  1895.  (R.-Ges.-Bl.  S.  261/|/64.)

Bemerkungen.
I.  Als  Belagstücke  sind  beizufügen:

*#

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.Die  Geburtsurkunden  der  Eheleute  (können  wegfallen,  wenn  die  Geburtstage  aus  der

Heirathsurkunde  ersichtlich  sind  oder  wenn  nur  Waisengeld  beansprucht  wird),

die  Heirathsurkunde,  oder,  wenn  Wittwen  und  Waisen  aus  mehreren  Ehen  versorgungsberechtigt

  sind,  die  betreffenden  Heirathsurkunden,

die  standesamtliche  Geburtsurkunde  für  jedes  versorgungsberechtigte  Kind,

die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemanns  und,  wenn  die  Kinder  auch
ihre  leibliche  Mutter  verloren  haben,  auch  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben
der  Ehefrau,

amtlicher  Nachweis,  daß  keines  der  waisengeldberechtigten  Kinder  in  eine  Militär-Erziehungsanstalt
  oder  in  die  Anstalten  des  Potsdamschen  großen  Militär-Waisenhauses  aufgenommen
  ist,  oder,  wenn  sie  in  Militär-Erziehungsanstalten  aufgenommen  sind:  Angabe
der  Anstalt,  der  Zeit  der  Aufnahme  und  des  für  sie  zu  entrichtenden  Jahres-Erziehungsbeitrages,


s  Militär-Erziehungsanstalten  gelten:  die  Kadettenanstalten,  die  Unteroffizierschulen,
die  Unteroffiziervorschulen,  das  Militär-Knaben-Erziehungs-Institut  in  Annaburg  und  die
von  diesem  errichteten  Zweiganstalten  in  den  Waisenhäusern  in  Böhle  i.  W.,  Breslau,
Erfurt  und  Grünhof  i.  P.,  sowie  die  Schiffsjungen-Abtheilung),
amtlicher  Nachweis,  daß  die  Mädchen  über  16  Jahre  nicht  verheirathet  sind,

Auszug  aus  der  Stammrolle  bez.  des  verstorbenen  Ehemannes  oder  Vaters,
die  Akten  des  Truppentheils  bez.  des  Bezirkskommandos,  wenn  Wittwen=  und  Waisengeld
auf  Grund  einer  Dienstbeschädigung  beansprucht  wird,

.  ärztliche  Bescheinigung  2c.  über  den  ursächlichen  Zusammenhang  zwischen  Tod  und  Dienstbeschädigung

  in  dem  Falle  8,
Bericht  im  Falle  des  1.  Absatzes  des  §  6  des  Gesetzes  mit  Nachweis  darüber,  daß  die
Eheschliefung  nicht  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes
  zu  verschaffen.

Ebenso  ist  bei  allen  Anträgen  ein  kurzer  Vermerk  nothwendig,  daß  der  im  3.  Absatz
des  §  6  beregte  Ausschließungsgrund  (Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe)  nicht  vorliegt.
        <pb n="357" />
        341

II.  Unter  den  Spalten  2  bis  5  des  Antrages  ist  zu  vermerken:

.  ob  der  Tod  während  des  aktiven  Militärdienstes  nach  einer  mehr  als  zehnjährigen  Dienstzeit

  (§  1  Absatz  1  und  §  3  des  Gesetzes),  —

ob  der  Tod  während  des  aktiven  Militärdienstes  nach  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit,

aber  in  Folge  einer  Dienstbeschädigung  (§  1  Absatz  2  des  Gesetzes),  —

ob  der  Tod  vor  Ablauf  von  6  Jahren  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  in

Folge  einer  Dienstbeschädigung  (§  1  Absatz  2  und  §  3  des  Gesetzes),  —  eingetreten  ist.

.  Kommen  Kriegsjahre  in  Berechnung,  so  sind  die  zur  Begründung  derselben  vorgeschriebenen
Angaben  in  Spalte  6  des  Antrages  zu  machen.  (Vergleiche  auch  Artikel  17  der  Militär-=Pensionsgesetzesnovelle
  vom  22.  Mai  1893.)

IV.  Unter  den  Spalten  8  und  9  des  Antrages  ist  anzugeben:

1.  für  welchen  Zeitraum  und  an  wen  Gnadengebührnisse  (Gehalt,  Löhnung  oder  Invalidenpension)
  aus  Militärfonds  gezahlt  sind,

2.  ob  die  Ehe  bis  zum  Tode  eines  der  Eheleute  ungetrennt  war,  oder  von  wann  das  Ehescheidungserkenntniß
  datirt,

3.  der  dauernde  Wohnort  der  Wittwe,  des  Vormundes,  Pflegers  oder  der  sonst  zur  Erhebung
der  Wittwen=  und  Waisengelder  berechtigten  Person,  sowie  der  Name  des  Vormundes  2c.

.  In  den  Spalten  12  und  13  sind  die  Wittwen=  und  Waisengelder  in  dem  Falle  des  §  3  des
Gesetzes  speziell  zu  berechnen.  Falls  auf  Grund  des  Fürsorgegesetzes  vom  15.  März  1886
Wittwen=  und  Waisenrenten,  oder  auf  Grund  des  8  32  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
vom  17.  Juni  1887  Wittwen=  und  Waisengeld,  oder  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften
anderweite  Gebührnisse  in  Betracht  kommen,  sind  diese  Kompetenzen  ebenfalls  in  Spalte  12
und  13  zu  berechnen.  (Vergleiche  §  5  Absatz  1  des  Gesetzes.)

VI.  In  Spalte  15  ist  zu  vermerken,  ob  der  Verstorbene  im  Civildienst  des  Reiches,  eines  Bundesstaates,
  im  Kommunal=  oder  Institutendienste  angestellt  war,  ob,  für  welchen  Zeitraum  und  in
welcher  Höhe  aus  einer  dieser  Stellen  Gnadengebührnisse  und  welche  Beträge  an  Wittwenund
  Waisengeld  (aus  Civilfonds)  zu  gewähren  sind.  (§  5  Absatz  2  des  Gesetzes.)

VII.  Die  Anträge  sind  ohne  Anschreiben  vorzulegen;  für  die  Weitergabevermerke  der  Instanzen

ist  die  Titelseite  des  Antrages  zu  benutzen.  Die  Anlagen  des  Antrages  sind  zu  heften.

—

*

II

[

1895  50
        <pb n="358" />
        342

 

l

2

3  4

5

Des  Verstorbenen

 

Vor=  und  Zuname,
militärische  Charge,

Geburt

 

-  Dienst-Verhei-
  üduwl.°
rathung  bechet

Tod

 

Truppentheil.

Tag.
Monat
Jahr

Pensionsberechtigende  Dienstzeit

 

Jahre

Monate

Tage

 

 

 

II.  Ehe
        <pb n="359" />
        343

 

 

 

 

s  9  10  11  12  13  14  is
Der  wittwengeldberechügten.  Der  woienge  berechügten  Betrag  des  jährlichen  Jeipunkt
"  "b  c
sämmiliche  Vornamen,  kinder  .
Mannes,  und  Geburtsnamen  sämmtliche  Vornamen  witt  Weij  Beginns
ufnamen  unterstrichen  (Kufnamen  unterstrichen)  unlwen.Waisen:  der  Bemerkungen
tzuf  ln  eldes  ldes!  Zahlun
Geburtszelt  Geburtszeit  9  ge  8
*  ½—  0
Johr  Jehe  *

 

I.  Ehe

II.  Ehe

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bescheinigt.
Ort.

Datum.

Truppentheil  (Behörde)
Unterschrift.
        <pb n="360" />
        344
Muster  2.

Muster  zur  Quittung  einer  wittwengeldberechtigten  Wittwe  über  Witltwen=  und  Waisengeld.

 

A

 

 

buchstäblich
und  zwar  Wittwengeld  für  miihhhyyyggg  ,  .#  93
Waisengeld  für  meine  Kinder:
a)  (lämmtliche  Vornamen),  geborenn  3
b)  »  »»............  „  »
o)  »  »  »..,......................................  »,,
d)  »  »»........................................  ».........  »
zusammen..................  »..«
findwieoben...................  M  9

habe  ich  als  Wittwe  des  (Name  und  Charge  des  Ehemannes)  .  für  den  Montt.  .
laufenden  Jahres  (oder:  für  das  Rechnungsjahr  18  .)  aus  der  (LKasse)  baar  gezahlt  erhalten,
worüber  ich  mit  der  pflichtmäßigen  Versicherung  quittire,  daß  ich  die  deutsche  Staatsangehörigkeit
besitze.“)

Ort.  Datum.

(Unterschrist  der  Wittwe  mit  sämmtlichen  Vornamen,  Mannes-  und  Geburtsnamen.)

Bescheinigung.

Daß  die  Wittwe  (Vor-  und  Mannesname),  geboreren  noch  lebt  und  seit  dem
Tode  des  (Name  und  Charge  des  Ehemannes)  nicht  wieder  geheirathet,  vorstehende  Quittung  selbst
unterschrieben  hat  und  zu  dem  Unterzeichneten  in  keinem  nahen  verwandtschaftlichen  Verhältniß
steht,  sowie  daß  die  vorbezeichneten  Kinder  noch  am  Leben  sind,  daß  keines  derselben  in  eine
Militär-Erziehungsanstalt  aufgenommen  (oder:  daß  der  unter  b  genannte  Sohn  in  eine  Freistelle
des  Kadettenhauses  N.  oder:  der  unter  c  genannte  Sohn  in  eine  90—4-Stelle  der  Haupt-Kadettenanstalt
  zu  Groß-Lichterfelde  seit  den  18.  aufgenommen  ist  u.  dergl.)  und  die
unter  d  genannte  (mehr  als  16  Jahre  alte)  Tochter  unverehelicht  ist,  wird  hiermit  unter  Beidrückung
  des  Dienstsiegels  bescheinigt.

Ort.  Datum.
(Siegel.)  Unterschrist  mit  Namen  und  Amtscharakter.

*)  Der  Versicherung  in  Betreff  der  Staatsangehörigkeit  bedarf  es  nur  in  den  Jahresquittungen.
        <pb n="361" />
        Muster  3.

Muster  zur  Quittung  eines  Vormundes  über  Waisengeld.

 

 

buchstäbligg
Waisengeld  für  die  Kinder  des  verstorbenen  (Namen  und  Charge
des  Vaters),  und  zwar  für:

(Bescheinigung  der  zahlenden
Stelle.)

Die  Bestallung  des  Herrn  a)  (lämmtliche  Vornamen),  geboren  un  666  #  3
b)  »  »  »  «  »
-------------------------------------------------  c)  A  „  15

als  Vormund  der  neben-  )
genannten  Kinder  ist

7  n  ».........................................  »  ...«
——

bei  Empfangnahme  des  #  sind  wie  oben.  34
Waisengeldes  vorgezeigt  habe  ich  als  Vormund  für  den  Monat  m  laufenden
worden.  Jahres  (oder:  für  das  Rechnungsjahr  18..)  aus  der  (Kasse)  baar

gezahlt  erhalten,  worüber  ich  mit  der  pflichtmäßigen  Versicherung
quittire,  daß  die  Kinder  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  besitzen.“)
Ort.  Datum.
(Unterschrist  mit  Namen  und  Stand.)

Ort.  Datum.
Unterschrift.

 

Bescheinigung.

Daß  die  vorbezeichneten  Kinder  des  (Name  und  Charge  des  Vaters)  noch  leben  und  keines  derselben
  in  eine  Militär-Erziehungsanstalt  aufgenommen  (oder:  daß  der  unter  b  genannte  Sohn  in
eine  Freistelle  des  Kadettenhauses  N.  oder:  der  unter  c  genannte  Sohn  in  eine  90  —4-Stelle  der
Haupt-Kadettenanstalt  zu  Groß-Lichterfelde  seitden  18.  aufgenommen  ist  u.  dergl.)
und  die  unter  d  genannte  (mehr  als  16  Jahre  alte)  Tochter  unverehelicht  ist,  sowie  daß  der  (Name
und  Stand  des  Vormundes)  die  vorstehende  Quittung  selbst  unterschrieben  hat,  wird  hierdurch  unter
Beidrückung  des  Dienstsiegels  mit  dem  Bemerken  bescheinigt,  daß  der  Unterzeichnete  weder  zu  dem
Vormunde,  noch  zu  dessen  Pflegebefohlenen  in  einem  nahen  verwandtschaftlichen  Verhältniß  steht.

Ort.  Datum.
(Siegel.)  Unterschrift  mit  Namen  und  Amtscharakter.

*)  Der  Versicherung  in  Betreff  der  Staatsangehörigkeit  bedarf  es  nur  in  den  Jahresquitlungen.
1895  51
        <pb n="362" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="363" />
        Regierungs-Blatt
—irrr

Nummer  24.  Weimar.  14.  September  1895.

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Dienstvergehen  der  evangelischen  Geistlichen,  vom  5.  September  1895,  Seire  347.  —  Gese#,
beir.  die  Versetzung  der  Fangelische  Geistlichen  in  den  Ruhestand  und  die  Beiordn#ung  eines  Amtsgehilsen,
vom  5.  September  1895,  Seite  359.

 

(851.  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  evangelischen  Geistlichen,  vom  5.  September  1895.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

erlassen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  hierdurch  folgendes  Kirchengesetz,
betreffend  die  Dienstvergehen  der  evangelischen  Geistlichen.

I.  Anwendbarkeit  des  Gesetzes.

§  1.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind  anwendbar  auf  alle  ordinirten  Geistlichen
  der  evangelischen  Landeskirche,  mit  Einschluß  der  in  den  Ruhestand
Versetzten.  Dagegen  erleidet  das  Gesetz  keine  Anwendung  auf  die  geistlichen
Mitglieder  der  evangelischen  Landessynode  wegen  ihrer  Aeußerungen  in  den
Versammlungen  derselben.

1895  52
        <pb n="364" />
        348

II.  Von  den  Dienstvergehen  und  deren  Bestrafung.

82.

Jeder  Geistliche  ist  verpflichtet,  das  ihm  übertragene  Amt  in  Gemäßheit
der  bestehenden  allgemeinen  und  besonderen  kirchlichen  Ordnungen  gewissenhaft
wahrzunehmen  und  sich  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der
Achtung,  des  Ansehens  und  des  Vertrauens  würdig  zu  erzeigen,  welche  sein
Beruf  erfordert.

Ein  Geistlicher,  welcher  diese  Pflichten  verletzt,  begeht  ein  Dienstvergehen.


§  3.

Ist  gegen  einen  Geistlichen  außer  dem  Dienstuntersuchungs-Verfahren
eine  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet  oder  einzuleiten,  so  kann  das  erstere
bis  zur  Erledigung  der  letzteren  ausgesetzt  oder  vorläufig  eingestellt  werden.

84.

Ist  im  gerichtlichen  Strafverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet
wegen  derjenigen  Thatsachen,  die  in  ihm  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein
Dienstuntersuchungs-Verfahren  nur  insofern  statt,  als  diese  Thatsachen  an  sich
und  unabhängig  vom  Thatbestande  einer  im  Strafgesetz  vorgesehenen  Handlung
oder  Unterlassung  eine  dienstliche  Bestrafung  begründen.

§  5.

Ist  in  dem  gerichtlichen  Strafverfahren  eine  Verurtheilung  erfolgt,  welche
die  Entfernung  aus  dem  Kirchenamte  nicht  zur  Folge  hat,  so  bleibt  die  Entschließung
  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein  Dienstuntersuchungs-Verfahren
einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

86.
Die  Dienststrafen  bestehen  in
1.  Ordnungsstrafen,
2.  Entfernung  aus  dem  Kirchenamte,
3.  Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes.
        <pb n="365" />
        349

1.  Ordnungsstrafen  sind
a)  Verwarnung,
b)  Verweis,
c)  Geldstrafe.
2.  Die  Entfernung  aus  dem  Kirchenamte  kann  bestehen  in

a)  Amtsenthebung,
b)  Dienstentlassung.

3.  Die  Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes  ist  von  Rechtswegen
  Folge  der  Dienstentlassung  —  §  10  —.

Auf  die  Entziehung  dieser  Rechte  kann  gegen  nicht  fest  angestellte,
  aus  dem  Dienst  ausgeschiedene,  oder  in  den  Ruhestand
versetzte  Geistliche  an  Stelle  der  Dienstentlassung  und  bezüglich  mit
den  Wirkungen  der  letzteren  besonders  erkannt  werden.

87.

Verwarnung  und  Verweis  können  schriftlich  oder  mündlich  ertheilt
werden.

Die  Geldstrafe  kann  entweder  in  der  Auferlegung  einmaliger  Zahlungen
bis  zu  je  100  —“  oder  in  der  Entziehung  einer  oder  mehrerer  Dienstalterszulagen
  bestehen.

88.

Die  Strafe  des  Verweises  und  der  Geldstrafe  dürfen  mit  einander  ver—
bunden  werden.

Geldstrafen,  die  nicht  in  Entziehung  von  Alterszulagen  bestehen,  fließen
in  die  Kasse  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen
Geistlichen.

89.

Die  Amtsenthebung  bewirkt  den  Verlust  des  Kirchenamtes,  der  Ver—
urtheilte  bleibt  jedoch  anstellungsfähig,  behält  die  Rechte  des  geistlichen  Standes
und  erhält  bis  zu  seiner  etwaigen  Wiederanstellung  ein  Wartegeld.

Dieses  Wartegeld,  welches  nach  Maßgabe  der  für  die  Ruhegehälter  be—
stehenden  Bestimmungen  aus  dem  Stelleinkommen,  der  Kultuskasse  und  bezüglich
aus  dem  Pensionsfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  zu  entnehmen  ist,  wird
alsbald  bei  der  Entscheidung  über  die  Amtsenthebung  je  nach  Maßgabe  der

52*
        <pb n="366" />
        350

Umstände  des  Falles  festgesetzt,  darf  jedoch  nicht  niedriger  sein  als  900  „9
und  die  Hälfte  desjenigen  Betrages  nicht  übersteigen,  welchen  der  Verurtheilte
als  Ruhegehalt  erhalten  haben  würde,  wenn  er  im  Zeitpunkte  der  Amtsenthebung
  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Der  Mitgliedschaft  in  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  evangelischen  Geistlichen  wird  der  Geistliche  durch  die  Amtsenthebung  nicht
verlustig.

Das  Wartegeld  ist  zu  entziehen,  falls  der  Geistliche  gerichtlich  zu  Zuchthausstrafe,
  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  verurtheilt  worden  ist,  ingleichen,  wenn  später  auf  Dienstentlassung
  erkannt  wird.

In  diesen  Fällen  wird  der  Geistliche  auch  der  Mitgliedschaft  in  der
Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
verlustig.

Darüber,  in  wie  weit  die  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  vom  Amte
enthoben  gewesen  ist,  im  Falle  der  Wiederanstellung  bei  Berechnung  des  Gehaltes
  oder  bei  Berechnung  des  Ruhegehaltes  in  Betracht  kommt,  ist  bei  der
Wiederanstellung  Entscheidung  zu  treffen.

Während  der  Zeit  der  Amtsenthebung  darf  der  Geistliche  nur  mit  Genehmigung
  des  Kirchenrathes  predigen  oder  andere  geistliche  Amtshandlungen
vornehmen.

8  10.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  aller  Rechte  eines  Geistlichen,
insbesondere  des  Titels,  des  Gehaltes  oder  Ruhegehaltes  und  des  Rechtes  zur
Vornahme  geistlicher  Amtshandlungen,  sowie  zum  Tragen  der  geistlichen  Amtskleidung
  zur  Folge.  Insoweit  bei  gerichtlicher  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe,
  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  die  vorbezeichneten  Wirkungen  der  Dienstentlassung  nicht
von  Rechtswegen  eintreten,  sind  dieselben  besonders  auszusprechen.

Ist  der  Geistliche  vor  Beendigung  des  Dienstuntersuchungs-Verfahrens
aus  dem  Kirchendienste  geschieden,  so  kann  in  Fortsetzung  des  Verfahrens  an
Stelle  der  Dienstentlassung  der  Verlust  der  im  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten
  Rechte,  soweit  ihm  solche  verblieben  sind,  verfügt  werden.

Der  mit  Dienstentlassung  bestrafte  Geistliche  geht  der  Mitgliedschaft  in  der
Pensionsaustalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  verlustig.
        <pb n="367" />
        351

Es  bleibt  Uns  jedoch  vorbehalten,  auf  Antrag  des  Kirchenrathes,  wie  den
Ehefrauen,  Wittwen  oder  Kindern  solcher  Geistlicher,  welche  in  Folge  einer
gerichtlichen  oder  Dienstuntersuchung  entlassen  worden  sind  —  §  13  der
Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen
Geistlichen  vom  17.  Dezember  1892  —,  so  den  Ehefrauen,  Wittwen  oder
Kindern  solcher  in  den  Ruhestand  versetzter  oder  mit  Wartegeld  des  Amtes  enthobener
  Geistlicher,  gegen  welche  Dienstentlassung  oder  Entziehung  der  Rechte
des  geistlichen  Standes  ausgesprochen  wird,  aus  der  Kasse  der  Pensionsanstalt
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  eine  einmalige  oder
fortlaufende,  doch  widerrufliche,  jährliche  Unterstützung  bis  höchstens  zur  Hälfte
der  den  Pfarrwittwen  und  Waisen  ausgewiesenen  Pension  dann  zu  verwilligen,
wenn  sie  derselben  würdig  und  bedürftig  sind.

8  11.

Ordnungsstrafen  finden  statt  bei  leichteren  Verfehlungen  gegen  die
Amtspflichten  —  Ordnungswidrigkeiten  —,  insbesondere  bei  Nachlässigkeit,
Ungehorsam  und  Unfleiß,  ungebührlicher  Verzögerung  obliegender  dienstlicher
Handlungen,  ferner  bei  Uebertretung  der  den  Urlaub  betreffenden  Bestimmungen,
bei  minderwichtiger  Verletzung  des  Dienstgeheimnisses,  sowie  bei  anderen  ähnlichen
  Dienstwidrigkeiten  geringeren  Grades,  auch  bei  tadelnswerthem  außerdienstlichen
  Verhalten,  das  mit  den  besonderen  Standespflichten  des  Geistlichen
unvereinbar  und  geeignet  ist,  das  Ansehen  und  das  Vertrauen,  die  sein  Beruf
erfordert,  zu  beeinträchtigen.

*  12.

1.  Die  Amtsenthebung  oder  die  Dienstentlassung  muß  eintreten,
wenn  ein  Geistlicher  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,
des  Ansehens  und  des  Vertrauens  sich  unwürdig  erzeigt  hat,  welche  zu  einer
gesegneten  Führung  des  geistlichen  Amtes  erforderlich  sind.  Namentlich  erfolgt
die  Amtsenthebung  oder  die  Dienstentlassung,  wenn  sich  der  Geistliche  eines
unsittlichen  Lebenswandels,  der  Trunkfälligkeit,  der  Unterschlagung  oder  Fälschung
im  Amte  schuldig  gemacht  hat.

Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  ein  Geistlicher  durch  eigenes  grobes  Verschulden
  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  geworden  ist.
Wird  in  Fällen  dieser  Art  auf  Amtsenthebung  erkannt,  so  wird  das  in  §  9
geordnete  Wartegeld  als  Ruhegehalt  verwilligt.
        <pb n="368" />
        362

2.  Die  Amtsenthebung  oder  die  Dienstentlassung  kann  eintreten,  wenn
der  Geistliche  den  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Anordnungen  der
vorgesetzten  Behörden  beharrlich  den  Gehorsam  verweigert,  wenn  er  fortgesetzt
seine  Amtspflichten  vernachlässigt,  wenn  er  einer  schweren  Verletzung  des
Dienstgeheimnisses  sich  schuldig  macht,  insbesondere  wenn  er  das  Beichtgeheimniß
  bricht,  oder  wenn  er  die  in  dem  Dienst=  und  Religionseid
enthaltenen  Verpflichtungen  auf  eine  die  segensreiche  Führung  des  geistlichen
Amtes  unmöglich  machende  Weise  verletzt  hat.

III.  Von  dem  Verfahren  bei  Dienstuntersuchungen.

8  13.

Handelt  es  sich  um  leichtere  Verfehlungen  gegen  die  Amtspflichten
—  §  11  —,  so  ist  die  Dienstuntersuchung  an  bestimmte  Formen  nicht
gebunden.

Vor  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  ist  dem  Geistlichen  jedoch  Gelegenheit
  zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Ordnungswidrigkeit  zu  verantworten.


Die  Festsetzung  und  Eröffnung  der  Ordnungsstrafe  erfolgt  unter  Angabe
der  Gründe  schriftlich.

Verwarnungen  oder  Verweise  können  auch  mündlich  ertheilt  werden  —
&amp;amp;7  Absatz  1  —,  jedoch  ist  über  die  Ertheilung  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Zuständig  zur  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  in  den  Fällen  der  leichteren
Verfehlung  ist  die  Superintendentur  und  der  Kirchenrath.  Die  erstere  darf
jedoch  auf  eine  Geldstrafe  über  20  —/7  nicht  erkennen.  Eine  in  Entziehung
von  Dienstalterszulagen  bestehende  Ordnungsstrafe  bedarf  der  Entscheidung  des
durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrathes  und  Unserer
Genehmigung.

Gegen  die  Verfügung  einer  Ordnungsstrafe  durch  die  Superintendentur
kann  binnen  zehntägiger  Ausschlußfrist  von  der  Eröffnung  derselben  ab  die
Entscheidung  des  Kirchenrathes  angerufen  werden.

8  14.
Handelt  es  sich  um  schwerere  Dienstvergehen  —  §  12  —,  so  findet  ein
förmliches  Dienstuntersuchungs-Verfahren  statt.  Dasselbe  besteht  in
        <pb n="369" />
        353

—.

.  dem  Voruntersuchungsverfahren,

2.  der  Entscheidung  des  Kirchenrathes  über  den  Ausfall  dieses  Verfahrens
  und

3.  in  den  Fällen  der  Verweisung  zur  mündlichen  Verhandlung  —  §  18

—  in  der  Hauptverhandlung  vor  dem  durch  den  ständigen  Synodalausschuß

  verstärkten  Kirchenrathe  —  §  20  bis  24  —.

8  15.

Die  Einleitung  des  förmlichen  Dienstuntersuchungs-Verfahrens
  wird  vom  Kirchenrathe  verfügt.

Derselbe  beauftragt  mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  den  Superintendenten,
  oder  erforderlichen  Falls  die  Kircheninspektion  oder  eines,  bezüglich
einige  seiner  Mitglieder.

Bei  Dienstuntersuchungen  wegen  der  Lehre  werden  mit  Führung  der
Voruntersuchung  der  Superintendent,  oder  ein  Mitglied  bezüglich  mehrere  Mitglieder
  des  Kirchenrathes  beauftragt.

Der  Kirchenrath  bestimmt,  wer  den  Vorsitz  zu  führen  hat.

§  16.

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung  der
Anschuldigungsgründe  vorgeladen  und  gehört.

Je  nach  Beschaffenheit  der  Sache  kann  jedoch  statt  des  mündlichen  Verhörs
  eine  schriftliche  Vernehmlassung  eintreten.  Erscheint  aber  die  schriftliche
Erklärung  nicht  ausreichend,  so  kann  nachträglich  noch  mündliches  Verhör
eintreten.

In  der  Voruntersuchung  sind  die  zur  Aufklärung  der  Sache  dienenden
Beweise  zu  erheben;  in  Sonderheit  können  Zeugen  und  Sachverständige  vernommen
  werden.

Ueber  jede  Untersuchungsverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  vorzulesen,  und,  wenn  ein  besonderer  Protokollführer  nicht  zugezogen
ist,  von  den  Vernommenen  mit  zu  unterzeichnen  ist.

§  17.
Der  Angeschuldigte  ist  berechtigt,  im  Laufe  der  Voruntersuchung  Anträge
auf  Vervollständigung  der  Beweisaufnahme  zu  stellen.  Demselben  kann  auch
        <pb n="370" />
        354

nach  Abschluß  der  Voruntersuchung  auf  seinen  Antrag  Einsicht  der  Akten  gewährt
  werden.

8  18.

Nach  Beendigung  der  Voruntersuchung  übersenden  die  mit  der  Unter—
suchung  Beanftragten  die  Akten  mittels  gutachtlichen  Berichtes  an  den  Kirchenrath,
  welcher  nach  Erledigung  etwaiger  auf  Vervollständigung  der  Untersuchung
gerichteter  Anordnungen  mit  Stimmenmehrheit  entweder  die  Einstellung  des
Verfahrens  beschließt  oder  Ordnungsstrafe  verhängt,  oder  aber,  wenn  nach  dem
Stand  der  Sache  Dienstentlassung  oder  Amtsenthebung  ins  Auge  gefaßt  werden
muß,  auf  Verweisung  zur  mündlichen  Verhandlung  —  Hauptverhandlung
  —  erkennt.

Soll  die  Ordnungsstrafe  in  Entziehung  von  Dienstalterszulagen  bestehen,
so  findet  die  Bestimmung  im  vorletzten  Absatze  des  §  13  Anwendung.

Die  Verweisung  zur  mündlichen  Verhandlung  muß  auch  dann  erfolgen,
wenn  es  sich  um  Entziehung  des  Wartegeldes,  um  Untersuchung  wegen
der  Lehre,  oder  um  Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes
handelt.

§*  19.

Lautet  der  Beschluß  des  Kirchenrathes  auf  Einstellung  des  Verfahrens,
so  ist  derselbe  unter  Beifügung  der  Gründe  schriftlich  auszufertigen  und  dem
Angeschuldigten  zuzustellen.

Das  eingestellte  Dienstuntersuchungs-Verfahren  kann  wegen  der  nämlichen
Anschuldigungspunkte  nur  auf  Grund  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel
wieder  aufgenommen  werden.

Ist  eine  Ordnungsstrafe  verhängt,  so  findet  eine  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  nicht  statt.

8  20.

Ist  die  Verweisung  zur  mündlichen  Verhandlung  beschlossen
—  §  18  —,  so  beraumt  der  Kirchenrath  hierzu  einen  Termin  an,  zu  welchem
der  Angeschuldigte  unter  Zufertigung  des  Verweisungsbeschlusses  vorgeladen
  wird.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  vor  dem  durch  den  ständigen  Synodalausschuß
  verstärkten  Kirchenrathe.
        <pb n="371" />
        355

§  21.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  bei  der  mündlichen  Verhandlung  eines
Rechtsanwaltes  bedienen.  Er  darf  sich  auch  durch  einen  solchen  vertreten
lassen,  wenn  nicht  sein  persönliches  Erscheinen  ausdrücklich  gefordert  ist.  Wird
persönliches  Erscheinen  erfordert,  so  ist  dies  unter  der  Verwarnung  anzuordnen,
daß  im  Falle  des  Ausbleibens  ein  Vertreter  nicht  werde  zugelassen  werden.

Dem  Angeschuldigten,  beziehentlich  einem  von  ihm  zugezogenen  Rechtsanwalt
  ist  die  Einsicht  der  Akten,  sowie  schriftliche  Vertheidigung  vor  der
mündlichen  zu  gestatten.

§  22.

Die  mündliche  Verhandlung  ist  nicht  öffentlich.  In  derselben  wird  zuerst
  durch  einen  von  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenrathes  aus  der  Zahl  seiner
Mitglieder  bestellten  Berichterstatter  der  Verweisungsbeschluß  —  8§§  18  und
20  —  verlesen  und  über  das  Ergebniß  der  Vornntersuchung  Vortrag  erstattet.

Hierauf  erfolgt  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten,  sowie  derjenigen
Zeugen  und  Sachverständigen,  deren  Vorladung  von  dem  Kirchenrathe  etwa
für  erforderlich  erachtet  worden  ist.

Der  Angeschuldigte  oder  sein  Vertheidiger  hat  das  Schlußwort.

Ueber  die  mündliche  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  vor
Schluß  derselben  vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  zu  unterzeichnen.  Dasselbe  soll  die  Namen  der  Anwesenden  und  die
wesentlichen  Punkte  der  Verhandlung  enthalten.

§  23.

Gewinnt  der  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath
bei  der  Verhandlung  die  Ansicht,  daß  eine  Vervollständigung  der  Untersuchung
  erforderlich  sei,  so  setzt  er  das  Verfahren  aus  und  ordnet  die
weiteren  Erhebungen  au.  Nach  Vervollständigung  der  Untersuchung  wird  der
Angeschuldigte  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.

8  24.
Nach  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung  entscheidet  das  Kollegium  nach
freier,  aus  dem  Gesammtergebniß  der  Verhandlung  gewonnener  Ueberzengung.
Für  eine  zu  Ungunsten  des  Angeschuldigten  lautende  Entscheidung  ist
eine  Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich.
1895  53
        <pb n="372" />
        356

Ist  die  Anschuldigung  nicht  begründet,  so  wird  der  Angeschuldigte  freigesprochen.


Ist  die  Anschuldigung  begründet,  so  hat  die  Entscheidung  auf  Ordnungsstrafe,
  Entziehung  des  Wartegeldes,  Amtsenthebung,  Dienstentlassung  oder
Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes  zu  lauten.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  entweder  sofort  nach  der  Beschlußfassung
  mündlich  oder  binnen  vierzehn  Tagen  schriftlich  dem  Angeschuldigten
zu  eröffnen.

Erfolgt  die  Eröffnung  mündlich,  so  ist  demselben  eine  Abschrift  der  nachträglich
  niedergeschriebenen  Entscheidung  binnen  vierzehn  Tagen  zuzufertigen.

8  25.

Eine  Wiederaufnahme  des  durch  Entscheidung  nach  §  24  abgeschlossenen
Verfahrens  kann  vom  Kirchenrathe  nur  auf  Grund  erheblicher  neuer  Thatsachen
oder  Beweismittel  beschlossen  werden,  welche  ein  wesentlich  verändertes  Ergebniß
erwarten  lassen.

§  26.

Durch  das  Ausbleiben  des  Angeschuldigten  in  der  Voruntersuchung  oder
in  der  mündlichen  Verhandlung,  sowie  durch  die  Unterlassung  der  Einreichung
einer  eingeforderten  schriftlichen  Erklärung  desselben  wird  der  Fortgang  des
Verfahrens  nicht  gehindert.

Ist  der  Aufenthalt  des  Angeschuldigten  unbekannt  oder  befindet  sich  derselbe
  außerhalb  des  deutschen  Reichs,  so  ist  von  den  im  Abschnitt  III  vorgesehenen
  Vernehmungen,  Vorladungen  und  Zustellungen  in  Beziehung  auf  die
Person  desselben  abzusehen.

Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  vernehmungsfähig
  ist  und  keinen  Vertreter  hat.  Ist  ein  Vertreter  vorhanden,  so  ist  derselbe
  an  Stelle  des  Angeschuldigten  zum  Verfahren  zuzuziehen.

§  27.
In  allen  Fällen,  wo  im  förmlichen  Dienstuntersuchungs-Verfahren
—  §  14  —  eine  Strafe  ausgesprochen  worden,  ist  auch  über  die  Tragung
und  Erstattung  der  Kosten  zu  entscheiden.  Maßgebend  sind  die  Vorschriften
des  Gesetzes  vom  11.  April  1894  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen.
        <pb n="373" />
        357

IV.  Von  der  vorläufigen  Dienstenthebung.

8  28.

Wenn  im  Dienstuntersuchungs-Verfahren  die  Verweisung  der  Sache  zur
mündlichen  Verhandlung  —  §  18  —  beschlossen  worden  ist,  so  kann,  und
wenn  gegen  einen  Geistlichen  in  einem  gerichtlichen  Strafverfahren  Verhaftung
verfügt  ist,  so  muß  die  vorläufige  Dienstenthebung  ausgesprochen  werden.

8  29.

Die  vorläufige  Dienstenthebung  ist  von  dem  Kirchenrathe  auszusprechen,
unter  Eröffnung  an  den  betroffenen  Geistlichen  und  an  den  Kirchgemeinde—
vorstand.  Der  vorläufig  seines  Amtes  Enthobene  hat  sich  jeglicher  Ausübung
amtlicher  Verrichtungen  zu  enthalten,  und  es  hat  die  betreffende  Kircheninspektion
  alsbald  wegen  Sicherstellung  des  Dienstinventars  und  des  Depositums
das  Erforderliche  wahrzunehmen,  während  die  Superintendentur  das  wegen  der
Stellvertretung  Erforderliche  anordnet.

8  30.

Der  vorläufig  seines  Amtes  Enthobene  wird  im  Bezuge  des  hälftigen
Diensteinkommens  belassen  und  behält  seine  Dienstwohnung.

Stellvertretungskosten  sind  aus  der  andern  Hälfte  des  Diensteinkommens
zu  bestreiten.

Wird  die  Dienstuntersuchung  oder  das  gerichtliche  Strafverfahren  einge—
stellt,  oder  wird  der  Angeschuldigte  freigesprochen,  oder  wird  er  mit  einer  ge—
ringeren  Strafe  als  der  Amtsenthebung,  der  Dienstentlassung,  oder  der  Ent—
ziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes  belegt,  so  muß  ihm  das  innebe—
haltene  Diensteinkommen  nachgezahlt  werden.  Von  der  nachzuzahlenden  Summe
sind  jedoch  die  Stellvertretungskosten  dann  zu  kürzen,  wenn  eine  Verurtheilung
erfolgt  ist.

L

Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  so  kann  einem  Geistlichen  auch  von
solchen  Vorgesetzten,  die  seine  vorläufige  Dienstenthebung  zu  verfügen  nicht  ermächtigt
  sind,  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagt
  werden;  es  ist  darüber  aber  sofort  an  die  höhere  Behörde  zu  berichten.
Diese  Untersagung  hat  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens  nicht  zur  Folge.

53*
        <pb n="374" />
        358

V.  Von  der  Entlassung  der  auf  Probe,  Kündigung  oder  Widerruf
angestellten  Geistlichen.
8  32.

Die  im  Zusammenhange  mit  Dienstvergehen  zu  bewirkende  Entlassung
der  auf  Probe,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  angestellten  Geistlichen
erfolgt,  wenn  es  sich  nicht  gleichzeitig  um  Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen
Standes  handelt,  welchen  Falles  nach  §  18  zu  verfahren  ist,  nach  Gehör  derselben
  durch  Verfügung  des  Kirchenrathes.

§  33.

Dem  auf  Grund  der  Kündigung  entlassenen  Geistlichen  ist  bis  zum  Ablaufe
  der  Kündigungsfrist  sein  volles  Diensteinkommen  zu  gewähren.  Derselbe
kann  jedoch  schon  vorher  von  der  Ausübung  seiner  Dienstgeschäfte  durch  die
vorgesetzte  kirchliche  Behörde  entbunden  werden.

834.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Scheveningen  am  5.  September  1895.

Carl  Alexander.
von  Borberg.
        <pb n="375" />
        359

(861  Gesetz,  belreffend  die  Versetzung  der  evangelischen  Geistlichen  in  den  Ruhestand  und  die
Beiordnung  eines  Amtsgehilsen,  vom  5.  September  1895.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

erlassen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  folgendes  Kirchengesetz,  betreffend
die  Versetzung  der  evangelischen  Geistlichen  in  den  Ruhestand  und  die  Beiordnung
  eines  Amtsgehilfen.
§5  1.
Die  Versetzung  eines  Geistlichen  in  den  Ruhestand  erfolgt  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Gesetzes  durch  Uns  nach  Anhörung  Unseres  Kirchenrathes.

§  2.

Ein  Geistlicher,  der  ohne  eigene  grobe  Verschuldung  wegen  eines  eingetretenen
  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen
oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  geworden
  ist,  soll,  ein  Geistlicher  aber,  der  das  40.  Dienstjahr  oder  das
70.  Lebensjahr  vollendet  hat,  kann  mit  Anspruch  auf  Ruhegehalt  in  den
Ruhestand  versetzt  werden.

Ein  Geistlicher,  der  das  40.  Dienstjahr  oder  das  70.  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  berechtigt,  diese  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  beanspruchen.

Für  die  Berechnung  der  Dienstjahre  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  15.  Januar  187)9,  betreffend  die  Berechnung  des  Dienstalters  der  evangelischen
  Geistlichen,  maßgebend.

Die  Höhe  des  Ruhegehaltes  richtet  sich  nach  den  jeweilig  darüber  erlassenen
  besonderen  Vorschriften.

§  3.

Eine  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  dem  in  §  2  bezeichneten  Anspruch

auf  Ruhegehalt  kann  auch  ohne  die  Voraussetzungen  des  §  2  mit  oder  ohne
        <pb n="376" />
        360

Zustimmung  des  Betheiligten  dann  verfügt  werden,  wenn  aus  besonderen,
nicht  in  der  Lehre  beruhenden  Gründen  eine  fernere  gedeihliche  Wirksamkeit
eines  Geistlichen  in  der  von  ihm  bekleideten  geistlichen  Stelle,  ohne  daß
Amtsenthebung  oder  Dienstentlassung  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  evangelischen  Geistlichen,  einzutreten  hat,  als  ausgeschlossen
oder  erheblich  gefährdet  erscheint  und  eine  Versetzung  desselben  in  eine  andere
geistliche  Stelle  sich  als  nicht  ausführbar  erweist.

Die  Wiederanstellung  eines  nach  der  vorstehenden  Vorschrift  in  den  Ruhestand
  versetzten  Geistlichen  ist  nicht  ausgeschlossen,  und  es  kommt  alsdann  die
Zeit  des  Ruhestandes  sowohl  bei  Berechnung  des  Gehaltes,  als  auch  bei  Berechnung
  des  späteren  Ruhegehaltes  mit  in  Anrechnung.

84.

Von  der  Absicht,  einen  Geistlichen  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  82
Abs.  1  oder  §  3  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  ist  demselben  durch  den
Kirchenrath  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  zu  gewährenden  Ruhegehalts
Kenntniß  zu  geben.

Wenn  der  Geistliche  gegen  diese  Eröffnung  binnen  vierwöchiger  Frist
keine  Einwendung  erhoben  hat,  so  wird  angenommen,  daß  er  mit  seiner  Versetzung
  in  den  Ruhestand  einverstanden  sei.

86.

Werden  von  dem  Geistlichen  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
innerhalb  der  in  §  4  geordneten  Frist  Einwendungen  erhoben,  so  ist,  nachdem
die  etwa  noch  erforderlichen  Erörterungen  stattgefunden  haben,  vom  Kirchenrathe
darüber  Entschließung  zu  fassen,  ob  dieser  Einwendungen  ungeachtet  die  Versetzung
des  Geistlichen  in  den  Ruhestand  bei  Uns  in  Antrag  gebracht  werden  soll.

Unsere  Entscheidung  über  diesen  Antrag  erfolgt  auf  empfangenen  Vortrag
  über  die  erhobenen  Einwendungen  und  über  die  vom  Kirchenrathe  hierzu
gefaßte,  mit  Gründen  zu  versehende  Entschließung  und  wird  dem  Betheiligten
schriftlich  eröffnet.

86.

In  dringenden  Fällen  kann  dem  Geistlichen  alsbald  beim  Eintreten  einer
der  in  dem  §  2  geordneten  Voraussetzungen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen
  durch  den  Kirchenrath  untersagt  werden.
        <pb n="377" />
        361

Diese  Untersagung  hat  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens  nicht  zur
Folge.
§5  7.

Einem  Geistlichen  kann  vom  Kirchenrathe  ein  Amtsgehilfe  beigeordnet
werden,  wenn  er  in  Folge  eines  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen
  oder  geistigen  Kräfte  nicht  mehr  im  Stande  ist,  seinem  Amte  vollständig
vorzustehen,  ohne  gleichwohl  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig
  zu  sein.

88.

Der  Geistliche  ist  verpflichtet,  die  Vergütung  für  den  Amtsgehilfen  und
die  Umzugskosten  desselben  ganz  oder  theilweise  nach  Bestimmung  des  Kirchenrathes
  zu  übernehmen.  Der  hierfür  innerhalb  eines  Besoldungsjahres  von
ihm  aufzubringende  Betrag  soll  den  Betrag  von  drei  Viertheilen  derjenigen
jährlichen  Mindereinnahme  nicht  übersteigen,  welche  eine  alsbaldige  Versetzung
in  den  Ruhestand  für  ihn  herbeigeführt  haben  würde.

Der  Entschließung  des  Kirchenrathes  über  die  dem  Geistlichen  nach  der
vorstehenden  Vorschrift  aufzuerlegende  Verpflichtung  soll  Gehör  des  Geistlichen
und  nach  Befinden  auch  der  Versuch  einer  freien  Vereinbarung  zwischen  demselben
  und  dem  Amtsgehilfen  vorausgehen.

§  9.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Scheveningen  am  5.  September  1895.

1  Carl  Alexander.
(  von  Borpberg.
        <pb n="378" />
        Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="379" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenack.

Nummer  25.  Weimar.  20.  September  1895.

Inhalt:  Mäwistial.  Bekanntmachung,  belr.  Natifikation  des  —  zwischen  Sachsen-Weimar  und  Preußen,
er  die  zur  Zeit  dem  Weimar.  Geraer,  Saal,  und  Werra-  Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im  Sachsen-Weimouish
  Eiaaisgebiete  belegenen  Eisenbahnen  und  Belanntgabe  der  Berträge,  betreffend  den  Uebergang
des  Weimar.  Geraer,  Saal-  und  Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat,  Seite?
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Uebertragung  der  Verwaltung  der  Weimar,  Geraer,  Saal,  und  Werra-Eisenbahn
  auf  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Erfurt,  Seite  378.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  belr.
Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Grohherzogthum  an  die  Norddeutsche  Vieh-Versiche
rungs.  Gesellschaft  auf  Gegenseitigkeit  in  Schwerin  isM.,  Seite

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

/87]  I.Nachstehend  werden  der  Staatsvertrag  vom  27.  Mai  1895  zwischen
Sachsen-Weimar  und  Preußen,  betreffend  die  zur  Zeit  dem  Weimar-  Geraer,
Saal=  und  Werra-Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen
Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen  und  die  Verträge,  betreffend  den  Uebergang
  des  Weimar-Geraer,  Saal=  und  Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preußischen  Staat  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
die  Ratifikation  des  oben  gedachten  Staatsvertrages  stattgefunden  hat.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  November
  1885  (Reg.-Blatt  S.  167  ff.)  wird  ferner  auf  die  Bestimmung  in  §  11  des
Vertrages  mit  der  Werrabahn  und  in  §  10  der  beiden  übrigen  Verträge  hingewiesen,
  daß  die  Bestimmungen  der  mit  den  Eisenbahngesellschaften  abgeschlossenen
  Verträge  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,  so  daß
die  Verträge  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  anzusehen  sind.

Weimar,  den  4.  September  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

von  Groß.
1895  54
        <pb n="380" />
        Staatsvertrag
zwischen
Sachsen-Weimar  und  Preußen,  betreffend  die  zur  Zeit  den  Weimar-Geraer,
Saal-  und  Werra-Eisenbahnunternehmungen  angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen  Staatsgebiete
belegenen  Eisenbahnen.

 

Unter  der  Voraussetzung,  daß  mit  der  Weimar-Geraer,  Saal=  und  Werra-Eisenbahngesellschaft
  wegen  des  Ueberganges  ihrer  Unternehmungen  auf  den  Preußischen  Staat  eine  Verständigung
herbeigeführt  werden  wird,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch  erforderlich  werdenden  anderweiten
Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  den  genannten  Unternehmungen  gehörigen  Strecken,  soweit  dieselben
  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Staatsgebiete  liegen,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Karl  Rothe  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Karl  Slevogt,
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  ist.
Artikel  I.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  das  Weimar-Geraer,
  Saal=  und  Werra-Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe  der  zwischen  der  Preußischen
Staatsregierung  und  den  vorgenannten  Eisenbahngesellschaften  abgeschlossenen  beziehungsweise  abzuschließenden
  Verstaatlichungsverträge  auf  den  Preußischen  Staat  übergeht.

Artikel  II.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die
Direktionen  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahngesellschaften  die  Verwaltung  ihrer  Unternehmungen
  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnende  Königliche  Behörde  übergeben,
  auf  den  Preußischen  Staat  das  ihr  nach  den  wegen  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen
abgeschlossenen  Staatsverträgen,  den  Statuten  dieser  drei  Eisenbahngesellschaften,  sowie  den  den
letzteren  ertheilten  Konzessionen  zustehende  Aussichtsrecht.

Artikel  III.
Die  Landeshoheit  über  die  im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Strecken  der
im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  bleibt  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten,
und  soll  hinfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:
1.  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle  Vorgänge  auf
dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsbehörden.
        <pb n="381" />
        2.

2

865

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzogthum  Sachsen  belegenen
Eisenbahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Be—
amten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den
zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der  im  Großherzogthum

  Sachsen  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  betreffenden  Großherzoglich  Sächsischen
Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig
  Unterstützung  leisten.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen
  Staatsgebietes,  insbesondere  auf  die  Berechnung  des  gemeindesteuerpflichtigen
  Reineinkommens  und  dessen  Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden
finden  vom  1.  Januar  1896  an  die  Bestimmungen  des  Preuhischen  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  152)  oder  der  künftighin
etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise  Anwendung,  als
wenn  die  Bahnen  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  gelegen  wären.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene  Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der  Weimar-Gerger,
Saal=  und  Werrabahn  berührten,  auf  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischem  Gebiete
gelegenen  Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen  des  §  47  Absatz  2  beziehungsweise
Absatz  1  unter  b  des  Preußischen  Kommnnalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten  Eisenbahnen  betheiligt
werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt
werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der  vorstehend  genannten  Bahnen  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  betreffenden  Eisenbahnstrecken  durch  die  Gemeinden

oder  andere  korporativen  Verbände  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nicht
zulassen.  Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben  zur  Erhebung
  gelangen  sollten,  hat  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  hierfür  geleisteten
  Ausgaben  zu  erstatten.
An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  von  den  im  Artikel  1  genannten
Eisenbahnunternehmungen  dem  Großherzogthum  Sachsen  zusteht,  ist  auf  die  Dauer  von
fünf  Jahren,  vom  1.  Januar  1895  ab,  eine  Aversionalvergütung  von  jährlich  10000
Mark  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  die  Erhebung  dieser  Abgabe  nach
Analogie  des  Weimarischen  Gesetzes  vom  18.  März  1873,  soweit  nicht  die  Feststellung
eines  Aversums  auf  einen  späteren  Zeitraum  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsregierungen
  vereinbart  wird.

Im  Weiteren  wird  von  dem  Grund=  und  Gebändebesitz  der  fraglichen  Eisenbahnunternehmungen
  die  Grund=  und  Gebändesteuer  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen
der  jeweiligen  Landesgesetzgebung  erhoben.

Die  Großherzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  im  Artikel  1  genannten
Eisenbahnunternehmungen  anderweite  Staatsstenern  nicht  zu  erheben.

54
        <pb n="382" />
        366

2

—

##

—

Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung  sowie  auf  die  Feststellung
  des  Fahrplanes  für  die  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  steht  der  Großherzoglich
  Sachsen-Weimarischen  Regierung  eine  Einwirkung  nicht  zu;  jedoch  soll  die
Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten  und  die  Aenderung  des  Personenzug-Fahrplans  nur
nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der  Großherzoglichen  Regierung  erfolgen,  damit  den
Wünschen  derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.  Es  sollen
übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahnen  keine  höheren  Einheitssätze  in  Auwendung
kommen,  als  in  den  allgemeinen  Tarifen  und  den  allgemeinen  Ausnahmetarifen  für  die
Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.

.  Für  die  Einziehung  von  Stationen  (einschließlich  Haltestellen  und  Haltepunkten),  für

die  Neueinrichtung  solcher  innerhalb  des  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiets,  sowie  für
die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den  jetzt  innerhalb  des  Großherzogthums  betriebenen
Strecken  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  ist  die  Zustimmung  der  Großherzoglichen
  Regierung  erforderlich.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  Sachsen-Weimar  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1
genannten  Eisenbahnen  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  in  Anspruch
nehmen;  dagegen  bedarf  ein  Verkauf  der  gedachten  Bahnen  oder  einzelner  Strecken  derselben,
  soweit  sie  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gebiet  liegen,  an  einen  anderen  Käufer
als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer,
  der  Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung.

.  An  den  im  Gebiete  des  Großherzogthums  Sachsen  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1

genannten  Eisenbahnen  sollen  nur  die  Hoheitszeichen  der  Großherzoglichen  Regierung
angebracht  werden.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung  der  ihr
über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen
  mit  der  Bahnverwaltung  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius
zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen  der
Großherzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet
  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise  an  diesen
Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden  Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  im  Artikel  1  genannten

Eisenbahnen  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Großherzogthums  Sachsen  in
gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.
Sie  wird  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.
        <pb n="383" />
        367

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  stationirt
sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.  Die  Beamten  der
im  Großherzogthum  Sachsen  belegenen  Eisenbahnstrecken  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich.
ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen  Unterbeamten
  innerhalb  des  Grohherzoglich  Sächsischen  Staatsgebietes  soll  auf  Angehörige  des  letzteren
vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Großherzoglich
  Sächsischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten
  Sellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunternehmungen  den  Aunschluß
an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Großherzogthums  Sachsen  belegenen  Stationen  auf  Verlangen
der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  nicht  versagen.  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden
  besonderen  Vereinbarungen  werden  die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sich  in
jedem  einzelnen  Falle  verständigen.

In  Betreff  des  Anschlusses  der  Felda-Bahn  bewendet  es  bei  dem  Vertrage  zwischen  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  und  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  vom  8.  Mai  1878.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem  Betriebe  der  im
Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  den  übrigen  im  Großherzogthum  Sachsen  gelegenen  Eisenbahnen
unter  Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil
werden  lassen.

Artikel  VII.  .

Die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische  Regierung  hat  für  die  Stammaktien  der  Weimar=Geraer
  und  Werra-Eisenbahn  eine  Zinsgarantie  geleistet,  aus  welcher  ihr  unter  bestimmten  Modalitäten
  ein  Anspruch  auf  Erstattung  zusteht,  und  zwar  bezüglich  der  Werrabahn  sowohl  hinsichtlich
des  Kapitals  wie  der  Zinsen.  "

Zur  Ablösung  dieses  Anspruches  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen  Regierung  drei  Monate  nach  dem  Uebergange  der  im  Artikel  1  genannten
Eisenbahnunternehmungen  auf  den  Preußischen  Staat  einen  Baarbetrag  von  441000  Mark  zahlen.

Hiergegen  verzichtet  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische  Regierung  auf  Rückzahlung
des  Restes  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse  nebst  Zinsen.

Artikel  VIII.
Der  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  zwischen  Preußen
und  Sachsen-Weimar  abgeschlossene  Staatsvertrag  vom  17.31.  Januar  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.
  S.  1107)  wird  aufgehoben.

*)  Regierungs-Blatt  S.  105.
        <pb n="384" />
        368

Artikel  IX.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden  Rechte
und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  27.  Mai  1895.

(L.  S.)  Rothe.  (L.  S.)  Kirchhoff.
(L.  S.)  Dr.  Slevogt.  (L.  S.)  Lehmann.
Anlage  2.
Vertrag,
belreffend

den  Uebergang  des  Weimar-  Geraer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat.
Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrath  Lehmann  als  Kommissar  des  Finanzministers  einerseits,  und  der
Direktion  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der
landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

81.

Die  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr  gesammtes  bewegliches
  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,
den  Dienstwohngebänden  und  Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die
Materialienbestände,  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmen
zustehenden  Rechte  und  Gerechtigleiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen  Staat  über.

82.
Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Preußischen  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
beträgt  2  325000  Mark.
Außerdem  übernimmt  der  Preußische  Staat  die  Prioritätsanleihe,  sowie  alle  sonstigen  Schulden
der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

83.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden  Monats  erfolgt  die
Auflösung  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der  seitens  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.
        <pb n="385" />
        369

84.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,  den
Inhabern  von  Altien  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,
d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Talons=  und  Dividendenscheinen  für  1895
und  folgende  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  eine  Stammaktie  à  300  Mark  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidirten
Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe  von  einhundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für
die  Zeit  vom  1.  Januar  1895;

b)  für  je  eine  Stammprioritätsaktie  à  600  Mark  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe  von  sechshundert  Mark  mit
Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  30  Mark
für  jede  Stammprioritätsaklie.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem  Beginn  des  Umtausches
  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens
einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von  einem
Jahre  bewilligen.

85.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung  des  Unternehmens
(§  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten  Aktien  (§  4)  entfallenden  Liquidationsbetrages
behufs  statutmäßiger  Vertheilung  an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,  binnen
einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen  Empfangnahme  ihres
Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen  Beträge  werden
mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,  daß  die  Auszahlung  nur  gegen
Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die  Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils
  erfolgen  darf.

86.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjektes  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages
  solgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Jannar  1895  ab  die  Verwaltung
und  der  Betrieb  des  Weimar-Geraer  Eisenbahnunternehmens  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates
erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung  im
Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane  führen  jäßt,
wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.
        <pb n="386" />
        370

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages  das  noch  Ersorderliche
  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an  den  Preußischen  Staat  zu  veranlassen.
Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  denselben  soll  derjenige  Beamte
der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise
zur  Eigenthumsübertragung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Großherzoglich
Sächsische  Staatsregierung  benennen  wird.

§  7.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des  Ueberganges
desselben  auf  den  Prenßischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Statuts.

Der  Aussichtsrath  hat  das  Interesse  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft  gegenüber
dem  Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,  wahrzunehmen
und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath  alljährlich  in
bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  des
Direktors  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Aussichtsraths  erhalten  an  Stelle  der  ihnen  statutmäßig
zustehenden  Tantiôme,  welche  ihnen  zuletzt  für  das  Jahr  1894  gewährt  wird,  eine  aus  dem
Reserve=  beziehungsweise  Ernenerungsfonds  zu  entnehmende  einmalige  Gesammtabfindung  von
40  000  Mark.

88.

Das  gesammte  Beamten-  und  Dienstpersonal  der  Weimar-Geraer  Eisenbahngesellschaft,  mit
Ausnahme  des  zeitigen  Direktors  der  Gesellschaft,  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf
den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem
Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  bleibt  nach
dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständniß  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung
  eine  anderweitige  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der  Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft
  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche
  Behörde  ausgeübt.

Dem  zeitigen  Direktor  bleiben  seine  vertragsmäßigen  Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur
gewahrt,  sofern  nicht  ein  Abkommen  mit  ihm  wegen  Ablösung  seiner  Ansprüche  oder  wegen  seines
Uebertritts  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst  getroffen  werden  sollte.

89.

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche  Genehmigung  nicht
bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.
        <pb n="387" />
        371

810.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die  Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimm  ungen  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag
als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

Berlin,  den  4.  Juni  1895.
(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehmann.
Weimar,  den  31.  Mai  1895.

Die  Direktion  der  Weimar-Gerger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Ernst  Kohl.

Anlage  3.
Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Saal-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preuhischen  Staat.

 

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Wirklichen  Geheimen
Ober-Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den
Geheimen  Finanzrath  Lehmann  als  Kommissar  des  Finanzministers  einerseits,  und  der  Direktion
der  Saal-Eisenbahngesellschast  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

§5  1.

Die  Saal-Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr  gesammtes  bewegliches
und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu
vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
  und  Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Saal-Eisenbahnunternehmen  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten
  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen  Staat  über.

82.
Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Preußischen  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
beträgt  1349280  Mark.
Außerdem  übernimmt  der  Preußische  Staat  die  Prioritätsanleihe  sowie  alle  sonstigen  Schulden
der  Saal-Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.
1895  55
        <pb n="388" />
        372

83.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfeltion  dieses  Vertrages  folgenden  Monats  erfolgt  die
Auflösung  der  Saal-Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der  seitens  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

§  4.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,  den
Inhabern  von  Aktien  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  das  heißt
gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Talons  und  Dividendenscheinen  für  1895  und
folgende  eine  Abfindung  anzubieten  und  zwar:

a)  für  je  eine  Stammaktie  à  300  Mark  eine  Schuldverschreibung  der  dreiprozentigen  konsolidirten
  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe  von  einhundert  und  fünfzig  Mark
mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von
15  Mark  für  jede  Aktie;

b)  für  je  eine  Stammprioritätsaktie  à  300  Mark  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
lonsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Neunwerthe  von  dreihundert  und  fünfzig  Mark
mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von
15  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stimmrecht  aus.
Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der  Perfektion  dieses  Vertrages  ab  in  der
Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme  gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  §  23  des  Gesellschaftsstatuts
  außer  Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem  Beginn  des  Umtausches
  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens
einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von
einem  Jahre  bewilligen.

5.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung  des  Unternehmens
(8§2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten  Aktien  (§  4)  entfallenden  Liquidationsbetrages
behufs  statutmäßiger  Vertheilung  an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,  binnen
einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Altien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen  Empfangnahme  ihres
Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen  Beträge  werden
mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,  daß  die  Auszahlung  nur  gegen
Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die  Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils
  erfolgen  darf.
        <pb n="389" />
        373

86.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Jannar  1895  ab  die  Verwaltung  und
der  Betrieb  des  Saal=  Eisenbahnunternehmens  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,  so
daß  also  die  Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Saal-Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung  im  Interesse
des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane  führen  läßt,  wird  sich
solgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen
  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages  dos  noch  Ersorderliche
  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an  den  Preußischen  Staat  zu  veranlassen.
Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  deuselben  soll  derjenige  Beamte
der  Saal-Eisenbahngesellschaft  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigenthumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Großherzoglich  Sächsische
Staatsregierung  benennen  wird.

 

§  7.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des  Ueberganges
desselben  auf  den  Preußischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Statuts.  "

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Saal-Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem  Preußischen
  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich
  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aussichtsrath  alljährlich  in
bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der
Mitglieder  der  Direktion  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Aussichtsraths  erhalten  an  Stelle  der  ihnen  statutmäßig
zustehenden  Bezüge,  welche  ihnen  zuletzt  für  das  Jahr  1894  gewährt  werden,  eine  aus  dem
Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds  zu  entnehmende  einmalige  Gesammtabfindung  von
24000  Mark.

8  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Saal-Eisenbahngesellschaft,  mit  Ausnahme
des  zeitigen  Direktors  der  Gesellschaft,  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den
Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal
zur  Zeit  des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Saal-Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden
  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständniß  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung
  eine  anderweitige  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der  Saal-Eisenbahngesellschaft
  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft
  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Saal-Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
ausgeübt.

55“
        <pb n="390" />
        374

Dem  zeitigen  Direltor  bleiben  seine  vertragsmäßigen  Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur
gewahrt,  sofern  nicht  ein  Abkommen  mit  ihm  wegen  Ablösung  seiner  Ansprüche  oder  wegen  seines
Uebertritts  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst  getroffen  werden  sollte.

8  9.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche  Genehmigung  nicht
bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.
810.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfeklion  für  die  Saal-Eisenbahngesellschaft
  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag
  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

Berlin,  den  20.  Mai  1895.
(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehmann.
Jena,  den  18.  Mai  1895.

Die  Direktion  der  Saal-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Mirus.

Anlage  1.
Vertrag,
betreffend
den  AUebergang  des  Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat.

 

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Wirklichen  Geheimen
Ober-Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den
Geheimen  Finanzrath  Lehmann  als  Kommissar  des  Finanzministers  einerseits,  und  der  Direktion
der  Werra-Eisenbahngesellschaft  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

81.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr  gesammtes  bewegliches
und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen
zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
  und  Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  einschließlich  des
        <pb n="391" />
        375

Wirthschaftsfonds,  die  Materialienbestände,  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Werra-Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.
82.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Preußischen  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
beträgt  5.006  900  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Preußische  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

§  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden  Monats  erfolgt  die
Auflösung  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  von  der  seitens  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

84.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,  den
Inhabern  von  Aktien  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen
Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Talons  und  Dividendenscheinen  für  1895  und  folgende
eine  Abfindung  anzubieten  und  zwar:

für  je  zwei  Stammaktien  à  300  Mark  Schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidirten
  Preußischen  Staatsanleihe  zum  Nennwerthe  von  450  Mark  mit  Zinsscheinen
für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1895,  sowie  baare  Zuzahlung  von  10  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Preußische  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft  und
übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stimmrecht  aus.  Die
Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der  Perfektion  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,
daß  jede  Aktie  Eine  Stimme  gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  §  26  des  Gesellschaftsstatuts
außer  Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem  Beginn  des  Umtausches
  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem
Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Preußische  Staat  eine  Frist  von  einem
Jahre  bewilligen.

85.

Der  Preußische  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung  des  Unternehmens
(§  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten  Aktien  (§  4)  entfallenden  Liquidationsbetrages
behufs  statutmäßiger  Vertheilung  an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,  binnen
einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen  Empfangnahme  ihres
Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.
        <pb n="392" />
        376

Die  nach  Ablauf  der  augegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen  Beträge  werden
mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,  daß  die  Auszahlung  nur  gegen
Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die  Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils
  erfolgen  darf.

86.

Die  Uebergabe  des  Kaufobsektes  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages
  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Jannar  1895  ab  die  Verwaltung
und  der  Betrieb  des  Werra-Eisenbahnunternehmens  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  erfolgen,
  so  daß  also  die  Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung  im  Interesse
des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane  führen  läßt,  wird  sich
solgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages  das  noch  Ersorderliche
  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an  den  Preußischen  Staat  zu  veraulassen.
Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  denselben  soll  derjenige  Beamte
der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigenthumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Staatsregierung  benennen  wird.

87.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkt  des  Ueberganges  desselben
  auf  den  Preußischen  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Statuts.

Der  Verwaltungsrath  hat  das  Interesse  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem
Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und
gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Verwaltungsrath  alljährlich
in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens
der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

88.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  mit  Ausnahme
  des  Vorsitzenden  der  Gesellschaftsdirektion,  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf
den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem
Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensionskasse  der  Werra-Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement
bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständniß  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige
Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesell-
        <pb n="393" />
        377
schaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Werra-Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
ausgeübt.

Der  zeitige  Direktor  erhält  im  Falle  der  Aufgabe  der  ihm  vertragsmäßig  zustehenden  Rechte
und  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des  Werra-Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preubischen  Staat  eine  aus  dem  Reservefonds  zu  entnehmende  einmalige  baare  Abfindung  von
150000  Mark.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen  des  Uebertritts
  des  Direktors  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um  den
darin  zu  vereinbarenden  Betrag.

89.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  hat  die  dem  Bayerischen  Staate  gehörige  Strecke  von  der
Coburgisch-Bayerischen  Landesgrenze  bis  Lichtenfels  von  diesem  gepachtet.  Mit  dem  Zeitpunkte
des  Ueberganges  der  Werra-Eisenbahn  auf  den  Preußischen  Staat  scheidet  die  Werra-Eisenbahn
in  Voraussetzung  der  Zustimmung  des  Bayerischen  Staates  aus  diesem  Vertragsverhältniß  aus
und  tritt  der  Prenßische  Staat  mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  an  die  Stelle  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  mit  denselben  Rechten  und  Pflichten  in  dies  Vertragsverhältniß  ein.

§  10.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche  Genehmigung  nicht
bis  zum  1.  Juli  1896  erlangt  worden  ist.
11.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die  Werra-Eisenbahngesellschaft
  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag
  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

Berlin,  den  16.  Juni  1895.
(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Lehmann.

Meiningen,  den  15.  Juni  1895.

Die  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Graeger.
        <pb n="394" />
        378

[88]  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  d.  M.  (Reg.-Blatt
  S.  363)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Weimar-Geraer,  die  Saal=  und  die  Werra-Eisenbahn  am  1.  Oktober  d.  J.
in  das  Eigenthum  des  Prenßischen  Staates  übergehen  und  daß  die  Verwaltung
  der  gedachten  Bahnen  vom  Tage  ihres  Ueberganges  auf  den  Preußischen
Staat  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  übertragen  worden  ist.

Weimar,  den  6.  September  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(89)  III.  Der  Norddentschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  auf  Gegenseitigkeit
  in  Schwerin  ½/M.  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Oberinspektor
Leopold  Noß  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  20.  August  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="395" />
        379

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  30.  September  1895.

Inhalt:  Minssteriol.  Bekanntmachung,  betr.  die  Erhheilung  des  esahigungsnachweifes  zur  chemisch-  #echnischen  Untersuchung
  von  Nahrungsmitteln  2c.  an  den  Prof.  Dr.  Pfeisser  in  Jena  und  den  Dr.  Franke  das.,  Seite  379.

Ministrial.  Bekannmmachung,  betr.  die  Flhrung  der  Meabicher  -  die  Einnahmen  bei  der  Großberzog.

lichen  Haupiltaotslofse  und  bei  der  Großherzoglichen  Saisneeschundennlngaraffe.  e  380.  —  Ninisteriaĩ-Bekanmmachung,

  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Preuß  ischen  Lebens-  und  Verante  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft

  Frioich  Wilhelm  in  Berlin,  Seite  380.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in

der  Hauptagentur  der  Lebensversicherungs-  kronn  „Dordrecht“  in  Dordrecht,  Seite  25  80.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central=  Blatt  für  das  Deuische  Reich,  Seite  381.  382.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(90|]  I1I.  Dem  Leiter  der  agrikultur-chemischen  Abtheilung  der  landwirthschaftlichen
  Versuchsstation  zu  Jena,  Professor  Dr.  Pfeiffer  daselbst,  und  dem  stellvertretenden
  Leiter  dieser  Abtheilung,  Dr.  Franke  zu  Jena,  ist  die  Befähigung
zur  chemisch--technischen  Untersuchung  und  Beurtheilung  von  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  im  Sinne  eines  Bundesraths-Beschlusses
  vom  22.  Februar  1894,  betreffend  die  Prüfung  von  Nahrungsmittel-Chemikern,
  zugesprochen  worden.

Vorstehendes  wird  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  bei
der  öffentlichen  Bestellung  (§  36  der  Gewerbeordnung)  von  Sachverständigen
für  Nahrungsmittel-Chemie  und  bei  der  Auswahl  von  Gutachtern  für  die  mit
der  Handhabung  des  Nahrungsmittelgesetzes  in  Verbindung  stehenden  chemischen
Fragen  diejenigen  Chemiker  eine  vorzugsweise  Berücksichtigung  zu  finden  haben,
welchen  der  oben  bezeichnete  Befähigungsausweis  ertheilt  worden  ist.

Weimar,  den  23.  September  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Groß.
1895  56
        <pb n="396" />
        380

(91)  III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  März  1885
(Reg.-Bl.  S.  37,  Weim.  Ztg.  Nr.  74)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  der  Großherzogliche  Finanzbuchhalter  Stemmler,  dem  die  Führung  der
Gegenbücher  über  die  Einnahmen  bei  der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  und
bei  der  Großherzoglichen  Staatsschuldentilgungskasse  obliegt,  in  Behinderungsfällen
  vom  30.  September  d.  J.  an  durch  den  Großherzoglichen  Rendanten
Weißenborn  vertreten  wird.

Dabei  wird  die  Bemerkung  wiederholt,  daß  Quittungen  über  Einzahlungen
  an  die  genannten  Kassen  nur  dann  als  giltig  angesehen  werden  können,
wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Kassirers  auch  die  des  Gegenbuchführers
oder  dessen  Stellvertreters  tragen.

Weimar,  den  4.  September  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

(92)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  Friedrich  Wilhelm  in  Berlin  an  Stelle  des
Kaufmanns  Theodor  Machlet  in  Jena,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der
Packer  Oskar  Reichmann  in  Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  23.  Juli  1890  (Reg.-Bl.  S.  127)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  20.  September  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Slevogt.

(93)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Dordrecht"
  in  Dordrecht  an  Stelle  des  Ottomar  Lünzer  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Franz  Rohrberg  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für
        <pb n="397" />
        381

das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1895  (Reg.-Bl.  S.  47)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  24.  September  1895.

l941
halten
Nr.

5
r

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Das  31.,  32.,  33.,  34.  und  35.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  entunter:


2259

2260

2261

2262

2263

2264

2265

2266

Verordnung,  betr.  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und
Schießbedarf  nach  Aethiopien,  vom  27.  Juli  1895.

Gesetz,  betr.  die  Bestrafung  des  Sklavenraubes  und  des  Sklavenhandels,
  vom  28.  Juli  1895.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Einführung
einer  einheitlichen  Zeitbestimmung  vom  12.  März  1893,  vom
31.  Juli  1895.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  3.  August
1895.

Verordnung,  betr.  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des
Reichsheeres  und  der  Marine,  vom  13.  August  1895.
Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs,  vom  30.  August  1895.
Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  5.  September
  1895.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom  8.  September
  1895.
        <pb n="398" />
        382

1

77

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
31,  32,  33,  34,  35,  36,  37  und  38:

S.  327  Befugniß  der  Hauptzollämter  zu  Bremen  und  Bremerhaven  zur

Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  von  Aktien  2c.

328  u.  339  Namhaftmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des  allge-332



335
345

348

350

meinen  Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma.
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Befugnisse  einer  Zollstelle.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe
nicht  gehörigen  Pflänzlinge.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  an  militärpflichtige
Deutsche  in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay.

Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Weinbaubezirke.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="399" />
        Zegierungs-Zlatt
e  iine  50  at  zun  n

Nummer  27.  Weimar.  9.  Oktober  1895.

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betr.  die  Flößerei  auf  der  Saale  im  Großherzogthum  Sachsen,  Seite  383.

 

Ministerial-Verordnung,
betreffend  die  Flößerei  auf  der  Saale  im  Großherzogthum  Sachsen.

!95]  Nachdem  zwischen  den  zuständigen  Behörden  derjenigen  Staaten,  welche
vom  Laufe  der  oberen  Saale  bis  zur  Einmündung  der  Unstrut  berührt  werden,
Verhandlungen  über  den  Erlaß  thunlichst  übereinstimmender  Vorschriften  in
Betreff  der  Ausübung  der  Flößerei  innerhalb  dieser  Flußstrecke  stattgefunden
haben,  wird  in  Gemäßheit  dieser  Verhandlungen  auf  Grund  des  §  27  des
Gesetzes  über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  und  über  die  Benutzung
derselben  vom  16.  Februar  1854  und  des  §  1  des  Gesetzes  das  Flößen  auf
der  Saale  betreffend  vom  3.  Dezember  1857  unter  Aupfhebung  der  Ministerial-Verordnung
  vom  30.  September  1870  für  die  Saale  innerhalb  des  Großherzogthums
  nachfolgende

Floßordnung

erlassen:

81.
Die  gegenwärtige  Floßordnung  regelt  den  Betrieb  der  Flößerei  mit
gebundenen  Hölzern  aller  Art  (Flöße).

1895  57
        <pb n="400" />
        384

I.  Bauart  und  Bemannung  der  Flöße.

§  2.
Die  Banart  der  Flöße  bleibt  mit  folgenden  Einschränkungen  dem  Ermessen
der  Flößer  überlassen:

1.  Die  Breite  der  Flöße  darf  8  m  nicht  übersteigen.  Beim  Durchfahren
der  nachfolgend  bezeichneten  Bauwerke  ist  dieselbe  auf  das  beigesetzte
Maß  zu  beschränken:

Saalebrücke  bei  Burg  —’)Jzz%  S5  m,
Schleuße  im  Wehre  der  dortigen  Mühle.  6,23  „,
Schleuße  im  Wehre  der  Rasenmühle  bei  Jena  6,90  „
Schleuße  im  Wehre  der  Brückenmühle  bei  Jena  7,07  „

Anmerkung:  Die  Breite  der  Flöße  hat  zu  betragen:
im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  beim  Durchfahren  der  r  Wehrschleußen  in

Döbritschen  und  Camburg  ....  6m,
im  Fürstenthum  Swe  Nudolstadt  ...........  7»,
im  Fürstenthum  Reuß  ä.  .  ....750».

AlleFloßstammemussenglatt  ausgeastet  und  alle  Floßholzer  mit  dem
Frurin  ihres  Eigenthümers  (Floßherrn)  versehen  sein.
Das  Umbinden  der  Fläöße  ist  gestattet.

83.
Jedes  Floß  muß  mit  mindestens  zwei  Personen  bemannt  sein,  wenn
dasselbe  besteht  aus  mehr  als
a)  2  Gelenken  Schwankholz  oder  Schneideholz  oder  Mastbäumen,  oder
b)  3  Gelenken  beschlagenes  Holz  und  Schachtholz  oder  Hängelbäumen,  oder
I)  6  kurzen  Gelenken  sog.  Kluppen,  Blochen,  Pflockhölzern,  Brettern,  Latten
oder  dergleichen  kurzen  Holzwaaren.

84.

Auf  jedem  Floß  ist  eine  Tafel  in  der  Fahrrichtung  aufzurichten,  welche
auf  beiden  Seiten  die  Anfangsbuchstaben  des  Namens  des  Floßeigenthümers
enthält.

Die  Buchstaben  müssen  schwarz  auf  hellem  Grunde  sein  und  eine  Höhe
von  mindestens  35  cm  bei  einer  Breite  von  mindestens  5  cm  besitzen.
        <pb n="401" />
        385

Die  Floßeigenthümer  haben  die  Schriftzeichen  dem  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Steuer=  und  Rentamte  zu  Kahla  anzugeben,  welches  mit  den
Geschäften  eines  für  die  obere  Saalestrecke  gemeinschaftlichen  Meldeamtes  für
die  Schriftzeichen  beauftragt  ist  und  ein  Verzeichniß  darüber  zu  führen  hat.
Erkundigungen  in  Betreff  der  Namen  der  Floßeigenthümer  sind  unter  Angabe
der  wahrgenommenen  Anfangsbuchstaben  an  die  genannte  Behörde  zu  richten.

II.  Anlegeplätze.

§  5.

Das  Anlegen  von  Flößen  ist,  abgesehen  von  Stellen,  an  welchen  die
Interessenten  die  Berechtigung  zum  Anlegen  erworben  haben,  nur  an  denjenigen
  Uferstrecken  gestattet,  welche  durch  Anbringen  von  Stellpfählen  (Anbindepfählen)
  durch  die  zuständige  Ortspolizeibehörde  als  solche  bezeichnet  sind  (ogl.
§5  74  3Z.  5  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1854,  §  3  des  Gesetzes  vom
3.  Dezember  1857).

§  6.

Nur  im  Falle  der  Noth  sind  die  Flößer  berechtigt,  an  anderen  als  den
in  §  5  bezeichneten  Plätzen  anzulegen,  und  ist  das  Liegen  daselbst  nur  so  lange
gestattet,  als  der  Nothstand  dauert.

Als  Nothstand  gilt  —  außer  den  in  §  3  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember
1857  bezeichneten  Fällen:  dafern  der  Wasserstand  die  Höhe  der  Ufer  erreicht
hat  oder  die  Flößer  genöthigt  sind,  anzuhalten,  um  anderen  sich  in  Gefahr
befindenden  Flößern  zur  Hülfe  zu  eilen  —

a)  ein  dem  Fortkommen  des  Floßes  hinderlicher  sonstiger  Wasserstand,
b)  ein  Unglücksfall,  welcher  den  Flößer  oder  das  Floß  betrifft,
c)  die  Nothwendigkeit  des  Uebernachtens,  wenn  der  nächste  Anlegeplatz
nicht  erreicht  werden  kann.
§  7.

Jedes  anlegende  Floß  muß  durch  die  eigene  Kraft  des  Flößers  angehalten
werden;  das  Einstechen  (Riffeln)  der  Flöße  in  das  Ufer  ist  ohne  vorliegende
Gefahr  verboten.

§  8.

Die  anzulegenden  Flöße  sind  womöglich  gleichmäßig  auf  beide  Ufer  zu
vertheilen.  Unter  allen  Umständen  muß  eine  Fahrrinne  von  11,5  mu  frei  bleiben.
        <pb n="402" />
        386

§  9.
Hölzer  müssen  innerhalb  des  Ueberschwemmungsgebietes  so  gelagert  werden,
daß  dieselben  auch  vom  Hochwasser  nicht  fortgeschwemmt  werden  können.

810.

Die  Flöße  müssen  so  angebunden  werden,  daß  dieselben  auch  vom  Hoch—
wasser  nicht  fortgeschwemmt  werden  können.

Werden  Hölzer  dennoch  weggeschwemmt,  so  ist  der  Eigenthümer,  sobald
er  Kenntniß  davon  erhält,  wo  sein  Holz  liegt,  verpflichtet,  wenn  dieses  ohne
Gefahr  bewerkstelligt  werden  kann,  für  die  unverzügliche  Wegschaffung  der
Hölzer  zu  sorgen.

Jedes  am  Ufer  liegende  Floß  muß  mittelst  des  Anbindestammes,  der
Patsche  (Streichruders),  welche  an  beiden  Enden  zu  durchbohren  sind,  und  noch
zweimal  mittelst  Floßweiden  oder  starker  Taue  angebunden  werden.  Bei  Tage
genügt  jedoch,  so  lange  sich  ein  Mann  zur  Aussicht  bei  dem  Floße  befindet,
jede  andere  ein  Abschwemmen  des  Floßes  hindernde  Art  der  Befestigung.

Zum  Anbinden  dürfen  an  den  Anlegeplätzen  nur  die  Stellpfähle  benutzt
werden.  Das  eigenmächtige  Einschlagen  von  Pfählen  oder  das  eigenmächtige
Herausziehen  eingeschlagener  Pfähle  ist  verboten  (§  74  3Z.  5  des  Gesetzes  vom
16.  Februar  1854,  §  3  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1857).

8  11.
Die  in  der  zweiten  Reihe  liegenden  Flöße  müssen  wenigstens  mittels  des
Anbindestammes  und  der  Patsche  am  Ufer  angebunden  werden.
Die  in  der  dritten  Reihe  liegenden  Flöße  können,  wenn  das  Anbinden
sonst  nach  den  Vorschriften  des  8  10  erfolgt,  auch  an  die  Flöße  der  zweiten
oder  ersten  Reihe  angebunden  werden.

812.

Wer  beim  Herausnehmen  von  Flößen  andere  Flöße  losbindet,  muß  die—
selben  wieder  vorschriftsmäßig  befestigen  und  dafür  sorgen,  daß  keine  wunden
Stellen  entstehen.

8  13.

Während  der  Zeit  vom  20.  November  bis  15.  Februar  ist  eine  Lagerung

von  Flößen  in  der  Saale  überhaupt  verboten.
        <pb n="403" />
        387

Der  nothwendige  Aufenthalt  der  auf  der  Fahrt  befindlichen  Flöße  wird
hierdurch  nicht  berührt.

III.  Verhältnisse  zwischen  Triebwerksbesitzern,  deren  Wehre  mit  Floßfahrten
oder  Schleußen  versehen  sind,  und  Flößern.

§  14.
Hinsichtlich  der  Benutzung  der  Wehre  und  Schleußen  verbleibt  es  bei
den  Bestimmungen  in  den  8§8§  4,  5  und  12  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1857.
—  8  4  des  genannten  Gesetzes  lautet:

„Nicht  minder  verfällt  derjenige  Flößer  in  eine  Strafe  von  fünf  Thalern,
welcher  bei  Wehren,  die  mit  Schleußen  versehen  sind,  über  die  Wehre  flößt,
falls  dieses  nicht  von  dem  Eigenthümer  des  Wehres  erlaubt  wird.“

§  5  lautet:

„Den  Flößern  ist  bei  fünf  Thalern  Strafe  untersagt,  die  Schleußen
(Mühlvogte)  selbst  zu  öffnen  oder  das  Wasser  eigenmächtig,  namentlich  durch
Aneinanderreihen  der  Floße,  aufzustauen."

§  12  lautet:

„Die  Mühlenbesitzer,  welche  Schleußen  haben,  sind  verbunden,  sämmtliche
  Floße,  welche  bei  dem  Oeffnen  der  Schleuße  vorliegen  oder  von  da
aus  übersehen  werden  können,  ohne  Unterbrechung  durchzulassen  und  die
Schleuße  bei  gehöriger  Beeilung  der  Flößer  so  lange  offen  zu  erhalten,  bis
das  zuletzt  gehende  Floß  die  Mündung  des  Mühlgrabens  erreicht  hat.

Sollten  indeß  bei  geringem  Wasserstande  die  Floße  in  einer  Viertelstunde,
  von  dem  Durchgange  des  letzten  Floßes  durch  die  Schleuße  an
gerechnet,  bis  zur  Mündung  der  Mühllache  nicht  gelangt  sein,  so  ist  der
betreffende  Müller  befugt,  die  Schleuße  zuzusetzen,  und  es  hängt  dann  von
den  zurückgebliebenen  Flößern  ab,  wegen  des  Wiedereröffnens  der  Schleuße
mit  dem  Müller  sich  zu  vereinigen  oder  die  Ankunft  anderer,  das  Oeffnen
der  Schleuße  erfordernder  Floße  abzuwarten.  Letzten  Falles  ist,  außer
den  im  §  7  bemerkten  Abgaben,  etwas  Weiteres  an  den  Mühlenbesitzer  nicht
zu  entrichten  und  dieser  auch  übrigens  verpflichtet,  die  Schleuße  für  das
wartende  Floß  nach  Verlauf  von  zwölf  Stunden  zu  öffnen,  wenn  nicht
früher  bereits  andere  Floße  angekommen  sein  sollten.

1895  58
        <pb n="404" />
        388

Insofern  und  insoweit  in  dieser  Beziehung  zwischen  den  Betheiligten
durch  Vertrag  etwas  Anderes  vereinbart  ist,  behält  es  hierbei  zunächst  sein
Bewenden.“  —

8  15.
Hinsichtlich  der  für  das  Passiren  der  Flöße  über  die  Wehre  zu  zahlenden
Wehrabgaben  bleiben  die  bestehenden  Bestimmungen  unberührt.
Die  Abgabentarife  sind  an  den  Hebestellen  in  Plakatform  an  geeigneter
Stelle  anzubringen.
IV.  Aufgefangene  Hölzer.

5  16.

Wer  in  den  Besitz  von  fortgeschwemmtem  Floßholz  gelangt,  hat  hiervon
innerhalb  24  Stunden  der  Ortspolizeibehörde  unter  Angabe  der  näheren
Zeichen,  insbesondere  des  in  dem  Holze  befindlichen  Namenszeichens,  Anzeige
zu  erstatten.

V.  Strafbestimmungen.
§  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  30  —J/  oder  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen  bestraft,  soweit
nicht  andere  Strafbestimmungen,  insbesondere  §  366  Z.  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  oder  die  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  16.  Februar  1854  und
3.  Dezember  1857,  zur  Anwendung  kommen.

VI.  Schlußbestimmung.

8  18.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1896  in  Kraft.

Weimar,  den  28.  September  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="405" />
        Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenack.

 

 

Nummer  28.  Weimar.  10.  Ottober  1895.
Inhalt:  Ministerial-  Belanmmachung  betr.  die  Vollszählung  am  2.  Dezember  1895,  Sei  9.  —  Ministerial.
Bekanntmachung,  Pochiel  in  der  Hauptagentur  der  Internationalen  gunee  s;  L##  Altien-Gesell,

schast  in  Wien,  Sber-  *- 



Ministerial-Bekanntmachungen.

196)]  I.  Nach  Beschluß  des  Bundesrathes  findet  am  2.  Dezember  d.  J.
in  allen  Deutschen  Staaten  eine  Volkszählung  statt.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  dies  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringt  und  sämmtlichen  zur  Leitung  und  Ausführung  derselben
im  Großherzogthum  berufenen  Behörden  diejenige  strenge  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit
  dringend  zur  Pflicht  macht,  welche  die  genannte  für  die  verfassungsmäßigen
  Zwecke  des  Deutschen  Reichs  wie  für  die  Staatsverwaltung
des  Großherzogthums  gleich  wichtige  Angelegenheit  erfordert,  werden  zugleich
folgende,  auf  Beschlüssen  des  Bundesrathes  und  bezüglich  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  beruhende  Bestimmungen  zur  Kenntnißnahme  und  pünktlichen
  Beachtung  besonders  hervorgehoben.

§  1.

Durch  die  Volkszählung  soll  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  das  ist  die
Gesammtzahl  der  innerhalb  der  Grenzen  der  einzelnen  Staaten  in  der  Nacht
vom  1.  auf  den  2.  Dezember  ständig  oder  vorübergehend  anwesenden  Personen,
festgestellt  werden.

1895  59
        <pb n="406" />
        390

Dabei  gilt  als  entscheidender  Zeitpunkt  die  Mitternacht,  so  daß  von  den
in  dieser  Nacht  Geborenen  und  Gestorbenen  die  vor  Mitternacht  Geborenen
und  die  nach  Mitternacht  Gestorbenen  mitzuzählen  sind.

Etwa  nöthig  werdende  Nachzählungen  haben  sich  auf  den  Stand  vom
2.  Dezember  zu  beziehen.

§  2.

Die  Zählung  erfolgt  gemeindeweise,  von  Haus  zu  Haus  und  von  Haushaltung
  zu  Haushaltung,  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  im  §  1  bezeichneten
  Personen  bei  derjenigen  Haushaltung,  in  welcher  dieselben  übernachtet
haben,  in  Zählungslisten.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  Wohn=  und
hauswirthschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer
Haushaltung  gleich  geachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere
Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.  Ebenso  wie
die  Theilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen
  die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  oder
auf  Wache,  in  einem  Arresthause  oder  in  einem  Lazareth  befindlichen  Militärpersonen,
  die  Gäste  eines  Gasthauses,  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in
einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf=  r2c.  Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung
eines  Schiffes  u.  s.  w.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,
werden  bei  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  Vormittag  des
2.  Dezember  ankommen.

§  3.

In  den  Zählungslisten  muß  für  jede  ortsanwesende  Person  Auskunft  über
folgende  Fragen  gegeben  werden:

Ob  reichsangehörig  oder  welchem  fremden  Staate  angehörig,
Hauptberuf  oder  Erwerb  und  Stellung  im  Hauptberuf,

1.  Vor=  und  Familienname,

2.  Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,
3.  Geschlecht,

4.  Geburtstag  und  -Jahr,

5.  Familienstand,

6.  Religionsbekenntniß,

7.  Geburtsort,

8

9
        <pb n="407" />
        391

10.  Für  männliche  und  weibliche  Arbeiter,  Dienstboten,  Gesellen  und
sonstige  Arbeitnehmer,  auch  für  Hausindustrielle  und  Heimarbeiter  mit
Ausschluß  der  dauernd  völlig  Erwerbsunfähigen:  Ob  am  Zählungstag
in  oder  außer  Arbeit  und  in  letzterem  Falle,  seit  wie  viel  Tagen
und  ob  wegen  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit  außer  Arbeit,

11.  Ob  zum  aktiven  Heere  eines  Bundesstaates  oder  zur  aktiven  Kaiserlichen
  Marine  gehörig,

12.  Für  reichsangehörige,  landsturmpflichtige  Männer  im  Alter  von  39
bis  einschl.  45  Jahren:  ob  im  Heere  oder  der  Marine  militärisch
ausgebildet.

84.

Zur  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausfüllung  der  Zählungslisten  sind  auf
Seite  1  derselben  eine  Anleitung,  auf  Seite  4  und  in  dem  gedruckten  Kopf
auf  Seite  2  und  3  Erläuterungen  gegeben,  welche,  wie  auch  die  auf  den
Seiten  2  und  3  der  Liste  gegebenen  Beispiele  von  Einträgen,  mit  Aufmerksamkeit
zu  lesen  und  bei  der  Ausfüllung  sorgfältig  zu  beachten  sind.

85.

Die  Zählung  ist  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeinde—
behörden  bei  möglichst  umfangreicher  Heranziehung  freiwilliger  Zähler  auszuführen.


Für  die  Zählung  ist  der  Gemeindebezirk  in  räumlich  begrenzte  Zählbezirke
einzutheilen.  Die  Größe  derselben  ist  in  der  Art  zu  bemessen,  daß  das  Geschäft
der  Aufnahme  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  Sicherheit  bewirkt
werden  kann.  Regelmäßig  soll  ein  Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haushaltungen
umfassen.

Kleinere  Gemeinden  bilden  nur  einen  Zählbezirk.  Gehören  zu  einem
Gemeindebezirk  verschiedene  Orte,  so  bildet  jeder  derselben  für  sich  einen  oder
mehrere  Zählbezirke.  Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler,  nöthigenfalls  auch
ein  Stellvertreter  zu  bestellen,  dem  die  Austheilung,  Wiedereinsammlung  und
Prüfung  der  Zählungslisten  obliegt.

86.
In  größeren  Gemeinden  können  von  den  Gemeindevorständen  die  ihnen
bei  der  Volkszählung  obliegenden  Geschäfte  unter  ihrer  fortdauernden  Ver-59*
        <pb n="408" />
        392

antwortlichkeit  besonderen  Zählungskommissionen  übertragen  werden.  Diese
Kommissionen  sind  zusammenzusetzen  aus  dem  Gemeindevorstande,  Mitgliedern
des  Gemeinderathes  und  aus  Privatpersonen,  welche  sich  nach  ihren  persönlichen
Kenntnissen  und  ihrer  Stellung  zu  diesem  Ehrenamte  besonders  eignen.  Die
Zahl  der  Mitglieder  wird  vom  Gemeindevorstande  nach  der  Größe  des  Orts
bestimmt.  Die  Bildung  der  Zählungskommission  muß  spätestens  bis  zum
15.  November  erfolgt  sein  und  die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  sind  in
geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Bildung  besonderer  Zählungskommissionen  wird  namentlich  in  Gemeinden
  von  mehr  als  2000  Einwohnern  dringend  empfohlen.

§  7.

Bei  der  Zählung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:

die  Zählungsliste,

die  Kontrolliste,

die  Anweisung  für  die  Zähler,
die  Ortsbevölkerungsliste.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  nebst  Abdrücken  dieser
Bekanntmachung  durch  das  statistische  Bureau  vereinigter  Thüringischer  Staaten
in  Weimar  unmittelbar  in  der  erforderlichen  Anzahl  zugehen.  Sobald  dies
geschehen  sein  wird,  haben  die  Gemeindevorstände  unverzüglich  zu  prüfen,  ob
die  Zahl  der  gelieferten  Drucksachen  jeder  Art  dem  muthmaßlichen  Bedarf
entspricht,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  sein  sollte,  an  das  genannte  statistische
Bureau  behufs  Ergänzung  derselben  zu  berichten.

88.

Nachdem  jedem  Gemeindevorstand  bis  spätestens  den  15.  November
der  zur  Ausführung  der  Zählung  nöthige  Bedarf  an  Duucksachen  geliefert
sein  wird,  hat  der  Gemeindevorstand  resp.  die  Zählungskommission  dafür
Sorge  zu  tragen:

1.  daß  die  nöthigen  Zählbezirke  festgestellt  werden,

2.  daß  die  zur  Ausführung  der  Zählung  nothwendige  Anzahl  geeigneter
Personen  zu  Zählern  ernannt,  gründlich  unterwiesen  und  mit  der
erforderlichen  Anzahl  von  Zählungslisten,  je  zwei  Kontrollisten  und
je  einer  Anweisung  für  die  Zähler  versehen  wird,
        <pb n="409" />
        393

3.  daß  durch  die  ernannten  Zähler  während  der  Tage  vom  28.  bis
30.  November  in  jede  vorhandene  Haushaltung  eine  mit  der  erforderlichen
  Ortsbezeichnung  und  mit  laufender  Nummer  versehene  Zählungsliste
  abgegeben  wird.

§5  9.

Die  Zählungslisten  sind  bis  zum  Mittag  des  2.  Dezember  durch
die  Haushaltungsvorstände,  einzeln  lebende  Personen,  Vorsteher  der  Anstalten
  2c.  (siehe  §  2)  oder  geeignete  Vertreter  auszufüllen.  Wo  dies  nicht
geschehen  ist,  haben  die  Zähler  auf  Grund  von  Erkundigungen,  welche  an  Ort
und  Stelle  einzuziehen  sind,  die  Ausfüllung  zu  übernehmen.

8  10.

Die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  ist  für
jeden  einzelnen  Zählbezirk  durch  den  bestellten  Zähler  unter  Benutzung  eines
Exemplars  der  Kontrolliste  in  sicherstellender  Weise  auszuführen.

Die  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  hat  der  Zähler  nach  12  Uhr
Mittags  am  2.  Dezember  zu  beginnen  und  bis  zum  Abend  des  3.  Dezember
zu  beendigen.

Schon  während  der  Wiedereinsammlung  hat  der  Zähler  die  Vollständig—
keit  und  Richtigkeit  einer  jeden  Liste  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen  und
etwaige  Auslassungen  und  Fehler,  nöthigenfalls  durch  Befragen  Anwesender,
zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.

Nach  beendeter  Wiedereinsammlung,  nochmaliger  Prüfung  und,  soweit
nöthig,  Berichtigung  der  Zählungslisten  hat  der  Zähler  das  2.  Exemplar  der
Kontrolliste  in  Reinschrift  auszufüllen  und  nebst  den  geordneten  Zählungslisten
  dem  Gemeindevorstand  bezl.  der  Zählungskommission  bis  spätestens
den  6.  Dezember  zu  übergeben.

§  11.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  die  Zählungskommissionen  haben  die  ihnen
übergebenen  Zählungs=  und  Kontrollisten  nochmals  auf  die  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  der  Einträge,  insbesondere  auch  die  Kontrollisten  auf  die
Richtigkeit  der  summirten  Endzahlen  zu  prüfen,  nothwendige  Aufklärungen,
Ergänzungen  und  Richtigstellungen  alsbald  herbeizuführen  und  sodann  die
        <pb n="410" />
        394

Ortsbevölkerungsliste  auf  Grund  der  Endzahlen  der  Kontrollisten  unter  Ein—
tragung  der  Zählbezirke  nach  der  Nummerfolge  zusammenzustellen  und  zu
summiren,  auch  das  am  Ende  der  Liste  vorgedruckte  Richtigkeitszeugniß  gehörig
zu  vollziehen.

Gehören  zu  einem  Gemeindebezirke  verschiedene  Orte,  so  ist  für  jeden
derselben  eine  Ortsbevölkerungsliste  aufzustellen.

Bei  Eintragung  der  Zählbezirke  in  die  Ortsbevölkerungsliste  sind  die  in
die  ersteren  mit  aufgenommenen  einzeln  gelegenen  Höfe,  Mühlen,  Weiler  und
sonstige  bewohnte  Niederlassungen  (sogenannte  Beiorte),  welche  zwar  mit  dem
Gemeindebezirk  verbunden  sind,  aber  einen  besonderen  Namen  führen,  nicht
auszuscheiden,  sondern,  wie  alle  übrigen  Ortstheile,  Straßen  rc.  zu  behandeln,
so  daß  also  deren  Bewohner  in  den  Zahlen,  welche  die  Ortsbevölkerungsliste
am  Schlusse  nachweist,  mit  enthalten  sind;  hinter  den  Endsummen  sind  solche
Beiorte  jedoch  nochmals  einzeln  mit  ihren  besonderen  Namen,  Baulichkeiten,
Haushaltungen  und  Personen  besonders  aufzuführen  und  es  sind  dieser  Aufführung
  die  Worte  „Davon  Beiorte“  voranzusetzen.

§  12.

Bis  spätestens  zum  20.  Dezember  sind  die  vollzogenen  Ortsbevölkerungslisten
  nebst  den  Kontrollisten  und  den  Zählungslisten  an  den  zuständigen  Großherzogl.
  Bezirksdirektor  einzusenden.  Den  Kontrollisten  sind  die  Zählungslisten,
den  Ortsbevölkerungslisten  sind  die  Kontrollisten  mit  zugehörigen  Zählungslisten
  —  die  beigefügten  Listen  immer  so  geordnet,  wie  sie  in  die  betr.  Zusammenstellungsliste
  eingetragen  sind  —  beizufügen  und  anzubinden.

§  13.

Der  Bezirksdirektor  hat  zunächst  zu  erörtern,  ob  die  Zählpapiere  aus
sämmtlichen  Ortschaften  seines  Bezirks  vollständig  eingegangen  sind,  anderenfalls
  wegen  schleuniger  Einsendung  das  Nöthige  zu  verfügen,  sodann  aber  zu
prüfen,  ob  die  Richtigkeitszeugnisse  der  Gemeindevorstände  in  gehöriger  Form
den  Ortsbevölkerungslisten  beigefügt  worden  sind,  wegen  schleuniger  Erledigung
etwaiger  Mängel  hierbei  das  Erforderliche  anzuordnen  und  hierauf  die  gesammten
Zählpapiere  des  Bezirks  nach  Amtsgerichtsbezirken  alphabetisch  geordnet  bis
spätestens  zum  31.  Dezember  dem  statistischen  Bureau  Vereinigter
Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  zu  übermitteln.
        <pb n="411" />
        395

8  14.

Dem  statistischen  Bureau  vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar
ist  die  Prüfung  und  weitere  Bearbeitung  des  Zählungsmaterials  übertragen.
Es  haben  daher  die  Gemeindevorstände  allen  Anordnnngen,  welche  von
dem  Vorstande  des  gedachten  Bureaus  behufs  der  Berichtigung,  Feststellung
und  Aufklärung  der  erhobenen  Thatsachen  an  sie  gelangen,  unweigerlich  und
mit  der  durch  die  Dringlichkeit  der  Sache  gebotenen  Beschleunigung  sorgfältig
nachzukommen.

8  15.

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  thunlichst  darauf  Bedacht
zu  nehmen,  daß  Veranstaltungen,  welche  den  Stand  der  ortsanwesenden  Bevölkerung
  vorübergehend  wesentlich  verändern  und  auf  die  ungestörte  Vornahme
der  Zählung  hindernd  einwirken  können,  wie  öffentliche  Versammlungen,  Feste  2c.
zur  Zeit  der  Zählung  nicht  stattfinden.

Weimar,  den  3.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
von  Groß.

(/971  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Internationalen  Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Wien  an  Stelle  des  Otto  König,  früher  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Paul  Ulrich  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  März  1893  (Reg.=Blatt
  S.  38)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  26.  September  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Kraufe.
        <pb n="412" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="413" />
        397

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen#  Weimar=  Eisenac.

Nummer  29.  Weimar.  25.  Oktober  1895.

 

Inhalt:  Ministerial-  ——  betr.  Kündigung  des  —  Handels=  und  Schfohrte.  Vertrags
zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zolvereins  und  der  Nepublik  Chile  vom  1.  Februar  1862,  Seite  397.  —

Mirthsrrial=  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Ha  zel-  Versicherungsbank  *  Deutschland
  von  1867  in  Berlin,  Seite  398.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
der  „Uranin“,  Aktiengesellschaft  für  Kranken.,  Unfall-  und  Lebensversicherung  in  Dresden,  Seite  398.  —
Ministerial-  Bekannimachung,  beir.  Enteignung  des  zur  Erweiterung  des  Bahnhofs  Wünschendorf  erforderlichen
  Areals,  Seite  398.  —  Ministerial-  Bekanntnachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  l  eatischen
  Feuer-  Versicherungs.  -Geselschaft  in  Hamburg,  Seite  399.  —  Ministerial.  itnes  betr.
in  der  Hauptagentur  der  Deutschen,  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  G.  Plau  i/M.,  Seite  399.  —
Ministerial-  Belanmumachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Mannychner  Versicherungs-  Gesellschaft
in  Mannheim,  Seite  4  Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  die  Uebertragung  der  Führung  des  Katasters
von  Mittelhansen  4000  auf  die  Bezirkskatasterführung  in  Großrudestedt,  Seite  400.  —  InhaltsVerzeichniß
aus  dem  Reichs-  Gesetblatt  und  dem  Central-  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  400.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

198|1  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  November
  1863  —  Regierungs-Blatt  Seite  189  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins  und  der  Republik
Chile  vom  1.  Februar  1862  von  der  Chilenischen  Regierung  am  27.  August
d.  J.  gekündigt  worden  ist,  und  daß  demgemäß  die  Bestimmungen  dieses
Vertrags,  soweit  sie  nicht  lediglich  die  friedlichen  und  freundschaftlichen  Beziehungen
  zwischen  den  vertragsschließenden  Theilen  und  ihren  Angehörigen
betreffen,  mit  Ablauf  des  27.  August  1896  außer  Kraft  treten.

Weimar,  den  8.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Groß.
1895  60
        <pb n="414" />
        398

(/99]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Hagel-Versicherungsbank  für  Deutschland
  von  1867  in  Berlin  an  Stelle  des  C.  A.  Stegmann,  früher  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Adelbert  Nebeling  zu  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  September  1894  (Regierungs-Blatt
  Seite  282)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  10.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

1100|]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  „Urania“,  Aktiengesellschaft  für
Kranken-,  Unfall=  und  Lebensversicherung  in  Dresden,  an  Stelle  des  Kaufmanns
  Georg  Bonger  in  Jena,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Ferdinand
Bernhard  Dittmar  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  1.  Mai  1895  (Regierungs-Blatt  Seite  223)  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  10.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staate-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[101]  IV.  Nach  erfolgter  landespolizeilicher  Genehmigung  des  Entwurfs  für
die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Wünschendorf  ist  der  Königlich  Sachsischen
Staats-Eisenbahn-Verwaltung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889
(Regierungs-Blatt  Seite  51)  die  Befugniß  zur  Enteignung  des  erforderlichen
Areals  ertheilt  worden.

Es  werden  betroffen  die  Grundstücke  8/93,  93,  1036,  9/104,  109#,
10/1094,  12/109,  109,  10  94,  112,  111  des  Katasters  für  Wünschendorf.
        <pb n="415" />
        399

Als  Kommissar  für  die  gedachte  Enteignung  ist  der  Großherzogliche
Amtsrichter  Ackermann  zu  Weida  ernannt  worden.

Weimar,  den  14.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(102)  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg  an  Stelle  des  Ludwig  Hesse  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  Ernst  Franke  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  20.  Februar  1892  (Regierungs-Blatt  Seite  22)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  18.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[103)  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
a.  G.  zu  Plau  isM.  an  Stelle  des  R.  Riesenfeld  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Karl  Wedler  zu  Jena  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  14.  November  1893  (Regierungs-Blatt  Seite  133)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  18.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
krause.
        <pb n="416" />
        400

[104]  VII.  Daß  von  der  Direktion  der  Mannheimer  Versicherungs-Gesellschaft
in  Mannheim  an  Stelle  des  Otto  König,  früher  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  der  Kaufmann  Albert  Apitzsch  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  September  1885  (Regierungs-Blatt
  Seite  100)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  18.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[105]  VIII.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Führung  des  Katasters  von  Mittelhausen  a'  Gera  der  Großherzoglichen
Bezirkskatasterführung  in  Großrudestedt  übertragen  worden  ist.

Weimar,  den  12.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Für  den  Departements-Chef:
E.  Schenk.

[106]  Das  36.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2267  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  3.  Oktober  1895.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
39,  40  und  41:
S.  353  Ermächtigung  zur  Ertheilung  von  Zeugnissen  an  militärpflichtige
Deutsche  im  Freistaate  von  Guatemala  (Central-Amerika).
„  355  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="417" />
        Regierungs-Blatt
tr,

Nummer  30.  Weimar.  8.  November  1895.

 

Inhalt:  Miniseerial  —.  betr.  die  Erhöhung  der  den  Ortskrankenkassen  und  Gemeindekrankenversicherungen
gavdie  Einziehung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge  zu  gewährenden  Verglitung,  Seite  401.—
nr  die  Ei  elanmtmachung  betr.  die  Abzweigung  des  Gemeindebezirks  Unterbreigbach  von  dem  Standesamtsbezirk
  Vacha  und  Zuweisung  zu  dem  Standesamtsbezirk  Pferdsdorf,  Seite  402.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Anzvehn  ung  der  Besugniß  des  Großherzoglichen  Aichamts  zu  Jena,  Seite  402.  —  Ministerial-Bekannimachung,
  betr.  die  Zusammensetzung  der  bei  der  Großherzoglich  in  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  örgtliche  Vorprüsung  für  die  1  rüllung  der  Aerzte
und  Zahnärzte  und  für  die  Prüsung  er  Apotheker  während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1895  Sis  ?  dahin  1856
fü#r  die  erstere  und  vom  1.  November  1895  bis  dahin  1896  für  die  beiden-  letzteren,  5,,  halt
Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central«  Blatt  fllr  das  Deutsche  Reich,  —  404.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[1071  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
29.  November  1890  —  Regierungs-Blatt  Seite  200  —  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  den  Ortskrankenkassen  und  Gemeindekrankenversicherungen
  für  die  Einziehung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge
  von  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  auf  Grund  des
*  112  Abs.  3  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  vom  22.  Junie
1889  zu  gewährende  Vergütung  für  das  Großherzogthum  hierdurch  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  1896  ab  von  vier  Prozent  auf  fünf  Prozent  der  eingezogenen
  Beiträge  erhöht  wird.

Hinsichtlich  der  Betriebs=  (Fabrik.)  und  Baukrankenkassen  hat  es  bei  der
durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1893  —  Regierungs-Blatt
Seite  127  —  festgesetzten  Vergütung  von  zwei  Prozent  zu  verbleiben.

Weimar,  den  30.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sãchsishes  Staats-Ministerium.

Groß.
1895  61
        <pb n="418" />
        402

[108]  II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Anlage  A.  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,
  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen
worden  ist,  den  Gemeindebezirk  Unterbreizbach  von  dem  Standesamtsbezirk
Vacha  vom  1.  Januar  k.  Is.  an  abzuzweigen  und  dem  Standesamtsbezirk
Pferdsdorf  zuzuweisen.

Weimar,  den  30.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

!109)  III.  Dem  Großherzoglichen  Aichamt  zu  Jena  ist  die  Befugniß  zur
Aichung  von  Waagen  jeder  Tragfähigkeit  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  ertheilt  worden.

Weimar,  den  4.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(110  IV.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,
  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte  und  für  die
Prüfung  der  Apotheker  werden  auf  das  Jahr  vom  1.  Oktober  1895  bis
dahin  1896  für  die  erstere,  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1895  bis  dahin
1896  bezüglich  der  beiden  letzteren  in  folgender  Weise  zusammengesetzt  sein:

I.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:
Vorsitzender:  der  Dekan  der  medizinischen  Fakultät,
Mitglieder:  für  Anatomie:  Hofrath  Professor  Dr.  Fürbringer,

für  Physiologie:  Professor  Dr.  Biedermann,  für  Phnysifk:
Professor  Dr.  Winkelmann,  für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr,
        <pb n="419" />
        403

für  Zoologie:  Professor  Dr.  Ernst  Häckel,  für  Botanik:  Pro—
fessor  Dr.  Stahl.

II.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Müller,
Stellvertreter:  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner,
Mitglieder:  für  Anatomie:  Hofrath  Professor  Dr.  Fürbringer,

für  Physiologie:  Professor  Dr.  Biedermann,  für  pathologische
  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:  Geheimer
Hofrath  Professor  Dr.  Müller,  für  die  chirurgisch-ophthalmiatrische
  Prüfung,  und  zwar  a)  für  Chirurgie:  Hofrath  Professor
  Dr.  Riedel  und  Professor  Dr.  Heinrich  Häckel,  b)  für
Augenheilkunde:  Professor  Dr.  Wagenmann,  für  innere
Medizin  und  Pharmakologie,  und  zwar  a)  für  innere
Medizin:  Professor  Dr.  Stintzing  und  Professor  Dr.  Krehl,
b)  für  Pharmakologie:  Geheimer  Medizinalrath  Professor
Dr.  Seidel,  für  Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer
Hofrath  Professor  Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Skutsch,  für
Hygiene  und  Impftechnik:  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner.

III.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der  Aerzte
eingesetzten  Kommission  der  Privatdozent  Dr.  Witzel  beigeordnet.
IV.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.

Mitglieder:  für  Physik:  Professor  Dr.  Schäffer,  für  Chemie:
Professor  Dr.  Knorr,  für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,  für
Pharmacie:  Dr.  Stütz  und  Chemiker  Dr.  Hertz.

Weimar,  den  23.  Oktober  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Kultus.
v.  Boxberg.
        <pb n="420" />
        404

[111]  Das  37.  und  38.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2268  Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  des  §  53  der  Verkehrs-Ordnung

für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  vom  18.  Oktober  1895.

„  2269  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom  23.  Oktober
  1895.

„  2270  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
5.  Februar  1895  über  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,  vom  25.  Oktober  1895.

„  2271  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom  30.  Oktober
  1895.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
42,  43  und  44:

S.  364  Kündigung  des  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrages
zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins  und  der  Republik
  Chile.

„  369  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="421" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen#  Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  16.  November  1  1395.

Inhalt:  Minislerial-Bekanmmachung,  betr.  die  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus
dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine,  Seite  405.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Milassung  der  Süddeutschen  Feuerversicherungsbank  in  München  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,  Seite  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
Seite  408.  —  Dr  wnasehlelbrrslgung,  Seite  *

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II12)  1.  Nach  Ziffer  II  der  vom  Bundesrathe  unter  dem  27.  Juni  d.  J.
beschlossenen,  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden
  Wiederkäuer  und  Schweine  sind  die  nach  dem  Ablaufe  der  vierwöchentlichen
  Quarantäne  in  den  freien  Verkehr  entlassenen  Rinder,  Schafe
und  Schweine  am  Bestimmungsorte  einer  weiteren,  die  Eigenthümer  in  der
Verfügung  über  die  Thiere  nicht  beschränkenden  Beobachtung  auf  die  Dauer
von  fünf  Monaten  zu  unterwerfen.  Zur  Durchführung  dieser  Vorschrift  wird
hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Sobald  Rinder,  Schafe  oder  Schweine,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung
  unter  Ziffer  1  der  Anlage  in  einer  hierzu  bestimmten  Anstalt  einer
Quarantäne  von  vier  Wochen  unterworfen  worden  sind,  vor  Ablauf  von  fünf
Monaten  von  der  Beendigung  dieser  Quarantäne  ab  in  das  Gebiet  des
Großherzogthums  eingeführt  werden,  ist  binnen  längstens  drei  Tagen  dem
Bezirksdirektor,  zu  dessen  Verwaltungsbezirk  der  Einfuhrort  gehört,  hierüber
Anzeige  zu  erstatten.

1895  62
        <pb n="422" />
        406

2.  Die  Anzeige  hat  zu  enthalten:
a)  Art  und  Zahl  der  Viehstücke,
b)  Angabe  der  Quarantäneanstalt  und  Tag  der  Beendigung  der
Quarantäne,
)  Angabe  des  letzten  Standortes  der  eingeführten  Viehstücke  außerhalb
  des  Großherzogthums,
d)  Tag  der  Einfuhr  in  das  Großherzogthum  und  Ort  derselben.
Zu  der  Anzeige  ist  derjenige  verpflichtet,  für  dessen  Rechnung  die  Einfuhr
  erfolgt  ist.

3.  Der  Bezirksdirektor  hat  die  erforderliche  Anordnung  dafür  zu  erlassen,
  daß  die  eingeführten  Viehstücke  bis  zum  Ablaufe  der  fünfmonatlichen
Frist  von  der  Beendigung  der  Quarantäne  ab  einer  die  Eigenthümer  in  der
Verfügung  über  die  Thiere  nicht  beschränkenden  Beobachtung  durch  den  beamteten
  Thierarzt  unterworfen  werden.

Zu  diesem  Behufe  hat  der  beamtete  Thierarzt  die  eingeführten  Viehstücke,
  soweit  nicht  alsbaldige  Schlachtung  derselben  erfolgt,  wenigstens  zwei
Mal,  alsbald  nach  der  Einfuhr  und  kurz  vor  Ablauf  der  Beobachtungsfrist,
einer  Untersuchung  zu  unterwerfen.  Inwieweit  in  der  Zwischenzeit  weitere
Untersuchungen  stattzufinden  haben,  bestimmt  der  Bezirksdirektor  auf  den  Bericht
  des  beamteten  Thierarztes  nach  Bedürfniß.

Die  Tragung  der  Kosten  für  diese  Beobachtung  regelt  sich  nach  §  20
des  Gesetzes  vom  17.  April  1889.

4.  Gleiche  Anzeige  ist  zu  erstatten,  wenn  innerhalb  der  fünfmonatlichen
Frist  die  eingeführten  Thiere  nach  einem  anderen  Standorte  innerhalb  oder
außerhalb  des  Großherzogthums  gebracht  werden.  Zu  dieser  Anzeige  ist  der
bisherige  Besitzer  der  Thiere  verpflichtet.

5.  Befindet  sich  der  neue  Standort  in  einem  anderen  Verwaltungsbezirke
des  Großherzogthums,  so  ist  die  Anzeige  an  den  zuständigen  Bezirksdirektor
zur  weiteren  Verfügung  abzugeben.

Befindet  sich  der  neue  Standort  außerhalb  des  Großherzogthums,  so  ist
die  Anzeige  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  behufs  Abgabe  an  den
Herrn  Reichskanzler  einzusenden.
        <pb n="423" />
        407

6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen
  auf  Grund  von  Ziffer  III  der  Anlage  die  Quarantänefrist  von  dem  Herrn
Reichskanzler  auf  zehn  Tage  herabgesetzt  worden  ist,  keine  Anwendung.

7.  Unterlassung  oder  ungenügende  Erfüllung  der  vorstehend  geordneten
Anzeige  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150./#  oder  mit  Haft  bestraft.

Weimar,  den  9.  November  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Bestimmungen
über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege
zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine.

 

I.  Die  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und
Schweine  sind,  bevor  sie  zur  Schlachtung  innerhalb  oder  außerhalb  des  Hafenortes  oder
in  den  freien  Verkehr  zugelassen  werden,  in  einer  hierzu  bestimmten  Anstalt  auf  Kosten
der  Importeure  einer  Quarantäne  von  vier  Wochen  zu  unterwerfen.

Für  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Quarantäneanstalten  gelten  die  in  der
Anlage')  zusammengestellten  Grundsätze.

II.  Die  nach  bestandener  Quarantäne  in  den  freien  Verkehr  entlassenen  Rinder,  Schafe  und
Schweine  sind  am  Bestimmungsorte  einer  weiteren,  die  Eigenthümer  in  der  Verfügung
über  die  Thiere  nicht  beschränkenden  Beobachtung  auf  die  Dauer  von  fünf  Monaten  zu
unterwerfen.

III.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  für  Wiederkäuer  und  Schweine  aus  solchen  Ländern,  in
denen  die  für  diese  Thiergattungen  in  Betracht  kommenden  Seuchen  mit  längerer  Inkubationsdauer
  nicht  verbreitet  sind,  die  Quarantänefrist  auf  zehn  Tage  herabzusetzen,  und  zwar
allgemein  oder  für  einzelne  Thiergattungen.  Wird  eine  solche  Anordnung  für  Rinder,
Schafe  oder  Schweine  getroffen,  so  fällt  zugleich  für  sie  die  unter  II  vorgeschriebene  fünfmonatliche
  Beobachtung  fort.

IV.  Die  Centralbehörde  desjenigen  Bundesstaates,  in  dessen  Gebiet  die  Einfuhr  zunächst  erfolgt
  (Grenzstaat),  ist  ermächtigt,  im  Einverständniß  mit  der  Centralbehörde  desjenigen
Bundesstaates,  nach  welchem  die  Sendung  bestimmt  ist,  die  Einfuhr  von  Zuchtthieren,  von
abgerichteten  Thieren  und  der  nach  zoologischen  Gärten,  Wildparks  oder  ähnlichen  Anlagen

*)  Anlage  vergl.  Central-  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  317.
        <pb n="424" />
        408

bestimmten  Thiere  ohne  vorherige  Quarantäne  zu  genehmigen,  wenn  die  Thiere  nicht  mit
quarantänepflichtigem  Vieh  zusammen  verladen  gewesen  sind.

Der  letztgenannten  Behörde  bleibt  es  überlassen,  je  nach  den  Umständen  des  Falles
Kontrolmaßregeln  am  Bestimmungsorte  für  die  ohne  Quarantäne  zugelassenen  Thiere  anzuordnen.


V.  Diese  Bestimmungen  finden  nur  auf  die  Einfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus
denjenigen  Ländern  Anwendung,  gegen  welche  weitergehende  Beschränkungen  (Einfuhrverbote)
  nicht  angeordnet  sind.

VI.  Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1895  in  Kraft.

(113)  II.  Der  Süddeutschen  Feuerversicherungsbank  in  München  ist  die  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Rentier  F.  Rohrbach
  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  November  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef-Krause.


[II141  Das  39.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2272  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  30.  Oktober  1895.
2273  Bekanntmachung,  betr.  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  von
Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie,  vom  9.  November  1895.

77

Druckfehlerberichtigung:  In  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  November  1895  in
Nr.  30  des  Regierungs-Blattes  S.  402  muß  das  Wort  „Großherzoglichen“  vor  den  Worten  „Aichamt
  zu  Jena“  in  Wegfall  kommen.

Weimar.  —  Hofs-Buchdruckerei.
        <pb n="425" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  28.  November  1895.

Inhalt:  Ainisterial  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betrefjend  die  Erbschaftssteuer,  vom  10.  April  1895,

e  409.  —  Ministerial-  Belanntmachung,  betr.  Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des  künsstlerischen,

Zart  Kineerarischen,  des  musikalischen  und  des  bhotographischen  Sachverständigen-Vereins,  Seite  415.  —

Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Forstgelder-  Untereinnahme  zu  Marksuhi,  Seite  416.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Central-Blatt  kUr  das  Deutsche  Reich,  Seite  416.

 

 

 

Ministerial-Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom  10.  April  1895.

[I115)  Zur  Ausführung  des  am  1.  Januar  1896  in  Kraft  tretenden  Gesetzes,
betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom  10.  April  1895  wird  auf  Grund  des  §  6
Absatz  2  desselben  verordnet,  was  folgt:

81.

Die  Festsetzung  der  Erbschaftssteuer  geschieht  durch  das  nach  §  21  des
Gesetzes  über  die  Abgabe  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  vom  3.  September
  1844  zuständige  Amtsgericht  mittelst  eines  Festsetzungs-Bescheides,
welcher

a)  den  Namen  und  Todestag  des  Erblassers;

b)  den  Betrag  der  einzelnen  steuerpflichtigen  Anfälle  unter  näherer  Bezeichnung
  derselben  (als  Erbtheil,  Vermächtniß,  Schenkung  auf  den
Todesfall  u.  s.  w.)  und  die  Namen  der  Bezugsberechtigten  unter  Angabe
  des  für  die  anzuwendende  Steuerstufe  nach  §  2  des  Gesetzes  vom
10.  April  1895  maßgebenden  Verhältnisses  derselben  zum  Erblasser;

1895  63
        <pb n="426" />
        410

c)  den  danach  auf  jeden  einzelnen  Anfall  zu  entrichtenden  Betrag  der  Erbschaftsstener
  und  den  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  (§  18  des  Gesetzes  vom
3.  September  1844);

d)  die  etwa  wegen  der  Festsetzung  der  Sicherstellung  der  Erbschaftssteuer
aus  dem  Nachlasse  zu  treffenden  Bestimmungen  (88  20  und  21  des
Gesetzes  vom  3.  September  1844);

zu  enthalten  hat.

§  2.

Der  Festsetzungsbescheid  ist  den  zur  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer
Verpflichteten  oder  deren  Vertretern  durch  das  Amtsgericht  mit  der  Aufforderung
  zu  eröffnen,  die  Entrichtung  der  Steuer  nebst  den  etwaigen  Verzugszinsen
  zu  fünf  vom  Hundert  an  das  Rechnungsamt  des  Bezirks  zu  bewirken.

§  3.

Nach  Eröffnung  des  Bescheids  ist  eine  Ausfertigung  desselben  mit  Angabe
  des  Zeitpunktes  der  stattgefundenen  Eröffnung  dem  zuständigen  Rechnungsamte
  zu  ertheilen;  auch  sind  demselben  auf  Ansuchen  die  Gerichtsakten  zur
Einsichtnahme  mitzutheilen.

§  4.

Das  Amtsgericht  hat,  bevor  es  über  die  Ertheilung  oder  Nichtertheilung
des  Festsetzungsbescheides  Entschließung  faßt,  das  Rechnungsamt  unter  Vorlegung
  der  Akten  mit  seiner  Erklärung  zu  hören,  wenn

a)  über  die  Steuerpflicht  eines  Anfalles,  die  Veranschlagung  des  Werthes
desselben,  die  anzuwendende  Steuerstufe  und  dergleichen  Zweifel  bestehen;


b)  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die  Sicherstellung  der  Erbschaftssteuer
  aus  dem  Nachlasse  gefordert  werden  kann  (§  20  des  Gesetzes
  vom  3.  September  1844);

c)  das  Amtsgericht  zu  der  Ansicht  gelangt,  daß  ein  Anfall  aus  den  im
§  3  unter  Ziffer  3  und  im  §  4  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844
oder  in  dem  zweiten  Satze  des  §  4  des  Gesetzes  vom  10.  April  1895
bezeichneten  Gründen  von  der  Erbschaftssteuer  freizulassen  oder  daß  ein
erbschaftssteuerpflichtiger  Nachlaß  überhaupt  nicht  vorhanden  sei;
        <pb n="427" />
        411

d)  im  Falle  des  8  13  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844  der
Steuerpflichtige  den  Antrag  auf  Festsetzung  einer  Aversionalsumme  ge—
stellt  hat.

Die  Erklärung  des  Rechnungsamtes  ist,  bevor  ein  Festsetzungsbescheid
erlassen  wird,  dem  Steuerpflichtigen  zur  Gegenerklärung  mitzutheilen  (§  26  des
Gesetzes  vom  3.  September  1844).

§  5.

Liegt  einer  der  in  den  §§  7—9  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844
gedachten  Fälle  vor,  so  hat  das  Amtsgericht  vor  Ertheilung  des  Festsetzungsbescheides
  die  Akten  durch  Vermittelung  des  Rechnungsamtes  dem  Ministerial=Departement
  der  Finanzen  zur  Entschließung  vorzulegen  (§  6  Absatz  2  des
Gesetzes  vom  10.  April  1895).

86.

Gegen  den  Festsetzungsbescheid  und  die  wegen  der  Sicherstellung  der
Erbschaftssteuer  etwa  getroffenen  besonderen  Entscheidungen  steht  sowohl  dem
Rechnungsamte  als  auch  den  Steuerpflichtigen  —  vorbehältlich  der  Beschreitung
des  ordentlichen  Rechtswegs  —  die  Befugniß  zu,  Vorstellung  beim  Amtsgericht
  zu  erheben.

Das  Amtsgericht  ist  berechtigt,  auf  Grund  dieser  Vorstellung  und  nach
Gehör  des  andern  Theiles  oder  auch  von  Amtswegen  die  von  ihm  getroffenen
Verfügungen  abzuändern.

Insbesondere  können  Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare
  Unrichtigkeiten,  welche  in  dem  Festsetzungsbescheide  vorkommen,  von  dem
Amtsgerichte  jederzeit  berichtigt  werden.

Die  verfügten  Abänderungen  sind  den  Betheiligten  nach  Maßgabe  der
§§  2  und  3  zu  eröffnen.

Die  Vorstellung  gegen  die  vorgedachten  Verfügungen  hat  in  Bezug  auf
die  Vollstreckbarkeit  derselben  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  7.

Die  88  1—  6  dieser  Verordnung  finden  auf  Schenkungen  auf  den
Todesfall  und  die  denselben  gleichgestellten  Schenkungen  unter  Lebenden,  deren
Vollzug  bis  zum  Ableben  des  Schenkers  aufgeschoben  ist,  sowie  auf  Anfälle

63°
        <pb n="428" />
        412

von  Hebungen  aus  Familienstiftungen,  welche  in  Folge  Todesfalls  auf  den
vermöge  stiftungsmäßiger  oder  gesetzlicher  Erbfolge  Berufenen  übergehen,  und
auf  Anfälle,  welche  auf  fideikommissarischer  Einsetzung  beruhen,  entsprechende
Anwendung.

Die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  bestimmt  sich  auch  in  diesen  Fällen
nach  §  21  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844.

§  8.
Die  Vorschrift  des  §  22  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844  findet
gleicherweise  wie  auf  die  gewöhnlichen  Erbfälle  auch  auf  die  im  §  3  des  Gesetzes
  vom  10.  April  1895  gedachten  steuerpflichtigen  Anfälle  Anwendung.

89.

In  Ansehung  der  Schenkungen  auf  den  Todesfall  erfolgt  die  Festsetzung
und  etwaige  Sicherstellung  der  Erbschaftssteuer  erst  nach  dem  Eintritte  des
Todes  des  Schenkgebers,  wie  auch  die  Fälligkeit  der  Steuer  erst  2  Monate
nach  dem  Tode  des  Schenkgebers  eintritt.

Dasselbe  gilt  in  Bezug  auf  die  im  §  3  des  Gesetzes  vom  10.  April  1895
den  Schenkungen  auf  den  Todesfall  gleichgestellten  Schenkungen  unter  Lebenden,
  deren  Vollzug  bis  zum  Ableben  des  Schenkgebers  aufgeschoben  ist.

8  10.

Wenn  Schenkungen,  Familienstiftungen  oder  Familienfideikommisse  vor
andern  als  den  im  §  7  bezeichneten  Gerichten  zur  Verlautbarung  gelangen,
so  ist  dem  zur  Festsetzung  der  Steuner  zuständigen  Amtsgerichte  entsprechende
Mittheilung  zu  machen.

8  11.

Die  Amtsgerichte  haben  alle  vorkommenden  steuerpflichtigen  Anfälle
(§8  1  und  7  der  gegenwärtigen  Verordnung)  in  das  nach  §  29  Absatz  2  des
Gesetzes  vom  3.  September  1844  zu  führende  Jahres-Verzeichniß  einzutragen.

In  dasselbe  sind  auch  die  ihnen  von  andern  Gerichten  angezeigten  oder
bei  ihnen  selbst  zur  Verlautbarung  gelangten  stenerpflichtigen  Schenkungen
aufzunehmen,  gleichviel  ob  der  Tod  des  Schenkgebers  bereits  eingetreten  ist
oder  nicht.
        <pb n="429" />
        413

Zu  Beginn  jedes  Jahres  sind  in  das  Verzeichniß  alle  im  vorausgegangenen
  Jahre  noch  nicht  bis  zur  Ertheilung  des  Festsetzungsbescheides
erledigten  Fälle  zu  übertragen.

Eine  von  dem  Amtsgerichte  zu  vollziehende  Ausfertigung  des  Verzeichnisses
  ist  jedesmal  bis  zum  16.  Januar  des  folgenden  Jahres  an  die  Rechnungsrevision
  des  Ministerial-Departements  der  Finanzen  einzusenden.

Die  Einreichung  der  Verzeichnisse  über  die  kollateralabgabepflichtigen  Anfälle
  aus  dem  Jahre  1895  hat  dagegen  noch  an  das  Direktorium  der  Allgemeinen
  Waisenversorgungsanstalt  zu  erfolgen.

§  12.

Die  Amtsgerichte  sind  verbunden,  auf  Verlangen  der  Steuerpflichtigen
Zahlung  von  Erbschaftssteuerbeträgen  gegen  Ertheilung  einer  Quittung  (§  27
des  Gesetzes  vom  3.  September  1844)  anzunehmen.  Die  gezahlten  Beträge
sind  unverzüglich  an  das  zuständige  Rechnungsamt  abzuführen.

§  13.

Die  durch  §  23  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844  für  die  Erben
und  Vermächtnißnehmer  begründete  Pflicht,  den  Betrag  der  Erbschaft  und  der
Vermächtnisse  anzugeben  und  die  Richtigkeit  ihrer  Angaben  an  Eidesstatt  zu
versichern,  gilt  auch  in  entsprechender  Anwendung  auf  die  sonstigen  steuerpflichtigen
  Anfälle  für  die  daran  Betheiligten.

Falls  dem  Amtsgerichte  ein  Verdacht  in  der  Richtung  beigeht,  daß  Erben,
Vermächtnißnehmer  oder  sonstige  an  einem  steuerpflichtigen  Anfalle  Betheiligte
sich  in  Bezug  auf  die  für  die  Festsetzung  oder  Sicherstellung  der  Erbschaftssteuer
  maßgebenden  Verhältnisse  unrichtiger  Angaben  schuldig  gemacht  haben  —
§  25  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844  —  so  ist  —  unbeschadet  der
etwaigen  Abgabe  der  Akten  an  die  Staatsanwaltschaft  —  ein  Feststellungsverfahren
  einzuleiten,  nach  dessen  Abschluß  die  Akten  durch  Vermittelung  des
Rechnungsamtes  dem  Ministerial-Departement  der  Finanzen  zur  Entschließung
vorzulegen  sind.

8  14.

Die  Rechnungsämter  haben  die  von  den  Steuerpflichtigen  sei  es  unmittelbar
  oder  durch  Vermittelung  der  Amtsgerichte  eingezahlten  Erbschafts-
        <pb n="430" />
        414

steuerbeträge  nebst  Verzugszinsen  zu  vereinnahmen  und,  falls  die  Entrichtung
am  Fälligkeitstermine  nicht  erfolgt,  die  Zwangsbeitreibung  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1879,  die  Zwangsbeitreibung  öffentlicher  Abgaben  und
Gefälle  betreffend,  vorzunehmen.

Vor  der  Anordnung  der  Zwangsbeitreibung  ist  der  Schuldner  mittels
Vorlegung  eines  Rückstandsverzeichnisses  oder  mittels  Zustellung  eines  Mahnzettels
  zur  Abentrichtung  der  rückständigen  Steuer  binnen  vierwöchiger  Frist
auffordern  zu  lassen.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  ist,  soweit  möglich,  eine  billige  Rücksichtnahme
  auf  die  Interessen  der  Betroffenen  zu  beobachten  und  insbesondere  die
Versteigerung  von  Hausgrundstücken,  welche  dem  Stenerpflichtigen  zur  Wohnung
  dienen,  nicht  ohne  vorherige  Aufrage  bei  der  obersten  Aufsichtsbehörde
zu  veranlassen.

§  15.

Gesuche  um  Stundung,  Niederschlagung  oder  Rückzahlung  von  Erbschaftsstenerbeträgen

  sind  bei  den  Rechnungsämtern  einzureichen.

8  16.

Die  den  Geistlichen  durch  §  30  des  Gesetzes  vom  3.  September  1844
auferlegte  Verpflichtung  zur  jährlichen  Aufstellung  eines  Verzeichnisses  derjenigen
  Personen,  welche  in  ihren  Parochieen  ohne  leibliche  Erben  verstorben
sind,  bleibt  ferner  in  Geltung;  doch  sind  nur  noch  die  Verzeichnisse  aus  dem
Jahre  1895  an  das  Direktorium  der  Allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt,
die  künftigen  dagegen  —  und  zwar  jedesmal  bis  zum  16.  Jannar  des  folgenden
  Jahres  —  an  die  Rechnungsrevision  des  Ministerial-Departements  der
Finanzen  einzureichen.

5  17.

Bei  den  Gerichten  und  Rechnungsämtern  bleiben  in  Erbschaftssteuer-Angelegenheiten
  Gebühren  und  Auslagen,  soweit  sie  nicht  nach  §  12  Ziffer  215
des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom
11.  April  1894  dem  Erbschaftssteuerpflichtigen  zuzurechnen  sind,  außer  Ansatz.

8  18.
Vom  1.  Januar  1896  an  hat  keinerlei  Entrichtung  von  Kollateral—
abgaben,  mögen  dieselben  auch  vor  diesem  Zeitpunkte  festgesetzt  und  fällig
        <pb n="431" />
        415

geworden  sein,  an  die  Kasse  der  Allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt  mehr
stattzufinden,  sondern  es  sind  alle  auf  dem  Gesetze  vom  3.  September  1844
beruhenden  Zahlungen  an  die  Staatskasse  zu  leisten.  Die  Amtsgerichte  haben
jedoch  die  von  ihnen  bis  zum  31.  Dezember  18  95  für  die  Allgemeine
Waisenversorgungsanstalt  vereinnahmten,  zu  Beginn  des  Jahres  1896  etwa
noch  nicht  abgelieferten  Kollateralabgaben-Beträge  an  die  Kasse  der  Allgemeinen
  Waisenversorgungsanstalt  einzusenden.

Weimar,  den  9.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  der  Finanzen.
v.  Groß.  Rothe.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[II161  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom
13.  Juni  1871  (Seite  117  des  Regierungs-Blatts)  und  vom  11.  Januar
1878  (Seite  5  des  Regierungs-Blatts)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß

1.  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Hofbuchdruckereibesitzers  und  Verlagsbuchhändlers
  Hermann  Böhlau  in  Weimar  der  Buchdruckereibesitzer,
Verlagsbuchhändler  Albert  Hartung  daselbst

a)  als  Mitglied  des  litterarischen  und  des  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins,


b)  als  stellvertretendes  Mitglied  des  musikalischen  und  des  photographischen
  Sachverständigen-Vereins,

2.  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Landgerichtsraths  Dr.  Kuhlmann  in
Weimar  der  Landrichter  Dr.  Karl  Nebe  daselbst  als  stellvertretendes
Mitglied  des  litterarischen  Sachverständigen=  Vereins

und

3.  an  Stelle  des  verstorbenen  Professors  an  der  Großherzoglichen  Kunstschule
  in  Weimar  Albert  Brendel  der  Sekretär  der  genannten
Kunstschule  und  Direktor  der  Großherzoglichen  Zeichenschule  Professor
        <pb n="432" />
        416

Hermann  Arnold  daselbst,  welcher  bisher  das  Amt  eines  stellvertretenden
  Mitgliedes  im  künstlerischen  Sachverständigen-Verein  bekleidete,
  als  Mitglied  und  stellvertretender  Vorsitzender  des  künstlerischen
  und  des  photographischen  Sachverständigen-Vereins

ernaunt  worden  sind.
Weimar,  den  14.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

(117/  II.  Die  für  das  Rechnungsamt  zu  Eisenach  in  Marksuhl  bestehende
Forstgelder-Untereinnahme  wird  vom  1.  Januar  1896  an  aufgehoben.
Weimar,  den  4.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

[I!18]  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  45:
S.  376  Herausgabe  eines  neuen  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif;
  —  desgleichen  eines  neuen  statistischen  Waarenverzeichnisses
und  eines  Verzeichnisses  der  Massengüter;  —  Befugniß  einer
Zollstelle  zur  Abfertigung  von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn;
  —  Zollerlaß  bei  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten  für  das

dazu  verwendete  Paraffin  und  Carnaubawachs.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="433" />
        Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-Eisenach.

Nummer  33.  Weimar.  7.  Dezember  1895.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  die  Abgabe  von  Diphtherieserum  in  den  Apotheken,  Seite  417.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  *  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Dresden,  Seite  —  Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  Neueintbeilung  der  Aushebungsbezirke
  im  I.  Verwaliungsbezir  1#  —  18.  —  Ministerial-Bekanmmachung,  betr.  Ertheilung  des  Exequatur
Namens  des  Reichs  an  den  Großbritannischen  General-Konsul  Baron  Christian  Karl  Bernhard  von  Tauchnitz
in  Leipzig,  Seite  419.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  beir.  Aufhebung  der  Großherzoglichen  Steuerreceptur
in  Bürgel  und  Ueberweisung  des  Geschäftsbereichs  derselben  an  das  Steueramt  in  Jena,  Seite  420.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deuische  Reich,  Seite  420.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I119]  I.  Nachdem  die  „Farbwerke  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning“  zu
Höchst  a„M.  ein  Diphtherieserum  hergestellt  haben,  welches  mehr  als  200  Immunisirungseinheiten
  in  1  ceom  enthält,  wird  in  Ergänzung  der  Bestimmungen
der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  April  1895  (Regierungs-Blatt
Seite  139  ff.)  hierdurch  verordnet,  daß  auch  ein  auf  einen  höheren  Werth
geprüftes  Serum  in  den  Apotheken  abgegeben  werden  darf.

Die  Werthbemessung  des  über  200  Einheiten  in  1  cem  enthaltenden
Serums  findet  nach  einer  Steigerung  um  mindestens  100  Einheiten  oder
einem  Mehrfachen  von  100  Einheiten  in  1  com  statt.  Der  Preis  dieses
höherwerthigen  Serums  ist  nach  Vereinbarung  mit  den  beiden  preußischen
Fabrikationsstätten  (Farbwerke  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  zu  Höchst  a/M.
und  Chemische  Fabrik  auf  Aktien  —  vorm.  E.  Schering  —  in  Berlin)  bis
auf  Weiteres,  wie  folgt,  festgesetzt:  .

l.Sermnmitmindestens300Einheiteuiulccm...100Einheiten4stZ
2.  1  »  »  400  »  „  1  ccem  100  „  60  „  „
3.  »  »  »  500  und  mehr  Einheiten
in  1  ccm  100  „  80  „
1895  64
        <pb n="434" />
        418

Hiernach  kostet  1  cem  von

Sermm  1  9  35  JNF.
„  2  2,,  40  „„
3  45  —

Eine  Ermäßigung  des  Preises  zu  Gunsten  der  Krankenanstalten  ꝛc.  wird
zunächst  von  den  Fabrikationsstätten  nicht  gewährt.

Die  bisherigen  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
19.  April  d.  J.  hinsichtlich  der  Werthbemessung  und  des  Preises  des  Serums
mit  einem  Gehalt  bis  zu  mindestens  200  Einheiten  in  1  cem  bleiben  in  Kraft.

Weimar,  den  18.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[120]  lI.  Daß  von  der  Direktion  der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Dresden  an  Stelle  des  Rentier  Franz  Rohrberg  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Lehrer  em.  Fr.  Büchner  daselbst  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  März  1894  (Regierungs-Blatt
Seite  38)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  28.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

II21)  III.  Im  Einverständniß  mit  dem  Königlich  Preußischen  General-Kommando
  des  Xl.  Armeekorps  sind  auf  Grund  des  §  1  Ziffer  5  Absatz  5
der  Wehrordnung  die  Aushebungsbezirke  im  l.  Verwaltungsbezirk  in  der  nachstehend
  ersichtlichen  Weise  neu  eingetheilt  worden:
        <pb n="435" />
        419

I.  Verwaltungsbezirk.
Aushebungsbezirk  Weimar:
Amtsgerichtsbezirk!
Aushebungsort
Amtsgerichtsbezirk“  ·
Aushebungsort  Weimar.
Aushebungsbezirk  Blankenhain:
Amtsgerichtsbezirk

Aushebungsort  Blankenhain,

Amtsgerichtsbezirk.
Aushebungsort  Ilmenau,
Amtsgerichtsbezirk  /  H.
Aushebungsort  WVieselbach.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  9.  September
1867  (Regierungs-Blatt  Seite  172  und  208)  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  2.  Dezember  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Großrudestedta.

I122)  IVI.  Dem  zum  Großbritannischen  General-Konsul  für  das  Königreich
Sachsen,  das  Großherzogthum  Sachsen,  die  sächsischen  Herzogthümer  und  die
beiden  Fürstenthümer  Reuß  mit  dem  Anmtssitz  in  Leipzig  ernannten  bisherigen
Vice-Konsul  Baron  Christian  Karl  Bernhard  von  Tauchnitz  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  2.  Dezember  1895.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="436" />
        420

(123)  V.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom
1.  Januar  1896  an  die  Großherzogliche  Steuerreceptur  in  Bürgel  aufgehoben
und  der  Geschäftsbereich  derselben  dem  Steueramte  in  Jena  überwiesen  wird.
Weimar,  den  23.  November  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Nothe.

[124]  Das  40.  und  41.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2274  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom  12.  November
  1895.

„  2275  Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  25.  November
  1895.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
46,  47  und  48:  #

S.  379  Bezug  der  Invaliditäts=  und  Altersrenten  von  Personen  in  ausländischen
  Grenzbezirken.

„  380  Nachtrag  zum  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten.

„  386  Erscheinen  des  siebenten  Jahrgangs  der  „Deutschen  Justiz-Statistik“.

„  394  Bestellung  von  Stations-Kontroleuren.

Weimar.  —  Hofs.  Buchdruckerei.
        <pb n="437" />
        Zegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  34.  Weimar.  24.  Dezember  1895.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  die  Versteuerung  des  Dienst-  und  sonstigen  Einkommens,  Seite  421.  —
Ministerial  -  Bekauntmachung,  beir.  Minheilung  von  Verzeichnissen  Über  Diensteinkommen  seitens  der
Staats-  und  Hofskassen  2c.  an  die  Rechnungsämter  und  Stener--Lokalkommissionen,  Seite  430.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[125]  1.  In  Gemäßheit  des  §  15  des  neu  revidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  werden  alle  Diejenigen,  welche
1.  Diensteinkommen,  Gehalte,  Wartegelder  oder  Pensionen  aus
Reichs-,  Hof-,  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen,  namentlich  aus
den  Kassen  der  Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den
Kassen  von  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Witrthschaftsgenossenschaften  und
Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen  anerkannten  Krankenund
  Berufsgenossenschafts-Kassen,
2.  Erbzinsen  und  audere  grundherrliche  Gefälle,
3.  Zinsen  und  Gewinnantheile  (Dividenden)  von  Kapitalien  aller  Art,
ingleichen  Leibrenten
zu  beziehen  und  dieses  Einkommen  nach  §  4  des  vorgedachten  Gesetzes  vom
10.  September  1883  in  Verbindung  mit  dem  revidirten  Gesetze  über  die  Steuer-Verfassung
  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869  und  den  Nachträgen  hierzu
vom  28.  Februar  1872  und  28.  Februar  1894  im  Großherzogthume  zur  Versteuerung
  anzumelden  haben,  daran  erinnert,  diese  Anmeldung  bis  zum
15.  Januar  1896
unter  genauer  Beobachtung  der  desfallsigen  Vorschriften  (§§  18  bis  27  des
1895  65
        <pb n="438" />
        422

Gesetzes  vom  10.  September  1883)  und  überall  nach  Anleitung  der  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  13.  Oktober  1883  beigefügten  Muster  A.  B  bei
den  zuständigen  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen  (§8  6,  18,
23  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)  einzureichen.

Hierbei  wird  zugleich  auf  Folgendes  aufmerksam  gemacht:

I.

Steuerpflichtig  im  Großherzogthume  und  von  den  Bezugsberechtigten
selbst  oder  deren  Vertretern  (§  17  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)
zur  Versteuerung  anzumelden  (zu  fatiren)  sind:

1.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension

aus  einer  Großherzoglichen  Staatskasse:

von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger,
  d.  i.  Angehöriger  des  Großherzogthums,  oder  eines
andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Landes,  oder  Fremder,
d.  i.  Nicht-Reichsangehöriger  ist,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes
  oder  des  Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten,  in  dem  Falle
jedoch,  wenn  ein  solcher  Bezug  von  dem  Großherzogthume  und  auderen
  Staaten  gemeinsam  gewährt  und  durch  Staatsverträge  nicht
etwas  Anderes  bestimmt  wird,  nur  mit  dem  antheiligen  Betrage,
welcher  vertragsmäßig  vom  Großherzogthume  gewährt  wird;

2.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  einer  Reichskasse:
von  Jedem,  welcher  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Großherzogthume
  hat;

3.  Wartegeld  und  Pension  aus  einer  Reichskasse:

a)  von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  seinen  Wohnsitz  im  Großherzogthume

  hat,  jedoch  mit  Ausnahme

aa)  Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume
einen  solchen  auch  in  einem  andern  Lande  des  deutschen  Reichs
haben  und  nicht  dem  Großherzogthume,  sondern  diesem  andern
Lande  als  Heimathslande  angehören,  ingleichen

bb)  Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume
einen  solchen  auch  in  einem  andern  deutschen  Lande  haben,  und
entweder  zugleich  in  beiden  Staaten,  oder  in  keinem  derselben
        <pb n="439" />
        423

die  Staatsangehörigkeit  besitzen,  aber  am  Orte  ihres  Wohnsitzes
im  andern  Lande  des  Reichs  sich  aufhalten  und  daselbst  zu  den
direkten  persönlichen  Steuern  zugezogen  sind,
b)  von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  sich  im  Großherzogthume
aufhält,  ohne  in  einem  andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Lande
einen  Wohnsitz  zu  haben;

.  Gehalts-  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  der  Kasse  eines  fremden,

d.  h.  außerdeutschen  Staates:

a)  von  Reichsangehörigen,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im
Großherzogthume  haben,  und

b)  von  Fremden,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörigen,  welche  im  Großherzog—
thume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen;

.  Gehalts-  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension

aus  einer  Großherzoglichen  Hofkasse:

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,

b)  von  Reichsangehörigen,  welche  ohne  Wohnsitz  im  Reichsgebiete
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reichs  nehmen,

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;


.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension

aus  den  Kassen  inländischer,  d.  h.  dem  Großherzogthume  angehöriger

Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von

inländischen  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften

  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche

Kassen  anerkannten  Kranken=  und  Berufsgenossenschafts-Kassen:

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,

b)  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche  ohne  Wohnsitz
im  deutschen  Reiche  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  letzteren  nehmen,
so  lange  sie  nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  des  fremden  Staates
besitzen,  in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen  haben,  und

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;


65*
        <pb n="440" />
        424
7.

Gehalts-  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  Hofkassen  eines
anderen  Staates,  ingleichen  aus  den  Kassen  ausländischer,
d.  h.  dem  Großherzogthume  nicht  angehöriger  Gemeinden,  Kirchen
und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von  ausländischen
Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen
anerkannten  Kranken=  und  Berufsgenossenschafts-Kassen:

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,  dafern  sie  nicht
außerhalb  des  Reichsgebietes  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen,

b)  von  Fremden,  welche  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt
  nehmen;

8.  Wartegeld  und  Pension  aus  Hofkassen  eines  anderen  Staates,

ingleichen  aus  den  Kassen  ausländischer  Gemeinden,  Kirchen  und
Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von  ausländischen  Stiftungen,
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen
  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und
Sparkassen,  sowie  aus  den  als  öffentliche  Kassen  anerkannten  Krankenund
  Berufsgenossenschafts-Kassen:

von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen;

die  auf  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Unfall-,  Invaliditätsund

  Altersversicherung  beruhenden  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten,
  soweit  solche  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  derartigen
Renten  oder  mit  Pensionen  desselben  Bezugsberechtigten  einen  Jahresbetrag
  von  mindestens  150  —  erreichen:

von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen;

10.  Zinsen  und  Gewinnantheile  von  Kapitalien  aller  Art  einschließlich

  von  Aktien,  Kuxen,  Einlagen  von  stillen  Gesellschaftern,

Loosen  zu  Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  ingleichen  Leibrenten:

a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,  mit  Einschluß
der  juristischen  Personen,  Vereine  u.  s.  w.,  welche  ihren  Sitz  im  Großherzogthume
  haben,  ingleichen
        <pb n="441" />
        425

b)  von  denjenigen  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,
welche  ohne  Wohnsitz  in  einem  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Lande
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reiches  nehmen,  so  lange  dieselben
nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  des  fremden  Staates  besitzen,
in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen  haben,

mit  Ausnahme  der  zu  a)  und  b)  im  Großherzogthume  nicht
steuerpflichtigen  Zinsen  und  Gewinnantheile  von  denjenigen
Kapitalien,  welche  und  so  lange  dieselben  in  Folge  eines  Dienstoder
  Geschäfts-Verhältnisses  außerhalb  des  Reichsgebietes
an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt
oder  hinterlegt  worden  sind;

c)  von  Fremden,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörigen,  welche  im
Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen,

d)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes
  insoweit,  als  solche  Kapitalien  von  ihnen  in  Folge  eines
Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume  an
Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt  oder  hinterlegt
  worden  sind.

Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  nur  diejenigen
Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  inländischen  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden  und  daher  nach  §  48
des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  als  Theil  des  Reingewinns  bei  der
Einschätzung  dieser  Gesellschaften  und  Genossenschaften  zu  berechnen  sind.

11.  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf

Grundbesitz  im  Großherzogthume  dinglich  ruhen:
von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger
  oder  Fremder  ist,  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,
Vereine  u.  s.  w.,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes  oder  des
Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten.

II.
Dagegen  sind  ohne  Unterschied  der  Bezugsberechtigten  und  des  Wohnsitzes
und  des  Aufenthaltsortes  überhaupt  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtig:
        <pb n="442" />
        426

.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension

aus  der  Staatskasse  eines  anderen  Landes  des  deutschen  Reichs;

.  Wartegeld  und  Pension  aus  der  Kasse  eines  fremden,  d.  h.  außerdeutschen

  Staates;

.  das  Einkommen  aus  Erbzinsen  und  anderen  grundherrlichen  Gefällen,

  welche  auf  Grundbesitz  außerhalb  des  Großherzogthums
dinglich  ruhen.

III.
Hinsichtlich  des  nach  Ziffer  I  von  den  Bezugsberechtigten  selbst

zur  Versteuerung  anzumeldenden  (zu  fatirenden)  Einkommens  wird
weiter  Folgendes  hervorgehoben:

1.

2.

Zur  richtigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  eines  jeden  anmeldungspflichtigen
  Einkommens  ist  in  der  Regel  der  Bezugsberechtigte  selbst  verpflichtet.
  Außerdem  haben  für  dieselbe  einzustehen  (§  17  des  Gesetzes
vom  10.  September  1883):

a)  in  Rücksicht  auf  das  hierher  gehörige  Einkommen  von  Vermögen,
welches  einem  Nießbrauche  unterworfen  ist  —  der  Nießbrauchberechtigte,
  demnach  z.  B.  der  Ehemann,  welcher  den  Abwurf  des
Vermögens  seiner  Ehefrau  bezieht,  der  Vater  oder  die  Mutter,  welche
den  Abwurf  des  Vermögens  ihrer  Kinder  beziehen;

bei  dergleichen  Einkommen  aus  Vermögen,  welches  unter  vormundschaftlicher
  Verwaltung  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt,
  möge  es  einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem
Verschwender,  einem  Abwesenden,  oder  einem  aus  sonst  einem  Grunde
unter  Pflegschaft  Stehenden  gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;
bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkursmasse
oder  einer  anderen  erwerbsfähigen  Vermögensmasse  ist,  der  Verwalter
der  Konkurs=  oder  Vermögensmasse;

bei  einem  dergleichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Gemeinden
oder  anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Gesellschaften
  u.  s.  w.  die  geordneten  zeitigen  Vorstände,  und  zwar  als
Gesammtschuldner.

Die  Anmeldung  hat  nach  Mark  und  Pfennigen  (Reichsmünze)  zu
erfolgen.

b

0-—
        <pb n="443" />
        3.

□

427

Es  sind  das  Diensteinkommen  und  die  ständigen  Vergütungen  nicht
blos  der  definitiv  Angestellten,  sondern  auch  der  nur  provisorisch  und  auf
Widerruf  angenommenen  Reichs-,  Staats-,  Hof=  und  anderer  öffentlicher
Diener,  ingleichen  der  Gerichts-Assessoren,  der  im  Vorbereitungsdienste
stehenden  Referendare,  Rechnungsamts-Accessisten,  Forstgehülfen,  Praktikonten,
  der  Gerichtsvollzieher  und  Vollstreckungsbeamten,  ferner  das
Diensteinkommen  der  Angestellten  von  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  sowie  von  den  als  öffentliche  Kassen
anerkannten  Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen,  namentlich  auch  die
Bezüge  der  von  den  Krankenkassen  vertragsmäßig  angenommenen  Aerzte
und  das  Einkommen,  welches  Haupt=  oder  Unter-Agenten,  sei  es  unmittelbar
  aus  den  Kassen  der  auf  Aktien  gegründeten  Versicherungsgesellschaften
(6  4  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)  oder  aus  dritter
Hand  (§  21  a.  a.  O.)  beziehen,  anzumelden  und  ist  hierbei  zwischen  bestallungsmäßig
  gewährleistetem  und  anderem  Diensteinkommen  ein  Unterschied
  nicht  zu  machen.  Auch  sind  ständige  Vergütungen,  welche  nur
widerruflich  oder  auf  bestimmte  Zeit  verwilligt  sind,  ingleichen  solche
wiederkehrende  Bezüge  mit  anzumelden,  welche  nicht  in  der  Bestallung
zugesichert  sind,  sondern  unmittelbar  auf  dem  Grunde  gesetzlicher  Bestimmungen
  bezogen  werden,  sofern  sie  nicht  unter  die  nach  §  22  des  Gesetzes
vom  10.  September  1883  außer  Ansatz  zu  lassenden  Bezüge  fallen.

Die  zufälligen  aber  wiederkehrenden  steuerpflichtigen  Bezüge

(Accidenzien),  wenn  sie  nicht  durch  Bestallungs-Dekret  oder  Reskript,
oder  bei  Geistlichen  und  öffentlichen  Lehrern  durch  bestätigte  Besoldungs-Tabellen
  veranschlagt  sind,  und  welche  demzufolge  nach  einem  da  möglich
dreijährigen  Durchschnitte  anzumelden  sind,  wie  Rechnungs-,  Feststellungs-,
  Archiv-,  Kataster-,  Kollektur-,  Zähl-,  Erinnerungs-,
Pfändungs-,  Feldgeschworenen=  und  dergleichen  Gebühren,
sind,  dafern  sich  deren  Durchschnitt  im  Laufe  der  gegenwärtigen  Finanz-Periode
  verändert  hat,  nach  §  16  der  Ausführungs-Verordnung  vom
13.  Oktober  1883  beim  Beginne  der  neuen  Finanz-Periode  anderweit  zu
berechnen  und  neu  anzumelden.

Hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  von  Kapitalrenten  und  Gewinnantheilen

  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Kapitalien  im  Großherzog=
        <pb n="444" />
        428

thume  oder  außerhalb  desselben,  auf  Hypothek  oder  Handschrift,  oder

auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staats-Papieren,  in  Loosen

zu  Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  auf  längere  oder  auf  kürzere  Zeit  angelegt
sind,  und  ob  der  verzinsliche  Ausstand  auf  einem  Darlehen  oder  auf
einem  andern  Rechtsgeschäfte  beruht.

Es  sind  demnach  auch  z.  B.  die  Zinsrenten  von  verzinslichen
Kaufgeldern,  Ablösungs-Kapitalien,  Kautionen,  die  Zinsen
und  Gewinnantheile  von  Aktien  und  Kuxen,  von  der  Einlage  eines
stillen  Gesellschafters,  von  Loosen  zu  Lotterieanleihen  (abgesehen  von
den  Ausnahmen  unter  1  10)  anzumelden.  Diejenigen,  welche  bei  inländischen
  Sparkassen  und  inländischen,  in  das  Genossenschafts-Register
  eingetragenen,  Spar=  und  Vorschuß-Vereinen
Kapital-Beträge  von  zusammen  noch  nicht  vollen  Drei  Hundert
Mark  Reichsmünze  angelegt  haben,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen
hiervon  zur  Versteuerung  anzumelden.

Es  wird  besonders  hervorgehoben  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß

Renten  von  verzinslichen  Kapitalien  und  Gewinnantheile  von  Aktien

ihrem  vollen  Betrage  nach  zur  Versteuerung  anzumelden  sind  und  daß

es  nicht  mehr  gestattet  ist,  höhere  als  fünfprozentige  Zinsrenten  und

Gewinnantheile  nur  mit  fünf  Prozent  vom  Neunwerthe  der  Kapitalien  anzumelden

  (§  24  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

Bei  Aktien  und  anderen  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen
gleichmäßigen  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  letztverflossenen  Jahre
bezogene  Abwurf  zu  Grunde  zu  legen.  Bei  Loosen  zu  Lotterieanleihen
ist  der  planmäßige  Zinsfuß  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  Zinsen
erst  bei  der  Ausloosung  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt  werden,  dagegen
auch  ohne  Rücksicht  auf  einen  möglichen  Gewinn  zur  Anmeldung  zu  verzeichnen.
  Es  genügt  jedoch,  wenn  statt  des  planmäßigen  Zinsfußes
ein  solcher  mit  vier  Prozent  eingestellt  wird  (§  26  des  Gesetzes  vom
10.  September  1883).

7.  Wenn  eine  neue  Anmeldung  an  Stelle  der  früheren  treten  und
letztere  außer  Geltung  setzen  soll,  ist  dieses  auf  der  neuen  Anmeldung
ausdrücklich  und  dentlich  zu  bemerken,  da  außerdem  die  frühere  Anmeldung
  neben  der  neuen  fortbesteht  und  die  neue  Anmeldung  als  Nachtrag
  zu  der  früheren  gilt.

6.
        <pb n="445" />
        429

8.  Jeder  neue  Erwerb  eines  anmeldungspflichtigen  Einkommens  und
jede  Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  eintritt,  ist  in
gleicher  Weise,  wie  beim  Beginne  der  bevorstehenden  Finanz-Periode  bis
zum  15.  Januar  1896,  auch  ferner  im  Laufe  derselben  zu  Anfang
desjenigen  mit  dem  1.  Juli  bezüglich  1.  Januar  beginnenden  Halbjahres,
an  dessen  erstem  Tage  der  Steuerpflichtige  sich  im  Rechte  des  Bezuges
  jenes  neuen  oder  veränderten  Einkommens  befindet,  spätestens
bis  zum  15.  Juli,  beziehungsweis  bis  zum  15.  Januar  (§6  15  des
Gesetzes  vom  10.  September  1883)  bei  Vermeidung  der  in  den
§§  16  und  79  desselben  Gesetzes  bestimmten  Strafen  und  Nachtheile
anzumelden.

9.  Einer  neuen  Anmeldung  anmeldungspflichtigen  Einkommens  jeder  Art  bedarf
  es  dagegen  nicht,  wenn  solches  bereits  mit  dem  vollen  Betrage  versteuert
  wird,  und  eine  Veränderung  rücksichtlich  desselben  nicht
eingetreten  ist.

10.  Hinsichtlich  eines  jeden  bisher  in  der  ersten  Abtheilung  der
Steuerrolle  versteuerten  Einkommens,  dessen  Abmeldung  oder  veränderte
  Anmeldung  bis  zum

15.  Januar  1896

nicht  erfolgt,  wird  die  stillschweigend  erneuerte  Anmeldung  des
betreffenden  Einkommens  so  lange  angenommen,  als  dasselbe  nicht  rechtzeitig
  beim  Beginne  eines  Halbjahres  abgemeldet  oder  verändert  angemeldet
  worden  sein  wird  (§  16  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

IV.

Schuldzinsen  dürfen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  im  §  47  des
Gesetzes  vom  10.  September  1883,  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  der  Anmeldung
  eines  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörigen  Einkommens  nicht
abgezogen  werden,  sondern  sind,  wenn  deren  Abzug  beantragt  wird,  von
dem  Steuerpflichtigen  unter  genauer  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des
Gläubigers,  des  Kapitalbetrages  der  Schuld,  des  Zinsfußes,  des  Jahresbetrages
der  Schuldzinsen  und  des  Datums  der  etwa  ausgestellten  Schuldurkunde  beim
Rechnungsamte  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  spätestens  bis  zum  8.  Januar
  jeden  Jahres,  und  wenn  das  Stenerkapital  eines  Steuerpflichtigen

1895  66
        <pb n="446" />
        430

für  das  zweite  Halbjahr  einzustellen  ist,  spätestens  bis  zum  8.  Juli  jeden  Jahres
offen  und  bezüglich  erneuert  schriftlich  zu  verzeichnen  und  bei  der  Fest—
stellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  vom  Rechnungsamte  oder  der
Steuer-Lokal-Kommission  in  Abzug  zu  bringen.

Weimar  den  13.  Dezember  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

I126]  II.  Bei  dem  Beginne  der  Finanzperiode  der  Jahre  1896,  1897  und
1898  wird  hiermit  auf  die  Vorschrift  im  §  6  der  Ausführungs-Verordnung
vom  13.  Oktober  1883  zum  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  noch
besonders  hingewiesen,  nach  welcher  die  sämmtlichen  Großherzoglichen  Staatsund
  Hofkassen,  ingleichen  die  Kassen  der  Gemeinden,  Kirchen,  der  vom
Staate  anerkannten  Religionsgesellschaften,  der  öffentlichen  Schulen  und  Stiftungen,
  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Sparkassen
und  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften,  sowie  die
Kranken=  und  Berufsgenossenschafts-Kassen  zur  Kontrole  über  die
Anmeldung  von  Diensteinkommen  rc.  vollständige  Verzeichnisse  aller
von  ihnen  zu  zahlenden  aumeldungspflichtigen  Bezüge  bis  zum  8.  Jannar  1896
und  die  in  dieser  Beziehung  ferner  etwa  vorkommenden  Veränderungen  (Abund
  Zugänge)  —  nicht  aber  auch  Ausfallscheine  —  halbjährlich,  jedesmal
spätestens  bis  zum  8.  Juli  und  bis  zum  8.  Januar  den  zuständigen  Rechnungsämtern
  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  zu  übersenden  haben.

Weimar  den  13.  Dezember  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

Weimar.  —  Hof#-Buchdruckerei.
        <pb n="447" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sacsen—  Wrimar:  Eisenack.

Nummer  35.  Weimar.  zi.  Dezember  1895.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanmmachung,  beir.  die  Auflösung  der  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehenen
Unterstülzungskasse  des  ehemaligen  Kriegerverbandes  des  Großherzogihums  Sachsen,  Seite  431.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.  zu  Plau  i/M.,
Seite  431.  —  Ministerial  -  Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  der  Versicherungs-Aktien  Gesellschaft

.9Securitus“  in  Berlin  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,  Seite  432.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,
beir.  die  Arzneitaxe  für  1896,  Seite  432.  —  „Inhals  Verzeichniß  aus  ldem  Reichs.  Gesetzblatt  und  dem
Central=  Blalt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  433.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[127]  I.  Die  Unterstützungskasse  des  ehemaligen  Kriegerverbandes  des  Großherzogthums
  Sachsen,  welcher  laut  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  April
1884  —  Regierungs-Blatt  Seite  65  —  die  Rechte  einer  milden  Stiftung
verliehen  worden  waren,  hat  sich  aufgelöst.

Weimar,  den  17.  Dezember  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(128]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.

zu  Plau  i/M.  an  Stelle  des  W.  Kellner  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten

derselben,  Richard  Riesenfeld  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum

  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-1895
  67
        <pb n="448" />
        432

Bekanntmachung  vom  6.  März  1894  (Regierungs-Blatt  Seite  24)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  9.  Dezember  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(129)  III..  Der  Versicherungs-Aktien=  Gesellschaft  „Securitas“  in  Berlin  ist
die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Kaufmann
S.  Voigt  in  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  17.  Dezember  1895.
Großherzoglich  Sächsisches  Staate-Ministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departements  -Chef:
Krause.

(130)  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  29.  Dezember  1894  —  Regierungs-Blatt  Seite  316.
317  —,  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch  Folgendes
  verordnet:

l.

Die  im  Berlag  von  R.  Gaertners  Verlagsbuchhandlung,  Hermann  Hey—
felder,  in  Berlin  erschienene  Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1896  wird
hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“,
für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm
eingeführt.
        <pb n="449" />
        433

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1896  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  1  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  28.  Dezember  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[131)  Das  42.  und  43.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  2278  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  18.  April
1883,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei,
vom  28.  November  1895.

2279  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom
10.  Dezember  1895.

„  2280  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  am  15.  April  1893
zu  Dresden  abgeschlossenen  internationalen  Uebereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  die  Cholera,  auf  die  britischen  Kolonien  Natal,
Ceylon,  Lagos,  St.  Helena  und  Canada;  vom  14.  Dezember  1895.

„  2281  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  14.  Dezember
  1895.

7#

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
49,  50,  51  und  52:
S.  397  Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
  vorbehaltenen  Stellen.
„  483  Gesammtoerzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten
  Privat-Eisenbahnen.
        <pb n="450" />
        434

.496

498

498

505

507

522

Verzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden.


Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Ermächtigung  eines  Steueramts  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe
  und  zur  Abstempelung  von  inländischen  Renten=  und
Schuldverschreibungen.

Zolltarifirung  von  eingehendem  frischen  und  zubereiteten  Fleisch
in  hermetisch  verschlossenen  Gefäßen;  —  Namhaftmachung  einer
zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels
  ermächtigten  Firma.

Vorschriften  für  die  Vergütung  der  Branntweinsteuern  bei  der
Ausfuhr  von  flüssigen  alkoholhaltigen  Kopf-,  Zahn=  und  Mundwassern.


Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
  für  das  Jahr  1896.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
