33 Zegierungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 7. Weimar. 24. April 1896. Inhalt: Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend, vom 17. April 1896, Seite 33. — Verordnung über die Abgrenzung der Wahlbezirke für die allgemeinen Wahlen der Landtags--Abgeordneten, vom 17. April 1896, Seite 49. — Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben, vom 17. April 1896, Seite 57. 134 Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend, vom 17. April 1896. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen über die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: I. Von der Zusammensetzung des Landtags. § 1. Der Landtag des Großherzogthums besteht aus dreiunddreißig Abgeordneten. § 2. Dieselben gehen aus folgenden Wahlen hervor: a) fünf aus der Wahl der größeren Grundbesitzer (8 7), b) fünf aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (8 8), c) dreiundzwanzig aus allgemeinen Wahlen im Großherzogthume. 1896 8