Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 12. Weimar. 4. Juni 1896. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom 4. März 1896, vom 27. Mai 1896, Seite 81. — Inhalts- Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 86. Ministerial-Bekanntmachung. (50) Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehend abgedruckten Vorschriften des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 Nr. 6 des Reichs- Gesetzblatts — hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthum bringt, verordnet es zur Ausführung derselben Folgendes: 1. Unter der Bezeichnung untere Verwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffern 1 3 und IV2 der Bekanntmachung ist der Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde zu verstehen. 2. Die Abstempelung der durch Ziffer 1 4a der Bekanntmachung vor- geschriebenen Kalendertafel ist von dem Gemeindevorstand unentgeltlich vorzunehmen. 3. In denjenigen Betrieben, die den Vorschriften der Ziffer I der Be- kanntmachung unterfallen, hat der Gemeindevorstand halbjährlich min- destens eine Revision vorzunehmen. Befreit von diesen Revisionen bleiben diejenigen Betriebe, auf welche die in Ziffer IV der Bekannt- machung geordneten Voraussetzungen zutreffen. 1896 17