99 - Regierungs-Blatt Großterzogiuhum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 14. Weimar. 26. Juni 1896. 1 Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 zum Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse nebst Nachträgen, Seite 99. — Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Juni 1896, betreffend die unterschriftliche Vollziehung der Beschlüsse und sonstigen Ausfertigungen der Landes-Kreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, Seite 100. — Ministerial-Bekannt- machung, betr. Bildung eines Standesamts für die Gemeindebezirke Leutenthal und Rohrbach, Seite 101. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderung des § 6 der Vorschriften Über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel 2c., Seite 101. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ernennung des Großherzoglichen Regierungsraths Otto Schmid zum juristischen Beirath und Stellvertreter des Kommissars der Großherzog- lichen Laudarmen-Kommission, Seite 102. — Ministerial-Bekauntmachung, betr. den Eintritt der Lübecker Feuerversicherungs-Gesellschaft in Liquidation und Uebernahme der noch laufenden Versicherungen durch die Commercial Union Assccurance Company Limited, Seite 102. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-, Pensions= und Leibrenten-Versicherungs-Gesellschaft Lduna zu Halle aS., Seite 103. — Ministerial-Bekanntmachung, belr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens- Versicherungsbank Kosmos in Zeist, Holland, Seite 103. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur des Lübecker Feuer-Versicherungs-Vereins von 1826 in Lübeck, Seite 103. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien Gesellschaft Securitas in Berlin, Seite 104. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 104. Ministerial-Bekanntmachungen. 159] I. Mit Hoöchster Genehmigung verordnet das unterzeichnete Großherzog- liche Staats-Ministerium hierdurch in Abänderung des 2. Absatzes in § 3 der zum Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum Sachsen vom 17. November 1869 und zu dessen Nachträgen erlassenen „Revidirten Ausführungs-Verordnung“ vom 20. Februar 1881 (Seite 23 des Regierungs-Blattes), wie folgt: Mit den Schuldscheinen werden auf jeden Inhaber lautende Zins- leisten mit halbjährigen Zinsscheinen nach den ebenfalls beigedruckten Mustern hinausgegeben. Weimar, den 16. Juni 1896. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. v. Groß. 1896 21