Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 15. Weimar. 7. Juli 1896. Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Herabsetzung des Zinsfußes für die von der Großherzoglichen Landes-Kredit- kasse ausgeliehenen Kapitalien, Seite 105. — Ministerial-Verordnung, betr. die Verwendung von Blei zur Befestigung der Hauen in Mühlsteinen, Seite 106. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. eine Abgaben- erhebung zur Bestreitung der nach dem Ausführungsgesetze vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze Über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu leistenden Entschädigungen, Seite 107. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. die Uebersicht der Hauptergebnisse der Vollkszählung vom 2. Dezember 1895 im Groß- herzogthum, Seite 108. Ministerial-Verordnung, betreffend Herabsetzung des Zinsfußes für die von der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse ausgeliehenen Kapitalien. (70] Auf Grund der Höchsten Verordnung vom 21. April 1896 zur Aus- führung des achten Nachtrags zum Gesetze vom 17. November 1869, die Er- richtung der Landes-Kreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend (Regierungs-Blatt Seite 66) wird hierdurch verordnet, daß der Zinsfuß für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden Kapitalien vom 1. Oktober d. J. auf 33/4 vom Hundert jährlich herab- gesetzt wird. Weimar, den 23. Juni 1896. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. v. Groß. 1896 23