139 jerungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 20. Weimar. 10. September 1396. Inhalt: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten, Seite 139. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Dienstbezeichnung der im Vorbereitungsdienste stehenden Aspiranten zum Großherzoglichen Forstverwaltungsdienste, Seite 149. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten. [100] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden unter Aufhebung der Verordnung über Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungsbeamten vom 6. Februar 1854, sowie der späteren, auf die Ausbildung der Forstverwaltungsbeamten Bezug habenden Bestimmungen, die nachstehenden Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Großherzog- lichen Forstverwaltungsbeamten erlassen. I. Allgemeine Erfordernisse zum Eintritt in den staatlichen Forstverwaltungsdienst. § 1. Die Befähigung zum Forstverwaltungsdienst im Großherzogthum wird durch Ablegung zweier Prüfungen erlangt. Der ersten Prüfung hat eine praktische und wissenschaftliche Ansbildung im Forstfach, der zweiten Prüfung ein Vorbereitungsdienst von mindestens vier- jähriger Daner voranzugehen. 1896 29