Regierungs-BVlatt ür das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 29. Weimar. 30. Dezember 1897. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Handhabung des Gesetzes vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1897, Seite 257. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Handhabung des Gesetzes vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1897. /127) Nachdem das Gesetz vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Unherziehen (Reg.-Bl. 1877 S. 53) durch das Gesetz vom 7. April 1897 (Reg.-Bl. 1897 S. 53) verschiedene Aenderungen erfahren hat, ertheilen wir den zur Handhabung dieser Gesetze berufenen Behbrden im Anschluß an die Ausführungsverordnung vom 21. September 1877 (Reg.-Bl. 1877 S. 169) folgende UAnterweisung. § 1. In der Regel sind alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu deren Ausübung nach der Gewerbeordnung ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, auch der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfen. Von dieser Regel finden jedoch die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Aus- nahmen statt. 1897 45