Regierungs-VBlatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 6. Weimar. 19. März 1898. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. anderweite Fassung der in den Werkstatträumen der Kleider= und Wäsche- konfektion, in denen ingendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängenden Tafeln, Seite 27. Ministerial-Bekanntmachung. ([23]! Auf Grund des 8 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 — Seite 459 des Reichs-Gesetzblatts — wird hiermit ver- ordnet, daß die in den Werkstatträumen der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängenden Tafeln die aus der Anlage A ersichtliche Fassung zu erhalten haben. Weimar, den 5. März 1898. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. v. Groß. Anlage A. Auszug aus der Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 8§ 35 bis 139 und des § 139h der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. Vom 31. Mai 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, auf Grund des § 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146 Absatz 1 Ziffer 2 und § 149 Absatz 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt: 1898 6