r ierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 25. Weimar. 12. Angust 1898. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anbringung mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens am Ein- gange des Ladens, der Wirthschaft oder der Firma durch Gewerbetreibende bez. Kauflente, Seite 231. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten, Seite 232. — Inhalts- Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt flir das Deutsche Reich, Seite 234. Ministerial-Bekanntmachungen. [87) I. Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch Folgendes verordnet: 8 1. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schank- wirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. § 2. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 1898 38