Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 34. Weimar. 25. November 1898. Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend Maßregeln gegen Typhus, vom 21. November 1898, Seite 273. Ministerial-Verordnung, betreffend Maßregeln gegen Typhus, vom 21. November 1898. (119] Das in neuerer Zeit an verschiedenen Orten des Großherzogthums beobachtete Auftreten von Typhuserkrankungen und die Wichtigkeit der schleu- nigen Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung der weiteren Ver- breitung dieser Krankheit veranlassen uns für den Bereich des Großherzogthums Folgendes zu verordnen: 1. Die ausübenden Aerzte sind verpflichtet, von jedem bei Ausübung ihres Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Fall von Typhus möglichst sofort, jeden— falls aber innerhalb 24 Stunden, dem betreffenden Gemeindevorstand eine kurze schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher Vor- und Zuname, Alter, Stand und Wohnung des Erkrankten, sowie der Tag der Erkrankung und bei Kindern auch der Name und Stand der Eltern anzugeben ist. 2. Der Gemeindevorstand hat von dem gemeldeten Thatbestand ungesäumt und gleichzeitig sowohl dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, als auch dem zuständigen Bezirksarzt Anzeige zu erstatten. 1898 47