375 jerungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 26. Weimar. 12. September 1899. Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. die Anzeigepflicht der Pest, vom 5. September 1899, Seite 375. — Ministerial= Bekanntmachung, betr. eine Abgabenerhebung für jedes Stück Rindvieh zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums, Seite 379. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Berga a/E., Seite 380. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zum Statut der Sparkasse zu Münchenberusdorf, Seite 381. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim, Seite 382. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt im Großherzog- thum Baden — Karlsruher Lebens--Versicherung — in Karlsruhe, Seite 382. Ministerial-Verordnung, betreffend die Anzeigepflicht der Pest, vom 5. September 1899. l104| Nachdem die Pest seit ihrem diesjährigen Auftreten in Alexandrien neuerdings auch in Europa und zwar zu Porto in Portugal aufgetreten und nachdem, amtlichen Mittheilungen zufolge, auch im Kreise Zarewo des Russischen Gonvernements Astrachan eine epidemische, den Verdacht der Pest nahelegende Krankheit ausgebrochen ist, erscheint die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche nach Deutschland näher gerückt und es ist in Anbetracht des in letzter Zeit beobachteten sprungweisen Vordringens der Pest die Befürchtung nicht zurück- zuweisen, daß vereinzelte Fälle dieser Seuche sich auch in Deutschland ereignen können. Wenn nnn auch bisher noch keinerlei bedenkliche Krankheitserscheinungen innerhalb des Deutschen Reichs zur Beobachtung gekommen sind, so läßt doch das Gebot der Vorsicht schon jetzt die Anordnung von Maßregeln, insbesondere der Anzeigepflicht, als angemessen erscheinen, damit jeder in Zukunft etwa vorkommende Krankheitsausbruch der Pest sofort zur Kenntniß derjenigen Per- 1899 57