Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 5. Weimar. 3. Februar 1900. Inhalt: Ministerial-Verordnung über die Behandlung der Funde vom 11. Januar 1900, Seite 67. Ministerial-Verordnung über die Behandlung der Funde vom 11. Jannar 1900. [19] Zur Ausführung der §§ 965 bis 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 92 bis 94 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 wird über die Behandlung der Funde verordnet, was folgt: I. Zu den §§ 965 bis 977 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§ 92 bis 94 des Ausführungsgesetzes. 1. Wird einer Orts-Polizeibehörde ein Fund angezeigt, so hat sie die An- zeige entgegenzunehmen, den Finder zur Ablieferung der Sache gemäß § 92 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuhalten und weiter mit dem Funde nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verfahren. Bei Sachen, die nicht mehr als drei Mark werth sind, ist der Finder nur auf Grund besonderer Anordnung der Polizeibehörde gemäß § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ablieferung verpflichtet. 8 2. Ist die Anzeige des Fundes bei einer anderen Polizeibehörde als der des Fundortes erstattet worden, so hat diese alsbald der Polizeibehörde des Fund— 1900 11