Zegierungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 46. Weimar. 15. Dezember 1900. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bezeichnung des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, als Aus- führungsbehörde hinsichtlich der staatlichen Bauarbeiten, Seite 557. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Außer- kurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges, Seite 557. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Neu- regelung der Gebühren für die amtliche Prüfung und des Abgabepreises von Diphtherieserum, Seite 558. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 559. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 560. Ministerial-Bekanntmachungen. (147) I. Nachdem wir beschlossen haben, hinsichtlich der Bauarbeiten, welche vom Staate als Unternehmer ausgeführt werden, einer Berufsgenossenschaft nicht beizutreten, wird hiermit nach Maßgabe des § 42 des Bau-Unfallversiche- rungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 698 ff.) das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, als diejenige Ausführungsbehörde bezeichnet, von welcher die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts- vorstandes wahrzunehmen sind. Weimar, den 20. November 1900. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. Rothe. [148| II. Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Novem- ber 1900, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen 1900 90