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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900.</title>
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            <idno>rbl_swe_1900</idno>
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        Regierungs--Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach
auf  das  Jahr  1900.

 

Vierundachtzigster  Jahrgang.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlaus  Nachfolgern.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        J.
Aebersicht
der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1900
erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Nr.  des  Seite  des
des  J  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
2.  Januar  Unterweisung  für  Vormünder,  Gegenvormünder,  Pfleger  1
und  Beistände.
10.  Januar  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  49
vom  8.  Dezember  1899  über  die  Zwangsvollstreckung  im
Verwaltungswege.  «
10.  Janunr  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  derr  54
Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  In-**-
  bvbvpalidenversicherungsgesetzes.  »
11.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  54
Kommission  für  die  Hauptprüfung  von  Nahrungsmittel-Cerlemikern
  an  der  Universität  Jena.  ·
11.  Januar  Ministerial-Verordnung  über  die  Behandlung  der  Funde.  67
13.  Jannar  Ministerial-Verordnung,  das  Verbrennen  des  Zentrifugen-  53
(schlammes  betreffend.  .
17.  Januar  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Ordnung  der  Prü-  6  79
fung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den
SHaachsen-Ernestinischen  Staaten.  ,
20.  Januar  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  eines  Schuldbuches  bei  57
deer  Grohherzoglichen  Landeskreditkasse.
22.  Januar  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  101
9.  März  1875,  betreffend  die  Einführung  von  Friedensrichtern,
  nebst  Nachträgen.  .
22.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  116
Krankheitsbescheinigungen  (§  31  des  Invalidenversicherungsgesetzes).
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diensteinkommen  der  Volksschullehrer.

 

 

 

Tag  Nr.  des  Seite  des
des  Inhalt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes  Blattes.
26.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  8  1419
einer  Vergütung  von  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt
  an  die  mit  der  Ausstellung,  dem  Um-  1
tausch  und  der  Erneuerung  der  Quittungskarten  beauf-  "
»  tragten  Orts-,  Betriebs=  pp.  Krankenkassen.  BöAö&amp;amp;N  ;  ;  ;  ;„°
30.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  8  115
des  8  98  des  Invalidenversicherungsgesebes  vom  13.  Juli
1899.  *  4
5.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  8  119
der  Ministerial-Verordnung  über  baupolizeiliche  Vor-  „

4  schriften  vom  7.  Juli  1881.  „  *
8.  Februar  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  eines  9  124
Standesamtes  in  Kittelsthal  –
9.  Februar  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  eines  11  123
Setandesamtes  in  Stregda  --12.
  Februar  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Berichtigung  von  19  124

Impfformularen.  .  I
15.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Anweisung  über  14  169
das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch
sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  und  der  Berichtigung
  von  Quittungskarten  (88  131  ff.,  158,  160  des  7
SSIrunvalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899).
16.  Februar  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Ver-  10  127
ordnung  zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  den  Chausseen  J
unnd  anderen  öffentlichen  Wegen,  vom  17.  August  1882
17.  Februar  Ministerial-Verordnung  zur  Regelung  des  Verkehrs  au10  131
den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen.  ·-  -
18.  Februar  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  der  Motor—  10  140
E  wagen.  »...
27.  Februar  Ministerial-  Verordnung,  betreffend  die  Besetzung  der  Sub=  11  -  143
altern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommnnalbe=  .
hörden  pp.  mit  Militäranwärtteren.  .
28.  Februar  Nachtrag  zur  Ausführungs-  Verordnung  zu  dem  Gesetze  12  161
Über  die  Landeskreditkasse,  vom  16.  September  18976  1  -
28.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung  und  Gesetz  über  das  Kosten-  16  191
——  wæesen  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen.  »
7.  März  Besoldungsordnung  für  die  Großherzoglich  Sächsischen  13  163
Staatsbeamten.  19•  D
7.  März  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1898—  über  das  15  187
        <pb n="5" />
        Tag
des
Gesetzes  2c.

 

 

Inhalt.

 

 

Nr.  des
Reg.=Blattes.



 

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

9.  März

19.  März

24.  März

24.  März

26.  März

27.  März

22S.  März

9.  März

21.  März

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ausstellung  von
Leichenpässen  durch  den  Gemeindevorstand  zu  Blankenhain.


Ministerial=  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  der
durch  die  Großherzogliche  Landes-Kreditkasse  aufzunehmenden
  Anlehen  von  20  auf  22  Millionen  Mark.

Ministerial-Verordnung  über  den  Beistand  bei  Vollstreckung  ·

von  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  der  deutschen
Bundesstagten.

 

Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Inhalt  der  Besim  —

mung  des  Versteigerungstermins  bei  der  Zwangsversteigerung
  von  Grundstücken.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Geltendmachung  der

Ersatzansprüche  aus  den  §§  2,  4,  5  und  6  des  Reichs- 



188

295

289

––°  .

295

telegraphenwegegesetzes  vom  18.  Dezember  18999.

Ministerial-Verordnung,  betreffend  Festsetzung  der  Landescentralbehörde,
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und
der  unteren  Verwaltungsbehörde  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung

vom  26.  Juli  1897.

Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  d  die  Behandlung  der

Funde.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Postordnung

für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900.

Miristerial-Verordnung,  betreffend  Ausführungsvorschriften

zum  Gesetz  über  das  Volksschulwesen.

 

 

 

 

30.  März

31.  März  J

5.  April

1.  April

18.  April

 

 

Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  d  der  Handwerkskammer

  für  das  Großherzogthu.

Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung

für  die  Handwerkskammer  zu  Weimar  und  den  Gesellenausschuß
  derselben.

Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  4  der
Wahlordnung  vom  31.  März  1900  für  die  Handwerkskammer
  des  Großherzogthums.

Hoöchste  Verordnung,  betreffend  die  Vollstreckung  ##  der  auf

Grund  des  Disziplinar-Strafreglements  für  die  Feuerwehren
  ausgesprochenen  Geldbußen
Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die

schrift  für  den  Standesbeamten  des  Großherzoglichen
Hauses  Sachsen.

Dienstvor- 



 

 

297

324

331
294
298
315
320

323

387
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

Tag
des

Gesetzes  2c.

Inhalt.

 

Nr.  des
Reg.
Blattes.

Seile  des
Regierungs-Blattes.


 

 

 

 

28.  April

·  23.  Mai

–––  —  —

28.  Mai  r„

—..

5.  Juli

12.  Juli

–

30.  Fas

—  —

8.  August

Ministerial-  Bekanntmachung,

1

Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  anderweite  Fest-–490



Ministerial=  Bekanntmachung,  betreffend  Bestellung  der
Sicherheit  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.

1  4
Ausführungs-Verordnung?  zum  Gesetze  vomr  20.  Januar

 

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Uebereinkommen
wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Prüfungszeugnisse
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  zwischen  den
Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien
einerseits  und  1.  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegeuheiten,
2.  dem  Königlich  Sächsischen  Ministerium  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts,  3.  dem  Kaiserlichen  Statthalter
  in  Elsaß-Lothringen,  4.  dem  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Ministerium,  Abtheilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  in  Schwerin,  5.  dem  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen

  Staats-Ministerium  andererseits.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung
für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  zum  Ausschuß  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt.


Verordnung  zur  Ausführung  des  9#1153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,

  in  Betreff  der  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft,

  vom  28.  Mai  1900.

stellung  einer  Bauschsumme  für  Porto=  und  Gebührenbeträge
  sowie  für  Postbestellgebühren.

stimmungen  zum  Neichsstempelgesetz  vom  14.  Juni

—  —  ——  —.□-  —

Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Vereinbarung  mit  dem
Königlich  Preußischen  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinalangelegenheiten  über  die  Fortdauer
des  zwischen  dem  Großherzogthum  Sachsen  und  dem
Königreich  Preußen  getroffenen  Abkommens  wegen  gegenseitiger

  Anerkennung  der  Befähigungs-Zeugnisse  für

Lehrerinnen  und  Schulvorsteherinnen  betreffend.

Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung
des  Reichsstempelgesetzes,  vom  14.  Juni  19000.

1900,  Einführung  eines  Schuldbuchs  bei  der  Landes—
kreditkasse  betreffend.

––  '..  ——

Ministerial=  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der

Postordnung,  vom  20.  März  1900.

betreffend  Ausführungsbe-  *

23

JS  d
G*.—

 

□
—

—  —
—
-  .
b5  4
—-⅝

 

391

393

401
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414

43

413
421
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tember  1900,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels—
kammer.

 

 

 

T  Nr.  des  Seite  des
W*  J  n  h  alt.  Neg  Regierungs.
Gesetzes  2c.  Blattes.  Blattes.
15.  August  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücklegun  32  437
der  1½  jährigen  praktischen  Thätigkeit  von  Nahrungsmittel-Chemikern
  am  Universitätslaboratorium  in  Jena.  BbG
21..  August  Landesherrlicher  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  eines34
Dienstabzeichens  an  die  geistlichen  Mitglieder  des  Groß-  1
Douhergoglichen  Kirchenraths.  ·
24.  August  Ministerial-  Bekanntmachung,  Nachtrag  zu  der  Verordnung33  442
über  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Schleusinger  z:
Stipendiums  auf  dem  Gymnasium  zu  Weimar.  &amp;amp;2„22
28.  Angust  Ministerial  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  335  443
zwischen  den  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  «
Ministerien  und  dem  Großherzoglich  Badischen  Ministe
rium  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Prüfungszenng
nisse  für  dashöhere  Lehrant.  1  7
14.  September  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepfüicht  za  446
der  Pest.  •
20.  September  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Volkszählung  35  449
am  1.  Dezember  1900.  -
25.  September]  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer.  43  533
27.  September]  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Viehzählung  35  455
anm  1.  Dezember  1900.  «-29.
  September  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Obstbanmzäh-  35  459
lung  am  1.  Dezember  1900.  —
29.  September  Vere  bushelungs-  Vorschrift  für  das  Großherzogthum  87  469
Sachsen.  ⅝⅝#———9—
30.  September  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  der  96  465
lAUnssaltversicherungsgeseee.
8.  Oktober  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  Idioten.  »  38  511
16.  Oktober  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  der-  39  515
jenigen  nach  dem  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  vom  ä5Ä5
30.  Juni  1900  versicherungspflichtigen  Betriebe,  für  die  3  T%
bisher  die  Versicherungspflicht  nicht  bestand.  „
25.  Oktober  Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  42  529
allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt  des  Großherzog
thums  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  14.  November  T
843.  ·  .
——--.....  ..  ---..«.-..--«.,sp«,-..-.-»..--..z,  .
8.  Rovember  E  Verordnung  zu  dem  Gesetze  vom  25.  Sep-  43  537
        <pb n="8" />
        VIII

 

Tag  «  Nr.  des  Seite  des

 

 

 

 

 

des  J  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes

  2c.  Blattes.  Blattes.

13.  November  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eine  551
SESuperintendentur  in  Neumark.  ,

16.  November  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Post-  44  550
dordnung  vom  20.  März  1900.  „mo)

17.  November  Ministerial-  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ge-  44  549
werbekammer.  ,-20.

  November  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Bezeichnung  bes  46  557
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  als
Ausführungsbehörde  hinsichtlich  der  staatlichen  Bum
arbeien.  E—
27.  November  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Neuregelung  der  46  558
Gebühren  für  die  amtliche  Prüfung  und  des  Abgabepreises
  von  Diphtheriesrrnw.  E

30o.  November  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  einer  neuen  48  565
Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amts-  "
gerichte.
30.  November  Ministerial-Verordnung  über  die  von  Amtswegen  zu  be-49  567

wirkenden  Zustellungen  und  Bekanntmachungen  gerichtlicher

  Verfügungen  .
3.  Dezember  Ministerial=  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  der  45  553

Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  im  Grohherzog=  P

thum  Sachsen.  ..  .

3.  Dezember  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Ernennung  der  45.  556

Vorsitzenden  und  deren  Stellvertreter  für  die  Schiess

gerichte  für  Arbeiterversicherung  im  Großherzogthum

—  Sachsen  zu  Weimar  und  Eisenach  6  #

3.  Dezember  Ministerial  Bekanntmachung,  betreffend  Außerkurssetzung  46  557

der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  *

117.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  das  Arzneibuch  fr  5  587
ddas  Deutsche  Reich.  -’,..
22.  Dezember  Nachtrag  zu  der  Ministerial-  Verordnung,  betreffend  bau-  50  588

polizeiliche  Vorschriften  vom  7.  Juli  1881.  1

29.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Arzneitaxe  für  50  589
das  Jahr  1901.
        <pb n="9" />
        II.

Sachverzeichniß

zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1900.

 

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  dess  Reg-Gesetzes
  2c.  Blattes.
A.
Agenten.  Bekanntmachung  über  Bestellung  von  Hauptagenten  an  Versicherungs-Gesellschaften
  2c.
Hannover-Braunschweig'sche  Hagelschäden.  Vericherungsgesellscaft  in
Hannover  in  Liquidation  29.  Dezember  45
1899
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  augemeinen  Deutschen  Vieh  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lübecck  29.  Dezember  46
1899
Desgl.  der  Deutschen  „Lebens-Versicherung  Potsdam“  in  Potsdam.  Jannar  55
Desgl.  der  Norddeutschen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg
  .3.  Januar  56
Desgl.  der  Allgemeinen  Spiegel=  Glas-  Persicherungs-  Gesellsch  aft  in
Berlin  ..  13.  Januar  56
Desgl.  der  Deutschen  Hagel-  Versicherungs-  Geselschest  für  Gärnereien
  2c.  in  Berlin.  15.  Januar  65
Desgl.  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in  Mannheim.  15.  Januar  66
Desgl.  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-  Gesellschaft  in  Franlfurt
  a/M.  25.  Jannar  120
Desgl.  des  Halle's  schen  Versicherungs-  Vereins  zu  Halle  u.-S.  .  .  29.  Januar  120
Desgl.  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in  Berlin  7.  Februar  125
Desgl.  der  Gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und  Unfallversicherungs-Gesellschaft
  „Prometheus“  in  Berlin  ..  9.  März  189
Desgl.  der  Vaterländischen  Glas—  Bersicherungs—  Aktien-  Geselsshatt  in
Köhn  3.  März  190
Desgl.  der  Mecklenburgischen  vbene-Vesicherunge-Ven--  in
Schwerin  i.  M.  .  .13.  März  190
Desgl.  der  Badischen  Feuerversicherungs-Bank  in  Korlsruhe  .  .  24.  März  295
Desgl.  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Alliana“  in  Berlin.  30.  März  296

II
        <pb n="10" />
        Tag  Seite  des
halt.  des  Reg.-J
  ni  Gesetzes  2c.  Blackes
Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Brandversicherungs-Vereins  Preußischer
  Staatseisenbahn-Beamten  in  Berlin.  .  30.  März  296
Desgl.  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  in  Eft  en  5.  April  327
Desgl.  der  Vakerländsschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  in  Dresden5.  April  327
Zulassung  der  Hessischen  Versicherungsbank  „Adler“  in  Darmstadt
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  6.  April  327
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-  „Aktien-  Geselsche  st
„Rhenania“  in  Köln  12.  April  386
Desgl.  der  Frankfurter  Lebens-  Versich  erungs-  Gesellscast  in  Franfurt
  a.  M.  16.  Mai  392
Desgl.  der  Vieh-  Versicherungsgesellschaft  a.  G.  zu  Schwerin  i.M.  19.  Juni  406
Desgl.  der  Mecklenburgischen  Lebensversicherungs-Bank  zu  Schwerin19.  Juni  407
Desgl.  der  Dresdener  Allgemeinen  Versicherungs-Anstalt  in  Dresden.  Juli  415
Desgl.  der  Allgemeinen  Renten-Anstalt  in  Stuttgart  14.  Juli  415
Desgl.  der  Deutschen  Kapital-Versicherungs-Anstalt  Wilemas  in
Berlin  ..  .20.  August  438
Desgl.  der  Versicherungs-  Aktien-  -Gesellschaft  „Alhlanze  in  Berlin  ,11.  September  7
Desgl.  des  Central-Viehversicherungs-Vereins  in  Berlin  10.  Oktober  514
Desgl.  der  Frankfurter  Transport-,  Unfall=  und  Glas-  Versicheruigs-Gesellschaft
  in  Frankfurt  a.  (M.  .  25.  Oktober  528
Desgl.  der  „Prudentia“,  Versicherungs-  „Aktien-  -Gesellschaft  in  Berlin25.  Oktober  528.
Desgl.  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in
Aachen  25.  Oktober  531
Allgemeine  Waisenversorgungsanstalt  des  Großherzogthums,  s  Waisenversorgungsanstalt.

Arzueibuch  für  das  Deutsche  Reich,  Ministerial-Bekanntmachung  17.  Dezember  587
Arzneitaxe,  Ministerial-  Betanntmachung,  betreffend  Veränderung  in  der—
selben  ..  ........29.Dezember589
Auswanderungswesen.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Bestellung  der  Sicherheit  der
Auswanderungsunternehmer  und  Agenten  5.  Juli  414
B.
Bachmann,  Herm.,  Elektrotechniker  in  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-
  „Aktien-  -Gesellschaft  „Rhenania  in  Köln,  Ministerial-Bekanntmachung
  12.  April  386
Derselbe,  Hauptagent  der  Mecklenburgischen  detensversicherungs.  ð  Bank
in  Schwerin,  Ministerial-Bekanntmachung  .  .19.  Juni  407
Baupolizeiliche  Vorschriften.
Ministerial-Bekanntmachungen,  betreffend  Nachträge  zu  der  Ministerial  4  5.  Februar  119
Verordnung  vom  7.  Juli  18814  .  22.  Dezember  588
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
I  .  des  Reg.
8  h  alt  Gesetzes  2c.  Vlabtes.
nefihigungezenhure  für  Lehrerinnen  und  Schulvorsteherinnen.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Vereinbarung  zwischen  dem
Großherzogthum  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen
deren  gegenseitiger  Anerkennung  2.  Juli  413
Leistände,  Unterweisung  für  dieselben  2.  Januar  1
Beistand  bei  Vollstreckung  von  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
der  Deutschen  Bundesstaaten,  Ministerial-Verordnung  .  19.  März  289
Bekanntmachung  und  Zustellung  gerichtlicher  Verfügqungen  von  Amtswegen,
  Ministerial-Verordnung  30.  November  567
Besoldungsordnung  für  die  Großherzoglich  Sichsischen  Staatsbeamten  7.  März  163
Böhlan  ),  Hermann,  Verlagsbuchhändler,  in  Weimar,  s.  Stiftungen.
Brandt,  verw.  Frau  Konsul  in  Jena,  s.  Stiftungen.
Brandversicherungsanstalt,  s.  Landes-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogthums.

C.
Carl  Zeiß-  Stiftung  in  Jena,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend
Errichtung  eines  Ergänzungsstatuts  zu  dem  Statut  derselben.  .12.  März  188
Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich.  Inhaltsanzeige  47.  121.329.
404.  408.
420.  436.
438.  448.
467.  514.
553.  560.
Chausseen,  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung
  zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  denselben  und  anderen
öffentlichen  Wegen  16.  Februar  127
Ministerial-Verordnung  zur  Regelung  des  Verlehrs  auf  d  den  Ckrussen
und  anderen  öffentlichen  Wegen  17.  Februar  131
D.
Derham,  Robert  James,  Königlich  Belgischer  Konsul  in  Leipzig,  Ministerial-
  Bekanntmachung,  dessen  Beförderung  zum  Generalkonsul
betreffend  .  14.  März  190
Diphtherieserum,  dessen  Einziehung  mit  der  Kontrolnummer  D20,  Viiniste
rial-  Bekanntmachung  2.  März  189
Desgl.  mit  der  Kontrolnummer  34,  Ministerial-  Bekanntmachung  9.  Juli  415
Desgl.  mit  der  Kontrolnummer  37,  Ministerial-Bekanntmachung.  20.  September  464
Desgl.  mit  den  Kontrolnummern  134,  136,  164,  Ministerial-  Bekanntmachung.
  2.  November  532
Desgl.  mit  den  Kontrolnummern  13  und  z6,  Ministerial=  Bekanntmachung
  30.  November559
Desgl.  mit  der  Kontrolnummer  003.  Ministerial-  Bekanntmachung  21.  Dezember  589

 

 

 

 

11*
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
Inhalt.  des  eg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Diphtherie-Heilserum,  beieserung  eines  500  fachen  Serums  von  der  Chemischen
  Fabrik  E.  Merck  in  Darmstadt,  Ministerial-Bekanntmachung
  25.  April  389
Diphtherie-Serum,  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abgabe
eines  500  fachen  Serums  des  Serum-Laboratoriums  Ruete-Enoch
in  Hamburg  .  ..  25.  August  437
Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Neuregelung  der  Gebühren
für  die  amtliche  Prüfung  und  des  Abgabepreises  von  Diphtherieserum
  ..  27.  November/  558
Donat,  Hermann,  Schlachthaus-Inspektor  in  Jena,  Hauptagent  des  Central-Viehversicherungs-Vereins
  in  Berlin,  Ministerial-  Bekanntmachung
  .  ..10.0ktober  514
Dreßler-Stiftung,  Julius,  in  Apolda,  .  Stistungen.
E.
Ebsen,  Dr.,  Großherzoglicher  Landrichter,  in  Weimar,  Ministerial-Bekanntmachung,
  betreffend  dessen  Ernennung  zum  juristischen  Beirath
und  Stellvertreter  der  Großherzoglichen  Landarmen-Kommission23.  Oktober  527
Evangelische  Landeskirche.
Landesherrlicher  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  eines  Dienstabzeichens
  an  die  geistlichen  Mitglieder  des  Großherzoglichen
Kirchenraths  21.  August  441
Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Superintendentur
  in  Nenmark  13.  November  51
Exequatur  ertheilt  dem  Vice=  und  Deputy-  Konsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Weimar  Paul  Teichmann,  Ministerial-Bekanntmachung
  12.  Jannar  65
Desgl.  dem  zum  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch  -ungarischen
unbesoldeten  Konsul  ernannten  Kaufmann  Heinrich  Dodel  in
Leipzig,  Ministerial-Bekanntmachung  31.  Mai  406
Desgl.  dem  zum  Vice-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  ernannten  Ernst  Gunpert  in  Koburg,  Ministerial—
Bekanntmachung.  .  .  .......8.Jiiiii  406
F.
Feuerwehren.  Höchste  Verordnung  über  die  Vollstreckung  der  auf  Grund
des  Disciplinar-Strafreglements  für  die  Feuerwehren  eusgesprochenen
  Geldbußße  .  7.  April  323
Friedensrichter,  Gesetz  über  deren  Einführung,  vom  9.  März  1875.
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  desselben  nebst  Nachträgen22.  Januar  101
Funde,  betreffend  die  Behandlung  derselben,  Ministerial-Verordnung.  l.  Jannar  67
Ministerial-Bekanntmachung  )26.  März  324
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        XIII

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhal  t.  des  Reg.-Gesetzes
  rc.  Blattes.
G.
Galoskowski-Stiftung,  Marie  und  Otto,  in  Triptis,  s.  Stiftungen.
Gebände-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums,  s.  Landes-Brandversicherungsanstalt.

Gegenvormünder,  Unterweisung  für  dieselben  .  .  2.  Januar  1
Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Autsgerichte,  Ministerial-Verordnung,
  betreffend  den  Erlaß  einer  neuen  solchen  30.  November  565
Gerichtliche  Verfügungen,  Ministerial-Verordnung  über  die  von  Amtswegen
  zu  bewirkenden  Zustellungen  und  Bekanntmachungen  derelben
  ..  .......30.November567
Gerichtssachen,  Kostengesetz  s.  Kostenwesen.
Gerichtsverfassungsgesetz,  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  153  desselben
in  Betreff  der  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft.  28.  Mai  401
Gewerblicher  Sachverständigen-Verein,  s.  Sachverständigen-Verein.
Gewerbekammer,  Ministerial—  Verordnung,  betrefend!  die  Aufhebung  !  derselben
  -Noember  549
Gewerbeordnung.
Ministerial-Verordnung,  betreffend  Festsetzung  der  Landescentral-=behörde,
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  26.  Juli  1897  .24.  März  297
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz,  s.  Unfallversicherundsgeset.
H.
Handelskammer,  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  solchen  25.  September33
Ausführungs-Verordnung  daann.  8.  November  537
Handwerkskammer  für  das  Großherzogthum,  Miniern  Verordnung  über
die  Errichtung  derselbern  30.  März  298
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die
Handwerkskammer  zu  Weimar  und  den  Gesellenausschuß  derselbenn
  31.  März  315
Ministerial=  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  "4  der  Wiht
ordnung  für  die  Handwerkskammer  5.  April  320
Druckfehler-Berichtigung  hierz:e  ....  390
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahl  der  Mitglieder  der
Handwerkskammer  und  ihrer  Stellvertreter  und  Bestellung  des
Großh  erzoglichen  Kommissars  bei  derselben  8.  Oktober  521
Heydenreich,  Max,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Hagel-  Versicherungs-Gesellschaft
  für  Gärtnereien  2c.  in  6n  Ministe-15.
  Januar  65

rial-Bekanntmachung
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Hille,  Gustav,  Buchhändler  in  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen
„Lebens-  Versicherung  Polsdam·  in  Potsdam,  Ministerial—
Bekanntmachung.

Hoffmann,  Fritz,  Mühlenbaumeister  in  Weimar,  Hauptagent  der  Gegenseitigen
  Lebens-,  Invaliditäts=  und  Unfall-  Versicherungs-Gesellschaft
  „Prometheus““  in  Berlin,  Ministerial-Bekanntmachung

Hollbach,  Karl,  Dekorationsmaler  in  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter
  Lebens-Versicherungs=  Gesellschaft  in  Frankfurt  a.  /  M.,
Ministerial-Bekanntmachung  .

Huschke,  Paul,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Spiegel=  -Glas-Versicherungs-
  Gesellschafti  in  Berlin,  Ministerial-Bekanntmachung

J.

Idioten,  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  dieselben

Jehsert,  Stationsvorsteher  1.  Klasse  in  Weimar,  Hauptagent  des  Brandversicherungsvereins
  Preußischer  Staatseisenbahn=  Beamter  in
Berlin,  Ministerial-Bekanntmachung  .  ..

Impfgesetz.

Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Berichtigung  von  Impfformularen



Invalidenversicherungsgesetz.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Ver—
sicherungspflicht  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes

Ministerial--Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  §  98  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.  .

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Krankheitsbescheinigungen
  (§  31  des  Invalidenversicherungsgesetzes)

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  einer  Vergütung
  von  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  an
die  mit  der  Ausstellung,  dem  Umtausch  und  der  Erneuerung  der
Quittungskarten  beauftragten  Orts-,  Betriebs=  pp.  Kranken-Wlassen


Ministerial-  „Bekanntmachung,  betreffend  Anweisung  über  das  Verfahren
  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch  sowie  bei  der
Erneuerung  (Ersetzung)  und  der  Berichtigung  von  QOuittungskarten
  (§§  131  ff.,  158,  160  des  Invalidenversicherungs-Gesetes
vom  13.  Juli  1899y)

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die
Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zum
Ausschuß  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt.

 

 

10.  Januar

9.  März

25.  Januar

13.  Januar

8.  Oktober

30.  März

12.  Februar

,10.  Januar

30.  Januar

22.  Januar

26.  Januar

15.  Februar

23.  Mai

 

55

189

120

511

296

124

54
115

116

119

169

393
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        XV

 

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
J  n  h  alt.  dess  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Kirchenrath,  Großherzoglicher,  Verleihung  eines  Dienstabzeichens  an  die
geistlichen  Mitglieder  desselben,  Landesherrlicher  Erlaß  21.  August  441
Kleinkinder=  und  Gemeindepflege  Ramsla,  Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung  und  Verleihung  der
Rechte  einer  milden  Stiftung  an  dieselke  30.  Mai  403
Klopfleisch,  C.  Oskar,  in  Weimar,  Hauptagent  des  Halle's  schen  Versicherungs-
  Bereins  zu  Halle  a./S.,  Ministerial-Bekanntmachung.29.  Januar  120
Derselbe,  Hauptagent  der  Lebens-  PVersicherungs-  Gesellschaft  „Deutschland“
  in  Berlin,  Ministerial-Bekanntmachung  7.  Februar  125
Klopfleisch,  C.  O.  W.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Badischen  Feuerversicherungs-
  Bank  in  Karlsruhe,  Ministerial-Bekanntmachung  24.  März  295
Knöfler,  Fritz,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs-Bank
  in  Schwerin  i.M.,  Ministerial-Bekanntmachungs,  März  190
Kommnnalbehörden,  Minist.-Verordnung  über  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  denselben  mit  Militäranwärteenn7.  Februar  143
Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  Ministerial-Bekanntmachung
  und  Gesetz  über  dasselbee  J2N.  Februar  191
Künstlerischer  Sachverständigen-Verein  s.  Sach  verständigen=  Perein.
Kuhn,  Großherzoglicher  Ministerial-Direktor,  Staatsrath  in  Weimar,
Mitglied  des  künstlerischen  La’hverftndige-  Vereins,  Msseral
Bekanntmachung  .  .18.0ktober  527
L.
Landarmen-Kommission,  Großherzogliche,  Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend  die  Ernennung  des  Großherzoglichen  Landrichters
Dr.  Ebsen  zum  jurtstischen  Beirath  und  Stellvertreter  des  Kommissars
  derselbeen  .  .23.0ktober  527
Landes-Brandversicherungsanstalt.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ausschreibung  eines  ordentlichen
  Beitrags  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt  20.  April  385
Landesherr,  Bekanntmachung  des  Prästdenten  des  Großherzoglichen  Landgerichts
  in  Weimar,  betreffend  die  erstinstanzliche  Verhandlung
und  Entscheidung  von  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn
und  der  Mitglieder  der  Landesherrlichen  Familie  1.  Jannar  46
Landeskirche,  evangelische.
Landesherrlicher  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  eines  Dienstabzeichens
an  die  geistlichen  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Kirchenrath.  August  441
Landeskreditkasse,  Großherzogliche,  Gesetz  über  die  Einrichtung  eines
Schuldbuches  bei  derselben  ..  20.  Januar  57
Nachtrag  zur  Ausführungs-  Verordnung  zu  dem  Gesetze  über  die
Landeskreditkasse  vom  16.  September  18997  28.  Februar  161
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        Ta  Seite  des
Inhalt.  **  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Landeskreditkasse,  Großherzogliche,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend
die  Erhöhung  der  durch  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse
aufzunehmenden  Anlehen  von  20  auf  22  Millionen  Mark.  9.  März  295
Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetze  vom  20.  Januar  1900,  betreffend
  Einführung  eines  Schuldbuches  bei  der  Landeskreditkasse30.  Juli  421
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine,  s.  Militärische  Angelegenheiten.
Landtag.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Neuwahlen  der  Abgeord—
neten  für  den  29.  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthums31.  Juli  417
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ernennung  der  Wahlkommissare
  für  die  Wahl  der  nach  §  2  lit.  a  und  b  des  Gesetzes
vom  17.  April  1896  zum  nächsten  29.  ordentlichen  Landtag  zu
wählenden  Abgeordneten  8.  September5
Ministerial--Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Wahl  der
sämmtlichen  Abgeordneten  des  29.  ordentlichen  Landtags  13.  Dezember561
Lehrerinnen,  Befähigungszeugnisse  für  dieselben,  deren  Anerkennung  in
Preußen,  s.  Befähigungszengnisse.
Leichenpässe,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ausstellung  von
solchen  durch  den  Gemeindevorstand  zu  Blankenhaun  9.  März  188
Liebold,  Richard,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktien-  Gesellschaft
  „Allianz“  in  Berlin,  Ministerial-  Bekanntmachung30.  März  296
Liese,  Amalie,  Frau  Amtmann,  geb.  Görke,  in  Weimar,  s.  Stiftungen.
Lindner,  Karl,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Norddeutschen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg,  Ministerial-Bekanntmachung)13.  Januar  56
Derselbe,  Hauptagent  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in
Mannheim,  Ministerial-Bekanntmachung.  15.  Januar  66
Lindner,  Georg,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen
Renten-Anstalt  in  Stuttgart,  Ministerial-Bekanntmachung  14.  Juli  415
M.
„Martin  und  Friederike  Weimar-Stiftung“  in  Jena,  s.  Stiftungen.
Militärische  Angelegenheiten.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Ministerial-Bekanntmachung
  .  2.  Januar  44
Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für
die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der
Zeit  vom  1.  April  1900  bis  1.  April  1901,  Ministerial-Bekanntmachung
  |9.  Januar  66
Pferde-  „Anehebungs,  Vorschrift  für  das  Großherzogthum  Sachsen  29.  September69
Militäran  wärter,  Ministerial-Verordnung  über  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  mit
solchen  .27.  Februar  143
Motorwagen,  Ministerial-  Verordnung  über  den  Verkehr  derselben  18.  Februar  140
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

 

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  d  Reg.
Gesetzes  2c.  Vlades.
N.
Nahrungsmittel-Chemiker,  Errichtung  einer  Kommission  an  der  Universität
  Jena  für  die  Hauptprüfung  solcher,  Ministerial-Bekanntmachung
  1.  Jannar  54
Ministerial-Bekanntmach  ung,  betreffend  die  Zurücklegung  der  1½  jährigen
  praktischen  Thätigkeit  von  Nahrungsmittel-Chemikern  am
Universitätslaboratorium  in  Jena  15.  Angust  437
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Vergütungssätze
für  das  Jahr  1900,  Ministerial-  Bekanntmachng.  .  2.  Januar  44
Nebe,  Karl,  Dr.  jur.,  Großherzoglicher  Finanzrath,  in  Weimar,  Mitglied
des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins,  Ministerial-  Bekanntmachung
  ..  .  .  .  29.  Januar  115
Neumark,  Errichtung  einer  Superintendentur  W  Misteril-e
kanntmachung.  ......  .....13.November551
O.
Obstbaumzählung,  am  1.  Dezember  1900,  Ministerial-Bekanntmachung9.  September  459
P.
Pest,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  derselben,,  September  446
Peupelmann,  Reinhold,  Kaufmann  in  Eisenach,  Hauptagent  der  deutschen
Kapital-Versicherungsanstalt  „Wilhelma“  in  Berlin,  Ministerial-Bekanntmachung
  .20.  Angust  438
Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Großh  erzogthum  Sachsen  29.  September  469
Pfleger,  Unterweisung  für  dieselbeen  2.  Jannar  1
Porto=  und  Gebührenbeträge,  sowie  Postbestellgebühren,  Ministerial-  Bekanntmachung,
  betreffend  anderweite  Feststellung  einer  Bauschsumme
  für  dieselben  28.  Juni  409
Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900,  Ministerial=Bekanntmachung,
  dieselbe  betreffend  27.  März  331
Misenreieesen  e,  betreffend  Aenderung  der  der  Postorduin  5.U  zun  1  33
Prüfungs-Kommission  für  Apothekergehülfeu.  816.  November
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Nenderung  in  der  Person  des
Vorsitzenden  dieser  Kommission  16.  Juli  44
Prüfungs-Kommissionen  in  Jeua.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Kommission
  für  die  Hauptprüfung  von  Nahrungsmittel-Chemikern
an  der  Universität  Juena  11.  Januar  54
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Zusammensetzung  der  in
Jena  bestehenden  Kommission  zur  Prüfung  für  das  hramt
an  höheren  Schulen  für  1.  April  1900/1901  14.  April  326

III
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

 

Tag  Seite  des
Inhalt.  des  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Prüfungs-Kommissionen  in  Jena.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Zusammensetzung  der  bei
*  Gesammt-Universität  in  Jena  bestehenden  Kommissionen
für  die  ärztliche  Vorprüfung,  2.  für  die  Prüfung  der  Aerzte
nt  Zahnärzte  und  3.  für  die  Prüfung  der  Apotheker  8.  August  434
Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  in  den  Sachsen-Ernestinischen
  Staaten,  Ministerial-  Bekanntmachung  ..  17.  Januar  79
Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Uebereinkommen
wegen  gegenseitiger  Anerkennung  derselben  zwischen  den  Großherzoglich
  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien  einerseits  und
1.  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinalangelegenheiten,  2.  dem  Königlich  Sächsischen
  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
3.  dem  Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  4.  dem
Großherzoglich  Mecklenburgischen  Ministerium,  Abtheilung  für
Unterrichtsangelegenheiten,  in  Schwerin,  5.  dem  Herzoglich
Braunschweig-Lüneburgischen  Staats-  Ministerium  andererseits,
Ministerial-Bekanntmachung  28.  April  391
Vereinbarung  zwischen  den  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen
Ministerien  einerseits  und  dem  Großherzoglich  Badischen  Mi—
nisterium  andererseits  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Prü—
fungszeugnisse  fürd  das  höhere  behrant,  Ministerial-  Bekanntmachung
  28.  August  443
R.
Ramsla,  Kleinkinder=  und  Gemeindepflege,  Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung  und  Verleihung  der
Rechte  einer  milden  Stiftung  an  dieselbe.  .  30.  Mai  403
Reichs-Gesetzblatt.  Inhaltsanzeige  .  ...  47.  121.
328.  403.
407.  416.
420.  436.
438.  447.
467.  514.
532.  552.
560.  589.
Reichsstempelgesetz  vom  14.  Juni  1900,  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  dazu  80.  Juni  411
Ministerial-Bekanntmachung,  desselben  Betreffs  16.  Juli  413
Reichs-Telegraphenwegegesetz  vom  18.  Dezember  1899.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche
  aus  den  §§  2,  4,  5  und  6  desselben  .  24.  März  295
Roeder,  Max,  in  Weimar,  Hauptagent  der  »Prudentia“,  Veschemmoe
Aktien—  -Gesellschaft  in  Berlin.  .  25.  Oktober  528
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        XIX

 

 

 

 

 

Tag

 

Si  des
des  e
J  n  h  alt.  Gesetzes  2.  Blalles.
S.
Sachverständigen-Verein,  gewerblicher,  Ernennung  des  Großherzoglichen
Finanzraths  Dr.  jur.  Karl  Nebe  in  Weimar  zum  Mitglied
desselben,  Ministerial-Bekanntmachung  29.  Jannar  115
Sachverständigen-Verein,  künstlerischer,  Ernennung  des  Großherzoglichen
Ministerial-  Direktors,  Staatsrath  Dr.  jur.  Kuhn,  zum  Mitglied
desselben,  Ministerial--Bekanntmachung  18.  Oktober  527
Schäfer,  Friedrich  Arno,  in  Weimar,  Hauptagent  der  allgemeinen  Deutschen
Vieh-  Versicherungs-  Gesellschaftin  Lübeck,  Minist.-Bekanntmachung9.  Dezember  46
1899
Schleusinger  Stipendium,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  12.  Oktober
1846  über  dessen  Verwaltung  und  Verwendung  auf  dem  Gymnasium
  in  Weimar,  Ministerial-Bekanntmachung  .  24.  August  442
Schubert,  William,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Dresdner  Allgemeinen
Versicherungs-  Anstalt  in  Dresden,  MinisterialBekanntmachung.  Juli  415
i  8  Befähigungszeugnisse  für  dieselben,  s.  Befähigungszeugnisse

Sievers,  Paul,  Buchhändler  in  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter
Lebens-  .Versicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt  a.M.,  Ministerial-Bekanntmachung
  16.  Mai  392
Staatsanwaltschaft,  Hülfsbramten  derselben,  .  Gerichtsverfassungsgesetz.
Standesämter.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  eines  Standesamts
  in  Stregnga  9.  Februar  123
Desgl.,  betreffend  Errichtung  eines  Standesamts  in  Kittelsthal.  8.  Februar  124
Standesbeamter  des  Großherzoglichen  Hauses  Sachsen,  landesherrliche
Verordnung,  betreffend  die  Dienstvorschrift  für  denselben  1.  April  387
Stiftungen.
S.  Carl  Zeiß-Stiftung  in  Jena.
Genehmigung  ertheilt:  Der  Stiftung  des  verstorbenen  Verlagsbuchhändlers
  Hermann  Böhlau  in  Weimar  für  die  Wittwen  und
Waisen  evangelischer  Volksschullehrer  des  Grohherzogthums,
Ministerial-Bekanntmachung  23.  Juni  405
Der  Marie-Otto  Galoskowski=  -Stiftung  in  Tripti,  Vinisterial
Bekanntmachung.  .  ....18.Septeniber463

Der  Julius  Dreßler=  Stiftung  in  Apolda,
der  Vermächtnisse  der  verstorbenen  Frau  Amtmann,Amallie  Liese
geb.  Görke  in  Weimar  an  die  „Vergißmeinnicht-  Stiftung  für
alleinstehende  hilfsbedürftige  Beamten-,  eventuell  andere  Töchter
in  der  Stadt  Weimar“,
an  die  städtische  Almosenkasse  in  Weimar  und
an  die  Gemeinde  Großneuhausen,  sowie
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        XX

 

 

 

 

Tag  Seite  des
I  .  des  Reg.-In
  h  alt  Gesetzes  2c.  Blabes.
Stiftungen.  Genehmigung  ertheilt:
der  Schenkung  eines  Hauses  seitens  der  verw.  Frau  Konsul  Brandt
in  Jena  an  den  Verein  Zur  Gewährung  unentgeltlicher  Krankenpflege
  „Evangelische  Schwesternstation  zu  Jena“.  Ministerial=Bekanntmachung
  8.  September  63
Der  Stiftung  Kleinkinder=  und  Gemeindepflege  Ramsla,  Ministerial-Bekanntmachung
  30.  Mai  403
Der  „Martin  und  Friederike  Weimar-Stiftungi  in  Jena,  Ministerial-Bekanntmachung
  27.  Oktober  531
Der  „Walthers  Freude“,  Stiftung  des  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrath
  a.  D.  Leopold  Walther  in  Weimar  zu  Gunsten  des
Realgymnasiums  daselbst,  Ministerial-Bekanntmachung  6.  April  325
T.
Teichmann,  Paul,  in  Weimar,  Vice-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  das  Exequatur  ertheilt,  Ministerial-.  Bekanntmachung
  12.  Januar  65
Telegraphenwegegesetz,  s.  Reichs-  Telegraphenwegegesetz.
Troester,  Fr.  O.,  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
  a.  G.  zu  Schwerin  i./M.,  Ministerial-Bekanntmachung19.  Juni  406
1
Unfallversicherungsgesetze,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die
Ausführung  derselben  30.  September  465
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen
nach  dem  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  versicherungspflichtigen
  Betriebe,  für  die  bisher  die  Versicherungspflicht  nicht  bestand
  16.  Oktober  515
Ministerial-  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  der  Schiedsgerichte  für
Arbeiterversicherung  im  Großherzogthum  Sachsen  3.  Dezember  553
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Ernennung  der  Vorsitzenden
und  deren  Stellvertreter  für  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  zu  Weimar  und  Eisenach  3.  Dezember  556
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichuung  des  Staats-Ministeriums,
  Departement  der  Finanzen,  als  Ausführungsbehörde
  hinsichtlich  der  staatlichen  Bauarbeiten  20.  November  557
Unterweisung  für  Vormünder,  Gegenvormünder,  Pfleger  und  Beistände  2.  Januar  1
V.
Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,  Ministerial-  Bekanntmochung,  betreffend
  deren  Außerlurssetzung  .  .«3.Dezeiiiber557

Verwaltungssachen,  Kostengesetz,  s.  Kostenwesen.

 

1
1
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        XXI

 

 

 

 

 

Tag
des
**t  h  alt  Gesetzes  2c.
Viehseuchen-Gesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Pferdeund
  Rindviehbestände  für  das  Jahr  1900;  2.  März
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abgabenerhebung  uur
Verbandskasse  der  Viehbesitzer  31.  Juli
Viehzählung  am  1.  Dezember  1900,  Ministerial  Bekanntmachung.  27.  September
Vogler,  Christian,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank
  in“  Essen,  Ministerial-Bekanntmachung  5.  April
Volksschulwesen.
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1898  über  das  Diensteinkommen
der  Volksschullehrer  .  7.  März
Ministerial-Verordnung,  betreffend  Ausführungsvorschriften  zune  Gesetz
  über  das  Volksschulwesen  vom  24.  Juni  1874  28.  März
Volkszählung  am  1.  Dezember  1900,  Ministerial-Bekanntmachung  20.  September
Vollstreckung  von  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  der  deutschen
Bundesstaaten,  Ministerial=  Verordnung  über  den  Beistand  bei
solchen.  .  19.  März
Vormünder,  thegeworminder,  pieoer  und  Beistinde,  ünterwelsung  für
dieselben  .  .  2.  Januar

W.

Waisenversorgungsanstalt,  allgemeine,  des  Großherzogthums,  fünfter  Nachtrag
  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  derselben  v  vom  14.  No—
vember  1843.

Walthers  Freude,  Stiftung  s.  Stiftungen.

Wege,  öffentliche,  Regelung  des  Verkehrs  auf  denselben,  s.  Chausseen.

Weimar-Stiftung,  Martin  und  Friederike,  in  Jena,  s.  Stiftungen.

Weitz,  Georg,  Generalagent,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Vaterländischen
Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Köln,  Ministerial-Bekanntmachung


Derselbe,  Hauptagent  der  Versicherungs-  „Mtien=  -Geiellshat  „Allianz
in  Berlin,  Ministerial-Bekanntmachung

Winbeck,  Feodor,  Oberroßarzt  a.  D.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Vaterländischen
  Vieh-  Versicherungs-  (Gesellshaft  in  Dresden,  Minist
rial-Bekanntmachung  .

3.
Zapff,  F.,  Stationsvorsteher  a.  D.  in  Weimar,  Hauptagent  der  Hessischen
Versicherungsbank  ler“  in  1  Darmstad,  Ministerial-  Bekanntmachung
  ..  .

 

.25.0ktober

13.  März

.11.  September

5.  April

6.  April
IV

Seite  des
eg.-Blattes.


162

418
455

327
187
294
449

289

529

190
447

327

327
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        XXII

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  i  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Zeiß-Stiftung,  s.  Carl  ZeißStiftung.
Zentrifugenschlamm,  Ministeriol-  Verorduung  über  das  Verbrennen  desselben
  13.  Januar  53
Zogbaum,  Paul,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter
Transport-,  Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt
  a.M.,  Ministerial-Bekanntmachung  .  25.  Oktober  528
Derselbe,  Hauptagent  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-  Aktien-Gesellschaft
  in  Aachen,  Ministerial-Bekanntmachung  25.  Oktober  531
Zustellung  und  Bekanntmachung  gerichtlicher  Verfügungen  von  Amtswegen,
  Ministerial-Verordnung  30.  November  567
Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege.
Verordnung  zur  Ausführung  des  8  Abs.  3  des  Gesetzs  vom
8.  Dezember  1899  10.  Januar  49
Ministerial-Verordnung  über  den  Beistand  bei  Vollstreckung  von  Verfügungen
  der  Verwaltungsbehörden  der  Deutschen  Bundesstaaten9.  März  289
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  Gesetz  vom  6.  Dezember
  1899.
Berichtigung  von  zwei  Druckfehlern.  125
Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Inhalt  der  Bestimmung  des
bersteigerungstermins  b  bei  der  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken.
  24.  März  292
        <pb n="23" />
        Regierungs—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  1.  Weimar.  2.  Januar  1900.

 

 

Inhalt:  Unterweisung.  flir  Vormünder,  Gegenvormünder,  Pfleger  und  Beistände  vom  2.  Januar  1900,  Seite  1.  —
Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Seite  44.

 

Unterweisung
für  Vormünder,  Gegenvormünder,  Pfleger  und  Beistände
vom  2.  Januar  1900.

[1!  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Vormünder,  Gegenvormünder,  Pfleger  und
Beistände  bestimmen  sich  nach  den  einschlagenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,  des  zu  diesem  ergangenen  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899

und  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit

vom  17  Mai  1898.  Ein  Abdruck  dieser  gesetzlichen  Vorschriften  ist  in  der
Anlage  A  angefügt.  Behufs  geeigneter  Handhabung  dieser  Vorschriften  er-  An—
theilen  wir  den  Vormündern,  Gegenvormündern,  Pflegern  und  Beiständen  die
nachfolgende

Unterweisung.

 

Erster  Abschnitt.
Vormundschaft  über  Minderjährige.
81.

Bevormundet  wird  ein  Minderjähriger,  der  nicht  unter  der  elterlichen
Gewalt  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  oder  dessen  Eltern  weder  in  den  en
die  Person  noch  in  den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten  zur

1900  1
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        2

Vertretung  des  Minderjährigen  berechtigt  sind,  oder  dessen  Familienstand
nicht  zu  ermitteln  ist.
8  2.
stichten  des  Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  und
im  Allge=  das  Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,  insbesondere  den  Mündel  in  allen

weinen.  die  Person  und  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten  zu  vertreten.

§  3.
Msarge  für  Die  Sorge  für  die  Person  des  Mündels  umfaßt  das  Recht  und  die
des  Mündels.  Pflicht,  den  Mündel  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und  seinen  Aufenthalt
zu  bestimmen.  1

1.  In  Erfüllung  der  Pflicht,  den  Mündel  zu  erziehen,  hat  der  Vormund
  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Mündel  angemessene  Unterkunft,  Nahrung,
Kleidung,  Verpflegung  und  was  sonst  zu  seiner  Erhaltung  nothwendig  ist,
in  Krankheitsfällen  auch  die  nöthige  Wartung,  ärztliche  Hilfe  und  Arzenei
gewährt  wird.  Er  soll  an  Stelle  der  Eltern  den  Mündel  zum  Besuche
einer  seinen  Vermögensverhältnissen  und  seinen  Anlagen  entsprechenden
Schule  anhalten  und  ihm  nach  seiner  Entlassung  aus  der  Schule  eine
seinen  Neigungen  und  Fähigkeiten,  seiner  Vermögenslage  und  den  Familienverhältnissen
  entsprechende  Berufsbildung  zu  verschaffen  suchen.

Bei  Abschluß  der  Verträge  zum  Zwecke  der  Erziehung  des  Mündels,
insbesondere  auch  der  Lehrverträge,  hat  der  Vormund  immer  das  Beste  des
Mündels  im  Auge  zu  haben.

Die  Höhe  der  Aufwendungen  zu  Erziehungszwecken  bestimmt  der  Vormund
  selbständig.  Reicht  der  Vermögensabwurf  des  Mündels  zur  Bestreitung
  des  Unterhalts  und  der  Erziehungskosten  oder  des  Aufwands,
durch  welchen  ihm  ein  gesicherter  Lebensunterhalt  verschafft  werden  soll,
nicht  aus,  so  kann  der  Vormund  zur  Beschaffung  der  erforderlichen  Mittel
auch  das  Stammvermögen  angreifen.

Können  die  wesentlichen  und  unentbehrlichen  Bedürfnisse  zum  Lebensunterhalt
  ganz  oder  theilweise  nicht  aus  den  eigenen  Mitteln  des  Mündels
bestritten  werden,  so  ist  vom  Vormunde  Sorge  zu  tragen,  daß  dem  Mündel
die  gesetzliche  Unterstützung  von  den  dazu  verpflichteten  Verwandten  oder
dem  Unterstützungsverbande  gewährt  wird.
        <pb n="25" />
        3

Will  der  Vormund  selbst  den  Mündel  gegen  Entgelt  in  Kost  und
Pflege  nehmen,  so  hat  er  solches  dem  Vormundschaftsgerichte  anzuzeigen,
welches  die  zum  Vertragsabschlusse  erforderlichen  Maßregeln  zu  ergreifen  hat.

Kraft  seines  Erziehungsrechtes  kann  der  Vormund  auch  angemessene
Zuchtmittel  im  Rahmen  väterlicher  Zucht  gegen  den  Mündel  anwenden.
Reicht  seine  Zuchtgewalt  zur  Besserung  des  Mündels  nicht  aus,  so  wird
ihn  auf  seinen  Antrag  das  Vormundschaftsgericht  durch  Anwendung  ge—
eigneter  Zuchtmittel  unterstützen  und  äußerstenfalls  die  Unterbringung  des
Mündels  zur  Zwangserziehung  verfügen.

In  dem  Erziehungsrechte  des  Vormundes  ist  namentlich  auch  das
Recht  und  die  Pflicht  zur  religiösen  Erziehung  des  Mündels  inbegriffen.
Der  Vormund  hat  daher  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Mündel  in  dem  Bekenntniß,
  dem  der  Vater  oder  bei  unehelichen  Kindern  die  Mutter  angehört,
die  erforderliche  Unterweisung  zu  Theil  wird,  vorbehältlich  der  Befugniß
des  Mündels,  nach  vollendetem  18.  Lebensjahre  selbständig  das  religiöse
Bekenntniß  zu  wählen.

Wechselt  der  Vormund  selbst  sein  religiöses  Bekenntniß,  so  hat  er
dem  Vormundschaftsgerichte  davon  alsbald  Mittheilung  zu  machen.

2.  Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  den  Mündel  zu
beaufsichtigen.  Er  hat  sorgsam  über  den  Mündel,  über  sein  Ergehen  und
seinen  Lebenswandel  zu  wachen  und,  soweit  nöthig,  mit  den  erforderlichen
Zuchtmitteln  einzuschreiten.

3.  Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  den  Aufenthalt  des
Mündels  zu  bestimmen.  Der  Mündel  kann  daher  ohne  Genehmigung  des
Vormundes  seinen  Aufenthalt  nicht  wechseln.  Will  der  Mündel  sich  den
in  dieser  Beziehung  vom  Vormund  getroffenen  Anordnungen  nicht  fügen,
so  hat  dieser  die  Hilfe  des  Vormundschaftsgerichts  nachzusuchen.  Hält
ein  Dritter  den  Mündel  widerrechtlich  zurück,  so  kann  der  Vormund  die
Herausgabe  des  Mündels  im  Wege  der  Klage  verlangen.

Von  jeder  Verlegung  des  Aufenthalts  des  Mündels  hat  der  Vormund
den  Gemeindewaisenrath,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  sich  bisher  aufgehalten
  hat,  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

An  der  Pflicht  des  Vormundes,  für  seinen  Mündel  zu  sorgen,  ihn
zu  erziehen  und  zu  beaufsichtigen  wird  dadurch,  daß  der  Mündel  seinen

17
        <pb n="26" />
        Vermögensverwaltung.


4

Aufenthalt  wechselt,  nichts  geändert.  Der  Vormund  hat  daher  den  Mündel
auch  an  seinem  neuen  Aufenthaltsort  sorgsam  im  Auge  zu  behalten,  sich
nach  seinem  Verhalten  zu  erkundigen  und,  wenn  die  dortigen  Verhältnisse
ungünstig  auf  die  körperliche  Entwickelung  oder  die  Erziehung  des  Mündels
einwirken,  einzuschreiten  und  nach  Befinden  eine  Aenderung  des  Aufenthaltsortes
  zu  veranlassen.  Unter  besonderen  Umständen  kann  es  auch  zweckmäßig
  sein,  beim  Vormundschaftsgerichte  die  Bestellung  eines  anderen  Vormundes
  am  neuen  Aufenthaltsorte  zu  beantragen.

§  4.

Bei  unehelichen  Kindern,  sowie  bei  solchen  ehelichen  Kindern,  deren
Mutter  nach  dem  Tode  des  Vaters  sich  wieder  verheirathet  hat  oder  selbst
noch  minderjährig  ist,  steht  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  (8  3)
in  erster  Linie  der  Mutter  zu.  Der  Vormund  hat  lediglich  das  Recht  und
die  Pflicht,  die  Mutter  in  der  Ausübung  dieses  Rechtes  zu  unterstützen
und  zu  überwachen.  Vernachlässigt  die  Mutter  die  Pflege  oder  die  Erziehung
  des  Kindes,  so  hat  der  Vormund  die  Pflicht,  ungesäumt  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  der  Mutter  vom  Vormundschaftsgericht  das  Erziehungsrecht
  genommen  wird.

Ist  eine  Vormundschaft  über  ein  eheliches  Kind  um  deswillen  eingeleitet,
  weil  der  Vater  wegen  Geistesschwäche  entmündigt  ist  oder  infolge
körperlicher  Gebrechen  einen  Pfleger  erhalten  hat,  so  steht  dem  Vater  die
Sorge  für  die  Person  des  Kindes  neben  dem  Vormunde  zu.  Jedoch  ist  bei
Meinungsverschiedenheiten  die  Meinung  des  Vormundes  allein  maßgebend.

85.
In  Ansehung  der  Verwaltung  desjenigen  Vermögens,  welches  der

I.  Angemeines.  Mündel  von  Todeswegen  oder  von  einem  Dritten  bei  dessen  Lebzeiten  durch

1.  Verwaltun
nach  den  Ano
nungen  eines

Dritten.

gunentgeltliche  Zuwendung  erworben  hat,  sind  in  erster  Linie  die  Anordnungen

  maßgebend,  die  der  Erblasser  oder  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
getroffen  hat.  Von  diesen  Anordnungen  darf  der  Vormund,  falls  sie  ein
noch  lebender  Dritter  getroffen  hat,  nur  mit  dessen  Zustimmung,  im  Uebrigen
  aber  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  abweichen,
wenn  die  Befolgung  der  Anordnung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.
        <pb n="27" />
        5

Schenkungen  darf  der  Vormund  aus  dem  Vermögen  des  Mündels
nur  dann  machen,  wenn  durch  die  Schenkung  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.

Mündelvermögen  in  seinen  eigenen  Nutzen  zu  verwenden,  wird  der
Vormund  um  so  gewisser  unterlassen,  als  er  außerdem  strafrechtlicher  Untersuchung
  und  Bestrafung  verfallen  und  jedenfalls  verpflichtet  sein  würde,
den  verwendeten  Betrag  alsbald  zu  erstatten  und  von  der  Verwendung  an
bis  zur  Erstattung  mit  vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen.

86.

Die  Vertretung  des  Mündels  bei  der  Vornahme  von  Rechtsgeschäften
hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  der  Vormund  für  den  Mündel  und  auf
dessen  Namen  das  Rechtsgeschäft  vornimmt,  und  zwar  gilt  dies  ebenso  für
einseitige  Rechtsgeschäfte  wie  für  Verträge.

Soweit  zur  Vornahme  eines  einseitigen  Rechtsgeschäfts  die  Ge—
nehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich
ist,  hat  der  Vormund  sie  stets  vor  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  einzu—
holen.  Ist  das  Rechtsgeschäft  gegenüber  einem  Anderen  vorzunehmen,  ins—
besondere  gegenüber  einem  Andern  eine  Erklärung  abzugeben,  so  hat  der
Vormund  sich  die  erforderliche  Genehmigung  in  schriftlicher  Form  er—
theilen  zu  lassen.

Ist  zum  Abschluß  eines  Vertrags  die  Genehmigung  des  Gegen—
vormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich,  so  hat  der  Vor—
mund  die  Genehmigung  entweder  im  Voraus  einzuholen  oder  sie  beim
Vertragsabschlusse  ausdrücklich  vorzubehalten.  Im  letzteren  Falle  hat  der
Vormund  alsbald  die  erforderlichen  Schritte  zur  Erlangung  der  Genehmigung
zu  thun  und  von  der  Ertheilung  oder  Versagung  der  Genehmigung  dem
andern  Vertragschließenden  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.  Der
andere  Vertragschließende  hat  das  Recht,  den  Vormund  zu  einer  Erklärung
darüber  aufzufordern,  ob  die  Genehmigung  ertheilt  sei.  In  diesem  Falle
wird  mit  dem  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfang  der  Auf—
forderung  der  andere  Vertragschließende  von  allen  Verpflichtungen  aus  dem
Vertrage  frei,  wenn  nicht  vorher  der  Vormund  ihm  mittheilt,  daß  die  Ge—
nehmigung  ertheilt  sei.

2.  Schenkungen.

3.  Verwendung
von  Mündelvermögen
  in  den
Nutzen  des  Vormundes.


II.  Einzelne
Akte  der  Verwaltung.


1.  Vornahme  von

Rechtsgeschäften

im  Namen  des
Mündels.
        <pb n="28" />
        Verträge  von  erheblicherer  Bedeutung,  namentlich  Mieth-  und  Pacht—
verträge,  Verträge  über  die  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken
und  von  Rechten  an  Grundstücken,  Verträge  über  die  Veräußerung  be—
weglicher  Sachen,  bei  denen  die  Gegenleistung  nicht  alsbald  Zug  um  Zug
erfolgt,  sowie  alle  Abrechnungen  mit  Gläubigern  oder  Schuldnern  des
Mündels  sollen  thunlichst  schriftlich  abgefaßt,  über  geleistete  Zahlungen
schriftliche  Quittungen  beigezogen  werden.

87.
idunen  Die  dem  Mündel  zustehenden  Ansprüche  hat  der  Vormund,  nöthigen—
falls  mit  gerichtlicher  Hilfe,  geltend  zu  machen.  Insbesondere  ist  es  seine
Pflicht,  die  Ansprüche  des  Mündels  gegen  unterhaltspflichtige  Verwandte
und  bei  unehelich  geborenen  Mündeln  deren  Ansprüche  gegen  den  Vater
durchzuführen.
*  Schube-  Sind  Schulden  vorhanden,  so  hat  der  Vormund  nach  vernünftigen
wirthschaftlichen  Grundsätzen  für  deren  sofortige  oder  allmähliche  Abtragung
Sorge  zu  tragen.
8  8.
rdisscheend  Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  den  Mündel  in  allen
gerichtlichen  Angelegenheiten  vor  Gericht  zu  vertreten,  sei  es  als  Kläger,
sei  es  als  Beklagten.  Einer  Ermächtigung  zur  Prozeßführung  durch  das
Vormundschaftsgericht  bedarf  es  nicht.
Wird  der  Mündel  während  des  Prozesses  volljährig,  so  hat  ihn  der
Vormund  vom  Gang  und  Stand  des  Prozesses  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Wo  es  dem  Vortheile  des  Mündels  nicht  zuwiderläuft,  soll  der  Vormund
  auf  Erledigung  des  Streites  durch  billigen  Vergleich  Bedacht  nehmen.
Dabei  hat  er  indeß  im  Auge  zu  behalten,  daß  zu  einem  Vergleiche,  wenn
der  Werth  des  Streitgegenstandes  mehr  als  300  beträgt,  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.

§  9.
III.  Die  Ver-  Das  zum  Mündelvermögen  gehörige  Geld  hat  der  Vormund,  soweit

beingnun  n  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist,  verzinslich

Vormundes  im
Einzelnen.  anzulegen.
        <pb n="29" />
        7

Läßt  er  sich  in  dieser  Beziehung  eine  Säumniß  zu  Schulden
kommen,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem  Mündel
verantwortlich.

Die  Anlegung  des  Mündelgeldes  soll  nach  §  1807  des  B.  G.  B.  nur
erfolgen:

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschulden
  an  inländischen  Grundstücken;

2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaates  eingetragen  sind;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist;

4.  in  Werthpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen  sowie  in  verbrieften
Forderungen  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft
  oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die
Werthpapiere  oder  die  Forderungen  von  dem  Bundesrathe  zur  Anlegung
  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  sind.

Als  Inland  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gilt  das  gesammte

deutsche  Reich.

Eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  an  einem  im  Großherzogthume
  belegenen  Grundstück  gilt  als  sicher,  wenn  durch  sie,  mit
Hinzurechnung  der  etwa  vorgehenden  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden,
  ein  Feld=  oder  Wiesengrundstück  nicht  über  drei  Fünftheile,  ein
Grundstück  anderer  Art  nicht  über  die  Hälfte  des  Schätzungswerthes  belastet
  wird.  Für  die  Höhe  einer  Rentenschuld  ist  dabei  die  Ablösungssumme
  maßgebend.

Der  Schätzungswerth  wird  durch  die  zur  Würderung  verpflichteten
Schätzer  (Ortstaxatoren)  ermittelt.  Für  die  Abschätzung  von  größeren
Gebäuden  und  Grundstücken,  Gütern,  Forsten,  Fabriken  und  dgl.  können,
falls  die  erforderlichen  Fachkenntnisse  von  den  Ortstaxatoren  nicht  zu  erwarten
  sind,  auf  Antrag  des  Vormundes  besondere  Schätzer  bestellt  werden.

Für  die  Beleihung  von  Brandgut  ist  indessen  der  ermittelte  Taxwerth
nicht  ohne  weiteres  maßgebend.  Vielmehr  darf  Brandgut  nur  mit  dem
Betrage  in  Ansatz  gebracht  werden,  mit  welchem  es  in  der  Gebäude-1.

  Anlegung  verfügbarer
  Mündelgelder.


#a)  Allgemeines.

b)  Anlegung  in
Hypotheken.
        <pb n="30" />
        )  Anlegung  in
Werthpapieren.

8

Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogsthums  versichert  ist,  insoweit  dieser
Betrag  den  Schätzungswerth  nicht  übersteigt.  Es  ist  also,  wenn  Brandgut
  beliehen  werden  soll,  stets  außer  dem  Taxwerth  auch  der  Betrag  zu
ermitteln,  mit  welchem  das  Gebände  in  der  Brandversicherungsanstalt  versichert
  ist  (durch  Einfordern  eines  Auszugs  aus  dem  Brandversicherungskataster);
  und  nur  der  niedrigere  der  beiden  darnach  sich  ergebenden  Werthe
darf  der  Prüfung  der  Sicherheit  zu  Grunde  gelegt  werden.  Um  eine
Minderung  der  Sicherheit  zu  verhüten,  hat  der  Vormund  auch  weiter
darauf  zu  achten,  daß  das  Gebäude  in  der  Brandversicherungsanstalt  des
Großherzogthums  dauernd  zu  dem  Betrage  versichert  bleibt,  der  bei
der  Prüfung  der  Sicherheit  zu  Grunde  gelegt  worden  ist.  Der  Vormund
soll  daher  in  dem  Vertrage  die  sofortige  Rückzahlbarkeit  der  Hypothek  für
den  Fall  bedingen,  daß  die  Versicherungssumme  gemindert  wird  oder  der
Ausschluß  des  Gebäudes  von  der  Versicherung  erfolgt.

Für  die  in  anderen  Bundesstaaten  belegenen  Grundstücke  bestimmen
die  in  den  einzelnen  Staaten  ergangenen  Ausführungsgesetze  zum  B.  G.  B.
die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld  festzustellen  ist.

Veraltete  Taxen  dürfen  der  Prüfung  der  Sicherheit  nicht  zu  Grunde
gelegt  werden,  vielmehr  hat  der  Vormund,  wenn  die  Mündelsicherheit  nicht
ohnedem  ganz  außer  Zweifel  steht,  auf  Beibringung  einer  neuesten  Taxe
zu  bestehen.  Der  Vormund  hat  thunlichst  selbst  nachzuprüfen,  ob  die  in
der  beigebrachten  Taxe  zu  Grunde  gelegten  Werthsverhältnisse  in  Ansehung
der  dauernden  ortsüblichen  Verkaufspreise  ohne  Bedenken  sind.  Um  sich
hierüber  zu  vergewissern  soll  der  Vormund,  dafern  ihm  Zweifel  beigehen,
die  Ankaufs=  und  Uebernahmepreise  der  betreffenden  Grundstücke  zu  ermitteln
  suchen,  was  namentlich  dann  geboten  ist,  wenn  das  zu  verleihende
Kapital  der  Grenze  sich  nähert,  bis  zu  welcher  Grundstücke  beliehen
werden  dürfen.

Außer  den  in  §  1807  des  B.  G.  B.  unter  Nr.  2  bis  4  bezeichneten
Werthpapieren  hat  das  A.G.  zum  B.  G.  B.  für  das  Großherzogthum
noch  folgende  Werthpapiere  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
  erklärt:

1.  die  Werthpapiere,  welche  von  einer  deutschen  kommunalen  Körperschaft

  oder  von  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft  den
        <pb n="31" />
        9

gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend  ausgestellt  und  entweder
seitens  der  Gläubiger  kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen  Tilgung
unterliegen,

2.  die  Pfandbriefe  der  im  Königreich  Preußen  und  im  Königreich
Sachsen  mit  staatlicher  Genehmigung  bestehenden  Landschaften  und
landschaftlichen  Kreditvereine,  sofern  sie  an  einer  der  Börsen  zu
Berlin,  Frankfurt  a./M.  oder  Leipzig  gehandelt  werden.

Andere  als  die  unter  Nr.  2  bezeichneten  Pfandbriefe  haben  für  das
Großherzogthum  die  Mündelsicherheit  nicht.  (Von  der  in  §  212  des  A.  G.
zum  B.  G.B.  unter  Nr.  3  nachgelassenen  Befugniß  hat  die  Staatsregierung
bislang  keinen  Gebrauch  gemacht).

In  vielen  Fällen,  namentlich  dann,  wenn  das  Mündelvermögen  nur,  tghhe
gering  ist,  so  daß  voraussichtlich  zum  Zwecke  der  Erziehung  und  Ausbildung
des  Mündels  das  Kapital  nach  und  nach  angegriffen  werden  muß,  würde
die  Anlegung  des  Mündelgelds  in  Hypotheken  oder  Werthpapieren  zu
großen  Umständen  und  Weiterungen  führen.  Namentlich  für  solche  Fälle
läßt  das  B.G.B.  dem  Vormunde  nach,  das  Mündelgeld  auch  durch  Einzahlung
  bei  einer  öffentlichen  Sparkasse  zinsbar  anzulegen.  Jedoch
darf  die  Anlegung  nur  bei  einer  solchen  Sparkasse  erfolgen,  die  von  der
zuständigen  Behörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur
Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  worden  ist.  Im  Großherzogthume
  sind  dies  die  sämmtlichen  im  Großherzogthume  bestehenden
öffentlichen  Sparkassen  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1899,
Reg.-Bl.  S.  733).

Die  Anlegung  des  Geldes  bei  der  Sparkasse  hat  unter  der  Bestimmung
  zu  geschehen,  daß

„zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist."

8  10.
o)  Wahl  unter

Die  Auswahl  unter  den  verschiedenen  zulässigen  Anlegungsarten  istoos,
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Vormundes  überlassen,  der  dabei  jedoch
an  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden
  ist,  des  Vormundschaftsgerichts  gebunden  ist.  Insbesondere  ist  es
auch  Sache  des  Vormundes,  den  für  die  Vermögensverwaltung  im  All-1900

  2
        <pb n="32" />
        10

gemeinen  innezuhaltenden  Haushaltsplan  aufzustellen  und  selbständig  zu
ermessen,  wieviel  er  als  Betriebsfonds  für  Verwaltungskosten  und  für  den
Unterhalt  des  Mündels  in  Händen  behalten  muß,  vorbehältlich  seiner  vollen
gesetzlichen  Verantwortlichkeit  und  des  Aufsichtsrechtes  des  Vormundschaftsgerichts.


Bei  der  Auswahl  unter  den  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  nachgelassenen
  Papieren  muß  die  möglichste  Erhaltung  des  Vermögensbestandes
als  oberster  Grundsatz  festgehalten  und  demnach  von  dem  Ankaufe  solcher
an  sich  zugelassener  Papiere,  bei  denen  besondere  Umstände  Bedenken  erregen
  können,  Abstand  genommen  werden.  Mit  dem  Ankaufe  und  Verkaufe,
  der  selbstverständlich  auf  den  Namen  des  Mündels  abzuschließen  ist,
ist  ein  zuverlässiges  Bankgeschäft  zu  beanftragen,  dafern  sich  nicht  etwa  im
einzelnen  Falle  zur  kostenfreien  Ausführung  dieses  Geschäfts  ohne  eine
solche  Vermittelung  Gelegenheit  bietet.

Vor  dem  Erwerbe  haben  sich  Vormund  und  Gegenvormund  davon
zu  überzeugen,  daß  das  zu  erwerbende  Werthpapier  bei  einer  der  drei
Börsen  in  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  oder  Leipzig  notirt  ist.  Nach  dem  Erwerbe
  haben  sie  aus  dem  Kurzszettel  festzustellen,  ob  der  richtige  Kurs  in
Rechnung  gestellt  ist.

Entstehen  über  die  Art  der  Anlegung  zwischen  Vormund  und  Gegenvormund
  Meinungsverschiedenheiten,  so  ist  die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts
  einzuholen.

11.

ilniesen  van  Der  Kreis  der  in  §  9P  nachgelassenen  Anlegungsarten  wird  im  Allbelonderendinen

  a  meinen  ausreichen.  Soweit  indessen  nach  den  befonderen  Verhältnissen
des  Einzelfalles  es  dem  Mündel  vortheilhafter  ist,  die  verfügbaren  Gelder
in  anderer  Weise,  als  durch  zinsbare  Anlegung  in  Hypotheken  oder  Werth—
papieren  nutzbar  zu  machen,  ist  auch  eine  andere  Anlegungsart  dem  Vor—
munde  unverwehrt,  sei  es  durch  Ankauf  von  Grundstücken  oder  durch  An—
legung  der  Gelder  in  einem  Handelsgewerbe  oder  in  einem  anderen  ge—
werblichen  Betriebe.  In  allen  diesen  Fällen  bedarf  es  jedoch  der  vor—
herigen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Kann  unter  besonderen  Umständen  die  dauernde  Anlegung  des  Mündel—
geldes  nicht  alsbald  erfolgen,  so  ist  wenigstens  für  die  vorübergehende  An—
        <pb n="33" />
        11

legung  des  Geldes  durch  Einzahlung  bei  einer  geeigneten  öffentlichen  Spar—
kasse  oder,  wenn  auch  dies  unthunlich  ist,  bei  der  Reichsbank,  —  andere
Banken  (§  1808  des  B.  G.  B.)  kommen  für  das  Großherzogthum  zunächst
nicht  in  Betracht,  —  Sorge  zu  tragen.  Die  Anlegung  hat  auch  hier
unter  der  Bestimmung  zu  erfolgen,  daß

zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.

Diese  Anlegung  darf  indessen  stets  nur  eine  vorübergehende  sein.
Der  Vormund  hat  daher,  sobald  angängig,  auf  die  dauernde  Anlegung  des
Geldes  in  einer  der  nach  §  9  nachgelassenen  Anlegungsarten  Bedacht  zu
nehmen.

8  12.

Die  Vorschriften  der  §§  9  bis  11  gelten  nur  für  die  Anlegung  verfügbarer
  Mündelgelder.  In  Ansehung  solcher  Kapitalien,  die  sich  bei  Beginn
  der  Vormundschaft  im  Vermögen  des  Mündels  vorfinden  oder  die
während  des  Bestehens  der  Vormundschaft  dem  Mündel  durch  Erbgang
oder  durch  freigebige  Verfügung  unter  Lebenden  zufallen  und  deren  Anlage
den  Vorschriften  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld  nicht  entspricht,  ist
es  dem  Vormund  überlassen,  wie  er  nach  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen
nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  im  Interesse  des  Mündels  handeln
zu  müssen  glaubt.  Regelmäßig  wird  er,  soweit  nicht  besondere  Umstände
(insbesondere  auch  die  bei  der  Zuwendung  getroffene  Anordnung  eines
Dritten,  —  §5  Abs.  1  —)  entgegenstehen,  unsichere  Werthpapiere  umzusetzen,
  unsichere  Hypotheken  zu  kündigen  haben.

8  13.

Die  zum  Vermögen  des  Mündels  gehörigen  Inhaberpapiere  —  ab—
gesehen  jedoch  von  Banknoten  und  Kassenscheinen,  die  wie  baares  Geld
behandelt  werden,  —  sowie  die  Orderpapiere  mit  Blanko-Indossament  hat
der  Vormund  nebst  den  zugehörigen  Erneuerungsscheinen  bei  dem  Amts—
gerichte  oder  bei  der  Reichsbank  zu  hinterlegen.  Der  Vormund  kann  die
Werthpapiere  nach  seiner  Wahl,  statt  sie  zu  hinterlegen,  durch  den  Aus—
steller  auf  den  Namen  des  Mündels  umschreiben  lassen,  soweit  eine  solche
Umschreibung  zulässig  ist.

2*

—

2.  Verwaltung
des  vorhandenen
Kapitalvermögens.


3.  Verwahrung
der  Werthpapiere.
        <pb n="34" />
        12

Die  Hinterlegung  und  die  Umschreibung  hat  unter  der  Bestimmung
zu  erfolgen,  daß  der  Vormund  über  die  Werthpapiere  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.

Die  zu  den  hinterlegten  Werthpapieren  gehörigen  Zins-,  Renten-  oder
Gewinnantheilscheine  verbleiben  in  den  Händen  des  Vormunds  (vgl.  8  15).

Gehören  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  der  Großherzoglichen
Landeskreditkasse  oder  eines  Bundesstaats  zum  Vermögen  des  Mündels,  so
ist  der  Vormund  berechtigt  und  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
verpflichtet,  sie  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich,  die  Landeskreditkasse
oder  gegen  den  Bundesstaat  umzuwandeln.  In  das  Schuldbuch  hat  der
Vormund  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er  über  die  Forderungen
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.  Den
gleichen  Vermerk  hat  der  Vormund  eintragen  zu  lassen,  wenn  solche  Buchforderungen
  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft  zum  Vermögen  des
Mündels  gehören.

Sind  Werthpapiere,  die  nach  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  zu  hinterlegen
  gewesen  wären,  ausnahmsweise  —  weil  der  Vormund  durch  rechtsgültige
  Bestimmung  des  Vaters  oder  der  Mutter  des  Mündels  oder  durch
besondere  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  von  der  Verpflichtung  zur
Hinterlegung  entbunden  worden  ist  —  in  den  Händen  des  Vormundes
verblieben,  so  hat  er  ein  genaues  Verzeichniß  unter  Angabe  von  Serie,
Nummer,  Neunwerth,  Zinssatz  und  Tag  der  Ausstellung  jedes  einzelnen
Papiers  in  zwei  Ausfertigungen  aufzustellen  und  die  eine  selbst  zu  behalten,
die  andere  aber  dem  etwa  bestellten  Mitvormunde  oder  dem  Gegenvormunde,
  wenn  aber  weder  der  eine  noch  der  andere  vorhanden,  dem  Vormundschaftsgerichte
  in  Verwahrung  zu  geben.  Neuerworbene  Papiere  sind
in  diesen  Verzeichnissen  stets  nachzutragen,  die  verausgabten  zu  durchstreichen.


8  14.

Dem  Vormund  liegt  die  Ueberwachung  der  Kündigungen,  Ausloosungen,
Zinsänderungen  und  Ungültigkeitserklärungen  der  Werthpapiere  ob,  und
zwar  auch  dann,  wenn  sie  bei  Gericht  hinterlegt  worden  sind.

Auf  diese  Obliegenheit  soll  der  Vormund  vom  Vormundschaftsgerichte
ausdrücklich  aufmerksam  gemacht  und,  daß  dies  geschehen,  zu  den  Akten
bemerkt  werden.
        <pb n="35" />
        13

8  15.
Die  nicht  hinterlegten  Werthpapiere,  Urkunden  und  anderen  dem  "8

von  Urkunden
Mündel  gehörigen  beweglichen  Sachen,  namentlich  auch  die  zu  hinterlegtep,
Werthpapieren  gehörigen  Zins-,  Renten=  und  Gewinnantheilscheine,  Hypothekenbriefe
  u.  dergl.,  hat  der  Vormund  sorgfältig  zu  verwahren  und  für
ihre  Erhaltung  zu  sorgen,  insbesondere  auch  sie  thunlichst  gegen  Feuersgefahr
  zu  sichern.

Fehlt  es  ihm  an  geeigneten  Behältnissen  oder  Räumen  zur  Aufbewahrung,
  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgerichte  Anzeige  zu  machen  und
ihre  anderweite  sichere  Unterbringung  oder,  soweit  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten
  in  Frage  kommen,  deren  Hinterlegung  zu  beantragen.

Auch  ohne  daß  der  Vormund  es  beantragt  hat,  kann  das  Vormundschaftsgericht
  aus  besonderen  Gründen  anordnen,  daß  er  die  in  seinen
Händen  befindlichen  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere  bei  dem  Amtsgericht
oder  einer  anderen  Stelle  zu  hinterlegen  hat.

Das  dem  Mündel  gehörige  Mobiliar  ist  bei  einer  geeigneten  Versicherungsgesellschaft
  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern.

8  16.

Gehört  Grundbesitz  zum  Vermögen  des  Mündels,  so  hat  der  Vor-b#
mund  darauf  zu  sehen,  daß  Gebäude  in  gutem  baulichen  Stande  erhalten,
und  andere  Grundstücke  ordnungsmäßig  bewirthschaftet  werden.

Besteht  an  dem  Grundbesitze  ein  Nießbrauchs=  oder  Nutznießungsrecht
eines  Dritten,  so  hat  der  Vormund  den  Berechtigten  zur  Erfüllung  der
ihm  in  den  angegebenen  Beziehungen  (Abs.  1)  obliegenden  Verpflichtungen
anzuhalten.

Findet  sich  zur  Verpachtung  des  Grundbesitzes  keine  annehmbare
Gelegenheit,  so  ist  es  Aufgabe  des  Vormundes,  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Grundstücke  für  Rechnung  des  Mündels  selbst  bewirthschaftet  werden,  daß
geeigneten  Falles  ein  besonderer  Verwalter  angestellt  und  über  alle  vorkommenden
  Aufwände  und  Nutzungen  besondere  genaue  Rechnung  geführt  wird.

Die  Feldfrüchte  sind,  wenn  die  Grundstücke  für  den  Mündel  unmittelbar

  bewirthschaftet  werden,  gegen  Hagelschlag  zu  versichern,  soweit  dies
den  Grundsätzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entspricht.  Bei  Ver-
        <pb n="36" />
        14

pachtungen  kann  dem  Pächter  die  Verpflichtung  zur  Versicherung  auf—
erlegt  werden.

§  17.
d  Der  Vormund  ist,  wenn  und  soweit  nicht  das  von  ihm  verwaltete

Vermögen  des  Mündels  dem  Nießbrauche  oder  der  Nutznießung  eines
Dritten  unterliegt,  verpflichtet,  die  ordnungsmäßige  Anmeldung  der  anmeldungspflichtigen
  Bezüge  (§8  11,  22  bis  33  des  Einkommensteuergesetzes
vom  2.  Juni  1897,  Art.  10  bis  29  der  Ausführungsverordnung  vom
19.  Juli  1898)  und  die  ordnungsmäßige  Erklärung  der  erklärungspflichtigen
Einkünfte  (§§  43  bis  48  des  Einkommensteuergesetzes,  Art.  45  der  Ausführungsverordnung)
  zu  bewirken.  Ebenso  liegt  im  vorbezeichneten  Falle
dem  Vormunde  ob,  die  von  dem  Mündelvermögen  zu  entrichtenden  Schuldzinsen
  und  dauernden  Lasten  (§8§  16,  17  bis  20  des  Einkommensteuergesetzes,
Art.  3  bis  5  der  Ausführungsverordnung)  bei  der  Steuerbehörde  rechtzeitig
anzumelden.

Die  Anmeldungen  müssen  bis  zum  8.  Januar  bezüglich  8.  Juli  erfolgt
  sein  (§  22  des  Einkommensteuergesetzes).

Im  Falle  der  Unterlassung  der  Anmeldung  anmeldungspflichtiger
Bezüge  und  im  Falle  der  unrichtigen  Anmeldung  solcher  Bezüge  oder  der
Schuldzinsen  u.  s.  w.  sowie  im  Falle  der  wissentlich  unrichtigen  Abgabe
einer  Steuererklärung  treffen  den  Vormund  die  gesetzlich  angedrohten
Strafen  (§§  85  bis  93  des  Einkommensteuergesetzes).

Die  vorstehend  angeführten  Paragraphen  des  Einkommensteuergesetzes
vom  2.  Juni  1897  und  die  angezogenen  Artikel  der  Ausführungsverordnung

vom  19.  Juli  1898  sind  in  der  Anlage  B  abgedruckt.

..  §  18.
gorsabsadn,  Zu  den  Zwecken  der  Verwaltung  des  Mündelvermögens  hat  der  Vormögens.
  mund  auch  das  Recht,  einzelne  Stücke  desselben  zu  veräußern.
ua  4vo  Eeweg.  Unbeschränkt  ist  dieses  Recht,  abgesehen  von  den  Werthpapieren,  in

außer  den  Werth=#opleren;

  Ansehung  der  dem  Mündel  gehörigen  beweglichen  Sachen.  Der  Vormund
kann  sie  nach  seinem  freien  pflichtmäßigen  Ermessen  behalten  oder  verkaufen;
  er  muß  jedoch  unverzüglich  zum  Verkaufe  schreiten,  wenn  der  Verderb
  der  Sache  oder  eine  wesentliche  Minderung  des  Werthes  zu  besorgen
  ist.
        <pb n="37" />
        15

Die  freie  Verfügungsbefugniß  des  Vormundes  erstreckt  sich  auch  auf
Kostbarkeiten.

Zur  Veräußerung  von  Werthpapieren  ist  die  Genehmigung  des  Gegen-  vo  Verut
vormundes  oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.  Sind  die  Werthpapiere  hinterlegt,  so  ist  stets  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  der
Vormund,  ohgleich  er  von  der  Verpflichtung  zur  Hinterlegung  ausnahmsweise
  durch  rechtsgültige  Bestimmung  der  Eltern  des  Mündels  oder  durch
besondere  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  entbunden  worden  war,
dennoch  aus  freien  Stücken  die  Hinterlegung  bewirkt  hatte.

Ebenso  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  des  Vormundschaftsgerichts  zu
der  Veräußerung  (Abtretung)  einer  dem  Mündel  zustehenden  Forderung.
Dies  gilt  namentlich  auch  für  Hypothekenforderungen,  Grund=  und  Rentenschulden
  und  für  Sparkasseguthaben,  welche  dem  Mündel  zustehen.

Die  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Mündels  ist  nur  mit  Ge=  tund—
nehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zulässig.  Die  Genehmigung  seitens
des  Gegenvormundes  ist  hier  nicht  ausreichend,  aber  auch  nicht  erforderlich.
Doch  soll  sich  der  Vormund  zuvor  mit  dem  Gegenvormund  ins  Einvernehmen
  setzen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Veräußerung  eines  dem  Mündel
zustehenden  Rechtes  an  einem  Grundstück,  das  nicht  in  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  besteht,  und  für  die  Veräußerung  einer
dem  Mündel  zustehenden  Forderung,  auf  Grund  deren  dieser  die  Begründung
  oder  Uebertragung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücke  oder  die  Befreiung
  eines  eigenen  Grundstücks  von  dem  aufhaftenden  Rechte  eines  Dritten
zu  verlangen  befugt  ist.

§  19.

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  §  18  die  Veräußerung  eines  zum  ##derwete
Mündelvermögen  gehörigen  Gegenstandes  dem  Vormunde  nur  unter  Hinzu=  ne
tritt  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschafts-  8¾
gerichts  nachgelassen  ist,  ist  auch  jede  andere  Verfügung,  namentlich  die
Belastung  des  Gegenstandes  mit  einem  Pfandrechte,  einer  Hypothek  oder
einem  sonstigen  Rechte  oder  die  Aufhebung  des  dem  Mündel  zustehenden

Rechtes  dem  Vormunde  nur  unter  der  gleichen  Bedingung  gestattet,  und
        <pb n="38" />
        16

darf  der  Vormund  nur  unter  der  gleichen  Genehmigung  die  Verpflichtung
zu  einer  der  bezeichneten  Verfügungen  eingehen.
iriondere,  de  Bei  einer  Forderung  und  einem  anderen  Rechte,  kraft  dessen  der
za  nddelMündel  eine  Leistung  verlangen  kann,  ist  zwar  der  Vormund  zur  Kündigung
stung.  und  zur  Einklagung  selbständig  befugt,  hingegen  bedarf  er  zur  Annahme  der
geschuldeten  Leistung  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  Vor—
mundschaftsgerichts.  Nur  dann  ist  eine  solche  Genehmigung  nicht  er—
forderlich:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung  nicht  in  Geld  oder
Werthpapieren  besteht;  also  z.  B.  zur  Annahme  eines  für  den
Mündel  gekauften  Gegenstandes  oder  zur  Annahme  von  Natural—
leistungen,  die  der  Mündel  zu  fordern  hat;

2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als  300  —  beträgt.  Beträgt
  der  Anspruch  mehr  als  300  J/  so  ist  die  Genehmigung  des
Gegenvormundes,  Mitvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichtes
auch  dann  erforderlich,  wenn  eine  Abschlagszahlung  geleistet  werden
soll,  die  den  Betrag  von  300  „  nicht  übersteigt.  Ist  Geld  mit
der  ausdrücklichen  Bestimmung  angelegt,  daß  zur  Erhebung  die
Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich  sei  (wie  dies  namentlich  im  Falle  der  Anlegung  von
Mündelgeld  bei  einer  Sparkasse  stets  zu  geschehen  hat),  so  ist  diese
vorbehaltene  Genehmigung  auch  zur  Erhebung  eines  Betrags  unter
300  erforderlich.

3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  welches  der  Vormund  in
besonderen  Ausnahmefällen  in  anderer  als  der  gesetzlich
regelmäßig  zugelassenen  Weise  angelegt  hat.  Namentlich
ist  dabei  zu  denken  an  ganz  vorübergehende  Anlägen,  die  der  Vormund
  unter  seiner  gesetzlichen  Verantwortung  für  den  Mündel  vorgenommen
  hat.

4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  Nutzungen  des  Mündelververmögens
  gehört.  Die  Einziehung  solcher  laufenden  Einnahmen
  an  Zinsen,  Renten,  Dividenden,  Pacht=  und  Miethzinsen
steht  dem  Vormunde  allein  zu,  ebenso  die  Annahme  des  Erlöses
für  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  die  auf  den  Grundstücken  des
Mündels  gewonnen  sind,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag.
        <pb n="39" />
        17

Dies  gilt  auch  für  Rückstände  von  solchen  laufenden  Einnahmen,
sofern  dieselben  nicht  zum  Kapital  geschlagen  und  dadurch  Theil
der  Kapitalschuld  geworden  sind.

wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  der  Kündigung
  oder  Rechtsverfolgung  oder  auf  sonstige  Nebenleistungen
  gerichtet  ist.

8  20.

Die  Vertretungsmacht  des  Vormundes  ist  grundsätzlich  eine  unbe—

schränkte.
B.  G.  B

J.

Sie  erleidet  Einschränkungen  nur  insoweit,  als  dies  in  dem
ausdrücklich  bestimmt  ist.

Kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist  die  Vertretungsmacht  des

Vormundes:

1.

2.

bei  Angelegenheiten  des  Mündels,  für  welche  ein  Pfleger  bestellt
ist  (§§  57  ff.);  ferner

bei  Rechtsgeschäften  zwischen  dem  Vormunde,  seinem  Ehegatten
oder  einem  seiner  Verwandten  in  gerader  Linie  (Abkömmlinge  und
Vorfahren)  einerseits  und  dem  Mündel  andrerseits,  es  sei  denn,
daß  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht;

bei  Rechtsgeschäften,  welche  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer
durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder  Bürgschaft  gesicherten  Forderung
des  Mündels  gegen  den  Vormund  oder  die  Aufhebung  oder  Minderung
  dieser  Sicherheit  zum  Gegenstande  haben  oder  die  Verpflichtung
  des  Mündels  zu  einer  solchen  Uebertragung,  Belastung,
Aufhebung  oder  Minderung  begründen;

bei  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  dem  Mündel  und  den  in  Ziff.  2
bezeichneten  Personen  sowie  bei  Rechtsstreitigkeiten  über  die  in
Ziff.  3  bezeichneten  Angelegenheiten.

In  diesen  Fällen  hat  sich  der  Vormund  jeder  Vertretungshandlung

zu  enth

Pflegers
II.

alten  und  dem  Vormundschaftsgerichte  wegen  Bestellung  eines
(§§  57  ff.)  Anzeige  zu  erstatten.
Durch  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  kann  dem

Vormunde  die  Vertretungsmacht  entzogen  werden,  wenn  das  Interesse
des  Mündels  zu  dem  des  Vormundes  oder  eines  von  ihm  vertretenen

1900  3

HE—
n  der  Ber—
8
befugniß  des
Vormundes.
        <pb n="40" />
        18

Dritten,  seines  Ehegatten  oder  eines  seiner  Verwandten  in  gerader  Linie
in  erheblichem  Gegensatze  steht.

III.  Durch  das  Erforderniß  der  Genehmigung  des  Vormund—
schaftsgerichts  ist  der  Vormund,  außer  bei  Veräußerungsgeschäften  (vergl.
§§  18,  19),  beschränkt  in  Ansehung  einzelner  besonders  wichtiger  und  über
die  Grenzen  einer  gewöhnlichen  Verwaltung  hinausgehender  Rechtsgeschäfte.

Aus  diesem  Grunde  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung  des  Vor—
mundschaftsgerichts:

1.

zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Grund—
stücks  für  den  Mündel  gerichtet  ist.  Zum  Erwerbe  eines  Grund—
stücks  durch  unentgeltliche  Verfügung  (sei  es  durch  eine  Verfügung
unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen)  bedarf  es  einer  Ge—
nehmigung  nicht;

zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Rechtes
an  einem  Grundstücke,  welches  nicht  in  einer  Hypothek,  Grund—
schuld  oder  Rentenschuld  besteht,  gerichtet  ist,  namentlich  also  eines
Nießbrauchs;

zum  Beginn  eines  Erwerbsgeschäftes  im  Namen  des  Mündels  und
zur  Auflösung  eines  dem  Mündel  gehörigen  Erwerbsgeschäfts,  —
nicht  also  zur  Fortführung  eines  dem  Mündel  von  einem  Dritten
durch  Verfügung  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen  zugefallenen
Geschäftes  —;

zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  oder  die
Veräußerung  eines  Erwerbsgeschäftes  gerichtet  ist,  sowie  zu  einem
Gesellschaftsvertrage,  der  zum  Betriebe  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen
  wird;

zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  der  Mündel  zu  einer  Verfügung
  über  sein  Vermögen  im  Ganzen  oder  über  eine  ihm  angefallene
  Erbschaft  oder  über  seinen  künftigen  gesetzlichen  Erbtheil
oder  einen  künftigen  Pflichttheil  verpflichtet  wird,  sowie  zu  einer
Verfügung  über  den  Antheil  an  einer  Erbschaft;

zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  sowie

zum  Verzicht  auf  einen  Pflichttheil;

zu  einem  Erbtheilungsvertrage,  wobei  die  Frage,  ob  überhaupt

eine  Erbtheilung  zu  erfolgen  oder  ob  die  Erbmasse  ungetheilt
        <pb n="41" />
        10.

11.

12.
13.

14.—

15.
16.

17.

19

bleiben  soll,  und  gegebenenfalls,  ob  zum  Zwecke  der  Herbeiführung
einer  gerichtlichen  Erbauseinandersetzung  der  nach  §  86  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
erforderliche  Antrag  zu  stellen  ist,  zunächst  —  vorbehältlich  des
Aufsichtsrechtes  des  Vormundschaftsgerichtes  —  der  selbständigen
Entscheidung  des  Vormundes  überlassen  bleibt;  ferner:

zu  Pachtverträgen  und  zwar  zu  einem  Pachtvertrage  über  ein
Landgut  oder  einen  gewerblichen  Betrieb  in  jedem  Falle,  zu  einem
Pachtvertrage  über  einzelne  Grundstücke  nur  dann,  wenn  das  Pachtverhältniß
  länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des  21.  Lebensjahres
  des  Mündels  fortdauern  soll;

zu  Miethverträgen  und  zu  anderen  Verträgen,  durch  die  der  Mündel
zu  wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet  werden  soll,  unter  der
gleichen  Voraussetzung;

zu  einem  Lehrvertrag,  der  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen
  wird;

zu  einem  auf  die  Eingehung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrag,  wenn  der  Mündel  zu  persönlichen  Leistungen
für  längere  Zeit  als  ein  Jahr  verpflichtet  werden  soll;

zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des  Mündels;

zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder
zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit  aus  einem  Wechsel  oder  einem

anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann;

Zur  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  insbesondere  zur
Eingehung  einer  Bürgschaft;

zur  Ertheilung  einer  Prokura;

zu  einem  Vergleich  oder  einem  Schiedsvertrag,  es  sei  denn,  daß
der  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit  in  Geld  schätzbar
ist  und  den  Werth  von  300  Mark  nicht  übersteigt;

zu  einem  Rechtsgeschäft,  durch  das  die  für  eine  Forderung  des
Mündels  bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert  oder  die
Verpflichtung  dazu  begründet  wird.

Weiter  ist  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich:

18.

zu  dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Auf—
3*
        <pb n="42" />
        20

hebung  einer  an  einem  Grundstück  bestehenden  Gemeinschaft,  an
welcher  der  Mündel  als  Miteigenthümer  betheiligt  ist;

19.  zu  dem  Antrage  auf  Entlassung  des  Mündels  aus  dem  Staatsverbande;


20.  zu  einer  Vereinbarung  mit  dem  unehelichen  Vater  des  Mündels
über  dessen  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle
des  Unterhalts  tretende  Abfindung;

21.  im  Falle  der  Betheiligung  des  Mündels  an  einer  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  zu  einem  Verzichte  des  Mündels  auf  den  ihm
zustehenden  Antheil  am  Gesammtgute.

IV  Beschränkt  ist  endlich  die  Vertretungsmacht  des  Vormundes
auf  dem  Gebiete  der  familienrechtlichen  Verträge  und  Rechtsgeschäfte.


Bei  Ehelichkeitserklärung  unehelicher  Mündel,  bei  der  Annahme  des
Mündels  an  Kindesstatt,  bei  der  Eheschließung  des  Mündels,  bei  dem
Abschluß  von  Ehe=  und  Erbverträgen,  sowie  bei  der  Errichtung  eines  Testamentes
  durch  den  Mündel  tritt  eine  Mitwirkung  des  Vormundes  zumeist
überhaupt  nicht  ein,  und  soweit  der  Vormund  überhaupt  zur  Mitwirkung
berufen  ist,  beschränkt  diese  sich  doch  wesentlich  darauf,  daß  er  zu  den  von
dem  Mündel  selbst  nach  eigener  freier  Entschließung  abzugebenden  Erklärungen
  seine  Zustimmung  zu  ertheilen  hat,  die  indeß  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ergänzt  werden  kann.

Ueber  die  Mitwirkung  des  Vormundes  bei  Eheschließung  des  Mündels
  und  dem  Abschluß  von  Eheverträgen  für  diesen  trifft  der  §  36  nähere
Bestimmungen.  Im  Uebrigen  wird  der  Vormund  in  solchen  —  im  Allgemeinen
  seltenen  —  Fällen  gut  thun,  sich  unter  Darlegung  der  Verhältnisse
  des  einzelnen  Falles  eine  besondere  Unterweisung  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  zu  erbitten.

§  21.
Hat  der  Mündel  das  7.  Lebensjahr  vollendet,  so  gewinnt  er  auch  auf

durch  eigene  dem  Gebiete  der  vermögensrechtlichen  Rechtsgeschäfte  eine  gewisse  Geschäftsfähigkeit

  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen:
1.  Der  Mündel  kann  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  er  lediglich
einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt,  vollwirksam  ohne  den  Vormund  ab-
        <pb n="43" />
        21

schließen.  Namentlich  kann  ein  Dritter  rechtsgültig  dem  Mündel  gegenüber
ein  Recht  aufgeben,  ihm  eine  Schuld  erlassen,  ihm  eine  Schenkung  machen,
mit  ihm  einen  Erbvertrag  abschließen  und  dergleichen.  Vorausgesetzt  ist
aber  überall,  daß  dem  Mündel  keinerlei  Gegenverpflichtungen  aus  dem
Geschäft  erwachsen.  Sonst  bedarf  er  zu  dem  Geschäft,  —  mag  es  sonst
noch  so  vortheilhaft  für  ihn  sein,  —  der  Genehmigung  des  Vormundes.

Die  Wahrnehmung  der  aus  einem  vom  Mündel  in  rechtsgültiger
Weise  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  diesem  gegenüber  entspringenden
Verpflichtungen  liegt  dem  Vormunde  ob.

2.  Der  Mündel  kann  selbsthandelnd  Verträge  aller  Art  abschließen.

Der  Abschluß  von  Verträgen  im  Namen  des  Mündels  braucht  daher,
nachdem  der  Mündel  das  7.  Lebensjahr  vollendet  hat,  nicht  überall  in  der
Weise  zu  erfolgen,  daß  der  Vormund  (§  6)  den  Vertrag  im  Namen  des
Mündels  abschließt.  Es  kann  vielmehr  auch  der  Mündel  selbst  den  Vertrag
  mit  vorgängiger  Einwilligung  des  Vormundes  für  beide  Theile
bindend  abschließen.  Wieweit  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  zu  machen
ist,  bleibt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Vormundes  vorbehalten.

Aber  selbst  ein  vom  Mündel  ohne  die  Einwilligung  des  Vormundes
und  ohne  dessen  Vorwissen  abgeschlossener  Vertrag  entbehrt  nicht  durchaus
der  rechtlichen  Wirkung.  Vielmehr  erlangt  auch  ein  solcher  Vertrag  in
allen  seinen  einzelnen  Bestimmungen  rechtliche  Wirksamkeit,  wenn  der  Vormund
  nachträglich  den  Vertrag  genehmigt.  Der  Vormund  hat  daher
in  allen  solchen  Fällen  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  der  vom  Mündel  abgeschlossene
Vertrag  in  dessen  Interesse  liegt,  und  darnach  seine  Entschließung  über  die
Ertheilung  oder  Versagung  seiner  Genehmigung  zu  treffen  und  dem  andern
  Vertragschließenden  darüber  Mittheilung  zu  machen.

Dieser  bleibt  bis  zur  Entschließung  des  Vormundes  an  den  mit  dem
Mündel  vereinbarten  Vertrag  gebunden.  Nur  dann,  wenn  er  nicht  gewußt
hat,  daß  er  mit  einem  Mündel  abschloß,  oder  wenn  der  Mündel  wahrheitswidrig
  die  Einwilligung  des  Vormundes  zu  dem  Vertragsabschluß  behauptet
hat,  ist  der  andere  Vertragschließende  berechtigt,  den  Vertrag  dem  Mündel
oder  dem  Vormunde  gegenüber  zu  widerrufen.

Der  Vormund  kann  die  Erklärung  über  die  Ertheilung  oder  Versagung
  seiner  Genehmigung  sowohl  dem  Mündel  wie  dem  andern  Vertragschließenden
  gegenüber  abgeben  und  zwar  in  jeder  Form,  mündlich  oder
        <pb n="44" />
        22

schriftlich.  Der  andere  Vertragschließende  kann  jedoch  den  Vormund  zur
Erklärung  über  die  Ertheilung  oder  Versagung  der  Genehmigung  auffordern.
In  diesem  Falle  muß  die  Erklärung  des  Vormundes  dem  andern  Vertrag—
schließenden  gegenüber  abgegeben  werden.  Eine  dem  Mündel  gegenüber
erklärte  oder  versagte  Genehmigung  ist  ohne  Bedeutung.  Erklärt  der  Vor—
mund  nicht  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Empfang  der  Aufforderung  seine
Genehmigung,  so  verliert  der  Vertrag  jede  Wirksamkeit.

3.  Zur  Vornahme  einseitiger  Rechtsgeschäfte  ist  der  Mündel  nur  mit
vorgängiger  Genehmigung  des  Vormundes  befugt.  Soll  das  Rechtsgeschäft
gegenüber  einem  Dritten  vorgenommen  werden,  so  ist  die  Genehmigung  dem
Mündel  schriftlich  zu  ertheilen.

8  22.

Der  Mündel,  dem  vom  Vormunde  oder  mit  dessen  Zustimmung  von
einem  Dritten  Mittel  zu  einem  bestimmten  Zwecke  oder  zu  seiner  freien
Verfügung  überlassen  worden  sind,  kann  über  diese  Mittel  innerhalb  der
ihm  bei  der  Ueberlassung  gesteckten  Grenzen  wirksam  verfügen.  Namentlich
  gilt  dies  für  die  Mittel,  die  Studirenden,  Soldaten,  Dienstboten,
Arbeitern,  Lehrlingen,  Schülern  und  dergl.  zur  Bestreitung  ihres  Lebensunterhaltes,
  zur  Ausrüstung,  zum  Belegen  von  Vorlesungen  u.  s.  w.  überlassen
  werden.

Für  Schulden,  die  der  Mündel  über  die  ihm  zur  Verfügung  gestellten
  Mittel  hinaus  eingeht,  ist  eine  Haftung  des  Mündels  nur  insoweit
  begründet,  als  der  Vormund  deren  Eingehung  ausdrücklich  genehmigt
  hat.

§  23.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  zum  selbständigen  Betriebe  eines  Handwerks,  eines  industriellen
Unternehmens,  des  Handels,  der  Landwirthschaft,  eines  künstlerischen  oder
wissenschaftlichen  Berufs  oder  eines  sonstigen  Erwerbsgeschäftes  ermächtigen,
mit  der  Rechtsfolge,  daß  der  Mündel  sich  für  den  Kreis  der  Geschäfte,
die  der  Betrieb  des  Erwerbsgeschäftes  mit  sich  bringt,  vollwirksam  und,  ohne
an  eine  Genehmigung  des  Vormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichtes  gebunden
  zu  sein,  verpflichten  kann.  In  diesen  Fällen  hat  der  Vormund  sorgfältig  zu
prüfen,  ob  der  Mündel  nach  seiner  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung
        <pb n="45" />
        23

und  seinen  Fachkenntnissen  geeignet  ist,  dem  Geschäfte  selbständig  vorzustehen.
  Soweit  thunlich  hat  er  sich  darüber  auch  mit  Verwandten  oder
Verschwägerten  des  Mündels,  mit  dessen  bisherigen  Lehrherrn  oder
Prinzipalen  u.  s.  w.  zu  berathen.

Der  Vormund  hat  von  Zeit  zu  Zeit  die  Bücher  und  sonstigen  Geschäftspapiere
  einzusehen  und  sich  sonst  Einblick  in  den  Betrieb  des  Geschäftes
  zu  verschaffen.  Gewinnt  er  darnach  die  Ueberzeugung,  daß  der
Mündel  den  Anforderungen  des  Betriebes  nicht  gewachsen  ist,  so  hat  der
Vormund  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zur  Zurücknahme
der  dem  Mündel  ertheilten  Ermächtigung  zum  selbständigen  Betrieb  des
Geschäftes  nachzusuchen.

8  24.

Der  Vormund  kann,  ohne  daß  er  dazu  die  Genehmigung  des  Gegen—
vormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  einzuholen  braucht,  den  Mündel
ermächtigen,  in  Dienst  oder  Arbeit  zu  treten,  mit  der  Rechtsfolge,  daß  der
Mündel  nicht  nur  für  das  einzelne  Dienst-  oder  Arbeitsverhältniß,  sondern
für  alle  gleichartigen  Dienst-  und  Arbeitsverhältnisse  selbständig  ver—
pflichtungs=  und  verfügungsfähig  wird  und  insbesondere  nach  seinem  eigenen
Ermessen  den  Dienst  oder  die  Arbeit  aufgeben  und  einen  andern  Dienst
oder  eine  andere  Arbeit  eingehen  kann.

Will  der  Vormund  dem  Mündel  diese  weitreichende  Selbständigkeit
nicht  gewähren,  so  muß  er  die  Ermächtigung  zum  Eintritt  in  den  Dienst
oder  die  Arbeit  ausdrücklich  auf  das  bestimmte  Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß
  beschränken.

Hat  der  Vormund  den  Mündel  ermächtigt,  in  Dienst  oder  Arbeit  zu
treten,  so  hat  er  ihn  fortgesetzt  im  Auge  zu  behalten  und  über  sein  Ergehen
  zu  wachen.  Erweist  sich,  daß  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit,  der
gute  Ruf  oder  sonstige  wichtige  Interessen  des  Mündels  in  einem  Dienstoder
  Arbeitsverhältniß  gefährdet  sind,  so  hat  der  Vormund  unverzüglich
und  ohne  vorher  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  einholen  zu  müssen,  die  Ermächtigung  zurückzuziehen  und
gleich  zeitig  das  Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß  auf  Grund  des  §  626  des
B.  G.  B.  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  aufzukündigen,  d.  h.  sofort
aufzuheben  und  den  Mündel  zurückzurufen.
        <pb n="46" />
        Unentgeltlichkeit
  der
Vormundschafts-



Haftung  des

Vormundes.
Verhältniß
zum  Vormundschafts-



Verhältniß
zum
Gemeindewaisenrath.


24

Verschleudert  der  Mündel  den  verdienten  Dienst=  oder  Arbeitslohn
und  erweisen  sich  andere  Mittel  als  fruchtlos,  so  ist  der  Vormund  berechtigt,
die  ertheilte  Ermächtigung  zurückzuziehen  und  auf  Grund  der  Zurücknahme
den  vom  Mündel  verdienten  Lohn  selbst  einzuziehen  und  über  seine  Verwendung
  Bestimmung  zu  treffen.

§  25.

Der  Vormund  hat  die  Vormundschaft  unentgeltlich  zu  führen.  Jedoch
kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht  bei  bedeutendem  Umfange  der  Vormundschaft
  auf  seinen  Antrag  eine  Vergütung  aus  dem  Vermögen  des
Mündels  bewilligen,  sofern  dessen  Betrag  es  rechtfertigt.

Für  Dienste,  die  zu  seinem  Gewerbe  oder  Berufe  gehören,  kann  der
Vormund  in  jedem  Falle  die  angemessene  Vergütung  aus  dem  Vermögen
des  Mündels  verlangen.

8  26.

Der  Vormund  ist  für  jede  schuldhafte  Verletzung  der  ihm  obliegenden
Pflichten  dem  Mündel  mit  seinem  eigenen  Vermögen  verantwortlich.

Er  untersteht  in  seiner  gesammten  Amtsführung  der  Aufsicht  des
Vormundschaftsgerichts  und  hat  dessen  Anordnungen  unweigerlich  bei  Mei—
dung  der  gesetzlichen  Strafen  Folge  zu  leisten.

Der  Vormund  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  auf  Verlangen  jederzeit
  über  die  Führung  der  Vormundschaft  und  über  die  persönlichen  Verhältnisse
  des  Mündels  Auskunft  zu  ertheilen.  Den  Tod  des  Gegenvormundes
  oder  Mitvormundes  hat  er  unverzüglich  dem  Vormundschaftsgerichte
  anzuzeigen;  ebenso  hat  er  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,  wenn
in  der  Person  des  Gegenvormundes  oder  des  Mitvormundes  einer  der
andern  in  §  49  bezeichneten  Umstände  eintritt,  welche  diese  zur  Fortführung
ihres  Amtes  untauglich  oder  unfähig  machen,  damit  das  Vormundschaftsgericht
  über  deren  Entlassung  Entschließung  fassen  kann.

Neben  dem  Vormundschaftsgericht  übt  als  dessen  Hülfsorgan  der
Gemeindewaisenrath  die  Aufsicht  über  den  Vormund  aus.  Auch  dem  Gemeindewaisenrathe
  hat  der  Vormund  über  alle  die  Person  des  Mündels
betreffenden  Angelegenheiten  und  Verhältnisse  Auskunft  zu  ertheilen  und
vorhandene  Mißstände,  sowie  die  Mittel  und  Wege  zu  deren  Beseitigung
mit  ihm  zu  besprechen.  —  Den  Vorladungen  des  Gemeindewaisenraths  zu
den  Vormundschaftssitzungen  und  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung
        <pb n="47" />
        25

in  den  Sitzungen  getroffenen  Anordnungen  hat  der  Vormund  Folge  zu
leisten.
8  27.

Fühlt  der  Vormund  sich  durch  eine  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts
  beschwert,  so  steht  ihm  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das
vorgesetzte  Landgericht  zu.  Die  Beschwerde  ist  an  keine  Frist  gebunden.
Sie  kann  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  oder  bei  dem  Landgerichte  eingelegt
  werden.  Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift
  oder  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel
der  weiteren  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  zulässig.  Diese  weitere
Beschwerde  kann  jedoch  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung
des  Landgerichts  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Die  weitere
Beschwerde  kann  bei  dem  Vormundschaftsgerichte,  bei  dem  Landgerichte  oder
bei  dem  Oberlandesgerichte  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt
unterzeichnet  sein.

8  28.

Der  Vormund  hat  alsbald  nach  seiner  Verpflichtung  ein  Verzeichniß  #ontrosimaüber
  das  Vermögen  des  Mündels  zu  errichten  und,  mit  der  Versicherung  1.  mgen
der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  versehen,  dem  Vormundschaftsgerichte  zu
überreichen.  Ist  ein  Gegenvormund  bestellt,  so  ist  dieser  bei  der  Aufnahme
des  Verzeichnisses  zuzuziehen  und  ihm  das  Verzeichniß  zur  Prüfung  und
Mitunterzeichnung  vorzulegen.

Das  Gleiche  (Abs.  1)  hat  zu  geschehen,  wenn  dem  Mündel  später
Vermögen  zufällt.

Für  die  Aufstellung  des  Verzeichnisses  hat  das  beigedruckte  Formular  Am#e
(Anlage  C)  als  Anhalt  zu  dienen.

Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der
Hülfe  eines  Beamten,  eines  Notars  oder  des  Gemeindevorstandes  oder  eines
anderen  Sachverständigen  bedienen.

Ordnet  das  Gericht  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  durch  einen  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  an,  so  hat  der  Vormund  bei  der  Aufnahme
mitzuwirken  und  für  die  Vollständigkeit  des  Verzeichnisses  Sorge  zu  tragen.

1900  4
        <pb n="48" />
        26

Ist  der  Vormund  Gläubiger  oder  Schuldner  des  Mündels,  so  hat
er  den  Betrag  und  den  Grund  seiner  Forderung  oder  seiner  Schuld  im
Vermögensverzeichnisse  mit  anzugeben.  Entsteht  die  Forderung  oder  Schuld
erst  nach  Einreichung  des  Verzeichnisses,  so  ist  dem  Vormundschaftsgerichte
alsbald  Anzeige  zu  erstatten.

8  29.
snkkermund,  Der  Vormund  soll  über  seine  Vermögensverwaltung  ein  dem  Vormundschaftsgerichte

  auf  Verlangen  jederzeit  vorzulegendes  Tagebuch  führen
und  in  dieses  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Zeitfolge  nach  eintragen,
mit  genauer  Angabe  des  Datums  und  des  Grundes  der  einzelnen  Einnahme=
  und  Ausgabeposten.

Die  unter  Benutzung  des  Tagebuchs  zu  legende  Vormundschaftsrechnung
  ist,  soweit  nicht  vom  Vormundschaftsgerichte  etwas  Anderes  angeeP.,

  ordnet  wird,,  alljährlich  und  zwar  nach  dem  in  der  Anlage  D  angefügten  For-–i

  mulare  zu  fertigen  und  innerhalb  dreißig  Tagen  nach  Ablauf  des  für  die

Rechnungslegung  bestimmten  Zeitabschnittes  mit  den  Belegen  dem  Vormundschaftsgerichte
  einzureichen.

Gehört  zum  Vermögen  des  Mündels  ein  Handels=  oder  Erwerbsgeschäft,
  welches  mit  kaufmännischer  Buchführung  betrieben  wird,  so  genügt
in  Ansehung  dieses  Geschäftes  als  Rechnung  eine  aus  den  Büchern  gezogene
  Bilanz,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Vormundschaftsgerichtes,  jederzeit
  die  Vorlegung  der  Bücher  und  sonstigen  Belege  zu  verlangen.

Ist  der  Vormund  durch  rechtsgültige  Anordnung  des  Vaters  oder
der  Mutter  von  der  Rechnungslegung  befreit,  so  hat  er,  soweit  nicht  das
Vormundschaftsgericht  ein  Anderes  bestimmt,  nach  dem  Ablaufe  von  je  zwei
Jahren  eine  Uebersicht  über  den  Bestand  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden
  Mündelvermögens  aufzustellen  und  dem  Vormundschaftsgerichte
einzureichen.

Die  Vormundschaftsrechnung  sowohl,  wie  die  Vermögensübersicht  ist
vor  der  Einreichung  dem  Gegenvormunde  unter  Mittheilung  der  Belege
und  bezüglich  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes  vorzulegen  und  von
diesem  mit  seinen  Bemerkungen  zu  versehen.

Eine  Entlastung  zu  fordern,  ist  der  Vormund  nicht  berechtigt.
        <pb n="49" />
        27
8  30.

Der  Vormund  ist  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichtes  verpflichtet,
  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Mündelvermögen  Sicherheit
  zu  leisten.  Art  und  Umfang  der  Sicherheitsleistung  bestimmt  gleichfalls
das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.

Die  durch  die  Sicherheitsleistung,  sowie  die  durch  deren  Aenderung
oder  Aufhebung  entstehenden  Kosten  fallen  dem  Mündel  zur  Last.

31.

Die  Vormundschaft  endigt:
I.  ohne  Weiteres:

1.
2.

mit  dem  Tode  des  Mündels;

mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Mündel  das  21.  Lebensjahr  vollendet,
  oder  im  Falle  einer  früheren  Volljährigkeitserklärung  mit
der  Bekanntmachung  der  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige
für  volljährig  erklärt  wird,  an  diesen;

mit  der  Aufnahme  des  Mündels  in  eine  unter  staatlicher  Verwaltung
  oder  Aufsicht  stehende  Erziehungs=  oder  Besserungs-  Anstalt
zur  Zwangserziehung;

falls  die  Vormundschaft  durch  das  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt
veranlaßt  wurde,  dadurch,  daß  die  elterliche  Gewalt  wieder  in
Kraft  tritt;

dadurch,  daß  der  Mündel  durch  Annahme  an  Kindesstatt  unter
elterliche  Gewalt  tritt;

im  Falle  unehelicher  Geburt  des  Mündels  dadurch,  daß  er  durch
Ehelichkeitserklärung  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes
erlangt;

falls  die  Ehelichkeit  des  Mündels  vom  Vater  angefochten  worden
war,  dadurch,  daß  durch  rechtskräftiges  Urtheil  die  Ehelichkeit  festgestellt
  wird;

falls  der  Familienstand  des  Mündels  unbekannt  war,  dadurch,  daß
dessen  Familienstand  ermittelt  wird  und  der  Mündel  unter  elterlicher
  Gewalt  steht.

In  allen  diesen  Fällen  endigt  die  Vormundschaft,  ohne  daß  es  einer
Aufhebung  der  Vormundschaft  durch  das  Vormundschaftsgericht  bedarf,  un-47



FScchecheitsleistung.


Beendigung
der  Vormundschaft.
        <pb n="50" />
        28

mittelbar  mit  dem  Eintritt  des  bestimmten  Ereignisses  von  selbst.  Der
Vormund  ist  jedoch  berechtigt  und  verpflichtet,  diejenigen  Geschäfte,  mit
deren  Aufschub  Gefahr  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  von  zuständiger
Seite  anderweit  Verfügung  getroffen  werden  kann.

Wird  ein  unehelich  geborener  Mündel  durch  nachfolgende  Eheschließung
der  Eltern  legitimirt,  so  endigt  die  Vormundschaft  nicht  alsbald  mit  der
Eheschließung,  sondern  erst  dann,  wenn  die  Vaterschaft  des  Ehemannes
durch  ein  zwischen  ihm  und  dem  Mündel  ergangenes  Urtheil  rechtskräftig
festgestellt  ist  oder  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  von  dem  Vormundschaftsgericht
  angeordnet  wird.

II.  In  allen  übrigen  Fällen  endigt  die  Vormundschaft  nur  dadurch,  daß
vom  Vormundschaftsgerichte  ihre  Aufhebung  angeordnet  wird.

8  32.
Endißung,  Ohne  Endigung  der  Vormundschaft  endigt  das  Amt  des  Vormundes:
mde  Vorn0  I.  ohne  Weiteres:
Endigungder  1.  mit  seinem  Tode  oder  mit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung
schaft.  aussprechenden  Urtheils;

2.  mit  seiner  Entmündigung;
II.  in  allen  anderen  Fällen  nur  in  Folge  seiner  Entlassung  durch  das

Vormundschaftsgericht.
8  33.
Der  Vormund  kann  seine  Entlassung  in  den  folgenden  Fällen
verlangen:

1.  wenn  er  das  60.  Lebensjahr  vollendet  hat;

2.  wenn  er  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat;  ein  von
einem  Anderen  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  wird  nicht
gerechnet;

3.  wenn  er  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,  die  Vormundschaft
  ordnungsmäßig  zu  führen;

4.  wenn  er  wegen  Entfernung  seines  Wohnsitzes  von  dem  Sitze  des
Vormundschaftsgerichts  die  Vormundschaft  nicht  ohne  besondere  Belästigung
  führen  kann;

5.  wenn  er  von  dem  Vormundschaftsgericht  zur  Sicherheitsleistung  angehalten
  wird;
        <pb n="51" />
        29

6.  wenn  er  die  Vormundschaft  mit  einem  Andern  gemeinschaftlich

führen  soll;

7.  wenn  sonst  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Eine  verheirathete  Frau,  die  zum  Vormunde  bestellt  ist,  ist  auf  ihren
oder  ihres  Ehemannes  Antrag  zu  entlassen,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zur  Uebernahme  oder  zur  Fortführung  der  Vormundschaft  versagt
oder  die  Zustimmung  widerruft.  Diese  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung,
  wenn  der  Mann  der  Vater  des  Mündels  ist.

8  34.
Gegen  die  Verfügung,  durch  die  ein  Vormund  gegen  seinen  Willen
entlassen  wird,  steht  diesem  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  an
das  Landgericht  offen.
Die  sofortige  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
einzulegen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Ver—
fügung  dem  Vormund  bekannt  gemacht  worden  ist.

8  36.

Der  Vormund  hat  nach  Beendigung  seines  Amtes  seine  Bestallung
an  das  Vormundschaftsgericht  abzuliefern,  dem  Mündel  oder,  falls  dieser
unter  Vormundschaft  bleibt,  dem  anderweit  bestellten  Vormund  als  dem
Vertreter  des  Mündels  das  verwaltete  Vermögen  herauszugeben  und  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.

Soweit  er  während  der  Dauer  der  Vormundschaft  dem  Vormund—
schaftsgerichte  Rechnung  gelegt  hat,  genügt  eine  Bezugnahme  auf  diese
früheren  Rechnungen.

Londerbestimmungen  für  besondere  Fälle.

8  36.
Durch  die  Verheirathung  einer  Mündel  wird  die  Vormundschaft  4.  Stellung
nicht  beendigt.  .
Die  Mündel  bedarf  zur  Eingehung  der  Ehe  der  Zustimmung  des  Falleher#oer

Vormundes.  Der  Vormund  soll  seinen  Einfluß  dahin  geltend  machen,  #einer#.

daß  eine  leichtsinnige  und  unüberlegte  Eheschließung  unterbleibt.  Er  hat
        <pb n="52" />
        30

seine  Einwilligung  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Eingehung  der  Ehe
im  Interesse  der  Mündel  liegt.  Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
  ist  nicht  erforderlich.

Von  einer  beabsichtigten  Eheschließung  zwischen  dem  Vormunde  oder
einem  seiner  Verwandten  in  gerader  Linie  und  der  Mündel  ist  rechtzeitig
vor  Schließung  der  Ehe  dem  Vormundschaftsgerichte  Anzeige  zu  machen,
damit  dieses  das  nach  dem  Gesetz  in  diesem  Falle  Erforderliche  vorzusehen
in  der  Lage  ist.

Von  der  Verheirathung  der  Mündel  ab  beschränkt  sich  die  dem
Vormunde  obliegende  Fürsorge  für  die  Person  der  Mündel  auf  die  Vertretung
  in  den  die  Person  betreffenden  Angelegenheiten.  Eine  Erziehungsund
  Zuchtgewalt  oder  ein  Aufsichtsrecht  steht  dem  Vormunde  über  die  verheirathete
  Mündel  nicht  zu.

Durch  die  Verheirathung  der  Mündel  wird  deren  gesammtes  Vermögen,
  einschließlich  der  baaren  Gelder  und  der  Kapitalien,  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  Mannes  unterworfen,  soweit  nicht  vor  Abschluß
  der  Ehe  durch  einen  Ehevertrag  der  Mündel  ein  Vorbehaltsgut  bedungen
  oder  die  Verwaltung  oder  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
wird.  Einen  Vertrag,  durch  welchen  die  Gütertrennung  bedungen  oder
einzelne  Gegenstände  des  Frauenvermögens  als  Vorbehaltsgut  erklärt
werden,  ist  der  Vormund  als  Vertreter  der  Mündel  auch  gegen  deren
Willen  und,  ohne  an  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  gebunden
zu  sein,  abzuschließen  berechtigt.  Das  Gleiche  gilt  für  einen  Ehevertrag,
durch  welchen  die  Errungenschaftsgemeinschaft  bedungen  wird.  Ein  Ehevertrag
  hingegen,  durch  welchen  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  oder  die
Fahrnißgemeinschaft  bedungen  werden  soll,  muß  von  der  Mündel  selbst
abgeschlossen  und  von  dem  Vormundschaftsgericht  genehmigt  werden;  die
Vertretungsbefugniß  des  Vormundes  ist  bei  solchen  Verträgen  ausgeschlossen.


In  der  Wahrnehmung  der  auf  Grund  des  ehelichen  Güterrechts  der
Frau  zustehenden  Befugnisse  bleibt  diese  während  ihrer  Minderjährigkeit  an
die  Genehmigung  ihres  Vormundes  gebunden.  Der  Vormund  hat  daher
hierauf  besonders  sein  Augenmerk  zu  richten.

Treten  Umstände  ein,  auf  Grund  deren  die  Frau  Sicherheitsleistung
oder  Herstellung  der  Gütertrennung  verlangen  kann,  so  hat  er  diese  Rechte
der  Frau  an  deren  Stelle  zu  betreiben.
        <pb n="53" />
        31

Ingleichen  liegt  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Frau  im  Falle
der  Gütertrennung  sowie  die  Verwaltung  eines  Vorbehaltsgutes  der  Frau
dem  Vormund  ob.

837.

Sind  für  eine  Vormundschaft  mehrere  Vormünder  bestellt,  so  führen  3.  Führung
sie,  soweit  nicht  durch  das  Vormundschaftsgericht  ein  Anderes  bestimmt  mundschaftwird,
  ihr  Amt  gemeinschaftlich.  Zur  Vornahme  jeder  Handlung  ist  Ein=  Vormünder.
stimmigkeit  sämmtlicher  Mitvormünder  erforderlich.  Ist  Einstimmigkeit  rvc
nicht  zu  erzielen,  so  ist  die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichtes  ein-  suhruis.
zuholen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  über  den  Ausgleich  von  Mei—
nungsverschiedenheiten  im  Voraus  bei  der  Bestellung  andere  Bestim—
mungen  treffen.

Durch  den  Tod  oder  den  Abgang  eines  Mitvormundes  wird  das  Amt
der  übrigen  Vormünder  nicht  aufgehoben.  Die  übrigbleibenden  Vormünder
haben  daher  die  Vormundschaft  bis  zu  anderweiter  Anordnung  des  Vor—
mundschaftsgerichtes  weiter  zu  führen.

Bei  der  Anlegung  von  Mündelgeld  sowie  bei  der  Verfügung  über
Werthpapiere  des  Mündels  oder  über  eine  dem  Mündel  zustehende  Forde—
rung  oder  ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  ver—
langen  kann,  ist  neben  der  erforderlichen  Einstimmigkeit  sämmtlicher  Mit—
vormünder  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  nicht  nothwendig.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  auch  die  Führung  der  Vormundschaft  ⅝
unter  die  Mitvormünder  in  der  Weise  vertheilen,  daß  jedem  Vormunde
ein  bestimmter  Wirkungskreis  zugewiesen  wird,  innerhalb  dessen  er  selbständig
  sein  Amt  zu  führen  hat.  Bei  Angelegenheiten,  die  den  Wirkungskreis
  mehrerer  Vormünder  berühren,  tritt  jedoch  die  Regel  des  Abs.  1
wieder  ein,  d.  h.  es  entscheidet,  falls  nicht  Einstimmigkeit  unter  den  Mitvormündern
  zu  erzielen  ist,  das  Vormundschaftsgericht.  Im  Falle  der  getreunten
  Amtsführung  sind  beim  Wegfalle  eines  Vormundes  die  andern
Vormünder  ohne  besondere  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichtes  zu  einer
Vertretung  des  Mündels  innerhalb  des  dem  weggefallenen  Vormunde  zugewiesenen
  Wirkungskreises  nicht  befugt.
        <pb n="54" />
        32

Zweiter  Abschnitt.
Vormundschaft  über  Volljährige.

338.

Ein  Volljähriger  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  wegen  Geisteskrankheit,
  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  entmündigt  ist.
Die  Vormundschaft  tritt  auch  dann  ein,  wenn  ein  unverheirathetes
und  noch  im  Hause  der  Eltern  befindliches  volljähriges  Kind  entmündigt
ist  oder  entmündigt  wird.
839.

Der  für  einen  Volljährigen  bestellte  Vormund  hat  im  Allgemeinen
dieselben  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vormund  eines  Minderjährigen.

Jedoch  beschränkt  sich  die  dem  Vormunde  obliegende  Sorge  für  die
Person  des  volljährigen  Mündels  auf  die  nothwendige  Vertretung  desselben
in  persönlichen  Angelegenheiten  sowie  auf  die  Veranstaltung  der  erforder—
lichen  Pflege,  der  etwaigen  Heilung,  Beaufsichtigung  und  Sicherung  des
Mündels  (soweit  nöthig,  durch  Unterbringung  in  einer  Heil-  oder  Ver—
sorgungsanstalt)  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Mündel  verheirathet  ist.

Eine  Erziehungs=  und  Zuchtgewalt  über  den  volljährigen  Mündel
steht  dem  Vormund  nicht  zu.

8  40.

Steht  ein  Ehemann  unter  Vormundschaft,  so  hat  ihn  der  Vormund
in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus  der  Verwaltung
und  Nutznießung  des  eingebrachten  Gutes  oder  im  Falle  der  Gütergemein—
schaft  aus  der  Verwaltung  des  Gesammtgutes  ergeben.  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  die  Frau  Vormund  des  Mannes  ist.

Besteht  unter  den  Ehegatten  das  gesetzliche  Güterrecht  des  B.  G.  B.,
so  ist  die  Frau  berechtigt,  die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  und  damit  die  Herstellung  der  Gütertrennung  zu  verlangen.
Der  Vormund  hat  diesem  Verlangen  durch  Abschluß  eines  auf  die  Auf—
hebung  gerichteten  Ehevertrags  zu  entsprechen,  sofern  er  nicht  aus  beson—
deren  Gründen  es  auf  die  Klage  ankommen  lassen  will.  Die  Zustimmung
des  Mündels  oder  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  ist  nicht
erforderlich.
        <pb n="55" />
        33

Im  Falle  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  steht  der  Frau  das  Recht,  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  nur  dann  zu,  wenn  der  Mann
wegen  Verschwendung  entmündigt  worden  ist.  Bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  kann  der  Vormund  diesem  Verlangen  ohne  Weiteres  durch
Abschluß  eines  auf  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  gerichteten  Vertrags
entsprechen.  Bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  der  Fahrnißgemeinschaft
  hingegen  ist  nur  der  Mündel  selbst  unter  Hinzutritt  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  zur  Aufhebung  befugt.

§  41.

Einem  Kinde  seines  Mündels  kann  der  Vormund  eine  Ausstattung
aus  dem  Vermögen  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versprechen  oder  gewähren.

Zu  einem  Pachtvertrage  über  ein  Landgut  oder  einen  gewerblichen
Betrieb  bedarf  der  Vormund  in  jedem  Falle,  zu  einem  Pachtvertrage  anderer
Art  sowie  zu  Mieth=  und  sonstigen  Verträgen,  durch  die  der  Mündel  zu
wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet  wird,  nur  dann  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  wenn  der  Vertrag  länger  als  vier  Jahre

dauern  soll.
8  42.

Wird  ein  in  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  lebender  verwittweter  Ehe—
gatte  unter  Vormundschaft  gestellt,  so  hat  ihn  der  Vormund  in  den  Rechten
und  Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus  der  Verwaltung  des  Gesammtgutes
ergeben.

Zu  einer  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  der  Vor—
mund  nicht  befugt.  Vielmehr  kann  die  Aufhebung  nur  durch  den  Mündel
selbst  unter  Hinzutritt  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  er—
folgen.

8  43.

Ist  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  zum  Vormunde  des  Kindes  bestellt,
so  haben  sie  von  einer  beabsichtigten  Wiederverheirathung  dem  Vormundschaftsgerichte
  rechtzeitig  vor  der  Eheschließung  Anzeige  zu  machen,  ein  vollständiges
Verzeichniß  des  ihrer  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens  des  Kindes  einzureichen
  und,  soweit  in  Ansehung  dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft

1900  5
        <pb n="56" />
        34

zwischen  ihnen  und  dem  Kinde  besteht,  die  Auseinandersetzung  herbeizu—
führen.
8  44.
Borlaufige  Ist  die  Entmündigung  eines  Volljährigen  wegen  Geisteskrankheit,  Geistes—
schaft.  schwäche  Vers  chwendung  oder  Trunksucht  beantragt,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  eine  vorläufige  Vormundschaft  anordnen,  die  für  die  Zeit,  bis
auf  Grund  der  erfolgten  Entmündigung  endgültig  ein  Vormund  bestellt
werden  kann,  dem  zu  Entmündigenden  den  vormundschaftlichen  Schutz  gewähren
  soll.
8  45.

Der  vorläufig  bestellte  Vormund  hat  sich  den  Schutz  der  Person  und
die  Sicherung  des  Vermögens  seines  Mündels  insoweit  angelegen  sein
zu  lassen,  als  es  zur  Abwendung  einer  erheblichen  Gefährdung  erforderlich
erscheint.  Von  einschneidenderen  Maßregeln  hat  er  vorläufig  abzusehen.

Im  Uebrigen  gelten  auch  für  die  vorläufige  Vormundschaft  die  für  die
Vormundschaft  über  Volljährige  geltenden  Vorschriften.

8  46.
Die  vorläufige  Vormundschaft  endigt:
I.  ohne  Weiteres:

1.  wenn  nach  erfolgter  Entmündigung  ein  Vormund  endgültig  bestellt
  wird;
2.  wenn  der  Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen  oder  rechtskräftig
  zurückgewiesen  wird;
II.  im  Uebrigen  nur,  wenn  sie  vom  Gerichte  aufgehoben  wird.

Dritter  Abschnitt.

Der  Gegenvormund.

8  47.

Zur  Beaufsichtigung  der  Amtsführung  des  Vormundes  kann  von  dem
Vormundschaftsgerichte  ein  Gegenvormund  bestellt  werden.
        <pb n="57" />
        35

8  48.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu  achten,  daß  der  Vormund  die  Vor—
mundschaft  pflichtmäßig  führt.  Diese  Aufgabe  des  Gegenvormundes  ist
nicht  auf  die  Vermögensverwaltung  beschränkt,  erstreckt  sich  vielmehr  gleicher—
maßen  auch  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Mündels,  insbesondere
auf  dessen  Erziehung  und  die  Wahl  seines  Aufenthalts.

Der  Gegenvormund  hat  zu  diesem  Zwecke  das  Recht,  jederzeit  vom
Vormunde  über  die  Führung  der  Vormundschaft  Auskunft  und  Einsicht
der  auf  die  Vormundschaft  sich  beziehenden  Papiere  zu  verlangen.

Weigert  sich  der  Vormund  oder  bestehen  über  die  Führung  der  Vormundschaft
  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Vormund  und  dem
Gegenvormund,  so  hat  der  Letztere  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu
machen  und  dessen  Entscheidung  einzuholen.

§  49.

Weiter  ist  der  Gegenvormund  zur  Anzeige  bei  Gericht  verpflichtet:
1.  wenn  der  Vormund  stirbt;

2.  wenn  er  Pflichtwidrigkeiten  begeht,  insbesondere,  wenn  er  sich  in
der  Verwaltung  des  Mündelvermögens  oder  in  der  Fürsorge  für
die  Person  des  Mündels  Nachlässigkeiten  zu  Schulden  kommen  läßt;

3.  wenn  der  Vormund  zur  Führung  seines  Amtes  unfähig  wird,  insbesondere
  wenn  er:

a)  entmündigt  oder  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  wird;

b)  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen  Pfleger
erhält;

c)  in  Konkurs  geräth;

d)  im  Strafverfahren  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig
erklärt  wird;

4.  wenn  sonst  ein  Umstand  eintritt,  der  ein  Einschreiten  des  Vormundschaftsgerichts
  nöthig  machen  könnte,  insbesondere  wenn  die  Vermögensverhältnisse
  des  Vormundes  zu  Bedenken  Veranlassung  geben.

8  50.
Zu  einer  Vertretung  des  Mündels  ist  der  Gegenvormund  auch  dann
nicht  befugt,  wenn  der  Vormund  verhindert  ist.
57
        <pb n="58" />
        36

851.

Zu  einer  Mitwirkung  bei  der  Amtsführung  des  Vormundes  ist  der
Gegenvormund  berufen  in  folgenden  Fällen:

1.  bei  der  Aufzeichnung  des  Mündelvermögens  (8  28);

2.  bei  der  Anlegung  von  Mündelgeld  (88§  9,  10);

3.  bei  der  Abhebung  von  Mündelgeld,  das  bei  einer  öffentlichen  Sparkasse

  oder  einer  Bank  angelegt  ist  (§  9  Schlußsatz,  §  11  Abs.  2);

4.  Bei  der  Verfügung  über  Werthpapiere  des  Mündels  (8  18  Nr.  II
und  8§  19);

5.  Bei  der  Verfügung  über  eine  dem  Mündel  zustehende  Forderung
oder  ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen
  kann,  nach  näherer  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  18
Nr.  III  und  des  §  19;

6.  bei  der  Rechnungslegung  des  Vormundes  (§  29),  bezüglich  im  Falle
der  befreiten  Vormundschaft  bei  der  Prüfung  der  vom  Vormund
einzureichenden  Vermögensübersicht  (§  29  Abs.  4);

Bei  der  Aufzeichnung  des  Mündelvermögens  (Nr.  1)  und  der  Prüfung
der  vom  Vormund  eingereichten  Vermögensübersicht  (Nr.  6)  hat  der  Gegenvormund
  insbesondere  den  vom  Vormund  aufgestellten  Bestand  sorgfältig
nachzuprüfen,  sich  die  einzelnen  Stücke,  insbesondere  die  nicht  hinterlegten
Werthpapiere  und  Urkunden  vorzeigen  und  deren  sichere  Verwahrung  darthun
  zu  lassen  und  das  Verzeichniß,  bezüglich  die  Uebersicht  alsdann  mit
der  Versicherung  seiner  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  andernfalls  mit  den
Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  ihm  die  Prüfung  Anlaß  giebt.

852.

Die  vom  Gegenvormunde  zu  ertheilende  Genehmigung  zu  einem  Rechts—
geschäfte  kann  wirksam  nur  dem  Vormunde  gegenüber  (durch  eine  ihm
mündlich  abgegebene  oder  schriftlich  mitgetheilte  Erklärung)  ertheilt  oder
versagt  werden.  Die  einem  Dritten  insbesondere  dem  andern  Vertrag—
schließenden  gegenüber  abgegebene  Erklärung  ist  bedeutungslos.

Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag,  zu  welchem  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  erforderlich  ist,  ohne  diese  Genehmigung,  so  wird  der
Vertrag  erst  wirksam,  wenn  der  Gegenvormund  nachträglich  dem  Vormunde
        <pb n="59" />
        37

gegenüber  seine  Genehmigung  ertheilt  hat,  und  nunmehr  der  Vormund  dem
andern  Vertragschließenden  die  erfolgte  Genehmigung  mittheilt.

§  53.

Ist  dem  Mündel  für  einzelne  Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung
der  Vormund  verhindert  ist,  ein  Pfleger  bestellt,  so  unterliegt  dessen  Amtsführung
  dem  Aufsichtsrechte  des  Gegenvormundes  in  gleicher  Weise,  wie
die  Amtsführung  des  Vormundes.

Tritt  in  der  Person  des  Pflegers  einer  der  in  §  49  unter  Nr.  2
bis  4  aufgeführten  Umstände  ein,  so  hat  der  Gegenvormund  dem  Vormundschaftsgerichte
  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen,  damit  dieses  über
die  Entlassung  des  Pflegers  Entschließung  fassen  kann.

§  54.

Der  Gegenvormund  hat  sein  Amt  unentgeltlich  zu  führen.  Aus  besonderen
  Gründen  kann  ihm  jedoch  bei  sehr  bedeutendem  Umfange  der  Geschäfte
  vom  Vormundschaftsgericht  eine  Vergütung  gewährt  werden,  falls
der  Betrag  des  Mündelvermögens  dies  rechtfertigt.

2
Dem  Gegenvormund  steht  ein  Beschwerderecht  gegenüber  den  Verfügungen
  des  Vormundschaftsgerichts  zu,  durch  welche:
1.  dem  Vormunde  oder  dem  Pfleger  eine  Vergütung  bewilligt;
2.  der  Antrag  des  Gegenvormunds
a)  gegen  den  Vormund  wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  einzuschreiten,
  insbesondere  ihn  aus  diesem  Grunde  zu  entlassen,  oder
b)  den  Vormund  oder  Pfleger  aus  einem  der  in  §  49  unter  Nr.  3
(vgl.  §  53  Abs.  2)  angegebenen  Gründe  zu  entlassen,
abgelehnt  wird.
Für  die  Beschwerde  gelten  die  Vorschriften  des  §  27.

8  56.
Das  Amt  des  Gegenvormundes  endigt  aus  denselben  Gründen,  wie
das  des  Vormundes.  Auch  kann  er  aus  denselben  Gründen,  wie  der  Vor—
mund,  seine  Entlassung  beantragen.
        <pb n="60" />
        38
Gegen  die  Verfügung,  durch  die  er  wider  seinen  Willen  seines  Amts

entlassen  wird,  steht  ihm  die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Vor—
schriften  des  §  34  zu.

Vierter  Abschnitt.

Pflegschaft.
857.
Pstegschaft  Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  erhält

bestenender  für  solche  Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung  der  Gewalthaber  oder  der
eteelibere  Vormund  verhindert  ist,  einen  Pfleger.

Bormdaft.

8  58.

Der  Wirkungskreis  des  Pflegers  beschränkt  sich  auf  die  ihm  vom
Vormundschaftsgericht  übertragenen  Angelegenheiten.

Der  zur  Verwaltung  von  Vermögen  bestellte  Pfleger  hat  in  Ansehung
der  Verwaltung  die  gleichen  Pflichten,  wie  der  Vormund;  er  hat  namentlich
ebenso  wie  dieser  Rechnung  zu  legen  und  bedarf  in  gleichem  Umfange  wie
dieser  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschafts—

gerichts.
59.

Mit  der  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  oder  der  Vormundschaft
endigt  ohne  Weiteres  kraft  Gesetzes  auch  das  Amt  des  Pflegers.

Das  Amt  des  Pflegers,  der  zur  Besorgung  einzelner  Angelegenheiten
bestellt  ist,  endigt  mit  deren  Erledigung.

Im  Uebrigen  endigt  das  Amt  des  Pflegers  nur  dadurch,  daß  er  vom
Vormundschaftsgericht  entlassen  oder  die  Pflegschaft  aufgehoben  wird.

§  60.
Der  Pfleger  kann  aus  denselben  Gründen  wie  ein  Vormund  seine
Entlassung  verlangen.
Ein  Pfleger,  der  wider  seinen  Willen  entlassen  worden  ist,  hat  das
Recht  der  sofortigen  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  des  §  34.

§  61.
Ein  Pfleger  kann  ferner  bestellt  werden:
        <pb n="61" />
        39

1.  für  einen  Volljährigen,  der  infolge  geistiger  oder  körperlicher  Ge-Pfeegschaft  in
brechen  seine  Angelegenheiten  oder  einzelne  seiner  Angelegenheiten  Fäuen.
oder  einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,  insbesondere
seiner  Vermögensangelegenheiten,  nicht  zu  besorgen  vermag,  ohne
daß  die  Voraussetzungen  für  eine  Entmündigung  gegeben  sind;

2.  für  einen  abwesenden  Volljährigen,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist;

3.  für  einen  Volljährigen,  dessen  Aufenthalt  zwar  bekannt,  der  aber
an  der  Rückkehr  und  der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  verhindert  ist;

4.  für  eine  Leibesfrucht;

5.  für  unbekannte  Betheiligte,  insbesondere  auch  für  eine  künftige
Nachkommenschaft.

In  allen  diesen  Fällen  gilt  für  die  Amtsführung  des  Pflegers  dasselbe,

  was  darüber  in  den  §§  57  bis  60  gesagt  ist.

Der  Gebrechliche,  dem  nach  Abs.  1  Nr.  1  ein  Pfleger  bestellt  ist,  erleidet

  dadurch  an  seiner  Geschäfts=  und  Verfügungsfähigkeit  keine  Einbuße.

Anmerkung:  Anderer  Art  ist  die  Pflegschaft,  deren  das  B.G.B.  in
§  1914  gedenkt.  Der  Pfleger,  der  für  die  Verwaltung  eines
durch  öffentliche  Sammlung  zusammengebrachten  Vermögens  bestellt
  wird,  hat  lediglich  über  die  Verwaltung  und  Verwendung

des  gesammelten  Vermögens  zu  wachen.

Fünfter  Abschnitt.
Beistandschaft.

8  62.

Der  ehelichen  Mutter,  welcher  die  elterliche  Gewalt  zusteht,  kann  für
alle  Angelegenheiten,  für  gewisse  Arten  von  Angelegenheiten  oder  für  ein—
zelne  Angelegenheiten  ein  Beistand  bestellt  werden.

8  63.

Der  Umfang  des  Wirkungskreises  des  Beistandes  wird  vom  Vormundschaftsgericht
  bei  der  Bestellung  bestimmt.  Ist  der  Umfang  vom  Vormund—
        <pb n="62" />
        40

schaftsgericht  nicht  näher  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten  in  den
Wirkungskreis  des  Beistandes.

Innerhalb  seines  Wirkungskreises  hat  der  Beistand  die  Mutter  bei
der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen  und  wie  ein  Gegen—
vormund  (88  47  ff.)  zu  überwachen.

Tritt  ein  Fall  ein,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht  zum  Einschreiten
  berufen  ist,  so  hat  der  Beistand  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,
namentlich  dann,

1.  wenn  die  Mutter  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes

mißbraucht  oder  das  Kind  vernachlässigt;

2.  wenn  sie  sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig
macht;

3.  wenn  das  Kind  sittlich  verwahrlost  und  die  Erziehungsgewalt  der
Mutter  und  des  Beistandes  zur  Besserung  des  Kindes  nicht  ausreicht;

4.  wenn  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch  gefährdet  wird,  daß  die
Mutter  die  mit  der  Vermögensverwaltung  oder  die  mit  der  Nutznießung
  verbundenen  Pflichten  verletzt,  oder  daß  sie  in  Vermögensverfall
  geräth;

5.  wenn  die  Mutter  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  allgemein
  oder  nur  für  eine  einzelne  Angelegenheit,  dauernd  oder  nur
vorübergehend,  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist,  insbesondere
dann,  wenn  in  Folge  längerer  Abwesenheit  oder  schwerer  Krankheit
der  Mutter  sich  das  Bedürfniß  einer  anderweiten  Fürsorge  für  das
Kind  herausstellt  oder  wenn  zwischen  der  Mutter  und  dem  Kinde
ein  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  werden  soll.

864.

Zur  Mitwirkung  bei  Rechtsgeschäften,  die  die  Mutter  in  Ausübung
der  elterlichen  Gewalt  für  das  Kind  vornimmt,  ist  der  Beistand  in  den
Grenzen  des  ihm  vom  Vormundschaftsgerichte  übertragenen  Wirkungskreises
in  allen  den  Fällen  berufen,  in  denen  der  Vormund  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf,  also  in  allen
in  den  §§  18,  19  und  20  aufgeführten  Fällen.  Der  Umfang  seiner  Mitwirkung
  ist  demnach  insofern  ein  weiterer,  wie  der  Umfang  der  Mitwirkung
        <pb n="63" />
        41

eines  Gegenvormundes,  als  seine  Zustimmung  in  der  Regel  auch  da  aus—
reicht,  wo  die  Zustimmung  des  Gegenvormundes  nicht  genügt,  der  Vormund
vielmehr  noch  der  Einholung  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
bedarf.

Jedoch  verbleibt  es  bei  dem  Erforderniß  der  vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung  in  den  Fällen,  die  in  §  19  unter  Nr.  IV  und  in  8  20,  III
unter  Nr.  4,  5,  6,  8,  9,  12,  13,  14,  15  vorgesehen  sind,  sowie  weiter  in
den  folgenden  Fällen:

1.  wenn  in  der  Verwaltung  von  Vermögen,  welches  dem  Kinde  von
einem  Dritten  von  Todeswegen  oder  durch  unentgeltliche  Verfügung
unter  Lebenden  zugewendet  worden  ist,  von  den  bei  der  Zuwendung
getroffenen  Anordnungen  des  Dritten  abgewichen  werden  soll  (8  5,
Abs.  1);

2.  wenn  das  Vermögen  des  Kindes  in  Werthen  angelegt  werden  soll,
die  die  volle  Mündelsicherheit  (§  9)  nicht  gewähren;

3.  wenn  ein  neues  Erwerbsgeschäft  auf  den  Namen  des  Kindes  begonnen
  werden  soll,  während  zur  Auflösung  eines  dem  Mündel
gehörigen  Erwerbsgeschäftes  die  Zustimmung  des  Beistandes  ausreicht.

8  65.

Soweit  die  Anlegung  des  zum  Vermögen  des  Kindes  gehörenden
Geldes  in  den  Wirkungskreis  des  Beistandes  fällt,  hat  der  Beistand  darüber
zu  wachen,  daß  die  Vorschriften  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld
(§§  9  ff.)  eingehalten  werden,  und  insbesondere  auch  darüber,  daß  die  Anlegung
  von  Geldern  des  Kindes  bei  einer  öffentlichen  Sparkasse  oder  einer
Bank  stets  unter  der  Bestimmung  erfolgt,

„daß  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Beistandes
oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist."

8  66.

Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichniß  einzureichen,  so  hat  der
Beistand  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  mitzuwirken  und  das  Verzeichniß
  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.

1900  6
        <pb n="64" />
        42

8  67.

Wird  dem  Beistande  die  Verwaltung  des  Vermögens  des  Kindes  vom
Vormundschaftsgerichte  ganz  oder  theilweise  übertragen,  so  hat  er  insoweit
die  Rechte  und  Pflichten  eines  Pflegers  (§  58  Abs.  2)  und  ist  somit  für
die  ihm  übertragene  Vermögensverwaltung  selbständig  und  ausschließlich
verantwortlich.

868.
Für  die  Beaufsichtigung  und  die  Ausprüche  des  Beistandes,  für  die
ihm  zu  bewilligende  Vergütung,  für  die  Beendigung  seines  Amtes  und  für
sein  Recht  zur  Beschwerdeführung  gelten  die  gleichen  Vorschriften,  wie  bei
dem  Gegenvormunde  (88  25  ff.).
Das  Amt  des  Beistandes  endigt  außerdem:
1.  wenn  die  Mutter  entmündigt  wird  oder  für  ihre  Person  oder  ihr
Vermögen  einen  Pfleger  erhält;

2.  wenn  vom  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,  daß  die  Mutter
auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich
(durch  Abwesenheit,  Krankheit,  Haft  oder  dgl.)  verhindert  ist;

3.  wenn  die  Mutter  eine  neue  Ehe  eingeht  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  elterliche  Gewalt  verliert.

Sechster  Abschnitt.

Schlußbestimmung.
§  69.

Dem  Vormundschaftsgerichte  bleibt  vorbehalten,  im  einzelnen  Falle
dem  Vormunde,  Gegenvormunde,  Pfleger  oder  Beistand  für  seine  Amtsführung
  noch  besondere  Anweisungen  zu  ertheilen.

Weimar,  den  2.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

Rotbe.
Hierzu:
4  Anlagen  (A  bis  D).
        <pb n="65" />
        43

Anlage  A.
Zusammenstellung
der  für  den  Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger  und  Beistand
wesentlich  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  seiner  Nebengesetze.
I.  Aus  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
Abdruck  der  §§  1773  bis  1857,  1882  bis  1921,  1684  bis  1698  und  104  bis  Il14.

 

II.  Aus  dem  Ausführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  vom  5.  April  1899.
Abdruck  der  §§  211  bis  214.

 

III.  Aus  dem  Reichsgesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gericht  sbarkeit,
vom  17.  Mai  1898.
Abdruck  der  88§  19  bis  29  und  57  bis  60.

 

Anlage  B.
Zusammenstellung
der  für  die  Versteuerung  des  Mündelvermögens  wesentlich  in  Betracht  kommenden
Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juni  1897  und  der  dazu  ergangenen
Ausführungsverordnung  vom  19.  Juli  1898.

I.  Aus  dem  Einkommensteuergesetz.
Abdruck  der  §§  11,  16  bis  20,  22  bis  33,  43  bis  48,  85  bis  93.

II.  Aus  der  Ausführungsverordnung.
Abdruck  der  Art.  3,  4,  5,  10  bis  29  und  45.

Anlage  C.
Formular  eines  Vermögens-Verzeichnisses.

Anlage  D.
Formular  einer  Vormundschaftsrechnung.
        <pb n="66" />
        44

Ministerial-Bekanntmachung.

[2]  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Dezember  1899
im  Central-Blatt  für  das  deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  4,
§  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  Seite  361)  der  Betrag  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  pp.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für
das  Jahr  1900  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und
Tag  zu  gewähren  sind:

mit  Brot,  ohne  Brot,
a)  für  die  volle  Tageskost  80  35.  65.
b)  „  „  Mittagskost  40  „  35  „
c)  „  „  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="67" />
        45

ierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  13.  Januar  1900.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Liquidation  der  Hannover-Braunschweig'schen  Hagelschäden-Versicherungsgesellschaft
  in  Hannover,  Seite  45.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
allgemeinen  Deutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  in  Lübeck,  Seite  46.  —  Bekanntmachung  des  Präsidenten
des  Großherzoglichen  Landgerichts  in  Weimar,  betr.  die  erstinstanzliche  Verhandlung  und  Entscheidung  von
Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familie,  Seite  46.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  47.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[3]  I.  Durch  Beschluß  der  außerordentlichen  Generalversammlung  der  Hannover-Braunschweig'schen
  Hagelschäden-Versicherungsgesellschaft  in  Hannover  vom  24.  November
  d.  Is.  ist  die  Liquidation  der  Gesellschaft  beschlossen  und  die  Ausführung
  derselben  von  der  Norddeutschen  Hagel-Versicherungsgesellschaft  a.  G.
in  Berlin  übernommen  worden.

Es  wird  dieß  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
es  jedem  bisherigen  Mitglied  der  Gesellschaft  überlassen  ist,  bei  welcher  Gesellschaft
  es  im  nächsten  Jahre  seine  Feldfrüchte  gegen  Hagelschaden  versichern  will.

Weimar,  den  29.  Dezember  1899.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  IJnnern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
1900  7
        <pb n="68" />
        46

4]  II.  Von  der  Direktion  der  allgemeinen  deutschen  Viehversicherungs-Gesell—
schaft  in  Lübeck  ist  an  Stelle  des  Amtmannes  Ernst  Ebermann  in  Eisenach,  bis—
herigen  Hauptagentur  derselben  (Ministerial-Bekauntmachung  vom  17.  August
1894  Regierungs-Blatt  Seite  270)  Friedrich  Arno  Schäfer  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  29.  Dezember  1899.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Bekanntmachung.

[5]  Zufolge  eingetretenen  Personalwechsels  hat  das  Präsidium  des  Großherzoglich
  S.  Landgerichts  hier  für  die  erstinstanzliche  Verhandlung  und  Entscheidung
  derjenigen  streitigen  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der
Mitglieder  der  landesherrlichen  Familie,  welche  nach  Bestimmung  der  Gesetze
an  sich  der  sachlichen  Zuständigkeit  eines  Amtsrichters  unterfallen  würden,  auf
Grund  des  §7  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  20.  März  1879  zu  dem  Deutschen
Gerichts-Verfassungs-Gesetz  für  den  Fall  der  Verhinderung  des  als  Commissar
bestellten  Landgerichtsdirektor  Dr.  Linsenbarth

den  Landgerichtsrath  Obbarius  hier  als  regelmäßigen  Stellvertreter

desselben
vom  1.  Januar  1900  ab  bestellt.  Es  wird  solches  mit  dem  Hinzufügen  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  eine  etwaige  spätere  Aenderung  in  der  Person
des  Commissars  oder  dessen  Stellvertreters  besonders  bekannt  gemacht  werden  wird.

Weimar,  am  1.  Jannar  1900.

Der  Präsident
des  Großherzoglich  Sächsischen  Landgerichts.
Bachmann.
        <pb n="69" />
        47

[6)  Das  49.,  50.,  51.,  52.  und  53.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von
1899  enthalten  unter:

Nr.  2631
,  2632
„  2633
2634
,  2635
„  2636

2637

,  2638

,  2639

„2640

Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche;  vom  16.  Dezember  1899.

Verordnung,  betr.  Beschränkungen  der  Einfuhr  wegen  Pestgefahr;
vom  18.  Dezember  1899.

Verordnung,  betr.  die  Klasseneintheilung  der  Orte;  vom  18.  De—
zember  1899.

Telegraphenwege-Gesetz;  vom  18.  Dezember  1899.
Fernsprechgebühren-Ordnung;  vom  20.  Dezember  1899.

Gesetz,  betr.  einige  Aenderungen  von  Bestimmungen  über  das
Postwesen;  vom  20.  Dezember  1899.

Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auf
Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes;  vom
24.  Dezember  1899.

Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen
  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  4  Abs.  1  des
Jnvalidenversicherungsgesetzes;  vom  27.  Dezember  1899.
Bekanntmachung,  betr.  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der
gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen;
  vom  28.  Dezember  1899.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  §  316  des  Strafgesetzbuchs;
vom  27.  Dezember  1899.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  51,
52  und  53  vom  Jahre  1899:

S.  412

,  423

Aenderungen  des  statistischen  Waarenverzeichnisses,  des  Verzeichnisses
  der  Massengüter  sowie  des  Verzeichnisses  der  Herkunftsund
  Bestimmungsländer  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs.
Vorschriften  über  die  Vereinnahmung  und  Verrechnung  der  gemäß
Artikel  IV  des  Gesetzes,  betr.  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Strafprozeßordnung,  vom  17.  Mai  1898  in  die
Reichskasse  fließenden  Kosten.
        <pb n="70" />
        48

Nr.  424  Entwerthung  von  Wechselstempelmarken;  —  Veränderungen  in

dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen;
—  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeich—
nisses  zum  Zolltarife.

„  443  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  Truppen
zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1900.

„  444  Veränderungs-Nachweis  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher
Tagearbeiter.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="71" />
        ierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  23.  Januar  1900.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899  über  die  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungswege.  Vom  10.  Januar  1900,  Seite  49.  —  Ministerial-Verordnung,  betr.  das
Verbrennen  des  Zentrifugenschlammes,  Seite  53.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von
der  Versicherungspflicht  auf  Grund  des  §  6  Absatz  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  Seite  51.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Errichtung  einer  Kommission  für  die  Haupiprüfung  von  Nahrungsmittel-Chemikern
  an  der  Universität  Jena,  Seite  54.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Deutschen  Lebens-Versicherung  „Potsdam“  in  Potsdam,  Seite  55.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Norddeutschen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg,
Seite  56.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Spiegel--Glas-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Berlin,  Seite  56.

 

 

 

 

 

IiIl  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899  über  die
Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege.  Vom  10.  Jannar  1900.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899
über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege,  was  folgt:

1.
Als  Verwaltungsbehörden,  denen  Vollstreckungsbefugnisse  gemäß  §  1  des
Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899  zustehen,  werden  bestimmt:
1900  8
        <pb n="72" />
        50

Die  Departements  des  Staatsministeriums  und  folgende  ihnen  unterstellte
Verwaltungsbehörden:

A.  im

6LS,

C.  im

D.  im

—

VS—

Bereiche  des  Finanzdepartements:

die  Rechnungsämter;

die  Steuerlokalkommissionen;

der  General-Zoll-Direktor;

die  Steuerrevisionen;

die  Forst-Taxations-Kommission:

die  Forstinspektionen;

die  Bergämter;
Bereiche  des  Justizdepartements:

die  staatsanwaltschaftlichen  und  Gerichtsbehörden  in  ihrer  Eigenschaft
als  Organe  der  Justizverwaltung;

die  Standesbeamten  für  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  des  §  68
Abs.  3  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
vom  6.  Februar  1875  von  ihnen  erlassenen  Strafauflagen;

Bereiche  des  Departements  des  Großherzoglichen  Hauses:
das  Hofmarschallamt  für  den  ganzen  Bereich  der  Hofverwaltung;

Bereiche  des  Kultusdepartements:

die  Kircheninspektionen;

die  Schulämter;

die  Immediatkommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen;
die  Aufsichtsbehörden  über  die  israelitischen  Angelegenheiten;

der  akademische  Senat  der  Universität  Jena  und  seine  Deputationen;
das  Universitätsamt;

Bereiche  des  Departements  des  Aeußern  und  Innern;

die  Bezirksdirektoren;

die  Gemeindevorstände;

die  Revisionskommission,  die  Generalkommission  und  die  Spezialkommissionen.


die  Expropriationskommissare;

das  Gendarmeriekommando.
        <pb n="73" />
        51
82

Die  Vollstreckungsbefugniß  für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  in
§  1  nicht  aufgeführten  Verwaltungsbehörden  wird  der  zunächst  vorgesetzten  gemäß
§  1  mit  Vollstreckungsbefugniß  ausgestatteten  Verwaltungsbehörde  übertragen.
Insbesondere  wird  übertragen:

I.  im  Bereiche  des  Kultusdepartements  die  Vollstreckungsbefugniß:

1.

2.

3.

für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  des  Kirchenraths  dem  Kultus—
departement;

für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Superintendenten  und  der
Kirchgemeindevorstände  den  Kircheninspektionen;

für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Schulinspektoren  und  der
Schulvorstände  den  Schulämtern;

für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  des  Landdechanten  und  der

Kirchenvorsteher-Aemter  der  Immediatkommission  für  das  katholische
Kirchen=  und  Schulwesen;
für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  des  Landrabbiners  und  der
Vorstände  der  Judengemeinden  den  Aufsichtsbehörden  über  die  israelitischen
  Angelegenheiten;

II.  im  Bereiche  des  Departements  des  Aeußern  und  Innern  die  Vollstreckungsbefugniß:

1.  für  die  Entscheidungen  der  Bezirksausschüsse  sowie  für  die  über  die

2.

Zahlung  von  Verpflegungskosten  an  die  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalten
ergangenen  Entscheidungen  den  Bezirksdirektoren;

für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Gemeinderäthe  und  Gemeindeversammlungen,
  für  die  Verfügungen,  mittels  deren  der  Vorsitzende
  des  Gemeinderaths  oder  der  Gemeindeversammlung  eine  Ordnungsstrafe
  ausspricht,  sowie  für  die  Entscheidungen  und  Verfügungen,  die
ein  Friedensrichter  auf  Grund  der  §§  7  bis  12  des  Gesetzes  vom
9.  März  1875,  betreffend  die  Einführung  von  Friedensrichtern,  getroffen
  hat,  den  Gemeindevorständen.

83.

Ist  die  Entscheidung  oder  Verfügung  einer  Verwaltungsbehörde  zu  voll—
strecken,  welcher  keine  Vollstreckungsbefugniß  zusteht,  so  hat  diese  bei  der  gemäß

8*
        <pb n="74" />
        52

8  2  zuständigen  Vollstreckungsbehörde  unter  Ueberreichung  der  Akten  die  Voll—
streckung  zu  beantragen.

Die  Vollstreckungsbehörde  prüft,  ob  die  Entscheidung  oder  Verfügung  von
der  Verwaltungsbehörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigke  it  erlassen  ist
(§  1  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899),  und  ob  die  Voraussetzungen
für  die  Vollstreckbarkeit  (§§  2,  3  des  angezogenen  Gesetzes)  geg  eben  sind.

Lehnt  die  Vollstreckungsbehörde  die  Vollstreckung  ab,  so  steht  der  betroffenen
  Verwaltungsbehörde  die  Vorstellung  bei  der  der  Vollstreckungsbehörde
vorgesetzten  Behörde  zu.

84.

Die  Vollstreckung  der  in  dem  geordneten  Instanzenzuge  in  einer  höheren
Instanz  ertheilten  Entscheidung  oder  Verfügung  erfolgt  durch  die  zur  Voll—
streckung  der  erstinstanzlichen  Entscheidung  oder  Verfügung  zuständige  Voll—
streckungsbehörde.

Die  oberen  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  die  ihnen  zustehende  Vollstreckung
  ihrer  Entscheidungen  und  Verfügungen  einer  unterstellten  und  gemäß
§  1  mit  Vollstreckungsbefugniß  ausgestatteten  Behörde  zu  übertragen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigen  händig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  10.  Januar  1900.

Carl  Alexander.

Rothe.  v.  Pawel.  v.  Wurmb.
        <pb n="75" />
        53

Ministerial-Verordnung,
das  Verbrennen  des  Zentrifugenschlammes  betreffend.

[8])  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
verordnen  wir  was  folgt:

*  1.

Abfälle  der  Zentrifugenmolkereien  (Sammel=  und  Genossenschaftsmolkereien),
welche  bei  der  Ausschleuderung  des  Butterfettes  aus  der  Milch  an  die  Innenwand
  der  Zentrifugentrommel  gedrängt,  hier  zum  Theil  in  Form  des  Zentrifugenschlammes
  hängen  bleiben  und  aus  Milchschmutz  und  Käsestoff  bestehen,
dürfen  wegen  Gefahr  der  Verbreitung  der  Tuberkulose  durch  dieselben  zu
wirthschaftlichen  Zwecken  nicht  verwendet  werden,  sondern  sind  durch  Verbrennen
zu  vernichten.

§  2.
Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  §  66  Ziffer  4  des  Reichsviehseuchengesetzes

  vom  7*.  iri  S-  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig

  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

 

83.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1900  in  Kraft.

Weimar,  den  13.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="76" />
        54

Ministerial-Bekanntmachungen.

[91  I.  In  Ausführung  der  Ziffer  7  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  24.  Dezember  1899,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht
auf  Grund  des  §  6  Absatz  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  —  Seite  721  fg.
des  Reichsgesetz-Blattes  —  wird  hiermit  bestimmt,  daß  die  in  Ziffer  1  bis  4
und  6  dieser  Bekanntmachung  den  unteren  Verwaltungsbehörden  zugewiesenen
Verrichtungen  von  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  und  von  denjenigen
Gemeindevorständen,  welche  als  „untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des
8  57  des  Gesetzes  bezeichnet  werden  —  vergleiche  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  1.  Dezember  1899,  Nr.  153,  Seite  619  des  Regierungs-Blattes  —
je  für  den  Umfang  ihrer  Verwaltungs=  bezw.  Gemeinde  =  Bezirke  wahrzunehmen
  sind.

Formulare  zu  Versicherungsfreikarten  können  vom  Vorstand  der  Thüringischen
Versicherungsanstalt  bezogen  werden.

Weimar,  den  10.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

[10])  II.  Im  Einbenehmen  mit  den  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierungen
wird  auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  22.  Februar  1894  (§  98  der
Protokolle)  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
22.  April  1898  (Regierungs-Blatt  S.  45  fl.)  Folgendes  verordnet:

1.

An  der  Universität  Jena  tritt  von  jetzt  ab  neben  der  bereits  bestehenden
Kommission  für  die  Vorprüfung,  eine  solche  für  die  Hauptprüfung  von
Nahrungsmittel-Chemikern  in  das  Leben.
        <pb n="77" />
        55
8  2.

Bis  auf  Weiteres  werden  ernannt
1.  zum  Vorsitzenden  der  Kommission  und  zum  prüfenden  Mitglied  für
Nahrungsmittel-Gesetzeskunde  (§  22  Ziffer  4  der  Prüfungsvorschriften):
der  Universitätskurator  Geheime  Staatsrath  Dr.  Eggeling,
2.  zu  prüfenden  Mitgliedern
a)  für  das  Fach  der  Chemie:
der  außerordentliche  Professor  Dr.  Wolff  und  der  Privatdozent
Dr.  Matthes,

b)  für  das  Fach  der  Botanifk:
der  ordentliche  Professor  Dr.  Stahl.

§  3.
Die  Prüfungen  werden  gemäß  §§  14  bis  31  der  Prüfungsvorschriften
(Regierungs-Blatt  von  1898  S.  49  fl.),  und  zwar  bis  auf  Weiteres  in  dem
chemischen  Universitäts  =  Laboratorium  zu  Jena,  abgehalten.

Weimar,  den  11.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

/11/  III.  Von  der  Direktion  der  Deutschen  „Lebens-Versicherung  Potsdam“  in
Potsdam  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Johannes  Montag  in  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  1  1.  Juli  1888,
Regierungs-Blatt  Seite  106),  der  Buchhändler  Gustav  Hille  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  10.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Kraufse.
        <pb n="78" />
        56

[12]  IV.  Von  der  Direktion  der  Norddeutschen  Feuer-Versicherungs-Gesell—
schaft  in  Hamburg  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hans  Pescht  in  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1899,
Regierungs-Blatt  Seite  290),  Carl  Lindner  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  13.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(13!  V.  Von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Spiegel-Glas-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  C.  Lindner  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Jannar  1899,
Regierungs-Blatt  Seite  76,  77),  Paul  Huschke  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  13.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="79" />
        57
ierungs-Blatt
für  9
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  4.  Weimar.  27.  Januar  1900.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Schuldbuches  bei  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,  vom  20.  Januar
1900,  Seite  57.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ertheilung  des  Exequatur  an  den  zum  Vice=  und
Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Weimar  ernannten  bisherigen  Vice-Handels-  Agenten
Paul  Teichmann,  Seite  65.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen
Kagel-Vericherungs-Gesellchaft  für  Gärtnereien  2c.  in  Berlin,  Seite  65.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.

echsel  in  der  Hauptagentur  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in  Mannheim,  Seite  66.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine
  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  1.  April  1901,  Seite  66.

 

14)  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  eines  Schuldbuches  bei  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,
  vom  20.  Januar  1900.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg,
c.  2c.

haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  folgendes  Gesetz  zu  erlassen
beschlossen.
81.

Die  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  werden  auf  den  Inhaber
ausgestellt.  Bereits  ausgegebene  Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Namen
lauten,  können  in  Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  umgewandelt
  werden.

1900  9
        <pb n="80" />
        58

Die  Umwandlung  erfolgt  auf  Antrag  des  Gläubigers.  Die  Landeskreditkasse
  ist  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  über  die  Identität  der  die  Umwandlung
  beantragenden  Person  mit  der  in  den  Büchern  der  Anstalt  als  Inhaber
  der  Kapitalforderung  eingetragenen  Person  Nachweisung  zu  verlangen.

Die  von  dem  Vorstand  der  Landeskreditkasse  festzusetzenden  Kosten  für  die
Umwandlung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

8  2.
Die  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  können  in  Buchschulden
auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers  umgewandelt  werden.

8  3.

Die  Umwandlung  in  Buchschulden  erfolgt  gegen  Einlieferung  brauchbarer
Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  durch  Eintragung  in  das  bei  dieser
zu  führende  Schuldbuch.

Hat  die  Landeskreditkasse  Schuldverschreibungen  zu  verschiedenen  Zins—
sätzen  ausgegeben,  so  können  hiernach  getrennte  Schuldbuchabtheilungen  angelegt
werden.

Im  Schuldbuche  sind  auch  die  in  dem  Schuldverhältnisse  eintretenden
Veränderungen  zu  vermerken.

Eine  Abschrift  vom  Schuldbuche  ist  getrennt  in  einem  anderen  Gebände
aufzubewahren.

Ueber  den  Inhalt  des  Schuldbuchs  darf  nur  dem  eingetragenen  Gläubiger,
  seinen  gesetzlichen  Vertretern,  Bevollmächtigten  und  Rechtsnachfolgern  von
Todeswegen,  sowie  bezüglich  der  im  §  5  unter  Nr.  3  und  4  bezeichneten
Gläubiger  den  zur  Revision  der  Kassen  derselben  berechtigten  öffentlichen  Behörden
  oder  sonstigen  Personen,  letzteren  aber  nur,  falls  ihre  Berechtigung  zur
Kassenrevision  durch  eine  Deutsche  öffentliche  Behörde  bescheinigt  ist,  Auskunft
ertheilt  werden.

8  4.

Die  Eintragung  einer  Buchschuld  erfolgt  bei  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  auf  den  Namen  der  in  dem  Antrag  als  Gläubiger  bezeichneten
Person,  bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Namen  auf  Antrag  Desjenigen,
welcher  das  Recht  aus  der  Schuldverschreibung  geltend  machen  kann.
        <pb n="81" />
        59

Soweit  es  sich  um  die  Umwandlung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibung  handelt,  ist  eine  Prüfung  der  Berechtigung  nicht  erforderlich;
handelt  es  sich  dagegen  um  die  Umwandlung  einer  auf  den  Namen  lautenden
Schuldverschreibung,  findet  die  Vorschrift  des  §  1  Abs.  2  Anwendung.

85.

Als  Gläubiger  können  nur  eingetragen  werden:

1.  einzelne  physische  Personen,

2.  einzelne  Handelsfirmen,

3.  einzelne  eingetragene  Genossenschaften,  einzelne  eingeschriebene  Hilfskassen
und  einzelne  juristische  Personen,  welche  im  Gebiete  des  Deutschen  Reiches
ihren  Sitz  haben,

4.  einzelne  Vermögensmassen,  wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter
deren  Aufsicht  geführt  wird  oder  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß
  über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde
nachweisen.

Einem  Gläubiger  wird  nicht  mehr  als  ein  Konto  in  jeder  Schuldbuchabtheilung

  eröffnet.
86.

Mit  der  Eintragung  in  das  Schuldbuch,  welche  an  die  Stelle  eingelieferter
  Schuldverschreibungen  getreten  ist,  erlöschen  die  aus  diesem  sich  ergebenden
  Rechte.

Im  Uebrigen  finden  die  für  die  Kapitalannahme  der  Landeskreditkasse  geltenden
  Vorschriften  auf  die  eingetragene  Forderung  entsprechende  Anwendung,
soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  Abweichendes  bestimmt  ist.

87.
Eingetragene  Forderungen  können  durch  Zuschreibung  erhöht,  ganz  oder
theilweise  auf  andere  Konten  übertragen  und  ganz  oder  theilweise  gelöscht  werden.
Theilübertragungen  und  Theillöschungen  sind  jedoch  nur  zulässig,  sofern
die  Theilbeträge  in  Stücken  von  Schuldverschreibungen  darstellbar  sind.

Im  Falle  gänzlicher  oder  theilweiser  Löschung  der  eingetragenen  For—
derung  erfolgt  die  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  zu  gleichem  Zinsfuße
und  gleichem  Nenuwerthe.

9  *
        <pb n="82" />
        60

88.

Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Uebertragung  eingetragener  Forderungen
auf  ein  anderes  Konto,  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  von  Vermerken  über
Veränderungen  im  Schuldverhältnisse  (8  3  Abs.  3),  sowie  auf  Ausreichung  von
Schuldverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  sind  nur
der  eingetragene  Gläubiger,  seine  gesetzlichen  Vertreter  und  Bevollmächtigten,
sowie  diejenigen  Personen  berechtigt,  auf  welche  die  eingetragene  Forderung
von  Todeswegen  übergegangen  ist.  Zur  Stellung  von  Anträgen  für  eine  Firma
gilt  für  berechtigt,  wer  zur  Zeichnung  der  Firma  berechtigt  ist;  zur  Stellung
von  Anträgen  für  die  in  85  Nr.  4  gedachten  Vermögensmassen  die  daselbst
genannte  Behörde  oder  die  von  derselben  bezeichnete  Person,  bezüglich  die  ge—
mäß  85  Nr.  4  zur  Verfügung  über  die  Masse  befugten  Verwalter.

Zur  Löschung  von  Vermerken  zu  Gunsten  Dritter  bedarf  es  der  Zustim—
mung  derselben  mit  Ausnahme  des  im  §  14  gedachten  Falles.

Verfügungen  über  eingetragene  Forderungen,  wie  Abtretungen,  Verpfän—
dungen  erlangen  der  Landeskreditkasse  gegenüber  nur  durch  die  Eintragung  Wirk—
samkeit.

Eine  Pfändung  oder  vorläufige  Beschlagnahme  der  eingetragenen  Forderung
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes,  sowie  eine  durch  eine
einstweilige  gerichtliche  Verfügung  angeordnete  Beschränkung  des  eingetragenen
Gläubigers  ist  von  Amtswegen  auf  dem  Konto  zu  vermerken,  bezüglich  nach
erfolgter  Beseitigung  dieser  Anordnungen  zu  löschen.  Wird  eine  gepfändete
Forderung  an  Zahlungsstatt  überwiesen,  so  ist  diese  vorbehältlich  der  Bestimmung
  im  §  16  Nr.  2  im  Schuldbuche  zu  übertragen.

Eine  Prüfung  der  Gültigkeit  der  den  Anträgen  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfte
  findet  nicht  statt.

89.

Die  Eintragungen  erfolgen  in  derselben  Reihenfolge,  in  welcher  die  auf
dasselbe  Konto  bezüglichen  Anträge  bei  der  Landeskreditkasse  eingegangen  sind.

8  10.

Ehefrauen  und  großjährige  Personen  unter  väterlicher  Gewalt  werden  zu
Anträgen  ohne  Zustimmung  des  Ehemanns  bezüglich  Vaters  zugelassen.
        <pb n="83" />
        61

8  11.

Zum  Antrage  auf  Eintragung  einer  Forderung  sowie  auf  gleichzeitigen
Vermerk  einer  Beschränkung  des  Gläubigers  in  Bezug  auf  Kapital  oder  Zinsen
derselben  und  zur  gleichzeitigen  Ertheilung  einer  Vollmacht  genügt  schriftliche
Form.

In  allen  anderen  Fällen  muß  der  Antrag  gerichtlich  oder  notariell,  oder
von  einem  Konsul  des  Reichs  aufgenommen  oder  beglaubigt  sein.

Bei  der  Beglaubigung  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen  noch
der  Aufnahme  eines  Protokolls.

Sind  seit  der  Eintragung  Aenderungen  in  der  Person  des  Glänbigers
(Verheirathung  einer  Frau,  Aenderung  des  Gewerbes,  Standes,  Namens,  Wohnortes)
  eingetreten,  so  kann  verlangt  werden,  daß  die  Identität  durch  eine  öffentliche
  Urkunde  dargethan  werde.

8  12.

Rechtsnachfolger  von  Todeswegen  haben  sich,  sofern  ihre  Berechtigung  auf
der  gesetzlichen  Erbfolge  beruht,  durch  eine  Bescheinigung  als  Erben,  sofern
dieselbe  auf  letztwilliger  Verfügung  beruht,  durch  eine  Bescheinigung  darüber
auszuweisen,  daß  sie  über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  befugt  sind.

Zur  Ausstellung  der  vorgedachten  Bescheinigungen  ist  dasjenige  Gericht,
bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hatte,  und  sofern  derselbe  im  Deutschen  Reiche  einen  solchen  nicht  hatte,
derjenige  Konsul  des  Reichs,  in  dessen  Amtsbezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  hat,  falls  dem
Konsul  von  dem  Reichskanzler  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen
  ertheilt  ist  und  in  Ermangelung  eines  hiernach  zuständigen  Konsuls
  das  Amtsgericht  in  Weimar  zuständig.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  nach  welchen  zur  Ausstellung  der  Bescheinigung
  statt  der  Gerichte  andere  Behörden  oder  Notare  zuständig  sind.  Die
Zuständigkeit  derselben  ist  von  dem  im  Absatz  2  bezeichneten  Gericht  auf  der
Bescheinigung  zu  bestätigen.

13.

Mehrere  Erben  haben  zur  Stellung  von  Anträgen  und  zur  Empfangnahme

von  Schuldverschreibungen  eine  einzelne  Person  zum  Bevollmächtigten  zu  bestellen.
        <pb n="84" />
        62

8  14.

Vollmachten,  sowie  die  Genehmigungserklärungen  dritter  Personen,  zu  deren
Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die  Forderung  oder  deren
Zinserträgnisse  durch  einen  Vermerk  im  Schuldbuche  beschränkt  ist,  bedürfen  zu
ihrer  Giltigkeit  derselben  Form,  welche  für  die  Anträge  vorgeschrieben  ist.  Zum
Widerruf  einer  Vollmacht  genügt  schriftliche  Form.

Zur  Löschung  von  persönlichen  unvererblichen  Einschränkungen  des  Gläubigerrechts
  oder  des  Verfügungsrechts,  welche  durch  den  Tod  des  Berechtigten  erloschen
  sind,  ist  nur  die  Beibringung  der  Sterbeurkunde  erforderlich;  das  Recht
auf  den  Bezug  rückständiger  Leistungen  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Anträge  öffentlicher  Behörden  bedürfen,  wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben
  und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung.

8  15.

Ueber  die  Eintragungen  von  Forderungen  und  Vermerken,  sowie  über  die
verfügte  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  zur  Löschung  gelangter
Forderungen  wird  dem  Antragsteller  und,  falls  der  Berechtigte  ein  Anderer  ist,
auch  diesem  eine  Benachrichtigung  ertheilt.

Die  Benachrichtigung  gilt  nicht  als  eine  über  die  Forderung  ausgestellte
Schuldverschreibung.

8  16.

Von  Amtswegen  kann  die  Löschung  eingetragener  Forderungen  und  die
Hinterlegung  der  dagegen  auszuliefernden  Schuldverschreibungen  bei  der  Hinter—
legungsstelle  in  Weimar  auf  Kosten  des  Gläubigers  erfolgen:

1.  wenn  die  Eintragung  von  Verpfändungen  oder  sonstigen  Verfügungs—
beschränkungen  beantragt  wird;

2.  wenn  die  Forderung  ganz  oder  theilweise  im  Wege  der  Zwangsvoll—
streckung  oder  des  Arrestes  gepfändet  oder  wenn  eine  einstweilige  ge—
richtliche  Verfügung  über  dieselbe  getroffen  ist;

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  eingetragenen  Gläubigers  der  Konkurs
eröffnet  worden  ist;

4.  wenn  die  Zinsen  des  eingetragenen  Kapitals  zehn  Jahre  hintereinander
nicht  abgehoben  worden  sind;
        <pb n="85" />
        63

5.  wenn  glaubhaft  bekannt  geworden  ist,  daß  der  Gläubiger  vor  länger
als  zehn  Jahren  verstorben  ist  und  ein  Rechtsnachfolger  sich  nicht
legitimirt  hat;

6.  wenn  sonst  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Hinterlegung  gegeben  ist.

Die  hinterlegten  Schuldverschreibungen  treten  in  allen  rechtlichen  Beziehungen

  an  die  Stelle  der  gelöschten  Forderung.

8  17.

Im  Falle  der  Kündigung  des  Schuldverhältnisses  durch  die  Landeskredit—
kasse  sind  die  eingetragenen  Gläubiger  schriftlich  zu  benachrichtigen.  Die  Wirk—
samkeit  der  Kündigung  ist  jedoch  von  dieser  Benachrichtigung  nicht  abhängig.

8  18.

Die  Zahlung  der  Zinsen  einer  eingetragenen  Forderung  erfolgt,  sofern
nicht  die  Voraussetzungen  des  §  8  Abs.  4  vorliegen,  mit  rechtlicher  Wirkung
an  Denjenigen,  welcher  am  zehnten  Tage  des  dem  Fälligkeitstermine  der  Zinsen
vorangehenden  Monats  eingetragener  Berechtigter  war.

8  19.

Die  Zinsen  werden  nur  bei  der  Landeskreditkasse  in  Weimar  unmittelbar
oder  durch  Vermittlung  eines  Großherzoglichen  Rechnungsamtes,  mit  Ausnahme
desjenigen  in  der  Stadt  Weimar,  in  der  Zeit  vom  14.  Tage  vor  dem  Fällig—
keitstermine  ab  gegen  Quittung  gezahlt  oder  auf  Antrag,  Gefahr  und  Kosten
des  Berechtigten  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  durch  die  Post  übersendet.

Kommt  die  Sendung  als  unbestellbar  zurück,  so  unterbleiben  weitere
Sendungen,  bis  der  Gläubiger  die  richtige  Adresse  angezeigt  hat.

8  20.
Aenderungen  in  der  Person  oder  der  Wohnung  des  Zinsenempfängers
(§  11  Abs.  3)  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  von  demselben  schriftlich  gemeldet
  werden.
8  21.
An  Gebühren  werden  erhoben:
1.  für  die  Umwandlung  von  Schuldverschreibungen  in  Buchschulden,  sowie
für  sonstige  Eintragungen  und  Löschungen,  jede  Einschrift  in  das  Schuld-
        <pb n="86" />
        64

buch  besonders  gerechnet,  25  von  je  angefangenen  1000  N  des
Betrags,  über  den  verfügt  wird,  zusammen  mindestens  1/;
2.  für  die  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  für  je  angefangene
1000  A  50  %%  zusammen  mindestens  1  J7.
Vermerke  über  Bevollmächtigungen,  sowie  über  Aenderungen  in  der  Person
oder  der  Wohnung  des  Berechtigten  (§  11  Abs.  3)  sind  gebührenfrei.
Die  Gebühren  werden  von  dem  Antragsteller,  soweit  nöthig,  nach  den
für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  bestehenden  Vorschriften  eingezogen.
Auch  kann  die  Vorauszahlung  der  Gebühren  gefordert  werden.

8  22.

Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  von  Forderungen  und  Vermerken,
welche  in  dem  dem  Fälligkeitstermine  der  Zinsen  vorangehenden  Monate  ein—
gereicht  werden,  sind  erst  nach  Ablauf  desselben  zu  erledigen.

8  23.
Der  Vorstand  der  Landeskreditkasse  ist  verantwortlich

1.  dafür,  daß  die  im  Schuldbuche  eingetragenen  Forderungen  und  die  noch
umlaufenden  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  zusammen  den
mit  dem  Landtage  verabschiedeten  Höchstbetrag  der  aufzunehmenden  Kapi—
talien  nicht  übersteigen,

2.  für  die  Löschung,  Entwerthung  und  Aufbewahrung  der  behufs  Ein—
tragung  der  Forderung  eingereichten  Schuldverschreibungen  bis  zur
gänzlichen  Vernichtung  derselben.

Die  Vernichtung  der  behufs  Umwandlung  in  Buchschulden  eingereichten
Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  zehn  Jahren  vom  Ende  des  Jahres  der
Umwandlung  ab.

8  24.

Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  September
1897,  insbesondere  die  Bestimmungen  im  §  29  daselbst,  sind  aufgehoben.

8  25.
Das  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
        <pb n="87" />
        65

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  20.  Januar  1900.

6  Carl  Alexander.
Rothe.  v.  Pawel.  v.  Wurmb.

Ministerial-Bekanntmachungen.

 

(15)  I.  Dem  zum  Vice=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  in  Weimar  ernannten  bisherigen  Vice-Handels-Agenten  Paul  Teichmann
  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Weimar,  den  12.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
H.  L.  v.  Wurmb.

(16)]  II.  Von  der  Direktion  der  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft
für  Gärtnereien  rc.  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Otto  Petters  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom
24.  Juni  1882,  Regierungs-Blatt  Seite  103,  104),  Max  Heydenreich  in
Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  15.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
1900  10
        <pb n="88" />
        66

(17|]  III.  Von  der  Direktion  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in
Mannheim  ist  an  Stelle  des  Haus  Pescht  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Mai  v.  Is.,  Regierungs-Blatt
Seite  288),  Karl  Lindner  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden.

Weimar,  den  15.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

[18)  IV.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  vom  1.  April  1900  bis  zum  1.  April  1901
im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

  

 

 

 

Destgesteltte  Vergütuugssate  fir  1  Doppelzeutuer.
Haupt-  Zugehörige  —  Woze  ’nnxr.  .
Marktort.Lieferungsverbände.  Weizen  mehl  *i'  auhte  Hafer  Hen  Stroh
4  JTJJT  TZ  42
Weimar.  ..  L.  u.  II.  Verw.-Bez.  16  25  19  15  07  5  5214  5  s55  4  36
Eiseuch  .  u.  IV.  .  16  6319  96  14  94  19  37  14  60  516  4  46
Neustadt  a.  V.  „  16  27  7715  1719  71  14  5  315  23

 

 

 

 

 

 

 

Weimar,  den  19.  Jannar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="89" />
        Regierungs-Blatt

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  5.  Weimar.  3.  Februar  1900.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  über  die  Behandlung  der  Funde  vom  11.  Januar  1900,  Seite  67.

 

Ministerial-Verordnung
über  die  Behandlung  der  Funde  vom  11.  Jannar  1900.

[19]  Zur  Ausführung  der  §§  965  bis  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
der  §§  92  bis  94  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  wird  über  die
Behandlung  der  Funde  verordnet,  was  folgt:

I.  Zu  den  §§  965  bis  977  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  den  §§  92  bis  94  des  Ausführungsgesetzes.
1.

Wird  einer  Orts-Polizeibehörde  ein  Fund  angezeigt,  so  hat  sie  die  Anzeige
  entgegenzunehmen,  den  Finder  zur  Ablieferung  der  Sache  gemäß  §  92
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  anzuhalten  und  weiter
mit  dem  Funde  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  verfahren.

Bei  Sachen,  die  nicht  mehr  als  drei  Mark  werth  sind,  ist  der  Finder
nur  auf  Grund  besonderer  Anordnung  der  Polizeibehörde  gemäß  §  967  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Ablieferung  verpflichtet.

8  2.
Ist  die  Anzeige  des  Fundes  bei  einer  anderen  Polizeibehörde  als  der  des
Fundortes  erstattet  worden,  so  hat  diese  alsbald  der  Polizeibehörde  des  Fund—

1900  11
        <pb n="90" />
        68

ortes  die  Sache  oder  deren  Erlös  zur  weiteren  vorschriftsmäßigen  Behandlung
des  Fundes  abzugeben.

Die  Abgabe  an  die  Polizeibehörde  des  Fundortes  kann  jedoch  unterbleiben,
wenn  den  Umständen  nach  die  weitere  Behandlung  des  Fundes  bei  der  zuerst
angegangenen  Polizeibehörde  zweckmäßig  erscheint.  In  diesem  Falle  ist  der
Polizeibehörde  des  Fundortes  alsbald  Mittheilung  zu  machen.

83.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  auch  die  Anmeldung  von  Rechten  an  Sachen
entgegenzunehmen,  die  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  verloren  gegangen  sind.  Ist
die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  werth,  so  ist  der  Anmeldende  zu  belehren,
daß  die  Anmeldung  dem  Eigenthumserwerbe  des  Finders  an  der  verlorenen
Sache  nicht  entgegensteht  (§  973  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

§  4.
".  Die  Ortspolizeibehörden  haben  Fundlisten  nach  dem  angedruckten  Muster
zu  führen  und  in  die  Liste  alle  bei  ihnen  eingehenden  Anzeigen  sowie  die  von
anderen  Polizeibehörden  an  sie  abgegebenen  gefundenen  Sachen  und  Erlöse  aus
solchen  unter  fortlaufender  Nummer  einzutragen.
Alle  auf  Fundsachen  bezüglichen  Schriftstücke  sind  mit  der  Nummer  des
Verzeichnisses  zu  versehen  und  nach  der  Nummerfolge  geordnet  aufzubewahren.

5.

Bei  Entgegennahme  der  Anzeige  des  Fundes  hat  die  Polizeibehörde  alle
für  die  Ermittelung  des  Verlierers  oder  sonstiger  Empfangsberechtigter  erheblichen
  Umstände  zu  erörtern  und  festzustellen.  Die  Spalten  1  bis  5  der  Fundliste
  sind  sofort  auszufüllen.  Bei  mündlicher  Anzeige  bedarf  es  der  Aufuahme
eines  besonderen  Protokolles  oder  Vermerkes  zu  den  Akten  nur  dann,  wenn  dies
zur  Feststellung  von  wesentlichen  Angaben  des  Finders  erforderlich  ist,  für  deren
Aufnahme  die  Fundliste  nicht  geeignet  erscheint.

86.
Alsbald  bei  oder  sofort  nach  der  Ablieferung  der  Sache  hat  die  Polizei—
behörde  den  Finder  darüber  zu  hören:
ob  er  für  den  Fall,  daß  ein  Empfangsberechtigter  nicht  ermittelt  wird,
das  Eigenthum  an  der  Sache  für  sich  in  Anspruch  nimmt  (8  973  des
        <pb n="91" />
        69

Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  oder  ob  er  auf  das  Recht  zum  Erwerbe  des
Eigenthums  an  der  Sache  verzichtet  (§  976  Abs.  1  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs),

sowie  weiter  darüber,

ob  er  die  Zahlung  von  Finderlohn  oder  den  Ersatz  von  Aufwendungen
beanspruche  (§§  970,  971  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).
Die  Erklärungen  des  Finders  sind  in  die  Spalte  6  der  Fundliste  einzutragen.

Verzichtet  der  Finder  durch  mündliche  Erklärung  gegenüber  der  Polizeibehörde
  auf  seine  Ansprüche  aus  dem  Funde,  so  sind  die  Eintragungen  in  der
Spalte  6  vom  Finder  zu  unterschreiben.

87.

Die  Polizeibehörde  ist  verpflichtet,  für  die  Verwahrung  und  Erhaltung  der
an  sie  abgelieferten  Sachen,  bei  Thieren  insbesondere  für  die  Fütterung,  zu
sorgen.  Ist  die  Verwahrung  bei  der  Polizeibehörde  unthunlich,  so  ist  die
Sache  einem  Dritten  zur  Verwahrung  zu  übergeben.  Gefundenes  Geld  darf
nicht  mit  anderen  Geldbeständen  vermischt  werden.  Die  Art  der  Verwahrung
ist  in  der  Fundliste  (Spalte  7)  zu  vermerken.

Die  in  Verwahrung  der  Polizeibehörde  befindlichen  Sachen  sind  mit  der
Nummer  der  Fundliste  zu  versehen.

88.

Ist  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  un—
verhältnißmäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat  die  Polizeibehörde  unverzüglich
deren  öffentliche  Versteigerung  (§§  383  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  anzuordnen.
  Der  Erlös  kann  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückgabe  des  gleichen
Betrags  zur  Gemeindekasse  abgeführt  werden.

§  9.

Ist  der  Polizeibehörde  ein  Empfangsberechtigter  nicht  bekannt,  so  hat  sie
den  Fund  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Geben  besondere  Merkmale  der  Sache
oder  sonstige  besondere  Umstände  des  Fundes  einen  Anhalt  für  die  Ermittelung
eines  Empfangsberechtigten,  so  hat  sich  die  Polizeibehörde  auch  die  Ermittelung
auf  anderem  Wege  angelegen  sein  zu  lassen.

11*
        <pb n="92" />
        70

Die  Bekanntmachung  soll  in  der  Regel  binnen  Monatsfrist  nach  der  An—
zeige  des  Fundes  erfolgen.  Mehrere  Funde  können  in  einer  Bekanntmachung
zusammengefaßt  werden.

Die  Bekanntmachung  soll  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  des  Fundes;

2.  die  Aufforderung  an  den  Verlierer  oder  etwaige  sonstige  Empfangsberechtigte,
  binnen  einer  auf  mindestens  sechs  Wochen  zu  bestimmenden
Frist  ihre  Rechte  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden.

8  10.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  öffentlichen  Anschlag  am  Gemeinde—
brette  oder  in  den  Geschäftsräumen  der  Polizeibehörde.  Das  ausgehängte
Schriftstück  soll  während  der  ganzen  Dauer  der  in  der  Bekanntmachung  be—
stimmten  Anmeldefrist  ausgehängt  bleiben.  Auf  die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung
hat  es  jedoch  keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  von  dem  Orte  des  Aus—
hangs  vorzeitig  entfernt  wird.

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  noch  weitere  Veröffentlichungen  der  Be—
kanntmachung  zu  veranlassen;  bei  der  Ausübung  dieser  Befugniß  ist  auf  den
Ortsgebrauch  Rücksicht  zu  nehmen.

Uebersteigt  der  Werth  der  Sache  den  Betrag  von  zwanzig  Mark,  so  soll
wenigstens  eine  Einrückung  der  Bekanntmachung  in  ein  öffentliches  Blatt  erfolgen.

8  1I.

Die  in  der  Bekanntmachung  bestimmte  Anmeldefrist  beginnt  mit  dem  Aus—
hang,  falls  aber  die  Veröffentlichung  auch  durch  Einrückung  in  öffentliche
Blätter  erfolgt,  mit  der  letzten  Einrückung.  Der  Tag  des  Ablaufs  der  Frist
ist  in  der  Fundliste  (Spalte  8)  zu  vermerken.

§  12.

Nach  Ablauf  der  in  der  Bekanntmachung  bestimmten  Anmeldefrist  ist  die
Polizeibehörde  berechtigt,  die  Sache  öffentlich  versteigern  zu  lassen.  Die  Versteigerung
  ist  unzulässig,  wenn  eine  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.

Tag  und  Ergebniß  der  Versteigerung  sind  in  die  Fundliste  (Spalte  9)
einzutragen.
        <pb n="93" />
        71

8  13.
Die  Herausgabe  der  Sache  oder  deren  Erlöses  erfolgt,  vorbehaltlich  der
Vorschriften  des  §  16,

I.  an  den  Verlierer,  den  Eigenthümer  oder  einen  sonstigen  Empfangsberechten:


1.  ohne  Weiteres,  wenn  der  Finder  auf  alle  Ansprüche  aus  dem  Funde,
also  nicht  nur  auf  sein  Recht  zum  Erwerbe  des  Eigenthums,  sondern
auch  auf  den  Ersatz  von  Aufwendungen  und  auf  Zahlung  von  Finderlohn
  verzichtet  hat;

2.  in  allen  anderen  Fällen  nur  dann,  wenn  der  Finder  der  Herausgabe
ausdrücklich  zugestimmt  hat.  Die  Zustimmung  des  Finders  kann  durch
ein  gegen  ihn  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil,  durch  welches  er  zur
Ertheilung  der  Zustimmung  verurtheilt  wird,  ersetzt  werden;

II.  an  den  Finder:

1.  bei  Sachen,  die  nicht  mehr  als  drei  Mark  werth  sind,  nach  dem  Ablaufe
  eines  Jahres  von  dem  Tage  des  Fundes  an  gerechnet;

2.  bei  anderen  Sachen  erst  nach  dem  Ablaufe  eines  Jahres  nach  der  Anzeige
des  Fundes  bei  der  Polizeibehörde  und  unter  der  weiteren  Voraussetzung,
daß  entweder  ein  Recht  an  der  Sache  vorher  bei  der  Polizeibehörde  nicht
angemeldet  worden  ist  oder  derjenige,  welcher  ein  Recht  angemeldet  hat,
der  Herausgabe  an  den  Finder  zustimmt  oder  zur  Ertheilung  seiner  Zustimmung
  rechtskräftig  verurtheilt  ist.

III.  In  den  Fällen,  in  denen  gemäß  der  Vorschriften  unter  Nr.  II  die  Sache
an  den  Finder  herauszugeben  sein  würde,  erfolgt  die  Herausgabe  anstatt
an  den  Finder  an  die  Gemeinde  des  Fundortes,  oder,  falls  der  Fundort
  auf  eximirtem  Gebiete  liegt,  an  den  Kron=  oder  den  Kammerfiskus:

1.  wenn  der  Finder  bereits  vorher  auf  sein  Recht  zum  Erwerbe  des  Eigenthums
  verzichtet  hat;

2.  wenn  der  Finder  nicht  binnen  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde  zu
bestimmenden  Frist  die  Herausgabe  der  Sache  verlangt.
        <pb n="94" />
        72

Hat  der  Finder  zwar  auf  sein  Recht  zum  Erwerbe  des  Eigenthums  ver—
zichtet,  hingegen  die  Zahlung  von  Finderlohn  oder  den  Ersatz  von  Auf—
wendungen  beansprucht,  so  darf  die  Sache  nur  mit  seiner  ausdrücklichen
Zustimmung  an  die  Gemeinde  des  Fundortes  herausgegeben  werden.  Die
Zustimmung  wird  auch  hier  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil,  daß  den
Finder  zur  Ertheilung  seiner  Zustimmung  verurtheilt,  ersetzt.

8  14.

In  allen  Fällen,  in  denen  zwischen  mehreren  Betheiligten  ein  Streit
darüber  entsteht,  an  wen  die  Sache  oder  deren  Erlös  herauszugeben  ist,  ist  die
Polizeibehörde  berechtigt,  die  Sache  oder  deren  Erlös  bei  einer  Hinterlegungsstelle
zu  hinterlegen.  Ist  die  Sache  zur  Hinterlegung  nicht  geeignet,  so  kann  die
Polizeibehörde  sie  gemäß  §§  383  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  öffentlich  versteigern
  lassen  und  den  Erlös  hinterlegen.

8  15.

Die  Erledigung  des  Fundes  ist  in  der  Fundliste  (Spalte  12)  zu  ver—
merken.  Der  Vermerk  ist  von  dem  Empfangsberechtigten  zu  unterschreiben,
sofern  nicht  ein  Protokoll  aufgenommen  oder  eine  besondere  Quittung  über  den
Empfang  ausgestellt  wird.

8  16.

In  jedem  Falle  erfolgt  die  Herausgabe  der  Sache  an  den  Empfangsberechtigten
  nur  gegen  Erstattung  der  gemäß  §  94  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  zu  erstattenden  Kosten.  Ist  Geld  herauszugeben,
so  werden  die  Kosten  vorweg  abgezogen.

Soweit  die  Zahlung  der  Kosten  nicht  binnen  einer  zu  diesem  Zwecke  zu
bestimmenden  Frist  erfolgt,  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,  die  Sache  zum
Zwecke  ihrer  Befriedigung  nach  den  für  den  Pfandverkauf  geltenden  Vorschriften
verkaufen  zu  lassen.  Aus  dem  Erlöse  hat  sich  die  Polizeibehörde  wegen  der
Kosten  zu  befriedigen.  Im  Uebrigen  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle  der  Sache.

Eine  persönliche  Haftung  des  Verlierers  oder  des  sonst  Empfangsberechtigten
  für  die  entstandenen  Kosten  findet  nicht  statt,  es  sei  denn,  daß  sie
besonders  begründet  ist.
        <pb n="95" />
        73
II.  Zu  den  §§  978  bis  983  des  HBürgerlichen  Gesetzbuchs.

§  17.

Die  nach  den  §§  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  einer
Großherzoglichen  Hof=  oder  Staats-Behörde,  von  einer  Gemeindebehörde  oder
einer  Verkehrsanstalt  im  Großherzogthum  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  Aushang  an  der  Amtsstelle  oder,  wenn  für  Bekanntmachungen  der
bezeichneten  Art  allgemein  eine  andere  Stelle  bestimmt  ist,  an  dieser  Stelle.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  der  Aushang  bewirkt  ist,  und  dem  Tage,
an  welchem  das  ausgehängte  Schriftstück  wieder  abgenommen  wird,  soll  ein
Zeitraum  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.  Auf  die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung
  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  von  dem  Orte  des  Aushangs
  vorzeitig  entferut  ist.

Die  Behörde  kann  weitere  Bekanntmachungen  erlassen,  insbesondere  die
ein=  oder  mehrmalige  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  anordnen.

8  18.

Die  nach  den  8§§  980  Abs.  1,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  der
Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur  Anmeldung  von  Rechten  soll  mindestens
  sechs  Wochen  betragen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Aushang,  falls
aber  die  Bekanntmachung  auch  durch  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  erfolgt,
mit  der  letzten  Einrückung.

8  19.
Die  Vorschriften  der  88  17,  18  gelten  auch  für  die  dem  Großherzogthum
mit  einem  oder  mehreren  anderen  Staaten  gemeinschaftlichen  Behörden  oder
Anstalten,  die  im  Großherzogthume  ihren  Sitz  haben.

Der  Versteigerungserlös  aus  den  bei  solchen  gemeinschaftlichen  Behörden
oder  Anstalten  gefundenen  Sachen  fließt  in  die  gemeinschaftliche  Kasse.

III.  Schlußbestimmungen.

8  20.
Diese  Verordnung  tritt  alsbald  in  Kraft.
        <pb n="96" />
        74

8  21.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  sinden  auf  alle  nach  dem  1.  Jannar  1900
gefundenen  Sachen  Anwendung,  auch  wenn  die  Sachen  vor  diesem  Zeitpunkte
verloren  worden  sind.

Junde,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  gemacht  worden  sind,  unterliegen
von  diesem  Zeitpunkte  ab  den  neuen  Vorschriften.  Die  im  §  973  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestimmte  einjährige  Frist  beginnt  mit  dem  1.  Januar  1900
oder,  falls  die  Anmeldung  erst  später  erfolgt,  erst  mit  der  Anmeldung.  Für
die  Ansprüche  des  Finders  bleiben  jedoch  bei  allen  vor  dem  1.  Jannar  1900
gefundenen  Sachen  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Weimar,  den  11.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
        <pb n="97" />
        1900

 

(Name  des  Ortes.)

Fundliste.

12
        <pb n="98" />
        76

 

 

Lfde.
Nr.

—

2.

Tag  des
Eingangs
der
Anzeige.

3.

Bezeichnung
und  ungefährer
Werth  der
Sache.

4.

Ort  und  Zeit
des
Fundes.

5.

Name  und  Wohnort
des
Finders.

6

Erhebt  der  Finder  An-Ersatz


von  Aufwendun-




spuch  auf

Finderlohn?


 

 

Eigenthums-
        <pb n="99" />
        77
7.  8.  h9.  10.  11.  12.  —
Anmeldung  Em=  Wegen  Nicht-KPs
  "„  l  6%  1  L
Verwahrung  *  Tag  1  Ergebniß  pfangsberechtigter  s  Erledigung
der  er  i
Anmelde-  d  ist  erfolgt  Hidem  Wi-  .  der
Sache.  frist.  Versteigerung.  ksan

am  mitgetheilt  nahme  all

Sache.

 

am  gefordert  am

—
        <pb n="100" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        Regierungs-Blatt

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  6.  Weimar.  5.  Februar  1900.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den
Sachsen-Ernestinischen  Staaten,  vom  17.  Januar  1900,  Seite  79.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[20)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  genehmigen  geruht,
daß  an  Stelle  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  den  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  vom  1.  November  1889  nachstehende
neue  Prüfungsordnung,  welche  die  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierungen
von  Sachsen-Meiningen  Hildburghausen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  gefunden  hat,  erlassen  werde.

Weimar,  den  17.  Jannar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

1900  13
        <pb n="102" />
        80

Ordnung

der

Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  den  LSachsen-  Ernestinischen  Staaten
vom  17.  Januar  1900.

—.  .

1.
Zweck  der  Prüfung.

Zweck  der  Prüfung  ist  die  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen.

*)
PRrüfungsbehärde.

Die  Prüfung  wird  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Wissenschaftlichen
Prüfungskommission  in  Jena  abgelegt.

Die  Ministerien  der  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  bestimmen  nach  bezüglicher  Vereinbarung
  die  vorwiegend  aus  Universitätslehrern  und  Schulmännern  zu  erwählenden  Mitglieder
der  Kommission  und  ernennen  den  Vorsitzenden.

Die  Amtsperiode  der  Kommission  ist  einjährig.

83.
Prüfungsausschüsse.

Für  die  Prüfung  der  einzelnen  Kandidaten  beruft  der  Vorsitzende  aus  den  Mitgliedern  der
Kommission  einen  Prüfungsausschuß,  dessen  Leitung  er  entweder  selbst  übernimmt  oder  einem
anderen  Mitgliede  überträgt.

Die  Entscheidungen  des  Ausschusses  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß;  bei  Stimmengleichheit
giebt  der  Leiter  den  Ausschlag.

84.
Zuständigkeit  der  Kommission.

1.  Die  Kommission  ist  zuständig,  die  Meldung  eines  Kandidaten  anzunehmen,  welcher

a)  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  der  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  besitzt  oder  in
einem  derselben  seinen  Wohnsitz  hat;  oder  welcher

b)  das  letzte  und  mindestens  noch  ein  früheres  Halbjahr  seiner  Studienzeit  an  der  Universität
  Jena  zugebracht  hat,  wobei  die  Meldung  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem
Abgange  von  der  Universität  erfolgen  oder  der  Kandidat  in  einem  der  Sachsen-Ernestinischen
  Staaten  bis  zur  Meldung  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  haben
muß;  oder  welcher
        <pb n="103" />
        81

c)  im  Schuldienste  eines  der  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  bereits  verwendet  wird  oder
verwendet  werden  soll.
2.  Die  Zulassung  anderer  Kandidaten  bedarf  der  Genehmigung  der  Großherzoglich  und
Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.
3.  Dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörige  Kandidaten  haben  in  jedem  Falle  zu  ihrer
Meldung  die  Genehmigung  der  genannten  Ministerien  einzuholen.

85.
Bedingungen  der  Inulassung.

1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reifezeugniß
an  einem  deutschen  Gymnasium  erworben  und  darauf  mindestens  sechs  Halbjahre  an  einer  deutschen
Staatsuniversität  seinem  Berufsstudium  ordnungsmäßig  obgelegen  hat  (§  7,  2).

2.  Dem  Reifezeugniß  eines  deutschen  Gymnasiums  steht  für  die  Zulassung  zur  Prüfung
das  Reifezeugniß  eines  deutschen  Realgymnasiums  gleich,  wenn  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung
hauptsächlich  in  der  Mathematik,  den  Naturwissenschaften,  der  Erdkunde  oder  in  beiden  neueren
fremden  Sprachen  (Französisch  und  Englisch)  nachzuweisen  beabsichtigt.

Dasselbe  gilt  von  dem  Reifezeugniß  einer  preußischen  oder  in  dieser  Hinsicht  ausdrücklich
als  gleichstehend  anerkannten  außerpreußischen  Oberrealschule  für  die  mathematischen  und  naturwissenschaftlichen
  Fächer.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik,  der  Physik  und  der
Chemie  wird  das  ordnungsmäßige  Studium  an  einer  deutschen  Technischen  Hochschule  dem  Studium
an  einer  deutschen  Universität  im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  1  bis  zu  drei  Halbjahren
gleich  gerechnet.

4.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen  kann
einem  Kandidaten,  welcher  eine  Zeit  lang  an  einer  ausländischen  Hochschule  mit  französischer  oder
englischer  Vortragssprache  studirt  oder  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete  nachweislich  neben  wissenschaftlicher
  Beschäftigung  seiner  sprachlichen  Ausbildung  obgelegen  hat,  diese  Zeit  mit  Genehmigung
der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien  bis  zu  zwei  Halbjahren  auf  die  vorgeschriebene
  Studiendauer  angerechnet  werden.

§s  6.
Meldung  zur  Prüfung.

1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  hat  der  Kandidat  schriftlich  an  den  Vorsitzenden  der  Kommission
  zu  richten.

In  der  Meldung  ist  anzugeben,  in  welchen  Fächern  (§  9,  1.  B)  und  für  welche  Unterrichtsstufe
  (§  11)  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen  beabsichtigt,  und  aus  welchen  Gebieten
er  die  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten  der  Allgemeinen  und  der  Fachprüfung  (5  260)
zu  erhalten  wünscht.

13°“
        <pb n="104" />
        82

2.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a)  ein  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  vollständige
  Name  des  Kandidaten,  der  Stand  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt  und
die  Konfession  (bezw.  Religion)  anzugeben,  die  von  ihm  genossene  Schulbildung  zu  bezeichnen
  und  der  Gang  und  Umfang  der  akademischen  Studien  eingehend  darzulegen  ist;
besonders  ist  anzugeben,  bezw.  durch  Zeugnisse  zu  beglaubigen,  ob  der  Kandidat  Assistent
an  einem  Universitäts-Institut  oder  Mitglied  eines  Universitäts-Seminars  gewesen  ist
oder  an  Uebungen  theilgenommen  hat,  welche  denen  der  Seminare  vergleichbar  sind;

b)  die  Urschriften  der  Zeugnisse,  welche  die  Erfüllung  der  Bedingungen  für  die  Zulassung
(§  5)  erweisen;

c)  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse;  ferner

c)  falls  die  Meldung  um  mehr  als  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
erfolgt,  ein  amtliches  Zeugniß  über  den  Lebenswandel;

e)  falls  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  hat,  ein  Abdruck
der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms;

4)  falls  der  Kandidat  sonstige  Schriften  oder  Abhandlungen  veröffentlicht  hat,  ein  Abdruck
  dieser.

3.  Bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
(§§  35  und  36)  ist  über  sämmtliche  frühere  Meldungen  zur  Prüfung  und  deren  Erfolg  vollständig
Rechenschaft  zu  geben,  und  es  sind  außerdem  die  für  die  Meldung  zur  ersten  Prüfung  erforderten
Angaben  und  Zeugnisse  in  Betreff  der  Führung  und  Beschäftigung  des  Bewerbers  seit  der  letzten
Prüfung  zu  ergänzen.  Sollte  sich  nachträglich  herausstellen,  daß  der  Kandidat  Wesentliches  verschwiegen
  hat,  so  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission  ermächtigt,  nach  Benehmen  mit  dem  Prüfungsausschuß
  die  bereits  erfolgte  Annahme  der  Meldung  zurückzuziehen.

87.
Zulassung  zur  Prüfung.

1.  Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Kommission,  ob  der  Kandidat
zur  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  nicht.

2.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  in  §  5  bezeichneten  Bedingungen  nicht  erfüllt
sind,  insbesondere  auch  dann,  wenn  der  Kandidat  nach  den  vorgelegten  Zeugnissen  sein  Studium
so  wenig  methodisch  eingerichtet  hat,  daß  es  als  eine  ordnungsmäßige  Vorbereitung  auf  seinen
Beruf  nicht  angesehen  werden  kann.  Bei  der  Prüfung  dieser  Frage  ist  davon  auszugehen,  daß
der  Kandidat  in  der  Regel  und  abgesehen  von  besonderen  Entschuldigungsgründen  an  den  für  sein
Fachstudium  wesentlichsten  Vorlesungen  und  Uebungen  theilgenommen  und  außerdem  mehrere
Vorlesungen  von  allgemein  bildendem  Charakter  gehört  haben  muß.

Die  Zulassung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  begründete  Bedenken  hinsichtlich  der  sittlichen
Unbescholtenheit  des  Kandidaten  obwalten.

Gegen  die  Versagung  der  Zulassung  kann  der  Kandidat  die  Entscheidung  der  Großherzoglich
und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien  binnen  vierzehn  Tagen  anrufen.
        <pb n="105" />
        83

Ist  die  Zulassung  endgültig  versagt  worden,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  dies
auf  den  akademischen  Abgangszeugnissen  zu  vermerken.
3.  Ist  der  Kandidat  zuzulassen,  so  erfolgt  seine  Ueberweisung  an  den  Prüfungsausschuß.
Der  Vorsitzende  hat  den  Kandidaten  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  unter  Zustellung
der  Aufgaben  für  die  häuslichen  Prüfungsarbeiten  das  nach  §  26,  3  und  6  und  §  38  Erforderliche
mitzutheilen.
88.

Umfang  und  Form  der  Prüfung.

Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Theilen,  der  Allgemeinen  und  der  Fachprüfung.  Beide  sind
schriftlich  und  mündlich;  die  schriftlichen  Hausarbeiten  sind  vor  der  mündlichen  Prüfung  zu
erledigen.

Sowohl  in  der  Allgemeinen  als  auch  in  der  Fachprüfung  ist  dem  Unterrichtsbedürfnisse
der  höheren  Schulen  Rechnung  zu  tragen.

§  9.
Krüfungsgegenstände.

1.  Prüfungsgegenstände  sind

A.  in  der  Allgemeinen  Prüfung  für  jeden  Kandidaten:  Philosophie,  Pädagogik  und  deutsche
Literatur;  ferner  für  die  Kandidaten,  welche  einer  der  christlichen  Kirchen  angehören:
Religionslehre;

"B.  in  der  Fachprüfung  nach  Wahl  des  Kandidaten:  1.  Evangelische  Religionslehre,  2.  Philosophische
  Propädeutik,  3.  Deutsch,  4.  Lateinisch,  5.  Griechisch,  6.  Hebräisch,  7.  Französisch,
8.  Englisch,  9.  Geschichte,  10.  Erdkunde,  11.  Reine  Mathematik,  12.  Angewandte
Mathematik,  13.  Physik,  14.  Chemie  nebst  Mineralogie,  15.  Botanik  und  Zoologie.

Die  unter  14  und  15  genannten  Verbindungen  von  Prüfungsgegenständen  bilden

jede  nur  ein  Prüfungsfach.

2.  Die  dem  Kandidaten  nach  1.B  zustehende  Wahl  unterliegt  der  Beschränkung,  daß  sich
unter  den  von  ihm  bezeichneten  Fächern  stets  eine  der  folgenden  Verbindungen  finden  muß:

Lateinisch  und  Griechisch,

Französisch  und  Englisch,

Geschichte  und  Erdkunde,

Religion  und  Hebräisch,

Reine  Mathematik  und  Physik,

Chemie  nebst  Mineralogie  und  Physik  oder  anstatt  der  letzteren  Botanik

und  Zoologie,

mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  an  die  Stelle  jedes  in  den  drei  ersten  Verbindungen  genannten  Prüfungsgegenstandes
  sowie  an  die  Stelle  von  Hebräisch  in  der  vierten  Verbindung  Deutsch  treten  kann.

3.  Es  ist  dem  Kandidaten  unbenommen,  eine  größere  Anzahl  von  Fächern  zu  wählen,
als  nach  §  32,  1  für  das  Bestehen  der  Prüfung  erforderlich  ist.

4.  Angewandte  Mathematik  kann  nur  im  Anschluß  an  Reine  Mathematik  gewählt  werden.
        <pb n="106" />
        84

8  10.
Maß  der  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen.

Bei  der  Allgemeinen  Prüfung  kommt  es  nicht  auf  die  Darlegung  fachmännischer  Kenntnisse
an,  sondern  auf  den  Nachweis  der  von  Lehrern  höherer  Schulen  zu  fordernden  allgemeinen  Bildung
  auf  den  betreffenden  Gebieten.

Demnach  hat  der  Kandidat  in  der  ihm  nach  §  26,  1  obliegenden  Hausarbeit  nicht
bloß  ausreichendes  Wissen  und  ein  verständnißvolles  Urtheil  über  den  behandelten  Gegenstand  zu
bekunden,  sondern  auch  zu  zeigen,  daß  er  einer  sprachrichtigen,  logisch  geordneten,  klaren  und  hinlänglich
  gewandten  Darstellung  fähig  ist.

Für  die  mündliche  Prüfung  ist  zu  fordern,  daß  der  Kandidat

1.  in  der  Religionslehre  sich  mit  Inhalt  und  Zusammenhang  der  Heiligen  Schrift  bekannt
zeigt,  einen  allgemeinen  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  christlichen  Kirche  hat  und  die  Hauptlehren
seiner  Konfession  kennt;

2.  in  der  Philosophie  mit  den  wichtigsten  Thatsachen  ihrer  Geschichte  sowie  mit  den
Hauptlehren  der  Logik  und  der  Psychologie  bekannt  ist,  auch  eine  bedeutendere  philosophische
Schrift  mit  Verständniß  gelesen  hat;

3.  in  der  Pädagogik  nachweist,  daß  er  ihre  philosophischen  Grundlagen  sowie  die  wichtigsten
  Erscheinungen  in  ihrer  Entwickelung  seit  dem  16.  Jahrhundert  kennt  und  bereits  einiges
Verständniß  für  die  Aufgaben  seines  künftigen  Berufes  gewonnen  hat;

4.  in  der  deutschen  Literatur  darthut,  daß  ihm  deren  allgemeiner  Entwickelungsgang
namentlich  seit  dem  Beginne  ihrer  Blütheperiode  im  18.  Jahrhundert  bekannt  ist,  und  daß  er
auch  nach  dem  Abgange  von  der  Schule  zu  seiner  weiteren  Fortbildung  bedeutendere  Werke  dieser
Zeit  mit  Verständniß  gelesen  hat.

Bei  den  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung  in  der  Religionslehre,  der  Philofophischen
Propädeutik  oder  im  Deutschen  nachweisen,  ist  von  der  Allgemeinen  Prüfung  in  dem  betreffenden
Fache  abzusehen.

8  11  bis  §  25.
Maß  der  in  der  Fachprüfnug  zu  stellenden  Anforderungen.

Vorbemerkung.  Auf  jedem  Prüfungsgebiete  ist  von  den  Kandidaten  Bekanntschaft  mit
den  wichtigsten  wissenschaftlichen  Hülfsmitteln  zu  fordern.

8  11.
Abstufung  der  Lehrbefähigung.

1.  Die  Lehrbefähigung  in  den  einzelnen  Fächern  hat  zwei  Stufen:  die  eine,  für  die  unteren
und  mittleren  Klassen  (zweite  Stufe),  reicht  bis  Unter-Sekunda  einschließlich,  die  andere  (erste
Stufe)  umfaßt  auch  die  oberen  Klassen  bis  Ober-Prima  einschließlich.

2.  In  der  Philosophischen  Propädeutik,  im  Hebräischen  und  in  der  Angewandten  Mathematik
  wird  mit  Rücksicht  auf  ihre  Stellung  im  Lehrplane  die  Lehrbefähigung  nur  für  die  erste
Stufe  ertheilt.
        <pb n="107" />
        85

Für  Botanik  und  Zoologie,  die  einen  besonderen  Unterrichtsgegenstand  in  den  oberen
Klassen  nicht  bilden,  hat  die  erste  Stufe  die  Bedeutung,  daß  der  Kandidat  in  diesem  Prüfungsfache
  (vgl.  §  9,  1.  B.)  eingehendere  wissenschaftliche  Kenntnisse  nachgewiesen  hat.

3.  Bei  der  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  ist  in  jedem  Falle  Voraussetzung,
  daß  den  für  die  zweite  Stufe  in  dem  betreffenden  Fache  zu  stellenden  Forderungen  entsprochen
  ist.  [12

Religion.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Befähigung  für  den  evangelischen  Religionsunterricht
  nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Geschichte  des  Alten  und
namentlich  des  Neuen  Testamentes  auf  Grund  eingehender  Beschäftigung  mit  der  Heiligen  Schrift;
neben  allgemeiner  Bibelkunde  auch  Bekanntschaft  mit  den  biblischen  Alterthümern;  Kenntniß  der
Geschichte  der  alten  Kirche  in  den  ersten  Jahrhunderten  und  der  Reformationsgeschichte;  sicheres
Verständniß  der  Einrichtungen  der  evangelischen  Kirche  und  ihrer  Lehren  nach  den  grundlegenden
Bekenntnißschriften,  besonders  dem  Lutherischen  bezw.  Heidelberger  Katechismus  und  der  Augsburgischen
  Konfession,  namentlich  auch  Vertrautheit  mit  den  Unterscheidungslehren;  Bekanntschaft
mit  der  Ordnung  des  Kirchenjahres  sowie  mit  dem  evangelischen  Kirchenliede  und  der  Liturgie;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Die  durch  das  Studium  der  Einleitungswissenschaft
der  biblischen  Theologie  und  der  wissenschaftlichen  Exegese  erworbene  Befähigung,  die  heilige
Schrift,  und  zwar  das  Neue  Testament  in  der  Ursprache,  zu  erklären;  eine  auf  der  Uebersicht  der
kirchengeschichtlichen  Entwickelung  beruhende  Bekanntschaft  mit  der  gegenwärtigen  evangelischen
Kirche  nach  Bekenntniß  und  Verfassung  in  ihrem  Unterschiede  von  anderen  Kirchen  und  Religionsgemeinschaften;
  Kenntniß  der  Glaubens=  und  Sittenlehre,  insbesondere  auch  nach  ihrer  geschichtlichen
  Entwickelung,  und  die  Fähigkeit,  sie  biblisch  zu  begründen  und  einfach  und  klar  darzulegen.

§  13.
Philosophische  Uropüdentik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Philosophischen  Propädeutik
nachweisen  wollen,  ist  zunächst  zu  fordern,  daß  sie  den  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden
Anforderungen  an  die  philosophische  Vorbildung  (§  10),  namentlich  auch  in  der  Hausarbeit,
deren  Aufgabe  für  diese  Kandidaten  aus  dem  Gebiete  der  Philosophie  zu  entnehmen  ist,  in  durchaus
  befriedigender  Weise  genügen,  und  ferner  daß  sie  bei  einer  allgemeinen  Uebersicht  über  die
Geschichte  der  Philosophie  und  über  die  Aufgaben  ihrer  Hauptgebiete  eingehende  Kenntniß  wenigstens
eines  von  diesen  oder  eines  der  wichtigsten  philosophischen  Systeme  besitzen  und  die  Fähigkeit  zu
klarer  und  bestimmter  Auffassung  philosophischer  Fragen  darthun.

8  14.
Deutsch.

Von  Kandidaten,  welche  die  Befähigung  für  den  dentschen  Unterricht  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern
        <pb n="108" />
        86

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntniß  der  neuhochdeutschen  Elementargrammatik
und  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  der  neuhochdeutschen  Schriftsprache;  Uebersicht  über  den
Entwickelungsgang  der  neuhochdeutschen  Literatur  und  eingehendere  Beschäftigung  mit  ihren
klassischen  Werken,  besonders  denjenigen,  welche  für  die  Jugendbildung  verwendbar  sind.  Außerdem  ist
Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  Stilistik,  Poetik  und  Metrik,  sowie  mit  den  für  die
Schule  wichtigen  germanischen  Sagen  darzuthun;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eine  Beherrschung  des  Mittelhochdeutschen,  welche
befähigt,  leichtere  Werke  ohne  Schwierigkeit  zu  lesen  und  mit  grammatischer  und  lexikalischer
Genauigkeit  zu  erklären;  eine,  wenigstens  für  die  mittelhochdeutsche  und  neuere  Zeit,  auf  ausgedehnterer
  Lektüre  beruhende  Kenntniß  des  Entwickelungsganges  der  gesammten  deutschen  Literatur;
Vertrautheit  mit  der  Poetik  und  deutschen  Metrik  sowie  mit  denjenigen  Lehren  der  Stilistik,
deren  Kenntniß  für  die  Anleitung  zur  Anfertigung  deutscher  Aufsätze  in  den  oberen  Klassen
erforderlich  ist;  dazu  nach  Wahl  des  Kandidaten  entweder  Bekanntschaft  mit  den  Hauptergebnissen
der  historischen  Grammatik  und  Kenntniß  der  Elemente  des  Gotischen  und  Althochdeutschen,
oder  die  Lehrbefähigung  in  der  Philosophischen  Propädeutik  (8  13).

§  15.
Tateinisch  und  Griechisch.

Von  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Lateinischen  und  Griechischen  nachweisen
  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntniß  der  lateinischen  und  griechischen  Grammatik
und  Uebung  im  schriftlichen  Gebrauche  beider  Sprachen  bis  zur  Fertigkeit,  angemessene  Vorlagen
grammatisch  richtig  und,  wenigstens  soweit  es  sich  um  das  Lateinische  handelt,  auch  ohne  erhebliche
  stilistische  Mängel  zu  übertragen;  die  auf  planmäßiger  und  gründlicher  Lektüre  der  Klassiker
beruhende  Fähigkeit,  Abschnitte  aus  den  Werken  der  für  die  Sekunda  der  Gymnasien  geeigneten
Schriftsteller  mit  grammatischer  und  lexikalischer  Genauigkeit  zu  verstehen  und,  von  Stellen
besonderer  Schwierigkeit  abgesehen,  geläufig  zu  übersetzen.  Mit  der  römischen  und  griechischen
Geschichte,  einschließlich  der  Literaturgeschichte,  mit  den  Alterthümern,  der  Mythologie  und  der
Metrik  müssen  die  Kandidaten  soweit  bekannt  sein,  daß  sie  zur  Erklärung  der  auf  der  Mittelstufe
zu  lesenden  Schulschriftsteller  auch  nach  diesen  Seiten  hin  das  Wesentliche  beizubringen  im
Stande  sind;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Zusammenhängende  und  wissenschaftlich  begründete  Kenntnisse
  in  der  lateinischen  und  griechischen  Grammatik;  Fertigkeit  im  freien  schriftlichen  Gebrauche
der  lateinischen,  grammatische  Sicherheit  in  schriftlicher  Anwendung  der  griechischen  Sprache,  auch
Uebung  im  Lateinsprechen;  Belesenheit  in  den  römischen  und  griechischen  Klassikern,  besonders  den
zum  Bereiche  der  Gymnasiallektüre  gehörigen,  bei  wissenschaftlicher  Schulung  in  der  Methode  der
Erklärung;  Vertrautheit  mit  der  Metrik,  soweit  sie  die  auf  den  Gymnasien  zu  lesenden  Dichter
angeht,  nebst  Uebung  im  angemessenen  Vortrage  der  Verse;  Kenntniß  der  allgemeinen  Entwickelung
der  griechischen  und  römischen  Literatur,  namentlich  ihrer  Blüthezeiten;  eine  zu  wissenschaftlicher
Fortbildung  befähigende  Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  der  griechischen  und  römischen
        <pb n="109" />
        87

Geschichte,  den  Staatseinrichtungen,  dem  privaten  Leben,  der  Religion  und  Sage,  sowie  der  Philo—
sophie  der  Griechen  und  Römer;  Vertrautheit  mit  der  Archäologie,  soweit  sie  erforderlich  ist,  um
durch  sachkundige  Behandlung  zweckmäßig  ausgewählter  Anschauungsmittel  den  Unterricht  wirksam
zu  unterstützen.  Auch  haben  die  Kandidaten  darzuthun,  daß  sie  einen  Ueberblick  über  den  Ent—
wickelungsgang  der  Philologie  gewonnen  haben.

§  16.
Pebrüisch.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  nachweisen  wollen,  ist
zu  fordern,  daß  sie  eine  sichere,  wissenschaftlich  zusammenhängende  Kenntniß  der  hebräischen
Formenlehre  und  Syntax  besitzen,  und  daß  ihre  Lektüre  geschichtlicher,  poetischer  und  prophetischer
Schriften  des  Alten  Testamentes  einigen  Umfang  gewonnen  hat.  Sie  müssen  im  Stande  sein,
eine  nicht  zu  schwierige  Stelle  des  Alten  Testamentes  in  punktirtem  Texte  mit  grammatischer  und
lexikalischer  Genauigkeit  zu  verstehen  und  richtig  zu  übersetzen,  sich  auch  mit  den  Hauptpunkten
der  Geschichte  des  Volkes  Israel  und  der  alttestamentlichen  Einleitungswissenschaft  bekannt  zeigen.
Auf  richtige  Form  und  Deutlichkeit  der  hebräischen  Handschrift  (vgl.  §  27)  ist  gebührend  Werth
zu  legen.

§  17.
Franzüfisch.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntniß  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu  fester
Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und  Syntax  sowie  der
elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  ausreichenden  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und
einige  Uebung  im  mündlichen  Gebrauche  der  Sprache;  Einsicht  in  den  neufranzösischen  Versbau
und  Uebersicht  über  den  Entwickelungsgang  der  französischen  Literatur  seit  dem  17.  Jahrhundert,
aus  welcher  einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit
Verständniß  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer  Uebersetzung  der  zum  Lesen  in  der  Schule
besonders  geeigneten  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von  gröberen  sprachlich=  stilistischen
Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden  Sprache;

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache
nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der  grammatischen
Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem  Sprachschatze  und  der  Eigenthümlichkeit
  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen
Handhabung;  übersichtliche  Kenntniß  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprache  seit  ihrem
Hervorgehen  aus  dem  Lateinischen,  für  welches  Kenntniß  der  Elementargrammatik  nachzuweisen
ist  nebst  der  Fähigkeit,  einfache  Schulschriftsteller,  wie  Caesar,  wenigstens  in  leichteren  Stellen
richtig  aufzufassen  und  zu  übersetzen;  ferner  Kenntniß  der  allgemeinen  Entwickelung  der  französischen
  Literatur,  verbunden  mit  eingehender  Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus
früheren  Perioden  wie  aus  der  Gegenwart;  Einsicht  in  die  Gesetze  des  französischen  Versbaues

1900  14
        <pb n="110" />
        88

älterer  und  neuerer  Zeit;  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  Frankreichs,  soweit  sie  für  die  sach—
liche  Erläuterung  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.

Bemerkung:  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  geschichtlichen  Entwickelung
  der  Sprache  kann  eine  besonders  tüchtige  Kenntniß  der  neueren  Literatur  nebst  hervorragender
  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache  ausgleichend  eintreten.

8  18.
Englisch.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Englischen  nachweisen  wollen,  ist
zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntniß  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu  fester
Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und  Syntax  sowie  der
elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  ausreichenden  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und
einige  Uebung  im  mündlichen  Gebrauche  der  Sprache;  Uebersicht  über  den  Entwickelungsgang  der
englischen  Literatur  seit  Shakespeare,  aus  welcher  einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und
Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständniß  gelesen  sein  müssen;  Fähigleit  zu  sicherer
Uebersetzung  der  zum  Lesen  in  der  Schule  besonders  geeigneten  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu
einer  von  gröberen  sprachlich-stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden
Sprache;

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache
nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der  grammatischen
Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem  Sprachschatz  und  der  Eigenthümlichkeit
  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;
  übersichtliche  Kenntniß  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprache  von  der  altenglischen
Periode  an;  Kenntniß  der  allgemeinen  Entwickelung  der  Literatur,  verbunden  mit  eingehender
Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus  der  Gegenwart;  Einsicht
  in  die  Gesetze  des  englischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Bekanntschaft  mit  der
Geschichte  Englands,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller
erforderlich  ist.

Bemerkung:  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  geschichtlichen  Entwickelung
  der  Sprache  kann  eine  besonders  tüchtige  Kenntniß  der  neueren  Literatur  nebst  hervorragender
  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache  ausgleichend  eintreten.

19.
Geschichte.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Geschichte  nachweisen  wollen,  ist
zu  fordern
a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  geordneten  geographischen  und  chronologischen  Kenntnissen
  beruhende  sichere  Uebersicht  der  weltgeschichtlichen  Begebenheiten,  besonders  der  griechisch-
        <pb n="111" />
        89
römischen,  der  deutschen  und  der  preußischen,  sowie  auch  der  thüringischen  Geschichte;  Bekanntschaft
mit  der  Entwickelung  der  Verfassungsverhältnisse  in  Sparta,  Athen  und  Rom,  namentlich  aber
in  Deutschland  und  Preußen;  übersichtliche  Kenntniß  der  preußischen  Staats-  und  der  deutschen
Reichsverfassung;  Bekanntschaft  mit  einigen  der  bedeutendsten  neueren  vaterländischen  Geschichtswerke.

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Bekanntschaft  mit  dem  Entwickelungsgange
der  Weltgeschichte  und  Verständniß  für  Zusammenhang  und  innere  Beziehungen  der  Ereignisse;
Darlegung  eingehenderer,  auch  auf  Verfassungs=  und  Kulturgeschichte  sich  erstreckender  Kenntnisse
bezüglich  des  Alterthums  in  der  griechisch-römischen,  bezüglich  des  Mittelalters  und  der  Nenzeit
hauptsächlich  in  der  vaterländischen  Geschichte;  Kenntniß  und  Verständniß  der  wichtigsten  wirthschaftlichen
  und  gesellschaftlichen  Veränderungen  seit  dem  Ende  des  Dreißigjährigen  Krieges;  Bekanntschaft
  mit  den  für  die  Hauptgebiete  wichtigsten  Geschichtsquellen  und  den  Grundsätzen  für
ihre  Verwerthung,  sowie  mit  den  literarischen  Hülfsmitteln  der  Geschichtswissenschaft  und  hervorragenden
  Werken  neuerer  Geschichtsdarstellung.

20.
Erdkunde.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Erdkunde  nachweisen  wollen,  ist
zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sicherheit  in  den  grundlegenden  Kenntnissen  auf  dem  Gebiete
der  mathematischen,  der  physischen  und  der  politischen  Erdkunde,  sowie  in  der  Topik  der  Erdoberfläche;
  übersichtliche  Kenntniß  der  Geschichte  der  Entdeckungen  und  der  wichtigsten  Richtungen
des  Welthandels  in  den  verschiedenen  Zeitabschnitten,  insbesondere  auch  der  Entwickelung  der
deutschen  Kolonieen;  Vertrautheit  mit  dem  Gebrauche  des  Globus,  des  Reliefs  und  der  Karten;
Fähigkeit,  die  Grundthatsachen  der  mathematischen  Erdkunde  an  einfachen  Lehrmitteln  zur  Anschauung
  zu  bringen,  und  einige  Fertigkeit  im  Entwerfen  von  Kartenskizzen;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Vertrautheit  mit  den  Lehren  der  mathematischen  Erdkunde
  und,  soweit  diese  sich  mit  Hülfe  der  Elementarmathematik  begründen  lassen,  auch  mit  deren
Beweisen;  Kenntniß  der  physikalischen  und  der  wichtigsten  geologischen  Verhältnisse  der  Erdoberfläche;
  zusammenhängendes  Wissen  in  der  politischen  Erdkunde  der  Gegenwart;  Uebersicht  über
die  räumliche  Entwickelung  der  Kulturstaaten  und  Bekanntschaft  mit  den  Hauptthatsachen  der

Völkerkunde.
8  21.

Meine  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntniß  der  Elementarmathematik  und  Bekanntschaft
mit  der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,  besonders  mit  den  Haupteigenschaften  der  Kegelschnitte,
sowie  mit  den  Grundlehren  der  Differential=  und  Integralrechnung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eine  solche  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der  höheren
Geometrie,  Arithmetik  und  Algebra,  der  höheren  Analysis  und  der  analytischen  Mechanik,  daß

14’7
        <pb n="112" />
        90

der  Kandidat  eine  nicht  zu  schwierige  Aufgabe  aus  einem  dieser  Gebiete  selbständig  zu  bearbeiten
im  Stande  ist.

8  22.
Angewandte  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Angewandten  Mathematik
nachweisen  wollen,  ist  außer  einer  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik  zu  fordern:  Kenntniß
der  darstellenden  Geometrie  bis  zur  Lehre  von  der  Centralprojektion  einschließlich  und  entsprechende
Fertigkeit  im  Zeichnen;  Bekanntschaft  mit  den  mathematischen  Methoden  der  technischen  Mechanik,
insbesondere  der  graphischen  Statik,  mit  der  niederen  Geodäsie  und  den  Elementen  der  höheren
Geodäsie  nebst  Theorie  der  Ausgleichung  der  Beobachtungsfehler.

8  238.
Phofik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Physik  nachweisen  wollen,  ist
zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntniß  der  wichtigeren  Erscheinungen  und  Gesetze  aus  dem
ganzen  Gebiete  dieser  Wissenschaft  sowie  die  Befähigung,  diese  Gesetze  mathematisch  zu  begründen,
soweit  es  ohne  Anwendung  der  höheren  Mathematik  möglich  ist;  Bekanntschaft  mit  den  für  den
Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen  Instrumenten  und  Uebung  in  ihrer  Handhabung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Kenntniß  der  Experimentalphysik  und  ihrer
Anwendungen;  Bekanntschaft  mit  den  grundlegenden  Untersuchungen  auf  einem  der  wichtigeren
Gebiete  der  theoretischen  Physik  und  eine  allgemeine  Uebersicht  über  deren  Gesammtgebiet.

8  24.
Themie  nebst  Mineralogie.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Chemie  nebst  Mineralogie
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntniß  der  Gesetze  der  chemischen  Verbindungen  und  der
wichtigsten  Theorieen  über  ihre  Konstitution;  Bekanntschaft  mit  Darstellung,  Eigenschaften  und
anorganischen  Verbindungen  der  wichtigeren  Elemente,  mit  ihrer  Bedeutung  im  Haushalte  der
Natur  und  mit  dem  Wichtigsten  aus  der  chemischen  Technologie;  Uebung  im  Experimentiren;
dazu  Bekanntschaft  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden  Mineralien  hinsichtlich  ihrer  Krystallform,
  ihrer  physikalischen  und  chemischen  Eigenschaften  und  ihrer  praktischen  Verwerthung,  sowie
mit  den  wichtigsten  Gebirgsarten  und  geologischen  Formationen,  besonders  Deutschlands;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  anorganischen  Chemie
und  mit  denjenigen  Verbindungen  auf  dem  Gebiete  der  organischen  Chemie,  welche  für  die  Physiologie
  oder  für  die  Technik  von  hervorragender  Bedeutung  sind,  sowie  Kenntniß  der  wichtigsten
chemischen  Theorieen  und  Methoden,  Fertigkeit  in  der  qualitativen  und  genügende  Uebung  in  der
        <pb n="113" />
        91

quantitativen  Analyse  mit  Einschluß  der  organischen  Elementaranalyse;  dazu  eine  eingehendere
Kenntniß  der  Grundlehren  der  Krystallographie.

§  25.
Votanik  und  Zoologie.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Botanik  und  Zoologie  nachweisen
  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  eigener  Anschauung  beruhende  Kenntniß  der  häufiger
vorkommenden  Pflanzen  und  Thiere  aus  der  Heimat  und  besonders  charakteristischer  Formen  aus
fremden  Ländern;  Bekanntschaft  mit  der  Anatomie  und  den  Grundlehren  der  Physiologie  des
menschlichen  Körpers  unter  Berücksichtigung  der  Gesundheitspflege;  Ueberblick  über  die  Systematik
des  Pflanzen=  und  Thierreiches;  Kenntniß  der  wichtigsten  natürlichen  Familien,  auch  einiger  Vertreter
  der  niederen  Pflanzenwelt,  sowie  der  wichtigsten  Ordnungen  der  Wirbel=  und  Gliederthiere,
auch  einzelner  Vertreter  der  übrigen  Thierwelt,  und  ihrer  geographischen  Verbreitung;  Bekanntschaft
  mit  den  Grundlehren  der  Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen  und  Einblick
in  den  Bau  und  das  Leben  der  Thiere;  dazu  einige  Uebung  im  Zeichnen  von  Pflanzen  und
Thierformen;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der  Anatomie,
  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen  und  Thiere,  sowie  mit  der  Systematik  des  Pflanzenund
  Thierreiches;  umfassendere  Kenntniß  der  Anatomie  und  Physiologie  des  Menschen.

Bemerkung.  Die  Lehrbefähigung  in  Botanik  und  Zoologie  ist  schon  dann  für  die  erste
Stufe  (im  Sinne  des  §  32,  1)  zuzuerkennen,  wenn  der  Kandidat  nur  auf  einem  der  beiden  Gebiete
  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe,  auf  dem  anderen  aber  für  die  zweite  Stufe  nachgewiesen
  hat.

8  26.
FSchriftliche  Fansarbeiten.

1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  zwei  Aufgaben,  die  eine  für  die  Allgemeine
  Prüfung  aus  deren  Gebieten  (§  10),  die  andere  für  die  Fachprüfung  aus  einem  der
Fächer,  in  welchen  er  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  nachweisen  will.  Wünsche  des  Kandidaten
  bezüglich  der  Auswahl  der  Aufgaben  (§  6,  1)  sind  thunlichst  zu  berücksichtigen.

2.  Prüfungsarbeiten  aus  dem  Gebiete  der  klassischen  Philologie  sind  in  lateinischer,  aus
dem  der  neueren  Sprachen  in  der  betreffenden  Sprache,  alle  übrigen  aber  in  deutscher  Sprache
abzufassen.

3.  Für  die  Fertigstellung  der  beiden  Hausarbeiten  wird  eine  Frist  von  insgesammt  sechzehn
  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  der  Aufgaben  ab  gerechnet,  gewährt.  Spätestens  beim
Ablaufe  dieser  Frist  sind  die  Arbeiten  zusammen  an  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses  in  Reinschrift
  einzureichen.  Auf  ein  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  eingereichtes  begründetes
  Gesuch  ist  dieser  ermächtigt,  eine  Fristerstreckung  bis  zur  Dauer  von  sechzehn  Wochen
zu  gewähren.  Etwaige  weitere  Fristerstreckung  ist  rechtzeitig  bei  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachzusuchen
  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.
        <pb n="114" />
        92

Versäumt  der  Kandidat  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Werden  jedoch
dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen,  so  tritt
diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  sind  neue  Aufgaben  zu  stellen.

4.  Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Kandidat  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig  angefertigt
  und  andere  Hülfsmittel  als  die  angegebenen  nicht  benutzt  habe.  Eine  solche  Versicherung
ist  auch  bezüglich  der  gelieferten  Zeichnungen  (§  28,  2)  abzugeben.  Wenn  sich  zeigt,  daß  diese
Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären;  wird  erst  nach
Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  entdeckt,  daß  die  Versicherung  nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben
  worden  ist,  so  tritt  disziplinarische  Verfolgung  ein.

5.  Der  Leiter  des  Prüfungsausschusses  bestimmt  die  Mitglieder,  denen  die  Beurtheilung
der  einzelnen  Prüfungsarbeiten  obliegt.  Er  ist  befugt,  zu  dem  abgegebenen  Urtheil  sich  gutachtlich
zu  äußern,  auch  ein  zweites  Mitglied  des  Prüfungsausschusses  zur  Beurtheilung  zuzuziehen.

6.  Auf  den  Antrag  des  Kandidaten  kann  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  (§  6,  2e
und  t),  auf  welche  alsdann  die  Bestimmungen  unter  4  anzuwenden  sind,  als  Ersatz  für  eine  der
beiden  Hausarbeiten  angenommen  werden.  Ueber  einen  derartigen  Antrag  entscheidet  der  Vorsitzende
  der  Kommission  nach  Anhörung  des  in  dem  betreffenden  Fache  Prüfenden,  wobei  auch  die
unter  2  getroffenen  Bestimmungen  zu  berücksichtigen  sind.

Ist  die  vorgelegte  Druckschrift  von  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  Fena  als
ausreichend  zur  Verleihung  der  Doktorwürde  anerkannt  worden,  so  kommt  bei  dieser  Entscheidung
(außer  den  Bestimmungen  unter  2  und  4)  nur  in  Frage,  ob  die  vorgelegte  Abhandlung  nach
ihrem  Gegenstande  als  Ersatz  einer  Prüfungsarbeit  angesehen  werden  kann;  handelt  es  sich  um
eine  anderwärts  anerkannte  Doktordissertation,  so  entscheidet  die  Kommission,  ob  sie  als  Ersatz
für  eine  Prüfungsarbeit  gelten  soll.

7.  Eine  schriftliche  Prüfungsarbeit  darf  anderweit,  z.  B.  zur  Erwerbung  der  Doktorwürde
oder  zur  Veröffentlichung,  nicht  verwandt  werden,  bevor  die  Prüfung  abgeschlossen  und  das
Prüfungszeugniß  ausgestellt  worden  ist.  Alle  Prüfungsarbeiten  bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission,
  jedoch  dürfen  den  Verfassern  auf  ihre  Kosten  Abschriften  gegeben  werden.

8  27.
Klansurarbeiten.
Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  in  allen  Gegenständen  der  Fachprüfung  von  dem  Kan—
didaten  eine  Klausurarbeit  von  mäßiger  Zeitdauer  (höchstens  drei  Stunden)  anfertigen  zu  lassen.
Für  die  fremden  Sprachen  gilt  die  Anfertigung  derartiger  Arbeiten  als  Regel.

g  28.
Machweis  praktischer  Fertigkeiten.
1.  Die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer  Handhabung
  (§  23)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  leichterer  Versuche,  die  Uebung  in  chemischen
Arbeiten  (§  24)  durch  die  Ausführung  einer  Analyse  nachzuweisen,  sofern  nicht  durch  amtliche
        <pb n="115" />
        93

Zeugnisse  der  ausreichende  Nachweis  hierüber  beigebracht  ist.  In  entsprechender  Weise  ist  die
praktische  Uebung  in  der  Benutzung  erdkundlicher  Anschauungsmittel  (§  20)  darzuthun.

2.  Behufs  Feststellung  der  Uebung  im  Entwerfen  von  Kartenskizzen  (§  20),  im  geometrischen
  Zeichnen  (§  22)  und  in  einfacher  bildlicher  Darstellung  von  Pflanzen=  und  Thierformen
  (§  25)  haben  die  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung  in  den  betreffenden  Fächern
nachweisen  wollen,  bei  Ablieferung  der  Hausarbeiten  auch  selbständig  gefertigte  Zeichnungen  vorzulegen
  (vgl.  §  26,  4).

829.
Zurückweisnung  von  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Wenn  durch  die  schriftlichen  Arbeiten  (§§  26,  27)  eines  Kandidaten  bereits  unzweifelhaft
  festgestellt  ist,  daß  er  auch  bei  günstigem  Ergebniß  der  mündlichen  Prüfung  nicht  einmal  zu
einer  Ergänzungsprüfung  (§  32,  2)  berechtigt  sein  würde,  so  steht  dem  Prüfungsausschusse  zu,
ihn  von  der  mündlichen  Prüfung  zurückzuweisen  und  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.
Unter  der  bezeichneten  Voraussetzung  bleibt  diese  Befugniß  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Kandidat
erklärt,  von  der  Prüfung  zurücktreten  zu  wollen.

2.  Die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  hinsichtlich  der  sittlichen
Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich  begründete  Bedenken  ergeben  haben  (vgl.  §  7,  2).
Zuständig  hierzu  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission.  Ueber  Berufung  gegen  diese  Entscheidung
gelten  die  Bestimmungen  des  §  7,  2.

l  30.
Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Einberufung  des  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  und  zu  den  mit  ihr  verbundenen
  Ermittelungen  (§§  27,  28)  erfolgt  schriftlich  durch  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses.

2.  Läßt  der  Kandidat  den  ihm  gestellten  Termin  verfallen,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht
bestanden  zu  erklären.  Werden  jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  des
Ausbleibens  nachgewiesen,  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  ist  ein  neuer  Termin
für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen.

l  1.
Kusführung  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Theile  der  mündlichen  Prüfung,  einschließlich  der  mit  ihr
verbundenen  Ermittelungen  (88§  27,  28),  bestimmt  der  Leiter  des  Prüfungsausschusses.

2.  Sowohl  bei  der  Allgemeinen  Prüfung  als  auch  bei  jeder  Fachprüfung  sollen  in  der
Regel  mindestens  drei  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses,  einschließlich  des  Leiters,  zugegen  sein.
Etwaige  unvermeidliche  Ausnahmefälle  sind  im  Protokolle  besonders  zu  vermerken;  unbedingt
nothwendig  ist  jedoch  die  Anwesenheit  von  zwei  Mitgliedern.

3.  Zu  der  Allgemeinen  Prüfung  dürfen  höchstens  vier,  zu  jeder  Fachprüfung  in  der  Regel
nicht  mehr  als  zwei  Kandidaten  vereinigt  werden.
        <pb n="116" />
        94

4.  Die  verschiedenen  Gebiete  eines  der  in  89,  1B  unter  1—13  aufgeführten  Prüfungsfächer
  auf  mehrere  Prüfende  zu  vertheilen,  ist  nicht  gestattet;  dagegen  kann  die  Prüfung  in  nahe
verwandten  Fächern  (vgl.  §  9,  2)  in  eine  Hand  gelegt  werden.

Wird  die  Prüfung  in  den  unter  14  und  15  des  §  9  vereinigten  Prüfungsgegenständen  von
zwei  Examinatoren  abgenommen,  so  haben  diese  doch  jedenfalls  während  dieser  ganzen  Prüfung
beide  zugegen  zu  sein.

5.  Die  Fachprüfung  im  Französischen  und  Englischen  ist  insoweit  in  der  betreffenden
Sprache  selbst  zu  führen,  daß  dadurch  die  Fertigkeit  des  Kandidaten  im  mündlichen  Gebrauche
derselben  ermittelt  wird.

6.  Sowohl  über  die  Allgemeine  Prüfung  als  auch  über  die  Prüfung  in  den  einzelnen
Fächern  ist  während  der  Prüfung  selbst  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  dabei  anwesenden
Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen  haben.  Die  Protokolle  bleiben  bei  den  Akten
der  Kommission.

7.  Das  Ergebniß  der  Allgemeinen  Prüfung  ist  für  jeden  Kandidaten  auf  Grund  der  Hausarbeit
  und  der  mündlichen  Leistungen,  erforderlichen  Falles  durch  Mehrheitsbeschluß  der  bei  dieser
Prüfung  betheiligten  Mitglieder  des  Ausschusses,  festzustellen,  wobei  leichtere  Mängel  in  einem
Theile  der  Prüfung  durch  gute  Leistungen  in  einem  andern  als  ausgeglichen  angesehen  werden
können,  auch  der  Gesammteindruck  der  Leistungsfähigkeit  des  Kandidaten  zu  berücksichtigen  ist;  bei
Stimmengleichheit  giebt  der  Leiter  den  Ausschlag.  Am  Schlusse  des  Protokolls  über  die  Allgemeine
Prüfung  ist  bestimmt  anzugeben,  ob  sie  bestanden  oder  nicht  bestanden  ist.  Gehen  die  Leistungen
eines  Kandidaten  über  die  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen  erheblich
hinaus,  so  ist  der  Prüfungsausschuß  befugt,  ihm  in  dem  betreffenden  Fache  eine  Lehrbefähigung
zuzuerkennen.

Unmittelbar  nach  jeder  einzelnen  Fachprüfung  hat  der  Prüfende  auf  Grund  aller  in  Betracht
kommenden  Leistungen  des  Kandidaten  sein  Urtheil  darüber  zu  Protokoll  zu  geben,  ob  und  für
welche  der  beiden  Stufen  (§  11)  ihm  die  Lehrbefähigung  in  dem  betreffenden  Fache  zuzuerkennen
ist.  Es  steht  dem  Prüfenden  dabei  frei,  sein  Urtheil  näher  zu  begründen,  wie  andererseits  jedes
der  übrigen,  bei  der  Prüfung  anwesenden  Mitglieder  des  Ausschusses  berechtigt  ist,  ein  abweichendes
Urtheil  in  das  Protokoll  aufnehmen  zu  lassen.  Nicht  ausgeschlossen  ist,  dem  Kandidaten  die  Lehrbefähigung
  für  die  erste  Stufe  auch  dann  zuzusprechen,  wenn  er  nach  seiner  Meldung  sie  nur  für
die  zweite  Stufe  nachweisen  wollte.

8.  Tritt  der  Kandidat  während  der  mündlichen  Prüfung  zurück,  so  bleibt  es  dem  Ermessen
des  Ausschusses  überlassen,  ob  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären  oder  dem  Kandidaten
ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen  ist.

§  32.
Gesammtergebniß  der  Prüfnung.
Nach  dem  Abschlusse  der  gesammten  Prüfung  entscheidet  der  Prüfungsausschuß  auf  Grund

der  in  den  Protokollen  über  das  Ergebniß  der  Allgemeinen  Prüfung  und  der  Fachprüfungen
niedergelegten  Urtheile,  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden  hat.
        <pb n="117" />
        95

I.  Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt  und  die
Lehrbefähigung  mindestens  in  einem  der  in  §9,  1.  B  1—15  genannten  Fächer  für  die  erste  Stufe
und  noch  in  zwei  Fächern  für  die  zweite  Stufe  nachgewiesen  hat;  über  die  dabei  erforderliche
Verbindung  von  Fächern  vgl.  §9,  2.

Ist  die  Prüfung  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß  zu  erwägen,  ob  nach  dem
gesammten  Ergebniß  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  das  Zeugniß  „Genügend
bestanden“,  „Gut  bestanden“  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  zu  ertheilen  ist.  Vorbedingung
für  die  Ertheilung  des  Zeugnisses  „Gut  bestanden“  und  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  ist,  daß
der  Kandidat  mindestens  in  zwei  der  in  §9,  I.  B  1—15  genannten  Fächer  die  Lehrbefähigung  für
die  erste  Stufe  nachgewiesen  hat,  wobei  jedoch  die  Philosophische  Propädeutik,  falls  sie  bei  dem
Nachweis  der  Lehrbefähigung  im  Deutschen  für  die  erste  Stufe  mit  Erfolg  gedient  hat  (vgl.  §  14b),
nicht  noch  besonders  gerechnet  werden  darf.

2.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleich  gesetzt  worden,  so
hat  der  Prüfungsausschuß,  sofern  eine  nochmalige  Prüfung  überhaupt  zulässig  ist  (vgl.  §  35),
darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  Wiederholung  der  gesammten  Prüfung  (Wiederholungsprüfung)
oder  nur  die  Ergänzung  einzelner  Theile  in  einer  nochmaligen  Prüfung  (Ergänzungsprüfung)
zu  fordern  ist.

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  die  Zeit  zu  bestimmen,  vor  deren  Ablauf  die  Wiederholungs=
  bezw.  Ergänzungsprüfung  nicht  stattfinden  darf.

3.  Das  Gesammtergebniß  der  Prüfung  muß  aus  dem  Protokoll  deutlich  zu  ersehen  sein.

§  33.
Zeugniß.

Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  iedem  Falle,  sie  mag  bestanden
oder  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  sein,  ein  Zeugniß  auszustellen.

In  dem  Zeugniß  (vgl.  den  Vordruck  in  der  Anlage)  muß  der  vollständige  Name  des  Kandidaten,
  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  die  Konfession  (oder  Religion)
und  der  Bildungsgang  angegeben  werden,  wobei  namentlich  ersichtlich  zu  machen  ist,  wann  und
wo  der  Kandidat  die  Reifeprüfung  bestanden,  auf  welchen  Universitäten  und  wie  lange  er  auf
jeder  von  ihnen  studirt,  wann  er  sich  zur  Prüfung  gemeldet  und  wann  er  sie  vollendet  hat,
gegebenen  Falles  auch,  wann  und  wo  der  Kandidat  seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügt  hat.

Daran  schließt  sich  die  Angabe  der  dem  Kandidaten  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten  gestellten
  Aufgaben,  auch  der  etwa  als  Ersatz  für  eine  derselben  angenommenen  Druckschrift
(§  26,  6)  und

1.  wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  nach  Maßgabe  von  §  32,  1
ohne  Begründung  des  Ergebnisses,  aber  mit  genauer  Bezeichnung  der  Fächer  und  der  Stufe,  für
welche  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachgewiesen  hat;

2.  wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  mit  Angabe  des  nach
Maßgabe  von  §  32,  2  gefaßten  Beschlusses,  wobei  die  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Anmeldung
zur  Wiederholungs-  oder  Ergänzungsprüfung  zu  erfolgen  hat,  und  für  eine  Ergänzungsprüfung

1900  15
        <pb n="118" />
        96

einerseits  die  Theile  der  Prüfung,  in  welchen  der  Kandidat  den  Anforderungen  genügt  hat,  wie
bei  1,  andererseits  die  Theile  der  Prüfung,  für  welche  die  Ergänzungsprüfung  abzulegen  ist,
genau  zu  bezeichnen  sind;

3.  wenn  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleich  gesetzt  worden  ist,  außerdem  die  Angabe
  des  Grundes  nach  Maßgabe  von  §  26,  3  und  4,  §  29,  1,  §  30,  2,  §  31,  8.

§  34.
Vermerk  auf  den  akademischen  Zeugnissen.

Bei  Rückgabe  der  eingereichten  akademischen  Zeugnisse  (§.  6,  20)  an  den  Kandidaten  hat
der  Vorsitzende  der  Kommission  auf  ihnen  das  Ergebniß  der  Meldung  und  des  weiteren  Prüfungsverfahrens
  kurz  zu  vermerken.

l  5.
Wiederholungs=  und  Ergänzungsprüfung.

1.  Zur  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  (vgl.  §  32,  2)  werden  nur  solche  Kandidaten
  zugelassen,  welche  die  erste  Prüfung  in  Jena  abgelegt  haben,  andere  nur  in  besonders  begründeten
  Fällen  mit  Genehmigung  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.

2.  Die  Meldung  zu  einer  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  muß  in  längstens
zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  über  die  vorangegangene  Prüfung  erfolgen.
Wird  die  Wiederholungs=  oder  die  Ergänzungsprüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen
  gleich  gesetzt,  so  ist  eine  nochmalige  Prüfung  des  Kandidaten  nur  mit  Genehmigung  der
genannten  Ministerien  zulässig.

3.  Ueber  das  Ergebniß  der  Wiederholungs=  oder  der  Ergänzungsprüfung  ist  in  allen  Fällen
ein  Zeugniß  auszustellen,  in  welchem  auf  das  bereits  erworbene  Prüfungszeugniß  des  Kandidaten
Bezug  genommen  und  der  zusammenfassende  Schlußsatz  daraus  wiederholt  wird.  Wird  die
Prüfung  bestanden,  so  finden  betreffs  der  nachgewiesenen  Lehrbefähigung  die  Bestimmungen  unter
§  33,  1  Anwendung.

8  36.
Erweiterungsprüfung.

1.  Wer  die  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  in  Jena  bestanden  hat,  ist  befugt,  innerhalb
der  sechs  darauf  folgenden  Jahre,  sei  es  um  noch  für  andere  Fächer  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen,
  sei  es  um  eine  bereits  zuerkannte  Lehrbefähigung  zu  vervollständigen  und  so  das  Gesammturtheil
  des  Zeugnisses  zu  erhöhen,  sich  einer  Erweiterungsprüfung  in  einzelnen  Fächern  zu  unterziehen;
  sofern  der  Betreffende  im  Schuldienste  bereits  beschäftigt  ist,  muß  die  Zulassung  zu  einer
solchen  Prüfung  von  der  vorgesetzten  Negierung  befürwortet  sein.

2.  Sofern  die  erste  Prüfung  nicht  in  Jena  abgelegt  ist,  bedarf  es  für  Zulassung  zu  einer
Erweiterungsprüfung  der  Genehmigung  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.

3.  Eine  Erweiterungsprüfung  kann  in  jedem  der  unter  1  genannten  beiden  Fälle  nur
einmal  abgelegt  werden.

4.  Bezüglich  des  auszustellenden  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  unter  §  35,  3  und
§  32,  1  sinnentsprechende  Anwendung.
        <pb n="119" />
        97

837.
Besundere  Bestimmungen  für  Kandidaten  des  geistlichen  Rmtes  und  Geistliche.

Kandidaten  des  geistlichen  Amtes  und  Geistliche,  welche  die  zur  Bekleidung  eines  geistlichen
Amtes  in  der  evangelischen  Kirche  erforderlichen  Prüfungen  bestanden  haben,  erwerben  ein  Zeugniß
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  wenn  sie  in  einer  nur  mündlich  abzuhaltenden,  die  Bedürfnisse
  der  Schule  betreffenden  Prüfung  ihre  Befähigung  für  den  Religionsunterricht  auf  der
ersten  Stufe,  ferner  durch  eine  schriftliche  Klausurarbeit  und  mündliche  Prüfung  die  Lehrbefähigung
im  Hebräischen  (§  16)  und  endlich  eine  Lehrbefähigung  noch  in  einem  der  in  §  9,  1.  B  unter  2
bis  5,  7  bis  11  und  13  bis  15  aufgeführten  Fächer  nachweisen.  Handelt  es  sich  dabei  neben
der  Lehrbefähigung  in  der  Religion  und  im  Hebräischen  um  den  Nachweis  einer  weiteren  Lehrbefähigung
  für  die  erste  Stufe,  so  ist  eine  schriftliche  Hausarbeit  für  das  betreffende  Fach  zu
fordern  (vgl.  §  20).

Bezüglich  des  auszustellenden  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  in  §  33  sinnentsprechende
  Anwendung.

g  38.
Gebühren.

1.  Die  Gebühren  sind  sofort  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  an  die  von  dem  Vorsitzenden
der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.

Wenn  ein  Kandidat  durch  gültige  Zeugnisse  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder  anderweitige
  außerordentliche  Hindernisse  genöthigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,  so  werden
die  eingezahlten  Gebühren  zurückerstattet.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  sie  der  Gebührenkasse
  verfallen,  gleichviel  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  ist  oder  nicht.

2.  Die  Gebühren  betragen  für  die  vollständige  Prüfung  50  4,  für  eine  Ergänzungsoder
  Erweiterungsprüfung  sowie  für  die  in  §  37  vorgesehene  Prüfung  je  25  .

8  39.
Inkraftsetzung  der  Prüfnngsordnung.

Die  gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  unter  Aufhebung  der  Ordnung  der  Prüfung  für
das  Lehramt  an  höheren  Schulen  vom  1.  November  1889  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung
in  Kraft.

8  40.
Uebergangsbestimmungen.

Die  Ergänzung  einer  nach  der  alten  Prüfungsordnung  abgelegten  Prüfung  hat  nach  den
Bestimmungen  derselben  Ordnung  zu  erfolgen,  die  Meldung  zur  Ergänzungsprüfung  muß  in
diesem  Falle  bis  zum  1.  April  1901  eingereicht  werden.

Die  Erweiterung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  erworbenen  unbedingten  Oberlehrer=
  oder  Lehrerzeugnisses  hat  künftig  in  Gemäßheit  der  neuen  Prüfungsordnung  zu  erfolgen.
Ist  das  Zeugniß  vor  dem  1.  April  1899  ausgestellt,  so  ist  die  Meldung  zur  Erweiterungsprüfung
bis  zum  1.  April  1905  zulässig;  ist  es  nach  dem  I.  April  1899  ausgestellt,  so  erstreckt  sich  die
Frist  für  die  Meldung  auf  sechs  Jahre  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  ab.
        <pb n="120" />
        98

Anlage.

Vordrucke  für  die  bei  den  Akten  bleibenden  Entwürfe  zu  den  Zeugnissen.
(Die  Zeugnisse  selbst  sind  ohne  Zwischendrucke  ganz  zu  schreiben.)

.  .  .  .-bei

  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu
Herr  (riteugkeihan,  gegebenen  Falles  Dauanri  n)

 

"%
Sohn  des  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vaterss  í  ï  í  í  í  í  í  .  ,
geboren  den  .  tten.  18  ..  zu  (bei  einem  kleineren  Orte  auch  Angabe  des
Kreises,  Verwaltungsbezirks  2c.)  „,  (Angabe  der  Konfession  bezw.  Religinh)h)  í  í  „
bestand  die  Reifeprüfung  zu  (ostern  oder  Michgelll)  18  auf  de
(Bezeichnung  der  Anstalll)l)l.  innnn.  und  studirte

(Studienfach.  von.  E  ..............  bis...............................·................
in  (Angabe  der  Universitäten  bezw.  Hochschulen  und  der  Aufenthaltsdauer  bei  jeder  einzelnen,  gegebenen  Falles  auch  des  Ortes
und  der  Zeit  der  Promottttooooonon.  í  í  í  í  íí  í  í  í  í  í  í  í  í  .

[Seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügte  er  von#
bsss.  in  (Or)y  í  í  :.  4  D

Auf  die  Meldung  vom  ten.  zur  Prüfung  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen  zugelassen,  erhielt  er  zu  schriftlicher  Bearbeitung  die
Aufsgatttttllll.

[Als  Ersatz  für  die  zweite  Hausarbeit  wurde  eine  von  ihm  verfaßte  Duckchrift

 

 

 

angenommen,  betitellt:  ..............·.......................................................··.....................·........·.......·..........  .]
DermundltchenqufungunterzogexstchamAngel-everPrüfung-tauc)..............................
Heu(NamcdcsKandtdatew.....·.........  hat  die  Prüfung  für  das  Lehramt

an  höheren  Schulen  *  bestanden,  und  zwar  ist  ihm  nach  dem  gesammten  Ergebniß
der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  das  Zeugniß

(Genügend,  Gut  oder  Mit  Auszeichnung)  bestanden
zuerkannt  worden;  er  besitzt  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer).
für  die  erste  Stufe  und  in  (Angabe  der  Lehrfächerr  -  für  *  weite  Stufe

Bezüglich  der  Meldung  zur  Ableistung  des  Seminarjahres  wird  auf  die  Ordnung
der  praktischen  Ausbildung  der  Kandidaten  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
verwiesen.

Jena,  den.  W.................................................  19

Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  wisenshafliiche  Prüfungokommission.

(Siegel.)  (Unterschriften  des  Vorsitzenden  der  Kommission  und  der  Mitglieder  des  betr.  Prüfungsausschusses.)
        <pb n="121" />
        99

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  der  vorstehende  Vordruck  von“  an  nach  Maßgabe

von  §  33,  2  abzuändern,  z.  B.
nicht  bestanden  und  muß,  wenn  er  sich  ihr  nochmals  unterziehen  will,  die  gesammte
Prüfung  wiederholen.  Die  Meldung  zur  Wicderholungeprlssung  muß  i  in  längstens

zwei  Jahren  erfolgen,  sie  darf  aber  nicht  vor  den  ten  19  ...
erfolgen.
oder:
.nicht  bestanden.  Er  hat  zwar  in  ,  ,  deeien  Anforderungen

genügt,  auch  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer  und  der  in  ihnen  erlangten  Stufen)  .....
.............................................................................  dargethan,mußsichaberin
einer  Ergänzungsprüfung  unterziehen,  zu  welcher  die  Meldung  in  längstens  zwei
Jahren  erfolgen  muß.

Ist  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleich  gesetzt  worden,  so  sind  nach  Maßgabe  von
8  33,  3  noch  weitere  Angaben  erforderlich,  von  denen  es  abhängt,  wie  weit  der  Vordruck  benutzt
werden  kann.

Für  die  Zeugnisse  über  eine  Wiederholungs-  oder  Ergänzungsprüfung  wird  empfohlen,
nach  Angabe  des  Personenstandes  etwa  fortzufahren:

Dem  Hern  ,  ..........·.......  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission
  unter  den  ten.2222  eine  Wiederholungsprüfung
auferlegt  worden  lmit  der  Maßgabe,  daß  die  Meldung  u.  s.  w.)

Auf  die  Meldung  voEr.  tern  zur  Wiederholungsprüfung
  zugelassen,  erhielt  er  u.  s.  w.  (s.  oben).

bezw.  z.  B.:

Dem  Heren.  ,  welcher  nach  Ausweis  des  Prüfungszeugnisses
  vo..  ten.  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt,
auch  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächrrrrrrrrrrrrrrr  für  die

zweite  Stufe  dargethan  hat,  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  behufs
Nachweises  der  Lehrbefähigung  in  u.  s.  w.  eine  Ergänzungsprüfung  auferlegt  worden.

Auf  die  Meldung  vom.  W......·..·.......................................  zur  Ergänzungsprüfung
zugelassen,  u.  s.  w.  (s.  oben).

 

1900  150
        <pb n="122" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="123" />
        Regierungs—  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  7.  Februar  1900.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  vom  22.  Januar  1900  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  März  1875,  betreffend
die  Einführung  von  Friedensrichtern,  nebst  Nachträgen,  Seite  101.

 

Ministerial-Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  März  1875,
betreffend  die  Einführung  von  Friedensrichtern,  nebst  Nachträgen.

(21  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  März  1875,  betreffend  die  Einführung
  von  Friedensrichtern  nebst  Nachträgen  vom  27.  März  1879  und
1.  April  1899  wird  verordnet,  was  folgt:

81.
Die  amtlichen  Bezirke  der  Friedensrichter  werden  durch  das  Großherzog—
liche  Staats-Ministerium,  Departement  der  Justiz,  festgestellt  und  durch  Ministerial—
Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

8  2.

Spätestens  acht  Wochen  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Amtszeit  der  Friedensrichter
  und,  falls  eine  sonstige  Erledigung  des  Amtes  eintritt,  spätestens  inner—
halb  vier  Wochen  nach  der  letzteren,  haben  die  zur  Vornahme  der  Wahl  nach  83
des  Gesetzes  berufenen  Gemeindebehörden  die  Neuwahl  des  Friedensrichters
zu  vollziehen  und  die  Wahlakten  an  den  Oberamtsrichter  des  Bezirks  abzugeben.


1900  16
        <pb n="124" />
        102

83.

Bei  der  Wahl  der  Friedensrichter  ist  darauf  zu  sehen,  daß  der  Friedens—
richter  ein  vollkommen  unbescholtener,  selbständiger  und  geachteter  Mann,  auch
mit  den  Geschäften  des  bürgerlichen  Lebens  vertraut  und  befähigt  ist,  einen
schriftlichen  Aufsatz  deutlich  abzufassen.

84.

Wird  die  Wahl  des  Friedensrichters  von  dem  Oberamtsrichter  für  gesetzmäßig
  befunden,  und  ist  die  Wahl  angenommen  oder  für  angenommen  zu  erachten,
  so  erfolgt  die  Verpflichtung  des  Gewählten  mittels  Handschlages  darauf,

daß  er  das  ihm  übertragene  Friedensrichter-Amt  vorschriftsmäßig  und
nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  ohne  jede  Parteilichkeit  verwalten
  werde.

Hiernächst  werden  dem  Friedensrichter  das  in  §  6  des  Gesetzes  erwähnte
Zeugniß,  ingleichen  das  Amtssiegel,  die  Akten  des  Friedensrichter-Amtes  und
die  in  §  26  dieser  Verordnung  erwähnten  Druckstücke  ausgehändigt,  sofern  nicht
die  Aushändigung  des  Amtssiegels,  der  Akten  und  der  Druckstücke  unmittelbar
durch  den  Amtsvorgänger  des  Friedensrichters  erfolgen  kann,  welchenfalls  entsprechende
  Verfügung  an  diesen  zu  erlassen  ist.

Wird  ein  Friedensrichter  nach  Ablauf  der  Amtszeit  aufs  Neue  zum
Friedensrichter  für  den  nämlichen  Bezirk  gewählt,  so  bedarf  es  einer  nochmaligen
Verpflichtung  des  Gewählten  nicht.

5.

Tritt  während  der  vierjährigen  Amtszeit  eine  Erledigung  des  Amtes  durch
den  Tod  des  Friedensrichters,  Niederlegung  des  Amtes,  Wegzug  aus  dem  Bezirk
  oder  aus  sonstigen  Gründen  ein,  so  erfolgt  die  Wahl  des  Nachfolgers  nur
auf  den  Rest  der  vierjährigen  Amtszeit.

Bei  der  regelmäßigen  Neuwahl  wird  die  Amtszeit  je  vom  1.  Oktober  des
betreffenden  Jahres  ab  gerechnet,  auch  wenn  die  Verpflichtung  und  Einweisung
eines  Friedensrichters  erst  später  erfolgt  sein  sollte.

8  6.
Die  nach  85  des  Gesetzes  statthafte  Niederlegung  des  Amtes  vor  Ablauf
der  Amtszeit  ist  von  dem  Friedensrichter  dem  Oberamtsrichter  anzuzeigen.
Ebenso  hat  der  Gemeindevorstand  des  Orts,  in  welchem  der  Friedensrichter
        <pb n="125" />
        103

seinen  Wohnsitz  hat,  dem  Oberamtsrichter  alsbald  Anzeige  zu  erstatten,  wenn
das  Amt  des  Friedensrichters  in  anderer  Weise  erledigt  wird,  oder  in  der
Person  des  letzteren  die  Bedingungen  der  Wählbarkeit  wegfällig  werden,  oder
Gründe  vorliegen,  ihn  seines  Amtes  zu  entheben  (§  4  des  Gesetzes,  §  2  des
Nachtrags  vom  27.  März  1879).  Als  solche  Gründe  kommen  insbesondere
die  Eutmündigung  des  Friedensrichters  und  dessen  Bestrafung  mit  einer  Gefängniß=
  oder  Zuchthausstrafe  in  Betracht.  Der  Oberamtsrichter  hat,  falls
eine  Enthebung  vom  Amte  in  Frage  steht,  und  die  freiwillige  Aufgabe  des
Amtes  nicht  erfolgt,  (§  2  des  Nachtrags  vom  27.  März  1879)  nach  Maßgabe
des  §  27  dieser  Verordnung  zu  verfahren,  in  solchen  Fällen  dagegen,  in  welchen
sich  die  Erledigung  des  Amtes,  sei  es  durch  dessen  freiwillige  Aufgabe  oder  in
anderer  Weise  unzweifelhaft  ergiebt,  die  rechtzeitige  Vornahme  der  Neuwahl
(§  2  dieser  Verordnung)  zu  überwachen.

§  7.
Das  Amtssiegel  enthält  das  Großherzogliche  Staatswappen  mit  der  Umschrift:

  „Großherzoglich  Sächsischer  Friedensrichter“".

88.

Bei  jeder  Anrufung  seiner  Vermittelung  hat  der  Friedensrichter  zunächst
zu  prüfen,  ob  er  von  der  Ausübung  seines  Amtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen
ist  (§  1  des  Nachtrages  vom  27.  März  1879),  und  ob  seine  Zuständigkeit
nach  §§  1,  8  des  Gesetzes  und  §  4  des  Nachtrages  vom  27.  März  1879
gegeben  ist.

Ist  er  von  der  Ausübung  seines  Amtes  gesetzlich  ausgeschlossen,  oder  hält
er  sich  nicht  für  zuständig,  oder  will  er  die  Vermittelung  auf  Grund  der  Bestimmung
  in  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  ablehnen,  so  hat  er  dies  dem  Antragsteller,
  falls  sich  aber  beide  Parteien  an  ihn  gewendet  haben,  beiden  Theilen
mündlich  oder  schriftlich  zu  eröffnen.  Liegt  der  Fall  der  gesetzlichen  Ausschließung
  des  Friedeusrichters  vor,  so  hat  er  weiter  bei  der  Eröffnung  darauf
hinzuweisen,  daß  an  seiner  Stelle  der  Gemeindevorstand  des  Wohnorts  der  in
Anspruch  genommenen  Partei  das  Friedensrichteramt  auszuüben  habe.

89.
Sofern  die  Parteien  gemeinschaftlich  die  Vermittelung  des  Friedensrichters
anrufen,  wird  es  zur  Beförderung  der  Sache  dienen,  wenn  er  sofort  den  Ver—
16*
        <pb n="126" />
        104

gleichsversuch  anstellt,  oder  den  Parteien  wenigstens  Zeit  und  Ort  des  zu
haltenden  Termins  sogleich  mündlich  bestimmt.  Ist  dies  unthunlich,  oder  ist
das  Anbringen  einseitig  gestellt,  so  sind  beide  Theile  mündlich  oder  schriftlich
zu  einem  Termine  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§  10  des  Gesetzes)  vorzuladen.
  Die  schriftliche  Ladung  muß  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Parteien,
eine  allgemeine  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verhandlung,  Zeit  und  Ort  des
Termins,  endlich  die  Unterschrift  des  Vorladenden  enthalten.  Der  Friedensrichter
  kann  sich  hierbei  lithographirter  oder  in  sonstiger  Weise  mechanisch  herzzestellter

  Formulare,  für  welche  ein  Muster  unter  A.  dieser  Verordnung  bei—
gefügt  ist,  bedienen  und  für  diese  die  Schreibgebühr  nach  Maßgabe  des  8  22
dieser  Verordnung  in  Ansatz  bringen.

Hält  der  Friedensrichter  es  für  angemessen,  lediglich  das  persönliche
Erscheinen  der  Parteien  zu  verlangen  (§  11  des  Gesetzes),  so  ist  dies  bei  der
Ladung  ausdrücklich  zu  bemerken.

8  10.

Der  Friedensrichter  hat  bei  den  Verhandlungen  sich  davon  zu  überzeugen,
daß  die  erschienenen  Personen  wirklich  diejenigen  sind,  für  welche  sie  sich  aus—
geben.  Mit  geschäftsunfähigen  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Per—
sonen  (§§  104  bis  115  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  kann  nicht  verhandelt
werden.  Verheirathete  Frauen  bedürfen  in  der  Regel  des  Beistandes  ihrer  Ehemänner.


8  11.

Bevollmächtigte  hat  der  Friedensrichter,  falls  er  nicht  ausschließlich  das
persönliche  Erscheinen  der  Parteien  verlangt  hat,  überhaupt  nur  dann  zuzulassen,
wenn  sie  unbeschränkt  geschäftsfähig  sind  und  sich  durch  genügende  Vollmacht
ausweisen.

Eine  Vollmachtsurkunde  muß  die  Unterschrift  des  Vollmachtsgebers,  Ort
und  Zeit  der  Ausstellung  tragen  und  den  Namen  des  Bevollmächtigten  sowie
in  genügender  Deutlichkeit  den  Umfang  der  Bevollmächtigung  ergeben.

Erstreckt  sich  die  Bevollmächtigung  nicht  auf  sämmtliche  Angelegenheiten
des  Vollmachtsgebers  (Generalvollmacht),  so  muß  deutlich  ersichtbar  sein,  daß
die  Bevollmächtigung  insbesondere  auch  die  Vertretung  des  Vollmachtsgebers  vor
dem  Friedensrichter  in  der  in  Frage  stehenden  Angelegenheit  umfassen  soll.

Gehen  dem  Friedensrichter  Zweifel  über  den  Umfang  der  Vollmacht  oder
die  Echtheit  der  Vollmachtsurkunde  bei,  so  hat  er  den  Bevollmächtigten  zur
        <pb n="127" />
        105

Verhandlung  nicht  zuzulassen.  Die  augeblich  vertretene  Partei  gilt  dann  als
nicht  erschienen.

Erscheint  eine  Partei  durch  ihren  gesetzlichen  Vertreter  (Inhaber  der  elter—
lichen  Gewalt,  Vormund,  Pfleger),  so  hat  sich  der  Friedensrichter  darüber  zu
vergewissern,  ob  dem  Vertreter  die  Befugniß  zur  selbständigen  Verfügung  über
den  Streitgegenstand  beiwohnt,  und,  sofern  dies  nicht  der  Fall,  seine  Mitwirkung
  abzulehnen.  Bestehen  Zweifel  über  die  Vertretungsbefugniß,  so  ist
deren  Nachweis  durch  das  Zeugniß  einer  öffentlichen  Behörde  zu  erfordern.

8  12.

Erscheinen  beide  Theile  im  Termine,  so  ist  zuvörderst  der  Kläger  mit
seinem  Vortrage,  sodann  der  Beklagte  mit  seinen  Einwendungen  zu  vernehmen.
Der  Friedensrichter  hat  sich  hierauf  zu  bemühen,  das  strittige  Sachverhältniß
in  seiner  wahren  Lage  sich  zur  Anschauung  zu  bringen,  demgemäß  nach  Be—
finden  selbst  den  Augenschein  einzunehmen,  die  etwa  übergebenen  schriftlichen
Aufsätze  der  Parteien  oder  die  beigebrachten  schriftlichen  Beweise  zu  prüfen  und
seine  Meinung  darüber  auszusprechen.  Dagegen  ist  ihm  nicht  gestattet,  Zeugen
zu  vernehmen  oder  Eidesleistungen  zu  fordern.  Nach  dem  Gehör  der  Parteien
hat  er  ihnen  angemessene  Vergleichsvorschläge  zu  machen  und  die  Abschließung
eines  Vergleichs  angelegentlich,  jedoch  mit  Vermeidung  jeder  Parteilichkeit  oder
jedes  Zwanges  zu  versuchen.

Der  Vergleichsversuch  ist  regelmäßig  mit  auf  die  durch  das  friedensrichterliche
  Verfahren  erwachsenden  Kosten  zu  richten.

8  13.

Kommt  im  Termine  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  hat  der  Friedensrichter
darüber  in  Gemäßheit  des  §  14  des  Gesetzes  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Es
muß,  neben  den  im  Gesetz  aufgeführten  Erfordernissen,  Tag  und  Ort  der  Verhandlung,
  die  Namen  der  Parteien  und  deren  etwaigen  gesetzlichen  Vertreter
oder  Bevollmächtigten,  die  Art  des  Ausweises  der  letzteren,  die  Bezeichnung  des
Streitgegenstandes  und  eine  vollständige  deutliche  Angabe  dessen  enthalten,  was
zu  Folge  eines  Zugeständnisses  oder  sonst  getroffener  Vereinbarung  ein  Theil
dem  andern  zu  geben,  zu  leisten  oder  zu  gestatten  hat  (Muster  B).  Ist  hierfür
eine  Frist  bestimmt,  so  ist  sie  gleichfalls  in  das  Protokoll  aufzunehmen.
        <pb n="128" />
        106

8  14.

Sieht  sich  der  Friedensrichter  veranlaßt,  Verletzungen  der  Achtung,  welche
ihm  bei  Ausübung  seines  Amtes  widerfahren,  nach  §7  des  Gesetzes  sofort  mit
Geldstrafe  zu  ahnden,  so  ist  dies  alsbald  im  Termine  der  betreffenden  Person
gegenüber  auszusprechen  und  unter  kürzlicher  Angabe  der  anlaßgebenden  Ausschreitung
  in  dem  Protokolle  zu  bemerken.

8  15.

Der  Friedensrichter  hat  die  Protokolle  sorgfältig  und  sauber  zu  führen.
In  den  Protokollen  darf  nichts  radirt  oder  —  bei  unvermeidlichen  Berichti—
gungen  —  so  durchstrichen  werden,  daß  das  Durchstrichene  nicht  mehr  lesbar
ist.  Die  aufgenommenen  Protokolle  sind  der  Zeitfolge  nach  nebst  allen  sonstigen
in  Parteisachen  vorkommenden  Schriftstücken,  sofern  diese  nicht  wie  Schuld—
urkunden  und  dergl.,  den  Parteien  zurückzugeben  sind,  in  ein  mit  der  Aufschrift:
„Akten  des  Friedensrichters  zu.  .  .  .  .  .  .  .  19  zu  versehendes
Aktenstück  einzuheften.  Dies  Aktenstück  ist  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu
versehen.  Nach  Bedürfniß  ist  ein  neuer  Aktenband  anzulegen  und  die  mehreren
Aktenbände  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  bezeichnen.

Die  auf  Grund  des  §  3  des  Nachtrags  vom  27.  März  1879  von  dem
Gemeindevorstand  aufgenommenen  Protokolle  und  sonstigen  Schriftstücke  sind  an
den  Friedensrichter  abzugeben  und  von  diesem  den  Akten  nach  den  Vorschriften
des  Absatz  1  einzufügen.

8  16.

Wenn  eine  gütliche  Vereinigung  im  Termine  nicht  zu  Stande  kommt,  oder
die  eine  oder  andere  Partei  im  Termine  gar  nicht  oder  nicht  gehörig  erscheint,
ingleichen  wenn  beide  Theile  den  Termin  verabsäumen,  so  ist  dies  gleichfalls
zu  den  Akten  zu  bemerken.

Zugleich  ist,  wenn  in  solchen  Fällen  die  Nichterschienenen  die  in  §  12
des  Gesetzes  geordnete  Anzeige  an  den  Friedensrichter  unterlassen  haben,  eine
Nachricht  über  die  Art  und  Zeit  der  Ladung  und  deren  Bestellung  an  die
Entbliebenen  beizufügen.

§  17.

Ist  Sühneverhandlung  wegen  einer  Beleidigung  beantragt,  wegen  welcher
die  Erhebung  der  Privatklage  erst  nach  erfolglos  versuchter  Sühne  zulässig  ist
(§  420  der  Strafprozeßordnung),  so  haben  die  Ausfertigungen  des  Friedens-
        <pb n="129" />
        107

richters  über  die  erfolglos  versuchte  Sühne  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §5  des  Nachtrags  vom  27.  März  1879  zu  erfolgen.

8  18.

Der  Partei,  welche  aus  einem  vor  dem  Friedensrichter  abgeschlossenen
Vergleiche  von  der  andern  Partei  etwas  zu  fordern  hat,  ist  auf  ihren  Antrag
eine  vollstreckbare  Ausfertigung  des  Vergleichsprotokolls  von  dem  Friedensrichter
zu  ertheilen.  Die  Ausfertigung  muß  eine  getreue  Abschrift  des  Vergleichsprotokolles
  und  die  Vollstreckungsklausel  enthalten.  Am  Rande  der  Abschrift
soll  die  Seitenzahl  und  die  Zahl  des  Aktenbandes  bemerkt  werden,  in  dem  sich
das  Protokoll  befindet.

Die  Vollstreckungsklausel  lautet:
„Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  (der)  u.  s.  w.  (Bezeichnung  der
forderungsberechtigten  Partei)  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung
ertheilt."
Sie  ist  mit  dem  Amtssiegel  und  der  amtlichen  Unterschrift  des  Friedensrichters
zu  versehen.

Ueber  die  Ertheilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  hat  der  Friedensrichter
  zu  der  in  den  Akten  befindlichen  Urschrift  des  Vergleichsprotokolls  einen
kurzen  Vermerk  zu  bringen.

Die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  hat  in  den  nachstehenden
  Fällen  nur  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk
der  Friedensrichter  seinen  Amtssitz  hat:

1.  wenn  das  Forderungsrecht  des  Gläubigers  nach  dem  Inhalte  des  Vergleichsprotokolls
  kein  unbedingtes,  sondern  von  dem  durch  den  Gläubiger
zu  beweisenden  Eintritt  einer  anderen  Thatsache  als  einer  dem  Glänbiger
  obliegenden  Sicherheitsleistung  abhängig  ist;

2.  wenn  eine  Partei,  welcher  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  schon  ertheilt
ist,  die  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung  beantragt,
ohne  die  zuerst  ertheilte  Ausfertigung  an  den  Friedensrichter  zurückzugeben;


3.  wenn  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  für  oder  gegen
den  Rechtsnachfolger  einer  Partei  oder  überhaupt  für  oder  gegen  andere
Personen  als  die  im  Protokoll  angegebenen  Parteien  beantragt  wird.
        <pb n="130" />
        108

Ausfertigungen  des  Vergleichsprotokolls  ohne  Vollstreckungsklausel  sind  auf  Ver—
langen  jedem  abzugeben,  der  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Verhandelten
glaubhaft  macht.

Handelt  es  sich  um  eine  Zwangsvollstreckung,  für  welche  nach  den  Vorschriften
  der  §§  737,  739,  743,  745  Abs.  2  und  748  Abs.  2  der  Civilproceßordnung
  die  Verurtheilung  eines  Betheiligten  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  erforderlich  ist,  so  wird  diese  Verurtheilung  nach  Abs.  3  Satz  1  des
Nachtrages  vom  1.  April  1899  dadurch  ersetzt,  daß  der  Betheiligte  zu  Protokoll
  des  Friedensrichters  die  Zwangsvollstreckung  in  die  seinem  Rechte  unterworfenen
  Gegenstände  bewilligt.  In  solchen  —  jedenfalls  seltenen  —  Fällen
ist  der  Friedensrichter  zwar  ebenso  berechtigt,  wie  verpflichtet,  bei  der  Ertheilung
der  vollstreckbaren  Ausfertigung  die  Vollstreckungsklausel  unter  Bezugnahme  auf
die  Bewilligung  des  Betheiligten  auf  die  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegenstände,
  oder  die  dem  Nießbrauch  unterliegende  Erbschaft  (§  737  der  Civilproceßordnung),
  auf  das  eingebrachte  Gut  der  Ehefrau  (§739  der  Civilproceßordnung),
  auf  das  Gesammtgut  (8§  743,  745  Abs.  2  der  Civilproceßordnung)
und  auf  die  dem  Testamentsvollstrecker  zur  Verwaltung  überwiesenen  einzelnen
Nachlaßgegenstände  (§748  Abs.  2  der  Civilproceßordnung)  zu  erstrecken.  Er
wird  aber  bei  der  Schwierigkeit  der  Beurtheilung  derartiger  Rechtsverhältnisse
gut  thun,  vor  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  den  Rath  des  Oberamtsrichters
  einzuholen,  welcher  verpflichtet  ist,  in  diesen  Fällen  dem  Friedensrichter
  auf  dessen  Ansuchen  beiräthig  zu  sein.

8  19.

Die  in  §  18  gedachten  Ausfertigungen  hat  der  Friedensrichter  auf  Grund
der  Akten  über  Verhandlungen  zu  ertheilen,  welche  von  ihm  selbst,  von  einem
seiner  Amtsvorgänger  oder  von  dem  Gemeindevorstand  (§  3  des  Nachtrags
vom  27  März  1879)  in  den  Akten  beurkundet  worden  sind,  soweit  nicht  im
Einzelfalle  seine  Thätigkeit  durch  §  1  des  Nachtrags  vom  27.  März  1879
ausgeschlossen  ist.  Steht  dagegen  dem  Friedensrichter,  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Ausfertigung  verlangt  wird,  ein  Ausschließungsgrund  entgegen,  oder  ist
ein  Friedensrichter  nicht  bestellt,  so  hat  der  Gemeindevorstand  die  Ausfertigung
zu  ertheilen.
        <pb n="131" />
        109

8  20.

Der  Friedensrichter  hat  das  Amtssiegel  und  die  Akten  sorgfältig  aufzubewahren
  und  zu  keinem  anderen,  als  dem  bestimmungsmäßigen  amtlichen
Zwecke  zu  benntzen.

§  21.

Bei  Beendigung  des  Amtes  eines  Friedensrichters  sind  die  Akten,  das
Amtssiegel  und  die  in  §  26  dieser  Verordnung  gedachten  Druckstücke  an  den
Gemeindevorstand  abzugeben,  sofern  der  Oberamtsrichter  nicht  die  unmittelbare
Ablieferung  an  den  Amtsnachfolger  anordnet.

8  22.

Niederschriften,  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  weniger  als  eine
Seite  betragen,  werden  bei  Berechnung  der  Schreibgebühren  für  eine  Seite
gerechnet.  Betragen  sie  mehr  als  eine  Seite,  so  werden  überschießende  Theil—
seiten,  sofern  sie  mehr  als  halb  beschrieben  sind,  für  voll,  sonst  aber  gar  nicht
berechnet.

8  23.

Unmittelbar  unter  das  Protokoll  oder  den  sonstigen  Vermerk  in  den  Akten
hat  der  Friedensrichter  den  Betrag  seiner  Schreib-  und  Botengebühren,  seiner
etwaigen  baaren  Auslagen  (z.  B.  Briefporto)  sowie  die  nach  87  und  12  des
Gesetzes  verwirkten  Strafen  unter  Benennung  des  Zahlungspflichtigen  zu  be—
merken,  auch  über  die  etwa  erfolgte  Berichtigung  derselben  eine  Notiz  beizufügen.


8  24.

Die  Ausfertigungen  des  Friedensrichters  ist  dieser  nur  gegen  alsbaldige
Berichtigung  der  durch  sie  erwachsenen  Schreibgebühren  auszuhändigen  ver—
bunden.  Im  Uebrigen  hat  er  die  bei  ihm  erwachsenen  Kosten  (8  18  des  Gesetzes)
  dem  Schuldner  alsbald  mündlich  oder  schriftlich  zur  Zahlung  binnen
längstens  4  Wochen  anzufordern,  und  ist  befugt,  wenn  die  Kosten  innerhalb
der  gesetzten  Frist  nicht  berichtigt  sind,  deren  Beiziehung  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  (Regierungsblatt  Seite  629  fl.)  durch  Ertheilung  eines  schriftlichen  Auftrages
  zur  Zwangsvollstreckung  an  den  Vollstreckungsbeamten  der  Gemeinde  oder
an  den  Gerichtsvollzieher  selbst  als  Vollstreckungsbehörde  anzuordnen.

1900  17
        <pb n="132" />
        110

Hat  der  Friedensrichter  auf  Grund  des  §7  Schlußsatz  oder  des  §  12
Abs.  3  des  Gesetzes  eine  Geldstrafe  verhängt,  so  hat  er  den  Zahlungspflichtigen,
sofern  dieser  nicht  ohne  Weiteres  die  Strafe  entrichtet,  schriftlich  unter  Hinweis
auf  die  Vollstreckbarkeit  der  Verfügung  aufzufordern,  daß  er  die  Strafe  innerhalb
  4  Wochen  an  die  Gemeindekasse  des  Orts,  an  welchem  der  Friedensrichter
  seinen  Wohnsitz  hat,  erlege,  auch  dem  Gemeindevorstand  dieses  Orts
eine  beglaubigte  Abschrift  der  ergangenen  Verfügung  zu  übersenden.  Diese
Abschrift  bildet  den  Vereinnahmungs-Beleg  für  die  Verwaltung  der  Gemeindekasse.
  Der  Gemeindevorstand  hat  die  von  dem  Friedensrichter  verhängte  Geldstrafe,
  wenn  solche  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  erlegt  wird,  auf  Grund
der  erhaltenen  Abschrift  im  Verwaltungswege  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
8.  Dezember  1899  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  zwangsweise
  beizutreiben  (Vergleiche  Verordnung  vom  10.  Jannuar  1900,  Regierungsblatt
  Seite  49  fl.).
§  25.
Die  zuständigen  Oberamtsrichter  haben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Akten  der
ihnen  unterstellten  Friedensrichter  einzufordern,  zu  prüfen  und  auf  Abstellung
der  dabei  entdeckten  Mängel  hinzuwirken.

8  26.
Den  Friedensrichtern  ist  bei  ihrer  Verpflichtung  ein  Exemplar  des  Gesetzes
und  der  Nachträge  sowie  dieser  Verordnung  mitzutheilen.

8  27.

Verzieht  ein  Friedensrichter  während  seiner  Amtsführung  aus  dem  Wahl—
bezirke,  oder  geht  er  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Be—
kleidung  öffentlicher  Aemter  durch  richterliches  Urtheil  verlustig,  oder  liegen  an—
dere  erhebliche  Gründe  vor,  ihn  seines  Amtes  zu  entheben,  so  hat  —  falls
nicht  alsbald  die  freiwillige  Niederlegung  des  Amtes  angezeigt  wird  —  der
Oberamtsrichter  ihn  zu  befragen,  ob  er  sein  Amt  aufgebe,  und  für  den  Fall,
daß  dies  nicht  binnen  einer  ihm  zu  setzenden  Frist  erklärt  wird,  auch  die  vorliegenden
  Enthebungsgründe  nicht  zur  Erledigung  gelangen,  dem  Präsidenten
des  vorgesetzten  Landgerichts  Anzeige  zu  machen,  damit  dieser  die  Enthebung
vom  Amte  bei  der  zuständigen  Civilkammer  beantrage.  Erfolgt  die  freiwillige
Niederlegung,  oder  wird  die  Enthebung  vom  Amte  ausgesprochen,  so  hat  der
        <pb n="133" />
        111

Oberamtsrichter  den  bisherigen  Friedensrichter  aufzufordern,  die  in  seinem  Besitz
befindlichen  amtlichen  Schriftstücke  und  sonstigen  amtlichen  Gegenstände  ungesäumt
  an  seinen  Amtsnachfolger  oder  den  Gemeindevorstand  auszuhändigen.
Von  dieser  Eröffnung  ist  dem  Gemeindevorstand  und  dem  Vorsitzenden  des
Gemeinderathes,  bezüglich  der  Gemeindeversammlung,  welchem  die  Leitung  der
Neuwahl  obliegt,  zum  Behufe  der  letzteren,  Nachricht  zu  geben.

Wird  in  solchem  Falle  oder  bei  sonstiger  Beendigung  des  Friedensrichteramtes
  die  Herausgabe  der  amtlichen  Schriftstücke  oder  Gegenstände  verweigert,
so  hat  der  Oberamtsrichter  solche  zu  verfügen  und  durch  Zwangsvollstreckung
im  Verwaltungswege  herbeizuführen.

§  28.

Jeder  Friedensrichter  hat  am  Jahresschluß  eine  Nachweisung  der  in  seinem
Amtsbezirk  während  des  verflossenen  Jahres  stattgehabten  friedensrichterlichen
Geschäfte  mit  Einschluß  der  auf  Grund  des  §  3  des  Nachtrags  vom  27.  März
1879  etwa  von  dem  Gemeindevorstande  wahrgenommenen  Geschäfte  nach  dem
dieser  Verordnung  unter  C.  beigefügten  Muster  anzufertigen  und  dem  Oberamtsrichter
  binnen  14  Tagen  nach  dem  Jahresschlusse  einzusenden.  Sind  kein  —
Geschäfte  während  des  Jahres  vorgekommen,  so  wird  dies  in  derselben  Frist
anstatt  der  Vorlegung  der  Nachweisung  berichtet.

Der  Oberamtsrichter  legt  eine  tabellarische  Zusammenstellung  der  Geschäftsnachweisungen
  seiner  untergebenen  Friedensrichter  dem  vorgesetzten  Landgerichtspräsidenten
  vor,  welcher  seinerseits  aus  diesen  Zusammenstellungen  eine  Hauptzusammenstellung
  der  in  seinem  Bezirke  stattgehabten  friedensrichterlichen  Geschäfte
anfertigt  und  ein  Exemplar  dieser  Hauptzusammenstellung  dem  Präsidenten  des
gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichtes,  ein  anderes  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Justiz,  einreicht.

Weimar  am  22.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

17*
        <pb n="134" />
        112

Beilage  A.
Formular  zu  einer  Ladung.

(Name  des  zu  Ladenden)

wird  andurch  geladen,  i1ici  den  ttteen
–  J.  —Uhr  in..  Gezeichnung  des  Lokals)  vor  dem  unterzeichneten
Friedensrichter  einzufinden,  um  wegen  untenbemerkter  Streitsache  gütliche  Verhandlung  zu
pflegen.

den  19.

 

Der  Friedensrichter  daselbst.
Betreff  der  Sache
(z.  B.  Schuldforderung  von  ..  ...  )

 

Anzeige  und  Protokoll.
(Ort  und  Datuml)
Vor  dem  unterzeichneten  Friedensrichter  erschien  heute
(Name,  Stand  und  Wohnort  des  Erschienenen)

und  beantragte  einen  Sühnetermin  mit  (Name,  iu  unt,  Wohnurt  des

weil  dieser  ihn  dadurch  beleidigt  habe,  daß  er  ihn  --(nun
  ist  kurz  anzugeben,  wann,  wie  und  wo  die  Beleidigung  geschehen  sein  soll)
weil  dieser  ihm  für  (hier  ist  der  Grund  der  Forderung  und  Zeit  einzusetzen)
.  Mark  n  .yschulde.
Vorgelesen,  genehmigt,  mitunterschrieben.
......  (Unterschrift  d.  Erschienenen).

1.  Anzeige.

1.
Beispiel  für  Beleidigungen.

 

2.
Beispiel  für  Forderungen.

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlich
„Friedensrichter.
Beschlußß  b0dbbbbbddrr...  ,  .,  (Datum)
Sühnetermin  wird  auf  den  d.  Is.
–  mittag  ...  ÜUhr  bestimmt.  Die  Parteien  sind  zu  laden.

,  Friedensrichter.
        <pb n="135" />
        113

2.  Protoko  II.  (Ort  und  Datuml)
Vor  dem  Friedensrichter  erschienen  heute:
3131311.  –u..  ,  Kläger,
2.·.·................................·.............................·..........·.......·..........................  ,  Beklagter.

Der  Kläger  trug  vor:

(Folgt  kurz  Inhalt  der  Beleidigung,  wie,  wann  und  wo  geschehen,  oder  bei  Forderungssachen
  der  Inhalt  der  Forderung  nach  Grund,  Betrag,  Entstehungszeit.)

Nach  einigem  Verhandeln  kam

entweder  .  s.  .·.  «»»«
(wenn  ein  Vergleich  nicht  zu  trotz  Güteversuchen  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  weshalb  dem  Kläger
Stande  kommt.)  die  Kosten  zugerechnet  werden.
folgender

erglei
zu  Stande.  #  g  ch

1.  bier  ist  einzusetzen,  was  Beklagter  bei  Beleidigungen  zu  erklären  und  zu
thun  hat  oder  bei  Forderungen  zu  leisten  hat.

oder  z.  B.  bei  Beleidigungen:

(bei  Vergleichen.)  r  Beklagter  nimmt  die  beleidigenden  Worte  zurück  und  bittet  um
Entschuldigung.  Kläger  verzichtet  auf  Strafantrag.

z.  B.  bei  Forderungen:
Beklagter  zahlt  zur  Abfindung  (aller  oder  der  erhobenen)  Ansprüche
des  Klägers  an  diesen  Mark.  Pf.  binnen?  Wochen

«  2.DieKosteuträgt...................
Vorgelesen,  genehmigt  und  mitunterschrieben:

 

 

Nachrichtlich:
.................................................  „Friedensrichter.

Kostenrechnung.

 

–  Pf.  für  Ladungen.
–lJ  „  Schreibgebühr.
............  „  Gebühr  für  verlangte  Ausfertigung.

4  Mk.  P  f.  bezahlt  den
        <pb n="136" />
        114

Teilage.

Nachweisung

der  Geschäfte  des  Friedensrichters  zu  im  Jahre  19

 

 

 

 

 

 

 

änai  Es  sind  erledigt
Zahl  der  anhängig  g
Davon  betrafen  btggerliche  Beleidigun=  Am  Schluß
gewesenen  Sachen,  Rechts.
streitigkeiten  gen  des  Jahres
bürgerlich  sind  noch  Bemerkungen.
rgerliche
über-  dies-Rechts=

  Beleidi.  durch  ohne  durch  ohne  anhängig
Summa

 

 

 

 

 

 

jährige  jährige  streitig.  gungen  Vergleich  Vergleich  geblieben
keiten
6  4  10  7  3  6  0  1  D

 

 

 

 

 

 

 

Ort  und  Datum.  Unterschrift  des  Friedensrichters.

Aumerkung:  1.  Was  am  Schlusse  des  Jahres  anhängig  bleibt,  muß  in  die  Geschäftsnachweisung  des  folgenden  Jahres
übertragen  werden.

2.  Einer  Bezeichnung  der  einzelnen  Sachen  nach  Namen  und  Gegenstand  bedarf  es  nicht.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="137" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  12.  Februar  1900.

Inhalt:  Ministerial  -Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins,
Seite  115.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  §  98  des  Invalidenversicherungsgesetzes
vom  13.  Juli  1899,  Seite  115.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausstellung  von  Krankheitsbescheinigungen
  (§  31  des  Invalidenversicherungsgesetzes),  Seite  116.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Gewährung
  einer  Vergltung  von  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  an  die  mit  der  Ausstellung,  dem  Umtausch
  und  der  Erneuerung  der  Quittungskarten  beauftragten  Orts-,  Betriebs-,  2c.-Krankenkassen,  Seite  119.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  einen  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung  über  baupolizeiliche  Vorschriften
  vom  7.  Juli  1881,  Seite  119.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt  a  M.,  Seite  120.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Halleschen  Versicherungs-Vereins  zu  Halle  a0S.,  Seite  120.—
Inhalts-Verzeichniß  zu  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  121.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(/22)  I.  Mit  Hoöchster  Genehmigung  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Kaufmanns
  Paul  Kästner  in  Weimar  der  Großherzogliche  Finanzrath  Dr.  jur.  Karl
Nebe  daselbst  als  Mitglied  des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins  ernannt
worden.

Weimar,  den  29.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.

(231  II.  Zur  Ausführung  des  §  98  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom
13.  Juli  1899  wird  mit  Höchster  Genehmigung  und  einer  Vereinbarung  mit
den  Regierungen  der  übrigen  bei  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  betheiligten
  Staaten  entsprechend  hiermit  Folgendes  verordnet:

1900  18
        <pb n="138" />
        116

J

Die  bei  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  und  deren  Organen  im
Hauptamt  beschäftigten  Bureau-,  Kanzlei-  und  Unterbeamten  sind,  sofern  sie
nicht  nur  auf  Probe  oder  Kündigung  gegen  Lohn  angenommen  werden,  nach
Maßgabe  der  jeweiligen  im  Großherzogthum  geltenden  Vorschriften  über  den
Civilstaatsdienst  den  Staatsbeamten  gleichzustellen.

Der  Gesammtvorstand  der  Versicherungsanstalt  hat  von  Fall  zu  Fall  zu
bestimmen,  ob  die  Neuanstellung  von  Beamten  widerruflich  oder  unwiderruflich
erfolgt  und  ob  der  Neuanzustellende  den  durch  Dekret  oder  Reskript  angestellten
  Staatsbeamten  gleichzuachten  ist.

Soweit  den  jetzt  angestellten  Beamten  durch  Dienstvertrag  die  Rechte  der
durch  Dekret  angestellten  Beamten  eingeräumt  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

II.

Nächster  Vorgesetzter  der  Beamten  ist  der  Vorsitzende  des  Vorstands  der
Versicherungsanstalt.  Oberbehörde  ist  der  Gesammtvorstand;  namentlich  im
Bezug  auf  Anstellung,  Entlassung,  Versetzung  in  den  Warte=  oder  Ruhestand
und  im  Bezug  auf  Disziplinar-Maßregeln.

III.

Für  die  Ansprüche  der  Beamten  aus  ihrem  Dienstverhältniß  haftet  in  erster
Linie  das  Anstaltsvermögen,  in  zweiter  Linie  die  Gesammtheit  der  bei  der
Thüringischen  Versicherungsanstalt  betheiligten  Staaten.

Weimar,  am  30.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

[(24|/  III.  Zur  Ausführung  der  §§  31,  191  des  Invalidenversicherungsgesetzes
vom  13.  Juli  1899  (R.-G.-Bl.  S.  463)  wird  Folgendes  bestimmt:

1.  Nach  §  31  des  Invalidenversicherungsgesetzes  sind  fortan  die  Vorstände
  der  Orts-,  Betriebs-,  (Fabrik-),  Bau-,  Innungs-Krankenkassen,  der  Knappschaftskassen,
  der  eingeschriebenen  oder  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften
errichteten  Hülfskassen  und  der  Gemeinde-Krankenversicherungen  sowie  landes-
        <pb n="139" />
        117

rechtlicher  Einrichtungen  ähnlicher  Art  von  Amtswegen  verpflichtet,  ihren  der
Invalidenversicherung  unterliegenden  Mitgliedern  unmittelbar  nach  Beendigung
der  Krankenunterstützung  oder  der  Fürsorge  während  der  Genesungszeit
  eine  Bescheinigung  über  die  Dauer  der  Krankheit,
soweit  sie  nicht  über  die  Dauer  der  von  der  Krankenkasse  zu  gewährenden
Krankenunterstützung  hinausreicht,  zu  ertheilen.

Die  Ausstellung  und  Aushändigung  von  Krankheitsbescheinigungen  kann
ausgesetzt  bleiben,  solange  die  Qnittungskarte  eines  Versicherten  bei  der  Krankenkasse,
  die  die  Unterstützung  gewährt  hat,  auf  Grund  von  §  153  des  Gesetzes
hinterlegt  ist.  Vor  der  Aushändigung  der  QOnittungskarte  sind  jedoch  die  Bescheinigungen
  über  anrechnungsfähige  Krankheitszeiten,  die  in  die  Gültigkeitsdauer
  der  Quittungskarte  entfallen,  nachzuholen  und  zugleich  mit  der  Karte
abzugeben.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  hinsichtlich  solcher  Personen,  welche  zur
Zeit  der  Erkrankung  einer  der  bezeichneten  Krankenkassen  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  nicht  angehören,  sowie  für  die  Dauer  einer  Krankheit,
welche  über  die  Dauer  der  von  den  Kassen  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung
zu  gewährenden  Krankenunterstützung  hinausreicht,  dem  Gemeindevorstand  desjenigen
  Ortes  ob,  an  welchem  der  Erkrankte  während  der  Krankheit  seinen
Wohn=  oder  Aufenthaltsort  gehabt  hat.

Für  die  Bescheinigungen  ist  das  nachstehende  Formular  zu  verwenden.

2.  Die  Bescheinigung  darf  nur  versicherungspflichtigen  Personen
(§§  1,  2  des  Gesetzes)  und  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  diese  vor  der  Erkrankung
  berufsmäßig,  nicht  lediglich  vorübergehend,  Lohnarbeit  ausgeübt  haben.

Personen,  die  sich,  ohne  versicherungspflichtig  zu  sein,  selbstversichert  haben,
dürfen  Bescheinigungen  nicht  ausgestellt  werden.

Ebenso  dürfen  Personen,  die  sich  nach  Erlöschen  ihrer  Versicherungspflicht
freiwillig  weiterversichern,  Bescheinigungen  über  Erkrankungen,  die  während  der
Zeit  der  Weiterversicherung  entstehen,  nicht  ertheilt  werden.

3.  Die  Bescheinigungen  dürfen  nur  für  Krankheiten,  welche  mit  Erwerbsunfähigkeit
  verbunden  sind  und  den  Erkrankten  an  der  Fortsetzung  seiner  Berufsthätigkeit
  gehindert  haben,  sowie  nur  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit
ausgestellt  werden.  Auf  die  Dauer  der  Krankheit  kommt  es  nicht  an;  es  sind
also  auch  für  Krankheiten,  welche  weniger  als  eine  Woche  dauern,  Bescheinigungen
  auszustellen.

18“
        <pb n="140" />
        118

4.  Die  Bescheinigung  ist  zu  versagen  für  Krankheiten,  welche  die  Er—
krankten  sich  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil
festgestellten  Verbrechens,  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder
Raufhändeln  oder  durch  Trunkenheit  zugezogen  haben.

Für  Krankheiten,  welche  durch  geschlechtliche  Ausschweifungen  entstanden
sind,  darf  die  Bescheinigung  nicht  versagt  werden.

5.  Die  Bescheinigungen  dürfen  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Stelle  die
zu  bescheinigenden  Thatsachen  bekannt  oder  glaubhaft  nachgewiesen  werden;  sie
sind  dann  unter  Beidrückung  des  Siegels  zu  unterzeichnen,  die  Unterschrift  kann
durch  Facsimilestempel  hergestellt  werden.

6.  Beschwerden  über  die  Verweigerung  von  Bescheinigungen  oder  Beglaubigungen
  oder  über  den  Inhalt  einer  ertheilten  Bescheinigung  sind  an  die
Aufsichtsbehörde  zu  richten;  diese  entscheidet  endgültig.

7.  Schreib=  oder  sonstige  Gebühren  dürfen  für  Ausstellung  der  Bescheinigungen
  oder  Beglaubigungen  sowie  über  die  hierbei  entstehenden  Verhandlungen
  nicht  erhoben  werden.

Weimar,  am  22.  Jannar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

 

—Aulage
Krankheitsbescheinigung.
(§  31  des  Invalidenversicherungsgesetzes.)
D.—  (Name)  in  (Wohnort)  nn  ,  geboren
im  Jahre  ..  zu  (Geburtsort)  nn  „Kreis  Oerwaltungabezirh  ..........................  (Mitglied
  der  unterzeichneten  Krankenka  se,  war  vom  mbis  zum

.................................................  krank  und  erwerbsunfähig.

Der  Erkrankte  hatte  sich  die  Krankheit  weder  vorsätzlich  noch  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung
bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  oder  durch  Trunkfälligkeit  zugezogen;  er  war  von  Be—
ginn  der  Krankheit  der  Invalidenversicherungspflicht  unterworfen  und  hatte  berufsmäßig
und  nicht  lediglich  vorübergehend  Lohnarbeit  verrichtet.
»den....................

DerGemeindevorftatls.(DerVorstandderKasse.)

 

 

(L.  S.)
        <pb n="141" />
        119

(25]  IV.  Auf  Grund  des  §  151  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
vom  13.  Juli  1899  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

Den  nach  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
vom  29.  November  1890  und  nach  dem  Beschluß  des  Vorstands  der  Thüringischen
  Versicherungsanstalt  vom  28.  November  1890  —  Seite  200  des
Regierungs-Blatts  —  mit  der  Ausstellung,  dem  Umtausch  und  der  Erneuerung
  der  Quittungskarten  beauftragten  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik.),
Bau=  und  Innungskrankenkassen,  Knappschaftskassen,  Gemeindekrankenversicherungen
  und  landesrechtlichen  Einrichtungen  ähnlicher  Art,  ist  für  diese  Geschäfte
  vom  1.  Januar  1900  ab  von  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt
  eine  Vergütung  in  Höhe  von  einem  Prozent  der  erhobenen  Beiträge
  zu  gewähren.  Dabei  wird  jedoch  den  bezeichneten  Krankenkassen  die
Verpflichtung  auferlegt,  bei  Einsendung  der  Karten  an  die  Versicherungsanstalt
ein  Verzeichniß  derselben  in  alphabetischer  Folge  beizufügen.

Die  für  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  durch  die  Bekanntmachungen
  vom  7.  Oktober  1893  —  Seite  127  des  Reg.-Blattes  —  und  vom
30.  Oktober  1895  —  Seite  401  des  Reg.-Blattes  —  festgesetzten  Vergütungen
sind  daneben  in  der  seitherigen  Höhe  weiter  zu  gewähren.

Weimar,  am  26.  Januar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

Nachtrag

zu  der  Ministerial-Verordnung,  betreffend  baupolizeiliche  Vorschriften,
vom  7.  Juli  1881.

(26!  V  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
nachträglich  zu  den  Vorschriften  über  die  Aufstellung  von  Stubenöfen  hierdurch
verordnet:

An  Stelle  der  durch  §  7  Ziffer  42  lit.  A.  a.  der  Ministerial-Verordnung
vom  7.  Juli  1881  vorgeschriebenen  massiven  Verblendung  oder  Kachelbekleidung
        <pb n="142" />
        120

kann  die  genehmigende  Behörde  die  Verblendung  durch  mindestens  10  em  starke
Gipsdielen  ohne  Rohr-  oder  Holzeinlage  mit  Spundung  (Feder  und  Nuth)  zu—
lassen.  Die  zu  schützende  Wand  oder  die  Außenseite  der  Gipsdiele  muß  mit
einem  wenigstens  1,6  em  starken  Kalkmörtelputz  versehen  werden.

Weimar  am  5.  Februar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

/27)  VI.  Von  der  Direktion  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
in  Frankfurt  a/M.  ist  an  Stelle  des  Marktmeisters  Richard  Triebner  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom
31.  Mai  1898,  Regierungs-Blatt  Seite  98),  der  Dekorationsmaler  Karl  Hollbach
  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  25.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  IJnnern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[/281  VII.  Von  der  Direktion  des  Halleschen  Versicherungs-Vereins  zu  Halle  a  .
ist  an  Stelle  des  Eugen  Adam  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  desselben
(Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1899,  Regierungs-Blatt  Seite  242),

C.  Oscar  Klopfleisch  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden.

Weimar,  den  29.  Januar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="143" />
        121

Das  I.,  2.,  3.,  4.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

..  2642  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung

vom  1.  Dezember  1898;  vom  28.  Dezember  1899.

2643  Verordnung,  betr.  die  Uebertragung  der  Befugnisse  des  preußischen
General-Auditoriats  auf  das  Reichsmilitärgericht;  vom  28.  De—
zember  1899.

2644  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutsch—
lands  und  Luxemburgs;  vom  10.  Januar  1900.

2645  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Orientali—
schen  Republik  Uruguay  in  Betreff  des  Handels=  und  Schifffahrtsvertrags
  vom  20.  Juni  1892;  vom  5.  Juni  1899.

2646  Ausführungs-Bestimmungen  zum  Telegraphen-Wege-Gesetz;  vom
26.  Jannar  1900.

2647  Bekanntmachung,  betr.  eine  VI.  Ausgabe  der  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

1  —5:

S.  1  Aenderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1892;  —  Vorschriften

  über  die  Annahme  und  Anstellung  von  Anwärtern  für

die  mittlere  Laufbahn  im  Reichs-Post=  und  Telegraphendienste.

Herausgabe  eines  dritten  Nachtrags  zum  amtlichen  Waarenverzeichnisse.



12  Bekanntmachung,  betr.  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze
für  die  Selbstversicherung  zu  verwendenden  Onittungskarten
(Formular  B).

12  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen,  betr.  das  Gesetz  über
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.

16  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze
wegen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  für  Loose  und  Spielausweise.


L##
        <pb n="144" />
        122

21  Bestellung  eines  Stellvertreters  der  Hamburg-Amerika-Linie  als
Auswanderungsunternehmer.

21  Bestellung  eines  Reichsbevollmächtigten.
21  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1900.
23  Bestimmungen  über  Fernsprech-Nebenanschlüsse.

25  Ermächtigung  einer  Firma  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntwein-Denaturirungsmittels.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="145" />
        Beyierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  22.  Februar  1900.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Errichtung  eines  Standesamts  in  Stregda,  Seite  123.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Errichtung  eines  Standesamts  in  Kittelsthal,  Seite  124.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Berichtigung  von  Impfformularen,  Seite  124.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in
der  Hauptagentur  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in  Berlin,  Seite  125.  —  Berichtigung,
Seite  125.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

130]  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Gemeindebezirk  Stregda
aus  dem  Standesamtsbezirk  Eisenach  vom  1.  Juli  1900  ab  ausgesondert  und
für  den  gedachten  Gemeindebezirk  von  da  an  ein  besonderes  Standesamt  mit
dem  Sitze  in  Stregda  errichtet  worden  ist.

Weimar,  den  9.  Februar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
Rothe.

1900  19
        <pb n="146" />
        124

(31]  II.  Vom  1.  Juli  1900  an  wird  der  Gemeindebezirk  Kittelsthal  aus
dem  Standesamtsbezirk  Faruroda  wieder  ausgeschieden  und  für  den  genannten
Gemeindebezirk  ein  besonderes  Standesamt  mit  dem  Sitze  in  Kittelsthal  errichtet.


Weimar,  den  8.  Februar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
Nothe.

[822]  III.  Zufolge  einer  Mittheilung  des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)
haben  sich  an  den  Impfformularen  V  und  VI  in  der  durch  Bundesrathsbeschluß
  vom  28.  Juni  vorigen  Jahres  festgestellten  und  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  15.  Oktober  1899  veröffentlichten  Fassung  die  nachfolgenden
  zwei  Berichtigungen  als  nothwendig  erwiesen.

1.  In  den  Bemerkungen  zum  Impfformular  V  (Regierungs-Blatt
Seite  473)  sind  unter  Nr.  II,  1  die  auf  der  zweiten  Zeile  befindlichen  Worte
„das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder“,  sowie  das  Wort  „aufbewahrte“  zu
streichen.  «

2.  In  den  Bemerkungen  zum  Impfformular  VI  (Regierungs-Blatt
Seite  474)  ist  unter  Nr.  II,  3  auf  der  vorletzten  Zeile  das  Wort  „zunächst“
durch  das  Wort  „gemischt“  zu  ersetzen.

Weimar,  den  12.  Februar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="147" />
        125

[33]  IV.  Von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“
  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Eugen  Adam  in  Weimar,  bisherigen  Haupt—
agenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1899,  Regierungs—
Blatt  Seite  341),  C.  Oscar  Klopfleisch  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar,  den  7.  Februar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Berichtigung.

In  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember
1899  (Reg.-Bl.  Seite  553  ff.)  sind  zwei  Druckfehler  zu  berichtigen.

In  §  46  Abs.  2  ist  statt

„§  42  Abs.  2“"
zu  lesen:
„8  4AA  Abs.  2“;
in  §  182  statt:
„8  22“

zu  lesen:
„8  21“.
        <pb n="148" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="149" />
        Regierungs-BVlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  3.  März  1900.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  den
Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen,  vom  17.  August  1882,  Seite  127.  —  Ministerial-Verordnung
zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen  vom  17.  Februar  1900,
Seite  131.  —  Ministerial-Verordnung,  betr.  den  Verkehr  der  Motorwagen,  vom  18.  Februar  1900,  Seite  140.

 

Ministerial--Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  zur  Regelung  des  Verkehrs
auf  den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen,
vom  17.  August  1882.

[34]  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  16.  August  1882  die  Verordnung  zur
Regelung  des  Verkehrs  auf  den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen
vom  17.  August  1882  abgeändert,  wie  folgt:

J.
§  1  erhält  einen  zweiten  Absatz,  der  lautet:

Unter  Fuhrwerken  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Wagen  und  Schlitten
zu  verstehen,  insoweit  nicht  aus  der  Art  der  Bestimmungen  hervorgeht,  daß
dieselben  sich  nur  auf  Wagen  oder  nur  auf  Schlitten  beziehen.

1900  20
        <pb n="150" />
        128

II.
§  2  erhält  den  Zusatz:

Auch  ist  es  verboten,  Wagen  derartig  mit  Reisig,  Laub=  und  Nadelholzästen
  zu  beladen,  daß  die  Last  über  das  Ende  der  Fahrgeräthe  hinausragt  und
ganz  oder  zum  Theil  die  Fahrbahn  erreicht  und  rauh  macht.

III.
*4  lautet  künftig:

Für  vierrädrige  Fahrzeuge  sind  nachstehende  Felgenbreiten  erforderlich:
5  Cm  Felgenbreite  für  ein  Ladungsgewicht  bis  1000  kg,

6  ½  77  77  77  L  77  »  2000  77  7
1  0  77  77  77  77  77  77  40  0  –P!¾  7y7  7.
1  5  //  *  77  77  77  77  7  5  0  0  7

Für  zweirädrige  Fuhrwerke  ist  nur  die  Hälfte  dieser  Gewichte  zulässig.

Der  Transport  von  Ladungsgewichten  über  7500  kg  darf  nur  mit  Genehmigung
  des  zuständigen  Bezirksdirektors  unter  den  im  einzelnen  Falle  festzusetzenden
  Bedingungen  erfolgen.

Dahin  gehört  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  für  die  etwa  angerichteten
Beschädigungen  und  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  zu  befahrenden  Brücken.

IV.
§  5  kommt  in  Wegfall.
V.
Der  bisherige  §  6  Absatz  1  lautet  künftig:
Wenn  Verdacht  vorliegt,  daß  die  in  §  4  gedachten  Fuhrwerke  über  das
dort  bezeichnete  Maß  hinaus  beladen  sind,  so  dürfen  die  zur  Handhabung  der

Straßenpolizei  berufenen  Beamten  die  zur  Ermittelung  des  Gewichts  der  Ladung
erforderlichen  Erhebungen  vornehmen.

VI.
In  §  12  Absatz  1  sind  die  Worte  „Einnahmehäuser“  und  „Schlagbäume“
  zu  streichen.
        <pb n="151" />
        129

VII.
§  13  lautet  künftig:

Die  auf  Chausseen  fahrenden  Fuhrwerke  müssen  mit  festen  Gabeln  oder
Deichseln  versehen  sein,  die  vor  Schlitten  und  anderen  Fuhrwerken  gespannten
Zugthiere  müssen,  sobald  die  Straßen  mit  Schnee  oder  Eis  bedeckt  sind,
Geläute  oder  Schellen  tragen.

VIII.
§  16  lautet  künftig:

Es  ist  nicht  gestattet,  beim  Fahren  auf  Chausseen  mit  Zugthieren  zwei
oder  mehr  beladene  Fuhrwerke  an  einander  zu  hängen,  so  daß  nur  das  vordere
Fuhrwerk  bespannt  ist.

Das  Anhängen  eines  unbeladenen  Fuhrwerks  an  ein  beladenes  oder  unbeladenes
  ist  nur  dann  erlaubt,  wenn  zum  Lenken,  Hemmen  und  zur  sonstigen
Beaussichtigung  desselben  noch  eine  zweite  Person  beim  Fuhrwerk  ist,  welche  in
Ortschaften  neben  dem  Fuhrwerk  her  zu  gehen  hat.

IX.
§  18  lautet  künftig:

Fuhrwerke  jeder  Art,  auch  die  mit  Hunden  bespannten,  welche  mit  Eintritt
  der  Dunkelheit  auf  Chausseen  verkehren,  müssen  für  die  Dauer  der
Dunkelheit  mindestens  mit  einer  auf  der  linken  Seite  anzubringenden  Laterne
beleuchtet  sein.

X.
Abs.  1,  2  und  3  des  §  19  lauten  künftig:

Fuhrwerke  und  Reiter,  welche  auf  einer  Chaussee  einander  begegnen,
müssen  einander  nach  der  rechten  Seite  hin,  jedes  zur  Hälfte,  ausweichen.

Von  zwei  Fuhrwerken,  welche  einander  einholen,  muß  auf  vernehmbar
gegebenes  Zeichen  das  vordere  nach  der  rechten  Seite  hin  so  weit  ausweichen,
daß  das  nachfolgende  an  der  linken  Seite  des  ersteren  mit  halber  Spur  vorbeifahren
  kann.

Beim  Ausweichen  darf  nicht  schärfer  als  im  Trabe  gefahren  oder  geritten
werden.
20*
        <pb n="152" />
        130

XI.
In  8  20  ist  hinter  den  Worten  „Aufsicht  zu  lassen“  einzuschalten  „oder
anzubinden“.
Am  Schlusse  ist  der  Zusatz  beizufügen  „Dies  gilt  auch  für  Hunde—
fuhrwerk“.
XII.
Absatz  1  des  §  22  lautet  künftig:

Das  Lenken  der  Pferde  auf  Chausseen  und  Ortsstraßen  darf  bei  zweiund
  mehrspännigem  Fuhrwerken  nur  mittelst  Krenzzügels,  bei  einspännigem
Fuhrwerk  mittelst  Doppelzügels  geschehen.

Die  Aufzäumung  ohne  metallenes  Gebiß  ist  verboten.

Ist  das  Einbissen  unthunlich,  so  ist  dies  durch  bezirksthierärztliches  Zeugniß,
  das  der  Führer  bei  sich  zu  führen  hat,  nachzuweisen.

XIII.
Hinter  §  25  ist  die  Bestimmung  einzuschalten:

Wer  mit  einem  Wagen,  Pflug  oder  einem  sonstigen  zur  Ackerwirthschaft
oder  zu  gewerblichen  Zwecken  dienenden  Geschirr  aus  Steinbrüchen,  Lehmgruben,
  Thongruben  oder  sonstigen  das  Anhängen  von  Schmutz  und  Erde  besonders
  stark  mit  sich  bringenden  Stellen  bei  nasser  Witterung  von  nicht
chaussirten  Wegen  oder  Ackerplänen  auf  chaussirte  oder  gepflasterte  Wege  überfährt,
  hat  die  Räder  des  Wagens  u.  s.  w.  von  anhängendem  Schmutz  und
Erde  zu  reinigen,  auch  müssen  die  Wagen,  welche  zum  Tranusport  von  Schlamm,
lockerer  Erde  und  dergleichen  benutzt  werden,  so  dicht  hergestellt  sein,  daß  ein
Verlieren  des  Inhalts  vermieden  wird.

XIV.
In  §  26  ist  ferner  zu  verbieten:

12.  von  den  an  der  Straße  gelegenen  Grundstücken  Jauche,  unreine  Flüssigkeiten
  oder  Wasser  auf  die  Landstraße  abfließen  zu  lassen,

13.  in  den  Straßengräben  unberechtigte  Schützen  zum  Aufstauen  des  Wassers
einzusetzen.
        <pb n="153" />
        131
XV.
Den  Anordnungen  der  Chausseebeamten  ist  Folge  zu  leisten.

XVI.

Die  Bestimmungen  in  Artikel  III  treten  am  1.  Oktober  1902,  die  übrigen
  sofort  in  Kraft.

Weimar,  den  16.  Februar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

Ministerial-Verordnung
zur  Regelung  des  Verkehrs
auf  den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen.

(135]  Im  Anschluß  und  auf  Grund  der  Ministerial-Verordnung  vom  16.  Februar
  1900  wird  die  nunmehrige  Fassung  der

Ainisterial-Verordnung
zur
Regelung  des  Verkehrs  auf  den  Chanusseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen

wie  folgt  bekannt  gemacht:
1.

Chausseen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  die  im  Straßenregulativ
vom  10.  April  1821  als  Straßen  I.  Klasse  bezeichneten  und  vom  Staate
unterhaltenen  Kunststraßen,  sowie  die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
31.  August  1844  von  Gemeinden  als  Straßen  II.  Klasse  chausseeähnlich  gebauten
  und  zu  unterhaltenden  Straßen.

Unter  Fuhrwerken  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Wagen  und  Schlitten
zu  verstehen,  insoweit  nicht  aus  der  Art  der  Bestimmungen  hervorgeht,  daß
dieselben  sich  nur  auf  Wagen  oder  nur  auf  Schlitten  beziehen.
        <pb n="154" />
        132

*  2.

Das  Befahren  der  Chausseen  ist  außer  der  Zeit  der  Schlittenbahn  nur
für  Räderfahrzeuge  gestattet,  und  dürfen  auch  Ackergeräthschaften,  Bauhölzer,
Bäume  und  andere  schwere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  der  Glattwalzen,  auf
Chausseen  weder  geschleppt  noch  geschleift,  sondern  nur  auf  Räderfahrzeugen
oder  bei  genügender  Schneedecke  auf  Schlitten  fortgeschafft  werden.

Auch  ist  es  verboten,  Wagen  derartig  mit  Reisig,  Laub=  und  Nadelholzästen
  zu  beladen,  daß  die  Last  über  das  Ende  der  Fahrgeräthe  hinausragt  und
ganz  oder  zum  Theil  die  Fahrbahn  erreicht  und  rauh  macht.

3.

Der  Radbeschlag  der  auf  Chausseen  fahrenden  Fuhrwerke  muß  die  Breite
der  Radfelgen  und  abgesehen  von  der  durch  den  Gebrauch  eintretenden  Abnutzung
  der  Kanten  eine  ebene  Oberfläche  haben.

Die  Köpfe  der  Radnägelstifte  oder  Schrauben  an  den  Radbeschlägen  müssen
eingelassen  sein  und  dürfen  nicht  vorstehen.

Auf  Luxuswagen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

8  4.
Für  vierrädrige  Fahrzeuge  sind  nachstehende  Felgenbreiten  erforderlich:
5  cm  Felgenbreite  für  ein  Ladungsgewicht  bis  1000  kg

6  ½  «  »  »  »  »  »  2  000  *½e
1  0  77  /  77  /  «  »  40  0  0  !7  7?
1  5  «  »  »  »  »  «  7  5  0  0  »-Für

  zweirädrige  Fuhrwerke  ist  nur  die  Hälfte  dieser  Gewichte  zulässig.

Der  Transport  von  Ladungsgewichten  über  7500  kg  darf  nur  mit  Genehmigung
  des  zuständigen  Bezirksdirektors  unter  den  im  einzelnen  Falle  festzusetzenden
  Bedingungen  erfolgen.

Dahin  gehört  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  für  die  etwa  angerichteten
Beschädigungen  und  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  zu  befahrenden  Brücken.

85.
Wenn  Verdacht  vorliegt,  daß  die  in  §  4  gedachten  Fuhrwerke  über  das
dort  bezeichnete  Maß  hinaus  beladen  sind,  so  dürfen  die  zur  Handhabung  der
        <pb n="155" />
        133

Straßenpolizei  berufenen  Beamten  die  zur  Ermittelung  des  Gewichts  der
Ladung  erforderlichen  Erhebungen  vornehmen.

Ergiebt  sich  hierbei  eine  Ueberschreitung  des  bezeichneten  Höchstgewichts,
so  sind  die  durch  die  Gewichtsermittelung  entstandenen  Kosten  von  dem  Führer
des  Fuhrwerks  zu  tragen.  Andernfalls  sind  diese  Kosten  von  dem  zur  Unter—
haltung  der  Chaussee  Verpflichteten  zu  tragen;  dagegen  steht  dem  Führer  oder
Besitzer  des  Fuhrwerks  ein  Entschädigungsanspruch  wegen  des  durch  die  Ge—
wichtsermittelung  herbeigeführten  Zeitverlustes  in  keinem  Falle  zu.

86.

Wird  zur  Fortbewegung  einer  Last  auf  Chausseen  eine  Bespannung  von
mehr  als  8  Pferden  gebraucht,  so  ist  hierzu  mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,
in  denen  es  sich  nur  um  vorübergehende  Vorspannleistung  handelt,  die  besondere
Erlaubniß  des  zuständigen  Bezirksdirektors  erforderlich.  Dieser  Genehmigung
bedarf  es  ebenfalls  zum  Befahren  der  Chausseen  mit  Straßenlokomotiven  und
sonstigen  mit  Dampf  bewegten  Fahrzeugen.  ·

Die  Kosten  für  die  in  solchen  Fällen  als  erforderlich  erachteten  Sicher—
heitsvorkehrungen  hat  der  Eigenthümer  des  Fahrzeugs  zu  tragen.

Wer  auf  Chausseen  mit  Fahrzeugen,  die  durch  Dampf  bewegt  werden,
einen  regelmäßigen  Betrieb  zur  Beförderung  von  Personen  oder  Lasten  unter—
nehmen  will,  bedarf  dazu  der  Konzession  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums,
durch  welche  auch  die  Bestimmungen  für  die  Benutzung  der  Chausseen  durch  ein
solches  Unternehmen  zu  regeln  sind.

87.

Kein  auf  Chausseen  fahrendes  Fuhrwerk,  mit  Ausnahme  der  Erntefuhren
innerhalb  des  betreffenden  Gemeindebezirks,  darf  breiter  als  2,8  Meter  und
höher  als  4,2  Meter  von  der  Oberfläche  der  Fahrbahn  an  bis  zum  höchsten
Punkt  der  Ladung  gemessen  geladen  sein.  Wenn  Unterführungen  in  Eisenbahn—
oder  Straßendämmen  zu  passiren  sind,  muß  die  Ladungshöhe  mindestens  8  Centimeter
  geringer  sein,  als  die  Lichthöhe  der  niedrigsten  Unterführung.

88.
Die  Hufeisen  der  Zugthiere  an  den  auf  Chausseen  fahrenden  Fuhrwerken
dürfen  nicht  mit  Stollen  oder  Griffen  versehen  sein,  welche  mehr  als  18  Milli—
meter  über  die  Hufeisenfläche  hervorragen.
        <pb n="156" />
        134

8SD.

Als  Hemmvorrichtungen  der  auf  Chausseen  fahrenden  Fuhrwerke  dürfen

nur  gebraucht  werden:

a)  wenn  die  Umdrehung  der  Räder  völlig  gehindert  werden  soll,  Hemm—
schuhe  mit  glatter  Unterfläche,

b)  wenn  blos  die  Geschwindigkeit  der  Umdrehung  vermindert  werden  soll,
solche  Vorrichtungen,  mittelst  welcher  Bremsklötze  oder  Bremsbäume
gegen  die  Radeisen  gepreßt  werden.

Bei  Glatteis  ist  die  Anwendung  von  Eisringen  ausnahmsweise  gestattet.

8  10.

Das  Spurhalten  hinter  einander  fahrender  Fuhrwerke  ist  auf  den  Chausseen

verboten.
§  11.

Vorsätzliche  Beschädigungen  der  Chausseen  und  deren  Zubehörungen,  wie
Tafeln,  Wegweiser,  Brüstungen,  Prellsteine,  Spursteine,  Nummersteine,  Materialienhaufen,
  Durchlässe,  Anpflanzungen  u.  dergl.,  unterliegen  der  Bestrafung  nach  dem
Strafgesetzbuch.

Beschädigungen  der  Chausseen  und  deren  Zubehörungen  aus  Fahrlässigkeit
werden  nach  §  28  dieser  Verordnung  bestraft.

–  12.

Die  auf  Chausseen  fahrenden  Fuhrwerke  müssen  mit  festen  Gabeln  oder
Deichseln  versehen  sein,  die  vor  Schlitten  und  anderen  Fuhrwerken  gespannten
Zugthiere  müssen,  sobald  die  Straßen  mit  Schnee  oder  Eis  bedeckt  sind,  Geläute
  oder  Schellen  tragen.

§  13.

Jedes  Fuhrwerk,  welches  nicht  ausschließlich  zur  Beförderung  von  Personen
  dient,  insbesondere  auch  jedes  Hundefuhrwerk,  muß,  sobald  dasselbe
außerhalb  der  Flur  des  Ortes  verkehrt,  in  welcher  der  Eigenthümer  desselben
seinen  Wohnsitz  hat,  mit  einer  genauen  Bezeichnung  des  Eigenthümers  und
des  Wohnortes  desselben  versehen  sein.  Die  Bezeichnung  ist  auf  der  linken
Seite  an  dem  Fuhrwerke  selbst  oder  auf  einer  an  demselben  fest  angehefteten
Tafel  in  deutlicher  unverwischbarer  Schrift  von  mindestens  5  Centimeter  Höhe
dergestalt  anzubringen,  daß  sie  beständig  sichtbar  ist.
        <pb n="157" />
        135

Eine  Ausnahme  von  dieser  Vorschrift  findet  statt  für  diejenigen  Fuhr—
werke,  welche  lediglich  zum  Zwecke  der  Bewirthschaftung  der  in  bbenachbarten
Fluren  gelegenen  Grundstücke  desselben  Besitzers  in  diesen  Fluren  verkehren.

8  14.
Bei  den  auf  Chausseen  fahrenden  Fuhrwerken  dürfen  nebeneinander  nicht

mehr  als  4  Zugthiere  gespannt  werden,  welche  durch  Kreuzzügel  mit  einander
verbunden  sein  müssen.

8  15.

Es  ist  nicht  gestattet,  beim  Fahren  auf  Chausseen  mit  Zugthieren  zwei
oder  mehr  beladene  Fuhrwerke  an  einander  zu  hängen,  so  daß  nur  das  vordere
Fuhrwerk  bespannt  ist.

Das  Anhängen  eines  unbeladenen  Fuhrwerks  an  ein  beladenes  oder  un—
beladenes  ist  nur  dann  erlaubt,  wenn  zum  Lenken,  Hemmen  und  zur  sonstigen
Beaufsichtigung  desselben  noch  eine  zweite  Person  beim  Fuhrwerk  ist,  welche
in  Ortschaften  neben  dem  Fuhrwerk  her  zu  gehen  hat.

8  16.

Zur  Leitung  eines  mit  Langholz  beladenen  Wagens  müssen,  wenn  derselbe
über  5  Meter  von  Achse  zu  Achse  gemessen  verlängert  ist,  zwei  Personen  beigegeben
  sein,  von  welchen  eine  die  Leitung  des  Hinterwagens  zu  besorgen  hat.

§  17.

Fuhrwerke  jeder  Art,  auch  die  mit  Hunden  bespannten,  welche  mit  Eintritt
  der  Dunkelheit  auf  Chausseen  verkehren,  müssen  für  die  Dauer  der  Dunkelheit
  mindestens  mit  einer  auf  der  linken  Seite  anzubringenden  Laterne  beleuchtet
  sein.

8  18.

Fuhrwerke  und  Reiter,  welche  auf  einer  Chaussee  einander  begegnen,
müssen  einander  nach  der  rechten  Seite  hin,  jedes  zur  Hälfte,  ausweichen.

Von  zwei  Fuhrwerken,  welche  einander  einholen,  muß  auf  vernehmbar
gegebenes  Zeichen  das  vordere  nach  der  rechten  Seite  hin  soweit  ausweichen,
daß  das  nachfolgende  an  der  linken  Seite  des  ersteren  mit  halber  Spur  vor—
beifahren  kann.

1900  21
        <pb n="158" />
        136

Beim  Ausweichen  darf  nicht  schärfer  als  im  Trabe  gefahren  oder  geritten
werden.

Die  Bestimmungen  des  8  19  des  Reichspostgesetzes  vom  28.  Oktober  1871
(Reichsgesetzblatt  1871  S.  347  ff.)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

19.

Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  beim  Anhalten  auf  der  Chaussee
nicht  von  demselben  entfernen,  ohne  die  Zugthiere  unter  ausreichender  Aufsicht
zu  lassen  oder  anzubinden,  oder  wenigstens  auf  einer  Seite  dieselben  abzusträngen
  und  mit  den  Zügeln  zurückzubinden.  Dies  gilt  auch  für  Hundefuhrwerk.


8  20.

Der  Führer  des  Fuhrwerks  muß  beim  Fahren  die  Zugthiere  fortwährend
in  Leitung  und  Aufsicht  haben  und  darf  nicht  schlafen.

Derselbe  darf  ferner  beim  Fahren  seinen  Sitz  weder  auf  der  Ladung  eines
bis  über  die  Leitern  vollgeladenen  Wagens,  noch  auf  der  Deichsel,  noch  auf
einer  an  der  Seite  des  Fuhrwerks  angebrachten  Vorrichtung,  noch  im  Innern
eines  überdeckten  Wagens,  von  wo  aus  die  Straße  nicht  übersehen  werden
kann,  nehmen.

8  21.

Das  Lenken  der  Pferde  auf  Chausseen  und  Ortsstraßen  darf  bei  zwei-  und
mehrspännigen  Fuhrwerken  nur  mittelst  Kreuzzügels,  bei  einspännigem  Fuhr—
werk  mittelst  Doppelzügels  geschehen.

Die  Aufzäumung  ohne  metallenes  Gebiß  ist  verboten.

Ist  das  Einbissen  unthunlich,  so  ist  dies  durch  bezirksthierärztliches  Zeug—
niß,  das  der  Führer  bei  sich  zu  führen  hat,  nachzuweisen.

Das  Lenken  derselben  mit  dem  einfachen  Leitseil  oder  der  Leine  ist  aus—
nahmsweise  nur  noch  bei  forstwirthschaftlichen  Fuhren  gestattet,  wenn  der  Führer
neben  dem  Fuhrwerk  hergeht,  sowie  bei  landwirthschaftlichen  Fuhren  innerhalb
des  betreffenden  Flur-  und  Gemeindebezirks.

8  22.
Hundefuhrwerke  müssen  entgegen-  oder  nachkommenden  Reit-  und  Zug—
pferden  in  angemessener  Entfernung  ausweichen  und  hierauf  so  lange  stillhalten,
bis  die  Pferde  vorüber  sind.
        <pb n="159" />
        137

8  23.

Pferde,  Maulthiere  und  Esel,  sowie  Zug-  und  Mastochsen  dürfen  nur
gekoppelt  auf  Chausseen  geführt  werden.  Es  dürfen  nicht  mehr  als  vier  Stück
in  einer  Reihe  neben  einander  gekoppelt  und  bei  je  10  Stück  muß  mindestens
1  Führer  vorhanden  sein.

Bei  Rindviehheerden,  die  auf  Chausseen  getrieben  werden,  ist  für  je  20  Stück
Rindvieh  mindestens  1  Treiber,  bei  Schaf-,  Schweine=  und  anderen  Viehheerden
von  mehr  als  20  Stück  sind  mindestens  2  Treiber  erforderlich.

Auf  Vieh,  welches  zur  Weide  und  von  da  zurückgetrieben  wird,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  24.
Wenn  eine  Viehheerde  auf  einer  Chaussee  einem  Fuhrwerk  oder  einem
Reiter  begegnet  oder  von  einem  Fuhrwerk  oder  Reiter  eingeholt  wird,  so  muß
das  Vieh  zum  Vorbeilassen  des  Fuhrwerks  oder  des  Reiters  zur  Seite  hin

zusammen  getrieben  werden.
8  25.

Wer  mit  einem  Wagen,  Pflug  oder  einem  sonstigen  zur  Ackerwirthschaft
oder  zu  gewerblichen  Zwecken  dienenden  Geschirr  aus  Steinbrüchen,  Lehmgruben,
Thongruben  oder  sonstigen,  das  Anhängen  von  Schmutz  und  Erde  besonders
stark  mit  sich  bringenden  Stellen  bei  nasser  Witterung  von  nicht  chaussirten
Wegen  oder  Ackerplänen  auf  chaussirte  oder  gepflasterte  Wege  überfährt,  hat
die  Räder  des  Wagens  u.  s.  w.  von  anhängendem  Schmutz  und  Erde  zu  reinigen,
auch  müssen  die  Wagen,  welche  zum  Transport  von  Schlamm,  lockerer  Erde
und  dergleichen  benutzt  werden,  so  dicht  hergestellt  sein,  daß  ein  Verlieren  des
Inhalts  vermieden  wird.

8  26.

Es  ist  verboten:

1.  die  Fahrbahn  der  Chausseen  durch  Anhalten  mit  Fuhrwerk  oder  Vieh
zu  versperren  oder  auf  Chausseen  sonstige  Gegenstände  aufzustellen,  hinzu—
legen  oder  liegen  zu  lassen,  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,

2.  Geschirre,  welche  aus  Noth  auf  der  Chaussee  haben  abgespannt  werden
müssen,  während  der  Dunkelheit  unbewacht  oder  unbeleuchtet  stehen  zu
lassen,

21*
        <pb n="160" />
        138

10.

11.

12.

13.

die  beim  Anhalten  unter  die  Räder  der  Fuhrwerke  gelegten  Unterlagsteine
  auf  der  Fahrbahn  liegen  zu  lassen,

Schutt  und  andere  Gegenstände,  durch  welche  die  Chaussee  verunreinigt
oder  der  Wasserabfluß  gehemmt  wird,  ohne  Erlaubniß  der  Chausseeaufsichtsbehörde
  auf  Chausseen  abzulagern,

über  den  an  den  Chausseen  längs  des  äußeren  Grabenrandes  oder
des  Fußes  der  Dammböschung  befindlichen  Sicherheitsstreifen  zu  ackern,
einem  andern  Fuhrwerke  an  einer  dazu  nicht  geeigneten  Stelle  der
Chaussee  oder  in  ungeeigneter  Weise  vorzufahren,

sich  mit  einem  andern  Geschirre  auf  der  Chaussee  in  eine  Wettfahrt
einzulassen,

auf  Chausseen  oder  in  unmittelbarer  Nähe  derselben  in  unnöthiger
Weise  oder  übermäßig  laut  mit  der  Peitsche  zu  klatschen  oder  sonstigen
ungebührlichen  Lärm  zu  erregen,  namentlich  auch  Zug=  und  andere
Thiere  zum  Zwecke  des  Antreibens  in  unnöthiger  Weise  oder  übermäßig
  laut  anzuschreien,

an  Chausseen  oder  in  unmittelbarer  Nähe  derselben  Lokomobilen  und
Dreschmaschinen  aufzustellen,  Feuer  anzuzünden,  Schießplätze,  Seilerstände,
  offene  Kegelbahnen,  Hundehütten  zu  errichten,  Thierhäute  und
andere  auffallende  Gegenstände  aufzuhängen  oder  aufzustellen,  welche
das  Scheuwerden  der  Pferde  und  sonstigen  Zugthiere  verursachen
können,

Thierhäute  und  andere  Gegenstände,  welche  zum  Scheuen  der  Pferde
und  sonstigen  Zugthiere  Veranlassung  geben  können,  wie  landwirthschaftliche
  Maschinen,  wilde  Thiere  in  Käfigen,  gefallenes  Vieh,  Spiegel
und  dergleichen,  auf  Chausseen  unverdeckt  zu  transportiren,

auf  den  Bankets,  den  Böschungen  und  in  den  Seitengräben  der
Chausseen  zu  fahren,  zu  reiten,  sowie  Vieh  zu  treiben,  zu  hüten  oder
weiden  zu  lassen,  ingleichen  das  zum  Ackern  verwendete  Zugvieh  in
den  Seitengräben  umzuwenden,

von  den  an  der  Straße  gelegenen  Grundstücken  Jauche,  unreine  Flüssigkeiten
  oder  Wasser  auf  die  Landstraße  abfließen  zu  lassen,

in  den  Straßengraben  unberechtigte  Schützen  zum  Aufstauen  des  Wassers
einzusetzen.
        <pb n="161" />
        139

§  27.

Die  Vorschriften  in  den  §§  9  bis  26  dieser  Verordnung  sind  auch  auf
die  als  Wege  III.  Klasse  unterhaltenen  öffentlichen  Ortsverbindungswege  entsprechend
  anzuwenden.

Juwieweit  auch  die  übrigen  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nach  desfalls
  erlassener  Bekanntmachung  auf  die  vorstehend  gedachten  Wege  Anwendung
finden  sollen,  unterliegt  der  Schlußfassung  der  betreffenden  Ortspolizeibehörde.

8  28.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden,
soweit  nicht  die  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  hierbei  in  Anwendung
kommen,  mit  Geld  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

8  29.
Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  2  —  9,  12,  13,  15  —  17,  21,
26  Ziff.  10  dieser  Verordnung  sind  neben  den  in  erster  Linie  zu  bestrafenden
Führern  auch  die  Eigenthümer  der  Fuhrwerke,  beziehungsweise  der  Bespannung
nach  den  gleichen  Bestimmungen  in  Strafe  zu  nehmen,  falls  dieselben  nicht
nachzuweisen  vermögen,  daß  die  Führer  gegen  ihre  ausdrückliche  Anordnung  gehandelt

  haben.
8  30.

Auf  Fuhrwerke  und  Gespanne  des  Reichsheeres  erleidet  diese  Verordnung

keine  Anwendung.
*  31.

Den  Anordnungen  der  Chausseebeamten  ist  Folge  zu  leisten.

*  32.

Die  vorstehende  Verordnung  tritt  in  Ansehung  der  Bestimmungen  in  §  4
am  1.  Oktober  1902,  hinsichtlich  der  übrigen  Bestimmungen  sofort  in  Kraft.

Weimar,  den  17.  Februar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="162" />
        140

Ministerial-Verordnung,

betreffend  den  Verkehr  der  Motorwagen,  vom  18.  Februar  1900.

(36)]  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  im
Anschluß  an  die  Ministerial-Verordnung  zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  den
Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen  vom  17.  Februar  1900  hierdurch
verordnet  was  folgt:

1.

Die  Geschwindigkeit  der  Motorwagen  darf  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen  bei  Ueberholungen  von  Geschirren,  die  mit  Pferden  bespannt  sind,  und
bei  Begegnungen  mit  solchen,  die  Geschwindigkeit  eines  trabenden  Pferdes  nicht
überschreiten  und  ist  namentlich  beim  Durchfahren  durch  Ortschaften,  bei
Straßenkreuzungen  und  beim  Vorbeifahren  an  Menschenansammlungen  derart
zu  mäßigen,  daß  ein  Anhalten  des  Fahrzenges  sofort  bewirkt  werden  kann.

8  2.

Jeder  Motorwagen  muß  mit  zwei  wirksamen  Bremsvorrichtungen  und  zur
Nachtzeit  mit  zwei  an  den  Seiten  vorn  angebrachten  weiß  brennenden  Laternen
versehen  sein.

83.

An  jedem  Motorwagen  muß  sich  eine  Vorrichtung  zur  Abgabe  eines
helltönenden  Signals  befinden.

84.

Motorwagen,  die  im  Betriebe  mit  derartigem  Geräusche  arbeiten,  daß  sie
ein  Scheuwerden  der  Pferde  und  sonstigen  Zugthiere  verursachen  können,  oder
die  üblen  belästigenden  Geruch  verursachen,  sind  verboten.

Unzulässig  sind  auch  solche  Fahrzeuge,  deren  Bewegungsmechanismus  nach
Abstellung  der  Kraft-Uebertragung  mit  Geräusch  oder  in  nach  außen  sichtbaren
Maschinentheilen  weiterarbeitet.

8  5.

Das  Nachfüllen  von  Flüssigkeiten  zum  Betriebe  der  Motorwagen  darf
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  nur  dann  erfolgen,  wenn  während  des
Nachfüllens  ein  Verkehr  daselbst  nicht  stattfindet  und  eine  Feuersgefahr  nicht
besteht.
        <pb n="163" />
        141

8  6.

Der  Lenker  eines  Motorwagens  hat  auf  die  Reit-  und  Wagenpferde,  die
ihm  entgegenkommen  und  die  von  ihm  überholt  werden,  zu  achten,  und,  wenn
er  ein  Scheuwerden  derselben  wahrnimmt,  mit  der  Fahrt  solange  einzuhalten,
bis  jede  Gefahr  beseitigt  ist.

87.

Der  Lenker  eines  Motorwagens  hat,  bevor  er  sich  von  dem  Gefährt
entfernt,  die  Kraft-Uebertragung  abzustellen  und  die  Bremsen  anzuziehen.

88.

Verboten  ist

1.  das  Nebeneinanderfahren  mehrerer  Motorwagen,

2.  die  Benutzung  der  für  Fußgänger  bestimmten  Straßentheile  und  Banketts
durch  die  Motorwagen,

3.  das  Anhängen  oder  Vorspannen  von  mehr  als  einem  Wagen  an  einen
Motorwagen,

4.  das  Abhalten  von  Straßenrennen  zwischen  mehreren  Motorwagen  ohne
landespolizeiliche  Erlaubniß.

89.

Der  Polizeibehörde  ist  nachgelassen,

1.  für  bestimmte  öffentliche  Wege  und  Plätze  den  Verkehr  mit  Motor—

wagen  zeitweise  oder  gänzlich  zu  untersagen,  sowie

2.  die  Motorwagen  und  Wagenführer,  welche  sich  als  zur  Verwendung

und  Leitung  ungeeignet  erweisen,  vom  Befahren  öffentlicher  Straßen
auszuschließen.
8  10.

Jeder  Lenker  eines  Motorwagens  muß  mit  einer  von  dem  zuständigen
Bezirksdirektor  ausgestellten,  auf  den  Namen  des  Inhabers  lautenden  und  für
die  Dauer  des  Kalenderjahres  gültigen  „Fahrkarte“  versehen  sein,  welche  er  bei
der  Fahrt  mit  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den  Polizeibeamten  vorzu—
zeigen  hat.

Personen  unter  15  Jahren  kann  die  Ausstellung  der  „Fahrkarte“  versagt
werden.
        <pb n="164" />
        142

Für  nicht  im  Großherzogthum  wohnhafte  Führer  von  Motorwagen  genügt
die  Legitimation  ihrer  Heimathsbehörde.
Jeder  Lenker  eines  Motorwagens  muß  auf  den  Anruf  eines  Gendarmen

oder  anderen  Polizeibeamten  unverzüglich  anhalten  und  Rede  stehen.
Dem  Anruf  gleich  gilt  als  Haltezeichen  das  Hochheben  des  Armes.

8  11.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden,
soweit  nicht  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  MA
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

8  12.

Der  Verkehr  mit  Motorwagen  ist,  soweit  diese  Verordnung  nicht  ent—

gegenstehende  Bestimmungen  enthält,  den  einschlägigen  Vorschriften  der

Ministerial-Verordnung  vom  17.  Februar  1900,  betreffend  die  Regelung  des
Verkehrs  auf  den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen,  unterworfen.

Weimar,  den  18.  Februar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        43

Regierungs-B  at

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  8.  März  1900.

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  2c.
mit  Militäranwärtern  betreffend,  Seite  143.

 

 

 

 

Ministerial-Verordnung,
die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  2c.  mit  Militäranwärtern  betreffend.

[/37|  Nachdem  §  77  des  Militärpensionsgesetzes  durch  Artikel  12  des  Gesetzes
vom  22.  Mai  1893  (Reichs-Gesetzblatt  S.  171ff.)  dahin  abgeändert  worden
ist,  daß  nicht  nur  —  wie  schon  bisher  —  die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden,  sondern  auch  die  entsprechenden
Stellen  bei  den  Kommunen  und  Kommunalverbänden,  bei  den  Invaliditätsund
  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Justituten,
welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates  oder  der
Gemeinden  unterhalten  werden,  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes,  nach
Maßgabe  der  darüber  vom  Bundesrathe  festzustellenden  allgemeinen  Grundsätze
  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  besetzt  werden,  ist  den  nachstehenden,
am  1.  April  1900  in  Kraft  tretenden

Grundisätzen
für  die  Vesetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  zr.  mit  Militäranwärtern

vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  28.  Juni  1899  die  Zustimmung  ertheilt
  worden.
1900  22
        <pb n="166" />
        144

Indem  diese,  in  Nr.  31  des  Central-Blattes  für  das  deutsche  Reich  vom
Jahre  1899  (S.  269  ff.)  bereits  abgedruckten  Grundsätze  hiermit  noch  besonders
bekannt  gemacht  werden,  wird  zu  ihrer  weiteren  Ausführung  gleichzeitig  Folgendes
  bestimmt:

SI.

Als  Anstellungsbehörde  haben  zu  gelten

a)  für  die  Thüringische  Landes-Versicherungsanstalt  deren  Vorstand,

b)  für  die  Gemeinden  die  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  der  Vor—

schriften  der  Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895.

§  2.
Staatliche  Aufsichtsbehörde  ist
zu  Ziffer  la  auf  Grund  der  unter  den  bei  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt
  betheiligten  Staaten  getroffenen  Vereinbarung  das
Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  als  zuständige
  Landesbehörde,
zu  Ziffer  1b  der  zuständige  Großherzogliche  Bezirksdirektor  bezw.  der
Bezirksausschuß  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  Art.  IV  des  Gesetzes
  vom  13.  September  1869  /2.  Juni  1870.
Landeszentralbehörde  (§  18  der  Grundsätze)  ist  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium.
83.
(Zu  §2  der  Grundsätze.)
Die  Gemeinden  mit  weniger  als  3000  Einwohnern  sind  bis  auf  Weiteres
von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Militäranwärtern  befreit.

8  4.
(Zu  §§  7  und  16  der  Grundsätze  in  Verbindung  mit  den  Erläuterungen  unter  IV  zu  §  7.)

Die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  sind

von  den  Anstellungsbehörden  nach  der  vom  Ministerial-Departement  des  Innern

zu  erlassenden  Unterweisung  aufzustellen  und  bei  den  staatlichen  Aufsichtsbehörden

  einzureichen.  Die  Aufsichtsbehörden  zu  Ziffer  1b  (siehe  oben  §  2)

haben  diese  Verzeichnisse  nach  erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung  dem  Großherzoglichen

  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  vorzulegen.
        <pb n="167" />
        145

5.

Die  Anstellungsbehörden  haben,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  §  17  der
Grundsätze,  bis  Ende  Januar  jeden  Jahres  ein  Verzeichniß  der  während  des
vorhergegangenen  Kalenderjahres  erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern
ganz  oder  theilweise  vorbehaltenen  Stellen,  eintretenden  Falles  eine  Fehlanzeige,
bei  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  Die  letztere  prüft,  ob  bei  der  Besetzung
den  bestehenden  Vorschriften  nachgegangen  worden  ist.  Von  den  Aufsichtsbehörden
zu  Ziffer  1b  (siehe  oben  §  2)  sind  sodann  die  Verzeichnisse  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  einzureichen.

Weimar,  den  27.  Februar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

Grundsätze,
betreffend  die  Besritung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommnnalbehörden
  2L.  mit  Militäranwärtern.

81.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und  Kommunalverbänden,  bei  den
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche
ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten
werden  —  ausschließlich  des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter  im  Civildienst  erlassenen  weitergehenden  Vorschriften
gemäß  den  nachstehenden  Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins
nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  vom  7./21.  März  1882  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  123).

Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  beschränkt  sich  auf  denjenigen  Bundesstaat,
  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,
  sowie  ständische  Institute  2c.,  deren  Wirksamkeit  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,
sind  zur  Anstellung  nur  solcher  Militäranwärter  verpflichtet,  welche  in  einem  dieser  Staaten  die
Staatsangehörigkeit  besitzen.

227
        <pb n="168" />
        146
82.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
welche  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden  Grundsätzen  nicht.  Den
Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung  auf  Landgemeinden  und  ländliche  Gemeindeverbände
  mit  weniger  als  3000  Einwohnern  zu  beschränken.

83.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen,  sofern  die  Besoldung  der  Stellen  ein—
schließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:

1.  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit  deren  In—
habern  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,  Mundiren,  Kollationiren  2c.)  und
der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt,

2.  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  Wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen
bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  den  Antheil  der  Militäranwärter  an  den  Stellen  unter
Ziffer  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  Ziffer  2  auf  zwei  Drittel  zu  begrenzen,  falls  die
Eigenart  der  Landesverhältnisse  oder  der  dienstlichen  Anforderungen  oder  die  Organisation  der
einzelnen  Verwaltungen  den  ausschließlichen  Vorbehalt  unthunlich  macht.

84.
Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen  der  Subaltern—
beamten  im  Bureaudienste  (Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,  Kalkulatur-,  Kassendienst  u.  dergl.),

jedoch  mit  Ausnahme

1.  derjenigen  Stellen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
erfordert  wird,

2.  der  Stellen  derjenigen  Kassenvorsteher,  welche  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,  sowie  derjenigen
  Kassenbeamten,  welche  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren  oder  auszugeben
haben,  und  ferner  derjenigen  Beamten,  welchen  die  selbständige  Kontrolle  des  Kassen=  und
Rechnungswesens  obliegt,

3.  der  Stellen  der  Bureauvorsteher  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  und
bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr  als  40  000  Einwohnern,

4.  der  Stellen  der  Subalternbeamten,  welche  bei  Behörden,  denen  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts  oder  des  Grundbuchamts
  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als  Bureaubeamte  beschäftigt  werden,  oder  welche
nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  als  kommunale  Hülfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter
bestellt  sind.

8  5.
In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §8§  3  und  4  fallenden  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des
Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifelsfällen  ist  unter  sinngemäßer  Zugrundelegung  der  für  die
        <pb n="169" />
        147

Reichs-  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen

Stellen  Entscheidung  zu  treffen.  86

Insoweit  in  Ausführung  der  88  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach
Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  innerhalb  derselben
  Verwaltung  in  entsprechender  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten  werden.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet,  so  braucht  sie  nur  abwechselnd  mit
Militäranwärtern  besetzt  zu  werden.  5

Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  werden
nach  Beamtenklassen  (8  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.
Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse  aufzunehmen.

88.
Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen  werden:

1.  Inhabern  des  Civilversorgungsscheins  nach  Anlage  A  1,  B  und  C  der  Grundsätze  für  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1882  S.  123  und  1895  S.  17);

2.  Offizieren  und  Deckoffizieren,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste  die  Aussicht
  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist;

3.  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  in  Folge  eingetretener  Dienstunfähigkeit
in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

4.  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen  versagt
  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,  und  welchen  gemäß  einer
von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später  ertheilten  Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern
  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf;

5.  solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  welche  für  ihren  Dienst
unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand
versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene
  Stelle  verliehen  würde;  desgleichen  solchen  Beamten,  welche  in  den  Ruhestand
versetzt  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder  verwendet  werden  können;

6.  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem  im  §  10  Ziffer  7
der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Anlage  1)  vorgesehenen  Wege  ausnahmsweise
verliehen  worden  ist.  809

Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,  zu  einem  Drittheil  u.  s.  w.)
vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer  dem  Antheilsverhältniß  entsprechenden
        <pb n="170" />
        148

Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  oder  Civilpersonen  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  zur  Zeit  der  Besetzung  thatsächlich  mit  Militäranwärtern  und  Civilpersonen  besetzten  Stellen.

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  8  unterbrochen  oder  wird  in  Folge  des  §  8  Ziffer  5
eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  Stelle  mit  einem  Bediensteten  der  Verwaltung
  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.  Dabei  sind
Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §  8  Ziffer  5  und  6  erfolgt,  als  Civilpersonen,  Personen,
deren  Anstellung  auf  Grund  des  §  8  Ziffer  1  bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter  in  Anrechnung
zu  bringen.

8  10.

Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  bei  den  Anstellungsbehörden
  zu  bewerben.

Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:

a)  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter  durch  Vermittelung
der  vorgesetzten  Militärbehörde;

b)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des
heimathlichen  Bezirkskommandos,  welches  jede  eingehende  Bewerbung  sofort  der  zuständigen
  Anstellungsbehörde  mittheilt.

Militäranwärter  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Stellenerledigung
insolange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit  welcher  Anspruch
  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.  Bewerbungen  um
Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.


811.

Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=  2c.  Behörden
Verzeichnisse  nach  Anlage  2  anzulegen,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  Datum  des  Einganges
  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Befähigung  noch  durch  eine  Prüfung
(Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung
  erfolgen.

Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  Unteroffiziere,
welche  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben,  in  erster  Linie  zu
berücksichtigen.

Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  am  1.  Dezember  zu  erneuern,
  widrigenfalls  dieselben  als  erloschen  gelten.

§  12.

Stellen,  welche  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  müssen  im  Falle  der  Erledigung,
wenn  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  für  dieselben  vorliegen,  seitens  der  Anstellungsbehörde
  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage  3)  behufs  der  Bekanntmachung  mittelst  Einreichung
  einer  nach  dem  Muster  der  Anlage  4  aufzustellenden  Nachweisung  bezeichnet  werden.

Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde
  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.
        <pb n="171" />
        149

8  13.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in  dem  Falle  des  §  8,  mit
anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  finden,  welche  zur  Uebernahme
der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd
oder  nur  zeitweise  bestehen,  ob  mit  denselben  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische
oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder
auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen
  werden.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  wegen  ihres  geringen,  die
volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges  und  der  Geringfügigkeit
  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte  nicht  angenommen,  welche  vielmehr
an  Privatpersonen,  an  andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung  oder  an  verabschiedete  Beamte  übertragen
  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

814.

Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  Subaltern=  und  Unterbeamten
sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken  lassen  wollen.

Ebenso  sind  die  Behörden  in  der  Versetzung  eines  besoldeten  Subaltern=  oder  Unterbeamten
auf  eine  andere  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  besoldete  Subaltern=  oder  Unterbeamtenstelle
nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf  solche  Weise  mit  einer  Civilperson  besetzte  Stelle  mit  einem  Militäranwärter
  zu  besetzen  gewesen,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  aus  den  Militäranwärtern  hervorgegangenen
Beamten,  soweit  es  mit  den  Interessen  des  Dienstes  vereinbar  ist,  Gelegenheit  gegeben  werde,  die
für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  erforderliche  Befähigung  zu  erwerben.

15.

Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur  dann  verpflichtet,
wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche  Stelle  beziehungsweise  den  fraglichen
  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher  Beziehung  dafür  geeignet  sind.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen  besondere  Prüfungen
  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.
Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit  des  Dienstzweigs  dies  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser
Prüfung  oder  die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung
  in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhängig  gemacht  werden,  welche  in  der  Regel  nicht
über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Ueber  die  Zulässigkeit  einer  informatorischen  Beschäftigung  entscheidet
  in  Zweifels  fällen  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  kann  zunächst  auf  Probe  erfolgen
oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.  Die  Probezeit  darf  vorbehaltlich  der
Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung  in  der  Regel  höchstens  sechs  Monate,  für  den
Dienst  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im  §  3  bezeichneten  Stellen,  ein
        <pb n="172" />
        150

Jahr  betragen.  Handelt  es  sich  um  Anstellungen  im  Bureau=  insbesondere  Kassendienste,  so  kann
die  Probezeit  mit  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  zuständigen
Militärbehörde  ausnahmsweise  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  verlängert  werden.  Während  der
Anstellung  auf  Probe  ist  dem  Anwärter  das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienst—
leistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens
zu  gewähren.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen  (8  13  Abs.  1)
offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  kann  daher  nicht  stattfinden.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß  zu
fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise  in  den  Civildienst  zu
übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf  2c.  regelt  sich  nach
den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Akten  geßnommen.


§  16.

Welche  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in  welcher  Anzahl  dieselben
  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind,  haben  die
Anstellungsbehörden  festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
zur  Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung  noch  nicht  stattgefunden
hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  zur  Anstellung  gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen
bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit  Militäranwärtern  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,
nach  dem  1.  Oktober  1900  nur  widerruflich  besetzt  werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber
  von  solchen  Stellen,  welche  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten,
  dagegen  ohne  Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  nicht  Versorgungsberechtigte
übertragen  worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits  erworbene

  Ansprüche  von  Militäranwärtern.
§  17.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  haben  die  Anstellungsbehörden
  am  Schlusse  des  Quartals  den  Vermittelungsbehörden  ihres  Bezirkes  durch  Zusendung
einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  5  Mittheilung  zu  machen.

Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der  Vakanzenliste.

  8  18.

Die  Landes-Centralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung  der  den
Militäranwärtern  bei  den  Kommunalbehörden  ꝛc.  vorbehaltenen  Stellen  nach  den  vorstehenden
Grundsätzen  verfahren  wird.

Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  entscheiden  die  staatlichen  Aufsichtsbehörden.

8  19.
Die  §§  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern*)  finden  sinngemäße  Anwendung.

*)  In  Anlage  1  abgedruckt.
        <pb n="173" />
        151
8  20.
Ansprüche,  welche  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,  werden
durch  dieselben  nicht  berührt.

8  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  April  1900  in  Kraft.

 

Anlage  1
(zu  §8  8  und  19).

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  lauten  in  den  hier  in  Betracht  kommenden  Stellen:

§  10.
Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

1.  bis  6.  2c.

7.  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst  der  Landesverwaltung
  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers,  in  anderen  Fällen
durch  Erlaß  des  Landesherrn  beziehungsweise  Senats,  ausnahmsweise  die  Berechtigung
zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für
eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt
werden,  wenn  ein  besonderes  dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge
  sind,  wenn  die  Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landesverwaltung
von  Elsaß-Lothringen  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums,
  wenn  die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener  Militärverwaltung
  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  zuständigen
  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen  Bundesstaaten  hat  den  Anträgen
eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde  desjenigen  Ersatzbezirkes,  innerhalb  welches
die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den
ergehenden  Entscheidungen  sowie  von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
  Kenntniß  zu  geben.

8  26.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter  ist
der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung  zu
einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat,  so  ist  der  Civilversorgungsschein  unter  Mit—
theilung  der  Urtheilsformel  derjenigen  Militärbehörde  zu  übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt
hat  (§  1).  Anderenfalls  ist  der  Civilversorgungsschein  derjenigen  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher
der  Militäranwärter  angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,  welche  im  Civildienste  noch
nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

1900  23
        <pb n="174" />
        152

8  26.

Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine
Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von
Rechtswegen  zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur
Folge  hat,  so  wird  der  Civilversorgungsschein  nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  sich  die  Wirkung
des  Erkenntnisses  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor  jedoch  von  der  Militärbehörde  (8  25)  mit  einem,
den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses  wiedergebenden  Vermerke  versehen.  Die  Anstellung  des
Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen
der  betheiligten  Behörden  überlassen.

§  27.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den  im  §  26  bezeichneten
  Gründen,  so  sind  dieselben  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe
  erfolgt.

Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  in  Folge  einer  den  Mangel  an
ehrliebender  Gesinnung  verrathenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt  schlechter  Dienstführung  stattgefunden,
  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs  nicht  verpflichtet.

§  28.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies  gleichfalls
in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

§  29.

Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienste  mit  Pension
(§  13)  in  den  Ruhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins  findet  in  diesem  Falle
nicht  statt.
        <pb n="175" />
        153

Anlage  2
(zu  §  11).

(Behörde.)

Liste

der

IAnwärter  für  die  Anstellung  im  (Püreaudienste  des  Magistrats  der  Stadt  Potsdan).

 

Anmerkungen.

1.  Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
2.  [Die  Listen  sind  in  folgende  Abschnitte  einzutheilen:

I.  Abschnitt:  Unteroffiziere,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere
oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben.

II.  Abschnitt:  Unteroffiziere,  welche  weniger  als  acht  Jahre  in  dem  Heere
oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben,  sowie  die  Gemeinen.

3.  Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  in  den  Listen
vorzunehmen,  wenn  dies  für  nothwendig  gehalten  wird.

2“
        <pb n="176" />
        154

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Geburtsort
*  «  »»  eburtsort,
S  des  Einganges  Beim  Militär  Vor-  Jetziges  Verhältniß.Geburtstag  Z„
der  Meldung  .  Kreis,
beziehungsweise  erdiente  und  -*s*iein  und
—  rovin
5  der  bestandenen  Charge.  Zuname.  Aufenthaltsort.  Jahr.  Provinz,
Vorprüfung.  Bundesstaat.
1.  5.  März  1895.  Feldwebel.  Karl  WilhelmElsenbahn  -Büreau-.  Juni  1860.]|Potsdam.
Frobe.  diätar.  Potsdam.
Brandenburg.
Bromberg.  Preußen.
.
2.April  1895.  Sergeant.  Peter  Albert  Sergeant  1.  Juli  1859.  Praust.
Mai.  im  Danzig.
Grenadier-Regiment  Westpreußen.
König  Friedrich  I.  Preußen.

(4.  Ostpreußisches)
Nr.  5.

 

Danzig.
        <pb n="177" />
        155

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  hörde,
Dienstaeit  Datum  Kautions-  Besondere  Ob  und  inebor
im  Militär  im  Ckoil  und  fähig  4  ·  figtnkleeltcthe  der  An—  Bemerkungen.
—Nummer  bis  zum  Wünsche  in  it  wärter
des  Civil-  Betrage  Bezug  auf  Geschäfts-  ctatemufig  en  nn
von  Jahr  von  Jahr  ver—  von  die  bereichs  der  angestel  it.  Meldung.)
bis  bis  ssorgungs-  9  Anwärter
Anstellung.  notirt  ist  Datum  der
scheins.  Mark.  Anstellung.
1.  Ok=  122  II.  Oktober  1000  —  —  Eisenbahntober
  1893.  direktion
1881  III.  88/93.  Bromberg.
bis  6
1.  Juli  .
894  1.  Juni
1895.
1.  Ot-  1413  —  —  11.  Oktober  1000  —  Kanzlei—  —
tober  1892.  dienst.
1880.  I.  50/92.
        <pb n="178" />
        156

 

 

 

Anlage  3  ..  .  ,
(z»§12).  Verzeichniß  der  Vermittelungsbehörden.
e  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
1.]  Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Braunsberg,
b)ge  "  1.  "  Stettin,
c)h)  III.  -  -  Potsdam,
«  d)--  --  IV.  -  -  Magdeburg,
e)  --  V.  -  -  Neusalz  a.  O.,
1))  --  VI.  OD  -  II  Breslau,
g)  -  -  -  2  VII.  -  -  I  Münster,
h)  -Dilll.  -  -  Coblenz,
i)  --  IX.  -  -  Schleswig,
kt)  "  X.  -  -  Hildesheim,
1)  --  XI.  -  -  Marburg,
m)  -NX  II.  -  -  Marienburg,
n)  2  XVIII.  -  -  Fulda.
2.Bayern  a)  -I.  bayer.  Armeekorps:  Bezirkskommando  II  München,
b)  -  --II-  -  Würzburg,
3.  Sachsen  (Königreich)  Landwehr=  Bezirkskommando  Dresden-  „Mtstadt.
4.Württemberg.  .  .Königlich  württembergisches  Kriegsministerium  zu  Stuttgart.
5.  Baden.  Bezirkskommando  Karlsruhe.
6.]  Hessen  Für  den  Bezirk  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division:  Bezirkskommando
  II  Darmstadt.
7.]  Mecklenburg-Schwerinn  O  *  34.  Infanterie-Brigade:  Bezirkskommando  Schwerin.
8.Sachsen  (Großherzogthumn)  Bezirkskommando  Marburg.
9.Mecklenburg-  Strelit  ..  -  Schwerm
10.0ldenburg  .a)FurdasFürstenthuthrkenfeldVeztrkskommandoCoblenz,
b)  für  das  übrige  Staatsgebiet:  Bezirkskommando  Hildesheim.
11.]Braunschweig.  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.Sachsen-Meiningen.  -  Marburg.
13.Sachsen-Altenburg  -  Magdeburg.
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  -  Marburg.
15.  Anhalt.  .  -  Magdeburg.
16.  Schwarzburg-  Sondershausen  -  Marburg.
17.  Schwarzburg-  Rudolstadt  -  Marburg.
18.  Waldcck  -  Marburg.
19.  Reuß  ä.  L.  (Greiz).  -  Marburg.
20.Reuß  j.  L.  (Gera)  —  Marburg.
21.Schaumburg-  Lippe  .  -  1  Münster.
22.  Lippde  .  -  1  Münster.
23.  Lübeck  -  Schleswig.
24.  Bremen  .  -  Schleswig.
25.  Hambung  .  -  Schleswig.
26.Elsaß-Lothringen.  .a)  Für  den  Bereich  des  XIV.  Armeekorps  (Bezirk  Oberelsaß):  Bezirks- 



 

kommando  Karlsruhe,

b)  für  den  Bereich  des  XV.  Armeekorps  (Bezirk  Unterelsaß  und  die  Kreise
Saarburg  und  Saargemünd  im  Bezirke  Lothringen):
Bezirkskommando  Straßburg  im  Elsaß,

I)  für  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  (Bezirk  Lothringen  mit  Ausnahme
der  Kreise  Saarburg  und  Saargemünd):  Bezirkskommando
  Metz.
        <pb n="179" />
        (Behörde.)  Anlage  4
(zu  §  12).

Machweisung
einer  (von)

Vakanz(en)  in  den  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen.

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.

 

 

 

..«  Bezeichnung/  Die  Betrag
Die  Vakanz  tritt  ein:  *  Dauer  Anstellung  der  zu

.  ähere  Anforde-  der  erfolgt:  bestellenden  Ein-  ob  Aussicht
Nr  Bezeichnung  rungen,  etwa  der  sn)  auf  Lebens  Kaution  kommen  auf
"6  bei  der  welche  an  Anstellung  zeit,  und  ob  die-"b

  b)  auf  Kündivoran-

  welcher  Stelle.  die  Bewerber  selbe  durch

Angabe,

 

4  Bemerkungen.
der  Verbessegung,

1

.·  gehenden  mwider,Gehalts-  Stelle.  rungen

Behörde?  gestellt  Probezeit.  2  ruflicher  obzüge  gedeckt  vorhanden.
werden.  Weise.  werden  kann.
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.,  den  ten.  18—.  .  (Unterschrift.)
Abgesandt:
Eingegangen:

157
        <pb n="180" />
        158

Anlage  5

(zu  §  17).

(Behörde.)

Machweisung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der
für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  welche  im  Laufe  des  Vierteljahrs
  18  besetzt  worden  sind.
Wirklich  besetzte  Stellen,  Nummer  Datum
Probeweise-)  und  zwar  durch  der  Bemer—
Ort.  besetzte  nicht  etatsmäßige  des  Civil—  der  Vakanzen-  kungen.
Stellen.  etatsmäßige  versorgungs=  AnstellungsNach-Anstellung.
  scheins.  bescheinigung.  weisung.
A.  Anstellungen  von  Militäranwärtern.
I.  In  Stellen,  welche  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
N.  Stadtsekretär  —  —  IX.  78/90.  –  5.  3.  95.
N.  N.
M.  —  Schuldiener  —  XI.  68/93.  —  4.  4.  95.
N.  N.
II.  In  Stellen,  welche  nicht  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
8.  Materialien=  —  —  I.  3/92.  —  —
verwalter
N.  N.
B.  —  —  Kanzlist  III.  5/94.  —  —
N.  N.
O.  —  Bauaufseher  —  —  II.  5/91.  —
N.  N.
B.  Anstellungen  von  Eivilanwärtern.
I.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  gemeldet  haben.
K.  Registrator  —  —  —  —  11.  1.  95.
N.  N.
R.  —  Hülfsbote  —  —  —  5.  3.  95.
N.  N.
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  gemeldet  haben.
L.Gasanstalts-  —  —  —  —  4.  4.  95.
inspektor
N.  N.
N.,  den  W...............·.................................  18.·..........  (Unterschrift.)

 

*)  Probeweise  Anstellung  und  Probedienstleistung.
        <pb n="181" />
        159
Anlage  6.

Erläuterungen

zu  den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Kommunalbehörden  rc.  mit  Militäranwärtern.

I.  Zu  §  1.  Der  Civilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.



II.  Zu  §  4.  1.  Unter  „Büreauvorstehern“  werden  diejenigen  Subalternbeamten  verstanden,  welche

an  die  Spitze  eines  Büreauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher  einzelner
Büreauabtheilungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff.  Ebensowenig  ist  die  einem.
Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung  maßgebend;  vielmehr  sind  hier  sowohl,  wie
überhaupt  für  die  Stellenklassifikation  nach  den  §§  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten
  der  Stelleninhaber  allein  entscheidend.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenen  Stellen  sind
diejenigen  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  welcher  den  Anstellungsbehörden
  freie  Hand  gelassen  ist.

III.  Zu  §  6.  Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesammtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten  Be-IV.



VI.

amten  zu  verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer  Natur  nach  im  Wesentlichen  dieselben
  sind.

Zu  §  7.  In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreichbaren
  Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in
Pflicht  genommen  sein  sollten  —  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal=  2c.
Kasse  beziehen  (Privatgehülfen),  nicht  ausgenommen  zu  werden.

Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzutheilen  sein.

.  Zu  §  8.  Die  Bestimmung  unter  Ziffer  5  soll  den  Kommunalbehörden  2rc.  die  Möglichkeit  gewähren,

  solche  Personen,  welche  zur  ferneren  Verrichtung  eines  vielleicht  anstrengenden  Dienstes
unfähig,  oder  welche  entbehrlich  geworden  sind,  desgleichen  solche  Beamte,  welche  bereits  in  den
Ruhestand  versetzt  sind,  in  anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen  sein  würden.  Diese  Befugniß  erstreckt  sich  in  ihrem  ersten  Theile,  wie
der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf  die  vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder  Beschäftigung
  im  Kommunal=  2c.  Dienste  angenommenen  Personen.

Zu  §  10.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.  Diesen
soll  unbenommen  sein,  Centralstellen  einzurichten,  an  welche  sämmtliche  Bewerbungen  ausschließlich
  zu  richten  sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzutheilen
  haben  und  welche  den  Anstellungsbehörden  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen
mittheilen.

Unter  „etatsmäßigen  Stellen“",  mit  deren  Erlangung  die  Befugniß  zu  weiteren  Bewerbungen
  gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch  Stellen  im  Reichs=  oder  im

1900  24
        <pb n="182" />
        160

Staatsdienste  sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,  denen  die  Verpflichtung

VII.

zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  auferlegt  worden  ist,  zu  verstehen.  Umgekehrt  erlischt
die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst  im  Sinne
des  §  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  von  1882  S.  123)  auch
durch  die  Erlangung  einer  etatsmäßigen  Stelle  im  Kommunal=  2c.  Dienste.  Sowohl  hinsichtlich
des  Reichs=  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des  Kommunal=  2c.  Dienstes  handelt  es
sich  hier  nur  um  solche  etatsmäßige  Stellen,  welche  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt
oder  dauernde  Unterstützung“  gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige  Anstellung
endgültig  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung  auf  Probe  besteht
die  Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Zu  8§  11  Abs.  2.  Innerhalb  jeder  der  beiden  Klassen  der  civilversorgungsberechtigten  Stellenanwärter
  (vergl.  Anmerkung  2  zu  Anlage  2)  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihenfolge  in  der
Bewerberliste  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an
die  Innehaltung  der  Reihenfolge  gebunden,  sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  dieser
beiden  Anwärterklassen  berechtigt,  sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen
durch  dienstliche  Rücksichten  bedingt  werden.

VIII.  Zu  §  12.  Gemäß  Abs.  1  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung  nicht,  wenn  die

IX.

X.

Wiederbesetzung  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter  erfolgt,  dessen  Bewerbung  schon  vorlag.
Jedoch  ist  die  Einreichung  nachzuholen,  wenn  die  Stelle  einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender
  Befähigung  (8§  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  übertragen  wird.

Zu  §  14  Abs.  1.  Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  ausschließlich  oder  zum  Theil  vorbehaltenen
  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht  werden  können,  dürfen  bei
sonst  gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Qualifikation  ehemalige  Militäranwärter  hinter
anderen  Angestellten  nicht  zurückgesetzt  werden.

Zu  §  20.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern  um  Anwartschaften;
  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann  als  vorhanden  angenommen  werden,
wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die  Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum
größeren  Theile  zurückgelegt  ist.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="183" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  12.  WVeimar.

9.  März  1900.

 

Inhalt:  Nachtrag  zur  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetze  über  die  Landeskreditkasse  vom  16.  September  1897,
Seite  161.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände  für  das
Jahr  1900,  Seite  162.

 

Nachtrag
zur  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetze  über  die  Landeskreditkasse
vom  16.  September  1897.

[38])  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  die  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetze
über  die  Landeskreditkasse  vom  16.  September  1897  —  Seite  225  flg.  des
Regierungs-Blattes  —  wie  folgt  abgeändert  worden:

Der  Absatz  2  des  §  14  lautet:

„In  solchem  Falle  erhöht  sich,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  13,
der  Halbjahres-Zinsenbetrag  um  18  Prozent  des  Darlehnskapitals,  mindestens
aber  um  den  Betrag  von  fünfzig  Pfennig.“

Im  Muster  I  „Schuldurkunde“  —  Seite  234  des  Regierungs-Blattes  —

fällt  nach  dem  1.  Absatz  die  eingeklammerte  Stelle  weg  und  ist  anstatt  derselben
hinter  „Schuldurkunde  von“  „deren  Inhaber“  einzuschalten.

Der  am  Schlusse  dieses  Musters  angeordnete  Gesetzesabdruck  —  Seite
235  des  Regierungs-Blattes  —  hat  sich  auf  die  8§  1,  2,  7,  26,  28,  30,
32,  34  des  Gesetzes  vom  16.  September  1897  und  die  §§  1  Satz  1,  2  und
3  des  Gesetzes  vom  20.  Januar  1900  zu  erstrecken.

1900  25
        <pb n="184" />
        162

Beim  Muster  II  —  Seite  235  des  Regierungs-Blattes  —  tritt  an  Stelle
des  Wortes  „Zinsleiste“  das  Wort  „Erneuerungsschein“.

In  der  ersten  Zeile  des  2.  Absatzes  dieses  Musters  tritt  an  Stelle  des
Wortes  „Abgabe“  das  Wort  „Ausgabe“  und  in  demselben  Absatz  fallen  die
Worte  „vor  der  Einlösung  dieser  Zinsleiste  bei  der  Landeskreditkasse  anzeigt,
daß  diese  Zinsleiste  vernichtet  oder  abhanden  gekommen  sei.“  weg,  an  deren
Stelle  es  nunmehr  heißt:  „der  Ausgabe  widersprochen  hat.“

Beim  Muster  III  —  Seite  236  des  Regierungs-Blattes  —  fällt  bei
„Rückseite“  der  letzte  Absatz  „Die  4  Jahr  nach  dem  Anfall  unerhoben  gebliebenen
  Zinsbeträge  sind  zu  Gunsten  der  Landeskreditkasse  verjährt“  weg.

Weimar,  den  28.  Februar  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

Ministerial-Bekanntmachung.

[39)  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  im  §  33  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  die  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880/1.  Mai  1894  wird  von  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme
  der  Pferde=  und  Rindviehbestände
Sonnabend,  der  31.  März  d.  J.,

hiermit  bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthumes  haben  hiernach  das  weiter
Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar,  den  2.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="185" />
        163
Regierungs-Zlatt
Sroßterogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  22.  März  1900.

 

 

 

 

Inhalt:  Besoldungsordnung  für  die  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsbeamten,  vom  7.  März  1900,  Seite  163.

40  Besoldungsordnung  für  die  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsbeamten,  vom  7.  März  1900.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

erlassen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  folgende

Besoldungsordnung
für  die
Großherzoglich  Sächsischen  Stantsbeamten.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Es  bestehen  Stellen

A.  mit  fester  Besoldung,
B.  mit  aufsteigender  Besoldung,
1900  26
        <pb n="186" />
        164

C.  mit  Höchstbesoldung  (Besoldung  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage
ohne  feste  Altersstufen).

II.  Stellen  mit  fester  Besoldung.

§  2.
Ein  Beamter,  dem  eine  Stelle  mit  fester  Besoldung  verliehen  wird,  erhält
die  volle  Besoldung  in  der  Regel  bei  der  Verleihung  der  Stelle.

III.  Stellen  mit  aufsteigender  Besoldung.
§  3.

Ein  Beamter,  dem  eine  Stelle  mit  aufsteigender  Besoldung  übertragen
wird,  erhält  beim  Eintritt  in  die  Stelle,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  den
§§  5  und  6,  die  Besoldung  der  untersten  Stufe  und  von  3  zu  3  Jahren
Dienstalterszulagen  bis  zur  Erreichung  der  Besoldung  der  obersten  Stufe.

Die  Richter  haben  auf  Gewährung  der  für  sie  festgesetzten  Dienstalterszulagen
  einen  Rechtsanspruch.  Dieser  Anspruch  der  Richter  ruht,  solange  gegen
sie  ein  Disziplinarverfahren  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergeheuns  ein
Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung  schwebt.  In  welchen  Fällen  eine
Nachzahlung  der  zurückbehaltenen  Zulagen  stattfindet  oder  nicht,  beziehentlich
ganzer  oder  theilweiser  Verlust  des  Anspruchs  auf  die  Zulagen  stattfindet,  wird
durch  das  Civilstaatsdienstgesetz  bestimmt.

Anderen  Beamten  können  die  Alterszulagen  bei  nicht  tadelloser  Amtsführung
versagt  oder  nur  zu  einem  Theilbetrage  oder  in  längeren  Fristen  bewilligt
werden.  Dem  betreffenden  Beamten  ist  der  Grund  solcher  Entschließung  schriftlich
  zu  eröfnen.  Der  Rechtsweg  gegen  dieselbe  ist  ausgeschlossen.

s  4.

Die  für  den  Bezug  von  Dienstalterszulagen  in  Betracht  kommende  Dienstzeit
  (das  Besoldungsdienstalter)  ist,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  den  88  5
und  6,  vom  Zeitpunkte  der  unwiderruflichen  oder  widerruflichen  Anstellung
(§9  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst  vom  8.  März  1850)  der  Beamten
in  der  betreffenden  Besoldungsklasse  ab  zu  berechnen.  Jedoch  kommt  die  vor
Erfüllung  des  25.  Lebensjahres  zurückgelegte  Dienstzeit  bei  Feststellung  des  Besoldungsdienstalters
  ebensowenig  in  Anrechnung,  wie  im  Falle  der  Wiederan-
        <pb n="187" />
        165

stellung  die  im  Warte=  oder  Pensionsstande  (§§  25,  34  und  35  des  Gesetzes
vom  8.  März  1850)  verbrachte  Zeit.

Das  Besoldungsdienstalter  hat  auf  die  Bestimmung  des  in  anderen  Beziehungen
  maßgebenden  Dienstalters  keinen  Einfluß.

Die  Gewährung  der  Zulagen  erfolgt  mit  dem  ersten  Tage  des  mit  oder
nach  Erreichung  der  höheren  Dienstaltersstufe  beginnenden  Kalendervierteljahres.

5.

Einem  Beamten,  der  nach  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit  vor  seiner
ersten  Anstellung  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde
  bei  einer  Behörde  dienstlich  verwendet  worden  ist,  kann  ein  Theil  der
Zeit  dieser  Verwendung  als  Besoldungsdienstzeit  angerechnet  werden.

Weiter  kann  einem  Beamten  bei  seiner  ersten  Anstellung  im  Großherzoglichen
  Staatsdienste  auch  die  Zeit  als  Besoldungsdienstzeit  ganz  oder  theilweise
angerechnet  werden,  während  welcher  er

a)  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  anderen  Staates,  im  Hof-,  Gemeinde-,

Kirchen=  oder  Schuldienst  angestellt  oder  verwendet  oder
b)  als  Rechtsanwalt,  Arzt  oder  in  einem  ähnlichen  Berufe  thätig  war.

Andererseits  kann  im  Falle  der  ersten  Anstellung  eines  Beamten,  wenn
besondere  Umstände  dies  rechtfertigen,  der  Beginn  des  Besoldungsdienstalters
auf  einen  späteren  Zeitpunkt  als  den  der  Anstellung  festgesetzt  werden.

§  6.

Wird  ein  Beamter  in  eine  andere  Beamtenklasse  versetzt,  so  wird  er,  falls
es  sich  nicht  um  eine  Strafversetzung  (§  45  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst
  vom  8.  März  1850)  handelt  oder  soweit  in  der  Besoldungs-Nachweisung
  oder  durch  künftige  Verabschiedung  nicht  etwas  Abweichendes  bestimmt
  ist,  in  der  neuen  Klasse  in  die  Stufe  eingereiht,  deren  Besoldung  gegenüber
  der  bisherigen  die  nächsthöhere  ist.

In  dieser  Stufe  verbleibt  der  Beamte

a)  wenn  die  damit  verbundene  Besoldungsverbesserung  weniger  beträgt,

als  dem  Beamten  in  der  früheren  Klasse  beim  Aufsteigen  in  die  nächsthöhere
  Besoldungsstufe  der  letzteren  zu  Theil  geworden  wäre,  nur
noch  dieselbe  Zeit,  welche  er  in  der  zuletzt  innegehabten  Stufe  der
früheren  Klasse  noch  hätte  zubringen  müssen;
        <pb n="188" />
        166

b)  wenn  der  vorbezeichnete  Fall  nicht  zutrifft,  die  für  das  Aufsteigen  in
die  nächsthöhere  Besoldungsstufe  vorgeschriebene  Zeit.

IV.  Stellen  mit  Höchstbesoldung.

87.

Die  Anfangsbesoldung  eines  Beamten,  dessen  erste  Anstellung  in  einer
Stelle  mit  Höchstbesoldung  erfolgt,  wird  nach  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  bemessen.

Die  Gewährung  von  Zulagen  innerhalb  des  Betrags  der  Höchstbesoldung
bleibt  der  Staatsregierung  mit  der  Maßgabe  vorbehalten,  daß

a)  die  Aufrückungsfristen  nicht  weniger  als  drei  Jahre  betragen  dürfen,  und

b)  der  Betrag  einer  Zulage  10  Prozent  der  als  Höchstbesoldung  vorge—

sehenen  Summe  und  400  nicht  übersteigen  darf.

Bei  Versetzung  in  ein  Amt  mit  aufsteigender  Besoldung  finden  die  Be—
stimmungen  im  §  6  sinngemäße  Auwendung.

V.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

88.
Für  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten,  die  am  1.  Januar  1900
bereits  angestellt  sind,  gelten  die  besonderen  Bestimmungen  der  88  9  —12.

89.
Denjenigen  Beamten,  die  Stellen  mit  fester  Besoldung  bekleiden,  ist
die  Staatsregierung  die  volle  Besoldung  der  Stelle  zu  gewähren  ermächtigt.

8  10.

Ein  Beamter,  der  ein  Amt  mit  aufsteigender  Besoldung  bekleidet,  erhält
mit  der  im  §  11  vorgesehenen  Beschränkung  die  seinem  Besoldungsdienstalter
entsprechende  Besoldung.

Hat  der  Beamte  früher  einer  anderen  Besoldungsklasse  angehört,  so  ist
festzustellen,  welche  Dienstzeit  der  Beamte  in  der  früheren  Klasse  zurückgelegt
hat  und  welche  Besoldung  ihm  danach  in  dieser  Klasse  zur  Zeit  der  Versetzung
zugestanden  haben  würde,  wenn  die  jetzigen  Besoldungssätze  sowie  die  jetzige
Dienstaltersstufenordnung  damals  schon  in  Geltung  gewesen  wären.  Auf  Grund
        <pb n="189" />
        167

der  so  getroffenen  Feststellung  ist  alsdann  zu  ermitteln,  welche  Dienstzeit  dem
Beamten  beim  Uebertritt  in  die  neue  Klasse  nach  Maßgabe  der  in  den  §§  3—6
aufgestellten  Grundsätze  anzurechnen  gewesen  wäre,  wenn  auch  für  diese  Klasse
die  jetzigen  Besoldungssätze  sowie  die  jetzige  Dienstaltersstufenordnung  damals
schon  bestanden  hätten.  Diese  Dienstzeit  ist  bei  Bemessung  der  Besoldung  nach
Dienstaltersstufen  für  den  Beamten  mit  zu  berücksichtigen.

Hat  der  Beamte  vor  dem  Eintritt  in  die  Besoldungsklasse,  der  er  am
1.  Januar  1900  angehört,  mehrere  Besoldungsklassen  durchlaufen,  so  ist  nur
die  im  Sinne  der  Bestimmung  des  Abs.  2  zu  ermittelnde  Besoldung  derjenigen
Klasse  in  Rücksicht  zu  ziehen,  der  der  Beamte  unmittelbar  vor  dem  Eintritt
in  die  zuerst  gedachte  Klasse  angehört  hat.

Bezieht  der  Beamte  am  1.  Jannar  1900  eine  höhere  Besoldung,  als  er
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu  erhalten  haben  würde,  so  rückt  er,
dafern  dies  nach  Abs.  1  dieses  §  nicht  früher  zu  geschehen  hat,  in  die  gegenüber
  seiner  bisherigen  Besoldung  nächsthöhere  Stufe  dann  auf,  wenn  seit  dem
Tage,  an  welchem  er  in  den  Bezug  der  bisherigen  Besoldung  eingetreten  ist,
3  Jahre  verflossen  sind.  Das  weitere  Aufrücken  erfolgt  solchen  Falls  in  der
Weise,  daß  der  Beamte  je  nach  3  Jahren  in  die  nächsthöhere  Besoldungsstufe
eintritt.

8  11.

Beträgt  die  Besoldungszulage,  die  ein  Beamter  nach  den  Bestimmungen
im  §  10  am  1.  Januar  1900  zu  beanspruchen  hat,  mehr  als  600  M,  so
erhält  er  zu  diesem  Zeitpunkte  nur  die  Hälfte  der  Zulage,  mindestens  aber  den
Betrag  von  600  „J.  Den  Rest  erhält  er  zur  Hälfte  zu  Anfang  der  Finanzperiode
  1902/1904  und  zur  anderen  Hälfte  zu  Anfang  der  Finanzperiode
1905/1907.

Die  im  Laufe  der  Jahre  1900  bis  1904  erwachsenden  Besoldungszulagen
  werden  voll  gewährt.

12.

Tritt  ein  Beamter  innerhalb  der  Jahre  1900  bis  1904  in  den  Ruhestand
  oder  verstirbt  er  innerhalb  dieser  Zeit,  so  ist  der  Berechnung  der  Pension,
die  ihm  oder  seinen  Hinterbliebenen  zu  gewähren  ist,  die  volle  normalmäßige
Besoldung  (§  10)  ohne  die  im  §  11  vorgesehenen  Abzüge  zu  Grunde  zu  legen.

1900  26#
        <pb n="190" />
        168

8  13.

Sofern  in  Beziehung  auf  einzelne  Beamte  Härten  entstehen  würden,  kann
zur  Beseitigung  der  letzteren  die  Besoldungsstufe,  in  welche  der  Beamte  ein—
zutreten  hat,  erstmalig  unter  Abweichung  von  den  Vorschriften  in  den  888
folg.  der  Besoldungsordnung  nach  Rücksichten  der  Billigkeit  festgestellt  werden.
Auch  kann,  soweit  es  mit  Rücksicht  auf  das  von  einem  Beamten  bisher  schon
bezogene  Diensteinkommen  geboten  erscheint,  mit  landständischer  Genehmigung
durch  Gewährung  von  persönlichen  Zulagen  Abhilfe  geschaffen  werden.

14.

Einem  Beamten,  der  ein  Amt  mit  Höchstbesoldung  bekleidet,  kann  bei
dem  Inkrafttreten  der  Besoldungsordnung  innerhalb  des  Betrags  der  Höchstbesoldung
  eine  Zulage  verliehen  werden,  die  jedoch  10  Prozent  der  als  Höchstgehalt
  vorgesehenen  Summe  und  400  —  nicht  übersteigen  darf.  Weitere
Zulagen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  7  verliehen  werden.

§  15.
Falls  aus  Anlaß  der  Besoldungs-Neuregelung  eine  Aufrechnung  von  Gebühren
  oder  sonstigen  Nebenbezügen  neu  oder  mit  einem  höheren  Betrage  einzutreten

  hat,  soll  die  neue  oder  höhere  Aufrechnung  nur  insoweit  eintreten,  als
eine  Ausgleichung  durch  höhere  Besoldung  stattfindet.

8  16.

Die  nach  diesem  Gesetz  und  der  Besoldungsnachweisung  erfolgenden  Be—
soldungsregelungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  7.  März  1900.

Carl  Alexander.
Rothe.  v.  Pawel.  v.  Wurmb.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="191" />
        Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  27.  März  1900.

 

 

 

 

Juhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Anweisung  Über  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch,
sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  und  der  Berichtigung  von  Quittungskarten  (8§  131ff.,  153,  160  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899),  Seite  169.

 

Ministerial--Bekanntmachung.

[41]  Die  nachstehend  veröffentlichte  Anweisung  tritt  an  die  Stelle  der  unter
dem  3.  November  1890  —  (Seite  151  des  Regierungs-Blatts)  —  bekannt
gemachten  Anweisung  des  Reichsversicherungs-Amts.

Weimar,  den  15.  Februar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Jnnern.
H.  L.  v.  Wurmb.

1900  27
        <pb n="192" />
        170

Anweisung,
betreffend  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch,
sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  und  der  Berichtigung  von  Ouittungskarten
(68  131  ff.,  158,  160  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899).

 

I.  Theil.

Stellen  für  die  Ausstellung,
den  Umtausch  und  die  Erneuerung  von  uittungskarten.

Formulare  der  Gnittungskarten.

I.  Die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  OQuittungskarten  (§  134  des  Gesetzes),  sowie
die  Ersetzung  verlorener,  unbrauchbar  gewordener  oder  zerstörter  Quittungskarten  durch  neue
(5  136  des  Gesetzes)  erfolgt  nach  Maßgabe  der  getroffenen  Anordnungen  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  29.  November  1890  —  Seite  200  des  Regierungs-Blatts  —  und  Ziffer  II  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1899  —  Seite  449  des  Regierungs-Blatts  —)

a)  für  diejenigen  Versicherten,  welche  einer  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungskrankenkasse,
  einer  Knappschaftskasse,  der  Gemeindekrankenversicherung  oder  einer  landesrechtlichen
  Einrichtung  ähnlicher  Art  angehören,  durch  die  Organe  dieser  Kassen,

b)  für  alle  übrigen  Versicherten  durch  die  Gemeindevorstände.

II.  Verpflichtet  zur  Ausstellung  u.  s.  w.  der  Quittungskarten  ist  diejenige  Stelle,  in  deren
Bezirk  der  Versicherte  bei  Stellung  des  Antrags  auf  Ausstellung  u.  s.  w.  der  Karte  beschäftigt  ist
oder,  sofern  er  eine  Beschäftigung  nicht  hat,  die  Stelle,  in  deren  Bezirk  er  wohnt  oder  sich  aufhält.
  Findet  die  Beschäftigung  vorübergehend  im  Auslande,  aber  in  einem  Betriebe  statt,  dessen
Sitz  im  Inlande  belegen  ist,  so  ist  zur  Ausstellung  der  Quittungskarte  diejenige  Stelle  verpflichtet,
in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Betriebes  gelegen  ist.  Zur  Ausstellung  u.  s.  w.  der  Quittungskarten
für  Hausgewerbetreibende,  auf  welche  gemäß  §  2  des  Gesetzes  die  Versicherungspflicht  durch  Beschluß
  des  Bundesraths  erstreckt  ist,  ist  diejenige  Stelle  verpflichtet,  in  deren  Bezirk  der  Betriebssitz
  des  Hausgewerbetreibenden  gelegen  ist.

III.  Sofern  bei  Durchführung  der  Bestimmungen  der  §§  135,  163  die  Ausstellung,  der
Umtausch  oder  die  Erneuerung  von  Quittungskarten  erforderlich  wird,  sind  der  Vorstand  der
Versicherungsanstalt  und  seine  Kontroll=  und  Revisionsbeamten  befugt,  die  Ausstellung,  den  Umtausch
  und  die  Erneuerung  der  Quittungskarten  vorzunehmen.

IV.  Die  Formulare  der  Quittungskarten  sind  durch  Beschluß  des  Bundesraths
vom  10.  November  1899  festgestellt  und  Seite  623—628  des  Regierungs-Blatts  von  1899  bekannt
gemacht.  Quittungskarten  in  gelber  Farbe  (Formular  A)  werden  für  versicherungspflichtige  Personen
  und  solche  Personen,  welche,  nachdem  ihre  Versicherungspflicht  aufgehört  hat,  die  Versicherung
        <pb n="193" />
        171

freiwillig  fortsetzen  (Weiterversicherung),  ausgestellt.  Hiernach  sind  für  Personen,  welche  entweder
zu  Anfang  oder  im  Laufe  der  Versicherung  eine  gelbe  Quittungskarte  nach  dem  Formular  4  erhalten
  haben,  für  die  Folge,  ohne  Rücksicht  ob  sie  versicherungspflichtig  sind  oder  sich  freiwillig
weiter  versichern,  stets  gelbe  Quittungskarten  auszustellen.  Quittungskarten  in  grauer  Farbe
(Formular  B)  werden  solchen  Personen  ausgestellt,  welche  auf  Grund  des  Rechts  zur  Selbstversicherung
  freiwillig  in  die  Versicherung  eintreten  oder  diese  fortsetzen.  Wird  der  Inhaber  einer
grauen  Ouittungskarte  (Formular  B)  versicherungspflichtig,  so  hat  er  seine  Quittungskarte  gegen
eine  gelbe  Quittungskarte  (Formular  A)  umzutauschen  und  für  die  Folge  stets  gelbe  Quittungskarten

  zu  erhalten.
II.  Theil.

Ouittungskarten  für  die  Dersicherungspflicht  und  ihre  Fortsetzung.
(Formular  A.)

1.  Abschnitt:  Kusstellung  der  ersten  GQuittungskarte.  (Formular  A.)

V.  Die  erste  Quittungskarte  (Formular  A)  wird  solchen  Personen  ausgestellt,  welche  auf
Grund  des  Versicherungszwanges  (§§  1,  2  des  Gesetzes)  neu  in  die  Versicherung  eintreten.  Für
Personen,  welche  einer  zugelassenen  Kasseneinrichtung  (§§  8,  10,  11  des  Gesetzes)  angehören,  sowie
für  angemusterte  Seeleute  werden  Quittungskarten  nicht  ausgestellt.  Die  Ausstellung  der  Quittungskarten
  erfolgt,  sofern  nicht  in  Einzelfällen  abweichende  Anordnungen  ergehen,  nur  auf  Antrag
  des  Versicherten  oder  seines  Arbeitgebers  (§  131  des  Gesetzes).  Vor  der  Ausstellung  ist  zu
prüfen,  ob  die  Person,  für  welche  die  Karte  ausgestellt  werden  soll,  zum  Eintritt  in  die  Versicherung
  verpflichtet  ist.  Als  Anhalt  für  diese  Prüfung  dient  die  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts,
  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetz  versicherten  Personen.

VI.  Thatsachen,  welche  sich  auf  das  Recht  zum  Eintritt  in  die  Versicherung  und  demgemäß
zum  Empfange  einer  ersten  Quittungskarte  beziehen,  hat  die  um  Ausstellung  der  Karte  ersuchte
Stelle  zu  berücksichtigen,  soweit  sie  ihr  amtlich  bekannt  sind.  Im  Uebrigen  ist  die  Stelle  zwar
berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  von  Amtswegen  weitere,  das  Vorhandensein  solcher  Thatsachen
betreffende  Ermittelungen  anzustellen.  Soweit  derartige  Ermittelungen  vorgenommen  werden,  sind
sie  auf  dem  kürzesten  Wege  unter  thunlichster  Vermeidung  von  Weiterungen  und  Kosten  zu  veranlassen.


Nach  Maßgabe  ihrer  amtlichen  Kenntniß  und  nach  dem  Ergebniß  der  Ermittelungen  hat
sich  die  Ausgabestelle  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  sie  die  Quittungskarte  ausstellen  oder  die
Ausstellung  ablehnen  will.  Dabei  ist  grundsätzlich  thunlichstes  Entgegenkommen  zu
bethätigen.  Bleibt  die  Zulässigkeit  der  Ausstellung  zweifelhaft  und  lassen  sich  die  Zweifel  nicht
alsbald  beseitigen,  so  hat  die  Ausgabestelle  die  Versicherungsanstalt  unter  Mittheilung  der  die
Zweifel  begründenden  Umstände  um  eine  Aeußerung  binnen  einer  kurz  bemessenen  Frist  zu  ersuchen.
Ist  die  Versicherungsanstalt  mit  der  Ausstellung  der  Karte  einverstanden  oder  geht  eine  Aeußerung
von  ihr  binnen  der  gesetzten  Frist  nicht  ein,  so  hat  die  Ausgabestelle  die  Karte  alsbald  auszustellen.


27*
        <pb n="194" />
        172

Widerspricht  dagegen  die  Versicherungsanstalt  der  Ausstellung,  so  ist  die  Sache  als  Streitigkeit
  im  Sinne  der  §§  155,  156  des  Gesetzes  zu  behandeln,  kurzer  Hand  an  die  zur  Entscheidung
zuständige  untere  Verwaltungsbehörde  abzugeben  und  die  endgültige  Erledigung  dieser  Streitigkeit
abzuwarten.  Je  nach  dem  Ergebniß  dieses  Verfahrens  ist  die  Ausstellung  der  Quittungskarte,  sofern
  sie  noch  nicht  erfolgt  war,  vorzunehmen  oder  endgültig  abzulehnen.  War  die  Karte  aber
bereits  ausgestellt,  so  ist  nöthigenfalls  die  Einziehung  der  Karte  und  die  Vernichtung  der  etwa
verwendeten  Marken  nach  Maßgabe  des  §  158  des  Gesetzes  zu  veranlassen.

Wiird  die  Ausstellung  der  Karte  aus  anderen  Gründen  als  wegen  bestehender  Zweifel  über
die  Versicherungspflicht  abgelehnt,  so  steht  dem  Antragsteller  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  zu.

VII.  Bei  der  Ausfüllung  des  Formulars  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

Neben  dem  am  Kopf  der  Karte  befindlichen  Vermerk  „Versicherungsanstalt“  ist  der  Name
derjenigen  Anstalt  einzutragen,  in  deren  Bezirk  der  Versicherte  bei  Ausstellung  der  Karte  beschäftigt
  ist,  bei  versicherungspflichtigen  Hausgewerbetreibenden  (§  2  des  Gesetzes)  der  Name
derjenigen  Anstalt,  in  deren  Bezirk  sich  der  Betriebssitz  des  Hausgewerbetreibenden  befindet.
Findet  die  Beschäftigung  vorübergehend  im  Ausland  aber  in  einem  Betriebe  statt,  dessen  Sitz  im
Inlande  belegen  ist,  so  ist  der  Name  derjenigen  Versicherungsanstalt  einzutragen,  in  deren  Bezirk
der  Sitz  des  Betriebes  gelegen  ist.

Sodann  ist  die  Bezeichnung  der  die  Ouittungskarte  ausstellenden  Stelle  (3.  B.
„Gemeindevorstand  d0ddddn  .  .  ...  “„  „Orts-Krankenkasse  in  .  .  ...  “)  und  das  Da—
tum,  an  welchem  die  Karte  ausgestellt  wird,  einzutragen.  Der  Unterschrift  des  ausstellenden
Beamten  bedarf  es  nicht.  Neben  diese  Eintragungen  ist  rechts  oben  an  der  durch  den  Vordruck
bezeichneten  Stelle  das  Dienstsiegel  der  Ausfertigungsstelle  in  Blau-  oder  Schwarzdruck  abzudrucken.

Der  Vermerk  für  die  Eintragung  der  Listennummern  ist  da,  wo  solche  Listen  über
die  ausgestellte  Karte  nicht  geführt  werden,  zu  durchstreichen.  Eine  Verpflichtung  zur  Führung
solcher  Listen  besteht  für  die  Quittungskarten  nach  Formular  B  (Ministerial-Bekanntmachung
vom  6.  Dezember  1899,  Ziffer  I,  Seite  620  des  Regierungs-Blattes).

·  DieAusfüllungdesVermerks«VerwendbarfürdieZeitseitdem...ten«hatnurzu
erfolgen,  wenn  in  die  Karte  für  die  Zeit  vor  ihrer  Ausstellung,  z.  B.  bei  nachträglicher  Fest—
stellung  der  Versicherungspflicht,  oder  bei  unterbliebener  rechtzeitiger  Ausstellung  der  Quittungskarte,
  Marken  einzukleben  sind.  Die  Ausgabestellen  haben  zur  Vermeidung  nachträglicher  Be—
richtigungen  vor  Ausfertigung  jeder  Quittungskarte  den  Versicherten  zu  befragen,  ob  in  die  Karte
Marken  für  eine  vor  dem  Ausstellungstage  liegende  Zeit  eingeklebt  werden  sollen.  Im  Uebrigen
ist  bei  Ausfüllung  des  Vermerks  mit  besonderer  Vorsicht  zu  verfahren,  da  die  Gefahr  nahe  liegt,
daß  Personen,  welche  sich  nachträglich  die  Möglichkeit  eröffnen  wollen,  Anspruch  auf  eine  Rente
oder  auf  eine  höhere  Rente  zu  erheben,  Anträge  auf  Ausfüllung  stellen.  Es  sind  daher  die  thatsächlichen
  Verhältnisse  sorgfältig  zu  prüfen  und  nöthigenfalls  die  Versicherungsanstalten,  die  nachträglich
  belastet  werden  sollen,  zu  hören.  Ein  mehr  als  vier  Jahre  zurückliegender  Zeitpunkt  darf
nicht  eingetragen  werden  (§  146  des  Gesetzes).

Der  Vermerk  ist,  sofern  er  nicht  ausgefüllt  werden  soll,  zu  durchstreichen;  auf  die  Gültigkeitsdauer
  der  Karte  hat  er  keinen  Einfluß,  diese  richtet  sich  vielmehr  stets  nach  dem  Tage  der
Ausstellung.
        <pb n="195" />
        173

Die  Karte  erhält  die  Nummer  1.

Sodann  sind  Vor=  und  Zuname,  Berufsstellung,  Geburtsort  und  Geburtszeit
sowie  der  Wohnort  nebst  Straße,  Hausnummer  des  Inhabers  einzutragen.  Bei  Frauen
ist  nicht  der  Vorname  des  Mannes,  sondern  der  Vorname  der  Frau,  ferner  der  Zuname  des
Mannes  und  der  Geburtsname  der  Frau  einzutragen,  z.  B.  Ehefrau  (Wittwe)  Clara  Schulz  geb.
Schäfer.  Bei  Feststellung  der  Aufschrift  ist  zur  Unterscheidung  des  Versicherten  von  anderen
Personen  besondere  Sorgfalt  geboten.  Bei  Angabe  der  „Berufsstellung“  ist  neben  der  allgemeinen
Bezeichnung  „Arbeiter“,  „Gehülfe“,  „Geselle“  u.  s.  w.  thunlichst  auch  der  besondere  Berufszweig,
in  welchem  der  Versicherte  bei  Ausstellung  der  Karte  beschäftigt  ist,  einzutragen,  z.  B.  „landwirthschaftlicher
  Arbeiter“,  „Schlossergeselle“  u.  s.  w.  Im  Uebrigen  ist  zu  beachten,  daß  Eintragungen  oder
Vermerke,  welche  durch  das  Gesetz  nicht  vorgesehen  sind,  unzulässig  und  strafbar  sind  (§8  139,
184  a.  a.  O.).  Insbesondere  darf  die  Person  des  Arbeitgebers  nicht  in  die  Karte  eingetragen  werden.

Die  Eintragungen  sollen  handschriftlich  erfolgen,  doch  ist  es  zulässig,  die  Bezeichnung  der
ausstellenden  Stelle.  durch  Druck  oder  durch  Verwendung  eines  Stempels  und  die  Eintragung  des
Namens  der  Versicherungsanstalt  am  Kopfe  der  Karte  durch  Verwendung  eines  Stempels  zu
bewirken.

VIII.  Unmittelbar  nach  der  Ausstellung  ist  die  Karte  auszuhändigen  oder  dem  Versicherten
durch  Vermittelung  des  Arbeitgebers  kostenlos  zuzustellen.

2.  Abschnitt:  Der  Umtausch  der  Enittungskarten.  (Formular  A.)

IX.  Der  Umtausch  findet  der  Regel  nach  erst  dann  statt,  wenn  die  für  die  Einklebung  von
Marken  bestimmten  Felder  der  Quittungskarte  gefüllt  sind  oder  die  Gültigkeit  der  Quittungskarte
erloschen  ist  (§§  134,  135  des  Gesetzes).  Auf  seine  Kosten  darf  jedoch  der  Versicherte  jederzeit  die
Ausstellung  einer  neuen  Quittungskarte  gegen  Rückgabe  der  älteren  Karte  beanspruchen  (§  131
Abs.  3  des  Gesetzes).

Bei  dem  Umtausch  der  Quittungskarte  sind  folgende  Geschäfte  zu  unterscheiden:

A.  die  Aufrechnung  der  alten  Karte;

B.  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  über  die  aus  der  Aufrechnung  sich  ergebenden
Endzahlen;

C.  die  Ausstellung  der  neuen  Karte;

D.  die  Einsendung  der  aufgerechneten  Karten  an  die  Versicherungsanstalt.

A.  Die  Aufrechnung  der  alten  Karte.

X.  Die  Aufrechnung  der  alten  Karte  hat  in  unmittelbarem  Anschluß  an  deren  Rückgabe
zu  erfolgen.

Die  Aufrechnung  erfolgt  auf  der  Innenseite  der  zurückgegebenen  Quittungskarte  an
der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle;  dabei  ist  Folgendes  zu  beachten:

1.  Die  in  der  aufzurechnenden  Karte  durch  Marken  nachgewiesenen  Beitragswochen
sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Marken  auf  verschiedene  Versicherungsanstalten
        <pb n="196" />
        174

4.

5.

lauten,  lediglich  nach  Lohnklassen  zusammenzurechnen;  das  Zahlenergebniß  ist  für
jede  Lohnklasse  getrennt  in  die  für  die  betreffende  Lohnklasse  bestimmte  Rubrik  der  Tabelle
einzutragen.

.  An  der  vorgemerkten  Stelle  sind  die  bescheinigten  Krankheiten  und  militärischen

Dienstleistungen,  welche  innerhalb  des  Zeitraums  vom  Tage  der  Ausstellung  der
Karte  bis  zur  Aufrechnung  derselben  nachgewiesen  werden,  nach  dem  Datum  des
Beginns  und  der  Beendigung  der  einzelnen  Krankheit  oder  militärischen  Dienstleistung
einzutragen.

Die  Einrechnung  dieser  Zeiten  in  die  Zahl  der  ordentlichen  Beitragswochen  sowie
die  Zusammenrechnung  der  Dauer  der  einzelnen  Krankheitsfälle  oder  militärischen  Dienst—
leistungen  ist  bei  Aufrechnung  der  Karte  nicht  zulässig.  Reicht  der  Vordruck  für  Krank—
heitszeiten  nicht  aus,  weil  mehr  als  fünf  Krankheitsfälle  einzutragen  sind,  so  können
unter  entsprechender  handschriftlicher  Aenderung  des  Vordrucks  auch  die  für  militärische
Dienstleistungen  bestimmten  Rubriken,  soweit  diese  für  die  letzteren  nicht  verwendet  zu
werden  brauchen,  zur  Eintragung  von  Krankheitsfällen  benutzt  werden.  Dasselbe  gilt
für  den  umgekehrten  Fall.

.Zum  Nachweise  einer  Krankheit  genüdgt  eine  Bescheinigung  der  in  der  Ministerial-Bekanntmachung

  vom  22.  Januar  1900  —  Seite  116  des  Regierungs-Blattes  —  vorge—
schriebenen  Art.  Auch  können  für  die  in  Reichs-  und  Staatsbetrieben  beschäftigten  Per—
sonen  die  Bescheinigungen  über  die  Krankheit  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ausge—
stellt  werden  (§  31  Abs.  2  des  Gesetzes).  Die  Anerkennung  sonstiger  Nachweise  (z.  B.
ärztlicher  Atteste,  Zeugnisse  von  Krankenhäusern  über  die  Krankheit  u.  s.  w.)  ist  jedoch
nicht  ausgeschlossen.

Der  Nachweis  militärischer  Dienstleistungen  erfolgt  durch  Vorlegung  der  Militärpapiere
  (§  31  Absatz  3  des  Gesetzes).

Für  die  Eintragung  einer  Krankheit  ist  im  Einzelnen  Folgendes  zu  beachten:

a)  Krankheiten,  welche  durch  Bescheinigungen  der  Kassenvorstände  oder  der  Gemeindebehörden
  nachgewiesen  werden  (Ziff.  3),  sind  nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  sie
auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  ausgestellt  sind.

Es  sind  ferner  nur  solche  Krankheiten  einzutragen,  welche  mindestens  eine  volle
Beitragswoche  (Montag  bis  einschließlich  Sonntag)  gedauert  haben.

b)  Krankheiten,  welche  die  Erkrankten  sich  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens,  durch  schuldhafte  Betheiligung
bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  oder  durch  Trunkfälligkeit  zugezogen
haben,  sind  nicht  einzutragen,  dagegen  hat  die  Eintragung  für  solche  Krankheiten,
welche  Versicherte  sich  durch  geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen  haben,
zu  erfolgen.

J)  Krankheiten  von  Personen,  welche,  nachdem  die  Versicherungspflicht  fortgefallen  ist,
sich  freiwillig  weiterversichern,  sind,  soweit  die  Krankheiten  in  die  Zeit  der  Weiterversicherung
  fallen,  nicht  zu  berücksichtigen;  das  Gleiche  gilt  von  Krankheiten  bei
        <pb n="197" />
        175

denjenigen  Personen,  welche  vor  Beginn  der  Krankheit  eine  die  Versicherungspflicht
  begründende  Beschäftigung  überhaupt  nicht  oder  nur  vorübergehend
  gehabt  haben.

d)  Ergiebt  sich,  daß  der  Erkrankte  durch  die  Krankheit  nicht  verhindert  gewesen  ist,
seine  die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  fortzusetzen,  so  ist  die  Eintragung
  abzulehnen.  Hierhin  gehört  auch  der  Fall,  daß  für  die  Dauer  der  Krankheit
  wegen  Fortsetzung  des  die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeits=  oder  Dienstverhältnisses
  Beitragsmarken  entrichtet  worden  sind.

Tc)  Bei  Krankheiten,  welche  ununterbrochen  länger  als  ein  Jahr  gedauert  haben,
ist  die  über  diesen  Zeitraum  hinausreichende  Dauer  der  Krankheit  nicht  einzutragen.

f)  Die  an  eine  Krankheit  sich  anschließende,  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundene  Genesungszeit
  wird  der  Krankheit  gleichgeachtet.  Dasselbe  gilt  von  einem  regelmäßig
verlaufenden  Wochenbette  für  die  Dauer  der  dadurch  veranlaßten  Erwerbsunfähigkeit,
  aber  höchstens  für  sechs  Wochen  von  der  Entbindung  an  gerechnet.

6.  Die  Eintragung  einer  militärischen  Dienstzeit  ist  zu  versagen:

a)  wenn  es  sich  um  militärische  Dienstleistungen  handelt,  die  nicht  zur  Erfüllung
der  Wehrpflicht  stattgefunden  haben;  für  die  Dauer  von  Mobilmachungs=  oder
Kriegszeiten  kommen  jedoch  auch  solche  Militärdienste  in  Anrechnung,  die  nicht  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht,  sondern  freiwillig  geleistet  worden  sind;

b)  wenn  es  sich  um  militärische  Dienstleistungen  während  der  freiwilligen  Fortsetzung
  eines  Versicherungsverhältnisses  handelt;

o)  wenn  sich  ergiebt,  daß  der  Inhaber  der  Quittungskarte  vor  Beginn  der  militärischen
  Dienstleistung  eine  die  BVersicherungspflicht  begründende  Beschäftigung
  überhaupt  nicht  oder  nur  vorübergehend  gehabt  hat.

7.  Vor  Eintragung  der  Krankheitszeiten  und  der  militärischen  Dienstleistungen  ist  die  Anrechnungsfähigkeit
  derselben  zu  prüfen.  Ergeben  sich  hierbei  Zweifel,  so  ist  deren  Behebung
  durch  Rückfragen  oder  in  sonst  geeignet  erscheinender  Weise,  sofern  dies  ohne
besondere  Kosten  möglich  ist,  herbeizuführen.  Gelingt  die  Beseitigung  der  Zweifel  nicht,
so  sind  die  fraglichen  Krankheiten  und  militärischen  Dienstleistungen  zu  berücksichtigen,
jedoch  ist  der  Versicherungsanstalt  bei  Uebersendung  der  aufgerechneten  Karte  oder  sogleich
von  dem  obwaltenden  Bedenken  Mittheilung  zu  machen.

8.  Sofern  die  aufrechnende  Stelle  Grund  zu  der  Annahme  hat,  daß  bei  der  Aufrechnung
militärische  Dienstleistungen  oder  Krankheitsfälle  zu  berücksichtigen  sind,  so  hat  sie  dem
Inhaber  der  Quittungskarte,  sofern  derselbe  deren  Anrechnung  nicht  selbst  beantragt
hat,  die  Beibringung  der  erforderlichen  Nachweise  zu  empfehlen.  Die  Aufrechnung  kann
in  diesem  Falle  nachträglich  vervollständigt  werden.

9.  Unter  die  Aufrechnung  hat  die  aufrechnende  Stelle  den  Ort  und  das  Datum,  sowie  ihre
dienstliche  Bezeichnung  (z.  B.  Gemeindevorstand  v.  )  zu  setzen;  der  Unterschrift
des  aufrechnenden  Beamten  bedarf  es  nicht.  Die  Bezeichnung  des  Ortes  und  Datums
sowie  der  aufrechnenden  Stelle  kann  durch  Stempeldruck  erfolgen.  Neben  die  Bezeichnung
der  aufrechnenden  Stelle  ist  deren  Siegel  abzudrucken.
        <pb n="198" />
        176

B.  Die  Ausstellung  der  Bescheinigung  über  die  aus  der  Aufrechnung
sich  ergebenden  Endzahlen.

XI.  Ueber  das  Ergebniß  der  Aufrechnung  ist  dem  Inhaber  der  Quittungskarte  eine  Be—
v  scheinigung  zu  ertheilen,  welche  die  aus  der  Aufrechnung  sich  ergebenden  Endzahlen  wiedergiebt.
Für  diese  Bescheinigung  ist  das  beiliegende  Formular,  welches  der  Aufrechnungstabelle  in  der
Quittungskarte  entspricht,  zu  verwenden.  Legt  der  Inhaber  der  Quittungskarte  ein  Sammelbuch
für  Bescheinigungen  vor,  so  ist  in  dieses  das  Ergebniß  der  Aufrechnung  einzutragen.

Die  Bezeichnung  des  Orts,  Datums  und  der  bescheinigenden  Stelle  auf  der  Bescheinigung
kann  durch  Aufdruck  eines  Stempels  erfolgen.  Der  Unterschrift  des  bescheinigenden  Beamten  bedarf
es  nicht.  Die  Bescheinigung  ist  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Aufrechnung
auszustellen  und  mit  der  neuen  Quittungskarte  auszuhändigen.

Erfolgt  die  Aufrechnung  durch  eine  Krankenkasse,  bei  der  die  Quittungskarte  gemäß  8  153
des  Gesetzes  hinterlegt  ist,  so  ist  die  Aufrechnungsbescheinigung  dem  Versicherten  innerhalb  14  Tagen
nach  der  Aufrechnung  zuzustellen.  Die  Aushändigung  kann  durch  Vermittlung  des  Arbeitgebers
erfolgen.

XII.  Gegen  die  Aufrechnung  der  abgegebenen  Quittungskarte  und  gegen  den  Inhalt  der
Bescheinigung  steht  nach  §  137  des  Gesetzes  dem  Versicherten  binnen  zwei  Wochen  nach  Aushändigung
der  Bescheinigung  der  Einspruch  zu.  Der  Einspruch  ist  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung  bei
derjenigen  Stelle  zu  erheben,  welche  die  Quittungskarte  aufgerechnet  und  die  Bescheinigung  ausgestellt
  hat;  dieselbe  Stelle  hat  auch  über  den  Einspruch  zu  befinden.

Das  Verfahren  über  den  Einspruch  ist  an  besondere  Formen  nicht  gebunden.  Wird  der
Einspruch  als  begründet  anerkannt,  so  ist  die  Aufrechnung  und  die  Bescheinigung  entsprechend  zu
berichtigen.  Die  Zurückweisung  des  Einspruchs  ist  dem  Einsprechenden  mitzutheilen.  Dies  kann
mündlich  oder  durch  Zufertigung  eines  schriftlichen  Bescheides  gegen  Behändigungsschein  geschehen.
Sind  der  Entscheidung  förmliche  Beweiserhebungen  vorangegangen,  so  ist  dem  Einsprechenden  auf
seinen  Antrag  und  seine  Kosten  Abschrift  der  Beweisverhandlungen  zu  ertheilen.

XIII.  Gegen  die  völlige  oder  theilweise  Zurückweisung  des  Einspruchs  findet  binnen  zwei
Wochen  nach  Mittheilung  der  Entscheidung  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung  und  des  auf  den
Einspruch  etwa  ertheilten  schriftlichen  Bescheides  Beschwerde  an  die  der  bescheinigenden  Stelle
unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörde  statt.  Die  Beschwerde  kann  sowohl  bei  dieser  als  auch  bei
der  Stelle,  gegen  deren  Bescheid  sich  die  Beschwerde  richtet,  eingelegt  werden.

Das  Verfahren  über  die  Beschwerde  ist  an  besondere  Formen  nicht  gebunden.  Die  ergangene
Entscheidung  ist  endgültig  (§  137  des  Gesetzes).  Wird  die  Beschwerde  als  begründet  anerkannt,
so  ist  die  Aufrechnung  und  die  Bescheinigung  nöthigenfalls  auf  einem  besonderen  mit  derselben  zu
verbindenden  Blatt  Papier  mit  farbiger  Tinte  entsprechend  zu  berichtigen.  Die  Entscheidung  ist
dem  Beschwerdeführer  unter  Rückgabe  der  etwa  berichtigten  Bescheinigung  mitzutheilen,  die  aufgerechnete
  Quittungskarte  aber  der  aufrechnenden  Stelle  zurückzugeben.

XIV.  Aus  dem  Einspruch  und  der  Beschwerde  sollen  dem  Versicherten  in  der  Regel  keine
Kosten  entstehen,  doch  ist  die  über  den  Einspruch  oder  die  Beschwerde  entscheidende  Stelle  befugt,
dem  Versicherten  die  Kosten  für  solche  Anträge  zur  Last  zu  legen,  deren  Unbegründetheit  dem  Ver-
        <pb n="199" />
        177

sicherten  bekannt  waren  oder  bekannt  sein  mußten.  Zu  diesen  Kosten  gehören  auch  Portoauslagen.
Die  Auferlegung  der  Kosten  ist  zu  begründen.

C.  Die  Ausstellung  der  neuen  Quittungskarte.

XV.  Die  Ausstellung  der  neuen  Quittungskarte  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  der  älteren
Karte  und  Zug  um  Zug  mit  dieser  Rückgabe.

Die  Ausstellung  der  neuen  Karte  erfolgt  nach  den  für  die  Ausstellung  der  ersten  Karte
maßgebenden  Vorschriften  (Ziffer  W—VIII),  jedoch  mit  folgenden  Aenderungen:

1.  Die  Ausstellung  der  neuen  Quittungskarte  darf  in  der  Regel  nicht  von  einer  besonderen
Feststellung,  ob  zur  Zeit  eine  Versicherungspflicht  besteht,  abhängig  gemacht  werden.  Vielmehr
hat  im  Allgemeinen  jeder,  welchem  eine  Quittungskarte  einmal  ausgestellt  worden  ist,  das  Recht,
den  Umtausch  derselben  zu  verlangen,  und  nur  in  solchen  Fällen  ist  der  Umtausch  ausnahmsweise
zu  versagen,  in  denen  die  Ausgabestelle  die  pflichtmäßige  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  die  alte
Quittungskarte  zu  Unrecht  ausgestellt  worden  ist.

2.  Ferner  ist  in  die  Rubrik  „Versicherungsanstalt“  nicht  diejenige  Versicherungsanstalt,
in  deren  Bezirk  der  Versicherte  zur  Zeit  der  Ausstellung  der  neuen  Karte  beschäftigt  ist,  sondern
diejenige  Versicherungsanstalt  einzutragen,  welche  auf  der  ersten  Quittungskarte  des  Versicherten
verzeichnet  war.  Als  diese  gilt  diejenige  Versicherungsanstalt,  welche  auf  der  der  Nummer  nach
nächstvorhergehenden  Karte,  also  in  der  Regel  auf  der  zum  Umtausch  übergebenen  Karte  verzeichnet
ist,  sofern  sich  als  erste  Versicherungsanstalt  nicht  eine  bestimmte  andere  ergiebt  (§  133  des  Gesetzes).

3.  Die  neue  Quittungskarte  erhält  als  Nummer  diejenige  Zahl,  welche  auf  die  Zahl  der
aufgerechneten  Karte,  soweit  dieselbe  zu  ermitteln  ist,  folgt.  Enthält  diese  beispielsweise  die  Zahl
3,  so  ist  die  neue  Karte  mit  der  Zahl  4  zu  bezeichnen.  Als  „Berufsstellung“  ist,  wie  sich
aus  dem  Vordruck  ergiebt,  diejenige  Berufsstellung  einzutragen,  welche  der  Inhaber  zur  Zeit
der  Ausstellung  der  neuen  Ouittungskarte  bekleidet,  auch  wenn  auf  der  früheren
Quittungskarte  eine  andere  Berufsstellung  angegeben  war.  Solche  Verschiedenheiten  werden  sich

z.  B.  dann  ergeben,  wenn  aus  Lehrlingen  Gesellen  geworden  sind,  ein  anderes  Gewerbe  begonnen
worden  ist  u.  s.  w.

D.  Die  Einsendung  der  aufgerechneten  Karten  an  die  Versicherungsanstalt.

XVI.  Die  abgegebenen  Onittungskarten  sind  sorgfältig  aufzubewahren  und  spätestens
in  Zeiträumen  von  drei  zu  drei  Monaten  an  den  Vorstand  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt,
  portofrei  zu  übersenden.  Etwaigen  Wünschen  der  Versicherungsanstalt
wegen  Einhaltung  kürzerer  Einsendungstermine  ist  zu  entsprechen.  Vor  Ablauf  der  Einspruchsoder
  Beschwerdefrist,  und,  sofern  Einspruch  oder  Beschwerde  eingelegt  ist,  vor  Erledigung  derselben
ist  die  betreffende  Karte  nicht  abzusenden.  Jeder  Sendung  ist  ein  Verzeichniß  nach  Maßgabe  des
Absatzes  1  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1900  —  Seite  119  des  Regierungs-Blatts
  —  beizufügen.

XVII.  Die  Ausgabestellen  haben  mit  der  Onittungskarte  zugleich  die  Bescheinigungen  über
Krankheiten  (X  Ziffer  3)  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Eintragung  der  Krankheit  abgelehnt

1900  28
        <pb n="200" />
        178

worden  (X  Ziffer  5  a),  sowie  Nachweise  über  Beschäftigungen,  welche  in  die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Versicherungspflicht  für  den  Berufszweig  des  Versicherten  fallen,  abzunehmen  und
mit  der  Quittungskarte  an  die  Versicherungsanstalt  des  Bezirks  behufs  Weitersendung  und  Aufbewahrung
  bei  derjenigen  Versicherungsanstalt,  an  welche  die  betreffende  Quittungskarte  abzugeben
ist,  zu  übersenden.  Die  Krankheitsbescheinigungen  und  Arbeitsnachweise  sind  den  aufgerechneten
OQuittungskarten  beizufügen.

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  derjenigen  Bescheinigungen,  welche  nach  §  9  Absatz  2  des
Gesetzes  solchen  Personen  auszustellen  sind,  die  aus  einer  vom  Bundesrath  zur  Durchführung  der
Invaliditäts=  und  Altersversicherung  zugelassenen  besonderen  Kasseneinrichtung  ausscheiden.  Militärpapiere
  sind  nicht  abzunehmen,  weil  dieselben  auch  zu  anderen  Zwecken  gebraucht  werden  und  aus
deren  etwaiger  Rückforderung  aus  dem  Gewahrsam  der  Versicherungsanstalten  Kosten  und
Weiterungen  entstehen  würden.

3.  Abschnitt.  Bie  Ernenerung  (Ersetzung)  von  Guittungskarten.  (Formular  A.)

XVIII.  Hat  der  Inhaber  seine  Quittungskarte  verloren,  oder  ist  die  Quittungskarte  ganz
oder  theilweise  zerstört,  oder  aus  einem  anderen  Grunde  als  wegen  Füllung  mit  Beitragsmarken
zur  weiteren  Verwendung  unbrauchbar  geworden,  so  ist  der  Inhaber  berechtigt,  die  Ersetzung
dieser  Quittungskarte  durch  eine  neue  Quittungskarte  zu  beanspruchen  (§  136  des
Gesetzes).  Hierbei  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

1.  Die  Außenseite  erhält  genau  die  Aufschriften  der  zu  erneuernden  Karte,
soweit  dieselben  nachweisbar  sind,  also  auch  die  Bezeichnung  der  Ausgabestelle  und  die  Nummer
der  Karte.  Ist  der  Name  der  Versicherungsanstalt,  die  Bezeichnung  der  Ausgabestelle  und  die
Nummer  der  Karte  nicht  festzustellen,  so  erhält  die  erneuerte  Karte  den  Namen  der  Versicherungsanstalt,
  in  deren  Bezirk  der  Versicherte  zur  Zeit  der  Erneuerung  beschäftigt  ist,  die  Bezeichnung
der  die  Erneuerung  bewirkenden  Ausgabestelle  und  die  Nummer  1.  Oben  am  Kopf  der  Karte  oder
an  einer  anderen,  den  genügenden  Naum  darbietenden  Stelle  ihrer  Außenseite  ist  (handschriftlich
oder  durch  Aufdrücken  eines  Stempels)  der  Vermerk  „Erneuert“  zu  setzen;  an  dem  für  das
Dienstsiegel  bestimmten  Platze  ist  das  Dienstsiegel  derjenigen  Stelle  abzudrucken,  welche  die  Erneuerung
  vornimmt,  auch  wenn  die  frühere  Karte  von  einer  anderen  Stelle  ausgestellt  gewesen  ist.

2.  In  die  Innenseite  der  Karte  ist  auf  den  zur  Aufnahme  von  Marken  bestimmten
Feldern,  in  der  Regel  oben  links  beginnend,  mit  thunlichster  Raumersparniß  einzutragen,  für
wieviel  Beitragswochen  Marken  in  der  zu  erneuernden  Quittungskarte  nachweislich  für  die  einzelnen
  Lohnklassen  und  Versicherungsanstalten  enthalten  waren.  Der  Nachweis  des  Inhalts
der  zu  erneuernden  Karte  ist  Sache  des  Inhabers.  Ist  diese  Karte  ganz  oder  theilweise  noch  vorhanden,
  so  ist  deren  Inhalt,  soweit  er  erkennbar  ist,  ohne  weitere  Prüfung  in  die  neue  Karte
einzutragen.  Im  Uebrigen  bedarf  es  eines  glaubhaften  Nachweises.  Zu  einem  glaubhaften  Nachweis
  ist  in  der  Regel  die  Vorlegung  der  Lohnlisten  des  Arbeitgebers  oder  eine  zuverlässige  Auskunft
  des  Arbeitgebers  oder  der  Mitarbeiter  des  Versicherten  für  ausreichend  zu  erachten.  Wird
ein  glaubhafter  Nachweis  darüber,  ob  und  wieviel  Beitragsmarken  in  der  zu  erneuernden  Karte
enthalten  waren,  nicht  geführt,  so  ist  von  der  Markenübertragung  abzusehen  und  in  die  erneuerte
        <pb n="201" />
        179

Karte  der  Vermerk  aufzunehmen:  „Bei  Erneuerung  der  Karte  waren  Beitragsmarken  nicht  zu

übertragen.“  Dieser  Vermerk  bedarf  weder  der  Unterschrift  noch  der  Beidrückung  des  Dienstsiegels.
Bei  Uebertragung  der  in  der  zu  erneuernden  Karte  nachgewiesenen  Beiträge  ist  zu  be—

achten,  daß  für  mehrere  Beitragswochen  gemeinsam  nur  eine  Marke  verwendet  werden  kann,  im

Uebrigen  soll  in  der  aus  dem  nachfolgenden  Beispiel  sich  ergebenden  Weise  verfahren  werden:
„Bei  Erneuerung  der  Karte  übertragen:

10  W.  II.  V.  A.  Königreich  Sachsen.

13  =  III.  =  =  Brandenburg.
8  =  V.=  NRheinprovinz.
Weimar,  den  5.  März  1900.  (Name  des  den  Uebertragungs-Vermerk
(L.  S.)“  ausstellenden  Beamten.)

Dabei  bedeuten  die  Abkürzungen  W.  „Beitragswochen",  V.  A.  „Versicherungsanstalt“,  die
römischen  Ziffern  I,  II,  III,  IV.  V  die  Lohnklassen,  die  arabischen  Ziffern  die  Anzahl  von  Beitragswochen,
  für  welche  Marken  aus  der  betreffenden  Lohnklasse  und  Versicherungsanstalt  beigebracht
  waren;  z.  B.  können  die  oben  aufgeführten  13  Wochen  III.  Versicherungsanstalt  Brandenburg
  aus  einer  nach  dem  1.  Januar  1900  verwendeten,  für  einen  Zeitabschnitt  von  13  Wochen
hergestellten  Beitragsmarke  III.  Lohnklasse  der  Versicherungsanstalt  Brandenburg  herrühren.
Der  Uebertragungsvermerk  ist  von  dem  übertragenden  Beamten  mit  Ort  und  Datum  und  seiner
Namens-Unterschrift  zu  versehen  und  durch  Beidrückung  des  Dienstsiegels  zu  beglaubigen.  Eine
Entfernung  der  auf  der  unbrauchbar  gewordenen  Quittungskarte  vorhandenen  Marken  und  ihre
Einklebung  in  die  neue  Karte  ist  unstatthaft.

3.  Die  erneuerte  Karte  ist  dem  Versicherten,  seinem  Beauftragten  oder  Vertreter  auszuhändigen.
  War  die  ältere  Karte,  welche  durch  die  neue  ersetzt  ist,  ganz  oder  zum  Theil  noch  vorhanden,
  so  ist  dieselbe  von  der  Ausgabestelle  einzubehalten  und  mit  dem  Vermerk:  „Nach  Erneuerung
  einbehalten“  oder  mit  einem  ähnlichen  Vermerk  und  dem  Dienstsiegel  der  erneuernden
Stelle  zu  versehen.  Die  Aushändigung  der  neuen  Karte  hat  Zug  um  Zug  mit  der  etwaigen
Uebergabe  der  alten  Karte  zu  geschehen.

XIX.  Nach  §  137  des  Gesetzes  ist  der  Versicherte  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  Aushändigung
  der  neuen  Quittungskarte  gegen  den  Inhalt  der  Uebertragung  Einspruch  zu  erheben.
Auf  den  Einspruch  und  das  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  unter  XII  bis  XIV  Anwendung.
Nach  Ablauf  der  Einspruchs=  und  Beschwerde  frist  oder  nach  Beendigung  des  Einspruchs=  und
Beschwerdeverfahrens  ist  die  alte  Karte,  sofern  eine  solche  eingereicht  ist,  der  für  den  Bezirk  der
erneuernden  Stelle  zuständigen  Versicherungsanstalt  einzusenden  (XVI).

Eine  Erneuerung  der  Karte  findet,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  136  des  Gesetzes,
noch  statt:

a)  wenn  die  Karte  wegen  einer  unzulässigen  Eintragung  seitens  einer  Behörde  angehalten
wird  (§  139  Absatz  1  des  Gesetzes);

b)  wenn  im  Falle  des  §  158  die  untere  Verwaltungsbehörde  an  Stelle  der  Vernichtung
der  irrthümlich  beigebrachten  Marken  die  Einziehung  der  Ouittungskarte  und  die
Uebertragung  des  Inhalts  derselben  auf  eine  neue  Karte  anordnet;  s.  unten  XXV;

28“
        <pb n="202" />
        180

Jc)  wenn  für  den  Inhaber  einer  gelben  Quittungskarte  (Formular  A)  eine  graue  Karte
(Formular  B)  hätte  ausgestellt  werden  müssen.  (IV.)
Ist  die  Behörde  zur  Ausstellung  von  Karten  nicht  berechtigt,  so  hat  sie  wegen  Ausstellung
der  neuen  Karte  eine  zuständige  Stelle  zu  ersuchen.

4.  Abschnitt.  Zerichtigung  non  Guittungskarten.  (Formular  A.)

XX.  Sind  in  einer  Quittungskarte  zu  wenig  Marken  oder  Marken  einer  zu  niedrigen
Lohnklasse  eingeklebt,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  (Bezirksdirektor,  Gemeindevorstand)
dem  verpflichteten  Arbeitgeber  das  nachträgliche  Einkleben  der  fehlenden  Marken  oder  die  Beibringung
  von  Marken  der  richtigen  Lohnklasse  aufzugeben.  Kommt  der  Arbeitgeber  dieser  Anordnung
  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  nach,  so  ist  das  Beitreibungsverfahren  gemäß  §  168
des  Gesetzes  einzuleiten.  Für  den  beigetriebenen  Betrag  sind  die  fehlenden  oder  richtigen  Marken
anzukaufen,  einzukleben  und  zu  entwerthen.

Nach  Beibringung  der  richtigen  Marken  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  zu  niedrigen
Marken  zu  vernichten  und  wegen  Rückzahlung  des  Werthes  derselben  der  Versicherungsanstalt
Mittheilung  zu  machen.  Die  Auszahlung  des  Geldbetrages  oder  die  Vertheilung  desselben  zwischen
den  bei  Ankauf  der  vernichteten  Marken  betheiligt  gewesenen  Arbeitgebern  und  Versicherten  kann
dem  Empfänger  überlassen  bleiben.

Uebersendet  die  Versicherungsanstalt  den  Betrag  durch  die  Post,  so  bedarf  es  der  Ausstellung
einer  besonderen  Quittung  des  Empfängers  nicht.  Es  ist  vielmehr  Sache  der  Versicherungsanstalt,
durch  Postschein  oder  auf  andere  Weise  einen  genügenden  Nachweis  über  die  Absendung  des  Geldbetrages
  zu  ihren  Akten  zu  bringen.

XXI.  Können  die  Beiträge  nicht  beigetrieben  werden,  so  ist  dem  Versicherten  anheimzustellen,
  die  Beiträge  für  die  fehlenden  oder  zu  niedrigen  Marken  selbst  zu  zahlen.  Ist  der  Versicherte
  hierzu  nicht  bereit,  so  ist  von  dem  Berichtigungsverfahren  abzusehen,  die  Karte  mit  den
minderwerthigen  Marken  aufzurechnen,  Aufrechnungsbescheinigung  zu  ertheilen  und  dem  Versicherten
eine  neue  Karte  auszustellen,  sofern  letzteres  nicht  bereits  geschehen.

Die  aufgerechnete  Karte  ist  mit  den  entstandenen  Vorgängen  der  Versicherungsanstalt  einzusenden.


Wo  die  Einziehung  der  Beiträge  durch  Krankenkassen  oder  besondere  Hebestellen  erfolgt
(§§  148,  150,  151  des  Gesetzes),  bleibt  diesen  die  Durchführung  des  Berichtigungsverfahrens  überlassen.
  Den  Werth  der  nachträglich  von  ihnen  beigebrachten  Marken  haben  diese  Stellen,  sofern
es  ihnen  nicht  rathsam  erscheint,  eine  frühere  Erstattung  zu  fordern,  mit  dem  nächsten  regelmäßigen
  Beitrage  einzuziehen.

XXII.  Ergiebt  sich,  daß  zu  viel  Marken  beigebracht  sind,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
  die  überschießenden  Marken  zu  vernichten  und  im  Uebrigen  nach  XX  Abs.  2  zu  verfahren.
Findet  das  Einziehungsverfahren  Anwendung,  so  ist  das  Erforderliche  auch  hier  den  Krankenkassen
und  Hebestellen  zu  überlassen.

XXIII.  Ein  Berichtigungsverfahren  wegen  angeblicher  Verwendung  von  Marken  einer
zu  hohen  Lohnklasse  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  nur  dann  einzuleiten,  wenn  gleichfalls
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        181

dargethan  wird,  daß  Arbeitgeber  und  Versicherter  sich  nicht,  sei  es  ausdrücklich,  sei  es  stillschweigend,
über  eine  Versicherung  in  der  betreffenden  höheren  Lohnklasse  geeinigt  haben  (§  34  Absatz  5  des
Gesetzes).  Wird  das  Verfahren  eingeleitet,  so  ist  gemäß  XX  Absatz  2  zu  verfahren.

XXIV.  Sind  Marken  einer  unrichtigen  Versicherungsanstalt  beigebracht,  so  ist
die  nachträgliche  Einklebung  von  Marken  der  richtigen  Versicherungsanstalt  zu  veranlassen  und
im  Uebrigen  nach  Ziffer  XX  Absatz  2  zu  verfahren.  Die  Vertheilung  des  von  der  ersteren  Versicherungsanstalt
  zu  erstattenden  Betrages  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dem  Versicherten  bleibt
auch  hier  den  Betheiligten  überlassen.

XXV.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  an  Stelle  der  Vernichtung  von
Marken  die  Erneuerung  (Ersetzung)  der  Ouittungskarte  (3.  Abschnitt)  anzuordnen  (§  158  Absatz  3
des  Gesetzes).  Bei  der  Uebertragung  des  Inhalts  sind  nur  die  gültigen  Eintragungen  zu
berücksichtigen,  die  der  Vernichtung  anheimgefallenen  Marken  also  außer  Betracht  zu  lassen.  Die
eingezogene  Quittungskarte  ist  nach  Ziffer  XVIII  Nr.  3  zu  behandeln.

Sind  Marken  in  bereits  aufgerechneten  und  umgetauschten  Quittungskarten  vernichtet
worden,  so  bedarf  es  gleichzeitig  der  Berichtigung  der  Aufrechnungen  und  der  von  den  Inhabern
der  Quittungskarte  zu  diesem  Zwecke  einzuziehenden  Bescheinigungen  über  die  Aufrechnungen.  Die
die  Berichtigung  der  Karte  vornehmende  Behörde  hat  die  von  ihr  in  die  Karte  eingeklebten  Marken
vor  Aushändigung  der  Karte  zu  entwerthen.

XXVI.  Ergiebt  sich  bei  der  Aufrechnung  oder  Erneuerung  von  Ouittungskarten,  daß
Marken  in  nicht  vorschriftsmäßiger  Weise  verwendet  sind,  so  hat  die  Ausgabestelle,  sofern  die
Betheiligten  mit  der  Berichtigung  einverstanden  sind,  die  Berichtigung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Bestimmungen  herbeizuführen.

5.  Abschnitt.  Nerlüngerung  der  Gültigkeitsdauer  der  Quittungskarten.  (Formular  A.)

Rehandlung  ungültiger  Uuittungskarten.  (Formular  A.)

XXVII.  Die  Gültigkeitsdauer  der  Quittungskarten  A  kann  nach  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  10.  November  1899  durch  Abstempelung  verlängert  werden  (§  135  Absatz  2
des  Gesetzes).  Die  Abstempelung  erfolgt  durch  die  unter  I  bis  III  bezeichneten  Stellen  (Ziffer  II.
der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1899  —  Seite  620  des  Regierungs-Blatts).
Die  Verlängerung  darf  nur  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Karte  und  zwar  einmal  für  ein
oder  zwei  weitere  volle  Jahre  nach  dem  Ausstellungstage  und  nur  dann  erfolgen,  wenn  für  die
Zeit  vom  Ausstellungstage  ab  mindestens  zwanzig  Beitragswochen  einschließlich  der  denselben  gemäß
  §  46  Absatz  2  des  Gesetzes  gleich  zu  behandelnden  Zeiten,  nachgewiesen  sind.  Die  Entscheidung
darüber,  ob  die  Verlängerung  für  ein  oder  zwei  Jahre  erfolgen  soll,  steht  der  Ausgabestelle  zu.
Dabei  ist  auf  die  Größe  des  für  Einklebung  von  Marken  noch  verfügbaren  Raumes  Rücksicht  zu
nehmen.  Die  Verlängerung  erfolgt  durch  Eintragung  des  Vermerks  „Gültigkeit  um  ..  Jahre
verlängert“  auf  der  Innenseite  der  Quittungskarte  unter  Beifügung  des  Datums  in  unmittelbarem
  Anschluß  an  die  bereits  geklebten  Marken.  Der  Vermerk  kann  handschriftlich  oder  durch
Verwendung  eines  Stempels  erfolgen;  er  ist  durch  Beidrückung  des  Dienstsiegels  zu  beglaubigen.
Vor  Rückgabe  der  Karte  sind  die  in  der  Karte  befindlichen  Marken,  soweit  sie  noch  nicht  entwerthet
        <pb n="204" />
        182

sind,  zu  entwerthen;  zugleich  ist  auf  der  Innenseite  der  Karte  handschriftlich  oder  durch  Stempel
die  Gesammtzahl  der  in  der  Karte  befindlichen  Marken  zu  vermerken.

Karten,  deren  fortdauernde  Gültigkeit  auf  einer  Anerkennung  des  Vorstandes  beruht  (XXVIII),
dürfen  nicht  verlängert  werden.

XXVIII.  Wird  eine  Quittungskarte  zum  Umtausch  eingereicht,  welche,  weil  seit  dem
Tage  der  Ausstellung  zwei  Jahre  verflossen  sind,  die  Gültigkeit  verloren  hat  (§  135),  so  ist
der  Versicherte  darauf  hinzuweisen,  daß  er  berechtigt  ist,  die  Anerkennung  der  fortdauernden
Gültigkeit  zu  beantragen.  Wird  der  Antrag  gestellt,  so  hat  die  Ausgabestelle  (I  bis  III)  diesen
zu  Protokoll  zu  nehmen,  die  Quittungskarte  einzubehalten  und  in  diese  auf  der  Innenseite  den
Vermerk  einzutragen:  „Verspätet  zum  Umtausch  vorgelegt“.  Der  Antrag  ist  mit  der
Quittungskarte  dem  Vorstand  der  für  den  Beschäftigungsort  zuständigen  Versicherungsanstalt  sogleich
  zu  übersenden.  Der  Vorstand  entscheidet  über  den  Antrag  und  sendet,  sofern  er  die  fortdauernde
  Gültigkeit  anerkennt,  die  Quittungskarte  mit  dem  Anerkennungsvermerk  an  die  Ausgabestelle
  zur  Aufrechnung  und  zur  Ertheilung  der  Aufrechnungsbescheinigung  zurück.  Die  aufgerechnete
  Quittungskarte  ist  demnächst  mit  dem  Protokoll  an  den  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  zurückzugeben.  Wird  die  fortdauernde  Gültigkeit  nicht  anerkannt,  so  ist  der  Versicherte
durch  Vermittelung  der  Ausgabestelle  hiervon  zu  benachrichtigen,  während  die  Quittungskarte  zur
Aufbewahrung  von  der  Versicherungsanstalt  zurückzubehalten  ist.  Stellt  der  Versicherte  den  Antrag
  auf  Anerkennung  der  fortdauernden  Gültigkeit  der  Karte  nicht,  so  hat  die  Ausgabestelle  in
die  Quittungskarte  auf  der  Innenseite  den  Vermerk:  „Verspätet  zum  Umtausch  vorgelegt,
Anerkennungsantragnicht  gestellt“  einzutragen.

Wird  die  fortdauernde  Gültigkeit  nicht  anerkannt,  oder  der  Antrag  auf  Anerkennung  der
fortdauernden  Gültigkeit  nicht  gestellt,  so  ist  dem  Versicherten  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
über  die  Ablieferung  der  ungültigen  Quittungskarte  zu  ertheilen.  Die  Aufrechnung  und  die  Ertheilung
  der  Aufrechnungsbescheinigung  unterbleibt  in  diesem  Falle.  Die  neue  Ouittungskarte
erhält  die  Nummer,  welche  auf  die  Nummer  der  ungültigen  Karte  folgt.

Quittungskarten,  welche  bei  der  Vorlegung  zum  Umtausch  Marken  für  weniger  als  zwanzig
Beitragswochen  enthalten  (§  46  des  Gesetzes),  sind,  sofern  seit  dem  Tage  der  Ausstellung  noch  nicht
zwei  Jahre  verflossen  sind,  als  gültige  Karten  zu  behandeln.

Für  die  Berechnung  der  zweijährigen  Frist  (§  135)  ist  zu  beachten,  daß  dieselbe  ihr  Ende
erst  mit  Ablauf  des  Tages  erreicht,  welcher  durch  seine  Bezeichnung  dem  Ausstellungstage  entspricht.
  Hiernach  verliert  z.  B.  eine  am  25.  März  1900  aussgestellte  Quittungskarte  erst  mit
Ablauf  des  25.  März  1902  ihre  Gültigkeit.  Der  Vermerk  über  die  Verwendbarkeit  der  Karte
(VII  Absatz  5,  6)  hat  auf  die  Gültigkeitsdauer  der  Karte  keinen  Einfluß.

XXIX.  Die  vor  dem  1.  Januar  1900  ausgestellten  Quittungskarten  verlieren
  ihre  Gültigkeit  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Tage  ihrer  Ausstellung.  Soweit  diese
Frist  vor  dem  1.  Januar  1900  oder  vor  dem  auf  der  Karte  bezeichneten  Zeitpunkte  des  Ablaufs
der  Gültigkeit  ihr  Ende  erreicht,  wird  die  Anerkennung  der  fortdauernden  Gültigkeit  durch  den
Vorstand  der  Versicherungsanstalt  erfolgen.  Eine  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  dieser  Karten
durch  Abstempelung  ist  nicht  statthaft.
        <pb n="205" />
        183

III.  Theil.

Ouittungskarten  für  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung.
(Formular  B.)

XXX.  Ausstellung  derersten  Quittungskarte  (Formular  B).  Die  erste  Quittungskarte
  B  wird  solchen  Personen  ausgestellt,  welche  auf  Grund  der  Selbstversicherung  in  die  Versicherung
  eintreten.  Personen,  welche  sich  bei  einer  zugelassenen  Kasseneinrichtung  (8§  8,  10,
11  des  Gesetzes)  selbstversichern,  werden  Quittungskarten  nicht  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt
nur  auf  Antrag  des  zur  Selbstversicherung  Berechtigten.  Vor  der  Ausstellung  ist  zu  prüfen,  ob  die
Person,  für  welche  die  Karte  ausgestellt  werden  soll,  zum  Eintritt  in  die  Versicherung  berechtigt  ist.
Als  Anhalt  für  diese  Prüfung  dient  die  unter  V  erwähnte  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Ausstellung  der  Ouittungskarte  B  die  Bestimmungen  der
Ziffern  VI  bis  VIII  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  bei  der  Ausfüllung  des
Formulars  neben  dem  am  Kopf  der  Karte  befindlichen  Vermerk  „Versicherungsanstalt“  bei  sich
selbstversichernden  Personen,  welche  nicht  beschäftigt  werden,  der  Name  derjenigen  Versicherungsanstalt
  einzutragen  ist,  in  deren  Bezirk  sie  sich  aufhalten  und  in  den  Vermerk  „Verwendbar  für
die  Zeit  seit  dem  .  ..  ten  .  .  .“  ein  mehr  als  ein  Jahr  zurückliegender  Zeitpunkt  nicht  eingetragen
werden  darf  (§  146  des  Gesetzes).

XXXI.  Umtausch  der  Quittungskarten  (Formular  B).  Auf  den  Umtausch  der
OQuittungskarten  B  finden  die  Vorschriften  der  Ziffern  IX  bis  XVI  entsprechende  Anwendung,
jedoch  werden  bei  der  Aufrechnung  der  alten  Quittungskarte  nur  die  durch  Marken  nachgewiesenen
  Beitragswochen  zusammengerechnet  und  für  jede  Lohnklasse  getrennt  in  die  für  die  betreffende
  Lohnklasse  bestimmte  Nubrik  der  Tabelle  eingetragen.  Eine  Eintragung  von  Krankheitszeiten
  oder  militärischen  Dienstleistungen  findet  nicht  statt.  Auch  in  die  Bescheinigung
  über  die  aus  der  Aufrechnung  sich  ergebenden  Endzahlen  sind  dementsprechend
  Krankheitszeiten  und  militärische  Dienstleistungen  nicht  einzutragen.

XXXII.  Die  Erneuerung  (Ersetzung)  von  OQuittungskarten  (Formular  B).
Auf  die  Erneuerung  (Ersetzung)  der  Quittungskarten  B  finden  die  Bestimmungen  unter  XVIII
und  XIX  entsprechende  Anwendung.  Eine  Erneuerung  der  Quittungskarte  B  hat  auch  stattzufinden,
  wenn  ein  Versicherter  zu  Unrecht  eine  Quittungskarte  B  an  Stelle  einer  Quittungskarte
  A  benutzt.

XXXIII.  Berichtigung  von  Quittungskarten  (Formular  B).  Da  einerseits  die
Verpflichtung  zur  Verwendung  von  Doppelmarken  für  die  freiwillige  Versicherung  fortgefallen,
andererseits  die  freiwillige  Versicherung  in  jeder  beliebigen  Lohnklasse  zugelassen  ist,  so  findet  eine
Berichtigung  von  Quittungskarten  nur  statt,  wenn  Marken  einer  unrichtigen  Versicherungsanstalt
verwendet  sind.  In  diesem  Falle  ist  gemäß  XXIV  zu  verfahren.

XXXIV.  Eine  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  der  Onittungskarten  B  ist
nicht  zulässig.  Für  die  Behandlung  ungültiger  Quittungskarten  B  sind  die  Vorschriften  unter
XXVIII  maßgebend.
        <pb n="206" />
        184

IV.  Theil.
Schlußbestimmungen.

XXXV.  Fehlt  einem  Versicherten  die  Quittungskarte,  weil  sein  Arbeitgeber  die  bisherige,
noch  verwendbare  Quittungskarte  widerrechtlich  einbehalten  hat,  so  ist  eine  neue  Karte  mit
der  auf  die  Nummer  der  zurückbehaltenen  Karte  folgenden  Nummer  auszustellen  und  durch  Ver—
mittelung  der  zuständigen  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dem  Arbeitgeber  die  Karte
abgenommen  und  seine  Bestrafung  auf  Grund  §  181  Ziff.  4  des  Gesetzes  herbeigeführt  wird.  Die
abgenommene  Karte  ist  wie  eine  zum  Umtausch  vorgelegte  Karte  zu  behandeln.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Versicherte  es  unterläßt,  seine  Quittungskarte
der  Krankenkasse  oder  Hebestelle  oder  dem  Arbeitgeber  zum  Zweck  des  Markeneinklebens  vorzulegen
(§  131  des  Gesetzes).

XXXVI.  Den  Versicherten,  welche  einer  zugelassenen  Kasseneinrichtung  (88,  10,
11  des  Gesetzes)  als  Mitglieder  angehören,  ist  die  Quittungskarte  auf  ihren  Antrag  jederzeit  aufzurechnen.
  Bescheinigte  Krankheiten  und  militärische  Dienstleistungen  sind  bei  der  Aufrechnung
nur  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  sie  für  die  Zeit  zwischen  dem  Ausstellungstage  der  aufzurechnenden
  Quittungskarte  und  dem  Tage  des  Eintritts  in  die  Kasseneinrichtung  nachgewiesen
werden.  Auf  der  Vorderseite  der  Aufrechnungs-Bescheinigung  ist  unten  der  Vermerk  zu  setzen:
„Neue  Karte  nicht  ausgestellt“.  Eine  neue  Ouittungskarte  ist  erst  beim  Ausscheiden  des  Versicherten
aus  der  Kasseneinrichtung  auf  Grund  dieser  Aufrechnungs-Bescheinigung  auszustellen.  Hierbei  ist
in  die  neue  Quittungskarte  die  Zahl  einzutragen,  die  auf  die  in  der  Aufrechnungsbescheinigung
bezeichnete  Karte  folgt.  Wird  diese  Aufrechnungsbescheinigung  nicht  vorgelegt,  so  erhält  die  neue
Quittungskarte  die  Nummer,  welche  auf  die  Nummer  der  für  den  Versicherten  zuletzt  ausgestellten
Karte,  soweit  diese  zu  ermitteln  ist,  folgt,  sonst  die  Nummer  1.

XXXVII.  Wird  von  einer  verheiratheten  weiblichen  Person  die  Erstattung  der
Beiträge  (§  42)  und  zugleich  die  Ausstellung  einer  neuen  Quittungskarte  beantragt,  so  erhält  diese
Karte  die  auf  die  Nummer  der  letzten  Karte  folgende  Nummer.  Sobald  die  Beiträge  erstattet
sind,  ist  die  Nummer  der  Karte  in  die  Nummer  1  zu  berichtigen.  Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung
  einer  neuen  Quittungskarte  von  einer  verheiratheten  weiblichen  Person  gestellt,  nachdem
die  Beiträge  bereits  erstattet  sind,  so  erhält  die  neue  Karte  sogleich  die  Nummer  1.

XXXVIII.  Die  Ausstellung,  der  Umtausch  und  die  Erneuerung  der  Quittungskarte  sowie

die  Ertheilung  der  Bescheinigung  erfolgen  kosten=  und  gebührenfrei.
Nur  in  zwei  Fällen  hat  die  Ausgabestelle  für  die  Ausstellung  einer  Ouittungskarte  von
den  Betheiligten  Kosten,  die  auf  fünf  Pfennige  für  jede  Karte  festgesetzt  werden,  zu  beanspruchen:
1.  wenn  der  Versicherte,  bevor  in  seiner  Karte  für  mindestens  30  Wochen  Beitragsmarken
verwendet  sind  oder  die  Gültigkeit  der  Karte  gemäß  §  135  des  Gesetzes  erloschen  ist,  die
Ausstellung  einer  neuen  Quittungskarte  gegen  Rückgabe  der  älteren  Karte  beantragt
(5  131  Abs.  3  des  Gesetzes).  In  den  Fällen  der  Ziffer  XIX  hat  jedoch  die  Aufrechnung

und  Ausstellung  der  Karten  stets  kostenlos  zu  erfolgen.
        <pb n="207" />
        185

2.  wenn  die  Ausstellung  der  Karte  um  deswillen,  weil  der  Versicherte  selbst  die  rechtzeitige
Beschaffung  einer  Karte  zu  Unrecht  unterlassen  hat,  von  dem  Arbeitgeber  beantragt
wird  (§  131  Abs.  2  des  Gesetzes).  Beantragt  dagegen  der  Arbeitgeber  die  Ausstellung
einer  Quittungskarte  im  Auftrage  des  Versicherten,  so  sind  Kosten  nicht  zu  fordern.

Im  Zweifelsfalle  hat  der  Umtausch  der  Karte  kostenfrei  zu  erfolgen.

XXXIX.  Alle  Eintragungen  sind  deutlich  und  ohne  Rasuren  mit  einer  Tinte  zu  bewirken,
  welche  weder  verbleicht,  noch  verwischt  oder  abdruckt.  Korrekturen  dürfen  nur
durch  einfaches  Durchstreichen  bewirkt  werden,  sie  sind  mit  dem  Datum  zu  versehen  und
durch  Beidrückung  des  Dienstsiegels  zu  beglaubigen.

Bei  allen  mit  der  Ausstellung,  dem  Umtausch,  der  Erneuerung  und  der  Berichtigung  von
Quittungskarten  zufammenhängenden  Geschäften  ist  darauf  zu  achten,  daß  dem  Versicherten
wiederholte  zeitraubende  Gänge  und  sonstige  Weiterungen  erspart  bleiben.  Auch
dürfen  den  Arbeitgebern  und  den  Versicherten  Portokosten  nicht  entstehen.

XL.  Den  Ausgabestellen  wird  von  der  Versicherungsanstalt  die  erforderliche  Anzahl  von
Formularen  zu  Quittungskarten  kostenlos  zur  Verfügung  gestellt  werden;  Formulare,
in  denen  der  Name  der  Versicherungsanstalt  vorgedruckt  ist,  dürfen  nicht  geliefert
werden.  Die  spätere  Ergänzung  des  Vorraths  hat  die  Ausgabestelle  bei  der  Versicherungsanstalt
rechtzeitig  zu  beantragen;  dabei  sind  die  für  Quittungskarten  von  den  Betheiligten  erhobenen  Beträge
  (XXXVIII)  zu  verrechnen.

Die  Kosten  für  die  Formulare  der  Bescheinigungen  über  die  Aufrechnung  (XII  flgde.)  tragen
die  Ausgabestellen.

 

1900  29
        <pb n="208" />
        186

Anlage  A.
Bescheinigung

über  die  Endzahlen  aus  der  Rufrechnung  der

 

 

 

 

Enittungskarte.  H.  für
geborenam...................·.....  18......  zu
Kreisss
Persicherungsanstalt:  x

 

 

Zahl  der  Wochen,  für  welche  Feiträge  I  LU|IV/V
entrichtet  find  in  Lohnklasse

Dauer  bescheinigter  Krankheiten  Dauer  milltärischer  Dienstlelstungen
vom  bis  einschließlich  vom  bis  einschließlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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*  rn

4  und  Datum  190

v  Jufrechnungshell.
.  -
.

*)  Die  Formulare  für  die  Bescheinigungen  sollen  thunlichst
die  halbe  Größe  der  Quittungskarte  nicht  überschreiten.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="209" />
        187

ierungs-Blatt

ür  das

 

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  15.  Weimar.  28.  März  1900.

 

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1898  über  das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer,  Seite  187.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ausstellung  von  Leichenpässen  durch  den  Gemeindevorstand  zu  Blankenhain,
Seite  188.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Errichtung  eines  Ergänzungsstatuts  zu  dem  Statut  der  Carl-=Zeiß=
  Stiftung  in  Jena,  Seite  188.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,
Seite  189.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Gegenseitigen  Lebens-,
Invaliditäts=  und  Unfallversicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“  in  Berlin,  Seite  189.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Vaterländischen  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in
Köln,  Seite  190.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Mecklenburgischen
Lebens-Versicherungs-Bank  in  Schwerin  i.M.,  Seite  190.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Beförderung
des  Königlich  Belgischen  Konsuls  Robert  James  Derham  in  Leipzig  zum  General-Konsul,  Seite  190.

 

(42)]  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1898  über  das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hiermit,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Die  laut  §  4  des  Gesetzes  über  das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer
vom  25.  Mai  1898  —  Regierungs-Blatt  Seite  89  —  nach  15  Jahren  zu
gewährende  Alterszulage  wird  von  200  —  auf  300  J  erhöht.

1900  30
        <pb n="210" />
        188

Dieses  Gesetz  tritt  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1,  Januar  1899  an
in  Geltung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar  am  7.  März  1900.

Carl  Alexander.
Rothe.  v.  Pawel  v.  Wurmb.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[43)  I.  Der  §  1  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1888
(Regierungs-Blatt  Seite  11),  die  Beförderung  von  Leichen  auf  Eisenbahnen
betreffend,  wird  hierdurch  dahin  ergänzt,  daß  bis  auf  Weiteres  der  Gemeindevorstand
  zu  Blankenhain  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  für  Personen,  die
in  dem  Carl  Friedrich-Hospitale  daselbst  verstorben  sind  und  auswärts  beerdigt
werden  sollen,  ermächtigt  worden  ist.

Weimar,  den  9.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

[44)  II.  Von  dem  Professor  Dr.  Ernst  Abbe  in  Jena  ist  im  Anschluß  an  das

Statut  der  von  ihm  begründeten  Carl  Zeiß-Stiftung  vom  1896

ein  Ergänzungsstatut  errichtet  worden,  welches  die  der  Carl  Zeiß-Stiftung  in
Bezug  auf  die  Universität  JFena  zugewiesenen  Aufgaben  des  Näheren  regelt  und
        <pb n="211" />
        189

an  Stelle  des  §  106  des  genannten  Hauptstatuts  und  der  §§  14,  15  und  17
der  ursprünglichen  Stiftungsurkunde  vom  19.  Mai  1889  treten  soll.

Dieses  Ergänzungsstatut  ist  von  uns  unter  dem  8.  d.  M.  genehmigt  worden

Weimar,  den  12.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.

von  Pawel.

45|  III.  Diphtherieserum  mit  der  Kontrolnummer  29  von  Dr.  Karl  Enoch
((eetzt  Serum-Laboratorium  „Rüte-Enoch")  zu  Hamburg  ist  zur  Einziehung  bestimmt
  worden.

Weimar,  den  2.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[46]  IV.  Von  der  Direktion  der  Gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und
Unfallversicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Robert
Idler  in  Jena,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung
vom  29.  Januar  1897,  Regierungs-Blatt  Seite  19)  der  Mühlenbaumeister
Fritz  Hoffmann  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
  worden.

Weimar,  den  9.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="212" />
        190

47]  V.  Von  der  Direktion  der  Vaterländischen  Glas-Versicherungs-Aktien—
Gesellschaft  in  Köln  ist  an  Stelle  des  Architekten  Rudolph  Zapfe  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Juni
1899,  Regierungs-Blatt  Seite  340)  der  Generalagent  Georg  Weitz  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  13.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[48]  VI.  Von  der  Direktion  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs-Bank
in  Schwerin  i/M.  ist  an  Stelle  des  Otto  Apel  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  August  1894,  Regierungs-Blatt
  Seite  257),  Fritz  Knöfler  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  13.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[49|]  VII.  Der  Königlich  Belgische  Konsul  Robert  James  Derham  in  Leipzig,
zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,  ist  zum  General-Konsul  befördert
  worden.

Weimar,  den  14.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="213" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  14.  April  1900.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung  und  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwaltnugssachen,  Seite  191.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(50)  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
und  zufolge  Ermächtigung  des  Landtages  wird  das  Gesetz  vom  1  1.  April  1894.
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  in  derjenigen  Fassung,
die  sich  in  Berücksichtigung  der  durch  die  Gesetze  vom  9.  und  13.  Dezember  1899
und  durch  andere  Gesetze  herbeigeführten  Abänderungen  ergiebt,  bekannt  gemacht.
Die  Abänderungen  sind  durch  gesperrten  Druck,  die  für  nicht  mehr  anwendbar
zu  erachtenden  Theile,  soweit  sie  aus  dem  Gesetz  nicht  gänzlich  weggelassen
werden  konnten,  durch  Kleindruck  in  lateinischen  Buchstaben  von  dem  sonstigen
Inhalte  des  Gesetzes  unterschieden.

Bei  allen  Bezugnahmen  auf  das  erwähnte  Gesetz  ist  die  neue  Fassung
zu  Grunde  zu  legen.

Bemerkt  wird,  daß  der  Inhalt  des  ersten  und  zweiten  Abschnittes  nur
für  Verwaltungssachen,  der  Inhalt  des  dritten  und  vierten  Abschnittes  dagegen
für  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  Geltung  hat.  Vgl.  §  199  des  Gesetzes
vom  9.  Dezember  1899,  Art.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Dezember  1899.

Weimar,  am  28.  Februar  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
1000  31
        <pb n="214" />
        192

Geset
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,
in  der  Fassung  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1900.

Erster  Abschnitt.

Kosten  (Gebühren,  Auslagen  und  Nebengebühren)
im  Allgemeinen.

1.
Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Uebergangsbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Kraft.  Die  Vorschriften  der  8§  203,  204  des  Gerichtskostengesetzes
  für  das  Großherzogthum  Sachsen  vom  9.  Dezember  1899
finden  entsprechende  Anwendung.  (Art.  5  des  Gesetzes  vom  13.  Dezember
  1899).

§  2.

Vgl.  8§  183  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember  1899.

§  3.
Nichtanwendbarkeit  des  Gesetzes.

Gegenwärtiges  Gesetz  erstreckt  sich  nicht  auf
1.  das  Gebührenwesen  bei  der  Universität  Jena,
2.  die  Archivgebühren  bei  dem  Großherzoglichen  Geheimen  Haupt=  und

Staatsarchiv  und  bei  dem  Sachsen-Ernestinischen  gemeinschaftlichen  Hauptarchiv
zu  Weimar,

3.  Stätte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  und  Wochenmarkts-Gebühren,

4.  die  Stolgebühren  der  Kirchendiener,  sowie  die  Entrichtungen  der  in
den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  befindlichen  und  der  von  solchen  abgehenden
  Schüler,
        <pb n="215" />
        193

5.  die  Bestimmungen  der  Taxordnung  für  Aerzte  und  Zahnärzte,
sowie  für  Thierärzte  und  Hebammen  vom  24.  Mai  1898.

84.
Fortsetzung.
Gegenwärtiges  Gesetz  —  jedoch  mit  Ausnahme  des  vierten  Abschnittes  —
findet  ferner  keine  Anwendung

1.  auf  die  Sportel-  und  Gebühren-Sätze  in  Lehnsangelegenheiten  (88  60,
61,  115  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  Sporteln  und  Gebühren  vom  31.  Angust  1865);

2.  (ersetzt  durch  §  200  Abs.  2  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember  1899);

3.  auf  die  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1879  (s.  §  26
daselhst);

4.  auf  die  Gebühren  und  Auslagen  der  Friedensrichter.

In  diesen  Beziehungen  (Ziffer  1  und  4)  verbleibt  es  bei  den  bisherigen
Bestimmungen.

5.  (ersetzt  durch  §  203  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember  1899).

Gleiches,  wie  unter  Ziffer  1  und  4,  findet  auch  statt:

6.  in  Beziehung  auf  das  Sportel=  und  Gebührenwesen  in  Angelegenheiten
  der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung,  einschließlich  der  damit
zusammenhängenden  Wasserregulirungen  (§  21  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869);
jedoch  mit  der  Bestimmung,  daß,  soweit  nicht  Spezialkommissare,  Feldmesser
und  Boniteure  in  Frage  sind,  Nebengebühren  und  Auslagen,  welche  nach  den
für  jene  Angelegenheiten  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in  Ansatz  kommen,
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  berechnen  sind.

Hinsichtlich  der  Entscheidungsgründe  bei  der  Generalkommission  und  der
Revisionskommission  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

5.
Auslegung  des  Gesetzes.

Niemals  darf,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §§  1  bis  mit  4,  für
eine  amtliche  Handlung  etwas  gefordert  werden,  für  die  sich  nicht  in  gegenwärtigem
  Gesetz  nach  unzweifelhaftem  Wortverstande  ein  bestimmter  Ansatz  findet.

317
        <pb n="216" />
        194

Ausdehnung  der  bestimmten  Ansätze  auf  ähnliche  Fälle  ist  nicht  statthaft
und  namentlich  auch  nicht  durch  läugere  Uebung  zu  begründen.

86.
Fortsetzung.
Die  Entscheidung  etwa  entstehender  Zweifel  über  den  Sinn  des  Gesetzes
im  Wege  der  Auslegung  steht  dem  Staats-Ministerium  zu.  Das  Ergebniß  ist
geeigneten  Falls  zum  Behuf  einer  gleichmäßigen  Anwendung  des  Gesetzes  durch
das  Regierungsblatt  zu  veröffentlichen.

§  7.
Behörden,  welche  Gebühren  berechnen.

Gebühren  (zweiter  Abschnitt,  sowie  §  19)  werden  nur  berechnet  bei
den  Gerichten,  den  Bergämtern,  dem  Staats-Ministerium,  zugleich  für  die
Revisionskommission  (§  47  Ziff.  40),  den  Bezirksdirektoren,  zugleich  für  die
Bezirksausschüsse,  den  Schulämtern,  dem  Kirchenrathe,  der  Immediatkommission
für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen,  den  Kircheninspektionen,  den  Gemeindevorständen.


88.
Gebührenpflichtigkeit.  Regel  und  Ausnahme.

Die  Zulässigkeit  von  Gebühren  ist  in  allen  Aungelegenheiten,  welche
bei  den  Gerichten,  als  solchen,  oder  bei  den  Bergämtern  in  Rechtssachen  verhandelt
werden,  Regel,  in  Verwaltungsangelegenheiten  Ausnahme.

l  9.
Gebührenpflichtige  Verwaltungsangelegenheiten.

Von  Verwaltungsangelegenheiten  unterliegen  —  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  der  §§  11  und  12  —  bloß  folgende  Gegenstände  dem  Ansatze
von  Gebühren:

1.  Verhandlungen  über  jede  besondere  landesherrliche  oder  obrigkeitliche
Erlaubniß,  Vergünstigung  oder  Bescheinigung,  wie  namentlich  über

Rang=  und  Titelverleihungen,  Standeserhöhungen,

Konzessionen,  Dispensationen,
        <pb n="217" />
        195

Genehmigung  von  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen,  einschließlich  der
Anlagen  zur  Benutzung  fließender  Gewässer  für  Gewerbs-  oder  Wirth—
schaftszwecke,

Naturalisation  und  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit,  soweit  reichsgesetzlich
  nichts  anderes  bestimmt  ist  (§  24  des  Reichsgesetzes  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom
1.  Juni  1870),

Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts,  sowie  Beibehaltung  desselben  bei
dem  Aufgeben  des  Wohnsitzes,

Genehmigung  der  Errichtung,  Abänderung  oder  Aufhebung  von  Innungen
und  anderen  Privatkorporationen;

Anmerkung:

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Erlaubniß,  Vergünstigung  oder
Bescheinigung  ertheilt  wird,  werden  neben  der  Gebühr  für  die
Ertheilung  die  Gebühren  für  die  Vorverhandlungen  besonders  berechnet,
  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetz  etwas  anderes  bestimmt
  ist  (§§  94  und  95);  wird  der  Antrag  abgewiesen,  so
kommen  die  Gebühren  für  die  durch  denselben  veranlaßten  Verhandlungen
  in  Ansatz.

2.  in  Wasserbauangelegenheiten  nach  dem  Gesetz  vom  16.  Februar  1854
über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  und  über  die  Benutzung  derselben:
die  Verhandlungen  wegen  Bestätigung  von  Verträgen  über  die  Unterhaltung
von  Wasserbauwerken  durch  den  Bezirksdirektor  (§  5  des  angez.  Gesetzes),
wegen  Genehmigung  von  Anlagen  zur  Benutzung  fließender  Gewässer  für  Gewerbs=
  oder  Wirthschaftszwecke  (8§  28,  29,  34  bis  37  des  angez.  Gesetzes;
s.  auch  oben  1.  Absatz  4),  wegen  der  Aich=  oder  Sicherpfähle  (88  38,  39
das.),  wegen  Zwangsenteignungen  für  Wasserbenutzungsanstalten  (§  67  das.),
wegen  Vernachlässigung  gesetzlicher  Obliegenheiten  (8  87  das.);

3.  streitige  Gesindesachen  (6§  56  der  Gesindeordnung  vom  11.  Oktober
  1899),  sowie  Streitigkeiten  über  Aufnahme  und  Ausschließung  von
Innungsgenossen  (§  96  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche  Reich),  Streitigkeiten
  der  Gewerbtreibenden  mit  ihren  Arbeitern  nach  §  71  des  Reichsgesetzes
  vom  29.  Juli  1890;
        <pb n="218" />
        196

4.  Dienstverpflichtungen,  mit  Ausnahme  der  Verpflichtungen  für  den
Staats=  oder  Kirchendienst,  sowie  für  den  Dienst  der  politischen  und  Schulgemeinden;
  .

5.  Untersuchungen  wegen  solcher  Uebertretungen,  welche  zur  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  gehören  —  vergl.  jedoch  §  12  Ziffer  3  und  4  —,
einschließlich  der  Untersuchungen  wegen  Disziplinarvergehen,  dafern  der  Schuldige
  wegen  der  Uebertretung  oder  des  ordnungswidrigen  Verhaltens,  oder  eine
andere  Person  wegen  einer  wider  besseres  Wissen  gemachten  oder  auf  grober
Fahrlässigkeit  beruhenden  falschen  Anzeige  in  die  Kosten  verurtheilt  wird;

6.  in  Vereinsachen  die  Verhandlungen  wegen  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  eines  Vereins  (§  43  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
und  über  die  Anfechtung  des  vom  Bezirksdirektor  gegen  die  Eintragung
  eines  Vereins  erhobenen  Einspruchs  (§8  62  Abs.  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  falls  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  oder
der  Rekurs  zurückgewiesen  wird;

7.  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über  die  Auflösung
einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  gemäß  Art.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuch,
  falls  die  Auflösung  ausgesprochen  wird;

8.  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  wegen  Ausübung
des  Hammerschlagsrechtes  (§  114  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch);

9.  die  in  §  47  Ziffer  5,  6,  7,  8,  sowie  88  94  und  95  aufgeführten
Gegenstände.

8  10.
Gebührenpflichtige  Bergbausachen.

Von  Bergbausachen  unterliegen  —  vorbehältlich  der  Bestimmungen  der
88  11  und  12  —  dem  Ansatze  von  Gebühren  nur  die  Verhandlungen  der
Bergbehörden:

1.  in  Schürf-,  Muthungs-  und  Beleihungssachen,  sowie  in  den  auf  Er—
löschung  des  Bergwerkseigenthums  (Abschnitt  IX  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni
1857)  bezüglichen  Angelegenheiten,

2.  in  Streitigkeiten  zwischen  Bergwerkseigenthümern,  Offizianten  und
Bergarbeitern  nach  §  106  des  Berggesetzes,
        <pb n="219" />
        197

3.  bei  Kollisionen  zwischen  verschiedenen  Bergbaunnternehmungen  in  einem
Grubenfelde  nach  §  60  das.,

4.  über  Einräumung  der  in  §  109  das.  bezeichneten  Dienstbarkeiten  und
über  die  Entschädigungen  dafür  (§  111  das.),

5.  über  Zwangsabtretung  und  Belastung  zu  Bergbauzwecken  (88  127  flg.,
154  das.,

6.  über  Bergschäden  und  deren  Vergütung  (§  142  das.).

8  11.
Persönliche  Gebührenfreiheit.
Von  Zahlung  der  Gebühren  sind  in  Gerichtssachen  wie  in  den  dem  Gebühren—
satze  unterliegenden  Verwaltungssachen  (§§  8,  9,  10)  befreit;

1.  die  Großherzogliche  Familie;
2.  das  Reich;

3.  die  deutschen  Bundesstaaten,  soweit  die  Gegenseitigkeit  ausreichend  gesichert
  erscheint;

4.  der  Großherzogliche  Kron-,  Staats=  und  Kammerfiskus,  ingleichen  die
Großherzoglichen  Staatsanstalten,  z.  B.  die  Landeskreditkasse,  die  Gebändebrandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  und  die  Landesheilanstalten;

5.  die  dem  Großherzogthum  angehörigen  Kirchen,  geistlichen  Stellen,
Schulen,  milden  Stiftungen,  sowie  andere  Anstalten  im  Großherzogthume,
denen  die  Rechte  milder  Stiftungen  ertheilt  sind.

Anmerkung  zu  §  11:

Vergleiche  auch  §§  13,  14,  16,  25  und  42.

Unter  milden  Stiftungen  im  Sinne  von  Ziffer  5  sind  auch
die  in  §7  Ziffer  5  Satz  2  des  Einkommensteuergesetzes
vom  2.  Juni  1897  bezeichneten  Vermögensmassen  zu
verstehen.

8  12.
Sachliche  Gebührenfreiheit.
Gebühren  werden  in  Gerichtssachen  wie  in  den  dem  Gebührenansatze  unter—
liegenden  Verwaltungssachen  (88  8,  9  und  10)  nicht  erhoben:
        <pb n="220" />
        198

1.  für  Verhandlungen,  welche  ausschließlich  den  öffentlichen  Dienst  des
Staates  oder  der  Kirche,  besonders  auch  die  Handhabung  der  Dienstaufsicht
betreffen,  wohin  namentlich  auch  Erinnerungen  an  eine  rückständige  Berichts—
erstattung  oder  Beschlußfassung  und  für  andere  Verfügungen  zur  Herbeiführung
derselben  gehören,  dafern  nicht  dem  säumigen  Beamten  oder  Privaten  (siehe
auch  §  13)  die  Kosten  auferlegt  werden;

2.  für  Verhandlungen,  welche  bloß  aus  der  Oberaufsicht  über  Vermögen
von  Staatsanstalten,  Gemeinden,  Kirchen,  geistlichen  Stellen,  Schulen,  milden
Stiftungen  oder  von  anderen  mit  dem  Rechte  milder  Stiftungen  versehenen
Anstalten  im  Großherzogthume  hervorgehen,  wie  namentlich  wegen  Genehmigung
zur  Prozeßführung,  zur  Grundstücksveräußerung,  zur  Aufnahme  von  Darlehen,
zur  Eingehung  von  Pachtverträgen  u.  s.  w.;

3.  in  Untersuchungssachen,  welche  in  Folge  von  Staatsverträgen  oder
nach  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  (jetzt  §  46  des  Zollstrafgesetzes  vom
1.  Mai  1838,  §.20  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend,  vom  18.  März  1836)  gebührenfrei
  sind;

4.  im  polizeilichen  Straffestsetzungsverfahren  und  im  Strafanforderungsverfahren
  (§§  14  und  16  des  Gesetzes  über  die  polizeiliche  Straffestsetzung
vom  12.  April  1879);

5.  für  Feststellung  von  Kosten,  wenn  sie  von  Amts  wegen  geschieht
(§§  45,  124,  127),  ingleichen  für  Entscheidungen  über  Erinnerungen  gegen
Kostenansätze  nach  §  46  Absatz  1;

6.  in  der  Beschwerdeinstanz  in  Kostenangelegenheiten  (§  46  Absatz  2),
dafern  nicht  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen  wird,
oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen;

7.  für  die  auf  Antrag  der  zur  Erhebung  zuständigen  Behörden  (88  35,  141)
ergehenden  Verfügungen  zur  Beitreibung  von  Kosten;  (vergl.  §  15  Nr.  3  des  Gerichtskostengesetzes
  vom  9.  Dezember  1899);

8.  für  Verhandlungen  wegen  Erlaß  oder  Stundung  von  Kosten  oder
öffentlichen  Abgaben  und  Gefällen;

9.  für  Verhandlungen  wegen  Verleihung  von  Unterstützungen;
        <pb n="221" />
        199

10.  für  Zeugnisse  über  Armuth  oder  Unterstützungsbedürftigkeit,  ein—
schließlich  der  Vorverhandlungen;

11.  für  die  Beglaubigung  der  von  Unterbehörden  zum  Zwecke  des  Ge—
brauchs  im  Auslande  ausgestellten  Zeugnisse  und  für  Verhandlungen  deshalb;

12.  für  die  auf  allgemeiner  Anordnung  beruhende  Ausstellung,  Beglaubi—
gung  und  Einsendung  der  Todtenscheine  über  das  Ableben  Fremder  im  Groß—
herzogthum  und  für  Verhandlungen  deshalb;

13.  für  die  Anlegung  hinterlegter  Gelder  bei  der  Hauptstaatskasse  und  für  die  Rück—
ziehung  derselben;

14.  für  Verhandlungen  wegen  Erwerbungen  für  Eisenbahnen,  soweit  diese
Erwerbungen  nach  dem  Gesetze  über  die  bei  Anlegung  der  Werra-Bahn  er—
forderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  vom  26.  November  1855,
verglichen  mit  dem  Gesetze  vom  17.  April  1889,  erfolgen;

15.  für  Lehnsauszüge,  welche  den  zur  Erhebung  grundherrlicher  Gefälle
Berechtigten  auf  deren  Antrag  nach  §  16  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei
Uebertragung  des  Eigenthums  an  Immobilien  betreffend,  vom  20.  April  1833
und  §  2  des  Nachtragsgesetzes  vom  14.  März  1872  zugefertigt  werden;

16.  für  Verhandlungen  wegen  Anerkennung  öffentlicher  Flurkarten,  Fundbücher
  und  Kataster  nach  Maßgabe  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Flurkarten,
  Fundbücher  und  Kataster,  deren  Beweiskraft  und  Bekanntmachung,  vom
12.  März  1839;

17.  für  Verhandlungen  auf  eingewendete  Berufung  oder  Beschwerde  in
anderen  als  Kostenangelegenheiten  (Ziffer  6)  dann,  wenn  von  der  entscheidenden
  Stelle  die  Aufhebung  oder  Abänderung  der  angefochtenen  Eutschließung
ausgesprochen  und  hierbei  zugleich  beschlossen  wird,  daß  aus  Billigkeitsgründen
die  in  der  Berufungs=  oder  Beschwerdeinstanz  erwachsenen  Kosten  —  ganz  oder
theilweise  —  außer  Ansatz  zu  lassen  sind.

Anmerkung  zu  §  12:
Vergleiche  auch  §§  13,  14,  16  und  25.

1900  32
        <pb n="222" />
        200
8  13.
Ausnahmen  von  der  Gebührenfreibeit.
In  Angelegenheiten,  für  welche  nach  §§  8  bis  12  die  Gebührenfreiheit

besteht,  sind  ausnahmsweise  Gebühren  zu  berechnen  für  Verhandlungen,  welche
veranlaßt  worden  sind:
a)  durch  Nichtbefolgung  gesetzlicher  oder  obrigkeitlicher  Anordnungen,  erlassener
  Auflagen,  Ladungen  und  anderer  Verfügungen,
b)  durch  offenbar  unbegründete  Anträge  oder  Einwendungen.  Vergl.  auch
§  12  Ziffer  6.
Anmerkung:
Für  die  nach  §  11  Ziffer  4  und  5  gebührenfreien  Perfönlichkeiten
  sind  in  solchen  Fällen  die  schuldigen  Beamten  oder  Vertreter
  kostenpflichtig  (§  35).

8  14.
Auslagen  im  Allgemeinen.

Die  Erstattung  der  Auslagen  (8  15)  liegt  dem  Kostenpflichtigen  (5  35)  ob.

Auf  die  Auslagen  erstreckt  sich  die  Gebührenfreiheit  nicht.

Siehe  aber  §  16.

8  15.
Fortsetzung.

An  Auslagen  werden,  soweit  nicht  in  besonderen  Gesetzen  Abweichendes
bestimmt  ist,  erhoben:

1.  die  Schreibgebühren;

2.  die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth=  und  Postnachnahme-Sendungen
und  die  besonderen  Botenlöhne  (§§  19  und  20);  andere  Postgebühren  aber
nur  dann,  wenn  Gebühren  (zweiter  Abschnitt)  nicht  in  Ansatz  kommen;

3.  die  Telegraphengebühren;

4.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  ent—
stehenden  Kosten;

5.  die  den  Beamten  zustehenden  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten;

6.  die  den  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  gewährenden  Gebühren  und
Auslagen  (vergl.  §  21);
        <pb n="223" />
        201

7.  die  den  zugezogenen  Ortsgerichtsschöffen,  Feldgeschworenen,  Ortstaxa—
toren,  Feldmessern,  Rechnungsverständigen  und  andern  nicht  durch  ihre  An—
stellung  zu  unentgeltlicher  Verrichtung  verpflichteten  Personen  zu  zahlenden
Beträge  (vergl.  8  25);

8.  die  einer  ersuchten  Behörde  außerhalb  des  Großherzogthums  zu
zahlenden  Beträge;

9.  die  Kosten  der  Strafhaft  und  die  in  §  79  Ziffer  8  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  erwähnten  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  im  Verwaltungswege
  erlassenen  Bestimmungen,  ingleichen  die  Kosten  für  den  Transport  von
Gefangenen  und  Schüblingen;

10.  die  Kosten  für  das  Fortschaffen  von  Sachen.

§  16.
Fortsetzung.
Schreibgebühren  (§  18)  und  Bestellgebühren  (§  19)  werden  in  gebührenfreien
  Angelegenheiten  für  die  Staatskasse  nicht  erhoben.

§  17.
Schreib=  und  Expeditionsmaterialien.

Schreib=  und  Expeditionsmaterialien  sind  den  Betheiligten  nicht  in  Ansatz
zu  bringen,  sondern  aus  der  Verwaltungskasse  der  Behörde,  oder  —  auf  dem
Grunde  besonderer  Vereinbarung  —  von  dem  Beamten  zu  bestreiten.

Die  Auslagen  für  bessere,  als  gewöhnliche  Ausstattung  von  Adelsbriefen
und  sonstigen  wichtigen  Familienurkunden  (§  94  Ziffer  1  bis  9,  Anmerkung),
oder  wo  das  gegenwärtige  Gesetz  dieses  sonst  (z.  B.  §  122  I  3)  anordnet,
werden  besonders  vergütet.

8  18.
Schreibgebühren.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.
Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig
Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig  —  vergleiche
jedoch  §  47  Ziffer  8  —,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege
stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  für  voll  gerechnet.
32•
        <pb n="224" />
        202

Der  Gebührensatz  für  Schriftstücke  in  vorwiegend  in  Ziffern  bestehender
oder  tabellarischer  Form  ist  je  nach  Beschaffenheit  der  Arbeit  durch  billiges
Ermessen  festzusetzen.

8  19.
Bestellgebühren.

An  Bestellgebühren  werden  bei  jeder  ausgefertigten  Kostenrechnung,  wenn
darin  Gebühren  (§  7)  berechnet  sind,  von  dem  Gesammtbetrage  der  letzteren
—  ausschließlich  der  Auslagen  und  Nebengebühren  —  als  Zuschlag  zu  den
Gebühren  in  Ansatz  gebracht:

bei  einem  Betrage  nicht  über  50  Pfennig:  10  Pfennig,

77)  ’  77  bis  mit  2  Mark  :  2  0  'Fv
1  77  77  1  77  4  77  :  3  0  1
1  77  1  1  1  6  7)  :  40  1
'F  77  77  1  1  8  77  1  5  0  77
77  1  77  77  7y  1  0  1#  1  6  0  77
77  77  1  77  1  1  2  1  :  7  0  77
7)  77  1  77  77  1  5  77  :  8  0  77
1  1  77  1  77  2  0  77  :  9  0  1
1  77  L  1  77  2  5  77  :  1  Mark

7)  77  77  1  77  5  0  77  :  1  1  5  0  77
1  77)  oL  77  1  1  0  0  1  1  2  77

7)  77)  1  77  7F  2  0  0  77)  :  2  1  5  0  77
7T  J  o  üb  er  2  0  0  77  "  3  VF

Anmerkung:

Vergleiche  jedoch  die  Anmerkung  2  zu  §  95.

Durch  die  Bestellgebühren  wird  der  Ersatz  der  Postgebühren  mit  gewährt.
Die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth=  und  Postnachnahme-Sendungen  werden
  neben  den  Bestellgebühren  besonders  in  Ansatz  gebracht.

8  20.
Besondere  Botenlöhne.
Einen  besonderen  Botenlohn  neben  den  Bestellgebühren  in  Ansatz  zu  bringen
ist  nur  statthaft,  wenn  in  dringenden  Fällen  die  Bestellung  auf  keine  andere  Art
zeitig  genug  geschehen  konnte.
        <pb n="225" />
        203

Der  Botenlohn  beträgt  alsdann,  soweit  nicht  für  Post-Eilboten  andere
Gebührensätze  bestehen,  für  jedes  Kilometer  (§29)  des  Hin=  und  des  Rückweges
fünf  Pfennig,  mindestens  aber  funfzig  Pfennig.  Ein  höherer  Botenlohn  darf
nur  angesetzt  werden,  wenn  die  Unvermeidlichkeit  desselben  bescheinigt  ist.

§  21.
Oeffentliche  Beamte  als  Zeugen  und  Sachverständige.

1.  Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung
  nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  derselben  geltenden  Vorschriften
(§§  96ff.),  falls  sie  zugezogen  werden:

a)  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes
Kenntniß  erhalten  haben,

b)  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,
  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  zu  den
Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

2.  Wenn  Medizinal-,  Berg=  oder  Steuerrevisionsbeamte  oder  Vermessungsrevisoren
  als  Sachverständige  zugezogen  werden,  so  sind  denselben  Nebengebühren
(Verrichtungsgebühren),  soweit  ihnen  solche  nach  Maßgabe  des  §  25  und  der
besonderen  Taxvorschriften  im  dritten  Abschnitte  dieses  Gesetzes  (§  114  I,
§  115,  §  119  Ziffer  1,  4,  §  122  Ziffer  VII,  VIII)  zugewiesen  sind,  besonders
zu  vergüten.

3.  Werden  nach  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  Tagegelder,  Nachtgelder
und  Reisekostenvergütungen  gewährt,  so  findet,  soweit  nicht  unter  Ziffer  2  etwas
anderes  geordnet  ist,  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen
  nicht  statt.

4.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Gebühren  der  öffentlichen  Beamten  als
Zeugen  und  Sachverständige  die  Vorschriften  des  §  136  dieses  Gesetzes  Anwendung.


8  22.
Anspruch  auf  Zeugen=  und  Sachverständigen-Gebühren.

Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  nur  auf  Verlangen
  derselben  gewährt.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen
        <pb n="226" />
        204

drei  Monaten  nach  Beendigung  der  Zuziehung  oder  Abgabe  des  Gutachtens
bei  der  zuständigen  Behörde  nicht  angebracht  wird.

8  23.
Zahlung  der  Auslagen  aus  den  Verwaltungskassen.
Die  Auslagen  werden  von  der  Verwaltungskasse  der  Behörde  gezahlt,  bei
welcher  sie  erwachsen  sind.  Vergleiche  auch  §  41.

§  24.
Ersetzt  durch  §  133  Ziffer  I.

§  25.
Nebengebühren.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Gebühren  bringt,  soweit  nicht  im
gegenwärtigen  Gesetze  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  auch  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Nebengebühren,  d.  i.  der  nach  diesem  Gesetze
(dritter  Abschnitt)  an  einzelne  Personen  für  bestimmte  Verrichtungen  zu  gewährenden
  Gebühren,  auch  in  so  weit  mit  sich,  als  diese  letzteren  nicht  Auslagen
  sind  (§  14).

Die  Nebengebühren  sind  auch  in  gebührenfreien  Angelegenheiten  von  den
Betheiligten  zu  entrichten,  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ausdrücklich
etwas  anderes  bestimmt  ist  und  soweit  nicht  ein  besonderer  Befreiungsgrund
für  dieselben  eintritt.

Das  Verhältniß  der  Staatskasse  zu  den  im  Dienste  des  Staates  stehenden
Personen  bleibt  hiervon  unberührt.

Im  Staatsdienste  stehende  Personen,  welche  als  solche  eine  Besoldung
oder  sonstige  ständige  Arbeitsvergütung  beziehen,  erhalten  die  in  diesem  Gesetze
bestimmten  Nebengebühren,  wenn  deren  Zahlung  der  Großherzoglichen  Familie,
dem  Großherzoglichen  Kronfiskus,  der  Staatskasse  oder  einer  anderen  aus
dieser  unterhaltenen  Kasse  des  Großherzogthums  zur  Last  fällt,  nur  in  so  weit,
als  ihnen  solche  ausdrücklich  zugewiesen  sind.

Ingleichen  haben  Gemeindebeamte  solche  Nebengebühren  aus  der  Gemeindekasse
  nur  in  so  weit  zu  beanspruchen,  als  nicht  ein  anderes  durch  Ortsstatut
  oder  sonst  giltig  vorgeschrieben  oder  vereinbart  ist;  vergl.  auch  8  101
Absatz  2.
        <pb n="227" />
        205

In  Angelegenheiten,  welche  ausschließlich  den  öffentlichen  Dienst  des
Staates  betreffen  (§  12  Ziffer  1),  sind  öffentliche  Beamte  Nebengebühren
überhaupt  nur  in  so  weit  in  Ansatz  zu  bringen  befugt,  als  ihnen  dieselben
bestallungs=  oder  instruktionsmäßig  zugestanden  werden.

Andere  als  die  in  §  15  Ziffer  7  bezeichneten  Nebengebühren  sind  erst
nach  deren  Bezahlung  durch  den  Kostenpflichtigen  (§§  35  bis  40)  von  der  Einnahmebehörde
  (§  141)  an  den  Bezugsberechtigten  abzugewähren.

26.

Urkundenausfertigung  und  mehrfsche  Ausfertigung  von  Schriftstücken.

Wird  eine  Urkunde  mehrfach  ausgefertigt,  so  tritt  der  bestimmte  Gebührensatz
  für  jede  Ausfertigung  ein.  Uebersteigt  aber  der  Gebührensatz  eine  Mark,
so  wird  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  nur  eine  Mark  außer  den
Schreibgebühren  berechnet.  Enthält  eine  Urkunde  mehrere  dem  Gebührenansatze
unterworfene  Geschäfte,  so  ist  für  jedes  derselben  der  bestimmte  Ansatz  zu  berechnen,
  dafern  nichts  anderes  im  Gesetze  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Von  gleichlautenden  Ausfertigungen  anderer  Art,  die  an  verschiedene  Personen
ergehen,  wie  Ladungen,  Benachrichtigungen  u.  s.  w.,  wird  jede  besonders  berechnet,
wennschon  nur  ein  Entwurf  verfaßt  war.

88  27,  28
aufgehoben.
(Die  Anwendung  dieser  Paragraphen  war  auf  Gerichtssachen  beschränkt.)

29.
Bemessung  der  Gebiben  nach  Maßeinheiten.

Bei  den  Ansätzen  der  Gebühren  und  Nebengebühren  wird,  soweit  nicht
ein  anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  in  den  Fällen,  wo  sich  diese  Ansätze
nach  gewissen  Maßeinheiten  bestimmen,  z.  B.  von  je  hundert  Mark,  nach  je  zehn,
fünf  2c.  Ar,  Items,  Aktenblättern  u.  s.  w.,  oder  nach  Seiten  eines  Schriftstückes,
oder  nach  Stunden  des  Geschäfts,  jede  angefangene  Maßeinheit,  also  jedes  angefangene
  Hundert,  zehn  oder  fünf  2c.  Mark,  Ar  u.  s.  w.,  jede  angefangene  Seite,
jede  angefangene  Stunde,  für  voll  gerechnet.

Da,  wo  die  Gebühr  nach  dem  Unfange  eines  Schriftstückes  bemessen
wird,  findet  die  Maßbestimmung  im  zweiten  Absatze  des  §  18  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="228" />
        206

30.
Wahl  des  höheren  Ter  niedrigeren  Ansatzes.

Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  oder  Nebengebühr  einen  Spielraum
  gewährt,  ist  der  Ansatz  unter  Berücksichtigung  des  Umfanges,  der  Schwierigkeit,
  der  Wichtigkeit  und  des  Werthes  der  Sache  und,  soweit  die  Bestimmungen
des  §  94  und  des  §  95  Ziffer  1  und  11  in  Frage  kommen,  zugleich  auch  mit
Berücksichtigung  der  Vermögensverhältnisse  der  Zahlungspflichtigen  nach  billigem
Ermessen  der  Behörden  zu  bestimmen.

831.
Mindestbetrag  eines  Ansatzes.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  oder  Nebengebühr  ist  zwanzig  Pfennig.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.
Die  Abrundung  erfolgt  bei  jedem  einzelnen  Gebührenansatze.
Diese  Bestimmungen  finden  auf  §§  125,  129,  130  und  152  keine  Anwendung.

8  32
aufgehoben.

33.
Nichtabschluß  te  der  Handlungen.
Kommt  eine  amtliche  Handlung  nicht  zur  vollständigen  Ausführung,  so  sind
die  einzelnen  Gebührensätze  für  bewirkte  Ausfertigungen,  Niederschriften  u.  s.  w.
nur  zu  acht  Zehntel  zu  berechnen.  Deren  Gesammtbetrag  darf  aber,  wenn
für  die  vollendete  amtliche  Handlung  ein  Bauschansatz  als  Gebühr  zu  erheben
sein  würde,  acht  Zehntel  dieses  Bauschansatzes  nicht  überschreiten.

8  34.
Fortsetzung.

Unterlassen  die  Betheiligten,  nachdem  sie  die  Thätigkeit  einer  Behörde  in
Anspruch  genommen  haben,  länger  als  drei  Monate,  von  der  letzten  behörd—
lichen  Verfügung  an  gerechnet,  den  Abschluß  der  amtlichen  Handlung  herbeizu—
führen,  für  welche  ein  Bauschansatz  als  Gebühr  zu  erheben  sein  würde,  so  ist
nach  der  Bestimmung  des  §  33  zu  verfahren.  Die  solchenfalls  erhobenen  Gebühren
  kommen  auf  den  Bauschansatz  der  Gebühr  für  die  vollendete  amtliche
        <pb n="229" />
        207
Handlung  in  Anrechnung,  wenn  innerhalb  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkte

der  letzten  behördlichen  Verfügung  ab  die  Betheiligten  dasjenige  vornehmen,
was  ihrerseits  zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  erforderlich  ist.

35.
Verpflichtung  #  Kostenzahlung.

Die  Kosten  (Gebühren,  Auslagen,  Nebengebühren)  sind  von  demjenigen
zu  bezahlen,  welcher  sie  durch  seinen  Antrag  oder  seine  Schuld  veranlaßt  hat,
soweit  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Hierdurch  wird  die  Frage,  ob  im  Dienste  des  Staates  stehende  Personen
für  amtlich  veranlaßte  Verrichtungen  Nebengebühren  aus  der  Staatskasse  zu
beanspruchen  haben,  nicht  berührt.  Vergl.  §  25.

Sind  die  Kosten  durch  den  Antrag  oder  die  Schuld  mehrerer  Personen
veranlaßt  worden,  so  haften  dieselben,  vorbehältlich  der  Ausgleichung  unter
einander,  als  Gesammtschuldner.

§  36.
Fortsetzung.  Zahlungsfrist.

Bei  Ausfertigung  von  Urkunden  und  Zeugnissen  sind  die  Kosten,  und  zwar
jedesmal  vor  der  Aushändigung,  zu  bezahlen  von  dem,  welcher  sie
ausbringt,  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmung  in  §  131.

§  37
aufgehoben.

8  38.
Fortsetzung.

Für  Entscheidungen  und  das  vorangegangene  Verfahren  sind  die  Kosten
von  demjenigen  zu  bezahlen,  welchem  sie  durch  die  Entscheidung  auferlegt  sind.

Für  die  Auferlegung  solcher  Kosten  —  mit  Ausnahme  der  Kosten  in
Strafsachen  (Disziplinar-,  Polizei=  2c.  Strafsachen)  —  kommen  die  Bestimmungen
in  Buch  I  Abschnitt  II  Tit.  V  der  deutschen  Civilprozeßordnung  zur  entsprechenden
  Anwendung.

Die  durch  die  Entscheidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
Kosten  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung  oder  Abänderung  der  Eutscheidung
erfolgt.  Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
  bestehen  bleibt,  nicht  statt.

1900  33
        <pb n="230" />
        208

Sind  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  von  der  einen  oder  der
andern  Partei  durch  Uebereinkunft  beider  Parteien  übernommen,  so  haftet  jede
Partei  wenigstens  für  die  Hälfte  derselben.  Diese  Haftbarkeit  kann  jedoch  erst
geltend  gemacht  werden,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
  der  Partei,  welche  die  Kosten  übernommen  hat,  erfolglos  geblieben  ist.

Anmerkung:

In  der  Beschwerde-Instanz  in  Kostenangelegenheiten  werden
für  die  Entscheidung  und  das  vorausgegangene  Verfahren  Gebühren
erhoben,  soweit  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder
zurückgewiesen  wird,  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner
zur  Last  fallen.  Insoweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  Gebühren
  nicht  erhoben.  (§  12  Ziffer  6,  vergl.  auch  §  12  Ziffer  17.)

Nimmt  die  Partei,  durch  deren  Antrag  das  Verfahren  veranlaßt  worden
ist,  den  Antrag  zurück,  oder  unterläßt  sie  länger  als  drei  Monate,  von  der
letzten  behördlichen  Verfügung  an  gerechnet,  die  Entscheidung  der  Sache  herbeizuführen,
  so  sind  ihr  die  Kosten  des  Verfahrens  zuzurechnen,  soweit  dieselben
nicht  bereits  einer  andern  Partei  auferlegt  sind.

8  39.
Fortsetzung.
In  Strafsachen  werden  die  Kosten,  welche  dem  verurtheilten  Beschuldigten  zur  Last  fallen,
erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  fällig.  Vergl.  §  96  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes.

Im  Uebrigen  werden  die  Kosten  fällig,  sobald  die  Handlung,  für  welche
sie  berechnet  werden,  vollendet  ist.  Vergleiche  auch  §§  36  und  40.

8  40.
Fortsetzung.

Die  Kosten  für  Abschriften,  Abzeichnungen  und  Auszüge,  welche  nicht  von
Amts  wegen  zu  ertheilen  sind,  hat  der  Antragsteller,  und  zwar  vor  der  Aus—
händigung,  zu  bezahlen.

Die  Anfertigung  kann  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die  Kosten  deckenden
Betrages  abhängig  gemacht  werden.
        <pb n="231" />
        209

8  41.
Auslagenvorschuß.

Bei  jedem  Antrage  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  Auslagen
verbunden  sind,  kann  von  dem  Antragsteller  ein  zur  Deckung  derselben  hin—
reichender  Vorschuß  gefordert  werden.

Die  Vornahme  der  Handlung  kann  von  der  Bezahlung  des  Auslagen—
vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

42.
Gebührenfreiheit  streitigen  Parteisachen.

Soweit  in  streitigen  Parteisachen  demjenigen,  welchem  die  Gebührenfreiheit
zusteht,  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  werden,  sind  Gebühren  überhaupt  nicht
zu  erheben  und  erhobene  zurückzuzahlen.

Soweit  der  Gegner  der  gebührenfreien  Partei  die  Kosten  des  Verfahrens
zu  tragen  hat,  sind  die  Kosten  von  diesem  zu  erheben.

43.
Einstweilige  Befreiung  Zubln  cuinfsbiger  von  Kostenzahlung.
Außeransatzlassen  unbeibringlicher  Kosten.

Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  offenkundig  oder  durch  obrigkeitliche
Zeugnisse  bescheinigt  ist,  haben  auch  in  den  Angelegenheiten,  auf  welche  die
deutschen  Prozeßgesetze  keine  Anwendung  finden,  auf  einstweilige  Befreiung  von
den  Kosten  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.

Die  Behörden  sind  befugt,  Kosten,  die  als  offenbar  unbeibringlich  erscheinen,
  außer  Ansatz  zu  lassen.

8  44.

Niederschlagung  von  Kosten  und  Gewährung  von  Gebührenfreiheit.

Die  Behörden  sind  befugt,  Kosten,  welche  durch  eine  unrichtige  Behand—
lung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  außer  Ansatz  zu
lassen,  oder  niederzuschlagen  und  für  abweisende  Bescheide,  wenn  der  Antrag
auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit
beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

Im  ersten  Falle  kann  derjenige  Beamte,  welcher  durch  grobes  Verschulden
Auslagen  verursacht  hat,  durch  die  Aufsichtsbehörde  zur  Bezahlung  derselben
verurtheilt  werden.

33“
        <pb n="232" />
        210

8  45.
Kostenfeststellung.

Die  Betheiligten,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  haben  das  Recht,  auf
Feststellung  der  in  Ansatz  gebrachten  Gebühren,  Auslagen  oder  Nebengebühren
anzutragen.  Jede  Feststellung  —  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  —  ist,
soweit  nicht  dieses  Gesetz  abweichende  Bestimmung  enthält,  durch  diejenige  Behörde
  zu  bewirken,  bei  welcher  die  Kosten  erwachsen  sind,  jedoch  sind  die  Kostenrechnungen
  der  unteren  Verwaltungsbehörden  und  der  in  öffentlicher  Pflicht
stehenden  Personen  durch  deren  nächste  Aufsichtsbehörde  festzustellen.

Der  feststellenden  Behörde  sind  auf  Erfordern  die  in  Ansatz  gebrachten
Auslagen  zu  bescheinigen.

Die  Feststellung  kann  von  der  Behörde,  durch  welche  sie  erfolgt  ist,  sowie
von  der  in  §  46  Absatz  2  bezeichneten  höheren  Instanz  von  Amts  wegen  berichtigt
  werden.

Gegen  die  Feststellung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
in  §  46  Absatz  2  statt.

§  46.
Entscheidungen  über  Erinnerungen  gegen  Kostenansätze  und  Rechtsmittel.

Ueber  Erinnerungen  der  Betheiligten,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  gegen
den  Ansatz  von  Gebühren,  Auslagen  oder  Nebengebühren  entscheidet  die  Behörde,
welche  zur  Feststellung  zuständig  ist  (§  45),  gebührenfrei  (§  12  Ziffer  5).  Die
Entscheidung  kann  von  der  Behörde,  welche  dieselbe  getroffen  hat,  sowie  von  der
im  nächsten  Absatz  bezeichneten  höheren  Instanz  von  Amts  wegen  geändert  werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet,  je  nachdem  sie  durch  ein  Amtsgericht  oder
durch  eine  andere  Behörde  erfolgt  ist,  Beschwerde  an  das  Landgericht,  oder
an  das  Staats-Ministerium  statt.  Falls  die  beschwerende  Entscheidung  von
dem  Landgerichte  oder  dem  Staats-Ministerium  selbst  ausgegangen  ist,  hat
das  eine  wie  das  andere,  jedoch  unter  Wechsel  des  Referenten  und  unter  Ausschluß
  des  ersten  Referenten  von  der  Berathung  bezüglich  Beschlußfassung,  zu
entscheiden.  Hinsichtlich  der  Kosten  kommt  die  Bestimmung  in  §  12  Ziffer  6
zur  Anwendung.

Bei  Erinnerungen  der  Betheiligten  kann  die  Zwangsvollstreckung  ohne
oder  gegen  entsprechende  Sicherheitsleistung  vorläufig  beanstandet  werden.

Anmerkung  zu  §§  45,  46:  Vergl.  §  133  Ziffer  VI.
        <pb n="233" />
        211

Bweiter  Abschnitt.
Gebühren.
8  47.

Allgemeine  Bestimmungen.

Die  nachstehend  bezeichneten  Handlungen  behördlicher  Thätigkeit  unterliegen,
soweit  nicht  nach  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  eine  Bauschgebühr  dieselben
mit  umfaßt,  oder  für  bestimmte  Fälle  ein  anderer  Ansatz  besonders  vorgeschrieben
ist,  folgenden  Gebührenansätzen:

1.  Niederschreibungen  (Registraturen  —  s.  jedoch  §  95  Ziffer  27  —  und
Protokolle)

für  jede  Seite  (§  29  Absatz  2)0  50  Pfennig.
Betrifft  jedoch  die  Niederschreibung  die  Aufnahme  einer
Vollmacht,  so  ist  eine  Bauschgebühr  zu  erheben  von  bis  10  Mark.

Anmerkungen:
1.  Zustellungsregistraturen  sind  durchgehends  gebührenfrei.
2.  Mehrere  in  derselben  Angelegenheit  an  demselben  Tage
unmittelbar  nach  einander  aufgenommene  Protokolle,  für  welche
die  Gebühr  demselben  Zahlungspflichtigen  zur  Last  fällt,  werden
rücksichtlich  des  Gebührenansatzes  wie  ein  fortlaufendes  Protokoll
behandelt.
3.  Für  alle  einer  Niederschreibung  in  der  Form  schriftlicher
Aufsätze  als  Beilagen  angefügte  Schriftstücke,  z.  B.  Eidesformeln,
Inventarverzeichnisse,  wird  die  Gebühr  wie  für  Niederschreibungen
berechnet.
2.  Ausfertigungen,  einschließlich  der  Berichte,  Beschlüsse  und  Umläufe
(Zirkularladungen,  Zirkularbenachrichtigungen)
für  die  erste  Seite....  llll1I1  Mark,
für  jede  weitere  Seie  50  Pfennig.

3.  Beschlüsse,  welche  urschriftlich  vorgelegt  werden,  die  Hälfte  der  Gebühr
für  Ausfertigungen  (Ziffer  2).
        <pb n="234" />
        212

4.  Entscheidungen,  sie  mögen  besonders  ausgefertigt  oder  nur  zu  Protokoll
ertheilt  werden  (letzteren  Falles  außer  dem  Protokollansatz,  aber  einschließlich
der  Eröffnung),  wenn  sie  ertheilt  sind

a)  von  einer  unteren  Verwaltungsbehörde  .  .  .  .  je  1bis  3Mark,
1h)  von  einer  höheren  Verwaltungsbehördie  .  .„2„IO,„,
c)  von  der  Revisionskommission,  soweit  es  sich  nicht  um  Angelegenheiten

  der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung

  handelt,  und  von  dem  Staats-Ministeriim  „  2  „  15  „

In  streitigen  Gesindesachen  (§  56  der  Gesindeordnung  vom  11.  Oktober
  1899),  sowie  Streitigkeiten  über  Aufnahme  und  Ausschließung  von
Innungsgenossen  (§  96  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche  Reich)  und
Streitigkeiten  der  Gewerbtreibenden  mit  ihren  Arbeitern  nach  §71  des  Reichsgesetzes
  vom  29.  Juli  1890  kann  bis  auf  die  Hälfte  der  in  Ziffer  1—4
normirten  Gebührensätze  herabgegangen  werden.

5.  Abnahme  eines  Eides  oder  Angelöbnisses  an  Eidesstatt  (außer  dem
Ansatze  für  das  Protokoll)  1.  Mark50  Pfennig.
.  Wird  der  Eid  oder  das  Angelöbniß  gleichzeitig  mehreren  Personen  abgenommen,
  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  zweite  und  weitere  Person  um
je  50  Pfennig.
6.  Auf  Antrag  Betheiligter  vorgenommene  obrigkeitliche  Feststellung  der
Kostenrechnung  von  Behörden,  Beamten,  Aerzten  und  anderen  bei  Ausübung
ihres  Berufes  an  öffentliche  Taxvorschriften  gebundenen  Personen  ergl.  jedoch
88  45  und  46)
von  je  30  Mark  des  Geldbetrages  der  gestellten  Rechnung  (§29)  50  Pfennig;
bei  me  Mene  von  obigem  Betrage  jedoch  50  Pfennig  bis  1  Mark.

7.  Auf  Antrag  einer  Privatperson  oder  Partei  bewirktes  Aufsuchen  solcher
aktlichen  Verhandlungen,  welche  rückwärts  vor  t  zehn  Jahren  geschlossen  worden  sind,
für  jeden  Aktenband  .  .  ..60Pfenmg

Anmerkungen:

1.  Zusammengehörige,  durch  mehrere  Bände  fortlaufende  Akten
sind  für  einen  Aktenband  zu  zählen.

2.  Die  Behörde  kann  von  Erhebung  der  Gebühr  absehen,
wenn  das  Aufsuchen  der  aktlichen  Verhandlung  zur  Förderung
        <pb n="235" />
        213

wissenschaftlicher  Zwecke,  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Geschichte

erfolgt.

8.  Abschriften  oder  Auszüge  aus  sehr  alten,  mühsam  zu  lesenden  Akten

oder  Urkunden
für  jede  Seite  (8  18).

88  48  bis  92
aufgehoben.

8  93.
Bergbausachen.“")
1.  Für  Ertheilung  eines  Schürfscheins
Für  Verlängerung  eines  solchen
3.  Für  jede  Verleihung  eines  Grubenfeldes
bis  mit  1  Maßeinheit  (§  49  des  Gesebes  vom
22.  Juni  1857)  ..
bis  mit  5  Maßeinheiten

„  „  10  „

7  77  5  0  7)

L  ’"vV  1  0  0  /

7y  7y  1  5  0  /
„200

für  jede  weitere  Maßeinheit  noch
Für  die  Konzession  zu  einem  Hilfsbaue

5.  Für  Erörterung  und  Entscheidung
a)  der  Angelegenheiten  unter  §  10  Ziffer  3,  4,  6,
sowie  bei  Ermittelung  der  durch  Schürfarbeiten
  entstehenden  Schäden  Gi  33,  34

des  Berggesetzes)

 

25  Pfennig.

2  Mark.

1  Mark  50  Pfennig.

3  Mark,
5  „
10  „
20  „
40  „
60  „

80

25  Pfeunig.
4  bis  20  Mark.

4  .  12  „

*)  Bergbausachen  sind  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  Dezember  1899  zu  den  Verwaltungsangelegenheiten

  zu  rechnen.
        <pb n="236" />
        214

b)  der  Angelegenheiten  unter  §  10  Ziffer  5,  soweit
solche  den  Bergbehörden  obliegen.  4  bis  20  Mark.

6.  Für  die  Verleihung  von  Grubenwassern
auf  ein  Rad  von  2  Meter  Durchmesser  .
aufjedesweitereMeterdesDurchmessers.....1

Anmerkungen

1.  Die  Gebühren  unter  Ziffer  1—6  sind  sämmtlich  Bauschsätze
  und  umfassen  sonach  alle  bei  der  betreffenden  Angelegenheit
vorkommende  gebührenpflichtige  Handlungen.  Neben  der  Bauschgebühr
  werden  jedoch  Auslagen  und  Nebengebühren  berechnet.

2.  Zu  Ziffer  3  und  4  bleibt  dem  Staats-Ministerium  die  Bestimmung
  des  jedesmaligen  Ansatzes,  bei  Ziffer  3  aber  insbesondere
auch  eine  Ermäßigung  des  vorgeschriebenen  Ansatzes  für  jeden
einzelnen  Fall  vorbehalten.

7.  Im  Uebrigen  finden  die  Ansätze  in  den  §§  47  und  53,  je  nach  Maßgabe
  des  Falles,  auch  in  Bergbausachen  Anwendung.  Die  dort  ersichtlichen
Ansätze  treten  auch,  wenn  es  in  den  Angelegenheiten  unter  Ziffer  1—6  zur
Ertheilung  des  Schürfscheins,  der  Verleihung,  der  Konzession  oder  zur  Zwangsabtretung,
  Dienstbarkeitsbestellung  2c.  nicht  kommt,  für  alle  schon  vorgekommenen
Handlungen  ein,  jedoch  dergestalt,  daß  der  Gesammtbetrag  den  Betrag  der  betreffenden
  Bauschgebühr  im  einzelnen  Falle  nicht  übersteigen  darf.

Anmerkung:  Rücksichtlich  des  Bergwerkseigenthums  vergl.  §  134  des  Gerichtskostengesetzes
  vom  9.  Dezember  1899.

8.  Die  Knappenbücher,  nicht  aber  auch  Ersatzausfertigungen  (§95  Ziffer  22),
sind  kostenfrei  zu  liefern  und  auszufertigen.

9.  Dispensationen  in  Bergbausachen

durch  die  Bergämter  D2bis  10  Mark,
durch  das  Staats-Ministeiwmw  2  ,  50  „
8  94.
Gnadenerweisungen.

1.  Trennung  einer  Ehe  aus  landesherrlicher  Machtvollrommenheit  10  bis  500  Mark.
        <pb n="237" />
        2.  Dispensationen  von  dem  Verbote  der  Ehe  zwischen
einem  wegen  Ehebruch  Geschiedenen  und  seinen  Mitschuldigen


3.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  Wappens
4.  Verleihung  des  Adels  oder  anderer  Standeserhöhungen.
  .

5.  Nachgesuchte  Anerkennung  eines  auswärts  er—
theilten  neuen  Adels  oder  einer  auswärts  ertheilten
sonstigen  Standeserhöhung

6.  Auf  Nachsuchen  ertheilte  Titel,  unter  Berüchsich
tigung  der  üblichen,  mit  dem  Titel  verbundenen  Rang—
verhältnisse

7.  Nachgesuchte  rrr  eines  auswärts  ertheilten
  Titels  .

Anmerkung  zu  giffer  3,  6  und  7:

215

3  bis  150  Mark.

5

77

500

77

100

—

20

77

1000

I)

2000

500

77

1000

77

300  „

Ausnahmsweise  kann  auf  Grund  höchster  Entschließung  von

Berechnung  der  Gebühr  abgesehen  werden.

Anmerkung  zu  Ziffer  3  bis  7:

Der  Diener  erhält  bei  jeder  dieser  Gnadenerweisungen,  auch
wenn  sie  gebührenfrei  erfolgt,  eine  Nebengebühr  von  3  Mark.

Beträgt  jedoch  die  Gebühr

über  25  Mark,  so  erhält  derselbe  6  Mark,

77  50  77  77  77
77  500  77  77  77

8.  Erlaubniß  zur  Errichtung  eines  Familien—

Fideikommisses.

9.  Erlaubniß  zur  Abänderung  eines  Fideikommiss  es

Anmerkung  zu  Ziffer  1  bis  9:

10
12

77

77

77  5

77

100  bis  3000  Mark.

10

7)

500  „

Bei  Ausfertigung  von  Adelsbriefen  und  sonstigen  wichtigen
Familienurkunden  sind  die  Auslagen  für  Schreib=  und  Expeditionsmaterialien
  im  Sinne  des  §  17  Absatz  2  neben  den  obigen

1899

34
        <pb n="238" />
        216

Gebühren  und  den  Auslagen  für  Rein-  und  Abschriften  (88  15
und  18)  zu  entrichten.
10.  Niederschlagung  einer  Untersuchung...  .  .  .  sbis  500  Mark.

11.  Straferlaß  oder  Strafverwandlung  mit  Vorbehalt
der  an  Stelle  der  verwandelten  Strafe  etwa  tretenden  Geld—
summe.  +  &amp;amp;[&amp;amp;  1  ,  50  „
Anmerkungen  zu  Ziffer  10  und  11:

1.  Die  Ansätze  unter  10  und  11  umfassen  sowohl  die  Urkunde
  selbst,  als  die  Ausfertigung,  womit  sie  an  die  Behörde
gelangt,  oder  worin  statt  einer  besonderen  Urkunde  die  Begnadigung
ausgesprochen  wird.

Die  in  diesen  Angelegenheiten  zur  Vorbereitung  der
Entscheidung  über  die  nachgesuchte  Gnadenerweisung  bei
den  Behörden  des  Großherzogthums  ergehenden  Verhandlungen
  erfolgen  gebührenfrei.

Die  Bestimmung  der  dem  Ermessen  vorbehaltenen  Ansätze
richtet  sich  jedesmal  nach  den  Vermögensumständen  des  Bittenden
und  nach  der  sonstigen  Sachbewandtniß,  und  sie  ist  in  den  an
die  höchste  Behörde  zu  erstattenden  Berichten  —  wo  thunlich  —
gutachtlich  vorzuschlagen.

2.  Es  bleibt  vorbehalten,  ausnahmsweise  Straferlaß  oder
Strafverwandlung  gebührenfrei  zu  ertheilen.

12.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  eine  Religionsgesellschaft

oder  an  eine  geistliche  Gesellschaft  ..  .  .10  bis  500  Mark.
Anmerkung:

Neben  den  Ansätzen  dieses  Paragraphen  werden

Schreib-  und  Bestellgebühren  nicht  berechnet,  vorbe—
hältlich  der  Vorschrift  in  §  17  Absatz  2.

§  95.
Erlaubnißscheine  und  sonstige  Beurkundungen.

1.  Befreiung  von  den  in  §  182  Abs.  1  des  Ausführungsgegesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  bezeichneten  Ehehindernissen
oder  von  der  Beibringung  der  bei  der  Eheschließung  von  Aus-
        <pb n="239" />
        217.

ländern  und  von  Angehörigen  der  rechtsrheinischen  Gebietstheile
des  Königreichs  Bayern  erforderlichen  Nachweise,  sowie  von  dem
für  die  Annahme  an  Lindesstatt  erforderlichen  Alter  des  Annehmenden

  3  bis  150  Mark.
2.  Ehelichkeitserklärung  5,  „  200  „
3.  Volljährigkeitserklärng  10  „  200  „
4.  Genehmigung  der  Aenderung  eines  Voroder

  Familiennamens  5  „  1000  „
5.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  einen

Veren  10  „  500  „

6.  Bestätigung  der  Aenderung  der  Satzung
eines  Vereins,  dessen  Rechts  fähigkeit  auf  saat.

licher  Verleihung  beruht.  ..  5  „  250  „
7.  Genehmigung  einer  Stiftung.  ...  20  „  1000  „
8.  Umwandlung  des  Stiftungszweckes  oder

Aufhebung  der  Stiftung  10  „  500

9.  Bestimmung  der  Stiftungsverfassung  oder
Abänderung  derselben,  soweit  nicht  der  Ausas

unter  Ziffer  8  Platz  greit  5  „  300
Anmerkung  zu  Ziffer  5  bis  9:

Bei  Vereinen  und  Stiftungen,  welche  ausschließlich
frommen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  kann
das  Staatsministerium  eine  Ermäßigung  der  Gebühren
unter  den  Mindestsatz  eintreten  lassen  oder  gänzliche
Gebührenfreiheit  gewähren.

10.  Bei  Grundstückstheilungen:

a)  für  die  Bestätigung  von  Verträgen  über
die  Einlegung  und  die  Unterhaltung  neuer
Zugangswege,  sowie  für  die  Feststellung
der  ausnahmsweisen  Zulässigkeit  einer
Grundstückstheilung  nach  §  104  Abs.  1  Nr.  1
und  Abs.  2  des  Ausführungsgesetes  zum
Bürgerlichen.  Gesetzbuch  .  .  .  1  bis  5  Mark;
344
        <pb n="240" />
        218

b)  für  die  Befreiung  von  den  Theilungsverboten
der  §§  102,  103  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch,  sowie  für  die  Genehmigung
  der  Theilung  von  Holzland

11.  Naturalisationsurkunden  (§§  2  und  8  des  Bundesgesetzes
  vom  1.  Juni  1870)

Wiederverleihungsurkunden  21  bset  deaseleih
nicht  über  .

12.  Entlaffungsurkunden  &amp;amp;  14,  15  und  24  des  Bundesgesetzes
  vom  1.  Juni  1370,  soweit  se  nicht  kostenfrei  zu  ertheilen
  sind,  .  ....

13.  Für  Verleihung  des  Burgerrechts  (Artikel  23  der
Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895)

in  Gemeinden  von  weniger  als  1000  Einwohnern.

in  Gemeinden  von  1000  bis  mit  5000  Einwohnern.

in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Einwohnern.
mit  Einschluß  des  Bürgerscheins  (Artikel  26  daselbst).

14.  a)  Für  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
  —  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  —

10

2  bis  50  Mark.

5.  100
20

3

3  bis  5
5  „  10
,  15

5  300

7

7  7
57%  7

7

77

b)  Für  die  Verleihung  einer  Konzession,  eines  Privilegs  oder  einer
anderen  Berechtigung  zu  einem  Gewerbebetriebe,  auf  welche  die  Gewerbeordnung

  für  das  deutsche  Reich  Anwendung  nicht  erleidet,

wird  die  Gebühr

jedesmal  mit  Rücksicht  auf  den  für  den  Beliehenen  erwachsenden  finanziellen

Vortheil  bestimmt.
15.  Empfangsbescheinigung  über  die  erfolgte  Anzeige
eines  stehenden  Gewerbebetriebes  (§  15  der  Gewerbeordnung)
16.  Erlaubnißertheilung

a)  zu  gewerblichen  Anlagen  (nach  §  16  flg.  vergl.  mit
§  22  der  Gewerbeordnung)  .

b)  an  Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  (8§  29  bis  33b  und  34  der  Gewerbeordnung)
  bedürfen,  .....

1  bis  5  Mark.

5.  300

V"v

5  „150
        <pb n="241" />
        219

17.  Wandergewerbescheine  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  welche
ausgestellt  werden  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen:

a)  in  §  55  Ziffer  1—  3  (vergl.  §  61)  der  Gewerbeordnung,  1  Mark,

b)  in  §55  Ziffer  4  der  GewerbeordnungJ3  bis  5

18.  Für  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines  auf  einen  andern  Bezirk
nach  §  60  Absatz  2  der  Gewerbeordnugng  50  Pfennig  bis  1  Mark.

19.  a)  Legitimationsscheine  und  Legitimationskarten  in  Gemäßheit  der
§§  43  und  44a  Absatz  1—5  der  Gewerbeordnung  50  Pfennig  bis  1  Mark.

b)  Erlaubnißscheine  der  Ortspolizeibehörde  zur  vorübergehenden  Ausübung
  der  in  §  55  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbe
(§  60  a  der  Gewerbeordnung),  sowie  nach  §  56  Ziffer  1  und  §59  Ziffer  4
der  Gewerbeordnnng  50  Pfennig  bis  10  Mark.

Anmerkung  zu  Ziffer  15  bis  19:

Die  Höhe  der  mit  Spielraum  gegebenen  Sätze  ist  mit  Rücksicht
  auf  Umfang  und  Art  des  Betriebs,  die  Zeitdauer  der  Gestattung,
  die  Umfänglichkeit  der  Verhandlungen,  bezüglich  die  Höhe
der  Gewerbesteuer  zu  bemessen.

77  "

20.  Gewerbelegitimationskarten  zum  Waarenaufkauf  und  Bestellungsuchen

(§  44a  letzter  Absatz  der  Gewerbeordnugg  3  ’Mark.
21.  Ministerial-Reisepässe  ....·...3,,.
Andere  Reisepässe  und  Paßkarten  ....  ...1,,

22.  Berechtigungsscheine  für  Hundefuhrwerke,
Radfahrkarten,  Gesindebücher,  Sittenzeugnisse,  Zeugnisse  der
Gemeindevorstände  zur  Erlangung  von  Wandergewerbescheinen,
Abmeldungszeugnisse  beim  Wegzug  aus  einem  Orte,  zweite
oder  weitere  Ausfertigungen  von  solchen  Arbeitsbüchern,  Impf—
scheinen  und  anderen  Zeugnissen,  deren  erste  Ausfertigung
kostenfrei  zu  erfolgen  hat..  50  Pfennig.

23.  Bauerlaubnißschinen  .  1  bis  15  Mark.

24.  Dispensationen  in  Baupolizeisachen  und  in  anderen
sicherheitspolizeilichen  Angelegenheiten  2,,  50  „
        <pb n="242" />
        220

25.  Jahres-Jagdschen  12  Mark.
26.  Tages-Jagdschein...  .  .  1  Mark  50  Pfennig.
27.  Zeugnisse,  Bescheinigungen,  Erlaubnißscheine,  soweit  nicht

ein  anderer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  stt  .  .  .  Mark,

jedoch  bloße  Randzeugnisse  und  Rekognitionszeugnisse,  sowie  Registraturen,  welche
die  letzteren  vertreten,  nur  die  Hälfte.
28.  Bescheinigung  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  der  Urschrift
neben  der  Auslage  für  die  Abschrift
für  jede  Seieee  P  fennig,
mindestens  aber  30  „

Für  die  Genehmigung  einer  Schenkung  oder  einer  Zuwendung
von  Todeswegen  an  eine  juristische  Person  wird  eine  Gebühr  in
Höhe  von  1  v.  H.  von  dem  Betrage  der  Zuwendung  (§  18  Abs.  1  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  erhoben.  Bei
Zuwendungen,  welche  ausschließlich  frommen  oder  gemeinnützigen
Zwecken  dienen,  kann  das  Staatsministerium  eine  Ermäßigung
dieser  Gebühr  eintreten  lassen  oder  gänzlich  Gebührenfreiheit  gewähren.


Anmerkungen:

1.  Bezüglich  der  Tanzerlaubnißscheine  ist  auf  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  14.  März  1896,  887  flg.,  zu  verweisen.

2.  Neben  den  Ansätzen  unter  Ziffer  1  bis  22,  25,  26  werden
Bestellgebühren  (§  19),  sowie  Gebühren  für  die  auf  denselben
Gegenstand  sich  unmittelbar  beziehenden  Vorverhandlungen  ebensowenig
  wie  Schreibgebühren  (§  18)  berechnet,  wogegen  die
sonstigen  Auslagen  (§  9  Ziffer  1  Anmerkung  und  §  15)  zu  erstatten
  sind.

Nur  in  den  Fällen  unter  Ziffer  16  findet  insoweit,  als  die  Vorverhandlungen
  bei  den  Gemeindevorständen  ergangen  sind,  die
Berechnung  von  Gebühren  für  dieselben  zu  Gunsten  der  Gemeindekasse
  statt.
        <pb n="243" />
        221

Dritter  Abschnitt.
Auslagen  und  Nebengebühren.

1.  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  der  Beamten  bei  Dienstreisen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

8  96.

Den  Staatsdienern  und  den  im  §  103  mit  aufgeführten  Gemeindebeamten,
  sowie  den  zu  Geschäften  des  öffentlichen  Dienstes  sonst  bestellten  oder
beauftragten  Personen,  ingleichen  der  höheren  Großherzoglichen  Hofdienerschaft
werden  nach  den  folgenden  Bestimmungen  (88  96  bis  113)  bei  Dienstreisen
außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes

a)  Tagegelder
b)  Nachtgelder
zur  Vergütung  des  ihnen  während  der  Reise  entstehenden  Aufwandes
für  Unterhalt  und  Unterkommen  gewährt
und
J)  die  nothwendigen  Reisekosten  vergütet.

Anmerkungen:

1.  Als  zu  dem  Gemeindebezirke  eines  Ortes  im  Sinne  des
gegenwärtigen  Gesetzes  gehörig  sollen  die  Grundbesitzungen  angesehen
  werden,  deren  Bewohner  diesem  Gemeindebezirk  zugewiesen
sind.  (Art.  3  der  Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895).

2.  Wenn  der  Wohnort  nicht  mit  dem  zeitigen  Stationsorte
zusammenfällt,  tritt  der  letztere  an  Stelle  des  ersteren.

3.  Auch  die  Kosten  eines  für  Verhandlungen  etwa  nothwendigen
  besonderen  Geschäftszimmers  werden  vergütet.

4.  Hinsichtlich  der  niedern  Hofdienerschaft  werden  die  Vergütungen
  vom  Hofmarschallamte  oder  der  sonst  vorgesetzten  Behörde
bestimmt.
        <pb n="244" />
        222

897.
Ausnahmsweise  werden  auch  bei  Verrichtungen  innerhalb  des  Gemeinde—
bezirks  des  Wohnortes

a)  Tagegelder  (§  103)  dann  gewährt,  wenn  das  Geschäft  außerhalb  der
Ortslage  —  z.  B.  bei  Flurzügen  und  weitläufigen  Flurgrenzregelungen  —

an  einem  Tage  mehr  als  fünf  Stunden  dauert,
b)  nothwendige  Fuhrkosten  ersetzt,  wenn  die  Verrichtung  in  einer  Entfernung
von  mehr  als  zwei  Kilometer  von  der  Grenze  des  Orts  ab  stattfindet,

und  der  Beamte  durch  außergewöhnliche  Umstände  genöthigt  ist,  sich
eines  Fuhrwerks  zu  bedienen.

898.

Die  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  sind  überall  nach
den  Sätzen  derjenigen  im  §  103  aufgeführten  dienstlichen  Eigenschaft  in  Ansatz
zu  bringen,  in  welcher  das  auswärtige  Dienstgeschäft  verrichtet  wird.

Anmerkung:
Siehe  jedoch  hinsichtlich  der  Amtsanwälte  §  103  Ziffer  VI.

8  99.
Bei  Dienstreisen  sind  die  nächsten  benutzbaren  Wege  einzuhalten.  Für
etwa  gewählte  unnöthige  Umwege  dürfen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen
  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

8  100.

Werden  von  einer  Person  (§  96)  mehrere  auswärtige  Amtshandlungen  in
verschiedenen  Angelegenheiten  an  einem  Orte  oder  an  verschiedenen  Orten  an
einem  und  demselben  Tage  vorgenommen,  so  sind  die  Tagegelder  nur  eines
Tages,  und  zwar  voll  oder  zur  Hälfte  je  nach  der  Gesammtzeitdauer  (§  103
vorletzter  Satz),  unter  die  verschiedenen  Angelegenheiten  verhältnißmäßig  zu
vertheilen,  wenn  mehrere  Kostenpflichtige  betheiligt  sind.

Diese  Bestimmung  findet,  wenn  die  Abwesenheit  vom  Wohnorte  (§  96)
über  Nacht  dauert,  auf  die  Nachtgelder  und  weiteren  Tagegelder  entsprechende
Anwendung.

In  gleicher  Weise  sind  die  in  solchen  Fällen  zu  berechnenden,  nicht  gesondert
  erwachsenen  Reisekostenvergütungen  (§  108  flg.)  nach  den  Angelegenheiten
  zu  vertheilen,  wegen  deren  die  Reisen  unternommen  sind.
        <pb n="245" />
        223

8  101.

Bezirksdirektoren  und  deren  Stellvertreter,  Forstbeamte,  Steueraufsichtsbeamte,
  Wegebaubeamte,  Gendarmen,  Polizeidiener  und  die  Diener  der  Gerichts=
  und  Verwaltungsbehörden  haben  überhaupt  Tagegelder,  bezüglich  Nachtgelder,
  sowie  Reisekostenvergütungen  aus  der  Staatskasse  nur  insoweit  zu
beziehen,  als  ihnen  solche  bestallungs=  oder  instruktionsmäßig  oder  durch  eine
besondere  Gesetzesvorschrift  zugestanden  werden.

Gemeindebeamte  haben  dergleichen  Bezüge  aus  der  Gemeindekasse  nur  insoweit
  zu  beanspruchen,  als  nicht  ein  Anderes  durch  Ortsstatut  oder  sonst  giltig
vorgeschrieben  oder  vereinbart  ist.

·  §102-Die

  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Reiseentschädigungen
der  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  und  Schöffen  bei  den  Schöffen—
gerichten  bleiben  unverändert.  Auch  bleiben  die  im  Gesetze  vom  30.  Juni
1874  enthaltenen  Bestimmungen  über  Diäten  und  Nachtquartiergelder  der  bei
Schwurgerichten  beschäftigten  Staatsbeamten  in  Kraft.

II.  Tagegelder  und  Nachtgelder.

8  103.

1.  Die  Tagegelder  (8  96a)  werden  für  jeden  Kalendertag  (von  Mitter—
nacht  zu  Mitternacht  gerechnet)  der  Dienstreise  nach  folgenden  Sätzen  und
Klassen  (unbeschadet  jeder  sonstigen  Rangordnung)  gewährt:

I.  15  Mark  Staatsminister,  wirkliche  Geheimräthe  und  Oberhofchargen
mit  dem  Prädikate  „Excellenz“;

II.  12  Mark  Chefs  der  Ministerialdepartements,  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts,
  außerordentliche  Gesandte,  Oberhofchargen  ohne  das  Prädikat
„Excellenz“;

III.  10  Mark  50  Pfennig  Ministerialdirektoren,  Senatspräsidenten  und  der
Oberstaatsanwalt  bei  dem  Oberlandesgericht,  Landgerichtspräsidenten,  Ministerresidenten;
  ferner  der  Vorsitzende  des  Hofmarschallamtes,  Hausmarschälle,  Hofmarschälle,
  Landjägermeister,  Schloßhauptmann,  dafern  ihnen  nicht  der  Rang
einer  Oberhofcharge  verliehen  ist;

IV.  9  Mark  vortragende  Räthe  in  den  Ministerialdepartements,  der  Oberbaudirektor,
  Mitglieder  der  Revisionskommission,  des  Kirchenrathes,  sowie  der

1900  35
        <pb n="246" />
        224

Immediatkommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen,  Oberlandesgerichtsräthe,
  Landgerichtsdirektoren,  der  Vorstand  der  Forsttaxationskommission,
der  Vorsitzende  der  Generalkommission,  Direktoren  der  Gymnasien  und  Realgymnasien,
  Oberhofprediger,  Bezirksdirektoren,  Regierungskommissare  bei  Eisenbahnen,
  der  Gendarmeriechef,  Generalkonsuln,  Hofstallmeister,  Kammerherrn;

V.  7  Mark  50  Pfennig  Amtsgehilfen  des  Oberbaudirektors,  Mitglieder
der  Generalkommission,  der  Vermessungsdirektor,  Landrichter,  Staatsanwälte  bei
dem  Oberlandesgerichte  und  den  Landgerichten,  Amtsrichter,  der  Oberrendant
der  Hauptstaatskasse,  der  Revisionsvorstand  im  Ministerialdepartement  der
Finanzen,  Forstinspektoren,  Bezirksschulinspektoren,  die  Vorstände  der  Bibliotheken,
  des  Geheimen  Haupt=  und  Staatsarchives  und  des  Museums,  Professoren
an  den  Gymnasien  und  Realgymnasien,  Direktoren  der  Seminare  und  der
höheren  Bürgerschulen,  Superintendenten,  Hofprediger,  der  Landdechant,  der
Landrabbiner,  Bezirkskommissare,  der  Fabrikeninspektor,  Direktoren  der  Landesheilanstalten
  und  der  Strafanstalten,  Bürgermeister  in  Städten  mit  mindestens
10000  Einwohnern,  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,  sowie  Mitglieder  der
Steuer-Berufungskommissionen;

VI.  6.  Mark  Archivare,  Sekretäre  und  Revisoren  der  Ministerialdepartements,
  sowie  der  Generalkommission,  Amtsanwälte,  sofern  sie  nicht  durch
ihre  dienstliche  Hauptstellung  zu  einem  höhern  Satz  berechtigt  sind,  Buchhalter
  und  Kassirer  bei  Ober=  und  Mittelbehörden  und  bei  der  Landes-Kreditkasse,
  ordinirte  Geistliche,  Rektoren  der  Bürgerschulen  in  Städten  mit  wenigstens
10000  Einwohnern,  der  Direktor  der  Blinden=  und  Taubstummenanstalt,  Gerichtsassessoren,
  Gerichtsschreiber  bei  Kollegialgerichten,  Rechnungsamts=  und
Steueramtsvorstände,  Obersteuerkontroleure,  der  Bergmeister,  Forstkommissare,
Forsttaxatoren,  Forstgeometer,  Revierförster,  Steuerrevisoren,  Bauinspektoren,
Landbaumeister,  Bezirksbaumeister,  Bezirksbauführer,  Vermessungsrevisoren,
Bürgermeister  in  Städten  mit  weniger  als  10000,  aber  mindestens  5000  Einwohnern,
  Bürgermeisterstellvertreter  und  Polizeiinspektoren  in  Städten  mit
mindestens  10000  Einwohnern,  sowie  Mitglieder  der  Steuer-Prüfungskommissionen;


VII.  4  Mark  50  Pfennig  Gerichtsreferendare,  Gerichtsschreiber  bei  Amtsgerichten,
  Gerichtsschreibergehilfen,  Bergschreiber,  Markscheider,  Berggeschworene,
Baukontroleure,  Bauassistenten,  Revisionsassistenten,  Steuerrevisionsassistenten,
        <pb n="247" />
        225

Feldmesser,  Unterförster,  Forstassessoren,  Forstreferendare,  Rechnungsamts=  und
Steueramtsassistenten,  Steuerrezepturverwalter,  Forstkassirer,  Archiv=  und
Kasseassistenten,  Rechnungsamtsaccessisten,  Revisionsgehilfen,  Kanzleisekretäre,
Registratoren,  Kassirer  bei  Unterbehörden  und  Landesanstalten  2c.,  Rektoren  der
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10000  Einwohnern,  Bürgermeister  in  den
Gemeinden  mit  weniger  als  5000,  aber  mindestens  1000  Einwohnern,  Bürgermeisterstellvertreter
  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10000,  aber  mindestens
1000  Einwohnern;

VIII.  3  Mark  Expedienten,  Kanzlisten  und  Kopisten,  sowie  nicht  angestellte
Protokollführer  bei  Behörden  und  den  Landesanstalten,  Gendarmeriewachtmeister
und  Obergendarmen,  Bürgermeister  und  Bürgermeisterstellvertreter  in  Gemeinden
von  weniger  als  1000  Einwohnern;

IX.  2  Mark  Steueraufseher,  Gendarmen,  Polizeidiener,  Diener  und  Boten
bei  Behörden,  Aufseher  und  Wärter  bei  den  Landesanstalten.

2.  Die  unter  I,  II,  III,  IV  bezeichneten  Personen  sind  berechtigt,  für
Bedienung  täglich  1  Mark  50  Pfennig  in  Ansatz  zu  bringen.

3.  Die  vorstehenden  Ansätze  werden  nur  zur  Hälfte  ihres  Betrages  für
solche  Tage  gewährt,  an  welchen  die  dienstliche  Abwesenheit  weniger  als  sechs
Stunden  nothwendige  Zeitdauer  hat.

4.  Etwaige  unter  I  bis  IX  nicht  namentlich  aufgeführte  Staats=  und
Hofdiener  und  zu  Geschäften  des  öffentlichen  oder  Hofdienstes  sonst  bestellte
oder  beauftragte  Personen  werden  wie  diejenigen  namentlich  aufgeführten  beurtheilt,

  denen  sie  in  der  Dienstabstufung  gleichstehen,  worüber  das  Staatsministerium
  bezüglich  Hofmarschallamt  entscheidet.

8  104.
In  der  Kostenberechnung  ist  stets  Anfang  und  Ende  der  Dienstreise  nach
Tag  und  Stunde  zu  bemerken,  widrigenfalls  für  den  Tag,  hinsichtlich  dessen
eine  mindestens  sechsstündige  Dauer  nicht  ersichtlich  ist,  die  Tagegelder  nur  nach
dem  halben  Satze  gewährt  werden.
§  105.
Wenn  bei  der  Dienstreise  außerhalb  des  Wohnortes  (§  96)  übernachtet
werden  muß,  werden  für  Wohnung  über  Nacht,  Beleuchtung,  „Heizung,  Trinkgelder
  neben  den  Tagegeldern  (§  103)  Nachtgelder  gewährt  mit:

357
        <pb n="248" />
        226

4  Mark  den  Personen  der  Klassen  I  und  II

3  77  "  "  "  77  77  77  T  III,  IV,  V  l  ,
2  ,  50  Pfennig,  „  V0,  VII,  VIII/  für  jede  Nacht
1  7’  50  *  5%  5„%  5/  Klasse  IX

Nachtfahrt  gilt  nicht  als  Auswärtsübernachtung.

8  106.

Erfordern  Dienstreisen  über  die  Grenzen  des  Großherzogthums  Sachsen
hinaus  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann  das  Staatsministerium
die  Ansätze  für  Tagegelder,  Nachtgelder  und  bezüglich  für  Bedienung  (§  103
Ziffer  1  und  2,  §  105)  angemessen  erhöhen,  jedoch  in  den  Klassen  I  bis  IV.
höchstens  um  die  Hälfte.

8  107.

Die  Vergütung  eines  für  Wohnung  über  Nacht,  Beleuchtung,  Heizung,
Trinkgelder  und  bezüglich  Bedienung  über  die  in  88  103,  105,  106  bestimmten
Sätze  etwa  nöthig  gewordenen,  im  Einzelnen  nachzuweisenden  Mehraufwandes
bleibt  der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  vorbehalten.

III.  Reisekosten-Vergütungen.

8  108.

An  Reisekosten  (§  96e)  wird  der  wirkliche  nothwendige  Aufwand  innerhalb
  der  in  §§  109  bis  111  bestimmten  Grenzen  vergütet.

§  109.
Bei  Dienstreisen,  soweit  solche  auf  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden
können,  sind  berechtigt:

a)  Personen  der  Klassen  I  bis  IV  (§  103)  zur  Fahrt  in  erster  Wagenklasse;

b)  Personen  der  Klassen  V  bis  VII  (§  103)  zur  Fahrt  in  zweiter  Wagenklasse;

c)  Personen  der  Klassen  VIII  und  IX  (§  103)  zur  Fahrt  in  dritter  Wagenklasse.

d)  Hat  ein  Beamter  der  Klassen  I  bis  IV  einen  Diener  auf  die  Reise
mitgenommen,  so  ist  der  Beamte  berechtigt,  auch  dessen  Eisenbahn-Fahrkosten

  nach  den  Sätzen  für  die  dritte  Wagenklasse  in  Ansatz  zu
bringen.
        <pb n="249" />
        227

Bei  nothwendiger  Benutzung  eines  Eisenbahnzuges,  welcher  die  dritte
Wagenklasse  nicht  führt,  sowie  in  anderen  unabweisbaren  Ausnahmefällen  darf
zu  c  und  d  statt  der  letzteren  die  zweite  Wagenklasse  benutzt  werden.

Nothwendige  Nebenaufwände,  namentlich  für  den  Zugang  zur  Eisenbahn
und  für  den  Abgang  von  derselben,  ingleichen  für  die  Beförderung  des  Reise—
gepäcks  werden  besonders  erstattet.  Statt  des  wirklichen  Aufwandes  und  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  solcher  erwachsen  ist,  können
jedoch  für  jeden  Zugang  zur  Eisenbahn  und  ebenso  für  jeden  Abgang  von  der—
selben,  mit  Einschluß  des  Aufwandes  für  Aufgabe  und  Abnahme  des  Reise—
gepäcks,  in  Rechnung  stellen:

Personen  der  Klassen  I  bis  W1  50  Pfennig,
„  „  „  VIII  und  IX.  .  .  25  „

Bei  dem  Uebergange  von  einer  Bahn  nach  einer  andern  desselben  Ortes
in  Fällen,  wenn  auf  dem  Reisewege  ein  solcher  Uebergang  erfolgt,  wird  nur
der  Betrag  der  nothwendigen  Auslagen  ersetzt.

Soweit  Personen  freie  Fahrt  auf  der  Eisenbahn  zusteht,  sind  sie  nicht
zum  Ansatz  und  Bezuge  des  entsprechenden  Personen-Eisenbahnfahrgeldes  berechtigt.


8  110.
Soweit  zweckmäßig  eine  Eisenbahn  nicht  benutzt  werden  kann,  sind  berechtigt:

a)  Personen  der  Klassen  I  bis  V  (§  103)  zur  Benutzung  eines  zwei—
spännigen  Wagens,

b)  Personen  der  Klassen  VI  bis  VIII,  mit  Ausnahme  der  unter  VIII  genannten
  Bürgermeister  und  Bürgermeisterstellvertreter,  nur  zur  Benutzung
eines  einspännigen  Wagens  und  auch  dieses  nur,  wenn  nicht  eine  billigere
Personenpost  zweckmäßig  hat  benutzt  werden  können;  die  Kosten  eines
zweispännigen  Wagens  aber  werden  ihnen  ausnahmsweise  dann  erstattet,
wenn  ein  einspänniger  Wagen  nicht  hat  erlangt  werden  können  oder
ein  solcher  in  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  oder  die  Länge  des  zu
befahrenden  Weges  ungzrureichend  ist.

c)  Personen  der  Klasse  IX  und  die  in  Klasse  VIII  bezeichneten  Bürgermeister
  und  Bürgermeisterstellvertreter  erhalten  regelmäßig  nur  die  in
§  111  bestimmten  Kilometergebühren.  Ausnahmsweise  werden  ihnen
die  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  für  Klasse  VIII  ver-
        <pb n="250" />
        228

gütet,  wenn  sie  durch  außergewöhnliche  Umstände,  wie  wegen  zu  großer
Entfernung  oder  wegen  dringlicher  Eile  der  Verrichtung  genöthigt  waren,
ein  Fuhrwerk  zu  benutzen:

In  Fällen,  in  welchen  mehrere  Personen  einer  Behörde  bei  einem  aus—
wärtigen  Dienstgeschäfte  betheiligt  sind,  hat  soweit  thunlich  die  Benutzung  eines
gemeinschaftlichen  Wagens  Statt  zu  finden  und  kann,  wenn  dies  thunlich  ist,
an  Reisekosten  nicht  mehr  als  der  Aufwand  für  einen  solchen  Wagen  berechnet
werden.  Wird  in  solchen  Fällen  der  Aufwand  für  einen  Wagen  berechnet,
so  können  daneben  von  Personen,  die  in  demselben  mitgenommen  worden  sind,
Kilometergebühren  (§  111)  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

111.

Soweit  Dienstreisen  nicht  auf  Eisenbahnen  und,  die  Klassen  VI,  VII  und
VIII  anlangend,  nicht  mittelst  Post  zurückzulegen  sind,  können  Reisekosten,  einschließlich
  der  Kosten  der  Beförderung  des  Reisegepäcks,  statt  des  wirklichen
Aufwandes  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  solcher
erwächst,  in  Ansatz  gebracht  werden:

a)  von  Personen  der  Klassen  VW  und  VI  mit  30  Pfennig,
b)  »  »  »  »  VII  und  VIII  11  20  7"
c)  „  v  „  Klasse  IX  mit  10  „

für  jedes  Kilometer  des  Weges  (§  99).  Der  aus  den  Einzelstrecken  des  bei
der  Dienstreise  zurückzulegenden  Weges  in  der  Summe  etwa  sich  mit  ergebende
Bruchtheil  des  Kilometers  wird  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet.

Für  Strecken,  welche  während  des  Dienstgeschäftes  selbst  zu  Fuß  zurückgelegt
  werden,  dürfen  Kilometergebühren  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden;  dies
gilt  aber  nicht  auch  für  Fälle,  in  welchen  —  wie  z.  B.  bei  Botengängen,  bei
Gefangenenbegleitung,  bei  Begleitung  von  Pulvertransporten  —  die  Zurücklegung
  des  Weges  selbst  zum  Zweck  des  Dienstgeschäftes  gehört.

Anmerkung:

Wird  für  einen  Theil  des  zurückzulegenden  Weges,  z.  B.  für
den  Hinweg  oder  den  Rückweg,  der  Aufwand  für  Fuhrwerk
(§  110)  berechnet,  so  bedarf  die  Berechnung  von  Kilometergebühr
für  den  übrigen  Theil  des  Weges  besonderer  Rechtfertigung.

’
        <pb n="251" />
        229

§  112.
Gestattet  ist  die  Fixirung  der  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Reisekosten
  der  Verwaltungsbeamten,  wenn  dieselbe  bei  der  Anstellung  vorbehalten
wurde  oder  auf  Vereinbarung  beruht.

§  113.

Werden  Staatsdiener,  welche  eine  Gesammtvergütung  für  Fuhrkosten  oder
für  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen  (§  112),  wegen  Urlaubs
oder  sonstiger  Verhinderung  vertreten,  so  haben  sie  ihren  Stellvertreter  angemessen
  zu  entschädigen.  Diese  Entschädigung  und  die  unter  besonderen  Umständen
  zulässigen  Ausnahmen  bestimmt  das  Staatsministerium.

2.  Gebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  rc.
der  Medizinalbeamten.

8  114.
I.  Verrichtungsgebühren.
A.  Gebühren  der  Mitglieder  der  Medizinal-Kommission.
Für  Gutachten  in  Parteisachen  erhalten  je  nach  der  Wichtigkeit  oder
Schwierigkeit  der  Sache
der  Refernt  3  bis  20  Mark,
die  Mitvotanten  zusammen  die  Hälfte  dessen,  was  der  Referent  erhält.

B.  Gebühren  des  Bezirksarztes  oder  dessen  Stellvertreters.

I.  Bei  folgenden  Untersuchungen:
1.  für  Untersuchung  des  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes  eines

Lebeneen:  .  .  1  bis  10  Mark;
2.  für  die  äußere  Untersuchung  einer  menschlichen  Leiche  (amtliche
Leichenschanh  2  bis  10  Mark;
3.  für  die  äußere  Untersuchnng  mit  Seffuung  (Sektion)  einer  menschlichen
Leiche  .  ..10b1620Mark;

Anmerkung  zu  Ziffer  2  und  3.

Bei  Bemessung  des  Gebührenansatzes  kommt  hier  außer  den
in  §  30  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Rücksichten  auch
der  Grad  der  eingetretenen  Verwesung  in  Betracht.
        <pb n="252" />
        230
4.  für  eine  sonstige  von  der  Gerichts—  oder  Polizeibehörde  angeordnete

Unterfuchung  ...  ...1b1s10Mark

II.  für  die  Ausstellung  eines  einfachen  Befundscheines  oder  schriftlichen
Zeugnisses,  sowie  für  Ertheilung  einer  behördlich  verlangten  schriftlichen  Auskunft
ohne  nähere  gutachtliche  Ausführung,  eins  bhlüss  der  Reinschrift  1  bis  3  Mark;

III.  für  ein  schriftliches  Gutachten  mit  wissenschaftlicher  Begründung,  ein—

schlüssig  der  Reinschriit  2  bis  30  Mark;
IV.  für  die  Abwartung  eines  rermins  vor  einer  öffentlichen  Behörde

für  die  erste  Stunde  (5  29).  JJ33  Mark,

für  jede  weitere  Stunde  Q"

jedoch  für  einen  Tag  nicht  über  12  Mark.

Findet  in  dem  Termine  eine  der  vorbezeichneten  Verrichtungen  Statt,  so
ist  gleichwohl  nur  die  Gebühr  für  die  Abwartung  des  Termins  in  Ansatz  zu
bringen,  jedoch  auch  statt  derselben,  wenn  der  Ansatz  für  die  Verrichtung  mehr

beträgt,  der  letztere  zulässig.
Bei  Terminen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  werden
die  zulässigen  Tagegelder  (II)  besonders  vergütet.

V.  Die  Bestimmungen  unter  IV  finden  auch  bei  der  Leitung  und  Ueberwachung
  behördlich  angeordneter  Desinfektionen  aach  Maßgabe  der  aufzuwendenden
  Zeit  Statt.

C.  Gebühren  des  Amtswundarztes  oder  dessen  Stellvertreters.

1.  Wenn  derselbe  ein  approbirter  Arzt  ist,  dieselben  Gebühren  wie  der
Bezirksarzt  unter  B.
2.  Wenn  derselbe  nicht  zu  den  approbirten  Aerzten  gehört,  nur  der
unter  B  bestimmten  Sätze.
D.  Gebühren  des  Bezirksthierarztes  oder  dessen  Stellvertreters.
I.  Bei  Untersuchungen:

1.  an  einem  lebenden  Thirer  .  .  1  bis  4  Mark;
bei  der  Untersuchung  einer  Mehrzahl  lebender  riirt  fut  ei  eine  Stunde  (8  29
der  erforderten  Zeit  .  .  ..2Mark

jedoch  für  einen  Tag  nicht  über  10  Mart;
        <pb n="253" />
        231.

2.  an  einem  gefallenen  Thiere:

a)  mittelst  Besichtigung..  .  .  .  1Mark50  Pfennig  bis  3  Mark;

b)  mittelst  Leitung  und  Mitbesorgung  der  Oeffnung  3  bis  6  „

In  Ansehung  dieser  Verrichtungen  an  Saugfohlen,  Kälbern,  Eseln,
Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  ist  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze  zulässig.

II.  Für  die  unter  B  II,  III,  IV,  V  gedachten  Verrichtungen  nur  ⅝  der
dort  bestimmten  Sätze.

E.  Gebühren  des  Apothekenrevisors.

Für  die  Visitation  einer  Apotheke  und  den  darüber  zu  erstattenden  Bericht
18  Mark,
mit  Einschluß  der  Vergütung  für  einen  etwa  zugezogenen  Gehilfen;

wird  nur  eine  Nachvisitation  mittelst  Untersuchung  einzelner  Gegenstände
vorgenommen,  die  Hälfte  dieses  Betrages.

II.  Cagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  2c.

Hinsichtlich  der  den  Medizinalbeamten  bei  Dienstreisen  zukommenden  Tagegelder,
  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  finden  die  Vorschriften  unter
Ziffer  1  des  dritten  Abschnittes  (§§  96  flg.)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  dem  Bezirksarzt,  ingleichen  dem  Amtswundarzt,  wenn  der  letztere
approbirter  Arzt  ist,
a)  an  Tagegeldern  für  jeden  Kalendertieg99  Mark,
b)  Nachtgelder  nach  Klasse  V,
c)  Reisekosten  „,  „V,
2.  dem  Amtswundarzt,  wenn  derselbe  nicht  zu  den  approbirten  Aerzten
gehört,  und  dem  Bezirksthierarzt
a)  an  Tagegeldern  für  jeden  Kalendertteg  6  Mark,
b)  Nachtgelder  nach  Klasse  VI,  -
c)Reisekosten,,  „  VI
vergütet  werden,  vorbehältlich  der  näheren  Bestimmungen  des  §  115.

1900  36
        <pb n="254" />
        232

8  115.
Fortsetzung.
Rücksichtlich  der  Verrichtungsgebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  sonsti—
gen  Auslagen  sind  folgende  nähere  Bestimmungen  zu  beachten:

1.  Jeder  Medizinalbeamte,  welcher  aus  Staatsmitteln  einen  Dienstgehalt
bezieht,  hat  innerhalb  des  ihm  zur  Wirksamkeit  angewiesenen  Bereiches  für
amtliche  Verrichtungen,  welcher  Art  sie  sein  mögen,  mit  Ausnahme  der  in
§  4e  des  Nachtrages  vom  15.  Mai  1889  zur  Medizinalordnung  vom  1.  Juli
1858  gedachten  Fälle,  Verrichtungsgebühren  aus  den  Staats=  oder  Gemeindekassen
  niemals,  also  auch  nicht  vorschußweise,  in  Anspruch  zu  nehmen;  insbesondere
  findet  für  den  von  ihm  armen  Kranken  (im  Sinne  des  Gesetzes  über
die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850,  §  36)  zu  leistenden  Beistand
ein  Anspruch  auf  Verrichtungsgebühren  an  einen  Armenverband  des  Großherzogthums
  nicht  statt.  Wo  jedoch  arme  Kranke  im  Sinne  des  gedachten  Gesetzes
zahlungsfähige  ernährungspflichtige  Ehegatten  oder  Verwandte,  ingleichen  wo
verunglückte  Personen  Vermögen  haben,  bezüglich  Selbstmörder  solches  hinterlassen,
  besteht  der  Gebührenanspruch  an  jene  Ernährungspflichtigen,  wie  an
diese  letztere  Hinterlassenschaft.

2.  Die  bei  dienstlichen  Verrichtungen  eines  Medizinalbeamten  nothwendigen
  Auslagen  (mit  Einschluß  der  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Schreibgebühren)
sind  von  derjenigen  Kasse,  welcher  dieselben,  wenn  der  Zahlungspflichtige  nicht
auch  zahlungsfähig,  zur  Last  fallen  würden,  vorschußweise  alsbald  zu  erstatten
(vergl.  §  24).

Eine  Reisekostenvergütung  findet,  abgesehen  von  den  in  §  4e  des  Nachtrages
  vom  15.  Mai  1889  zur  Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  bezeichneten
  Fällen,  nicht  statt,  wenn  der  Medizinalbeamte  für  Pferdehaltung
ein  Firum  aus  der  Staatskasse  bezieht  und  die  Reise  seinen  Dienstbezirk
betrifft,  welchen  Falles  ihm  nur  für  jedes  nothwendige  Pferdefutter  unterwegs
75  Pfennig  und  etwaige  Auslagen  für  Wege=  und  Brückengeldabgaben  erstattet
werden.

Bei  ärztlicher  Behandlung  armer  Kranker  außerhalb  des  Wohnortes  findet
ein  Tagegeldansatz  überhaupt  nur  dann  statt,  wenn  die  hierdurch  nothwendig
veranlaßte  Abwesenheit  vom  Wohnorte  über  drei  Stunden  beträgt.
        <pb n="255" />
        233

3.  In  Fällen,  wo  eine  zahlungspflichtige  und  zahlungsfähige  Privatperson
vorhanden  ist,  hat  diese  neben  den  Auslagen  auch  die  taxmäßigen  Verrichtungsgebühren
  (§  114  1)  zu  bezahlen.

4.  Wird  ein  Medizinalbeamter  zu  dienstlichen  Verrichtungen  außerhalb
seines  Bezirks  besonders  beauftragt,  so  erhält  derselbe  sowohl  dann,  wenn  die
ihn  beauftragende  Behörde  den  diesfallsigen  Aufwand  zu  tragen  hat,  als  auch
dann,  wenn  eine  zahlungspflichtige  Privatperson  eintritt,  Tagegelder,  Nachtgelder
und  Reisekostenvergütung  und  von  zahlungspflichtigen  Privatpersonen  daneben
auch  Verrichtungsgebühr  (Ziffer  3).

5.  Nichtbeamtete  Aerzte  und  Thierärzte,  wenn  sie  zu  den  unter  §  114
aufgeführten  Verrichtungen  amtlich  veranlaßt  werden,  haben  Anspruch  auf  dieselben
  Gebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen,  welche
den  beamteten  Aerzten  und  bezüglich  Thierärzten  in  den  Fällen  zustehen,  in
denen  eine  zahlungspflichtige  und  zahlungsfähige  Privatperson  eintritt  (Ziffer  3).

Anmerkungen:

1.  Für  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Gebühren  rc.  kommen
die  Bestimmungen  des  §  45  und  bezüglich  des  §  23  zur  Anwendung,
  soweit  nicht  §  17  der  deutschen  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  vom  20.  Mai  1898  Platz  greift.

2.  Hinsichtlich  der  Gebühren  von  Medizinalbeamten  in  der
Eigenschaft  als  Zeugen  oder  Sachverständige  vergl.  §§  21  und  22.

3.  Prüfungsgebühren.
§  116.
I.  An  Prüfungsgebühren  werden  von  jedem  Geprüften  erhoben:
A.  Für  jede  Prüfung  eines  Anwärters  für  den  Dienst  der
Gerichtsschreiber  138  Mark.
B.  Für  jede  Prüfung  ·
a)  eines  Kandidaten  der  Theologie  (sowohl  für  die  erste  theo—

logische  Prüfung:  examen  pro  licentia  concionandi,  als
für  die  zweite:  examen  pro  ministerio).  24  „,

b)  für  ein  bloßes  colloqäiiinn  12  „  „
36“
        <pb n="256" />
        234

c)  für  die  Prüfung  einer  Lehrerin  zur  Ertheilung  von  Unter—

richt  an  höheren  Mädchenschulen,  ingleichen  für  die  ie  Prüfung

zur  beitng  derartiger  Anstalten  12  Mark,
d)  für  die  Rektoratsprüfung  eines  Lehrrs  18  „

C.  Für  jede  Prüfung
a)  eines  Arztes  zur  Ausübung  staatsarztlicher  Verrichtungen  24  „

b)  eines  Fleischbeschanerrs  .......6,,
e)1mHufbeschlage.............10,,
D.  Für  jede  Prüfung
a)  eines  Forstreferendars  (Oberförsterprüfung  24  „
b)  eines  Baubeflissenen  (Bauführerprüfung)  24  „
)  eines  Bauführers  (Baumeisterprüfung)  sowohl  1.  für  Hochban,
als  2.  für  Wege=  und  Wasserbau,  zu  1.  und  2.  e  24  „
d)  eines  Rechnungspraktikanten  (Accessistenprüfungn)  25  „
e)  eines  Anwärters  für  die  Stellung  eines  Geometers  oder  eines
Markscheidsese  18  „

Erfolgt  nur  eine  theilweise  Prüfung  oder  Nachprüfung,  so  ist  auch  nur
ein  verhältnißmäßiger,  von  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde  zu  bestimmender
  Theil  der  vorstehenden  Gebührenansätze  zu  erheben.

Diese  Ansätze  erhöhen  sich  um  die  Hälfte,  wenn  auf  besonderen  Antrag
des  zu  Prüfenden  die  Prüfung  außerhalb  der  ordnungsmäßigen  Zeit  besonders
  erfolgt.

Die  Mitglieder  der  Kommission  für  die  Prüfungen  im  Hufbeschlag  erhalten
  für  jeden  Prüfungstag  eine  Vergütung  von  je.  .  6  Mark.

Im  Uebrigen  werden  die  vorstehenden  Gebühren  unter  die  mit  der  Prü—
fung  Betrauten  zu  gleichen  Theilen  vertheilt,  soweit  nicht  im  einzelnen  Fall
von  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

II.  Ferner  sind,  wenn  die  Prüfung  bei  dem  Staatsministerium  oder  dem
Kirchenrathe  stattfindet,  für  den  Diener  2  Mark  von  jedem  Geprüften  zu
erheben.

Die  Vorschriften  unter  Ziffer  I  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="257" />
        235

III.  Neben  den  unter  J  und  II  bestimmten  Gebühren  finden  Ansätze  für
Niederschriften,  Berichte,  Zeugnisse  und  andere  Ausfertigungen  nicht  statt.

Tagegelder  und  Reisekosten  für  einen  etwa  von  auswärts  zugezogenen
Prüfenden  werden  aus  öffentlichen  Mitteln  bezahlt.

Anmerkung  zu  §  116:
Wegen  der  Gebühren  für  die  Prüfung

a)  von  Aerzten,  Zahnärzten,  Thierärzten,  Apothekern  und  Apothekergehilfen,
  sowie

b)  von  Kandidaten  des  höheren  Schulamtes

siehe:

zu  a:  II  §  18  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  die

zu  b:

Prüfung  der  Apotheker  betreffend,  vom  5.  März  1875,
Reichs-Zentralblatt  Seite  167,

84  der  Bekanntmachung,  die  Prüfung  der  Apothekergehilfen
  betreffend,  vom  13.  November  1875,  Regierungs-Blatt
  1876  Seite  17  und  Reichs-Zentralblatt  1875
Seite  761,

§  10  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1883,  die  ärztliche
  Vorprüfung  betreffend,  Reichs-Zentralblatt  Seite  199,

§  24  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
25.  April  1887,  die  ärztliche  Prüfung  betreffend,  Reichs-Zentralblatt
  Seite  111,

§  13  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1889,
die  Prüfung  der  Zahnärzte  betreffend,  Reichs-Zentralblatt
  Seite  417,

88  11  und  23  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
die  Prüfung  der  Thierärzte  betreffend,  vom  1  3.  Juli  1889,
Reichs-Zentralblatt  Seite  421;

§  38  der  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an
höheren  Schulen  vom  17.  Januar  1900,  Regierungs-Blatt
  Seite  79.
        <pb n="258" />
        236

4.  Zählgebühren  bei  Versteigerungen.

8  117
aufgehoben.
5.  Gebühren  bei  den  geistlichen  und  Schulbehörden.
8  118.
Für  die  Ordination  eines  evangelischen  Geistlichen
den  damit  Beauftragten  6  Mark,
dem  Kantor  und  dem  Kirchner  des  Ortes  der  Ordination  je.  1  „
Zahlungspflichtig  ist  der  Ordinirte.

Anmerkung:
Hinsichtlich  des  Gebührenwesens  bei  den  Weihen  katholischer
Geistlicher  bleibt  das  bestehende  Herkommen  maßgebend.

II.  Bei  definitiver  Besetzung  einer  evangelischen  geistlichen  Stelle  für  die
von  der  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Bestätigung  des  Vergleichs  über
die  Besoldung  und  das  Inventar  vorkommenden  Geschäfte

den  beiden  Mitgliedern  der  Kircheninspektion  zusammen.  30  Mark,
dem  Gerichtsschreiber  7

Besteht  die  Einführungskommission  aus  dem  weltlichen  Mitgliede  der
Kircheninspektion  und  einem  besonderen  geistlichen  Kommissar,  so  hat  der  letztere
nur  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten  zu  erhalten,  mithin
  keinen  Antheil  an  der  den  Mitgliedern  der  Kircheninspektion  zustehenden
Gebühr.

Der  diakonirende  Geistliche  erhüüüüt  3  Mark.

Anmerkungen:

1.  Außer  für  den  besonderen  geistlichen  Kommissar  werden
bei  der  Einführung  keine  Tagegelder,  aber  Reisekosten  gewährt.

2.  Wird  ein  Mitglied  der  Kircheninspektion,  abgesehen  von
dem  Falle  der  Abordnung  eines  besonderen  geistlichen  Kommissars,
in  einem  Theile  der  ihm  obliegenden  Geschäfte  vertreten,  so  entscheidet,
  wenn  die  Betheiligten  sich  nicht  selbst  einigen,  das  Staats-Ministerium
  über  die  Theilung  der  Gebührenhälfte  an  15  Mark.

Bei  der  Einführung  ferner
        <pb n="259" />
        237

an  den  neuen  Geistlichen  für  die  Speisung  der  Kommission,  des  diakonirenden

Geistlichen,  der  mit  Kirchendienst  betrauten  Schullehrer,  der  Mitglieder

des  Kirchgemeindevorstandes  und  des  Kirchrechnungsführers  40  Mark.

Gehören  Filiale  zur  Pfarrkirche,  bei  welcher  der  neue  Geistliche  eingeführt
wird,  so  empfängt  derselbe  noch  1  Mark  50  Pfeunnig  für  jeden  Schullehrer,
jedes  Mitglied  des  Kirchgemeindevorstands  und  jeden  Kirchrechnungsführer  der
Filiale.

Zahlungspflichtig  sind,  sofern  über  die  Tragung  der  Einführungskosten
durch  Vertrag  oder  Herkommen  nicht  etwas  anderes  festgestellt  ist,  wobei  es
bewendet,  die  betreffende  Kirchgemeinde  und,  wo  mehrere  Kirchgemeinden  zur
Parochie  gehören,  diese  gemeinschaftlich  zu  gleichen  Theilen.  Die  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekosten  des  besonderen  geistlichen  Kommissars  fallen  der
Staatskasse  zur  Last.

Anmerkung:

Hinsichtlich  der  Ansätze  bei  Besetzung  katholischer  geistlicher
Stellen  bleibt  das  bestehende  Herkommen  maßgebend.

III.  Für  Verpachtungen  von  Kirchen=  und  Pfarreigrundstücken,  wenn  solche
ausnahmsweise  durch  die  betreffende  kirchliche  Aufsichtsbehörde  selbst  abgeschlossen
  werden,  den  Mitgliedern  der  Aufsichtsbehörde  zusammen:

wenn  die  Gesammtsumme  des  Pachtgeldes  während  der  ganzen  Dauer  des
Vertrages  nicht  über  2000  Mark  beträgt,  von  je  200  Mark(§29)  1  Mark,
wenn  die  Gesammtsumme  über  2000  Mark,  aber  nicht  über  10  000  Mark
beträgt,  treten  dann  noch  hinzu  von  weiteren  je  500  Mark  (§29).  1  Mark
und  hierzu  noch,  wenn  die  Gesammtsumme  über  10000  Mark  beträgt,  von
weiteren  je  1000  Mark  (8§29).  HlI  Mark.

Zahlungspflichtig  sind  die  Pächter.  Wenn  eine  Urkunde  für  mehrere
Pächter  ausgefertigt  wird,  so  ist  der  Antheil  eines  jeden  an  der  nach  der  Gesammtsumme
  des  Pachtgeldes  für  alle  zu  berechnenden  Gebühr  nach  dem  Verhältniß
  des  auf  den  einzelnen  fallenden  Pachtgeldes  auszuwerfen.

Anmerkung:

Bei  der  Immediat-Kommission  für  das  katholische  Kirchenund
  Schulwesen  wird  die  Gebühr  unter  Ziffer  III  nicht  berechnet.
        <pb n="260" />
        238

IV.  Für  Prüfung  und  Abnahme  jeder  Kirchrechnung  den  Mitgliedern
der  Aufsichtsbehörde  zusammen,  wenn  die  Jahreseinnahme,  nach  Abzug  der
Gewährschaft  der  vorigen  Rechnung,  aufgenommener  Darlehen,  zurückgezahlter
Kapitalien,  der  Ablösungskapitalien,  wie  der  sonstigen  Einnahme  von  Bestandtheilen
  des  Stammvermögens  und  der  Zinsen  von  Pfarreikapitalien,  betragen  hat:

nicht  über  100  Mark  3  Mark,

77  77  200  77  4  77  F

77  77  400  77  5  77  ?5

77  J77  600  1  6  77  *ß

„  „  800  „  7  „„

77  77  1000  77  "  8  2
und  hierzu  noch  bei  einem  Betrage  der  Jahreseinnahme  über  1000  Mark  von
weiteren  je  300  Mark  (8  2990)0  1  Mark,
jedoch  im  Ganzen  höchstens  ..  20  „

Bestehen  neben  der  Kirchrechnung  besondere  Legatenrechnungen,  so  wird
die  Gebühr  von  der  Gesammtsumme  der  Jahreseinnahmen  der  Hauptrechnung
und  der  Legatenrechnung  in  Ansatz  gebracht.

Besondere  Rechnungen  über  Pfarreikapitalien  werden  unentgeltlich  geprüft
und  abgenommen.

Anmerkung:

Handelt  es  sich  um  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchrechnung
derjenigen  Gemeinde,  deren  Pfarrer  das  geistliche  Mitglied  der
Kircheninspektion  ist,  so  fällt  die  Gebühr  dem  das  Geschäft  allein
besorgenden  weltlichen  Mitgliede  ganz  zu.

Wird  behufs  der  Nachlegung  der  Belege  und  der  Nachrechnung  der  Zahlen
bei  umfänglicheren  und  verwickelteren  Rechnungen  ein  besonderer  Rechnungsverständiger
  zugezogen  —  s.  8138  —,  so  erhält  dieser  noch  besonders  vier
Zehntel  obiger  Ansätze,  vorbehaltlich  abweichender  Vereinbarung.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Kirchkasse.

Anmerkung:

Im  Geschäftsbereich  der  Immediat-Kommission  für  das
katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  bewendet  es  hinsichtlich  der
Gebühren  für  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen  bei
dem  bestehenden  Herkommen.
        <pb n="261" />
        239

V.  Die  Bestimmungen  unter  IV  finden  auch  auf  die  Prüfung  und  Ab—
nahme  der  Jahresrechnungen  der  israelitischen  Kultusgemeinden  Anwendung.

Auch  haben  die  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörden  über  die  israelitischen
Angelegenheiten  zusammen  für  die  Prüfung  und  Feststellung  des  jährlichen
Kultusetats  der  Kultusgemeinden  die  Hälfte  der  unter  IV  Absatz  1  bestimmten
Ansätze  zu  beziehen.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Kultusgemeinde.

VI.  Dem  Superintendenten  für  Einweihung  einer  neuen  Kirche  einschließlich
der  Einweihungspredigt  oder  Rede  1.2  Mark.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Kirchkasse.

Anmerkungen:

1.  Daneben  werden  Tagegelder  und  Nachtgelder  nicht  gewährt,
wohl  aber  Reisekosten  vergütet.

2.  Für  die  Spezial-Kirchenvisitationen  sind  außer  den  geordneten
  Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reisekosten,  welche  —  insoweit
  durch  Vertrag  oder  Herkommen  nicht  etwas  Anderes  festgestellt
  ist  —  den  betreffenden  Kirchkassen  zur  Last  fallen,  Gebühren
  von  den  Visitatoren  nicht  zu  berechnen.

VII.  Den  Pfarrämtern  in  Privatsachen

a)  für  Berichte  in  Kirchstuhlangelegenheiten.  1  Mark  50  Pfennig,
b)  für  ein  Pfarramtszeugni  1  Marks,
c)  und  wenn  das  Zeugniß  mehr  als  eine  Person  be

trifft,  für  jede  dieser  mehreren  Personen  noh  30  Pfennig,

d)  für  die  beantragte  Vorlegung  der  Kirchenbücher  zur
Einsicht,  ingleichen  für  das  Nachschlagen  der  Kirchenbücher
  zur  Ertheilung  einer  verlangten  Auskunft,
sofern  nicht  damit  die  Ausstellung  eines  mit  der
bestimmten  Gebühr  in  Ansatz  zu  bringenden  arramtszeugnisses
  verbunden  iit  50  Pfennig.

Von  Amts  wegen  zu  ertheilende  Pfarramtszengniste,  namentlich  auch
Geburtszeugnisse  behufs  der  Anmeldung  zur  Militärstammrolle,  wie  das  Vorlegen
  und  Nachschlagen  der  Kirchenbücher  in  dergleichen  Angelegenheiten,  und
Auskunftsertheilungen  an  die  Standesbeamten  sind  gebührenfrei.

1900  37
        <pb n="262" />
        240

Die  Gebühren  für  kirchliche  Zeugnisse  über  Geburten,  Trauungen  und
Todesfälle  fließen  in  die  Ortskirchkasse,  welch  letztere  das  Papier  für  diese
Zeugnisse  zu  liefern  hat.

Nur  bei  Zeugnissen,  welche  zur  Aufstellung  von  Stammbäumen  verlangt
werden,  kommen  die  Gebühren  dem  ausstellenden  Geistlichen,  bezüglich  dem
Kirchner,  je  nach  Ortsherkommen  zu.

Zahlungspflichtig  sind  die  Betheiligten.

Die  nach  Verordnung  des  Kirchenrathes  auszustellenden  Zeugnisse  über
Taufen  und  Traunngen,  sowie  die  Konfirmationszeugnisse  sind  den  Betheiligten
unentgeltlich  auszufertigen.  Die  Formulare  werden  auf  Kosten  der  Ortskirchkasse

  beschafft.

Anmerkung:

Im  Geschäftsbereiche  der  Immediat-Kommission  für  das
katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  bewendet  es  bei  dem  bestehenden
  Herkommen,  daß  die  Gebühren  für  pfarramtliche  Zeugnisse
  und  das  Nachschlagen  der  Kirchenbücher  dem  betreffenden
Pfarrstellinhaber  zukommen.

VIII.  Dem  Landrabbiner  kommen  für  amtliche  Zeugnisse,  wie  für  das
Vorlegen  und  Nachschlagen  der  israelitischen  Register  die  unter  VII  bestimmten
Gebühren  zu.

IX.  Den  angestellten  Geistlichen,  einschließlich  der  Tagegelder,  Nachtgelder
und  Reisekosten,
für  die  Theilnahme  an  der  Einführung  eines  Superintendenten

  oder  des  Landdechanten  4  Mark  50  Pfennig,
für  die  Theilnahme  an  den  geordneten  Dibzesan-  und
Generalvisitationskonferengen  3  Mark.

Findet  die  Einführung  oder  Konferenz  am  Wohnorte  des  Geistlichen  statt,
so  erhält  derselbe  die  Hälfte  obiger  Ansätze.

Zahlungspflichtig  sind  die  betreffenden  Kirchkassen;  wenn  mehrere  Kirchgemeinden
  zur  Parochie  gehören,  die  einzelnen  Kirchkassen  der  Parochie  gemeinschaftlich
  zu  gleichen  Theilen.

X.  Den  Rektoren  und  Schullehrern,  einschließlich  der  Tagegelder  und
Reisekosten,  für  die  Theilnahme  an  den  angeordneten  Lehrerkonferenzen  2  Mark.
        <pb n="263" />
        241

Findet  die  Konferenz  an  dem  Wohnorte  des  Lehrers  statt,  so  erhält  der—
selbe  die  Hälfte  obiger  Gebühr.

Zahlungspflichtig  ist  die  betreffende  Schulkasse.

XI.  Die  Mitglieder  der  evangelischen  Kirchgemeindevorstäude,  der  katholischen
  Kirchvorsteherämter  und  der  israelitischen  Kultusgemeindevorstände,  sowie
der  Schulvorstände,  ingleichen  Kirchrechnungsführer  haben,  wenn  sie  als  solche
auf  Anordnung  oder  mit  nachfolgender  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
in  Sachen,  die  nicht  ihr  persönliches  Interesse  betreffen,  außer  dem  Gemeindebezirke
  ihres  Wohnortes  zu  erscheinen  haben,  an  Tagegeld,  Nachtgeld  und
Reisekostenvergütung  zu  erhalten:

der  Ortsgeistliche  3  Mark,
der  Schullehrer,  wie  jedes  sonstige  Vorstandsmitglied,  ingleichen
der  Kirchrechnungsführer  2  „

und  außerdem,  wenn  der  Wohnort  dieser  Personen  von  dem
außer  dem  Gemeindebezirke  ihres  Wohnortes  gelegenen  Orte,
wo  sie  zu  erscheinen  haben,  mehr  als  zwei  Kilometer  ent—
fernt  ist,  für  jedes  Kilometer  des  Hinwegs  und  des  Rück—
wegs  (§  111)  5  Pfennig.
Diese  Gebühren  finden  jedoch  in  öffentlichen  und  in  Gemeindeangelegenheiten
  nur  dann  statt,  wenn  und  soweit  dafür  keine  Bauschvergütung  aus  der
Gemeindekasse  gewährt  wird.
Zahlungspflichtig  sind  die  betreffenden  Kirchkassen,  israelitischen  Kultuskassen
  oder  Schulkassen.
Anmerkungen:
1.  Mußten  die  unter  Ziffer  XI  genannten  Personen  nachweislich
  ein  Fuhrwerk  benutzen,  z.  B.  wegen  besonders  ungünstiger
Witterung  oder  wegen  Krankheit,  und  werden  die  Kosten  dafür
durch  die  Kilometergebühr  nicht  gedeckt,  so  kann  die  vorgesetzte
Behörde  ausnahmsweise  dementsprechende  Reisekostenvergütung  in
Ansatz  bringen  lassen.
2.  Für  ihr  Erscheinen  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des
Kirch=  oder  Schulortes  haben  die  unter  XI  genannten  Personen
die  vorstehend  bestimmten  Bezüge  —  mit  alleiniger  Ausnahme
des  Falles  unter  Anmerkung  1  —  nicht  zu  erhalten,  auch  wenn
sie  außerhalb  dieses  Bezirks  wohnen.
377
        <pb n="264" />
        242

6.  Gebühren  der  Bergbeamten.

8  119.

Neben  den  Gebühren  des  §  93  und  neben  den  sonst  im  dritten  Abschnitte
dieses  Gesetzes  geordneten,  auf  die  Bergämter  oder  deren  Beamte  anwendbaren
  Bezügen  sind  vom  Bergbaunnternehmer  (Antragsteller)  weiter  zu  entrichten:


1.  Für  den  Bergmeister:

a)  für  jede  Grubenbefahrung  bei  Schürfarbeiten  und  deren  Wiederaufgebung,
  bei  Aufnahme  des  Nachweises  über  die  Existenz  eines  Minerals  zum
Zweck  der  Prüfung  von  Muthungen,  bei  dem  Auflässigwerden  von  Gruben
und  überhaupt  in  Fällen,  in  welchen  die  bergbaulichen  Anlagen  und  deren  Betriebsverhältnisse,
  oder  der  Bergbaunnternehmer  selbst  die  Befahrung  veranlassen,
insoweit  es  sich  nicht  um  die  folgenden  Fälle  b  und  c  handelt,

wenn  das  Geschäft,  —  der  Hu7  und  ,  nicht  über  drei
Stunden  Zeit  erfordert.  2  Mark,

außerdern  4
für  Gehilfen  des  Bergmeisters  wird  die  Hölfte  dieser  Ansutze  berechnet;

b)  für  Prüfung  oder  Anrfertigung  eines  Betriebsplanes,  einschlüssig  der
Befahrungen,  je  nach  Beschaffenheit  der  Suiche  3  bis  75  Mark;
e)  für  Erörterung  und  Feststellung  der  Bedingungen  bei  Verleihung  einer
Konzession  zur  Benutzung  von  Grubenwassern,  sowie  für  Prüfung  und  Entscheidung
  der  Anträge  auf  Neubau  oder  Aenderung  von  Wasserwerken,  nach
Beschaffenheit  der  Suicheeee  3bis  15  Mark.

Anmerkungen:

1.  In  geeigneten  Fällen  können,  mit  Zustimmung  des  Staats-Ministeriums,
  diese  Ansätze  unter  b  und  c  bis  zum  Doppelten
erhöht,  auch  diese  Gebühren  den  Gehilfen  des  Bergmeisters  bei
Vertretung  desselben  zugestanden  werden.

2.  Für  die  in  Ausführung  der  Reichs-Gewerbeordnung  erforderlichen
  Besichtigungen  der  bergbaulichen  und  Salinenanlagen
durch  den  Bergmeister  als  Bergrevierbeamten  oder  durch  dessen
Gehilfen  (die  Berggeschworenen)  werden  besondere  Vergütungen

"4
77  7
        <pb n="265" />
        243

gewährt,  welche  das  Staats-Ministerium  je  nach  dem  Umfange
der  dabei  in  Ausführung  gebrachten  Verrichtungen  zu  bemessen  und
deren  Zahlung  dasselbe  aus  der  Staatskasse  zu  bewilligen  hat.

2.  Für  den  Bergamtmann  und  den  Bergmeister  gemeinschaftlich:

a)  für  die  Ertheilung  eines  Schürfschineses  .  2Mark;
b)  für  die  Verleihung  eines  Grubenfeldes

bis  mit  1  Maßeinheit  (8  93)  2  „  „
„  „  50  Maßeinheiten  3  „  „
über  50  „  ....  —  6  7  1)
J)  für  eine  Konzession  zum  Hilfsbau  oder  eine  Verleihung
von  Grubenwassen  .  .2,,

wenn  die  Ausfertigung  der  Urkunde  (zu  a,  b  oder  c)  durch  das  Bergamt
erfolgt.
3.  Für  den  Buchführenden:
a)  für  das  Eintragen  des  Schürfscheins  in  das  Schürfbuch  50  Pfennig;

b)  für  den  Eintrag  einer  Verleihung  bei  neugemuthetem
oder  hinzugemuthetem  Felde  in  das  Bergbuch

bei  einem  Grubenfelde  bis  mit  200  Maßeinheiten  ..  .  1Mark,

darüber  2  „
I)  für  den  Eintrag  der  Vermessungsergebniss  e  in  das  T

bei  einem  Felde  bis  mit  200  Maßeinheiten  ...  50  Pfennig,

darüber  ..  .......1Mark;

d)  für  den  Eintrag  einer  Besitzeranderung,  sowie  für  die
8  179  des  Berggesetzes  vorgeschriebene  Bemerkung  des  Frei—
werdens,  wie  bei  c;

e)  für  jeden  Eintrag  auf  dem  Grunde  der  s8  64,  65,

112,  149  des  Berggesetzes  50  Pfennig;
f)  für  das  Nachschlagen  des  2  auf  Nachsuchen
dazu  berechtigter  Personen  50  „  f

8)  für  einen  Auszug  oder  ein  geugniß  aus  dem  Bergbuche,
einschlüssig  des  Aufschlagens  und  der  Beglaubtgung  I  Mark.
        <pb n="266" />
        244

4.  Die  im  Großherzogthume  zugelassenen  Markscheider

sind  berechtigt,  neben  den  gesetzlichen  Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reisekostenvergütungen,
  welche  sie  den  Bergbauunternehmern  zu  berechnen  haben,
denselben  bei  Arbeiten  über  Tage  eine  Verrichtungsgebühr  von  gleicher  Höhe
anzufordern,  wie  solche  den  Feldmessern  durch  dieses  Gesetz  bei  Ausführung
von  Privatarbeiten  zugestanden  ist  (§  122  Ziffer  VIII).

Bei  Arbeiten  unter  Tage  tritt  Erhöhung  dieser  Gebühr  um  die  Hälfte
ein.  Findet  die  Arbeit  des  Markscheiders  theilweis  über  und  theilweis  unter
Tage  statt,  dann  ist  die  Verrichtungsgebühr  nach  Verhältniß  der  darauf  verwendeten
  Zeit  antheilig  zu  berechnen.

Wenn  das  auswärtige  Geschäft  einschlüssig  der  Reise  weniger  als  sechs
Stunden  erfordert,  dann  ist  mehr  nicht  als  die  Hälfte  der  bezüglichen  Tagesgebühr
  in  Rechnung  zu  stellen.

Die  Verrichtungsgebühr  erhöht  sich  jedoch  weiter  um  die  Hälfte,  wenn
die  Arbeit  zwar  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  bezüglich  Stationsortes,
  jedoch  außerhalb  der  Wohnung  vorzunehmen  ist  und  Tagegelder  dafür
nicht  zu  berechnen  sind  (§  97a).

Für  die  nöthigen  Instrumente  hat  der  Markscheider  selbst  zu  sorgen.
Auslagen  an  Gehilfenlöhnen,  Botenlöhnen,  für  das  Fortschaffen  der  Instrumente
  u.  s.  w.  dagegen  sind  dem  Markscheider  besonders  zu  vergüten.

Nicht  minder  hat  der  Markscheider  bei  Hausarbeiten,  also  namentlich  bei
Fertigung  von  Berechnungen  und  Rissen,  bei  Rißabzeichnungen,  Zusammenstellung
  von  Rissen,  bei  Nachtragungen  auf  Rissen,  bei  daran  sich  schließenden
Buchungen,  bei  Begutachtungen  und  überhaupt  solchen  in  das  Gebiet  der
Markscheidearbeiten  fallenden  Verrichtungen,  welche  ihm  von  Seiten  eines  Bergamtes
  oder  eines  Bergbauunternehmers  übertragen  werden,  oder  welche  nach
den  bestehenden  oder  noch  ertheilt  werdenden  Markscheidervorschriften  des  Großherzogthums
  von  ihm  ohne  Weiteres  in  Ausführung  zu  bringen  sind,  die  gleiche
Gebühr  zu  berechnen,  welche  den  Feldmessern  für  Hausarbeiten  in  Angelegenheiten
  von  Privatpersonen  durch  dieses  Gesetz  zugestanden  ist  (§  122  Ziffer  VII),
unter  Einhaltung  zugleich  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften  hinsichtlich  der
Arbeitszeit  und  deren  Berechnung,  ingleichen  hinsichtlich  der  besonderen  Vergütung
  dabei  in  Frage  kommender  Auslagen  für  Rißpapier  und  andere  dabei
nothwendige  Erfordernisse,  mit  Ausnahme  der  benöthigten  Instrumente.
        <pb n="267" />
        245

Anmerkung:

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  ist  nicht  ausgeschlossen,
daß  mit  dem  Markscheider  bei  größeren  Rißabzeichnungen,  Rißzusammenstellungen,
  Begutachtungen  und  dergleichen  im  Voraus
ein  Abkommen  nach  ermäßigten  oder  Bauschsätzen  abgeschlossen
werden  kann.

Wenn  der  Bergmeister  die  Geschäfte  des  Markscheiders  versieht,
  hat  derselbe  die  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen
  in  seiner  ersteren  Eigenschaft  zu  berechnen.

7.  Gebühren  der  Steuereinnehmer  und  Katasterführer.
8  120.

Ab=  und  Zuschreibegebühren  bei  Grundstücks-Besitzveränderungen
(&amp;amp;  9  des  Gesetzes  vom  1II.  März  1839).

1.  Für  das  Abschreiben  und  Zuschreiben,  einschließlich  des  Vermerkes
auf  der  Urkunde,  zusammen:
a)  bei  walzenden  Grundstücken  für  jedes  Item:
aa)  wenn  das  Item  nicht  über  10  Ar  hält.  8  Pfennig,

bb)  „  „  „  über  10  Ar  bis  25  Ar  hält,  15  „  „
c  77  ’5"#  77  77  25  77  //  50  77  7  I  .6  30  77  7*
dd)  77  77  77  77  50  77  77  1  Hektar  !7!  50  77  -
ee)  «  «  »  »  1  Hektar  7  2  7  7  „  70  //  /
ff)  V7  1#  77  77  2  77  77  4  77  !7%x  ·  1  Mark,
gg)„  „  „  4  „  hält,  1  Mark  50  Pfennig,
daneben  noch  besonders  von  jedem  Wohnhause
in  den  Städten  50  „  „
im  Uebrigen  40  „  „
zu  aa  und  bb  aber  mindestens  zusammien  20  „

Bei  gleichzeitigem  Ab=  und  Zuschreiben  von  mehr  als  zehn  Items  aber
bestehen  nur  für  die  in  der  Uebereignungsurkunde  zuerst  verzeichneten  zehn
Items  die  vorstehenden  Ansätze,  dagegen  besteht  für  die  weiter  folgenden  Items
nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze.
        <pb n="268" />
        246
Die  unter  a  bestimmten  Gebühren  finden  voll  auch  bei  dem  Kataster—

Eintrage  von  Grundstücks-Theilungen  ohne  Eigenthumsübertragung  für  die
Theil-Items  Anwendung.

b)  Bei  gebundenen  Gütern  von  jedem  Gesammtverbande  (Item),  falls  es
sich  um  die  Ab=  und  Zuschreibung  ganzer  Konten  oder  ideeller  Theile  derselben
handelt:

wenn  das  Item  zusammen  nicht  über  50  Ar  hält.  50  Pfennig,
„  „  „  „  ülber  50  Ar  bis  1  Hektar  hält.  60  „  „
77  77  77  77  77  1  Hektar  77  2  77  77  7?  9  "  80  77  7
L  77  Iyv  77  77  2  77  77  4  77  77  1  Mark,
77  77  ’7  7)  77  4  77  77  8  1  7r  )  1  'T  5  0  77  ’
77  77  77  77  77  8  77  77  12  77  77  7?'  2  77  7
77  77  77  77  77  1  2  7)  77  2  0  77  !77)„  7  3  7)  ’*
7)  1  ’*7  77  77  2  0  77  h  ält,  "  4  77)

Wird  dagegen  nur  ein  (nicht  ideeller)  Theil  der  auf  dem  Konto  angeschriebenen
  gebundenen  Güter  abgeschrieben  und  auf  ein  anderes  Konto  übergetragen,
  so  kommen  die  Gebührensätze  unter  à  mit  der  Beschränkung  in  Anwendung,
  daß  die  Gebühr  für  ein  gebundenes  Gut  höchstens  mit  8  Mark  in
Ansatz  kommen  darf.

Anmerkung  zu  Ziffer  1  a  und  b:

Unter  der  Benennung  „Item“  ist  im  gegenwärtigen  Gesetze,
wo  nichts  Abweichendes  bestimmt  wird,  jeder  zu  einem  selbstständigen
  Ganzen  für  sich  einheitlich  verbundene  Grundbesitz  verstanden,
  wie  solcher  bei  walzenden  Grundstücken  regelmäßig  unter
einer  besonderen  Fundbuchs-Nummer  begriffen,  bei  gebundenem
Gute  durch  die  entsprechende  Bezeichnung  der  Gebundenheit  in
allen  seinen  einzelnen  Bestandtheilen  als  eine  ungetrennte  Einheit
zusammengefaßt  ist,  auch  wenn  diese  Bestandtheile  im  Fundbuche
unter  verschiedenen  Nummern  vorkommen.  Von  einem  gebundenen
Gute  abgetrennte  Bestandtheile,  welche  gleichwohl  unter  sich  noch
gebunden  erscheinen,  gelten  in  jedem  Besitzveränderungsfalle  zusammen
  für  sich  als  eine  Gebundenheit  (ein  Item).

Soweit  das  Gesetz  nicht  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich
etwas  Anderes  bestimmt,  gilt  hierbei  ein  Item  auch  dann  nur
        <pb n="269" />
        247

als  ein  solches,  wenn  dasselbe  aus  verschiedenen  Theilstücken  oder
Kulturarten  besteht,  gleichviel,  ob  diese  in  besonderen  Unterab—
theilungen  erscheinen  oder  nicht.

Bei  der  Berechnung  der  Items  unter  a  wird  der  ganze
Flächengehalt  einer  Hofraithe  ohne  Kürzung  des  auf  das  Wohn—
haus  fallenden  Areals  berücksichtigt.

2.  a)  Erwerben  mehrere  Personen  ein  Item  zu  gemeinschaftlichem  Eigenthume,
so  erhöhen  sich  deshalb  die  Ansätze  unter  Ziffer  1  nicht,  dagegen  wird
auch  bei  der  Veräußerung  oder  Vererbung  einzelner  ideeller  Antheile  an
solchen  gemeinschaftlichen  Items  jeder  einzelne  Antheil,  oder  wenn
mehrere  in  eine  Hand  fallen,  der  hierdurch  neu  gebildete  Antheil  am
Ganzen  jedesmal  wie  ein  Item  behandelt.

5)  Bei  Theilungen  und  Zerschlagungen  zählt  jeder  als  besonderes  Trennstück
  abgelöste  und  veräußerte  Theil  wie  ein  Item.

Nur  als  ein  Item  werden  behandelt:

I)  die  sämmtlichen  ideellen  Antheile  eines  gemeinschaftlich  besessenen  Items,
wenn  sie  zusammen  an  einen  Erwerber  übergehen,

d)  die  Trennstücke  eines  früher  als  Item  oder  Gebundenheit  bestandenen
Grundbesitzes,  wenn  sie,  nachdem  sie  in  eine  Hand  zusammengebracht
sind,  dann  zusammen  weiter  veräußert  werden;  wenn  aber  hierbei  nicht
bloß  das  Ganze,  als  solches,  sondern  alle  seine  einzelnen  Theile  abgeschrieben
  und  zugeschrieben  werden  müssen,  so  treten  für  jede  Seite
(§  18)  der  Zuschreibung  20  Pfennig  besondere  Vergütung  hinzu.

3.  Pflichttheilsberechtigte  Erwerber  entrichten  die  Ansätze  unter  Ziffer  1
und  2  zu  zwei  Drittheilen.  Uebersteigt  aber  der  sich  aus  diesen  Ansätzen  ergebende
  Gesammtbetrag  die  Summe  von  4  Mark  50  Pfennig,  so  ist  von  dem
Mehrbetrage  nur  ein  Drittheil  zu  entrichten.  Hierbei  gelten  folgende  nähere
Bestimmungen:

a)  Wenn  bei  Grundstücksveräußerungen  die  Erwerber  im  Verhältnisse  zum
Vorbesitzer  Pflichttheilsberechtigte  sind,  so  genießen  sie  in  Ansehung  der
Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren  die  den  Pflichttheilsberechtigten  zugestandene
  Begünstigung,  gleichviel  auf  welchem  Grunde  die  Grundstückserwerbung
  beruht,  ob  auf  Beerbung  oder  auf  einem  Geschäfte  unter
Lebenden.

1900  38
        <pb n="270" />
        248

b)  Auch  in  den  Fällen,  wo  eine  Theilung  zwischen  den  Erben  eintritt,  findet
die  Begünstigung  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers  hinsichtlich
der  Abschreibe-  und  Zuschreibegebühren  dann  statt,  wenn  eine  gemein—
schaftliche  Erbzuschreibung  nicht  vorausgegangen  ist.  Ist  hingegen  eine
solche  vorausgegangen,  so  fällt  im  Theilungsfalle  die  Begünstigung  der
Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers  als  solcher  hinweg.

c)  Wenn  ein  Ehepaar  von  den  Eltern  des  einen  Ehegatten  ein  Grundstück
oder  mehrere  erwirbt,  so  ist  die,  beiden  Erwerbern  gemeinschaftlich  nur
einfach  anzusinnende  Abschreibe-  und  Zuschreibegebühr  in  der  Weise  an—
zusetzen,  daß  bei  Berechnung  des  auf  den  pflichttheilsberechtigten  Ehe—
gatten  fallenden  Antheiles  die  gesetzliche  Begünstigung  desselben  berück—
sichtigt  wird,  der  andere  Ehegatte  aber  die  Hälfte  der  vollen  Gebühr  zu
zahlen  hat.

4.  a.  Im  Falle  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  der  fortge—
setzten  Gütergemeinschaft  werden  für  die  Umschreibung  eines  zum
Gesammtgute  gehörigen  Grundstücks  auf  die  Antheilsberechtigten,
sowie  für  die  nach  88  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eintretende  Uebertragung  des  Antheils  eines  Abkömmlings  am
Gesammtgute  nur  ein  Viertel  der  unter  Ziffer  1  bestimmten  Abund
  Zuschreibegebühren  erhoben,  jedoch  höchstens  1  Mark  50  Pfennig.

b)  Nach  der  Beendigung  einer  ehelichen  oder  einer  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  werden  für  die  Zuschreibung  der  zum
Gesammtgute  gehörigen  Grundstücke  auf  die  an  der  Gemeinschaft
Betheiligten  erhoben:

von  den  Grundstücken,  die  dem  überlebenden  Ehegatten  zufallen,
ein  Viertel  der  unter  Ziffer  1  bestimmten  Ab=  und  Zuschreibegebühren,
  jedoch  höchstens  1  Mark  50  Pfennig;

von  den  Grundstücken,  die  einem  Abkömmlinge  zufallen,  die
Hälfte  der  unter  Ziffer  1  bestimmten  Ab=  und  Zuschreibegebühren,
jedoch  höchstens  3  Mark.

Von  den  bei  der  Auseinandersetzung  dem  überlebenden  Ehegatten
  zufallenden  Grundstücken,  die  dieser  selbst  in  die  Gütergemeinschaft
  eingebracht  hatte,  werden  Ab=  und  Zuschreibegebühren
nicht  entrichtet.
        <pb n="271" />
        249

5.  Alle  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren
  finden  auch  auf  diejenigen  Besitzveränderungen  an  einem  zur  Zusammenlegung
  gezogenen  Grundbesitze  Anwendung,  welche  nach  Bestätigung  des
Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Planes,  jedoch  vor  Einführung  des  neuen
Katasters  lediglich  auf  dem  Grunde  eines  der  ersteren  erfolgen  und  von  der
Steuerrevision  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung  des  Katasters  vorläufig  angemerkt
  werden.  Der  Steuerrevisor  tritt  hier  in  die  Bezugsberechtigung  des
Katasterführers.  ·

6.  Die  Abschreibe-  und  Zuschreibegebühren  stehen  dem  Katasterführer  zu.
Derselbe  hat,  wenn  er  nicht  zugleich  Steuereinnehmer  ist,  an  diesen  ein  Drittel
der  von  ihm  erhobenen  Gebühren  abzugeben.  Pfennigbruchtheile  werden  zu
Gunsten  des  Steuereinnehmers  auf  volle  Pfennige  abgerundet.

Es  bleibt  jedoch  dem  Staats-Ministerium  vorbehalten,  die  Abschreibe-  und
Zuschreibegebühren  dem  Katasterführer  in  Fällen  ganz  zu  überweisen,  wo  dem—
selben  die  dem  Steuereinnehmer  obliegenden  Geschäfte  der  Richtigstellung  der
Grundsteuerheberegister,  namentlich  durch  Lieferung  terminlicher  Erhebungsver—
zeichnisse,  mit  übertragen  werden.

Anmerkung  zu  1,  3  und  4:
§  31  findet  nur  auf  die  Summe  der  Gebühr  jedes  Ab=  und
Zuschreibungs-Falles  Anwendung.

8  121.
Sonstige  Gebühren.
Für  das  Vorlegen,  einschlüssig  des  Aufschlagens,  eines

Fundbuches,  eines  Steuerkatasters,  eines  Heberegistrs  20  Pfennig,
und  wo  es  sich  um  das  Aufschlagen  von  mehr  als  sechs  Blatt
handelt,  für  jedes  weitere  noch  4  „
Für  das  Vorlegen  einer  Flurkarte  (im  Auftrage  der  Steuerrevision)n
  30  „  „
und  wo  es  sich  um  nehr  als  *  Blatt  **  fir  jedes
weitere  noch  ..  .  ..5,,
Anmerkung:

Im  Falle  hinzutretender  mündlicher  Auskunftsertheilung  bleibt
es  unbenommen,  anstatt  vorstehender  Sätze  die  Gebühren  nach
Satz  D  dieses  Paragraphen  zu  berechnen.

38*
        <pb n="272" />
        250

B.  1.  Für  einen  Auszug  aus  einem  Heberegister,  von  eder
angefangenen  Seite  (§  18)
mindestens  aber  im  Ganzen

2.  Für  einen  Auszug  aus  einem  Stenerkataster,

a)  wenn  derselbe  nicht  mehr  als  einhundert  Items  (§  120
Anmerkung  zu  Ziffer  1)  umfaßt,  von  jedem  Item

mindestens  aber  im  Ganzen

und  wenn  die  Fläche  des  oder  der  Items  zisamnen  mehr
als  ein  Hektar  hält,  mindestens  «  .

b)  wenn  derselbe  mehr  als  100  Items  umfaßt,  von  den  ersten
100  Items  zusammen  ........
von  jedem  weiteren  Item

0)  bei  Hofraithen  und  bei  gebundenen  Gütern  werden  jedoch
die  im  Auszuge  (a,  b)  vorkommenden  Unterabtheilungen  eines
Items,  wenn  deren  Flächengehalt  besonders  angegeben  ist,  außer
dem  Gesammtitem  selbst  dergestalt  als  besondere  Items  mit  an—
gesetzt,  daß  je  drei  derselben  für  ein  Item,  wenn  aber  das  Item
nur  zwei  Unterabtheilungen  enthält,  diese  zusammen  als  ein  Zu—
satzitem  gezählt  werden.

Unter  Hofraithe  ist  hier  der  ganze,  vom  Item  umfaßte  Ver—
band  aller  ihrer  Kulturarten  (Wohnhaus,  Nebengebäude,  Hof,
Garten  2c.)  verstanden.

Gehört  zur  Hofraithe  ein  Wohnhaus,  so  beträgt  die  Gebühr
mindestens:

in  den  Städten
im  Uebrigen

d)  Enthält  ein  gatasterauszug  mehrere  gonten.  so  sind  für
jede  Besitzerangabe  jedes  zweiten  und  weiteren  Konto  neben  den
Sätzen  unter  2  a,  b  noch
zu  berechnen.

e)  Zählt  ein  Konto  mehr  als  zwei  Besiber,  so  ist  für  jeden
weiteren  Mitbesitzer  überdies  noch  .
anzusetzen.

10  Pfennig,
30

6  77  7
30  77  5
50  „

6  Mark,

3  Pfennig;

50  Pfennig,
40

/
        <pb n="273" />
        f)  Werden  auf  Verlangen  nur  einzelne  Katasterspalten
z.  B.  Fundbuchsnummern,  Flächengehalt,  Grundsteuer,  für  sich
oder  mehrere  zusammen,  in  der  Reihenfolge  der  Katasterkonten
ausgezogen,  so  sind  die  Itemsansätze  unter  Ziffer  2  a,  bD  für
jede  der  genannten  Spalten  (alte  und  neue  Fundbuchsnummer
zusammen,  sowie  alter  und  neuer  Flächengehalt  zusammen  für
je  eine  Spalte  gerechnet)  nur  je  zum  vierten  Theile,  für  die
Spalte  „Lage  und  Gegenstand“  (Grundstücksbeschreibung)  zur
Hälfte,  für  alle  ausgezogenen  Spalten  zusammen  aber  niemals
mehr  als  voll,  in  Ansatz  zu  bringen  und  daneben,  wenn  auch  die
Besitzernamen  anzugeben  sind,  weiter  noch  für  jedes  Konto

(Ziffer  2  5)  Pfennig,
mindestens  aber  im  Ganzen  ..."  30  „;
werden  endlich  in  der  Reihenfolge  der  Katasterkonten  nur  die  Be—
sitzernamen  ausgezogen,  so  werden  für  jedes  Konto..  4  „  „
mindestens  aber  im  Gunnen  30  „
berechnet.  «

Im  Falle  besonderer  Erschwerniß  kann  das  Staats-Ministerium  eine  Er—
höhung  vorstehender  Sätze,  jedoch  nicht  mehr  als  um  den  hälftigen  Betrag
derselben  eintreten  lassen.

3.  Abschriften  von  vorhandenen  Verzeichnissen  der  Besitzernamen

  werden  mit  10  Pfennig
für  jede  Seite  (8  18)  berechnet  mindestens  aber  für  eine  "  ahe  Ab—
schrift  ..  20  „

4.  Werden  gleichzeitig  mehrere  Ausfertigungen  eines  Aus—
zuges  begehrt,  z.  B.  doppelt  zu  Kaufbriefen,  so  sind  für  die  zweite
und  fernere  Ausfertigung  nur  die  unter  B  3  vorstehend  gedachten,
um  die  Hälfte  zu  erhöhenden  Schreibgebühren  zu  berechnen.  Die
Mindestgebühr  betrüüft  20  „
C.  1.  Für  Vergleichung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeschreibung
  mit  dem  Inhalte  des  Steuerkatasters  die  entsprechenden

  Sätze  unter  B  2  zum  dritten  Theile,  mindestens  30  „
2.  Wenn  Abschriften  der  in  B  Ziffer  3  bezeichneten  Art
zur  Vergleichung  vorgelegt  werden,  für  jede  Seite.  .  3„

mindestens  aber  für  das  Geschäft  20  „
        <pb n="274" />
        252

Anmerkung  zu  0:

Ist  wegen  der  besonderen  Beschaffen  heit  des  Katasters  oder
sonst  die  Arbeit  ungewöhnlich  schwierig  oder  zeitraubend,  so  kann,
nach  Ermessen  und  mit  Zustimmung  des  Staats-Ministeriums,  eine
Erhöhung  der  Gebühr  unter  C  1  bis  zur  Hälfte  der  Sätze
unter  B  2,  bis  zu  drei  Vierteln  derselben  aber  alsdann  eintreten,
wenn  zur  Berichtigung  oder  Vervollständigung  mangelhaft  gefundener
  oder  zu  dem  Inhalte  des  fortgeführten  Katasters  nicht
mehr  passender  Vorlagen  die  Lieferung  von  Nachträgen,  Nachtragszeugnissen
  oder  Zusammenstellungen  (dafern  und  soweit  deren
Fertigung  der  Katasterführer  vermöge  seines  dienstlichen  Wirkungskreises
  zu  übernehmen  verpflichtet  ist)  nöthig  und  beansprucht  wird.

Ergiebt  sich  bei  der  Prüfung  wegen  Mangelhaftigkeit  der
Vorlage  die  Unthunlichkeit  der  Vergleichung,  so  ist  die  Gebühr  für
die  zu  der  Prüfung  aufgewendete  Zeit  nach  D  zu  berechnen.

Anmerkung  zu  B  und  C:

Für  das  Aufschlagen  der  Bücher,  das  Vergleichen  und  Beglaubigen
  wird  neben  den  Sätzen  unter  B,  ingleichen  für  das
Aufschlagen  und  Beglaubigen  neben  den  Sätzen  unter  C,  eine  besondere
  Gebühr  nicht  berechnet;  ebensowenig  für  Tabellenpapier
und  anderes  Schreibmaterial.

D.  Für  schriftliche  Arbeiten  anderer,  als  der  unter  §  120  und  §  121  B,  C
aufgeführten  Art,  sowie  für  mündliche  Auskunftertheilungen  in  Privatangelegenheiten,
  insofern  solche  Arbeiten  zu  übernehmen  Steuereinnehmer  und
Katasterführer  vermöge  ihres  dienstlichen  Wirkungskreises  verpflichtet  sind,  berechnen
  dieselben  nach  Maßgabe  der  darauf  zu  verwenden  gewesenen  und  verwendeten
  Zeit

für  jede  Viertelstundee  20  Pfennig,
für  den  Tag  aber  höchsteese  4  Mark.

E.  Besondere  Verläge  für  Porto,  Botenlohn  und  bei  Packetsendungen
für  Packstoffe  sind  in  Privatangelegenheiten  besonders  in  Rechnung  zu  stellen
und  zu  bescheinigen.  Für  die  Verpackung  von  Akten,  Büchern  2c.  können  je
15  Pfennig  für  ein  Packet  auch  ohne  besonderen  Beleg  in  Ansatz  gebracht
werden.
        <pb n="275" />
        253

8.  Gebühren  der  Steuerrevisions-Beamten  und  Feldmesser  (Geometer).
8  122.

Die  Steuerrevisionsbeamten  und  verpflichteten  Feldmesser  (vergl.  jedoch  8  25)
sind  zu  berechnen  befugt:
J.  Für  Karten-Abzeichnungen  und  -Auszüge:
1.  Für  Abzeichnungen  von  Flur-  und  Spezialkarten  und  für  Auszüge
aus  diesen  Karten:
a)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  1000  dargestellt  ist:
für  jedes  Hekto  20  Pfennig
und  außerdem  noch
von  jedem  in  dieser  Fläche  besonders  abgegrenzten
Theilstücke  .  .  .  2  „  „
für  jede  Hofraithe  aber  13  bis  20
b)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  2000  dargestellt  ist:
von  jedem  Hektar  bei  einer  durchschnittlichen  Theilung
bis  zu  10  Ar  25  Pfennig,
77  /  25  J77  20
über  25  „  15
außerdem  noch  für  jede  Hofraithe  wie  unter  a;  ·
(:)weundieKarteimMaßstabevon1:4000dargeste·lltist:
die  Gebührensätze  unter  b  zu  zwei  Dritteln;

d)  im  Ganzen  aber  für  die  Abzeichnung  oder  den  Auszug  wenigstens  1  Mark.

2.  Für  Abzeichnungen  von  Uebersichts-  oder  Generalkarten  im  Maßstabe

von  1:  8000:
a)  für  je  10  Hektar  ohne  Bergzeichnung  je  nach  der  geringeren  oder  größeren
Menge  von  Kulturverschiedenheiten  10  bis  20  Pfennig,
mindestens  aber  2  Mark;

b)  für  je  10  Hektar  mit  Bergzeichuung  je  nach  der  Schwierigreit  derselben
40  Pfennig  bis  1  Mark,
mindestens  aber  4  Mark  50  Pfennig;

3.  Papier  und  Leinwand  werden  neben  den  Sätzen  unter  1  und  2  besonders
  vergütet.

*
/  7

77  /

77  7
        <pb n="276" />
        254

4.  Für  Vergleichung  vorgelegter  Flurkarten-Abzeichnungen  oder  -Auszüge
mit  der  Flurkarte:
a)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  1:  1000  bis  einschlüssig  1:  2000
dargestellt  ist:
für  je  10  Hektar  bei  einer  durchschnittlichen  Theilung
bis  zu  10  Ar  30  Pfennig,

77  1  25  77  25  77  5ê
über  25„  20  „  „
außerdem  noch  für  jede  Hofraithe  3  „;

mindestens  sind  für  Vergleichung  einer  vorgelegten  Flurkartenabzeichnung
  oder  eines  Alikattenanszuges  zu  berechnen
  zulässie  50  „  ;
b)  wenn  die  Karte  im  Maßstabe  von  unter  1  2000  bis  einschlüssig  1:  4000
dargestellt  ist:  die  Gebührensätze  unter  4  a  zu  zwei  Dritteln,  mindestens
aber  50  Pfennig.
Die  Sätze  unter  Ziffer  4  ist  der  Steuerrevisor  auch  dann  in  Ansatz  zu
bringen  befugt,  wenn  er  die  Fertigung  der  Abzeichnung  2c.  einem  Dritten  übertragen,
  die  Prüfung  aber  selbst  vorzunehmen  hatte.

Anmerkungen  zu  l:

1.  Für  die  Beglaubigung  wird  etwas  Besonderes  nicht  berechnet.


2.  Die  über  die  vollen  10  Hektar  bei  Ziffer  2  und  4  überschießenden
  Beträge  werden  wie  volle  10  Hektar  berechnet  (8  29).

3.  Die  „Theilung“  (Ziffer  1  und  4)  ist  nach  den  auf  der
Karte  nach  ihrer  Kulturverschiedenheit  dargestellten  (im  Fundbuche
also  regelmäßig  mit  besonderem  Flächengehalte  angegebenen)
Grundstücksabschnitten,  auch  Durchschnitten  (von  Wegen,  Gräben,
Bächen  2c.)  zu  bemessen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Theilstücke
  Items  (§  120  Aum.  zu  Ziffer  1)  für  sich  bilden  oder
nicht.  Als  „Hofraithe“  (1  Ziffer  1  und  4)  soll  hier  nur  das
von  Gebäuden  und  von  Hofstätte  umfaßte  Areal  berechnet  werden.
Die  Höhe  der  Hofraithensätze  in  den  Fällen  der  Ziffer  1a,  b.  #e
innerhalb  der  gesetzlich  gegebenen  Grenzen  (mit  Rücksicht  auf  den
Kartirungsmaßstab,  den  durchschnittlichen  Flächengehalt,  die  Thei-
        <pb n="277" />
        255

lung  der  in  Betracht  kommenden  Hofraithen  ꝛc.)  näher  zu  bestimmen,
  bleibt  der  Aufsichtsbehörde  überlassen.

4.  In  Fällen,  welche  sich  den  vorstehenden  Bestimmungen
nicht  unterordnen  lassen,  ist  sowohl  für  die  Anfertigung  von
Karten-Abzeichnungen  und  -Auszügen,  als  für  deren  Prüfung  und
Beglaubigung,  die  Vergütung  der  Arbeit  nach  der  Arbeitszeit  zu
bezahlen,  und  zwar  nach  den  Sätzen  unter  VII,  bei  Abzeichnungen
  und  Auszügen  das  Papier  und  die  Leinwand  noch  besonders
  (1  3).

5.  Die  Bestimmungen  unter  I  gelten  auch  für  den  Vermessungsdirektor
  und  die  Vermessungsrevisoren  hinsichtlich  der  jeweilig  bei
denselben  in  Arbeit  oder  Verwahrung  befindlichen  Karten,  soweit
von  ihnen  Abzeichnungen  oder  Auszüge  für  Private  zu  fertigen
bezüglich  zu  beglaubigen  sind.

II.  Für  Abschriften  von  Fundbüchern  und  Stenerkatastern:

1.  Für  die  Abschrift  eines  Fundbuches  oder  Steuerkatasters  wird  die  Gebühr
  nach  §  18  angesetzt,  dem  Staats-Ministerium  auch  vorbehalten,  das  von
ihm  zu  bestimmende  Schreibmaß  geeigneten  Falles  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  Items  (§  120  Aum.  zu  Ziffer  1)  zu  regeln.  Für  das  nöthige  Papier,
die  Tabelleneinrichtung,  das  Vergleichen  und  Beglaubigen  wird  eine  besondere
Gebühr  nicht  in  Ansatz  gebracht.

Anmerkung:

Erwachsen  aus  der  Einrichtung  und  Beschaffenheit  der  Fundbücher
  und  Kataster,  zumal  der  älteren  und  nicht  kontoweise  geführten
  Kataster,  oder  sonst  besondere  Schwierigkeiten  für  die  Abschriftsfertigung,
  so  kann,  nach  Ermessen  und  mit  Zustimmung
der  Aufsichtsbehörde,  der  Ansatz  des  §  18  bis  zum  doppelten
Betrage  erhöht  werden.

2.  Für  die  Vergleichung  einer  vorgelegten  solchen  Abschrift  (Ziffer  1)
mit  dem  Fundbuche  bezüglich  Stenerkataster  werden  die  Sätze  unter  Ziffer  1
bezüglich  in  der  nachgelassenen  Erhöhung  (Anm.  zu  Ziffer  1)  zum  fünften
Theile  berechnet.
1900  39
        <pb n="278" />
        256

Für  bewirkte  Berichtigung  und  Beglaubigung  findet  ein  besonderer  Ge—
bührensatz  nicht  statt.  Die  Bestimmung  des  Schlußsatzes  der  Ziffer  4  unter  lJ
findet  auch  hier  Anwendung.

III.  Für  Vergleichung  eines  Steuerkatasters  mit  dem  Fundbuche:
für  je  einhundert  Items  (§§  29  und  120  Anm.  zu  Ziffer  1)  30  Pfennig,
bei  Hofraithen  und  gebundenem  Gute  jedoch  mit  der  bei  §  121  B  2t  bezeichneten
  näheren  Bestimmung,  und  weiter,  wenn  sich  die  Vergleichung
auf  den  ursprünglichen  Text  mit  den  nachfolgenden  Veränderungen  erstreckt
oder  sonst  wesentliche  Erschwerungen  für  die  Arbeit  hervortreten,  bis  zu
dem  doppelten  Betrage  nach  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde,  mindestens  aber
50  Pfennig.
IV.  Für  folgende  Arbeiten:

1.  das  Vorlegen,  einschlüssig  des  Aufschlagens  von  Grundbüchern,  Flurkarten
  oder  Heberegistern,

2.  Auszüge  aus  Steuerkatastern  oder  Heberegistern,

Vergleichung  vorgelegter  Grundstücksbeschreibungen  mit  dem  Stenerkataster


gelten  die  für  die  Katasterführer  im  §  121  A,  B,  C  ertheilten  Vorschriften,  jedoch
  dergestalt,  daß,  wo  dieselben  auf  die  Sätze  unter  D  desselben  Paragraphen

Bezug  nehmen,  an  deren  Stelle  die  Sätze  unter  VII  des  gegenwärtigen  Paragraphen
  treten.

V.  Für  Auszüge  aus  Fundbüchern:
1.  für  einen  Auszug  aus  dem  Fundbuuche  30  Pfennig;

uamfaßt  derselbe  mehr  als  2  Seiten  (§  18),  so  wird  die  Gebühr  für  jede
weitere  nach  II  Ziffer  1  berechnet;

2.  für  Vergleichung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeschreibung  mit  dem
Fundbuche  20  Pfennig;
umfaßt  dieselbe  mehr  als  2  Seiten,  so  wird  für  jede  folgende  nach  II  2  verfahren.


VI.  In  Theilungs=  und  Zerschlagungsfällen  für  die  Abgabenvertheilung
mit  Einschluß  der  nöthigen  Vorberechnung  und  für  die  Katastrirung:
        <pb n="279" />
        257

a)  von  jedem  walzenden  Grundstücke  mit  einmaliger  einfacher  Theilung
50  Pfennig,
und  für  jedes  weitere  Theilstück  uchg  8  „;

b)  bei  gleichzeitiger  Theilung  mehrerer  neben  einander  liegender  Grundstücke
  aber  (z.  B.  bei  Straßenzügen)  von  jedem  einmal  getheilten  Grundstücke

  unr  30  Pfennig

und  für  jedes  weitere  Theilstück  noch  ......8,,;
c)betZexschlaguuggebundenexGutexfuxjede....50»
bis  6  Mark

und,  wenn  dabei  Grundstickstheilungen  vorkommen,  für  jedes  Theilstück

außerdrden  8  Pffennig,

d)  weiter  aber  (neben  den  Satzen  a,  b,  ),  für  die  erforderlichen  Aus—
fertigungen  und  Niederschriften,  mit  Ausnahme  der  Offizialarbeiten
(z.  B.  Einholung  der  Genehmigung  zu  Besteuerungsentwürfen)  und
bloßer  Uebersendungsschreiben,  für  jede  Seie  50  Pfennis,

für  jede  dritte  und  weiter  folgende  Seite  jedoch  unr  25  „

Anmerkung  zu  VI:

Bei  der  Naturaltheilung  ist  die  Gebühr  für  die  auf  Vornahme
der  Theilung  selbst  gerichtete  Arbeit  (Flächenberechnung,  Kartirung,
Berichtigung  des  Fundbuches  nach  der  Karte)  als  Hausarbeit  (VII)
noch  besonders  zu  berechnen.

Anmerkung  zu  l  bis  VI:

Treten  zu  den  im  Vorstehenden  namentlich  aufgeführten  Arbeiten
  noch  andere  hinzu,  z.  B.  besondere  Zusammenstellungen
vorgefundener  Abweichungen  zwischen  Flurkarten  und  vorgelegten
Abzeichnungen,  zwischen  Fundbuch  und  Kataster,  zwischen  den
Grundbüchern  und  Karten  oder  den  mit  ersteren  zu  vergleichenden
vorgelegten  Grundstücksbeschreibungen,  Nachträge  zu  den  letzteren
oder  zu  den  Kartenabzeichnungen  auf  Grund  eingetretener  Veränderungen
  in  den  Originalien,  oder  gehen  die  Anträge  auf  Ermittelung
  lediglich  solcher  Abweichungen  oder  auf  Vornahme
anderer  Erörterungen  und  auf  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  den
Sachbefund,  oder  sind  Zusammenstellungen,  z.  B.  des  Gesammt-39*
        <pb n="280" />
        258

grundbesitzes  einer  oder  mehrerer  Personen  aus  nicht  kontoweise
geführten  Katastern  des  in  gewisse  Flurabschnitte  fallenden  Grund—
besitzthumes  zu  liefern,  so  ist  für  solche  besondere  Arbeiten  die
Gebühr  nach  VII  zu  berechnen.

VII.  Für  Hausarbeit  bei  Flächenberechnungen,  Nachträgen  auf  Karten
oder  in  Büchern,  Einbreitungen,  Begutachtungen,  sowie  bei  anderen  Arbeiten,
für  welche  das  Gesetz  besondere  Gebührensätze  nicht  bestimmt  (vgl.  auch  IV  am
Ende,  Anmerkung  zu  VI,  Anmerkung  zu  !  bis  VI),  beziehen  der  Steuerrevisor,
desfen  Assistent  und  der  Feldmesser  täglich.  .  ..  5  Mark;
wenn  aber  die  Arbeit  (ohne  Unterschied,  ob  sie  unterbrochen  an  verschiedenen
Tagen  oder  unnnterbrochen  gefertigt  wird)  zusammengenommen  nicht  mindestens
acht  Stunden  erfordert,  nach  Verhältuiß  der  darauf  nothwendig  verwendeten
Zeit,  wenigstens  abern  .  40  Pfennig.

Ausgeschlossen  bleiben  hiervon  die  an  die  Oberbehbrde  erstatteten  Berichte
und  sonstigen  Offizialarbeiten,  sowie  bloße  Uebersendungsschreiben.

Das  Staats-Ministerium  kann  für  Feldmesser,  welche  keine  Besoldung  oder
andere  ständige  Vergütung  aus  einer  Staatskasse  beziehen,  das  Tagegeld  in
geeigneten  Fällen  bis  auf  Mark
täglich  erhöhen.  Das  Mehr  über  täglich  5  Mart  fällt  der  Staatskasse  zur
Last,  wenn  es  sich  um  Arbeiten  handelt,  welche  der  Bezirks-Steuerrevision  ob—
liegen  oder  ganz  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden.

Beschränkt  sich  die  Arbeit  einer  Steuerrevision  lediglich  auf  aktenmäßige
Niederschriften  und  Ausfertigungen  (z.  B.  Verordnungen,  Beschlüsse,  Ladungen,
Mittheilungen  an  Behörden,  dienstaufsichtliche  Vorschritte  gegen  Geometer,  wo
dieselben  zur  Kostentragung  verurtheilt  werden),  so  darf  sich  der  hiernach  als
Hausarbeit  zu  berechnende  Betrag  jedoch  niemals  höher  belaufen,  als  dafür
nach  den  Sätzen  in  Ziffer  VId  sich  berechnet.

Auch  in  den  Fällen  der  Ziffer  VII  wird  für  Abschriften  nur  die  in  §  18
bestimmte  Schreibgebühr  gewährt.

VIII.  Bei  auswärtigen  Verrichtungen  beziehen  die  Stenerrevisoren,  deren
Assistenten  und  die  verpflichteten  Feldmesser  täglich  5  Mark  an  Verrichtungsgebühren,
  wenn  jedoch  das  auswärtige  Geschäft  einschlüssig  der  Reise  weniger
als  6  Stunden  erfordert,  nur  die  Hälfte;
        <pb n="281" />
        259

daneben,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §§  96  bis  111,  die
zulässigen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen.

Diese  Verrichtungsgebühr  erhöht  sich  um  die  Hälfte,  wenn  das  Geschäft
zwar  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  bezüglich  Stationsortes,
jedoch  anperhall  der  Wohnung  im  Freien  vorzunehmen  ist  und  Tagegelder  dafür
nicht  zu  berechnen  sind  (§  97  a).

Aumerkungen  zu  !  bis  VIII:

1.  Die  Anwendbarkeit  vorstehender  Bestimmungen  beschränkt
sich  auch  in  Ansehung  der  Feldmesser  auf  solche  Geschäfte,  zu
deren  Vornahme  dieselben  als  solche  zuständig  sind.  Denselben
werden,  wenn  die  Kosten  von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,
Gebühren  nach  §§  122  und  123  gewährt,  soweit  nicht  eine  abweichende
  Vereinbarung  getroffen  ist.

2.  Neben  den  Gebühren  der  Steuerrevisionsbeamten  und
Feldmesser  sind  (außer  den  Verlägen  für  Papier  und  Leinwand
im  Falle  der  Ziffer  I  3)  die  baaren  Aufwände  für  Porto,
Botenlohn  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  unter  VIII),  Bestellungen
  2c.,  für  Ablohnung  der  bei  dem  Geschäfte  zugezogenen
Feldgeschworenen,  Schätzer,  Kettenzieher  und  sonstiger  zur  Auskunftsertheilung
  oder  zur  Handdienstleistung  verwendeter  Personen,
endlich  die  Schreibgebühr  für  Abschriften  (nach  §  18),  nicht  aber
auch  für  Reinschriften,  noch  besonders  in  Rechnung  zu  stellen  und
nöthigenfalls  zu  bescheinigen.  Bezüglich  der  Verpackungskosten
gilt  das  bei  §  121  unter  Bestimmte  auch  hier.

8  123.
Fortsetzung.

1.  Die  Gebühren  der  Feldmesser  bei  der  Landesvermessung  und  bei
der  Katastrirung  regeln  sich  nach  den  deshalb  jeweilig  bestehenden  Vertrags—
verhältnissen.

2.  Für  die  Prüfung  einer  Flurmessung  bezieht  der  Vermessungsrevisor
oder  der  an  seiner  Statt  damit  Beauftragte:

a)  für  Prüfung  der  Aufnahme,  der  Flächenberechnung,  des  Fundbuches,  der
Reinkarte  und  der  Generalkarte
        <pb n="282" />
        260

für  jede  Hofraithe  (8  122  I  Anm.  3).  .  .  .  .  .  22  Pfennig,

im  Uebrigen  für  je  10  Hektar  .  ..  3  Mark,
wobei  die  über  die  vollen  10  Hektar  überschießenden  Flächenbeträge
wie  volle  10  Hektar  berechnet  werden  (§  29).

Die  Vertheilung  dieser  beiden  Giareinsücs  auf  die  einzelnen  Arbeiten
in  Fällen,  in  welchen  die  letzteren  von  verschiedenen  Personen  ausgeführt
werden,  steht  dem  Staats-Ministerium  zu.

b)  Hierneben  bei  Prüfung  der  Aufnahme  für  die  dabei  vorkommenden  auswärtigen
  Verrichtungen  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und
Reisekostenvergütungen  eines  Vermessungsrevisors.

3.  Für  technische  Hausarbeiten,  z.  B.  Begutachtungen,  welche  nicht  die
Natur  der  Flurmessungsprüfungen  haben,  bezieht  der  Vermessungsrevisor  oder
der  an  seiner  Statt  Beauftragte  nach  der  Vorschrift  in  §  122  unter  VII
täglich  5  Mark,  mindestens  aber  40  Pfennig.

4.  Für  die  Anfertigung  und  Prüfung  von  Abzeichnungen  solcher  Karten,
welche  bei  der  Vermessungsbehörde  jeweilig  in  Aufbewahrung  sind,  kommen
dieselben  Gebührenbestimmungen  in  Anwendung,  welche  für  die  Steuerrevisionsbeamten
  gelten.

Anmerkungen:

1.  Obige  Bezüge  stehen  dem  Vermessungsrevisor  neben  seinem
festen  Gehalte  oder  Wochengelde  zu,  wenn  er  nicht  bei  der  Anstellung
  ausdrücklich  für  dieselben  mit  abgefunden  ist.

In  Fällen,  welche  eine  Vereinfachung  oder  Abkürzung  der
Prüfungsarbeiten  gestatten,  z.  B.  bei  Vermessung  größerer  Forstbezirke,
  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Staats-Ministeriums  vorbehalten,
  die  Revisionsgebühr  zu  ermäßigen.

2.  Die  obigen  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  fraglichen
Prüfungen  in  Ablösungs=  und  Grundstückszusammenlegungssachen
Anwendung.  Die  Vertheilung  der  unter  2àa  bestimmten  Gebührensätze
  auf  die  Betheiligten  findet  in  diesen  Sachen  durch  die
General-Kommission  statt.

Im  Uebrigen  bleiben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Obliegenheiten  und  Leistungen  der  Gemeinden  und  einzelnen
        <pb n="283" />
        261

Personen  bei  der  Landesvermessung  und  Katastrirung,  insbesondere
die  der  Gesetze  vom  15.  Mai  1821,  vom  12.,  vom  15.  und
vom  30.  März  1839  und  vom  5.  März  1851,  auch  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  gegenüber,  in  Geltung.  Dabei  wird  bestimmt,
daß  die  der  Grundbesitzerschaft  einer  Flur  nach  dem  Gesetze  vom
15.  März  1839  obliegenden  Leistungen  in  gleicher  Weise  wie  die
in  §  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1851  aufgeführten  Leistungen
bei  Flurmessungen  von  der  Gemeinde  zu  bestreiten,  daß  die  hiernach
  von  der  Gemeinde  zu  bestreitenden  Leistungen  bei  Neumessungen
  oder  Katastrirungen  einzelner  Orts=  oder  Flurtheile,
z.  B.  neuer  Ortspläne,  auch  nur  von  den  dabei  betroffenen
Grundbesitzern  wieder  beizuziehen  sind,  daß  die  am  Schlusse  des
§15  daselbst  gedachten  Kosten,  wenn  mehr  als  zwei  Betheiligte
bei  einer  Grenzsteinsetzung  bestehen,  nach  entsprechendem  Verhältnisse
  auf  diese  alle  zu  vertheilen  sind,  daß  sich  endlich  der
ausnahmsweise  Maßstab  des  §  16  daselbst  auf  die  Kosten  der
Anschaffung,  nicht  aber  der  Anfuhr  und  Setzung  der  fraglichen
Grenzsteine  erstreckt.

–  124.
Feststellung.
Die  Kostenrechnungen  der  Feldmesser  unterliegen  der  Feststellung:
a)  bei  Landesgrenz=  und  Flurmessungsangelegenheiten  durch  die  mit  der
Leitung  der  Landesvermessung  beauftragte  Behörde;
b)  im  Uebrigen  (vergl.  jedoch  §  4  Ziffer  6  und  §  123  Anmerkung  2)
durch  die  Steuerrevision,  in  deren  Aufsichtsbereich  die  Arbeit  fällt,  soweit
darauf  angetragen  wird  (§  12  Ziffer  5  und  §  45).

9.  Gebühren  der  Rechnungsbeamten  und  anderer  Personen  bei  Erhebung
grundherrlicher  Gefälle.
§  125.
1.  Abschreibe=  und  Zuschreibegebühren.

Für  das  Abschreiben  und  Zuschreiben  zusaumen:
von  jedem  Item  .  ..  34  Pfennig,
        <pb n="284" />
        262

jedoch  nur  die  Hälfte  hiervon,  wenn  das  Item  weniger  als
15  Ar  hält;  bei  gebundenen  Gütern,  die  an  Fläche  mehr
als  2  Hektar  halten  Hll1  Mark
und,  wenn  sie  über  4  Hektar  halten,  ....  ...2,,
Wenn  auf  mehreren  Grundstücken  zusammen  ein  nicht  auf  die  einzelnen
ausgeworfener  Zius  haftet,  so  ist  für  die  Abschreibung  und  Zuschreibung  dieses
Zinses  die  Gebühr  nur  einfach,  wie  von  einem  gebundenen  Gute,  zu  entrichten.
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  120  in  der  Anmerkung  zu
Ziffer  1  à  und  b,  in  Ziffer  2,  3  und  4  auch  hier  Anwendung.

Anmerkung:

In  jedem  Besitzveränderungsfalle  ist  es  unbedingt  Pflicht  der
betheiligten  Grundstücksbesitzer,  das  Abschreiben  und  Zuschreiben
in  den  Grund=  und  Erbzinsbüchern  bewirken  zu  lassen,  und  haftet
für  die  Gebührenzahlung  zunächst  der  erwerbende  Theil.

2.  In  Angelegenheiten  und  auf  Nachsuchen  dazu  berechtigter  Personen
a)  für  das  Aufschlagen  eines  Erbzinsbuches  oder  eines  anderen

Grundbuches  20  Pfennig,

wenn  es  sich  um  mehr  als  6  Blätter  T  für  jedes

weitere  Blatt  noch  .  .  ..  4  „  ;
b)  für  einen  Auszug  oder  ein  zeugiß  daraus,  zmiciust

des  Aufschlagens.  30  „

und,  wenn  es  sich  um  mehr  als  6  Items  handelt,  für

jedes  weitere  Jtem  noch  4  „

Für  die  Beglaubigung  wird  etwas  Besonderes  nicht  berechnet.

Anmerkung:

Die  Prüfung  einschlüssig  Richtigstellung  derjenigen  Grundstücks—
beschreibungen,  welche  den  Einnahmebehörden  bei  Eigenthums—
veränderungen  vor  der  Uebereignung  vorgelegt  werden,  ist  von
ihnen  kostenfrei  zu  bewirken.

3.  Für  die  Vertheilung  der  grundherrlichen  Gefälle  bei  Grundstücksthei—
lungen  und  Zerschlagungen  und  für  das  Eintragen  der  entstandenen  neuen
Items  mit  dem  auf  sie  vertheilten  Erbzinse  in  das  Erbbuch,
        <pb n="285" />
        263

von  jedem  Theil-Itemm.  10  Pfennig,
jedoch  im  Ganzen  mindestes  50  v

7y

10.  Gebühren  in  Angelegenheiten  der  Gebändebrandversicherung.

126.

1.  Für  jeden  Versicherungsschein  über  die  Gebäude  einer  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt
  versicherten  Hofraithe  (§§  25  unter  b  und  59  des

Gesetzes  vom  10.  Mai  1899)  30  Pfennig,
wenn  aber  in  den  Versicherungsschein  mehr  als  fünf  Gebäude  aufgenommen
sind,  von  jedem  weiteren  Gebände  nochhn  4  Pfennig.
2.  Für  das  Aufschlagen  eines  Brandversicherungskatasters  auf  Nachsuchen
dazu  berechtigter  Personen  20  Pfennig,
in  Fällen,  wenn  es  sich  um  nehr  als  sur  vofraicher  handelt,  für  jede
weitere  noch  ...  ....4Pfenmg

3.  Für  einen  Auszug  aus  dem  Vrardeerscherunhetatase.  einschlüssig
Aufschlagens  und  Beglaubigens  .  ..30Pfenmg,
wenn  der  Auszug  *  als  füuf  «  Gebäude  T  für  jedes  weitere  Gebäude
noch.  .  ..  .  ..  .....3Pfenmg

4  Für  die  Veglaubigung  eines  solchen  von  einem  Anderen  nicht  amtlich
gefertigten  Auszuges,

wenn  er  nicht  mehr  als  fünf  Gebände  umflaßt.  20  Pfennig,

von  jedem  weiteren  Gebäude  noch..  2  .

77

5.  Für  jeden  Genehmigungsvermerk  zu  der  Versicherungsurkunde  über
die  Versicherung  von  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen  bei  anderen  Anstalten  als
der  Landesbrandversicherungsanstalt  oder  über  die  Verlängerung  einer  solchen
Versicheng3n  11  Mark.

11.  Gebühren  der  Staatsbaubeamten.

127.

Werden  Staatsbaubeamte  von  einer  öffentlichen  Behörde  zu  amtlichen
Verrichtungen  in  Privatangelegenheiten,  wie  namentlich  auch  in  Angelegenheiten
  der  Ablösung  und  Grundstückszusammenlegung  (vergl.  §  4  Ziffer  6),

1900  40
        <pb n="286" />
        264

herangezogen,  oder  wird  ihre  Thätigkeit  von  einer  öffentlichen  Behörde,  ein—
schließlich  der  Gemeindevorstände,  Schulvorstände  und  Kirchgemeindevorstände,
zu  Privatarbeiten  für  politische  Gemeinden,  Schulgemeinden,  Kirchgemeinden,
öffentliche  Stiftungen  und  andere  öffentliche  Anstalten  in  Anspruch  genommen,
so  haben  dieselben,  sofern  sie  nicht  nach  ihrer  Dienstanstellung  zur  unentgelt—
lichen  Verrichtung  verbunden  sind,  und  sofern  nicht  die  Kosten  der  Staatskasse
zur  Last  fallen,  neben  den  gesetzlichen  Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reise—
kostenvergütungen  die  Gewährung  besonderer,  nach  dem  Maße  der  geleisteten
Arbeit  zu  bemessender  Gebühren  zu  beanspruchen,  über  deren  Höhe  und  Feststellung
  von  dem  Staats-Ministerium  durch  allgemeine  Verordnung  Bestimmung
getroffen  wird.

12.  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.

8  128.

In  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung
  oder  die  Konkursordnung  nicht  Anwendung  findet,  hat  der  Gerichtsvollzieher
  folgende  Gebühren  zu  beziehen:

1.  Für  Zustellungen  und  Vollstreckungshandlungen  in  einer
von  den  deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheit
  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  in  der  deutschen
Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  für  die  entsprechenden
  Amtshandlungen  bestimmten  Gebühren,  in  den  Fällen
jedoch,  wo  eine  Behörde  den  Gerichtsvollzieher  von  Amtswegen
  mit  der  Vornahme  der  Handlung  beauftragt  hat,  nur
fünf  Zehntheile  derselben.

2.  Für  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes,  für  die  Vornahme
  einer  Siegelung  oder  Entsiegelung  im  Auftrage  einer
Behörde  oder  des  Konkursverwalters,  sowie  für  die  Aufnahme
  eines  Vermögens=  oder  Nachlaßverzeichnisses  oder
die  Mitwirkung  bei  der  Aufnahme  eines  solchen  erhält
der  Gerichtsvollzieher  die  in  88  58,  59  des  Gerichtskostengesetzes
  für  das  Großherzogthum  Sachsen  bestimmten  Gebühren.


Im  Falle  der  Zurücknahme  des  Auftrags  zur  Vornahme
einer  in  Abs.  1  bezeichneten  Handlung  finden  die  Vorschriften
        <pb n="287" />
        265

des  8  159  des  eben  bezeichneten  Gerichtskostengesetzes  An—
wendung.

3.  Für  die  freiwillige  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,
von  Früchten  auf  dem  Halme  oder  von  Holz  auf  dem  Stamme
erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  in  §  7  der  deutschen  Gebührenordnung
  für  Gerichtsvollzieher  bestimmten  Gebühren.

4.  Für  die  Beurkundung  des  thatsächlichen  Angebots  einer
Leistung  erhält  der  Gerichtsvollzieher

bei  einem  Werthe  bis  100  Mark  einschließlich  2  Mark,

1  ½%  «  »  300  7  »  3
»  -  »  «  1000  /  /  4

und  für  weitere  je  1000  Mark  je  1  Mark  mehr.

5.  Für  die  zwangsweise  Bewirkung  der  Herausgabe  oder  Vorlegung
  einer  Sache  oder  der  Zuführung  einer  Person  (Art.  22
des  Gesetzes  vom  12.  April  1899,  die  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  betreffend)  erhält  der
Gerichtsvollzieher  die  in  den  88§8  6,  8,  9  der  deutschen  Gebührenordnung
  für  Gerichtsvollzieher  bestimmten  Gebühren;
die  Vorschriften  der  §§  10,  11  dieser  Gebührenordnung  finden
entsprechende  Anwendung.

Hinsichtlich  der  Zahlungspflichtigen  und  der  Berechnung  der  vorstehenden
Gebühren,  sowie  hinsichtlich  der  Vergütung  der  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers
finden  die  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  vom  20.  Mai  1898  (R.  G.  Bl.
Seite  683)  entsprechende  Anwendung.

Jedoch  werden  für  diejenigen  Amtshandlungen  eines  Gerichtsvollziehers,
welche  von  einer  Behörde  von  Amtswegen  angeordnet  worden  sind,  die  Schreibgebühren
  nur  zu  fünf  Zehnteln  vergütet  und  an  die  Stelle  der  tarifmäßigen
Reisekosten  tritt  eine  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessene,  jedenfalls  aber
sieben  Zehntel  des  tarifmäßigen  Betrages  nicht  übersteigende  Vergütung  für
die  entstandenen  Unkosten.

Anmerkung:

Wegen  der  Gebühren  im  Verfahren  der  Beitreibung  rückständiger
  öffentlicher  Abgaben  und  anderer  Gefälle  durch  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungswege  siehe  §  129.

77

/  /

40*
        <pb n="288" />
        266

13.  Gebühren  der  Vollstreckungsbeamten  ꝛc.  bei  Zwaugsvollstreckungen
im  Verwaltungswege.

§  129.

Bei  Zwangsvollstreckungen  im  Verwaltungswege  zur  Beitreibung
  öffentlicher  Abgaben  und  anderer  Gefälle  sind  vom  Schuldner
zu  zahlen:

1.  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  für  die  durch  denselben  ausgeführte
  Erinnerung  an  die  Abentrichtung  (§  6  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember
  1899),

wenn  der  Rückstand  beträgt  zusammen:

bis  mit  10  Marrr  10  Pfennig,
10  „  „  20  „  20  „  „
20  „  „  40  „  09330  „  „
40  „  „  70  „  56560  „  „
70  „  „  100  50  „  „
100  „  1150  6560  „
150  „  „206060  70  „„
200  „  30H  80  „  „
300  „  „  500)  .  .  1Martk,
über  5010  1  „  50  „

2.  Gebühren  für  etwaige  vorschriftsmäßige  Vorerinnerung  durch  einen  von
der  Orts-Einnahmestelle  beauftragten  Gemeindediener  u.  s.  w.  mit  der  Hälfte  der
Sätze  unter  1,  mindestens  aber  10  Pfennig.

3.  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  für  die  Pfändung  beweglicher
körperlicher  Sachen,  sowie  von  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt
  sind,

wenn  der  Rückstand  beträgt  zusammen:

bis  mit  10  Markt....  40  Pfennig,
10  //  7  20  17  656550  «-20,,,,30».......80»,

30»»60,,....1Mark,

60»,,100»....1»50»,
        <pb n="289" />
        267

100  bis  mit  200  Mark  .  .  .  .  2Mark,

200  „  500)0  3  „

500  „  1000  4  „
über  1000  „  5

Unterbleibt  die  Pfändung,  weil  der  Schuldner  bei  Vorzeigung  des  Auspfändungsbefehles
  alsbald  den  Rückstand  vollständig  abentrichtet,  so  ermäßigen
sich  diese  Gebühren  auf  die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze.

Auch  ist  die  Hälfte  dieser  Sätze  zu  berechnen,  wenn  bei  Unterbleiben  der
Pfändung  wegen  Mangels  von  Pfandgegenständen  der  Rückstand  nebst  der  Gebühr
  des  Vollstreckungsbeamten  später  noch  vom  Schuldner  beigebracht  wird.

Außer  dieser  Gebühr  sind  bei  jeder  ausgeführten  Pfänduug  zu  entrichten:

für  die  Abschrift  des  Pfändungsprotokoll  10  Pfennig.

4.  An  Gebühren  des  Vollstreckungsbeamten  bei  der  Ffändung  von  Geldforderungen
  finden  für  die  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Schuldner
und  den  Drittschuldner  die  unter  3  vorstehenden  Ansätze  dergestalt  Anwendung,
daß  sie  für  diese  Geschäfte  zusammen  bei  jeder  Pfändung  nur  einmal  und  mit
höchstens  1  Mark  50  Pfennig  in  Ansatz  kommen.

Daneben  für  die  etwaige  Gelderhebung  und  Ablieferung:  die  Hälfte  der
unter  3  vorstehenden  Ansätze.

5.  Gebühren  für  die  Versteigerung  gepfändeter  körperlicher  Sachen,  falls
dieselbe  nicht  von  der  Vollstreckungsbehörde  selbst  ausgeführt  wird:
die  Sätze  unter  Ziffer  3,  jedoch  nicht  nach  der  Höhe  des  beizutreibenden

Rückstandes,  sondern  nach  dem  aus  den  gepfändeten  Gegenständen  erzielten
Erlöse  bemessen.

Diese  Gebühr  fließt  dem  Gemeindevorstande  zu,  wenn  ein  solcher  die  Versteigerung
  auf  Antrag  ausführt.

Unterbleibt  die  Versteigerung,  weil  der  Auftrag  dazu  durch  Zahlung  des
Rückstandes  oder  sonst  erledigt  ist,  so  ist,  wenn  der  Vollstreckungsbeamte  sich  an
den  Ort  der  Versteigerung  schon  begeben  hat,  statt  der  Versteigerungsgebühr
eine  Gebühr  nach  den  Sätzen  unter  Ziffer  1,  mindestens  aber  mit  40  Pfennig
zu  zahlen.

6.  Das  Vorstehende  unter  1,  3,  4  und  5  findet  auch  Anwendung,  wenn
ein  Gerichtsvollzieher  die  Geschäfte  des  Vollstreckungsbeamten  versieht,  jedoch
mit  der  Aenderung,  daß  im  Falle  der  Unbeibringbarkeit  der  Gebühr  desselben
        <pb n="290" />
        268

diese  Gebühr  —  und  zwar  zu  Ziffer  3  zur  Hälfte  auch  dann,  wenn  die  Pfän—
dung  wegen  Mangels  von  Pfandgegenständen  unterbleibt  —  vom  Auftraggeber
(Gläubiger)  zu  zahlen  ist.

7.  Gebühren  jedes  zur  Pfändung  etwa  zugezogenen  Zeugen  (§  14  des
Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899):

für  jede  Stunde  (s  290  600  Pfennig.

Neben  den  Gebühren  unter  1  bis  5  findet  keine  Vergütung  für  Reise—
kosten  statt.  Dagegen  fallen  andere  Auslagen,  welche  bei  der  Pfändung  und
dem  Verkauf  der  Pfandgegenstände  nach  dem  freien  Ermessen  der  Vollstreckungs—
behörde  als  nothwendig  erwachsen,  dem  Schuldner  zur  Last  (882  des  Gesetzes
vom  8.  Dezember  1899).

Die  Gebühren  unter  1  bis  7  sind  in  der  Regel  von  Seiten  der  Empfangsberechtigten
  unmittelbar  zu  erheben  und  zu  gquittiren.

14.  Dienergebühren.

8  130.
Bei  den  Gerichten.
I.  Dem  Diener,  wenn  er  zur  Erhebung  oder  Auszahlung  eines  Darlehnskapitals
  oder  sonstigen  Geldbetrages  außerhalb  des  Gerichtsgebäudes  amtlich
beauftragt  wird  und  die  Kosten  nicht  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,

bei  Beträgen  von

a)  50  bis  mit  150  Mark:  50  Pfennig,
b)  150  „  „  300  „  75  „  „
c)  300  „  „  500  „  „  1  Mark,

d)  500  „  „  1000  „  1  „  50  „
e)  1000  „  „  3000  „  2  „

1)  3000  77  J77  6000  77  —  3  L  7*

69)  6000  ,  10000  „  5

D)  bei  höheren  Beträgen  von  je  5000  Mark  mehr  (§  29)  noch
1  Mark,  vom  Gesammtbetrage  aber  höchstens  30  Mark.
Anmerkung:
Wenn  infolge  eines  Auftrags  eine  Mehrzahl  von  Geldposten
in  Beträgen  von  weniger  als  50  Mark  erhoben  oder  ausgezahlt
wird,  so  richtet  sich  die  Gebühr  nach  deren  Gesammtbetrage.
        <pb n="291" />
        269

II.  Dem  Diener,  wenn  er  bei  einer  von  einem  Gerichtsbeamten,  nicht

aber  vom  Gerichtsvollzieher,  ausgeführten  freiwilligen  Varfeigernng  den  Ansruf
bewirkt,

von  je  100  Mark  des  Gesammterlöses  (§  20)  5  Pfennig,
höchstens  aber  20  Mark  und  mindestes  50  „  „
und  wenn  die  Versteigerung  über  4  Stunden  dauert,

täglich  mindestens  1  Mark  50  „  „
wenn  über  6  Stunden,  täglich  mindestens  2  „

Anmerkung  zu  l  und  ll:

Neben  diesen  Gebühren  werden  Tagegelder  u.  s.  w.  (§8§  96  flg.)
gewährt,  wenn  das  Geschäft  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des
Wohnortes  (§  96)  des  Dieners  stattfindet.

8  131.
Bei  dem  Staats-Ministerium.
Bei  Ausfertigung  einer  Urkunde  über  Verkauf  oder  Verpachtung  fiskalischer
Grundstücke,  z.  B.  eines  Kammergutes,  hat  der  Käufer  oder  Pachter  zu  zahlen
1  bis  3  Mark.
Anmerkung:

Weitere  Dienergebühren  sind  in  §§  94  und  116  aufgeführt.

§  132.
Nebengebühren  der  Gendarmen  2c.  für  Verrichtungen  im  Stationsorte.

Wenn  im  Großherzoglichen  Gendarmeriekorps  dienende  Gendarmen  oder
Polizeidiener  im  Stationsorte  zu  Verrichtungen,  welche  nicht  zu  ihren  eigentlichen
  Dienstobliegenheiten  gehören,  zugezogen  werden,  haben  sie,  soweit  nicht
bestallungs=  oder  instruktionsmäßig  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  au  Tagesgebühr
zu  beziehen:

der  Wachtmeister  oder  Obergendarrm  ..  ..2Ma1k

der  Gendarm  oder  Polizeidiener  (Schutman).  1  Mark  50  Ffennig.
wenn  aber  die  Verrichtung  weniger  als  6  Stunden  dauert,  je  die  Hälfte
dieser  Sätze.
        <pb n="292" />
        270

15.  Gebühren  der  Bürgermeister  und  der  übrigen  Gemeindebeamten.

§  133.

I.  Soweit  die  Gemeindevorstände  oder  andere  Gemeindebeamte
  in  Strafsachen  als  Ortspolizeibehörden  (8  1bh  des  Gesetzes
  vom  5.  März  1850)  oder  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  (§153  des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes)
thätig  werden,  werden  den  Gemeinden  die  dabei  entstandenen
nothwendigen  Auslagen  der  in  §  175  Nr.  4,  7,  8,  9  des  Gerichtskostengesetzes
  für  das  Großherzogthum  Sachsen  bezeichneten
  Art  aus  der  Staatskasse  erstattet.

II.  Soweit  die  Gemeindevorstände  oder  andere  Gemeindebeamte
  auf  Grund  eines  ihnen  vom  Gerichte  ertheilten  Auftrags
  oder  ohne  solchen  für  die  Vornahme  von  Geschäften  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zuständig  sind,  werden  die  für  den
entsprechenden  gerichtlichen  Akt  in  dem  Gerichtskostengesetze  für
das  Großherzogthum  Sachsen  bestimmten  Gebühren  für  die  Gemeindekasse
  erhoben.  Jedoch  werden:

1.  für  die  Beurkundung  des  in  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Vertrags  nicht  mehr  als  die  volle
in  Tarif  A  des  Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebühr,

2.  für  die  Errichtung  eines  Testaments  die  in  dem  Gerichtskostengesetze
  bestimmten  Gebühren  zur  Hälfte,

3.  im  Falle  der  vorläufigen  Sicherung  eines  Nachlasses
(§  237  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)
  Gebühren  nur  für  die  in  §  80  Abs.  2  des  Gerichtskostengesetzes
  bezeichneten  Sicherungsmaßregeln  und  nur
insoweit  erhoben,  als  das  Amtsgericht  die  Beibehaltung
der  getroffenen  Anordnungen  beschließt.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Gemeindevorstandes  oder
Gemeindebeamten  auf  die  Vornahme  eines  Nebengeschäfts,  für
welches  nach  dem  Gerichtskostengesetz  besondere  Gerichtsgebühren
  nicht  angesetzt  werden,  so  dürfen  auch  für  die  Thätigkeit
        <pb n="293" />
        271

des  Gemeindevorstands  oder  Gemeindebeamten  Gebühren  nicht
in  Ansatz  gebracht  werden.

III.  Werden  die  Gemeindevorstände  oder  andere  Gemeindebeamte
  in  anderen  als  den  unter  Ziffer  l  und  lI  bezeichneten
Angelegenheiten  im  Auftrage  eines  Betheiligten  oder  als  Hilfsbeamte
  des  Gerichts  in  Geschäften  der  Rechtspflege  thätig,  so
werden,  soweit  ein  gebührenpflichtiger  Schuldner  überhaupt  vorhanden
  ist,  für  die  Gemeindekasse  berechnet:

1.  für  die  Abfassung  von  rechtsgeschäftlichen  Urkunden  aller
Art,  insbesondere  von  Kauf=  und  Schenkungsverträgen,
Erbabkommen,  Loosbriefen,  Pfandscheinen  u.  dergl.  (8  26
des  Gesetzes  vom  5.  März  1850),  sowie  für  alle  sonstigen
eine  schriftliche  Ausarbeitung  erfordernden  Verrichtungen
50  Pfennig  bis  1  Mark,  und  für  die  dritte  und  jede  weitere
Seite  des  Schriftstückes  noch  25  Pfennig;

2.  für  eine  eine  schriftliche  Arbeit  nicht  erfordernde  Verrichtung
  eine  nach  dem  erforderlichen  Zeitaufwande  zu  berechnende
  Gebühr,  die  für  jede  Stunde  des  Geschäfts  50  Pfennig
beträgt.

IV.  1.  Für  die  Zuziehung  des  Gemeindedieners  oder  einer
anderen  Person  zu  einer  freiwilligen  Versteigerung  wird  die  in
§  130  Ziffer  ll  dieses  Gesetzes  bestimmte  Gebühr  berechnet.

2.  Für  die  Bewirkung  einer  öffentlichen  Bekanntmachung
durch  den  Gemeindediener  oder  eine  andere  Person  im  Wege  des
Straßenausrufs  wird  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  bis  1  Mark
berechnet.

V.  Für  nothwendige  Wege  außerhalb  des  Gemeindebezirks
(Anmerkung  1  zu  §96)  aus  Anlaß  dienstlicher  Verrichtungen  erhalten
  die  Gemeindebeamten,  soweit  sie  nicht  zum  Bezuge  von
Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reisekosten  nach  den  8§8§  96  folg.
berechtigt  sind,  an  Reisevergütung:

1.  für  den  Hinweg:

a)  bei  einer  Entfernung  bis  zu  2  Kilometer
vom  Gemeindesitze  60  Pfennig,
1900  41
        <pb n="294" />
        272

b)  bei  einer  Entfernung  über  2  Kilometer

bis  zu  4  Kilometer  1  Mark,
c)  bei  einer  Entfernung  über  4  Kilometer
für  weitere  je  4  Kilometer  50  Pfennig;

2.  für  den  Rückweg:

a)  falls  dieser  noch  an  dem  nämlichen  Tage  erfolgen  kaun,
die  Hälfte  der  Sätze  unter  1,

b)  falls  der  Rückweg  an  dem  nämlichen  Tage  unthunlich
ist,  die  vollen  Sätze  unter  1.

Werden  auf  derselben  Reise  mehrere  Geschäfte  ausgeführt,
so  wird  die  Reisevergütung  nur  einmal  gewährt.  Die  Vorschrift
des  §97  unter  a  findet  entsprechende  Anwendung.

VI.  Soweit  gemäß  der  Vorschriften  unter  Ziffer  llI  für  die
Gemeindekasse  Kosten  nach  den  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes
  für  das  Großherzogthum  Sachsen  angesetzt  werden,  entscheidet
  über  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  gegen  die  Höhe
der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen  oder  gegen  den  angesetzten
  Werth  des  Gegenstandes  an  Stelle  des  Bezirksdirektors  das
Amtsgericht,  zu  dessen  Bezirk  die  Gemeinde  gehört,  gebührenfrei.
Die  Vorschriften  des  §  3  Satz  2,  des  §  35  Satz  2  und  des  §  36
des  Gerichtskostengesetzes  für  das  Großherzogthum  Sachsen  finden
Anwendung.

Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  steht  dem  Zahlungspflichtigen
  sowohl  wie  dem  Gemeindevorstand  die  Beschwerde  an
das  Landgericht  nach  den  Vorschriften  des  §4  des  eben  angezogenen
Gesetzes  offen.  Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

16.  Gebühren  der  Feldgeschworenen.
(§§  4  flg.,  31  flg.  des  Gesetzes  vom  5.  März  185  1.)

8  134.

Die  Feldgeschworenen  haben,  soweit  nicht  durch  Ortsstatut  oder  Verein—
barung  andere  Bestimmungen  getroffen  sind  oder  getroffen  werden,  folgende
Gebühren  zu  beziehen:
        <pb n="295" />
        273

1.  Für  die  allgemeine  Beaufsichtigung  der  Grenzen  und  Grenzmarken
(§35  des  Gesetzes  vom  5.  März  1851)

für  je  10  Hektar  (§  29)  des  Flichengehaltes  der  Flur  jährlich  aus  der

Gemeindekasse  60  Pfennig,

in  welche  sich  sämmtliche  Feldgeschworene  des  Ortes  zu  theilen  haben.

2.  Als  Steinsetzerlohn,  wobei  das  Geschäft  nach  dem  Stück  vergütet
wird,  sonach  keine  Tagegebühr  (3)  stattfindet:

a)  von  jedem  Grenzsteine,  welcher  die  unter  Ziffer  VIIb  des  Gesetzes  vom
14.  Dezember  1871  vorgeschriebene  Größe  besitztt.  16  Pfennig;

b)  von  jedem  kleineren  unter  Ziffer  VIIe  daselbst  beschriebenen  Grenzsteine
12  Pfennig;

)  wenn  ein  Stein  herausgenommen  wird,  ohne  Wiedereinsetzung  eines
solchen  an  dessen  Stelle,  der  hälftige  Betrag  der  unter  a  und  b  angegebenen
  Gebühr;  wird  aber  ein  Stein  herausgenommen  und  ein  solcher

an  dessen  Stelle  wieder  eingesetzt,  zusammen  der  1  fache  Betrag  jener
Gebühr.

In  den  vorstehenden  Gebührensätzen  ist  die  Vergütung  etwa  zugezogener
Hilfsarbeiter  mit  inbegriffen.

Sind  bei  der  Steinsetzung  mehrere  Feldgeschworene  betheiligt,  so  haben
sich  dieselben  in  die  Gebühren  zu  theilen;  jedoch  ist  jeder  Feldgeschworene
berechtigt,  die  Bezahlung  nach  dem  Stück  abzulehnen  und  die  Tagegebühr
(Ziffer  3)  nach  Maßgabe  der  auf  das  Geschäft  verwendeten  Zeit  neben  der
Vergütung  etwa  zugezogener  Hilfsarbeiter  zu  berechnen.

d4)  Bei  der  Setzung  von  Landesgrenzsteinen  und  von  Flurgrenzsteinen  erfolgt
  die  Vergütung  nach  Maßgabe  der  auf  das  Geschäft  verwendeten

Zeit  durch  die  unter  Ziffer  3  bestimmte  Tagegebühr,  mit  welcher  jedoch

nicht  zugleich  die  Vergütung  etwa  zugezogener  Hilfsarbeiter  geleistet

wird.

3.  Tagegebühr  bei  Verlagungen  und  sonstigen  Geschäften,  zu  denen  die
Feldgeschworenen  zugezogen  werden  oder  beauftragt  sind:

a)  auf  dem  Felde  einschlüssig  des  Weges
aa)  in  Gemeinden  von  weniger  als  1500  Einwohnern:
für  jede  Stunde  (§  2)0  30  Pfennig,
41*
        <pb n="296" />
        274

im  Ganzen  aber  mindestes  60  Pfennig,
für  den  ganzen  Tag  von  8  Arbeitsstunden
und  darüber  jedoch  nicht  übeer  2  Mark  40  „  ;z
bb)  in  Gemeinden  von  1500  bis  mit  6000  Einwohnern:
für  jede  Stunde  (§  279)  35  „  „
im  Ganzen  aber  mindestens  P7y0  ,,,

für  den  ganzen  Tag  von  8  Arbeitsstunden

und  darüber  jedoch  nicht  mehr  als.  2  Mark  80

cc)  in  Gemeinden  von  mehr  als  6000  Einwohnern:

für  jede  Stunde  (8  290  40
im  Ganzen  aber  mindestenn  80
für  den  ganzen  Tag  von  8  Arbeitsstunden

und  darüber  jedoch  nicht  mehr  als.  3  Mark  20

b)  für  Stubenarbeit  drei  Viertel  dieser  Sätze.

4.  Für  schriftliche  Aufsätze,  Zeugnisse,  Gutachten,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  welche  ihnen  als  Offizialarbeit  obliegen  oder,  wie  bei  Ziffer  1  oben,
unter  der  Gesammtvergütung  mit  begriffen  sind  50  Pfennig
und  für  jede  dritte  und  weitere  Seite  (§  18)  noh  10  .

77  7

77

17.  Gebühren  der  Ortsgerichtsschöffen  und  Urkundspersonen.

8  135.
Jeder  der  für  den  einzelnen  Ort  bestellten  Gerichtsschöffen,  sowie  jede
senbige  Urkundsperson  erhält  für  jede  Stunde  (8  29  50  Pfennig,
und  höchstens  für  den  ganzen  g  3  Mark.

2.  Für  schriftliche  Aufsätze  jeder  Art  erhalten  besselben  eine  Vergütung
von  50  Pfennig.  Jede  dritte  und  weitere  Seite  des  Aufsatzes  (§  18)  wird  mit
10  Pfeunig  bezahlt.  Die  zur  Aufertigung  des  Aufsatzes  verwendete  Zeit  wird
nicht  besonders  vergütet.

3.  Bei  nothwendigen  Wegen  anßerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Wohnsitzes
  beträgt  die  Reisevergütung,  welche  neben  der  Gebühr  unter  Ziffer  1
gewährt  wird,  für  jedes  Kilometer  (§  111)  des  Hinwegs  und  des  Rückwegs

5  Pfennig,
jedoch  nicht  unter  50  .

«
        <pb n="297" />
        275

Anmerkungen:

1.  Werden  Ortsgerichtsschöffen  und  Urkundspersonen  als
Sachverständige  vernommen,  so  beziehen  sie  Gebühren  nach  8  136.

2.  Die  Gebühren  der  bei  Zwangsvollstreckungen  im  Ver—
waltungswege  zugezogenen  Zeugen  sind  in  8  129  Ziffer  7  an—
gegeben.

18.  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen.

§  136.
Allgemeines.

1.  Sowohl  auf  diejenigen  gerichtlichen  Angelegenheiten,  welche  durch  die
deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffen  werden,  als  auch  auf  Angelegenheiten
  der  Verwaltung  findet  neben  dem,  was  gegenwärtiges  Gesetz  sonst
hierüber  bestimmt  (vergl.  insbesondere  §§  21  bis  23,  136  bis  140),  die
Gebührenordnung  des  deutschen  Reichs  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
20.  Mai  1898  in  den  88§  2  bis  13  und  15  entsprechende  Anwendung
insoweit,  als  diese  Paragraphen  nicht  in  Widerspruch  mit  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  stehen,  und  als  nicht  durch  Uebereinkommen  abweichende
Bestimmungen  getroffen  sind.

Wo  dort  vom  „Gericht“  die  Rede  ist,  tritt  an  dessen  Stelle  die  betreffende
Verwaltungsbehörde,  wenn  es  sich  um  Verwaltungssachen  handelt.

2.  Wird  ein  Sachverständiger  zugleich  als  Zeuge  vernommen,  so  ist  seine
Zeugengebühr  ausgeschlossen.

§  137.
Fortsetzung.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Kostenzahlung,  Kostenbeitreibung
und  Kostenvorschußleistung,  ingleichen  die  unter  Ziffer  2  des  §  136  enthaltene,
treten  auch  für  solche  Gebühren  der  Sachverständigen  in  Geltung,  bezüglich
deren  nach  Ziffer  1  daselbst  durch  Uebereinkommen  Bestimmung  getroffen  ist.

§  138.
Rechnungsgebühren.

Wenn  in  umfänglicheren  oder  verwickelteren  Rechnungssachen  —  abgesehen
  von  solchen  des  Staatsrechnungswesens  —  die  Behörde  sich  der  Bei-
        <pb n="298" />
        276

hilfe  von  Rechnungsverständigen  bedient,  so  erhalten  die  letzteren,  vorbehaltlich
abweichenden  Uebereinkommens:

1.  Für  die  Anfertigung  jedes  Bogens  einer  förmlichen  Rechnung
1  Mark  50  Pfennig  bis  4  Mark  50  Pfennig.

2.  Für  das  Prüfen  einer  Rechnung,  wenn  dieselbe  eine  jährliche  reine
Einnahme  im  Sinne  des  §77  des  Gesetzes  vom  11.  April  189  4  von

nicht  über  150  Mark  umfaßt.  50  Peunig  bis  1  Mark,
77  77  300  1  77  77  77  7
„  „  600  „  „  1  Mark  50  Pfenni  „  „  „
/  »  1500  »  »  2  2  6  7  „
„  „  3000  „  „  4  Mark  50  Pfennig  „  12  „  „
„  „  30000  „  „  .  .  .  9„30  „„„
darüber  hinaus  aber  30,  45  „  „
bei  Rechnungen,  welche  keinen  fähr.
lichen  Abwurf  umfassen.,  50  Pfennig  „  30  „
Anmerkungen:

1.  Junerhalb  der  gezogenen  Grenzen  ist  die  Prüfungsgebühr
nicht  bloß  nach  der  Höhe  der  jährlichen  reinen  Einnahme,  sondern
vorzüglich  je  nach  der  mit  der  Prüfung  verbundenen  Schwierigkeit
  und  nach  dem  Zeitaufwande  zu  bemessen.

2.  Auf  die  Anzahl  der  Erinnerungen  kommt  es  nicht  an,
wohl  aber  können  dem  Rechnungsverständigen  in  wichtigen  Fällen,
wo  viele  Akten  zum  Zwecke  der  Rechnungsprüfung  durchzusehen
sind,  dafür  noch  besonders  3  bis  12  Mark  bewilligt  werden.

3.  Wird  eine  Vormundschaftsrechnung  wegen  des  geringen
Umfangs  der  Verwaltung  ausnahmsweise  auf  mehrere  Jahre  zusammen
  gelegt,  so  darf  für  deren  Prüfung  nur  um  die  Hälfte
mehr  angesetzt  werden,  als  der  Betrag  einer  reinen  Jahreseinnahme
  zuläßt.

3.  Für  Rechnungsauszüge:
für  den  ersten  Begen  fbis  2  Mark
und  für  jedes  weitere  Blatt  noch  .  50  Pfennig  „  1

7
        <pb n="299" />
        277
4.  Für  Rechnungsgutachten:

für  den  ersten  Beogen  rpmmrlbis  4  Mark
und  für  jedes  weitere  Blatt  noch  .  ..1,,2».
5.  Für  Rechnungsübersichten  und  Vertheilungsentwürfe  2  „  12  „
und  für  jedes  drei  Bogen  übersteigende  Blatt  noch..  „  2  „
6.  Für  Nachlegung  v  von  Versteigerungsprotokollen,  Inventaren  und  Schuld—
berechnungen  .  ..  bis  6  Mark.
§  139.

Gebühren  der  Ortstaxatoren.

Bei  den  von  verpflichteten  Taxatoren  (Ortstaxatoren)  im  Gemeindebezirke
ihres  Wohnortes  vorzunehmenden  Abschätzungen  und  Würderungen  erhält  jeder
Taxator  nur:

a)  für  die  Abschätzung  von  solchen  beweglichen  Gegenständen,  zu  deren
Würderung  keine  besonderen  technischen  Kenntnisse  erforderlich  sind,
an  Gebühr:

wenn  der  Werth  der  abgeschätzten  Sachen  die  Summe  von

50  Mark  nicht  übersteggt.  50  Pfennig,
bei  einem  höheren  Werthe  derselben:
bis  mit  150  Mank  I  Mark,
„  „  500  „  1  Mark  50  Pfennig,
für  je  300  Mark  mehr  (8  29)  50  „
jedoch  nicht  ühber  6  Mark

ist  hierbei  eine  verhältnißmäßig  große  Menge  zu  würdern,  so  können
die  vorstehenden  Sätze  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  der  zuständigen  Behörde
  bis  zum  Anderthalbfachen  erhöht  werden;

b)  für  die  Werthschätzung  von  Grundstücken,  mit  Ausnahme  von  Hofraithen
  (§  121  B  2%0),  bei  welcher  nur  die  katastermäßige  Beschreibung
  des  Gegenstandes  mit  beigesetzter  Taxe  geliefert  wird,  neben
der  Auslage  für  den  Katasterauszug  an  Gebühr:
aa)  bei  einem  Werthe  der  gewürderten  Grundstücke  von  1000  Mark

oder  weniger:
für  die  erste  Seite  des  Aussuges  50  Pfennig,
für  jede  weitere  Seie  20

77  ;
        <pb n="300" />
        278

bb)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  1000  bis
5000  Mark:

für  die  erste  Seite  des  Auszuges  1175  Pfennig,
für  jede  weitere  Seie  25  „  ;
cc)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  5000  bis
12000  Mark:
für  die  erste  Seite  des  szuges  Mark,
für  jede  weitere  Seite  30  Pfennig;

dd)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  mehr  als  12000  bis
25  000  Mark:

für  die  erste  Seite  des  Auszuges.  2  Mark,
für  jede  weitere  Seite  40  Pfennig;
ee)  bei  einem  Werthe  der  Grundstücke  von  nehr  als  25000  Mark:
für  die  erste  Seite  des  Aussuges  3  Mark,
für  jede  weitere  Seiee  50  Pfennig;
)  für  einen  Würderungsschein  über  eine  Hofraithe  (Gebände  mit  Zubehör)
eine  Gebühr  von..  .  .  ...  bis  10  Mark;

d)  für  Abgabe  eines  ausführlich  begrünteten  Würderungsscheines,  auf
besonderes  Verlangen  eines  solchen,  zu  à,  b,  c  eine  Gebühr  von
2  bis  20  Mark.

Anmerkungen:

1.  Wenn  ein  Würderungsschein  eine  Hofraithe  oder  mehrere
Hofraithen  und  andere  Grundstücke  umfaßt,  sind  die  Ansätze  unter
b  und  c  neben  einander  zulässig,  dergestalt,  daß  die  Gebühr
hinsichtlich  anderer  Grundstücke,  als  Hofraithen,  für  sich  gesondert
berechnet  wird.

2.  Werden  mehrere  Ausfertigungen  eines  Würderungsscheines
begehrt,  so  ist  die  Gebühr  für  jede  weitere  Ausfertigung  nach
§  26  Absatz  1  zu  berechnen,  höchstens  aber  die  Gebühr  für  die
erste  Ausfertigung.
        <pb n="301" />
        279

8  140.

Gebühren  der  Würderungsgewerken
in  Angelegenheiten  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt.

(§8  23,  25  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899.)

Für  Würderungsgeschäfte  außerhalb  der  allgemeinen  Gebäudeneuwürderung,
jedem  Gewerken:

a)  bei  Verrichtungen  im  Wohnorte  des  Baugewerken  oder  innerhalb  zwei

b)

Kilometer  Entfernung  von  demselben:  50  bis  80  Pfennig  für  jede  auf
das  Geschäft  nothwendig  verwendete  Stunde  (§  29);

bei  Verrichtungen  in  Entfernungen  von  mehr  als  zwei  Kilometer  vom

Wohnorte  des  Baugewerken:

aa)  60  Pfennig  bis  1  Mark  20  Pfennig  für  jede  nothwendig  verwendete
Stunde;

bb)  5  Pfennig  für  jedes  Kilometer  der  auf  dem  Hinwege  und  dem
Rückwege  zusammen  zurückgelegten  Entfernung,  soweit  Eisenbahn
benutzt  werden  kann;

ec)  höchstens  2  Mark  für  je  zehn  Kilometer  solchen  Weges,  welcher
weder  mittels  der  Eisenbahn  noch  im  Wagen  des  Rechnungsbeamten
zurückgelegt  werden  kann;

dd)  2  Mark  50  Pfennig  für  jede  etwa  nothwendige  Uebernachtung  außerhalb
des  Wohnortes.

Zu  a  und  D  aa  darf  die  auf  die  Wege  verwendete  Zeit  mit  in  Ansatz
gebracht  werden  und  ist  die  Gebühr  für  jeden  Tag  höchstens  mit  dem  Zehnfachen



der  Gebühr  für  eine  Stunde  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Reiseentschädigung  unter  ce  wird  nur  gewährt,  soweit  nach  den
persönlichen  Verhältnissen  des  Sachverständigen  oder  nach  äußeren  Umständen
die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen  zu  erachten  ist.

Der  Vereinbarung  der  Verwaltung  der  Landesbrandversicherungsanstalt
mit  den  Würderungsgewerken  bleibt  überlassen,  für  Geschäfte  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt
  andere  als  die  vorangegebenen  Gebühren,  insbesondere
auch  die  Gebühren  für  die  Geschäfte  allgemeiner  Gebändeneuwürderungen  (§  27
des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899),  zu  bestimmen.

1900  42
        <pb n="302" />
        280

Vierter  Abschnitt.

Verwaltung  des  Kostenwesens.
A.  Bei  den  Staatsbehörden.

8  141.
Zuständige  Behörden.

Die  Kosten  werden  bei  der  Behörde  in  Ansatz  gebracht,  bei  welcher  die
kostenpflichtige  Handlung  vorkommt.

Für  Ausnahmen  hiervon  erläßt  das  Staats-Ministerium  die  erforderlichen
Vorschriften.

Die  Erhebung  der  Kosten,  sowie  die  Rechnungslegung  über  dieselben
liegen  den  zuständigen  Einnahmestellen  ob.

Die  Zwangsbeitreibung  der  fälligen  Kosten  und  Kostenvorschüsse  erfolgt
durch  die  Vollstreckungsbehörde  nach  §  5  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899.

Anmerkung  zu  Abs.  1:
Vergl.  8#6  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember
1899.
§  142.
Kostenrechnung.

Dem  Zahlungspflichtigen  ist  eine  mit  amtlicher  Unterschrift  ausgefertigte
Kostenrechnung  durch  einen  Beauftragten  der  Behörde  oder  durch  Vermittelung
der  Post  zuzustellen,  in  welcher  allgemeinverständlich  anzugeben  ist,  wofür  die
einzelnen  Ansätze  stattfinden,  und  welche  die  Aufforderung  zur  Zahlung  an  die
zu  benennende  Einnahmestelle  binnen  sieben  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung
ab,  zu  enthalten  hat.

Wird  die  Ausfertigung,  für  welche  die  Kosten  berechnet  werden,  an  den
Zahlungspflichtigen  selbst  mit  der  Eröffnung  seiner  Kostenzahlungspflicht  oder
der  Aufforderung  zur  Kostenzahlung  gerichtet,  so  darf  die  Kostenrechnung  auf
diese  Ausfertigung  geschrieben  werden.

8  143.
Zahlungsauflage  für  Kostenvorschüsse.
Auch  bei  jeder  Vorschußeinforderung  (vergl.  8  41  dieses  Gesetzes,
§§  81  flg.  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  vom  20.  Mai  1898,  88  22,
        <pb n="303" />
        281

23,  62,  Abs.  4,  86  Abs.  6,  170  Abs.  3,  181  des  Gerichtskostengesetzes
vom  9.  Dezember  1899  u.  A.m.)  ist  dem  Antragsteller  eine  unter  amtlicher
Unterschrift  ausgefertigte  Zahlungsauflage,  in  welcher  die  Zahlungsfrist  und
die  Einnahmestelle,  an  welche  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  anzugeben  sind,  zuzustellen,
  soweit  nicht  die  Anforderung  durch  die  Behörde  selbst  bereits  geschehen
  ist.
8  144.
Fortsetzung  zu  S§  1/2  und  143.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §§  36,  39,  40  und  der  entsprechenden
  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember
  1899  ist  Niemand  schuldig,  Kosten  irgend  einer  Art  früher  zu  entrichten,
  als  ihm  die  Kostenrechnung  zugestellt  ist  (§  142).  Jedoch  können  bis
zur  Zahlung  fälliger  Kosten  hinterlegte  Werthsachen  des  Kostenschuldners  zurückbehalten
  werden.

Ein  zu  den  Akten  oder  zum  Kostenbuche  gebrachter  amtlicher  Vermerk,
daß  die  Kosteurechnung  zur  Beförderung  an  den  Zahlungspflichtigen  bei  der
Post  aufgegeben  worden  sei,  genügt  zur  Bescheinigung  der  erfolgten  Zustellung
der  Kostenrechnung  an  den  Zahlungspflichtigen  dergestalt,  daß  dem  Letzteren
der  Beweis  der  etwa  behaupteten  Nichtzustellung  obliegt.

Dasselbe  gilt  von  der  Zustellung  der  Auflage  zur  Zahlung  eines  Kostenvorschusses.


Hinsichtlich  der  Gebühren  in  §  95  Ziffer  17  bis  22,  25,  26  und
hinsichtlich  der  in  den  §§  120,  121  A,  125,  126,  129,  134,  139,  140  bezeichneten
  Nebengebühren  ist.  mündliche  Anforderung  ohne  Hinausgabe  einer
Kostenrechnung  statthaft.

8  145.
Quittungsertheilung.

Ueber  die  gezahlten  Kosten  muß  alsbald  Quittung  ertheilt  werden.

Erfolgte  jedoch  die  Zahlung  mittelst  der  Post,  so  ist  nur  auf  Verlangen
des  Zahlungspflichtigen  von  der  Einnahmestelle  Quittung  zu  ertheilen.

Dasselbe  gilt  von  eingezahlten  Kostenvorschüssen.

Ausnahmsweise  darf  die  Quittungsertheilung  bei  Gebühren  unterbleiben,
welche  auf  Erlaubnißscheinen  ꝛc.  (vergl.  z.  B.  §§  95  und  126  Ziffer  1  und  5)
angegeben  sind  und  bei  Hinausgabe  dieser  erhoben  werden.

427
        <pb n="304" />
        282

8  146.
Kostenbeitreibung.

Für  die  Beibringung  der  Kosten  gelten  auch  folgende  allgemeine  Be—
stimmungen:

1.  In  Fällen,  in  welchen  der  Kostenpflichtige  eine  Geldstrafe  zu  ent—
richten  hat,  können  mit  dieser  auch  die  Kosten  des  Verfahrens  ausnahmsweise
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (8  495  der  Strafprozeßordnung  und  Art.  1
des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1899)  beigetrieben  werden.

2.  Die  Erhebung  von  Kosten  und  Kostenvorschüssen  durch  Postnachnahme
oder  Postauftrag  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Zahlungsfrist  fruchtlos  verstrichen  ist,
oder  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  damit  im  Voraus  einverstanden  erklärt  hat.

3.  Nach  Ablauf  von  vier  Wochen  seit  der  Zustellung  der  Kostenrechnung
ist,  falls  der  Kostenrückstand  dann  noch  besteht,  dessen  Zwangsbeitreibung  zu
bewirken,  soweit  nicht  von  der  Behörde  in  geeigneten  Ausnahmefällen  weitere
Zahlungsfrist  ertheilt  wird.

Die  Zwangsbeitreibung  fälliger  Kosten  darf  schon  früher  geschehen  in  Fällen,
in  welchen  die  Verzögerung  zur  Unbeibringbarkeit  der  Kosten  führen  kann.

Zahlungsfristen  über  zwölf  Monate  hinaus  können  nur  von  dem  Staats-Ministerium
  ertheilt  werden.

8  147.
Verjährung.

(An  Stelle  der  Vorschriften  in  §  147  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  vom  11.  April  1891
treten  die  Bestimmungen  in  §§  21,  22  Nr.  1,  23,  24  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  5.  April  1899.)

Diejenigen,  durch  deren  Schuld  die  rechtzeitige  Geltendmachung  von  Kosten
unterblieb,  haften  für  den  daraus  entstandenen  Schaden.

8  148.
Kostenrückstände  am  Jahresschlusse.

Vorbehaltlich  dieser  Haftpflicht  dürfen  Kostenrückstände  je  am  Jahres—
schlusse  in  Rechnung  geführt  werden,  wenn  bescheinigt  wird,  daß  sie  zur  Zeit
nicht  beibringlich  sind  und  daß  hinsichtlich  der  Reste  aus  früheren  Jahren
gegen  die  im  Bezirke  der  Kostenhebestelle  wohnenden  Schuldner  bei  eigener  Zu—
ständigkeit  Zwangsbeitreibung  verfügt,  gegen  die  übrigen  Schuldner  die  Zwangs—
beitreibung  an  geeigneter  Stelle  beantragt  worden  ist.
        <pb n="305" />
        283

8  149.
Sicherstellung  ꝛe.  fälliger  Kosten.

Zum  Zwecke  der  Sicherstellung  und  Beitreibung  fälliger  Kosten  durch  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  des  Kostenschuldners  ist
nach  §  72  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  vom  8.  Dezember  1899  zu  verfahren.

150.
Abschlagszahlungen  auf  fällige  Kosten.

Das  auf  fällige  Kosten  vom  Zahlungspflichtigen  Erlangte  ist  zuerst  auf
die  etwa  inbegriffenen  Auslagen  (mit  Einschluß  derjenigen  anderer  Behörden,
sowie  etwaiger  Strafvollstreckungskosten),  dann  auf  Nebengebühren,  auf  etwaige
Gebühren  der  Behörden  anderer  Staaten  und  zuletzt  auf  die  Gebühren  der
Behörde,  bei  welcher  die  Sache  anhängig  ist,  zu  verrechnen.

Hinsichtlich  der  beiberechneten  Kosten  der  Behörden  anderer  Staaten  wird
dieses  Verfahren  insoweit  eingehalten,  als  Gegenseitigkeit  geübt  wird.

Ist  der  Kostenpflichtige  schuldig,  Schadenersatz  zu  leisten  (Gesetz  vom
10.  Januar  1884),  so  wird  nur  der  etwaige  Ueberrest  zu  ganzer  oder  theilweiser
  Deckung  des  Schadenersatzes  verwendet.

Ist  neben  den  Kosten  eine  Geldstrafe  zu  entrichten,  so  ist  zunächst  diese,
vor  jenen,  zu  decken.

Auf  geleistete  Kostenvorschüsse  findet  das  hinsichtlich  der  Gebühren  und
Auslagen  in  diesem  Paragraph  Bestimmte  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
der  Vorschuß  zunächst  zur  Deckung  derjenigen  Auslagen  und  Gebühren  verwendet
  wird,  für  welche  derselbe  geleistet  ist.

8  151.
Kostenverwaltungsbeamte.
Bei  denjenigen  Behörden,  welche  zur  Berechnung  von  Gebühren  berechtigt
sind,  werden  regelmäßig
ein  Kostenbuchführer
und
ein  Kostenerheber
beschäftigt.
Von  der  Bestellung  eines  besonderen  Kostenbuchführers  darf  ausnahmsweise
  abgesehen  werden.
        <pb n="306" />
        284

Die  Geschäfte  der  Kostenerheber  bei  den  Amtsgerichten  können  den  Rech—
nungsämtern  mit  übertragen  werden.

152.

Gebühren  der  in  §  151  Lezeichnote  Beamten  und  der  Untereinnehmer.

Für  die  Berechnung  und  Buchung  bezüglich  die  Erhebung  der  Gebühren
(8  19  und  zweiter  Abschnitt  dieses  Gesetzes,  sowie  einschlagende  Bestimmungen
der  Gerichtskostengesetze)  erhalten:

a)  der  Kostenbuchführer:
eins  vom  Hundert  der  berechneten  und  von  ihm  in  Solleinnahme  gebuchten
  Gebühren;

b)  der  Kostenerheber:
drei  vom  Hundert  und,  wenn  ein  besonderer  Kostenbuchführer  nicht
angestellt  ist,  drei  und  ein  halb  vom  Hundert  der  berechneten  und
nach  dem  Eingang  zur  Kasse  von  ihm  in  Isteinnahme  gebuchten  Gebühren,
  wovon  jedoch,  falls  die  Erhebung  durch  den  Diener  erfolgt,
ein  Fünftel  an  diesen  abzugeben  ist,  wenn  nicht  derselbe  bei  der  Anstellung
  zur  unentgeltlichen  Erhebung  ausdrücklich  verpflichtet  oder  mit
demselben  ein  anderes  Abkommen  getroffen  ist;

J)  Untereinnehmer:

zwei  vom  Hundert  der  von  ihnen  auftragsweise  beigebrachten  Gebühren
von  Oberbehörden.

Soweit  solche  Untereinnehmergebühren  zur  Zahlung  kommen,  mindert  sich
die  Hebegebühr  des  Kostenerhebers  (b)  von  drei  auf  zwei  vom  Hundert.

Diese  Gebührensätze  werden  auch  von  den  unter  den  Kosten  berechneten,
zur  Staatskasse  erstatteten  Auslagen,  nicht  aber  von  den,  vom  Kostenerheber  mit
einzunehmenden,  nach  dem  Eingange  an  die  Bezugsberechtigten  abzugewährenden
Nebengebühren,  Strafgeldern,  Schadenersatzgeldern  2c.  gewährt.

Dem  Staats-Ministerium  ist  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  statt  dieser
Gebühren  Gesammtvergütungen,  welche  den  nach  den  vorstehenden  Sätzen  sich
berechnenden  Gebührenertrag  nicht  überschreiten  dürfen,  zu  gewähren  oder  die
Gebührensätze  zu  ermäßigen.

Anmerkung:
Bei  Berechnung  dieser  Gebühren  finden  §§  29  und  31  keine
Anwendung.
        <pb n="307" />
        285

8  153.
Haftpflicht  der  Beamten.

Die  mit  der  Aufstellung  und  Prüfung  der  Kostenrechnungen,  mit  der
Kostenbuchführung  und  Kostenerhebung  betrauten,  sowie  die  das  Zurücklegen
der  Akten  besorgenden  und  die  Beamten,  denen  die  Anordnung  der  Anforderung
  von  Kostenvorschüssen  obliegt,  haben,  wenn  sie  den  in  Bezug  auf  das
Kostenwesen  ihnen  obliegenden  Pflichten  nicht  nachkommen,  den  etwa  veranlaßten
Schaden  unter  solidarischer  Haftpflicht,  vorbehältlich  etwaiger  Erstattungsansprüche,
zu  ersetzen.  Vergl.  auch  §  147  letzten  Absatz.

Obliegenheit  der  Vorstände  der  Behörden  ist  es,  zu  überwachen,  daß  bei
diesen  überall,  soweit  erforderlich,  die  Vorschriften  der  Kostengesetze  genau  beachtet
  werden.

8  154.
Ausführungsvorschriften.

Die  Ausführungsvorschriften  für  das  Kostenwesen  werden  vom  Staats-Ministerium

  erlassen.

B.  Bei  den  Gemeindevorständen  sowie  anderen  Stellen  und  Personen.

8  155.

Die  Bestimmungen  in  88  144,  146,  146  Ziffer  2,  147  und  154  finden
auch  auf  Kosten  Anwendung,  welche  nicht  bei  Staatsbehörden  berechnet  werden.

Die  Zwangsbeitreibung  solcher  Kosten,  mit  Einschluß  der  Nebengebühren
und  Auslagen  der  Gemeindebeamten,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
8.  Dezember  1899  und  durch  die  nach  85  desselben  zu  bestimmenden  Vollstreckungsbehörden
  ist  insoweit  statthaft,  als  dem  Zahlungspflichtigen  eine  mit
amtlicher  Unterschrift  ausgefertigte  Kostenrechnung  unter  Stellung  einer  mindestens
  siebentägigen  Zahlungsfrist  zugestellt  wurde,  diese  Zahlungsfrist  fruchtlos
  abgelaufen  ist  und  die  Kosten,  falls  der  Schuldner  innerhalb  dieser  Frist
es  beantragt,  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  festgestellt  worden  sind.

Anmerkung:  Vergl.  8  133  Ziffer  VI.
        <pb n="308" />
        286

Inhaltsübersicht.

——.  W

I.  Kosten  (Gebühren,  Auslagen  und
88  Nebengebühren)  im  Allgemeinen.

1.  Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Uebergangsbestimmungen.


2.  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes.


3  und  4.  Nichtanwendbarkeit  des  Gesetzes.

5  und  6.  Auslegung  des  Gesetzes.

7.  Behörden,  welche  Gebühren  berechnen.

8.  Gebührenpflichtigkeit.  Regel  und  Ausnahme.

9.  Gebührenpflichtige  Verwaltungsangelegenheiten.


10.  Gebührenpflichtige  Bergbausachen.

11.  Persönliche  Gebührenfreiheit.

12.  Sachliche  Gebührenfreiheit.

13.  Ausnahmen  von  der  Gebührenfreiheit.

14,  15  und  16.  Auslagen  im  Allgemeinen.

17.  Schreib=  und  Expeditionsmaterialien.

18.  Schreibgebühren.

19.  Bestellgebühren.

20.  Besondere  Botenlöhne.

21.  Oeffentliche  Beamte  als  Zeugen  und  Sachverständige.



22.  Anspruch  auf  Zeugen=  und  Sachverständigen-Gebühren.


23.  Zahlung  der  Auslagen  aus  den  Verwaltungskassen.


24  aufgehoben.

25.  Nebengebühren.

26.  Urkundenausfertigung  und  mehrfache  Ausfertigung
  von  Schriftstücken.

27  und  28  aufgehoben.

29.  Bemessung  der  Gebühren  nach  Maßeinheiten.

30.  Wahl  des  höheren  oder  niedrigeren  Ansatzes.

31.  Mindestbetrag  eines  Ansatzes.

32  aufgehoben.

33  und  34.  Nichtabschluß  amtlicher  Handlungen.

 

88

35  bis  40.  Verpflichtung  zur  Kostenzahlung.
Zahlungsfrist.

41.  Auslagenvorschuß.

42.  Gebührenfreiheit  in  streitigen  Parteisachen.

43.  Einstweilige  Befreiung  Zahlungsunfähiger
von  Kostenzahlung.  Außeransatzlassen  unbeibringlicher
  Kosten.

44.  Niederschlagung  von  Kosten  und  Gewährung
von  Gebührenfreiheit.

45.  Kostenfeststellung.

46.  Entscheidungen  über  Erinnerungen
Kostenansätze  und  Rechtsmittel.

gegen

II.  Gebühren.

47.  Allgemeine  Bestimmungen.

48  bis  92  aufgehoben.

93.  Bergbausachen.

94.  Gnadenerweisungen.

95.  Erlaubnißscheine  und  sonstige  Beurkundungen.

III.  Auslagen  und  Nebengebühren.

96  bis  113.  1.  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen
  der  Beamten  bei  Dienstreisen.


114  und  115.  2.  Gebühren,  Tagegelder,  Nachtgelder

  und  Reisekostenvergütungen  2c.  der
Medizinalbeamten.

3.  Prüfungsgebühren.

4.  aufgehoben.

5.  Gebühren  bei  den  geistlichen  und  Schulbehörden.



6.  Gebühren  der  Bergbeamten.

7.  Gebühren  der  Steuereinnehmer  und  Katasterführer.



Ab=  und  Zuschreibegebühren  bei  Grundstücks-Besitzveränderungen.



116.
117.
118.

119.

120.
        <pb n="309" />
        88

121.

122

125.

126.

127.
128.
129.

130.
131.
132.

133.

134.
135.

136

bis  124.

Sonstige  Gebühren.

8.  Gebühren  der  Steuerrevisions—
beamten  und  Feldmesser  (Geometer).

9.  Gebühren  der  Rechnungsbeamten  und
anderer  Personen  bei  Erhebung  grund—
herrlicher  Gefälle.

10.  Gebühren  in  Angelegenheiten  der  Ge—
bäudebrandversicherung.

11.  Gebühren  der  Staatsbaubeamten.

12.  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.

13.  Gebühren  der  Vollstreckungsbeamten
2c.  bei  Zwangsvollstreckungen  im  Verwaltungswege.


14.  Dienergebühren.

Bei  den  Gerichten.

Bei  dem  Staats-Ministerium.
Nebengebühren  der  Gendarmen  2c.  für  Verrichtungen
  im  Stationsorte.

15.  Gebühren  der  Bürgermeister  und  der
übrigen  Gemeindebeamten.

16.  Gebühren  der  Feldgeschworenen.

17.  Gebühren  der  Ortsgerichtsschöffen  und
Urkundspersonen.

18.  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen.


und  137.  Allgemeines.

 

88

138.
.  Gebühren  der  Ortstaxatoren.
140.

141.
142.
143.
144.
145.
146.
147.
.  Kostenrückstände  am  Jahresschlusse.
149.
150.
.Kostenverwaltungsbeamte.
152.

153.
154.

155.

 

1900

287

Rechnungsgebühren.

Gebühren  der  Würderungsgewerken  in  An—
gelegenheiten  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt.


IV.  Verwaltung  des  Kostenwesens.

A.  Bei  den  Staatsbehörden.
Zuständige  Behörden.
Kostenrechnung.

Zahlungsauflage  für  Kostenvorschüsse.
Fortsetzung  zu  §§  142  und  143.
Quittungsertheilung.
Kostenbeitreibung.

Verjährung.

Sicherstellung  r2c.  fälliger  Kosten.
Abschlagszahlungen  auf  fällige  Kosten.

Gebühren  der  im  §  151  bezeichneten  Beamten
  und  der  Untereinnehmer.
Haftpflicht  der  Beamten.
Ausführungsvorschriften.

B.  Bei  den  Gemeindevorständen  sowie  anderen
Stellen  und  Personen.

43
        <pb n="310" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="311" />
        289

*
Regierungs-Zlatt
Großterogihun
Sachs  en-  Weimar—  E  isen  ach.

Nummer  17.  *  Weimar.  *  7.  April  1900.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  über  den  Beistand  bei  Vollstreckung  von  Verfligungen  der  Verwaltungsbehörden  der
deutschen  Bundesstaaten.  Vom  19.  März  1900,  Seite  239.  —  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Inhalt
der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  bei  der  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken.  Vom  24.  März
1900,  Seite  292.  —  Ministerial-Verordnung,  betr.  Ausflhrungsvorschriften  zum  Gesetz  über  das  Volksschulwesen.
  Vom  28.  März  1900,  Seite  294.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ersatzansprliche  aus  den
§§  2,  4,  5  und  6  des  Reichs-Telegraphenwegegesetzes  vom  18.  Dezember  1899,  Seite  295.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Erhöhung  der  durch  die  Großherzogliche  Landes-Kreditkasse  aufzunehmenden  Anlehen
von  20  auf  22  Millionen  Mark,  Seite  295.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
der  Badischen  Feuerversicherungs-Bank  in  Karlsruhe,  Seite  295.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel
in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“  in  Berlin,  Seite  296.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Brandversicherungs-Vereins  Preußischer  Staatseisenbahn-Beamten
  in  Berlin,  Seite  296.

 

Ministerial-Verordnung
über  den  Beistand  bei  Vollstreckung  von  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
  der  deutschen  Bundesstaaten.
Vom  19.  März  1900.

(151!  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungswege  vom  8.  Dezember  1899  —  Regierungs-Blatt
Seite  629  —  und  zugleich  zur  Ausführung  des  Nachtragsgesetzes  vom  16.  Dezember
  1899  zu  dem  Gesetze  vom  12.  April  1879  über  die  polizeiliche  Straffestsetzung
  —  Regierungs-Blatt  Seite  789  —  wird  hierdurch  unter  Aufhebung
der  Ministerial-Verordnung  vom  10.  Juni  1886  Folgendes  verordnet:

§  1.
Den  Verwaltungsbehörden  der  deutschen  Bundesstaaten  ist  zum  Zwecke  der
Vollstreckung  der  von  ihnen  erlassenen  Entscheidungen  und  Verfügungen,  ein-1900
  44
        <pb n="312" />
        290

schließlich  der  Vollstreckung  der  durch  polizeiliche  Strafverfügung  gemäß  §  453
der  Strafprozeßordnung  festgesetzten  Strafen,  von  den  Behörden  des  Großherzog-=thums

  Beistand  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  zu  gewähren,

  soweit  nicht  §  99  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  vom  4.  ui  E5#e
(Reichs-Gesetzblatt  1898  Seite  682)  oder  das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1895
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  256)  Anwendung  finden  oder  in  Staatsverträgen  die

Gewährung  des  Beistandes  abweichend  geregelt  ist.

 

8  2.

Der  Beistand  wird  nur  gewährt,  wenn  und  soweit  die  Gegenseitigkeit  ver—
bürgt  ist.

83.

Die  Gewährung  des  Beistandes  findet  nicht  statt,  wenn  die  vorzunehmende
Vollstreckungshandlung  nach  dem  im  Großherzogthum  geltenden  Rechte  nicht  zu—
lässig  ist.

8  4.

Wird  der  Beistand  zu  einer  nicht  ausschließlich  auf  Beitreibung  von  Geld
gerichteten  Vollstreckungshandlung  nachgesucht,  so  namentlich  zur  Vollstreckung
einer  Haftstrafe,  so  ist  wegen  der  Gewährung  des  Beistandes  in  jedem  Falle
zuvor  die  Entschließung  des  Staats-Ministeriums  einzuholen.

§  5.
Gehen  der  ersuchten  Behörde  Bedenken  gegen  die  Zulässigkeit  des  Beistandes
  bei,  so  ist  die  Entscheidung  des  Staats-Ministeriums  einzuholen.  Dies

gilt  insbesondere  auch  dann,  wenn  Zweifel  über  die  Gewähr  der  Gegenseitigkeit
bestehen.

§  6.

Zuständig  zur  Gewährung  des  Beistandes  ist  diejenige  Verwaltungsbehörde,
welche  im  Großherzogthum  zu  Vollstreckungshandlungen  der  beantragten  Art  in
dem  entsprechenden  Geschäftskreis  berufen  ist.

Entstehen  Zweifel  darüber,  welche  von  mehreren  Behörden  für  die  Erledigung
  des  Ersuchens  zuständig  ist,  so  wird  die  zuständige  Behörde  durch  das
Staats-Ministerium  bestimmt.
        <pb n="313" />
        291

87.

Wird  das  Ersuchen  um  Beistand  an  eine  zu  dessen  Gewährung  nach  86
nicht  zuständige  Behörde  gerichtet,  so  ist  das  Ersuchen  unmittelbar  an  die  zu—
ständige  Behörde  abzugeben  und  die  ersuchende  Behörde  davon  zu  benach—
richtigen.

88.

Die  Voraussetzungen  der  Vollstreckbarkeit  bestimmen  sich  nach  den  für  die
ersuchende  Stelle  geltenden  Vorschriften.  Die  Vollstreckbarkeit  muß  in  dem  Er—
suchungsschreiben  bescheinigt  sein.

Die  Art  und  Weise  der  Beistandsleistung  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899.

89.

Einwendungen,  welche  den  Anspruch  selbst  oder  dessen  Vollstreckbarkeit  be—
treffen,  unterliegen  der  Entscheidung  der  zuständigen  Behörden  desjenigen  Bundes—
staates,  welchem  die  ersuchende  Stelle  angehört.

Die  ersuchte  Behörde  kann,  wenn  ihr  die  Einwendungen  erheblich  und
in  thatsächlicher  Beziehung  glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  ein—
stellen.

8  10.

Die  der  ersuchten  Behörde  durch  die  Gewährung  des  Beistandes  entstehenden
baaren  Auslagen  sind  von  der  ersuchenden  Behörde  beizuziehen,  falls  sie  nicht
von  der  Person,  gegen  welche  die  Vollstreckungshandlung  sich  richtet,  beigebracht
werden  können.

Die  Bereitwilligkeit  der  ersuchenden  Behörde  zur  Erstattung  dieser  Aus—
lagen  ist,  soweit  es  nöthig  erscheint,  vor  Gewährung  des  Beistands  festzustellen.

Weimar,  den  19.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

44*
        <pb n="314" />
        292

Ministerial-Verordnung,

betreffend  den  Inhalt  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins
bei  der  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken.
Vom  24.  März  1900.

152)  Auf  dem  Grunde  des  §  200  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  wird  hierdurch
verordnet,  was  folgt:

81.
Zur  Bezeichnung  des  Grundstücks  (§  46  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember
  1899)  ist  die  Angabe  der  Katasternummer  erforderlich  und  genügend.

8  2.

Außer  der  Angabe  der  Katasternummer  (§  1)  und  den  in  §  47  des
Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899  vorgesch  riebenen  Angaben  über  das  Grundstück,
—  der  Bezeichnung  des  Eigenthümers  sowie  der  Angabe  der  Größe  des  Grundstücks
  und  der  Würderungssumme,  —  soll  die  Terminsbestimmung  noch  weiter
enthalten:

1.  die  Angabe  der  Bewirthschaftungsart  des  Grundstücks  (Artland,  Wiese,
Garten,  Wald,  Steinbruch,  Hofraithe,  Wohnhaus,  Fabrik,  Brauerei,
Gasthaus,  Apotheke  u.  dgl.);

2.  bei  landwirthschaftlichen  Grundstücken  die  Angabe  der  Flurlage,  bei
Grundstücken  in  der  Ortslage  die  Angabe  der  Straße  und  Hausnummer
oder  die  sonstige  ortsübliche  Bezeichnung;

3.  bei  Brandgut  die  Angabe  des  Brandversicherungswerthes;

4.  die  Aufführung  etwaiger  mit  dem  Eigenthume  verbundener  Rechte,  insbesondere
  Grunddienstbarkeiten  und  dergl.,  sowie  die  Angabe  sonstiger
für  die  Beurtheilung  der  wirthschaftlichen  Bedeutung  und  des  Werthes
des  Grundstücks  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  erheblicher  Verhältnisse,
soweit  solche  Rechte  oder  Verhältnisse  aus  den  vorliegenden  aktlichen
Unterlagen  oder  aus  anderen  dem  Gerichte  von  einem  Betheiligten  ein-
        <pb n="315" />
        293

gereichten  zuverlässigen  Nachweisungen  entnommen  werden  können  oder
gerichtsbekannt  sind.

83.

Ist  ein  gebundenes  (geschlossenes)  Gut  oder  ein  aus  verschiedenen  Kataster—
einheiten  bestehendes,  mit  einem  besonderen  einheitlichen  Namen  bezeichnetes
Gut  (Erbpachtgut,  Erbzinsgut,  Laßgut)  Gegenstand  des  Verfahrens,  so  genügt
es,  wenn  in  der  Terminsbestimmung  neben  den  Katasternummern  der  einzelnen
in  dem  Gute  vereinigten  Grundstücke  die  Gesammtfläche  und  der  Gesammt—
werth  des  ganzen  Gutes  unter  Angabe  der  verschiedenen  Bewirthschaftungsarten
(Hofraithe,  Gärten,  Wiesen,  Felder  u.  s.  w.)  aufgeführt  wird.

84.

Vor  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  kann  das  Gericht  behufs
Ergänzung  unvollständiger  oder  fehlender  Angaben  oder  behufs  Feststellung
zweifelhafter  Nachweisungen  die  Betheiligten,  insbesondere  den  Eigenthümer  des
Grundstücks,  hören  oder  sonstige  Ermittelungen  vornehmen,  soweit  dies  ohne
erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  und  ohne  Aufwendung  besonderer  Kosten
thunlich  ist.

8  5.

Im  Uebrigen  ist  auf  eine  knappe,  übersichtliche  und  leicht  verständliche

Fassung  der  Terminsbestimmung  Bedacht  zu  nehmen.

Weimar,  den  24.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.
        <pb n="316" />
        294

Ministerial-Verordnung.

[53]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
verordnen  wir  auf  Grund  des  §  67  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen
vom  24.  Juni  1874  hiermit,  was  folgt:

I.  Die  Bestimmung  in  Art.  18  Ziff.  1  der  Ausführungsverordnung  vom
16.  Dezember  1874  zum  Volksschulgesetz  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  Alterszulagen  werden  von  der  obersten  Schulbehörde,  vorbehältlich
des  Widerrufs  bei  nicht  tadelloser  Amtsführung,  verwilligt.  Die  dabei  in
Betracht  kommende  Dienstzeit  (das  Besoldungsdienstalter)  wird  von  dem  Zeitpunkte
  der  festen  Anstellung  des  Lehrers  im  Volksschuldienst  des  Großherzogthums
  (§  17  des  Volksschulgesetzes)  ab  berechnet,  sofern  nicht  ausnahmsweise
wegen  besonderer  Verhältnisse  von  der  in  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  über  das
Diensteinkommen  der  Volksschullehrer  vom  25.  Mai  189  8  (Regierungs-Blatt
Seite  89)  gedachten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  wird.

Die  Gewährung  der  Zulagen  erfolgt  mit  dem  ersten  Tage  des  mit  oder
nach  Erreichung  der  ersten  oder  einer  weiteren  Dienstaltersstufe  beginnenden
Kalendervierteljahrs.

II.  Die  vorstehende  Bestimmung  über  die  anderweite  Berechnung  des  für
die  Gewährung  der  Alterszulagen  in  Betracht  kommenden  Dienstalters  tritt
vom  1.  April  1900  ab  in  Kraft.

Weimar,  den  28.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.
        <pb n="317" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

[54]  J.  Auf  Grund  des  813  des  Reichs-Telegraphenwegegesetzes  vom  18.  De—
zember  1899  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  Ersatzansprüche  aus  den  §§2,  4,
5  und  6  des  gedachten  Gesetzes  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor
geltend  zu  machen  sind,  welcher  für  den  in  Frage  kommenden  Verkehrsweg  zuständig
  ist.
Weimar,  den  24.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Nothe.

I/55]  II.  Mit  Höchster  Ermächtigung  ist  der  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  Mai  1896  —  Regierungs-Blatt  Seite  87  —  mit  20  Millionen
begrenzte  Gesammtbestand  der  aufzunehmenden  Anlehen  der  Großherzoglichen
Landes-Kreditkasse  bis  auf  weitere  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  auf

Zwei  und  Zwanzig  Millionen  Mark
erhöht  worden.
Weimar,  den  9.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

[56]  III.  Von  der  Direktion  der  Badischen  Feuerversicherungs-Bank  in  Karlsruhe
  ist  an  Stelle  des  Rudolf  Lungmuß  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1899,  Regierungs-Blatt
Seite  349)  C.  O.  W.  Klopfleisch  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  24.  März  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="318" />
        296

[57]  IV.  Von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“
in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Rudolf  Lungmuß  in  Weimar,  bisherigen  Haupt—
agenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  November  1898,  Re—
gierungs-Blatt  Seite  280)  Richard  Liebold  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  30.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(158]  V.  Von  dem  Verwaltungsrath  und  Hauptausschuß  des  Brandversicherungs-Vereins
  Preußischer  Staatseisenbahn-Beamten  in  Berlin  ist  an  Stelle
des  Stationsvorstehers  1.  Klasse  Schmidt  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
desselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  April  1891,  Regierungs-Blatt
Seite  41)  der  Stationsvorsteher  1.  Klasse  Jehsert  in  Weimar  vom  1.  April
d.  Is.  ab  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  30.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="319" />
        297

jerungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  20.  April  1900.

Juhalt:  Ministerial-Verordnung,  betr.  Festsetzung  der  Landeszentralbehörde,  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  der
unteren  Verwaltungsbehörde  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
vom  26.  Juli  1897,  Seite  297.  —  Ministerial-Verordnung,  betr.  die  Errichtung  der  Handwerkskammer  für
das  Großherzogthum,  Seite  298.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer
  zu  Weimar  und  den  Gesellenausschuß  derselben,  Seite  315.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die
Wahlen  zur  Handwerkskammer,  Seite  320.

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Verordnung.

(59]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  663),  verordnet  was  folgt:

J.
Landeszentralbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium.
II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  in  Bezug  auf  die  Handwerkskammern
(88  103ff.,  100t  Abs.  4,  130a  Abs.  2,  131b  Abs.  2  und  133  des  Reichsgesetzes)
ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  im  übrigen
der  Bezirksausschuß  bezüglich  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  nach  den
näheren  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  September  1869  /2.  Juni  1870

(Regierungs-Blatt  von  1869  Seite  313  und  von  1870  Seite  41).
1900  45
        <pb n="320" />
        298

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Aufsichts—
behörden  über  die  Innungen  (§  96  des  Reichsgesetzes)  entscheidet  der  Bezirksdirektor.


III.

Untere  Verwaltungsbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde,  Ge—
meindebehörde  ist  der  Gemeindevorstand.

IV
Die  Verordnung  vom  25.  Mai  1898  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  24.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

Ministerial-Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  der  Handwerkskammer  für  das  Großherzogthum.
[60]  Auf  Grund  von  §  103  m  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung

des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  663)  wird
für  die  Handwerkskammer  des  Großherzogthums  das  nachfolgende  Statut  erlassen:

Name,  Sitz  81.
ad  Heur  Für  das  Großherzogthum  wird  eine  Handwerkskammer  errichtet,  welche

cwerks=  den  Namen  führt  „Handwerkskammer  zu  Weimar“  und  ihren  Sitz  in

Weimar  hat.  Sie  umfaßt  auch  diejenigen  Handwerker  außerhalb  des
Großherzogthums,  welche  sich  mit  Genehmigung  der  beiderseitigen  Aufsichtsbehörden
  inländischen  Innungen  angeschlossen  haben.

Zusammen=  §  2.
setzung  der

Handwerks-  Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  —  vorbehaltlich  der
kammer.  nach  §  5  Zuzuwählenden  —  beträgt  19.
Ihre  Vertheilung  auf  die  Wahlkörper  sowie  das  Wahlverfahren  regelt
die  Wahlordnung.  Die  Wahlen  zur  Handwerkskammer  erfolgen  auf
sechs  Jahre.
        <pb n="321" />
        299

Alle  3  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Gewählten  aus.  Die  Ausscheidenden
  werden  das  erstemal  durch  das  Loos,  demnächst  durch  die  Amtsdauer
  bestimmt.  Sie  bleiben  solange  im  Amt,  bis  die  Neugewählten  ihr
Amt  angetreten  haben.

Wiederwahl  ist  zulässig.  Bei  der  Handwerkskammer  wird  ein  Gesellenausschuß
  gebildet  (§  37).

83.

Die  Mitglieder  der  Kammer  und  des  Gesellenausschusses  verwalten
ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  werden  ihnen  die  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  über  das  Kostenwesen  vom  28.  Februar  1900  im  dritten  Abschnitt
wie  der  Klasse  VI  des  §  103  gewährt.

Den  Mitgliedern  des  Vorstands  und  den  von  der  Kammer  gebildeten
Ausschüssen  sowie  dem  Vorsitzenden  des  Gesellenausschusses  kann  mit  Genehmigung
  des  Staats-Ministeriums,  Departements  des  Innern,  für  die
Wahrnehmung  der  Geschäfte  an  ihrem  Wohnort  statt  der  besonderen  Vergütungen
  eine  jährliche  Entschädigung  zugebilligt  werden.

Mitglieder  der  Handwerkskammer  oder  des  Gesellenausschusses,  hinsichtlich
  deren  Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit
  ausschließen,  haben  aus  dem  Amt  auszuscheiden.

Im  Fall  der  Weigerung  wird  der  Betheiligte  nach  Maßgabe  des
§  94b  der  Gewerbeordnung  seines  Amtes  enthoben.

8  4.

Für  jedes  Mitglied  wird  ein  Ersatzmann  gewählt.  Die  Ersatzmänner
treten  in  den  Sitzungen  der  Kammer  für  den  Rest  der  Wahlperiode  an
die  Stelle  ausgeschiedener  Mitglieder.  Wann  in  einzelnen  Behinderungsfällen
  ein  Ersatzmann  einzuberufen  ist,  entscheidet  der  Vorsitzende  der
Kammer.

§  5.  Juwahl  von

Die  Handwerkskammer  kann  sich  durch  Zuwahl  von  höchstens  5  sach-  %
verständigen  Personen,  die  nicht  dem  Handwerkerstande  anzugehören  brauchen,
ergänzen.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgiltigkeit  der  Zuwahl  sind  innerhalb
2  Wochen  nach  der  Wahl  bei  dem  Staats-Ministerium,  Departement  des

457
        <pb n="322" />
        300

Innern,  einzureichen,  welches  endgiltig  entscheidet.  Die  Zugewählten  sind
zur  Annahme  der  Wahl  nicht  verpflichtet.
Die  Zuwahl  erfolgt  auf  längstens  sechs  Jahre.  Wiederwahl  ist

zulässig.

Die  Zugewählten  haben  dieselben  Rechte  und  Pflichten  wie  die  übrigen
Mitglieder  der  Handwerkskammer.

Zuziehung  8  6.
von  Sachver-  .
ständigen.  Abgesehen  von  den  zugewählten  Personen  (§  5)  kann  die  Handwerkskammer

  auch  andere  Sachverständige  zu  ihren  Verhandlungen  zuziehen.
Das  gleiche  Recht  steht  den  Ausschüssen  zu.  Diese  Sachverständigen  haben
nur  berathende  Stimme.  Ihre  Entschädigung  für  Reisekosten  und  Zeitversäumniß
  setzt  der  Vorsitzende  der  Handwerkskammer  fest.

Aufgaben  7
und  Befug-  #  *
uiste  ders.  Die  Handwerkskammer  vertritt  die  Interessen  des  Handwerks  in  ihrem

kammer.  Bezirk.

1.
2.

3.

Insbesondere  liegt  ihr  ob:

das  Lehrlingswesen  näher  zu  regeln,

die  Durchführung  der  für  das  Lehrlingswesen  geltenden  Vorschriften
zu  überwachen,

die  Staats-  und  Gemeindebehörden  in  der  Förderung  des  Hand—
werks  durch  thatsächliche  Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gut—
achten  über  Fragen  zu  unterstützen,  welche  die  Verhältnisse  des
Handwerks  berühren,

Wünsche  und  Anträge,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerks
berühren,  zu  berathen  und  den  Behörden  vorzulegen,  sowie  Jahres—
berichte  über  ihre  die  Verhältnisse  des  Handwerks  betreffenden
Wahrnehmungen  zu  erstatten,

Prüfungsausschüsse  zur  Abnahme  der  Gesellenprüfung  (8  131  Abs.  2
der  Gew.-O.)  und

einen  Ausschuß  zur  Entscheidung  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen
der  Prüfungsausschüsse  (§  132  der  Gew.-O.)  —  Berufungsausschuß
—  zu  bilden.
        <pb n="323" />
        Die  Handwerkskammer  soll  in  allen  wichtigen,  die  Gesammtinteressen
des  Handwerks  oder  die  Interessen  einzelner  Handwerkszweige  berührenden
Angelegenheiten  gehört  werden.

Sie  ist  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,
technischen  und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  (Gehilfen)  und
Lehrlinge  zu  treffen.

Zu  diesen  Aufgaben  sind  namentlich  zu  rechnen:  die  Errichtung  und
Unterstützung  von  Fachschulen,  die  Einrichtung  von  Meisterkursen  zur
weiteren  Ausbildung  von  Handwerksmeistern,  die  Veranstaltung  von  Ausstellungen
  mustergiltiger  Maschinen  und  Werkzeuge,  die  Errichtung  von
gewerblichen  Auskunftsstellen,  die  Anregung  zur  Bildung  von  Kredit-,  Rohstoff-,
  Werk=  und  Magazin-Genossenschaften,  sowie  die  Herausgabe  einer
Zeitschrift.

88.

Die  Handwerkskammer  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für
ihre  Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern  nur  ihr  Vermögen.

8  9.  Der  Vollversammlung


Der  Vollversammlung  der  Handwerkskammer  ist  vorbehalten:  der  Hand-11


2.
3.

werkskammer

die  Wahl  des  Vorstands  und  der  Ausschüsse,  vorbehaltene
„„  Aufgaben.
die  Zuwahl  der  sachverständigen  Personen  (8§  5),

die  Feststellung  des  Haushaltplans,  die  Prüfung  und  Abnahme

der  Jahresrechnung,  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche  nicht

im  Haushaltplan  vorgesehen  sind,  sowie  die  Aufnahme  von  Anleihen,



die  Beschlußfassung  über  Erwerbung,  Veräußerung  oder  dingliche
Belastung  von  Grundeigenthum,

die  Abgabe  von  Gutachten  und  die  Anbringung  von  Anträgen  bei

den  Behörden  und  gesetzgebenden  Körperschaften  über  Gegenstände,

welche  die  Gesammtinteressen,  insbesondere  die  Gesetzgebung  über

die  Verhältnisse  des  Handwerks  betreffen,

der  Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Regelung  des  Lehrlingswesens,

die  Wahl  des  Sekretärs,
        <pb n="324" />
        302

Vorstand.

8.  die  Beschlußfassung  über  Aenderungen  des  Statuts,

9.  die  Bestimmung  der  verwandten  Gewerbe  (§  129  a  Abs.  3  der
Gew.-O.),

10.  die  Mitwirkung  beim  Erlaß  von  Prüfungsordnungen  für  die  Gesellenprüfung
  (§  131D  Abs.  2  der  Gew.-O.),

11.  der  Erlaß  der  Prüfungsordnung  für  die  Meisterprüfung  (§  133
Abs.  4  der  Gew.-O.).

Die  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens  sowie  die  Prüfungsordnung
  für  die  Meisterprüfung  bedürfen  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums,  Departements  des  Innern,  und  sind  in  den
für  die  Bekanntmachungen  der  Handwerkskammer  bestimmten  Blättern  zu
veröffentlichen.

8  10.
Zur  Berathung  und  Beschlußfassung
1.  über  Vorschriften,  welche  das  Lehrlingswesen  regeln,

2.  über  Gutachten  und  Berichte,  welche  die  Verhältuisse  der  Gesellen
(Gehilfen)  und  Lehrlinge  betreffen,
sind  sämmtliche  Mitglieder  des  Gesellenaus  sscchusses  einzuladen  und  mit
vollem  Stimmrecht  zur  Theilnahme  zuzulassen.  Im  Fall  der  Ziffer  2
darf  der  Gesellenausschuß  ein  besonderes  Gutachten  abgeben  oder  einen
besonderen  Bericht  erstatten.
11.

Der  Vorstand  der  Handwerkskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden
und  vier  Mitgliedern.

Mit  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  Departements  des  Innern,
kann  die  Zahl  der  Letzteren  durch  Beschluß  der  Handwerkskammer  nach
Bedarf  erhöht  werden.

*  12.

Der  Vorsitzende  wird  in  einem  besonderen  Wahlgang  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  gewählt.  Fällt  die  Mehrzahl  der  Stimmen  nicht  auf
eine  Person,  so  findet  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Personen
  statt,  die  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Die  Mitglieder
des  Vorstandes  werden  gemeinschaftlich  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt,
  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Handwerkskammer,  sowie  spätere
        <pb n="325" />
        Wahlen,  bei  denen  kein  Vorstand  vorhanden  ist,  leitet  der  Kommissar  des
Staats-Ministeriums,  Departements  des  Innern.

8  13.

Scheiden  Mitglieder  des  Vorstands  aus,  so  haben  die  Neuwahlen
in  der  nächsten  Sitzung  der  Kammer  stattzufinden;  bis  dahin  ergänzt  sich
der  Vorstand  durch  Zuwahl.  Aenderungen  in  der  Zusammensetzung  des
Vorstands  und  das  Ergebniß  jeder  Wahl  sind  der  Aufsichtsbehörde  binnen
einer  Woche  anzuzeigen.  Zur  Legitimation  des  Vorstands  genügt  bei  allen
Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  be—
zeichneten  Personen  zur  Zeit  den  Vorstand  bilden.

8  14.

Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  stellvertretenden  Vor—
sitzenden  und  einen  Kassenführer.

8  16.

Der  Vorstand  führt  die  laufende  Verwaltung,  insonderheit  auch  der
Vermögensangelegenheiten,  soweit  Gesetz  oder  Statut  nichts  anderes  be—
stimmen;  er  bereitet  die  Verhandlungen  der  Handwerkskammer  vor  und
führt  ihre  Beschlüsse  aus.  Die  Mitglieder  des  Vorstands  haften  der
Handwerkskammer  für  pflichtmäßige  Verwaltung,  wie  Vormünder  ihren
Mündeln.

8  16.

Sitzungen  des  Vorstandes  finden  nach  Bedarf  statt  und  müssen  auf
Antrag  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern  oder  auf  Verlangen  des
Kommissars  berufen  werden.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden
oder  seines  Stellvertreters  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.

Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmen—
gleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

In  schleunigen  Sachen  kann  ein  Vorstandsbeschluß,  wenn  kein  Mit—
glied  widerspricht,  auch  durch  schriftliche  Umfrage  bei  den  Mitgliedern
herbeigeführt  werden.  Vor  der  Ausführung  soll  der  Beschluß  dem  Kommissar
mitgetheilt  werden.

303
        <pb n="326" />
        304

An  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Vorstands,  soweit  sie  die
Regelung  des  Lehrlingswesens  und  der  Gesellenprüfungen,  oder  die  Be—
gründung  und  Verwaltung  von  Einrichtungen  betrifft,  für  welche  die
Gesellen  (Gehilfen)  Beiträge  entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung
übernehmen,  hat  der  Vorsitzende  des  Gesellenausschusses  oder  sein  Stellvertreter
  mit  vollem  Stimmrecht  theilzunehmen.

Die  Beschlüsse  des  Vorstands  werden  in  ein  Protokollbuch  eingetragen
und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  dem  Protokollführer  unterzeichnet.

§  17.

Der  Vorsitzende  beruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstands;  er
ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Beamten  der  Kammer.

Die  gleichen  Befugnisse  stehen,  wenn  der  Vorsitzende  verhindert  ist,
seinem  Stellvertreter  zu.

8  18.

Der  Vorstand  vertritt  die  Handwerkskammer  nach  außen  in  allen
gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten.  Schriftliche  Willens—
erklärungen  des  Vorstands  müssen  in  dessen  Namen  ausgestellt,  von  dem
Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  und  einem  zweiten  Vorstandsmitglied
unterzeichnet  und  von  dem  Sekretär  beglaubigt  sein.

Eine  in  solcher  Form  ausgestellte  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber
als  eine  die  Handwerkskammer  verpflichtende  Willenserklärung  des  Vorstands.

Die  Vorstandsmitglieder  dürfen  indessen  bei  eigener  Verantwortung
eine  solche  Erklärung  nur  auf  Grund  eines  vorschriftsmäßig  gefaßten  Beschlusses
  ausstellen.

8  19.

Der  Kassenführer  besorgt  die  aus  der  Führung  der  Kasse  sich  er—
gebenden  Geschäfte  nach  den  Anweisungen  des  Vorstands;  insbesondere  hat
er  den  Haushaltplan  zu  entwerfen.

8  20.

Soweit  dieses  Statut  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält,  kann
der  Vorstand  seine  Geschäftsordnung  und  die  Vertheilung  der  Verwaltungs—
geschäfte  unter  seine  Mitglieder  durch  eigene  Beschlüsse  regeln.  Der  Vor—
stand  darf  nur  solche  Aufwendungen  machen,  die  im  genehmigten  Haus—
        <pb n="327" />
        305

haltsplan  vorgesehen  sind;  Ueberschreitungen  bedürfen  der  Genehmigung
des  Staats-Ministeriums,  Departements  des  Innern.

8  21.

Der  Sekretär  hat  den  Vorstand  nach  näherer  Anweisung  des  Vor—
sitzenden  bei  den  laufenden  Verwaltungsgeschäften  zu  unterstützen.  Er  darf
nicht  Mitglied  der  Kammer  sein.

Soll  mit  ihm  ein  Dienstvertrag  auf  länger  als  6  Jahre  geschlossen
werden,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  Departe—
ments  des  Innern,  einzuholen.

8  22.

Die  Handwerkskammer  hält  jährlich  eine  ordentliche  Sitzung  ab.
Außerordentliche  Sitzungen  finden,  soweit  im  Haushaltplan  keine  Mittel
dafür  ausgeworfen  sind,  mit  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  Departements
  des  Innern,  statt,  wenn  der  Vorstand  sie  beschließt  oder  sie
von  dem  Kommissar  oder  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  unter  Angabe
des  Zwecks  bei  dem  Vorsitzenden  beantragt  werden.  Die  Sitzungen  sind
in  der  Regel  öffentlich,  doch  kann  die  Oeffentlichkeit  durch  Beschluß  der
Kammer  jederzeit  ausgeschlossen  werden.

8  23.

Die  Einladung  zu  den  Sitzungen  erläßt  der  Vorsitzende  des  Vor—
stands  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  und  zwar  so  zeitig,  daß  die
Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  des  Gesellenausschusses  mindestens
eine  Woche  vor  der  Sitzung  davon  Kenntniß  erhalten.

Die  Einladung  erfolgt  schriftlich  und  ist  außerdem  in  den  zur  Auf—
nahme  der  Bekanntmachungen  der  Handwerkskammer  bestimmten  Blättern
abzudrucken.  Die  Bekanntmachung  genügt  als  Beleg  für  die  ordnungs—
mäßige  Einladung.  Wer  verhindert  ist,  der  Sitzung  beizuwohnen,  muß  dies
sofort  dem  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer  zur  Einberufung  des  Ersatz—
mannes  anzeigen.

Unterläßt  der  Vorsitzende  die  ihm  obliegende  Berufung  der  Ver—

sammlung,  so  hat  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  das
Erforderliche  zu  veranlassen.

1900  46

Sekretär.

Sitzungen.
        <pb n="328" />
        306

8  24.

Den  Vorsitz  führt  der  Vorsitzende  des  Vorstands  oder  sein  Stell—
vertreter;  er  eröffnet,  leitet  und  schließt  die  Versammlung.  Er  hat  das
Recht,  Mitglieder  der  Handwerkskammer  oder  des  Gesellenausschusses,  die
seinen  zur  Leitung  der  Versammlung  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge
leisten,  oder  sich  sonst  ungebührlich  benehmen,  aus  dem  Versammlungsraum
hinauszuweisen.

8  25.

Die  Vollversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  11  Kammer—
mitglieder  (Ersatzmänner)  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher
  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  ein  Antrag
als  abgelehnt.  Ueber  Anträge  auf  Abänderung  des  Statuts  darf  nur  im
Beisein  des  Kommissars  beschlossen  werden.  Beschlüsse  dieser  Art  bedürfen
der  Zustimmung  von  mindestens  drei  Vierteln  der  erschienenen  Mitglieder
(Ersatzmänner)  und  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  des  Innern.

8  26.
Anträge,  die  nicht  auf  der  Tagesordnung  stehen,  kann  der  Vorsitzende
nur  mit  Zustimmung  aller  Anwesenden  zur  Beschlußfassung  stellen.
Die  Beschlüsse  sind  zu  protokolliren  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie
dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen.

8  27.

Von  der  Versammlung  vorzunehmende  Wahlen  sind  geheim  und  erfolgen
  durch  Stimmzettel.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
Wahlen  durch  Zuruf  sind  zulässig,  wenn  Niemand  widerspricht.  Ueber  die
Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

8  28.
Im  Uebrigen  regelt  die  Handwerkskammer  ihre  Geschäftsordnung  durch
Beschluß.
Ausschüsse  im  §  29.
Allgemeinen.

Die  Handwerkskammer  bildet  ständige  Ausschüsse;  außerdem  können
für  einzelne  Fälle  außerordentliche  Ausschüsse  gebildet  werden.
        <pb n="329" />
        307

Die  Ausschüsse  verkehren  mit  den  Behörden  in  der  Regel  durch  Ver—
mittelung  des  Vorstands  der  Kammer.  Sie  haben  die  in  ihren  Geschäfts—
kreis  fallenden  Gegenstände  vorzuberathen  und  über  das  Ergebniß  ihrer
Berathungen  an  die  Kammer  zu  berichten.  Die  Berichte  werden  der  Kammer
zur  Beschlußfassung  vorgelegt.  Die  Ausführung  der  von  den  Ausschüssen
gefaßten  Beschlüsse  ist,  soweit  dies  Statut  oder  die  Prüfungsordnungen
nichts  Anderes  vorschreiben,  Sache  des  Vorstandes,  der  davon  in  der
nächsten  Sitzung  der  Kammer  Mittheilung  zu  machen  hat.

In  der  Regel  dient  der  Sekretär  der  Kammer  in  den  Ausschüssen
als  Schriftführer.

8  30.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  ständigen  Ausschüsse  werden
von  der  Handwerkskammer  in  der  ersten  Sitzung  des  Jahres  gewählt  und
haben  bis  zu  der  ersten  Sitzung  des  nächsten  Jahres,  in  der  die  Neuwahlen
stattfinden,  ihre  Thätigkeit  auszuüben.  Wiederwahl  ist  statthaft.  Der
Vorsitzende  der  Handwerkskammer  ist  berechtigt,  an  den  Sitzungen  der
Ausschüsse,  denen  er  nicht  selbst  angehört,  mit  berathender  Stimme  theil—
zunehmen  oder  sich  durch  ein  anderes  Vorstandsmitglied  vertreten  zu  lassen.

8  31.

Die  Ausschüsse  sind  beschlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden
mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Beschlüsse  werden
mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.

8  32.
1.  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen.

Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer
oder  seinem  Stellvertreter  und  4  Mitgliedern.

Dieser  Ausschuß  hat  die  das  Lehrlingswesen  betreffenden  Angelegen—
heiten  und  insbesondere  folgende  Gegenstände  vorzuberathen:

a)  den  Erlaß  näherer  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt
der  Lehrverträge,

b)  den  Erlaß  von  Bestimmungen  über  die  Höchstzahl  von  Lehr—
lingen  in  den  Fällen  des  §  130  der  Gew.-O.,

46

Ständige
Ausschüsse.
        <pb n="330" />
        308

c)  die  Festsetzung  der  Dauer  der  Lehrzeit  (8  130a  Abs.  2  der
Gew.-O.),

d)  die  Bildung  der  Prüfungsausschüsse  und  ihre  Besetzung,  so—
weit  sie  der  Handwerkskammer  zusteht,

e)  die  Frage,  ob  eine  freie  Innung  zur  Abnahme  der  Prüfung
zu  ermächtigen  ist  (§  131  Abs.  2  der  Gew.-O.),

)  die  Vorschriften  zur  Ueberwachung  der  Durchführung  der  für
das  Lehrlingswesen  geltenden  Vorschriften,

8)  die  Bestimmung  derjenigen  Gewerbe,  welche  als  verwandte
im  Sinne  des  §  129  a  Abs.  3  der  Gew.-O.  anzusehen  sind.

2.  Berufungsausschuß.
(67  Abs.  1  Ziffer  6.)
5  33.

Der  Ausschuß  besteht  aus  einem  Vorstandsmitglied  als  Vorsitzenden
und  6  Beisitzern.  Drei  von  ihnen  wählt  die  Handwerkskammer  aus  ihrer
Mitte,  die  anderen  der  Gesellenausschuß  aus  seiner  Mitte.  Für  jeden
Beisitzer  ist  ein  Ersatzmann  zu  bestellen.

8  34.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  min—
destens  4  Beisitzer  und  zwar  2  Kammermitglieder  und  2  Gesellen  an—
wesend  sind.

Falls  nicht  mindestens  eines  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  dem
Gewerbe  angehört,  für  welches  der  Prüfungsausschuß,  dessen  Beschluß  be—
anstandet  ist,  gebildet  war,  so  ist  ein  Sachverständiger,  welchen  der  Vor—
stand  der  Handwerkskammer  bestimmt,  mit  berathender  Stimme  zuzuziehen.

8  35.

Die  Entscheidungen  des  Ausschusses  erfolgen  mit  einfacher  Stimmen—
mehrheit,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Ueber  die  Verhandlungen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  das  Er—
gebniß  der  Abstimmung  und  die  Entscheidung  mit  einer  kurzen  Begründung
enthalten  und  von  sämmtlichen  Theilnehmern  der  Sitzung  unterzeichnet
werden  muß.
        <pb n="331" />
        309

Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses,  von  dem  die  Beanstandung
ausgegangen  war,  erhält  Abschrift  der  Entscheidung  nebst  Begründung.

3.  Rechnungsausschuß.

8  36.
Dieser  Ausschuß  hat  die  Rechnung  der  Handwerkskammer  zu  prüfen
und  darüber  an  die  Kammer  zu  berichten.
Er  besteht  aus  3  Mitgliedern.

8  37.  Gesellenans-Zur
  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Handwerkskammer  wird  nach  schuß.
Maßgabe  der  Wahlordnung  ein  aus  5  Mitgliedern  bestehender  Gesellen—
ausschuß  gebildet.  Ersatzmänner  sind  in  gleicher  Anzahl  zu  bestellen.  Ihre
Einberufung  regelt  sich  nach  §  4.

838.

Hinsichtlich  der  Amtsdauer  findet  §  2  sinngemäße  Anwendung,  doch
behalten  die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses,  auch  wenn  sie  nicht  mehr
bei  Mitgliedern  einer  Handwerkerinnung  oder  eines  nach  §  103a  AbfK.  3
Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  wahlberechtigten  Vereins  beschäftigt  sind,
so  lange  sie  im  Bezirk  der  Handwerkskammer  verbleiben  und  keinen
selbständigen  Gewerbebetrieb  beginnen,  die  Mitgliedschaft  noch  während
dreier  Monate  nach  dem  Austritt  aus  ihrer  bisherigen  Beschäftigung.

8  39.

Kommt  die  Wahl  eines  Gesellenausschusses  nicht  zu  Stande,  so  er—
nennt  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  die  erforderlichen
Mitglieder.  Verweigern  die  Gewählten  oder  Ernannten  fortgesetzt  die
Dienstleistung,  so  erledigt  die  Handwerkskammer  ihre  Geschäfte  ohne  Zu—
ziehung  des  Gesellenausschusses.

8  40.

Der  Gesellenausschuß  tritt  auf  Berufung  durch  den  Vorsitzenden  der
Handwerkskammer  in  der  Regel  mit  dieser  zusammen.

Er  wählt  aus  seiner  Mitte  alle  3  Jahre  einen  Vorsitzenden,  einen
Schriftführer  und  deren  Stellvertreter;  hierbei  finden  88  12  und  13  sinngemäße
  Anwendung.
        <pb n="332" />
        Beauftragte.

310

Der  Handwerkskammer  und  ihrem  Vorstand  bleibt  es  überlassen,  den
Gesellenausschuß  oder  Vertreter  desselben  auch  in  anderen  als  den  in  §  10
bezeichneten  Angelegenheiten  zuzuziehen.

Die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  nehmen  an  den  gemeinsamen
Berathungen  mit  vollem  Stimmrecht  theil  und  sind  der  Geschäftsordnung
für  die  Handwerkskammer  gleich  deren  Mitgliedern  unterworfen.

8  41.

Der  Gesellenausschuß  ist  berechtigt,  während  der  Tagung  der  Hand—
werkskammer  zu  Verhandlungen  zusammenzutreten,  insbesondere  zum  Zweck
der  erforderlichen  Wahlen  und  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  über
Gutachten  und  Berichte,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Lehrlinge
betreffen.

8  42.

Die  gesonderten  Verhandlungen  leitet  der  Vorsitzende  des  Gesellen—
ausschusses.  Das  Ergebniß  der  Wahlen  sowie  die  Beschlüsse  werden  vom
Schriftführer  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  und  von  ihm  und  dem  Vorsitzenden
  unterzeichnet.  Eine  Ausfertigung  des  Protokolls,  sowie  der  beschlossenen
  Gutachten  und  erstatteten  Berichte  ist  dem  Vorsitzenden  der
Handwerkskammer  mitzutheilen.

8  43.

Der  Gesellenausschuß  ist  für  seine  gesonderten  Verhandlungen  be—
schlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  des  Schriftführers
mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  versammelt  ist.

Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  über  Wahlen  das  Loos,  im  Uebrigen
die  Stimme  des  Vorsitzenden.

An  den  besonderen  Verhandlungen  des  Gesellenausschusses  kann  der
Vorsitzende  oder  ein  anderes  Vorstandsmitglied  der  Handwerkskammer  mit
berathender  Stimme  theilnehmen.

8  44.

Die  Kammer  ist  befugt,  durch  Beauftragte  die  Befolgung  der  gesetz—
lichen  und  statutarischen  Vorschriften  in  den  Betrieben  ihres  Bezirks  zu
überwachen  und  von  der  Einrichtung  der  Betriebsräume  und  der  für  die
Unterkunft  der  Lehrlinge  bestimmten  Räume  Kenntniß  zu  nehmen.  Die
        <pb n="333" />
        311

Beauftragten  werden  nach  Maßgabe  der  von  der  Handwerkskammer  be—
schlossenen  Grundsätze  von  dem  Vorstand  angestellt  und  mit  Dienstanweisung
  versehen.  Zu  ihrer  Legitimation  erhalten  sie  eine  vom  Vorsitzenden
  des  Vorstandes  vollzogene  Ausweiskarte.

Bildung  von
45.  Ausschüssen

Bei  jeder  Zwangsinnung  wird  ein  Prüfungsausschuß  bestellt.  güben.

Freie  Innungen,  die  für  ein  Gewerbe  oder  für  verwandte  Gewerbe  prüfnug.
bestehen,  können  zur  Bildung  von  Prüfungsausschüssen  widerruflich  ermächtigt
  werden,  wenn  durch  das  Statut  Vorsorge  getroffen  ist:

daß  die  bei  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Lehrlinge  die  etwa
bestehende  Fortbildungs=  oder  Fachschule  regelmäßig  besuchen.

Die  Zuständigkeit  des  von  einer  freien  Innung  gebildeten  Prüfungs-Ausschusses
  kann  auf  alle  im  Innungsbezirk  vorhandenen  Lehrlinge  der
betreffenden  Gewerbe  ausgedehnt  werden,  wenn  zwei  Drittel  der  betheiligten
Handwerker  des  Innungsbezirks,  welche  Lehrlinge  halten,  der  Innung  angehören.


8  46.

Soweit  für  die  Gesellenprüfungen  nicht  durch  Prüfungsausschüsse  der
Innungen  oder  die  im  8  129  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  und  Prüfungsbehörden
gesorgt  ist,  errichtet  die  Handwerkskammer  die  erforderlichen  Prüfungs—
ausschüsse.

§  47.

Die  Prüfungsausschüsse  bestehen  aus  einem  Vorsitzenden,  für  den
auch  ein  Stellvertreter  zu  bestellen  ist,  und  mindestens  zwei  Beisitzern.

Die  Beisitzer  müssen  den  Gewerben,  für  welche  der  Prüfungsausschuß
errichtet  ist,  angehören  und  zur  einen  Hälfte  Handwerker  sein,  die  den
Anforderungen  des  §  103b  der  Gewerbeordnung  entsprechen,  zur  anderen
Hälfte  Gesellen,  die  zu  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses  wählbar  sind
und  die  Gesellenprüfung  abgelegt  haben.  Während  der  ersten  sechs  Jahre
nach  dem  Inkrafttreten  der  §§  126  bis  132a  der  Gewerbeordnung
können  auch  Gesellen  (Gehilfen),  welche  die  Gesellenprüfung  nicht  abgelegt
haben,  gewählt  werden,  wenn  sie  eine  Lehrzeit  von  mindestens  zwei  Jahren
zurückgelegt  haben.
        <pb n="334" />
        312

Zu  Vorsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  können  auch  Per—
sonen  bestellt  werden,  welche  nicht  Handwerker  sind,  soweit  sie  die  erforder—
liche  Sachkunde  besitzen.  Falls  die  Prüfung  auch  in  der  Buch=  und  Rechnungsführung
  erfolgt  (§  131b  Abs.  3  der  Gew.-O.),  ist  der  Ausschuß  be—
fugt,  einen  besonderen  Sachverständigen  zuzuziehen,  der  mit  vollem  Stimmrecht
  an  der  Prüfung  theilnimmt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

8  48.

Der  Vorstand  der  Handwerkskammer  bestellt  die  Vorsitzenden  aller
Prüfungsausschüsse  sowie  die  Beisitzer  der  von  der  Kammer  errichteten
Prüfungsausschüsse  (8  46).

Die  Beisitzer  der  in  §  45  bezeichneten  Ausschüsse  werden  von  den
Vorständen  und,  soweit  sie  dem  Gesellenstand  angehören  müssen,  von  den
Gesellenausschüssen  der  Innungen  gewählt.

Die  Amtsdauer  beträgt  drei  Jahre.

8  49.

Die  Prüfungsausschüsse  sind  bei  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und
zweier  Beisitzer  beschlußfähig.

Die  Prüfung  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  der  Lehrling  die
in  seinem  Gewerbe  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten  mit  genü—
gender  Sicherheit  ausübt  und  sowohl  über  den  Werth,  die  Beschaffung,
Aufbewahrung  und  Behandlung  der  zu  verarbeitenden  Rohmaterialien,  als
auch  über  die  Kennzeichen  ihrer  guten  oder  schlechten  Beschaffenheit  unter—
richtet  ist.  Die  Ergebnisse  der  Prüfung  sind  zugleich  zu  protokollieren.  —
Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Prüfungsausschuß,  der  Gang
der  Prüfung  und  die  Höhe  der  Prüfungsgebühren  durch  eine  Prüfungs—
ordnung  geregelt,  die  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
im  Einvernehmen  mit  der  Handwerkskammer  erläßt.  Kommt  kein  Einver—
nehmen  zu  Stande,  so  entscheidet  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium.

8  50.
Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  ist  berechtigt,  Beschlüsse  des
Ausschusses  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.  Ueber  die  Be—
anstandung  entscheidet  der  Berufungsausschuß  (8  33).  «
        <pb n="335" />
        8  51.

Die  Kosten  der  Prüfung  vor  den  Prüfungsausschüssen  der  Handwerks—
kammer  trägt  die  Handwerkskammer,  welcher  auch  die  Prüfungsgebühren
zufließen.  Bei  den  in  §  45  bezeichneten  Prüfungsausschüssen  tragen  die
Innungen  die  Kosten  und  beziehen  die  Gebühren.

§  52.

Die  Handwerkskammer  ist  befugt,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  von
ihr  erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zu  20  Mark  zu  bedrohen.
Die  unteren  Verwaltungsbehörden  setzen  diese  Geldstrafen  auf  Antrag  des
Vorstands  der  Handwerkskammer  fest.  Gegen  die  Festsetzung  findet  binnen
2  Wochen  Beschwerde  an  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
statt.  Dieses  entscheidet  endgiltig.

8  63.

Der  bei  der  Handwerkskammer  von  dem  Staats-Ministerium,  Departe—
ment  des  Innern,  zu  bestellende  Kommissar  ist  zu  jeder  Sitzung  der  Hand—
werkskammer,  ihres  Vorstands  und  der  Ausschüsse  einschließlich  des  Ge—
sellenausschusses  durch  Mittheilung  der  Tagesordnung  einzuladen  und  muß
auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

Der  Kommissar  kann  jederzeit  von  den  Schriftstücken  der  Handwerks—
kammer  und  ihrer  Organe  Einsicht  nehmen,  Gegenstände  zur  Berathung
stellen  und  die  Einberufung  der  Handwerkskammer  und  ihrer  Organe  ver—
langen.  Er  kann  Beschlüsse  der  Handwerkskammer  und  ihrer  Organe,
welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  mit  auf—
schiebender  Wirkung  beanstanden.  Ueber  die  Beanstandung  entscheidet  nach
Anhörung  der  Handwerkskammer  oder  ihrer  Organe  das  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

8  54.

Alljährlich  hat  der  Vorstand  über  den  zur  Erfüllung  der  Aufgaben
der  Kammer  erforderlichen  Kostenaufwand  einen  Haushaltplan  aufzustellen.
Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  Januar  bis  zum  31.  Dezember.

Der  Haushaltplan  ist  durch  die  Handwerkskammer  festzustellen  und
bedarf  der  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  Departements  des
Innern.  Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festge-1900

  47

Ordnungsstrafen.


Kommissar.

Haushalt.
        <pb n="336" />
        314

stellten  Haushaltplan  gebunden.  Ausgaben,  welche  nicht  darin  vorgesehen
sind,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Handwerkskammer  und  des  Staats-Ministeriums,
  Departements  des  Innern.  Die  besondere  Genehmigung
des  letzteren  ist  ferner  erforderlich  bei:

1.  der  Erwerbung,  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von  Grundeigenthum,


2.  Anleihen,  sofern  ihr  Betrag  nicht  nur  zur  vorübergehenden  Aushilfe
  dient  und  aus  den  Ueberschüssen  der  laufenden  Einnahmen
über  die  Ausgaben  der  Voranschlagperiode  zurückerstattet  werden
kann.

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  durch  Gesetz  oder  Statut
bestimmten  Aufgaben  der  Kammer  sowie  der  Deckung  der  Verwaltungskosten
  dürfen  weder  Beiträge  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus
dem  Vermögen  der  Kammer  erfolgen.

8  BB.

Der  Kassenführer  hat  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  über  das  verflossene
  Rechnungsjahr  Rechnung  zu  legen.  Die  Jahresrechnung  muß
sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben,  nach  den  Theilen  des  Haushaltplans
  geordnet,  enthalten  und  mit  den  erforderlichen  Belegen  versehen  sein.

Die  Jahresrechnung  wird  durch  den  Rechnungsausschuß  geprüft.  Der
Vorstand  legt  sie  sodann  mit  dem  Gutachten  des  Rechnungsausschusses  der
Kammer  zur  Entschließung  vor.

8  56.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  gesondert  von  allen
fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  verrechnen,  die  Bestände  sind  ge—
sondert  aufzubewahren.  Die  Zahlungen  hat  der  Vorsitzende  der  Hand—
werkskammer  anzuweisen.  Die  Anlegung  der  Bestände  und  die  Auf—
bewahrung  der  Werthpapiere  erfolgt  den  Vorschriften  des  §  89  a  der
Gewerbeordnung  gemäß.

Ueber  die  im  Haushaltplan  festgesetzten  Beträge  hinaus  darf  keine
Zahlung  geleistet  werden,  soweit  nicht  ein  Beschluß  der  Handwerkskammer
und  die  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,
vorgelegt  wird.
        <pb n="337" />
        315

8  57.  Bekannt-%
  -  Z„  Z„  Z„  Z„  machungen.
Die  Bekanntmachungen  der  Handwerkskammer  sind  in  der  Weimarischen
Zeitung  zu  Weimar  zu  erlassen.
8  58.  Aufsicht.
Die  Aufsicht  über  die  Kammer  führt  das  Großherzogliche  Staats—
Ministerium,  Departement  des  Innern.

8  59.

Abänderungen  des  Bezirks  der  Kammer  sind  der  Verfügung  des
Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  vorbehalten.

Weimar,  den  30.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[61|  I.  Auf  Grund  des  §  103a,  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung
des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897,  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  663)  wird  für
die  Handwerkskammer  zu  Weimar  nachstehende  Wahlordnung  erlassen:

Wahlordnung
für
die  Handwerkslrammer  zu  Weimar  und  den  Gesellenausschuß  derselben.
8I.
Wahlberechtigt  sind  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  ihren  Sitz  im  Bezirk  der  Hand—
werkskammer  haben:
1.  die  Handwerkerinnungen  (§  103a  Abs.  3  Ziffer  1  der  Gew.-O.);
2.  diejenigen  Gewerbevereine  und  sonstigen  Vereinigungen,  welche  die  Förderung  der
gewerblichen  Interessen  des  Handwerks  verfolgen  und  mindestens  zur  Hälfte  ihrer

Mitglieder  aus  Handwerkern  bestehen  (§  103a  Abs.  3  Ziffer  2  der  Gew.-O.).
«  147
        <pb n="338" />
        316

8  2.
Wählbar  sind  diejenigen  Mitglieder  der  in  §  1  bezeichneten  Körperschaften,  welche
1.  zum  Amte  eines  Schöffen  wählbar  sind  (§§  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes);

2.  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;
3.  im  Bezirke  der  Handwerkskammer  ein  Handwerk  mindestens  seit  drei  Jahren  selbstständig
  betreiben;  «
4.dieBefugnißzurAnleitungvonLehrlingenbesitzen(§§129,129aderGew.-Q
und  Art.  7  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897).

§  3.
Von  den  19  Mitgliedern  der  Handwerkskammer  (§  2  des  Statuts)  werden  9  durch

die  Handwerker-Innungen  und  10  durch  die  Gewerbevereine  pp.  gewählt.
Für  jedes  Mitglied  wird  ein  Ersatzmann  gewählt.

84.
Die  Wahlen  durch  die  Innungen  erfolgen  nach  Handwerkszweigen  in  Abtheiluugen,
welche  durch  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  festgesetzt  werden.

8  5.

Die  Wahlen  durch  die  Gewerbevereine  pp.  erfolgen  in  der  Weise,  daß  die  wahl—
berechtigten  Vereine  eines  jeden  Verwaltungsbezirks  (§  1  Ziffer  2)  2  Mitglieder,  sowie
deren  Ersatzmänner  wählen.  Wahlberechtigt  sind  diejenigen  Gewerbevereine  und  sonstigen
Vereinigungen  (§  1  Ziffer  2),  welche  als  solche  von  dem  Staats-Ministerium,  Departement
des  Innern,  anerkannt  werden.

86.

Das  Wahlrecht  der  Innungen  wird  durch  die  Innungsmitglieder,  das  der  Gewerbe—
vereine  pp.  durch  die  dem  Handwerkerstand  angehörigen  Mitglieder,  welche  nicht  Mitglieder
einer  Innung  sind,  ausgeübt.

87.

Die  Gemeindevorstände  stellen  von  den  Innungen  und  Gewerbevereinen  pp.,  welche
in  ihren  Bezirken  Sitz  haben,  je  nach  den  einzelnen  Wahlkörpern  (§  1)  geordnet,  ein
Verzeichniß  der  Wahlberechtigten  auf.  Die  Verzeichnisse  werden  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  während  einer  achttägigen  Frist  mit  der  Aufforderung  ausgelegt,  etwaige  Beschwerden
  binnen  14  Tagen  bei  ihnen  anzubringen.
        <pb n="339" />
        317

Ueber  die  Beschwerden  entscheidet  das  Staats-Ministerium,  Departement  des
nnern,  endgiltig.
J  giltig  8  8.

Zur  oberen  Leitung  der  Wahl  bestellt  das  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  einen  oder  mehrere  Kommissare,  denen  die  aufgestellten  Verzeichnisse  zu  über—
mitteln  sind.

89.

Der  Kommissar  stellt  jedem  Wahlkörper  (§  1)  die  nach  Maßgabe  des  Verzeichnisses
erforderlichen,  gestempelten  Stimmzettel  für  die  Wahl  der  Mitglieder  und  ihrer  Ersatzmänner
  (bei  den  Innungen  für  jeden  Wahlberechtigten  einen  Stimmzettel  für  die  Wahl
eines  Mitgliedes  nebst  Ersatzmann,  bei  den  Gewerbevereinen  pp.  für  jeden  Wahlberechtigten
zwei  Stimmzettel  für  die  Wahl  zweier  Mitglieder  nebst  Ersatzmännern)  zu  und  bestimmt
den  Tag,  an  welchem  die  Wahl  zu  erfolgen  hat.

Die  Stimmzettel  sind  mit  den  von  den  Wählern  zu  ergänzenden  Vordrucken  „Mitglied“
  und  „Ersatzmann“  zu  versehen.

Die  Vorstände  der  einzelnen  Wahlkörper  haben  für  diesen  Tag  die  Mitglieder
ihres  Vereins  in  der  für  die  Einberufung  von  Versammlungen  vorgeschriebenen  Art  zur
Wahl  einzuladen  und  im  Termine  selbst  die  Wahl  zu  leiten.

Die  den  anwesenden  Wählern  ausgehändigten  Stimmzettel  sind  mit  dem  Namen
des  zu  Wählenden  auszufüllen  und  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher  dieselben  in
ein  verdecktes  Gefäß  niederlegt.

Der  die  Wahl  leitende  Vorsitzende  hat  zur  Ueberwachung  der  Wahl  zwei  Vereinsmitglieder
  nach  Vorschlag  der  Anwesenden  zuzuziehen.  Der  Schriftführer  führt  das
Wahlprotokoll.

Der  Wahltermin  steht  mindestens  zwei  Stunden  lang  nach  der  bekannt  gemachten
Anfangszeit  der  Wahlhandlung  offen  und  wird  nach  Ablauf  dieser  Zeit  geschlossen.  Nach
dem  ausgesprochenen  Schlusse  ist  keine  Stimmabgebung  weiter  zulässig.

Der  Name  eines  jeden  erschienenen  Wählers,  welcher  Stimmzettel  erhalten  und
übergeben  hat,  ist  im  Protokoll  aufzunehmen  und  in  der  Liste  der  Wahlberechtigten  anzustreichen.


Die  bis  zum  Schlusse  der  Wahlhandlung  abgegebenen  Zettel  werden  von  dem
Leiter  der  Wahl  aus  dem  Gefäß  herausgenommen,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,
ihre  Zahl  wird  mit  der  Zahl  der  nach  dem  Protokoll  erschienenen  Wähler  verglichen,  in
letzterem  vorgemerkt  und  es  werden  sodann  die  darauf  befindlichen  Namen  der  Gewählten
festgestelt.  Hierauf  werden  mit  Vormerkung  der  Nummer  des  Stimmzettels  die  Namen
der  nach  solchem  Gewählten  im  Protokolle  verzeichnet.
        <pb n="340" />
        318

Stimmzettel,  welche  unleserlich  geschrieben  sind,  oder  sonst  die  Person  des  Ge—
wählten  zweifelhaft  lassen,  sind  ungiltig.

Das  Protokoll  ist  nach  Vorlesung  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Protokollführer  und
den  zum  Wahlgeschäft  zugezogenen  Mitgliedern  zu  unterzeichnen.  Die  in  den  einzelnen
Wahlkörpern  geführten  Wahl-Protokolle  werden  unter  Beifügung  der  Stimmzettel  an  den
Wahlkommissar  (8  8)  eingesendet,  der  aus  den  Wahlprotokollen  das  Wahlresultat  ermittelt.

Derjenige  ist  als  gewählt  anzusehen,  der  die  einfache  Mehrheit  der  sämmtlichen
giltig  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von
dem  Kommissar  zu  ziehende  Loos.

Beanstandet  der  Kommissar  die  Giltigkeit  einzelner  Stimmen  oder  einzelner  Wahlen,
so  hat  er  die  Gründe  dafür  im  Protokoll  anzugeben.

8  10.
Das  Protokoll  wird  nebst  den  Akten  an  das  Staats-Ministerium,  Departement
des  Innern,  eingereicht,  welches  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  in
Kenntniß  setzt.

Die  Annahme  der  Wahl  kann  nur  aus  Gründen  verweigert  werden,  aus  denen
die  Wahl  zum  Beisitzer  eines  Gewerbegerichts  (§  18  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom
29.  Juli  1892)  abgelehnt  werden  kann.

Ablehnungsgründe  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  binnen  2  Wochen  geltend
gemacht  werden.  Ueber  den  Ablehnungsgrund  entscheidet  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  endgiltig.

Stellt  sich  die  Ablehnung  als  begründet  heraus,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.

8  11.
Beschwerden  gegen  die  Rechtsgiltigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  2  Wochen
nach  der  Wahl  zulässig.
Sie  werden  von  dem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  endgiltig

entschieden.
§  12.

Bei  Nach=  und  Ersatzwahlen  finden  die  §§  9—11  entsprechende  Anwendung.

8  13.
Wahlberechtigt  für  den  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer  sind  die  Gesellen—
ausschüsse  der  in  §  1  dieser  Wahlordnung  bezeichneten  Handwerksinnungen.
        <pb n="341" />
        319

Jedem  Ausschuß  steht  eine  Wahlstimme  zu.  Das  Wahlrecht  wird  durch  den  Vorsitzenden

  des  Ausschusses  ausgeübt.  «
§14.

Wählbar  ist  jeder  bei  einem  Mitgliede  der  Handwerks-Innung  (8  1)  beschäftigte
Geselle,  der  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  ist  (88  31,  32  des  Gerichtsverfassungs—
gesetzes).

8  15.

Für  die  Mitglieder  sind  Ersatzmänner  in  gleicher  Anzahl  zu  wählen.  Die  Reihen—
folge  der  Wahl  der  Ersatzmänner  stellt  der  Kommissar  unter  Berücksichtigung  der  auf  die
Einzelnen  entfallenen  Stimmen  fest.

8  16.

Die  wahlberechtigten  Gesellenausschüsse  eines  jeden  Verwaltungsbezirks  wählen  ein
Mitglied  und  einen  Ersatzmann  für  den  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Wahl  der  Kammermitglieder  siungemäße  Anwendung.


§  17.

Der  Gesellenausschuß  der  Handwerks-Innung  hat  5  Vertreter  der  in  §  103c  Abs.  5
der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gesellen  aus  diesen  zuzuwählen.  Für  jeden  ist  ein  Ersatzmann
  zu  wählen.

Die  Zuzuwählenden  müssen  anderen  Handwerkszweigen  angehören,  als  die  nach  §  16
gewählten  Gesellen.

Die  Wahlen  erfolgen  durch  Stimmzettel  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Gesellenausschusses.
  Gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.  Der  Vorsitzende
hat  die  Gewählten  schriftlich  von  der  Wahl  zu  benachrichtigen.  Sie  haben  die  gleichen
Rechte  und  Pflichten  wie  die  übrigen  Mitglieder  des  Gesellenausschusses.

Weimar,  den  31.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Nothe.
        <pb n="342" />
        320

[62)  II.  Zur  Ausführung  des  §  4  der  Wahlordnung  vom  31.  März  1900
für  die  Handwerkskammer  des  Großherzogthums  wird  hierdurch  verordnet:

81.

Die  Wahlen  durch  die  Innungen  erfolgen  in  den  nachstehenden  neun
Abtheilungen,  von  welchen  eine  jede  ein  Mitglied  und  einen  Ersatzmann

wählt.

1.  die  Innungen  der  Bäcker  zu  Allstedt,  Apolda,  Auma,  Blankenhain,

St

Ilmenau,  Eisenach,  Weimar,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,  Neustadt
  a.:O.,  Weida,

der  Bäcker  und  Conditoren  zu  Stadtsulza,

die  Innungen  der  Fleischer  zu  Ilmenau,  Weimar,  Eisenach,
Neustadt  a.:O.,  Weida,  Auma,  Apolda,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,
Stadtsulza,  Lobeda,  Wenigenjena,

die  Innungen  der  Schmiede  zu  Blankenhain,  Vieselbach,  Eisenach,

Buttstädt,
der  Schlosser  zu  Weimar,  Eisenach,  Buttstädt,
der  Metallarbeiter  zu  Ilmenau,
der  Schmiede  und  Stellmacher  zu  Ilmenau  und  Creuzburg,

die  Innungen  der  Perrückenmacher  und  Friseure  zu  Weimar,
der  Barbiere  und  Friseure  zu  Ilmenau,  Weimar,  Eisenach,  Neustadt
  a./iO.,  Apolda,  Jena,

die  Innungen  der  Maurer  und  Zimmerer  zu  Ilmenau,  Weimar,
Neustadt  a.]O.,  Apolda,  Jena,

der  Baugewerken  zu  Eisenach,

der  Schornsteinfeger  zu  Weimar  und  Eisenach,

der  Dachdecker  zu  Weimar,

der  Töpfer  zu  Bürgel,

der  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen  zu  Bürgel  und  Buttstädt,
die  Bauinnung  zu  Allstedt,

die  Innungen  der  Schneider  zu  Ilmenau,  Apolda,  Eisenach,  Neustadt
  a.O.,  Münchenbernsdorf,  Weida,

die  Junungen  der  Schuhmacher  zu  Ilmenan,  Neustadt  a./O.,  Eisenach,
        <pb n="343" />
        321

8.  die  Innungen  der  Tischler,  Glaser  und  Drechsler  zu  Ilmenau,
der  Glaser  zu  Weimar,  Apolda,  der  Korbmacher  zu  Buttstädt,
zu  Kranichfeld,  der  Stellmacher  zu  Buttstädt,  der  Buchbinder
zu  Eisenach,  Ilmenau,  Jena,  der  Färber  zu  Weimar,

9.  die  Innungen  der  Maler,  Lackirer,  Sattler  und  Polsterer  zu
Ilmenau,  der  Maler  und  Lackirer  zu  Weimar,  der  Sattler  zu
Weimar,  der  Sattler,  Tapezierer  und  Dekorateure  zu  Eisenach,
der  Maler  und  Anstreicher  zu  Jena,  der  Gerber  zu  Neustadt  a./O.,
die  Handwerkerinnung  zu  Oldisleben.

§  2.

Als  wahlberechtigte  Vereine  werden  anerkannt:

1.  im  ersten  Verwaltungsbezirke  die  Gewerbevereine  zu  Weimar,
Blankenhain,  Vogelsberg,  die  Handwerkervereine  zu  Unterpörlitz
und  Ilmenau,  der  Korbmacherverein  zu  Tannroda,

2.  im  zweiten  Verwaltungsbezirk  die  Gewerbevereine  zu  Apolda,  Bürgel,
Buttstädt,  Jena,  der  Kunstgewerbeverein  zu  Jena,  der  Wirkerverband
zu  Apolda,

3.  im  dritten  Verwaltungsbezirke  die  Gewerbevereine  zu  Eisenach,  Ruhla,
Creuzburg  a./W.,  Gerstungen,

4.  im  vierten  Verwaltungsbezirke  die  Gewerbevereine  zu  Lengsfeld,
Vacha,  Kaltennordheim,  Empfertshausen,  Ostheim,  Geisa,  Dermbach,
der  Weberverein  zu  Oberweid,

5.  im  fünften  Verwaltungsbezirke  die  Gewerbevereine  zu  Weida,  Auma,
Münchenbernsdorf.

§  3.

Die  Anerkennung  des  Wahlrechts  anderer  Innungen  und  Vereinigungen
neben  den  in  §  1  und  §2  aufgeführten  und  die  Streichung  der  in  §  1  und
§2  aufgeführten  Innungen  und  Vereinigungen,  welche  den  Voraussetzungen
des  §  103  a  der  Gewerbeordnung  nicht  mehr  entsprechen,  bleibt  vorbehalten.

§  4.
Die  obere  Leitung  (§  8  der  Wahlordnung)  der  Wahlen  der  1.  und
2.  Abtheilung  (§  1  oben)  wird  dem  Direktor  des  I.  Verwaltungsbezirks  zu

1900  48
        <pb n="344" />
        322

Weimar,  der  3.  und  4.  Abtheilung  dem  Direktor  des  II.  Verwaltungsbezirks
zu  Apolda,  der  5.  und  6.  Abtheilung  dem  Direktor  des  III.  Verwaltungs—
bezirks  zu  Eisenach,  der  7.,  8.  und  9.  Abtheilung  dem  Direktor  des  V.  Ver—
waltungsbezirks  zu  Neustadt  a./O.  übertragen.

Jedem  Bezirksdirektor  liegt  die  obere  Leitung  der  Wahlen  der  Gewerbe=
  und  anderen  Vereine  seines  Bezirks  (§  2  oben  und  §  1  Ziffer  2  der
Wahlordnung)  ob.

Weimar,  den  5.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="345" />
        323

ierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  19.  Weimar.  21.  April  1900.

 

 

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  des  Disziplinar-Strafreglements  für  die  Feuerwehren
ausgesprochenen  Geldbußen  betreffend;  vom  7.  April  1900,  Seite  323.  —  Ministerial-Verordnung,  betr.  die
Behandlung  der  Funde,  Seite  324.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  am  Großherzoglichen
  Realgymnasium  zu  Weimar  errichteten  Stiftung  „Walthers  Freude“,  Seite  325.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Zusammensetzung  der  in  Jeua  bestehenden  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an
höheren  Schulen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  dahin  1901,  Seite  326.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Westdeutschen  Versicherungs-Aktien  =  Bank“  in  Essen,
Seite  327.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft"
  in  Dresden,  Seite  327.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ertheilung  der  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthum  an  die  Hessische  Versicherungsbank  „Adler“  in  Darmstadt,
Seite  327.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,
Seite  328.

 

63  Höchste  Verordnung,  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  des  Disziplinar-Strafreglements  für
die-  Feuerwehren  ausgesprochenen  Geldbußen  betreffend;  vom  7.  April  1900.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  1  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899
über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  Folgendes:

Die  Vollstreckung  von  Geldbußen,  welche  auf  Grund  des  nach  §  10  der
Höchsten  Verordnung  vom  24.  November  1881,  die  Ausführung  des  Gesetzes
1900  49
        <pb n="346" />
        324

über  das  Feuerlöschwesen  betreffend,  von  Unserem  Staats-Ministerium,  Departe—
ment  des  Innern,  erlassenen  Disziplinar-Strafreglements  ausgesprochen  worden
sind,  erfolgt  durch  den  Gemeinde-Vorstand  desjenigen  Orts,  bei  dessen  Feuer—
wehr  die  in  Strafe  genommene  Person  im  Dienst  steht.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  7.  April  1900.

Carl  Alexander.

Rothe.  von  Pawel.  v.  Wurmb.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[64]  I.  Im  Auschlusse  an  die  Ministerial-Verordnung  über  die  Behandlung
der  Funde  vom  11.  Januar  d.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  67)  wird  Folgendes
bestimmt:

1.

Soweit  der  Erlös  für  Sachen,  die  auf  eximirtem  Gebiete  gefunden
worden  sind,  nach  der  Vorschrift  in  8  13  unter  III  der  Verordnung  vom
11.  Januar  1900  an  den  Kammerfiskus  herauszugeben  ist,  hat  die  Polizei—
behörde  den  Funderlös  an  das  Rechnungsamt  des  Bezirkes  abzuliefern,  welchem
das  eximirte  Gebiet  angehört.  Forstrevierverwaltungen,  die  auf  Grund  des
Artikels  4  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1851  über  Handhabung  der  Polizei
in  den  vom  Gemeindebezirks-Verbande  ausgenommenen  Grundbesitzungen  mit
den  zur  Handhabung  der  Ortspolizei  gehörigen  amtlichen  Verrichtungen  beauftragt
  sind,  haben  die  Ablieferung  der  Funderlöse  bei  derjenigen  Kassestelle  (dem
Rechnungsamte  oder  der  Forstkasse)  zu  bewirken,  in  deren  Geschäftsbereich  sie
ihren  Sitz  haben.

In  dem  beizufügenden  Lieferscheine  ist

die  Nummer  der  Fundliste,
der  Gegenstand  des  Fundes,
der  Tag  des  Fundes,
        <pb n="347" />
        325

der  Funderlös  und
zutreffendenfalls  der  Betrag  der  am  Funderlöse  verabzugten  Kosten
(§  16  der  Verordnung)
zu  benennen.
2.

Die  Erlöse  für  Sachen,  die  in  den  Geschäftsräumen  einer  Staatsbehörde
gefunden  worden  sind  (88  17,  18  der  Verordnung),  sind  an  das  Rechunngsamt
  des  Bezirkes  abzuliefern,  in  welchem  die  Staatsbehörde  ihren  Sitz  hat.
Die  Ablieferung  ist  von  dem  Ablaufe  der  in  §  1981  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  bezeichneten  dreijährigen  Frist  nicht  abhängig  zu  machen.  Jeder  Ablieferung
  ist  ein  Lieferschein  beizufügen,  in  welchem  mit  Ausnahme  der  Fundlisten-Mummer
  die  unter  Nummer  1  Absatz  2  bezeichneten  Angaben  enthalten
sein  müssen.

Durch  diese  Anordnungen  wird  die  Vorschrift  in  §  19  Absatz  2  der  Verordnung
  vom  19.  Jannar  1900  nicht  berührt.

3

Die  Vorschriften  unter  Nummer  1  und  2  finden  auf  gefundenes  Geld
entsprechende  Anwendung.

Weimar,  am  26.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

[65]  II.  Die  von  dem  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrath  a.  D.  Leopold
Walther  in  Weimar  zu  Gunsten  des  Großherzoglichen  Realgymnasiums  daselbst
  unter  der  Bezeichnung  „Walthers  Freude“  errichtete  Stiftung  ist  genehmigt
  worden.

Weimar,  den  6.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.

von  Pawel.
49
        <pb n="348" />
        326

[66|]  III.  Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur
Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die
Zeit  vom  1.  April  1900  bis  dahin  1901  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:

Vorsitzender:
Der  Universitäts-Curator  Geheimer  Staatsrath  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:

für  evangelische  Religionslehre:  Kirchenrath  D.  Wendt;

für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Jüngst  in  Weimar;

für  deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Michels;

für  lateinische  Sprache:  Geheimer  Hofrath  Dr.  Goetz;

für  griechische  Sprache:  Geheimer  Oberschulrath  Dr.  von  Bamberg
in  Gotha;

für  französische  Sprache:  Professor  Dr.  Cloötta;

für  englische  Sprache:  Professor  Dr.  Keller;

für  hebräische  Sprache:  Professor  Dr.  Vollers;

für  Geschichte:  Geheimer  Hofrath  D.  Dr.  Gelzer  und  Geheimer  Hofrath
Dr.  Lorenz;

für  Geographie:  Professor  Dr.  Dove;

für  Mathematik:  Professor  Dr.  Frege;

für  angewandte  Mathematik:  Professor  Dr.  Gutzmer;

für  Physik:  Geheimer  Hofrath  Dr.  Winkelmann;

für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;

für  Mineralogie:  Professor  Dr.  Linck;

für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;

für  Zoologie:  Professor  Dr.  Haeckel;

für  Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Hofrath  Dr.  Eucken.

Weimar,  den  14.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.
        <pb n="349" />
        327

167]  IV.  Von  der  Direktion  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  in
Essen  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Carl  Lindner  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1899,  Regierungs-Blatt
  Seite  241),  der  Christian  Vogler  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  5.  April  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[68]  V.  Von  der  Direktion  der  Vaterländischen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft
in  Dresden  ist  an  Stelle  des  Eduard  Töpfer  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1897,  Regierungs-Blatt
  Seite  16),  der  praktische  Thierarzt  und  Oberroßarzt  a.  D.  Feodor
Winbeck  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar,  den  5.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(69|]  VI.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Hessische  Versicherungsbank
  „Adler“  in  Darmstadt  die  widerrufliche  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
im  Großherzogthum  erhalten  und  den  Stationsvorsteher  a.  D.  F.  Zapff  in
Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat.
Weimar,  den  6.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="350" />
        328

70)
Nr.

Das  5.—14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

2648

2649

2650

2651

2652

2653

2654

2655

2656

2657

2658

2659

Gesetz,  betr.  die  Kontrolle  des  Reichhaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1899;
vom  7.  Februar  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten;
  vom  6.  Februar  1900.

Gesetz,  betr.  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa  und
den  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar;
vom  15.  Februar  1900.

Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Freundschaftsverträge
  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,  Handelsund
  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar;  vom  17.  Februar  1900.
Verordnung,  betr.  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich
  auf  ausländischen  Gewässern  verkehren;  vom  1.  März  1900.

Internationale  Sanitäts-Uebereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  die
Einschleppung  und  Verbreitung  der  Pest;  vom  19.  März  1897.
Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betr.  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897;  vom
12.  März  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zuständigkeit  für  Todeserklärungen;  vom
8.  März  1900.

Reichsschuldenordnung;  vom  19.  März  1900.

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Erklärung  des  Schutzes  über  die
Samoainseln  westlich  des  17  1.  Längengrades  w.  L.,  vom  17.  Februar
1900.

Bekanntmachung,  betr.  den  Uebergang  der  westlich  des  171.  Längen—
grades  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe
in  deutschen  Besitz  und  die  Verkündung  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  17.  Februar  1900,  mit  dem  diese  Inseln  unter  Kaiserlichen
Schutz  genommen  worden  sind;  vom  26.  März  1900.

Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa;  vom  17.  Februar
1900.
        <pb n="351" />
        Nr.

77

S.

77

2660

2661

2662

2663

2664

329

Bekanntmachung,  betr.  die  Verkündung  der  Kaiserlichen  Verordnung
über  die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa  vom  17.  Februar  1900;
vom  26.  März  1900.  ·

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Rechnungsjahr  1900;  vom  30.  März  1900.

Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  aus  dem
Rechnungsjahr  1900  zur  Schuldentilgung;  vom  30.  März  1900.
Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1900;  vom  30.  März  1900.

Bekanntmachung,  betr.  den  Rücktritt  des  Fürstenthums  Montenegro
von  der  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom
9.  September  1886  sowie  von  den  am  4.  Mai  1896  dazu  getroffenen
  Zusatzübereinkommen;  vom  2.  April  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  6,
7,  8,  9,  11,  12,  13  und  14:

30

35

40
40

47
48

49

53

122

Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze;
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  der  Türkei.

Verbot  der  in  Paris  erscheinenden  Zeitschrift  „Le  Rire“.
Befreiung  von  Beamten  der  Landschaft  der  Provinz  Sachsen  von
der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung.

Bekanntmachung,  betr.  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke.
Ergänzungen  des  Getreidelager-Regulativs  und  des  Regulativs  für
Getreidemühlen  und  Mälzereien.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  Großbritannien.

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900;  Ausdehnung
  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll—
und  Steuerstellen.
        <pb n="352" />
        330
S.

131,

206

242
246

173  Aenderungen  des  Mühlen-Regulativs  und  der  Ausführungs—
bestimmungen  zu  87  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes.
Bestimmungen  1.  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember
  1900,  2.  für  die  land=  und  forstwirthschaftlichen  Aufnahmen
  im  Jahre  1900,  3.  für  die  Vornahme  einer  Viehzählung
am  1.  Dezember  1900.

Ausführungsbestimmungen  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung.
Aenderungen  in  dem  Verzeichnisse  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten
  bestimmten  Stellen.

Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten
  Privat-Eisenbahnen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        331
-
Regierungs-Blatt
gererpn
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  25.  April  1900.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  März  1900,  betr.  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März
1900,  Seite  331.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[71])  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Postordnung
für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar,  den  27.  März  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

1900  50
        <pb n="354" />
        332

Postordnung

für  das

Deutsche  Neich

vom  20.  März  1900.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende
  Postordnung  erlassen:
Abschnitt  1.

Dostsen  dungen.
81.
Allgemeines.  1  Zur  Beförderung  als  Postsendungen  sind  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  zulässig:
1.  Briefe;
2.  Packete;

3.  Postanweisungen;
4.  Zeitungen,  die  im  Wege  des  Postzeitungsvertriebs  zur  Beförderung  gelangen.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  gelten  als  offene  Briefe  und
sind  unter  dem  Ausdrucke  „Briefsendungen“  in  den  folgenden  Bestimmungen  inbegriffen.
.  Soweit  die  Briefsendungen  und  Packete  nicht  unter  Einschreibung  oder  Werthangabe
befördert  werden,  find  sie  nachstehend  als  „gewöhnliche“  bezeichnet.

82.
Meistgewicht.  Es  beträgt  das  Meistgewicht:

für  Briefe  250  Gramm,
für  Drucksachen  1  Kilogramm,
für  Geschäftspapiere  1  Kilogramm,
für  Waarenproben  350  Gramm,
für  Packete  50  Kilogramm.

83.

Außenseite.  1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die  Beförderung
betreffenden  Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei  gewöhnlichen  und  ein—
geschriebenen  Briefsendungen  sind  weitere  Angaben,  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen
Mittheilung  haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die
Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen

Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Postpacketadressen  und  Post—
anweisungen  siehe  88  12  und  20.
        <pb n="355" />
        333

u  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei  Packeten  an  gleicher
Stelle  auf  die  Postpacketadresse  zu  kleben.

84.

1  In  der  Aufschrift  müssen  der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  deutlich  und  so  be=  Ausschrift.
stimmt  bezeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

Bei  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“,  für  welche  die  Post  nicht  Gewähr  zu
leisten  hat,  dürfen  statt  des  Namens  des  Empfängers  Buchstaben,  Ziffern,  einzelne  Wörter  oder
kurze  Sätze  angegeben  sein.

.  Bei  Postsendungen  nach  Orten  ohne  Postanstalt  ist  in  der  Aufschrift  außer  dem  Bestimmungsorte
  noch  die  Postanstalt  anzugeben,  von  welcher  die  Sendung  bestellt  wird  oder  abgeholt
  werden  soll.  Wenn  der  Ort  der  Bestimmungs-Postanstalt  nicht  zu  den  allgemeiner
bekannten  Orten  gehört,  so  ist  seine  Lage  in  der  Aufschrift  noch  näher  zu  bezeichnen.

I  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  mit  der  Aufschrift  der  Postpacketadresse  (§  12)  derart
übereinstimmen,  daß  nöthigen  Falles  das  Packet  auch  ohne  die  Postpacketadresse  bestellt  werden
kann.  Die  Vermerke  über  Frankirung,  Eilbestellung  2c.  sind  sowohl  auf  dem  Packet  als  auch
auf  der  Postpacketadresse  niederzuschreiben.  Wegen  der  Einschreibpackete,  der  Packete  mit  Werthangabe,
  der  Nachnahmepackete,  der  dringenden  Packete  und  der  Packete  gegen  Rückschein  siehe
§S  13  n,  14  n,  19  u.  24  n  und  26

IV  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  unmittelbar  auf  der  Umhüllung  oder  auf  einem  der
ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf  befestigten  Papier  2c.  haltbar  angebracht
  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Aufschrift  eine  haltbar  befestigte  Fahne
von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem  festem  Stoffe  zu  benutzen.  Besonders  groß
und  deutlich  muß  der  Name  des  Bestimmungsorts  geschrieben  oder  gedruckt  sein.

85.

1  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die  Gesetze  Von  der  Postverstößt
  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  beförderung
wird,  werden  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.  ausgechlaslene

.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  ferner  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,  deren
Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,  Druck  oder
sonst  leicht  entzündlichen  Sachen  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

m  Die  Postanstalten  können  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen  Gegenstände  der
zu  u  genannten  Art  enthalten,  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  diese
verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung  ablehnen.

iv  Wer  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung  des  Inhalts
aufgiebt,  hat  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden
zu  haften.

V  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Sendungen  ablehnen,
sofern  deren  Zuführung  an  den  Bestimmungsort  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen
und  Postbeförderungsmittel  nicht  möglich  ist.

50“
        <pb n="356" />
        Zur  Postbeförderung

bedingt  zugelassene

  Gegenände.



Postkarten.

334

86.

1  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzt  sind,  unförmig
  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen
werden.  Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl  auf  die
Postpacketadresse  als  auch  auf  die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung  zu
treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  der  Empfänger  sie  nicht  binnen  24  Stunden
nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung  annimmt  oder  wenn  sie  aus  einem  anderen
Grunde  unbestellbar  wird.  Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden
  Fassung  entsprechen:

„Wenn  unbestellbar,  zurück“  oder

„Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.“  oder

„Wenn  unbestellbar,  verkaufen“  oder

„Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten“.

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsort  ist  die
getroffene  Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,  daß,  wenn  der  Inhalt  der
Sendung  vor  Ausführung  der  etwa  anderweitigen  Verfügung  des  Absenders  ersichtlich  dem  Verderb
  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen  des  §  45  v  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

1.  Für  derartige  Gegenstände  2c.,  wenn  sie  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,
sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte  Sachen  leistet  die  Postverwaltung
  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit
  der  Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden
  ist.

.  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und
Metallpatronen  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutze  der  Pulverladung
dienenden  Blechmantel  sind  zulässig,  wenn  sie  in  Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen
verpackt  und  als  solche  sowohl  auf  der  Postpacketadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst  bezeichnet
sind.  Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß
weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen  der  Schrote  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers
stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den
aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

Die  im  §  5  uu  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen  Fällen
ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen
Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen,  Zündspiegel  oder
Patronen  enthalten.

87.

1  Die  Postkarten  müssen  offen  versendet  werden.

Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Gestempelte
Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  verabfolgt.
        <pb n="357" />
        335

mm  Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen  in  Form,
Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen  abweichen
  und  müssen  auf  der  Vorderseite  die  Ueberschrift  „Postkarte“  tragen.

!V  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte
kleine  Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens  und  der  Adresse
des  Absenders.  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  der  Formulare  sind  insoweit
zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft  des  Versendungsgegenstandes  als  offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt
  wird  und  die  aufgeklebten  Zettel  2c.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Waarenproben
  und  ähnliche  Gegenstände  der  Postkarten  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht
gestattet.  .
vMitdenPostkartendürfenAntwortkartenverbundensein.BeideTheiledieserDoppelkarten
  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;  die  Antwortkarte
  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

VI  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  37),  im
Frankirungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Theile  der  Postkarte
mit  Antwort,  im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.

Vv.  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme
aufwärts.

Vul  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem
Briefporto.

88.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch  Buch-  Druchsachen.
druck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,  Hektographie,
Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,
  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet
  sind.  Wegen  der  zulässigen  schriftlichen  Aenderungen  und  Zusätze  siehe  unter  X.  Briefe
dürfen  den  Drucksachen  nicht  beigefügt  sein.

Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch  verschiedene
nach  einander  angewendete  Vervielfältigungsverfahren  (),  z.  B.  theils  durch  Buchdruck,  theils  durch
Hektographie,  hergestellt  sind.

m  Von  der  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  sind  ausgeschlossen  die  mittelst  des  Durchdrucks,
  der  Kopierpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

1V  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  oder  als
außergewöhnliche  Beilagen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  eingeliefert
  werden.

v  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband  oder  a)  Drucksachen
umschnürt  oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  aber  in  einfacher  Weise  zusammengefaltet  ein-  Llie  kerzuft
geliefert  werden,  so  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  2c.  können  auch  ter  Empfänger.
Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  oder  geheftet,  versendet  werden.
        <pb n="358" />
        336

VI.  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  Centimeter  in  der  Länge  und  10  Centimeter  im
Durchmesser  nicht  überschreiten.

VII

Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten  dürfen  die  Größe

der  Formulare  zu  Postpacketadressen  nicht  wesentlich  überschreiten  und  nicht  die  Bezeichnung
„Postkarte“  tragen.  Gedruckte  2c.  Karten  mit  dieser  Bezeichnung  unterliegen  den  Vorschriften  im  §  7.
VII  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.
Ir  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Geschäftspapieren  und
Waarenproben  siehe  §  11.
x  n  ist  zulässig:

□

OT

10.

II.

I.  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen  Titel  sowie  mit  höchstens

5  Worten  oder  mit  den  üblichen  Anfangsbuchstaben  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,
  Beileidsbezeigungen  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

.  auf  den  Drucksachen  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift  oder  Firma  sowie

den  Stand  und  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege
anzugeben  oder  abzuändern;

Druckfehler  zu  berichtigen;
.Korrekturbogen  das  Manuskript  beizufügen  und  in  den  Korrekturbogen  Aenderungen

und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,  solche
Zusätze  bei  mangelndem  Raume  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

.  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  sie  unleserlich  zu  machen;
Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  welche  man  die  Aufmerksamkeit  zu  lenken  wünscht,

durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelscirkularen  und  Prospekten  Zahlen  nebst  Zusätzen,

die  als  Bestandtheile  der  Preisbestimmung  zu  betrachten  sind,  sowie  bei  Reise-Ankündigungen
  den  Namen  des  Reisenden,  den  Tag  seines  Eintreffens  und  den  Namen  des
Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,  mit  der  Feder  oder  auf  mechanischem  Wege
einzutragen  oder  zu  berichtigen;

.  in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich  anzugeben;



.  in  Einladungs=  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder  Einberufenen

sowie  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunft  zu  vermerken;

auf  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,  Landkarten,  Weihnachtsund
  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen  und  diesen  Drucksachen  eine  auf  den
Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen  sowie  die  Rechnung  mit  solchen  handschriftlichen
  Zusätzen  zu  versehen,  die  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft
  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;
bei  Bücher=  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  2c.  handschriftlich
  zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mittheilungen  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen
  oder  zu  unterstreichen;
        <pb n="359" />
        337

12.  Modebilder,  Landkarten  ꝛc.  auszumalen;

13.  bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,  welcher  der
Artikel  entnommen  ist,  hinzuzufügen;  ·

14.  bei  Quittungskarten  über  Invalidenversicherungsbeiträge  die  durch  das  Invaliden—
versicherungsgesetz  vom  13.  Juli  1899  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder
auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und  die  auf—
geklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

15.  bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder  deren
Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  abgesendet  werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft
  oder  der  Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu  ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder
theilweise  zu  durchstreichen.

Weitere  Zusätze  oder  Aenderungen,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich,  mit  Durchdruck,  Kopirpresse
  oder  Schreibmaschine  (m)  oder  durch  Ueberkleben,  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,
Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen  2c.  stattgefunden
  haben,  sind  bei  Drucksachen  nicht  gestattet.  Die  nach  5  und  6  erlaubten  Durchstreichungen,
Anstriche  und  Unterstreichungen  dürfen  nicht  briefliche  Mittheilungen  in  offener  oder  verabredeter
Sprache  herstellen.

XI  Drucksachen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.

An  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts=  und
Nachbarortsverkehrs  (§  37):

bis  50  Gramm  einschließliggg.  37fl.,
über  50  „  100  v  „  ............5,,,
,,100,,250»  »  10
„  250  „  500  .  20  „  „

„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlit.  30  „
Unfrankirte  Drucksachen  gelangen  nicht  zur  Absendung.
1m  Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehl-*½t
  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme
aufwärts.  «-xtvAlsaußergewöhnlicheZeitungsbeilagensindsolchedenVestimmungenunteriund11h)Dkucksacheu



entsprechende  Drucksachen  anzusehen:  —5

1.  die  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile  der=  tungsbeilagen.
jenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  können,  mit  welcher  die  Versendung
erfolgen  soll;
2.  die  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch  unabhängig
von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.
xv  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger  eine
Anmeldung  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  Portos  für  so  viele
        <pb n="360" />
        Geschäftspapiere.


Waaren--proben.


338

Exemplare,  als  der  Zeitung  rc.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen
Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XVI  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch
nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren  Blättern  bestehen,
  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher
Beilagen  befugt,  die  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

XVyn  Das  Porto  für  Drucksachen,  die  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zur  Einlieferung
  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  ¼  Pf.  Ein  bei  Berechnung  des
Gesammtbetrags  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigen  Falles  auf  eine  durch
5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

89.

1  Als  Geschäftspapiere  sind  zugelassen:  alle  Schriftstücke  und  Urkunden,  ganz  oder  theilweise
mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer  eigentlichen  und  persönlichen
  Korrespondenz  haben,  wie  Prozeßakten,  von  öffentlichen  Beamten  aufgenommene  Urkunden
jeder  Art,  Frachtbriefe  oder  Ladescheine,  Rechnungen,  Quittungen  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem
  Papiere,  die  verschiedenen  Dienstpapiere  der  Versicherungsgesellschaften,  Abschriften
oder  Auszüge  außergerichtlicher  Verträge,  gleichviel  ob  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem
Papiere  geschrieben,  handschriftliche  Partituren  oder  Notenblätter,  die  abgesondert  versendeten
Manuskripte  von  Werken  oder  Zeitungen,  korrigirte  Schülerarbeiten  mit  Ausschluß  jeglichen
Urtheils  über  die  Arbeit,  Militärpässe,  Lohn-,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher  2c.

I11  Geschäftspapiere  unterliegen,  was  Form  und  äußere  Beschaffenheit  betrifft,  den  für  Drucksachen
  geltenden  Vorschriften  (§  8).  Die  Aufschrift  muß  die  Bezeichnung  „Geschäftspapiere“  enthalten.

.  Geschäftspapiere,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht
befördert.

!V  Geschäftspapiere  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Ortsund
  Nachbarortsverkehrs  (8  37):

bis  250  Gramm  einschließli  10  Pf.,
über  200  „  500  „  ,,..........  20,,,
»500Grammbis1Kilogrammeinschließlich.....  30  „

Unfrankirte  Geschäftspapiere  gelangen  nicht  zur  Absendung.

V  Für  unzureichend  frankirte  Geschäftspapiere  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

VI.  Wegen  Vereinigung  von  Geschäftspapieren  mit  Drucksachen  und  Waarenproben  siehe  §  11.

*2
1  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waarenproben

befördert,  die  keinen  Handelswerth  haben,  ferner  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder
konservirte  Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  2c.,  deren  Versendung  nicht  zu  einem  Handels-
        <pb n="361" />
        339

zwecke  geschieht.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung  und  sonstigen  Beschaffenheit
zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

u  Waarenprobensendungen  dürfen  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der  Breite
und  10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  Centimeter  in  der  Länge
und  15  Centimeter  im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

n  Briefe  dürfen  den  Waarenproben  nicht  beigefügt  werden;  handschriftliche  Vermerke  sind
nur  zulässig  in  Bezug  auf:  Namen  oder  Firma  des  Absenders,  Adresse  des  Empfängers,  Fabrikoder
  Handelszeichen,  Nummern,  Preise  und  Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des  Maßes  und  der
Ausdehnung  sowie  der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur  der  Waare.

!v  Die  Einlieferung  der  Waarenproben  muß  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen  oder
in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen,  so  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V.  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht  angeht,
  auf  einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem  festen  Stoffe
anzubringen.  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder  „Proben“  oder  „Muster"
enthalten.

UI.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Waarenproben  mit  Drucksachen  und  Geschäftspapieren
  siehe  §  11.

ll  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende  Bienen
werden  zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen  zugelassen:

1.  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holz,  Leder  oder
Pappe  verpackt  sein,  sodaß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und  die  Beamten  vorgebeugt
  wird;

2.  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen  Glasfläschchen
  enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz  oder  starker
Pappe  verpackt  werden,  das  mit  Sägespänen,  Baumwolle  oder  einem  schwammigen
Stoffe  so  anzufüllen  ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens  die  Flüssigkeit
aufgesaugt  werden  kann.  Das  Kästchen  selbst  muß  in  eine  Hülse  von  Metall,  von
Holz  mit  aufgeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem  und  dickem  Leder  eingeschlossen
werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung  der  Fläschchen  von  durchlochten  Holzblöcken  Gebrauch
  gemacht  wird,  die  hinreichende  Widerstandsfähigkeit  besitzemn  und  mit  aufsaugenden
  Stoffen  angefüllt  sowie  mit  einem  Deckel  verschlossen  sind,  so  brauchen  diese
Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen  zu  werden;

3.z  schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  2c.  müssen  zunächst  in
eine  besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  2c.)  eingeschlossen
und  dann  in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem  Leder  verpackt
werden;

4.  Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder
Pergament  eingeschlossen  werden;

5.  lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versendet  werden,  die  so  beschaffen  sind,  daß  sie
jede  Gefahr  ausschließen.

1900  51
        <pb n="362" />
        Zusammenpacken

  von

Drucksachen,
Geschäftspapieren
  und  Waarenproben.



Packete.

340

Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  Prüfung  des  Inhalts
möglich  ist.
vull  Waarenproben,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht
befördert.  Das  Gleiche  gilt  für  Waarenproben,  deren  Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr
verbunden  sein  würde.
IX  Waarenproben  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Ortsund
  Nachbarortsverkehrs  (8  37):
bis  250  Gramm  einschließlich  100#lf.,
über  250  bis  350  Gramm  einschließlich.  .  d  220  „
Unfrankirte  Waarenproben  gelangen  nicht  zur  Absendung.
X  Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

11.
1  Die  Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben  oder  von  zweien
dieser  Gattungen  zu  einer  Sendung  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß:
1.  jeder  Gegenstand,  für  sich  genommen,  die  auf  ihn  anwendbaren  Grenzen  des  Gewichts
und  der  Ausdehnung  nicht  überschreitet;
2.  das  Gesammtgewicht  einer  Sendung  1  Kilogramm  nicht  überschreitet.
.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Ortsund
  Nachbarortsverkehrs  (8  37):

bis  250  Gramm  einschließlihgg  10  Pff.
über  250  „  500  „  20  „
„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  ..  30  „

Unfrankirte  Sendungen  gelangen  nicht  zur  Absendung.
Il  Für  unzureichend  frankirte  Sendungen  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

812.

1  Den  Packeten  muß  eine  Postpacketadresse  in  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen
Form  beigegeben  sein.

1  Zu  einer  Postpacketadresse  dürfen  höchstens  drei  Packete  gehören;  jedes  Nachnahmepacket
(§  19)  muß  jedoch  von  einer  besonderen  Postpacketadresse  begleitet  sein.

In  Es  ist  nicht  zulässig,  Einschreibpackete  (§  13)  oder  Packete  mit  Werthangabe  (§  14)
zusammen  mit  gewöhnlichen  Packeten  auf  eine  Postpacketadresse  zu  versenden.

I!V  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Postpacketadresse,  so  muß  auf  dieser
der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

V  Die  oberste  Postbehörde  kann  die  Befugniß,  mehrere  Packete  mit  einer  Postpacketadresse
zu  versenden,  vorübergehend  aufheben.

VI  Formulare  zu  Postpacketadressen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Für
Formulare,  die  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag  der  Freimarke  erhoben.  Unbeklebte
  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  abgelassen.
        <pb n="363" />
        341

vn  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe  und
Stärke  des  Papiers  sowie  im  Vordrucke  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  übereinstimmen.

vin  Der  an  der  Postpacketadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  Mittheilungen
benutzt  werden.

IX  Die  Postpacketadresse  sowie  die  zur  Frankirung  des  Packets  verwendeten  Postwerthzeichen
gehen  mit  der  Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und  müssen  vom  Empfänger
oder  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  vom  Absender  an  die  Postanstalt  zurückgegeben  werden,  gleichviel

  ob  er  das  Packet  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  der  Postpacketadresse  kann  er  jedoch  bei
der  Annahme  des  Packets  abtrennen  und  behalten.

X  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  Packete  siehe  §§  15  und  16.
l  13.

1  Briefsendungen  und  Packete  können  unter  Einschreibung  befördert  werden.  Bei  Einschreib=  Einschreibsendungen
  ist  weder  eine  Werthangabe  (§  14)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden  (§  25)  sendungen.
oder  bie  Beförderung  als  dringende  Packete  (§  24)  zulässig.

Einschreibsendungen  müssen  vom  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen
werden.  Bei  Packeten  muß  diese  Bezeichnung  auch  auf  der  Postpacketadresse  angegeben  sein;  die
Wirkung  der  Einschreibung  hinsichtlich  der  Gewährleistung  erstreckt  sich  nur  auf  das  Packet,  nicht
auch  auf  die  Postpacketadresse.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  einzuschreibenden
Packete  siehe  8§  15  und  16.

in  Ueber  Einschreibsendungen  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

I1y7  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne
Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

814.

1  Briefe  und  Packete  können  unter  Werthangabe  befördert  werden.  Bei  Sendungen  mit  Sendungenmit
Werthangabe  ist  weder  die  Einschreibung  (§  13)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden  Werthangabe.
(§  25)  oder  die  Beförderung  als  dringende  Packete  (§  24)  zulässig.  Wegen  der  Verpackung  und
des  Verschlusses  der  Sendungen  mit  Werthangabe  siehe  §§  15  bis  17.

Der  Werth  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse,  in  Zahlen
ersichtlich  zu  machen.  Die  Angabe  des  Werthes  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Der  angegebene
  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

n  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  den  die  Papiere  zur
Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln  und
ähnlichen  Dokumenten  der  Betrag  anzugeben,  der  voraussichtlich  erforderlich  wäre,  um  eine  neue
rechtsgültige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu  erlangen  oder  um  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche
sich  der  Einziehung  der  Forderung  entgegenstellen  würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.

Entspricht  die  Werthangabe  diesen  Grundsätzen  nicht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben
  werden.  Aus  einer  zu  hohen  Werthangabe  darf  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden
  Theiles  der  Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet  werden.

517
        <pb n="364" />
        342

Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
werden  daher  nur  dann  als  Sendungen  mit  Werthangabe  behandelt,  wenn  außer  dem  Nachnahmebetrage
  noch  ein  Werth  angegeben  ist.

V  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

§  15.

Verpackung  der  1  Die  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit

chwenlchen  Werthangabe  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des  Umfanges  der  Sendung  und  der

benden  Packete  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.

sen  ver  r#  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht  Fett

Werthangabe,  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem  Gewichte  bis
zu  3  Kilogramm  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.

In  Schwerere  Gegenstände  müssen,  sofern  nicht  der  Inhalt  und  der  Umfang  eine  festere  Verpackung
  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapiere  verpackt  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung
oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren,  müssen  nach  Maßgabe  ihres
Werthes,  Umfanges  und  Gewichts  genügend  sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,
  nach  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  2c.  verpackt  sein.

V  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  der  andere  Sendungen  beschädigen  könnte,  müssen  so  verpackt
  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  mit
starken  Reifen  versehen  sein.  Leicht  zerbrechliche  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  2c.)  mit  Flüssigkeiten
sind  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

Briefe  mit  Werthangabe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten
Umschlage  versehen  sein.  Der  Umschlag  darf  nicht  farbige  Ränder  haben.

vn.  Wegen  der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  siehe  §  17.

§  16.

Verschluß  der  1  Der  Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  muß  haltbar  und
chewnschen“  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne  dessen  Beschädigung  oder  Erbffnung  dem  Inhalte  nicht  beizukommen
benden  Packete  ist.  Von  einem  Siegelverschlusse  kann  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder
ses  ur  ner  durch  die  Untheilbarkeit  des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Der  Verschluß
Werthangabe.  kann  durch  eine  gut  geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,
mittelst  guten  Klebstoffs  oder  mittelst  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung
  können  Siegelmarken  angewendet  werden,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt
wird.  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  die  mit  Schlössern  versehen  sind,  bei  gut  bereiften
und  fest  verspundeten  Fässern  und  bei  fest  vernagelten  Kisten  bedarf  es  keines  weiteren  Verschlusses.
Gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke

Wildpret,  z.  B.  Hasen  und  Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen  werden.

u  Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  sind  in  gutem  Siegellack  mittelst  desselben  Petschafts
  Siegelabdrücke  in  solcher  Zahl  anzubringen,  daß  dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung
        <pb n="365" />
        343

der  Umhüllung  (des  Briefumschlags)  oder  der  Siegelabdrücke  nicht  beizukommen  ist.  Bei  Briefen
mit  Werthangabe  müssen  die  Siegelabdrücke  sämmtliche  Klappen  des  Umschlags  fassen.  Wegen
der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  siehe  §  17.

§  12.

1  Geldstücke,  die  in  Briefen  versendet  werden,  müssen  in  Papier  2c.  eingeschlagen  und  inner-Besondere  Auhalb
  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  sie  während  der  Beförderung  ihre  Lage  nicht  ändern  können.  sorderungen  an
1.  Bei  Geldpacketen  im  Gewichte  bis  zu  2  Kilogramm,  deren  Werth  bei  Papiergeld  und  Werschhe
10000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  1000  Mark  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Umhüllung  aus  der  Geldsenstarkem,
  mehrfach  umgeschlagenem  Papiere  mit  guter  Verschnürung  und  Versiegelung.  Geldpackete  *
von  größerem  Gewicht  oder  von  höherem  Werthe  müssen  in  haltbarer  Leinwand,  in  Wachsleinwand
oder  in  Leder  verpackt,  gut  umschnürt  und  vernäht  sowie  längs  der  Naht  hinreichend  oft  versiegelt  sein.
u  Geldbeutel  und  Säcke,  die  ohne  weitere  Verpackung  versendet  werden,  dürfen  aus  einfacher
starker  Leinwand  nur  dann  bestehen,  wenn  das  Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  ist.  Anderenfalls
müssen  die  Beutel  2c.  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig
  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Die  Schnur,  die  den  Kropf  umgiebt,  muß  durch  den
Kropf  selbst  hindurchgezogen  werden.  Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden
Schnurenden  muß  das  Siegel  aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen  dürfen  nicht  über  25  Kilogramm
  schwer  sein.
IV  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holze  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  oder  mit
guten  Schlössern  versehen  sein.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge  müssen  gut
befestigt  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm
  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.
V  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden  Böden  so  verschnürt
  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des
Siegels  nicht  möglich  ist.
I  Bei  Sendungen  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt  sein.
Gelder,  die  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,  müssen  zunächst  in  Beutel
oder  Packete  verpackt  werden.
18.
1  Im  Wege  des  Postauftrags  können  n  Postaufträge
a)  Gelder  bis  800  Mark  einschließlich  eingezogen  oder  zur  Einziehung
b)  Wechsel  zur  Einholung  der  Annahmeerklärung  versendet  werden.  von  Geldbevu
  Dem  Postauftrage  sind  die  einzulösenden  Papiere  (quittirte  Rechnung,  quittirter  Wechsel,  zur  Einholung
Zinsschein  2c.)  zur  Aushändigung  an  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  die  zur  Annahme  von  Bechsel.
vorzuzeigenden  Wechsel  beizufügen.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist
nicht  gestattet.  Einem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,
Zinsscheine  rc.  zur  gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;
die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden  Betrags  darf  jedoch  800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso
können  einem  Postauftrage  zur  Accepteinholung  mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben
  Person  gleichzeitig  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind.
        <pb n="366" />
        344

iun  Zu  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Accepteinholung  kommen  verschiedene
Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  verabfolgt.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte
Formulare  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post
bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  2c.
bewirken  zu  lassen.

IV  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll,

den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  der  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel,
wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  ausgedrückt  sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  Anlagen  einzurücken.
Ferner  ist  gestattet,  den  Tag  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrags  erfolgen  soll.
Dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks  in  Bezug
auf  Fälligkeit  des  Wechsels  und  Angabe  der  Wechselnummer  dem  Auftraggeber  anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger
Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger  vergeblicher
Vorzeigung  2c.  (V.)  geschehen  soll.

V.  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  darf  das  Postauftragsformular,  das  im  Falle  der  Einziehung
  des  Betrags  oder  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht
benutzt  werden.  Briefe  dem  Postauftrage  beizufügen,  ist  nicht  gestattet.

I  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  an  ihn  zurückgesendet
oder  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte  weitergesendet  werde.  Dieses  Verlangen
  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen
Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N."“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars
  auszudrücken.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"“
auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer
solchen  Person  bedarf.

vu  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlag  an  die  Postanstalt,
welche  die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der
Aufschrift  „Postauftrag  nacc  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen.  Soll  die  Vorzeigung
  an  einem  bestimmten  Tage  geschehen,  so  darf  die  Einlieferung  des  Postauftrags  nicht  früher
als  sieben  Tage  vorher  erfolgen.

VIn  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

P1X  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrags  gegen  Vorzeigung
  des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  2c.).
Wegen  der  Vorzeigung  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  der  Aushändigung  der  Anlagen
siehe  §  39  1V  und  v.
        <pb n="367" />
        345

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
oder  dessen  Bevollmächtigter  (§  39  u)  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung
  (X#m))  getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der
einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Die  siebentägige  Lagerfrist  wird  von  dem  Tage  gerechnet,
welcher  auf  den  Tag  des  ersten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb
dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Verweigert  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung
die  Einlösung,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesendet.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur
die  Erklärung  des  Zahlungspflichtigen  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen  werden
nicht  angenommen.

X  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber
  durch  Postanweisung  (§  20)  übermittelt.

XI  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  ist  es  überlassen,  dem  Postauftrage  das  ausgefüllte
Formular  der  Postanweisung  beizufügen.  In  diesem  Formulare  darf  nur  der  Betrag  angegeben
werden,  der  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

n  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
des  beigefügten  Wechsels  an  die  im  Auftragsformulare  namhaft  gemachte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.
  Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  nicht  bei  der  Postanstalt  eine  im  Besonderen  auf
die  Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  ist,  postseitig  Jeder  angesehen,  der  zur
Empfangnahme  von  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark  für  die  betreffende
Person  berechtigt  ist  (§  39  vu).

zm  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme
gilt  als  verweigert,  wenn  sie  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt  oder  wenn  der  Annahmeerklärung
  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug  an
den  Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesendet.

XV  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accepte  nicht  versehen
worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt  worden  ist  und
der  Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  ein
anderes  Verfahren  (Xyu)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist
gelten  die  Bestimmungen  unter  i1x.

XVI  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

XVIl  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders
bestimmt  (XVu),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,  daß
die  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (0),  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder
sobald  die  Zahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahmeerklärung  verweigert
oder  eine  die  Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf
dem  Wechsel  niedergeschrieben  worden  ist.

cVill  Postaufträge,  auf  denen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der  verweigerten  Annahme
  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt  ist,
werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen
        <pb n="368" />
        346

Versuche  der  Vorzeigung  mittelst  Einschreibbriefs  zurück-  oder  weitergesendet.  Postaufträge  mit
dem  Vermerke  „Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach
dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienst—
stunden  an  dein  betreffenden  Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Ertheilung  der  Annahme—
erklärung  bereit  gehalten.  Ist  jedoch  am  Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular
angegebene  Tag  (1V)  bereits  verstrichen,  so  hat  die  Rück-  oder  Weitersendung  ohne  Verzug  zu  er—
folgen.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,
Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.  in  N.“  mit  der  Weitergabe
an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten
hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

A  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesendet
oder  weitergesendet  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag  zurückziehen
oder  die  Angaben  im  Postauftragsformular  ändern  lassen.  Nachträgliche  Aenderungen  hinsichtlich
der  Anlagen  sind  nicht  zulässig.

XX  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen
Brief  und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.
Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rückoder
  Weitersendung  des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten
keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

XXI  Es  werden  erhoben:

1.  für  den  Postauftragsbriee  30  Pf.;

2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung,  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  für
die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Geldbetrags  (8  20  11);

b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  für  die  Rücksendung  des  angenommenen

Wechsees  30  Pf.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vom  Auftragaeber  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr
(2  a)  wird  von  dem  eingezogenen  Geldbetrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühr  unter  2  b  wird
dem  Auftraggeber  bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,  so
wird  die  Rücksendung  des  Postauftrags  und  dessen  Weitersendung  an  einen  anderen  Empfänger
oder  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen  Gebührenansatz  bewirkt.

8  19.

Post-  1  Postnachnahmen  sind  bis  800  Mark  einschließlich  bei  Briefsendungen  und  Packeten  zunachnahme-
  lässig.  Postnachnahme  wird  nicht  als  Werthangabe  erachtet  (8  14  17).  Die  Beifügung  von  Zusendungen.
  stellungsurkunden  (§  25)  ist  bei  Nachnahmesendungen  ausgeschlossen.

.  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Nachnahme  von  ...  Mark
If.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  Pfennigsumme  nur  in  Zahlen)  versehen  sein  und
unmittelbar  darunter  die  deutliche  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  —  in  größeren  Städten
        <pb n="369" />
        347

auch  die  Wohnung  —  des  Absenders  enthalten.  Bei  Nachnahmepacketen  müssen  vorstehende  Ver—
merke  auf  dem  Packet  und  der  Postpacketadresse  angebracht  sein.
in  Bei  Nachnahmesendungen  wird  über  den  Betrag  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.
Ist  über  die  Sendung  ohnehin  eine  Einlieserungsbescheinigung  zu  verabfolgen,  so  wird  der  Nachnahmebetrag
  darin  mit  vermerkt.
iv  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrages  ausgehändigt
werden.  Der  Empfänger  kann  eine  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingange
der  Sendung  in  Anspruch  nehmen.  Wird  die  Nachnahme  bei  der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst
und  eine  Zahlungsfrist  nicht  beansprucht,  so  wird  die  Sendung  sofort  zurückgesendet,  sofern  nicht
zunächst  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  zu  erlassen  ist  (§  45).  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerke
  „Postlagernd“  werden  7  Tage  lang  vom  Tage  nach  dem  Eingange  zur  Verfügung  des  Empfängers
  gehalten,  falls  nicht  früher  die  Annahme  verweigert  wird.
Bei  Nachnahmesendungen,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  mit
einer  ähnlichen,  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe  versehen  sind,  ist  die
Lagerfrist  ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Aufschriftseite  der  Sendung  und  bei  Packeten
auch  auf  der  Postpacketadresse  angegeben  sein.
Im  Falle  der  Nachsendung  (§  44)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist  von
7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.
V  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §  33  die  Nachnahme
  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.
VI  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
mittelst  Postanweisung  (§  20)  nach  Abzug  der  Geldübermittelungsgebühr  zugesendet.  Auf  dem
Abschnitte  der  Postanweisung  wird  postseitig  vermerkt,  auf  welche  Nachnahmesendung  sich  die  Postanweisung
  bezieht.
I  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:
1.  das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  bei  Einschreibsendungen  und
Sendungen  mit  Werthangabe  auch  die  Einschreib=  und  die  Versicherungsgebühr;

2.  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;

3.  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrags  an  den  Absender
  (§  20  u).

rm  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann  zu  entrichten,
  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.

8  20.
Im  Wege  der  Postanweisung  werden  Geldbeträge  bis  800  Mark  einschließlich  übermittelt.  pos-Postanweisungen
  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  auf  alle  Entfernungen:  anweisungen.

bis  5  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  Pf.,
über  5,„  10  20  „
„  100  „  20  30  „

1900  52
        <pb n="370" />
        348

über  200  bis  400  Mark  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  40  Pf.,
„  400  „  600  „  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  50  „
„  600  „  8000;;  60  „

Bei  Postanweisungen  mit  angehängter  Karte  zur  Empfangsbestätigung  muß  auch  diese,  nach  der
Gebühr  für  Postkarten,  frankirt  sein.

In  Zu  Postanweisungen  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,  welche  von  den  Postanstalten
bezogen  sind.  Gestempelte  Formulare  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  zum
Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  angehängter  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung
  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.

IV  Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  2c.
bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Die  Angabe  des
Geldbetrags  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in
Buchstaben  ausgedrückt  sein.

V  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  kann  zu  Mittheilungen  benutzt  werden.

VI  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

VII  Die  Auszahlung  erfolgt  gegen  Quittung  auf  der  Postanweisung.  Der  Abschnitt  der
Postanweisung  kann  vom  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden;  bei  Postanweisungen
mit  angehängter  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  wird  dem  Empfänger  die  Karte  überlassen.

VIU.  Die  Postanweisung  sowie  die  zur  Frankirung  verwendeten  Postwerthzeichen  gehen  mit
der  Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und  müssen  auch  dann  an  die  Postanstalt
  zurückgegeben  werden,  wenn  auf  die  Auszahlung  des  Betrags  verzichtet  oder  dessen  Annahme
  verweigert  wird.

1x  Stehen  der  Bestimmungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht
zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel
erfolgt  ist.

X  Wenn  dem  Empfänger  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat  er  der  Bestimmungs-Postanstalt
  von  dem  Verluste  Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird
alsdann  bei  etwaiger  Vorlegung  der  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf  Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist
Sache  des  Empfängers,  durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Uebersendung
  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung  zu  erwirken.  Bei  der
Einlieferung  des  Doppels  muß  die  bei  der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen  Postanweisung  ertheilte
  Einlieferungsbescheinigung  von  dem  Absender  vorgelegt  werden.  Die  Versendung  des  Doppels
von  dem  Aufgabe=  nach  dem  Bestimmungsort  erfolgt  kostenfrei.

21.
Telegraphische  1  Die  Ueberweisung  auf  Postanweisungen  eingezahlter  Beträge  kann  auf  Verlangen  des
Post.  Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen.

anweisungen.  "„  "„
v  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,

mittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Aufgabe-Postanstalt  ob.  Wünscht  der  Absender

durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu
        <pb n="371" />
        349

machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  Telegramm  mit
aufnimmt.

n  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  die  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur  Post
gegeben  werden,  wird  das  Telegramm  von  der  Aufgabe-Postanstalt  mit  der  nächsten  Post  der  am
schnellsten  zu  erreichenden,  dem  allgemeinen  Verkehre  dienenden  Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung
  zugeführt.

Iv  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht
versehenen  Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms  von  der  letzten
Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Post  als  Einschreibsendung.
  «

vDersleseuderhatzuentrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr;
2.  die  Telegrammgebühr.

Außerdem  kommt  zutreffenden  Falles  zur  Erhebung:

a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur
nächsten  Telegraphenanstalt  (ul);

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von
der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (0);

J)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (71).

Die  Gebühren  unter  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es  in  sein
Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b  und  c  ebenfalls  vorausbezahlen  oder  deren  Entrichtung
  dem  Empfänger  überlassen  will.

VI  Die  Bestimmungs-Postanstalt  hat  das  Telegramm,  sofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem
Vermerke  „Postlagernd“  versehen  ist,  gleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen
  Boten  zuzustellen  (§  22).  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrags  erfolgt  gegen  Rückgabe
  des  mit  der  Quittung  des  Empfängers  versehenen  Telegramms.

dn  Die  Nachsendung  telegraphischer  Postanweisungen  erfolgt  in  der  Negel  auf  dem  Postweg,
auf  telegraphischem  Wege  nur  dann,  wenn  dies  vom  Aufgeber  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  vom
Empfänger  beantragt  ist.

Vin  Die  Telegraphenanstalten  sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf
Postanweisungen,  die  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen
  oder  telegraphisch  überwiesene  Beträge  am  Bestimmungsort  auszuzahlen.

8  22.
1  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger  sogleich  nach  der  Durch  Eil-Ankunft
  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  durch  besonderen  Boten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).  boten  z  be.
Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den  Empfänger  siehe  Sendungen.
unter  Ku.
Das  Verlangen  der  Eilbestellung  muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung
hervorzuhebenden  Vermerk  „Durch  Eilboten“  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen  wie  „Dringend,
Eilig“  2c.  sind  zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

527
        <pb n="372" />
        350

im  Der  Absender  kann  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (vl)  vorausbezahlen  oder  die  Zahlung
  dem  Empfänger  überlassen.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  hat  er  dem  Eilbestellvermerke
hinzuzufügen  „Bote  bezahlt“.

IV  An  Empfänger  im  Orts=  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  sind  nur  gewöhnliche
  Briefsendungen  zur  Eilbestellung  zugelassen.

Vv  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  und  Sendungen  mit
Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  800  Mark  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  werden
den  Eilboten  mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe
erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  nur  auf  die  Postpacketadresse  oder  den  Ablieferungsschein.
  Die  oberste  Postbehörde  ist  indessen  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Werthgrenzen
für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  unter  v  festgesetzten  Gebühren
  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Sendungen  mit
Werthangabe,  Postanweisungen  oder  Packete  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Nachtstunden  beschränken.
  Wünscht  der  Absender  der  Eilsendung,  daß  diese  nicht  während  der  Nachtstunden  bestellt
werde,  so  kann  er  solches  durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift  bestimmen.

VI  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender
1.  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen,  Postanweisungen,  Briefen
mit  Werthangabe,  Ablieferungsscheinen  und  Postpacketadressen
im  Orts  bestellbezirkeeee  25  Pf.,
im  Land  bestellbezirreenneee  60
für  jeden  Gegenstand,
bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  (10)
jedoch  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  der  Absender  auf
Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;
2)  bei  Packeten
im  Ortsbestellbezirkeeeeeee.  .  ...  40  Pf.,
im  Landbestellbezireeee  .  .  ..  ....  90
für  jedes  Packet.
B.  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger
bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für  einen  der
Gegenstände  zu  Al  und  40  Pf.  für  ein  Packet.

V  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an  denselben
Empfänger  wird,  wenn  die  Zahlung  des  Botenlohns  dem  Empfänger  überlassen  ist,  der  Botenlohn
nur  zum  einfachen  Betrage,  bei  Packeten  aber  für  jedes  Packet  mindestens  der  Betrag  von  40  Pf.,
erhoben.  Sind  mit  Eilbriefen  zugleich  Eilpackete  abzutragen,  so  kommen  die  Botenlohnsätze  für
Packete  in  Anwendung.  Werden  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche
Eilsendungen  abgetragen,  für  welche  das  Eilbestellgeld  ganz  oder  zum  Theil  (vun)  im  voraus  bezahlt
  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger  der  nach  Vor-
        <pb n="373" />
        351

stehendem  zu  berechnende  Botenlohn  abzüglich  der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die
für  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende  Telegramme  im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt
hierbei  außer  Betracht.

VI  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  verwendeten
Freimarken  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  (vI  A)  nicht  aus,  so  kommen  für
die  Sendungen  die  Sätze  unter  vI  !B  zur  Erhebung  nach  Abzug  des  durch  Freimarken  vorausbezahlten
  Theiles  der  Gebühr.

IX  Eine  Beförderung  von  Sendungen  mittelst  Eilboten  vom  Einlieferungsorte  nach  einem
anderen  Postorte  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  des  Absenders  die  besondere
Beförderung  von  Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen
Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten
  nicht  über  15  Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen  unter
der  Angabe  des  Bestimmungsorts  den  Vermerk  enthalten:  „Von  (Bezeichnung  der  Postanstalt,
von  welcher  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.  Für  derartige
Eilsendungen  sind  auch  im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender  die  wirklich  erwachsenden
  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter  v.  A  für  die  Landbestellung  festgesetzten  Beträge,  zu
entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten
zu  hinterlegen.

X  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  vorausbezahlt  und  verweigert  der  Empfänger
dessen  Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.

XI  Im  Falle  der  Rücksendung  einer  unbestellbaren  Eilsendung  sind  die  Kosten  für  den
Eilbestellversuch,  welche  bei  der  Aushändigung  der  Sendung  vom  Empfänger  zu  erheben  gewesen
wären,  vom  Absender  zu  tragen.

A,n  Anträgen  des  Empfängers  auf  Eilbestellung  von  Postsendungen  kann  ausnahmsweise
  entsprochen  werden,  wenn  dies  ohne  Beeinträchtigung  des  Dienstbetriebs  möglich  ist.  Zutreffenden
  Falles  ist  der  Botenlohn  nach  den  Festsetzungen  unter  VI  B  zu  erheben.  Die  unter  vu
vorgesehene  Ermäßigung  bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  findet  in  diesem  Falle
keine  Anwendung.

98  23.

1  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof  unmittelbar
nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  dies  der
Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen,  die  ihm  gegen  Entrichtung  der  festgesetzten  Gebühr
Cy)  ein  Ausweisschreiben  aushändigt.

Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben  Zuge
aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

H  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur  Beförderung
  als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung  befördert  werden  noch  das
Gewicht  von  250  Gramm  überschreiten.  Zum  Verschlusse  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  die
mit  einem  breiten  rothen  Nande  versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung
  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlags  ist  der  Name  des  Absenders
anzugeben.

Bahnhofsbriefe.
        <pb n="374" />
        352

iv  Bahnhofsbriefe  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Die  neben  dem  Porto  zu  entrichtende
  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten
  Briefes  von  demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt  12  Mark  für  den  Kalendermonat
  oder,  wenn  die  Beförderung  für  kürzere  Fristen  als  einen  Monat  erfolgen  soll,  4  Mark
für  die  Woche  oder  den  Theil  einer  Woche.  Die  Gebühr  ist  von  dem  Empfänger  im  voraus  zu  zahlen.

v  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens.
  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  8  22  vi
unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.

8  24.
Dringende  1  Zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignete  Packete,  deren  beschleunigte  Uebermittelung  be-Packete.
  sonders  erwünscht  ist,  können  auf  Verlangen  der  Absender  als  dringende  Packete  mit  den  sich
darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  versendet  werden.  Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder
eine  Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packeten  nicht  zulässig.
I1  Die  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch  einen  farbigen
Zettel,  der  in  fettem  schwarzem  Typendruck  oder  ausnahmsweise  in  großen  handschriftlichen  Zügen
die  Bezeichnung  „Dringend“  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.  Die  zugehörigen  Postpacketadressen
  sind  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu  versehen.
IA.  Dringende  Packete  werden  am  Bestimmungsorte  durch  Eilboten  abgetragen,  wenn  sie
nicht  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  sind.
IV.  Für  dringende  Packete  hat  der  Absender  bei  der  Einlieferung  im  voraus  zu  entrichten:
1.  das  tarifmäßige  Packetporto;
2.  eine  besondere  Gebühr  von  1  Mark:
3.  u.  U.  (I)  die  Eilbestellgebühr  (§  22).

8  25.
Briefe  mit  Zu—  1  Auf  Verlangen  des  Absenders  kann  die  Zustellung  eines  Briefes  an  den  Empfänger  poststerungs-
  amtlich  beurkundet  und  die  aufgenommene  Zustellungsurkunde  dem  Absender  übersendet  werden.
·  uHinsichtlichderArtderZustellungistzuunterscheidem
a)  die  gewöhnliche  Zustellung;
b)  die  vereinfachte  Zustellung.
Im  Falle  zu  a  wird  dem  Empfänger  bei  der  Zustellung  eine  beglaubigte  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Briefe  vor
seiner  Aushändigung  vermerkt.  Wegen  der  Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  8  40.
Iu.  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  verschlossen  sein.  Der  Absender  hat  dem  Briefe
im  Falle  der  gewöhnlichen  Zustellung  (u  a)  zwei  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  auf  weißem
Papier  (Urschrift  und  Abschrift),  im  Falle  der  vereinfachten  Zustellung  (ub)  ein  Formular  auf
blauem  Papiere  haltbar  äußerlich  beizufügen  und  dementsprechend  den  Brief  auf  der  Ausfschriftseite
  mit  dem  Vermerke
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“  oder
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde"
        <pb n="375" />
        353

zu  versehen.  Im  letzteren  Falle  muß  der  Brief  außerdem  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  „Verein—
fachte  Zustellung“  tragen.

1v  Der  Absender  muß  den  Kopf  des  Formulars  zur  Zustellungsurkunde  und  bei  der  gewöhn—
lichen  Zustellung  auch  desjenigen  zur  Abschrift  dem  Vordruck  entsprechend  ausfüllen  und  das  erstere
mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.

v  Soll  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  88  181,  183  und  im  8  184  Abs.  1  der  Civil—
prozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  bezeichneten  Personen,  der  an  Stelle  des  eigentlichen
  Empfängers  zugestellt  werden  könnte,  unterbleiben,  so  hat  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite
  des  Briefes  und  auf  dem  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  unmittelbar  unter  dem  Namen  2c.
des  Empfängers  mittelst  rother  Tinte  einen  Vermerk  in  folgender  Fassung  hervortretend  niederzuschreiben:
  „Eine  Zustellung  an  .  .  .  (z.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den  Vermiether  N.,  an  das  Dienstmädchen
  N.)  darf  nicht  stattfinden“.

VI  Zu  den  Zustellungsurkunden  kommen  Formulare  mit  verschiedenem  Vordrucke  zur  Anwendung,
  je  nachdem  es  sich  um  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  an  Nechtsanwälte,  Notare
oder  Gerichtsvollzieher,  an  Behörden  oder  Korporationen  2c.,  an  Unteroffiziere  und  Gemeine  oder
an  andere  vorstehend  nicht  näher  bezeichnete  Personen  handelt.  Die  Formulare  können  bei  den
Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien  und  Gerichtsvollziehern  werden  die  Formulare  unentgeltlich
  geliefert.

v#  Einschreibung,  Werthangabe,  Nachnahme,  das  Verlangen  der  Eilbestellung  und  der  Vermerk
  „Postlagernd“  sind  bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  unzulässig.

VIII  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:
1.  das  gewöhnliche  Briefporto;
2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.;
3.  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  (wegen  der  Ausnahme
  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  siehe  §  37  uu).

Die  Beträge  zu  1  bis  3  müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger
entrichtet  werden.  Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des
Briefes  zunächst  nur  das  Porto  zu  1;  die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  der  vollzogen
zurückkommenden  Zustellungsurkunde  von  ihm  eingezogen.  Im  Uebrigen  haftet  der  Absender  für
alle  Beträge,  die  vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.  Kann  die  Zustellung  nicht  ausgeführt
  werden,  so  wird  nur  das  Porto  zu  1  erhoben.

8  26.

1  Wünscht  der  Absender  eines  Packets  ohne  Werthangabe,  einer  Einschreibsendung  oder  einer
Sendung  mit  Werthangabe  eine  von  dem  Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)
  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung  „Rückschein“  in  der  Aufschrift,
  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse,  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich
namhaft  machen  oder  angeben,  an  wen  sonst  der  Rückschein  abzuliefern  ist.

Rickschein.
        <pb n="376" />
        Behandlung
ordnungswidrig
  beschaffener

  Sendungen.


Zeitungsvertrieb.


Ort  der  Einlieferung.


354

1  Sendungen  gegen  Rückschein  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Für  die  Beschaffung
  des  Rückscheins  ist  eine  besondere  Gebühr  von  20  Pf.  vom  Absender  im  voraus  zu
entrichten.

#  Die  Weigerung  des  Empfängers,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

IV  Der  Absender  kann  gegen  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von  20  Pf.  einen
Rückschein  über  die  unter:  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  der  Einlieferung  der
Sendung  verlangen.

827.

1  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen
  2c.  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
zurückgegeben  werden.

m.  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer  ungeachtet  der  erhobenen  Ausstellungen  die  Beförderung
der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung  geschehen,  wenn  aus
den  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postsendungen  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe
  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und
diese  Verzichtleistung  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse,  durch  die
Worte  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  eine  Einlieferungsbescheinigung
  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers  in
der  Bescheinigung  einen  Vermerk  niederzuschreiben.

u  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  beanstandet
  worden  ist,  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  die  aus  einer
vorschriftswidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.  Ebenso  hat
der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,
die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen
sind  (§8§  5  und  0).

g  28.

Soll  eine  Zeitung  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben  werden,  so  hat  der  Verleger
eine  entsprechende  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen
Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.

g  20.

1  Sofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  Gegenstände  nicht  ein  Anderes
bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefsendungen  mittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu  bringen.
Es  ist  auch  gestattet,  derartige  Sendungen  den  Postbegleitern,  Postillonen  und  Beförderern  von
Botenposten,  wenn  diese  sich  unterwegs  im  Dienste  befinden,  sowie  den  Führern  der  zu  Postzwecken
dienenden  Privat-Personenfuhrwerke  zu  übergeben.

.  Die  Einlieferung  sonstiger  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  mit  der
unter  uu  gestatteten  Ausnahme,  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.  Die  als
Ergänzungsanlagen  in  Landorten  errichteten  Posthülfstellen  besitzen  nicht  die  Eigenschaft  von
Postanstalten  und  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen  beschränkt  (vu.
        <pb n="377" />
        355

in  In  den  Orten,  in  denen  mit  Pferden  auszuführende  Packetbestellfahrten  bestehen,  dürfen
den  Packetbestellern  gewöhnliche  Packete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  übergeben  werden.  Es
ist  auch  gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus  der  Wohnung  schriftlich  zu
bestellen.  Für  derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten  kommt  eine  Gebühr  nicht  zur  Erhebung;
sie  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den  bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Den  Landbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten  Sendungen  übergeben  werden:

gewöhnliche  und  einzuschreibende  Briefsendungen,

Postanweisungen,

gewöhnliche  und  einzuschreibende  Packete,

Nachnahmesendungen  und

Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werthbetrage  von  800  Mark.

Zur  Mitnahme  von  Packeten  sind  die  Landbriefträger  zu  Fuß  nur  insoweit  verpflichtet,
als  die  Packete  geschützt  untergebracht  werden  können  und  Unzuträglichkeiten  für  die  Beförderung
oder  Bestellung  der  sonstigen  Sendungen  nicht  zu  besorgen  sind.

Von  den  Landbriefträgern  werden  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf  Zeitungen
angenommen.

I1V  Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellgang  ein  Annahmebuch  mit  sich,  in  welches
er  die  von  ihm  angenommenen  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen,
gewöhnlichen  Packete  und  Nachnahmesendungen,  die  zur  Frankirung  dieser  Sendungen  baar  entrichteten
  Beträge  sowie  die  angenommenen  Bestellungen  auf  Zeitungen  nebst  den  ihm  hierfür  übergebenen
  Geldbeträgen  einzutragen  hat.  Ein  Annahmebuch  führt  auch  jeder  zur  Annahme  gewöhnlicher
  Packete  ermächtigte  Packetbesteller  mit  sich.  Der  Einlieferer  oder  Auftraggeber  ist  berechtigt,
sich  das  Annahmebuch  vorzeigen  zu  lassen,  um  sich  von  den  Eintragungen  zu  überzeugen,  auch  kann
er  die  Eintragungen  selbst  bewirken.

V.  Die  Einlieferungsbescheinigungen,  soweit  solche  über  die  vom  Packetbesteller  oder  Landbriefträger
  angenommenen  Sendungen  zu  ertheilen  sind,  sowie  die  Quittungen  über  die  vom  Landbriefträger
  angenommenen  Zeitungsgelder  werden  erst  durch  die  Postanstalt  ausgestellt  und  dem
Einlieferer  2c.,  wenn  möglich  beim  nächsten  Bestellgang,  überbracht.

VI  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellgängen  eingesammelten  portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen,  Packete  bis  2½  Kilogramm  einschließlich,  Postanweisungen  und  Briefe
mit  Werthangabe  (i.)  ist,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch  die  Postanstalt  des
Amtsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto
und  den  sonstigen  Gebühren  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  für  Packete  von  höherem  Gewicht  als
2  ½  Kilogramm  eine  solche  von  20  Pf.  im  voraus  zu  entrichten.

un  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
Packete  (un)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  die  im  voraus
zu  entrichten  ist.

vm  Bei  den  Posthülfstellen  dürfen  gewöhnliche  Briefsendungen  und  bei  denjenigen  Posthülfstellen,
  welche  zur  Annahme  von  Packeten  ermächtigt  sind,  auch  gewöhnliche  Packete  eingeliefert

1900  53
        <pb n="378" />
        Zeit  der  Ein—
lieferung.

356

werden.  Die  Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  von  Post—
anweisungen  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen  der  Posthülfstelle.  Es  können  jedoch
derartige  Sendungen  in  dem  unter  in  festgesetzten  Umfange  bei  der  Posthülfstelle  zur  Weitergabe
an  den  Landbriefträger  niedergelegt  werden.  Die  Niederlegung  ist  aber  lediglich  Vertrauenssache
der  Absender  gegenüber  dem  Inhaber  der  Posthülfstelle.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung  be—
ginnt  erst  mit  erfolgter  Ablieferung  der  Sendungen  an  den  Landbriefträger.  Die  eingelieferten
Packete  sowie  die  niedergelegten  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen
  hat  der  Inhaber  der  Posthülfstelle  sogleich  in  sein  Annahmebuch  einzutragen,  wovon  sich
der  Einlieferer  überzeugen  kann;  dieser  ist  auch  zur  Eintragung  selbst  befugt.

Für  die  Einlieferung  von  Sendungen  bei  einer  Posthülfstelle  wird  keine  Nebengebühr
erhoben.

§  30.

1  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Schalterdienststunden,  und,
wenn  die  Sendung  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  soll,  vor  der  Schlußzeit
dieser  Post  geschehen.

.  Die  Postschalterdienststunden  werden  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  festgesetzt
  und  durch  die  bei  den  Postanstalten  aushängenden  Postberichte  zur  Kenntniß  des  Publikums
gebracht.

Im  Als  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten  gelten  in
der  Regel  die  nachbezeichneten  Fristen  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post:

1.  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
2.  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben
eine  halbe  bis  eine  Stunde;
3.  für  einzuschreibende  Briefsendungen
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
4.  für  alle  anderen  Gegenstände
eine  Stunde.

I.  Falls  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorbezeichneten
Fristen  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein  sollte,  können  die  Schlußzeiten
  angemessen  verlängert  werden.  Das  Gleiche  gilt  im  Einzelfalle  bei  gleichzeitiger  Einlieferung
größerer  Mengen  von  Sendungen  durch  denselben  Absender.

v.  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten  um  so
viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  von  der  Postanstalt  nach  dem  Bahnhofe
zu  befördern  und  auf  dem  Bahnhof  überzuladen.

VI  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der  Ablauf
  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  sofern  diese  nicht  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen
früher  eintritt.

vin  Die  Briefkasten  an  und  in  den  Posthäusern  werden  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  jeder
Post,  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren
Abgange  geleert.  Die  Leerungszeiten  der  anderen  Briefkasten  werden  nach  den  örtlichen  Bedürf-
        <pb n="379" />
        357

nissen  festgesetzt;  die  Zeit  der  nächsten  Leerung  ist  an  jedem  Briefkasten  ersichtlich.  Die  Briefkasten
auf  den  Bahnhöfen  werden  möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang  eines  jeden  für  den
betreffenden  Ort  zur  Postbeförderung  benutzten  Postzugs  geleert.  Die  Einlegung  gewöhnlicher
Briefsendungen  in  die  Briefkasten  der  Bahnpostwagen  ist,  soweit  nicht  für  einzelne  Züge  Ein—
schränkungen  angeordnet  sind,  bis  zum  Abgange  des  Zuges  zulässig.

vin  Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  werden  Einschreibsendungen  und  gewöhnliche
  Packete  von  den  Postanstalten  sowie  nöthigen  Falles  Einschreibbriefsendungen  von
den  selbständigen  Telegraphenanstalten  auch  außerhalb  der  Postschalterdienststunden  angenommen.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  die  Postberichte  (u)  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Für  jede  Sendung  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  voraus
zu  entrichten.

§  1.

Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  eine  Einlieferungs-Einlieferungsbescheinigung
  auszustellen  hat,  wird  durch  diese  bewiesen;  der  Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu  bescheinigung.
entfernen,  ohne  sie  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Vermag  der  Absender  die  Bescheinigung
nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn  sie  nicht  aus  den
postamtlichen  Buchungen  ersichtlich  ist  oder  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  nachgewiesen  wird.

g  32.

Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.  Leitung  der
Postsendungen.
g  33.

1  Der  Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift  ändern  lassen,  Zurückziehung
solange  sie  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.  bon  Koflen-1
  Die  Rücknahme  kann  erfolgen  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort,  ausnahmsweise  Aenderung  von
auch  an  einem  Unterwegsorte,  sofern  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.  aennsenten
Die  Rückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von  der  die  sender.
Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlags,  der  Postanweisung
  oder  der  Postpacketadresse  abgiebt  und  die  Einlieferungsbescheinigung,  sofern  eine  solche
ertheilt  ist,  vorlegt.
iv  Eine  bereits  abgegangene  Sendung  kann  durch  Vermittelung  der  Aufgabe-Postanstalt
zurückgefordert  werden.  Derjenige,  welcher  sie  zurückfordert,  muß  sich  als  Absender  ausweisen  (in)
und  die  Sendung  der  Aufgabe-Postanstalt  schriftlich  so  genau  bezeichnen,  daß  sie  unzweifelhaft
als  die  verlangte  zu  erkennen  ist.
V  In  gleicher  Weise  ist  die  Aenderung  der  Aufschrift  von  Postsendungen  zu  beantragen.
Eine  einfache  Berichtigung  der  Aufschrift  (ohne  Aenderung  des  Namens  oder  der  Eigenschaft
des  Empfängers)  kann  jedoch  vom  Absender  bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  auch  unmittelbar  bei
der  Bestimmungs-Postanstalt  beantragt  werden,  also  ohne  Erfüllung  der  für  die  Aenderung  der
Aufschrift  vorgeschriebenen  Formen.
vI  Die  Rückforderung  oder  das  Verlangen  der  Aufschriftänderung  wird  entweder  brieflich
oder  telegraphisch  von  der  Aufgabe-Postanstalt  der  Postanstalt,  welche  die  Sendung  zurücksenden
oder  die  Aufschrift  ändern  soll,  übermittelt.  Der  Absender  hat  dafür  zu  entrichten:

53°
        <pb n="380" />
        358

1.  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  erfolgt,  das  Porto  für  einen  einfachen  Ein—
schreibbrief;

2.  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Gebühren  für  die
Beförderung  des  Telegramms.

vu  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  auf  Verlangen  von  der  Postanstalt
das  Franko  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.  erstattet.

VIl  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  wie  bei
einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  45  vu)  erhoben.  Wird  die  Sendung  zurückgeleitet,  bevor  sie
den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  für  den  Hinweg  und  für  den  Rückweg  nach
der  wirklich  zurückgelegten  Entfernung  unter  Abrechnung  des  etwa  gezahlten  Frankos  zu  entrichten.

g  34.
Aushändigung  1  Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen  sich  gehörig

din  —  ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  sofern  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken  entgegenstehen
—  und  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.
egsorten.

  I11  Das  Porto  wird  nach  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.  Eine  Erstattung
von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

§  35.
*——  1  Hat  der  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.
e  s
und  Erlsuse  1.  Ist  durch  die  Beschädigung  2c.  bei  einem  Briefe  mit  Werthangabe  oder  einem  Packete

her  Sehungen  die  Herausnahme  des  Inhalts  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  die
amte.  Sendung  geöffnet  und  der  Inhalt  festgestellt.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck

der  Eröffnung  hinausgehenden  Einsicht  der  Sendung  enthalten.

i  Der  Beamte,  welcher  die  Herstellung  der  Verpackung  2c.  oder  die  Feststellung  des  Inhalts
bewirkt,  muß  thunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Der  Beamte  und  der  Zeuge  haben  den  über
den  Hergang  auf  der  Sendung  niederzuschreibenden  Vermerk  oder  die  darüber  aufzunehmende  Verhandlung
  zu  unterzeichnen.

1V  Beim  Eingange  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  Packeten,  die  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  anderweit  verschlossen  worden  sind,  ist  der  Empfänger  davon  in  Kenntniß  zu
setzen  und  zu  ersuchen,  sich  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postdienstzimmer
  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  einzufinden.  Etwaige  Erinnerungen,  die  der
erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung
  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.  Leistet  der  Empfänger  dem  Ersuchen
  keine  Folge  oder  verzichtet  er  ausdrücklich  auf  Eröffnung  der  Sendung,  so  erfolgt  deren
Bestellung  und  Aushändigung  in  gewöhnlicher  Weise.

v  Sendungen  mit  Drucksachen,  Geschäftspapieren  oder  Waarenproben  zum  Zwecke  der
Prüfung  über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten
  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.
        <pb n="381" />
        359

VI  Wenn  eine  Sendung  in  Folge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpackt  werden
muß,  so  werden  die  Kosten  vom  Empfänger  oder,  wenn  von  diesem  keine  Zahlung  zu  erlangen
ist,  vom  Absender  eingezogen.

8  36.

1  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  dem  Empfänger  Vestetlug  und

ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:  Besel-.

1.  im  Orts  bestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen;

b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete;

Tc)  auf  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  einschl.  3000  Mark;

d)  auf  Postaufträge;

o)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen;

f)  auf  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  zu  Sendungen  mit  Werthangabe,
die  nach  Vorstehendem  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Postpacketadressen  zu  zollpflichtigen
  Packeten;

2.  im  Landbestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen;

b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete,  soweit  sie  im  Einzelnen  nicht  über
5  Kilogramm  wiegen  und  in  der  Landbriefträgertasche  untergebracht  oder  durch
anderweitige  Vorkehrungen  gegen  Nässe  2c.  geschützt  werden  können;

Tc)  auf  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  einschl.  800  Mark,  bei  Packeten  unter
den  Voraussetzungen  zu  b;

d)  auf  Postaufträge;

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen;

f)  auf  Postpacketadressen  und  Ablieferungsscheine  zu  Packeten  und  Sendungen  mit
Werthangabe,  die  nach  Vorstehendem  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Postpacketadressen
  zu  zollpflichtigen  Packeten.

Die  Postbehörde  kann  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  bei  besonderer  Veranlassung  beschränken
  und  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  die  Bestellung  in  weiterem  Umfang
übernehmen.

Die  für  Bewohner  von  Landorten  mit  Posthülfstelle  bestimmten  gewöhnlichen  Briefsendungen
und,  soweit  thunlich,  auch  die  gewöhnlichen  Packete  werden  der  Posthülfstelle  zugeführt  und  hier
entweder  durch  den  Inhaber  der  Posthülfstelle  abgetragen  oder  zur  Abholung  bereit  gehalten  (8  42).
Wenn  im  letzteren  Falle  die  Sendungen  bis  zur  nächsten  Ankunft  des  Landbriefträgers  bei  der
Posthülfstelle  nicht  vom  Empfänger  abgeholt  sind,  so  erfolgt  die  Bestellung  durch  den  Landbriefträger.

u  Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen  gewöhnliche  und
eingeschriebene  Packete,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  die  Postanweisungsbeträge  auf  Grund
der  Postpacketadresse,  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  von  der  Post  abgeholt
werden  (§  43).

gebühren.
        <pb n="382" />
        360

In  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  und  der  Einschreibpackete  im
Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:
1.  bei  den  Postämtern  I.  Klasse
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlig  10  Pf.;
b)  für  schwerere  Packkee:e:  .  ...  15  „
Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  die  oberste  Postbehörde  die  Bestellgebühr  bei
Packeten  bis  5  Kilogramm  auf  15  Pf.  und  bei  schwereren  Packeten  auf  20  Pfr  festgesetzt
werden.  Wegen  der  Einschreibpackete  siehe  auch  v.
2.  bei  den  übrigen  Postanstalten
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlinnn  ...  5  Pf.;
b)  für  schwerere  Packkee:e:e:e:e:  10  „
Gehört  mehr  als  ein  Packet  zu  einer  Postpacketadresse,  so  kommt  für  das  schwerste  Packet
die  ordnungsmäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Packet  aber  nur  eine  Gebühr  von  5  Pf.  in  Ansatz.

IV  Für  die  Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe  im  Ortsbestellbezirke
werden  erhoben:
1.  für  Briefe  mit  Werthangabe
a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mrrkk  5  Pf.;
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  bis  3000  Mark  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  10  „;
2.  für  Packete  mit  Werthangabe
die  Sätze  für  Bestellung  gewöhnlicher  Packete  (in),  mindestens  aber  die  Sätze
unter  1.

v  An  Orten,  wo  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  als  3000  Mark  bestellt  werden,  ist
dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  große  Orte  kann  die  oberste  Postbehörde
die  Bestellgebühr  auch  bei  Einschreibpacketen  und  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3000  Mark
und  weniger  auf  20  Pf.  festsetzen.

.  Die  Bestellgebühr  für  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen  im  Ortsbestellbezirk  beträgt
  5  Pf.  für  jede  Postanweisung.  Diese  Gebühr  kommt  auch  dann  zur  Erhebung,  wenn  die
Geldbeträge  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

Für  das  Abtragen  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  bis  2½  Kilogramm  schweren
Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  der  Einschreibpackete  bis  2½  Kilogramm  und  der  Postanweisungen
  nach  dem  Landbestellbezirke  werden  durchweg  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.  Gelangen
Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm  zur  Bestellung,  so  beträgt  das  Bestellgeld  20  Pf.
für  das  Stück.

In  Orten  mit  Posthülfstelle  wird  bei  Bestellung  der  Packete  durch  den  Inhaber  der  Hülfstelle
  durchweg  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben

Vin  Die  Bestellgebühren  können  vom  Absender  im  voraus  entrichtet  werden.  In  solchem
Falle  ist  in  der  Aufschrift  der  Sendung  vom  Absender  der  Vermerk  „Frei  einschließlich  Bestellgeld"
niederzuschreiben.
        <pb n="383" />
        361

IX  Die  Bestellgebühren  werden  auch  für  portofreie  Sendungen  erhoben.

X  Für  das  Abtragen  der  durch  die  Post  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  im
Orts=  und  Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar  jährlich  zu  entrichten:

a)  bei  Zeitungen,  die  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt

werren  60  Pf.;
b)  bei  Zeitungen,  die  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich  bestellt
weddddden  .  ..  1  Mark;
c)  bei  Zeitungen,  die  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal
täglich  bestellt  werreenssr  .  .  ...  1  Mark  60  DTf.;
4)  bei  Zeitungen,  die  täglich  mehrmals  bestellt  werden,  für  jede
tägliche  Bestelllngagg  ....  1  Mark
e)  für  die  amtlichen  Verordnungsbläter  60  Pf.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszeit  im  voraus  erhoben,  und  zwar
vom  1.  des  Monats  ab,  in  welchem  die  Abtragung  beginnt.  Die  Bestellung  erfolgt  so  oft,  wie
Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist.  Der  bei  Verechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil
einer  Mark  ist  nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

§  37.
1  Für  Ortssendungen  (Postsendungen  an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Gebühren  für
Aufgabe-Postorts)  werden  erhoben:  Pollendungen
»  .  Nachbarortsa)
  für  Briefe  verkehre.
im  Frankirungsfalel  .  .  ...  .  .  .  öPf.,
im  Nichtfrankirungssaall  .  .  ...  10  „
b)  für  Postkarten
im  Frankirungsfalleel  2  Pf.,
im  Nichtfrankirungssaallll  ...p  4  „  „
J)  für  Drucksachen
bis  50  Gramm  einschließliggg  2  Pf.,
über  50  „  100  „  ,,..............  3,,,
„  100  „  250  v  ,,..............  5»,
„  250  „  500  ,,..............  10,,,
„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich.  .  .  ...  ...  15  „
4)  für  Geschäftspapiere
bis  250  Gramm  einschließlich.  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  5  Pf.,
über  200  „  00  .  ...  10  „  „
„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließliig  15  „z
e)  für  Waarenproben
bis  250  Gramm  einschließlich.  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  5  Pf.,

über  250  „  350  10

*  #  #-§##  #F#§#§.
        <pb n="384" />
        362
)  für  zusammengepackte  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  (8  11)

bis  250  Gramm  einschließlitg  .  .  ..  5  Pf.,
über  250  „  506060006060  10  „  ,
„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  .  ..  .  .  .  .  .  .  15  „.

Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  sowie  die  daraus  zusammengepackten
Sendungen  müssen  frankirt  sein.

.  Gleich  hohe  Gebühren  werden  erhoben  im  Verkehre  derjenigen  Nachbarorte,  auf  welche  der
Reichskanzler  gemäß  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Aenderungen  von  Bestimmungen
  über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899,  den  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  ausgedehnt
  hat  (Nachbarortsverkehr).

Werden  die  Postsendungen  (1  unter  Einschreibung  oder  unter  Nachnahme  eingeliefert,  so
treten  den  obigen  Gebühren  die  Einschreib=  und  die  Vorzeigegebühr  (§§  13  und  19)  hinzu.  Bei
Briefen  mit  Zustellungsurkunde  tritt  die  Zustellungsgebühr  (§  25)  hinzu;  für  die  Rücksendung
der  Zustellungsurkunde  wird  im  Ortsverkehre  keine  Gebühr,  im  Nachbarortsverkehr  eine  solche  von
5  Pf.  erhoben.

IV  Bei  unzureichend  frankirten  Briefen  wird  die  Gebühr  für  unfrankirte  Briefe  abzüglich
des  Betrags  der  verwendeten  Postwerthzeichen  berechnet,  für  unzureichend  frankirte  sonstige
Sendungen  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5
theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

V  Die  vorstehend  nicht  bezeichneten  Postsendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  unterliegen
  denselben  Taxen  (einschließlich  der  Bestellgebühren  —  §  36  —)  wie  die  gleichartigen  Postsendungen
  des  sonstigen  Verkehrs;  soweit  bei  den  Taxen  die  Entfernung  in  Betracht  kommt,  wird
der  Satz  für  die  geringste  Entfernungsstufe  in  Anwendung  gebracht.

VI  Eine  Porto=  und  Gebührenfreiheit  besteht  bei  Postsendungen  an  Empfänger  im  Orts.
oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  nicht.

g  38.
Zeit  der  Be-  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  eingegangenen  Sen—
stelung.  dungen  zu  bestellen  sind.  Wegen  der  Eilsendungen  siehe  §  22.
8  39.
An  wen  die  1  Die  Bestellung  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.  Wegen

elung  ge-  Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  §  40.

II  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Postsendungen  an  Handelsfirmen  (Einzelfirmen  und
Handelsgesellschaften),  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  diese  in  die  Handels-,  Genossenschafts=
  und  Vereinsregister  eingetragen  sind,  die  über  die  Vertretungsbefugniß  in  die  Negister
eingetragenen  Bestimmungen  maßgebend.  Postsendungen  an  nicht  in  die  Register  eingetragene
Handelsfirmen,  Genossenschaften  und  Vereine  sowie  an  Gesellschaften,  Directionen,  Ausschüsse,
Büreaux,  Geschäftsstellen  und  ähnliche  Firmen,  in  deren  Aufschrift  der  Empfänger  nicht  nament-
        <pb n="385" />
        363

lich  bezeichnet  ist,  sind  an  diejenige  Person  auszuhändigen,  welche  der  Postanstalt  als  Inhaber,
Direktor,  Vorsteher  ꝛc.  bekannt  ist  oder  als  solcher  sich  unzweifelhaft  ausweist.

in  Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten
Postsendungen  bevollmächtigen  will,  hat  die  Vollmacht  schriftlich  auszustellen  und  darin  die  Gat—
tungen  der  Sendungen  genau  zu  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  befugt
sein  soll.  Die  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht  muß,  wenn  ihre  Richtigkeit  nicht
ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem  Beamten,  der  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt
ist,  unter  dessen  Beidrückung  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  ist  bei  der  Postanstalt,  welche  die
Bestellung  ausführen  läßt,  niederzulegen.

iv  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  „An  A.  bei  B.“,  so  ist  dieser
zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des  erstgenannten
Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefsendungen  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof
als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so  gilt  der  Gastwirth  auch  dann  als
bevollmächtigt  zur  Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefsendungen,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht
eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung
nur  an  die  zuerst  genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

Vv  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Bevollmächtigter
  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  wird  dem  Briefträger  2c.  der  Zutritt  zu
ihnen  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Briefsendungen
sowie  der  gewöhnlichen  Packete  oder  der  zugehörigen  Postpacketadressen,  ferner  der  Anlagen  der
Postaufträge  zur  Geldeinziehung,  sofern  der  Betrag  sogleich  berichtigt  wird,  an  einen  Haus-(Geschäftsybeamten,
  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  sonstigen  Angehörigen  oder  an  einen
Dienstboten  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach
  die  Bestellung  und  Aushändigung  geschehen  kann,  so  ist  sie  zulässig  an  den  Hauswirth,  den
Wohnungsgeber  oder  den  Pförtner  des  Hauses.

I  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  #un)  an  seiner  Wohnung  oder  an  seinen
Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefsendungen
  durch  die  bestellenden  Boten  in  den  Briefkasten  gelegt,  soweit  dessen  Beschaffenheit  es
gestattet  und  andere  Verabredungen  nicht  bestehen.

VII  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  oder  die  zugehörigen
  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  (§  361  und  n)  sowie  Postanweisungen  bis
400  Mark  können,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen
  oder  dem  Briefträger  2c.  der  Zutritt  nicht  gestattet  wird,  an  ein  erwachsenes  Familienglied
  des  Empfängers  oder  seines  Bevollmächtigten  bestellt  werden.

Bei  höherem  Werth=  oder  Postanweisungsbetrage  muß  die  Bestellung  an  den  Empfänger
oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst  erfolgen.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen
oder  der  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  (§  361  und  u0  hat  stets  an  den
Empfänger  selbst  stattzufinden,  wenn  die  Sendungen  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“
  versehen  sind.

1900  54
        <pb n="386" />
        364

vii  Lautet  bei  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen  und

gewöhnlichen  Packeten  die  Aufschrift:
„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“
„An  A.  abzugeben  bei  B.“
„An  A.  im  Hause  des  B.“
„An  A.  wohnhaft  bei  B.“,

lautet  die  Aufschrift  dagegen:
„An  A.  zu  Händen  des  B.“  so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten
„An  A.  abzugeben  an  B.“  1  Empfänger  (A.)  als  auch  an  den  zuletzt  genannten
„An  A.  für  B.“  (B.),  deren  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen
„An  A.  unter  (per)  Adresse  des  B.",  Empfangsberechtigten  (v  und  vu)  erfolgen.

IX  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten
  bestellt  werden.

X  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  Postanweisungsbeträgen  und  Sendungen  mit
Werthangabe  sowie  von  gewöhnlichen  Packeten  gegen  Rückschein  darf  nur  gegen  Empfangsbescheinigung
  geschehen;  die  Person,  an  welche  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)
  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung  oder  der  Postpacketadresse  vorgedruckte  Quittung
  handschriftlich  zu  vollziehen.  Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte
Personen  unterzeichnen  mittelst  Handzeichens,  welches  durch  den  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher
oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  unter  Beidrückung  des
Siegels  zu  beglaubigen  ist.

XI  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender  deutscher
Fürsten,  an  Militärpersonen  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,  Pensionaten  2c.  erfolgt
auf  Grund  der  mit  den  zuständigen  Behörden  oder  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  getroffenen
  besonderen  Abkommen  an  die  von  den  Behörden  2c.  beauftragten  Personen.

An  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen  dürfen  an
den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger  2c.  der  Zutritt  zu
dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

Xm  Postsendungen,  die  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben  ausgehändigt
  werden,  wenn  sich  diese  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der  gerichtlichen  Erbbescheinigung
  2c.  ausgewiesen  haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kann  nur  die  Aushändigung
gewöhnlicher  Briefsendungen  nach  den  Vorschriften  unter  v  erfolgen.

XIV  Hinsichtlich  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben  Bestimmungen,
  welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen  maßgebend  sind.

XV  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  an  die  zuständigen
  Zoll=  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung  erlischt,  sobald
die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  auf  Grund  der  bestehenden
  Vorschriften  stattgefunden  hat.

so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen
Empfangsberechtigten  (v  und  vnh)  erfolgen;

8  40.
Bestell  ver  1  Auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen  in
stelungs-den  §§  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  in  der

urkunde.
        <pb n="387" />
        365

Fassung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers
  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung  von  Briefen  mit
Zustellungsurkunde,  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  besonders
beantragt  ist.

Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,  wie  wenn  sie
an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  werden  solche  Briefe  als
unbestellbar  behandelt.

Briefe  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar  zu  behandeln.

I!V  Wegen  der  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  die  von  deutschen  Gerichten,
Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs=  oder  Staatsbehörden  ausgehen,  bewendet  es  bei  den
hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

8  41.
1  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  Allshindigung
aufbewahrt  und  dem  Empfänger  behändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.  den  Senu
  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:  dungen.
a)  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen;
b)  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen;
c)  bei  sonstigen  Postsendungen  einen  Monat  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

8  42.

1  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen  Abbolung  der
zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  dies  in  einer  schriftlichen  Erklärung  in  der  von  der  Post-  Postsendungen.
verwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen  und  diese  Erklärung  bei  der  Postanstalt  nieder—
legen.  Hinsichtlich  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  unter  der  Erklärung  gelten  die  Vorschriften
des  §  39  uu.  Die  Aushändigung  erfolgt  innerhalb  der  Postschalterdienststunden.  Die  Postbehörde
ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  dieselbe  Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahme  der  für  drei  Abholer
  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.

Die  Abholung  von  Postsendungen  bei  Posthülfstellen  ist  ohne  Angabe  einer  schriftlichen
Abholungserklärung  gestattet.

u  Wenn  in  der  Aufschrift  von  Postsendungen  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  A,  eine
zweite  Person  B.  derart  benannt  ist,  daß  nach  §  39  w  und  vun  die  Aushändigung  auch  an  B.  erfolgen
  darf,  so  findet  auf  diese  Sendungen  eine  von  B.  für  seine  eigenen  Postsachen  gegebene  Abholungserklärung
  ohne  Weiteres  Anwendung.  Dasselbe  gilt  für  gewöhnliche  Briefsendungen  und
gewöhnliche  Packete,  wenn  ein  Gasthof  als  Wohnung  genannt  ist  und  der  Gastwirth  zu  den  Abholern
  gehört.

A  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  gewöhnlichen  Packeten,  von  eingeschriebenen
  Packeten,  von  Sendungen  mit  Werthangabe  oder  von  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen
übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung  oder  Abholung:

54
        <pb n="388" />
        Aushändigung
der  Sendungen
und  Geldbe-366



a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe  nebst
den  Postpacketadressen  sowie  etwaigen  Ablieferungsscheinen,

b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  Ablieferungsscheinen,

J)  die  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,  gleichviel  ob  diese  dem  Empfänger  baar
ausgezahlt  oder  auf  sein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden,

je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

I!V  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  müssen  für  die  Abholer
spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die
Abholungszeit  in  die  Schalterdienststunden  fällt.  Eine  Verlängerung  jener  Frist  ist  nur  mit
Genehmigung  der  obersten  Postbehörde  zulässig.

V  Bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst  nur
der  Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten  sowie  bei  Packeten  mit
Werthangabe  zunächst  nur  die  Postpacketadresse  oder  der  etwaige  Ablieferungsschein  an  den  Abholer
  verabfolgt.  Bei  Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag
dem  Abholer  ausgehändigt.

VI.  Die  Bestellung  erfolgt,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,  durch
Boten  der  Postanstalt:

1.  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;

2.  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  oder  auf  die  Vorzeigung
  von  Postaufträgen  ankommt;

3.  wenn  es  sich  um  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe
  handelt,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind;

4.  wenn  der  Empfänger  den  lagernden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange
bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§  6)  nicht  binnen  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen
  abholen  läßt.

Die  Ablehnung  der  Zahlung  der  Bestellgebühr  im  Falle  zu  4  gilt  als  Verweigerung  der
Annahme.  «

§43.

1  Nach  der  Aushändigung  der  Postpacketadressen,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen

(§§  36  1  und  u.  42  v)  werden  die  abzuholenden  Sendungen  und  Geldbeträge  während  der  Schalterträge

  nach  Be-dienststunden  der  Postanstalten  an  denjenigen  verabfolgt,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und

händigung  der

Postpacketbei

  gewöhnlichen  Packeten  die  Postpacketadresse,  bei  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe

adressen,  Ab-  und  Postanweisungsbeträgen  die  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebene

lieferungsscheine
  und
Post-Empfangsbescheinigung

  (Ablieferungsschein,  Postpacketadresse,  Postanweisung)  abgiebt.
.  Eine  Untersuchung  über  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten  Siegels

anweisungen.  unter  dem  Ablieferungsschein  2c.  sowie  eine  weitere  Prüfung  der  Berechtigung  desjenigen,  welcher

diesen  Schein  2c.  überbringt,  liegt  der  Postanstalt  nach  §  49  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
nicht  ob.

iu  Wenn  der  Empfänger  unterläßt,  auf  Grund  der  abgeholten  Postpacketadressen,  Ablieferungsscheine
  und  Postanweisungen  die  Sendungen  oder  Geldbeträge  bei  der  Postanstalt  abzufordern,
  so  werden
        <pb n="389" />
        367

a)  gewöhnliche  Packete,  soweit  sie  sich  zur  Bestellung  eignen,  am  zweiten  Tage  nach  dem
Eingang  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  8  42  vi  in  die  Wohnung  bestellt,

b)  gewöhnliche  Packete,  welche  sich  nicht  zur  Bestellung  eignen,  Einschreibsendungen,  Sen—
dungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungsbeträge  am  achten  Tage  nach  dem  Ein—
gang  als  unbestellbar  behandelt.

Die  Bestimmung  unter  b  findet  auch  auf  die  Sendungen  Anwendung,  bei  denen  nach
§§  361  und  42  vi  die  Postpacketadressen  2c.  bestellt  worden  sind.  Bei  Bemessung  der  Fristen
bleiben  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage  außer  Betracht.

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  tritt  in  den  Fällen  zu  a  und  b  die  Bestellung  oder
die  Unbestellbarkeit  bereits  nach  Ablauf  von  24  Stunden  nach  dem  Eingang  ein  (vergl.  §  6  y.

§  44.

1  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein  neuer  Auf=  Nachsendung
enthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  und  Postsenerngen.
Postanweisungen  nachgesendet,  wenn  nicht  er  oder  der  Absender  eine  andere  Bestimmung  getroffen
hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige
  Rücksendung  oder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,
namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.

11  Bei  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen,
  entweder  des  Absenders  oder  des  Empfängers.

iAH  Für  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  werden  im  Falle  der  Nachsendung  das
Porto  und  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  der
Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen
findet  ein  neuer  Ansatz  von  Porto  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren
  sowie  die  Gebühr  von  1  Mark  für  dringende  Packete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen
  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

Gehen  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  aus  dem  Bereiche  der  Ortstaxe  des
Aufgabeorts  (§  37)  hinaus  und  sind  sie  nicht  bereits  nach  der  Ferntaxe  frankirt,  so  werden  sie
entsprechend  nachtaxirt.

IV  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine  andere
Postanstalt  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueberweisung  gleichzeitig  für
den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt,  so  ist  die  Gebühr  doppelt  zu
entrichten.  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung  erhoben,  kommt  aber  für  die
Nücküberweisung  nach  dem  früheren  Bezugsorte  nicht  in  Ansatz.

45.
1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:  zendlng
1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung  Postsendungen
nach  den  Vorschriften  im  §  44  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist  bina  nn

2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;
        <pb n="390" />
        368

3.  wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  eines  Monats
vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (8  6)  nicht  späte—
stens  innerhalb  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post  abgeholt  wird;

4.  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet  ist,
nicht  innerhalb  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eingang  am  Bestimmungsort  eingelöst  wird;

5.  wenn  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  zur  Bestellung  nicht  geeignete
  Packete  auf  Grund  der  ausgehändigten  Ablieferungsscheine  2c.  oder  bei  Postanweisungen
  die  Geldbeträge  nicht  innerhalb  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eingang
in  Empfang  genommen  werden  (8  43  ur  b);

6.  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anbietungen  zu  einem  Glücksspiel  enthält,  an  welchem
der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn  eine  solche
Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz!  Punkt  1  bis  5  ein  Packet  als  unbestellbar  nach  dem
Aufgabeorte  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu
erlassen,  um  die  Bestimmung  des  Absenders  über  die  weitere  Behandlung  des  Packets  einzuholen.
Die  Absendung  einer  Unbestellbarkeitsmeldung  hat  jedoch  zu  unterbleiben,  wenn  der  Absender  durch
einen  für  die  Bestimmungs-Postanstalt  verständlichen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Postpacketadresse
  und  in  der  Aufschrift  des  Packetes  die  sofortige  Rücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen
Bestellversuch  oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Lagerfrist  verlangt  oder  im  voraus  die  Zustellung
an  einen  anderen  Empfänger  an  demselben  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs
vorgeschrieben  hat.

Ist  ein  Brief  mit  Werthangabe  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unanbringlich,  weil  der
Empfänger  wegen  unzureichender  Adresse  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  erlassen  werden,  sofern  der  Absender  auf  der  Sendung  genannt  ist.

Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeitsmeldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  hat
der  Absender  20  Pf.  Porto  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

Ueber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Packet  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß
entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  zu  versuchen
sei  oder  an  eine  andere  Person  und,  wenn  die  Bestellung  auch  in  diesem  Falle  vergeblich
  ist,  an  eine  dritte  Person  erfolgen  solle  oder  daß  das  Packet  an  ihn  selbst
zurückgesendet  werde.

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an  dem  ursprünglichen
  Bestimmungsort  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reiches,  wohin  eintretenden
Falles  die  Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeitsmeldung  namhaft
gemachten  Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packets  nach  dem  Aufgabeort
ohne  Weiteres  zu  erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,  doch
bleibt  er  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung
  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene  Kosten  bis  zur  Höhe
des  Betrags  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf  des  Packets  nicht  gedeckt  wird.
        <pb n="391" />
        369

iv  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung  des  Portos  von  20  Pf.  (u),  so  wird  seiner  etwaigen
Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte
zurückgeleitet.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tage
nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgiebt.

V  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  werden,  ohne  Verzug
nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderb  unterliegen,
muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Bestimmungs-Postanstalt  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden
ist,  daß  der  Verderb  auf  dem  Rückweg  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden  und
die  Veräußerung  des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

VI  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Rücksendung  oder  eintretenden  Falles,
daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  oder  auf  der  Postpacketadresse  zu
vermerken.

un  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon
tritt  nur  ein  bei  den  unter  16  bezeichneten  Briefen  sowie  bei  denjenigen  Briefen,  welche  von  einer
mit  dem  Empfänger  gleichnamigen  Personen  irrthümlich  geöffnet  wurden.  Bei  Briefen  der  letzteren
  Art  ist  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  die  Personen,  welche  die  Eröffnung  irrthümlich
bewirkt  haben,  dies  unter  Namensunterschrift  auf  der  Rückseite  des  Briefes  bescheinigen.

om  Bei  zurückzusendenden  Packeten  und  Briefen  mit  Werthangabe  sind  das  Porto  und  die
Versicherungsgebühr  auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird
jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Bei  anderen  Gegenständen  findet  ein  neuer  Portoansatz
nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Vorzeigegebühr  für
Nachnahmesendungen  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen  wird  für
zurückzusendende  dringende  Packete  die  Gebühr  von  1  Mark  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender
  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß  das  Packet  auch  bei  der  Rücksendung  als  „Dringend“  behandelt
  werde.

8  46.

1  Die  nach  Maßgabe  des  §  45  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  zurück-  3
gehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Wohnt  der  Absender  in  dem  Bestell-Postsendungen
bezirk  einer  anderen  Postanstalt  als  derjenigen,  bei  welcher  die  Aufgabe  erfolgt  war,  so  ist  die  am  Aufgabe
Sendung  der  anderen  Postanstalt  zur  Aushändigung  an  den  Absender  und  Einziehung  der  darauf  orte.
haftenden  Beträge  zu  übersenden.  Durch  diese  weitere  Versendung  sollen  dem  Absender  in  der
Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.  Handelt  es  sich  jedoch  um  unbestellbare  Briefsendungen,  die
ursprünglich  nach  der  Ortstaxe  frankirt  waren,  so  erfolgt  bei  Ueberweisung  der  Sendungen  nach
Orten  außerhalb  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  eine  entsprechende  Nachtaxirung  (vergl.  8  44  111).

.  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird  nach  den
für  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.

uA  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung
an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesendet  und  dort  zur  Feststellung  des  Absenders  nöthigen
Falles  geöffnet.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten  Beamten  sind  zur  Beobachtung  strenger
Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet  und  haben  bei  Briefen  nur  von  der  Unterschrift  und  von
        <pb n="392" />
        Laufschreiben
wegen
Postsendungen.

Nachlieferung

von  Zeitungen.

370

dem  Orte  Kenntniß  zu  nehmen,  sich  aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Die  Sendung
wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarken  oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,
wieder  verschlossen.

1v  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb  7  Tage
nach  Behändigung  ded  Postpacketadresse  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die
Sendung  oder  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse
  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  werthlosen
  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  auch  mit  Hülfe  der  Ober-Postdirektion  nicht  zu  ermitteln,  so  werden
gewöhnliche  Briefsendungen  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach
Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  ihres  Einganges  bei  der  Ober-Postdirektion  gerechnet,  vernichtet.
  Dagegen  ist

1.  bei  Einschreibsendungen,  bei  Briefen  mit  Werthangabe  oder  bei  Briefen,  in  denen
sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden  haben,  ohne  daß  dieser
angegeben  worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,

2.  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe

der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in
Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  die  eine  genaue  Bezeichnung  der
Gegenstände  unter  Angabe  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des  Empfängers  und
des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  im  Schaltervorraume  der  Aufgabe-Postanstalt
  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt
gemacht.

vI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  dem  Verderb
ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

Vu]  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder  Geldbeträge
  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  zur  Veräußerung
  2c.  nicht  geeignete  sonstige  Gegenstände  aber  vernichtet.

§  47.

1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  wegen  einer  zur  Post  gelieferten  Sendung
beträgt  20  Pf.

.  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefsendungen  soll  diese  Gebühr  erst  nachträglich
und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben  werden,  in  welchen  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung
an  den  Empfänger  festgestellt  wird.

.1.  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  im  voraus  zu  entrichten;
die  Erstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt
  worden  ist.

IV  Für  Laufsschreiben,  die  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

g  48.
Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung  der  für  die
Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die  Zeitungsverlags-Postanstalt
        <pb n="393" />
        371

wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das  Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.
Das  gleiche  Porto  wird  erhoben,  wenn  Bezieher  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner
ihnen  fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen.

§  49.

1  Die  Freimarken  sowie  die  gestempelten  Kartenbriefe,  Postkarten,  und  Postanweisungen
werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

i  Außer  bei  den  Postanstalten,  den  Posthülfstellen  und  amtlichen  Verkaufstellen  können
Postwerthzeichen  in  kleineren  Mengen  auch  von  den  bestellenden  Boten  bei  ihren  Bestellgängen  bezogen
  werden.  Die  bestellenden  Boten  nehmen  ferner,  wenn  ihr  Vorrath  nicht  ausreicht,  Bestellungen
  auf  Werthzeichen  an.  Die  Landbriefträger  haben  diese  Bestellungen  nebst  den  ihnen  dafür
übergebenen  Baarbeträgen  in  ihr  Annahmebuch  (§  2910)  einzutragen.  Der  Auftraggeber  kann  sich
von  der  erfolgten  Eintragung  in  das  Annahmebuch  überzeugen  oder  diese  selbst  bewirken.

.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die  Abstempelung
  von  Kartenbriefen  und  Postkarten  sowie  von  Briefumschlägen,  Streifbändern  und  offenen,
zur  Versendung  als  Drucksachen  bestimmten  Karten  mit  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum
unter  den  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.

IV  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  Reichs-Anzeiger
  und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum
Nennwerthe  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch
nicht  mehr  statt.

V.  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.

VI  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postanweisungen  und  Postkarten
sowie  aus  den  nach  in  für  das  Publikum  gestempelten  Briefumschlägen  rc.  ausgeschnittenen  Frankostempel
  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
(Freimarken,  gestempelter  Kartenbriefe,  Postanweisungen  und  Postkarten)  ist  die  Postverwaltung

nicht  verpflichtet.
g  50.

1  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach
der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur  Frankirung
der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

n  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt  oder
geändert  ist,  sind,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  des  Frankos  verweigert,  von  der  Annahme
zurückzuweisen.  Wenn  Briefsendungen  dieser  Art  oder  Briefsendungen  mit  Frankirungsvermerk,
für  welche  das  Porto  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwerthzeichen  entrichtet  ist,
im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  werden  sie  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und
als  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  behandelt.

in  Neicht  das  am  Abgangsort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto
vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande
  gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  als  Verweigerung  der  Annahme  der

1900  55

Verkauf  von
Postwerthzeichen.


Entrichtung
des  Portos  und
der  sonstigen
Gebühren.
        <pb n="394" />
        Meldung  zur
Reise.

a)  Bei  den
Postanstalten.

372

Sendung.  Bei  unzureichend  frankirten  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  sowie
bei  unzureichend  frankirten  Packeten  aus  dem  Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne
Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briefsendungen  den  Briefumschlag
  zurückgiebt.  Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

!V  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert  oder  kann  der  Empfänger
nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,
verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

Vv  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Porto
gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme
wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,  sofern  die  Beschädigung  von
der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet  und  kann
sich  davon  durch  spätere  Nückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen  an  Porto  für
Sendungen,  die  nach  ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als  unzureichend  frankirt  erkannt
werden,  hat  jedoch  der  Absender  zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Zahlung  ablehnt.

Die  Reichs=  und  Staatsbehörden  sind  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung
portopflichtiger  Sendungen  zum  Zwecke  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender
die  Briefumschläge  an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Packete  handelt,  sich
schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

VII  Für  das  Stunden  von  Portobeträgen  ist  monatlich  eine  Stundungsgebühr  zu  entrichten.
  Diese  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden  Theil  einer  Mark,  mindestens
aber  50  Pf.  Wenn  in  einem  Monate  Porto  nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so  wird  eine  Gebühr
nicht  erhoben.  Eine  Verpflichtung  der  Postanstalten  zur  Stundung  besteht  nicht.

vm  Wenn  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Zustellung  der  für  ihn  eingehenden  oder  zur
Einlieferung  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  und  Zeitungen  mit  den
Posten  verschlossene  Taschen  befördert  werden,  ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pff.
monatlich  zu  erheben.

Ibschnitt  lI.
Dersonenbeförderung  mit  den  DHosten.

8  51.
Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten  oder
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirectionen  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.
1.  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Werktage  vor  der  Abreise  und
spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.
im  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:
wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze  offen  sind,
fünf  Minuten  und,
        <pb n="395" />
        373

wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen  erforderlich  wird,
fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  Post.

iv  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten
Dienststunden  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch
gegen  die  Zeit  der  Abfertigung  der  Post  erfolgen.  Ausnahmsweise  darf  die  Meldung  —  über
die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  noch  unmittelbar  bis
zum  Abgange  der  Post  stattfinden,  sofern  dadurch  die  pünktliche  Abfahrt  nach  dem  Ermessen  der
Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

v  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Beiwagenstation,  so  kann  die  Annahme
wegen  mangelnden  Platzes  nur  dann  abgelehnt  werden,  wenn  zu  der  Post  Beiwagen  überhaupt
nicht  oder  nur  in  beschränktem  Umfange  gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon
vergeben  oder  auf  den  Unterwegsstationen  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind.

VI  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation,  so  findet  die  Annahme
nur  unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen
  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII.  Bei  Posten,  zu  denen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  können  Plätze  nach
einem  vor  der  nächsten  Postanstalt  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich
bis  zum  Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  die  bis
zur  nächsten  Postanstalt  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  sich  der  Reisende  einen
vorhandenen  Platz  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  das  Personengeld  bis  zur  nächsten
Postanstalt  bezahlt.

ym  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch  Plätze  b  rl  Halteim
  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.  Reisegepäck  wird  an  Haltestellen  nur  in-  sellen.
soweit  zugelassen,  als  es  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraume  leicht  untergebracht
  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes
längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

I!X  Münschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation
  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden
Postanstalt  mit  Beiwagenstation  melden  und  von  da  ab  einen  Platz  bezahlen.

l  52.
Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:  Personen,

....  »  .  .  .  l  der
1.  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden  gerle  at  der

Uebeln  behaftet  sind;  Post  ausge-2.

  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder  durch  schlosen  sud.
unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;
3.  Gefangene;
4.  Personen,  die  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.
557
        <pb n="396" />
        Fahrschein.

Grundsätze  der
Personengelderhebung.



Erstattung  von

374

53.

1  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen  Entrichtung
  des  Personengeldes  einen  Fahrschein.

m  Bei  Posten,  deren  Abgang  vom  Eintreffen  anschließender  Posten  oder  Eisenbahnzüge
abhängig  ist,  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Bezug  auf  die  Zeit  des  Eintreffens  dieser  Posten
oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden  und  es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit
  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

iH  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Meldung
zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen
  noch  unbesetzten  Plätzen  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

1V  Personen,  welche  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen  worden  sind,
können  einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  erhalten  und  haben  das  Personengeld
bei  dieser  Postanstalt  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Postschaffner  oder  Postillon  zu

entrichten.
g  54.

1  Das  Personengeld  wird  nach  den  von  der  Postverwaltung  bestimmten  und  für  jeden
Postkurs  durch  den  Postbericht  (§  30  n)  bekannt  gegebenen  Sätzen  erhoben.

m  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse  fortsetzen,
  so  kann  er  nur  bis  zu  dem  Endpunkt  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kurses  einen
Fahrschein  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  neuem  melden,  sofern
nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des  Personengeldes  getroffen  sind.

i.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten  Postanstalt
  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Fahrschein  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

I!V  Für  ein  Kind  im  Alter  bis  zu  vier  Jahren  wird  Personengeld  nicht  erhoben,  wenn  es
keinen  besonderen  Wagenplatz  einnimmt,  sondern  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,
unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen  wird.

V  Für  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  vier  Jahren  wird  das  volle  Personengeld  erhoben.
Nimmt  jedoch  eine  Familie  einen  der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank
ganz  ein,  so  kann  sie  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  zehn  Jahren  unentgeltlich  und  zwei  Kinder
bis  zu  diesem  Alter  für  das  einfache  Personengeld  mitnehmen,  wenn  sie  sich  mit  den  Kindern
auf  die  von  ihr  bezahlten  Sitzplätze  beschränkt.  Diese  Vergünstigung  kann  nur  für  den  Hauptwagen
  unbedingt,  für  Beiwagen  nur  insoweit  zugestanden  werden,  als  auf  die  Beibehaltung  der

ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.  E

1  Das  Personengeld  wird  erstattet,  wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden

Personengeld  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personengeld

  soll  auch  dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  verhindert  ist
und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.

.  Die  Erstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Quittung  mit  dem
Betrage  des  Personengeldes  für  die  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke.
        <pb n="397" />
        375

§  56.

Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthaus  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen  den  Herhatten  der
Wagen  besteigen  und  sich  dort  zu  der  im  Fahrschein  angegebenen  Abgangszeit  zur  Abreise  bereit  der  Abreise.
halten,  auch  den  Fahrschein  zum  Ausweise  bei  sich  führen,  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen
  haben,  wenn  ihre  Ausschließung  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des
bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Das  Reisegepäck  wird  in  solchem  Falle  bis  zu  der  Postanstalt
  befördert,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  und  dort  aufbewahrt,  bis  die  zurückgebliebene
Person  darüber  Bestimmung  getroffen  hat.

§  57.  »

Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern  über  den  Sitzplätzen.  Käieder

11.  In  den  Beiwagen  werden  zuerst  die  Eckplätze  des  Vorderraums,  dann  die  Eckplätze  der
Vorderbank  und  der  Rückbank  des  Mittelraums  und  zuletzt  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze
  besetzt.

.  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  sind  die  folgenden  Personen  berechtigt,  im  Hauptwagen
  und  in  den  Beiwagen  um  soviel  Plätze  vorzurücken,  wie  frei  werden.

IV.  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen  den  vom
Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der  Plätze  nach.

V  Reisende,  die  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den  für  diesen  bereits
eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Beiwagenstationen  belegenen  Orte  benutzen
  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen  kann,  allen  bis
zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze  in  dem  Beiwagen  einnehmen.

v  Reisende,  welche  von  den  Postschaffnern  oder  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen  aufgenommen
  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Postanstalt  hinaus  den  bei
dieser  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIn  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  der  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden
Plätze  entscheidet  der  abfertigende  Beamte  und,  wenn  sich  die  Reisenden  bei  dessen  Entscheidung
nicht  beruhigen,  der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Dieser  Entscheidung  haben  sich  die  Reisenden,  vorbehaltlich
  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

l  58.

1  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  gestattet,  als  Neisegepäck.
die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.  8§  1,  2,  5  und  6).

.  Kleine  Gegenstände,  die  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraum  untergebracht
  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

u  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die  Uebergabe
  an  Postschaffner  und  Postillone  ist  an  Orten,  an  denen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.
Das  Reisegepäck  muß,  wenn  ein  bestimmter  Werth  angegeben  wird,  den  für  Packete  mit  Werthangabe
  gegebenen  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  verschlossen  und  bezeichnet  sein  (8§  15  und  16);
die  Bezeichnung  muß,  außer  dem  Worte  „Neisegepäck“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,  bis
zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne
Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.
        <pb n="398" />
        376

I!V  Das  Reisegepäck,  soweit  es  nicht  in  den  Personenraum  mitgenommen  werden  darf  (0),
muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins  bei  der
Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat  der  Reisende  auf  die
Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung
der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.  Wenn  Reisende  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von
einem  Bahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so
lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß
  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  einen  Gepäckschein.  Die  Auslieferung
des  Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

l59.
Ueberfracht“-  1  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von  15  Kiloporto
  und  Ver-  ..
sicherungs-  gramm  bewilligt.
gebühr.  11  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto  zu  entrichten.
  Dieses  beträgt  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:
1.  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.;
2.  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.

Il  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für  jedes
Stück  selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  je
300  Mark  oder  einen  Theil  von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.

IV7  Haben  mehrere  Reisende  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein  genommen,  so  ist  das  Freigewicht
  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesammtgewichte
  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  Familie  oder  zu  einem
Hausstande  gehören.

V.  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach  denselben
  Grundsätzen  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

8  60.
Verfügung  des  1  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  nur  während
Feilenden  Gver  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  denen  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückgabe  oder
ho  e,  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.
.  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  in

Empfang  nehmen,  von  welcher  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

§  61.
Wartezimmer  1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der  Aufent-Postadstalten.
  halt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsort:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit;
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  bei  jeder  Postanstalt;
3.  am  Endpunkte  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft;
4.  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.
        <pb n="399" />
        377

Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  die  Ankunft  einer  Post  erwarten
wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl
gestattet  werden.

62.

1  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.  noealet  der

.  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ord-  green  au
nung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
zu  fügen.

Ill  Das  Nauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen
weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen
gegeben  haben.

IV  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit
  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,  können  —
vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,  unterwegs  von  dem
Postschaffner  oder  Postillon,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen
entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  solche  Reisende  ihr  Gepäck  bei
der  nächsten  Postanstalt  abzuholen;  sie  gehen  des  bezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen
Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  IlI.
Extrapostbeförderung.

8  63.
1  Die  Gestellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt  werden,  ullgemeine  Beauf
  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden  zu  befördern.  stimmungen.
II  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Gestellung  von
Extrapostpferden  nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäcke.
n  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  denen  die  Beförderung  von  Gegenständen
  die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände  von  einer  Person
begleitet  und  beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  nicht  mit  Gefahr  oder  Nachtheil  verbunden  ist.
IV.  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden  der
Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.
8  64.
1  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Extrapostpferd  und  für  jedes  Kilometer  20  Pf.  zu  zahlen.  Zahlungssätze.
u  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens  für
das  Kilometer  10  Pf.
zm  Größere  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht  verpflichtet.
IV  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benutzen,
wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen  mit  dem  Posthalter
  erlangen,  der  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt  und  dessen  Sorge  es  überlassen
bleibt,  die  Rückbeförderung  des  leeren  Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.
        <pb n="400" />
        378

v  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapostwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.  Auf  anderen
Punkten  als  den  wirklichen  Stationen  wird  die  Bestellgebühr  nicht  erhoben.

VI  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  welcher  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,  sind
25  Pf.  zu  zahlen.

vi  Für  die  Erleuchtung  mit  zwei  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der  vorschriftsmäßigen
  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.
  Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit
den  anderen  Gebühren  berichtigt  werden.

om  Wegegeld  und  sonstige  derartige  Abgaben  werden  nach  den  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebrachten  Tarifen  erhoben.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung
des  Wegegeldes  nicht  in  Betracht.

IX  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden  Postillon
für  das  Kilometer  10  Pf.

X  Extrapostreisende,  welche  sich  am  Bestimmungsort  ihrer  Reise  nicht  über  6  Stunden  aufhalten,
  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benutzten  Pferden  und  Wagen  einer  Station  die
Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt  darüber  erklären,  für
die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  31,  u.,  v  und  m  sich  ergebenden  Beträge,
mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die  Kosten  für  eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometern  zu
entrichten.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige  Stilllager  des  Gespanns  und  des  Postillons
ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der  Ankunft  und  dem  Antritte  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine
Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.  Will  der
Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  benutzen  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt
als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung  finden.

XI  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung  der
Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei  unterbliebener
Benutzung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  hat.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und
Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,
  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt  oder  ob  ein  offener,  ein
ganz=  oder  halbverdeckter  Stationswagen  verlangt  wird  sowie  ob  und  mit  welchen  Unterbrechungen
die  Reise  stattfinden  soll.  Der  Laufzettel  ist  von  dem  Reisenden  abzufassen  und  zu  unterschreiben.
Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen
Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  die  Beförderung  des  Laufzettels  mit  den  Posten  ist  eine
Gebühr  nicht  zu  entrichten.

XI  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger  als
eine  halbe  Stunde  auphalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Postanstalt  vor  der  Abfahrt  Nachricht
  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde
an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer  Aufenthalt  als
24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

xm  Wenn  von  vorausbestellten  Pferden  nicht  zu  der  angegebenen  Zeit  Gebrauch  gemacht
wird,  so  ist  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld  von  25  Pf.
        <pb n="401" />
        379

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an,
b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an
zu  entrichten.

xiv  Benutzt  ein  im  Ort  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,  so  hat
er,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,  wenn  dagegen  die
Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag  des  Pferde-,  Wagen=  und
Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

XV  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen  Stationen
auf  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesendet  und  möglichst  auf  der  Hälfte  des
Weges,  sofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher
Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde
enthalten,  zu  welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft
der  Reisende  später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  Wartegeld  (An)  zu  zahlen.

XVI  Für  entgegengesendete  Extraposten  wird  erhoben:

1.  das  bestimmungsmäßige  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeld,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer  oder
mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer;

2.  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte  der
Extrapost  zu  berechnen  ist.
Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  damit  die  Fahrt  nach  der  Station,
zu  welcher  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt
nach  einem  anderen  Orte,  so  ist  zu  entrichten:
1.  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum  Orte
der  Abfahrt  die  Hälfte  des  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  nach  der  wirklichen
Entfernung;
2.  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  Gebühren;
3.  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin  die
Extrapost  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,
die  Hälfte  des  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  den  Theil  des  Rückwegs,  der
übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapostbeförderung
  stattgefunden  hat.

XyVnBFür  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren  für  eine
Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

Xym  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  der  nicht  über  10  Kilometer  hinter  oder  seitwärts
  einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten  Station  die  Pferde  zu
wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte
  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens
für  15  Kilometer,  gestellt  werden.

1900  56
        <pb n="402" />
        Zahlung  und

Quittung.

Bespannung.

380

xix  Erstreckt  sich  die  Fahrt  von  einer  Station  oder  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkt  ab
über  eine  Station  hinaus,  die  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsort  entfernt  liegt,  so  kann
über  diese  Station  ebenfalls  ohne  Pferdewechsel  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für
die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  hinausgefahren  werden.

XX  Bei  jeder  Extrapoststation  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  ein  Extraposttarif,  dessen
Vorlegung  der  Reisende  verlangen  und  aus  dem  er  die  für  jede  Station  zu  zahlenden  Beträge
ersehen  kann.

§  65.

1  Die  Gebühren  für  die  Extrapostreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des  Trinkgeldes,  das  erst
nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillone  gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise
vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

II  Jedem  Reisenden  wird  über  die  gezahlten  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  eine  Quittung
ertheilt,  die  er  zu  seinem  Ausweis  unterwegs  bei  sich  führen  muß,  widrigenfalls  er  zu  gewärtigen
hat,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  gezahlten
  Betrags  unterbrochen  oder  die  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

in  Die  Vorausbezahlung  der  Extrapostgelder  für  mehrere  Stationen  ist  nur  insoweit  statthaft,
  als  hierauf  berechnete  Einrichtungen  bestehen.

V  Macht  der  Reisende  hiervon  Gebrauch,  so  hat  er  für  die  Besorgung  des  Rechnungsgeschäfts,
und  zwar  für  jede  Beförderung,  welche  die  Ausstellung  eines  besonderen  Begleitzettels  erfordert,
eine  gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde  zu  erhebende  Rechnungsgebühr  von  1  Mark  zu  zahlen.

Vv  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  werden  Pferdegeld,  Wagengeld,  Bestellgebühr  und  Wege-2c.
Abgaben  von  der  Postanstalt  am  Abgangsorte  für  alle  Stationen,  für  welche  der  Reisende  es
wünscht,  erhoben,  Postillonstrinkgeld  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Reisende  auch  dieses  vorausbezahlen
will.  Das  Schmiergeld  und  die  Erleuchtungskosten  werden  da  bezahlt,  wo  der  Wagen  des  Reisenden
  wirklich  geschmiert  wird  oder  wo  der  Posthalter  für  die  Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.

1  Wenn  der  Reisende  den  Weg,  für  welchen  die  Vorausbezahlung  stattgefunden  hat,  unterwegs
  verläßt  oder  auf  einer  Zwischenstation  die  Reise  einstellt,  so  wird  ihm  das  zuviel  bezahlte
Extrapostgeld  ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,  von  der  Postanstalt  an
dem  Orte,  wo  er  seine  Reise  ändert  oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung  (u)
und  gegen  Empfangsbescheinigung  erstattet.

9  66.

1  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  Wagen  sowie  nach
dem  Umfang  und  dem  Gewichte  der  Ladung.

Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl  Pferde
nicht  ausreichend,  so  ist  dies  zunächst  dem  abfertigenden  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden
vorzustellen.  Kommt  keine  Einigung  zustande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung
  zu  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter
  zustehenden  Rechtes  der  Beschwerde  bei  der  Ober-Postdirektion  sein  Bewenden.

in  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.
        <pb n="403" />
        381

g  67.
1  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit  gehalten  Abfertigung.
werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.
II  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft  angeschirrt
stehen  und  auf  Stationen,  wo  die  Posthalterei  über  200  Schritte  vom  Posthaus  entfernt  liegt,
in  dessen  Nähe  aufgestellt  werden.

Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,  bei  vorausbestellten
  Extraposten  innerhalb  10  Minuten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen  verwendet,  so
tritt  dieser  Frist  noch  soviel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Verladung  des  Reisegepäcks
erforderlich  ist.

IV  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,  wenn  der
Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde  und,  wenn  ein  Stationswagen
gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde  weiterbefördert  werden.

V  Auf  Stationen,  wo  selten  Extraposten  vorkommen  und  wo  zu  deren  Beförderung  Postpferde
  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  sich  die  Reisenden  den  Aufenthalt  gefallen
  lassen,  der  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.

8  68.
1  Die  Beförderung  der  Extraposten  muß  innerhalb  der  durch  die  Postbehörde  vorgeschriebenen  Beftrderungs-Fristen
  erfolgen.  Eine  Uebersicht  der  Beförderungsfristen  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  bei
jeder  Extrapoststation  und  wird  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt.

1  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  die  Beförderung
  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  erfolgt,  als  nach  dem  Umfange  der  Ladung  und
nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich  waren,  so  kann  der  Reisende
auf  das  Einhalten  der  vorgeschriebenen  Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.

iu  Beträgt  die  zurückzulegende  Entfernung  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon
ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist  ihm  zwar
gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  höchstens  eine  Viertelstunde  anzuhalten,  die  vorgeschriebene
Beförderungszeit  muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle  eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens
darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht  ohne  Aufsicht  lassen.

l  69.

1  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorne  Postillone.
versehen  sein.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  Postbehörde  festgesetztes
Abzeichen  zu  tragen.

Bei  zweispännigem  Fuhrwerke  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.  Ist
daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.  Bei  ganz
leichtem  Fuhrwerk  und,  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden  besetzt  ist,  der  kein
umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  geringen  Entfernungen  eine  zweispännige  Beförderung
  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.  Bei  drei=  oder
        <pb n="404" />
        Beschwerden.

Inkrasttreten.

382

vierspännigem  Fuhrwerke  muß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen
Platz  auf  dem  Wagen  einräumt.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets
lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,  sofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke
verlangt.

Ein  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  ist  nicht  zulässig.  Bei  sich
begegnenden  Extraposten  dürfen  die  Pferde  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  Reisenden
gewechselt  werden.  Der  entstehende  Aufenthalt  ist  bei  der  Fahrt  wieder  einzuholen.  Das  Trinkgeld
  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.

!V  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  wo  bei  der  Ankunft  auf  der  Station  vorgefahren
werden  soll.  Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon  auf  Verlangen  des
Reisenden  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

V  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder  dessen
Leute  an  dem  Postillone  Thätlichkeiten  verüben  oder  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben,  so  ist
der  Postillon  befugt,  sogleich  auszuspannen.
8  70.

Sofern  der  Extrapostreisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  ist  er  berechtigt,  diese  in  den  Begleitzettel
  einzutragen.

8  7I.
Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  April  1900  in  Kraft.

Berlin,  den  20.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Podbielski.
        <pb n="405" />
        Inhaltsverzeichniß.

 

 

 

383

 

 

 

 

1899  bö  a

 

—  —  —  —  —  —
Nr.
Pera-  J  n  h  alt.  Seite
graphen
Ibschnitt  I.  Hostsendungen.
1.Allgemeines  .  332
2.]  Meistgewicht  332
3.  Außenseite  332
4.  Aufschrift  .  333
5.  Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände  .  333
6.  Zur  Postbefürderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände  334
7.  Postkarten  334
8.]  Drucksachen  335
9.Geschäftspapiere  338
10.  Waarenproben  .  338
11.  Zusammenpacken  von  Druchachen  Geschaftzpapieren  und  d  Waarenproben  .  340
12.  Packete  .  .  340
13.  Einschreibsendungen  .  341
14.  Sendungen  mit  Werthangabe  .  341
15.  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen
mit  Werthangabe  342
16.Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen
mit  Werthangabe  342
17.Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen  .  343
18.  J  Postaufträge  zur  Einziehung  v  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wocheelaccepten
  343
19.  Postnachnahmesendungen  346
20.  Postanweisungen  347
21.KTelegraphische  Postanweisungen  .  .  348
22.Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen  .  349
23.  J  Bahnhofsbriefe  351
24.  Dringende  Packete  ..  352
25.Briefe  mit  Zustellungsurkunde  352
26.  Rückschein  353
27.|Behandlung  ardungewidr  beschafener  Sendungen  354
28.  Beitungsvertri  .  354
29.  Ort  der  Einlieferung  354
30.Beit  der  Einlieferung  356
31.inlieferungsbescheinigung  357
32.  Leitung  der  Postsendungen.  .  357
33.  Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Aenderung  von  Aufschriften  durch  den
Absender.  357
34.Aushändigung  von  Postsendungen  an  den  Empfänger  an  Unterwegsorten.  358
35.  Herstellung  des  Verschlusses  und  Erdffnung  der  Sendungen  durch  Postbeamte  358
36.  Bestellung  und  Bestellgebühren  ..  ...  359
        <pb n="406" />
        384

 

Nr.
des

 

Para-  In  h  alt.  Seite
graphen
37.  JGebühren  für  Postsendungen  im  Orts-  und  d  Nachbarortsverkehre  361
38.  Zeit  der  Bestellung  362
39.  An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß  .  362
40.  Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde.  364
41.  Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen  .  365
42.  Abholung  der  Postsendungen  365
43.  Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  nach  ehandinung  der  Vos—
packetadressen,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen  366
44.  Nachsendung  der  Postsendungen  .  .  367
45.  Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte  .  367
46.  Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte  369
47.Laufschreiben  wegen  Postsendungen  .  370
48.  Nachlieferung  von  Zeitungen  370
49.  Verkauf  von  Postwerthzeichen  371
50.Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  371
Abschnitt  I.  Hersonenbeförderung  mit  den  Dosten.
51.]  Meldung  zur  Reise  372
52.  Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  vost  auagejchlossen  ünd  373
53.  Fahrschein.  374
54.Grundsätze  der  Personengelderhebung  374
55.Erstattung  von  Personengeld.  374
56.  Verhalten  der  Reisenden  bei  der  ilbreise  375
57.  JPPlätze  der  Reisenden  375
58.  Reisegepäck  .  375
59.  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  376
60.  Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäc  interwens  376
61.]  Wartezimmer  der  Postanstalten  376
62.  Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten  377
IAbschnitt  Ul.  Extrapostbeförderung.
63.  Allgemeine  Bestimmungen.  .........  377
64.Bahlungssätze  377
65.Bahlung  und  Quittung.  380
66.  Bespannung  380
67.  Abfertigung  381
68.  Beförderungszeit.  381
69  Postillone  381
70.  Beschwerden  382
71.  Inkrafttreten  382

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="407" />
        Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  26.  April  1900.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Landesbrandversicherungsanstalt,
  Seite  385.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Rhenania“  in  Köln,  Seite  386.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[72])  I.  Auf  Grund  der  §§  103  und  108  —  110  des  Gesetzes  vom  10.  Mai
1899  (Regierungs-Blatt  Seite  245)  wird  hierdurch  ein  ordentlicher

Beitrag  zur  Landesbrandversicherungsanstalt
im  Betrage  von

Sieben  Zehnteln  einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  desselben  der

3  0.  April  d.  J.
bestimmt.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  Sieben  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom  30.  April  d.  J.
an  (§  107  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen.


Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  zuzustellen.

1900  57
        <pb n="408" />
        386

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  nach  den  Vorschriften  in  §  55
der  Ausführungs-Verordnung  vom  24.  Mai  1899  (Regierungs-Blatt  Seite  291)
zu  verfahren.

Weimar,  den  20.  April  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

"/73)  II.  Von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Rhenania“
in  Köln  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Edmund  Schnicke  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  August  1898,  Regierungs-Blatt
  Seite  237)  der  Elektrotechniker  Hermann  Bachmann  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  12.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="409" />
        Begierungs-latt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  3.  Mai  1900.

 

 

 

 

Inhalt:  Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Dienstvorschrift  für  den  Standesbeamten  des  Großherzoglichen
Hauses  Sachsen,  vom  18.  April  1900,  Seite  387.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Abgabe  von
Diphtherie-Heilserum,  Seite  389.  —  Druckfehler-Berichtigung  Seite  390.

 

74  Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Dienstvorschrift  für  den  Standesbeamten  des
Großherzoglichen  Hauses  Sachsen,  vom  18.  April  1900.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

haben  in  §  1  der  zu  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  in  der  vom  1.  Januar  1900
an  geltenden  Fassung  von  Uns  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  21.  Dezember
  1899  die  Bestimmung  getroffen,  daß  für  Uns  und  die  Mitglieder  Unseres
  Hauses  die  Geschäfte  des  Standesbeamten  von  dem  jedesmaligen  Chef
des  Ministerialdepartements  des  Großherzoglichen  Hauses  versehen  werden  sollen.

In  weiterer  Ausführung  dieser  Bestimmung  verordnen  Wir,  indem  Wir
die  nach  dem  Gesetze  der  Ausfsichtsbehörde  zustehenden  Befugnisse  Uns  und
1900  58
        <pb n="410" />
        388

Unsern  Nachfolgern  an  der  Regierung  vorbehalten,  über  die  Art  der  Führung
und  Aufbewahrung  der  Standesregister,  was  folgt:

§  1.

Die  zu  führenden  Geburtsregister,  Heirathsregister  und  Sterberegister  werden
  in  ein  Buch  zusammengefaßt,  bei  dessen  Anlegung  die  Zahl  der  darin  für
jedes  Register  enthaltenen  Blätter  auf  dem  ersten  Blatte  des  Buchs  von  dem
die  Geschäfte  des  Standesbeamten  versehenden  Departementschef  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels  zu  bezeugen  ist.

§  2.

Das  die  Register  enthaltende  Buch  ist  in  Unserm  Geheimen  Haupt=  und
Staatsarchiv  aufzubewahren  und  wird,  sobald  eine  Eintragung  zu  erfolgen  hat,
zu  diesem  Behufe  an  das  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  ausgeantwortet.


§  3.

Für  die  Form  der  Einträge  dienen  die  der  Ausführungsverordnung  des

Bundesraths  vom  25.  März  1899  beigegebenen  Formulare  als  Anhalt.

Die  Anzeigen  nach  §§  19  und  56  des  Gesetzes  können  mündlich  oder
schriftlich  erfolgen,  und  zwar  soll  diese  Bestimmung  auch  für  die  Vergangenheit
Geltung  haben.

Im  Uebrigen  erfolgen  die  Eintragungen  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Vorschriften.

§  4.

Von  jeder  Eintragung  in  das  Hauptregister  ist  gleichzeitig  eine  von  dem
zuständigen  Departementschef  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  beglaubigende
  Abschrift  dem  Gericht  zuzustellen,  vor  welchem  Wir  und  die  Mitglieder
Unserer  Familie  in  Rechtsangelegenheiten  den  ordentlichen  Gerichtsstand  haben.
Diese  Abschriften,  welche  die  Nebenregister  bilden,  sind,  für  jedes  Register  in
eine  besondere  Mappe  eingeheftet,  von  dem  Gericht  aufzubewahren.  Die  nachträglichen
  oder  ergänzenden  Eintragungen,  welche  im  Hauptregister  am  Rande
einer  frühern  Eintragung  vermerkt  worden,  sind  von  dem  Gericht  dem  Nebenregister
  beizuschreiben  (§  14  des  Gesetzes).
        <pb n="411" />
        389

85.

Die  Berichtigung  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister,  welche  durch
Beischreibung  eines  Vermerks  am  Rande  der  zu  berichtigenden  Eintragung  geschieht
  (§  65  des  Gesetzes),  kann  nur  auf  Grund  einer  von  dem  Landesherrn
im  Gesammt-Ministerium  zu  ertheilenden  Anordnung  erfolgen.

86.

Als  Beilagen  zu  den  Registern  sind  bei  dem  Departement  des  Großherzog—
lichen  Hauses  Sammel-Akten  anzulegen  und  in  dieselben  alle  bezüglichen  Eingänge,
  Anzeigen,  Urkunden,  Niederschreibungen,  Verhandlungen  und  Verfügungen
aufzunehmen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung,  welche  an  die  Stelle  der  Instruktion
  für  den  Standesbeamten  Unseres  Hauses  vom  29.  Dezember  1875
zu  treten  hat,  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Staatsinsiegel  bedrucken
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar  am  18.  April  1900.

Carl  Alexander.
Rothe.  von  Pavwel.

Ministerial-Bekanntmachung.

[75]  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachungen  vom
14.  November  1895  (Regierungs-Blatt  Seite  417),  sowie  vom  23.  Dezember
1897  (Regierungs-Blatt  Seite  271)  und  vom  19.  Juli  1898  (Regierungs-Blatt
Seite  229),  die  Abgabe  von  Diphtherie-Heilserum  betreffend,  wird  hierdurch  zur
Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht,  daß  die  chemische  Fabrik  E.  Merck  in  Darmstadt
  anher  angezeigt  hat,  daß  sie  von  jetzt  ab  nur  noch  hochwerthiges  500  faches
        <pb n="412" />
        390

Diphtherie-Heilserum  liefere  und  dasselbe  infolge  vereinfachter  Darstellung  zum
gleichen  Preise,  wie  das  250  fache  Serum,  nämlich  ebenfalls  zu  35  Pfennigen
die  100  Immunisirungs-Einheiten,  abgebe  und  alle  Vortheile,  welche  den  Krankenanstalten,
  Krankenkassen  und  der  Armenpraxis  gegenwärtig  bei  dem  Bezug  des
250  fachen  Serums  zufließen,  auch  auf  das  500  fache  ausdehne.

Weimar,  den  25.  April  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Druckfehler-Berichtigung.

In  §  17  der  Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer  zu  Weimar  und  den  Gesellenausschuß
derselben  vom  31.  März  1900  (Seite  319  des  Regierungs-Blattes)  muß  es  heißen:  „Handwerkskammer"
  statt  „Handwerks-Innung"  und  „§  103  Absatz  5“  statt  „§  103c  Absatz  5“,  und  in  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  April  d.  J.  zur  Ausführung  des  §  4  der  Wahlordnung  vom
31.  März  1900  für  die  Handwerkskammer  muß  der  letzte  Absatz  des  §  4  (Seite  322  des  Regierungs-Blattes)
  lauten:

„Jedem  Bezirksdirektor  liegt  die  obere  Leitung  der  Wahlen  der  Gewerbe=  und  anderen

Vereine  seines  Bezirks  (§  2  oben  und  §  1  Ziffer  2  der  Wahlordnung)  sowie  der  Wahlen  für
die  Gesellenausschüsse  (§  16  der  Wahlordnung)  ob“.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="413" />
        391

Begierung-latt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  31.  Mai  1900.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Uebereinkommen  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Prüfungszeugnisse
  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  zwischen  den  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen
Ministerien  einerseits  und  1.  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichis-  und
Medizinalangelegenheiten,  2.  dem  Königlich  Sächsischen  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
3.  dem  Kaiserlichen  Stätthalter  in  Elsaß-Lothringen,  4.  dem  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Ministerium,
Abtheilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,  in  Schwerin,  5.  dem  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen
Staats-Ministerinm  andererseits,  Seite  391.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  betreffend  Wechsel  in  der  Hauptagentur
  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt  a.M.,  Seite  392.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[76)  1.  Zwischen  den  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien
einerseits
und
1.  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten,
2.  dem  Königlich  Sächsischen  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,
3.  dem  Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,
4.  dem  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Ministerium,  Abtheilung  für
Unterrichtsangelegenheiten,  in  Schwerin,
dem  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Staats-Ministerium
—  und  zwar  jedem  derselben  besonders  —
andererseits
1900  59

S1#
        <pb n="414" />
        392

ist  vereinbart  worden,  daß  die  bisher  geltenden  Uebereinkommen  wegen  gegen—
seitiger  Anerkennung  der  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
auch  nach  der  kürzlich  auf  beiden  Seiten  erfolgten  Neuordnung  der  Prüfung  fort—
bestehen  sollen.

Demgemäß  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  von
den  Wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen  des  Königreichs  Preußen,  des
Königreichs  Sachsen,  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen,  des  Großherzogthums
Mecklenburg-Schwerin  und  des  Herzogthums  Braunschweig  ausgestellten  Prüfungszeugnisse
  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den  Großherzoglich  und
Herzoglich  Sächsischen  Staaten  in  gleicher  Weise  werden  anerkannt  werden,  wie
die  von  der  wissenschaftlichen  Prüfungskommission  zu  Jena  ausgestellten  Prüfungszengnisse.


Weimar,  den  28.  April  1900.  Meiningen,  den  2.  Mai  1900.
Großh.  S.  Staats-Ministerium,  Herzogl.  S.  Staats-Ministerium.
Departement  des  Kultus.  v.  Heim.
von  Pawel.
Altenburg,  den  10.  Mai  1900.  Gotha,  den  17.  Mai  1900.
Herzogl.  S.  Ministerium.  Herzogl.  S.  Staats-Ministerium.
v.  Helldorff.  v.  Strenge.

[77|)  II.  Von  der  Direktion  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
in  Frankfurt  a./M.  ist  an  Stelle  des  Dekorationsmalers  Carl  Hollbach  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom
25.  Jannar  1900,  Regierungs-Blatt  Seite  120)  der  Buchhändler  Paul  Sievers
in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  16.  Mai  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="415" />
        Regierungs-Vlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  6.  Juni  1900.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  zum  Ausschuß  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt,  Seite  393.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[78)  Auf  Grund  des  877  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli
1899  erläßt  die  unterzeichnete  Landes-Zentralbehörde  im  Einverständniß  mit
den  Regierungen  der  übrigen  bei  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt
betheiligten  Staaten  hiermit  die  nachstehende  Wahlordnung  für  die  Wahl  der
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zum  Ausschuß  der  Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt.

Gleichzeitig  wird  die  im  §  4  der  Wahlordnung  unserer  näheren  Bestimmung
  vorbehaltene  Eintheilung  des  Großherzogthums  in  zwei  Wahlbezirke  geordnet
  wie  folgt:

I.  Wahlbezirk:

Die  Verwaltungsbezirke  Eisenach,  Dermbach  und  Weimar  ohne  die  Gemeinde

  Weimar.
II.  Wahlbezirk:
Die  Verwaltungsbezirke  Apolda,  Neustadt  a./O.  und  die  Gemeinde  Weimar.

Weimar,  den  23.  Mai  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
1900  60
        <pb n="416" />
        394

Wahlordnung

für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
zum  Ansschuß  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt.

—

Auf  Grund  des  §77  des  Invalidenversicherungsgesetzes  wird  von  den  bei
der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  betheiligten  Landes-Zentralbehörden
nachstehende

Wahblorönung
erlassen:
81.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  und  ihrer  Ersatzmänner  (87
der  Satzungen  für  die  Thüringische  Landes-Versicherungsanstalt)  erfolgt  durch
die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  im  Bezirk  der  Anstalt.  An  der  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
im  Ausschuß  nehmen  nur  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden,
  und  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  im  Ausschuß
nur  die  Vertreter  der  Versicherten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden  Theil.

§  2.
Mit  Leitung  der  Wahlen  wird  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  der  Thüringischen
  Landes-Versicherungsanstalt  beauftragt.  Im  Falle  der  Behinderung
tritt  sein  Stellvertreter  für  ihn  ein.  '

83.

Zum  Zwecke  der  Wahl  wird  der  Bezirk  der  Thüringischen  Landes-Versiche—
rungsanstalt  dergestalt  in  neun  Wahlbezirke  eingetheilt,  daß  in  jedem  Wahl—
bezirke  je  ein  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  und  für  jeden
Vertreter  je  ein  erster  und  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen  ist.

8  4.
Das  Großherzogthum  Sachsen  bildet  nach  näherer  Bestimmung  seiner
Landes-Zentralbehörde  zwei  Wahlbezirke,  jeder  der  übrigen  betheiligten  sieben
Staaten  je  einen  Wahlbezirk.
        <pb n="417" />
        395

85.
Zwei  Monate  vor  Beginn  der  neuen  Wahlperiode  hat  der  mit  Leitung
der  Wahl  Beauftragte  (§  2)  den  Vorständen  der  unteren  Verwaltungsbehörden
(Bezirksdirektoren,  Gemeindevorständen)  in  sämmtlichen  Wahlbezirken  je  einen

Stimmzettel  nach  dem  Muster  der  Anlage  X  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,

ihn  binnen  der  anzugebenden  —  mindestens  zwei  Wochen  betragenden  —  Frist
ausgefüllt  zurückzusenden.
86.

Nach  Empfang  des  Stimmzettels  ruft  der  Vorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  unverzüglich  die  Vertreter  durch  Schreiben  zur  Abgabe  ihrer
Stimmen  zusammen.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  haben  in  getrennten
Wahlhandlungen  zu  wählen.  Jedem  steht  eine  Stimme  zu.

Vor  Beginn  der  Wahlhandlung  sind  die  Wähler  aus  den  §§  76,  77,
87—  94  des  Invalidenversicherungsgesetzes  zu  belehren.

Die  Abgabe  der  Stimmen  erfolgt  in  der  Art,  daß  der  Wähler  den
Namen,  die  Berufsstellung  und  den  Wohnort  des  von  ihm  zu  Wählenden
nennt.  Diese  Nennung  wird  von  einem  vereidigten  Protokollführer  in  das
über  die  Wahlhandlung  aufzunehmende  Protokoll  eingetragen.  Nach  Abgabe
der  Stimmen  füllt  der  Vorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund
des  Protokolls  den  Stimmzettel  aus,  verliest  in  Gegenwart  der  Wähler  seinen
Inhalt  und  bescheinigt  im  Protokoll,  daß  dies  geschehen.

87.

Dem  Wahlleiter  sind  die  Stimmzettel  und  das  Protokoll  bis  zu  dem  von
ihm  auf  dem  Wahlzettel  angegebenen  Tage  durch  den  Vorstand  der  unteren
Verwaltungsbehörde  portofrei  einzusenden.

Der  Wahlleiter  ermittelt  innerhalb  14  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist
unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers  für  jeden  Wahlbezirk  und  für
Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Versicherten  gesondert  das  Ergebniß  der  Wahl.

Dabei  ist  zum  Protokoll  festzustellen,  auf  welche  Personen  giltige  Stimmen
gefallen  sind,  die  Zahl  dieser  Stimmen,  die  Zahl  der  ungiltigen  Stimmen,
sowie  welche  Personen  danach  gewählt  sind.

58“

I  r—□—

L

T
        <pb n="418" />
        396

Gewählt  sind  Diejenigen,  welche  aus  dem  Wahlbezirke  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  den  Wahlleiter  zu
ziehende  Loos.

8  8.

Stimmzettel,  welche  nicht  unterschrieben  sind  oder  welche  die  Person  des
Gewählten  nicht  deutlich  erkennen  lassen,  sind  ungiltig.  Das  Gleiche  gilt  von
Stimmzetteln,  welche  nicht  den  richtigen  Vordruck  tragen  oder  welche  verspätet
eingehen.  Stimmzettel,  welche  zwar  nach  der  vom  Wahlleiter  gesetzten  Frist,
aber  vor  Feststellung  des  Wahlergebnisses  eingehen,  sind  noch  zu  berücksichtigen.

Ueber  die  Giltigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet,  vorbehältlich  der  Beschwerde
  an  die  Landes-Zentralbehörde,  der  Wahlleiter.  Derselbe  ist  befugt,
offenbare  Unrichtigkeiten  in  den  Stimmzetteln  ohne  Weiteres  zu  berichtigen.
Der  Grund  der  Ungiltigkeit  ist  im  Protokoll  zu  vermerken.

–  9.

Der  Wahlleiter  setzt  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl
schriftlich  in  Kenntniß  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Ablehnungsgründe  binnen
einer  Woche  anzubringen,  widrigenfalls  die  Wahl  als  angenommen  gelte.  Ueber
die  Zulässigkeit  der  Ablehnungsgründe  entscheidet  der  Wahlleiter,  vorbehältlich
der  Beschwerde  an  die  zuständige  Landes-Zentralbehörde.  Wird  binnen  dieser
Frist  ein  Ablehnungsgrund  (§  94  des  Invalidenversicherungsgesetzes)  nachgewiesen,
  so  tritt  an  Stelle  des  Ablehnenden,  sofern  er  als  Mitglied  gewählt
ist,  der  erste  Ersatzmann,  und  sofern  er  als  erster  Ersatzmann  gewählt  ist,  der
zweite  Ersatzmann.  Eine  Nachwahl  für  den  zweiten  Ersatzmann  ist  nicht  erforderlich.


§  10.

Sobald  das  Wahlergebniß  feststeht,  hat  der  Wahlleiter  dasselbe  zusammenzustellen
  und  den  Landes-Zentralbehörden  mitzutheilen.  Die  in  den  Wahlbezirken
ergangenen  Akten  sind  der  zuständigen  Landes-Zentralbehörde  einzureichen.

11.

Streitigkeiten  über  die  Wahlen  werden  von  derjenigen  Landes-Zentralbehörde
  entschieden,  für  deren  Gebiet  sie  stattgefunden  haben.  Erklärt  dieselbe
eine  vollzogene  Wahl  für  ungiltig,  so  ist  sie  gemäß  dieser  Wahlordnung  zu
wiederholen.
        <pb n="419" />
        397

Die  Landes-Zentralbehörde  ist  auch  von  Amtswegen  befugt,  erforderlichen
Falls  die  Wiederholung  einer  ungiltigen  Wahl  oder  die  Berichtigung  des  vom
Wahlleiter  festgestellten  Wahlergebnisses  anzuordnen.

8  12.

Alle  die  Wahl  betreffenden  Zustellungen  an  die  Wahlberechtigten,  die
Gewählten  und,  sofern  sie  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  an  die  unteren
Verwaltungsbehörden  und  den  Wahlleiter  erfolgen  gegen  Behändigungsschein
oder  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  durch  die  Post.

8  13.
Bei  Nachwahlen  finden  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechende  An—
wendung.
8  14.
Die  erstmalige  Wahlperiode  der  Ausschußmitglieder  beginnt  mit  dem
1.  Juli  1900  und  endigt  mit  dem  31.  Dezember  1904.  Danach  treten  die
fünfjährigen  Wahlperioden  des  §  90  des  Invalidenversicherungsgesetzes  ein.
        <pb n="420" />
        398

Stimmzettel  für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses
der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt.

 

Formular  A.  Wahlbezirk.........................

 

 

............  ,  den  19.

 

An

den  Herrn  Bezirksdirektor  —  Gemeindevorstand  —

in

 

Unter  Hinweis  auf  die  §§  5  und  6  der  Wahlordnung  ersuche  ich  den
nachstehenden  Stimmzettel  gehörig  ausgefüllt  und  unterschrieben  mir  bis
uuuu..  d.  J.  wieder  zugehen  zu  lassen.

 

 

Im  Wahlbezirkk.  sind  zu  wählen:

A.  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber
ein  Mitglied  nebst  einem  ersten  und  zweiten  Ersatzmann,

B.  aus  dem  Stande  der  Versicherten
ein  Mitglied  nebst  einem  ersten  und  zweiten  Ersatzmann.

Der  Wahl-Leiter:
        <pb n="421" />
        399

Stimmzettel.

A.  Wahl  des  Mitgliedes  und  der  Ersatzmänner  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber.

Es  sind  Stimmen  abgegeben  für

1.  das  Mitglied

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfd.  Wohnort  Zahl
gr.  Vor=  und  Zuname  Berufsstellung  *!4  (Aufenthaltsor)  der  Stimmen
2.  den  ersten  Ersatzmann
ofd.  —  Wohnort  Zahl
Nr.  Vor=  und  Zuname  Berufsstellung  (Aufenthaltsor)  der  Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  den  zweiten  Ersatzmann

Vor=  und  Zuname  Berufsstellung  der  Zao1

 

 

Es  haben  an  der  Wahl  Theil  genommen  —  Vertreter.

Davon  haben  sich  der  Stimme  enthalten  Vertreter.
        <pb n="422" />
        400

B.  Wahl  des  Mitgliedes  und  der  Ersatzmäuner  aus  dem  Stande  der  Versicherten.

Es  sind  Stimmen  abgegeben  für
1.  das  Mitglied

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfd.  Zahl

Nr.  Vor=  und  Zuname  Berufsstellung  der  Stimmen
2.  den  ersten  Ersatzmann

ô4.  Vor=  und  Zuname  Berufsstellung  Wohnort  Zahl

Nr.  (Aufenthaltsort)  der  Stimmen
3.  den  zweiten  Ersatzmaun

*  Vor=  und  Zuname  Berufsstellung  Wohnort  Zahll

Nr.  (Aufenthaltsort)  der  Stimmen

 

 

 

 

———  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  haben  an  der  Wahl  Theil  genommen  Vertreter.
Davon  haben  sich  der  Stimme  enthalten.  Vertreter.

Gründe,  welche  die  Wählbarkeit  ausschließen  (§  88  des  Invalidenversicherungsgesetzes)
  sind  nicht  bekannt.
Die  ordnungsmäßige  Wahl  bescheinigt

 

224

Bezirksdirektor  —  Gemeindevorstand.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="423" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  §.  Juni  1900.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  in  Betreff  der  Hülfsbeamten  der
Staatsanwaltschaft,  vom  28.  Mai  1900,  Seite  401.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der
Stiftung  „Kleinkinder=  und  Gemeindepflege  Ramsla“  und  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Süisiun  an

dieselbe,  Seite  403.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  403.

(79.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  in  Betreff  der
Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft,  vom  28.  Mai  1900.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  was  folgt:

J.
Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  sind

1.  die  Großherzoglichen  Gendarmen  mit  Einschluß  der  Gendarmerie-Wachtmeister
  und  Oberwachtmeister,
1900  61
        <pb n="424" />
        402

2.  die  Gemeindevorstände  (Bürgermeister  und  deren  Stellvertreter),  insoweit
  ihnen  die  Eigenschaft  von  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  zukommt,  sowie  die  sonstigen  mit  Handhabung  der  Ortspolizei
betrauten  Gemeindebeamten,

3.  die  Forstschutzbeamten  (Unterförster,  Forstaufseher  und  Kreiser)  und  die
Feldschutzbeamten  hinsichtlich  der  von  ihnen  zu  überwachenden  strafbaren
Handlungen  gegen  die  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischerei-Gesetze,

4.  die  Großherzoglichen  Steueraufsichtsbeamten  hinsichtlich  der  strafbaren
Handlungen  gegen  die  Zoll=  und  Stenergesetze,

5.  die  Wegemeister  und  Straßenaufseher  hinsichtlich  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  auf  die  Straßenpolizei  bezüglichen  Vorschriften,

6.  die  Eisenbahnpolizeibeamten,  mit  Ausnahme  der  Königlich  Preußischen,
Königlich  Bayerischen  und  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnpolizeibeamten,
hinsichtlich  aller  innerhalb  ihres  Dienstbereiches  begangenen  strafbaren
Handlungen,

7.  die  Aichmeister  und  deren  technische  Gehülfen  hinsichtlich  der  strafbaren
Handlungen  gegen  die  auf  die  Maße,  Gewichte  und  Meßwerkzenuge  bezüglichen
  Vorschriften,

8.  die  Gerichtsvollzieher  hinsichtlich  der  Vollstreckung  der  Vorführungsbefehle,
  der  Haftbefehle  und  der  Steckbriefe.

II.

Die  Verordnung  vom  16.  August  1879  (Seite  447  des  Reg.-Blattes)
wird  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wiesbaden,  den  28.  Mai  1900.

Carl  Alexander.
Rothe.  von  Pawel.
        <pb n="425" />
        403

Ministerial-Bekanntmachung.

[80]  Die  Genehmigung  der  Stiftung

„Kleinkinder-  und  Gemeindepflege
Ramsla“

wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  der  genannten  Anstalt  die  Rechte  einer  milden  Stiftung
zu  verleihen  geruht  haben.

Weimar,  den  30.  Mai  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

(81)  Das  15.,  16.,  17.  und  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter:

Nr.  2665  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit;  vom  7.  April  1900.

„  2666  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit;
  vom  9.  April  1900.

„  2667  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
  Gegenständen  des  Gartenbaues;  vom  12.  April  1900.

„  2668  Verordnung,  betreffend  Ermächtigung  des  Gouverneurs  von  Kamerun

  zum  Erlasse  von  Anordnungen  zum  Schutze  des  Waldbestandes;
  vom  4.  April  1900.

„  2669  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891;
vom  2.  Mai  1900.

„  2670  Gesetz,  betreffend  die  Patentanwälte;  vom  21.  Mai  1900.

„  2671  Gesetz,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  Afrika;  vom
25.  Mai  1900.
        <pb n="426" />
        404

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  17,
19,  21,  22,  23:

S.

275

Bekanntmachung,  betr.  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke.

„  282  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirkseintheilung;  —  Ausübung  der

77

299

302

309

312

316

Geschäfte  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  im  Königreiche
Bayern  durch  die  Generalkommandos  nach  Bildung  eines  III.  bayerischen
  Armeekorps.

Ermächtigung  der  obersten  Landesfinanzbehörden  zur  Bewilligung
von  Zollerleichterungen;  —  Aenderung  von  Tarasätzen;  —  Zoll—
amtliche  Behandlung  des  Gütertransports  und  der  Waarenab-=fertigung
  auf  dem  Rhein  und  dessen  konventionellen  Nebenflüssen.

Zusammenstellung  der  Behörden,  welche  in  den  einzelnen  Staaten
des  Reichs-Telegraphengebiets  als  untere  und  höhere  Verwaltungsbehörden
  sowie  als  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Telegraphenwegegesetzes
  anzusehen  sind.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika;  —
Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen;
  —  Einstellung  von  Einjährig-Freiwilligen  in  die
Stammkompagnien  der  Marinetheile  in  Kiautschou.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  Sparkassenbeamten
im  Großherzogthume  Baden  sowie  von  Lehrern  und  Lehrerinnen
der  privaten  höheren  Mädchenschule  zu  Wilhelmshaven  von  der
Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung.

Zollfreier  Einlaß  der  von  der  diesjährigen  Ausstellung  von  Automobilen
  in  Wien  zurückgelangenden  deutschen  Güter;  —  Ermächtigung
  einer  Firma  zur  Abgabe  von  Holzgeist=  und  Pyridinbasen
zu  Branntwein-Denaturirungszwecken.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="427" />
        405

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  «  Weimar.  29.  Juni  1900.

 

 

 

 

 

 

—

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  von  dem  verstorbenen  Verlagsbuchhändler  Hermann
Böhlau  in  Weimar  durch  Verfügung  von  Todeswegen  errichteten  Stiftung  füer  Wittwen  und  Waisen  evangelischer
  Volksschullehrer  des  Großherzogthums,  Seite  405.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ertheilung
des  Exequatur  Namens  des  Reichs  an  den  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch  =  Ungarischen  unbesoldeten
Konsul  Heinrich  Dodel  in  Leipzig,  Seite  406.—  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ertheilung  des  Exequatur
  Namens  des  Reichs  an  den  Vice=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Ernst
Gumpert  in  Koburg,  Seite  406.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
Vieh-Versicherungsgesellschaft  a.  G.  zu  Schwerin  i(M.,  Seite  406.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Mecklenburgischen  Lebensversicherungs-Bank  zu  Schwerin,  Seite  407.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  407.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[82)  1.  Die  von  dem  verstorbenen  Verlagsbuchhändler  Hermann  Böhlau  in
Weimar  durch  Verfügung  von  Todeswegen  errichtete  Stiftung  für  Wittwen
und  Waisen  evangelischer  Volksschullehrer  des  Großherzogthums  ist  genehmigt
worden.

Weimar,  den  23.  Juni  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

1900  62
        <pb n="428" />
        406

183)  II.  An  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  General-Konsuls
Dr.  Friedrich  Maximilian  Schober  ist  der  Kaufmann  Heinrich  Dodel  in  Leipzig
zum  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischen  unbesoldeten  Konsul,
zu  dessen  Amtsbezirk  auch  das  Großherzogthum  gehört,  ernannt  und  ihm  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Weimar,  den  31.  Mai  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[84|  III.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Alwin  Florschütz  zum  Vice=  und  Deputy-Konsul
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Koburg  ernannten  Herrn
Ernst  Gumpert,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Weimar,  den  8.  Juni  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(85]  IV.  Von  der  Direktion  der  Vieh-Versicherungsgesellschaft  a.  G.  zu
Schwerin  i/M.  ist  an  Stelle  des  Emil  Hartung  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  1899,  Regie-
        <pb n="429" />
        407

rungs-Blatt  Seite  451),  Fr.  O.  Troester  zu  Eisenach  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  19.  Juni  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[86]  V.  Von  der  Direktion  der  Mecklenburgischen  Lebensversicherungs-Bank
zu  Schwerin  ist  an  Stelle  des  Fritz  Kuöfler  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  März  1900,  Regierungs-Blatt
  Seite  190),  Hermann  Bachmann  zu  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  19.  Juni  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[87  Das  19.,  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter:
Nr.  2672  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1900;  vom  1.  Juni  1900.
„  2673  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1900;  vom  1.  Juni  1900.
„  2674  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900;  vom
1.  Juni  1900.
„  2675  Gesetz,  betr.  Aenderungen  im  Münzwesen;  vom  1.  Juni  1900.
        <pb n="430" />
        408

77

.  2676

2677
2678

2679

2680

2681

2682

Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Reichs-Goldmünzen
  zu  fünf  Mark;  vom  13.  Juni  1900.

Gesetz,  betr.  die  deutsche  Flotte;  vom  14.  Juni  1900.

Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April
1894;  vom  14.  Juni  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes;
vom  14.  Juni  1900.

Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes;  vom  14.  Juni  1900.
Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr
  aus  Portugal;  vom  15.  Juni  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  15.  Juni  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  26:
S.  329

Anweisung  über  das  Verfahren,  betr.  die  postamtliche  Bestellung
von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="431" />
        09

 

Regierungs-Zlat

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  27  Weimar.  7.  Juli  1900.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  anderweite  Feststellung  der  Bauschsumme  für  Postbestellgebühren,
Seite  409.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
14.  Juni  1900,  Seite  411.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[88)]  1.  Zu  Folge  einer  mit  dem  Reichspostamte  getroffenen  Uebereinkunft
werden  behufs  anderweiter  Feststellung  einer  Bauschsumme
a)  für  Porto=  und  Gebührenbeträge  auf  portopflichtige  Sendungen,  welche
von  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  den  einzelnen,  solche  Behörden
vertretenden  Beamten  frankirt  abgesendet  werden,  und
5)  für  die  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  zu  zahlenden  Postbestellgebühren

in  der  Zeit  vom  1.  September  bis  einschließlich  30.  November  d.  J.
erneute  Ermittelungen  vorgenommen  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vornahme  von  Ermittelungen  behufs
anderweiter  Feststellung  einer  Banschsumme  für  Porto=  und  Gebührenbeträge
werden  denjenigen  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  Beamten,  welche  in
das  Porto=  und  Gebühren-Aversionirungs-Verhältniß  eingeschlossen  werden  sollen,
von  den  zuständigen  Ministerialdepartements  besonders  zur  Kenntniß  gebracht
werden.  Dagegen  wird  zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  die  betheiligten
Behörden  und  Beamten  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Uebereinkunft  mit
dem  Reichspostamte  wegen  Feststellung  einer  gesonderten  Bauschsumme
im  Betreff  der  Postbestellgebühren  —  soweit  dergleichen  überhaupt  zu

1900  63
        <pb n="432" />
        410

erheben  sind  —  auf  folgende  Grundlage  hin  bis  auf  Weiteres  erneuert
werden  wird:

Zweck  des  Uebereinkommens  ist,  die  Großherzogliche  Staatskasse
durch  Zahlung  der  Bauschsumme  von  jeder  Entrichtung  von  Postbestellgebühren
zu  befreien,  ohne  Unterschied,  ob  diese  endgiltig  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,
oder  von  ihr,  wie  in  Parteisachen,  nur  verlagsweis  zu  entrichten  sind.

Hiernach  erstreckt  sich  die  Befreiung  von  Postbestellgebühren

1.  auf  alle  dienstlichen  Sendungen  an  Großherzogliche  Staatsbehörden
und  Beamte  bis  herab  zu  den  unteren  Organen  der  Staatsverwaltung,
z.  B.  Ortssteuereinnehmern,  Katasterführern,  Steueraufsehern,  Gendarmen,
Forstaufsehern,  Chausseeaufsehern;

2.  auf  die  dienstlichen  Sendungen  an  andere  öffentliche  Behörden,
z.  B.  Kirchen-,  Schul-,  Stiftungs=  und  Gemeindebehörden,  und  an  die
solche  Behörden  vertretenden  Beamten,  soweit  diese  Sendungen  mit  der
Bezeichnung:  „Frei  laut  Aversum  Nr.  15“  und  mit  Angabe  der  absendenden
  Behörde  oder  des  absendenden  Beamten  versehen  sind.

3.  Unter  die  Befreiung  fallen  alle  unter  1.  und  2.  bezeichneten  Behörden
und  Beamten,  welche  im  Großherzogthume  ihren  Sitz  haben,
gleichviel,  ob  die  Orte  zum  Bestellbezirke  einer  Postanstalt  des  Oberpostdirektionsbezirks
  Erfurt  oder  eines  anderen  Oberpostdirektionsbezirks
gehören.  Außerhalb  des  Großherzogthums  sind  eingeschlossen  die
im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  ihren  Sitz  habende  Großherzogliche
Forstrevierverwaltung  zu  Wasungen  und  die  in  den  angrenzenden  Meiningen'schen
  Ortschaften  wohnenden  Großherzoglichen  Forstaufseher.

4.  Die  Befreiung  erstreckt  sich  auf  die  Orts=  und  die  Landbestellgebühren,
  auf  letztere  auch  im  Landbestellbezirke  der  Aufgabepostanstalt.

Dagegen  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht

5.  auf  Sendungen  an  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  und  deren
Agenturen;

6.  auf  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte,  welche  aus  anderen  als
Großherzoglichen  Staatskassen  unterhalten  werden,  insbesondere
nicht  auf  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte  des  Großherzoglichen
Hofes  und  der  Hofverwaltung,  ingleichen  der  Universität  Jena  und  nicht
auf  Sendungen  an  die  dem  Großherzogthume  mit  andern  Staaten  ge-
        <pb n="433" />
        411

meinschaftlichen  Behörden  (Oberlandesgericht  in  Jena,  statistisches  Büreau
vereinigter  Thüringischer  Staaten  in  Weimar),  ingleichen  nicht  auf
Sendungen  an  die  Großherzoglichen  Spezialkommissionen  für  Ablösungen
und  Grundstückszusammenlegungen  und  an  Standesbeamte;

7.  auf  Zeitungsbestellgeld  und  Eilbestellgeld.

Zugleich  werden  sämmtliche  unter  Ziffer  1.,  2.  und  3.  bezeichneten  Behörden
  und  Beamten,  welche  in  das  Aversionirungsverhältniß  für  Postbestellgebühren
  eingeschlossen  werden  sollen,  demnach  auch  die  Kirchen-,  Schul-,
Stiftungs=  und  Gemeindebehörden  angewiesen,  während  der  Zeit  vom  1.  September
  bis  einschließlich  30.  November  d.  J.  genaue  Verzeichnisse  darüber  zu
führen,  welche  bestellgebührenpflichtige  Sendungen  und  an  welchen  Tagen  sie
ihnen  bestellgebührenfrei  zugestellt,  von  welchen  Behörden  die  Sendungen  abgelassen
  worden  sind  und  welche  Angelegenheit  sie  betreffen,  und  diese  Verzeichnisse
  nach  Ablauf  der  Ermittelungszeit  alsbald  an  das  Ministerialdepartement
der  Finanzen  einzusenden.

Alles  vorstehend  Geordnete  gilt  auch  für  diejenigen  Behörden  und  Beamten,
welche  bestellgeldpflichtige  Sendungen  bisher  bei  der  Postanstalt  haben  abholen
  lassen.

Weimar,  am  28.  Juni  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

[89)  II.  In  Folge  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  275)  und  der  vom  Bundesrathe  hierzu  beschlossenen  Ausführungsbestimmungen
  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  335)  wird  zu  öffentlicher
  Kenntnuiß  gebracht,

1.  daß  den  Großherzoglichen  Steuerämtern  Apolda,  Eisenach,  Jena  und
Weimar  der  Verkauf  von  Vordrucken  zu  Schlußnoten  und  von  Reichsstempelmarken
  zu  Nr.  4  des  Tarifes,  sowie  die  Abstempelung  von  Vertragsurkunden
  (Nr.  38  der  Ausführungsbestimmungen)  übertragen  ist;

2.  daß  dem  Großherzoglichen  Steueramte  in  Weimar  auch  die  gesammten
übrigen  Stempelgeschäfte  zu  den  Nummern  1  bis  5  des  Tarifes  mit
        <pb n="434" />
        412

Ausnahme  der  Abstempelung  von  Genußscheinen  (Anmerkung  zu  den
Tarifnummern  1  und  2)  für  das  Großherzogthum  Sachsen  übertragen
sind;

3.  daß  mit  der  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  §  49  des  Reichsstempelgesetzes
  bis  auf  Weiteres

die  Ministerialrevisoren  Bachmann  und  Hemmann  hier
beauftragt  sind;

4.  daß  auch  künftig  die  Geschäfte  der  den  Steuerstellen  vorgesetzten  Direktiv--behörde
  hinsichtlich  der  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  wahrgenommen
  werden,  vorbehaltlich  der  hinsichtlich  des  Verwaltungs-Strafverfahrens
  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  September
1881  (Reg.-Bl.  S.  227)  dem  Generaldirektor  in  Erfurt  zugewiesenen
Zuständigkeiten.

Die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  September  1885  (Reg.-Bl.
S.  107)  findet  hierdurch  Erledigung.

Weimar,  den  30.  Juni  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="435" />
        jerungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  2.  August  1  900

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900,  Seite  413.—
Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  Befähigungszeugnisse  für  Lehrerinnen  und  Schulvorsteherinnen,  Seite  413.
—  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Kommission  zur  Prüfung  der  Apothekergehülfen,
  Seite  414.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Bestellung  der  Sicherheit  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten,  Seite  414.  —  Ministerial  -Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,
  Seite  415.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Dresdner  Allgemeinen
  Versicherungs-Anstalt,  Seite  415.—  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur

der  ullgemeinen  Renten-Anstalt  in  Stuttgart,  Seite  415.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
Seite

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[90]  I.  Mit  der  Prüfung  des  Geschäftsbetriebs  der  gewerbsmäßigen  Vermittler
  von  Wetten  der  in  den  §§  23  und  25  des  Reichsstempelgesetzes
vom  14.  Juni  1900  bezeichneten  Art  sind  nach  Maßgabe  der  Ziffer  57,  Absatz
  2  der  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  335)  die  Bezirkssteuerinspektoren  in  Weimar,  Gothaund
  Gera  von  uns  beauftragt  worden.
Weimar,  den  16.  Juli  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

I91)  II.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  Vereinbarung

  mit  dem  Königlich  Preußischen  Herrn  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinalangelegenheiten  das  im  Jahre  1879  zwischen  dem  Groß-1900
  64
        <pb n="436" />
        414

herzogthum  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  getroffene  Abkommen  wegen
gegenseitiger  Anerkennung  der  Befähigungszeugnisse  für  Lehrerinnen  und  Schul—
vorsteherinnen  (Regierungs-Blatt  1879  S.  26)  auch  nach  Erlaß  der  neuen
Prüfungsordnung  vom  20.  September  1899  (Regierungs-Blatt  S.  391  ff.)
bestehen  bleibt.

Weimar,  den  12.  Juli  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

[92)  III.  Unter  theilweiser  Abänderung  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
8.  Dezember  1899,  betreffend  die  Kommission  zur  Prüfung  der  Apothekergehülfen
  (Regierungs-Blatt  S.  733),  ist  an  Stelle  des  bisherigen  Vorsitzenden
der  gedachten  Kommission,  Staatsrath  Dr.  von  Conta,  der  Referent  für  Medizinal-Angelegenheiten
  in  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium,  Medizinalrath
Professor  Dr.  Gumprecht,  zum  Vorsitzenden  ernannt  worden.

Weimar,  den  16.  Juli  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

[93]  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
28.  März  1898  (Regierungs-Blatt  Seite  37)  wird  auf  Grund  des  §  26
Absatz  2  der  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  39)
hierdurch  bestimmt:

Die  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  der  Auswanderungs-Agenten
  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestellende  Sicherheit
  (§§  12  und  14  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  463)  darf  anstatt  bei  der
        <pb n="437" />
        415

Rendantur  des  Reichsinvalidenfonds  bei  der  Reichs-Hauptbank,  Komtor
für  Werthpapiere,  in  Berlin  hinterlegt  werden.

Weimar,  den  5.  Juli  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

194]  V.  Diphtherieserum  mit  der  Kontrolenummer  34  aus  der  Merckschen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  9.  Juli  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

195)]  VI.  Von  der  Direktion  der  Dresdner  Allgemeinen  Versicherungs-Anstalt
in  Dresden  ist  an  Stelle  des  Hermann  Schulz  in  Eisenach,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1898,  Regierungs-Blatt
  S.  272),  William  Schubert  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  14.  Juli  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

I/961  VII.  Von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Renten-Anstalt  in  Stuttgart  ist
an  Stelle  des  Georg  Callmann  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben
(Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.Dezember  1896,  Regierungs-Blatt  S.249),
        <pb n="438" />
        416

der  Kaufmann  Georg  Lindner  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden.

Weimar,  den  14.  Juli  1900.

97

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
«  Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Das  23.—27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

2684
2685
2686
2687
2688
2689
2690
2691

2692
2693

c.  2683  Gesetz,  betr.  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Strafgesetzbuchs;

vom  25.  Juni  1900.
Gesetz,  betr.  die  militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschou-Gebiete;
  vom  25.  Juni  1900.
Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche;  vom
30.  Juni  1900.
Gesetz,  betr.  die  Bekämpfung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten;
vom  30.  Juni  1900.
Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;
  vom  2.  Juli  1900.
Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  30.  Juni
1900.
Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Krankenversicherungsgesetzes;  vom
30.  Juni  1900.
Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze;  vom
30.  Juni  1900.
Gesetz,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene;  vom  30.  Juni  1900.
Gesetz,  betr.  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau;  vom  3.  Juni  1900.
Bekanntmachung,  betr.  die  Ein=  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur
Abwehr  von  Cholera=  und  Pestgefahr;  vom  4.  Juli  1900.

S.  556  Berichtigung.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="439" />
        Regierung-latt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  29.  Weimar.  3.  August  1900.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Neuwahlen  der  Abgeordneten  für  den  nächsten  —  den  neun  und
zwanzigsten  —  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthums,  Seite  417.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  eine  Abgabenerhebung  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums,  Seite  418.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  420.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

[98]  I.  Höchster  Entschließung  zufolge  sollen  die  allgemeinen  Neuwahlen  der
Abgeordneten  für  den  nächsten  —  den  neun  und  zwanzigsten  —  ordentlichen
Landtag  des  Großherzogthums  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1896
im  Laufe  des  Monats  Oktober  dieses  Jahres  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete,  nach  §  15  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
  Leitung  der  Wahlgeschäfte  betraute  Staats-Ministerium  bringt  diese
Höchste  Entschließung  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen
  mit  Einschluß  der  Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen
Bezirksdirektoren  für  den  Umfang  ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden
  Anweisung  werden  getroffen  werden.

Schon  jetzt  sehen  wir  uns  zu  folgenden  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:


1.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen
  haben  für  ihre  Bezirke  nach  Maßgabe  der  ihnen  durch
1900  65
        <pb n="440" />
        418

die  Ministerial-Verordnung  vom  16.  Dezember  1896,  insbesondere  im
8  5  der  ertheilten  Anweisung,  auf  Grund  der  Staatssteuerrollen  getrennte
  Verzeichnisse  der  nach  den  §§  7  und  8  des  cit.  Gesetzes  Wahlberechtigten
  aufzustellen  und  binnen  14  Tagen  an  den  Bezirksdirektor
abzugeben.

2.  Die  Gemeindevorstände  haben  binnen  vier  Wochen  vom  Erscheinen
  dieser  Bekanntmachung  ab  die  Liste  derjenigen  wahlberechtigten
Personen  aufzustellen,  welche  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  im
§  2  unter  c  des  Gesetzes  bezeichneten  Abgeordneten  befugt  sind  —
(s.  §  13  des  Gesetzes).  Die  Aufstellung  hat  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
  im  §  14  des  Gesetzes  zu  geschehen.  Die  fertiggestellte  Liste
ist  an  einem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machenden  Ort  während
acht  Tagen  zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner  aufzulegen.

Hierauf  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den  Bezirksdirektor  nach  §  35
des  Gesetzes  anzuberaumenden  Termins  zur  Wahl  der  Wahlmänner  sowie
die  Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke  und  beziehungsweise  die  Bestimmung
  derjenigen  Wahlvorstände  zu  erwarten,  welchen  in  Wahlbezirken,  die
mehrere  Gemeinden  umfassen,  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  und  die
Befragung  der  Gewählten  über  die  Annahme  der  Wahl  obliegen  soll.

Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetz  erforderlichen  Wahlkommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.

Weimar,  den  31.  Juli  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

199|  II.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  —  Regierungs-Blatt  S.  79  —  zu  leistenden  Entschädigungen
für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
  Thiere  wird  auf  Grund  der  8§  27  ff.  des  erstgenannten  Gesetzes  eine
Abgabenerhebuug  in  Höhe  der  Hälfte  der  durch  die  Ministerial-Verordnung
vom  22.  Juni  1890  —  Regierungs-Blatt  S.  123  f.  —  festgesetzten  Sätze
        <pb n="441" />
        419

für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)  zur  Ver—
bandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
daß  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  diese  Abgaben  von  den  betreffenden  Vieh—
besitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  von  den  Besitzern  von  Pferden,  Eseln,  Maul—
thieren  und  Mauleseln  ist  auch  in  diesem  Jahre  mit  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  angesammelten  Reservefonds  —  vergleiche  §  31  Absatz  3  des  Gesetzes  vom
17.  April  1889,  S.  90  des  Regierungs-Blattes  —  nicht  erforderlich.

Gleichzeitig  bestimmen  wir  mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz,  betreffend  die
Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder  vom  30.  März  1892  —
Regierungs-Blatt  S.  77  —  und  die  Ausführungs-Verordnung  hierzu  vom
18.  Juni  1892  —  S.  117  des  Regierungs-Blattes  —  daß  zur  Deckung  der
für  das  Jahr  1899  vorschußweise  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
gezahlten  Entschädigungen  in  Milzbrandfällen  die  hierzu  erforderliche  Abgabe
in  Höhe  von

14  Pfennig  für  das  Stück  Rindvieh  im  I.  Verwaltungsbezirk,
19

77  77  77  77  77  77  II.  77  7
2  2  77  7)  7  77  77  77  II.  77  ’*“
1  6  1r  77  77  /  77  77  IV  ·  77  7*
13  V

von  den  Viehbesitzern  gleichzeitig  mit  der  oben  geordneten  Abgabe  zur  Ver—
bandskasse  zu  entrichten  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  der
festgestellten  Viehbestandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Orts—
steuereinehmer  pünktlichst  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige
Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden  Großherzoglichen
  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Vorschrift  vom  28.  August
1889  —  Regierungs-Blatt  S.  175  —  und  Ziffer  3  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  18.  Juni  1892  —  Regierungs-Blatt  S.  117  —  gehörig  Sorge
zu  tragen.

Weimar,  den  31.  Juli  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="442" />
        420

[100]  Das  28.  und  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter

Nr.  2694  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden,
betr.  die  Eisenbahn  von  Ahaus  nach  Enschede;  vom  27.  Juni  1899.

2695  Verordnung,  betr.  die  Inkraftsetzung  der  im  §  154  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmungen;  vom  9.  Juli  1900.

2696  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths
  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von
Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorenbetrieb;  vom  13.Juli  1900.

2697  Bekanntmachung  des  Textes  der  Unfallversicherungsgesetze  vom
30.  Juni  1900;  vom  5.  Juli  1900.

77

77

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
27,  28  und  29:

S.  335  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni
1900.

„  410  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Pariser  Weltausstellung  zurückgelangenden
  luxemburgischen  Ausstellungsgüter;  Bestimmungen  über
die  Umrechnung  fremder  Werthe  zum  Zwecke  der  Berechnung  der
Stempelabgaben;  —  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
  zum  Zolltarif  und  des  statistischen  Waarenverzeichnisses.

„  414  Bekanntmachung,  betr.  das  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.

„  417  Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="443" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  30.  Weimar.  3  9.  August  1900

 

 

Inhalt:  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetze  vom  20.  Jannar  1900,  Einführung  eines  Schuldbuchs  bei  der  Landeskreditkasse
  betreffend,  Seite  421.

 

Ausführungs-Verordnung
zum  Gesetze  vom  20.  Januar  1900,  Einführung  eines  Schuldbuchs
bei  der  Landeskreditkasse  betreffend.

[101!  Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Einführung  eines  Schuldbuchs
bei  der  Landeskreditkasse  vom  20.  Jannar  1900  (Regierungs-Blatt  S.  57),
wird  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  hierdurch  verordnet  was  folgt;:

§  1.
Zu  §§  3  und  5  des  Gesetzes.

1.  Ueber  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  in
das  Schuldbuch  werden  getrennte  Bücher  geführt.

Jedes  dieser  Bücher  zerfällt  in  sieben  Abtheilungen:

Abth.  für  physische  Personen  (§.5  Nr.  1  des  Gesetzes),

Abth.  II  für  Handelsfirmen  (§  5  Nr.  2  daselbst),

Abth.  III  für  eingetragene  Genossenschaften,

Abth.  IV  für  eingeschriebene  Hilfskassen,

1900  60
        <pb n="444" />
        422

Abth.  V  für  einen  Fiskus,  Vereine  und  Körperschaften,  zu  III  bis  V,
sofern  sie  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihren  Sitz  haben
(§  5  Nr.  3  daselbst),

Abth.  VI  für  Vermögensmassen,  wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde
oder  unter  deren  Aufsicht  geführt  wird  (§5  Nr.  4  daselbst),

Abth.  VII  für  Vermögensmassen,  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß
über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde
nachweisen  (ebendaselbst).

Für  jede  Abtheilung  werden  soviel  einzelne  Konten  angelegt,  als  Gläubiger
einzutragen  sind.

Jedes  Konto  wird  nach  dem  beifolgenden  Muster  I  eingerichtet.

Zu  jeder  Abtheilung  ist  ein  alphabetisches  Namensregister  zu  führen.

Die  Abschrift  des  Schuldbuchs  wird  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  aufbewahrt.  Die  Abschrift  der  einzelnen  Eintragungen  wird
spätestens  eine  Woche  nach  den  Eintragungen  selbst  bewirkt.

2.  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  zur  Umwandlung  in  eine  Buchschuld
eingereichten  Schuldverschreibungen  zum  Umlauf  brauchbar  sind  (8  3  des  Gesetzes),
  ist  Folgendes  zu  beachten:

Die  Schuldverschreibungen  dürfen  nicht  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt
oder  von  einem  Gericht  oder  einer  mit  Vollstreckungsbefugniß  ausgestatteten
Behörde  mit  Beschlag  belegt  sein.  Die  Umwandlung  befleckter  oder  beschädigter
Stücke  ist  nur  zulässig,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  der  Landeskreditkasse
  der  Antragsteller  sich  als  der  rechtmäßige  Besitzer  der  umzuwandelnden
Schuldverschreibungen  ausgewiesen  hat.  Jeder  eingereichten  Schuldverschreibung
müssen  die  noch  nicht  fälligen  Zinsscheine  und  der  dazu  gehörige  Erneuerungsschein
  (Zinsleiste)  beigefügt  sein.  Nur  den  Schuldverschreibungen,  welche  in
einem  dem  Fälligkeitstermin  der  Zinsen  vorangehenden  Monat  eingereicht  werden,
sind  die  nächstfälligen  Zinsscheine  nicht  beizufügen.

8  2.
Zu  84  des  Gesetzes.
1.  Zu  dem  Antrage  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  ist  das  beiliegende
W  Muster  II  zu  benutzen.

1

A  riG
#
        <pb n="445" />
        423

2.  Die  Bezeichnung  des  Gläubigers  muß  so  genau  erfolgen,  daß  die
Unterscheidung  von  einem  anderen  mit  Sicherheit  geschehen  kann.
Bei  physischen  Personen  sind  anzugeben:
a)  der  Familienname,
b)  die  Vornamen,
c)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsname,
d)  der  Beruf  oder  Stand,
e)  der  Wohnort  und  soweit  erforderlich  die  Wohnung.
Bei  volljährigen  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  ist  der  Grund
der  Entmündigung  (z.  B.  entmündigt  wegen  Geisteskrankheit),  bei  minderjährigen

Personen  ihr  Geburtstag  und  Geburtsort  oder  Name,  Stand  und  letzter  Wohnort
des  Vaters  anzugeben.

3.  Die  gleichen  genauen  Angaben  (2a  bis  e)  sind  erforderlich  für  die
als  zum  Zinsempfang  berechtigt  bestellten  physischen  Personen,  seien  dies  nun
Bevollmächtigte,  Vormünder,  Pfleger  oder  andere  gesetzliche  Vertreter.

4.  Etwaige  Beschränkungen  der  Gläubiger  in  Bezug  auf  Kapital  oder
Zinsen  sind  am  Schlusse  zu  beantragen.

5.  Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  eines  Fiskus,  eines  Vereius,
einer  Körperschaft,  Handelsfirma,  eingetragenen  Genossenschaft  oder  eingeschriebenen
  Hilfskasse  (§  1  Abth.  II—V)  geschehen,  so  ist,  soweit  es  nicht  ohnehin
  bekannt  ist,  dem  Antrage  das  Zeugniß  der  zuständigen  öffentlichen  Behörde
beizufügen,  durch  welches  dargethan  wird,  bei  einem  Fiskus,  einem  Vereine,
einer  Körperschaft,  daß  sie  rechtliche  Existenz  und  ihren  Sitz  im  Deutschen
Reiche  haben,  bei  den  Firmen,  daß  sie  mit  der  angegebenen  Bezeichnung  und
ihrem  Sitz  im  Handelsregister,  bei  eingetragenen  Genossenschaften,  daß  sie  in
einem  Genossenschaftsregister  im  Deutschen  Reiche  eingetragen,  und  bei  eingeschriebenen
  Hilfskassen,  daß  sie  als  Kassen  innerhalb  dieses  Gebiets  zugelassen
  sind.

Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  Vermögensmasse  erfolgen,
deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  oder  beaufsichtigt
wird  (§  1  Abth.  VIl),  so  ist  der  Vorstand  der  Landeskreditkasse  befugt  zu  verlangen,
  daß  durch  geeignete  Urkunden  die  Zuständigkeit  der  Behörde  nachgewiesen
  werde.

66  7
        <pb n="446" />
        424

6.  Werden  Schuldverschreibungen  mit  verschiedenen  Zinssätzen  gleichzeitig
zur  Umwandlung  eingereicht,  so  sind  für  sie  getrennte  Anträge  zu  stellen.

7.  Jedem  Antrage  ist  ein  besonderes  Verzeichniß  nach  dem  beiliegenden

Muster  III  beizufügen,  in  welchem  die  mit  dem  Antrage  überreichten  Schuld-—
  verschreibungen  nach  Jahrgang,  Serie,  Nummer  und  Nenunbetrag  aufgeführt
sind.  Die  Schuldverschreibungen  sind  nach  den  Jahrgängen  und  innerhalb

dieser  nach  den  Serien  und  der  Nummerfolge  zu  ordnen.

8.  Der  Einlieferer  erhält  sofort  nach  dem  Eingange  einen  Empfangsschein
über  Zahl  und  Neunwerth  der  eingelieferten  Schuldverschreibungen,  unterschriehen
  von  dem  Direktor  und  dem  Buchhalter  der  Landeskreditkasse  oder  deren
Stellvertretern.

9.  Jede  Eintragung  in  das  Schuldbuch  wird  von  dem  Direktor  und  dem
Buchhalter  unterschrieben.

10.  Der  Vorstand  der  Landeskreditkasse  ist  befugt,  Ergänzungen  der  in
den  Gesuchen  gemachten  Angaben  zu  erfordern,  sofern  dies  zur  Klarstellung
der  in  dem  Schuldbuch  zu  bewirkenden  Eintragungen  angezeigt  erscheint.

Ablehnende  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

8  3.
Zu  87  des  Gesetzes.

Bei  Theilübertragungen  und  Theillöschungen  müssen  sowohl  die  Beträge,
deren  Uebertragung  oder  Löschung  beantragt  wird,  als  auch  die  Restbeträge,
über  welche  eine  Verfügung  nicht  stattfinden  soll,  in  Schuldverschreibungen  der
betreffenden  Anleihe  darstellbar  sein.

84.
Zu  §  8  des  Gesetzes.

Von  den  Vertretern  der  Handelsfirmen,  der  eingetragenen  Genossenschaften
und  der  eingeschriebenen  Hilfskassen  ist  bei  Stellung  der  im  §  8  des  Gesetzes
bezeichneten  Anträge  durch  eine  öffentliche  Urkunde  der  Nachweis  zu  erbringen,
daß  die  Antragsteller  zur  Zeichnung  der  Firma  bezl.  zur  Vertretung  der  Genossenschaft
  oder  Kasse  berechtigt  sind.

Ob  die  Verwalter  der  im  §  5  Ziffer  4  des  Gesetzes  erwähnten  Vermögensmassen
  bei  Stellung  eines  Antrags  nach  §  8  des  Gesetzes  von  neuem
        <pb n="447" />
        425

eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde,  welche  sie  zur  Verfügung  über  die
Masse  berechtigt,  beizubringen  haben,  darüber  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  der
Vorstand  der  Landeskreditkasse  zu  entscheiden.

85.
Zu  §  15  des  Gesetzes.

1.  Auf  jedes  Benachrichtigungsschreiben  über  Eintragung  einer  Buchforderung
ist  in  einer  besonders  in  die  Augen  fallenden  Form  der  Vermerk  zu  setzen:

„Dieses  Schriftstück  gilt  nicht  als  eine  über  die  Forderung  ausgestellte
  Verschreibung."

2.  Die  durch  die  Landeskreditkasse  oder  ein  beauftragtes  Rechnungsamt
zu  bewirkende  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  zur  Löschung
gelangter  Forderungen  geschieht  gegen  Quittung  an  die  empfangsberechtigte  Person.

Hat  der  Berechtigte  die  Zusendung  durch  die  Post  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  durch  einen  gerichtlich,  notariell  oder  von  einem  Konsul  des  Reichs  aufgenommenen
  oder  beglaubigten  Antrag  erbeten,  so  ist  der  Vorstand  der  Landeskreditkasse
  ermächtigt,  diesem  Antrage  zu  entsprechen.  Die  Sendung  geschieht
alsdann  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten.

Der  Posteinlieferungsschein  dient  bis  zum  Eingang  der  QOnittung  als
Rechnungsbeleg.

3.  Die  Mittheilung  der  in  Gemäßheit  des  §  15  des  Gesetzes  zu  erlassenden
Benachrichtigungsschreiben  geschieht  mittelst  verschlossenen  Briefes  durch  die  Post,
und  sofern  es  besonders  beantragt  wird,  mit  der  Bezeichnung:  „Einschreiben“.

4.  Bei  Postsendungen,  welchen  Junhaberpapiere  beiliegen,  sind  diese  nach
ihrem  vollen  Neunwerthe  anzugeben.

5.  Wegen  der  Zinssendungen  kommen  §  19  des  Gesetzes  und  der  §8  7
dieser  Verordnung  zur  Anwendung.

86.
Zu  §  16  des  Gesetzes.

Bei  der  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  sind  der  Hinterlegungsstelle
  Abschrift  des  Kontos  und,  falls  die  ganze  Forderung  hinterlegt  wird,  die
auf  das  gelöschte  Konto  bezüglichen  Akten  mitzutheilen.

Die  Betheiligten  sind  von  dem  Verfügten  gleichzeitig  zu  benachrichtigen.
        <pb n="448" />
        426

87.
Zu  §§  18  und  19  des  Gesetzes.

1.  Die  Berichtigung  der  Zinsen  kann  erfolgen:

a)  durch  die  Landeskreditkasse  in  Weimar  oder  durch  ein  Großherzogliches
  Rechnungsamt,  mit  Ausnahme  desjenigen  in  der  Stadt
Weimar,  mittelst  Baarzahlung  oder,  wenn  dem  Empfangsberechtigten
ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  eröffnet  ist,  auf  Antrag  durch
Zahlung  an  die  betreffende  Reichsbankstelle  zur  Gutschrift  auf  das
Konto  des  Empfangsberechtigten,

b)  mittelst  Uebersendung  durch  die  Post  im  Inlande.

2.  Der  Vorstand  der  Landeskreditkasse  bestimmt,  auf  welchem  Wege  die
Zahlung  erfolgen  soll,  und  berücksichtigt  dabei  thunlichst  die  Wünsche  der
Gläubiger.  Anträge  auf  eine  Aenderung  des  bisherigen  Zahlungsweges  können  für
den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur  Berücksichtigung  finden,  wenn  sie  bis  zum  ersten
Tage  des  Monats  vor  diesem  Termin  bei  der  Landeskreditkasse  gestellt  werden.

3.  Die  Baarzahlung  erfolgt  gegen  Quittung.  Bei  Prüfung  der  Berechtigung
  und  Identität  des  Empfängers  sind  die  Zahlstellen  verpflichtet,  nach
Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  gewissenhaft  zu  verfahren.

4.  Wird  die  Baarzahlung  bei  der  bestimmten  Zahlstelle  bis  zum  Ablauf
des  auf  den  Füälligkeits-Termin  folgenden  Kalenderquartals  nicht  erhoben,  so
wird  der  Empfangsberechtigte  mit  dem  Betrage  auf  eine  Restliste  gesetzt,  und
die  Zahlung  kann  alsdann  erst  erfolgen,  sobald  ein  Antrag  von  dem  Berechtigten
unmittelbar  an  die  Landeskreditkasse  gerichtet  wird.

88.
Zu  §5.20  des  Gesetzes.

Aenderungen  in  der  Person  oder  Wohnung  des  Zinsen-Empfängers  können
für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  die  schriftliche

Meldung  darüber  bis  zum  ersten  Tage  des  diesem  Termine  voraufgehenden
Monats  bei  der  Landeskreditkasse  eingeht.

Weimar,  den  30.  Juli  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="449" />
        427

Aulage  I.

Muster

der

Konten  des  Schuldbuchs  der  Landeskreditkasse.

I
4
        <pb n="450" />
        428

3½  prozentige  Buchschuld.
Konto  I  M  4.

Aenderungen  in  der  Person
des  Gläubigers.

Gläubiger  Meyer,  Karl,

Verzogen  nach  Apolda

 

 

 

 

 

 

Betrag  der  Forderung.

Abschreibungen.

 

r

Uebertragen  auf  das

b.
Umgewandelt  in  .  .  ..  %  ige

 

 

 

 

 

 

Konto  Schuldverschreibungen
Mark  Abth.  Nummer  MarkKer.  Nummer  w
60r  —
30  000  1.  Dreißig  Tausend  Mark  nebst  Zinsen  J.  24  10  000  C.  50½¼30  0

seit  1.  Mai  1900;  eingetragen  den
1.  Juli  1900  J.  N.

9000  2.  Neun  Tausend  Mark  nebst  Zinsen
seit  1.  Mai  1904  von  Konto  II
Nr.  3  übertragen  am  4.  Juni  1904
N.  N.

39  000
10  000

29  000
15.000

14  000

 

 

 

Zehn  Tausend  Mark  nebst
Zinsen  seit  1.  Mai  1907  abgeschrieben
  am  15.  Mai  1907

N.  N.

 

 

 

 

Zusammen  über  Fünfzehn
Tausend  Mark  nebst  Zinsen  seit
1.  November  1908  abgeschrieben
am  15.  November  1908  J.  N.
        <pb n="451" />
        Kaufmann  in  Weimar.
am  1.  Mai  1901  N.  N.

429

Eingetragen  am  1.  Juli  1900  N.  N.

 

Beschränkungen  des  Gläubigers.

Die  Zinsen  zu  empfangen  ist  berechtigt

 

 

halbjährlich
mit
Mark
1.  Den  Nießbrauch  von  30  000  4  hat  bis·.  von  30  000  “4  der  Kaufmann  Karl  Müller
1.  Mai  1904  der  minderjährige  Heinrich  in  Apolda  (Mai  —  November)  525
Müller,  Sohn  des  Kaufmanns  Karl  Müller  nur  bis  1.  Mai  1904.
in  Apolda.  Eingetragen  am  1.  Juli  1900  N.  N.
Eingetragen  am  1.  Juni  1500  N.  N.  2.  von  39  000  .  seit  1.  Mai  1904  der  Rentier
2.  Der  Gläubiger  ist  entmündigt.  Friedrich  Schulze  in  Jena  (Mai  —  Noven-Eingetragen
  am  6.  März  1902  N.  N.  ber,  Post)  .  ...682,50
Zu  1  gelöscht  am  1.  Mai  1904  N.  N.  Eingetragen  am  4.  Juni  1904  N.  N.
Zu  2  gelöscht  am  1.  Mai  1906  N.  N.
„  «  3.vonZ9000-ø  seit  1.  Mai  1906  der
3.  Fünf  Tausend  Mark  nebst  Zinsen  vom  Gläubiger.  632550
1.  Mai  1907  an  sind  dem  Karl  August  Eingetragen  am  1.  Mai  1906  N.  N.
Franke,  Gutsbesitzer  in  Dornburg,  verpfändet.
  4.  a)  von  24000  4  seit  1.  Mai  1907  an
Eingetragen  am  20.  Mai  1907  N.  N.  den  Gläubiger  .  420
Zu  3  gelöscht  am  15.  November  1908  N.  N.  b)  von  5000.“  seit  1.  Mai  1907°  an  harl
August  Franke,  Gutsbesitzer  in  Dorn—
burg  (Mai  —  November,  Post).  87,50
Zu  4a,  b.  Eingetragen  am  20.  Mai  1907  J.  N.
5.  von  14000  .#  seit  1.  November  1908  der
Gläubiger  245

1900

 

Eingetragen  am  15.  Movenber  1908  N.  N.

67
        <pb n="452" />
        430

Muster  Aulage  II.
zu  einem  Antrag  auf  erste  Eintragung  in  das
Schuldbuch  der  Landeskreditkasse.

den  .  ...  ten  19  ....

 

 

Die  Landeskreditkasse  erhält  hierbei  die  in  dem  anliegenden  Verzeichniß  aufgeführten

 

.........................  StückOfoigerSchuldverschreibungenüberzusannnenJs,
schreibe  (in  Worten)  Mark,  nebst  den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen
über  die  seit..  .  19..  laufenden  Zinsen  und  den  Erneuerungsscheinen  zur

Abhebung  neuer  Zinsscheine  mit  dem  Antrage:

1.  die  gedachten  /  auf  den  Namens)  in  das
Schuldbuch  der  Landeskreditkasse  einzutragen;
2.  die  fälligen  Zinsen  durch  die  Post  (durch  die  Landeskreditkasse,  das  Großherzogl.

Rechnungsamt  in  )  an?)

 

 

 

 

wohnhaft  in  Straße  Nr.  —  zahlen  zu  lassen.

 

 

*)  Hier  sind  Vor=  und  Familienname,  bei  Frauen  zugleich  der  Geburtsname,  Beruf  oder  Stand,  Wohnort  und
Wohnung  so  vollständig  und  deutlich  anzugeben,  daß  spätere  Verwechslungen  und  Irrthümer  vermieden  werden.

**„*#)  Der  Schluß  dieser  und  die  folgende  Seite  sind  zu  benutzen  für  die  etwaigen  Beschränkungen  des  Gläunbigers
in  Bezug  auf  das  Kapital  oder  die  Zinserträgnisse,  welche  eingetragen  werden  sollen  (wie  z.  B.  Verpfändungen,  Nießbrauchsbestellungen
  u.  a.).

Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  eines  Fiskus,  eines  Vereins,  einer  Körperschaft,  einer  Handelssirma,  einer
eingetragenen  Genossenschaft,  einer  eingeschriebenen  Hilskasse  erfolgen,  so  ist  die  rechtliche  Existenz  des  Glänbigers,  soweit
nöthig,  durch  eine  vorschriftsmäßige  öffentliche  Urkunde  nachzuweisen.

Wenn  eine  Vermögensmasse  als  Gläubiger  einzutragen  ist,  so  muß  der  Fall,  in  welchem  eine  Behörde  die  Verwaltung
  der  Masse  führt  oder  beaufsichtigt,  streng  getrennt  werden  von  demjenigen,  in  welchem  Privatpersonen  die  Verfügung
  über  die  Masse  zusteht.  In  ersterem  Falle  ist  die  Behörde  genan  anzugeben,  auch  auf  Verlangen  der  Landeskreditkasse
  die  Eigenschaft  der  Behörde  als  einer  öffentlichen,  und  ihre  Zuständigkeit  durch  geeignete  Urkunden  nachzuweisen.

In  letzterem  Falle  sind  die  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunden,  durch  welche  die  Privatpersonen  sich  als  zur
Verfligung  über  die  Masse  befugt  ausweisen,  dem  Antrage  stets  sofort  beizulegen.

Am  Schlusse  ist  der  obige  Antrag  vom  Antragsteller  zu  unterschreiben.
        <pb n="453" />
        431
Anlage  III.

Verzeichniß

der

 

mit  Antrag  de  í  ,  í  -,  vom  ten  19.eingelieferten

Schuldverschreibungen  der  Großherzogl.  Landeskreditkasse.

(Zu  ordnen  nach  den  verschiedenen  Serien,  für  jede  Serie  nach  der  Nummerfolge.)

In  2  Ausfertigungen  einzureichen,  von  denen  eine,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,
zurückgegeben  wird.

 

 

 

 

 

Seite  1.  .  Seite  2.

—  4.  .  6.  1.  2.  J3.  4.  5.  6.
Lide.  Jahr-  Bas  Betrag  de.  Jahr  .  Betrag
2  ahr.  Z
Nr.  gang  ð  Nummern  eeinzelnenfür  jede  n  Nummern  eeinzelnen,  für  jede
Stückes  Serie  gang  Stückes  Serie
—  4

 

 

 

 

1.  1881  A.  6.  20.  31  3000  9000
2.  1896  B]  3312.  3824  1000  2000
3.1  C.|2669.  2701.2889.  500  15500
2913.  3010s5  0

4.  1881  D.  1011.  1250.  1349.  300  2100
1760/2.  6020

St

1881E.  25.  37.  429.  580.  200  00
3
658l60

 

#
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit  den  Schuldverschreibungen  müssen  die  dazu  gehörigen  Zinsscheine  und  Ernenerungsscheine  abgeliefert
  werden.  Nur  den  Schuldverschreibungen,  welche  in  einem  dem  Fälligkeitstermine  der  Zinsen
vorhergehenden  Monat  eingereicht  werden,  sind  die  nächstfälligen  Zinsscheine  nicht  beizufügen.
        <pb n="454" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="455" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  18.  Angust  1000—

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Postordnung,  Seite  433.  —  Ministerial--Bekanntmachung,
betr.  die  Zusammensetzung  der  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt=  Universität  in
Jena  bestehenden  Kommissionen  1.  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  2.  für  die  Prllfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte
  und  3.  für  die  Prüfung  der  Apotheker,  Seite  434.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  436.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[102]  I.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  4.  August  d.  Is.,  betreffend  Aenderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900  —  Regierungs-Blatt  S.  331  —  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  August  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

Tenderung  der  Postordnung  vom  20.  Mürz  1900.

 

Vom  1.  Januar  1901  ab  wird  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  des  deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie
folgt  geändert:

1900  68
        <pb n="456" />
        434

Im  8  36  erhält  der  Absatz  x  folgende  anderweite  Fassung:
Für  das  Abtragen  der  durch  die  Post  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  im  Orts—
und  Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar  monatlich  zu  entrichten:

a)  für  Zeitungen,  die  seltener  als  wöchentlich  einmal  bestellt  werden  293J,
b)  „  „  ,  die  wöchentlich  einmal  bestellt  werden,  4  „
WRJ)  I"  IT  *  IT  #  zweimal  ’"  1  0  6  L
d)  #  V’  ’v“  V  1  dreimal  '7T  #  -  8  f  4
e)  „  »  viermal  »  »,10
f)  »  »  -  #  ?  fünfmal  VV  L  -  12  7’  FJ
9)  „  „  ,,,  »  sechs-  und  siebenmal  »  »,14»,
h)  »  »  ,  »  »  achtmal  V’  »  16  I7
i)  #  I#  #  1#  #  neunmal  V7  ’V?  56  18  7
k)  VT  #n  *  1  #  zehnmal  #  Vy  5*  20  I  F
1ß  #  V"  r  1  #  elfmal  »  »  ,  22  I7  ’
m)  „  »  ,,,  »  zwölf-  bis  vierzehnmal  »  ,,,24»,
n)  »  »  ,  »  «  fünfzehnmal  77  V?  -  26  !7  7
0)  #l  11  -8  11  VF  sechszehnmal  77#  VT  -  28  !!  F
½  „  ,,,  »  siebzehnmal  „  „,  30,,
*m  »  „  achtzehn=  bis  inundzwanzigmal  »  ,,,32»,
1)»d1e  amtlichen  Verordnungsblätter  ....2».

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszelt  im  Voraus  erhoben,  und  zwar
vom  1.  des  Monats  ab,  in  welchem  die  Abtragung  beginnt.  Die  Bestellung  erfolgt  so  oft,  wie
Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist.

Berlin,  4.  August  1900.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Podbielski.

[103)  II.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  in  Jena  bestehenden  Kommissionen  1.  für  die  ärztliche
Vorprüfung,  2.  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte  und
3.  für  die  Prüfung  der  Apotheker  werden  auf  das  Jahr  vom  1.  Oktober
  1900  bis  dahin  1901  für  die  erstere,  auf  das  Jahr  vom  1.  November
1900  bis  dahin  1901  bezüglich  der  beiden  letzteren  in  folgender  Weise  zusammengesetzt
  sein:

I.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:
Vorsitzender:  Der  Dekan  der  medizinischen  Fakultät;
        <pb n="457" />
        435

Mitglieder:  Für  Anatomie:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Für—
bringer,  für  Physiologie:  Hofrath  Professor  Dr.  Biedermann,
für  Physik:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Winkelmann,  für
Chemie:  Professor  Dr.  Knorr,  für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel,
für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl.

II.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Müller,
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner;
Mitglieder:  Für  Anatomie:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Fürbringer,
für  Physiologie:  Hofrath  Professor  Dr.  Biedermann,  für  pathologische
  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:  Geheimer
Hofrath  Professor  Dr.  Müller,  für  Chirurgie:  Geheimer  Medizinalrath
  Professor  Dr.  Riedel  und  Assistenzarzt  Dr.  Grohé,  für  Augenheilkunde:
  Professor  Dr.  Wagenmann,  für  innere  Medizin:
Hofrath  Professor  Dr.  Stiutzing  und  Professor  Dr.  Max  Matthes,
für  Pharmakologie:  Geheimer  Medizinalrath  Professor  Dr.  Seidel,
für  Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer  Rath  Professor
Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Skutsch,  für  Hygiene  und  Impftechnik:
  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner.

III.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der  Aerzte
eingesetzten  Kommission  der  Professor  Dr.  Witzel  beigeordnet.
IV.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl;

Mitglieder:  für  Physik:  Geheimer  Hofrath  Professor  D#r.  Winkelmann,
für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr,  für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,
für  Pharmazie:  Apotheker  Dr.  Stütz  und  Privatdozent  Dr.  Hermann
  Matthes.

Weimar,  den  8.  August  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.
        <pb n="458" />
        436

104
Nr.

77

Das
2698

2699

2700

2701
2702
2703

2704

30.—  36.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter
Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betr.
die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan  vom  3.  Juni  1900;  vom
30.  Juni  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche;  vom  23.  Juli  1900.

Verordnung,  betr.  die  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps;
  vom  15.  Juli  1900.

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über
den  grenzüberspringenden  Fabrikverkehr;  vom  7.  April  1900.
Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  Militär-Transport-Ordnung;
  vom  26.  Juli  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  4.  August  1900.
Verordnung,  betr.  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und
Kriegsmaterial  nach  China;  vom  6.  August  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  30
und  31:

S.  437

77

77

77

448

449

463

Berichtigung  (der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  14.  Juni  d.  J.).

Zulassung  besonderer  Kasseneinrichtungen  zur  selbstständigen  Durchführung
  der  Invalidenversicherung.

Sechster  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern
  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="459" />
        ierungs-Blatt

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  32.  Weimar.  30.  August  1900.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Zurücklegung  der  1½  jährigen  praktischen  Thätigkeit  von  Nahrungsmittel-Chemikern
  am  Universitätslaboratorium  in  Jena,  Seite  437.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Abgabe
eines  500  fachen  Serums  als  Diphtherie-Serum  des  Serum-Laboratoriums  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
Seite  437.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Kapital-Versicherungs-Anstalt
  „Wilhelma“  in  Berlin,  Seite  438.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  438.

 

Ministerial-Bekanuntmachungen.

(105|]  1.  Demlchemischen  Universitätslaboratorium  in  Jena  ist  die  Berechtigung
verliehen  worden,  daß  an  ihm  die  nach  §  16  Abs.  1  Ziffer  4  und  Abs.  4  der
Prüfungsordnung  für  Nahrungsmittel-Chemiker  vorgeschriebene  1  1½/  jährige  praktische
  Thätigkeit  in  der  technischen  Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  zurückgelegt  werden  darf.
Weimar,  den  15.  August  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

(106]  II.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Serum-Laboratorium
  Ruete-Enoch  in  Hamburg  sich  bereit  erklärt  hat,  als  Diphtherie=Serum
  ausschließlich  ein  500  faches  Serum,  an  Stelle  des  bisherigen  300  fachen,
in  den  Handel  zu  bringen  und  dasselbe  zu  dem  gleichen  Taxpreise  wie  früher,
also  zu  35  Pf.  p.  100  Immnnisirungseinheiten,  abzugeben.

1900  69
        <pb n="460" />
        438

Die  den  Krankenanstalten,  Krankenkassen  und  mittellosen  Kranken  nach  §  6
der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  April  1895  eingeräumte  Preisvergünstigung
  wird  denselben  bei  Lieferung  dieses  hochwerthigen  Serums  auch
fernerhin  gewährt.

Weimar,  den  25.  August  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Frhr.  von  Boineburg  i.  V.

(107)  III.  Von  der  Direktion  der  Deutschen  Kapital-Versicherungs-Anstalt
„Wilhelma“  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Hugo  Saurbier  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  September  1898,
Regierungs-Blatt  Seite  265),  der  Kaufmann  Reinhold  Penpelmann  in  Eisenach
  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  20.  August  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Frhr.  von  Boineburg  i.  V.

[(108)  Das  37.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter

Nr.  2705  Verordnung,  betr.  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  José-Schildlaus;  vom  6.  August  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  32,
33,  34,  35  und  36:

S.  473  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="461" />
        77

1

1

475
477
477

478

484

496

497

503

439

Beilage  S.  2  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  (G.  B.).

„  „  39  Brennereiordnung  (B.  O.).

„  „  253  Meßuhrordnung  (M.  O.).

„  „  289  Branntwein-Begleitscheinordnung  (Bgl.  O.).

„  „  317  Branntwein-Lagerordnung  (L.  O.).

„  „  349  Branntwein-Reinigungsordnung  (R.  O.).

„  „  377  Alkoholermittelungsordnung  (A.  O.).

„  „  397  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  (Bfr.  O.).

„  „  495  Vorschriften  über  die  Branntweinstatistik.
Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungsordnung  für  Patentanwälte.
Bekanntmachung,  betr.  die  ärztlichen  Prüfungsvorschriften.
Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen,  betr.  die  Vergütung  des
Kakaozolles  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren.
Bekanntmachung,  betr.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe
  auf  Nachbarpostorte.
Vertrag  über  die  Einrichtung  und  die  Unterhaltung  von  Postdampferverbindungen

  mit  Afrika;  —  Aenderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900.

Verordnung,  betr.  Voraussetzungen,  unter  den  nach  Inkrafttreten
der  Militärgerichtsordnung  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der
Hauptverhandlung  wegen  Gefährdung  der  Disziplin  ausschließen
soll;  —  Verordnung,  betr.  Regelung  der  Strafrechtspflege  beim
ostasiatischen  Expeditionskorps.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Bekanntmachung,  betr.  Wegfall  der  Gebührenerhebung  im  Rechtshülfeverkehr
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark.
        <pb n="462" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="463" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  33.  Weimar.  14.  September  1900.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Landesherrlicher  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  eines  Dienstabzeichens  an  die  geistlichen  Mitglieder  des  Großherzoglichen
  Kirchenraths,  vom  21.  August  1900,  Seite  441.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Verwaltung
  und  Verwendung  des  Schleusinger  Stipendiums  auf  dem  Gymnasium  zu  Weimar,  Seite  442.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungszeugnisse  für  das  höhere  Lehramt,  Seite  443.

 

109]  Landesherrlicher  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  eines  Dienstabzeichens  an  die  geistlichen
Mitglieder  des  Großherzoglichen  Kirchenraths,  vom  21.  August  1900.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt,  den  geistlichen  Mitgliedern  Unseres
seit  nunmehr  fünfzig  Jahren  bestehenden  Kirchenraths  und  ihren  Nachfolgern
im  Amte  das  in  fünf  Exemplaren  beifolgende  Kreuz  zu  verleihen,  welches  an
einem  6  cm  breiten  schwarzen  Moirébande  um  den  Hals  zu  tragen  ist,  und
zwar  nur  zum  Talar  oder  geistlichen  Rock,  wenn  sie  bei  Festgottesdiensten
amtlich  thätig  sind  oder  bei  sonstigen  öffentlichen  Feiern  und  ähnlichen  Gelegenheiten
  amtlich  auftreten,  oder  wenn  sie  vor  Uns  erscheinen.
1900  70
        <pb n="464" />
        442

Das  Kreuz  soll  für  die  geistlichen  Mitglieder  des  Kirchenraths  ein  Zeichen
ihres  landeskirchlichen  Amtes  sein  und  sie  stetig  daran  erinnern,  daß  sie
im  Dienste  unseres  Herrn  und  Heilands  stehen,  der  am  Kreuz  für  uns  ge—
storben  ist.

Beim  Ausscheiden  aus  dem  jetzigen  Amte  oder  nach  dem  Ableben  ist
dasselbe  zur  Einhändigung  an  den  Nachfolger  im  Amte  an  Unseren  Kirchenrath
  zurückzureichen.

Gegeben
Scheveningen,  den  21.  August  1900.

Carl  Alexander.

An  von  Pawel.

den  Chef  Unseres  Staatsministeriums,  Depart.  des  Kultus,
Wirklichen  Geheimen  Rath  von  Pawel
in  Weimar.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(110|  I.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  zu  der  Verordnung
des  ehemaligen  Großherzoglichen  Oberkonsistoriums  in  Weimar  vom  12.  Oktober
  1846,  betreffend  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Schleusinger
Stipendiums  auf  dem  Gymnasium  zu  Weimar  (Regierungs-Blatt  S.  156),
folgender  Nachtrag  erlassen  worden,  welcher  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Erbgroßherzogs
und  in  verfassungsmäßiger  Vertretung  Höchstderselben  die  Genehmigung  des
Großherzoglichen  Gesammt-Ministeriums  erhalten  hat:

Einziger  Paragraph.

Sind  genußfähige  Schüler  aus  den  früher  Henneberg'schen  Gebietstheilen
(§2  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  1846)  nicht  oder  nicht  in  hinreichender
        <pb n="465" />
        443

Anzahl  vorhanden,  und  kommen  aus  diesem  Grunde  Schüler  der  in  dem  83
der  gedachten  Verordnung  erwähnten  Art  zum  Stipendiengenuß,  so  können
in  einem  solchen  Fall  anstatt  der  vollen  Stipendien  von  je  105  /  65
jetziger  Geldwährung  auch  halbe  Stipendien  in  Höhe  von  je  52  MA  82  9
verliehen  werden.
Weimar,  den  24.  August  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.

(111|  II.  Im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  in  Nummer  23
(S.  391f.)  des  diesjährigen  Regierungs-Blattes  wird  hiermit  bekannt  gegeben,
daß  die  zwischen  den  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien
einerseits  und  dem  Großherzoglich  Badischen  Ministerium  andererseits  im
Jahre  1891  getroffene  Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der
Prüfungszeugnisse  für  das  höhere  Lehramt  auch  fernerhin  in  Geltung  bleibt.
Weimar,  den  28.  August  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.
        <pb n="466" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="467" />
        Regierungs-Zlatt

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  34.  Weimar.  22.  September  1900.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Wahlkommissare  für  die  Wahl  der  nach  §  2  lit.  a  und  b  des  Gesetzes
vom  17.  April  1896  zum  nächsten  29.  ordentlichen  Landtag  zu  wählenden  Abgeordneten,  Seite  445.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  der  Pest,  Seite  446.  —  Ministerial--Bekanntmachung,
betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“  in  Berlin,  Seite  447.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  447.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[(112)  1.  Unter  Bezugnahme  auf  den  Schlußsatz  unserer  Bekanntmachung  vom
31.  Juli  d.  J.  in  Nr.  177  der  Weimarischen  Zeitung  vom  31.  Juli  d.  J.
und  auf  Seite  418  des  Regierungs-Blattes  bringen  wir  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß,  daß  zu  Wahlkommissaren  für  die  Wahl  der  nach  §  2
lit.  a  und  b  des  Gesetzes  vom  17.  April  1896  zum  nächsten  29.  ordentlichen
zunding  zu  wählenden  Abgeordneten  die  nachbenannten  Herren  ernannt  worden
  sind:

I.  für  die  Wahl  der  größeren  Grundbesitzer  —  §  2  lit.  a  des  Gesetzes
  —  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Geheime  Justizrath  Kohlschmidt
  in  Weimar,

II.  für  die  Wahlen  der  übrigen  Höchstbesteuerten  —  §  2  lit.  b  des
Gesetzes  —

im  I.  Verwaltungsbezirke:
der  Großherzogliche  Landgerichtsrath  Obbarius  in  Weimar,
1900  71
        <pb n="468" />
        446

im  II.  Verwaltungsbezirke:
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Piltz  in  Apolda,
im  III.  Verwaltungsbezirke:
der  Großherzogliche  Landgerichtsdirektor  Dr.  Mittenzwey
in  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirke:
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Thierbach  in  Lengsfeld,

im  V.  Verwaltungsbezirke:
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Haenert  in  Neustadt  alO.

Weimar,  den  8.  September  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

Zur  Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  der  Pest  vom  5.  September  1899
(Regierungs-Blatt  Seite  375).

(113)  II.  Die  in  §  10  dieser  Verordnung  angeordnete,  von  Seiten  der  Gemeindevorstände
  vorzunehmende  Beförderung  der  vom  Bezirksarzt  dem  betreffenden
  Kranken  oder  Verstorbenen  zu  entnehmenden,  zur  Untersuchung  erforderlichen
Stoffe  hat  nicht  an  das  hygienische  Institut  zu  Fena  sondern  an  das  Kaiserliche
  Gesundheitsamt  in  Berlin  behufs  bakteriologischer  Untersuchung  und
Auskunftsertheilung  zu  erfolgen.

Weimar,  den  14.  September  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="469" />
        447

(114|  III.  Von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“
in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Richard  Liebold  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  März  d.  J.,  Regierungs-Blatt
  Seite  296)  Georg  Weitz  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  11.  September  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[115]  Das  37.,  38.,  39.,  40.  und  41.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
  unter:

Nr.  2705  Verordnung,  betr.  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  José-Schildlaus;  vom  6.  August  1900.

„  2706  Verordnung,  betr.  Abänderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875;  vom  3.  September  1900.

„  2707  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  vom  27.  Angust  1900.

„  2708  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Aichordnung;  vom  18.  August
  1900.

„  2709  Verordnung,  betr.  Zeigen  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe;
  vom  21.  August  1900.

„  2710  Bekanntmachung,  betr.  das  Erlöschen  des  Postvertrags  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden
einerseits  und  der  Schweiz  andererseits;  vom  6.  September  1900.

„  2711  Gesetz,  betr.  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse

  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzblatt  1888  S.  75,
Reichs-Gesetzblatt  1899  S.  365);  vom  25.  Juli  1900.
        <pb n="470" />
        448

Nr.  2712  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Schutzgebietsgesetzes;  vom
10.  September  1900.

„  2713  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr
aus  Glasgow;  vom  14.  September  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  39:

S.  511  Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen
  Zollstellen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="471" />
        egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  35.  Weimar.  10.  Oktober  1900.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Volkszählung  am  1.  Dezember  1900,  Seite  449.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  betr.  die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1900,  Seite  455.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  die  Obstbaumzählung  am  1.  Dezember  1900,  Seite  459.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Genehmigung
  der  Marie-Otto  Galoskowski-Stiftung  in  Triptis,  Seite  463.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  die  Genehmigung  der  unter  a  bis  e  genannten  Stiftungen  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch,  Seite  463.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  des  Diphtherieserums
mit  der  Kontrolnummer  37  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,  Seite  464.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(116]  I.  Nach  Beschluß  des  Bundesrathes  findet  am  1.  Dezember  d.  J.
in  allen  Deutschen  Staaten  eine  Volkszählung  statt.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  dies  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringt  und  sämmtlichen  zur  Leitung  und  Ausführung  derselben
im  Großherzogthum  berufenen  Behörden  diejenige  strenge  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit
  dringend  zur  Pflicht  macht,  welche  die  genannte  für  die  verfassungsmäßigen
  Zwecke  des  Deutschen  Reichs  wie  für  die  Staatsverwaltung
des  Großherzogthums  gleich  wichtige  Angelegenheit  erfordert,  erläßt  dasselbe
zugleich  folgende,  an  die  betreffenden  Beschlüsse  des  Bundesrathes  sich  anschließenden
  Ausführungsbestimmungen  für  die  Volkszählung.

1.

Durch  die  Volkszählung  soll  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  das  ist  die

Gesammtzahl  der  innerhalb  der  Grenzen  der  einzelnen  Staaten  in  der  Nacht

vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember  ständig  oder  vorübergehend  anwesen-1900
  72
        <pb n="472" />
        450

den  Personen,  festgestellt  werden.  Dabei  gilt  als  entscheidender  Zeitpunkt  die
Mitternacht,  so  daß  von  den  in  dieser  Nacht  Geborenen  und  Gestorbenen  die
vor  Mitternacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht  Gestorbenen  mitzuzählen
sind.  Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  Einzelnen  gewonnenen
  Nachrichten  ist  das  Amtsgeheimniß  zu  wahren.  Mit  der  Volkszählung
  wird  die  Feststellung  der  bewohnten  und  unbewohnten  Wohngebäude  und
der  anderen  zur  Zeit  der  Zählung  zu  Wohnzwecken  benutzten  festen  oder  beweglichen
  Baulichkeiten  verbunden.

Etwa  nöthig  werdende  Nachzählungen  haben  sich  auf  den  Stand  vom
1.  Dezember  zu  beziehen.

8  2.

Die  Volkszählung  erfolgt  gemeindeweise,  von  Haus  zu  Haus  und  von
Haushaltung  zu  Haushaltung,  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  im  §  1  bezeichneten
  Personen  bei  derjenigen  Haushaltung,  in  welcher  dieselben  übernachtet
haben,  in  Volkszählungslisten.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  wohnund
  hauswirthschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer
Haushaltung  gleich  geachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere
Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.  Ebenso  wie
die  Theilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen
  die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  in
einem  Arresthause  oder  in  einem  Lazareth  befindlichen  Militärpersonen,  die
Gäste  eines  Gasthauses,  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in  einer  Anstalt
(Kranken-,  Straf=  2c.  Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  und  Fahrgäste
eines  Schiffes  u.  s.  w.  Die  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember
auf  Wache  befindlichen  Militärpersonen  werden  in  ihren  Quartieren  gezählt.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,
werden  bei  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  Vormittag  des
1.  Dezember  ankommen.

§  3.

In  den  Volkszählungslisten  muß  für  jede  anwesende  Person  Auskunft

über  folgende  Fragen  gegeben  werden:

1.  Vor=  und  Familienname,

2.  Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,
insbesondere  auch,  ob  zur  Haushaltung  gehöriger  Dienstbote  für
häusliche  oder  für  gewerbliche  Verrichtungen,
        <pb n="473" />
        451

3.  Familienstand,

4.  Geschlecht,

5.  Geburtstag  und  Geburtsjahr,

6.  Geburtsort  und  -Bezirk;  für  außerhalb  Deutschlands  geborene
Personen  auch  Geburtsland,

7.  Hauptberuf  (Haupterwerb)  und  Stellung  im  Hauptberuf,

8.  Gemeindebezirk  a)  des  Wohnortes,  b)  des  Arbeits-(Erwerbs-ortes,

9.  Religionsbekenntniß,

10.  Muttersprache  (ob  deutsch  oder  welche  andere),

11.  Ob  reichsangehörig  oder  welchem  fremden  Staate  angehörig,

12.  Ob  im  aktiven  Dienst  des  deutschen  Heeres  oder  der  deutschen
Marine  stehend,

13.  Ob  mit  einem  der  folgenden  Gebrechen  behaftet:  a)  blind  auf

beiden  Augen,  b)  taubstumm,  und  ob  das  Gebrechen  seit  frühester
Jugend  besteht  oder  später  entstanden  ist.

84.

Bei  Ausfüllung  der  Volkszählungslisten  ist  die  auf  Seite  1  derselben  ge—
gebene  Anleitung  und  sind  die  auf  Seite  4  und  in  dem  gedruckten  Kopf  auf
Seite  2  und  3  gegebenen  Erläuterungen,  sowie  auch  die  auf  den  Seiten  2  und
3  der  Liste  gegebenen  Beispiele  von  Einträgen  mit  Aufmerksamkeit  zu  lesen
und  bei  der  Ausfüllung  sorgfältig  zu  beachten.

85.

Die  Volkszählung  ist  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeinde—
behörden  bei  möglichst  umfangreicher  Heranziehung  freiwilliger  Zähler  auszuführen.

Für  die  Volkszählung  ist  der  Gemeindebezirk  in  räumlich  begrenzte  Zähl—
bezirke  einzutheilen.  Die  Größe  derselben  ist  in  der  Art  zu  bemessen,  daß
das  Geschäft  der  Aufnahme  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  Sicherheit
bewirkt  werden  kann.  Regelmäßig  soll  ein  Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haus—
haltungen  umfassen.

Kleinere  Gemeinden  bilden  nur  einen  Zählbezirk.  Gehören  zu  einem
Gemeindebezirk  verschiedene  Orte,  so  bildet  jeder  derselben  für  sich  einen  oder

727
        <pb n="474" />
        452

mehrere  Zählbezirke.  Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler,  nöthigenfalls  auch
ein  Stellvertreter  zu  bestellen,  dem  die  Austheilung,  Wiedereinsammlung  und
Prüfung  der  Volkszählungslisten  obliegt.

86.

In  größeren  Gemeinden  können  von  den  Gemeindevorständen  die  ihnen
bei  der  Volkszählung  obliegenden  Geschäfte  unter  ihrer  fortdauernden  Ver—
antwortlichkeit  besonderen  Volkszählungskommissionen  übertragen  werden.  Diese
Kommissionen  sind  zusammenzusetzen  aus  dem  Gemeindevorstande,  Mitgliedern
des  Gemeinderathes  und  aus  Privatpersonen,  welche  sich  nach  ihren  persönlichen
Kenntnissen  und  ihrer  Stellung  zu  diesem  Ehrenamte  besonders  eignen.  Die
Zahl  der  Mitglieder  wird  vom  Gemeindevorstande  nach  der  Größe  des  Orts
bestimmt.  Die  Bildung  der  Volkszählungskommission  muß  spätestens  bis  zum
15.  November  erfolgt  sein  und  die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  sind  in
geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Bildung  besonderer  Volkszählungskommissionen  wird  namentlich  in
Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern  dringend  empfohlen.

§  7.

Bei  der  Volkszählung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:

die  Volkszählungsliste,

die  Kontrolliste,

die  Anweisung  für  die  Zähler,
die  Ortsbevölkerungsliste.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  nebst  Abdrücken  dieser
Bekanntmachung  durch  das  statistische  Büreau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten
in  Weimar  unmittelbar  in  der  erforderlichen  Anzahl  zugehen.  Sobald  dies
geschehen  sein  wird,  haben  die  Gemeindevorstände  unverzüglich  zu  prüfen,  ob
die  Zahl  der  gelieferten  Drucksachen  jeder  Art  dem  muthmaßlichen  Bedarf  entspricht,
  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  sein  sollte,  an  das  genannte  statistische
Bureau  behufs  Ergänzung  derselben  zu  berichten.

88.
Nachdem  jedem  Gemeindevorstand  bis  spätestens  den  15.  November  der
zur  Ausführung  der  Volkszählung  nöthige  Bedarf  an  Drucksachen  geliefert  sein
        <pb n="475" />
        453

wird,  hat  der  Gemeindevorstand  resp.  die  Volkszählungskommission  dafür  Sorge
zu  tragen:

1.  daß  die  nöthigen  Zählbezirke  festgestellt  werden,

2.  daß  die  zur  Ausführung  der  Volkszählung  nothwendige  Anzahl
geeigneter  Personen  zu  Zählern  ernannt,  gründlich  unterwiesen  und
mit  der  erforderlichen  Anzahl  von  Volkszählungslisten,  je  2  Koutrol—
listen  und  je  einer  Anweisung  für  die  Zähler  versehen  wird,

3.  daß  durch  die  ernannten  Zähler  während  der  Tage  vom  27.  bis
29.  November  in  jede  vorhandene  Haushaltung  eine  mit  der  erforderlichen

  Ortsbezeichnung  und  mit  laufender  Nummer  versehene
Volkszählungsliste  abgegeben  wird.

§  9.

Die  Volkszählungslisten  sind  bis  zum  Mittag  des  1.  Dezember  durch
die  Haushaltungsvorstände,  einzeln  lebende  Personen,  Vorsteher  der  Anstalten  2c.
(siehe  §  2)  oder  geeignete  Vertreter  auszufüllen.  Wo  dies  nicht  geschehen  ist,
haben  die  Zähler  auf  Grund  von  Erkundigungen,  welche  an  Ort  und  Stelle
einzuziehen  sind,  die  Ausfüllung  zu  übernehmen.

8  10.

Die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Volkszählungslisten  ist  für
jeden  einzelnen  Zählbezirk  durch  den  bestellten  Zähler  unter  Benutzung  eines
Exemplars  der  Kontrolliste  in  sicherstellender  Weise  auszuführen.

Die  Wiedereinsammlung  der  Volkszählungslisten  hat  der  Zähler  nach
12  Uhr  Mittags  am  1.  Dezember  zu  beginnen  und  bis  zum  Abend  des
3.  Dezember  zu  beendigen.

Schon  während  der  Wiedereinsammlung  hat  der  Zähler  die  Vollständigkeit
  und  Richtigkeit  einer  jeden  Liste  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen  und  etwaige
Auslassungen  und  Fehler,  nöthigenfalls  durch  Befragen  Anwesender,  zu  ergänzen
und  zu  berichtigen.

Nach  beendeter  Wiedereinsammlung,  nochmaliger  Prüfung  und,  soweit
nöthig,  Berichtigung  der  Volkszählungslisten  hat  der  Zähler  das  2.  Exemplar
der  Kontrolliste  in  Reinschrift  auszufüllen  und  nebst  den  geordneten  Volkszählungslisten
  dem  Gemeindevorstand  bezügl.  der  Volkszählungskommission  bis
spätestens  den  5.  Dezember  zu  übergeben.
        <pb n="476" />
        454

§  11.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  die  Volkszählungskommissionen  haben  die
ihnen  übergebenen  Volkszählungs=  und  Kontrollisten  nochmals  auf  die  Richtigkeit
  und  Vollständigkeit  der  Einträge,  insbesondere  auch  die  Kontrollisten  auf
die  Richtigkeit  der  summirten  Endzahlen  zu  prüfen,  nothwendige  Aufklärungen,
Ergänzungen  und  Richtigstellungen  alsbald  herbeizuführen  und  sodann  die  Ortsbevölkerungsliste
  auf  Grund  der  Endzahlen  der  Kontrollisten  unter  Eintragung
der  Zählbezirke  nach  der  Nummerfolge  zusammenzustellen  und  zu  summiren,
auch  das  am  Ende  der  Liste  vorgedruckte  Richtigkeitszeugniß  gehörig  zu  vollziehen.


Gehören  zu  einem  Gemeindebezirke  verschiedene  Orte,  so  ist  für  jeden
derselben  eine  Ortsbevölkerungsliste  aufzustellen.

Bei  Eintragung  der  Zählbezirke  in  die  Ortsbevölkerungsliste  sind  die  in
die  ersteren  mit  aufgenommenen  einzeln  gelegenen  Höfe,  Mühlen,  Weiler  und
sonstige  bewohnte  Niederlassungen  (sogenannte  Beiorte),  welche  zwar  mit  dem
Gemeindebezirk  verbunden  sind,  aber  einen  besonderen  Namen  führen,  nicht
auszuscheiden,  sondern,  wie  alle  übrigen  Ortstheile,  Straßen  2c.  zu  behandeln,
so  daß  also  deren  Bewohner  in  den  Zahlen,  welche  die  Ortsbevölkerungsliste
am  Schlusse  nachweist,  mit  enthalten  sind;  hinter  den  Endsummen  sind  solche  Beiorte
  jedoch  nochmals  einzeln  mit  ihren  besonderen  Namen,  Baulichkeiten,  Haushaltungen
  und  Persouen  besonders  aufzuführen  und  es  sind  dieser  Aufführung  die
Worte  „Davon  Beiorte“  voranzusetzen.

§  12.

Bis  spätestens  zum  20.  Dezember  sind  die  vollzogenen  Ortsbevölkerungslisten
  nebst  den  Kontrollisten  und  den  Volkszählungslisten  an  den  zuständigen
  Großherzogl.  Bezirksdirektor  einzusenden.  Den  Kontrollisten  sind  die
Volkszählungslisten,  den  Ortsbevölkerungslisten  sind  die  Kontrollisten  mit  zugehörigen
  Volkszählungslisten  —  die  beigefügten  Listen  immer  so  geordnet,  wie
sie  in  die  betr.  Zusammenstellungsliste  eingetragen  sind  —  beizufügen  und  anzubinden.


13.

Der  Bezirksdirektor  hat  zunächst  zu  erörtern,  ob  die  Zählpapiere  aus
sämmtlichen  Ortschaften  seines  Bezirks  vollständig  eingegangen  sind,  anderenfalls
  wegen  schleuniger  Einsendung  das  Nöthige  zu  verfügen,  sodann  aber  zu
        <pb n="477" />
        455

prüfen,  ob  die  Richtigkeitszeugnisse  der  Gemeindevorstände  in  gehöriger  Form
den  Ortsbevölkerungslisten  beigefügt  worden  sind,  wegen  schleuniger  Erledigung
etwaiger  Mängel  hierbei  das  Erforderliche  anzuordnen  und  hierauf  die  ge—
sammten  Zählpapiere  des  Bezirks  nach  Amtsgerichtsbezirken  alphabetisch  geordnet
bis  spätestens  zum  31.  Dezember  dem  statistischen  Büreau  Vereinigter  Thüringischer
Staaten  zu  Weimar  zu  übermitteln.

8  14.

Dem  statistischen  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  ist
die  Prüfung  und  weitere  Bearbeitung  des  Volkszählungsmaterials  übertragen.
Es  haben  daher  die  Gemeindevorstände  allen  Anordnungen,  welche  von  dem
Vorstande  des  gedachten  Büreaus  behufs  der  Berichtigung,  Feststellung  und
Aufklärung  der  erhobenen  Thatsachen  an  sie  gelangen,  unweigerlich  und  mit
der  durch  die  Dringlichkeit  der  Sache  gebotenen  Beschleunigung  sorgfältig  nach—
zukommen.

8  15.

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  thunlichst  darauf  Bedacht
zu  nehmen,  daß  Veranstaltungen,  welche  den  Stand  der  ortsanwesenden  Be—
völkerung  vorübergehend  wesentlich  verändern  und  auf  die  ungestörte  Vornahme
der  Volkszählung  hindernd  einwirken  können,  wie  öffentliche  Versammlungen,
Feste  2c.  zur  Zeit  der  Volkszählung  nicht  stattfinden.

Weimar,  den  20.  September  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Jnnern.
H.  L.  v.  Wurmb.

(117]  II.  Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  hat  in  allen  Staaten  des
Deutschen  Reichs  eine  Viehzählung  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  d.  J.
stattzufinden  und  soll  diese  Zählung  von  Haus  zu  Haus  erfolgen.

Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Großherzogthum  hiermit
Folgendes  bestimmt:
        <pb n="478" />
        456

1.
Die  Zählung  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,
Schweine,  Ziegen,  Federvieh  und  Bienenstöcke.

§  2.

Die  Leitung  und  Ausführung  der  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Gemeindevorstände,
  welche  nach  Bedürfniß  bis  zum  22.  November  d.  J.  bestimmt  abgegrenzte
  Zählbezirke  zu  bilden  und  geeignete  Zähler  zu  bestellen  haben.

Das  Amt  des  Zählers  ist  ein  Ehrenamt,  welches  der  zu  demselben  ausersehenen
  Person  in  dem  Vertrauen  übertragen  wird,  daß  sie  mit  Umsicht  und

Eifer  die  Zwecke  der  am  1.  Dezember  d.  J.  stattfindenden  Viehzählung  zu
fördern  bereit  sei.

§  3.

Die  Aufnahme  erfolgt  am  1.  Dezember  d.  J.  unter  Benutzung  von
Hauslisten,  die  den  Gemeindevorständen  rechtzeitig  durch  das  statistische  Büreau
Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  in  der  dem  Bedürfnisse  der
einzelnen  Gemeinden  entsprechenden  Zahl  nebst  der  Gemeindekontrolliste  (8  8)
und  der  gegenwärtigen,  zugleich  als  Anweisung  dienenden  Bekanntmachung  mit
besonderem  Lieferschein  zugehen  werden.

Sobald  die  Drucksachen  an  sie  gelangt  sind,  haben  die  Gemeindevorstände
unverzüglich  zu  prüfen,  ob  diese  der  Zahl  nach  ausreichen  und  wenn  das  nicht
der  Fall  ist,  sofort  die  nöthigen  Nachbestellungen  unmittelbar  an  das  statistische
Büreau  zu  Weimar  zu  richten.

Vor  der  Austheilung  sind  die  Hauslisten  mit  fortlaufender  Nummer  und
mit  den  auf  Seite  1  derselben  sonst  noch  geforderten  Bezeichnungen  (Verwaltungsbezirk,
  Gemeinde,  Straße,  Hausnummer)  zu  versehen.

§  4.

In  der  Zeit  zwischen  dem  27.  und  29.  November  d.  J.  ist  in  jedes
Haus  (Gehöft,  Anwesen,  Hofraithe)  ohne  Ausnahme  eine  Hausliste  (8  3)  abzugeben
  und  dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Vertreter  einzuhändigen.  Dabei  ist
sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  kein  Haus  übergangen  werde,  auch  wenn  in
demselben  keine  der  Thiergattungen,  auf  welche  die  Zählung  sich  bezieht,  gehalten
  wird.
        <pb n="479" />
        457

Zur  Erzielung  vollständiger  und  richtiger  Angaben  haben,  soweit  nöthig,
die  Gemeindevorstände  oder  die  Zähler  die  Hausbesitzer  bei  Austheilung  der
Hauslisten  entsprechend  zu  unterweisen.

85.

Zur  sorgfältigen  und  genauen  Ausfüllung  der  Hauslisten  nach  den  auf
denselben  abgedruckten  Bestimmungen  sind  die  Hausbesitzer  oder  deren  Stell—
vertreter  verpflichtet.  Die  Ausfüllung  erfolgt  nicht  für  jede  Haushaltung  besonders,
  sondern  in  der  Art,  daß  der  gesammte  Viehbestand  des  Hauses
(Gehöftes  2c.)  nach  den  bei  den  einzelnen  Viehgattungen  vorgeschriebenen  Abtheilungen
  in  der  Hausliste  ungetrennt  zur  Aufzeichnung  gebracht,  sonach  der
Viehbestand  mehrerer  im  Hause  (Gehöft  2c.)  etwa  befindlicher  Haushaltungen
zusammengefaßt  wird.

86.

Die  Ausfüllung  der  Hauslisten  hat  am  1.  Dezember  d.  J.  zu  erfolgen,
etwa  nöthig  werdende  Nachzählungen  sind  überall  auf  den  Stand  der  Viehhaltung
  am  1.  Dezember  d.  J.  zu  beziehen.  Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit
  der  Ausfüllung  ist  auf  Seite  3  der  Liste  durch  unterschriftliche  Vollziehung
der  dort  vorgedruckten  Erklärung  zu  bescheinigen.

Für  diejenigen  Häuser,  in  welchen  keine  der  bei  der  Zählung  in  Betracht
kommenden  Thiergattungen  gehalten  werden,  ist  dies  von  dem  Hausbesitzer  oder
dessen  Vertreter  auf  Seite  1  der  Hausliste  durch  unterschriftliche  Vollziehung
der  vorgedruckten  Erklärung  zu  bescheinigen.

87.

Vom  1.  Dezember  d.  J.  Mittags  ab  haben  die  Gemeindevorstände  die
Wiedereinsammlung  der  sämmtlichen  Hauslisten  vornehmen  zu  lassen  und  dafür
zu  sorgen,  daß  dieselbe  spätestens  bis  zum  Abend  des  3.  Dezember  d.  J.  voll—
ständig  beendet  sei.

Bei  und  nach  der  Einsammlung  sind  die  Hauslisten  einer  genauen  Prüfung
auf  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Ausfüllung  zu  unterwerfen.  Die
etwa  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sind  sofort  zu  veranlassen.

Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  auch  die  Hauslisten,  auf  welchen
nur  das  Nichtvorhandensein  sämmtlicher  in  den  Bereich  der  Zählung  fallender
Viehgattungen  bezeugt  worden  ist  (§  6),  ebenfalls  vollzählig  wieder  eingehen.

1900  17
        <pb n="480" />
        88.

Auf  Grund  der  geprüften  Hauslisten  haben  die  Gemeindevorstände  die
ihnen  zugegangene  Gemeinde-Kontrolliste  auszufüllen.  In  dieselbe  sind  jedoch
nur  diejenigen  Hauslisten  überzutragen,  in  welchen  Vieh  verzeichnet  ist.

Die  Kontrolliste  ist  am  Schlusse  mit  einem  Zeugnisse  des  Inhalts  zu
versehen,  daß  sie  geprüft  und  richtig  befunden  worden  ist  und  darauf  nebst
den  sämmtlichen  nach  der  laufenden  Nummer  geordneten  Hauslisten  spätestens
bis  zum  20.  Dezember  d.  J.  an  den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
einzusenden.

89.

Der  Bezirksdirektor  hat  zunächst  zu  erörtern,  ob  das  Zählungsmaterial
aus  sämmtlichen  Ortschaften  seines  Bezirks  vollständig  eingegangen  ist,  andern—
falls  wegen  schleuniger  Einsendung  das  Nöthige  zu  verfügen,  sodann  das
Material  auf  seine  Vollständigkeit  und  auch  darauf  zu  prüfen,  ob  die  Gemeinde—
vorstände  den  Gemeindekontrollisten  die  Richtigkeitszeugnisse  in  gehöriger  Form
beigefügt  haben.  Hierauf  ist  das  gesammte  Material  nach  Amtsgerichtsbezirken
alphabetisch  geordnet  bis  spätestens  zum  31.  Dezember  d.  J.  dem  statistischen
Büreau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  zu  übermitteln.

8  10.

Das  statistische  Bürean  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  ist
beauftragt,  die  Prüfung  und  weitere  Bearbeitung  des  gesammten  Materials  der
Viehzählung  nach  den  vom  Bundesrath  gefaßten  Beschlüssen  vorzunehmen.

Zur  Sicherung  der  gehörigen  Ausführung  dieses  Auftrags  haben  sämmt—
liche  Gemeindevorstände  allen  Anforderungen,  welche  von  dem  Vorstand  des
statistischen  Büreaus  wegen  etwa  nöthiger  Aufklärung  der  in  die  Hauslisten
eingestellten  Angaben  und  wegen  der  Berichtigung  und  endgiltigen  Feststellung
des  Zählungsergebnisses  überhaupt  an  sie  gelangen,  mit  der  erforderlichen  Be—
schleunigung  und  Sorgfalt  nachzukommen.

Weimar,  den  27.  September  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="481" />
        459

[1181  III.  Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  soll  in  allen  Staaten  des
Deutschen  Reichs  im  Jahre  1900  eine  Zählung  der  Obstbäume  stattfinden.
Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Großherzogthum  hiermit
  Folgendes  bestimmt:
81.

Die  Zählung  erstreckt  sich  auf  Aepfel,  Birnen,  Zwetschen  und  Pflaumen
und  auf  Kirschen;  Zwergobst-  und  Spalierobstbäume  sind  mitzuzählen.

Es  sind  nur  die  auf  dauerndem  Standorte  befindlichen  Bäume  zu  zählen,
also  nicht  solche,  die  noch  zum  Verpflanzen  bestimmt  sind.  In  Baunschulen
werden  nur  die  Standbäume  (Sortimentsbäume)  mitgezählt.

Bei  dieser  Zählung  der  Obstbäume  ist  keine  Rücksicht  auf  die  Tragfähigkeit
  zu  nehmen.

§  2.

Die  Zählung  erfolgt  in  Verbindung  mit  der  Volkszählung  gemeindeweise
derart,  daß  mit  den  Volkszählungslisten  Obstbaumzählungslisten  in  jede  Haushaltung
  gegeben  und  nachdem  sie  von  dem  Haushaltungsvorstand  ausgefüllt
worden  sind,  mit  den  Volkszählungslisten  wieder  eingesammelt  werden.

Die  Obstbaumzählungslisten,  die  Gemeindeliste  und  Abdrücke  dieser  Bekanntmachung
  werden  den  Gemeindevorständen  rechtzeitig  in  der  erforderlichen
Anzahl  von  dem  statistischen  Büreau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu
Weimar  zugehen.  Die  Gemeindevorstände  haben  die  mit  der  Obstbaumzählung
zu  befassenden  Zähler  und  sonstige  sachkundige  Personen  (§  7)  zeitig  zu  unterweisen
  bezügl.  ihnen  zu  diesem  Zweck  Abdrücke  dieser  Bekanntmachung  zur
Einsichtnahme  zu  überlassen.

Außerdem  haben  die  Gemeindevorstände  diese  Bekanntmachung  alsbald  in
ortsüblicher  Weise  zur  Kenntnuiß  ihrer  Gemeindeangehörigen  zu  bringen  und  dieselben
  zu  veranlassen,  eine  Zählung  der  von  ihnen  zu  verzeichnenden  Bäume
so  rechtzeitig  vorzunehmen,  daß  die  Ausfüllung  der  Obstbaumzählungsliste  in
der  Zeit  vom  30.  November  bis  zum  2.  Dezember  d.  J.  ohne  Verzug  erfolgen
  kann.

83.

Einzutragen  sind  von  dem  Haushaltungsvorstand  alle  nach  §  1  zu  zählenden,
  im  Gemeindebezirk  seines  Wohnortes  stehenden  Obstbäume,  deren  Nutzung
ihm  oder  einer  zu  seinem  Haushalte  gehörigen  Person  zusteht  oder  deren

73*
        <pb n="482" />
        460

Pflege  oder  Nutzung  er  im  Auftrag  und  für  Rechnung  einer  dritten  Person
wahrzunehmen  hat.  Grundstückseigenthümer  haben  sonach,  insoweit  sie  ihren
gesammten  Grund  und  Boden  mit  den  austehenden  Obstbäumen  nicht  selbst
bewirthschaften,  in  die  Obstbaumzählungsliste  keine  Zahleneinträge  zu  machen.

Der  Eintragung  muß  eine  sorgfältige  Feststellung  der  Anzahl  der  verschiedenen
  Obstbäume  vorausgehen.  Eine  getrennte  Aufzählung  der  Bäume
nach  dem  Standorte  findet  nur  in  der  Art  statt,  daß  die  in  Gärten  (an  Häusern,
in  Haus=  und  Wirthschaftsgärten)  stehenden  Bäume  getrennt  von  den  Bäumen
an  anderen  Standorten  (auf  Aeckern,  Wiesen,  Leeden,  in  Obstplantagen,  auch
wenn  diese  umzäunt  sind)  zu  verzeichnen  sind.

84.

Für  die  in  unmittelbarer  Pflege  und  Nutzung  von  politischen,  Schul—
oder  Kirchgemeinden,  oder  von  Stiftungen  stehenden  Obstbäume  sind  die  Obst—
baumzählungslisten  seitens  der  Vorstände  dieser  Gemeinden  bezügl.  Stiftungen
auszufüllen.

Die  auf  Pfarrei-  und  Schulstellen-Grundstücken  oder  auf  sonstigen  Dienst—
ländereien  anstehenden  Obstbäume  sind  gemäß  §  3  von  den  derzeitigen  Stellinhabern
  einzutragen.

85.

Wegen  Zählung  der  Obstbäume,  die  in  den  von  den  Haushaltungsvor—
ständen  ausgefüllten  Listen  nicht  erscheinen,  weil  die  Personen,  in  deren  Pflege
und  Nutzung  sie  stehen,  in  einem  anderen  Gemeindebezirk  wohnen  (z.  B.  die
Obstbäume  auf  Grundstücken  der  Flurforensen)  haben  die  Gemeindevorstände
besondere  Anordnungen  zu  treffen.

Sind  die  Nutznießer  solcher  Obstbäume  dem  Gemeindevorstand  genau  bekannt,
  so  kann  er  denselben  ebenfalls  Obstbaumzählungslisten  zur  Ausfüllung
zuschicken  und  auf  Grund  derselben  die  Einträge  in  die  Gemeindeliste  machen.
Andernfalls  empfiehlt  es  sich,  unter  Zuziehung  flurkundiger  Personen  (Feldgeschworene,
  Ortstaxatoren,  Flurhüter  pp.)  entweder  zunächst  die  Namen  der
betr.  Nutznießer  festzustellen  und  dieselben  dann  zur  Ausfüllung  einer  Liste  aufzufordern,

  oder  Zahl  und  Gattung  der  in  Betracht  kommenden  Bäume  direkt
feststellen  zu  lassen.
        <pb n="483" />
        461

86.

Die  an  Staatschausseen  stehenden  Obstbäume  sind,  gleichviel  ob  die
Nutzung  derselben  dem  Staat,  einer  Gemeinde  oder  Dritten  zusteht,  durch  die
Chausseewärter  zu  zählen,  nach  Gemeinden  getrennt  zu  verzeichnen  und  durch
den  Großherzoglichen  Landbaumeister  den  Gemeindevorständen  je  für  ihren  Gemeindebezirk
  mitzutheilen.

Die  in  eximirten  Bezirken  stehenden  Obstbäume  sind  durch  diejenigen
Behörden,  denen  die  Handhabung  der  Polizei  in  diesen  Bezirken  zusteht,  zu
zählen  und  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor,  in  dessen  Bezirk  der  eximirte
Besitz  liegt,  mitzutheilen.

§  V.

Die  Zähler  haben  die  Obstbaumzählungslisten  vor  der  Austheilung  in
Ansehung  der  geforderten  Angaben  über  Verwaltungsbezirk,  Gemeinde,  Straße,
Hausnummer  auszufüllen,  dieselben  sodann  bei  der  Einsammlung  auf  die  Vollständigkeit
  der  Ausfüllung  zu  prüfen,  etwaige  augenfällige  Unrichtigkeiten  alsbald
  berichtigen  zu  lassen  und  die  Listen  sodann  dem  Gemeindevorstand  mit
den  Volkszählungslisten  abzugeben.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  Listen,  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  geeigneter
  sachverständiger  Personen,  nochmals  zu  prüfen,  etwaige  unwahrscheinliche
  Einträge  zu  erörtern  und  eventuell  zu  berichtigen  und  endlich  die  Zahlen
jeder  einzelnen  Liste  in  die  Gemeindeliste  zu  übertragen.  Listen,  in  welche
Zahleneinträge  nicht  gemacht  worden  sind,  bleiben  von  der  Eintragung  ausgenommen.


88.

Nach  Eintragung  der  Zahlen  aus  den  Obstbaumzählungslisten  sind  in  die
Gemeindeliste  die  außerdem  noch  in  dem  Gemeindebezirk  stehenden  Obstbäume
(88  4,  5,  6)  getrennt  unter  entsprechender  Bezeichnung  (z.  B.  an  den  Staatschausseen,
  an  den  Gemeindestraßen,  auf  den  Gemeindeleeden,  auf  sonstigen
Privatgrundstücken)  einzutragen.  Darauf  ist  die  Gemeindeliste  abzuschließen,  zu
summiren,  am  Schluß  deren  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  bescheinigen  und
bis  zum  15.  Januar  1901  nebst  sämmtlichen  Obstbaumzählungslisten  dem  zu—
ständigen  Bezirksdirektor  zu  übersenden.

Das  zweite  Exemplar  der  Gemeindeliste  ist  als  Konzept  zu  benutzen  und
bei  den  Gemeindevorstandsakten  zurückzubehalten.
        <pb n="484" />
        462

89.

Der  Bezirksdirektor  hat  sich  zu  vergewissern,  daß  das  Material  aus  sämmt—
lichen  Gemeinden  seines  Bezirks  eingegangen  ist.  Sodann  hat  er  dasselbe  auf
seine  Vollständigkeit  und  auch  darauf  zu  prüfen,  daß  die  Richtigkeit  der  Ge—
meindelisten  überall  von  den  Gemeindevorständen  bescheinigt  ist  und  endlich  das
gesammte  Material  seines  Bezirks  nach  Amtsgerichtsbezirken  alphabetisch  ge—
ordnet  bis  zum  1.  Februar  1901  an  das  statistische  Büreau  Vereinigter  Thü—
ringischer  Staaten  zu  Weimar  einzusenden.

8  10.

Das  statistische  Büreau  zu  Weimar  ist  beauftragt,  die  Prüfung  und  wei—
tere  Bearbeitung  des  gesammten  Materials  der  Obstbaumzählung  nach  den
vom  Bundesrath  gefaßten  Beschlüssen  vorzunehmen.

Zur  Sicherung  der  gehörigen  Ausführung  dieses  Auftrags  haben  sämmt—
liche  Gemeindevorstände  allen  Anforderungen,  welche  von  dem  Vorstand  des
statistischen  Büreaus  wegen  etwa  nöthiger  Aufklärung  der  in  die  Obstbaum—
zählungs-  und  Gemeindelisten  eingestellten  Angaben  und  wegen  der  Berichtigung
und  endgiltigen  Feststellung  des  Zählungsergebnisses  überhaupt  an  sie  gelangen,
mit  der  erforderlichen  Beschleunigung  und  Sorgfalt  nachzukommen.

Weimar,  den  29.  September  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
H.  L.  v.  Wurnib.
        <pb n="485" />
        463

(119|]  IV.  Nachdem  die  von  dem  Rentier  Otto  Galoskowski  in  Triptis  am
5.  April  d.  J.  unter  dem  Namen

Marie-Otto  Galoskowski-Stiftung

zu  Gunsten  würdiger,  verschämter  armer  dortiger  Bürger  oder  Bürgerswittwen
mit  einer  Geldsumme  von  10  000  Mark  errichtete  und  der  Verwaltung  und
Leitung  des  Gemeindevorstandes  zu  Triptis  unterstellte  Stiftung  von  uns  genehmigt
  worden  ist,  machen  wir  Solches  hiermit  bekannt.

Weimar,  den  18.  September  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(120)  V.  Gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
haben  wir  die  Genehmigung  zu  folgenden  Stiftungen  ertheilt:

a)  Julius  Dreßler-Stiftung  der  verstorbenen  Frau  Helene  Kühne,  verw.
gew.  Dreßler,  geb.  Thöllden,  in  Apolda  in  Höhe  von  6000  Mark  zum
Unterhalt  bedürftiger  und  würdiger  Personen  des  Reuschel-Stiftes  in
Apolda,

b)  Vermächtniß  von  6000  Mark  der  verstorbenen  Frau  Amtmann  Amalie
Liese,  geb.  Görke,  in  Weimar  an  die  „Vergißmeinnicht-Stiftung  für
allein  stehende  hilfsbedürftige  Beamten-,  eventuell  andere  Töchter  in
der  Stadt  Weimar“,

J)  Vermächtniß  von  9000  Mark  der  verstorbenen  Frau  Amtmann  Amalie
Liese,  geb.  Görke,  in  Weimar  als  ein  mit  der  städtischen  Almosenkasse
in  Weimar  zu  verbindendes  Stiftungskapital  für  würdige  Arme  der
Stadt  Weimar,

d)  Vermächtniß  von  3000  Mark  der  verstorbenen  Frau  Amtmann  Amalie
Liese,  geb.  Görke,  in  Weimar  an  die  Gemeinde  Großnenhausen  zur
Vertheilung  der  Zinsen  an  würdige  Arme  in  Großneuhausen  am
9.  September,
        <pb n="486" />
        464

e)  Schenkung  eines  Hauses  im  Werthe  von  28000  Mark  seitens  der
verwittweten  Frau  Konsul  Brandt  in  Jena  an  den  Verein  zur  Gewährung
  unentgeltlicher  Krankenpflege  „Evangelische  Schwesternstation

zu  Jena“.
Weimar,  den  18.  September  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

/121)  VI.  Diphtherieserum  mit  der  Kontrolnummer  37  aus  der  Merck'schen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  20.  September  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="487" />
        Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

Nummer  36.  Weimar.  11.  Oktober  1900.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  der  Unfallversicherungsgesetze,  Seite  465.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central--Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  467.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[/122)  In  Ausführung  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes,  des  Unfallversicherungsgesetzes
  für  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Baunnfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900.  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juli
1900  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  573  g.  —  wird  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

1.
Landescentralbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern.
8  2.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Bezirksausschuß.
Die  im  §  35  Absatz  5,  §  42  Absatz  3,  §  115  Absatz  5,  §  122  Absatz
  1  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes,  im  §  36  Absatz  2,  §  44  Absatz  3,
§  123  Absatz  5,  §  129  Absatz  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Landund
  Forstwirthschaft  bezeichneten  Verrichtungen  hat  der  Bezirksdirektor  als  Vorsitzender
  des  Bezirksausschusses  allein  wahrzunehmen.
1900  71
        <pb n="488" />
        466

83.

Untere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Bezirksdirektor,  welcher  im  Falle  des
85  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land-  und  Forstwirthschaft  den  Bezirksausschuß
  gutachtlich  zu  hören  hat.

84.
Ortspolizeibehörden  sind  die  Gemeindevorstände.

85.
Die  den  weiteren  Kommunalverbänden  zugewiesenen  Verrichtungen  werden
von  dem  Bezirksausschuß  wahrgenommen.

86.
Zur  Entgegennahme  der  im  8  24  des  Bauunmnfallversicherungsgesetzes  vor—
geschriebenen  Nachweisungen  zuständig  sind  die  Gemeindevorstände.

87.
Ueber  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstands
in  den  Fällen  des  §149  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  und  des  §  159
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  entscheidet  das
Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern.

8  8.

Die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1884,  Regierungs-Blatt
Seite  151,  vom  14.  Juni  1886,  Regierungs-Blatt  Seite  199,  und  vom
15.  Juni  1886,  Regierungs-Blatt  Seite  200,  treten  vom  1.  Oktober  1900
ab  außer  Kraft.

Weimar,  den  30.  September  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
        <pb n="489" />
        123

unter

Nr.

Das

2714

2715

2716

2717

2718

467
42.,  43.,  44.  und  45.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten

Deklaration  zu  der  am  19.  März  1897  zu  Venedig  unterzeich—
neten  Sanitäts-Uebereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  die  Ein—
schleppung  und  Verbreitung  der  Pest;  vom  24.  Januar  1900.

Internationale  Konvention,  betr.  die  Revision  der  in  der  General—

Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  nebst  Deklaration  vom

2.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  605)  vorgesehenen  Behandlung
  der  Spirituosen  bei  ihrer  Zulassung  in  bestimmten
Gebieten  Afrikas;  vom  8.  Juni  1899.

Verordnung,  betr.  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserl.  Schutztruppen;  vom  18.  Juli  1900.
Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betr.  das  strafgerichtliche
  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserl.  Schutztruppen
  vom  18.  Juli  1900;  vom  23.  Juli  1900.

Verfügung  wegen  Inkrafttretens  der  Allerhöchsten  Verordnung,
betr.  das  Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  9.  Oktober  1898;
vom  3.  Oktober  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
41  und  42:

S.  521  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und

Steuerstellen;  —  Ermächtigung  des  Hauptzollamts  zu  Plauen  zur
Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Aktien  2c.  sowie  zur  Abstempelung
  dieser  Urkunden.

„  524  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  in  den  einzelnen

Bundesstaaten  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen.
        <pb n="490" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="491" />
        469

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  37.  Weimar.  18.  Oktober  1900.

 

 

Inhalt:  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Großherzogthum  Sachsen  vom  29.  September  1900,  Seite  469.

 

Pferde-Aushebungs-Vorschrift
für  das  Großherzogthum  Sachsen
vom  29.  September  1900.

[124]  Auf  Grund  und  in  Ausführung  der  §§  25—27  und  des  §  36  des
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichsgesetzblatt
Seite  129),  lautend  wie  folgt:

„8  25.

Zur  Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs  der  Armee  sind  alle
Pferdebesitzer  verpflichtet,  ihre  zum  Kriegsdienst  für  tauglich  erklärten  Pferde  gegen  Ersatz
des  vollen  von  Sachverständigen  unter  Zugrundelegung  der  Friedenspreise  endgültig  fest—
zustellenden  Werthes  an  die  Militärbehörde  zu  überlassen.

Befreit  hiervon  sind  nur:

1.  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;

2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3.  Beamte  im  Reichs-  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,  sowie
Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  nothwendigen
Pferde;

4.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung
der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß.

1900  75
        <pb n="492" />
        470
g  26.
Die  Sachverständigen  (8  25)  sind  für  jeden  Lieferungsverband  durch  dessen  Vertretung
periodisch  zu  wählen.
Das  Schätzungsverfahren  findet  unter  Leitung  eines  von  der  Landesregierung  bestellten

Kommissars  statt.  Die  Kosten  trägt  das  Reich.

Der  festgestellte  Werth  wird  dem  Eigenthümer  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegs—

kasse  baar  vergütet.
§  27.

Das  Verfahren  bezüglich  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde  wird  unter  Zugrundelegung
  der  §§  25  und  26  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  geregelt.  Uebertretungen  der
dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Stellung  der  Pferde  zur  Vormusterung,  Musterung
oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern

eahndet.
geah  8  36.

Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.“

werden  nach  eingeholter  Höchster  Ermächtigung  von  dem  unterzeichneten  Staats—
Ministerium  an  Stelle  des  Pferde-Aushebungs-Reglements  vom  17.  November
1886  die  nachstehenden  Anordnungen  hinsichtlich  der  periodischen  Vormuste—
rungen  des  Pferdebestandes  und  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  im
Großherzogthum  Sachsen  getroffen:

A.  Vormusterung  des  Pferdebestandes  im  Frieden.

*  1.

Zur  Gewinnung  einer  zuverlässigen  Uebersicht  über  den  Pferdebestand  des
Landes  finden  alljährlich  Vormusterungen  statt,  deren  Ergebniß  in  fortgesetzt
richtig  zu  haltenden  Listen  niedergelegt  wird.

Die  Vormusterungen  werden  durch  militärische  Pferde-Vormusterungs-Kommissare
  abgehalten,  deren  Zahl  im  Einbenehmen  mit  dem  General-Kommando
  des  XI.  Armeekorps  für  das  Großherzogthum  nach  dem  Pferdebestand
  und  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  besonders  bestimmt
  wird.

Jedem  Kommissar  wird  ein  Vormusterungsbezirk  zugewiesen;  die  Abgrenzung
  dieser  Bezirke  vereinbart  das  Königliche  Generalkommando  des
XI.  Armeekorps  mit  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
des  Innern.
        <pb n="493" />
        471
8  2.

Die  Vormusterungs-Kommissare  haben  im  Laufe  eines  jeden  Jahres
sämmtliche  Pferde  ihres  Bezirkes  (Ausnahmen  siehe  §  4)  zu  mustern;  die  Musterungen
  müssen  so  frühzeitig  beendet  sein,  daß  die  Zusammenstellungen  dem
Generalkommando  zum  15.  November  jedes  Jahres  eingereicht  werden  können.

Die  Kommissare  theilen  hierzu  ihre  Bezirke  in  thunlichst  kleine  Unterbezirke,
  damit  in  erster  Linie  eine  möglichst  geringe  Belästigung  der  Pferde
haltenden  Bevölkerung  verursacht  wird.  Ein  Zusammenziehen  der  Pferde  aus
mehreren  Orten  ist,  wo  nicht  ganz  besondere  Verhältnisse  dies  zweckmäßig  erscheinen
  lassen,  zu  vermeiden.  Größere  Orte  sind  in  mehrere  Ortsbezirke  zu
zerlegen,  innerhalb  welcher  die  Musterungen,  örtlich  und  zeitlich  getrennt,  stattzufinden
  haben.  Bei  Ansetzung  der  Musterungsorte  und  -Zeiten  ist  nach  Möglichkeit
  Rücksicht  auf  die  örtlichen  und  jeweiligen  wirthschaftlichen  Verhältnisse
zu  nehmen.

Auf  einen  angemessenen  Wechsel  in  der  Reihenfolge  der  Musterungen  ist
Bedacht  zu  nehmen.

§  3.
Die  Abgrenzung  der  Unterbezirke,  die  Festsetzung  der  Musterungsorte  und
Zeiten  und  die  Anordnungen  für  deren  Bekanntmachung  sind  zwischen  den
Kommissaren  und  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  zu  vereinbaren.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das  Generalkommando  und  das
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern.

8  4.
Jeder  Pferdebesitzer  ist  verpflichtet,  seine  sämmtlichen  Pferde  zur  Muste—
rung  zu  gestellen,  mit  Ausnahme:
a)  der  Fohlen  warmblütiger  Schläge  unter  vier  Jahren,
b)  der  Fohlen  kaltblütiger  oder  kaltblütig-gemischter  Schläge  unter  drei
Jahren,
c)  der  Hengste,
d)  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend“)  sind  oder  noch  nicht  länger  als
14  Tage  abgefohlt  haben,

 

*)  Als  hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,  deren  Abfohlen  innerhalb  der  nächsten  vier
Wochen  zu  erwarten  ist.

75*
        <pb n="494" />
        472

e)  der  Pferde,  welche  auf  beiden  Augen  blind  sind,

)  der  Pferde,  welche  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tag  arbeiten,

g)  der  Pferde,  welche  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsunbrauchbar
bezeichnet  worden  sind,

h)  der  Pferde  unter  1,50  m  Bandmaß.

Außerdem  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  befugt,  unter  besonderen  Umständen  Befreinng  von  der  Vorführung
eintreten  zu  lassen.  Bei  besonderer  Dringlichkeit  sind  auch  die  Bezirksdirektoren
hierzu  ermächtigt.

In  den  unter  d  bis  g  aufgeführten  Fällen  sind  vom  Ortsvorstand  ausgefertigte

  Bescheinigungen  vorzulegen,  denen  bei  hochtragenden  Stuten  (Ziffer  d)
auch  der  Deckschein  beizufügen  ist.

Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  ihrer  Pferde  sind  ausgenommen:

1.  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;)

2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3.  die  aktiven  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  bezüglich  der  von  ihnen  zum
Dienstgebrauch  gehaltenen  Pferde;

4.  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,
  sowie  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung
ihres  Berufes  nothwendigen  Pferde;

5.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur
Beförderung  der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß;

6.  die  Staatsgestüte.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder
vollzählig  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß

auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde
vorgenommen  wird.

85.
Die  Bürgermeister,  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,  haben
sich  zu  den  Musterungsterminen  einzufinden  und  dem  Kommissar  ein  Verzeich—
—  der  in  ihrem  Bezirk  vorhandenen  Pferde  nach  dem  Muster  Anlage  A
i

 

*)  Erstreckt  sich  nur  auf  die  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Pferde,  wogegen  die  in
Wirthschaftsbetrieben  verwendeten  Pferde  zu  gestellen  sind.
        <pb n="495" />
        473

(Pferde-Vorführungsliste)  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.“)  Sie  sind
verpflichtet,  für  die  Gestellung  der  zum  Ordnen  und  Vorführen  der  Pferde  er—
forderlichen  Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorführen  genau  in
der  Reihenfolge  der  Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an  der  Halfter
jedes  Pferdes  ein  Zettel  mit  deutlicher  Nummer,  welche  derjenigen  der  Vorführungsliste
  entspricht,  zu  befestigen.

Bei  Pferden,  welche  bereits  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsbrauchbar
  bezeichnet  wurden,  sind  außerdem  die  nach  dem  Muster  Anlage  B  unter  n,
Verantwortlichkeit  der  Gemeindevorstände  ausgefüllten  Bestimmungstäfelchen  in
zubringen.

86.

Die  vorgeführten  Pferde  sind  durch  die  Kommissare  ortschafts-  oder  orts—
bezirksweise  zu  mustern  und  in  kriegsbrauchbare  und  kriegsunbrauchbare  zu
scheiden.

Die  kriegsbrauchbaren  sind  zu  sondern  in:

a)  Reitpferde  J,
„II.

b)  Zugpferde  l,
II.

77

I)  besonders  schwere  Zugpferde.
Für  die  Entscheidungen  der  Kommissare  sind  die  Bestimmungen  der  Anlage
  C  maßgebend.  %„
Das  Ergebniß  der  Musterung  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Vorführungs.
listen  einzutragen  und  vom  Vormusterungs-Kommissar  zu  bescheinigen;  der  Ortsvorsteher
  erhält  eine  Ausfertigung  zurück.

§  V.

Bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  haben  die  Kommissare  auch  die
Fahrzeuge  zu  prüfen  (siehe  §  24)  und  die  Anzahl  der  in  den  Bezirken  vorhandenen
  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge  festzustellen.  Ob  die  Fahrzenge  zu  den
Musterungsplätzen  selbst  zu  gestellen  sind  oder  auf  einem  besonderen  Platze
oder  in  den  Gehöften  besichtigt  werden,  vereinbaren  die  Kommissare  mit  den
Bezirksdirektoren.

 

*)  In  die  Verzeichnisse  sind  auch  die  nach  §  4  nicht  gestellungspflichtigen  Pferde  einzutragen.
        <pb n="496" />
        474

88.
Das  Ergebniß  der  Musterung  innerhalb  der  Vormusterungsbezirke  stellen

die  Kommissare  in  einer  Uebersicht  nach  dem  Muster  Anlage  D  zusammen;

e

diese  sind  durch  die  betreffenden  Kavallerie-Brigadekommandeure  den  Generalkommandos
  zum  15.  November  jeden  Jahres  einzureichen.

Den  Bezirksdirektoren  werden  die  Kommissare  Abschriften  der  Uebersichten
bezw.  Auszüge  aus  denselben  übersenden,  welche  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  vorzulegen  sind.

Zusammenstellungen  für  den  Korpsbezirk  wird  das  Generalkommando
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  übersenden.

l  9.

Wesentliche  Aenderungen  im  Pferdebestand  einer  Ortschaft  (auch  ansteckende
Krankheiten,  welche  größeren  Umfang  annehmen)  sind  durch  die  Bezirksdirektoren
den  Kommissaren  mitzutheilen,  welche  hiernach  die  von  ihnen  geführten  Listen
berichtigen  und  dem  Generalkommando  Meldung  erstatten.

Nachmusterungen  in  den  betreffenden  Ortschaften  dürfen  nur  in  besonders
dringenden  Fällen  durch  das  Generalkommando  nach  Vereinbarung  mit  dem
Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  angeordnet
werden.

B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.

8  10.

Im  Falle  der  Mobilmachung  der  Armee  oder  einzelner  Theile  derselben
ist  die  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungsplanes  für  das  Großherzog—
thum  ausgeworfene  Zahl  von  Mobilmachungspferden  in  natura  zu  stellen.

§  11.

a)  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  seine
sämmtlichen  Pferde,  mit  Ausschluß  der  im  §  4  näher  bezeichneten,  zu  der  bestimmten
  Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungsaufforderung  entbindet
  nicht  von  dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  nenen
Erwerber  noch  nicht  erfolgt  ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn
        <pb n="497" />
        475

nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,  an  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
oder  Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde  für  ihre  Mobilmachung  selbst  be—
schaffen,  erfolgt  war.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
oder  oberen  Militärbeamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes,  sowie  den
Delegirten  der  freiwilligen  Krankenpflege  beim  Feldheere  so  viele  ihrer  eigenen
Pferde  bei  der  Aushebung  belassen  werden,  als  ihnen  für  ihre  Mobilmachung
bestimmungsgemäß  zustehen.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  ungesäumt  und
vollständig  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß
auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde
vorgenommen  wird.

b)  Von  Bekanntgabe  des  Mobilmachungsbefehls  bis  nach  Beendigung  der
Pferdeaushebung  ist  jede  Ausführung  von  Pferden  in  andere  Kreise  oder  Ort—
schaften  verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  für  jeden  einzelnen  Fall  mit
der  in  §27  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  vorgesehenen  Strafe
geahndet.  Eine  Ausnahme  von  dem  Verbote  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich
  der  Verkauf  an  Militärbehörden  des  Aushebungsbezirkes  oder  an
solche  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde
für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  geschehen  ist.

Diese  Bestimmung  ist  von  den  Bezirksdirektoren  bei  Eintritt  der  Mobilmachung
  sofort  allgemein  bekannt  zu  geben.

8  12.

Auf  Grund  der  letzten  Pferde-Vormusterung  vertheilt  das  Generalkommando
im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
des  Innern,  schon  im  Frieden  den  Gesammtbedarf  an  Mobilmachungspferden
auf  die  einzelnen  Verwaltungsbezirke.

Hierbei  sind  neben  dem  Bestand  der  Verwaltungsbezirke  an  kriegsbrauch—
baren  Pferden  auch  besonders  die  Mobilmachungsverhältnisse  der  zu  ergänzen—
den  Truppentheile  zu  berücksichtigen.  Da  es  von  großer  Bedeutung  für  die
Schlagfertigkeit  des  Heeres  ist,  daß  der  Bedarf  an  Reitpferden  I  und  Zugpferden
  I  voll  und  in  gutem  Material  gedeckt  wird,  so  ist  für  diese  Klassen
von  einer  rein  prozentualen  Vertheilung  abzusehen.
        <pb n="498" />
        476

Durch  eine  vom  Generalkommando  im  Einverständniß  mit  dem  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  aufzustellende  Uebersicht  ist  festzusetzen,
wieviel  Pferde  in  den  einzelnen  Aushebungsorten  täglich  zur  Aushebung  zu
gelangen  haben,  für  welche  Truppentheile  dieselben  bestimmt  sind,  und  in  welcher
Weise  sie  ihren  Bestimmungsort  erreichen  sollen.

8  13.

Auf  Grund  dieser  Uebersicht  stellen  die  Vormusterungs-Kommissare  im
Einvernehmen  mit  den  Bezirksdirektoren  für  ihren  ganzen  Musterungsbezirk  einen
Vertheilungsplan  auf,  aus  welchem  hervorgeht,  wieviele  als  kriegsbrauchbar  be—
zeichnete  Pferde  der  verschiedenen  Klassen  von  den  einzelnen  Ortschaften  tage—
weise  in  den  Aushebungsorten  zu  der  Aushebung  zu  gestellen  sind.  Unter
Berücksichtigung  dessen,  daß  im  Allgemeinen  an  einem  Tage  nicht  mehr  als
200  Pferde  von  einer  Kommission  ausgehoben  werden  können,  sind  die  Zahlen
so  zu  bemessen,  daß  am  ersten  Aushebungstage  möglichst  von  jeder  Klasse  noch
eine  Reserve  von  50  Prozent,  an  den  folgenden  Tagen  von  25  Prozent  zur
Vorführung  gelangt.

Reicht  hierfür  der  Bestand  an  Reitpferden  I  und  an  Zugpferden  I  nicht
aus,  so  sind  von  den  übrigen  Klassen  entsprechend  mehr  Pferde  zur  Reserve
zu  bestimmen.

Nach  Möglichkeit  sind  die  Pferde  eines  Ortes  für  einen  Tag  zu  bestimmen
  und  die  dem  Aushebungsort  zunächst  gelegenen  Ortschaften  für  die  ersten
Tage  heranzuziehen.  Die  Vertheilungspläne  sind  derart  fertigzustellen,  daß  nach
etwaiger  Prüfung  durch  das  Generalkommando  die  Bezirksdirektoren  den  Gemeindevorständen
  Auszüge  so  rechtzeitig  übersenden  können,  daß  Letztere  noch
vor  dem  1.  April  jedes  Jahres  die  Bestimmung  der  vorzuführenden  Pferde
vorbereiten  können.

8  14.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bildet  jeder
Verwaltungsbezirk  der  Regel  nach  einen  Aushebungsbezirk.

Ausnahmsweise  können  Verwaltungsbezirke,  wenn  deren  räumliche  Aus—
dehnung  und  die  Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig
  erscheinen  lassen,  durch  das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit
dem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  in  zwei  oder  mehrere  Aus—
hebungsbezirke  getheilt  werden.
        <pb n="499" />
        477

Das  Generalkommando  vereinbart  schon  im  Frieden  mit  dem  Staats—
Ministerium,  Departement  des  Innern,  an  welchen  Orten  die  Aushebung  und
Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk  stattfindet,  und  an  welchem  Mobilmachungstage
  dieselbe  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste
Termin  für  den  Beginn  der  Aushebung.

15.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.
Dieselbe  besteht  aus:

1.  dem  Bezirksdirektor  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter  als  Civilkommissar,


2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,
  dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Wenn  ein  Kreis  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  ist  (§  14),  so  bestimmt
  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  schon
im  Frieden  den  Civilkommissar  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.

Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Roßarzt  oder  vom  Bezirksdirektor
  zuzuziehender  Thierarzt  und
2.  drei  von  dem  Bezirksausschuß  von  sechs  zu  sechs  Jahren  zu  wählende
Taxatoren.
8  16.

Zu  Taxatoren  missen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche
das  volle  Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben
sind  nach  dem  als  Anlage  F  beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Bezirks-=direktor
  oder  dessen  Vertreter  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes  zu  ver.
eidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung
dem  National  beizufügen.

Neben  den  drei  Taxatoren  werden  drei  Stellvertreter  für  dieselben  gewählt,
von  denen  einer  schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Taxatoren,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte
  erhalten  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,
welche  über  die  entsprechenden  Kompetenzen  bei  der  Abschätzung  von  Flur-1900

  76
        <pb n="500" />
        478

schäden  durch  die  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Juli  1898  zum  Gesetz
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
  1875  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  unter  Ziffer  III
(zu  §  14)  A  Ziffer  6  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  937)  getroffen  sind.

Für  die  Büreaugehülfen  des  Bezirksdirektors,  welche  außerhalb  des  Sitzes
der  Behörde  bei  der  Aushebung  mitwirken,  dürfen  Tagegelder  und  Reisekosten
nach  den  Sätzen  gewährt  werden,  welche  für  diese  Beamten  nach  dem  Gesetz
über  das  Kostenwesen  vom  1  1.  April  1894  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  28.  Februar  1900  (Regierungs-Blatt  Seite  191)  bestehen.

8  17.

Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  übersenden  die  Bezirks—
direktoren  auf  dem  raschesten  Wege  den  Gemeindevorständen  die  im  Frieden
vorbereiteten  Befehle,  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)
die  nach  8  13  bestimmten  Pferde  zu  gestellen  sind.

Die  Taxatoren  und  gegebenenfalls  der  Thierarzt  sind  entsprechend  zu  be—
nachrichtigen.

Beginnt  die  Aushebung  ausnahmsweise  schon  am  1.  Mobilmachungstage,
so  ist  zu  erwägen,  ob  die  durch  die  Reichstelegraphie  an  alle  Gemeinden  sofort
übersandten  Telegramme,  „daß  die  Mobilmachung  befohlen  und  welches  der
1.  Mobilmachungstag  ist“  als  Befehl  zur  Pferdegestellung  gelten  sollen,  und
welche  Vorbereitungen  in  diesem  Falle  zu  treffen  sind.

Die  Bezirksdirektoren  haben  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrecht—
erhaltung  der  Ordnung  während  der  Aushebung  und  die  Heranziehung  der  nö—
thigen  Polizeimannschaften  (Gendarmen,  Schutzleute,  Polizeidiener)  vorzubereiten.

8  18.

Den  Aushebungskommissaren  sind  vorzuführen:

a)  die  gemäß  §  13  bestimmten  Pferde;  an  den  Halftern  sind  auf  der
linken  Seite  die  Bestimmungstäfelchen  (§  5)  zu  befestigen;

b)  die  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde  des  Aushebungsbezirkes.
  Händler,  Tattersalls  u.  s.  w.  haben  stets  ihre  sämmtlichen
  Pferde  vorzuführen.

Die  Gemeindevorstände  sind  für  die  vollzählige  und  rechtzeitige  Gestellung

der  Pferde  verantwortlich  und  verpflichtet,  persönlich  bei  der  Aushebung  zu  er-
        <pb n="501" />
        479

scheinen.  Sie  legen  der  Aushebungskommission  die  bei  der  letzten  Musterung
ausgefüllte  Vorführungsliste,  in  welcher  die  zur  Aushebung  vorgeführten  Pferde
durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht  sind,  sowie  ein  Verzeichniß  der  in  Zu—
gang  gekommenen  Pferde  vor.

Es  werden  zunächst  die  letztgenannten  Pferde  gemäß  86  durch  den  Mili—
tärkommissar  gemustert  und  dann  die  bereits  früher  gemusterten  Pferde  einer
nochmaligen  Prüfung  unterzogen.

Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  nach  Klassen  (8  6)  ge—
treunt  aufzustellen.  Im  Allgemeinen  ist  die  frühere  Klassifizirung  durch  den
Vormusterungs-Kommissar  maßgebend;  einzelne  nothwendig  erscheinende  Umbestimmungen
  bleiben  jedoch  dem  militärischen  Aushebungskommissar  überlassen.

Die  für  kriegsunbrauchbar  erklärten  Pferde  werden  sofort  entlassen.

19.

Aus  den  kriegsbrauchbaren  Pferden  wird  die  für  den  Aushebungsbezirk
festgesetzte  Zahl  und  außerdem  von  jeder  Klasse  ein  Zuschlag  von  3  Prozent
als  Reserve  ausgewählt.  Sind  hierbei  für  die  besseren  Klassen  nicht  die  erforderlichen
  Pferde  vorhanden,  so  ist  der  Ausfall  durch  die  besten  Pferde  der
nächst  niedrigeren  Klasse  zu  decken.

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Muster  E,  die  2%
Reservepferde  in  ein  besonderes  National  eingetragen  und  kommen  simmtlich  W
zur  Abschätzung.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,
  sondern  sind  nur  von  den  Besitzern  bei  Vermeidung  der  gesetzlich
angedrohten  Strafe  auf  3  Wochen,  vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet,
zur  Verfügung  der  Militärbehörde  zu  halten.

Kriegsbrauchbare  Pferde,  welche  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben
werden,  können  auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung
  an  einem  späteren  Tage  bestimmt  werden.

Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieviele  weitere  kriegsbrauchbare
  Pferde  der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirk  noch  vorhanden
sind.  Das  Ergebniß  ist  dem  Generalkommando  und  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  nach  Schluß  des  Anshebungsgeschäftes
  umgehend  zu  melden.

76“
        <pb n="502" />
        480

8  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist
nur  der  Werth  der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen
und  von  der  Preissteigerung  infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Taxator  giebt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Taxe
an,  welche  in  die  betreffende  Kolonne  des  Nationals  E  (§  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Taxen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
  sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Taxen  geheim  bleiben.
Dieser  Durchschnitt  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme
  zu  zahlende  Taxsumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  dieser
sich  der  Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten
Stellvertreter  ein.

§  21.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen

  sein  mit:
Halfter,

Trense,
zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Taxe  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren
Beauftragte  die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.
Wenn  die  Besitzer  den  in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen
nicht  genügen,  so  werden  die  dadurch  entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der
Taxsumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veraulassen.

8  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle
andere  für  kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann
hierauf  in  Ausnahmefällen  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,
wenn  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt
werden.
        <pb n="503" />
        481

8  23.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch
den  Militärkommissar  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armeekorps  unter  der  Mähne
an  der  linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  Mähnen—
tafel  versehen,  auf  der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der
Name  des  Verwaltungsbezirks  angegeben  ist.

8  24.

In  denjenigen  Verwaltungsbezirken,  wo  auf  Anordnung  des  Großherzog—
lichen  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  im  Einvernehmen  mit
dem  Königlichen  Generalkommando  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör
angekauft  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung  und  Abnahme  in  der  Regel
im  Anschluß  an  diejenige  der  Mobilmachungspferde  statt.  Das  Verfahren
dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung  der  Pferde.

Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und
Geschirren  abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne
vorgeführt  werden.  An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission
nicht  gebunden  und  kann  auch  hinsichtlich  der  Qualität,  des  Alters  und  der
Größe  der  Zugpferde  insofern  von  den  Bestimmungen  der  Anlage  B  abweichen,
als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,  starke  Zugpferde  auszuwählen.  Die  ab—
genommenen  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Anlage  E  eingetragen.

Anlage  C  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  2
und  Geschirre,  sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nah

Anlage  H  ist  die  Taxverhandlung  aufzunehmen.  rt
"1r  —

25.

Das  Generalkommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß
zum  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den
Truppen  zu  stellende  Transportkommandos  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.
  Soweit  diese  Kommandos  von  den  Truppen  nicht  in  hinreichender
Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das  Generalkommando  schon  im  Frieden  die
Einberufung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  oder  der  Ersatzreserve
vorzusehen.  Nöthigenfalls  ist  der  Militärkommissar  ermächtigt,  Koppelführer
zu  miethen;  er  hat  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Bezirksdirektoren
        <pb n="504" />
        482

rechtzeitig  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Transportmannschaften  ist
so  zu  berechnen,  daß  auf  1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.

Der  Militärkommissar  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungsmäßig
  zu  überweisen;  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  an  werden  die
Pferde  militärischerseits  verpflegt.

Nach  Maßgabe  der  bereits  im  Frieden  aufgestellten  Marschübersichten  und
Fahrtlisten  werden  die  Pferde  nach  den  Mobilmachungsorten  der  Truppen
transportirt.

Die  gemietheten  Koppelführer  erhalten  während  ihrer  Dienste  und  auf  dem
Rückmarsch  nach  der  Heimath  die  ortsüblichen  Löhne,  sowie  freies  Quartier
und  Verpflegung  nach  den  darüber  bestehenden  Bestimmungen  auf  Kosten  der
Militärverwaltung.

Das  Generalkommando  veranlaßt,  daß  die  Transportführer  rechtzeitig  die
erforderlichen  Marschrouten,  Militär-Fahrscheine,  sowie  Quartier-Bescheinigungen
und  Quittungen  über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und  Fourage  erhalten,
letztere  nach  dem  Tagessatze  von  12000  g  Hafer,  7500  g  Heu  und  3000  8
Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde  und  von  6000  g  Hafer,  2500  g  Heu
und  1500  g  Stroh  für  alle  übrigen  Pferde.

Der  Militärkommissar  übergiebt  den  Transportführern  zur  Aushändigung
an  die  betreffenden  Truppentheile  die  von  ihm  nach  Anlage  E  (8§  19)  für  letztere
  aufgestellten  und  vollzogenen  Nationale  der  Pferde.

Das  Generalkommando  hat  endlich  Anordnung  zu  treffen,  inwieweit  der
Militärkommissar  mit  einem  Vorschuß  für  unvorhergesehene  Ausgaben  zu  versehen

  ist.
8  26.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  werden  die  in  dem  National
der  abgenommenen  Pferde  (§  20)  eingetragenen  Taxen  summirt  und  wird  fol—
gende  Bescheinigung  darin  eingetragen:
        <pb n="505" />
        483

„Daß  nach  Inhalt  des  vorstehenden  Nationals  die  Anzahl  von
....  geschrieben
......  Pferden  mit
einer  Gesammttare  ndn  33
geschriebbben
Mark,  richtig  abgeliefert  worden  ist,  bescheinigt

(Ort  und  Datum.)

Die  Aushebungskommission.
(Unterschriften.)

Die  laut  beiliegender  Verhandlung  vereidigten  Taxatoren."
(Unterschriften.)

Das  mit  dieser  Bescheinigung  versehene  National  ist  vom  Civilkommissar
als  Belag  der  Liquidation  über  den  Taxpreis  der  abgenommenen  Pferde  beizufügen.
  —  Die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erhalten  von  dem  Civil--kommissar
  über  die  ihnen  zustehenden  Taxsummen  Auerkenntnisse  nach  dem
Formular  J.  3,

In  gleicher  Weise  erfolgt  auch  die  Summirung  der  Taxen,  welche  i
dem  Verzeichniß  der  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  (8  24)
eingetragen  sind,  und  die  Ausstellung  einer  Bescheinigung  hierüber,  die  dem
Verzeichniß  als  Rechnungsbelag  beizufügen  ist.

§  27.

Der  Civilkommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen
Pferde,  ferner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die  zu  zahlenden
Tagegelder  und  Reisekosten  (§  16),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene  Nebenkosten
  nebst  den  bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts
spätestens  binnen  acht  Tagen  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Letzteres  stellt  die  Kosten  fest  und  ertheilt  Anweisung  an  die  Großherzogliche
  Hauptstaatskasse  zur  vorschußweisen  Zahlung  der  Beträge  für  Rechnung
der  General-Kriegskasse.

Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  gegen
Ablieferung  der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung.
        <pb n="506" />
        484

Die  sämmtlichen  festgestellten  Liquidationen  werden  demnächst  von  dem
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  an  das  Kriegsministerium  (Remonte-Inspektion)
  eingesandt,  welche  nach  Prüfung  derselben  Anweisung  zur
Erstattung  der  Beträge  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  General-Kriegskasse
ertheilt.

Etwaige  während  der  Mobilmachung  erforderliche  Vorschüsse  werden  auf
Anfordern  von  der  General-Kriegskasse  geleistet.

§  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht
durch  Anordnungen  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist
dem  Generalkommando  und  dem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
telegraphische  Meldung  zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit
der  letzten  Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen
  ist,  daß  die  geforderte  Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht
zur  Aushebung  befohlenen  kriegsbrauchbaren  Pferde  voraussichtlich  nicht  aufgebracht
  werden  kann,  so  hat  die  Kommission  dem  Generalkommando  und  dem
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  unter  Angabe  des  bei  jeder
Klasse  wahrscheinlich  eintretenden  Ausfalls  telegraphisch  Meldung  zu  erstatten.

Das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  dem  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern,  veranlaßt  die  sofortige  Gestellung  des  Ausfalls  aus
anderen  Verwaltungsbezirken  des  Pferdegestellungsbezirks  des  Armeekorps.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission
an  das  Generalkommando  und  dem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
  mit  dem  Hinzufügen  zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare  Pferde  der  verschiedenen
  Klassen  noch  in  dem  Bezirk  vorhanden  sind.

§  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Verwaltungsbezirks  wegen  nachträglich
  erkannter  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent
nicht  decken,  sind  zunächst  die  3  Prozent  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren
Unzulänglichkeit  die  übrigen  bereits  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde.
        <pb n="507" />
        485

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen
sein  sollte,  hebt  der  Bezirksdirektor  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung
  eines  Thierarztes  und  der  drei  Taxatoren  die  erforderlichen  Pferde
aus,  läßt  sie  abschätzen  und  den  Truppentheilen  zuführen.

8  30.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Bezirksdirektor  dem
Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  über  den  Ver—
lauf  des  ganzen  Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  eine  Uebersicht  nach
Anlage  K  beizufügen.

831.

Die  erforderlichen  Druckformulare  zu  den  nach  §  17  vorräthig  zu
haltenden  Befehlen,  den  Nationalen  (Anlage  E),  Eidesformularen  (Anlage  #),
Verzeichnissen  (Anlage  H),  Anerkenntnissen  (Anlage  J)  und  Uebersichten  über  das
Aushebungsgeschäfts  (Anlage  K)  sowie  die  Bestimmungstäfelchen  wird  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  für  Rechnung  des
Militäretats  anfertigen  lassen  und  schon  im  Frieden  den  Bezirksdirektoren  in
genügender  Anzahl  überweisen.  Die  Liquidationen  über  die  Beschaffungskosten
der  Formulare  sind  von  dem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
aufzustellen  und  an  die  zuständige  Intendantur  zur  Anweisung  zu  übersenden.

Für  Bereithaltung  der  Marschronten  und  Militär-Fahrscheine,  sowie  der
den  Transportführern  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,
  Vorspann  und  Fourage,  Qnartierbescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung
  und  Bereithaltung  von  Koppelzeng,  Pferdemaßen,  Mähnentafeln  und
Pferde-Brenneisen  sorgt  die  Militärbehörde.

§  32.

Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung
von  Pferden  nöthig,  so  vereinbart  das  Generalkommando  das  Erforderliche  mit
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  29.  September  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

H.  L.  v.  Wurmb.
1900  77

2
*7
##e#
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        487

Anlage  A  (zu  §§  5  u.  18).

Verzeichniß
der  Hn  vovorlhandenen  Pferde.
(Vorführungsliste.)

Musterungsjahr  19

Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Verzeichnisses
bescheinigt

Datum.  N.  N.
Gemeindevorsteher  2c.

77“
        <pb n="510" />
        488

 

 

 

 

—

Laufende  Nummer.

Des  Besitzers  Vor—
und

Zuname.

Farbe
und

Abzeichen.

3.

Des  Pferdes

Geschlecht.
s
5#
6

Größe

Cin

Ist
Reitpferd.
Alter
I  II
Jahre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Spalten

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  Muste—
4  und  5

Ort,  Datum.  (Dienst-
        <pb n="511" />
        489

 

 

 

 

 

4.

kriegsbrauchbar  als

Zugpferd.  besonders
1  II  schweres
Stg.  Brd.  Stg.  Vrd.  Zugpferd.

 

SE□#

Ist
kriegsunbrauchbar.



Bemerkungen.

(Hier  sind  auch  die  Gründe  einzutragen,
  weshalb  ein  Pferd  nicht
vorgeführt  wird.  §  4.)

 

 

 

 

 

4  und  5  sind  durch  den  Vormusterungs-Kommissar

  auszufüllen.)

 

 

 

 

rungsvermerke  in  Spalte
bescheinigt.

grad)  und  Vormusterungs-Kommissar.
        <pb n="512" />
        490

Anlage  B  (zu  §8§8  5  u.  18).

Westimmungstafelchen.

 

(Die  Täfelchen  sind  aus  Pappe,  Karton  u.  dergl.  herzustellen
und  zum  Anbinden  an  der  Halfter  mit  entsprechender  Einrichtung  zu  versehen.)

etwa  15  cm

 

dder  Vorführungsliste  19  .  der  Gemeinde  X

Wallach,  Farbe  und  Abzeichen,  Größe,  Alter.
—  Stute
—

Kriegsbrauchbar  als  (R.  II  oder  Z.  I  oder  schw.  Z.  2c.)

1  8  vann  -1u

G#

Gemeinde-Siegel.



 

 

 

 

Die  Täfelchen  werden  beim  Vorführen  zur  Musterung  oder  Aushebung
an  dem  linken  Backenstück  der  Halfter  befestigt.
        <pb n="513" />
        491

Anlage  C  (zu  88§  6  u.  18).

 

WBestimmungen

über  die

Beschaffenheit  und  Auswahl  der  Mobilmachungspferde.

1.  Eintheilung  in  Klassen.

a)  Reitpferde  J:  bestimmt  für  Offiziere,  sowie  für  Kavallerie  und  Feldartillerie.

b)  Reitpferde  II:  bestimmt  für  die  übrigen  Waffen  und  Formationen,  für  Sanitätsoffiziere
und  Beamte.

Tc)  Zugpferde  I:  bestimmt  für  die  Feldartillerie  einschließlich  der  Infanterie-Munitionskolonnen,
  die  Infanterie-Patronenwagen  und  die  Krankenwagen  der  Sanitäts-Detachements.


d)  Zugpferde  II:  bestimmt  für  die  übrigen  Truppenfahrzeuge  und  Trains.

Je)  Besonders  schwere  Zugpferde:?)  bestimmt  für  Fußartillerie=  und  Ingenieurformationen,
sowie  besonders  festgesetzte  Fuhrparkkolonnen.

2.  Maßfestsetzungen.

Die  Pferde  sind  mit  dem  Bandmaße  zu  messen.
Mindestmaß  für  Kürassierpfferde  19,6  m,

b  „  die  übrigen  Reitpferde  IL.  1,57  m,
b  „  „Reitpferde  II...  1,55  m,
«  »Zugpferde1und11..1,57m.

Pferde  von  geringerer  Größe  dürfen  nöthigenfalls  eingestellt  werden,  wenn  sie  sonst  den
Anforderungen  entsprechen;  bei  Offizierspferden  für  Fußtruppen  und  Reitpferden  II  kann  dann  bis
1,53  m,  bei  Zugpferden  II  bis  1,55  m  heruntergegangen  werden.

Für  besonders  schwere  Pferde  ist  kein  Mindestmaß  vorgeschrieben.

 

*)  Zum  gleichmäßigen  Ziehen  großer  Lasten  im  Schritt  geeignet.
        <pb n="514" />
        492

3.  Alter.

Pferde  warmblütiger  Schläge  sind  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für  den
Kriegsdienst.
Kaltblüter  sind  oft  schon  mit  3  Jahren  vollständig  entwickelt  und  brauchbar.

4.  Ungeeiguetes  Material.

Hengste,  tragende  Stuten  und  Mutterstuten,  die  unter  3  Monate  alte  Fohlen  nähren,  alle
mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Militärdienst  untauglich  machenden  Mängeln,
als  z.  B.  Blindheit,  Spatlähe,  schadhaften  Hufen  (als  Voll=  oder  Zwanghuf,  Steingallen,  Hornkluft
  oder  Hornspalten,  Strahlkrebs  u.  s.  w.),  behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige
zu  Zugpferden  nur,  wenn  der  Verlust  des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer
Krankheit  herrührt.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein  bekundet,
oder  wenn  durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stute  nach
mehrfachen  Versuchen  den  Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

5.  Auswahl.

Bei  der  Auswahl  der  Pferde  ist  im  Allgemeinen  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß  erstere  dem
beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  alsdann  ein  oder  der  andere  unwesentliche
  Fehler,  der  unter  anderen  Umständen  die  Annahme  eines  Pferdes  ausschließen  würde,
keinen  Grund  zur  Zurückstellung  geben  kann.

6.  Haftbarkeit  für  gesetzliche  Fehler.

Bei  der  in  Folge  Landlieferung  stattgefundenen  zwangsweisen  Gestellung  haftet  der  letzte
Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,  deren  Fehlen  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen  des  Handels  oder  eine
Regreßpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rückforderung
des  gezahlten  Taxpreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  eine  der  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufes  bedingenden  Krankheiten  nachzuweisen
  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
in  Kraft.
        <pb n="515" />
        493

Anlage  D  (zu  §  8).

Ergebniß

der

Pferde-Vormusterung  im  Musterungsbezirrrk
(bezw.  Korpsbezirk)

im  Jahre  19

1900  78
        <pb n="516" />
        494

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  H.

8  Gesammtzahl  der  gahl  der  Davon  sind  kriegsbrauchbar  als

z  Ver—  nach  der  Reichsvieh—

5  zählung  vom  .  .  ...  ge-  Reitpferde  uapferd

*  waltungs-]  mit  Ausschluß  der  tert  ¾  Zugpferde  besonders

-x  bezirk.  Militärpferde  und  musterten  1.  II  schwere

*  Fohlen  vorhandenenPferde.  1.  II

S*  Pferde.  Stang.  Vord.  Stang.  Vord.  Zugpferde.
Zusatz  für  die  Nachweisungen  des

 

 

 

 

Generalkommandos  (bezw.  des  Staats-Ministeriums).


Im  Mobilmachungsfalle  hat  der
Korpsbezirk  XI.  Armeekorps  (das  Großherzogthum)
  zu  stellen:

a)  für  das  ..  Armeekords.

Dazu  3%  Reserve

Summie

Mithin  gegen  den  Bedarf:  Ueberschuß.
Ausfall
        <pb n="517" />
        495

 

 

6.
Zahl  der
vorhandenen

kriegsbrauchbaren


Fahrzeuge.

 

Bemerkungen.

 

 

 

Bei  warmblütigen  Schlägen  werden  die  Pferde  unter  4  Jahren  als  Fohlen
„  kaltblütigen  »  »  »  »  »  »  betrachtet.

78*
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
        497

Aulage  E  (zu  §  19).

Nationale
der
aus  dem  ..  Verwaltungsbezirke,  Vormusterungsbezirk
ausgehobenen  Mobilmachungspferde.

1.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  (8  25)  ist  die  Bezeichnung  des  Truppentheils,  für  welchen
die  Pferde  bestimmt  sind,  der  Ueberschrift  beizufügen.

2.  Die  Nationale  sind  am  Schlusse  von  den  Aushebungskommissaren  und  Taxatoren  durch  Namensunterschrift  und
Datum  zu  vollziehen.
        <pb n="520" />
        498

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  *  4.

Des  Besitzers  Des  Pferdes  Ist  ausgehoben  als
7  .
LVor-  Wohnort  Farbe  Geschlecht  Reitpferd  Zugpferd

d  und  *  Q  8

amam.  (Verv7nb.  3  5i  1  11
Zuname.  *  zeichen.  5  5  em  Jahre.  2  Vrd.  Stg.  rd.
        <pb n="521" />
        H.  6.

Taxe  der  ausgehobenen  Pferde

 

beson-  sin  1.  2.  3.  Durchschnittsbetrag  Bemerkungen.
welchen  .  .
chweres  .  in  in
!  Truppen-  Taxator  Zahlen  Worten
pferd.  theil.  MAÆ  -.-  MA  A  Mark

 

1.  In  der  Spalte  5  werden  Beträge
  von  einer  halben  Mark
und  darüber  für  eine  volle
Mark  gerechnet;  Beträge  unter
einer  halben  Mark  bleiben
außer  Ansatz.

2.  Reservepferde  sind  nicht  in  das
National  der  ausgehobenen
Mobilmachungspferde  aufzunehmen,
  sondern  in  besonderen
Nationalen  zu  verzeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

In  den  Nationalen,  welche  den  Transportführern  zu  übergeben  sind,  ist  nur  der  Durchschnittsbetrag  der  Taxe
in  Zahlen  auszufüllen.
        <pb n="522" />
        500

Anlage  F  (zu  §  10).

Eidesformular
für
die  Taxatoren  der  behufs  einer  Mobilmachung  der  Armee
vom  Lande  auszuhebenden  Pferde.

Ich  (Vor=  und  Zuname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
daß,  nachdem  ich  zum  Taxator  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden
Pferde  bestellt  worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  nach  den  bezüglichen  Vorschriften
unter  Zugrundelegung  der  vor  dem  Eintritt  der  Mobilmachung  stattgehabten  Friedenspreise
  und  ohne  Rücksicht  auf  die  in  Folge  der  Mobilmachung  eingetretene  Preissteigerung
  nach  bestem  Wissen,  mit  aller  Unparteilichkeit,  also  weder  zum  Vortheil  noch
zum  Schaden  der  Pferdebesitzer  oder  der  Reichskasse,  abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe  (Schluß  je  nach  der  Konfession).

Amen!
        <pb n="523" />
        501

Anlage  d#  (zu  §  24).

Bestimmungen

über

die  Beschaffenheit  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Fahrzeuge
und  Geschirre  nebst  Zubehör.

—  ê#  —  —

1.  Die  Fahrzeuge  sollen  vierrädrig  und  in  Anbetracht  der  nothwendigen  Lenkbarkeit  nicht  zu
lang  gebaut  sein,  möglichst  nur  10,  nicht  über  14  Ctr.  wiegen,  ein  kräftiges  Untergestell  mit
Achsen  von  Stahl  oder  Eisen  und  mindestens  18  Ctr.  Tragfähigkeit  haben.  Sie  müssen
ferner  mit  2  Steuerketten  oder  2  Aufhaltern  von  doppeltem  Leder  und  einer  Hinterbracke
(Waage)  versehen  sein.  Das  Vorhandensein  eines  Langbaumes  und  einer  abnehmbaren
Wagendeichsel  ist  erwünscht,  aber  nicht  durchaus  erforderlich.  Die  Höhe  der  auf  Nabe  und
Felgenkranz  mit  eisernen  Reifen  versehenen  Vorderräder  soll  nicht  unter  80  cm,  die  der  Hinterräder
  nicht  unter  1  m  und  nicht  über  1  m  60  cm,  die  Breite  der  Felgen  nicht  unter  5  und
möglichst  nicht  über  8  cm  betragen.  Geleisebreite  landesüblich.  Hemmschuh  oder  andere
Hemmvorrichtung  erwünscht.

Das  Obergestell  hat  entweder  aus  einem  festen  Bretterkasten  oder  aus  zwei  Leitern
mit  Brettfüllung  oder  Korbgeflecht  und  einem  Bretterboden  zu  bestehen.  Das  Vorhandensein
von  hinteren  und  vorderen  Kopfwänden,  von  Spriegeln  zum  Auflegen  des  Wagenplans  und
eines  Sitzbrettes  vorn,  bezw.  Bocksitzes  für  den  Fahrer  ist  wünschenswerth.  Spannketten
können  mitgeliefert  werden.  Der  innere  Beladungsraum  von  der  Spriegelwölbung  bis  zum
Wagenboden  soll  mindestens  2,25  chm  betragen.

2.  Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kummt=  oder  Sielengeschirre
—  letztere  mit  Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge  von  Hanf  oder  Zugketten
haben;  ferner  ist  eine  Kreuzleine  von  Hanf,  Bandgurt  oder  Leder  und  eine  Halfter  nebst
starkem,  mit  Zügeln  versehenem  Trensengebiß  zum  Einknebeln  zu  liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile
  müssen  haltbar  und  in  den  Ledertheilen  geschmeidig  sein.

1900  79
        <pb n="524" />
        502

3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:
1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,
1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  kg  Wagenschmiere,
10  Bindestränge  aus  Hanf,  2  m  50  cm  bis  3  m  lang,
1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte),
2  große  Futtersäcke  aus  Drillich,  zu  1,5  Ctr.  Hafer.

4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
2  Deckengurte,

2  Halfterketten,  ungefähr  1  m  30  cm  bis  1  m  70  cm  lang  und  nicht  über  1  kg  schwer,
1  neue  Kardätsche,

1  Train-(Fahr-)Peitsche.

Bemerkung:  Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Zubehörstücke  haben  den  vorstehenden  Bedingungen  möglichst  zu  entsprechen.
Ueber  Abweichungen  ist  nur  hinwegzusehen,  wenn  das  Fuhrwerk  sonst  für  die  beabsichtigten  militärischen  Zwecke
völlig  geeignet  ist.  Keinesfalls  darf  die  Bedingung  über  die  erforderliche  Tragfähigkeit  unerfüllt  bleiben.  —
Für  Fahrzeuge  zu  besonderen  Zwecken  können  nöthigenfalls  die  Anforderungen  entsprechend  geändert  werden.
Gelangen  für  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen  besonders  schwere  Zugpferde  zur  Aushebung,  so  dürfen  auch  Fahrzeuge

  angekauft  werden,  welche  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mindestens  30  Ctr.  entsprechend  schwerer  als
14  Ctr.  sind.
        <pb n="525" />
        503

Anlage  II  (zu  §  24).

 

Verzeichniß
der
für  Mobilmachungszwecke  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör
aus  dem  ..  Verwaltungsbezirke,  Aushebungsbezirk  .

Bemerkung:  Die  Verzeichnisse  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  Taxatoren  durch  Namensunterschrift
  und  Datum  zu  vollziehen.

79*
        <pb n="526" />
        Laufende  Nummer.

Vor=  und
Zuname
des
Besitzers.

Wohnort
und

Verw.=Bez.


4.

Zweispännige

Wagen
mit

6.

Zweispännige
Geschirre  mit
Kreuzleinen,
Halftern,  Trensengebissen
  mit

Zügeln.

Wassereimer.

 

Achsschmierbüchsen.  =

o

Bindestränge.

Handlaternen.

Futtersäcke.

Deckengurte.

—

·

Halfterketten.

Kardätschen.
Fahrpeitsche.

13.

Für
welchen
Truppentheil.
        <pb n="527" />
        505

 

 

 

 

 

16.

Taxe  der  abgenommenen  Fahrzeuge  und
Geschirre  nebst  Zubehör.

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  Durchschnittsbetrag
in  in
Taxator  Zahlen  Worten
*  *  A  A  Mark

 

17.

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

In  den  Spalten  zu  16  werden  Beträge  von  einer
halben  Mark  und  darüber  flr  eine  volle  Mark  gerechnet;
  Beträge  unter  einer  halben  Mark  bleiben
außer  Ansatz.
        <pb n="528" />
        506

Anlage  J  (zu  §  26).

 

Nr.
des  Aushebungs-Nationals.

Anerkenntniß.

Daß  der  .
zur  Armee-Mobilmachung.  ..........
Em...  ..Pferd
von  Farbe  und  Abzeichen

von  Geschlecht.  .....
»Größe..........Centi1neter

,,Altex...  ...Jahren
heute  abgeliefert  hat,  wofür  demselben  der  Taxwerth  von  „  geschrieben:

.  .  Mark,  gegen  Ablieferung  dieses  Anerkenntnisses  und
auf  nachstehende  Quittung  zu  zahlen  ist,  bescheinigt

den#tten  19.

Der  Civil-Aushebungs-  gommisar
(Stempel  des

Bezirksdirektors.)
Quittung.
Vorstehende.  .  .  .  MA,  geschrieben..  .  .  .  .  .  Mark  habe  ich  aus
der  ..  .  .  .  Kasse  zu..  kEkeaar  und  richtig

erhalten  und  quittire  hiermit.
den  .  .ten..  ..189..

(Unterschrift  des  Empfängers.)
        <pb n="529" />
        Anlage  K  (zu  §  30).

Uebersicht
über

das  Ergebniß  der  Aushebung  von  Mobilmachungspferden

-.
in  4  ·  "  ·  LEIEEIIIIIIIILI
        <pb n="530" />
        Laufende  Nummer.

Verwaltungsbezirk.

Zahl  der  Aushebungsbezirke.

Gesammt-Pferdebestand.

5.

Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde
einschl.  der  seit  der  Musterung  19
neu  hinzugekommenen  und  bei  der
Aushebung  gemusterten

 

6.

Hiervon

 

das  Kontingent  mit

 

 

 

Reitpferdee  hugpferde

s

1  11882

III  ges-,
Sig.  Vrd.  Stg.  Vrd.

 

Reitpferde  Zugpferde  7.  6
#

I  1

I  II  2
Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.
        <pb n="531" />
        ausgehoben:

609

 

 

 

8.

Bleiben  kriegsbrauchbare  Pferde

 

 

 

 

 

 

9.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

als  Reserve  vorhanden
(3%  des  Kontingents)
·  Bemerkungen.
Reitpferde  Zugpferde  2  Reitpferde  Zugpferde  7  #
2  *.
11•8  1128
4
I  II  S  I  II  7
Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.  Stg.  Brd.  Stg.  Brd.
1900

 

 

 

80
        <pb n="532" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="533" />
        Regierungs-Zlatt

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  38.  Weimar.  19.  Oktober  1900.

 

 

Inhalt:  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  Idioten,  vom  8.  Oktober  1900,  Seite  511.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Central-Viehversicherungs-Vereins  in  Berlin,  Seite  514.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  514.

 

(125]  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  Idioten,  vom  8.  Oktober  1900.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

81.
In  eine  Idiotenanstalt  werden,  soweit  der  Raum  es  zuläßt,  idiotische
Kinder  beiderlei  Geschlechts  und  aller  Bekenntnisse,  welche  in  der  Regel  nicht
unter  sechs  und  nicht  über  sechzehn  Jahre  alt  sind,  aufgenommen.

8  2.
Die  Aufnahme  kann  beantragt  werden  von  derjenigen  Person,  welcher  die
elterliche  Gewalt  oder  die  sonstige  gesetzliche  Vertretung  zusteht.
1900  81
        <pb n="534" />
        512
8  3.

Ohne  Antrag  einer  der  in  §#2  genannten  Personen  kann  die  Aufnahme
in  den  Fällen  des  §  1666  (§  1686),  §  1838  des  B.  G.  B.  durch  das  Vormundschaftsgericht
  und,  wenn  der  Idiot  für  sich  oder  Andere  gefährlich
ist  oder  die  Aufnahme  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  geboten  erscheint,
durch  die  Verwaltungsbehörde  angeordnet  werden.  Gegen  die  Entscheidung  der
Verwaltungsbehörde  ist  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  zwei  Wochen
Berufung  an  deren  vorgesetzte  Behörde  zulässig;  die  Berufung  hat  aufschiebende
Wirkung.

Durch  Höchste  Verordnung  wird  bestimmt,  welche  Verwaltungsbehörde  die
Entscheidung  über  die  Aufnahme  des  idiotischen  Kindes  in  die  Idiotenanstalt
zu  treffen  hat.

84.
Die  Aufnahme  verfügt  das  Staats-Ministerium.

5.
Die  Entlassung  erfolgt:  r
a)  auf  Antrag  derjenigen  Personen  oder  Behörden,  welche  in  dem  betreffenden
  Falle  berechtigt  waren,  die  Aufnahme  zu  beantragen  oder  anzuordnen,
b)  auf  Verfügung  des  Staats-Ministeriums.

86.

Die  Kosten  und  zwar  sowohl  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  als  die
persönlichen  Verpflegungs-  und  fonstigen  Kosten  sind  —  unbeschadet  einer  et—
waigen  vorschußweisen  Zahlung  derselben  durch  die  Staatskasse  —  von  der
Person,  für  deren  Unterhalt  sie  aufgewendet  worden  sind,  sowie  von  denjenigen
zu  tragen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  unterhalts—
pflichtig  sind.

Diese  Kosten  werden  durch  den  Bezirksdirektor  festgestelt.  Gegen  den
Feststellungsbeschluß  steht  den  Zahlungspflichtigen  binnen  einer  ausschließenden
Frist  von  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  Beschwerde  an  das
Staats-Ministerium  zu.

Die  Einziehung  der  Kosten  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.

Wenn  und  soweit  die  idiotische  Person  oder  die  zum  Unterhalt  derselben
verpflichteten  Personen  nach  dem  Ausspruche  des  Bezirksausschusses  unver-
        <pb n="535" />
        513

mögend  sind,  die  Kosten  des  Unterhalts  in  der  Anstalt  zu  bestreiten,  so  sind
die  Kosten  aus  der  Staatskasse  zu  bezahlen.

Der  dritte  Theil  der  Verpflegungskosten  ist  jedoch  der  Staatskasse  von
demjenigen  Ortsarmenverbande  zu  erstatten,  der  zur  Zeit  der  Unterbringung

des  Idioten  in  der  Anstalt  zur  Unterstützung  desselben  nach  Maßgabe  des

Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  r  .  verpflichtet

ist.  Ist  der  Unterstützungswohnsitz  bestritten,  so  sind  diese  Kosten  vorläufig,
unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs  gegen  den  endgültig  verpflichteten  Armenverband,
von  demjenigen  Ortsarmenverbande  zu  erstatten,  in  dessen  Bezirke  die  unterzubringende
  Person  zur  Zeit  der  Unterbringung  in  die  Idiotenanstalt  sich  befindet.
  Die  Beitreibung  dieser  Kosten  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.
Ueber  entstehende  Streitigkeiten  entscheidet  der  Bezirksausschuß,  gegen  dessen
Entscheidung  Beschwerde  an  das  Staats-Ministerium  innerhalb  einer  ausschließenden
  zweiwöchigen  Frist  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entscheidung  ab
zulässig  ist.

In  Fällen  eintretender  Ueberlastung  können  unvermögenden  Ortsarmenverbänden
  die  Kosten  ganz  oder  theilweise  erlassen  werden.

Ist  ein  Unterstützungswohnsitz  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  der  Landarmenverband
  die  gesammten  Kosten  der  Unterbringung  in  der  Idiotenanstalt  zu  erstatten.


 

§  7.
Der  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  durch  Höchste
Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wartburg,  den  8.  Oktober  1900.

Carl  Alexander.
Rothe.  von  Pawel.  v.  Wurmb.
        <pb n="536" />
        514

Ministerial-Bekanntmachung.

[126]  Von  der  Direktion  des  Central-Viehversicherungs-Vereins  in  Berlin  ist
an  Stelle  des  Kaufmanns  C.  Oskar  Klopfleisch  in  Weimar,  bisherigen  Haupt—
agenten  desselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1895,  Regierungs—
Blatt  Seite  252)  der  Schlachthaus-Inspektor  Hermann  Donat  in  Jena  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  10.  Oktober  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Jnnern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[/127]  Das  46.  und  47.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2719  Bekanntmachung,  betr.  die  östlich  des  17  1.  Längengrads  westlich  von
Greenwich  gelegenen  Insely  der  Samoagruppe;  vom  25.  September
  1900.

2720  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten;  vom  6.  Oktober
  1900.

2721  Bekanntmachung,  betr.  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen  und
der  Rayons  für  den  Kieler  Hafen;  vom  8.  Oktober  1900.

2722  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutsche  Reich;  vom  26.  Juli  1900.

77

77

7)

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  44:

S.  536  Bestellung  eines  Reichsbevollmächtigten  und  zweier  Stationskontroleure;
  —  Verzeichniß  der  gemäß  §  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels
  ermächtigten  Gewerbsanstalten.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="537" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  39.  Weimar.  22.  Oktober  1900.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Anmeldung  derjenigen  nach  dem  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  vom
30.  Juni  1900  versicherungspflichtigen  Betriebe,  für  die  bisher  die  Versicherungspflicht  nicht  bestand,  nebst
Anlage,  Seite  515.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[128]  Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  nachstehende  Bekanntmachung
  des  Reichsversicherungsamts  vom  1.  Oktober  1900,  betreffend  die  Anmeldung
  derjenigen  nach  dem  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  vom  30.  Juni
1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  573)  versicherungspflichtigen  Betriebe,  für  die  bisher
die  Versicherungspflicht  nicht  bestand,  nebst  der  Anlage  hierdurch  noch  besonders
zur  Kenntniß  der  Betheiligten  bringt  und  die  Unternehmer  solcher  Betriebe  im
Großherzogthum  auf  die  hiernach  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  15.  November
1900  von  ihnen  zu  bewirkende  Anmeldung  ihrer  Betriebe  aufmerksam  macht,
wird  zugleich  hinzugefügt,  daß  die  Anmeldungen  nach  Maßgabe  der  Ministerial-Verordnung
  vom  30.  September  1900  —  Regierungs-Blatt  Seite  465  —
bei  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  als  der  unteren  Verwaltungsbehörde
zu  erfolgen  haben  und  unter  Beachtung  der  unten  folgenden  „Anleitung“  nach
dem  am  Schluß  der  letzteren  abgedruckten  Formular  einzurichten  sind.

Weimar,  den  16.  Oktober  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
1900  82
        <pb n="538" />
        516

Wekauntmachung,
betreffend  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe.
Vom  1.  Oktober  1900.

 

Nach  §  35  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  573)  hat  jeder  Unternehmer  eines  unter  die  §§  1  oder  2  dieses  Gesetzes
fallenden,  bisher  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  nicht  unterstellten  Betriebes  binnen
einer  vom  Reichs-Versicherungsamte  zu  bestimmenden  Frist  den  jetzt  versicherungspflichtigen
Betrieb  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben  sowie  der  Zahl  der  durchschnittlich
  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  anzumelden.

Die  Frist  für  die  Anmeldung  wird  hiermit  auf  die  Zeit  bis  zum

15.  November  1900  einschließlich
festgesetzt.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Angaben
nach  ihrer  Keuntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen,  dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer
nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer  Auskunft  darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden
Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Welche  Staats=  oder  Gemeindebehörden  als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne
des  Gesetzes  anzusehen  sind,  wird  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmt
und  öffentlich  bekannt  gemacht.

Im  Uebrigen  wird  wegen  der  Anmeldung  auf  die  beigefügte  Anleitung  hingewiesen.

Berlin,  den  1.  Oktober  1900.
Das  Reichs-Versicherungsamt.
Gaebel.

 

Anleitung,
betreffend  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe.
(§  35  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900.)
1.  Die  Anmeldepflicht  erstreckt  sich  auf  die  bisher  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung
  nicht  unterstellten,  durch  die  §8§  1  und  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes

vom  30.  Juni  1900  für  versicherungspflichtig  erklärten  Betriebe.  Demzufolge  sind  anzumelden,
  soweit  diese  Betriebe  nicht  bereits  der  Versicherungspflicht  unterworfen  sind:
        <pb n="539" />
        a)  die  gewerblichen  Brauereien,

b)  die  Gewerbebetriebe,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Schlosser-  oder
Schmiedearbeiten  erstrecken,  sowie  das  Fensterputzer-  und  das  Fleischergewerbe,

o)  die  gewerbsmäßigen  Lagereibetriebe,

d)  die  Lagerungs-,  Holzfällungs=  oder  der  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern
dienenden  Betriebe,  wenn  sie  mit  einem  Handelsgewerbe,  dessen  Inhaber  im
Handelsregister  eingetragen  steht,  verbunden  sind,

e)  Betriebe  jeder  Art,  für  welche  durch  thierische  Kraft  bewegte  Triebwerke  nicht
blos  vorübergehend  zur  Anwendung  kommen.

2.  Als  „gewerbliche“  Brauereien  sind  solche  anzusehen,  deren  Erzeugnisse  zur  Veräußerung
  an  Dritte  bestimmt  sind,  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Erzeugung  und  auf
die  Herstellungsweise  des  Bieres  (ob  obergährig  oder  untergährig).

3.  Die  Gewerbebetriebe  der  Schlosser  und  der  Schmiede  sind  allgemein  versicherungspflichtig,
  auch  wenn  sie  nur  handwerksmäßig  —  mit  oder  ohne  Werkstatt  —  betrieben
werden.  Auch  die  Art  der  ausgeführten  Arbeiten  ist  unerheblich.

4.  Das  Gleiche  gilt  für  das  Fleischergewerbe;  insbesondere  sind  auch  diejenigen
Betriebe  der  Versicherung  unterworfen,  welche  sich  auf  die  Schlachtung  fremden  Viehs  in
fremden  Haushaltungen  beschränken.

5.  Die  gewerbsmäßigen  Lagereibetriebe  unterliegen  —  im  Gegensatz  zu  dem  bisherigen
  Rechtszustande  —  der  Versicherungspflicht  auch  dann,  wenn  die  Lagerung  der  Güter
ganz  oder  theilweise  unter  freiem  Himmel  stattfindet.

6.  Die  Voraussetzung  für  die  Versicherungspflicht  der  unter  Ziffer  1d  angeführten
Lagerungs-,  Holzfällungs=  und  Beförderungsbetriebe  ist,  daß  sie  mit  einem  Handelsgewerbe
verbunden  sind,  und  daß  der  Inhaber  dieses  Gewerbes  im  Handelsregister  eingetragen  steht.
Es  sind  also  beispielsweise  die  von  Kleingewerbetreibenden  oder  Handwerkern,  die  nicht  im
Handelsregister  eingetragen  sind,  ausgeübten  Betriebe  jener  Art  von  der  Versicherungspflicht
ausgenommen,  sofern  sie  nicht  Theile  eines  anderen  versicherungspflichtigen  Betriebes  sind.

7.  Ein  Lagerungsbetrieb  im  Sinne  der  letzterwähnten  Vorschrift  ist  nicht  anzunehmen,
  wenn  Waaren  in  geringerem  Umfange,  oder  nicht  für  einige  Dauer,  sondern  mehr
zufällig  und  gelegentlich  gelagert  werden.

8.  Bei  den  „der  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  dienenden  Betrieben“  kommt
es  nicht  darauf  an,  ob  die  Beförderung  auf  dem  Lande  oder  zu  Wasser  erfolgt.  Ebenso
ist  die  Art  und  Größe  des  Fahrzeuges  und  die  Art  der  bewegenden  Kraft  gleichgültig.
Insbesondere  gehören  hierhin  die  von  größeren  Handelsgeschäften  zum  Ausfahren  von
Waaren  an  die  Kunden  verwendeten  Fuhrwerksbetriebe.

9.  Während  bisher  der  Versicherungspflicht  nur  diejenigen  Betriebe  unterstanden,
in  denen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (auch  Elektrizität)  bewegte  Triebwerke

517
        <pb n="540" />
        518

zur  Anwendung  kamen,  genügt  nunmehr  auch  ein  durch  thierische  Kraft  bewegtes  Trieb—
werk,  um  den  Betrieb  den  „Fabriken“  gleichzustellen  und  damit  dessen  Versicherungspflicht
zu  begründen.

10.  Nichtversicherungspflichtig  und  deshalb  nicht  anzumelden  sind  alle  diejenigen
Betriebe,  in  denen  der  Unternehmer  allein,  ohne  Gehülfen,  Lehrlinge  oder  sonstige  Arbeiter
thätig  ist.  Als  Arbeiter  2c.  gelten  aber  auch  Familienangehörige  des  Unternehmers,  die
in  dem  Betriebe  beschäftigt  werden,  mit  Ausnahme  der  Ehefrau,  die  niemals  als  Arbeiterin  2c.
ihres  Ehemannes  angesehen  werden  kann.

11.  Zur  Anmeldung  verpflichtet  ist  der  Unternehmer  des  Betriebes  oder  sein  gesetzlicher
  Vertreter.  Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Sind  mehrere  Unternehmer  eines  Betriebes  vorhanden,  so  ist  jeder  von  ihnen  zur
Anmeldung  verpflichtet.  Durch  die  Anmeldung  des  einen  wird  auch  der  Anmeldepflicht
der  übrigen  genügt.

Für  die  Anmeldepflicht  ist  es  einflußlos,  ob  der  Inhaber  des  Betriebes  eine  natürliche
  oder  eine  juristische  Person  ist.

12.  Die  unter  das  neue  Gesetz  fallenden  Betriebe  sind  dann  nicht  anzumelden,  wenn  sie
bisher  bereits  versicherungspflichtig  und  angemeldet  waren,  ihre  Versicherungspflicht  aber
durch  das  neue  Gesetz  weiter  ausgedehnt  worden  ist,  z.  B.  Schlossergewerbe,  die  bisher
nur  bezüglich  ihrer  Bauschlosserarbeiten  versichert  waren,  deren  Gewerbebetrieb  aber  jetzt
im  ganzen  Umfange  der  Versicherung  unterworfen  ist.

Desgleichen  sind  nicht  anzumelden  solche  Gewerbe,  die  als  Nebenbetriebe  der  Landwirthschaft
  sich  darstellen  und  bei  einer  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  bereits
versichert  sind.

13.  In  der  Anmeldung  ist  der  Gegenstand  des  Betriebes  genau  zu  bezeichnen.
Umfaßt  ein  Betrieb  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Gewerbezweige,  so  sind  die
sämmtlichen  Bestandtheile  anzugeben;  dabei  ist  der  Hauptbetrieb  besonders  hervorzuheben.

14.  In  der  Anmeldung  ist  ferner  die  Zahl  aller  in  dem  Betriebe  durchschnittlich
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  anzugeben,  gleichviel  ob  dieselben  Inländer
oder  Ausländer,  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts,  ob  sie  erwachsene  oder  jugendliche
Arbeiter,  Lehrlinge  mit  oder  ohne  Lohn  sind,  ob  sie  dauernd  oder  vorübergehend  beschäftigt
werden.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker  sind  nur  dann  versicherungspflichtig,
wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt.
Als  Gehalt  oder  Lohn  gelten  auch  Tantiemen,  Naturalbezüge  und  sonstige  Bezüge,  welche
den  Versicherten,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  gewährt  werden  und  ganz  oder  theilweise
  an  die  Stelle  des  Gehalts  oder  Lohnes  treten.

15.  Bei  Betrieben,  welche  regelmäßig  nur  eine  bestimmte  Zeit  des  Jahres  arbeiten,
ist  die  anzumeldende  „durchschnittliche“  Arbeiterzahl  diejenige,  welche  sich  zur  Zeit  des  regelmäßigen
  vollen  Betriebes  ergiebt.
        <pb n="541" />
        519

16.  Als  in  dem  Betriebe  beschäftigt  sind  diejenigen  Personen  anzumelden,  welche  im
Betriebsdienste  stehen  und  Arbeiten,  die  zum  Betriebe  gehören,  zu  verrichten  haben,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Verrichtung  innerhalb  oder  außerhalb  der  etwa  vorhandenen  Be—
triebsanlage  (Werkstätte  ꝛc.)  erfolgt.

17.  Für  die  Anmeldung  wird  die  Benutzung  des  nachstehenden  Formulars  empfohlen.

18.  Ist  ein  Unternehmer  zweifelhaft,  ob  er  seinen  Betrieb  anzumelden  habe  oder
nicht,  so  wird  er  gut  thun,  die  Anmeldung  zu  bewirken,  um  den  aus  der  Nichtanmeldung
eines  versicherungspflichtigen  Betriebes  sich  ergebenden  Nachtheilen  zu  entgehen.  Hierbei
bleibt  es  ihm  unbenommen,  in  dem  Formular  unter  Spalte  „Bemerkungen“  die  Gründe
anzugeben,  aus  denen  er  die  Anmeldepflicht  bezweifelt.

19.  Schließlich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  nach  der  vom  Reichs-Versicherungsamt
erlassenen  Bekanntmachung  die  Anmeldung  bis  zum  15.  November  1900  einschließlich
zu  bewirken  ist,  und  daß  säumige  Unternehmer  zu  der  Anmeldung  von  der  unteren  Ver—

waltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  einhundert  Mark  angehalten  werden
können.

Formular  für  die  Anmeldung.

Staat  Regierungsbezrk  Kreis  (Amtt)t
Gemeinde-(Guts-)  Bezirk  Straße  ...  Nr.

Aumeldung

an  die  untere  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  §  35  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ahl  der  durchschnittlich  Bemerkungen.
unsaede  Gheggustand  Art  des  5  beschäftigten  zul  nebele  eret
i  *  *  versicherungspflichtigen  ugabe,  ob  berc
(Firma).  Veuiebes  ).  Betriebes  Fchungepsl  #  verziitalte)  einer  -
1  2  4  5  —
den  190

(Unterschrift  des  zur  Anmeldung  Verpflichteten.)

*)  z.  B.  „Schmiede=  und  Schlossergewerbe“.
Bei  mehreren  Betriebszweigen  ist  der  Hauptbetrieb  zu  unterstreichen.
*)  z.  B.  „Handbetrieb“,  oder  „Betrieb  mit  thierischer  Kraft.“
1900  82#
        <pb n="542" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="543" />
        BRegierungs-Blatt

 

 

 

 

ür  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  40.  Weimar.  27.  Oktober  1900.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  ihrer  Stellvertreter
Seite  521.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[I129]  Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  ihrer  Stellvertreter
hat  das  aus  der  Anlage  hervorgehende  Ergebniß  gehabt.  Sämmtliche  Gewählte
haben  die  Wahl  angenommen.

Zu  unserm  Kommissar  bei  der  Handwerkskammer  ist  der

Großherzogliche  Geheime  Regierungsrath
Dr.  Slevogt  in  Weimar
ernaunt  bezw.  bestellt  worden.

Weimar,  den  8.  Oktober  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

1900  83
        <pb n="544" />
        522

Handwerkskammer  zu  Weimar.

Verzeichniß  der  Mitglieder  und  ihrer  Ersatzmänner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

esde.  Der  Gewählten
No.
Name  Stand  Wohnort
A.  Von  den  Innungen  gewählte:
1.  Innungen  der  Bäcker  zu  Allstedt,  Apolda,  Auma,  Blankenhain,  Ilmenau,  Eisenach,  Weimar,
Bürgel,  Buttstädt,  Jena,  Neustadt  a.]O.,  Weida,
der  Bäcker  und  Konditoren  zu  Stadtsulza.
Meffert,  Karl,  Hofbäckermeister  Eisenach.
Ersatzmann:
Kunze,  Otto,  Bäckermeister  Jena.
2.  Innungen  der  Fleischer  zu  Ilmenau,  Weimar,  Eisenach,  Neustadt  a.O.,  Weida,  Auma,
Apolda,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,  Stadtsulza,  Lobeda,  Wenigenjena.
Wiegand,  Hermann,  Fleischermeister  Apolda.
Ersatzmann:
Donat,  jun.,  Heinrich,  Fleischermeister  Jena.
33.  Jnnungen  der  Schmiede  zu  Blankenhain,  Vieselbach,  Eisenach,  Buttstädt,
der  Schlosser  zu  Weimar,  Eisenach,  Buttstädt,
der  Metallarbeiter  zu  Ilmenau,
der  Schmiede  und  Stellmacher  zu  Ilmenau  und  Creuzburg  a./W.
Schimmang,  Wilhelm,  Schmiedemeister  Magdala.
Ersatzmann:
König,  Ernst,  Schmiedemeister  Hopfgarten.
4.Innungen  der  Perrückenmacher  und  Friseure  zu  Weimar,

 

der  Barbiere  und  Friseure  zu  Ilmenau,  Weimar,  Eisenach,  Neustadt  aoO.,  Apolda,  Jena.

 

Hansen,  Gottlieb,  Barbier  und  Friseur  Weimar.
Ersatzmann:
Zapfe,  Bernhard,  Barbier  und  Friseur  Jena.
        <pb n="545" />
        523

 

 

 

Der  Gewählten

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.
No.
Name  Stand  Wohnort
5.  Innungen  der  Maurer  und  Zimmerer  zu  Ilmenau,  Weimar,  Neustadt  a.O.,  Apolda,  Jena,
der  Baugewerken  zu  Eisenach,
der  Schornsteinfeger  zu  Weimar  und  Eisenach,
der  Dachdecker  zu  Weimar,
der  Töpfer  zu  Bürgel,
der  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen  zu  Bürgel  und  Buttstädt,
die  Bauinnung  zu  Alsstedt.
Freitag,  Lorenz,  Maurermeister  Eisenach.
Ersatzmann:
Müller,  Friedrich,  Maurermeister  Weimar.
6.  Innungen  der  Schneider  zu  Ilmenau,  Apolda,  Eisenach,  Neustadt  a./O.,  Münchenbernsdorf,
Weida.
Wuth,  Heinrich,  Schneidermeister  Eisenach.
Ersatzmann:
Hartleb,  Eugen,  Schneidermeister  Ilmenau.
7.  Innungen  der  Schuhmacher  zu  Ilmenau,  Neustadt  a./O.,  Eisenach.
Voigt,  Louis,  Schuhmachermeister  Eisenach.
Ersatzmann:
Dorschel,  Friedrich,  Schuhmachermeister  Eisenach.
8.  Innungen  der  Tischler,  Glaser  und  Drechsler  zu  Ilmenau,  der  Glaser  zu  Weimar,
Apolda,  der  Korbmacher  zu  Buttstädt  und  Kranichfeld,  der  Stellmacher  zu
Buttstädt,  der  Buchbinder  zu  Eisenach,  Ilmenau,  Jena,  der  Färber  zu  Weimar.
Fauser,  Wilhelm,  Hofglaser  Weimar.
Ersatzmann:
Hochhausen,  Karl,  Buchbindermeister  Jena.
9.  Innungen  der  Maler,  Lackirer,  Sattler  und  Polsterer  zu  Ilmenau,  der  Maler  und

 

Lackirer  zu  Weimar,  der  Sattler  zu  Weimar,  der  Sattler,  Tapezierer  und
Dekorateure  zu  Eisenach,  der  Maler  und  Anstreicher  zu  Jena,  der  Gerber
zu  Neustadt  a.O.,  die  Handwerker-Innung  zu  Oldisleben.

Wehner,  Oskar,  Malermeister  Weimar.

Ersatzmann:
Krahner,  Joseph,  Gerbermeister  Neustadt  a./O.
        <pb n="546" />
        524

 

 

 

 

Der  Gewählten

 

Lfde.
No.
Name  Stand  Wohnort
B.  Von  den  Gewerbe=  pp.  Vereinen  gewählte:
I.  Verwaltungsbezirk:
1.  Die  Gewerbevereine  zu  Weimar,  Blankenhain,  Vogelsberg,
die  Handwerkervereine  zu  Unterpörlitz  und  Ilmenau,
der  Korbmacherverein  zu  Tannroda.
Wagner,  Otto,  Klempnermeister  Blankenhain.
Schößler,  Konrad,  Schneidermeister  Weimar.
Ersatzmänner:
Zapfe,  Rudolph,  Architekt  Weimar.
Rose,  Karl,  Korbmachermeister  Ilmenau.
II.  Verwaltungsbezirk:
2.]  Die  Gewerbevereine  zu  Apolda,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,
der  Kunstgewerbeverein  zu  Jena,  der  Wirkerverband  zu  Apolda.
Penig,  Ernst,  Wirkermeister  Apolda.
Tröbst,  Hugo,  Wirkermeister  Apolda.
Ersatzmänner:
Ziege,  Julius,  Wirkermeister  Apolda.
Werner,  Rudolf,  Wirkermeister  Apolda.
III.  Berwaltungsbezirk:
3.  Die  Gewerbevereine  zu  Eisenach,  Ruhla,  Creu  zburg  a./W.,  Gerstungen.

Urbach,  Albin,

Schloßmann,  Moritz,
Ersatzmänner:

Hort,  Aug.,

Walther,  Gustav,

 

 

 

Hofklempner
Meerschaumwaaren-Fabrikant

l

Maurermeister
Schlossermeister

Eisenach.
Ruhla  W./A.

Creuzburg  a./W.
Gerstungen.
        <pb n="547" />
        St
m
S'’##

 

 

gfde.  Der  Gewählten

No.
Name  Staud  Wohnort

 

IV.  Berwaltungsbezirk:

4.  Die  Gewerbevereine  zu  Lengsfeld,  Vacha,  Kaltennordheim,  Empfertshausen,  Ostheim,  Geisa,
Dermbach,  der  Weberverein  zu  Oberweid.

Jahn,  Eduard,  Uhrmacher  Kaltennordheim.

Krug,  Heinrich,  Tischlermeister  Dermbach.
Ersatzmänner:

Erust,  Gustav  Friedrich,  Tischlermeister  Kaltennordheim.

Grenlich,  Ludwig,  Schuhmachermeister  Dermbach.

V.  Verwaltungsbezirk:

5.  Die  Gewerbevere  ine  zu  Weida,  Auma  und  Münchenbernsdorf.
Niese,  Karl,  Conditor  Weida.
Jügelt,  Albin,  Buchdruckereibesitzer  Auma.
Ersatzmänner:
Alander,  Rudolf,  Buchbindermeister  Weida.
Rösel,  Valentin,  Klempnermeister  Münchenbernsdorf.
C.  Gesellen  =  Ausschuß  der  Handwerkskammer.
I.  Verwaltungsbezirk:
1.  Köditz,  Arno,  Bäckergeselle  Weimar.
Ersatzmann:
Beschel,  Albert,  Maurer  Weimar.
2.  II.  Verwaltungsbezirkt:
Helbig,  Karl,  Schneidergehilfe  Apolda.
Ersatzmann:
Christ,  Eduard,  Manrergeselle  Apolda.

 

 

1900  83u
        <pb n="548" />
        526

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gfde.  Der  Gewählten
No.
Name  Stand  Wohnort
3.  III.  Verwaltungsbezirk:
Heumann,  Robert,  Schneidergeselle  Eisenach.
Ersatzmann:
Scholtze,  Ernst,  Schlossergeselle  Eisenach.
4.  V.  Verwaltungsbezirk:
Feiler,  Franz,  Gerbergeselle  Neustadt  a./O.
Ersatzmann:
Rinke,  Karl,  Gerbergeselle  Börthen.

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="549" />
        527

djerungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  41.  Weimar.  3.  November  1900.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins,
  Seite  527.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzoglichen  Landrichters
  Dr.  Ebsen  zum  juristischen  Beirath  und  Stellvertreter  des  Kommissars  der  Großherzoglichen  Landarmen-Kommission,
  Seite  527.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
Frankfurter  Transport-,  Unfall-  und  Glas=  Versicherungs-Gesellschaft  zu  Frankfurt  a./M.,  Seite  528.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Prudentia“,  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Berlin,  Seite  528.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(130|]  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Januar
  1878  (Seite  5  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen
Kennutniß  gebracht,  daß  der  Großherzogliche  Ministerial-Direktor,  Staatsrath
Dr.  jur.  Karl  Kuhn  in  Weimar,  zum  Mitglied  des  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins
  ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  18.  Oktober  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.

(131|]  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  zur  Zeit  im

Großherzoglichen  Ministerial-Departement  des  Aeußern  und  Innern  beschäftigten

Großherzoglichen  Landrichter  Dr.  Ebsen  zum  juristischen  Beirath  und  Stellvertreter

  des  Kommissars  der  Großherzoglichen  Landarmen-Kommission  an  Stelle
1900  84
        <pb n="550" />
        528

des  bisherigen  Stellvertreters,  jetzigen  Bezirksdirektors  Schmid  in  Apolda,  zu
ernennen  geruht.
Weimar,  den  23.  Oktober  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

/1321  III.  Von  der  Direktion  der  Frankfurter  Transport-,  Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Frankfurt  a./M.  ist  an  Stelle  des  Privatmanns
Gustav  Pfeiffer  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  2.  Februar  1900,  Regierungs-Blatt  Seite  87),  der  Kaufmann
  Paul  Zogbaum  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden.

Weimar,  den  25.  Oktober  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(133|]  IV.  Von  der  Direktion  der  „Prudentia“,  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Franz  Rohrberg  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1899,  Regierungs-Blatt
  Seite  735)  Max  Roeder  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  25.  Oktober  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="551" />
        5

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-  Eisenach.

Nummer  42.  Weimar.  10.  November  1900.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt  des  Großerzogthums
  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seite  529.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der
„Martin  und  Friederike  Weimarstiftung“  zu  Jena,  Seite  531.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel
in  der  Hauptagentur  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Aachen,  Seite  531.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Einziehung  von  Diphtherieserum,  Seite  532.  —  Inhalt  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Centralblatt  für  das  Denutsche  Reich,  Seite  532.

 

134.  Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt
  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  14.  November  1843;  vom
25.  Oktober  1900.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  hiermit,  was  folgt:

J.

Der  §  9  des  Statuts  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt
  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  14.  November
  1843  erhält,  unter  Berücksichtigung  der  durch  Unsere  Verordnungen

1900  85
        <pb n="552" />
        530

vom  29.  Dezember  1886  (Regierungs-Blatt  von  1887,  Seite  133)  und  vom
24.  Februar  1892  (Regierungs-Blatt  Seite  25)  verfügten  Abänderungen,  so—
wie  der  in  dem  §  49  des  Volksschulgesetzes  vom  24.  Juni  1874  unter  Ziffer  4
getroffenen  Bestimmung,  folgende  Fassung:

„Die  Waisenanstalt  hat  jedem  ihrer  Zöglinge  gleichmäßig  zu  gewähren:

1.  ein  in  vierteljährlichen  Theilbeträgen  vorauszuzahlendes  jährliches  Verpflegungsgeld
  von  50  Mark;

2.  zur  Anschaffung  der  zum  Schulunterricht  nöthigen  Bücher  und  Schreibmaterialien
  den  Betrag  von  10  Mark,  welcher  in  gleicher  Weise  wie
das  Verpflegungsgeld  (Ziffer  1)  auszuzahlen  ist;

3.  bei  der  Konfirmation  einen  Beitrag  von  20  Mark  zur  Festkleidung;

4.  in  Krankheitsfällen  die  nöthigen  Arzneien  auf  Grund  gehörig  beglaubigter
  Rezepte.

Zur  unentgeltlichen  ärztlichen  Behandlung  der  kranken  Waisen  in  der

Anstalt  sind  die  Bezirksärzte  verpflichtet.

Stirbt  ein  Zögling  der  Anstalt,  so  sind  von  dieser  die  Kosten  der  Beerdigung

  nach  den  billigsten  Ansätzen  zu  tragen  oder  zu  vergüten."

II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1901  in  Kraft.

So  geschehen  und  gegeben
Wartburg,  den  25.  Oktober  1900.

Carl  Alexander.

von  Pawel.
        <pb n="553" />
        531

Ministerial-Bekanntmachungen.

[135]  I.  Der  Rentier  Martin  Weimar  und  seine  Ehefrau  Friederike  geb.
Grellmann  in  Jena  haben  unter  dem  Namen:  „Martin  und  Friederike  Weimarstiftung“
  zu  Gunsten  bedürftiger,  unbescholtener  und  verschämter  Wittwen  und
Armen,  welche  entweder  aus  Jena  stammen  oder  sich  mindestens  15  Jahre  in
Jena  ununterbrochen  aufgehalten  haben,  eine  mit  25.000  Mark  ausgestattete,
der  Verwaltung  der  Gemeindebehörden  von  Jena  unterstellte  Stiftung  errichtet.

Nachdem  diese  Stiftung  auf  Grund  von  §  14  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  5.  April  1899  von  uns  genehmigt  worden
ist,  machen  wir  Solches  hiermit  bekannt.

Weimar,  den  27.  Oktober  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

[136]  II.  Von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Aachen  ist  an  Stelle  des  Privatmanns  Gustav  Pfeiffer  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Januar
  1899,  Regierungs-Blatt  Seite  86),  der  Kaufmann  Paul  Zogbaum  in
Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  25.  Oktober  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="554" />
        532

[137]  III.  Diphtherieserum  mit  den  Kontrolnummern  134,  136  und  164  aus
der  chemischen  Fabrik  a.  A.  (vorm.  Schering)  in  Berlin  ist  zur  Einziehung  be—
stimmt  worden.
Weimar,  den  2.  November  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(138]  Das  48.,  49.,  50.  und  51.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter:
Nr.  2723  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags;  vom  16.  Oktober
  1900.
„  2724  Verordnung,  betr.  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des
Reichs-Versicherungsamts;  vom  19.  Oktober  1900.
„  2725  Verordnung  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit;
  vom  25.  Oktober  1900.
„  2726  Verordnung,  betr.  die  Rechte  an  Grundstücken  und  die  Anlegung
von  Grundbüchern  in  den  deutschen  Niederlassungen  in  Tientsin
und  Hankau;  vom  25.  Oktober  1900.
„  2727  Verordnung  über  die  Abblendung  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung
  der  Positionslaternen  auf  Seeschiffen.
„  2728  Bekanntmachung,  betr.  die  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps;
  vom  1.  November  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  45:

S.  540  Notirung  der  Terminpreise  oder  Preise  für  Zeitgeschäfte  für  Waaren
an  inländischen  Börsen.

„  540  Bezug  von  Invaliden=  und  Unfallrenten  in  ausländischen  Grenzgebieten.


 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="555" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  43.  Weimar.  20.  November  1900.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  einer  Handelskammer,  vom  25.  September  1900,  Seite  533.  —  Ausführungs-Verordnung
  vom  8.  November  1900  zu  dem  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  einer  Handelskammer,  vom  25.  September
  1900,  Seite  537.

 

139.  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer,  vom  25.  September  1900.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

81.

Für  das  Großherzogthum  wird  eine  Handelskammer  mit  dem  Sitze  in
Weimar  errichtet.

Sie  hat  den  Zweck,  die  Gesammtinteressen  der  Handels-  und  Gewerbe—
treibenden  des  Großherzogthums  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden  in
der  Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  thatsächliche  Mittheilungen,
Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.

1900  86
        <pb n="556" />
        8  2.

Die  Handelskammer  besteht  aus  27  Mitgliedern,  welche  nach  Maßgabe
der  folgenden  Bestimmungen  gewählt  werden.

Wahlberechtigt  sind,  soweit  ihr  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
einschließlich  des  Fabrikbetriebes  und  des  Bergbaues  (§  12  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  2.  Juni  1897)  mindestens  1600  J—  jährlich  beträgt,

1.

2.

4.

diejenigen  Kaufleute  und  Gewerbetreibenden,  die  als  Inhaber  einer
Firma  in  ein  Handelsregister  des  Großherzogthums  eingetragen  sind,
die  ein  Handelsgewerbe  treibenden  Gesellschaften,  Genossenschaften,
Stiftungen  u.  s.  w.,  die  in  ein  Handels=  oder  Genossenschaftsregister
des  Großherzogthums  eingetragen  sind,

die  im  Großherzogthum  den  Bergbau  treibenden  Eigenthümer  oder
Pächter  eines  Bergwerks,  Gewerkschaften,  oder  Gesellschaften,  auch
wenn  sie  nicht  in  ein  Handels=  oder  Genossenschaftsregister  eingetragen
sind,

die  Besitzer  von  im  Großherzogthum  belegenen  Betriebsstätten,  welche
zu  einem  außerhalb  des  Großherzogthums  bestehenden,  im  Handelsregister
  eingetragenen  Unternehmen  gehören,  auch  wenn  die  Betriebsstätte
  nicht  im  Handelsregister  eingetragen  steht,  sofern  dieselbe  nach
Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb
  erfordert.

Vom  Wahlrecht  sind  ausgeschlossen

a)
b)

0)

die  Reichs-  und  Staatsbetriebe,
die  landwirthschaftlichen  und  Handwerksgenossenschaften,
die  mit  einem  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebe  verbundenen

Nebengewerbe,  und  zwar  letztere,  sofern  nicht  die  Zulassung  von  ihnen
beantragt  wird.

Die  nach  Vorstehendem  Wahlberechtigten  sind  auch  verpflichtet,  zu  den
Kosten  der  Handelskammer  beizutragen.

83.

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Mitglieder  werden  vier  Wahlbezirke  gebildet,
nämlich:
        <pb n="557" />
        535

I.  Weimar,  umfassend  den  I.  Verwaltungsbezirk,
II.  Apolda,  umfassend  den  II.  Verwaltungsbezirk,
III.  Eisenach,  umfassend  den  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirk,
IV.  Neustadt  as  Orla,  umfassend  den  V.  Verwaltungsbezirk.
Die  Wahlen  erfolgen  in  jedem  der  vier  Wahlbezirke  in  drei  Abtheilungen.
In  der  ersten  Abtheilung  wählen  die  in  der  III.  Abtheilung  der  Stenerrolle
  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  1600  bis  3000  “  einschließlich  aus
Handel  und  Gewerbe  mit  Einschluß  des  Fabrikbetriebes  und  des  Bergbaues
(§  15  Absatz  1  Ziffer  3  und  §  12  Ziffer  2  des  Einkommensteuergesetzes  vom
2.  Juni  1897)  eingestellten  Wahlberechtigten,  in  der  zweiten  Abtheilung  die
Wahlberechtigten  mit  einem  jährlichen  Einkommen  aus  den  angegebenen  Quellen
von  mehr  als  3000  —  bis  6000  J—/  einschließlich,  in  der  dritten  Abtheilung
die  Wahlberechtigten  mit  einem  jährlichen  Einkommen  aus  den  angegebenen
Quellen  von  mehr  als  6000  J9.

8  4.

im  ersten  Wahlbezirk
von  der  I.  Abtheilung  3  Mitglieder,
77  77  II.  77  3  77  7
„  „  III.

1#  2  77  5“

im  zweiten  Wahlbezirk
von  der  I.  Abtheilung  3  Mitglieder,
77  77  II.  77  3  77
7.  77  III.  77  2

im  dritten  Wahlbezirk
von  der  I.  Abtheilung  2  Mitglieder,
/  //  II.  »  3  /  /
„  „  III.  2

im  vierten  Wahlbezirk
von  der  I.  Abtheilung  1  Mitglied,
„  „  I..  „  2  Mitglieder,
„  „  IHI.  »  1  Mitglied.

Es  sind  zu  wählen

5

6

77  77  7*

86“
        <pb n="558" />
        536
85.

Die  Kosten  der  Handelskammer  werden,  soweit  sie  nicht  aus  anderweiten
Einnahmen  gedeckt  werden,  von  sämmtlichen  Wahlberechtigten  nach  dem  Ver—
hältniß  ihres  Einkommens  aus  Handel  und  Gewerbe  mit  Einschluß  des  Fabrik—
betriebes  und  des  Bergbaues  zu  dem  Gesammteinkommen  der  sämmtlichen
Wahlberechtigten  aus  den  angegebenen  Quellen  aufgebracht.  Diese  Handelskammerbeiträge
  sind  öffentliche  Abgaben.  Sie  unterliegen  erforderlichen  Falls
der  zwangsweisen  Beitreibung  im  Verwaltungswege.

Unser  Ministerium  bestimmt,  welche  Behörden  zur  Erhebung  und  Vollstreckung
  zuständig  sind.

86.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft.

§  7.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  25.  September  1900.

Carl  Alexander.
Rothe.  von  Pawel.  v.  Wurmb.
        <pb n="559" />
        537

Ausführungs-Verordnung
vom  8.  November  1900
zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer,
vom  25.  September  1900.

[140)  Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer,
  vom  25.  September  1900  (Regierungs-Blatt  Seite  533  ff.)  wird  hiermit,
  im  Einverständniß  mit  den  Ministerial-Departements  der  Finanzen  und  der
Justiz  zu  den  Paragraphen  25  und  26,  verordnet,  was  folgt:

81.

Der  Geschäftskreis  der  Handelskammer  wird  im  Allgemeinen  durch  ihre
Bestimmung  begrenzt.  (8  1  des  Gesetzes.)  Sie  ist  befugt,  Anstalten,  Anlagen
und  Einrichtungen,  die  die  Förderung  von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  tech—
nische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die  Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der
darin  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unter—
halten  und  zu  unterstützen.

8  2.

Alljährlich  bis  spätestens  Ende  April  hat  die  Handelskammer  über  die
Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen  Jahres  an
das  Staats-Ministerium  zu  berichten  und  den  Bericht  im  Druck  zu  verviel—
fältigen.

Außerdem  ist  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in  sonst
geeigneter  Weise  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  fortlaufende
Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotokollen  zu  machen,  sowie  im  Auszug  von
ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniß  zu  geben.

83.
Der  Handelskammer  liegt  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  und
anderen  dem  Handelsverkehr  dienenden  Bescheinigungen  ob.

8  4.
Die  Handelskammer  ist  das  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  im  Groß—
herzogthum  berufene  Organ.
        <pb n="560" />
        538

Sie  hat  in  dem  Falle  des  8  192  des  Handelsgesetzbuchs  Abs.  3  die
Revisoren  zur  Prüfung  des  Hergangs  der  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  zu
bestellen,  sie  ist  verpflichtet,  die  Registergerichte  behufs  der  Verhütung  unrichtiger
Eintragungen,  sowie  behufs  der  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister
  zu  unterstützen,  sie  hat  sich  auch  auf  Anfordern  der  Registergerichte
gutachtlich  darüber  zu  äußern,  ob  der  Gewerbebetrieb  einzelner  Personen  über
den  Umfang  des  Kleingewerbes  hinausgeht.  (§  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs.)


Die  Handelskammer  ist  berechtigt,  nach  den  angegebenen  Richtungen  Anträge
  bei  den  Registergerichten  zu  stellen.

Weichen  die  Verfügungen  der  letzteren  von  dem  Gutachten  der  Handelskammer
  ab,  so  steht  dieser  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  zu.

85.
Die  Handelskammer  unterliegt  der  Aufsicht  des  Großherzoglichen  Staats—
Ministeriums  und  kann  durch  dasselbe  aufgelöst  werden.

86.

Befähigt,  die  Wahlstimme  abzugeben,  sind  Personen,  die  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  weder  unter  Vormundschaft  noch  unter  Pflegschaft
stehen  und  nicht  gemäß  §  8  vom  Wahlrechte  ausgeschlossen  sind.

Wahlberechtigte  Personen,  die  hiernach  zur  Abgabe  der  Wahlstimme  befähigt
  sind,  üben  das  Wahlrecht  persönlich  aus.

Eine  Vertretung  bei  den  Wahlen  findet  statt:

1.  für  offene  Handelsgesellschaften  durch  einen  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafter,  für  andere  wahlberechtigten  Gesellschaften,  Gewerkschaften
und  juristische  Personen  durch  einen  ihrer  gesetzlichen  Vertreter,

2.  für  Personen  weiblichen  Geschlechts,  für  Personen,  die  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen  und  für  Betriebsstätten  (§  2,  Abs.  2
Ziffer  4  des  Gesetzes),  die  dem  Großherzogthum  angehören,  während
ihre  Hauptniederlassung  nicht  im  Großherzogthum  belegen  ist,  und  nicht
von  einer  wahlberechtigten  Person  geleitet  werden,  durch  einen  im
Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen,  oder,  wenn  sie  einen  solchen
nicht  haben,  durch  einen  besonders  bestellten  Bevollmächtigten.
        <pb n="561" />
        539

8  7.

Zu  Mitgliedern  der  Handelskammer  wählbar  sind  Personen,  die  mindestens
25  Jahre  alt  und  nach  §  6  zur  Abgabe  der  Wahlstimme  befähigt  sind,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Prokuristen  und  der  nach  §  6  besonders  bestellten  Bevollmächtigten.


Mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft,  Gewerkschaft  oder  juristischen
Person  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  der  Handelskammer  sein.

88.

Diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  sind  bis  nach
Abschluß  dieses  Verfahrens,  und  diejenigen,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt
haben,  während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung  weder  wahlberechtigt  noch
wählbar.

89.

Zur  Vorbereitung  der  Wahlen  stellt  die  Handelskammer  auf  Grund  der
ihr  von  den  Amtsgerichten  (8  26)  zugestellten  Verzeichnisse  für  jede  Wahlabtheilung
  eine  besondere  Liste  auf,  die  eine  Woche  lang  auszulegen  ist.

Die  Handelskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  mit  dem  Hinzufügen
  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen  die  Liste  innerhalb  einer  Woche  nach
beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen  seien.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschließt  sie  über  die  erhobenen  Einwendungen
und  stellt  die  Wahlliste  fest.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zweier  Wochen
nach  Zustellung  die  Beschwerde  beim  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
statt.  Dieses  entscheidet  endgültig.

Für  die  Wahl  der  ersten  Handelskammer  werden  die  vorstehend  der  Handelskammer
  zugewiesenen  Aufgaben  von  dem  Staats-Ministerium  wahrgenommen.

8  10.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  hat  für  jeden  Wahlbezirk  bei
Einrichtung  der  Handelskammer  ein  von  dem  Staats-Ministerium  sonst  ein
von  der  Handelskammer  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  zu  ernennender  Kom—
missar  den  Wahltermin  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="562" />
        540

§  11.

In  der  Wahlversammlung  führt  der  ernannte  Kommissar  (§  10)  den
Vorsitz.  Es  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet.  Zu  demselben  gehören  außer
dem  Vorsitzenden,  ein  Stimmensammler  und  ein  Schriftführer,  welche  von  den
anwesenden  Wahlberechtigten  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.

812.

Die  Wahl  findet  in  den  einzelnen  Wahlbezirken  in  der  Weise  statt,  daß
zunächst  die  Wahlen  der  I.  Abtheilung  erfolgen,  an  die  sich  dann  die  Wahlen
der  II.  und  die  der  III.  Abtheilung  anschließen.  Die  einzelnen  Abtheilungen
sind  bei  der  Wahl  nicht  an  Mitglieder  ihrer  Abtheilungen  gebunden.

§  13.

Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  geheime  Abstimmung
  mittelst  Stimmzettel,  welche,  außer  den  im  §  6  erwähnten  Fällen,
von  den  Stimmberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  in  der  ersten  Abstimmung
weder  eine  absolute  Stimmenmehrheit  noch  Stimmengleichheit,  so  werden  diejenigen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der
zu  Wählenden  auf  die  engere  Wahl  gebracht.  Falls  mehr  Personen,  als  die
doppelte  Anzahl  der  zu  Wählenden,  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten,  entscheidet
  bei  Feststellung  der  Liste  der  auf  die  engere  Wahl  zu  Bringenden,
unter  denen,  welche  gleich  viele  Stimmen  haben,  das  Loos.  Ueber  die  Gültigkeit
  der  Wahlzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Das  Wahldprotocoll  ist  von
dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

8  14.

Die  Handelskammer  hat  das  Ergebniß  der  Wahl  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  innerhalb  zweier  Wochen  bei  der  Handels—
kammer  anzubringen,  der  die  Beschlußfassung  zusteht  und  die  im  übrigen  die
Legitimation  ihrer  Mitglieder  von  Amtswegen  prüft  und  darüber  beschließt.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen
nach  Zustellung  die  Beschwerde  bei  dem  Staats-Ministerium  statt,  welches  end—
gültig  entscheidet.
        <pb n="563" />
        541

8  15.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Handelskammer  beträgt  5  Jahre.

Die  Wahl  für  die  erste  nach  der  Publikation  des  Gesetzes  zu  wählende
Handelskammer  findet  alsbald  nach  der  Publikation  des  Gesetzes  statt  und  das
erste  unvollständige  Jahr  wird  als  volles  Jahr  gerechnet.

Für  die  Folgezeit  finden  die  Neuwahlen  vor  Schluß  der  Wahlperiode
statt.  Die  Gewählten  beginnen  ihre  Thätigkeit  mit  dem  Beginn  des  folgenden
Jahres.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Sie  bleiben  im
Amte,  bis  die  Neugewählten  die  Geschäfte  übernommen  haben.

8  16.

Wahlen  zum  Ersatze  von  Mitgliedern,  die  während  der  Wahlperiode  aus—
geschieden  sind,  werden  unter  Zugrundelegung  der  bei  der  letzten  Wahl  für  die
in  Frage  kommende  Wahlabtheilung  festgestellten  Liste  der  Wahlberechtigten
vollzogen.

Der  Ersatzmann  bleibt  bis  zum  Ende  derjenigen  Wahlperiode  in  Thätig—
keit,  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

817.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  das—
selbe,  wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit
ausgeschlossen  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.
Die  Beschlußfassung  hierüber  steht  der  Handelskammer  zu.

8  18.

Die  Handelskammer  kaun  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urtheile  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach  Anhörung  des—
selben  durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Drittheilen  ihrer
Mitglieder  zu  fassenden  Beschluß  aus  ihrer  Mitte  entfernen.

19.

In  derselben  Weise  (§  18)  kann  die  Handelskammer  ein  Mitglied,  gegen
welches  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Abschluß  desselben
  von  seinen  Funktionen  vorläufig  entheben.

1900  87
        <pb n="564" />
        8  20.
Gegen  die  nach  Maßgabe  der  §§  17—19  gefaßten  Beschlüsse  der  Handelskammer
  findet  innerhalb  zweier  Wochen  Beschwerde  bei  dem  Staats-Ministerium
statt,  welches  endgültig  entscheidet.

8  21.

Die  Mitglieder  versehen  ihre  Geschäfte  unentgeltlich.  Nur  die  durch
Erledigung  einzelner  Aufträge  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden  ihnen  er—
stattet.

Die  Handelskammer  kann  beschließen,  ihren  Mitgliedern  eine  den  baaren
Auslagen  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  entsprechende  Entschädigung
zu  gewähren.

8  22.

Die  Handelskammer  beschließt  über  den  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen
Aufgabe  erforderlichen  Kostenaufwand  und  ordnet  ihr  Kassen-  und  Rechnungs—
wesen  selbständig.

Sie  nimmt  die  von  ihr  für  erforderlich  erachteten  Arbeitskräfte  an,  setzt
die  Vergütungen  für  dieselben  fest  und  beschafft  die  nöthigen  Räumlichkeiten.

8  23.

Die  Handelskammer  hat  alljährlich  bei  Beginn  des  Jahres  einen  Voranschlag
  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  aufzustellen,  öffentlich  bekannt  zu
machen  und  dem  Staats-Ministerium  mitzutheilen.  Das  letztere  ist  befugt,  den
Voranschlag  zu  beanstanden,  wenn  er  eine  übermäßige  Höhe  der  Handelskammerbeiträge
  herbeiführt.

8  24.

Sobald  feststeht,  daß  der  Voranschlag  nicht  beanstandet  wird,  oder  im
Falle  einer  Beanstandung  die  erhobenen  Bedenken  ihre  Erledigung  gefunden
haben,  wirft  die  Handelskammer  für  jeden  einzelnen  Wahlberechtigten  nach  dem
Verhältniß  seines  Einkommens  aus  Handel  und  Gewerbe  zu  dem  Gesammt—
einkommen  der  sämmtlichen  Wahlberechtigten  aus  Handel  und  Gewerbe  den
für  das  laufende  Kalenderjahr  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  aus.  Derselbe  gilt
vom  1.  Januar  des  gedachten  Jahres  für  angefallen  und  geschuldet.

In  Ansehung  der  offenen  Handelsgesellschaften  ist  das  bezüglich  ihrer
Wahlberechtigung  und  Beitragspflicht  zu  Grunde  zu  legende  Einkommen  durch
        <pb n="565" />
        543

Zusammenrechnung  der  den  sämmtlichen  Gesellschaftern  zustehenden  Antheile  am
gemeinschaftlichen  Einkommen  zu  bewirken.

Maßgebend  für  die  Höhe  des  Einkommens  ist  hierbei  der  Stand  der
Steuerrolle  des  abgelaufenen  Jahres.

Die  Erhebung  der  Abgabe  hat  zum  ersten  Mal  für  das  Jahr  1901  zu
erfolgen.

8  25.

Die  Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen  haben  alljährlich,  und
zwar  das  erste  Mal  binnen  6  Wochen  nach  dem  Erlaß  dieser  Verordnung,  in
Zukunft  aber  bis  1.  April  jeden  Jahres  auf  Grund  der  Steuerrolle  des  ab—
gelaufenen  Jahres  unter  Benutzung  der  ihnen  von  der  Handelskammer  zu—
gehenden  Formulare  (vergleiche  Anlage  A)  Verzeichnisse  derjenigen  Steuer—
pflichtigen  ihres  Bezirks,  welche  mit  mindestens  1600  „7  Einkommen  aus
Handel  und  Gewerbe  und  welche  als  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  überhaupt  mit  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  in  die  Steuerrolle
eingestellt  sind,  unter  Angabe  der  Höhe  dieses  Einkommens  aufzustellen  und
den  zuständigen  Amtsgerichten  zu  übersenden.

Bei  Bergwerken  gilt  hierbei  als  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
nur  das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  des  Bergbaues,  so  daß,  je  nachdem
der  Eigenthümer  das  Bergwerk  selbst  betreibt  oder  den  Betrieb  einem  Pächter
überläßt,  entweder  jener  oder  dieser  in  das  Verzeichniß  aufzunehmen  ist.

8  26.

Die  Amtsgerichte  haben  zu  den  Verzeichnissen  zu  bescheinigen,  welche  von
den  aufgeführten  Steuerpflichtigen  —  sei  es  für  sich  allein,  sei  es  als  Gesell—
schafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft  —  in  das  Handels-  oder  Genossen—
schaftsregister  eingetragen  sind  und  alsdann  die  Verzeichnisse  an  die  Handels—
kammer,  das  erste  Mal  an  das  Staats-Ministerium,  einzusenden.

Die  Aufstellung  der  Verzeichnisse,  die  Bescheinigungen  Seitens  der  Amts—
gerichte  und  die  Sendungen  von  Behörde  zu  Behörde  erfolgen  kostenfrei.

8  27.

Die  Handelskammer  benachrichtigt  die  Zahlungspflichtigen  schriftlich  von

den  ausgeworfenen  Abgabebeträgen  mit  der  Aufforderung,  binnen  4  Wochen

bei  Vermeidung  der  zwangsweisen  Beitreibung  an  die  Gemeindesteuereinnahme
87*
        <pb n="566" />
        544

ihres  Ortes  Zahlung  zu  leisten,  und  übersendet  den  Gemeindevorständen  der—
jenigen  Orte,  an  welchen  Zahlungspflichtige  wohnen,  durch  Vermittelung  der
Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  je  eine  Liste  der  Zahlungspflichtigen  des
betreffenden  Gemeindebezir  ks  und  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Abgabebeträge
nebst  Berechnung  der  für  die  Erhebung  der  letzteren  zu  gewährenden,  auf
2,5  Prozent  zu  bemessenden  Hebegebühr.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Listen  ungesäumt  mit  Unterweisung  über
Erhebung  der  Beiträge  an  die  Gemeinderechnungsführer  hinauszugeben,  für
pünktliche  Abgewähr  der  Beiträge  Seitens  der  Gemeinderechnungsführer  Sorge
zu  tragen  und  die  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Rückstände  nach  Maßgabe
  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben
zu  übernehmen,  auch  nach  bewirkter  vollständiger  Ablieferung  den  Empfang  der
Hebegebühren  von  dem  Gemeinderechnungsführer  durch  eigenhändige  Namensunterschrift
  in  der  Liste  bescheinigen  zu  lassen.

8  28.

Die  Beiträge  sind  nach  spätestens  2  Monaten,  von  dem  Empfang  der
Listen  an  gerechnet,  vollständig  unter  Aufrechnung  der  Hebegebühr  an  die
Handelskammer  abzuliefern.  Der  Schlußlieferung  müssen  die  Listen,  welche
der  Handelskammer  als  Einnahme-Belege  dienen,  beigefügt  werden.

§  29.

Stellt  sich  bei  einzelnen  in  die  Listen  Eingetragenen  heraus,  daß  die  Beitragspflicht,
  sei  es  durch  Tod,  Wegzug  oder  aus  anderen  Gründen,  erloschen
ist,  oder  ergiebt  sich  im  Laufe  des  Beitreibungsverfahrens  die  Unbeibringlichkeit
einzelner  Beträge,  so  sind  Abfallscheine  darüber  auszufertigen  und  die  Beträge
derselben  bei  der  Ablieferung  an  die  Handelskammer  in  Zurechuung  zu  bringen.

8  30.

Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.

Im  Falle  des  Ausscheidens  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter
vor  der  gesetzlichen  Zeit  erfolgt  eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.
        <pb n="567" />
        545

*  31.

Die  Handelskammer  wird  nach  außen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden
oder  seinen  Stellvertreter.

Urkunden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,
müssen  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter
und  einem  Mitgliede  der  Handelskammer  vollzogen  werden.

Die  Handelskammer  führt  ein  das  Weimarische  Wappen  enthaltendes
Siegel  mit  der  Umschrift:  „Handelskammer  des  Großherzogthums  Sachsen“.

§  32.
Die  Handelskammer  kann  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzung  beschließen.
Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  sind  diejenigen  Gegenstände,
welche  in  einzelnen  Fällen  der  Handelskammer  als  für  die  Oeffentlichkeit  nicht
geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von  ihr  selbst  als  zur  öffentlichen
Berathung  nicht  geeignet  befunden  werden.

8  33.

Die  Beschlüsse  der  Handelskammer  werden  —  außer  den  in  den  88  18
und  19  bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmeu—
gleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen  findet  das  in
§  13  bestimmte  Verfahren  statt.  Um  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen,  ist
die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittheilung  der  Berathungsgegenstände  und
die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

8  34.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  werden  von  der
Handelskammer  in  einer  dem  Staats-Ministerium  mitzutheilenden  Geschäfts—
ordnung  getroffen.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Weimar,  den  8.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="568" />
        546

Anlage  A.

zur  Ausführungsverordnung
vom  8.  November  1900.

Handelsfür
  das  Groß- 



 

 

 

 

 

 

 

25.  *½m“  "
Verzeichniß  der  Wahlberechtigten  im  Bezirke  des
*r  H  2  3  119!Q  4
Laufende  Z

Fr  Name.  Wohnort.  Firma.

l  Ehrlich,  Wilhelm  Vieselbach  Wie  Spalte  2

2  Kronenberg,  Eduard

3  Wolf,  Karl  „  Woll  &amp;amp;  Sohn

4  Wolf,  Emil  6  Zusammen  mit  4
5  Dampfmolkerci  v„%  Wie  Spalte  2

6  Friedrichshall,  Salzbergwerk  Stotternheim  5

7  Rübsam,  Emil  Grossrudestedt  Eduard  Mueller

 

 

 

Jür  die  Richtigkeit  der  Spalten  2,  3,  6.
Vieselbach,  den
Großherzogliches  Rechunngsamt.
        <pb n="569" />
        kammer
herzogthum  Sachsen.

 

 

Großherzoglichen  Rechnungsamtes  zu  Vieselbach.

 

 

5

Form  des  Handelsbetriebs.

 

 

 

 

 

KEinzelkaufmann
desgl.

Offene  Uandelsgesellschaft

Eingetragene  Genossenschaft
Aktiengesellschaft
Einzelkaufmann

 

 

6  7
Einkommen  aus  Handels—
Handel  und  Gewerbe.  register.
Lfde.  Nr.

3000  7

5  000  19

1500  13

1  500  13

5  000

30  000  27

4000  28

Für  die  Richtigkeit
der  Spalten  4,7,  8,  lfde.  Nr.  6,7.

der  Spalten  4,7,  8,  Iide.  Nr.  1  bis  5.

Vieselbach,  den

Großherzogliches  Amtsgericht.

 

Grossrudestedt,  den
Großherzogliches  Amtsgericht.

 

8
Genossen—
schafts—
register.
Lfde.  Nr.
        <pb n="570" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="571" />
        49

ierungs-Blat

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  44.  6  Weimar.  30.  November  1900.  #

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Gewerbekammer  im  Großherzogthum  Sachsen--Weimar-Eisenach,
  Seite  549.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,
Seite  550.  —  Ministerial-Bekanntmach  ung,  betr.  die  Errichtung  einer  Superintendentur  in  Neumark,
Seite  551.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  552.

 

Ministerial-Verordnung.

[141)  Mit  Hoöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  wird  hiermit  verordnet,  wie  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Verordnung,  die  Errichtung  einer  Gewerbekammer  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  betreffend,  vom  5.  Mai  1877  (Regierungs-Blatt
  Seite  97),  tritt  hiermit  außer  Kraft.

Weimar,  den  17.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

1900  88
        <pb n="572" />
        550

Ministerial-Bekanntmachungen.

(142)  I.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  14.  November  d.  J.,  betreffend  Aenderung  der  Postordnung
  vom  20.  März  1900  —  Regierungs-Blatt  Seite  331  —  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  16.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Vom  1.  Januar  1901  ab  wird  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  die  Postordnung  vom  20.  März  1900,  nachdem  der
Bundesrath,  soweit  erforderlich,  seine  Zustimmung  ertheilt  hat,  wie  folgt,  geändert.

Im  8  8  erhalten  die  Bestimmungen  unter  b)  —  Absätze  Xw  bis  k  —  nachstehende
  Fassung:

b)  Drucksachen  als  XIVv  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen  unter

sesseiien  ki  1  und  u  entsprechende  Drucksachen  befördert,  die  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger

Zeitungsbeilagen.  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden
können,  mit  welcher  die  Versendung  erfolgen  soll.

XV  Jede  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
bei  der  Verlags-Postanstalt  unter  Entrichtung  der  Gebühr  für  so  viele  Exemplare,  als  der
Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorher  angemeldet  werden.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen
Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XVI  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch
nicht  geheftet,  geklebt  oder  gebunden  sein,  die  einzelnen  Bogen  müssen  in  der  Bogenform
zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  die
        <pb n="573" />
        551

nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

XVn  Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  /  F  für  je
25  Gramm  jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrags
sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

Berlin  W.,  14.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Podbielski.

(143)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  haben  wir  im  Einbenehmen  mit  dem  durch  den  ständigen  Synodalausschuß
  verstärkten  Großherzoglichen  Kirchenrath  beschlossen,  in  Neumark
wieder  eine  Superintendentur  zu  errichten  und  dieser  die  folgenden,  jetzt
mit  zur  Diözes  Mellingen  gehörigen  Parochieen  zuzutheilen:  Ballstedt,  Berlstedt,
Daasdorf  b/B.,  Großobringen  mit  dem  Filial  Kleinobringen,  Heichelheim,
Hottelstedt,  Liebstedt  mit  dem  Filial  Goldbach,  Neumark,  Ottmannshausen  mit
dem  Filial  Stedten,  Ramsla  mit  dem  Filial  Ettersburg,  Sachsenhausen,  Schwerstedt,
  Wohlsborn.  Diese  Theilung  der  Diözes  Mellingen  erfolgt  mit  dem  Tage
der  bevorstehenden  Einführung  des  als  Pfarrer  in  Neumark  bestätigten  und
zum  Superintendenten  der  dortigen  Diözes  ernannten  seitherigen  Pfarrers  und
Superintendenten  in  Dermbach,  Wilhelm  Bach.  Der  Amtsgerichtsbezirk  Weimar
zerfällt  alsdann  in  drei  Diözesen  und  Kircheninspektionsbezirke,  nämlich  in  die
Diözes  Stadt  Weimar  —  Kircheninspektion  des  Stadtbezirks,  in  die  Diözes
Mellingen  —  Kircheninspektion  des  Landbezirks  !  und  in  die  Dibzes  Neumark
—  Kircheninspektion  des  Landbezirks  II.

Weimar,  den  13.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
von  Pawel.
        <pb n="574" />
        552
(144)

unter:
Nr.

Das  52.,  53.,  54.  und  55.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten

2729

2730

2731
2732

2733

2734
2735

2736

Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnuisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten;
  vom  9.  November  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  10.  November
  1900.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  Militär-Transport-Ordnung;
  vom  14.  November  1900.

Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler
österreichischen  Gepräges;  vom  8.  November  1900.
Bekanntmachung,  betr.  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel;  vom  20.  November
  1900.

Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit
Garn;  vom  20.  November  1900.

Verordnung,  betr.  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für
Arbeiterversicherung;  vom  22.  November  1900.

Verordnung,  betr.  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung;
vom  22.  November  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
45.,  46  und  47:

S.  542  Befreiung  der  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps  bestimmten

77

1

548

Kriegsbedürfnisse  von  der  Anmeldung  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs.

Zollfreier  Einlaß  von  Effekten  der  aus  dem  Auslande  heimkehrenden

Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine.

549  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden

und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten
  Gartenbau=  2c.  Anlagen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="575" />
        Regierungs-Mlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  45.  Weimar.  6.  Dezember  1900.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betr.  die  Errichtung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  im  Großherzogthum
Sachsen,  vom  3.  Dezember  1900,  Seite  553.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ernennung  der  Vorsitzenden
  und  deren  Stellvertreter  für  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  im  Großherzogthum  Sachsen
zu  Weimar  und  Eisenach,  Seite  556.

 

Ministerial-Verordnung,

betreffend  die  Errichtung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
im  Großherzogthum  Sachsen,  vom  3.  Dezember  1900.

(145|]  Zur  Ausführung  der  §§  3—10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
der  Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  335)
wird  Folgendes  verordnet:
l  1.
Die  auf  Grund  der  88§  103  ff.  des  IJnvalidenversicherungsgesetzes  vom
13.  Juli  1899  (Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899)  in  Weimar
und  Eisenach  errichteten  Schiedsgerichte  führen  fortan  die  Bezeichnung:
Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  im  I.,  II.  und  V.  Verwal-=tungsbezirk
  des  Großherzogthums  Sachsen  zu  Weimar  und  Schiedsgericht
  für  Arbeiterversicherung  im  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirk  des
Großherzogthums  Sachsen  zu  Eisenach.

§  2.
Für  das  Schiedsgericht  in  Weimar  werden  ein  Vorsitzender  und  zwei  Stellverteter,
  für  das  Schiedsgericht  in  Eisenach  ein  Vorsitzender  und  ein  Stellvertreter
1900  89
        <pb n="576" />
        554

gemäß  §  104  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899
bestellt.
8  3.

Die  Zahl  der  Beisitzer  jedes  Schiedsgerichts  wird  auf  je  30  Vertreter
der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  erhöht.

Von  diesen  müssen  mindestens  je  15  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  am  Sitz  des  Schiedsgerichts  oder  in  dessen  naher  Umgebung
wohnen  oder  beschäftigt  sein.

8  4.

Bei  jedem  Schiedsgericht  sind  je  8  Beisitzer  unter  den  Vertretern  der
Arbeitgeber  und  der  Versicherten  aus  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
zu  wählen.  Von  den  übrigen  Beisitzern  sind  je  10  aus  solchen  Berufsgenossen—
schaften  oder  Ausführungsbehörden  zu  wählen,  die  im  Bezirk  des  Schiedsgerichts
vertreten  sind.

Als  solche  kommen  die  in  der  Anlage  A  dieser  Verordnung  bezeichneten
Ausführungsbehörden  und  Berufsgenossenschaften  in  Betracht.

§  5.
Die  Amtsdauer  der  zunächst  gewählten  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  endet
mit  dem  31.  Dezember  1904.

l6.

Die  in  §  8  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900  der  Aerztevertretung  übertragenen
  Funktionen  übt  bis  auf  Weiteres  die  Großherzoglich  Sächsische  Medizinalkommission
  in  Weimar  aus.

87.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1901  in  Kraft.

Weimar,  am  3.  Dezember  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="577" />
        St
S#
S#

Anlage  A.

I.  Ausführungsbehörden:

1.

das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  in  Weimar,  als  Ausführungsbehörde  für  die  Unfallversicherung
der  im  staatlichen  Chausseebau  beschäftigten  Arbeiter,

das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,  Departement  der
Finanzen,  in  Weimar,  als  Ausführungsbehörde  für  die  Unfallversicherung
  der  im  staatlichen  Forstbetrieb  beschäftigten  Personen.

II.  Berufsgenossenschaften:

—  —

10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.

17.
18.
19.

die  Weimarische  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft  in  Weimar,
die  Thüringische  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  in  Erfurt,

die  Müllerei-Berufsgenossenschaft  in  Friedenan-Berlin,

die  Steinbruchs-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,

die  Berufsgenossenschaft  der  Feinmechanik  in  Berlin,

die  Sächsisch-Thüringische  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  in
Leipzig,

die  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industrie  in  Berlin,

die  Norddeutsche  Textil-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,

die  Norddeutsche  Holz-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,

die  Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft  in  Mannheim,

die  Fleischerei-Berufsgenossenschaft  in  Lübeck,

die  Brauerei=  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft  in  Frankfurt  a./M.,
die  Speditions-,  Speicherei=  und  Kellerei-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,
die  Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft  in  Dresden,

die  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  in  Wilmersdorf  bei  Berlin,

die  Norddentsche  Edel=  und  Unedel-Metallindustrie-Berufsgenossenschaft
in  Berlin,

die  Papiermacher-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,

die  Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,

die  Zucker-Berufsgenossenschaft  in  Berlin.
        <pb n="578" />
        556

Ministerial-Bekanntmachung.

[146)  Mit  Höchster  Genehmigung  sind  zu  Vorsitzenden  und  stellvertretenden
Vorsitzenden  der  mit  dem  1.  Januar  1901  in  Thätigkeit  tretenden  Schiedsgerichte
  für  Arbeiterversicherung  im  Großherzogthum  Sachsen  zu  Weimar  und
Eisenach  (§  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze
  vom  30.  Juni  1900,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  335,  Ministerial-Verordnung
  vom  3.  Dezember  1900)  ernannt  worden:

I.  Für  das  Schiedsgericht  in  Weimar:
Hofrath  Alfred  Heinemann  in  Weimar
zum  Vorsitzenden,

Erster  Staatsanwalt  Arno  Siefert  in  Weimar
zum  ersten  Stellvertreter,

Landrichter  Dr.  Fritz  Ebsen  in  Weimar
zum  zweiten  Stellvertreter;

II.  Für  das  Schiedsgericht  in  Eisenach:
Erster  Staatsanwalt  Richard  Blüher  in  Eisenach
zum  Vorsitzenden,

Landgerichtsrath  Carl  Lincke  in  Eisenach
zum  Stellvertreter.
Weimar,  den  3.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="579" />
        Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  46.  Weimar.  15.  Dezember  1900.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Bezeichnung  des  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  als  Ausführungsbehörde
  hinsichtlich  der  staatlichen  Bauarbeiten,  Seite  557.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Außerkurssetzung
  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,  Seite  557.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Neuregelung
  der  Gebühren  für  die  amtliche  Prüfung  und  des  Abgabepreises  von  Diphtherieserum,  Seite  558.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,  Seite  559.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus
dem  Reichs--Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  560.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(147)  I.  Nachdem  wir  beschlossen  haben,  hinsichtlich  der  Bauarbeiten,  welche
vom  Staate  als  Unternehmer  ausgeführt  werden,  einer  Berufsgenossenschaft
nicht  beizutreten,  wird  hiermit  nach  Maßgabe  des  §  42  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  698  ff.)

das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,

als  diejenige  Ausführungsbehörde  bezeichnet,  von  welcher  die  Befugnisse  und

Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes
  wahrzunehmen  sind.

Weimar,  den  20.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

[148|  II.  Indem  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  November
  1900,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen
1900  90
        <pb n="580" />
        558

Gepräges  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  1013  —  hierdurch  noch  besonders  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  die  Großherzoglichen  Kassen  an—
gewiesen,  die  zur  Einlösung  kommenden  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges
der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  in  Weimar  zuzuführen.

Weimar,  den  3.  Dezember  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
Vom  8.  November  1900.

 

Auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,
vom  28.  Februar  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  315)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  getroffen.

81.

Die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler
  gelten  vom  1.  Januar  1901  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von
diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese
Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.  82

Die  Thaler  der  im  8  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung  werden  bis  zum
31.  März  1901  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem  Werthverhältnisse  von  drei  Mark  gleich
einem  Thaler  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur  Umwechselung  angenommen.

§  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (8  2)  findet  auf  durchlöcherte  und  anders
als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine
Anwendung.

Berlin,  den  8.  November  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Thielmann.

(149]  III.  Nach  einer  Mittheilung  des  Reichskanzlers  sind  auf  Veranlassung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  unter  Zustimmung  der  im  Reiche
bestehenden  Fabrikationsstätten  für  Diphtherieserum,  nämlich
        <pb n="581" />
        559

der  Farbwerke,  vormals  Meister,  Lucius  und  Brüning  in  Höchst  a./M.,
der  chemischen  Fabrik  auf  Aktien  vormals  E.  Schering  in  Berlin,
der  chemischen  Fabrik  von  Dr.  E.  Merck  in  Darmstadt,

des  Serum-Laboratoriums  Ruete-Enoch  in  Hamburg,

die  Gebühren  für  die  amtliche  Prüfung  dieses  Serum's  sowie  dessen  Abgabepreis
  neu  geregelt  worden.

Mit  Rücksicht  hierauf  machen  wir,  unter  Aufhebung  der  über  den  Preis  des
Diphtherieserum's  erlassenen  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  18.  November  1895,  Folgendes  bekannt:

1.  Der  von  den  Apotheken  an  die  Fabrikationsstätten  zu  zahlende  Preis
von  35  für  je  100  Einheiten  gilt  für  alle  Sera  bis  einschließlich
solcher  von  500  facher  Werthigkeit,  für  hochwerthigere  Sera  erhöht  sich
dieser  Preis  auf  60.  für  je  100  Einheiten,  gleichgiltig,  wie  hochwerthig
  das  betreffende  Serum  ist.

2.  Die  an  staatliche  Kliniken  und  öffentliche  Krankenhäuser  gewährte  Preisermäßigung
  von  35  auf  27½/2  für  je  100  Einheiten  des  minderwerthigen
  Serum's  wird  auch  auf  hochwerthige  Sera  bis  einschließlich
solcher  von  500  facher  Werthigkeit  ausgedehnt.

Die  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Vertrieb  des
Diphtherieserum's  durch  die  Apotheken,  vom  19.  April  1895  bleiben  in  Kraft.

Weimar,  den  27.  November  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

oO  d  —

(/150|]  IV.  Diphtherieserum  mit  den  Kontrolnummern  13  und  36  aus  der
Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  30.  November  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="582" />
        560

[151]  Das  56.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  2737  Bekanntmachung,  betr.  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow;
vom  27.  November  1900.

„  2738  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für
Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen;  vom  28.  November  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  48,
49,  50  und  51:

S.  589  Beibehaltung  der  Brennsteuer-Vergütungssätze;  —  Anweisung
für  die  Revision  der  Probenehmer;  —  Veränderungen  in  dem
Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

„  599  Bekanntmachung,  betr.  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke.

„  599  Aenderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

„  600  Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  der  unter  das  Gesetz  vom
6.  März  1899,  betr.  die  Abänderung  des  Zolltarifs,  fallenden
Seidengewebe.

„  604  Verzeichniß  der  Zoll=  und  Steuerstellen,  welchen  hinsichtlich  des
Branntweinbegleitscheinverkehrs  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt
sind;  —  Taravergütung  für  Rosinen;  —  Abänderungen  und
Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Instruktion  für  die  zolltechnische  Unterscheidung  des
Talgs  u.  s.  w.

„  614  Nachtrags-Verzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="583" />
        Regierungs-Zlatt

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  47.  Weimar.  20.  Dezember  1900.

 

 

Junhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ergebniß  der  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  des  29.  ordentlicher
Landtags  des  Großherzogthums,  Seite  561.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[/152)  Die  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  31.  Jul
1900  angeordnete  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den  29.  ordentlichen
  Landtag  des  Großherzogthums  hat  folgendes  Ergebniß  gehabt:

Es  wurden  gewählt:

a)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährlichet
Einkommen  von  wenigstens  3000  A  versteuern:

1.  Seine  Excellenz,  der  Wirkliche  Geheime  Rath,  Oberkammerherr  Georg
Freiherr  von  Rotenhan,  Rittergutsbesitzer  auf  Neuenhof;

2.  der  Königlich  Sächsische  Rittmeister  z.  D.  und  Großherzoglich  Sächsische
  Kammerherr,  Alexander  Freiherr  von  Boyneburgk,  in  Stedtfeld
  bei  Eisenach;

3.  der  Königlich  Sächsische  Major  z.  D.  und  Großherzoglich  Sächsische
Kammerherr,  Haus  von  Zehmen,  Rittergutsbesitzer  in  Markersdort
bei  Berga  a.  d.  Elster;

4.  der  Gutsbesitzer  Victor  Collen  busch  in  Schloßvippach;

5.  der  Rechtsanwalt  Oskar  Schönemann  in  Jena;

1900  91
        <pb n="584" />
        562

b)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  anderen  Quellen  als  inländischem
Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  3000  1  versteuern:

6.

7

8.

9.

10.

im  I.  Verwaltungsbezirk:  Kommerzienrath  Louis  Döllstädt  in
Weimar;

im  II.  Verwaltungsbezirk:  Kommerzienrath  Hermann  Ferdinand
Müller  in  Apolda;

im  III.  Verwaltungsbezirk:  der  Großherzogliche  Forstrath  Huldreich
Matthes  in  Eisenach;

im  IV.  Verwaltungsbezirk:  der  Großherzogliche  Forstinspektor  Bruno
Steinmetz  in  Zillbach;

im  V.  Verwaltungsbezirk:  der  Lederfabrikant  Hermann  Krahner  sen.
in  Neustadt  a.  d.  Orla;

Z)  durch  die  allgemeinen  Wahlen:

11.
12.
13.
14.

15.
16.
17.
18.

19.
20.

21.

22.

23.
24.

im  I.  Wahlbezirk:  Stadtrath  C.  A.  Meyer  in  Weimar;

im  II.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Gotthold  Gauß  in  Hottelstedt;
im  III.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Hermann  Ellinger  in  Nöda;
im  IV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Heinrich  Ziehn  in  Niederzimmern;


im  V.  Wahlbezirk:  der  Controleur  Franz  Neidt  in  Ilmenau;

im  VI.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Eduard  Hünger  in  Magdala;
im  VII.  Wahlbezirk:  der  Fabrikant  Carl  Netz  in  Jena;

im  VIII.  Wahlbezirk:  der  Rentner  August  Knüpfer  in  Dorndorf
a.  d.  Saale;

im  IX.  Wahlbezirk:  der  Schankwirth  August  Baudert  in  Apolda;
im  X.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Rudolph  Gröschner  in  Stadtsulza;


im  XI.  Wahlbezirk:  der  Gutsbesitzer  Hermann  Reichmuth  in  Olbersleben;


im  XII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Eduard  Hoffmann  in  Heygendorf;


im  XIII.  Wahlbezirk  der  Redacteur  Philipp  Kühner  in  Eisenach;
im  XIV.  Wahlbezirk:  der  Großherzoglich  Sächsische  Forstkommissar
a.  D.  Wilhelm  Casselmann  in  Eisenach;
        <pb n="585" />
        25.
26.
27.
28.
29.
30.

31.
32.

33.

563

im  XV.  Wahlbezirk:  der  Großherzoglich  Sächsische  Bezirksdirektor
Dr.  jur.  Georg  Eucken-Addenhausen  in  Eisenach;

im  XVI.  Wahlbezirk:  der  Gutsbesitzer  Heinrich  Beyer  in  Untersuhl;
im  XVII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Karl  Simon  in  Tiefenort;
im  XVIII.  Wahlbezirk:  der  Mühlenbesitzer  Dr.  Adam  Joseph  Kiel
in  Geisa;

im  XIX.  Wahlbezirk:  der  Peitschenfabrikant  Karl  Ludwig  Heim  in
Kaltensundheim;

im  XX.  Wahlbezirk:  der  Bürgerschullehrer  a.  D.  Karl  Senfft  in
Neustadt  a.  d.  Orla;

im  XXI.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Franz  Kolbe  in  Auma;
im  XXII.  Wahlbezirk:  der  Buchbindermeister  Rudolf  Alander  in
Weida;

im  XXIII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Heinrich  Fritzsche  in
Berga  a.  d.  Elster.

Sämmtliche  Gewählte  haben  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen.


Weimar,  den  13.  Dezember  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
        <pb n="586" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="587" />
        565
O  .
Regierungs-Blatt
Großi;:rr;;ggthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  48.  Weimar.  28.  Dezember  1900.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  einer  neuen  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der
Amtsgerichte,  Seite  565.

 

Ministerial-Verordnung,
betreffend
den  Grlaß  einer  neuen  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien

der  Amtsgerichte.
(153)  I.  Die  in  der  Anlage  abgedruckte

Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien
der  Amtsgerichte
tritt  mit  dem  1.  Jannar  1901  in  Kraft.  Alle  den  Vorschriften  der  neuen
Geschäftsordnung  entgegenstehenden  oder  durch  diese  ersetzten  Bestimmungen  sind
aufxgehoben.

II.  Für  die  am  1.  Januar  1901  bereits  anhängigen  Sachen  werden
die  vorhandenen  Register  und  Akten  weitergeführt;  das  Gleiche  gilt  von  den
vorhandenen  alphabetischen  Namenverzeichnissen.  Die  bereits  vor  dem  1.  Januar
  1901  eingeleiteten  Vormundschaften,  Pflegschaften  und  Beistandschaften
sind  in  die  neuen  Register  allmählich  zu  übertragen.

III.  Die  bisherigen  Inventarien-Verzeichnisse  werden  bis  zu  ihrer  nothwendig
  werdenden  Erneuerung  fortgeführt.  Als  Generalakten-Verzeichnisse  dürfen
die  bisher  geführten  Aktenrepertorien  beibehalten  werden.

1900  92
        <pb n="588" />
        566

IV.  Insoweit  die  bisherigen  Formulare  für  Register,  Listen  und  Kalender
ohne  Schwierigkeiten  und  Undeutlichkeiten  handschriftlich  geändert  werden  können,
sind  die  vorhandenen  Vorräthe  aufzubrauchen.

V.  Die  zur  Ausführung  der  Geschäftsordnung  und  dieser  Verordnung  bei
den  einzelnen  Amtsgerichten  erforderlichen  Anordnungen  hat  der  Oberamtsrichter
zu  treffen.

VI.  Anordnungen,  die  der  Landgerichtspräsident  auf  Grund  der  Vorbehalte
der  Geschäftsordnung  erläßt,  sind  zur  Kenntniß  des  Staats-Ministeriums  zu
bringen.

Weimar,  den  30.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.
        <pb n="589" />
        Anlage.

Geschäftzordnung  für  die  Gerichteschreibereien  der  Amtsgericte.

 

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Dorschriften.

81.

1.  Die  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  wird,  wo  das  Bedürfniß  es  er—
fordert,  in  mehrere  Abtheilungen  zerlegt;  die  Abtheilungen  werden  durch  arabische
Ziffern  bezeichnet.

2.  Durch  den  Oberamtsrichter  werden  bei  den  Amtsgerichten,  bei  denen  mehrere
Gerichtsschreiber  angestellt  sind,  die  Gerichtsschreiber  den  einzelnen  Abtheilungen  zu—
gewiesen,  soweit  nicht  bereits  anderweit  über  die  Zuweisung  Bestimmung  getroffen
worden  ist.

3.  Die  Gerichtsschreiber  sind  verpflichtet,  sich  in  Behinderungsfällen  gegen—
seitig  zu  vertreten  und  bei  Häufung  der  Geschäfte  sich  gegenseitig  Hilfe  zu  leisten.

82.

1.  Alle  Geschäftsräume  des  Gerichts  sind  mit  Nummern  und  mit  der  Auf—
schrift  ihrer  Bestimmung  zu  versehen.  Bei  größeren  Gerichten  ist  ein  Verzeichniß
der  Geschäftsräume  im  Hausflur  anzubringen.

2.  Soweit  für  den  Verkehr  mit  dem  Richter  (z.  B.  in  Grundbuchsachen  oder
in  sonstigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  bestimmte  Tage  und
Stunden  festgesetzt  sind,  ist  dies  durch  Anschlag  an  der  Gerichtstafel  und  an  den
Thüren  der  Geschäftsräume  ersichtlich  zu  machen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die
ordentlichen  Gerichtstage  (§  500  der  CPO.)  entsprechende  Anwendung.

3.  Außerhalb  der  Fächer  und  Behältnisse  dürfen  sich  nur  solche  Akten  und
Schriftstücke  befinden,  welche  zu  den  vorliegenden  Arbeiten  gehören.  Die  Aktenfächer
sind  mit  deutlichen  Ueberschriften  zu  versehen.

4.  Wo  das  Bedürfniß  es  erfordert,  kann  von  dem  Oberamtsrichter  einer  der
Gerichtsschreiber  zur  besonderen  Aufsicht  über  die  Befolgung  der  für  die  äußere
Ordnung  und  Sicherheit  der  Geschäftsräume  erlassenen  Anweisungen  bestellt  werden.

5.  Mit  der  Verwahrung  der  in  den  Geschäftsräumen  des  Gerichts  gefundenen
Sachen  (§  978  des  BGB.)  wird  vom  Oberamtsrichter  ein  Gerichtsschreiber  beauftragt.
  Ueber  die  Verwahrung  und  die  Verwerthung  dieser  Sachen  sind  besondere
Sammelakten  (Generalakten;  §  10)  zu  führen,  denen  ein  Verzeichniß  der  in  der
Verwahrung  befindlichen  Gegenstände  vorzuheften  ist.  Ist  ein  Gegenstand  fortgeschafft,
  so  ist  dies  in  dem  Verzeichniß  unter  Hinweis  auf  die  veranlassende  Verfügung
  zu  vermerken.

6.  Sachen,  mit  denen  gemäß  §  983  des  BE#B.  verfahren  werden  soll,  z.  B.
Ueberführungsstücke,  deren  Eigenthümer  nicht  zu  ermitteln  ist,  sind  an  den  zur  Ver-17



Einrichtung  der
Gerichtsschreiberei.

Aeußere  Ordnung.

Fundsachen.
        <pb n="590" />
        Inventarienverzeichniß.


rm.  .

Fo

Dienststunden.

Sprechstunden.

—  2  —

wahrung  gefundener  Sachen  bestimmten  Gerichtsschreiber  (Nr.  5)  abzuliefern;  sie
werden  in  gleicher  Weise  wie  die  in  Nr.  5  erwähnten  Fundsachen  behandelt.

83.
1.  Ueber  das  bewegliche  Inventar  des  Gerichts  —  ausschließlich  der  Biblio—
thek  —  ist  durch  einen  vom  Oberamtsrichter  zu  bestimmenden  Gerichtsschreiber  ein

1.  Verzeichniß  nach  dem  Formular  Nr.  1  zu  führen.

2.  Zwischen  den  einzelnen  Eintragsnummern  ist  genügender  Zwischenraum  zu
lassen,  um  spätere  Veränderungen  nachzutragen.  Mehrere  gleichartige  Gegenstände
dürfen  unter  einer  Nummer  eingetragen  werden.

3.  In  dem  Verzeichnisse  sind  Ab=  und  Zugänge  stets  sofort  nachzutragen.
Die  erfolgte  Eintragung  eines  neu  angeschafften  Inventarstücks  ist  von  dem  Führer
des  Verzeichnisses  auf  dem  Rechnungsbelege  zu  vermerken.  Abgänge  sind  vom  Oberamtsrichter
  in  Spalte  6  zu  bescheinigen.

4.  Werden  abgängig  gewordene  Inventarstücke  durch  neu  angeschaffte  ergänzt,
so  ist  dies  bei  dem  Eintrage  in  Spalte  5  unter  Angabe  der  laufenden  Nummer,
unter  welcher  der  an  Stelle  des  abgängigen  neu  angeschaffte  Gegenstand  in  das  Verzeichniß
  eingetragen  ist,  zu  bemerken.

5.  Inventarien-Verzeichnisse,  die  durch  längeren  Gebrauch  unübersichtlich  geworden
  sind,  sind  nach  näherer  Anordnung  des  Oberamtsrichters  durch  neue  zu  ersetzen.
  Das  neue  Verzeichniß  ist  vom  Oberamtsrichter  festzustellen  und  von  dem
mit  der  Führung  des  Verzeichnisses  beauftragten  Beamten  mitzuvollziehen.

n  6.  Ein  Auszug  aus  dem  Verzeichnisse  ist  in  jedem  Geschäftszimmer  auszuhängen.


7.  Ueber  die  Bibliothek  des  Gerichts  (Bücher  und  Drucksachen)  ist  durch  einen
vom  Oberamtsrichter  zu  bestimmenden  Gerichtsschreiber  ein  besonderes  Verzeichniß
zu  führen.  Diesem  liegt  auch  die  dauernde  besondere  Aufsicht  über  die  Bibliothek  ob.

Der  Oberamtsrichter  trifft  über  die  Aufstellung  und  die  Art  der  Benutzung
der  Bibliothek  die  näheren  Anordnungen.

84.

1.  Die  gewöhnlichen  Dienststunden  währen  im  Sommer  Vormittags  von  8  bis  1,
Nachmittags  von  3  bis  6  Uhr;  im  Winter  Vormittags  von  9  bis  1,  Nachmittags
von  3  bis  7  Uhr.  Der  Landgerichtspräsident  kann  die  Dienststunden  auf  andere
Stunden  verlegen.  Eine  Abkürzung  der  Dienststunden  bleibt  dem  Staatsministerium
vorbehalten.

Für  eilige  Fälle  und  bei  besonderem  Geschäftsandrang  ist  der  Geschäftsbetrieb
an  keine  Zeit  gebunden.

2.  Für  die  Rechtsuchenden  soll  die  Gerichtsschreiberei  mindestens  zwei  Stunden
werktäglich  geöffnet  sein.  Der  Oberamtsrichter  setzt  die  hierzu  ein=  für  allemal  bestimmten
  Tagesstunden  (Sprechstunden)  fest.  Die  Sprechstunden  sind  in  der  im
§  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Weise  bekannt  zu  machen.

3.  Für  Rechtsanwälte  und  Notare,  die  sich  in  Person  auf  der  Gerichtsschreiberei
  einfinden,  sowie  für  besonders  eilige  Fälle  gilt  die  Beschränkung  auf  die
Sprechstunden  nicht.
        <pb n="591" />
        —  3  —

4.  Zur  Niederlegung  schriftlicher  Eingaben  ist,  sofern  es  das  Bedürfniß  erfor—
dert,  im  Hausflur  ein  Briefkasten  anzubringen.  In  der  Aufschrift  ist  darauf  hin—
zuweisenk.  daß  Schriftstücke  in  Grundbuchsachen  auf  der  Gerichtsschreiberei  abzugeben
  sind.

Der  Briefkasten  ist  mindestens  zweimal  werktäglich,  und  zwar  bei  dem  Beginn
und  kurz  vor  dem  Schlusse  der  Dienststunden,  nach  Bedürfniß  noch  öfter,  zu  leeren.
Die  Leerungszeiten  sind  auf  dem  Briefkasten  zu  vermerken.

85.

1.  Der  Gerichtsschreiber  hat  sich  allen  Verrichtungen  zu  unterziehen,  die  ihm
als  solchem  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bei  der  Erledigung  der  durch  die
Geschäftsvertheilung  ihm  zugewiesenen  Angelegenheiten  obliegen,  oder  die  vom  Richter
im  Interesse  des  Geschäftsbetriebs  für  erforderlich  erachtet  werden.  Insbesondere
hat  er  auf  Erfordern  des  Richters  das  Protokoll  zu  führen;  die  von  dem  Richter
getroffenen  Anordnungen  durch  Anfertigung  der  Entwürfe,  Ertheilung  der  Aus—
fertigungen  und  Abschriften  sowie  durch  Anfertigung  von  Rechnungsarbeiten  auszu—
führen;  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  bei  der  Berechnung  und  der
Einziehung  der  Gerichtskosten  mitzuwirken;  bei  der  Prüfung  der  Kostenfestsetzungs—
gesuche  nach  näherer  Anweisung  des  Richters  Hülfe  zu  leisten;  für  die  Ordnung
und  Aufbewahrung  der  Akten  und  sonstigen  Schriften  zu  sorgen;  Register  und  Listen
zu  führen;  die  Aufstellung  der  vorgeschriebenen  Auszüge  und  der  Geschäftsübersichten
zu  bewirken;  auch  kleinere  Schreibarbeiten  selbst  zu  fertigen.

2.  Sind  in  einer  Abtheilung  der  Gerichtsschreiberei  mehrere  Beamte  dauernd
beschäftigt,  so  kann  in  Ermangelung  einer  vom  Oberamtsrichter  getroffenen  Anordnung
  der  Richter  der  betreffenden  Abtheilung  die  Vertheilung  der  Geschäfte  regeln.

3.  Die  Zusammenstellung  der  Geschäftsübersichten  des  Amtsgerichts  aus  den
von  den  einzelnen  Gerichtsschreibern  gelieferten  Nachrichten  erfolgt  unter  Leitung
des  Oberamtsrichters  durch  einen  von  ihm  zu  bestimmenden  Gerichtsschreiber.

86.

1.  Sendungen  an  das  Gericht  werden,  wenn  sie  verschlossen  eingehen,  von
dem  Richter  der  Gerichtsabtheilung,  welche  in  der  Aufschrift  bezeichnet  ist,  wenn
diese  Bezeichnung  fehlt,  von  dem  Oberamtsrichter  und  bei  Abwesenheit  oder  sonstiger
Behinderung  des  zuständigen  Richters  durch  einen  von  ihm  bestimmten  Vertreter  ge—
öffnet;  zum  Vertreter  kann  auch  ein  Gerichtsschreiber  bestellt  werden.

2.  Sendungen  an  das  Gericht,  welche  offen  eingehen,  und  alle  Sendungen
an  die  Gerichtsschreiberei  hat  der  Gerichtsschreiber  der  in  der  Aufschrift  bezeichneten
Abtheilung,  beim  Mangel  einer  solchen  Bezeichnung  ein  von  dem  Oberamtsrichter
bestimmter  Gerichtsschreiber  in  Empfang  zu  nehmen  und  zu  öffnen,  falls  dies  nicht
bereits  vom  Richter  geschehen  ist.

3.  Der  Landgerichtspräsident  kann  nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  abweichende
Vorschriften  erlassen.

4.  Bei  der  Entgegennahme  eines  Eingangs  sind  auf  dem  Schriftstück  der  Tag
des  Eingangs  und  diejenigen  auf  dem  Eingange  lastenden  Postgebühren  anzugeben,
welche  als  baare  Auslagen  in  die  Kostenrechnung  aufzunehmen  sind,  außerdem  auch,
falls  nicht  der  Eingang  selbst  darüber  ausreichende  Angaben  enthält,  die  Zahl  der  Anlagen.
Ist  der  Absender  einer  mit  Eingangsporto  beschwerten  Sendung  zur  Frankirung  verpflichtet,
  so  ist  der  Briefumschlag  behufs  Einziehung  des  Portos  der  Post  zurückzugeben.

Briefkasten.

Obliegenheiten
des  Gerichtsschreibers
im  Allgemeinen.

Eingänge.
        <pb n="592" />
        Einschreib-  und

Werthsendungen.

Sendungen  gegen
Nückschein.

—  4  —

5.  Bei  Klagen  und  Ladungsschriften  in  Civilprozeßsachen  ist  der  Tag  der
Uebergabe  auf  der  Urschrift  und  auf  den  Abschriften  zu  vermerken  (§  169  Abs.  2
der  CPO.);  der  Verbleib  der  Urschrift  ist  auf  der  bei  den  Akten  zurückbehaltenen
Abschrift  ersichtlich  zu  machen.

Bei  Schriftstücken,  durch  deren  vom  Gerichtsschreiber  zu  vermittelnde  Zustellung
eine  Nothfrist  gewahrt  werden  soll  (§207  Abs.  2  der  CPO.)  hat  der  Gerichtsschreiber
den  Eingangsvermerk  auf  der  Urschrift  und  auf  den  Abschriften  zu  unterzeichnen.

6.  In  gleicher  Weise  ist  auf  den  Vollmachten  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft
  oder  zur  Anfechtung  der  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Tag  des  Eingangs
besonders  zu  bescheinigen,  wenn  diese  Vollmachten  erst  nach  der  Abgabe  der  Ausschlagungs=
  oder  Anfechtungserklärung  durch  den  Bevollmächtigten  eingereicht  werden
(§88  1945,  1955  des  BG.).

7.  Enthält  die  Sendung  ein  eigenhändiges  Testament,  dessen  amtliche  Verwahrung
  verlangt  wird  (§  65  Nr.  1.  c),  so  ist  der  Eingangsvermerk  auf  das  Testament
  oder  dessen  Umschlag  zu  setzen  und  von  dem  Beamten,  der  die  Sendung  in
Empfang  nimmt,  zu  unterzeichnen;  auf  dem  Umschlage  des  Testaments  ist,  falls
nicht  seine  Erkennbarkeit  durch  einen  schon  vorhandenen  Vermerk  gesichert  erscheint,
der  Name  des  Einsenders  zu  vermerken.

8.  Im  Uebrigen  wird  der  Eingangsvermerk  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  auf  die  Anlagen  der  Schrift  gesetzt.

9.  Gelangt  die  Schrift  nicht  an  dem  vermerkten  Tage  an  die  Gerichtsschreiberei,
  so  hat  diese  einen  besonderen  Eingangsvermerk  zu  machen.  Bei  den  in
Nr.  5  Abs.  2  bezeichneten  Schriftstücken  ist  der  Zeitpunkt  des  Eingangs  bei  der  Gerichtsschreiberei
  stets  besonders  zu  bescheinigen,  falls  die  Sendung  nicht  unmittelbar
an  die  Gerichtsschreiberei  gerichtet  war.

10.  Soweit  nicht  die  Unterzeichnung  des  Eingangsvermerks  (mit  vollem  Namen)
vorgeschrieben  ist,  genügt  es,  wenn  der  zur  Empfangnahme  der  Sendung  zuständige
Beamte  dem  Eingangsvermerk  sein  Namensszeichen  beisetzt.  Die  Beisetzung  des  Namenszeichens
  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Eingangsvermerk  durch  Aufdruck  eines
Stempels  hergestellt  wird.

87.

1.  Beim  Eingange  von  Postsendungen,  die  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
bestellt  werden,  ist  das  Empfangsbekenntniß  unter  Beidrückung  des  Gerichtssiegels
durch  den  Oberamtsrichter  oder  den  zu  seiner  Vertretung  zuständigen  Richter  zu
vollziehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Sendung  an  das  Gericht,  an  die  Gerichtsschreiberei
oder  an  eine  Abtheilung  des  Gerichts  oder  der  Gerichtsschreiberei  gerichtet  ist.

Bei  Postanweisungen  kann  der  Oberamtsrichter  die  Empfangnahme  und
Quittungsleistung  ein=  für  allemal  dem  Gerichtskassirer  übertragen.  Von  einer
solchen  Anordnung  ist  der  Postbehörde  Kenntniß  zu  geben.

2.  Für  den  Fall,  daß  der  Oberamtsrichter  und  sein  regelmäßiger  Vertreter
abwesend  oder  behindert  sein  sollten,  ist  für  die  Empfangnahme  und  die  Quittungsleistung
  über  die  in  Nr.  1  bezeichneten  Sendungen  ein  besonderer  Vertreter  zu  bestimmen
  und  der  Postbehörde  namhaft  zu  machen;  zum  Vertreter  kann  auch  ein
Gerichtsschreiber  oder  ein  Diener  bestimmt  werden.

.  3.  Ueber  die  eingehenden  Postanweisungen  und  Sendungen  mit  Werthan—
gabe  ist  ein  Posteingangsnotizbuch  mit  folgenden  Spalten  zu  sühren:  1.  Tag  des
        <pb n="593" />
        —  5  —

Einganges,  2.  Nummer  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung,  3.  Auf—
schrift  (Adresse),  4.  Abgangsort,  5.  Werthangabe  in  Mark,  6.  Name  des  Aus—
gabebeamten  der  Post,  7.  Tag  und  Stunde  der  Ausgabe,  durch  den  Tagesstempel
beglaubigt,  8.  Bezeichnung  der  Sache,  9.  Nachweis  über  den  Verbleib  des  Geldes.
Enthält  die  Sendung  andere  Werthgegenstände  als  baares  Geld,  so  ist  dies  in
Spalte  9  zu  bemerken.

4.  Die  Postanstalt  wird  ein=  für  allemal  ersucht,  die  baaren  Einzahlungen
und  die  Sendungen  mit  Werthangabe  bei  der  Rückgabe  der  vollzogenen  Ablieferungsscheine
  nur  unter  Vorlegung  des  Notizbuchs  zu  verabfolgen.  Zum  Anerkenntnisse
der  richtigen  Eintragung  der  Eingänge  in  das  Notizbuch  trägt  der  Postausgabebeamte
  bei  dem  letzten  Posten  mehrerer  hinter  einander  eingetragener  Sendungen
desselben  Ankunftstags,  bei  Werthsendungen  mit  Bezeichnung  ihrer  Anzahl,  bei
Postanweisungen  unter  Angabe  des  Gesammtbetrags,  seinen  Namen  unter  Abdruck  des
Tagesstempels  in  Spalte  7  ein.

5.  Beim  Eingange  von  Werthsendungen  sind  die  Begleitschreiben  und,  falls
solche  Schreiben  fehlen,  die  sofort  unter  Beilegung  der  Abschnitte  der  Postanweisungen
aufzunehmenden,  den  Eingang  bekundenden  Vermerke  mit  einer  Angabe  über  den
Verbleib  oder  die  vorläufige  Verwahrung  zu  versehen  und  zur  Verfügung  des  Sachrichters
  vorzulegen.

6.  In  das  Posteingangsnotizbuch  (Nr.  3,  4)  können,  falls  die  Postbehörde
damit  einverstanden  ist,  auch  die  eingeschriebenen  Sendungen  eingetragen  werden.
Andernfalls  ist  darüber  von  einem  vom  Oberamtsrichter  zu  bestimmenden  Beamten
eine  besondere  Liste  zu  führen.

7.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  die  an  die  Gerichtskasse
oder  die  Hinterlegungsstelle  gerichteten  Sendungen  keine  Anwendung.

88.

1.  Einzahlungen  darf  der  Gerichtsschreiber  nicht  annehmen.  Der  Ueber—
bringer  ist  zur  eigenen  Ablieferung  des  Geldes  an  die  gehörige  Stelle  zu  verweisen.

Die  Vorschriften  des  §  57  bleiben  vorbehalten.

2.  Gehen  durch  die  Post  unter  der  Adresse  des  Gerichtsschreibers  oder  des
Gerichts  Gelder  und  Werthsendungen  ein,  die  zur  Kasse  gehören,  so  sind  diese  sofort
an  die  Kasse  abzugeben.  ·

§9.

1.  Aus  den  Schriftstücken,  welche  dieselbe  Rechtsangelegenheit  betreffen,
werden  entweder  Akten  (8  12)  oder  Blattsammlungen  (8  13)  gebildet.  Schriftstücke,
welche  verschiedene,  aber  gleichartige  Angelegenheiten  betreffen,  koͤnnen  zu  genieinsamen
Akten  (Sammelakten;  §8  12  Nr.  9,  10)  vereinigt  werden.

2.  Blattsammlungen  und  Sammelakten  dürfen  nur  in  den  durch  diese  Ge—
schäftsordnung  bestimmten  Fällen  angelegt  werden.  Soweit  nicht  solche  Ausnahmen
  nachgelassen  sind,  sind  für  jede  Angelegenheit  besondere  Akten  zu  führen.

8  10.

1.  Schriftstücke,  welche  Dienst-,  Aufsichts=  oder  sonstige  IJustizverwaltungsangelegenheiten
  betreffen,  werden  zu  Generalakten  genommen.  Die  Generalakten
werden,  soweit  nicht  nach  richterlicher  Anordnung  für  einzelne  Angelegenheiten  besondere
  Akten  angelegt  werden,  als  Sammelakten  geführt.  Für  gleichartige  Ange-Das

  Aktenwesen  im
Allgemeinen.

Generalakten.
        <pb n="594" />
        Aktenzeichen.

—  6  —

legenheiten  sind  nach  näherer  Anordnung  des  Oberamtsrichters  je  besondere  General-=akten
  zu  halten.

2.  In  jeder  Gerichtsschreibereiabtheilung  sind  Generalakten  zu  führen,  welche
die  allgemeinen  Anordnungen  über  den  Geschäftsbetrieb  enthalten.

3.  Die  vorhandenen  Generalakten  werden  in  ein  besonderes  Aktenverzeichniß
eingetragen.  Der  Oberamtsrichter  kann  eine  Gliederung  des  Verzeichnisses  nach  den
Gegenständen  in  verschiedene  Abschnitte  verfügen.

4.  In  das  Aktenverzeichniß  für  Generalakten  werden  auch  —  jedoch  erst  nachdem
  der  betreffende  Aktenband  abgeschlossen  ist  —,  die  vorhandenen  Sammelakten
aller  Art  sowie  die  Geschäftsregister  früherer  Jahrgänge  (§  15  Nr.  3,  4)  eingetragen.


11.
1.  Jedes  Aktenstück  sowie  jede  Blattsammlung  erhält  ein  Aktenzeichen.

2.  Das  Aktenzeichen  wird  durch  den  Buchstaben  oder  die  römische  Zahl
und  die  Nummer  des  Geschäftsregisters  und  zwar,  wenn  dieses  jahrgangsweise  geführt
  wird,  unter  Beifügung  der  beiden  letzten  Ziffern  der  Jahreszahl  gebildet.

3.  Bei  den  zu  dem  Handels-,  Börsen-,  Vereins-,  Güterrechts-,  Genossenschafts=
  und  Musterregister  gehörigen  Blattsammlungen  und  Akten  (Registerakten)
wird  das  Aktenzeichen  durch  die  abgekürzte  Bezeichnung  des  Registers  und  die  Eintragsnummer
  vertreten.  Hierbei  sind  folgende  Abkürzungen  zu  wählen:

IIRkA  —  Handelsregister  Abtheilung  A,
HRB  —  Handelsregister  Abtheilung  B,
B56RA  =  Börsenregister  für  Waaren,
BöRB  —  Börsenregister  für  Werthpapiere,

GGR  —  Güterrechtsregister,
VK  —  Vereinsregister,

Gnk  —  Genuossenschaftsregister.
MIE—  Musterregister.

4.  Generalakten  (8  10)  erhalten  als  Aktenzeichen  die  Nummer  des  Aktenverzeichnisses
  (§  10  Nr.  3)  und  gegebenenfalls  auch  die  Bezeichnung  des  betreffenden
Abschnitts  unter  Voranstellung  der  Abkürzung  Gen.

5.  Das  Aktenzeichen  lautet  demgemäß  beispielsweise:  C  11/01  oder  II  618/00
oder  HRA  148  oder  Gen  VI  8.

6.  Ist  die  Bearbeitung  derselben  Gattung  von  Geschäften  unter  mehrere  Abtheilungen
  der  Gerichtsschreiberei  getheilt  oder  werden  sonst  in  verschiedenen  Gerichtsschreibereiabtheilungen
  Akten  desselben  Aktenzeichens  geführt,  so  ist  dem  gemäß  der
vorstehenden  Bestimmungen  gebildeten  Aktenzeichen  eine  die  Gerichtsschreibereiabtheilung
bezeichnende  arabische  Ziffer  voranzustellen,  also  z.  B.:  2  C  110,01.

7.  Das  Aktenzeichen  ist  auf  allen  zu  den  Akten  eingehenden  Schriften  in  der
linken  oberen  Ecke  zu  vermerken.  (Vgl.  aber  §  16  Nr.  4.)

8.  Aendert  sich  das  Aktenzeichen,  so  ist  das  neue  Aktenzeichen  unter  das  bisherige
  zu  setzen  und  dieses  mit  einem  Querstrich,  doch  so,  daß  es  leserlich  bleibt,  zu
durchstreichen.

9.  Das  Aktenzeichen,  das  eine  Sache  in  einer  höheren  Instanz  erhalten  hat,
wird  bei  Rückkunft  der  Akten  in  gleicher  Weise  durchstrichen.
        <pb n="595" />
        —  7  —

812.

1.  Die  Alten  werden  geheftet  und  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  versehen;
sie  erhalten  aus  starkem  Papier  Aktendeckel  und  Aktenrücken.  Der  Oberamtsrichter
kann  die  Verwendung  farbiger  Aktenrücken  zur  Unterscheidung  der  einzelnen  Gattungen
  von  Akten  anordnen.

2.  Der  Landgerichtspräsident  kann  für  gewisse  Gattungen  von  Sachen  bestimmen,
  daß  die  Verwendung  förmlicher  Aktendeckel  unterbleibt  und  daß  die  Akten
mit  einem  aus  einem  halben  Bogen  bestehenden  Aktenumschlag  oder  auch  ohne
weiteren  Umschlag  in  einen  Aktenrücken  einzuheften  sind.

3.  Jeder  Aktenband  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  200  Blätter  umfassen.

4.  Auf  dem  Aktendeckel  oder,  falls  die  Akten  nicht  mit  einem  Aktendeckel  versehen
  sind,  auf  dem  Aktenumschlag  oder,  falls  auch  dieser  fehlt,  dem  Aktenrücken  ist
das  Amtsgericht  zu  bezeichnen,  die  Angelegenheit,  auf  die  sich  der  Akteninhalt  bezieht
(Namen  der  Parteien,  der  Beschuldigten,  des  Erblassers  u.  s.  w.),  anzugeben  und  am
unteren  Rande  das  Aktenzeichen  zu  vermerken.  Das  Aktenzeichen  ist  am  oberen
Rande  zu  wiederholen.  Haftsachen  sind  als  solche,  andere  Sachen,  die  einer  besonderen
  Beschleunigung  bedürfen,  sind  als  „Eilsachen“  auf  dem  Aktendeckel  (Akteuumschlag,
  Aktenrücken)  oder  auf  der  vorzulegenden  Schrift  in  einer  in  die  Angen
fallenden  Weise  zu  bezeichnen.

5.  Auf  dem  Aktendeckel  (Aktenumschlag,  Aktenrücken)  ist  ferner  zu  vermerken,
auf  welchen  Blättern  sich  die  Kostenrechnungen  befinden,  daß  die  Durchsicht  zur
Prüfung  des  Kostenansatzes  stattgefunden  hat,  und  zutreffendenfalls,  daß  ein  weiterer
Aktenband  angelegt  ist.  Der  Landgerichtspräsident  kann  weitere  Vermerke  anordnen.

6.  Die  Akten  sind  auf  Anordnung  des  Richters  wegzulegen,  wenn  die  Angelegenheit
  beendet  ist  oder  für  beendet  gilt.  In  Sachen,  in  denen  eine  Strafe  zu
vollstrecken  ist,  werden  die  Akten  erst  weggelegt,  wenn  die  Geldstrafe  bezahlt,  die
Freiheitsstrafe  vollstreckt  oder  die  Strafvollstreckung  aussichtslos  ist.  Die  Akten  über
ein  me  von  Todeswegen  werden  weggelegt,  sobald  der  Hinterlegungsschein
ertheilt  ist.

In  Civilprozeß,=  und  Strafsachen,  in  welchen  gerichtliche  Entscheidungen
vorliegen,  die

a)  auf  Grund  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  ergangen  sind  oder  sonst
die  Natur  oder  die  Tragweite  von  Patenten  erörtern,
b)  den  Inhalt  des  durch  Eintragung  eines  Gebrauchsmusters  (Gesetz  vom
I.  Juni  1891)  begründeten  Rechts,  die  Verletzung  eines  solchen  Rechts
oder  die  Löschung  eines  Gebrauchsmusters  zum  Gegenstand  haben,  oder
Tc)  auf  Angelegenheiten  des  Zeichenschutzes  (Gesetz  vom  12.  Mai  1894)  oder
d)  des  Schutzes  von  Geschmacksmustern  oder  Modellen  (Gesetz  vom  11.  Jannar
1870)  sich  beziehen,
werden  die  Akten  erst  weggelegt,  nachdem  die  vorgeschriebene  Mittheilung  der  gerichtlichen
  Entscheidung  an  den  Präsidenten  des  Kaiserlichen  Patentamtes  erfolgt  ist.
7.  Auf  dem  Aktendeckel  sind  das  Jahr  der  Weglegung  sowie  das  Jahr,  bis
zu  welchem  die  Akten  aufzubewahren  sind,  zu  vermerken  und  die  von  der  Vernichtung
auszuschließenden  Theile  zu  bezeichnen.

Aktenführung.
        <pb n="596" />
        Blattsammlungen.

Zustellungshefte.

—  8  —

8.  Die  weggelegten  Akten  werden  jahrgangsweise,  nach  den  einzelnen  Akten—
registern  und  ihrer  Nummernfolge  geordnet,  aufbewahrt.  Besondere  Register  über
weggelegte  Akten  werden  nicht  geführt.  Akten,  die  nach  einander  verschiedene  Akten—
zeichen  geführt  haben,  sind  an  der  ihrem  letzten  Aktenzeichen  entsprechenden  Stelle
aufzubewahren.

9.  Soweit  die  Führung  von  Sammelakten  vorgeschrieben  oder  nachgelassen
ist,  wird  aus  den  die  einzelne  Rechtsangelegenheit  betreffenden  Schriftstücken  vorerst
eine  Blattsammlung  nach  den  Vorschriften  des  §  13  Nr.  1  bis  3  gebildet,  die  unter
Entfernung  der  Hülle  (§  13  Nr.  1)  den  Sammelakten  einzuverleiben  ist,  sobald  die
Angelegenheit  erledigt  ist  oder  als  erledigt  gilt.

10.  Jedem  Bande  der  Sammelakten  ist  ein  Inhaltsverzeichniß  der  einzelnen
in  den  Band  aufgenommenen  Angelegenheiten,  —  wenn  thunlich  und  soweit  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  alphabetischer  Ordnung  —  vorzuheften.

§  13.

1.  Blattsammlungen  erhalten,  soweit  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind,  statt  des
Aktendeckels  eine  Hülle,  die  mit  der  Bezeichnung  des  Gerichts  oder  am  oberen  Rande
mit  einem  Abdrucke  des  Gerichtssiegels  zu  versehen  ist.  In  der  Hülle  sind  die  zu  der
Angelegenheit  gehörigen  Schriftstücke,  und  zwar  in  der  Regel  lose,  aufzubewahren.

2.  Die  Blattsammlung  ist  zu  heften  und  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  zu
versehen,  wenn  sie  versandt  werden  muß,  oder  wenn  sie  mehr  als  sechs  Schriftstücke
  umfaßt.

3.  Die  Hille  erhält  das  Aktenzeichen  und  eine  kurze  Bezeichnung  der  Rechtsangelegenheit.


4.  Sobald  die  Angelegenheit  erledigt  ist  oder  als  erledigt  gilt,  wird  durch
einen  thunlichst  gekürzten  Vermerk  des  Richters  entweder  die  Einreihung  in  Sammelakten
  (§  12  Nr.  9)  oder  die  Weglegung  der  Blattsammlung  verfügt.

5.  Die  Blattsammlungen,  deren  Weglegung  verfügt  ist,  sind  zunächst  jahrgangsweise
  nach  Gattungen  getrennt  in  besonderen  Fächern  aufzubewahren.

6.  Ausgeführt  wird  die  Weglegung  einheitlich  für  den  ganzen  Jahrgang,  und
zwar  am  Schlusse  des  nächstfolgenden  Geschäftsjahrs.  Insoweit  einzelne  Blattsammlungen
  bis  dahin  noch  nicht  vollständig  erledigt  sind,  kann  der  Jahrgang  unter
deren  vorläufiger  Ausschließung  weggelegt  werden.

7.  Die  weggelegten  Jahrgänge  sind,  nach  ihrer  Nummernfolge  geordnet,  zwischen
zwei  Pappdeckeln  verschnürt,  aufzubewahren.  Auf  dem  oberen  Deckel  ist  der  Inhalt
und  das  Jahr,  bis  zu  dem  die  Aufbewahrung  erfolgen  soll,  zu  bezeichnen,  z.  B.
„Mahnsachen  1901,  aufzubew.  bis  1907“.

8.  Die  von  der  Weglegung  vorläufig  ausgeschlossenen  Blattsammlungen  verbleiben
  bis  zur  vollständigen  Erledigung  in  dem  Fache  ihres  Jahrganges  und  sind,
nachdem  ihre  Weglegung  angeordnet  ist,  in  die  Sammlung  des  betreffenden  Jahrganges
  wieder  einzuordnen;  der  Vermerk  über  die  Aufbewahrungsfrist  ist  erforderlichenfalls
  zu  ändern.

9.  Die  Bezeichnung  Akten  begreift  im  Zweifel  auch  Blattsammlungen  in  sich.

14.
1.  In  Civilprozeß=  und  Strafsachen,  in  Konkurs=  und  Aufgebotssachen,  bei
Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen  und  in  ähnlichen  Rechtsangelegen-
        <pb n="597" />
        —  9  —

heiten  können  Zustellungs-  und  Behändigungsurkunden,  soweit  sie  zu  einer  richter—
lichen  Verfügung  keinen  Anlaß  geben,  zu  einem  besonderen  Beiaktenhefte  vereinigt
den  Akten  beigefügt  werden.  Auf  das  Heft  ist  durch  einen  in  die  Augen  fallenden
Vermerk  auf  dem  Aktendeckel  hinzuweisen.

2.  Bei  jeder  in  den  Hauptakten  verfügten  Zustellung  ist  die  Blattzahl  des

Zustellungsheftes  aunzugeben,  unter  welcher  die  Zustellungsurkunde  in  dieses  eingeordnet
  ist.

§  15.  "  "

1.  Jede  Rechtsangelegenheit  wird  in  eines  der  in  dieser  Geschäftsordnung  vor-  Geschäftsregister  um
geschriebenen  Geschäftsregister  eingetragen.  Die  Register  werden  von  jeder  Gerichts-  «
schreibereiabtheilung,  welcher  Angelegenheiten  der  im  Register  bezeichneten  Art  zu—
gewiesen  sind,  besonders  geführt.  In  den  Registern  dürfen  allgemein  verständliche
Abkürzungen  gebraucht  werden.  Daten  sind  in  der  üblichen  Bruchform  zu  schreiben.

2.  Umfaßt  ein  Register  verschiedene  Angelegenheiten,  so  können  für  diejenigen
Abtheilungen  der  Gerichtsschreiberei,  denen  einzelne  dieser  Angelegenheiten  nicht  zu—
isen  sind,  Register  angelegt  werden,  in  denen  die  nicht  zu  benutzenden  Spalten
ehlen.

3.  Das  Register  der  Vormundschaften,  Pflegschaften  und  Beistandschaften
(XI,  XII,  XIII;  Formular  Nr.  25)  ist  fortlaufend,  die  übrigen  Register  sind  jahrgangsweise
  zu  führen.

4.  In  den  jahrgangsweise  zu  führenden  Registern  und  Kalendern  sind  die
Ergebnisse,  welche  in  die  Geschäftsübersichten  aufgenommen  werden,  am  Schlusse  des
Jahres  zusammenzustellen.

5.  Eine  Uebertragung  in  das  neu  anzulegende  Register,  bei  welcher  stets  das
bisherige  Aktenzeichen  beizubehalten  ist,  findet  nur  statt,  wenn  die  Akten  bei  dem
Beginne  des  vierten  Jahres  nach  dem  Ablaufe  des  Eintragungsjahrs  noch  nicht
weggelegt  sind.  Die  Sondervorschrift  des  §  81  Nr.  2  bleibt  vorbehalten.

6.  Wird  in  das  Register  eines  früheren  Jahrgangs  ein  Datum  eingeschrieben,
so  ist  das  Jahr  der  Einschreibung  (durch  Beifügung  der  beiden  letzten  Ziffern  der
Jahreszahl)  anzugeben.

8  16.

1.  Für  die  eingehenden  Schriften,  die  in  keinem  andern  der  in  dieser  Ge-  Eingangsregister
schäftsordnung  vorgeschriebenen  Register  einzutragen  sind,  wird  ein  Eingangsregister  E).
nach  dem  Formular  Nr.  2  geführt.

2.  Zu  dem  Register  ER  kommen  namentlich  alle  Eingänge  in  Dienst-,  Aufsichts=
  und  sonstigen  Justizverwaltungsangelegenheiten  einschließlich  der  standesamtlichen
  Angelegenheiten,  soweit  solche  den  Amtsgerichten  als  den  Aufsichtsbehörden
über  die  Standesbeamten  —  nicht  als  den  Gerichten  erster  Instanz  (§  78  Nr.  4)
—  bbliegen.

3.  In  das  Register  E  sind  ferner  einzutragen  solche  Eingänge,  die  Zweifel
darüber  offen  lassen,  in  welches  der  andern  Register  sie  einzutragen  sind,  unklare
Anträge,  Eingänge,  die  der  Zuständigkeit  halber  ohne  Weiteres  an  eine  andere  Behörde
  abgegeben  werden  u.  dgl.

4.  Das  Register  EK  hat  die  eingegangenen  Schriften  und  ihren  Verbleib
nachzuweisen;  es  erhält  somit  jeder  neue  Eingang  eine  neue  Nummer,  auch  wenn
er  sich  auf  eine  Angelegenheit  bezieht,  zu  der  bereits  frühere  Eingänge  vorliegen.

Form.  Nr.  2

27
        <pb n="598" />
        Register  für  Rechtshülfesachen

  (RHI).

Selbständige  Amts-2


Nr.  32—
—

Gandlungen  des

erichtsschreibers.

–  10  —

5.  Die  Registernummer  ist  unter  Voranstellung  der  Abkürzung  ER  oben  linls
auf  dem  Eingange  zu  vermerken.  Der  Angabe  des  Aktenzeichens  (§  11  Nr.  4,  6)
bedarf  es  daneben  nicht.

6.  Das  Register  EKR  wird  in  Jahresheften  geführt.

§  17.

1.  Die  Schriften,  welche  ein  an  das  Amtsgericht  gerichtetes  Ersuchen  anderer
Gerichte  oder  Behörden  um  Rechtshülfe  in  Sachen  der  streitigen  oder  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  oder  zur  Vollstreckung  einer  Strafe  betreffen,  werden  in  das  nach
dem  Formular  Nr.  3  zu  führende  Register  für  Rechtshülfesachen  eingetragen.  Diese
Eintragung  schließt  die  Eintragung  der  vorgenommenen  Handlung  in  die  für  Angelegenheiten
  derselben  Art  bei  dem  ersuchten  Gerichte  geführten  besonderen  Register
aus.  Ersuchen  um  Uebersendung  von  Akten  oder  um  Auskunft  über  Vorstrafen  sind
in  das  Register  für  Rechtshülfesachen  nicht  einzutragen.

2.  Die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  auf  Vornahme  von  richterlichen
Untersuchungshandlungen  gelten  nicht  als  Ersuchen  um  Rechtshülfe;  ebensowenig  die
von  dem  Untersuchungsrichter  bei  dem  Landgerichte,  zu  dessen  Bezirke  das  Amtsgericht
  gehört,  ausgehenden  Ersuchen  gleichen  Inhalts  (vgl.  §  52  Nr.  7).

3.  Die  an  die  Gerichtsschreiberei  gerichteten  Ersuchen  (§  162  des  GVG.)  sind
gleichfalls  in  das  Rechtshülferegister  einzutragen,  jedoch  in  Spalte  3  noch  besonders
zu  zählen.  In  das  Aktenzeichen  dürfen  diese  Zahlen  nicht  aufgenommen  werden.
Ein  Ersuchen  um  Zustellung  oder  um  Vermittelung  einer  Zwangsvollstreckung,  das
von  einer  deutschen  Behörde  ausgeht,  ist  auch  dann  als  an  die  Gerichtsschreiberei
gerichtet  zu  behandeln,  wenn  es  an  das  Gericht  gerichtet  ist.  Das  Ersuchen  einer
ausländischen  Behörde  ist  in  jedem  Falle  dem  Richter  vorzulegen.

4.  Das  Aktenzeichen  wird  gebildet,  indem  der  Registernummer  „RH“  vorgestellt
  wird,  z.  B.  2  RH.  10/01.

5.  Aus  dem  Ersuchungsschreiben  und  den  aus  dessen  Veranlassung  ergehenden
Schriften  ist  eine  Blattsammlung  zu  bilden.

6.  Nach  Erledigung  des  Ersuchens  ist  die  entstandene  Blattsammlung  mit
den  Akten  der  ersuchenden  Behörde  zu  übersenden.  Müssen  aus  besonderen  Gründen
einzelne  Schriftstücke  von  dem  ersuchten  Gerichte  zurückbehalten  werden,  so  ist  aus
diesen  eine  neue  Blattsammlung  zu  bilden;  ein  solcher  Fall  ist  durch  Eintragung
des  Vermerkes  „Bl  S“  in  Spalte  „Bemerkungen“  ersichtlich  zu  machen.

7.  Insofern  für  die  Rechtshülfehandlung  Kosten  zu  erheben  sind,  sollen  diese
thunlichst  in  Spalte  9  berechnet  werden.  Muß  die  Kostenrechnung  besonders  aufgestellt
  werden,  so  ist  dies  in  Spalte  9  ersichtlich  zu  machen.

8  18.

1.  Die  Anträge,  deren  selbständige  Erledigung  dem  Gerichtsschreiber  zusteht,
werden  vorbehältlich  anderweiter  Bestimmung  im  Aufsichtswege  von  ihm  auch  dann
bearbeitet,  wenn  sie  statt  an  die  Gerichtsschreiberei  an  das  Gericht  gerichtet  sind.
Sind  die  Anträge  unzulässig,  so  werden  sie  von  dem  Gerichtsschreiber  abgelehnt  und,
wenn  sie  schriftlich  gestellt  waren,  mit  einem  kurz  zu  begründenden  Ablehnungsvermerke
  zurückgegeben.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Anträgen,  deren  selbständige  Erledigung
  dem  Gerichtsschreiber  gemäß  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  von
dem  Richter  übertragen  ist.
        <pb n="599" />
        —  11  —

2.  Ohne  daß  es  einer  richterlichen  Anweisung  bedarf,  hat  der  Gerichtsschreiber
die  Einsicht  der  öffentlichen  Register  und  Bücher  sowie  der  Akten  insoweit  selbständig
zu  gestatten,  als  die  Einsicht  nach  gesetzlichen  Vorschriften  Jedermann  freisteht.

3.  Mittheilungen,  Benachrichtigungen  und  Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  an
Behörden  oder  andere  Gerichtsschreibereien  sind  regelmäßig  in  Urschrift  abzusenden.

4.  Der  Gerichtsschreiber  hat  seiner  Namensunterschrift  unter  den  von  ihm
selbständig  aufgenommenen  Verhandlungen  die  Angabe  seiner  Amtseigenschaft  hinzuzufügen
  („JN.  N.,  Gerichtsschreiber“,  „Gerichtsschreibergehülfe“,  „Gerichtsschreibereianwärter").
  Die  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  von  ihm  selbständig  zu  erlassenden
Ladungen,  Benachrichtigungen  (z.  B  88  377,  402,  362,  386,  733  der  CPO.)  und
sonstigen  Schreiben  hat  er  zu  vollziehen  als:

„Der  Gerichtsschreiber  des  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsgerichts.
(gez.)  N.  N.“  (oder:  „N.  N.  i.  V.“)

Der  Hinzufügung  des  Titels  (Sekretär,  Aktuar  pp.)  bedarf  es  nicht.

5.  Die  Vollziehung  der  Ausfertigungen  von  richterlichen  Verfügungen  und
gerichtlichen  Urkunden  sowie  der  Auszüge,  Beglaubigungen,  Zeugnisse  und  Bescheinigungen,
  die  der  Gerichtsschreiber  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  zu  ertheilen  hat,
geschieht  in  gleicher  Weise,  jedoch  unter  Beidrückung  des  Dienstsiegels.

6.  Bei  öffentlichen  Bekanntmachungen  ist  auf  eine  leicht  verständliche,  möglichst
  knappe  Fassung  Bedacht  zu  nehmen.

7.  Die  vom  Richter  angeordneten  öffentlichen  Bekanntmachungen  werden  unter
der  Bezeichnung  „Großherzoglich  Sächsisches  Amtsgericht“"  erlassen.  Der  Entwurf
der  Bekanntmachung  ist  vor  deren  Absendung  an  die  Blätter  dem  Richter  zur  Genehmigung
  vorzulegen.

§  19.

1.  Bescheide,  Benachrichtigungen  und  Ladungen,  die  an  Privatpersonen  gerichtet
  und  vom  Richter  angeordnet  sind,  hat  der  Gerichtsschreiber  unter  seiner
Unterschrift  (§  18  Nr.  4)  zu  erlassen,  falls  sich  der  Richter  nicht  im  einzelnen  Falle
die  Vollziehung  vorbehalten  hat.

"  2.  Die  Fassung  des  Schriftstücks  muß  erkennen  lassen,  daß  es  sich  um  eine
richterliche  Anordnung  handelt  und  welche  Behörde  die  Anordnung  getroffen  hat
(z.  B.  „Auf  Anordnung  des  Großherzoglichen  Amtsgerichtes  hier  werden  Sie  benachrichtigt,
  daß  .  .  ...  oder  „Verfügung  ..  ..  ...  gez.  X.,  Amtsrichter.  Ausgefertigt.
  Der  Gerichtsschreiber  des  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsgerichts“  gez.  N.  N.)
3.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auch  auf  die  im  Theilungsverfahren
zuerlassenden  Ladungen  Anwendung  (8§8  89  ff.  des  FG.).
.  4.  Die  Schreiben  in  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  und  die  an  öffentliche
  Behörden  gerichteten  Zuschriften  sind  in  der  Regel  dem  Richter  zur  Vollziehung
vorzulegen.  Aktenübersendungsschreiben  vollzieht  stets  der  Gerichtsschreiber.

5.  Die  besonderen  Vorschriften,  durch  die  für  gewisse  Arten  von  Schriftstücken
  der  Richter  oder  der  Gerichtsschreiber  ausdrücklich  als  die  zur  Vollziehung
zuständige  Person  bezeichnet  ist,  bleiben  unberührt.

8  20.
1.  Eingänge,  die  der  Gerichtsschreiber  nicht  selbständig  zu  erledigen  hat,  sind
unter  Beifügung  der  Akten  oder  mit  einem  Vermerke,  wo  sich  die  Akten  befinden,
dem  Richter  vorzulegen,  falls  dieser  nicht  bereits  vorher  eine  Verfügung  auf  das

Vollziehung  der
richterlich  angeordneten
  Schreiben.

Vorlegung  der
Schriftstücke.
        <pb n="600" />
        Ordnung  der  in  der
Bearbeitung  befindlichen
  Schriftstücke.

Ausführung  der
Verfügungen
und  Beschlüsse.

—  12  —

Schriftstück  gesetzt  hat.  Dies  gilt  auch  von  den  auf  der  Gerichtsschreiberei  nieder—
gelegten  Abschriften  der  vorbereitenden  Schriftsätze.

2.  Eilsachen  sind  in  geeigneter  Weise  augenfällig  als  solche  kenntlich  zu  machen.

3.  Zustellungsurkunden  werden  nur  dann  vorgelegt,  wenn  dies  angeordnet
ist,  wenn  der  Gerichtsschreiber  bei  der  ihm  obliegenden  Prüfung  findet,  daß  nicht
vorschriftsmäßig  zugestellt  ist,  oder  wenn  sie  zu  einer  Verfügung  Veranlassung  geben.

4.  Die  von  einer  Partei  betriebenen  Ladungen,  mögen  sie  in  einen  Schrift—
satz  aufgenommen  oder  besonders  angefertigt  sein,  werden  sogleich  nach  ihrem  Ein—
gange  vorgelegt.

Den  auf  die  Urschrift  des  Schriftsatzes  vom  Richter  gesetzten  Vermerk
der  Terminsbestimmung  hat  der  Gerichtsschreiber  auf  die  für  das  Gericht  bestimmte
Abschrift  zu  übertragen.  Bei  den  von  ihm  zu  vermittelnden  Zustellungen  (8  28)
hat  er  diesen  Vermerk  auch  auf  die  für  den  Gegner  bestimmte  Abschrift  zu  übertragen.
  Die  Beglaubigung  des  Vermerkes  erfolgt,  wenn  der  Gerichtsschreiber  die
Post  unmittelbar  um  Bewirkung  der  Zustellung  ersucht  (§  28  Nr.  5),  durch  ihn
selbst,  in  den  übrigen  Fällen  durch  den  Gerichtsvollzieher.

§  21.

1.  Die  in  der  geschäftlichen  Behandlung  befindlichen  Schriften  werden  in
der  Gerichtsschreiberei  dem  Gange  des  Geschäftsbetriebs  entsprechend  gesondert.

2.  Den  in  der  geschäftlichen  Behandlung  befindlichen  Schriften  bleiben  die
dazu  gehörigen  Akten  und  Beistücke  beigefügt.  Wird  durch  besondere  Gründe,
namentlich  durch  den  Umfang  der  Akten  und  ihrer  Beistücke,  die  Trennung  geboten,
so  werden  die  Akten  so  lange,  bis  die  Schrift  damit  wieder  verbunden  werden  kann,
besonders  aufbewahrt.

3.  Der  Gerichtsschreiber  hat  den  Verbleib  der  bei  ihm  eingegangenen
Schriften  nachzuweisen  und  muß  sich  bei  deren  Abgabe,  soweit  dies  durch  die  vorgeschriebenen
  Register  und  durch  die  in  §  24  vorgeschriebenen  Belege  nicht  ausreichend
  geschehen  kann,  durch  Notizen  sichern.

§  22.

1.  Bei  der  Ausführung  der  Verfügungen  sind  die  erforderlichen  Entwürfe
zu  Urkunden  und  Schreiben  unter  Beachtung  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
15.  Juni  1898  (Reg.-Bl.  S.  105)  anzufertigen.

Bei  einfachen  Schreiben,  die  ohne  besondere  Durchsicht  der  Akten  mittels
eines  Formulars  hergestellt  werden  können,  insbesondere  bei  Ladungen,  ist  die  Zurückbehaltung
  eines  Entwurfs  bei  den  Akten  entbehrlich.  In  solchen  Fällen  genügt  der
Vermerk  zu  den  Akten,  daß  und  unter  welchem  Tage  das  Schreiben  mittels  des
seiner  Nummer  oder  seinem  Inhalte  nach  zu  bezeichnenden  Formulars  erlassen
worden  ist.

2.  Jedes  Schreiben  enthält  die  Bezeichnung  der  Rechtsangelegenheit;  Haftsachen,
  Fristsachen  und  Eilsachen  sind  als  solche  zu  bezeichnen.  Unter  der  Adresse
ist  die  nach  der  richterlichen  Verfügung  oder  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beobachtende
  Art  der  Erledigung  (z.  B.  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  —  Zustellung
  durch  die  Post  oder  den  Gerichtsdiener,  —  Behändigung  gegen  Empfangsbescheinigung,
  —  einfache  Behändigung,  —  Uebersendung  durch  die  Post  unter  Eingeschrieben,
  eingeschrieben  gegen  Rückschein,  mittels  einfachen  Briefs)  anzugeben,  damit
  demgemäß  die  Reinschriften  und  Abschriften  gefertigt  werden.
        <pb n="601" />
        —  13  —

3.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  von  der  Zustellung  durch  die  Post  ausge—
schlossen  sind:

a)  Einschreib-,  Werth=  und  Nachnahmesendungen;

b)  durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen;

)  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“;

d)  Sendungen  an  Gefangene;

)  Sendungen  an  solche  Gemeinschuldner,  gegen  die  die  allgemeine  Briefsperre

  nach  §  121  der  KO.  verhängt  ist.

Ferner  können  gerichtliche  Pfändungsbeschlüsse  dem  Drittschuldner  nicht  durch
die  Post  zugestellt  werden,  falls  der  Gläubiger  verlangt,  daß  an  diesen  die  in  §  840
der  CPO.  bezeichnete  Aufforderung  gestellt  werde.

In  allen  diesen  Fällen  muß  daher  ein  Gerichtsvollzieher,  —  soweit  nöthig,
durch  Vermittlung  des  zuständigen  Gerichtsschreibers  (§  162  des  GV.),  —  mit
der  Zustellung  beauftragt  werden,  falls  nicht  im  Falle  unter  a  die  Schriftstücke,
deren  Beförderung  als  eingeschriebene  oder  Werthsendung  erforderlich  sein  würde,  besonders
  versandt  werden  können.

4.  Zustellungen  an  Ehegatten  sind  an  jeden  Gatten  besonders  zu  bewirken.

5.  Die  Vermerke,  die  erforderlich  sind,  damit  der  Zustellungsbeamte  ersehen
kann,  in  wessen  Auftrage  und  an  wen  zuzustellen  ist,  sind  auf  den  Briefumschlag  zu
setzen.  Auf  dem  Briefumschlage  ist  daher  namentlich  auch  anzugeben,  welche  Personen
etwa  bei  einer  Ersatzzustellung  nach  §  185  der  CPO.  auszuschließen  sind.  Bei
Zustellungen  au  Unteroffiziere  und  Gemeine  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven
Marine  ist  der  Adresse  der  Zusatz  beizufügen:  „zu  Händen  des  Kompagnie=  (Eskadron-,
Batterie=  pp.)  Chefs.“

6.  Soll  durch  eine  Zustellung  eine  nach  Stunden  bestimmte  Frist  in  Lauf
gesetzt  werden,  so  ist  auf  den  Briefumschlag  der  Vermerk  zu  setzen,  daß  in  der  Zustellungsurkunde
  die  Stunde  der  Zustellung  anzugeben  sei.

7.  Der  Gerichtsschreiber  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  nach  den  vorstehenden
Vorschriften  erforderlichen  Vermerke  in  der  Schreiberei  auf  die  Schriften  gesetzt
werden.  Er  hat,  insoweit  dies  nicht  geschehen  ist,  das  Versäumte  nachzuholen.

Bei  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefen,  Pfandscheinen,
Wechseln  oder  ähnlichen  Urkunden  ist  der  Vermerk  nicht  auf  die  Urkunde  selbst,
sondern  auf  das  ihr  beizufügende  Schreiben  oder  auf  einen  Umschlag  zu  setzen.

8.  Reinschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften,  die  nicht  bei  den  Akten  verbleiben,
  werden  links  oben  mit  dem  Aktenzeichen  und  mitdem  Vermerke  versehen,  daß  dieses
Aktenzeichen  bei  allen  Eingaben  anzugeben  ist.  Bei  den  in  das  ER-Register  eingetragenen
  Schriften  tritt  die  ER-Nummer  (8  16  Nr.  5)  an  die  Stelle  des  Aktenzeichens.

9.  Bei  Antwortschreiben  an  eine  Behörde  ist  deren  Geschäftsnummer  oder
Aktenzeichen  zu  erwähnen.

10.  Die  von  dem  Gerichtsschreiber  auf  Anordnung  des  Richters  gefertigten
Entwürfe  werden  dem  Richter  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Ist  die  Verfügung,  wie
es  die  Regel  sein  soll,  von  dem  Richter  so  vollständig  angegeben,  daß  sie  ohne
Weiteres  abgeschrieben  werden  kann,  so  hat  gleichwohl  der  Gerichtsschreiber  die  hier
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  zu  prüfen  und  etwa  fehlende  Vermerke  nachzuholen.
"  11.  Der  Gerichtsschreiber  hat  die  von  ihm  oder  von  dem  Richter  zu  vollziehenden
  oder  zu  beglaubigenden  Reinschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  mit
den  Entwürfen  oder  den  Urschriften  wörtlich  zu  vergleichen  und  die  dem  Richter
vorzulegenden  Reinschriften  mit  dem  Vermerk  der  geschehenen  Vergleichung  zu  versehen,
  insoweit  er  sie  nicht  mitzuvollziehen  hat.
        <pb n="602" />
        Geschäftskalender.

Aktenversendungsbeleg.


Aktenausgabebuch.

12.  Auf  den  Entwürfen  und  Urschriften  ist  zu  vermerken,  an  welchem  Tage
die  Reinschrift,  Ausfertigung  oder  Abschrift  dem  Diener  zur  Beförderung  übergeben
worden  und  welcher  Betrag  als  Postgebühr  für  die  Sendung  in  die  Kostenrechnung
aufzunehmen  ist.

13.  Bei  allen  von  der  Gerichtsschreiberei  ausgehenden  Sendungen  ist  diese
auf  dem  Umschlage  als  Absenderin  zu  bezeichnen.

§  23.

1.  Die  Termine,  so  weit  sie  nicht  in  die  Kalender  für  mündliche  Verhandlungen
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (§  35)  oder  für  Hauptverhandlungen  in
Strafsachen  (§  53)  einzustellen  sind,  sowie  die  angeordneten  oder  von  Amtswegen
zu  beobachtenden  Fristen  verzeichnet  der  Gerichtsschreiber  in  einem  Geschäftskalender.
Die  laufende  Nummer  beginnt  für  jeden  Tag,  zu  welchem  Eintragungen  erfolgen,
mit  der  Ziffer  1.

2.  Die  in  §  126  der  St  PO.  bestimmten  Haftfristen  sind  durch  Eintragung
mit  rother  Tinte  besonders  kenntlich  zu  machen.

3.  Terminsakten  werden,  sofern  der  Richter  nicht  andere  Anordnungen  trifft,
am  Tage  vor  dem  Terminstage  vorgelegt.

4.  Fristen  bis  zu  vier  Wochen,  mit  Ausnahme  der  Haftfristen  (Nr.  2),  können
dadurch  kontrolirt  werden,  daß  die  Akten  in  ein  oder  mehrere  dazu  bestimmte  Fächer
(Fristfächer)  niedergelegt  werden.  Die  Frist  ist  alsdann  nicht  in  den  Geschäftskalender
  einzutragen,  es  sei  denn,  daß  der  Richter  ein  Anderes  bestimmt,  oder  das
Aktenstück  behufs  eines  anderweitigen  Gebrauchs  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  aus  dem
Fache  entnommen  werden  muß.

5.  Die  Terminsprotokolle  dürfen  erst  nach  gehöriger  Vollziehung  auf  der
Gerichtsschreiberei  niedergelegt  werden,  bis  dahin  verbleiben  sie  in  den  Händen  des
Richters.

6.  Für  die  auswärtigen  Gerichtstage  sind,  falls  nicht  für  dieselben  ein  besonderer
  Kalender  geführt  wird,  in  dem  Geschäftskalender  besondere  Seiten  zu  bestimmen.

8  24.

1.  Werden  Akten  versendet,  so  ist  ein  Versendungsbeleg  zurückzubehalten.  Als
solcher  dient  das  mit  dem  Absendungsvermerke  versehene  schriftliche  Ersuchen  um
Uebersendung  der  Akten  oder  ein  besonders  anzufertigendes  Belegblatt,  welches  die
Bezeichnung  der  Sache  und  des  Empfängers,  den  Grund  der  Versendung  und  die
Frist  zur  Vorlegung  ergeben  muß.

2.  Der  Versendungsbeleg  erhält  das  Aktenzeichen  des  veranlassenden  Schriftstücks;
  bis  zur  Rückkunft  der  Akten  bildet  der  Versendungsbeleg  mit  den  etwa  inzwischen
  eingehenden  Schriften  eine  Blattsammlung.

3.  Die  Versendungsbelege  werden  in  besonderen  Mappen  oder  Fächern  aufbewahrt,
  sofern  nicht  ihre  Niederlegung  in  das  Fristfach  (§  23  Nr.  4)  erforderlich
ist.  Sie  werden  mit  den  in  Nr.  2  bezeichneten  Schriftstücken  zu  den  Akten  gebracht,
sobald  diese  wieder  eingehen.

4.  Für  Akten,  die  einem  Beamten  des  Gerichts  oder  auf  richterliche  Anordnung
  einem  Rechtsanwalt  in  die  Wohnung  verabfolgt,  einer  anderen  Gerichtsschreibereiabtheilung,
  der  Hinterlegungsstelle,  der  Staatsanwaltschaft  oder  anderen
öffentlichen  Behörden  am  Sitze  des  Amtsgerichts,  dem  Amtsanwalt  oder  der  Gerichtskasse
  zeitweilig  überlassen  oder  anderen  Akten  vorübergehend  als  Beistücke  beigefügt
        <pb n="603" />
        werden,  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  nach  näherer  Anorduung  des  Ober—
amtsrichters  ein  besonderes  Aktenausgabebuch  geführt  werden.  Andernfalls  ist  die
Rückgabe  der  Akten  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  in  Nr.  1
bis  3  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  (8  21  Nr.  3)  zu  überwachen.

8  25.

Bei  den  Aushängen  an  der  Gerichtstafel  ist  die  Anheftung  und  die  Abnahme
auf  dem  Aushange  mit  Ort,  Datum,  Namensunterschrift  und  Amtseigenschaft  des
Beamten  zu  bescheinigen.  Die  Anheftung  und  die  Abnahme  der  Schriftstücke  kann,
falls  es  sich  nicht  um  öffentliche  Zustellungen  handelt  (§  26),  dem  Gerichtsdiener
  überlassen  werden.

8  26.

1.  Insoweit  die  öffentliche  Zustellung  durch  Anheftung  einer  Ausfertigung
oder  einer  beglaubigten  Abschrift  an  die  Gerichtstafel  erfolgt,  hat  der  Gerichtsschreiber
für  die  Anheftung  und  die  Abnahme  selbst  zu  sorgen.  Die  Beglaubigung  der  Ab—
schrift  geschieht  bei  den  auf  Betreiben  von  Rechtsanwälten  zuzustellenden  Schrift—
stücken  durch  den  Anwalt,  bei  anderen  Schriftstücken  durch  den  Gerichtsschreiber.

2.  Ist  die  öffentliche  Zustellung  auf  Gesuch  einer  Partei  vom  Gerichte  be—
willigt,  so  ist  eine  Abschrift  der  Entscheidung  auf  das  anzuheftende  Schriftstück  zu
übertragen  und  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  beglaubigen.

3.  Der  Tag  der  erfolgten  Anheftung  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  in  den
Akten  zu  bescheinigen.  Der  in  §  25  vorgeschriebene  Vermerk  auf  dem  Aushange
wird  dadurch  nicht  entbehrlich.

4.  Die  Abnahme  des  zuzustellenden  Schriftstücks  soll  erst  geschehen,  nachdem
die  Frist,  mit  deren  Ablauf  die  Zustellung  als  erfolgt  anzusehen  ist,  abgelaufen  ist.

5.  Die  Schriften,  welche  die  Stelle  der  Zustellungsurkunde  vertreten  (Aushänge
  und  Belegblätter),  werden  zu  den  Akten  genommen  und  mit  diesen  dem
Richter  vorgelegt.  War  die  öffentliche  Zustellung  auf  Gesuch  einer  Partei  bewilligt,
so  ist  dieser  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Zustellung  auszustellen.


§  27.
Hinsichtlich  der  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  und  Behändigungen
  sind  die  hierüber  erlassenen  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

8  28.

1.  Der  Gerichtsschreiber  ist  verpflichtet,  in  allen  bei  dem  Amtsgericht  an—
hängigen  oder  durch  das  eingereichte  Schriftstück  anhängig  zu  machenden  Angelegen—
heiten,  auf  welche  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  Anwendung  finden  oder
nach  gesetzlicher  Vorschrift  entsprechend  anzuwenden  sind,  den  Auftrag  der  Partei  an
den  Gerichtsvollzieher  zur  Vornahme  der  Zustellung  zu  vermitteln,  sofern  nicht  die
Partei  erklärt  hat,  daß  sie  selbst  die  Zustellung  veranlassen  wolle  (5  168  der  CPO.).
Handelt  es  sich  um  die  Zustellung  einer  Klage,  so  ist  diese  Erklärung  nur  zu  be—
rücksichtigen,  wenn  sie  in  der  Klageschrift  oder  in  dem  die  Klage  enthaltenden
Protokoll  enthalten  ist  (§  497  der  CPO.).

Aushänge.

Oeffentliche
Zustellungen.

Zustellungen  und
Behändigungen  von
Amtswegen.

Vermittelung

von  Zustellungen  und

Zwangsvollstreckungen.
        <pb n="604" />
        Geschäftsverkehr
mit  dem
Gerichtsvollzieher.

—  16  —

2.  Hat  die  Partei  verlangt,  daß  die  Zustellung  ohne  Benutzung  der  Post
durch  den  Gerichtsvollzieher  selbst  erfolgen  solle,  so  ist  dieses  Verlangen  auf  dem
Schriftstücke  zu  vermerken.

3.  Ist  eine  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  vermittelnde  Zustellung  durch  die
Post  zu  bewirken,  so  kann  der  Gerichtsschreiber  auch  unmittelbar  die  Post  um  Be—
wirkung  der  Zustellung  ersuchen,  anstatt,  wie  es  die  Regel  ist  (88  168,  194  der
C  PO.),  dies  Ersuchen  dem  Gerichtsvollzieher  zu  überlassen  (§  196  der  CPO.).  Er
soll  dies  aber  nur  dann  thun,  wenn  die  Angelegenheit  besonders  dringlich  ist.  Ob
diese  Voraussetzung  vorliegt,  ist  in  jedem  Falle  besonders  zu  prüfen.  Bei  Schriftstücken,
  welche  eine  Ladung  enthalten,  ist  ohne  Weiteres  besondere  Dringlichkeit
anzunehmen,  wenn  bis  zu  dem  Termine  nicht  mehr  als  fünf  Tage  verbleiben.

4.  Der  Gerichtsschreiber  ist  ferner  verpflichtet,  Aufträge  der  Parteien,  welche
die  Vornahme  von  Zwangsvollstreckungen  durch  einen  Gerichtsvollzieher  des  Amtsgerichts
  bezwecken,  zu  vermitteln.

5.  Vermittelt  der  Gerichtsschreiber  einen  Auftrag  an  den  Gerichtsvollzieher
auf  Grund  des  §  162  des  GVG.,  so  ist  das  Ersuchen  regelmäßig  in  Urschrift  an
den  Gerichtsvollzieher  abzugeben  und  der  Nachweis  der  Erledigung  diesem  zu  überlassen,
  es  sei  denn,  daß  das  Ersuchen  auch  Amtshandlungen  des  Gerichtsschreibers
erfordert,  wie  dies  bei  der  Einziehung  von  Geldstrafen  regelmäßig  der  Fall  sein  wird.

6.  Das  an  den  Gerichtsschreiber  gerichtete  Ersuchen,  die  Zustellung  eines
Schriftstücks  oder  die  Vornahme  einer  Zwangsvollstreckung  zu  vermitteln,  schließt,
wenn  die  erforderlichen  Ausfertigungen  und  Abschriften  nicht  gleichzeitig  übergeben
werden,  den  Antrag  auf  deren  Ertheilung  in  sich.  Bei  Zustellungen  durch  den  Gerichtsvollzieher
  bleibt  es  diesem  überlassen,  die  erforderlichen  Abschriften  der  zuzustellenden
  Schriftstücke  zu  fertigen.

8  29.

1.  Der  Geschäftsverkehr  des  Gerichtsschreibers  mit  dem  Gerichtsvollzieher  soll,
soweit  es  irgend  thunlich  ist,  ein  mündlicher  sein.

2.  Aufträge,  die  sofort  befolgt  werden  müssen,  sendet  der  Gerichtsschreiber  dem
Gerichtsvollzieher  besonders  zu.  Die  Uebermittelung  der  anderen  Aufträge  geschieht
durch  Niederlegung  der  Schriftstücke  in  ein  Fach.  Für  jeden  Gerichtsvollzieher  ist
ein  besonderes  Fach  zu  bestimmen.

3.  Einer  Kontrole  über  den  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  dem  Gerichtsschreiber
  und  dem  Gerichtsvollzieher  bedarf  es  in  der  Regel  nicht.  Der  Oberamts—
richter  kann  jedoch  eine  Kontrole  anordnen  und  über  deren  Ausführung  nähere  Be—
stimmungen  treffen.
        <pb n="605" />
        Zweiter  Abschnitt.
Geschäfte  in  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
Erster  Titel:  Civilprozeßsachen.
8  30.
1.  Für  Sühnesachen  (88  510,  608  der  CPO.)  wird  nach  dem  Formular

Nr.  4  ein  Register  geführt.  Die  Termine  werden  außerdem  in  dem  Geschäftskalender
(8  23)  vermerkt.

2.  Der  Aufnahme  eines  Protokolls  bedarf  es  nur,  wenn  ein  Vergleich  geschlossen
  wird.

3.  Die  Vergleiche  werden  zu  Sammelakten  genommen,  die  übrigen  Schriften
zu  Blattsammlungen  vereinigt;  die  Verwendung  einer  Hülle  kann  unterbleiben,  wenn
die  Blattsammlung  nicht  mehr  als  ein  Schriftstück  enthält.  Von  der  zur  Terminsbestimmung
  eingereichten  Ladung  wird  eine  Abschrift  nicht  zurückbehalten.  Wird
demnächst  die  Hauptsache  anhängig,  so  ist  die  Blattsammlung  zu  den  Hauptakten  zu
nehmen;  die  Abgabe  ist  durch  Angabe  des  Aktenzeichens  der  Hauptsache  in  Spalte  9
erkennbar  zu  machen.

4.  Das  Register  A  ist  in  dem  Sühnetermine  vorzulegen,  damit  die  Ausfüllung
der  Spalte  6  alsbald  erfolgen  kann.

5.  In  den  Spalten  Ga  und  6b  ist  das  Erscheinen  durch  einen  senkrechten,
das  Ausbleiben  durch  einen  wagerechten  Strich  erkennbar  zu  machen.  In  den
Spalten  6e  bis  61  ist,  und  zwar  für  Ehesachen  und  andere  Sachen  gesondert,  durch
Eintragung  des  Buchstaben  4  ersichtlich  zu  machen,  ob  ein  Vergleich  aufgenommen
ist  oder  nicht;  im  ersten  Falle  sind  in  Spalte  8  Band-und  Blatt  der  Sammelakten
anzugeben,  in  denen  sich  der  aufgenommene  Vergleich  befindet.

6.  Einer  Eintragung  in  Spalte  6e  ist  das  Namenszeichen  des  Richters  und
des  Gerichtsschreibers  beizufügen.

7.  Ist  im  Termine  Niemand  erschienen,  so  wird  eine  anderweitige  Ladung
als  neue  Sache  eingetragen.

8.  Die  Berechnung  der  Kosten  erfolgt  in  Spalte  9;  der  Ansatz  der-Einzelbeträge
  ist  in  verständlicher  Abkürzung  darzustellen.  Muß  die  Kostenrechnung  besonders
  aufgestellt  werden,  so  ist  dies  in  Spalte  9  ersichtlich  zu  machen.

9.  Die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  und  die  dafür  zu  berechnenden
  Kosten  werden  nur  auf  dem  Protokolle,  in  welchem  der  Vergleich  niedergeschrieben
  ist,  nicht  auch  in  dem  Register  vermerkt.

10.  Wenn  über  einen  Sühneversuch  in  Ehesachen  eine  Bescheinigung  ertheilt
wird,  so  ist  dies  in  Spalte  7  durch  Eintragung  des  Datums  zu  vermerken.

§  31.
I.  Das  Mahnregister  ist  nach  dem  Formular  Nr.  5  zu  führen.

·

Sühneregister
A).

1  Nr

Mahnregister
(6).

3*  Forn.  Nr
5
        <pb n="606" />
        —  18  —

2.  Ueber  das  Gesuch  um  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  oder  eines  Voll—
streckungsbefehls  sowie  über  die  Erhebung  eines  Widerspruchs  wird  ein  Protokoll
nur  aufgenommen,  wenn  der  Gerichtsschreiber  das  Gesuch  für  unstatthaft  hält  und
die  Partei  gleichwohl  bei  dem  Antrage  beharrt.  Anderenfalls  genügt  die  Entwerfung
des  Zahlungs-  oder  Vollstreckungsbefehls  oder  die  Eintragung  des  Widerspruchs.

3.  Die  Benachrichtigung  des  Gläubigers  über  den  Widerspruch  und  die  von
dem  Schuldner  verlangte  Bescheinigung  über  den  Widerspruch  ertheilt  der  Gerichts—
schreiber.

4.  Zu  den  schriftlich  eingehenden  Gesuchen,  welche  der  Gerichtsschreiber  für
unbedenklich  erachtet,  hat  er  die  entsprechenden  Entwürfe  dem  Richter  vorzulegen.

5.  Entwürfe  zu  Zahlungsbefehlen  können  unter  Benutzung  des  festgestellten
Formulars  auch  von  dem  Antragsteller  mit  der  Bitte  um  Vollziehung  überreicht
werden.  Ist  der  Entwurf  ohne  Aenderung  brauchbar,  so  ist  er  dem  Richter  zur
Vollziehung  vorzulegen;  ein  nicht  unmittelbar  verwendbarer  Entwurf  ist  als  Gesuch
um  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  zu  behandeln.

6.  Eine  etwa  überreichte  Berechnung  des  Anspruchs  wird  mit  dem  Zahlungs—
befehle  verbunden.

7.  Von  dem  Zahlungsbefehle  und  von  dem  Vollstreckungsbefehle  werden  Ab—
schriften  nicht  zurückbehalten.

8.  Zurückweisende  Verfügungen  werden  regelmäßig  auf  dem  Protokoll  oder
Gesuche  niedergeschrieben  und  in  Urschrift  ausgereicht;  wird  jedoch  ein  Gesuch  um
Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls  durch  Beschluß  des  Gerichts  zurückgewiesen,  so
verbleibt  dieser  mit  der  Zustellungsurkunde  bei  den  Akten.

9.  Mit  den  zu  Mahnsachen  gehörigen  Schriften  werden  Blattsammlungen  ge—
bildet;  die  Verwendung  einer  Hülle  kann  unterbleiben,  wenn  die  Blattsammlung
nicht  mehr  als  zwei  Schriftstücke  umfaßt.

10.  Werden  zurückgewiesene  Mahngesuche  vervollständigt  angebracht,  so  sind
sie  unter  einer  neuen  Nummer  einzutragen.

11.  In  Spalte  2  ist  auch  der  Name  eines  etwa  bestellten  Prozeßbevollmächtigten
  anzugeben.  Mehrere  Schuldner  erhalten  innerhalb  derselben  Nummer  mehrere
durch  kleine  lateinische  Buchstaben  (a,  b,  c  u.  s.  w.)  zu  bezeichnende  Zeilen.

12.  Die  Spalte  3b  des  Registers  giebt  den  Werth  des  Gegenstandes  an,
nach  welchem  die  Kosten  berechnet  werden.  Wird  ein  Gesuch  um  Erlassung  eines
Zahlungsbefehls  zurückgewiesen,  weil  der  Befehl  in  Ansehung  eines  Theiles  des
Anspruchs  nicht  erlassen  werden  kann,  so  ist  nur  der  Werth  dieses  Theiles  als
Gegenstand  anzugeben  (§  691  Abs.  2  der  CPO.,  §  37  des  DG#r.).

13.  Erheben  von  mehreren  Schuldnern  nur  einzelne  Widerspruch,  so  ist  dies
bei  der  Eintragung  in  Spalte  6  durch  Beisetzung  der  in  Spalte  2b  bei  dem
Namen  der  widersprechenden  Schuldner  eingestellten  kleinen  lateinischen  Buchstaben
(Nr.  11),  erkennbar  zu  machen.  Wird  nur  wegen  eines  Theilbetrags  Widerspruch
erhoben,  so  ist  dies  in  Spalte  10  des  Registers  zu  vermerken.

14.  Wird  der  Vollstreckungsbefehl  wegen  eines  geringeren  Betrags  erlassen,
so  ist  dieser  unter  Voranstellung  der  Buchstaben  „VB“  (Vollstreckungsbefehl)  unter
der  früheren  Eintragung  in  den  Spalten  3  b  und  e  zu  vermerken.
        <pb n="607" />
        —  19  —

15.  Den  Eintragungen  in  den  Spalten  6  und  7  ist,  falls  der  Widerspruch
oder  das  Gesuch  um  Erlaß  des  Vollstreckungsbesehls  mündlich  angebracht  worden  ist,
das  Namenszeichen  des  Gerichtsschreibers  hinzuzufügen.  Sobald  eine  Eintragung
in  eine  von  diesen  Spalten  erfolgt,  ist  die  andere  Spalte  mit  einem  wagerechten
Striche  auszufüllen.

16.  Erfolgt  nach  dem  Widerspruch  eine  Ladung  oder  wird  Einspruch  erhoben,
  so  ist  der  Rechtsstreit  in  das  Civilprozeßregister  einzutragen.  Bei  der  Eintragung
  gilt  der  Gläubiger  im  Mahnverfahren  als  Kläger,  der  Schuldner  als  Beklagter.
  Das  Aktenzeichen,  welches  die  Prozeßakten  führen,  ist  im  Falle  des  Einspruchs
  in  Spalte  8  einzustellen.  Die  im  Mahnverfahren  entstandene  Blattsammlung
  ist  zu  den  Prozeßakten  abzugeben;  die  Abgabe  ist  in  Spalte  10  unter  Angabe
des  Aktenzeichens  der  Prozeßakten  erkennbar  zu  machen.

17.  Wird  die  Vollstreckungsklausel  oder  ein  zweiter  Vollstreckungsbefehl  ertheilt,
  so  ist  ein  bezüglicher  Vermerk  in  Spalte  10  einzutragen  und  zu  unterschreiben.

18.  Die  Berechnung  der  Kosten  erfolgt  in  Spalte  9;  der  Ausatz  der  Einzelbeträge
  ist  in  verständlicher  Abkürzung  darzustellen.  MuPß  die  Kostenrechnung  besonders
  aufgestellt  werden,  so  ist  dies  in  Spalte  9  ersichtlich  zu  machen.

8  32
8  32.
1.  In  das  nach  dem  Formular  Nr.  6  zu  führende  Civilprozeßregister  ge-  Eivilprozeßrregister
hören  —  mit  Ausnahme  der  Sühnesachen  und  der  Mahnsachen  —  alle  Civil-(C,  D,  E,  F,  G,  1h).

zuständig  ist.

Das  Civilprozeßregister  führt,  je  nachdem  die  einzutragende  Sache  in  die
Unterabtheilungen  a,  b,  c,  d,  c  oder  f  der  Spalte  5  gehört,  die  Bezeichnung  C,
D,  E,  F,  (#  oder  II.

2.  Die  Eintragung  in  das  Register  sowie  die  Anlegung  der  Akten  geschieht
beim  Eingange  der  Klage  oder  des  auf  die  Einleitung  des  Verfahrens  gerichteten
Antrags.  Wird  der  Rechtsstreit  ohne  vorgängige  Terminsbestimmung  verhandelt
(58  500,  510  Abs.  2  der  CPO.),  so  ist  die  Sache  in  das  Register  einzutragen,  sobald
  das  Protokoll  zur  Gerichtsschreiberei  gelangt.  Besteht  eine  Prozeßpartei  aus
mehreren  Personen,  so  wird  nur  der  Name  einer  Person  mit  dem  Zusatze  „u.  Gen.“
eingetragen.

3.  In  Spalte  1  wird  der  Tag  des  Einganges  derjeuigen  Schrift  vermerkt,
mit  welcher  die  Akten  beginnen.  In  den  in  Nr.  2  Satz  2  bezeichneten  Fällen  wird
der  Tag  des  Protokolls  eingetragen.

Ging  ein  Mahnverfahren  voran,  so  ist  der  Tag  einzustellen,  an  dem  die
zur  Terminsbestimmung  vorzulegende  Schrift  eingegangen  ist.

4.  Die  in  Spalte  5  einzutragenden  Nummern  beginnen  für  jede  Unterspalte
  mit  der  Ziffer  I.

5.  Als  gewöhnliche  Civilprozesse  (C)  sind  alle  Klagsachen  anzusehen,  die
nicht  in  das  Register  I)  (vgl.  Nr.  6)  gehören.  In  das  Register  C  gehören  daher
namentlich  auch  die  Fälle  einer  Hauptintervention  (§  64  der  CP.),  die  Klagen  auf
Erlassung  eines  Vollstreckungsurtheils  (§§  722,  1042  der  CPO.)  oder  auf  Ertheilung
  der  Vollstreckungsklausel  (§  731  der  CPO.),  Klagen  wegen  Unzulässigkeit
der  Vollstreckungsklausel  (§  768  der  CPO.),  die  Widerspruchsklage  (Exekutionsintervention)
  nach  771  der  CPO.,  sowie  die  Klage  auf  vorzugsweise  Befriedigung

prozeßangelegenheiten,  für  welche  nicht  das  Amtsgericht  als  Vollstreckungsgericht  Form,  d%
-  r.  6.
        <pb n="608" />
        —  20  —

nach  §  805  der  CPO.;  ferner  Nichtigkeits=  und  Restitutionsklagen  (§  578  der  CPO.),
und  zwar  auch  dann,  wenn  das  angegriffene  Urtheil  in  ein  anderes  Register  eingetragen
  war.  In  das  Register  C  sind  ferner  die  im  Mahnverfahren  anhängig
gewordenen  Sachen  einzutragen,  sobald  auf  Grund  eines  erhobenen  Widerspruchs  zur
mündlichen  Verhandlung  geladen  oder  gegen  den  Vollstreckungsbefehl  Einspruch  erhoben
  wird  (§  31  Nr.  16).

In  das  Register  C  werden  auch  Meß=  und  Marktsachen  (§  30  der  CPO.)
eingetragen;  in  der  Bemerkungsspalte  8  sind  sie  als  solche  zu  bezeichnen.

6.  In  das  Register  D  gehören  alle  Urkunden=  und  Wechselprozesse  im  Sinne
des  V.  Buches  der  CPO.

Wird  dem  Beklagten  in  dem  im  Urkunden=  oder  Wechselprozesse  ergehenden
Urtheile  gemäß  §  600  der  CPO.  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten,  so  erfolgt,
  falls  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  fortgesetzt  wird,  eine  neue
Eintragung  der  Sache  im  Register  C.  Wird,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  des
§  600  der  CPO.  vorliegen,  der  Urkunden=  oder  Wechselprozeß  in  das  ordentliche
Verfahren  übergeleitet  (§  596  der  CPO.),  so  behält  die  Sache  ihr  bisheriges  Aktenzeichen,
  eine  erneute  Eintragung  ist  unzulässig;  auf  dem  Aktendeckel  ist  die  Abstandnahme
  vom  Urkunden=  oder  Wechselprozeß  erkennbar  zu  machen.

Urkundenprozesse,  die  nicht  Wechselsachen  sind,  werden  durch  Unterstreichen  der
eingestellten  Nummer  erkennbar  gemacht.

7.  Die  Anträge  auf  Entmündigung  oder  auf  Wiederaufhebung  einer  Entmündigung
  werden  im  Register  E  eingetragen.  Wird  die  Entmündigung  beschlossen,
so  ist  die  eingestellte  Nummer  zu  unterstreichen.  Gleichzeitig  ist  in  Spalte  8  durch
Eintragung  der  Buchstaben  „G“,  „V“  oder  „T"  erkennbar  zu  machen,  ob  die  Entmündigung
  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder
wegen  Trunksucht  beschlossen  ist.  Die  gleichen  Zeichen  sind  zu  verwenden,  jedoch  in
Klammern  zu  setzen,  wenn  die  Wiederaufhebung  einer  Entmündigung  beschlossen  wird,
die  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder  wegen
Trunksucht  beschlossen  war.

8.  In  das  Register  F  gehören  alle  den  Vorschriften  des  IX.  Buches  der
CPO.  unterfallenden  Arten  des  Aufgebotsverfahrens,  und  zwar  auch  dann,  wenn
die  Vorschriften  der  CPO.  nur  auf  Grund  besonderer  reichs=  oder  landesgesetzlicher
Vorschrift  Anwendung  finden,  mit  Einschluß  des  zur  Zuständigkeit  des  Vollstreckungsgerichts
  gehörenden,  nach  den  §§  150,  152  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899  (8§  138,  140  des  Reichsgesetzes
  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  stattfindenden  Aufgebotsverfahrens.
  Jeder  Aufgebotsantrag  wird  —  auch  im  Falle  der  Verbindung
mehrerer  Anträge  nach  §  959  der  CPO.  —  unter  besonderer  Nummer  eingetragen.

9.  In  dem  Register  für  Arreste  und  einstweilige  Verfügungen  (6)  erhält  jedes
Gesuch  um  Erlassung  eines  Arrestbefehls  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  eine
besondere  Nummer,  auch  wenn  mehrere  Gesuche  sich  auf  dieselbe  Hauptsache  beziehen,
oder  wenn  ein  zurückgewiesenes  Gesuch  vervollständigt  von  neuem  angebracht  wird.

Die  in  G-Sachen  entstehenden  Schriftstücke  werden,  falls  bereits  über  die
Hauptsache  Akten  bei  dem  Gericht  angelegt  sind  oder  gleichzeitig  angelegt  werden,  zu  den
Hauptakten,  andernfalls  zu  besonderen  Akten  genommen.  Die  Abgabe  zu  den  Hauptakten
  ist  durch  Angabe  des  Aktenzeichens  in  Spalte  8  erkennbar  zu  machen.

10.  Als  Anträge  außerhalb  eines  anhängigen  Rechtsstreits  (H)  sind  nur
solche  Anträge  in  Sachen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  anzusehen,  die  nicht  zur  Zuständigkeit
  des  Vollstreckungsgerichts  als  solchen  und  somit  in  keines  der  Register  I,
        <pb n="609" />
        —  21  —

K,  L,  M  (§  36)  gehören,  z.  B.  Armenrechtsgesuche  (§  ll8  der  CPO.),  Auträge
auf  Sicherung  des  Beweises  (5.486  der  CPO.),  Anträge  auf  Vornahme  einer
richterlichen  Handlung  im  Laufe  eines  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  (§  1036  der
CPO.),  Anträge  auf  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  außerhalb  eines  anhängigen
Verfahrens  (§  769  Abs.  1,  §  771  Abs.  3  der  CP0O.),  falls  sie  an  das  Prozeßgericht
als  solches  gerichtet  werdengsollten.  Anträge,  über  die  der  Gerichtsschreiber  selbständig
  Entschließung  zu  fassen  hat,  werden  in  das  Register  II  nicht  eingetragen.

Die  Eintragung  von  Armenrechtsgesuchen  und  von  anderen  Anträgen  unterbleibt,
  wenn  über  die  Hauptsache  Akten  bei  dem  Gerichte  bereits  angelegt  sind  oder
gleichzeitig  angelegt  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  nach  der  rechtskräftigen
Entscheidung  der  Hauptsache  Anträge  zu  dieser  bei  dem  Prozeßgerichte  gestellt  werden.

Mit  den  H-Sachen  sind  Blattsammlungen  zu  bilden.  Wird  demnächst  die  Hauptsache
  anhängig,  so  ist  die  Blattsammlung  mit  den  Hauptakten  zu  vereinigen;  die  Abgabe
ist  durch  Angabe  des  Aktenzeichens  der  Hauptsache  in  Spalte  8  erkennbar  zu  machen.

11.  Die  Akten  sind,  auch  wenn  die  Beendigung  des  Rechtsstreites  aus  den
Akten  nicht  ersichtlich  ist,  wegzulegen,  sofern  seit  Jahresfrist  keine  auf  die  Fortsetzung
  des  Rechtsstreits  gerichteten  Parteianträge  eingegangen  sind.  Dies  gilt  auch
für  die  Fälle  gesetzlicher  Unterbrechung  des  Verfahrens.  Im  Falle  gerichtlicher  Aussetzung
  des  Verfahrens  ist  die  Jahresfrist  von  der  Anordnung  der  Aussetzung  abzurechnen.
  Ist  die  im  §  94  Nr.  1  des  DG#KG.  bestimmte  Frist  verlängert,  so
sollen  die  Akten  erst  nach  dem  Ablaufe  dieser  Frist  weggelegt  werden.

12.  Wird  das  Verfahren  aufgenommen  oder  fortgesetzt,  nachdem  die  Akten
weggelegt  sind,  so  ist  die  Rechtsangelegenheit  wie  eine  neue  Sache  einzutragen.  Bei
der  früheren  und  bei  der  neuen  Registernummer  ist  in  Spalte  8  auf  die  andere
Eintragung  hinzuweisen.

13.  Für  die  gewöhnlichen  Prozesse  und  für  die  Urkunden=  und  Wechselprozesse
(C=  und  D-Sachen)  wird  ein  fünfSbis  zehn  Jahrgänge  des  Prozeßregisters  umfassendes
alphabetisches  Namenverzeichniß,  und  zwar  nach  den  Namen  der  Beklagten,  geführt;
in  zwei  besonderen  Spalten  sind'die  Namen  der  Kläger  und  das  Aktenzeichen  zu
bemerken.  Sind  mehrere  Kläger  oder  mehrere  Beklagte  an  derselben  Sache  betheiligt,
so  sollen  sämmtliche  Namen  in  dem  Verzeichnisse  bemerkt  werden.

Das  Verzeichniß  ist,  falls  bei  der  Bearbeitung  der  Civilprozeßsachen  mehrere
Abtheilungen  der  Gerichtsschreiberei  betheiligt  sind,  für  alle  Abtheilungen  gemeinsam
durch  einen  vom  Oberamtsrichter  zu  bestimmenden  Gerichtsschreiber  zu  führen.

Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Führung  eines  gleichen  Verzeichnisses
auch  für  die  (E-,  F-,  G.  und  II-Sachen  angeordnet  werden.

14.  Zu  den  Prozeßakten  gehören  die  Anträge  auf  Ertheilung  des  Zeugnisses
der  Rechtskraft  oder  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  sowie  alle  das  Zwangsvollstreckungsverfahren
  betreffenden  Anträge,  für  welche  das  Amtsgericht  als  Prozeßgericht
  zuständig  ist.

15.  Ordnet  das  Gericht  die  Verhandlung  mehrerer  in  einer  Klage  oder  mittels
Klage  und  Widerklage  erhobener  Ausprüche  in  getrennten  Prozessen  an  (§  145  der
CPO.),  so  behält  einer  der  Prozesse  die  bisherige  Registernummer,  die  übrigen
werden  unter  neuen  Nummern  eingetragen.

16.  Wenn  das  Gericht  über  die  von  dem  Beklagten  geltend  gemachte  Aufrechnung
  die  getrennte  Verhandlung  angeordnet  und  demnächst  unter  Vorbehalt  der
Entscheidung  über  die  Aufrechnung  entschieden  hat,  so  findet  für  das  weitere  Verfahren
  (§  302  der  CPO.)  eine  erneute  Eintragung  nicht  statt.
        <pb n="610" />
        Urkundenverwahrung.

Nebenregister  zum

Civilprozeßregister.

9.
x.  1
Foxw·
––

—  22  —

17.  Die  Verbindung  mehrerer  bei  demselben  Gerichte  anhängiger  Sachen
(§§  147,  959  der  CPO.)  ist  bei  allen  verbundenen  Sachen  in  Spalte  8  des  Registers
  zu  bemerken.  Für  die  verbundenen  Sachen  wird,  solange  die  Verbindung
besteht,  nur  eine  Registernummer  fortgeführt.

18.  Wird  ein  eingeleitetes  Entmündigungsverfahren  oder  ein  Verfahren  behufs
Wiederaufhebung  einer  Entmündigung  gemäß  den  §§  650,  676  der  CPO.  von
einem  anderen  Amtsgericht  übernommen,  so  ist  die  Nummer  in  Spalte  5c  zu  durchstreichen
  und  bei  der  Zählung  nicht  zu  berücksichtigen.  Bei  dem  Amtsgerichte,  dem
die  Verhandlung  und  Eutscheidung  überwiesen  ist,  wird  das  Verfahren  als  neue
Sache  eingetragen.

19.  Die  in  Entmündigungssachen  erforderlichen  Mittheilungen  an  die  Staatsanwaltschaft
  sind  durch  Vorlegung  der  Akten  zu  bewirken,  es  sei  denn,  daß  die
Staatsanwaltschaft  sich  nicht  am  Sitze  des  Amtsgerichts  befindet  und  die  Akten  nicht
ohne  Verzögerung  der  Sache  übersandt  werden  könnten.

§  33.

1.  Urkunden  und  andere  Beweisstücke,  welche,  ohne  zu  den  Gerichtsakten  zu
gehören,  auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegt  werden  (§§  134,  142,  182  der  CPO.),
sind,  sofern  sie  nicht  in  offenem,  mit  dem  Aktenrücken  fest  verbundenen,  das  Herausfallen
  verhütenden  Umschlage  zu  den  Akten  genommen  werden  können,  besonders  zu
verwahren  und  mit  dem  Aktenzeichen  der  Sache,  zu  welcher  sie  gehören,  zu  versehen.
Die  Vorschrift  des  §  22  Nr.  7  Abs.  2  findet  Anwendung.

2.  Auf  dem  Schriftstück,  mittels  dessen  die  Urkunde  oder  das  Beweisstück  übergeben
  worden  ist,  ist  die  Verwahrung  und  demnächst  die  erfolgte  Rückgabe  zu  bemerken.


Wird  die  Urkunde  oder  das  Beweisstück  ohne  eine  Begleitschrift  übergeben,  so
ist  an  deren  Stelle  ein  Vermerk  zu  fertigen,  aus  dem  sich  ergiebt,  durch  wen  und
zu  welchem  Zwecke  die  Niederlegung  bewirkt  ist.

3.  Urkunden,  auf  die  im  Thatbestande  des  Urtheils  Bezug  genommen  ist,
darf  der  Gerichtsschreiber  nur  zurücksenden,  wenn  binnen  drei  Monaten  seit  dem
Aushange  des  Verzeichnisses,  in  welches  das  Urtheil  eingetragen  ist  (§  39),  ein
Rechtsmittel  nicht  eingelegt  ist.  Früher  eingehende  Anträge  der  Parteien  auf  Rückgabe
  solcher  Urkunden  sind  dem  Richter  zur  Entscheidung  vorzulegen.

8  34.

1.  Dem  Cibvilprozeßregister  ist  ein  Nebenregister  über  die  Dauer  der  Prozesse
nach  dem  Formular  Nr.  7  beizulegen.  Das  Nebenregister  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen:


A.  Dauer  bis  zum  ersten  Termine  für  die  mündliche  Verhandlung  und
B.  Dauer  bis  zur  Verkündung  des  Endurtheils.

2.  Als  Anfangstermin  für  die  zu  berechnende  Zeitdauer  gilt  der  Tag  des
Eingangs  der  ersten  Schrift  (§  32  Nr.  3).

3.  Sowohl  in  der  Abtheilung  A  als  in  der  Abtheilung  B  werden  nur  diejenigen
  Sachen  gezählt,  welche  in  die  Geschäftsübersichten  zu  übernehmen  sind.

In  der  Abtheilung  A  werden  die  Wechselprozesse  (§  602  der  CPO.)  von  den
sonstigen  Prozessen  geschieden;  Urkundenprozesse,  die  nicht  Wechselprozesse  sind,  werden
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        unter  den  sonstigen  Prozessen  gezählt.  In  der  Abtheilung  B  findet  eine  gesonderte
Zählung  der  Wechselprozesse  nicht  statt.

4.  In  Abtheilung  A  wird  der  zuerst  bestimmte  Tag  des  ersten  Verhand—
lungstermines  der  Berechnung  auch  dann  zu  Grunde  gelegt,  wenn  der  Termin
später  aufgehoben  oder  auf  einen  anderen  Tag  verlegt  sein  sollte.  Für  jede  Sache
ist  ein  senkrechter  Strich  in  die  betreffende  Spalte  einzustellen.  Die  Zahl  der  Striche
auf  einer  Zeile  muß  mit  der  Zahl  der  auf  einer  Seite  in  das  Prozeßregister  ein—
getragenen  Sachen,  soweit  sie  der  Zählung  unterworfen  sind,  übereinstimmen.  Am
Schlusse  jeder  Seite  werden  die  Striche  zusammengerechnet.

5.  In  Abtheilung  B  sind  als  Endurtheile  nur  die  Urtheile  anzusehen,  durch
welche  die  Sache  nach  näherer  Maßgabe  der  Vorschriften  in  8  35  Nr.  9  für  die
Instanz  erledigt  wird.  Nach  jeder  Sitzung  werden  hinsichtlich  derjenigen  nach  Nr.  3
der  Auszählung  unterliegenden  Sachen,  in  welchen  ein  die  Sache  für  die  Instanz
erledigendes  kontradiktorisches  Endurtheil  ergangen  ist,  die  beiden  ersten  Spalten  des
Formulars  ausgefüllt.  Später  wird  unter  Zuhülfenahme  des  Prozeßregisters  in
die  zutreffende  Spalte  ein  Strich  eingestellt.  Auf  jeder  Zeile  kann  nur  ein  Strich
stehen.  Am  Schlusse  jeder  Seite  werden  die  Striche  zusammengerechnet.

8  35.

1.  Ueber  die  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  in  den  in  das  Civil—
prozeßregister  (§  32)  eingetragenen  Angelegenheiten  mit  Ausnahme  der  Termine  in
Aufgebots=  und  Entmündigungssachen  wird  ein  Kalender  nach  dem  Formular  Nr.  8
geführt.  Für  jede  Civilprozeßabtheilung  wird  ein  besonderer  Kalender  gehalten,  auch
wenn  die  Civilprozeßsachen  in  derselben  Gerichtsschreibereiabtheilung  bearbeitet  werden.

2.  Dem  Verzeichnisse  der  Termine  ist  der  Terminstag  als  Ueberschrift  voranzustellen.
  Die  laufende  Nummer  beginnt  in  Spalte  1  für  jeden  Tag  mit  der  Ziffer  1,
während  in  Spalte  6  die  kontradiktorischen  Verhandlungen  durch  das  ganze  Jahr
hindurch  gezählt  werden.

*7*  Die  nur  zur  Verkündung  einer  Entscheidung  bestimmten  Termine  sind,  sofern
sie  überhaupt  in  den  Kalender  eingetragen  werden,  nicht  mit  zu  zählen  sondern

durch  Eintragung  der  Buchstaben  „VT“  (Verkündungstermin)  in  der  Spalte  1
erkennbar  zu  machen.

3.  Sogleich  nach  der  Terminsbestimmung  sind  die  Spalten  1  bis  4  auszufüllen.

  Die  Namen  der  Bevollmächtigten  (Spalte  5)  sind  einzutragen,  sobald  sie
bekannt  werden.

4.  Die  weiteren  Einträge  in  den  Kalender  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
alsbald  nach  dem  Eingange  der  Protokolle  zu  bewirken.

5.  Als  kontradiktorisch  (Spalte  6)  gelten  diejenigen  Verhandlungen,  in  denen
beide  Theile  verhandeln  und  einander  widersprechende  Sachanträge,  sei  es  in  Bezug
auf  den  ganzen  Streitgegenstand  oder  nur  auf  einen  Theil,  stellen  oder  auf  Grund
der  in  einer  früheren  Verhandlung  gestellten  widersprechenden  Sachanträge  weiter
verhandeln.
sch  6.  Als  Ergebnisse  der  mündlichen  Verhandlung  (Spalte  7)  werden  unter—

ieden:

a)  Endurtheile  auf  Versäumniß,  Verzicht,  Anerkenntniß  und  zur  Erledigung

eines  bedingten  Endurtheils,

4

Kalender  für
mündliche
Verhandlungen.

6
        <pb n="612" />
        —  24  —

b)  andere  Endurtheile,  einschließlich  der  Theilurtheile,  der  bedingten  Endurtheile
sowie  der  betreffs  der  Rechtsmittel  als  Endurtheile  anzusehenden  Zwischen—
urtheile  (68  275,  304  der  CPO.),

)  Zwischenurtheile  anderer  Art,

d)  Vergleiche,

e)  Beweisbeschlüsse,

1)  andere  als  die  unter  a  bis  e  besonders  aufgeführten  Ergebnisse.

Solche  anderweite  Ergebnisse  sind  insbesondere  Vertagungs=  und  Aussetzungsbeschlüsse,
  vorausgesetzt,  daß  über  die  Hauptsache  oder  über  den  Antrag  auf  Vertagung
  oder  Aussetzung  überhaupt  verhandelt  worden  ist,  dagegen  nicht  die  bloße
Anberaumung  eines  zur  Verkündung  der  Gerichtsentschließung  bestimmten  Termins
(s.  unten  Nr.  13.)

7.  Von  den  Spalten  7a  bis  7k  werden  alle  diejenigen  ausgefüllt,  unter
welche  das  Ergebniß  der  mündlichen  —  kontradiktorischen  oder  nichtkontradiktorischen  —
Verhandlung  in  Ansehung  eines  Anspruchs,  eines  Theils  eines  Anspruchs,  eines
Angriffs=  oder  eines  Vertheidigungsmittels  gehört.  Es  sind  daher,  falls  eine  mündliche
  Verhandlung  verschiedenartige  Ergebnisse  zeitigt  (z.  B.  ein  Theilurtheil  und
einen  Beweisbeschluß  über  den  Rest)  die  mehrfachen  Ergebnisse  je  in  der  dafür  bestimmten
  Unterspalte  zu  verlautbaren.

8.  Die  Ausfüllung  der  Spalten  7  und  8  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  zu
dem  Aktenzeichen  gehörige  Buchstabe  eingetragen  wird.

9.  Endurtheile,  durch  welche  die  Sache  nicht  für  die  Instanz  erledigt  wird,
sind  durch  Unterstreichen  des  in  Spalte  7a  oder  7b  eingestellten  Buchstabens
erkennbar  zu  machen.

Als  die  Sache  erledigend  sind  nur  diejenigen  Urtheile  anzusehen,  nach  deren
Erlaß  ein  weiterer  Prozeßstoff,  über  den  ein  Urtheil  ergehen  könnte,  in  der  Instanz
nicht  übrig  bleibt.  Beim  Erlaß  eines  Theilurtheils  oder  eines  Zwischenurtheils  gilt
als  die  Sache  erledigend  erst  dasjenige  nachfolgende  Endurtheil,  welches  über  den
von  jenem  Urtheile  nicht  berührten  Anspruch  oder  Theil  eines  Anspruchs  oder  über
die  von  ihm  nicht  betroffene  Klage  oder  Widerklage  oder  über  die  durch  die  frühere
Entscheidung  noch  nicht  erledigten  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel  entscheidet.

Das  Urtheil,  durch  das  eine  prozeßhindernde  Einrede  verworfen  wird  (§  275
Abs.  2  der  CPO.),  das  Urtheil,  das  vorbehaltlich  der  Entscheidung  über  die  Aufrechnung
  ergeht  (§  302  der  CPO.),  und  das  den  Anspruch  für  begründet  erklärende
Urtheil  (§  304  Abs.  2  der  CPO.)  werden  nicht  als  die  Sache  erledigend  betrachtet.
Dagegen  gilt  das  Urtheil  im  Urkundenprozesse,  welches  dem  Beklagten  die  Ausführung
  seiner  Rechte  vorbehält  (§  599  der  CPO.),  als  die  Sache  erledigend.

Bedingte  Endurtheile  gelten,  wenn  sie  den  Prozeßstoff  für  die  Instanz
erschöpfen,  im  Sinne  der  Geschäfsübersicht  als  die  Sache  erledigend  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  demnächst  ein  unbedingtes  Endurtheil  (Läuterungsurtheil)  ergeht.

10.  Als  anderweitige  Ergebnisse  (Spalte  7f)  sind  auch  die  Fälle  anzusehen,
in  denen  eine  Prozeßsache  mit  einer  anderen  verbunden  wird.

11.  Als  Erledigung  des  Termins  ohne  mündliche  Verhandlung  (Spalte  8)
ist  es  anzusehen,  wenn  im  Termine  niemand  erscheint  oder  wenn  eine  oder  beide
Parteien  erscheinen,  aber  entweder  keine  Anträge  stellen  oder  lediglich  um  Vertagung
bitten,  ohne  daß  es  zu  einer  Verhandlung  über  das  Vertagungsgesuch  kommt.  Wird
der  Termin  von  Amtswegen  vertagt,  so  ist  der  in  Spalte  8  eingestellte  Buchstabe
zu  unterstreichen.
        <pb n="613" />
        —  25  —

12.  Wird  ein  Termin  aufgehoben,  so  ist  dies  in  Spalte  11  kurz  zu  ver—
merken;  die  Spalte  8  bleibt  unbenutzt.

13.  Wird  in  dem  Verhandlungstermin  ein  neuer  lediglich  zur  Verkündung
der  Entscheidung  bestimmter  Termin  anberaumt,  so  wird  das  Ergebniß  erst  nach
Maßgabe  der  in  dem  neuen  Termine  verkündeten  Entscheidung  eingetragen.  Erledigt
sich  die  Sache  durch  Vergleich,  Klagezurücknahme  oder  sonst  außergerichtlich  in  der
Zeit  zwischen  der  mündlichen  Verhandlung  und  dem  Verkündungstermin,  so  ist  die
Spalte  7f  auszufüllen.  Die  Spalte  7f  wird  auch  ausgefüllt,  wenn  die  Verhandlung
wieder  eröffnet  wird.  Die  neue  Verhandlung  wird  von  neuem  in  den  Kalender
eingetragen.

14.  Ein  Verzeichniß  der  Termine  ist  mit  den  Akten  dem  Richter  vorzulegen.
Eine  Abschrift  des  Verzeichnisses  ist  vor  dem  Beginne  der  mündlichen  Verhandlung
an  dem  Eingange  zu  dem  Sitzungszimmer  auszuhängen.

15.  Wurde  der  Rechtsstreit  ohne  vorgängige  Terminsbestimmung  mündlich
verhandelt  (§§  500,  510  Abs.  2  der  CPO.),  so  ist  die  Sache  noch  nachträglich  in
den  Kalender  für  mündliche  Verhandlungen  einzutragen,  sobald  das  Protokoll  zur
Gerichtsschreiberei  gelangt  ist.

8  36.

1.  In  das  nach  dem  Formular  Nr.  9  zu  führende  Vollstreckungsregister  sind
die  Angelegenheiten  einzutragen,  für  die  das  Amtsgericht  als  Vollstreckungsgericht
zuständig  ist,  mögen  sie  in  einer  richterlichen  Vollstreckungsthätigkeit,  in  der  Mitwirkung
  bei  einer  Vollstreckungshandlung  oder  in  einer  sonstigen  die  Zwangsvollstreckung
  betreffenden  Entscheidung  bestehen.

2.  Das  Vollstreckungsregister  führt,  je  nachdem  die  einzutragende  Sache  in
die  Unterabtheilungen  a,  b,  c  oder  d  der  Spalte  5  gehört,  die  Bezeichnung  1,  K,
L  oder  M.

3.  Die  in  Spalte  5  einzutragenden  Nummern  beginnen  für  jede  Unterspalte
mit  Ziffer  1.

4.  In  das  Register  I  sind  alle  die  Vertheilungsverfahren  einzutragen,  auf
welche  die  Vorschriften  der  §§  872  bis  882  der  CPO.  kraft  reichsgesetzlicher  oder
landesgesetzlicher  Bestimmung  Anwendung  finden.

5.  Unter  K  und  I  sind  außer  den  Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen
  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  auch  solche  Zwangsversteigerungen
und  Zwangsverwaltungen  von  Grundstücken  und  von  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  einzutragen,  die  nicht  zum
Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  beantragt  sind.

"  Auf  Grund  des  Beitritts  eines  Gläubigers  zu  einer  anhängigen  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung  erfolgt  keine  neue  Eintragung  in  das  Register.
Die  beitretenden  Gläubiger  sind  in  Spalte  7  zu  vermerken.  Nimmt  ein  Gläubiger
die  Beitrittserklärung  oder  nimmt  der  Antragsteller  den  Antrag  zurück,  während
das  Verfahren  auf  Grund  einer  Beitrittserklärung  fortzusetzen  ist,  so  ist  der  Name
des  bezeichneten  Gläubigers  oder  des  Antragstellers  einzuklammern;  im  letzteren

Falle  ist  außerdem  der  beigetretene  Gläubiger,  für  den  das  Verfahren  fortgesetzt
wird,  in  Spalte  2a  nachzutragen.

6.  In  das  Register  M  gehören  alle  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  vorkommenden
  Anträge  —  nicht  auch  Klagen  (§  32  Nr.  5)  —  über  die  eine  Anordnung
  oder  Entscheidung  des  Vollstreckungsgerichts  ergeht,  und  die  in  keines  der

45

Vollstreckungsregister
(I  M).

’  7  /
        <pb n="614" />
        —  26  —

Register  I,  K,  L  gehören.  Hierunter  gehören  namentlich  die  Anträge  auf  Einstellung
oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung  (§§  707,  719,  732  Abs.  2,  §  769
Abs.  2,  §  771  Abs.  3  der  CPO.  und  alle  die  zahlreichen  Fälle,  in  denen  die  Vorschriften
  des  §  771  der  CPO.  durch  reichs=  oder  landesgesetzliche  Vorschrift  für  anwendbar
  oder  entsprechend  auwendbar  erklärt  sind),  Einwendungen  des  Schuldners
gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel  (§  732  Abs.  1  der  CPO.),  Anträge,
Einwendungen  und  Erinnerungen  gegen  die  Art  und  Weise  der  Zwangsvollstreckung
(§  766  der  CPO.),  Erlaubniß  zur  Vornahme  von  Vollstreckungshandlungen  in  den
Fällen  des  §  761  der  CPO.,  Bestimmung  einer  von  den  Vorschriften  der  CPO.
abweichenden  Art  der  Verwerthung  gepfändeter  Gegenstände  (§  825  der  CPO.)
u.  s.  w.;  ferner  die  Fälle  der  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte
  sowie  zur  Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen,  die  Abnahme
  des  Offenbarungseides  gemäß  §§  899  f.  der  CPO.,  auch  wenn  der  Schuldner
die  Verpflichtung  zur  Eidesleistung  bestreitet,  und  die  Anordnung  der  Haft.

Anträge,  über  die  der  Gerichtsschreiber  selbständig  Entschließung  zu  fassen  hat,
werden  in  das  Register  M  nicht  eingetragen.

7.  Anträge  auf  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  Hypothek  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sind
zwar  in  das  Register  M  gleichfalls  einzutragen,  jedoch  in  Spalte  7  besonders  zu  zählen.

8.  Anträge,  welche  die  Vollziehung  von  Arresten  und  einstweiligen  Verfügungen
betreffen,  werden,  soweit  für  ihre  Erledigung  das  Arrestgericht  als  solches  zuständig
ist,  in  das  Vollstreckungsregister  nicht  aufgenommen.

9.  Mit  den  M-Sachen  sind  Blattsammlungen,  mit  den  I.,  K=  und  L-Sachen
sind  Akten  anzulegen.  Für  einzelne  umfangreichere  M-Sachen  kann  der  Richter  die
Anlegung  förmlicher  Akten  anordnen.

10.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Führung  eines  alphabetischen  Namenverzeichnisses
  zum  Vollstreckungsregister  angeordnet  werden.

§  37.
Schuldnerverzeichniß.  1.  In  das  nach  dem  Formular  Nr.  10  zu  führende  Schuldnerverzeichniß
40.  (§  915  der  CPO.,  §  107  der  KO.)  sind  in  zeitlicher  Aufeinanderfolge  die  Namen
goru.  M  aller  derjenigen  Personen  einzutragen,
a)  welche  vor  dem  Gerichte  den  in  §  807  der  CPO.  bezeichneten  Offen--barungseid

  geleistet  haben,
b)  gegen  welche  wegen  Verweigerung  dieses  Eides  die  Haft  angeordnet,  oder

J)  bezüglich  deren  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkurses  wegen  mangelnder
Masse  abgewiesen  worden  ist.
2.  Das  Schuldnerverzeichniß  wird  in  Jahresheften  geführt.
3.  Sind  seit  dem  Tage,  an  welchem
a)  der  Offenbarungseid  geleistet  oder
b)  der  Schuldner  nach  sechsmonatiger  Haftdauer  entlassen  oder
Tc)  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkurses  abgelehnt  worden  ist,
fünf  Jahre  verstrichen,  so  ist  ohne  besondere  Verfügung  der  Name  des  Schuldners
in  dem  Verzeichnisse  durch  Schwärzung  unkenntlich  zu  machen.  Ist  dies  bei
allen  an  einem  Jahresheft  befindlichen  Eintragungen  geschehen,  so  ist  das  Heft  zu
vernichten.
        <pb n="615" />
        —  27  —

4.  Vor  dem  in  Nr.  3  bezeichneten  Zeitpunkte  findet  eine  Löschung  im  Schuldner—
verzeichnisse  nur  statt,  wenn  der  Beschluß,  auf  welchem  die  Eintragung  beruht,  im
Beschwerdewege  durch  eine  rechtskräftige  Entscheidung  aufgehoben  ist.

5.  Sind  bei  der  Bearbeitung  der  Vollstreckungs=  und  Konkurssachen  mehrere
Abtheilungen  der  Gerichtsschreiberei  betheiligt,  so  ist  das  Schuldnerverzeichniß  gemeinsam
  für  alle  Abtheilungen  durch  den  vom  Oberamtsrichter  zu  bestimmenden
Gerichtsschreiber  zu  führen.

6.  Jedes  Aktenstück,  das  zu  einer  Eintragung  Veranlassung  giebt,  ist  auch
ohne  besondere  Verfügung  dem  mit  der  Führung  des  Verzeichnisses  beauftragten
Beamten  vorzulegen.  Dieser  hat  die  erforderlichen  Eintragungen  selbständig  zu  bewirken.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  gemäß  Nr.  4  die  Löschung  einer  Eintragung  zu  erfolgen  hat.

7.  Ist  der  im  §  107  der  KO.  bezeichnete  Beschluß  von  einem  anderen  Amtsgerichte
  erlassen,  so  wird  die  Eintragung  auf  Grund  der  von  dem  Gerichtsschreiber
des  Konkursgerichts  übersandten  beglaubigten  Abschrift  des  Beschlusses  (§  42  Nr.  2)
bewirkt;  diese  Abschriften  werden  zu  Sammelakten  genommen.

8.  Die  Eintragung  des  Schuldners  ist  auf  dem  veranlassenden  Schriftstücke
(Protokoll,  Beschluß,  Abschrift  des  Beschlusses  u.  s.  w.)  zu  vermerken.  Das  Gleiche
gilt  von  einer  gemäß  Nr.  4  erfolgten  Löschung.

9.  Die  Einsicht  des  Schuldnerverzeichnisses  ist  Jedem  gestattet.  Auf  schriftliche
  Anfragen  über  dessen  Inhalt  hat  der  Führer  des  Verzeichnisses  gegen  Erstattung
der  Auslagen  Auskunft  zu  geben.

10.  Zu  dem  Schuldnerverzeichnisse  ist  im  Falle  des  Bedürfnisses  nach  näherer

Anordnung  des  Oberamtsrichters  ein  alphabetisches  Namenregister  zu  führen;  dieses  ist
nicht  öffentlich.

§  38.
Die  nach  §  1039  der  CPO.  auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegten  Schieds-  Ghsriesung  von
sprüche  werden  mit  den  zugehörigen  Schriften  zu  Sammelakten  vereinigt.  Schiedssprüchen.
§  39.

Zu  dem  Aushange  des  Urtheilsverzeichnisses  (§  316  der  CPO.)  ist  das  Aushang  des
Formular  Nr.  11  zu  benutzen.  Die  Aushänge  werden  nach  der  Abnahme  jahr=  urtheilsverzeichnisses.
gangsweise  zu  Sammelakten  vereinigt.  Der  Gerichtsschreiber  hat  auf  den  Urschriften  For
der  Urtheile  den  Tag  des  Aushanges  zu  bemerken  und  diese  Bemerkung  zu  unter—  A.
schreiben  (§  316  Abs.  2  der  CPO.).

8  40.

Wird  gegen  einen  aktiven  Offizier  eine  Klage  erhoben  oder  ein  Arrest  oder  Mittheilungspflicht
eine  einstweilige  Verfügung  beantragt,  oder  soll  ein  solcher  Offizier  zur  Leistung  des  des  Gerichtsschreibers.
Offenbarungseides  geladen  werden,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  unter  Bezeichnung
des  Gegenstandes  des  Rechtsstreites  dem  Militärvorgesetzten  alsbald  nach  der  Bestimmung
  des  Termins  Nachricht  zu  geben.  Für  diese  Benachrichtigung  werden
Schreibgebühren  nicht  erhoben.
Die  Benachrichtigung  ist  zu  richten:
1.  hinsichtlich  der  Offiziere,  welche  im  Verbande  eines  Regiments  oder  eines
selbständigen  Bataillons  stehen,  an  den  Regiments=  bezl.  Bataillonskommandeur;

2.  hinsichtlich  aller  übrigen  Offiziere  an  den  zunächst  vorgesetzten  Militärbefehlshaber;
        <pb n="616" />
        —  28  —

3.  hinsichtlich  der  Offiziere,  welche  einem  Militärbefehlshaber  nicht  unterstellt
sind,  an  das  betreffende  Kriegsministerium.
Bei  Ladungen  zu  einem  Sühnetermin  (88  510,  609  der  CPO.)  bedarf  es
der  Benachrichtigung  nicht.
Der  Abgang  der  Benachrichtigung  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.

8  41.

Wird  von  einem  Ehegatten  christlicher  Religion  die  Abhaltung  eines  Sühne—
termins  nach  §  609  der  CPO.  beantragt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  alsbald  dem
Pfarrer  der  Parochie,  in  welcher  der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  hat,  und,  wenn  die
Ehefrau  einer  anderen  Konfession  angehört  als  der  Ehemann,  zugleich  auch  dem
Pfarrer  der  Ehefrau  unter  Bezeichnung  des  Terminstages  Nachricht  zu  geben.

Zweiter  Titel:  Konkurssachen.

8  42.
Konkursregister.  1.  Das  Konkursregister  ist  nach  dem  Formular  Nr.  12  zu  führen.
2.  Ist  die  Konkurseröffnung  wegen  mangelnder  Masse  abgelehnt  (§  107
##.  der  KO.),  so  hat  der  Gerichtsschreiber  ohne  besondere  Anordnung  die  Akten  dem
mit  der  Führung  des  Schuldnerverzeichnisses  beauftragten  Beamten  vorzulegen
(5  37  Nr.  6,  8).

Ist  das  Gericht,  welches  den  Beschluß  erlassen  hat,  ein  anderes,  als  das
Amtsgericht,  welches  nach  §  899  der  CPO.  als  Vollstreckungsgericht  zur  Abnahme
eines  Offenbarungseides  von  dem  Schuldner  zuständig  sein  würde,  so  ist  der  Name
des  Schuldners  in  den  Schuldnerverzeichnissen  beider  Gerichte  zu  vermerken.  Der
Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts  hat  deshalb  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Beschlusses
  der  Gerichtsschreiberei  desjenigen  Amtsgerichts  zu  übersenden,  in  dessen
Bezirke  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen
Aufenthaltsort  hat,  auch  wenn  dieses  Gericht  einem  anderen  deutschen  Bundesstaat  angehört.
  Die  Absendung  der  Abschrift  ist  auf  der  Urschrift  des  Beschlusses  zu  vermerken.

3.  Wird  das  Konkursverfahren  auf  Antrag  eines  Gläubigers  wieder  aufgenommen,
  so  ist  das  Verfahren  unter  einer  neuen  Nummer  in  das  Register  einzustellen
  und  sowohl  bei  der  neuen  Eintragung  als  auch  bei  der  früheren  Registernummer
  die  Wiederaufnahme  in  Spalte  10  zu  vermerken.  In  jedem  dieser  Vermerke
  ist  auf  den  anderen  Vermerk  hinzuweisen.

4.  Von  den  Spalten  ga,  8b,  8c,  welche  die  Beendigung  des  Konkursverfahrens
  nachweisen,  ist  bestimmt

a)  die  Spalte  8a  für  den  Fall  der  Durchführung  des  Verfahrens  bis  zur
Schlußvertheilung;

b)  die  Spalte  8b  für  den  Fall  der  Beendigung  durch  Zwangsvergleich;

c)  die  Spalte  8c  für  den  Fall,  daß  das  Verfahren  in  anderer  Weise  beendet
wird,  namentlich  durch  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses  in  der  Beschwerdeinstanz
  (§  116  der  KO.),  durch  Einstellung  des  Verfahrens  auf
Grund  der  Zustimmung  der  Konkursgläubiger  (§  202  der  KO.)  oder
wegen  mangelnder  Masse  (§  204  der  KO.).  Die  Gesetzesvorschrift,  auf
Grund  deren  das  Verfahren  aufgehoben  oder  eingestellt  wird,  ist  bei  der
Eintragung  in  Spalte  8  anzugeben.

5.  In  Spalte  2,  7  und  8  sind  die  nicht  benutzten  Unterspalten  durch  einen

wagerechten  Strich  auszufüllen.

—.
        <pb n="617" />
        —  29  —

§  43.

1.  Nach  der  Konkursordnung  sind  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen  Konkur3akten.
und  den  Betheiligten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen:

a)  der  Antrag  auf  Einstellung  des  Konkursverfahrens  und  die  zustimm  enden
Erklärungen  der  Konkursgläubiger  (§  203  der  KO.);

b)  die  Abschrift  des  Inventars  und  der  Bilanz  und  die  Protokolle  über  die
Siegelung  und  die  Entsiegelung  (§  124  der  KO.);

c)  die  Anmeldungen  und  die  Tabelle  der  angemeldeten  Forderungen  (§  140

er  KO.);

d)  die  Gershzuffe  der  bei  einer  Abschlags-,  Schluß=  oder  Nachtragsvertheilung
zu  berücksichtigenden  Gläubiger,  die  dazu  vom  Verwalter  eingereichten  Aenderungen,
  die  gerichtlichen  Entscheidungen,  durch  welche  eine  Berichtigung  dieser
Verzeichnisse  angeordnet  worden  ist,  sowie  die  Schlußrechnung  (88  86,  151,
157,  158,  162,  166,  172  der  KO.);

I)  die  Vergleichsvorschläge  mit  den  Erklärungen  des  Glänubigerausschusses
(§  178  der  KO.).

2.  Diese  Schriftstücke  sind  zu  den  Konkursakten  zu  nehmen,  und  zwar  werden
die  eingehenden  Anmeldungen  (Nr.  le)  nebst  Anlagen  —  soweit  diese  nicht  demnächst
dem  Gläubiger  zurückzugeben  sind  (§  44  Nr.  12)  —  zu  einem  besonderen  Aktenbande
vereinigt.  Die  Konkurstabelle  (8  44)  vertritt  die  Stelle  eines  Inhaltsverzeichnisses
und  wird  bei  Beendigung  des  Verfahrens  dem  Aktenbande  vorgeheftet.

3.  Der  Richter  kann  eine  weitere  Zerlegung  der  Konkursakten  in  verschiedene
Aktenbände  verfügen.  Insbesondere  kann  neben  dem  die  Anmeldungen  enthaltenden
Aktenbande  (Nr.  2)  noch  je  ein  besonderer  Aktenband  angelegt  werden  über  Vertheilungen,
  Zwangsvergleichsvorschläge  u.  s.  w.

4.  Zahl  und  Inhalt  der  verschiedenen  Aktenbände  ist  in  Spalte  6  des  Konkursregisters
  anzugeben.
§  44.

1.  Die  Tabelle  über  die  angemeldeten  Forderungen  ist  von  dem  Gerichts=  Konkurstabelle.
schreiber  nach  dem  Formular  Nr.  13  in  zwei  Abtheilungen  aufzustellen.

2.  In  der  ersten  Abtheilung  werden  die  Forderungen  aufgeführt,  für  die  in  79
der  Anmeldung  ein  Vorrecht  in  Anspruch  genommen  worden  ist,  und  zwar  in  der  —
Reihenfolge  der  durch  den  §  61  der  KO.  festgesetzten  Nangordnung.  Es  sind  hierbei
lediglich  die  Anträge  der  Gläubiger  maßgebend.

3.  Für  jede  der  fünf  Vorrechtsklassen  ist  ein  besonderer  Raum  in  der  Tabelle
zu  bestimmen,  auch  wenn  noch  keine  Anmeldung  mit  dem  einen  oder  dem  andern
Vorrecht  eingegangen  ist.  Die  fünf  Vorrechtsklassen  sind  mit  römischen  Ziffern
(I  bis  V)  zu  bezeichnen.  In  jeder  Vorrechtsklasse  beginnt  die  laufende  Nummer
(Spalte  2)  mit  der  Ziffer  1.

4.  Für  spätere  Anmeldungen  von  Vorrechten  ist  ein  angemessener  Raum  offen

zu  lassen.

5.  In  die  zweite  Abtheilung  werden  die  Forderungen,  für  die  ein  Vorrecht
nicht  verlangt  wird,  nach  der  Zeit  der  Anmeldungen  unter  fortlaufender  Nummernfolge
  eingetragen.  Mehrere  Forderungen  desselben  Gläubigers  sind  hintereinander
und  zwar  jede  unter  einer  besonderen  Nummer,  zu  vermerken.  Nebenforderungen,
namentlich  Forderungen  an  Zinsen  und  Kosten,  erhalten  keine  besondere  Nummer,
son  dern  werden  unter  der  Nummer  der  Hauptforderung  mit  aufgeführt.
        <pb n="618" />
        —  30  —

6.  Hat  ein  Gläubiger  Forderungen  zu  beiden  Abtheilungen  oder  zu  verschie—
denen  Vorrechten  der  ersten  Abtheilung  angemeldet,  so  ist  jede  Forderung  am  gehörigen
  Orte  besonders  aufzuführen.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  nur  für  einen
Theil  der  angemeldeten  Forderung  ein  Vorrecht  verlangt  wird,  z.  B.  bei  Lohnrück—
ständen  aus  dem  letzten  Jahre  und  aus  früherer  Zeit.

7.  Werden  die  Anmeldungen  vervollständigt  oder  geändert,  so  ist  danach  die
Tabelle  zu  ergänzen  oder  zu  berichtigen.

8.  Wird  der  Anspruch  anf  ein  Vorrecht  oder  auf  ein  besseres  Vorrecht  nach—
träglich  geltend  gemacht  oder  zurückgenommen,  so  ist  die  Forderung  demgemäß  ander—
weit  einzutragen  und  an  ihrer  bisherigen  Stelle  zu  löschen.

9.  In  den  Fällen  der  Nr.  6  Satz  2,  Nr.  7  und  Nr.  8  ist  bei  der  einen  Eintragung
  auf  die  Nummer  der  anderen  Eintragung  in  Spalte  10  zu  verweisen.

10.  In  der  Spalte  5b  ist  die  Blattzahl  des  die  Anmeldungen  enthaltenden
Aktenbandes  (§  43  Nr.  2)  anzugeben,  wo  die  Anmeldung  sich  befindet.

11.  Das  Ergebniß  der  Prüfungsverhandlung  ist  in  Spalte  8  einzutragen.
Die  Eintragung  ist  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

12.  Ist  eine  Forderung,  die  gemäß  §  144  Abs.  1  der  KO.  als  festgestellt  gilt,
vom  Gemeinschuldner  im  Prüfungstermin  bestritten  worden,  so  ist  dies  in  Spalte  10
zu  vermerken.

13.  In  Spalte  10  ist  ferner  das  einer  bestrittenen,  absonderungsberechtigten
oder  aufschiebend  bedingten  Forderung  bewilligte  bleibende  Stimmrecht  (§  95  Abf.  1,
§  96  der  KO.)  zu  vermerken;  etwaige  Aenderungen  sind  dort  nachzutragen.

14.  Die  mit  einer  Anmeldung  überreichten  Urkunden  (Wechsel,  vollstreckbare
Titel,  Schuldscheine  und  dergl.)  werden  im  Prüfungstermin  oder  unverzüglich  nach
dessen  Schlusse  mit  den  erforderlichen  Feststellungsvermerken  versehen  und  demnächst
dem  Gläubiger  zurückgegeben.

8  45.
Ertheilung  vollstreck-  1.  In  den  Fällen  der  §§  164,  194,  206  der  KO.  dürfen  vollstreckbare  Ausbarer
  Ausfertigungen.  fertigungen  nur  für  solche  Konkursforderungen  ertheilt  werden,  die  festgestellt  und
von  dem  Gemeinschuldner  im  Prüfungstermine  nicht  ausdrücklich  bestritten  sind.  Sie
dürfen  erst  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Aufhebung
oder  der  Einstellung  des  Verfahrens  nach  §  76  Abs.  1  der  KO.  für  bewirkt  gilt
und  eine  gegen  den  Einstellungsbeschluß  zulässige  Beschwerde  innerhalb  der  gesetzlichen
  Frist  nicht  erhoben  ist.

2.  Die  vollstreckbare  Ausfertigung  besteht  aus  einem  Auszug  aus  der  Tabelle
mit  der  Vollstreckungsklausel.  Im  Falle  des  §  194  der  KO.  ist  eine  Ausfertigung
des  mit  dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft  versehenen  Bestätigungsbeschlusses  dem  Tabellenauszuge
  vorzuheften.  Enthält  der  Bestätigungsbeschluß  die  Vergleichsbedingungen  nicht
vollständig,  so  ist  eine  Ausfertigung  des  Zwangsvergleichsprotokolls  und,  wenn  auch
dieses  die  Vergleichsbedingungen  nicht  vollständig  enthält,  auch  des  die  Bedingungen
enthaltenden  Schriftstücks  damit  zu  verbinden.

3.  In  Spalte  10  der  Tabelle  ist  einzutragen,  wann  und  für  wen,  in  den
Fällen  des  §  194  der  KO.  auch  gegen  wen  die  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt
ist  (§  72  der  KO.,  §  734  der  CPO.).

§  46.

Oeffentliche  Bekannt-  1.  Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  (88§  76,  81,  93,  98,  106,  111,  116,
machungen.  163,  179,  190,  198,  203,  205  der  KO.)  werden  durch  den  Gerichtsschreiber  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  den  besonderen  Anordnungen  des  Richters  erlassen.
        <pb n="619" />
        —  31  —

2.  Sofern  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  nicht  nach  allgemeinen  oder  be—
sonderen  Anordnungen  des  Richters  in  noch  andere  Blätter  oder  zu  mehreren  Malen
einzurücken  sind  oder  in  noch  anderer  Art  als  durch  Einrückung  in  öffentliche  Blätter
(insbesondere  durch  Anheften  an  die  Gerichtstafel)  stattzufinden  haben,  sind  sie  in  das
zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt  einmal
einzurücken.

3.  Die  Eröffnung,  die  Wiederaufnahme,  die  Aufhebung  sowie  die  Einstellung
des  Verfahrens  (88  111,  116,  163,  190,  198,  205  der  KO.)  ist  außerdem  in  dem
Reichsanzeiger  duͤrch  Einrückung  eines  Auszugs  bekannt  zu  machen.

§  47.

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Formel  des  Eröffnungsbeschlusses  unter  Bezeichnung
  des  Konkursverwalters  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  mitzutheilen:
1.  den  Behörden  für  die  Führung  des  Handels=  oder  Genossenschaftsregisters
oder  ähnlicher  Register  (§  112  der  KO.),

2.  der  Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners  (das.),  sowie  weiter

3.  dem  Vormundschaftsgerichte,  in  dessen  Bezirke  der  Gemeinschuldner  seinen
Wohnsitz  hat,  und

4.  dem  Rechnungsamte.

Ergiebt  sich  aus  den  vorliegenden  aktlichen  Unterlagen,  daß  der  Gemeinschuldner
  als  Mitglied  einer  Berufsgenossenschaft  an  diese  Beiträge  zu  leisten  habe,
so  ist  wegen  der  besonderen  Zustellung  des  Eröffnungsbeschlusses  an  die  Berufsgenossenschaft
  der  Vorschrift  in  §  111  Abs.  3  der  KO.  nachzugehen.

§48.

I.  Ueber  die  Konkurse  sind  Zählkarten  nach  den  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  vom  29.  November  1894  (Centralblatt  S.  458)  eingeführten  Formularen  A
(blau)  und  B  (weiß)  auszufüllen.

.  2.  Die  Zählkarte  für  ein  Konkursverfahren  bis  zum  Beschlusse  über  die  Eröffnung
  (Muster  A;  blau)  ist  auszufüllen,  wenn  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  zurückgenommen  oder  wenn  durch  rechtskräftigen  Beschluß  die  Zulassung
des  Antrags  versagt,  der  Antrag  abgewiesen  oder  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist.

3.  Die  Zählkarte  für  ein  eröffnetes  Konkursverfahren  bis  zur  Aufhebung  oder
Einstellung  (Muster  B;  weiß)  ist  auszufüllen,  wenn  das  Konkursverfahren  durch
rechtskräftigen  Beschluß  aufgehoben  oder  eingestellt  ist.

Im  Falle  einer  Nachtragsvertheilung  oder  der  Wiederaufnahme  eines  Konkursverfahrens
  ist  eine  neue  Zählkarte  nicht  auszufüllen.

4.  Jede  Zählkarte  ist  oben  links  mit  dem  Aktenzeichen  zu  versehen.

5.  Die  Zählkarten  nach  Muster  A  und  die  Zählkarten  nach  Muster  B  erhalten
je  besondere  laufende  Nummern  durch  das  Kalenderjahr.  Die  Nummern  laufen,
wenn  die  Konkurssachen  bei  dem  Amtsgerichte  in  mehreren  Abtheilungen  bearbeitet
werden,  durch  alle  Abtheilungen  fort.  Die  Nummer  der  Zählkarte  ist  oben  rechts
zu  vermerken.

6.  Die  in  einem  Kalendervierteljahr  ausgefüllten  Zählkarten  sind  nach  den
beiden  Mustern  gesondert  zu  sammeln  und  nach  den  laufenden  Nummern  geordnet
zu  verpacken.  Das  Packet  ist  spätestens  bis  zum  15.  des  auf  das  Kalendervierteljahr
  folgenden  Monats  ohne  Begleitschreiben  an  den  Landgerichtspräsidenten  einzureichen.
  Das  nicht  zu  versiegelude  Packet  ist  mit  folgender  Aufschrift  zu  versehen:

5

Mittheilungspflicht

des  Gerichtsschreibers.

Zählkarten.
        <pb n="620" />
        —  32  —

„Konkurs-Statistik.“
„Amtsgericht  zu  ...  ...  ..  .  ,  Landgerichtsbezrk  4
„Zählkarten  (..  Stück  Muster  ,  Stück  Muster  B)
für  das  ..  .te  Kalendervierteljahr  19  .  .  .“

War  bei  dem  Gerichte  innerhalb  des  Kalendervierteljahrs  eine  Zählkarte  nicht
auszufüllen,  so  ist  bis  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Tage  an  den  Landgerichtspräsidenten
  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

§  49.
Privilegienbücher.  Für  die  Fortführung  der  Privilegienbücher  (§8  27  ff.  des  Gesetzes  vom
10.  Mai  1879,  betreffend  die  Ausführung  der  CPO.  und  der  KO.)  und  der  dazu
gehörigen  Akten  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Dritter  Titel:  Strafsachen.

§  50.
Register  für  Forst-  1.  Für  die  Forst=  und  Feldrügesachen  (d.  h.  für  alle  Zuwiderhandlungen  gegen
“’-s  *!  d  7  27.  Gachen.  14  r  3“  #  »
orschriften  des  Gesetzes  vom  —  —  zum  Schutze  der  Holzungen,
r  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen  und  Gärten  und  der  dazu  ergangenen  Nachträge)
Nr.—  wird  ein  Register  nach  dem  Formular  Nr.  14  geführt.
M.

.*  2.  Für  die  Eintragung  in  das  Register  A  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
die  Sache  durch  Strafbefehl  erledigt  oder  zur  Hauptverhandlung  gebracht  wird,  und
ob  die  strafbare  Zuwiderhandlung  sich  rechtlich  als  Vergehen  oder  als  Uebertretung
darstellt.

3.  Auf  die  Führung  des  Registers  A  finden  die  Vorschriften  über  die  Führung
des  Strafprozeßregisters  (§  52)  entsprechende  Anwendung.

 

§  51.
Register  für  Privat-  1.  Das  Register  für  Privatklagesachen  wird  nach  dem  Formular  Nr.  15  geklagesachen
  (6).  führt.  Wird  eine  zurückgewiesene  Klage  von  neuem  angebracht,  so  wird  sie  unter
Nr.  15,  einer  neuen  Nummer  eingetragen.
JForm—  2.  Eine  Widerklage  wird  dadurch  ersichtlich  gemacht,  daß  in  Spalte  3  bei  dem
Namen  der  Parteien  die  Bezeichnungen  „Widerbeklagter“  und  „Widerkläger“  nachgetragen
  werden.

3.  Die  Spalten,  welche  die  Art  der  Beendigung  nachweisen  (4  a  bis  4e),
werden  mit  dem  Buchstaben  B  ausgefüllt.  Die  Spalte  4a  wird  ausgefüllt,  wenn
die  Privatklage  gemäß  §  423  der  St  PO.  vom  Gerichte  zurückgewiesen  wird.  Wird
die  Privatklage  zurückgenommen  (8  431  Abs.  1,  2  der  St  PO.)  oder  aus  einem
sonstigen  Grunde  (insbesondere  nach  §  433  Abs.  1  der  St  PO.)  das  Verfahren  eingestellt,
  so  wird  die  Spalte  4  benutzt.

4.  Uebernimmt  nach  Erhebung  der  Privatklage  die  Staatsanwaltschaft  die
Verfolgung,  so  ist  dies  in  Spalte  8  zu  vermerken.

5.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Führung  des  Registers  B  die  Vorschriften
über  die  Führung  des  Strafprozeßregisters  (§  52)  entsprechende  Anwendung.

6.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  der  Oberamtsrichter  ein  alphabetisches
Namenverzeichniß  für  Privatklagesachen  anordnen.
        <pb n="621" />
        —  33  —

8  52.

1.  Sämmtliche  weder  in  das  Register  für  Forst=  und  Feldrügesachen  noch  in  Strafprozeßregister
das  Register  für  Privatklagesachen  einzustellenden  Strafsachen  gehören  in  das  nach  (C,  D,  E,  F,  6).
dem  Formular  Nr.  16  zu  führende  Strafprozeßregister.  Das  Register  führt,  je  Zormnachdem
  die  einzutragende  Strafsache  in  die  Spalte  4  oder  in  die  Unterabtheilungen  r  16
a,  b,  c,  oder  d  der  Spalte  5  gehört,  die  Bezeichnung  C,  D,  E,  Foder  G.  "

2.  Die  in  Spalte  5  einzutragenden  Nummern  beginnen  für  jede  Unterspalte
mit  der  Ziffer  1.

3.  Betrifft  eine  Sache  mehrere  Beschuldigte,  so  erhalten  sie  innerhalb  derselben
  Nummer  mehrere  durch  kleine  lateinische  Buchstaben  (a,  b,  c  u.  s.  f.)  zu  bezeichnende
  Zeilen.

4.  In  das  Register  C  werden  alle  Strafsachen  eingetragen,  in  welchen  die
Staatsanwaltschaft  den  Erlaß  eines  Strafbefehls  beantragt  hat,  auch  dann,  wenn
ein  Strafbefehl  nicht  erlassen,  sondern  gemäß  §  448  Abs.  2  der  St  PO.  die  Sache
zur  Hauptverhandlung  gebracht  wird.

O-Sachen  behalten  ihr  Aktenzeichen,  auch  wenn  auf  Grund  erhobenen  Einspruchs
  zur  Hauptverhandlung  geschritten  wird.

5.  In  das  Register  D  gehören  die  Sachen,  die  nach  Inhalt  der  Anklage  als
Vergehen  (§  1  Abs.  2  des  St  G.),  in  das  Register  E  die  Sachen,  die  nach  Inhalt
der  Anklage  als  Uebertretungen  (§1  Abs.  3  des  St  G.)  sich  darstellen.

Sachen,  in  denen  Vergehen  und  Uebertretungen  zusammentreffen,  sind  nur  in
das  Register  D  einzutragen.

6.  In  das  Register  F  werden  die  Voruntersuchungen  eingetragen,  deren  Führung
  gemäß  §  183  Satz  1  der  St  PO.  einem  der  an  dem  Amtsgerichte  angestellten
Amtsrichter  übertragen  worden  ist.

Bei  Beendigung  der  Voruntersuchung  wird  die  in  das  Register  Feingestellte
Nummer  unterstrichen.  Die  Voruntersuchung  gilt  als  beendigt,  sobald  die  Akten
gemäß  §  195  Abs.  1  der  St  PO.  der  Staatsanwaltschaft  übersendet  werden.

Wird  eine  in  das  Register  F  bereits  eingetragene  Voruntersuchung  auf  andere
Strafthaten  oder  andere  Angeschuldigte  ausgedehnt,  so  erfolgt  kein  neuer  Eintrag;  ebensowenig
  im  Falle  einer  Ergänzung  der  Voruntersuchung  nach  §  195  Abs.  2  der  St  PO.

7.  In  das  Register  G  gehören  alle  einzelnen  richterlichen  Anordnungen  in  Strafsachen,
  für  die  das  Amtsgericht  auf  Grund  der  Vorschriften  der  StPO.  —nicht  in
seiner  Eigenschaft  als  Rechtshülfegericht  —  zuständig  ist,  ohne  daß  die  öffentliche
  Klage  (§  168  Abs.  1  der  St  PO.)  überhaupt  oder  doch  bei  diesem  Amtsgericht
erhoben  wäre.  Hierher  gehören  somit  alle  richterlichen  Untersuchungshandlungen,  die
im  Vorbereitungsverfahren  (II.  Buch,  2.  Abschnitt  der  StPO.)  vom  Amtsgerichte
von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  (§§  160,  163,  164,  128,
129,  132  der  St  PO.)  vorgenommen  werden,  handle  es  sich  nun  um  die  Vernehmung
  von  Beschuldigten,  Zeugen  oder  Sachverständigen,  um  Augenscheinseinnahmen,
Beschlagnahmen,  Durchsuchungen,  Verhaftungen  oder  dergl.;  ebenso  alle  solchen
Untersuchungshandlungen,  um  deren  Vornahme  der  Amtsrichter  von  dem  Untersuchungsrichter
  des  Landgerichts  ersucht  wird,  zu  dessen  Bezirk  das  Amtsgericht  gehört
(§  183  Satz  2  der  St  PO).

Die  auf  das  Rechtshülfeersuchen  eines  auswärtigen  Untersuchungsrichters  oder
eines  andern  Gerichts  oder  einer  sonstigen  Behörde  vorgenommenen  gerichtlichen
Handlungen  gehören  nicht  in  das  Register  G  (vgl.  §  17);  ebensowenig  die  Untersuchungshandlungen,
  die  in  einer  in  das  Register  F  eingetragenen  Voruntersuchung
vorgenommen  werden.

5
        <pb n="622" />
        —  34  —

Werden  in  derselben  Untersuchungssache  durch  erneute  Anträge  oder  Anzeigen
mehrere  richterliche  Anordnungen  veranlaßt,  so  ist  jede  Anordnung  besonders  in  dem
Register  G  einzutragen;  so  ist  die  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  beschlossene
Aufhebung  eines  Haftbefehls  oder  Verlängerung  der  Haftfrist  stets  besonders  neben
dem  Haftbefehle,  im  Falle  des  §  164  der  St  PO.  die  Beweiserhebung  besonders
neben  der  Vernehmung  des  Beschuldigten  einzutragen.  Mehrere  in  derselben  Sache
durch  denselben  Antrag  oder  dieselbe  Anzeige  veranlaßte  richterliche  Anordnungen
erhalten  nur  eine  Nummer  im  Register  G.

Bei  den  G-Sachen  ist  das  Aktenzeichen  der  Staatsanwaltschaft  in  Spalte  10
anzugeben.

8.  Wird  ohne  Terminsbestimmung  zur  Hauptverhandlung  geschritten,  so  ist
die  Sache  in  das  Register  einzutragen,  sobald  das  Protokoll  zur  Gerichtsschreiberei
gelangt.  In  Spalte  1  ist  der  Tag  des  Protokolls  anzugeben.

9.  In  das  Strafprozeßregister  (I  bezgl.  E)  sind  auch  die  Strafsachen  einzutragen,
  in  denen  das  Hauptverfahren  von  einem  anderen  Gericht  eröffnet  oder  in
denen  ohne  Anklageschrift  und  ohne  Eröffnungsbeschluß  zur  Hauptverhandlung  geschritten
  wird.

Die  Sachen,  welche  von  der  Strafkammer  auf  Grund  des  §  75  des  GVG.
dem  Schöffengericht  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  überwiesen  sind,  werden  dadurch
  kenntlich  gemacht,  daß  die  Zahlen  im  Register  D  und  auf  dem  Aktendeckel
unterstrichen  werden.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Strafkammer
  das  Hauptverfahren  auf  Grund  des  §207  der  St  PO.  vor  dem  Schöffengericht
  eröffnet.

10.  Die  Spalten  6a  bis  6e,  welche  für  die  C-,  D=  und  E-Sachen  die  Art
der  Beendigung  nachweisen,  werden  mit  dem  Buchstaben,  welcher  zur  Bezeichnung
der  Angelegenheit  dient,  ausgefüllt,  sobald  das  Verfahren  rechtskräftig  oder  sonst  endgültig
  beendet  ist.

Die  Buchstaben  F  und  G  können  niemals  in  eine  dieser  Spalten  eingetragen
werden;  in  Spalte  6  a  kann  nur  der  Buchstabe  C  eingestellt  werden.

11.  Die  Spalte  6e  wird  stets  dann  benutzt,  wenn  das  Verfahren  in  einer
weder  in  der  Spalte  6a  noch  in  der  Spalte  6b  zu  verlautbarenden  Weise  endgültig
beendet  wird,  insbesondere  dann,  wenn  das  Verfahren  durch  Gerichtsbeschluß  —
gleichgültig  aus  welchem  Grunde  —  eingestellt  oder  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  abgelehnt  wird.

Die  vorläufige  Einstellung  (§8  203,  208  der  St  PO.)  gilt  nicht  als  Beendigung
des  Verfahrens.  Wird  jedoch  in  den  Fällen  des  §  208  Abs.  2  der  St  PO.  nach
dem  Ablaufe  der  dort  bestimmten  Frist  die  Weglegung  der  Akten  angeordnet,  so  ist
die  Spalte  6e  auszufüllen  und  der  Sachverhalt  in  Spalte  10  kurz  zu  bemerken.

12.  Die  Verbindung  mehrerer  Strafsachen  (§  236  der  St  PO.)  ist  bei  allen
Sachen  in  Spalte  10  zu  bemerken.  Für  die  verbundenen  Sachen  wird  das  Aktenzeichen
  einer  Sache  fortgeführt,  bei  welcher  auch  alle  weiteren  Einträge  in  das
Strafprozeßregister  zu  bewirken  sind.  Bei  den  ausfallenden  Registernummern  wird
die  Spalte  6  ausgefüllt.

13.  Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Angeklagte,  so  wird  die  Spalte  6  erst
ausgefüllt,  wenn  das  Verfahren  gegen  sämmtliche  Angeklagte  rechtskräftig  oder  sonst
endgültig  beendet  ist.  Wird  das  Verfahren  gegen  die  verschiedenen  Angeklagten  in
verschiedenen  Instanzen  (z.  B.  gegen  den  einen  in  der  ersten,  gegen  den  andern  in
der  Revisionsinstanz)  beendet,  so  ist  nur  die  Spalte  der  höheren  Instanz  auszufüllen.
Wird  das  Verfahren  gegen  die  verschiedenen  Angeklagten  in  der  ersten  Instanz  auf
        <pb n="623" />
        —  35  —

verschiedene  Weise  (z.  B.  gegen  den  einen  durch  Einstellung,  gegen  den  andern  durch
Urtheil)  beendet,  so  ist,  wenn  auch  nur  gegen  einen  ein  Urtheil  vorliegt,  die  Urtheilsspalte
  (6b),  und  nur  diese,  auszufüllen.

14.  Ist  das  Verfahren  durch  rechtskräftiges  Urtheil  oder  rechtskräftigen  Strafbefehl
  beendet,  so  ist  dessen  Inhalt  in  Spalte  7b  in  verständlicher  Abkürzung  anzugeben
  und  in  Spalte  7a  bei  Urtheilen  der  Tag  ihrer  Verkündung,  bei  Strafbefehlen
der  Tag  ihrer  Zustellung  einzutragen.  Wird  ein  wegen  mehrerer  Strafthaten  Angeklagter
  wegen  der  einen  Strafthat  freigesprochen,  wegen  der  andern  aber  verurtheilt,
  so  ist  nur  die  erkannte  Strafe  anzugeben.  Bei  mehreren  Angeklagten  ist  der
Inhalt  des  Urtheils  für  jeden  besonders  unter  Wiederholung  des  in  Spalte  2  eingestellten
  kleinen  lateinischen  Buchstabens  (vgl.  oben  Nr.  3)  anzugeben.

Wird  im  Gnadenwege  die  erkannte  Strafe  umgewandelt,  ermäßigt  oder  gänzlich
  erlassen,  so  ist  dies  in  Spalte  10  kurz  zu  vermerken.  Dies  gilt  auch  für  den
Fall  der  bedingten  Begnadigung.

15.  Ist  an  dem  Strafverfahren  eine  Verwaltungsbehörde  (88  466  ff.  der  St  PO.)
oder  ein  Nebenkläger  (88§  435  f.  der  St  PO.)  betheiligt,  so  ist  dies  in  Spalte  10
zu  bemerken.

16.  Mit  den  C-Sachen  (Strafbefehle)  sind  Blattsammlungen  anzulegen.
Das  Gleiche  gilt  von  den  G-Sachen  (einzelne  richterliche  Anordnungen),  sofern  die
entstehenden  Schriftstücke  nicht  zu  den  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zu  nehmen  sind.

Mit  den  C-Sachen  sind  Akten  anzulegen,  wenn  auf  Einspruch  zur  Hauptverhandlung
  geschritten  wird.

17.  Werden  die  Akten  an  eine  andere  Behörde  oder  zu  anderen  Akten  endgültig
  abgegeben,  so  ist  in  Spalte  10  ein  Vermerk  über  den  Verbleib  einzutragen.

18.  Sind  in  einer  G-Sache  Kosten  zu  erheben,  so  sind  diese  thunlichst  in
Spalte  10  zu  berechnen.  Muß  die  Kostenrechnung  besonders  aufgestellt  werden,  so
ist  dies  in  Spalte  10  ersichtlich  zu  machen.

19.  Urkunden,  die  nicht  zu  den  Strafakten  geheftet  werden  können,  sind  unter
entsprechender  Anwendung  des  §  33  zu  verwahren.

20.  Akten  des  Gemeindevorstandes  oder  einer  anderen  Polizeibehörde,  welche
nach  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  dem  Amtsgerichte  vorgelegt  worden  sind,
werden  den  Gerichtsakten  als  Beiakten  beigebunden  und  nach  Erledigung  der  Angelegenheit
  der  Polizeibehörde  zurückgegeben.

21.  Zu  den  Strafsachen  des  Buchstabens  D  ist  ein  alphabetisches  Namenverzeichniß
  nach  den  Namen  der  Angeklagten  zu  führen.  Im  Falle  des  Bedürfnisses
kann  der  Oberamtsrichter  die  Führung  eines  alphabetischen  Namenverzeichnisses
auch  zu  den  C“  und  E.  Sachen  anordnen.

8  53.
I.  Der  Kalender  für  Hauptverhandlungen  ist  nach  dem  Formular  Nr.  17  zu  Kalender  für  Hauptführen.
  Für  jede  Strafprozeßabtheilung  wird  ein  besonderer  Kalender  geführt.  verhandlungen.

2.  Der  Terminstag  wird  als  Ueberschrift  vorangestellt.  Dabei  ist  anzugeben,  Jonnn
ob  die  Sitzung  des  Schöffengerichts  eine  ordentliche  oder  eine  außerordentliche  st.77
Die  laufende  Nummer  beginnt  für  jeden  Tag  mit  der  Ziffer  1.

3.  Sogleich  nach  der  Terminsbestimmung  sind  die  Spalten  1  bis  7  auszufüllen.

4.  Die  weiteren  Einträge  in  den  Kalender  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
alsbald  nach  dem  Eingange  der  Protokolle  über  die  Hauptverhandlung  zu  bewirken.
"  5.  Wird  die  Verkündung  des  Urtheils  ausgesetzt,  so  finden  die  Vorschriften
in  §  35  Nr.  2  Abs.  2  und  Nr.  13  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="624" />
        —  36  —

6.  Das  Ergebniß  der  Hauptverhandlung  ist  in  Spalte  8  dadurch  zu  vermerken,
  daß  der  zu  den  Aktenzeichen  gehörige  Buchstabe  eingetragen  wird.  Wenn
der  gegen  einen  Strafbefehl  erhobene  Einspruch  durch  Urtheil  verworfen  wird
(5  452  Abs.  1  der  St  PO.)  oder  wenn  ein  Urtheil  in  einer  gemäß  §  75  des  GV.
von  der  Strafkammer  dem  Schöffengericht  überwiesenen  Sache  ergeht,  so  sind  die
eingestellten  Buchstaben  (C  oder  D)  zu  unterstreichen.

Hat  die  Hauptverhandlung  in  Ansehung  verschiedener  Angeklagter  oder  verschiedener
  Strafthaten  ein  verschiedenes  Ergebniß  (z.  B.  theils  Urtheil,  theils  Vertagung),
  so  werden  die  mehrfachen  Ergebnisse  in  beiden  Unterspalten  der  Spalte  8
(a  und  b  bezgl.  c  und  d)  verlautbart.

7.  In  Spalte  9  werden  die  Angeklagten,  bezüglich  deren  auf  Strafe  oder
Freisprechung  erkannt  ist  —  unerwartet  der  Rechtskraft  des  Urtheils  —  mit  jährlich
fortlaufenden  Nummern  gezählt.  Ein  Angeklagter,  der  in  derselben  Hauptverhandlung
  wegen  einer  von  mehreren  Strafthaten  freigesprochen,  wegen  anderer  verurtheilt
wird,  wird  nur  in  Spalte  ga  gezählt.

8.  Ein  Verzeichniß  der  Termine  ist  mit  den  Akten  dem  Richter  vorzulegen.
Eine  Abschrift  des  Verzeichnisses  ist  vor  dem  Beginne  der  Hauptverhandlungen  an
dem  Eingange  zu  dem  Sitzungszimmer  auszuhängen.

8  54.

Wiederaufnahme  des  1.  Die  Schriften,  welche  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Ur-Verfahrens.
  theil  geschlossenen  Verfahrens  betreffen,  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  in  denen  das
angegriffene  Urtheil  sich  befindet.

2.  Wird  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  die  Erneuerung  der

Hauptverhandlung  beschlossen  oder  wird  ohne  Hauptverhandlung  auf  Freisprechung

erkannt  (§  410  Abs.  2,  §  411  Abs.  1,  2  der  St  PO.),  so  ist  die  Sache  von  neuem

in  das  Strafprozeßregister  einzutragen.  Die  Wiederauf  nahme  ist  bei  der  alten  und  bei

der  neuen  Nummer  unter  Hinweis  auf  die  andere  Nummer  in  Spalte  10  ersichtlich  zu

machen.  Ist  das  Wiederaufnahmegesuch  in  einer  schöffengerichtlichen  Sache  gegen

das  Urtheil  einer  höheren  Instanz  gerichtet,  so  wird  hierüber  in  das  amtsgerichtliche
Strafprozeßregister  nichts  eingetragen.

9  55.
Verfahren  bei  Ein-  Wird  auf  Grund  der  88§  477  ff.  der  St  PO.  die  Einziehung,  Vernichtung
iehung  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  von  Gegenständen  durch  selbständiges  Urtheil  beantragt,
o  er  Unbranchbar-  so  ist  die  Sache  in  das  Strafprozeßregister  einzutragen.  War  die  Hauptsache  bereits  in
Gegensienden.  das  Strafprozeßregister  eingetragen,  so  ist  die  Einleitung  des  Nachverfahrens  auf
Einziehung  bei  der  alten  und  bei  der  neuen  Nummer  unter  Hinweis  auf  die  andere

Nummer  in  Spalte  10  ersichtlich  zu  machen.

9  56.

Liste  der  1.  Die  von  dem  Amtsgericht  in  Verwahrung  genommenen  Gegenstände,  die
Ueberführungsstücke.  in  einer  Strafsache  als  Beweismittel  von  Bedentung  sind  oder  der  Einziehung  unterliegen
  (§  94  der  St  PO.),  hat  der  Gerichtsschreiber  auf  Verfügung  des  Richters  in
Nr.  1.  die  nach  dem  Formular  Nr.  18  zu  führende  Liste  einzutragen.  Die  Verwahrung
oum  —  liegt  dem  Gerichtsschreiber  ob,  sofern  nicht  der  Oberamtsrichter  allgemein  oder  für
den  einzelnen  Fall  der  Sachrichter  ein  Anderes  bestimmt.
2.  Die  Liste  wird  nach  Bestimmung  des  Oberamtsrichters  fortlaufend  oder
in  Jahresheften  geführt.  Die  Nummern  in  Spalte  1  beginnen  in  jedem  Falle  für
        <pb n="625" />
        jedes  Jahr  von  Neuem  mit  der  Ziffer  1.  Mehrere  gleichzeitig  eingelieferte  Gegenstände
  werden  unter  einer  Nummer  eingestellt,  wenn  sie  zu  derselben  Sache  gehören.

3.  An  jedem  einzelnen  Gegenstand  oder  an  dem  Umschlag,  in  welchem  er
sich  befindet,  ist  ein  Zettel  zu  befestigen,  welcher  die  Nummer  der  Liste  und  die  beiden
letzten  Ziffern  der  Jahreszahl  trägt  und  in  möglichst  gekürzter  Form  die  Strassache
bezeichnet,  zu  welcher  der  Gegenstand  gehört  (z.  B.  „Nr.  22001  /.  Scheffler.“).

4.  Unter  der  Annahmeverfügung  ist  die  Nummer  der  Liste,  unter  der  Ausgabeverfügung
  (Nr.  8,  9,  10)  ist  die  Herausgabe  zu  bemerken.

5.  Werden  Gelder,  Werthpapiere  oder  Kostbarkeiten  gemäß  §  41  der  Hinterlegungsordnung
  vom  29.  November  1899  der  Hinterlegungsstelle  zur  Verwahrung
übergeben,  so  ist  dies  unter  Angabe  der  Nummer  des  Hinterlegungsbuches,  unter  der
die  Hinterlegungsstelle  die  Einlieferung  gebucht  hat,  in  Spalte  7  zu  vermerken.

6.  Die  Liste  ist  am  Schluß  eines  jeden  Kalendervierteljahrs  dem  Richter
zur  Durchsicht  vorzulegen.  Dieser  vermerkt  unter  der  letzten  Eintragung,  daß  die
Durchsicht  stattgefunden  hat.

7.  Den  Akten  ist  ein  Verzeichniß  der  Ueberführungsstücke  vorzuheften,  welches
die  Nummer  der  Liste,  die  Bezeichnung  der  Stücke  und  die  auf  die  Verwahrung  sich
beziehenden  Aktenblätter  ergiebt.

8.  Die  Rückgabe  der  in  Verwahrung  genommenen  Gegenstände  wird  vom
Richter  verfügt,  sobald  sich  im  Laufe  der  Untersuchung  herausstellt,  daß  sie  nicht
länger  verwahrt  zu  werden  brauchen.  Die  Ausführung  der  Rückgabe  liegt  dem
Gerichtsschreiber  ob.  Die  Empfänger  haben  die  Rückgabe  entweder  in  Spalte  6  der
Liste  oder  in  einer  besonderen  Empfangsbescheinigung  unterschriftlich  zu  bekennen.
Auf  die  Empfangsbescheinigung  ist  in  Spalte  6  durch  Angabe  der  Blattzahl,  unter
welcher  sie  den  Akten  einverleibt  ist,  zu  verweisen.

9.  Ist  auf  Einziehung  erkannt,  so  sind  nach  eingetretener  Rechtskraft  des
Urtheils  die  Akten  dem  Richter  zur  Beschlußfassung  über  die  Verwerthung  der  eingezogenen
  Gegenstände  oder  zur  anderweiten  Verfügung  über  dieselben  vorzulegen.
Die  Verwerthung  kann  dem  Rechnungsamte  überlassen  werden.  Der  Inhalt  der
getroffenen  Verfügung  ist  in  Spalte  7  der  Liste  zu  vermerken.

10.  Mit  Gegenständen,  die  weder  einem  Empfangsberechtigten  zurückgegeben
werden  noch  eingezogen  werden  können,  ist  nach  §  983  des  BGB.  (vgl.  oben  82
Nr.  6)  zu  verfahren.

11.  In  den  Untersuchungen  wegen  Münzverbrechens  oder  Münzvergehens
sind  die  angehaltenen  Falschstücke  (sowohl  Metall=  wie  Papiergeld)  nach  beendigter
Untersuchung,  auch  wenn  ein  Urtheil  über  die  Einziehung  nicht  vorliegt,  an  die  Großherzogliche
  Haupt-Staats-Kasse  unter  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des  letzten
Besitzers,  der  Jahreszahl  und  des  Münzzeichens  zur  weiteren  Verfügung  zu  übermitteln.
  Hat  in  der  Sache  eine  Münzstätte  ein  Gutachten  abgegeben,  so  ist  eine
Abschrift  desselben  beizufügen.  «

§  57.

1.  Die  im  §  219  Abs.  2  der  St  PO.  vorgesehene  Hinterlegung  erfolgt  bei
dem  vom  Oberamtsrichter  hierzu  bestimmten  Gerichtsschreiber.  In  der  Regel  soll
der  Gerichtsschreiber  bestimmt  werden,  dem  die  Geschäfte  des  Gerichtskassirers  übertragen
  sind.  In  Ermangelung  einer  anderweiten  Bestimmung  erfolgt  die  Hinterlegung
  bei  dem  Gerichtsschreiber  der  Strafabtheilung.

2.  Bei  der  Hinterlegung  hat  der  Angeklagte  den  Tag  der  Hauptverhandlung
und  bei  mehreren  Zeugen  oder  Sachverständigen  den  für  jeden  einzelnen  bestimmten

Behandlung  der  von
einem  Angeklagten
gemäß  §  219  Abf.  2
der  St  PO.  hinterlegten
  Zeugen=  und
achverständigengebühren.
        <pb n="626" />
        Mittheilungen  in
Strafsachen.

Zählkarten.

—  38  —

Betrag  anzugeben.  In  Ermangelung  dieser  Angaben  hat  der  Gerichtsschreiber  die
Annahme  zu  verweigern.

Eine  Ermächtigung  zur  Annahme  seitens  des  Richters  findet  nicht  statt.

3.  Eine  Vereinnahmung  der  hinterlegten  Beträge  zur  Gerichtskasse  oder  eine  Ab—
führung  derselben  zur  Hinterlegungsstelle  behufs  einstweiliger  Verwahrung  ist  unzulässig.

4.  Dem  bei  der  Hauptverhandlung  erschienenen  Zeugen  oder  Sachverständigen
ist  der  für  ihn  bestimmte  Betrag  auszuzahlen.  Jede  Nachprüfung,  ob  der  hinterlegte
  Betrag  den  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß  berechnet  ist,  ist  ausgeschlossen.  Eine
Anweisung  durch  den  Richter  findet  nicht  statt.

Erhebt  der  Zeuge  oder  Sachverständige  weitergehende  Ansprüche,  so  ist  er  damit
an  den  Angeklagten  zu  verweisen.

5.  Hat  der  Zeuge  oder  Sachverständige  den  für  ihn  bestimmten  Betrag  nicht
abverlangt,  so  ist  dieser  nach  Beendigung  der  Instanz,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der
in  §  16  der  Gebührenordnung  für  Zengen  und  Sachverständige  bestimmten  dreimonatigen
  Frist  an  den  Angeklagten  zurückzugeben.

6.  Vor  dem  in  Nr.  5  bezeichneten  Zeitpunkte  findet  die  Rückzahlung  an  den
Angeklagten  nur  statt:

a)  wenn  sacsgewiesen  wird,  daß  der  Zeuge  oder  Sachpverständige  nicht  geladen

worden  ist,

b)  wenn  der  Zeuge  oder  Sachverständige  vor  dem  Gerichtsschreiber  auf  die
ihm  zustehenden  Gebühren  verzichtet,

c)  wenn  gemäß  §  219  Abs.  3  der  St  PO.  angeordnet  worden  ist,  daß  dem
Zeugen  oder  Sachverständigen  die  gesetzliche  Entschädigung  aus  der  Staatskasse
  zu  gewähren  sei.

g  58.

Wegen  der  in  Strafsachen  zu  erlassenden  Mittheilungen  bewendet  es  bei  den
Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  11.  September  1882  (Reg.-Bl.
S.  129)  und  2.  September  1896  (Reg.-Bl.  S.  159).

§  59.

1.  In  rechtskräftig  erledigten  Strafsachen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen
  gegen  Reichsgesetze  sind  unter  Benutzung  der  vom  Bundesrath  beschlossenen,
durch  das  Sekretariat  der  Staatsanwaltschaft  zu  beziehenden  Formulare  Zählkarten
auszufüllen.

Keine  Zählkarte  ist  daher  auszufüllen  in  den  Strafsachen,  in  denen

a)  eine  Uebertretung  (§  1  Abs.  3  des  St  G.),

b)  eine  Zuwiderhandlung  gegen  landesgesetzliche  Strafvorschriften,  namentlich
egen  das  Gesetz  vom  27.  Dezember  1870

geg  27.  Februar  1872
den  Gegenstand  der  Anklage  bildet.

Außer  Betracht  bleiben  ferner  alle  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  mögen  sie  dem  Reichsrecht  oder
dem  Landesrecht  angehören.

2.  In  den  der  Zählung  unterliegenden  Sachen  (Nr.  1)  ist  für  jedes  Urtheil
und  für  jeden  Strafbefehl  und,  falls  mehrere  Angeklagte  vorhanden  sind,  für  jeden
Angeklagten  —  auch  für  den  im  Privatklageverfahren  auf  erhobene  Widerklage  verurtheilten
  Privatkläger  —  eine  besondere  Zählkarte  auszufüllen.
        <pb n="627" />
        —  39  —

Auf  die  im  Wiederaufnahmeverfahren  ergehenden  Entscheidungen  ist  Rücksicht
nicht  zu  nehmen.

3.  Für  männliche  Angeklagte  sind  weiße,  für  weibliche  Angeklagte  blaue  Zählkarten
  zu  verwenden.

4.  Die  Zählkarten  erhalten  durch  das  Kalenderjahr  fortlaufende  Nummern.
Für  beide  Arten  von  Zählkarten  läuft  nuur  eine  Nummernfolge;  zwischen  blauen
und  weißen  Zählkarten  wird  dabei  nicht  geschieden.  Werden  die  Strafsachen  in
verschiedenen  Abtheilungen  des  Gerichts  bearbeitet,  so  laufen  die  Nummern  durch
alle  Abtheilungen  fort.

Die  laufende  Nummer  ist  oben  rechts  auf  der  Zähllkarte  zu  vermerken;  oben
links  ist  das  Aktenzeichen  anzugeben.

5.  Die  in  einem  Kalendervierteljahr  ausgefüllten  Zählkarten  über  die  bei  dem
Amtsgerichte  anhängig  gewesenen  Strafsachen  sind  nach  der  Nummernfolge  geordnet
zu  verpacken.  Das  Packet  ist  spätestens  bis  zum  15.  des  auf  das  Kalendervierteljahr
  folgenden  Monats  ohne  Begleitschreiben  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Landgerichte  einzusenden.  Das  nicht  zu  versiegelnde  Packet  ist  mit  der  Aufschrift  zu
versehen:

„Amtsgericht  ,  Landgerichtsbezrk  «
»Zählkarten(..Stück)fiirdas»t»Kalendervicrteljahr19..«

WarbeidemthntsgerichteinnerhaldeKalendervierteljahrscineZählkarte

nicht  auszufüllen,  so  ist  bis  zu  dem  bezeichneten  Tage  eine  Fehlanzeige  zu  übersenden.

8  60.

Im  Einzelnen  ist  bei  der  Ausfüllung  der  Zählkarten  Folgendes  zu  beachten:

1.  In  Spalte  3  ist  nicht  der  Wohnort  selbst,  sondern  der  Verwaltungsbezirk
(Kreis  pp.)  anzugeben,  in  welchem  der  derzeitige  Wohnort  des  Angeklagten,  wie
solcher  aus  den  Akten  sich  ergiebt,  belegen  ist.  Bei  Angeklagten  ohne  festen  Wohnsitz
wird  die  Spalte  3  mit  dem  Worte  „ohne“  ausgefüllt.

2.  Die  Spalte  8  ist  bei  verurtheilten  Angeklagten  durch  Angabe  der  nach
Inhalt  der  Urtheilsformel  oder  des  Strafbefehls  ihnen  zur  Last  fallenden  strafbaren
Handlungen  auszufüllen.  Auf  den  Inhalt  der  Anklage  darf  nur  insoweit  zurückgegriffen
  werden,  als  eine  Freisprechung  erfolgt  ist.

3.  Hat  ein  Angeklagter  durch  mehrere  selbständige  Handlungen  mehrere  Verbrechen
  oder  Vergehen  begangen  (8  74  des  StGB.,  erster  Fall),  so  sind  diese  in
Spalte  8  einzeln  unter  a,  b,  e  u.  s.  w.  aufzuzählen.  Hat  ein  Angeklagter  durch
mehrere  selbständige  Handlungen  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals  begangen
  (8  74  des  StGB.,  zweiter  Fall),  so  werden  die  sämmtlichen  gleichartigen
Handlungen  in  Spalte  8  unter  demselben  Buchstaben  aufgeführt  und  die  Zahl  der
Fälle  in  Klammern  hinzugefügt  lz.  B.  „a)  Diebstahl  (3);  b)  Unterschlagung“  d.  h.
Diebstahl  in  drei  Fällen  und  Unterschlagung  in  einem  Fallel.  Der  §  74  des  StG.
ist  in  beiden  Fällen  nicht  mit  anzuziehen.

4.  Sind  durch  eine  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafgesetze  verletzt
(Idealk  onkurrenz;  §  73  des  St  G.),  so  ist  in  Spalte  8  nur  das  zur  Anwendung
gebr  achte  Strafgesetz  zu  nennen;  die  andern  Paragraphen  werden  nicht  mit  angezogen,
ebensowenig  der  §  73  des  StGB.  ·

5.  Sind  an  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  Mehrere  als  Theilnehmer  (Mit—
thäter,  Thäter  und  Anstifter,  Thäter  und  Gehülfe  pp.)  betheiligt,  so  ist  in  Spalte  8  der

6
        <pb n="628" />
        Strafgelderliste.

—  40  —

einschlagende  Paragraph  des  StGB.  (8  47,  §  48  oder  §  49)  mit  anzuziehen
(z.  B.  gemeinschaftlicher  Betrug  §§  263,  47  des  St  G.;  Anstiftung  zur  Sachbeschädigung
  §§  303,  48  des  St  GBB.;  Beihülfe  zum  Diebstahl  §§  242,  49  des
St  G.),  außerdem  aber  ist  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  (am  Fuße  der  Vorderseite)
  auf  die  Zählkarten  der  Theilnehmer  zu  verweisen.

6.  Betreffs  der  Angaben  über  den  Thatort  in  Spalte  8  finden  die  Vorschriften
  in  Nr.  1  entsprechende  Anwendung.

7.  Sind  in  Spalte  8  mehrere  gleichartige  Verbrechen  und  Vergehen  unter
einem  Buchstaben  zusammengefaßt  (Nr.  3  Satz  2),  so  muß  die  Eintragung  in  Spalte
9  A  erkennen  lassen,  welche  Entscheidung  bezüglich  jeder  einzelnen  Handlung  ergangen
ist.  Zu  diesem  Zwecke  ist  dem  „Ja“  die  Zahl  der  Fälle  in  Klammer  zuzusetzen,
für  welche  diese  Antwort  zutrifft.  [Beispiel:  der  Angeklagte,  der  wegen  dreier  Diebstähle
  unter  Anklage  steht,  wird  in  zwei  Fällen  verurtheilt,  in  einem  Falle  freigesprochen.
Eintrag  in  der  ersten  Unterspalte  von  9  A:  „Ja  (2)“;  in  der  dritten:  „Ja  (1)1.

8.  Wird  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  ein  Reichsgesetz  und  einer
der  Zählung  nicht  unterliegenden  Zuwiderhandlung  (Nr.  1  Abs.  2,  3)  auf  Gesammtstrafe
  erkannt,  so  ist  der  Sachverhalt  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  darzulegen.

Wird  auf  Grund  des  §  79  des  St  GB.  eine  bereits  früher  rechtskräftig  erkannte
Strafe  mit  der  neu  zuerkannten  zu  einer  Gesammtstrafe  zusammengezogen,  so  ist
diese  Gesammtstrafe  in  Spalte  9  B  anzugeben,  in  der  Spalte  für  Bemerkungen
aber  der  Sachverhalt  unter  Verweisung  auf  die  frühere  Zählkarte  oder  Bezeichnung
des  früheren  Urtheils  darzulegen.

Ist  die  Strafe  als  Zusatzstrafe  zu  einer  bereits  rechtskräftigen  Strafe  erkannt,
so  ist  sie  als  solche  in  Spalte  9  B  zu  bezeichnen.  In  der  Spalte  für  Bemerkungen
ist  auf  die  frühere  Zählkarte  oder  das  frühere  Urtheil  zu  verweisen.

9.  Bei  den  Einträgen  in  Spalte  10  werden  nur  Vorbestrafungen  wegen
Verbrechen  und  Vergehen  gegen  Reichsgesetze  berücksichtigt  (Nr.  1  Abs.  1).  Vorstrafen
wegen  der  in  Nr.  1  Abs.  2,  3  bezeichneten  Zuwiderhandlungen  bleiben  außer  Betracht.

Der  Rückfalls-Abschnitt  in  Spalte  10  ist  für  die  amts-  und  schöffengerichtliche
Zuständigkeit  bedeutungslos.

Ist  zu  allen  Anklagepunkten  Freisprechung  oder  Einstellung  erfolgt,  so  bleibt
Spalte  10  ganz  unausgefüllt.

861.

1.  Die  Geldstrafen,  die  von  dem  Amts-  oder  Schöffengericht  oder  in  einer
vor  dem  Amts=  oder  Schöffengericht  in  erster  Instanz  anhängig  gewesenen  Strafsache
von  einem  Gerichte  höherer  Instanz  rechtskräftig  erkannt  sind,  sind  in  eine  besondere
Strafgelderliste  einzutragen.

2.  In  der  Liste  ist  auf  Grund  der  vom  Rechnungsamte  eingehenden  Benachrichtigungen
  jede  geschehene  Einzahlung  zu  vermerken.

3.  Ein  Auszug  aus  der  Strafgelderliste  ist  je  bis  zum  15.  Tage  des  auf  den
Schluß  eines  Kalendervierteljahrs  folgenden  Monats  ohne  Begleitschreiben  dem
Rechnungsamte  zu  übersenden.  Der  Auszug  hat  die  im  Laufe  des  Kalendervierteljahrs
  gezahlten  Geldstrafen  unter  Angabe  des  Zahlungstages  und  des  Betrags  und
unter  Bezeichnung  der  Angelegenheit  und  des  Zahlungspflichtigen  anzuführen.  Theilzahlungen
  sind  als  solche  bezüglich  als  Erfüllungszahlungen  zu  bezeichnen.

4.  Sind  bei  der  Bearbeitung  der  Strafsachen  mehrere  Abtheilungen  der
Gerichtsschreiberei  betheiligt,  so  ist  die  Liste  gemeinsam  für  alle  Abtheilungen  durch
einen  vom  Oberamtsrichter  zu  bestimmenden  Gerichtsschreiber  zu  führen.
        <pb n="629" />
        —  41  —

5.  In  die  Liste  sind  auch  die  Geldstrafen  einzutragen,  die  in  einem  bei  dem
Amtsgerichte  anhängigen  Straf-  oder  Civilprozeßverfahren  oder  Verfahren  der  frei—
willigen  Gerichtsbarkeit  gegen  ungehorsame  Zeugen  oder  Sachpverständige  festgesetzt
oder  vom  Amtsgerichte  auf  Grund  der  ihm  zustehenden  Sitzungspolizei  oder  Ordnungsstrafgewalt
  verhängt  oder  auf  Grund  der  §§  888,  890  der  CPO.  erkannt  werden.
Jedes  Aktenstück,  das  zu  einer  Eintragung  in  die  Strafgelderliste  Veranlassung  giebt,
ist  auch  ohne  besondere  Verfügung  dem  mit  deren  Führung  beauftragten  Beamten
vorzulegen.  Dieser  hat  die  erforderlichen  Eintragungen  selbständig  zu  bewirken.
Die  Eintragung  ist  auf  dem  veranulassenden  Schriftstück  zu  vermerken.  Ebenso  sind
die  vom  Rechnungsamte  eingehenden  Benachrichtigungen  über  erfolgte  Einzahlungen
ohne  Weiteres  auch  dem  mit  der  Führung  der  Strafgelderliste  beauftragten  Beamten
vorzulegen,  der  sie  mit  dem  Vermerke  der  erfolgten  Eintragung  versehen  zu  den
Akten  zurückzugeben  hat.

Dritter  Abschnitt.
Geschäfte  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Erster  Titel:  Gerichtliche  Urkunden.

g  62.

1.  Zur  Aufnahme  von  Urkunden  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  in  der
Regel  nur  der  Richter  befugt.

2.  Die  Gerichtsschreiber  sind  jedoch  zuständig:

a)  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Abschriften  (Art.  6  des  AG.
zum  FGG.);

b)  für  die  Beurkundung  behufs  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde
  ihnen  vorgelegt  worden  ist  (Art.  7  daselbst);

Jc)  für  die  Aufnahme  von  Wechselprotesten  (Art.  87  der  Wechselordnung);

d)  für  die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie

e)  für  die  Aufnahme  von  Inventaren  und  anderen  Vermögensverzeichnissen
(§37  Abs.  2  des  AG.  zum  GWG.);

sie  sind  ferner  in  Ansehung  der  im  Gebiete  des  Großherzogthums
liegenden  Grundstücke  zuständig:

f)  für  die  Beurkundung  des  in  §  313  des  BGB.  bezeichneten  Vertrags  (8  96
des  AEG.  zum  BGB.)  d.  h.  des  Vertrags,  durch  den  sich  der  eine  Theil
verpflichtet,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen;

8)  für  die  nach  §  873  Abs.  2  des  BGB.  zur  Bindung  der  Betheiligten  erforderliche
  Beurkundung  der  Erklärungen  (8§  98  des  AG.  zum  BG.)
d.  h.  für  die  Beurkundung  der  Erklärungen,  durch  welche  ein  Recht  an
einem  Grundstücke  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  begründet  oder
übertragen  werden  soll;

und,  unter  Beschränkung  auf  die  im  Bezirke  des  Amtsgerichtes
gelegenen  Grundstücke,  auch

h)  für  die  Entgegennahme  und  Beurkundung  der  zur  Uebertragung  des  Eigenthums
  an  einem  Grundstücke  (§  925  des  BG.)  sowie  der  zur  Bestellung

67

Zuständigkeit.
        <pb n="630" />
        Beurkundungsregister

(I,  II,

ð

III,  IV).

orm.  A#c.  10.

—  42  —

oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  (88  1015,  1017  des  BGB.)  oder
zur  Uebertragung  eines  andern  Rechts,  für  welches  gemäß  §8  125,  127
und  128  des  ASG.  zum  BG.  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  gelten,  erforderlichen  Einigung  der  Betheiligten  (Auflassung;
§  98  des  AG.  zum  BGB.).

3.  Die  Gerichtsschreiber  sollen  sich  den  in  Nr.  2  bezeichneten  Beurkundungen
nur  unterziehen,  wenn  sie  zu  deren  Vornahme  allgemein  oder  für  den  einzelnen  Fall
ermächtigt  sind.

4.  An  Stelle  der  Vorschriften  unter  Nr.  2g#  und  h,  die  erst  mit  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  in  Kraft  treten,  bleibt  bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkt
die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  begründete  Zuständigkeit  der  Gerichtsschreiber  zur
Entgegennahme  und  Beurkundung  aller  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem
Grundstück  oder  zur  Begründung,  Aenderung  oder  Uebertragung  eines  Rechtes  an
einem  Grundstück  oder  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  erforderlichen  Erklärungen
  der  Betheiligten  unberührt.  Diese  Zuständigkeit  ist  jedoch  ebenso  wie  die
nach  den  Vorschriften  unter  Nr.  2  g  und  h  begründete  Zuständigkeit,  auf  die  Bestandtheile
  des  dinglichen  Rechtsgeschäfts  beschränkt,  erstreckt  sich  mithin  nicht  auf
die  Beurkundung  des  dem  dinglichen  Rechtsgeschäft  zu  Grunde  liegenden  obligatorischen
  Vertrags,  sodaß,  falls  eine  solche  Beurkundung  gesetzlich  vorgeschrieben
oder  von  den  Parteien  beantragt  wird,  die  Zuständigkeit  des  Gerichtsschreibers  ausgeschlossen
  ist,  soweit  nicht  die  Zuständigkeit  nach  Nr.  24  Platz  greift  oder  sich  die
Beurkundungsthätigkeit  des  Gerichtsschreibers  auf  die  Beglaubigung  der  Unterschriften
  der  Vertragsschließenden  (Nr.  2a)  beschränkt.

§  63.

1.  Die  Handlungen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  in
kein  anderes  der  in  dieser  Geschäftsordnung  vorgeschriebenen  Register  ein  zutragen
sind,  werden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  nach  näherer  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  Nr.  4  bis  7  in  das  nach  dem  Formular  Nr.  19  zu  führende  Beurkundungsregister
  eingetragen.

2.  Das  Beurkundungsregister  führt,  je  nachdem  die  einzutragende  Sache  in
die  Unterabtheilungen  a,  b,  c  oder  d  gehört,  die  Bezeichnung  I,  II,  III  oder  IV.

3.  In  dem  Beurkundungsregister  erhält  jede  der  Spalten  5a  bis  5d  eine
besondere  durch  das  Geschäftsjahr  fortlaufende  Nummernfolge;  jede  Verhandlung
bildet  nicht  mehr  als  eine  Nummer.

4.  Unter  1  werden  die  gerichtlich  beurkundeten  Verträge  und  einseitigen  Willenserklärungen
  unter  Lebenden  eingetragen,  mögen  sie  selbständig  oder  aus  Anlaß  der
Bearbeitung  einer  anderen  Rechtsangelegenheit  (Vormundschafts-,  Nachlaß-,  Grundoder
  Hypothekensache)  aufgenommen  sein,  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Beurkundung
nach  den  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember  1899  einen  selbständig
  gebührenpflichtigen  Akt  darstellt.  Die  Eintragung  in  das  Register  I  unterbleibt
  daher  bei  allen  Beurkundungen  rechtsgeschäftlicher  Erklärungen,  die  lediglich
ein  gebührenfreies  Nebengeschäft  einer  weiteren  gerichtlichen  Thätigkeit  bilden.

Beurkundungen,  die,  ohne  das  dingliche  Rechtsgeschäft  selbst  zu  betreffen,  mit
einer  Verhandlung  in  Grund=  oder  Hypothekensachen  verbunden  werden,  werden  in
das  Register  I  ebenso  eingetragen,  wie  wenn  sie  für  sich  besonders  beurkundet  wären.
Die  Eintragung  erfolgt  auch  dann,  wenn  nach  §  64  Nr.  4  des  GK#.  Gebühren
für  die  Beurkundung  nicht  erhoben  werden.
        <pb n="631" />
        —  43  —

5.  Unter  II  werden  die  Beglanbigungen  von  Unterschriften  und  Handzeichen
jedoch  gleichfalls  nur  dann  eingetragen,  wenn  sie  eine  selbständig  gebührenpflichtige
richterliche  Handlung  darstellen,  dagegen  nicht,  wenn  die  Beglaubigung  nur  ein  gebührenfreies
  Nebengeschäft  einer  weiteren  gerichtlichen  Thätigkeit  bildet.  In  das
Register  II  werden  ferner  eingetragen  die  Beurkundungen  behufs  Sicherstellung  der
Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  vorgelegt  worden  ist.

6.  Unter  III  sind  die  freiwilligen  Versteigerungen  und  öffentlichen  Verpachtungen
  von  Grundstücken  und  von  sonstigen  Gegenständen  einzutragen,  auf  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  Anwendung  finden.  Wird  der  Zuschlag
gerichtlich  beurkundet,  so  ist  die  Beurkundung  im  Register  I  noch  besonders  einzutragen.


7.  Unter  IV  sind  alle  sonstigen  richterlichen  Beurkundungen  und  Eutscheidungen
in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  einzutragen,  die  außerhalb  eines  anhängigen
Verfahrens  vorgenommen  oder  beantragt  werden,  und  für  die  in  dieser  Geschäftsordnung
  kein  besonderes  Register,  insbesondere  auch  nicht  das  Rechtshülferegister
(§  17),  bestimmt  noch  auch  die  Aufnahme  in  andere  Akten  (z.  B.  unten  Nr.  17,
§  65  Nr.  8,  §  71  Nr.  7  u.  a.  m.)  angeordnet  ist.  Zu  den  in  das  Beurkundungsregister
  IV  einzutragenden  Angelegenheiten  gehören  z.  B.  die  Armenrechtsgesuche  in
Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  Beurkundungen  der  Uebergabe  oder  der
Rückgabe  von  Sachen,  die  Feststellung  des  Zustandes  oder  des  Werthes  von  Sachen,
die  Bestellung  eines  Verwahrers,  die  Bestimmung  einer  von  den  Vorschriften  des
B#B.  abweichenden  Art  des  Pfandverkaufs,  die  Mitwirkung  bei  der  Aufnahme  von
Vermögensverzeichnissen,  bei  Verloosungen  und  Ausloosungen,  die  Ausstellung  gerichtlicher
  Zeugnisse  mit  Ausnahme  der  Erbscheine  und  der  ihnen  gleichstehenden  gerichtlichen
  Zeugnisse  (§  75  Nr.  5),  die  Bewilligung  der  öffeutlichen  Zustellung  von
Willenserklärungen  oder  der  öffentlichen  Kraftloserklärung  von  Vollmachten,  die
öffentliche  Bekanntmachung  des  Verlustes  von  Inhaberpapieren  auf  Antrag  des  letzten
Inhabers,  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  außerhalb  eines
schwebenden  Verfahrens  (insbesondere  zur  Benutzung  im  Auslande),  die  Abnahme
von  Eiden  und  eidesstattlichen  Versicherungen,  insoweit  diese  nicht  zu  einem  bei  dem
Gericht  anhängigen  Verfahren  gehören,  überhaupt  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
in  dem  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  im
Handelsgesetzbuch  und  in  den  Ausführungsgesetzen  vom  5.,  10.  und  12.  April  1899,
in  den  Gesetzen  über  die  Binnenschiffahrt  und  die  Flößerei,  im  Genossenschaftsgesetz
und  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den
Gerichten  zugewiesenen,  zur  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gehörenden  einzelnen  Handlungen
  und  Entscheidungen,  für  die  die  in  Satz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  gegeben
  sind.

Anträge  auf  Feststellung  der  Unschädlichleit  in  den  Fällen  der  §§  162  bis  167
des  AG.  zum  B.  sowie  die  Aufgebotsverfahren,  die  gemäß  §  12  des  A.  zur
CPO.  noch  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Landesrechts  zu  erledigen  sind,
sind  stets  noch  besonders  in  das  Register  IV  einzutragen,  auch  wenn  sie  zu  Grundoder
  Hypothekenakten  zu  nehmen  sind.

8.  Handlungen  der  in  Nr.  4  bis  7  bezeichneten  Art  werden  auch  dann  in  das
Beurkundungsregister  eingetragen,  wenn  der  Gerichtsschreiber  sie  auf  Grund  eigener
Zuständigkeit  beurkundet  oder  vornimmt,  oder  wenn  das  Gericht  mit  der  Vornahme
der  Handlung  einen  Gerichtsschreiber,  einen  Gerichtsvollzieher  oder  einen  Gemeindevorstand
  beanftragt;  die  von  diesen  aufgenommenen  Urkunden  sind  in  krschrift  der
        <pb n="632" />
        —  44  —

gerichtlichen  Blattsammlung  einzuverleiben.  Handlungen,  die  der  Gerichtsschreiber,
der  Gerichtsvollzieher  oder  der  Gemeindevorstand  vorgenommen  hat,  sind  durch  Einklammern
  der  Aktennummer  kenntlich  zu  machen,  um  deren  besondere  Zählung  zu
ermöglichen.

9.  Vergleiche  vor  dem  Prozeßrichter  und  rechtsgeschäftliche  Erklärungen  innerhalb
  eines  Zwangsversteigerungsverfahrens  gehören  nicht  in  das  Beurkundungsregister.


gis  10.  Insoweit  die  entstandenen  Urkunden  zu  Grund-  oder  Hypothekenakten  oder
zu  anderen  Akten  zu  nehmen  sind,  ist  ihre  Abgabe  in  Spalte  7a  oder  7b  durch
Angabe  des  Aktenzeichens  zu  vermerken.

11.  Beurkundungen  in  Grundbuchsachen  (Grund=  und  Hypothekensachen;  §  43
Nr.  1  des  GKG.)  werden,  soweit  sie  nach  Nr.  4  überhaupt  in  das  Beurkundungsregister
  I  einzutragen  sind,  in  Spalte  6  durch  einen  senkrechten  Strich  bezeichnet
und  bei  Feststellung  des  Jahresergebnisses  besonders  gezählt.  Das  Gleiche  gilt  von
den  Beurkundungen  in  Schiffspfandsachen.  Die  besondere  Bezeichnung  der  Beurkundungen
  in  Grundbuchsachen  unterbleibt,  wenn  in  der  Gerichtsschreibereiabtheilung
nur  solche  Beurkundungen  bearbeitet  werden.

12.  Die  entstandenen  Urkunden  oder  Schriften  werden,  falls  sie  nicht  zu
andern  Akten  abzugeben  sind,  zu  Sammelakten  genommen.  Für  jedes  Redgister
(I  bis  IV)  sind  besondere  Sammelakten  zu  führen,  in  welche  die  Blattsammlungen
nach  ihrer  Nummernfolge  eingereiht  werden.  Jeder  Band  Sammelakten  umfaßt  nicht
mehr  als  einen  Jahrgang.

13.  Gehen,  nachdem  bereits  die  Blattsammlung  den  Sammelakten  einverleibt
ist,  noch  weitere  auf  dieselbe  Angelegenheit  bezügliche  Eingänge,  insbesondere  Anträge
auf  Ertheilung  von  Abschriften,  beglaubigten  Abschriften  oder  Ausfertigungen,  ein,
so  sind  diese  nachträglich  hinter  dem  letzten  Blatt  der  früheren  Blattsammlung
den  Sammelakten  einzuordnen.  Solche  nachträglich  eingeordneten  Schriftstücke  erhalten
  die  letzte  Blattzahl  der  Blattsammlung,  zu  der  sie  gehören;  als  Unterscheidungszeichen
  ist  dieser  Blattzahl  ein  großer  lateinischer  Buchstabe  (A,  B,  C  u.  s.  w.)
hinzuzufügen.

14.  Auf  den  Urkunden  ist  bei  jeder  Ertheilung  einer  Ausfertigung  unter  Angabe
  der  Aktenstelle,  an  der  der  Antrag  auf  Ertheilung  der  Ausfertigung  sich  befindet,
  zu  vermerken,  wem  und  an  welchem  Tage  sie  ertheilt  ist.

15.  Wird  die  Aenderung,  Ergänzung  oder  Wiederaufhebung  einer  vor  demselben
  Gerichte  bereits  beurkundeten  Verhandlung  beurkundet,  so  ist  dies  auf  der
früher  ausgenommenen  Urkunde  unter  Angabe  des  Aktenzeichens  der  abändernden
Beurkundung  zu  vermerken.  In  Spalte  8  des  Beurkundungsregisters  ist  bei  der
früheren  Beurkundung  auf  die  spätere  zu  verweisen,  und  umgekehrt.

16.  Bleibt  nach  den  bestehenden  Vorschriften  eine  Urkunde  weder  in  Urschrift
noch  in  Abschrift  bei  dem  Gerichte  zurück,  was  bei  Beglaubigungen  von  Unterschriften
  und  Handzeichen  und  bei  Beurkundungen  behufs  Sicherstellung  der  Zeit,
zu  welcher  eine  Privaturkunde  vorgelegt  worden  ist,  die  Regel  bilden  wird,  so  erfolgt
die  Berechnung  der  Kosten  in  Spalte  8;  der  Ansatz  der  Einzelbeträge  ist  in  verständlicher
  Abkürzung  darzustellen.  Die  Zurückbehaltung  einer  besonderen  Niederschrift
  über  die  Beurkundung  ist  nur  nothwendig,  wenn  mit  der  Beurkundung  die
Angelegenheit  noch  nicht  beendigt  ist.

17.  Die  Schriftstücke  über  nicht  zu  Stande  gekommene  Beurkundungen  sind
zu  besonderen  Sammelakten  zu  vereinigen.
        <pb n="633" />
        —  45  —

18.  Zu  den  Eintragungen  in  den  Spalten  J,  III  und  IV  ist  für  je  fünf  bis
zehn  Jahrgänge  ein  alphabetisches  Namenverzeichniß  zu  führen;  Urkunden,  die  zu
den  Grundakten  abgegeben  werden,  bleiben  hierbei  unberücksichtigt.

§  4.

1.  Wechselproteste  sind  zur  Bildung  des  Aktenzeichens  in  das  Register  IV  Wechselprotestregister.
und  sodann  unter  Beifügung  des  Aktenzeichens  nach  zeitlicher  Aufeinanderfolge  in
ein  nach  den  Vorschriften  des  Art.  90  der  Wechselordnung  zu  führendes  Wechselprotestregister
  einzutragen.  Die  Eintragung  hat  eine  vollständige  Abschrift  des  aufgenommenen
  Protestes  nach  seinem  ganzen  Inhalte  anzugeben.

2.  Die  Nummern  der  Wechselproteste  in  dem  Register  IV  sind,  um  deren
besondere  Zählung  zu  ermöglichen,  zu  unterstreichen.

.  3.  Die  Proteste  werden  dem  Antragsteller  oder  der  von  diesem  bezeichneten
Person  in  Urschrift  ausgehändigt.  Die  etwa  zurückbleibenden  Schriften  nebst  den
Kostenrechnungen  gehen  zu  Sammelakten.

§  65.

1.  Die  vor  dem  Gericht  errichteten  Testamente  und  Erbverträge  sind  in  das  Register  für  Vernach
  dem  Formular  Nr.  20  zu  führende  Register  für  Verfügungen  von  Todeswegen  zusen  e  Toded.
einzutragen.  In  das  Register  V  sind  ferner  einzutragen:  "

a)  die  vor  dem  Gemeindevorstand  nach  §  2249  oder  2250  Abs.  1  des  BG#B.  Form.  Nr.20

errichteten  und  von  diesem  gemäß  §  2246  des  BGB.  in  amtliche  Verwah.
rung  gebrachten  sowie  die  eigenhändigen  Testamente,  deren  amtliche  Verwahrung
  nach  §  2248  des  BEB.  verlangt  wird  (Unterspalte  1b);

b)  die  gemäß  §  2259  des  BGB.  an  das  Gericht  abgelieferten  Testamente
(Unterspalte  1ch;

J)  die  gemäß  §  2261  des  BG.  nach  erfolgter  Eröffnung  vor  dem  Testamentsbericher
  an  das  Gericht  abgegebenen  Verfügungen  von  Todeswegen  (Unterpalte
  1d);

d)  die  Testamente  und  Erbverträge,  die  zufolge  der  Vorschrift  des  §  243  Abs.  4
des  AG.  zum  BGB.  oder  der  entsprechenden  Vorschriften  in  den  Gesetzen
anderer  Bundesstaaten  von  einem  anderen  Gerichte  an  das  Gericht  zur
amtlichen  Verwahrung  abgegeben  werden  (Unterspalte  1e).

Für  alle  fünf  Unterspalten  der  Spalte  1  besteht  eine  gemeinsame  Nummernfolge.

F#  in  den  Fällen  des  §  2259  des  BGB.  ein  Zwangsverfahren  gemäß  §  83
des  FGG#.  vorausgegangen,  so  ist  dieses  stets  noch  besonders  im  Register  VII  einzutragen.


2.  Wird  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  nach  Nr.  14  an  das  Gericht
abgegeben,  so  ist  der  Eingang  in  einer  besonderen  Empfangsanzeige  zu  bestätigen.

3.  Eheverträge,  mit  denen  zugleich  ein  Erbvertrag  verbunden  ist,  werden
nur  in  das  Beurkundungsregister,  nicht  in  das  Register  für  Verfügungen  von  Todeswegen
  eingetragen,  es  sei  denn,  daß  die  Betheiligten  die  amtliche  Verwahrung  des
Vertrags  ausdrücklich  verlangt  haben  (§  2277  des  BG.).

4.  Eigenhändige  Testamente,  deren  amtliche  Verwahrung  verlangt  ist  (8  2248
des  BGB.),  sind  mit  dem  Amtsssiegel  zu  verschließen  und  mit  einer  das  Testament

näher  bezeichnenden  Aufschrift  zu  versehen;  die  Aufschrift  ist  von  dem  Richter  zu
unterzeichnen.
        <pb n="634" />
        Testamentsakten.

Amtliche  Verwahrung

—  46  —

5.  Die  Annahme  eines  Testaments  oder  Erbvertrags  zur  amtlichen  Verwahrung
  (8  66)  ist  von  dem  Richter  der  Testamentsabtheilung  zu  verfügen.  Ebenso
wird  die  Herausgabe  von  dem  Richter  der  Testamentsabtheilung  verfiügt.

6.  Ist  die  in  Verwahrung  genommene  Verfügung  von  Todeswegen  von  einem
Erblasser  errichtet,  der  seinen  Wohnsitz  in  dem  Bezirke  eines  andern  Amtsgerichts
hat,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  der  Testamentsabtheilung  diesem  von  der  Verwahrung
Nachricht  zu  geben.  Gleiche  Mittheilung  hat  zu  erfolgen,  wenn  demnächst  die  Verfügung
  dem  Erblasser  auf  sein  Verlangen  zurückgegeben  wird.

7.  Mit  dem  ersten  Eingange  eines  in  das  Register  V  einzutragenden  Schriftstücks
  sind  Akten  anzulegen;  sie  sind  mit  dem  Namen  des  Verfügenden  oder  mit  den
Namen  der  mehreren  gemeinschaftlich  Verfügenden  zu  bezeichnen.

8.  Zu  diesen  Akten  (Testamentsakten)  sind  alle  Urkunden  und  Schriften  zu
nehmen,  die  sich  auf  die  bei  demselben  Gericht  erfolgende  Errichtung,  Uebergabe  zur
Verwahrung,  Rückgabe  oder  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  der  bezeichneten
  Personen  beziehen.  Ebenso  gehören  zu  diesen  Akten  das  Eröffnungsprotokoll
  und  die  beglaubigte  Abschrift  der  Verfügung  von  Todeswegen,  welche  das
Testamentsgericht  im  Falle  der  Uebersendung  an  das  Nachlaßgericht  zurückbehält
(§2261  des  BGB.).  Holt  das  Gericht  die  staatliche  Genehmigung  einer  Stiftung
ein  (§  83  des  BGB.),  oder  hat  es  wegen  Vollziehung  einer  Auflage  im  öffentlichen
Interesse  dem  Staatsministerium  Vorlage  zu  machen  (§  242  des  AG.  zum  BGB.),
so  gehen  auch  die  dadurch  entstehenden  Schriftstücke  zu  den  Testamentsakten.

Soweit  nach  den  Vorschriften  in  Abs.  1  Satz  1  die  Schriften  über  die  Errichtung
  einer  Verfügung  von  Todeswegen  zu  bereits  vorhandenen  Testamentsakten
genommen  werden,  ist  dies  bei  der  neuen  Eintragung  in  Spalte  5  des  Registers
durch  Angabe  des  Aktenzeichens  erkennbar  zu  machen.

9.  Die  Anzeigen  auswärtiger  Gerichte  über  die  Verwahrung  einer  Verfügung
  von  Todeswegen  sind  zu  einem  besonderen  Sammelaktenstücke  zu  nehmen.
Dieses  ist  für  alle  derartigen  Anzeigen  einheitlich  zu  führen,  auch  wenn  die  Testamentssachen
  unter  mehrere  Abtheilungen  des  Gerichts  vertheilt  sein  sollten.

10.  Unterbleibt  die  Errichtung  eines  Testaments  oder  Erbvertrags,  nachdem
darüber  mit  den  Betheiligten  in  Verhandlungen  eingetreten  worden  ist,  so  gehen  die
entstandenen  Schriftstücke  zu  den  in  §  63  Nr.  17  bezeichneten  Sammelakten.

11.  Zu  dem  Register  für  Verfügungen  von  Todeswegen  ist  und  zwar  einheitlich
  für  den  ganzen  Amtsgerichtsbezirk  ein  alphabetische  Namenverzeichniß  zu  führen.
  In  das  Namenverzeichniß  sind  auch  die  Namen  der  Gerichtseingesessenen  einzutragen,
  welche  den  eingegangenen  Nachrichten  zufolge  eine  Verfügung  von  Todeswegen
  einem  auswärtigen  Gerichte  zur  Verwahrung  übergeben  haben;  hierbei  ist  auf
die  Stelle  der  in  Nr.  9  bezeichneten  Sammelakten  zu  verweisen,  wo  sich  die  Anzeige
von  der  Verwahrung  befindet.

8  66.

1.  Die  amtliche  Verwahrung  der  Testamente  und  Erbverträge  erfolgt  in  den

der  Verfügungen  von  Verwahrräumen  der  Hinterlegungsstelle  unter  dem  gemeinschaftlichen  Verschlusse  der

Todeswegen.

Ar.  211

Vor

beiden  Hinterlegungsbeamten.

2.  Ueber  die  in  amtlicher  Verwahrung  befindlichen  Verfügungen  von  Todeswegen
  hat  der  Gerichtsschreiber,  dem  die  Geschäfte  des  zweiten  Hinterlegungsbeamten
  übertragen  sind,  ein  besonderes  Verwahrungsbuch  nach  dem  Formular  Nr.  21
zu  führen.
        <pb n="635" />
        —  47  —

3.  In  Spalte  2  und  3  wird  die  Jahreszahl  auf  jeder  Seite  nur  einmal
als  Ueberschrift  vermerkt.

4.  Die  Eintragungen  in  Spalte  3  und  5  sind  von  dem  Amtsrichter  und
dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  (§  244  Abs.  2  des  AG.  zum  BG.).

5.  In  Spalte  6  hat  der  Richter  der  Testamentsabtheilung  über  den  Empfang
  des  der  Verwahrung  entnommenen  Testaments  oder  Erbvertrags  zu  gquittiren.
Werden  die  Testamentssachen  und  die  Hinterlegungssachen  in  derselben  Abtheilung
des  Amtsgerichts  bearbeitet,  so  ist  anstatt  dessen  in  Spalte  6  auf  die  Stelle  der

Testamentsakten  zu  verweisen,  wo  sich  die  Verhandlung  über  die  Rückgabe  oder  die
Eröffnung  der  Verfügung  von  Todeswegen  befindet.

6.  Die  Nummer  des  Verwahrungsbuches  ist  auf  dem  Umschlage  der  Verfügung
  von  Todeswegen  zu  vermerken.

7.  Die  Annahmeverfügung  (§  65  Nr.  5)  wird  in  Urschrift  vorgelegt  und,
nachdem  die  Annahme  unter  Beifügung  der  Nummer  des  Verwahrungsbuches  darauf
vermerkt  ist,  zu  den  Testamentsakten  zurückgereicht.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Ausgabeverfügung.


8.  Nach  näherer  Anordnung  des  Staatsministeriums  kann  die  amtliche  Verwahrung
  der  Testamente  und  Erbverträge  auch  außerhalb  der  Verwahrräume  der
Hinterlegungsstelle  in  einem  besonderen  feuer=  und  diebessicheren,  mit  doppeltem  Verschlusse
  versehenen  Behältniß  erfolgen.  In  diesem  Falle  liegt  der  gemeinschaftliche
Verschluß  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber  der  Testamentsabtheilung  ob.
Die  Vorschriften  der  Nr.  2  bis  7  finden  entsprechende  Anwendung.

9.  Der  Hinterlegungsschein  (§  2246  Abs.  2,  §  2277  Abs.  2  des  BG.,  Hinterlegungsschein.
§  244,  Abs.  1  Satz  2  des  aM.)  besteht  in  einer  wörtlichen  Abschrift  der  Eintragungen
  in  den  Spalten  1  bis  4  des  Verwahrungsbuches  unter  der  Ueberschrift:

„Hinterlegungsschein  über  eine  Verfügung  von  Todeswegen“.

10.  Wird  ein  nach  §  2249  oder  §  2250  Abs.  1  des  BEGB.  vor  dem
Gemeindevorstand  errichtetes  Testament  in  amtliche  Verwahrung  genommen,  so  ist
auf  den  darüber  auszustellenden  Hinterlegungsschein  der  in  augenfälliger  Weise  (durch
Unterstreichen  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  hervorzuhebende  Vermerk  zu  setzen,
daß  das  Testament  nur  beschränkte  Gültigkeit  hat  nach  näherer  Maßgabe  des  §  2252
Abs.  1,  2  des  BGB.  Die  Vorschriften  des  §  2252  Abs.  1,  2  des  BG.  sind  in
Abschrift  beizufügen.

11.  Der  Hinterlegungsschein  ist  bei  Rückgabe  der  Annahmeverfügung  zu
den  Testamentsakten  (Nr.  7)  dieser  beizufügen  und  von  dem  Gerichtsschreiber  der
Testamentsabtheilung  dem  Erblasser  auszuhändigen.

12.  Wird  ein  gemeinschaftliches  Testament  nach  Eröffnung  der  Verfügungen
des  verstorbenen  Ehegatten  in  die  amtliche  Verwahrung  zurückgebracht  (§  2273  des
50  so  ist  es  in  das  Verwahrungsbuch  neu  einzutragen;  der  früher  ertheilte
Hinterlegungsschein  wird  zu  den  Testamentsakten  genommen.

13.  Alljährlich  im  Oktober  hat  der  zweite  Verwahrungsbeamte  ein  Verzeichniß
  derjenigen  Verfügungen  von  Todeswegen  aufzustellen,  die  sich  seit  mehr  als  54
Jahren  in  amtlicher  Verwahrung  befinden  (§  246  des  AG.  zum  BG.).

14.  Verlangt  der  Erblasser,  daß  eine  bereits  zur  Verwahrung  angenommene
Verfügung  von  Todeswegen  an  ein  anderes  Gericht  zur  weiteren  Verwahrung  abgegeben
  werde  (§  243  Abs.  4  des  AG.  zum  BE#.),  so  ist  die  Verfügung  aus  der
Verwahrung  zu  entnehmen  und  nebst  den  Testamentsakten  unter  Zurückbehaltung

7
        <pb n="636" />
        eines  Belegblattes  dem  anderen  Gericht  zu  übersenden.  Die  Sendung  ist  mit  der
Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.  Auf  Grund  des  zurückbehaltenen  Belegblattes
  wird  die  Bestätigung  des  Empfanges  seitens  des  andern  Gerichts  überwacht.
Nach  Eingang  der  Empfangsanzeige  geht  diese  mit  dem  Postschein  und  dem  Belegblatt
  zu  den  in  §  65  Nr.  9  bezeichneten  Sammelakten.  In  Spalte  6  des  Verwahrungsbuches
  ist  auf  die  Stelle  der  Sammelakten  zu  verweisen,  wo  der  Empfangsschein
  sich  befindet.

Bei  dem  anderen  Gerichte  wird  die  Sache  unter  Fortführung  der  Testamentsakten
  neu  eingetragen;  der  früher  ertheilte  Hinterlegungsschein  ist  einzuziehen  und
zu  den  Akten  zu  nehmen.  In  dem  Verwahrungsbuche  des  anderen  Gerichts  ist  in
Spalte  6  das  Jahr  zu  vermerken,  seit  dem  sich  die  Verfügung  in  amtlicher  Verwahrung
  befindet.

Zweiter  Titel:  Grund=  und  Hypothekensachen.

8  67.

Allgemeines.  Die  geschäftliche  Behandlung  der  Grundbuchsachen  wird  durch  eine  besondere
Verordnung  geregelt.
Für  die  Zeit,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  werden  die
Obliegenheiten  des  Gerichtsschreibers  auf  dem  Gebiete  des  Grund=  und  Hypothekenwesens
  durch  das  Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839  und  die  zu  dessen  Ausführung  ergangenen
  Verordnungen  und  Reskripte  geregelt.
Grund=  und  Die  bisherigen  Vorschriften  bleiben  auch  für  die  Führung  der  Grund=  und
Hypothekenakten.  Hypothekenakten  maßgebend.  Aus  den  demnächst  zu  den  Grund=  oder  Hypothekenakten
  zu  nehmenden  Schriftstücken  sind  zunächst  Blattsammlungen  zu  bilden;  die
Vorschriften  in  §  12  Nr.  4  und  §  13  Nr.  1  bis  3  finden  Anwendung.

8  68.
Register  für  Grund-  1.  Bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  werden  alle  Anträge,  welche
und  Hypothekensachen  die  Uebereignung  eines  Grundstücks  oder  die  Begründung,  Uebertragung,  Belastung,
(&amp;amp;  Aenderung  oder  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  zum  Gegenstand  haben,
Nr.  22  in  das  nach  dem  Formular  Nr.  22  zu  führende  Register  X  VIII  eingetragen.  In
Lor  das  Register  XVIII  gehören  auch  Anträge,  welche  die  Theilung  oder  Vereinigung
(Formveränderung;  §§  117,  118  des  GK  G.)  von  Grundstücken  bezwecken.

2.  Die  Eintragung  erfolgt  unter  dem  Namen  des  Eigenthümers  des  Grundstücks,
  auf  welches  der  Antrag  sich  bezieht.  Bei  Grundstückstauschverträgen  hat  eine
doppelte  Eintragung  bei  dem  Namen  jedes  Vertragschließenden  zu  erfolgen.

3.  Das  Register  XVIII  zerfällt  nach  den  Buchstaben  des  Alphabets  in  verschiedene
  Abtheilungen.  Nach  Bedürfniß  können  in  dem  Register  Unterabtheilungen
innerhalb  der  einzelnen  Buchstaben  (z.  B.  S.,  Sch.,  Sp.,  St.)  und  besondere  Abtheilungen
  für  besonders  häufige  Namen  eingerichtet  werden.

4.  Für  jede  Abtheilung  oder  Unterabtheilung  des  Registers  besteht  eine  besondere
  Nummernfolge  in  Spalte  1.  v

5.  Die  Bildung  des  Aktenzeichens  erfolgt,  indem  der  Benennung  des  Registers
  (XVIII)  die  Bezeichnung  der  Abtheilung  oder  Unterabtheilung  des  Registers
hinzugefügt  wird,  also  z.  B.  XVIII  B  21/00  oder,  wenn  die  Grund=  und  Hypobeelensachen

  in  mehreren  Gerichtsschreibereiabtheilungen  bearbeitet  werden,  5  XVIII
34/00.
        <pb n="637" />
        –—  49  —

6.  Für  die  Benutzung  der  den  Zwecken  der  vorgeschriebenen  statistischen
Erhebungen  dienenden  Spalten  8  und  9  wird  noch  besonders  Folgendes  bestimmt:

a)  In  Spalte  8  erhält  jede  Unterspalte  eine  besondere  durch  das  Geschäftsjahr
  fortlaufende  Nummernfolge.

b)  Bei  den  Eintragun  gen  in  Spalte  8b  und  a  macht  es  keinen  Unterschied,
  ob  die  Hypothek  eingetragen  oder  vorgemerkt  wird.  Wird  eine
vorerst  nur  vorgemerkte  Hypothek  demnächst  endgültig  eingetragen,  so  erfolgt
  keine  Neueintragung  in  die  Spalten  8  und  9.  In  Spalte  11  ist
der  Sachverhalt  kurz  anzugeben.

Tc)  Als  Aenderung  einer  Hypothek  im  Sinne  der  Spalte  8d  zählen  auch
alle  Mtrioe  auf  Uebertragung  oder  Verpfändung  (Verkümmerung)  der
ypothek.

d)  In  Spalte  9  werden  Hypotheken,  bei  welchen  lediglich  der  Höchstbetrag

der  Haftung  angegeben  ist,  mit  diesem  Höchstbetrage  eingestellt.

e)  Ob  eine  Hypothek  zu  ihrem  ganzen  oder  nur  zu  einem  Theilbetrage  gelöscht

wird,  macht  für  die  Eintragung  in  Spalte  Se  keinen  Unterschied.  In
Spalte  9  b  ist  der  gelöschte  Betrag  anzugeben.  Werden,  ohne  daf  gleichzeitig
eine  auch  nur  theilweise  Löschung  der  Hypothek  ihrem  Betrage  nach  erfolgt,
lediglich  einzelne  Grundstücke  oder  Grundstückstheile  aus  der  Mithaft  entlassen,
  so  ist  in  Spalte  9b  anstatt  einer  Summe  ein  möglichst  gekürzter
Vermerk  einzutragen.  Solche  Hypothekenlöschungen  sind  bei  Feststellung
des  Jahresergebnisses  besonders  zu  zählen.

f)  Die  Einträge  in  der  Spalte  9  werden  am  Schlusse  jeder  Seite  für  jede

Unterspalte  gesondert  aufgerechnet.

7.  Die  Spalten  1  bis  4  sind  alsbald  nach  Eingang  des  Antrags,  die
übrigen  Spalten  sofort  nach  Erledigung  der  Sache  auszufüllen.

8.  Das  Register  XVIII  dient  zugleich  zur  Kontrole  darüber,  ob  hinsichtlich
  desselben  Grundstücks  ein  konkurrirender  Antrag  auf  Uebereignung  oder  Hypothekbestellung
  oder  eine  Protestation  hiergegen  bereits  vorliegt.  Beim  Eingange  jedes
neuen  Antrags  ist  auf  Grund  des  Registers  festzustellen,  ob  ein  dasselbe  Grundstück
betreffender  Eingang  des  eben  bezeichneten  Inhalts  bereits  vorliegt.  Daß  dies  geschehen,
  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.

9.  Wird  aus  Anlaß  eines  im  Register  XVIII  eingetragenen  Antrags  die
Feststellung  der  Unschädlichkeit  nach  §§  162  bis  167  des  AG.  zum  BG#B.  oder  ein
Aufgebotsverfahren  der  in  §  12  des  AG.  zur  CPO.  bezeichneten  Art  beantragt,  so
ist  ein  solcher  Antrag  stets  noch  besonders  in  das  Register  IV  einzutragen.  Die
entstehenden  Schriften  gehen  zu  den  Grund=  bezgl.  Hypothekenakten.

8  69.
Sind  Urkunden  längere  Zeit  bei  dem  Gerichte  aufzubewahren,  die  demnächst  Urkundenverwahrung.
zurückgegeben  werden  müssen,  so  sind  sie  in  einem  Umschlage  in  besondere  Ver—
wahrung  zu  nehmen.  Auf  dem  Umschlage  ist  das  Aktenzeichen  anzugeben.
Auf  dem  Schriftstück,  mittels  dessen  die  Einlieferung  der  Urkunde  erfolgt  ist,
ist  die  Verwahrung  und  demnächst  die  erfolgte  Rückgabe  zu  vermerken.  Wird  die
Urkunde  ohne  eine  Begleitschrift  übergeben,  so  ist  ein  Vermerk  zu  fertigen,  aus  dem

sich  ergiebt,  durch  wen  und  zu  welchem  Zwecke  die  Urkunde  an  das  Gericht  ge—
angt  ist.

77
        <pb n="638" />
        Vorschriften  über
Führung  der  Register.

Registerakten.

—  50  —

Dritter  Titel:  Registersachen.

8  70.

Die  Obliegenheiten  des  Gerichtsschreibers  bei  der  Führung  der  öffentlichen
Register  werden  im  Einzelnen  geregelt:

a)  für  das  Handelsregister  durch  die  Ministerialverordnung  vom  4.  Dezember
1899  (Reg.-Bl.  S.  755);

b)  für  das  Vereins=  und  das  Güterrechtsregister  durch  die  Ministerial-Verordnung
  vom  2.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  737);

e)  für  das  Genossenschaftsregister  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  1.  Juli  1899  (Rll.  S.  347)  und  weiter  durch  die  Ministerial-Verordnung
  vom  5.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  781);

d)  für  das  Musterregister  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom
29.  Februar  1876  (Centralbl.  S.  123),  12.  November  1883  (Centralbl.
S.  325)  und  23.  Dezember  1886  (Centralbl.  S.  418);

e)  für  das  —  nur  bei  den  Amtsgerichten  zu  Weimar  und  Eisenach  geführte  —
Börsenregister  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Oktober
  1896  (Centralbl.  S.  201)  und  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
19.  September  1896  (Reg.-Bl.  S.  195).

§  71.

1.  Zufolge  der  in  8  70  bezeichneten  Vorschriften  werden  Sonderakten  gehalten
für  jedes  Registerblatt  des  Handelsregisters  Abtheilung  B,  des  Genossenschafts=  und
des  Vereinsregisters.

Als  Sammelakten  werden  geführt  die  Akten  zum  Muster=  und  zum  Güterrechtsregister.


Als  Sammelakten  werden  auch  geführt  die  Akten  zum  Handelsregister  Abtheilung
  A  und  zum  Börsenregister,  insoweit  nicht  der  Richter  die  Anlegung  von
Sonderakten  für  die  einzelnen  eingetragenen  Firmen  des  Handelsregisters  oder  für
die  einzelnen  Eintragsnummern  des  Börsenregisters  anordnet.

2.  Für  die  Aktenführung  und  insbesondere  für  die  Führung  der  Sammelakten
sind  im  Allgemeinen  die  Vorschriften  der  §§  12,  13  maßgebend.  Daneben  wird  für
die  Führung  der  Registerakten  noch  besonders  Folgendes  bestimmt.

3.  Die  Sammelakten  sind  zu  jedem  Bande  des  Registers  getrennt  zu  führen.

4.  Die  zu  einem  Bande  des  Registers  gehörigen  Registerakten  (Sammelakten
wie  Sonderakten)  sind  je  in  besonderen  mit  der  Bezeichnung  des  Registerbandes
versehenen  Fächern  aufzubewahren.

5.  Soweit  die  Registerakten  als  Sammelakten  geführt  werden,  ist  jedem  Aktenbande
  ein  nach  der  Zahlenfolge  der  Registernummern  geordnetes  Inhaltsverzeichniß
vorzuheften.  In  das  Inhaltsverzeichniß  sind  auch  die  Nummern  aufzunehmen,  zu
denen  Sonderakten  gehalten  werden.  Die  Anlegung  solcher  Sonderakten  ist  durch
einen  Vermerk  bei  der  betreffenden  Registernummer  erkennbar  zu  machen.

e  Inwieweit  den  Sonderakten  ein  Inhaltsverzeichniß  vorzuheften  ist,  bestimmt
der  Richter.

7.  Zu  den  Registerakten  sind  auch  die  Schriften  über  solche  richterliche  Handlungen
  zu  nehmen,  die,  ohne  auf  eine  Thätigkeit  bei  der  Registerführung  unmittelbar
abzuzielen,  doch  mit  dem  im  Register  vermerkten  rechtlichen  Verhältniß  im  Zusammen-
        <pb n="639" />
        —  51  —

hang  stehen,  z.  B.  Ertheilung  von  Zeugnissen  über  den  Registerinhalt,  Ernennung
von  Vorstandsmitgliedern  oder  Liquidatoren,  Einberufung  von  Generalversammlungen,
Beurkundung  der  Verhandlung  in  solchen,  Ordnungsstrafverfahren  u.  dgl.

Zu  den  Registerakten  gehen  auch  die  Anträge  auf  Ertheilung  von  Zeugnissen
des  Inhalts,  daß  eine  gewisse  Eintragung  im  Register  nicht  vorhanden  sei,  insoweit
diese  Zeugnisse  sich  auf  eine  bereits  vorhandene  Registernummer  beziehen.  Soweit
dies  nicht  der  Fall  ist,  sind  solche  Schriften  zu  besonderen  Sammelakten  zu  nehmen.

8.  Der  Registerband,  —  und  zwar,  soweit  die  Registerakten  als  Sammelakten
geführt  werden,  in  Verbindung  mit  dem  jedem  Aktenbande  vorzuheftenden  Inhaltsverzeichnisse
  (Nr.  5)  —  vertritt  das  Aktenregister.

9.  Auf  Anordnung  des  Richters  können  die  Belegblätter  über  öffentliche
Bekanntmachungen  zu  einem  besonderen  Beiaktenhefte  vereinigt  werden.  Auf  dieses
Heft  ist  durch  einen  in  die  Augen  fallenden  Vermerk  auf  dem  Aktendeckel  hinzuweisen.


10.  Werden  mehrere  Eintragungen,  die  zu  verschiedenen  Registernummern  gehören,
  in  einer  gemeinschaftlichen  Bekanntmachung  veröffentlicht,  so  sind  die  Schriften
und  Belegblätter  über  diese  gemeinschaftliche  Bekanntmachung  zu  den  Registerakten
der  in  der  Bekanntmachung  zuerst  genannten  Registernummer  zu  nehmen.  In  den
übrigen  Registerakten  (zutreffendenfalls  in  dem  dazu  nach  Nr.  9  geführten  Beleghefte)
  ist  zu  vermerken,  wo  sich  das  Belegblatt  befindet.

11.  Wird  ein  Registerblatt  geschlossen,  so  ist  dies,  falls  zu  dem  Blatte
Sonderakten  geführt  wurden,  auf  dem  Aktendeckel  zu  vermerken.  In  dem  nach
Nr.  5  geführten  Inhaltsverzeichnisse  ist  die  betreffende  Registernummer  roth  zu
unterstreichen.

§  72.

1.  Ein  Register  für  Registersachen  (VI)  wird  nach  dem  Formular  Nr.  23  für
solche  Anträge  und  sonstige  Schriften  geführt,  die  sich  nicht  auf  eine  bereits  vorhandene
  Registereintragung  beziehen.  .
«  Es  sind  daher  z.  B.  Anträge  auf  Neueintragung  einer  Firma  stets  zunächst
im  Register  VI  einzutragen,  während  Anträge,  welche  die  Aenderung  oder  Löschung
einer  bereits  eingetragenen  Firma  oder  eine  Aenderung  in  deren  Rechtsverhältnissen
zum  Gegenstande  haben,  in  dem  Register  VI  überhaupt  nicht  erscheinen,  sondern  lediglich
  zu  den  betreffenden  Registerakten  (§  71)  kommen.  Ebenso  ist  ein  Ordnungsstrafverfahren
  nur  dann  in  das  Register  VI  einzutragen,  wenn  dadurch  eine  neue
Registereintragung  erst  herbeigeführt  werden  soll,  während  es  lediglich  zu  den  Registerakten
  gehört,  wenn  die  Ergänzung,  die  Berichtigung  oder  die  Löschung  einer  schon
vorhandenen  Eintragung  in  Frage  kommt.

2.  Die  Erledigung  der  Angelegenheit  ist  im  Register  VI  in  der  Spalte  4  zu
vermerken.  Erfolgt  auf  Grund  des  Eingangs  eine  neue  Registereintragung,  so  ist
die  Spalte  4a  durch  Angabe  des  Ortes  der  Eintragung  auszufüllen.  Andernfalls
ist  die  Art  der  Erledigung  in  Spalte  4b  kurz  anzugeben.  Die  Unterspalte,  in  die
kein  Eintrag  zu  stehen  kommt,  ist  mit  einem  wagerechten  Striche  auszufüllen.

3.  Mit  den  zum  Register  VI  eingehenden  Schriften  sind  zunächst  Blattsammlungen
  anzulegen.  Wird  der  Antrag  demnächst  durch  Eintragung  in  eines  der  im
§  70  bezeichneten  Register  erledigt,  so  geht  die  Blattsammlung  unter  dem  betreffenden
neuen  Aktenzeichen  zu  den  Registerakten.  Andernfalls  sind  die  entstandenen  Schriften
zu  besonderen  Sammelakten  zu  vereinigen.  Die  Stelle  der  Sammelakten,  wo  die
Verhandlungen  sich  befinden,  ist  in  Spalte  5  des  Registers  VI  zu  vermerken.

Register  für
Registersachen.

-
        <pb n="640" />
        —  52  —

4.  Mittheilungen  der  Handelskammer  sind,  soweit  sie  sich  auf  eine  einzelne
bestimmte  Firma  beziehen,  zu  den  betreffenden  Registerakten,  andernfalls  zu  be—
sonderen  Sammelakten  zu  nehmen.  Der  Richter  kann  anordnen,  daß  auszugsweise
Abschriften  einer  solchen  Mittheilung  zu  Registerakten  zu  nehmen  oder  behufs  Ein—
leitung  einer  neuen  Angelegenheit  des  Registers  VI  vorzulegen  sind.

8  73.

Austritts-,  1.  Neben  den  in  §  70  bezeichneten  Registern  werden  bei  den  Amtsgerichten
Dissidentenregister.  ferner  noch

für  die  Beurkundung  des  Uebertritts  aus  der  evangelischen  zur  katholischen,
oder  aus  der  katholischen  zur  evangelischen  Kirche  Austrittsregister  (§§  8,  9
des  Gesetzes  vom  10.  April  1895,  Reg.-Bl.  S.  129),

für  alle  andern  Fälle  des  Austritts  einer  Person  aus  der  kirchlichen  Gemeinschaft,
  der  sie  bisher  angehört  hat,  Dissidentenregister  (§  2  des  Gesetzes

vom  10.  Februar  1864,  Reg.-Bl.  S.  25)
geführt.

2.  Ueber  die  Führung  dieser  Register  und  der  dazu  zu  haltenden  Akten  treffen
die  Ausführungsverordnungen  vom  10.  Februar  1864  und  16.  April  1895  nähere
Bestimmung.

3.  Der  Registerband  vertritt  das  Aktenregister.  Die  Nummer  des  Registers
bildet  das  Aktenzeichen.

8  74.
Standesregister.  1.  Schriften,  die  zu  den  vom  Gericht  aufbewahrten  Standesregistern  eingehen,
werden,  nach  Standesamtsbezirken  gesondert,  zu  Sammelakten  vereinigt.

2.  Die  Beglaubigung  nachträglicher  Eintragungen  im  standesamtlichen  Nebenregister
  (§  14  Abs.  3  Satz  2  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  vom  6.  Februar  1875)  sowie  die  Ertheilung  von  Auszügen  aus  diesem
(§  15  Abs.  2  das.)  liegt  dem  Gerichtsschreiber  selbständig  ob  (§  24  der  Bekanntmachung
  des  Bundesraths  vom  25.  März  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  225).  Bei
nachträglichen  Eintragungen  hat  der  Gerichtsschreiber  eine  dadurch  etwa  bedingte
Ergänzung  oder  Berichtigung  der  alphabetischen  Namenverzeichnisse  im  Auge  zu

behalten.
Vierter  Titel:  Nachlaß=  und  Theilungssachen.
8  75.
Register  für  Nachlaß-  1.  Das  Register  für  Nachlaß=  und  Theilungssachen  ist  nach  dem  Formular
un

Theilungssachen  Nr.  24  zu  führen.
I  .  .  ..  ..
(vn«vm’  2.  Das  Register  führt,  jsenachdem  die  einzutragende  Sache  in  die  Unter-NMt.
  2—  abtheilungen  a,  b,  c  oder  d  der  Spalte  2  gehört,  die  Bezeichnung  VII,  VIII,  IX

Jor  —  oder  X.

3.  Die  in  Spalte  2  einzutragenden  Nummern  beginnen  für  jede  Unterspalte
mit  Ziffer  1.

4.  Mit  den  eingehenden  Schriften  werden  Blattsammlungen  angelegt.  Die
Verwendung  einer  Hülle  unterbleibt,  solange  die  Blattsammlung  nicht  mehr  als
ein  Schriftstück  enthält.  Der  Richter  kann  anordnen,  daß  für  einzelne  umfangreichere
  Angelegenheiten  Akten  angelegt  werden.
        <pb n="641" />
        —  53  —

5.  Unter  VII  sind  die  Nachlaßpflegschaften  mit  Einschluß  der  Nachlaßverwal—
tungen  und  ferner  diejenigen  Handlungen  einzutragen,  welche  zur  Zuständigkeit  des
Nachlaßgerichts  gehören  und  weder  Theile  eines  bereits  anhängigen  Verfahrens
bilden,  noch  in  eines  der  Register  V  (§  65  Nr.  1  d,  ec)  oder  VIII,  IX,  X  gehören.

In  das  Register  VII  gehören  daher  z.  B.  Sicherungen  des  Nachlasses,  Bestimmung
  einer  Inventarfrist,  Erzwingung  der  Ablieferung  eines  Testaments  nach
§  83  des  FG.,  Aufnahme  oder  Entgegennahme  eines  Nachlaßinventars  einschließlich
  der  eidlichen  Bestärkung,  Anordnungen  in  Betreff  eines  Testamentsvollstreckers
(§  88  Nr.  5  des  GK  .),  Bestimmung  von  Erklärungsfristen  in  den  Fällen  des  §  80
des  FGG.  Die  der  Unterpfandsbehörde  zwecks  Herbeiführung  der  Besitztitelberichtigung
  in  Erbfällen  obliegenden  amtlichen  Handlungen  werden  nur  im  Register  XVIII
eingetragen.

Das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von  Nachlaß=  oder
Gesammtgutsgläubigern  gemäß  §  1970  und  §  1489  Abs.  2  des  BGB.  (88§  989  ff.
1001  der  CPO.)  ist  als  eine  Angelegenheit  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  zu  behandeln
  und  in  das  Civilprozeßregister  F  einzutragen  (§  32  Nr.  8).

6.  Das  Register  VIII  ist  zum  Nachweise  der  Erklärungen  und  Anzeigen  bestimmt,
  die  gegenüber  dem  Nachlaßgericht  abgegeben  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Gericht  eingereicht  oder  von  ihm  zu  Protokoll  genommen  sind  (§  88  Nr.  1  des
GK  G.),  z.  B.  die  Erklärungen  über  die  Ausschlagung  oder  die  Annahme  einer  Erbschaft
  oder  des  Amtes  als  Testamentsvollstrecker,  die  Anzeigen  von  dem  Eintritt  der
Nacherbfolge  oder  von  dem  Verkaufe  der  Erbschaft,  die  Anfechtung  solcher  Erklärungen,
die  Bestimmung  der  Person  des  Testamentsvollstreckers  im  Falle  des  §  2198  des
BG#.,  die  Anfechtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  die  Anfechtung  einer  Ehe
oder  der  Ehelichkeit  eines  Kindes  in  den  Fällen  der  88  1342,  1597  des  BGB.,  die
Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  den  überlebenden  Ehegatten,  der
Verzicht  eines  Abkömmlings  auf  seinen  Antheil  an  dem  Gesammtgute  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  (§§  1492,  1491  des  BGB.)  u.  s.  w.  In  das  Register
VIII  sind  auch  die  Forderungsanmeldungen  einzutragen,  die  auf  die  öffentliche  Aufsarderun
  seitens  eines  Miterben  gemäß  §  2061  des  BEB.  beim  Nachlaßgerichte
eingehen.

In  dem  Register  VIII  erhält  jede  einzelne  Erklärung,  Anzeige  oder  Anmeldung
eine  besondere  Nummer.  Mehrere  auf  denselben  Erblasser  sich  beziehende  Blattsammlungen
  des  Registers  VIII  sind  zu  vereinigen.

7.  Unter  IX  sind  außer  den  Verfahren  behufs  Ausstellung  eines  Erbscheins
auch  die  Fälle  einzutragen,  in  denen  die  Ertheilung  ähnlicher  Zeugnisse,  z.  B.  über
die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft,  über  die  Befugnisse  des  Testamentsvollstreckers,
oder  der  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  (§  119  des  AG.  zum  BG.),
im  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  über  das  Reichsschuldbuch  bezeichneten  oder  für  Staatsschubbüher
  der  deutschen  Bundesstaaten  erforderlichen  gleichen  Zeugnisse  beanragt
  wird.

Die  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  oder  eines  der  vorerwähnten  Zeugnisse
wird  als  Fortsetzung  des  früheren  Verfahrens  behandelt  und  nicht  besonders  eingetragen.


(Mehrere  auf  den  gleichen  Erblasser  sich  beziehende  Blattsammlungen  des  Registers
  IX  sind  zu  vereinigen.

Zum  Register  IX  gehört  auch  das  Verfahren,  welches  die  Feststellung  bezweckt,
daß  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  oder  eine  an  seine  Stelle  tretende  Körperschaft
nicht  vorhanden  ist  (§  1964  des  BG.,  §  231  des  2.).
        <pb n="642" />
        —  54  —

8.  Im  Register  X  sind  die  Anträge  auf  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
unter  Miterben  oder  unter  den  Theilnehmern  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder
einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  einzutragen.

Wird  einem  Betheiligten  von  dem  Nachlaßgericht  ein  Abwesenheitspfleger  für
das  Auseinandersetzungsverfahren  bestellt  (§  88  des  FMG#.),  so  ist  die  Abwesenheitspflegschaft
  als  Theil  des  Auseinandersetzungsverfahrens  zu  behandeln;  eine  besondere
Eintragung  findet  nicht  statt.

Vereinbarungen  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Miterben,  die  eine  Auseinandersetzung
  betreffen,  denen  aber  ein  gerichtliches  Theilungsverfahren  nicht  vorausgegangen
  ist,  werden  nur  in  das  Beurkundungsregister  eingetragen;  in  das
Register  für  Nachlaß=  und  Theilungssachen  sind  sie  nicht  aufzunehmen.

9.  Wird  ein  Theilungsverfahren  eingeleitet,  so  sind  alle  auf  denselben  Nachlaß
  oder  die  gleiche  Vermögensmasse  sich  beziehenden  Blattsammlungen  der  Register
VII,  VIII,  IX  zu  der  Theilungssache  abzugeben.

10.  Die  Verhandlungen,  welche  Auseinandersetzungen  eines  Ehegatten  mit
seinen  oder  seines  Ehegatten  Kindern  betreffen,  sind  zu  den  etwa  vorhandenen  Vormundschafts=
  oder  Pflegschaftsakten  abzugeben.

11.  Die  Abgabe  einer  Blattsammlung  ist  in  Spalte  3  zu  vermerken.

12.  Soweit  einzelne  der  in  der  Ueberschrift  zu  den  Spalten  2a  bis  2c  bezeichneten
  Geschäfte  im  Verlauf  eines  in  das  Register  X  eingetragenen  Theilungsverfahrens
  vorgenommen  werden,  sind  sie  als  Bestandtheile  dieses  Verfahrens  zu  behandeln;
  ihre  Eintragung  in  die  Register  VII,  VIII,  IX  und  die  Anlegung  besonderer
  Blattsammlungen  findet  nicht  statt.

§  76.

Todesanzeigen.  1.  Die  vorgeschriebenen  Todesanzeigen  gehen  an  die  Abtheilung  für  Nachlaßsachen,
  welche  sie,  falls  die  Vormundschaftssachen  in  einer  anderen  Abtheilung  des
Gerichts  bearbeitet  werden,  mit  thunlichster  Beschleunigung  in  dieser  und,  wenn  sich
ergiebt,  daß  Grundbesitz  zum  Nachlasse  gehört,  außerdem  auch  in  der  Abtheilung  vorzulegen
  hat,  der  die  Bearbeitung  der  Uebereignungssachen  obliegt.

2.  Die  eingehenden  Todesanzeigen  werden  zunächst  sämmtlich  im  Register  ER.
eingetragen.  Die  Todesanzeigen  werden,  soweit  sie  zur  Einleitung  eines  gerichtlichen
Verfahrens  Anlaß  geben,  welches  in  das  Register  für  Nachlaß=  und  Theilungssachen
(§  75)  einzutragen  ist,  zu  den  betreffenden  Akten  genommen.  Die  Todesanzeigen,  die
zu  einem  Einschreiten  des  Nachlaßgerichts  keinen  Anlaß  geben,  werden  zu  besonderen
Sammelakten  vereinigt.

3.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  der  Amtsrichter  die  Führung  eines
alphabetischen  Verzeichnisses  über  die  eingehenden  Todesanzeigen  anordnen.

Fünfter  Titel:  Familienrechtliche  Angelegenheiten.

877.

Register  der  Vormund-  1.  Das  Register  der  Vormundschaften,  Pflegschaften  und  Beistandschaften  wird
schften,  Pfle  schaften  nach  dem  Formular  Nr.  25  geführt;  das  Register  führt,  je  nachdem  die  Sache  in
,  isgn  aeha  die  Unterabtheilungen  a,  b  oder  c  der  Spalte  5  gehört,  die  Bezeichnung  XI,  XII

5  oder  XIII.
        <pb n="643" />
        2.  Die  in  Spalte  5  einzutragenden  Nummern  beginnen  für  jede  Unterspalte
mit  der  Ziffer  1.  Jedes  Mündel  und  jeder  Pflegebefohlene  erhält  im  Register  eine
besondere  Nummer,  auch  wenn  der  Anlaß  und  die  Zeit  der  Einleitung  der  Vormundschaft,
  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  die  gleichen  sind.

3.  Das  Register  kann  nach  näherer  Anordnung  des  Richters  nach  den  einzelnen
Gemeindebezirken  oder  nach  den  einzelnen  Buchstaben  des  Alphabets  in  verschiedene
Abtheilungen  zerlegt  werden.  In  diesem  Falle  besteht  für  jede  Abtheilung  des  Registers
  eine  besondere  Nummernfolge.  Bei  der  Bildung  des  Aktenzeichens  wird  die
Benennung  der  Abtheilung  des  Registers  der  Bezeichnung  des  Registers  vorangestellt;
  z.  B.  Oberweimar  XI  36  oder  A  XII27.

4.  In  die  Spalte  4  ist  der  Vormund,  Pfleger  oder  Beistand  sowie  der  etwa
bestellte  Gegenvormund  unter  Angabe  von  Namen,  Beruf  und  Wohnort  einzutragen.
Sind  mehrere  Vormünder,  Pfleger  oder  Beistände  bestellt,  so  sind  ihre  Namen
sämmtlich  in  Spalte  4a  einzutragen.  Ist  die  Amtsführung  nach  bestimmten  Wirkungskreisen
  vertheilt,  so  ist  dies  bei  dem  Eintrage  kenntlich  zu  machen.

5.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  6  erfolgt  durch  Eintragung  der  Ziffer  Xl,
XII  oder  XIII  in  die  betreffende  Unterspalte.

6.  Unter  XI  sind  alle  Vormundschaften  über  Minderjährige  wie  über  Voll--jährige,
  einschließlich  der  vorläufigen  Vormundschaften  nach  §  1906  des  BGB.,  einzutragen.
  Bei  minderjährigen  ehelichen  Mündeln  ist  in  Spalte  2  stets  der  Name
des  Vaters  einzutragen.  Die  vorläufige  Vormundschaft  ist  als  solche  in  Spalte  9
kenntlich  zu  machen;  wird  demnächst  auf  Grund  der  Entmündigung  ein  Vormund
bestellt,  so  ist  der  die  Vormundschaft  als  vorläufige  kennzeichnende  Vermerk  roth  zu
unterstreichen;  das  Aktenzeichen  bleibt  unverändert.

7.  Im  Register  XII  sind  die  Pflegschaften  einzutragen  ohne  Unterschied,  ob
die  Pflegschaft  zur  Besorgung  aller  Angelegenheiten  oder  eines  bestimmten  Kreises
von  Angelegenheiten  oder  nur  für  einzelne  Angelegenheiten  angeordnet  ist,  jedoch  mit
Ausnahme  solcher  Pflegschaften,  die  neben  einer  anderweit  bei  dem  Gerichte  anhängigen
  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  angeordnet  werden.

Nachlaßpflegschaften  werden  nicht  in  das  Register  XII,  sondern  nur  in  das
Register  VII  eingetragen  (§  75  Nr.  5).

8.  Im  Register  XIII  sind  die  Beistandschaften  einzutragen,  gleichviel  ob  der
Beistand  für  alle  Angelegenheiten,  für  gewisse  Arten  von  Angelegenheiten  oder  für
einzelne  Angelegenheiten  bestellt  ist.

9.  Wenn  dem  Pfleger  oder  Beistand  eine  Verwaltung  von  Vermögen  nicht
übertragen  ist,  werden  die  Spalten  6a  bis  6d  durch  einen  wagerechten  Strich
ausgefüllt.

10.  Ist  ein  Familienrath  bestellt,  so  ist  dies  in  Spalte  9  mit  rother  Tinte
zu  vermerken.

11.  Geht  eine  anhängige  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  in  eine  Vormundschaft
  über  oder  umgekehrt,  so  ist  die  Sache  als  beendet  zu  behandeln  und  von  neuem
einzutragen.  Die  Akten  sind  unter  dem  neuen  Aktenzeichen  fortzuführen,  bei  der
früheren  Eintragung  ist  in  der  Spalte  9  das  neue  Aktenzeichen  zu  vermerken  und
umgekehrt  bei  der  neuen  Eintragung  auf  die  alte  Nummer  zu  verweisen.

12.  Die  Akten  über  Pflegschaften  oder  Beistandschaften,  die  eine  nur  vorübergehende
  Thätigkeit  des  Pflegers  oder  Beistandes  in  Anspruch  genommen  haben,  sind
nach  deren  Abschluß  wegzulegen.  Wird  für  die  gleiche  Person  eine  neue  Vormund-8
        <pb n="644" />
        —  56  —

schaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  eingeleitet  oder  eine  Angelegenheit  anhängig,
die  in  das  Register  XIV  einzutragen  ist  (§  78  Nr.  2),  so  sind  die  Akten  zu  der
neuen  Sache  abzugeben.  Die  Abgabe  ist  in  Spalte  9  unter  Angabe  des  neuen
Aktenzeichens  ersichtlich  zu  machen.

13.  Eintretende  Veränderungen  sind  nachzutragen.

Der  Name  eines  Vormunds,  Gegenvormunds,  Pflegers  oder  Beistands,  dessen
Amt  beendet  ist,  ist  roth  zu  unterstreichen.  Bei  vollständiger  Erledigung  der
Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  ist  der  Name  des  Mündels  u.  s.  w.
roth  zu  unterstreichen.  Sind  die  sämmtlichen  auf  einer  Seite  des  Registers  eingetragenen
  Vormundschaften,  Pflegschaften  oder  Beistandschaften  erledigt,  so  ist  die
Seite  mittels  einer  schrägen  Linie  von  links  oben  nach  rechts  unten  zu  durchkreuzen.
Sind  beide  Seiten  eines  Blattes  erledigt,  so  wird  dessen  rechte  obere  Ecke  mit  einem
schrägen  Schnitte  abgetrennt.

14.  Für  jede  Vormundschaft,  Pflegschaft  und  Beistandschaft  sind  besondere
Akten  (Vormundschaftsakten)  anzulegen.  Werden  gleichzeitig  mehrere  Geschwister
bevormundet,  so  können  die  Akten  vereinigt  werden.  Das  Gleiche  gilt,  falls  gleichzeitig
  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  für  mehrere  Geschwister  anhängig  ist.

x.  15.  Den  Vormundschaftsakten  (Nr.  14)  ist  eine  nach  dem  Formular  Nr.  26  zu
gesührende  Nachweisung  vorzuheften.  Zu  dem  Formular  ist  ein  halber  Bogen  zu  verwenden,
  dessen  erste  Seite  von  den  Spalten  1  bis  11  eingenommen  wird,  während  die
zweite  Seite  für  die  Spalte  12  vorbehalten  bleibt.  Die  Ausfüllung  der  Nachweisung
erfolgt  durch  den  Richter  oder  nach  dessen  Anordnungen  durch  den  Gerichtsschreiber.
Eintretende  Veränderungen  sind  in  der  Nachweisung  sofort  nachzutragen.  Ist  ein
Familienrath  bestellt,  so  ist  dies  in  Spalte  5  zu  bemerken.  Die  Namen  der  einzelnen

Mitglieder  sind  in  Spalte  12  anzugeben.

Bei  Pflegschaften  und  Beistandschaften,  die  eine  nur  vorübergehende  Thätigkeit
des  Pflegers  oder  Beistandes  in  Anspruch  nehmen,  ist  die  Nachweisung  nicht
erforderlich.

16.  Wird  das  Register  nicht  in  alphabetischer  Ordnung  geführt,  so  ist  zu  dem
Register,  und  zwar  einheitlich  für  den  ganzen  Amtsgerichtsbezirk,  ein  alphabetisches
Namenverzeichniß  zu  führen.

17.  Behufs  Ueberwachung  der  Rechnungslegung,  der  Vermögensübersichten
und  der  Volljährigkeitstermine  hat  der  Gerichtsschreiber  in  dem  Geschäftskalender  geeignete
  Fristen  einzutragen.  Ein  besonderer  Kalender  für  Rechnungslegungen  ist
nicht  zu  führen.

18.  Schriftstücke,  welche  die  Anordnung  einer  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  betreffen,  gehen,  falls  demnächst  eine  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  eingeleitet  wird,  zu  den  betreffenden  Vormundschaftsakten.  Soweit  dies
nicht  der  Fall  ist,  sind  solche  Schriftstücke  zu  besonderen  Sammelakten  zu  nehmen.

19.  Zu  den  Vormundschaftsakten  eingereichte  Hinterlegungs-,  Depotscheine
und  ähnliche  Urkunden  hat  der  Gerichtsschreiber  unter  entsprechender  Anwendung
des  §  69  besonders  zu  verwahren.  Werthpapiere  und  Sparkassenbücher,  deren  Rückgabe
  nicht  sofort  erfolgen  kann,  sind  der  Hinterlegungsstelle  zur  Verwahrung  zu
übergeben  (8  41  der  Hinterlegungsordnung  vom  29.  November  1899).

8  78.

Familienrechtsregister  1.  Ueber  die  sonstigen  zur  Zuständigkeit  des  Gerichts,  insbesondere  des  Vor-ElV#
  XVI,  mundschaftsrichters,  gehörigen  familienrechtlichen  Angelegenheiten,  einschließlich  der
        <pb n="645" />
        —  57  —

Standesamtssachen  und  der  Zwangserziehungssachen,  ist  ein  Register  (Familien—
rechtsregister)  nach  dem  Formular  Nr.  27  zu  führen.  Das  Register  führt,  je  nach—  Forn

dem  die  einzutragende  Sache  in  die  Unterabtheilungen  a,  b,  c  oder  d  der  Spalte  2  m:
gehört,  die  Bezeichnung  XIV,  XV,  XVI  oder  XVII.  Mit  den  zu  einer  Rechtsangelegenheit
  gehörigen  Schriften  werden  Blattsammlungen,  für  Zwangserziehungen

jedoch  Akten  angelegt.

2.  Unter  XIV  werden  diejenigen  Anträge  und  Entscheidungen  eingetragen,
welche  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  betreffen  und  weder  zu  einer  auhängigen
  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  gehören  noch  zur  Einleitung  einer  solchen
Anlaß  bieten.  Hierunter  fallen  insbesondere  die  Genehmigung  eines  Rechtsgeschäfts,
an  dem  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  betheiligt  ist,  die  nach  den
§§  112,  1631,  1635,  1636,  1645,  1665,  1677,  2282  des  BE#B.  zu  erlassenden
Verfügungen,  sofern  sie  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  betreffen,  ferner
die  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der  Verheirathung  des  Vaters
oder  der  Mutter  sowie  alle  im  Verhältniß  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Schutze
des  Kindesvermögens  erforderlichen  Anordnungen.

Die  in  §  100  Abs.  2  des  GK  G.  bezeichneten  Angelegenheiten  sind,  um  deren
besondere  Zählung  zu  ermöglichen,  durch  Unterstreichen  der  Aktennummer  kenntlich
zu  machen.

Wird  für  dasselbe  Kind  demnächst  eine  neue  Angelegenheit  anhängig,  die  im
Register  XIV  einzutragen  ist,  oder  eine  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
eingeleitet,  so  ist  die  Blattsammlung  zu  der  neuen  Sache  abzugeben.

3.  Unter  XV  werden  alle  sonstigen  Anträge  eingetragen,  die  auf  eine  dem
Vormundschaftsgericht  oder  dem  Amtsgericht  auf  dem  Gebiete  des  Familienrechts
zugewiesene  Amtsthätigkeit  gerichtet  sind,  sofern  sie  weder  ein  unter  elterlicher  Gewalt
stehendes  Kind  noch  eine  anhängige  oder  infolge  des  Antrags  anhängig  zu  machende
Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  betreffen,  namentlich  also  die  Anträge
und  Entscheidungen,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu  einander
  oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen.

Unter  XV  sind  auch  einzutragen  die  Anträge  auf  gerichtliche  Bestätigung  des
Vertrags,  durch  welchen  Jemand  an  Kindesstatt  angenommen  oder  das  durch  die
Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß  wieder  aufgehoben  wird.  Die
Eintragung  solcher  Anträge  hat  im  Register  XV  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der
Annahmevertrag  von  dem  Gerichte  beurkundet  und  deshalb  bereits  in  Spalte  I  des
Beurkundungsregisters  nachgewiesen  ist.

Mehrere  nicht  gleichzeitig  gestellte  Anträge  derselben  Betheiligten  werden  unter
besonderen  Nummern  eingetragen.  Mehrere  auf  dieselben  Betheiligten  sich  beziehende
Blattsammlungen  des  Registers  XV  können  auf  Anordnung  des  Richters  vereinigt
werden.

4.  Das  Register  XVI  ist  zur  Eintragung  der  Angelegenheiten  bestimmt,  in
denen  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875

a)  gemäß  §  11  Abs.  3  beantragt  wird,  den  Standesbeamten  zur  Vornahme

einer  von  diesem  abgelehnten  Amtshandlung  anzuweisen;

b)  gemäß  §8  65  ff.  eine  Berichtigung  der  Standesregister  beantragt  oder  erforderlich

  wird.
8*
        <pb n="646" />
        Gemeindewaisenrath.

Anzeigen  über
Konkurseröffnungen.

Erb  Kegister  für
rbschaf  Bäeraachen.

In  das  Register  XVI  gehören  ferner  die  Gesuche  um  Abänderung  einer  Verfügung
  des  Standesbeamten,  welche  gemäß  §  68  Abs.  3  des  Personenstandsgesetzes
Geldstrafen  androht  oder  ausspricht  (Art.  65  des  AG.  zum  FG#.).

Nicht  in  das  Register  XVI  gehören  die  die  Verwahrung  der  standesamtlichen
Nebenregister  (§  14  Abs.  2  des  Personenstandsgesetzes)  betreffenden  (§  72)  sowie  die
den  Amtsgerichten  als  den  Aufsichtsbehörden  über  die  Standesbeamten  obliegenden
Verrichtungen  (8  16  Nr.  2).

5.  Das  Register  XVII  ist  zur  Eintragung  des  Verfahrens  betreffend  die
Anordnung  oder  Aufhebung  der  Zwangserziehung  nach  den  §8  202  ff.  des  A.
zum  BE#B.  bestimmt.

Die  Beschlüsse  des  Vormundschaftsgerichts,  durch  welche  eine  Zwangserziehung
angeordnet  wird,  werden  in  Spalte  5,  ablehnende  Beschlüsse  in  Spalte  6  festgestellt.
Wird  auf  Grund  des  §  201  Abs.  2  des  AG.  zum  BG#.  die  einstweilige  Unterbringung
  zur  Zwangserziehung  angeordnet,  so  wird  die  Spalte  7  ausgefüllt.  Die
Ausfüllung  der  Spalten  5,  6  und  7  geschieht  durch  Einstellung  eines  senkrechten
Strichs.  Am  Schlusse  jeder  Seite  sind  die  Striche  der  drei  Spalten  aufzurechnen.

6.  Zu  dem  Familienrechtsregister  ist  ein  alphabetisches  Namenverzeichniß  der
in  der  Spalte  1  eingetragenen  Personen  zu  führen.

§  79.

1.  Ueber  den  Gemeindewaisenrath  sind  für  jeden  Ort  besondere  Akten  (Generalakten;
  §  10)  zu  halten.  Zu  diesen  Alten  gelangen  alle  Schriften,  welche  die  Zusammensetzung
  des  Gemeindewaisenraths,  die  Verpflichtung  seiner  Mitglieder,  die
Aufsicht  über  deren  Amtsführung,  etwaige  Ordnungsstrafverfahren  und  den  allgemeinen
  Geschäftsverkehr  mit  dem  Gemeindewaisenrath  betreffen.

2.  Mittheilungen  des  Gemeindewaisenraths,  welche  eine  einzelne  bereits  anhängige
  oder  auf  Grund  der  Anzeige  des  Gemeindewaisenraths  anhängig  zu  machende
Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  betreffen,  gehen  zu  den  betreffenden
Sonderakten,  Mittheilungen  allgemeinerer  Art  zu  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Generalakten.
  Der  Richter  kann  anordnen,  daß  auszugsweise  Abschriften  einer  solchen  Mittheilung
  zu  Sonderakten  zu  nehmen  oder  behufs  Einleitung  einer  neuen  Vormundschaft,
  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  in  dem  betreffenden  Register  vorzulegen  ist.

8  80.

1.  Die  vom  Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts  mitgetheilten  Konkurseröff—
nungsbeschlüsse  (§  47  Nr.  3)  werden  zunächst  sämmtlich  im  Register  ER  eingetragen.

2.  Die  Beschlüsse,  die  zur  Einleitung  eines  in  die  Register  XI  bis  XIV  einzutragenden
  Verfahrens  Anlaß  geben,  gehen  zu  den  betreffenden  Akten.  Die  Beschlüsse,
  die  zu  einem  Einschreiten  des  Vormundschaftsgerichts  keinen  Anlaß  geben,
werden  in  einem  besonderen  Fache  aufbewahrt  und  demnächst  jahrgangsweise  unter
Anwendung  des  §  13  Nr.  7  weggelegt.

Sechster  Titel:  Erbschaftssteuersachen.

8  81.
1.  Diejenigen  Fälle,  in  denen  das  Amtsgericht  behufs  Feststellung  der  Erb—
schaftssteuer  gemäß  Art.  2  Nr.  3  des  AG.  zum  FGG.  thätig  wird,  sind  in  das  nach
dem  Formular  Nr.  28  zu  führende  Register  St  einzutragen.
        <pb n="647" />
        —  59  —

In  das  Register  St  sind  auch  die  bei  dem  Gerichte  beurkundeten  oder  von
anderen  Gerichten  gemäß  §  10  der  Ministerialverordnung  vom  9.  November  1895
(Reg.-Bl.  S.  409)  angezeigten  steuerpflichtigen  Schenkungen  einzutragen,  und  zwar
auch  bevor  der  Tod  des  Schenkers  eingetreten  ist.

2.  Das  Register  St  wird  jahrgangsweise  geführt.  Die  zu  Beginn  eines  neuen
Jahres  noch  nicht  bis  zur  Ertheilung  eines  Festsetzungsbescheides  gediehenen  Fälle
sind  unter  der  alten  Nummer  mit  Angabe  des  Jahrgangs  in  das  neu  anzulegende
Register  vorzutragen.  In  dem  alten  Register  ist  die  erfolgte  Uebertragung  bei  jeder
Nummer  in  Spalte  11  zu  bemerken.

3.  Eine  vom  Richter  zu  vollziehende  Abschrift  des  alten  Registers  ist  je  bis
zum  16.  Januar  des  folgenden  Jahres  an  die  Rechnungsrevision  des  Ministerialdepartements
  der  Finanzen  einzusenden.

4.  Mit  den  entstehenden  Schriften  werden  Blattsammlungen  angelegt.  Wird
demnächst  in  Ansehung  des  Nachlasses  eine  in  das  Register  für  Nachlaßsachen  (Formular
  Nr.  24)  einzutragende  Angelegenheit  auhängig,  so  kann  der  Richter  anordnen,
daß  die  entstandene  Blattsammlung  zu  den  Nachlaßakten  abgegeben  werde.  Die
Abgabe  ist  in  Spalte  10  ersichtlich  zu  machen.

Siebenter  Titel:  Hinterlegungssachen.

882.
Für  die  geschäftliche  Behandlung  der  Hinterlegungssachen  bei  den  Amtsgerichten
  sind  die  hierüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  maßgebend.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmung.

g  83.

Wenn  bei  einzelnen  Gerichten  Abweichungen  von  den  Vorschriften  dieser  Ge—

schäftsordnung  durch  die  besonderen  geschäftlichen  Verhältnisse  nothwendig  werden,

so  hat  der  Landgerichtspräsident  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  die  er—
forderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

Hinterlegungssachen.
        <pb n="648" />
        Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.

Nr.
Nr.

S#o  F  PF  S

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Jiormulare:

(§  3)  Inventarien-Verzeichniß.

(§  16)  Eingangs-Register.  E.

(§  17)  Register  für  Rechtshilfesachen.  RH.

(§  30)  Sühneregister.  A.

(§  31)  Mahnregister.  B.

(§  32)  Civilprozeßregister.  C,  D,  E,  F,  6,  H.
(§  34)  Nebenregister  zum  Civilprozeßregister.
(§  35)  Kalender  für  mündliche  Verhandlungen.
(§  36)  Vollstreckungsregister.  I,  K,  L,  M.

(§  37)  Schuldnerverzeichniß.

(§  39)  Aushang  des  Urtheilsverzeichnisses.

(§  42)  Konkursregister.  N.

(§  44)  Tabelle  über  die  im  Konkursverfahren  angemeldeten  Forderungen.
(8§  50)  Register  für  Forst-=  und  Feldrügesachen.  A.

(§  51)  Register  für  Privatklagesachen.  B.

(§  52)  Strafprozeßregister.  C,  D,  E,  F,  G.

(§  53)  Kalender  für  Hauptverhandlungen.

(8§  57)  Liste  der  Ueberführungsstücke.

(§  63)  Beurkundungsregister.  I,  I,  III,  IV.

(§  65)  Register  für  Verfügungen  von  Todeswegen.  V.

(§  66)  Testamenten-Verwahrungsbuch.

(§  68)  Register  für  Grund=  und  Hypothekensachen.  XVIII.

(§  72)  Register  für  Registersachen.  VI.

(8§  75)  Register  für  Nachlaß=  und  Theilungssachen.  VII,  VIII,  IX,  X.
(§77)  Register  der  Vormundschaften,  Pflegschaften  und  Beistandschaften.

XI,  XII,  XIII.

(§77  Nr.  15)  Nachweisung  zu  Vormundschafts-,  Pflegschafts=  und  Beistandschaftsakten.



(§  78)  Familienrechtsregister.  XIV,  XV,  XVI,  XVII.
(§  81)  Register  für  Erbschaftssteuersachen.  St.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="649" />
        Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  49.  Weimar.  6  29.  Dezember  1900.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  vom  30.  November  1900  über  die  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  und
Bekanntmachungen  gerichtlicher  Verfügungen,  Seite  567.

 

Ministerial-Verordnung
vom  30.  November  1900

über  die  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
gerichtlicher  Verfügungen.

(154]  Im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  der  §§  208  bis  213  der  Civilprozeßordnung,
  des  §  37  der  Strafprozeßordnung,  des  §  72  der  Konkursordnung,
  des  §  16  Abs.  2,  3  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  12.  April  1899
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  wird  hierdurch,  und  zwar,  was  die  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
  bei  dem  gemeinschaftlichen  Oberlandesgericht  in  Jena  und  der
Staatsanwaltschaft  bei  diesem  anlangt,  im  Einbenehmen  mit  den  übrigen  betheiligten
  Regierungen,  verordnet  was  folgt:

I.  Allgemeines.

1.
In  Strafsachen  haben  bei  Zustellungen,  die  von  der  Staatsanwaltschaft
veranlaßt  werden,  der  Sekretär  der  Staatsanwaltschaft  die  dem  Gerichtsschreiber
1900  93
        <pb n="650" />
        568

und,  falls  ein  Staatsanwaltschaftsdiener  bestellt  ist,  dieser  die  dem  Gerichts—
diener  obliegenden  Verrichtungen  wahrzunehmen.

Bei  den  von  einem  Amtsanwalt  veranlaßten  Zustellungen  sind  die  Ver—
richtungen  des  Gerichtsschreibers  und  des  Gerichtsdieners  von  einem  Gerichts—
schreiber  und  einem  Diener  des  Amtsgerichts  wahrzunehmen.

§  2.

Die  von  Amtswegen  erfolgenden  Zustellungen  sind  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  des  Ortes,  in  welchem  die  Behörde  ihren  Sitz  hat,  in  der  Regel  durch
den  Gerichtsdiener  zu  bewirken.

Steht  zur  Ausführung  der  Zustellungen  in  noch  andern  Orten  des
Gerichtsbezirks  ausreichendes  Dienerpersonal  zur  Verfügung,  so  kann  der  Vorstand
  der  Behörde  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  bestimmen,  daß
auch  an  solchen  Orten  die  Zustellungen  durch  den  Gerichtsdiener  zu  bewirken
sind.  In  gleicher  Weise  kann  bestimmt  werden,  daß  auch  am  Sitze  der  Behörde
  die  Zustellungen  durch  die  Post  erfolgen.  Bezüglich  der  von  dem  Oberlandesgericht
  oder  der  Staatsanwaltschaft  bei  diesem  veranlaßten  Zustellungen
werden  diese  Anordnungen  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten  oder  dem  Oberstaatsanwalt
  selbständig  erlassen.

In  einzelnen  Fällen  kann  die  Behörde,  welche  die  Zustellung  veranlaßt,
anordnen,  daß  die  Zustellung  in  Abweichung  von  dem  für  die  Behörde  sonst
vorgeschriebenen  Verfahren  durch  einen  Gerichtsdiener  oder  durch  die  Post  bewirkt
  wird,  wenn  dies  nach  Lage  der  Umstände  angezeigt  erscheint.

§  3.

Die  Vorschriften  der  Geschäftsordnungen  für  die  Gerichtsschreibereien  und
für  die  Sekretariate  der  Staatsanwaltschaft  darüber,  in  welchen  Fällen  eine
Zustellung  durch  die  Post  nicht  bewirkt  werden  soll,  bleiben  unberührt.  Ist
in  einem  solchen  Falle  die  Zustellung  außerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes,  in
dem  der  Sitz  der  Behörde  sich  befindet,  zu  bewirken,  so  ist  der  Gerichtsschreiber
des  für  den  Zustellungsort  zuständigen  Amtsgerichts  um  Beauftragung  eines
Gerichtsdieners  zu  ersuchen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Gerichtsschreiber  der  Amtsgerichte  das  Ersuchen
  eines  deutschen  Gerichts  um  Beauftragung  eines  Gerichtsdieners  zu  erledigen;
  Kosten  kommen  hierfür  nicht  in  Ansatz.
        <pb n="651" />
        569

84.

In  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  wird  die
Bekanntmachung  gerichtlicher  Verfügungen,  soweit  sie  nicht  zu  Protokoll  erfolgt,
in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  mit  der  Bekanntmachung  nicht  der  Lauf  einer
Frist  beginnt,  in  der  Regel  durch  Uebersendung  mittels  einfachen  Briefes  durch
die  Post  oder  durch  Behändigung  ohne  Beurkundung  durch  den  Gerichtsdiener
zur  Ausführung  gebracht.  Die  Vorschriften  des  §  2  finden  entsprechende  Anwendung.


Sind  der  Verfügung  wichtige  Urkunden  (z.  B.  Wechsel,  Hypothekenbriefe
Testamentsausfertigungen  u.  dergl.)  beigegeben,  so  ist  bei  Uebersendung  durch
die  Post  der  Brief  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“,  geeignetenfalls  „gegen
Rückschein“,  bei  Behändigung  durch  einen  Gerichtsdiener  mit  der  Bezeichnung
„gegen  Empfangsbescheinigung“  zu  versehen.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Bekanntmachung  durch  Zustellung
erfolgt,  wenn  dies  nach  Lage  der  Umstände  angezeigt  erscheint,  wie  z.  B.  bei
Ladungen  oder  in  anderen  Fällen,  in  denen  an  die  Nichtbefolgung  der  Verfügung
  Nachtheile  geknüpft  sind.  Auch  kann  die  Uebersendung  mittels  eingeschriebenen
  Briefes  oder  die  Aushändigung  gegen  Empfangsbescheinigung  in
anderen  als  den  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Fällen  angeordnet  werden.

85.
In  den  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  erfolgt  die  Be—
kanntmachung  der  richterlichen  Verfügungen  unter  entsprechender  Anwendung  der
für  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  geltenden  Vorschriften.

8  6.
Die  Bekanntmachung  von  Verfügungen  durch  Veröffentlichung  erfolgt  nach
Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

II.  Das  Verfahren  bei  Zustellungen  von  Amtswegen  insbesondere.

A.  Thätigkeit  des  Gerichtsschreibers.
87.
Der  Gerichtsschreiber  hat  die  für  die  Ausführung  der  Verfügungen  und
Beschlüsse  sowie  für  die  Zustellungen  überhaupt  in  den  Geschäftsordnungen
93*
        <pb n="652" />
        570

gegebenen  Vorschriften  auch  bei  den  Zustellungen  von  Amtswegen  zu  beachten.
Er  hat  diese  Zustellungen  vorzubereiten  und  dabei  zu  prüfen,  ob  das  Schrift—
stück  beglaubigt  ist  und  den  sonstigen  für  die  Zustellung  gegebenen  Vorschriften
entspricht.

Insbesondere  ist  bei  der  Zustellung  durch  einen  Gerichtsdiener  das  Schrift—
stück  vor  der  Aushändigung  an  diesen  gemäß  §  211  der  Civilprozeßordnung
zu  verschließen  und  mit  der  dort  vorgeschriebenen  Aufschrift,  in  den  Fällen  des
§  185  der  Civilprozeßordnung  außerdem  mit  einem  die  Zustellung  an  den  betheiligten
  Ersatzempfänger  ausschließenden  Vermerke  zu  versehen.  Ladungen  zu
einer  Hauptverhandlung  in  Strafsachen,  welche  einem  nicht  auf  freiem  Fuße
befindlichen  Angeklagten  zugestellt  werden  sollen,  erhalten  auf  der  Aufschriftseite
den  Vermerk  „Ladung  zur  Hauptverhandlung".  Dem  Schriftstück  ist
das  Formular  zu  einer  Zustellungsurkunde  (§§  14,  20)  beizufügen;  der  Kopf  des
Formulars  ist  auszufüllen;  es  ist  darauf  zu  achten,  daß  das  in  dem  Einzelfalle
zutreffende  Formular  gewählt  wird.

Soll  die  Zustellung  durch  die  Post  erfolgen,  so  sind  die  Vorschriften  des
§  2,  §  8  Abs.  3  der  von  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts  durch  Verfügung
  vom  26.  Oktober  1899  erlassenen  Anweisung  über  das  Verfahren,
betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde
(Centralblatt  1900  S.  329)  zu  beachten,  soweit  sie  sich  auf  vereinfachte  Zustellungen
  beziehen.

88.

Die  Zustellungen  von  Amtswegen,  mit  Ausnahme  der  durch  Auf—

gabe  zur  Post  zu  bewirkenden  Zustellungen,  werden  in  das  nach  dem  Formular

1.  Nr.  1  zu  führende  Zustellungsregister  eingetragen.  Das  Register  wird  für  jede

——  Gerichtsschreibereiabtheilung  besonders  geführt.  Der  Tag  der  Eintragung  wird
auf  jeder  Seite  nur  einmal  als  Ueberschrift  vermerkt.

Die  Nummer  des  Zustellungsregisters  (Spalte  1)  ist  die  Geschäftsnummer
im  Sinne  des  8  211  und  des  8  212  Abs.  1  verbunden  mit  8  195  Abs.  2
der  Civilprozeßordnung.  Mehrere  in  derselben  Sache  gleichzeitig  zu  bewirkende
Zustellungen  von  Amtswegen  werden  in  das  Zustellungsregister  unter  einer
Nummer  eingetragen,  unter  Angabe  der  Zahl  der  zuzustellenden  Schriftstücke
in  Spalte  3.  Haben  jedoch  in  derselben  Sache  gleichzeitig  mehrere  Zustellungen
an  dieselbe  Person  stattzufinden,  so  sind  sie  im  Zustellungsregister  unter  ver—
schiedenen  Nummern  besonders  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="653" />
        571

Die  Nummer  des  Zustellungsregisters  ist  in  den  Akten  zu  vermerken
(§  211  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung).

In  Spalte  4  ist  die  Art  der  Zustellung  („Diener  N.  N.“,  „Post“)  zu  vermerken.


§9.

Soweit  ein  Tagebuch  oder  ein  Eingangsregister  geführt  wird,  bildet  die
Nummer  des  Schriftstücks  im  Tagebuch  oder  Eingangsregister  die  Geschäftsnummer.
  Im  Zustellungsregister  erhalten  solche  Schriftstücke  keine  laufende
Nummer;  die  Spalte  1  wird  mit  einem  wagerechten  Striche  ausgefüllt,  in
Spalte  2  wird  die  Tagebuchs=  oder  Eingangsregisternummer  angegeben.

Nach  Bedürfniß  kann  für  die  Zustellung  der  mit  einer  Tagebuchs=  oder
Eingangsregisternummer  versehenen  Schriftstücke  ein  besonderes  Zustellungsregister
  angelegt  werden,  in  welchem  die  Spalte  1  fehlt  und  die  Spalte  2  die
Ueberschrift  trägt:  „Geschäftsnummer“.

8  10.

Diejenigen  Schriftstücke,  welche  dem  Gerichtsdiener  zur  Zustellung  aus—
gehändigt  werden  sollen,  sind  für  jeden  Gerichtsdiener  in  ein  besonderes  Fach
niederzulegen,  das  von  dem  Gerichtsdiener  täglich  wenigstens  einmal  zu  leeren
ist.  Zustellungen,  die  sofort  ausgeführt  werden  müssen,  hat  der  Gerichtsschreiber
dem  Gerichtsdiener  persönlich  zu  übergeben.

8  11.

Die  Aushändigung  der  zuzustellenden  Schriftstücke  an  die  Post  erfolgt
entweder  durch  Einlieferung  am  Schalter  oder  durch  Einwerfen  in  einen  Post—
briefkasten.  Bei  größeren  Gerichten  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Postverwaltung
  an  oder  in  dem  Gerichtsgebäude  Postbriefkästen  anbringt.  Die  Kosten
der  Anlage  solcher  Briefkästen  können  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
und,  soweit  das  gemeinschaftliche  Oberlandesgericht  und  die  Staatsanwaltschaft
bei  diesem  in  Frage  steht,  mit  Genehmigung  des  Oberlandesgerichtspräsidenten
und  des  Oberstaatsanwalts  auf  die  Gerichtskasse  übernommen  werden.

Der  Gerichtsschreiber  soll  im  Falle  des  Vorhandenseins  eines  Briefkastens
an  oder  in  dem  Gerichtsgebäude  die  Sendungen  in  der  Regel  selbst  in  diesen
legen.  Zu  einer  anderen  Art  der  Einlieferung  der  Sendungen  kann  er  sich
der  Hülfe  eines  Gerichtsdieners  bedienen;  er  hat  die  pünktliche  Ausführung  des
        <pb n="654" />
        572

Auftrags  in  geeigneter  Weise  zu  überwachen.  Die  Aushändigung  der  Sen—
dungen  an  die  Post  durch  den  Gerichtsdiener  soll  regelmäßig  ohne  Benutzung
des  Postbriefkastens  durch  Einlieferung  am  Schalter  erfolgen.

8  12.

Der  Gerichtsschreiber  hat  an  der  Hand  des  Zustellungsregisters  die  Zurück—
lieferung  der  Zustellungsurkunden  zu  überwachen  und  erforderlichenfalls  wegen
deren  Herbeischaffung  das  Nöthige  —  bei  Postzustellungsurkunden  durch  Ver—
anlassung  eines  Laufschreibens  —  zu  bewirken.

Die  Akten,  in  denen  die  Zustellung  von  Amtswegen  veranlaßt  ist,  sind
bis  zur  Rückkunft  der  sämmtlichen  Zustellungsurkunden  in  besonderen  Fächern
aufzubewahren.  Müssen  sie  aus  dem  Fache  zu  anderweitem  Gebrauche  entfernt
werden,  so  ist  an  ihrer  Stelle  ein  Nachweisblatt  niederzulegen,  auf  dem  das
Aktenzeichen  und  die  Nummer  des  Zustellungsregisters  oder  die  Geschäftsnummer
zu  vermerken  sind.

Einer  weiteren  Kontrole  über  die  durch  den  Gerichtsdiener  auszuführenden
Zustellungen,  als  sie  in  dem  Zustellungsregister  gegeben  ist,  bedarf  es  in  der
Regel  nicht.  Wird  sie  für  erforderlich  erachtet,  so  geschieht  sie  in  der  Weise,
daß  die  zuzustellenden  Schriftstücke,  nachdem  sie  in  das  Zustellungsregister  ein—
getragen  sind,  tageweis  in  Hüllen  gelegt  und  auf  diesen  die  Nummern  der
Schriftstücke  reihenweise  unter  einander  geschrieben  werden.  Unter  diesem
Nummernverzeichniß  hat  der  Gerichtsdiener  den  Empfang  der  Schriftstücke  zu
bescheinigen.  Nach  Ausführung  der  Zustellung  hat  der  Gerichtsschreiber  die
Zurücklieferung  der  Zustellungsurkunden  unter  Angabe  der  Zahl  derselben  auf
der  Hülle  zu  vermerken.  Ist  der  Auftrag  völlig  erledigt,  so  wird  die  betreffende
Nummer  durchstrichen.

8  13.

Auf  die  durch  Aufgabe  zur  Post  (8  213  verbunden  mit  §  175  der
C  PO.)  zu  bewirkenden  Zustellungen  finden  die  Vorschriften  der  §§  8  bis  12
keine  Anwendung.

Die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  ist  vom  Gerichtsschreiber  in  der
Art  zu  bewirken,  daß  er  persönlich  das  zuzustellende  Schriftstück  am  Postschalter
einliefert  oder,  wenn  das  Schriftstück  nicht  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“
versehen  ist,  in  einen  Postbriefkasten  legt.  Die  Vermittelung  des  Gerichtsdieners
  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="655" />
        573

Ueber  die  Ausführung  der  Zustellung  hat  der  Gerichtsschreiber  den  in
§  213  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebenen  Vermerk  zu  den  Akten  zu
bringen.  Den  Tag  der  Zustellung  hat  er  auf  dem  Briefumschlag  zu  vermerken.

B.  Thätigkeit  des  Gerichtsdieners.

8  14.

Der  Gerichtsdiener  hat  das  zuzustellende  Schriftstück  zu  übergeben  und
hierüber  eine  Zustellungsurkunde  unter  Benutzung  der  auf  grünem  Papiere  herzustellenden

  Formulare  2  bis  6  aufzunehmen.  Nr  Torm.
15.

Für  die  Ausführung  der  Zustellungen  sind  die  §§  24  bis  33  sowie  der
§  1  Abs.  3  der  demnächst  erscheinenden  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher
  maßgebend.

Die  Niederlegung  eines  Schriftstücks  (§  31  der  vorbezeichneten  Geschäftsanweisung)
  hat  der  Gerichtsdiener  bei  Zustellungen  am  Sitze  des  Gerichts  stets
auf  der  Gerichtsschreiberei  zu  bewirken.

8  16.
Die  Beurkundung  der  Zustellungen  wird  nach  folgenden  Vorschriften  bewirkt:

1.  Die  Urkunde  muß  enthalten:

a)  Ort  und  Tag  der  Zustellung;

b)  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

c)  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der
88  27  bis  30  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  die
Angabe  des  Grundes,  durch  den  die  Zustellung  an  die  bezeichnete  Person
gerechtfertigt  wird;  wenn  nach  8  31  der  Geschäftsanweisung  verfahren
ist,  die  Bemerkung,  wie  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  befolgt  sind;

ch  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annahme  die  Erwähnung,  daß  die  An—
nahme  verweigert  und  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der
Zustellung  zurückgelassen  ist;

e)  die  Bemerkung,  daß  der  näher  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben  und
der  Teg  b.  Zustellung  auf  dem  Briefumschlage  vermerkt  ist  (Nr.  4
deses  Paragraphen);
        <pb n="656" />
        574

I)  die  Unters  chrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten  unter  Beifügung
der  Amtsbezeichnung.

2.  Die  Urkunden  sollen  deutlich  und  bestimmt  abgefaßt  und  leserlich  geschrieben
  sein.  Der  Gebrauch  der  Bleischrift  oder  einer  anderen  ähnlichen
Trockenschrift  ist  unstatthaft.

3.  Die  Urkunden  sind  ohne  Lücken  anzufertigen.  Radirungen  sind  untersagt.
  Etwa  nöthige  Durchstreichungen  müssen  in  der  Art  geschehen,  daß  das
Durchstrichene  noch  leserlich  bleibt.  In  den  Formularen  sind  die  zur  Ausfüllung
  bestimmten  Zwischenräume,  soweit  sie  durch  die  erforderlichen  Eintragungen
  nicht  ausgefüllt  werden,  zu  weiteren  Eintragungen  durch  Striche
ungeeignet  zu  machen.

4.  Der  Tag  der  Zustellung  ist  auf  dem  Briefumschlag  in  folgender  Fassung

zu  vermerken:
„Zugestellt  am  ..  (Tag,  Monat,  Jahr)“.

-

In  der  Zustellungsurkunde  ist  neben  dem  Tag  der  Zustellung  (§  16  Nr.  1  a)
auch  die  Stunde  der  Zustellung  anzugeben,  wenn  dies  durch  einen  Vermerk  auf
dem  Briefumschlage  angeordnet  ist.  In  diesem  Falle  ist  stets  auch  dem  auf
den  Briefumschlag  zu  setzenden  Zustellungsvermerk  (§  16  Nr.  4)  die  Stunde
der  Zustellung  hinzuzufügen.

8  18.

Die  Zustellungsurkunden  sind  alsbald  nach  Ausführung  der  Zustellung
dem  Gerichtsschreiber  zurückzuliefern.  Dieser  hat  die  Zurücklieferung  unter
Angabe  der  Zahl  in  den  Spalten  5  und  6  des  Zustellungsregisters  zu  ver—
merken.  Sobald  sämmtliche  zu  einer  Sache  gehörigen  Zustellungen  ausgeführt
sind,  ist  der  Eintrag  in  Spalte  2  mit  einer  schrägen  Linie  zu  durchstreichen.

C.  Besondere  Bestimmungen  für  Zustellungen  an  Gefangene.

19.

1.  In  den  Gerichtsgefängnissen  können  die  Geschäfte  des  Gerichtsdieners
bei  Zustellungen  an  Gefangene  von  dem  Vorsteher  einem  Gefängnißbeamten
  übertragen  werden.  Auf  den  Verkehr  des  Gerichtsschreibers  mit  diesem
finden  die  Vorschriften  der  §§  8  bis  10  Anwendung.  Ist  ein  geeigneter  Ge-
        <pb n="657" />
        575

fängnißbeamter  nicht  vorhanden  und  der  Gerichtsdiener  zur  Wahrnehmung  der
in  Nr.  2c  vorgeschriebenen  Verrichtung  nicht  befähigt,  so  kann  die  Ausführung
  der  Zustellungen  von  Ladungen  zur  Hauptverhandlung  auch  einem
anderen  Beamten  des  Gerichts  oder  der  Staatsanwaltschaft  übertragen  werden.

2.  Bei  Zustellungen  an  Gefangene  in  Strafsachen  sind  folgende  besondere
Bestimmungen  zu  beobachten:

a)  Das  zugestellte  Schriftstück  ist  dem  Gefangenen  auf  Verlangen  vorzulesen
(§  35  Abs.  3  der  St  PO.).

b)  Bei  der  Zustellung  des  Haftbefehls,  durch  welchen  die  Untersuchungshaft
  angeordnet  wird,  ist  dem  Angeschuldigten  zu  eröffnen,  daß  ihm  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  zustehe  (§  114  Abs.  3  der  St  PO.),  falls
diese  Eröffnung  nicht  schon  im  Haftbefehle  selbst  enthalten  ist.

)  Bei  der  Zustellung  einer  Ladung  zur  Hauptverhandlung  ist  der  nicht  auf
freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  zu  befragen,  ob  und  welche  Anträge
er  in  Bezug  auf  seine  Vertheidigung  für  die  Hauptverhandlung  zu  stellen
habe  (§  215  Abs.  2  Satz  2  der  St  PO.).

In  der  Zustellungsurkunde  oder  einem  besonderen  Protokoll  ist  zu
vermerken,  ob  die  Befragung  geschehen  und  welche  Erklärung  von  dem
Angeklagten  abgegeben  ist.  Die  in  Bezug  auf  die  Vertheidigung  gestellten
  Anträge  sind  in  ein  der  Zustellungsurkunde  als  Anlage  beizufügendes
  besonderes  Protokoll  aufzunehmen.  Der  Angeklagte  kann  die
Aufnahme  seiner  Anträge  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  verlangen;

in  diesem  Falle  ist  dieses  Verlangen  in  die  Zustellungsurkunde  aufzunehmen.


3.  Die  Vorschriften  der  Nr.  2  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  Zustellung

  sich  nicht  auf  das  Strafverfahren  bezieht,  in  welchem  die  Verhaftung
erfolgt  ist.

8  20.

Die  Zustellungsurkunde  ist  bei  Zustellungen  an  Gefangene  unter  Benutzung

der  gleichfalls  auf  grünem  Papiere  herzustellenden  Formulare  7  und  8  auf—  go
zunehmen.  #kr28.

1900  94
        <pb n="658" />
        576

III.  Das  Verfahren  bei  einfachen  Behändigungen  insbesondere.

8  21.

Bei  einfachen  Behändigungen  hat  der  Gerichtsdiener  das  Schriftstück
dem  Empfänger  zu  übergeben  oder,  wenn  er  ihn  in  der  Wohnung  nicht  antrifft,
dort  in  der  Art  zurückzulassen,  daß  es  voraussichtlich  in  seine  Hände  gelangt.
Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  das  Schriftstück  als  unbestellbar  dem  Gerichts—
schreiber  zurückzugeben.

Eine  Empfangsbescheinigung  hat  der  Gerichtsdiener  nur  zu  fordern,  wenn
er  hierzu  besonders  beauftragt  ist.  In  diesem  Falle  darf  die  Behändigung
nur  an  den  in  der  Aufschrift  benannten  Empfänger  oder  dessen  gesetzlichen
Vertreter  oder  Bevollmächtigten  und  nur  gegen  Ausstellung  der  Bescheinigung

erfolgen.
8  22.

Einer  Kontrole  über  die  dem  Gerichtsdiener  aufgetragenen  Behändigungen
bedarf  es  in  der  Regel  nicht.  Der  Vorstand  der  Behörde  kann  jedoch  eine
solche  Kontrole  anordnen  und  über  deren  Ausführung  das  Nähere  bestimmen.

IV.  Schlußbestimmungen.
§  23.

Die  Ministerialverordnung  vom  10.  Juli  1879,  betreffend  den  Nachweis
der  Zustellung  in  den  Fällen  des  §  39  der  Strafprozeßordnung  (Reg.-Bl.
S.  402)  wird  aufgehoben.  Dagegen  bleibt  die  Ministerial-Bekanntmachung

vom  4.  Juni  1880  (Reg.-Bl.  S.  171  ff.)  unberührt.

§  24.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1901  in  Kraft.

Weimartden  30.  November  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.
        <pb n="659" />
        Formular  1:  Zustellungsregister.

 

577

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  Zustellungs-Lfde
  «
Aktenzeichen  der  Art  urkunden  Bemerkungen.
Nr.  Schrift-Ter  Zustellung  zurück
stücke
am  Zahl
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
5.  Mai  1900
6/5  2
73342  0  0  3  s.
Diener  N  N  7W5  1
1  Diener  N  N  6/5  1
74½  0
1  Post  8/5  1
—  2ER  00  1  Diener  N  N  6/5  1
«  .  Adressat  verzogen,  daher
75  0  1  Diener  N  N  9/5  1  nunmehr  zur  Post.  7/5.

 

 

 

 

 

 

 

94“
        <pb n="660" />
        578
Formular  2:  Zustellung  für  gewöhnliche  Fälle.

 

Zustellungsurkunde
über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:
Geschäfts-,  .cr.  An
Absender:

Hierbei  ein  Formular  zur  in
Zustellungsurkunde.

Vereinfachte  Zustellung.
.

Den  obenbezeichneten  Brief  habe  ich.
heute  hier

 

Adllesenn  den  K4  1.  dem  Adressaten  selbst  —  in  der  Wohnu  .  übergeben.
zne  2.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  dort
ze-  An  ein  a)  dem  zu  seiner  Familie  gehörigen  erwachsenen  Hausgenossen,  nämlich
Femilienglied.  de  Ehefrau  —  Sohne  —  Tochter  —  4
2b.  An  eine  :  „  übergeben,
in  «  .  ilie  di
Dienipersen.  *  Funste  enden  eafe  Krrghen
8.  erweigerte  3.  Da  der  Empfänger  die  Annahme  verweigerte  —  und  derselbe  hier  weder  eine  Wohnung
"  noch  ein  Geschäftslokal  hat  —
so  habe  ich  den  Brief  am  Orte  der  Zustellung  zurückgelassen.
4.  aAn  den  4.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  auch  die  Zustellung
Hauswirth.  an  einen  Hausgenossen  oder  an  eine  dienende  Person  nicht  möglich  war,
de  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  —  Vermiether  —  nänlich
de........................·....................................·.............................·..........................·....·............................·........  ,

welche  zur  Annahme  bereit  war,  übergeben.
5.  Niederlegung.  5.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  und  die  Zustellung
weder  an  einen  Hausgenossen,  noch  an  eine  dienende  Person,  noch  an  den  Hauswirth
oder  Vermiether  möglich  war,

 

auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichtt.  niedergelegt.
bei  der  Postanstaltt  333tt4  niedergelegt.
bei  dem  Gemeinde-Vorsteher  zu  .  niedergelegt.
EEEIIILIIIIIIEI  niedergelegt.

Die  Niederlegung  ist  bekannt  gemacht  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  des  Adressaten
befestigte  schriftliche  Anzeige  —  sowie  durch  mündliche  Mittheilung  an  poei-  Nachbarn.

einen  ».  .
W  Nachbar  war  nicht  thunlich.
Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Umschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.

............................................................  „den  190  .

Die  Bekanntmachung  an

 

Gerichtsdiener.
        <pb n="661" />
        1.  An  den
Adressaten  selbst.

2.  An  Gewerbegehülfen
  2c.

Za.  An  ein
Familienglied.

3b.  An  eine
Dienstperson.
4.  Verweigerte

Annahme.

5.  An  den
Hauswirth.

6.  Niederlegung.

Geschäfts-NTr.  ....  ...............

Hierbei  ein  Formular  zur

579

Formular  3:  Zustellung  an  Gewerbetreibende.

Zustellungsurkunde

über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:

An

 

Absender4

 

 

Zustellungsurkunde.
Vereinfachte  Zustellung.

Den  vorstehend  bezeichneten  Brief  habe  ich

 

heute  hier

1.  dem  Adressaten  selbst  —  in  der  Wohnung  —  in  dem  Geschäftslokale  —  übergeben.
2.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  dem  besonderen  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  habe,  dort
de  Gewerbegehülf,  nämlichde.

 

 

 

.......................................................................  übergeben.
3.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  dort
a)  dem  zu  seiner  Familie  gehörigen  erwachsenen  Hausgenossen,  nämlich
de  Ehefrau  —  Sohne  —  Tochter
................................................................................................................................................  übergeben.
b)  de  in  der  Familie  dienenden  erwachgeen.
.................................................................................................................................................  übergeben.

4.  Da  der  Empfänger  die  Annahme  verweigerte  —  und  derselbe  hier  weder  eine  Wohnung
noch  ein  Geschäftslokal  hat  —
so  habe  ich  den  Brief  am  Orte  der  Zustellung  zurückgelassen.
5.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  auch  die  Zustellung
an  einen  Hausgenossen  oder  an  eine  dienende  Person  nicht  möglich  war,
de  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  —  Vermiether  —  nämlich

welche  zur  Annahme  bereit  war,  übergeben.
6.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  und  die  Zustellung
weder  an  einen  Hausgenossen,  noch  an  eine  dienende  Person,  noch  an  den  Hauswirth
oder  Vermiether  möglich  war,

auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  zu  niedergelegt.
bei  der  Postanstaltgg.  niedergelegt.
bei  dem  Gemeinde-Vorsteher  niedergelegt.
bei  dem  Polizei-Vorsteherdz--=  niedergelegt.

 

Die  Niederlegung  ist  bekannt  gemacht  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  des  Adressaten
befestigte  schriftliche  Anzeige  —  sowie  durch  mündliche  Mittheilung  an  Nachbarn.
einen  Nachbar  war  nicht  thunlich.

einen  zweiten
Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Umschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.
,  den  190.

Die  Bekanntmachung  an

 

 

Gerichtsdiener.
        <pb n="662" />
        Formular  4:  Zustellung  an  Rechtsanwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher.

Zustellungsurkunde
über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:
Geschäfts-jT[—.  An
Absender:

Hierbei  ein  Formular  zur

Zustellungsurkunde.

Vereinfachte  Zustellung.

—  —  —

Den  vorstehend  bezeichneten  Brief  habe  iHHHHHnnnn

heute  hier

Adulsschn  den  n.  1.  dem  Adressaten  selbst  —  in  der  Wohnung  —  in  dem  Geschäftslokale  —  übergeben.

2.  An  Gehülfen,  2.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  habe,  dort
Schreiber.  dem  Gehülfen  —  Schreiber  —  desselben,  nämlichden.
übergeben.

3a.  An  ein

3.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  dort
a)  dem  zu  seiner  Familie  gehörigen  erwachsenen  Hausgenossen,  nämlich

Familienglied.  de  Ehefrau  —  Sohne  —  Tochtere  b5b5  í  í  í  ,  í  í  í  ,

.................................................................................................................................................  übergeben

I3b.  An  eine  h)  de  in  der  Familie  dienenden  erwachseeen.

Dienstperfffoooo.  í  ,í  í  í  .,  übergeben.

4.  Verweigerte  4.  Da  der  Empfänger  die  Annahme  verweigerte  —  und  derselbe  hier  weder  eine  Wohnung
Annahme.  noch  ein  Geschäftslokal  hat  —

5.  An  den

so  habe  ich  den  Brief  am  Orte  der  Zustellung  zurückgelassen.
5.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  auch  die  Zustellung

Hauswirth.  an  einen  Hausgenossen  oder  an  eine  dienende  Person  nicht  möglich  war,
de  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  —  Vermiether  —  nänlich
deermnmnmnm6;;;  ;  „;;;;;  /
welche  zur  Annahme  bereit  war,  übergeben.
6.  Niederlegung.  6.  da  ich  den  Adressaten  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  und  die  Zustellung

weder  an  einen  Hausgenossen,  noch  an  eine  dienende  Person,  noch  an  den  Hauswirth
oder  Vermiether  möglich  war,

 

auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts,  zu  niedergelegt.
bei  der  Postanstalt  zu  ...................  niedergelegt.
bei  dem  Gemeinde-Vorstehrdz  í  í  í  í  ,,  í  í  ,  niedergelegt.

 

EEIIIEIIIII  niedergelegt.
Die  Niederlegung  ist  bekannt  gemacht  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  des  Adressaten

befestigte  schriftliche  Anzeige  —  sowie  durch  mündliche  Mittheilung  an  **“  Nachbarn.
:  einen
—  NA  «  «"  ich.
Die  Bekanntmachung  an  einen  zweiten  achbar  war  nicht  thunlich
Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Umschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.

Gerichtsdiener.
        <pb n="663" />
        1.  An  den  Vorsteher

  in  Person.

2.  An  Beamte  2c.

3.  Wenn  kein
besonderes
Geschäftslokal
vorhanden  ist:

a)  An  ein
Familienglied.

b)  an  eine

dienende  Perfon.

4.  Verweigerte
Annahme.

581

Formular  5:  Zustellung  an  Behörden,  Gemeinden,  Korporationen  und  Vereine

 

(einschließlich  der  Handelsgesellschaften  2c.).

 

Zustellungsurkunde
über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:

Geschäfts-Nr.  ..  An

Absender:

Hierbei  ein  Formular  zur
Zustellungsurkunde.

Vereinfachte  Zustellung.

in

–  —

Den  vorstehend  bezeichneten  Brief  habe  ich
heute  hier
1.  dem  Vorsteher  —  Vertreter  —  de  in  der  Adresse
meinde  —  Korporation  —  Vereins  —,  nämlichdein.
in  Person  —  in  de  Geschäftslokale  —  Wohnung  —  de  bezeichneten  Behörde
  —  Gemeinde  —  Korporation  —  Vereins  —  Vorstehers  —  Vertreters  —
übergeben.
2.  da  ich  in  dem  Geschäftslokale  de  in  der  Adresse  bezeichneten  —  Behörde  —  Gemeinde  —
Korporation  —  Vereins  —  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden

a)  den  Vorsteher
nicht  angetroffen  habe,

hb)  den  Vorsteher  —  Vertreter
zwar  angetroffen  habe,  derselbe  aber  an  der  Annahme  verhindert  war,

Zc)  kein  Mitglied  des  Vorstandes  —  keinen  Vertreter  —  von  den  Mitgliedern  des
Vorstandes  —  von  den  Vertretern  —  nud.
angetroffen  habe,  diese  aber  an  der  Annahme  verhindert  war,

dort  dem  bei  de  in  der  Adresse  bezeichneten  Behörde  —  Gemeinde  —
Korporation  —  Vereine  —  angestellten

bezeichneten  —  Behörde  —  Ge—

übergeben.

3.  da  d  in  der  Adresse  bezeichnete  —  Behörde  —  Gemeinde  —  Korporation  —  Verein  —
ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  hat  und  ich  auch  de  en  Vorsteher  —  den  Vertreter,
de..........................................................................................  indexhteftgcuWohnung(.........................
...............................................................  )  nicht  selbst  angetroffen  habe,  dort

a)  dem  zur  Familie  gehörigen  erwachsenen  Hausgenossen,  nämlich
de  Ehefrau  —  Sohne  —  Tochter  —

6HHHTTTT#TT#//

4.  da  die  Annahme  verweigert  wurde  —  und  der  bezeichnete  Vorsteher  —  Vertreter  —  hier
weder  eine  Wohnung,  noch  ein  Geschäftslokal  hat,
so  habe  ich  die  Schriftstücke  am  Ort  der  Zustellung  zurückgelassen.
        <pb n="664" />
        582

5.  An  den
Hauswirth.

6.  Niederlegung.

5.  da  d  in  der  Adresse  bezeichnete  —  Behörde  —  Gemeinde  —  Korporation  —  Verein  —

ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  hat,  und  ich  de  en  Vorsteher  —  den  Vertreter,  de
in  der  hiesigen  Wohnugg  í  íí  í  nnn  )
nicht  angetroffen  habe,  auch  die  Zustellung  an  einen  Hausgenossen  oder  an  eine  dienende
Person  nicht  möglich  war,  de  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  —  Ver—
miether  —  nämlicdhddd44#9  ,
welche  zur  Annahme  bereit  war,  übergeben.

 

da  d  in  der  Adresse  bezeichnete  —  Behörde  —  Gemeinde  —  Korporation  —  Verein  —

ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  hat  und  ich  auch  de  en  Vorsteher  —  den  Vertreter,
de.........··....................................................................................  inderhiesigenWohnung(.....................·...
......................  )  nicht  selbst  angetroffen  habe,  auch  die  Zustellung  weder  an
einen  Hausgenossen,  noch  an  eine  dienende  Person,  noch  an  den  Hauswirth  oder  Vermiether
  möglich  war,

 

auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichtt  3337444  niedergelegt.
bei  der  Postanstalt  í  í  í  ,  í  í  ,  í  í  í,  í  í  ,  í  í  ,  ,n  í  í  í  íí  niedergelegt.
EEIIEIIIIIIIIII—  niedergelegt.
EEIEIIIEII—  niedergelegt.

Die  Niederlegung  ist  bekannt  gemacht  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  des  Adressaten
befestigte  schriftliche  Anzeige  —  sowie  durch  mündliche  Mittheilung  an  einen  Nachbarn.

zwei
einen  Nachbar  war  nicht  thunlich.

Die  Bekanntmachung  an  einen  zweilen

 

 

Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Unschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.

 

Gerichtsdiener.
        <pb n="665" />
        583

Formular  6:  Zustellung  an  Unteroffiziere  und  Gemeine.

 

Zustellungsurkunde

über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:

Geschäfts-[VW.EEer  An

Absender:

Hierbei  ein  Formular  zur  in
Zustellungsurkunde.

Vereinfachte  Zustellung.
——  —

Den  oben  bezeichneten  Brief  habe  iHHH  .
heute  hier  an  den  Chef  der  dem  Adressaten  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde,  nämlich  dem
—  stellvertretenden  —

 

Kompagnie=  Hauptmann,
Eskadron-Chef,  Rittmeister,
Batterie-  Oberleutnant

in  Person  übergeben.
Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Unschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.

.........................  den  190.....-Gerichtsdiener.



1900  95
        <pb n="666" />
        584

Formular  7:  Zustellung  an  Gefangene  (gewöhnlicher  Fall).

 

Zustellungsurkunde

über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:

Geschäfts-Nr.  .  An
Absender:
in

Hierbei  ein  Formular  zur
Zustellungsurkunde.

Vereinfachte  Zustellung.

 

Den  vorstehend  bezeichneten  Brief  habe  ich  ...
heute  dem  Adressaten  selbstim..  ,  gerichtsgefängnisse  hier  in  Person  übergeben.

Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Umschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.

—  Das  zugestellte  Schriftstück  ist  dem  Adressaten  auf  Verlangen  von  mir  vorgelesen  worden.  —

 

—  Gerichtsdiener.  —  Gefangenenaufseher.  —
        <pb n="667" />
        Ct
O0
S'’o

Formular  8.  Zustellung  an  Gefangene.

 

(Ladung  des  Angeklagten  zur  Hauptverhandlung.)

 

Zustellungsurkunde
über  die  Zustellung  eines  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Briefes:
LTabung  zur  Hauptverbanblung.
Geschäft-..tr.  An

Absendenr  c...

 

 

in
Hierbei  ein  Formular  zur
Zustellungsurkunde.

Vereinfachte  Zustellung.

Den  vorstehend  bezeichneten  Brief  habe  ich
heute  dem  Adressaten  selbst  in  den  gerichtsgefängnisse  hier  in  Person  übergeben.

Den  Tag  der  Zustellung  habe  ich  auf  dem  Umschlage  des  zugestellten  Briefes  vermerkt.

 

—  Das  zugestellte  Schriftstück  ist  dem  Adressaten  auf  Verlangen  von  mir  vorgelesen  worden.  —

D  nnnn.  Angeklagte  wurde  befragt,
ob  und  welche  Anträge  er  —  sie  —  in  Bezug  auf  seine  —  ihre  —  Vertheidigung
für  die  Hauptverhandlung  zu  stellen  habe,
—  und  erklärte:  —

—  Ich  will  solche  Anträge  nicht  stellen.  —
—  Ich  verlange  die  Aufnahme  meiner  Anträge  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  —

—  und  stellte  die  in  dem  anliegenden  besonderen  Protokoll  enthaltenen  Anträge.  —

..........................  ,de1119

 

—  Gerichtsdiener.  —  Gefangenenausseher.  —
        <pb n="668" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="669" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  50.  Weimar.  31.  Dezember  1900.

 

 

 

 

 

 

 

——"

JInhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  das  Arzueibuch  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  587.  —  Nachtrag  zu  der
Ministerial-Verordnung,  betr.  baupolizeiliche  Vorschriften  vom  7.  Juli  1881,  Seite  588.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,  Seite  589.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr  die  Arzneitaxe
  für  das  Jahr  1901  Seite  589.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  589  und  590.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(15  5]  I.  Zufolge  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  1900
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  414)  tritt  mit  dem  1.  Januar  1901
das  im  Verlage  der  R.  von  Decker'schen  Verlagsbuchhandlung  (G.  Scheuck)  zu
Berlin  erschienene  Arzneibuch  für  das  deutsche  Reich,  vierte  Ausgabe  (Pharma-Ccopoea
  Germanica,  editio  IV)  an  Stelle  des  bisherigen  Arzneibuchs  in  Kraft.

Indem  wir  die  Anschaffung  dieser  Neuausgabe  des  Arzneibuchs  für  die
Besitzer  aller  Apotheken  vorschreiben,  weisen  wir  zugleich  darauf  hin,  daß  die
zur  Ausführung  der  vorgeschriebenen  Prüfungen  erforderlichen  Reagentien  und
Geräthschaften,  von  letzteren  namentlich  diejenigen  zur  Bestimmung  der  spezifischen
  Gewichte  und  der  Schmelzpunkte,  sowie  ferner  ein  brauchbares  Mikroskop
mit  mindestens  150  facher  Linear-Vergrößerung,  in  jeder  Apotheke  vorhanden
sein  müssen.

Der  Absatz  1  der  auf  die  Einführung  der  vorletzten  (dritten)  Auflage  des
Arzneibuchs  bezüglichen  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1890

1900  96
        <pb n="670" />
        588

(Regierungs-Blatt  Seite  227)  und  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  März
1895  ist  aufgehoben.

Weimar,  den  17.  Dezember  1900.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.

(156|)  II.  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
zur  Abänderung  der  Bestimmungen  über  Aufführung  von  Schornsteinen  in  §  7
Ziffer  20  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881  —  Regierungs-Blatt
Seite  106  —  verordnet,  was  folgt:

1.  Die  Bestimmung  in  §7  Ziffer  20  Abs.  2,  letzter  Satz  der  Ministerial-Verordnung
  vom  7.  Juli  1881,  wird  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmung
  ersetzt:

Wangen  unter  25  Centimeter  Stärke  dürfen  bei  gewöhnlichen  Feuerungsanlagen
  nirgends  mit  Holzverbandstücken  in  unmittelbare  Berührung
treten;  vielmehr  ist  bei  freistehenden  Holzverbandstücken  ein  Zwischenraum
  von  mindestens  65  Millimetern  frei  zu  lassen.  Bei  nicht  freistehenden
  Holzverbandstücken,  z.  B.  bei  Fachwerkswänden  und  Balkenlagen,

  ist  ein  gleich  großer  Zwischenraum  frei  zu  lassen;  derselbe  muß
aber  mit  Ziegeln  in  Kalkmörtel  oder  in  sonst  entsprechender  Weise
vollkommen  feuersicher  ausgemauert  werden.
2.  Als  letzter  Absatz  wird  dem  §7  Ziffer  20  der  Ministerial-Verordnung
vom  7.  Juli  1881  angefügt:
Der  äußere  Putz  der  Schornsteine  ist  an  denjenigen  Stellen,  an
denen  die  Schornsteine  durch  die  Balkenlagen  durchgeführt  werden,  besonders
  sorgfältig  auszuführen.

Weimar,  den  22.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
H.  L.  v.  Wurmb.
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        589

[157]  III.  Diphtherieserum  mit  der  Kontrolenummer  603  aus  den  Höchster
Farbwerken  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  21.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(158|]  IV.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1899  —
Regierungs-Blatt  1899  Seite  826  —,  die  Veränderungen  in  der  Arzneitaxe
betreffend,  wird  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Die  im  Verlag  von  R.  Gärtner's  Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  erschienene
  Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1901  wird  hierdurch  einschließlich
der  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheker  des
Großherzogthums  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Auf  die  Ziffer  3  der  erwähnten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  erstreckt
sich  die  Einführung  nicht;  hinsichtlich  der  daselbst  enthaltenen  Vorschriften  über
Serum  antidiphthericum  bewendet  es  bei  den  dieserhalb  im  Großherzogthum
bestehenden  Bestimmungen.

Weimar,  den  29.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[159)  Das  57.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2739  Verordunung,  betr.  den  Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und
Mitglieder  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte;  vom
6.  Dezember  1900.
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        590

Nr.  2740  Bekanntmachung,  betr.  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  ge—
werblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen;
vom  29.  November  1900.

„  2741  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf
Seeschiffen;  vom  8.  Dezember  1900.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
52,  53  und  54:

S.  620  Aenderungen  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  der  Massengüter.

„  625  Aenderung  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife.

„  635  Aenderungen  der  Ausführungsanweisung  des  Vereinszollgesetzes  und
des  Eisenbahnzoll-Regulativs.

„  635  Herausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  für  das  Jahr
1901.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
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    </body>
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