Regierungs-Blatt für das 1 Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 38. Weimar. 15. November 1901. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. medizinische Eingriffe an in Krankenanstalten des Großherzogthums unter- gebrachten Personen, Seite 235. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Eintritt der „Allgemeinen Nord- deutschen Versicherungs-Bank in Hanurg, in Liquidation, Seite 236. — Ministerial -Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Pensions- und Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Deutscher Anker“ in Berhin, Seite 3. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche eich, Seite . Ministerial-Bekanntmachungen. (121) I. Die an Krankenanstalten im Großherzogthum beschäftigten Aerzte werden darauf hingewiesen, daß medizinische Eingriffe zu andern als diagnosti- schen, Heil= und Immunisierungszwecken, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen für die rechtliche und sittliche Zulässigkeit vorliegen, doch unter allen Umständen ausgeschlossen sind, wenn 1. es sich um eine Person handelt, die noch minderjährig oder aus andern Gründen nicht vollkommen geschäftsfähig ist; 2. die Person nicht ihre Zustimmung zu dem Eingriffe in unzweideutiger Weise erklärt hat; 3. dieser Erklärung nicht eine sachgemäße Belehrung über die aus dem Eingriffe möglicher Weise hervorgehenden nachtheiligen Folgen voraus- gegangen ist. Zugleich wird bestimmt, daß Eingriffe dieser Art in Krankenanstalten nur von dem Vorsteher selbst oder mit dessen besonderer Ermächtigung vorgenommen werden dürfen, und daß bei jedem derartigen Eingriffe die Erfüllung der unter 1901 51