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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901.</title>
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            <idno>rbl_swe_1901</idno>
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        egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach
auf  das  Jahr  1901.

 

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J  14  6m——“27-  *
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—  —
———......  —

 

Fünfundachtzigster  Jahrgang.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlaus  Nachfolgern.
        <pb n="2" />
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        Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1901
erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag

 

 

 

 

Nr.  des  Seite  des
des  J  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  ·  Blattes.Blattes.
5.  Januar  Landesfürstliches  Patent,  den  Antritt  der  Regierung  betr.  1  1
5.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Anordnung  wegen  der  "«"
l

Landestrauer  in  Folge  des  Ablebens  Sr.  Königl.  Hoheit

des  Großherzogs  Carl  Alexander  von  Sachsen-Weimar-  |

Eisenach  «  1

31.  Dezbr.  1000  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  6
jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werk

D)77T2)  sitätten  mit  Motorbetrie  .  .  ..  2  5
4.  Jannar  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Erweiterung  der  Befaugsg
niß  des  Staats-Aichamts  zu  Ilmenau.  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  2  11
16.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  des  wegen

des  Hinscheidens  weiland  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Groß-  "
herzogs  Carl  Alexander  erlassenen  Verbots  öffentlicher  D
Lustbarkeiten,  Aufführungen,  Schaustellungen  und  Musikangaaufführungenn
  ...  .  .  .  .  ..  .  .........  »F  13
21.  Januar  Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Sicherung  der  Salzlagerr
stätten  gegen  Wassersgefahr  und  den  Bergeversatz  bei3
SEalzberg.gan..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  4
28.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung  des  ors  *1  ,
üblichenTagelohnesgewöhnlicherTagearbeiter,deödurch-jk
schnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  land=  und  forstwirth
schaftlicher  Arbeiter  und  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
  für  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft
beschäftigten  Personen  ...  5  21
4.  Februar  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung  zum  Schutze  nütz  «
licherVögelvom1.Mai1894....................  E  31

15
        <pb n="4" />
        Nr.  des

Seite  des

 

 

T
"5%%.  I  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.“  Blattes.
7.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Uebertragung  des  Verkaufs
  von  Reichsstempelmarken  zu  Schiffsfrachturkunden
an  die  Großherzogl.  Steuerämter  in  Apolda,  Eisenach,
*  Jena  und  Weimier  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  7  31
12.  Februar  Ministerial-Verordnung,  betr.  einen  Nachtrag  zu  der  Verordnung
  vom  10.  Juli  1895  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Besteuerung  der  Hunde  vom  3.  April  1895.  7  8  30
Steuererhebungsverordnngaga  .  .  .  .  .  ...  13  75

12.  Februar
16.  Februar

17  Februar
17.  Februar

23.  Februar
26.  Februar
27.  Februar
s8.  März
13.  März

3.  April
12.  April

13.  April

13.  April

 

Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Anweisung  für  die

Vorstände  der  Orts-,  Betriebs-(Fabriks-),  Bau-,  Innmungs=
  und  Knappschaftskrankenkassen,  sowie  für  die  Verwaltungen
  der  Gemeindekrankenversicherungen  und  landesrechtlichen
  Einrichtungen  ähnlicher  Art  über  die  Erhebung
der  Beiträge  zur  Invalidenversicherung  nach  dem  Reichsgesetz
  vom  3.  Juli  1899  .  ..  ...

Landesherrlicher  Gnadenerf=Landesherrliches

  Patent,  die  Gründung  des  Carl  August-Fonds
  betr.  ....  ..  .  ...«,.......................
Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  9.  März  1872,  die  Dienstauszeichnung
  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  beim  Großherzogl.
  Bundes-Contingent  btr.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  landesfürstliche  Erklärung
  über  die  Beachtung  der  Verfassung  ...  .  .  .  .  .  ..
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Vergütung  für  Vor—
spann.........................................
Ministerial-Verordnung,  betr.  den  Erlaß  einer  neuen  Ge—
schäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  ...
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Benachrichtigung  vom
Strafantritt  und  einer  etwaigen  Strafaussetzung  in  Ansehung
  von  Militärpflichtigen  an  den  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission,  in  Ansehung  von  Personen  des
Beurlaubtenstandes  an  das  Bezirkskommando  .  .  .  .  .  ..  ·
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  den  Staatsvertrag  wegen
des  Eintritts  der  Schwarzburgischen  Unterherrschaften  in
den  Thüringischen  Zoll-  und  Steuer-Veren  .
Ministerial-Bekanntmachung,  Aenderungen  der  Postordnung
vom  20.  März  1000  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  14.  März  1896,  die  Veranstaltung
  von  Tänzen  btrtrttr.
Gesetz,  betr.  die  Grundsteeier  .  ..

 

 

 

 

39
25

27

29
33
35

37

73

111
117

123
137
        <pb n="5" />
        v

 

Tag

Nr.  des  Seite  des
R

Inhalt.

 

 

 

 

 

des  eg..  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
15.  April  Steuergesetz  für  die  Jahre  1902,  1903  und  1994  18  143
.18.  April  Landesherrliche  Verordnung,  betr.  Organisatlon  des  Staats
ministerimmm  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  15  121
30.  April  Ministerial-Verordnung  zu  den  §§  74  bis  89  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  5.  April  I!
.m—  1899,  den  Ersatz  des  Wildschadens  btrr.  17  125
10.  Mai  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  einen  Nachtrag  zur
Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  März  1897  über  ,-—»dieAbgahestark-pirkenderArzttejtnitte(...
  19  148
3.  Juni  Ministerlal-Verordnung  zur  Ausführung  der  §8§  3  Ziff.  3,
22  Abs.  2  des  Gesetzes,  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen
  und  weinähnlichen  Getränken,  vom  24.  Mai  19001  155
19.  Juni  Höchste  Verordnung,  betr.  das  Gesetz  vom  8.  Oktober  19000
über  die  Fürsorge  für  Idioen  .  ..  2  159
5.  Juli  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
8.  Oktober  1900  über  die  Fürsorge  für  Idioten  .  .  4  167
9.  Juli  Ministerial-Verordnung  zur  Verhütung  der  Verschleppung
der  Reblauskrankheit  ...  .  ...  -.,............  B  191
10.  Juli  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Landes-Central--behörde
  und  die  zur  Beaufsichtigung  von  privaten  Ver-  «
sicherungsunternehmungen  zuständige  Landesbehörde.  ...  26  193
13.  Juli  Ministerial-Verordnung,  betr.  den  Handel  mit  Gisten  192
15.  Juli  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungsordnung
für  Bezirksärzte  -...«.........................  28.  197
31.  Juli  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Anerkennung  der  von  1
den  Behörden  des  Herzogthums  Gotha  ausgestellten  Rad
fahrkartten  ..  ...  «............  «  29  208
4.  August  Verordnung,  das  Veranstalten  öffentlicher  Sammlungen  betr.  29  205
7.  August  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  von  dem  Reichsgeseeee
vom  31.  Mai  1901  über  die  Versorgung  der  Kriegs
invaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen  betroffene
Hinterbliebenen  «.....................  3009
27.  August  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Errichtung  eines
½  Standesamts  in  Gospenrndodaa  #  32  218
28.  August  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
Ppdpoom  12.  Mai  100  32  215
30.  August  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Telee
graphenordnung  vom  9.  Juni  18997  .  .  .  .  ..  32  216
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

——  —

 

Nr.  des

Neg.-Blattes.


 

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

 

28.

September

.  September
Oktober
u  Oktober

.  November

u.  November

„November
November
.November
November

 

Personen

 

Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Bezeichnung  des  Großherzoglichen
  Amtsgerichts  in  Weimar  als  zuständiges

Gericht  für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung

  eines  verschollenen  Angehörigen  des  Großherzogthums
  in  Ermangelung  eines  letzten  inländischen  Wohnsitttssseerr.



Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  der
Prüfungsordnung  für  Aerzte  vom  28.  Mai  1901

Höchster  Erlaß,  betr.  die  Einberufung  der  Synode  der
evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums  zu  einer
außerordentlichen  Versammlung

Gesetz,  betr.  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Centralsonds
  und  zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen
Geistlichen

Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  medizinische  Eingriffe  an
in  Krankenanstalten  des  Großherzogthums  untergebrachten

Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  an19  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  sowie
der  die  §§  16  und  17  desselben  für  anwendbar  erklärenden
  Reichsgesetze  vom  25.  Juni  1887,  5.  Juli  1887,
15.  Juni  1897,  24.  Mai  1901

Ministerial-Verordnung,  betr.  das  Verfahren  bei  Abschluß

von  Feuerversicherungsvertrügen

Kirchengesetz,  betr.  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen
  und  den  Centralfonds  für  dieselben

Kirchengesetz,  betr.  die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistlichen

  und  die  Pensionsanstalt  für  dieselbbn

Dritter  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
im  Großherzogthum  Sachsen  vom  17.  Dezember  1892.

Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Groß.

herzoglichen  Steuerreceptur  in  Auma  ..  .  .  .

—

Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  8  10  des

Gesetzes,  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und
weinähnlichen  Getränken  vom  24.  Mai  1901.  .  .  .  ..  ...

 

 

l

 

 

223

227

231

233

235

239

261

255

263

267

269

253
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

—  —  ———  —  —  —.

 

 

 

 

 

 

Tag  Nr.  des  Seite  des
des  n  Reg.=  Regi  gs-Gesetzes
  2.  J  h  alt  Biabes,  lactes
6.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Enteignung  des  zur
Lerstllung  eines  Ueberholungsgleises  auf  Haltestelle
ornburg  erforderlichen  Grund  und  Bodens  ..  ...  .  ...  270
12.  Dezember  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Generalkommission  ......  «  271
14.  Dezember  Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  zwischen
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  und  den
Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierungen  über  die  Ablösung
  der  akademischen  Steuerbefreiungen  an  der  Universität
  Jena  und  die  Uebernahme  einiger  Weimarischer
«  Universitäts-Anstalten  auf  die  Universitit  275
19.  Dezember  Ministerial=  Bekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der
Generalkommissinnnnn  281
19.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  Postordnung
  vom  20.  März  11000  281
24.  Dezember  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  betr.  die  Zulassung
der  Feuerbestatttng  .  -·  285
30.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Arzneitaxe  für  das
Jahr  100002  .  ...  ...  .  .  ..  .  287
        <pb n="8" />
        II

Bachverzeichniß

zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
n  alt.  des
J  h  Gesetes  2c.  m
A.
Aerzte,  Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Ausführung  der  Prüfungsordnung
  für  dieselhen.  28.  Septbr.,  227
Agenten,  Bekanntmachung  über  Bestellung  von  Hauptagenten  von  Ver-  “
sicherungs-Gesellschaften  rc.  ·
Gegenseitige  Lebens-,  Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungsgesellschaft
  „Prometheus“  zu  Berlin,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb
im  Großherzogthum  zurückgezooggen.  16.  Januar  18
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
„Deutschland“  in  Beri  ...  14.  Januar  19
Desgl.  der  Niederländischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Amstrren.  19.  Januar  19
Desgl.  der  Mecklenburg.  Lebens-Versicherungs-Bank  in  Schwerin  i.  M.]22.Januar  21
Norddeutsche  Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg,  Erlaubniß  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  ertheit  ..  .  2.  Februar  31
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Urania“,  Aktiengesellschaft  für
Kranken-,  Unfall=  und  Lebens-Versicherung  in  Dresden  14.  Februar  36
Desgl.  der  Bremer  Lebens-Versicherungs-Bank  in  Bremen  .  15.  Februar  36
Desgl.  der  Lebens-,  Aussteuer=  und  Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Arminia“  in  Münbdn  2.  März  72
Desgl.  des  Norddeutschen  Versicherungs-Vereins  in  Rostok.  4.  März  72
Patriotische  Assekuranz-Compagnie  in  Hamburg,  Eröffnung  des  Konkurs-Verfahrens
  über  das  Vermögen  dieser  Gesellschaft.  8.  März  72
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lübegagagaaa  .  30.  April  149
Desgl.  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Ludwigshafen
  a./t  NH.  8.  Mai  149
        <pb n="9" />
        Inhalt.

 

 

 

Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft

  „Victoria“  zu  Berlin  ..  .  .  ..  .  ..  ......  ..  .  ..  .  ...
Norddeutsche  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.  in  Schwerin,  Verlegung
  des  Sitzes  derselben  von  Altona  nach  Hamburg  ..  .
Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Niederländischen  Lloyd,  Assekuranz-Gesellschaft
  zu  Amstraaa  ...  ....
Norddeutsche  Feuer-Versicherungsgesellschaft  zu  Hamburg,  Erweiterung
  des  Geschäftsbetriebs  derselhen  .  .  ..
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft
„Deutschland“  zu  Berlnnn  .  ..  ..  ..  .  .  ..
Desgl.  der  Kölnischen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Köln.  .  .
Desgl.  der  Oldenburger  Versicherungs-Gesellschat  ..  .  .
Norddeutsche  Versicherungsgesellschaft  in  Hamburg,  Erweiterung  des
Geschäftsbetriebs  derselen

Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungsaktiengesellschaft  „Rhenania"
  in  Sannn  .  .  ..
Desgl.  der  Hamburger  Militärdienst-,  Aussteuer=  und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg  ...  .  .....  ....  ..  ..  .  .  .  .  ...

Badische  Feuerversicherungsbank  in  Karlsruhe,  Erweiterung  des  Geschäftsbetriebs
  derseeen  ..  .  .  ...
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  —  Feuer=  und  Glasversicherung  —  in  Aachen
Desgl.  der  Internationalen  Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft
inWien.............................................
Zulassung  der  „Heilbronner  Versicherungs-Gesellschaft  in  Heilbronn“
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthn  .  .  .
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Badischen  Feuer-Versicherungs-Bank
  in  Karlsruhe  3.
Desgl.  des  Halle'schen  Versicherungs-Vereins  zu  Halle  at  S.
Desgl.  der  Frankfurter  Transport-,  Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Frankfurt  a.!“...  1!11m..  ..  ·
Zulassung  der  Allgemeinen  Deutschen  Invaliden=  und  Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft
  „Augusta“  in  Berlin  zum  Geschäftsbetrieb
  im  Großherzonnn  .  ..
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  in  Frankfurt  a.  WWWWWWW.  ·
Zulassung  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Vita“  in  Mannheim
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthn  .  .  ..
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Niederländischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Amsterrrren  .  .  ..
Desgl.  der  „New  York"  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  New  York

IX

 

 

 

 

II

 

*#  8  Siue  des
Gesetzes  2c.  Blattes.
9.  Mai  150

11.  Mai  152
15.  Mai  153
17.  Mai  153
23.  Mai  157
29.  Mai  157
29.  Mai  158
21.  Juni  163
24.  Juni  164
24.  Juni  164
26.  Juni  165

4.  Juli  189

6.  Juli  190
10.  Juli  193
12.  Juli  194
16.  Juli  195
16.  Juli  196
18.  Juli  204

8.  August  212
12.  August  213

4.  Septbr.  220
30.  Septbr.  225
        <pb n="10" />
        Juhalt.

 

„Allgemeine  Norddeutsche  Versicherungs-Bank  in  Hamburg“,  Eintritt
in  Liquidation  und  Uebergabe  ihres  gesammten  Versicherungsbestandes
  an  die  Versicherungs-Gesellschaft  „Prudentia“  in  Berlin
in  Rückversicherung.  Ministerial-Bekanntmachung

Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Pensions=  und  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Deutscher  Anker“  in  Berlin

„Atropos“,  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Leipzig,  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  deren  Eintritt  in  Liquidation

Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  „Londoner  Phönix,  Feuer-Assekuranz-Societät“
  in  Leipzig

-ichamt,  staatliches,  zu  Ilmenau,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Erweiterung
  der  Befugniß  desselben
Akademische  Stenerbefreinngen  an  der  Universität  Jena,  deren  Ablösung.
Ministerial-Bekanntmachung
„Alfred  Küchler-Stiftung“  in  Apolda,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.
deren  Genehmigung
„Allgemeine  Norddeutsche  Versicherungs-Bauk  in  Hamburg“,  Eintritt
in  Liquidation  und  Uebergabe  ihres  gesammten  Versicherungsbestandes
  an  die  Versicherungs-Gesellschaft  „Prudentia“  in  Berlin.
Ministerial-Bekanntmachngg  -...
Amtsgericht,  Weimar,  Großherzogliches,  dessen  Bezeichnung  als  zustän—
diges  Gericht  für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
  eines  verschollenen  Angehörigen  des  Großherzogthums
in  Ermangelung  eines  letzten  inländischen  Wohnsitzes.  Ministerial-Bekanntmachung

Arbeiterversi  herung,  Schiedsgerichte  für  dieselbe,  s.  Unfallversicherungsgesetze.

„Architekt  Bruno  Grimm-Stiftung“  zu  Jena,  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  deren  Genehmigung
Arzneimittel,  stark  wirkende,  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung
über  deren  Abgabe  vom  27.  März  1897
Arzneitaxe  für  1902.  Ministerial--Bekanntmachung
„Atropos“,  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Leipzig,  deren  Eintritt
in  Liquidation.  Ministerial-Bekanntmachung
Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  des  Todeserklärung  eines  verschollenen
Angehörigen  des  Großherzogthums,  Bezeichnung  des  Großherzoglichen
  Amtsgerichts  in  Weimar  als  zuständiges  Gericht  für  dasselbe
  in  Ermangelung  eines  letzten  inländischen  Wohnsitzes-Ministerial-Bekanntmachung

Großherzogliche  Steuerreceptur  daselbst.
machung,  betr.  deren  Aufhebung

Auma,

 

 

sNN*Q*Q  ——..ö7  –
———  —

 

Tag
des

Gesetzes  2c.

22.  Oktober
9.  November
3.  Dezember

23.  Dezember

4.  Januar
14.  Dezember

20.  Dezember

22.  Oktober

28.  Septbr.

19.  Juli

10.  Mai
30.  Dezember

3.  Dezember

28.  Septbr.

 

2.  Dezember

Seite  des
eg.-Blattes.


236
236
269
287

11

275

286

236

223

202

148
287

269

223

269
        <pb n="11" />
        XI

 

Tag

Seite  des

 

 

 

 

nhalt.  des  Reg.-J
  h  Gesetzes  2c.  Blathe.
B.
Bergwesen.
Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Sicherung  der  Salzlagerstätten  gegen
Wassersgefahr  und  den  Bergeversatz  beim  Salzbergbau  ..  ..  ..  .  21.  Januar  15
Bezirksärzte,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungsordnung
für  dieselen  .  ...  .  .  .  .  .  ..  15.  Juli  197
Bezirksausschüsse,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  allgemeinen  Neuwahlen
  der  Mitglieder  derselen  .  ...  5.  September19
Bruno  Grimm-Stiftung,  s.  „Architekt  Bruno  Grimm-Stiftung“.
Bürgerliches  Gesetzbuch.
Ministerial-Verordnung  zu  den  8§§  74  bis  89  des  Ausführungsgesetzes
  zum  BGB.  vom  5.  April  1899,  den  Ersatz  des  Wildschadens
  brrrrl.  .  .  ..  30.  April  125
.  C.
Carl  Alexander,  Großherzog  von  Sachsen,  Anordnung  wegen  der  Landestrauer
  in  Folge  Höchdessen  Ablebens.  Minist.-Bekanntmachung.  Januar  3
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Aufhebung  des  Verbots  öffentlicher
  Lustbarkeiten,  Aufführungen  ꝛc.  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..  16.  Januar  13
Carl  August-Fonds,  landesherrliches  Patent  über  dessen  Gründung  .  .  .  17.  Februar  27
Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Inhaltsanzeie  —  20.  32.  74.
119.  150.
161.  166.
194.  222.
225.  238.
274.  288.
Centralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen,  s.  Evangelische  Landeskirche.
Consulat,  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreich  =  Ungarisches  in  Leipzig,
Wechsel  in  der  Leitung  desselben.  Ministerial-Bekanntmachung5.  Juli  195
D.
Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  beim  Großherzoglichen
Bundes-Contingent,  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  9.  März  1872/23.  Februar  29
Diphtherieserum,  dessen  Einziehung  mit  der  Kontrolnummer  25.  Ministerial-Bekanntmachnngngngnna
  ...  ...  16.  März  74
Desgl.  mit  der  Kontrolnummer  26.  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ....  ...  .  .  ..  ..  20.  April  149
Desgl.  mit  der  Kontrolnummer  18  .  ..  .  ..  13.  Mai  152
Desgl.  mit  den  Kontrolnummern  47  und  5ll  .  .  .  .  ..  21.  Dezember287

 

II*
        <pb n="12" />
        XII.

 

 

Inha  lt.

Dittmar,  F.  B.,  Hofbuchhändler  in  Weimar,  Hauptagent  des  Nieder-=ländischen
  Lloyd,  Assekuranz-Gesellschaft  zu  Amsterdam.  Ministerial-Bekanntmahnn-g-g=
  .  .  .  .  .  ..

Derselbe,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Vita“
ain  Mannheim.  Ministerial-Bekanntmachlng

 

E.

Eingriffe,  medizinische,  an  in  Krankenanstalten  des  Großherzogthums
untergebrachten  Personen.  Ministerial-Bekanntmachung
Eisenach,  Residenzstadt,  Ortsgesetz  für  dieselbe,  betr.  die  Zulassung  der
Feuerbestattg  .  .  ..  ...
Eisenbahn-Angelegenheiten.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  das  abgeänderte  Statut  der
Ruhlaer  Eisenbahngesellschft.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Enteignung  des  zur  Herstellung
  eines  Ueberholungsgleises  auf  Haltestelle  Dornburg  erforderlichen
  Grund  und  Boddess  .  .  .  .  ..
Eschner,  Karl,  in  Apolda,  Hauptagent  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs-Bank
  in  Schwerin  i.  M.  Minist.-Bekanntmachung
Evangelische  Landeskirche.
esetz,  betr.  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Centralfonds  und
zu  der  Pensionskasse  für  die  evangelischen  Geistlichen
Kirchengesetz,  betr.  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und
den  Centralfonds  für  diesellen  .  .  ..
Kirchengesetz,  betr.  die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistlichen  und
die  Pensionsanstalt  für  dieselern.
Dritter  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogthum
  vom  17.  Dezember  189999222  .  .  .  .  .  .  .  ..
Exequatur  ertheilt
dem  General-Consul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Coburg,
Oliver  J.  D.  Hughes.  Ministerial-Bekanntmachung
dem  Consular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Dwight
F.  Haußler  in  Sonneberg.  Ministerial-Bekanntmachung
dem  Vice=  und  Deputy-Generalconsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  in  Coburg,  Ernst  Gumpert.  Ministerial-Bekanntmachung

F.
Fasan,  Kanzleisekretär,  mit  der  interimistischen  Gerenz  des  Kaiserlich  und
Königlich  Oesterreich  =  Ungarischen  Consularamts  in  Leipzig  betraut.
  Ministerial-Bekanntmachnnggag  .  .  .  .

 

 

 

Tag  Seite  des
des  eg.-Gesetzes

  2c.  Blattes.
15.  Mai  153
12.  August  213
1.  November  235
24.  Dezember5
3.  Juli  175
6.  Dezember  270
22.  Januar  21
21.  Oktober  233
21.  November55
22.  November
23.  November
18.  Juli  202
8.  August  212
2.  Oktober  224
15.  Juli  195
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

Inhalt.

Tag  Seite  des
des  Reg.-Gesetzes
  rc.  Blattes.

 

 

 

-.-  ...-  —
Fenerbestattung,  Ortsgesetz  über  die  Zulassung  derselben  in  Eisenach.  .  .  24.  Dezember  285

Feuerversicherungsverträge,  Ministerial-Verordnung,  betr.  das  Verfahren

 

 

bei  Abschluß  von  solhen  .  .  .  ..  9.  November  251
Förster,  Fr.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lübeck.  Ministerial-Bekanntmachng  30.  April  149

Fratzscher,  Hermann,  Inspektor,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Aachen-Leipziger
  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Aachen.  Ministerial--Bekanntmachn
  .  .  .  .  .  .  .  ...  4.  Juli  189

G.

Gebände-Brandversicherungsaustalt  des  Großherzogthums,  s.  Landes-Brandversicherungsanstalt.

Gebrauchsgegenstände,  den  Verkehr  mit  solchen,  s.  Nahrungsmittel.
Generalkommission,  Gesetz,  betr.  deren  Aufhebng  12.  Dezember  271
Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..........  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  19.  Dezember  281
Genußmittel,  den  Verkehr  mit  solchen,  s.  Nahrungsmittel.
Gerichtsvollzieher,  Ministerial-Verordnung,  betr.  den  Erlaß  einer  neuen
Geschäftsanweisung  für  dieselhlleen  .  .  ...  8.  März  37
Gesellenansschuß  der  Handwerkskammer,  s.  Handwerkskammer.
Gewerbeordnung,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung
von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten

mit  Motorbetie  .  ....  ..  ....  .  .  ..  31.  Dez.  1900  5
Gewerblicher  Sachverständigenverein,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.

Wechsel  in  den  Mitgliedern  desselen  ...  1.  Mai  147
Gifte,  Ministerial-Verordnung,  betr.  den  Handel  mit  solchen  .  13.  Juli  192
Gnadenerlaß,  landesherrliher  .  .  .  .  ..  17.  Februar  25
Gospenuroda,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Errichtung  eines  Standesamts

  daselltt.  27.  August  218
Grebe-Stiftung  zur  Unterstützung  bedürftiger  und  würdiger  Forstbeflissener

in  Eisenach.  Minist.-Bekanntmachung,  deren  Genehmigung  betr,.3.  Juni  163
Grimm-Stiftung,  s.  „Architekt  Bruno  Grimm-Stiftung“.
Grundstener,  Gesetz,  dieselbe  bttr.  13.  April  137

Handelskammer  des  Großherzogthums,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.

die  Wahl  der  Mitglieder  derselen  30.  Juli  203
Handwerkskammer,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den
Mitgliedern  des  Gesellenausschusses  derselkken  ...  4.  Mai  147

 

 

Hartung,  Emil,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Niederländischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Amsterdam.  Minist.-Bekanntmachung  4.  September  220
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

—  —  —  —  —  —  ———  ————  —  –—..

Tag  Seite  des
J  n  h  alt.  des  Reg.-Gesetzes

  2c.  Blattes.

 

 

 

 

Heilanstalten,  s.  Krankenanstalten.
von  Henning,  Horst,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft

  zu  Ludwigshafen  a.  Rh.  Minist.-Bekanntm..  Mai  149
Herzog,  Albin,  Oberinspektor  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Niederländischen
  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Amsterdam  ..  .  .  .  .  .  .19.  Januar  19

Hundesteuer.  Ministerial-Verordnung,  betr.  einen  Nachtrag  zu  der  Verordnung
  vom  10.  Juli  1895  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Besteuerung  der  Hunde  vom  3.  April  195  12.  Februar  30

J.
Jagdwesen.
Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung  zum  Schutze  nützlicher
Vögel  vom  1.  Mai  11999992.  4.  Februar  31
Ministerial-Verordnung  zu  den  88  74  bis  89  des  Ausführungs—
gesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  5.  April  1899,  den
Ersatz  des  Wildschadens  bbbbrtrtr.  30.  April  125
Jena,  Universität  daselbst,  s.  Universität  in  Jena.
Idioten,  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  dieselben  vom  8.  Oktober  1900.

Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  desselben  119.  Inni  159

Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  desselen  5.  Juli  167
Ilmenan,  staatliches  Aichamt  daselbst,  Erweiterung  der  Befugniß  desselben.

Ministerial-Bekanntmachnn  ..  4.  Januar  11

Invalidenversicherung.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Anweisung
für  die  Vorstände  der  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau-,  Innungsund
  Knappschaftskrankenkassen,  sowie  für  die  Verwaltungen  der
Gemeindekrankenversicherungen  und  landesrechtlichen  Einrichtungen
ähnlicher  Art  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Invalidenversicherung

  nach  dem  Reichsgesetz  vom  13.  Juli  19999  16.  Februar  39
Ingendliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  deren  Beschäftigung  in  Werkstätten
  mit  Motorbetrieb.  Ministerial-Bekanntmachung  31.  Dez.  1900  5

s.  auch  Gewerbeordnung.

K.

Kaemmerer,  Oskar,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Hamburger  Militärdienst-,
Aussteuer=  und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg.  ·
Ministerial-Bekanntmachung.............................  24.  Juni  164

Kirchengesetze,  s.  evangelische  Landeskirche.

Krankenversicherungsgesetz.  Neufestsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbeiter  2c.  Ministerial-Bekanntmachung.28.  Januar  21

Krankenanstalten  des  Großherzogthums,  medizinische  Eingriffe  an  in  denselben
  untergebrachten  Personen.  Ministerial-Bekanntmachung.  1.  November  235
        <pb n="15" />
        xv

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
J  n  h  alt.  des  Reg.
Blattes.

Gesetzes  2c.

Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebene,  deren  Versorgung,  s.  Militärische
  Angelegenheiten.

Krüger,  Hans,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-,  Aussteuer=  und
Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Arminia“
in  München.  Ministerial-Bekanntmachng  2.  März  72

Küchler-Stiftung,  s.  „Alfred  Küchler-Stiftung“.

L.

Landes-Brandversicherungsanstalt.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ausschreibung  eines  ordentlichen

Beitrags  zur  Gebände-Brandversicherungsanstalt  11.  April  117
Ministerial-Verordnung,  betr.  das  Verfahren  bei  Abschluß  von  Feuerversicherungsvertrien
  .  .  .  .  ...  9.  November  251
Landesfürstliches  Patent,  den  Antritt  der  Regierung  betr.  ..  ...  .  .  .  .  ..  5.  Januar
Landesherrlicher  Gnadenertt  ..  .  .  ..  .  17.  Februar  25
Laudesherrliches  Patent,  die  Gründung  des  Carl  August-Fonds  betr.  .  17.  Februar  27
Landesfürstliche  Erklärnug  vom  16.  Februar  1901  über  die  Beachtung
der  Verfassung.  Ministerial--Bekanntmachaang  26.  Februar  33
Landesherrliche  Verordnung,  betr.  Organisation  des  Staats-Ministeriumss.  April  121

Landeskirche,  s.  Evangelische  Landeskirche.
Landeskreditkasse,  Großherzogliche,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  Beleihungsausschusses  derselben18.  Mai  152
Landessynode.
Minist.-Bekanntmachung,  betr.  Ernennung  eines  Mitgliedes  derselben  3.  Oktober  224
Höchster  Erlaß,  betr.  die  Einberufung  derselben  zu  einer  außerordentlichen
  Versammuingagaa  .  .  ..  .  .  .  ...  16.  Oktober  231

Landestrauer,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  deren  Anordnung  in
Folge  des  Ablebens  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs

Carl  Alexranen.  5.  Januar  3
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Aufhebung  des  Verbots  öffentlicher
  Lustbarkeiten,  Aufführungen  2222e..  16.  Januar  13

Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine,  s.  Militärische  Angelegenheiten.

Landtag.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordngen
  .  .  ...Æ  7.  Oktober  224

Leichenverbrennung,  s.  Feuerbestattung.

Lindner,  Karl,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Bremer  Lebens-Versicherungs-Bank
  in  Bremen,  Ministerial-Bekanntmachunng  ..  ..  .  15.  Februar  36

Lotze,  Dr.,  Amtsrichter,  in  Jena,  Enteignungs-Kommissar  für  die  Herstellung
  eines  Ueberholungsgleises  auf  Haltestelle  Dornburg.
Ministerial-Bekanntmachung  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  ....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  6.  Dezember  270
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
des  Rega.=J
  n  h  alt  Gesetzes  2c.  Vlases.
M.
Medizinische  Eingriffe  an  in  Krankenanstalten  des  Großherzogthums
untergebrachten  Personen.  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  1.  November235
Militärische  Angelegenheiten.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Vergütungssätze
  für  1901.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  3.  Januar  11
Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für
die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der
Zeit  vom  1.  April  1901  bis  1.  April  1902.  Minist.-Bekanntm./21.  Januar  18
Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  beim  Großherzoglichen
  Bundes-Kontingent,  Nachtrag  zu  dem  Statut  v.  9.  März18723.  Februar  29
Vergütung  für  Vorspann.  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  27.  Februar  35
Benachrichtigung  vom  Strafantritt  und  einer  etwaigen  Strafaussetzung
  in  Ansehung  von  Militärpflichtigen  an  den  Civilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission,  in  Ansehung  von  Personen  des
Beurlaubtenstandes  an  das  Bezirkskommando.  Minist.-Bekanntm.s  .  März  73
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  von  dem  Reichsgesetze  vom
31.  Mai  1901  über  die  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der
Kriegshinterbliebenen  betroffenen  Hinterbliebenen  7.  August  209
Bestimmungen  über  die  Wohlthaten  des  Potsdamschen  großen
Militär-Waisenhauses,  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  .  14.  November248
Mirus,  Otto,  Kaufmann,  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Pensions=  und
Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Deutscher  Anker“  in
Berlin.  Ministerial-Bekanntmachng  9.  November36
Moritz,  R.,  Dr.,  Kommerzienrath,  in  Weimar,  Hauptagent  der  „New  Vork“
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  New  York.  Min.-Bekanntm.30.  September?5
Motorbetrieb  in  Werkstätten,  s.  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.
Mühlenversicherungsverein  in  Triptis,  s.  Thüringischer.
N.
Nahrungsmittel,  Genußmittel  und  Gebrauchsgegenstäude,  Ministerial-"
  14.  Mai  1879
Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  29.  Junkiss
betr.  den  Verkehr  mit  solchen  sowie  der  die  §§  16  und  17  desselben
für  anwendbar  erklärenden  Reichsgesetze  vom  25.  Juni  1887,
5.  Juli  1887,  15.  Juni  1897,  24.  Mai  1990010  ...  7.  November
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Vergütungssätze
für  das  Jahr  1901.  Ministerial-Bekanntmachng  3.  Januar  11
        <pb n="17" />
        –..  —

XVII

 

 

Inhalt.

 

O.

Obstbaumzählung  vom  1.  Dezember  1900.  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  die  Hauptergebnisse  derselben
Oeffentliche  Sammlungen,  Verordnung,  betr.  das  Veranstalten  solcher
Oesterreichisch  Ungarisches  Consulat,  Kaiserlich  und  Königlich,  in  Leipzig.
Minist.-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Leitung  desselben

P.
Patent,  s.  Landesfürstliches  Patent.
Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen,  s.  Evangelische  Landeskirche.


Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen,
  s.  Evangelische  Landeskirche.
Pfeiffer,  Gustav,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  „Deutschland“  in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachung
Derselbe,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Victoria“  in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachung  .
Derselbe,  Hauptagent  der  Oldenburger  Versicherungs-Gesellschaft
Photographischer  Sachverständigen  -Verein,  Ministerial-Bekanntmachung,

betr.  Ernennung  von  Mitgliedern  desselen  .  ..
Postordnung  vom  20.  März  1900.  Ministerial-Bekanntmachungen,  Aenderungen
  derselben  btrtrrtrr.

Potsdamsches  großes  Militär-Waisenhaus,  Bestimmungen  über  die
Wohlthaten  desselben.  Ministerial-  Bekanntmachung
Private  Versicherungsunternehmungen,  s.  Versicherungsunternehmungen.

Prüfungs-Kommissionen  in  Jena.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  in  Jena
bestehenden  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren

Schulen  für  1.  April  1901/1902
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  bei  der
Gesammt=  Universität  in  Jena  bestehenden  Kommissionen  1.  für  die

ärztliche  Vorprüfung,  2.  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte
Prüfungsordnung  für  Aerzte.  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung
  derselben  bttrr.
Prüfunglordung  für  Bezirksärzte.  Ministerial--Bekanntmachung

R.

Radfahrkarten,  Anerkennung  der  von  den  Behörden  des  Herzogthums
Gotha  ausgestellten.  Ministerial-Bekanntmachung

 

 

Tag
des
Gesetzes  rc.

1.  August
4.  August

15.  Juli

14.  Januar

9.  Mai
29.  Mai

7.  November

12.  April
19.  Dezember

14.  November

6.  April

5.  September

28.  September
15.  Juli

 

31.  Juli
LL

 

Seite  des
Reg.-Blattes.


208
205

116

220

227
197

208
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

Inhalt.

Reblauskrankheit.  Minist.-Verordnung  zur  Verhütung  deren  Verschleppung
Rechtsfähigkeit,  deren  Verleihung  an  Vereine  2c.  Thüringer  Mühlenversicherungs-Verein
  zu  Triptis.  Ministerial-Bekanntmachung
Reichardt,  G.  Adolph,  in  Eisenach,  Hauptagent  des  Norddeutschen  Versicherungs-Vereins
  in  Rostock.  Ministerial-Bekanntmachung
Reichenbecher,  Karl,  Großherzoglicher  Baurath  in  Weimar,  stellvertretendes
  Mitglied  des  gewerblichen  Sachverständigen  Vereins.  Ministerial-Bekanntmachnn
  .  ...
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeien  ...

Reichsstempelmarken  zu  Schiffsfrachturkunden,  Uebertragung  des  Verkaufs
  von  solchen  an  die  Großherzoglichen  Steuerämter  in  Apolda,
Eisenach,  Jena  und  Weimar.  Ministerial-Bekanntmachung  .

Rießen,  Heinrich,  in  Weimar,  Hauptagent  der  „Urania“,  Aktiengesellschaft
für  Kranken-,  Unfall=  und  Lebens-Versicherung  in  Dresden.
Ministerial-Bekanntmachggagaga

Rumänisches  Generalkonsulat  in  Leipzig.  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  die  Beauftragung  des  Vicekonsuls  Robert  Paul  Schmieder

mit  der  Verwaltung  desselen  ...
S.
Sachverständigenverein,  gewerblicher.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  den  Mitgliedern  desselhen  .  .  ..
Sachverständigenverein,  photographischer.  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  Ernennung  von  Mitgliedern  desselen  .·
Salzbergbau

S'lstergran)  s.  Bergwesen.
Sammlungen,  öffentliche,  Verordnung,  betr.  das  Veranstalten  solcher...
Schaefer,  Fr.  Arno,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Internationalen  Unfall—
versicherungs-Aktiengesellschaft  in  Wien.  Minist.-Bekanntmachung
Derselbe,  Hauptagent  der  Badischen  Feuer-Versicherungs-Bank  in
Karlsruhe  i.  B.  Ministerial-Bekanntmachungn  .  .  .  ...
Schieferdecker,  Fr.,  Kaufmann,  in  Weimar,  Hauptagent  des  „Londoner
Phönix,  Feuer-Assekuranz-Societät“  in  Leipzig.  Min.-Bekanntm.
Schmidt,  Aug.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter  Transporte,
Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft  in  Frankfurt

  a.M.  in  Bezug  auf  die  Unfall=  und  Haftpflichtversicherung.
Ministerial-Bekanntmachung

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

9.  Juli
27.  Juni
4.  März

1.  Mai

7.  Februar
14.  Februar

7.  August

1.  Mai

7.  November

4.  August
6.  Juli
12.  Juli
23.  Dezember

 

16.  Juli

Seite  des

eg.
Blattes.

191

165

72

147

20.  74.
119.  150.
58.  160.
165.  190.
216.  221.
237.
273.  288.

31

36

208

147
247

190
194
287

196
        <pb n="19" />
        XIX

 

Juhalt.

Schubert,  William,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Deutschen

Invaliden=  u.  Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft  „Augusta“
in  Berlin.  Ministerial-Bekanntmachng
Schwabe,  August,  in  Apolda,  Hauptagent  der  Norddeutschen  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg.  Ministerial-Bekanntmachung
Siebert,  Karl,  Kaufmann,  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Kölnischen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Köln.  Ministerial-Bekanntmachung
Sievers,  Paul,  Buchhändler,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  „Deutschland“  zu  Berlin.  Min.-Bekanntm.
Derselbe,  Hauptagent  des  Halle'schen  Versicherungsvereins  in  Halle
a.  S.  Ministerial-Bekanntmachung
Staats-Ministerium,  landesherrliche  Verordnung  über  dessen  Organisation
Staatsvertrag  wegen  des  Eintritts  der  Schwarzburgischen  Unterherrschaften
  in  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer-Verein.  Ministerial-Bekanntmachung
  ..  .  ...
Standesämter.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Errichtung  eines
Standesamts  in  Gospenrdndna  ..

Stempelmarken,  s.  Reichsstempelmarken.

Stenerangelegenheiten.
Steuererhebungs-Verordnung
Ministerial-Verordnung,  betr.  einen  Nachtrag  zu  der  Verordnung

vom  10.  Juli  1895  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung

  der  (Hunde  vom  3.  April  195  ...
Gesetz,  betr.  die  Grundstenen  .  ..
Steuergesetz  für  die  Jahre  1902,  1903  und  1904  ......  .  ...  .  .  ..
Stenerreceptur,  Großherzogliche,  in  Auma,  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  deren  Aufhebung  ..  ....  .  .  ....  ...  ..  ..  .  ..  .  ...
Steuerbefreinugen,  akademische,  au  der  Universität  Jena,  Ministe—
rial-Bekanntmachung,  betr.  deren  Ablösung  ..  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..

Stiftungen,  deren  Genehmigung  betr.
Grebe-Stiftung  zur  Unterstützung  bedürftiger  und  würdiger  Forstbeflissener
  in  Eisenach.  Ministerial-Bekanntmachung
„Architekt  Bruno  Grimm-Stiftung“  zu  Jena.  Minist.-Bekanntm.
„Alfred  Küchler-Stiftung“  in  Apolda.  Ministerial-Bekanntmachung
Straferlaß,  landesherrliher
Strafregister,  deren  Führung.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Benachrichtigung
  vom  Strafantritt  und  einer  etwaigen  Strafaussetzung
  in  Ansehung  von  Militärpflichtigen  an  den  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission,  in  Ansehung  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  an  das  Bezirkskommando
Synode,  s.  Landessynode.

 

 

Tag  Seite  des
des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
18.  Juli  204
2.  Februar  31
29.  Mai  157
23.  Mai  157
16.  Juli  195
18.  April  121
3.  April  111
27.  August  218
12.  Februar  75
12.  Februar  30
13.  April  137
15.  April  143
2.  Dezember69
14.  Dezember  275
13.  Juni  163
19.  Juli  202
20.  Dezember  286
17.  Februar  25
13.  März  73
        <pb n="20" />
        XX

 

—  —

 

 

 

 

Ta  Sei
Inhalt.  9%%5  —
Gesetzes  2c.  Blattes.
T.
Tänze,  Gesetz,  betr.  die  Veranstaltung  solcher,  vom  14.  März  1896,
Nachtrag  daadddgdggee.  13.  April  123
Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897.  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  deren  Abändrng  ...  30.  August  216
Thüringer  Mühlenversicherungs-Verein  zu  Triptis.  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben.  Juni  165
Thüringischer  Zoll=  und  Stener-Verein.  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  den  Staatsvertrag  wegen  des  Eintritts  der  Schwarzburgischen
  Unterherrschaften  in  denselen  3.  April  111
Todeserklärung  eines  verschollenen  Angehörigen  des  Großherzogthums,
Bezeichnung  des  Großherzoglichen  Amtsgerichts  in  Weimar  als
zuständiges  Gericht  für  das  Aufgebotverfahren  zum  Zwecke  derselben
  in  Ermangelung  eines  letzten  inländischen  Wohnsitzes.
Ministerial-Bekanntmachn  .  .  .  .  .  .  ..  28.  September3
1#
Unfallversicherungsgesetze,  deren  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung  des  ortsüblichen
Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  des  durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienstes  land=  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter
und  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  für  die  in  der
Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  28.  Januar  21
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  dem  Vorsitz  des  Schiedsgerichts
  für  Arbeiterversicherung  in  Eisenach  ..  ....  .  ..  ..  .  .  ...  14.  Mai  151
Universität  Jena.  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung
zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  und  den
Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierungen  über  die  Ablösung  der
akademischen  Steuerbefreiungen  an  der  Universität  Jena  und  die
Uebernahme  einiger  Weimarischer  Universitäts-Anstalten  auf  die
Universität...........................................  14.Dezember275
V.
Verfassung,  landesfürstliche  Erklärung  vom  16.  Februar  1901  über  deren
Beachtung,  Ministerial-Bekanntmachna  26.  Februar  33
Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  Ministe-3.  Juni  155
rial-Verordnungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  v.  24.  Mai  190]4.  Dezember  253
Versicherungsunternehmungen,  private,  Gesetz  über  dieselben.  Ministe..  Juli  193
128.  August  215

rial-Bekanntmachungen  zur  Ausführung  desselbbn
        <pb n="21" />
        XXI

 

II

 

 

Tag  Seite  des
des  Reg.-J
  n  h  alt  Gesetzes  2c.  Blachts.
Versicherungsverträge,  s.  Feuerversicherungsverträge.
Viehseuchen-Gesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Aufnahme  der  Pferde=  und
Rindviehbestände  im  Jahre  1901  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  7.  März  71
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  eine  Abgabenerhebung  für  jedes
Stück  Rindvieh  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzker  5.  Juli  188
Viehzählung,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ergebnisse  derselben
vom  l.  Dezember  1000000  ..  28.  August  214
Vögel,  nützliche,  deren  Schutz,  s.  Jagdwesen.
Vogler,  Chr.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  „Heilbronner  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Heilbronn".  Ministerial-Bekanntmachung  .  .  10.  Juli  193
Volkszählung,  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Hauptergebnisse  derselben
  vom  1.  Dezember  1900.  ·.....................  22.  Juli  196
Berichtigng  ...........................  —  284
Vorspaun,  Vergütung  dafür,  s.  Militärische  Angelegenheiten.
W.
Wedekind,  Max,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktiengesellschaft
  „Rhenania“  in  Köln.  Ministerial-Bekanntmachung  24.  Juni  164
Weimar,  Großherzogliches  Amtsgericht  daselbst,  dessen  Bezeichnung  als
zuständiges  Gericht  für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der
Todeserklärung  eines  verschollenen  Angehörigen  des  Großherzogthums
  in  Ermangelung  eines  letzten  inländischen  Wohnsitzes.
Ministerial-Bekanntmachn  28.  Septemberr23
Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke,  Ministerial-Verordnungen
zur  Ausführung  der  §§  3  Z.  3,  22  Abs.  2  des  Gesetzes,  betr.  Juni  155
den  Verkehr  mit  solchen;  vom  24.  Mai  1100  ..  4.  Dezember  253
Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeiter  5
und  von  Arbeiterinnen  in  solchen.  Ministerial-Bekanntmachung.1.  Dez.  1900  5
Wildschaden,  Ministerial-Verordnung  zu  den  88§  74  bis  89  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  den  Ersatz  des
Wildschadens  bbbbbrr.  30.  April  125
Wilhelm  Ernst,  Großherzog  von  Sachsen-Weimar--Eisenach,  Landesfürstliches
  Patent,  Höchstdessen  Regierungsantritt  ber.  5.  Januar  1
s.  auch  Landesfürstliches  Patent.
Wunderlich,  Hermann,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter
  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt  a.M.
Ministerial-Bekanntmachung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  ..  .....  .  .  ..  8.  August  212

3.

Zoll-  und  Steuer-Verein,  s.  Thüringischer  Zoll-  und  Steuer-Verein.

 

III*
        <pb n="22" />
        Regierungs-Blatt

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  1.  Weimar.  .  Januar  1901.
—

betr.  Anordnung  wegen  der  Landestrauer  in  Folge  des  Ablebens  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs  Carl
Alexander  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seite  3.

 

1  Landesfürstliches  Patent,  den  Antritt  der  Regiernng  betreffend.
Wilhelm  6C
ilhelm  Crenst,

von  Gottes  Gnaden

Grossberzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meissen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
PHeir  zu  Blankenhain,  Deustadt  und  Cautenburg
2c.  20.
thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:
Nachdem  Gott,  der  allmächtige  Herr  über  Leben  und  Sterben,  Unsern

linnigstgeliebten  Herrn  Großvater  Carl  Alexander  August  Johann,
regierenden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgrafen  in
        <pb n="23" />
        2

Thüringen,  Markgrafen  zu  Meißen,  gefürsteten  Grafen  zu  Henneberg,  Herrn
zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2c.  nach  einem  durch  göttliche
  Gnade  reich  gesegneten  Leben  und  einer  von  den  edelsten  Bestrebungen
ausgefüllten,  in  treuester  Hingabe  mit  Weisheit,  Gerechtigkeit  und  Milde
geführten,  fast  achtundvierzigsährigen  Regierung  aus  dieser  Vergänglichkeit
in  die  Ewigkeit  abberufen  hat,  ist  gemäß  der  Erbfolgeordnung  Unseres
Hauses  die  Regierung  des  Grosherzogthums  auf  Uns  übergegangen.

Wir  treten  dieselbe  hierdurch  mit  der  Erklärung  an,  daß  Wir  sie  treu
und  gewissenhaft  im  Einklang  mit  der  Verfassung  des  Großherzogthums
führen  und  das  Andenken  Unseres  nun  in  Gott  ruhenden  Herrn  Grossvaters
  dadurch  ehren  werden,  daß  Wir  in  Seinem  Sinne  wirken  und  die
Ueberlieferungen  Unseres  Hauses  als  ein  theures  Vermächtniß  bewahren
und  pflegen  werden.

Demnach  bestätigen  Wir  hiermit  alle  von  Unserem  Herrn  Großwvater
ernannten  Beamten  in  ihrer  amtlichen  Befugniß  und  Wirksamkeit  und  erwarten,
  daß  sie  auch  ihrerseits  Uns  gemäs  des  von  ihnen  geleisteten  Diensteides
  ihre  pflichtmäßige  Treuc  bewahren  und  ihres  Amtes  mit  berufsfreudiger
  Hingabe  walten  werden.

Zu  allen  Unseren  getreuen  Unterthanen  aber  versehen  Wir  uns,  das
sie  das  Andenken  ihres  dahingeschiedenen  hochverehrten  Landesfürsten  dadurch
hochhalten  und  bewahren,  daß  sie  Uns,  Seinem  Enkel  und  Nachfolger,  dieselbe
  Ergebenheit  und  den  gleichen  Gehorsam  bezeigen.  Zugleich  entbieten
wir  ihnen  Unseren  Gruß  und  die  Versicherung  Unserer  landesfürstlichen
Huld  und  Gnade.

So  gegeben  Weimar,  den  5.  Jannar  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  von  Pawel.  von  Wurmb.
        <pb n="24" />
        Ministerial-Bekanntmachung.

[2)  Das  Großherzogliche  Haus  und  mit  ihm  die  Bevölkerung  des  ganzen
Großherzogthums  ist  durch  das  am  5.  Januar  1901  erfolgte  tiefschmerzliche
Abscheiden  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander  in  die
tiefste  Trauer  versetzt  worden.

Damit  dieser  auch  in  äußeren  Zeichen  übereinstimmend  Ausdruck  gegeben
werde,  wird,  unbeschadet  des  für  den  Großherzoglichen  Hof  von  dem  Großherzoglichen
  Hofmarschallamt  zu  erlassenden  Trauerreglements  und  unbeschadet
dessen,  was  Großherzogliche  Staatsdiener  und  Unterthanen  aus  freiem  Antrieb
thun  mögen,  hierdurch  Folgendes  angeordnet:

II.

III.

Alle  öffentlichen  Lustbarkeiten,  Aufführungen,  Schaustellungen  und  Musik,
mit  Ausnahme  von  Kirchenmusik,  sind  bis  auf  Weiteres  untersagt.
Alle  Großherzoglichen  Staatsdiener  haben  vier  Wochen  lang,  also
bis  Sonnabend  den  2.  Februar  d.  J.  einschließlich,  einen  schwarzen  Flor
um  den  linken  Oberarm  und  den  Hut  zu  tragen.
Das  Großherzogliche  Staatsministerium,  die  collegialisch  organisirten
Staatsbehörden  und  die  Bezirksdirektoren  haben  zu  allen  ihren  Ausfertigungen,
  die  Landesuniversität  Jena,  das  Oberlandesgericht  und  der
Oberstaatsanwalt  dortselbst,  das  Landgericht  und  die  Staatsanwaltschaft
zu  Gera  sowie  der  Generalzolldirektor  zu  Erfurt  zu  allen  im  Großherzoglichen
  Dienste  erfolgenden  Ausfertigungen  sechs  Wochen
lang,  also  bis  Sonnabend  den  16.  Februar  d.  J.  einschließlich,  schwarz
geränderten  Papieres  sich  zu  bedienen.

Von  allen  Großherzoglichen  Behörden,  ohne  Unterschied,  sind
drei  Monate  lang,  also  bis  Freitag  den  5.  April  d.  J.  einschließlich,
schwarzer  Siegellack  und  schwarze  Siegelmarken  zu  gebrauchen.

Weimar,  den  5.  Januar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
        <pb n="25" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="26" />
        Regierungs-Blatt

 

 

 

ür  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  2.  Weimar.  12.  Januar  1901.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  „Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in
Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  Seite  5.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  iin  Feirden  Seite  11.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Erweiterung  der  Befugniß
  des  Staats-Aichamts  zu  Ilmenau,  Seite  11.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[3)  I.  Zur  Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900,  betreffend
  das  Inkrafttreten  des  §  154  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  und  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen
  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  vom
13.  Juli  1900  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  565  —  wird  Folgendes  bestimmt:

I.  1.  Unter  der  Bezeichnung  *

höhere  Verwaltungsbehörde  *

in  den  Fällen  der  Ziffer  9  Absatz  2  und  10  Absatz  3  der  Bekanntmachung

  vom  13.  Juli  1900  ist  der  Bezirksausschuß  zu

verstehen.

2.  Unter  der  Bezeichnung

untere  Verwaltungsbehörde

in  Ziffer  8  und  9  Absatz  1  und  2  a.  a.  O.  und  der  Bezeichnung
Ortspolizeibehörde

    

1901  2
        <pb n="27" />
        in  Ziffer  6,  7  Absatz  2  und  9  Absatz  1  a.  a.  O.  ist  der  Gemeindevorstand
  zu  verstehen.

II.  Die  nach  Ziffer  6  Absatz  2  und  Ziffer  15  Absatz  2  in  den  Arbeitsräumen
  auszuhängenden  Auszüge  aus  den  Bestimmungen  über  die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  erhalten
die  aus  den  Anlagen  A  und  B  ersichtliche  Fassung.

Weimar,  den  31.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="28" />
        Anlage  A.

Auszug

aus  den

Vestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  BVeschäftigung
von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre.

(Vgl.  88  137  und  138  der  Gewerbeordnung  und  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths
  lÜber  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,

II.

III.

IV.

vom  18.  Juli  1900.)

Wer  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  einer  Werkstätte  mit  Motorbetrieb  beschäftigen  will,
muß  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  vorher  schriftliche  Anzeige  machen.

In  der  Anzeige  ist  die  Lage  der  Werkstätte  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
(§  138  Abs.  1  G.  O.;  Ziffer  6  Abs.  1,  Ziffer  15  Abs.  1  Bek.)

2

Arbeiterinnen  über  16  Jahre  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden  täglich,  an  Vorabenden
der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  (8  137
Abs.  2  G.O.;  Ziffer  5  Abs.  2  Bek.)

Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  in  die  Nachtzeit  zwischen  8  ½  Uhr  Abends  und
5½  Uhr  Morgens  fallen.  Am  Sonnabend  sowie  au  Vorabenden  der  Festtage  ist  die
Oeschäftigung  nach  5½  Uhr  Nachmittags  verboten.  (§  137  Abs.  1  G.O.;  Ziffer  5  Abs.  1

ek.)

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige  Mittagspause
  gewährt  werden.  (§  137  Abs.  3  G.O.;  Ziffer  5  Abs.  3  Bek.)

Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  die  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren
Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens
ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.  (§  137  Abs.  4  G.O.;  Ziffer  5  Abs.  4  Betk.)

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht  und
während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten
  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.  (§  137  Abs.  5  G.O.;  Ziffer  5  Abs.  5  Bek.)

Die  Bestimmungen  in  Ziffer  II  gelten  nicht  für  Arbeiterinnen,  die  in  Badeanstalten  ausschließlich
  oder  vorwiegend  mit  der  Bereitung  der  Bäder  und  der  Bedienung  des  Publikums
beschäftigt  sind.  (Ziffer  5  Abs.  6  Bek.)

Auf  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten,  in  denen  ausschließlich  oder
vorwiegend  unregelmäßige  Wasserkraft  als  Triebkraft  benutzt  wird,  mit  Ausnahme  der
Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  finden  nur  die
Bestimmungen  Ziffer  I,  11  Abs.  2  Satz  1,  III  Abs.  2  und  IV  Anwendung.  (Ziffer  11,
13  Abs.  1,  Ziffer  14,  15  Abs.  1  Bek.)

2*
        <pb n="29" />
        Anlage  B.

Auszug

aus  den

Gestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  Beschäftigung  jugendlicher

Arbeiter.

(Vgl.  §§  135,  136,  138  der  Gewerbeordnung  und  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausflihrungsbestimmungen  des

II.

III.

IV.

V.

VI.

Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten

mit  Motorbetrieb,  vom  13.  Juli  1900.)

Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  nicht  beschäftigt  werden.

(§  135  Abs.  1  G.O.;  Ziffer  3  Abs.  1,  Ziffer  12  Bek.)

Kinder  über  13  Jahre  dürfen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  nur  beschäftigt  werden,
wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.  (8  135  Abs.  1  G.O.;
Ziffer  3  Abs.  1,  Ziffer  12  Bek.)

Minderjährige  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  durch  die  Polizeibehörde
ihres  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  oder  ihres  ersten  deutschen  Arbeitsortes  ausgestellten
Arbeitsbuche  versehen  sind,  welches  von  dem  Arbeitgeber  einzufordern,  zu  verwahren  und
auf  amtliches  Verlangen  jeder  Zeit  vorzulegen  ist.  (§§  107  und  108  G.O.)  (LVgl.  auch  die
in  jedem  Arbeitsbuche  abgedruckten  §§  111  und  112  der  Gewerbeordnung).

Wer  Kinder  unter  14  Jahren  oder  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  in  einer
Werkstätte  mit  Motorbetrieb  beschäftigen  will,  muß  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  vorher
schriftliche  Anzeige  machen.  In  der  Anzeige  ist  die  Lage  der  Werkstätte  und  die  Art  des
Betriebes  anzugeben.  (8  138  Abs.  1  G.O.;  Ziffer  6  Abs.  1,  Ziffer  15  Abs.  1  Bek.)

Kinder  nuter  14  Jahren  dürfen  in  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Steinund
  Metallverarbeitung  mit  Motorbetrieb  nicht  länger  als  6  Stunden  beschäftigt  werden.
In  den  übrigen  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  dürfen  sie  nicht  länger  als  10  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.

Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  10  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.  (8  135  Abs.  2,  3  G.O.;  Ziffer  3  Abs.  2  Bek.)

Die  Arbeitsstunden  aller  Arbeiter  unter  16  Jahren  dürfen  nicht  vor  5½  Uhr  Morgens
beginnen  und  nicht  über  8⅛  Uhr  Abends  dauern.  (§  136  Abs.  1  G.O.;  Ziffer  4  Abs.  1,
Ziffer  13  Abs.  1  Bek.)

Die  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren  dürfen  überdies  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden
  der  Festtage  nicht  nach  5½½  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.  (8§  137  Abs.  1
G.O.;  Ziffer  5  Abs.  1  Bek.)

Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter  16  Jahren  regelmäßige  Pausen
gewährt  werden.  Für  solche,  welche  nur  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,  muß  die  Pause
mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen  muß  mindestens  entweder  Mittags
        <pb n="30" />
        VI.  Ueber  die  in  Ziffer  II  festgesetzte  Zeit  hinaus  dürfen  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  an
vierzig  Tagen  im  Jahre  beschäftigt  werden.  Diese  Beschäftigung  darf  13  Stunden  täglich
nicht  überschreiten  und  nicht  länger  als  bis  10  Uhr  Abends  dauern.  In  den  in  Ziffer  V
Abs.  2  bezeichneten  Werkstätten,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt
werden,  dürfen  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  an  vierzig  Tagen  im  Jahre  über  achteinhalb
Uhr  Abends  hinaus  bis  spätestens  10  Uhr  Abends  beschäftigt  werden.  Bei  der  Berechnung
der  Tage  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,  an  dem  auch  nur  eine  Arbeiterin  über  die  für
gewöhnlich  zulässige  Dauer  der  Arbeitszeit  hinaus  beschäftigt  ist.

Gewerbetreibende,  welche  von  der  vorstehenden  Bestimmung  Gebrauch  machen,  sind  verpflichtet,
  ein  Verzeichniß  anzulegen,  in  welches  jeder  Tag,  an  dem  Ueberarbeit  stattgefunden
hat,  noch  am  Tage  der  Ueberarbeit  einzutragen  ist.  (Ziffer  7,  16  Betk.)

In  jedem  Werkstattraume,  wo  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt  werden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen
Auszug  in  denutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.  (§  138  Abs.  2  G.O.;  Ziffer  6  Abs.  2,  Ziffer  15  Abs.  2  Bek.)
        <pb n="31" />
        10

eine  einstündige  sowie  Vormittags  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige,  oder  Mittags
eine  einundeinhalbstündige  Pause  gewährt  werden.  Eine  Vor=  und  Nachmittagspause  braucht
nicht  gewährt  zu  werden,  sofern  die  jugendlichen  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  8  Stunden
beschäftigt  werden  und  die  Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am
Vor=  und  Nachmittage  je  4  Stunden  nicht  übersteigt.  (§  136  Abs.  1  G.O.;  Ziff.  4  Abs.  1  Bek.)

VII.  Während  der  Pausen  darf  den  Arbeitern  unter  16  Jahren  eine  Beschäftigung  im  Werkstattbetriebe
  nicht  gestattet  werden.  (§  136  Abs.  2  G.O.;  Ziffer  4  Abs.  2  Bek.)

VIII.  An  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den
Katechumenen=  und  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommunion-Unterricht  bestimmten  Stunden
dürfen  Arbeiter  unter  16  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.  (§  136  Abs.  3  G.O.;  Ziffer  4
Abs.  3,  Ziffer  13  Abs.  2  Bek.)

IX.  Auf  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  16  Jahren  in  Werkstätten,  in  denen  ausschließlich
oder  vorwiegend  uuregelmäßige  Wasserkraft  als  Triebkraft  benutzt  wird,  mit  Ausnahme  der
Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  finden  nur  die
Bestimmungen  Ziffer  1  bis  IV,  V  Abs.  3  und  VIII  Anwendung.  (Ziffer  11  bis  13,
Ziffer  15  Bek.)

X.  Auf  die  Beschäftigung  männlicher  Arbeiter  unter  16  Jahren  in  Werkstätten  des  Handwerks
mit  Motorbetrieb  finden  die  Bestimmungen  Ziffer  IV,  V  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3,  VI  und
VII  keine  Anwendung.  (Ziffer  10,  17  Bet.)

In  jedem  Werkstattraume,  wo  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren  oder  wo  außerhalb  des  Handwerks  männliche
Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  werden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.
  (  138  Abs.  2  G.O.;  Ziffer  6,  15  Bek.)
        <pb n="32" />
        11

(4]  II.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Dezember
1900  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
in  §  4,  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  Seite  361)  der  Betrag  der
für  die  Naturalverpflegung  marschirender  pp.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung
für  das  Jahr  1901  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann
und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot,  ohne  Brot,
a)  für  die  volle  Tageskost  80  3  65%.
b)  „  „  Miittagskost  40  „  35  „
c)  „,  „  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  3.  Januar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

I/5)  III.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Dezember
  1891  —  Seite  156  des  Regierungs-Blattes  von  1891  —  bringen  wir
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  dem  Staats-Aichamt  zu  Ilmenan
die  Befugniß  ertheilt  worden  ist,  vom  1.  Januar  1901  ab  sich  mit  der  Aichung
von  Flüssigkeitsmaßen  und  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten,  Meßflaschen  und
chemischen  Meßgeräthen,  metallenen  Trockengemäßen,  Handels=  und  Präcisions-=gewichten,
  Waagen  bis  zu  einer  Tragfähigkeit  von  2000  Kilogramm,  Thermo-Alkoholometern,
  Thermo-Aräometern  und  Thermo-Sachharimetern  zu  befassen.

Weimar,  den  4.  Januar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="33" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="34" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Weimar.

Nummer  3.  18.  Januar  1  901.

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  des  wegen  des  tiefbetrübenden  Hinscheidens  weiland  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander  erlassenen  Verbots  öffentlicher  Lustbarkeiten,  Aufführungen,
  Schaustellungen  und  Musikaufführungen,  Seite  13.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

"(5]  Höchster  Anordnung  zufolge  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  das
wegen  der  Trauer  um  das  tiefbetrübende  Hinscheiden  weiland  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander  erlassene  Verbot  öffentlicher
Lustbarkeiten,  Aufführungen,  Schaustellungen  und  Musikanfführungen  bis

Mittwoch,  den  23.  Januar  1901,
fortdauert,  mit  Ablauf  dieses  Tages  aber  ausfgehoben  sein  soll.

Weimar,  den  16.  Jannuar  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

 

1901  3
        <pb n="35" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="36" />
        15

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—.  —  –—.  —  —  ——  —q  AS

Nummer  4.  Weimar.  2.  Februar  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Sicherung  der  Salzlagerstätten  gegen  Wassersgefahr  und  den  Bergeversatz
beim  Salzbergbau,  Seite  15.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Zurückziehung  der  der  gegenseitigen
Lebens.,  Invaliditäts-  und  Unfall--Versicherungsgesellschaft  „Prometheus“  zu  Berlin  ertheilten  Erlanbniß  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,  Seite  18.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Durchschnittspreise
der  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine,  Seite  18.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Lebens--Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in  Berlin,  Seite  19.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Niederländischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Amsterdam,  Seite  19.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  20.

 

Bergpolizeiverordnung
betreffend  die  Sicherung  der  Salzlagerstätten  gegen  Wassersgefahr
und  den  Bergeversatz  beim  Salzbergbau.

[6])  Auf  Grund  der  8§§  70,  187  und  188  des  Bergbangesetzes  vom  22.  Juni
1857  verordnen  wir  zur  Sicherung  der  Salzlagerstätten  gegen  Wassersgefahr
und  über  den  Bergeversatz  beim  Salzbergbau,  was  folgt:

§  1.

Jedes  auf  Steinsalz  oder  die  mit  diesem  auf  der  nämlichen  Lagerstätte
vorkommenden  Salze  (Karnallit,  Kieserit,  Kainit  u.  s.  w.)  verliehene  Bergwerk
muß  an  seinen  Markscheiden  Sicherheitspfeiler  von  nachstehend  bezeichneter  Stärke

bei  einer  Tiefe  der  Grubenbaue  unter  der  Tagesoberfläche
bis  zu  100  m  von  40  m,
über  100  m  „  „  200  m  „  52  m,
„  200  m  „  „  300  m  „  64m,
1901  4
        <pb n="37" />
        16

über  300  im  bis  zu  400  m  von  76  mun,
400  m  „  „  500  m  „  88  in,
„  500  In  „  100  im,
rechtwinklig  auf  die  Markscheide  gemessen,  unverritzt  so  stehen  lassen,  daß  die
ganze  Pfeilerstärke  in  das  Feld  des  betreffenden  Bergwerkes  zu  liegen  kommt.

§  2.

Salzbergwerke,  welche  die  Salze  durch  Auflösung  gewinnen,  müssen  an
ihren  Markscheiden  Sicherheitspfeiler  von  der  doppelten  der  im  §  1  vorgeschriebenen
  Stärke  unverritzt  anstehen  lassen.

Die  daselbst  unmittelbar  zur  Lösung  und  Hebung  der  Salze  bestimmten
Schächte  und  Bohrlöcher  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  100  m
von  den  Grenzen  dieser  Sicherheitspfeiler  stehen.

§  3.

Wer  im  freien  oder  verliehenen  Felde  zur  Aufsuchung  von  Steinsalz  oder
mit  diesem  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen  Bohrungen
unternimmt,  hat  vor  dem  Beginn  der  Bohrarbeit  deren  Ansatzpunkt  bei  dem
Bergamt  derartig  anzuzeigen,  daß  er  auf  der  gleichzeitig  in  doppelten  Exemplaren
einzureichenden  Karte  über  das  Schürffeld,  bezüglich  auf  der  Muthungskarte
und  dem  Grubenbilde  und  Grubenrisse  eingetragen  werden  kann.

§  4.

Von  der  Einstellung  der  Bohrarbeit  ist  dem  Bergamte  sofort  Anzeige  zu
machen.

Das  Bohrloch  ist  vor  dem  Verlassen  von  der  Bohrlochsohle  aus  100
hoch,  wenn  aber  eine  oder  mehrere  Salzlagerstätten  erbohrt  worden  sind,  von
der  Sohle  aus  bis  zu  einem  100  zu  über  der  obersten  Salzlagerstätte  gelegenen
Punkte  nach  der  Anordnung  des  Bergamts  mit  wasserabdämmenden  Stoffen
(Letten,  Thon,  Cement  und  dergl.)  so  dicht  auszufüllen,  daß  dadurch  das  Eindringen
  der  Wasser  des  Deckgebirges  in  die  Salzlagerstätten  verhütet  wird.

Erreicht  das  Bohrloch  nicht  die  Tiefe  von  100  m,  so  ist  es  bis  zur  Tagesoberfläche
  auszufüllen.

Auf  Anordnung  des  Bergamtes  muß  das  Bohrloch  auch  über  100  m
aufwärts  bis  zu  der  von  ihm  bezeichneten  Höhe  ausgefüllt  werden.

77
        <pb n="38" />
        17

85.
Von  der  wasserabdämmenden  Ausfüllung  der  Bohrlöcher  kann  ausnahms—
weise  mit  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums  Abstand  genommen  werden.

§  6.

Der  Abbau  des  Steinsalzes  und  der  mit  dem  Steinsalze  auf  derselben
Lagerstätte  vorkommenden  Salze  darf  sich  den  in  dem  Grubenfeld  niedergebrachten
  Bohrlöchern  nur  insoweit  nähern,  daß  zwischen  dem  Bohrloch  und
dem  Grubenbau  ein  Sicherheitspfeiler  von  mindestens  50  m  Stärke  unverritzt
stehen  bleibt.

Der  Bergpolizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  im  Einzelfalle  eine  größere
Stärke  des  Sicherheitspfeilers  vorzuschreiben.

87.
Der  Abbau  der  Sicherheitspfeiler  ist  verboten.  Durchörterung  oder
Schwächung  der  Sicherheitspfeiler  darf  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmigung
des  Staats-Ministeriums  stattfinden.

88.
Die  Grubenbaue  dürfen  sich  den  Sicherheitspfeilern  nur  bis  auf  50  u
nähern,  sofern  nicht  vorher  die  Feststellung  der  Markscheiden  und  Bohrlöcher
erfolgt  und  in  die  Grubenrisse  (§  80  des  Bergbau-Gesetzes)  eingetragen  ist.

§  9.

Der  Abbau  der  mit  dem  Steinsalze  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden
  anderen  Salze  darf  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  abgebauten
Räume  vollständig  mit  Bergen  versetzt  werden.  Anstatt  der  Berge  dürfen
auch  Steinsalz,  Rückstände  von  der  Verarbeitung  der  Kalisalze,  kalte  Aschen,
Bauschutt  und  ähnliche  Materialien  verwendet  werden.  Der  Versatz  hat  dem
Abbau  der  nutzbaren  Salze  unmittelbar  nachzufolgen,  so  daß  die  freien  Salzstöße
  und  Salzfirsten  nicht  länger  als  6  Monate  der  Verwitterung  ausgesetzt
bleiben.

8  10.

Beim  Abbau  des  Steinsalzes  müssen  Weitungen,  die  100  mm  Länge,  26  m

Breite  und  9  u  Höhe  überschreiten,  regelmäßig  und  vollständig  mit  Bergen
        <pb n="39" />
        18

versetzt  werden.  Bei  anhydritreichem  sehr  festen  Steinsalze  kann  vom  Staats—
Ministerium,  auf  besonderen  an  das  Bergamt  zu  richtenden  Antrag,  gestattet
werden,  daß  der  Versatz  nur  theilweise  erfolge.  Die  Ausfüllung  muß  dem
Abbau  in  der  Weise  nachfolgen,  daß  die  Räume  höchstens  3  Jahre  offen  bleiben.

§  11.
Uebertretungen  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu

Einhundert  und  Fünfzig  Mark
bestraft.  h  Fünfzig

Weimar,  am  21.  Januar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Mothe.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[7]  J.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1872
(Regierungs-Blatt  Seite  272)  wird  die  der  gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts—
und  Unfall-Versicherungsgesellschaft  „Prometheus“  zu  Berlin  ertheilte  Er—
laubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  hiermit  zurückgezogen.

Weimar,  den  16.  Januar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[8  II.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1901  bis  zum  1.  April  1902
        <pb n="40" />
        19

im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

estgestete  Bergutungssate  für  1  Doppelzeutuer.
Haupt-  Zugehörige  J  Wuan  Sn—  ——
Marktort.  Liefernugsverbände.  Weizen  u,  Roggen  den  vafer  Heu  Stroh
EEIEIEIEIEIIEIEIEIEIEIEIE
Weimar  I.  u.  II.  Verw.-Bez.  15668  91  14770  19  04  1  75
Eisenach.  .  .  III.  u.  IV.  „  16  0819  35  14  60  18  695  14  20  19  29
Neustadt  u(0..  „  15  8219  27147919  25  61  5.  344  99

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar,  den  21.  Januar  1901.B

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  J.  Schmid.

[9]  III.  Von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“
in  Berlin  ist  an  Stelle  des  C.  Osk.  Klopfleisch  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1900,  Regierungs-Blatt
  Seite  125),  Gustav  Pfeiffer  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  14.  Jannar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[10)  IV.  Von  der  Direktion  für  Deutschland  der  Niederländischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft

  zu  Amsterdam  in  Leipzig  ist  an  Stelle  des  William

Schubert  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekannt-4½
        <pb n="41" />
        20

machung  vom  23.  Oktober  1897,  Regierungs-Blatt  Seite  241),  der  Ober—
inspektor  Albin  Herzog  in  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden.

Weimar,  den  19.  Januar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Slevogt.

[11)  Das  1.,  2.  und  3.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  2742  Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;
  vom  24.  Dezember  1900.

2743  Verordnung,  betr.  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsulu  in
Egypten;  vom  6.  Januar  1901.

2744  Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
für  das  Rechnungsjahr  1900;  vom  14.  Januar  1901.

1

77

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  1—3:

S.  1  Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Beamten,  Lehrern  pp.
von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung.

6  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  Canada  sowie  für  das  innere  Rußland.

6  Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Erziehern  pp.  von  der

77

77

Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung;  —  Berichtigung  des
Veränderungs-Nachweises  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher
Tagearbeiter.

7  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

11  Herausgabe  eines  vierten  Nachtrags  zum  amtlichen  Waarenverzeichnisse
  zum  Zolltarif.

„  12  Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen

  Zollstellen.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="42" />
        21

Begierungs-BZlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

9.  Februar  1901.

—-Nummer

  5.

Weimar.

–––—  —  —   -
—.——  —  —  —  —

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs-Bank
  in  Schwerin  iM.,  Seite  21.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung  des  ortsülblichen
Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  und  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  fUr  die  in  der  Land=  und  Forstwirth-45
  beschäftigten  Personen,  Seite  21.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[12]  I.  Von  der  Direktion  der  Mecklenburgischen  Lebens-Versicherungs-Bank
in  Schwerin  i/M.  ist  an  Stelle  des  Hermann  Bachmann  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1900,
Regierungs-Blatt  Seite  407),  Karl  Eschner  in  Apolda  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  22.  Jannuar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  J.  Schmid.

[13|]  II.  Von  den  Bezirksausschüssen  sind  Neufestsetzungen  des  ortsüblichen

Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  gemäß  §  8  Absatz  1  des  Krankenversicherungsgesetzes

  (Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892,  Reichs-Gesetz-1901
        <pb n="43" />
        22

blatt  Seite  417),  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  land-  und
forstwirthschaftlicher  Arbeiter  gemäß  8  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für
Land-  und  Forstwirthschaft  (Gesetz  vom  30.  Juni  1900  in  der  Fassung  der
Bekauntmachung  vom  5.  Juli  1900,  Reichsgesetzblatt  Seite  641)  und  des
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  für  die  in  der  Land-  und  Forstwirth—
schaft  beschäftigten  Personen  gemäß  §  34  Absatz  2  Ziffer  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  (in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  19.  Juli  1899,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  463)  vorgenommen  worden.

Das  Ergebniß  derselben  wird  in  der  nachstehenden  Zusammenstellung  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Neufestsetzungen  des
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  für  land=  und  forstwirthschaftliche
Arbeiter  gemäß  §  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft
  und  für  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen
gemäß  §  34  Absatz  2  Ziffer  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  am  1.  April
1901,  die  Neufestsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns  gemäß  §  8  des  Krankenversicherungsgesetzes
  sechs  Monate  nach  der  Veröffentlichung  durch  das  für  die
amtlichen  Bekanntmachungen  der  betreffenden  Bezirksdirektion  bestimmte  Blatt
in  Kraft  treten.

Weimar,  den  28.  Januar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.
        <pb n="44" />
        Ortsüblicher  Tagelohn.
§  8  Krankenversicherungsgesetz.

Durchschnittl.  Jahresarbeitsverdienst
  für  land=  und  forstwirthschaftliche
  Arbeiter.

§10  des  Unfallversicher.-Gesetzes
für  Land=  und  Forstwirthschaft.

Durchschnittl.  Jahresarbeitsverdienst

  für  die  in  der  Landund
  Forstwirthschaft  beschäftigten
  Personen.
§  34  Abs.  2  Ziff.  2  Inval.=Vers.-Gesetz.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwachsene  Jugendliche  Erwachsene  Jugendliche  .  .
Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Erwachsene  Arbeiter
männl.  |  weibl.]  männl.]  weibl.|  männl.  )  weibl.  männl.]  weiel.  mäml.weibl.
I.  Verw.-Bez.

Städte:  Weimar  «
undJlmeuau:2,30»-s1,50«-«,10.-r—,90-r50M300-Hoo-r2io-rsoc-  30()«-r
Für  die  übrigen

Orte  des  Bezirks:  1,80  „1,1061.—  „  „80,

Vgl.  Reg.-Bl.  1899,  S  505.
II.  Verw.-Bez.
Apolda,  Jena,
Wenigenjena:  2,50A4f.50%  %%990OO“3S00C000“  500  A  300  4
Für  die  übrigen

Orte  des  Bezirks:,ß0  1,10,  „30,

III.  Verw.-Bez.

Eisenach,  Rothenhof,

  RuhlaW./M.:  50%  O  1.—SOO":OOOOO%  500  4  300  .4
Für  die  übrigen

Orte  des  Bezirks:1,80  „1,20,,  20  „  „80,

IV.  Verw.-Bez.1,  60G1,  10  14—.04  400  4  210  A
V.  Verw.-Bez.0%  450  A  300  MA
        <pb n="45" />
        Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="46" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenac.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  6.  Weimar  I7.  Februar  1801.

 

Inhalt:  Landesherrlicher  Gnodenerla)  vom  17.  Februar  1901,  Seite  25.  —  Landesherrliches  Patent,  die  Gründung
des  Carl  August--Fonds  betr.,  vom  17.  Februar  190s,  Seite  27.

 

(14)  Landesherrlicher  Gnadenerlaß,  vom  17.  Februar  1901.
Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  20c.
wollen,  um  den  Antritt  Unserer  Regierung  durch  einen  umfassenden  Gnadenakt
zu  bezeichnen,
I.  allen  Personen,  welche  bis  zum  heutigen  Tage  einschließlich
1.  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  Bezug  auf  die  Ausübung  der
staatsbürgerlichen  Rechte  (§§  105  bis  109  des  StG#B.),

2.  wegen  Beleidigung  des  Landesherrn  oder  eines  Mitgliedes  des
Großherzoglichen  Hauses  (8§§  95,  97  des  StG.)

durch  Erkenntniß  eines  Großherzoglichen  Gerichtes  rechtskräftig  verurtheilt

  worden  sind,  diese  Strafen,  soweit  sie  noch  nicht  vollstreckt

sind,  in  Gnaden  erlassen.

1901  6
        <pb n="47" />
        26

II.  Gleichen  Erlaß  wollen  Wir  allen  Personen  ertheilen,  welche

III.

IV.

27.  Dezember  1870
"
1.  wegen  Vergehen  gegen  das  Gesetz  vom  Februar  1875  und  das

Gesetz  vom  26.  März  1879,  falls  nicht  der  Erschwerungsgrund
des  §  11  Ziffer  12  des  ersteren  Gesetzes  gegen  sie  Anwendung
gefunden  hat,

2.  wegen  Beleidigungen  im  Sinne  des  §  196  des  StGB.,

3.  wegen  der  mittels  der  Presse  begangenen  oder  im  Reichsgesetz
über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  vorgesehenen  Vergehen  und
Uebertretungen,  mit  Ausnahme  der  durch  die  Presse  begangenen
Beleidigungen  im  Sinne  der  §#§  185,  186,  187,  189  des  StG#.,

4.  wegen  Vergehen  gegen  die  8§§  123,  130,  130  a,  131,  137,  201,
203,  205,  230,  241,  292,  303,  316,  328,  330  des  StGB.

5.  wegen  Vergehen  gegen  die  §§  242,  246,  247,  257,  258  Ziffer  1,
259,  263,  288,  289  des  StGB.,  wenn  diese  Personen  wegen
Verbrechens  oder  Vergehens  früher  noch  nicht  rechtskräftig  verurtheilt
  sind,

6.  wegen  Uebertretungen

durch  Erkenntniß  oder  Strafbefehl  eines  Großherzoglichen  Gerichtes
oder  durch  Straffestsetzung  einer  Polizeibehörde  zu  Gefängnißstrafen,
Festungshaftstrafen,  Haftstrafen,  Handarbeitsstrafen,  Geldstrafen  oder
Verweis  rechtskräftig  verurtheilt  worden  sind,  sofern  die  Gefängniß-,
Festungshaft=  oder  Handarbeitsstrafen  die  Daner  von  2  Monaten  und
die  Geldstrafen  den  Betrag  von  300  Mark  nicht  übersteigen.

Ist  eine  Verurtheilung  wegen  mehrerer  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen
  unter  II.  fallenden  strafbaren  Handlungen  erfolgt,  so  greift
diese  Gnadenerweisung  nur  Platz,  sofern  die  Freiheitsstrafe  insgesammt
2  Monate  und  die  Geldstrafe  insgesammt  300  Mark  nicht  übersteigt.

Ist  dagegen  zugleich  auch  wegen  anderer  strafbarer  Handlungen  auf
eine  Gesammtstrafe  erkannt,  so  gilt  nur  der  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Vorschriften  unter  I.  und  II.  in  Betracht  kommende  Theil
der  Gesammtstrafe  als  erlassen.

Haftstrafen  bleiben  von  dieser  Gnadenerweisung  ausgeschlossen,  sofern
zugleich  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  worden
  ist.
        <pb n="48" />
        27

VI.  Eine  etwa  ausgesprochene  Verpflichtung  zum  Werths-  und  Schaden—
ersatz  bleibt  bestehen.

VII.  Auf  die  von  dem  gemeinschaftlichen  Landgerichte  in  Gera  oder  einem
der  mit  anderen  Bundesstaaten  gemeinschaftlichen  Schwurgerichte  erkannten
  Strafen  findet  dieser  Erlaß  Anwendung,  sofern  nach  den  mit
den  betheiligten  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen  die  Ausübung
des  Begnadigungsrechtes  im  betreffenden  Falle  Uns  zusteht.

Unser  Staatsministerium  hat  für  die  schleunige  Bekanntmachung  und  Ausführung
  dieses  Erlasses  Sorge  zu  tragen,  auch  in  Zweifelsfällen  Unsere  Entschließung
  einzuholen.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtigen  Erlaß  Höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  17.  Februar  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Pawel.  v.  Wurmb.

 

(15.  Landesherrliches  Patent,  die  Gründung  des  Carl  August-Fonds  betr.,  vom  17.  Februar  1901.
Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  20c.
urkunden  hiermit:

In  dankbarer  Verehrung  und  Liebe  hat  die  Bevölkerung  Unseres  Landes
Unseren  in  Gott  ruhenden  erhabenen  Großeltern,  Ihren  Königlichen  Hoheiten
dem  Großherzog  Carl  Alexander  und  der  Großherzogin  Sophie,  Königlichen
        <pb n="49" />
        28

Prinzessin  der  Niederlande,  anläßlich  Höchstihres  goldenen  Ehejubiläums  das
reiche  Ergebniß  einer  Sammlung  für  Zwecke  der  Gemeindepflege  dargebracht
und  auf  Antrag  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  der  Landtag  nach  dem
Hinscheiden  der  Frau  Großherzogin  Sophie,  unvergeßlichen  Andenkens,  in  tief—
empfundener  und  gerechter  Würdigung  der  segensreichen  Bedeutung  Höchstihrer
für  die  Wohlfahrt  des  Landes  so  wichtigen  Schöpfungen  der
Jubiläumsstiftung  für  Gemeindepflege

bedeutende  Mittel  zur  weiteren  Ausdehnung  ihrer  alle  Landestheile  umfassenden
Thätigkeit  gespendet.

Es  ist  Unserem  Herzen  Bedürfniß,  beim  Antritt  der  Regierung  des  Groß—
herzogthums  in  pietätvoller  Erinnerung  an  Unseren  Hochseligen,  zu  früh  für
die  Wohlfahrt  des  von  ihm  so  innig  geliebten  Landes  heimgegangenen  Herrn
Vaters,  des  Erbgroßherzogs  Carl  August,  Königliche  Hoheit,  auch  Unserer—
seits  dieser  Stiftung  ein  Zeichen  Unseres  Wohlwollens  und  Unserer  Aner—
kennung  ihrer  Wirksamkeit  und  Ihrer  Ziele  zu  geben.

Demgemäß  wollen  Wir  der  Jubiläumsstiftung  für  Gemeindepflege  zum
dauernden  Gedächtniß  Unseres  Herrn  Vaters  und  zur  weiteren  Kräftigung  und
Förderung  der  Gemeindepflege  unter  der  Bezeichnung

Carl  August-Fonds
die  Summe  von  ein  Hunderttausend  Mark  überweisen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  17.  Februar  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.

 

—  —  —  —  —  —  —  —

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="50" />
        29

Begierungs-BZlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  7.  Weimar.  27.  Februar  1901.

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  9.  März  1872,  die  Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  beim
Großherzoglichen  Bundes-Kontingent  betreffend,  Seite  29.  —  Ministerial-Verordnung,  betreffend  einen  Nachtrag
  zu  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1895  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde
vom  3.  April  1895,  Seite  30.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Uebertragung  des  Verkaufs  von  Reichsstempelmarken
  zu  Schiffsfrachturkunden  an  die  Großherzoglichen  Stenerämter  in  Apolda,  Eisenach,  Jena  und
Weimar,  Seite  31.  —  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung  zum  Schutze  nützlicher  Vögel  vom  1.  Mai  1894
(Reg..  Bl.  Seite  221),  Seite  31.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
  im  Großherzogthum  an  die  Norddentsche  Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg,  Seite  31.  —  Inhalts
Verzeichniß  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  32.

16.  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  9.  März  1872,  die  Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und
Gemeine  beim  Großherzoglichen  Bundes-Kontingent  betreffend;  vom  23.  Februar  1901.

Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  20c.

verordnen  in  theilweiser  Abänderung  der  8§  4  und  9  des  Statuts  vom  9.  März
1872,  die  Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  beim  Großherzoglichen
  Bundes-Kontingent  betreffend  (Reg.-Bl.  S.  93),  Folgendes:

1901  7
        <pb n="51" />
        Die  Dienstauszeichnungen,  in  denen  sich  Unser  Namenszug  eingeprägt
findet,  werden  am  10.  Juni  und  am  24.  Dezember  ausgegeben  und  es  sind
die  in  den  887  und  8  des  Statuts  bezeichneten  Kommandos  zu  veranlassen,
am  20.  Mai  und  am  1.  Dezember  jeden  Jahres  die  in  89  erwähnten  Liqui—
dationen  bei  dem  Departement  des  Innern  Unseres  Staats-Ministeriums  ein—
zureichen.

Weimar,  den  23.  Februar  1901.

Wilhelm  Ernst.

Nothe.  v.  Pawel.  v.  Wurmb.

 

Ministerial-Verordnung,

betreffend  einen  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1893  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde  vom  3.  April  1895.

[/17)]  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  dem
§  2  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1895,  Reg.-Bl.  S.  255,  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde  vom  3.  April  1895  unter  gleichzeitiger
  Streichung  des  zweiten  Halbsatzes  des  §  3  mit  Geltung  vom  1  April
1901  ab  folgende  Bestimmung  angefügt:

86)  Zuchthunde  sind  als  Bedarfshunde  insoweit  anzuerkennen,  als  sie
von  Personen,  die  die  Zucht  und  Abrichtung  von  Hunden  gewerbsmäßig
  betreiben  und  aus  diesem  Gewerbe  stenerpflichtig  sind,  aus
Anlaß  des  Gewerbsbedürfnisses  gehalten  werden.

Weimar,  am  12.  Februar  1901

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.  Departement  des  Innern.
Nothe.  v.  Wurmb.
        <pb n="52" />
        31
Ministerial-Bekanntmachungen.

18|]  I.  Den  Großherzoglichen  Steuerämtern  in  Apolda,  Eisenach,  Jena
und  Weimar  ist  der  Verkauf  von  Reichsstempelmarken  zu  Schiffsfrachturkunden
  (Nr.  6  des  Tarifes  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900,
Reichsgesetzblatt  Seite  275)  übertragen  worden.

Weimar  am  7.  Februar  1001.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

(19]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  RKöniglichen  Hoheit  des  Großherzoges
  wird  das  Verzeichniß  der  nach  §  1  der  Ministerial-Verordnung  zum
Schutze  nützlicher  Bögel  vom  1.  Mai  1894  geschützten  Vogelarten  (Anlage  A
daselbst  Seite  223  des  Regierungs-Blattes)  dahin  abgeändert,  daß  die  nach
Ziffer  4  des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1894  (Seite  6  des  Regierungs-Blattes)
zu  den  jagdbaren  Vögeln  gehörigen
Saat=  und  Mandelkrähen  (Blauracken)
aus  demselben  gestrichen  werden.
Weimar,  den  4.  Februar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(20|  III.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  der  Norddeutschen  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg  die  widerrufliche  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
im  Großherzogthum  erhalten  und  den  August  Schwabe  in  Apolda  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat.
Weimar,  den  2.  Febrnar  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="53" />
        32

[214  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

4,  5  und  6:

S.  15  Regulativ  über  die  Dienstverhältnisse  der  Obersekretäre  (Militärgerichtsschreiber)
  beim  Reichsmilitärgerichte.

19  Verbot  der  in  Krakau  erscheinenden  Zeitschrift  „Polak“:  —  Erscheinen
  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1901.

20  Unfallversicherung  der  auf  dem  Versuchsfelde  der  biologischen  Abtheilung
  des  Kaiserlichen  Gesundheits-Amts  in  Dahlem  beschäftigten
  versicherungspflichtigen  Personen.

20  Ergänzung  des  Verzeichnisses  1  der  Anlage  A  des  Schiffsbau-Regulativs
  (Zollfreiheit  der  Schiffsbau-Materialien);  —  Ermächtigung
  der  Direktivbehörden  zur  Bewilligung  der  Ausfuhrvergütung
von  Tabakfabrikaten  für  die  in  China  stehenden  deutschen  Truppen.

„  24  Bekanntmachung,  betreffend

1.  die  Höhe  der  dem  Gemeinvermögen  bei  der  Invalidenversicherung
  gutzuschreibenden  Zinsen,

2.  die  Berechnung  des  Kapitalwerthes  der  Invaliden=  und  Altersrenten.


28  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

77

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="54" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

Nummer  8.  Weimar.  8.  März  1901.

 

 

 

 

Juhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  landesfürstliche  Erklärung  über  die  Beachtung  der  Verfassung,
Seite  33.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Verglitung  für  Vorspann  (§  3,  §9  Nr.  1  des  Naturalleistungsgesetzes),
  Seite  35.  —  Ministerial  Bekanntmachung,  beir.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Uranin“,
Aktiengesellschaft  für  Kranken-,  Unfall-  und  Lebens-Versicherung  in  Dresden,  Seite  36.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Bremer  Lebens  Versicherungs-Bank  in  Bremen,  Seite  36.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/22)  I.  Auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
die  landesfürstliche  Erklärung  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  die  Beachtung  der
Verfassung,  hierdurch  bekannt  gegeben.

Weimar,  den  26.  Februar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

1901

□
        <pb n="55" />
        34
Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  2c.

erklären  hiermit  bei  fürstlichen  Worten  und  Ehren,  daß  Wir  die  Verfassung,
welche  Unser  in  Gott  ruhender  Ahnherr  und  Vorfahr  in  der  Regierung,  der
Großherzog  Carl  August,  Königliche  Hoheit,  dem  Großherzogthume  durch  das
Grundgesetz  vom  5.  Mai  1816  ernenert,  bestätiget  und  gesichert,  und  welche
dessen  Nachfolger  in  der  Regierung  nach  Maßgabe  des  revidirten  Grundgesetzes
vom  15.  Oktober  1850  und  des  dazu  erlassenen  Nachtrags  vom  27.  März  187  8
allezeit  treulich  gewahrt  haben,  ebenso  wie  diese  Unsere  Vorfahren  unvergeßlichen
  Angedenkens  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  auch  während  Unserer  Regierung
genau  beobachten,  aufrechterhalten  und  beschützen  wollen.

Deß  zu  Urkund  haben  Wir,  gemäß  der  Bestimmung  im  §67  des  revidirten
Grundgesetzes  vom  15.  Oktober  1850  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums
  vom  5.  Mai  1816,  vorstehende  landesfürstliche  Versicherung  Höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken
lassen,  auch  angeordnet,  daß  dieselbe  im  Archive  des  getreuen  Landtages  niedergelegt
  und  durch  den  Druck  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Weimar,  den  16.  Februar  1901.

Wilhelm  Ernst.

Landesfürstliche  Erklärung.
        <pb n="56" />
        35

123)  II.  Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  14.  Februar  d.  Is.  erfolgt
  vom  1.  April  1901  ab  die  Vergütung  für  Vorspann  (§  3,  §9  Nr.  1  des
Naturalleistungsgesetzes,  Reichsgesetzbl.  1898  S.  36  1)  tageweise  zu  nachstehenden
Sätzen  und  nach  Maßgabe  der  Eintheilung  der  Lieferungsverbände  in  nachstehende
  vier  Klassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ô  —.  5.
Vergütungssätze  für
Es  entfallen
"  4  *  also  auf  Wagen
ein  mit  zwei  Pferden  ...
.  .  i.  s»  und  Führer
Klasse  mit  einem  Pferde  jedes  weitere  bespanntes  Fuhr—  Su  *  k“  üalich
bespanntes  Fuhr-  Pferd  werk  mit  Führer  (Spalte  2  abzüglich
werk  mit  Führer  (Spalten  2  und  3  Spalte  3)
zusammen)
Mark.  Pf.  Mart.  Hf.  Mark.  pf.  Mark.  P.
1.  10  6  —  16  —  4  —
17.  9  –  5  —  14  —  4  —
IIiI.  8  —  4  50  12  50  3  50
117.  7  —  3  #  50  10  50  3  50

 

 

 

 

 

 

 

Der  in  Spalte  5  aufgeführte  Satz  wird  zur  Hälfte  für  den  Wagen  und
zur  Hälfte  für  den  Führer  gerechnet.

Die  Vergütung  für  eine  Bespannung  mit  Ochsen  oder  mit  Kühen  erfolgt
in  der  Weise,  daß  für  Wagen  und  Führer  der  Satz  in  Spalte  5  und  für
jeden  Ochsen  zwei  Drittel,  für  jede  Kuh  die  Hälfte  des  Satzes  in  Spalte  3
vergütet  wird.  Dabei  werden  die  Beträge  auf  volle  fünf  Pfennig  nach  oben
abgerundet.

—  ———  —  —  —

Bemerkung.  Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  der  Tag  von  Mitternacht  zu  Mitternacht  gerechnet
mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einer  Leistung  von  mehr  als  zwölf  Stunden  innerhalb  des—
selben  Tages  ein  Zuschuß  in  Höhe  der  Hälfte  des  Tagessatzes  gewährt  wird.  Wird
der  Vorspann  nur  einen  halben  Tag  —  sechs  Stunden  —  oder  darunter  in  Anspruch
genommen,  so  ist  die  Hälfte  des  Tagessatzes  zahlbar  (§  9  Nr.  1  Abs.  3  des  Natural--leistungsgesetzes).
        <pb n="57" />
        36

Es  wird  dieß  mit  dem  Bemerken  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  ge—
bracht,  daß  hierbei  die  sämmtlichen  Lieferungsverbände  (Verwaltungsbezirke)  des
Großherzogthums  in  die  III.  Klasse  eingestellt  worden  sind.

Weimar,  den  27.  Februar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Wurmb.

[/24)  III.  Von  der  Direktion  der  „UIrania“,  Aktiengesellschaft  für  Kranken-,  Unfallund
  Lebens-Versicherung  in  Dresden,  ist  an  Stelle  des  Subdirektors  E.  Fischer
in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom
13.  Mai  1898,  Regierungs-Blatt  Seite  95),  Heinrich  Rießen  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar,  den  14.  Februar  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

25)  IV.  Von  der  Direktion  der  Bremer  Lebens-Versicherungs-Bank  in  Bremen
ist  an  Stelle  des  August  Ruhland  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben
  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1898,  Regierungs-Blatt
Seite  97),  Carl  Lindner  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden.
Weimar,  den  15.  Februar  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="58" />
        37

Regierungs-Vlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

Nummer  9.  Weimar.  13.  März  1901.

 

Inhalt:  Ministerial.  Verordnung,  betr.  den  Erlaß  einer  neuen  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher,  Seite  37.

Ministerial-Verordnung,

betreffend  den  Erlaß  einer  neuen  Geschäftsanweisung
für  die  Gerichtsvollzieher.

[26)  Unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  12.  September  1879  (Reg.-Bl.
S.  467)  sowie  der  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  11.  November  1881
(Reg.-Bl.  S.  243)  und  vom  19.  Dezember  1889  (Reg.-Bl.  S.  279)  wird  auf
Grund  des  §  155  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  des  §  38  des  dazu  ergangenen
  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1879  die  in  der  Anlage  nachstehende
  neue

Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher
erlassen.

Dieselbe  tritt  alsbald  in  Kraft  und  ist  auch  bei  der  Erledigung  solcher
Aufträge  zu  befolgen,  die  den  Gerichtsvollziehern  bereits  ertheilt  sind.

Die  in  den  §§  25  bis  36  der  Geschäftsanweisung  erwähnten  Einzelformulare
  für  Zustellungen  Nr.  1  bis  15  sind  in  H.  Meyers  Buchdruckerei  in
Halberstadt  zu  haben.  Daselbst  sind  auch  die  vereinigten  Formulare  a  bis  (

1901  9
        <pb n="59" />
        38

erschienen,  deren  Gebrauch  an  Stelle  der  Einzelformulare  Nr.  1  bis  10  und  12
nachgelassen  wird.  Die  Benutzung  von  Formularen  abweichender  Fassung  ist
nicht  gestattet.

Die  bisher  in  Gebrauch  gewesenen  Formulare  zu  dem  allgemeinen  Dienstregister
  und  zu  dem  Register  für  Zwangsvollstreckungen  und  freiwillige  Mobiliarversteigerungen
  sind  auch  künftig  anzuwenden;  nur  ist  das  letztere  nunmehr  als
„Register  für  Zwangsvollstreckungen  sowie  Versteigerungen  und  freihändige  Verkäufe
  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung“  zu  bezeichnen  und  dementsprechend
auch  die  Ueberschrift  in  Spalte  7  desselben  zu  ändern.

Weimar,  den  8.  März  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
        <pb n="60" />
        Anlage.

 

Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher.

Abkürzungen.

AG.  —  Ausflihrungsgesetz.

Anw.  —  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher.

BGB.  —  Bürrgerliches  Gesetzbuch.

C.  —  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  369,  410).

FGG.  =  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898
(RGl.  S.  369,  771).

Geb.-O.  —  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  369,  683).

GVG.  —  Gerichtsverfassungsgesetz  in  der  sassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1898  (RBl.  S.  369,  371).
GVO.  —  Gerichtsvollzieherordnung  vom  7.  August  1879.
HGB.  —=  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897.
KO.  —  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
20.  Mai  1898  (RGl.  S.  369,  612).
Neg.-Bl.  —  Regierungsblatt  für  das  Großherzogthum  Sachsen.
RGBl.  —  Reichsgesetzblatt.
St  PPO.  —  Strafprozeßordnung.
WO.  —  Wechselordnung.

ZVG.  —  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai
1898  (Rel.  S.  369,  713).
        <pb n="61" />
        II.

III.

IV.

VII.
VIII.
IX.

Register
.  Akten

Inhalt.

 

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.  ....
Pweiter  AKbschnitt.
Einzelne  Geschäftszweige.

Zustellungen.

1.  Allgemeine  Vorschriften
2.  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten


Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien  in  -Stasachen  .

.  Zustellung  von  Willenserklärungen

H.  Justellungen  von  Amtswegen  und  Behändigungen

Zwamg  svollstreckung  in  bürgerlichen  Nechtstrreitigkeiten.
Acgemeine  4gasnbt

Denn

 

 

2.  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen

3.  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte
4.  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen
5.  wangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Personen

.  Beseitigung  des  Widerstandes,  den  der  enger  gegen  die  Vornahme
  einer  von  ihm  zu  duldenden  Handlung  leistet
Jwangsvolsstreckung  durch  Haft.

ollziehung  von  Arrestbesehlen  und  tiistiveiligen  Verligunge
9.  Hinterlegung  .
Mitwirkung  im  Strafverfahren.
1.  Verhaftung  und  Festnahhe
2.  Durchsuchung  und  Beschlagnahme
3.  Vollstreckung  von  Geldstrafen
4.  Vollstreckung  von  Bußen

5.  Wegnahme  von  Sachen,  auf  deren  Einziehung  erkannt  ist
Vollstreckung  gerichtlicher  Anordnungen  in  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

S:

#—1

Veitteibung  v  von  2

Wechselproteste
VI.

Oeffentliche  Versteigerung  und  keichie  2  tuherhalb  der
Zwangsvollstreckung.

Siegelungen,  Entsiegelungen,  Vermögensverzeichnisse-Beurkundung
  des  thatsächlichen  Angebots  einer  beistung.

Beurkundung  einer  Hinterlegung

.  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege

Tritter  AKbschnitt.
Gebühren.  ........
Vierter  Abschnitt.
Register=  und  Mktensthrung.

Fünfter  Kbschnitt.
Gerichtsvollzieher  kraft  Auftrags

88  1  bis  16.

88  17  bis  18.

88  19  bis  38.
839.
8  40.
841.

58  42  bis  55.

§5  56  bis  73.

§§  74  bis  78.

88  79  bis  80.
881.

882.

§§  83  bis  85.
6  86.
887.

g  88.
§  89.
8  90.
§  91.
8  92.

8  93.
98  94  bis  96.

88  97  bis  100.
8  101.
§  102.
8103.
8  104.

88  l05s  bis  109.

68  110  bis  115.
98  116  bis  121.

§  122.
        <pb n="62" />
        Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

81.
Geschäftskreis.

1.  Die  dem  Gerichtsvollzieher  obliegenden  Dienstverrichtungen
und  das  bei  ihrer  Vornahme  zu  beobachtende  Verfahren  sind  durch
die  Reichs=  und  Landesgesetze  sowie  durch  die  Gerichtsvollzieherordnung
  bestimmt  und  werden  durch  diese  Anweisung  näher  geregelt.

2.  Die  Anweisung  soll  dem  Gerichtsvollzieher  das  Eindringen
in  das  Verständniß  der  gesetzlichen  Vorschriften  erleichtern;  sie  entbindet
  ihn  aber  nicht  von  der  Verpflichtung,  sich  eine  genaue  Keuntniß
  dieser  Vorschriften  aus  den  Gesetzen  selbst  anzueignen.  Insbesondere
  muß  der  Gerichtsvollzieher  mit  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  über  Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  sowie
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Besitz  und  über  den  Erwerb
und  Verlust  von  Rechten,  insbesondere  Pfandrechten  an  beweglichen
Sachen  und  an  Forderungen,  genau  vertraut  sein.  Jeder  Verstoß
gegen  eine  gesetzliche  Vorschrift  kann  den  Gerichtsvollzieher  seinem
Auftraggeber  oder  dem  Schuldner  gegenüber  zum  Schadenersatz  verpflichten.


3.  Zustellungen  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  können  an  Personen,
  welche  nach  §§  18,  19  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  von  der
inländischen  Gerichtsbarkeit  befreit  sind,  nur  im  diplomatischen  Wege
erfolgen.  Auch  dürfen  Handlungen,  welche  eine  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  enthalten,  in  den  Wohnungen  dieser  Personen  nicht  ohne  deren
Zustimmung  vorgenommen  werden,  und  es  bedarf  deshalb  ihrer  Zustimmung
  auch  zur  Vornahme  von  Zustellungen  in  ihrer  Wohnung
an  solche  Personen,  welche  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen
sind.  Kommt  eine  solche  Zustellung  in  Frage,  so  ist  nach  den  in
dieser  Hinficht  ergangenen  besonderen  Bestimmungen  (Bgl.  die  Ver-
        <pb n="63" />
        —  4  —

fügung  vom  26.  Januar  1893  —  abgedruckt  in  den  Blättern  für
Rechtspflege  Bd.  16  S.  76)  zu  verfahren.

82.
Amtsbezirk.

Der  Amtsbezirk  des  Gerichtsvollziehers  und,  wenn  bei  einem
Amtsgerichte  mehrere  Gerichtsvollzieher  angestellt  sind,  die  Vertheilung
der  Geschäfte  unter  diese  wird  durch  die  Gerichtsvollzieherordnung
bestimmt.

83.
(GVG.  8  156;  AG.  z.  GBG.  5  40).
Ausschließung  von  der  dienstlichen  Thätigleit.

Die  Fälle,  in  denen  der  Gerichtsvollzieher  kraft  Gesetzes  von
der  Ausübung  seines  Amtes  ausgeschlossen  ist,  ergeben  sich  aus  dem
§  156  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  dem  §  40  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.  Ob  der  Auftrag  von  einer
Behörde,  von  einem  Beamten  oder  von  einer  Privatperson  ertheilt
ist,  macht  dabei  keinen  Unterschied.
§  4

Rechtliche  oder  thatsächliche  Behinderung.

Das  Verhalten  des  Gerichtsvollziehers  bei  Aufträgen,  an  deren
Erledigung  er  aus  rechtlichen  oder  thatsächlichen  Gründen  behindert
ist,  regelt  die  Gerichtsvollzieherordnung.

§  5.
(CPO.  8§  167,  168,  §  753  Abs.  2,  55  754,  755).
Form  des  Auftrags.

1.  Die  mündliche  Ertheilung  des  Auftrags  unter  Aushäundigung
der  zu  dessen  Ausführung  erforderlichen  Schriftstücke  durch  den  Auftraggeber
  oder  durch  den  Gerichtsschreiber,  der  den  Auftrag  vermittelt,
genügt,  um  den  Gerichtsvollzieher  zur  Vornahme  der  aufgetragenen
Amtshandlung  zu  ermächtigen.

2.  Die  Niederlegung  der  auf  den  Auftrag  bezüglichen  Schriftstücke
  in  das  für  den  Gerichtsvollzieher  bestimmte  Fach  steht  einem
ausdrücklichen  Auftrage  gleich.

3.  Bei  den  von  dem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft  augeordneten
  Geschäften  ist  auch  der  Gerichtsschreiber  oder  der  Sekretär
der.  Staatsanwaltschaft  zur  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  befugt.
  Der  geschäftliche  Verkehr  zwischen  dem  Gerichtsschreiber  und
dem  Gerichtsvollzieher  wird  durch  die  Geschäftsordnungen  für  die
        <pb n="64" />
        –  –

Gerichtsschreibereien  näher  geregelt.  Soweit  ein  geschäftlicher  Verkehr
des  Gerichtsvollziehers  mit  dem  Selretariate  der  Staatsanwaltschaft
stattfindet,  hat  der  Gerichtsvollzieher  sich  nach  den  hierüber  erlassenen
allgemeinen  Vorschriften  und  den  besonderen  Weisungen  des  Oberstaatsanwalts
  oder  des  Ersten  Staatsanwalts  zu  richten.

4.  Zur  Empfangnahme  von  Aufträgen,  welche  die  von  Amtswegen
  angeordneten  Geschäfte  betreffen  oder  unter  Vermittelung  des
Gerichtsschreibers  ertheilt  werden,  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  auf
der  Gerichtsschreiberei  und  dem  Sekretariate  der  an  seinem  amtlichen
Wohnsitze  befindlichen  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften  nach  näherer
Vorschrift  der  Vorstände  derselben  einzufinden.

86.
Pflicht  zur  ungesäumten  Dienstleistung.

1.  Die  Erledigung  der  ertheilten  Aufträge  darf  nicht  verzögert
werden.  Ist  für  die  Ausführung  des  Auftrags  eine  bestimmte  Frist
gestellt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Auftrag  innerhalb  dieser
Frist  zu  erledigen,  im  Falle  der  Behinderung  aber  nach  den  Vorschriften
  der  Gerichtsvollzieherordnung  die  Bestellung  eines  Vertreters
bei  dem  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  rechtzeitig  zu  beantragen.
  Im  Uebrigen  hat  der  Gerichtsvollzieher  nach  den  Umständen
pflichtgemäß  zu  ermessen,  in  welcher  Reihenfolge,  je  nach  der  größeren
oder  geringeren  Dringlichkeit  der  Aufträge,  ihre  Erledigung  zu  bewirken
ist.  In  der  Regel  sollen  die  im  §  100  d.  Anw.  bezeichneten  Versteigerungen
für  Rechuung  des  Auftraggebers  den  übrigen  Geschäften  nachstehen.

2.  Alle  Zustellungen,  durch  die  eine  Nothfrist  gewahrt  werden
soll,  z.  B.  die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung,  der  Repvision  oder
des  Einspruchs  (CPO.  §§  223,  516,  552,  339),  sind  als  Eilsachen
zu  behandeln,  gleichviel  ob  der  Zustellungsauftrag  von  der  Partei  unmittelbar
  ertheilt  oder  durch  den  Gerichtsschreiber  vermittelt  worden  ist.

:3.  Bei  Zwangsvollstreckungsaufträgen  ist  zu  beachten,  daß,  wenn
derselbe  Gegenstand  mehrfach  gepfändet  wird,  das  durch  die  frühere
Pfändung  begründete  Pfandrecht  dem  durch  eine  spätere  Pfändung
begründeten  vorgeht  und  bei  gleichzeitiger  Pfändung  die  Pfandrechte
den  gleichen  Rang  haben,  daß  also  Verzögerungen  erhebliche  Nachtheile
zur  Folge  haben  können.

87.

(CPO.  SS  188,  761;  StPO.  §§  102  ff.,  88  112ff.,  WO.  Artikel  41,  92).
Sonntage  und  allgemeine  Feiertage.
1.  Der  Gerichtsvollzieher  darf  folgende  Amtshandlungen  auch
an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  (ogl.  AG.  z.  BGB.  F  3)
vornehmen:
        <pb n="65" />
        —  6  —

Verhaftungen  in  Strafsachen,  Vorführungen  und  vorläufige
Festnahmen,

Durchsuchungen,

Uebergaben  an  die  Post  zum  Zwecke  der  Zustellung  (8§  35d.  Anw.),

Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  (8  36  d.  Anw.).

2.  Andere  Amtshandlungen  dürfen  an  Sonntagen  und  allgemeinen
  Feiertagen  nur  mit  richterlicher  Erlaubniß  oder  auf  Anweisung
der  Staatsanwaltschaft,  welche  das  Geschäft  aufgetragen  hat,  vorgenommen
  werden.  Für  Zustellungen  wird  die  richterliche  Erlaubniß
von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  ertheilt;  sie  kann  auch  von
dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Zustellung  erfolgen  soll,  und
in  Angelegenheiten,  die  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter
zu  erledigen  sind,  von  diesem  ertheilt  werden.  Für  Zwangsvollstreckungen
wird  die  richterliche  Erlaubniß  von  dem  Amtsgericht  ertheilt,  in  dessen
Bezirke  die  Vollstreckungshandlung  vorgenommen  werden  soll.

3.  Die  Erlaubniß  oder  Anweisung  ist  bei  der  Vornahme  der
Amtshandlung  vorzuzeigen,  in  der  über  sie  aufzunehmenden  Urkunde
zu  erwähnen  und  bei  Zustellungen  abschriftlich  mitzutheilen.

4.  Wechselproteste  dürfen  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen
  nicht  erhoben  werden.

88.

(CPO.  8#  188,  761;  StO.  §  104).
Nachtzeit.

1.  Zur  Nachtzeit  dürfen  Zustellungen,  sofern  sie  nicht  durch
Aufgabe  zur  Post  erfolgen,  und  Zwangsvollstreckungen  nur  mit  richterlicher
  Erlaubniß  (§  7  Abs.  2)  vorgenommen  werden,  andere  Amtshandlungen,
  welche  das  Betreten  einer  Wohnung  erforderlich  machen,
nur  mit  Genehmigung  des  Richters  oder  auf  ausdrückliche  Anweisung
der  Staatsanwaltschaft,  von  denen  der  Auftrag  ertheilt  ist,  es  sei
denn,  daß  es  sich  um  die  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gefangenen
  handelt.  Die  Vorschrift  des  §  7  Abs.  3  findet  Anwendung.

2.  Die  Nachtzeit  im  gesetzlichen  Sinne  umfaßt  in  dem  Zeitraume
  vom  1.  April  bis  30.  September  die  Stunden  von  9  Uhr
Abends  bis  4  Uhr  Morgens  und  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Oktober
bis  31.  März  die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens.

3.  In  Betreff  der  Aufnahme  von  Wechselprotesten  vgl.  §  94
Abs.  7  d.  Anw.

§9.
(GWW.  886  201  bis  204).
Gerichtsferien.

Die  Gerichtsferien  sind  ohne  Einfluß  auf  die  Verpflichtung  des

Gerichtsvollziehers,  die  ihm  ertheilten  Aufträge  zu  erledigen.
        <pb n="66" />
        —  7  —

8  10.
Aufbewahrung  fremder  Gelder.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  vermöge  des  Dienstes
in  seinen  Besitz  kommenden  fremden  Gelder,  deren  Ablieferung  nicht
sogleich  erfolgen  kann  oder  soll,  getrennt  von  seinen  eigenen  Geldern
unter  genügendem  Verschluß  aufzubewahren.  Die  einzelnen  Massen
sind  von  einander  gesondert  zu  halten  und  nach  der  Sache,  zu  der
sie  gehören,  unter  Beifügung  der  Nummer  des  allgemeinen  Dienst—
registers  zu  bezeichnen.  ur

Empfangsbescheinigung.

Ueber  den  Empfang  von  Geldern,  Schriftstücken  und  anderen
Gegenständen,  welche  aus  Veraulassung  eines  Dienstgeschäfts  in  den
Besitz  des  Gerichtsvollziehers  kommen,  hat  er  der  Behörde  oder  der
Privatperson  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  In
den  Fällen  des  §  50  Abs.  4  und  des  §  95  Abs.  7  d.  Anw.  ist  die
Bescheinigung  auch  ohne  Verlangen  zu  ertheilen.

§  12.
Beurkundung.

1.  Bei  der  Aufnahme  von  Urkunden  haben  die  Gerichtsvollzieher
neben  den  besonderen  für  die  einzelnen  Arten  der  Urkunden  getroffenen
  Vorschriften  die  nachstehenden  allgemeinen  Regeln  zu  beachten:

n)  Jede  Urkunde  muß  die  Zeit  und  den  Ort  der  Abfassung
enthalten  und  von  dem  Gerichtsvollzieher  unter  Beifügung
seiner  Amtseigenschaft  (Gerichtsvollzieher)  und  seines  amtlichen
  Wohnsitzes  unterschrieben  werden.
Die  Urkunden  sollen  dentlich  und  bestimmt  abgefaßt  und
leserlich  geschrieben  sein.  Der  Gebrauch  der  Bleischrift  oder
einer  anderen  Trockenschrift  ist  unstatthaft,  dagegen  die  Verwendung
  von  Stempeln  außer  für  Unterschriften  zulässig.
#)  Die  Urkunden  (Urschriften  wie  Abschriften)  sind  ohne  Lücken
anzufertigen.  Radirungen  sind  untersagt.  Etwa  nöthige
Durchstreichungen  müssen  in  der  Art  geschehen,  daß  das
Durchstrichene  noch  leserlich  bleibt.  Werden  Formulare  verwendet,
  so  sind  die  zur  Ausfüllung  bestimmten  Zwischenräume,
  insoweit  sie  durch  die  erforderlichen  Eintragungen
nicht  ausgefüllt  werden,  zu  weiteren  Eintragungen  durch
Striche  ungeeignet  zu  machen.
4)  In  dem  Protokoll  über  ein  Geschäft,  welches  nach  Verhältniß
der  verwendeten  Zeit  vergütet  wird,  ist  deren  Dauer  anzub



—
        <pb n="67" />
        geben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  insbesondere  auch  die  Zeit
des  Anfanges  und  des  Endes  des  Geschäfts  sowie  die  Dauer
einer  etwaigen  Unterbrechung  zu  vermerken.

e)  Die  Abschriften  sind  stets  als  solche  zu  bezeichnen.  Die
dem  Gerichtsvollzieher  obliegende  Beglaubigung  erfolgt  durch
den  Vermerk  „Beglaubigt“  unter  Beifügung  der  Unterschrift
(oben  zu  a).  Die  Beglaubigung  darf  erst  erfolgen,  nachdem
der  Gerichtsvollzieher  sich  von  der  wörtlichen  Uebereinstimmung
der  Abschrift  mit  der  Urschrift  (Ausfertigung)  überzeugt  hat.

!)  Auf  den  Urschriften  und  Abschriften  der  Urkunden  hat  der
Gerichtsvollzieher  eine  Berechnung  seiner  Gebühren  und
Auslagen  aufzustellen.

2.  Der  Gerichtsvollzieher  muß  sich  beständig  gegenwärtig  halten,
daß  die  von  ihm  aufgenommenen  Urkunden  öffentlichen  Glauben
haben;  er  soll  daher  die  höchste  Gewissenhaftigkeit  auf  deren  Abfassung
verwenden.  Die  Urkunde  muß  in  jedem  einzelnen  Punkte  dem  that—
sächlichen  Hergang  entsprechen;  in  den  etwa  benutzten  Formularen
ist  jedes  nicht  zutreffende  Wort  zu  durchstreichen.  Die  Verletzung  der
Wahrheit  selbst  in  nebensächlichen  Umständen  hat  disziplinarische,
unter  Umständen  strafrechtliche  Ahndung  zur  Folge.  Die  nachträgliche
Ausfüllung  eines  von  den  Betheiligten  unterschriebenen  Protokoll—
formulars  und  jede  eigenmächtige  Aenderung  eines  vollzogenen  Proto—
kolls,  auch  wenn  sie  nur  die  Dauer  der  Amtshandlung  betrifft,  ist

schlechthin  unstatthaft.
8  13.

Dienstsiegel.
1.  Das  Dienstsiegel  ist  in  einer  jeden  Mißbrauch  ausschließenden
Weise  zu  verwahren  und  bei  dem  Ausscheiden  aus  der  Dienststelle
dem  Amtsgerichte  zurückzugeben.

2.  Das  Dienstsiegel  darf  nur  zu  dienstlichen  Zwecken,  nicht  bei
außerdienstlichen  Geschäften  und  Schreiben,  verwendet  werden.

 

§  114.
Dienstliche  Sendungen.

1.  Die  dienstlichen  Sendungen  des  Gerichtsvollziehers  sind,
soweit  deren  Verschluß  erforderlich  ist,  mit  dem  Dienstsiegel  oder  mit
Siegelmarken,  die  der  Gerichtsvollzieher  sich  nöthigenfalls  auf  eigene
Kosten  zu  beschaffen  hat,  zu  verschließen.

2.  Postsendungen  in  dienstlichen  Angelegenheiten  sind,  soweit  sie
nicht  frankirt  abgehen,  mit  dem  Vermerke  „Portopflichtige  Dienstsache"
zu  versehen.
        <pb n="68" />
        —  9  —

3.  Zu  den  Postsendungen,  welche  in  Erledigung  amtlicher  Aufträge
  frankirt  abzulassen  sind,  haben  die  Gerichtsvollzieher  Postwerthzeichen
  zu  verwenden  und,  sofern  die  Staatskasse  zur  Tragung  des
Portos  verpflichtet  ist,  deren  Geldbetrag  in  Spalte  9  des  allgemeinen
Dienstregisters  unter  „Sonstige  baare  Auslagen“  einzustellen.

815.
Dienstkleidung.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  bei  der  Vornahme  von  Dienstverrichtungen
  außerhalb  seiner  Wohnung  oder  seiner  Geschäftsräume  die
vorgeschriebene  Dienstkleidung  zu  tragen  (ugl.  GVO.  §  30  Abs.  2  in
der  Fassung  der  Min.-Bek.  vom  31.  März  1886  —  Reg.-Bl.  S.  147).

§  1.
Amtsverschwiegenheit.
Der  Gerichtsvollzieher  ist  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

Zweiter  Abschnitt.
Einzelne  Geschäftszweige.

I.  Zustellungen.
1.  Allgemeine  Vorschriften.
817.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  zuständig,  Zustellungen  auf  Betreiben
  der  Parteien  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (§8  19  ff.
d.  Anw.)  und  in  Strafsachen  (§  39  d.  Anw.)  sowie  Zustellungen  in
nicht  gerichtlichen  Angelegenheiten  (§  10  d.  Anw.)  im  Auftrag  eines
Betheiligten  auszuführen.

2.  Die  Zustellung  besteht  in  der  Uebergabe  einer  Ausfertigung
oder  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks.

3.  Auf  den  Inhalt  des  Schriftstücks  kommt  es  für  das  bei
dessen  Zustellung  zu  beobachtende  Verfahren  nicht  an.  Auch  ein
Schriftstück,  welches  nur  die  Ladung  einer  Person  vor  das  Gericht
enthält,  ist  in  derselben  Weise  wie  andere  Schriftstücke  zuzustellen.

4.  Eine  Zustellung  an  mehrere  Empfänger  ist  durch  die  Uebergabe
  je  einer  besonderen  Ausfertigung  oder  beglaubigten  Abschrift  an
jeden  Einzelnen  zu  bewirken.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  mehreren
Zustellungsempfänger,  z.  B.  als  Ehegatten  oder  als  Eltern  und
Kinder,  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  einander  leben.

2“
        <pb n="69" />
        —  10  —

5.  Bei  der  Zustellung  an  den  Vertreter  mehrerer  Betheiligter
oder  an  einen  von  mehreren  Vertretern  genügt  die  Uebergabe  nur
einer  Ausfertigung  oder  Abschrift.  Ist  der  Empfänger  der  Zustellung
für  seine  eigene  Person  und  zugleich  als  Vertreter  betheiligt,  so  muß
die  Zustellung  an  ihn  in  seiner  Eigenschaft  als  Vertreter  besonders
erfolgen.  Einem  Zustellungsbevollmächtigten  mehrerer  Betheiligter
sind  so  viele  Ausfertigungen  oder  Abschriften  zu  übergeben,  als  Betheiligte
  vorhanden  sind.

8  18.
Arten  der  Zustellung.

1.  Für  die  Thätigkeit  des  Gerichtsvollziehers  kommen  drei  Arten
von  Zustellungen  in  Betracht:

a)  Zustellungen,  welche  von  den  Gerichtsvollziehern  selbst  ohne
Mitwirkung  der  Post  ausgeführt  werden  (gewöhnliche  Zu—
stellung,  88  24  bis  34  d.  Anw.),

b)  Zustellungen  durch  die  Post  (8  35  d.  Anw.),

c)  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  (8  36  d.  Anw.).

2.  Bei  gewöhnlichen  Zustellungen  ist  der  Gerichtsvollzieher  auf
den  ihm  durch  die  Gerichtsvollzieherordnung  zugewiesenen  Amtsbezirk
beschränkt.  Zustellungen  durch  die  Post  kann  er  dagegen  nach  jedem
Orte  des  Deutschen  Reichs,  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post
auch  nach  Orten  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  bewirken.

3.  Ob  der  Gerichtsvollzieher  einen  Zustellungsauftrag  im  Wege
der  gewöhnlichen  Zustellung  oder  im  Wege  der  Zustellung  durch  die
Post  auszuführen  hat,  richtet  sich  nach  der  Anweisung  des  Auftraggebers.
  In  Ermangelung  einer  Anweisung  hat  der  Gerichtsvollzieher
nach  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  die  Zustellung  in  der  einen  oder
in  der  anderen  Weise  (Abs.  1  àa,  b)  zu  besorgen.  Wählt  er  in  einem
solchen  Falle  die  gewöhnliche  Zustellung,  obgleich  die  Zustellung  mit
geringeren  Kosten  durch  die  Post  hätte  erfolgen  können,  so  dürfen  nur
die  für  den  Fall  der  Zustellung  durch  die  Post  zulässigen  Gebühren
und  Auslagen  erhoben  werden.

4.  Von  der  Zustellung  durch  die  Post  sind  ausgeschlossen:

a)  Einschreib-,  Werth=  und  Nachnahmesendungen,

b)  durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen,

c)  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“,

d)  Sendungen  an  Gefangene,
e)  gerichtliche  Pfändungsbeschlüsse  im  Falle  des  §  75  Abs.  2
d.  Anw.

Ferner  sollen  Sendungen  an  einen  Gemeinschuldner  nicht  durch  die
Post  zugestellt  werden,  wenn  vom  Konkursgerichte  die  Aushändigung
        <pb n="70" />
        —  11  —

der  für  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Briefe  au  den  Konkursver—
walter  angeordnet  ist  (KO.  8  121).

5.  Bei  Schriftstücken,  deren  Gewicht  250  g  übersteigt,  ist  die
Zustellung  durch  die  Post  ausgeschlossen,  weil  derartige  Sendungen
von  der  Post  zur  Beförderung  als  Brief  nicht  augenommen  werden.

6.  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  (Abs.  le)  sind  nur  in
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  zulässig  (ugl.  CPO.  §§  175,  179,
244,  829,  994,  KO.  8§77,  3ZVG.  8  4,  Rechtsanwaltsordnung  §  19).

2.  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

§5  19.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  von  den  Parteien  zu  betreibenden
Zustellungen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  unter  Beachtung  der
§§  166  bis  195  der  Civilprozeßordnung  zu  besorgen.

8  20.
(CPO.  g8  166  bis  168;  GVG.  8  162.
Auftrag.

1.  Der  Auftrag  einer  Partei  zur  Vornahme  einer  Zustellung
wird  dem  Gerichtsvollzieher  von  der  Partei  oder  von  ihrem  Bevollmächtigten
  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
  ertheilt.  I#  Anwaltsprozessen  (CPO.  8§  78)  wird  der
Auftrag  von  dem  Gerichtsschreiber  nur  in  Ansehung  solcher  Zustellungen
  vermittelt,  durch  die  eine  Nothfrist  gewahrt  werden  soll.

2.  Der  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  beauftragte
Gerichtsvollzieher  gilt  in  jeder  Beziehung  als  unmittelbar  von  der
Partei  beauftragt.

§  21.

(CPO.  88  169,  170).
Empfangnahme  und  Beglaubigung  der  Schriftstücke.

1.  Bei  der  Empfangnahme  der  zuzustellenden  Schriftstücke  hat
der  Gerichtsvollzieher  auf  den  Urschriften  und  allen  ihm  mitübergebenen
  Abschriften  die  Zeit  der  Uebergabe  zu  vermerken  und  bei  unmittelbar
  ertheilten  Aufträgen  der  Partei  auf  Verlangen  zu  bescheinigen.


2.  Sind  die  zur  Ausführung  des  Zustellungsauftrags  erforderlichen
  Abschriften  nicht  mitübergeben,  so  hat  sie  der  Gerichtsvollzieher
anzufertigen  und  dafür  die  gesetzlichen  Schreibgebühren  in  Rechnung
zu  stellen.
        <pb n="71" />
        —  12  —

3.  Die  Abschriften  der  zuzustellenden  Schriftstücke  sind  von  dem
Gerichtsvollzieher  zu  beglaubigen,  soweit  sie  nicht  bereits  beglaubigt
sind.  Sind  die  Schriftstücke  erst  nach  ihrer  Beglaubigung  mit  dem
Terminsvermerke  versehen,  so  daß  dieser  durch  die  Beglaubigung  nicht
mitgetroffen  wird,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Terminsvermerk
noch  besonders  zu  beglaubigen.  Die  Beglaubigung  erfolgt  in  der  im
812  Abs.  le  d.  Anw.  vorgeschriebenen  Weise.

8  22.
Vorbereitung  der  Zustellung.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Zustellung  gehörig  vorzubereiten,
  damit  bei  der  Ausführung  sich  keine  Anstände  ergeben  und
keine  Verzögerungen  verursacht  werden,  auch  die  Wirksamkeit  der  Zu—
stellung  nicht  beeinträchtigt  wird.

2.  Insbesondere  ist  zu  prüfen,  ob  die  Schriftstücke  unterschrieben,
die  Abschriften  gehörig  beglaubigt  und  in  der  erforderlichen  Anzahl
vorhanden  sind,  ob  in  den  Ladungen  die  Zeit  und  der  Ort  des  Ter—
mins  angegeben  sind,  und  ob  die  Person,  an  welche  zuzustellen  ist,
nach  Namen,  Stand  oder  Beruf  und  Aufenthaltsort  hinreichend  bezeichnet
  ist,  so  daß  danach,  insbesondere  bei  Zustellungen  durch  die
Post,  der  Empfänger  in  der  Aufschrift  sicher  angegeben  werden  kann.
Etwaige  Anstände  müssen  auf  dem  kürzesten  Wege,  in  der  Regel
sofort  bei  der  Entgegennahme  des  Auftrags  oder  in  sonst  geeigneter
Weise,  soweit  thunlich  durch  den  Gerichtsvollzieher  selbst,  beseitigt
werden.

–  23.
Frist  für  die  Erledigung  des  Auftrags.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Zustellungsaufträge,  vorbehaltlich
anderweitiger  Bestimmung  des  Auftraggebers,  wenn  die  Zustellung
an  seinem  Wohnort  oder  unter  seiner  Vermittelung  durch  die  Post
zu  erfolgen  hat,  spätestens  am  Tage  nach  dem  Empfange  des  Auftrags,
wenn  die  Zustellung  außerhalb  seines  Wohnorts  durch  ihn  selbst  zu
bewirken  ist,  auf  der  ersten  Reise  und  spätestens  binnen  fünf  Tagen
zu  erledigen,  falls  nicht  die  Sache  besonderer  Beschleunigung  bedarf.
Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  werden  nicht  mitgerechnet.

§  24.
(CPO.  8  180).
a)  Gewöhnliche  Zustellungen.  Ort  der  Zustellung.
1.  Die  Zustellung  kann  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  die  Person,
welcher  zugestellt  werden  soll,  angetroffen  wird.  Bei  der  Bewirkung
der  Zustellung  ist  auf  die  Auswahl  eines  angemessenen  Ortes  und
        <pb n="72" />
        —  13

einer  passenden  Gelegenheit,  bei  der  die  Uebergabe  und  die  Annahme
der  Schriftstücke  gesichert  erscheint,  Bedacht  zu  nehmen.

2.  Hat  die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  an  demselben
Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,  so  ist  eine  außerhalb
der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  bewirkte  Zustellung  nur  gültig,
wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  wird.  Der  Gerichtsvollzieher
wird  daher  regelmäßig  zur  Vornahme  der  Zustellung  die  Wohnung
oder  das  Geschäftslokal  des  bezeichneten  Empfängers  aufzusuchen
haben,  weil  nur  unter  dieser  Voraussetzung  die  Zustellung  auch  bei
Abwesenheit  des  Empfängers  oder  bei  Verweigerung  der  Annahme
wirksam  durchgeführt  werden  kann.

3.  Wird  aus  Anlaß  von  Zustellungen  ein  Verkehr  mit  Gefangenen
  nothwendig,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  sich  nach  den  Vorschriften
  der  Dienst=  und  Hausordnung  für  die  Gerichtsgefängnisse
gieg-Ba  v.  1899  S.  2)  zu  richten;  vgl.  insbesondere  §  75  derelben.


§25.
(CPO.  §§  171,  172).
Personen,  an  welche  die  Zustellung  zuerfolgen  hat.
(Formular  Nr.  I,  6,  11).

1.  Die  Zustellung  erfolgt  an  den  bezeichneten  Empfänger  in
Person.

2.  Handelt  es  sich  um  eine  Zustellung  an  einen  Unteroffizier
oder  Gemeinen  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  so  muß
die  Zustellung  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.)  erfolgen
(CPO.  8172).  Zu  den  Unteroffizieren  gehören  auch  die  Feldwebel,
Wachtmeister  und  die  ihnen  gleich=  oder  nachstehenden  Avancirten.

3.  Die  Zustellung  an  Behörden,  Gemeinden,  Körperschaften  und
Stiftungen  sowie  an  eingetragene  Genossenschaften,  Gesellschaften  und
Vereine  erfolgt  an  ihre  Vorsteher  oder  Vertreter.  Sind  mehrere
Vorsteher  oder  Vertreter  vorhanden,  so  genügt  die  Zustellung  an
einen  von  ihnen  (CPO.  8  171).

8  26.
Ersatzzustellung.

Kann  eine  Zustellung  an  den  bezeichneten  Empfänger  in  Person
nicht  erfolgen,  so  ist  sie  unter  Beachtung  der  88  181  bis  185  der
Civilprozeßordnung  an  eine  andere  Person  oder  durch  Niederlegung
bei  einer  Behörde  zu  bewirken.  Dabei  sind  die  folgenden  Fälle  zu
unterscheiden.
        <pb n="73" />
        —  14  —

827.
(CPO.  §  183  Abf.  1).
Zustellung  an  Gewerbetreibende.

(Formular  Nr.  4).

1.  Soll  die  Zustellung  an  einen  Gewerbetreibenden  erfolgen,
der  ein  besonderes  Geschäftslokal  hat,  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher
der  Regel  nach  zunächst  in  das  Geschäftslokal  (Laden,  Komtor  u.  s.  w.)
zu  begeben.  Wird  der  bezeichnete  Empfänger  dort  nicht  angetroffen,
so  kann  die  Zustellung  in  dem  Geschäftslokal  an  einen  darin  anwesenden
  Gewerbegehülfen  (Kommis,  Buchhalter,  Gesellen  u.  s.  w.)
erfolgen.

2.  Ist  die  Zustellung  in  dem  Geschäftslokale  nicht  ausführbar,
so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  in  die  Wohnung  des  bezeichneten
Empfängers  zu  begeben,  wenn  er  diesen  aber  dort  nicht  antrifft,  nach
den  §§  30  bis  32  d.  Anw.  zu  verfahren.

3.  Bei  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  die  einen  offenen
Laden  haben,  oder  die  eine  Gast=  oder  Schankwirthschaft  betreiben,
hat  der  Gerichtsvollzieher  den  zur  Bezeichnung  des  Geschäftsinhabers
an  dem  Laden  oder  an  der  Wirthschaft  angebrachten  Namen  zu  beachten.
  Bei  Handelsfirmen  hat  er  sich  zu  vergewissern,  ob  ihr
Inhaber  ein  Einzelkaufmann  oder  eine  Gesellschaft  ist.  Im  letzten
Falle  ist  nach  §  29  d.  Anw.  zu  verfahren.

§  28.
(CPO.  §  183  Abs.  2).
Zustellungen  an  Rechtsanwälte,  Notare  und
Gerichtsvollzieher.

(Formular  Nr.  5).

1.  Soll  die  Zustellung  an  einen  Rechtsanwalt,  an  einen  Notar
oder  an  einen  Gerichtsvollzieher  erfolgen,  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher
  der  Regel  nach  zunächst  in  das  Geschäftslokal  des  bezeichneten
  Empfängers  zu  begeben.  Wird  dieser  dort  nicht  angetroffen,
  so  kann  die  Zustellung  in  dem  Geschäftslokal  an  einen  darin
anwesenden  Gehülfen  (Bureauvorsteher,  Expedienten  u.  s.  w.)  oder
Schreiber  des  bezeichneten  Empfängers  erfolgen.

2.  Ist  die  Zustellung  in  dieser  Weise  nicht  ausführbar,  so  hat
sich  der  Gerichtsvollzieher  in  die  Wohnung  des  Rechtsanwalts,  Notars
oder  Gerichtsvollziehers  zu  begeben,  wenn  er  diesen  aber  dort  nicht
antrifft,  nach  den  §§  30  bis  32  d.  Anw.  zu  verfahren.
        <pb n="74" />
        8  29.
(CPO.  §  184).
Zustellungen  an  Behörden,  Gemeinden,  Körperschaften,
Stiftungen  oder  Vereine.

(Formulare  Nr.  7  bis  10).

1.  Soll  die  Zustellung  an  den  Vorsteher  oder  Vertreter  einer
Behörde,  einer  Gemeinde,  einer  Korporation  oder  eines  Vereins  (insbesondere
  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Aktiengesellschaft,  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung,  eingetragenen  Genossenschaft  u.  dergl.)
erfolgen,  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  der  Regel  nach  zunächst
während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  der  Behörde  u.  s.  w.  in
ihr  Geschäftslokal  zu  begeben.  Wird  in  diesen  Stunden  die  Person,
an  welche  die  Zustellung  erfolgen  soll,  dort  nicht  angetroffen,  oder  ist
sie  an  der  Annahme  verhindert,  so  darf  die  Zustellung  in  dem  Geschäftslokal
  an  einen  andern  dort  anwesenden  Beamten  3  oder  Bediensteten
  der  Behörde  u.  s.  w.  erfolgen.

2.  Ist  die  Zustellung  in  dieser  Weise  nicht  ausführbar,  so  hat
sich  der  Gerichtsvollzieher  in  die  Wohnung  des  Empfängers  zu  begeben,
  wenn  er  aber  diesen  dort  nicht  antrifft,  nach  den  §§  30  bis  32
d.  Anw.  zu  verfahren.  Hat  jedoch  die  Behörde  u.  s.  w.  ein  besonderes
  Geschäftslokal,  so  kann  die  Zustellung  außerhalb  dieses
Lokals  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  oder  Vertreters  nur  an
diesen  in  Person  unter  Ausschluß  der  Ersatzzustellung  erfolgen.

3.  Wird  das  Geschäftslokal  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
  verschlossen  gefunden  oder  Niemand  darin  angetroffen,  so  ist
diese  Thatsache  zu  beurkunden  und  die  Zustellung  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  oder  Vertreters  so  zu  bewirken,  als  wenn  ein  besonderes
  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  wäre.

4.  Die  Zustellung  an  einen  Einzelkaufmann,  der  eine  Gesellschaftsfirma
  führt,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Zustellung
an  Gewerbetreibende  (§  27  d.  Anw.).

8  30.
(CPO.  8  181).
Zustellungen  an  andere  Personen.
(Formular  Nr.  2,  3).

1.  Soll  die  Zustellung  an  eine  andere  als  eine  der  in  den
§§  27  bis  29  d.  Anw.  bezeichneten  Personen  erfolgen,  so  hat  sich
der  Gerichtsvollzieher  der  Regel  nach  in  die  Wohnungddes  bezeichneten
Empfängers  zu  begeben.  Wird  dieser  dort  nicht  angetroffen,  so  kann
die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie  gehörenden
erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende

v
        <pb n="75" />
        —  16  —

erwachsene  Person  erfolgen.  Daß  die  dienende  Person  in  demselben
Hause  wohne,  ist  nicht  erforderlich.

2.  Wird  in  der  Wohnung  eine  solche  Person  nicht  angetroffen,
so  kann  die  Zustellung  an  den  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth
  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  dieser  zur  Annahme  des
Schriftstücks  bereit  ist.  An  Angehörige  und  Hausgenossen  des  Hauswirths
  oder  des  Vermiethers  darf  hingegen  nicht  zugestellt  werden.

§  31.
(CPO.  §  182).
Niederlegung  der  Schriftstücke  bei  einer  Behörde.
(Formulare  Nr.  12,  13).

1.  Wird  der  bezeichnete  Empfänger  in  seiner  Wohnung  nicht
angetroffen,  und  kann  die  Zustellung  auch  nicht  nach  den  Vorschriften
des  §  30  d.  Anw.  erfolgen,  so  hat  sie  der  Gerichtsvollzieher  nach
Maßgabe  des  §  182  der  Civilprozeßordnung  durch  Niederlegung  zu
bewirken.

2.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  unter  den  dort  bezeichneten  Niederlegungsstellen
  thunlichst  diejenige  zu  wählen,  welche  dem  Empfänger
am  bequemsten  zugänglich  ist.

3.  Die  Nachbarn,  denen  die  Niederlegung  des  Schriftstücks  mitgetheilt
  wird,  sind  zu  ersuchen,  den  Empfänger  davon  alsbald  in
Kenntniß  zu  setzen.  In  die  an  der  Wohnungsthür  zu  befestigende
schriftliche  Anzeige  ist  neben  dem  Orte  der  Niederlegung  auch  die
Bemerkung  aufzunehmen,  daß  die  Niederlegung  zum  Zwecke  der  Zustellung
  erfolgt  und  das  niedergelegte  Schriftstück  von  dem  Orte  der
Niederlegung  abzuholen  sei.

8  32.
Besondere  Vorschriften  für  Ersatzzustellungen.

1.  Bevor  der  Gerichtsvollzieher  die  Zustellung  an  eine  der  in
den  vorstehenden  §§  27  bis  30  bezeichneten  Personen  oder  durch
Niederlegung  (§  31)  bewirkt,  hat  er  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,
  daß  die  Wohnung  oder  das  Geschäftslokal,  wo  die  Zustellung
vorgenommen  oder  vergeblich  versucht  wird,  auch  wirklich  die  Wohnung
oder  das  Geschäftslokal  des  bezeichneten  Empfängers  ist,  und  daß  die
Personen,  mit  denen  er  verhandelt,  auch  wirklich  diejenigen  sind,  für
welche  sie  sich  ausgeben.

2.  Bei  jeder  Zustellung,  die  nicht  an  den  bezeichneten  Empfänger
in  Person,  sondern  entweder  durch  Uebergabe  an  einen  Ersatzempfänger
  oder  durch  Niederlegung  geschieht,  hat  der  Gerichtsvollzieher
das  zu  übergebende  Schriftstück  vor  der  Uebergabe  oder  Niederlegung
zu  verschließen.  Der  Verschluß  ist,  nachdem  die  beglaubigte  Abschrift
        <pb n="76" />
        17  —

der  Zustellungsurkunde  auf  das  Schriftstück  gesetzt  oder  mit  ihm  ver—
bunden  ist  (CPO.  8  190;  8  34  d.  Anw.),  in  der  Art  zu  bewirken,
daß  die  Schriftstücke  in  Briefform  zusammengefaltet  oder  in  einen
Briefumschlag  gelegt  und  mit  dem  Dienstsiegel  oder  mit  einer  Siegel—
marke  verschlossen  werden.  Die  Außenseite  des  Schriftstücks  oder
Briefumschlags  ist  mit  der  Adresse  derjenigen  Person,  an  welche  die
Zustellung  erfolgen  soll,  sowie  mit  dem  Namen  und  der  Amtsbezeichuung
  des  Gerichtsvollziehers  zu  versehen.  In  den  Fällen  des
§  29  Abs.  1  d.  Anw.  kann  der  Verschluß  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  unterbleiben.  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §  28  Abs.  1
d.  Anw.,  es  sei  denn,  daß  das  zuzustellende  Schriftstück  eine  persönliche
  Angelegenheit  des  bezeichneten  Empfängers  betrifft.

3.  Die  Person,  an  welche  an  Stelle  des  bezeichneten  Empfängers
die  Zustellung  erfolgt  (Ersatzempfänger),  ist  von  dem  Gerichtsvollzieher
zu  bedeuten,  daß  sie  verpflichtet  ist,  die  Schriftstücke  dem  bezeichneten
Empfänger  alsbald  auszuhändigen.

4.  An  unerwachsene  Personen,  an  Miether  oder  an  Fremde
darf  eine  Ersatzzustellung  niemals  geschehen.

5.  Ist  eine  Person  als  Geguer  der  Partei,  der  zugestellt  werden
soll,  an  dem  Rechtsstreite  betheiligt,  z.  B.  der  Hauswirth,  der  die
zuzustellende  Klage  erhebt,  oder  in  einer  Ehescheidungssache  der  andere
Ehegatte,  so  darf  eine  Ersatzzustellung  an  sie  nicht  erfolgen,  wenn
ihre  Betheiligung  aus  dem  zuzustellenden  Schriftstücke  hervorgeht  oder
dem  Gerichtsvollzieher  sonst  bekannt  geworden  ist  (CPO.  §  185).

6.  Zu  beachten  ist  bei  der  Ersatzzustellung  ferner,  daß  die
Personen,  welche  bei  Zustellungen  in  der  Wohnung  als  Ersatzempfänger
  in  Betracht  kommen  würden,  dann  als  Ersatzempfänger
nicht  geeignet  sind,  wenn  sie  in  einem  von  der  Wohnung  getrennten
Geschäftslokal  angetroffen  werden,  und  daß  an  den  Vermiether  oder
Hauswirth  des  Geschäftslokals  eine  Ersatzzustellung  nicht  bewirkt
werden  darf.

8  33.
(CPO.  8  186).
Verweigerung  der  Annahme  der  Zustellung.

1.  Wird  von  dem  bezeichneten  Empfänger  oder  von  dem  Ersatzempfänger,
  an  den  der  Gerichtsvollzieher  nach  den  88  27,  28,  29,
30  Abs.  1  d.  Anw.  die  Zustellung  bewirken  will,  die  Annahme  verweigert,
  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  das  zu  übergebende  Schriftstück
am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.  Die  Wirksamkeit  einer  derartigen
  Zustellung  hängt  davon  ab,  daß  die  Zustellung  durch  Uebergabe
  des  Schriftstücks  an  die  Person,  welche  die  Annahme  verweigert
hat,  mit  rechtlicher  Wirkung  hätte  erfolgen  können.

**
        <pb n="77" />
        —  18  —

2.  Verweigert  der  Hauswirth  oder  der  Vermiether  die  An—
nahme  der  Zustellung,  so  kann  diese  nicht  durch  Zurücklassung,  sondern
nur  durch  Niederlegung  der  Schriftstücke  gemäß  §  31  d.  Anw.  bewirkt
  werden.

§  34.
(CPO.  88  190,  191).
Zustellungsurkunde.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  jede  von  ihm  bewirkte  Zustellung
  eine  Urkunde  aufzunehmen,  welche  den  in  den  88§  190,  191
der  Civilprozeßordnung  vorgesehenen  Erfordernissen  eutsprechen  muß.
Wenn  durch  die  Zustellung  eine  nach  Stunden  bestimmte  Frist  gewahrt
  werden  soll,  so  hat  die  Zustellungsurkunde  auch  die  Angabe
der  Stunde,  zu  welcher  zugestellt  worden  ist,  zu  enthalten.

2.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  der  Unterschrift  der  Zustellungsurkunde
  das  Dienstsiegel  beizufügen.

3.  Ist  die  Zustellungsurkunde  oder  die  für  den  Empfänger  bestimmte
  Abschrift  auf  einen  besonderen  Bogen  geschrieben,  so  ist  auf
die  Haltbarkeit  der  herzustellenden  Verbindung  besonders  zu  achten;
auf  der  Urkunde  ist  in  diesem  Falle  auch  die  Geschäftsnummer  anzugeben,
  welche  das  zuzustellende  Schriftstück  trägt.

4.  Die  Urschrift  der  Zustellungsurkunde  ist  dem  Auftraggeber
ohne  Verzug  und  spätestens  am  Tage  nach  der  Zustellung  zu  übergeben
  oder  zu  übersenden.  War  der  Auftrag  von  mehreren  Personen
ertheilt,  so  ist  die  Zustellungsurkunde  einer  von  ihnen,  entsprechend
der  mit  dem  Auftrag  ertheilten  Anweisung,  in  deren  Ermangelung
nach  dem  Ermessen  des  Gerichtsvollziehers,  zu  übersenden.

5.  War  der  Auftrag  durch  den  Gerichtsschreiber  vermittelt,  so
erfolgt  die  Uebersendung  unmittelbar  an  die  Behörde,  die  Partei  oder
ihren  Bevollmächtigten,  welche  die  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
in  Anspruch  genommen  hatten.  Kommt  in  diesem  Falle  die  Sendung
  als  unbestellbar  zurück,  so  ist  dem  Gerichtsschreiber,  welcher  den
Auftrag  vermittelt  hatte,  Mittheilung  davon  zu  machen.

§  35.
(CPO.  8§9  194,  195).
b)  Zustellungen  durch  die  Post.
(Formular  Nr.  14).

1.  Das  bei  der  Zustellung  durch  die  Post  zu  beachtende  Verfahren
  ergiebt  sich  aus  den  §§  194,  195  der  Civilprozeßordnung  und
den  folgenden  ergänzenden  Vorschriften.

2.  Auf  dem  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden  Schriftstlck  ist
zu  vermerken,  in  wessen  Auftrag  es  zur  Post  gegeben  worden  ist.
        <pb n="78" />
        —  19  —

Auf  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  oder  auf  einem  mit
ihr  zu  verbindenden  Bogen  ist  unter  Bezeichnung  des  Auftraggebers,
für  den  die  Zustellung  erfolgt,  zu  bezeugen,  daß  die  bei  der  Zu—
stellung  zu  übergebende  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  in  der
im  §  194  Abs.  I  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Weise  der  Post
übergeben  worden  ist.  Der  Uebergabe  an  die  Post  steht  das  Einwerfen
  der  Sendung  in  einen  Postbriefkasten  gleich.

3.  In  der  Aufschrift  ist  die  Person,  welcher  zugestellt  werden
soll,  nach  Namen,  Stand  oder  Beruf  und  Aufenthaltsort  so  genau
zu  bezeichnen,  daß  der  Empfänger  leicht  und  sicher  aufgefunden  werden
  kann  und  Verwechselungen  ausgeschlossen  sind.  Besondere  Sorgfalt
  ist  bei  den  häufig  vorkommenden  Familiennamen  (Müller,  Schulze
u.  s.  w.)  und  den  gleich  oder  ähnlich  lautenden  Ortsnamen  auf  eine
genaue  Bezeichuung  zu  verwenden.  Bei  Sendungen  nach  größeren
Städten  ist,  soweit  thunlich,  die  Wohnung  näher  anzugeben.

4.  Bei  Zustellungen  an  Unteroffiziere  und  Gemeine  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine  (CPO.  8172)  muß  die  Aufschrift
an  diese  selbst  gerichtet  sein  unter  genauer  Angabe  des  Truppentheils
(Kompagnie,  Eskadron  oder  Batterie  des  zu  bezeichnenden  Regiments
u.  s.  w.),  zu  welchem  sie  gehören,  jedoch  den  Zusatz  enthalten:  „zu
Händen  des  (Kompagnie-,  Eskadron-,  Batterie=  u.  s.  w.)  Chefs.“

5.  Bei  Zustellungen  an  Behörden,  Gemeinden  u.  s.  w.  (CPO.
§  171  Abs.  2)  ist  die  Aufschrift  ebenfalls  an  diese  selbst  zu  richten
mit  dem  Zusatze  „zu  Händen  des  Vorstehers“.  Ist  dem  Gerichtsvollzieher
  der  Vorsteher  näher  bezeichnet,  so  ist  dem  Zusatze  diese  Bezeichnung
  hinzuzufügen.

6.  Auf  die  Aufschriftseite  des  Briefumschlags  ist  die  Nummer
zu  setzen,  unter  welcher  der  Zustellungsauftrag  im  allgemeinen  Dienstregister
  eingetragen  steht.  Ferner  muß  auf  der  Aufschriftseite  der
Gerichtsvollzieher  mit  dem  Namen,  dem  Wohnort  und  der  Amtseigenschaft
  als  Absender  bezeichnet  sein.

7.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  185  der  Civilprozeßordnung
  vor  (§  32  Abs.  5  d.  Anw.),  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  auf
der  Aufschriftseite  des  Briefes  und  auf  dem  Formular  zur  Postzustellungsurkunde
  unmittelbar  unter  dem  Namen  u.  s.  w.  des  Empfängers
mit  rother  Tinte  die  Personen  genau  zu  bezeichnen,  an  die  eine  Ersatzzustellung
  den  Umständen  nach  in  Frage  kommen  könnte,  aber  nach
der  bezeichneten  Vorschrift  nicht  stattfinden  darf.  Der  Vermerk  ist  in
folgender  Fassung  hervortretend  niederzuschreiben:  „Eine  Zustellung
an  .  .  .  ...  (z.  B.  die  Ehefrau,  den  Vermiether  N.,  das  Dienstmädchen
N.  N.)  darf  nicht  stattfinden.“

8.  Dem  Briefe  ist  der  Entwurf  zu  der  von  dem  Postboten  aufzunehmenden
  Zustellungsurkunde  und  zu  einer  beglaubigten  Abschrift
        <pb n="79" />
        —  20  —

dieser  Urkunde  offen  beizufügen  und,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Aufschriftseite
  des  Briefumschlags  durch  die  Worte:  „Hierbei  ein  Formular
  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“  zu  vermerken.

9.  Zu  den  Entwürfen  für  die  Urschrift  und  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  sind  die  von  der  Postverwaltung  unentgeltlich  nach
deren  näherer  Anweisung  zu  beziehenden  Formulare  zu  verwenden,
nöthigenfalls  unter  Vornahme  der  erforderlichen  Aenderungen.  Es
sind  insbesondere  bestimmt  zu  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  einschließlich
  der  Einzelkaufleute,  welche  eine  Gesellschaftsfirma  führen,
das  Formular  C.  87b,  zu  Zustellungen  an  Rechtsanwälte,  Notare
und  Gerichtsvollzieher  das  Formular  C  87,  zu  Zustellungen  an
Behörden,  Gemeinden,  Korporationen  und  Vereine  (einschließlich  der
Handelsgesellschaften)  das  Formular  C  87d.

10.  Vor  der  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Post  hat  der  Gerichtsvollzieher
  den  Kopf  des  Formulars  sowohl  zur  Urschrift  als  zur
Abschrift  vollständig  auszufüllen  und  gleichzeitig  auf  der  Rückseite  des
Formulars  zur  Urschrift  seine  für  die  Rücksendung  der  Urkunde  erforderliche
  Adresse  anzugeben.

11.  Die  Uebergabe  des  vorschriftsmäßig  überschriebenen  und  verschlossenen
  Briefes  mit  dem  Entwurfe  zur  Urschrift  und  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  an  die  Postanstalt  oder  das  Einwerfen  einer  solchen
  Sendung  in  den  Postbriefkasten  ersetzt  das  Ersuchen  des
Gerichtsvollziehers  um  Zustellung  (CPO.  8194).  Eines  besonderen
  Anschreibens  oder  eines  sonstigen  ausdrücklichen  Ersuchens  bedarf
  es  nicht.

12.  Die  rechtzeitige  Erledigung  der  Zustellung  durch  die  Post
ist  mittels  des  allgemeinen  Dienstregisters  zu  überwachen  und  zu  dem
Zwecke  in  Spalte  5  desselben  sowohl  der  Tag  der  Uiebergabe  der
Sendung  als  auch  der  Tag  der  Rücklieferung  der  Zustellungsurkunde
zu  vermerken.

13.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  nach  der  von  der  Postanstalt
ihm  überlieferten  Zustellungsurkunde  zu  prüfen,  ob  die  Zustellung  gehörig
  erfolgt  ist,  etwaige  Mängel  aber  durch  Vermittelung  der  Postanstalt
  abstellen  zu  lassen.  Alsdann  ist  die  Postzustellungsurkunde
unverzüglich  und  spätestens  am  Tage  nach  ihrem  Eingange  mit  der
Urschrift  des  zugestellten  Schriftstücks  und  mit  der  nach  §  194  Abs.  2
der  Civilprozeßordnung  anzgestellten  Bescheinigung  dem  Auftraggeber
zu  übergeben  oder  zu  übersenden.  Dlie  Vorschriften  im  §  34  Abs.  3,  4
Satz  2  und  Abs.  5  d.  Anw.  finden  Anwendung.

14.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  zum  Jwet  der
Zustellung  der  Postanstalt  zu  übergebende  Sendung  für  Rechnung  des
Auftraggebers  zu  franliren  und  die  Postgebühr  auszulegen.  Wird
die  Zustellungsurkunde  dem  Auftraggeber,  der  eine  arme  Partei  oder
        <pb n="80" />
        21  —
der  einer  solchen  zugeordnete  Rechtsanwalt  ist,  durch  die  Post  übersandt,
  so  ist  diese  Sendung  gleichfalls  zu  frankiren.

§  36.
e)Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post.
(Formular  Nr.  15).

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  Zustellungen,  welche  durch  Aufgabe
  zur  Post  zu  bewirken  sind,  von  solchen  Zustellungen,  welche
durch  die  Post  erfolgen  sollen  (vgl.  §  18  Abs.  1  b,  c  d.  Anw.),  genau
zu  unterscheiden.  Der  wesentliche  Unterschied  besteht  darin,  daß  die
Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  mit  der  vom  Gerichtsvollzieher  in
Person  zu  bewirkenden  Uebergabe  des  Briefes  an  die  Postanstalt  für
vollzogen  angesehen  wird,  während  bei  der  Zustellung  durch  die  Post
die  Uebergabe  des  Briefes  an  die  Postanstalt  uur  das  Ersuchen  um
Zustellung  enthält  und  diese  dadurch  bewirkt  werden  muß,  daß  der
Brief  durch  einen  Postboten  in  derselben  Weise,  als  wenn  der  Gerichtsvollzieher
  den  Akt  selbst  vornähme,  dem  bezeichneten  Empfänger
zugestellt  wird.

2.  Das  bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  zu  beobachtende
  Verfahren  sowie  die  Form  und  der  Inhalt  der  Zustellungsurkunde
  sind  in  den  §§  175,  190,  192  der  Civilprozeßordnung  vorgeschrieben.
  Die  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  ist,  verbunden  mit
der  zu  übergebenden  Schrift,  in  den  Briefumschlag  mit  einzuschließen.

3.  Der  Gerichtsvollzieher  muß  die  Aufgabe  zur  Post  an  dem
in  der  Zustellungsurkunde  bezeichneten  Tage  ausführen.

4.  Bei  der  Aufschrift  sind  die  entsprechenden  Vorschriften  des
§  35  d.  Anw.  zu  beachten.  Der  dort  in  Abs.  8  erwähnte  Vermerk,
daß  der  Sendung  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  beigefügt  sei,
fällt  fort.

5.  Ist  die  Postsendung  eingeschrieben,  so  ist  der  Postschein  mit
der  Zustellungsurkunde  zu  verbinden.  Eine  als  unbestellbar  zurückkommende
  Sendung  ist  dem  Auftraggeber  zu  übermitteln.

837.
(CPO.  8  198).
Zustellungen  von  Anwalt  zu  Anwalt.

1.  Wird  der  Gerichtsvollzieher  beauftragt,  die  Zustellung  von
einem  Anwalt  an  den  Gegenanwalt  oder  dessen  Zustellungsbevollmächtigten
  gemäß  8  198  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  (vgl.  auch
§  19  der  Rechtsanwaltsordnung)  zu  vermitteln,  so  hat  er  lediglich
ein  mit  dem  Datum  und  der  Unterschrift  zu  versehendes  Empfangs-
        <pb n="81" />
        —  22  —

bekenntniß  des  Zustellungsempfängers  einzuholen  und  seinem  Auftraggeber
  zu  übersenden.  Die  Bescheinigung  des  zustellenden  Anwalts
über  die  Zustellung  ist  dem  andern  Anwalte,  wenn  er  sie  verlangt,
Zug  um  Zug  gegen  Aushändigung  des  vorbezeichneten  Empfangsbekenntnisses
  zu  übergeben.  Eine  Beurkundung  des  Vorganges  durch
den  Gerichtsvollzieher  findet  nicht  statt.

2.  Ist  das  Empfangsbekenntniß  nicht  zu  erlangen,  oder  hat  der
Auftraggeber  eine  Zustellung  in  der  Form  des  §  198  der  Civilprozeßordnung
  nicht  ausdrücklich  verlangt,  so  ist  die  Zustellung  gemäß
  §  28  d.  Anw.  oder  durch  die  Post  zu  bewirken.  Im  Falle
des  §  19  Abs.  3  der  Rechtsanwaltsordnung  muß  jedoch  auf  Anweisung
  des  Auftraggebers  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post

erfolgen.
8  38.

Besondere  Vorschriften  für  gewisse  Zustellungen
bei  der  Zwangsvollstreckung.

Für  die  Zustellung  der  Protokolle  über  Vollstreckungshand—
lungen,  der  Beschlüsse  über  die  Pfändung  und  Ueberweisung  von
Forderungen  und  der  Benachrichtigung,  daß  die  Pfändung  einer  For—
derung  bevorsteht,  sind  die  Vorschriften  der  §§  763,  829,  835,  845,
846  der  Civilprozeßordnung  und  der  §#§  52,  75,  77,  78  d.  Anw.
maßgebend.

3.  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien  in  Strafsachen.
§  39.
(StpO.  219).

1.  Die  unmittelbare  Ladung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  auf  Betreiben  des  Angeklagten,  Privatklägers,  Nebenklägers
n.  s.  w.  geschieht  durch  Zustellung  einer  Ladungsschrift  des  Auftraggebers
unter  entsprechender  Anwendung  der  §§  21  bis  35  d.  Anw.  Die
unmittelbare  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine
angehörenden  Person  des  Soldatenstandes  ist  ausgeschlossen.  Mit
der  Ladung  zugleich  ist  die  Bescheinigung  des  Gerichtsschreibers  über
die  gemäß  §  219  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  bei  ihm  bewirkte
Hinterlegung  des  zur  Entschädigung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
bestimmten  Betrags  zuzustellen.

2.  Auf  Verlangen  des  Auftraggebers  hat  der  Gerichtsvollzieher
den  erwähnten  Betrag,  wenn  er  ihm  eingehändigt  wird,  an  die  geladene
  Person  bei  der  Zustellung  auszuzahlen.  Wird  der  bezeichnete
Empfänger  nicht  in  Person  angetroffen,  oder  wird  die  Ladung  durch
die  Post  zugestellt,  so  ist  der  Betrag  mittels  Postanweisung  besonders
zu  Übersenden.
        <pb n="82" />
        —  23  —

3.  Die  Quittung  des  Empfängers  oder  der  Postschein  sind
dem  Auftraggeber  zu  übermitteln.  Wird  die  dargebotene  Entschädigung
  von  dem  Empfänger  der  Zustellung  nicht  angenommen,  so  ist
der  Hergang  in  der  Zustellungsurkunde  oder  einem  Nachtrage  zu  ihr
zu  vermerken.

4.  Die  Zustellung  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  der  Auftraggeber
  die  Entschädigung  weder  hinterlegt  noch  dem  Gerichtsvollzieher
  zur  Auszahlung  übergeben  hat;  der  Sachverhalt  ist  alsdann
in  der  Zustellungsurkunde,  bei  einer  Zustellung  durch  die  Post  neben
dem  Vermerke,  welcher  auf  das  zu  übergebende  Schriftstück  gesetzt  wird
(§  35  Abs.  2  Satz  1  der  Anw.),  ersichtlich  zu  machen.

4.  Zustellungen  von  Willenserklärungen.

8  40.
(BG.  8  132  Abs.  1).

Der  Gerichtsvollzieher  hat  auch  außerhalb  einer  anhängigen
Rechtsangelegenheit  die  ihm  von  einem  Betheiligten  aufgetragene
Zustellung  von  schriftlichen  Willenserklärungen  zu  bewirken.  Als
solche  Erklärungen  kommen  z.  B.  in  Betracht:  eine  Kündigung  oder
Mahnung,  die  Erklärung  einer  Anfechtung  oder  Aufrechnung,  ein
Vertragsantrag  oder  die  Annahme  eines  solchen,  die  Erklärung  des
Rücktritts  von  einem  Vertrage,  die  Bestimmung  einer  Frist,  in
welcher  der  Gegner  eine  Handlung  vornehmen  oder  eine  Erklärung
abgeben  soll,  die  Androhungen  und  Mittheilungen,  welche  beim  Pfandverkauf
  und  bei  sonstigen  kraft  gesetzlicher  Ermächtigung  stattfindenden
Verkäufen  vorkommen.  Auf  die  Zustellung  solcher  Erklärungen  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  und  der  §§  21  bis  35  d.  Anw.
entsprechende  Anwendung.  Eine  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post
ist  jedoch  ausgeschlossen.

5.  Zustellungen  von  Amtswegen  und  Behändigungen.

841.
(CPO.  8  208  bis  218).

1.  Sind  dem  Gerichtsvollzieher  gleichzeitig  Gerichtsdienergeschäfte,
sei  es  allgemein,  sei  es  für  einzelne  Verrichtungen,  übertragen,  so
hat  er  die  ihm  obliegenden  Zustellungen  von  Amtswegen  und  Behändigungen
  nach  den  für  diese  bestehenden  besonderen  Vorschriften
zu  bewirken.

2.  Veranlaßt  der  Gerichtsschreiber  eines  Gewerbegerichts  eine
Zustellung,  so  muß  nach  §  32  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Ge-4
        <pb n="83" />
        —  24  —

werbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  die  aufzunehmende  Zustellungsurkunde
  die  Art  und  Weise,  in  welcher  der  seiner  Adresse  und  seiner
Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben  ist,  insbesondere
  den  Ort  und  die  Zeit  der  Uebergabe,  sowie  die  2
welcher  zugestellt  ist,  bezeichnen  und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an
den  Adressaten  persönlich  erfolgt  ist,  den  Grund  hiervon  angeben.
Die  Urkunde  ist  von  dem  Gerichtsvollzieher  zu  unterschreiben.  Bei
der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht
übergeben.  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  Gerichtsvollzieher
auf  dem  Briefumschlage  zu  vermerken.

II.  Zwangsvollstreckung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

1.  Allgemeine  Vorschriften.

8  42.
(CPO.  8§8  753  bis  763).

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Zwangsvollstreckung  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  zu  bewirken,  soweit  diese  nicht  den  Gerichten
vorbehalten  ist  (§  44  Abs.  2  d.  Anw.).  Bei  der  ihm  zugewiesenen
Zwangsvollstreckung  hat  der  Gerichtsvollzieher  eine  selbständige  Thätigkeit
  zu  entwickeln.  Er  unterliegt  dabei  der  Aufsicht,  nicht  aber  der
unmittelbaren  Leitung  des  Gerichts.  Bei  der  Zwangsvollstreckung
wegen  Geldforderungen  gegen  den  Fiskus  (landschaftlichen  Fiskus,
Kammerfiskus,  Kronfiskus),  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
des  öffentlichen  Rechts  oder  eine  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
  Behörde  stehende  Körperschaft  oder  Stiftung  hat  der  Gerichtsvollzieher
  die  in  §  4  des  Ausf.-Ges.  zur  Civilprozeßordnung  und
zur  Konkursordnung  vom  8.  April  1899  enthaltenen  Vorschriften  zu
beachten.

2.  Unter  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden  bei  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  nur  die  eigentlichen  Prozesse,  sondern  auch  die
Fälle  verstanden,  in  denen  ein  Anspruch  des  Gläubigers  ohne  voraufgegangenen
  Prozeß,  z.  B.  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  Urkunde
  (CPO.  8§  794  Nr.  5),  eines  gerichtlich  bestätigten  Auseinandersetzungsvertrags
  (FGG.  §  98),  eines  vollstreckbaren  Auszugs
aus  der  Konkurstabelle  oder  aus  dem  Zwangsvergleiche  (K  O.  88  164,
194,  206),  auf  Grund  eines  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehenen
  Zuschlagsbeschlusses  im  Zwangsversteigerungsverfahren  (Landesgesetz
  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
vom  6.  Dezember  1899  §§  145,  130;  Z3V6.  88  132,  118),  einer
für  vollstreckbar  erklärten  Vorschuß=  oder  Nachschußberechnung  (Genossenschaftsgesetz
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai
        <pb n="84" />
        1898  —  Rl.  S.  369,  810  —  88  109,  115)  und  der  im  §  46
Abs.  4  d.  Anw.  erwähnten  Schuldtitel,  von  dem  Schuldner  zwangsweise
  beigetrieben  werden  kann.

3.  Bei  der  Zwangsvollstreckung  heißt  derjenige,  für  welchen  die
Vollstreckung  erfolgt,  der  Gläubiger,  derjenige,  gegen  welchen  sie  erfolgt,
der  Schuldner,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich  um  die  Beitreibung
einer  Geldforderung  oder  um  die  Herausgabe  einer  beweglichen  oder
unbeweglichen  Sache  handelt,  oder  ob  die  Vollstreckung  auf  die  Erzwingung
  einer  Handlung  oder  einer  Unterlassung  gerichtet  ist.  Die
Urkunde,  auf  Grund  deren  die  Vollstreckung  bewirkt  wird,  heißt  der
Schuldtitel.

8  43.
(CPO.  38  764,  766).
Vollstreckungsgericht.

I.  Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in
dessen  Bezirk  das  Vollstreckungsverfahren  stattfinden  soll  oder  stattgefunden
  hat,  soweit  nicht  ausnahmsweise  (z.  B.  für  die  Pfändung
einer  Forderung,  für  die  Abnahme  eines  Offenbarungseids,  für  die  Anlegung
  eines  Arrestes)  ein  anderes  Amtsgericht  für  zuständig  erklärt  ist.

2.  Die  den  Gerichten  zugewiesene  Anordnung  von  Vollstreckungshandlungen
  und  die  Mitwirkung  bei  solchen  geschieht  durch  das  Vollstreckungsgericht.
  Dieses  entscheidet  ferner  über  Anträge,  Einwendungen
  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise  der  Zwangsvollstreckung
  oder  das  Verfahren  des  Gerichtsvollziehers  betreffen,
z.  B.  über  Beschwerden  wegen  Verzögerung,  wegen  zu  weit  gehender
Ausdehnung  oder  wegen  ungerechtfertigter  Beschränkung  der  Pfändung.

3.  Dem  Vollstreckungsgerichte  steht  auch  die  Eutscheidung  zu,
wenn  ein  Gerichtsvollzieher  sich  weigert,  einen  Vollstreckungsauftrag
zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung  dem  Auftrage  gemäß
auszuführen,  oder  wenn  in  Ansehung  der  von  dem  Gerichtsvollzieher
berechneten  Kosten  Erinnerungen  erhoben  werden.

444.
Geschäftsbereich  des  Gerichtsvollziehers.

1.  Zum  Geschäftsbereiche  des  Gerichtsvollziehers  gehören  folgende
Zwangsvollstreckungen:

a)  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen,  soweit  sie
in  bewegliche  körperliche  Sachen  zu  bewirken  ist  (CPO.
§8  803  bis  827);  zu  den  beweglichen  körperlichen  Sachen
gehören  in  dieser  Beziehung  auch  Werthpapiere,  wie  Aktien,

4
        <pb n="85" />
        —  26  —

Staatsschuldscheine,  Pfand=  und  Rentenbriefe,  Grundschuldbriefe
  auf  den  Inhaber  u.  s.  w.  (§  67  d.  Anw.);  auch  die
Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,  welche
durch  Indossament  übertragen  werden  können  (§  76  d.  Anw.),
werden  durch  Wegnahme  des  Papiers  nach  den  für  bewegliche
#  Sachen  geltenden  Vorschriften  gepfändet  (CPdO.
§  831);

b)  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von
beweglichen  Sachen  und  der  Herausgabe,  Ueberlassung  oder
Räumung  von  unbeweglichen  Sachen  (CPO.  88  883  bis  885);

c)  die  Zwangsvollstreckung  zur  Beseitigung  des  Widerstandes,
den  der  Schuldner  gegen  die  Vornahme  einer  von  ihm  zu
duldenden  Handlung  leistet  (CPO.  8§  892);

d)  die  Zwangsvollstreckung  durch  Haft  (CPOO.  88  899  bis  914);

)  die  Vollziehung  von  Arrestbefehlen  und  einstweiligen  Verfügungen
  in  dem  Umfang,  in  welchem  dem  Gerichtsvollzieher
die  Zwangsvollstreckung  (a  bis  d)  zusteht  (CPO.  8§  916
bis  945).

Außerdem  steht  dem  Gerichtsvollzieher  bei  der  Zwangsvollstreckung

in  Forderungen  eine  in  den  §8§  74  bis  78  d.  Anw.  näher  angegebene
Mitwirkung  zu.

2.  Auf  die  den  Gerichten  vorbehaltenen  Zwangsvollstreckungen
dürfen  sich  die  Gerichtsvollzieher  nicht  einlassen.  Parteien,  welche
sich  mit  derartigen  Anträgen  an  sie  wenden,  sind  an  das  Gericht  zu
verweisen.  Den  Gerichten  sind  folgende  Zwangsvollstreckungen  vorbehalten:


a)  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen,  soweit  sie

au)  in  das  unbewegliche  Vermögen  (CPO.  8S§  864  bis  871;
Landesgesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899,  Reichsgesetz
  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),


bb)  in  andere  als  die  oben  im  Abs.  1  zu  a)  bezeichneten
Forderungen  und  in  sonstige  Vermögensrechte  /des
Schuldners  (CPO.  88  828  bis  863)

zu  bewirken  ist;
b)  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  von  Handlungen  oder
Unterlassungen  (CPO.  88  887  bis  891).
        <pb n="86" />
        —  27  —

g  45.
(GO.  8§  753  bis  757).

Auftrag.

1.  Der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  wird  dem  Gerichtsvollzieher
  von  dem  Gläubiger  (nicht  durch  das  Gericht)  ertheilt.  Dem
Gläubiger  steht  es  frei,  wegen  Ertheilung  des  Auftrags  die  Vermittelung
  des  Gerichtsschreibers  in  Anspruch  zu  nehmen.  Der  unter
Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  beanftragte  Gerichtsvollzieher  hat
sich  in  jeder  Beziehung,  insbesondere  auch  bei  der  Ablieferung  der
beigetriebenen  Gelder,  als  unmittelbar  von  dem  Gläubiger  beauftragt
anzusehen.

2.  Der  Prozeßbevollmächtigte  des  Gläubigers  ist  auf  Grund
seiner  Vollmacht  befugt,  den  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  an  den
Gerichtsvollzieher  zu  ertheilen.  Die  beigetriebenen  Gelder  und  sonstigen
Gegenstände  dürfen  jedoch  an  den  Bevollmächtigten  nicht  abgeliefert
werden,  es  sei  denn,  daß  er  zum  Empfange  durch  eine  an  den  Gerichtsvollzieher
  gerichtete  Erklärung  des  Gläubigers  oder  nach  dem  Inhalte
der  vorzulegenden  Vollmachtsurkunde  besonders  ermächtigt  ist.  Eine
Ausnahme  besteht  nur  für  die  von  dem  Gegner  zu  erstattenden
Prozeßkosten,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  schon  durch
die  bloße  Prozeßvollmacht  ermächtigt  wird  (CP  O.  8  81).

3.  In  dem  schriftlichen  oder  mündlichen  Auftrage  zur  Zwangsvollstreckung
  in  Verbindung  mit  der  Uebergabe  der  vollstreckbaren
Ausfertigung  liegt  die  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers,  die
Zahlungen  oder  die  sonstigen  Leistungen  in  Empfang  zu  nehmen,
über  das  Empfangene  wirksam  zu  gquittiren  und  dem  Schuldner,  wenn
dieser  seiner  Verbindlichkeit  vollständig  genügt  hat,  die  vollstreckbare
Ausfertigung  auszuliefern  (CPO.  S8  754  bis  757).

4.  Demnach  ist  der  Besitz  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  dem
Schuldner  und  Dritten  gegenüber  der  unerläßliche,  aber  auch  ausreichende
  Ausweis  zur  Bewirkung  der  Zwangsvollstreckung  und  aller
zu  deren  Ausführung  erforderlichen  Handlungen.  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  deshalb  bei  der  Vornahme  von  Vollstreckungshandlungen
die  vollstreckkbare  Ausfertigung  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen
  vorzuzeigen.

5.  Verlangt  der  Gläubiger  seine  Zuziehung  zur  Zwangsvollstreckung,
  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  nur  in  dessen  Anwesenheit  zur
Zwangsvollstreckung  zu  schreiten.
        <pb n="87" />
        —  28  —

g  46.
(CPO.  88  724  bis  731,  7904,  801).

Vollstreckbare  Ausfertigung  des  Schuldtitels.
Vollstreckungsklausel.

1.  Die  Zwangsvollstreckung  ist  nur  auf  Grund  einer  vollstreckbaren
  Ausfertigung  des  Schuldtitels  zulässig;  diese  wird  regelmäßig
von  dem  Gerichtsschreiber,  bei  gewissen  Schuldtiteln  (Abs.  4)  jedoch
von  anderen  Beamten  oder  Behörden  ertheilt.  Eine  vollstreckbare
Ausfertigung  muß  am  Schlusse  die  Vollstreckungsklausel:

„Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  u.  s.  w.  (Bezeichnung
  der  Person,  für  welche  vollstreckt  werden  soll)  zum
Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ertheilt"

enthalten  und  mit  dem  Amtssiegel  und  der  Unterschrift  des  Gerichtsschreibers,
  des  sonstigen  Beamten  oder  der  Behörde,  welche  sie  ertheilen,
  versehen  sein.

2  .  Die  Person,  gegen  die  sich  die  Zwangsvollstreckung  zu  richten
hat,  wird  regelmäßig  in  der  Vollstreckungsklausel  nicht  erwähnt;  sie
ist  dann  aus  dem  Schuldtitel  selbst  zu  entnehmen.  Sie  wird  jedoch
in  der  Vollstreckungsklausel  benannt,  wenn  die  vollstreckkbare  Ausfertigung
  gegen  einen  Rechtsnachfolger  des  Schuldners  oder  einen
sonstigen  Dritten  ertheilt  wird,  dem  gegenüber  der  Schuldtitel  nach
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  oder  des  Prozeßrechts
wirksam  ist.  In  diesen  Fällen  darf  zwar  der  Gerichtsschreiber  die
vollstreckbare  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
ertheilen;  der  Gerichtsvollzieher  hat  aber,  wenn  ihm  die  äußerlich
ordnungsmäßige  Vollstreckungsklausel  eines  deutschen  Gerichtsschreibers
vorgelegt  wird,  nicht  zu  prüfen,  ob  die  Ertheilung  der  Klausel  zulässig
  war.

3.  Ausländische  Schuldtitel  sind  zur  Zwangsvollstreckung  nicht
geeignet;  an  ihrer  Stelle  hat  der  Gläubiger  die  vollstreckbare  Ausfertigung
  des  von  einem  deutschen  Gericht  erlassenen  Vollstreckungsurtheils
  beizubringen.  Das  Gleiche  gilt  von  allen  im  schiedsrichterlichen
  Verfahren  (Buch  X  der  Civilprozeßordnung)  erlassenen  Entscheidungen
  (Schiedssprüchen).

4.  Außer  den  Gerichtsschreibern  der  ordentlichen  Gerichte  sind
zur  Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen  befugt:

a)  der  Gerichtsschreiber  eines  deutschen  Gewerbegerichts  in
Ansehung  der  von  dem  Gewerbegericht  erlassenen  Entscheidungen
  und  der  vor  dem  Gewerbegerichte  geschlossenen
Vergleiche  (Reichsgesetz,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom
29.  Juli  1890  §  56);
        <pb n="88" />
        —  29  —

b)  der  Gerichtsschreiber  eines  deutschen  Konsulargerichts  oder
eines  Gerichts  eines  deutschen  Schutzgebiets  in  Betreff  der
von  dem  Konsulargericht  oder  dem  Gerichte  des  Schutzgebiets
erlassenen  Entscheidungen  und  aufgenommenen  Urkunden
(Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900
§s  41,  Schutzgebietsgesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  10.  September  1900  §  3);

c)  ein  deutscher  Notar  in  Ansehung  der  von  ihm  verwahrten
notariellen  Urkunden,  in  denen  der  Schuldner  sich  der  sofortigen
  Zwangsvollstreckung  unterworfen  hat  (CPO.  §  797
Abs.  2);

4)  ein  Großherzoglich  Sächsischer  Friedensrichter  in  Ansehung
der  von  ihm  selbst  oder  von  einem  seiner  Amtsvorgänger  innerhalb
  seiner  Zuständigkeit  aufgenommenen  Vergleiche  (Landesgesetz
  vom  9.  März  1875,  betreffend  die  Einführung  von
Friedensrichtern,  §§  1,  14,  15  und  17,  Nachtragsgesetz  vom
27.  März  1879  §  6  in  der  Fassung  des  Nachtragsgesetzes
vom  1.  April  1899,  Min.-Verordnung  vom  22.  Januar  1900
18);

0)  ein  Geneindevorsiand  im  Großherzogthum  Sachsen  oder
dessen  gewählter  Stellvertreter  (Gesindeordnung  vom  11.  Oktober
  1899  §  56  Abs.  2)  in  Ansehung  der  von  ihm  selbst
oder  einem  seiner  Amtsvorgänger  bei  Streitigkeiten  aus  dem
Gesindedienstverhältniß  erlassenen  Entscheidungen  oder  aufgenommenen
  Vergleiche  (Gesindeordnung  88  56  bis  60,
Min.-Verordnung  vom  13.  Oktober  1899  Art.  5  bis  15);

t)  ein  Gemeindevorstand  im  Großherzogthum  Sachsen,  unter
Umständen  der  diesem  übergeordnete  Großherzoglich  Sächsische
Bezirksdirektor,  in  Ansehung  der  bei  Streitigkeiten  wegen
Wildschadens  zu  Protokoll  abgeschlossenen  Vergleiche  sowie  in
Ansehung  der  in  solchen  Streitigkeiten  ergangenen  rechtskräftigen
  Entscheidungen  nach  den  näheren  Bestimmungen,
welche  hierüber  die  demnächst  auf  Grund  des  §  89  des
Ausf.-Ges.  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  erlassende  Ministerial-Verordnung
  enthalten  wird.

5.  In  den  Fällen  zu  e)  bis  1)  hat  der  Gerichtsvollzieher  zu
prüfen,  ob  der  Notar,  der  Friedensrichter,  der  Gemeindevorstand  oder
dessen  Stellvertreter,  der  Gemeindevorstand  oder  der  Großherzoglich
Sächsische  Bezirksdirektor  zur  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  zuständig
  war.

6.  Die  Vollstreckungsklausel  bildet  die  Grundlage  für  die  Vollstreckungsthätigkeit
  des  Gerichtsvollziehers.  Er  hat  deshalb  in  jedem
einzelnen  Falle  das  Vorhandensein  und  den  Wortlaut  der  Vollstreckungs-
        <pb n="89" />
        —  30  —

klausel  sorgfältig  zu  prüfen.  Sind  in  dem  Schuldtitel  oder  in  der
Vollstreckungsklausel  Beschränkungen  ausgesprochen,  sei  es  in  Betreff
des  Gegenstandes  der  Zwangsvollstreckung,  sei  es  in  Ansehung  des
beizutreibenden  Betrags,  so  darf  der  Gerichtsvollzieher  bei  seiner  Vollstreckungsthätigkeit
  die  ihm  hierdurch  gezogenen  Grenzen  nicht  überschreiten.
  ·

7.  Sind  Erben  oder  andere  nur  beschränkt  haftende  Personen
unter  dem  Vorbehalte  der  Beschränkung  ihrer  Haftung  verurtheilt
(CPO.  8§  780  ff.,  §  786),  so  kann  der  Schuldtitel  ohne  Rücksicht
auf  diese  Beschränkung  vollstreckt  werden.  Der  Gerichtsvollzieher  darf
jedoch  die  Pfändung  solcher  Sachen,  deren  Pfändung  der  Schuldner
unter  Berufung  auf  die  ihm  vorbehaltene  Beschränkung  seiner  Haftung
widerspricht,  dann  unterlassen,  wenn  die  im  Gewahrsame  des  Schuldners
sonst  noch  vorhandenen,  von  dem  Widerspruche  nicht  betroffenen  beweglichen
  Sachen  bereits  zur  Deckung  des  Gläubigers  ausreichen.
Ist  das  nicht  der  Fall,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Pfändung
ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch  durchzuführen  und  den  Schuldner
mit  seinen  Einwendungen  an  das  Gericht  zu  verweisen.

8.  Gewisse  Schuldtitel  sind  ohne  Vollstreckungsklausel  zur  Zwangsvollstreckung
  geeignet,  so  die  Arrestbefehle  und  die  einstweiligen  Verfügungen,
  ferner  die  im  Mahnverfahren  erlassenen  Vollstreckungsbefehle.
  Diese  Urkunden  müssen  jedoch  dann  mit  einer  besonderen
Vollstreckungsklausel  versehen  sein,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  für
einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Gläubiger  oder
gegen  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Schuldner
erfolgen  soll  (CPO.  88  796,  929,  930).

9.  Nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  sind  häufig
Urtheile  nicht  nur  unter  den  Parteien,  die  den  Rechtsstreit  mit  einander
  geführt  haben,  sondern  zugleich  für  und  gegen  andere  Personen,
z.  B.  für  und  gegen  die  Rechtsnachfolger  der  ursprünglichen  Parteien,
einen  Nacherben,  den  Uebernehmer  eines  Handeksgeschäfts  oder  eines
ganzen  Vermögens  (CPO.  8§§  727  ff.)  wirksam.  Die  Prüfung,  ob
ein  derartiger  Fall  vorliegt,  ist  nicht  Sache  des  Gerichtsvollziehers.
Er  hat  vielmehr,  wenn  ihm  eine  Vollstreckungshandlung  für  oder
gegen  eine  andere  als  die  in  dem  Schuldtitel  oder  in  der  Klausel
bezeichnete  Person  angesonnen  wird,  den  Auftrag  abzulehnen  und  den
Betheiligten  die  Beschaffung  einer  anderweiten  Vollstreckungsklausel  zu
überlassen.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  in  den  Fällen  des
§  48  Abs.  2c)  d.  Anw.  statt.

10.  Dies  gilt  auch  in  dem  Falle,  wenn  der  Schuldner  nach
Ertheilung  des  Auftrags,  aber  vor  dem  thatsächlichen  Beginne  der
Zwangsvollstreckung,  stirbt.  Eine  noch  bei  Lebzeiten  des  Schuldners
begonnene  Zwangsvollstreckung  kann  jedoch  nach  seinem  Tode  ohne
        <pb n="90" />
        —  31  —

Weiteres  in  den  Nachlaß  fortgesetzt  werden  (CPO.  8  779  Abs.  1).  Ist
die  Zuziehung  des  Schuldners  nothwendig,  aber  die  Person  des  Erben
oder  die  Annahme  der  Erbschaft  nicht  gewiß,  so  kann  die  Zwangsvollstreckung
  erst  fortgesetzt  werden,  nachdem  das  Gericht  einen  Vertreter
für  den  Erben  bestellt  hat.

847.
(CPO.  §8  751,  752,  756).
Besondere  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit
der  Zwangsvollstreckung.

1.  Während  in  der  Regel  die  Voraussetzungen  der  Zwangsvollstreckung
  von  denjenigen  Amtsstellen  zu  prüfen  sind,  welchen  die  Ertheilung
  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  oder  die  Anordnung  ihrer
Ertheilung  obliegt,  und  somit  durch  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklansel
  das  Vorhandensein  jener  Voraussetzungen  dargethan  wird,  hat
das  Gesetz  ausnahmsweise  in  einer  Reihe  von  Fällen  dem  Gerichtsvollzieher
  die  Verpflichtung  auferlegt,  solche  Voraussetzungen  der  Zwangsvollstreckung
  selbständig  festzustellen,  vor  deren  Eintritt  zwar  die  vollstreckkare
  Ausfertigung  ertheilt,  die  Zwangsvollstreckung  aber  nicht
begonnen  werden  darf.  In  diesen  Fällen  hat  der  Gerichtsvollzieher
über  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  nach  Feststellung  des
Sachverhalts  selbständig  zu  entscheiden.

2.  In  dem  Schuldtitel  kann  die  dem  Schuldner  obliegende
Leistung  von  dem  Eintritt  eines  Kalendertags  abhängig  gemacht  sein;
z.  B.  der  Schuldner  ist  verurtheilt,  am  15.  Mai  300  Mark  zu  zahlen.
Hier  darf  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,
  wenn  der  für  die  Leistung  bestimmte  Kalendertag  abgelaufen
ist;  in  dem  vorerwähnten  Beispiele  würde  mithin  eine  Vollstreckungshandlung
  frühestens  am  16.  Mai  zulässig  sein  (CPO.  8§  751  Abs.  1).
Ebenso  muß,  wenn  dem  Schuldner  eine  Frist  zur  Leistung  im  Urtheile
  bestimmt  ist,  der  Ablauf  der  Frist  abgewartet  werden  (z.  B.
CPO.  8.721).

3.  Die  Vollstreckbarkeit  des  Schuldtitels  kann  von  einer  durch
den  Gläubiger  zu  leistenden  Sicherheit  abhängig  gemacht  sein.  Hier
darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  die  Sicherheitsleistung
  durch  eine  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen
  wird.  Aus  der  Urkunde  muß  sich  ergeben,  daß  die  in  dem
Schuldtitel  bezeichnete  Sicherheit  bei  der  zuständigen  Hinterlegungsstelle
  hinterlegt  worden  ist  (CPO.  8§  751  Abs.  2).

4.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  zu  prüfen,  ob  die  Person,  gegen
welche  er  vollstrecken  soll,  etwa  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  ist.  Müßte
die  Vollstreckung  gegen  eine  solche  Person  in  einer  Kaserne  oder  in

5
        <pb n="91" />
        —  32  —

einem  anderen  militärischen  Dienstgebäude  erfolgen,  so  hat  sich  der
Gerichtsvollzieher  mit  der  Vollstreckung  nicht  zu  befassen;  diese  erfolgt
in  einem  solchen  Falle  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  durch
die  Militärbehörde  (CPO.  8  790;  vgl.  8  71  d.  Anw.).

5.  Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  an—
gehörende  Militärperson  (vgl.  Reichs-Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874
§  38)  darf  zwar  der  Gerichtsvollzieher,  sofern  der  Fall  des  Abs.  4  nicht
vorliegt,  zur  Zwangsvollstreckung  schreiten.  Diese  darf  jedoch  erst  beginnen,
  nachdem  die  vorgesetzte  Militärbehörde  von  deren  Bevorstehen
Anzeige  erhalten  hat.  Die  Anzeige  hat  der  Gerichtsvollzieher  selbst  zu
bewirken,  wenn  ihm  nicht  eine  Bescheinigung  der  Militärbehörde  über  den
Eingang  der  Anzeige  des  Gläubigers  vorgelegt  wird  (CPO.  8  752).

6.  Die  dem  Schuldner  obliegende  Leistung  kann  im  Schuldtitel
von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden  Gegenleistung  des  Gläubigers
abhängig  gemacht  sein,  z.  B.  kann  das  Urtheil  dahin  lauten,  daß  der
Beklagte  schuldig  sei,  gegen  Uebergabe  eines  näher  bezeichneten  Pferdes
an  den  Kläger  500  Mark  zu  zahlen.  Hier  wird  die  vollstreckbare
Ausfertigung  von  dem  Gerichtsschreiber  ohne  Rücksicht  auf  die  Gegenlessiung
  ertheilt;  der  Gerichtsvollzieher  darf  aber  mit  der  Zwangsvollstreckung
  erst  beginnen,  wenn  der  Schuldner  wegen  der  ihm  gebührenden
  Gegenleistung  befriedigt  oder  in  deren  Ansehung  in  Annahmeverzug
  gerathen  ist  (CPO.  8§  756).

7.  In  Annahmeverzug  kommt  der  Schuldner  hinsichtlich  der
Gegenleistung  dadurch,  daß  er  die  ihm  gehörig  angebotene  Gegenleistung
nicht  annimmt;  ein  nur  wörtliches  Angebot  genügt,  wenn  zur  Bewirkung
  der  Gegenleistung  eine  Pandlung  des  Schuldners  erforderlich
ist,  insbesondere  wenn  er  die  ihm  geschuldete  Sache  abzuholen  hat,
ingleichen,  wenn  er  bereits  erklärt  hat,  die  Gegenleistung  nicht  annehmen
zu  wollen.  Dem  Angebote  der  Leistung  steht  die  Aufforderung  gleich,
die  erforderliche  Handlung  vorzunehmen.  (BG#.  88  293  bis  290).

8.  Wird  dem  Gerichtsvollzieher  der  Nachweis,  daß  der  Schuldner
wegen  der  Gegenleistung  befriedigt  oder  in  Annahmeverzug  versetzt
ist,  nicht  durch  Vorlegung  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunden,
  z.  B.  eines  Gerichtsvollzieherprotokolls,  erbracht,  deren  Zustellung
  bereits  bewirkt  ist  oder  sogleich  erfolgen  kann  (8§  49  d.  Anw.),
so  muß  der  Gerichtsvollzieher  selbst,  bevor  er  mit  der  Vollstreckung
beginnen  darf,  dem  Schuldner  die  Gegenleistung  in  einer  den  Verzug
der  Annahme  begründenden  Weise  anbieten.  Er  müßte  also  in  dem
obigen  Beispiele  das  Pferd  zu  dem  Schuldner  bringen  oder,  wenn
nach  dem  Inhalte  des  Schuldtitels  der  Schuldner  zur  Abholung  verpflichtet
  ist,  ihn  zur  Abholung  auffordern.  Das  Angebot  und  die
Erklärungen  des  Schuldners  sind  in  dem  Pfändungsprotokolle  oder  in
einem  gesonderten  Protokolle  zu  beurkunden  (CPO.  88  756,  762,  763).
        <pb n="92" />
        —  33  —

9.  Hat  der  Schuldner  nur  gegen  Aushändigung  einer  Urkunde,
z.  B.  des  Wechsels,  zu  leisten,  so  muß  sich  der  Gerichtsvollzieher  vor
dem  Beginne  der  Vollstreckung  außer  dem  Schuldtitel  auch  diese  Ur—
kunde  aushändigen  lassen.

10.  Ist  der  Schuldtitel  auf  mehrere  Leistungen  des  Schuldners
in  der  Art  gerichtet,  daß  die  eine  oder  die  andere  zu  bewirken  ist
(Wahlschuld),  so  kann  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung  nach
seinem  Belieben  auf  die  eine  oder  die  andere  Leistung  richten.  Der
Schuldner  kann  sich  jedoch,  wenn  nach  dem  Schuldtitel  das  Wahlrecht
dem  Schuldner  zusteht,  durch  eine  der  übrigen  zur  Wahl  gestellten
Leistungen  von  seiner  Verbindlichkeit  befreien,  solange  nicht  der
Gläubiger  die  Leistung,  wegen  deren  er  die  Zwangsvollstreckung  be—
treibt,  ganz  oder  zum  Theil  empfangen  hat  (BGB.  8  264  Abf.  1).

11.  In  Betreff  der  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  wegen
einer  Geldforderung  gegen  den  Fiskus  (landschaftlichen  Fiskus,  Kammerfiskus,
  Kronfiskus),  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechts  oder  eine  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
Behörde  stehende  Körperschaft  oder  Stiftung  kommt  §  4  des  Ausf.-Ges.
zur  Civilprozeßordnung  und  zur  Konkursordnung  vom  8.  April  1899
in  Betracht.

8  48.
(CPO.  8§  785  bis  749;  KO.  8  10.
Vermögen  des  Schuldners.  Sondervermögensmassen.

1.  In  den  88  735  bis  749  der  Civilprozeßordnung  und  in  den
88  124,  129  des  Handelsgesetzbuchs  werden  die  Voraussetzungen
näher  geregelt,  unter  denen  eine  Vollstreckung  in  gewisse  Vermögensmassen,
  wie  Vereins=  und  Gesellschaftsvermögen,  Vermögen,  das  einem
Nießbrauch  unterliegt,  Vermögen  der  Ehegatten  und  der  Theilnehmer
an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  Vermögen  der  unter  elterlicher
Gewalt  stehenden  Kinder,  Nachlaßvermögen  bei  dem  Vorhandensein
mehrerer  Miterben  oder  eines  Testamentsvollstreckers,  statthaft  ist.

2.  In  diesen  Vorschriften,  die  der  Gerichtsvollzleher  genau  zu

beachten  hat,  ist  bestimmt:

a)  welche  Schuldtitel  zur  Vollstreckung  in  gewisse  Vermögensmassen
  der  bezeichneten  Art  erforderlich  sind,  z.  B.  zur
Vollstreckung  in  das  Vermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  (HGB.  8  124  Abs.  2)  oder  einer  Gesellschaft
des  bürgerlichen  Rechts  (CPO.  §  736)  sowie  zur  Vollstreckung
in  einen  ungetheilten  Nachlaß  beim  Vorhandensein  mehrerer
Miterben  (CPO.  8747)  oder  zur  Vollstreckung  eines  Pflichttheilsanspruchs
  beim  Vorhandensein  eines  Testamentsvollstreckers
  (CPO.  8  748  Abs.  3);

57½%
        <pb n="93" />
        —  34  —

b)  in  welchen  Fällen  zur  Vollstreckung  in  gewisse  Vermögens—
stücke  des  zu  der  Leistung  verurtheilten  Schuldners  außerdem
noch  ein  vollstreckbarer  Titel  gegen  eine  andere  Person  er—
forderlich  ist,  in  welchem  die  Verpflichtung  dieser  anderen
Person  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  jene  Ver—
mögensstücke  des  eigentlichen  Schuldners  ausgesprochen  wird,
z.  B.  zur  Vollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  einer  Ehe—
frau,  wenn  der  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung,
der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft
unter  den  Eheleuten  besteht  und  der  Ausnahmefall  des
8  741  der  Civilprozeßordnung  nicht  vorliegt  (CPO.  8  739,
§  742  Abs.  1),  zur  Vollstreckung  in  ein  Vermögen,  das  dem
Nießbrauch  eines  anderen  unterliegt  (CPO.  8§  737,  738),
sowie  im  Falle  des  §  748  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
zur  Vollstreckung  in  einzelne  Nachlaßgegenstände,  welche  der
Verwaltung  eines  Testamentsvollstreckers  unterliegen;

c)  in  welchen  Fällen  die  Vollstreckung  in  eine  gewisse  Vermögensmasse
  auch  bei  einer  Person  zulässig  ist,  welche  weder
in  dem  Schuldtitel  noch  in  der  Vollstreckungsklausel  genannt
ist,  z.  B.  die  Vollstreckung  in  das  Vermögen  eines  nicht
rechtsfähigen  Vereins  bei  den  Mitgliedern  des  Vereins
(CPO.  8  735),  die  Vollstreckung  in  das  eheliche  Gesammtgut,
  wenn  unter  den  Eheleuten  der  Güterstand  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
oder  der  Fahrnißgemeinschaft  besteht,  bei  der  Ehefrau  (CPO.
§  740)  oder  im  Falle  des  §  741  der  Civilprozeßordnung
bei  dem  Ehemanne,  die  Vollstreckung  in  das  Gesammtgut
einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bei  den  antheilsberechtigten
Abkömmlingen  (CPO.  8§  745  Abs.  1),  die  Vollstreckung  in
das  der  elterlichen  Nutzuießung  unterliegende  Kindesvermögen
bei  dem  nutzungsberechtigten  Elterntheile  (CPO.  §  746)
sowie  die  Vollstreckung  in  einen  Nachlaß,  der  im  Ganzen
der  Verwaltung  eines  Testamentsvollstreckers  unterliegt,  bei
dem  Erben  (CPO.  §  748  Abs.  1).

3.  In  den  Fällen  des  Abs.  2b  ist  die  Vollstreckung  in  solche
Sachen,  welche  zu  dem  Vermögen  des  zur  Leistung  verurtheilten
Schuldners  gehören,  auch  dann  zulässig,  wenn  sich  diese  Sachen
in  dem  Gewahrsame  des  Anderen,  z.  B.  des  Ehemanns  oder  des
Nießbrauchers,  befinden,  welcher  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
verurtheilt  ist.  In  den  Fällen  des  Abs.  2b,  0)  findet  §  63  d.  Anw.
keine  Anwendung.

4.  Die  erforderliche  Verurtheilung  eines  Mitbetheiligten  zur
Duldung  der  Zwangsvollstreckung  kann  dadurch  ersetzt  werden,  daß
        <pb n="94" />
        —  35  —

dieser  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  seiner  Verwaltung  oder  Nutzung  unterworfene  Vermögen
  bewilligt  (CPO.  §  794  Abs.  2),  oder  in  den  Fällen,  wo  ein
vor  dem  Eintritte  seiner  Verwaltung  oder  Nutzung  ergangenes  Urtheil
gegen  ihn  mit  wirksam  ist,  dadurch,  daß  die  Vollstreckungsklausel  aus
dem  gegen  den  anderen  Betheiligten  ergangenen  Urtheil  zugleich  gegen
ihn  ertheilt  wird  (CPO.  88§  738,  742,  744,  749).

5.  Während  der  Dauer  einer  Konkursverfahrens  finden  Arreste
und  Zwangsvollstreckungen  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger
weder  in  das  zur  Konkursmasse  gehörige  noch  in  das  sonstige  Vermögen
  des  Gemeinschuldners  statt  (KO.  8.14).

8  49.
(CPO.  88§  750,  751,  795,  798  bis  800).

Vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
zuzustellende  Urkunden.

1.  Vor  dem  Beginn  einer  jeden  Zwangsvollstreckung  hat  der
Gerichtsvollzieher  zu  prüfen,  ob  dem  Schuldner  die  sämmtlichen  Urkunden
  zugestellt  sind,  welche  die  rechtliche  Grundlage  für  die  Zwangsvollstreckung
  bilden;  er  hat  nöthigenfalls  deren  Zustellung  selbst  zu
bewirken.  Die  Zustellung  auf  Betreiben  des  Gläubigers  ist  entbehrlich,
wenn  die  bezeichneten  Urkunden,  z.  B.  eine  nicht  verkündete  vollstreckbare
  Eutscheidung  des  Gerichts  (CPO.  88  329,  794  Nr.  3),  bereits
von  Amtswegen  zugestellt  sind.

2.  Ju  jedem  Falle  muß  das  Urtheil  oder  der  sonstige  Schuldtitel
  dem  Schuldner  und  den  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
verurtheilten  Personen  vor  dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung  zugestellt
  worden  sein.  Einer  Zustellung  auch  der  Vollstreckungsklausel
bedarf  es  nur  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Vollstreckungsklausel
  für  oder  gegen  einen  Rechtsnachfolger  oder  für  oder  gegen  eine
von  den  ursprünglichen  Parteien  verschiedene  Person  (Nacherben,  Testamentsvollstrecker,
  Uebernehmer  eines  Vermögens  oder  eines  Handelsgeschäfts,
  Nießbraucher,  Ehegatten)  ertheilt  worden  ist,  und  ferner  bei
Urtheilen,  deren  Vollstreckung  von  dem  durch  den  Gläubiger  zu  beweisenden
  Eintritt  einer  Thatsache  abhängt,  so  daß  die  Vollstreckungsklausel
erst  nach  der  Führung  dieses  Nachweises  ertheilt  werden  konnte.

3.  Außer  dem  Schuldtitel  und  der  Vollstreckungsklausel  sind  dem
Schuldner  ferner  die  in  der  Vollstreckungsklausel  erwähnten  öffentlichen
oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunden,  auf  Grund  deren  die  Voll--streckungsklaufel
  ertheilt  oder  umgeschrieben  worden  ist,  in  Abschrift
zuzustellen.  Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Sicherheitsleistung  des
Gläubigers  ab,  so  muß  die  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Ur-
        <pb n="95" />
        —  36  —

kunde,  aus  der  sich  die  Sicherheitsleistung  ergiebt  (z.  B.  der  Hinter—
legungsschein  —  Hinterlegungsordnung  vom  29.  November  1899  §  18),
ebenfalls  zugestellt  werden.

4.  Hat  der  Schuldner  Zug  um  Zug  gegen  eine  von  dem
Gläubiger  zu  bewirkende  Gegenleistung  zu  erfüllen,  so  müssen,  wenn
der  Gerichtsvollzieher  nicht  selbst  das  Angebot  der  Gegenleistung  bewirkt,
die  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunden,  aus  denen  sich  die
Befriedigung  des  Schuldners  wegen  der  Gegenleistung  oder  sein  Annahmeverzug
  ergiebt  (§  47  Abs.  6  ff.  d.  Anw.),  gleichfalls  zugestellt  werden.

5.  Diese  Zustellungen  müssen,  wenn  der  Schuldner  einen  Prozeßbevollmächtigten

  bestellt  hat,  an  den  Prozeßbevollmächtigten,  nicht  an
den  Schuldner  selbst,  bewirkt  werden.
*62.  Regelmäßig  genügt  es,  wenn  der  Schuldtitel  und  die  vorbezeichneten
  Urkunden  spätestens  bis  zu  dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung
  zugestellt  werden.  Die  Zwangsvollstreckung  aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
  aus  den  im  §  794  Nr.  5  der  Civilprozeßordnung
  bezeichneten  vollstreckbaren  Urkunden  und  aus  den  vor  einem
Großherzoglich  Sächsischen  Friedensrichter  abgeschlossenen  Vergleichen
darf  jedoch  nur  dann  beginnen,  wenn  der  Schuldtitel  dem  Schuldner
mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  worden  ist  (CPO.  8§  798,
Nachtragsgesetz  vom  27.  März  1879  zu  dem  Landesgesetze  vom
9.  März  1875,  betreffend  die  Einführung  von  Friedensrichtern,  §  6
in  der  Fassung  des  Nachtragsgesetzes  vom  1.  April  1899).

7.  Einer  Zustellung  der  das  Rechtsnachfolgeverhältniß  beweisenden
Urkunden  bedarf  es  ausnahmsweise  nicht,  wenn  der  Eigenthümer
eines  Grundstücks  sich  wegen  einer  auf  diesem  lastenden  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
unterworfen  hat  und  der  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers,  dem  eine
vollstreckbare  Ausfertigung  der  Urkunde  auf  Grund  der  Rechtsnachfolge
ertheilt  ist,  im  Grundbuch  als  Gläubiger  eingetragen  steht.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Eigenthümer  sich  in  Ansehung  der  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in
der  Weise  unterworfen  hat,  daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den
jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll,  sofern  die
Unterwerfung  im  Grundbnuche  vermerkt  ist  und  der  Rechtsnachfolger,
gegen  den  die  Vollstreckungsklausel  ertheilt  ist,  im  Grundbuch  als
Eigenthümer  eingetragen  steht  (CPO.  §§  799,  800).  Selbstverständlich
gilt  dies  nur  insoweit,  als  ein  Grundbuch  im  reichsgesetzlichen
Sinne  vorhanden  ist.  -  «

8.  Bei  Urtheilen  eines  Gewerbegerichts  werden  die  für  den
Beginn  der  Zwangsvollstreckung  erforderlichen  Zustellungen  auf  Antrag
des  Gläubigers  durch  das  Gewerbegericht  bewirkt  (Reichsgesetz,  betreffend
  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  §  56).
        <pb n="96" />
        —  37  —

8  50.
(CPO.  8§§  757  bis  759).
Verhalten  bei  der  Zwangsvollstreckung.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Zwangsvollstreckung  ohne
Verzug  zu  beginnen  und  durchzuführen.  Er  hat  neben  dem  Interesse
des  Gläubigers  auch  das  des  Schuldners  insoweit  zu  wahren,  als  es
ohne  Gefährdung  des  Erfolgs  der  Zwangsvollstreckung  geschehen  kann.
Jede  unnöthige  Schädigung  oder  Ehrenkränkung  des  Schuldners  sowie
  die  Erregung  überflüssigen  Aufsehens  sind  zu  vermeiden;  insbesondere
  sind  dem  Schuldner  auch  alle  nicht  unbedingt  gebotenen
Kosten  und  Aufwendungen  zu  ersparen.

2.  Bevor  der  Gerichtsvollzieher  zur  Zwangsvollstreckung  wegen
einer  Geldforderung  schreitet,  hat  er  den  Betrag  der  beizuziehenden
Summe  zusammenzustellen.  Bedarf  es  hierzu  einer  umfänglichen
Berechnung,  z.  B.  wenn  verschiedene  Posten  mit  verschiedenem  Zinsenlaufe,
  Abschlagszahlungen  u.  s.  w.  in  Betracht  kommen,  so  kann  er
von  dem  Glänubiger  eine  schriftliche  Berechnung  fordern,  deren  Richtigkeit
  er  jedoch  zu  prüfen  hat.  Der  Betrag  der  Hauptforderung  ist
aus  der  Ausfertigung  des  Urtheils  oder  sonstigen  Schuldtitels  zu
entnehmen.  Sind  dem  Gläubiger  Zinsen  von  einem  bestimmten  Tage
an,  jedoch  ohne  Bezeichnung  des  Endpunkts  des  Zinsenlaufs,  zugesprochen,
  so  sind  sie  bis  zu  demjenigen  Tage  in  Ansatz  zu  bringen,
an  welchem  voraussichtlich  der  Erlös  der  zu  verwerthenden  Pfandstücke
  ausgezahlt  werden  kann.  Prozeßkosten  können  nur  insoweit  mit
beigezogen  werden,  als  sich  ihr  Betrag  entweder  aus  der  Urtheilsausfertigung
  (CPO.  8§  103)  oder  aus  dem  von  dem  Auftraggeber
ebenfalls  in  bolssrecherer  Ausfertigung  zu  überreichenden  Kostenfestsetzungsbeschlusse
  (CPO.  88  104,  105)  ergiebt.  Die  Kosten  der
Iwangeollsterung  bedürfen  der  richterlichen  Festsetzung  nicht  (§  51
d.  Anw.).

3.  Vor  dem  Beginne  der  Vollstreckung  hat  der  Gerichtsvollzieher
  den  Schuldner,  sofern  er  ihn  antrifft,  zur  Leistung  aufzufordern.
  Wird  nicht  der  Schuldner,  wohl  aber  ein  Angehöriger  des
Schuldners  angetroffen,  so  ist  die  Aufforderung  an  diesen  zu  richten.

4.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  ihm  angebotene
Leistung  oder  Theilleistung  anzunehmen  und  eine  Quittung  über  den
Empfang  zu  ertheilen.  Leistungen,  die  unter  einer  Bedingung  oder
unter  einem  Vorbehalt  angeboten  werden,  sind  zurückzuweisen.]  Wird
der  Anspruch  aus  dem  Schuldtitel  einschließlich  aller  Nebenforderungen
und  Kosten  durch  die  Leistung  vollständig  gedeckt,  so  ist  gegen  den
Empfang  der  Leistung  der  Schuldtitel  auszuhändigen.  Eine  nur
theilweise  Leistung  ist  auf  dem  Schuldtitel  zu  vermerken;  dieser  ver-
        <pb n="97" />
        —  38  —

bleibt  in  der  Hand  des  Gerichtsvollziehers  und  behält  in  Höhe  des
Ueberrestes  seine  Wirksamkeit.

5.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  empfangene  Leistung  unverzüglich
  an  den  Gläubiger  abzuliefern,  sofern  nicht  der  Gläubiger  ausdrücklich
  ein  Anderes  bestimmt.

6.  Insoweit  die  Leistung  nicht  bewirkt  wird,  hat  der  Gerichtsvollzieher
  zur  Zwangsvollstreckung  zu  schreiten.  Er  ist  befugt,  die
Wohnung  und  die  Behältuisse  des  Schuldners  zu  durchsuchen.  Zur
Ueberwindung  eines  Widerstandes  kann  Gewalt  gegen  Personen  oder
Sachen  angewendet  werden.  Das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren
ist  in  den  §§  758,  759  der  Civilprozeßordnung  genauer  bestimmt.
Als  Zeugen  sollen  im  Falle  des  §  759  der  Civilprozeßordnung
thunlichst  nur  solche  einwandfreie  und  unbetheiligte  Personen  zugezogen
werden,  die  am  Orte  der  Vollstreckung  oder  in  dessen  Nähe  wohnen.

7.  Bei  der  gewaltsamen  Oeffnung  der  verschlossenen  Hausthüren,
Zimmerthüren  und  Behältnisse  des  Schuldners  hat  der  Gerichtsvollzieher,
  wenn  es  nothwendig  oder  zweckmäßig  erscheint,  einen  geeigneten
  Handwerker  zuzuziehen.  Ingleichen  soll  der  Gerichtsvollzieher
eine  zuverlässige  weibliche  Hülfsperson  zuziehen,  wenn  die  körperliche
Durchsuchung  einer  Frau  nothwendig  wird.

8  51.
(CPO.  §  788).
Kosten  der  Zwangsvollstreckung.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Kost  der  Zwangsvollstreckung
gleichzeitig  mit  dem  zur  Vollstreckung  stehenden  Anspruch  einzuziehen
oder  durch  Pfändung  beweglicher  Sachen  des  Schuldners  beizutreiben,
ohne  daß  es  eines  besonderen  Schuldtitels  über  diese  Kosten  bedarf.
Zu  den  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  gehören  insbesondere  die  Gebühren
  und  die  baaren  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers,  die  Kosten
der  vollstreckkaren  Ausfertigung  und  die  sonstigen  nothwendigen  Kosten,
die  dem  Gläubiger  durch  den  Betrieb  der  Zwangsvollstreckung  erwachsen,
  einschließlich  der  Anwaltsgebühren.  Der  Gerichtsvollzieher
hat  sich  von  der  Angemessenheit  des  Ansatzes  der  außergerichtlichen
Kosten  zu  überzengen.

2.  Für  die  Anwendung  des  Abs.  1  macht  es  keinen  Unterschied,
ob  es  sich  um  die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  Geldforderung
oder  um  eine  andere  Zwangsvollstreckung  handelt.
        <pb n="98" />
        —  39  —

§  52.
(CPO.  §#§  762,  763).
Protokoll.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  jede  Vollstreckungshandlung
ein  den  Vorschriften  der  88  762,  763  der  Civilprozeßordnung  entsprechendes
  Protokoll  aufzunehmen.  Das  Protokoll  soll  den  Gang
der  Vollstreckungshandlung  unter  Hervorhebung  aller  wesentlichen
Vorgänge  angeben.  Die  Aufforderungen  und  Mittheilungen  des
Gerichtsvollziehers  und  die  Erklärungen  des  Schuldners  oder  eines
anderen  Betheiligten  sind  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  in  das
Protokoll  aufzunehmen.  Der  Schuldtitel,  auf  Grund  dessen  die  Vollstreckung
  erfolgt,  ist  genau  zu  bezeichnen.

2.  Bleibt  die  Vollstreckung  ganz  oder  theilweise  ohne  Erfolg,
so  soll  das  Protokoll  erkennen  lassen,  daß  alle  zulässigen  Mittel
versucht  worden  sind,  ein  anderes  Ergebniß  aber  nicht  zu  erreichen
war.  Die  Zeitdauer  des  Vollstreckungsgeschäfts  muß  aus  dem  Protokolle
  hervorgehen,  sofern  die  Vergütung  nach  Verhältniß  der  verwendeten
  Zeit  berechnet  wird.  Auf  das  Protokoll  und  dessen  Abschriften
ist  eine  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers
  zu  setzen  (§  12  Abs.  1  zu  d)  und  f)  d.  Anw.).

3.  Das  Protokoll  soll  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Vollstreckungshandlung
  und,  soweit  dies  irgend  ausführbar  ist,  an  Ort
und  Stelle  aufgenommen  werden.

4.  Zu  beachten  ist,  daß  es  bei  der  Uebersendung  einer  Abschrift
des  Pfändungsprotokolls  durch  die  Post  in  dem  Falle  des  §  763
Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  einer  weiteren  Beurkundung  als  der
dort  angeordneten  Bemerkung  zum  Protokolle  nicht  bedarf.

§  53.
(CPO.  88  771  bis  770).
Einstellung  oder  Beschränkung  der  Vollstreckung.
u)  Auf  Verlangen  des  Schuldners.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  darf  sich  von  der  Durchführung  der
Vollstreckung  durch  den  Widerspruch  des  Schuldners  oder  dritter
Personen  nicht  abhalten  lassen.  In  welchen  Fällen  die  Vollstreckung
ausnahmsweise  ohne  Anweisung  des  Gläubigers  einzustellen  oder  zu
beschränken  ist,  und  inwieweit  dabei  die  bereits  getroffenen  Vollstreckungsmaßregeln
  aufzuheben  oder  einstweilen  aufrecht  zu  erhalten
sind,  wird  durch  die  §§  775,  776  der  Civilprozeßordnung  näher  geregelt.


2.  Ueber  den  Vorgang  ist,  auch  wenn  es  nicht  zu  einer  Vollstreckung
  kommt,  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Das  Protokoll  soll  eine

6
        <pb n="99" />
        —  40  —

Darstellung  des  Herganges  unter  Hervorhebung  aller  wesentlichen
Umstände  und  der  von  dem  Gerichtsvollzieher  getroffenen  Maßnahmen
sowie  eine  genaue  Bezeichnung  der  Urkunden  enthalten,  auf  Grund
deren  die  Vollstreckung  eingestellt  oder  beschränkt  worden  ist.  Eine
Abschrift  des  Protokolls  ist  ohne  Verzug  dem  Gläubiger,  im  Falle
des  §  763  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  auch  dem  Schuldner,  zu
übersenden.

3.  Bei  der  Prüfung  der  Urkunden,  auf  Grund  deren  die

Zwangsvollstreckung  eingestellt  oder  beschränkt  werden  soll,  hat  der
erichtsvollzieher  Folgendes  zu  beachten:

a)  Verlangt  der  Schuldner  oder  ein  Anderer  für  ihn  die
Einstellung  oder  die  Beschränkung  der  Zwangsvollstreckung
auf  Grund  einer  vorgelegten  Entscheidung  gemäß  §  775
Nr.  1  der  Civilprozeßordnung,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher
die  Vollstreckbarkeit  der  vorgelegten  Entscheidung  zu  prüfen.
Vollstreckbar  ist  eine  Entscheidung,  wenn  sie  für  vorläufig
vollstreckbar  erklärt  oder  wenn  sie  mit  dem  Zeugnisse  der
Rechtskraft  versehen  ist  (CPO.  8  706).  Urtheile,  die  in
der  Revisionsinstanz  oder  von  den  Landgerichten  in  der
Berufungsinstanz  erlassen  sind,  sind  auch  ohne  Zeugniß
als  rechtskräftig  anzusehen,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um
ein  Versäumnißurtheil  handelt.  Eine  in  der  Beschwerdeinstanz
  erlassene  Entscheidung,  ingleichen  eine  Entscheidung,
durch  welche  ein  vorläufig  vollstreckbares  Urtheil  oder  dessen
vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben  wird,  ist  in  jedem
Falle  geeignet,  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  zu
begründen.

b)  Im  Falle  der  Nr.  2  des  §  775  der  Civilprozeßordnung  ist
es  nicht  erforderlich,  daß  die  gerichtliche  Entscheidung  rechtskräftig
  oder  vorläufig  vollstreckbar  ist.  War  in  der  Entscheidung
  die  Einstellung  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  angeordnet,
  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  nach  Ablauf  der
bestimmten  Frist  ohne  Weiteres  fortzusetzen.

6)  Im  Falle  der  Nr.  4  des  §  775  der  Civilprozeßordnung  ist
eine  Privaturkunde  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  ein  Verdacht
gegen  ihre  Echtheit  nicht  obwaltet.

d)  Aus  Postscheinen  muß  sich  die  baare  Einzahlung  des
Schuldbetrags,  nicht  bloß  die  Aufgabe  eines  Geldbriefs,  zur
Post  ergeben.

Cc)  In  den  Fällen  der  Nr.  4  und  Nr.  5  des  §  775  der  Civilprozeßordnung
  ist  die  Zwangsvollstreckung  wieder  aufzunehmen,
falls  der  von  der  Einstellung  benachrichtigte  Gläubiger  dies
verlangt.
        <pb n="100" />
        —  41  —

854.
b)  Auf  Auweisung  des  Gläubigers.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  ferner  die  getroffenen  Zwangsvollstreckungsmaßregeln
  aufzuheben  oder  die  Zwangsvollstreckung  einzustellen
  oder  zu  beschränken,  wenn  ihn  der  Gläubiger  dazu  anweist.
Die  Anweisung  ist  aktenkundig  zu  machen;  sie  ist  entweder  schriftlich
oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsvollziehers  zu  erklären  oder  vom
Gerichtsvollzieher  in  seinen  Handakten  zu  vermerken.

2.  Gewährt  der  Gläubiger  dem  Schuldner  eine  Frist  von  unbestimmter
  Dauer  oder  auf  länger  als  sechs  Monate,  so  bleiben  die
getroffenen  Vollstreckungsmaßregeln  zwar  bestehen;  für  die  Akten=  und
Listenführung  des  Gerichtsvollziehers  gilt  aber  der  Auftrag  als  erledigt.
  Der  Schuldtitel  und  die  sonst  dem  Gerichtsvollzieher  ausgehändigten
  Urkunden  sind  dem  Gläubiger  zurückzugeben.  Zur  Fortsetzung
  der  Zwangsvollstreckung  ist  ein  besonderer  Auftrag  des
Gläubigers  erforderlich.

3.  Bei  Pfandstücken,  die  nicht  im  Gewahrsam  des  Schuldners
belassen  worden  sind,  gilt  der  Auftrag  erst  dann  als  erledigt,  wenn
für  die  weitere  Aufbewahrung  durch  eine  Einigung  der  Betheiligten
oder  durch  eine  gerichtliche  Anordnung  Vorsorge  getroffen  ist.

4.  Auf  die  Berechnung  der  Gebühren,  welche  dem  Gerichtsvollzieher
  für  die  Zwangsvollstreckung  zustehen,  sind  die  im  Vorstehenden
Ls  dee  Erledigung  des  Auftrags  getroffenen  Vorschriften  ohne

influß.

5.  Bei  bestimmten  Fristen  von  nicht  mehr  als  sechsmonatiger
Dauer  gilt  der  Auftrag  als  fortbestehend.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Vollstreckung  ohne  Weiteres  fortzusetzen.


8  55.
Benachrichtigung.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  den  Verlauf  der  Zwangsvollstrecuung
  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  die  zur  Wahrung
ihrer  Interessen  erforderlichen  Mittheilungen  zu  machen  und  deren
Absendung  in  seinen  Akten  zu  vermerken,  insofern  nicht  für  den
Nachweis  der  Absendung  eine  besondere  Form  vorgeschrieben  ist.

2.  Die  Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  sie  unthunlich  ist,
insbesondere  wenn  der  Aufenthalt  der  zu  benachrichtigenden  Person

dem  Gerichtsvollzieher  unbekannt  ist.
6“
        <pb n="101" />
        –  1  2

4

2.  Zwangsvollstreckung  in  bewegliche  körperliche  Sachen.

8  56.
(CPO.  88  803  bis  827).

1.  Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  in  bewegliche
  körperliche  Sachen  wird  von  dem  Gerichtsvollzieher  durch
Pfändung  und  Veräußerung  bewirkt.

2.  Durch  die  gehörig  vollzogene  Pfändung  erlangt  der  Gläubiger
ein  Pfandrecht  an  den  gepfändeten  Sachen,  das  ihm  im  Verhältnisse
zu  anderen  Gläubigern  die  gleichen  Rechte  gewährt,  wie  ein  durch
Vertrag  erworbenes  Flandrecht  (B  #B.  §§  1204  bis  1257).  Für
den  Rang  dieses  Pfandrechts  ist  der  Zeitpunkt  der  Pfändung  in  der
Art  maßgebend,  daß  das  durch  eine  frühere  wirksame  Pfändung  begründete
  Gfaudrecht  allen  später  entstandenen  Pfandrechten  vorgeht
und  den  Gläubiger,  für  den  die  frühere  Pfändung  bewirkt  ist,  zur
vorzugsweisen  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  der  Pfandstücke  berechtigt.
Der  Erfolg  der  Pfändung  hängt  von  der  genauen  Beobachtung  aller
Formvorschriften  und  von  ihrer  rechtzeitigen  Ausführung  ab  (§  6  Abs.3
der  Anw.).

857.
(CPO.  88  758,  759,  808  ff.).

Pfändung  von  Sachen,  die  sich  im  Gewahrsam

des  Schuldners  befinden.

I.  Bleibt  die  Aufforderung  zur  Leistung  (§  50  Abs.  3  d.  Anw.)
ohne  Erfolg,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Schuldner  oder  eine
sonst  in  der  Wohnung  angetroffene,  zur  Familie  des  Schuldners  gehörige
  oder  in  der  Familie  dienende  erwachsene  Person  anzuweisen,
ihm  die  bewegliche  Habe  des  Schuldners  vorzuzeigen  und,  soweit  der
Zweck  der  Vollstreckung  es  erfordert,  seine  Zimmer,  Keller,  Böden
und  anderen  Gelasse  sowie  die  darin  befindlichen  Kästen,  Schränke
und  sonstigen  Behältnisse  zu  öffnen.  Muß  die  Oeffnung  mit  Gewalt
bewirkt  werden,  weil  sie  verweigert  wird,  oder  weil  keine  von  den
vorbezeichneten  Personen  anwesend  ist,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher
nach  den  §§  758,  759  der  Civilprozeßordnung  und  dem  §  50  Abs.  6,
7  d.  Anw.  zu  verfahren.

2.  Der  Pfändung  unterliegen  die  beweglichen  Sachen  des
Schuldners,  die  sich  in  der  thatsächlichen  Gewalt  (dem  Gewahrsam)
des  Schuldners  befinden  (CPO.  §  808  Abs.  1).  Sachen,  die  sich
im  Gewahrsam  des  Schuldners  befinden,  kann  der  Gerichtsvollzieher
als  dem  Schuldner  gehörend  pfänden,  wenn  ihm  ulcht  das  Gegentheil
  bekannt  ist.  Diese  Vorschriften  finden  jedoch  keine  Anwendung,
        <pb n="102" />
        —  43  —

sofern  sich  aus  den  im  §  48  d.  Anw.  bezeichneten  gesetzlichen  Sondervorschriften
  ein  Anderes  ergiebt.

3.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  zunächst  die  dem  Schuldnerkentbehrlichsten
  Sachen  und,  wenn  es  thunlich  ist,  in  erster  Linie  baares
Geld  (wozu  auch  inländische  Banknoten  und  Reichskassenscheine  gehören
  —  vgl.  §  67  Abs.  5  d.  Anw.),  Kostbarkeiten  oder  solche  Werthpapiere
  zu  pfänden,  die  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
in  bewegliche  körperliche  Sachen  unterliegen  (§  67  d.  Anw.).  Ist  es
zweifelhaft,  ob  die  Pfändung  eines  im  Besitze  des  Schuldners  vorgefundenen
  Werthpapiers  durch  den  Gerichtsvollzieher  bewirkt  werden
darf,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  in  Ermangelung  anderer  geeigneter
Pfandstücke  das  Papier  einstweilen  zu  pfänden,  dem  Gläubiger  aber
die  Herbeiführung  des  etwa  erforderlichen  Gerichtsbeschlusses  zu  überlassen.


1!  4.  Die  Pfändung  von  körperlichen  Sachen,  Inhaberpapieren
und  sonstigen  im  §  67  d.  Anw.  bezeichneten  Werthpapieren  sowie  die
Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,
welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können  (§  76  d.  Anw.),
wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachen  oder  Papiere
  in  Besitz  nimmt.  Geld,  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere  hat
der  Gerichtsvollzieher  sogleich  au  sich  zu  nehmen.  Andere  Pfandstücke
sind  hingegen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  zu  belassen,  sofern  nicht
hierdurch  die  Befriedigung  des  Gläubigers  gefährdet  wird  (CPO.
§  808  Abs.  2);  ob  eine  solche  Gefährdung  vorliegt,  oder  ob  nach  der
Pfändung  eine  solche  einzutreten  droht,  hat  der  Gerichtsvollzieher  nach
Prüfung  aller  Umstände  selbständig  zu  beurtheilen.

5.  Werden  die  Pfandstücke  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,
  so  hängt  die  Wirksamkeit  der  Pfändung  davon  ab,  daß  diese
auch  für  Dritte  hinreichend  erkennbar  gemacht  ist.  Zu  diesem  Zwecke
ist,  wenn  irgend  möglich,  jedes  einzelne  Pfandstück  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  mit  einer  Siegelmarke,  einem  Siegelabdruck
oder  einem  sonst  geeigneten  Pfandzeichen  zu  versehen.  Das  Pfandzeichen
  ist  so  anzubringen,  daß  die  Sache  dadurch  nicht  beschädigt
wird.  Für  eine  Mehrzahl  von  Pfandstücken,  insbesondere  eine  Menge
von  Waaren  oder  anderen  vertretbaren  Sachen,  die  sich  in  einem
Behältnisse  oder  in  einer  Umhüllung  befinden  oder  mit  Zustimmung
des  Schuldners  in  einem  abgesonderten  Raum  untergebracht  werden,
genügt  ein  gemeinschaftliches  Pfandzeichen  nur  dann,  wenn  es  in  der
Art  angelegt  wird,  daß  ohne  dessen  Zerstörung  kein  Stück  aus  dem
Behältnisse,  der  Umhüllung  oder  dem  Raume  entfernt  werden  kann.

6.  Läßt  sich  wegen  der  Beschaffenheit  der  Pfandstücke  ein
Pfandzeichen  nicht  anlegen,  oder  reicht  ein  solches  nicht  aus,  um  die
Pfändung  erkennbar  zu  machen,  so  ist  ein  auf  die  Pfändung  hin-
        <pb n="103" />
        —  44  —

weisendes  Schriftstück  (Pfandanzeige)  in  unmittelbarer  Nähe  des
Aufbewahrungsraums"  (Lagerboden,  Speicher,  Viehstall)  in  der  Art
anzubringen,  daß  Jedermann  davon  Kenutniß  nehmen  kann.  Die
Pfandanzeige  soll  die  Pfandstücke  genau  bezeichnen;  sie  ist  mit  der
Unterschrift  und  dem  Siegel  des  Gerichtsvollziehers  zu  versehen.
Werden  Vorräthe  gepfändet,  so  ist  der  dem  Schulduner  belassene
Theil  des  Vorraths  (CPO.  8§  811  Nr.  2,  3,  4)  von  dem  gepfändeten
  Theile  äußerlich  zu  trennen.  Wenn  es  die  Umstände  erfordern,
  ist  für  die  Pfandstücke  ein  Hüter  zu  bestellen;  zum  Hüter
kann  auch  eine  bei  dem  Schuldner  im  Dienste  stehende  Person  bestellt
  werden.

7.  Werden  gepfändete  Thiere  in  dem  Gewahrsam  des  Schuldners
belassen,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher  mit  dem  Schuldner  vereinbaren,
  daß  dieser  befugt  sein  solle,  als  Entgelt  für  die  Fütterung
und  Pflege  des  Thieres  dessen  gewöhnliche  Nutzungen  zu  ziehen,
z.  B.  die  Milch  einer  gepfändeten  Kuh  im  Haushalte  zu  verbrauchen.

8.  Dem  Schuldner  ist  zu  eröffnen,  daß  der  Besitz  der  Pfandstücke
  auf  den  Gerichtsvollzieher  übergegangen  sei  und  der  Schuldner
deshalb  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe  jede  diesen  Besitz  beeinträchtigende
  Handlung,  wie  die  Veräußerung,  die  Wegschaffung
oder  den  Verbrauch  der  gepfändeten  Sachen,  ingleichen  auch  jede
Beschädigung  oder  Zerstörung  der  Pfandzeichen,  zu  unterlassen  habe.

9.  Die  Pfändung  darf  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als  es
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der
Zwangsvollstreckung  erforderlich  ist.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  deshalb
  bei  der  Aufzeichnung  der  Pfandstücke  deren  von  ihm  zu  schätzende
Verkaufswerthe  anzugeben  und,  um  eine  Ueberpfändung  zu  vermeiden,
  diese  Werthe  zusammenzurechnen.

10.  Das  Pfändungsprotokoll  (§  52  d.  Anw.)  muß  ein  Verzeichniß
  der  Pfandstücke  unter  fortlaufender  Nummer,  geeignetenfalls  mit
Angabe  der  Zahl,  des  Maßes  oder  des  Gewichts,  nebst  den  von  dem
Gerichtsvollzieher  geschätzten  Werthen,  ferner  eine  Beschreibung  der
angelegten  Pfandzeichen  nach  ihrer  Art  und  Zahl  sowie  den  wesentlichen
  Inhalt  der  dem  Schuldner  gemachten  Eröffnung  enthalten.
Es  soll  ferner  den  Inhalt  der  etwa  angebrachten  Pfandanzeigen  und
der  mit  einem  etwaigen  Hüter  getroffenen  Vereinbarung  ergeben.

11.  Werden  Pfandstücke  entgegen  der  im  §  808  Abs.  2  der
Civilprozeßordnung  aufgestellten  Regel  sogleich  aus  dem  Gewahrsam
des  Schuldners  entfernt,  so  ist  dies  im  Protokolle  zu  begründen.
Das  Protokoll  muß  ergeben,  welche  Maßregeln  für  die  Verwahrung
der  Pfandstücke  getroffen  worden  sind.  In  dem  Protokoll  ist  in  der
Regel  sogleich  der  Versteigerungstermin  nach  Ort  und  Zeit  zu  bestimmen,
  außer,  wenn  die  sofortige  Bestimmung  nicht  thunlich  oder
        <pb n="104" />
        —  45  —

nicht  zweckmäßig  erscheint,  z.  B.  wenn  von  dem  Boden  noch  nicht
getreunte  Früchte  vor  der  Reife  gepfändet  sind  (8  68  d.  Anw.),  oder
wenn  voraussichtlich  ein  anderer  Ort  für  die  Versteigerung  bestimmt
werden  wird.  Ist  der  Termin  nicht  sofort  bestimmt,  so  soll  in  dem
Protokolle  der  Grund  angegeben  werden,  aus  dem  die  Bestimmung
einstweilen  unterbleiben  mußte.

12.  Eine  Abschrift  des  Pfändungsprotokolls  ist  dem  Schuldner  zu
übersenden,  wenn  er  es  verlangt,  oder  wenn  die  Pfändung  in  seiner
Abwesenheit  stattgefunden  hat.  Die  Absendung  ist  auf  dem  Protokolle
zu  vermerken.

8  58.
(CPO.  §§  811,  812;  8  803  Abs.  2).
Beschränkung  der  Pfändung  und  fruchtlose  Vollstreckung.

1.  Im  §  81#1  der  Civilprozeßordnung  sind  diejenigen  Sachen  bezeichnet,
  welche  der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind.  Außerdem  sind
der  Pfändung  nicht  unterworfen:  ein  der  Dienstprämie  der  aus  dem
Dienste  scheidenden  Unteroffiziere  gleichkommender  Geldbetrag  während
der  ersten  drei  Monate  nach  der  Auszahlung  der  Prämie  (Reichsgesetz
v.  22.  Mai  1893  Art.  18  Abs.  3),  das  Inventar  der  Posthaltereien
(Reichsgesetz  v.  28.  Oktober  1871  §  20)  und  die  Fahrbetriebsmittel
einer  Eisenbahn  (Reichsgesetz  v.  3.  Mai  1886;  Artikel  23  Abs.  5  des
internationalen  Uebereinkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890,  REl.  von  1892  S.  793).  Gegenstände  der  vorbezeichneten
  Art  (Satz  1,  2)  darf  der  Gerichtsvollzieher  niemals,  auch
nicht  mit  Zustimmung  des  Schuldners,  pfänden.  In  Betreff  der
Sachen,  welche  für  die  Erfüllung  der  Zwecke  des  öffentlichen  Dienstes
unentbehrlich  sind,  kommt  §  4  des  Ausf.-Ges.  zur  Civilprozeßordnung
und  zur  Konkursordnung  vom  8.  April  1899  in  Betracht.

2.  Eine  an  sich  zulässige  Pfändung  soll  unterbleiben,  wenn  sich
von  der  Verwerthung  der  zu  pfändenden  Gegenstände  ein  Ueberschuß
über  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  nicht  erwarten  läßt  (CP.
§  803  Abs.  2).  Gegenstände,  welche  zum  gewöhnlichen  Hausrathe
gehören  und  im  Haushalte  des  Schuldners  gebraucht  werden,  sollen,
auch  wenn  sie  an  sich  der  Pfändung  unterliegen  würden,  gleichwohl
nicht  gepfändet  werden,  wenn  ohne  Weiteres  ersichtlich  ist,  daß  durch
ihre  Verwerthung  nur  ein  Erlös  erzielt  werden  würde,  welcher  zu
dem  Werthe  außer  allem  Verhältnisse  steht  (CPO.  8§  812).

3.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  selbständig  zu  prüfen,  welche  von
den  Sachen  des  Schuldners  hiernach  von  der  Pfändung  auszuschließen
sind.  Soweit  die  Befriedigung  des  Gläubigers  nicht  gefährdet  wird,
sind  Sachen,  deren  Pfändbarleit  zweifelhaft  ist,  zu  übergehen.

4.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  nicht  befugt,  Sachen,  die  er  gepfändet
  hat,  vor  der  Durchführung  des  Vollstreckungsverfahrens
        <pb n="105" />
        —  46  —

wieder  freizugeben,  es  sei  denn,  daß  er  durch  eine  Anordnung  des
Gerichts  oder  durch  eine  Anweisung  des  Gläubigers  dazu  er—
mächtigt  wird.

5.  Führt  die  Pfändung  nicht  zur  vollen  Deckung  des  Gläubigers,
weil  sonst  nur  Sachen  vorgefunden  werden,  die  nicht  gepfändet
werden  dürfen  oder  nicht  gepfändet  werden  sollen  (Abs.  1,  2),  oder
unterbleibt  die  Pfändung  gänzlich,  weil  überhaupt  nur  solche  Sachen
vorgefunden  werden,  so  muß  das  Protokoll  des  Näheren  ersehen
lassen,  aus  welchem  Grunde  deren  Pfändung  unterblieben  ist.  Auch
muß  das  Protokoll,  soweit  nöthig,  in  Betreff  der  Beschaffenheit
und  des  Werthes  dieser  Sachen  solche  Angaben  enthalten,  daß  sich
nachprüfen  läßt,  ob  die  Sachen  mit  Recht  von  der  Pfändung  ausgeschlossen
  worden  sind.  Werthvollere  Gegenstände,  deren  Pfändung
unterblieben  ist,  sind  einzeln  aufzuführen.

6.  Bei  Vorräthen,  von  denen  das  Gesetz  eine  bestimmte  Menge
dem  Schuldner  freiläßt  (CPO.  §  811  Nr.  2,  3,  4),  ist  gegebenenfalls
im  Protokolle  festzustellen,  daß  ein  größerer  als  der  im  Gesetze  bezeichnete
  Vorrath  nicht  vorhanden  war.

7.  Niemals  darf  sich  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  allgemeinen
Bemerkung  begnügen,  daß  der  Schuldner  keine  Zahlungsmittel  oder
nur  solche  Sachen  besitze,  die  der  Pfändung  nicht  unterworfen  seien,
oder  deren  Werth  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  nicht  decke.

g  59.
(CPO.  §  865).

Pfändung  von  Erzeugnissen,  Bestandtheilen  und  Zubehörstücken
  eines  Grundstücks  oder  eines  anderen  zum
unbeweglichen  Vermögen  gehörigen  Gegenstandes.

1.  Die  Gerichtsvollzieher  haben  sich  der  Pfändung  derjenigen
beweglichen  Gegenstände  zu  enthalten,  welche  von  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  (8  44  Abs.  2  d.  Anw.)  mit
usmfaßt  werden.  In  dieser  Hinsicht  ist  das  Folgende  zu  beachten.

2.  Das  Bülugerliche  Gesetzbuch  bestimmt  in  den  88  1120  bis
1122,  auf  welche  Gegenstände  außer  dem  Grundstücke  sich  die  Hypothek
  erstreckt  (ugl.  auch  AG.  z.  BGB.  8§  156).  Jusbesondere  gehören
  hierzu  die  von  dem  Boden  getrennten  Erzeugnisse,  die  sonstigen
Bestandtheile  sowie  die  Zubehörstücke  eines  Grundstücks,  sofern  diese
Sachen  in  das  Eigenthum  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelangt
und  nicht  wieder  veräußert  und  von  dem  Grundstücke  entfernt  worden
sind.  Bezüglich  dieser  Gegenstände  ist  zu  unterscheiden:

a)  Zubehörstücke  eines  Grundstücks  können  niemals  gepfändet

werden.  Was  Zubehör  ist,  bestimmen  die  §88  97,  98  des
        <pb n="106" />
        —  47  —

Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  sich
daher  z.  B.  bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Eigenthümer
  eines  Landguts  der  Pfändung  des  zum  Wirthschaftsbetriebe
  bestimmten  Viehs,  bei  der  Zwangsvollstreckung
gegen  den  Eigenthümer  einer  Fabrik  der  Pfändung  der
zum  Betriebe  bestimmten  Maschinen  zu  enthalten,  und  zwar
auch,  insoweit  das  Vieh  zum  Wirthschaftsbetriebe  und  die
Maschinen  zum  Fabrikbetriebe  nicht  unbedingt  erforderlich
sein  sollten.

b)  Im  Uebrigen  unterliegen  die  Gegenstände,  auf  welche  sich
die  Hypothek  erstreckt  (z.  B.  Getreidevorräthe  auf  einem
Landgute,  die  nicht  zur  Fortführung  der  Wirthschaft,  sondern
zum  Verkaufe  bestimmt  sind),  der  Pfändung,  so  lange  nicht
ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  ist.

:3.  Die  im  Abs.  2  erwähnten  Vorschriften  finden  entsprechende
Anwendung  auf  die  Zwangsvollstreckung  in  Erzeugnisse  oder  Zubehörstücke
  einer  Berechtigung,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften  gelten.  Welche  Berechtigungen  dies  sind,  ergiebt
sich  aus  §  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sowie  aus  §  155  Abs.  2
des  Ausf.-Ges.  zu  demselben.

8  60.
(CPO.  8  813).
Pfändung  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft
betreiben.

1.  Ist  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Pfändung  bei  einer  Person,
  welche  Landwirthschaft  betreibt,  beauftragt,  und  werden  voraussichtlich
  Gegenstände  der  im  §811  Nr.  4  der  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Art  zu  pfänden  sein,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  einen
landwirthschaftlichen  Sachverständigen  zuzuziehen,  sofern  anzunehmen
ist,  daß  der  Werth  der  zu  pfändenden  Gegenstände  den  Betrag  von
eintausend  Mark  übersteigt.  Bei  einem  geringeren  Betrage  soll  die
Zuziehung  erfolgen,  wenn  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des
Gerichtsvollziehers  eine  sachgemäße  Entscheidung  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Frage  nur  auf  Grund  eines  Sachverständigen=  Gutachtens
erfolgen  kann,  oder  wenn  der  Schuldner  die  Zuziehung  verlangt  und
durch  dieselbe  weder  eine  Verzögerung  der  Zwangsvollstreckung  eintritt
noch  unverhältnißmäßige  Kosten  entstehen.

2.  Der  Sachverständige  hat  zu  begutachten,  ob  die  zu  pfändenden
  Sachen  zu  den  Gegenständen  gehören,  welche  im  §  811  Nr.  4

7
        <pb n="107" />
        —  48  —

der  Civilprozeßordnung  bezeichnet  sind,  oder  auf  welche  sich  die  Hypo—
thek  erstreckt  (§.59  Abs.  2  d.  Anw.).  Das  Gutachten  des  Sachver—
ständigen  ist  für  den  Gerichtsvollzieher  nicht  bindend;  doch  soll  er
von  ihm  nur  aus  besonderen  und  gewichtigen  Gründen  abweichen.

3.  Der  zuzuziehende  Sachverständige  muß  mit  der  Landwirthschaft
  vertraut  sein.  In  der  Regel  wird  ein  verpflichteter  Werthschätzer
  in  Betracht  kommen.  Nöthigenfalls  ist  der  Gemeindevorstand
um  Bezeichnung  einer  geeigneten  Person  zu  ersuchen;  auch  kann
dieser  selbst  als  Sachverständiger  zugezogen  werden,  wenn  er  mit
der  Landwirthschaft  vertraut  ist.  Insoweit  für  gewisse  Grundstücke
(z.  B.  größere  Güter)  Sachverständige  von  der  Aufsichtsbehörde  im
Voraus  bestimmt  werden,  hat  deren  Zuziehung  zu  erfolgen.  Im
Falle  der  Behinderung  oder  des  Ausbleibens  des  Sachverständigen
ist  eine  andere  geeignete  Person  zuzuziehen,  sofern  eine  Verzögerung
der  Zwangsvollstreckung  nicht  eintritt.  Personen,  welche  mit  dem
Gläubiger  oder  dem  Schuldner  nahe  verwandt  oder  verschwägert
oder  selbst  an  der  Sache  betheiligt  sind,  dürfen  nicht  zugezogen  werden.
Ist  die  Zuziehung  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  vergeblich  versucht,
  so  kann  die  Pfändung  auch  ohne  Betheiligung  eines  Sachverständigen
  erfolgen.

4.  Die  Bestellung  des  Sachverständigen  an  den  Ort  der  Pfändung
  wie  auch  das  Ersuchen  an  den  Gemeindevorstand  kann  auf
jede  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtsvollziehers  geeignete  Art
(mündlich,  durch  Brief,  durch  Boten),  jedoch  nicht  durch  Postkarte,
erfolgen.

5.  Das  Ergebniß  des  Gutachteus  ist,  sofern  der  Sachverständige
es  nicht  sofort  schriftlich  in  einer  Anlage  zum  Pfändungsprotokolle
niederlegt,  nebst  den  wesentlichen  Gründen  in  dieses  Protokoll  aufzunehmen.
  Ist  der  Gerichtsvollzieher  bei  der  Pfändung  dem  Gutachten
  nicht  gefolgt,  so  sind  auch  die  Gründe  hierfür  in  dem  Protokoll
ersichtlich  zu  machen.

6.  Dem  Gerichtsvollzieher  stehen  Zwangsmittel  im  Falle  des
Nichterscheineus  des  Sachverständigen  oder  der  Verweigerung  des  Gutachtens
  nicht  zu.  Er  ist  nicht  befugt,  von  dem  Sachverständigen  eine
Beeidigung  des  Gutachteus  oder  eine  sonstige  förmliche  Versicherung
der  Richtigkeit  zu  fordern.

7.  Dem  Sachverständigen  ist  eine  Vergütung  nach  dem  ortsüblichen
  Preise  seiner  Leistung  zu  gewähren.  Der  Gerichtsvollzieher
hat  diese  Vergütung  sofort  bei  der  Pfändung  gegen  Empfangsbescheinigung
  auszuzahlen;  geeignetenfalls  kann  er  hierzu  von  seinem  Auftraggeber
  einen  Vorschuß  gemäß  §  18  der  Gebührenordnung  für
Gerichtsvollzieher  fordern.  Die  Vergütung  umfaßt  sowohl  den  Werth
        <pb n="108" />
        —  49  —

der  Leistung  als  die  Aufwandsentschädigung.  Au  Reisekosten  sind
dem  Sachverständigen  nur  die  thatsächlich  erforderlichen  Auslagen  zu
erstatten.  Jedesfalls  darf  die  dem  Sachverständigen  zu  gewährende
Entschädigung  nicht  höher  sein  als  diejenige,  welche  ihm  als  gerichtlichem
  Sachverständigen  nach  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  zustehen  würde.  Ist  der  Sachverständige  mit  der
Bemessung  seiner  Entschädigung  nicht  einverstanden,  so  ist  er  mit
seinen  Einwendungen  gemäß  §  766  der  Civilprozeßordnung  an  das
Vollstreckungsgericht  zu  verweisen.

§61.
(CPO.  88  771  bis  774,  805,  815).
Widerspruch  eines  Dritten.

1.  Nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  kann  ein
Dritter  der  Zwangsvollstreckung  widersprechen  und  ihre  Einstellung
durch  Gerichtsbeschluß  herbeiführen,  wenn  ihm  an  dem  Gegenstande
der  Zwangsvollstreckung  ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  zusteht
  (CPpO.  8.771),  ingleichen  wenn  eine  ihm  nachtheilige  Verfügung
  über  den  Gegenstand  auf  Grund  eines  zu  seinem  Schutze  bestehenden
  Veräußerungsverbots  (CPO.  8.772)  oder  vermöge  seiner
Stellung  als  Nacherbe  des  Schuldners  (CPO.  8§.773)  oder  als
Ehemann  der  Schuldnerin  (CPO.  8§.  771)  ihm  gegenüber  unwirksam
sein  würde.  Wird  ein  solcher  Widerspruch  dem  Gerichtsvollzieher
gegenüber  von  dem  Dritten  geltend  gemacht  oder  von  dem  Schuldner
angekündigt,  so  hat  er  diese  Erklärungen,  um  sie  zur  Kenntniß  des
Gläubigers  zu  bringen,  im  Protokolle  zu  beurkunden.  Dem  Dritten
ist  auf  Verlangen  eine  Abschrift  des  Protokolls  zu  ertheilen.

2.  Der  Gerichtsvollzieher  darf  die  Pfändung  solcher  Sachen,  auf
die  sich  der  Widerspruch  erstreckt,  dann  unterlassen,  wenn  die  sonst
noch  vorhandene,  von  einem  Widerspruche  nicht  betroffene  bewegliche
Habe  des  Schuldners  bereits  zur  Deckung  des  Gläubigers  ausreicht.
Ist  das  nicht  der  Fall,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Pfändung
ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch  durchzuführen  und  die  Betheiligten
mit  der  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  an  das  Gericht  zu  verweisen.
Da  sich  hierbei  im  Voraus  nicht  übersehen  läßt,  welcher  Theil  der
Pfandstücke  nach  Durchführung  des  Widerspruchs  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  verwendbar  bleiben  wird,  so  kann  in  diesem  Falle
die  Pfändung  auch  über  die  im  §57  Abs.  9  d.  Anw.  bezeichnete
Werthgrenze  hinaus  erstreckt  und  die  Entschließung  des  Gläubigers
über  die  Freigabe  einzelner  Stücke  abgewartet  werden.

3.  Gepfändetes  Geld  hat  der  Gerichtsvollzieher  bei  der  zuständigen
  Hinterlegungsstelle  zu  hinterlegen,  wenn  ihm  vor  der  Ablieferung

7*
        <pb n="109" />
        —  50  —

an  den  Gläubiger  (z.  B.  durch  eine  eidesstattliche  Versicherung)  glaubhaft
  gemacht  wird,  daß  einem  Dritten  ein  die  Veräußerung  hinderndes
Recht  an  dem  Gelde  zusteht.  Wird  ihm  nicht  binnen  2  Wochen
nach  der  Pfändung  eine  gerichtliche  Eutscheidung  über  die  Einstellung
  der  Zwangsvollstreckung  vorgelegt,  so  hat  er  die  Rückgabe
des  Geldes  behufs  Aushändigung  an  den  Gläubiger  zu  veranlassen.

862.
(CPO.  8  808).
Unterbringung  der  Pfandstücke.  Pfandkammer.
Verwahrer.

4.  Gepfändetes  Geld  hat  der  Gerichtsvollzieher  unverzüglich  an
den  Gläubiger  abzuliefern  oder,  sofern  die  Hinterlegung  des  Geldes
erfolgen  muß  (§  61  Abs.  3,  §  87  d.  Anw.),  zu  hinterlegen.  Ge—
pfändete  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere,  ingleichen  gepfändetes  Geld
bis  zu  dessen  Auszahlung  oder  Hinterlegung,  sind  gemäß  §  10  d.  Anw.
von  dem  Gerichtsvollzieher  besonders  zu  verwahren.

2.  Bei  anderen  Pfandstücken  hat  der  Gerichtsvollzieher,  wenn
sie  aus  dem  Gewahrsam  des  Schuldners  entfernt  werden,  für  die
sichere  Unterbringung  und  Verwahrung  zu  sorgen  sowie  die  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorkehrungen  zu  treffen.  Er  hat  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  durch  die  Fortschaffung  und  Verwahrung
der  Pfandstücke  sowie  durch  die  Bestellung  eines  Verwahrers  oder
Hüters  nicht  mehr  als  die  angemessenen  und  durchaus  nothwendigen
Unkosten  entstehen.

3.  Im  Pfändungsprotokoll  oder  in  einem  unter  dieses  zu
setzenden  Nachtrage  ist  zu  vermerken,  welche  Maßnahmen  zur  Unterbringung
  der  Pfandstücke  getroffen  sind.

4.  Der  Gerichtsvollzieher  hat,  soweit  es  nach  Lage  der  Verhältnisse
  erforderlich  ist,  zur  Unterbringung  gepfändeter  Sachen  eine
Pfandkammer  zu  halten.  Für  die  Aufbewahrung  der  Sachen  in  der
Pfandkammer  kann  er  einen  angemessenen  Betrag  als  baare  Auslage
in  Ansatz  bringen.  Für  die  Verwahrung  von  Geld,  Kostbarkeiten
und  Werthpapieren  dürfen  Auslagen  nicht  berechnet  werden,  es  sei
denn,  daß  durch  den  außergewöhnlich  hohen  Werth  solcher  Gegenstände
im  einzelnen  Falle  besondere  Schutzmaßregeln  erforderlich  werden.

5.  Die  in  der  Pfandkammer  verwahrten  Sachen  sind  mit  der
Nummer,  unter  welcher  die  Angelegenheit  im  Register  für  Zwangsvollstreckungen
  sowie  Versteigerungen  und  freihändige  Verkäufe  außerhalb
  der  Zwangsvollstreckung  (§114  d.  Anw.)  eingetragen  steht,  zu
bezeichnen  und  von  anderen  Sachen  getrennt  zu  halten.

6.  Die  Pfandkammer  ist  zur  Verwahrung  nicht  zu  benutzen,
wenn  die  Versteigerung  der  Pfandstücke  au  einem  anderen  Orte  er-
        <pb n="110" />
        —  51  —

forderlich  oder  zweckmäßig  ist,  wenn  die  Pfandstücke  ihrer  Beschaffen—
heit  nach  zur  Verwahrung  in  ihr  nicht  geeignet  sind,  oder  wenn  die
Beförderung  zur  Pfandkammer  mit  besonderen  Schwierigkeiten  oder
außergewöhnlich  hohen  Kosten  verbunden  sein  würde.

7.  Werden  gepfändete  Thiere  nicht  in  dem  Gewahrsam  des
Schuldners  belassen,  so  ist  der  Gerichtsvollzieher  verpflichtet,  die  für
die  ordnungsmäßige  Pflege  und  Fütterung  der  Thiere  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen.  Werden  ihm  die  dazu  nöthigen  Geldmittel
nicht  rechtzeitig  zur  Verfügung  gestellt,  so  sind  die  Thiere  unverzüglich
zu  versteigern,  selbst  wenn  dabei  die  gesetzliche  Frist  (8  65  Abs.  3
d.  Anw.)  nicht  innegehalten  werden  kann  (CPO.  §  816  Abfk.  1).

8.  Pfandstücke,  die  der  Gerichtsvollzieher  aus  dem  Gewahrsam
des  Schuldners  entfernt,  und  deren  Verwahrung  nicht  in  der  in  den
Abs.  1  bis  7  bezeichneten  Art  erfolgen  kann,  sind  einem  besonders
bestellten  Verwahrer  zu  übergeben.  Zum  Verwahrer  soll  thunlichst
nur  eine  am  Orte  der  Pfändung  ansässige,  zuverlässige  und  zahlungsfähige
  Person  bestellt  werden;  bei  ihrer  Auswahl  ist  in  Landgemeinden
die  Mitwirkung  des  Gemeindevorstandes  zu  erbitten,  falls  nicht  dieser
die  Pflichten  des  Verwahrers  selbst  übernimmt.  Oie  für  die  Verwahrung
  und  Beaufsichtigung  zu  gewährende  Vergütung  ist  bei  der
Uebergabe  der  Pfandstücke  zu  vereinbaren.  Der  Verwahrer  hat  unter
einem  Verzeichnisse  der  ihm  übergebenen  Sachen  deren  Empfang  zu
bescheinigen;  eine  Abschrift  dieses  Verzeichnisses  nebst  der  Bescheinigung
ist  dem  Verwahrer  auf  sein  Verlangen  auszuhändigen.

9.  Die  Bestellung  des  Verwahrers  und  die  mit  ihm  getroffene
Vereinbarung  ist  in  dem  Pfändungsprotokoll  oder  einem  darunter  zu
setzenden  Nachtrage  zu  vermerken;  die  Bescheinigung  ist  mit  dem
Pfändungsprotokoll  zu  verbinden  oder  in  das  Protokoll  mitaufzunehmen.


§  63.
——

Pfändung  von  Sachen,  die  sich  nicht  im  Gewahrsam

des  Schuldners  befinden.

1.  Sachen,  die  sich  nicht  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befinden,
  können  von  dem  Gerichtsvollzieher  nur  dann  gepfändet  werden,
wenn  der  Besitzer  der  Sachen  zu  ihrer  Herausgabe  bereit  ist,  oder
wenn  der  Gläubiger  selbst  der  Besitzer  ist  (CPO.  §  809).  Ihre
Pfändung  geschieht  unter  entsprechender  Anwendung  des  §  57  d.  Anw.
Der  Sachverhalt  ist  im  Protokolle  darzulegen.

2.  Lehnt  die  Person,  bei  welcher  Sachen  des  Schuldners  gepfändet
  werden  sollen,  die  Herausgabe  ab,  oder  bestreitet  sie,  solche
Sachen  im  Gewahrsam  zu  haben,  so  ist  diese  Erklärung  im  Protokolle
        <pb n="111" />
        zu  beurkunden  und  von  der  Pfändung  abzusehen.  Dem  Gläubiger
bleibt  es  dann  überlassen,  die  Pfändung  des  Anspruchs,  welcher  dem
Schuldner  in  Ansehung  der  Sachen  zusteht,  bei  dem  Gerichte  zu  beantragen.
  In  den  Fällen  des  §  48  Abs.  2  be  d.  Anw.  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung,  sofern  der  Besitzer  der  Sachen  zur
Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  oder  die  Vollstreckung
auf  Grund  des  gegen  den  Schuldner  erlassenen  Urtheils  auch  bei
dem  Besitzer  zulässig  ist.

3.  Soweit  die  Pfandstücke  in  dem  Gewahrsam  des  Besitzers  zu
belassen  sind,  ist  die  Pfändung  in  der  gleichen  Weise  erkenubar  zu
machen,  wie  dies  für  Pfandstücke  vorgeschrieben  ist,  die  in  dem  Gewahrsam
  des  Schuldners  belassen  werden  (8§57  Abs.  4  bis  6  d.  Anw.).
Verlangt  der  Besitzer  die  Fortschaffung  der  Pfandstücke,  so  ist  dem
Verlangen  stattzugeben.

4.  Von  einer  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  geschehenen
  Pfändung  ist  der  Schuldner  durch  Mittheilung  einer  Protokollabschrift
  in  Kenntniß  zu  setzen.  Dem  Dritten  ist  auf  Verlangen
eine  Abschrift  des  Protokolls  zu  ertheilen.

8  64.
(CV.  8#5  814  bis  825).
Veräußerung  der  Pfandstücke.

1.  Die  Veräußerung  der  Pfandstücke  hat  der  Gerichtsvollzieher,
ohne  einen  weiteren  Antrag  des  Gläubigers  abzuwarten,  nach  den
§§  814  bis  825  der  Civilprozeßordnung  zu  bewirken.  Die  Veräußerung
  geschieht  in  der  Regel  durch  öffentliche  Versteigerung,  ausnahmsweise
  durch  freihändigen  Verkauf  (§  66  d.  Anw.).

2.  Den  Werth  von  Kostbarkeiten  sowie  den  Gold=  oder  Silberwerth
  von  Gold=  oder  Silbersachen  hat  der  Gerichtsvollzieher  vor
der  Versteigerung  durch  einen  Sachverständigen  abschätzen  zu  lassen.
Der  Sachverständige  hat  die  Schätzung  schriftlich  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsvollziehers  zu  erklären.

3.  Bei  der  Versteigerung  wie  bei  einem  Verkauf  aus  freier
Hand  dürfen  der  Gerichtsvollzieher  und  die  von  ihm  zugezogenen
Gehülfen  (Ausrufer,  Schreiber,  Protokollführer  u.  s.  w.)  den  zum
Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder  für  sich  persönlich  oder  durch
einen  Anderen  noch  als  Vertreter  eines  Anderen  kaufen  (BG.
§§  456  bis  458).  Der  Gerichtsvollzieher  darf  auch  seinen  Angehörigen
das  Mitbieten  nicht  gestatten.
        <pb n="112" />
        8  65.
(CPO.  §#§  816  bis  818).
Oeffentliche  Versteigerung.

1.  Die  Versteigerung  erfolgt  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die
Pfändung  geschehen  ist,  sofern  nicht  der  Gläubiger  und  der  Schuldner
sich  über  einen  anderen  Ort  einigen  oder  das  Vollstreckungsgericht
auf  den  Antrag  des  Glänbigers  oder  des  Schuldners  einen  anderen
Ort  für  die  Versteigerung  bestimmt  (CPO.  8  816  Abs.  2,  §  825).
Wenn  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  bei  der  Versteigerung
an  einem  anderen  Orte  als  dem  der  Pfändung  ein  besserer  Erlös
zu  erzielen  oder  Unkosten  zu  ersparen  sein  werden,  so  soll  der  Gerichtsvollzieher
  die  Betheiligten  auf  die  vorbezeichnete  Vorschrift  aufmerksam
machen.

2.  Von  dem  Versteigerungstermine  sind  der  Gläubiger  und  der
Schuldner  besonders  zu  benachrichtigen,  wenn  er  ihnen  nicht  bereits
anderweit,  z.  B.  durch  die  übersandte  Abschrift  des  Pfändungsprotokolls,
bekannt  gegeben  worden  ist.  Die  Vorschrift  in  §  55  Abs.  2  findet
Anwendung.

3.  Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  einer  Woche
seit  dem  Tage  der  Pfändung  geschehen,  es  sei  denn,  daß  der  Gläubiger
und  der  Schuldner  sich  über  eine  frühere  Versteigerung  einigen,  oder
daß  die  frühere  Versteigerung  nach  der  pflichtmäßigen  Ueberzeugung
des  Gerichtsvollziehers  erforderlich  ist,  um  die  Gefahr  einer  beträchtlichen
  Werthminderung  oder  eines  unverhältnißmäßigen  Kostenaufwandes
  abzuwenden.  Die  Einigung  der  Parteien  oder  die  sonstigen
Gründe  für  die  vorzeitige  Versteigerung  sind  aktenkundig  zu  machen.
In  der  Regel  soll  jedoch  die  Versteigerung  nicht  früher  als  zwei
Wochen  und  nicht  später  als  einen  Monat  nach  der  Pfändung  stattfinden;
  eine  weitere  Verzögerung  ist  in  den  Akten  zu  begründen.

4.  Der  Versteigerung  muß  eine  öffentliche  Bekanntmachung
vorausgehen.  Sie  ist  in  ortsüblicher  Weise  (durch  Ausruf,  Anschlag,
Einrücken  in  geeignete  Zeitungen  u.  dergl.)  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  geringeren  oder  größeren  Wichtigkeit  des  Gegenstandes
spätestens  am  Tage  vor  der  Versteigerung  zu  bewirken.  Die  Be—
kanntmachung  muß  insbesondere  enthalten:

u)  eine  allgemeine  Bezeichnung  der  zu  versteigernden  Gegenstände
  (Möbel,  Betten,  Kleidungsstücke  u.  dergl.),  unter
Hervorhebung  besonders  werthvoller  Sachen;

b)  die  Angabe  des  Ortes,  des  Tages  und  der  Stunde  der
Versteigerung.

In  der  Bekanntmachung  ist  ersichtlich  zu  machen,  daß  es  sich  um
eine  Zwangsversteigerung  handelt;  die  Namen  des  Glänbigers  und
        <pb n="113" />
        des  Schuldners  sind  fortzulassen.  Bei  gedruckten  Bekanntmachungen
ist  auf  eine  sachgemäße  Kürze  Bedacht  zu  nehmen.  Die  Bekannt—
machung  ist  aktenkundig  zu  machen.  Ist  sie  in  öffentliche  Blätter
eingerückt,  so  ist  ein  Abdruck  beizubringen.  Bei  Sammelbekanntmachungen
  ist  der  Abdruck  zu  einem  der  Handaktenstücke  zu  bringen;
in  den  Akten  über  die  anderen  Angelegenheiten,  auf  die  sich  der
Abdruck  bezieht,  ist  der  Verbleib  zu  bemerken.

5.  Wird  der  Versteigerungstermin  wieder  aufgehoben,  so  sind
die  Aushäuge  und  Anschläge  sofort  zu  entfernen;  die  Aufhebung  ist,
wenn  noch  thunlich,  öffentlich  bekannt  zu  machen.

6.  Vor  dem  Beginne  des  Termins  sind  die  zu  versteigernden
Sachen  zum  Verkaufe  bereit  zu  stellen  und  dabei  mit  dem  Pfändungsprotokolle
  zu  vergleichen.  War  ein  Verwahrer  oder  ein  Hüter  bestellt,
so  ist  über  die  Rückgewähr  der  Sachen  mit  diesem  ein  Hlltere  auf—
zunehmen,  auf  Verlangen  ist  ihm  eine  Bescheinigung  über  die  Rück—
gabe  zu  ertheilen.  Ergiebt  es  sich,  daß  Pfandstücke  fehlen  oder  be—
schädigt  sind,  so  ist  dies  im  Protokoll  oder  zu  den  Akten  zu  vermerken
  und  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.

7.  Bei  der  Eröffnung  des  Termins  sind  zunächst  die  Versteigerungsbedingungen
  bekannt  zu  machen.  Die  Bedingungen  müssen
den  Vorschriften  im  §  817  der  Civilprozeßordunng  entsprechen,  es  sei
denn,  daß  das  Vollstreckungsgericht  einen  abweichenden  Inhalt  der
Versteigerungsbedingungen  gestattet  hat.

8.  Demnächst  ist  zum  Bieten  aufzufordern;  die  einzelnen  Pfandstücke
  sind  thunlichst  nach  ihrer  Reihenfolge  im  Pfändungsprotokoll
auszurufen  und  den  Kauflustigen  zur  Besichtigung  vorzuzeigen;  gleichzeitig
  ist  bei  Kostbarkeiten  der  Schätzungswerth,  bei  Gold=  und  Silbersachen
  auch  der  Gold=  oder  Silberwerth  anzugeben.  Dem  Gläubiger
und  dem  Schuldner  ist  das  Mitbieten  zu  gestatten.  Ein  Gebot  des
Schuldners  ist  zurückzuweisen,  wenn  er  nicht  den  Betrag  sofort  baar
erlegt.  Bei  Gold=  und  Silbersachen  ist  jedes  Gebot  zurückzuweisen,
das  den  Gold=  oder  Silberwerth  (der  vom  Schätzungswerthe  verschieden
sein  wird)  nicht  erreicht.

9.  Dem  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  soll  ein  dreimaliger
Aufruf  vorausgehen.  Durch  den  Zuschlag  kommt  der  Vertrag  mit
dem  Meistbietenden  zu  Stande;  die  Verpflichtung  jedes  einzelnen
Bieters  erlischt,  sobald  ein  Uebergebot  abgegeben,  oder  wenn  die  Versteigerung
  ohne  Ertheilung  des  Zuschlags  geschlossen  wird  (B#B.  §  156).

10.  Die  Sache  ist  dem  Ersteher  nur  gegen  baare  Zahlung  des
Kaufpreises  zu  überliefern.  Hat  er  bis  zum  Schlusse  des  Ver--steigerungstermins
  oder  zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen  bestimmten
  Zeit  die  Ablieferung  nicht  verlangt,  so  ist  gemäß  §  817
Abs.  3  der  Civilprozeßordnung  zur  Wiederversteigerung  der  Sache  zu
        <pb n="114" />
        —  55  —

schreiten,  sofern  nicht  das  Vollstreckungsgericht  auf  Grund  des  §  825
der  Civilprozeßordnung  abweichende  Anordnung  getroffen  hat.

11.  Ist  der  Zuschlag  dem  Gläubiger  ertheilt,  so  ist  dieser  von
der  Verpflichtung  zur  Baarzahlung  insoweit  befreit,  als  der  Erlös  zu
seiner  Befriedigung  zu  verwenden  ist.  Der  Gläubiger  hat  mithin
nur  diejenigen  Beträge  baar  zu  zahlen,  welche  zur  Deckung  der
Zwangsvollstreckungskosten  erforderlich  sind  oder  sich  nach  seiner  Be-Befriedigung
  als  Ueberschuß  ergeben.  Insoweit  dem  Schuldner  nachgelassen
  ist,  die  Vollstreckung  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung
  abzuwenden  (§  87  Abs.  Un  d.  Anw.),  hat  auch  der  Gläubiger
den  Preis  für  die  von  ihm  erstandene  Sache  baar  zu  entrichten
(CPO.  §  817  Abf.  4).

12.  Die  Versteigerung  ist  einzustellen,  sobald  der  Erlös  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der
Zwangsvollstreckung  hinreicht  (CPO.  §  818).  Der  Gerichtsvollzieher
hat  deshalb  die  bereits  erzielten  Erlöse  von  Zeit  zu  Zeit  aufzurechnen.

!13.  Das  Protokoll  über  die  Versteigerung  (§  52  d.  Anw.)  muß
insbesondere  enthalten:

u)  den  Betrag  der  beizutreibenden  Forderung  und  der  Zwangsvollstreckungskosten;



#  )  den  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Versteigerungsbedingungen
oder  den  Wortlaut  der  Versteigerungsbedingungen,  insoweit
sie  von  den  gesetzlichen  abweichen;

)  die  Bezeichnung  der  ausgebotenen  Sachen  sowie  ihre  Nummern
nach  dem  Pfändungsprotokolle,  die  abgegebenen  Meistgebote
und  die  Namen  der  Bieter,  denen  der  Zuschlag  ertheilt  ist;

(#1)  die  Angabe,  daß  der  Kaufpreis  gezahlt,  oder  daß  die  Zahlung
und  die  Ablieferung  der  Sache  unterblieben  ist.

14.  Ein  zurückgewiesenes  Gebot  ist  im  Protokolle  gleichfalls  zu
vermerken,  aber  nicht  in  die  für  das  Meistgebot  bestimmte  Spalte
aufzunehmen.  Bei  Gold=  und  Silbersachen  ist  zutreffendenfalls  zu
beurkunden,  daß,  des  wiederholten  Aufrufs  ungeachtet,  ein  den  Goldoder
  Silberwerth  deckendes  Gebot  nicht  abgegeben  worden  ist.

15.  Das  Protokoll  ist  den  Meistbietenden  zur  Mitunterzeichnung
vorzulegen,  wenn  sie  beim  Schlusse  des  Versteigerungstermins  noch
anwesend  sind.  Haben  sie  sich  vorher  entfernt,  so  ist  dies  im
Protokolle  zu  vermerken.

8  66.
(CPO.  88  820,  821,  825).
Freihändiger  Verkauf.

1.  Ein  freihändiger  Verkauf  der  Pfandstücke  findet  statt:
8
        <pb n="115" />
        a)  bei  Gold-  und  Silbersachen,  für  die  bei  der  Versteigerung
ein  den  Gold-  oder  Silberwerth  deckendes  Gebot  nicht  ab—
gegeben  worden  ist  (CPO.  8  820),;

b)  bei  Werthpapieren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben
(CPO.  8  821)

c)  bei  Sachen  anderer  Art  auf  Anordnung  des  Vollstreckungsgerichts
  (CPO.  8  825).

2.  Bei  dem  freihändigen  Verkaufe  muß  der  Gerichtsvollzieher
auf  die  Erzielung  eines  möglichst  hohen  Preises  bedacht  sein.  Goldund
  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  abgeschätzten  Gold=  oder
Silberwerthe,  Werthpapiere  nicht  unter  dem  für  den  Ort  des  Verkaufs
maßgebenden  Tageskurse  verkauft  werden.  Die  Uebergabe  an  den
Käufer  darf  nur  gegen  baare  Zahlung  geschehen.  Bei  einem  durch
das  Vollstreckungsgericht  angeordneten  Verkaufe  sind  die  etwaigen  besonderen
  Anordnungen  des  Gerichts  zu  beachten.

3.  Das  über  den  Verkauf  aufzunehmende  Protokoll  muß  insbesondere
  enthalten:

a)  den  Grund  des  freihändigen  Verkaufs;

b)  die  genaue  Bezeichnung  des  verkauften  Gegenstandes  mit  der
Angabe  des  abgeschätzten  Gold=  oder  Silberwerths,  des
Tageskurses  oder  des  von  dem  Vollstreckungsgerichte  bestimmten
  Preises;

c)  die  mit  dem  Käufer  getroffenen  Abreden  und  den  Nachweis

der  Preiszahlung.

4.  Beim  Verkaufe  von  Werthpapieren  (§  67  d.  Anw.)  ist  der
Schlußschein  (Reichsstempelgesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  14.  Juni  1900  —  RGl.  S.  275  —  §9)  dem  Gläubiger  auszuhändigen.
  Der  Tageskurs  ist  durch  den  Kurszettel  oder  durch  die
Bescheinigung  eines  Kaufmanns,  der  Banlier=  oder  Geldwechslergeschäfte
  betreibt,  festzustellen.

§  67.
(CPO.  8§§  821  bis  823).
Pfändung  und  Veräußerung  von  Werthpapieren.

1.  Bei  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  werden
Werthpapiere  wie  körperliche  Sachen  behandelt  und  wie  diese  von  dem
Gerichtsvollzieher  durch  Besitzergreifung  gepfändet;  die  Veräußerung
der  gepfändeten  Werthpapiere  erfolgt,  wenn  sie  einen  Börsen=  oder
Marktpreis  haben,  durch  freihändigen  Verkauf  (§  66  d.  Anw.),  anderenfalls
  durch  öffentliche  Versteigerung  (§  65  d.  Anw.).

2.  Zu  den  Werthpapieren,  die  bei  der  Zwangsvollstreckung  wie
körperliche  Sachen  behandelt  werden,  gehören  alle  Inhaberpapiere,
auch  wenn  sie  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  umge-
        <pb n="116" />
        —  57  —

schrieben  sind,  alle  Aktien,  auch  wenn  sie  auf  den  Namen  eines
bestimmten  Berechtigten  lauten,  Reichsbankantheilscheine,  Kurscheine
u.  dergl.  Für  die  Pfändung  von  Wechseln  und  anderen  auf  den
Namen  lautenden,  aber  durch  Indossament  übertragbaren  Forderungspapieren
  gelten  besondere  Vorschriften  (§  76  d.  Anw.).

3.  Zur  Veräußerung  von  Inhaberpapieren  genügt  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  wie  bei  beweglichen  Sachen.  Papiere,  die
durch  Indossament  übertragen  werden  können,  aber  nicht  Forderungspapiere
  (§  76  d.  Anw.)  sind  (z.  B.  Namenaktien,  HG.  8  222),  sind
zum  Zwecke  der  Uebertragung  mit  dem  Indossament,  andere  Papiere,
die  auf  den  Namen  lauten,  einschließlich  der  auf  den  Namen  umgeschriebenen
  Inhaberpapiere,  sofern  nicht  deren  Rückverwandlung  beantragt
  wird  (Abs.  4),  mit  der  Abtretungserklärung  zu  versehen.

4.  Die  Abtretungserklärung  oder  das  Indossament  hat  der  Gerichtsvollzieher
  nach  vorgängiger  Ermächtigung  durch  das  Vollstreckungsgericht
  au  Stelle  des  Schuldners  auszustellen  (CPO.  §  822).  Ingleichen
  bedarf  der  Gerichtsvollzieher  der  Ermächtigung  des  Vollstreckungsgerichts,
  wenn  er  die  Rückverwandlung  einer  auf  den  Namen
umgeschriebenen  Schuldverschreibung  in  eine  Inhaberschuldverschreibung
an  Stelle  des  Schuldners  beantragen  will  (CPO.  §  823).  Dem
Antrage,  durch  den  der  Gerichtsvollzieher  die  vorbezeichnete  Ermächtigung
erbittet,  ist  das  Pfändungsprotokoll  beizufügen.

5.  Inländische  Banknoten  und  Reichskassenscheine  sind  bei  der
Zwangsvollstreckung  nicht  als  Werthpapiere,  sondern  als  baares  Geld
zu  behandeln  (§  62  Abs.  1  d.  Anw.).

6.  Hypothekenbriefe,  ingleichen  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe,
  die  nicht  auf  den  Inhaber  lauten,  können  nicht  nach  den  Vorschriften
  über  die  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen  gepfändet
werden.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  jedoch,  wenn  er  solche  Urkunden
bei  dem  Schuldner  vorfindet  und  die  Zwangsvollstreckung  nicht  zur
vollen  Deckung  des  Glänbigers  führt,  deren  Vorhandensein  unter  genauer
  Bezeichnung  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  im
Pfändungsprotokolle  zu  vermerken.  Auf  Sparkassenbücher,  Pfandscheine
  oder  Lebensversicherungspolicen,  die  bei  der  Zwangsvollstreckung
gleichfalls  nicht  wie  körperliche  Sachen  zu  behandeln  sind,  findet  dies
entsprechende  Anwendung.

§  68.
(CPO.  §  810,  813,  824).

Pfändung  und  Versteigerung  von  Früchten,  die  von

dem  Boden  noch  nicht  getrenut  sind.

I.  Früchte,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  können
gepfändet  werden,  so  lange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der

e
        <pb n="117" />
        Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  ist,  und
soweit  sie  nicht  zu  den  im  8811  Nr.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
  Erzeugnissen  gehören  (§59  d.  Anw.).

2.  Die  Pfändung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Pfändung
beweglicher  Sachen.  Sie  ist  in  geeigneter  Weise  durch  Aufrichtung
von  Pfandtafeln  oder  Pfandwischen  mit  einer  von  dem  Gerichtsvollzieher
  unterschriebenen  Pfandanzeige  oder  durch  andere  zweckentsprechende
  Vorrichtungen,  thunlichst  unter  Verwendung  des  Dienstsiegels,
  für  Jedermann  kenntlich  zu  machen.  Der  Gerichtsvollzieher
hat  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  einen  Hüter  zu  bestellen,  wenn
nicht  der  Gemeindevorstand  sich  zur  Beaufsichtigung  der  Früchte
bereit  erklärt.  Zum  Hüter  ist  vorzugsweise  der  Feldhüter  (Flurschütze)
  zu  wählen.

3.  Die  Pfändung  darf  nicht  früher  als  einen  Monat  vor  der
gewöhnlichen  Zeit  der  Reife  erfolgen.  Auf  den  Eintritt  dieser  Zeit
hat  der  Gerichtsvollzieher  besonders  zu  achten,  damit  der  Versteigerungstermin
  uuter  Wahrung  der  vorgeschriebenen  Frist  angesetzt  werden
kann.  Der  Gemeindevorstand  und  der  etwa  bestellte  Hüter  sind  zu
verpflichten,  dem  Gerichtsvollzieher  von  der  herannahenden  Ernte
rechtzeitig  Kenntnuiß  zu  geben.

4.  Werden  bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  Person,
welche  Landwirthschaft  betreibt,  voraussichtlich  Früchte  zu  pfänden
sein,  die  vom  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  so  ist  von  dem  Gerichtsvollzieher
  ein  landwirthschaftlicher  Sachverständiger  zuzuziehen,
sofern  anzunehmen  ist,  daß  der  Werth  der  zu  pfändenden  Gegenstände
den  Betrag  von  eintausend  Mark  übersteigt.  Bei  einem  geringeren
Betrage  soll  die  Zuziehung  erfolgen,  wenn  nach  dem  pflichtmäßigen
Ermessen  des  Gerichtsvollziehers  mit  Rücksicht  auf  die  Art  und  den
Umfang  des  landwirthschaftlichen  Betriebs  eine  sachgemäße  Entscheidung
der  im  Abs.  5  bezeichneten  Fragen  nur  auf  Grund  eines  Sachverständigen-Gutachteus
  erfolgen  kann,  oder  wenn  der  Schuldner  die
Zuziehung  verlangt  und  durch  diese  weder  eine  Verzögerung  der
Zwangsvollstreckung  eintritt  noch  unverhältnißmäßige  Kosten  entstehen.

5.  Der  Sachverständige  hat  zu  begutachten,  ob  die  gewöhnliche
Zeit  der  Reife  binnen  einem  Monate  zu  erwarten  ist  (CPO.  8  810
Abs.  1  Satz  2),  und  ob  die  Früchte  ganz  oder  zum  Theil  zur  Fortführung
  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher
gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden
(CPO.  §  811  Nr.  4).  Im  Uebrigen  findet  auf  die  Zuziehung  des
Sachverständigen  §  60  Abs.  2  bis  7  d.  Anw.  entsprechende  Anwendung.

6.  Das  Pfändungsprotokoll  hat  insbesondere  zu  enthalten:

a)  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  Lage,  ungefährem

Flächeninhalt  und  aufstehender  Fruchtart;
        <pb n="118" />
        —  59  —

b)  die  Angabe,  welcher  Erlös  aus  der  Verwerthung  der  ge—
pfändeten  Früchte  voraussichtlich  zu  erwarten  ist;

)  die  Angabe,  in  welcher  Weise  die  Pfändung  erkennbar  gemacht,
und  wer  als  Hüter  bestellt,  oder  aus  welchen  Gründen  die
Bestellung  eines  Hüters  unterblieben  ist;

d)  die  Angabe,  wann  der  Eintritt  der  Ernte  zu  erwarten  ist;

e)  im  Falle  der  Zuziehung  eines  landwirthschaftlichen  Sachverständigen
  die  im  §  60  Abs.  5  d.  Anw.  bezeichneten  Angaben.

7.  Die  Versteigerung  ist  erst  nach  der  Reife  zulässig.  Sie  kann
vor  oder  nach  der  Trennung  der  Früchte  erfolgen.  Für  die  Bestimmung
  des  Gerichtsvollziehers  hierüber  kommt  in  Betracht,  ob  auf
die  eine  oder  die  andere  Weise  voraussichtlich  ein  höherer  Erlös  zu
erzielen  ist.  Hiernach  hat  er  auch  zu  entscheiden,  ob  die  Versteigerung
im  Ganzen  oder  in  einzelnen  Theilen  geschehen  soll.

8.  Soll  die  Versteigerung  nach  der  Treunung  der  Früchte  erfolgen,
  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Aberntung  bewirken  zu  lassen.
Hierfür  ist  eine  zuverlässige  Person  zu  bestellen,  mit  der  die  zu  gewährende
  Entschädigung  thunlichst  im  Voraus  zu  vereinbaren  ist.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Aberntung  soweit  zu  beaufsichtigen,
als  erforderlich  ist,  um  den  Ertrag  der  Ernte  mit  Sicherheit  festzustellen;
  er  hat  auch  für  die  sichere  Unterbringung  und  Verwahrung
der  Ernte  bis  zur  Versteigerung  Sorge  zu  tragen.

§  69.
(CPO.  §§  826,  827).
Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen.

1.  Die  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  kann  gültig  in
den  gleichen  Formen  wie  eine  Erstpfändung  bewirkt  werden.  Es
genügt  aber  auch  die  Erklärung  des  Gerichtsvollziehers,  daß  er  die
schon  gepfändeten  Sachen  für  seinen  Auftraggeber  gleichfalls  pfände;
diese  Erklärung  ist  unter  genauer  Bezeichnung  der  Zeit,  zu  der  sie
abgegeben  wird,  in  das  Pfändungsprotokoll  aufzunehmen  (Auschlußpfändung).
  Eine  Abschrift  des  Protokolls  ist  dem  Schuldner  zu  übersenden,
  wenn  er  es  verlangt,  oder  wenn  die  Auschlußpfändung  in
seiner  Abwesenheit  stattgefunden  hat.

2.  War  die  erste  Pfändung  von  einem  anderen  Gerichtsvollzieher
bewirkt,  so  ist  diesem  in  jedem  Falle  eine  Abschrift  des  Pfändungsprotokolls
  förmlich  zuzustellen.  Hat  derselbe  Gerichtsvollzieher  die
erste  Pfändung  und  die  Anschlußpfändung  bewirkt,  so  ist  das  Protokoll
über  die  Anschlußpfändung  zu  den  Akten  über  die  erste  Pfändung  zu
nehmen.

3.  Der  Gerichtsvollzieher  soll  die  Pfändung  schon  gepfändeter
Sachen  regelmäßig  durch  die  im  Abs.  1  Satz  2  bezeichnete  Erklärung
        <pb n="119" />
        —  60  —

und  nicht  in  den  Formen  einer  Erstpfändung  vornehmen,  es  sei
denn,  daß  die  Rechtsgültigkeit  oder  das  For  bestehen  der  voraufge—
gangenen  Pfändung  zweifelhaft  oder  die  Wirksamkeit  einer  durch  bloße
Erklärung  bewirkten  Anschlußpfändung  aus  sonstigen  Gründen  fraglich
erscheint.

4.  Die  Anschlußpfändung  ist  ohne  Rücksicht  darauf  vorzunehmen,
ob  sich  nach  der  Deckung  des  Gläubigers  der  ersten  Pfändung  und
der  Kosten  der  ersten  Vollstreckung  noch  ein  Ueberschuß  über  die
Kosten  der  späteren  Vollstreckung  erwarten  läßt.  Eine  Auschlußpfändung
  ist  jedoch  nur  zu  bewirken,  wenn  die  Befriedigung  des
Glänbigers  aus  anderen  Pfandstücken  nicht  erlangt  werden  kann,  oder
wenn  entweder  der  Glänbiger  die  Anschlußpfändung  ausdrücklich  verlangt
oder  aus  besonderen  Umständen  die  Anschußpfändung  zweckentsprechender
erscheint  als  die  Pfändung  anderer,  noch  nicht  gepfändeter  Sachen.

5.  Da  der  Auftrag  des  Gläubigers,  für  den  die  spätere  Pfändung
erfolgt  ist,  kraft  Gesetzes  auf  den  Gerichtsvollzieher  übergeht,  der
die  erste  Pfändung  bewirkt  hat  (CPO.  58  827  Abfs.  1),  so  ist  diesem
Gerichtsvollzieher  der  Schuldtitel  nebst  den  sonstigen  für  die  Vollstreckung
  erforderlichen  Urkunden  auszuhändigen,  sofern  nicht  das  Vollstreckungsgericht
  dessen  Verrichtungen  einem  anderen  Gerichtsvollzieher
ü#bertragen  hat.

6.  Die  Versteigerung  erfolgt  durch  den  hiernach  zuständigen
Gerichtsvollzieher  für  alle  betheiligten  Gläubiger.  Der  Erlös  ist
nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen  zu  vertheilen.  Reicht  er  zur
Deckung  sämmtlicher  Forderungen  nicht  aus,  und  verlangt  ein  Gläubiger
  ohne  Zustimmung  der  übrigen  Gläubiger  eine  andere  Art  der
Vertheilung,  so  ist  nach  §  827  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  zu
verfahren.

7.  Für  den  Fall,  daß  eine  mehrfache  Pfändung  desselben  Gegenstandes
  im  Verwaltungswege  und  im  Wege  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung
  stattfindet,  sind  die  Vorschriften  in  §  55  des  Landesgesetzes
  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  vom
§.  Dezember  1899  zu  befolgen.

 

8  70.
(CPO.  8  827  Abs.  3).

Gleichzeitige  Pfändung  für  mehrere  Gläubiger.

1.  Ein  Gerichtsvollzieher,  welcher  vor  Ausführung  einer  aufgetragenen
  Pfändung  von  anderen  Gläubigern  mit  der  Pfändung
gegen  denselben  Schuldner  beauftragt  wird,  muß  alle  Aufträge  als
gleichzeitige  behandeln  und  deshalb  die  Pfändung  für  alle  betheiligten
Gläubiger  gleichzeitig  bewirken.  Auf  die  Reihenfolge,  in  der  die
Vollstreckungsanfträge  an  den  Gerichtsvollzieher  gelangt  sind,  kommt
        <pb n="120" />
        —  61  —

es  nicht  an,  sofern  nicht  auf  Grund  eines  früheren  Auftrags  die
Pfändung  schon  vollzogen  ist,  da  der  Eingang  des  Vollstreckungs—
auftrags  für  sich  allein  ein  Vorzugsrecht  des  Gläubigers  vor  anderen
Gläubigern  nicht  begründet.

2.  Ueber  die  gleichzeitige  Pfändung  für  mehrere  Gläubiger  ist
nur  ein  Pfändungsprotokoll  aufzunehmen,  dieses  muß  die  betheiligten
Gläubiger  und  ihre  Schuldtitel  bezeichnen  und  die  Erklärung  enthalten,
  daß  die  Pfändung  gleichzeitig  für  alle  bewirkt  ist.  Alle  zu
pfändenden  Sachen  sind  für  alle  betheiligten  Gläubiger  zu  pfänden,
sofern  nicht  ein  Gläubiger  bestimmte  Sachen  ausgeschlossen  hat.

3.  Die  Versteigerung  erfolgt  für  alle  betheiligten  Gläubiger.
Der  Erlös,  ist,  wenn  er  zur  Deckung  aller  Forderungen  nicht  ausreicht,
nach  dem  Verhältnisse  der  beizutreibenden  Forderungen  zu  vertheilen.
Verlangt  ein  Gläubiger  ohne  Zustimmung  der  übrigen  Gläubiger
eine  andere  Art  der  Vertheilung,  so  ist  nach  §  827  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
  zu  verfahren.

4.  Liegt  es  dem  Gerichtsvollzieher  ob,  eine  Pfändung  im  Verwaltungswege
  und  eine  solche  im  Wege  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung
  vorzunehmen,  so  finden  die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3
entsprechende  Anwendung.

871.
(CpO.  8  790).

Veräußerung  von  Pfandstücken,  deren  Pfändung

durch  die  Militärbehörde  erfolgt  ist.

1.  Zur  Vornahme  einer  Pfändung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  ist
der  Gerichtsvollzieher  dann  nicht  befugt,  wenn  die  Pfändung  in
Kasernen  oder  in  anderen  militärischen  Dienstgebäuden  stattfinden
soll  (§  47  Abs.  4  d.  Anw.).  In  einem  solchen  Falle  erfolgt  die
Pfändung  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  durch  die  Militärbehörde.
  Die  Veräußerung  geschieht  hingegen  auch  in  diesem  Falle
durch  einen  Gerichtsvollzieher,  den  der  Gläubiger  beauftragt.

2.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Schuldtitel  und  die  von  der
Militärbehörde  errichtete  Urkunde  bei  dem  Vollstreckungsgericht  in
Empfang  zu  nehmen  und  der  Militärbehörde,  wenn  sie  nicht  bereits
durch  das  Vollstreckungsgericht  benachrichtigt  ist,  seinen  Auftrag  anuzeigen.

zuz  G.  Ueber  die  Uebernahme  der  von  der  Militärbehörde  gepfändeten
Sachen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  mit  der  lrschrift  oder
einer  Abschrift  der  von  der  Militärbehörde  über  die  Pfändung  errichteten
  Urkunde  zu  verbinden.  Ergiebt  es  sich,  daß  Pfandstücke
sehlen  oder  beschädigt  sind,  so  hat  dies  der  Gerichtsvollzieher  im
        <pb n="121" />
        —  62  —

Protokolle  zu  vermerken.  Die  Verwerthung  der  Pfandstücke  erfolgt
nach  den  Vorschriften  der  §§  64  bis  67  d.  Anw.  Insofern  nicht
ein  freihändiger  Verkauf  stattzufinden  hat,  ist  der  Versteigerungstermin
sogleich  zu  bestimmen.
§  72.
Auszahlung  des  Erlöses.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  die  Geldbeträge,  welche
in  Folge  der  Zwangsvollstreckung  in  seine  Hände  gelangt  sind,  eine
Berechunng  aufzustellen.

2.  Die  Kosten  des  Verkaufs  oder  der  Versteigerung  sind  aus
der  Masse  vorweg  zu  entnehmen.  Darauf  ist  der  dem  Gläubiger
gebührende  Betrag  mit  Einschluß  der  Kosten  und  Zinsen  anzusetzen
und  der  für  den  Schuldner  verbleibende  Ueberschuß  festzustellen.  Reicht
die  Masse  zur  Deckung  des  Gläubigers  nicht  aus,  so  ist  sie  zunächst
auf  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung,  sodann  auf  die  übrigen  Kosten
des  Gläubigers,  ferner  auf  die  Zinsen  der  beizutreibenden  Forderung,
endlich  hinsichtlich  des  Restes  auf  die  Hauptleistung  zu  verrechnen
(BGB.  §  367).  Solchenfalls  muß  die  Berechnung  ergeben,  welcher
Theil  der  Forderung  ungetilgt  bleibt.

3.  Sind  mehrere  Gläubiger  an  der  Masse  betheiligt,  so  sind
zunächst  die  Kosten  des  Verkaufs  oder  der  Versteigerung  (Abs.  2
Satz  1)  aus  der  Masse  zu  entnehmen  und  sodann  die  betheiligten
Gläubiger  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen  zu  befriedigen.  Ist
für  mehrere  Gläubiger  gleichzeitig  gepfändet,  so  sind  auch  die  Kosten
der  Pfändung  vorweg  aus  der  Masse  zu  entuehmen;  die  Vertheilung
der  Masse  ist  sodann  gemäß  §  70  Abs.  3  der  Anw.  zu  bewirken.

4.  Wird  eine  gerichtliche  Vertheilung  erforderlich  (§§  69,  70
d.  Anw.),  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Erlös,  der  nach  Abzug
der  vorweg  zu  entnehmenden  Kosten  (Abs.  3)  verbleibt,  zu  hinterlegen
und  die  Sachlage  dem  Vollstreckungsgericht,  unter  Beifügung  der  sich
auf  das  Verfahren  beziehenden  Schriftstücke,  anzuzeigen.

5.  Die  auf  die  Gläubiger  entfallenden  Beträge,  soweit  sie  nicht
zu  hinterlegen  sind  (§  87  d.  Anw.),  oder  soweit  nicht  gemäß  §  817
Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  deren  Baarzahlung  unterbleibt,  weil
ein  betheiligter  Gläubiger  der  Ersteher  des  Pfandstücks  ist  (§  65  Abs.  11
d.  Anw.),  ingleichen  der  für  den  Schuldner  verbleibende  Uleberschuß
sind  unverzüglich  an  die  Empfangsberechtigten  abzuführen.  Ueber  die
Ermächtigung  eines  Prozeßbevollmächtigten  zum  Geldempfang  ist  §  45
Abs.  2  d.  Anw.  zu  vergleichen.

6.  Die  Auszahlung  ist  durch  Quittungen  oder  durch  Postscheine,
aus  denen  sich  die  Einlieferung  der  Beträge  bei  der  Post  zwecks  Auszahlung
  an  den  Empfangsberechtigten  ergiebt,  zu  belegen.
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        —  63  —

T7.  Dem  Schuldner  ist  eine  Abschrift  der  Berechnung  zu  ertheilen,
  sofern  nicht  deren  wesentlicher  Inhalt  bereits  in  die  dem
Schuldner  ertheilte  Quittung  (CPO.  8.757)  aufgenommen  ist.

§  73.
Rückgabe  von  Pfandstücken.

Pfandstücke,  deren  Veräußerung  nicht  erforderlich  gewesen  ist,
oder  die  entweder  auf  Anweisung  des  Glänbigers  oder  auf  Grund
einer  gerichtlichen  Entscheidung  freigegeben  sind,  hat  der  Gerichtsvollzieher
  ohne  Verzug  dem  Schuldner  oder  dem  sonst  Empfangsberechtigten
  schriftlich  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn  sie  aber  aus
dem  Gewahrsam  des  Schuldners  entfernt  waren,  gegen  Empfangsbescheinigung
  herauszugeben.  Die  Kosten  der  Zurückschaffung  hat  der
Empfangsberechtigte  zu  tragen.  Wird  die  Annahme  verweigert,  so
finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Annahmeverzug
  des  Gläubigers  Anwendung  (vgl.  insbesondere  BGB.  §§  372,
383  ff.).  Bei  Bekanntmachung  der  Freigabe  ist  der  Schuldner  zur
Entfernung  der  Pfandzeichen  ausdrücklich  zu  ermächtigen.

3.  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte.

8  74.
Allgemeine  Vorschriften.

1.  Die  Pfändung  von  Forderungen,  welche  dem  Schuldner
gegen  einen  Dritten  (Orittschuldner)  zustehen,  erfolgt  regelmäßig  durch
einen  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts,  auf  dessen  Zustellung  sich
die  Mitwirkung  des  Gerichtsvollziehers  beschränkt.  Die  Pfändung
von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,  welche  durch
Indossament  übertragen  werden  können  (HGB.  8§  363),  wird  jedoch
nicht  durch  Gerichtsbeschluß,  sondern  dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  diese  Papiere  in  Besitz  uimmt  (CPO.  8§  831).

2.  In  beiden  Fällen  wird  die  gepfändete  Geldforderung  durch
einen  Ueberweisungsbeschluß  des  Vollstreckungsgerichts  dem  Gläubiger
nach  seiner  Wahl  zur  Einziehung  oder  zu  ihrem  Neunwerth  an
Zahlungsstatt  überwiesen,  sofern  nicht  das  Gericht  aus  besonderen
Gründen  auf  Antrag  eine  andere  Art  der  Verwerthung  bestimmt.
(CPO.  88§  835,  844).  Wird  von  dem  Gerichte  die  Versteigerung
der  Forderung  angeordnet,  so  geschieht  diese  unter  entsprechender  Anwendung
  des  §  65  d.  Anw.

3.  Ist  ein  Anspruch  gepfändet,  der  nicht  auf  Geld  gerichtet  ist,
sondern  eine  bewegliche  körperliche  Sache  betrifft,  so  ist  die  Sache
von  dem  Drittschuldner  auf  Anordnung  des  Gerichts  an  einen  von

9
        <pb n="123" />
        —  64  —

dem  Gläubiger  beauftragten  Gerichtsvollzieher  herauszugeben;  sie
wird  alsdann  nach  den  Vorschriften  über  die  Veräußerung  gepfändeter
Sachen  verwerthet  (CPO.  8  847).

4.  Bei  der  Pfändung  einer  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek
besteht,  ingleichen  bei  der  Pfändung  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
  hat  der  Gerichtsvollzieher  erforderlichenfalls  auf  Grund  des
Pfändungsbeschlusses  den  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief
  dem  Schuldner  behufs  Ablieferung  an  den  Gläubiger  wegzunehmen
  (CPO.  §  830).  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Ueberweisung
  (Abs.  2)  einer  anderen  Forderung  in  Ansehung  der  über  die
Forderung  vorhandenen  Urkunden,  z.  B.  des  Schuldscheins,  des
Sparkassenbuchs,  des  Pfandscheins,  der  Versicherungspolice  (CPO.
§5  836  Abs.  3).

5.  Dem  Gerichtsvollzieher  liegt  hiernach  bei  der  Zwangsvollstreckung
  in  Forderungen  und  sonstige  Vermögensrechte  nicht  die
selbständige  Durchführung,  sondern  nur  eine  mehr  oder  weniger  beschränkte
  Mitwirkung  ob.

8  75.
(CPO.  8§§  820,  840,  857).

Zustellung
des  Pfändungs=  und  des  Ueberweisungsbeschlusses.

1.  Die  Pfändung  einer  Forderung  ist  mit  der  Zustellung  des
Pfändungsbeschlusses  an  den  Drittschuldner  als  bewirkt  anzusehen
(CPO.  §  829  Abs.  3).  Der  Zeitpunkt  der  Zustellung  ist  deshalb
in  der  Zustellungsurkunde  genau  anzugeben.  Ist  der  Gerichtsvollzieher
  mit  der  Zustellung  mehrerer  Pfändungsbeschlüsse  an  denselben
Drittschuldner  beanftragt,  so  hat  er  sie  alle  in  dem  gleichen  Zeitpunkte
zuzustellen.

2.  Verlangt  der  Gläunbiger,  daß  der  Drittschuldner  zur  Abgabe
der  im  §  840  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Erklärungen  aufgefordert
  werde,  so  darf  die  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an
den  Drittschuldner  nur  im  Wege  der  gewöhnlichen  Zustellung  (§  21
d.  Anw.),  nicht  durch  die  Post,  erfolgen.  Die  Aufforderung  muß  in
der  Zustellungsurkunde  enthalten  sein.  Eine  Erklärung,  die  der
Drittschuldner  bei  der  Zustellung  abgiebt,  ist  in  die  Zustellungsurkunde
aufzunehmen  und  von  dem  Drittschuldner  zu  unterschreiben.  Wird
eine  Erklärung  nicht  abgegeben  oder  die  Unterschrift  verweigert,  so  ist
dies  in  der  Zustellungsurkunde  zu  bemerken.  Eine  Erklärung,  die
der  Drittschuldner  später  dem  Gerichtsvollzieher  gegenüber  abgiebt,  ist
ohne  Verzug  dem  Gläubiger  zu  übermitteln  und,  wenn  sie  mündlich
erfolgt,  zu  diesem  Zwecke  durch  ein  Protokoll  festzustellen.
        <pb n="124" />
        —  65  —

3.  Sodaun  ist  der  Pfändungsbeschluß  nebst  einer  Abschrift  der
Urkunden,  welche  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner  ergeben,  auch
ohne  besonderen  Auftrag  sofort  dem  Schuldner  zuzustellen,  und  zwar
durch  Aufgabe  zur  Post,  falls  die  Zustellung  im  Auslande  bewirkt
werden  muß.  Diese  Zustellung  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  der
Beschluß  dem  Schuldner  schon  vorher  zugestellt  sein  sollte  (vgl.  Abs.  5).
Die  Zustellung  unterbleibt,  wenn  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich
sein  würde.

4.  Wird  neben  dem  Pfändungsbeschluß  ein  besonderer  Ueberweisungsbeschluß
  erlassen,  so  ist  dieser  ebenfalls  zunächst  dem  Drittschuldner
  und  sodann  unter  entsprechender  Anwendung  der  im  Abs.  3
gegebenen  Vorschriften  dem  Schuldner  zuzustellen  (CPO.  §  835  Abf.  3).

5.  Die  Wegnahme  des  Briefes  über  eine  gepfändete  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  (§  71  Abs.  4  d.  Anw.)  hat  der  Gerichtsvollzieher
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften
über  die  Wegnahme  beweglicher  körperlicher  Sachen  zu  bewirken  (8§  79
d.  Anw.).  Er  wird  zu  der  Wegnahme  durch  den  Besitz  des  Schuldtitels
  und  einer  Ausfertigung  des  Pfändungsbeschlusses  ermächtigt;
der  Pfändungsbeschluß  ist  dem  Schuldner  spätestens  bis  zum  Beginne
der  auf  die  Wegnahme  des  Briefes  gerichteten  Vollstreckungsthätigkeit
zuzustellen.

6.  Die  Wegnahme  von  Schuldscheinen  und  anderen  Urkunden
über  die  Forderung,  welche  dem  Gläubiger  überwiesen  ist  (5  74  Abfs.  4
Satz  2  d.  Anw.),  erfolgt  in  der  gleichen  Weise,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Ueberweisungsbeschluß  (Abs.  4)  an  die  Stelle  des
Pfändungsbeschlusses  tritt.

7.  Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Vermögensrechte,  die
nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  sind,  finden  die  Vorschriften  über  die  Pfändung  von  Forderungen
entsprechende  Anwendung.  Wenun  bei  solchen  Rechten  ein  Drittschuldner
nicht  vorhanden  ist  (z.  B.  bei  Urheber=  und  Patentrechten),  so  wird
die  Pfändung  mit  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den
Schuldner  bewirkt  (CPO.  8§  857).

76.
(CVO.  §  831).
Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln
und  anderen  Papieren,  die  durch  Indossament
übertragen  werden  können.

1.  Die  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  aus  Wechseln  und
anderen  Papieren,  die  durch  Indossament  übertragen  werden  können,
z.  B.  kaufmännschen  Anweisungen  und  Verpflichtungsscheinen,  Konosse-9“



M
        <pb n="125" />
        —  66  —

menten,  Ladescheinen,  Lagerscheinen  u.  dergl.,  welche  an  Order  gestellt
sind  (vergl.  HGB.  8  363),  erfolgt  abweichend  von  den  im  875
d.  Anw.  bezeichneten  Vorschriften  durch  ein  Zusammenwirken  des  Gerichtsvollziehers
  und  des  Vollstreckungsgerichtes.  Die  Pfändung
geschieht  durch  die  Wegnahme  der  Urkunde  nach  den  Vorschriften  über
die  Pfändung  von  Werthpapieren  (§  67  d.  Anw.),  die  Verwerthung
der  gepfändeten  Forderung  dagegen  nach  den  auch  sonst  für  gepfändete
Forderungen  geltenden  Vorschriften  (§  71  Abs.  2,  3  d.  Anw.).

2.  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren  der  bezeichneten
  Art  sind,  wenn  die  Zahlungsfähigkeit  des  Drittschuldners
nicht  unzweifelhaft  feststeht,  PVermögensstücke  von  ungewissem  Werthe.
Der  Gerichtsvollzieher  soll  daher  nur  dann  zu  ihrer  Pfändung
schreiten,  wenn  ihn  der  Gläubiger  ausdrücklich  dazu  angewiesen  hat,
oder  wenn  die  sonst  vorhandenen  Pfandstücke  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  nicht  ausreichen.

3.  Die  Pfändung  der  Forderung  geschieht  dadurch,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  den  Wechsel  oder  das  indossable  Papier,  in  dem  sie
verbrieft  ist,  in  Besitz  nimmt.  In  dem  Pfändungsprotokoll  ist  die
weggenommene  Urkunde  genau  zu  bezeichnen;  der  Fälligkeitstag  ist
anzugeben,  wenn  er  aus  der  Urkunde  ersichtlich  ist.  Von  der  Pfändung
sind  der  Schuldner  gemäß  §  55  d  Anw.  und  der  Gläubiger  durch
Uebersendung  einer  Abschrift  des  Pfändungsprotokolls  zu  benachrichtigen.
Der  Schuldtitel  ist  dem  Gläubiger  zurückzugeben,  weil  dieser  ihn
behufs  Erwirkung  des  Ueberweisungsbeschlusses  dem  Vollstreckungsgericht
  einzureichen  hat.  1

4.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  weggenommenen  Urkunden  so
lange  zu  verwahren,  bis  sie  das  Gericht  einfordert,  oder  bis  ihm  ein
Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts  vorgelegt  wird,  durch  den  die
Ueberweisung  der  Forderung  an  den  Gläubiger  ausgesprochen  oder
eine  andere  Art  der  Verwerthung  der  Forderung,  z.  B.  deren  Veräußerung
  oder  die  Herausgabe  der  geschuldeten  körperlichen  Sachen
an  einen  Gerichtsvollzieher  6  77  d.  Anw.),  angeordnet  wird.

5.  Der  Gerichtsvollzieher  darf  die  Urkunde  über  die  gepfändete
Forderung  nur  gegen  eine  Empfangsbescheinigung  des  Gläubigers  oder,
wenn  die  Forderung  wieder  freigegeben  wird  (§  73  d.  Anw.),  des
Schuldners  herausgeben.

877.
(CPO.  g88  846  bis  849,  864).
Zwangsvollstreckung  in  Forderungen,
welche  die  Herausgabe  oder  die  Leistung  von  beweglichen
körperlichen  Sachen  zum  Gegenstande  haben.

1.  Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  solche  Forderungen,  welche
auf  die  Herausgabe  oder  Leistung  von  beweglichen  körperlichen  Sachen
        <pb n="126" />
        —  67  —

gerichtet  sind,  geschieht  die  Pfändung  nach  den  Vorschriften  über  die
Pfändung  von  Geldforderungen,  also  regelmäßig  durch  die  Zustellung
eines  gerichtlichen  Pfändungsbeschlusses  (§  75  d.  Anw.),  ausnahmsweise,
  wenn  die  Forderung  in  einem  indossablen  Papiere  verbrieft
ist  (z.  B.  bei  kaufmännischen  Anweisungen  über  die  Leistung  von
Werthpapieren  oder  anderen  vertretbaren  Sachen,  bei  Lagerscheinen,
Ladescheinen,  Konnossementen  u.  s.  w.),  durch  Wegnahme  dieses  Papiers
seitens  des  Gerichtsvollziehers  (§  76  d.  Anw.).  In  dem  gerichtlichen
Pfändungsbeschlusse  oder  im  Falle  des  §  76  d.  Anw.  durch  einen  besonderen
  Beschluß  wird  angeordnet,  daß  die  geschuldeten  Sachen  an
einen  von  dem  Gläubiger  zu  beauftragenden  Gerichtsvollzieher  herauszugeben
  sind  (CPO.  8§  847).

2.  Der  Pfändungsbeschluß  als  solcher  ermächtigt  jedoch  den
Gerichtsvollzieher  nicht,  die  Herausgabe  der  Sachen  gegen  den  Willen
des  Drittschuldners  zu  erzwingen.  Der  Gläubiger  müßte  vielmehr,
wenn  der  Drittschuldner  die  Herausgabe  verweigert,  sich  den  Auspruch
zur  Einziehung  überweisen  lassen  und  sodann  die  Klage  gegen  den
Drittschuldner  erheben.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  deshalb  in  diesem
Falle  die  Weigerung  des  Drittschuldners  zu  beurkunden  und  dem
Gläubiger  das  Weitere  zu  überlassen.

3.  Ist  der  Drittschuldner  zur  Herausgabe  oder  zur  Leistung
bereit,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher,  dessen  Ermächtigung  durch  den
Besitz  des  Schuldtitels  und  einer  Ausfertigung  des  Beschlusses  dargethan
  wird,  die  Sachen  bei  ihm  gegen  Onittung  oder  gegen  Herausgabe
  des  indossablen  Papiers  in  Empfang  zu  nehmen  und  sie  in  dem
aufzunehmenden  Protokolle  zu  verzeichnen.  Die  Verwerthung  der
übernommenen  Sachen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für
die  Verwerthung  gepfändeter  Sachen  gelten  (CPO.  8§  847  Abs  2).

1.  Von  der  Uebernahme  und  von  dem  anberaumten  Versteigerungstermine
  sind  der  Gläubiger  und  der  Schuldner  durch  Uebersendung
  einer  Protokollabschrift  zu  benachrichtigen.

5.  Hat  der  Gläubiger  gegen  den  Drittschuldner  einen  vollstreckbaren
  Titel  erlangt,  nach  dessen  Inhalte  der  Drittschuldner  die  Sachen
zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  an  einen  Gerichtsvollzieher
herauszugeben  hat,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  auf  Grund  dieses
Titels  die  Sachen  dem  Drittschuldner  nach  den  Vorschriften  über  die
Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen
(§79  d.  Anw.)  wegzunehmen.  Das  weitere  Verfahren  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  in  den  Abs.  3,  1,  6.

6.  Das  bei  einer  Pfändung  des  gleichen  Anspruchs  für  mehrere
Gläubiger  zu  beobachtende  Verfahren  ist  im  §  854  der  Civilprozeßordnung
  näher  geregelt.  Für  die  Reihenfolge  der  Pfändungen  ist
die  Zeit  entscheidend,  zu  der  die  einzelnen  Pfändungsbeschlüsse  dem
Drittschuldner  zugestellt  sind.
        <pb n="127" />
        —  68  —

8  78.
(CPO.  8  8415).
Zustellung  der  Benachrichtigung,
daß  die  Pfändung  einer  Forderung  bevorsteht.

1.  Der  Gläubiger  kann  schon  vor  der  Pfändung  einer  Forderung
dem  Drittschuldner  und  dem  Schuldner  die  Benachrichtigung  zustellen
lassen,  daß  die  Pfändung  der  Forderung  bevorsteht.  Die  Benachrichtigung
an  den  Drittschuldner  hat  die  Wirkung  eines  Arrestes,  wenn  binnen
3  Wochen  seit  ihrer  Zustellung  die  angekündigte  Pfändung  erfolgt
(CPO.  §  845).

2.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  deshalb  die  Zustellung  zu  beschleunigen
  und  den  Zeitpunkt,  zu  dem  die  Benachrichtigung  dem
Drittschuldner  zugestellt  worden  ist,  in  der  Zustellungsurkunde  genau
zu  bezeichnen.  Er  hat  nicht  zu  prüfen,  ob  dem  Gläubiger  eine  vollstreckbare
  Ausfertigung  ertheilt,  und  ob  der  Schuldtitel  bereits  zugestellt
  ist.

4.  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen.

§6  7)0.
(CPO.  §8  883,  884).
a)  Bewegliche  Sachen.

1.  Hat  der  Schuldner  eine  bestimmte  bewegliche  Sache  vder
eine  Menge  bestimmter  beweglicher  Sachen  (3.  B.  seine  fünfjährige
Fuchsstute  mit  Stern  oder  die  in  seiner  Scheune  lagernden  5  Sack
Roggen)  herauszugeben,  so  wird  die  Zwangsvollstreckung  dadurch
bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachen  dem  Schuldner  weguimmt
  und  sie  dem  Gläubiger  übergiebt.  Hat  der  Schuldner  eine
nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  oder  eine  Menge  von  vertretbaren
  Sachen  oder  von  Werthpapieren  zu  leisten,  so  ist  in  der
gleichen  Weise  zu  verfahren,  sofern  der  Gerichtsvollzieher  Sachen  der
geschuldeten  Gattung  (z.  B.  Saatkartoffeln  „König  der  Frühen“,
1893er  Trabener  Moselwein,  böhmische  Brannkohlen  oder  Werthpapiere
  der  im  Schuldtitel  bezeichneten  Art)  im  Gewahrsam  des
Schuldners  vorfindet.  Die  weggenommenen  Sachen  sind  im  Protokolle
  genau  zu  bezeichnen,  bei  vertretbaren  Sachen  ist  deren  Maß,
Zahl  oder  Gewicht,  bei  Werthpapieren  sind  der  Neunwerth,  die
Nummer  oder  die  sonstigen  Unterscheidungsmerkmale  sowie  die  bei
dem  Stammpapiere  vorgefundenen  Zins=  oder  Gewinnantheil=  oder
Erneuerungsscheine  anzugeben.

2.  Die  weggenommenen  Sachen  sind  ohne  Verzug  dem  Gläubiger,
wenn  thunlich  an  Ort  und  Stelle,  gegen  Empfangsbescheinigung  aus-
        <pb n="128" />
        —  69  —

zuhändigen  oder  an  den  Gläubiger  abzusenden.  Damit  der  Gläubiger
sich  zur  Empfangnahme  der  Sachen  an  dem  Orte  der  Vollstreckung
einfinden  oder  einen  Vertreter  entsenden  und  die  zu  ihrer  Fort—
schaffung  nöthigen  Maßregeln  treffen  kann,  hat  ihm  der  Gerichts—
vollzieher  den  Tag  und  die  Stunde  der  beabsichtigten  Vollstreckung
rechtzeitig  anzuzeigen.  Wird  aus  besonderen  Gründen  eine  Verwahrung
  der  weggenommenen  Sachen  erforderlich,  so  erfolgt  sie  nach
den  Vorschriften,  die  über  die  Verwahrung  von  Pfandstücken  gelten.
Das  Protokoll  muß  ergeben,  ob  die  Sachen  dem  Gläubiger  ausgehändigt,
  an  ihn  abgesandt  oder  in  welcher  Weise  sie  untergebracht
  sind.

3.  Werden  die  geschuldeten  Sachen  nicht  oder  nur  zum  Theil
vorgefunden,  so  ist  dies  im  Protokoll  ersichtlich  zu  machen.  Ingleichen
ist  es  im  Protokolle  zu  vermerken,  wenn  der  Schuldner  bestreitet,  daß
die  weggenommenen  Sachen  die  geschuldeten  sind,  oder  wenn  ein
Dritter  Rechte  auf  den  Besitz  der  Sachen  geltend  macht.

4.  Ist  der  Schuldner  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder
zur  Bestellung  eines  solchen  Rechtes  an  einer  beweglichen  Sache,  vermöge
  dessen  der  Gläubiger  die  Besitzeinräumung  verlangen  kann,
rechtskräftig  verurtheilt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  unter  Beachtung
der  vorstehenden  Vorschriften  die  Sache  dem  Schuldner  wegzunehmen
und  sie  dem  Gläubiger  auszuhändigen.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
des  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs,  wenn  der
Schuldner  zur  Bestellung,  zur  Abtretung  oder  zur  Belastung  der
durch  diese  Urkunde  verbrieften  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  verurtheilt  ist  (CPO.  8  897).

§  80.
(PO.  §  885).

b)  Unbewegliche  Sachen.

1.  Hat  der  Schuldner  ein  Grundstück,  einen  Theil  eines  Grundstücks,
  Wohnräume  oder  sonstige  Räume  herauszugeben,  zu  überlassen
oder  zu  räumen,  so  wird  die  Zwangsvollstreckung  dadurch  vollzogen,
daß  der  Gerichtsvollzieher  den  Schuldner  aus  dem  Besitze  setzt  und
den  Gläubiger  in  den  Besitz  einweist  (CPO.  §  885).  Die  Entsetzung
erstreckt  sich  auch  auf  die  Familienangehörigen  des  Schuldners,  auf  einen
etwaigen  Untermiether  (BGB.  §  556  Abs.  3)  jedoch  nur  dann,  wenn
auch  gegen  den  Untermiether  ein  vollstreckbarer  Titel  vorliegt.  Ist
eine  von  den  zu  entsetzenden  Personen  schwer  erkrankt,  so  hat  der
Gerichtsvollzieher  wegen  deren  Unterbringung  die  Mitwirkung  des
Gemeindevorstandes  zu  erbitten.
        <pb n="129" />
        —  70  —

2.  Ist  auf  die  Räumung  einer  Wohnung  erkaunt,  so  darf  die
Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  wenn  die  dem  Schuldner  im
Urtheile  gewährte  Frist  zur  Räumung  abgelaufen  ist  (CPO.  8721).

3.  Damit  der  Gläubiger  zum  Zwecke  der  Besitzergreifung  sich
am  Orte  der  Vollstreckung  einfinden  oder  einen  Vertreter  entsenden
lann,  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Tag  und  die  Stunde  der  beabsichtigten
  Vollstreckung  ihm  rechtzeitig  auzuzeigen.  Die  Herausgabe
der  Näume  kann  indessen  auch  in  Abwesenheit  des  Gläubigers  bewirkt
werden,  wenn  der  Gläubiger  durch  die  von  dem  Gerichtsvollzieher
getroffenen  Maßregeln  (z.  B.  Uebergabe  der  Schlüssel  oder  Bestellung
eines  Hüters)  in  die  Lage  versetzt  wird,  die  thatsächliche  Gewalt  über
das  Grundstück,  die  Wohnräume  u.  s.  w.  auszuüben.

4.  Zubehörstücke  (BE.  8§  97,  98),  die  der  Schuldner  mit
herauszugeben  hat,  werden  dem  Gläubiger  bei  der  Besitzeinweisung
mit  der  Hauptsache  zugleich  übergeben.

5.  Bewegliche  Sachen,  welche  weder  mit  herauszugeben  noch
wegen  einer  gleichzeitig  beizutreibenden  Forderung  oder  wegen  der
Kosten  zu  pfänden  sind,  werden  von  dem  Gerichtsvollzieher  aus  dem
Grundstück  oder  den  Wohnräumen  entfernt,  falls  nicht  der  Gläubiger
wegen  eines  von  ihm  in  Anspruch  genommenen  Pfand=  oder  Zurückbehaltungsrechts
  der  Entfernung  widerspricht.  Sie  sind  dem  Schuldner
oder  wenn  dieser  abwesend  ist,  einem  Bevollmächtigten  desselben  oder
einer  zu  seiner  Familie  gehörenden  oder  in  der  Familie  dienenden
erwachsenen  Person  zu  übergeben  oder  zur  Verfügung  zu  stellen.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  bei  der  Wegschaffung  der  Sachen  die  über
die  Ordnung  des  Straßenverkehrs  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften
zul  befolgen.

6.  Ist  weder  der  Schuldner  noch  eine  der  im  Abs.  5  bezeichneten
Personen  anwesend,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Sachen  auf
Kosten  des  Schuldners  in  die  Pfandkammer  zu  schaffen  oder  sonst
für  deren  Verwahrung  Sorge  zu  tragen;  sie  sind  dem  Schuldner  auf
Verlangen  gegen  Erstattung  der  Fortschaffungs=  und  Verwahrungskosten
jederzeit  zurückzugeben.  Wird  die  Abforderung  verzögert,  so  kann
der  Gerichtsvollzieher  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  beantragen,  daß
der  Verkauf  der  Sachen  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  angeordnet
werde  (CPO.  8§  885  Abst.  4).

7.  In  dem  über  die  Vollstreckungshandlung  aufzunehmenden
Protokoll  ist  das  Grundstück,  die  Wohnung  u.  s.  w.,  deren  Herausgabe
  oder  Räumung  erzwungen  werden  soll,  genau  zu  bezeichnen;
das  Protokoll  muß  ferner  ergeben,  welche  Personen  der  Vollstreckungshandlung
  beigewohnt  haben,  welche  Maßregeln  getroffen  sind,  um  den
Schuldner  aus  dem  Besitze  zu  entsetzen  und  den  Gläubiger  in  den
Besitz  einzuweisen,  und  welche  Zubehörstücke  dem  Gläubiger  mit  über-
        <pb n="130" />
        geben  sind.  Nimmt  der  Gerichtsvollzieher  Sachen  des  Schuldners
in  Verwahrung,  so  sind  die  Sachen  und  der  Grund  ihrer  Verwahrung
im  Protokoll  anzugeben.

8.  Im  Falle  des  §  104  des  Landesgesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  6.  Dezember  1899,
und  des  §  93  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  findet  aus  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der
Zuschlag  ertheilt  wird  (vgl.  §  12  Abs.  2  d.  Anw.),  gegen  den  Besitzer
  des  versteigerten  Grundstücks  die  Zwangsvollstreckung  auf
Näumung  statt.  Diese  Zwangsvollstreckung  geschieht  im  Auftrag  des
Erstehers  nach  den  Vorschriften  der  Abs.  bis  7.

9.  In  den  Fällen  des  §  105  und  des  §  162  des  Landesgesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom
6.  Dezember  1899,  sowie  des  §  94  und  des  §  150  des  Gesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  kann  der  Gerichtsvollzieher
  von  dem  Vollstreckungsgerichte  beauftragt  werden,  ein
Grundstück  dem  Zwangsverwalter  zu  übergeben.  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  alsdann  den  Schuldner  aus  dem  Besitze  zu  entsetzen  und
den  Zwangsverwalter  in  den  Besitz  einzuweisen.  Er  wird  zur  Vornahme
  dieser  Handlungen  durch  den  gerichtlichen  Auftrag  ermächtigt.
Der  Auftrag  ist  dem  Schuldner  oder  der  an  Stelle  des  Schuldners
angetroffenen  Person  vorzuzeigen  und  auf  Verlangen  in  Abschrift
mitzutheilen;  einer  Zustellung  des  Auftrags  bedarf  es  nicht.  Wohnt
der  Schuldner  auf  dem  Grundstücke,  so  sind  ihm  die  für  seinen
Hausstand  unentbehrlichen  Räume  zu  belassen,  sofern  das  Vollstreckungsgericht
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  hat.

5.  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Personen.
§  Sl.

Hat  der  Schuldner  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  gerichtlichen
Entscheidung  ein  Kind  oder  eine  andere  unselbständige  Person  herauszugeben,
  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  unter  entsprechender  Anwendung
der  Vorschriften  zu  bewirken,  welche  für  die  Herausgabe  beweglicher
Sachen  gelten  (§  79  d.  Anw.).

6.  Beseitigung  des  Widerstandes,  den  der  Schuldner  gegen  die  Vornahme
einer  von  ihm  zu  duldenden  Haudlung  leistet.

8  82.
(CPO.  8  892).
1.  Leistet  der  Schuldner  Widerstand  gegen  die  Vornahme  einer
Handlung,  die  er  nach  dem  Juhalte  des  Schuldtitels  zu  dulden  ver—
10
        <pb n="131" />
        —  72  —

pflichtet  ist,  oder  zu  deren  Vornahme  an  Stelle  des  Schuldners  der
Gläubiger  durch  einen  Gerichtsbeschluß  ermächtigt  ist  (CPO.  8  887
Abs.  1),  so  kann  der  Gläubiger  zur  Beseitigung  des  Widerstandes
einen  Gerichtsvollzieher  zuziehen.

2.  Zur  Beseitigung  des  Widerstandes  wird  der  Gerichtsvollzieher
durch  den  Besitz  des  Schuldtitels  und  einer  Ausfertigung  des  etwa
erlassenen  Beschlusses  ermächtigt.  Er  hat  nach  dem  Inhalte  dieser
Urkunden  selbständig  zu  prüfen,  ob  und  inwieweit  das  Verlangen  des
Gläubigers  oder  der  Widerspruch  des  Schuldners  gerechtfertigt  erscheinen.
  Der  Gerichtsvollzieher  hat  einen  unberechtigten  Widerstand
des  Schuldners  unter  Beachtung  der  88  758,  759  der  Civilprozeßordnung
  nöthigenfalls  mit  Gewalt,  jedoch  unter  Vermeidung  unnöthiger
  Härte,  zu  überwinden.

3.  Das  über  die  Vollstreckung  aufzunehmende  Protokoll  muß
die  vorzunehmende  Handlung,  die  bei  der  Vollstreckung  anwesenden
Personen  und  die  von  dem  Gerichtsvollzieher  angewendeten  Zwangsmaßregeln
  bezeichnen.

7.  Zwangsvollstreckung  durch  Haft.

8  83.
(CPO.  88  888,  889,  901  bis  912).

1.  Ist  gegen  den  Schuldner  die  Haft  angeordnet,  um  ihn  zur
Leistung  des  in  den  §§  807,  883  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Offenbarungseids  zu  zwingen  (CPO.  8§  901)  oder  um  die  Vornahme
einer  Handlung,  zu  der  der  Schuldner  verurtheilt  ist,  herbeizuführen
(CPO.  8gs  888,  889),  so  ist  die  Verhaftung  im  Auftrage  des
Gläubigers  nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  bewirken.  Zur  Vornahme
  der  Verhaftung  wird  der  Gerichtsvollzieher  durch  den  Besitz
des  Schuldlitels  und  einer  Ausfertigung  des  gerichtlichen  Haftbefehls
ermächtigt,  in  dem  der  Gläubiger,  der  Schuldner  und  der  Grund  der
Verhaftung  bezeichnet  sind  (CPO.  §  908).  Der  Haftbefehl  ist  dem
Schuldner  vorzulegen  und  auf  Verlangen  abschriftlich  mitzutheilen.

2.  Ist  die  Haft  aus  einem  der  in  den  §§  904,  905  der  Civilprozeßordnung
  bezeichneten  Gründe  unstatthaft,  oder  ist  der  Schuldner
eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson,
  so  darf  sich  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Verhaftung  nicht
befassen.  Bei  der  Verhaftung  von  Beamten,  Geistlichen  oder  Lehrern
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ist  die  Vorschrift  im  §910  der
Civilprozeßordnung  zu  beachten.

:3.  Die  Verhaftung  unterbleibt,  wenn  der  Schuldner  infolge  der
Aufforderung  des  Gerichtsvollziehers  die  ihm  nach  dem  Schuldtitel
        <pb n="132" />
        —  73  —

obliegende  Leistung  bewirkt  (§  50  Abs.  3  d.  Auw.),  oder  wenn  der
Gerichtsvollzieher  auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses  oder  durch
eigene  Wahrnehmung  die  Ueberzeugung  erlangt,  daß  die  Gesundheit
des  Schuldners  durch  die  Vollstreckung  der  Haft  einer  nahen  und
erheblichen  Gefahr  ausgesetzt  werden  würde.

4.  Die  Verhaftung  ist  nöthigenfalls  mit  Gewalt  unter  Beachtung
der  §§  758,  759  der  Civilprozeßordnung,  aber  unter  Vermeidung
unnöthigen  Aufsehens  und  jeder  durch  den  Zweck  der  Vollstreckung
nicht  gebotenen  Härte,  durchzuführen;  der  Verhaftete  ist  in  das  Gefängniß
  desjenigen  Amtsgerichts  einzuliefern,  in  dessen  Bezirk  die
Ergreifung  erfolgt.  Der  Haftbefehl  ist  dem  zuständigen  Gefängnißbeamten
  zu  übergeben;  eines  besonderen  Annahmebefehls  bedarf  es
nicht.  Bei  der  Einlieferung  des  Schuldners  hat  der  Gerichtsvollzieher
zugleich  den  Betrag  der  Haftkosten  für  einen  Monat  einzuzahlen;
die  dazu  erforderlichen  Geldmittel  hat  er  sich  von  dem  Glänbiger
aushändigen  zu  lassen.  Ohne  diese  Zahlung  wird  der  Schuldner  in
das  Gefängniß  nicht  aufgenommen.

5.  Das  Protokoll  muß  die  genaue  Bezeichnung  des  Haftbefehls
und  die  Bemerkung  enthalten,  daß  dieser  dem  Schuldner  vorgezeigt
ist;  es  muß  ferner  ergeben,  ob  und  zu  welcher  Zeit  der  Schuldner
verhaftet,  oder  aus  welchem  Grunde  die  Verhaftung  unterblieben  ist.
Die  Einlieferung  des  Schuldners  in  das  Gefängniß  ist  unter  Angabe
der  Stunde  von  dem  zuständigen  Beamten  unter  dem  Protokolle  zu
bescheinigen.

6.  Ist  der  Schulduner  zur  Eidesleistung  bereit,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher
  ihn,  wenn  es  thunlich  ist,  sogleich  dem  Vollstreckungsgerichte
  oder  auch,  wenn  dieses  nicht  das  nächste  Amtsgericht  ist,  auf
sein  Verlangen  dem  letzteren  vorführen.  In  dem  Protokoll  ist  anzugeben,
  daß  der  Schuldner  dem  Gerichte  vorgeführt  ist,  und  zutreffendenfalls,
  daß  das  Gericht  seine  Freilassung  angeordnet  hat.

7.  Ist  der  Schuldner  gemäß  §  890  der  Civilprozeßorduung  zu
einer  Haftstrafe  verurtheilt,  so  finden  die  vorstehenden  Vorschriften
keine  Anwendung.  ODie  Verhaftung  erfolgt  im  Auftrage  des  Gerichts
nach  den  im  §  88  d.  Anw.  enthaltenen  Vorschriften.

8  84.
Nachverhaftung.

I.  Ist  der  Schuldner  bereits  gemäß  §  83  d.  Anw.  in  Zwangshaft
genommen,  so  ist  ein  fernerer  Haftbefehl  gegen  ihn  dadurch  zu  vollstrecken,
  daß  der  Gerichtsvollzieher  sich  in  das  Gefängniß  zu  dem
Schuldner  begiebt  und  unter  Vorzeigung  des  Haftbefehls  den  Schuldner
für  nachverhaftet  erklärt.  Der  Haftbefehl  ist  dem  zuständigen  Ge-10#
        <pb n="133" />
        —  74  —

fängnißbeamten  mit  dem  Ersuchen  auszuhändigen,  die  fernere  Haft
nach  Beendigung  der  zuerst  verhängten  Haft  an  dem  Schuldner  zu
vollstrecken.  Die  rechtzeitige  Einzahlung  der  Haftkosten  bleibt  in
diesem  Falle  dem  Gläubiger  überlassen.

2.  Das  Protokoll  muß  die  Bezeichnung  des  Haftbefehls  und
die  von  dem  Gerichtsvollzieher  abgegebenen  Erklärungen  enthalten.
Die  Aushändigung  des  Haftbefehls  ist  von  dem  Gefängnißbeamten
unter  dem  Protokolle  zu  bescheinigen.  Im  Uebrigen  finden  die  Vor—
schriften  des  §  83  d.  Anw.  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  Vollziehung  der  Zwangshaft  gegen  eine  in  Untersuchungshaft
  oder  in  Strafhaft  befindliche  Person  kann  erst  nach  Beendigung
der  Untersuchungshaft  oder  der  Strafhaft  erfolgen.  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  sich  nöthigenfalls  mit  dem  Vorstande  des  Gefängnisses
in  Verbindung  zu  setzen.

§  85.
(CPO.  §  390).

Vollbiehung  eines  Haftbefehls  gegen  einen  Zeugen.

Ist  gegen  einen  Zeugen  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  die
Haft  unglorcheh  (CPO.  §  390  Abs.  2),  so  finden  die  Vorschriften
über  die  Zwangshaft  im  Vollstreckungsverfahren  (§  83  d.  Anw.)  entsprechende
  Anwendung.  Der  Auftrag  zur  Verhaftung  des  Zeugen
wird  von  der  4½  ertheilt,  die  den  Antrag  auf  Erlaß  des  *
befehls  gestellt  Der  Gerichtsvollzieher  wird  zu  der  Berhaftung
durch  den  Besit  des  gerichtlichen  Haftbefehls  ermächtigt.

2.  Ist  ein  Zeuge  wegen  unentschuldigten  Ausbleibens  oder
unberechtigter  Verweigerung  des  Zeugnisses  für  den  Fall,  daß  die
ihm  auferlegte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zu  einer
Haftstrafe  verurtheilt  (CPO.  §  380  Abs.  1,  §  390  Abf.  1),  so  geschieht
deren  Vollstreckung  von  Amtswegen  nach  den  fer  Strassachen  geltenden

Vorschriften.

8.  Vollziehung  von  Arrestbefehlen  und  einstweiligen  Verfügungen.

8  86.
(CPO.  88  916  bis  945).

I.  Arrestbefehle  und  einstweilige  Verfügungen  sind  Schuldtitel,
die  nicht  eine  Befriedigung  des  Gläubigers,  sondern  nur  eine  Sicherung
seines  Anspruchs  oder  die  einstweilige  Regelung  eines  rechtlichen  Zustandes
  bezwecken.  Der  dingliche  Arrest  wird  durch  Beschlagnahme
des  gesammten  Vermögens  oder  der  in  dem  Befehle  bezeichneten
Vermögensstücke  des  Schuldners,  der  persönliche  Sicherheitsarrest  je
        <pb n="134" />
        nach  dem  Inhalte  des  Befehls  durch  Verhaftung  des  Schuldners
oder  eine  sonstige  Beschräukung  seiner  persönlichen  Freiheit  vollzogen.
Bei  der  einstweiligen  Verfügung  trifft  das  Gericht  in  dem  Befehle
die  zur  Erreichung  des  Zweckes  erforderlichen  Anordnungen,  die  z.  B.
auch  darin  bestehen  können,  daß  dem  Schuldner  eine  Handlung  ge—
boten  oder  verboten,  unter  Umständen  auch  die  Herausgabe  einer  be—
weglichen  Sache  oder  eines  Grundstücks  oder  eine  Leistung  an  den
Gläubiger  aufgegeben  wird.

2.  Der  Arrestbefehl  oder  die  einstweilige  Verfügung  wird  dem
Gläubiger  von  dem  Gerichte  durch  Verkündung  oder  durch  Zustellung
von  Amtswegen  bekannt  gemacht.  Dem  Schuldner  ist  hingegen  der
Befehl  auf  Betreiben  und  im  Auftrage  des  Gläubigers  durch  einen
Gerichtsvollzieher  zuzustellen  (CPO.  8§  922).  Die  Vollziehung  des
Arrestes  oder  der  einstweiligen  Verfügung  ist  aber  nur  innerhalb  einer
zweiwöchigen  Ausschlußfrist  zulässig,  die  mit  der  Verkündung  des
Befehls  oder  dessen  von  Amtswegen  bewirkter  Zustellung  an  den
Gläubiger  beginnt  (CPO.  §  929  Abs.  2).  Eine  Vollstreckungsklausel
ist  bei  Arrestbefehlen  und  einstweiligen  Verfügungen  nur  ausnahmsweise
  erforderlich,  nämlich  nur  dann,  wenn  die  Vollziehung  für  einen
anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Gläubiger  oder  gegen
einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten  Schuldner  erfolgen
soll  (CP  O.  §  929  Abs.  1;  vgl.  §  46  Abs.  8  d.  Anw.).

3.  Abweichend  von  der  Regel  des  §  19  d.  Aunw.  ist  jedoch  die
Vollziehung  des  Arrestes  oder  der  einstweiligen  Verfügung  auch  zulässig,
  bevor  der  Befehl  oder,  falls  eine  Vollstreckungsklausel  ertheilt
ist,  bevor  die  Klausel  und  die  in  ihr  erwähnten,  die  Rechtsnachfolge
beweisenden  Urkunden  dem  Schuldner  zugestellt  sind.  Die  Wirksamkeit
  der  Vollziehung  ist  aber  dadurch  bedingt,  daß  die  Zustellung
innerhalb  einer  Woche  nach  der  Vollziehung  und  zugleich  vor  dem
Ablaufe  der  in  Abs.  2  erwähnten  zweiwöchigen  Ausschlußfrist  nachgeholt
  wird  (CPO.  8§  929  Abs.  3).  Die  Berechnung  der  Fristen
richtet  sich  nach  §  188  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  187  Abs.  I  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Ist  z.  B.  der  Arrest  am  Montag,  den
20.  November,  vollzogen,  so  hat  die  Zustellung  des  Befehls  spätestens
am  Montag,  den  27.  November,  zu  erfolgen,  wobei  aber  noch  vorausgesetzt
  werden  muß,  daß  die  in  Abs.  2  erwähnte  Ausschlußfrist  nicht  etwa
schon  vorher  abgelaufen  ist.  Vgl.  auch  §  222  der  Civilprozeßordnung.

4.  Bei  der  Vollziehung  des  dinglichen  Sicherheitsarrestes  hat
der  Gerichtsvollzieher  in  der  gleichen  Weise  mitzuwirken  wie  bei
einer  sonstigen  Zwangsvollstreckung.  In  bewegliche  körperliche  Sachen
wird  der  Arrest  durch  Pfändung  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung
geltenden  Vorschriften  vollzogen  (CPO.  88§  928,  930).  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  so  viele  Vermögensstücke  des  Schuldners  zu  pfänden,  daß
durch  ihren  Schätzungswerth  die  in  dem  Befehle  bezeichneten  Beträge
        <pb n="135" />
        —  76  —

der  Hauptforderung  sowie  der  Zinsen  und  Kosten  gedeckt  erscheinen.
Ist  jedoch  der  Arrest  auf  das  im  Bezirke  des  Gerichts  befindliche
Vermögen  oder  auf  einzelne  bestimmt  bezeichnete  Vermögeusstücke  des
Schuldners  beschränkt,  so  ist  die  Pfändung  nur  innerhalb  der  hierdurch

  gezogenen  Grenzen  zulässig.

5.  Die  Unterbringung  der  Pfandstücke  geschieht  nach  den  für  gepfändete
  Sachen  geltenden  Vorschriften;  jedoch  ist  gepfändetes  Geld
und  der  in  einem  etwaigen  Vertheilungsverfahren  auf  den  Arrestgläubiger
  entfallende  Betrag  zu  hinterlegen.  Eine  Veräußerung  der
Pfandstücke  findet  auf  Grund  des  Arrestbefehls  nicht  statt.  Das
Vollstreckungsgericht  kann  jedoch  die  Versteigerung  und  die  Hinterlegung
  des  Erlöses  anordnen,  wenn  eine  im  Arrestwege  gepfändete
Sache  der  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthsminderung  ausgesetzt  ist,
oder  wenn  ihre  Aufbewahrung  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen
würde  (CPO.  8§  930).  Erscheint  die  Stellung  eines  dahin  gerichteten
Antrags  erforderlich,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Gläubiger
darauf  aufmerksam  zu  machen.

6.  Die  Vollziehung  des  Arrestes  unterbleibt,  wenn  der  Schuldner
dem  Gerichtsvollzieher  die  Hinterlegung  des  Geldbetrags  nachweist,
durch  die  nach  dem  Inhalte  des  Befehls  die  Vollziehung  des  Arrestes
abgewendet  werden  kann  (CPO.  8§  923).  Geschieht  die  Hinterlegung
erst  nach  der  Vollziehung  des  Arrestes,  so  ist  der  Schuldner  mit  dem
Autrag  auf  dessen  Wiederaufhebung  an  das  Gericht  zu  verweisen.

7.  Die  Vollziehung  des  persönlichen  Sicherheitsarrestes  richtet
sich,  wenn  die  Verhaftung  des  Schuldners  angeordnet  ist,  nach  den
für  die  Haft  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  geltenden  Vorschriften
(§8  83,  84  der  Anw.).  Ist  der  Arrestbefehl  noch  nicht  zugestellt,  so
wird  der  Gerichtsvollzieher  durch  den  Besitz  des  Haftbefehls  zu  der
Verhaftung  des  Schuldners  ermächtigt.  Oie  Verhaf  tung  ist  unzulässig,
wenn  der  Schuldner  die  Hinterlegung  des  in  dem  Haftbefehle  bezeichneten
  Geldbetrags  dem  Gerichtsvollzieher  nachweist.  Besteht  die
in  dem  Befehl  angeordnete  Sicherungsmaßregel  in  einer  anderen  Beschränkung
  der  persönlichen  Freiheit,  so  sind  die  in  dem  Befehle  getroffenen
  besonderen  Anordnungen  des  Arrestgerichts  maßgebend;  die
für  die  Haft  geltenden  gesetzlichen  Beschränkungen  (§  83  d.  Anw.)
finden  Anwendung.

8.  Die  Vollziehung  einer  einstweiligen  Verfügung  geschieht  nach
den  in  dem  Befehle  getroffenen  Anordnungen  und  unter  Anwendung
derjenigen  Art  des  Vollstreckungsverfahrens,  welche  zur  Durchführung
dieser  Anordnungen  erforderlich  ist,  z.  B.  durch  Wegnahme  beweglicher
  Sachen,  Entsetzung  aus  dem  Besitz  eines  Grundstücks,  unter
Umständen  durch  Beitreibung  eines  Geldbetrags,  etwa  von  Unterhaltsgeldern,
  deren  Leistung  dem  Schuldner  aufgegeben  ist.
        <pb n="136" />
        —  77  —

9.  Wegen  der  Gebühren  und  Auslagen,  die  durch  die  Voll—
ziehung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  entstehen,
hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  an  seinen  Auftraggeber  zu  halten;  ihre
Beitreibung  von  dem  Schuldner  ist  auf  Grund  des  Befehls  nicht
zulässig.

9.  Hinterlegung.
8  87.
(CPO.  88  713,  720,  827,  854,  930).

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  das  gepfändete  Geld  sowie  den
durch  die  Verwerthung  der  Pfandstücke  erzielten  Erlös  nach  Abzug
der  Zwangsvollstreckungskosten  in  den  folgenden  Fällen  zu  hinterlegen:

a)  wenn  dem  Schuldner  im  Urtheile  nachgelassen  ist,  die
Zwangsvollstreckung  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch
Hinterlegung  abzuwenden  (CPO.  8§  720);

b)  wenn  ein  gerichtliches  Vertheilungsverfahren  erforderlich  wird
(CPO.  §  827  Abs.  2,  3,  §  854  Abs.  2,  3,  §  872;  §§  69,
70,  77  der  Anw.);

c)  wenn  dem  Gerichtsvollzieher  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
an  dem  gepfändeten  Gelde  ein  die  Veräußerung  hinderndes
Recht  eines  Dritten  bestehe  (CPO.  §  815  Abs.  2,  §  61
Abs.  3  d.  Anw.);

4)  wenn  auf  Grund  eines  Arrestbefehls  Geld  gepfändet  oder
in  einem  anhängig  gewordenen  Vertheilungsverfahren  auf
den  Arrestgläubiger  ein  Betrag  von  dem  Erlöse  der  Pfandstücke
  entfallen  ist  (CPO.  §  930  Abs.  2,  8  86  d.  Anw.);

o)  wenn  das  Gericht  die  Hinterlegung  angeordnet  hat;

!)  wenn  die  Auszahlung  aus  Gründen,  die  in  der  Person  des
Empfangsberechtigten  liegen,  nicht  bewirkt  werden  kann
(BGB.  8372).

2.  Die  Hinterlegung  ist  nach  der  Hinterlegungsordnung  und  den
zu  ihrer  Ergänzung  ergangenen  Vorschriften  bei  der  zuständigen
Hinterlegungsstelle,  und  zwar  entweder  unmittelbar  oder  mittels
Einsendung  durch  die  Post,  ohne  Aufschub  zu  bewirken,  sobald  ihre
Nothwendigkeit  #  Wird  das  Geld  der  Hinterlegungsstelle
durch  die  Post  übersandt,  so  ist  die  Sendung  zu  frankiren.

3.  Ist  die  Hinterlegung  behufs  Herbeiführung  eines  gerichtlichen
Vertheilungsverfahrens  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  unter
Beifügung  seiner  Handakten,  der  Schuldtitel  und  der  sonstigen  das
Verfahren  betreffeuden  Urkunden  dem  Vollstreckungsgericht  Anzeige
zu  erstatten  (CPO.  8§  827  Abs.  2,  §  854  Abf.  2.)
        <pb n="137" />
        —  78  —

III.  Mitwirkung  im  Strafverfahren.  Beitreibung  von  Geldstrafen.

1.  Verhaftung  und  Festnahme.
8  88.
(StpoO.  §  114).

I.  Wird  der  Gerichtsvollzieher  von  dem  Richter  oder  von  der
Staatsanwaltschaft  beauftragt,  eine  Person  zu  verhaften,  vorzuführen
oder  vorläufig  festzunehmen  (festzuhalten),  so  genügt  ein  mündlicher
Befehl,  wenn  er  dem  Gerichtsvollzieher  in  Gegenwart  der  zu  verhaftenden
  oder  festzunehmenden  Person  ertheilt  wird.  In  allen
anderen  Fällen  darf  die  Verhaftung  oder  die  Festnahme  nur  erfolgen,
wenn  sie  durch  einen  schriftlichen,  dem  Gerichtsvollzieher  ausgehändigten
  Befehl  angeordnet  ist.  Der  Befehl  ist  der  Person,  gegen
die  er  sich  richtet,  von  dem  Gerichtsvollzieher  vorzuzeigen  und  auf
Verlangen  vorzulesen.

2.  Der  Befehl  ist  sobald  als  möglich  nach  den  dem  Gerichtsvollzieher
  etwa  ertheilten  Weisungen,  nöthigenfalls  mit  Gewalt,  auszuführen,
  wobei  jedoch  ein  überflüssiges  Aufsehen  und  jede  unnöthige
Härte  zu  vermeiden  sind.  Vor  der  Verhaftung  oder  Festnahme  hat
der  Gerichtsvollzieher  festzustellen,  daß  die  betroffene  Person  die  in
dem  Befehle  bezeichnete  ist.  Zur  Ueberwindung  von  Widerstand  kann
er  polizeiliche  Hülfe  in  Anspruch  nehmen.

3.  Die  verhaftete  oder  festgenommene  Person  ist  in  das  Gefängniß
  abzuliefern  oder  dem  in  dem  Befehle  bezeichneten  Richter
vorzuführen.  Der  Befehl  ist  nach  der  Erledigung  mit  einem  darauf
zu  setzenden  kurzen  Bericht  an  die  Behörde  zurückzureichen.  Kann
der  Befehl  nicht  alsbald  ausgeführt  werden,  z.  B.  weil  die  in  ihm
bezeichnete  Person  abwesend  oder  nicht  reisefähig  ist  oder  sich  in  einem
Zustande  befindet,  der  ihre  Aufnahme  in  das  Gefängniß  unstatthaft
macht  (Dienst=  und  Hausordumg  für  die  Gerichtsgefängnisse  §  23
Abs.  2  und  3  —  Reg.-Bl.  v.  1899  S.  10),  so  ist  ein  vorläufiger
Bericht  zu  erstatten,  der  Befehl  aber  bis  zu  der  Erledigung  oder  einer
anderweitigen  Anordnung  der  Behörde  zurückzubehalten.

2.  Durchsuchung  und  Beschlagnahme.
§  89.
(St  PO.  S§  94,  103,  105  bis  110).
I.  Eine  Durchsuchung  darf  der  Gerichtsvollzieher  nur  auf  Grund
einer  schriftlichen  Anordnung  des  Richters  oder  der  Staatsanwaltschaft
vornehmen.  Bezweckt  die  Durchsuchung  die  Verhaftung  oder  die
        <pb n="138" />
        —  79  —

Vorführung  einer  Person  oder  die  Vollziehung  einer  Beschlagnahme
(St  PO.  §§  94,  103),  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  auch  den
Haftbefehl,  den  Vorführungsbefehl  oder  die  Beschlagnahmeverfügung
aushändigen  zu  lassen.

2.  Die  Durchsuchung  ist  unter  Beachtung  der  §§  105  bis  110
der  Strafprozeßordnung  und  der  etwa  ertheilten  besonderen  Weisungen
zu  bewirken.  Wird  der  Durchsuchung  Widerstand  entgegengesetzt,  so
kann  der  Gerichtsvollzieher  polizeiliche  Hülfe  in  Anspruch  nehmen.

3.  Ueber  die  Durchsuchung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Das
Protokoll  soll  außer  einer  Darstellung  des  Herganges  insbesondere
enthalten:

a)  die  Bezugnahme  auf  die  schriftliche  Anordnung  des  Gerichts

oder  der  Staatsanwaltschaft;

b)  die  Namen  der  bei  der  Durchsuchung  betheiligten  oder  zugezogenen

  Personen;

Jc)  die  Angabe,  in  welcher  Weise  die  Durchsuchung  vorgenommen

ist,  und  welche  Ergebnisse  sie  gehabt  hat.
Die  vorgefundenen  Spuren  der  strafbaren  Handlung  sind  ebenso  wie
die  in  Verwahrung  oder  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  mit
Angabe  ihrer  Merkmale  genau  zu  verzeichnen.  Sind  Gegenstände  oder
Räume,  um  eine  Verdunkelung  des  Thatbestandes  zu  verhüten,  unter
Verschluß,  insbesondere  unter  Siegel,  gebracht,  so  ist  die  Art  des  Verschlusses
  im  Protokoll  anzugeben.

4.  Das  Protokoll  sowie  die  in  Verwahrung  oder  in  Beschlag
genommenen  Gegenstände  sind  an  die  Auftrag  gebende  Behörde
unter  Rückreichung  des  Durchsuchungsbefehls  abzuliefern.

3.  Vollstreckung  von  Geldstrafen.

8  90.

1.  Die  Vollstreckung  einer  Geldstrafe  erfolgt  im  amtlichen  Auf—
trage  des  Gerichts  oder  der  Staatsanwaltschaft  nach  den  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.
  Jedoch  wird  die  vollstreckkare  Ausfertigung  der  die
Strafe  festsetzenden  Entscheidung  hier  durch  den  schriftlichen  Vollstreckungsauftrag
  der  Behörde  ersetzt;  einer  vorgängigen  Zustellung
der  Entscheidung  bedarf  es  nicht.

2.  Diese  Vorschriften  gelten,  soweit  das  Verfahren  des  Gerichtsvollziehers
  in  Frage  kommt,  sowohl  für  diejenigen  Geldstrafen,  die
in  einem  förmlichen  Strafverfahren  durch  Urtheil  oder  durch  richterlichen
  Strafbefehl  verhängt  sind,  wie  auch  für  alle  anderen  Arten
von  Geldstrafen,  die  im  Laufe  eines  gerichtlichen  Verfahrens  gegen

11
        <pb n="139" />
        —  80  —

eine  Partei,  einen  Rechtsanwalt,  Vertheidiger,  Zeugen,  Sachverständigen,
  Schöffen,  Geschworenen  oder  im  Falle  des  §  179  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  gegen  eine  unbetheiligte  Person  festgesetzt  werden.

3.  Insbesondere  ist  auch  eine  Geldstrafe,  die  gegen  den  Schuldner
im  Zwangsvollstreckungsverfahren  zur  Erzwingung  einer  Handlung
festgesetzt  ist  (CPO.  8  888  Abs.  1),  ingleichen  eine  Geldstrafe,  die
gemäß  §  890  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  aus  dem  Grunde  verhängt
ist,  weil  der  Schuldner  der  Verpflichtung,  eine  Handlung  zu  unterlassen
oder  die  Vornahme  einer  Handlung  zu  dulden,  zuwidergehandelt  hat,
nicht  im  Auftrage  des  Gläubigers,  sondern  auf  Grund  eines  von
dem  Prozeßgerichte  zu  ertheilenden  amtlichen  Auftrags  zu  vollstrecken.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  nicht  zu  prüfen,  ob  der  im  Falle  des
§  888  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  zur  Beitreibung  der  Strafe  erforderliche
  Antrag  des  Gläubigers  bei  dem  Prozeßgerichte  gestellt  ist.

4.  Ueber  die  Erledigung  des  Auftrags  ist  der  Auftrag  gebenden
Behörde  (Gericht  oder  Staatsanwaltschaft)  ein  kurzer  schriftlicher
Bericht  zu  erstatten.  Die  Ablieferung  der  beigetriebenen  Gelder
erfolgt  an  dieselbe  Behörde  oder  nach  deren  Anweisung.

5.  Bei  der  Beitreibung  einer  Geldstrafe,  welche  gegen  einen
Rechtsanwalt  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  erkannt  ist,  sind  die
Vorschriften  des  §97  der  Rechtsanwaltsordnung  zu  beachten.

6.  Die  Vollstreckung  einer  Ordnungsstrafe,  welche  auf  Grund
des  Art.  20  des  Ausf.-Ges.  zum  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  vom  12.  April  1899,  festgesetzt  ist,  erfolgt
gemäß  Art.  21  desselben  Gesetzes  nach  den  für  die  Zwangsbeitreibung  der
Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften  (vgl.  §  5  des  Landesgesetzes  über
die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege,  vom  8.  Dezember  1899).
In  den  Nachlaß  des  Verurtheilten  kann  die  Ordnungsstrafe  nicht
vollstreckt  werden.

4.  Vollstreckung  von  Bußen.

§  91.
(StpO.  495).

1.  Die  Beitreibung  einer  Buße,  die  im  Strafurtheile  dem  Verletzten
  als  Entschädigung  für  die  ihm  durch  die  Strafthat  erwachsenen
Nachtheile  zugesprochen  ist,  geschieht  auf  Betreiben  des  Berechtigten
nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung,  welche  für  die  Beitreibung
  einer  Geldforderung  im  Auftrage  des  Gläubigers  gelten.
Der  Auftrag  ist  dem  Gerichtsvollzieher  von  dem  Berechtigten  unmittelbar
  oder  durch  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zu  ertheilen.

2.  Die  vollstreckbare  Ausfertigung  des  Schuldtitels  wird  durch
eine  von  dem  Gerichtsschreiber  ertheilte,  mit  der  Bescheinigung  der
        <pb n="140" />
        —  81  —

Vollstreckbarkeit  versehene  beglaubigte  Abschrift  der  Urtheilsformel
ersetzt.  Der  Zustellung  der  Entscheidung  vor  dem  Beginne  der
Zwangsvollstreckung  bedarf  es  nicht.

5.  Wegnahme  von  Sachen,  auf  deren  Einziehung  erkannt  ist.
§  92.

1.  Ist  in  einer  Strafsache  auf  Einziehung  von  Sachen  erkannt,
so  ist  die  Entscheidung  im  amtlichen  Auftrage  des  Gerichts  oder  der
Staatsanwaltschaft  zu  vollstrecken.  Die  Vorschriften  im  §  90  d.  Anw.
finden  entsprechende  Anwendung;  die  Wegnahme  der  Sachen  geschieht
jedoch  nach  den)  Vorschriften  über  die  Erzwingung  der  Herausgabe
bestimmter  beweglicher  Sachen  (§  79  d.  Anw.).

2.  Die  eingezogenen  Sachen  sind  an  die  Behörde  abzuliefern,
die  den  Auftrag  ertheilt  hat,  es  sei  denn,  daß  diese  ein  Anderes
bestimmt.

IV.  Vollstreckung  gerichtlicher  Anordnungen  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

§  93.

Dem  Gerichtsvollzieher  kann  von  dem  Gerichte  der  Auftrag
ertheilt  werden,  die  Herausgabe  einer  Sache  oder  einer  Person,  die
Vorlegung  einer  Sache  oder  die  Durchführung  einer  gerichtlichen
Anordnung  mit  Gewalt  zu  erzwingen.  (A.  z.  FG.  Art.  22).
Es  ist  in  diesem  Falle  nach  §§  758  und  759  der  Civilprozeßordnung
zu  verfahren  (vgl.  §  50  Abs.  6,  7  d.  Anw.).  Richtet  sich  die  Amtshandlung
  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine
angehörende  Militärperson,  so  finden  die  §§  752,  790  der  Civilprozeßordnung
  (vgl.  §  47  Abs.  4,  5  d.  Anw.)  entsprechende  Anwendung.

V.  Wechselproteste.

8  94.
Allgemeine  Vorschriften.

1.  Nach  §  39  des  Ausf.-Ges.  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  ist
auch  der  Gerichtsvollzieher  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen.
Bei  der  Aufnahme  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  87  bis  93  der
Wechselordnung  zu  beachten.

2.  Der  Auftrag  zur  Protesterhebung  wird  dem  Gerichtsvollzieher
von  dem  Berechtigten  oder  dessen  Vertreter  unmittelbar  oder  durch

117
        <pb n="141" />
        —  82  —

Vermittelung  einer  Postanstalt  (Postordnung  vom  20.  März  1900
§  18  —  Reg.-Bl.  S.  343)  ertheilt.  Die  Protesterhebung  kann  indessen
dem  Gerichtsvollzieher  auch  durch  das  Amtsgericht  übertragen  werden,
bei  dem  der  Berechtigte  die  Erhebung  des  Protestes  beantragt  hat
(AG.  z.  F#G.  Art.  10).

3.  Nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  können  folgende
Arten  von  Protesten  vorkommen:

a)  der  Protest  mangels  Zahlung,  wenn  der  Bezogene,  der
Domiziliat,  der  Nothadressat,  der  Akzeptant,  der  Ehrenakzeptant
  oder  beim  eigenen  Wechsel  der  Aussteller  bei  der
Vorlegung  des  Wechsels  die  Zahlung  nicht  bewirkt  (WO.
Artikel  41,  43,  98  Nr.  6,  Artikel  99);

b)  der  Protest  mangels  Annahme,  wenn  von  dem  Bezogenen
die  Annahme  des  Wechsels  (der  Akzeptvermerk)  oder  bei
einem  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten  Wechsel  die
aklnn  des  Akzepts  nicht  zu  erlangen  ist  (W  O.  Artikel
18,  20);

J)  der  Protest  mangels  Sicherheitsleistung,  wenn  der  Akzeptant
oder  beim  eigenen  Wechsel  der  Aussteller  der  ihm  wegen
Vermögensverfalls  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung
  nicht  nachkommt  (W  O.  Artikel  29,  98  Nr.  4);

4)  der  Protest  mangels  Herausgabe  des  Originalwechsels  oder
des  zum  Akzept  versandten  Wechselexemplars,  wenn  sie  verweigert
  wird  und  der  Berechtigte  auf  das  in  seinen  Händen
befindliche  Wechselduplikat  oder  auf  eine  Wechselkopie  die
Annahme  oder  die  Zahlung  nicht  erlangen  kann  (WO.  Artikel
  69,  72,  98  Nr.  8).

4.  Befinden  sich  Nothadressen  oder  ein  Ehrenakzept  auf  dem
nicht  eingelösten  Wechsel  oder  auf  dessen  Kopie,  so  muß  der  Protest
mangels  Zahlung  oder  ein  Anhang  zu  ihm  auch  ergeben,  daß  der
Wechsel  den  sämmtlichen  Nothadressen  und  dem  Ehrenakzeptanten,
soweit  sie  sich  an  dem  Protestorte  befinden,  zur  Zahlung  vorgelegt
ist,  und  welchen  Erfolg  die  Vorlegung  gehabt  hat  (WO.  Artikel  62).

5.  Der  Protest  liefert  den  urkundlichen  und  unter  Umständen
ausschließlich  zulässigen  Beweis  für  die  in  ihm  bezeugten  Thatsachen,
welche  für  die  Erhaltung  oder  die  Geltendmachung  des  Wechselrechts,
insbesondere  für  den  Rückgriff  des  Wechselinhabers  gegen  seine  Vormänner,
  erheblich  sind.  Jeder  formelle  Verstoß  wie  jede  Verzögerung
bei  der  Aufnahme  des  Protestes  können  zu  Rechtsnachtheilen  für  den
Auftraggeber  führen  und  den  Gerichtsvollzieher  zum  Schadenersatze
verpflichten.

6.  In  den  folgenden  Fällen  ist  für  die  Erhebung  des  Protestes
eine  gesetzliche  Ausschlußfrist  (Protestfrist)  bestimmt:
        <pb n="142" />
        n)  der  Protest  mangels  Zahlung  ist  am  Zahlungstage  oder
spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  zu
erheben,  widrigenfalls  der  Inhaber  des  Wechsels  den  wechselmäßigen
  Aunspruch  gegen  die  Indossanten,  beim  gezogenen
Wechsel  und  beim  domizilirten  eigenen  Wechsel  auch  gegen
den  Aussteller  und  beim  gezogenen  domizilirten  Wechsel  auch
gegen  den  Akzeptanten  verliert  (WO.  Artikel  41,  43,  98
Nr.  6,  Artikel  99);

in  der  gleichen  Frist  ist  der  Protest  mangels  Zahlung  gegen
die  Nothadressen  und  den  Ehrenakzeptanten,  die  sich  am
Protestorte  befinden,  zu  erheben,  widrigenfalls  der  Wechselinhaber
  den  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  die  im  Artikel  62
der  Wechselordnung  bezeichneten  Personen  verliert;

Jc)  der  Protest  mangels  Annahme  ist  bei  einem  Wechsel,  der
auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lautet,  nach  den  besonderen
  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmungen,  in  Ermangelung
  solcher  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung,
zu  erheben,  widrigenfalls  der  Wechselinhaber  den  wechselmäßigen
  Anspruch  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller
verliert  (W.O.  Artikel  19).

7.  Für  die  Aufnahme  von  Protesten  sind  keine  bestimmten

Stunden  vorgeschrieben.

8.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  von  Amtswegen  zu
prüfen,  ob  zu  den  bei  ihm  vorkommenden  Wechseln  der  erforderliche
Stempel  ordnungsmäßig  verwendet  ist,  und  die  zu  seiner  Kenntniß
kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Stempelpflicht  der  zuständigen
  Behörde  anzuzeigen;  er  hat  in  dem  Protest  und  in  jeder
Abschrift  des  Wechsels  anzugeben,  mit  welchem  Stempel  der  Wechsel
versehen,  oder  daß  ein  Stempel  zu  ihm  nicht  verwendet  ist  (Gesetz
über  die  Wechselstempelsteuer,  vom  10.  Juni  1869,  §  21;  vgl.  auch
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  April  1881  —  Reg.-Bl.  S.  72).

5

4

§  95.
Verfahren.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  sich  an  den  Ort  zu  begeben,  an
welchem  der  Protest  erhoben  werden  muß.  Dies  ist  bei  einem  Proteste
  mangels  Zahlung  der  Zahlungsort,  bei  Protesten  mangels  Annahme
  oder  mangels  Sicherheitsleistung  der  Wohnort  des  Bezogenen
oder  beim  eigenen  Wechsel  der  Wohnort  des  Ausstellers,  bei  einem
Proteste  mangels  Herausgabe  des  Originalwechsels  oder  des  versandten
  Wechselexemplars  der  Wohnort  des  Betheiligten,  der  die
herauszugebende  Urkunde  in  den  Händen  haben  soll.  Dabei  gilt,
wenn  der  Wechsel  nicht  ein  Anderes  ergiebt,  der  bei  dem  Namen  oder
        <pb n="143" />
        —  84  —

bei  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  Zahlungsort  und
zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen;  ingleichen  gilt  beim  eigenen
Wechsel  der  Ort  der  Ausstellung  als  Zahlungsort  und  zugleich  als
Wohnort  des  Ausstellers  (WO.  Artikel  4  Nr.  8,  Artikel  97).  Der
Umstand,  daß  über  das  Vermögen  des  Bezogenen  oder  des  Ausstellers
  der  Konkurs  eröffnet  ist,  macht  die  Protesterhebung  gegenüber
diesem  selbst  nicht  entbehrlich.

2.  Ist  in  dem  Wechsel  ein  von  dem  Wohnorte  des  Bezogenen
oder,  wenn  es  ein  eigener  Wechsel  ist,  von  dem  Wohnorte  des  Ausstellers
  verschiedener  Zahlungsort  angegeben  (eigentlicher  Domizilwechsel,
WO.  Artikel  24),  so  ist  der  Protest  gegen  den  in  dem  Wechsel  benannten
Domiziliaten,  wenn  aber  ein  Domiziliat  nicht  benanut  ist,  an  dem
Domizilorte  gegen  den  Bezogenen  (Akzeptanten),  beim  eigenen  Wechsel
gegen  den  Aussteller,  zu  erheben.

3.  An  dem  bezeichneten  Orte  (Abs.  I,  2)  hat  der  Gerichtsvollzieher
  den  Protestaten  (Akzeptanten,  Aussteller,  Domiziliaten,  Bezogenen,
  Nothadressaten  u.  s.  w.)  in  seinem  Geschäftslokal  oder,  wenn
ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  in  seiner  Wohnung  aufzusuchen  und
ihm  den  Wechsel,  je  nach  dem  Inhalte  des  Auftrags,  zur  Zahlung,
Annahme,  Sicherheitsleistung  u.  s.  w.  vorzulegen.

4.  Außerhalb  des  Geschäftslokals  oder  der  Wohnung  kann  der
Wechsel  dem  Protestaten  zum  Zwecke  der  Protesterhebung  nur  mit
dessen  Einwilligung  vorgelegt  werden.  Wird  in  dem  Geschäftslokal
oder  in  der  Wohnung  anstatt  des  Protestaten  eine  andere  Person
angetroffen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  deren  Namen  und  Beruf
zu  erfragen  und  die  erforderliche  Aufforderung  unter  Vorlegung  des
Wechsels  an  diese  zu  richten.  Wird  Niemand  angetroffen,  so  wird
der  Protest  durch  die  Feststellung  dieser  Thatsache  erhoben.

5.  a  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  der  Protestat  zwar  an
seinem  Wohnorte,  aber  an  einer  von  seiner  Wohnung  oder  seinem
Geschäftslokale  verschiedenen  Stelle  die  Zahlung  zu  leisten  (uneigentlicher
  Domizilwechsel),  so  ist  ihm  der  Wechsel  an  der  bezeichneten
Zahlstelle  zum  Zwecke  der  Protesterhebung  vorzulegen.  Wird  der
Protestat  dort  nicht  angetroffen,  so  genügt  es,  diese  Thatsache  in  dem
Proteste  festzustellen.

6.  Läßt  sich  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2,  3  das  Geschäftslokal
oder  die  Wohnung  des  Protestaten  oder  in  den  Fällen  des  Abs.  5
die  angegebene  besondere  Zahlstelle  an  dem  Orte,  an  welchem  der
Protest  zu  erheben  ist,  nicht  ermitteln,  so  muß  der  Protest  die  Feststellung
  enthalten,  daß  eine  deswegen  bei  der  Polizeibehörde  des
Protestorts  gehaltene  Nachfrage  fruchtlos  geblieben  ist  (W.O.  Artikel  91).
Diese  Nachfrage  darf  auch  dann  nicht  unterbleiben,  wenn  der  Gerichts-
        <pb n="144" />
        —  85  —

vollzieher  weiß,  daß  der  Protestat  am  Orte  der  Protesterhebung  weder
eine  Wohnung  noch  ein  Geschäftslokal  hat.

7.  Ist  die  Zahlung,  Annahme,  Sicherheitsleistung  u.  s.  w.  theilweise
  bewirkt,  so  ist  der  Protest  wegen  des  Restes  zu  erheben.  Hat
der  Gerichtsvollzieher  mit  Ermächtigung  des  Auftraggebers  eine  ihm
angebotene  Wechselzahlung  angenommen,  so  hat  er  gegen  Empfang
der  vollständigen  Leistung  und  der  Kosten  den  Wechsel  auszuhändigen.
Eine  Theilzahlung  ist  im  Protest  und  auf  dem  Wechsel  zu  vermerken;
dem  Wechselschuldner  ist  über  sie  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels
Quittung  zu  ertheilen  (WO.  Artikel  39).  Das  empfangene  Geld
ist  ohne  Verzug  an  den  Berechtigten  abzuführen.

8.  Die  Erfordernisse  der  über  den  Hergang  bei  der  Protesterhebung
  aufzunehmenden  Urkunde  sind  in  den  Artikeln  88,  91  der
Wechselordnung  genau  bestimmt.  Nach  dieser  Vorschrift  muß  der
Protest  enthalten:

lun)  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie  und
aller  darauf  befindlichen  Indossamente  und  Bemerkungen
(vgl.  §  94  Abs.  8  d.  Anw.);

b)  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und

gegen  welche  der  Protest  erhoben  wird,  ferner,  wenn  der
Protestat  nicht  angetroffen  wird,  die  Feststellung  dieses
Umstandes  und  die  Bezeichnung  der  an  Stelle  des  Protestaten
etwa  angetroffenen  Person;

C)  das  an  den  Protestaten  oder  an  die  statt  seiner  angetoffene
Person  gestellte  Begehren,  ihre  Antwort  oder  die  Bemerkung,
daß  keine  Antwort  gegeben  ist,  oder  die  Feststellung,  daß  in
dem  Geschäftslokal  oder  in  der  Wohnung  des  Protestaten
Niemand  anzutreffen,  oder  daß  das  Geschäftslokal,  die  Wohnung
oder  die  angegebene  Zahlstelle  durch  die  Nachfrage  bei  der
Polizeibehörde  des  Protestorts  (Abs.  6)  nicht  zu  ermitteln
gewesen  ist;

d)  die  Angabe  des  Ortes  sowie  des  Kalendertags,  Monats  und
Jahres,  an  welchem  die  Aufforderung  (e)  geschehen  oder
erfolglos  versucht  worden  ist;

SG#)  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die
Erwähnung,  von  wem,  für  wen,  und  wie  sie  angeboten  und
geleistet  wird;

)  die  Tageszeit  der  Protesterhebung;

g)  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers  unter  Beifügung  des
Dienstsiegels.

9.  Wird  mit  Zustimmung  des  Protestaten  der  Protest  außerhalb

  des  Geschäftslokals  oder  der  Wohnung  erhoben,  so  ist  diese  Zustimmung
  in  die  Protesturkunde  aufzunehmen  und  außerdem  anzu-
        <pb n="145" />
        —  86  —

geben,  wie  der  Gerichtsvollzieher  die  Identität  der  Person  festgestellt
hat.  Muß  der  Protest  gleichzeitig  gegen  mehrere  Persouen  erhoben
werden,  so  ist  gleichwohl  nur  eine  Protesturkunde  erforderlich  (WO.
Artikel  89).

10.  Die  Urkunde  ist  thunlichst  im  unmittelbaren  Anschluß  an
den  zu  beurkundenden  Vorgang,  jedesfalls  aber  noch  vor  Ablauf  der
gesetzlichen  Protestfrist,  fertigzustellen.  Der  Protest  ist  nach  der  Ein—
tragung  in  das  Wechselprotestregister  (§  96  d.  Anw.)  mit  dem  Wechsel
dem  Auftraggeber  in  Urschrift  auszuhändigen  oder  mittels  eingeschriebenen
  Briefes  zu  übersenden,  auch  wenn  der  Auftrag  durch  eine
Postanstalt  vermittelt  war.  Hatte  das  Amtsgericht  dem  Gerichtsvollzieher
  die  Aufnahme  des  Protestes  übertragen,  so  ist  der  Protest
dem  Berechtigten  gleichfalls  unmittelbar  auszuhändigen,  sofern  nicht
das  Gericht  sich  die  Vermittelung  der  Aushändigung  vorbehalten  hat.
Für  die  Abschrift  des  Wechsels  im  Proteste  werden  Schreibgebühren
nicht  erhoben.

11.  Wird  der  Auftrag  ohne  Protesterhebung  erledigt,  so  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen.  Eine  Abschrift  dieses  Protokolls  ist  dem
Auftraggeber  zu  übersenden,  oder,  wenn  dem  Gerichtsvollzieher  die
Protesterhebung  durch  das  Amtsgericht  übertragen  war,  unter  Beifügung
  aller  entstandenen  Schriftstücke  dem  Gericht  einzureichen.

8  6.
Wechselprotestregister.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  alle  von  ihm  ausgenommenen
Wechselproteste  nach  ihrem  ganzen  Inhalte  Tag  für  Tag  und  nach
Ordnung  des  Datums  in  das  Wechselprotestregister  einzutragen  (WO.
Artikel  90).  Die  Eintragung  geschieht  in  der  Form  einer  beglaubigten
Abschrift,  in  die  insbesondere  auch  die  Bemerkung  über  die  Verwendung
  des  Wechselstempels  mit  aufzunehmen  ist  (§94  Abs.  8  d.  Anw.).

2.  Das  Register  ist  von  starkem  Papier  und  mit  dauerhaftem
Einbande  herzustellen;  es  erhält  von  Blatt  zu  Blatt  fortlaufende
Zahlen.  Das  Register  darf  erst  in  Gebrauch  genommen  werden,
nachdem  der  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  die  Zahl  der
Blätter  beglaubigt  hat.
        <pb n="146" />
        —  87  —

VI.  Oeffentliche  Versteigerung  und  freihändiger  Verkauf
anußerhalb  der  Zwangsvollstreckung.

§  97.
Allgemeine  Vorschriften.

1.  Insoweit  das  Gesetz  Jemand  ermächtigt,  außerhalb  eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens  bewegliche  Sachen  oder  Werthpapiere
zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  oder  sonst  für  Rechnung  eines
Anderen  öffentlich  versteigern  oder  durch  eine  zu  öffentlichen  Versteigerungen
  befugte  Person  aus  freier  Hand  verkaufen  zu  lassen,
kann  eine  solche  Versteigerung  oder  ein  solcher  Verkauf  durch  den
örtlich  zuständigen  Gerichtsvollzieher  erfolgen  (§§  98,  99  d.  Anw.).
Eine  Versteigerung,  die  der  Gerichtsvollzieher  solchenfalls  vornimmt,
hat  die  Kraft  einer  öffentlichen  Versteigerung  (vgl.  z.  B.  BS.  8  383
Abs.  3  Satz  1  in  Verb.  mit  §  935  Abs.  2).  Außerdem  ist  der  Gerichtsvollzieher
  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  zuständig,  freiwillige  Versteigerungen
  von  beweglichen  Sachen  sowie  von  Früchten  auf  dem
Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme  für  Rechnung  des  Auftraggebers
  auszuführen  (AG.  z.  G.  §  39  Nr.  2  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  29.  März  1899,  AG.  z.  BGB.  §  29;  vgl.  §  100
d.  Anw.).

2.  Die  Versteigerung  oder  der  freihändige  Verkauf  geschieht  in
diesen  Fällen  auf  Betreiben  des  Berechtigten,  ohne  daß  es  eines
Schuldtitels  oder  einer  gerichtlichen  Ermächtigung  bedarf.  Der
Auftrag  wird  dem  Gerichtsvollzieher  von  dem  Auftraggeber  unmittelbar
ertheilt;  jedoch  kann  auch  das  Amtsgericht  dem  Gerichtsvollzieher  eine
Versteigerung  übertragen,  um  deren  Vornahme  das  Gericht  von  den
Betheiligten  ersucht  worden  ist  (AG.  z.  FG.  Art.  10).

3.  Bei  der  Versteigerung  beweglicher  Sachen  wie  bei  dem
Verkauf  aus  freier  Hand  dürfen  der  Gerichtsvollzieher  und  die  von
ihm  zugezogenen  Gehülfen  (Ausrufer,  Schreiber,  Protokollführer
u.  s.  w.)  den  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder  für  sich  persönlich
  oder  durch  einen  anderen  noch  als  Vertreter  eines  Anderen
kaufen  (BGB.  8§§  456  bis  458);  der  Gerichtsvollzieher  darf  auch
seinen  Angehörigen  das  Mitbieten  nicht  gestatten.

4.  Der  Gerichtsvollzieher  darf  weder  eine  Gewähr  für  den
Eingang  der  Kaufgelder  übernehmen  noch  sich  für  den  Empfang  des
Erlöses  und  dessen  Ablieferung  eine  Vergütung  ausbedingen.

5.  In  Wirthshäusern  sollen  Versteigerungen  thunlichst  nicht
stattfinden;  der  Gerichtsvollzieher  hat  darauf  zu  sehen,  daß  während
des  Versteigerungsgeschäfts  geistige  Getränke  nicht  verabfolgt  werden.

12
        <pb n="147" />
        —  88  —

898.
Pfandverkauf.

I.  Aus  einem  Pfande,  das  in  beweglichen  Sachen  oder  in  Inhaberpapieren
  besteht,  kann  sich  der  Pfandgläubiger  ohne  gerichtliches
Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  8§  1228  bis  1248  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  im  Wege  des  Pfandverkaufs  befriedigen.  Für  den
Verkauf  ist  die  Anweisung  des  Auftraggebers  maßgebend.  Dieser  ist
dem  Eigenthümer  des  Pfandes  dafür  verautwortlich,  daß  das  Pfand
unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  und  in  den  gesetzlichen  Formen
veräußert  wird.  Der  Gerichtsvollzieher  soll  jedoch  den  Auftraggeber
auf  die  Folgen  aufmerksam  machen,  wenn  dieser  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  Eigenthümers  und  der  Personen,  denen  sonstige
Rechte  an  dem  Pfande  zustehen,  oder  ohne  die  erforderliche  Anordnung
  des  Gerichts  einen  Pfandverkauf  unter  anderen  als  den  gesetzlichen
  Formen  verlangt.

2.  Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Monats  nach
der  Androhung  oder,  wenn  die  Androhung  als  unthunlich  unterblieben
ist,  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  erfolgen.  Er  ist
durch  öffentliche  Versteigerung  oder,  wenn  das  Pfand  einen  Marktoder
  Börsenpreis  hat,  aus  freier  Hand  zum  laufenden  Preise  zu  bewirken.
  Bei  der  Versteigerung  oder  bei  dem  freihändigen  Verkauf
ist  der  zu  veräußernde  Gegenstand  ausdrücklich  als  Pfand  zu  bezeichnen.


3.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstände
  unter  laufender  Nummer,  geeignetenfalls  auch  unter  Angabe
des  Maßes,  des  Gewichts  oder  der  Zahl,  in  ein  Verzeichniß  einzutragen.
  Das  Verzeichuiß  ist  dem  Auftraggeber  zur  Anerkennung  vorzulegen
  und  von  diesem  zu  unterschreiben.  Hat  der  Auftraggeber
ein  solches  Verzeichniß  bereits  übergeben,  so  hat  es  der  Gerichtsvollzieher
  zu  prüfen  und  durch  Namensunterschrift  als  richtig  zu  bestätigen.
Nimmt  der  Gerichtsvollzieher  auf  Verlangen  die  Pfänder  bis  zum
Versteigerungstermin  in  Verwahrung,  so  ist  das  Uebernahmeprotokoll
mit  dem  Verzeichnisse  zu  verbinden.  Schätzungswerthe  sind  nur  auf
besonderes  Verlangen  in  das  Verzeichniß  aufzunehmen;  bei  Gold=  und
Silbersachen  muß  das  Verzeichniß  den  Gold=  oder  Silberwerth,  erforderlichenfalls
  nach  der  Schätzung  eines  Sachverständigen,  ergeben.
Der  Beeidigung  des  Sachverständigen  bedarf  es  nicht.

4.  Die  Versteigerung  erfolgt  an  dem  Orte,  an  dem  das  Pfand
aufbewahrt  wird,  oder,  wenn  dort  ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu
erwarten  ist,  an  einem  geeigneten  anderen  Orte.  Die  Zeit  und  der
Ort  der  Versteigerung  werden  unter  allgemeiner  Bezeichnung  des
Pfandes  in  ortsüblicher  Weise  (durch  Ausruf,  Anschlag,  Einrücken
        <pb n="148" />
        in  Zeitungen)  unter  Berücksichtigung  der  größeren  oder  geringeren
Wichtigkeit  des  Gegenstandes  öffentlich  bekannt  gemacht.  In  der  Be—
kanntmachung  ist  ersichtlich  zu  machen,  daß  es  sich  um  einen  Pfand—
verkauf  handelt.  Die  Nameu  des  Pfandgläubigers  und  des  Ver—
pfänders  sind  wegzulassen.  Die  Bekanntmachung  ist  aktenkundig  zu
machen;  war  sie  in  öffentliche  Blätter  eingerückt,  so  ist  ein  Abdruck
beizubringen.

5.  Der  Eigenthümer  des  Pfandes  und  die  von  dem  Pfandgläubiger
  etwa  bezeichneten  dritten  Personen,  denen  Rechte  an  dem
Pfande  zustehen,  sind,  wenn  es  thunlich  ist,  von  dem  Versteigerungstermine
  besonders  zu  benachrichtigen;  die  Benachrichtigung  des  Eigenthümers
  kann  mit  der  Androhung  des  Pfandverkaufs  verbunden  werden.
Die  erforderlichen  Benachrichtigungen  sind  durch  eingeschriebene  Briefe
zu  bewirken,  sofern  nicht  der  Auftraggeber  ein  Anderes  bestimmt.

6.  Vor  dem  Beginne  des  Versteigerungstermius  sind  die  zu  versteigernden
  Sachen  bereit  zu  stellen  und  mit  dem  Verzeichnisse  zu
vergleichen.  Sollten  Sachen  fehlen  oder  beschädigt  sein,  so  ist  dies
unter  dem  Verzeichnisse  zu  bemerken.

7.  Die  Versteigerungsbedingungen  müssen  dem  §  1238  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechen;  verlangt  der  Pfandgläubiger
die  Versteigerung  unter  anderen  Bedingungen,  so  soll  er  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  er  den  daraus  für  den  Eigenthümer  des  Pfandes
entstehenden  Schaden  zu  vertreten  hat.

8.  Im  Termine  sind  zunächst  die  Kaufbedingungen  bekannt  zu
machen.  Demnächst  ist  zum  Bieten  aufzufordern;  die  einzelnen  Stücke
sind  thunlichst  in  der  Reihenfolge  des  Verzeichnisses  auszurufen  und
den  Kauflustigen  zur  Besichtigung  vorzuzeigen.  Dem  Auftraggeber
und  dem  Eigenthümer  des  Pfandes  ist  das  Mitbieten  zu  gestatten.
Das  Gebot  des  Eigenthümers,  ingleichen,  wenn  das  Pfand  für  eine
fremde  Schuld  haftet,  das  Gebot  des  Schuldners,  ist,  sofern  nicht
der  Auftraggeber  ein  Anderes  bestimmt,  zurückzuweisen,  wenn  nicht
der  gebotene  Betrag  sogleich  baar  erlegt  wird.  Dem  Zuschlag  an
den  Meistbietenden,  den  der  Gerichtsvollzieher  ertheilt,  soll  ein  dreimaliger
  Aufruf  vorangehen.  Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht
unter  dem  Gold=  oder  Silberwerthe  zugeschlagen  werden.

9.  Wenn  die  Versteigerungsbedingungen  nicht  ein  Anderes  ergeben
  oder  der  anwesende  Auftraggeber  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
hat  der  Ersteher  den  zugeschlagenen  Gegenstand  gegen  Zahlung  des
Kaufgeldes  sogleich  in  Empfang  zu  nehmen.  Unterbleibt  die  Zahlung
bis  zum  Schlusse  des  Termins  oder  bis  zu  dem  in  den  Versteigerungsbedingungen
  bestimmten  Zeitpunkte,  so  kann  die  Wiederversteigerung
zu  Lasten  des  Erstehers  sofort  vorgenommen  werden.

125
        <pb n="149" />
        —  90  —

10.  Die  Zahlung  des  Kaufgeldes  unterbleibt,  wenn  der  Zuschlag
dem  Pfandgläubiger  ertheilt  ist;  der  Gerichtsvollzieher  ist  zur  Herausgabe
  der  Sachen  an  ihn  nur  verpflichtet,  wenn  der  Betrag  seiner  Gebühren
  und  Auslagen  baar  erlegt  wird.

11.  Die  Versteigerung  ist  einzustellen,  sobald  der  Erlös  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  hinreicht.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  deshalb  die  bereits  erzielten  Erlöse  von
Zeit  zu  Zeit  zusammenzurechnen.

12.  Ueber  die  Versteigerung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
Das  Protokoll  muß  insbesondere  enthalten:

a)  den  Namen  des  Pfandgläubigers  und  des  Eigenthümers  der
Pfänder;  wenn  das  Pfand  für  eine  fremde  Schuld  haftet,
auch  den  Namen  des  Schulduners;

b)  den  Betrag  der  Forderung  und  der  Kosten,  wegen  derer  der
Gläubiger  aus  dem  Pfande  seine  Befriedigung  sucht;

c)  den  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Versteigerungsbedingungen
oder  den  Wortlaut  der  Bedingungen,  insoweit  sie  von  den
gesetzlichen  abweichen,  und  die  Bemerkung,  daß  die  Gegenstände
  als  Pfand  verkauft  werden;

d)  die  Bezeichnung  der  ausgebotenen  Gegenstände,  die  abgegebenen
  Meistgebote  und  die  Namen  der  Bieter,  denen
der  Zuschlag  erthellt  ist;

Je)  die  Angabe,  daß  der  Kaufppreis  gezahlt,  oder  daß  die  Zahlung
und  die  Uebergabe  der  Sache  unterblieben  ist.

Ein  zurückgewiesenes  Gebot  ist  im  Protokolle  gleichfalls  zu  vermerken,
  aber  nicht  in  die  für  das  Meistgebot  bestimmte  Spalte  aufzunehmen.
  Bei  Gold=  und  Silbersachen  ist  zutreffendenfalls  zu  beurkunden,
  daß  des  wiederholten  Aufrufs  ungeachtet  ein  genügendes
Gebot  nicht  abgegeben  worden  ist.

13.  Das  Protokoll  braucht  nicht  im  Ganzen  vorgelesen  zu
werden.  Von  den  Bietern  brauchen  nur  diejenigen,  welche  den
Zuschlag  erhalten,  und  in  dem  Falle,  daß  der  Zuschlag  im  Termine
nicht  ertheilt  ist,  diejenigen,  welche  an  ihr  Gebot  gebunden  bleiben,
in  oder  unter  dem  Protokolle  zu  unterzeichnen  oder  ihr  Hangzeichen
beizufügen.  Entfernt  sich  ein  Betheiligter,  bevor  er  unterschrieben
oder  ein  Handzeichen  gemacht  hat,  oder  kann  ein  Betheiligter  nicht
schreiben  und  auch  kein  Handzeichen  beifügen,  oder  wird  die  Unterzeichnung
  verweigert,  so  ist  der  Grund  anzugeben,  aus  welchem  die
Unterzeichnung  unterblieben  ist.

14.  Ein  freihändiger  Verkauf  findet  statt:

a)  bei  Werthpapieren,  Waaren  und  anderen  Pfändern,  die  einen
Börsen=  oder  Marktpreis  haben;
        <pb n="150" />
        —  91  —

b)  bei  Gold-  und  Silbersachen,  deren  Versteigerung  fruchtlos
versucht  worden  ist;
c)  bei  Sachen  anderer  Art  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts.

Der  Verkauf  ist  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  im
8  66  d.  Anw.  und  unter  Bezeichnung  der  Sache  als  Pfand,  bei  den
zu  n)  bezeichneten  Sachen  jedoch  nur  zum  laufenden  Preise  und  bei
den  zu  D)  bezeichneten  Sachen  nur  zu  einem  den  Gold=  oder  Silberwerth
  erreichenden  Preise,  vorzunehmen.  Der  Pfandgläubiger  kann
aber  solche  Pfänder,  die  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  statt
durch  freihändigen  Verkauf  auch  durch  Versteigerung  veräußern  lassen,
sofern  es  sich  nicht  um  die  im  §  1295  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  indossablen  Papiere  handelt.

15.  Der  Erlös  der  Versteigerung  oder  des  freihändigen  Verkaufs
ist  nach  Abzug  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers
unverzüglich  an  den  Auftraggeber  abzuführen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Erlös  den  Betrag  der  Forderung  und  der  Kosten  übersteigt,
  es  sei  denn,  daß  der  Gläubiger  den  Gerichtsvollzieher  beanftragt
hat,  den  verbleibenden  Ueberschuß  an  den  Eigenthümer  des  Pfandes
abzuführen  oder  für  diesen  zu  hinterlegen.  Die  Benachrichtigung  des
Eigenthümers  über  das  Ergebniß  des  Pfandverkaufs  ist  dem  Pfandgläubiger
  zu  überlassen.

16.  Ist  der  Pfandgläubiger  ein  gewerbsmäßiger  Pfandleiher,  so
sind  die  zum  Theil  abweichenden  Vorschriften  der  §§  8  bis  10  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  September  1882,  den  Geschäftsbetrieb
  der  Pfandleiher  betreffend,  (Reg.-Bl.  S.  170)  zu  beachten.

17.  Die  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf  finden  nach  gesetzlicher
  Vorschrift  auch  Anwendung  auf  eine  Versteigerung,  die
zwecks  Auseinandersetzung  unter  den  Theiluehmern  an  einer  Gemeinschaft
  oder  unter  Miterben  vorgenommen  wird,  oder  die  der
Besitzer  einer  beweglichen  Sache  veranlaßt,  um  sich  wegen  seiner
Verwendungen  aus  der  Sache  zu  befriedigen  (BG#B.  88  753,
2042,  1003).

18.  Hat  der  Pfandgläubiger  einen  vollstreckbaren  Titel  gegen  den
Eigenthümer  erlangt,  aus  dem  sein  Recht  zum  Verkaufe  des  Pfandes
hervorgeht,  so  kann  er  seine  Befriedigung  aus  dem  Pfande  statt
durch  Pfandverkauf  auch  durch  die  Veräußerung  des  Pfandes  nach
den  für  gepfändete  Sachen  geltenden  Vorschriften  betreiben  (BG#.
§  1233  Abs.  2).  Er  hat  alsdann  das  Pfand  an  einen  von  ihm  zu
beauftragenden  Gerichtsvollzieher  herauszugeben.  In  dem  Uebernahmeprotokolle
  sind  die  einzelnen  Stücke  in  der  für  das  Pfändungsprotokoll
  vorgeschriebenen  Art  aufzuführen.  Die  Unterbringung  und
Verwerthung  der  Gegenstände  sowie  die  Verrechnung  und  Abführung
        <pb n="151" />
        —  92  —

des  Erlöses  geschieht  nach  den  Regeln  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens.


19.  Bei  der  Geltendmachung  des  kaufmännischen  Zurückbehaltungsrechts
  bedarf  der  Gläubiger  eines  vollstreckbaren  Titels  über
sein  Recht  zur  Befriedigung  aus  den  zurückbehaltenen  Gegenständen
auch  dann,  wenn  die  Geltendmachung  im  Wege  des  Pfandverkaufs
erfolgen  soll  (HOG#B.  §  371).  Bei  einem  Pfandverkaufe,  der  auf
Grund  eines  kaufmännischen  Zurückbehaltungsrechts  oder  auf  Grund
eines  Pfandrechts  der  im  §  368  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
Art  vorgenommen  wird,  verkürzt  sich  die  nach  der  Androhung  des
Verlaufs  zu  beobachtende  Frist  auf  eine  Woche.  Bei  einem  Pfandverkauf
  im  Auftrage  eines  Frachtführers  oder  Verfrachters  sind  die
Androhung  und  die  Benachrichtigungen  an  den  Empfänger  des  Gutes
und  nur,  wenn  dieser  die  Annahme  des  Gutes  verweigert,  oder  wenn
er  nicht  zu  ermitteln  ist,  an  den  Absender  zu  richten  (PGB.  S8  4100,
623).  Der  Kommissionär  kann  auch  dann  in  Ansehung  des  Kommissionsgutes
  zum  Pfandverkaufe  schreiten,  wenn  er  dessen  Eigenthümer
  ist;  der  Pfandverkauf  geschieht  alsdann  für  Rechuung  des
Kommittenten  (HGB.  8.398).

8  99.
Sonstige  Versteigerungen,  die  kraft  gesetzlicher
Ermächtigung  für  Rechnung  eines  Anderen  erfolgen.

1.  Gründet  der  Auftraggeber  seine  gesetzliche  Ermächtigung  zur
Versteigerung  auf  andere  als  die  im  §  98  d.  Anw.  bezeichneten  Vorschriften,
  läßt  er  insbesondere  Sachen  versteigern,  weil  sie  dem  Verderben
  ausgesetzt  sind  (BGB.  §§  966,  1219;  HGB.  88§  379,  388,
391,  437),  weil  er  sich  durch  Hinterlegung  des  Erlöses  von  einer
Schuld  befreien  will  (BEG#B.  §  383),  weil  er  als  Pfandgläubiger
durch  eine  zu  besorgende  Werthminderung  des  Pfandes  seine  Sicherheit
für  gefährdet  erachtet  (BG#B.  §§  1219,  1220),  oder  weil  er  gemäß
§  373  des  Handelsgesetzbuchs  zum  Selbsthülfeverkaufe  schreitet,  so
finden  die  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf  keine  Anwendung.
Die  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  etwa  erforderliche  Androhung
des  Verkaufs,  ingleichen  die  im  Falle  des  §  966  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erforderliche  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde,  bleibt  dem
Auftraggeber  überlassen.

2.  Die  zum  Verkaufe  gestellten  Sachen  sind  in  ein  dem  §  98
Abs.  3  d.  Anw.  entsprechendes  Verzeichniß  einzutragen.  Die  Versteigerungsbedingungen,
  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versteigerung  sowie
die  Art  der  Belanutmachung  hat  der  Auftraggeber  zu  bestimmen.
DOer  Gerichtsvollzieher  hat  den  Auftraggeber  nöthigenfalls  darauf
hinzuweisen,  daß  der  Gegner  den  Verkauf  als  für  seine  Rechnung
        <pb n="152" />
        —  93  —

geschehen  nicht  anzuerkennen  brauche,  wenn  er  zu  ungewöhnlichen  oder
den  Umständen  des  Falles  nicht  angemessenen  Bedingungen,  z.  B.
unter  Ausschluß  der  Gewährleistung,  vorgenommen  worden  ist.  Bleibt
die  Bestimmung  dem  Gerichtsvollzieher  überlassen,  so  erfolgt  die  Versteigerung
  ohne  besondere  Bediugungen  nach  den  für  den  Kauf
geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  die  Bekanntmachung,
  wenn  sie  erforderlich  oder  ohne  Gefährdung  des  Versteigerungszwecks
  ausführbar  ist,  in  der  üblichen  und  der  Wichtigkeit  der  Gegenstände
  entsprechenden  Art.

:3.  Von  dem  Versteigerungstermine  sind  der  Auftraggeber  und
nach  dessen  näherer  Bestimmung  die  Personen,  für  deren  Rechnung
der  Verkauf  erfolgt,  zu  benachrichtigen.  Bei  Gold=  und  Silbersachen
findet  die  Vorschrift  des  §  1240  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  keine
Anwendung.  Die  Versteigerung  ist  so  lange  fortzusetzen,  bis  alle
zum  Verkauf  stehenden  Sachen  ausgeboten  sind,  wenn  nicht  der
Auftraggeber  den  früheren  Schluß  verlangt.

4.  Das  Protokoll  muß  den  gesetzlichen  Grund  der  Versteigerung
angeben.  Die  Vorschriften  des  §98  Abs.  12  zun)  bis  ec)  d.  Anw.  finden
entsprechende  Anwendung.  Die  Bemerkung,  daß  die  Sache  als  Pfand
ausgeboten  werde,  ist  nur  aufzunehmen,  wenn  der  Fall  des  §  1219
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorliegt.  Der  Erlös  ist  nach  Abzug
der  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  an  den  Auftraggeber
  abzuführen  oder  auf  sein  Verlangen  für  die  von  ihm  bestimmten
Personen  zu  hinterlegen.

5.  Wird  der  Gerichtsvollzieher  in  den  vorbezeichneten  Fällen
beauftragt,  Sachen,  die  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  aus
freier  Hand  zu  veräußern,  so  ist  der  Verkauf  unter  entsprechender
Anwendung  des  §  66  d.  Anw.,  jedoch,  wenn  der  Auftraggeber  nicht
ein  Anderes  bestimmt  hat,  zum  laufenden  Preise,  vorzunehmen.

6.  Nach  den  vorstehenden  Vorschriften  ist  auch  die  Veränßerung
einer  Aktie  oder  eines  Antheilrechts  im  Auftrag  einer  Aktiengesellschaft
in  den  Fällen  der  §§  290,  220  des  Handelsgesetzbuchs  zu  bewirken.

g  100.
Freiwillige  Versteigerung  beweglicher  Sachen
für  Rechnung  des  Auftraggebers.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  soll  Aufträge  zu  freiwilligen  Versteigerungen
  nicht  aufsuchen;  er  ist  zu  deren  Ablehnung  ohne  Angabe
von  Gründen  befugt.  Zur  Ablehnung  verpflichtet  ist  er,  wenn  gegen
die  Befugniß  des  Auftraggebers,  über  die  zu  versteigernden  Sachen
zu  verfügen,  Bedenken  obwalten,  wenn  der  Verdacht  besteht,  daß  die
Form  der  Versteigerung  zur  Verdeckung  unlanterer  Absichten,  ins-
        <pb n="153" />
        —  94  —

besondere  zur  Umgehung  der  den  Gewerbebetrieb  betreffenden  Vor—
schriften,  z.  B.  des  Landesgesetzes  vom  12.  April  1877,  betr.  die
Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  mit  Nachtrag  vom
7.  April  1897  oder  der  Vorschriften  über  den  Kleinhandel  mit  Branntwein
und  Spiritus  (Gewerbeordnung  §  33),  benutzt  werden  soll,  oder  wenn
bei  Ausverkäufen  der  Verdacht  einer  unrichtigen  Angabe  über  den  Anlaß
und  den  Zweck  des  Verkaufs  besteht  (Reichsgesetz  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbs,  vom  27.  Mai  1896,  §  !  Abs.  1).  Die  Versteigerung
  von  Waaren  eines  Wanderlagers  darf  nur  dann  übernommen
  werden,  wenn  dem  Gerichtsvollzieher  die  Entrichtung  der
Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  und  der  etwa  nach
Ortsstatut  zu  entrichtenden  besonderen  Wanderlagersteuer  nachgewiesen
  ist.

2.  Bei  der  Bekanntmachung,  der  Versteigerung  und  den  mit
ihr  zusammenhängenden  Verrichtungen  ist  deutlich  erkennbar  zu  machen,
daß  es  sich  um  eine  freiwillige  Versteigerung  handelt.  Die  Bekanntmachung
  darf  keine  Angaben  enthalten,  welche  irgendwie  geeignet  sein
könnten,  über  den  Anlaß  der  Versteigerung,  über  die  Beschaffenheit
der  zur  Versteigerung  kommenden  Gegenstände  oder  über  die  Person
und  die  Verhältnisse  des  Auftraggebers  einen  Irrthum  zu  erwecken.
Auch  dürfen  freiwillige  Versteigerungen  in  der  Ausführung  mit
Zwangsversteigerungen  nicht  derart  verbunden  werden,  daß  über  die
Art  des  Geschäfts  Unklarheit  oder  Irrthum  entstehen  könnte.

3.  Die  zum  Verkaufe  gestellten  Sachen  sind  in  ein  dem  8  98
Abs.  3  Satz  1  bis  3  d.  Anw.  entsprechendes  Verzeichniß  einzutragen.
Erfolgt  eine  Abschätzung,  so  ist  in  dem  Verzeichnisse  bei  den  einzelnen
Sachen  der  Schätzungswerth  zu  vermerken;  das  Gleiche  gilt  von  dem
Gold=  oder  Silberwerthe,  wenn  er  festgestellt  ist.  Die  Aufstellung
des  Verzeichnisses  kann  unterbleiben,  wenn  der  Auftraggeber  die
Sachen  im  Besitze  behält  und  auf  die  Anfertigung  des  Verzeichnisses
verzichtet.  Der  Verzicht  ist  aktenkundig  zu  machen.

4.  Die  Versteigerungsbedingungen,  die  Zeit  und  den  Ort  der
Versteigerung  sowie  die  Art  der  Bekanntmachung  hat  der  Auftraggeber
  zu  bestimmen.  Bleibt  die  Bestimmung  dem  Gerichtsvollzieher
überlassen,  so  hat  er  die  Versteigerungsbedingungen  nach  seinem  Ermessen
  festzusetzen  und  die  Bekanntmachung  in  der  ortsüblichen  Weise
zu  bewirken.

5.  Die  Versteigerungsbedingungen  sind  dem  Auftraggeber,  wenn
er  es  verlangt,  vor  dem  Termine  mitzutheilen  und,  insoweit  sie  von
den  für  den  Kauf  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
abweichen,  in  das  Protokoll  aufzunehmen.  Der  Auftraggeber  ist  von
dem  Versteigerungstermin  und  von  dessen  Ergebniß  rechtzeitig  in
Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="154" />
        6.  Der  Auftraggeber  kann  sich  den  Zuschlag  vorbehalten.  Ist
dies  nicht  geschehen,  so  erfolgt  der  Zuschlag  durch  den  Gerichtsvollzieher
  nach  dreimaligem  Aufrufe.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  zugeschlagene
  Sache  dem  Ersteher  abzuliefern  und  den  Kaufpreis  in
Empfang  zu  nehmen,  sofern  nicht  der  Auftraggeber  ein  Anderes
bestimmt.

7.  Das  Protokoll  über  die  freiwillige  Versteigerung  muß  enthalten:


un)  den  Namen  des  Auftraggebers;

Ib)  eine  genaue  Bezeichnung  der  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstände
  und  den  Wortlaut  der  Versteigerungsbediugungen,
insoweit  sie  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  den  Kauf  abweichen;

Jc)  den  Betrag  des  Meistgebots  und  den  Namen  des  Meistbietenden,
  ferner  dessen  Unterschrift  oder  die  Bemerkung,  aus
welchem  Grunde  sie  fehlt;

d)  die  Angabe,  ob  die  Uebergabe  der  Sache  und  die  Zahlung
geschehen  oder  der  Zuschlag  nicht  ertheilt  ist;

e)  die  Maßnahmen,  die  beim  Ausbleiben  der  Zahlung  getroffen
  sind.

Ist  der  Zuschlag  an  einen  Anderen  als  den  Meistbietenden  ertheilt,
so  ist  das  Gebot  sowie  der  Name  desjenigen  zu  verzeichnen,  der  den
Zuschlag  erhält.  Wird  der  Zuschlag  nicht  im  Termin  ertheilt,  so  ist
das  Gebot  sowie  der  Name  desjenigen  anzugeben,  welcher  an  sein
Gebot  gebunden  bleibt.

8.  In  einem  Rechtsstreite,  der  zwischen  dem  Auftraggeber  und
dem  Ersteher  einer  versteigerten  Sache  anhängig  wird,  darf  der  Gerichtsvollzieher,
  der  die  freiwillige  Versteigerung  vorgenommen  hat,
amtliche  Verrichtungen,  wie  Zustellungen,  Zwangsvollstreckungen  und
dergl.,  nicht  vornehmen.

VII.  Siegelungen.  Entsiegelungen.  Vermögensverzeichnisse.

8  l0l.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  zuständig,  im  Auftrage  einer  Be—
hörde  oder  bei  einem  Konkurse  im  Auftrage  des  Konkursverwalters
Siegelungen  und  Entsiegelungen  vorzunehmen.  Von  Betheiligten
darf  der  Gerichtsvollzieher  Aufträge  zu  einem  solchen  Geschäfte  nicht
entgegennehmen;  dieselben  sind  vielmehr  an  das  Gericht  zu  verweisen.

2.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  ferner  zuständig,  Inventare  und
andere  Vermögensverzeichnisse  aufzunehmen.

13
        <pb n="155" />
        —  96  —

3.  Bei  Ausführung  der  in  Abs.  I  und  2  bezeichneten  Geschäfte
hat  der  Gerichtsvollzieher  die  hierüber  ergangenen  besonderen  Vorschriften
  zu  beachten.

VIII.  Beurkundung  des  thatsächlichen  Angebots  einer  Leistung.

8  102.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  zuständig,  im  Auftrag  eines  Betheiligten
  das  thatsächliche  Angebot  einer  Leistung  zu  beurkunden  (AG.z.
GVG.  §  39  Nr.  5  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  29.  März  1899).
Wird  das  Angebot  der  Leistung  in  Gegenwart  des  Gerichtsvollziehers
von  dem  Schuldner  oder  einem  Anderen  bewirkt,  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher
  auf  die  Feststellung  des  Herganges  zu  beschränken.
Der  Gerichtsvollzieher  kann  jedoch  an  Stelle  seines  Auftraggebers
und  nach  dessen  Weisungen  das  zu  beurkundende  Angebot  selbst  vornehmen.


2.  Nimmt  der  Gläubiger  die  Leistung  so,  wie  sie  angeboten  ist,
an,  so  hat  sie  der  Gerichtsvollzieher  gegen  Empfangsbescheinigung
auszuliefern.  Nimmt  der  Gläubiger  die  Leistung  nicht  an,  oder
unterläßt  er  es,  die  etwa  verlangte  Gegenleistung  anzubieten,  oder
wird  er  nicht  angetroffen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  diese  Thatsache
festzustellen.

3.  Das  aufzunehmende  Protokoll  muß  enthalten:

na)  den  Namen  des  Auftraggebers  und  der  Person,  der  die
Leistung  augeboten  werden  soll;

b)  eine  genaue  Bezeichnung  der  angebotenen  Leistung  und  der
etwa  verlangten  Gegenleistung;

)ddie  Angabe,  an  welchem  Orte,  zu  welcher  Zeit,  und  in
welcher  Art  das  Angebot  geschehen  ist;

d)  die  Erklärungen  des  Schuldners  oder  des  Gerichtsvollziehers
und  die  Antwort  des  Gläubigers  oder  die  Feststellung,  daß
der  Gläubiger  nicht  angetroffen  ist.  Im  letzten  Falle  ist,
wenn  der  Schuldner  vor  dem  Angebote  die  Leistung  angekündigt
  hatte,  auf  die  Ankündigung  und  die  sie  beweisenden
Urkunden  Bezug  zu  nehmen.

4.  Das  Protokoll  ist  dem  Auftraggeber  in  der  llrschrift  auszuhändigen;
  eine  Abschrift  ist  bei  den  Handakten  des  Gerichtsvollziehers
  zu  verwahren.
        <pb n="156" />
        —  97  —

IX.  Beurkundung  einer  Hinterlegung.

8  103.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  zuständig,  zu  beurkunden,  daß
Geld,  Werthpapiere,  sonstige  Urkunden  oder  Kostbarkeiten  behufs  Ein—
sendung  an  die  Hinterlegungsstelle  zur  Post  gegeben  sind  (Hinter—
legungsordnung  §  13).  Er  hat  die  abzusendenden  Gegenstände  mit
der  Hinterlegungserklärung  genau  zu  vergleichen  und  sich  durch  eigene
Wahrnehmung  zu  überzeugen,  daß  die  verzeichneten  Gegenstände
verpackt  und  der  Post  übergeben  werden.

2.  Die  aufzunehmende  Urkunde  soll  enthalten:

n)  die  Angabe,  zu  welcher  Zeit,  unter  welcher  Adresse,  und  bei

welcher  Postanstalt  die  Sendung  aufgegeben  ist;

b)  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Hinterlegung  sowie
der  Art  des  Verschlusses  und  der  Verpackung,  bei  Hinterlegung
  von  Geld  auch  die  Bezeichnung  desselben  nach  Summe
und  Gattung;

F)  eine  Abschrift  der  Hinterlegungserklärung  (§  14  der  Hinterlegungsordnung);


d)  Ort  und  Tag  der  Ausstellung,  Unterschrift  und  Dienstsiegel
des  Gerichtsvollziehers.

3.  Die  Urkunde  ist  dem  Auftraggeber  in  der  lrrschrift  auszuhändigen.



XN.  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege.

8  104.

1.  Nach  §  10  des  Landesgesetzes  vom  8.  Dezember  1899  kann
die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege,  soweit  sie  nicht  den
Verwaltungsbehörden  oder  den  Gerichten  zugewiesen  ist,  entweder  durch
eigene  Vollstreckungsbeamte  oder  durch  die  Gerichtsvollzieher  erfolgen.
Wird  demgemäß  einem  Gerichtsvollzieher  von  einer  Vollstreckungsbehörde
  (vgl.  die  landesherrliche  Verordnung  vom  10.  Januar  1900)
ein  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  ertheilt,  so  hat  er  lediglich  nach
den  Vorschriften  zu  verfahren,  welche  in  dem  oben  bezeichneten  Gesetze
für  den  Vollstreckungsbeamten  gegeben  sind.

2.  Auch  zur  Beitreibung  der  durch  eine  polizeiliche  Strafverfügung
  festgesetzten  Geldstrafe,  zur  Vollstreckung  der  durch  eine  solche
verfügten  Einziehung  sowie  zur  Beiziehung  der  nach  einer  solchen  zu
erstatlenden  Verläge  findet  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vor-13#
        <pb n="157" />
        —  98  —

schriften  des  Landesgesetzes  vom  8.  Dezember  1899  statt.  Dabei  sind
aber  auch  die  Bestimmungen  des  Landesgesetzes  über  die  polizeiliche
Straffestsetzung  vom  12.  April  1879  sowie  des  Nachtragsgesetzes  vom
16.  Dezember  1899  zu  beachten.

Dritter  Abschnitt.
Gebühren.

8  105.
Berechnung.

1.  Die  Gerichtsvollzieher  haben  unter  der  Urschrift  der  von
ihnen  aufgenommenen  Urkunden  eine  Berechnung  der  tarifmäßigen
Gebühren  und  baaren  Auslagen  (Reisekosten,  Schreibgebühren,  sonstige
Auslagen),  welche  für  den  beurkundeten  Akt  in  Ansatz  kommen,  auf—
zustellen.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Gebühren  und
Auslagen  von  ihnen  selbst  bezogen  oder  zur  Staatskasse  eingezogen
werden.  Wird  mehr  als  die  für  die  geringste  Zeitdauer  bestimmte
Gebühr  berechnet,  so  ist  die  Zeitdauer  anzugeben  (vgl.  Geb.-O.  §  23
sowie  §  12  Abs.  1  zu  d)  und  f)  der  Anw.).

2.  Die  Gebühren  und  baaren  Auslagen  sind  nach  den  einzelnen
Posten  (Gebühr  für  den  Akt,  Schreibgebühr,  Reisekosten,  sonstige  baare
Auslagen  an  Porto,  Fortschaffungs=  und  Verwahrungskosten  u.  s.  w.)
aufzuführen.  Bei  Reisekosten  ist  auch  die  Gesammtzahl  der  Kilometer
des  Hinweges  und  des  Rückweges  anzugeben.

3.  Neben  der  Berechnung  ist  die  Nummer  zu  vermerken,  unter
welcher  die  Sache  im  allgemeinen  Dienstregister  eingetragen  steht.
Auf  die  Abschrift  der  Urkunde  ist  auch  Abschrift  der  Gebührenberechmung
  zu  übertragen.

4.  Wenn  eine  gesonderte  Gebührenrechnung  zu  ertheilen  ist,
weil  der  Gebührenzahler  weder  die  Urschrift  des  Aktes  noch  eine  Abschrift
  desselben  erhält,  so  muß  die  Rechnung  außerdem  eine  kurze
Bezeichnung  der  Sache  und  des  vorgenommenen  Geschäfts,  ferner  die
Angabe  des  Werthbetrags,  falls  die  Höhe  der  Gebühr  von  diesem
abhängt,  sowie  Ort  und  Zeit  der  Ausstellung  enthalten  und  von  dem
Gerichtsvollzieher  unterschrieben  sein.

5.  Die  Berechnung  der  Reisekosten,  Schreibgebühren  und  sonstigen
  baaren  Auslagen  erfolgt  in  allen  Fällen  nach  den  Vorschriften
der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
        <pb n="158" />
        —  99  —

die  Gebühr  für  den  Akt  selbst  durch  die  Gebührenordnung  oder  anderweit
  bestimmt  ist.

8  106.
Gebührenvorschuß.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  verpflichtet,  Geldbeträge,  welche  sie
als  Vorschuß  für  Gebühren  erhalten  haben  (Geb.«O.  8  18),  sowie  die
Rückzahlung  eines  etwaigen  Ueberschusses  in  dem  allgemeinen  Dienst—
register  bei  der  betreffenden  Sache  zu  bemerken.

8  107.
Erhebung  der  Gebühren  bei  Parteiaufträgen.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  ihm  zukommenden  Gebühren
und  baaren  Auslagen  für  Amtshandlungen,  welche  ihm  von  den  Par—
teien  mit  oder  ohne  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  aufgetragen
sind,  sogleich  nach  der  Erledigung  des  Auftrages  unter  Mittheilung
der  Gebührenrechnung  (8  105  d.  Anw.)  von  dem  Auftraggeber  zu
erheben,  soweit  dieselben  nicht  bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den
Schuldner  von  diesem  zu  erheben  oder  gleichzeitig  mit  beizutreiben
sind  (CPO.  8  788,  GVO.  85  35  Abs.  2,  §  51  d.  Anw.).

2.  Die  Erhebung  durch  Postnachnahme  ist  nur  bei  der  Einforderung
  vom  Auftraggeber  selbst  statthaft.

8  108.
Erhebung  der  Entschädigung  für  die  von  Amtswegen
angeordneten  Geschäfte.

1.  Behufs  Festsetzung  und  Zahlbarmachung  der  Entschädigung,
welche  den  Gerichtsvollziehern  nach  Maßgabe  der  88  23  und  24  der
Gerichtsvollzieherordnung  für  die  Besorgung  der  von  Amtswegen  angeordneten
  Geschäfte  aus  der  Staatskasse  vierteljährlich  zu  gewähren
ist,  hat  der  Gerichtsvollzieher  bis  zum  21.  des  ersten  Monats  eines
jeden  Kalendervierteljahrs  das  allgemeine  Dienstregister  für  das  vorhergehende
  Vierteljahr  bezüglich  der  Spalte  9  abzuschließen  und  dem
Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  vorzulegen.

2.  Zum  vorschriftsmäßigen  Vierteljahrsabschlusse  gehört:

a)  die  Aufrechnung  der  Spalte  9  sowohl  gesondert  für  jeden
Monat  als  unter  Uebertragung  der  Ergebnisse  aus  den
beiden  ersten  Monaten  für  das  ganze  Vierteljahr  gemeinschaftlich
  in  dem  Register  für  den  letzten  Monat;

b)  die  Aufzählung  der  nicht  tarifirten  Dienstgeschäfte  (GVO.
        <pb n="159" />
        —  100  —

§  19)  aus  dem  ganzen  Vierteljahr  in  dem  Register  des  letzten
Monats  nach  ihrer  Registernummer;

c)  das  Datum  des  Abschlusses  und  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers.



3.  Kann  ausnahmsweise  zur  Zeit  des  Abschlusses  die  Gebühr
für  einen  Auftrag,  welcher  ein  von  Amtswegen  angeordnetes  Geschäft
betrifft,  noch  nicht  zum  Ansatz  kommen,  so  ist  der  Auftrag  in  das
Register  des  ersten  Monats  des  laufenden  Vierteljahrs  unter  neuer
Nummer  zu  übertragen.  Sowohl  in  dem  Register  des  früheren  als
des  laufenden  Monats  ist  die  Uebertragung  unter  Hinweis  auf  die
Nummer  des  anderen  Registers  in  Spalte  10  zu  vermerken.

4.  Der  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  überreicht  das
allgemeine  Dienstregister  mit  den  ihm  erforderlich  scheinenden  Bemerkungen,
  insbesondere  rücksichtlich  der  nicht  tarifirten  Geschäfte,  dem
Präsidenten  des  Landgerichts  zur  Festsetzung  der  Entschädigung  sowie
des  davon  aurechuungsfähigen  Betrages  (GVO.  §§  24  und  26).  Ist
für  das  abgelaufene  Kalendervierteljahr  eine  Entschädigung  aus  der
Staatskasse  nicht  zu  gewähren,  so  ist  dem  Präsidenten  des  Landgerichts
ein  Fehlschein  zu  übersenden.

8  109.
Armensachen.

1.  Wird  einer  armen  Partei  durch  das  Prozeßgericht  das  Armenrecht
  bewilligt,  so  erlangt  dieselbe  dadurch  das  Recht,  daß  ihr  zur
vorläufig  unentgeltlichen  Bewirkung  von  Zustellungen  und  von  Vollstreckungshandlungen
  ein  Gerichtsvollzieher  beigeordnet  werde  (CPO.
§  l!5  Nr.  3).  Die  Bewilligung  des  Armenrechts  muß  zwar  für
jede  Instanz  besonders  erfolgen;  zur  ersten  Instanz  gehört  jedoch  in
dieser  Beziehung  auch  die  Zwangsvollstreckung  (CPO.  8  119  Abs.  1).
Der  Beiordnung  eines  bestimmten  Gerichtsvollziehers  für  die  zum
Armenrecht  verstattete  Partei  bedarf  es  in  der  Regel  nicht.  Die
arme  Partei  ist  vielmehr,  sofern  nicht  bei  der  Bewilligung  des  Armenrechts
  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,  befugt,  sich  unmittelbar
an  den  Gerichtsvollzieher  behufs  Vornahme  von  Zustellungen  und
Zwangsvollstreckungen  zu  wenden.  Der  Auftrag  kann  auch  durch
den  Gerichtsschreiber  vermittelt  oder  von  dem  Prozeßbevollmächtigten
der  armen  Partei  ertheilt  werden.

2.  Verpflichtet  zur  Uebernahme  des  Aufstrags  ist  der  Gerichtsvollzieher
  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Amtshandlung  vorzunehmen
  ist,  unter  mehreren  Gerichtsvollziehern  dieses  Amtsgerichts
derjenige,  welcher  nach  der  Geschäftsvertheilung  (GVO.  821  Abs.  1)
für  den  Ort,  wo  die  Amtshandlung  vorzunehmen  ist,  die  durch  den
        <pb n="160" />
        —  101  —

Gerichtsschreiber  vermittelten  Parteiaufträge  zu  besorgen  hat.  Dieser
Gerichtsvollzieher  gilt  kraft  dieser  Anweisung  als  beigeordnet.

3.  Der  Gerichtsvollzieher  kann  zum  Nachweise  des  Armeurechts
die  Vorlegung  der  darüber  ergangenen  gerichtlichen  Entscheidung
verlangen.  Wird  jedoch  der  Auftrag  von  einem  Rechtsanwalt  ertheilt
oder  durch  den  Gerichtsschreiber  vermittelt,  so  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher
  mit  deren  Versicherung,  daß  der  Partei  das  Armenrecht  bewilligt
  sei,  zu  begnügen.

4.  Auch  ohne  vorgängige  Bewilligung  des  Armenrechts  haben
die  Gerichtsvollzieher  Zustellungsaufträge,  welche  ihnen  von  Rechtsanwälten
  ertheilt  werden,  auf  Verlangen  vorläufig  unentgeltlich  zu
erledigen,  falls  der  Rechtsanwalt  sich  bereit  erklärt,  die  Gebühren  und
baaren  Auslagen  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen,  wenn  das  Armenrecht
  nicht  bewilligt  werden  sollte.

5.  Iuwieweit  die  Gebühren  und  baaren  Auslagen  für  die  Geschäfte
  einer  armen  Partei  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten
Geguer  beigetrieben  werden  können,  ist  im  8124  der  Civilprozeßordnung
bestimmt.  In  Betreff  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  findet
§  51  d.  Anw.  Anwendung.

6.  Wegen  des  Ersatzes  der  baaren  Auslagen  aus  der  Staatskasse
  in  Gemäßheit  des  §  21  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  hat  sich  der  Gerichtsvollzieher  au  das  Prozeßgericht  erster
Instanz  zu  wenden,  wenn  die  Beitreibung  von  dem  Gegner  der
armen  Partei  entweder  nicht  statthaft  oder  erfolglos  geblieben  ist.

Vierter  Abschnitt.
Register=  und  Alktenführung.

I.  Register.

§  110.
1.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  außer  dem  im  §  96
d.  Anw.  bezeichneten  Wechselprotestregister
a)  ein  allgemeines  Dienstregister,
b)  ein  Register  für  Zwangsvollstreckungen  sowie  Versteigerungen
und  freihändige  Verkäufe  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung
zu  führen.
2.  Ob  der  einem  Gerichtsvollzieher  allgemein  oder  für  einzelne
Amtshandungen  bestellte  Vertreter  sich  der  Register  des  vertretenen
        <pb n="161" />
        —  102  —

Gerichtsvollziehers  zu  bedienen  hat  oder  nicht,  ist  im  einzelnen  Falle
im  Aufsichtswege  zu  bestimmen.

81.
Allgemeines  Dienstregister.

1.  Das  allgemeine  Oienstregister  hat  den  Zweck,  eine  Uebersicht
über  sämmtliche  von  dem  Gerichtsvollzieher  zu  erledigenden  Dienstgeschäfte,
  einschließlich  der  im  §  19  der  Gerichtsvollzieherordnung  bezeichneten
  Geschäfte,  jedoch  mit  Ausnahme  des  ständigen  Sitzungsdienstes
  (GVO.  §  20),  über  die  Art  und  Zeit  der  Erledigung  derselben
  und  die  dafür  berechneten,  dem  Gerichtsvollzieher  oder  der
Staatskasse  zukommenden,  erhobenen  oder  noch  zu  erhebenden  Gebühren
und  baaren  Auslagen  zu  liefern.  Außerdem  giebt  dasselbe  die  Grundlage
  zur  Festsetzung  der  Entschädigung  des  Gerichtsvollziehers  für  die
Besorgung  der  von  Amtswegen  angeordneten  Geschäfte  sowie  für  die
Ermittelung  des  aurechnungsfähigen  Einkommens  desselben.

2.  Das  Rehgister  ist  in  Bogenformat  einzurichten  und  für  jeden
Kalendermonat  besonders  anzulegen.  Dasselbe  muß  mit  fortlaufenden
Blattzahlen  versehen  und  dauerhaft  geheftet  sein.  Jede  Seite  ist  für
20  Nummern  zu  bestimmen.

3.  Vor  der  Ingebrauchnahme  ist  das  Register  dem  Amtsrichter,
der  die  Dienstaufsicht  führt,  vorzulegen,  welcher  auf  der  letzten  Seite
die  Zahl  der  Blätter  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken
  hat.  -

4.  Die  völlig  erledigten  Register  sind  jahrgangsweise  zusammen—
zufügen  und  mit  entsprechender  Aufschrift  zu  versehen.

5.  Die  Gerichtsvollzieher  haben  alle  Aufträge  von  Behörden
und  Privatpersonen  nach  der  Zeit  des  Eintreffens  in  fortlaufender
Reihenfolge  bei  dem  Eintreffen  und  jedesfalls  am  Tage  desselben  in
das  Register  einzutragen.  Auf  allen  Schriftstücken  ist  der  Tag  des
Eingangs  und  die  Nummer  des  Registers  zu  vermerken.  (Wegen  des
Uebergabevermerks  bei  Zustellungsaufträgen  vgl.  §  21  Abs.  1  d.  Anw.).

6.  Insoweit  ein  Gerichtsvollzieher  als  Gerichtsdiener  Aufträge
erhält  (uvgl.  §  41  Abs.  1  d.  Anw.),  finden  jedoch  Einträge  in  das
allgemeine  Dienstregister  nicht  statt;es  kommen  vielmehr  die  in  dieser
Hinsicht  ergangenen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

7.  Spalte  1  hat  die  fortlaufenden  Nummern  zu  enthalten,  welche
für  jeden  Monat  mit  1  beginnen.

8.  In  Spalte  2  ist  lediglich  der  Kalendertag  des  Eintreffens
einzutragen,  Monat  und  Jahr  ergiebt  die  Aufschrift.  Nur  bei  den
aus  einem  früheren  Register  übertragenen  Nummern  (§  108  Abs.  3
d.  Anw.)  sind  Monat  und  Jahr  zu  vermerken.
        <pb n="162" />
        —  103  —

9.  Zur  Bezeichnung  des  Auftrags  in  Spalte  3  gehört,  bei  An—
wendung  von  Abkürzungen,  die  das  Verständniß  nicht  erschweren,
die  Angabe  der  Sache  und  des  aufgetragenen  Geschäfts  unter  Be—
zeichnung  der  Zahl  der  erforderlichen  Akte  gleicher  Art  (Zwangsvollstr.
w.  Geldf.,  3  Zust.  u.  s.  w.)  sowie  die  Angabe,  ob  das  Geschäft
von  Amtswegen  angeordnet  ist.  Die  durch  den  Gerichtsschreiber
vermittelten  Aufträge  von  Parteien  sind  als  von  Amtswegen  angeordnete
  Geschäfte  nicht  anzusehen;  dagegen  gelten  als  solche  die  übrigen
von  dem  Gerichtsschreiber  und  alle  von  dem  Gerichte  (Richter)  oder
der  Staatsanwaltschaft  ertheilten  Aufträge.

10.  Spalte  4  hat  den  Tag  der  Dienstverrichtung,  welche  die
Erledigung  des  Auftrags  herbeigeführt  hat,  zu  enthalten.  Falls  der
Auftrag  mehrere,  zu  verschiedenen  Zeiten  vorzunehmende  Dienstverrichtungen
  des  Gerichtsvollziehers  erfordert,  so  ist

a)  wenn  die  einzelnen,  zu  verschiedenen  Zeiten  vorzunehmenden
Dienstverrichtungen  nicht  mehrere  für  sich  bestehende  gebührenpflichtige
  Akte  ausmachen,  sondern  zusammen  nur  einen  einzigen
gebührenpflichtigen  Akt  in  sich  schließen  (Geb.-O.  8  12),  der
Tag  der  völligen  Erledigung  des  Auftrages  einzutragen  (z.  B.
bei  Zustellungen  durch  die  Post  die  Aushändigung  der  von  der
Post  überlieferten  Zustellungsurkunde  an  den  Auftraggeber);
wenn  der  Auftrag  mehrere,  an  verschiedenen  Tagen  vorzunehmende,
  für  sich  bestehende  gebührenpflichtige  Akte  zur  Folge
hat,  der  Tag  der  Vornahme  der  ersten  gebührenpflichtigen
Dienstverrichtung  einzustellen  (z.  B.  bei  Zwangsvollstreckungen
die  Pfändung,  bei  Zustellungen  an  mehrere  Personen  die
zunächst  bewirkten  Zustellungen  eines  Tages),  sodann  aber
jede  einzelne  auf  denselben  Auftrag  sich  beziehende,  später
ausgeführte  Dienstverrichtung  (z.  B.  die  Versteigerung  der
Pfandstücke,  die  Zustellung  an  die  übrigen  Personen)  unter
fortlaufender  neuer  Nummer  am  Tage  der  Verrichtung  in
das  Register  einzutragen;  einer  Ausfüllung  der  Spalte  2
bedarf  es  dabei  nicht,  und  in  Spalte  3  ist  nur  die  Zugehörigkeit
  zu  der  betreffenden  Nummer  des  Registers,  welche
den  Auftrag  enthält,  zu  vermerken.

11.  Spalte  5  hat  die  Art  der  Erledigung  des  Auftrags,  die
dienstliche  Verrichtung,  auch,  sofern  Reisekosten  berechnet  werden,  den
Ort  und,  falls  bei  Geschäften,  die  nach  Verhältniß  der  verwendeten
Zeit’  vergütet  werden,  eine  höhere  als  die  für  die  geringste  Zeitdauer
bestimmte  Gebühr  beansprucht  wird,  die  Zeitdauer  der  Verrichtung
(ausschließlich  der  Hin=  und  Rückreise)  kurz  und  deutlich  zu  bezeichnen.
(Wegen  Ueberwachung  der  rechtzeitigen  Erledigung  der  Zustellung
durch  die  Post  in  Spalte  5  vgl.  §  35  Abs.  12  d.  Anw.).

5

„„

14
        <pb n="163" />
        —  104  —

12.  In  Spalte  6  ist  der  Werthbetrag  anzugeben,  sofern  davon
(z.  B.  bei  Pfändungen,  Versteigerungen,  Siegelungen)  die  Höhe  der
Gebühr  abhängig  ist.  Wenn  sich  ausnahmsweise,  wie  z.  B.  bei
Siegelungen  und  Entsiegelungen  vorkommen  kann,  der  Werthbetrag
nicht  sogleich  mit  voller  Sicherheit  bestimmen  läßt,  muß  eine  ungefähre
Ermittelung  erfolgen  und  nöthigenfalls  die  Gebührenberechnung  nach
erfolgter  Feststellung  des  Werths  berichtigt  werden.  Daß  die  Werthangabe
  nur  eine  ungefähre  sei,  ist  in  Spalte  10  zu  vermerken.

13.  In  den  Spalten  7,  8,  9  sind  die  Gebühren  und  baaren
Auslagen  nach  Anleitung  des  Registers  einzutragen.  Sie  müssen
sich  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  der  Gebührenberechnung  befinden,
  welche  unter  den  Urschriften  der  aufgenommenen  Akte  aufgestellt
  ist.  Bei  der  Eintragung  der  Gebühr  wird  diejenige  für  die
Beglaubigung  unter  die  Gebühr  für  den  Akt  gesetzt.  Der  Gerichtsvollzieher
  kann  kurz  vor  dem  Jahresabschlusse  zur  Erleichterung  desselben
  in  Spalte  8  noch  nicht  eingegangene  Gebühren  eintragen,  wenn
der  Eingang  ihm  gesichert  erscheint.  Die  eingetragenen  Gebühren
gelten  als  eingegangen.

14.  In  Spalte  10  sind  alle  diejenigen  Vermerke  aufzunehmen,
welche  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  der  Anweisung  in  diese  Spalte
gewiesen  sind  (z.  B.  Gebührenvorschuß,  ungefähre  Schätzung  des
Werthbetrags,  Unbeitreibbarkeit  einer  Gebühr,  Eingang  von  Gebühren
nach  dem  Jahresabschlusse)  oder  zur  Klarstellung  des  Sachverhalts
oder  aus  besonderen  Gründen  zweckmäßig  erscheinen  und  in  keine  der
anderen  Spalten  gehören  (z.  B.  ausdrückliche  Ermächtigung  zur  Vornahme
  der  Zustellung  ohne  Benutzung  der  Post,  wenn  eine  höhere
Gebühr  als  diejenige  bei  Zustellung  durch  die  Post  berechnet  wird,
Armensache  u.  s.  w.).

§  112.
Jahresabschluß.

1.  Behufs  Ermittelung  des  aurechnungsfähigen  Diensteinkommens
hat  der  Gerichtsvollzieher  bei  dem  letzten  Vierteljahrsabschlusse  (§  108
d.  Anw.)  zugleich  den  Jahresabschluß  für  das  vorhergehende  Geschäftsjahr
  zu  machen  und  zu  diesem  Zwecke  auch  die  Spalten  7  und  8  des
allgemeinen  Dienstregisters  sowohl  gesondert  für  jeden  Monat  als
unter  Uebertragung  der  Ergebnisse  aus  den  übrigen  Monaten  gemeinschaftlich
  in  dem  Register  für  den  Monat  Dezember  aufzurechnen.

2.  Nach  dem  Abschlusse  dürfen  in  Spalte  7  und  8  keine
weiteren  Eintragungen  gemacht  werden.  Die  noch  offenen  Stellen
sind  zu  durchstreichen.  Nachträglich  eingehende  Gebühren  und  Auslagen
  sind  in  dem  Register  des  Monats  des  Eingangs  mit  neuer
Nummer  unter  Hinweis  auf  die  Nummer  des  früheren  Registers
        <pb n="164" />
        —  105  —

einzutragen.  In  letzterem  ist  in  Spalte  10  der  nachträgliche  Eingang
und  die  Zeit  desselben  zu  vermerken.

8  113.
Monatliche  Revision.

1.  Im  Laufe  eines  jeden  Monats  ist  das  allgemeine  Dienstregister
für  den  vorhergehenden  Monat  dem  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht
führt,  an  den  ein  für  allemal  von  demselben  hierzu  bestimmten  Tagen
und  Stunden  zur  Revision  vorzulegen.  In  den  Monaten  des  Vierteljahrsabschlusses
  erfolgt  die  Revision  bei  Vorlegung  desselben.

2.  Bei  der  Revision  wird  die  gehörige  und  rechtzeitige  Erledigung
der  Aufträge  sowie  die  Richtigkeit  der  Gebührenberechnungen  und
der  Angabe  über  die  von  Amtswegen  erfolgte  Anordnung  eines
Geschäfts,  geeignetenfalls  unter  probeweiser  Vergleichung  mit  den
Gerichtsakten  oder  den  zu  diesem  Zweck  einzufordernden  Akten  des
Gerichtsvollziehers,  geprüft  und  die  erfolgte  Prüfung  in  dem  Register
vermerkt.

3.  Dem  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  bleibt  unbenommen,
  die  wiederholte  Vorlegung  des  Registers  anzuordnen.

8  114.
Register  für  Zwangsvollstreckungen
sowie  Versteigerungen  und  freihändige  Verkäufe  außerhalb
der  Zwangsvollstreckung.

1.  Das  Register  hat  den  Zweck,  eine  Uebersicht  über  die  bei
dem  Gerichtsvollzieher  anhängigen  Zwangsvollstreckungen  sowie  Versteigerungen
  und  freihändigen  Verkäufe  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung
  (§§  97  bis  100  d.  Anw.),  die  rechtzeitige  und  gehörige  Erledigung
  derselben,  den  Stand  der  einzelnen  Sache  von  der  Auftragsertheilung
  bis  zur  Erledigung  und  die  auf  dieselbe  bezügliche  Thätigkeit
  des  Gerichtsvollziehers  zu  liefern.

2.  Von  den  Zwangsvollstreckungen  sind  nicht  nur  diejenigen
in  das  Register  einzutragen,  welche  im  Auftrage  von  Parteien,  mit
oder  ohne  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers,  zu  bewirken  sind
(§§  42  bis  87,  91  d.  Anw.),  sondern  auch  die  Vollstreckungen,  welche
den  Gerichtsvollziehern  von  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften
aufgetragen  werden  (§§  88  bis  90,  92  und  93  d.  Anw.),  sowie  die
den  Gerichtsvollziehern  übertragenen  Zwangsvollstreckungen  im  Verwaltungswege
  (§  104  d.  Anw.).

3.  Das  Register  ist  in  Bogenformat  einzurichten  und  für  jedes
Geschäftsjahr  besonders  anzulegen.  Dasselbe  muß  mit  fortlaufenden

14*
        <pb n="165" />
        —  106  —

Blattzahlen  versehen  und  dauerhaft  gebunden  sein.  Jede  Seite  ist
für  10  Nummern  zu  bestimmen.

4.  Vor  der  Ingebrauchnahme  ist  das  Register  dem  Amtsrichter,
der  die  Dienstaufsicht  führt,  vorzulegen,  welcher  in  demselben  auf  der
letzten  Seite  die  Zahl  der  Blätter  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift
zu  vermerken  hat.  Die  Eintragung  der  Sachen  in  das  Redgister
erfolgt  nach  der  Zeit  des  Eingangs  in  fortlaufender  Reihenfolge  bei
dem  Eintreffen  und  jedenfalls  am  Tage  desselben  gleichzeitig  mit  der
Eintragung  des  Auftrags  im  allgemeinen  Dienstregister.

5.  In  Spalte  3  sind  die  Nummern  des  allgemeinen  Dienstregisters,
  welche  sich  auf  den  Auftrag  beziehen,  zu  verzeichnen.

6.  In  Spalte  4  sind  die  Namen  des  Gläubigers  und  Schuldners,
bei  Versteigerungen  und  freihändigen  Verkäufen  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung
  der  Name  des  Auftraggebers  sowie  durch  Anziehung  des
§  98,  des  §  99  oder  des  §  100  d.  Anw.  der  Inhalt  des  Auftrags,
anzugeben.  Soll  eine  Vollstreckung  im  Auftrage  einer  Behörde  erfolgen,
  so  ist  außer  dieser  derjenige,  gegen  den  der  Auftrag  sich  richtet,
sowie  durch  Anziehung  des  §  88,  des  §  89,  des  §  90,  des  §  92,  des
§  93  oder  des  §  104  d.  Anw.  der  Inhalt  des  Auftrags  zu  bezeichnen.

7.  In  Spalte  5  sind  bei  Zwangsvollstreckungen  der  Betrag  der
beizutreibenden  Forderung,  die  beizutreibenden  Gegenstände,  oder  was
sonst  Gegenstand  der  Vollstreckung  ist,  in  den  anderen  Fällen  die
Gegenstände  im  Allgemeinen  (Möbel,  Erntevorräthe),  zu  bezeichnen.
Die  Gebühren  des  Gerichtsvollziehers  finden  hier  keine  Berücksichtigung.

8.  Spalte  6  ist  nach  dem  Ergebnisse  der  Vollstreckung,  der  Versteigerung
  oder  des  Verkaufs  auszufüllen.  Die  Gebühren  des  Gerichtsvollziehers
  finden  hier  ebenfalls  keine  Berücksichtigung.

9.  Spalte  7  hat  die  vollständige  Uebersicht  über  den  Stand  und
Verlauf  der  einzelnen  Sache  zu  ergeben.  Hier  ist  jede  einzelne,  auf
die  Sache  bezügliche  Dienstverrichtung  des  Gerichtsvollziehers  unter
Angabe  des  Tages  der  Verrichtung  in  der  Reihenfolge  der  Ausführung
  einzutragen;  ferner  sind  alle  Vorkommnisse,  welche  für  die
Erledigung  des  Auftrags  von  Bedeutung  sind  (z.  B.  Anberaumung
und  Abhaltung  des  Versteigerungstermins  unter  Angabe  des  Ortes,
Stundungen,  Einstellung  oder  Beschränkung  des  Verfahrens,  Ablieferung
  des  Geldes,  Zurückuahme  des  Auftrags,  Uebergang  desselben
auf  einen  andern  Gerichtsvollzieher),  unter  Angabe  des  Tages  mit
kurzen  Worten  zu  erwähnen.  Ebenso  ist  in  Spalte  7  die  Verbindung
mehrerer  Vollstreckungen  wegen  Geldforderungen  im  Wege  der  weiteren
oder  der  gleichzeitigen  Pfändung  (88§  69  und  70  d.  Anw.)  bei  den
betheiligten  Sachen  zu  vermerken;  auch  ist  dort  demnächst  anzugeben,
welche  Beträge  auf  dieselben  von  den  beigetriebenen  Geldern  ent-
        <pb n="166" />
        —  107  —

fallen  sind.  Erfolgt  die  Hinterlegung  des  Geldes  zum  Zwecke  eines
Vertheilungsverfahrens,  so  ist  der  ganze  hinterlegte  Betrag  in  Spalte  6
bei  der  ersten  Nummer  einzutragen.

10.  In  Spalte  8  sind  alle  diejenigen  Vermerke  aufzunehmen,
welche  zur  Klarstellung  des  Sachverhalts  oder  aus  sonstigen  Gründen
zweckmäßig  erscheinen  und  in  keine  der  vorhergehenden  Spalten  gehören.
Insbesondere  gehört  dahin  die  Angabe  der  Gründe  dafür,  daß  die
beigetriebenen  Gelder  noch  nicht  nach  Maßgabe  des  §  72  d.  Anw.
abgeführt  sind,  sowie  der  Vermerk,  daß  es  sich  um  Vollziehung  eines
Arrestbefehls  handelt.  Bei  völliger  Erledigung  des  Auftrags  ist  in
Spalte  8  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Weise  das  Wort  „Erledigt"“
einzutragen.

*&amp;amp;  115.
Monatliche  Revision.

1.  Das  Register  für  Zwangsvollstreckungen  sowie  Versteigerungen
und  freihändige  Verkäufe  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung  ist  allmonatlich
  an  den  ein  für  allemal  hierzu  bestimmten  Tagen  und
Stunden  dem  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  zur  Revision
vorzulegen.  Dem  Register  sind  die  Akten  über  diejenigen  Sachen,
in  welchen  seit  der  letzten  Revision  Zahlungen  erfolgt  sind,  beizufügen.
Auch  kann  die  gleichzeitige  oder  nachträgliche  Vorlegung  aller  Vollstreckungsakten
  angeordnet  und  die  Revision  noch  weiter,  insbesondere
auf  die  Kassenbestände,  ausgedehnt  werden.

2.  Der  Amtsrichter,  der  die  Dienstaufsicht  führt,  hat  die  erfolgte
Revision  in  dem  Register  zu  vermerken  und  bei  den  einzelnen  Nummern
die  geschehene  Belegung  der  Ablieferung  der  beigetriebenen  Gelder  in
geeigneter  Weise  erkennbar  zu  machen.

3.  Die  Rückgabe  des  Registers  sowie  der  unbeanstandeten  Akten
und  Belege  erfolgt  am  Tage  der  Vorlegung.

II.  Akten.
§  116.
Die  Gerichtsvollzieher  haben  ihre  Dienstpapiere  zu  Generalakten,
besonderen  Akten  oder  Blattsammlungen  zu  nehmen.

§  117.
Generalakten.
1.  Ueber  die  auf  den  Dienst  des  Gerichtsvollziehers  bezüglichen
Anordnungen  der  Aussichtsbehörden  sind  Generalakten  anzulegen.  Dieselben
  sind  nach  folgenden  Gegenständen  zu  sondern:
        <pb n="167" />
        —  108

#u)  betreffend  den  Dienst  der  Gerichtsvollzieher  im  Allgemeinen;
hierzu  gehören  auch  solche  Verfügungen,  welche  sich  nicht  auf
einen  der  unter  b  bis  g  bezeichneten  Gegenstände  beziehen;

b)  betreffend  Gebührenwesen;

C)  betreffend  Zustellungen;

6)  betreffend  Zwangsvollstreckungen  und  Vollstreckungen;

0)  betreffend  Wechselproteste;

t)  betreffend  Versteigerungen  und  freihändige  Verkäufe  außerhalb
  der  Zwangsvollstreckung;

8)  betreffend  Einziehung  von  Geldstrafen  und  Gerichtskosten.

2.  Die  Deckel  der  Generalakten  sind  mit  Aufschrift  nach  Maßgabe
  des  vorstehenden  Absatzes  zu  versehen.  In  den  Akten  ist  vorn
ein  Inhaltsverzeichniß  zu  führen,  welches  das  Datum  und  den  kurzen
Inhalt  der  Schriftstücke  sowie  das  betreffende  Blatt  der  Akten  anzugeben
  hat.

3.  Die  zu  demselben  Aktenstücke  gehörigen  Schriften  sind  nach
der  Reihenfolge  des  Eingangs  einzuheften  und  mit  fortlaufenden  Blattzahlen
  zu  versehen.  Bezieht  sich  eine  Verfügung  auf  mehrere  in  gesonderten
  Generalakten  behandelte  Geschäftszweige,  so  ist  entweder  ein
Auszug  aus  der  Verfügung  zu  den  betreffenden  anderen  Alten  zu
bringen,  oder  es  ist  wenigstens  in  dem  Inhaltsverzeichnisse  der  letzteren
der  in  Betracht  kommende  Inhalt  der  Verfügung  unter  Hinweis  auf
die  Akten,  bei  denen  sich  diese  befindet,  kurz  anzugeben.

§  118.
Besondere  Akten.

1.  Ueber  jede  einzelne  Sache,  die  in  das  Register  für  Zwangsvollstreckungen
  sowie  Versteigerungen  und  freihändige  Verkäufe  außerhalb
  der  Zwangsvollstreckung  einzutragen  ist  (§  114  Abs.  1  und  2
d.  Anw.),  sind  besondere  Akten  anzulegen.

2.  Zu  den  besonderen  Akten  sind  alle  auf  die  betreffende  Sache
bezüglichen  Schriften  (Protokolle,  Quittungen,  Postscheine,  Fristscheine,
Mittheilungen  u.  s.  w.)  zu  nehmen.  Die  zu  den  Akten  gehörigen
Schriftstücke  sind  beim  Eingange  mit  der  Nummer  zu  versehen,
unter  welcher  die  Sache  in  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Register  eingetragen
  steht.  Enthält  ein  Aktenstück  außer  der  vollstreckbaren  Ausfertigung
  mehr  als  einen  Bogen,  so  ist  dasselbe  mit  einem  Umschlage
zu  versehen.  Aus  den  Akten  muß  sich  der  Stand  der  Sache  jederzeit
vollständig  ergeben.

"3.  Die  Akten  über  laufende  Zwangsvollstreckungen,  Versteigerungen
und  Verkäufe  einerseits  und  die  Akteu  über  erledigte  Sachen  dieser
        <pb n="168" />
        —  109  —

Art  anderseits  sind  gesondert  von  einander  nach  der  Nummerfolge
des  Registers,  letztere  jahrgangsweise  zu  einem  oder  mehreren  Packeten
zusammengebunden,  aufzubewahren.

§  119.
Blattsammlungen.

1.  Einzelne  Schriftstücke,  welche  weder  zu  Generalakten  noch  zu
besonderen  Akten  gehören,  sind  bis  zur  Erledigung  des  Auftrags,  auf
welchen  sie  sich  beziehen,  in  der  Nummerfolge  des  allgemeinen  Dienstregisters
  in  einem  oder  nöthigenfalls  mehreren  Umschlägen  aufzubewahren.

2.  Nach  Erledigung  des  Aufstrags  sind  dieselben,  soweit  nicht
die  Aushändigung  an  die  Partei  erfolgt,  in  derselben  Folge  jahrgangsweise
  zu  einem  oder  mehreren  Packeten  zusammenzubinden  und  gesondert
  von  den  Schriftstücken  über  laufende  Sachen  dieser  Art  aufzubewahren.
  Die  Packete  sind  mit  entsprechender  Aufschrift  (Blattsammlungen
  Jahr  .  .  .  .  Band  .  .  .  )  zu  versehen.

8  120.
Aufbewahrung  der  Akten  und  Rezister.

1.  Die  Gerichtsvollzieher  sind  verpflichtet,  ihre  Register  und
Akten  übersichtlich  zu  ordnen  und  in  einer  jeden  Mißbrauch  ausschließenden
  Weise  aufzubewahren.  Die  Aufbewahrung  muß  thunlichst
in  einem  Aktenschranke  erfolgen,  dessen  Fächer  mit  entsprechender  Aufschrift
  zu  versehen  sind.  Den  Aufsichtsbeamten  sind  die  Akten  und
Register  jederzeit,  auf  Verlangen  auch  außerhalb  der  Geschäftsräume,
zur  Revision  vorzulegen.

2.  Jeder  Person,  welche  bei  einer  von  dem  Gerichtsvollzieher
betriebenen  Zwangsvollstreckung  betheiligt  ist,  muß  auf  Begehren  Einsicht
  der  betreffenden  Register  und  Akten  gestattet  und  gegen  die  gesetzlichen
  Schreibgebühren  Abschrift  einzelner  Schriftstücke  oder  des
betreffenden  Theils  des  Registers  ertheilt  werden  (CPO.  8  760).
Personen,  welche  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Sache  nicht  haben,
darf  weder  die  Einsicht  der  Akten  gestattet  noch  Abschrift  eines
Schriftstückes  ertheilt  werden.

8  121.
Rückgabe  von  Schriftstücken.

Nachdem  der  Auftrag  erledigt,  zurückgenommen  oder  auf  andere
Weise  erloschen  ist,  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  ihm  übergebenen
Schriftstücke,  soweit  nicht  deren  Aushändigung  an  die  Gegenpartei
erfolgen  muß  (CPO.  8  757),  dem  Auftraggeber  zurückzustellen.
        <pb n="169" />
        —  110  —

Fünfter  Abschnitt.
Gerichtsvollzieher  kraft  Auftrags.
8  122.

Gerichtsvollzieher  kraft  Auftrags  haben  sich,  vorbehältlich  der
abweichenden  Bestimmungen  im  zweiten  Abschnitt  der  Gerichtsvollzieherordnung,
  nach  den  Vorschriften  der  Anweisung  gleichfalls  zu
richten,  insoweit  nicht  besondere  Anordnungen  getroffen  werden.

Weimar,  den  8.  März  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
        <pb n="170" />
        39

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  15.  Man  **

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  die  Anweisung  für  die  Vorstände  der  Orts-,  Betriebs-  (Fabrik.),  Baue,
JInnungs-  und  Kunappschaftskrankenkassen,  sowie  für  die  Verwaltungen  der  Gemeindekrankenversicherungen
und  landesrechtlichen  Einrichtungen  ähnlicher  Art  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Invalidenversicherung
nach  dem  Reichsgesetz  vom  13.  Juli  1899,  Seite  39.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[27]  Die  nachstehende,  mit  den  Regierungen  der  bei  der  Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt  betheiligten  Staaten  vereinbarte

Anweisung
für  die  Vorstände  der  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau-,  Innungs=  und  Knappschaftskrankenkassen,
  sowie  für  die  Verwaltungen  der  Gemeindekrankenversicherungen
und  landesrechtlichen  Einrichtungen  ähnlicher  Art,  betreffend  die  Erhebung  der
Beiträge  zur  Invalidenversicherung  nach  dem  Reichsgesetz  vom  13.  Juli  1899
(Seite  463  flgde  des  Reichsgesetzblattes),  wird  hierdurch  mit  der  Bestimmung
veröffentlicht,  daß  dieselbe  vom  1.  April  1901  ab  an  die  Stelle  der  bisher
gültigen,  von  dem  Vorstand  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt  in
Weimar  am  1.  Dezember  1890  erlassenen  Anweisung  tritt.

Weimar,  den  16.  Februar  190|1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.
1901  10
        <pb n="171" />
        40

Anweisung

für  die  Vorstände  der  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau-,  Innungs=  und  Knappschaftskrankenkassen,

  sowie  für  die  Verwaltungen  der  Gemeindekrankenversicherungen

  und  landesrechtlichen  Einrichtungen  ähnlicher  Art,  betr.  die

Erhebung  der  Beiträge  zur  Invalidenversicherung  nach  dem  Reichsgesetz
vom  13.  Juli  1899  (S.  463  f.  des  Reichsgesetzblattes).)

I.  Umfang  der  Versicherungspflicht.

§  1.

Die  Invalidenversicherung  erstreckt  sich  im  Allgemeinen  auf  alle  der  Krankenversicherungspflicht
  nach  §  1  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Krankenversicherung
der  Arbeiter  vom  10.  April  1892  unterfallende  Personen,  soweit  sie  das  16.
Lebensjahr  überschritten  haben  und  Arbeit  gegen  Lohn  (nicht  um  freien  Unterhalt)
verrichten.  Lehrlinge  sind  auch  dann  versicherungspflichtig,  wenn  der  gewährte
Baarbetrag  als  „Kostgeld“  rc.  bezeichnet  und  nicht  an  den  Lehrling  selbst,
sondern  an  dessen  Angehörige  bezahlt  wird.

Nichtversicherungspflichtig  sind  Personen,  deren  Arbeitsfähigkeit  in
Folge  von  Alter,  Krankheit  oder  sonstigen  Gebrechen  danernd  auf  weniger  als
ein  Drittel  herabgesetzt  ist  (Gesetz  §  5  Abs.  4).

Auf  Antrag  zu  befreien  sind  Personen

a)  welchen  von  einem  Bundesstaate,  einem  Kommunalverbande,  einer  Versicherungsanstalt
  oder  zugelassenen  besonderen  Kasseneinrichtung  Pensionen,
Wartegelder  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  von  116,00  M
jährlich  bewilligt  sind  oder

b)  welchen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
  der  Bezug  einer  jährlichen  Rente  von  mindestens  demselben
Betrage  zusteht,

*)  Wo  vom  „Gesetz“  ohne  weitere  Begeichnung  gesprochen  wird,  ist  das  Invalidenversicherungsgesetz
gemeint.
        <pb n="172" />
        41

c)welche  das  70ste  Lebensjahr  vollendet  haben,

d)  welche  Lohnarbeit  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  nur  in  bestimmten
Jahreszeiten  für  nicht  mehr  als  zwölf  Wochen  oder  überhaupt  für  nicht
mehr  als  fünfzig  Tage  übernehmen,  im  Uebrigen  aber  ihren  Lebensunterhalt
  als  Betriebsunternehmer  oder  anderweit  selbständig  erwerben
oder  ohne  Lohn  oder  Gehalt  thätig  sind,  solange  für  dieselben  nicht
bereits  einhundert  Wochen  lang  Beiträge  entrichtet  worden  sind  (Ges.  §  6.
Abs.  1  und  2  und  Kaiserl.  Verordnung  vom  24.  Dez.  1899).

Der  Antrag  auf  Befreiung  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde?)
zu  stellen.

Solange  die  Befreiung  nicht  nachgewiesen  ist,  sind  Beiträge  zur  Invalidenversicherung
  zu  entrichten.  Die  Befreiung  gilt  nur  so  lange,  als  der  Befreiungsgrund
  besteht.  In  den  Fällen  unter  d  ist  der  Befreiungsantrag  alljährlich  zu
wiederholen.

Versicherungspflicht  und  damit  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Beiträgen
tritt  wieder  ein,  wenn  der  Antrag  auf  Befreiung  zurückgenommen  wird,  vom
Tage  der  Rücknahme  ab.

Höhe  der  Beiträge.

§  2.

Die  Höhe  der  Beiträge  richtet  sich
1.  für  die  Mitglieder  einer  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau=  und  Innungskrankenkasse
  oder  einer  Knappschaftskrankenkasse  nach  dem  für  die  Kranken-*)

  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar:  die  Bezirksdirektoren  und  die  Gemeindevorstände  in  Weimar,
Eisenach,  Apolda,  Jena  und  Ilmenan;
im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen:  die  Landräthe  und  die  Magistrate;
im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg:  die  Landrathsämter  und  die  Stadträthe  in  Altenburg  und
Schmölln;
im  Hergogthum  Sachsen-Coburg:  das  Landrathsamt,  für  die  Städte  Coburg,  Königsberg  i.Fr.,
Neustadt  a.[H.,  Rodach  der  Stadtrath  bez.  Magistrat;
im  Herzogthum  Sachsen-Gotha:  die  Landrathsämter  und  die  Stadträthe  in  Gotha,  Ohrdruf  und
Waltershausen;
im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen:  die  Landräthe;
im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt:  die  Landräthe  und  der  Stadtgemeindevorstand  in  Rudolstadt;
im  Fürstenthum  Neuß  ältere  Linie:  das  Landrathsamt  und  die  Gemeindevorstände  in  Greiz  und
Zeulenroda;
im  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie:  die  Landrathsämter  und  der  Stadtrath  in  Gera.
10“
        <pb n="173" />
        kasse  festgesetzten  durchschnittlichen  Tagelohn  (88  6,  20  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  dergestalt,  daß  das  Dreihundertfache  desselben  als
Jahresarbeitsverdienst  gilt.

Erfolgt  die  Berechnung  der  Beiträge  und  des  Krankengeldes  nach  dem  wirklichen
Arbeitsverdienst  (8  26a  Ziff.  6  des  Krankenversicherungsgesetzes),  so  tritt  dieser  an  Stelle
des  durchschnittlichen  Tagelohns.

Bei  Knappschaftskassen  sind  die  Beiträge  nach  dem  dreihundertfachen  Betrage  des
ortsüblichen  Tagelohns  (§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes)  zu  berechnen,  wenn
dieser  höher  ist,  als  der  festgesetzte  Tagesarbeitsverdienst.

2.  für  die  der  Gemeindekrankenversicherung  angehörigen  Personen,  falls  sie
nicht  zu  den  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeitern  oder  den  in  der
Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Betriebsbeamten  gehören,  nach  dem
in  Gemäßheit  des  §  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  festgesetzten  ortsüblichen
  Tagelohne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  dergestalt,  daß  auch  hier  das
Dreihundertfache  desselben  als  Jahresarbeitsverdienst  gilt.

3.  für  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen,  welche
der  Gemeindekrankenversicherung  angehören,  nach  dem  für  dieselben  auf
Grund  von  §  34  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1899  von  den  höheren
Verwaltungsbehörden  festgesetzten  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
und,  soweit  Betriebsbeamte  in  Frage  kommen,  nach  dem  für  diese  nach
§  9  Abs.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft
vom  30.  Juni  1900  zu  ermitteluden  Jahresarbeitsverdienste.

Sofern  für  Wochen,  Monate  oder  Jahre  eine  feste  baare
DBergütung  vereinbart  und  diese  höher  ist,  als  die  vorstehend
mach  Ziffer  1  bis  3  sich  ergebenden  Durchschnittsbeträgc,  ist  die
feste  Bergütung  der  Berechnung  der  Beitragshöhe  zu  Grunde
zu  legen.

Hiernach  gehören  Versicherungspflichtige,  deren  der  Berechnung  des  Krankengeldes
  zu  Grunde  gelegter  Tagelohn  bez.  Arbeitsverdienst  beträgt:

bis  zu  1§  16⅝  3  der  Lohnklasse  I  (Arbeitsverdienst  bis  zu  350.00),

mehr  als  1/“  16⅝  bis  1/  83⅛  3  der  Lohnklasse  II  (Arbeitsverdienst
  über  350  bis  550  .%0,

mehr  als  1—/  83K  bis  2/  83¼  .  der  Lohnklasse  III  (Arbeitsverdienst

  über  550  bis  850  „0),
        <pb n="174" />
        43

mehr  als  2  MA  831/3  s  bis  3.A  83/8  .  der  Lohnklasse  IV  (Arbeitsverdienst
  über  850  bis  1150  .M),
mehr  als  3  —  83/  der  Lohnklasse  V  (Arbeitsverdienst  über  1150  .  M)
an.
Der  Versicherte  kann  die  Versicherung  in  einer  höheren  als  derjenigen
Lohnklasse,  welche  für  ihn  maßgebend  ist,  beanspruchen,  hat  sich  aber  die  Mehrkosten
  vom  Lohne  abziehen  zu  lassen  (Gesetz  §  34).

§  3.
Die  wöchentlichen  Beiträge  betragen
für  die  Mitglieder  der  Lohnklasse  1  14./,

77  77  7)  77  77  1  1  2  0  !77  7
’7  V7y  77  /  77  1  l  2  4  1l7
77  77  77  77  77  1  V.  3  0  77  7
77.  '7T  77  V.  3  6  7“

(Gesetz  §  32  Abs.  5).
Freiwillig  Versicherten  (vgl.  §  6  unten)  steht  die  Wahl  der  Lohnklasse  frei
(Gesetz  §  145  Abs.  1).

Zahlungspflicht.
84.

Die  Beiträge  werden  in  gleicher  Weise  wie  Krankenkassenbeiträge  von  dem
Arbeitgeber  eingezogen;  es  hat  aber  die  Berechnung  stets  nach  vollen  Wochenbeiträgen
  zu  erfolgen.

Der  Beitrag  ist  zum  vollen  Betrag  von  demjenigen  Arbeitgeber  zu  entrichten,
welcher  einen  Versicherten  im  Laufe  einer  Woche  beschäftigt  hat  (Gesetz  §  140  Abs.  1).

Hat  ein  Versicherter  im  Laufe  einer  Woche  bei  mehreren  Arbeitgebern
gearbeitet,  so  hat  derjenige,  bei  welchem  der  Versicherte  zuerst  gearbeitet  hat,
den  vollen  Wochenbeitrag  zu  entrichten  (Gesetz  §  140  Abs.  2).  Als  Anfangstag
  der  Woche  (Arbeitswoche)  gilt  der  Montag  (Gesetz  §  30  Abf.  1).

Ist  ein  Versicherter  bei  Beginn  einer  Woche  erwerbslos  und  tritt  erst  im
Laufe  der  Woche  in  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  ein,  so  hat  der
betreffende  Arbeitgeber,  auch  wenn  er  den  Versicherten  nur  einen  Tag  oder  einen
Theil  eines  Tages  beschäftigt,  den  vollen  Wochenbeitrag  zu  zahlen.
        <pb n="175" />
        44

Krankheit  und  Militärdienst.

85.

Als  Beitragswochen  werden,  ohne  daß  Beiträge  entrichtet  zu  werden  brauchen,
diejenigen  vollen  Wochen  (vom  Montag  bis  Sonntag  gerechnet)  in  Anrechnung
gebracht,  während  deren  Versicherte

1.  behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Friedens-,  Mobilmachungs-  oder
Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen  gewesen  sind,

2.  in  Mobilmachungs=  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische  Dienstleistungen
verrichtet  haben,

3.  wegen  bescheinigter,  mit  zeitweiser  Erwerbsunfähigkeit  verbundener  Krankheit
  an  der  Fortsetzung  ihrer  Berufsthätigkeit  verhindert  gewesen  sind.

Diese  Anrechnung  erfolgt  jedoch  nur  bei  solchen  Personen,  welche  vor  den
in  Rede  stehenden  Zeiten  berufsmäßig  eine  die  Versicherungspflicht  begründende
Beschäftigung  nicht  lediglich  vorübergehend  aufgenommen  haben.

Die  an  eine  Krankheit  sich  anschließende  Genesungszeit  wird  der  Krankheit
gleichgeachtet.  Dasselbe  gilt  von  einem  regelmäßig  verlaufenden  Wochenbette
für  die  Dauer  der  dadurch  veranlaßten  Erwerbsunfähigkeit,  aber  höchstens  für
sechs  Wochen  von  der  Entbindung  an  gerechnet.

Die  Aurechnung  findet  nicht  statt

n)wenn  der  Betheiligte  sich  die  Krankheit  vorsätzlich  oder  bei  Begehung
eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens,  durch
schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  oder  durch
Trunkfälligkeit  zugezogen  hat,

)  wenn  die  Krankheit  oder  Militärdienstzeit  in  eine  Zeit  fällt,  während
der  der  Versicherte  in  der  Regel  Lohnarbeit  nicht  verrichtete  (Saisonarbeit).

Ueber  die  Dauer  der  Krankheit  ist  den  Versicherten  eine  Bescheinigung
nach  Maßgabe  des  auliegenden  Formulars  zu  ertheilen  (Vergl.  Anlage  A).
        <pb n="176" />
        45

Freiwillige  Nersicherung.

86.

Personen,  welche  aus  einer  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  ausscheiden,
können  das  Versicherungsverhältniß  durch  Zahlung  der  Beiträge  fortsetzen
Weiterversicherung,  Gesetz  814,  Abs.  2).

Zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Versicherung  (Selbstversicherung)
sind  berechtigt

1.  Gewerbetreibende,  Landwirthe  und  sonstige  Betriebsunternehmer,  welche
nicht  regelmäßig  mehr  als  2  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  Hausgewerbetreibende,
  soweit  nicht  durch  Beschluß  des  Bundesraths  (§  2  Abs.  1)
die  Versicherungspflicht  auf  sie  erstreckt  worden  ist,

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,  Handlungsgehülfen  und  sonstige
Angestellte,  deren  dienstliche  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,  ferner
Lehrer  und  Erzieher  sowie  Schiffsführer,  sämmtlich  sofern  ihr  regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  mehr  als  zweitansend  Mark,
aber  nicht  über  dreitausend  Mark  beträgt,

solange  sie  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben  (Gesetz  §  14,
Abs.  1).

Für  die  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung  sind  besondere
QOnittungskarten  von  grauer  Farbe  zu  verwenden.

Die  Befreiung  von  Beiträgen  für  die  Dauer  einer  Krankheit  oder  Militärdienstzeit
  findet  auf  freiwillig  Versicherte  (Weiter=  und  Selbstversicherte)
keine  Anwendung;  es  sind  daher  bei  der  Aufrechnung  von  Onittungskarten
solcher  Versicherten  Krankheits=  und  Militärdienst-Zeiten  nicht  zu  berücksichtigen.

II.  Erhebung  der  Beiträge.
87.

Die  Beiträge  sind  in  der  Regel  in  monatlichen  Terminen  einzuheben.
Dabei  sind  für  jeden  Termin  soviel  Wochen-Beiträge  zu  erheben,  als
Montage  in  den  betreffenden  Kalendermonat  fallen.
        <pb n="177" />
        46

Längere,  insbesondere  vierteljährliche  Hebeperioden  können  von  der  Aufsichts—
behörde  mit  Genehmigung  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  gestattet
werden.  «

88.

Rückständige  Beiträge  von  Arbeitgebern  sind  in  derselben  Weise  wie  Ge—
meindeabgaben  und  Krankenkassenbeiträge  beizuziehen  (§  168  des  Gesetzes).

Das  Beitreibungsverfahren  ist  innerhalb  4  Wochen  nach  Fälligkeit  der  Beiträge
  einzuleiten  und  bis  zur  Erledigung  ohne  Unterbrechung  zu  verfolgen.
Rückstände,  welche  nicht  innerhalb  3  Monaten  nach  der  Fälligkeit  eingegangen
sind,  sind  dem  Vorstand  der  Landes-Versicherungsanstalt  anzuzeigen.

Gegen  freiwillig  Versicherte  (§  6  oben)  sind  Beitreibungsanträge  niemals
zu  stellen.

Peberegister.

§  9.

Der  Zweck  des  Heberegisters  ist  die  Feststellung  des  Beitragssolls,  d.  h.
der  Beiträge,  die  von  den  einzelnen  Arbeitgebern  für  ihre  Kassenmitglieder
zu  jedem  Hebetermine  zu  zahlen  sind,  und  der  Nachweis  der  verbliebenen  Beitragsrückstände.


Das  Heberegister  muß  mindestens  nachweisen:

die  Namen  der  Arbeitgeber  und  der  von  einem  jeden  angemeldeten
Versicherten,

Geburtstag  und  -ahr  der  Letzteren,

Tag  der  An=  und  Abmeldung,

die  Berechnung  der  terminlichen  Beiträge  für  jeden  Versicherten,

die  Gesammtsumme  der  von  jedem  Arbeitgeber  terminlich  zu  leistenden
Beiträge,

die  Markenzahl  hinterlegter  Qnittungskarten  bei  Eingang  und  Aushändigung
  derselben,  sowie  den  Tag  der  Aushändigung  der  Letzteren.

Das  Heberegister  ist  deshalb  nach  Konten  der  Arbeitgeber  zu  führen.  Die
Konten  sind  in  alphabetischer  Folge  anzulegen,  sofern  nicht  die  Folge  der  Konten
nach  der  Wohnung  der  Arbeitgeber  zweckmäßiger  erscheint.  Bei  jedem  Konto
        <pb n="178" />
        47

ist  Raum  zum  Nachtrag  der  im  Laufe  des  Jahres  zukommenden  Versicherten
vorzusehen.

Die  Beiträge  für  die  Krankenversicherung  und  die  Invalidenversicherung  sind
in  besonderen  Spalten  einzutragen  (Vergl.  Anlage  B).  Die  erfolgte  Zahlung  ist
durch  Eintragung  des  Zahlungstags  unter  der  betreffenden  Beitragsspalte  er—
sichtlich  zu  machen.  Die  Benutzung  verschiedenfarbiger  Tinten  zum  Eintrag
der  Kranken-  und  der  Invalidenversicherungsbeiträge  wird  empfohlen.

Am  Schlusse  des  Heberegisters  oder  in  einem  besonderen  Hefte  sind  die
terminlichen  Beitragssummen  der  einzelnen  Arbeitgeber  zusammenzustellen  und
die  Gesammtsumme  der  berechneten  Beiträge  für  das  Rechnungsjahr  zu
ermitteln  (Anlage  O).

Betriebskrankenkassen,  welche  die  Kranken=  und  Invalidenversicherungsbeiträge  im

Lohnbuche  nachweisen  und  die  Markenverwendung  innerhalb  jeder  Lohnzahlungsperiode  bewirken,
können  von  Führung  eines  besonderen  Heberegisters  absehen.

Kafssebuch.

§  10.
In  dasselbe  sind

der  eiserne  Bestand  (8  18),

die  eingehobenen  Beiträge,

die  zwecks  Markenankaufs  an  die  Postanstalten  abgeführten  Beträge,

die  von  der  Post  gekauften  und

die  verwendeten  Beitragsmarken  (vgl.  §  12  unten)  nach  Zahl  und  Lohnklassen
dergestalt  zu  buchen,  daß  die  Aufrechnung  der  Einnahme=  und  Ausgabespalten
den  jeweiligen  Bestand  an  Geld  und  Marken  erkennen  läßt  (Anlage  D).

Die  Einträge  von  Beitragseinnahmen  in  das  Kassebuch  sind  zu  bewirken,
bevor  die  Zahlung  leistende  Person  das  Kasselokal  (die  Wohnung  des  Kassirers)
verlassen  hat.

Kleineren,  insbesondere  ländlichen  Kassen,  kann  von  der  Aufsichtsbehörde
mit  Genehmigung  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  die  Führung
dieses  Kassebuchs  erlassen  werden,  wenn  in  einer  besonderen  Spalte  des  Einnahmebuchs
  der  Krankenkasse  die  Beitragseinnahme  für  die  Invalidenversicherung

1901  11
        <pb n="179" />
        48

nachgewiesen  und  im  Heberegister  die  erfolgte  Markenverwendung  für  jeden  Hebe—
termin  (mittels  handschriftlicher  oder  durch  Stempeldruck  bewirkter  Angabe  des
Entwerthungsdatums)  unterm  Kontenabschluß  bescheinigt  wird.

Beitragsmarken,  die  vor  Entrichtung  der  Beiträge  verwendet  worden  sind,
müssen  im  Heberegister  vorgemerkt  oder  in  ein  besonderes  Vorschußverwendungs—
register  eingetragen  werden.

Dasselbe  hat  folgende  Angaben  zu  enthalten:

Konto  des  Arbeitgebers,
Name  der  Versicherten,
Zeitangabe,  für  welche  die  Verwendung  erfolgt,
Anzahl  und  Lohnklasse  der  verwendeten  Marken.
Alsbald  nach  Entrichtung  der  Beiträge  ist  das  Vorschußverwendungsregister
zu  berichtigen  (vgl.  Anl.  B).

Meldepflicht.

11.

Die  für  die  Krankenkasse  bestimmten  An=  und  Abmeldungen  sind  zugleich
für  die  Invalidenversicherung  wirksam.

Sollen  für  die  Dauer  der  Unterbrechung  eines  ständigen  Arbeitsverhältnisses
  Invalidenversicherungsbeiträge  nicht  geleistet  werden,  so  ist  die  Ab=  und
Anmeldung  für  die  Zwecke  der  Invalidenversicherung  durch  den  verpflichteten
Arbeitgeber  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  die  Fortsetzung  des  Krankenversicherungsverhältnisses
  beabsichtigt  wird.

Arbeitgeber,  welche  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommen,  können  von  der
Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  A  belegt
werden  (Gesetz  §  179  in  Verbindung  mit  §  26  der  Satzungen  der  Versicherungsanstalt).


Im  Fall  des  Abfs.  2  kann  die  Krankenkasse  auf  eine  besondere  An=  und
Abmeldung  verzichten,  wenn  der  Nachweis  der  Nichtbeschäftigung  in  einzelnen
Wochen  durch  Vorlegung  ordnungsmäßig  geführter  Lohnlisten  geführt  wird.
        <pb n="180" />
        49

Beitragsmarken.

§  12.

Für  die  von  den  Arbeitgebern  und  Freiwilligversicherten  erhobenen  Beiträge
sind  Beitragsmarken  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  bei  einer
innerhalb  des  Bezirks  der  Letzteren  gelegenen  Postanstalt  oder  einer  der  sonst
bekannt  gegebenen  Markenverkaufsstellen  anzukaufen  und  in  die  Onittungskarten
der  Versicherten  einzukleben  (Vergl.  §§  15  und  18  unten).

Das  Einkleben  der  Marken  hat  sofort  oder  längstens  innerhalb  einer  Woche
nach  Ablieferung  der  Beiträge  zu  geschehen.

Das  Einkleben  der  Marken  erfolgt  in  fortlaufender  Reihenfolge  der  einzelnen
Felder  der  QOuittungskarten  dergestalt,  daß  freie  Zwischenräume  vermieden  werden
(Gesetz  §  149).

Entwerthung  der  Marden.

§  13.
Die  Krankenkassen  2c.  haben  die  den  eingezogenen  Beträgen  entsprechenden
Marken  alsbald  nach  deren  Einklebung  zu  entwerthen.
Die  Entwerthung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  auf  die  einzelnen
Marken  handschriftlich  oder  unter  Verwendung  eines  Stempels  der  Entwerthungstag
  in  Ziffern  deutlich  vermerkt  wird,

z.  B.  (Marke)

15.  3.00.

 

Gnittungskarten.

*  14.

Die  Quittungskarten  werden  den  Krankenkassen  2c.  unentgeltlich  von  der
Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  geliefert  und  sind  von  den  Ausnahmen
Ziffer  XXXVIII  Abs.  2  der  Anweisung,  betr.  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung
und  dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  von  Onittungskarten,
abgesehen,  unentgeltlich  an  die  Versicherten  abzugeben.

11*
        <pb n="181" />
        50

Wegen  der  Ausstellung  2c.  der  Quittungskarten  wird  auf  die  ebenbezeichnete
  Anweisung  verwiesen.

Für  die  mit  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch  pp.  der  Quittungskarten
verbundenen  Geschäfte  wird  eine  Gebühr  von  1%  des  Werthes  der  verwendeten
Marken  gewährt,  die  gleichzeitig  mit  der  Hebegebühr  (8  21)  zu  berechuen  ist.

§  15.

Das  Einkleben  der  Beitragsmarken  ist  nur  in  solche  Quittungskarten
zu  bewirken,  welche  auf  den  Namen  des  in  Frage  kommenden  Versicherten
ausgestellt  sind.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  die  Quittungskarte  sich  ausstellen  zu  lassen
und  sie  behufs  Einklebens  der  Marken  zu  den  hierfür  vorgesehenen  Zeiten
vorzulegen  (Gesetz  §§  141,  149,  150).  Er  kann  hierzu  von  der  Ortspolizeibehörde
  durch  Geldstrafen  bis  zu  10  —  angehalten  werden  (Gesetz  §  131
Abs.  2).  Ist  der  Versicherte  mit  einer  Quittungskarte  nicht  versehen  oder
lehnt  er  deren  Vorlegung  ab,  so  ist  der  Arbeitgeber  berechtigt,  für  Rechnung  des
Versicherten  eine  solche  anzuschaffen  und  den  verauslagten  Betrag  bei  der  nächsten
Lohnzahlung  einzubehalten.

Der  Versicherte  ist  berechtigt,  die  Quittungskarte,  solange  die  Erhebung
der  Beiträge  durch  Vermittelung  der  Krankenkasse  erfolgt,  bei  dieser  zu  hinterlegen
(Gesetz  §  153).

Im  Interesse  der  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  ist  darauf  hinzuwirken,
  daß  von  dieser  Berechtigung  möglichst  von  allen  Versicherten  Gebrauch
gemacht  wird.  Es  ist  anzunehmen,  daß  die  Absicht  besteht,  die  der  Krankenkasse
  vorgelegten  Quittungskarten  zu  hinterlegen,  wenn  die  Rückgabe  nicht  ausdrücklich
  gefordert  wird.  Eine  Zurückhaltung  der  Quittungskarte  gegen  den
Willen  des  Versicherten  darf  nicht  erfolgen.

Soweit  von  dem  Rechte  der  Hinterlegung  der  Quittungskarten  bei  der
Krankenkasse  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  die  Quittungskarten  in  der  Reihen--folge
  des  der  Beitragserhebung  zu  Grunde  gelegten  Heberegisters  zu  ordnen  und,
gegen  Staub  und  Feuchtigkeit  geschützt,  sorgfältig  aufzubewahren.

8  16.
Fehlt  einem  Versicherten  die  Quittungskarte,  weil  sein  Arbeitgeber  die
bisherige,  noch  verwendbare  Quittungskarte  widerrechtlich  einbehalten  hat,  so  ist
        <pb n="182" />
        51

eine  neue  Karte  mit  der  auf  die  Nummer  der  zurückbehaltenen  Karte  folgenden
Nummer  auszustellen,  im  Uebrigen  aber  durch  Vermittelung  der  zuständigen
Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dem  Arbeitgeber  die  einbehaltene
Karte  abgenommen  und  seine  Bestrafung  auf  Grund  §  181  Ziffer  4  des  Gesetzes
  herbeigeführt  wird.  Die  abgenommene  Karte  ist  wie  eine  zum  Umtausch
vorgelegte  Karte  zu  behandeln.  ·

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Vorlegung  der  Quittungs—
karte  aus  anderen  Gründen  unterbleibt.

Ist  der  Name  der  Versicherungsanstalt  und  die  Nummer  der  fehlenden
Karte  nicht  bekannt,  so  sind  diese  Angaben  auf  der  neuen  Karte  erst  zu  be—
wirken,  nachdem  sie  ermittelt  worden  sind.  Lassen  sich  die  Angaben  nicht  mit
Sicherheit  ermitteln,  so  erhält  die  neue  Karte  den  Namen  der  Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt  und  die  Nr.  1.

817.

Eine  Quittungskarte  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  sie  nicht  innerhalb  zweier
Jahre  nach  dem  auf  der  Karte  verzeichneten  Ausstellungstage  zum  Umtausch
eingereicht  ist.  Ist  die  Annahme  begründet,  daß  der  Versicherte  ohne  sein
Verschulden  den  rechtzeitigen  Umtausch  versäumt  hat,  so  kann  der  Vorstand
der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  auf  Antrag  die  fortdauernde
Gültigkeit  der  Onittungskarte  anerkennen.

Wegen  der  Gültigkeitsverlängerung  und  des  Umtausches  der  Onittungskarten
  wird  auf  die  Anweisung,  betreffend  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und
dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Erneuerung  (Ersetzung)  von  Quittungskarten,
Abschnitt  B,  Bezug  genommen.

Die  umgetauschten  und  herrenlosen  Karten,  sowie  die  Karten  verstorbener
Mitglieder  sind  unter  Beifügung  eines  alphabetischen  Verzeichnisses  vierteljährlich
an  die  Thüringische  Landes-Versicherungsanstalt  einzusenden.  Das  Verzeichniß
hat  folgende  Angaben  zu  enthalten:

Vor=  und  Zunamen,

Geburtsjahr  und  tag  des  Versicherten,

Nr.  der  Ouittungskarte,

Namen  der  Versicherungsanstalt,  auf  welche  die  Onittungskarte  lautet
(Vergl.  Anlage  F9).
        <pb n="183" />
        52

Eiserner  Markenbestand.

8  18.

Die  Kasse  erhält  durch  Vermittelung  der  Postanstalt,  zu  deren  Bezirk  sie
gehört,  auf  Antrag  einen  Markenvorrath,  welcher  dem  voraussichtlichen  Bedarfe
auf  2  Wochen  entspricht,  ohne  Entgelt  ausgehändigt.

Der  Werthbetrag  dieser  Beitragsmarken  ist  in  Einnahme  zu  stellen  oder
auf  der  ersten  Seite  des  Kassebuchs  vorzutragen.

Dieser  Markenbestand  ist  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  unter  Verwendung
der  erhobenen  Beiträge  fortlaufend  zu  ergänzen.

Die  Kasse  muß  stets  in  Beitragsmarken  oder  baarem  Gelde  soviel  vorräthig
  haben,  als  dem  ihr  übergebenen  Markenvorrathe  und  den  eingehobenen
Beiträgen  (§  9),  soweit  für  letztere  nicht  bereits  nachweislich  Marken  in  die
Quittungskarten  eingeklebt  sind,  entspricht.

§  19.
Die  Geld=  und  Markenbestände  der  Invalidenversicherung  sind  wie  die  der
Krankenversicherung  und  von  allen  fremden  Beständen  gesondert  aufzubewahren.

Kontrole.

8  20.

Den  Kontrolbeamten  und  den  vom  Vorstand  der  Anstalt  mit  Revisionen
betrauten  Beamten  sind  die  Bestände,  Bücher  und  Quittungskarten  zur  Prüfung
vorzulegen,  auch  die  Quittungskarten  auf  Verlangen  gegen  Bescheinigung  aus—
zuantworten.

Bebegebühr.

8  21.
Für  Erhebung  der  Beiträge  erhalten  Ortskrankenkassen,  Junungskranken—
kassen,  Gemeindekrankenversicherungen  5%  ,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau=  und  Knappschaftskrankenkassen
  2%  des  Werthes  der  verwendeten  Beitragsmarken.
        <pb n="184" />
        53

Die  Zahlung  erfolgt  nach  Wahl  der  Kassen  in  einvierteljährlichen  oder
jährlichen  Raten  auf  Grund  von  Nachweisungen  (Anlage  C).

Die  stattgefundene  Markenverwendung  ist  vom  Vorsitzenden  und  Rechnungsführer
  der  Kasse  auf  der  Hebegebührennachweisung  handschriftlich  zu  bescheinigen.

8  22.
Die  Abänderung  und  Ergänzung  dieser  Anweisung  bleibt  vorbehalten.
Die  Verwendung  anderer  als  der  unter  B.  C.  D.  E.  beigefügten  Formulare
ist  nachgelassen,  sofern  sie  den  Vorschriften  dieser  Anweisung,  insbesondere  der
§§  9.  10,  entsprechen.

Weimar,  am  16.  Februar  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="185" />
        54

Anlage  A.

Rrankheitsbescheinigung.

(§31  des  Invalidenversicherungsgesetzes.)

D(Name)  in  (Wohnort)  ....  ,  geboren
im  Jahre  zu  (Geburtsort)  „Kreis  (Verwaltungsbezirk)  ..
(Mitglied  der  unterzeichneten  .  .··...·...  Krankenkasse),  war  vom
.........................  biszumkrankmtderwerbsunfähig.

Der  Erkrankte  hatte  sich  die  Krankheit  weder  vorsätzlich  noch
bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens
  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder
Naufhändeln  oder  durch  Trunkfälligkeit  äugezogen;  er  war  vor  Beginn
der  Krankheit  der  Invalidenversicherungspflicht  unterworfen  und  hatte
berufsmäßig  und  nicht  lediglich  vorübergehend  Lohnarbeit  verrichtet.

„den

Der  Vorstand  dr  -Rrankenkasse.
(1  )
        <pb n="186" />
        55

Aulage  B.

Heberegister

für

Kranken-  und  Invalidenversicherungs-Beiträge.

8

1901  12
        <pb n="187" />
        56

 

 

 

 

 

 

 

 

      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –.“
#  Be-  Beitrags-  Wochen-  2  e  i  ·-des
  Uamen  mnnt  ginn  e  bezw.  Ein
Mit-  der  mdddesb  Lohnklase.  bel  Itritts-  7  —4./2.  6.  „*  2  an  /4.  2./4.
glied.  Aassenmitglieder.  Arb.  Karten-  id  5  I/  4  MW..  4  W’  5
Ver  Jahr.  Verh.  --  All-ges  -  —-erz.
  Verh.  Kr.-K.  1  J.-V.  nahme.  gr.  .  .  .V.  nrrsanen  V.  -  52
2-  4  u  .  *.  E  t  1½  m
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100Schrciber,  irechsft’n  n9  52/%  %%  4(°-Xöê7s7"  700  1200  9660
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Wochen
E  cã  9  e.  ——  ug  bei-Szz,
  vsom  0sfo  s  vom  vom  8.  /13.  —  Kar-  trige
v3  6..  5  2./7.—  6  ½%  „„4  —  2  55%%  /17.2  hn  00.  ten-  5  Remerkungen.
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  5-—4--65  N.  4  4.  sab.-#.
  K  prnivsdul  —————  V.  W  J.m.  er  e  SI-  W.  Kkr  n  J.  mu#er.  u.  .  u-er.  t.  J.v.  gabe.  saabe.
—
————————  ——  —————2.
4.  18.
1900  9

6.13.  1900  geatorben.

ieil  ũber  70  TJrhre
von  dor  heitragsleistung
  sũr  die  Invalidenversicherung

befreit.

6.5.  Kurte  tur  Rin-A
  abgeholt


His  1.4.  1900  beim
Ailitür.

v.  2./4.  ab  invalidenversichertengapf.


v.  3./72.—79/.  190.
er#erösten)dan.
        <pb n="189" />
        <pb n="190" />
        1901

Gesammtsoll-Mufstellung.

Anlage  C.

59
        <pb n="191" />
        60

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Seite  Mamen  Ein-  —  WW(  Weifende
  Hebe-  der  tritts.ê  .  6/.  5  %4%
le-  Arbeitgeber.  geld.  —N2  5..
gisters  #A#.  .  UV.r-.V.  —e  1  —
—  s—iQ.iss.de.N  -.——7——  12
1  Billing,  Hermumm  476  4,20  3,60  3,66  3,50  2,06%%
„  Oijriuæ,  Punil  1.50  2050  49%%%%  %6%  50%
22  2.  ##.  V.  VD.
Sa.:  5,05%  40%0%84  6,  66  11,60  9,66
Hicrau:  460  3,  64  pro  Hebruadr
450%6%  Mlär:
10,15%  9  4%r
7,008,0,an
7,600  6,0222  Jon
10075%1060%%½½%
r00  880%  Auqust
7,60%S022  Septbr.
1005%600  Olctbr.
7,.006,62  „  anh-7,60
  %62%,  -
Gesammt  -Jareseimnalme:  9%00
        <pb n="192" />
        träge.

2507  voln  #ôn
——.————
4  W.  4  W.  5  W.

J.--V.  J.-V.Kr.-K.  J.-V.
16  17  18

90  25/%.
1,6  1,661,50  1,90

VV  .  2#.  ##

50  —  ——  ——.  i  o  —  —  —  —
–30/934.,  Jo.  12.  0.

4W  65  M.  MAM.
.  .  r.-..-V.  J.-V.  I.--V.
25  26  27  28  29

6
1,6

VP.

 

61

Bemerkungen.

4  W.  ––  —

30  31
        <pb n="193" />
        <pb n="194" />
        63

Anlage  D.

Kassebuch

für  die

Zwecke  der  Invalidenversicherung.

*.

1901  14
        <pb n="195" />
        64

 

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Getd
Einnahme  an  Beiträgen  Ausgabe  für  den  Markenankauf
nam-  Betrag  uianme  Betrag
des  DRddatum  der  J
JSZahlungsleistenden  m—*r  l  Postanstalt—  %
Finenh,  Hermumn  420  Eiserner  M#uenbestankét,
Chriaz,  E###  120]  6./2.  e  5%
Tortschbe  —  48  8.3.  „  „  3  84
Billinꝗ,  Hermumn  8.“/4.  2  „  1006
Caraz,  Punil  —  9%  7.
INilling,  Ilermumn  270
45%%  %„  %  des  Kesseboten
  700—
).
Sx.  112  90  Sa.O:  772  0%
.  .  ..
—  —
        <pb n="196" />
        65

 

Markem

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahme  an  Marken  Ausgabe  an  verwendeten  Marken
Für  Beitragswochen  —u.--“  Name  sFür?  Beitragswochen
nach  Lohnklasse  Datum  des  nach  Lohnklasse
«  —  Arbeitgebers  sp-I
  «l  IT  I  III  IV  I  v-bspxpzdpsMksichssksss--.--L..!.»IJ»I-IH.-I.EYI
L«507530M8-J2-BJJZZ-3W,J·ICMWM  170  H
75  5  Cpyric,  J  56
1!0  4110./3.  Derselbe  2
90  110  200  456  B,  J  %  cc  98  4
—————n————  .  .  4
„RRBilling,  Hermunn  .  .  4124
.
—
110  160  300  765  70  Sa.  .  3T3
I  .  Vorscheessner-  °
Z  5  5  5
·  -»3«.clmiysssemssm«.-  ·
Jlbziöszwle
Sa.Sw.:..3’8-5’618
FFF«l8wwomeicthmszsw
—
l
110  157  2Bestan  -----s
        <pb n="197" />
        <pb n="198" />
        1901

Anlage  E.

Vorschußverwendungsregister.

2

*)  Sobald  die  Bezahlung  der  vorschußweise  verwendeten  Marken  erfolgt,
ist  der  betr.  Eintrag  zu  durchstreichen.

15

67
        <pb n="199" />
        68

 

Tag
der
Markenver-



1.16.

 

 

 

 

Vorschußmarken

 

 

 

 

 

Tonto  bezw.  Name  çName
sind  verwendet  worden
des  des
»  für  Beitragswochen
IArbeitgebers  Versicherten  für  nach  Lohnklasse
äQç3  De  Bl  I/1V/7
Billinꝗg,  Hermann  Schmidt,  Arugust  4.  %“4.  .  4
Wernor,  Wilhelm  HNeorbart,  Richard  4  %  /6.  5
Dersclbe  Wilhelm,  Robert  2.  47%  %  5
Schieicher,  Ohristiun  Gicse,  Reinhold  D  4
VV.
Sa.:  34556
        <pb n="200" />
        der  von  dem  Vorstande  der  Ortshrankenkasse  Atimis

69

Derzeichniß

dem  Vorstand  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt
überreichten  Quittungskarten.

 

Zu-  und  Vorname

Anacleor,  Friedriclh
LBuuer,  Ilermumn

——
Heb.  Wüner

Dumm,  Gustav
Elirlich,  Heinriclt
l

i  pp—

 

 

Geburtsdaten



I./10.  70
2./4.  649

5./6.  74

J.9.  76

4.16.  80

 

Karte

 

HHVersicherungsder
  heruug  Bemerkungen
Quitt.“  anstalt*)

l
&amp;amp;  „„„

 

 

#HSauchts.-4#

.—  Saclis.

 

 

*)  Mn  ausæitfüllen,  ivvenn  um  Kopfe  der  Quitt.  ICurte  ein  antderer  Naume
als  der  der  Z  lrpishhen  Lendes-  VWersichert#nsanstalt  angegeben  ist.
        <pb n="201" />
        70

Anlage  G.

Nachweisung
der  bei  der  Orts  Krankenkasse  ..  ——
in  4%  3SZSd  (Verwaltungsbezirk!:  Moereskeick  00.  -)
für  die  Thüringische  Landes-Versicherungsanstalt  verwendeten  Beitragsmarken


vom  7.  Juq%uc’  1900  bis  31.  Muũræ  1900.

 

Die  Invalidenversicherungs-Beiträge  betragen:
1050  Mark  —  F.

 

Hierfür  sind  an  Gebühren  zu  berechnen:

a)  5%  —  2%  —  für  die  Einziehung

der  Beiträge  —  52%  3503%
148,  Abs.  3)

b)  1%  für  die  mit  der  Ausstellung  und

dem  Umtausch  der  Ouittungskarten
verbundenen  Geschäfte  —  10  „  50  „
(8151)

 

Sa:  63  M  —

Die  Zahl  der  invalidenversicherungspflichtigen  Kassenmitglieder
am  betrug:

 

#s  20%  d  bescheimit,  dess  d#c  den  vorstoliend  Oercchercien
Aoeiträgen  cnéseidenden  Mcsen  in  dic  Qutittiungslcoarten
der  Boetheiligten  eingeklebt  sind.

Aumd,  den  8S.  April  1900.

Der  Forstane  doer  Ortshransienldsse.“
(Untersclirist.)

Der  Recheneng#/#rer.  Der  Forsttsende  des  Vorstands.

*)  Die  Bescheinieng  des  KassentorstC#cles  #öer  die  skrkteftendemne  Markenvertbendteng
  istk  Nandschira#nins  e  Detoi’en.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="202" />
        jerungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  19.  März  1901.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände  im  Jahre  1901,  Seite  71.
—  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens-,  Ausstener-  und  Militärdienstkosten-Versicherungs=
  Aktien=  Gesellschaft  „Arminia“  in  Müluchen,  Seite  72.  —  Ministerial-Bekauntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Norddeutschen  Versicherungs-Vereins  in  Rostock,  Seite  72.
—  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  das  Konkurs-Verfahren  Über  das  Vermögen  der  Patriotischen  Assekuranz-Compagnie
  in  Hamburg,  Seite  72.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

128]  I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  im  §  33  des  Ausführungsgesetzes
  vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  *  W  55“  wird  von  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme  der
Pferde=  und  Rindviehbestände

Sonnabend,  der  30.  März  d.  J.
hiermit  bestimmt.
Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthumes  haben  hiernach  das  weiter
Erforderliche  wahrzunehmen.
Weimar,  den  7.  März  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.
1901  16
        <pb n="203" />
        72

(29)  II.  Von  der  Direktion  der  Lebens-,  Aussteuer=  und  Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Arminia“  in  München  ist  an  Stelle  des
F.  Schieferdecker  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  2.  November  1899,  Regierungs-Blatt  Seite  505),  Hanus
Krüger  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar,  den  2.  März  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

(30|]  III.  Von  dem  Vorstand  des  Norddeutschen  Versicherungs-Vereins  in  Rostock
ist  an  Stelle  des  Hugo  Koch  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  desselben
(Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  Jannar  1899,  Regierungs-Blatt  Seite  87)
G.  Adolph  Reichardt  in  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden.
Weimar,  den  4.  März  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(31)  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember
  1898  —  Regierungs-Blatt  Seite  303  —,  die  der  Patriotischen  Assekuranz-Compagnie
  in  Hamburg  ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  betreffend,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  am  7.  Febrnar  d.  J.  das  Konkurs-Verfahren  über  das  Vermögen  dieser
Gesellschaft  eröffnet  worden  ist.
Weimar,  den  8.  März  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junnern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="204" />
        73

Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

—/.

Nummer  12.

–  –—  —  —  —

 

Weimar.  30.  März  1901.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Beuachrichtigung  vom  Strafantritt  und  einer  etwaigen  Strafaussetzung  in
Ansehung  von  Militärpflichtigen  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  in  Ausehung  von  Personen
des  Beurlaubtenstandes  an  das  Bezirkskommando,  Seite  73.  —  Ministerial-Bekauntmachung,  betr.  Einziehung
von  Diphtherieserum,  Seite  74.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  74.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/32)  I.  Durch  die  in  Ziffer  32  Abs.  2  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
1  1.  September  1882  (Reg.-Bl.  S.  129)  bezeichneten  Behörden  sind  künftighin
in  Ansehung  von  Militärpflichtigen  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission,
in  Ansehung  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes  das  Bezirkskommando  nicht
nur  von  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage,  vom  endlichen  Ausfall  der  Untersuchung
  und  von  der  Vollstreckung  oder  dem  Erlasse  der  erkannten  Strafe  (vgl.
Ziffer  32  a)  und  b)  der  bezeichneten  Ministerial-Bekanntmachung),  sondern  auch
vom  Strafantritt  und  von  einer  etwaigen  Strafaussetzung  zu  benachrichtigen.
Weimar,  den  13.  März  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

1901  17
        <pb n="205" />
        74

33  1.

Diphtherieserum  mit  den  Kontrolnummern  25  von  Ruete-Enoch  in

Hamburg  und  143  der  chemischen  Fabrik  auf  Aktien  (vorm.  E.  Schering)  in
Berlin  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  16.  März  1901.

34.

Nr.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Das  4.—  8.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
2745  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichs-2746



2747

2748

2749

2750

haushalts-Etat  für  das  Rechunngsjahr  1900;  vom  25.  Febr.  1001.
Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr
aus  Kapland  und  Natal;  vom  1.  März  1H01.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  vom  4.  März  1901.

Gesetz,  betr.  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im
Gebiete  des  Deutschen  Reichs,  vom  28.  Oktober  1871;  vom
11.  März  1901.

Bekanntmachung,  betr.  eine  VII.  Ausgabe  der  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste;
vom  1  1.  März  1901.—

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen;
  vom  16.  März  190  1.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  7
und  8:

S.  34

77

37

Bekanntmachung,  betr.  die  Verwendung  von  Frachtbrief-Formularen.
Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Bureaubeamten  der  landund
  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  das  Großherzogthum
  Hessen  von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung.

 

Weimar.  —  Hof.  Buchdrucerei.
        <pb n="206" />
        75

Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

—-Nummer

  13.  Weimar.  6.  April  1901.

——¼t““-T

 

 

Inhalt:  Stenererhebungsverordnung  vom  12.  Februar  1901,  Seite  75.

 

Steuererhebungsverordnung
vom  12.  Februar  1901.

(35]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  über  die  Erhebung  der  direkten
Steuern,  der  Hundestenern  und  der  Landesbrandversicherungsbeiträge  vom
17.  November  1874  und  der  Verordnung  wegen  der  Steuererlasse  bei  Mißwachs,
  Hagelschaden  oder  anderen  Calamitäten  vom  1.  Juni  1854,  soweit
letztere  noch  in  Kraft  besteht,  folgende  „Steuererhebungsverordnung“
erlassen:

Erster  Abschnitt.
Dienstverhältniß  des  Steuereinnehmers.

§  1.

Die  Erhebung  der  Grundsteuer,  der  Einkommensteuer,  der  Hundestener,
der  Landesbrandversicherungsbeiträge  und  der  Abgaben  zu  den  Verbandskassen
der  Viehbesitzer  erfolgt  in  jeder  Gemeinde  Idurch  einen  besonderen  Einnehmer
(Steuereinnehmer).

§  2.

In  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern  und  in  solchen  Gemeinden
von  geringerer  Einwohnerzahl,  in  denen  die  Stenereinnahme  mit  der  Verwal-1901
  18
        <pb n="207" />
        76

tung  einer  Rezeptur  indirekter  Steuern  verbunden  werden  kann,  steht  die  An—
stellung  des  Steuereinnehmers  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  zu.

In  allen  übrigen  Gemeinden  und,  soweit  die  Staatsregierung  von  ihrem
Anstellungsrecht  keinen  Gebrauch  macht,  ist  der  Steuereinnehmer  von  der  Gemeindevertretung
  (dem  Gemeinderathe  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,
der  Gemeindeversammlung)  anzustellen.

Vgl.  die  §§  5  und  67  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  (Reg.-Bl.  S.  103  ff.),  Ziffer  1
des  Nachtrags  vom  17.  Dezember  1853  (Reg.-Bl.  v.  J.  1854  S.  1)
und  Nachtrag  vom  17.  Februar  1859  (Reg.-Bl.  S.  50),  Art.  7  der
Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895  (Reg.-Bl.  S.  145).

8  3.
Der  von  der  Staatsregierung  angestellte  Steuereinnehmer  erlangt  durch
seine  Anstellung  nicht  die  Eigenschaft  eines  Staatsdieners.

Soweit  ihm  diese  Eigenschaft  nicht  ohnehin  nach  den  bestehenden  Gesetzen
zukommt  oder  ausdrücklich  eingeräumt  wird,  hat  er  dem  Staate  eine  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessende  Sicherheit  zu  leisten.  Im  Uebrigen  ist
für  die  Regelung  der  Dienstverhältnisse  des  staatlichen  Steuereinnehmers  der
mit  ihm  abzuschließende  Anstellungsvertrag  maßgebend.

§  4.

Der  von  der  Gemeindevertretung  angestellte  Steuereinnehmer  erlangt  durch
seine  Anstellung,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  ebenfalls  nicht  die  Eigenschaft
eines  Staatsdieners.  ·

Seine  Dienstverhältnisse  als  Gemeindebeamter  bestimmen  sich  nach  der
Gemeindeordnung.

Die  Gemeinde  ist  mit  Rücksicht  darauf,  daß  ihr  die  Vertretungspflicht  für
den  Steuereinnehmer  obliegt,  berechtigt,  die  Bestellung  einer  Dienstsicherheit
von  ihm  zu  verlangen.

85.

Die  Verpflichtung  des  Steuereinnehmers  und  seine  Diensteinweisung  er—
folgt  auf  Anordnung  des  Staatsministeriums  durch  das  Rechnungsamt  nach
der  Eidesformel  in  Anlage  A.
        <pb n="208" />
        77
86.

Wenn  der  von  der  Gemeinde  angestellte  Steuereinnehmer  seine  Stelle
niederzulegen  beabsichtigt,  hat  er  den  Gemeindevorstand  hiervon  zu  benachrichtigen.

In  diesem  Falle  und  ebenso,  wenn  der  Steuereinnehmer  verstorben  ist
oder  seiner  Stelle  schon  früher  verlustig  wird,  liegt  es  dem  Gemeindevorstand
ob,  sofort  die  Anstellung  eines  anderen  Steuereinnehmers  durch  die  Gemeinde—
vertretung  (den  Gemeinderath  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  die  Gemeinde—
versammlung,  vgl.  Art.  7,  42  Abs.  2  und  3,  83  Z.  14  der  Gemeindeordnung
vom  17.  April  1895,  Reg.-Bl.  S.  145)  zu  veranlassen  und  dem  Staatsministerium
  berichtlich  zur  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Bericht,  der  vom  Bürgermeister  oder,  falls  dieser  selbst  zum  Steuereinnehmer
  ausersehen  ist,  von  dessen  Stellvertreter  und  von  dem  Vorsitzenden
des  Gemeinderaths  bezw.  der  Gemeindeversammlung  vollzogen  sein  muß,  ist
dem  Bezirksdirektor  zur  Beglaubigung  und  weiteren  Uebermittelung  (ohne  Bericht)
  einzusenden.  Ueber  Beschwerden  in  Betreff  der  Beschlußfassung  oder  der
Person  des  neuen  Stenereinnehmers  ist  von  dem  Bezirksdirektor,  bezüglich  dem
Bezirksausschusse  zu  entscheiden  (vgl.  Art.  162  der  Gemeindeordnung  vom
17.  April  1895,  Reg.-Bl.  S.  145).

Solange  eine  erledigte  Steuereinnahme  nicht  durch  ordnungsmäßige  Anstellung
  eines  geeigneten  Einnehmers  von  Seiten  der  Gemeinde  besetzt  ist,  kann
das  Staatsministerium  wegen  einstweiliger  Verwaltung  der  Stelle,  nach  Befinden
  auf  Kosten  der  Gemeinde,  Verfügung  treffen  (vgl.  Ziffer  II  des  Gesetzesnachtrags
  vom  17.  Dezember  1853,  Reg.-Bl.  v.  J.  1854.  S.  1).  Der  Gemeindevorstand
  ist  befugt,  von  der  Dienstverwaltung  des  Steuereinnehmers  Einsicht
zu  nehmen,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  sie  gesetz=  und  ordnungsmäßig  geführt
wird  und  ein  unstatthaftes  Anwachsen  von  Resten  nicht  stattfindet.

87.
Die  zunächst  vorgesetzte  Dienstbehörde  des  Steuereinnehmers  ist  das  Rech—
nungsamt.
Dasselbe  hat  den  Steuereinnehmer  im  Aufsichtswege  zur  Befolgung  seiner
dienstlichen  Anordnungen  anzuhalten  und  ist  befugt,  sich  jederzeit  durch  Revisionen
von  der  Gesetzmäßigkeit  seiner  Verwaltung  zu  überzengen.

18“
        <pb n="209" />
        78
88.

Läßt  ein  von  der  Gemeindevertretung  angestellter  Steuereinnehmer  un—
geachtet  einer  über  ihn  verhängten  Ordnungsstrafe  sich  weitere  Säumnisse  und
Unordnungen  zu  Schulden  kommen  oder  zeigt  er  sich  sonst  für  sein  Amt  unfähig,
  so  kann  die  Gemeinde  von  dem  Staatsministerium  angehalten  werden,
ihn  zu  entlassen  und  einen  anderen  für  das  Amt  tauglichen  Steuereinnehmer
anzustellen.  Ebenso  kann  die  sofortige  vorläufige  Anstellung  eines  anderen
Steuereinnehmers  vom  Staatsministerium  verlangt  werden,  wenn  der  im  Dienst
befindliche  wegen  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  in  Untersuchung  geräth.
Erfolgt  dessen  Verurtheilung,  so  ist  er  seines  Amtes  endgiltig  von  der  Gemeinde
zu  entlassen,  falls  das  Staatsministerium  seine  weitere  Belassung  im  Amte
nicht  ausdrücklich  genehmigt.

Zweiter  Abschnitt.

Geschäftsbereich  des  Steuereinnehmers.

§  9.
Dem  Steuereinnehmer  liegt  die  Erhebung  folgender  Steuern  und  Abgaben
nach  Maßgabe  der  in  den  §§  10  bis  14  angegebenen  Grundlagen  ob:
a)  der  Grundsteuer,
b)  der  Einkommensteuer,
c)  der  Hundesteuer,
d)  der  Landesbrandversicherungsbeiträge,
ec#)  der  Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der  Viehbesitzer.

8  10.

Die  Grundsteuer,  welche  von  sämmtlichen  im  Ortskataster  eingetragenen
steuerbaren  Grundstücken  und  zwar  auch  von  den  eximirten  steuerbaren  Grundstücken
zu  erheben  ist,  wird  in  6  Terminen  und  zwar  mit  je  einem  Termine  am
ersten  Tage  der  Monate  April,  Mai,  Juli,  August,  Oktober  und  November
  anfällig.

Die  Beträge  für  die  einzelnen  Termine  sind  vor  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,
  in  welchem  sie  anfällig  geworden,  zu  erheben.
        <pb n="210" />
        79

Die  Entrichtung  der  Grundsteuer  ist  von  demjenigen  zu  fordern,  auf  dessen
Namen  das  Grundstück  im  Kataster  eingetragen  steht  und  so  lange,  bis  die  Abschreibung
  im  Kataster  geschehen  ist  (vgl.  §  8  des  Gesetzes,  die  Fortführung  der
Steuer-Kataster  betreffend,  vom  11.  März  1839,  Reg.-Bl.  S.  62).  Wenn  der
angeschriebene  Eigenthümer  abwesend  ist,  ohne  einen  Bevollmächtigten  bestellt
zu  haben,  oder  die  Steuerentrichtung  verweigert,  oder  wenn  aus  sonst  einem
Grunde  die  Steuer  von  ihm  nicht  beigebracht  werden  kann,  so  hat  der  Steuereinnehmer
  dem  Rechnungsamte  Anzeige  zu  machen.

8  11.

Die  Erhebung  der  Einkommensteuer  erfolgt  nach  dem  Einkommensteuer—
gesetz  vom  2.  Juni  1897  (Reg.-Bl.  S.  99)  und  der  Ausführungsverordnung
vom  19.  Juli  1898  (Reg.-Bl.  S.  137)  auf  Grund  der  von  dem  Rechnungs—
amt  oder  der  Steuerlokalkommission  darüber  aufgestellten  und  an  den  Steuer—
einnehmer  abgegebenen  Steuerrollen  und  Ab=  und  Zugangslisten.

Die  Einkommenstener  wird  am  1.  Januar  für  das  erste  Halbjahr  und
am  1.  Juli  für  das  zweite  Halbjahr  jeden  Jahres,  in  den  Fällen  aber,  in
welchen  im  Laufe  eines  Halbjahres  die  Steuerpflicht  durch  Zugang  begründet
wird,  am  ersten  Tage  des  betreffenden  Monats  dergestalt  anfällig,  daß  an  diesem
Tage  der  Stenerbetrag  des  laufenden  Halbjahres  als  angefallen  gilt.  Die
Steuer  ist  für  jedes  Vierteljahr  vor  dessen  Ablauf  in  den  entsprechenden  Theilbeträgen
  zu  erheben.

Wenn  und  soweit  ein  Steuerpflichtiger  in  Folge  Wegzugs  aufhört,  an
seinem  bisherigen  Wohnorte  einkommensteuerpflichtig  zu  sein,  so  ist  von  dem
Abziehenden  die  anfällig  gewordene  Stener  nur  antheilig  auf  den  Zeitraum
bis  zum  Schlusse  des  Monats  seines  Wegzugs  zu  fordern.  Fortzuentrichten
ist  in  diesem  Falle  nur  die  Steuer  von  denjenigen  Arten  des  Einkommens,
welche  nach  dem  Reichsgesetze  vom  13.  Mai  1870  über  die  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  und  nach  §  5  des  Einkommensteuergesetzes  ohne  Rücksicht
auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  der  Einkommensteuerpflicht
unterliegen.

8  12.

Die  Erhebung  der  Hundesteuer  erfolgt  nach  dem  Gesetz,  betreffend  die
Besteuerung  der  Hunde,  vom  3.  April  1895  (Reg.-Bl.  S.  217)  und  der  Ausführungsverordnung
  vom  10.  Juli  1895  (Reg.-Bl.  S.  255)  auf  Grund  der
        <pb n="211" />
        80

von  der  Ortspolizeibehörde  aufgestellten  und  von  dem  Rechnungsamte  dem
Steuereinnehmer  zugefertigten  Steuerlisten.

Die  Hundesteuer  wird  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  der—
gestalt  anfällig,  daß  der  halbjährige  Betrag  in  den  ersten  14  Tagen  des  Monats
April  und  des  Monats  Oktober  vorauszuerheben  ist;  wenn  aber  ein  der  Versteuerung
  unterliegender  Hund  im  Laufe  des  Halbjahres  in  Zugang  kommt,  so
ist  die  Steuer  in  den  ersten  14  Tagen  nach  erfolgter  Benachrichtigung  des
Steuerpflichtigen  und  zwar  zum  vollen  Halbjahresbetrage  zu  erheben.  (Vgl.  8  5
des  Gesetzes  vom  3.  April  1895).

8  13.

Die  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  erfolgt  nach  dem
Gesetz  über  die  Gebäudebrandversicherungsanstalt  des  Großherzogthumes  vom
10.  Mai  1899  (Reg.-Bl.  S.  245)  und  der  Ausführungsverordnung  vom
24.  Mai  1899  (Reg.-Bl.  S.  291)  auf  Grund  der  dem  Stenereinnehmer  von
dem  Rechnungsamte  zugefertigten  Hebeverzeichnisse.

Die  Beiträge  werden  an  den  Tagen  anfällig,  welche  in  den  betreffenden
Ausschreibungen  des  Staatsministeriums  im  Regierungsblatte  als  Fälligkeitstage
  bestimmt  werden,  dergestalt,  daß  innerhalb  4  Wochen  von  dem  Füälligkeitstage
  ab  die  Erhebung  zu  erfolgen  hat.  (Vgl.  die  §§  103  und  107  des  Gesetzes
  und  §  55  der  Ausführungsverordnung).

8  14.
Die  Erhebung  der  Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der  Vieh—
besitzer  erfolgt  nach  dem  Ausführungsgesetz  zu  dem  Reichsgesetze  vom

23.  Juni  1880  „  .  Z„  1#  rirrilß
J.Mai  894  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom

17.  April  1889  (Reg.-Bl.  S.  79)  in  Verbindung  mit  der  Vorschrift,  betreffend
die  Erhebung  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausgeschriebenen  Abgaben,
vom  28.  August  1889  (Reg.-Bl.  S.  175)  und  nach  §  3  der  Ausführungsverordnung
  vom  18.  Juni  1892  zu  dem  Gesetz  vom  30.  März  1892,  die
Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder  betreffend  (Reg.-Bl.  S.  117)
auf  Grund  der  dem  Steunereinnehmer  von  dem  Rechnungsamt  zugefertigten
Viehstandsverzeichnisse.

Die  Abgaben  werden  an  den  Tagen  anufällig,  für  welche  ihre  Ausschreibung
im  Regierungsblatt  erfolgt;  ihre  Erhebung  ist  innerhalb  4  Wochen,  von  dem
        <pb n="212" />
        81

in  der  Ausschreibung  bestimmten  Tage  ab  zu  bewirken.  (Vgl.  die  88§  32
und  34  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889  und  89  der  Vorschrift  vom
28.  August  1889).

§  15.

Der  Steuereinnehmer  ist  verbunden,  an  die  vorgesetzten  Staatsbehörden
auf  Erfordern  Bericht  zu  erstatten  und  seinem  Amte  angemessene  Aufträge  derselben
  auszuführen,  namentlich  auch  Zahlungen  aus  erhobenen  Stenern  zu
leisten.

Er  hat  in  Gemäßheit  des  Art.  98  Abs.  1  und  2  der  Ausführungsverordnung
  zum  Einkommensteuergesetz  die  Vorbereitung  der  Ab=  und  Zugangslisten
  sorgfältig  zu  bewirken  und  die  nach  Art.  102  a.  a.  O.  bei  ihm

anzubringenden  Niederschlagungs=  und  Erlaßgesuche  sowie  Stundungsgesuche
unter  wahrheitsgetreuer  Angabe  der  Verhältnisse  der  Gesuchsteller  gewissenhaft
zu  begutachten  (vgl.  a.  §  47).

Dritter  Abschnitt.

Buchführung  der  Steuereinnehmer.

a)  Im  Allgemeinen.

§  16.
Der  Steuereinnehmer  ist  verbunden,  über  seine  Verwaltung  dergestalt
Buch  und  Rechnung  zu  führen,  daß  jederzeit  ersehen  werden  kann:
1.  der  Sollertrag  der  einzelnen  Steuern  und  Abgaben
a)  für  den  ganzen  Gemeindebezirk,
b)  für  jeden  einzelnen  Zahlungspflichtigen;
2.  die  Ist-Einnahme
a)  für  den  ganzen  Gemeindebezirk,
b)für  jeden  einzelnen  Zahlungspflichtigen,
c)  für  die  Termine,  auf  welche  sie  erfolgt  ist;
3.  die  sich  durch  die  Vergleichung  von  1  und  2  berechnende  Gewährschaft.
        <pb n="213" />
        82

§  17.

Zu  diesem  Zwecke  (§  16)  sind

a)  für  die  Grundsteuer
besondere  Heberegister,  in  welchen  der  terminlich  zu  entrichtende  Grundsteuerbetrag
  nachgewiesen  sein  muß  und  jede  Zahlung  durch  das  Zeichen  „bez.“
(bezahlt)  in  der  entsprechenden  Terminsspalte  zu  vermerken  ist,  nach  Anlage  B

–  zu  führen;

b)  für  die  Einkommensteuer  die  entsprechenden  Spalten  der  Stenerrollen
  und  Ab=  und  Zugangslisten  nach  Maßgabe  der  Anlagen

und  C  der  Ausführungsverordnung  vom  19.  Juli  1898
(Reg.-Bl.  S.  217  und  223),

)  für  die  Hundestener  die  entsprechenden  Spalten  der  Steuerlisten,


d)  für  die  Brandversicherungsbeiträge  die  entsprechenden  Spalten
der  Hebeverzeichnisse,

e)  für  die  Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der  Viehbesitzer
  die  entsprechenden  Spalten  der  Viehstandsverzeichnisse
zur  Eintragung  der  einzelnen  Zahlungen  zu  benutzen.

8  18.

Der  Steuereinnehmer  hat  außerdem  ein  Kassebuch  nach  dem  anliegenden
Muster  C  zu  führen.

Soweit  eine  abweichende  Form  des  Kassebuches  für  einzelne  Steuerein—
nahmen  vorgeschrieben  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

O.

8  19.

Der  Steuereinnehmer  hat  sich  bei  Führung  des  Kassebuches,  der  Hebe—
register  und  Quittungsbücher  sowie  der  sonstigen  Listen  und  Verzeichnisse  einer
deutlichen  Handschrift  und  der  größten  Sauberkeit,  Ordnung  und  Gewissenhaftigkeit
  zu  befleißigen  und  ist  verbunden,  für  alle  in  Folge  mangelhafter
Führung  entstandenen  Nachtheile,  namentlich  auch  für  die  Kosten  einer  etwa
nöthig  werdenden  Umschreibung  oder  Erneuerung  des  Heberegisters  ein  zustehen.
        <pb n="214" />
        83

b)  Insbesondere  die  Führung  des  Grundsteuer-Heberegisters  und
sonstige  die  Grundsteuer  betreffende  Obliegeunheiten.
8  20.

Das  Grundstener-Heberegister  (s.  §  17  unter  a)  hat  sich  unmittelbar  und
vollständig  an  das  Kataster  anzuschließen;  jedes  Katasterkonto  erhält  im  Heberegister
  ein  besonderes  Konto  und  es  muß  die  Nummer  sowie  der  Gesammtstenerbetrag
  des  Katasterkontos  und  des  Heberegisterkontos  gleich  lauten.

Werden  die  Steuern  von  mehreren  verschiedenen  Katasterkonten  durch  einen
und  denselben  Steuerzahler  entrichtet,  so  ist  im  Heberegister  bei  jedem  dieser
Konten  (in  der  Ueberschrift  oder  am  Fuße)  eine  Hinweisung  auf  die  übrigen
von  dem  Stenerzahler  mit  zu  versteuernden  Konten  zu  geben,  etwa  durch  den
Vermerk:  „Vgl.  hierzu  Konto  V.  .

Die  bereits  in  Führung  begriffenen  Heberegister  behalten  bis  dahin,  wo
sich  ihre  Erneuerung  nöthig  machen  wird,  die  bisherige  Einrichtung.

§  21.

Die  Heberegister  sowohl  wie  die  entsprechend  einzurichtenden  Onittungsbücher
  der  Steuerzahler  müssen  durch  Abschreibung  jedes  Abfalles  und  Zuschreibung
  jedes  Zuwachses  auf  Grund  der  vom  Katasterführer  zu  gebenden
Nachweise  (vgl.  §  22)  mit  den  Beständen  und  Abschlüssen  der  Katasterkonten
in  genauer  Uebereinstimmung  gehalten  werden  dergestalt,  daß  der  terminliche
Stenerbetrag  eines  jeden  von  der  Besitzveränderung  betroffenen  Grundstücks
dem  Stenerkonto  des  neuen  Besitzers  hin  zugefügt,  dagegen  an  dem  Steuerkonto
  des  vorigen  Besitzers  gekürzt  und  danach  der  Bestand  jedes  Kontos
für  jeden  Steuertermin  berechnet  wird.  Neben  diesem  Bestande  ist  zugleich  der
Steuertermin  selbst,  mit  welchem  die  Veränderung  eintritt,  einzutragen  (s.  das
Muster  in  Anlage  B).

8  22.

Der  Steuereinnehmer  erhält  von  dem  Katasterführer  zu  jedem  Steuer—
termin  nach  dem  Muster  in  Anlage  D  ein  Verzeichniß  der  seit  dem  zuletzt)
vorausgegangenen  Steuertermine  vorgekommenen  Ab-  und  Zuschreibefälle,  «
worin  der  Steuerabfall  und  -Zuwachs  genau  angegeben,  bei  jedem  Falle  auch
die  bezügliche  Uebereignungsurkunde  und  die  zu  entrichtende  Ab-  und  Zuschreibe—
gebühr  vermerkt  sein  muß.  Sind  innerhalb  dieses  Zeitraumes  Veränderungs-190!1

  19
        <pb n="215" />
        84

fälle  nicht  vorgekommen,  so  hat  der  Katasterführer  dem  Steuereinnehmer  durch
einen  Vermerk  auf  dem  nächstfolgenden  Verzeichnisse  desselben  Jahres  oder,
wenn  Veränderungen  in  dem  betreffenden  Jahre  nicht  weiter  vorkommen,  durch
Zufertigung  eines  Ausfallscheines  am  Jahresschlusse  hiervon  Kenntniß
zu  geben.

Ist  der  Steuereinnehmer  zugleich  Katasterführer,  so  hat  er  die  vorschrifts—
mäßige  Steuer-Ab-  und  Zuschreibung  in  dem  Heberegister  und  in  den
Quittungsbüchern  auf  Grund  der  Kataster-Unterlagen  selbständig  zu  bewirken.
Veränderungsverzeichnisse  und  Ausfallscheine  werden  diesfalls  nicht  ausgefertigt.

8  23.

Die  nach  §  22  Abs.  1.  dem  Stenereinnehmer  zugehenden  Veränderungsverzeichnisse
  und  Ausfallscheine  sind  in  einem  besonderen  Aktenbande  sorgfältig
aufzubewahren.

Sie  bilden  die  Grundlage  für  die  Fortführung  der  Heberegister  und
Quittungsbücher,  dienen  dem  Katasterführer  sowohl  wie  dem  Stenereinnehmer
als  Ausweis  und  sind  dem  Gemeindevorstande  auf  Verlangen  jederzeit  unentgeltlich
  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.  (Vgl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom
2.  Juli  1854,  Reg.-Bl.  S.  286).

8  24.

Der  Stenereinnehmer  hat  mindestens  ein  Mal  jährlich  bis  zum
1.  Mai  das  Heberegister  mittelst  Anfertigung  eines  Auszuges  aus  demselben,
in  welchem  die  sämmtlichen  einzelnen  Kontobeträge  aufgestellt  und  zusammengerechnet
  werden  müssen,  genau  zu  prüfen  und  die  Aufstellung  unter  Angabe
des  Tages,  an  welchem  sie  gefertigt  worden,  zu  den  oben  (§  23  Abs.  1)  gedachten
  Akten  zu  nehmen.

Wenn  hierbei  oder  bei  sonstiger  Gelegenheit  eine  Verschiedenheit  zwischen
der  aus  dem  Abschlusse  des  Heberegisters  sich  ergebenden  Summe  und
dem  katastermäßigen  Steuerstocksbetrage  zu  Tage  tritt,  so  ist  solche  von
dem  Steuereinnehmer  in  Gemeinschaft  mit  dem  Katasterführer  mittelst  einer  genauen
  Vergleichung  des  Katasters  unter  Durchgehung  und  Nachrechnung  aller
Ab=  und  Zuschreibefälle  bis  spätestens  zum  1.  August  zu  erledigen.  Gelingt
dies  nicht,  so  ist  unverzüglich  bei  der  Stenerrevision  Anzeige  zu  erstatten,
worauf  diese  die  nöthige  Untersuchung  und  Berichtigung  vornehmen  wird.
        <pb n="216" />
        85

§  25.

Bei  Prüfungen,  welche  von  der  Steuerrevision  von  Zeit  zu  Zeit  hinsichtlich
  der  Kataster  und  Heberegister  anzustellen  sind,  hat  der  Steuereinnehmer
auf  Verlangen  Auskunft  zu  ertheilen  und  zu  jeder  sonst  gewünschten  Unterstützung
  willfährig  zu  sein.

Wenn  der  Steuereinnehmer  von  Grundstücksveränderungen,  welche  auf  die
Besteuerung  von  Einfluß  sein  können,  wie  z.  B.  von  Urbarmachungen,  Gartenanlagen,
  Anschwemmungen  u.  dergl.  m.  oder  von  dem  Uebergang  steuerfreier
Grundstücke  an  steuerpflichtige  Eigenthümer  Kenntniß  erhält,  so  hat  er  der
Steuerrevision  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,  widrigenfalls  er  etwaige  in
Folge  seiner  Säumniß  eintretende  Steuerverluste  selbst  zu  vertreten  hat.  Vgl.
Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  August  1850  (Reg.-Bl.  S.  600).

Eine  Erneuerung  der  Heberegister  findet  nur  nach  Anordnung  oder
Genehmigung  der  Steuerrevision  statt,  bei  welcher  daher  diesbezügliche  Anträge
zu  stellen  und  durch  deren  Vermittelung  auch  die  zur  Erneuerung  erforderlichen
Drucknetze  zu  beziehen  sind.

Die  Kosten  der  Erneuerung  einschließlich  der  Druckuetze  und  der  etwa
erforderlichen  Einbände  werden  von  der  Staatskasse  getragen.

8  26.

Der  Steuereinnehmer  hat  auf  Verlangen  Jedem,  der  ein  rechtliches  Interesse
daran  nachzuweisen  vermag,  ein  Zeugniß  über  die  Beträge  gezahlter  Grund—
steuern  gegen  die  gesetzlich  bestimmte  Gebühr  —  vgl.  §  121  unter  B  1  nebst  Anmerkung
  zu  B  und  C  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1900  (Reg.-Bl.
S.  191)  —  auszustellen.

Vierter  Abschnitt.
Steuererhebung.
§  27.
Der  Steuereinnehmer  ist  verpflichtet,  jedem  Zahlungspflichtigen  über  die
geleisteten  Zahlungen  zu  quittiren  und  zwar  auf  Verlangen  in  ein  auf  eigene

Kosten  von  ihm  zu  haltendes  Quittungsbuch.
19*
        <pb n="217" />
        86

8  28.
Die  auszustellenden  Quittungen  müssen  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  bezahlten  Steuer  oder  Abgabe,

2.  den  gezahlten  Betrag,

3.  die  Angabe  der  bezahlten  Termine  bezw.  Vierteljahre  oder  Monate  und,
falls  mehrere  Steuerarten  oder  Abgaben  zugleich  von  demselben  Zahlungspflichtigen
  entrichtet  werden,  den  Gesammtbetrag  der  Zahlung.

Weitere  Angaben  z.  B.  über  die  einzelnen  steuerpflichtigen  Grundstücke,  die
stenerpflichtigen  Einkommensbeträge  u.  s.  w.  braucht  der  Steuereinnehmer  in  den
Qnittungen  nicht  zu  machen,  doch  muß  er  hierüber  auf  Ersuchen  der  Zahlungspflichtigen,
  soweit  dies  nach  den  Erhebungsunterlagen  thunlich  ist,  mündliche
Auskunft  ertheilen.

§  29.

Der  Stenereinnehmer  hat  zu  verlangen,  daß  von  jeder  Steuerart  in  der
Regel  der  Betrag  eines  Termins  oder  Vierteljahrs  voll  entrichtet  werde.  Es
ist  ihm  jedoch  gestattet,  nach  Befinden  auch  Abschlagszahlungen  anzunehmen.

8  30.

Der  Steuereinnehmer  ist  berechtigt,  die  bei  der  Abentrichtung  von  Grund—
steuern  und  Einkommensteuern  für  einen  Fälligkeitstermin  sich  ergebenden  Pfennig—
bruchtheile  einer  jeden  einzelnen  Steuerart  eines  Steuerpflichtigen  mit  einem
vollen  Pfennig  zu  erheben,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß,  wenn  von  einer
Steuerart  die  Beträge  mehrerer  Fälligkeitstermine  gleichzeitig  gezahlt  werden,
die  Abrundung  von  Pfennigbruchtheilen  auf  einen  vollen  Pfennig  nur  bei  dem
Gesammtbetrage  der  einzelnen  Steuerart  erfolgt.

Bei  der  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  darf  ebenmäßig  verfahren
  werden.

Vgl.  Gesetz,  betreffend  die  Behandlung  von  Bruchpfennigen  bei  der  Erhebung
  von  direkten  Steuern  und  Brandkassebeiträgen,  vom  15.  März  1876
(Reg.-Bl.  S.  33).

§  31.

Der  Stenereinnehmer  darf  sich  die  von  ihm  zu  erhebenden  Stenern  und
Abgaben  (§  1)  nur  in  Münzen  deutscher  Währung,  in  Reichskassenscheinen  und
in  Reichsbanknoten  bezahlen  lassen.
        <pb n="218" />
        87

Er  braucht  im  einzelnen  Zahlungsfalle  an  Silbermünzen  —  von  Thalerstücken
  abgesehen  —  nicht  mehr  als  den  Betrag  von  20  M,  an  Nickel=  und
Kupfermünzen  nicht  mehr  als  den  Betrag  von  1  —#  in  Zahlung  zu  nehmen,
während  er  Thalerstücke,  soweit  solche  nicht  außer  Kurs  gesetzt  sind,  unbeschränkt
  in  Zahlung  zu  nehmen  hat.  Vgl.  Art.  9  und  15  des  Reichsmünzgesetzes
  vom  9.  Juli  1873  (Neg.-Bl.  v.  J.  1874  S.  163).

Fünfter  Abschnitt.
Ablieferung  der  Steuern  und  Abgaben.

8  32.

Spätestens  vier  Wochen  nach  Ablauf  des  Vierteljahres  hat  der  Steuerein—
nehmer  die  auf  diesen  Zeitraum  zu  erheben  gewesene  Grund=  und  Einkommensteuer
  an  das  Rechnungsamt  abzuliefern.  Abschlägliche  Lieferungen  sind  auch
im  Laufe  des  Vierteljahres  so  oft  zu  bewirken,  als  erheblichere  Vorräthe  sich
ansammeln,  was  durch  das  Rechnungsamt  besonders  zu  überwachen  ist.

Sind  bis  zu  dem  Tage  der  Vierteljahrs-Ablieferungen  Grund=  und  Einkommensteuern
  in  Rückstand  geblieben,  so  hat  der  Steuereinnehmer  dem
Rechnungsamte  ein  vollständiges  Verzeichniß  der  Reste  zu  überreichen  und  mit
den  in  diesem  Verzeichnisse  einzeln  angegebenen  Rückständen  die  Ablieferung
dergestalt  zu  bewirken,  daß  die  Summe  der  nachgewiesenen  Reste  und  die
Summe  des  abgelieferten  baaren  Geldes  oder  der  diesem  gleichzuachtenden
Gewährschaftspapiere  der  vollen  Summe  des  von  der  Stenereinnahme  zu  gewährenden
  Vierteljahresbetrags  gleich  ist,  widrigenfalls  das  Fehlende  als  eigene
Schuld  des  Steuereinnehmers  angesehen  und  behandelt  wird.

In  Orten  von  mehr  als  5000  Einwohnern  hat  die  Einreichung  dieser
Verzeichnisse  spätestens  am  16ten  der  Monate  Mai,  August,  November  und
Februar  jeden  Jahres  zu  erfolgen.

8  33.

Die  Hundesteuern  sind  unter  Rückgabe  der  Steuerlisten  bis  zum
1.  Mai  und  bezw.  bis  zum  1.  November,

—  Bgl.  86  der  Ausführungsverordnung  vom  10.  Juli  1895  —
        <pb n="219" />
        88

die  Brandversicherungsbeiträge  alsbald  nach  Ablauf  der  vom  Fiälligkeits—
tage  ab  laufenden  Zahlungsfrist,

—  Vgl.  8  55  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  Mai  1899  —
die  Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der  Biehbesitzer  nach  Ablauf
von  4  Wochen  nach  den  in  den  öffentlichen  Ausschreibungen  festgesetzten  Er—
hebungsterminen

—  Vgl.  8§  9  der  Vorschrift  vom  28.  August  1889  und  83  der

Ausführungsverordnung  vom  18.  Juni  1892  —
gegebenen  Falls  unter  Beifügung  von  Rückstands-(Rest-PVerzeichnissen,  an  das
Rechnungsamt  abzuliefern.

Angesammelte  größere  Beträge  sind  schon  vorher  auf  Abschlag  an  das
Rechnungsamt  abzuführen.

8  34.

Der  Steuereinnehmer  ist  verbunden,  die  abzuliefernden  baaren  Gelder
dem  Rechnungsamte  vorschriftsmäßig  verpackt  zu  überbringen  oder  durch  die
Post  zu  übersenden.

Hinsichtlich  der  Verpackung  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Es  sind  zu  verpacken:
die  5  Markstücke  (silberne)  in  Rollen  zu  200  +(40  Stück)

die  3  77  (Thaler)  77  77  77  1  50  77  50  77  )
die  2  77  "7  77  77  1  00  1  (  50  77  )
die  1  77  77  77  77  100  77  (100  77  )
die  50  Pfennigstücke  „  „  „  50  „  (100  „  ).

2.  Zur  Verpackung  der  sämmtlichen  vorgenannten  Silbermünzen  ist  ausschließlich
  weißes  Papier  zu  verwenden.

3.  Jede  Rolle  ist  au  beiden  Enden  mittelst  Siegellacks  durch  das  Dienstsiegel
  oder  Gemeindesiegel  gehörig  zu  verschließen  und  mit  einer  deutlichen
Aufschrift  zu  versehen,  in  welcher  der  Nolleninhalt  und  die  Steuereinnahme
  mit  der  Unterschrift  des  Steuereinnehmers  in  folgender  Form
angegeben  sein  muß:

Mark  in  Stücken  zu  (Münzsorte)

Steuereinnahme  zu

Unterschrift  des  Steuereinnehmers.
        <pb n="220" />
        89

4.  Andere  als  die  unter  1  aufgeführten  Münzen,  demnach  alle  Gold—,
Nickel=  und  Kupfermünzen  sind  in  gleicher  Weise,  wie  die  zulässigen
Kassenscheine  und  Reichsbanknoten  (vgl.  §  31)  bei  der  Ablieferung,  soweit
diese  nicht  durch  die  Post  erfolgt,  einzeln  vorzuzählen.

Vgl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  November  1874  (Reg.-Bl.
S.  429).

Sechster  Abschnitt.
Beitreibung  der  Reste.

a)  Beitreibung  durch  den  Steuereinnehmer.

§  35.

Spätestens  vierzehn  Tage  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  hat  der  Steuereinnehmer
  alle  diejenigen  Zahlungspflichtigen,  welche  bis  dahin  Zahlung  nicht
geleistet  haben,  ein  Mal  an  die  Abtragung  ihrer  Rückstände  zu  erinnern,  und
zwar  entweder  durch  den  Gemeindediener  oder  einen  anderen  besonders  dazu
bestellten  und  verpflichteten  Diener  gegen  die  gesetzlichen  Gebühren  oder  durch
ortsübliche  Bekanntmachung.  —  Vgl.  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Nengestaltung
  der  Staatsbehörden  des  Großherzogthums  vom  5.  März  1850
(Reg.-Bl.  S.  103)  mit  Nachtrag  vom  4.  April  1888  (Reg.-Bl.  S.  55)  und
§  129  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1900
(Reg.-Bl.  S.  191).  —

Diejenigen  Personen,  welche  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse
stehen  und  für  deren  Einkommenstenerzahlung  nicht  die  Dienstherrschaft  oder
der  Arbeitgeber  nach  §  83  des  Einkommenstenuergesetzes  vom  2.  Juni  1897
(Reg.-Bl.  S.  99)  zu  haften  haben,  von  welchen  vielmehr  die  Beibringung  der
Steuern  voraussichtlich  nur  durch  Beschlagnahme  des  Lohnes  pp.  beigebracht
werden  kann,  sind  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom
21.  Juni  1869,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder  Dienstlohnes
(Bundesgesetz-Blatt  S.  242),  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung
dieses  Gesetzes,  vom  29.  März  1897  (Rel.  S.  159)  und  des  §  850
Ziffer  1  der  Civilprozeßordnung  vom  20.  Mai  1898  (REBl.  S.  410)  alsbald
nach  Ablauf  jedes  einzelnen  Vierteljahres  an  die  Abentrichtung  ihrer
Stenerreste  zu  erinnern.
        <pb n="221" />
        90

§  36.

In  den  nach  den  §§  32  Abs.  2  und  33  Abs.  1  einzureichenden  Restverzeichnissen
  ist  von  dem  Stenereinnehmer  zu  bezengen,  daß  die  vorgeschriebene  Erinnerung
  der  Rückständigen  (§  35  Abs.  1)  stattgefunden  habe.

Hinsichtlich  derjenigen  Rückständigen,  von  denen  die  Stener  voraussichtlich
nur  durch  Beschlagnahme  des  Lohnes  pp.  beigebracht  werden  kann  (§  35  Abf.  2),
ist  ein  besonderes  Verzeichniß  aufzustellen  und,  mit  dem  erwähnten  Zeugnisse
versehen,  bis  spätestens  Mitte  der  Monate  April,  Juli,  Oktober  und  Januar,
in  Gemeinden  aber  von  mehr  als  5000  Einwohnern  spätestens  am  Ende
dieser  Monate  an  das  Rechnungsamt  abzugeben.

§  37.
Von  der  Aufnahme  in  die  nach  §  32  Abs.  2  und  §  33  Abs.  1  aufzustellenden
  Restverzeichnisse  bleiben  diejenigen  Rückstände  ausgeschlossen:
a)  hinsichtlich  deren  nach  §  36  Abs.  2  ein  besonderes  Restverzeichniß
aufzustellen  ist,
b)  hinsichtlich  deren  Stundung  ertheilt  und  die  Zahlungsfrist  noch
nicht  abgelaufen  ist,
C)  hinsichtlich  deren  bereits  die  erforderlichen  Zwangsvollstreckungsmaßregeln
  erfolgt  sind.
Es  sind  jedoch  von  dem  Steuereinnehmer  über  die  Rückstände  unter  b

und  c  besondere  Nachweisungen  aufzustellen  und  gleichzeitig  mit  obigen  Verzeichnissen
  an  das  Rechnungsamt  einzureichen.

b)  Beitreibung  durch  das  Rechnungsamt.

8  38.

Das  Rechnungsamt  hat  darauf  zu  sehen,  daß  von  dem  Steuereinnehmer
die  in  den  88  32  Abs.  2  und  33  Abs.  1  bezeichneten  Restverzeichnisse  pünkt—
lich  eingehen.

Erfolgt  die  Einsendung  oder  Ueberreichung  dieser  Verzeichnisse  nicht  inner—
halb  der  festgesetzten  Fristen,  so  hat  das  Rechnungsamt  solche  durch  Warteboten
auf  Kosten  des  säumigen  Einnehmers  abholen  zu  lassen.
        <pb n="222" />
        91

Bleibt  auch  diese  Maßregel  ohne  Erfolg,  so  ist  dem  Staatsministerium
alsbald  Anzeige  zu  machen.

Das  Rechnungsamt  ist  jedoch  ermächtigt,  die  Steuereinnehmer  in  Ortschaften
  mit  vorwiegend  ländlicher  Bevölkerung  für  das  erste  Vierteljahr
des  Jahres  von  Einhaltung  der  Vorschriften  in  §  32  Abs.  1  und  2  zu  entbinden
  und  demgemäß  die  Steuerrückstände  des  ersten  Vierteljahrs  —  soweit
nicht  in  einzelnen  Fällen  (§  35  Abs.  2)  Ausnahmen  zur  Sicherung  des  Steuereingangs
  geboten  erscheinen,  —  zusammen  mit  denen  des  zweiten  Vierteljahres
in  Beitreibung  zu  nehmen.

Auch  kann  dem  Steuereinnehmer  gestattet  werden,  die  auswärtigen  Steuerund
  Abgabepflichtigen,  soweit  sie  nicht  mit  Beträgen  von  mehr  als  3  .#  rückständig
  sind,  nur  in  ihrer  Gesammtheit  mit  der  Summe  ihrer  Rückstände  aufzuführen
  und  die  Beitreibung  dieser  Rückstände  bis  gegen  Jahresende  aufzuschieben.


39.

Das  Rechnungsamt  hat  nach  Eingang  eines  Restverzeichnisses  sämmtliche
im  Bezirke  wohnende  Rückständige  zur  Abtragung  ihrer  Reste  durch  einen  verpflichteten
  Vollstreckungsbeamten  aufzufordern,  und  zwar  diejenigen,  von  welchen
die  Reste  voraussichtlich  uur  durch  Beschlagnahme  des  Lohnes  pp.  beigebracht
werden  können  (§8  35  Abs.  2,  36  Abs.  2)  zur  Abtragung  binnen  3  Tagen,
die  übrigen  zur  Abtragung  binnen  14  Tagen.

—  Vgl.  §  6  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  vom  8.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  629).  —

Der  Vollstreckungsbeamte  ist  zu  diesem  Behufe  mit  einem  schriftlichen
Auftrage  zur  Vollstreckung  zu  versehen,  in  welchem  die  Namen  der  Rückständigen
nebst  dem  Betrag  ihrer  Reste  und  die  Vollstreckungsgebühren  (§  129  Ziffer  1
und  3  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen)
angegeben  sind.  Vor  dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung  hat  der  Vollstreckungsbeamte
  das  Restverzeichniß  dem  Steuereinnehmer  vorzulegen  und  von
ihm  diejenigen  Rückstände,  welche  inzwischen  bezahlt  worden  sind,  in  dem  Verzeichnisse
  austhun  zu  lassen.

§  40.

Wenn  der  Stenerschuldner  in  einen  anderen  Rechnungsamtsbezirk  oder  in

einen  anderen  Bundesstaat  oder  in  das  Ausland  verzogen  ist,  so  ist  er,  bevor
1901  20
        <pb n="223" />
        92

die  zuständigen  Behörden  um  Beitreibung  ersucht  werden,  zunächst  durch  ein—
faches  Mahnschreiben  zur  Bezahlung  der  Rückstände  aufzufordern.

Erfolgt  dessen  ungeachtet  keine  Zahlung  oder  gelangt  das  Mahnschreiben
als  unbestellbar  zurück,  so  hat  das  Rechnungsamt,  soweit  es  sich  um  Rückstände
  unter  1  J/7  handelt  und  deren  Beibringlichkeit  nach  seinem  pflichtmäßigen
Ermessen  unwahrscheinlich  ist,  von  weiteren  Beitreibungsversuchen  Abstand  zu
nehmen  und  die  Niederschlagung  der  Rückstände  im  geordneten  Verfahren  zu
beantragen.

8  41.

Ist  die  Aufforderung  durch  den  Vollstreckungsbeamten  erfolglos  geblieben,
so  hat  nach  Ablauf  der  gesetzten  Zahlungsfrist  die  Beiziehung  der  Reste  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  vom
8.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  629)  zu  erfolgen.

—  Vgl.  hierzu  auch  die  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  1  Absl.  3
des  vorbezeichneten  Gesetzes  vom  10.  Jannar  1900  (Reg.-Bl.  S.  49).  —

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  ist  stets  nur  auf
Eintragung  einer  Hypothek,  soweit  diese  zulässig,  zu  richten.  Vgl.  die  884
und  5  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  vom  6.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  553).

8  42.

Die  Einkommensteuern  derjenigen  Privatdiener,  Gewerbegehilfen  und  anderen
ständigen  Arbeiter,  welche  von  der  Dienstherrschaft  oder  dem  Arbeit—
geber  neben  dem  Lohne  auch  die  Kost  beziehen,  sind,  wenn  sie  bis
zum  Ablauf  des  Vierteljahres,  auf  das  sie  anfällig  werden,  nicht  von  dem
Steuerpflichtigen  selbst  entrichtet  sind,  von  den  dafür  haftenden  Dienstherren
oder  Arbeitgebern  beizutreiben.

Diesfalls  hat  das  Rechnungsamt  alsbald  nach  Eingang  des  Restverzeichnisses
  (s.  §  32  Abs.  2  vgl.  m.  §  36  Abs.  1)  den  Dienstherrn  oder  Arbeitgeber
  unter  Hinweis  auf  §  83  des  Einkommensteuergesetzes  aufzufordern,  den
von  dem  Privatdiener,  Gewerbegehilfen  pp.  in  Rückstand  gelassenen  Steuerbetrag
  binnen  14  Tagen  zu  bezahlen,  nach  fruchtlosem  Ablauf  dieser  Frist
aber  weiter  in  Gemäßheit  der  §§  39  bis  41  gegen  ihn  zu  verfahren.

In  der  Ausfertigung  des  Auftrags  zur  Zwangsvollstreckung  ist  der  Name
des  Dienstherrn  oder  Arbeitgebers  als  derjenigen  Person,  gegen  welche  die
        <pb n="224" />
        93

Vollstreckung  stattfinden  soll  (§  11  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899),
und  daneben  der  Name  des  Privatdieners,  Gewerbegehilfen  pp.,  von  welchem
der  beizutreibende  Steuerbetrag  in  Rückstand  gelassen  ist,  genau  anzugeben.

§  43.

Wenn  das  Rechnungsamt,  worüber  es  sich  namentlich  durch  aufmerksame
Durchsicht  der  öffentlichen  Blätter  seines  Bezirkes  fortgesetzt  genau  zu  unterrichten
  hat,  Kenntniß  davon  erhält,  daß  innerhalb  seines  Bezirkes  ein  Grundstück
zur  Zwangsversteigerung  gelangt  oder  über  das  Vermögen  einer  in  seinem
Bezirke  steuer=  oder  abgabepflichtigen  Person  der  Konkurs  eröffnet  wird,  so  ist
sorgfältig  zu  prüfen,  ob,  in  welchem  Umfange  und  mit  welchem  Range  die  Bezahlung
  von  Steuern  und  Abgaben  der  in  §  1  bezeichneten  Arten  in  dem  betreffenden
  Zwangsversteigerungs=  oder  Konkursverfahren  verlangt  werden  kann,
und  zutreffenden  Falls  rechtzeitig  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Steuern  und  Abgaben
  nach  dem  ihnen  in  §  17  Ziffer  3  und  7  und  in  §  19  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember
  1899  (Reg.-Bl.  S.  553)  und  bezw.  in  §  61  Ziffer  2  und  6  der
Konkursordnung  vom  20.  Mai  1898  (RGl.  S.  612)  zugewiesenen  Range
zur  Befriedigung  gelangen.

8  44.

Die  Rechnungsämter  und  alle  übrigen  Staatskassen  sowie  die  Kassen  ge—
meinschaftlicher  Behörden  sind  verpflichtet,  bei  der  von  ihnen  zu  leistenden  Aus—
zahlung  von  Besoldungen,  Wartegeldern,  Pensionen,  Dienst-  und  Wochenlöhnen
die  Steuern,  welche  die  Empfänger  zu  entrichten  haben,  gegen  Aufrechnung
der  von  den  Steuereinnahmen  darüber  ausgestellten  Quittungen,  in  Abzug  zu
bringen,  soweit  der  Empfänger  nicht  einen  rechtsbegründeten  Einspruch  gegen
die  Aufrechnung  erhebt.  Vgl.  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  10.  Februar
1860  (Reg.-Bl.  S.  19)  und  vom  26.  Mai  1866  (Reg.-Bl.  S.  107)  sowie
§  394  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  30  des  Ausführungsgesetzes  vom
5.  April  1899  (Reg.-Bl.  S.  123).

8  456.
Das  Rechnungsamt  hat  für  jede  zu  seinem  Bezirke  gehörige  Gemeinde
ein  besonderes  Aktenstück  über  die  Restenbeitreibung  zu  führen  und  unausgesetzt
20*
        <pb n="225" />
        94

dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  in  Ansehung  der  bestehenden  Rückstände  die  Ver—
jährung  von  4  Jahren  rechtzeitig  unterbrochen  wird.

Vgl.  die  88  208ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  die  88  22
bis  24  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  (Reg.-Bl.  S.  123).

8  46.
Ist  die  Zwangsvollstreckung  erfolglos  geblieben,  so  sind  die  Steuer-  und
Abgaben-Rückstände  von  dem  Rechnungsamte  in  Abfallverzeichnisse  aufzunehmen.

Siebenter  Abschnitt.

Stundung  und  Erlaß  oder  Niederschlagung  von  Steuern  und  Abgaben.

8  47.

Gesuche  um  Stundung  und  Erlaß  oder  Niederschlagung  von  Steuern
oder  Abgaben  der  in  81  bezeichneten  Art  sind  bei  dem  Steuereinnehmer  anzu—
bringen.

Der  Steuereinnehmer  hat  die  Gesuche  in  die  dafür  bestimmten  Formulare
(Stundungs-  bezw.  Abfallverzeichnisse)  einzutragen  und  die  Formulare,  mit
einem  Zeugnisse  des  Gemeindevorstands  über  die  Vermögensumstände  und
sonstigen  Verhältnisse  der  Gesuchsteller  und  seinem  eigenen  Gutachten  versehen,
unverweilt  an  das  Rechnungsamt  abzugeben,  von  welchem  sie  schleunig  an  das
Staatsministerium  einzusenden  sind.

Solche  Gesuche  sind  nur  dann  geeignet,  die  Beitreibung  aufzuhalten,  wenn
nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Rechnungsamtes  erhebliche  Gründe  für
die  Stundung  oder  für  den  Erlaß  oder  die  Niederschlagung  vorhanden  sind
und  nicht  Gefahr  im  Verzuge  vorliegt.

Achter  Abschnitt.

Dienstbezüge  der  Steuereinnehmer.

8  48.

Der  Steuereinnehmer  erhält,  soweit  nicht  bei  der  Anstellung  ein  Anderes
bestimmt  ist,
        <pb n="226" />
        95

uy)  für  die  Erhebung  der  Grundsteuer,  der  Einkommensteuer
und  der  Hundesteuer  —  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
durch  das  Staatsministerium  —  eine  Gebühr  von
drei  und  fünf  Zehntel  vom  Hundert
des  Ertrags;
—  Vgl.  Nachtragsverordnung  vom  5.  Juni  1889  (Reg.=Bl.
  S.  157)  —
b)  für  die  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  eine
solche  von
zwei  und  füuf  Zehntel  vom  Hundert
der  eingehobenen  und  an  das  Rechnungsamt  abgelieferten  Versicherungsbeiträge,

—  VVgl.  §  20  des  Gesetzes  über  die  Gebände-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  vom  10.  Mai
1899  (Reg.-Bl.  S.  245)  —  6
)  für  die  Erhebung  der  Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der
Viehbesitzer  eine  solche  von
zwei  und  fünf  Zehntel  vom  Hundert
des  Bruttvertrags.
—  Vgl.  §  34  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Reichs-23.
  Juni  1880  „  :  Z
gesetze  vom  1.  Mai  isg  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  vom  17.  April  1889  (Reg.-Bl.
S.  79)  sowie  §  3  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung
vom  18.  Juni  1892  zu  dem  Gesetz  vom  30.  Mai  1892,
die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder  betreffend
  (Reg.-Bl.  S.  117).

8  49.

Werden  sämmtliche  Grund-  und  Einkommensteuern  des  vorausgegangenen
Jahres  bis
zum  25.  März  des  darauffolgenden  Jahres
ohne  Restlassung  an  das  Rechnungsamt  abgeliefert,  so  erhält  der  Steuerein—
nehmer  eine  vom  Staatsministerium  festzusetzende  Prämie  unter  der  Bedingung,
daß  er  für  die  trotz  der  Reinablieferung  etwa  noch  vorhandenen  Steuerreste
        <pb n="227" />
        96

selbst  einsteht  und  wegen  deren  Erlangung  eine  Vertretung  von  der  Staatskasse
nicht  beansprucht,  was  in  der  über  Empfang  der  Prämie  auszustellenden
Quittung  ausdrücklich  von  ihm  zu  erklären  ist.

Zur  Reinablieferung  können  außer  baarem  Gelde  auch  die  Gebühren—
bezüge  des  Steuereinnehmers  und  die  Abfälle  an  Einnahmen  benutzt  werden.

Soweit  Einnahme-Abfälle  noch  nicht  vom  Staatsministerium  genehmigt,
sondern  nur  vom  Rechnungsamte  bescheinigt  sind,  bleibt  zu  beachten:

a)  daß  solche  Bescheinigungen  von  dem  Rechnungsamte  erst  dann
ausgestellt  werden  können,  wenn  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Beitreibungsverfahren
  beendigt  ist;

b)  daß  die  in  solchen  Bescheinigungen  verzeichneten  Abfälle  nur  dann
als  zulässige  Reinablieferungsmittel  angesehen  werden  können,
wenn  ihre  Ausstellung  spätestens  am  25.  März  erfolgt  ist;

)  daß  die  Zurechnungs-Annahme  unter  Vorbehalt  der  Ausgleichungen
erfolgt,  die  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  ministeriellen  Feststellung
  nöthig  machen.

Der  Quittung  des  Stenereinnehmers  über  den  Empfang  der  Prämie  hat
das  Rechnungsamt  eine  Bescheinigung  dahingehend  beizufügen,  daß  sämmtliche
in  dem  betreffenden  Orte  aufkommende  Grund=  und  Einkommensteuern  des
letzten  Rechnungsjahres  rechtzeitig,  (d.  h.  bis  zum  25.  März  des  darauf  folgenden
Jahres)  ohne  Restlassung  baar  oder  durch  Zurechnung  von  Gebühren  und  genehmigten
  oder  nach  Beendigung  des  Beitreibungsverfahrens  vorschriftsmäßig
bezeugten  Abfällen  abgeliefert  worden  seien.

§  50.

Tritt  bis  zur  Schlußlieferung  ein  Wechsel  in  der  Besetzung  der  Steuereinnehmerstelle
  ein,  so  darf  die  Prämie  nicht  gewährt  werden,  da  weder  der
abgegangene  noch  der  neue  Steuereinnehmer  in  der  Lage  gewesen  ist,  die
sämmtlichen  Grund=  und  Einkommensteuern  des  Rechnungsjahres  abzuliefern.

§  51.
Ausnahmsweise  kann  die  Prämie  auf  besonderes  Nachsuchen  nach  dem
Ermessen  des  Staatsministeriums  auch  bei  nicht  vollständiger  Ablieferung  ohne

Uebernahme  der  Haftung  für  die  bestehenden  Rückstände  gewährt  werden,  wenn
der  Steuereinnehmer  nachzuweisen  vermag,  daß  er  diese  Rückstände  z.  B.  wegen
        <pb n="228" />
        97

Konkurses  des  Zahlungspflichtigen  oder  sonstiger  Hindernisse  in  der  bestimmten
Zeit  beizubringen  außer  Stande  gewesen  sei  und  daß  er  überhaupt  hinsichtlich
dieser  Rückstände  sich  keinerlei  Versäumniß  in  Befolgung  der  bestehenden  Vorschriften
  habe  zu  Schulden  kommen  lassen.

Das  Gesuch  ist  innerhalb  zweier  Wochen  nach  dem  Schlußlieferungstermine
  bei  dem  Rechnungsamte  einzureichen  und  von  diesem  unter  gutachtlicher
Aeußerung  dem  Staatsministerium  vorzulegen.

52.

Damit  dem  Steuereinnehmer  die  Möglichkeit  zur  Einreichung  des  Gesuches
nach  Maßgabe  des  §  51  thunlichst  gesichert  wird,  hat  das  Rechnungsamt,  wenn
am  Schlußlieferungstermin  noch  Reste  bestehen,  hinsichtlich  deren  das  Beitreibungsverfahren
  noch  nicht  beendigt  ist,  den  Steuereinnehmer  hiervon  alsbald
in  Kenntniß  zu  setzen  und  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  es  für  ihn,  um
die  Prämie  unter  Entbindung  von  der  Haftpflicht  für  die  noch  bestehenden
Reste  gewährt  zu  erhalten,  der  fristzeitigen  Einreichung  eines  solchen  Gesuches
bedürfe.

8  53.

Muß  ein  unter  den  Voraussetzungen  des  §  51  eingereichtes  Gesuch  wegen
Nichtbeobachtung  der  Bestimmungen  in  §  49  Abs.  3  und  §  52  abgelehnt  werden,
so  trifft  die  Verantwortung  hierfür  das  Rechnungsamt.

8  54.

Dem  Ermessen  des  Rechnungsamts  ist  es  überlassen,  für  den  Abschluß
der  Solleinnahme-Nachweisung  des  einzelnen  Ortes  (vgl.  Ziffer  V  1  Abf.  5
der  Anweisung  vom  25.  Jannar  1899  betreffend  die  revisorischen  Arbeiten
hinsichtlich  der  Einkommensteuer  pp.)  den  geeigneten  Zeitpunkt  zu  wählen,  und
es  hat  zu  diesem  Zwecke  rechtzeitig  zu  erörtern,  ob  die  Regelung  von  Ab=  und
Zugängen  des  Vorjahres  noch  in  Aussicht  steht.

Daß  der  Abschluß  der  Solleinnahme-Nachweisung  vor  dem  25.  März
(§  49)  erfolge,  selbst  wenn  nicht  alle  Ab=  und  Zugangslisten  des  Vorjahres
zur  Aufstellung  gelangt  sind,  soll  nicht  ausgeschlossen  sein.  Sobald  aber  vor
dem  genannten  Tage  das  Ergebniß  einer  Ab=  und  Zugangsliste  deshalb,  weil
die  Solleinnahme-Nachweisung  des  Vorjahres  abgeschlossen  ist,  zur  Solleinnahme
        <pb n="229" />
        98

des  neuen  Jahres  gezogen  werden  muß,  hat  das  Rechnungsamt  —  zur  Verhütung
  von  Weiterungen  —  der  Rechnungsrevision  Nachricht  zu  geben.

Wenn  zur  Solleinnahme  des  Vorjahres  gestellte  Zugänge  nicht  zeitig
genug  zur  Keuntniß  des  Steuereinnehmers  gelangt  sind,  um  deren  Erhebung
und  Beiziehung  soweit  durchzuführen,  daß  ihm  billigerweise  eine  Haftungsübernahme
  augesonnen  werden  kann,  so  hat  das  Rechnungsamt  unter  Darlegung
des  Sachverhalts  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  darüber  einzuholen,
ob  dem  Steuereinnehmer  die  Prämie  nach  §  51  ausnahmsweise  ohne  Haftpflicht
für  Reste  gewährt  werden  soll.

8  55.

Gesuche  des  Steuereinnehmers  um  Niederschlagung  von  Steuerresten,
hinsichtlich  deren  von  ihm  zur  Erlangung  der  Prämie  die  Haftpflicht  über
nommen  worden  ist,  sind,  soweit  die  Niederschlagung  nicht  aus  Rechtsgründen
verlangt  werden  kann,  von  dem  Rechnungsamte  ohne  Weiteres  zurückzuweisen.

8  56.

Für  die  Ablieferung  der  vereinnahmten  Gelder  erhält  der  Steuereinnehmer,
mag  er  sie  in  Person  oder  durch  die  Post  bewirken,  für  jeden  Monat  des
Jahres  eine  besondere  Gebühr,  die  sich  nach  der  Entfernung  seines  Wohnorts
vom  Sitze  des  Rechnungsamts  bemißt,  dergestalt,  daß  für  jedes  volle  Kilometer
der  Betrag  von  10  Pfennig,  mindestens  aber  monatlich  der  Betrag  von
50  Pfennig  gewährt  wird.

Dem  Steuereinnehmer,  welcher  am  Sitze  eines  Rechnungsamts  wohnt,
steht  diese  besondere  Gebühr  nicht  zu.

§  57.

In  den  Erhebungs=  und  Ablieferungsgebühren  ist  die  Vergütung  für  alle
übrigen,  mit  der  Erhebung  der  in  §  1  bezeichneten  Steuern  und  Abgaben  im
Zusammenhang  stehenden  Obliegenheiten  des  Steuereinnehmers  mitenthalten.

Ihre  Einrechnung  Seitens  des  Stenereinnehmers  darf,  soweit  bei  der
Anstellung  nicht  ein  Anderes  vorgesehen  ist,  erst  bei  der  Schlußrechnung  für
das  ganze  Jahr  erfolgen.

Verbleibt  bei  dieser  Schlußrechnung  eine  Gewährschaftsschuld,  so  ist  die
hierauf  entfallende  Erhebungsgebühr  erst  bei  der  späteren  Ablieferung  des
Schuldbetrages  zu  gewähren.
        <pb n="230" />
        99

58.

Verwaltungsaufwände  an  Schreibmitteln,  Drucknetzen  mit  Ausnahme  derjenigen
  für  neue  Heberegister  (§  25),  Siegellack,  Stempelfarbe  und  dergl.  hat
der  Stenereinnehmer  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

Baare  Verläge  an  Porto  und  Botenlohn  sind,  gehörig  belegt,  dem  Erstattungspflichtigen
  in  Rechnung  zu  stellen.

§  59.

Ist  dem  Stenereinnehmer  auch  die  Führung  des  Steuerkatasters  übertragen,
  so  hat  er  die  in  den  §§  120  und  121  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen
  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  28.  Februar  1900  (Reg.-Bl.  S.  191)  bestimmten  Gebühren  zu  beziehen,
sofern  nicht  bei  seiner  Anstellung  Abweichendes  festgesetzt  worden  ist.

Wenn  der  Steuereinnehmer  mit  der  Katasterführung  nicht  beauftragt  ist,
so  hat  der  Katasterführer  ein  Drittel  der  nach  §  120  Ziffer  1  bis  5  des  angeführten
  Gesetzes  erhobenen  Ab=  und  Zuschreibegebühren  bei  Grundstücks-Besitzveränderungen
  an  ihn  abzugeben,  wobei  Pfennigbruchtheile  zu  Gunsten  des
Steuereinnehmers  auf  volle  Pfennige  abgerundet  werden.  Es  bleibt  jedoch
dem  Staatsministerium  vorbehalten,  die  Ab=  und  Zuschreibegebühren  dem
Katasterführer  in  Fällen  ganz  zu  überweisen,  wo  ihm  die  dem  Stenereinnehmer
obliegenden  Geschäfte  der  Richtigstellung  der  Grundsteuerheberegister,  namentlich
durch  Lieferung  terminlicher  Erhebungsverzeichnisse,  mit  übertragen  werden.
Vgl.  §  120  Ziffer  6  des  angeführten  Gesetzes.

Weimar,  den  12.  Februar  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
NRothe.

190  #  21
        <pb n="231" />
        100

Eidesformel
für  die  von  den  Gemeinden  angestellten  Steuereinnehmer.

Ich  schwöre  hiermit,  daß  ich  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  sowie  der  Gemeindevertretung  von
treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung  mit  strenger  Gewissen—
haftigkeit  halten  und  beachten,  das  mir  übertragene,  sowie  jedes
mir  noch  zu  übertragende  Amt,  und  alle  in  Verbindung  damit
oder  daneben  mir  aufgetragene  Geschäfte  nach  meinem  besten
Wissen  und  Gewissen  gesetzmäßig  verwalten  und  mich  in  allen
Beziehungen  so  verhalten  will,  wie  es  einem  redlichen,  ehrliebenden

und  treuen  Steuereinnehmer  zukommt;  so  wahr  mir  Gott  helfe!
        <pb n="232" />
        101

Anlage  B.

Grundstener-Heberegister.

21*
        <pb n="233" />
        102

—stts

 

 

 

Cat.  Terminliche
Pol  Grund-0l.
  steuer.
380  Mark.Pfg.
1  75¼
—  2
1  77¼
—  12
1  89⅛¼
—  1½¼
11488

 

Ne  84.

Maschinen-Fabrikant
Christian  Heinrich  Sorge.

Bestand  am  1.  November  1900.
Zugang  von  Nr.  74.

 

Bestand  am  1.  Januar  1901.
Zugang  von  Nr.  96.

 

Bestand  am  1.  Mai  1901.
Abgang  zu  Nr.  63.

 

 

 

 

Bestand  am  1.  Oktober  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  .  9  Jahre.
*  SS  UCS
l
19
19
19
19
19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19
        <pb n="234" />
        Anlage  C.

Kassebuch.

Abkürzungen  für  Spalte  9.

 

 

 

 

 

 

 

103

 

 

 

G.  St.  —  Grundstenerheberegister.  H.L.  —  Hundesteuerliste.
St.  R.  =  Stenerrolle.  »  Vebeverzetchmßftttdtthandkassebetlraqe
A.Z.-Ab-undZugaugöltstc.  B  V—tehstandsverzetchmß
t.  .  9.  ".  6.  v  8.  9.
.  Abgaben  Seite  oder
Tag  Name  Gesammt-  Grund-  Ein-  Hunde-  Brand-  au  den  Nummer  der
der  des  kommen.  kasse-  nt“t“s  betreff.  Register,
Zah.  Betrag  steuer  steuer  steuer  beiträge  Vieh.  Verzeichnisse  oder
lung.  Zahlungspflichtigen  besitzer  „sListen.
%J,-’⅞  NNJNF
        <pb n="235" />
        <pb n="236" />
        105

Nerzeichniß

der  Grundsteuer-Ab=  und  Zuschreibefälle

für  den  Ort

 

Giltig  zugleich  als
Ausfallschein

 

für  die  Monde....  ,  ,  bss.  d.  J.
        <pb n="237" />
        106

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang.
—  W—.  —
gau.  Konto-Nr.  Terminliche  Termin
sende  N  der  St  ichti  des  Kat.  Grund-  der
amen  der  Stenerpflichtigen.  Hebe.  Blate,  stener
Nr.  registers.  Steuerveränderung
MA  5
A.  Durch  Ver-1
  Hartmann  Naumann  65  748  "—  4
ab—  41.  Oktober  1901
#
|
2  Johann  Friedrich  Rost  79  740  1  18½
ab  —  18½  I.  Oktober  190!
1  —
3  Johann  Adam  Leutbecher  40  366—  543.
ab  —  185.  1.  Oktober  1901
—  36
B.  Durch  Kataster-4
  Georg  Kallenbach  41  5866¼  88
abhl6  1.  Oktober  1901
–  82  lt.  Verfügung  der
Steuerrevision  vom
1.  August  1901.
6“  #  !
        <pb n="238" />
        107

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugang.
..  KonkspNxz  TerminlicheAb-und
Namen  der  Stenerpflichtigen
"  und  flichtig  des  Kat.  Grund=  Zuschreibe-Hebe-
  Z„  .  s.
Angabe  der  Uebereignung.  registers.  Blatt  steuer  Gebühren
A  9  MäA  2
äußerung.  »
Ernst  David  Rang  65  78lI
lt.  Kaufurkd.  vom  11.  September  1901  zu—  4  —  20
(nach  Einführung  des  Grundbuchs:  laut  Auf-  —
lassung  v0or.  )
I
Friedrich  Werneburg  105  980  67
lt.  Kaufurkd.  vom  30.  August  1901  zuBu  18½01—  40
—  85½
W  1
a.  Johann  Georg  Fritsch  12  201  11
lt.  Kaufurkd.  vom  13.  September  1901  zu  16½4
"„  1  27½
b.  Heinrich  Stäps  85  45  1  68
lt.  desgl.  zu  ——24¼—  20
1/70½,#
Berichtigung.  »
Christian  Kallenbach  II.  38  590—  97
—  16  —  —
13
Sa.  1120
1901  22
        <pb n="239" />
        108

 

 

 

 

 

 

Abgang.
gau-  Konto-Nr.  Terminliche  Termin
des  Kat.  Grundd
  ichtigen.  .
fende  Namen  der  Steuerpflichtigen  Hebe.  Buate,  steuer  der
Ar.  registers.  Steuerveränderung
MA  2
5a.  der  Großherzogl.  landschaftliche  C.  Durch  Stener-Fiskus
  1  10  —  31.  1.  Oktober  1901
lt.  Verfg.  der
wegen  der  Chaussee  Nr.  4097  des  „4%%  ½  ½  Steuerreulson  vom
Fundbuchs  a  9.  September  1901.
b.  die  Gemeinde  3  27  2  56
wegen  Gebäudeeinlegung  bei  Nr.  24  des
Fundbuchs  abbt  11¾  „
2  44¼
c.  Ernst  David  Spangenberg  73  —..
wegen  Gebäudeeinlegung  bei  Nr.  18  des
Fundbuchs  ab18  ¼  „
—  36
–  —  —  33¼

Abgang  zusammen
        <pb n="240" />
        109

 

 

 

 

 

Zugang.
Namen  der  Steuerpflichtigen  Konto-Nr.  TerminlicheAb=  und
und  des  Kat.  Grund=  Zuschreibe-Hebe-
  .  .
Angabe  der  Uebereignung.  registers.  Blatt,  steuer  gebühren
4%
Regulirung.
d.  Friedrich  Rodigast  78  7011
wegen  Neubau  bei  Nr.  34  des  Fundbuchs  zu  —  17½
1  28¾
e.  August  Wilhelm  Himmelreich  25  344%  S8s
wegen  Umwandlung  des  Artlandes  Nr.  25  des  Fundbuchs
  in  Garten  zu  —  27
1  115
Zugang  zusammen  —  —  —  44¾

Ueberhaupt
Steuer-Zugang  11½  Pfg.  terminlich

Aufgestellt,  den  30.  September  1901.

558

Die  Großh.  (Bez.)  Katasterführung.

N.  N.
(Siegel.)
        <pb n="241" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="242" />
        111

Regierungs-BZlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

–—...  AISA—

Nummer  14.  Weimar.  17.  April  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  den  Staatsvertrag  wegen  des  Eintritts  der  Schwarzburgischen  Unterherrschaften
  in  den  Thüringischen  Zoll-  und  Stener-Verein,  Seite  111.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die
Zusammensetzung  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen,  Seite  116.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Ausschreibung  eines  ordentlichen
Beitrags  zur  Gebäude--Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogthums  Sachsen,  Seite  117.  —  Ministerial-Bekanuntmachung,
  betr.  Aenderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Seite  117.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reicks-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  flr  das  Deutsche  Reich,  Seite  119.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[36]  I.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
der  nachstehend  abgedruckte,  am  20.  November  1900  in  Erfurt  abgeschlossene
Staatsvertrag  wegen  des  Eintritts  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Unterherrschaften
  in  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer-Verein  nebst  Schlußprotokoll
hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  3.  April  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Rothe.

1901  23
        <pb n="243" />
        112

Gtaatsvertrag
zwischen
Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie
wegen  des  Eintritts  der  Schwarzburgischen  Unterherrschaften
in  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer  Verein.

Vom  20.  November  1900.

 

Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Stener-Verein  betheiligten  Souveräne
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  den  Eintritt  der  Schwarzburgischen
Unterherrschaften  in  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer-Verein  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath  und  General-Direktor
  der  indirekten  Steuern  Dr.  Gottlieb  Fehre  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  lDr.  Hermann  Johannes;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

Höchstihren  Geheimen  Finanzrath  Ottomar  Slevogt;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  und  Kassenrath  Wilhelm
Bießmann;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Arthur  von  Borries;
Seine  Durchlaucht  der  Regierungsverweser  in  den  Herzogthümern  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  im  Namen  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Herzogs
von  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Höchstihren  Staatsrath  Ernst  Schmidt;
        <pb n="244" />
        113

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Justus  Budde;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Dr.  jur.  Albert  von  Holleben;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie:
Höchstihren  Regierungsrath  Alfred  Cammann;
Seine  Durchlaucht  der  Erbprinz  Reuß  jüngerer  Linie  im  Namen
Seiner  Durchlaucht  des  regierenden  Fürsten:
Höchstihren  Regierungsrath  Max  Horn.

Von  diesen  Bevollmächtigten  ist  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung
folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Die  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer-Vereine  bisher  nicht  angeschlossenen
  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  und  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Unterherrschaften  werden  vom  1.  April  1901  an  mit  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Stenuer-Vereine  vereinigt.

Artikel  2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  für  die  Schwarzburgischen  Unterherrschaften
  die  Verträge  über  die  Errichtung  und  Fortdauer  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereins,  insbesondere  die  Verträge  vom  10.  Mai  1833
und  vom  20.  November  1889,  mit  allen  dazu  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen,
  soweit  diese  Verträge  und  Vereinbarungen  zur  Zeit  noch  bestehen,
in  Kraft.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußische,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und
die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  sind  darüber  einverstanden,
daß  die  wegen  der  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  ingleichen  der  Besteuerung
der  inneren  Erzeugnisse  in  den  beiden  Unterherrschaften  zwischen  Preußen  und
Schwarzburg-Sondershausen  am  25.  Oktober  1819  und  8.  Juni  1833  und

23*
        <pb n="245" />
        114

zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  am  24.  Juni  1822  und  25.  Mai
1833  geschlossenen  Staatsverträge  für  die  Zeit,  in  der  die  Unterherrschaften
dem  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer-Vereine  angehören  werden,  außer  Kraft
gesetzt  werden.  Die  drei  Regierungen  verzichten  auf  die  Dauer  der  Zugehörigkeit
  der  Fürstlichen  Unterherrschaften  zum  Vereine  gegenseitig  auf  die  Ausübung
  aller  Rechte,  die  ihnen  nach  diesen  Verträgen  und  den  Ministerialerklärungen
  dazu  vom  17.  und  22.  November  1841  noch  zustehen.

Artikel  4.

Der  Vertrag  soll  den  Vereinsregierungen  sofort  zur  Genehmigung  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Bestätigungsurkunden  baldthunlichst  in  Berlin

bewirkt  werden.
So  geschehen  Erfurt,  den  20.  November  1900.

(L.  S.)  Fehre.  (L.  S.)  Johannes.  (L.  S.)  Slevogt.  (L.  S.)  Giehmann.
(L.  S.)  v.  Borries.  (L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Gudde.  (L.  S.)  v.  Holleben.
(L.  S.)  Cammann.  (L.  S.)  BHorn.

 

Schlußprotokoll.

Geschehen  Erfurt,  den  20.  November  1900.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  wegen  des  Eintrittes  der  Schwarzburgischen
  Unterherrschaften  in  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuer-Verein  haben
die  Bevollmächtigten  noch  folgende  Verabredungen  getroffen:

1.  Die  Fürstlichen  Steuerämter  in  Sondershausen  und  Frankenhausen
übernehmen  für  ihren  Bezirk  bis  auf  Weiteres  die  Geschäfte  von
Bezirkssteuerämtern  in  demselben  Umfange,  wie  die  übrigen  Bezirksstenerämter
  des  Thüringischen  Vereins.
        <pb n="246" />
        115

Die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  obersten  Aufsichtsbeamten
in  den  Unterherrschaften  wird  dem  Bezirkssteuerinspektor  zu  Erfurt
übertragen.

Die  Oberkontrolegeschäfte  werden  von  einem  auf  Vereinskosten
anzustellenden  Oberkontrolebeamten  2.  Klasse  verwaltet,  der  seinen
Amtssitz  in  den  Unterherrschaften  erhält.

2.  Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  dieses  Protokoll
zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt
  werden  soll,  und  daß  im  Falle  der  Genehmigung  des  Vertrages
auch  die  vorstehenden  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere
förmliche  Bestätigung  von  den  Regierungen  als  genehmigt  angesehen
und  aufrecht  erhalten  werden  sollen.

Der  Vertrag  wurde  hierauf,  der  zur  Zeitersparniß  getroffenen  Verabredung
  gemäß,  in  einer  Ausfertigung,  welche  für  den  Gesammtverein  im  Königlich
  Preußischen  Geheimen  Staatsarchiv  aufbewahrt  werden  soll,  von  den  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  untersiegelt,  und  sollen  die  bereits  vorbereiteten
Abdrücke  preußischerseits  nach  erfolgter  Beglaubigung  sofort  den  Bevollmächtigten
der  übrigen  Vereinsstaaten  zugestellt  werden.

Nachdem  endlich  noch  verabredet  worden  war,  daß  es  den  Hohen  vertragschließenden
  Theilen  überlassen  bleibe,  wie  bereits  früher  in  ähnlichen  Fällen
geschehen,  eine  solche  Form  der  Bestätigung  zu  wählen,  wodurch  der  Gegenstand
  der  letzteren  ohne  vollständige  Einrückung  der  Vertragsartikel  hinlänglich
genau  bezeichnet  wird,  wurde  auch  dieses  Protokoll  in  einer  Ausfertigung  nach
geschehener  Verlesung  unterzeichnet  und  von  den  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten,
  unter  dem  Vorbehalt  der  alsbaldigen  Mittheilung  beglaubigter  Abdrücke
  an  die  übrigen  Bevollmächtigten,  nebst  dem  Vertrage,  behufs  der  weiteren
Beförderung  an  das  Königliche  Geheime  Staatsarchiv  in  Empfang  genommen.

G.  w.  o.

(gez.)  Fehre.  Johannes.  Slevogt.  BZießman.  v.  Vorries.  Schmidt.
Gudde.  v.  Holleben.  Cammann.  HForn.
        <pb n="247" />
        116

37)  II.

Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung

  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom
1.  April  1901  bis  31.  März  1902  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:

für
für
für
für
für
für
für
für
für

für
für
für
für
für
für
für
für
für

Vorsitzender:

der  Universitäts-Curator,  Geheimer  Staatsrath  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:
evangelische  Religionslehre:  Professor  Dr.  Nippold,
katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Jüngst  in  Weimar,
deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Michels,
lateinische  Sprache:  Gymnasialdirektor  Geheimer  Hofrath  Dr.  Richter,
griechische  Sprache:  Professor  Dr.  Hirzel,
französische  Sprache:  Professor  Dr.  Cloötta,
englische  Sprache:  Professor  Dr.  Keller,
hebräische  Sprache:  Professor  Dr.  Vollers,
Geschichte:  Geheimer  Hofrath  D.  Dr.  Gelzer  und  Geheimer  Hofrath
  Dr.  Lorenz,
Geographie:  Professor  Dr.  Dove,
Mathematik:  Geheimer  Hofrath  D#r.  Thomae,
angewandte  Mathematik:  Professor  Dr.  Gutzmer,
Physik:  Geheimer  Hofrath  Dr.  Winkelmann,
Chemie:  Professor  Dr.  Knorr,
Mineralogie:  Professor  Dr.  Linck,
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,
Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel,
Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Hofrath  Dr.  Liebmann.

Weimar,  den  6.  April  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.
        <pb n="248" />
        117

38]  III.  Auf  Grund  der  88  103  und  108  bis  110  des  Gesetzes  vom  10.  Mai
1899  (Regierungsblatt  Seite  245)  wird  hierdurch  ein  ordentlicher
Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des  Großherzogthums  Sachsen
im  Betrage  von
Sieben  Zehntel  einer  Beitragseinheit

ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  desselben  der

22.  April  d.  J.
bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  Sieben  Zehntel  der
aus  ihren  Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom
22.  April  d.  J.  an  (§  107  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Ortsstenereinnahmen
  abzuführen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
  ist,  den  Ortsstenereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  zuzustellen.

Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Reste  ist  nach  §  55  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  24.  Mai  1899  (Regierungsblatt  Seite  291)  zu
verfahren.

Weimar,  am  11.  April  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

(39]  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  850  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  8.  April  d.  J.,  betreffend  Aenderungen  der  Postordnung
  vom  20.  März  1900  —  Regierungsblatt  Seite  331  —,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  April  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Krause.
        <pb n="249" />
        118
Aenderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert:

1.  Im  8  3  „Außenseite“  ist  im  Abs.  nach  dem  ersten  Satze  —  also  hinter  dem  Worte

„vermerken“"  nachzutragen:

Diese  sämmtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Sendungen  mit  Werthangabe  (8§  14),  auch  durch
aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden.
2.  Im  §  7  „Postkarten“"  sind  die  ersten  beiden  Sätze  des  Abs.  w  —  von  „Der

Empfänger"“  bis  „des  Absenders.“  —  zu  streichen.

3.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  XK  Ziffer  7  Zeile  3  zu  setzen  statt  „den  Tag“
die  Zeit.
4.  Im  §  12  „Packete“  erhält  Abs.  m  folgenden  Wortlaut:

im  Eine  Vereinigung  von  gewöhnlichen  Packeten  mit  Einschreibpacketen  oder  Packeten  mit
Werthangabe  sowie  von  Einschreibpacketen  mit  Packeten  mit  Werthangabe  zu  einer  Postpacketadresse
  ist  nicht  zulässig.

5.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"  sind  in  der  fünften  Zeile  des

Abs.  vu  die  Worte  „oder  seines  Bevollmächtigten“  zu  streichen.

6.  In  demselben  §  (39)  ist  am  Schlusse  der  Bestimmungen  unter  Abs.  uu  hinzuzufügen:


Ist  ein  Testamentsvollstrecker  oder  Nachlaßpfleger  ernannt,  so  sind  die  Sendungen  an  diesen
auszuhändigen.  ·

7.Jm§42»AbholungderPostsendungen«istuuterAbs.tderdritteSatz:»Die

Aushändigung  erfolgt  innerhalb  der  Postschalterdienststunden.“  zu  streichen.

Als  Abs.  u  und  in  sind  folgende  Bestimmungen  einzuschieben:

.  Die  Aushändigung  erfolgt  entweder  am  Postschalter  innerhalb  der  Postschalterdienststunden
  (§  30  u)  oder,  wenn  die  Postbehörde  dem  Abholer  auf  besonderen  Antrag  ein  verschließbares
  Abholungsfach  (Schließfach)  überlassen  hat,  durch  Einlegen  in  dieses  Fach,  dessen  Leerung
durch  den  Abholer  nach  besonderer  Festsetzung  der  Postverwaltung  auch  außerhalb  der  Postschalterdienststunden
  zulässig  ist.  Auch  bei  Ueberlassung  eines  Schließfachs  müssen  Sendungen,  die  ihres
Umfanges  wegen  nicht  darin  aufgenommen  werden  können,  Nachnahmesendungen  und  mit  Porto
belastete  Sendungen,  wenn  der  Empfänger  das  Porto  nicht  stunden  läßt,  am  Postschalter  in
Empfang  genommen  werden.

Il  Für  die  Ueberlassung  eines  verschließbaren  Abholungsfachs  nebst  zwei  Schlüsseln  wird
eine  jährliche  Gebühr  von  12“¾4  bei  gewöhnlicher  Größe  und  18  “  bei  größerer  Abmessung  erhoben.
  Die  Gebühr  ist  vierteljährlich  im  voraus  zu  entrichten.  Die  Ueberlassung  geschieht  zunächst
auf  die  Dauer  eines  Jahres.  Fällt  der  Endpunkt  nicht  mit  dem  Ablaufe  eines  Kalendervierteljahrs
zusammen,  so  dauert  die  Ueberlassung  bis  zum  Ablaufe  des  Vierteljahrs.  Erfolgt  nicht  drei
Monate  vorher  eine  schriftliche  Kündigung,  so  verlängert  sich  die  Ueberlassung  auf  unbestimmte
        <pb n="250" />
        119

Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen
schriftlichen  Kündigung.

Eine  Verpflichtung  zur  Ueberlassung  von  Schließfächern  besteht  für  die  Postverwaltung  nicht.
Diese  ist  auch  berechtigt,  die  Ueberlassung  eines  Faches  jederzeit  ohne  Kündigung  zurückzuziehen;
alsdann  wird  die  erhobene  Gebühr  u.  U.  antheilmäßig  zurückgezahlt.

Sodann  sind  die  Abs.  u  bis  v  mit  bis  vm  anderweit  zu  bezeichnen.

——  ———  —

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Mai  1901  in  Kraft.
Berlin,  W.  66,  den  8.  April  1901.

Der  Reichskanzler.

J.  V.
von  Poddbielski.

[40|]  Das  9.—12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2751  Bekanntmachung,  betr.  die  Mündelsicherheit  von  Schuldverschreibungen
  der  evang.  Kirchengemeinde  Mainz,  vom  22.  März  1901.

2752  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Rechnungsjahr  1901;  vom  22.  März  1901.

2753  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1901;  vom  22.  März  1901.

2754  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund
der  Gesetze  vom  25.  März  1899  und  1.  Juli  1899;  vom
1  8.  Februar  1901.

2755  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  über
die  Sonntagsruhe  gemäß  §  105e  Abs.  1  der  Gewerbeordnung;
vom  3.  April  1901.

77

77

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
9,  10,  11,  12  und  14:

S.  41  Aenderungen  der  Wehrordnung;  —  Tarif  der  Vorspannvergütungssätze
  und  Klasseneintheilung  der  Lieferungsverbände.

„  55  Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Beamten  der  Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft
  von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung.


1901  24
        <pb n="251" />
        120

77

77.

St
·□P

66

69

78

78

86

Bestimmungen  über  die  Entschädigung  für  Unterstützungen,  welche
den  bedürftigen  Familien  von  Theilnehmern  der  Expedition  nach
Ostasien  gewährt  werden.

Verzeichniß  der  gemäß  §  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels
  ermächtigten  Gewerbsanstalten.
Ausführungs-Bestimmungen  zum  Wechselstempelsteuergesetze;  —
Aenderungen  von  Tarasätzen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  Ausländern  von  der
Versicherungspflicht  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze.
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen;  —  Zollfreier  Einlaß  von  Effekten  von  heimkehrenden
  Angehörigen  des  ostasiatischen  Expeditionskorps.
Verzeichniß  der  Amtsstellen,  welche  nach  Maßgabe  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  14.  Juni  1900  zur  Abstempelung  von  I.  Aktien,
Renten  und  Schuldverschreibungen,  II.  stempelfreien  Aktien,  III.  Kuxscheinen,
  IV.  Genußscheinen,  V.  Lotterieloosen,  VI.  Vordrucken  zu
Schiffsfrachturkunden  zuständig  sind;  —  Aenderung  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.


Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="252" />
        121
.
Regierung-Zlatt
Grosberhogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  *  19.  April  1901.

 

 

 

Inhalt:  Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Staatsministeriums,  vom  18.  April  1901,
Seite  121.

 

(41.  Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Staatsministeriums,  vom
18.  April  1901.
Mir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  ꝛc.

bestimmen  auf  Grund  des  Vorbehaltes  in  §  57  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  und  in  entsprechender  Abänderung
  der  landesherrlichen  Verordnungen  vom  8.  April  1871  und  vom
24.  Mai  1899  betreffs  der  Organisation  Unseres  Staatsministeriums  das
Folgende:
§  1.

Die  Angelegenheiten  des  Großherzoglichen  Hauses  und  die  Geschäfte  der

Justizverwaltung  werden  von  dem  Ministerialdepartement  der  Finanzen  wieder
1901  25
        <pb n="253" />
        122

abgetrennt  und  mit  dem  Ministerialdepartement  des  Cultus  verbunden.  Das—
selbe  führt  demgemäß  künftig  die  Bezeichnung  „Ministerialdepartement  des
Großherzoglichen  Hauses,  des  Cultus  und  der  Justiz“;  es  bleibt  aber  nach—
gelassen,  in  Angelegenheiten,  welche  nur  eine  einzelne  Abtheilung  des  Departe—
ments  betreffen,  die  Bezeichnung  entsprechend  abzukürzen.

§  2.

Das  seitherige  Ministerialdepartement  des  Großherzoglichen  Hauses,  der
Finanzen  und  der  Justiz  (§  1  der  Verordnung  vom  24.  Mai  1899)  führt
in  Folge  der  Veränderung  seines  Geschäftsbereiches  künftig  die  Bezeichnung
„Ministerialdepartement  der  Finanzen“.

83.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  22.  dieses  Monats  in  Kraft.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  18.  April  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="254" />
        ·

Regierungs-Zlatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen=  Weimar=  Eisenach.

Nummer  16.

 

Weimar.  24.  April  1901.

Inhalt:  Vachtrag,  5  dem  Gesetz  vom  14.  März  1896,  die  Veranstaltung  von  Tänzen  betreffend,  vom  13.  April  1901,
eite  123.

42  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  14.  März  1896,  die  Veranstaltung  von  Tänzen  betreffend
vom  13.  April  1901.
Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze
betreffend  die  Veranstaltung  von  Tänzen,  vom  14.  März  1896,  was  folgt:

§  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Veranstaltung  von  Tänzen,  vom  14.  März
1896  erhält  folgenden  Schlußabsatz:

Die  Polizeibehörden  sind  jedoch  ermächtigt,  für  einzelne  Fälle  eine

spätere,  als  die  im  Absatz  2  dieses  Paragraphen  festgesetzte  Nachtstunde
1901

26
        <pb n="255" />
        124

an  denjenigen  Tagen,  an  denen  die  Veranstaltung  von  Tänzen  über—
haupt  gestattet  ist,  zu  bestimmen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Staatssiegel

Gegeben  Weimar,  den  13.  April  1901

Wilhelm  Ernst.

Nothe.  v.  Wurmb.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="256" />
        8

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

Nummer  17.  Weimar.  10.  Mai  1901.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  zu  den  §§  74  bis  89  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bülrgerlichen  Gesetzbuch  vom
5.  April  1899,  den  Ersatz  des  Wildschadens  betreffend,  Seite  125.

 

Ministerial-Verordnung
zu  den  88  74  bis  89
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  B.  April  1899,
den  Ersatz  des  Wildschadens  betreffend.

[43)  Auf  Grund  des  §  89  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  vom  5.  April  1899  (Reg.-Bl.  S.  123)  wird  hinsichtlich  des  Verfahrens
über  Entschädigung  des  Wildschadens  Folgendes  bestimmt:

81.
Ein  Mitglied  des  Gemeinde-Vorstandes  ist  von  der  Ausübung  der  dem  Ge—
meinde-Vorstand  in  diesem  Verfahren  zugewiesenen  Thätigkeit  ausgeschlossen,  wenn
1.  es  selbst  Partei  ist  oder  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältniß  eines  Mit—
berechtigten  oder  Mitverpflichteten  steht,
2.  seine  Ehefrau  Partei  ist,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,
3.  eine  Person  Partei  ist,  mit  der  es  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist,
4.  es  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter
eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.
1901  27
        <pb n="257" />
        126

Die  Verpflichtung  der  Gemeinde,  dem  Verletzten  den  Wildschaden  zu  er—
setzen  (§  75  Abs.  1  A.  z.  BG.),  bildet  einen  Ausschließungsgrund  nicht,  ebensowenig
  die  Verpflichtung  des  Gemeinde-Vorstandes,  als  Grundstücks-Eigenthümer
  der  Gemeinde  den  geleisteten  Ersatz  und  die  ihr  erwachsenen  Kosten
zu  erstatten  (§75  Abs.  2  a.  a.  O.).6

Sind  sämmtliche  Mitglieder  des  Gemeinde-Vorstandes  ausgeschlossen,  so
ist  vom  Gemeinderath  ein  Stellvertreter  zu  bestellen  und  dem  Bezirksdirektor
hiervon  Anzeige  zu  machen.

Eine  Ablehnung  findet  nicht  statt.

§  2.

Die  Anmeldung  des  Ersatzanspruches  für  Wildschaden  (§  78  AG.  z.  BG.)
kann  auch  durch  einen  Beauftragten  des  Entschädigungsberechtigten  erfolgen.

Bei  der  Anmeldung  ist  anzugeben:

1.  Name  und  Wohnort  des  Beschädigten;

2.  hinreichend  genaue  Bezeichnung  des  beschädigten  Grundstücks;

3.  die  Culturart  des  Grundstücks;
4.  Art  und  Umfang  des  behaupteten  Schadens;
die  Höhe  der  Entschädigungsforderung;
die  Bezeichnung  des  in  Anspruch  genommenen  Ersatzpflichtigen.
Fehlen  in  einer  schriftlich  erfolgten  Anmeldung  des  Ersatzanspruchs  An—

gaben  über  einen  oder  mehrere  dieser  Punkte,  so  hat  der  Gemeinde-Vorstand
die  erforderliche  Ergänzung  von  Amtswegen  baldthunlichst  zu  veranlassen.

S##

§  3.

Die  im  §79  AG.  z.  BGB.  vorgeschriebenen  Vergleichsverhandlungen  können
nach  dem  Ermessen  des  Gemeinde-Vorstandes  oder  dessen  Stellvertreters  schriftlich
  oder  mündlich  gepflogen  werden.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  im  Falle  schriftlicher  Verhandlung
durch  Bescheid  des  Gemeinde-Vorstandes,  im  Falle  mündlicher  Verhandlung  durch
Protokoll  festzustellen,  welche  Vereinbarungen  von  den  Parteien  hinsichtlich  des
Ersatzanspruchs  und  der  etwa  entstandenen  Kosten  (§  85  AG.  z.  BGB.)  getroffen
worden  sind.
        <pb n="258" />
        127

Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  bei  mündlicher  Verhandlung
zu  Protokoll  festzustellen,  welchen  Schadensersatzbetrag  der  Beschädigte  verlangt,
und  welchen  Betrag  der  Verpflichtete  zu  vergüten  bereit  ist.  Die  schriftlichen
Verhandlungen  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Der  gemäß  Abs.  2  ertheilte  Bescheid  ist  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen.
  Die  nach  Abs.  2  und  3  aufgenommenen  Protokolle  sind  den  Parteien
vorzulesen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben.

84.

Wird  gemäß  8  80  AG.  z.  BGB.  die  Abhaltung  eines  Termins  nothwendig,
so  sind  der  Beschädigte  oder  sein  Beauftragter  und  der  Ersatzpflichtige  oder  sein
Bevollmächtigter  (§  84  Abs.  6  AG.  z.  BG.)  unter  Anwendung  des  in  Anlage  A.
gegebenen  Formulars  zu  laden.

Liegt  das  beschädigte  Grundstück  in  einem  Gemeindejagdbezirk,  so  tritt  im
Verfahren  an  die  Stelle  der  Vertretung  der  ersatzpflichtigen  Gemeinde  der  Vertreter
  der  erstattungspflichtigen  Grundeigenthümer  (§§  75  Abs.  2,  84  Abs.  4  und  5
AG.  z.  BGB.)  oder  der  erstattungspflichtige  Pachter  (§§  75  Abs.  5  84  Abs.  6a.  a.  O.).

Ist  zu  besorgen,  daß  der  Pachter  zahlungsunfähig  ist  (§75  Abs.  6  A.
z.  BGB.)  so  ist  neben  diesem  der  Vertreter  des  Grundstückseigenthümers  zum
Termin  zu  laden.

85.

Der  Vorladung  von  Sachverständigen  (5  80  Abs.  2  AG.  z.  BGB.)  be—
darf  es  nur,  wenn  der  Gemeindevorstand  nicht  selbst  die  erforderliche  Sach—
kenntniß  besitzt.

Als  Sachverständige  sind  thunlichst  verpflichtete  Personen,  wie  Feldgeschworene,
  Ortstaxatoren,  Forstbeamte,  und  dergleichen  zuzuziehen,  welche  ihre
Aussagen  unter  Berunfung  auf  den  geleisteten  Diensteid  zu  erstatten  haben.

Andere  Sachverständige  sind  nur  zuzuziehen,  wenn  Sachverständige  der
vorstehend  bezeichneten  Art  nicht  zur  Verfügung  stehen.

Diese  sind,  sofern  nicht  die  Parteien  darauf  verzichten,  vor  Erstattung
ihres  Gutachtens  durch  Handschlag  auf  unpateiische  und  gewissenhafte  Abgabe
ihres  Gutachtens  zu  verpflichten.

Von  der  Zuziehung  von  Sachverständigen,  gegen  deren  Unparteilichkeit
oder  Sachkunde  Bedenken  erhoben  werden  können,  ist  abzusehen.

Eine  Ablehnung  findet  nicht  statt.

277
        <pb n="259" />
        128

86.

In  dem  Termine  (§  82  AEG.  z.  BGB.)  ist  zunächst  das  beschädigte  Grundstück
  zu  besichtigen,  dabei  mit  den  Parteien  und  den  etwa  zugezogenen  Sachverständigen
  der  Fall  eingehend  zu  erörtern,  und  darauf  nochmals  die  Herbeiführung
  einer  Einigung  über  Schadensersatz  und  Kosten  (§  85  a.  a.  O.)  zu
versuchen.

Kommt  eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  unter  entsprechender  Anwendung
der  Vorschriften  in  §  3  Abs.  2  und  4  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Mißlingt  der  Vergleichsversuch,  so  ist  zur  Feststellung  des  Thatbestandes
und  zur  Abschätzung  zu  schreiten  und  darauf  entweder  sofort  im  Termine  oder
binnen  3  Tagen  Bescheid  zu  ertheilen.  In  dem  Bescheid  ist  auch  über  die
Kosten  des  Verfahrens  Bestimmung  zu  treffen  (§  86  AEG.  z.  BGB.).  Ueber  die
Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  für  das  im  Allgemeinen  die
Anlage  B.  als  Muster  zu  dienen  hat.  Abschrift  des  Protokolls  ist  den  Parteien
auf  Antrag  kostenfrei  zu  ertheilen.

§  7.

Wird  der  Bescheid  nicht  im  Termine  ertheilt  oder  ist  eine  der  Parteien
nicht  anwesend  und  nicht  vertreten  gewesen,  so  ist  der  Bescheid  den  Parteien
unverzüglich  von  Amtswegen  zuzustellen.

88.

Ist  in  Gemäßheit  des  §  81  des  Gesetzes  auf  Antrag  einer  Partei  die
Schätzung  des  Schadens  bis  auf  einen  zweiten  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
Termin  ausgesetzt  worden,  so  muß  dieser  zweiter  Termin  so  zeitig  vor  Beginn
der  Ernte  anberaumt  werden,  daß  auf  eingewendete  Berufung  auch  der  Großherzogliche
  Bezirks-Direktor  den  Thatbestand  auf  dem  noch  nicht  abgeernteten
Grundstück  feststellen  kann.

Der  Beschädigte  hat  rechtzeitig  die  erforderlichen  Anträge  bei  dem  Gemeinde-Vorstand
  zu  stellen;  die  Folgen  etwaiger  Säumnisse  in  der  Antragstellung
fallen  ihm  zur  Last.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  in  §§  4—7  Anwendung.

§  9.
Die  Berufungsfrist  beginnt,  falls  der  Bescheid  im  Termine  ertheilt  ist
und  die  Parteien  anwesend  oder  vertreten  gewesen  sind,  mit  der  Eröffnung  des
Bescheids,  anderenfalls  mit  der  Zustellung  (§  7).
        <pb n="260" />
        129

Die  Berufung  ist  bei  dem  Gemeinde-Vorstand  schriftlich  oder  zu  Protokoll
anzubringen.  Wird  sie  bei  einer  anderen  Behörde  eingelegt,  so  gilt  die  Frist
als  gewahrt,  falls  das  die  Erklärung  enthaltende  Schriftstück  rechtzeitig  beim
Gemeinde-Vorstand  eingeht.

Die  Versäumung  der  Frist  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  zur  Folge.
Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  findet  nicht  statt.

810.

Ist  Berufung  eingelegt,  so  übersendet  der  Gemeinde-Vorstand  die  ergangenen
Akten  dem  zuständigen  Bezirks-Direktor  zur  weiteren  Entscheidung.  Auf  das
Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  finden  die  Vorschriften  im  88  4—7  entsprechende
  Anwendung.

Die  Berufung  gegen  einen  in  Gemäßheit  des  §  3  Abs.  2  ertheilten  Bescheid
  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  ein  Vergleich  nicht
zu  Stande  gekommen  sei,  oder  daß  die  Vereinbarungen  der  Parteien  nicht
richtig  oder  nicht  vollständig  aufgenommen  wären.

§  11.

In  welcher  Weise  Ladungen  und  Entscheidungen  zuzustellen  sind,  —  ob
durch  eingeschriebenen  Brief,  durch  einen  verpflichteten  Gemeindediener  oder  Boten
oder  durch  persönliche  Aushändigung  —  bleibt  dem  Ermessen  des  Gemeinde-Vorstandes
  bezw.  des  Bezirks-Direktors  überlassen.  Es  muß  jedoch  in  jedem
Fall  ein  zuverlässiger  Nachweis  darüber  zu  den  Akten  gebracht  werden,  wann,
an  wen  und  durch  wen  die  Zustellung  erfolgt  ist.

Die  Sachverständigen  sind  in  oder  bei  der  Ladung  um  eine  schleunige
Erklärung  für  den  Fall  aufzufordern,  daß  sie  die  Erstattung  des  Gutachtens
ablehnen  oder  am  Erscheinen  im  Termin  verhindert  sind.

§  12.
Die  den  Parteien  erwachsenden  Auslagen  werden  in  diesem  Verfahren
nicht  erstattet.
Die  bei  der  Behörde  erwachsenden  Kosten  (§  85  AG.  z.  BGB.)  sind  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen

  vom  festzustellen  und  sobald  ein  Vergleich  zwischen  den
        <pb n="261" />
        130

Parteien  abgeschlossen  ist,  oder  der  ertheilte  Bescheid  rechtskräftig  geworden  ist,
von  demjenigen  beizuziehen,  der  sie  vergleichsweise  übernommen  hat,  oder  in
Gemäßheit  des  Bescheids  sie  zu  tragen  hat.

Die  Beiziehung  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungsverfahren  vom  8.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  629).

8  13.

Die  Beitreibung  der  festgesetzten  Entschädigung  ist  Sache  des  Entschädigungsberechtigten.


Sie  erfolgt  auf  Grund  des  über  einen  abgeschlossenen  Vergleich  aufgenommenen
  Protokolls  oder  eines  rechtskräftigen,  d.  h.  mit  Berufung  nicht  mehr
anfechtbaren  Bescheids.

Vorläufige  Vollstreckbarkeit  findet  nicht  statt.

Zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ist  der  Partei  auf  Verlangen  eine
vollstreckbare  Ausfertigung  des  Vergleichsprotokolls  oder  des  rechtskräftigen  Bescheids
  zu  ertheilen.

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  besteht  in  einer  Abschrift  des  Protokolls
oder  des  Bescheids  mit  der  darunter  zu  setzenden  Vollstreckungsklausel:

„Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  .  CBezeichnung  der  Partei)
zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ertheilt,"

welche  von  der  ausfertigenden  Behörde  (Abs.  8)  unter  Angabe  des  Datums  der
Ausfertigung  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen  ist.

Ist  der  Bescheid  den  Parteien  bereits  zugestellt  (§§  7  und  10),  so  ist  dies
auf  der  Ausfertigung  zu  bemerken.

Die  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  ist  auf  der  Urschrift  zu
bemerken.

Zur  Ertheilung  ist  der  Gemeinde-Vorstand  zuständig.  Geht  die  Entscheidung
  gegen  die  Gemeinde,  so  ertheilt  der  Bezirks-Direktor,  dem  zu  diesem
Zweck  die  Akten  unverzüglich  einzusenden  sind,  die  Vollstreckungsklausel.

8  14.

Die  Zwangsvollstreckung  findet  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  im  VIII.  Buch  der  Civilprozeßordnung  statt.
        <pb n="262" />
        131

Ueber

1.  Anträge  auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung,  ohne
daß  die  zuerst  ertheilte  Ausfertigung  zurückgegeben  wird;

2.  Anträge  auf  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  für  oder  gegen
den  Rechtsnachfolger  einer  Partei  oder  gegen  andere  als  die  im  Protokoll
oder  Bescheid  angegebenen  Personen;

3.  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel
entscheidet  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gemeinde  liegt,  deren  Ge—
meinde-Vorstand  zur  erstinstanzlichen  Entscheidung  zuständig  war.

8  16.
Die  der  Gemeinde  gegenüber  den  Grundstückseigenthümern  (8  75  Abs.  2
AG.  z.  BGB.)  oder  dem  Pachter  (8  75  Abs.  2  daselbst)  zustehenden  Erstattungs—
ansprüche  sind  im  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Gerichten  geltend  zu  machen.

Weimar,  den  30.  April  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="263" />
        132
Anlage  A.

in..·.....................»·........·.·...........·.................  ein  Anspruch  auf  Ersatz  von  angeblich  in  der  Flur
vorgekommenen  Wildschäden  angemeldet  worden  ist,
habe  ich  Termin  zur  Ermittelung  und  Schätzung  der  behaupteten  Schäden  auf
................................................  ,denm1ttag,3  Uhr
Zusammenkunft
anberaumt.
Ich  lade  Sie  hierdurch  zu  diesem  Termine  unter  der  Verwarnung,  daß  im  Falle

Ihres  Nichterscheinens  mit  der  Ermittelung  und  Schätzung  der  Schäden  dennoch  vorgegangen
  werden  wird.

(Ort,  Datum.)  Der  Gemeindevorstand.
N.  N.

Herrn  ..............................................................................................

Anmerkung-Wirdgemäß§81deöGeietzeskurzvordcrErntenocheinwcitererTerminabgehalten,
so  ist  dem  ersten  Absatze  der  Ladung  eine  den  veränderten  Verhältnissen  angepaßte  Fassung  zu  geben;
der  zweite  Absatz  der  Ladung  hingegen  kann  unverändert  beibehalten  werden.
        <pb n="264" />
        133
Anlage  B.

am.  ten  19

erhobenen  Anspruchs  auf  Ersatz  angeblich  erlittener  Wildschäden
  anberaumten  Termine  hatten  sich  heute  auf  an
sie  ergangene  Ladung  vor  dem  unterzeichneten  Gemeindevorstand
  eingefunden
1.  der  Beschädigte,)  Herr
aus

als  Vertreter  der  Grundstückseigenthümer“),
3.  der  Jagdpächter)  Hrrr  í  í  nnnn.

 

 

 

N-.  aus
4.Herx............·............·...........................................·................  .
aus......·.  als  Sachverständiger.

In  Gemeinschaft  mit  den  Erschienenen  wurden)  n  lächst
dasjenige  Grundstück,  welches  als  solches#)
diejenigen  Grundstücke,  welche  als  solche  wo  Wildschaden
1  ·  warf)  snor  Vegeschehen
  sei,  angegeben  worden  wören,  einer  genauen  Besichtigung

  unterzogen  und  den  erschienenen  Parteien  zu
ihren  Ausführungen  das  Wort  gegeben.

Sodann  wurde  der  Versuch  gemacht,  zwischen  den
Betheiligten  eine  gütliche  Einigung  herbeizuführen,  —
derselbe  blieb  jedoch  ohne  Erfolg.  —

.  »«  denUutexzeIchnetenH

DIEUUWHdechdcuzugkzzgcsxaisschsesskwgk»
vorgenommene  Schädenfeststellung  führte  zu  dem  in  der

nachstehenden  Tabelle  niedergelegten  Ergebnisse:

 

*)  An  Stelle  des  Beschädigten  kann  sein  Beauftragter,  an  Stelle  des  Jagdpächters  sein  Bevoll
mächtigter  oder  ein  Beauftragter  erscheinen.

**.)  Ist  nicht  ein  Gemeindejagdbezirk,  sondern  der  Fall  des  §  75  Abs.  4  in  Frage,  so  ist  das  Protokoll
entsprechend  zu  ändern.

)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.
1901  28
        <pb n="265" />
        134

 

 

 

Ist  die  Her-  Rühren
Fund-  #ang  bon.  Größe  aiden  Der  wievielste  Theil
buchs-  Name  Womi  (tungenim  Fallf  derjenigen  wirklich  der  Früchte  oder
Fort-  nummer  "  omit  des  §74  des  Stellen,  vom  Wildonstigen  Gewächse
lasende  des  be  Stand  und  Wohnort###  das  Kesebesunter.  wolc  Her  und  auf  den  beschädigten
.  «  des  Besitzers  Grundstück  unter  gewöhn-  pebejahenden  Stellen
Nummer.  chädigten  „%  bestelt?  lichen  Um-  beschädigt  Falls  ist  verdorben?
Grund-  (Pächters).  ständen  zur  worden  von  (z.  B.  ganz,  die  Hülfte
·  «
stücks  Abwendung  sind  welcher  z.  B.  ganz
«  des  Schadens  Wild-  1½/,  ¼  .  s.  w.).
ausreichen?  gattung?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung  zu  vorstehender  Tabelle:  Wenn  Bäume  oder  Baumpflänzlinge  beschädigt  sind,  so  werden  nur  die  ersten
sieben  Spalten  der  Tabelle  zu  benutzen  und  werden  alsdaun  die  übrigen  Feststellungen,  da  nöthig,  nach  Diktat  des

zugezogenen  Sachverständigen  zu  Protokoll  zu  bewirken  sein.
        <pb n="266" />
        Der  Betrag  der  diesjährigen
Ernte  von  25  Ar  ist,  wenn  kein
Wildschaden  geschehen  wäre,

anzuschlagen  auf

 

Mithin  beträgt  der  erlittene  Wildschaden

 

 

 

in  Naturalien  angeschlagen

 

 

 

auf  ·
in  Geld  ange  t
im  Fruchtfelde  anderen  auf  Fruchtfeldern  auf  anderen  G  "  schlage
Grund-  Grundstücken
stücken
Stroh  Körner  Stroh  Körner  Preiseinheit  Geldbetrag
kg  hl  kg  kg  hl  1  kg  g  4  5  MA  5

 

—  ———„“Ô  —  —42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorgelesen,  genehmigt.

Nach  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens  wurde  —
der  Termin  geschlossen  und  den  Parteien  eröffnet,  daß  die
Zustellung  des  schriftlichen  Bescheids  demnächst  erfolgen
werde')  —  folgender

1)  Der  in  —  —  eingefaßte  Satz  ist  zu  durchstreichen,  wenn  die  Eröffnung  alsbald  erfolgt.
        <pb n="267" />
        136

Bescheid:

(folgt  der  Wortlaut  des  Bescheids.)

 

verabfaßt  und  den  Betheiligten  durch  Vorlesen  bekannt

gegeben.
Nachr.
(Gemeindesiegel.)  Der  Gemeindevorstand.
N.  N.

Anmerkung  zu  dem  Bescheid:  Der  möglichst  kurz  und  bündig  abzufassende  Bescheid  muß  sich  auch
dartiber  aussprechen,  wer  die  Kosten  zu  tragen  hat  (zu  vergl.  §  85  des  Gesetzes).  Zur  Begrindung
des  Bescheids  empfiehlt  es  sich,  einfach  auf  die  tabellarischen  Feststellungen  Bezug  zu  nehmen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="268" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  11.  Mai  1901.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Grundstener,  vom  13.  April  1901,  Seite  137.  —  Stenergesetz  für  die  Jahre  1902,  1903
und  1904,  vom  15.  April  1901,  Seite  143.

 

(44.  Gesetz,  betreffend  die  Grundsteuer,  vom  13.  April  1901.
Mir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

§  1.

Die  8§§  1,  2,  7  bis  11  und  16  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums  Sachsen  vom  18.  März  1869,  sowie  die  Bestimmungen
  unter  I  des  Nachtragsgesetzes  vom  28.  Februar  1872  und  unter
I1  des  Nachtragsgesetzes  vom  6.  Mai  1874  werden  hiermit  aufgehoben  und
durch  die  folgenden  Bestimmungen  ersetzt.

1901  29
        <pb n="269" />
        138

8  2.

Die  Grundsteuer  (sogenannte  alte  Landsteuer,  alte  Grundsteuer)  haftet,
soweit  nicht  Reichsgesetze  oder  Staatsverträge  Abweichendes  bestimmen,  auf
allen  Grundstücken  und  Gebäuden  innerhalb  des  Staatsgebietes  mit  Ausnahme:

1.  der  zum  Krongute,  zum  Kammergute  und  der  zum  Staatsgute  gehörigen
Liegenschaften;

2.  der  Kirchen  und  anderer  dem  Gottesdienste  gewidmeten  öffentlichen  Gebände,
  sowie  der  öffentlichen  Schulgebäude;

3.  des  Grundbesitzes  der  inländischen  Kirchen,  geistlichen  Stellen  und  Schulen,
sowie  der  Gesammt-Universität  Jena,  soweit  er  nicht  bereits  steuerbar  ist;

4.  der  zu  öffentlichen  und  allgemeinen  Zwecken  bestimmten  Räume  als
Begräbnißplätze,  Marktplätze,  Gassen  und  Straßen,  Kommunikations=  und
anderen  öffentlichen  Wege,  nicht  aber  der  Eisenbahnen;

5.  der  keiner  Benutzung  fähigen  Bodenflächen,  soweit  sie  noch  nicht  besteuert
  sind.

83.
Die  Grundsteuer  beträgt  8⅛8  Termine  altweimarischer  Grundsteuer;  es
werden  jedoch  vom  1.  Jannar  1901  ab  nur  noch  6  Termine  jährlich  erhoben.
Ueber  Anfall  und  Erhebung  dieser  6  Termine  trifft  das  Staatsministerium
  Bestimmung.

84.

Ausgeworfen  und  angelegt  bleibt  die  Grundsteuer  bis  zu  anderweiter  ge—
setzlicher  Regelung  auf  dem  Grunde  der  Revisions-Instruktion  vom  6.  Fe—
bruar  1726  und  der  in  den  Jahren  1817  bis  1820  erfolgten  Probe-Boni—
tirungen.

85.

Die  im  Kataster  jedem  Gute,  jedem  Grundstücke  u.  s.  w.  zugetheilte  Grund—
steuer  ist  als  eine  unveränderliche  Last  anzusehen,  welche  weder  einer  Um—
legung  noch  einer  Erhöhung  noch  einer  Ablösung  unterworfen  ist.

Eine  Abschreibung  oder  verhältnißmäßige  Minderung  findet  nur  bei  dem
gänzlichen  oder  theilweisen  Untergange  des  besteuerten  Gegenstandes  statt.
        <pb n="270" />
        139

86.

Bei  neu  erwachsenden  steuerbaren  Gegenständen,  und  zwar  nicht  bloß  bei
neuerrichteten  Gebänden,  neu  urbar  gemachten  Ländereien,  neu  angelegten
Gärten,  entstandenen  Anschwemmungen,  trockengelegten  Flußbetten  u.  s.  w.,
sondern  auch  bei  allen  in  das  Privateigenthum  übergehenden  Grundstücken  und
Grundstückstheilen  des  Kron-,  Kammer=  und  Staatsgutes,  der  Kirchen,  geistlichen
  Stellen  und  Schulen,  sowie  der  Gesammtuniversität  Jena  hat  die  Anlegung
  und  Auswerfung  der  Grundstener  nach  dem  bisherigen  Stenerfuße  ebenmäßig
  auf  dem  Grunde  der  Revisions-Instruktion  vom  6.  Februar  1726  und
der  in  den  Jahren  1817  bis  1820  erfolgten  Probe-Bonitirungen  stattzufinden.
Auch  auf  diese  Gegenstände  wird  die  Grundsteuer  als  unveränderliche  Last  gelegt
  (s.  8  5).

Alsbald  nach  erfolgter  endgiltiger  Auswerfung  ist  sie  in  dem  betreffenden
Kataster  nachzutragen.

87.

Wer  zeither  steuerfreien  und  in  Folge  der  Veräußerung  zu  besteuernden
Grundbesitz  erwirbt,  hat  die  darauf  zu  legende  Grundsteuer,  ohne  deswegen
auf  Entschädigung  Anspruch  erheben  zu  können,  von  demjenigen  Termine  an
zu  entrichten,  welcher  dem  Tage  folgt,  mit  welchem  das  Eigenthum  auf  ihn
übergeht;  wenn  er  aber  vermöge  des  abgeschlossenen  Uebereignungsvertrages
schon  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  in  den  Besitz  des  Grundstücks  getreten
ist,  von  dem  auf  den  Tag  der  Besitzuahme  folgenden  Termine  an.

88.
Die  Grundstener  wird  vom  1.  Januar  1901  an  nicht  mehr  als  Staatssteuer
  erhoben.

–  9.

Die  Anlegung  und  Erhebung  der  Grundsteuer  erfolgt  bis  auf  anderweite
Berabschiedung  mit  dem  Landtage  in  der  bisherigen  Weise  durch  die  staatlichen
Organe.

Als  Entschädigung  für  alle  dem  Staate  hierdurch  entstehenden  Aufwände
werden  zehn  Hunderttheile  des  jeweiligen  Grundsteneraufkommens  an  die  Staatskasse
  abgewährt.

29*
        <pb n="271" />
        140

8  10.

Bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  werden  die  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  noch  zur  Erhebung  gelangenden  Grundsteuerbeträge  von  dem  Staats—
ministerium  verwaltet,  und  nach  Abzug  des  der  Staatskasse  verbleibenden
Theiles  (§  9  Absatz  2)  zur  Bestreitung  laufender  etatsmäßiger  Ausgaben
verwendet.

11.

Die  auf  Grund  der  §§  10  Ziffer  2,  11  und  12  des  Gesetzes  über  die
Steuerverfassung  des  Großherzogthums  vom  29.  April  1821  gewährten  Entschädigungen
  für  die  Belastung  von  bis  dahin  stenerfreien  Grundstücken  mit
der  Grundsteuer  sind  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  dem
der  Ermäßigung  um  21½  Termine  (siehe  §  3  Absatz  1  Satz  2)  entsprechenden
Antheile,  also  mit  sieben  Fünfundzwanzigsteln  zurückzuerstatten.

§  12.

Die  Rückerstattung  (§  11)  bleibt  ausgeschlossen  hinsichtlich  derjenigen
früher  steuerfreien  Güter,  Grundstücke  und  Grundstückstheile,  welche  nach  erfolgter
  Entschädigung  durch  lästiges  (entgeltliches)  Rechtsgeschäft  veräußert
worden  sind.

Sind  Grundstückstheile  zu  öffentlichen  Wegen,  Flüssen,  Bächen,  Kanälen
oder  Eisenbahnen  abgetreten  worden,  so  wird  der  darauf  entfallende  Entschädigungsbetrag
  von  der  für  das  ganze  Grundstück  geleisteten  Entschädigung
abgerechnet,  wenn  der  veräußerte  Theil  wenigstens  den  zehnten  Theil  des
ganzen  Gutes  oder  Grundstückes  ausmacht,  und  zugleich  mehr  als  20  Ar
beträgt.

Hinsichtlich  derjenigen  Güter  und  Grundstücke,  deren  Eigenthum  nach  erfolgter
  Entschädigung  durch  Schenkung,  Vermächtniß,  Erbtheilung  oder  Auszugsvertrag
  übergegangen  ist,  bleibt  die  Rückerstattung  der  Entschädigung  zu
demjenigen  Bruchtheile  ausgeschlossen,  zu  welchem  der  jetzige  Eigenthümer
weder  unmittelbar  noch  mittelbar  Erbe  des  Entschädigten  geworden  ist.

8  13.
Gemeinden  haben  die  ihnen  zu  Theil  gewordenen  Entschädigungen  in
gleicher  Weise  zurückzuerstatten,  und  zwar  namentlich  auch  dann,  wenn  sie  die
        <pb n="272" />
        141

Entschädigungssumme  an  die  Gemeindemitglieder  oder  einzelne  Klassen  von
ihnen  vertheilt  haben.

Ist  die  Entschädigungssumme  zu  gemeinnützigen,  keine  entsprechende  Verzinsung
  gewährenden  Einrichtungen  verwendet  worden,  so  kann  die  Rückerstattung
von  dem  Staatsministerium  ganz  oder  theilweise  erlassen  werden.

814.

Die  zurückzuerstattenden  Entschädigungssummen  sind  Seitens  der  Pflichtigen
vom  1.  Januar  1901  ab  mit  3½  vom  Hundert  zu  verzinsen.

Die  Feststellung  der  zurückzuerstattenden  Entschädigungssummen  liegt  dem
Staatsministerium  ob.

Gegen  die  Feststellung  steht  den  Pflichtigen  binnen  einer  vom  Tage  der
Mittheilung  des  zu  erstattenden  Betrages  ablaufenden  Ausschlußfrist  von
3  Monaten  der  Rechtsweg  offen.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  hat  aufschiebende  Wirkung.

15.

Entschädigungssummen,  welche  den  Betrag  von  25  „#  nicht  erreichen,
und  Beträge  von  Entschädigungssummen,  welche  über  eine  durch  25  ohne  Rest
theilbare  Summe  hinausgehen,  müssen  binnen  einer  Frist  von  6  Monaten
nach  erfolgter  endgiltiger  Feststellung  nebst  den  bis  zum  Zahlungstage  laufenden
Zinsen  entrichtet  werden.

Auch  im  Uebrigen  sind  die  Eutschädigungssummen  nebst  Zinsen  binnen
6  Monaten  nach  erfolgter  endgiltiger  Feststellung  zu  entrichten,  sofern  und
soweit  der  Pflichtige  sich  nicht  vor  Ablauf  dieser  Frist  gegenüber  dem  Staatsministerium
  verbindlich  macht,  anstatt  der  Entschädigungssumme  für  die  Zeit
vom  1.  Jannar  1901  ab  auf  die  Dauer  von  60/  Jahren  eine  in  vierteljährlichen
  Theilbeträgen  fällige  Tilgungsrente  von  jährlich  4  vom  Hundert  der
Entschädigungssumme  zu  entrichten,  wodurch  diese  mit  3½2  vom  Hundert  verzinst
  und  mit  ½  vom  Hundert  sowie  mit  den  durch  die  fortschreitende  Tilgung
ersparten  Zinsen  der  ursprünglichen  Entschädigungssumme  getilgt  wird.

Während  des  Zeitraums  von  60½  Jahren  ist  es  dem  Pflichtigen  freigestellt,
  die  Tilgungsreunte  zum  Beginne  eines  jeden  Rechnungsjahres  durch
Baarzahlung  des  noch  nicht  getilgten  Theiles  der  Entschädigungssumme  ganz
oder  theilweise  abzulösen,  mit  der  Beschränkung,  daß  bei  theilweiser  Ablösung
        <pb n="273" />
        142

der  fortzuentrichtende  Theil  der  Tilgungsrente  einen  auf  volle  Mark  abgerunde—
ten  Jahresbetrag  ergeben  muß.

Die  fälligen  Beträge  an  Entschädigungssummen  und  Renten  unterliegen
der  Beitreibung  im  Verwaltungswege.

8  16.

Die  aus  den  §§  11,  13  Absatz  1,  14  und  15  folgenden  Verpflichtungen
ruhen  auf  den  Grundstücken,  für  deren  Grundstenerfreiheit  die  Entschädigung
gewährt  worden  ist,  als  eine  öffentliche,  auf  jeden  Besitzer  übergehende  Last.

Wird  ein  mit  einer  Tilgungsrente  behaftetes  Gut  oder  Grundstück  zerschlagen,
  so  ist  die  Tilgungsrente  durch  die  Stenerrevision  nach  Verhältniß
auf  die  einzelnen  Trennstücke  zu  vertheilen.

Die  bei  der  Vertheilung  sich  ergebenden,  hinter  dem  Jahresbetrage  von
einer  Mark  zurückbleibenden  Tilgungsrenten  oder  über  volle  Markbeträge  überschießenden
  Rententheile  sind  nach  den  Grundsätzen  des  §  15  durch  Zahlung
der  Entschädigungssumme  abzulösen.

In  den  Fällen  des  §  12  Absatz  3  bleibt  die  Vertheilung  ausgeschlossen.

§  17.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  Jannar
1901  in  Geltung.
Vom  gleichen  Zeitpunkte  tritt  die  Bestimmung  unter  Ziffer  I  des  Stenergesetzes
  für  die  Jahre  1899,  1900  und  1901  vom  25.  Mai  1898  außer
Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  13.  April  1901.

Wilhelm  Ernst.

Nothe.  v.  Wurmb.
        <pb n="274" />
        143

45  Steuergesetz  für  die  Jahre  1902,  1903  und  1904,  vom  15.  April  1901.
Mir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  20c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthums  für  die  nächste  Finanzperiode
  —  die  Jahre  1902,  1903,  1904  —  durch  Verabschiedung  mit  dem  neunundzwanzigsten
  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt  worden  ist,  sind
von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  in  den  gedachten
Etatsjahren  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung
des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816  (Regierungsblatt  1850  Seite  615)
die  nachstehend  bezeichneten  Steuern  für  die  Jahre  1902,  1903  und  1904
verwilligt  worden:

J.

Als  indirekte  Steuern,  Aufwands=  und  Verkehrsstenern  außer
und  neben  den  auf  der  Verfassung  und  Gesetzgebung  des  deutschen  Reichs
beruhenden  indirekten  Stenern:

1.  Die  Kontroleabgabe  von  Vieh=  und  Gewerbesalz,  auf  Grund
des  Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
  vom  1.  Februar  1893;

2.  die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze  vom
3.  April  1895;

3.  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nach  den
Gesetzen  vom  12.  April  1877  und  7.  April  1897;
        <pb n="275" />
        144

4.  in  dem  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  im  Amtsgerichtsbezirke  Ostheim
mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,
a)  der  Malzaufschlag,
b)  die  Uebergangsabgaben  von  Bier  und  geschrotenem  Malze,
zu  a  und  b  nach  den  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  24.  Mai  1843
im  Vordergerichte  Ostheim  eingeführten  oder  noch  einzuführenden  Königlich
  Bayerischen  Gesetzen  und  Verordnungen;

5.  die  Erbschaftsstener  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1895.
II.
Als  Steuern  vom  Einkommen:

1.  Die  Einkommensteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom
2.  Juni  1897:
Die  Stener  beträgt  bei  einem  Einkommen

von  mehr  als  bis  einschließlich
Mü  MÆ  M
400  450  2,40
450  500  3,00
500  550  3,60
550  600  4,80
600  700  6,00
700  800  7,20
800  900  9,00
und  steigt  bei  höherem  Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  in  Stufen  von  um  je
Müö  -  -.  #
900  3000  100  3
3000  15000  300  12
15000  18000  500  18
18000  24000  500  21
24000  30000  500  24

Bei  Einkommen  von  mehr  als  30000  *  steigt  die  Steuer  in  Stufen
von  je  1000  —  um  je  40  J7.
        <pb n="276" />
        145

Von  den  Einkommen,  die  den  Betrag  von  400  .  s  nicht  übersteigen,  wird
Einkommensteuer  nicht  erhoben;  es  haben  jedoch:

a)  deutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte  sowie  deren  Hinterbliebene,
welche  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogthume  haben  und  neben  ihren  in
einem  anderen  Bundesstaate  zu  versteuernden  Gehalten,  Pensionen
oder  Wartegeldern  (s.  §  4  des  Bundesgesetzes  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870,  Bundesgesetzblatt  1870
Seite  119)  weiteres  Einkommen  beziehen;

Ib)  diejenigen  Personen,  welche,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
  Steuerpflicht  im  Großherzogthume  für  sie  vorliegen,  mit
einem  Einkommen  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  und
sonstigen  gewerblichen  Betriebsstätten  sowie  aus  staatlichen  Gehalten,
Wartegeldern  und  Pensionen  steuerpflichtig  sind  (§J  5  des  Einkommenstenergesetzes
  vom  2.  Juni  1897)  ihr  bezügliches  Einkommen,  wenn  es  den
Betrag  von  400  0/¼  nicht  übersteigt,  nach  folgenden  Sätzen  zu  versteuern:


Einkommen
bis  einschließlich  mit
50  AÆA  0,60  —;
Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  mit
-.  "  %
50  100  1,20
100  200  1,80
200  400  2,40.

2.  Die  Abgabe  von  dem  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogthume
  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen  Bestimmungen
  darüber.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung
ertheilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  revidirten  Grundgesetzes,

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Stenern  in  den
Terminen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und
Verordnungen  bestimmt  sind,  entrichtet  werden.

1901  30
        <pb n="277" />
        146

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  für  die  Jahre  1902,  1903
und  1904  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  April  1901.

Wilhelm  Ernst.
Nothe.  v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="278" />
        47

Begierung-Mlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

Nummer  19.  Weimar.

15.  Mai  1901.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins,
Seite  147.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses  der  Handwerkskammer
  für  das  Großherzogthum,  Seite  147.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  einen  Nachtrag  zur
Ministerial--Bekanntmachung  vom  27.  März  1897  über  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  Seite  148.—
Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,  Seite  149.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs.  Gesellschaft  in  Lübeck,  Seite  149.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Lebensversicherungs.  Gesellschaft
zu  Ludwigshafen  aRh.,  Seite  149.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Victorin“  in  Berlin,  Seite  150.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  150.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[46]  I.  Mit  höchster  Genehmigung  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Architekten,
Hofbaumeisters  Otto  Minckert  in  Weimar  der  Großherzogliche  Baurath
Karl  Reichenbecher  daselbst  als  stellvertretendes  Mitglied  des  gewerblichen
Sachverständigenvereins  ernannt  worden.

Weimar,  den  1.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

[(47/  II.  Im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  1900

—  Regierungs-Blatt  Seite  521  —  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  gebracht,  daß

an  Stelle  des  als  Ersatzmann  für  das  Mitglied  des  Gesellenausschusses  des
1901  31
        <pb n="279" />
        148

III.  Verwaltungsbezirks  der  Handwerkskammer  für  das  Großherzogthum,  Robert
Heumann  in  Eisenach,  ausgeschiedenen  früheren  Schlossergesellen  Erust  Scholtze
in  Eisenach  der  Zimmerpolier  Emil  Kubald  daselbst  gewählt  worden  ist  und
daß  das  unterzeichnete  Staatsministerium  auf  Grund  des  8  39  des  Statuts
für  die  Handwerkskammer,  da  die  Wahl  des  Gesellenausschusses  für  den
IV.  Verwaltungsbezirk  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  den  Klempnergesellen
Valentin  Wilhelm  Fischer  in  Dermbach  als  Mitglied  und  den  Maurergesellen
Karl  Ott  in  Ostheim  als  Ersatzmann  in  den  Gesellenausschuß  ernannt  hat.
Die  Wahl  ist  von  den  Genannten  angenommen  worden.

Weimar,  den  4.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

(48]  III.  Angesichts  der  sich  häufenden  Fälle  von  Farnkraut-Vergiftungen  sieht
sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  veranlaßt,  die  Farnwurzel  und  das
Farnextrakt  wegen  der  mit  dem  Genusse  derselben  für  die  menschliche  Gesundheit
verbundenen  Gefahren  dem  freien  Handverkauf  in  den  Apotheken  zu  entziehen
und  unter  die  dem  ärztlichen  Rezeptzwang  unterliegenden  Arzneien  aufzunehmen.

In  dem  durch  die  Ministerial-Bekanntmachuug  vom  27.  März  1897
eingeführten  Verzeichnisse  (Regierungs-Blatt  1897,  Seite  43)  ist  demgemäß
hinter  Reein  .

GSUUICUMMOUIAG—

Rhizoma  Filicis  —  Farnwurzel

und  hinter  20  8
Extractum  Digitalis

Extractum  Filicis  —  Farnextraktt
.  .  10
einzuschieben.  ß

Weimar,  den  10.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="280" />
        149

(49|  IV.  Dihhtherieserum  mit  der  Kontrolnummer  26  vom  Serum-vaboratorium
  Rüte-Enoch  zu  Hamburg  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  20.  April  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(50)  V.  Von  der  Direktion  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
in  Lübeck  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  H.  Pescht  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  April  1899,
Regierungs-Blatt  Seite  235),  Fr.  Foerster  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar,  den  30.  April  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[51]  VI.  Von  der  Direktion  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Ludwigshafen  a./Rh.  ist  an  Stelle  des  Rechtsanwalts  Georg  Mardersteig
in  Weimar,  bisherigen  Bevollmächtigten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung
vom  27.  Januar  1899,  Regierungs-Blatt  Seite  84),  Horst  von  Henning  in
Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  8.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="281" />
        150

[52]  VII.  Von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Victoria“  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Hermann  Schleyer  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1898,
Regierungs-Blatt,  Seite  228),  der  Rentier  Gustav  Pfeiffer  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  9.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

153)  Das  13.,  14.  und  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2756  Verordnung,  betr.  die  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und
eines  Zollzuschlags  auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Hafti;
vom  17.  April  1901.

2757  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügel-Cholera;
vom  27.  April  1901.

2758  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  2.  Mai  1901.

7)

77

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  16,

17  und  18:

S.  102  Ertheilung  eines  Zusagescheins  für  die  Herstellung  von  Wermuthpulver
  zur  Salzdenaturirung.

107  Aenderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900;  —  Bekanntmachung,
  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe
auf  Nachbarpostorte.

„  109  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund

  Steuerstellen.

„  113  Ausführungsbestimmungen  zur  Kaiserl.  Verordnung  vom  17.  April

1901,  betr.  die  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines
Zuschlags  auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Hahiti.

77

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="282" />
        151

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

rne  20  #eima  2-1901.

 

 

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  dem  Vorsitz  des  Schiedsgerichts  für  Arbeiterversicherung  in
Eisenach,  Seite  151.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  Beleihungsausschusses
  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,  Seite  152.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Verlegung
  des  Sitzes  der  Norddentschen  Vieh-Versicherungs.  Gesellschaft  a.  G.  in  Schwerin  i/M.  von  Altona  nach
Hamburg,  Seite  152.  —  Ministerial-Bekanmmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,  Seite  152.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Niederländischen  Lloyd,  Assekuranz=Gesellschaft
  zu  Amsterdam,  Seite  153.—  Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.  Erweiterung  des  Geschäftsbetriebs.
der  Norddeutschen  Feuer-Versicherungsgesellschaft  in  Hamburg,  Seite  153.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

/54)  I.  Der  bisherige  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  für  Arbeiterversicherung
im  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirk  des  Großherzogthums  Sachsen  in  Eisenach,
der  Erste  Staatsanwalt  Richard  Blüher,  ist  auf  seinen  Antrag  von  diesem
Amt  entbunden  worden.
Zum  Vorsitzenden  des  bezeichneten  Schiedsgericht  ist
der  Großherzogliche  Landgerichtsrath  Carl  Lincke  in  Eisenach,
zum  stellvertretenden  Vorsitzenden
der  Großherzogliche  Landgerichtsrath  Friedrich  Weiser  in  Eisenach
ernannt  worden.
Weimar,  den  14.  Mai  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
1901  32
        <pb n="283" />
        152

[55]  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  beschlossen,
vom  15.  d.  Mts.  ab  an  Stelle  des  Großherzoglichen  Staatsraths  Dr.  Hunnius
hier  den  Großherzoglichen  Geheimen  Justizrath  Trautvetter  hier  zum  Mit—
glied  des  Beleihungsausschusses  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  und  den
Großherzoglichen  Finanzrath  Frede  hier  zum  Stellvertreter  in  diesem  Ausschuß
zu  ernennen.

Weimar,  den  18.  Mai  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

/56]  III.  Unter  Hinweis  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  20.  August  1895
—  Regierungs-Blatt  Seite  378  —  bringen  wir  zur  Kenntniß,  daß  die  Norddeutsche
  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.  in  Schwerin  i./M.  vom  1.  d.  Mts.
ab  ihren  Sitz,  welchen  sie  in  den  letzten  Jahren  in  Altona  hatte,  nach  Hamburg
  verlegt  hat.

Weimar,  den  11.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(57|]  IV.  Diphtherieserum  mit  der  Kontrolenummer  148  von  der  chemischen
Fabrik  auf  Aktien  (vorm.  Schering)  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  13.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="284" />
        153

(58]  V.  Von  der  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  bestehenden
  Direktion  des  Niederländischen  Lloyd,  Assekuranz-Gesellschaft  zu  Amsterdam,
ist  an  Stelle  des  F.  W.  Hoffmann  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  desselben
  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Mai  1899  Regierungs-Blatt
Seite  286),  der  frühere  Hofbuchhändler  F.  B.  Dittmar  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  15.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

159)  VI.  Die  laut  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  November  1880
(Regierungs-Blatt  Seite  267)  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  zugelassene
  Norddeutsche  Feuer-Versicherungsgesellschaft  zu  Hamburg  hat  mit  Genehmigung
  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  ihren  Geschäftsbetrieb  auf
Versicherungen  gegen  Schäden,  welche  durch  Einbruchs-Diebstahl  sowie  durch
Wasserleitungs-Anlagen  verursacht  werden,  ausgedehnt.

Weimar,  den  17.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="285" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="286" />
        155

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  21.  Weimar.  4.  Juni  1901.

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  der  8§§  3  9  3,  22  Abs.  2  des  Gesetzes,  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,
weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken,  vom  24.  Mai  1901  (R.-G.-Bl.  S.  175),  Seite  155.  —  Ministerial-
  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“
zu  Berlin,  Seite  157.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Kölnischen
Hagel-Versicherungs-Gesellschast  zu  Köln,  Seite  157.  —  Ministerial  -Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Oldenburger  Versicherungs--Gesellschaft,  Seite  158.  —  Inhalts-  Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Griebblrn,
  Seite  158.

 

Ministerial-Verordnung

zur  Ausführung  der  §&amp;amp;#  3  Z.  3,  22  Abf.  2  des  Gesetzes,  betr.  den  Verkehr  mit
Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken,  vom  24.  Mai  1901
(R.-G.-Bl.  S.  178).

(60]  Zur  Ausführung  des  §  3  Z.  3,  §  22  Abs.  2  des  Gesetzes  betr.  den  Verkehr
  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken,  vom  24.  Mai  1901,
R.-G.-Bl.  S.  175,  wird  verordnet,  was  folgt:

81.
Die  Anzeige  eines  Geschäftsbetriebes  der  in  §  3  Z.  3  Satz  2  des  Gesetzes
  bezeichneten  Art  ist  bei  dem  Gemeindevorstand  des  Ortes  zu  erstatten,
in  dem  das  Geschäft  betrieben  werden  soll.

§  2.

Anmeldungen  in  Gemäßheit  des  §  22  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  bei  dem
Gemeindevorstand  des  Ortes,  in  dem  die  dem  Gesetz  nicht  entsprechenden  Getränke
  aufbewahrt  werden,  zu  bewirken.

1901  33
        <pb n="287" />
        156

8  3.
Die  Anmeldung  kann  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erstattet  werden.
Sie  muß  enthalten:

1.  Namen  und  Wohnung  des  Anmeldenden;

die  Menge  der  anzumeldenden  Getränke;

3.  die  Angabe,  inwiefern  das  Getränk  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  nicht
entspricht;

4.  die  Bezeichnung  der  Gefäße,  in  denen  die  anzumeldenden  Getränke  auf—
bewahrt  werden  —  Flaschen,  Gebinde  ꝛc.  —  und  des  Ortes,  an  dem
die  Aufbewahrung  erfolgt;

5.  die  Bezeichnung,  unter  der  das  Getränk  feilgehalten  oder  verkauft  werden
soll.

d

84.
Von  jeder  Umfüllung  angemeldeter  Getränke  ist  dem  Gemeindevorstand
alsbald  nach  der  Umfüllung  Anzeige  zu  erstatten.

§  5.

Ueber  die  geschehene  Anmeldung  wird  seitens  des  Gemeindevorstands  eine
Bescheinigung  ansgestellt,  die  die  in  §  3  Z.  1—5  aufgeführten  Angaben  zu
enthalten  hat.

86.

Die  Kennzeichnung  der  angemeldeten  Quantitäten  liegt  dem  Gemeinde—
vorstand  ob,  bei  dem  die  Anmeldung  erfolgt  ist.
Als  Kennzeichen  dient  eine  kreisrunde  feuerrothe  Marke  aus  Papier,  die
die  Umschrift  trägt:
Verkauf  nur  bis  1.  Oktober  1902  gestattet

und  mit  dem  Stempel  des  Gemeindevorstands  zu  versehen  ist.

Die  Marke  ist  bei  Flaschen  oberhalb  der  Stelle,  an  der  die  Etikette
aufgeklebt  zu  werden  pflegt,  bei  Gebinden  über  der  für  den  Faßhahn  bestimmten
Oeffnung  anzubringen.

Bei  den  Gebinden  ist  außerdem  eine  Kennzeichnung  durch  einen  5  cm
breiten  bandförmigen  feuerrothen  Streifen,  der  mit  Oelfarbe  parallel  mit  den
Faßreifen  um  die  Mitte  des  Fasses  gezogen  wird,  zu  bewirken.
        <pb n="288" />
        157

87.

Wird  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  dem  Gemeindevorstand  angezeigt,  daß
angemeldete  Getränke  aus  den  ursprünglichen  Behältern  in  andere  umgefüllt
worden  sind,  so  sind  diese  Gefäße  erst  dann  zu  kennzeichnen,  wenn  der  Nachweis
  der  vorschriftsmäßigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  erbracht  ist.

Weimar,  am  3.  Juni  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[61]  I1.  Von  der  Direktion  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „D  eutschland“
zu  Berlin  ist  an  Stelle  des  Gustav  Pfeiffer  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1901,  Regierungs-Blatt
  Seite  19),  der  Buchhändler  Paul  Sievers  zu  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar,  den  23.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(62)  II.  Von  der  Direktion  der  Kölnischen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Köln  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Louis  Schomburg  zu  Eisenach,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1876,
Regierungs-Blatt  Seite  219),  der  Kaufmann  Carl  Siebert  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  29.  Mai  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="289" />
        158

[63]  III.  Von  der  Direktion  der  Oldenburger  Versicherungs-Gesellschaft  ist  an
Stelle  des  Romanus  Ebert  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben
(Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1883,  Regierungs-Blatt  Seite  4),
Gustav  Pfeiffer  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden.

Weimar,  den  29.  Mai  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[64]  Das  16.,  17.,  18.,  19.  und  20.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter

Nr.  2759  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
elektrischen  Maßeinheiten;  vom  6.  Mai  1901.

2760  Uebereinkommen,  betr.  den  Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken
der  Literatur,  Kunst  und  Photographie  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Oesterreich-Ungarn;  vom  30.  Dezember  1899.

„  2761  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen;  vom

12.  Mai  190  1.
„  2762  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873;  vom  14.  Mai  1901.
„  2763  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Getränken;  vom  24.  Mai  1901.

„  2764  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  20.  Mai  190|1.

„  2765  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche;  vom

29.  Mai  1901.
„  2766  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  das  Flaggenrecht  der
Kauffahrteischiffe;  vom  29.  Mai  1901.

77

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="290" />
        159

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22  Weimar.  22.  Juni  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  betr.  das  Gesetz  vom  8.  Oktober  1900  über  die  Fürsorge  für  Idioten,  vom  19.  Juni  1901,
eite  1599.  —  Inhalts--Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  160.

 

(65.  Höchste  Verordnung,  betreffend  das  Gesetz  vom  8.  Oktober  1900  über  die  Fürsorge  für
Idioten,  vom  19.  Juni  1901.
Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  20.

verordnen  zur  Ausführung  des  §  3  Abs.  2  und  des  §7  des  Gesetzes  vom
8.  Oktober  1900  über  die  Fürsorge  für  Idioten  was  folgt:

81.
Das  Gesetz  vom  8.  Oktober  1900  über  die  Fürsorge  für  Idioten  tritt
mit  dem  1.  Juli  1901  in  Kraft.
1901  34
        <pb n="291" />
        160

8  2.
Als  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  3  des  Gesetzes  wird  der  Gemeindevorstand
  des  Ortes  bestimmt,  in  welchem  die  in  eine  Idioten-Anstalt
aufzunehmende  Person  sich  aufhält.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  19.  Juni  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

  

[66])  Das  21.,  22.,  23.,  24.  und  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
  unter:

Nr.  2767  Gesetz,  betr.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  andere  Rechtsangelegenheiten
  im  Heer  und  Marine;  vom  28.  Mai  1901.
2768  Verordnung  wegen  Abänderung  und  Ergänzung  der  Verordnung
vom  9.  August  1896,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten
  in  den  Schutzgebieten;  vom  23.  Mai  1901.
„  2769  Bekanntmachung,  betr.  die  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;
  vom  30.  Mai  190  1.
„  2770  Gesetz,  betr.  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen;
  vom  31.  Mai  1901.
„  2771  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1901;  vom  3.  Juni  1901.
„  2772  Zusatzvertrag  zu  dem  Auslieferungsvertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Belgien  vom  24.  Dezember  1874;  vom  28.  November
1900.
„  2773  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche;  vom  11.  Juni  1901.
        <pb n="292" />
        161

Nr.  2774  Bekanntmachung,  betr.  Vervollständigung  der  Militär-Transport—

77

L

1

Ordnung  und  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar
1899;  vom  11.  Juni  1901.

2775  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera;

vom  12.  Juni  1901.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
23,  24,  25  und  26:

S.  130  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Uebereinkommens

136

183

190

210

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  zum
Schutze  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,  Kunst  und
Photographie.

Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungsordnung  für  Aerzte;  —  Neues
Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und
den  Anforderungen  der  Reblauskonvention  entsprechend  erklärten
Gartenbau=  2c.  Anlagen.

Vereinigung  der  Unterherrschaften  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen  mit  dem  thüringischen
Zoll=  und  Steuer-Verein;  —  Veränderungen  in  dem  Stande  oder
den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  auf  den
Philippinen  haben;  —  Bezeichnung  der  Prüfungskommissionen
für  Einjährig-Freiwillige,  bei  welchen  die  russische  Sprache  als
Prüfungsgegenstand  an  Stelle  der  englischen  Sprache  treten  darf;
—  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
  Stellen;  —  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  2rc.,  welche
hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind.

Bezug  von  Unfallrenten  durch  Hinterbliebene  eines  Ausländers  in
ausländischen  Grenzbezirken.
        <pb n="293" />
        Weimar.  —  Hoj-Buchdructerei.
        <pb n="294" />
        163

ierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.

 

 

Nummer  23.  5.  Juli  1901.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Grebe-Stistung  in  Eisenach,  Seite  163.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  betr.  Erweiterung  des  Geschäftsbetriebs  der  Norddeutschen  Versicherungsgesellschaft  in  Hamburg,
  Seite  163.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungsaktiengesellschaft
  „Rkhenanin“  in  Köln,  Seite  164.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
  der  Hamburger  Militärdienst-,  Aussteuer=  und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg,  Seite  164.
—  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Erweiterung  des  Geschäftsbetriebs  der  Badischen  Feuerversicherungsbank
in  Karlsruhe,  Seite  165.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den
Thüringer  Mühlenversicherungs-Verein  zu  Triptis,  Seite  165.  —  Inhalts-  Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  165.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

/67|  I.  Die  von  Frau  Wirkliche  Geheimrath  von  Grebe,  Ercellenz,  in  Eisenach

an  Stelle  ihres  verstorbenen  Gemahles  errichtete  Grebe-Stiftung  zur  Unterstützung

  bedürftiger  und  würdiger  Forstbeflissener  ist  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  13.  Juni  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[68|]  II.  Die  laut  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Februar  d.  J.  (Regierungs-Blatt

  Seite  31)  zum  Geschäftsbetrieb  (Versicherung  gegen  Transportgefahr)

zugelassene  Norddeutsche  Versicherungsgesellschaft  in  Hamburg  hat  mit  Geneh-1901
  35
        <pb n="295" />
        164
migung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  ihren  Geschäftsbetrieb  auf  Unfalls,
Haftpflicht=  und  Einbruchsdiebstahl-Versicherungen  ausgedehnt.
Weimar,  den  21.  Juni  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

(69|  III.  Von  der  Direktion  der  Versicherungsaktiengesellschaft  „Rheuania“  in
Köln  ist  an  Stelle  des  Elektrotechnikers  Hermann  Bachmann  in  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  April  1900,
Regierungs-Blatt  Seite  386),  Max  Wedekind  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  24.  Juni  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Slevogt.

([70|]  IV.  Von  der  Direktion  der  Hamburger  Militärdienst-,  Aussteuer=  und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg  ist  an  Stelle  des  R.  Georgi  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1891,
Regierungs-Blatt  Seite  41),  Oskar  Kaemmerer  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  24.  Juni  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.
        <pb n="296" />
        165

/[71|  V.  Die  lant  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1899  (Regie—
rungs-Blatt  Seite  349)  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  zugelassene
Badische  Feuerversicherungsbank  in  Karlsruhe  hat  mit  Genehmigung  des  unterzeichneten
  Staats-Ministeriums  ihren  Geschäftsbetrieb  auf  die  Versicherung  gegen
Einbruchsdiebstahl  ausgedehnt.
Weimar,  den  26.  Juni  100  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[72)  VI.  Dem  Thüringer  Mühlenversicherungs-Verein  zu  Triptis  ist  in  Gemäßheit
  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  27.  Juni  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern,

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[73)  Das  26.,  27.  und  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  2776  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes;

  vom  18.  Juni  1901.

2777  Gesetz  über  das  Verlagsrecht;  vom  19.  Juni  1901.

2778  Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der
Tonkunst;  vom  19.  Juni  1901.

2779  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
  der  Reichsbeamten;  vom  25.  Juni  1901.
        <pb n="297" />
        166

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
27  und  28:

S.  217  Siebenter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militär—
anwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen;  —  Aende—
rung  der  preußischen  Ausführungs-  und  Zusatzbestimmungen  zu
8  16  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter.

228  Ergänzung  der  Vorschriften,  betr.  die  Rückvergütung  der  Brau—
steuer  bei  der  Ausfuhr  von  Bier;  —  Bestimmungen  für  die
Ueberwachung  der  Verwendung  von  zgollbegünstigten  seidenen  oder
halbseidenen  Lacets;  Abänderung  des  Bundesrathsbeschlusses,  betr.
die  Zollabfertigung  von  abgenutzten  Metallgegenständen.

„  230  Bekanntmachung,  betr.  die  Unfallversicherung  der  Seefischer.

77

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="298" />
        167

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  6.  Juli  1901.

Inhalt:  Ministerial.  Verordnung  vom  5.  Juli  1901  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  Oltober  1900  über  die
Fürsorge  für  Idioten,  Seite  167.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Verordnung
vom  5.  Juli  1901  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  S.  Oktober  1900
über  die  Fürsorge  für  Idioten.

74]  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  Oktober  1900  über  die  Fürsorge
für  Idioten  —  Reg.-Bl.  S.  511  —  wird  verordnet,  was  folgt:

81.

In  eine  Idiotenanstalt  sollen  aufgenommen  werden:

a)  idiotische  Kinder,  welche  sich  zwar  bisher  jedem  Bildungsversuche  unzu—
gänglich  erwiesen  haben,  hinsichtlich  deren  aber  noch  nicht  feststeht,  daß
sie  gänzlich  bildungsunfähig  sind,

b)  idiotische  Kinder,  welche  zwar  noch  einiger  Bildung  fähig,  aber
wegen  geistiger  Schwäche  von  der  Theilnahme  am  öffentlichen  Unterrichte
  befreit  oder  vom  Besuche  der  Volksschule  ausgeschlossen  sind,  sofern
sie  auch  durch  gesonderten  Unterricht  nicht  genügend  ausgebildet,  sondern
nur  in  einer  Anstalt  bis  zu  einem  gewissen  Grade  von  Erwerbsfähigkeit
herangebildet  werden  können,

1901  36
        <pb n="299" />
        168
c)  Kinder,  welche  wegen  gehäufter  epileptischer  Anfälle  von  der  Theilnahme
  am  öffentlichen  Schulunterrichte  ausgeschlossen  oder  in  den
Pausen  zwischen  solchen  Anfällen  nicht  mehr  im  vollen  Besitze  ihrer
Geisteskräfte  sind,
soweit  der  geistige  und  körperliche  Zustand  dieser  Kinder  ein  solcher
ist,  daß  sie  beständiger  Beaufsichtigung,  Wartung  und  Pflege  bedürfen.

8  2.

Wenn  mit  der  Geistesbeschränktheit  ein  körperliches  Gebrechen  verbunden
ist,  so  bildet  dies  in  der  Regel  kein  Hinderniß  für  die  Aufnahme.  Dagegen
sind  Kinder,  welche  nicht  geistesschwach,  sondern  nur  mit  körperlichen  Gebrechen
behaftet  —  verkrüppelt,  taub,  blind  u.  s.  w.  —  sind,  von  der  Aufnahme  in
eine  Idiotenanstalt  ausgeschlossen.

83.

Anträge  der  in  §  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  auf  Aufnahme
eines  Kindes  in  eine  Idiotenanstalt  sind  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes
  des  Wohnortes  des  Aufzunehmenden  bei  dem  zuständigen  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  einzureichen,  welcher  sie  zu  prüfen,  nöthigenfalls  zu
ergänzen,  und  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des
Innern,  vorzulegen  hat.

Jedem  Antrage  muß  beigefügt  sein:

1.  ein  Gutachten  des  zuständigen  Bezirksarztes  oder  des  Direktors  einer
Großherzoglichen  Landesheilanstalt,

2.  ein  Gutachten  des  zuständigen  Geistlichen,  oder  auch,  falls  das  betreffende
Kind  Schulunterricht  genießt,  des  zuständigen  Ortsschulanfsehers  oder
Direktors  einer  höheren  Schule.

Bei  der  Ausfertigung  der  Gutachten  sind  die  angefügten  Fragebogen
zu  benutzen.
Ferner  muß  mit  vorgelegt  werden:

3.  eine  Bescheinigung  derjenigen  Gemeinde,  aus  welcher  die  Zuführung
des  Idioten  erfolgt,  darüber,  daß  sie  oder  ein  anderer  bestimmt  zu  bezeichnender
  Ortsarmenverband  sich  verpflichte,  den  Einzuliefernden  nach
seiner  Entlassung  aus  der  Anstalt  wieder  zu  übernehmen,
        <pb n="300" />
        169

4.  eine  Aenßerung,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  erwachsenden  Ver—
pflegungs-  und  sonstigen  Kosten  von  der  Person,  für  deren  Unterhalt
sie  aufgewendet  werden,  sowie  von  denjenigen  zu  tragen  sind,  welche
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  unterhaltspflichtig  sind.

Können  von  diesen  Personen  nicht  die  ganzen  Kosten  übernommen
werden,  so  ist  außerdem

5.  der  für  Aufnahmen  in  die  Großherzoglichen  Landesheilanstalten  vorgeschriebene
  Fragebogen  von  dem  Gemeindevorstande  nach  erfolgter  Erörterung
  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  auszufüllen  und  mit
einzusenden.

84.

Ohne  Antrag  von  Amtswegen  kann  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  die
Aufnahme  eines  Idioten  in  eine  Idiotenanstalt  nur  nach  Einholung  und  auf
Grund  der  in  §  3  unter  Ziffer  1  und  2  erwähnten  Gutachten  angeordnet
werden.

Die  Nothwendigkeit  der  Aufnahme  im  öffentlichen  Interesse  liegt  in  der
Regel  dann  noch  nicht  vor,  wenn  gefahrdrohende  Handlungen  des  Kindes,  z.  B.
unvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  dgl.,  oder  Verletzung  des  öffentlichen
Anstandes  sich  durch  strengere  Beaufsichtigung  in  der  Familie  verhüten  lassen.

§  5.

Ist  die  Aufnahme  eines  Idioten  in  eine  Idiotenanstalt  von  Amtswegen
angeordnet  worden,  so  hat  die  Behörde,  von  welcher  die  Anordnung  ausgegangen
ist,  durch  Vermittelung  des  zuständigen  Bezirksdirektors  bei  dem  Großherzogl.
Staatsministerium,  Departement  des  Junern,  zu  beantragen,  daß  die  Aufnahme
bewirkt  werde.

Mit  dem  Antrage  hat  der  Großherzogl.  Bezirksdirektor  die  in  §  3  unter
Ziffer  1  bis  5  aufgeführten  Papiere  vorzulegen.

86.

Der  Idiot  ist  gehörig  gereinigt  und  mit  einem  guten  vollständigen  Anzuge
versehen  an  einem  Wochentage  in  die  Anstalt  zu  bringen,  nachdem  die  Auf—
nahme  zuvor  genehmigt  worden  ist.

Leidet  das  aufzunehmende  Kind  an  einer  ansteckenden  Krankheit  oder  sind
in  der  Familie  oder  in  dem  Hause,  in  welchem  es  sich  bis  dahin  aufgehalten

36*
        <pb n="301" />
        170

hat,  in  letzter  Zeit  ansteckende  Krankheiten  vorgekommen,  so  ist  die  Einlieferung
so  lange  auszusetzen,  bis  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Gefahr  der  Einschleppung
der  Krankheit  in  die  Anstalt  ausgeschlossen  ist.

87.

Durch  die  Einlieferung  in  eine  Idiotenanstalt  wird  bezweckt,  das  derselben
übergebene  Kind  mittels  ärztlicher  Behandlung  und  körperlicher  Pflege,  sowie
durch  Erziehung  und  Unterricht  soweit  zu  bringen,  daß  es  an  dem  öffentlichen
Schulunterrichte,  wenn  auch  in  gesonderter  Abtheilung,  Theil  nehmen  kann  und
sich  zu  wenigstens  theilweiser  Erwerbsfähigkeit  heranbildet,  wenn  aber  dieses
Ziel  unerreichbar  ist,  es  wenigstens  soweit  körperlich  zu  kräftigen  und  geistig
zu  erwecken,  daß  sein  Aufenthalt  in  der  Familie  möglich  ist.

Die  Entlassung  erfolgt  daher:

a)  wenn  es  sich  zeigt,  daß  der  Zweck  der  Anstalt  an  dem  Zöglinge  nicht

erreicht  werden  kann;

b)  wenn  der  längere  Aufenthalt  desselben  in  der  Anstalt  mit  deren  Einrichtungen

  unvereinbar  erscheint;

c)  wenn  der  Zögling  diejenige  Ausbildung  erlangt  hat,  deren  er  nach

seinen  Geisteskräften  fähig  ist.

88.
Anträge  auf  Entlassung,  bezw.  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts,
daß  der  Beschluß  auf  Unterbringung  aufgehoben  sei,  sind  von  den  in  §  5  lit.  a
des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  und  Behörden  durch  Vermittelung  des  zuständigen
  Bezirksdirektors  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  vorzulegen.
8  9.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  Fürsorge
für  Idioten,  also  am  1.  Juli  1901,  in  Kraft.
Weimar,  den  5.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="302" />
        cn

Fragebogen

zur

171

AUufnahme  eines  doten  in  eine  Adioten-Anstalt.

A.  Don  dem  Geistlichen,

Ort  und  Datum.

bezw.  Grtsschulaufselter  oder  Leiter  einer  höheren  Schule,  zu  beantworten.

.Vor=  und  Zu-Namen  des  Idioten.

Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Geburtsort,  jetziger  Aufenthaltsort.


Namen  und  Stand  der  Eltern,  bezw.  des  Vormundes,
Wohnort  derselben.

Hat  der  Idiot  bereits  Schulunterricht  genossen  und  mit  welchem
  Erfolge  Ist  er  konfirmirt?
Wie  ist  der  geistige  Zustand  des  Idioten?  Charakter-Eigenschaften?
  Gedächtniß?  Auffassungsgabe?  Urtheil?  Sprache?
Kenntnisse?  Einzelne  Fertigkeiten?

Wird  der  Idiot  für  bildungsfähig  gehalten  und  aus  welchem
Grunde?

Aus  welchem  Grunde  erscheint  die  Aufnahme  in  eine  Idioten-Anstalt
  nothwendig?

Sonstige  Bemerkungen.

Unterschrift.
        <pb n="303" />
        172

B.  Von  dem  Alrzte  zu  beantworten.

1.  Vor=  und  Zu-Namen  des  Idioten.

2.  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Geburtsort,  jetziger  Aufenthaltsort.


3.  Namen  und  Stand  der  Eltern,  bezw.  des  Vormundes,
Wohnort  derselben.

4.  Wann  kam  die  Idiotie  zuerst  zur  ärztlichen  Behandlung?

5.  Welche  Entstehungsursachen  der  Krankheit  sind  nachzuweisen?
Ist  sie  angeboren  oder  erst  später,  vielleicht  im  Anschluß  an
eine  bestimmte  Erkrankung  des  Idioten,  und  wie  eingetreten?

u)  Sind  Geistes=  oder  Nerven-Krankheiten,  sich  forterbende
Krankheiten,  Syphilis,  Trunksucht,  Selbstmord,  auffallende
  Charakter-Eigenschaften  bei  den  Eltern,  Großeltern,
  Geschwistern  oder  auderen  nahestehenden  Verwandten
  des  Idioten  väterlicher  oder  mütterlicher  Seits
vorgekommen?

b)  Sind  die  Eltern  mit  einander  blutsverwandt  und  in
welchem  Grader  In  welchem  Lebensalter  haben  sie  sich
miteinander  verheirathet?

c)  Ist  in  der  der  Geburt  des  Idioten  vorangegangenen
Schwangerschaft  irgend  welche  Störung  vorgekommen?
War  die  Mutter  während  derselben  stets  gesund  oder
haben  besondere  geistige  oder  mechanische  Einflüsse  auf
sie  eingewirkt?  Wie  ist  die  Geburt  selbst  verlaufen?

6.  Leidet  oder  litt  der  Idiot  an  Epilepsiev  Wann  und  wie
kam  sie  zum  Ausbruch?  Wie  verlief  sie?  Seit  wann  ist  der
Kranke  frei  von  Anfällen?

7.  Sind  sämmtliche  Sinne  des  Idioten  entwickelt?  Kann  er
sprechen?  In  welchem  Alter  hat  er  angefangen  sprechen  zu
lernen?

8.  Hat  der  Idiot  Gedächtniß,  Auffassungsgabe,  Urtheil?  Hat
er  Geschick  zu  Handarbeiten  oder  sonst  welche  Anlage  Beschäftigt
  er  sich  und  womit?
        <pb n="304" />
        9.

10.

11.
12.

13.

14.

Wie  ist  seine  Gemüthsstimmung?  freundlich,  sanft,  folgsam,
oder  verdrießlich,  jähzornig,  scheu?

Hat  der  Idiot  sich  als  gemeingefährlich  gezeigt,  Menschen,
Thiere  oder  Sachen  beschädigt  oder  beschädigen  wollen?

Ist  er  reinlich?

An  welchen  Krankheiten  hat  er  gelitten?

Wie  ist  der  körperliche  Zustand?  (Defekte,  Mißbildungen,
Contracturen,  Lähmungen  2c.)  Kann  er  gehen?  In  welchem

Alter  hat  er  das  Gehen  erlernt?

War  der  Idiot  schon  in  einer  Kranken=  oder  Pflege-Anstalt?
Wann,  wo,  wie  lange,  mit  welchem  Erfolge?

Aus  welchem  Grunde  ist  die  Aufnahme  in  die  Idioten-Anstalt
nothwendig?  Welcher  Erfolg  ist  zu  erwarten?

Sonstige  Bemerkungen.

 

Unterschrist.

173
        <pb n="305" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="306" />
        175

ierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  25.  Weimar.  16.  Juli  1901.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  das  abgeänderte  Statut  der  Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft,  Seite  175.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  eine  Abgabenerhebung  für  jedes  Stück  Rindvieh  zur  Verbandskasse  der
Viehbesitzer  des  Großherzogthums,  Seite  188.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  —  Feuer-  und  Glasversicherung  —  in  achen,
Seite  189.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Internationalen  Unfallversicherungs-AktienGesellschaft
  in  Wien,  Seite  190.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
Seite  190.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

751  J.  Von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  ist  das  abgeänderte
Statut  der  Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft  in  der  nachstehend  abgedruckten  Fassung
bestätigt  worden.

Weimar,  den  3.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

1901  37
        <pb n="307" />
        176
A

Abgeändertes  Statut  der  Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft.

 

Titel  I.
Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft,  Gegenstand  des  Unternehmens.
1.
Unter  der  Benennung  „Ruhlaer  Eisenbahn“  ist  eine  Aktiengesellschaft  errichtet,
  welche  den  Bau  und  Betrieb  einer  normalspurigen  Nebenbahn  von  Wuthanach
  Ruhla  im  Anschluß  an  die  Thüringische  Eisenbahn  bezweckt.

8  2.

Für  die  Gesellschaft  sind  die  Bestimmungen  des  zwischen  Sachsen-Weimar
und  Sachsen-Gotha  in  Betreff  der  Herstellung  der  in  Rede  stehenden  Bahn
abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  30.  Dezember  1879,  sowie  die  demselben
beigefügten  Konzessionsbedingungen  maßgebend.

§  3.
Die  Gesellschaft  betreibt  entweder  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch
Dampfwagen  auf  eigene  Rechnung  oder  überläßt  mit  Genehmigung  der  betheiligten
  Staatsregierungen  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  einem  Dritten.

8  4.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  Ruhla  W.  A.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien,  Aktionäre,  Gesellschaftsblätter.
§  5.
Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  in
360  000  MA,

Dreihundert  sechszig  Tausend  Mark.

Von  diesem  Kapital  haben  die  Staatsregierungen  von  Weimar  und  Gotha
je  den  Betrag  von  60  000  MA  übernommen,  worüber  besondere  Staatsaktien
ausgefertigt  sind,  der  Rest  von  240000  7  ist  durch  Privataktien  zu  je  300  =
beschafft  worden.

in  Worten:
        <pb n="308" />
        177
86.

Die  Privataktien  sind  auf  den  Inhaber  lautend  unter  fortlaufender  Nummer
nach  dem  beifolgenden  Schema  l  ausgefertigt.

Jede  Aktie  ist  von  3  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  unterschrieben  und  mit
dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen.

87.
Mit  den  Privataktien  sind

a)  Gewinnantheilscheine  auf  12  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  II

und
b)  Erneuerungsscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  III  ausgehän—
digt  und  werden  in  gleicher  Weise  von  12  zu  12  Jahren  erneuert.
Gewinnantheilscheine  und  Erneuerungsscheine  werden  unter  der
Firma  des  Aufsichtsraths  mit  zwei  faksimilirten  Unterschriften
der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem  Stempel  der  Gesellschaft  aus—

gefertigt.

88.
Gewinnantheile,  welche  nicht  innerhalb  4  Jahren  nach  dem  auf  ihre  Fäl—
ligkeit  folgenden  31.  Dezember  erhoben  werden,  verfallen  zu  Gunsten  des  statu—
tarischen  Reservefonds  der  Gesellschaft  (§  17  Ziffer  3  des  Statuts).

§  9.

Sind  Aktien,  Gewinnantheilscheine  oder  Erneuerungsscheine  in  Folge  einer
Beschädigung  oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlauf  nicht  mehr  geeignet,  so  sind
dem  Inhaber,  sofern  ihr  wesentlicher  Inhalt  und  ihre  Unterscheidungsmerkmale
noch  mit  Sicherheit  erkennbar  sind,  gegen  deren  Aushändigung  neue,  gleichartige
unter  denselben  Nummern  vom  Aussichtsrathe  zu  ertheilen.

Die  Kosten  hat  der  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen  (88§  228,  229
des  Handelsgesetzbuches  und  §§  799,  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).

8  10.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  neuer  Aktien  an  Stelle  beschädigter
  oder  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  nur  zulässig,  wenn  die  Aktien
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  worden  sind.

37*
        <pb n="309" />
        178

8  11.

Wegen  eines  Erneuerungsscheines  oder  wegen  eines  Gewinnantheilscheines
findet  ein  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  nicht  statt.

Ist  ein  Gewinnantheilschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  und  hat
der  bisherige  Inhaber  den  Verlust  der  Direktion  vor  dem  Ablauf  der  Vor—
legungsfrist  angezeigt,  so  kann  der  bisherige  Inhaber  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  die  Leistung  von  der  Gesellschaft  verlangen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  abhanden  gekommene  Schein
der  Gesellschaft  zur  Einlösung  vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  dem  Scheine
gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung  oder  die
gerichtliche  Geltendmachung  nach  dem  Ablauf  der  Frist  erfolgt  ist.

Der  Anspruch  verjährt  in  4  Jahren.

8  12.

Neue  Antheilscheine  dürfen  an  den  Inhaber  des  Erneuerungsscheines  nicht
ausgegeben  werden,  wenn  der  Inhaber  der  Aktien  der  Ausgabe  widersprochen  hat.

Die  Scheine  sind  in  diesem  Falle  dem  Besitzer  der  Aktien  auszuhändigen,
wenn  er  die  Haupturkunde  vorlegt  (8  230  des  Handelsgesetzbuches).

8  13.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionären  als  solchen
sind  im  Gerichtsstande  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen.

8  14.

Durch  den  zwischen  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Gotha  abgeschlossenen
Staatsvertrag  vom  30.  Dezember  1879  nebst  Konzessionsbedingungen  ist  die
Gesellschaft  bezüglich  ihres  Unternehmens  dem  allgemeinen  Aufsichtsrecht  der
beiden  Regierungen  unterstellt.  Insbesondere  bedarf  der  Tarif  sowohl  für  die
Güter-  als  die  Personenbeförderung,  ingleichen  jede  Abänderung  dieser  Tarife  der
Genehmigung  der  betheiligten  Regierungen.  Auch  bleibt  denselben  nicht  nur
die  Genehmigung,  sondern  auch  die  Abänderung  der  Fahrpläne  vorbehalten.

Die  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  hinsichtlich  der  Post,  Telegraphie  und
der  Militärtransporte  regeln  sich  nach  den  hierüber  im  deutschen  Reiche  be—
stehenden,  bezüglich  zu  erlassenden  Vorschriften  und  Instruktionen  des  Bundesraths
  oder  der  Reichsbehörden.
        <pb n="310" />
        179

8  15.

Die  nach  diesem  Statut  erforderlichen  Bekanntmachungen  sind  in  folgenden
Blättern  einmal  abzudrucken:

1.  in  dem  Deutschen  Reichsanzeiger,
2.  in  der  Ruhlaer  Zeitung.

Bei  Behinderung  der  Veröffentlichung  durch  eines  oder  das  andere  der
vorgenannten  Blätter  wegen  Eingehens  oder  Nichtverausgabung  eines  solchen
Blattes  oder  wegen  Insertionsverweigerung  genügt  die  Bekanntmachung  in  dem
anderen.

Titel  III.
Bilanz,  Erneuerungsfonds,  Reservefonds,  Dividende.

§  16.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  dauert  vom  1.  April
bis  zum  31.  März  des  folgenden  Jahres.  Der  Vorstand  hat  über  dasselbe  Rechnung
  zu  legen  und  diese  Rechnung  nebst  Bilanz  und  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  und  einem  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft
entwickelnden  Bericht  dem  Aufsichtsrathe  zu  übergeben  und  mit  dessen  Bemerkungen
  mindestens  zwei  Wochen  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung  in
dem  Geschäftslokale  der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  auszulegen.

Nach  erfolgter  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  ist  die  Bilanz
nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung  ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  im  Deutschen
  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen  und  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

§  17.

1.  Zur  Sicherung  der  steten  Instandhaltung  der  Bahn  besteht  ein  Erneuerungsfonds.


Diesem  Fonds,  aus  welchem  vornehmlich  die  Kosten  der  Erneuerung  der
Schienen,  Schwellen,  Weichen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  gedeckt
werden  sollen,  sind  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  der  entsprechenden  alten
Materialien,  ein  von  den  betheiligten  Staatsregierungen  festzusetzender  jährlicher
Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Fonds  selbst  so  lange  zu
überweisen,  als  dies  von  den  betheiligten  Regierungen  für  erforderlich  erachtet  wird.

2.  Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  besteht
ein  Reservefonds,  welcher  die  Bezeichnung  „gesetzlicher  Reservefonds“  führt;  in
        <pb n="311" />
        180

denselben  ist  von  dem  jährlichen  nach  Bestreitung  der  in  §  18  Ziffer  1  und  2
bezeichneten  Ausgaben  sich  herausstellenden  Reingewinne  der  20.  Theil  so  lange
einzustellen,  als  der  Reservefonds  den  10.  Theil  des  Aktienkapitals  nicht  überschreitet
  (§  262  des  Handelsgesetzbuches).

Zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  ist  der  statutarische  Reservefonds
  bestimmt.  In  denselben  sind  die  nicht  rechtzeitig  erhobenen  und  zu
Gunsten  der  Gesellschaft  verfallenen  Gewinnantheile,  die  Zinsen  des  Reservefonds
  selbst,  die  Hälfte  des  4%  des  gesammten  Grundkapitals  übersteigenden
Reinertrags  bis  zu  1  Prozent  des  Grundkapitals  alljährlich  so  lange  abzuführen,
bis  der  Reservefonds  5  Prozent  des  Aunlagekapitals  erreicht  hat.

8  18.
Der  von  der  Betriebseröffnung  an  aus  dem  Unternehmen  aufkommende
Reinertrag  wird  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1.  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten,

2.  der  in  §  17  Absatz  1  gedachte  Betrag  zum  Erneuerungsfonds,

3.  die  in  §  17  Absatz  2  und  3  gedachten  Beiträge

a)  zu  dem  gesetzlichen  Reservefonds,
b)  zu  dem  statutarischen  Reservefonds
bestritten.

4.  Der  demnächst  verbleibende  Jahresüberschuß  bildet  den  Reinertrag,
welcher  als  Gewinnantheil  auf  sämmtliche  Aktien  vertheilt  wird.

l  19.
Die  Auszahlung  der  Gewinnantheile  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen

Einlieferung  der  entsprechenden  Gewinnantheilscheine  nach  geschehener  Feststellung
der  Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres,  spätestens  am  1.  Oktober  j.  Is.

Titel  IV.
Generalversammlungen.
§  20.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Ruhla  abgehalten.  Die  Berufung
derselben  erfolgt  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  und  des  Abhaltungsortes
        <pb n="312" />
        181

durch  den  Vorstand  mittelst  einmaliger  öffentlicher  Bekanntmachung,  welche  spä—
testens  drei  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.  Im  Laufe
der  ersten  sechs  Monate  eines  jeden  Geschäftsjahres  findet  die  ordentliche
Generalversammlung  statt.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt,  so  oft  eine  der  be—
theiligten  Regierungen,  der  Aufsichtsrath  oder  der  Vorstand  dieses  im  Interesse
der  Gesellschaft  für  erforderlich  erachtet,  sowie  auf  den  Antrag  von  Aktionären
gemäß  Art.  254  des  Handelsgesetzbuches,  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Hinter—
legung  von  Aktien  in  Höhe  des  zwanzigsten  Theiles  des  Grundkapitals  und
unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  gestellt  ist.

8  21.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  ordent—
lichen  Generalversammlung  sind:

Bericht  über  die  Geschäftslage  und  die  Jahresrechnung  nebst  Bilanz  und
Gewinn=  und  Verlustrechnung,

Feststellung  des  Gewinnantheils,

Entlastung  des  Aufsichtsraths  und  des  Vorstandes,

Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,

Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Aufsichtsrathe  oder  einzelnen  Aktionären  vorgelegt
  werden.

Unbeschadet  des  in  Art.  254  des  Handelsgesetzbuches  den  Aktionären  eingeräumten
  Rechtes  kann  die  Aufnahme  von  Anträgen  einzelner  Aktionäre  in  die
Bekanntmachung  der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  nur  dann  verlangt
  werden,  wenn  dieselben  spätestens  den  1.  Juli  des  betreffenden  Jahres
bei  dem  Vorstande  eingebracht  werden.

4—

—

8  22.

Außer  den  in  §  21  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  General—
versammlung  überhaupt  erforderlich:
1.  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  in  §  1  angegebenen
Zweck  hinaus,
2.  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe,
        <pb n="313" />
        182

3.  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  des—
fallsigen  Bedingungen,

4.  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen  als
den  unter  1  und  2  genannten  Fällen,

5.  zur  Auphebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen,

6.  zur  Auflösung  der  Gesellschaft,

7.  zum  Verkauf  der  Bahn,

8.  zur  Entlassung  von  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  oder  des  Vorstandes

  (Art.  231  und  243  letzter  Absatz  des  Handelsgesetzbuches).
Die  unter  1—4,  6—8  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
der  betheiligten  Staatsregierungen,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  sein,
die  unter  5  gedachte  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen
nur  dann,  wenn  die  Fassung  der  Beschlüsse  der  Genehmigung  bedurft  hätte.

8  23.
Je  300  M  eingezahltes  Aktienkapital  geben  eine  Stimme.

8  24.

Stimmberechtigt  in  der  Generalversammlung  sind  diejenigen  Aktionäre,
welche  bis  spätestens  am  3.  Werktage  vor  der  Generalversammlung  ihre  Aktien
oder  die  über  dieselben  lautenden  Depotscheine  der  Reichsbank  bei  den  in  der
Einladung  namhaft  gemachten  Stellen  hinterlegt  haben.

Ohne  besondere  Vollmacht  werden  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  in
elterlicher  Gewalt  befindliche  Kinder  durch  ihre  Väter,  in  den  Fällen  der  88  1684,
1685  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  durch  ihre  Mütter,  Mündel  durch  ihre
Vormünder  vertreten,  auch  wenn  diese  Personen  nicht  Aktionäre  sind.

Das  Stimmrecht  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.

Für  die  Vollmacht  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Vollmacht,  sofern  sie  nicht  gerichtlich  oder  notariell
aufgenommen  oder  beglaubigt  ist,  entscheidet  der  Aufsichtsrath.

8  25.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt
der  Generalversammlung.
        <pb n="314" />
        183

8  26.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die
Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beachtende  Verfahren  fest.

Schriftliche  Abstimmungen  erfolgen  unter  Zuziehung  von  zwei  durch  den
Vorsitzenden  aus  der  Generalversammlung  zu  ernennenden  Stimmzählern.
Hierbei  gelten  nur  abgestempelte  Stimmzettel,  welche  mit  dem  Vermerke  der
dem  Stimmgeber  zustehenden  Stimmen  versehen  sind.

Schriftliche  Abstimmung  ist  nothwendig  bei  Wahlen  und  bei  Beschluß—
fassung  über  die  Gegenstände  des  8  22,  sowie,  wenn  das  Resultat  einer  nicht
schriftlichen  Abstimmung  auch  nur  von  einer  Stimme  angefochten  wird.

§  27.

Ueber  die  unter  Ziffer  1—8  in  §  22  genannten  Gegenstände  kann  die
Generalversammlung  nur  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der
Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals  beschließen.  ·

8  28.
Wenn  sich  bei  Wahlen  im  ersten  Wahlgange  keine  Mehrheit  ergiebt,  so
wird  die  Wahl  in  einem  zweiten  Wahlgange  fortgesetzt,  in  welchem  relative
Mehrheit  und  bei  gleichvielen  Stimmen  das  Loos  entscheidet.

§  29.

Ueber  die  Verhandlungen  jeder  Generalversammlung  ist  ein  gerichtliches
oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen  und  demselben  ein  von  dem  in  der
Generalversammlung  anwesenden  Richter  oder  Notar  zu  vollziehendes,  mit  dem
Vermerke  der  Stimmenzahl  der  Betreffenden  zu  versehendes  Verzeichniß  der  in
der  Generalversammlung  erschienenen  bezw.  vertretenen  Aktionäre  beizufügen.

Titel  V.
Aufsichtsratb.
§  30.
Der  Aufsichtsrath  besteht  aus  mindestens  4,  höchstens  6  Mitgliedern,  von

denen  3  in  Ruhla  oder  Thal  wohnen  müssen.
1901  38
        <pb n="315" />
        184

Dieselben  werden  von  der  Generalversammlung  auf  je  3  Jahr  gewählt.

Die  gewählten  Mitglieder  haben  die  Annahme  entweder  sofort  zu  Protokoll
oder  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Benachrichtigung  schriftlich  zu  erklären,
widrigenfalls  die  Wahl  als  abgelehnt  gilt.

Nicht  wahlfähig  sind:

1.
2.

Beamte  der  Gesellschaft,

Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  Diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben,  ·
Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind.

831.

Der  Aufsichtsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  in  allen  Zweigen  der
Verwaltung.  Er  kann  deshalb  von  der  Direktion  jederzeit  Auskunft  über  die
Verwaltung  im  Allgemeinen  und  über  einzelne  Fragen  verlangen  und  ist  berechtigt,
  durch  Kommissarien  die  Akten,  Bücher  und  Rechnungen  einzusehen  und
den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  zu  untersuchen.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Aufsichtsrathes  gehören  insbesondere:


1.

Se

die  Wahl  der  Mitglieder  der  Direktion,  sowie  die  Feststellung  ihrer
Geschäftsinstruktionen,  desgleichen  die  Entscheidung  über  die  Entlassung
der  Mitglieder  der  Direktion,  zu  welcher  letzteren  eine  Majorität  von
drei  Stimmen  gehört,

die  Leitung  der  Generalversammlung,

die  Genehmigung  zur  Anstellung  der  Beamten  der  Gesellschaft  und  die
Feststellung  der  mit  denselben  abzuschließenden  Verträge,  sowie  der  ihnen
zu  ertheilenden  Instruktionen,

die  Genehmigung  von  Verträgen,

die  demnächst  der  Beschlußfassung  der  Generalversammlung  zu  unterbreitenden
  Gegenstände;

die  Prüfung  der  Jahresrechnung  nebst  Bilanz  und  Gewinn=  und
Verlustrechnung  und  die  Berichterstattung  darüber  in  der  Generalversammlung
  nebst  den  Vorschlägen  über  die  zu  zahlenden  Gewinnantheile.
        <pb n="316" />
        185

Die  von  dem  Aufsichtsrath  ausgehenden  Erklärungen  und  Schriftstücke
werden  in  der  Ausfertigung  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  voll—
zogen,  in  Behinderung  von  dem  ältesten  Mitgliede  des  Aufsichtsrathes.

8  32.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrathes  und  sein  Stellvertreter  werden  jährlich
vom  Aufsichtsrath  aus  seiner  Mitte  gewählt.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  die  eingehenden  Schreiben,
beruft  die  Versammlungen  und  leitet  in  diesen  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,  überall
die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  Vorsitzende  selbst.

Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  alle  drei  Monate  an
einem  vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als
es  der  Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet  oder  drei  Mitglieder  unter  Angabe
der  Gründe  es  verlangen.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  und  wenn
mindestens  drei  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stell—
vertreters,  anwesend  oder  vertreten  sind,  gefaßt  werden.

Für  die  Wahlen  sind  die  Bestimmungen  des  §  28  maßgebend.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

8  33.

Jedes  von  der  Gesellschaft  gewählte  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  ist
berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgängiger  vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung
niederzulegen,  ist  aber  zum  Ausscheiden  verpflichtet,  wenn  während  seiner  Amts—
dauer  einer  der  in  §  30  erwähnten  Fälle  der  Wahlunfähigkeit  eintritt.  Wenn
in  Folge  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder  oder  der  Ablehnung  der  Wahl
die  Zahl  der  Aufsichtsrathsmitglieder  auf  weniger  als  drei  herabsinken  und
außerdem  die  Frist  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  länger  als  drei  Monate
betragen  sollte,  ist  behufs  Vornahme  der  Ersatzwahlen  die  Einberufung  einer
außerordentlichen  Generalversammlung  nothwendig.  Andernfalls  bleiben  Ersatzwahlen
  der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  vorbehalten.  Eine  Ersatzwahl
  bezieht  sich  nur  auf  die  weitere  Dauer  der  Amtszeit  des  betreffenden
Mitglieds.

387
        <pb n="317" />
        186

8  34.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  erhalten  freie  Fahrt  auf  der  Bahn.

Titel  VI.
Vorstand.

§  35.

Die  Direktion  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  dieselbe
  nach  innen  und  außen  mit  allen  Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche
die  Gesetze  dem  Vorstande  einer  Eisenbahngesellschaft  beilegen.  Sie  führt  ihre
Geschäfte  nach  Maßgabe  einer  vom  Aufsichtsrathe  zu  entwerfenden,  von  den
betheiligten  Staatsregierungen  zu  genehmigenden  und  eventuell  festzustellenden
Geschäftsordnung.

Die  Direktion  besteht  aus  zwei  Mitgliedern,  von  welchen  eins  von  den
betheiligten  Regierungen,  eins  von  dem  Aussichtsrathe  bestellt  wird.

Die  Wahl  des  ersteren  erfolgt  auf  drei  Jahre.

Kein  Mitglied  der  Direktion  darf  Bauten  oder  Lieferungsgeschäfte  für
die  Gesellschaft  unternehmen  oder  deren  Bankier  sein.

Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  unbesoldet,  sie  erhalten  freie  Fahrt
auf  der  Bahn.

Titel  VII.
Uebergangsbestimmungen.

8  36.
Dieses  Statut  tritt  an  Stelle  des  bisherigen  mit  dem  Tage  der  Ein—
tragung  ins  Handelsregister  in  Kraft.

Ruhla  W.  A.,  am  1.  Juli  1901.

Der  Aussichtsrath.  Die  Direktion.
Paul  Ziegler.  Bruno  Dreiß.
        <pb n="318" />
        187

Stammaktie
der
Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
MNJen
über

Dreihundert  Mark  Reichswährung.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrags  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthum  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  und  an  dem
Gewinne  und  Verluste  derselben  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsstatuts  betheiligt.

Ruhla  W.  A.,  an  ,
Ruhlaer  Eisenbahn-Grsellschaft.
(L.  S.)  Der  Aufsichtsratb.

(Drel  Unterschriften.)

Dividendenschein  Nl.
zur
HStammaktie  der  Muhluer  Eisenbahn-Gesellschaft
NNe
über
Dreihundert  Mark  Reichswährung.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängtnnn  í  ,:,  gegen  Einlieferung
  desselben  aus  der  Gesellschaftskasse  die  auf  obige  Aktie  fallende
gemäß  8  des  Statuts  festgesetzte  und  bekannt  gemachte  Dividende  für  das

Ruhla  W.  A.,  den  .
(L.  S.)  Ber  Kufsichtsrath  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.

(2  Faksimile.)
        <pb n="319" />
        188

Schema  III.
Talon
zur
Stammaktie  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
M
über

Dreihundert  Mark  Reichswährung.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  109.  gegen  Einlieferung
desselben  die  zur  oben  bezeichneten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine
Serie  für  die  nächsten  zwölf  Jahre  für  19..bis  einschließlich  10
Ruhla  W.  A.,  den  4
(L.  S.)  Ter  Kufsichtsrath  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.

(2  Faksimile.)

 

[(761  II.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  —  Reg.-Bl.  S.  79  —  zu  leistenden  Entschädigungen  für  an
Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
Thiere  wird  auf  Grund  der  §§  27  fgde.  des  erstgenannten  Gesetzes  eine  Abgabenerhebung
  in  Höhe  der  Hälfte  der  durch  die  Ministerial-Verordnung  vom
22.  Juni  1890  —  Reg.-Bl.  S.  123  fgde.  —  festgesetzten  Sätze  für  jedes
Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)  zur  Verbandskasse
der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,  daß
mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  diese  Abgaben  von  den  betreffenden  Viehbesitzern
zu  erheben  und  beizubringen  sind.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  von  den  Besitzern  von  Pferden,  Eseln,
Maulthieren  und  Mauleseln  ist  auch  in  diesem  Jahre  mit  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  angesammelten  Reservefonds  —  vergl.  §  31  Absatz  3  des  Gesetzes
vom  17.  April  1889  Seite  90  des  Reg.-Bl.  —  nicht  erforderlich.

Gleichzeitig  bestimmen  wir  mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz,  betreffend  die
Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder  vom  30.  März  1892  —  Reg.=
        <pb n="320" />
        189

Bl.  S.  77  —  und  die  Ausführungs-Verordnung  hierzu  vom  18.  Juni  1892  —
S.  117  des  Reg.-Bl.  —  daß  zur  Deckung  der  für  das  Jahr  1900  vorschußweise
  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  gezahlten  Entschädigungen  in
Milzbrandfällen  die  hierzu  erforderliche  Abgabe  in  Höhe  von

11  für  das  Stück  Rindvieh  im  I.  Verwaltungs-Bezirk,

1  8  77  77  77  77  7)  77  II.  77)  #r
2  8  77  77  ’*7)  ’7  #  77  III.  77  77
2  1  77  77  77  ’*  1  77  IV.  77  ’F"
19  „  „V.  „  „

von  den  Rindviehbesitzern  gleichzeitig  mit  der  oben  geordneten  Abgabe  zur
Verbandskasse  zu  entrichten  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  der
festgestellten  Viehbestandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Ortsstenereinnehmer
  pünktlichst  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige
  Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden  Großherzoglichen
  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Vorschrift  vom  28.  August
  1889  —  Reg.-Bl.  S.  175  —  und  Ziffer  3  der  Ausführungs-Verordnung
vom  18.  Juni  1892  —  Reg.-Bl.  S.  117  —  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar,  den  5.  Juli  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

IV7|]  IIII.  Von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  —  Feuer=  und  Glasversicherung  —  in  Aachen  ist  an  Stelle  des  Kaufmanus
  Paul  Zogbaum  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  25.  Oktober  1900,  Reg.-Bl.  S.  531)  der  Inspektor
Hermann  Fratzscher  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden.
Weimar,  den  4.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.
        <pb n="321" />
        190

[78)  IV.  Von  der  Direktion  der  Internationalen  Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Wien  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Otto  Göller  in  Apolda,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Mai
1897,  Reg.-Bl.  S.  71),  Fr.  Arno  Schaefer  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  6.  Juli  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[79]  Das  29.,  30.  und  31.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2780  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890;  vom  30.  Juni  1901.

„  2781  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken;
  vom  2.  Juli  1901.

„  2782  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  unter  dem  6.  Februar  1900
erlassenen  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der
Zinkhütten;  vom  5.  Juli  1901.

„  2783  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten
der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a-M.;  vom  6.  Juli  1901.

„  2784  Bekanntmachung,  betr.  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs;  vom  6.  Juli  1901.

„  2785  Bekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  verbrieften
Forderungen  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  ꝛc.,
vom  7.  Juli  1901.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="322" />
        Regierung-Zlatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  20.  Juli  1901.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  vom  9.  Juli  1901  zur  Verhltung  der  Verschleppung  der  Reblauskrankheit,
Seite  191.  —  Ministerial-Verordnung  vom  13.  Juli  1901,  betr.  den  Handel  mit  Giften,  Seite  192.  —
Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  die  Landes-Centralbehörde  und  die  zur  Beaufsichtigung  von  privaten  Versicherungsunternehmungen
  zuständige  Landesbehörde,  Seite  193.  —  Mnisterial  Beang  ntach  ,  betr.  die
Zulassung  der  Peilbronner  Versicherungs-Gesellschaft  in  Heilbronn  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,

eite  193.  —  inisterial.  Hekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Kaupta  entur  der  Badischen  Feuer-Versicherungs-Bank
  in  Karlsruhe  i/B.,  Seite  194.  —  Inhalts-Verzeichni

aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  194.

 

Ministerial-Verordnung
vom  9.  Juli  1901  zur  Verhütung  der  Verschleppung  der  Reblauskrankheit.

[80)  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  in  Gemäßheit  des  §  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854
Folgendes  verordnet:
81.
Der  Versand  von  Weinreben,  Rebtheilen,  Rebenblättern  (auch  als  Ver—
packungsmaterial),  Wurzel-Blindreben,  Fechsern  von  Rebholz,  gebrauchten  Wein—
pfählen  und  Weinstützen  aus  dem  Großherzogthume  ist  verboten.

8  2.
Der  Versand  von  Weintrauben  —  ohne  Rebenblätter  —  wird  durch
vorstehendes  Verbot  nicht  berührt.

83.
Die  Aufzucht  von  Weinreben  in  Handelsgärtnereien  ist  verboten.
1901  39
        <pb n="323" />
        192

84.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§  1  und  3  werden  mit

Geldstrafe  bis  zu  300  —  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.
Die  der  Bestimmung  der  §§  1  und  3  zuwider  versandten  bezw.  aufgezogenen
  Reben,  Rebtheile  u.  s.  w.  unterliegen  der  Einziehung  und  Vernichtung.

Weimar,  den  9.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Ministerial-Verordnung
vom  13.  Juli  190  1,  betreffend  den  Handel  mit  Giften.

181|]  Auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  vom  20.  März  1895,  den  Handel
mit  Giften  betreffend,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  von  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  hierdurch  Folgendes  verordnet:

§  14  Abs.  2  und  3,
sowie  §  18  Abs.  2
der  Ministerial-Verordnung  vom  21.  März  1895  (Reg.-Bl.  S.  111)  über  die
Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  März  1895  (Reg.-Bl.  S.  109),  den  Handel
mit  Giften  betreffend,  werden  hierdurch  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen
  ersetzt:
§  14  Abs.  2  und  3.

„Die  Gefäße  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Umhüllungen  müssen  mit
der  im  §  4  Abs.  1  angegebenen  Aufschrift  und  Inhaltsangabe  sowie  mit  dem
Namen  des  abgebenden  Geschäfts  versehen  sein.  Bei  festen,  an  der  Luft  nicht
zerfließenden  oder  verdunstenden  Giften  der  Abtheilung  3  darf  an  Stelle  des
Wortes  Gift  die  Aufschrift  „Vorsicht“  verwendet  werden.

Bei  der  Abgabe  an  Wiederverkäufer,  technische  Gewerbetreibende  und  staatliche
  Untersuchungs=  oder  Lehranstalten  genügt  indessen  jede  andere  Verwechselungen
  ausschließende  Aufschrift  und  Inhaltsangabe,  auch  brauchen  die  Gefäße
oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Umhüllungen  nicht  mit  dem  Namen  des  abgebenden
  Geschäfts  versehen  zu  sein.“
        <pb n="324" />
        193

§  18  Abs.  2.

„Arsenhaltiges  Fliegenpapier  darf  nur  mit  einer  Abkochung  von  Quassiaholz
  oder  Lösung  von  QOuassiaextrakt  zubereitet  in  viereckigen  Blättern  von
12:12  cm,  deren  jedes  nicht  mehr  als  0,01g  arsenige  Säure  enthält  und
auf  beiden  Seiten  mit  3  Kreuzen,  der  Abbildung  eines  Todtenkopfes  und  der
Aufschrift  „Gift“  in  schwarzer  Farbe  deutlich  und  dauerhaft  versehen  ist,  feilgehalten
  oder  abgegeben  werden.  Die  Abgabe  darf  nur  in  einem  dichten  Umschlag
  erfolgen,  auf  welchem  in  schwarzer  Farbe  deutlich  und  dauerhaft  die
Inschriften  „Gift“  und  „Arsenhaltiges  Fliegenpapier“  und  im  Kleinhandel
außerdem  der  Name  des  abgebenden  Geschäfts  angebracht  ist.

Andere  arsenhaltige  Ungeziefermittel  dürfen  nur  mit  einer  in  Wasser  leicht
löslichen  grünen  Farbe  vermischt  feilgehalten  oder  abgegeben  werden;  sie  dürfen
nur  gegen  Erlaubnißschein  (§  12)  verabfolgt  werden."

Weimar,  den  13.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[82)  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  139  flg.)  Folgendes  bestimmt:

Landes-Centralbehörde  und  die  zur  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen
  zuständige  Landesbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  10.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

[83)  II.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  „Heilbronner  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Heilbronn"  die  widerrufliche  Erlaubniß  zum  Geschäfts-
        <pb n="325" />
        194

betriebe  im  Großherzogthum  erhalten  und  den  Chr.  Vogler  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat.

Weimar,  den  10.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[84]  III.  Von  der  Direktion  der  Badischen  Feuer-Versicherungs-Bank  in
Karlsruhe  i(B.  ist  an  Stelle  des  C.  O.  W.  Klopfleisch  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  März  1900,
Reg.-Bl.  S.  295),  der  Subdirektor  Fr.  Arno  Schaefer  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  12.  Juli  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[(85])  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  29:

S.  233  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  Spanien.

„  234  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  für  die  chemische  Untersuchung
  des  Weines.

„  235  Nachtrag  zum  Vertrag  über  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  von
Postdampferverbindungen  mit  Afrika;  —  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung.


„  236  Bekanntmachung,  betreffend  den  Fortbezug  der  Unfallrenten  und  die
Gewährung  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente  bei  Ausländern.

„  236  Beschränkung  der  Breunsteuervergütungen  für  Branntwein;  —  Ergänzung
  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckerstenergesetze.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="326" />
        95

Begierungs-Blat

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

25.  Juli  1901.

 

Nummer  27.  Weimar.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Leitung  des  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterr.-Ungar.  Consulats
in  Leipzig,  Seite  195.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des  Halle'schen
Versicherungs-Vereins  zu  Halle  aS.,  Seite  195.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
  der  Frankfurter  Transport-,  Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft  in  Frankfurt  aM.,
Seite  196.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Hauptergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember
1900  im  Großherzogthum,  Seite  196.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[86|  I.  Der  bisherige  Leiter  des  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischen
  Consulats  in  Leipzig,  Honorar-Consul  Stadtrath  Dodel  in  Leipzig
—  Regierungsblatt  1900,  Seite  406  —  ist  seiner  dienstlichen  Functionen
enthoben  worden.

Mit  der  interimistischen  Gerenz  des  Consularamtes  ist  der  Kanzleisekretär
Fasan  betrant  worden.

Weimar,  den  15.  Juli  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Wurmb.

[87]  II.  Von  der  Direktion  des  Halle'schen  Versicherungs-Vereins  zu  Halle  al  S.
ist  an  Stelle  des  C.  Oskar  Klopfleisch  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
desselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Jannar  1900,  Reg.-Bl.  S.  120),

1901  40
        <pb n="327" />
        196

der  Buchhändler  Paul  Sievers  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Groß—
herzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  16.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[88|  III.  Von  der  Direktion  der  Frankfurter  Transport-,  Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Frankfurt  ahM.  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns
Paul  Zogbaum  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  25.  Oktober  1900,  Reg.-Bl.  S.  528),  August  Schmidt,
in  Firma  Chr.  Ziegler  &amp;amp;  Schmidt  in  Weimar,  in  Bezug  auf  die  Unfall=  und
Haftpflichtversicherung  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden.
Weimar,  den  16.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

[89]  IV.  In  der  nachstehenden  Uebersicht  werden  die  Hauptergebnisse  der  Volkszählung
  vom  1.  Dezember  1900  im  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  22.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Wurmb.

Uebersicht
        <pb n="328" />
        Uebersicht

über  die

Hauptergebnisse  der  Dalkgzählung

bvom  I.  Srzember  1900

Gruoßherzagthum  Sachsen.

Porbemerkung.

Die  Namen  der  einem  Gemeindebezirke  zugehörigen  bewohnten  Niederlassungen  sind  in  Spalte  1  der
Uebersicht  von  den  Namen  derjenigen  Wohnplätze,  die  zugleich  Namen  von  Gemeindebezirken  sind,  durch  Einrlüücken
  unterschieden.

Die  Einträge  in  Spalte  2  beziehen  sich  auf  die  einzelnen  Wohnplätze,  die  Einträge  in  Spalte  3—11  auf
die  Gemeindebezirke,  einschließlich  der  zu  denselben  gehörigen,  besondere  Namen  führenden  Wohnplätze  2c.

Die  Namen  der  Städte,  welche  zu  Anfang  der  Amtsgerichtsbezirke,  zu  denen  sie  gehören,  stehen,  sind
gesperrt  gedruckt.

In  den  in  Spalte  3  und  4  angegebenen  Flächengehaltszahlen  sind  bei  den  einzelnen  Gemeinde=  und
Amtsgerichtsbezirken  die  einem  Gemeindebezirk  nicht  angehörenden  Flächen  (Kameralforste  2c.)  nicht  enthalten,
wohl  aber  sind  diese  eximirten  Flächen  in  Spalte  3  und  4  bei  den  Verwaltungsbezirken,  Kreisen  und  den
Summen  für  das  Großherzogthum  inbegrifsen.
        <pb n="329" />
        <pb n="330" />
        I.  Verwaltungs-Bezirk  (Weimar).
1.  Amtsgericht  Blankenhain.

 

 

L#d.
Nr.

9

10
11

12
13

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  einschl.  Kirchremda.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirbe  und  Wohuplätze  Gemeindebezirke.

Aamen  Volks-FlächenWohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevösleder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
der  zu  denselben  gehörigen,,  am  am  1.  Dezember  —  W  Abbesondere

  Namen  führenden.  De-  be-  unbe-  1900  2.  Dez.nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn.  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ-  weib-  zu-  zu-  (Foder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen]  sammen
I  2  4  ½„  1  s  9  10  ii
Berka  a/Jlhm  200094155%  SBS  278
Miündcdeen  10  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Martinswcrk.....  .  3  .  .  «  »
Sophienhcilstätte....  94  .  .  .  .  .  .
Blankenhaiu.....  31886331938871600161732172889—I-328
Egcndorf.......  12  .  .  .  .  .  .
Krakau.....-..  unbew.  .  .
Massenmllhle....-  3  .  .

Stadtmilhle......  10  .  .  .  .  .  .
Waldschlößchen  4  .  .
Kranichfeld,tv.Anth.722405761211  367355722803—81
Magdala.......  754  870  3  153  403  374  777  803  —  26
Louisenruh.  .  ..  .  ..  2  .  .

Ziegelei  ........  5
elmühllelelele  6  .  .  .  .  .  .
Wieiemnühle.....  .  10  .  .  .  .  .  .  .
Stadtremda.....  1082105649  1761  491  59  1082  191  —  109
Tannrooda  967856  5  2  503  52602922  57
Böttelbrron  6  .  .  .  .  .  .
Cottendorf.......  46  .  .
Holzwaarenfabrik  10  .  .  .  .  .  .
Altdörnfeld......  .  57  45382  18  53  44  97  86  +  11
Neudörnfeldd  40  «  .  .  .  .  .  .  .
Altremda........  11862041  23  4  63  55118  518  .
Breitenheerda......  11683588  35  85  80  166500  5
Tännichh  49  .  .  .  .  .  .  .  .
Buchfart........  201  329  35  42  95  106  201  193  4  8
Dienstedt  ..  ...  .  ..  466  1054  44  95  6  233  242  475  511  —  36
Klunkermühlel  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Götten  237  736  52  43  3  112  125  237  246  —  9
Großlohma  .  .  .  .  ...  110  414  80  251  62  58  12100341  11
Miülllershausen  4  .  .  .  .  .  .
Pfingftthal......  .  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Haufcld.........  143  543  22  28  70  73  143  146  —1  3

 

1-
        <pb n="331" />
        Ferner:  1.  Amtsgericht  Blankenhain.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Nam  en  Volks--Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
„  un  ——+.  ...  G.  »
m·derzudenfelbengehöricn,am  am  1.  Dezember  am  Zu  oder  Ab-Nr.]
  besondere  Namen  führenden  1.  De-  be.  unbe-  1900  2  Dez.  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  1895  «
Höfe,  Mühlen,  1900  wohnte  temänn  weibz  zu-  zu.  Ch  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
**-1*  il  2  3  4  5  6  7  s  P  10  p--151
  Heilsberg.  .  ..  .  ...  239  871  75  49  3  130  116  246  27—  26
Heilsberger  Mühle  7  «  ,  Z„  »  »  «  ,  »  ,
16Hetschburg.......  21529219  39.  118  9715  +  40
17  Hhor  ........  264  82143  51  135  129  264  292  —  228
18Hohenfelden,  w.  Anth.  32443  724  1503  1732244444  20
19  Kiliansroda  189  398|9“4  42  92  97  189206—  17
20|  Kirchremda  ..  .  .  ...  76  .  Stadtrenda  14  .  41  35  76  69  4  7
21½  Kleinlohnaa  12528879  25  1  61  64  125  137  —  12
221  Krakendorf  ..  .  .  .  ..  151  2067  3445  74  79  153  1600—  106
Transchenmühlel  2  «  »  »  «  «  ·  »  «
23Lcngefeld........  26068283541  l2513526027(——10
24Loßnitz.........  47  9925  6  30  17  47  4  +  4
25  Lotschen  83  49423  119  46  45  91  981  8—  7
Kottenhan  .  8  ·  «  »  «  »  ·
26Maina.........  10312389  19.  56  47  103  90%  +  13
27/Mechelrda  176  417  15  382  109  92  201  188  18
Linna  25  ,  «  «  .  »  »  «  »
28Nauendorf.......  19723843403  96101  197188—I—  9
29  Neckerda  229  707|99  46  107  122  229  227—  2
30|  Niedersynderstedtt  164  35925  301  74  90  164  166—  2
31/Obersynderstdt.  88  39143  16  42  46  88  9—  3
32|  Oetten  182  3612  374  96  96  192  200  —  8
Neumühle.  .  ..  .  ..  unbew.  .  .  .  .  .  .  .  .
Pumpstation  der  Weimarischen
  Wasserleitung  10  .  .  .  .  .  .  .  .  .
ZZOltstedthNc......  182  32133  362  77  105  182  1883  1
341  Rettwitz  ..  ...  .  ..  89  34442  154  42  47  89  101  —  12
361  Rittersdorf  .  .  .  .  ...  290  690  15  59  4  160  155  315  327  -:—  12
Mohrenthall.  ç  25  .  .  .  .  .  .  .  .
36Rottdorf........  223  53928  41444  109  114  223  236—  13
37  Saalbrrr  251  32660  532  121  144  265  26  4
Neusaalbeern  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Reisber........  2  .  .  .  .  .  .
Bahttho?  .......  .  5  .  .  .  .  .  .  .  .
38Schwarza.......  251  35199  446  143  108  251  2603—  122
391  Söllnitz.  .  .  .  .  .  ...  104  226  81  23  53  51  101  120|  16
        <pb n="332" />
        Ferner:  1.  Amtsgericht  Blankenhain.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirtke.
Nam  e  1  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsauwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs-„
  un  #4  --.........*z
eid.  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  *(i7  Zu  oder  Ab-Nr.besondere
  Namen  führenden.  De-  be=  unbe-  1900  esnahme
Wohuplätze,  Gülter,  zember  Hektar  Ar  wohn.  -  1895  ·
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  ie  männ  weib-  zu-  zu-  oeder  —)
u.  dergl.  lich  lich  ssammensammen
!.—...—.öQ„QQQç—.PP  2  3  4  5  6  7  s  9  10  11
40]  Stedten  b/Kr.,  w.  Anth.  G64  12  35  29  64  61  3
411  Sundremda  .  .  .  .  ..  254  48  2  124  137  261  2451  16
Korschwitz  (Schäfcrei)  7  .  .  .  .  .  .  .  .
·12Thangelstedt......  8086l578  63.  155  153  30  323  44
43  Tiefengrubrn  ...  289  67863  60  134  155  289279  +  10
441  Tonndorf  .  ..  .  .  .  .  .  6531  679  121  1471  5  331  332  663  635  28
Schlo  ...  .  ...  10  .  .  .  .  .  .
45Tromlitz........  133257|84  291  1  64  69  133  1291  4
461  Wittersroda  .  .  .  .  .  .  56  375  1  121  29  27  56  511  5
1.  Amtsgericht  Blankenhain16866  233156428  4  éSC  503536
2.  Amtsgericht  Großrudestedt.
1Alperstdtt  34288817S  753  174  17185  36  —  17
2|  Dielsdoorf.  3127103  76  .  152  16012  37234—  61
3  Eckstedt  .  .  ...  .  ...  3771  64846  76  3  177  200  377  3911  —  14
4%6roßrudesttt  112595442  2  584  54425  S87
5Haßleben  12117144098891929417  570  647112144  2
6|Kleinbrembacch  4644813  4A110  22662388  16442  2
7|Kleinrudestdbdt  2813269  70  3  155  154  309  2981  11
Schanze  b  /  Schwansee  ..  21  .  .  .  .
Teichmühlc.....  .  .  .  .  .  .  .  .  .
8Kranichborn......  34157561  73  7  161  1901  351  3581  —  7
Grammemthlel  10  .  .  .  .  .  .  .
9«Markvippach......  38791778  82  9  237  236  473  4271  46
Bachstddtt  86  .  .  .  .  .  .
10Mittell)ausen......  999105556211  2  497  502999  900  —  99
111  Nöda  .  ...  ..  .  ...  481639075|  237  2444  49—  11
12Orxlishausen  7771055789  tE  39%  777844—  66
13Riethnordhausen  7881238272582  8  4  B  â1in  6
14chloßvippach  114416646  4  567  592115991198—  39
Windmihlll  ..  3  .  .  .  .  .  .  .  .
Hornsmilhle.....  .  3
2  Bahnwärterhäuser  9
        <pb n="333" />
        Ferner:  2.  Amtsgericht  Großrudestedt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirbe  und  Wohnplätze  Gemeindebezirtke.
Nam  en  Volks-Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahll  behalt  häuser  Bevölkerung  rungs-„
  un  ZX
#a  der  zu  denselben  gehörigen,n  om  am  1.  Dezember  2  "rl  Zu-  oder  Ab.
Nr.  besondere  Namen  führenden.  De-  be=  unbe-  1900  gercz  nahme
Wohnplätze,  Güter,ember  Hektar  Ar  wohn=  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ=  weib-  zu-  zu  C  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  2  ———  6  1  8  „  11
15%Schwansee  193  25354  45  106  941200  —  13
Schiemmühle.  .  7.  .  .  .  .  .  .  .  .
16Sprötau........  400  801344%%%½N3
Windmühlel  4  .  .  .  .  .  .
17Stotteruheim.....  1474156529286  4  703  77  14741  13641  4  110
18  Thalbren  102  266  33  21  1  53  49  102  114  12
19|  Vippachedelhausen  442  7643  109  4  2023444%%0%%  37
201  Vogelsberg  .  .  ..  ...  777  12836881  8  378  399  777  803—  206
2.  Amtsgericht  Großrudestedt12576|75811%
3.  Amtsgericht  Ilmenau.
1|[Ilmena  10412610800867  1  555486  444%  4  2458
2Bösleben  3601  541  61  75  4  174  186  360  3811  —  21
3Heddao  4644  77  80  2  231  23  463  4221  41
4  Kammerbregg  313  391  888394  161  1552  31700  43
5|  Martinrodadanaa  ...  7857241117  4  385  410  795  63  163
Schneidemiühle  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Bahnhof........  6  .  .  .  .  .  .  .  .
6Neusiß.........  29844923  46  154  145  299  259  +  40
Grundmühle  1  .  .  .  .  .  .  .  .
70betpörlitz.......  30836480  45  165  143  308  250  +—  52
8  Rodaaa  74835268  87  383  378  761  67|  90
Ziegellel  13  .  .  .  .  .  .  .  .  .
9Schmerfeld.......  12929780  23  1  63  66  129  1331  —  4
10  Stützerbach,  w.  Anth.  788  7898  97  43  403%
Auerhahn,  Gasthof  .  ..  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Kleines  Rabeuthal,  Gasth.  10
Großes  Rabenthal,  Gasth.  4
Meyers  Grund,  Gasthof.  4
Drechslerei  und  Schneidemühlelel
  26
        <pb n="334" />
        Ferner:  5.  Amtsgericht  Ilmenau.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirkr.
Namen  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  .
der  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  ee
un  ———————  —  —
*  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1  am  1.  Dezember  am  Zu  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  #sühreuten  1.  De-  be.  unbe-  1900  2.  Dez  nahme
Wohnplätze,  Gülter,  zember  Hektar  Ar  wohn.  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ.  weib.  zu-  zu.  Ch  oder  —)
n.  dergl.  lich  lich  sammensammen
—  I  ——————————————...
11/  Unterpörlitz  1182Ö99  177  2  715  679  1394A1100%  342
Bahnwärterhaus  3  .  .  .  .  .
Dampfbranerei  .  8
Dampfziegelei  ..  .  ..  42  .
Grenzhammer.....  153
Herrenmilhle.  .  .  ..  8  .  .  .  .  .  .  .
12Wlpska.........  15350572  32  3  73  80  153  1561  —  3
3.  Amtsgericht  Ilmenau|16230|66  9  16851  35  8486  7744  1623.  12943  +  3287
4.  Amtsgericht  Dieselbach.
11  Azmannsdorf.  ..  .  ..  36ö7  45870  64  2%%6!%  11
2Bechstedtstra  .  ...  1771  572  68  44  2  86  91  177  18.—  4
3  Eichelbbbrrrn  212  526  49  41  51077  105  21  182  +  20
4%Großmölsen  262  49921  59  6  120  142  262  264—  2
5  anynyn  1291  29020  26  2  62  67  129  1251  4
6  ochstdt.  2611  287  3  4s  2  134  127  261  261  .
7opfgarten.......  681908951383342347689650439
Wassermiihle......  2.  .  .  .  .  .  .  .  .
Windmill)lc......  6.  .  .  .  .  .  .  .  .
8Jsseroda........  18139007  39  10  83  98  181  1781  3
9  Kerspleben  7260  10448  56  2  352  374  726  7201  6
10|  Kleinmölsen  269  42978  56  4  126  143  269  257  +  12
111  Klettbach  ..  ..  .  ...  4351179/99  84  1  221  214  435  4291  6
121  Linderbach  ..  .  .  .  .  .  2881  308  13  44  1  135  153  288  236  52
1383  Meckfeldd  90  247|93  18  3  46  44  90  10—  17
14Mönchenholzhausen  285  41369113  31550  13528S56  D!
15.Niederzimmen  8511  1323  42  177  3  419  432  851  824  27
161  Obernissa.  .  .  .  .  .  ..  2501  347157  54  4  135  119  254  240—  14
Windmühbll  4  .  .  .  .  .  .  .
170llendorf.......  53691481114  3266270536552—16
180ttftedtafBerge....  26352523  59  2  14421  2561  4  7
19  Roha  97  306  22  4  47  60  107  122  —  15
Waidmannsruh  .  .  .  .  5  .  .  .  .
SchloßHaarbcrg....  5
        <pb n="335" />
        Feiner:  4.  Amtsgericht  Dieselbach.

 

 

 

Geeindebellrte  und  —

 

L#d.
Nr.

20
21
22
23
24
25
26
27

4

O  —  S  G#

GEemeindebezirke.

 

*  Wohn- 



 

 

 

 

 

 

Nam  e  n  Volks=  Flächen-  Summe  der  ortsanwesenden  Vevölkeder
  Gemeinden  zahl  behalt  bänser  eleerunz  no6=der
  zu  denselben  gehörigen,  am  b  am  1.  Dezember  2.8  Zu'  oder  Abbesondere
  Namen  brenben  I.  De-  be=  ube=  1900  *  c.  nmahme

Wohnplätze,  Güter,  zember  Heltar  Ar  vohn-  1895

Höse,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ.  |  weib-  zu-  zu.  Ch  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen

17  s——.—..—.—.—.——  6  7]  10  ur

Schellroda  ...  .  ...  155  31386  37  3  76|  79  155  155
Schwerbboon  370070|  13444  183  1871  3701  344  4  26

Sohnstedt  ..  ..  .  ..  1431  246  91  29  2  73  70  143  143  .
Töttleben  202  33369  41  2  105  97  202  2071  —  5
Udestedt  ..  .  .  .  .  ..  913  163000185  2  442  47  913  89  —  21
Utzberg  ..  ....  ...  3414  67875  71  6  166  175  341  358  —  17
Vieselbah  ..  122  753  173  3  608  614  1222  117„  43
Wallichen  187  237  62  31  2  90  97  187  180—  7
u.  Amtsgericht  Vieselbach  991515869311933392418902449  96941  4  221

5.  Amtsgericht  Weimar.

Neumarky  5181  863  26  112  51  2471  273  520  5091  —  11
Windmühle  ..  .  .  ..  5  .  .  .  .  .  ·
Wetmar.......  283292212862l933512831156582848926670Æ1819

Försterwohnung

(früher  Cavillerei)  9

Liltzendorf  .  .  .  .  .  ..  95

Marienhöhe  10

Wallendorf  (b/Weimar)  4

Wallendorfer  Mühle  17

Kleinroaa  3

Grosch's  Gehöft  auf  dem

Galgenberg  9  .  .  .

DürrenbachexHilttc..  4.  .  .  .  .

Städtische  Abfuhranstalt.  9  .  .  .  .  .  «
Bauptedt........  23133325462101130231213418
Bergen  831893  18  42  41  83  96  —  13
Beristedt  .  ..  .  .  ...  498269  54144%%¼%%%  2  ¼
Daasdorf  /  Berge  ...  146  3126  3ö3  “  71  75  14412
Daasdorf  b)Buttelstedt.  219  31638883  2  i123262149½4  5
Denstedt  ..  .  .  .  ...  302  470|  llbt  174%%%%½  64

Linkershoo  6225  .  .  .  .  .  »  .
Ehkmgsdorf......  97438921138149052810188304188

Belvcdc1e......  32  .  .  .  .  .  .  -

Vorwerk  Lindenhof  12
        <pb n="336" />
        Ferner:  5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

L#d.
Nr.

10

11
12

13
14
15

16
17
19

20
21

22
23
24

25
26
27

28
29
30
31

32
33

Feneindebezirle  und  Kohnpläte

 

 

 

 

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nam  en  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsauwesenden  Bevölte.
der  Gem  einden  zahl  behalt  hänser  Bevölkerung  rungs.
un  .  ....
der  zu  denselben  gehörigen,h  am  b  am  1.  Dezember  2  *5  Zu-  oder  Abbesondere
  Namen  führenden.  De-  „be.  #10e#  1900  etz.nhme

Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  temänn-)  weib-  zu-  zu-  C  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
#  1  2  3  4  6  7  8  9  10  11
Ettersburg  .......  22423051  49  2  115  111%½  14
Ettersburger
Chausseehaus  5  .  .  .  .  .  .  .
Frankendorf......  1351  267  54  29  5  68  671  1351  1451  —  10
Gaberndorf  535  62621  4  269  273  542  539  —  3
Schäferei  am  Ettersberge  7Wp.  .  .  .  ,  ·
Gelmeroda.......  2452245548111213324523649
Goldbach........  6213104  12  4  30  32  62  681  —  6
Großcromsdorf  2791  44107  63  144  1561  300  2721  4  228
Arbeiterhaus
b  /  Schöndors.  ..  21  .  .  .  .  .  «  »
Großobringen.....  529709011195  277252529585—56
Gutendorf.......  2091  367  65  40  2  110  99  209  1911  4  18
Hammerstedt  ..  .  .  .  .  2281  393  55  49  5  1151  1131  2281  2321  —  4
Heichelheim  ..  .  .  .  .  2251  377  84  54  116  1155231136—  5
Mühlel  64.  .  .  .  .  .  .
Hottelstedt.......  24959951  55  3  120  129  249  273  —  24
Kapellendorf  ..  .  .  ..  305536  49  72  5  151  158  309  3441—  32
Niedermühle  44  .  .  .  .  .  .  .
Kleincromsdorf  174¼2299  35  4  82  9  17444M4  —  8
Kleinobringen  19515  08  47  1  93  102  199220  —  25
Legesetdd  273  50340  58  3  159  169  328  2871  41
Holzdopf.  55%  .  .  .  .  .  .  ,
Lehnstedt........  33364508  71  4  172  161  333  345—  12
Liebstdt  ...  499  V755  51  9810  237  262  499  467  +  32
Melliggen  1021  440035213  4  552  537  108  —-  38
Köttendorf.  .  .  .  ..  .  ds.  .  .  ,  «  »  «
Nicdergrunstedt.....  2900  388  52  61  2  142  148  290  297  —  7
Nohra  .  ...  ..  ...  3081  574106  63  5  157  151  308  3070  —  1
Obergrunstdnt  198  37944  41  101  971/  1981  1961  2
Oberweimar  .  .  .  .  .  .  1552  707  2224  79816614664  152
Seerec  am  Webicht  6  .  .  .  .  .  .  .
äuser  hinter  dem  Wald.
schlöchen  47  .  ,
VtllaVotqt.....  .  9  .  .  .  .  .  .  .
Ottmannshausen  32  3713  66  3  16  10632½  339—  18
Possendorf  ..  .  .  ...  2391  46529  45  6  11126623919018  21
        <pb n="337" />
        10

Geneindebe  irke  und  Woßupläte

Ferner  5.  .UAmtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

N  amen  Volks-  SSlächen-  Wohn-=  Summe  der  ortsanwesenden  Vevölkeder
  Gemeinden  zahlgehalt  häuser  Vevölkerung  rungs.
"„  und  .———  —
'.  der  zu  denselben  gehörigen,  am  Z.  am  1.  Dezember  “*¾⅜‚läZ  Zu=  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  führenden1.  De-  be-  unbe-  1900  1893  nahme
Wohnplätze,  Guter,ember  Hektar  Ar  ——..—-–  895
Höse,  Nühlen  1000  wohnte  te  männ.  weib.]  zu-  z.  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen]  sammen
·  1  2  3  4  6  6  7  4—  10  i
341  Ramsla  .  ..  .  .  ...  302  390  49  70  155  156  311  3271  —  16
Gasthof  an  der  Stedten-Ramslaer
  Straße.  6  .  .  .
Wasseunühlc......  Z.  .  .  .  .  .  .  .
35Mödtgsdorf.......  17220271  357  89  83  172  174  —  2
36Sachsenhausen  344  484  51  77  169  1734446197
37Schöndorfyf  ...  236102  44  124  114  238  226  +—  12
Villa  Schöndorf  24  .  .  .  .  .  .  .  .
38Schoppendorf.....  9315439  233  47  46  919—  26
39%  Schwabsdoofn  944  216  45  49  94  9  2
40Schwerstddt.  40680  39  79  4  190  211  401  3591  42
41  Stedten  b/  Neumark  198  1544860  35  9110  183143
42¾Süßenbdbn  3070  54  55  149  158  307  283  24
Gasthof  an  der  Chaussee  66.  .  .  .  „  .
43Taubach........  512540581101  26325251547t-I—4s1
Bahmvtirtcrhams»..  33  .  .  .  .  .  .  .  .
44Tiefurt.........  40127021  78  221  232  453  4044  409
Ianerie  .......  5.  .  .  .  .  .  .
ahnwärterhaus  6
Häuser  an  der  Großer  -
dorfer  Chaussee.  44  .  .  .  .  .  .
45Tröbödorf.......  32025365  63.  165  162  327  325  2
Bahnhof  Nohra  44  .  .  .  .  .  .  .  .
Gasthof  Bahnhof  Nohra  3  .  .  .  .  .  .  .
46Tlolstedt........  22756657  48  113  114  227  224  3
47  Ulleean  12  3259  29  6  57  70  127  13—  4
48  Ulrichshalken  45678  91110  218  236  454  47—  18
490%  Umpferstdnt.  4071  739  26  80  6  195  212  407  4131  —  6
50  Vollersroda.  .  .....  2411  245  58  44  122  119  241  2351  *  6
51Wiegendor  ..  .  109  204262  53  56  100H#  4  2
52  Wohlsbdon  222  40297  52  3  113  109  222  225  —  3
5.  Amtsgericht  Weimar  45687124529  16  5553  194  21297  24390  45687  43317)  4  2370
I.  Verwaltungsbezirk  10127497162  8114907  519  49215  52059101274  95026)  4  6248
        <pb n="338" />
        II.  Berna  nn  Bezirk  (Apolda).
Augericht  Allstedt.

11

 

rfd.
Nr.

S

—

10
11

12

13.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geneindebesirte  und  Wohnpläte  6  em  e  i  L  e  b  e  ;  i  r  hr  e.

Nam  en  Volks-Flächen-  Wohn.  Summe  der  ortsauwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  çvehalt  häuser  Bevöllerung  rungsnur«-—-
  .—-.,-  —  —
der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  2  *5  Zu  oder  Ab.

besondere  Namen  führenden.  De.  9  ve.  unbe—  1900  «  es·  nahme

Wohnplätze,  Güter,  zember  Heltarr  wohn  ll.  1895  „

Höfe,  Mühlen  1900  wohnteie  männ=  weib  J.z.-  oder  —)

u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
1  2134  5  6  J8o0  11o0  11
Allstedt  ..  .  .  .  ...  3190  187735“  455565  1598  1713  331433388  —  27

Zuckerfabrik  54  .  .  .  .  .  .  .  .

Kammergut  Neuvorwerk  14  .  .  .

Schloß........  35  .  .  .

Hommilhle......  6  .  ·  ·

Mill)le(!mtsqchokac..  8  .  .  .

Mühleblsiathauuemuth  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Ctusdorf........  32354564  50  156  172  328  31  18

Kobenmühlel  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Einzingeu.......  25552447  576130129259241418

Windmühle.....  .  4  .  .  .  .  .  .  .
Heygendotf.......  550498521122259291  550576—26
Kalbsrieth.......  07762282121  1  277  300  577  559  18
Landgrafropdna  355  6301  683  188175  355  37—  144

Vorwerk  Heygendorf  6  .  .  .  .  .  .  .  .
Mittelhansen......  .).3()720311032251285  536608-——72
Mönchpfiffel  ..  .  ...  2085421  50  124  130  254  2791  —  25

Dammmühlel.  7  .  .  .  .  .  .  .  .

3  sogen.  Dammhäuser  18  .  .

Kammergnt  21  .  .  .  .  .
Niederröblmgen....  571810541141  264307  571091——20
Oldisleben  1824200576110  879  945  1824  20211  197
Schaafsdorf  ..  .  .  ..  178  238  55  36  98  84  182  205  —  23

1  Dammhaus  4  .  .  .  .  .  .  .
Winkel.........  52265445  1074  255  267  522  5341  —  12
Wolfersttt  938  14640%  509  529  1038812—  89

Klosternaundorf

(Kammergut)  .  .  ..  90

Westermühlel  ..  3

Windmiülhle  ..  .  .  ..  4

Ziegelle  ..  .  3
6.  Amtsgericht  Allstedt  10310111240  89  1802  37  8  41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7*
        <pb n="339" />
        12

7.  Amtsgericht  Apolda.

 

Gemeindebezirie  und  Wohnplähe

 

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Volls—  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke
der  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevöülkerung  rungs=.
  und  —  —  #—uA3
eid.  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  2  Zu-  oder  Ab.
Nr.]  besondere  Namen  führenden1.  De-  be-  unbe-  1900  «  95  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Heltar  Ar  wohn.  1895
Höfe,  Mühlen  1000  wohnte  te  männ-  weib.  zu-  zu.  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
2ES2-B4G6  GN.luo
11  Apolda  .  ..  .  .  .  .  .  2036405319S6  20  9328110362036  434
2Stadtsulze  2243  38384443  1077116622  4452305S8S
3/  Bergsullagga  377  3444  71  2  184  197  381  37  —  4
Krähenhütte  .  .  .  .  ..  4  .  ·  ·  «  «  ,  «
4Darnstedt........  11322141  261  47  68  115  1231  —  8
Bahnwärterhas  2.  »  «  ,  «  «  «  ·  ,
5Dorfsulza........  66424121  114  1!  328  336  664  634  30
6Eberstdte.  240  416  62  50  124  116  240  2351  5
71  Flurstedt  .  .  .  ..  .  ..  3691  411  25  71  188  181  369  355|  19
8Großheringen  —  7Z  24266  523  —  197
91  Großromstedt  .  .  .  ...  21744129943  4  11106%  2122  —  5
10  ainichen.  .  .  .  .  ...  1431  1403  31  4  72  71  143  1571  —  14
11  ermstedt.  .  .  .  .  ...  193  38822  43  4  92  101  193  186  7
12  erresen  31010  20449  59  1  147  163  310  276  —  34
131  Kleinromstedt.  .  .  .  .  .  228  40352  41  1171  111  2281  2611  —  33
14]  Kösnitz  .  .  .  ..  .  ...  165  30027  33  4  80  85  165  1691  —  4
151  Lachstedt  ..  .  .  .  .  ..  13  2140  2  70  62  132  132  .
16Bkattstedt........  49049201  94  5  252  266  518  529  —  11
Das  neue  Werk  16  .  «  ,  ,  .
Restauration
„Zur  Wartburg“  5  ·  »  ·  ,
Zicgclei........  7·  ·  »  »  «  ·  »  »  ·
17Nanendokf.......  1781  491137  3444  140  152  292  321—  29
Heusbar  .......  101  .  .  .  .  .  .  .  .
icgcle1........  13.  .  .  .  .  .  .  .  .
18Neustedt........  12928087  27.  65  68  133  1188  +  15
Mühle  am  Emsenbache  4  ,  «  .  ,  .  .  ,
19Niederroßla.......  919583991573  409510919947—28
20Niedcrtrebra......  592672711192  287309596567429
Rittergutsichäfcrei...  4  »  .  «  ·  .  .  «
210berndorf.......  31549330  675  153  1683150  13
22  Oberroßaa  434)]  416  48  96  5  260  264  524  517—  7
Burkhardtsdorf.  .  ...  79  .  .  .  .  .  .  .
Abdeckerei.......  8  .  .  .  .
Am  Grenzwege  333  .  .  .  .  .  .  .
230betttebra.......  31932306  64  1  154  165  319  298  +  2s1
        <pb n="340" />
        Ferner:  7.  Amtsgericht  Apolda.

13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Namen  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahll  behalt  1  häuser  Bevölkerung  rungs-,
  und  —  —  —  -
m·dcrzndcnfelben  gehörigen,am  am  1.  Dezember  am  Zur  oder  Ab
Nr.]  besondere  Namen  führenden.  De-  be.  unbe-  1900  2.Dez.nhme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  1895
Höfe,  Mühlen  1000  wohntete  männ  weib  zu-  zu.  IEh  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
ps——.  ——————————.———.—..  „  10  11
244Oßmannstdt  68797082  356  45  701167  24
Bahnwärterhas  77  ç  .  .  .  .  .  .  .
Dampfzicgclci.....  7.  .  .  .  .  .  .  .  .
25Pfuhlsborn.......  23737512  471  103134237238—  I
26Rannstedt.......  2351  295  76  44  114  121  2351  192  43
27/  Reisdorf  399  53894  79  1  20204  40  544%
Bahnhof  Eckartsbergg  7  1  .  .  .  .  .  .  .  .
28Schöten.........  1747y  40  86  88  174  1811  —  7
291  Sonnendorf  ..  .  ...  95  9  43  1902  52  43  95  94  1
30Stiebritz  120)  301152  266  59  61  120  1411  —  2s1
311  Stobra  ..  ..  .  .  .  ..  2560  44750  48  4  130  120  2564249  7
32  Sulzbacchh  .  ...  300  337  622  146  154  30  34  43
331  Utenbach  ..  .  .  .  ...  4501  632177  878  222227145%  3
34%  Wersdor  115  185  202  57  58  116011  3
35|Wickerstdtt  88456G6  D  412  47884  910  —  26
368Wormstddt  ..  452  650  80  99  213GGC6é8B  —  2
Froschmühlel  ..  44  .  .  .  .  .  .  .  .
37Zimmern........  24957954  465  124125249277——28
3830ttelstedt.......  51065587941253257  dio  488!  22
7.  Amutsgericht  Apolda  3507416213  71  4423  103  16457  18617  0  355521  —  478
8.  Amtsgericht  Buttstädt.
1Buttelstett  s606%899.108988  éC6%  S80|991  17
2  Buttstäddt  26471  1258  27  448  10  12781  1369  26471  26431  4
3Rastenberge  120613007  260  6  580  62620623  —  26
4  Ellersleben  372  646  82  88n89  176200  1
Bahnhof  Olbersleben  4%  .  .  .  .  .
5Eßleben........  24840246  506  136112248  266-—18
6Gebstedt........  29364350  671  159173332  323  9
Schwabsdorf  399  .  .  .  .  .  .  .  .
7Großbrembach.....  86416240620215  43144587692l—45
Oclmilhle.......  10.  .  .  .  .  .  .  .
Mittelmühlc......  Ll
        <pb n="341" />
        14
Ferner:  8.  Amtsgericht  Buttstädt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Nam  en  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsauwesenden  Bevölkeder
  Gem  einden  zahl!behalt  häuser  Bevölkerung  rungsun
  —  .  .......  ,.  —
esd.  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  2  Zu=  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  führenden  1.  De-  be=  unbe-  1900  189#  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  o
Höfe,  Mühlen  1900  wohnteieFmänn=  weib  du—  zun  ICh  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen]  sammen
1  ’  2  364  s  68  7  6  910  plr
8Großneuhausen  8360  102  3111162  412  4243%806  30
5Guthmannshausen  75310065%  36  389  75545  8
10  Haindorf  ..  ..  .  .  .  .  1301  258  05  27  4  63  67  1301  1331  —  3
11  ardisleben  7081  965114  1571  1  3331  3751  7081  770  —  62
12|  Kleinneuhausen  4411010  13  3100  8  215233  44176  298
Wettelsmühll  7Z  .  .  .  .  .  .  .  .
13Ködderitzsch.......  15528103  3  80  75  155  165—  10
14  Krautheen  452  7650H  105  250  213460.151
Allstedter  Mtühlel  66  .  .  .  .  .  .  .  .
Haiudorfchkühlc...  b.  .  .  .  .  .  .  .
15Leutenthal.......  28255006635  140142282279—I—  3
16  Mannstdtt  ..  50%73582%  2721  252  524218
Voigtsmihhll  199  .  .  .  .  .
Oclmilhlc.......  Z.  .  .  .  .  .  .  .
17thmsdorf.......  21046487  49  108  1010U  20  2
18  Niederreißen  247  32814  49  1157  237N  10
191  Nirmsdorf  ...  .  ...  1731  271  75  3/  83  90  173  167—  6
20Oberreißfen  268  49819  58  131  13220  —  2
21Olbersleben  775  13146686  5  370  775  77—  2
22  Pfiffelbacch  593  878  41  100  4  294  299  5957  F  22
23Rohrbach  208  34693  39  93  1151  2081  220  —  12
24  Rudersdorf  .  .  .  .  ...  409  77493  94  13  2021  207  409  414  —  5
25  Teutleben  188  34809  414  95  93  188  1900  —  2
26Weiden  102  2014  243  54  48  102  96  6
27|Willerstddt  387  67116  85  7  197  1900  387  117  —  30
8.  Amtsgericht  Buttstädt  14430119472  91  30144%%  1
        <pb n="342" />
        9.  Amtsgericht  Jena.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geneindebe  irke  und  Wohnpläte  Gem  e  in  d  e  b  ez  i  r  k  e.
Namen  Volks-Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs-L'.
  und  a  vVemben  am  Zu-=  oder  Abder
  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember
r.  besonddere  zlee  führendenl.  Dea  Ar  be  unbe-  1900  10  nahme
Wohnplätze,  Giiter,  zember  Hektar  r  wohn-  *  —  —
Höfe,  M  ihlen  1000  wohnteie  männ.  weib.  zu-  zu.  ICh  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  samtnen
I  ---.2-»....s«-.s.·spslsj  ...i.k-—
1Bürgel........  1552  48061277  801  751  W4  16499  —  97
21  Dornburg  .  .  .  ...  669  55501E6  3  3060  369  6766666  9
Ziegellel  sIs  .  .  .  .  .  .  .
3Jena.........  2045613554214261110639100472068615499f5187
Landgrafenhaus  4  .  .  .  .  .  .  .  .
Pfaffenstieg  47
Cospedaer  Grund—  21  #
Aeußeres  Mühlthal  46
Forsthauas  6
aus-  18
angethal  22
Schweizerhöhe  6
Unter  der  Schweizerhöhe  15
Am  schwarzen  Graben  4  .
Birtrs11e1.......  .  3  .
Munkcthal.......  35  .
Steingkabcn......  3  .  .  .
4L0beda........  936  664  86  154  1  464  172  dz6  921  15
6s  Altengönna.  .  .  .  .  ...  1381  318190  352  76  52  138  152—  144
6  Ammerbach  300)  602  52  6e34  144  156  300  25  +  49
7BBeulbr  63  246  14  31  .  64  65  129  144  —  15
Ilmsdorsf.  ..  .  ...  66m  .  .  .  .  .  .  .
8Beutnitz........  20831861  568  140129269272—  3
Nauren  61  Z  .  .  .  .  .  .  .
9Bucha.........  31285557  58.  168150318318  .
Windmühlll  664  .  .  .  ..  .  .  .
10Bukgau.........  325  19122  4565  163  162  325  —  21
111  Closewitz.  .  ..  .  .  ..  1621  361102  35  1  77  85  162  157)  *  5
12  Coppoz  112  1805!  25  1  53  59  112  114(—  2
13  Cospdea  24003366  444ô4  108  132  240  229  +—  11
14/Döbritschen  198  41222  38  6  95  103  198  198  .
15Dorudorf........  614249341191  989325614  5821  32
161  Dothen  .  .  .  .  .  .  .  ..  1141  284  95  192  54  60  114  1200  —  6
17|  Frauenprießnisz.  66910928H130  3343440  7
Windmithle  .  4.  .  .  .  .  .  .  .  .
IsGelega.........  4610363  8.  22  24  46  481  —  2
19  Gniebsdorf  .......  8026184  17.  38  42  80  771  3
        <pb n="343" />
        16
Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirhe.
Namen  ks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  .
der  Gemeinden  vo  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-„
  und  zahl  npungsn
  der  zu  denselben  gehörigen,  am  anm  1.  Dezember  2  Zu  vder  Abkcbesondere
  Namen  flührenden.  De-  be=  unbe-  1900  enahme
Wohnplätz  e,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  —–.  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  ie  männ.  weib.  zu-  zu.ch  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen]sammen
T  „„HNe  "  10%  u
20/  Göschwizzs  ..  1599227  22  39  144  153  297  227  70
Kolamt  ........  7.  .  .  .  .  .  .  .  .
Aretterkaserne.....  21  .  .  .  .  .
Kantine.......  .  4  .  .  .  .  .
Bahnho.  35  .  .  .  .  .
Bäckerei........  13  .  .  .  .  .  .  .
Cementfabrik  .  58.  .  .  .  .  .  .  .  .
21Golmödorf.......  32444725  7l.  153  171  324  356  —  32
221  Grabsdorf  .  .  .  .  ...  66  24574  1184  37  29  66  68—  2
231  Graitschen  .  .  .  .  .  .  .  3191  456197  7442  149  170  319  333—  14
241  Großlöbichan  .  .  .  .  ..  1841  468  45  421  3  104  92  196  1911  —  5
Mühle  an  der  Chaussee.  6..  .  .  .  .  .  .  .  .
Gasthof  an  der  Chaussee  66  .  .  .  .  .  .  .  .
25Großschwabhausen...  38182571  722  2091  1961  4051  390  4  15
4  Bahnwärterhäuser  im
Schlottweiner  Grunde.  24  .  .  .  .  .  .  .
26irfchroda.......  14523937  29  6  714400  20
27  ohlstttt  ç  128  22326  266  64  64  128  134  6
28  enalöbnitzs  18438809  48  91  93  184  200)  —  16
29  Jenaprießnis  2361  475  14  47  121  115  236  2401  —  4
30  Isserstdt  30157455  66  170  131  301  2911  10
31/Kleinkröbtz  79  156  22  16066  43  36  79  93  —  144
321  Kleinlöbichau.  ..  .  ..  521  151177  11  21  31  52  62  —  10
33/  Kleinschwabhausen  246  38525  42  3  128  118  246  23  10
34Kötschor  78  191  47  16  43  44  87  97  —  10
Gastho  .  .  5  .  .  .  .  .  .
Windmühlc......  4  .  .  .  .  .  .
35Krippendorf......  1371  315  01  33  69  72  141  155.—  9
Windmühlel  44  .  .  .  .  .  .  .  .
36Kunitz.........  40452719  79  199  205  404  380/  —  24
371  Laasan  ..  ..  .  .  ...  611  207180  11  2  31  30  61  711  —  10
38  Lehesten  13328971  271  3  67  66  133  141—  8
39  Leutnra  1671  470  17.  29  78  89  167  163—  4
40Löberschüt  143  307  3S382  72  71  143  143
414½stdtt  ..  302  262  32  522  14%038%F  13
42/Lützerda  1251  140  1  4%  60  65  2  6
4  Munan  189  33198  40  96  93  18%  3
44  Mertendorf.  .  .  .  ...  1400  383  39  26  2  71  69  14%4%  6
        <pb n="344" />
        17
Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirte,  und  Wohnpläte  G  e  m  ei  n  eind  e  b  e  i  r  k  e.
Nam  en  Volls.  Flächen-  wehn.  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke—
der  Gemeinden  zahl  gehalt  klänser  Bevölkerung  rungs“
un  nss—s1-—  –  ·
Tief  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  am  Zu  oder  Abbesondere
  Namen  führenden  De-  be.  unbe-  1900  2.  Dez.nahme
Wohustät-,  Urter  zember  Hektar  Ar  wohne  wohn.  ·  1895  #
Höse,  Mühlen  teZmänn=  weib-  #.—  uoder  —
u.  dergl.  1900  lich  lich  sacmen  samen
—W.  1  2  3  4  5  1  6  7  6  s  10  11
45]  Münchenroda  .  .  .  .  ..  5051128  70  65  1352%  3

Remderda  25  .  .  .  .

46  Naschhausen  275  5589  48  1  134  141  275  2701  *  5
47  Nausnitz  ..  .  .  .  ...  551f#1|197  16  36  35  71  73  —  2

Papiermilhle.  .  .  .  ..  8  .  .  .  .  .

Ochnctdcmilhlc.....  8.  .  .  .  .  .  .  .  .
48Neunsdorf.......  0620092  16.  44  52  96  931  3
491  Nerkewitz  ..  ..  .  .  .  .  179  35520  434  103  90  193  215  —  22

Untermithlel  ..  .  4  .  .  .  .  .  .  .  .

Obermtil)lc......  1().  .  .  .  .  .  .  .
50Ncuengönna......  32762422719  167178345323422

Porstcndorf.....  .  18.  .  .  .  .  .  .  .  .
510ßmaritz........  1291  342  65  2506.  71  58  125  133  4
52  Poppendorf  ..  .  .  ..  191  4799993  97  94%  1919  f
53Porxrdor  ...  109  406  62  29  1  52  57  109  1300  —  21
54Nockooo  403  404|79  83  195  208  403  428  —  25
55Rodigst  92  25174  15  49  43  92  999—  7
56Rödigen  96  198  70  1711  54  42  96  99—  3
57/othensten  476  63988  872  237  239  476  4361  —  40
581  Rutha  .  ..  .  .  .  .  ..  129  12286  21  53  76  129  1199  +—  10
59  Scherba  ........  10951874  204  68  70  138  1421  —  4

Pösen  29  .  .  .  .  .  .  .
60Stcudnitz........  25741583  31  175  820  25499—  108
61/Taupabe.  71  248/94  15  1  33  38  71  84  —  13
62  Tautenbutg  ..  309  28227  558  15665330  290)  19
63/  Thalbürgel  235  19391102  1333½  260  8

Mitelalhne  4  .  .  .  .  .  .l  .  .

Oelmtühle  im  Jüdengrund  7

Gasthof  #ars  grilnen  Ane  5  .

Hintere  angethalsmilhle  7  .

Vordere  Langethalsmilhle  7  .

Im  Weiden  33  .  .  .
64Vollladiswda.....  39  83  94  885  19  20  39  39  .
(35Waldeck.........  2591  119110  4  128  131  259  2451  —  14
66/Wenigenjena  .  3834  600  716644  195  19739129992

Thalstten  6  .  .-.  .  .  .  .

Gcmbdcnmilhlc.....  9

Sophienhöhe  77
        <pb n="345" />
        18
Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  EGEemeindebe  zirke.
Nam  e  n  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke—
der  Gemeinden  gehalt  häuser  Bevölkerun  e
und  zahl  22  olteruns  Kungsa
  der  zu  denselben  gehörigen,hXam  b  am  1.  Dezember  i  Zu=  oder  Ab.
Nr.]  besondere  Namen  führenden.  De-  be=  unde-  1900  :  Schnahme
Wohnplätze,  Giter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ.  weib-  zu-  zu.(□odGV  -—)
u.  dergl.  lich  lich  sammen]  sammen
—  1  2  3  4  5  6  I.  3.  10  i111
67|Wetzdor  185  42385  3  91  94  185  188  —  3
68  Wilsdorf  ..  ..  .  ...  1371  238  21  270„  65  72  137  149  —  12
691  Winzerrea  410  50076  653  222  193  415  3122  +  103
Cospohttll  55  .  .  .  .  .  .  .
70Wöllnitz........  26826164  5l2  142  1261  268  268  .
71Wogau.........  9516173  19  47  48  95  100—  5
72  Ziegenhiaun  382  14924  772  18696  3833  46
73  Zwäten  558  51744  91  307  254  561  5131  4  48
Jägersberg  .  ..  .  ..  31.  »
9.AmtsgctichtIcUa424872730998516511421553209344248736063—f—6-124
Il.VckwnltUUgsbczirkl02301797594ll4404389500455225610230196949-j-5352

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Verwaltungsbezirk  (Eisenach).
10.  Amtsgericht  Eisenach.

11  Creuzburg  .  .  .  .  .  .  1802  26146819  841  9871  1828  68813+  16
Sorg  8½  .  .  .  .  .  .  .  .
WillJclmögliicksbrmtu  ..  18.  .  .  .  .  .  .  .  .

2Eisenach.......  3155318444024892115876157043158024346-I-7234
Neuemühle......  .  6.  .  .  .  .  .  .  .  .
Nesscmilhlc.....  .  7
Wartbunrnregeg  ..  114  .  .  .  .  .  .

3Nuhla,w.Anth....3081152723496151415673()812488—k-593

4%Berka  v.  d.  H.  853490  11150  426  436  862  845  17
Der  lange  Grund  44  .  .  .  .  .  .  .  .
Scbcrhof(Vorwcrk)..  b.  .  .  .  .  .  .  .

thktcwda.......  I4I35445  28  l  72  69  141  138  —  3

s  Beuernuseldd  1300  263199  26  64  66  130  135—  5
        <pb n="346" />
        Ferner-  10.  !m*  Eisenach.

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze

 

 

 

Flächen-19



 

Gemeindebezirke#

 

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Volks-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Vevölkerung  rungs.
2  W  an  —  |Sa  Zu  oder  Ab.
der  zu  deuselben  gehörigen,  am  1  Dez  ember  4
Ar.  besoncder  Aeen  #ibrenbern  1.  De-  J.  be.  unbe-  1905  362  nahme
Woh  npl  #hze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn.  ;„  ————4  der
Höfe,  Mühlen,  1900  wohntee  männ.  weib-  zu-  zu-  (  oder  —
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
1.  2  ———  6  7  3  6  10  11
7|Bischofrodoa  ..  553100416  2  275  285  560  53  J  29
Probsteizella.  .  .  ..  7ä½  .  .  .  .  .  .  .
8Bolleroda........  14929514  273  69  80  1.5  7
91  Burkhardtroda  .  .  .  ..  2391  423  84  45  l  120  119  239  2441  —  5
10  Döngees  244667  86  50  6  144  142  286  300  —  14
Weißendiezs  4
111  Ebenau.  ....  .  ...  281  576  20  19  4  53  57  110  124—  11
Buchenao  .  21.  .  .  .  .  .  .  .
Eicheuborn......  .  3
Freitagszella.  .  .  ..  .  23
Kahnroda  ......  .  15  .  .
Sihlberg.......  200  .  .  .  .  .  .
12Eckardtshauscn.....  000523901021  272286558562—  4
Milhelmsthal  —  .  .  .  .  .
Wackenhof......  .  17.  .  .  .  .  .  .  .  .
lZEicl)wdt........  48457438  982  363  334  697  6291  +  68
Burbach.  .  ..  .  ...  161  .  .  .  .  .  .  .  .
Rehhof........  28  .  .
Wutha........  1W.  .  .  .  .  .  .  .  .
14Eppichuclleu......  5222388  8.  27  25  52  36T  16
15  Ettenhausen  307|]|  35  50  5702  1516  3B3336  7
Hetzebee  16)  .  .  .  .  ,  .  .
16Etterwinden......  53d31926842  267274541492449
Taubenellen  31  .  ,  .  .
17Fannoda........  1332543991902  6741  680  1354  1141  4  213
Wittgenstein  .  .  .  .  ..  71,  .  .  .  .  ,  .  .
Hucherda  3
Weißenburg  5%  .
Feldschlößchen  5  .  .  .  .
18Föttha.........  4021  336  39  71  197  205  402  380  —+  22
19  Großenlupnitz  782  185110  1491100  424  404  8281  8331  —  5
Trenkelhof.  .  .  .  .  ..  4  «  .  .  .
20Hörfchel........  15018728  3().  81  85  166  1761  —  10
Mihlll  15  .  .  -  .  .  .  .
Bahnarbeiterhaus  99.  .  ·  .  .  .  .
21  Hötzelsroda  .......  366  63340  64  1  215  201  416  358  +  58
Landstreit  500.  .  .  .  .  .  .
22  ta..........  8201247341603  356  472  828  J——  15
Klingmühll  5  .  .  .  .  .
Lochmilhlc......  .  3  .

3*
        <pb n="347" />
        20

Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze

Gemeindebezirtec.

 

 

 

 

 

L#d.
Nr.

29

30

40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  «
der  «  .  .  Bevölkeer
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
un  ––———.—  .  ZX
der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  9  #  Zur  oder  Abbesondere
  Namen  führendenv1.  De-  be.  unbe-  1900  1893  nahme
Wo  h  n  pl  b#  6  Güte  r,  zember  Hektar  Ar  wohn=  —  —  —  —  4
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  iemänn-  weib  zu-  zu.(□  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
öö  Hu
Kittelsthal  608  268  84  .  291  317  608  558  +—  560
Krauthausen  244427444%3  133  !264½  6
Lengrödden  200  "  .  .  .  .  .  .  .
Kupfersuhl.......  14945377  262  69  80  149  1371  —  12
Lindigshof  .  .  .  .  .  .  .  721  144  88  13  39  33  72  771  —  5
Madelungen  22|  beH111444  10  116  244  —  23
Marksuhl  .  .  .  .  .  ...  9961  1512188  211  4  544  534107110010  63
Bahnho  1|  «  .  -  .  .  .  .  .
Baueshof.......  26  .
Kricqc1«6bcrg......  4  .
Mcikcshof......  .  29  .  .  »
Mölmeshof......  11.  .  .  .  .  .  .  .
Ykelboru........  22452492  41  111  123  234  248  —  14
Klappmihlell  ..  104  .  .  .  .  .  .  .  .
Mil)la.........  171425067l  3032  836  911  17471  16491  4-  98
Wernershausen  1888  .  .  .  .  .  .  .
Grundmiihlc......  7  .  .
Sandmilhlc.....  .  Z.  ·  .  .  ".  .  .  .
Nkvsbach........  86976390158  455  437  892  8071  4  85
Hohesone  23  .  .  .  .  .  .
Neuenhof........  36255771  69  174  188  363343  +  19
Pferdsdorf  .  .  .  .  .  ..  230  4248  43  110  120  230  241—  11
Rothenho)  105  14787  9  56  49  105  91  +  1
Scherdbdaa  .  ..  534  71109  96  261  273  534  537  —  3
Schnellmannshausen,
w.  Anth.  388  495  76  1  174  214  388  4191  —  31
Seebach  ..  ..  .  ...  562  36223  80  1  284  278  562  5061/  —  66
Spicha  115  228  5  25  61  54  115  1291  —  14
Stedtfeldd  530  166076  94  1  313  326  639  561  78
Deubachshoo  .  28.  .  .  .  .  .  .  .  .
AmTcich...-..  .  13  .  .  .
Ramsborn.......  39  .  .  .
Nangeuhof.......  11
Schnepfenhof.  .  .  .  ..  6  .  .  .
2Bahmvärterhäuscr..  12t.  .  .  «  .  .  .  .  .
Stockhaufen......  28955446492  176158334299-I—35
Dürrethaf  .......  7  .  .
Mittels)of......  .  38  .  .  .  .  .
Stregda........  57369433  92  2927V!  50  8]T  93
        <pb n="348" />
        Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

 

 

Gemeindebezirbe  und  Wohnplätze

 

 

21

 

 

 

Gemeindebezirke.

 

efd.

42
43

44
45
46

47
48

Flächen- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nam  e  n  Volks-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölterung  rungsder
  zu  denselben  gehörigen.,  im  am  1.  Dezember  5  ann  Zu.  oder  Abbesondere
  Namen  führenden  De-  be.  aunbe-  1900  1893  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-Höse,

  Mühlen  1900  wohntete  männ.  weib-  zu-  zu-  (  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  2  3  4  5  6  7  s  5  10  u
Uetterdoa  ...  272  51380  460  147  125  272  27.  1
Volteroda  ..  .  .  .  ..  71  48368  13  45  42  87  831  4
attengehan  ç  11  .  .  .  .  .  .  .  .
chrapfcndorf.....  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Wartha2........  1042203322.  50  5  10  fH4  4s
Weißenborn  .  .  .  .  .  .  123  5884  25  67  73  140  15  16
Heiligenstei  116  .  .  .  .  .  .  .  .
Wenigenlupnitz»...  453108742876  23622l457474——17
Kllnkclhof.......  4
Neuscharffenberg  .  .  .  vunbew.  .  .  .  .  .  .  .  .
Wolfmannsgehau  671  217137  16  35  32  67  67  .
Wolssburg.......  17731579  631  205  186  391  367  +  24
Atchenbacchh  .  ..  5  ç  .  .  .  .  .
Unkeroda......  209
10.  Amtsgericht  Eisenach  55756|2671333  6464  105  357  mohi  5575647044  S712
I1.  Amtsgericht  Gerstungen.
Berka  iWerra100985  566  4  442559  100  1056  55
Abteroda  ..  ..  .  ...  34  73  63  5  15  19  34  331  1
Auenhee  ...  43  24485  144  39  37  76  841  —  8
Riena  33Z  .  .  .  .  .  .  .
Dankmarshausen  8311  1119  90)  169  4  418  8501  820  30
Sandmühlll  88  .  .  .  .  .  .  .
Steinhäuscrmühlc....  Il.  .  .  .  .  .  .  .  .
Dippach........  645606991144  296  349  645  59  +T  54
Fernbreitenbach  43698141  82  2  213229  44  439  4  3
Lindigsmilhl  88  8  .  .  .  .  .  .  .  .
Frauensee.......  37465033  858  239  251  4991  4
Josthoo  42  .  .  .  .  .  .  .
Knottenhof......  .  3  .
Schergeöhof......  29  .  .  .
Spriugcu.......  42.  .  .  .  .  .  .  .  .
Gasteroda.......  307236  51  16  14  30  29—  1
        <pb n="349" />
        22
Ferner:  11.  Amtsgericht  Gerstungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirte  und  Wohnplätze  Gemeindebezirtke.

Nam  e  n  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder

  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bewvölkerung  rungs-##b.
  der  zu  denselben  gehörigen,  um  am  1.  Dezember  am  Zur  oder  Ab-Nr.]
  besondere  Namen  führenden,.  De-  «  bc-""Ve«  1900  2  Dez.hme

W  oh  n  plä  6  c,  Güte  r,  zember  Hektar  Ar  wohn-  *#  1895  I.

Höfe,  Mühlen  1900  wohntetemänn.  i  weib-  zu-  zu-  Codber  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammenammen
1  2  314  55  6  7  s  9  i0  1
9Gerstungen  16541  1006  751  2991  8  762  896¼ê¼  120
10  Göringen  158  258  81  341  78  80"  10
11Gospenrda  308  33187  57  142R  3ê  3
12Großense  2632637  54  141  150029  315—  24

Schleifenmühlel  ..  66  .  .  .  .  .  .  .  .

BahnhauöNr.69-..  lit-;  .

„  71  3àEts  .  .  .  .  .  .
13Hausbreite11bach....  10222071  152  51  51  102  931  9
141  Herda.  .  .  .  .  .  .  ...  615  94734—22  24  286  349  635  665  —  30

Kratzerdnda  2  .  .  .  .  .  .  .  .

Lutzberg........  18.  .  .  .  .  .  .  .  .
15Horschlitt........  240«880l  48.  116  124  240  2281  4  12
161  Lauchröden  .  .  .  .  ...  717  66937129  3  348  383  731  7044  2

Rimbachsmühlel  14  .  .  .  .  .  .  .  .
17NeustädtajWerra...  38042054  772  184196380383—  3
18¼  Sallmannshausen  179  321533  1.A0  81  988  1920%  23
19  Unterellen  4746772  98  3  2155250  ½32
20  Untersuhl  .  .  ..  .  .  .  .  5701  483771  1171  2  287  313  600  599  1

Aumuüihle  ..  .  .  ...  8  .  .  .  .  .  .  .

Weißcmilhlc......  6

Rothmühle  55  .  .  .

Am  Bahnhose  11  .  .  .  .  .  .  .  .
21Vitzeroda........  27127641  46  134  137  271  2661  5
221  Wünschensuhl.  .  .  ...  405  829  80  76  1999  2234210%  12

Dietrichsberg  .  3  .  .»  .  .

Rengersmillc.....  5

Schabigsmithle  9
11.  Amtsgericht  Gerstungen0011016066  449191599706  53050001]2!  89
III.  Verwaltungsbezirk657675693521.56644„!
        <pb n="350" />
        23

IV.  Verwaltungsbezirk  (Dermbach).
12.  Amtsgericht  Geisa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geneindebelirt  und  Wohnpläbe  G  eme  i  n  d  e  b  ez  irke.
Namen  Volks=  Flächen-  Wehn—  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke.
der  Gemeinden  zahl!  ehhalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
„  un  —  —
odd.  der  zu  denselben  gehörigen,,mh  am  am  1.  Dezember  2  Zu  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  Igrenen  1.  De-  be-  unbe-  1900  ge#snahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  ektar  Ar  wohn=  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  temänn  weib-  zu-  zu.(  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  2  3  4%%  6  7  8  “  10  11
1  Geis  ssa  1456090278  265  723  775  1%  1545  —  47
Gapiermatie  .....  .  11  .  .  .  .  .  .  .
sabachömilhlc....  2
Im  Bahe  71½  .
Poipttal.......  .  22.  .  .  .  .  .  .  .  .
2Apfclbach........  4616053  7.  22  24  46  41—  1
31  Bermbach.  .  .  .  .  .  ..  2811  6347A1½  129  152  28110289—  8
41  Borbels  ...  .  .  ...  581  179  40  71  30  28  58  50  8
561  Borsch  ...  .  .  .  ...  6281  1307  52  1251  4  281  358  6391  6841  —  45
Fischeroo  55  .  .  .  .  .  .  .
llhenbachsshof.....  6.  .  .  .  .  .  .  .  .
6Bremen........  30680372  601  147159306315—  9
71  Buttlar  .  .  .  .  .  .  ...  4550313  771  1  2171  2381  455%  3
8  Gebler  60  185  46  88  27  33  60  61—  1
91  Geismar  ..  .  .  .  .  ..  526106003161  2681  4444535  9
Hüttenmühle  181  .  .  .  .  .  .  .  .  .
10Getstengrund......  6635428  12!  43  32  75  90  —  15
Hochran  9  .  .  .  .  .  .  .  .
11Ketteu.........  20547343  39.  98  111  209  1977  12
Schlehmiühll  4  .  .  .  .  .  .  .  .
12Kranlucken...«....  28551241  56  139  146285  2
13/  Lendes  58  17269  75  26  32  58  58  .
14Mieswarz.......  4515184  6.  21  24  45  4—  1
151  Motzlar.  ..  ..  .  ...  343724|9  721  182061893  435  —  42
Langwinded  28  .  .  .  .  .  .  .
Oberkothhof......  18
Weidhof  (Gasthof)  4  ..  .  .  .  .  .
160tzbach.........  178  521½0  29  1  87  91  178  178
17  Reinhads-  63  22682  91  38  25  63  68—  5
18  Schleid  14  536S  3644  3481  —  i1i
Röderlirchhof  .  .  .  ..  1  .  .  .  .  .
llntcrrothhof......  15.  .  .  .  .  .  .  .  .
19Spahl.........  44672686  82.  215246461  444-I—l7
Jacoböhof  ..  8.  .  .  .  .  .  .  .  .
Wassermannshof.  .  B.  .  .  .  .  .  .  .  .
        <pb n="351" />
        24
Ferner:  12.  Amtsgericht  Geisa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geneiudebere  und  Wohnpläle  6  emeindebezi  rke.
der  mae  Volks-  ausst  arr-  Summe  der  ortsanwesenden]  Vevölke
1  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
#,dg.  der  zu  deuselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  Zu-  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  flührenden.  De-  be.  unbe-  1900  Dez.  nahme
Wohnplätze,  Gllter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  189
völe  Milhlen  1900  wohnte  temänn-  weib-  zu-  zu-  E  oder  —)
1.  dergl.  lich  lich  sammensammen
„  .  2  #
20/  Walkes  63  306|27  131  39  41  80  799—  l
Seclcöhof.......  17  .  .  .  .  .  .  .  .  .
21Wenigentaft......  20930979  434  841252092l6——  7
22Wiescnfeld.......  22536610  451  105130235243——  8
Wiesenfelder  Mihle  10  .  .  .  .  .  .  .  .  .
2rzZitters.........  7441557  is.  40  47  87  98  —  11
Kohlbacch  13  .  .  .  .  .
12.  Amtsgericht  Geisa.  6602111836  53  1180  29  3125  34771  6602  67711  —  169
13.  Amtsgericht  Kaltennordheim.
l  ndenhausen  275  13317  5  144  138  282  —
Lättenmühlll  7  "1  ·  «  «  ·  «  «  »  »
2  Aschenhausen  27336128  60  7  13337277020  2s
3  Brr  211275|  65  35  114  104  218  —
Birxmühle.  .  ..  .  ..  7  «  «  ,  ·  ·  ·
4Brunhardtshanscn...  2471  397  96  48  1  11  14014S  28O0  17
Mülckenhoo  16  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
5Dtedorf........  37546102  692  192  199  309040—  11
Feamühle  ......  10  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
ecmühle..."...  6  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
6Einpfertshausen  4234224s  771  218820  f59  3
Schmerbachsmihle  3  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
7Erbenhauseu......  32067622  652  16  159  321425—  1
Ehrenmühle  4  .  .  .  .  .  .  .  ·
8Fischbach........  39038610  71  182  208  390  000  —  18
9  Föhlritz  170282  2  27|  83  87  170  1699  1!
10  Frankenhein  800  697139  15636  369  431  800  80222  2
111  Gerthausen  ..  ..  ...  263607  53  54  134  13526015599  8
Weyhersmilhle  4  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
12Helmershausen  805112220221533  403  413816  931—  115
Gerenuthho  8  .  .  .  .  .  .  .
Schneldemühle»...  3
        <pb n="352" />
        Ferner:  13.  Amtsgericht  Kaltennordheim.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Nam  en  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölk
der  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  W7
ogsd.  un  —
der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  am  Zu.  oder  Ab-Nr.)besondere
  Namen  S#ühreuden  1.  De-  be=  nbe-  190  2.  Dez,  nahme
l  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  1895
1½“  ii  hlen  1900  wohnte  te  männ  weib-  zu-  zu-  ICh  oder  —)
dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  2  8  6  s  #  10  11
13  Koltennordheim  ..  16211491052791  821  817  1038  16361  2
Fechenhaus.  „KarlAugust“  3  .  .  .  .  .  .  .
mödömühle.....  8
Kiliansmilhle  ..  ...  3  .
Schleifmilhle......  3.  .  .  .  .  .  .  .  .
14Kalteusundheim....  930|117911600  492  453  945  923  22
Lottenmühll  7  .  .  .  .  .  .  .  ,
Erbsmithle  88  .  .  .  .  .
15Kaltenwestheim.....  629123023112.  330305635619416
Stedtemnilhle.....  44  .  .  .  .  .  .  .  «
Neumilhle.......  2.  .  .  .  .  .  .  .  .
16Klings.........  41151469  76.  224  207  431  4571  —  26
Kirschmühll  88,  .  .  .  .  .  .  ,
Lindeumilhle......  12  .  .  .  .
17Mittclsdorf......  337  50926  62  188  171  359  344  19
Witzelsmühll  88.  .  .  .  .  «
Linsenhof.......  1  .  .  .  .  .  .  .  ,
18Neidhartshausen....  298409126I.  126172298313-—15
190berweid........  763822481421  388  408  796  7144  82
Ziegelhütte.  ..  .  ..  114  .  .  .  .  .  .  .  .
Anzenhof.......  16.  .  .  .  .  .  .  .
20Reichenhausen.....  25959828  53.  130134264274——10
Ruppenmllhle.....  b.  .  .  .  .  .  .  .
21Schafhausen......  21758088  41.  114  107  221  2361  —  14
Obermühle  44  .  .  .  .  .  .  .  .
22Steinberg.......  bsr  6765  81  24  29  53  47  4  6
23  Unterwedra  5071  7275510  262  245  507  481  26
24VWohlmuthhausen  352  720  32  809  180  18363691—  7
Karstmiühll  4  .  .  .  .
Rothmühle......  .  6.  .  .  .  .  .  .  .  ·
25·Zella..........  41717084  852  196  235  431  409  22
Untermühll  ...  6  .  .  .  .  .  ,  .  .
Obermlihle.....  .  8.  .  .  .  .  .  .  .  .
268illbach........  43819413  83.  206  235  441  4561  —  15
Untermilhle  3  .  .  .  .  .  .  .  .
13.Amtsger.Kaltenuordheim120011513199222127593660651200112045—44
        <pb n="353" />
        26

14.  Amtsgericht  Cengsfeld.

 

Gemelndebezirhe  und  Mehupläte

Gemeindebezirke.

 

Lfd.
Nr.

—1

11
12

13

14

Namen

 

 

 

 

—  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  .·
der  Gemeinden  gehalt  häuser  Bevölkerung  Kethes
und  zahl  I  rungsder
  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  *  Zu  oder  Abbesondere
  Namen  ##hren  en  J  1.  De-  be-  uube-  1900  1892  nahme
Wohnplätz  1  Güter,  zember  Heltar  Ar  wohn-  90
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  temänn.  weib.  dzn  zu.|(F  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  2  3  4  5  -  7  s  9  10  11
Lengsfeldd.  14002  3%%%  137  1120  12071  4  223
Schrammenhof.  .  .  ..  1  .  .  .  .  .  .  .  .
Porellatifabrik.....  7.  .  .  .  .  .  .  .
Dertnach........  1056802562042  537  5981  11351  1135
Pillersmilhle.  ..  .  ..  1½  .  .  .  .  .  .  .  .
Botenmilhle.....  .  10.  .  .  .  .  .
Lindigöhof.......  5  .  .  .  .  .  .  .
GehaUB.........  71271206141  2  364  394  758  720  4  37
Hohenwartt  44  .  .  .  .  .  .  .
Glattbach....-....  5814957  H.  28  36  64  721  —  8
Milhle  .....  ...  6½  .  .  .  .  .  .  .  .
Kaisewde........  13713l43  20  82  55  137  114  23
Lindenau  ....  .  .  .  .  391  99115  7  17  22  39  4—  7
Mebritz  38  8118  606  19  19  38  38  ·
Merkers........  2623467350.  121141262253—I—  9
Oberallaa  243  290017  486  113  130  243  2500—  7
Oechsen  60510800825  311  343  654  6899  —  35
Hoclhok  ........  ö.  .  .  .  .  .  .  .
iederöchfen......  29
Keiligenmühhle  .....  6  .  .  .
halmühle......  9  .  .  .  .  .  .
Untetalba.......  53453355102.  258  276  534  539  —  5
Urnshausen  5861088“  122  278  320  598  627—  29
artschwinden  6  .  .  .  .  .  .  .  .
bcrmllhle.......  6.  .  .  .  .  .  .  .  .
Weilak.........  667127511  144  327  376  703  698  5
Beyershoo  .  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Papier-ni!hle.....  .  11  .
Karnmtthle......  11  .

BillaSchulze.....  4  .  .  .
Keakkhaug......  .  8(...  .  .  .  .  .  .
Wiesental  799975  599  1673  389  420  809  829  —  20

orusmihll  S3  -.  .  .  .  .  .  .
chienmllhle.....  .  7
14.  Amtsgericht  Leugsfeld  74041  9608  :  138218  3537  3867  7%  7218+  186
        <pb n="354" />
        27
15.  Amtsgericht  Ostheim.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wehuplütze  Gemeindebezirtke.
Namen  Volks=  Flächen-  Wohn--  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke.
der  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
un
M.  Dder  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  em  Zu-  oder  Ab-Nr.]
  besondere  Namen  führenden.De-  be.  unbe-  1900  TLez  nahme
Wo  h  np  lätze  Güte  r,  zember  Hektar  Ar  wohn.  1895
Höse,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ]  weib-  zu-  zu-  (  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen]sammen
1  2123  45  s  1  s  ü“  10  11
1stheen  2243  2427  05  115142312325  2s
Oberer  Felsenkeller  1.  .  .  .  .  .  .
Lichtenburg......  4
Johannismühlel  3  .
Lohmllhle.......  4  .
Scheermilhle...«.  5  .
Katzenhaukömllhle...  6  .
Walkmilhle......  5  .

Knpfermühle.....  5  .  .  .  .  .  .
Feldhäuschen  11  .  .  .  .  .  .  .
2Melpe1·s........  14117703  29  4  82  59  141  15—  10
3%Sonddbdmee  .  ..  5151260  210  1  1  260  255  515  495  J  20
4%  Steten  385  66393  8799  185  200  385  380  5
5|  Urspringeen  4300  8966  5  2  194240  4344429  5
Feldmühll.  44  .  .  .  .  .  .  .  .

15.  Amtsgericht  Ostheim  3779  543449062  1878  81901  3779  3780  —  1
16.  Amtsgericht  Vacha.
1Vacha  1619  59024½½½  784  8431626%  151
Filzsabrii  8  .  .  .  .  .  .  .  .
2Deicheroda.......  10289224  461  1541613153084  7
Hüttenrodoa  51½  .  .  .  .  .  ,  .
ofa.........  63  .
Mühlwärtts  614  .  ,
Rodcnbcrg......  .  38.  .  .  .  .  .  .  ,  .
ZDorUdotf........  783747871261  394  400  794  7000  F.  94
Kirstingsho  .  ..  11  .  .
.4Kieselbach........  844890621603  4281  416  844  7821  4  62
Kambach  .aAnnbew.  .  .  .  .  .  .  .  «  .
5Martiuroda......  23319727401  105128233242—9
60bcrzella........  31674473  744  223260663932999+  10
Unterzella.  ..  .  .  ..  260  .  .  .  .  .  «  .
Vadclachcu......  29  .
Sachscnhaiu......  11
Schwenge  ..  .  .  ...  18  .
Zeiligcnroda  ......  15
iederndorf  .  .  .  .  ..  24  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4½
        <pb n="355" />
        28

Ferner:  16.  Amtsgericht  Vacha.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebesirke  und  Wohnplätze  Gemeindebe  z  irke.
Nam  en  Volks-  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
n  und  ZX
.äoer  zu  denselben  gehörigen,eäam  b  am  1.  Dezember  2  .  Zu  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  sührenden  1.  De-  be.  unbe-  1900  '  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Heltar  Ar  wohn.  -  1895  ·
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ=  weib.zu-  zu-  Coder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  ———————————  e  oe  l  u
71  Pferdsdorf  .  ...  ...  3821  628  91  64  170  212  382  400  —  18
81  Suünna  .....  .  ...  5351  896  99  951  1  2591  286  54449—  4
Räsaer  Mühlel  66  .  .  .  .  .  .  .
Pfannmühle......  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
9Tiefenort........  19571595932935  1123  964  2087  17431  44  344
Hämbach  ..  .  ...  .  8().  .  .  .  .  .  .  .  .
Haltestelle......  .  5.  .  .  .  .
Glückauf.......  45.  .  .  .  .  .  .  .  .
Unterbreizbach  449  5804  78  1  213  246  459  411  18
10  Krugenmiühll  10%  .  .  .  .  .  .  .  .
11Völkershausen.....  878772991531  436  497  933  9361  —  3
Busengraen  188  .  .  .  .  .  .  .  .
Hedwiggberg.....  .  6  .
Kohlgraben  .  2  «
Lutteröhof.......  6  .  .
Woppeuber.....  .  12  .  .
Pfortenmllslc  .....  5  .  .  ,  .
Sauermühlc......  6.  .  .  .  .  .  .  .  .
12Willmannö.......  104854918.  51  531041034  l
lBWölferbütt.......  26945614  581  159  202  361  337  F  24
Masbacher  Höse  55  ,  .  .  .  .  .  .  .
Mariengart......  60
Hutha  27
16.  Amtsgericht  Vacha  91239079  56666%%%%  6
IV.  Verwaltungsbezirk38909/|64984516906111118975  382601  4  649
        <pb n="356" />
        V.  Verwaltungs-Bezirk  (Neustadt  a  /  Orla).
17.  Amtsgericht  Auma.

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplähe

 

Gemeindebezirtke.

29

 

 

 

Lnd.

Nr.

1—4

□K  E3

W  —  S

10
11

12

13

14
15
16
17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aamen  Volks=  Flächen.  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke
der  Gemeinden  gehalt  häuser  Bevölkerung
und  zahl  rungsder
  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  W  Zu-  oder  Abbesondere
  Namen  führenden1.  De.  be-  unbe-  1900  1893  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  bektar  Ar  wohn-Höfe,
  Mühlen  1900  wohntetoe  männ  weib.  zu-  zu.  ICh  oder  —)
n.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
:3  J  „N.„„  .-Aumaa
  21·601095911262  10361187  zn  2209  —  14
Cavillerei  ...  .  ..  .  4.  .  .  .  .  .
Sophicnbad......  7
Teichmithl  7  .  .
Bahnhof.......  unbew.
Mittelmühll  3  .  .  .-Eisenschmiedmühll
  9  .  .  l
Stcm’icheFabrtk...  6  .  .
lcrlel........  5  .
Ochteßhaus......  2  .  .
Am  Kloster  11  .

ObereWindehle...  7.  .  .  .  .  .  .  .
UntereWiudmllhle...  Ä  .  .  .  .  .  .  .  .
Tripris  2497  70606  305  1256  52¼112  9912  8  +  249
Birkhausen  110!  17072  22  53  62  115  118—  3

Mühlelll  .  5  .  .  .  .  .  .  .
Braunsdorf......  2133342350.  102lll2l3218——  5
Chursdorf  ...  .  ...  222  6140  60  136  141  277  30  —  25

Sornrnagagaga  55  .  .  .  .  .  .  .  .
Döblitz.........  6516461  l2.  30  35  65  8—  21
Dörtendorf  .  .  .  .  ...  3091  457  74  53  153  156  309  271  38
Förthen  99  300|  87  10q4,  53  52  105  93  12

Fritscheumthhll  6  .  .  .  .  .  .
Foistwolfersdorf  19343832401  97  96  19  489  4
Geheega  ...  .  .  ...  191  79  16  5  10  9  19  25—  6
Gerdaaa  131  16717  28  2  60  71  131  1361  —  5
Göheen  76  446  73  7444444  19

Döhlen  64  .  .  .  .  .  .  .  .

Schmecßergmilhle  7.  .  .  .  -  .  .  .
Gütterttz........  18632575  402  96  90  186  188—  2

*  oder  Finkenmühlez  unbewm  .  .  .  .  .  .  .

ß.........  4721382  10  1  23  24  47  491  —  2

öthnit  128  453  57  2  59  69  128  130—  2
Kopitsch.  .  ...  .  .  ..  86  18996  16.  37  49  86  85—  1
Krölhha  ...  111  23812  21  2  51  60  111  12  —  11
        <pb n="357" />
        ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Gemeindebezirke  und  Wohnplätze

Ferner:  17.  Amtsgericht  Auma.

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nam  en  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevälkeder

  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungsund
  «

M«derudenielben  ehörigen,  am  b  am  1.  Dezember  2  Zu  ·  oder  Ab-Nr.]

  besondere  Namen  8  hrenden1.  De-  be.  unbe-  1900  1  9  nahme
Wohnplätze,  Güler,  zember  Hektar  Ar  wohn-  8

Höse,  Mühlen  1900  wohnte  e  männ  weibzu-  zu.  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammenammen
1  2  3  4  5  6  7  6  9  10  11

18  Läwitz  .  ..  .  ..  ...  122  26244  274  6!  67  128  140—  12
Kesselmühle  .  6.  .  .  .  .  .  .  .  .
Kolbcnmllhle.....unbew.  .  .  .  .  .  .  .  .  .

1sLemmiz.........  15336564  322  75  78  155  60—  7

20  Leubsdorf  14h  402|85  33  74  80  154  1511  3
Scheibenmühle  .  .  .  .  .  .  .  .  .

21Mekkcndorf.......  307  54649  56.  159  174  333  3301  3
Kühnsdorf.  .  ..  .  ..  .  ."  .  .  .  .  .  .
Holzmllhle.......  11  .  .  .  .
Pisselsmühle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

22cef1tz.........  188  25202  30.  94  94  188  1844  4  4

231  Mittelpöllnitz.  .  .  ...  243293  03  495  118  125  243  239  —  4

24%  Moßbahzz  549694  285  312  597  *  —  9
Reinsdorr  ..  40%  .  .  .  .  .  .

Bahnhof.......  4  —
ObcreWiudtnllhle...  8  .  .
Untcthindmühle...  4.  .  .  .  .  .  .  .

25MUUtscha........  1361  282151  33  2  74  73  147  153—  6
Muntschmihlel  114  .  .  .  .  .  .

26  Oberpöllniz  313  526  4s  81  1  227  263  490  408  JT  82
Buchpöllliis  2  .  .  .  .  .  .  .
Mustpdamtz  ......  28  .  .  .  .  .
Stcmpöllmy»...  .  121.  .  .  .  .  .  .  .  .

27Oberrenthendorf.  353  537  8913  1911  2041  3951  3851  4  10
Heiligenaue  ......  2  .  .  .  .  .  .  .  .

otwerk........  9.  .  .  .  .  .  .
Stockhäusct......  10.  .  .  .  .  .  .  .  .

280ltmamtödka.....  12254604  23.  57  65  12  113  —+  9

29  Pfersdorr  48  15329  99  26  22  48  55  —  7

30|  Piesigis...  122  405|9  2  61  6#  124  129  —  4
1  Haus  hon  der  Wüstung

khusdorft.  ¾  .  .  .  .  .  .  .  .  .

31Schönborn.......  13542583291  74  6!  13119  16

32%  Schwarzbach  37  49091  772  171  20!  372  3611  —  11

33  Silberfeld  .......  8421195  23.  68  78  146  1621  —  16
Quingenberg  .  400  .  .  .  .  .
Hannncrmühle.....  6
Büchersmühlel  11
Thalschlößchenbrauerei  5
        <pb n="358" />
        Ferner:  17.  Amtsgericht  Auma.

31

 

L#sd.
Nr.

34

3

-*e

3

S

37
38
39
40
41

42
43

4

F

45
46
47

Gemeindebezirke  und  Wahnplätze

Gemeindebezirke.

 

Volks- 



 

Flächen- 



 

Summe  der  ortsanwesenden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Wohnder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  n
un  —
der  zu  denselben  gehörigen,⅛  am  am  1.  Dezember  am  Zu  oder  Abbesonldere
  #  ürenen  1.  De-  be=  unbe-  1906  2.  Dez-  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Heltar  Ar  wohn-  #  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ.  '  weib.  zu-  zu-  sCh  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
1  2123  14  5  —  s  o  10  11
Staitz  ...  3151  674  13  66  1  165  168  333  3231  10
Erzmilhle  1  7.  .  .  .  .  .  .  .  .
Bermichsmtihlc....»  6
Franzenmühle  .  .  ..  5½  .  .
Stelzendorf.......  8518705  18  43  50  93  961  —  3
Stelzenmühll  8  8h.  .  .
Tischendorf.......  1142812821  60  61241½%  8
Windmihlel  ..  7Ju  .  .  .  .  .  .  .
Tömmelsdorf......  7020065  12  6  30  40  70  661  5
Traun  65  2180  1142  33  32  65  741—  9
Uhlersdorf  ....  ...  821  210179  155.  40  42  82  871  —  5
Untendor  51  11389  10  24  27  51  51—  3
Wenigenaum  13  393644½½½-4  69  6zM!  1244  15
Auenmilhle  44  .  .  .
Wiebclsdorf......  8123793  15  43  38  81  851  —  4
Wittchensttin  117  332  40  238  51  66  117  114  4  5
Lerchenmühll.  unbew.  .  .  .  .  .  .  .  .
Wöhlsdvrf.......  18333180  38  86  102  188  2000  —  12
Tränksmühll  5  .  .  .  .  .  .
Wüstenwetzdorf.....  9843263  17  50  48  98  1131  —  15
Zadelsdor  226  57613  47  109  1114256  229  —  3
Zickra  b/  Auma  ..  .  ..  551  169167  10  25  30  55  521  3
17.  Amtsgericht  Auima23437428844443  12015  328
        <pb n="359" />
        32

18.  Amtsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

 
    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.....  .——  —
Gemeindebezirke  und  Wohupläße  GEGEemeindeb  ez  irke.
Nam  en  Volks-  Flaͤchen  Wehn.  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gem  einden  zahll  behalt  häuser  Bevölkerung  rungs—
un  —  —  —  —  «·
m«derzudcnielbeugehörigen,am  amLDechnbcr2  De  Zu-  oder  Ab-Nr.]
  besondere  Namen  führendel.  De-  be=  nnbe-  1900  189  nahme
Wohnplätzeß  Güter,  zember  Heltar  Ar  wohnböse,
  ühlen  1900  wohntee  Fnänn  weib-  zu-  zu-  (+  oder  —)
dergl.  lich  lich  sammenmmen
11.2  3  4  5  6  ES99  10  11
1  Neuptadt  a/  Orla  ...  6408118  8776520  3183  3339  65216025—  497
Bahnwärterhaus.  .  .  .
Chaussechauö.....  2
Claudersmilhle  5  .  .  .
Behr's  Häuschen  unbew
Erlichsmühll  7  .  .
KahlgHauS.....  11  .  .  .
Nauhhaug  .......  4  .  .  .
achsenburg.  ..  38  .  .  .
oßmühle......  9  .  .  .
Fctqut  Sorga  ..  13  .  .  .
ildt'  8  Ziegelei  ..  ..  5  .  .  .  .  .
Tuchfabrik  Kolesch  3  .  .  .  .  .  .  .
2  Alsmannsdorf  87  242  3  19  39  48  87  81.  6
31  Arnshaugk  .  .  .  .  ..  .  103  24  23  202  39  64  103  1191  —  16
4Börthen  257  12482  39  124  133  257  152  +M  105
5  Breitenhan  108  319322  51  57  10800  3
6  Buchaaa  1261  318  941  27  69  65  134  1261  8
Poseumiüthlele  3  .  .  .  .  .  .  .  .
Taubert’ichcöHaus..  5  .  .  .  .  .  .
7BUngitz....-...  8016486  17  38  42  80  861  —  6
81  Burkersdorf  ..  .  ...  731  23745  13  31  42  73  70  —  4
9Daumitss  .  ...  921  378179  232  49  43  92  961  —  4
10  Döbriz  .  ·13431058  271  67  67  134  140—  6
11Drbbee  3761255  7606  171  213  384  3781  6
Händelsmühlel  88  .  .  .  .  .  .  .
12Dreitzfch........  33548914  701  164  183  347  324  4  23
EIIIIII  7  .  .  .  .  .  .  .
Rothipttzenmilhle...  b.  .  .  .  .  .  .  .
13Grobengereuth.....  991839429  59  561  1151  1291  —  14
Windmühle  33  .  .  .  .  .  .  .
Bankichenke......  6.  .  .  .  .
Bankziegelei.....  .  7.  .  .  .  .  .  .  .  .
14Keila..........  1294l389  221  68  61  129  1261  3
15.  Kleina  9389  111111  5%  4%,
16  Kleindembacch  301854115  1599148  Pr  2911  106
17  Knau  .  ...  ..  .  ...  481  871130  952  235  259  494  490  —  2
Dorfmühle  ..  4  .  .  .  .  .  .  .
Frllhete  Windmühle  ..  5
orsthaas  4
        <pb n="360" />
        Ferner-  :  18.

Amtsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

33

 

 

 

 

L##d.
Nr.

 

 

 

 

 

 

 

1

J-20



21
22
23

24
25

26
27
28
29
30
z1
32
33

34
35

 

 

Geneindebezirte  und  d  Wehpläte  Gemeindebezirke.
Nam  en  Volks-Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Vevölkerung  rungs.
un  —  .
der  zu  denselben  gehörigen,  uam  b  am  1.  Dezember  2  Zu  ·  oder  Ab.
besondere  Namen  führenden.  De-  be=  Unde-  1900  #  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Heltar  Ar  wohn=  1895
Höse,  Nühlen  1900  wohnte  te  männ.  weib.  zu-  zun  C  oder  —
u.  dergl.  lich  lich  sammenammen
1  EIEIIIIIIIIIEIEIIIIIIEIIIII
Kolba  ..........  31250196  573  168  176  344  32  1+  22
Haasssche  Spinerei.  8  .  .  .  .  .  .  .  .
Seiß'sche  „  5
Hohenlohe'sche  „  4  .  .
Spinnerei  Kolbaer  Brüce  7  .
Positz.........  8.  .  .  .  .  .  .  .  .
Kvspoda........  21338531  531  136  158  294  2871  7
Meilitz.....  ...  81  .  .  .  .
Köstitz..........  53331633  632  267  291  558  37  4  187
Stein'sche  Mühlel  88  .  .  .  .  .  .  .
BergschlößchcusBrauerci.  17.  .  .  .  .  .  .
Langendcmbach.....  39593804  8  5  20  H  101,3995·4  +  1
Laskaa  ...  72  29190  12  2  38  34  72  74—  2
Lausnis  4300  83659  922  227  251  478  461  13
Mariengrund  1  .  .  .  .  .  .  .  .
Milhlengrund  (Papiermühle,
  Harrasmthle,
Schlagmühle,  Eisenhammer
  und  Kupferhammer)
  364  ç  .  .  .  .  .  .
Lichtellau........  17219966  38.  75  97  172  1599  13
Linda.  .  .  ...  .  ...  1641  586  02  31  1  77  90  167  161  6
Geithner's  Haus  am  Kleinaer
  Wie  ½  .  .  .  .  .  .
Biodekwitz.......  31051319  551  161  149  310  285  25
Molbitz  ..  335517|06  81  207  225  432  394  38
Döhlen  971n  .  .  .  .  .  .  .
Neudeck.........  7128647  161  39  39  78  81  —  3
Plothen,  W.  Anth  71  .  .  .  .  .
Neunhofen  558  45360¼000  27  317599583  9
Schleicher's  NMühle:  9  ç  .  .  .  .  .  .  .
Walkmllhle..  »S.  .  .  .  .  .  .  .
Nimrltz.........  19821207  33.  93  100  193  155  +  38
Oberopprg  231502  444  11  1f4441B3  2
Oppng  621  606  65  97  5  303  P538  634  588  +  46
Mülhle  „Grllnau  .  ..  1h  .  .  .  .  .  .  .
Pillingsdorf......  149  46912  28  68  *  149  135  +  144
Posen  106  40091  19  52  510  %½  18
Quaschmis  108  22953  19  1  55  53  108  106  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n
        <pb n="361" />
        34

Ferner:  18.  Amtsgericht  Ueustadt  a/Orla.

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohupläte

....—

 

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nam  e  n  Volks-  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungsun
  –4
M.  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  2  *  Zu-  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  führenden.  De-  be.  unbe-  1900  8  ez.  nahme
Wohnplätze,  Güte  r,  zember  Hektar  Ar  wohn-=  —  1  :95
Höfe,  Mühlen  1900  wohntece  männ=  weib.  zu-  zu.  C#  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
1t  121162314  5  6  6  ————

36  Rehmen  299  492  40  49  143  156  299  3061  —  7

37  Rosendor  115%  268  221  55  6E100v11  3

38  Schmieritz  .  .  .  .  ...  15  36033  28  71  86  157  1488—  9
Windmühlel  5  .  .  .  .  .  .  .

39Schöndorf.......  19045781  332  92  98  190  168  22

401  Solkwitz  .  .  .  .  ....  90  218  53  17  4  49  90  95.—  5

411  Stanau.  ..  ..  .  ...  193  15673  4646  83  110  193  225  32

42Steinbrücken  143  331  33  25  55  88  144414  9

43  Strößwiitz  611216  63  14  1  29  32  61  72  —  11

44Tauaancssasa  ...  59  18195  1552  34  36  70  82  —  12
Windmühle  4  .  .  .  .  .  .
Ziegelhütte......  .  7.  .  .  .  .  .  .  .

45Volkmannsdorf.....  40592935902  197234431446-—15
Ziibclhaus  .......  4.  .  .  .  .  .  .  .
kinkcnmühle......  10
Höllziegelle  3  .  .

orfmühle......  .  9.  .  .  .  .  .  .  .

46Weira..........  407148440  851  l99227426428—  2
Krobih........  3  .  .  .  .  .  .  .
Schlagmiihle......  5
Windmihlel  64  .  .  .  .
Pappelfchcnke.....  5  .  .  .  .  .  .

47Weltwitz........  24240156  481  114  128  242  2431  —  1

48  gwackau  .  .  .  .  .  .  ..  109  35742  27  54  62  116  116
Hainmühllel  71.  .  .  .  .  .  .

18.Amtsgct.thistadta,-«O.  17305  aizos  o  i#  63  zaꝛ-  8983  rnzos  16346—  959

10.  Amtsgericht  Weida.

10  Berga  Elster  1315  78122716912  666  678  69
Oberhammer  5  .  .  .  .  .  .  .
Unterhammcr.....  8
2  Bahnwärterhäuser  6
        <pb n="362" />
        35
Ferner:  10.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebejirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Namen  Volks-Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
Lsd.  n  a  —  am  Zu,  oder  Abder
  zu  denselben  gehörigen,  m  am  1.  Dezember
Ar.  besonddere  Lleshen  Hbrenden  1.  De-  be.  unbe-  1905  8n  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  der
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  temänn.  '  weib.  zu-  zu.  Eh  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  2  3  5  6  7  s  9  10  11
21  Weida  .  .  ..  .  .  ...  7276  865  457  8  3618  344  591  1471
Osterburg  .  .  .  .  .  ..  319  .  .  .  .  .  .  .  .
Sassranschenke.....  9  .
Weißes  Has  8
Neuhoor  300  .  .  .
Leichenhauö.....  .  Z.  .  .  .  .  .  .  .  .
ZAlberödorf.......  1191086223.  60  591191174  2
4Birkigt  .  .  .  ..  .  ...  271  124  44  3  14  13  27  29  —  2
51  Burkersdorf  .  .  .  ...  1961  442190  54n)  127  118  245  265—  20
Nonnendorf  .  .  ...  44  .  .  .  .  .  .  .  .
Mittelmilhle......  b.  .  .  .  .  .  .  .  .
6Clvdra.........  18143057  39  1  99  113  212  2081  4
Clodramühlel  44  .  .  .  .  .  .  .  .
Buchwald.......  27.  .  .  .  .  .  .  .  .
7Crimla.........  40614403  651  206  200  406  3911  15
8  Cronschwis  211  146  05  33  97  119  216  2271  —  11
2  Bahnwärterhäuser  5  .  .  .  .  .  .  .  .
9Cu1mitzsch.......  615267791121  285332617633—16
Die  Mücke  (Gasthof):  2.  .  .  .,  .  .  .  .
10Dittersdorf.......  1171  196  46  18  1  50  67  117  11—  4
11Endsshüz  362  27725  77  198  200  398  38]  F  11
Jährig  .  .  .  .  .  ..  .  36.  .  .  .  .  .  .  .  .
12Eula..........  9115125  19  53  52  105  118—  13
Eulamühlll  11  .  .  .  ..  .  .  .
Bahnmärterhauö«..  3.  .  .  .  .  .  .  .  —
13Friedmannsdorf....  18823445  46.  95113208235-—27
Hammelhöfe......  20.  .  .  .  .  .  .  .  .
14Fricßnitz........  352  45816  62Z  155  197  352  355  3
15Gräfenbrüäk  ..  .  1011  224190  1K4s  49  52  101  93  8
16  Grochwis  68286  61  18  11  32  43  75  81  6
Heinoldsmühle.  35  .  .  .  .  .  .  .
bermilhle......  4..  .  .  .  .  .  .  .  .
17Gwßbocka.......  21135507  44.  94  117  211  230  —  19
188.Großdraxrdorrf.  570  232  50  14  1  33  35  68  71—  3
Zahuorterhaus  Nr.  7.  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Bahnwärterhaus  Nr.  8.  1  .  .  .
Lochgut........  b.  .  .  .  .  .  .  .  .
19Großebergdorf.....  2544209851.  131123254269——15
20Großfalka.......  9620458  14.  45  51  9001—  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

57
        <pb n="363" />
        36
Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Namen  Volks=  Flächen-  Wohu-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölk
der  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  ⅜
n  und  –  .  ..-  -·.  rungs-D-
  der  zu  denselben  gehörigen,j  am  am  1.  Dezember  am  Zu=  oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  führenden.  De-  be=  unbe-  1900  2.  Dez.  nahme
Wohnplätze,  Gütter,  zember  Hektar  Ar  wohn  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  Fmänn=  ]  weib.  zu-  ———..  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
1  2  3  4  5  6  7  8  o  10  11
211  Großkundorf  .  ..  ...  27  5355914  13  1640  22
Sorga,  w.  Anth.,  bei
Großkundoff  31  «  ·  ,  ,  «  ,  »  ·
22Hoheuölsen,tv.Auth..  19557824  38.  101  11114142144  2
Kleindraxdorf  .  .  .  ..  1  .%  «  «  «  »  »  »  «
23Hundhaupten,w.Anth.  5015346  101  26  29  55  63—  8
Chausseehauaus  5  «  «  «  «  «  «  «  «
24Katzendorf.......  4214261  10.  27  26  53  62  —  9
Wolframsdorr  11  «  «  «  «  «  «  «  «  «
25-Kleinbernsdorf.....  23444137451  113121234247—13
26Kleinbocka.......  1342513225.  66  713729  4  8
Hohereuth.  ..  .  ..  333  ,  «  «  «  «  «  «  «
27Kleinkundorf......  1122111819.  60  521  112  93  19
281  Köckritz.  .  .  ..  .  ...  1391  180  70  20  62  77  139  139  .
29Köfcln.........  9927485  161  43  56  99  10—  4
30|  Lederhose  186  40069  400  90  96  186  178  4  8
31/Letzendoffy.  1282457  231  65  63  128  131—  3
32¾  Liebsdorf  ..  13328309  2665  79  87  166  144  J  22
Aumthlel  .  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Eifeuhammer.,...  5
Heinoldsmühlenhäuser  21  .  .  .  .  .  .  .
33Liudeukreuz......  31040450  674  152  164  316  331  —  15
Schmeißersmühle.  6U  .  .  .  .  .  .  .
34Loitsch.........  76  19521  111  42  34  76  81  —  5
35%Merkersdorf  bBerga  9402  191  43  51  94110—  11
36/Merkersdorf
b/Münchenbernsdorf.  99  23581119  46  53  99  109  10
37  Meillitz  .  .  202%  21187  341  104  106  210  23  —  22
Bahnwärterhans  88  .  .  .  .  .  .  .  .
38Münchenbernsdorf...1987726142774  987105820451954-k-91
Teichhäuscr......  44.  .  .  .  .  .  .  .  .
Teichmilhlc......  5
Waldschlößchen  4  .
Windmühlc......  55  .  .  .  .  .  .  .
39Ncuensorga.......  1371017927.  63  7433  2
40  Neundor  ..  12  35022  266  59  68  127  14—  2s1
Prellmithll  5  .  .  .  .  .  .
        <pb n="364" />
        Sernet:  19.  Amtsgericht  Weida.

37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Genmeindebe  irke  und  Wohuplüte  Gemeindebe  zirke.
Nam  eu  Volks=  Flächen—  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölke.
der  Gemeinden  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  rungs.
un  –  —

bd.der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  —  Zu-  oder  Ab-Nr.

  besondere  Namen  führenden4.  De-  be=  unbe-  1900  GM###nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn.  1895

böfe,  il  hlen  1900  wohnte  te  männ]  weib-  zu-  zu-  Coder  —)
dergl.  lich  lich  sammensammen

—  1  34  6  6  8  ——  11

41ie,derpöllniittz  341  4002  68E  2  178  177  355  332  +  23
Kalkwerkk  ...  unbew.  .  .  .  .  .  .  .
Weiderdamm.....  7  .

Bahnhof.......  .  7.  .  .  .  »
420bergeißcndorf.....  1401923728.  65  75140  133  +  7
43  Porstendof)  701  20696  12  29  41  70  66  4
44ohn  104280  1  23  48  56  104  1091  —  5
45  Rothenbah  60  102  49  14  27  33  60  54-  6
46%  Rußdorf  .  .  .  133  221149  24  70  63  133  150—  17
47Schafpreskllen  69%  6613  12  39  30  69  67  2
48]  Schönberg  .  .  .  .  ...  129927928  27  69  74  143  138  5

Hohe  Hänser  14  .  .  .  .  .  .

49  Schüptttz  127  404  25  66  73  139  141—  2
Behen  211.  ....  9.  .  .  .  .  .  .
Bahnwärterhaus  3  .  .  .  .  .  .

50Seifcrgdoxf.......  8551651151  37488593——8

51Sirbig.........  9027560161  46  51  971  1061  —  9
Ziegelle  ..  7  »  s  .  .  .  .  .

52Steinsdorf.......  33925354621  166177343327416
Nattcrmilhle.....  .  44  .  «  .  .  .

58Strnth......·..  11125958  25  54  57  111  1151  —  4

54%  Teichwi  .  ..  93  30722  15  47  46  93  92  1!

6565%  Teichwolframsdorf.  1801533  68269  5  834  1820  —  119

564¼Thräniss  1699242  73  34  99  104  203  218  —  15
Sternscheke  9  .  .  .  .  .

Obere  Jegeler  ....  14

Untere  Ziegelll  11.  .  .  .  .  .  .
57|  Untergeißendorf  98  197995  49  49  9811  16
58  Unterröppischs.  139  280  6  4  80  781  1581  1671  —  9

Bahnhof  Wolfsgesärth  19  .  .  -  «  .  .  .  .
59Untltz..........  10716153  181  54  58  107  114  —  7
60  Veitsbreg  2651  372111  46  19118137  13244  49

Mildenfurhtt  44  .  .  «  -  .  .  .  .

Dcschwitz......  53

Maschinenhans  7

Bahnwärterhaus  .  .  ..  4
        <pb n="365" />
        38
Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze  Gemeindebezirke.
Nam  en  Volks=  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  Bevölkeder
  Gemeinden  zahl!  behalt  häuser  Bevölkerung  vungs.
un  ––....+——  ——°—.+AJ—-———  —  *-d
  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  am  Zus  oder  Ab-Nr.]
  besondere  Namen  führenden.  De-  be.  unbe-  1900  2.Dez.nahme
Wohuplätze,  Güter,  zember  HektarAr  wohn-=  "  1895
Höfe,  Mühlen  1900  wohnte  te  männ.  weib.  u7—5P  oder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
#  1  2  3466817  s  o  10  1
611  Waltersdorf  .  ..  ...  53  662225%  328  380  71000107500—  40
Knottengnnnd  82  .  .  .  .  .  .  .  .
Mllhlbcrg.......  75
Rüßdort  .  12  .  .
Krebsmilhle......  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .
62Wernsdorf.......  21338225  37.  96  1261  2221  2271  —  5
Schanderei  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .
63Wetzdotf........  13631446  261  58  781  136  1271  *  9
64  Wittchendorf  ..  .  ...  118  371  83  250  55  634188  .n244  8
651  Wolfersdorf  ..  .  ...  37|8  71  170  KC  41
661  Wolfsgefärth.  ..  ...  1711  233  78  19.  87  84  171  137—  34
67|Wünschendoff  711  249408  380  377CNL
Bahnhof  «  12  .  .  .  .  .  .  .  .  .
2  Bahnwärterhäuser  15
Vossisches  Kalkwerk  19  .  .  .  .  .  .  .  .  .
683edlitz.........  9225396  14«  47  45  92  90/  2
69  Zickra  [Bergg  ..  129  2093823  64  65  121  8
70/  3Bossen  70  2083  1  35  35  70  80—  10
711  Zschorta  ...  .  .  ...  581  118654  100„  29  29  58  63—  5
19.  Amtsgericht  Weidas49742135056457|544207T289T7  T  23655+  1319
V.  Verwaltungsbezirk54622|282,%
Sa.  Großherzogthum  8628731361714252771134477065/8  SOS|G  273392171  23656

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="366" />
        197

Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  28.  Weimar.  2.  August  1901.

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Prifungsordnung  für  Bezirksärzte,  Seite  197.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Genehmigung  der  „Architekt  Bruno  Grimm-Stiftung“  zu  Jena,  Seite  202.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Ertheilung  des  Exequatur  Namens  des  Reichs  an  den  Consul  Oliver  J.  D.  Hughes
in  Coburg,  Seite  202.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Handelskammer
des  Großherzogthums  Sachsen,  Seite  203.  —  Ministerial.Bekanntmachung,  betr.  Zulassung  der  Allgemeinen
Deutschen  Invaliden=  und  Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft  „Außgustn“  in  Berlin  zum  Geschäftsbetrieb
im  Großherzogihum,  Seite  204.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(90|  I.  Unter  Aufhebung  der  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  13.  Mai  1854
(Reg.-Bl.  S.  223),  vom  9.  Februar  1855  (Reg.-Bl.  S.  26)  und  vom  20.  November
  1858  (Reg.-Bl.  S.  327)  wird  hierdurch  verordnet,  daß  die  Prüfungen
für  Bezirksärzte  (§  6  der  Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858)  künftig  nach
der  nachstehenden  Prüfungsordnung  zu  erfolgen  haben.
Weimar,  den  15.  Juli  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

1901  41
        <pb n="367" />
        198

Prüfungsordnung  für  Bezirksärzte.

 

§  1.
Das  Zeugniß  über  die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Bezirksarzt  wird
von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Junern,  Demjenigen
  ertheilt,  welcher  die  Prüfung  für  Bezirksärzte  bestanden  hat.

§  2.
Dem  an  das  genannte  Departement  zu  richtenden  Zulassungsgesuche  sind
beizufügen:

1.  Der  Approbationsschein  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift.  Ist
die  darin  ertheilte  Gesammtcenfur  „gut“  oder  „sehr  gut“,  so  darf  die
Zulassung  zur  bezirksärztlichen  Prüfung  nicht  vor  Ablauf  von  zwei,  in
den  übrigen  Fällen  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  der  Approbation
  beantragt  werden.

2.  Je  ein  Abdruck  des  Doktordiploms  und  der  Inauguraldissertation.  Nur
die  bei  der  medizinischen  Fakultät  einer  deutschen  Universität  erworbene
Doktorwürde  berechtigt  zur  Zulassung.

3.  Der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  während  oder  nach  Ablauf  seiner
Studienzeit

a)  an  einer  Universität  des  deutschen  Reiches  eine  Vorlesung  über  gerichtliche
  Medizin  besucht;

b)  an  einer  deutschen  psychiatrischen  Klinik  mindestens  ein  Halbjahr  als
Praktikant  mit  Erfolg  Theil  genommen  oder  an  einer  größeren
Ppsychiatrischen  Anstalt  mindestens  drei  Monate  sich  mit  Erfolg  praktisch
  bethätigt;

C)  einen  pathologisch-anatomischen,  einen  hygienischen  und  einen  gerichtlichmedizinischen
  Kursus,  jeden  derselben  von  mindestens  dreimonatiger
Dauer,  in  einem  Universitätsinstitut  oder  einer  gleichwerthigen  Anstalt
des  deutschen  Reiches  durchgemacht  hat.

Der  Nachweis  wird  durch  die  Zeugnisse  der  betreffenden  Fachlehrer
  erbracht.
        <pb n="368" />
        199

4.  Ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  Gang  der
Universitätsstudien  und  die  Beschäftigung  nach  Erlangung  der  Approbation
darzulegen  ist.

83.

Die  Prüfung  umfaßt:

1.  die  schriftlichen  Ausarbeitungen,

2.  den  schriftlich  und  mündlich  abzulegenden  praktischen  Prüfungsabschnitt,

3.  den  mündlich  abzulegenden  theoretischen  Prüfungsabschnitt.

Die  Prüfung  wird  vor  der  Großherzoglichen  Medizinalkommission  abgelegt;
der  praktische  Theil  (Zff.  2)  kann  ganz  oder  theilweise  vor  Universitätslehrern
in  Jena,  mit  denen  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  sich  zu  verständigen
hat,  stattfinden.

8  4.

Im  ersten  Prüfungsabschnitte  werden  zwei  wissenschaftliche  Aus—
arbeitungen  verlangt,  zu  denen  die  Aufgaben  aus  der  gerichtlichen  Medizin  und
einem  anderen  Gebiete  der  Staatsarzneikunde  zu  entnehmen  sind.  Die  gerichtlich—
medizinische  Ausarbeitung  soll  sich,  soweit  thunlich,  an  einen  aktenmäßig  vorliegenden
  Fall  anschließen.  Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  hat  die
Ueberlassung  der  erforderlichen  Akten  von  Seiten  der  zuständigen  Behörden
vorzubereiten.

ä5.

Die  Ausarbeitungen  sind  auf  halbgebrochenen  Bogen  sauber  und  leserlich
zu  schreiben  und  spätestens  vier  Monate  nach  Empfang  der  Aufgaben  bei  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  mit  der  Versicherung
  des  Kandidaten,  daß  außer  den  von  ihm  genannten  Schriften  keinerlei
Mithülfe  dabei  benutzt  sei,  einzureichen.

Die  angezogenen  litterarischen  Hülfsmittel  sind  am  Schlusse  jeder  Ausarbeitung
  durch  wörtliche  Anführung  des  Titels  und  Beifügung  aller  für  die
rasche  Auffindung  der  benutzten  Schrift  nöthigen  Angaben,  wie  Name  der  Zeitschrift,
  Jahreszahl,  Band,  Nummer  oder  Seite,  bei  einzeln  erschienenen  Schriften
auch  des  Verlags  zu  bezeichnen  und  sollen  von  dem  Kandidaten  der  Regel  nach
in  der  Originalveröffentlichung  eingesehen,  andernfalls  aber  als  übernommene
Citate  kenntlich  gemacht  sein.

41*
        <pb n="369" />
        200

86.

Genügen  die  schriftlichen  Arbeiten,  so  wird  der  Kandidat  zu  den  übrigen
Prüfungsabschnitten  innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Ablieferung  der  Arbeiten
geladen;  behufs  Auberaumung  des  Termins  ist  auf  die  Abkömmlichkeit  des
Kandidaten  in  der  ärztlichen  Praxis  thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen.

Genügen  die  Probearbeiten  nicht,  so  ist  die  schriftliche  Prüfung  zu  wiederholen
  und  wird  dem  Kandidaten  von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  eine  Frist  von  3—12  Monaten  gestellt,  um  sich
neue  Aufgaben  zu  erbitten.

Eine  zweite  Wiederholung  ist  nicht  gestattet.

87.
In  dem  praktischen  Prüfungsabschnitt  hat  der  Kandidat  zwei  der
nachfolgenden  Aufgaben  unter  der  Leitung  je  eines  Examinators  zu  erfüllen:

a)  Er  hat  den  Zustand  eines  körperlich  kranken  Menschen,  in  Sonderheit
eines  Verletzten,  im  Beisein  des  Examinators  zu  untersuchen  und  einen
kurzen  motivirten  Bericht  über  den  Befund,  sowie  eine  gutachtliche
Aeußerung  über  die  dabei  in  Betracht  kommenden  amtsärztlichen  Gesichts—
punkte  (Erwerbsverminderung,  ursächliche  Rolle  eines  Unfalles,  Noth—
wendigkeit  der  Anstaltsbehandlung,  Schutzmaaßregeln  der  Umgebung  und
Aehnliches)  binnen  einer  Stunde  unter  Klausur  abzufassen,

b)  unter  denselben  Bedingungen  an  einem  Geisteskranken  seine  Fähigkeit  zur
Untersuchung  krankhafter  Gemüthszustände  darzuthun  und  in  dem  des—
fallsigen  Bericht  jedenfalls  über  die  Zurechnungs-  bezw.  Geschäftsfähigkeit,
sowie  über  die  etwaige  Gemeingefährlichkeit  der  untersuchten  Person  sich
zu  äußern,

c)  an  einer  Leiche  eine  ihm  aufgegebene  Obduktion  mindestens  einer  der  drei
Haupthöhlen  zu  verrichten  und  den  Befund  nebst  vorläufigem  Gutachten
sofort  vorschriftsmäßig  zu  Protokoll  zu  diktiren,

„(1)  seine  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  darzuthun  in  der  Untersuchung  von
Leichentheilen  vermittelst  des  Mikroskops,  in  der  Anstellung  mikroskopischer
und  chemischer,  die  Staatsarzneikunde  betreffender  Reaktionen  und  in  den
Elementen  der  Bakteriologie,

c)  eine  Oertlichkeit  (Friedhof,  Wasserleitung,  Wohnung,  Krankenanstalt,
Schlachthof,  gewerblichen  Betrieb  oder  Aehuliches)  zu  untersuchen  und
        <pb n="370" />
        201

unter  Berücksichtigung  näher  zu  bezeichnender  Fragen  sogleich  zu  be—
gutachten,
f)  seine  praktische  Vertrautheit  mit  dem  Impfgeschäfte  nachzuweisen.

§
Der  mündliche  Prüfungsabschnitt  wird  in  Gegenwart  sämmtlicher
Mitglieder  der  Medizinalkommission  abgelegt  und  erstreckt  sich  auf  alle  Gebiete
der  Staatsarzneikunde,  in  Sonderheit  auf  die  gerichtliche  Medizin,  die  gerichtliche
Psychiatrie,  die  Hygiene  und  Medizinalpolizei,  sowie  diejenigen  Reichs=  und
Landesgesetze,  welche  bei  der  Geschäftsführung  der  Bezirksärzte  in  Frage
kommen;  unter  den  einschlägigen  Reichsgesetzen  sind  die  Gesetze  über  Kranken-,
Unfall=  und  Invaliden-Versicherung  mitzubegreifen.
In  diesem  Prüfungsabschnitte,  zu  welchem  nicht  mehr  als  zwei  Kandidaten
gleichzeitig  zuzulassen  sind,  hat  jeder  Examinator  zu  prüfen,  jedoch  einen  Kandidaten
  nicht  länger  als  drei  Viertelstunden.

l  9.

Jeder  Examinator  hat  für  jede  von  ihm  vorgenommene  Theilprüfung  eine
besondere  Nummer  auszustellen  und  dieselbe  sogleich  dem  Vorsitzenden  mitzutheilen.
  Die  Gesammtcensur  wird  am  Schlusse  der  Prüfung  durch  Majoritätsbeschluß
  festgestellt  und  dem  Kandidaten  darauf  sogleich  mitgetheilt.

8  10.

Die  in  Anwendung  kommenden  Censurgrade  sind
Nr.  I,  Sehr  gut,
„  II,  Gut,
„  III,  Genügend,
„  IV,  Nicht  genügend.

Auf  Grund  der  drei  ersten  gilt  die  Prüfung  bezw.  der  betreffende  Prüfungsabschnitt
  für  bestanden.  Der  als  „nicht  genügend“  Abgewiesene  kann  nur  noch
einmal  binnen  einer  von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  auf  Vorschlag  der  Prüfungs-Kommission  zu  bezeichnenden,  ein
Jahr  nicht  übersteigenden  Frist  zu  einer  wiederholten  Prüfung  zugelassen  werden;
nach  Befinden  kann  in  der  letzteren  von  der  Wiederholung  einzelner  Prüfungsabschnitte
  abgesehen  werden.
        <pb n="371" />
        202

§  11.

Dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  bleibt
vorbehalten,  auf  Grund  besonderer  Umstände  Abweichungen  von  der  vorstehenden
Prüfungsordnung  eintreten  zu  lassen,  doch  sind  derartige  Abweichungen  in  dem
Prüfungszeugnisse  kenntlich  zu  machen.

§  12.
Die  Prüfungsgebühren  richten  sich  nach  den  jeweiligen  darüber  erlassenen
Bestimmungen,  sie  betragen  zur  Zeit  24  —#  (vgl.  Gesetz  vom  11.  April  1894
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  §  116,  I,  C,  a).

 

(911  II.  Dem  zum  General-Consul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in
Coburg  ernannten  bisherigen  Consul  Oliver  J.  D.  Hughes,  zu  dessen  Amtsbezirk
  das  Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt
  worden.

Weimar,  den  18.  Juli  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Wurmb.

[92)  III.  Der  Rechtsanwalt  Gottlieb  Grimm  in  Jena  hat  unter  dem  Namen
„Architekt  Bruno  Grimm-Stiftung“  zu  Stipendien  für  Baubeflissene  oder
Schüler  der  Gewerbeschule  oder  gewerblichen  Fortbildungsschule  aus  Jena  behufs
ihrer  Weiterbildung  und  zu  Miethzinsen  für  Sieche  eine  mit  10  000  Mark
ausgestattete,  unter  der  Verwaltung  des  jeweiligen  Bürgermeisters  von  Jena
stehende  Stiftung  errichtet.

Auf  Grund  von  §  14  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  haben  wir  diese  Stiftung  genehmigt.

Weimar,  den  19.  Juli  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="372" />
        203

[193)  IV.  Die  stattgefundene  Wahl  der  Mitglieder  der  Handelskammer  des
Großherzogthums  Sachsen  hat  folgendes  Ergebniß  gehabt.  Es  wurden  gewählt:

r  —

i

12.
13.
14.

15.

16.

17.
18.

Im  ersten  Wahlbezirk
von  der  ersten  Abtheilung

Kaufmann  Heinrich  Hildebrandt  in  Weimar,

Kommerzienrath  Louis  Döllstädt  in  Weimar,

Kaufmann  Hugo  Tischner  in  Weimar,

von  der  zweiten  Abtheilung

Kommerzienrath  Herrmann  Naumann  in  Ilmenau,

Hoftöpfer  Herrmann  Schmidt  in  Weimar,
Fabrikbesitzer  Ferdinand  Stade  in  Ilmenau,

von  der  dritten  Abtheilung
Glashüttenbesitzer  Gustav  Fischer  in  Ilmenau,
Fabrikbesitzer  Constantin  Heinz  in  Stützerbach,  Weimar.  Anth.

Im  zweiten  Wahlbezirk
von  der  ersten  Abtheilung

Fabrikant  Robert  Jacobi  in  Apolda,
10.
11.

Kaufmann  Hugo  Pfitzner  in  Apolda,
Uhrmacher  August  Beyer  in  Jena,
von  der  zweiten  Abtheilung
Fabrikant  A.  Schietrumpf  in  Wenigenjena,
Eisenhändler  Hugo  Hoerchner  in  Jena,
Kommerzienrath  Hermann  Ferd.  Mueller  in  Apolda,
von  der  dritten  Abtheilung
Bankier  Rudolf  Koch  in  Jena,

Fabrikant  Louis  Roh  in  Apolda.
Im  dritten  Wahlbezirk
von  der  ersten  Abtheilung

Maurermeister  Lorenz  Freitag  in  Eisenach,
Kaufmann  Georg  Pechau  in  Eisenach,
        <pb n="373" />
        204

19.
20.
21.

22.
23.

24.

26.
26.

27.

von  der  zweiten  Abtheilung
Kaufmann  Susmann  Weinstein  in  Eisenach,
Bankier  Martin  Heberlein  in  Eisenach,
Kommerzienrath  A.  Köllner  in  Eisenach,

von  der  dritten  Abtheilung
Fabrikdirektor  Jnnius  in  Eisenach,
Fabrikant  Frisch  in  Lengsfeld.

Im  vierten  Wahlbezirk

von  der  ersten  Abtheilung
Kaufmann  Anton  Hedenus  in  Weida,

von  der  zweiten  Abtheilung
Fabrikbesitzer  Emil  Küntzel  in  Neustadt  a  O.,
Fabrikbesitzer  Panl  Müller-Albert  in  Neustadt  al  O.,

von  der  dritten  Abtheilung
Lederfabrikant  Dix  in  Weida.

Sämmtliche  Gewählte  haben  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  30.  Juli  1901.

Großherzogliches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[94)  V.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Allgemeine  Deutsche
Invaliden=  und  Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft  „Augusta“  in  Berlin
die  widerrufliche  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthum  erhalten
und  den  William  Schubert  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  bestellt  hat.

Weimar,  den  18.  Juli  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="374" />
        205

Regierungs-Blatt

 

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  29.  Weimar.  13.  August  1901.
Juhalt:  Verordnung,  das  Veranstalten  öffentlicher  Sammlungen  betreffend,  Seite  205.  —  MinistertalBetanm--machung,

  betr.  Anerkennung  der  von  den  Behörden  des  Herzogthums  Gotha  ausgestellten  Radfahrkarten,
Seite  208.  —  Ministerial-Bekauntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Verwaltung  des  Königlich  Rumänischen
Generalkonsulats  in  Leipzig,  Seite  208.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Hauptergebnisse  der  Obstbaumzählung
  vom  1.  Dezember  1900  im  Großherzogthum,  Seite  208.

 

Verordnung,
das  Veranstalten  öffentlicher  Sammlungen  betreffend.

[95]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  hinsichtlich  des  Veranstaltens  von  öffentlichen  Sammlungen  verordnet,
was  folgt:

s  1.

Die  Veranstaltung  einer  Sammlung  von  freiwilligen  Gaben  an  Geld  oder
sonstigen  Beiträgen  oder  von  Zeichnungen  solcher  Gaben  durch  Herumgehen
oder  Herumschicken  in  den  Wohnungen  der  Anzusprechenden  ohne  deren  vorgängige
Bestellung  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  (§  2)  gestattet.

§  2.
Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  zuständig  ist:

1.  Wenn  die  Sammlung  sich  nur  über  einen  Verwaltungsbezirk  oder  Theile
eines  solchen  erstrecken  soll,  der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor;
1901  42
        <pb n="375" />
        206

2.  wenn  die  Sammlung  sich  über  mehrere  Verwaltungsbezirke  oder  Theile
solcher  erstrecken  soll,  das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Soll  eine  Sammlung,  die  zunächst  nur  für  einen  Verwaltungsbezirk  oder
Theile  eines  solchen  in  Aussicht  genommen  war,  in  einem  anderen  Verwaltungsbezirk
  fortgesetzt  werden,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  des  Großherzoglich
Sächsischen  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  erforderlich.

83.
Die  Genehmigung  ist  schriftlich  zu  ertheilen.  In  der  Genehmigungsurkunde
ist  festzustellen:
1.  Der  Veranstalter  der  Sammlung;
2.  der  Zweck  der  Sammlung;
3.  der  Bezirk,  in  dem  die  Sammluug  stattfinden  soll;
4.  die  Zeit,  auf  die  die  Genehmigung  beschränkt  ist.

8  4.

Der  Veranstalter  einer  Sammlung  hat  vor  Beginn  derselben  bei  dem
Gemeinde-Vorstand  des  Ortes,  in  dem  die  Sammlung  bewirkt  werden  soll,  unter
Vorlegung  der  Genehmigungsurkunde  die  Ausstellung  von  Legitimationen  für
die  mit  Ausführung  der  Sammlung  beauftragten  Personen  zu  beantragen.

Die  Ausstellung  der  Legitimationen  ist  zu  versagen:

1.  Wenn  gegen  die  Zuverlässigkeit  des  Beauftragten  Zweifel  bestehen;

2.  wenn  gegen  ihn  einer  der  Gründe  vorliegt,  aus  denen  nach  §57  Z.  1—4,

§  57a  Z.  2,  §57b  Z.  1  und  2  der  Gewerbeordnung  der  Wandergewerbeschein
  zu  versagen  ist  oder  versagt  werden  darf.

§  5.
Die  Legitimation  hat  die  nach  §  3  Z.  1—  4  in  die  Genehmigungsurkunde
aufzunehmenden  Angaben  und  den  Namen  des  Einsammelnden  zu  enthalten.
Der  Einsammelnde  hat  die  Legitimation  während  des  Sammelus  bestäudig
  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den  Polizeibehörden  und  den  um
Gewährung  von  Beiträgen  Angesprochenen  vorzulegen.
        <pb n="376" />
        207
86.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu
6  Wochen  wird  bestraft:

1.  Wer  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  eine  Sammlung  der

in  §  1  bezeichneten  Art  veranstaltet;
2.  wer  für  eine  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  veranstaltete

Sammlung  Einsammlungen  bewirkt.

87.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  50—“  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu
2  Wochen  wird  bestraft,  wer  bei  dem  Einsammeln  der  Gaben  nicht  mit  der  in
§  5  Abs.  2  der  Verordnung  vorgesehenen  Legitimation  versehen  ist,  oder  die
Vorzeigung  derselben  gegenüber  dem  Berechtigten  verweigert.

Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  keine  Anwendung  auf  Sammlungen,
die  von  einem  rechtsfähigen  Verein  für  erlaubte  Zwecke  desselben  im  Kreise
seiner  Mitglieder  veranstaltet  werden.

89.
Die  Bestimmungen  über  das  kirchliche  Collectenwesen  bleiben  unberührt.

Weimar,  den  4.  August  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="377" />
        208

Ministerial-Bekanntmachungen.

[96]  J.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenutniß  gebracht,  daß  die  von  den
Behörden  des  Herzogthums  Gotha  ausgestellten  Radfahrkarten  als  ausreichende
Legitimation  nach  §  12  der  Verordnung  vom  9.  Oktober  1896,  betreffend  das
Fahren  mit  Fahrrädern,  anzuerkennen  sind.

Weimar,  den  31.  Juli  1901.
Großherzogliches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[97]  II.  Der  bisherige  Königlich  Rumänische  Generalkonsul  in  Leipzig  Georg
Christian  Wilhelm  Woelker,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,
ist  auf  seinen  Antrag  seines  Amtes  enthoben  worden.

Mit  der  Verwaltung  des  Rumänischen  Generalkonsulates  in  Leipzig  ist
bis  auf  Weiteres  der  Vicekonsul  bei  dieser  Behörde  Robert  Paul  Schmieder
beauftragt  worden.

Weimar,  den  7.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Wurmb.

(981  III.  In  der  nachstehenden  Uebersicht  werden  die  Hauptergebnisse  der  Obstbaumzählung
  vom  1.  Dezember  1900  im  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar,  den  1.  August  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Wurmb.

Uebersicht
        <pb n="378" />
        Uebersicht

über  die

Ergebnisse  der  Obsthaumzählung
bvom  I.  Dezember  1000#
Großherzogthum  Sachsen.

Dorbemerkung.

Bei  der  Zählung  der  Obstbäume  ist  keine  Rücksicht  auf  die  Tragfähigkeit  genommen  worden.

Gezählt  wurden  —  einschließlich  Zwergobst=  und  Spalierobstbäume  —  nur  die  auf  dauerndem  Standort
besindlichen  Bäume,  also  nicht  solche,  die  noch  zum  Verpflanzen  bestimmt  waren.  In  Baumschulen  sind  nur  die
Standbäume  (Sortimentsbäume)  mitgezählt  worden.

Die  Namen  der  Städte,  welche  zu  Anfang  der  Amtsgerichtsbezirke,  zu  denen  sie  gehören,  stehen,  sind
gesperrt  gedruckt.
        <pb n="379" />
        <pb n="380" />
        J.  Verwaltungs-Bezirk  (Weimar).

1.  Amtsgericht  Blankenhain.

 

 

Lfd.
Nr.

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

 

.  Obst-  «  .  «  auf  anderen  Standorten  (auf

Gemeinden,  baum-  —  Misernz  i  Acckern,  El.N–Y.  in  Obst-  zusammen
Bczirke  besitzer  Bwelschenzztoelschen-  S  BZwesschen=  *5
Aepfel!  Birn-5  und  KirschAepfell!  Birn.  und  Kirsch,  Aepfel.  Birn.  und  Kirschbäume
  bäume  flaumen=  bäume  bäume  bäume  Blaumen.  bäume  bäume  bäume  Puumen-  bäume
1  2  2  4163  6  4—  10  11  i2184
Berka  a/Ilm.  .  .  .  2671  29551  601  3410  131)  518  88  399  2  54768938O  151
Blankenhaun.  2611275%028  821991199979595992  30521
Kranichfeld,  w.  Anth.  98  656214%%  !  1919  68
Magdala  131416365  4002247  400O122  5O  504  7369  167
Stadltremdda56  471208  6710b185881544%%  %
Tannroa  1387672?T79  3137  99  1364  22044  54
Altdörnsfeld  19  162  119  951  251  114  113  1!1  276123  2337536
Altremda  .  .  .  ...  221  185  74  626  244n43  78  136528  3281  1521  1991  152
Breitenheerdd  30270  1014  141  160  47  692  42  43é  56
Buchfartt.  39245105  865  17  81  41  698  29  3260146  46
Dienstedt  ..  .  ...  79  27630  502  113811235  1844  ½NR88  615
Götten  44481209  2  100  92  30471  58130310  162
Großlohma  .  .  .  ..  241  177  1171  964  12  104  46  11951  3861  281  163  2159  3898
da  .......  30242112  763  22125  48  989  196  36716  1752  218
Heilsberg  ..  .  ...  44263  164  1497  7  655254448  915  418  3O016  975
Hetschburg.  .  .  ...  3127|6  5  87  39  127¼¼  139  3502152927  144
Hochdofr.  47  2271654!  11  96  41  750  323208209112
Eobrrar  w.  Anth.  77  2414120  H297  37  154A15  687¼91II  3959340  4  4
Kiliansronda  4466  1090  442  1102  42  245  .  268232  687  1
Kirchremda  .  .  ...  13  186  77  483  12  161  44  644  77  3471  1211  1127  89
Kleinlohma  .  .  .  ..  261  157  119  498  8  14  11  72  31  17||1302200  39
Krakendorf  ..  ...  291  121  741076  388113  78  1378  453  234155%
Lengefeldtddd  52  241177133  19279  656  1211  607  520  23626446
Loßniss.  6  12  102  450  8  74  400  2092“  391  1964252  3999
Lotschen  18  96  68  406  30115  4869  305  21111162055335
Maina  21  125  124  663  16  36  24  770  37  168SS  53
Mechelrodaa  361  209  177  888  36  83  10  1737490  293  193  2625  526
Nauendorf.  .  .  ...  446  42%%  96
Neckerda  429%  206242  21  587  395  533  212  182321
Niedersynderstedt  ..  291841311404  22  42  21105656  226  152460  178
Obersynderstedt  ...  16218119  513  22  56  381  1680  203  274450  2193225
Oetten  371  1331  108  813  1926  205  563659  313  223391  383
Ottstedt  bMM.  381  211  1868  1164  16  50  65  1577  .  26l233274l  16
        <pb n="381" />
        Ferner:  1.  Amtsgericht  Blankenhain.

—
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

shhs

Gd»HG2L»-Hks»s«spsg,OI-sp  «

M  Bezirke  besiber  Bweischen  Breischen-  #eischeniibbn
Aepfel--Birn-  und  Kirsch-Aepfel!  Birnund  Kirsch)  Nepfel-Birn-und  Kirschbäume
  bäume  Pflaumen-bäume  bäume  bäume  Pflaumenbäume  bäume  bänmes  Pflaumen-bäume

bäume  1  bäume  bäume
1  ————————9

34  Rettwitts.  160  144  111  505  36  20  21)  1035  58  16¼3  1540  91

351  Rittersdorf  ..  .  ..  541  275  137  1361  411  111  53  1671  69  3861  190  3032  110

36  Rottdorf.  ..  .  ...  431  206  131  405  16  149  78  1333  1859  365  209  1738  205

37Saalbrrrn  52256  168  807  64415  58  1503117  40122620O

38Schwara  38  171  60  164  25  6306  127117  23166  291  142

39  Söllnitz  ..  ..  ...  22  115  107  844  12  37  16  1744  15  1232590116

40  Stedten  b/Kr.  .  ...  11  89  81  498  12  59  .  194  .  148  81  692  12

41  Sundremda  .  .  .  .  .  4%  1  2764  53256320  221759  620  27|1981653

42  Thangelstebt  6635¼½  11  29  23  1335  32  3844192909  43

43|  Tiefengruben  5260631662744EE  ESS„  973553  1205

44Tonndorrf  1361018329  24  2546  52  971  119  1663SH¼¼á00(

456  Tromlitz  ..  ..  ...  271  1921  104  804  13  47  27  771  288  2399  1311575%30!

46  Wittersroda.  .  ...  13  103  55  355  3593  61715  322  2960116620700  25

1.  Amtsger.  Blankenhaiun  25656217  o2383  41%  1408  381560646  osas  27655|11748|113029/|12256

2.  Amtsgericht  Großrudestedt.
11lperstdt  6  87  160158!  4  252  42  4770  785  63921058  834
2  Dielsdor  701  7731  341  3179  30|4190  58  1194  119  399  4373  30
3Eckstdt  751  442  219  666  70  7351  220  1462  278  1177  439  2128  348
4roßrudestdbtbttt1050|  2  6“  /2é
5/  Haßleben  21337114439728  1133  109  3188445744O0  290
6|  Kleinbrembach  96837433717644089  ½  1826  771  6039  340
71  Kleinrudestedt  .  .  ..  54485176  1392  311128S  62  1156  16  6732382548  47
8  Kranichbon.  55243  85  478  122  428  38  468  83  671  123  946205
9  Markvippach.  66  782  323  3060  50]221  76140467%  727

10|  Mittelhausen  17887124  1865  46  867124410566  468  5710385

11|  Naa  .  ..  93  628  243421970  17!  3913  4931  711  1025  406  26831  888

12Orlishausen  1631094465  6375  81280  32208365  23744S

13Riethnordhausen  12444%3½  %“¼  1186

14%Schloßvippah  253  1760|%3

15  Schwanseel  38  81  66  334  15  491  109  568  25  672  175  902  40

16prötaou.  81  514  3U  2477  200834383250  189  135007544  209

17  Stotternheim  .  .  .  .  172114221  555  2489  916410004  1838  1886  65536931930
        <pb n="382" />
        Ferner:  2.  Amtsgericht  Großrudestedt.

 

 

 

 

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,  Obst-«  »  ».-  auf  anderen  Standorten  (auf
Lid.  Gemeinden,  baum—  haaurtentan  Heseen  a  Deckern,  Wisn  %%%  in  Obst-  zusammen
Ar.  Bezirke  besiher  6  —Srescl—
-Aepfel-Birn-  3en  "  KirschAepfel-Birn-  Zeusgrn-  Kirsch,  Aepfel-  Birn-  gwenhen-  Kirschbäume
  bäume  Mlmnen-  bäumebäume  bäume  Pflaumen-bäume  bäume  bäume  Pslaumen-bäume
äume  bäume  bäume
»  1  2  3  4  5  6  7  6  "  10  11  12  13  1
18  Thalbdbn  19  309  83  707  18  265  34083  57110  1209
19  Vippachedelhausen  878911394  42288810  882  2  281  161  919  396  4509  1064
201  Vogelsberg  .  .  .  ..  1734288  93  499  56  98677  52538  519985
2.  Amtsger.  Großrudestedt  22661616518  2882  F65/40  %  2877/27969  20  26332|10195908515926
3.  Amtsgericht  Ilmenau.
11JIlmenau  .  .  ...  424494%  ½  191  46  4NC
2  Bösleben  74532544  21  476  121  1785  4  929  3754415  25
3  Heyda  ........  62223  98  250  19  83  21  929  47  3061199  1179  66
4  Kammerberrg  8  15  4  71  29  2  2  2  17  6  7  31
51  Martinroda  .  .  .  ..  95  3911136  875  56297  90  820  77  68822661695  133
6  Neusf  ...  4030]|  99  1074  648  3551674296  768  554N
7Oberpörlitz  24  71  24  27  16  62  33  61  101  133  57  —
8  NRNoadpaa  66  603  152  90  177  8  2  .  1  6l1154  90178
9Schmerfeld.....  23237112  697  28  2  72  1260  82  379  184  1957  110
10  Stützerbach,  w.  Anth.  15  27  5  4424  .  1  27  5  4  21D5
11/  Unterpörlig  13891  338  805  13446  69  93  141  1021  407  898275
12  Wipfre  311118  61  372  8  96  37  426  42  214  98  798  50
3.  Amtsgericht  Ilmenan92  62232522  8065  1nn8  1955  848  70919681783370,  151502103
4.  Amtsgericht  Dieselbach.
1  Azmannsdorf  .  ...  56  559  298  3078  104  200|  495  290  765  341  35731  394
2  Bechstedtstraf  43  399  27  2670  11  25  13  568  1  4  4244¼3S  5
3Eichelbrrn  372544  1189  118  39  853  172  361759
4Großmölsen  59  390  133  2023  100219  371536  8  609  17003559  18
5Haynyn  26  118  88  1039  12  70  19  329  188  107  1368  18
6  deed  ......  36  506  180  1591  215  75  38  263  88  581218  18544
7  Hopfgarten  121945  2392820288  6655  88S44%
        <pb n="383" />
        Ferner:  4.  Amtsgericht  Vieselbach.

—  -

 

 

-*——-—

  —

 

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

ç  Obst-  auf  anderen  Standorten  (auf
in  Gärten  (an  Hänusern,  in  »  ««  .
Lid.  Gemeinden,  baum  Haus--  und  alg,  Hanserne  in,l  Aeckern,  ii  in  Obst-  zusammen

Ar.  Bezirke  besiter  p  a  q-  –—·—m—  ——3—  3  —
Depfel!  Birn-[ulhhenes  girsch  Uepfel  Birn-.[Iuetschenes  girschAepfel-]  Virn-  [elchresatrschbäume

  bäumes  Pflaumen-bäume  bäume  bäumes  Pflaumen-bäume  bänme  bäumes  Pflaumen=  bäume

bäume  bäume  bäume

1  ——....ü  6  „  0  u  n½
8  Isserooaa  39  393229  1862  21  55  39  952  6  44868  2Q14  27
Kerspleben  1255792  4252565  871242  93  8  3607  1065
10|  Kleinmölssen  5  513  183793  51  .ä  #38  27021  65621441444
111  Klettbach  ..  .  .  ..  79  310  140064  371  255  961  1915  214  5652362979951
121  Linderbach.  .  .  .  .  .  453390  154435  371  417  70|  1726948  8071  224  3161  6885
131  Meckfeld  ..  ..  ...  221  158  761  1000  11  83  18  968  21  241  9411968  32
14Mönchenholzhausen  53  512  260021912177|  1186922  589  2277  3380  953
156  Niederzimmen6558%é
16Obernisa  53  282  22342223  28S  28  67  9051  121  410  290  3128  149
17Ollendorf  .  .  .  .  ..  100855  599  2744HH  52  1441423  980  6451185  !
18.  Ottstedt  183.  50  5344¼ê  5o75  1  00  10669  709471  390  618
19  Roha  211  218  69  537  21  45  13  1407  12  263  82  19144  33
20  Schellroda.  .  .  ...  37422  163  146511444  41  760  327  568  20222544s
21½  Schwerborn  .  .  .  ..  681  363  171  1664  63  62  9  406603  4251800
22  Sohnstdtt  300  2472  2511432  57  31  813  3  299  203  33245
23-Töttleben  40  94781  30  41  6502s  69113243151
24  Udestdt  148  143  52  5879710  1%%%éB  1192
251  Utzberg  ..  .  .  ...  70608121311206  2561  29991  836  12731  568  5130  956
261  Vieselbach  ...  .  ..  146531254  366%  42  2368  617  15321  591  6022  836
27|Wallichen  3413414%  4  3  3  555  15)  3411490
4.  Amtsgericht  Vieselbach54  T  7265  6884  ꝛus  r266  2003  5043  1%%  22470  19268105226473

5.  Amtsgericht  Weimar.
1|Neumark  980  5  110  3983  248  325116  89  5233733|82666;  |877?T1
21Weimar  .  .  .  .  .  .  1388  13004  6059  9631  11851  2756  657  7876  2689  15760  67161  175071  3874
3  Ballstdt.  37½260  728  699154  26  472  700  4144150|20  769
4  Bergeen  129  123  455  32  60  36  808  84  289  159  2631116
5  Berlstdtt.  98  978  544224EAA  6CRU|  553|
6  Daasdorf  /  B.  .  .  .  3231834  820  21234  96  767  6  552  230587  27
7.  Daasdorf  blButtelst.  471  300  207  1066  309  %  91  709  403  2136  121
8  Denstdt  534  52516BH  12  7831  32  5149q  23256  200|  6272  313
9  Ehringsdorft  106952%2%%é½3  33  49081  39
l
        <pb n="384" />
        Lsd.
Nr.

Ferner:  5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

-——R

Stückzahl  der  Obstbäume  Stückzahl  der  Obstbäume

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ç  Obst.  rauf  anderen  Standorten  (auf
Gemeinden,  baum.  gui  grtenehan  Hüensern,  iu.  Aeckern,  en  gurzen,  in  Obst-  zusammen
Bezirke  besitzer  -  .  —  Siian  —
ss  Aepfel.  Birn-[Iwetschensgrsch.  Aepfetl.  Birn-[Iweuchengirsch.  Aepfel.]  Biru.  3wechen=  girsch.
bäume  bäume  Pllgumen.  bäumebänme  bäume  Paumen=  bänme  bäume  bäume  #tanmen-  bäume
1  EIIIEIIIIIIIIIIEIIIIIEIIIIEIIE  11  12  11  11
Ettersbutg  42  4390  18444539  62  347110  1199  652  786289  2738714
Frankendorf  ..  .  ..  30  24926  980  36  297  832426636  546209984066T72
Gaberndorf  ..  .  ..  100  6665340  1897  82  429  1366  28B2139%
Gelmerodaa  49  56286  ACEE6  1340  981883088222
Goldbacch  15  159  74  467  11135  52  591  96  291120  58  10T
Großcromsdorf  554¼355  5S  1  36066A3661004  83
Großobringen  Ji0lol)68  9899919  6i6  468  20311  717  1635  11501  5020  809
Gutendorf  .  ..  .  .  .  41169  1231  98  41  12  980  36  310  13532899  134
Hammerstdt  5081  223581  24  45192¼32  6600293  450  346
Heichelheim  .  .  .  ..  41  356  1971  1744  10  347  85  18481  74  703  282  3592  384
Hottelstedt.  ..  .  ..  52557  3160319  42  755  14623905  57S
Kapellendorf  7211378  422  2930  634698  1011%0T6ö6  29ê  62
Kleincromsdorf  3254  82  461  5  8  718  52%  61
Kleinobringen  4248112691  18  191  160  989  338  672  42992121856
Legefeld—¼–7  570  55444  1298  18  328  2018309  80  88294  98
Lehnstedt  ..  .  ...  671  302  194  1304  75195  552363  29  3667  98
Liebsteddtt  9o986090  ¼55%  S6  6685  1107  9665  56753  3825  1243
Mellingen  1791485820  05257  6½800  42  7973  507  2285  1242  6
Niedergrunstedt  .  ..  59)  694292  1927  656  55  1580  97  84347  350166
Noha  6373446G52523  39  103  44  837160009]  4
Obergrunstedtt  37  362  144  11  93  33  963  419  4555179  236730
Oberweimar.  .  .  .  .  1781  14661  583  23891  82  604  2444  621  4385  106
Ottmannshausen  55293  20652  ü2é333320%22
Possendofo  463117  49  815  11  68  951  66424  11
Ramsla  6E00039982  S6  2  5  1110  9231  15451  733  2691  1050
Rödigsdorf  .  .  ...  33184  87  1117  15  147  561063163  33143218078
Sachsenhausen  756199  2737  6  122911105  62038  689
Schöndorrr  44455%33248  328.  34  20  890  266  489  34419y
Schoppendorf  .  ...  231  201  991906%½  CE11½  565  116  268  119  1468  180
Schwabsdorf  .  .  ..  20  215  129  1599  11134  4%  349
Schwerstdt  65  369222  53  378  82  2388887  7430¼70  9110
Stedten  b/N  30425  55%%SS  545  677  595  240  2361  749
Süßenborn  .  .  ..  .  56  4100  21934
Taubacch  1008228440  23  176  3316599  6583173569  23
Tiefurt  58  21613  512  12  355144460  413  5711  2571  33721  425
Tröbsdorf  ...  ...  61  377  216  996  37  225  117  1087  179  6602  333  2083  216
„Troistettt.  48  244y  ö  74  29  843  12  315  17662125  19
        <pb n="385" />
        Ferner:  5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume

—  —  —
Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obst-  :  :  „  „  auf  anderen  Standorten  (aufs
;  n  Gärten  äusern,  -
Lib.  Gemeinden,  baum-  Haus-  und  zuln  Heinsern,  in-  Aeckern,  Wihn  dgen  in  Obst-  zusammen
&amp;amp;  Bezirke  besitzer  Bwerschen-  «  qwkkikycixssp  :"-"""  MERM-AcpfclsBirnsundKirsch-AcpfclsMrn-«
  "KirichsAepfcl-BirusundKikfth
bäumebänmePsiWWsbäumcbäumebäuchflgmsthl-bäumebäumebänchflqmsWsbäumbäume
  bäume  bäume  ,
1  2  3  4  5  67  6  ü  10l  12  #Dunns  14
41/  Ullla  ...  31128  211119411499482Ts  73430%  23  2  499
48  Ullrichshalben  99  806  3262109369  263  6  118
49  Umpfersttt  79  64118%  600%
50  Vollersrda  464414  48  55  10  744  127  502332203175
61Wiegendorf  .  .  ...  2171  89  7031  17  148  371  1807  164  319  126  2510  181
52  Wohlsbnon  50  339  23111481  75  6330  4600%11  501
5.  Amtsgericht  Weimar  4432  39473|962%L  %
Hierzu  eximirte  Bezirke:
Forstbezirk  Ettersburg  1  371  18  24  1  11  .  121  5029  244
»  Schwansee  1  4  1343  2  4  1343  2
„  Berka-Troistedt  1  .  .  .  .  .  385  385
Krongutsbezirk  111144  1  14  140  283  103  3288
I.  Verw.-Bezirk  14%%%%  12269  d.........pl  59695515928|7216t
II.  Verwaltungs-Bezirk  (Apolda).
6.  Amtsgericht  Allstedt.
1Allsteedet  3582407372473265  22  3%  3577
2Einsdorf  ..  .  .  .  .  54  732  224  2324  610  69  271  786  45  801  251  3110  665656
3Einzingen  46248  16%  4322271641116%5à
4  Heygendorf  961  791  421  07%  6%  74229750%  802
5|Kalbsrieten  99154%  30%%  5  7503%  UC%  5505  1028
6  Landgrafroddnda  58  460  %%s2  3  3789
7|Mittelhausen  92  398  287385“  22  134395211  53  3262
8Mönchpfiffel  3z64  1lH  1  317  2270  2  480  9662911
9|Niederröblingen  92810  11313997!  60%  169  1823  a481  7724  237
10Oldisleben  2421711315%  1541  3819  1972  17114  180
11  Schaafsdorf  .  .  ...  3534214820  532  11  3616  1271  343  148  6668  127
12|  Winke  10362714140R  48718%  68  3088  28021  9415  6517  7861  3000
131  Wolferstedt  ..  .  ..  177  811800%R
6.  Amtsgericht  Allstett480  (o00%  589537395  1910/(oös7  2579  53764/1720.  20590|8474
        <pb n="386" />
        7.  Amtsgericht  Apolda.

 

 

 

 

 

Lsd.
Nr.

o#  do%  —

□  —

10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33

35
3½6
37

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

2
7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obs  f  anderen  Standorten  (auf  Stückzahl  der  Obstbäume
t-  »  .  auf  anderen  Stan
in  Gärten  (an  Häusern,  in  A.  We  den,  in  Obst-  zusammen
Gemeinden,  baum,  Haus-  und  Wirthschaftsgärten)  Aeckern,  Wilgen  in  Ob
Bezirke  besitzer  Frsschert-  Furischei-  bon  Dwenschen-  d.
..-.«  «ck-Acec-Viku-  KirschsAkpfclstituk  Kirsc
Veniel  77  unniner  Saich  Lebsel  bünmesonsiner  bäume  bäume  bäume  niiner  bäume
1  *—......  .Nü...........—.t
Apold..  139  81300|  J40|  004285  25  ar/1  2/  1  2r
Stadtsulss  2311714%  32  %734  1239  6060  33
Bergsulza  .  .  .  ...  70  3051  254  1041  45  392  218  1914  2  1%
Darnsteddbtt  323820|  4134  3%  66  1470  *  257  (544
Dorfsultga  166107525%%  52  123  3833
Eberftedt  ..  .  ...  50)  3621  184  604  17  968  200  2235  215  13  364  2899  282
Flurstedtt  650  390%%%  233  8  *#  3588108
eemend4644  1444  6  40
roßromstddtt  «  «  .-  .  ·  72062291273
Hainiche  580%  12006%  %
Hermstdt  ..  46  60444429  8  850  153  3  1108  690%%%
Herreen  5890  203%6%  u  RIEEIEIEIIEEIE
ntomstert  ·  3  206  1%  68  16r  65  24%%  2744  310
Kösnis  35  1  ·  n  0
Lachicht  .......  2492514972596  24  1568  10  1  88  470  2005  355
s—-———·  32311
Naueudorf......  «  280  5  t-  1.  Z  63
Neustedt.  .  .  .  ..  .  2  b  91326  3%  (63  v  928  *7  1  5  s  2000
Niederroßla  .  ..  140023684  3351  137  192  155  P0  1022  13  5  38%%
Niedertrebra  10832]  6554566  41  05  3  2821  00  111%  2
Sbernaorft  —  05  58  à68  1  468  100  80|3925247  699  678  866:  4
Oberroßla.  .  .  ...  *  aaorn  an  37
««  0321711712903223045.
Obertrebra.....  6254()259»1374»207:)0  65  %l  1
—n/3  “4
Pfuhlsborn  ..  ...  4  ·  »  O«  5  374  LL4
Rannstentt  3nd  200  1500  4/  40  164%269  314|/48
Reisdor  n1%  %  ¼%  2166%  84
Schöteen  5%  ¼  2  K  „00  1983  185127,  139125
Sonnendorf  0%  %¼%%  6  823¼  9,  36/168  1981122
Stiebris  29  2064157  27  175  31882  55  4%  „
Stobra  50  691  377|154  77  87  45  2259  !  6#  28  3340  70
Sulzbach  ..  .  .  ..  59  543  272  2097  36  39  16  12521  39  6s  2.32  5.
Utenbach.  .  .  .  ...  83  55433  5,  120  184  145  951  188  176600
Wersdorft  111%7  92  1422  159  175  50344  44  9S  46%16%
Wickerstedt  .  .  .  ...  156801  3907  63  623  107  5077  629  1424  660.%¼
Wormstedt  :  190  100  4  9  11  3  11  329  408451
imme  .  4«14913:3154  .))  7532
NN—ni  85S506  38  2378  50  463)  12  2680  32/11029  511  5058  374
Amtsgericht  Apolda  s  36  19  529960  /17820/  v4092)  3586|(8427  N4890  9V7TTAvOGN  48381/22710/16826518295
        <pb n="387" />
        10

8.  Amtsgericht  Buttstädt.

 

 

 

 

n#nessii'“"""

Stückzahl  der  Obstbäume  Stückzahl  der  Obstbäume

—

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obst,.  ½  ...  auf  auderen  Standorten  (auf
«  marcuanäuem,1n.  .  -

Lib.  Gemeinden,  baum-  o  u  aen  Geensn  Aeckern,  Wieen,  derden,  in  Obst-  zusammen
Bezirke  besitzer  Zwetschen=  L«  Zsiiskschcu-——"  Zsssiichsu««"«·

Acpfel-Biru-uud  KlrfchisAcpfcb  Birn-mchirfchsAcpfel-BirusuudKirfchs

bäume  bäume  P#umen-  bäume  bäume  bäume  iaumen-  bäume  bäume  bäume  humen=  bäume
I  —.—.....  5  67  EEIEIIIIIIIIIIIIIIII
1  Buttelstdt44444½5%93
2  Buttstit.7705E22117
3Rastenberre  22442166331551|16411022  23353318860  3696
4Ellersleben  76  66¼  246683  333323N|%  42  565
5Epßleben  5483  1503  971  411  77266711  994¼¼  4088417  508
61  Gebstedt  .  .  .  .  ...  621  533  316  28481  118h  137  551  24831  1351  670  371  5331  253
7Großbrembahh844113  63993981154%123309260|I236  15059081755
8Großneuhauser  14446  533419699  21070  5224-  496%%  3573  30
9  Guthmannshausen314787154448H120  10801  118  27971  37  2658  833  7278  238
10  Haindorf  ..  ....  28  170  76816141590)  0  ¼  760356  398T965
11/Hardisleben  1371436  65006775  165145  53265821  558103  9433  381
12|  Kleinneuhausen  87  728  310  25871  58  522  13118911161251
131  Ködderitzsch  ..  ...  292911165  15  1185  1631  88861811Q345„
14|/  Krauthee  97  655  3042%2%  TE
15/Leutentbaal  623370  236113188362033334799112063994470|]883
16  Mannstdt.  100%32  355  922845  5  883  405673
17|  Nermsdorr.  45354476  2199  290  888  1218  6443
18Niederreißen  440%%9  %%yJ%¾
19  Nirmsdorf.  399247  19881130  38400  145  904  3900  643432034
20  Oberreiße  593444200|%%%  815(711080  0  2SS74
21  1lbersleben  153142  546  3141  531489  22894  85570|1488  54353
22  Pfiffelbacch.  951019.65301126111448111853
23  Rohrbach  ..  351  2381  1181  604  32  L%  644
24Rudersdorf  .  .  ...  93  498  33  35121547  10  15888231  745  3445510083
25  Teutleben  449%  2488  HT3  391813  402%  582287080
26  Weiden  25251117881441105  53  274784  6565231141
27|  Willerstdbtt.  838373T  436  103  35  166538S86  1314/  406  6030  489
8.  Amtsgericht  Buttstädt55319929|1011447949  2  592653911  s2u  3067516040|131860/20834

0.  Amtsgericht  Fena.

1ürgel  27H  460  23%  9751  127  16751  858  12068  533
2  Dornburg  .  1151  2791  1731  11588  501  7351  2651  6773  13631  1014  438  7931  1413
3Jena  .  904  67961  4510  8363  12230  39201  1691  8100  8171  107161  6201  16463  2040
4CLobeda  .  .  ..  .  ..  14037  266:  1942  33063895873120|8%
        <pb n="388" />
        Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

—eussF

11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume  Stückzahl  der  Obstbäumetückzahl  der  Obstbäume
ind  Obst-  in  Gärten  (an  Hänsern,  in  auf  anderen  Standorten  (auf

o.  Gemeinden,  baum-  Haus-  und  Wirthschaftsgärten)  Aeckern,  Wielen,  kerden,  in  Obst-  zusammen
*  Bezirke  besizer  fN  den  —m

Aepfel.  Birn=  Bwetschen-girschlelepfel)  Birn-  wehschen=  Kirsch,  Aepfel-  Birn.  ellchen.Kirschbäume

  bäume  Pflaumen-bäumebäume  bäume  Pflaumenbäume  bäume  bäume  Pflaumen-  bäume

bäume  bäume  bäume

*  1  2  3  5  6  7  8  9  10  111  12  13  1
5Altengönna  3548516011959  227?72V280  43410  16  7652100  3369  43
6  Ammerbach  644½¼¼%  31  431  1581  24251  88  635  308  1
7  Beulbblalalr  33442159“  12546  50  473  48  5966209  172716
8  Beutnitz  56  398  2372643  334044  1624  68  902  4131  101
9Bucha  5389  30444  8  891399  109  1574  14  528  4133148  22
101  Burgau  ..  .  .  ...  488111306622  171  340  49  17353.  821355  4377  17
11  Closewmii  .  .  .  ...  35226  135  607  20  50  14365  54  7327519T2  74
12  Coppononoz  ..  252244444  10  67  40  552  21  29119160!1  31
13  Cospddea  51479  2191313  10285  841358  21  764032671  31
14  Döbritschen  3628440%  193032  1962  32  58312  3004  51
151  Dorndorf  .  .  .  .  ..  99  35112781173  734445433647%  5351  1176
16  Dothern  2156688295  9290  86  234  451957  107  802840  2886193
17|Frauenprießnis513468  115636119247111|23B3  442  644  9395579  8113|  1570
18  Gergga  9  113  63  278  4135  44  311  50  248807  589  105
19  Gniebsdorf  .  .  .  ..  25  160  64  287  20  52  74  2676  232  286389632
20|Göschwis  32205185  791  10|0611%%  810  3783288  H250
21½  Golmsdorof  765%  446  6335  3  444  4290  5%106706625  85
22  Grabsdorfo  111  185  10  701  38.  1  771  65  185  11472  403
29  Graitschen  7146%248  H23  6ö304  82  0682325
241  Großlöbichau  .  .  ..  43219  14  1604  314556664  518  67531  436  521
25(roßschwabhausen  60  47603066306|]3509931%236L  313
26|  Hirschrona  292844¼27  6/99190  4066  10|2%%44
27  Hohlstettt  29  26“433172  2947  8  1142  65  408  15  4  94
28  Jenalöbnitz  5543  16  1|579  24002853194  720  356641406
29N  Jenaprießnigz  501½¼  1528  2  456518G  677313350012
30  Isserstdt.  644573259  2  527  9711708  111100  445
31|  Kleinkröbiz  16  78  60  186  2  193  66  677  3614  863469
32  Kleinlöbichuu  13139  85  574  37!4  89  13911900313  744
33|  Kleinschwabhausen  45356  2444%  3912549199  0
34  Kötschn  144  64  657  6  200  4  42  302  68216304
35  Krippendorf  32262  27|  1135  10  101  12  10736  363  1392208  10
36  Kuni  .  ...  7828S8  258!  2863  604K  2  191  780  490  .157002  1
37  Laasassa  12  66  59  910  51  118  32  1954  88  184  91  2864  93
38  Lehesten  25  408144  1441  6454  2881414  572  1665255  64
39)  Leutra.  .  .  .  .  .  ..  301  1751  127  634  1344414  8  500  26883146  9
40|  Löberschüttz.  3170  105  992  18175  93  10611#37  3415  198|  2053125
41/2ö0stdtt.  621  537353099  27  398.  80  2001  935  1375100  42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27
        <pb n="389" />
        12

Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hshss
Gemeinden  ·i"GstrMI(L1"AIIIWHUokcckckWicscuLecdeninOvst-  zusammen
Liv.  baum,Haus-  und  Wirthschaftsgärten;  n,  plantagen)  J

7  Bezirke  besitzer  sn—n—n.WHWWW““
Aepfel!  Birn=  Bweischen=  lrsch.  Aepfel.]  Birn-.wetlchen,  Kirsch,  Aepfel.  Birn.  Jencben,girschbäume
  bäume  Pflaumen  bäume  bäume  bäumes  Pllaumenbäume  bänme  bäume  Pslaumen-bäume
bäume  bäume  bäume

-*-*7  :„“  4  55  „„  10%  1  12  ½  14
42|Lützeroda  28  1550%  %%%  195  1211  15561  10
431  Maua  .  .  .  .  .  .  ..  40)  2021  162  1319  33  318  162  3959  173  520  324  65278  206
44  Mertendorf  ..  ...  291  312  189  1946  118  41  9)  849  s861  353  1981  2795  979
45Münchenroda  29  302  207113480]  3  6  19312  292  2467|228
46  Naschhausen  471111115  57  28525%
47/  Nausnis  1721  79  6806  25  é3  2  18%¼0
48  Nennsdorf.  1149%  6C0%i  22  1411  121  15821  35
40  Nerkewiss  .  44  R  151  4351  206  3051  43
zol  Neuengönna.  .  .  ..  671  G66  2651  291861  TI  i10i0  264  6883  1105  2585  629  683i  111
51Oßmaritz  .  .  .  .  ..  25  97  971  476  43y92  4444  223  976  8
52  Poppendorf  .  .  ...  3  39332633751294  41172  941%3
53  Poxdorr  ..  3442¼8  44%0  4097  264  7099  463
54Rocken  7606311344%%7  40  2764.  5771  387  42571  54
56  Rodigast.  .  .  .  ...  17  69  77  653113725G322E
561  Rödigen  .  .  .  .  ..  .  181  3351  1341  11511  32  5s9  22  4656  4¼%  156
57Nothenstei  858279262  2661  39151  88  751  658  5163  101
568  Ruthnnnn:  2044  14  39  17  942.  183  123  2000  14
591  Schorba  .  .  .  .  .  ..  191  2521  63  1017  10  2561  91  36791  751  508  154  46961  85
60Steudnuit  49  475022%  S  142  36531  3751  969  322  6235  413
61  Taupadel  1621332272  C%%4A1%%
62  Tautenburtg  6375309039  128  NB  2ê  1SBZ6C6B6y63
63)  Thalbürgel  53  4032188700  26851  261  6371  300  3475  135
64/  Vollradisroddna  10  72  34  224  10  13  351  641  11  85  69  8652
6h5  Waldcck  4531909  132%%  246  2379  188
66  Wenigenjena  289  682  479200]|917134871  30  629/  819107Z245
67|Wetzdorf  ...  31120]023B18s11127511119  2  141  11|115?
68  Wilsdorr  22440%%  0%¼¼¼¼2%%
69  Winzerleaa  6430%Cê¼EE223E  ⅜E
7ol  Wöllnitz  .  .  .  .  ...  588  0½%  ½%
71  Wogau  .  .  .  .  ...  19  12775  8  9188  5668  2%
72  Ziegenhaaun  864½  582  2871  5364  146  826  4761  s821  187
733|  Zwätgen  86  708  62  3534E  106354
9.  Amtsgericht  Jena  4530  2915187381640“  7%%"4%  10297|1194666¼683  9340|29035|  7%S16
II.  Verw.-Bezirk  12212  8904352567/315840/13070/%94323692|3965  16690007
        <pb n="390" />
        10.  Untsgericht  Eisenach.

III.  Verwaltungs-Bezirk  (Eisenach).

—---.s."s

13

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Obst-  in  Gärten  (an  Häusern,  in  auf  anderen  Standorten  (auf  Stückzahl  der  Obstbäume

ep.  Gemeinden,  beum.  Haus-  und  Wirthschaftsgärien)  Acckern,  iee  in  Obst-  zusammen
Ar.  Bezirke  besitzer  —.  "  ...—
sit  Aepfel.  Birn-  zweschen  Kirsch.  Nepfel.  Birn-  S8weschen-  Kirsch-  Aedfen.  Viru-  Fuoescheng  Kirschbäume
  bäume)  Pllaumen-bänmebäume  bäumes  Pflaumenbbäume  bäume  bäumes  Pflaumen-bäume

bäume  bäume  bäume
————4
1  Creuzburg  alW.  266228  5532937  390  4109  902  6422  3521  5337  1455  9359  3911
2Eisenach  1007972889  26  5118388  9O9422  %%½  2258
3ANuhla  139  898  359  4113244  9  .  6907359413250
4Berkav.d.H  11191156627243952821139701127119367936941522
5Berteroda......  30292142509140107  17  1701  19891  399  1591  679  339
6  Beuernfeldd  2239  62  4700  79  9925  1999  1233  8  669216
7|  Bischofrda  107545  454¼%0
8  Bolleroda  ..  .  ...  25267  10  740  1439  529  151  412  144  1269  280
Burkhardtroda  4021921%  1409  172  122  3381  183  a466  339  1747  249
10  Döngeees  471  2931  278  773  330  55  60  626i2  Z
11#Ebena  183444  S3  30  35  3933  6%4
12  Eckardtshausen  95  4644%  23  t1  80  58  86  326  2256
13Eichrot  890  285  1770  68  ½39
14Epichnellen  8  79  10  182  1999.8  334121%
15Ettenhausen  56  348  199  1045  59  16%%½%2i¾
16Etterwinden  621  686  212  788  .  .  .  .  686212788364
17Farnroda»»»  1579563311567  107236415549420286958121193
IsFörtha........  68221116401  238  161  891  5571  459  132
19  Großenlupnis092  24  148  368  1856  85  52242  109T
20  Hörschl  301  254  118  636  170  63664541  i181  1296  656
21  Hötzelsroda  .  .  .  ..  611  798  257  1467  1672  703  2248  2338  24701  960  3715  2621
22  Ifta  .  ....  .  ...  1568880  4199846  1546352%
28  Kittelsthal  .....  69268  119  11%  5  171  5%
24/Krauthausen  45212  0y  3388  561  71  550  156878133
2  Kupfersuhrl  28  534  185J  8817631997  321
26  Lindigshoo  1599  35329  12  26  51  7  221  6380O019
27  Madelungen  37295  141  939  80  12  46248  375  15314055
28  Marksuhl  .  .  .  ..  .  1691  14351  600  2144  45  24  6  2000172  44%
20  Melbrr  4413  9  412904%%%  452
30/  Mihllllla  ...  235365  7862985  102  376  21244  1162  5109  2073
31  Mosbach  1334485253  2863  174  17663166992!  360
32  Neuenhof  .  .  .  .  .  .  62  61725  626053  é
3|Pferdsdorf  ..  1431219  1946  25  57  8152066325276693
41  Rothenhof  .  .  .  .  ..  9  73  32  124  110  11  192  32  181  316%  41
        <pb n="391" />
        14

Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

—##

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume)  Stückzahl  der  Obstbäume,  Stückzahl  der  Obstbäume
3  ind  Obst.  in  Gärten  (an  Häufern,  in  auf  anderen  Standorten  (auf  5

Esd.  emeinden,  baum.Haus-  und  Wirtbschaftsgärten)  Aecern,  Wien  breden,  in  Obst.  zusammen
Nr  Bezirke  besitzer  a9  5—  ——  —
—  Birn-  Bwashen-  Kirsch-Aepfel-  Birn-  Swweccen-.  Kirsch  Aepfel=  Birn-  Bweschen.  Kirschbäumelbäume
  Pflaumen=  bäumebäume  bäume  Pflaumenbäume  bäume  bäumes  Pflaumen-bäume
äume  bäume  bäume  .t
1  2  3  4  5  6  s  2?  11  18  18  14
351  Scherbda  .  .  .  ...  941307  327  221899  54466  1016  379  3811  2479  1114
36  Schnellmannshausen  811  1511  1691  5661  11  436  202  564  y  1771
37Seebach  661  303  131  659  44  74  5  5  377136S
38Spichra  .  .  .  .  ...  24472  95S55%  B%OCG6!!HH029911712
39äStedtfeld.l  741711  09  14250  0  H  1  55454¼  2287
40  Stockhausen  49550  23|2071391011188129913991  56“418  578
41Stregda  .  .  .  .  .  .  .  861  6271  2181  997  301  351  97  58  61  978831551579/1914
42  Uetterodaaa  4723241  904  35  179  53  411  576  4111913154611
43  Volteroda  18  57  260  29192344%  260  10331  740
44  Wartha  .  .  .  .  .  ..  2311  65  531J31L0NN  6  3112  1  %
45  Weißenboocn  221  159  58  58  24Q  214  368  58  23
46  Wenigenlupnit  82994¼  33  281Z|33  O0  275
47|  Wolfmannsgehau  15  688  45%%½  85  71001111144  35%
43/Wolfsburg  5s83  9  6761091144%  1451  839  44
10.  Amtsger.  Eisenach4324  zatwiun  Gha  2  a  11715  2  0  5582620749|10858  184329

II.  Amtsgericht  Gerstungen.

1|Berka  aWerra  1403568  20  991394ê8%
2Abterda  5  25  11  z8117|  6  2s  53  9  713311
3  Auenhei  18  68  38  11707  17230  48  46  14986  16B  4
4Dankmarshausen15J2024  9296  203  46%4
5  Dippaah  106  4022  1356  3|1167187|R]  C66;  |4
6|  Fernbreitenbach  7625575  759  14  299  168  51238  551343  8100383
7|  Frauensee  90  534269  4%%%%
8  Gasteroda  6  30  16  50  2  35  2  4183  1  7
9Gerstungen  2388  11186506  8  1¼%yC%  1849  911  2873  531
10  Göringen  33%  S3  9821  271  7591  81  2761  102  1723  139
11  Gospenroda  .  .  .  ..  5884442%  153  31  29  5½8u½  158
12  Großensel  5448568  4%  111054  65  4  52  38  165
13)  Hausbreitenbah.320  22  737i131630
14  Herda  ....  .  ...  135666011713966245509OM]  216  392
15  Horschliit  410%  10250%  889  15  244  2411  265  33
16|  Lauchröden  124%282222A  666  1197  849  4768  748
        <pb n="392" />
        Lfd.
Nr.

Ferner-  1I.  Antsgericht  Gerstungen.

S#

 

 

 

—-°„E‘G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17
18
19
20
21
22

11.

———————s

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ob  Stückzahl  der  Obstbäume  Stückzahl  der  Obstbäume  Stückzahl  der  Obstbäume
;  st.in  Gärten  (an  Häusern,  in  aust  anderen  Standorten  lauf  usammen
Gemeinden,  baum.]  Haus-  und  Wirthschaftsgürten)  Aeckern,  hn  8  in  Obst-  z
Bezirke  —““—  4  -..—--—  —————--.--.-.
z  besiter  Aepfel.  Viru-  Bwetschene  Kirsch.  Nepfel.  Bir#K  Bwerschen-  Kirsch-  Aepfel-  Virn.  [3  een-  Kirschbäume
  bäume  Paumen=  bäumebäume  bäume  Pumen=  bäume  bäume  bäumesPflaumen-bäume
e  bäume

1  2  ———  6  7  6  9  10  i1  12  13  1
Neustädt  aWerra  76  5082  5  2451  33  7  760  660|4  4
Sallmannshausen  37226  115  1023  115555555  45  15  170  1481  266
Unterellen  90  4993111476  18  565219  786  41  21
Untersuhhhhhll107788  1266  93115%  86  276  142  6745%  299
Vitzeroda  4288  1  617  74147  37  279  63  435  165  896  137
Wünschensuhl  75  399  293  542  101h  459  271  75  ½  858  5  4  6109
Amtsger.  Gerstungen1?72110129  15569  242506638  0  2  15167845931650|939
III.  Verw.-Bezirk05096|84831148|94479112  5074827790

IV.  Verwaltungs-Bezirk  (Dermbach).
12.  Amtsgericht  Geisa.

Geisa  ..  .  .  ...  158  12161  383  4575  274  4731  102,  802  232  16899  485  5377506
Apfelbacch  8  95  41  254  204  41  95  76  239  82  349  96
Bermbach  5111(78  82  478  1847215  5388  14  5251  2971  1016  430
Borbels  ..  .  .  ...  71  109  72  419  55  66  20  90|0  108  175  92  509  163
Borsc  119991606521446I  419960  17S8
Bremzmme.  570  347  164144%  9965S6  176  63  68  0  666
Buttler  737612886267  8  11959  672581504%3
Gebleeer  10  89  57  751  58  16  12  163  250  69  75121
Geismar  .  .  .  ...  88652239  2518  17325  52  244422  977291127T63  70|1
Gerstengrund  1572372  „  70  38  84  12%%2%  26713
Ketten  35  906245  1949  1710678105  2199  22  2584358  352
Kranlucken  561  360  164  1501  146  217  67  202  456  572311703602
Lendrss  7|  109  46  48  61  47  20  1432  156  66  5691  193
Mieswarz  6655  2200719  556  70  62  110  56  442  81
Motzler  7440  %  4½  4q
Otzbach  ..  .  .  ...  33228  1291144  5082  60  13744  410  892B8SI
Reinhards  9  157  38  33606  31032224403  59
Schleid  ..  .  .  ...  611  682  252  18975  134  927  129  460  321609  38112  456
Spahlll  80  852  4%½80
        <pb n="393" />
        16

Ferner:  12.  Amtsgericht  Geisa.

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

t—.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Obst.  in  Gärten  (an  Häufern,  in  auf  anderen  Standorten  (auf  Stückzahl  der  Obstbänme

Osd.  Gemeinden,  baum,  Haus=  und  -  Aeckern,  Wien,  getden,  in  Obst-  zusammen
Ar.  Bezirke  besitzer  ——————————□.MWWAN———
Nepfel.  Birn  uetihenirsch.  mepfel.)  Virn-[Ieilen,  girsch.  Aepfel-  Birn-  Zwenchen=  Kirschbäume
  bäumes  Pflaumen-bäume  bäume  bäumesPllaumen-bäume  bäume  bäume  flaumen-bäume
bäume  bäume  .  bäume  —

1  2  3  4  5  6  7  8n10  ur  55u.  13  14
20  Walkes  14445  86  569  58  553  99  43027  138  185  999  285
21|  Wenigentaft  38  200  118882  1887  544%  470  275
22A  Wiesenfedd  42½56  144  8923719  369  138  493.  292  2996  227
231  Zitters  ..  .  .  .  ..  14145  67  369  81  62  14  58  14  207  81  427  232
12.  Amtsgericht  Geisa  105219177  3794  36116  2320  778882058423  6728  16965|852399054
15.  Amtsgericht  Kaltennordheim.

1/Andenhausen  49  32836  005  76  103  7  5  ZKI
2  Aschenhausen  50  35238  11975  3772·  6GF085  52  2y309
3Brr  31  63  8  29  26276  2  1  23  339  10  30  49
4Brunnhardtshausen  44681066  67  1261  14  39174%%¼  6951
5  Diedor  611  504  171  977  764  82  2349116825332L2
6|/  Empfertshausen  7|5144  111  91  3  5  289  605¼44
7  Erbenhausen  59  166  70  487  38198  14  2528  364  84  512  166
Fischbacch  6802  %  4  16  10  470|  15  1301212
Föhlritz  ..  30159  68  615¼131  87  44  22  188  24612  637319
10  Frankenheim  22  115  7  19  18  .  .  .  115  7  19  18
11erthausen  55%  988  32  335240  444
12  Helmershausen  1487714  1415  222  1483  354  7401  218  2354  657  2155  440
131  Kaltennordheim  .  .  2201  657  162  854  187  1114  172  168  568  177  3342  755
14  LKaltensundhem.  28392  86  42  29  1111/834|  136  159916009  168860
15Kaltenwesthem  95  455  14  590  54395|0|  20|0  892  2171
16  Klinss  .  ..  7225  836733  290  680  17¼  1417  313
17  Mittelsdorf  .  .  .  ..  40279  73  359  52  75  11  10  7!1  3544  84  369  123
18  Neidhartshausen  634781  158  1050  204  378  218  507  296  11599  3761557|500
19Oberweid.  1041  489  138  78  6  23102  567/1445544
20  Reichenhausen  5%  44  55  40%  2  3r0  635  8  824  430
21  Schafhausen  35  651  52  300  13  324  75  1357  *3  389  127  457  266
22  Steinberg  .  .  .  .  ..  91  45  18  121  181  52  11  971  29  12  79
23|  Unterweid.  10  570  169  183  40  602  136  425  1067  45
24  Wohlmuthhausen  79  65427  1592  355  74523%
2|  Zella  74444%  61  309  76  290  72  638  247  1420  133
26|  Billbacch  79  88815493  42  70  431  5¾%  18882243
12.  8  Kalten-  18461  9234  2939  18891  2249  9967  1762  4856  —  19191  1701½
        <pb n="394" />
        14.  Amtsgericht  Lengsfeld.

17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—:“  —  7——““““
TTD1  —  »  ·—«sp""
Obst.StstckzahlderOpstbäque  CIJJIYU  Zinsssksussff  StiickzahcdckOvstbäumc
Lip.GemciUdeU-hemm-HTIUEMic-"LFi«IslkhinkJ-I«sskcsrg«kkTZI-)AOckMWHLEIIIYCFFJOIHiUObsts  zusammen
Ar.  Bezirke  besitzer  ——.  ,  --  ;d·-Aepfel-Birn-WITH-PM-much-Aepfel-Bim-Z’"k.«,’.«å’""Kiksch-Aepfel-Bim-""I.«.7.d""·K-ikskt;-


bäume  bäume  bäume
1  —.—..—mJ.—I—.——————  llo  li  i  u  2
1Lengsfeld.  .  .  .  .  1001067738H1.  506  7W  06544  14  5  2s11200895  10|2y
2  Dermbach  16E2.455  49  320  6363S  182  311|120000  609  3390  680
3  Gehauas  108  199  209  867  6“387144(2  644200%  9311267
46lattbach  144  88  583  34  322  33  200141165155211603
5|  Kaiserooa  19#3Z3  1l11138  916300135  11  7033%%  1
6  Lindenau  .  .  .  .  ..  8  117  42  211  16  82  7  46  25  199  49  257  41
7Mebritz  .  .  .  .  .  .  .  6  65  25  81  151  64  12  6  366  493  8  „1
8  Merkres  48450%774444é%¼½  754  393  1063  347
9Oberalba  .  .  .  ...  48250y  132(  433314  166  1165  331
10  Oechsen  108)  536  304  1203  1551  391  141  83  515  927  445  1286  670
11  Unteralba  .  .  .  .  ..  871  454  283  12201  1131  1691  75  381  270  623  358  1258  383
12  Urnshausen  1121  5381  300  1817  66  1170  38211166S3T63SBH2232
131  Weilar  ..  .  .  ...  1101  11351  294  16561  1510  1200  217  172  23  2335  511  18281  174
14  Wiesenthal  13115660|832  4  S  850  200  30  172  1410  522  4  261
14.  Amtsger.  Leugsfeld  106174899  316714341  %  6710|1688  7  mee  14199  4855  16102  3905
15.  Amtsgericht  Ostheim.
1Osthei  338  518  204  950  144466  486227101553984469  3221  856
2#  Melprs.  35  195  73  289  49  288  51  751  163  483  124  364212
3  Sondheim  ......  1169421951183354700159  64427016423541827624
4Stetten.......  89156  745422394025154148210963251083505
5  Urspringen  .....  861  148  53  592  20  5263  295  323  674  196  887843
15.  Amtsger.  Ostheim  66449599  599  3556  6)  59200010900826  16%  7879168973822540
16.  Amtsgericht  Vacha.
1Vacha  ....  .  ..  16711197  424  1850  159  1661  2451  514  115  28581  669  2364  274
2  Deicheroda  .  .  ...  492  444%%%KEC%%
831  Dorndorf  ...  ...  108  5065288970  645  48%86  556
4|Kieselbacch  11427  36317444½%3  82  1391  670  2444  165
        <pb n="395" />
        18
Ferner:  16.  Amtsgericht  Vacha.

.  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —
Stüchzahl  der  Obstbämme  Stückahl  der  ObstbäumeStüczahl  der  Obstbänme
Gemei  Obst-  in  Gärten  (an  Häusern,  in  auf  anderen  Standorten  (auf

Dsd.  emeinden,  baum.Haus=  und  Wirthschaftsgärten)  Aecrn,  Wesen,  Lerne  n,  in  Obst—  zusammen
Ar.  Bezirke  besitzer  ch  9  esch  #  i-ö  „  ([Zwetscheun  *
Aepfel./Biru.  (Sbelschmgirsch.#lepfel  Biru.  Petschenirsch.  Aepfel=  Birn-rsch
bäume  bäume  Plaumen=  bäumebäume  bäume  staumen  bäume  bäume  bäume  Planmen-=  bäume
aäume  ume  aäume  —
1  1213  4  2  —6471123  o  1o0  11  12  18  14
5  Martinrda  39  135145  4  5  39  210  8044  119
6Oberzellaa  57  407·  7811  1001  594  107  234  7100138101773
7  Pferdsdorf  .  .  .  ..  631  337  2071  632  1031  382  1751  301  324  719  382  6833  427
8  Sünga  891  256  230  1243  912994N7  2492661  55377/149  368
91  Tiefenort  ..  .  .  ..  20711077192473,  1731340227  474  48  2447  2  221
10|  Unterbreizbach  71129364131  106  309  1931  6567  442  1410  410
11  Völtkershausen  ..  .  .  1361  986  659  3808  238  1427  301  4098  450  2413  960  a4306,  688
12ä  Willmanns  191  172  73  2270  19h  107  74  50  141444  6
13Wölferbütt  545925%%  362442  31154
16.  Amtsgericht  Vach  11796842  41744  oos  8191242821  oss  150366022y2|NMT1
IV.  Verw.-Bezirk  5802  347011467391210  8395  385691  9026  22287  19461  732701236991113497  278656

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V.  Verwaltungs-Bezirk  (Neustadt  a/Orla).
17.  Amtsgericht  Auma.

 

1Auma  .  .  .  .  ...  2671  1442  2%%  3
2  Triptis  2391217  6599249000649107TT40333
3|Birkhausen  221  2221  154  487  231.  1911  22  1546888
4  Braunsdorf  50J1  31  14  888  311944
5  Chursdorfr  5828200  69110  4455  328224  41
6  Döblitz  ..  131  193  104  644  121  85  3à  6355  2781  1071  1279  12
⁊  Dörtendorf  ..  ...  50%12  689  11OLGC  34
8  Förthern  1124%%4
9  Forstwolfersdofs..•325  1181  51  1  4631893348  689
10|  Geheegga  805%  14%  .  150.  805532120
11Gekoda.......  2825113365536105299.26113895432
12Göhren.......  252831415284414  419  1|½9T  14718
13|  Gütterlig  3864468  17115277  .  57.  36416877227
14Haßta........  111747023617.  1050.17480.28617
15Köthuitz.......  2026011327523242221528411549628
        <pb n="396" />
        osd.
Nr.

—.—.
S*e

16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
4
45
46
47

Ferner:  le.  Amtsgericht  Auma.

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sti  ß¾  »  Stückzahl  der  Obstbäume  »
Gemeinden,  baum.Haus=  und  Wirthschaftsgärten)  Acckern,  eene  Ledden,  in  Obst-  zusammen
Bezirke  besitzer  scri.  E  –  ———
Aepfel.  Birn-  3wellchen=  Lirsch.Aepfel.  Birn-Ietschen,girsch.,  Aepfel-  Birn-]Zwellchen-  Lirsch
bäume  bäume  Plaumen-  bäume  bäume  bäumesPflaumen-bäume  bäume  bäumesPflaumen-bäume
äume  bäume  bäume

.  1  ———.——.—....———————
Kopitzsch.  .  .  .  .  ..  161  174  104  752  22  111  2  362  285  1066  1110T2
Krölla  22  310  161  342  13  !#  .  35544  311  161  696  13
Läwitz  ..  ..  .  ...  321  3311  1966  774  63  60  20029445139112161068137
Lemnitz  .  .  .  .  ...  311  433  130  9821  16  92  684432  2  5  16051  48
Leubsdorr  3  266  30  01009  56137  18  1294  57  40ö3488303  115
Merkendorfrc  56585900  3680  897  84  7½42%1  67437539091
Miesis  2943386  35442  185  1306  7  29327  1660129
Mittelpöllnit  4847151  4263  60  |1721  17  510  21002788  63
Moßbach  .  .  .  ...  10345427  682  40  23  5  62  565  378S  744  40
Muntscha  .  .  .  .  .  .  37259  155  3511%  0%  12  869  41
Oberpöllnitz  69  612286172!  65áün21ä901  1280|  7331  2861  30071  65
Oberrenthendorf  941148  328006¼080%  885  7  576  30948997
Ottmannsdorf  244%32  9  0  199  310  1  2312444
Pfersdorf  ..  .  ...  10107  69  406  32  162  3z1110069  568  5
Piesigis  241  2271  186  O]  2  111  248  56  4
Schönbonn  30  20638  207  22  37  10  357  27  244448  564  49
Schwarzbach  78  78  9311122  47323323521411151326  246665
Silberfseldd.  231  247  137  452  39  55  118  1  252  137  570  40
Staiss  6444y7  329N%  .  218  8S  49326315585
Stelzendorf  ..  .  ..  18  118  884414%%  288  1387  63445
Tischendorf  .  .  .  ..  231  169  1291  4581  i16.  1691299  458  16
Tömmelsdorf  132134  716  42  43  33  762  4  25687478S  46
Trun  121  201  138  1193  44  4  7  717  2051  1451  1910  44
Uhlersdorf  ..  ...  171  174  871061  1  1  602  2  174  88  1663  18
Untendorf  .  .  .  ...  111  105  6ö20%  2  60  130/  621  344  10
Wenigenauma  233722%%44K  66½2304  432271107493
Wiebelsdorf  ..  .  ..  151  82  551  1781  20  10  8  15  5  9  63193  Z  5
Wittchensten  2621248  36  50„222QQxR  2  26991760866  4
Wöhlsdorf  3728  202  980  165  3  1  16  7  285  203  996  172
Wüstenwetzdorf  1720414053!  2  75  2013680]  37
Zadelsdorrr  48  30100  39  6  2  528  30921  12444
Zickra  b  /  Auma  12  94  722115  64  1088y
17.  Amtsgericht  Aime  19744367|  90  4052137522439  51518419/9849  55429/  2538

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3*
        <pb n="397" />
        20

18.  Amtsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

——.#

 

 

 

Lfd.
Nr.

S———————————

——  —  —  —  —  —
———————————

19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume  Stückzahl  der  Obsbäume,  Stückzahl  der  Obstbänme

G  ind  Obst-  in  Gärten  (an  Häusern,  in  auf  anderen  Standorten  (puf  usammen

emeinden,  bonm.  Haus-  und  Wirthschaftsgürten)  Aeclern,  Wiesn  arcdzn  in  Obst-  -

Bezirke  ç  —  —-MMUAcpfcoBikskZ’"2sk!3""·Kirschenpr-Bim-8’"s.«.7.«""-mksch-Aepfel-Bim-8’"s.«.7-«å’""mkichs

bäumcvänmePsiklmstäumebäumcbänchflgUsIW-bäumebäumcbäumePsigUUW-bäumt
bannte  bäume  bäume
1  2  3  4  5  6  7  6  9  10  11  12  13  144
Neustadt  iOrlos39272412757  22481335083823  1253537213580  343
Alsmanusdorf  187  81  191  15  3  2  62  13083253  15
Arnshauuk  21644  704  15  5  1356  169  10  106000
Börthen  311155  125  45  22  23  18  2207  21  1781  143  6661  24
Breitenhain.  .  .  ..  22  117  84  149927  44337  122  16ö001144
Bucha  2535529%  687  63J  .  .  .  355268713
Burgwits  191  215  139  14311  35  9  91041  2244%  2  35
Burkersdorf  18200  412  4  332  3,1%%  550  77
Daumitsc  ...  24411%%%%%¼%  160  5  20011000855  4
Döbritz  268150%%|  I  %ô  KKK´„99  37
Drebbeaa  6½¼%  47  3  i  17.  27418138047
Dreitzsch.......  6943923217281633141898  1472373262617
Grobengereuth  29223  9  47  114  —  239  5C%
Keila  244  1381  5351  31  32  3  49  1%44%
Kleina.  .  .  .  .  ...  19  96  100  2  39  166189  1351  1251  393  2
Kleindembach  5331618988837  12%8112  2451  1603  57
Knau  .  ..  .  .  ...  78  422222  646  54  2  .  110427222646164
Köstitz........  343011754081923111003.  1324186141120
Kolba........  56533287141917386232469  5919310388822
Kospoaa  4916664%%  1890  ##  257/864i29
Langendembach  68  53  22  45  8  11051  3961  804  163  1158  418  849  171
Laska  1444%%  .  172  7  799  6  475  63
Lausnis  .  831  543  353  1251  65h  194  82  2218  9137%
Lichtena  37183  155  403  4½%½½¼½  1111198  1688922  5
Lina  3.344393  971  30  448  445  2274  658
Moderwitz  .  .  .  .  ..  5122376E8%%  11  512  282  233  4
Molbit  69  425êé2U  611  671  2981  15751  43
Neudeck  ..  .  .  .  ..  161  851  51  49  75  .  .  .  8551  49  7
Neunhofen  821  448  322  31071  65  119  41  463  88H6  363  3570  73
Nimritz  .  .  .  .  ...  341  2761  1981  9381  34  16  71  937  9992920|3
Oberoppurg  44582188  S%%%%%  3672  66
Oppureg  9444444  1051  54  787  210  2427  81498
Pillingsdorf  ..  ...  26273  116  34627  798  258  220  31  3521  141  566  51
Posen  201  222  84  383  45  40  10  60  21  262  94  443  47
Quaschwitz.  .  .  ...  20218  1440  5  2  28810  223  1461
Rehmen  41330  613190  5  1
Rofendorf  ..  .  ...  24218%  1  1801HH1A½%%
        <pb n="398" />
        38
39
40
41
42
43
44
45
46
4
48

S—————————————-—

  —  —  —  —  4—  —  —  —
d———————————

19

Ferner:  18.  Amtsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

21

 

 

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

Stückzahl  der  Obstbäume

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obst-  »«-  auf  anderen  Standorten  (auf

Gemeinden,  bamm.  Ha  Härten  n  ünsern,  -  Aeckern,  ie  in  Obft.  zusammen

Bezirke  —5  i  gweis
Aepfel-Birn-  Zwebchen-  KirschAepfel.  Birn-  eshen.  Kirsch)  Aepfel.  Birn-  wenschen-  Kirschbäume
  bäume  Pflaumenbäumesbäume  bäume  Pflaumensbäume  bäume  bäume  Gflaumen-bäume

bäume  bäume  bäume

—..e*.—...————————————————————
Schmieritz  300  23  197  798  42  14  10  695  3  2461  207  1493  45
Schöndorf  ..  .  ...  321  309  178  528  41  3  !7  31233378  529  41
Solkwit  1924373  781  16  3  27  635  36  244200  52
Stanaa  .  .  ..  411  283  107  196  22  186  33  119  12  4691  140  315  34
Steinbrücken  251  251  130  755  14  6  1!  414  3  257  1311169  17
Strößwitz  ..  .  ...  151  154  120  140  25  87  34  441  44  241  154  581  69
Taussass  14%%1  741344  .  .  .  2127413326
Bolkmamlsdotf...  82390260  541  23  l  3  2  .  391263  543  23
Weiren  86  565“375  3175  20  95  19  2818  2  656  394450  22
Weltwits  4543449%  9341  2  36621%%¼
gwackau  .  .  ..  ...  28  242  116  511  35  10  8  152  17  252)  124  663  52
18.  Amtsgericht  Nen--219446089888  5212  2178  35468  1049  2130112048  73856  2757
stadt  aOrla
10.  Amtsgericht  Weida.

Berga  a/Elstreé%%|||II|81996933131373
Weida  .  .  .  .  ...  324  24691  1254  4266  4714  15221  321  2975  13321  3991  15751  7241  6046
Albersdorf  ..  .  ..  231  177  107  680  32  .  224  17107  904  32
Birkigt  ..  .  .  ...  481  4  26  106  81113  8
Burkersdorf  ..  ...  5537  2588177  ½q2E4NQ4
Clodrea  .  ...  401  594  246  1787  97  17  2  428  6111482215  97
Crimla  .  ..  .  ...  6535  32  512944  3  3  202  20  355  328  149606
Cronschwiss  42  3451  166  1705  22  23  193  45  36881669  67
Culmitzss  971  544  419  793  50  43Z  405  375  587  419  11198  45
Dittersdorf  18  390  145  586  77  3  2  785  3  393  14371  80
Endschüütz  75  652  331658811%i19565|80  2940  94
Eulla  .  ...  19248116  469  72  42  25  163  13  290  141  632  85
Friedmannsdorf  .  ..  4½3ÖC  65  833228819
Frießnitz  ..  .  ...  57254Q  1531  41  27  51  1222  22  281  267  27531  63
Gräfenbrück  128444  25  1  2  100  285  1541475  25
Grochwiz  201  109  1009  851  8  5  13  110  114  5981118
Großbocka  45233494  738  97  11  1112176  5209
Großdraxdorf  15189  16%30  4  2  220  189  16681050  2
Großebersdorf  4306623  670  1  165  1440“  228  47227y2370
        <pb n="399" />
        22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fernert  140.  Antsgerich  Weida.
Obst.  -  der  Obstbäume  „iiheh  kor  nbin  Stückzahl  der  Obstbäume
eld.  Gemeinden,  baum—  —  rahscnen  Aeckern,  is  gech,  in  Obst-  zusammen
Ar.  Bezirke  besiter  —  ——
sis  epfel.  Bien.  Mcisden  girsch  epfel..  Pirn-  [Vetlhetes  Kirsch  Aepsel.  Virn-]e  rcch
bäume  bäume  untner  bäume  bäume  bäume  Puanmen=  bäume  bäume  bäume  Vitaumen-=  bäume
l  5  f6  !*  ?„  10  u  199  1
20|  Großfallao  ..  141%  160  f  1815%  2377  200  1685  1200
21½oßkundorf  51  328  86E62  .  7672065113282053327
22  Hohenölsen,  w.  Anth.  37  371130  1941  788122  29938935092944
23  Hundhaupten,  w.  Ant.  10  4  353  26  21  49  286320ö  95  6399355
241  Katzendorf  .  .  .  ...  83033  838""1  11½08R814271314110011|852
25  Kleinbernsdorf  461  S  444  33]|  2011211
26|  Kleinbocka  25150  3341  .  4  701  150  137  1085  6096
27  Kleinkundorf  20|29  418  I  235174230129769106
285k·Xöckritz.......  18156100656  3.  853.  15910015096
29  Köfeen  19  268117  867  10  4862  2127%
30|  Lederhose  3927016E22  381  17  13273Z8  287  1751654A
311  Letzendorf  ..  .  ...  241  371  1581  566  8823882  a(ddl5  108EB½#„
32  Liebsdorf  ..  .  .  ..  244%25é%  U22  2  5871  171  231  125  1289  107
331  Lindenkreuz  .  .  .  ..  67  451182:  11  166  1  7  674!N2:
34  Loitsch.  .  .  .  .  ...  117585  202  264  271  Uôg98  5  4731
35|Markersdorf  b/B  141  496  252  500  84  30  7344  y  55
36  Markersdorf  b(M  1922444  38811785  7  262  147  1281  66
37  Meilits  352382400  2  3  1020  240  2a483  109791  16
38  Münchenbernsdorf30038  599  2847  62  421  307
39  Neuensortgga  26  10900267  4  2  600r  1060  986711
40  Neundorr#  26  68½H  8  31  3861  i11  176  131  1320  148
41Niederpöllnitz  .  .  ..  618  227  928  127  5  678  3  485232%
42Obergeißendor992551  315  .  .  58.  25713837334
43|  Porstendorf  131  160  100  1891  23  3543  183103734  9
44Rohna  231  2051  1281  373  24  9  1671  49  229  137  3540  61
45Rothenbach  .  .  .  ..  191  1021  64  268  25  4537  86  127  68805110
46  Rußdor  ...  2526  1961  665  4  3  5851  26ö490%2
47  Schafpreskeen  1446%3%  120050%0RC
48  Schömberg  278832331323  2  11  1399122  406/  139
40  Schüptis  251  348  268  779  14  729  3621  2681  15081  59
50  Seifersdorf  ..  .  ..  161  167  121  3694  2  19888  14%%
51  Sirbbt  195%88833  621  4  1186  42  2071  92  1419  7
z21  Steinsdorf  .  .  ..  57  50723935  5  286  560  259050
————---  2531  9  397  402  189799  W
54  Teichwmis  16356  433  20  111026  376  144  1566  ½
565  Teichwolframsdor00318  i81  27  458  15  809  760  2476
56  Thränig  3631989  680  24  10  1076  i190i  343  1997560
        <pb n="400" />
        Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

23

 

 

mn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obst-  den  der  Obstbäume  Siuchh  der  Mbstbäume  Stückzahl  der  Obstbäume
:  in  Gärten  (an  Häusern,  in  ·  -

Lib.  Gemeinden,  baum--  Haus-  und  Ln  Hnlern  s,  Aecern,  Men  geden,  in  Obst-  zusammen
„Sezirke  besiber  *  »
*  Aepfel  Birn-  Jvelhen  KirschAepfel-]  Birn=  Brcr  girsch.epfel!  Birn-  Iweischen=  girschbäume
  bäume  Plaumen=  bäume  bäume  bäume  Pflaumen,-bäumes  bäume  bäume  Pflaumen=  bäume

ume  bäume  bäume
1  2  3  4  5  6  7  ——  11  ——
57Untergeißendorf  16  258  153  338  21  39  3  245  5  297  156  583  26
68)  Unterröppisch  29  185  135  367  28  472  71  1245  259  657  206  1612  287
59  Untit  19  288  84  507  30  7  1  582  .  295  85  1089  30
60|  Beitsberg  51  806  3762838  43  203  342s15  201009  410  5053  63
61  Waltersdorf.  11441  594¼  2085  46  48  1188  2291200  642  3273  409
62  Wernsdorf  38  419  2371185112  7  4  908  477  456  241  2093  589
63]  Wetzdorf.  26  250  182  864  34  15  6  385  3  265  188  1249  37
64/Wittchendorf  22  389  2000  1065  61  67  111249  3  456  211  2414  64
66|Wolfersdorf.  661  7281  354  8751  35  60  1529  3911788  3540  426
66/Wolfsgefärth.  19  159  111  339  29  61  21394  142  220  132  1733  171
67/  Wünschendorf.  54  545  3522119  50  347  55  791  178  892  407  2910  228
681  Zedlitz.  .  .  ..  14  182  106  254  49  6  2  552  144  188  108  806  193
69|  Zickra  bB.  24  351  189  675  54  .  .  782  351  189  1457  54
70  Zossen  1065  111c  423  38  31  32218  66396  11662641  44
711  Zschorta.  .  ..  11  131  69  438  25  44  221  135  69  659  25
19.  Amtsger.  Weida  3165  26060154696¼934  10850  5688  1212  55586  166  31748  1668120  520  21219
V.  Verw.-Bezirk  7333|  65163813136312/1458114952476513493119331  4688578  249805  26514
Großherzogthum  43405|315349/|1659118920726/°59793/206502/61528|811089  186063621851  227439|1731815/245856
        <pb n="401" />
        209

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

1———3

Nummer  30.  Weimar.  17.  August  1901.

 

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  die  von  dem  Reichsgesetze  vom  31.  Mai  1901  über  die  Versorgung  der
Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen  betroffenen  Hinterbliebenen,  Seite  209.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Ertheilung  des  Exequatur  Namens  des  Reichs  an  den  Consular-Agenten  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  Dwight  F.  Haußler  in  Sonneberg,  Seite  212.  —  Ministerial.  Bekanntmachung
betr.  Vohsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt  a,  M.
Seite

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[99)]  1.  Die  nachstehende,  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium,
Versorgungs=  und  Justiz-Departement,  erlassene  Bekanntmachung  vom  19.  Juni
d.  Is.,  betreffend  die  von  dem  Reichsgesetze  vom  31.  Mai  1901  über  die  Versorgung
  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen  betroffenen  Hinterbliebenen,
  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  die  in  Frage  kommenden  Behörden
  und  Betheiligten  im  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  7.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

1901  43
        <pb n="402" />
        210

Bekanntmachung,

betreffend  die  Bewilligung  von  Gebührnissen  für  Hinterbliebene  von  Kriegstheilnehmern
der  Preußischen  Armee  und  der  in  die  Preußische  Verwaltung  übernommenen  Militärkontingente.



1.  Die  nach  §  15  des  Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1901  zuständigen  Zuschüsse  von  jährlich

500  (+  zu  der  gesetzlichen  Wittwenbeihülfe  von  jährlich  1500  4,

400  11  1  ’  *r  77  7y  1  I"  1200  I'
300  #  ["  ’’l  #  L  77  77  900  77
276  IT  «  »  «  »  «  «  324  #
248  77  V!  I'  #  T  1  1  252  #

220  11  11  #l  1  7'7  11  L  180  #
50  „  „  „  jährlichen  Erziehungsbeihülse  von  150.#,

75  1  ?  77  VN  77  VT  225  IT
42  7T  11  11  ?  #  #  126  7?
60  #l  77T  1  #  VT  L  1  80  11
300  „  „  „  („  Beihülfe  für  Eltern  und  Großeltern  von  150.4,

124  7!*  1½  77  7“  J7  »  «  »  »  »  126  1

werden  den  zum  Bezuge  von  gesetzlichen  Beihülfen  bereits  anerkannten  Per—
sonen  ohne  weiteren  Antrag  ihrerseits  von  der  seitherigen  Zahlstelle  vom
1.  April  1901  ab  (sofern  sie  an  diesem  Tage  schon  bezugsberechtigt  waren)  gezahlt
werden.  Bis  zur  Höhe  dieser  Zuschüsse  fällt  die  Zahlung  der  den  Betreffenden  etwa  be—
willigten  fortlaufenden  Unterstützungen  und  anderweiten  Zuschüsse  weg.

.Von  Amtswegen  werden  nach  Beendigung  der  gesetzlich  erforderlichen  Feststellungen  auch

bewilligt  werden

a)  die  nach  8  16  des  Gesetzes  zuständigen  höheren  Zuschüsse  zur  Erreichung  eines  Jahres-Gesammteinkommens
  von  3000  für  die  Wittwe  eines  Generals  oder  in  Generalsstellung
  stehenden  Offiziers  und  von  2000  für  die  Wittwe  eines  anderen
Offiziers,

b)  die  nach  §  17  zuständigen  Wittwenbeihülfen  für  solche  Wittwen  anerkannter  Kriegsinvaliden,
  die  wegen  des  ursächlichen  Zusammenhanges  des  Todes  ihres  Ehegatten  mit
der  Theilnahme  am  Kriege  bisher  schon  mit  einer  fortlaufenden  Unterstützung  bedacht
worden  sind.

Bisher  wurden  die  Hinterbliebenen  solcher  Kriegstheilnehmer,  welche  an  den  Folgen  einer

nicht  durch  Kriegsverwundung  herbeigeführten  äußeren  Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,
wie  die  Hinterbliebenen  solcher  Kriegstheilnehmer  versorgt,  deren  Tod  als  die  Folge  einer
inneren  Kriegsdienstbeschädigung  anerkannt  worden  war.  In  diesem  Falle  mußte  der  Kriegstheilnehmer
  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Friedensschluß  gestorben  sein.  Nunmehr  ist
        <pb n="403" />
        211

die  äußere  Kriegsdienstbeschädigung  der  Kriegsverwundung  gleichgestellt  worden.  Demnach
ist  die  gesetzliche  Versorgung  für  Hinterbliebene  von  Kriegstheilnehmern,  welche  an  den  Folgen
einer  Kriegsverwundung  oder  einer  äußeren  Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,  ohne  Rück—
sicht  auf  den  Zeitpunkt  des  Todes  zuständig.  Dagegen  muß  die  Ehe  vor  dem  Jahre  1901
geschlossen  gewesen  sein.

Hinterbliebene,  welche  hiernach  ein  Versorgungsrecht  erlangen,  haben  sich  unter  Vorlage
der  Militärpapiere  des  verstorbenen  Kriegstheilnehmers  an  die  Polizeibehörde  ihres  Wohnortes
  mit  dem  Gesuche  um  Auswirkung  der  gesetzlichen  Versorgung  zu  wenden.  Vergl.  Ziffer  6.
Von  hier  aus  gehen  die  vorbereiteten  Anträge  an  das  Landraths=  oder  Bezirksamt  zur  Weitergabe
  an  die  Landes=  oder  Bezirksregierung.

Nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  waren  die  bedürftigen  Eltern  und  Großeltern
von  Kriegstheilnehmern  nur  daun  versorgungsberechtigt,  wenn  sie  in  dem  Verstorbenen  ihren
einzigen  Ernährer  verloren  hatten.  Nunmehr  ist  die  gesetzliche  Beihülfe  für  Eltern  und
Großeltern  zu  gewähren,  wenn  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen
  zur  Zeit  seines  Todes  bestritten  worden  war  und  solange  die  Hülfsbedürftigkeit
dauert.  Dabei  ist  jedoch  Voraussetzung,  daß  der  Tod  des  betreffenden  Abkömmlings,  sofern
er  nicht  durch  Kriegsverwundung  oder  äußere  Kriegsdienstbeschädigung,  sondern  durch  innere
Kriegsdienstbeschädigung  verursacht  worden  ist,  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Friedensschluß
  eingetreten  sein  muß.

Anträge  sind  nach  Ziffer  3  zu  stellen.
Die  gesetzlich  noch  nicht  versorgten  oder  noch  nicht  mit  fortlaufender  Unterstützung  bedachten
Wittwen  von  Kriegs  invaliden,  denen  nach  §  17  des  Gesetzes  besondere  Wittwenbeihülfen
in  der  Art  zu  gewähren  sind,  daß  das  jährliche  Gesammteinkommen

der  Wittwe  eines  Generals  oder  in  Generalsstellung  stehenden  Offiziers  3000  4,

der  Wittwe  eines  anderen  Offiziertrrs  2000  „
der  Wittwe  eines  Feldwebels,  Vizefeldwebels  oder  der  diesen  Dienstgraden
gleichstehenden  Militärpersonen  oder  Unterbeamwten  600  „
der  Wittwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers  oder  der  diesen  Dienstgraden
gleichstehenden  Militärpersonen  oder  Unterbeamten.  500  „
der  Wittwe  eines  Gemeinen  4000  „

beträgt,  haben  ihre  Anträge  nach  Ziffer  3  zu  stellen.

Diese  Wittwenbeihülfe  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Ursache  und  den  Zeitpunkt  des  Todes
des  Kriegs  invaliden  gewährt;  jedoch  muß  die  Ehe  vor  dem  Jahre  1901  geschlossen
gewesen  sein.

Wer  von  den  in  Ziffer  1  und  2  erwähnten  Hinterbliebenen  bis  zum  1.  September  1901  die
vermeintlich  zuständige  höhere  Gebührniß  noch  nicht  erhalten  hat,  mag  sich  an  die  Polizeibehörde
seines  Wohnortes  wenden.

Die  außerhalb  Deutschlands  wohnenden  Hinterbliebenen,  sowie  die  Hinterbliebenen  von
Offizieren  und  oberen  Beamten  können  allgemein  ihre  auf  das  Gesetz  gegründeten  Anträge  an
die  Versorgungs-Abtheilung  des  Kriegsministeriums  in  Berlin  W  66,  Leipzigerstraße  5,  richten.
        <pb n="404" />
        212

7.  Hinterbliebene  von  Personen,  welche  zwar  an  einem  Kriege  betheiligt  waren,  aber  nicht  als
Kriegsinvalide  anerkannt  worden  sind,  haben  kein  Versorgungsrecht  und  wollen  sich  aller
Anträge  enthalten;  es  sei  denn,  daß  sie  ein  bisher  noch  nicht  geltend  gemachtes  Recht  auf
gesetzliche  Versorgung  zu  begründen  vermögen.

8  Etwaigen  Berufungen  gegen  abschlägige  Bescheide  sind  die  vorhergegangenen  Entscheidungen
beizufügen.

 

[100)  II.  Dem  Anmerikanischen  Bürger  Dwight  F.  Haußler,  welcher  an
Stelle  des  bisherigen  Consular-Agenten  Verne  E.  Joy  zum  Consular-Agenten
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg  ernannt  worden  ist,  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Weimar,  den  8.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Wurmb.

(101)  III.  Von  der  Direktion  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft
in  Frankfurt  a.M.  ist  an  Stelle  des  Buchhändlers  Paul  Sievers  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Mai
1900  Reg.-Bl.  S.  392),  der  Kaufmann  Hermann  Wunderlich  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  8.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="405" />
        213

Begierungs-Zlat

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  31.  Weimar.  31.  August  190  1.

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Zulassung  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Vita“  in  Mannheim  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,  Seite  213.  —  Ministerial  -Bekanntmachung,  betr.  die  Ergebnisse  der
Viehzählung  vom  1.  Dezember  1900  im  Großherzogthum,  Seite  214.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

[(102)  1.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Vitn“  in  Mannheim,  welche  Versicherungszweige  betreibt  für  die
Lebens-Versicherung  mit  ärztlicher  Untersuchung,  Erlebensfall-Versicherung  (Sparkassen-,
  Wehrdienst=  und  Aussteuer-Versicherung),  Lebens=  und  Kapital-Versicherung
  auf  den  Erlebens=  und  Todesfall  ohne  ärztliche  Untersuchung,  die  widerrufliche
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthum  erhalten  und
den  Hofbuchhändler  F.  B.  Dittmar  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  bestellt  hat.
Weimar,  den  12.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

1901  44
        <pb n="406" />
        214

[103]  II.  In  der  nachstehenden  Uebersicht  werden  die  Ergebnisse  der  Vieh—
zählung  vom  1.  Dezember  1900  im  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß

  gebracht.
Weimar,  den  28.  August  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

 

Uebersicht
        <pb n="407" />
        Urbersicht
Ergebnisse  der  Diehzählung
vom  I.  Oezember  1000

Großherzagthum  Sachsen.
        <pb n="408" />
        I.  Verwaltungs-I.
  Amiegerich

—

 

 

 

 

Lftd.
Nr.

*  K  E#“

S

10
11
12
13
14
15
16
17

19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33

 

 

 

 

 

 

 

 

de  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gaht  I.  #  ferde  *5  mi  indvie  eh

Gemeinder  der  Z  4  Jahre  alt  von  der  2  Jahre  altes  n  d  älirret

*  .  Vieh.  bis  4  und  pun  Fer  in  Sp.  u  Kälber  5  7rnn.  Wra

ezirke  hall.  Jahre  über-  an  serde  bis  von  Bullen  sonsige  4

lungen  Alt  zu  mandnneusammen  Stuc-  ½.  Jahr  %  bis  Stiere  1

haupt  Arbeiten  zahl  nd  alt  2  Jahr  (Zuchtund  Gain

benußte  versichert  alt  stiere)  Kal-Pferde

  Ochsen  'binnen
«  2  —  3  —
Berka  al  Ilm  278  "„  dsb  3  «  ««"  ««"-19-1-1—.«I-s2«"
Blankenhainnano  8  3  100  50  30  41  10  2  17
Magdaddda  .  .  ..  140  9  55  43  64  3  I1  12  4  .  66
Stadtremda  .  .  .  ...  156  3  25  u  29  29  86  23  81  6
Tannrodoa  .  ..  176  9  53  20  23  7  8  2  2  94
Altdörnfedd  6%  B  „  „  150
Altrenmda  23  3  25  25  31  10  26  35  4  !7  80
Breitenheeren  34  3  15  28  "  11  30  1  6  83
Buchfartt  ...  40  24  16  "8  1  10  25  3  53
Diensteet.  4%  &amp;amp;%  2  6%  4%  5  2½2  55
Götten  42  15  40  40  56  4  84  6  14175
Großlohn  25  5  13  13  55  6206  52  4  «  157
Haufeldl.  27  5  30  30  18  15  18  22  1  55
Heilsbreg  47  5  24  24  29  §5½„  1  "  !  82
Hetschburg  ..  .  .  .  .  ...  37  2  10  10  *  ..  22  39  v  9  100
Hochdor  48  25  35  35  40  2  6n  12  «  *
Hohenfelden,  w.  Anth.  ..  79  16  22  22  «  10  63  2  11144
Kiliansroaa  41  2  16  16  6  140
Kirchrendda  13  111244  8  12  1  1  Z  63
Kleinlohnoon:  25  3  20  18  25  18  14  21  1  3  47
Krakendor  32  5  13  13  *  *
Lengesekd..—  54  7  28  256  18  2112  18  1  53
Loßnit  3463  73  75  35  26  23  33  1  106
Lotsche  Z  16  5  21  21  15  «  6  22  36
Maina  .  ..  ....  ....  17  2  12  12  *  6  2  2  6
Mechelrda  32  1  29  24  «
Nauendorf  .  .  ..  .  .  ...  39  2  19  16  20  "  20  49  5  8  6
Neckerda  ..  45  8  244  2  4130  54
Niedersynderstentt  5  %  N  D  1%
Obersynderstedt  ..  .  ...  16  5  10  10  2
Letemn  ..........  37  2  17  2  #5  «

ttstedt  bM.  ·  «  «  «  «
stedt  b  /  M  536|  11  20  20  31  „19  36  2  681o1
        <pb n="409" />
        Bezirk  (Weimar).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blankenhain.

III.  Schafe  IV.  Sweine  V.  .  Sehan  VI.  Federvich,  VII.

—  ,-.---.--,,  .---..--.—·  einschl.  des  jungen  Federviehs  HBienenstäcke

Nind.  von  der  von  der  119½  etun  danä  von  der  (Küchel  u.  s.  w.)  s—e’-vi
  in  Sp.1BZu.  inep.14  nter  nund  zwartSchwei.  ver  u.  jinsp.2#  daruneh
  verzeich.  verzeich-  ͤr  ne  beich.  verzeich-  Trut-  über.  ter  mit
a.  ar#nn-  sam-  Gen  1  Jhr  Zucht=  Zucht.  son.sam.  4  sam-  ieten,0  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  hauxt  bewegmen
  zahl  sind  men  Jahl  sind  cber  sauen  stigesmen  sind  men  szahl  sind  ner  lichen

versichert  versichert  sichert  versichert  Waben

—

#ssns  15  66  u  88  19  0  %  „  2%5/  26  „8  „  0
25589  400%2%  %  „  5554%  S
163106  322  3222  510  641  112652  55  33  119022  125  108
93  5753  210%  9  5  25%4  2  3992  665  2  56  50
292  75  423  5  44  14486  72091  5  2501  731  318  Qê
113  29  1  3872  227  437%%  60  2  72  65
230  44583  3282  20|243,122  1  72  67  1195  11  5
146  48  8  12  1  105  22  41  9  458  3110
131  31166  120  3  21  211  165  27  25  28  16  460  341
92  45250  1621  30  12000  11110554  417J  4500  39  8
85  .  .  114  669  11277  5„  34  5  3614  13  5
319  44855  3146Rm  7445479%  1891  2011  1611  1  51  48
239  345  .  2453  2915  292  74  .  160  .  870  5  6  3
96  855  113  5  2  120  3181  2  376  11  8
137  18886  14  18  4%1770  29  64  1592  29  13
171  2711814  1609  33  16222  74  95  20  78““12  4630
54  381  .  95.  210107.  87.  44  5  4241  15
260  20.5844%%%  3027s;  8o  90  16  979.  14
280  381  .  215  25322752  55  752  928  35  1
90  Z„  300  110  3  314AE  683  35  16  370  1  26  13
86  4  622  28  3  9552  —  40  5  477  19  15
105  8111  126  6  72  136.  44  31  2  420  25  9
84  121  159  88  1  93  418S  38  5  382  66  61
19902109  21444  17142  33305  98  8856  13  5
63  2154  45  1  23  5  33  7  m„  175.  52  2
124  21123  1002  110090  13%  12  40  9  373  2716
61  .  .  81  5  89  4  25  9280  8  5
150  260  1652  2  196  6E66  256  50  377  38  25
119  .  .  108  2515149  68  3340  495  13  3
158  68  177  164  912185“  85  S  79  6  784  9  4
155  5E  158  9  51172  355‘  46  79942  16  9
84  2441  57  33  63  13  32  5  321  6  3
1190öö  .  156.  102168.  63  86  44099  43
164  3  150  1  12  8  1711131Ha  820  8  5292  59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17
        <pb n="410" />
        Ferner:  1.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

gahl  I.  Pferd  II.  Rindvich
Lsd.  Gemeinden  der  4  Jahre  alt  von  der  JImg.  2  Jahre  altes  und  üllers
Nr.  J  Vieh-  bis  4  er  in  Sp.  6  Kälber  ;  Rindvieh  und  zwar:
Bezirk  darunterPferde  verzel  Z„  vieh  zwar  -
ezir  t  hal-  Jahre  ausschl.  od.  erzeich.  bis  von  ·  Kühe

über-  vorzugsw.  nete  Do.Bullen  sonstige
tungen  alt  borhuge  usammentlo,“  Jahr  bis  Stiere  sauch
haupt  n  tcmitian  2  JohrGuch..  und.  de
.  =  .  Wah-  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
34Rettwis  15  —
351  Rittersdorf  ...  ..  ...  58  8  26  1  6  65
36  Rottdorrfrl  3999  T12  %  1  45  2  1  140
37  Saalben  50  6  19  16  25  13  46  v  2  102
38ScSchwazrz363e  43  1  8  8  «  17  29  1  4  64
390öllnits  4„3444  3  %  1  2  1
40/Ste-dten  bor.  12  1  10  9  11  ·  *  be
411  Sundremda  ..  .  .  .  ...  46  15  21  21  36  «  6  12  !  «  37
42Thangelstedt.......  .  60  14  18  17  32  «  34  56  1.  14  104
43/  Tiefengrubhben  55  6  30  30  36  1  31  46  2  8  99
44Tonndopoodi4  136  10  36  27  46  8  *  50  3  134
45  Wromi  ..........  25.  1717  17  3  4  2  5  100
46  Wittersrdoda  "  46
12  2  4  4  6  5  8  30
1.  Amtsgericht  «  ;  —
gericht  Blankenhain  s  26641  277  1192  982  1469  470  876  1619  108  195  3020
2.  Amtsgericht

1Alperstdt  71

21  Dielsborf  ..  ..  ..  ...  „  65  195
3  Eckstdbdtt  73  5  30  28  35  1115  69  1  14  135
48roßrudestedtt-  20  145  49  68  44  10  2  45  17
5Haßleben  26%  4  666%  36  4  1  23  232
5  Kleinbrembach  —.  154  s82  8  47  35
7Kleinrudestededt  22  25  5  4  69  7  10%  117
8|  Kranichbon  73  12  42  38  28  15  50u  1#  13  411
9Markoippacch  76  1366  58  54  153  56  5  11  140
10  Mittelhausen  206  1  53  47  2  4%  88  4  5„8  23
11  Nda  6  8  %  6565  „H  „%  104  1  „6  279
12rlishausen  180  19  553  50  4,  1  46  66  2  29  175
13|RKiethnordhausen  173  11  46  46  72  28  5  113  14  38  190
14chloßvippach  1134%  %  „  1„  4  110  10.
15  Stzwanse  .........  4361616133  3833138573  233

16»r’tau........  ·  «  2  2
p  ..  80  9  49  49  58  8  68  109  7  8  200
        <pb n="411" />
        *

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blankenhain.
«  «  VI.  Federvie  VII.
.  -  1II.  Schafe  *’  Schweine  —  —  V.  Ziegen  einschl.  des  Fede  dieh  Bienenstöcke
UMind=  von  der  von  der  zahr  t  und  .  IHYYIFF  von  der  (Kilchel  u.  s.w..  »  —
di  Iin  Sp.  Zu·  in  Sp.  15  unter  Schweisueru-  in  Sp.  23  n  arnnzm
  verzeich-  verzeich-  1  Jal  ne  Lelch.  verzeich-  Trut-  über-##ter  mit
«  neten  am-  neten  Fahr  sam-  neten  .  -  .
sam-  Sh-  men  Si  Zucht-  Zucht-  ka  zusam-  #  men  Ei  Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  haupt
a  L  a  n  s  a  ½  er
men  Kalch  brigen  bber  sanen  sige  men  shttt  holche  n  Waben
——————.....—————....———
1141  7  7|1.099  15  36  3577  5  1
215  81585  1781  32  2438  2  952  54  268  26  4  22
1882195  143  1171H1868  1  59  10  613  1712
1154  3  126  18  138  63|1  4446560%
92  22  1168  6  41288  181|40  13  38  14  415  15  7
97  1144  5  31122ôä  26  38  4%  15  6
56#  100  57/  7  668  20  19  7  23Jv26  26
200  à0D0896  1588  44  185  999  40  9611056ß  40
176105%  17|02„  26  5%%%  %  50  245549122
225572  21131  J  L1  122  flll  23
2069  1  3873  5521  50  80  10  1783  48  43
80  1  goCl  14  19  3411  28  33  329  2
43  76  46  4  54  7  165  10  16  8
5818631  ovos  857861  829  498  9281528  4181  s88  12890  2162  28099  1451  1542  1068
Großrudestedt.
298  32172  19  11|  89  .  140  .  1001  171  12661.  w  17
2644  .  285131213381124.14237142744635
82773435  3711  38  4118  6  99336  1324  2  533  26
390  282  1.  640  161  71  664  4885  297  47  300  00  19338
692  567TJ/833  5254188  2929  2!  325  78  71
34144  3  423  6  43  2519977127  160225F  2344½4  52h  33
213  103  ç  266  25291  2  131  991  23  10971  1  100  87
265  28|12  128  31  1182  31“  26
123  1010  44  C%%  132  67  1479  H9
517  3226  22%  352%5  202  61503  27  8
34%  %%2  HHZ
446  3448  2355  109  123  3428%  7
514½  654%  51522  202  35  3165618
630  5356933  5437  1031  .  389  484  121  4687  !  129
14%  0UUä  Z  186  16  1h  204  .  77  871  19  712  13  33  27
382  3  385  1  289  3ilh  446  .  93  201%  1  54
        <pb n="412" />
        Ferner:  2.  Amtsgericht

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Pferde  1  II.  Rindvieh

Zahl  -·-——--  —--——---————-----:——-—--  4

·  4  Jahre  alt  .  L  Ja  re  alles!v  und  *’

Lsd  Gemeinden,  doer  bis  4  nnd  älter  rF  *  Kälber  7  sabee  und  zwar-Nr.
  Bezirke  Vieh-  darunterrlferde  verzeich.  bis  von  sonstige  Hü
5  halll  Jahre  ber-  ausschl.  od.  netena  bie  Bullense  9  (auch

tun  vortusoh-  zusammen,  Stüt  JZahr  (Zucht-  Stiere  Fersen,

gen  alt  haupt  Arbeiten  zahl  sindlt  2  Jahr  und  Kal-—
  versichert  alt  stliere)  Ochsen  binnen)
1  2  H  „  „  10  1  i2
17  Stotternheim  .  .  .  .  .  ..  25529  103  93  132  26  178  8  56  89
181  Thalborn  ..  .  .  .  .  ..  21  510  19  24  5  15  25  2  4  44
19)  Vippachedelhausen  107  14  39  37  53  24  57  100  4  7  181
20|  Vogelsberg  1751  16  73  72  89  Il40  15  38  2282
—

2.  Amtsgericht  Großrudestedt  261289  971  904260  2732444%  667  369865
5.  Amtsgericht
1  Ilmenau.  .  .  .  .  .  ...  488  6  166  38  1%%%%  2  35  137
2Bösleben  714%%%  3  zun  55  8  20  53  2  2  480
3  Hepda  ...........  8041919  23132948  I  9  134
41  Kammerberg  .  .  .  .  .  ...  36  v  Z  1  1  2  3  .  .  13
51  Martinroda  .  .  .  .  .  .  ..  111  2  17  5  19  113  1121  12  12
6  Neusf  46  9  4  35  —  1  1,05
7Oberpörlis  .  4  9  1  9  8  6  19  8  686
s  Roopoaa  92  1.  Su  7  7  9  8  4  60
Schmerfelkdd  23  4  8  8  12  218  44  1  2  62
10  Stützerbach,  w.  Anth.  86  2  16  3  18  7  4  17  2  51
11|  Unterpörlits  170  3  30  6  33  188  565  7  8  24
12  Wipfra  .  ..  .  .  ..  ...  33  44  18  18  56  10  86
3.  Amtsgericht  Jlmenaun  1280  2  3133SACé3]  14911278

4.  Amtsgericht
11  Azmannsdorf  .  .  .  .  ...  62  6  47  45  53  19  32  48  1  1  3
21  Bechstedtstraß  ..  .  .  ...  42  141  25  25  29  3z399  ..  3  10,
3Eichelbren  39  1  13  13  4  1618  36  1  %  4%
4Großmölsen  58  5  33  33  38  29  37  55  3  14
5Hay  24  5  5  5  445  L(0  1  3  4
        <pb n="413" />
        Großrudestedt.
—...  —  —....——---  —  —
III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  VI.  Federvieh,  VII.
—  —  —  Einschl.  des  jungen  Federviehs  Bienenstöcke
der  1  Jahr  alt  und  von  der  (Küchel  u.  s.  w.)  ääAäA&amp;amp;„&amp;amp;„N‚„Ä1&amp;amp;TsP’*
Rind-  von  der  von  der  älter  und  zwar:  6  in  Sp.  von  d  der  s—m  –
in  Sp.  18)  Zu-  in  Sp.15  unter  chwei  ver-  zu.  in  Sp.23  darunvieh
  verzeich.  verich.  D“  *  keicht  verzeich.  Trut-  über.  ter  mit
n  1  ahr  .  .  „  “"
se.  Geuen  sam  Gieien,  m  Zucht.  Zucht.  sonzusam-  Stcl  sam  Fern,  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  haupt  bewegmen
  ah  finnten  sahr  sind  eber  sauen  stigeluen  udimen  zgahr  sind  ner  lichen
versichert  versichert  sichert  versichert  Waben
—  .
».!-s,»·xks»--1—----»-1»s..;l»l18l-.-xs»-20-.--2.1,»»2;2.2k-.l.2«.l25l-7827».2s.-«2980
729  1017  .  7658  51  62  88671  93  289  118  4337  2  65  55
90  2637  10712  18  10  137  75  40  3921  562  94!  8
355  140237  .  3552  4919  422  3197  1I  203  57211  1  10
584  44366  67010  83338O0OD0B  244  267607  370  6S3
A  P]
2946  907  4878  83  9688  54  817  an  6%%%  2  4239  1083978  1052  48820  is  1280  857

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ilmenau.

203  9119070  492  113653  465,  05%  y4%
266128S44  274  3  42  20  03391  1  1  8111  1331  10  1462  14
22%3822  21444  11  723455½  1152e8  8911  31  19
18  7  ½  .  36.  .  .  361753  3  711  12A4  .  .
165129.  .  250.  3  1  254  43146  4  102  26  11351  1  281  15
1511  144  161/1  4  4  16ö1444  90  8  688.  44
101  9ga  .  ()4.  1  2  97608  6  27  7  347  11  2
87  36566  .  15552  .  215955211  410848691183524
127  91  9  9  3  105  28  48  454  33Z29
77  55  .  85  .  5  990  212%  6  188  .
345262118.  3141  8532815.)19112391361400710.
170  24  .  1201  13  3  113010)06  61  8  601  2321
19289  1184011N3GG  92  J  2u  4b  161522495  1082  4%344

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ieselbach.

207  45  .  2752  :  1918M]  ||11L1144  992142Q166%
16644  N  SILOCé4N  uS  4  7r  9122  250
170  723427  10  1148“%%  57  3568001  7
24%%  19  22  444  25  H[üb“b%  71  671  15611  402)  71  381  31

73  3129.  602  4  66  318  26  319  6
        <pb n="414" />
        Ferner:  4.  Amtsgericht
————  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rind  vieh

4  Jahre  alt  12  Jahre  altes  und  ältere
40%  Gemeinden,  Saul  bis  4  btolt  iere  bnder  Kälber  üi  Phran  und  zuan

r.  2  arunter  -  ;  ·
Bezirke  hal.  J  Jahre  über—-  gurln  d  vn  bis  u  Bullen  sonstige  n
zusammen  StüJahr  Sttere  gersen
tungen  alt  haupt  ll  sah  und  lt  2  Jahr  (Zucht.  und  Gol.
beute  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
EG–#B“
6  Heachten  ..........  40  3y1  20  93  47  4  145
7|  Hopfgarten  131118  44  59  748  80  6  124
88  Isserodoa  39  3  19  19  22  110  30  4  484
Kerspleben  239  7  8784  94  7  87  136  4  17
10|]  Kleinmölssen  53  5  344  399  12  31  5  2  3  150
11  Klettbachg  81  8  32  31  40  340  69  2  3170
12  Linderbach  .  .  .  .  .  .  .  ..  12  5  32  26  37  2824  43  1  193
13|  Meckfelkd  ..  19  1|510  10  114  16  34  9  65
144¼4Mönchenholzhausen  54  14  37  29  51  39  38  54  2  3  134
150  Niederzimmen  171  18  76  66  94  12  88  110  3  6  70
16  Obernissaa  ...  52  6  16  10  22  527  44  5  4  44
1:DOllendorr  110  f  2  62  7  18  72  122  4  13.209
18.  Ottstedt  016838.  58  726  24  33  20  58  34
19  Roha  20  1  7  7  8.  6  8  429
20Schellrodddada  361  2  13  13  15  2  6  4  .  77
21Schwerboru........  7253938  44317077  321127
22Sohnstedt.........  2861414  20  2128  4  48
23  Töttleben  40  3  201  20  23  1824  3  3  3  103
24  Udestedt)  180155105  104  120  67  166  249  6  42
2  Utzbrre  ..  7  11H  54  65  5  5%  7  241
26  Vleselbah  152  116  7  416  86  53  52  90  8  7  233
27  Walliche  30  4  25  25  29  3  6  16  2  584
4.  Amtsgericht  Vieselbach49454046
5.  Amtsgericht
1  Neumarry  10  U011303  /1.  SS  51%¼  5%8
2DWeimer  4961  67  6366  8%  11  2  620  13.
z  Ballsiedt  .  .  .  .  4345  2  26  2  2  75
4Bergeen  10  .  13  11  13  10  8  3  1
5Berlstett  1081  10  45  42  55  19  558  4  3122

*)  Außerdem  1  Esel.
        <pb n="415" />
        Vieselbach.
·  «  «  ,·  VI.  Federvieh  11.
—  im.  *  »  IV  Schweine  V  Ziegen  einschl,  des  Fae  Fchlkviehs  Vienenzie
51  Jahr  alt  und  von  der  (Kücken  u.  s.  w.)
Rind-von  der  von  der  älter  und  zwar:  in  Sp.  W  ...  J.  522
ai  inES  p.  11  8  u  #n  Sp.14  er4  Schweisuver.  Su-  iin  Sp.23  "  darnneh
  wperzelch.  verzeich-  ne  86  verzeich-  Trut,  er.  ter  mit
zu:.neten  sam=  neten  Jahr  gucht-  Zucht=  son-  Ceien  sam.  eten  Gänse  Ente  Ahner  hüh-  er-  bewen.
soam.,544=  Sel,,  .  zusam.  aßte  men  Stus-  uUse  Enten  Hühner  hüh  haupt  eweg
men  sah  sind  men  Fahrl  sind  eber  sauen  stigemen  1.l  zahl  sind  ner  lichen
versichert  versichert  sichert  versichert  Waben
#13  14  15  —  18s  i10  20  21  22  23  24  25  26  2  "%  30
191  26|142  .  114  2  19  944  4  78  24  915  1  18  8
337  65  84  3681  35  2540  191  187  31119537
142  .  191  1204.  12  444  53  47  10  75415137  35
54  502  .  5871  1640644  205  2356226424  14  70
231  41  33  2033  19  1813  69  109  2512691  4  32
284  3216  282  23  91  81  101  7  129707  24  23
162  85  1  176  18  11205  80  63  444%%  16
124  84162  66  17  1  85  5  13  410  128  17
231  21915%  2132  14z½  80  .  105  10O335¼  74  38
577  133232%  s  67716  961  29  808  235  180  44  3404  2  82  59
194  11713  166..6  17  11900  79  .  41  99  987  39  15
420|  484  36  1  34  237  .  197  372168233Ü3  55
256  342404  21992  35  460  70  .  62  91089  293  61
48  2  .  .  55.  6  4  65  54  .  14  3  397  2  5  1
124  16  1198  11  3134  28  .  19  .  757.  19  16
208229  .  .  2811  2514321  97  .  69  1111389  522  119
144  .  120.  11  334  54  .  40  1  624  5
169  58  .  .  175.  20  44  199  49  49  8  946  40  25
87  ½s7  75669006  44  9  22071  4  24921248S4ê
379  31  1  30884  38  8  55  689  12833311637  327  20
390  110  1  48651  31  2  422  47  232  712939  8  52  44
123  2958  118  144  133  31  46  7  40  45  647  5  3  .
»
708825983357  692949  690.  321"  7989  „  2678  58  2563  36060  5onr  1173891
weimar.
34118  36ßö%½%%%½  121  410  .  i1691  .  i91  32  i867  i7  a44  29
170  4526  2422½  6  5606  4w77  2  137174%  3M  32710
1362%5%  200.  48%G  399  8  66  .  .  .
5516301  59211173.  15  9  4%  12  7
37“48%  65#  3  622019  .  178  231  412051  142  15
        <pb n="416" />
        10

 

 

Ferner:  5.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rindvieh
Zahl  -  —---———--4
  Jahre  alt  .2  Jahre  altes  und  älteres
gsd.  Gemeinden,  o5  bis  4  E  l  n  siber  #Salreant  und  zwar:

.  ieh-  iter  erde  eich-  i  ;
Ar  Bezirke  hal.  Jahre  #ber-  ase.  in  Jet-  ½  bis  Bullen  eonsige  Kach
susammen  Stuk.  *  «  ,
tungenalthaupt  öslrkbacttltchä  zusamme  Schiilin  alt  #2  Jahr  (Zucht-  und  )7
benußte  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
#  1  2  3445  7  10  1  1½
6Daasdorf  163.  31  2  19  19  21  1113  265  .  63
7,  Daasdorf  blButtelst.  51  2  23  23  25  2  19  30  1  13  119
8  Denstedet  *  38  34  38  27  60  2  986
9  Ehringsdorf  ...  98  1  66  32  67  6  8  7  1  65  161
101  Ettersburg.  ........  45  3  18  15  21  6  18  27  1  4  73
111  Frankendorf  ..  ..  .  ...  27  4  23  20  27  6  11  27  1  1  88
121  Gaberndorf  *)  ..  .  .  .  ..  103  8  42  42  50  7  23  24  2  13  142
181  Gelmeroda.  .  ..  .  .  ...  45  3  32  32  35  11  26  24  2  40
14%  Goldbacch  12  3  12  1  15  1ao  ?0  11  41
161  Großcromsdorf  ..  .  ...  48  2  28  23  30  10  12  14  2  8  70
161  Großobringen  *)  .  .  .  ..  116  7  16  44  53  8  44  55  1  7  189V
171  Gutendorf  ...  ..  .  ...  40  2  5  5  7  1  15  22  1  16  68
18  ammerstdddt  47  3  33  33  36  9  29  60  3  6  1467
19  Heichelhi  ....  50  13144  32  16244  25  1  2  94
20  ottelstdtt  54  5  32  32  37  17  21  70  1  9  118
21|  Kapellendor  65  4  35  35  39  2  37  61  3  8  156
221  Kleincromsdorf  ..  .  ...  31  9  15  14  24  2  5  13  1  1  66
23  Kleinobrinen  39  8  18  18  26  19  17  5  4  74
2444e-egesfedd  57  6  31  31  37  18  17  30  1  10  98
25  Lehnstdtt  66  5  43  43  48  .  26  67  3  7  172
261  Liebstedt  .  .  .  .  .  .  .  ...  97  1  75  75  76  4351  85  3  12254
27|Mellinen  198  16  89  87  105  11  63  95  7  2  398
28|Niedergrunstedett  60  8  2222  30  231¼  212
29  Nohrrnn  61  9  43  43  52  3  34  72  3  156
30Obergrunstdt  40  22222  24  1  14  26  58
311  Oberweimar  ....  .  ...  168  AIIE  741  20  2767  2  2449
32|Ottmannshausen  65  4n  21  25  11  37  29  .  2117
33Possendorf.........  44  9  2525  3444  2  40  2  3  12
34  Ramssla  66  632  32  38  285  51  2  6  15.2
35/Rödigsdorfy  31  62525  31  7  15½24  2  296
36Sachsenhausen  74  6  40  46  11A49  64  1  5179
37%Schöndoirf  45  4  277  31  146  8  1.  109
381  Schoppendorf  ....  ...  23  6  6  6  2  9  12  4  36
39  Schwabsdorf  ..  18  5  18  23  46  444  1  2  61
40Schwerstedt7)  75  6  67  73  33414  37  22  159

*)  Außerdem  1  Esel.
8  het  1  lthier  und  2  Esel.
        <pb n="417" />
        11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.
VI.  Federvieh,  II.
s—*G  III.  Schafe  IW.  r  5ve  weine  V.  Ziegen  .  Feder  niehe  Vienenzüne
Rind-  von  der  von  der  e  Fe  von-  der  GClüchel  u.  s.  w)
in  Sp.  13  Zu  in  Sp.  15  unter  Schwei-  21  veru-  in  Sp.  „  darunvieh
  oerzelch.  verzeich-  Ö  »  ue  beicht  verzeich.  Trut-  üÜber-  ter  mit
———————————————————
men  sahr  sin  men  zahr  sind  eber  sauen  stigemen,dmen  saahl  sind  ner  lichen
versicher  versichert  sichert  versichert  Waben
13  16  66  „169  0%  222  23  .265  2  47  282  30
101  171  1350  8  71  160  .  41  310  520  61  40
182  61141  257  2  4  51  268  573  6  14829  10661  9
184  437  236  1119  4440%  956.  5%ê%1
242  781  -2!  6629%  1  99  53  31  33544
123  15  2  139  317  8167  7  6  93  8  771  28  8
128  17  156  2  8  151  .  48.  57.  534  15  6
204  8638  345  180%  6392  23171  87  7.293110  6
162  55  199  1  7  51  212.  766  57  8801  3135421
72  50  55  40  28  97  15  6  3268  .  .
106  4J.  146  220  6.l!!Wé%%%  â  84  47  718  415  3
296  6  4  399  11832  2218  3119118  1899  30
122  2  „n  108  2  7  512  35  1  31  35166  10  8
265  323  32  4  559n  48  8941.  42  16
146  401  235  2  4  2243  95  7220  89966  11
29152230  255  61  39  3308  166  1361  24  1029  26  15  6
265  38256  290  2  19  7818  41%  100  2619  120  7
86  .  1  1011  2  7  110  556  3523  410  11
119  153  1114414  11791  656  49  1]f8541111.  7  1
156  54  162  2  9  101  3899  744190592331s16C  11
275  .  278  12  9  31  104  1  73  221  1027  444  1n1
40044  607  104  5  688  46633  19199  4H0DD04
575  69773  725  31991381  63044  338  106291110340
182  235  245.  13  3161  17C  78  9  829  39  35
265  21190  284  731½36  20|SH  1602  9  17  2
123  5110  174  113  6994  144F5%%  53  10  739  UuxI  1°0
307  117  31  11  36  14308  100  „  4
185  74  2  224  2  50  442001199  91  10  1063  13
199  29  2  191  7  624  2  73  3  720751  13  4
246  5172  293  4  46  2  63  56  1600  20  147115675
139  236  133  11115  1415459  1  78  2344400  1„
298  432  323  4442  .  125  3043344444  5
134  297  151  12  880  UNumn  92  59  33854  261  27
61  365  7  4  2  88  49  20  3811  8  2
94  2  125  12  5142  26  5  381  2  12  11
234  24  256  3  401ö81  51201  1430  115128H  5  2(4
        <pb n="418" />
        12

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  5.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F  J.  Pferde  II.  Rindvied

Zahl  —  75—

»  4  Jahre  alt  2  Jahre  altes  und  ältere

Ljd.  Gemeinden,  m“  bis  4—  Und  älter  Pferd  g  Kälber  gn  Rindvieh  und  —

Nr.  ·  erde  -  ·

r  Bezirke  hal-  Jahre  über-  rwerte.  i-  r  5  bis  Bullen  sonsige  lauch
tungen  bonhehznsammen)  Stus-  (Jahr  i  (Zucht-  Stiere  gersen,

9e“aalt  haupt  Arbeiten  zahl  sind  alt  2  Jahr  Z„  und  Kalbonußte

  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)

s5  F——————————  .  IL  1%  u.  1
tebten  bN.  )  3111833  11  25  6  2  5625
42Süßenbon  53  2  40  4  1  27  31  11  143
43KTaubach  ...  102  2  31  31  33  5  12  33  2  155
44t  Tiefurt  ..  66  5  35  33  40  4  9  23  1  72
45  Tröbsdorf  ..  .  .  .  .  .  ..  63  2  16  56  18  .  12  13  i  85
46  Troisttt  47  3  26  26  29  2  22  36  3  122
41  Uullnananana  ...  27  2  31  31  33  8  16  29  3  91
48Ulrichshalben  96  436  35  40  2  23  24  .  12144
49Umpferstedt........  76  3  57  55  60  1  42  60  3  6231
50  Vollersrda  44  3  9  9  12  3  8  19  10  64
514  Wiegendorf  .  .  .  .  ...  20  7  16  16  23  6  22  2  76
52  Wohlsbon  50  6  32  31  38  3  27  31  1  1140
—  —

5.  Amtsgericht  Weimar  7"7)93  2  9  565  208  162  911  408  39
—  —

1.  Verwaltungs-Bezirk  12096  1092  4746  35642  5838  192455  4684  389  1562  18728
II.  Verwaltungs-6.

  Amtsgericht

1  allstddddt  .  ...  38686  211  70  297  26  20  46  390225
21  Einsdorf  .  .  ...  .  .  ...  63  1  41  13  42  20  68  325
3Einzinggen  61  9  32  19  41  4  4679  4  8  114
4  Hesgendorf  103  2  47  31  49  2  53  80  623154
5)  Kalbsrieth  .  ...  ..  ...  —i  31112  31  .  21  4%%2
6  Landgrafroaa  671  4  750  4  7  163
7|Mittelhausen  97  ullo  35  4141  33896  2  708
8  Mönchpfifffe.  5  29  29  29  5  .  .  62  2
9|  Niederröblingen  106  436  43.  8  52  88  16  9  20

3575  Außerdem  1  Esel.

„  1  Maulthier  und  5  Esel.
        <pb n="419" />
        13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.
—  —  i  —  —  —  —  —

III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Zi  VI.  Federvieh  VII.
chaf  ine  —  —  Siegen  einschl.  bes  jungen  *8  Vienenstöce
gish-chss  —-vieh
  IinSp.11u.  in  Sp.  10  inter  Schwei.  erzu-  in  Sr8  darnnzu

  2*  sam-  —  Jahr  ue  sam  frhe  Trut.  über.  ter  mit
sam.  Geuc.  Stü.  eun  ZuchtZucht.son-zusam-  *#  Keirnt  Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  handt  bewegmen
  sahl  in  /men  /gahl  sind  eber  sauen  stigesmend  imen  s#pahl  sind  ner  lichen
versichert  versichert  sichert  versichert  Waben
———.—————.....—.—————...—.......
89  .  82.  7.  89.  46  559  31188  17  6
20  4422  2  55#27  2  90  971  18  901.  8  2
202  1%%%8SCS  4  9311  114  891
106  .  .  1483167174  21374  457577862214
111  1156  1711  511  1  2429  giiloBhyo  19
185  1  184  8  1193  5  p  46  904  16  4
199  162  133  1  9  150  40%4  55½5  619  38  30
203  7  1  2971  25643  340  52215588991  120  3632
342  5820  3600  432  6  40%0%%  1
102  i  2  1205  7  11334  78  66  9  615  20  13
108  .  1122144132.  35  75  9448  52  52
200  160  20%%  4t  82  8781110092  (9  18  7
4
99681198  S926  30085  %  57  14959  1415  53588  **  1105
—
aSyYSTOSISSSÖS3  322SS  64  9
Bezirk  (Apolda).
Allstedt.
387  384  96ö  8  19998  530  37A44n%½½
240  44  342  3%8  41  2231  231  12151  151  49  47
251  5  1  26022  2  44  52  199  18  1l1199  17  6
316  .  427  391  6440  161  30)  7815611  5031
214  843  2644  26662724411117  239  21494  D7.
305  6  2782  25  11932400  286357111544  43
37147  2  48  247  539954  1  3186559
89  .1206  117  .  11128  66  1901  24  35491  1  5  5
37½  473  5  129  431242  35
        <pb n="420" />
        14

 

Ferner:  6.  Amtsgericht

—  —  —  —  —  —

 

 

I.  Pf

II.  Rindvieh

 

 

  
    
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahll  —  —  —  E
g  4  Jahre  alt  «  —  ««ö
»Id.  Gemeinden  der  -.  d  -3IMO"de"
AE  nund  äler  ———x.?  Pabreahtes  und  der-“
Bezirke  darunterPferde  werzelch-  bis  Kühe
·  .o.  onstige
hal.  Jahre  über.  ausschl.  neten"  oeBullen  sonstig  gu
tungen  alt  kuringdensammen  Stück,  (Jahr½  bis  Stiere  8
haupt  #rbeiten  zahl  sinddd&amp;amp;4lt  2  Jahr  (Zucht-  und  Ferl
.  enut  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binuen
.3  ——————————  10  iu  1
10  Oldisleben  298  «  «"««··———-«—y
llSchaafsdorf»»»»  12  1R5  3  u  3  85  171  15  6a4  30
12|Winkel  111|1%  „„  3  5  „„f.  r
13  Wolferstdrt  "  56
ferst  .  .  .  .  189  7  76  40  83  2839  090  2  116  23
6.  Amtsgericht  ;
gericht  Allstet  16711  132  787  414  919  52  479  941  73  66565  2062
7.  Amtsgericht
11  Apolda*)  ...  .  .  ...  51½02314  «  «  «
2Stadtsulza.......  164  1  .  58  *“  1  ½  -5G  "  “  5
3Bergsulza")  64  3  19  18  22  16  14  3  7  P“  87
4%  Darnstddt  26  3  14  14  17  1  11  *  72
5Dorfsullsga  81  2  33  17  35  11  2  7r  Z  (½  26
6  Lbersen.  —opn)  —  505  19  19  23  15523  39  2  V2  130
7  urstedt.  .  .  ..  .  .  ...  71  2
81  Großheringen  ..  .  .  ...  68  1  9  3  123
9  abröned;  40  10  39  39  49  1  31  63  168
10  ainihen  30  2
11  ermstdtt  43  2  3  3  38  7  43  *  J
12  erressen  .........  58  3  31  23  34  6  10  24  7
1831  Kleinromstddt  48  31  23  22  54  3  27  7  -v  |6  46
144Kösnit  333  425  24  29  124#1  11  4  11
151  Lachstedt  .  .  .  ...  .  ...  24  5  16  15  21  16  2  6  56
16/Mattstt  81  6  54  50  60  "  5  18  6  172
17/Nauendor  40  6  46  35  52  12  3  3  96
18  Neustet  2712520  29  11  15  *  46
19  Niederroßbflea  ...  135  6  52  48  58  2  14  16  16
201  Niedertrebra  .  .  ..  .  ...  112  8  61  58  69  4  311114  -  1  21
211  Oberndorf  ..  .  ..  .  ...  69  10  37  36  47  6  18  44  125
22  Oberraflo  86  7  2V06  26  33  2  13  32  3  "
23]  Obertreberen  .  606  4  3  235  3114  21  1J

 

*)  Außerdem  3  Esel.
*k  1

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Hm-  )  «
«  »

 

auch  versichert.
        <pb n="421" />
        Allstedt.

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

15

 

–

 

VI.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  l  edervie  II.
–  III=  Schaf  —  Schwei  ue  —  —  V.  Ziegen  einschl.  des  Feder  i*o¼  *m
5*54  1  Jahr  alt  und  spon  der  KAKüchel  u.  s.  w.))  “
«Rind-  von  der  von  der  älter  und  zwar:  1  7.  von  der.
in  Sp.11½.  in  Sp.  15  —  Schwein  ver,  zu-  in  Sp.  28  darnndieh
  verzeich-  verzelch-  unter  ne  kelch  verzeich-  Trut-  über-  ter  mit
san  een  sam-  Fntr,  1  Jl  Zucht=  Zucht=  son-zusam.  Stüt  sam-  nenn.  Gänse  Euten  Hühner  hüh.  beweg
men  pabt  snds  smen  sgabr  sind  (eeber  sauen  sigemennd  (eimen  ahl  siun  ner  haupt  lichen
versichert  versichert  sichert  versichert  Waben
—□  ,
»Is-«isIsl--.-..1..7.---»19»-.l-iLlZL...l-...·2x--32-»28---.2««.---,«-»-2;s.».»l·--—2pJ-.-«-:7...--2.8«Jus-D
636141058619846742710911056447472363599889381
176.  .I781.  .179.  29.104  5695.  10.
268  4285  54%%4  14  626  23193  12927  19d424444
481  34367  11  7781  2  19112  811  57  684½6%  261132
—
(ll085OÖ92%  6516  2488  58435881230913b  50  429
Wpolda.
233  299  14  44%  8120H1,¼  22614  51119  3206  5H1
96  5  5  223  1  5  12  149  2  371  361  8851  31  104  91
159  6298  181  1  917208  1101010  65  44689311#5
110  287  .143  111  2  157  228  3623  3988  651  59
399  2  22  1  21  2  127  523  3z441%  144  41
106  111  2.286  151  38  7  135  5  834  12  6
17014  S309  1  1  2334344½%  4%%¼  19  9
1066  189  3  2%  8  20|  3y33
283  5939ill  3S  H  6656  9412815  4  2
109  7  .1771.  8  21871  15  34  2  301  3
235  22C  22  ,„%  48.  6  .  10i.
119  .  1721  1  4½½y  78  4412%  5321  8  .
25349  8.3221279359.  63.  83.  93998  6
166%  234  8  241  41  70  1  6000  f
tih  70  JSS  0H  4931  gZ  4
242  6435  430  15%  FGC  321  138591.  6
155  SII44%à%OCH  111  4
lt  9243  180  44884  1  52.  zo  251  523  2  5  658
206610  355865  2%  2L%S0  3  E
386%  196  12  64%%  %  2O6%  S  7
19118956  285  1ll1  c%  FSTN%%SR  1  565  44
153888  3012  2  1336  1119196  347T7217  72  4
1900.  3231  21  3  12  %¼  931  37  1063  65  61
        <pb n="422" />
        Ferner:  7.  Amtsgericht

—  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.  Pferde  II.  Rindvieh

Zahl  —  .—----4

  Jahre  alt  .2  Jahre  altes  und  ülteres
usd  Gemeinden,  der  bis  4  —  e  Kälber  2  “  und  zwar:
Nr  Vieh-  [darunter  Pferde  rerzeich,  bis  von  Kühe
Bezirke  hal.  Jahre  ausschl.  od  neten  Bullen  sonstige  (auch

über=  vorzugsw.  zusamment-  ½  Jahr  bis  dt  Stiere  Fersen,

tungen  alt  haupt  Wl  zahl  sind  alt  2  Jahr  (3  nund  MNal-W-

  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
1  2  3  13535  6  s0  10  u  12
24  Oßmannstedt  .......  124  878  76  86  8  34  77  5  5330
25Pfuhlsbrteon  46  5  21  21  26  .  25  55  1  3  126
26  KRannstedt))  4  36  34  36  1  12  38  2  4  14
27|  Reisdorr  77  5  45  45  50%  26  58  !#  4  199
28Schöhen  39  3  13  13  16  12  9  17  118„  73
291  Sonnendorf  ..  .  ..  ...  17  2  7  7  9  1  4  19  2  39
30  Stiebritz  ..  .  ..  .  .  .  ..  25  2  20  20  22  6  15  44  i  1081
31Stobra..........  44  7  43  43  50  3  16  47  22  203
3z3ESulzbacch  .  ...  5868  2  19  22  4  12  18  5  482
33  Utenbach  .  86  8  57  47  65  4  35  63  2  4220
341  Wersdorf  ...  .  .  .  ...  19  4  2020  24  .  14  17  3  6  80
35  Wickerstedt)  161  6  57  6533  63  2  33  28.  8  220
3Wormstttt  ...  85  8  52  82  60  35098  5  8  242
3¼  Bimmen  43  6  32  32  38  39  564  8  4146
38  Zottelstdtt  ...  9  49  42  40  1½26  59  7  11  139
7.  Amtsgericht  Apolda'“)87921111607/12134A|1818  2990683  46846
8.  Amtsgericht

1Buttelstedet.  168  8  55  500  63  6399  3  13312
28Buttstädt.  282999  102  178  240  2  3  15
3|  Rastenberg  21119J1110  80  29%  78  22  8  192
4  Ellersleben  161  ·  3434  39  13  40  52  21  118
5  Eßleben  48  7311  38  13413558  2  5  3
61  Gebstedt  ......  .  ...  681  14  655  65  69  3à3  23  57  3  15
7|  Großbrembah  19330  079  109  2887  158  8  2  38
s  Großneuhause  ......  157138673  991157131  2  57  237
9.  Guthmannshausen  1441  72  90  2s  5508  523  33
10Haindor  27  5  13  13  18  .  20  27  2
11  Hatwdors.  151  2  56  56  58  1  60  105  2  15  22

 

2  Außerdem  1  Eril
)  2

„  8

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„  „,davon  1  versichert.
        <pb n="423" />
        Apolda.

————NN—-—.II---------------------—

 

 

 

 

17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jull.  Shafe  "„  "„  Zi  VI.  Federvie  II.
1  III  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  einschl.  des  Feder  giehen  Vienenstace
1  Jahr  alt  und  on  der  (Kücken  u.  s.  w.)
Rind-  svon  der  von  der  älter  und  zwar:  in  Sp.  von  der
in  Sp.  181  Zu-  in  Sp.  18  Schweisiver-u-  iin  Sp.  23  darun-—
  verzeich-  ner  ne  keich-  sam.  verzeich-  Trut-  üÜber=  ter  mit
sän.  neien  sam-  seien  *  Zucht-BZucht-  -an-  zusam-  Ss  nen  ursen,  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  haupt  bewegmen
  ahk  sind  men  jahl  sind  eber  sauen  stigelhhnen  snd  zahl  sind  ner  lichen
—  versichert  versicherth  sichert  versichert  Waben
1H  18  16  11  is19  20  21  22  23  24  25  26  27  28F  z0
451  56  7  501  47%1  1IO49  2  2000  86  1903259961
20K  208  1i  E  B  SOE  4%
160  25  2576  6  62  721  1  85  52  739  2  65  22
288  4  610  12  224  96  78  41  1376  81  80  60
100  77  2  158  2  160  63  .  38  14  4721.  7  7
64  14  .  112  5  1118  .  28.  31  .  280  61  4
151  33  168  2  2  172  166  67  1  461  8  3  3
268  40  296  2  31801  32  98E  22  772  37  34
121  1  .  202  9  445  116  19  7  568  11
324  1  990  510  1  15  632  2  108  155  40  369  2  39  39
120  2  3  112  4  2  6|  20  19  36  630  8  2
289  1088  525  5  6443R3  220  256  66%%  31
403  451  517  440|0  4  102  3  151  49  1343  8  8  6
251  650  288  229  3322  40  108  9  670  71  11  7
241  19249  343  224182  15  553  151  5213388  2  5
—
71521  965  6088  1106360  1I23  ie  17  ½%  35772408  1175216  2„r  1356016
BZuttstädt.
316  4236  518  100  3  2606  1587  3  2513613  1490
265  5212  756  439ç  19818  .  541  .  114  93330800  90  80
329  14446  611  44  58  29  602  13243  206  20698  2  1
213  44  4  286  2  3111100829  4643  6  90  42  1549  112  18
225  99  73  240  315  62é6  68  2  61  20  1363344  22
269  138  46711  17  51  489  181  99  16E47  99½  63
612  20682  2525  667:29  831  1931  2  2555  633  4674  50  13
480  9169  15679  23  49  1  742"247  2  274  51  3347  2  79  58
518  .  440  464  2  38  23  627  285  201  861  2837  73  7  1
98  1  129  1121.  12  15  56  50  8  70  81  47  44
404  244  524  23  80211627  258  224  542888  11H1.  51
        <pb n="424" />
        18

Ferner:  8.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

...——.  ---———..———NN“-“---—-—————
I.  Pferde  II.  Rind  vieh
Zahl  --  —  —
4  Jahre  alt  2  Jahre  altes  und  älteres
Lsd.  Gemeinden,  onP  bis  4  dnnel  1  -  erers  Kälber  Pblat  und  zwar:  —
r.  leh=  ite  erde  ·  -  e
!  Bezirke  hal-  Jahre  über-  Wu  pf  verteih  1  bis  ½  bis  Bullen  sonstige  geir
tunge  rorsugsw.zusammen  Siuck-  („Jahr  (Zucht.  Stiere  Fersen,
gen  alt  haupt  Krbeiten  zahl  sindelt  2  Jahr  .  und  Kalt
  "6  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
1  -  4ll..  10  u  ½
12|  Kleinneuhausen  103  6  61  61  77  2  62  109  2  14  195
13|Ködderitzs2ichh  31  4  34  31  38  1  18  38  9  112
14  Krautheim  .  ..  .  .  .  ...  100  40  49  18  651  90  1  5  228
161  Leutenthal  .  .  ..  ..  ...  61  2  36  36  38  .  26  53  2  4186
161  Mannstedt  .  .  .  .  .  .  ...  122  16  56  53  72  8  58  96  9  16889
17|Nermsdor  47[01026  36  3  27  60  2  106
18  Niederreißen  49  11  32  32  43  40  32  56  2  11298
19  Nirmsdor  36  .  23  23  23  3  12  22  92
20|Oberreißen  55  1  40  40  51  22  32  64  2  1112
21|1OIbersleben  171  21  92  92  113  21  74  125  1  152s
22/Ffiffelbah  103  7  80  76  87  777“110  51  3  14273
231  Rohrbach  ..  .  ..  .  ...  40  3  2727  30  22  36  2  7105
241  Rudersdorf  ...  .  ..  ..  90  25  57  57  82  59  46  58  2  234
25  Teutllbben  4  5  27  27  32  7  27  32  1  4124
26Weiden  23  4  16  16  20  1  11  25  1  70
271  Willerstedt  .  .  ..  .  .  .  ..  82  17  52  52  69  39  40  79  4  2230
—  —
8.  Amtsgericht  Buttstädt  2693  290  1411  13151701  78  0859322  6442224939
9.  Amtsgericht
11  Bürgel.  ...  .  .  .  ...  172  5  39  28  44  2  17  31  1  5  74
2i  Dornñburg  .  .  .  .  .  ...  96  2  42  35  44  6  3  25  1  8  98
31  Jena*)  .  .  .  .  .  .  .  ..  3631  25  317  29  342  72  10  20  1  2  103
41  Sobeda  .  .  ..  .  .  .  .  ..  124  4  24  23  28  29  43  3  4168
5  Altengnna  35  11144  15  16  32  1  1182
6sU  mmerbaccch  .  ...  55  5  12  „#  17  1127  588
7  Beulbrr  .  ...  31  2  11  #1  13  4  24  45  5  87
8Beutnit  51  71  161  16  23  19  37  1119  110
9Buchhaa  .  ..  56S1  50  62  .  58  68  8  215
101  Burgau  .  .  .  .  ...  47  4  19  19  23  2  4„  22  3.  78
11/  losewmis  35  id  101  20  783  37  1  1%
12Coppanangz  23  2  1141  13  5  8  12  7  860
13/  Cospde  46  3  18  21  4½2  33  2  4  75

 

 

 

*)  Außerdem  4  Esel.
        <pb n="425" />
        Buttstädt.

      

  
 

 

 

 

 

 

    
  

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  I.  Federvieh,  VII.
Seinschl.  des  jungen  Federviehs  Bienenstöcke
N  von  der  von  der  1  Jahr  alt  und  1  on  der  von  der  (Küchel  u.  s.  w.)
ind-  älter  und  zwar:  Schwei.kp.
*ELXIIINEO  chwei·  ai  der  zu·  ¶in  Sy.  28  darun
eh  verzeich-  verzeich-  1  ͤr  ne  beich-  verzeich-  Trut-  über-  ter  mit
stu.  cheten  sam-  sneten  ven  yr  Zucht-  Zucht-  son-  zusam-  Ser  sam-  sieten  Gäuse  Euten  Hühner  hüh-  haupt  bewegmen
  sahr  nasiKnen  zahl  sind  eber  sauen  stigee  men  ud  men  ahl  sind  uer  lichen
—  versichert  versichert  sichert  versichert  Waben
13  14  15  16  —...p8.h..  —————————
382  443  448  2  49  22  521  444  3  154  2768  539
177  9  254  1  2  15292  48  115  2  959  14.  25
375  82219  388  41  8  435  183  117  122099  1f50  25
271  .  173  300  11  88321  84  173  21508  403
428  .  189  5001  311143  199  156539  255533313  7
195  26114  248  12  44  87  114  22  1186.  9995
21997  28ö4  7  291  6186  50  18  12948H11  2
126  9  21114  1  23214  10  106  9  1011  510  6
261  106  15  344  9  23355  842  129  49  1378169
536  8825  25  7134  63231803  1  301  2338113737  52  33
38183339  5644  46  46  128  254  544%%  77
172  217  2114  44  215  74  70  751  44:  92
344  2  562  28  1304  113  197  19  2652  6  7  .
188  2  2244  11  3140  76  81  22  967  11  39  26
107  7151  127  14  311145  23  82  5  680  62  57
35550  .  440  8  4  106  2333324212
—
8242  1615  us  65  10%  55819  K0%  2311536669152  26a  54057  910  16761333
Jena.
128  5  5  255  5  7274  3157  2  29  15  840.  48  37
135  6347  231  6  2260  934  7  42  16  739  1  16  15
136  34  20  218  5  15  238  2201  4  49  177  31133288142
237  58  3  199  4  8  15226  3z221  5  48  21133  15425
13  .  .  144.  41149.  29  48  13  637  7  7
131  160  3  2  165  106  72  2  585  7  1
161  30  6  1450  .  51  150  10  45  593  188  7
186  .  .  189  1  5  195  71  109  4  88S  12  2
349  419  51  23191  536  84  10  119991I000  656
117  7|8441  14  13  2160  794  3  101ä  60  2  2
159  7  4  181  2  15  1199  41  46  1  607  1  11  11
77  3  .  126  1  7  2136  431  27  .  383.  4  3
139  4  1755  10  1186  111  91  23  651  4  10
        <pb n="426" />
        20

 

Ferner:  9.  Amtsgericht
ä..TT  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——

I.  Pferde  II.  Rindvieh
"„  Baht  4  Jahre  alt  Jung-.2  Jahre  altes  *
asd.  Gemeinden,  s  bis  4  und  älter  züonder  Kälber  vich  indvieh  und  zwar
Nr.  :  ieh-  arunter  erde  -  «  ;  e
Bezirke  hal-Jahre  über-  aiäl  od.  F  zutet  bis  #  bi  Bullen  sonstige  Luh
tungen  vorhugewhkusammentüc-  „dahr  i  (Zucht-  Stiere  Fersen
9  alt  haupt  Urbelten  zahl  sindddh  alt  2  Jahr.  und  Kaluhte
  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
31  2  3  4  55  *8  9  10  111  12
14|/Döbritschen  35  7  209  29  36  .  23  41  2  99
15/  Dorndorr  .  ...  87  28  13  28  1  10  19  6  39
16  Dothern  ...  17  6  25  25  31  .  26  54  2  6  84
17  Frauenprießnitz  .  .  .  ...  129  11155  53  72  .  39  93  4  22  190
188  Gergea  .  ..  8  4  7  7  11  .  16  11  1  136
191  Gniebsdorf  ..  .  .  .  ...  17  1  10  10  11  1  13  24  6  41
201  Göschwitz  .  ..  ..  .  .  ..  27  16  9  16  2  9  11  .  .  52
211  Golmsdorf  ..  .  .  .  ...  71  7111  11  18  17  64  1  144g
221  Grabsdorf  ..  .  .  .  .  ...  10  225  25  27  .  29  25  2  2  :4
23Graitsche  77  1  24  24  25  3  18  46  3  9117
244roßlöbichnn  41  418  18  22  328  55  31417
256roßschwabhausen  66  3  51  50  54  5  3  66  2203
26  Hirscraa  .........  27  2  27  26  29  1714  2  8117
27Hohlstdt  25  1118  16  19  8  190  48  38Ps
28  Fenalöbnitz  44  6  6  6  1  9  33  10  491
295  Jenaprießnizz  46  1  —  14  44  2y  29
30Isserstttt.  64  4  33  33  37  6  29  57  1  4169
31|  Kleinkröbbts  16  3  8  8  1  6  16  383
32  Kleinlöbichlon  11  3  8  8  11  10  18  .  36
33|]  Kleinschwabhausen  40  2  18  18  20  ,#  23  39  1  10%
34  Kötsch  ..  ...  18  5  23  23  28  25  56  1  5  67
s35  Krippendorf  .  ..  .  .  .  ..  33  11  31  32  29  44  2  3  116
36  Kuniss  ...  77  20  20  20  .  28  29  113S32%34
37Laassa  ...  11  .  8  8  8  8  16  4  4
38  Lehesten  25  4  18  1f8  22  27360  11  118
39  Leutrtaa  28  2  8  8  10  11  24  1  158
40Löberschütz  32  4  10  10  14  1  4  36  1  8  953
41Löbstet  .  61  3  1310  16  8  37  1  6  99
42  Kützeroadda  .  256  2  2  4  12  4  2  16
43|  Mauununun  37  D  8  7  9  316  344  12  1
4|Mertendorrr.  2½2  322  3z4  32  52  11  1  605
16  Münchenroda  .  .  .  .  ...  27  2  25  25  27  2  14  4  1  3  50
46  Naschhausen  40  1  .  .  1  .  .  .  .  1
HEI  16  2  2020  22  11  1  60
48  Nennsdorr  16  .  3  3  3  .  1  3
WVEX—  4½  32  32  35  15  8  111912
50  Neuengonna  66  09229  29  38  114936  69  5  11  #0
        <pb n="427" />
        21

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
«  ·  »·  VI.  Federvie  VII.
—  —  III  Schafe  IV.  S  chwe  i  ne  V  Ziegen  einschl.  des  Feeder  aielern  Bienenstöcke
Rind.von  der  von  der  1.  Jahr  alt  und  vonger  von  derr  Güchel-  u.  L  w.).
————.—  unter  Schwei,deru.  in  Sp.23  darunvieh
  verzeich.  verzeich-  5#D  ne  *  verzeich.  Trut-  über.  ter  mit
Läu  süeten  sam  ieten  Nahr  Zucht-  Zucht  ·  son.  zusam-  uer  sam-  aarten.  Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  hannt  bewegmen
  ahr  sinddieien  „pahl  sind  eber  sauen  stigesmen  imddsmen  saahl  sind  ner  lichen
versicher  versichert  sichert  versichert  Waben
13  14  15  16  1  16  10  20  122  23  24  25  26  27  28  29  30
165  3137  154  515ö574  49  58  64  9  621  652Q  20
74  1  158  l  5  111485  44f1  3  56  36  551  716449
172  166  189  43  .  19  .  64  10  454  317  9
355  3974  550  3  761ll40  4  204  51  379  83  1211  14  37  27
64  .  55.  7  3  65  .  16  .  62  2199.  3  1
84  .  1  550  2%½½  61  .  13  14  5  296  .  .
72  .  .  62.  9  2  73  38y  41  1  444  8
242  6  1  224  1  8  51  238  2  66  2248  8  272  23  5
132  .  .  131  120  254  .  20  .  49  10  349  24  .
193  49  158  2  8  3171  94  .  89  12  691  8  4
203  .  .  135  2  3  314  42  .  129  6  536  14  2
308  78  35  306  12  10  328  679  104  14  1171  9449
184  .  .  22l.  13  34237  .  46  62  27  640  1  .
148  .  .  156  2  6  2  166  .  36  44  8  515.  4  .
151  .  .  135.  14  61  155  66  68  .  520.  21  10
146  .  .  10  6  115  .  64  .  76  .  568.  3  1
260  44  284  1  8  229095  .  88  .  79  22  966  2  4  .
68  11  51  1  6  2  60  .  18  .  36  2  281  13  11
64  .  .  60.  8  1  69  .  30  .  26  213  9  8
168  65  215  1  13  2  231  4L  6  71  8  682  37  37
154  .  2  127  l  9  1138  .  5  .  17  10  381  11  19  15
194  2  3  211  1  9  221  4464  82  4  638  .  27
224  38  1  196  1317226  2192  11  13  934  8  3
69  11  .  49  .  1  50  7  3  4  26ö0  7  3
157  45452  141  1  6  21  150  .  39  50  27  536  2  4  .
95  40  .  93  l  8  10  1112  43  55  6  384½  8  5
142  .  1  100  4  410  34  .  84  .  470.  9  4
151  80  .  150.  212164  3990  21  92  29  648  17  17
64  .  .  88.  2.  90  .  37·.  22  3251.  12  1
185  36  4  138  6  44  35  .  98  5  611  7  4
194  .  8  143U  29  51  177  .  40  101  6  549  3  2  1
139  8  174  24  124  177  78  1  47  9  5011  11
7  3  1  56  1  1  58  657  3  17  69
109  3  5  84  1  15  4  12  36  6  393  2  14  8
20  .  1  36  3  1  40  33  13  189  41  39
182  .  10  193  1  12  206  28  65  5356  50  41
3z0o!%  10  250  13  2690  493  175  161080  2  1
        <pb n="428" />
        22

 

—

 

Ferner:  9.  Amtsgericht

——  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Außerdem  2  Esel.
43#  6

77
**)

 

„  14  b„  ,  davon  1  versichert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rindvieh
Zahl  —
4  Jahre  alt  „2  Jahre  altes  und  älteres
Ofd.  Gemeinden,  ger  bis  4  e  zwolnpeers  Kälber  Tr  be  und  zwar

.  teh-  s  .  —"—  ,
Nss  Bezirte  hder  drdr  0n.teBoekde  vt,  bie  nn  muler  annige  3i0
über-  vorfugsw  zusammen  Sins.  1/  Jahr  bis  40  Stiere  Fersen,
tungen  alt  haupt  Arteiter  cat  f,)olt  2  Jahr  (Zucht.  und  #al.
deihie  vorscchert  alt  stiere)Ochsen  binnen)
1—  2  3  4  5  s  s  0  10  11  12
511  Oßmaritz.  .  .  ..  .  .  ...  25  11  11  12  2  10  20  1  74
521  Poppendorf  ..  .  .  .  .  ..  33  734  34  41  36  59  5  4126
631  Pordorf  .  .  .  ..  .  .  ...  26  3  19  18  22  2  23  36  3  64
54¼Rockkken  ...  79  t  16  16  17  14  30  i  586
55|Rodigst  15  78  83  13  20  .  20  33  1  4
56Rödigen  17  2  10  10  12  .  13  19  1  163
57othensteein  85  i  30  28  31  6  37  2  741
58  Ruthaa  20  4  1#  12  16  224  26  2  86
59  Schorba  .  .  ..  20  1  29  28  30  11  20  34  1  4103
60  Steudnitz  ..  .  .  .  .  ...  25  212  12  14  3  10  21  1  2  45
61  Taupadbeel.  15  2  10  9  12  3  9  21  2  5  89
621  Tautenburg  .  .  .  .  .  ...  51  2  244D1  26  2  14  31  3  61
63  Thalbürgel  47  26  25  27  15  37  49  2  13118
64  Vollradisroda  .  .  .  .  ...  888  1  1  1  .  3  2  3  8
651  Waldeck  ..  ..  .  .  .  ...  45  1133  13  14  .  925.  173
66Wenigenjena’««)......  210  6  53  29  59  18  18  40  .  2115
67Wetzdorf..........  29  3  40  40  43  41  71  1  71114
68%  Wilsdor  24  121  21  22  12  25  2  78
690  Winzerllea.  55  5  8  8  13  1  13  30  1  9  84
70|  Wöllnis  48  142  16  23  7  9  31  373
711  Wogau  .  .  .  .  .  .  .  ...  18  2  156  16  186  7  11  .  50
72  Ziegenhan.  71  3  22  18  25  2  4%24  4  75
73  Zwäten  90  8  84  28  42  4  24  65  4  15  151
—  —
9.  Amtsgericht  Jena**)  136211  254  1772  1383  2026  224  1334  2501  79  3586  6577
—  —
II.  Verwaltungs-Bezirk“s)/losss887525  6464  953  3604  6861  304  1567  18424
        <pb n="429" />
        23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
S.“'*'.........—'
«  «  «  »O  VI.  Federvie  II.
—  III  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  einschl.  des  Seder  dich.  Vienenzisat
.  1  Jahr  alt  und  von  der  v„r  (Küchel  u.  s.  w.))
Rind-  von  der  von  der  älter  und  zwar:  in  Sp.  von  der
in  Sp.  181  Zu-  InSp.  16  Schwei'uveru.  in  Sp.3  darunvieh
  Q  unter  zeich-  Trut-  .-u-
  zanten  sam-  *n*  1  Jahr  neeeeten  sam-  vertelch  über-  ter  mit
sem.  hieten  Gurien  zn.  Zucht  Zucht.  son  zusam-  Sü#ct  W  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  zant  bewegmen
  aahr  findlsen  sgahs  sind  eber  sauen  stigesmenmod  men  zahl  sind  ner  lichen
versichert  versichert  sichert  versicher  Waben
18  14  15  16  i  18  9  20  21  22  3  24  2526  2226  29  3
——..——“““—“§5?  ..  —  –...
105  .  .  138  7  145  14  2598  370  3  2
229  .  2  232  449  444  565  103  2  7568  10  9
126  .  .  78  7  3  88  2020  6000  555  11  7
136  8897  196  123  11232  100  148  469241115  40
114  .  .  97  1  17  2  117  3  41  1  444  8  6
97  .  .  103.  2.  105  17  23  14  316  16  5
214  93  6  252  1  16  31272  121  122  11  1043éN3N3
138  Z  11  100  18  212s1  27  65  8  408ü2  10
162  .  27  103  2  204  3z05  19  13  486338  33
79  19  1  91  1  7  9925½1  413  .  3236  1  .
76  63  I1  17  75  2505  65  288  7  7
109  154  5  4463  84  50  7  6860  15  10
219  89831  179  1  717204  6d1  7228  638  519  6
16  .  35  .  .  35  23  s  .  125  22  15
108  .  96  .  3  99  34  .  98  485  39  32
175  4  731  292  9  1104  209  841140%44  56  48
234  %  44  266815  9333  53  .  10762  6444  14  8
130  305  158  1  13  1727U  3ö0  55  44  3911U  .
137  3J.  164  7  445  2105  2889  15  69  18  10
116  1  .  109  2  6117  64  76  17  661  10  .
74  60  60  17  244  306  16  6
107  4%  150  11  ½2  15351  für  7  y704410q
259  46  394  1  244  1  18  28  0283  12  146  15ç8  87  1281  161  69  21
0887  766  4611  22  l11566  69  831  o  12866  81  483620  94  46179  720  1692  1161
1  .
0760383121484149397832062669111343771598  l5425l  24017267453315954499952743939
        <pb n="430" />
        24

 

 

 

 

III.  Verwaltungs-10.
  Amtsgericht

.

 

 

 

 

 

 

 

 

4!)  Außerdem  1  Maulesel  und  4  Esel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rindvieh

Zahl  —

4  Jahre  alt  .2  Jahre  altes  und  älteres
asd.  Gemeinden,  der  4  bre  )  nib  Jn  7  und  zwarm-Nr.
  Vieh-  darunter  Pferde  wverzeich.bis  von  Kühe
Bezirke  hal-  Jahre  ausschl.  od.  neten  ,  Bullen  sonstige  auch
LAMMMIIIEBHIII  t..  Sstiere  gelen

tungen  alt  haupt  Gartalten.  zahl  sindlt  2  Jahr  Guch  und  Kal-—

  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
1  —  12  n  4  5  6  7  s  9  i0  u  2

11  Creuzburg  a/W.  .  .  ..  294  19  11714  136  69  32  79  5  18  850
2Eisenach)  872  83  678  186  7665278  24  22  6  3  329
31  Ruhla,  w.  Anth.  .  .  .  .  143  2  55  17  57  27  5  8  .  1  21
4erka  v.  d.H.  1426  69  69  95  6  67115  3  4266
5Berterdaag  27  18  9  9  27  .  19  33  1  2  60
6Beuernsellddd  25  5.22  22  27  3  19  37  1  .  60
7  Bischofrda  10023  41  39  64  23  44  97  4  3  209
8Bollerda  271  10  18  18  28  2  15  42  386
9  Burkhardtrododa  .  ..  43  613  13  19  .  31  57  2  23  9
10  Dönggggegeg  50  9  2222  31  17  32  *  2  42J12
11Ebena  17  11  45  45  56  10  35  64  5  3  110
12  Eckardtshausen  98  1½26  24  27  3  505  3  4533
13Eichrodt  ...  85  8  42  34  50  2  32  50  2  13810
14Epichnellen  7  1  13  11  14  6  2  7  36
15  Ettenhausen  56  3  19  19  22  28833  68  1  1943
16  Etterwinden  78  2  9  9  11  .  41  60  8  26  1s
171  Farnroda  ..  ..  .  .  ...  171  32  31  32  7  18  2  4212
18  Förthaa  74  3  16  16  19  5  23  52  8  1311
19Großenlupnris  1427%  126  28S  72  118  518  839
20  Hörschel  30  3  8  8  11  311  41  111
211  Hötzelsroda  ..  ..  ....  621  17  31  331  48  330  57  2  514
221  Ifta  ......  .  .  .  ...  1581  19  4444  63  10  75  155  419  25
23  Kittelstol  78  6  23  23  29  8  9  35  1  4  106
24|  Krauthausen  4  924  23  33  2  31  26  7  889
25  Kupfersuihll  26  8  12  12  20  19  39  116  389
26  Lindigshot  13  5  4  4  12  37  8  f
27/  Madelunen  39  2  39  38  41  .  9  L  1543
28  Marksuhhhrl  20|20%  64  11  6  %
29%  Melbon  461  10  33  33  43  240  s#  2  |ns
3o  Mihlaa  .  ...  29%7  lisdbsli3166  99  8  1928
all  Mosbah  154  1117  15  18  2  60  2  87  20t
32|  Neuenhoo  65  115  15  16  5  29  11142  10
331  Pferdsdorf  .  .  .  .  ...  42  2  26  26  28  3147  69  1210
        <pb n="431" />
        Bezirk  (Eisenach).

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eisenach.
III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegenl.  Federvieh,  VII.

—  ——  ———  AAbnreianschl  des  jungen  Federviehs  Bienenstöcke
1  Jahr  alt  und  von  der  HK(KKlchel  u.  s.  w1

Rind-  von  der  von  der  älter  und  zwar:  in  Sp.  von  der  ·  —
in  Sp.111  u.  in  Sp.  16  Zalter-  Schwei.#e  zu.  in  Sp.7#  darunvieh
  verzeich  verzeich-  unter  ne  4  verzeich.  Trut-  über-  ter  mit
seu-.  eten  sam-  rten  !  Fehr  Zucht.  Zucht.  son-zusam-  Sut  sam-  Geuen,  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  handt  bewegmen
  zabt  sind  men  zahl  sind  eber  sanen  stigeemen  sind  men  zahl  sind  ner  lichen
pee  rsichert  versichert  sichert  versichert  Waben
#13  14  1%%  1%  1I  6J  %  ½%  2%%  2  26  27  29  2„0
184%  ös
384  60  9  131444½  3L30  9  199  230  3616  201
35  24  4  78  .  2  801  361  66  24  47  47  842  5
45555  1967  484  4  58  1115  306  39  1625  82
115  6615  .  109  180  138  55  62  549  8

117  213  152  2  13  6  173  42  66  3  557
357  .  441  374½½%½¼¼%  442  110  214  14  1241  77
123  .  241  192  637  235  42  72  .  748  H
209  .  158  231  21326  272  24  13  41  450  5
259  .  488  216  2  22  52  292  40  67  5  675  6
217  924  145  7  3515  202  9  61  479  28

306  202  301  .  16  3170  97  199  23  757  .
207  .  251  220  8  19  249  4120  6  78  21  1035  23
51  .  117  33  l  .  4  38  10  11  8  63  2
234  12  502  268  2  221  30  32  132  .  162  12  606  25

256  4  177  Z  170R  97  89  3  527  .
243  .  324.  411  3399  309  .  21  7  960  60
206  135  201  4  226  44  20510  527  6
5528307  851  619  7  116  56  7988  178  ç  383  4332220  18
108  11  127  627  16ö%  3  113  5  371  19
208  354  331  45732  4241  104  157  44  7
547  138829  30  2  20|  4s  55%11132  2  177  .  1523  47
15655100  .  160  1  10  7  17881  165  61  59  .  644  7
154  27166  40  2  1822  220.66  129  18  538  3

113  19  1176  1|00  127/z  30  60  4  264  .  .
88  1  41  78  2  4  84  2  5  21  3  180  31  11
178  4  127  8  13  35  183]nnw  74  98  32  493133028
61924309  649  5  625  682  199  1163118195  55
152  265  228  125  20  274  63  120  5  746  15  l
453198867  821  2  32  32  887  384  111295  6552274  32  29
324196  .  339.  .  15  344122  758  30  841  76  17  14
155  2  159  l  15  9  1814]  78  .  124  568  26  21
231  1  265  228  13s1  266  113  130  3  706  28  9
        <pb n="432" />
        26

 

 

 

 

ufd.
Nr.

34
35
36
37
38
39
40
4
42
43
44
45
46
47
48

12

Ferner:  10.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rindvieh

Zahl  —————H—..————————.—————  –  #—#—########—#—###  .  —

4  Jahre  alt  .2  Jahre  altes  und  älteres
Gemeinden,  Ver  bis  4  #1snl.  0.  *  Kälber  wJan  Shrrt  und  zwar:

ieh-  EEXIIIEIV  ·  .

Bezirke  hal.Jahre  über.  mrerl  kn  “  :  4  %6  Bullen  sonsiige  nt

vorugs  usammen  Sic“Jahr  2/6  oh  Gucht.  Stiere  Fersen,

tungenlt  haupt  Mrbeten-  zahl  sinlt  2  Jahr  u  und  8—

W#ul#  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)

1.-  --.2-,--s--—4--.ss....sz-«-.§-.-!«...-,8,....s.·-1--..iL-sp31zis-Rothenhof.........
  7  1  7  7  8  5  2  1  26
Scherbbaa  96  10  17  16  27  3  21  70  .  15  122
Schnellmannshausen  78  10  3  3  13  .  7  17  10  62
Seebach  ..  ...  .  .  ...  78  15  15  15  5  10  31  1  8  64
Spichhaaaannn  ..  23  4  1717  21  72s1  29  1T  5  69
Stedtfeltie  ...  98  8  57  651  65  4  5  23  2  19  222
Stockhausen  50  13  43  43  56  1  10  52  .  21212
Stregda..........  89  24  47  43  71  4  32  55  1  13  142
Uetteroda  .  ...  .  .  ...  46  3  8  8  11  16  35  35  81
Volteroda  ....  ..  ...  17  7  14  14  21  8  21  32  2  3  50
Wartaa  22  2  .  .  2  10  46  23  53
Weißenborn)  144  15  15  15  13  .  .  .  .  4
Wenigenlupnis  85  22  49  44  71  2  30  121  3  19  131
Wolfmannsgehaan  15  .  .  .  .  12  23  1  3  33
Wolfsburg.  ....  .  ...  63  4  6  6  10  31  38  1  16  75-—
10.  Amtsger.  Eisenach  ?)  43051952070  1490  2565  63724642494  1033  6666  6135
I1.  Amtsgericht

Berka  a/Werra  1711063  35  73  48  63  1106  2  1  4c  228
Abterda  5  6  2  2  8  16  9  6  12
Auenhmen  14  7  15  15  22  8  23  34  32
Dankmarshausen  16ö90  20  27  27  47  .  128  260  4  51280
Dippahg  111  19  32  32  51  70  131  12  271753
Fernbreitenbach  80  9  20  19  29  3  54  89  5  22  146
Frauensee  ..  .  .  .  .  .  ..  81  15  30  30  45  4  43  90  30|75
Gasteroadaa  5  1  6  6  7  5  12  1  14
Gerstugen  2644  4  55  9  51101  6  84276
Görinen  32  2  3  3  5  .  11  38  1  12  59
Gospenroda  .  .  ..  .  ...  58  14  1%  24  1  29  61  3  99  71
Großense  57  3  5  5  8  16  54  2  87

 

*)  Außerdem  2  Esel.
#  "

 

1  Maulesel  und  6  Esel.
        <pb n="433" />
        Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
ul.  Schafe  IV.  Schweine  V.  giegen)]  V.  Federvieh,  VII.
—.  einschl.  des  jungen  Federviehs  Bieuenstöcke
Rind=  pvon  der  von  der  1  Jahr  alt  und  )  *—  von  der  (Küchel  u.  s.  w.)  —
nd-  mnsp.  1  Zu-  in  Sp.  16  unter  ällter  und  zwar:  Schwei..1  vor,  zu-  in  Sp.  23  darunvieh
  sverzeich-  verzeic.  ürter  ne  ech  verzeich-  Trut-  über-  ter  mit
sän.  Leien  sam-  Lbreien,  1  Jahr  gucht.  Zucht.  son-  zusam-Süü  sam-  sweten  Gäuse  Euten  Hühner  hüh-  cunt  bewegmen
  daht  sinds  men  zahl  sind  eber  sauen  stige  men  men  ahl  sind  ner-haupt  lichen
versschert  versichert  sichert  versicher  Waben
#13  14%  16  118  150  20  21½%  3323  24  25  26  27  28  29  30
29  30  2  1U5  47  1  23  3  18  2S.

228  15646  176  4  16  99205  80  %  87  4  681  22  21
96  .  125  146  1  230|ö  BBVfuI  110  12792h  36  10  7
114  752  172  1  6  1  915547  49  53  16  566  47
125  .  15  151  1½JJ%h  2  61  1  5161  1  9  2

271  .  327.  299  1  5  171  322  .  176  .  111  57  78458S  351  24

295  58  592902  2s  3033!NR9  3113  6  74%10  51

243  .  277.  384  6  3677220  208  8  1138.  11  2

167  210  166  11  12  16595  77  99  674  29  9

108  4  54  1  121  22  89  7  13  9  319  13  5

132  6  124  3  2  5  84  16  52  7  377  6  2

4  25  .  11.  .  .  11.  5.  8.  102.  .  .

304  4  2  316  .  388  25  332  3  173  22  1178  151  74  57

72  .  23  388  2  3  43  2.  19  123  29  26
161  113  162  1  2  28/193  80  110  5  556  231  13
1064492962  2os  woas  ios  53244y%

Gerstungen.

42220110  335  6  4444444  12761  879  889882„0
43  .  116  19  3  13  3  44  163  89  33
89  118  4  11256  70..  18  244  20181.  5  5

723  3838  393  1  7  55456%107  33935215335166;  19

413  384  314  3  912  444  97  173  2  892.  33Z2O0

316  65358  244  1  6  7320  56  173  7499  23  6

344  248  255  2  115%3y  1872  995  53  5
32  .  142  33  1  7  6  4•  2  26  3  95

518  5816  3058111  310  7071  9  173  2041  42  1044  1  37  229

121  .  109  2  522  1388  45  634  396,Q  14  8

173  157  157  2  1145205  69  108  2  463  16  6

160  16  143  2  5  42  192  63  137  2  479  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4*
        <pb n="434" />
        28

 

 

 

Ferner:  11.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —.—.——......  l  —  —  —  —
Pferde  II.  Rindvieh
Zahl  -  --—-——-—————————--.
  4  Johre  alt  ç  2  ahre  altes  und  älteres
Lsd.  Gemeinden,  oer  bis  4  und  lter  *—  Kälber  nte  und  d  zwar:
¾1  6  leh-Bezirke
  hal=  Jahre  e  pferde  %%„bis  5o%  Bullen  sonstige  aute
über=  vorzugsw.  nedtiJah  bis  Stiere  Uau
tungen  alt  zu  retandwusammen“Stü-  2  Jahr  (Zucht-  Fersen,
haupt  Arbeiten  zahl  sindlt  ##  leer  und  KalbLonuhte
  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)
—.—*xk6  .4  5  6  „  1100  11  1
13  Hausbreitenbach  15  6  10  10  16  .  7  22  19  25
14t  verdga  .  ...  137  6  19  18  25  1101  147  4  52  200
15  Horschlit  47  4  2  2  6  .  30  50  7  29  84
16  Lauchröden  ..  .  .  .  ...  126  6  35  32  41  .  44117  4  4196
17/Neustädt  a  Werraa  77  2  10  10  12  3  37  78  1  9  112
18  Sallmannshausen  42  4  9  9  13  2  29  65  4  15  74
19  Unterellen  97  8  20  20  28  51  93  1  34  168
20  Untersuhll  ...  1062  31  J  43  12  gs  116  128
21  Vitzeroda  .........  45  6  10  10  16  .  36  79  I  11  98
221  Wünschensuhl  ...  ....  7610  12  22  1  57  91  13  148
11.  Amtsgericht  Gerstiungen  182082  414437  5906  8933  1828  64  459  2786
III.  Verwaltungs-Bezirk"“612117T724!  6  3  2  167/1125892
IV.  Verwaltungs-12.
  Amtsgericht
11  Geisa.  ..  .  .  .  .  .  .  ..  227  15  54  37  69  14  33  46  .  2219
2Apfelbach.........  8  5  4  4  9  4  31  .  23  25
3  Bermbach  .  ...  51  1  12  12  13  52  70  1  33  112
41  Borbels  .  .  ...  ..  ...  7  4  7  7  11  .  16  43  .  6  23
5%  Borse  12  532  59  57  91  .  1311257  2  23  320
Brezennm  ...  60  10  33  33  43  .  62164  1  17146
7Buttlar..........  76202323  4  87  151  1  7  5
81  Geblar  .  .  .  .  .  .  .  ...  8  2  9  9  11  .  11  55  6  30
91  Geismar  ....  .  .  ...  971  17  283  23  40  4880  133  1515
10erstengrunndd  12  2  18  18  20  .  21  54  8  63
11|  Keten  36  33  13  16  35  90  10  106
12|Kranlucken  55  1  20  20  33  565  102  9  142

 

 

)  Außerdem  1  Maulesel  und  6  Esel.
        <pb n="435" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerstungen.
III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  VI.  Federvieh,  VII.
—  —  —  —  ·  ....—·.--..  -——-——UUschIdcslUUchl  FOVOWICW  Bkcucustockc
d  der  Jahr  al  *—  vonder  KCKKücken  u.  s.  w.)  s—iee
Rind=  von  der  von  der  äller  und  war:  in  Sp.  von  der
un  in  Sp.  ia  Zu·  inGF.  14  r.  er  und  zwar:  Schweislver-u-  u  Sp.  23  darnneh
  verzeich.  verzeich=  Ö  an  ne  beich  sam  verzeich-  Trut-  über-  ter  mit
i'-  rW  sam.  neten  Bahr  Bucht.,  Zucht.  sou-  zusam.  Stütck-  neten  Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  bewegsam.tück-
  Stück-3lt.  »  am  Stück-  haupt  en
—  —  men  Fzahl  sind  eber  sauen  stigehmen  ind  men  al  sind  ner  lichen
versicher!  versichert  sien  versichert  Waben
pp..——————777—73
73  .  265.  462  7  59%  3ö0  45  19  2340  6  1
504  4326  353  v!  91472  2  78  .  194  7  8181  6  63  20
200  .  277.  152  25185  55  62  38n1  7

53461  123  166  6221  4%  30  18
529951  71  3  132  7  6634  53  39

3178  41  .  133  2  512  10  3
1300322  71  .  160.  881  2  12  3
59272  5  71  195  41  792  18  15
62072  105  121  .  494.  9.
11269.  66.  206  3  732.  39  17

365  60u3200  37144
237  21  5  228  87
187  .  .  .  161.
347  7729  18
268  88883171520DR3R2
225  .  184.  142.
309184278.  2487
“

 

SFD·#—  d
—

 

60709%44  130  1248  6185  197  1499  10  3205  295  14471)  a8  559  238

—

16714  23431171231  304  17565  197  1012  2456  21230  6056820  288  9066  1183  53942  307  2168  1317

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirk  (Dermbach).

Geisa.

3oo  556  S%%  2%n:A
8383  2821  5  30%  8—  18  124  3Z
26  16  44%½  .  115  4  344  27  27
s88  35%0  4134  7  11  16ö6  11
738  341  .  355  3  32  8  499  30  260028  636?  MNR33
39002  3000092262  220  1
434  249.  11  5¾312  WW6623039ö%3
10,6  56“  8  2558  29  25
46%%39  225  4  43  ½Vn  36
136336.  24  16  4444  28871
2414444%%1%8  1  6%32%  4408  43
380H7  1286  1332vTInUn2  665½%  10  6
        <pb n="436" />
        30

Ferner:  12.  Amtsgericht
—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rindvieh
Zahl  4  Jahre  alt  2  Jahre  altes  znd  Hirel
el  Gemeinden,  g  eis  4¼  und  klter  soerälber  Jiung  Rindvieh  und  zwarz-Z

  Vieh-  5#2orunker  nd.  -

Nr  Bezirke  bar  Jahre  1  anrunte.  D  Pferde  b.  bis  von  Bullen  sonstige  ait
ber-  vorzugew.  zusammen  Stückk)/  Jahr  ⅛  bis  Stiere  #
tungen  alt  zu  kandw.  2  Jahr  (Bucht-  4  .
haupt  Arbelten  zabl  sind  alt  *  und  Kal
-  versichert  alt  stiere)Ochsen  binnen)
*-  1K  :l  7  6  10  i1  i2
13/Lendrs  7  3  1  1  4  14  27  2418
14]  Mieswarz  ....  ..  ...  5  1  3  3  4  .  5  31  12  1
1565%  Mltr  .  ...  70  1  1114  31  .  72141.  57188
16Otzbach..........  29  8  15  15  23  31  81  1  39
178KKeinharnss  98ó  8  8  8  13  44  8  3
185Schledd  59  9  20  20  29  62  135  1137
191  Spahl  ..  .  .  .  .  .  .  ...  8  15  13  13  28  50  142  371211
20|  Walkkes  13  4  122  16  217  76  14  60
211  Wenigentaft  ..  .  .  .  ...  41  2  4  4  6  31  47  2  90
22Wiesenfeltdtdie  43  9  4  4  13  42  43  1  8  95
23  Zittrs  13  3  8  8  11  27  33  32  51
12.  Amtsgericht  Geisa  1130  195  377  358  57  20951  9  39150
15.  Amtsgericht
1|  AUndenhausen  51  1  3  3  4  13  45  1  12  74
21  Aschenhausen  ..  .  .  .  ..  566  7  6  7  .  10  31  2  14#.
r33rr  388  4  4  4  3190  28  6  410
4  Brunnhardtshausen  48  2  2  26  71  32  77
5|  Diedorr  .  .  ..  65  2  111  13  823  55  11889
Empfertshausen  77  5  10  10  15  34  84  1118  130
7¼Erbenhausen  65  3  5  5  8  42  65  1  8  140
8|  Fischbacch  ..  714  12  12  12  14  z  138  77
Föhlritz  27  7  7  7  14  76  1111  69
10  Frankenheei  1191  3  2  12  6  28  1118
11868erthausen  5  6  6  6  27  37  1  6  1T8
12  Helmershanfen  ......  17  25  21  25  52  104  2  36  289
13).  Kaltennordhein  266%  10  55  8  666  65  147  55  394
14|  Kaltensundheim  191  3  3113  34  8s  36  1i19  2  15  311
15  Kaltenwestheim  11565  2  30  300  302  64  145  65  260
16  Klings  776  117  17  51  78  11431
17)  Mittelsdofr  .  59  5  5  5  54  75  1  3156
18|  Neidhartshausen  60  1  1  1.  35  *  115  15
19|  Oberweidl  139  11141  11  46  62  1125  241
        <pb n="437" />
        31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fel  ·  VI.  Federvie  vn.
»;  III.  Schafe  —  —  17.  Schweir  ue  V.  Ziegen  einschl.  des  *  "  Bieueustöcke
Nind,  von  der  von  der  1  Jahr  al  znd  êr  don  der  (Küchel  u.  s.  w.)
*  in  Sp.  18  Zu-  iunE  12  unter  „Schwei.#1  ver.  zu-  iu  Sp.  .23  vornn
eh  oerzeich.  verzeich-  Ö  6  ne  beich.B  verzeich.  Trut-  über.  ter  mit
seal  W  sam-  W  Fr  Zucht  Zucht.  son.zusam-  Sü-  sam-  Ee#en-  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  umt  bewegmen
  ahhl  sind  men  sahr  sind  eber  sanen  stigesmen  lind  men  Jahl  sind  ner  lichen
—  versichert  versichert  sichert  versichert  Waben
18  14  15  186  I  11  18  1%  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  —
83  .  108.  22  1  2  10  35  6  2  1311U  3
65  .  39.  28.  7338  4  9  8  116  8  7
458  .3608  1609  1  21322  423  32  1288  338244  446
194  .  122.  73.  11488  18  411½i  41  2020
108  .  76  38  1  7  3449  1  4  1544  1513
360  .  246  137  1  8  52198  17  8927  665  38  35
440  .909  163  14442¼  46  63  685344  78  3
164  .  145  44  11  63  9  128  1899  14  12
171  88  11012  10  1010  19  20  78  9445  411
189  18«433  132  41511  32  71%6  26G  23
□—-  86  32  514  51  6  5  20  .  14
m
024  1882706  26563  22263  529467  706  ½%r  258  m  2963758
Kaltennordheim.
1488H  674  2111  80  44  102  311  15  8
119  267  60  21  63  47  118  131142  3330
163  5  4%11  59  32  84A4A1  271  2222
206  "  108  105  53113  311  999  424  10  5
1756645  1414  7  5  41  1008  4612  38  33
2607  18888  1399.  4103  38  161  5  582  3.120
256  .  152  10  68ä  399  132  61  493  8  36  8
141  244%  1i19.  2  121  673  158  4  —  15  2
182  168  602Z  4  1  66  1  45  22088  .
230  2  9  68.  ..  68.  69.  233  46388  .  .
184  1294  116  18  137%2%  4  127JJ25  4462  2620
48823719  36  ce  vI  8  159  11111141114255  L114993  77  40
661½%8  9  !  29f428  225  1½4¼52  18998  59  56
487  29994A41440  13318  81  325  33  l11612
534  %2Q  3331488ä  10  11154  8544  1
275447  141  29  158  H  6  10  %  „Q  118
29  149  1399120  6166  4  2132  654
268  174  139  184  L,S  26  114  2  S
375144  10ö111123111  96  341  871  33Z22
        <pb n="438" />
        usd.
Nr.

20
21
22
23
24
25
26

I.  Pferde  II.  Rindvieh
Zahl  —  ———————  —  9
«  4  Jahre  alt  .  2  Jahre  altes  und  *
Gemeinden,  ler  bis  4  ler  —nsurs  ude  us  zwar#-;

  ieh-  darunt  Pferde  verzeich-  ·  —  Il  e

Bezirke  hal-  Jahre  ilbber—  ausschl..  miren  ris  is  Builen  sonstige  A
vorzugsw!dHusammentt=  („Jahr  /  bis  Stiere  *

tungen  alt  haupt  Mrbciten  zahl  sindi  alt  2  Jahr  (Zucht-  und  Kal!
—  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binner
KI2  I  4HH  .2  1100  ul  ½
Reichenhausen  .......  54.  8  8  8  2  31%8138
Schafhausen  41  16  16  16  28  67  .  19  96
Steinberg  8  5  2  2  7  16  28  12  23
Unterwedddd  100  3  22  22  25  33  93  D  13  200
Wohlmuthhausen  79  420  20  24  37  J1  11  55  173
Zella  76  8  15  15  23  36  44  2  15  8385
Zillbachg  ..  81  8  8  8  20  39  9  76
13.  Auitsgericht  Kaltennordheim  2229  644t43  398  11  3840  20  525  9817
I

14.  Amtsgericht

Lengsfeld  .  .  .  .  .  .  .  .  16009  5  35  30  40  21  37  14
Dermbach  168155  110  5  71  7  58  f13  4  341s
Gehauns  .  1286438  25  67  159  1  41  Hbf
Glattbach  .  1  3  4  4  7  15  34  11
Kaiserodd  .  2%  1  22  18  417  2  s6
Lindnrnrnrnean  .  ..  7  1  4  4  5  11  22  I  9  1
Mebrit  5½  2  2  2  1124  10  4Z
Merkers  49  44  4  8  3z6  70  1s125  H1#
Oberallaoaa  ..  4  2  2  2  1  51  26  66%
Oechsen  124%  6  6  13  113  186  1  23
Ünteralba  .  .  .  .  .  .  ...  94  4%22  20  4322  4  49  H1.
Urnshausen  121  8  111  1  19  61115  4  57
Weilar  .  ...  ..  .  ...  124  5  44  52  3  49  99  3  3313
Wiesental  158  9  9  9  55  89  2  55  230
14.  Amtsgericht  Leugsfeld?3  6  239  216  301  12  688  117525  395  *
15.  Amtsgericht

Ostheim  .  ..  .  .  .  ...  34854  4  45  43  49  65  86  183  2  1440
Melpers  24  2  2  2  28  55  5605
Sondhuii  109111153  2256  108  170  24
Stetten  86  18  18  8r  90  102  %  10  22

Urspringen  83  6  6  6  52  18  2  132s
15.  Amtsgericht  Ostheim  648  5  96  94  101  5364%  648  66  1218

 

 

 

 
 

 

Ferner:  15.  Amtsgericht
        <pb n="439" />
        Naltennordheim.

 

 

 

 

 

 

 

.  ...........  —¡  — „  — ¡—  —  —  —-.=33



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  I.  Scafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  VI.  Federvich,  VII.
.—.-.NJ  ..üK  st—–-oe’dP....f..2„à„VU  .  —m———.p  „inschl.  des  jungen  Federviehs  Vienenstöcke
1  Jahr  alt  und  bondder  1.  KKüchel  u.  s.  w.)  —
Nind-  von  der  von  der  älier  und  zwar:  in  Sp.  von  derrsl—  —
in  Sp.11u.  in  p.  15  e.-  Schwei.  ver,  zu.  inp.  23  darunvieh
  verzeich-  verge4ch  1r"  v  ne  geich.  verzeich  Trut-  über-  ter  mit
sün.  Gen  sam.  aunk  Jahr  Zucht.  Zucht.  son.zusam-  r*  sam-  en.  Gäuse  Euten  Hühner  hüh.  aunt  bewegmen
  H[1#01  sinds  men  zahl  sind  eber  sauen  stigelsnen  nd  men  ahl  sind  ner  lichen
4  versichert  verühert  sichert  versichert  Waben
*  1  666%  m  6  9009  22  32  264  7  28  2
27  183  1144  3  41119  333  139  438  2513
210  3J320  85  S  932  4  13  3  3514  15.  8
79  101  16  .  3  19  10  17  105  3  l
340298128  2056  6143315  .  88  .  193  24  838  6  5
33J7245  49  202"Z2  37  6  246  45  188  2,  970  .  62  15
182  281  1851  1  5  3194  71  .  73  ½  509  19  9  8
144  70  81  222  105  77  3  83  7  4641  2220
70085966  387510  291248433905  29  1202  378  16655065  4683|411
lonefeh
246  608  2312  1671266  4  197  66945  7  252D2
40  40  1900  40  5  311482  .  180  198  85  Illl?  33  429
419  18237  247  3  112  283  7/136  253  21  891  .  3320
102  .  128  644  2  4  70  6  35  72600  4  314
115  157  6744  .  10  77  .  14  55  19  342  .  8
62  35  37  2  5  44  .  5  3  151418  7  8  5
61  77  35  1  36  .  2  20  114  7  4
249  222  185  .  6191  .  25  155  9  543  .  20  l
157  68  92.  3  95  .  34  53  9  318  .  10  3
551  50  195  364  244544  3  81  2  275  71  1059  2447
337  .  214  2220  33156  .  86  179  2088  .  28  10
444  109  234  312  727  349  102  243  39913  .  68  49
319  .  326  288  14  24  326  164  214  464999  4  2721
43160842  278  2  280  120  279  281745  5  41
—
3919  689  3133  28217112%  2  2150  367  9247  5583
Ostheim.
77728  4  754  414  222542  391  633380  162133
153  7  16  634  11  64  2  5  49  .  256  17  5
583  362  224  355  3415410441„  582y  6  1298  5639
428845  30  32  5392  35  4  159  .  931  7332
421  9  2422  46  596  665s2  5086  554
2364483"  171812  15911200!  448S440  7446951  363  233
        <pb n="440" />
        34

Ofd.
Nr.

*  S  d  —

—
#

16.  Amtsgericht

—
—  —

 

 

 

1.  Pferde

II.  Rindvieh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  –’  „

«  4  Jahre  alt  2  Jahre  altes  und  alleres

Gemeinden,  oer  bis  4  und  älter  1•  He  Kälber  usn  Nindvieh  und  zwar:

.  W«  darunter  Pferde  verzeich.  bis  —  Küh

Bezirke  hal-  Tahre  über-  cundidh.  .l  o  55  4  A4½  Bullen  sousige  uh
(ungen  HEIIEIIIRIIRä  (Zucht-  iere  Fersen,

9  alt  haupt  Urbetten  zahl  sindlt  2  Jahr  Z  und  Kal
—ii  versichert  alt  stere)  Ochsen  binneu)

J  ————  6#H0  n  1
Vacha  ....  .  ..  ...  178  74  48  85  34  26  43  1  .  119
Deicheroda  .  .  .  .  .  .  ..  44%  2727  43  3  77  216  .  36134
Dorudors.........  128  9  344  34  7  64  176  2  33234
Kieselbah  157  1  5  5  6  2  57  119  4  3181231
Martinuroda  .  ...  .  ...  40.  4  4  4  .  27  50  1  5  68
Oberzella  .  ..  75  15  43  41  58  11  614  3  34  190
Pferdsdof  68  8  22  22  30  2  105  5  .  5  155
Sünna.  .  .....  .  ...  9n  42  45  63  3  98  47  1618
Tiefenot  ...  2822  30  62  45  92  21  76  152  1  37  402
Unterbreizbah  81  4  13  13  17  .  51  89  1  15  144
Völkershausen  1644  30208  46  18  49  145  3  1717
Willmans  17  1  5  5  6  13  13  8  30
Wölferbüüt  59  6  8  8  14  34413  16  125
14.  Amtsgericht  Vache  1387  138  369  322  507  100  %%  253  226
—  —
IV.  Verwaltungs-Bezirk  661146441125031879  15¼4872066  1630  11607
V.  Verwaltungs-17.

  Amtsgericht
Auma  .  .  .  ..  .  .  ...  300  52  56  20  5  6  35277
Tripis  22½  48  1  51  244%  9  1#h
Birkhausen  22  117  19  4  31  35  f  6  8
Braunsdorf  ..  .  .  .  .  ..  452  13  13  15  "1  29  42  1295
Chursdorft)  544  20  22  52  73  1  39  12
Döblitsz  12  1515  17  1129  b5b32  753
Dörtendorf  ..  .  .  .  ...  52  241  23  46  91  4  55112
Förthen  18  1  12  28  47/  32  68
Forstwolfersdorf  ..  .  ..  3811  1  17  17  18  2348  8t  37  104

C  —

 

8)  Außerdem  1  Esel.
        <pb n="441" />
        Vacha.

—  ——  ———  —

 

 

 

 

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —
III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  I.  Federvieh,  rI.
——  -----..—»-—..  einschl.  des  jungen  Federviehs  Bienenstöcke
.  1  Jahr  alt  und  vonde  5  (Küchel  u.  s.  w.)

Rind-  von  der  von  der  älter  und  zwar:  in  Sp.  von  der
in  Sp.  Bu-inep.  11  8011e—  SSchweidnder  zu.  #nr.  darunvieh
  verzeich-  verzeich-  .  Z  ne  beich,  verzeich.  Trut-  über-  ter  mit
sän.  Srlen  En-  Carhen  Nahr  Zucht-  Zucht.  son.zusam-  Sit-  sam-  aeten  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  hange  bewegmen
  Lhr  sindimen  zahl  sind  eber  sanen  stigelmen  momen  saahl  sind  ner  lichen
versicher  versicher  sichert  versicher  Waben

—.

13  14  16  16  #  16  19  200  1L2  28  2423  26  *  28  29  30
189  105  351  3  22  39  414  2352  483NT718  1187  36
463  4  .554  198  570  64422½%  60  165  41429  5  6134
50)13933  368r  118  334  47  25  9456  47  15
442  9)  3761  18  360  137  78  308179  29  29
151  140  1104  120]3  15  109  11  2574—  10  3
438  .  280  2531  1  2189  -31  12  33  938811316
419  2  404  25  40|0  06#2!,  244  17|17821  61  19
445  558  340  39  661144  72  222  41450  82313
668  45363  We  1985  756  C  O0  5  702  13469  ]  6
300  .  196  224  9y60O3B  58  1727426  716  29  10
4112%1  467  44  21  227  39  50  1015  949  26

64  .  87  42  .  14  56  12  5  1668  .  .
288  8  276  139  d  12  31  185  33  100  5  524  11  7
—
47881¼63  3  2644  322  442  264
002H%%T  TSOT))  56364  201  2608  1702
bezirk  (Neustadt  a/Orla).
Auma.

17472  16  766  2  25  2008133133571288  12  1506  10|01  80
21½063  323  14  28339  203  77  14  865  1  59  47
151  4|8f  106  32  21140  20  62  2  297  .  27  8
17922  1  122  1  25.  1418  64  4411  390.  25  9
286  4  187  1128  161  232.  47  121  18  48510  2  11
1440%  125  31  4160.  7  37  3  218  9  2
308  220  189  2  518260  64  14%2  544
176  .  106.  1011  127.  15  111.  231  7  l
27022  196  28  12436  8  4  86  387  12  7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

57
        <pb n="442" />
        36

Ferner:  17.  Amtsgericht
—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rind  vieh

---------  —-———-—.--—--—---—--------———-————--«-4

  Jahre  alt  2  Jahre  altes  und  ältere
gsd.  Gemeinden,  *  las  alte  ve  erbr  Kälber  0  Falwa  und  zwar:
unte  .  .  ,—««-Ni.
  Bezirke  Pferde  venth  bis  1  a  Bullen  sonsige  gute
ws  eit,ttaohe  —  Gucht-  Stiere  Fersen
Arbeiten-  zahl  sind  alt  2  Jahr  x  und  Kalbuus
  te  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen,
1  5  2  s  „  10  1u  12
10|Geheggen  .  5  11  15  1  126
11  6erda  .  12  22  38  76
121  Göhren  ..  ..  .  .  .  ...  9  17  2  19  71  4%244
131  Guüiterlitz  .  .  .  ..  .  ...  13  9  43  53  2  14
141  Haßla  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  2  4  5  8  26  ..  34
HEIIIII  8  20  8  48  78  1196
16  Kopitzcctg  .  13  11  35  36  2  61
17/  Kröladaaa  .  ...  2  8  2  4234  .24  67
18  Läwitz  ..  ..  ...  .  ...  1  10  3  34  62  52  64
i51  Lemnitz  .  .  .  ..  .  .  ...  12  9  15  27  2  3  61
20|  Leubsdorf)  1  15  1  34  47  1.  4Z98
211  Merkendorf  .  .  .  .  .  ...  13  26  8  52  100  158  18
22/  Miesits  ...  .  18  15  53  2  5  8r
23|  Mittelpöllnisz  s  23  1  19  55  1  8  82
24¼  Moßbach  .  ..  5  41  1295  130  4  46  219
25  Muntschaaa  1.  8  7  33  48  2  31183
26|Oberpöllnis  1  28  18836  87  7  23  130
27/Oberrenthendor  2  15  330  5“  6  14
28Ottmanunsdorf  3  7  27  42  10  80
29  Pfersdor  3  11  13  18  41  7  46
30  Piesigis  5  18  539  33  4  52  1f
311  Schönbron  1  12  .  36  44  .  6  98
32chwarzbacch  10  25  1138  62  T  2  480
33)  Silberfeld  .  17  1111I6  29  I  1183
34½taittt  5  37  97½  7  49  489
331  Stelzendorf  .  .  .  .  .  ...  2  11  144½  112  5.
ze  Tischendorf  .  ..  .  .  ...  11  11108  659  2  24
3Tömmelsdor.  7  120  45  .  144
38  Tranun  .  ...  14  11B3  51  1.  7  560
30  Uhlersdor  .  14  432  42  2  8  61
40  Untendorl  .  4  .  1718  112311
41Weuigenauma.......  5  16  13  27  49  2  18  76
HIEIIZI  12  727  32  4  14Sf
488  Wittchensten  2  I1  28  37  1112t
141  Wöhlsdorf  .  .  .  .  .  ...  6  7  5½119  54  2314

*))  Außerdem  1  Esel.
        <pb n="443" />
        Auma.
—  —  —  —  –  —  .».
lll.Schafc  IV.  Schweine  V.  Ziegen  VI.  Federvieh,  V.
A  eeseinschl.  des  jungen  dudyrviebs  Bieueustöcke
.  l  Jahre  alt  und  von  der  (Kücchel  u.  s.  w.))  s—GB–m..—N
Rind.  von  der  von  der  hller  und  zwar:  in  Sp.  von  der
vieh  inSp..Z#.  inSp.  inR  Schwei.  n  ——  Tunt.  darunzu-
  oren  sam-  l'*  Jahr  me  464  sam-  1t½  bber-  jer  mit
sam-  Eitg  men  gultn  alt—  Zucht.  Zucht-  ean.  zusam-  rEl  men  en  e  Gänse  Euten  Hühner  hüh-  handt  r*
(  ahl  sin  s  I  »
men  thanchen  ziien  eber  sonen  sigebnen  sierrt  zaolchen  ner  Waben
EIIIIIIIIIIIIIIEIIIIII  2122  28  24  25  26  27  29  30
54  .  251  10  1  37  4  .  .  75  5
136  126  1  21  1  149  23  9  18  284  15  9
213  1  1439  444%  7y203  23  125  2  400  16  3
201  13  .  128  29  158  35  7222  420  4  37  36
68  22  2  50  58  6  12  8.  187  13  6
240  1  1500  2714  192  .  17  89  5  2422“  14  4
134  8  .  110  29  6  145  15  65  8  2466  33  10
17%1  46  863  15  5  109  15  132  2  2344  9  2
212  1  3  154  18  6  178  26  106.  4155  15  15
1085  230  88  2  17  4  111  .  30  23  254  .  11  1
164445  1362  26  8  172  .  34  16  1  308  25  11  6
359  8  .  22227812314.  44  155  17  585  2  4463
1814  163  1  33  1208öEä  28  69  14  35503?26  14
1656514  4  115  4  44  163  160  284  4  439q  10
194444  3  364  4  4525  438  .138  .  255  17  848  4  33  31
197  19  .  124  20  9  150  20  60  8  440%  22  16
277  11  2  2062  30  15  253  82  11720  588  34  18
271  19  5  230  32  9  274  91  91  6  7344  39  6
159  2  2  111  21  1  133  20  37/  286  20  5
111  .  69  1  18  10  98  9  75  160  2  1
246  2  101.  4616  163  13  10  .  3727!  40  20
185  2  .  110  21  4  136  21  6055  356  2216
2882  103  25442  23  6  285  62  281  10  713  14  5
1113  135  96227  4  129  19  15  3  3609  3  19  3
426  l  4  347.  6118426  59  136  6  814  30  15
45  .  1086  15  19  142  29  101  268  16  15
170  3  7  9716  253  131  8  57  3  238  220
126  .  8i  20  105  6  12  5  213  9
148  88  93993  27  6  129  18  39.  1744  9  5
148  3  8  100  5  39  4  148  20  73  11  262  5
82  .  55  5  60  6  28  140.
!16080  135  175  62715223  39  62  10  3412  39  36
!284  2  87  31  4  122  14  75  2  211  22  17
141%  14  86  1  11  2  100  27  83  4  302  5  2
16ö6644¼  95  3  37  535  34  128  4  329  31  f#
        <pb n="444" />
        38

Ferner:  17.  Umtsgericht

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  1  II.  Nindvieh

Zahl  --  —————————-—---—-———-s--——-—«-—-—
alt  2  Jahre  altes!  und  ülteres
osd.  Gemeinden,  !  *r  bis  4  unn  es  eerers  Kälber  7  *  Pf  und  d  zwar-.
  %  Vieh-  ...  —  erd  5  **sr  #  Q
Nr  Bezirke  hal-  Jahre  Über-  ass  Pferde  zriten  1  bis  1/  bis  Bullen  sonstige  uh
t  vorfugew.  zusammen  Stüc-  (Jahrt  (Zucht.  Steere  Fersen,
ungendlt  haupt  burkeiten  zahl  sindd•  hlt  2  Jahr  stire)  und  Kalbtze
  versichert  alt  Ochsen  binnen)
1  2  Muls-45
  Wüstenwetzdor  ......  16  2  144  16  3  463  1485
46  Zadelsdoynyn  ...  47  10  8  7  18  10  47  94  4  30  118
47  Zickra  b/  Auma  .  .  .  .  ..  10  1  7  7  8  16  30  .  19  33
17.  Amtsgericht  Auma')  1  907  28507  2  582  7629
18.  Amtsgericht
1|Neustadt  a  Orla“)  3444%%55  650  16610011  26  2  1
2  Alsmannsdorf  17  4  2  2  6  413  26  11  3
83  Arnshaugk  .  .  .  .  .  ...  20  1  1  Z  .  2.  .
45rthen  35  4  10  10  14  391#13  31  2  2  53
5#Breitenhan  20  9  9  9  2  10  37  1  1260
6  Buchaa  25  2  5  5  7  .  2537  13167
7Burgwitz.........  18.  9  9  9  15  36  21185
8  Burkersdor  13  11  1094  11  .  19  25  .  754
9Daumitsch.........  22  2  144  16  .  3452  41868
10Döbritz..........  26  1  13  13  14  12  17  1  6  50
111  Dreba  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  751  0  23  23  33  .  78  74  3  39  180
12  Dreitzsch  .  .  .  .  ..  .  ...  67  5  29  29  34  19  57  104  220  60
131  Grobengereuth  .  .  .  ...  29  3  140  13  218  28  118
144Keiia  .  ..  22  6  1  23  .  41  76  1  10  86
1655  Kleiinnn  .  ...  19  5  133  18  1156  54  212  81
16|  Kleindembachg  55  13  13  13  481  255  757
17|Knauss)  941  39  39  399  32  49  2  412228
188  Köstizzs  53  2  12  8  14  18  27  1  63
198  Kollaa  5½„21  32  1/V  67  2  8  112
20  Kospoda  51  3  2626  29  2008  8  2  4  30
21½  Langendembach  75  4  7  7  11  19  34  1  7  89
22  Laskkaaa  12  2  15  15  11  T  33  2  6  59
23  Lausnris  86  4  52  45  56  24440  2  7  133
24Lichten  .  3z7  5  4  5  2144%  22  2  6
25  Lina  31  425  25  29  46%91  11  1612ê

*)  Außerdem  2  Esel.
**)  77  1  77

***)  »  1

77
        <pb n="445" />
        39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auma.
VI.  Federvieh  VII.
—  III.  Schaff9  4  4  iv.  s  ch  weine  V.  3  einschl.  des  Feder  *7*  9iienenstöcke
1)  Jahr  alt  und  von  der  dernll..  (Kücken  u.  s.  w.)  1
Rind-  von  der  von  der  älter  und  zwar:S  in  Sp.  von
in  Sp.1  1  Zu.  in  Sp.  15  *ê:½m“  Schweiluiveru  iin  Sp.  23  darnndieh
  ergelh.  verzelch  Uter  ne  seiche  verzeich-  Trut-ber,  ter  mit
ön..  netensam=  neten  Jahr  gucht-  Zucht=  son-  zusam.  etuc-  sam=  eten  Gäuse  Euten  Hühner  hüh-  bewegsam.
  t-=  Stüchlelt  .  W  men  Stück-  haupt
men  ahl  sind  men  zjahr  sind  eber  sanen  stigeleumen  ind  zahl  sind  ner  lichen
versicher  versichert  sübhert  versichert  Waben
13  14  15  16  iu.  18  19  D  20  1  1————  r  238  29  I  uo
197.  77  100  332136  16  33  3  2565  12
293  6  .  2386448296  50  94.  520  441
98  54  15  996  10  13  4  95  15
9435496  846  7193  81  1305  366  8945  21  1900  14  13852  291  18405  74  1042  562
UNeustadt  a  /  Orla.
133  5  130  426  1110  10  4473168  1118  1179244
93  .  54.142  70  12  33  176  12  2
3  .  1  30  .  .  30  42  3  50  4
99  1113  94  7  566  40  73  13  313  10  10
120  9  72Z  9  788  1-„  55  .  248  12
161  3  124  1044  8  4811663"  2298  29  21
127  5  .  9511410120.  19  90  .  252  22  8
105  .  .  .  72  4  2  78  144  5  3  181  10
176  3  43  4019011  55  9g11191  1  94  290  296  15
86  401  .  822195108.49  110  5  417  4  3
374  57  .  1232  440  16  2821..  73  189  10  543  19  15
3458197  2944  76  8384  8  14622  804  5327
8565  1  .  92  4  114|  1008B  0.  46  5  2s13  5  5
214  .  49  .  1146.  4  91159.  371.  75  6  418  11  4
175  .  5  .  1117  .  120  8145  23.  135  2  281  9  2
100  982  131  6  9  140  158  4  44441%DH22
323  2446  2911  8  1311162„C  .
109  3  4  .  86.  2121003627  84184261  3
236  4299  16½  2  ½  18230  705  W  13
211  1  241  114  9285  911.  58  12  62422  0  4
150  .  5  150  4  7|1  126  163  15  68777½s5  6
12%1  85  12  5102  10  49  2  226  32
24404  270  6  68  1862  137  24953  85437½22212
102  4½%  771  0  6  39  12  284  13  4
281811  4  1881  222  32  189  17  3900  2433  1A
        <pb n="446" />
        40

Gerner:  18.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vserde  II.  Rindvieh

—**s  4  Jahre  alt0  %  2  Jahre  al  altes  un  und  lteres
Lsd  Gemeinden,  er  bis  4  Und  älter  siolnpes  Kälber  gunt  Mint  Rindviehn  und  zwar:  —
5“  Bezirke  ha-  Jahre  urç  tsues  Pferde  Van  ichbis  von  Bullen  sonstige  gict
über-  vorzugewsusammen  Stuo,/-Jahr  ½  bis  Siere  auen

tungen  ult  haupt  Mrriten  iinewalt  2  Jahr  (Zuch  nd  Fal,
*  bete  versichert  alt  stiere)  Ochsenbinnen)

2  EILIIIE  EIIIIE  "  10  ulu
26  Moderwit  .........  53  12  30  20  31  2  47  61  4  14  105
27/  Molbittzs  ...  77  1  27  25  28  7  20  45  1  71102
28  Neudec  16  1  3  3  4  .  15  24  14  46
29)]  Neunhofen  96  1  27  26  28  14  27  44  3  119
301  Nimritz  .  .  ..  .  .  .  ...  34  2  13  12  E  .  5  40  1  75
al  Oberoppureg  ...  43  1  18  18  19  7  44  55  20  97
3S2Opprnrnrg  88  4  31  24  35  36  56  8  156
331  Pillingsdorf  ..  .  .  .  ...  26  3  15  155  18  12  23  70  1  11  97
341  Posen  19  4  16116  20  28  62  13  62
35uaschmits  ...  19  2  15  15  17  2  25  57  8  6I
36  Rehhen  44  27  21  27  2  20  29  3  5  88
371  Rofendorf  ..  .  .  .  .  ...  22  2  3  .  14  36  1  8  54
33Schmieritz  28  4  21  21  25  1  30  84  6  106
39  Schöndorf  .....  .  .  ..  30  3  18  16  21  .  24  49  1  3182
40%  Solklwtts  ...  17  11  11  11  .  15  29  2  55
411  Stanau  .  .  .  .  .  .  .  ...  39  7  7  7  2  13  21  1  2  59
42Steinbrücken  25  1  15  15  16  4  32  55  11  82
431  Strößwitz  ..  .  ...  ...  13  6  7  22  375  9  47
44]  Tausa  ..  .  .  ..  .  .  ...  155  11/  f1  11  .  8  1050  2  5  4
45  Volkmannsdopf  82  16  16  16  32  2  6ß2  131  2  5d09
461  Weira  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  84  454  54  58  3  63137  2  11210
47  Weltwitz  .  .  .  ..  .  .  ...  47  3  2606  29  9  17  7!  9  11s6
43  Zwacku  26  D  5  5  6  4  12  390  211  80
—  —

18.  Amtsger.  Neustadt  a  O.)222  1  88  9  80440  2542  2327  5  520  40249

 

*)  Außerdem  2  Esel.
        <pb n="447" />
        Neustadt  a  /  Orla.

41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E—  ;  Zi  VI.  Federvie  VII.
—.——.  III.  Schafe  17  Shwei  ne  —  Ziegen  einschl.  des  Seer  Wi-  Bienenstöcke
ind.  soon  ver  uon  der  1  Jahr  alt  und  vonden  von  drrKülken  u.  s,  w)).

ind-  inSp.  11ZZu.  uin  S#1  terD  älter  und  zwar:  Schwei-  Aveit  zu-  #in  Sp.  23  darunvieh
  Ferrzeich  verzeich11  -  ne  6ich  sam.  wordeich-  Trut,  ber.  ter  mit
sean-  neen  sam-  sieien  133  r  Zucht=  Zucht.  son-  zusam,  Süze-  ueien,  Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  t  beweg.
men  zahl  sinimen  Jahl  sind  eber  sanen  stigelhnnen  liuo  men  zahl  sind  ner  haup  lichen
versicher  versicher,  sichert  versichert  #  Waben
13  14  1  us  9  26%  „23  222  26  „  8322  3
231  3  82  •  239  3  35  9286  92  78  10  638  18  2
175  44  .  18422718231111104  5528  776  10  1
99  42  5  4  2  5  17  .  44  3  165  1  4  3
193  77  6  29)  410  106350  %  3226  67  8733  26  16
121  11  114  18  91  143  1  57  1  7020  421  5  12  11
216  3151  189  —  46  150  5  592  20|  19
256  .  28022l27330  131  2727100  T1534
20296  153  17  61I777  25  82  3  361  3426  8
165  18  103  14  3  120.  44  .  153  6  366  4  17
151  6  102  I  19  42  21  .  56  5  2744  17
145  102  15922  23  9186  1  91  3  947  563  153
113  7  .  72.  12  2  86  20  56  226  22  4
22726  3  18B80  2  42  8  8232  21  6441  472  19  2
187  9  136  1191  4  5129  42  128  2  315  4027
102  .  86  1  5  4  96  .  29  103  5  305  5  2
966  S6.  3  89  .  38  51  3  249  1
180  21  k  112  1  14  6  132  .  26  101  2  309  39  9
112  8  l  5  6  4  —  8  61  6  2500%  8
73  1  611  6  7  75  28  15  9  1494  2  2
424  7  5  34  1370119  30  3  781.  5649
423  21  3272  9143444%  l]  2423  11666  542
214499  317  188  43449  70  7922  6401  567
144  9  5  108  2  8  2120  27  56  251  1½
8405  651  32351  227  1027505
        <pb n="448" />
        42

10.  Amtsgericht

—“

—

 

 

 

 

 

 

Pferde  II.  Rindvieh
Zahl  –—  —4  W—–  —.–  «  -
4  ahre  alt  ç  2  ä
G»  «  IT

.  ieh-  ——
“.  Bezirke  hal.Jahre  b  setes  Pferde  **  bis  /  %  Bullen  sonsige  n
ungen  er  vorzugem  zusammen  Stlaa  ½½  Jahr  i  (Zucht.  Stiere  Fersen
vaurt  Kn  aaims  ast  2  Jahr  fiere  und  40.
Wierde  versichert  alt  Ochsen  binnen
1  2  34  56  778  10  111  1
18erga  a/Elster  12  1  47  36  51  25  17  50  3  6  125
21  Weida  .  .  .  .  .  .  .  ...  28223  12  14%28  152  69  11  12  2  1.  56
31  Albersdorf  ...  .  .  ...  21  10  9  11  1  12  24  4  54
4  Birkigt  .  .  ..  .  .  .  ...  3  10  10  10  5  19  344  2  40
5Burkersdor  50%  27½26  27  1.  39  58  2  8  122
6  Clodra  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  38  8  24  22  32  21  36  48  2  2  8
⁊  Crimla  .  .  .  .  .  .  .  ...  651  11110  12  1  15029  1  49
81  Cronschwitz  .  .  .  .  .  ...  33  8  8  88  8  7  1  4  44P
DLulmitzscho)  931  12  44  441  56  15  15  9.  2123
10Dittcrgdorf........  1781414  22  17  22  46  4  2  67
11½¼xpdschitz  68  4  2524  29  16  15  26  2  2  118
12Eulla  ...  171  14¼4  14  1  12  25  3  4  63
131  Friedmannsdorf  .  ..  .  ..  401  11  12  12  23  2  24  52  1  3117
14Frießnis  5222  26  1535  52  1  1  9
155räfenbrück  ..  15  1  19  19  20  1525  41  1  8  90
16Grochmbis  17  4  135  15  10  1  23  50  4  98060
17  Großbocka  .  .  .  .  .  .  .  ..  4  26  256  28  7  40  52  2  12
181  Großdraxdorf  .  .  .  .  ...  141  3  9  9  12  241  29  1  5  6|
195roßebersdorfr  499  311  40  11  65  79  2  110
20Großfalka  18  15  15  23  424  36  11  9
2146roßkundopr  ...  5  3  3434  37  88  2  J1  5  12  1  0
22  Hohenölsen,  w.  Antt.  37  9  42  35  51  21  56  89  2  1  166
231  Hundhaupten,  w.  Anth.  ..  10  3  8  8  11  14  26  2  1  39
24  Katzendoor  ...  101  31111  14  7  6  19  1  9  0
26  Kleinbernsdorf  .  .  .  4%  26  26  35  32  79  3  6  112
261  Kleinbocka  .  .  .  .  .  .  .  ..  231  2116  16  18  6  28  37  4  90
27/  Kleinkundor:  18  4  16  16  20  23  44  2  1  8!
29  Köckris  192  12  12  14  113  31  17  657
29  Köfren  16  28  28  31  1828  664  3  3  100
30/  Lederhosse  46%  2222  22  3  19  46  2104
311  Setzendorf  .  .  .  .  .  .  ...  26  2222  28  6  653  2  2111!
z21  Sicbsdorf  24  5355  23  104  26  16  27
33  Lindenkrez  66%  31  31  33  .  49  51  3  3  16
34LoitsssHi  16  5  110  8  15  71188.  2s1  454

 

*)  Außerdem  1  Esel.
        <pb n="449" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
I-—"  ·«ss«j"ks«"-iikc·
IIl.  Schefe  17.  s  chweine  *-  V.  Ziegen  einschl.  des  Feder  geniihe  eense
n  .  1  Jahr  alt  und  von  der  (KKülchel  u.  s.  w)
——  von  der  von  der  älter  lund  zwar:  in  S.  von  der  l
.  tnSp.IaZu.inSp.1ot»—»»-,·»-:  SchwclsmvctszkpmSp.2sI  darunbieh
  verzelch.  verzelch  "1r#  l  —  verzeich.  Trut-  über-  ter  mit
sur-  aurten  sam-  —0—  "e  Ir  Zucht.  Zucht  son-!#sam.  Sn  sam-  neten,  Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  haupt  beweg.
men  ahl  sind  men  jzahl  sind  eber  sanen  stigeuumen  sind  men  saahr  sind  ner  lichen
versichert  versichert  schert  versichert  Waben
14  1  1  116%  819  20  41  22  22  24%  26  n28  29  30
207  5  5  223  31  16  273  1  89  1!  94  37  973  519096  159
8S21915  271  8  112293  21256  3  1531  15502221500
94  .  .  891  18  3111  18  .  87  5  305  5  1
95  36  2  632  16  .  81  28  5  76  3  .  .
229  4  2  161  3  32  10  5  56  3  153  30  612  3  34  15
175  5104  176  6  22  6210  .  47  .  86  3  510  3  14  11
94  3  1663  22  9  200  2  96  3  75  .  494  32  14
66  .  194  966  13  3  115  .  18  .  6222  415  1  1
149  59  37  26097  31  8  15  3  40  .  190  44  625  .  39  34
141  17  1  87  32  4  1250  31  3  125  346  .  9  6
160402  149  3  31  19202  3  55  3  83  8  686  4  51  23
107  6  .  84  I  18  4  107  .  5  55  4  260  2  1
197  28  2  160  4  31  144  23  66  8  515  .  7  7
188  3  214  26  5245  1  91  175  17  53444q  24  20
165  3  8  88  29  120  5  25  72728  343  3  12  9
166  3  10811  28  3  137  .  8  44  1  278  12  9
215  53  47  189  34  6  330  56  155  3  491  .  37  24
107  1  401  26  3  70  10  21  3  245  .  23  21
267  2  5  208  416  608  476  4  556063  8
154  23  .  802  32  913  13  .  77  16  412  2  9  6
310  23312  543022  .  40  .  295  13  812  11  16  11
314  26  .  1941  3813246  .  37  214  9  569  20  19
82  l  2  80  1  11  v!  93  2  8  1  77  3  186  51  49
85  38  381  7  11  51  8  66  5  154  8  8
232  .  .  .  1806  6414264  39  158  23  549  2  53  46
159  18  7  1233  25  151  21  70  .365  .  13  10
151  .  .  902  32  7  131  17  72  2  31  12  7
118  5  .  88.  17  5110  21  45  4  227  .  1  1
204  2  189  3  48  133253  10  9  47  14  419  1  3  2
171  4  1  1421125  2170  .  29  .  11914  455  30  25
203  2  5  88  5  43  S814%%211  141  385521
1244  2  557  1  68  76  2  3631  1
22%%%  249  4  388  130257  220  3  75442
87  1492  19  33322  4  6  2066  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6#
        <pb n="450" />
        44

Ferner:  19.  Amtsgericht

 

 

 

usd.
Nr.

36
37
38
39
40
41
42

44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68

 

 

 

 

 

 

 

 

35

 

*)  Außerdem  1  Csel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Pferde  II.  Rindvieh

Zahl  #X##—r.—

4  Jahre  alt  .  2  Jahre  altes  und  ältere
Gemeinden,  fr  hcnl  taderulder  Meen  porb

„  Vieh-  dorunterPferde  verzeih.  bis  v  eatn)  Kühe

Bezirke  hal.  Jahre  über.  aueschl.od.  neten  on.Bullen  sonstige  (auch
er.  #orhugsw.zusammentü,/Jahr  bis  Stiere  Fersen

tungen  alt  zu  landw.  2  Jahr  (Zucht-  5v  erl.
haupt  Arbeiten  zahl  sind  alt  6.  siere,)  un  Ka  6
—–0n  e  versichert  a  Ochsen  binnen,

1  s  55  1  s8s  00  u
Markersdorf  b/B.  .  .  .  .13  13  13  13  113  25  1  4  55
Markersdorf  blM.  1882  9  9  11  26  45  3  13  63
Meilitts  .  .  .  33  12  1  12  6  20  24  1  16  50
Münchenbernsdorf  1885  76  50  91  2237  72  3  5  132
Neuensorga  .  ..  .  .  .  ..  27  2  7  7  9  3  8  18  2  l
Neundor  .  ...  26  6  23  23  29  10  47  78  .  14  119
Niederpöllnis  68  1  13  11  24  982  73  5  10  131
Obergeißendorf  ..  .  ...  282  10  10  12  410  13  1  1  65
Porstendor  11  1  12  (  13  .  30  47  1  3  63
Rohn  23  4  13  13  17  4“  26  63  10  i
Rothenbach  ..  .  .  .  ...  13  .  .  .  .  4  7  2
Rußdorf  .  .  ....  .  ...  23  1  27  227  28  139  36  2  181053
Schafpresklen  12  8  8  9  9  7  9  2  23
Schömberg  238  13  13  21  634  56  2  92
Schüptits  ...  24  111  32  435  91  1  19  9r
Seifersdor  16  1  15  15  16  2  16  31  2  7  61
Sirtbss  182  18  18  20  222  31  6  t
Steinsdorf  .  57.1414  14  12  24  1717  64
Struiihele  235  10  10  15  2  19  2292  .  67
Teichwitz..........  1552121  26  1638  47  1  6  66
Teichwolframsdorfs).2179  59  43  68  14  8s1  1  9  2468
Thräniz  29  1  33  33  34  125  32  2  1  8e0
Untergeißendorf  ...  .  o  15  7  9  9  16  21  26  .  4  66
Unterröppisc  .  ..  241  15  3  11ç  1  3  67
Untit  1111113  13  14  413  28  7  6
Veitsberg  4  27  20  27  3  17  42  2  41  7
Waltersdorr  .  9955  45  450  3  43  65  5  9  232
Wernsdorrr  19  5  27  27  322  103  71  2  1  „15,
Wetzdorf  ..  ..  ..  .  ...  2616  2625  32  736  92  2  8
Wittchendorf  ..  .  .  ...  214  ½  28  28  32  30  48  2  20  l1  4
Wolfersdorf  .  .  78  32  38  190  33  59  5  1  15
Wolfsgefärih  .  .  .  .  ...  1865  16  136  16  111I%  29  2  .
Wünschendorf  ...  .  ...  644%  37111  38  1225  30  3
Zedlis  14112110  22  4%22  34  1  6  8
        <pb n="451" />
        45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.

III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  VI.  Federvieh,  VII.
D6I.““WWW“...————  le  Bienenstöcke
Rind.  von  der  von  der  1  Jahr  alt  und  ç  2  von  der  Kiüchel  u.  s.  w.).4  —

inSp.11Zu.  iinsp.111.e—  Schwei.  ver-  zu-  in  Sp.  23  *  darunvieh
  sperzeich-  sun  verzeich-  ne  eich  a  verzelch.  Trut-  über-  ter  mit
U-  neten  am=  neten  Jahr  sam-  neten  -  »  .
säm.  Sltluft  mm  Fig-z  *  Zucht.  Zucht-  son.  zusam.  r#  95  Gänse  Enten  Hühner  hüh-  hauxt  benen
men  2  n  k0  L4  aian  eber  sauen  stigemen  *  hanchnn  ner  Waben
13  1  15  1  „11  290  21  „1/2  3  4%  238  —..e27
98  68  .  5  1  74  1".  23  5  188  3  1
150  .  3  105  113  2|2s1  .  17.  74  4  340  50  43
117  18  104  2  84  4444  2  46  4  2786  356  25  21
249  74  52  383  4  38  2651  21220a4  166  17  9244  94  83
911  3  68  4  13  186  225  89  29  K  7
258  .  .  2351158  1305  .  24  153  448.  29  23
261  15  211  228  9250  1  59  207  14  631251  39
90  38  .  58  115  1  75  27  17  316  1  6  6
144  .  81  128  5115  8  39  3  200.  15  6
170  .  .  77  .33  6116  .  11  123  328  28  24
32  39  .  6  1  46  .  10  40  102  1  .
181  99  103  .  41  121156  73  2715  55  5  402  113  13
42  39  44  2  .  15  61  17  144  34  6  102  3  1
184  3.  175  4  32  2  2131324.  1  1106.  38822  16
237  39  172  4  9  7222  38  136  8  4027  60  52
117  2  65  14  3  93  .  14.  68  3  264  5  1!
130  90  .  29  65  12#f  61  .  266.  39  32
117  452  151  1  7  4  2  78  7512  3143  5  3
115  6  109  2  4  631  .  29  66  4  243  324  20
178  8  .  .  120  5  34  1170  .  16  97  8  377  7  6
39622  2  405  5  32  2711661447  8  650050465  153  48
149  130  110  3  31  448  13  13283  4644  29  29
117  3  2  74  3  25  10  16  33  9  315  6  7  7
110  24  103  2  18  124  .  35.  45  6  27  .  16  15
109  15  73  2  25  7107  .  24.  50  3  279  .  23  19
142  6324  167  321  1444  .  23  l  12326  4912168  45
354  37  1  293  8  33  98433  2  82  316  2  lOl0  .  35  33
280  3  46  179  9  53  15  256  .  18.  162  8  773  103  29
267  18  142  3  68  47  16  612  37  9
219  134  3  19  5a!1  .  23.  110  .  457  9  9
272  8  1  228  287  8  325  4  42  1  125  .  903  22  16
122  2  109  3  20  58837  2)  5325  354  21  16
146  17  76  191  3  29  10½  3312:6  108  49  691  57  28
147  1  84  323  2  112  14  52  251  12  11
        <pb n="452" />
        46

 

 

 

  
   

Ferner:  19.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

---  —  .  —J  —....“#.—
1.  Pferde  |  II.  Rindvieh

Z„  4  Jahrc  alt  mung=  2  Jahre  altes  und  älteres
sd.  Gemcinden,  9Pr  bis  crmd  älter  #  Kälber  ot  Mindvieh  und  zwar:
Nr.  ;  Vieh—  daruuter  Pferde  verzeich-  bis  Wns  Kühe
Bezirke  h  al.  Jahre  über--  aunscl.  od.  nozen  1  !  1  9  Bullen  sonstige  (andh
1  vorzugew.zusammen  Sttta.  *Jahr  ¼  bis  (Zuat  Stiere  gersen,

ungen  alt  haupt  zurbeiten-  zahl  sindeillllll.  2  Jahr  Z„  und  ‘  Kal.
Wut  versichert  alt  stiere)  Ochsen  binnen)

öö  1½  2  83  1  5  06  1°07  u12
609  ZickrabB--.  21  1  19  18  20  5  31  49  3  6  82
701  Zossen  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  9  19  19  19  .  4  17  1  41101
711  Zschorta  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  3  17  17  20  3  11  30  1  3  65
19.  Amtsgericht  Weida'“)  28060279  159568  1874  52991757  002  109  361  6543

V.  Verwaltungs-Bezirk““)832  820
Sa.  Großherzogthum  iii)666366043ê2é  72770

 

*)  Außerdem  2  Esel.
4)  .

*“  *  )  -*

 

 

 

 

6  „
2  Maulesel  und  32  Esel,  davon  1  Esel  versichert.
        <pb n="453" />
        47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
III.  Schafe  IV.  Schweine  V.  Ziegen  l.  Federvich,  VII.
8  .  —.eeinschl.  des  jungen  Federviehs  Bienenstöcke
.  .I1Jahraltund  von  der  von  deillKüchel  u.  s.  w)

Rind.von  der  von  der  fäillter  und  zwor:  5  .  ins..  -  ---—·----——--—--—
.  tnSp.133u-ichp.15»M--.—  SchWcI«21vsks  zni23v0ts  darunvieh
  eerzelch.  verzeich  zelch-  zeich-  Trut-  .  Uli
zu-  netenam.  ten  Jahr  ne  nekam.  Erien  über.  ter  mit
sam.Stn-  Stun.  an  Zucht-Zucht  son!usam.  Sit  Ss  Gäuse  Euten  Hühner  hüh-  bewegmen
  sabr  iuden  sahl  sind  eber  sauen  stigemen#d  imen  sind  ner  haupt  nichen
versichert  versicher  sichert  schert  Waben

1s1  5  6  118  20|  2  4%  %%  26  288  29  30
171  .  .  133  1  22  6  162  12  66  369  10  9

127  .  .  90  2  21  1  114  7  10  220  .  .
110  99  4  292  134  14  66  82070  3!  3
#un  1724  9777  199200  )/5  110  2493  9%6%C%  1484
20612  249006805  524299  3344%
133830  11358  0%  L3,  1

T  .
        <pb n="454" />
        48

Summe  des  Derkaufs-——

  —ä

—

 

 

Ilee

Fohlen  1bis  2  2  bis  3  3  bis  4  Zucht-  andere  „
unter  Jahr  alte  Jahr  alte  Jahr  alte  heugste  4  Jahr  alte  Pferde

4  Jahr  alt  und  älter
1  Jahr  all  Pferde  Pferde  Pferde  (u  u  ueitere  zusammen

444  "  A4  -  4

Bezirke

 

I.  Verw.-Bezirt  46  800  92  400  135  800266  000  30  000  3315  20|8  886  250

II.  „  „  33  120  65  400  93  600|184  800  17500  3  342  00  736  470
III.  „  „  25  7560  72000  72000  150000  10  000  991  660  ½0121  350

IV.  „  „  16  200  35  000|  62  130520  750  6  000  1  059  00  10
2  »  828051600804001617001400016600001975980

 

 

 

—
Sa.  Großherzogthum  130  150  316  45505444000  883  250577500  1  367  80,  1%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Durchschnitt  198  383  525  664  2722  592  576
—  —  —  —  .
Schafe
.  ««kliika-FJSZHV·-0.1E-sinds-ZEIT)S·ch,0!s-.»»·.
Bezirke  ann  M  Mutter-  Hammel  Schafe
e  »  .  .
(Länwcr)  Böcke  6  .  (Schöpfe)  zusammen
—.X  –  „  —  0  *•*“  .  .  ,...  :.4»-"«  9  —  ..-;.  E  4

I.  Verw.-Bezirkk  71.490  18  060  238  698  134  920  463  168

11.  „  „  67210  8250  182  780  133  725  391  965

III.  ",  ,,.......  55  980  14  800  165  340  77900  314020

IV.  „  ,,.......  61368  6200  238  775  36  288  342  631r

V.  6  ,,.......  13820  4770  62  900  46  350  127840
.

Su.  Großherzogthum  269  868  52.080  888  493  429  183  1639624

Im  Durchschnitt  11  50  21  22  19
        <pb n="455" />
        werths  in  Mark.

 

—

Rindvieh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kälber  Kälber  ungviel  Jungvieh  Rindvieh  2  Jahr  alt  und  älter
noch  nicht  von  6  Wochen  u  7§8  bis  von  1  bis  2  Jahr  alt  Bullen  sonstige  Stiere  und  Ochsen  Kühe  Rindvieh
6  Wochen  bis  6  Monate  1  Jahr  alt  Unicht  auf  auf  Mast  (Zucht-  nicht  auf  auf  Mast  (auch  Fersen,  zusammen
alt  alt  Mast  gestellt  gestellt  stiere)  Mast  gestellt  gestellt.  Kalbinnen)
MÆ  A  A  MA  MA  4  #
70  800  168  900  494250|  398  600  57  900  105  035  250  72  400  6554  809267  930
40  710  168  525  522  180|1  66  15085  200]  91  200  403  975  129  6E00  55272008654  740
22  500  8  710  230  375598  000  23  92558  40  355  900  43  200  2497880|3  916  020
45  6600210510  480  OOC938  SS0  22  6CC0  1  20  19  200  34  406%½142  40  O96  710
749500  312  300|  744  200|1  776  150)85  056070  800|194  100  37  100  5  281  508  S76  150
254  640  945  975  2471  005  6397780  274  635  356  680  2218  475  816  740  23575  620|6  811  550
39  79  165  356  331  304  325  395  324  275
Schweine  Maul=:
  ,  Ziegen  thiere  Esel
unter  ¼  bis  1  Jahr  alte  und  ältere  Schweine  A#ters  seden  und  (Thiere  jeden
½  Jahr  (noch  nicht  Q„  Schweine
ais  “  1  Jahr  4  Zucht-  LZucht-  sonstige  *  men  Iters)  Maulesel  Ulters)
Schweine  Schweine  eber  sauen  Schweine  lra
3464  4  4  4  4  4  4  4  4
1234050  2479  750  211905  332  20  231  700129969580  780  300  450
1222000  2  761  740  30  900  266  900  111300  4392840  2  3y  .  1050
278  490  455510  19700  101  200|0  294720  0149620  68  200  300  720
172125952920  13500  190  575311  32540  444  .  .
676280739200  33  400  508  800  1  20  2088880109080  600
3  5829457389  120119  405  1399  675080  33353571  4  3575  600  2820
44  139  103  113  128  86  13  300  88

 

 

 

 

 

 

 

 

49
        <pb n="456" />
        50

Summe  des  gesammten  Lebendgewichts.

Rindvieh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Kälbe  Kälber  ungviel  Jung  vieh  5  NMindvieh  2  Jahr  att  und  älter
Bezirke  noch  uch  P7  Goe  d  bis  von  1  ber  Jahr  alt  Bullen  sonstige  Stiere  u.  Ochsen  Kühe

Wochen  bis6  Monatetu|Fahr  nicht  auf  Mast  auf  Mast  scht  auf  sanf  Bast  (auch  Fersen,

alt  alt  alt  gestellt  gestelt(BZuchtstiere)  Mich  gaunle  arsee  U  W

Ztr.  Pfd.]  Ztr.  Pfd.]  Ztr.  [Psd.]  Zir.  (Pfd.  Ztr.  Pfd.  Zir.  #pfd.]  Ztr.  Pfd.  Btr·  Bid.  Btr.·  Vlb-I.

  Verw.-Bezirk35410  5630  .  164751.  19980.  125450  3890  131191501  21721.  149  824.
II.  „  „16962556175005%%  4560  14916  84536
III.  „  „  75ö0020002  15  %  1118/2996  5  S28  50
IV.  „  „  14846ö0  584  50%92  185764066  1276771.
V.  „  „  1948700|8119/8026  6  2  .  3304  19764½440
Großherzogthum  823365/2778½  .  120918  726250  14850  .  77  562  50  10  448.  639  865  50
Im  Durchschnitt  126  232  54  672  875  12  65  11  35  1304  879

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—NJ–.....NA.........  K—-—--““.——----##.t-—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
Noch:  Schafe  Schweine
Rindvieh  1  Jahr  alte  und  ältere  Schae
.  —  —  —  unter  ahr  alte  un  ere  afe  1/.  bis
Bezirke  1  Jahr  alte  Schafe  tusch  nicht)  1  Jahr  alte  Schweine
Rindvieh  Schafe  W/  Unutter-  Hammel  zusammen  Johraalte  und  ältere  zusammen
zusammen  (Lämmer)  e  g  (Schöpse)  Schweine  chweine
—————  /)———N—8——————  ———————————————
I.  Verw.-Bezirk14699105T?40  7083130  2361695  24797150  13605  .  38402  50
II.  „  »  .24375275268840275.8225105349.165375012274409970.2224440
III.,,  »  121488702799.32560661360331075130489510766609162501992910
Iv.»  »  20023510281270148809073451512.135469517470209613502708370
v.»  »  2036725096740874521386021321053255516632.l4715.31347i
Großherzogthums9838481512842.119805386487019387157207590819407057066.13900670
Im  Durchschnitt  735.  51  11  44  1  682  154  260  186

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="457" />
        Regierungs-Blatt

 

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  83.  Weimar.  6.  September  1901.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901,  Seite  215.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Teleraphenordnung
  vom  9.  Juni  1897,  Seite  216.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  die  Errichtung  eines
Stondesamts  in  Gospenroda,  Seite  218.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  218.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[104)  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  unter  Aufhebung  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  10.  Juli  1901,  Reg.-Bl.  Seite  193,  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901,
Reichs-Gesetzblatt  Seite  139,  Folgendes  bestimmt:

§  1.
Landes-Centralbehörde  ist  das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
*  2.

Die  zur  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen  zuständige  Landesbehörde
  ist  der  Großherzogliche  Direktor  des  Verwaltungsbezirks,  in  dem  die
betreffende  Unternehmung  ihren  Sitz  hat.

§  3.
Entscheidungen  über  Gegenstände  der  in  §  73  Absatz  1  des  Gesetzes  bezeichneten
  Art  werden  von  dem  Bezirksausschuß  getroffen.
Weimar,  den  28.  August  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

v.  Wurmb.
1901  45
        <pb n="458" />
        216

[105]  II.  Der  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  18.  August  d.  J.,  betreffend
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  30.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Erlaß  des  Reichskanzlers:
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897.

 

Die  auf  Grund  des  Artikel  48  der  Reichsverfassung  erlassene  Telegraphenordnung  vom
9.  Juni  1897  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  Im  8  3,  Absatz  v  ist  hinter  der  Abkürzung  „(AMP)  für  »eigenhändig  zu  be—

stellen  (“  folgender  Zusatz  einzuschalten:
(Tages)  für  von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  zu  bestellen  4.

2.  8  3,  Absatz  vm  erhält  folgende  Fassung:

Jür  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei  einer  Telegraphenanstalt
  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im  voraus  zu  entrichten.  Erfolgt  die
Hinterlegung  der  abgekürzten  Aufschrift  im  2.,  3.  und  4.  Kalendervierteljahr  und  wird  die  Vereinbarung
  gleichzeitig  für  das  ganze  folgende  Kalenderjahr  getroffen,  so  kommt  für  das  laufende
Jahr  nur  derjenige  Theilbetrag  der  Gebühr  zur  Erhebung,  welcher  auf  die  Zeit  vom  Beginne  des
Beitrittsvierteljahrs  bis  zum  Jahresschluß  entfällt.  Die  weitere  Verlängerung  der  Verabredung  erfolgt
  stets  für  ein  volles  Kalenderjahr.

Wird  die  Verabredung  nicht  verlängert,  so  erlischt  sie  mit  dem  31.  Dezember  des  Jahres,
für  welches  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

3.  Im  8  3,  Absatz  K  ist  am  Schlusse  nachzutragen:

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Festsetzung  dieser  Gebühr  nach  den  Bestimmungen  unter  vim.

4.  §5  erhält  folgende  Fassung:
85.

Orte,  nach  welchen  Telegramme  gerichtet  werden  können.

1  Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden.

II  Ist  am  Bestimmungsort  eine  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung
  von  der  äußersten  oder  von  der  vom  Aufgeber  bezeichneten  Telegraphenanstalt  entweder
durch  die  Post,  oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten.  Der  Aufgeber  kann  verlangen,
daß  das  Telegramm  bis  zu  einer  von  ihm  bezeichneten  Telegraphenanstalt  telegraphisch  und  von
dort  bis  zum  Bestimmungsorte  durch  die  Post  befördert  werde.
        <pb n="459" />
        217

im  Auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des  Empfängers  werden  Telegramme  auch  von  einem
Orte  mit  Telegraphenanstalt  nach  einem  anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt  durch  Eilboten  befördert.
  Es  geschieht  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Telegraphenanstalt  am  Bestimmungsorte  den
Dienst  geschlossen  hat  und  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Anstalten  nicht  über  15  Kilometer
beträgt.  Geht  in  solchen  Fällen  das  Verlangen  auf  Verwendung  von  Eilboten  vom  Absender  aus,
so  ist  auch  von  diesem  der  Botenlohn  und  zwar  im  voraus  zu  entrichten.  Ist  die  Höhe  des  Botenlohns
  nicht  bekannt,  so  muß  der  Absender  einen  entsprechenden  Betrag  bei  der  Aufgabeanstalt
hinterlegen.  Verlangt  der  Empfänger  die  Zustellung  von  Telegrammen  durch  eine  benachbarte
Telegraphenanstalt,  so  hat  er  sich  ein=  für  allemal  zur  Tragung  des  Botenlohns  zu  verpflichten;
vom  Absender  vorausbezahlter  Botenlohn  wird  in  solchen  Fällen  angerechnet.

IV'0  Die  auf  Verlangen  des  Absenders  von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt  nach  einem
anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt  durch  Boten  zu  befördernden  Telegramme  müssen,  wenn  die
Bestellung  nicht  von  einer  bestimmten  Anstalt  aus  gewünscht,  sondern  die  Wahl  des  Ortes,  von
welchem  aus  die  Bestellung  erfolgen  soll,  den  Unterwegsanstalten  überlassen  wird,  mit  dem  taxpflichtigen,
  als  1  Wort  zu  berechnenden  Vermerke  ?  X  [Betrag  des  hinterlegten  Botenlohns,
z.  B.  (XP  120)4,  versehen  werden;  dagegen  ist,  wenn  der  Absender  eine  bestimmte  Anstalt  für
die  Ausführung  der  Bestellung  in  Aussicht  genommen  hat,  der  als  3  Wörter  zählende  Vermerk
»(XP  Betrag  des  vorausbezahlten  oder  hinterlegten  Botenkohns]  von  [Name  der  Bestellanstalt)  K.
z.  B.  (Xh  120  von  Glauchau)  "  anzuwenden.

v  Wenn  ein  Telegramm,  für  welches  nach  den  Bestimmungen  unter  iu  Botenlohn  hinterlegt
ist,  auf  telegraphischem  Wege  bis  zum  Bestimmungsorte  hat  befördert  werden  können,  so  wird  von
hier  aus  der  Aufgabeanstalt  durch  Meldezettel  oder  Postkarte  mitgetheilt,  daß  Botenkosten  nicht  erwachsen
  sind.  Auf  Grund  dieser  Meldung  wird  dem  Absender  der  hinterlegte  Betrag  nach  Abzug
einer  Gebühr  von  20  Pfennig  zurückgezahlt.

VI.  Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann  wählt  die
Ankunfts-Telegraphenanstalt  die  zweckmäßigste  Art  nach  ihrem  besten  Ermessen.  Das  Gleiche  findet
statt,  wenn  die  vom  Absender  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar  erweist.

5.  §  8,  Absatz  u  erhält  folgende  Fassung:

Für  gewöhnliche  Stadttelegramme  (Telegramme  an  Empfänger  im  Orts-  oder  Landbestellbezirke
  des  Aufgabe-Postorts)  wird  eine  Gebühr  von  3  Pfennig  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch
der  Betrag  von  30  Pfennig  erhoben.  Für  Stadttelegramme  nach  dem  Landbestellbezirke  tritt  hierzu
noch  der  wirklich  erwachsende  Botenlohn.

6.  §  14,  Absatz  v  erhält  folgende  Fassung:
·  Privattelegramme  des  deutschen  Verkehrs,  sowie  solche  Privattelegramme  des  außerdeutschen
Verkehrs,  deren  Aufgabeort  in  Europa  liegt,  werden  nur  dann  nachgesendet,  wenn  dies  entweder
vom  Aufgeber  vorgeschrieben  oder  vom  Empfänger  beantragt  worden  ist.  Dagegen  sind  Telegramme,
deren  Aufgabeort  außerhalb  Europas  liegt,  auch  ohne  besonderen  Antrag  nachzusenden,  wenn  der
neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  in  Deutschland  liegt  und  der  Empfänger  die  Nachsendung
von  Telegrammen  nicht  ausgeschlossen  hat.
        <pb n="460" />
        218

Staats-  und  Diensttelegramme  sind  ohne  besonderen  Antrag  nachzusenden,  wenn  der  neue
Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist.

Berlin,  den  18.  August  1901.  ;
erlin,  den  ugus  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung
Kraetke.

[106)  III.  Vom  1.  Januar  1902  an  wird  der  Gemeindebezirk  Gospenroda
aus  dem  Standesamtsbezirk  Berka  a/Werra  ausgeschieden  und  für  den  genannten
  Gemeindebezirk  ein  besonderes  Standesamt  mit  dem  Sitze  in  Gospenroda
  errichtet.

Weimar,  den  27.  August  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Kuhn.

[107,  Das  32.  und  33.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2786  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen;  vom  14.  Juli  1901.

2787  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen;  vom  15.  Juli  1901.

„  2788  Verordunung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten

  im  Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des  Innern;  vom
10.  Juli  1901.

„  2789  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die
Umzugskosten  von  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen;
  vom  10.  Juli  1901.

„  2790  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über
die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Reichs-Postund
  Telegraphenverwaltung;  vom  10.  Juli  1901.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="461" />
        19

 

NRegierungs-Blat

ür  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

7——iSesspssse

Nummer  33.  Weimar.  14.  September  1901.

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  allgemeinen  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,
Seite  219.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Niederländischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Amsterdam,  Seite  220.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Zufammensetzung
  der  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt--Universität  in  Jena  bestehenden
Kommissionen  1.  für  die  ärztliche  Vorpriüfung,  2.  für  die  Prlfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte,  Seite  220.  —
Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  221.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(108)]  I.  Die  allgemeinen  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  werden
hiermit  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1896,  die  Zusammensetzung
  der  Bezirksausschüsse  und  die  Wahl  der  Mitglieder  derselben  betreffend,
angeordnet.

Die  Leitung  sämmtlicher  Wahlen  erfolgt  durch  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren.


Für  die  Wahlberechtigung  sind  die  für  die  zuletzt  stattgehabte  Landtagswahl
vorgenommenen  Feststellungen  maßgebend.

Die  Amtszeit  der  neu  zu  wählenden  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse
beginnt  mit  dem  1.  Jannar  1902.

Weimar,  den  5.  September  1901.
Großherzogliches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

1901  46
        <pb n="462" />
        220

[109]  II.  Von  der  Direktion  für  Deutschland  der  Niederländischen  Lebens—
Versicherungs-Gesellschaft  zu  Amsterdam  in  Leipzig  ist  an  Stelle  des  Ober—
inspektors  Albin  Herzog  in  Eisenach,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Mini—
sterial-Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1901  Reg.-Bl.  S.  19/20),  Herr

Emil  Hartung  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden.

Weimar,  den  4.  September  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Slevogt.

(110|]  III.  Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung
  und  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte  sind  vom
1.  Oktober  bez.  1.  November  1901  bis  dahin  1902,  wie  folgt,  zusammengesetzt:

1.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung,

sofern  die  Prüfung  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  2.  Juni  1883  abgelegt  wird:

Vorsitzender:  Der  Dekan  der  medicinischen  Fakultät;

Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Maurer,  für  Physiologie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Biedermann,  für  Physik:  Geheimer
Hofrath  Professor  Dr.  Winkelmann,  für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr,
für  Zoologie:  Professor  Dr.  Haeckel,  für  Botanik:  Professor
Dr.  Stahl.

Sofern  die  ärztliche  Vorprüfung  nach  Maßgabe  der  Prüfungsordnung
für  Aerzte  vom  28.  Mai  1901  abzulegen  ist,  wird  zum
Vorsitzenden

der  Geheime  Hofrath  Professor  Dr.  Müller  und  zu  seinem  Stellvertreter
der  Geheime  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner  ernannt.
        <pb n="463" />
        221
II.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Prüfung:

Vorsitzender:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Müller,
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner;
Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Maurer,  für  Physiologie:

Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Biedermann,  für  pathologische
Anatomie:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Müller,  für  Chirurgie:
Geheimer  Medicinalrath  Professor  Dr.  Riedel  und  Privatdozent  Dr.  Groß,
für  Augenheilkunde:  Professor  Dr.  Wagenmann,  für  innere
Medicin:  Hofrath  Professor  Dr.  Stintzing  und  außerordentlicher
Professor  Dr.  Matthes,  für  Arzeneimittellehre:  außerordentlicher
Professor  Dr.  Kionka,  für  Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer
Rath  Professor  Dr.  Schultze  und  außerordentlicher  Professor  Dr.  Skutsch,
für  Hygiene:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Gärtner.

Für  die  zahnärztliche  Prüfung  wird  der  Kommission  als  Examinator

für  technische  Zahnheilkunde  der  Zahnarzt  Dr.  Feder  beigeordnet.

Weimar,  den  5.  September  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Kuhn.

(111)  Das  34.—38.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  2791  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  der  Post=  und

77

77

77

Telegraphenverwaltungsgeschäfte  für  eine  Anzahl  von  Orten  von
der  Ober-Postdirektion  in  Potsdam  auf  diejenige  in  Berlin;  vom
13.  Juli  1901.

2792  Bekanntmachung,  betreffend  die  Desinfektion  der  zur  Geflügelbeförderung
  benutzten  Eisenbahnwagen  im  Verkehre  mit  Belgien;
vom  18.  Juli  1901.

2793  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  20.  Juli  1901.

2794  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr
aus  der  europäischen  Türkei  einschließlich  aller  türkischen  Häfen
des  Aegäischen  und  Schwarzen  Meeres;  vom  24.  August  190  1.
        <pb n="464" />
        222

Nr.  2795

77

77

77

31  und  32:

2796

2797

2798

Verordnung,  betr.  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des
Reichsheeres  und  der  Marine;  vom  12.  August  1901.
Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  15.  August  1901.
Zusatzübereinkommen  zu  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr;  vom  14.  Oktober  1900.
Bekanntmachung,  betr.  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden
und  höheren  Verwaltungsbehörden  im  Deutschen  Reiche  und  in
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  sowie  in  Bosnien  und
in  der  Herzegowina,  deren  Urkunden  nach  den  Verträgen  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
vom  25.  Februar  1880  und  13.  Juni  1881  einer  Beglaubigung
nicht  bedürfen;  vom  18.  Juli  1901.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  30,

S.  244  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.

77

244

249

273

278

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll—
und  Steuerstellen.
Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Sammelkarten
und  die  Vernichtung  von  Quittungskarten.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  Untauglichkeit
oder  bedingte  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  südlichen
  Rußland;  —  Kaiserliche  Verordnung  vom  3.  Juli  1901
über  Regelung  der  Strafrechtspflege  bei  der  Ostasiatischen  Besatzungs-Brigade;
  —  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von
Militäranwärtern  verpflichteten  Privat-Eisenbahnen.

Beilage  zu  Nr.  32:  Deutsche  Wehrordnung.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="465" />
        223

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  34.  Weimar.  15.  Oktober  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Bezeichnung  des  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsgerichts  in  Weimar  als
zuständiges  Gericht  für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung  eines  verschollenen  Angehörigen
  des  Großherzogthums  in  Ermangelung  eines  letzten  inländischen  Wohnsitzes,  Seite  223.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ernennung  eines  Mitgliedes  der  Landessynode,  Seite  224.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Ertheilung  des  Exequatur  Namens  des  Reichs  an  den  Vice=  und  Deputy-Generalkonsul
bei  dem  Konsulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Coburg,  Herrn  Ernst  Gumpert,  Seite  224.  —
Ministerial-  Bekanntmachung,  betr.  Ersatzwahl  eines  Landtags-Abgeordneten,  Seite  224.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „New--Vork."“  Lebens--Versicherungs--Gesellschaft  in
New-Vork,  Seite  225.  —  Inhalts--Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  225.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

(112)  I.  Auf  Grund  des  §  961  der  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom
20.  Mai  1898  wird  Folgendes  bestimmt:

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung  eines
verschollenen  Angehörigen  des  Großherzogthums  Sachsen  wird  in  Ermangelung
  eines  letzten  inländischen  Wohnsitzes  als  zuständiges  Gericht
  das  Großherzoglich  Sächsische  Amtsgericht  in  Weimar  bestimmt.

Weimar,  am  28.  September  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

1901  47
        <pb n="466" />
        224

[113]  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Landkammer—
rath  Becher  in  Schwarzbach  an  Stelle  des  nach  Gießen  verzogenen  Pro—
fessors  Dr.  Drews  zum  Mitglied  der  Landessynode  für  die  weitere  Dauer
der  laufenden  Synodalperiode  zu  ernennen  geruht.

Weimar,  den  3.  Oktober  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

/114|  III.  Der  Vice=  und  Deputy-Konsul  bei  dem  Konsulat  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  in  Coburg  Herr  Ernst  Gumpert  ist  zum  Vice=  und
Deputy-Generalkonsul  daselbst  ernannt  und  ihm  das  Exequatur  Namens  des
Reichs  ertheilt  worden.

Weimar,  den  2.  Oktober  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Wurmb.

(115]  IV.  An  Stelle  des  auf  Grund  von  §§  3,  6  Absatz  2  Ziffer  1,  5  des
Gesetzes,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  betreffend,  vom  17.  April  1896,  Reg.-Bl.  S.  33,  aus  dem
Landtag  ausgeschiedenen  Abgeordneten,  Königlich  Sächsischen  Majors  z.  D.  und
Großherzoglich  Sächsischen  Kammerherrn,  Rittergutsbesitzers  Hans  von  Zehmen
in  Markersdorf  bei  Berga  a.  d.  Elster  ist  von  denjenigen  Wahlberechtigten,  welche
aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  3000./#
versteuern,  der
Rittergutsbesitzer  Herr  Hugo  Franke  in  Tausa

zum  Landtagsabgeordneten  gewählt  worden.
Weimar,  am  7.  Oktober  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="467" />
        225

[116]  V.  Von  der  Direktion  der  „New-York.“  Lebens-Versicherungs-Gesell—
schaft  in  New-York,  vertreten  durch  den  Sächsisch-Thüringischen  Agenturen—
Distrikt  in  Leipzig,  ist  an  Stelle  des  F.  O.  Schumann  in  Eisenach,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  April  1886,
Reg.-Bl.  S.  149)  der  Kommerzienrath  Dr.  R.  Moritz  in  Weimar  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  30.  September  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(117]  Das  39.,  40.  und  41.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2799  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands

  und  Luxemburgs;  vom  6.  September  1901.
„  2800  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  17.  Septbr.  1901.
„  2801  Bekanntmachung,  betr.  den  Text  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der
vom  1.  Januar  1902  ab  geltenden  Fassung;  vom  29.  Septbr.  1901.

„  2802  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen
in  Costa-Rica;  vom  1.  Oktober  1901.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  33,
34,  35,  36,  37,  39,  40  und  41:

S.  295  Uebertragung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte  für
eine  Anzahl  von  Orten  von  der  Ober-Postdirektion  in  Potsdam
auf  diejenige  in  Berlin.

„  296  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.


„  302  Erscheinen  des  zehnten  Bandes  der  Deutschen  Iustiz-Statistik.

„  306  Erweiterung  der  Erlaubniß  für  den  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen
zur  Beförderung  von  Auswanderern.
        <pb n="468" />
        226

77

77

77

311
313
318

318

328

335

338

342

343

Errichtung  eines  Freibegirkes  im  Außenhafen  zu  Emden.
Abänderung  der  Telegrapbenordnung  vom  9.  Juni  1897.
Kündigung  des  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat
El  Salvador  bestehenden  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrags.


Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzrlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,
Houduras,  Nicaragua  oder  Costarica.

Verzeichniß  derjenigen  Behörden,  an  welche  die  Bewerbungen  um
Stellen  der  Königlich  Bayerischen  Militärverwaltu.ng  zu  richten  sind.
Bestimmungen  über  die  Führung  der  Eintragsrolle  für  Werke  der
Literatur,  der  Tonkunst  und  der  bildenden  Künste;  —  Bestimmungen
  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsberrieb  der
Sachverständigen-Kammern  für  Werke  der  Literatur  und  der  Ton  unst.
Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen
  Zollstellen.

Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der
Fernsprechverbindungsleitungen  zur  Nachtzeit.

Aenderung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Prüfungskommissionen  für
Einjährig-Freiwillige,  bei  welchen  die  russische  Sprache  als  Prüfungsgegenstand
  an  die  Stelle  der  englischen  Sprache  treten  darf.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="469" />
        227

Regierungs-Blatt

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  35.  Weimar.  16.  Oktober  1901.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  der  Prüfungsordnung  für  Aerzte  vom  28.  Mai  1901,
eite  227.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(118)  Zur  Ausführung  der  Prüfungsordnung  für  Aerzte  (Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  28.  Mai  1901)  wird  hinsichtlich  des  ärztlichen  Prüfungswesens
  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammtuniversität
zu  Jena  bestimmt,  was  folgt:

J.

Die  zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Arzt  für  das  Reichsgebiet  zu—
ständigen  Behörden  des  Großherzogthums  Sachsen  und  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Gotha  (§  1)  sind  die  Abtheilungen
  für  Unterrichtsangelegenheiten  der  betreffenden  Ministerien.
Die  geschäftsführende  Behörde  ist  das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Kultus,  an  welche  daher  alle  Eingaben,  Berichte
und  Gesuche  zu  richten  sind,  soweit  nicht  nachstehend  (vergl.  Ziffer  II  und  IV)
etwas  anderes  bestimmt  ist.

II.

Die  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  über  Ermächtigung  von  Kranken—

häusern  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Instituten  zur  Beschäftigung  während
1901  48
        <pb n="470" />
        228

des  praktischen  Jahres  (88  59  Abs.  1  und  61  Abs.  2)  und  bei  der  Gestattung
der  Ableistung  des  praktischen  Jahres  bei  einem  praktischen  Arzte  (8  62  Abs.  1)
sowie  die  Entscheidung  auf  die  Beschwerde  wegen  Versagung  des  Zeugnisses
über  Ableistung  des  praktischen  Jahres  (§  60  Abs.  2  und  §  62  Abs.  2)  liegt
der  zuständigen  Ministerialbehörde  desjenigen  Erhalterstaates  ob,  in  dessen  Gebiete
  das  Krankenhaus  oder  Institut  liegt,  oder  der  betreffende  Arzt  seinen
Wohnsitz  hat.
III.

Die  Ertheilung  der  in  §  55  Abs.  2  der  Prüfungsordnung  bezeichneten
Bescheinigung  und  der  Approbation  als  Arzt  erfolgt  durch  das  Großherzoglich
Sächsische  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  zugleich  im  Namen
der  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.  In  gleicher  Weise  ergehen  die  sonstigen,
von  der  Gemeinschaft  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien
zu  erlassenden  Entscheidungen.

IV.

Die  Rechnungen  über  die  Gebühren  sind  ebenso  wie  die  Jahresberichte
der  Vorsitzenden  der  Prüfungskommissionen  (§§  4  Abs.  1  und  20  Abs.  3)  an
den  Universitätskurator  zu  richten,  welcher  sie  an  die  geschäftsführende
Centralstelle  (Ziffer  1)  weitergiebt.

V.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung  hat  (vergl.  8  17

Abs.  1)  nach  Abschluß  jeder  Prüfung  und  Wiederholungsprüfung  über  deren

Ergebniß  sowie  über  die  gemäß  §§  10  Abs.  2  und  14  Abs.  4  und  5  getroffenen
  Entscheidungen  dem  Universitätsamt  Mittheilung  zu  machen.

VI.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  ärztlichen  Prüfung  sind  bei  dem  Universitätskurator
  einzureichen,  der  auch  die  Zulassung  zur  Prüfung  verfügt.

VII.

So  lange  an  der  Universität  Jena  eine  besondere  Kinderklinik  oder  Poliklinik,
  sowie  Spezialkliniken  oder  Polikliniken  für  Hals=  und  Nasen-,  für  Hautund
  syphilitische  Krankheiten  nicht  bestehen  (vergl.  §  25  Abs.  2),  sind  die  Direktoren
  der  medizinischen  Klinik  und  medizinischen  Poliklinik  ermächtigt,  Kurse
        <pb n="471" />
        229

für  diese  Fächer  in  der  entsprechenden  Abtheilung  ihrer  Klinik  bezüglich  Poli—
klinik  abzuhalten  und  den  Theilnehmern  die  erforderlichen  Zeugnisse  nach
Muster  4  der  Prüfungsordnung  auszustellen.

Die  Ertheilung  des  Unterrichts  in  der  Impftechnik  und  die  Ausstellung
des  betreffenden  Zeugnisses  gebührt  bis  auf  Weiteres  dem  Direktor  der  hygieni—
schen  Anstalt.

VIII.

Wenn  einem  Kandidaten  die  Zulassungsverfügung  für  die  ärztliche  Prü—
fung  (§  27  Abs.  2)  vor  dem  15.  Oktober,  also  vor  dem  Beginn  des  Prüfungsjahres,
  zugeht,  so  läuft  die  einwöchige  Frist  für  die  persönliche  Meldung  bei
dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  erst  von  dem  Beginne  des  Prüfungsjahres
  an.

IX.

Der  vierte  Theil  der  chirurgischen  Prüfung  (§  38)  wird  bis  auf  Weiteres
mit  dem  zweiten  Theil  (§  36)  verbunden  und  von  einem  der  beiden  chirurgischen
  Examinatoren  abgehalten.

X

Die  Prüfung  in  den  Haut=  und  venerischen  Krankheiten  (§§  35  Abs.  3
und  39)  wird  bis  auf  Weiteres  der  medizinischen  Prüfung  (88  31  flg.)  zugewiesen.


XI.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1901  in  Kraft.

Weimar,  den  28.  September  1901.  Meiningen,  den  26.  September  1901.
Großh.  Sächs.  Staatsministerium.  Herzogl.  Sächs.  Staatsministerium.
Rothe.  v.  Heim.

Altenburg,  den  29.  September  1901.  Gotha,  den  4.  Oktober  1901.

Herzogl.  Sächs.  Ministerium.  Herzogl.  Sächs.  Staatsministerium.
v.  Helldorff.  Hentig.
        <pb n="472" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="473" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—.-—

Nummer  36.  Weimar.  22.  Oktober  1901.

 

Inhalt:  Höchster  Erlaß,  betr.  die  Einberufung  der  Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums
zu  einer  außerordentlichen  Versammlung,  vom  16.  Oktober  1901,  Seite  231.

119.  Höchster  Erlaß.
Wir

Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  20c.

haben  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt,  die  Synode  der  evangelischen  Landeskirche
  des  Großherzogthums  behufs  Erledigung  einiger  dringlicher  Angelegenheiten
  zu  einer  anßerordentlichen  Versammlung  einzuberufen  und  diese  am
11.  November  d.  J.,  Mittags  12  Uhr,  in  dem  zu  den  Versammlungen  der
Landessynode  bestimmten  Sitzungssaale  des  Großherzoglichen  Fürstenhauses  zu
Weimar  eröffnen  zu  lassen.

1901  49
        <pb n="474" />
        232

Indem  Wir  dieses  hierdurch  kund  und  zu  wissen  thun,  ergeht  an  die
für  die  Landessynode  ernannten  und  gewählten  Abgeordneten  Unser  Begehren,
sich  hierzu  an  bezeichneter  Stelle  rechtzeitig  einzufinden.

Geschehen
Wilhelmsthal,  den  16.  Oktober  1901.

Wilhelm  Ernst.

Nothe.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="475" />
        Begierungs-BZlatt

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  37  Weimar.  25.  Oktober  1901.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz  vom  21.  Oktober  1901,  betreffend  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Centralfonds  und  zu  der
Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen,  Seite  233.

 

120.  Gesetz  vom  21.  Oktober  1901,  betreffend  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Central-=sonds
  und  zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen.

Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Vom  1.  Jannar  1902  an  werden  an  Stelle  der  bisherigen  Zuschüsse
  aus  Staatsmitteln
1.  ein  jährlicher  Beitrag  von
Zweihundert  drei  und  zwanzig  Tausend  Mark
an  den  im  Großherzogthum  bestehenden  Centralfonds
1901  50
        <pb n="476" />
        234

und
2.  ein  jährlicher  Beitrag  von
Neun  und  dreißig  Tausend  Mark
an  die  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen

gezahlt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  21.  Oktober  1901.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hmmnins.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="477" />
        Regierungs-Blatt

für  das  1
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  38.  Weimar.  15.  November  1901.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  medizinische  Eingriffe  an  in  Krankenanstalten  des  Großherzogthums  untergebrachten
  Personen,  Seite  235.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  den  Eintritt  der  „Allgemeinen  Norddeutschen
  Versicherungs-Bank  in  Hanurg,  in  Liquidation,  Seite  236.  —  Ministerial  -Bekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Pensions-  und  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Deutscher  Anker“  in
Berhin,  Seite  3.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  .

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(121)  I.  Die  an  Krankenanstalten  im  Großherzogthum  beschäftigten  Aerzte
werden  darauf  hingewiesen,  daß  medizinische  Eingriffe  zu  andern  als  diagnostischen,
  Heil=  und  Immunisierungszwecken,  auch  wenn  die  sonstigen  Voraussetzungen
für  die  rechtliche  und  sittliche  Zulässigkeit  vorliegen,  doch  unter  allen  Umständen
ausgeschlossen  sind,  wenn

1.  es  sich  um  eine  Person  handelt,  die  noch  minderjährig  oder  aus  andern
Gründen  nicht  vollkommen  geschäftsfähig  ist;

2.  die  Person  nicht  ihre  Zustimmung  zu  dem  Eingriffe  in  unzweideutiger
Weise  erklärt  hat;

3.  dieser  Erklärung  nicht  eine  sachgemäße  Belehrung  über  die  aus  dem
Eingriffe  möglicher  Weise  hervorgehenden  nachtheiligen  Folgen  vorausgegangen
  ist.

Zugleich  wird  bestimmt,  daß  Eingriffe  dieser  Art  in  Krankenanstalten  nur
von  dem  Vorsteher  selbst  oder  mit  dessen  besonderer  Ermächtigung  vorgenommen
werden  dürfen,  und  daß  bei  jedem  derartigen  Eingriffe  die  Erfüllung  der  unter

1901  51
        <pb n="478" />
        236

1  —3  bezeichneten  Voraussetzungen  sowie  alle  näheren  Umstände  des  Falles
in  dem  schriftlichen  Krankenbericht  zu  vermerken  sind.

Weimar,  den  1.  November  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(122)  II.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  „Allgemeine  Norddeutsche
  Versicherungs-Bank  in  Hamburg“"  durch  Beschluß  der  außerordentlichen
Generalversammlung  vom  9.  Oktober  d.  Is.  in  Liquidation  getreten  ist  und
beschlossen  hat,  ihren  gesammten  Versicherungsbestand  der  Versicherungs-Gesellschaft
  „Prudentia“  in  Berlin  in  Rückversicherung  zu  geben.

Weimar,  den  22.  Oktober  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(123)  III.  Von  der  Pensions=  und  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Deutscher  Anker“  in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Kontroleurs  des  Vorschuß=  und
Sparvereins  in  Apolda,  Max  Oeser  in  Apolda,  bisherigen  Hauptagenten  derselben
(Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1899  Reg.-Bl.  S.  369),  der  Kaufmann
  Otto  Mirus  in  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden.

Weimar,  den  9.  November  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Kraufe.
        <pb n="479" />
        124.

unter:

Nr.

77

237

Das  42.,  43.,  44.  und  45.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten

2803  Verordnung  über  die  Anwendung  des  Gesetzes,  betr.  Versorgung

2804

2805

2806

2807
2808

2809

2810

2811

2812

2813

der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen,  vom  31.  Mai
1901  (Reichs-Gesetzblatt  S.  193  —199)  auf  die  Landesbeamten
des  Schutzgebiets  Kiautschon;  vom  23.  August  1901.
Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  im  Kiautschon-Gebiete;
vom  16.  Oktober  1901.

Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln;  vom  22.  Oktober
  1901.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  25.  Oktober  1901.
Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle;
vom  29.  Juli  1899.

Abkommen,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs;  vom
29.  Juli  1899.

Abkommen,  betr.  die  Anwendung  der  Grundsätze  der  Genfer  Konvention
  vom  22.  August  1864  auf  den  Seekrieg;  vom  29.  Juli
1899.

Erklärung,  betr.  das  Verbot  des  Werfens  von  Geschossen  und
Sprengstoffen  aus  Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen  neuen
Wegen;  vom  29.  Juli  1899.

Erklärung,  betr.  das  Verbot  der  Verwendung  von  Geschossen  mit
erstickenden  oder  giftigen  Gasen;  vom  29.  Juli  1899.
Erklärung,  betr.  das  Verbot  von  Geschossen,  die  sich  leicht  im
menschlichen  Körper  ausdehnen  oder  platt  drücken;  vom  29.  Juli
1899.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  der  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen
  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden,  sowie
die  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  von  Rumänien
und  von  Serbien  bei  der  Unterzeichnung  und  der  Ratifikation  des
Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle
gemachten  Vorbehalte;  vom  10.  September  1901.
        <pb n="480" />
        238

Nr.  2814  Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennig—
stücke  aus  Silber;  vom  31.  Oktober  1901.
„  2815  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkung  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus
Glasgow;  vom  8.  November  1901.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  43,
44  und  47:

S.  382  Bekanntmachung,  betr.  die  berufsgenossenschaftliche  Organisation
der  durch  §  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  der  Unfallversicherung
  neu  unterstellten  Gewerbezweige.

„  386  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

„  386  Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  während  der  diesjährigen  Herbstübungen  in  den  östlichen
Provinzen.

„  387  Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen
  Zollstellen.

„  387  Bestellung  eines  Reichsbevollmächtigten  und  zweier  Stationskontroleure.


„  398  Bezeichnung  der  Börsen,  bei  welchen  Terminpreise  oder  Preise
für  Zeitgeschäfte  im  Sinne  der  Tarifnummer  4b  des  Reichsstempelgesetzes
  notirt  werden.

„  398  Bekannntmachung,  betr.  die  Zulassung  der  Realgymnasialabiturienten
zu  den  ärztlichen  Prüfungen.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="481" />
        239

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  39.  Weimar.  25.  November  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  zur  Ausflhrung  des  Reichsgesetzes  vom  k  16  ,  betreffend  den  Verkehr  mit
Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  sowie  der  den  §  16  und  817  desselben  für  anwendbar,
  erklärenden  Reichsgesetze  vom  25.  Juni  1887,  5.  Juli  1887,  15.  Juni  1897,  24.  Mai  1901,
Seite  .

 

Ministerial-Verordnung.

(125]  Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  von  n  160.,  betreffend  den

Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  sowie
der  den  §  16  und  §  17  desselben  für  anwendbar  erklärenden  Reichsgesetze
vom  25.  Juni  1887,  5.  Juli  1887,  15.  Juni  1897,  24.  Mai  1901  wird
mit  Höchster  Genehmigung  Folgendes  verordnet:

81.

Die  landwirthschaftliche  Versuchsstation  an  der  Universität  Jena  wird
vom  1.  Januar  1902  ab  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums  als  öffentliche
Anstalt  zur  technischen  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und
Gebrauchsgegenständen  bis  auf  Weiteres  derart  erklärt,  daß  alle  auf  Grund  der
vorgedachten  Gesetze  auferlegten  Geldstrafen,  soweit  dieselben  dem  Staate  zu—
stehen,  in  die  Kasse  der  vorgedachten  Anstalt  fließen.

1901  52
        <pb n="482" />
        240

§  2.

Die  landwirthschaftliche  Versuchsstation  ist  verpflichtet,  die  technische  Untersuchung
  der  in  dem  nachstehenden  Tarife  aufgeführten  Nahrungsmittel,  Genußmittel
  und  Gebrauchsgegenstände  gegen  Gewähr  der  in  diesem  Darife  festgesetzten
  Gebühren  auf  Ersuchen  der  mit  dem  Vollzuge  der  im  §  1  erwähnten
Reichsgesetze  betrauten  Behörden  und  Gerichte  vorzunehmen  und  hierüber  Gutachten
  abzugeben,  sowie,  soweit  es  ihre  geschäftlichen  Verhältnisse  gestatten,  auch
Privatpersonen  (Producenten,  Consumenten,  Gewerbetreibenden)  auf  Wunsch  über
die  Beschaffenheit  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen
  der  bezeichneten  Art  Auskunft  zu  ertheilen.

§  3.
Die  Untersuchung  der  Beschaffenheit  des  Trinkwassers  kann  von  der
Versuchsstation  jederzeit  dann  abgelehnt  werden,  wenn  der  Antrag  von  Privatpersonen
  gestellt  wird.

Weimar,  den  7.  November  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
NRothe.
        <pb n="483" />
        241

Gebührentarif
für

die  Untersuchungen  von  NMahrungs-  und  Genupmitteln  und  Gebrauchsgegenständen

in  der  land  wirthsch  astlichen  Versuchsstation  an  der  Universität  Jena.

 

J.
Allgemeine  Bestimmungen.

.Die  im  Tarife  festgesetzten  Gebühren  schließen  die  Vergütung  für  die  bei  der  Untersuchung

etwa  verbrauchten  Stoffe  oder  Werkzeuge,  sowie  für  die  Erstattung  des  schriftlichen  Befundberichtes
  und  Gutachtens  in  sich.

Für  Untersuchungen,  welche  im  Tarife  nicht  vorgesehen  sind,  wird  die  Gebühr  nach  Maßgabe

  der  für  die  Untersuchung  und  die  Ausarbeitung  des  Befundberichts  und  Gutachtens
aufgewendeten  Zeit  mit  zwei  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  berechnet.  Der  Zeitaufwand
  ist  in  der  Kostenrechnung  genau  anzugeben.  Die  für  die  Untersuchung  etwa  verbrauchten
  Stoffe  und  Werkzeuge  sind  in  diesem  Falle  der  Anstalt  besonders  zu  vergüten.

Für  Gutachten,  mit  welchen  keine  Experimentaluntersuchungen  verbunden  sind,  beträgt  die

Gebühr  je  nach  dem  Umfange  und  der  Schwierigkeit  der  Sache  zwei  bis  zwanzig  Mark.
Für  mikroskopische  Untersuchungen  bei  den  unter  II  aufgeführten  Gegenständen  ist
im  Allgemeinen  eine  Gebühr  von  drei  Mark  zu  berechnen.
Nach  besonderer  Lage  des  Falles,  z.  B.  bei  spezieller  Fragestellung  nach  der  Natur
einer  Hefeart,  bei  eingehender  Untersuchung  von  Trübungen  und  Absätzen  in  Bier,  Wein,
Wasser,  bei  bakteriologischen  Arbeiten,  hat  der  Zeittarif  in  Anwendung  zu  kommen.

.  Da  die  Gebühren  für  die  vorzunehmenden  Untersuchungen  bei  einem  und  demselben  Gegenstande

  je  nach  der  Art  und  Ausdehnung  der  Untersuchung  verschieden  sind,  so  sind  jederzeit
sogleich  mit  der  übergabe  eines  Gegenstandes  an  die  Untersuchungsanstalt  die  erforderlichen
Mittheilungen  über  Veranlassung  und  Zweck  des  Antrages  auf  Untersuchung  zu  verbinden,
damit  hiernach  bemessen  werden  kann,  worauf  sich  die  Untersuchung  des  Gegenstandes  zu
richten  hat.

DDie  Station  behält  sich  das  Recht  vor,  falls  durch  Personalmangel  die  Schnelligkeit  der

Ausführung  der  Untersuchungen  gefährdet  werden  sollte,  hierauf  die  Antragsteller  aufmerksam
  zu  machen,  oder  Anträge  zurückzuweisen.
        <pb n="484" />
        242

 

 

 

 

 

 

 

 

II.
Einzelbestimmungen.
J  I.  III.
J.  Gebührensatz,  Zur
der  für  die  Untersuchung
Gegenstand  der  Untersuchung.  erluchesaten  in  einzuliefernde
kommt.  Menge
E—  #  Mark  —
1.  Bier.
a)  Bestimmung  des  spez.  Gewichtes.  ..
„  „  Gehaltes  an  Alkohol
1  11  77  7’  Extrakt  "
7  7  7½  7  Asche  «  7  1  Liter
Säure
Berechnung  der  ursprünglichen  Würzekonzentration  und  des  Vergährungsgrades
  «
b)  Besammtanale  welche  einschließt  die  Bestimmungen  unter  a:
erner:
die  Bestimmung  von  Zucter  15  2  Liter
»  „  Stickstofe.
Phosphorsäure  .
o)  Bestimmung  jedes  einzelnen  weiteren  normalen  Bestandtheiles  .  4  ½  Liter
d)  Bestimmung  einer  flüchtigen  «  Säure  z  B.  Essigsäure,  schweslige
Säure  2c.  .  4  ½  Liter
o)  Prüfung  auf  Salizylsäure  ..  2  ½  Liter
)  Nachweis  einer  stattgefundenen  Neutralisation.  5  ½  Liter
1.  Nachweis  der  Hopfensurrogate  nach  Dragendorf-  20  4  Lit
h)  Prüfung  auf  Sacchain  3  er
2.  Branntwein,  Liköre.
a)  Bestimmung  des  spez.  Gewichts  .
»  „  Gehaltes  an  Alkohol  .
»  »  »  „  Extrakt  6  1  Liter
½  1  17  »  Asche  «
»  »  »  »  Säure
b)  Bestimmung  des  Fuselöles  5  1  Liter
3.  Brot.
Bestimmung  des  Wasser=  und  Aschengehaltes  3  100  Gramm
4.  Cacao,  Chokolade.
a)  Prüfung  auf  Zusatz  von  fremden  Fetten  6  50  Gramm
b)  Bestimmung  der  Stärke
12  100  „

„  des  Zuckers
ettes.

#n
        <pb n="485" />
        243

 

 

 

 

 

 

II.  III.
J.  Gebührensatz,  Zur
der  für  die  Untersuchung
Gegenstand  der  Untersuchung.  erluchsstatgon  in  einzuliesernde
kommt.  Menge
EI  Mark
5.  Conserven.
a)  Prüfung  auf  Metalle,  insbesondere  Binn,  Blei,  i,  Kupfer,  Bint  3
b)  Erssung  an  ihrer  Menge  je  5  Bünke
6  r  des  Zuckers  „  4  oder  ein
d)  Prüsung  auf  Konservirungsmittel!  3  Glas
)  Bestimmung  der  schwefligen  Säure  4
6.  Essig.
¾3  Bestimmung  des  Gehaltes  an  Essigsäure  .  2  ½  Liter
b.  Prüsung  auf  Mineralsäure,  Metalle  und  d  sharfe  Pfianzenstoffe  2  „  „
c)  Bestimmung  der  Metalle  ie  5  1  Liter
7.  Fabrikate  ans  Mehl  und  Zucker.
(Konditoreiwaaren,  Suppennudeln  2c.)

Prüfung  auf  schädliche  Farbstosfe  3  1—2
5  Hesitmnchn  der  Asche  nebst  Prüfung  auf  mineralische  Bei-  Stck.  oder
mengungen.  3  100
c)  Bestimmung  von  Arsen  und  Zinn  oder  eines  anderen  Metalles  je  5  Gramm

8.  Fette.
(Butter,  Schmalz,  feste  und  slussige  Speisefette)
a)  Bestimmung  des  Wassergehaltes  2
B  „  „  Fettgehaltes  3
c  »  „  spez.  Gewichtee  2  100
d  „  „  Ranziditätsgrades  2  Gramm
o  »  »derAsche  nebst  Prüfung  auf  mineralifche  ver
mengungen  3
)  Prüfung  auf  fremde  Fette
1.  nach  Hübl  (Jodzahl)  4  100
2.  „  Koöttsdorfer  (Verseifungszahl)  3  Gramm
3.  „  Meißl  (flücht.  Fettsäuren).  3
2  Prüfung  auf  fremde  Farbstoffe  .  3  100  Gramm
„  Borsäure  3  100  „
i  Refraktometrische  Prüfung  0,50  100  „
#-uor  Prüfung  auf  Pflanzenfette  .  1  50  „
)  „  „  Sesamöl  in  der  Margarine  1  100  „
9.  Fruchtsäfte.
Prüfung  auf  künstliche  Farbstoffe  3  100  Gramm
        <pb n="486" />
        244

 

J.
Gegenstand  der  Untersuchung.

10.  Gebrauchsgegenstände.

1.  Kleiderstoffe,  bedruckte  und  gefärbte,  Tapeten,  Buntpapiere,  Kinderspiel
  zeug  2c.
a)  Prüfung  auf  die  Beschaffenheit  der  Farbstoffe
b)  Bestimmung  des  Gehaltes  an  u  gesundheitöschädlichen  warben
für  jede  Farbe
2.  Farbkästen.

Prüfung  auf  die  Beschaffenheit  der  Farben,  für  jede  Farbe  10.
jedoch  nicht  weniger  als  2./  und  nicht  mehr  als  106
3.  Kochgeschirre  (gewöhnliche  Töpferwaaren,  emaillirte  Eisengeschirr.

a)  Prüfung  auf  die  Beschaffenheit  der  Glasur  oder  des  Emails
im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Juni  1887
b)  Bestimmung  der  Menge  des  in  Essigsäure  löslichen  Bleies
4.  Metallgeräthschaften.  (Metallfolien,  verzinnte  Waaren,  Zinnblei-Legirungen.)

Bestimmung  des  Bleigehaltes

11.  Gewürze.
a)  Bestimmung  des  Achengehaltes  und  des  in  Sasäure  unlöslichen
Theiles
b)  Feuchtigkeit

12.  Hefe.  (Hefe,  Prehhefe.)

a)  Bestimmung  des  Wassergehaltes  und  Prüfung  auf  fremde  2  Beimengungen.


b)  Bestimmung  der  Triebkraft.
13.  Honig.
Prüfung  auf  Reinheit

14.  Käse.

a)  Bestimmung  der  Asche  und  Prüfung  auf  fremde  Beimengungen
b)  Bestimmung  des  Fettee
c)  Prüfung  auf  fremde  Fette  nach  Meißl  .

 

III.

 

II.
Gebührensatz,  Zur
der  für  die  .
Versuchsstation  in  Untersuchung
Jena  in  Frage  inzuliefernde
kommt.  Menge
3  2  Quadratdezimeter

5  oder  1—2
Stück
2—10  1  Kasten
3  1  Stück
5  I#
5  I#
3
2  %%  Gramm
5
3  so  »
15  100  „
3  50  I#
4,50  100  „
6  100  „
        <pb n="487" />
        245

————““"“““

 

15.  Kaffee.
1.  Rohbohnen.
Prüfung  auf  künstliche  Färbung
2.  Gemahlener,  gebrannter  Kaffee.

a)  Bestimmung  des  Fettes.
»  »Zuckers.

»  der  Asche
»  des  Extraktes
Physikalische  Prüfung.
b)  Bestimmung  des  Koffeingehaltes

16.  Mehl.

a)  Bestimmung  des  Wasser=  und  Aschegehaltes
b)  Bestimmung  der  Backfähigkeit  .

17.  Milch.  (Rahm.)

3  Bestimmung  des  spez.  Gewichtes  oder  des  Milchserums,  je
Bestimmung  des  spez.  Gewichtes  und  Fettgehaltes
Z)  Gestmmung  des  spez.  Gewichtes  des  Fettgehaltes  und  der  Trockensubstanz

d)  Bestimmung  jedes  einzelnen  weiteren  normalen  Vestntheiles
sowie  der  Asche  .  .
e)Prüfunqauf  Konsexvnungsmittel
f)Fettgehalt(nachGerbe1)
»  bei  größerer  Anzahl  von  Proben

18.  Petroleum.

a)  Prüfung  auf  die  dem  Gesetze  entsprechende  Beschaffenheit.
b)  Fraktionirte  Destillation  und  Prüfung  auf  fremde  Beimengungen

19.  Thee.

a)  Bestimmung  der  Asche  nebst  Prüfung  auf  mineralische  Beimengungen


b)  Prüfung  auf  Färbung  und  seen  Veimenhungen  durch  botanische
Untersuchung

c)  Bestimmung  des  Theingehaltes

 

II.
Gebührensatz,
der  für  die
Versuchsstation  in

Jena  in  Frage
kommt.

Mark

10

5

4

3

1
0,30—0,75

 

 

 

LIII.

Zur
Untersuchung
einzuliefernde

Menge

—  —

100  Gramm

100  „

100  „

100  „
1  Kilogramm


#  1  Liter

50  Gramm

50  „
50  „
        <pb n="488" />
        246

 

 

II.  III.
J.  Gebührensatz,  Zur
Verhedi  in  Untersuchung
Gegenstand  der  Untersuchung.  Jena  in  Frage  einzu  liefernde
kommt.  Menge
Mark
20.  Wasser  (ausschließlich  der  Mineralwässer).
a)  Prüfung  auf  Brauchbarkeit  als  Trintwasser,  welche  einschließt:
die  Prüfung  auf  Ammoniak  .
,,falpetrtgeSäme..
die  Bestimmung  des  Abdampfrückstandes  7  2  Liter
„  „  „  Chlors  .
,,  »  derSchwefelsäure..
„organ.  Substanz  (Orydirbarkeit)
b)  Bestimmung  von  Kalk  und  Magnesia  (Härtebestimmung)  6  2  „
Tc)  Bestimmung  jedes  weiteren  Bestandtheiles  .  4  2—10  „
21.  Wein.  (Obstwein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke.)
a)  Bestimmung  des  spez.  Gewichtes
Bestimmung  des  Gehaltes  an  Alkohol
7  7  7  7½  Extrakt  8  ¾  7½
*’  #  L  [#  Asche  "  "  "  "  "
Gesammtmenge  der  freien  Säuren,  Polarisation
5)  Bestimmung  jedes  einzelnen  weiteren  Bestandtheiles.  4  ½  „
Polarisation.  ..  ..  .  3  ½  „
d)  Prüfung  auf  fremde  Farbstoffe  .  3  ½  „
.  Stummum.  einer  flüchtigen  Siure  z  B  Essigsäure  schweslige
Säure2c.  .  4  ½  „
f)  Prüfung  alf  Salizylsäure  2  ½  „
22.  Wurstwaaren.
a)  Bestimmung  des  Wassergehaltes  2  100  Gramm
b)  Prüfung  auf  Stärkemehl  2  50  „
c)  Bestimmung  des  Gehaltes  an  Stärkemehl.  5  100  „
d)  Prüfung  auf  künstliche  Färbung  2  50  „
c)  Prüfung  auf  Konservirungsmittel  3  100  „
23.  Zucker.
9  Prüfung  auf  fremde  Beimengungen  .  3  100  „
Polarisation.  3  100  „

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="489" />
        247

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

7—ist.  in

Nummer  40.  Weimar.  26.  November  1901.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Ernennung  von  Mitgliedern  des  photographischen  Sachverständigen-Vereins,
  Seite  247.—  Ministerial--Bekanntmachung,  betr.  „Bestimmungen  über  die  Wohlthaten  des  Potsdamschen
  großen  Militär-Waisenhauses“,  Seite  248.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(126|1  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist
1.  an  Stelle  des  verstorbenen  Malers  Professors  Sixt  Thon  in  Weimar
das  derzeitige  stellvertretende  Mitglied  des  photographischen  Sachverständigen
  -Vereins,  Photograph  Karl  Schwier  in  Weimar,  zum  Mitglied
  dieses  Sachverständigen-Vereins
sowie
2.  der  Kunstmaler  Oskar  Herrfurth  in  Weimar  zum  stellvertretenden
Mitglied  des  bezeichneten  Sachverständigen-Vereins
ernannt  worden.
Weimar,  den  7.  November  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

1901  53
        <pb n="490" />
        248

[127]  II.  Die  vom  Chef  des  Königlich  Preußischen  Direktoriums  des  Potsdamschen
  großen  Militär-Waisenhauses  anher  mitgetheilten  „Bestimmungen  über
die  Wohlthaten  des  Potsdamschen  großen  Militär-Waisenhauses“  werden  hier—
durch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  November  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Bestimmungen
über
die  Wohlthaten  des  Potsdamschen  großen  Militär-Waisenhaufes.

 

I.  Die  Stiftung  gewährt  den  Kindern  verstorbener  Soldaten")  vom  Feldwebel  abwärts

1.  Aufnahme  in  die  Erziehungsanstalten  Potsdam  (evangelische  Knaben),  Pretzsch
(evangelische  Mädchen),  Haus  Nazareth  zu  Höxter  (katholische  Knaben  und
Mädchen),

2.  soweit  eine  solche  Aufnahme  nicht  stattfinden  kann,  Pflegegeld  von  jährlich  90  Mark
oder  für  Doppelwaisen  von  108  Mark.

II.  Anspruch  auf  diese  Wohlthaten  haben  die  Waisen  im  Fall  der  Bedürftigkeit,  wenn  der
Vater  im  Preußischen  oder  in  einem  unter  Preußischer  Verwaltung  stehenden  Heereskontingent
  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  aktiv  diente  oder  während  dieses  Militärdienstes
  oder  an  den  Folgen  einer  Kriegsbeschädigung  gestorben  ist.

Dem  Dienst  im  Preußischen  Heere  ist  zur  Zeit  derjenige  in  der  Kaiserlichen  Marine

gleich  gestellt.
III.  Aufnahme  in  die  Erziehungsanstalten  kann  auch  solchen  Waisen  bewilligt  werden,

deren  Vater  einen  Feldzug  mitgemacht  oder  nach  Erfüllung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht
längere  Zeit  weiter  gedient  hat  oder  als  invalide  anerkannt  ist.

IV.  Die  Wohlthaten  werden  bis  zum  15.  Lebensjahre  des  Kindes  gewährt,  und  zwar  das
Pflegegeld  vom  Monat  der  Anmeldung  an.  Die  Aufnahme  in  die  Anstalten  findet

 

*)  Ausnahmsweise  auch  den  Kindern  ehemaliger  Soldaten,  welche  völlig  erwerbsunfähig  sind.
        <pb n="491" />
        VI.

VII.

249

zwischen  dem  6.  bis  12.  Lebensjahre  des  Kindes  zu  Ostern  und  Michaelis,  in  die  An—
stalt  zu  Pretzsch  nur  zu  Ostern  statt.

Die  Aufnahme  in  die  Anstalten  hat  vom  1.  des  der  Aufnahme  folgenden  Monats  ab
bis  zum  Ablauf  des  Entlassungsmonats  die  Abführung  des  gesetzlichen  Waisen-  und
des  aus  dem  Reichs-Invaliden-Fonds  und  dem  Kaiserlichen  Dispositions-Fonds  bewilligten
  Erziehungsgeldes  zur  Haupt-Militär-Waisenhauskasse  zur  Folge.
Gewährung  von  Pflegegeld  wird  durch  Waisen=  und  Erziehungsgeld  (V.)  ausgeschlossen.
Neben  dem  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1895,  betreffend  die  Fürsorge
  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres
und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  zuständigen  Waisengeld  kann
jedoch  ein  Theil  des  Pflegegeldes  bis  zur  Erreichung  der  Beträge  von  90  und  108  Mark
(1  2)  bewilligt  werden.

Die  Bewerbung  um  die  Wohlthaten  ist  an  das  Direktorium  des  Potsdamschen  großen
Militär-Waisenhauses  in  Berlin  (Wilhelmstraße  82/85)  zu  richten.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
1.  die  Militärzeugnisse  des  Vaters,

2.  die  Sterbeurkunde  des  Vaters  und  bei  Doppelwaisen  auch  der  Mutter,  sowie  die
Geburtsurkunde  des  Kindes,

3.  eine  amtliche  Bescheinigung  der  Bedürftigkeit,
4.  ein  amtlicher  Ausweis  über  das  zuständige  Waisen=  —  oder  Erziehungs-—  Geld.
        <pb n="492" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="493" />
        251

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  41.  Weimar.  7.  Dezember  1901.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Abschluß  von  Feuerversicherungsverträgen,  Seite  251.
Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  §  10  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen
  und  weinähnlichen  Getränken  vom  24.  Mai  1901,  Seite  253.

 

Ministerial-Verordnung,
betreffend  das  Verfahren  bei  Abschluß  von  Feuerversicherungsverträgen.

(128)  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
im  Anschluß  an  §  16  des  Gesetzes  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des  Großherzogthums  vom  10.  Mai  1899  (Reg.-Bl.  S.  245)  Folgendes  verordnet:

l  1.
Jede  Versicherung  eines  Gebäudes  gegen  Feuersgefahr  bei  einer  privaten
Versicherungsunternehmung  bedarf  der  Anmeldung  bei  demjenigen  Großherzoglichen
Rechnungsamte,  in  dessen  Bezirk  das  Gebäude  gelegen  ist.

82.

Zu  diesem  Zwecke  ist  von  der  Versicherungsunternehmung,  bei  welcher  die
Versicherung  abgeschlossen  wird,  binnen  4  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung
  der  Versicherungsurkunde  oder  des  Nachtrages  zu  dieser  eine  schriftliche

1901  54
        <pb n="494" />
        252

Anmeldung  in  zweifacher  Ausfertigung  zu  übergeben.  Die  Anmeldung  muß
wenigstens  folgende  Angaben  enthalten:

a)  den  Namen  und  Wohnort  des  Versicherten;

b)  die  Bezeichnung  des  Versicherungs-Gegenstandes  nach  Lage,  Benutzungsart,
  Fundbuchs-Nummer;

)  die  Höhe  der  Versicherungssumme  und  des  Prozentsatzes  der  Versicherungsprämie
  hinsichtlich  jeden  Versicherungsgegenstandes,  unter  Bezugnahme
  auf  einen  Würderungsschein  verpflichteter  Sachverständiger
oder  (wenn  das  Gebäude  zu  einem  Antheile  bei  der  Landesanstalt
versichert  ist)  auf  den  Inhalt  des  Versicherungskatasters;

d)  den  Beginn  und  das  Ende  der  Versicherungszeit;

e)  den  Namen  und  Wohnort  des  Agenten,  sowie  die  Nummer  und  den
Ausfertigungstag  der  Versicherungsurkunde.

Die  Anmeldungspflicht  der  Versicherungsunternehmung  kann  in  deren  Auftrage
  von  dem  Agenten  erfüllt  werden,  durch  welchen  die  Versicherung  vermittelt
  wird.

Das  Rechnungsamt  hat  die  erfolgte  Abgabe  der  Anmeldung  auf  einer  der
beiden  Ausfertigungen  zu  bescheinigen  und  die  bescheinigte  Ausfertigung  zurückzugeben.


83.

Vernachlässigungen  der  in  den  §§  1,  2  enthaltenen  Vorschriften  von  Seiten

der  Versicherungsunternehmungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  J  bestraft.

84.
Die  Verordnung  vom  16.  Dezember  1899  wird  aufgehoben.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Weimar,  den  9.  November  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.
        <pb n="495" />
        253

Ministerial-Verordnung.

[/129]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Ausführung  des  §  10  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,
weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken  vom  24.  Mai  1901  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  175  —  verordnet,  wie  folgt:

Zuständig  sind

a)  als  Beamte  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  je  für  den  Umfang
ihres  Verwaltungsbezirkes,

b)  als  Sachverständige  die  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Versuchsstation
  an  der  Universität  Jena.

Weimar,  am  4.  Dezember  190  1.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.
        <pb n="496" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="497" />
        255

Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  42  Weimar.  10.  Dezember  1901.

 

 

 

Inhalt:  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Centralsonds
  für  dieselben,  Seite  255.  —  Kirchengesetz  vom  22.  November  1901,  betreffend  die  Ruhegehalte  der
evangelischen  Geistlichen  und  die  Pensionsanstalt  für  dieselben,  Seite  263.  —  Dritter  Nachtrag  vom  23.  November
  1901  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
  im  Großherzogthum  Sachsen  vom  17.  Dezember  1892,  Seite  267.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr.  Aufhebung  der  Großherzoglichen  Steuerreceptur  in  Auma,  Seite  269.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betr  den  Eintritt  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Atropos“  in  Leipzig  in  Liquidation,  Seite  260.  —
Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.  die  Enteignung  des  zur  Herstellung  eines  Ueberholungsgleises  auf  Haltestelle
  Dornburg  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  Seite  270.

130)  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen
  und  den  Centralfonds  für  dieselben.
Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2.

haben  mit  Zustimmung  der  Landessynode  und  zu  den  §§  6,  13  und  14  des
getreuen  Landtags  nachstehendes  Kirchengesetz  zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen
  demnach,  was  folgt:
81.
Das  Kirchengesetz  vom  30.  September  1898,  betreffend  die  Besoldungen
der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Centralfonds  für  dieselben,  und  das
1901

55
        <pb n="498" />
        256

provisorische  Kirchengesetz  vom  24.  Mai  1899,  betreffend  die  Gewährung  von
persönlichen  Gehaltszulagen,  sind  aufgehoben.
An  ihre  Stelle  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

8  2.

Die  der  evangelischen  Landeskirche  angehörigen,  fest  angestellten  Geistlichen,
ohne  Unterschied  zwischen  Stellen  landesfürstlichen  und  Stellen  Privat-  oder
Gemeinde-Patronats,  erhalten  von  der  Zeit  ihrer  Anstellung  an  neben  freier
Dienstwohnung  eine  Besoldung  von  2000  Mark.

Diese  Besoldung  erhöht  sich

nach  vollendetem  5.  Dienstjahre  auf  2400  Mark,

77  77  1  0  "  77  7  2  8  0  0  77  /
77  77  1  5.  77  77.  3200  77  /
77  77  20.  77  77  3600  7)7  7
77  77  2  5  "-  7#  77  40  0  0  77

und  zwar  dergestalt,  daß  die  Besoldungszulage  vom  ersten  Tage  des  mit  oder  nach
Erreichung  der  höheren  Dienstaltersstufe  beginnenden  Kalendervierteljahrs  eintritt.

Für  die  Berechnung  des  Dienstalters  sind  die  Bestimmungen  der  jeweilig
hierüber  bestehenden  Kirchengesetze  maßgebend.

83.

Auf  wenigstens  15  und  höchstens  20  Pfarr-  oder  Diaconatstellen  werden  nur
die  zwei  ersten  und  auf  wenigstens  20  und  höchstens  30  Pfarr-  oder  Diaconat—
stellen  nur  die  drei  ersten  der  in  8  2  festgesetzten  Alterszulagen  gewährt.

Darüber,  auf  welche  Stellen  diese  Maßnahme  Anwendung  zu  finden  hat,
entscheidet,  unter  Berücksichtigung  der  Dotation  der  einzelnen  Stellen  und  des
Umfanges  der  mit  ihnen  verbundenen  amtlichen  Thätigkeit,  mit  Unserer  Genehmigung
  der  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath.

Von  jeder  Veränderung  in  dem  Verzeichniß  dieser  Stellen  ist  der  nächsten
ordentlichen  Landessynode  Mittheilung  zu  machen.

§  4.
Diejenigen  Geistlichen,  welche  neben  ihrem  Pfarramte  zugleich  eine  Superintendentur
  zu  verwalten  haben,  erhalten  neben  der  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse
  Dienstzulagen  im  Betrage  von  300—  bis  600  MA6.  Jedoch
        <pb n="499" />
        257

beziehen  die  Superintendenten,  auch  wenn  sie  noch  nicht  15  Dienstjahre  zurück—
gelegt  haben,  eine  Aufangsbesoldung  von  3200  MA,  zu  welcher  die  Dienstzulage
und  vom  vollendeten  20.  Dienstjahre  ab  die  weiteren  Alterszulagen  (8  2)
hinzutreten.

Die  Dienstzulagen,  deren  Höhe  im  einzelnen  Falle  Unser  Staatsministerium
nach  Gehör  des  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenraths
festsetzt,  haben  die  rechtliche  Natur  der  Besoldung,  werden  jedoch  nur  so  lange
gewährt,  als  der  Geistliche  die  betreffende  Superintendentur  verwaltet.

85.

Die  gesetzliche  Besoldung  ist,  insoweit  das  Stelleinkommen  nicht  ausreicht,
aus  der  Kirchkasse  zu  bestreiten,  insoweit  dies  nach  dem  Ermessen  des  durch
den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenraths  aus  den  Ueberschüssen
der  Kirchkasse  —  siehe  jedoch  88  13  und  14  —  nach  Erfüllung  der  ihr  sonst
obliegenden  Leistungen  geschehen  kann.

Insbesondere  ist  unter  dieser  Voraussetzung  die  Kirchkasse  verpflichtet,
den  zur  Erfüllung  der  jeweiligen  gesetzlichen  Anfangsbesoldung  etwa  erforderlichen
Zuschuß  zu  leisten.

Sind  in  der  Parochie  mehrere  beitragspflichtige  Kirchkassen  vorhanden,  so
erfolgt  die  Einweisung  der  Bedarfssumme  thunlichst  unter  Berücksichtigung
desjenigen  Maßstabes,  welcher  in  der  Parochie  für  Aufbringung  der  gemeinschaftlichen
  Parochiallasten  gilt.

§  6.

Derjenige  Theil  des  Stelleinkommens,  der  die  gesetzliche  Besoldung  und
die  etwa  nach  §  4  verwilligte  Dienstzulage  des  Stellinhabers  übersteigt,  ist  von
diesem  an  den  am  1.  Januar  1876  errichteten,  bei  Unserem  Staatsministerium
verwalteten  und  auch  künftig  fortbestehenden  Centralfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen  abzugewähren.

Vom  vollendeten  25.  Dienstjahre  an  ist  ein  Abzug  nicht  mehr  zu  machen.

Außerdem  bleibt  Uns  vorbehalten,  nach  Anhörung  des  durch  den  ständigen
Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenraths  diejenigen  geistlichen  Stellen,  welche
wegen  der  persönlichen  oder  amtlichen  Stellung  ihrer  Inhaber  oder  wegen
örtlicher  Verhältnisse  keinen  Abzug  vertragen,  von  einem  solchen  ganz  oder
zum  Theil  zu  befreien.

55“
        <pb n="500" />
        258

87.

Das  Stelleinkommen,  nach  welchem  die  Zuschüsse  zu  den  Besoldungen
und  Dienstzulagen,  sowie  die  Abzüge  zu  berechnen  sind,  wird  mit  demjenigen
Betrage  zu  Grunde  gelegt,  welcher  in  der  Besoldungstabelle  eingezeichnet  steht.

Ueber  die  zeitweilige  Neuaufstellung  der  Besoldungstabellen  überhaupt  oder
einzelner  Besoldungstabellen,  sowie  über  die  dabei  zu  befolgenden  Grundsätze  verfügt
  Unser  Staatsministerium.

88.

Insoweit  die  gesetzliche  Besoldung  durch  das  Stelleinkommen  und  durch
die  Kirchkasse  nicht  gedeckt  wird  und  insoweit  die  Dienstzulage  eines  Super—
intendenten  nicht  mit  aus  dem  Stelleinkommen  gewährt  werden  kann,  sind  sie
aus  dem  Centralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  zu  bestreiten,  wobei  der
erforderliche  Zuschuß  nach  oben  auf  durch  vier  theilbare  Mark-Beträge  abgerundet
  wird.

89.

Die  Ausgaben  des  Centralfonds  bestehen  außerdem  in  Ortszulagen,  die
von  dem  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrath  aus  den
hierzu  jeweilig  von  der  Landessynode  zur  Verfügung  gestellten  Mitteln  an
Geistliche  auf  besonders  beschwerlichen  Stellen  mit  Filialen  je  nach  dem  Maße
der  Beschwerlichkeit  und  unter  Berücksichtigung  eines  etwaigen  mit  der  Besorgung
der  Filiale  verbundenen  Aufwandes,  wie  auch  unter  Berücksichtigung  der
sonstigen  persönlichen  und  örtlichen  Verhältnisse  widerruflich  oder  einmalig
verwilligt  werden.

8  10.

Die  Einnahmen  des  Centralfonds  bestehen:

1.  in  den  gesetzlich  oder  jeweilig  verwilligten  Beiträgen  der  Staatskasse,

2.  in  den  jährlichen  Beiträgen  der  Kirchkassen  in  der  Höhe  von  8  vom
Hundert  des  werbenden  Kirchenvermögeus,

3.  in  den  Abzügen  nach  Bestimmung  des  8  6,

4.  in  Kapitalzinsen,

5.  in  dem  Ertrage  des  Vakanzgutes  erledigter  geistlicher  Stellen,  insoweit
dieses  nicht  zur  Deckung  der  Vikariatskosten  verwendet  oder  nach  dem
Ermessen  des  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenraths
  ausnahmsweise  der  betreffenden  geistlichen  Stelle  oder  Kirchkasse
ganz  oder  theilweise  zur  Befriedigung  eines  dringenden  Bedürfnisses
überlassen  wird,
        <pb n="501" />
        259

6.  in  den  Zuweisungen  aus  dem  Einkommen  vereinigter  geistlicher  Stellen
—  812  —.

Ueber  Feststellung  der  Kirchenbeiträge  —  Ziff.  2  —  und  die  bei  Veranschlagung
  des  werbenden  Kirchenvermögens  zu  befolgenden  Grundsätze  verfügt
  Unser  Staatsministerium.

Wo  in  einer  Kirchgemeinde  Umlagen  von  einem  halben  Pfennig  oder  mehr
von  der  Mark  steuerpflichtigen  Einkommens  erhoben  werden,  kann  der  durch  den
ständigen  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath  von  der  vorgedachten  Abgabe
ganz  oder  theilweise  befreien.

8  11.

Werden  zwei  geistliche  Stellen  vereinigt,  die  zugleich  erledigt  sind,  so
unterliegt  das  ganze  Einkommen  der  beiden  vereinigten  Stellen,  wie  jedes  andere
Einkommen,  den  Bestimmungen  in  §  6.

Ist  dagegen  nur  eine  Stelle  erledigt  und  wird  sie  mit  einer  bereits  besetzten
  Stelle  verbunden,  so  wird,  solange  dieses  Verhältniß  besteht,  die  dem
Inhaber  der  letzteren  für  erhöhte  Leistungspflicht  zu  gewährende  Erhöhung
seines  Diensteinkommens  mit  Unserer  Genehmigung  von  dem  durch  den  ständigen
Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrath  nach  dem  Umfange  des  Arbeitszuwachses
einerseits  und  nach  dem  Dienstalter  andererseits  bemessen,  ein  verbleibender
Ueberschuß  aber,  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  12,  dem  Centralfonds
überwiesen.

*  12.

In  allen  Fällen,  wo  geistliche  Stellen  vereinigt  werden,  hat  der  durch
den  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath  darüber  zu  entscheiden,  ob  der  von
dem  Einkommen  der  vereinigten  Stellen  nach  den  Vorschriften  der  §§  6  und  11
zu  machende  Abzug,  bezüglich  der  etwa  verbleibende  Ueberschuß,  ganz  oder  theilweise
  zur  Befriedigung  dringender  kirchlicher  Bedürfnisse  in  der  betreffenden
Parochie  verwendet  oder  dem  Centralfonds  überwiesen  werden  soll.

13.

Von  Aufhebung  einer  geistlichen  Stelle  ist  auf  Antrag  des  Kirchgemeindevorstands
  so  lange  abzusehen,  als  die  Kirchgemeinde  die  jeweilige  gesetzliche
Besoldung  des  Stellinhabers  aufbringt.

Insoweit  die  Besoldung  durch  das  tabellenmäßige  Stelleinkommen  nicht
gedeckt  wird,  kann  sie  durch  kirchliche  Umlagen  aufgebracht  werden.
        <pb n="502" />
        260

14.

Soll  eine  neue  geistliche  Stelle  errichtet  werden  (§2  der  Kirchgemeindeordnung
  vom  24.  Juli  1895),  so  ist  die  Kirchgemeinde  verpflichtet,  neben  freier
Wohnung  ein  tabellenmäßiges  jährliches  Stelleinkommen  zur  Verfügung  und
sicher  zu  stellen,  welches  der  zur  Zeit  der  Errichtung  gesetzlich  geordneten
Anfangsbesoldung  gleichkommt.

Erfolgt  diese  Errichtung  lediglich  auf  Wunsch  der  betreffenden  Kirchgemeinde,
  so  hat  sie  auch  die  gesetzlichen  Alterszulagen  aufzubringen.

Hält  dagegen  die  oberste  Kirchenbehörde  die  Errichtung  einer  neuen
geistlichen  Stelle  für  nöthig,  so  ist  der  durch  den  ständigen  Synodalausschuß
verstärkte  Kirchenrath  ermächtigt,  mit  Unserer  Genehmigung  einen  Theil  der
gesetzlichen  Anfangsbesoldung  ausnahmsweise  aus  dem  Centralfonds  zu  verwilligen.
  Die  gesetzlichen  Alterszulagen  trägt  in  diesem  Falle  der  Centralfonds.

Zur  theilweisen  oder  gänzlichen  Aufbringung  der  Besoldungen  neuer
geistlicher  Stellen  können  kirchliche  Umlagen  erhoben  werden.

Wird  die  neue  geistliche  Stelle  für  mehrere  Gemeinden  errichtet,  so
erfolgt  die  Aufbringung  der  Bedarfssumme  für  die  aus  den  Kirchkassen  zu
gewährende  Besoldung  nach  dem  Maßstabe,  welcher  in  der  Parochie  für  die
Aufbringung  der  gemeinschaftlichen  Parochiallasten  gilt.

8  15.

Die  Jahresrechnungen  des  Centralfonds  sind  stets  der  nächsten  ordentlichen
Landessynode  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen;  die  letztere  hat  das  Recht,  Erinnerungen
  dagegen  zu  stellen.

8  16.

Die  Alterszulagen  können  mit  Unserer  Genehmigung  von  dem  durch  den
ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrathe  demjenigen  Geistlichen  ganz
oder  theilweise  vorenthalten  oder  wieder  entzogen  werden,  welcher  sich  einer
mangelhaften  Amtsführung  oder  eines  unwürdigen  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat.

§  17.
Ein  Geistlicher,  welcher  auf  eigenen  Wunsch  von  einer  besser  dotirten
Stelle  auf  eine  geringer  dotirte  versetzt  wird,  erwirbt  dadurch  keinen  Anspruch
auf  eine  höhere,  als  die  seinem  Dienstalter  entsprechende  Zulage.
        <pb n="503" />
        261

Bei  der  Weiterversetzung  eines  solchen  Geistlichen  auf  eine  andere  Stelle
tritt  diese  Bestimmung  außer  Kraft.

Darüber,  ob  die  Bestimmung  im  ersten  Absatz  auf  einen  Geistlichen  anzu—
wenden  sei,  entscheidet  mit  Unserer  Genehmigung  der  durch  den  ständigen  Synodal—
ausschuß  verstärkte  Kirchenrath.

8  18.

Die  Zulagen,  welche  aus  dem  Centralfonds  erforderlich  sind,  um  die
gesetzlichen  Besoldungen  zu  beschaffen,  werden,  auch  ohne  entsprechenden  Vor—
behalt  bei  der  Verwilligung,  nur  nach  dem  Maße  der  vorhandenen  Mittel
gewährt,  dergestalt,  daß  nach  den  Dienstzulagen  der  Superintendenten  zunächst
die  bereits  verwilligten,  sodann  aber  die  neu  zu  verwilligenden  Zulagen  zur
Berücksichtigung  kommen.  In  jeder  dieser  beiden  Gruppen  aber  werden  die
Besoldungen  zuerst  auf  2000  —/,  dann  auf  2400  —  ,  2800  MA,,  3200  M,
3600  %  und  4000  J  erfüllt.

In  der  betreffenden  Altersstufe  kommen  diejenigen  Geistlichen,  welche
minder  beschwerliche  Stellen  zu  verwalten  haben,  erst  nach  den  Inhabern  beschwerlicherer
  Stellen  zur  Befriedigung.  Ueber  die  Reihenfolge  derselben  entscheidet
  der  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath.

8  19.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  vom  1.  Jannar  1902  an  in  Kraft,  jedoch
  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Soweit  einzelne  der  vor  dem  1.  Jannar  1902  angestellten  Geistlichen
das  Stelleinkommen  bereits  über  die  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse
—  §  2  —  hinaus  oder  ganz  beziehen,  sind  sie  in  diesem  Bezuge  nicht
zu  verkürzen.

2.  Auf  die  jetzigen  Pfarrer  zu  Hottelstedt,  Oberreißen,  Teutleben,  Volkmannsdorf
  und  Wohlsborn  ist  die  Bestimmung  in  §  3  nicht  zu  erstrecken.

3.  Dem  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrath  bleibt
vorbehalten,  mit  Unserer  Genehmigung  die  einzelnen  Geistlichen  auf  Grund
des  Regulativs  vom  12.  April  1876  anläßlich  stattgefundener  Parochialveränderungen
  verwilligten  außerordentlichen  Besoldungszulagen  bei  Berechnung
  des  Zuschusses  zur  Erfüllung  der  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse
  ganz  oder  theilweise  in  Aufrechnung  bringen  zu  lassen.
        <pb n="504" />
        262

8  20.
Das  gegenwärtige  Gesetz  erleidet  keine  Anwendung  auf  die  Oberhofprediger—
und  die  Hofprediger-Stelle  zu  Weimar,  sowie  auf  die  Stelle  des  Stiftspredigers
am  Diakonissenhaus  zu  Eisenach.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Heinrichan,  den  21.  November  1901.

Wilhelm  Ernst.

 

Nothe.
        <pb n="505" />
        263

[1311  Kirchengesetz  vom  22.  November  1901,  betreffend  die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geist—
lichen  und  die  Pensionsanstalt  für  dieselben.
Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  und  der  Landessynode  nachstehendes
  Kirchengesetz  zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen  demnach,  was  folgt:

#1.
Das  Kirchengesetz  vom  30.  September  1898,  betreffend  die  Ruhegehalte
der  evangelischen  Geistlichen,  ist  aufgehoben.

An  seine  Stelle  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

§2.

Die  durch  Regulativ  vom  23.  December  1874  errichtete  Pensionsanstalt
  für  die  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums
bleibt  auch  ferner  bestehen  und  wird  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  und
Leitung  Unseres  Staatsministeriums  verwaltet.

83.
Die  regelmäßigen  Einkünfte  der  Pensionsanstalt  bestehen:

1.  in  der  von  der  Allgemeinen  Pensionsanstalt  für  Wittwen  und  Waisen
der  evangelischen  Geistlichen  abzugebenden  Hälfte
a)  der  Antritts=  und  Beförderungsgelder  der  Mitglieder  dieser  Anstalt,
b)  der  jährlichen  Beiträge  derselben;
1901  56
        <pb n="506" />
        2.  in  den  jährlichen  Beiträgen  der  Kirchkassen  in  der  Höhe  von  /  vom
Hundert  des  werbenden  Kirchenvermögens,
in  Kapitalzinsen,

4.  in  demjenigen  Zuschuß  aus  Staatsmitteln,  welcher  jeweilig  durch  Gesetz

bestimmt  wird.

Ueber  die  Feststellung  der  Kirchenbeiträge  und  die  bei  Veranschlagung  des
werbenden  Kirchenvermögens  zu  befolgenden  Grundsätze  verfügt  Unser  Staats—
ministerium.

Wo  in  einer  Kirchgemeinde  Umlagen  von  einem  halben  Pfennig  oder
mehr  von  der  Mark  steuerpflichtigen  Einkommens  erhoben  werden,  kann  der
durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkte  Kirchenrath  von  der  vorgedachten
Abgabe  ganz  oder  theilweise  befreien.

84.

Alle  in  den  Ruhestand  versetzten  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche,
ohne  Unterschied  zwischen  Stellen  landesfürstlichen  und  Stellen  Privat-  oder
Gemeindepatronats,  —  mit  Ausnahme  jedoch  des  Oberhofpredigers  und  des
Hofpredigers  in  Weimar  —  erhalten  ihren  gesammten  Ruhegehalt  aus  den
Einkünften  der  Pensionsanstalt.

Die  seither  bestandene  Einrichtung  der  Substituten  kommt  mit  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Wegfall  und  es  sind  deshalb  alle
diese  Einrichtung  betreffenden  Bestimmungen  hierdurch  aufgehoben.

865.

Der  Ruhegehalt  wird  von  der  zur  Zeit  der  Emeritirung  bezogenen
Besoldung  berechnet  und  besteht  bei  10  oder  weniger  Dienstjahren  in  40  Pro—
cent  der  Besoldung.  Für  jedes  weitere,  auch  nur  begonnene  Dienstjahr  wird
er  um  1½  Procent  erhöht.  Ueber  80  Procent  der  Besoldung  kann  der  Ruhegehalt
  in  keinem  Falle  ansteigen,  er  soll  jedoch  mindestens  900  J/  jährlich  betragen.
Derjenige  Theil  des  Stelleinkommens,  welchen  der  betreffende  Geistliche  über
die  gesetzliche  Besoldung  seiner  Dienstaltersstufe  hinaus  bezieht,  bleibt
außer  Betracht.

Dagegen  wird  bei  Superintendenten  die  verwilligte  Dienstzulage  der  Besoldung
  hinzugerechnet.
        <pb n="507" />
        265

Für  die  Berechnung  des  Dienstalters  sind  die  Bestimmungen  der  jeweilig
hierüber  bestehenden  Kirchengesetze  maßgebend.

Der  sich  ergebende  Jahresbetrag  des  Ruhegehaltes  wird  nach  oben  auf
durch  vier  theilbare  Markbeträge  abgerundet.

86.

Die  Ruhegehalte  aus  der  Pensionsanstalt  werden  nur  nach  Maßgabe  der
vorhandenen  Mittel  gewährt,  jedoch  dergestalt,  daß  der  betreffende  emeritirte
Geistliche  jedenfalls  einen  Betrag  zu  erhalten  hat,  welcher  der  Hälfte  des  von
ihm  zur  Zeit  der  Emeritirung  bezogenen  Stelleinkommens,  ausschließlich  der
Dienstwohnung,  entspricht.  Beläuft  sich  dieser  Betrag  nicht  auf  mindestens
900  sÆ,  so  ist  der  Ruhegehalt  —  8  5  —  auf  diese  Summe  zu  erhöhen.

Der  Vorbehalt,  daß  der  das  vorgedachte  hälftige  Stelleinkommen,  bezüglich
die  Summe  von  900  übersteigende  Betrag  des  Ruhegehaltes  dann  ganz
oder  theilweise  entzogen  werden  könne,  wenn  die  Mittel  der  Pensionsanstalt
sich  als  unzulänglich  erweisen,  braucht  bei  der  Versetzung  in  den  Ruhestand
nicht  ausdrücklich  gestellt  zu  werden.

87.

Der  Ruhegehalt  kann  auch  außerhalb  des  Großherzogthums  bezogen
werden.  Es  ist  jedoch,  wenn  der  Bezugsberechtigte  innerhalb  des  deutschen
Reiches  wohnt,  bei  Erhebung  jedes  Pensionsbetrags  ein  von  einem  Pfarramt
oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Behörde  ausgestelltes  Lebenszengniß  beizubringen.

Wenn  die  Pension  in  einem  außerdeutschen  Lande  bezogen  werden  soll,
so  muß  hierzu  die  Genehmigung  Unseres  Staatsministeriums  eingeholt  und  je
nach  dessen  Ermessen  eine  im  Großherzogthum  wohnende  Person  mit  der
Empfangnahme  beauftragt  werden.  Auch  ist  die  Vorlegung  eines  von  der
zuständigen  Kaiserlich  deutschen  Consularbehörde  oder  von  einem  öffentlichen
Notare  ausgestellten  Lebenszengnisses  erforderlich.

88.
Hinterläßt  ein  Geistlicher,  welcher  Ruhegehalt  oder  Wartegeld  —  vgl.
89  des  Kirchengesetzes  vom  5.  September  1895,  betreffend  die  Dienstvergehen
der  evangelischen  Geistlichen  —  bezieht,  eine  Wittwe  oder  pensionsberechtigte
Kinder,  so  haben  diese  den  Ruhegehalt  oder  das  Wartegeld  noch  sechs  Monate
lang,  vom  Todestage  an  gerechnet,  zu  beziehen.

56*
        <pb n="508" />
        266

89.
Die  Jahresrechnungen  der  Pensionsanstalt  sind  stets  der  nächsten  ordent—
lichen  Landessynode  zur  Kenntnißnahme  und  Stellung  etwaiger  Erinnerungen

vorzulegen.
8  10.

Gegenwärtiges  Kirchengesetz  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft  mit  der
Maßgabe,  daß  den  zu  diesem  Zeitpunkte  vorhandenen  emeritirten  Geistlichen
der  bisherige  Ruhegehalt  im  vollen  Betrage,  also  mit  Einschluß  des  bisher
aus  dem  Stelleinkommen  gewährten  Theiles,  aus  der  Pensionsanstalt  zu  zahlen  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Heinrichan,  den  22.  November  1901.

Wilhelm  Ernst.

Nothe.
        <pb n="509" />
        267

132  Dritter  Nachtrag  vom  23.  November  1901  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogthum  Sachsen,  vom
17.  Dezember  1892.

Wir
Wilshelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  20c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  zugleich  in  Abänderung  des
Nachtrags  vom  30.  September  1898  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  vom  17.  Dezember
1892  und  an  Stelle  des  zweiten  Nachtrags  vom  7.  Dezember  1898,  was  folgt:

#  1.

Die  Erträge  von  Vacanzen  geistlicher  Stellen,  insoweit  sie  bisher  nach
§  3  Ziffer  3  und  §  6  Ziffer  1  der  Satzungen  vom  17.  Dezember  1892  der
Pensionsanstalt  zuflossen,  werden  dem  Centralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen
  überwiesen.

Die  in  §  3  Ziffer  4  und  §  7  dieser  Satzungen  geordnete  2procentige
Abgabe  an  die  Pensionsanstalt  kommt  in  Wegfall.

§2.

Bei  Berechnung  der  nach  den  §§  3  bis  5  der  Satzungen  zu  entrichtenden
Antrittsgelder,  Beförderungsgelder  und  Beiträge  ist,  insoweit  letztere  nicht  vom
Ruhegehalte  zu  berechnen  sind,  die  gesetzliche  pensionsfähige  Besoldung  zu
Grunde  zu  legen.

Die  Fälligkeitstermine  für  die  Beiträge  sind  der  1.  Jannar  und  der  1.  Juli.
        <pb n="510" />
        268

83.

Die  Pension  der  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen
Mitglieds  besteht,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  8  11  der  Satzungen,  in
einem  Fünftheile  der  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Besoldung,  beträgt  jedoch
mindestens  480  J8  jährlich.

Hinsichtlich  der  Pensionen  der  bei  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Statutnachtrags  bereits  bezugsberechtigten  Wittwen  und  Waisen  bewendet  es
bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

§  4.
Gegenwärtiger  Nachtrag  tritt  vom  1.  Jannar  1902  an  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Heinrichan,  den  23.  November  1901.—

Wilhelm  Ernst.

 

Nothe.
        <pb n="511" />
        269

Ministerial-Bekanntmachungen.

(133)  1.  Es  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit  Höchster  Ge—
nehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzoges  vom  1.  Januar  1902
an  die  Großherzogliche  Steuerreceptur  in  Auma  aufgehoben  und  ihr  Geschäfts—
bereich  den  Steuerämtern  Neustadt  a.  d.  Orla  und  Weida  in  der  Weise
überwiesen  wird,  daß
die  Gemeindebezirke  Auma,  Chursdorf,  Döblitz,  Geheege,  Gütterlitz,  Köth—
nitz,  Krölpa,  Lemnitz,  Leubsdorf,  Moßbach,  Muntscha,  Oberpöllnitz,
Oberrenthendorf,  Tömmelsdorf,  Triptis,  Untendorf,  Wenigenauma,
Wittchenstein,  Wüstenwetzdorf
dem  Steneramtsbezirke  Neustadt,

dagegen  die  Gemeindebezirke  Birkhausen,  Braunsdorf,  Döhlen,  Dörtendorf,
  Förthen,  Forstwolfersdorf,  Geroda,  Läwitz,  Merkendorf,  Mittelpölluitz,
  Pfersdorf,  Piesigitz,  Schwarzbach,  Silberfeld,  Staitz,  Stelzendorf,
  Tischendorf,  Uhlersdorf,  Wiebelsdorf,  Wöhlsdorf,  Zadelsdorf,
Zickra,
sowie  (vom  Amtsgerichtsbezirke  Weida)  die  Gemeindebezirke  Birkigt,  Niederpöllnitz,
  Porstendorf,  Schüptitz,  Wetzdorf
dem  Steneramte  in  Weida
zugetheilt  werden.

Weimar,  am  2.  Dezember  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

(134]/  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1896  —
Seite  119  des  Regierungs-Blattes  —,  die  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
„Atropos“  in  Leipzig  ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  betreffend,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Gesellschaft  nach  einem  Beschluß  der  außerordentlichen  Generalversammlung
        <pb n="512" />
        270

vom  5.  September  d.  J.  in  Liquidation  getreten  und  ein  bezüglicher  Eintrag
im  Genossenschaftsregister  des  Königlichen  Amtsgerichts  in  Leipzig  unterm
8.  v.  Mts.  bewirkt  worden  ist.

Weimar,  den  3.  Dezember  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[135]  III.  Nach  erfolgter  landespolizeilicher  Genehmigung  des  Entwurfs  zur
Herstellung  eines  Ueberholungsgleises  auf  Haltestelle  Dornburg  ist  der  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April
1889  (Reg.-Bl.  S.  51)  die  Befugniß  zur  Enteignung  des  erforderlichen  Grund
und  Bodens  ertheilt  worden.

Als  Kommissar  für  die  gedachte  Enteignung  ist  der  Großherzogliche  Amtsrichter
  Dr.  Lotze  in  Jena  ernannt  worden.

Für  die  Enteignung  kommen  in  Frage  die  Grundstücke  Nr.  258,  104,
257,  121,  122,  123  und  48b  der  Flur  Naschhausen.

Weimar,  den  6.  Dezember  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdrucderei.
        <pb n="513" />
        271

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

—

—5..—

Nummer  43.  Weimar.  16.  Dezember  1901.

—–—.  —.

““““:

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Generalkommission,  vom  12.  Dezember  1901,  Seite  271.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central.  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  273.

 

 

 

 

 

136  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Generalkommission,  vom  12.  Dezember  1901.

Wir

Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  was  folgt:

§  1.
Die  Generalkommission  (8  152  des  Gesetzes,  die  Ablösung  grundherrlicher
und  sonstiger  Rechte  betreffend,  vom  28.  April  1869)  wird  aufgehoben.
Die  bei  der  Generalkommission  angestellten  Beamten  werden  zur  Disposition
gestellt,  soweit  sie  nicht  ohne  Verkürzung  ihrer  Gehaltsansprüche  und  ihren  bis-1901
  57
        <pb n="514" />
        272

herigen  Verhältnissen,  ihren  Fähigkeiten  und  ihrem  Dienstalter  thunlichst  entsprechend
  in  andere  etatsmäßige  Stellen  übernommen  werden.

82.

Die  Vermessungsdirektion  (§  49  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850,  §  24  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung
  vom  5.  März  1851)  tritt  wieder  in  Thätigkeit  und  übernimmt  die
ihr  sowie  die  bisher  dem  technischen  Mitglied  für  Vermessungsangelegenheiten
in  der  Generalkommission  (88  2,  3  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868)  durch
die  Gesetze  zugewiesenen  Geschäfte.

Auch  hat  die  Vermessungsdirektion  die  in  §  55  des  Gesetzes,  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  betreffend,  vom  5.  Mai  1869  geordnete  Aussonderung
  eines  Plantheiles  nach  Bestätigung  des  Rezesses  zu  bewirken.

Das  zur  Erledigung  der  Geschäfte  der  Vermessungsdirektion  erforderliche
Hilfspersonal  wird  von  der  Generalkommission  zur  Vermessungsdirektion
übernommen.

§  3.

Die  Geschäfte  der  Generalkommission  werden  künftig  von  einem  von  Uns
zu  ernennenden,  zum  Richteramt  befähigten  Beauftragten  nebenamtlich  oder  in
besonderem  Auftrage  wahrgenommen;  er  unterzeichnet:

Der  an  Stelle  der  Generalkommission  Beauftragte.

Der  Beauftragte  kann  in  technischen  Fragen  vor  seiner  Entschließung  ein
Gutachten  der  Vermessungsdirektion  einholen.  Soweit  jedoch  nach  den  betreffenden
  Gesetzen  Entscheidungen  der  Generalkommission  zu  ergehen  haben
(§  154  des  Gesetzes,  die  Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte  betreffend,
  vom  28.  April  1869,  §  6  des  Gesetzes,  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke  betreffend,  vom  5.  Mai  1869),  werden  diese  von  dem  vorstehend
gedachten  Beauftragten,  dem  Vorstand  der  Vermessungsdirektion  und  einem
weiteren  von  Uns  zu  ernennenden  besonderen  Beauftragten  nach  vorausgegangener
  Berathung  mit  Stimmenmehrheit  getroffen.  Die  Entscheidungen
ergehen  unter  der  Unterschrift  aller  daran  Theilnehmenden,  die  hierbei  ebenfalls
unterzeichnen:

Die  an  Stelle  der  Generalkommission  Beauftragten.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Bestätigung  des  Zusammenlegungsrezesses  oder
        <pb n="515" />
        273

Planes  (§  52  des  Gesetzes,  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  betreffend,
vom  5.  Mai  1869).
84.

Von  der  Berathung  und  Beschlußfassung  in  der  Revisionskommission  und
in  der  in  §  3  bezeichneten  Vorinstanz  sind  diejenigen  ausgeschlossen,  welche  in
der  zur  Berathung  und  Entschließung  stehenden  Angelegenheit  in  einer  unteren
Instanz  mitgewirkt  haben.

·  §5.

Die  Kasse-,  Archiv-,  Revisions-,  Kanzlei=  und  Dienergeschäfte,  welche
bisher  bei  der  Generalkommission  erwachsen  sind,  werden  nunmehr,  soweit  sie
nicht  nach  §  2  auf  die  Vermessungsdirektion  überzugehen  haben,  von  dem
Ministerialdepartement  des  Innern  übernommen  und  erledigt.

§.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1902  in  Kraft.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  Unser  Staatsministerium  beauftragt.


So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  12.  Dezember  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

(137)  Das  46.,  47.,  48.  und  49.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten
unter:
Nr.  2816  Verorduung,  betr.  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  privaten
Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901;  vom  24.  November
  1901.
„  2817  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  21.  November
  1901.
        <pb n="516" />
        49,  50,  51

.  2818

2819

2820

2821

2822

Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;
  vom  25.  November  1901.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues;  vom  26.  November  1901.
Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  der  Unfallversicherung;  vom
2.  Dezember  1901.

Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit
Kerzen;  vom  4.  Dezember  1901.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow;
vom  12.  Dezember  1901.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  48,

404

409

409

411

413

417

417

424

und  52;:

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Rußland  haben.
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  Fernsprech-Nebenanschlüsse.
Bestimmungen  über  zu  entrichtende  Abgaben  bei  Verwendung  von
getrockneten  Brennnesseln  und  von  Baldrianwurzeln  bei  Herstellung
von  Schnupftaback.  —  Aenderung  von  Tarasätzen.
Nachtrags-Verzeichniß  derjeuigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.

Verbot  der  in  Wien  erscheinenden  Zeitschrift  „Arbeiter-Zeitung“.
Bestimmungen  über  die  Wohlthaten  des  Potsdamschen  großen
Militär-Waisenhauses.

Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  Eisenbahn-Fahrzeuge
  der  internationalen  Schlafwagengesellschaft  in  Brüssel.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Brasilien
haben.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="517" />
        Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  44.  Weimar.  17.  Dezember  1901.

 

 

 

Inhalt:  *  **  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  zwischen  der  Großherzoglich=  Sächsischen  Staatsregierung
Herzoglich  Stchssgen  Staatsregierungen  über  die  Ablösung  der  akademischen  Steuerbefreiungen
zaide  2  mr  iversitct  Jena  und  die  Uebernahme  einiger  Weimarischer  Universitäts-Anstalten  auf  die  Universität,

eite  2

Ministerial-Bekanntmachung.

(138]  Die  nachstehende  Vereinbarung  zwischen  der  Großherzoglich  Süächsischen
Staatsregierung  und  den  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierungen,  betreffend
die  Ablösung  der  akademischen  Stenerbefreiungen  an  der  Universität  Jena  und
die  Uebernahme  einiger  Weimarischer  Universitäts-Anstalten  auf  die  Universität,
wird,  nachdem  die  Vereinbarung  auch  die  Genehmigung  des  Landtags  des
Großherzogthums  gefunden  hat,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  Dezember  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Rothe.

Zwischen
den  Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen  und  der  Herzogthümer
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  sowie  Sachsen-  Cobug
und  Gotha

ist  folgende  Vereinbarung  getroffen  worden:
1901  58
        <pb n="518" />
        276

1.

Vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  2  treten  vom  1.  Jannar  1902  ab
die  Bestimmungen  in  §  8  Ziffer  10  und  11  des  Großherzoglich  Sächsischen
Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juni  1897  (Regierungsblatt  S.  99  folg.)  und
Artikel  150  Ziffer  7  der  Gemeindeordnung  für  das  Großherzogthum  Sachsen
vom  17.  April  1895  (Regierungsblatt  S.  145  folg.)  außer  Kraft  und  finden
auf  die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
Jena  angestellten  Lehrer,  Beamten  und  Diener  (einschließlich  der  in  den  Ruheoder
  Wartestand  versetzten)  sowie  auf  deren  Wittwen  und  Waisen  die  für  das
Großherzogthum  Sachsen  in  Betreff  der  staatlichen  Einkommensteuer  und  der
Heranziehung  zu  den  Gemeindelasten  jeweilig  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Zu  den  bei  der  Gesammtuniversität  Jena  angestellten  Lehrern  und  Beamten
im  Sinne  der  §§  1  bis  3  dieser  Vereinbarung  gehören  auch  der  Universitätskurator,
  der  Kuratelsekretär,  die  Privatdozenten,  die  Lektoren,  die  Assistenten  der
Universitätsanstalten  und  die  Lehrer  der  freien  Künste.

8  2.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  im  Ein—
benehmen  mit  den  Herzoglich  Sächsischen  Regierungen  den  am  1.  Januar  1902
im  Dienste  der  Universität  stehenden  Lehrern,  Beamten  und  Dienern  (8  19)  diese
Steuerbefreiung  in  dem  bisherigen  Umfang  noch  weiterhin  zu  gewähren.

Die  auf  Grund  dieser  Ermächtigung  den  außerordentlichen  Professoren
ohne  Lehrauftrag  und  den  Privatdocenten  eingeräumte  Steuerbefreiung  kann  von
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  im  Einbenehmen  mit  den
Herzoglich  Sächsischen  Regierungen  jeder  Zeit  ohne  Entschädigung  wieder  aufgehoben
  werden.

Denjenigen  Lehrern,  Beamten  und  Dienern  der  Universität,  die  am  1.  Januar
1902  in  den  Ruhe=  oder  Wartestand  versetzt  sind  oder  denen  zur  Zeit  ihrer
späteren  Versetzung  in  den  Ruhe=  oder  Wartestand  die  Steuerbefreiung  noch
zustand,  verbleibt  dieselbe  in  dem  bisherigen  Umfang.

Die  Wittwen  und  Waisen  der  vor  dem  1.  Januar  1902  verstorbenen
sowie  solcher  Lehrer,  Beamten  und  Diener,  (einschließlich  der  in  den  Ruheoder
  Wartestand  versetzten),  welchen  zur  Zeit  ihres  Todes  auf  Grund  der  Ermächtigung
  im  ersten  Absatz  die  Steuerbefreiung  eingeräumt  ist,  bleiben  in  An-
        <pb n="519" />
        277

sehung  der  ihnen  aus  der  akademischen  Wittwen-  und  Waisenversorgungsanstalt
oder  anderen  akademischen  Kassen  der  Universität  zu  zahlenden  Wittwenpensionen
und  Waisengelder  von  der  staatlichen  Einkommensteuer  nach  Maßgabe  der  bis—
herigen  Vorschriften  auch  weiterhin  befreit.

83.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  verpflichtet  sich,  sämmt—
liche  von  den  Lehrern,  Beamten  und  Dienern  der  Universität.  (8  1),  einschließ—
lich  der  in  den  Warte-  oder  Ruhestand  versetzten,  vom  1.  Januar  1902  ab
zu  zahlenden  und  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatskasse  zu  verein—
nahmenden  staatlichen  Einkommensteuerbeträge  alljährlich  an  die  Universitäts—
kasse  abzuliefern  und  als  Bauschquantum  für  die  Besteuerung  der  aus  der
akademischen  Waisenversorgungsanstalt  oder  anderen  akademischen  Kassen  fließen—
den  Wittwen-  und  Waisengelder,  vorbehältlich  anderweiter  Festsetzung  bei
wesentlich  veränderten  Umständen,  alljährlich  den  Betrag  von  500  MÆA  an  die
Universitätskasse  zu  gewähren.

84.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  verpflichtet  sich  weiter,  das
Einkommen  der  Carl  Zeiß-Stiftung  zur  Staats-Einkommensteuer  insoweit  nicht
heranzuziehen,  als  es  zu  Ueberweisungen  an  den  Universitätsfonds  der  Stiftung
gemäß  Art.  2  folg.  ihres  Ergänzungs-Statuts  vom  24.  Februar  1900  verwendet
wird.

8  5.
Inwieweit  die  Stadtgemeinde  Jena  die  von  den  Universitätsangehörigen
nach  dem  1.  Januar  1902  erhobenen  Gemeindeabgaben  an  die  Universitäts—

kasse  abzugewähren  haben  soll,  wird  zwischen  der  Universität  und  der  Stadt—
gemeinde  durch  Vertrag  festgesetzt.

86.

Vom  1.  Januar  1902  ab  geht  die  Unterhaltung  folgender  Universitätsanstalten,
  welche  bisher  von  dem  Großherzogthum  Sachsen  ausschließlich  oder
hauptsächlich  unterhalten  und  zum  Theil  von  der  Großherzoglich  Sächsischen
Staatsregierung  allein  beaufsichtigt  worden  sind,  nämlich:
        <pb n="520" />
        278

des  anthropotomischen  und  zootomischen  Museums,
des  zoologischen  Museums,

der  physikalischen  Anstalt,

der  mineralogischen  Anstalt,

des  orientalischen  Münzkabinets,

des  archäologischen  Museums,

des  germanischen  Museums,

des  ethnographischen  Museums,

der  botanischen  Anstalten,

der  pharmakognostischen  Sammlung,

der  Sternwarte  und  meteorologischen  Anstalt,
des  pädagogischen  Seminars  nebst  Uebungsschule,

auf  die  Universität  und  ihre  Beaufsichtigung  auf  die  Gemeinschaft  der  Regierungen
  der  Erhalterstaaten  über.

In  Bezug  auf  die  Eigenthumsverhältnisse  der  Gebäude,  in  welchen  die
genannten  Anstalten  untergebracht  sind,  sowie  der  Sammlungen  und  des  Inventars
  wird  durch  diese  Vereinbarung  jedoch  nichts  geändert.

Als  zu  dem  von  der  Universität  zu  tragenden  Unterhaltungsaufwand  gehörig
  sind  namentlich  auch  die  Besoldungen  der  Direktoren,  Beamten  und
Diener,  etwaige  Ruhegehalte  und  Wittwen=  und  Waisengelder  sowie  die  Vergütungen
  für  die  Assistenten  und  sonstigen  Hilfskräfte,  ingleichen  die  Kosten
der  laufenden  baulichen  Instandhaltung  der  Gebäude,  soweit  sie  für  Zwecke
der  genannten  Anstalten  in  Anspruch  genommen  werden,  zu  betrachten.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  verpflichtet  sich,  ihren
jährlichen  Zuschuß  zur  Universitätskasse  vom  1.  Januar  1902  ab  um  34581.4
80  F  zu  erhöhen.  Wegen  des  Aufwandes  für  nothwendig  werdende  Ersatzund
  Erneuerungsbauten  solcher  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats=  oder
Kammerfiskus  gehöriger  Gebäude,  in  welchen  die  aufgeführten  Anstalten  untergebracht
  sind  und  welche  zu  diesem  Zweck  auch  weiterhin  zu  Verfügung  gestellt
werden,  bleibt  vorkommenden  Falles  besondere  Vereinbarung  unter  den  Regierungen
  der  Erhalterstaaten  vorbehalten.

-
        <pb n="521" />
        279
87.

Die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  des  landwirthschaftlichen  Instituts

der  Universität  Jena  verbleibt  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung.
Weimar,  den  11.  Dezember  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
(Siegel)  (gez.)  Rothe.

Meiningen,  den  11.  Dezember  1901.

Herzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
(Siegel)  (gez.)  v.  Heim.

Altenburg,  den  11.  Dezember  1901.

Herzoglich  Sächsisches  Ministerium.
(Siegel)  (gez.)  v.  Helldorff.

Gotha,  den  11.  Dezember  1901.

Herzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
(Siegel)  (gez.)  Hentig.

—  —  —  —  -  —

58*
        <pb n="522" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="523" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

Nummer  45.  Weimar.  27.  Dezember  1901.

M—  7—i“/

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der  Generalkommission,  Seite  281.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Aenderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Seite  281.  —  Berichtigung,  Seite  284.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(139]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  geruht,  in  Gemäßheit
  des  §  3  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1901,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Generalkommission  (S.  271  des  Regierungs-Blattes),  zu  dem
daselbst  bezeichneten  Beanftragten  den  derzeitigen  Vorsitzenden  der  Generalkommission
  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  von  Gohren  und  zu  dem  nach  dem
gedachten  §  3  zuzuziehenden  weiteren  Beauftragten  den  Großherzoglichen  Regierungsrath
  Dr.  Heydenreich  zu  ernennen.

Weimar,  den  19.  Dezember  190  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(140|  II.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  12.  Dezember  1901,  betreffend  Aenderungen  der  Post-1901

  59
        <pb n="524" />
        282

ordnung  vom  20.  März  1900  —  Regierungs-Blatt  S.  331  —  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  19.  Dezember  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Aenderungen

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

—

Auf  Grund  des  8§  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert:

1.  Im  §  10  „Waarenproben"  ist  im  Abs.  vu  unter  2.  nach  Ersetzung  des  Semikolons
am  Schlusse  durch  einen  Punkt  Folgendes  hinzuzufügen:

Ebenso  kann  von  der  doppelten  Verpackung  abgesehen  werden  bei  Kästchen  aus  starker
Wellpappe,  wenn  sämmtliche  Zwischenräume  mit  aufsangenden  Stoffen  angefüllt  und  die
Fläschchen  sicher  verschlossen  sind,  sowie  wenn,  bei  Vereinigung  mehrerer  Fläschchen  zu
einer  Sendung,  jedes  Fläschchen  mit  einer  besonderen  Umhüllung  von  Wellpappe  versehen  ist;

2.  Im  §22  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  erhalten  die  ersten  beiden
Sätze  des  Abs.  vu  nachstehende  Fassung:

vsBei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an  denselben
Empfänger  wird,  wenn  die  Zahlung  des  Botenlohns  dem  Empfänger  überlassen  ist,  der  Botenlohn
bei  Briefsendungen  für  eine  der  Sendungen  zum  vollen  Betrag  und  für  die  anderen  mit  je  10  Pf.,
bei  Packeten  aber  für  jedes  Packet  mindestens  der  Betrag  von  40  Pf.  erhoben.  Sind  mit  Eilbriefsendungen
  zugleich  Eilpackete  abzutragen,  so  kommen  die  Botenlohnsätze  für  Packete  und  außerdem
  für  jede  Briefsendung  der  Satz  von  10  Pf.  in  Anwendung.

3.  Im  §25  „Briefe  mit  Zustellungsurkunde“  erhalten
a)  der  erste  Satz  des  Abs.  m  nachstehende  Fassung:
1  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  verschlossen  und  auf  der  Aufschriftseite  mit  der

Angabe  von  Namen  und  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich  oder  durch  Stempelabdruck  2c.  versehen
  sein.
        <pb n="525" />
        283

b)  der  Abs.  vm  nachstehende  Fassung:
un  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto;

2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.;

3.  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  (wegen  der  Ausnahme
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  siehe  §  37  u).

Die  Beträge  zu  1  bis  3  müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  sogleich  bei  der  Einlieserung
  oder  vom  Empfänger  bei  der  Aushändigung  entrichtet  werden.  Im  Uebrigen  haftet  der
Absender  für  alle  Beträge,  die  vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.  Kann  die  Zustellung
nicht  ausgeführt  werden,  so  ist  bei  unfrankirten  Briefen  nur  das  Porto  zu  1.  zu  entrichten,  während
bei  frankirten  Briefen  der  zu  2.  und  3.  vorausbezahlte  Betrag  erstattet  wird.

4.  Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“",  unter#letzter  Abs.,  erhält  der  erste
Satz  folgende  Fassung:
Die  für  Bewohner  von  Landorten  mit  Posthülfstelle  bestimmten  gewöhnlichen  Briefsendungen
und  Packete  können  der  Posthülfstelle  zugeführt  und  entweder  durch  den  Inhaber  der  Posthülfstelle
abgetragen  oder  zur  Abholung  bereit  gehalten  werden  (8  42).

5.  In  demselben  8  (36)  ist  unter  vin  als  dritter  Satz  nachzutragen:

Vorausbezahlte  Bestellgebühren  werden  nicht  erstattet,  wenn  die  Aushändigung  der  Sendung  am
Bestimmungsort  im  Wege  der  Abholung  (5  42)  erfolgt  ist.

6.  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  erhält  der  Abs.  am  Schlusse  folgenden

  Zusatz:
Orucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben,  die  nach  der  Ortstaxe  frankirt  sind,  werden  in
den  Fernverkehr  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Absenders  oder  des  Empfängers  nachgesendet.

Als  Abs.  mist  solgende  Bestimmung  einzuschieben:

Il  Hat  der  Absender  durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift,  der  bei  Packeten  auch  auf  der
Postpacketadresse  vorhanden  sein  muß,  die  Nachsendung  ausgeschlossen,  so  darf  eine  solche  auch  auf
Antrag  des  Empfängers  (1  und  1)  nicht  eintreten.

Sodann  sind  die  bisherigen  Abs.  ui  und  ½  mit  !v  und  v  anderweit  zu  bezeichnen.

7.  Im  §9  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“  erhält  der  erste
Satz  des  Abs.  Wfolgende  anderweitige  Fassung:
1  Die  nach  §  45  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgelangten  sowie

die  als  unzulässig  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossenen  Sendungen  werden  an  den  Absender
zurückgegeben.

8.  In  demselben  §  (46)  erhält  der  erste  Satz  des  Abs.  um  nachstehenden  anderweitigen
  Wortlaut:
        <pb n="526" />
        284

in  Kaun  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  einer  unbestellbaren  oder  von  der
Beförderung  ausgeschlossenen  Sendung  (y  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an  die  vorgesetzte
Ober-Postdirektion  eingesendet  und  dort  zur  Feststellung  des  Absenders  nöthigen  Falles  geöffnet.

9.  In  demselben  §  (46)  sind  am  Schlusse  des  Abs.  v  die  Worte  „und  durch  einmalige
  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt“  zu  streichen.

10.  Im  §50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  unter  w  als
zweiter  Satz  nachzutragen:

Dies  gilt  auch  von  dem  Porto  und  den  Gebühren  für  die  Nachsendung,  sofern  der  Absender  diese
nicht  ausgeschlossen  hatte  (§  44  u).

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1902  in  Kraft.
Berlin,  W.  66,  den  12.  Dezember  1901.

Der  Reichskanzler.

J.  V.
Kraettke.

 

Berichtigung.

Die  Hauptübersicht  über  das  Ergebniß  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1900  (S.  196
des  Regierungs-Blattes)  ist  hinsichtlich  der  Zahl  der  bewohnten  Häuser  wie  folgt  zu  berichtigen:

Auma  hat  nicht  262,  sondern  362  bewohnte  Häuser  (S.  29  Spalte  5),

der  Amtsgerichtsbezirk  AUuma  „  „  2043,  „  2143  »  »(»31,,5),
derV.Berwaltungsbezirk»,,8143,  „  8243  „  „  (,  38  „  5),
das  Großherzogthum  „  „  52771,  „  52871  („  „  (,  38  „  5).

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="527" />
        285

Begierungs-Zlatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—-44  —

Nummer  46.  Weimar.  31.  Dezember  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  —  .  2  .  —  —.————————  —

 

##tm

Inhalt:  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  betr.  die  Zulassung  der  Feuerbestattung,  vom  24.  Dezember  1901,
Seite  285.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Errichtung  der  „Alsred  Küchler-Stiftung“  in  Apolda,
Seite  286.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherieserum,  Seite  287.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Arzneitaxe  für  1902,  Seite  287.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel
in  der  Hauptagentur  des  „Londoner  Phönix,  Feuer-Assekuranz-Societät“  in  Leipzig,  Seite  287.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Reichs-Gesetzbuch  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  288.

 

141.  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  betreffend  die  Zulassung  der  Feuerbestattung,
vom  24.  Dezember  1901.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

haben  auf  einen  an  Uns  gebrachten  diesbezüglichen  Antrag  auf  Grund  des
*4  Ziffer  6  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1850  nach  Gehör
Unseres  Staats-Ministeriums  in  Uebereinstimmung  mit  den  Behörden  der
Residenzstadt  Eisenach  zu  verordnen  beschlossen  wie  folgt:

1901  60
        <pb n="528" />
        286

Einziger  Paragraph.
Im  Gemeindebezirk  der  Residenzstadt  Eisenach  kann  die  Bestattung  Ver—
storbener  auch  im  Wege  der  Feuerbestattung  erfolgen.
Die  hierzu  nöthigen  Maßnahmen  werden  durch  Ortsstatut  getroffen.
Im  Uebrigen  ist  Unser  Staats-Ministerium  beauftragt,  das  zur  Ausführung
dieses  Ortsgesetzes  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieses  Ortsgesetz  von  Uns  Hoöchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Staatssiegel  versehen  worden.

Weimar,  den  24.  Dezember  1901.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnins.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(142]  I.  Anläßlich  des  25  jährigen  Amtsjubiläums  des  Oberpfarrers  Superintendenten
  Küchler  in  Apolda  am  6.  August  d.  J.  ist  aus  freiwilligen
Beiträgen  dortiger  Gemeindeglieder  unter  dem  Namen  „Alfred  Küchler-Stiftung“"
  eine  unter  die  Verwaltung  des  Kirchgemeindevorstands  gestellte
Stiftung  errichtet  worden,  deren  Zinsenertrag,  soweit  er  nicht  zunächst  zum
Kapital  geschlagen  werden  soll,  zur  Beschaffung  von  Bibeln  und  Gesangbüchern
für  arme,  aber  fleißige  und  wohlgesittete  Schüler  und  Schülerinnen  der
Bürgerschule  Apoldas  bestimmt  ist.  Diese  Stiftung  hat  unterm  heutigen
Tage  die  Genehmigung  erhalten.
Weimar,  den  20.  Dezember  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Nothe.
        <pb n="529" />
        287

[143]  II.  Diphtherieserum  mit  den  Kontrolnummern  47  und  50  von  der
Merk'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  21.  Dezember  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(144|  III.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1900  —
Reg.-Bl.  1900  S.  589  —,  die  Veränderungen  in  der  Arzueitaxe  betreffend,
wird  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Die  im  Verlag  von  R.  Gärtners  Verlagsbuchhandlung  Herrmann  Heyfelder
in  Berlin  erschienene  preußische  Arzneitaxe  für  1902  wird  hierdurch  einschließlich
  sämmtlicher  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die
Apotheker  des  Großherzogthums  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  30.  Dezember  1901.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  JInnern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(145|]  IV.  Von  der  Subdirektion  des  „Londoner  Phönix,  Feuer-Assekuranz=Societät“
  in  Leipzig  ist  an  Stelle  des  C.  von  Kleditsch  in  Jena,  bisherigen
Hauptagenten  desselben  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1882,
Reg.-Bl.  S.  217/218),  der  Kaufmann  Fr.  Schieferdecker  in  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.

Weimar,  den  23.  Dezember  1901.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.
        <pb n="530" />
        288

[146]  Das  50.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2823  Verordnung,  betr.  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  und  dem  Reichs-Versicherungsamte;  vom
22.  Dezember  1901.
2824  Verordnung,  betr.  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  des
Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung;  vom  23.  Dezember
  1901.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  53:
S.  429  Aenderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
