11 Regierungs-Zlatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 3. Weimar. 1. Februar 1902. Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Todesursachen= Statistik, Seite 11. 8. Ministerial-Verordnung, betreffend Todesursachen-Statistik. 1. Die Gemeindevorstände werden hierdurch angewiesen, zum Zwecke der Auf- stellung einer Todesursachen-Statistik im Großherzogthum bei jedem inner- halb ihres Gemeindebezirks eintretenden Sterbefalle die Todesursache zu ermitteln. Sie haben sich zu diesem Zwecke der Mithülfe der Standes- beamten zu bedienen. 2. Die von dem Standesbeamten bei der Anzeige des Sterbefalles zu er- mittelnde Todesursache ist in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. 3. Ueber die Todesursachen ist vom Gemeindevorstand ein Verzeichniß nach dem Muster der Anlage I zu führen, das am Schlusse des Jahres abzuschließen und unverzüglich dem zuständigen Bezirksarzt zu über- reichen ist. 4. Die Bezirksärzte haben die Verzeichnisse zu prüfen, zu ergänzen, zu be- richtigen und sie sodann nach dem Muster der Anlage II zusammenzustellen. 1902 3