Begierungs-latt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 11. Weimar. 29. März 1902. Inhalt: Jweites Nachtragsgesetz vom 26. März 1902, zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897, Seite 65. — Ministerial-Verordnung, betr. die Anstellung von Lehrerinnen im Volksschuldienst des Großherzogthums, deren Besoldung und Pensionirung, Seite 67. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Erhöhung des Gesammt- bestands der aufzunehmenden Anlehen der Grohherzoglichen bandeskreditkchte, Seite 71. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 72. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 72. I 33 Zweites Nachtragsgesetz vom 26. März 1902, zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897. Wir Wilhelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen in Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: J. Hinter § 6 wird eingefügt: § 6a. Das Einkommen der einem Haushalte angehörigen Familienglieder ist behufs der Steuerveranlagung dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes zuzurechnen. 1902 13