109 Regierung-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 21. Weimar. 8. Juli 1902. Inhalt: Verordnung vom 25. Juni 1902, das Großherzoglich Sächsische Allgemeine Ehrenzeichen betr., Seite 109. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Bildung eines Standesamtes in Ammerbach, Seite 111. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Veränderung in der Zusammensetzung der wissenschaftlichen Prüfungskommission an der Universität Jena, Seite 111. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt und dem Central= Blatt für das Deutsche Reich, Seite 111. 112. 66 Verordnung vom 25. Juni 1902, das Großherzoglich Sächsische Allgemeine Ehrenzeichen betreffend. Wir Wilhelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen hiermit, unter Aufhebung der in der Verordnung vom 25. Jannar 1896 gegebenen Vorschriften, was folgt: J. Zur Anerkennung ausgezeichneter Verdienste, insbesondere langjähriger vor— bildlicher Pflichterfüllung und treuer Arbeit, sowie zur Verleihung als Zeichen Unserer Wohlgeneigtheit wird hierdurch ein Allgemeines Ehrenzeichen gestiftet. 1902 23