195 2 - Regierungs-Blatt Großterhosihun Sachsen-Welmar-Eilenach. — Weinar — — Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. einen Nachtrag zu der Verordnung vom 24. Dezember 1894 über das Schul- bauwesen, Seite 195. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Zusammensetzung des Gesellen- ausschusses der Handwerkskammer, Seite 196. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 196. Ministerial-Verordnung, betreffend einen Nachtrag zu der Verordnung vom 214. Dezember 18911 über das Schulbauwesen. [86]) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird § 25 Ziffer 4 Absatz 2 der Ministerial-Verordnung vom 24. Dezember 1894 über das Schulbauwesen (Regierungs-Blatt von 1895 Seite 5 folgende) durch nachstehende Bestimmung ersetzt: „Nach dem Abschluß der Verhandlungen legt das Schulamt diese dem zuständigen Bezirksarzt vor, welcher sich über die Lage des ge- wählten Bauplatzes sowie über den Bauentwurf überhaupt vom gesund- heitlichen Standpunkt aus gutachtlich zu äußern hat."“ Weimar, den 17. September 190.2. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Kultus. Rothe. 1902 37