Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Mumer 3. Maeina Febrar 1904. Juhalt: Ministerialverordnung, betr. die Beschränkung des Aufenthalts der polnischen Arbeiter russischer und öster- reichischer Staatsangehörigkeit im Großherzogtum, Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmi- gung an den Lokalverein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger in Eisenach zur Führung der Bezeichnung „Bezirksverein vom Roten Kreuz zu Eisenach“, Seite 10. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Fraursurter Lebensversicherungs-Gesellschaft in Frankfurt a. M., Seite 10. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 10. Ministerialverordnung, betreffend die Beschränkung des Aufenthalts der polnischen Arbeiter russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit im Großherzogtum. [10] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hierdurch verordnet, was folgt: Polnischen Arbeitern russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit, die zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben des Großherzogtums oder in deren Nebenbetrieben für kürzere Zeit als 1 Jahr angenommen werden, ist der Aufenthalt im Großherzogtum nur in der Zeit vom 1. März bis 15. Dezember jeden Jahres gestattet. Nach Ablauf dieser Zeit müssen dieselben in das Ausland zurück- kehren. Weimar, den 3. Februar 1904. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. Rothe. 1904 3