7 Regierungsblatt für das Großherzogtum Bachsen. Nummer 24. Weimar 16. August 1904. ——:#e&Je%“"“ –. Inhalt: Gesetz tiber die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 22. Juni 1904, Seite 147. [811 Gesetz über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 22. Juni 1904. Wir Wilhelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg ꝛc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Erster Abschnitt. Erbschaftssteuer. 81. Hegenstanbene. Der Erbschaftssteuer unterliegen: 1. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen einschließlich der zur Vergeltung geleisteter Dienste bestimmten Zuwendungen, sowie solche Zuwendungen, die bei Verfügungen von Todeswegen oder Schenkungen von Todeswegen im Wege einer Auflage erfolgen; 1904 27